SLK 189/24 (2025-05-21)
Nr. 189/24 (Keine Unlauterkeit – Dauer der Ausspielungen auf statischen und animierten Werbescreens)
Rubrum
b) Nr. 189/24 (Keine Unlauterkeit – Dauer der Ausspielungen auf statischen und animierten Werbescreens)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie verkaufe 15-Sekunden-Ausspielungen auf statischen Werbescreens in der Stadt Zürich, liefere aber nur 13.5 Sekunden. Auf animierten Werbescreens verkaufe sie 10-Sekunden-Spots, liefere aber nur 8 Sekunden aus. Da die Beschwerdegegnerin 10% bzw. 20% weniger liefere, als sie in Aussicht stelle, verstosse sie gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, gegen den Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission sowie Art. 5 des ICC-Kodex.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin weniger liefere als sie den Werbekunden verspreche beziehungsweise verkaufe. Sie erklärt die technischen Hintergründe der Ausspielungen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien falsch und ehrverletzend. Die Beschwerdegegnerin kommuniziere gegenüber ihrem Zielpublikum (Medienagenturen und Grossunternehmen) wahrheitsgemäss und nicht irreführend.
3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe und den Gesamteindruck (siehe Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Beim Verständnis der massgebenden Zielgruppe wird nach ständiger Praxis der Lauterkeitskommission auf das Verständnis der durchschnittlich verständigen, durchschnittlich aufgeklärten und durchschnittlich informierten Mitglieder der adressierten Zielgruppe (sog. Durchschnittsadressaten) abgestellt (vgl. auch BGE 132 III 414 E.2.3.2; M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, in: sic 7/8/2008, S. 591).
4 Im vorliegenden Fall richtet sich die beanstandete kommerzielle Kommunikation an Personen, welche ein Interesse haben, Aussenwerbung zu buchen. Dies sind im Normalfall Fachleute, welche hauptsächlich für Agenturen, Werbetreibende oder ähnliche Unternehmen arbeiten. Die angesprochenen Durchschnittsadressaten sind demnach Personen, welche aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds über spezifische Kenntnisse des Aussenwerbungsmarktes verfügen. Für die vorliegende kommerzielle Kommunikation ist demnach das Verständnis der durchschnittlich verständigen, durchschnittlich aufgeklärten und durchschnittlich informierten Fachperson aus dem erwähnten Werbebereich relevant.
5 Für die Lauterkeitskommission ist nicht erkennbar, dass diese Durchschnittsadressaten durch die beanstandete kommerzielle Kommunikation getäuscht oder irregeführt werden könnten. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach die Ausspielungen auf den Screens verkürzt seien, trifft nach Auffassung der Lauterkeitskommission nicht zu. Wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft aufzeigt, ist ein Sujet stets während der beworbenen Zeit wahrnehmbar, auch unter Berücksichtigung der sog. Kreuzüberblendung. Es ist demnach auch nicht zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin mehr Ausspielungen verkaufen könne. Insgesamt ist die kommerzielle Kommunikation für die Durchschnittsadressaten in Bezug auf die versprochene Leistung wahr und genügend klar.
6 Der Beschluss der Dritten Kammer lautete wie folgt:
«Die Beschwerde wird abgewiesen.»
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist mit Eingabe datiert vom 19. Februar 2025 Rekurs eingereicht. Er geht in diesem Rahmen auf die Begründung der Kammer bezüglich Durchschnittsadressaten sowie die Dauer der Einblendungen ein. Zudem nimmt er im Sinne einer Replik Stellung zu Argumenten der
Rekursgegnerin in der Beschwerdeantwort, welche nach Ansicht des Rekursführers durch die Kammer nicht geprüft worden seien. Er wirft der Beschwerdegegnerin Täuschung der Lauterkeitskommission vor und bittet darum, die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Spotdauer dem Werbeversprechen anzupassen.
2 Die Rekursgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 auf den Rekurs nicht einzutreten, da der Rekurrent nicht zureichend dargelegt habe, warum der Kammerentscheid willkürlich sein soll. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Die Rekursgegnerin nimmt zu verschiedenen Punkten des Rekurses Stellung. Sie habe klar nachgewiesen, dass sie die ihren Werbekunden versprochene Leistung tatsächlich erbringe.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
4 Der rekursführende Beschwerdeführer macht keine Willkürgründe geltend. Er greift zwar Argumente der Kammer auf, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Zudem geht er im Sinne einer Replik auf Argumente der Beschwerdegegnerin ein. Seine Eingabe zielt offensichtlich darauf ab, dass das Plenum die Beschwerde im Sinne einer Wiedererwägung nochmals beurteilen soll. Für diesen Zweck wurde das Rekursrecht nicht geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.
5 Soweit der rekursführende Beschwerdeführer von der Lauterkeitskommission eine Stellungnahme auf seine Frage erwartet, ob Akten aus einem anderen Fall durch eine Indiskretion an die Rekursgegnerin gelangt ist, so kann dies in klarer Weise verneint werden. Die Verfahren vor der Lauterkeitskommission sind vertraulich und Verfahrensakten werden unter Verschluss gehalten. Das Plenum der Lauterkeitskommission erkennt keine Unregelmässigkeit in Bezug auf das Verfahren oder den Umgang mit Verfahrensakten im vorliegenden Fall.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.