SLK 236/07 (2008-04-16)
Nr. 236/07 (Werbeanruf und Sterneintrag)
Rubrum
2) Nr. 236/07 (Werbeanruf und Sterneintrag)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 31. Oktober 2007, eröffnet am 11. Dezember 2007, wurde von der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort datiert vom 25. Januar 2008.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonstwie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
– Wie sich der Rekursschrift entnehmen lässt, ergibt sich im vorliegenden Fall ein neues Sachverhaltselement, indem die Rekurrentin nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt des Rekurses beim Eintrag in den Swisscom Directories kein Stern bei der Telefonnummer des Beschwerdeführers verzeichnet ist. Auch die Nachforschungen der Lauterkeitskommission haben ergeben, dass zum Zeitpunkt der Sitzung des Plenums kein Stern eingetragen ist. Dieser Umstand führt dazu, dass der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden kann, den Beschwerdeführer unlauter kontaktiert zu haben. Vielmehr liegt es auch am Beschwerdeführer, bei der Swisscom zu intervenieren, wenn diese dem Wunsch nach einem Sterneintrag nicht nachkommt.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde wird abgewiesen.