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Nr. 353/08 (1,3 l/100 km pro

SLK 353/08 (2009-01-14) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dals 14 schan. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-353-08-2009-01-14/de/nr-353-08-1-3-l-100-km-pro

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  3. Decisiuns da la Cumissiun svizra per la loialitad (CSL)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 353/08 (2009-01-14)

Nr. 353/08 (1,3 l/100 km pro

Rubrum

4) Nr. 353/08 (1,3 l/100 km pro Sitzplatz)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin erachtet die Werbeaussage «1.3 l pro Sitzplatz» als irreführend im Sinne von Art. 3 lit. b UWG. Zudem stimme es nicht, dass dieses Modell «effizient» und «sparsam» sei.

– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Anzeige aufgrund der Rechtsauskunft der Schweizer Werbung SW umgestaltet worden sei. Auf deren Empfehlung hin habe man den Hinweis auf die Berechnungsmethode pro Sitzplatz fett herausgestrichen, um klar zu machen, was mit dem Verbrauch von 1.3 l/100 km gemeint sei. Die Attribute «effizient» und «sparsam» in Verbindung mit einem Fahrzeug, das sieben Personen Platz bietet bei einem Verbrauch von 9.1 l/100 km, erachtet die Beschwerdegegnerin als zulässig. Es handle sich auch um eine subjektive Wertung, ob ein Fahrzeug effizient und sparsam sei oder nicht. Die Verbrauchsangabe pro Sitzplatz sei tatsächlich eine unübliche Grösse, die aber leider oftmals nicht beachtet werde. Alle Angaben im Inserat seien aber korrekt und entsprächen der Wahrheit.

– Aufgrund der konkreten Gestaltung mittels Hervorhebung auf der ersten Zeile unter der Headline wird der Durchschnittsadressatin und dem Durchschnittsadressaten genügend klar kommuniziert, dass sich die Verbrauchsangabe von «1,3 l/100km» auf eine Umrechnung pro Sitzplatz bezieht. In diesem Sinne ist es zulässig, gängige Kommunikationsmuster in genügend klarer Art und Weise zu durchbrechen und damit Aufmerksamkeit zu erzielen. Die entsprechende Angabe muss dann aber richtig und zudem nachvollziehbar sein (Art. 3 lit. b UWG). Vorliegend fällt auf, dass der Gesamtverbrauch des beworbenen Fahrzeuges xxxxxx im aktuellen und behördlich genehmigten Verbrauchskatalog des TCS mit 9.8 l/100km angegeben wird, und nicht wie beworben mit 9.1 l/100km. Bereits damit erweist sich die Verbrauchsangabe als unrichtig und somit unlauter. Darüber hinaus müsste wohl auch gefordert werden, dass bei einer Kommunikation des Treibstoffverbrauches pro Sitzplatz zudem der Verbrauch bei entsprechender Vollbesetzung des Fahrzeuges anzugeben ist, was wohl einen höheren Verbrauchswert als nach TCS Katalog ergibt. Aufgrund der unkorrekten Verbrauchsangabe und der nicht nachvollziehbaren Berechnung ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

– Ob dann ein richtig kommunizierter «Sitzplatzverbrauch» bei der individuellen Leistungsstärke eines Fahrzeuges als effizient beurteilt werden kann, ist weitgehend eine subjektive Meinungsäusserung. Die Aussage «Viel Kraft, effizient eingesetzt:» kann vorliegend daher nicht beanstandet werden.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Art. 3 lit. b UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig den für die fragliche Kommunikation zutreffenden Treibstoffverbrauch anzugeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.