M – 01/2014 | Erstversion | 17.02.2014

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Mitteilungen OAK BV M – 01/2014 deutsch

Vorsorgelösungen von Berufsverbänden innerhalb einer Sammeleinrichtung

Ausgabe vom: 17.02.2014 Letzte Änderung: Erstausgabe

Vorsorgelösungen von Berufsverbänden innerhalb einer Sammeleinrichtung

Ausgangslage In der zweiten Säule können verschiedene Institutionen als Gründerinnen von Vorsorgestiftungen auftreten und Vorsorgelösungen anbieten (Lebensversicherungen, Banken, Dritte). Auch Berufsverbände beteiligen sich an der Durchführung der beruflichen Vorsorge, in dem sie ihren Mitgliedern Vorsorgelösungen anbieten.

Selbständigerwerbende mit Personal können sich bei der Sammeleinrichtung ihrer Wahl oder bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes anschliessen. Bisher gibt es allerdings eine Einschränkung für Selbständigerwerbende ohne Personal: Nach Artikel 44 BVG können sich diese nur bei der Vorsorgeeinrichtung „ihres Berufes“ oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Bis jetzt war unter einer Vorsorgeeinrichtung „ihres Berufes“ gemäss den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 48 vom 21. Dezember 1999 und dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Juni 1988 ausschliesslich eine von einem Berufsverband errichtete und geführte Vorsorgeeinrichtung zu verstehen. Diese Praxis stiess auf Unverständnis bei Berufsverbänden, welche die für die Errichtung einer eigenen Vorsorgeeinrichtung erforderliche Grösse nicht aufweisen und daher gerne eine eigene Vorsorgelösung innerhalb einer Sammeleinrichtung geschaffen hätten.

Neue Praxis der OAK BV Die OAK BV erachtet eine Öffnung zugunsten der Selbständigerwerbenden als geboten, weil mit der 1. BVG-Revision und der Einführung der Artikel 1 bis 1h BVV 2 die Umrisse und der Inhalt der beruflichen Vorsorge klar abgegrenzt worden sind, womit die Gefahr von Missbrauch mit ausufernden Vorsorgeplänen gebannt ist.

Das geltende Recht verbietet nicht, dass von Sammeleinrichtungen Vorsorgelösungen für Berufsverbände angeboten werden. Der Anschlussvertrag wird direkt zwischen der Sammeleinrichtung und den Versicherungsnehmenden geschlossen. Die Berufsverbände spielen eine aktive Rolle bei der Vermittlung von Vorsorgelösungen. Sie bestimmen insbesondere, welche der von der Sammeleinrichtung angebotenen Vorsorgepläne ihre Versicherungsnehmenden wählen können. Die Vorsorgelösung eines Berufsverbands innerhalb einer Sammeleinrichtung untersteht denselben gesetzlichen Bestimmungen wie sie für alle Sammeleinrichtungen gelten. Sie kann sich also nicht auf spezifisch für Verbandseinrichtungen erlassene Vorschriften wie beispielsweise Artikel 46 Absatz 3 BVV 2 (Leistungsverbesserungen ohne die erforderlichen Wertschwankungsreserven) oder Artikel 48f Absatz 6 Buchstaben b und c (Verwaltung von Vorsorgevermögen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ohne Zulassung) berufen.

Die Praxisänderung ist von den Steuerbehörden gutgeheissen worden, weil die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Tatsache berücksichtigt werden muss, dass die Aufsichtsbehörden der zweiten Säule für die Konformität sämtlicher Vorsorgepläne mit den Artikeln 1 bis 1h BVV 2 verantwortlich sind. Die Überprüfung der Vorsorgepläne der Verbandsvorsorgelösungen muss nach den üblichen Kriterien gemäss Artikel 1 bis 1h BVV 2 erfolgen. Die Vorsorgepläne haben die Kollektivität und insbesondere Artikel 1c Absatz 2 BVV 2 (Anforderungen an Vorsorgepläne von Selbständigerwerbenden ohne Personal) einzuhalten. Die Sammeleinrichtung hat darauf zu achten, dass die Statuten der Berufsverbände die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vorsehen.

Um die Arbeit der Steuerveranlagungsbehörden zu erleichtern ist vereinbart worden, dass der Vorsorgeplan (der in der Regel im Reglement enthalten ist) sowie die von der Sammeleinrichtung jährlich ausgestellten Versicherungsausweise den Zusatz „Vorsorgelösung des Berufsverbandes XY“ enthalten muss.