M – 01/2024 | Überarbeitete Version | 10.10.2024
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Deutsch Mitteilungen OAK BV M – 01 / 2024
Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2 (für Verzinsungsentscheidungen ab Publikation dieser Mitteilungen)
Ausgabe vom: 10. Oktober 2024
1 Ausgangslage
Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtung. Er legt gemäss Art. 51a Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.441) das Finanzierungssystem, die Leistungsziele und Vorsorgepläne sowie die Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel fest. Zudem ist er verantwortlich für die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen.
Damit sich die Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb nicht durch zu hohe Leistungen im Verhältnis zu ihrer finanziellen Lage einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wurde Art. 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) geschaffen. Art. 46 BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 46 Abs. 1 BVV 2 sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität einräumen.
2 Definition, welche Verzinsung noch keine Leistungsverbesserung
nach Art. 46 BVV 2 darstellt In Art. 46 BVV 2 wird nicht von Verzinsung gesprochen, sondern genereller von Leistungsverbesserungen, die nur gewährt werden dürfen, wenn die Wertschwankungsreserven zu mindestens 75 % geäufnet sind. In den vorliegenden Mitteilungen legt die OAK BV fest, bis zu welcher Höhe eine Verzinsung der Altersguthaben noch nicht als Leistungsverbesserung im Sinne von Art. 46 BVV 2 zu qualifizieren ist. Die in diesen Mitteilungen definierte Obergrenze ist für alle – im Geltungsbereich von Art. 46 BVV 2 liegenden – Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Wertschwankungsreserven zu weniger als 100 % ihres Zielwerts geäufnet haben, relevant. Für Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Wertschwankungsreserven zwischen 75 % und 100 % ihres Zielwerts geäufnet haben, besteht unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a BVV 2 die Möglichkeit, Leistungsverbesserungen auch in Form von Höherverzinsungen zu gewähren.
Viele Vorsorgeeinrichtungen orientieren sich beim Verzinsungsentscheid an ihrem Deckungsgrad sowie an der aktuellen Performance ihrer Vermögensanlagen. Eine Verzinsungsobergrenze, wie sie Art. 46 BVV 2 vorsieht, sollte deshalb auch diese beiden wichtigen Parameter berücksichtigen. Der Deckungsgrad ist bereits in Art. 46 BVV 2 berücksichtigt, da die Vorsorgeeinrichtung nur dann durch die Verordnungsregelung eingeschränkt wird, falls die Zielwertschwankungsreserve nicht vollständig geäufnet ist. Mit dieser Ausgangslage ist es naheliegend, die Performance der kurzfristigen Vergangenheit – die gewählte Regelung berücksichtigt 12 Monate – für die Obergrenze zu berücksichtigen.
Die Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung der in diesen Mitteilungen festgelegten Obergrenze unterliegt oder nicht, hängt wesentlich von den massgebenden Parametern «technischer Zinssatz» sowie «Ziel-Wertschwankungsreserve» ab. Es liegt in der Verantwortung des obersten Organs, einen technischen Zinssatz zu bestimmen, der die tatsächliche finanzielle Lage der Einrichtung darstellt (Art. 65a BVG) sowie einen Zielwert der Wertschwankungsreserve, der die eingegangenen Anlagerisiken adäquat widerspiegelt. Der Experte überprüft im versicherungstechnischen Gutachten die Höhe der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve.
Gemäss Gesetz trägt das oberste Organ bei der Bestimmung der Höhe der Verzinsung die Verantwortung für die Wahrung der finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung. Je nach den Umständen der einzelnen Vorsorgeeinrichtung kann auch die Obergrenze gemäss diesen Mitteilungen eine unpassend hohe Verzinsung darstellen.
Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben
Nicht als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, die tiefer oder gleich hoch ist als die von der OAK BV jeweils in der ersten Oktoberhälfte auf ihrer Homepage publizierten Obergrenze. Die Obergrenze setzt sich zum einen aus dem Marktzins und zum andern aus einem Drittel der über dem Marktzins liegenden aktuellen Durchschnittsperformance1 zusammen. Generell sollen zwei Drittel der über dem Marktzins liegenden Durchschnittsperformance für die Äufnung der Wertschwankungsreserven zur Verfügung stehen, während ein Drittel für die Verzinsung verwendet werden darf.
Die Regel wird um zwei grundsätzliche Limiten ergänzt: Nach unten wird die Obergrenze mit dem BVG- Mindestzinssatz zzgl. 0,25 Prozentpunkte limitiert, nach oben mit 2,5 Prozentpunkten über dem Marktzins. Die OAK BV rundet das Ergebnis der Formel kaufmännisch auf einen Viertelprozent und publiziert die Obergrenze auf ihrer Homepage.
Der Marktzins ist analog zur Fachrichtlinie FRP 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten definiert als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatsendwerte ab Oktober des Vorjahres bis September des Publikationsjahres.
Die geometrisch berechnete Durchschnittsperformance ermittelt sich aus der UBS Pensionskassen-Performance Studie (alle Pensionskassen, gleichgewichtet, vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres).
Formel für die Berechnung der Obergrenze
Vorsorgeeinrichtungen, die gemäss Ziffer 6 oder 7 der Fachrichtlinie FRP 7 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten geprüft werden
Bei vom Experten für berufliche Vorsorge gemäss den Ziffern 6 und 7 der FRP 7 geprüften Vorsorgeeinrichtungen ist die Obergrenze grundsätzlich auf der Ebene der unterschiedlichen Solidargemeinschaften (Ziffer 6) resp. Teilliquidationskollektive (Ziffer 7) anzuwenden. Gemäss FRP 7 muss der Experte für jede Solidargemeinschaft resp. jedes Teilliquidationskollektiv einen Deckungsgrad bestimmen. Die Obergrenze ist entsprechend separat auf jede Solidargemeinschaft resp. jedes Teilliquidationskollektiv anzuwenden.
Anwendung der Obergrenze Die Verzinsungsobergrenze der OAK BV gilt für Verzinsungsentscheide, die jeweils nach der Publikation der Obergrenze getroffen werden. Der Verzinsungsentscheid kann für das Publikationsjahr oder das Folgejahr getroffen werden.
Der BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte geht in seinem Gültigkeitsjahr einer allfällig tieferen Obergrenze der OAK BV vor. Bei der Bestimmung der Obergrenze berücksichtigt die OAK BV den im Publikationsjahr gültigen BVG-Mindestzinssatz. Falls der für das Folgejahr vom Bundesrat beschlossene und gegen Jahresende publizierte BVG-Mindestzinssatz – zuzüglich 0,25 Prozentpunkte – höher als die von der OAK BV im Oktober publizierten Obergrenze ist, gilt für Verzinsungen im Folgejahr eine höhere Obergrenze, namentlich der für das Folgejahr vom Bundesrat beschlossene höhere BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte.
Die OAK BV publiziert die Obergrenze jeweils in der ersten Oktoberhälfte, erstmals im Oktober 2024. Diese Mitteilungen gelten ab dem Publikationsdatum.
3 Zusatzinformationen zu den Formelparametern
3.1 Parameter: Begrenzung von Durchschnittsperformance minus Marktzins auf 1/3
Die formelmässige Begrenzung von Durchschnittsperformance minus Marktzins auf einen Drittel orientiert sich grundsätzlich daran, dass selbst Leistungsverbesserungen in der Verordnung auf die Hälfte des Ertragsüberschusses2 begrenzt sind (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BVV 2). Aus der Verordnung kann interpretiert werden, dass bei «Nicht-Leistungsverbesserungen» die für die Bestimmung der Obergrenze relevante Performance entsprechend stärker limitiert werden muss. Wo genau dieser Wert letztlich liegen soll, kann nicht exakt bestimmt werden.
Der gewählte Wert von einem Drittel bietet einerseits dem obersten Organ die Möglichkeit, bei guter Durchschnittsperformance und entsprechender kassenindividueller Risikofähigkeit auch eine Verzinsung deutlich über dem BVG-Mindestzinssatz zu beschliessen. Andererseits impliziert dieser Wert auch, dass die meisten Vorsorgeeinrichtungen mehr als die Hälfte der Performance für den Aufbau der Wertschwankungsreserve verwenden müssen.
3.2 Parameter: Begrenzung der Überperformance auf maximal 2,5 Prozentpunkte
Die formelmässige Begrenzung der Überperformance auf 2,5 Prozentpunkte über dem Marktzins soll verhindern, dass den Vorsorgeeinrichtungen mit noch nicht genügend aufgebauten Wertschwankungsreserven übermässig hohe Verzinsungen ermöglicht werden. Die Begrenzung garantiert, dass diese Vorsorgeeinrichtungen dem Aufbau der Wertschwankungsreserven die notwendige Priorität geben.
3.3 Parameter: BVG-Mindestzinssatz + 0,25 Prozentpunkte
Bei sehr tiefer oder negativer Durchschnittsperformance soll die Verzinsungsobergrenze leicht oberhalb des BVG-Mindestzinssatzes liegen. Art. 46 BVV 2 muss auch von Vorsorgeeinrichtungen mit substanziell geäufneten Wertschwankungsreserven und vorsichtig gewählten technischen Parametern umgesetzt werden, bei denen ein Ermessenspielraum für eine Verzinsung über dem BVG-Minimum sinnvoll ist. Um dennoch die mit Art. 46 BVV 2 vom Gesetzgeber gewünschte Regulierung wirksam umzusetzen, kann dieser Ermessensspielraum aber nur klein sein: deshalb wurde ein Aufschlag von lediglich 0,25 Prozentpunkte gewählt.
Im Gegensatz zur kollektiv ermittelten Performance, die in diesen Mitteilungen zur Berechnung der Obergrenze verwendet wird, entsprechen die in Art. 46 BVV 2 erwähnten 50 % des Ertragsüberschusses einem kassenindividuellen Wert.