M – 02/2012 | Erstversion | 14.05.2012

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Mitteilung OAK BV M – 02/2012 deutsch

Zeitpunkt der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Übergang in die Vollkapitalisierung

Ausgabe vom: 14.05.2012 Letzte Änderung: Erstausgabe

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Zeitpunkt der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Übergang in die Vollkapitalisierung

1. Bis wann muss eine Vorsorgeeinrichtung ausfinanziert sein, wenn sie sich unter dem neuen Recht für das System Vollkapitalisierung entschieden hat?

Per 1. Januar 2012 sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht für die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zwei Möglichkeiten vor: entweder das System der Vollkapitalisierung (wie es für privatrechtliche Stiftungen bis anhin immer galt) oder das System der Teilkapitalisierung (unter geänderten Bedingungen entspricht dies dem System der Bilanzierung in offener Kasse nach Art. 69 aBVG)

  • Vollkapitalisierung bedeutet, dass nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse bilanziert werden muss. Sämtliche Verpflichtungen müssen gedeckt sein. Vorbehalten bleibt Artikel 65c (zeitlich begrenzte Unterdeckung).

  • Das System der Teilkapitalisierung bleibt unter bestimmten Konditionen gemäss Artikel 72a ff BVG möglich. Das System der Teilkapitalisierung setzt einen entsprechenden Finanzierungsplan voraus, der das langjährige finanzielle Gleichgewicht sicherstellt, und die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abzuweichen.

Ausgehend von diesen Grundlagen hat sich nun die Frage gestellt, bis wann eine Vorsorgeeinrichtung, die sich für das System Vollkapitalisierung entschieden hat, ausfinanziert sein muss.

Das Gesetz hat beim Inkrafttreten grundsätzlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Es wurde lediglich eine Übergangsfrist bis am 1. Januar 2014 für die Festlegung der Ausgangsdeckungsgrade, welche dem System der Teilkapitalisierung inhärent sind, vorgesehen.

Aus der neuen Formulierung in Artikel 65 BVG ergibt sich nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung bis Ende 2013 voll ausfinanziert sein muss, wenn sie die Vollkapitalisierung wählt. Vielmehr muss sie, wie jede privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung mit Unterdeckung (und System der Vollkapitalisierung nach Art. 65 Abs. 2 BVG), eine Sanierung nach den Vorgaben der Weisungen des Bundesrats zur Behebung der Unterdeckung durchführen, d.h. innert fünf bis sieben Jahren, spätestens nach zehn Jahren saniert sein (Deckungsgrad 100 %). Diese Auslegung ergibt sich auch aus Artikel 65 Absatz 2bis BVG, welcher für den Grundsatz der Vollkapitalisierung ausdrücklich die zeitlich begrenzte Unterdeckung nach Artikel 65c BVG vorsieht. Bei der Ausfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sind jedoch die speziellen Konditionen wie beispielsweise die Anforderungen an die Tilgung des Fehlbetrages und die Weitergeltung der Staatsgarantie zu berücksichtigen.

2 Erreichen der Vollkapitalisierung und Wegfall der Staatsgarantie

Nach bisherigem Recht war eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ausfinanziert (und als Folge davon die Staatsgarantie weggefallen), wenn sie einen Deckungsgrad von 100 % erreicht hat. Nach neuem Recht kann die Staatsgarantie erst aufgehoben werden, wenn genügend Wertschwankungsreserven vorhanden sind (Art. 72f Abs. 2 BVG).