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Verfügung betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

verfugung-betreffend-verletzung-der-branchenublichen-arbeitsbedingungen-nach-art-4-abs-3-b-2023-02-06 · PostCom Verfügungen

Dals 6 favr. 2023

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Verfügung betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

3003 Bern POST CH AG PostCom; àEin

Einschreiben {…}

Bern, 6. Februar 2023

Verfügung i.S. C.________ betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

Sehr geehrter Herr H.________

Die Eidgenössische Postkommission PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Insbesondere ist sie dafür zuständig zu prüfen, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste von den meldepflichtigen Anbieterinnen eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG).

A. Ausgangslage

1. Die C._______ mit Sitz in {…} ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin gemäss Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) registriert. Wer der ordentlichen Meldepflicht untersteht, hat jährlich den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 VPG). Zieht eine Anbieterin für die Erbringung der Postdienste Subunternehmerinnen bei, muss sie mit Subunternehmerinnen, die mehr als die Hälfte ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich vereinbaren, dass diese die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 3 VPG).

2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 verlangte das Fachsekretariat von der C.________, damals noch D._______ benannt, den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen für Mai 2021 vorzulegen.

3. Laut Antwort der D.________ vom 20. Juli 2021 galten damals für alle beauftragten Subunternehmerinnen die gleichen Bedingungen. Gemäss Ziff. 1 des übermittelten Anhangs 3a zum Zusammenarbeitsvertrag (Permanent) Fahrer wurde insbesondere Folgendes vereinbart: «[…] Der Beauftragte verpflichtet sich, die maximale Wochenarbeitszeit für seine Fahrer von 44 Stunden für Fahrer mit Fahrzeugen unter 3,5t und 46 Stunden für Fahrer mit Fahrzeugen über 3,5t einzuhalten und in die Arbeitsverträge aufzunehmen […] ».

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 https://www.postcom.admin.ch

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12

Mit gleichem Schreiben informierte die D.________ das Fachsekretariat, dass sie daran sei, neue Verträge mit den Subunternehmerinnen zu finalisieren, und legte ihrer Antwort einen entsprechenden Auszug des Entwurfs zur Kenntnis bei.

4. Mit Schreiben vom 22. November 2021 erkundigte sich das Fachsekretariat bei der D.________ nach dem Stand der Finalisierung der neuen Vereinbarungen. Laut Antwort vom 1. Dezember 2021 hatte die Firma den Prozess damals noch nicht abgeschlossen. Es wurde jedoch zugesichert, dem Fachsekretariat die Kopien der neuen Verträge zukommen zu lassen, sobald diese abgeschlossen seien.

5. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 teilte das Fachsekretariat der D.________ mit, dass ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Vorgaben zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz (PG) gegen sie eröffnet worden sei.

6. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 gab die D._____ der PostCom bekannt, dass die Firma künftig infolge einer Fusion auch die E._________ umfassen werde. Zu diesem Zeitpunkt war die E.________ ebenfalls ordentlich meldepflichtig und als solche bei der PostCom registriert.

7. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 nahm die D.________ zum Sachverhalt Stellung und teilte der PostCom mit, dass sie nach dem Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages {…} ihre Subunternehmerinnen um eine Bestätigung gebeten habe, wonach letztere die Einhaltung der GAV-Mindestvorschriften sowie die von der Firma höher gesetzte Lohnanforderung erfüllen (Mindestlohn von {…} pro Jahr). Die D.________ sei damals davon ausgegangen, dass Subunternehmerinnen, deren Jahresumsatz zu mehr als 50% aus Erträgen von Dienstleistungen für D.________ generieren, ebenfalls dem GAV unterstellt seien.

8. Weiter bekräftigte die D.________ ihre Absicht, im Rahmen der bevorstehenden Fusion mit E.________ alle Vereinbarungen mit den Subunternehmerinnen anzupassen. Die Verzögerung bei der Umsetzung der neuen Verträge begründete sie mit offenen Fragen {…}, die vorab noch zu klären seien.

9. Am {…} wurde die Fusion von D.________ mit E.________ vollzogen und der Name der Einheit auf C.________ festgelegt. Die fusionierte Einheit umfasste daraufhin einen wesentlich höheren Personalbestand. Weiter war die Firma {…} nicht mehr an den GAV {…} gebunden. Aus diesen Gründen forderte das Fachsekretariat die C._______ mit Schreiben vom 28. Juni 2022 auf, den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen für den Monat Mai 2022 zu erbringen.

10. Mit Schreiben vom 29. September 2022 reichte die C.________ die Informationen und Unterlagen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen der PostCom ein. Bezüglich der eigenen Arbeitsbedingungen gab die Firma einen tiefsten Stundenlohn von {…} Franken und eine wöchentliche Regelarbeitszeit von {…} Stunden an.

11. Gemäss C._______ sei der Prozess zum Abschluss der neuen Vereinbarungen mit den Subunternehmerinnen noch nicht abgeschlossen worden. Ihrem Schreiben legte die Firma einen Auszug der neuen Vereinbarung mit folgendem Wortlaut bei: Ziff. 7.4.2 «[…] Beträgt der Umsatz des LTP aus Postdienstleistungen mehr als 50% seines Gesamtumsatzes, so muss er sicherstellen, dass er entweder den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit seinem LTP-Personal einhält oder die Mindestanforderungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste erfüllt.»

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12

12. Mit Schreiben vom 2. sowie 10. November 2022 übermittelte die C.________ dem Fachsekretariat weitere Kopien der neu von den Subunternehmerinnen unterschriebenen Vereinbarungen. Damit seien die neuen Vereinbarungen von allen Subunternehmerinnen unterschrieben und der PostCom zu Kenntnis übermittelt worden.

B. Erwägungen

13. Die C.________ (ehemals D.________) ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert und damit zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Postgesetzgebung verpflichtet. Die Arbeitsverhältnisse der C.________ unterlagen im Mai 2022 keinem Gesamtarbeitsvertrag. Entsprechend hatte die Firma den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards für ihr eigenes Personal gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP; SR 783.016.2) einhält.

14. Ebenfalls war die C.________ verpflichtet, mit ihren Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu vereinbaren (Art. 5 Abs. 3 VPG). Dies, soweit die beauftragten Firmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Postdienten generieren und selber nicht bei der PostCom registriert sind oder nicht selbst einen Branchen-GAV abgeschlossen haben.

15. Bezüglich der Arbeitsbedingungen der eigenen Angestellten sind im Mai 2022 keine Hinweise auf Verstösse gegen die Mindeststandards festzustellen. Die C.________ hat somit den Nachweis erbracht, dass sie den Mindestlohn und die höchstzulässige wöchentliche Regalarbeitszeit im Mai 2022 einhielt.

16. Die früheren Vereinbarungen der D.________ mit den Subunternehmerinnen beinhalteten einzig eine Vorgabe zur Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit. Damit hatte die Firma für den zuerst kontrollierten Monat Mai 2021 den Nachweis nicht erbracht, dass sie mit ihren Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VPG vereinbart hat. Die Bestätigungen zur Einhaltung des {…} GAV, die mit Schreiben vom 31. Januar 2022 übermittelt wurden, erfüllen die Anforderung einer zeitlich unbegrenzten Verpflichtung gegenüber den Subunternehmerinnen nicht.

17. Bei Verstössen gegen das Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen kann die PostCom Massnahmen oder Sanktionen nach Art. 24 f. PG anordnen. Mit Schreiben vom 10. November 2022 teilte die C.________ der PostCom mit, dass sie mit sämtlichen Subunternehmerinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen vereinbart hatte. Entsprechende Nachweise wurden dem Schreiben beigelegt. Da die angepassten Vereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen genügen und mit allen Subunternehmerinnen schriftlich abgeschlossen wurden, sind keine Aufsichtsmassnahmen erforderlich.

18. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 PG; Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG). Die Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand erhoben und richten sich nach den Ansätzen von Art. 3 des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. e. des Gebührenreglements auf 1 300 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt, da sie die aufsichtsrechtliche Untersuchung verursacht und die vorliegende Verfügung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; SR 172.041.1).

Aktenzeichen: PostCom-412-6/12

C. Entscheid

1. Es wird festgestellt, dass die C.________ den Nachweis zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2022 nicht erbracht hat.

2. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet.

3. Die Verfahrenskosten werden auf 1 300 Franken festgesetzt und der C.________ auferlegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha da posta, Art. 4, Art. 22, Art. 24 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Ordinaziun da posta, Art. 3, Art. 5 und Art. 77 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2021; der Erlass wurde am 1. April 2026 erneut konsolidiert.