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Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

172.010.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 1996

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/172-010-31/de/bundesgesetz-uber-statut-und-aufgaben-des-eidgenossischen-instituts-fur-geistiges-eigentum

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Funtauna

172.010.31

Bundesgesetz
über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGEG)

vom 24. März 1995 (Stand am 1. Juli 2025)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19943,

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).
  3. [3] BBl 1994 III 964

beschliesst:

1. Abschnitt Organisationsform und Aufgaben

Art. 1 Organisationsform

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Footnotes

  1. [4] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.

Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

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Art. 2 Aufgaben

Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:

  1. 5Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.

  2. Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

  3. Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.

  4. Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

  5. Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.

  6. Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.

  7. Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.

Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.

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2. Abschnitt Organe und Personal

Art. 3 Organe

Die Organe des IGE sind:

  1. der Institutsrat;

  2. der Direktor oder die Direktorin;

  3. die Revisionsstelle.

Sie werden vom Bundesrat gewählt.

Cità en ·

Art. 4 Institutsrat

Der Institutsrat setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern zusammen.

Er genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag des IGE.

Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.8

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Er bestimmt die Zusammensetzung der Direktion.

Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009 sinngemäss.10

Footnotes

  1. [9] SR 172.220.1
  2. [10] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
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Art. 5 Direktor oder Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin ist bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen des Bundesrats beziehungsweise des zuständigen Departements gebunden; Artikel 1 Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Der Direktor oder die Direktorin steht der Direktion vor und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des IGE.

Cità en · ·

Art. 6 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Institutsrat Bericht.

Cità en

Art. 7 Geschäftsführung

Die Direktion ist für die Geschäftsführung des IGE verantwortlich, soweit nicht nach Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 ausdrücklich der Institutsrat zuständig ist.

Sie erstellt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag.

Cità en

Art. 8 Personal

Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen.

Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 gilt sinngemäss.12

Footnotes

  1. [11] SR 172.220.1
  2. [12] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297; BBl 2002 7496 7514).
Cità en ·

3. Abschnitt Aufsicht

Art. 9

Das IGE untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung bleiben vorbehalten.

Cità en · ·

4. Abschnitt Planung und Finanzierung

Art. 10 Planung

Die Planung des IGE über Betrieb und Entwicklung erfolgt namentlich mit folgenden Instrumenten:

  1. dem Leitbild;

  2. einer rollenden Vierjahresplanung;

  3. dem jährlichen Voranschlag.

Art. 11 Tresorerie

Das IGE verfügt beim Bund über ein Kontokorrent.

Der Bund gewährt dem IGE zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft Darlehen zu Marktzinsen.

Das IGE legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

Cità en ·

Art. 1213 Betriebsmittel

Die Betriebsmittel des IGE setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
Cità en

Art. 13 Gebühren für hoheitliche Tätigkeit

Das IGE erhebt Gebühren für:

  1. das Erteilen und das Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln;

  2. das Führen und das Auflegen von Registern;

  3. die Bewilligungserteilung an und die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften;

  4. die gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen; und

  5. weitere Vollzugshandlungen nach den Erlassen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.14

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

…15

Footnotes

  1. [15] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Die Gebührenordnung des IGE unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Cità en · · ·

Art. 14 Entgelte für Dienstleistungen

Die Entgelte für Dienstleistungen des IGE richten sich nach dem Markt; das IGE gibt die jeweils geltenden Ansätze bekannt.

Cità en · ·

Art. 1516

Footnotes

  1. [16] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004 mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 16 Reserven

Ein Gewinn des IGE wird zur Bildung von Reserven verwendet.

Die Reserven dienen dem IGE namentlich zur Finanzierung künftiger Investitionen; sie dürfen eine den Bedürfnissen des IGE angemessene Höhe nicht übersteigen.

Art. 17 Steuerfreiheit

Das IGE ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit.

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

  1. die Mehrwertsteuer auf Entgelten nach Artikel 14;

  2. die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

Cità en

5. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten17

Art. 1818

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
  2. [18] Aufgehoben durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
Cità en

Art. 19 …19

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Footnotes

  1. [19] Aufgehoben durch Ziff. II 6 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:20 1. Januar 1996
für die Artikel 3 und 4 Absätze 1, 2 und 4: 15. November 1995
für die Artikel 4 Absatz 3 und 13 Absatz 3: 1. Januar 1997

Footnotes

  1. [20] BRB vom 25. Okt. 1995

Änderungen bisherigen Rechts

…21

Footnotes

  1. [21] Die Änderungen können unter AS 1995 5050 konsultiert werden.