173.110.47
Verordnung
über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler
Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 8. November 2006 (Stand am 1. Januar 2016)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:
Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Art. 2 Ausnahmen
Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:
auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen;
über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
auf dem Gebiet des Kindesschutzes;
2in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793, die Baubewilligungen innerhalb der Bauzonen betreffen, es sei denn, eine andere Bundesgesetzgebung findet zugleich Anwendung.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.