Funtauna

834.1

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 59 Absatz 42, 61 Absatz 43, 116 Absätze3 und 4, 1224 und 1235 der Bundesverfassung6,7 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom23. Oktober 19518, beschliesst:

Erster Abschnitt:9 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200010 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

AS 1952 1021

Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung11

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende12

1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone: a. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde; b. die freiwillig Militärdienst leisten; oder c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten.15 2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199516 Anspruch auf eine Entschädigung. 2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.17 3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200218 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a BZG eingesetzt wird.19 4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom17. Juni 201120 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199521 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.22

4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).24 5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

Art. 2 –325

II. Die Entschädigungsarten

Art. 426 Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

Art. 527

Art. 628 Kinderzulagen

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden29 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

  1. die Kinder des Dienstleistenden;

  2. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.30

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 731 Zulage für Betreuungskosten

Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.

Art. 832 Betriebszulagen

Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.33 III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 934 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel

bemessen.

Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entspre- chen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

Art. 1035 Grundentschädigung während der anderen Dienste

Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

Art. 1136 Berechnung der Entschädigung

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG37 erhoben werden.38 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen39 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 1240

Art. 1341 Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 1442

Art. 1543 Betriebszulage

Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 1644 Mindest- und Höchstbetrag

Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.

Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Art. 16a45 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 24546 Franken im Tag.47

Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.

IIIa.48 Die Mutterschaftsentschädigung

Art. 16b Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

  1. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG49 obligatorisch versichert war;

  2. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

  3. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;

  2. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

Art. 16c Beginn des Anspruchs

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

Betrag gemäss Art. 7 Abs. 1 der V15 vom15. Okt. 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 3335).

Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Art. 16d50 Ende des Anspruchs Der Anspruch endet am98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16f Höchstbetrag

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 19651 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln9 und 10.

Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom19. Juni 195952 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom18. März 199453 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom20. März 198154 über die Unfallversicherung;

Siehe auch SchlB der Änd. vom3. Okt. 2003 am Schluss dieses Textes.

Betrag gemäss Art. 7 Abs. 2 der V15 vom15. Okt. 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 3335).

  1. Bundesgesetz vom19. Juni 199255 über die Militärversicherung;

  2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198256.

Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

  1. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;

  2. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.57 2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG58 abweichen.59

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG60 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.61

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1962 Auszahlung der Entschädigungen

Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.

  2. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG63 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19a64 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.65 1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom20. Juni 195266 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.67 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Art. 2068 Verjährung und Verrechnung

In Abweichung von Artikel 24 ATSG69 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss

Artikel 16d .

Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG70 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195271 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft72 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

Art. 20a73 Haftung

Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:

  1. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buchstabe b und 33–36

  2. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG;

  3. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.

Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196875.

Zweiter Abschnitt Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militäri- schen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbetriebe.76

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG77 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach

Artikel 78 ATSG78 und sinngemäss nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.79

In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom3. Februar 199580; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom17. Juni 199481.82

Art. 2283 Deckung der Verwaltungskosten

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG84 findet Anwendung.

Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG85)86

Artikel 72 AHVG87 findet sinngemäss Anwendung.88

Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom23. März 1962 über den Zivilschutz (AS 1962 1089; BBl 1961 II 693). Fassung gemäss Ziff. II2 des BG vom3. Okt. 2008, in Kraft seit1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187

Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und

den Zivilschutz (SR 520.1).

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung89 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. …90 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

Dritter Abschnitt Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 2491 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG92 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von

Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann

vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze2 und 3 AHVG93 gilt sinngemäss.94

Art. 25 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 des AHVG95 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.

Vierter Abschnitt Die Finanzierung

Art. 2696 Grundsatz

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).

Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom18. Dez. 1998, mit Wirkung seit1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

  1. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG97;

  2. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Art. 2798 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln3 und 12 AHVG99 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.100

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von

Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen

jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 21 Franken im Jahr.101 Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.102

Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG103.104 105

Art. 28106 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

101 Betrag gemäss Art. 9 der V15 vom15. Okt. 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft vom1. Jan. 2016 bis zum31. Dez. 2020 (AS 2015 3079).

Über Einnahmen und Ausgaben der Erwerbsersatzordnung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Der Ausgleichsfonds wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 AHVG107 ist sinngemäss anwendbar.

Fünfter Abschnitt:108 Verhältnis zum europäischen Recht

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71110 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

a. 111 das Abkommen vom21. Juni 1999112 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom26. Oktober 2004113 und vom 27. Mai 2008114 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72115 in ihrer angepassten Fassung;

110 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens. 113 AS 2006 995 115 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

b. 116 das Übereinkommen vom4. Januar 1960117 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

Sechster Abschnitt:118 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29119 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG120 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29a121 Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG122 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom12. Juni 1959123 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG124 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

Art. 30125

Art. 31126

116 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlGSR 171.10).

Art. 32127

Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente

In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.

Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.

…128

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.

Schlussbestimmung der Änderung vom20. März 1981129 Schlussbestimmungen der Änderung vom3. Oktober 2003130 1. Entschädigung für Dienstleistende

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.

Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode. 2. Mutterschaftsentschädigung Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

129 AS 1982 1676; BBl 1976 III 141. Aufgehoben durch Ziff. II45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). 130 AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923 3. Versicherungsverträge

Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.