Funtauna

232.14

Bundesgesetz über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)

vom 25. Juni 1954 (Stand am 3. Oktober 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom25. April 19504 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom28. Dezember 19515, beschliesst:

Erster Titel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

Art. 1 A. Patentfähige Erfindungen I. Allgemeine Voraussetzun- II. Sonderfälle

Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.

Was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7) ergibt, ist keine patentfähige Erfindung.7

Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 Für Pflanzensorten und Tierarten und für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentfähig.

AS 1955 871

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art.122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). seit1. Jan. 2001 (SR 272).

Art. 210 B. Ausschluss von der Patentierung

Von der Patentierung sind ausgeschlossen:

  1. 11 Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen würde;

  2. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden.

Art. 3 C. Recht auf das Patent I. Grundsatz

Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

Art. 4 II. Im Prüfungsverfahren

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut)12 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

Art. 5 D. Nennung des Erfinders I. Anspruch des Erfinders

Der Patentbewerber hat dem Institut den Erfinder schriftlich zu nennen.13

Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patenterteilung und in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 6 II. Verzicht auf Nennung

Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.

Ein im voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.

Art. 714 E. Neuheit der Erfindung I. Stand der Technik II. Aelteres Recht III. Unschädliche Offenbarungen IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie, obwohl sie nicht zum Stand der Technik gehört, Gegenstand eines gültigen Patentes ist, das auf Grund einer früheren oder einer prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz erteilt wurde.

Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:17

  1. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder

  2. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom22. November 192818 über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.

Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen und diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe b zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

Art. 8 F. Wirkung des Patentes

Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

Als Benützung gelten neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken.20

Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

Art. 9 –1021 G. ...

Art. 11 H. Hinweise auf Patentschutz I. Patentzeichen

Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.22

Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.

Art. 12 II. Andere Hinweise

Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.

Art. 1323 J. Auslandswohnsitz

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Art. 14 K. Dauer des Patentes I. Höchstdauer

Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.24

...25

Art. 15 II. Vorzeitiges Erlöschen

Das Patent erlischt:

  1. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet;

  2. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.26 2 ...27

Art. 1628 L. Vorbehalt

Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom20. März 188329 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt Prioritätsrecht

Art. 17 gen und Wirkung der Priorität30

A. Voraussetzun- 1 Ist eine Erfindung in einem anderen Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom20. März 188331 zum Schutz des gewerblichen Eigentums gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Erfindungspatent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Übereinkunft ein Prioritätsrecht.32 Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten seit der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht

Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.33

Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.34

Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.35

...36

Art. 18 B. Legitima-

...38

Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.39

Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung geltend machen.40

Art. 1941 C. Formvorschriften

Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.

Art. 20 D. Beweislast im Prozess E. Verbot des Doppelschutzes

Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.42 Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.

Art. 21 –2344

3. Abschnitt Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 2445 A. Teilverzicht I. Voraussetzungen

Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Institut den Antrag stellt,

  1. einen Patentanspruch (Art.51 und 55) aufzuheben, oder

  2. einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken, oder

  3. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.

Ein Antrag nach Buchstabe c ist für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von vier Jahren seit der Patenterteilung ausgeschlossen.

Art. 2546 II. Errichtung neuer Patente

Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.

Art. 26 B. Nichtigkeitsklage I. Nichtigkeitsgründe

Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest,47 1.48 wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln1 und 1a nicht patentfähig ist;

2.49 wenn die Erfindung nach Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist: 3.50 wenn die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann: 3.bis51 wenn der Gegenstand des Patentes über den Inhalt des Patentgesuches in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht: 4.–5. ...52 6.53 wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.

Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.54

Art. 27

II. Teilnichtigkeit 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.

Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Institutes einholen.

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 28 III. Klagerecht

Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist; die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 6 indessen nur dem Berechtigten.

4. Abschnitt Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht

am Patent; Lizenzerteilung

Art. 29 A. Abtretungsklage I. Voraussetzungegenüber Dritten

Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechgen und Wirkung tigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

...55

Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.56

Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Artikel 40b ist entsprechend anwendbar.57

Art. 30 II. Teilabtretung

Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.58

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 31 III. Klagefrist

Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

Art. 32 B. Enteignung des Patentes

Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Enteignungsgesetzes59 sind entsprechend anwendbar.

Art. 33 C. Uebergang der Rechte auf das Patent und am Patent

Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben. Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.60

Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

Art. 34 D. Lizenzerteilung

Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

5. Abschnitt Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent

Art. 35 A. Mitbenützungsrecht; ausländische Verkehrsmittel

Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten 1997 2026; BBl 1976 II1.) Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.61

Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

Art. 3662 B. Abhängige Erfindung

Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen

Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

Art. 37 C. Ausführung der Erfindung im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung

Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.63

...64

Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.65

Art. 38 II. Klage auf Löschung des Patentes

Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.

Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.66

Art. 39 III. Ausnahmen

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

Art. 40 D. Lizenz im öffentlichen Interesse E. Zwangslizenzen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik F. Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36–40a

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.67

...68 Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.

1997 2026; BBl 1976 II1.)

Die in den Artikeln 36–40a vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.

Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt worden ist.

Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt.

Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten.

Der Inhaber des Patentes hat das Recht auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt.

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

6. Abschnitt Gebühren71

Art. 4172

Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.

des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit1. Jan. 1996 (SR 172.010.31).

Art. 42 - 4473

Art. 45 -4674 A. Weiterbehandlung

7. Abschnitt Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren

Stand75

1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder

eine vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er bei diesem Institut schriftlich die Weiterbehandlung beantragen. 2 Er muss den Antrag innert zwei Monaten, nachdem er vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, einreichen, spätestens jedoch innert sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen. 3 Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48. 4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

a. der Fristen, die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind; b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2); c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2); d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art.17 und 19); e. der Frist für den Antrag auf Teilverzicht (Art. 24 Abs. 2); f. der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1); g. der Frist für die Auswahlerklärung (Art. 138 Abs. 2);

1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

h. von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3); i. der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.

Art. 47 B. Wiedereinsetzung in den früheren Stand77

Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Institut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren.

Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

Art. 48 Rechten Dritter78

C. Vorbehalt von 1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:

  1. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (...79) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;

  2. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.80

Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

Zweiter Titel Die Patenterteilung

1. Abschnitt Die Patentanmeldung

Art. 49 A. Form der Anmeldung

Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Institut ein Patentgesuch einzureichen.

Das Patentgesuch muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Erteilung des Patentes;

  2. eine Beschreibung der Erfindung;

  3. einen oder mehrere Patentansprüche;

  4. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;

  5. eine Zusammenfassung.81 3 ...82

Art. 50 B. Offenbarung der Erfindung83

Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.84

...85

Art. 5186 C. Patentansprüche I. Tragweite

Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.

Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Art. 5287 II. Unabhängige Patentansprüche

Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar:

  1. ein Verfahren, oder

  2. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung, oder

  3. eine Anwendung eines Verfahrens, oder

  4. eine Verwendung eines Erzeugnisses.

Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Art. 53 –5488

Art. 5589 III. Abhängige Patentansprüche

Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.

Art. 55a D. Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information.

Art. 56 E. Anmeldungsdatum I. Im allgemeinen

Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem das letzte der nach Artikel

Absatz 2 Buchstaben a–d erforderlichen Aktenstücke eingereicht wird.91

Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wurden.92

Art. 5793 II. Bei Teilung des Patentgesuches

Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum,

  1. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde,

  2. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war und

  3. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Geht der Gegenstand des Teilgesuches über den ursprünglichen Inhalt, aber nicht über denjenigen einer späteren Fassung des früheren Patentgesuches hinaus, so erhält das Teilgesuch als Anmeldedatum den Tag der Einreichung dieser späteren Fassung.

Art. 58 III. Bei Aenderung der technischen Unterlagen94

Der Patentbewerber kann bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens die technischen Unterlagen ändern.95

Geht der Gegenstand des geänderten Patentgesuches über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, so gilt als Anmeldedatum der Tag, an dem Unterlagen eingereicht werden, welche die beanspruchte Erfindung offenbaren; das ursprüngliche Anmeldedatum verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung.96

...97 Kraft seit1. Jan. 1998 (SR 783.1).

2. Abschnitt Das Prüfungsverfahren

Art. 59 A. Prüfungsgegenstand98 B. Prüfungsabschluss C. Verschiebung der Patenterteilung D. Rechtsmittel E. Vorbehalt der Vorprüfung

Entspricht der Gegenstand des Patentgesuches den Artikeln 1, 1a und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.99

Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel.100

...101

Das Institut prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.102 5–6 ...103

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das Institut dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.

...105

Das Institut weist das Patentgesuch zurück, wenn

  1. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist, oder

  2. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben

Die Patenterteilung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu sechs Monaten seit dem Datum der Mitteilung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 59a Abs. 1) verschoben werden.

Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht. Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.

Verfügungen des Institutes in Patentsachen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission).

Die Artikel 59, 59a und 59b gelten nicht für Gesuche mit Vorprüfung

3. Abschnitt Patentregister; Veröffentlichungen des

Institutes

Art. 60 A. Patentregister

Das Patent wird vom Institut durch Eintragung ins Patentregister erteilt.109

Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.110

Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom4. Okt. 1991, in Kraft seit1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Institut durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zwecks Eintragung im Register zuzustellen.

Art. 61 B. Veröffentlichungen I. Betr. Patentgesuche und eingetragene Patente

Das Institut veröffentlicht:111 1.112 die Eintragung des Patentes ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben; 2. die Löschung des Patentes im Patentregister; 3. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patentes und im Recht am Patent.

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unterliegen, werden ferner veröffentlicht: 1. die Bekanntmachung des Patentgesuches mit den in Artikel.

Absatz 1 aufgeführten Angaben; 2. die Zurückziehung oder die Zurückweisung des schon bekanntgemachten Patentgesuches.113

Der Bundesrat bestimmt das Publikationsorgan.114

Art. 62 II. Verschiebung der Veröffentlichung

Hat der Bund Rechte an einem Patent erworben, so kann die Veröffentlichung des Registereintrages auf den Antrag des zuständigen Departementes auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Art. 63115 III. Patentschrift a. Patente ohne Vorprüfung b. Patente mit Vorprüfung

Das Institut gibt für jedes Patent, das ohne amtliche Vorprüfung (Art. 87ff.) erteilt wurde, eine Patentschrift heraus.

Dieseenthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unterliegen, gibt das Institut für jedes bekanntgemachte Patentgesuch eine Auslegeschrift und für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.

Diese Schriften enthalten die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner den Bericht über den Stand der Technik, sowie die Angaben über das Gesuch (Art. 99 Abs. 1) und über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis).

Weicht die Patentschrift inhaltlich nicht von der Auslegeschrift ab, so kann sie sich auf die Angaben über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis) und einen Hinweis auf die Auslegeschrift beschränken.

Art. 64 C. Patenturkunde

Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Institut die Patenturkunde aus.

Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.

Art. 65 D. Aktenaufbewahrung

Das Institut verwahrt die Patentakten im Original oder in Abschrift bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Patentes.

Dritter Titel Rechtsschutz

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 66 A. Haftungstatbestände

Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:

  1. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;

  2. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse anzugeben;

  3. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt;

d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

Art. 67 B. Umkehrung der Beweislast

Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.

Art. 68 C. Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 69 D. Verwertung oder Zerstörung von Erzeugnistungen

Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugsen oder Einrich- nisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.117

Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.118

Art. 70 E. Veröffentlichung des Urteils

Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

In Strafsachen (Art.81 und 82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 61 des Strafgesetzbuches119.

Art. 71 F. Verbot der Stufenklagen

Wer eine der in den Artikeln72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im frühern Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

Art. 72 A. Klage auf Unterlassung oder Beseitigung

Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87ff.) unterliegen, hat der Patentbewerber das Klagerecht von der Bekanntmachung des Patentgesuches an, wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet; Artikel 80 (Haftung) gilt sinngemäss.120

Art. 73 B. Klage auf Schadenersatz 119 SR 311.0 121 SR 220

Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts121 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, seine Schadenersatzforderung von vornherein zu beziffern, so kann er dem Richter beantragen, die Höhe des Schadenersatzes nach seinem Ermessen auf Grund des Beweisverfahrens über den Umfang des Schadens festzusetzen.

Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patentes angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuches Kenntnis erlangt hatte.

Bei Patenten, die mit amtlicher Vorprüfung (Art. 87ff.) erteilt wurden, kann in jedem Fall Ersatz gefordert werden für den Schaden, den der Beklagte seit Bekanntmachung des Patentgesuches verursacht hat.122

Art. 74 C. Klage auf Feststellung

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 4.123 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist; 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen; 6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.124 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.

Art. 75125 D. ...

Art. 76 E. Einzige kantonale Instanz

Die Kantone bezeichnen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle, welche für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung in das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.

Art. 77 F. Vorsorgliche Massnahmen I. Voraussetzungen

Zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche verfügt die zuständige Behörde auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen; sie kann insbesondere eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse und der zur Herstellung dieser Erzeugnisse dienenden Einrichtungen, Geräte usw., oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Der Antragsteller hat Glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei eine gegen dieses Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören. In Fällen dringender Gefahr kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden. In diesem Fall ist die Gegenpartei nach dem Erlass der Massnahme unverzüglich zu benachrichtigen.126

Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig dem Antragsteller eine Frist bis zu 30 Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit der Androhung, dass bei Fristversäumnis die verfügte Massnahme dahinfällt.127

Art. 78128 II. ...

Art. 79 III. Sicherheitsleistung

Der Antragsteller soll in der Regel zur Leistung von angemessener Sicherheit verhalten werden.

Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemessene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben

Art. 80 IV. Haftung des Antragstellers

Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vorsorglichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, so hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Massnahme verursachten Schaden nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten; Art und Grösse des Ersatzes bestimmt der Richter gemäss Artikel 43 des Obligationenrechts129.

Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr seit dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.

Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurück gegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird; die Behörde kann der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde.

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

Art. 81 A. Strafbestimmungen I. Patentverletzung

Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.130

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

Art. 82 II. Patentberühmung

Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung feilhält oder in Verkehr setzt, welche geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 83 B. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des StGB 129 SR 220 131 SR 311.0

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches131 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Art. 84 C. Gerichtsstand

Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

Art. 85 D. Zuständigkeit der kantonalen Behörden I. Im allgemeinen

Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 86 II. Einrede der Patentnichtigkeit

Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; war das Patent ohne amtliche Vorprüfung erteilt worden, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patentes, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.

Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

...132

Vierter Titel Amtliche Vorprüfung133

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Organe134

Art. 87 A. Anwendungsbereich der Vorprüfung135

...136

Der Vorprüfung sind Patentgesuche unterstellt, die bis einen Monat nach dem Inkrafttreten der Änderung vom3. Februar 1995137 dieses Gesetzes eingereicht werden und die zum Gegenstand haben:138

  1. Erfindungen von Erzeugnissen, die durch Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredelung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden sowie von derartigen Veredlungsverfahren, wenn diese Erfindungen für die Textilindustrie in Betracht kommen, und

  2. Erfindungen, die nach ihren Merkmalen ausgesprochen dem Gebiet der Zeitmessungstechnik angehören.139 3–4 ...140

Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben; der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.141

Art. 88142 B. Organe

Zur Durchführung der amtlichen Vorprüfung werden innerhalb des Institutes Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen gebildet.

...143 137 AS 1995 2879

Art. 89 C. Prüfungsstel-

Die Prüfungsstellen prüfen die Patentgesuche, soweit deren Inhalt bestimmend ist; sie entscheiden über die Erteilung des Patentes in den Fällen ohne Einspruchsverfahren.145

Die Obliegenheiten einer Prüfungsstelle werden von einem technisch gebildeten Einzelprüfer besorgt.

...146

Art. 90 D. Einspruchsabteilungen147

Die Einspruchsabteilungen entscheiden über die Einsprüche; sie erlassen die Verfügung über die Erteilung des Patentes.148

Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, darunter dem Einzelprüfer.

....149

Art. 91 –94150

Art. 95151

2. Abschnitt Das Prüfungsverfahren

Art. 96 A. Vor der Prüfungsstelle I. Im allgemeinen

Das Patentgesuch wird durch die Prüfungsstelle geprüft.

Findet die Prüfungsstelle, dass die Erfindung nach den Artikeln1, 1a und 2 nicht patentierbar ist, so teilt sie dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.152

Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung nicht genügt, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel an.

Die Prüfungsstelle prüft nicht, ob die Erfindung auch nach Artikel

Art. 97154 II. Zurückweisung des Gesuches

Das Patentgesuch wird zurückgewiesen, wenn

  1. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 96 Absatz 2 ausgeschlossen ist, oder

  2. die nach Artikel 96 Absatz 3 gerügten Mängel nicht behoben werden, oder

  3. ...155

Art. 98 B. Bekanntmachung I. Voraussetzungen

Scheint der Erteilung des Patentes kein Grund nach Artikel 96 Absatz 2 entgegenzustehen und genügt das Patentgesuch auch sonst den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung, so teilt die Prüfungsstelle dem Patentbewerber mit, dass das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist.156

...157

...158

Art. 99159 II. Form

Das Patentgesuch wird durch Veröffentlichung insbesondere folgender Angaben bekanntgemacht: Nummer des Patentgesuches, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentbewerbers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.

Es wird während der Einspruchsfrist beim Institut zur Einsichtnahme ausgelegt mit dem Bericht über den Stand der Technik und gegebenenfalls mit dem Prioritätsbeleg.

Art. 100160 III. Verschiebung

Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu sechs Monaten seit der Mitteilung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) verschoben werden.

Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht. Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.

Art. 101 C. Einspruch161

Innert drei Monaten seit der Bekanntmachung kann jedermann gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben.

Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die Erfindung nicht patentfähig (Art.1 und 1a) oder von der Patentierung ausgeschlossen sei (Art. 2). Der Einspruch auf Grund fehlender Neuheit wegen Bestehens eines ältern Rechts (Art. 7a) kann erhoben werden, auch wenn für die frühere oder die prioritätsältere Anmeldung das Patent noch nicht erteilt worden ist.162

Der Einspruch ist schriftlich einzureichen. Die angerufenen Tatsachen und die Beweismittel sind vollständig anzugeben. Auf Verlangen der Einspruchsabteilung sind die Beweismittel vorzulegen.163

Genügt der Einspruch diesem Artikel oder der Verordnung nicht, so kann der Einsprecher vom Verfahren ausgeschlossen werden.164

Art. 102 –103165

Art. 104166 D. Kosten für die Abklärung des Sachverhaltes

In der Verfügung über die Erteilung des Patentes sowie nach vollständiger oder teilweiser Zurückziehung des Patentgesuches oder des Einspruchs bestimmt die Prüfungsstelle oder die Einspruchsabteilung, inwieweit die Kosten für die Abklärung des Sachverhaltes von den Beteiligten zu tragen sind.

Art. 105 E. Aenderung der technischen Unterlagen167

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) sind Änderungen der technischen Unterlagen nur noch zulässig, wenn sie durch das Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren gerechtfertigt werden.168

...169

Vorbehalten bleibt die Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss Artikel 58.

Art. 106170 F. Rechtsmittel I. Beschwerdeinstanz II. Beschwerdelegitimation

Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission zulässig.

Die Rekurskommission entscheidet im Rahmen der amtlichen Vorprüfung endgültig.

Zur Beschwerde an die Rekurskommission ist berechtigt:172

  1. wer am Verfahren, das zu der angefochtenen Verfügung führte, als Partei beteiligt ist;

  2. wer durch die angefochtene Verfügung vom Verfahren ausgeschlossen wird (Art. 101 Abs. 4).

Der Einsprecher ist zur Beschwerde nur soweit berechtigt, wie er im Einspruchsverfahren als Partei zugelassen war.

Art. 107 –108173

Fünfter Titel Europäische Patentanmeldungen und europäische

Patente174

1. Abschnitt Anwendbares Recht175

Art. 109176 Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Europäischen Uebereinkommen

Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom5. Oktober 1973177 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des

europäischen Patentes178

Art. 110179 A. Grundsatz

Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein beim Institut vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem Institut erteiltes Erfindungspatent.

Art. 111180 B. Vorläufiger Schutz der europäischen Patentanmeldung

Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens.

Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.

Art. 112181 C. Vorbehalt von Uebersetzungen I. Für veröffentlichte europäische Anmeldungen

Ist die europäische Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so ist für den Schadenersatzanspruch der Tag massgebend, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache

  1. dem Beklagten zugestellt hat, oder

  2. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich gemacht hat.

Art. 113182 II. Für europäische Patente

Wird das europäische Patent nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht, so hat der Anmelder oder Patentinhaber dem Institut eine Übersetzung der Patentschrift in eine schweizerische Amtssprache einzureichen.

Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit der Veröffentlichung eingereicht wird:

  1. des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt;

  2. des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch, wenn im Einspruchsverfahren das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist.183

Art. 114184 III. Berichtigung von Uebersetzungen

Der Anmelder oder Patentinhaber darf die Übersetzungen berichtigen.

Die berichtigte Übersetzung ist erst wirksam, wenn sie der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich gemacht oder, im Falle des Artikels 112, dem Beklagten zugestellt worden ist.

Art. 115185 D. Verbindliche Sprachen I. Verfahrenssprache

Für den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patentes ist die Fassung in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamtes verbindlich.

Art. 116186 II. Sprache der Uebersetzung; Mitbenützungsrecht

Dritte können sich gegenüber dem Patentinhaber auf die nach diesem Gesetz vorgesehene Übersetzung berufen, wenn der sachliche Geltungsbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in dieser Fassung enger ist als in jener der Verfahrenssprache.

Die Wirkung des europäischen Patentes tritt, wenn der Anmelder oder Patentinhaber die Übersetzung wirksam berichtigt hat, nicht ein gegenüber demjenigen, der vorher die Erfindung in gutem Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.

Das Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3. Abschnitt Verwaltung des europäischen Patentes187

Art. 117188 A. Register für europäische Patente

Das Institut trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.

Art. 118189 B. Veröffentlichungen

Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom Institut veröffentlicht.

Art. 119

Art. 120190 D. Vertretung

Der Bundesrat kann in Verfahren über europäische Patente vor dem Institut den im europäischen Patentregister eingetragenen Vertreter zulassen, wenn Gegenrecht besteht für die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts (Art. 143 des Europäischen Patentübereinkommens).

4. Abschnitt Umwandlung der europäischen Patentanmeldung191

Art. 121192 A. Umwandlungsgründe

Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden

  1. in den Fällen des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;

  2. bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist;

  3. wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentamtes, dass sie dem Artikel 54 Absätze3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.

Die Umwandlung in ein schweizerisches Patentgesuch ist auch möglich, wenn das europäische Patent aus dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Grund widerrufen wird.

Art. 122193 B. Rechtswirkungen

Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem Institut rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim Institut eingereicht.

Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.

Art. 123194 C. Uebersetzung

Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.

Art. 124195 D. Vorbehalt des Europäischen Patentübereinkommens

Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.

Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

5. Abschnitt Bestimmungen für den zivilrechtlichen und

strafrechtlichen Schutz196

Art. 125197 A. Verbot des Doppelschutzes I. Vorrang des europäischen Patentes

Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem

  1. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist, oder

  2. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.

Artikel 27 gilt sinngemäss.

Art. 126198 II. Vorrang des aus der Umwandlung hervorgegangenen Patentes

Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder internationalen Anmeldung (Art. 131ff.) als auch ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.

Artikel 27 gilt sinngemäss.

Art. 127199 B. Verfahrensregeln I. Beschränkung des Teilverzichts

Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Art. 128200 II. Aussetzen des Verfahrens a. Zivilrechtsstreitigkeiten

Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn die Gültigkeit des europäischen Patentes streitig ist, und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Art. 129201 b. Strafverfahren

Erhebt im Falle des Artikels86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erho- ben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes202

Art. 130203 Vermittlungsstelle

Das Institut nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.

Sechster Titel Internationale Patentanmeldungen204

1. Abschnitt Anwendbares Recht205

Art. 131206 Geltungsbereich des Gesetzes; Verhältnis zum Zusammenarbeitsvertrag

Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom19. Juni 1970207 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das Institut Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.208

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt In der Schweiz eingereichte Anmeldungen209

Art. 132210 A. Anmeldeamt

Das Institut ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Art. 133211 B. Verfahren

Für das Verfahren vor dem Institut als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.

Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das Institut zu bezahlen.

Artikel 13 ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen;

ausgewähltes Amt212

Art. 134213 A. Bestimmungs- und ausgewähl-

Das Institut ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von

Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldun- tes Amt

gen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben.

Art. 135214 B. Wirkungen der internationalen Anmeldung I. Grundsatz

Die internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein bei diesem Institut vorschriftsmässig eingereichtes schweizerisches Patentgesuch.

Art. 136215 II. Prioritätsrecht

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmeldung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.

Art. 137216 III. Vorläufiger Schutz

Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist.

Art. 138217 C. Formerfordernisse; Jahresgebühr

Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 20 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum:

  1. den Erfinder schriftlich zu nennen;

  2. die Anmeldegebühr zu bezahlen;

  3. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

Ist die Schweiz vor Ablauf des19. Monats nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgewählt worden und ist das Institut ausgewähltes Amt, so beträgt die Frist 30 Monate nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum. In diesem Falle wird die dritte Jahresgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in welchem die Frist abläuft, sofern dieser Tag nach dem in Artikel 42 Absätze1 und 2 genannten Zeitpunkt liegt.

Art. 139218 D. Recherchenbericht

Ist die internationale Anmeldung der Vorprüfung unterstellt, so tritt der internationale Recherchenbericht an die Stelle des Berichtes über den Stand der Technik (Art. 49 Abs. 4).

Erlaubt der internationale Recherchenbericht die Prüfung der Anmeldung nach Artikel 96 Absatz 2 nicht, so ist die Recherchengebühr für die Erstellung eines ergänzenden Berichtes über den Stand der Technik zu bezahlen; sie wird unter den in der Verordnung festgesetzten Bedingungen zurückerstattet oder erlassen, falls der Anmelder selbst einen solchen Bericht rechtzeitig vorgelegt hat.

Art. 140219 E. Verbot des Doppelschutzes A. Grundsatz

Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.

Siebenter Titel:220 Ergänzende Schutzzertifikate221

1. Abschnitt Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel222

1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen

von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).

222 Titel eingefügt durch Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999

2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

Art. 140b B. Voraussetzungen

Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs:

  1. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;

  2. für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz eine behördliche Genehmigung vorliegt.

Es wird aufgrund der ersten Genehmigung erteilt.

Art. 140c C. Anspruch

Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.

Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.224

Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.225

Art. 140d D. Schutzgegenstand und Wirkungen

Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.

Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

Art. 140e E. Schutzdauer

Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.

Es gilt für höchstens fünf Jahre.

Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Genehmigung im Sinne von Absatz 1 diejenige im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.

Art. 140f F. Frist für die Einreichung des Gesuchs

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden:

  1. innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz;

  2. innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Genehmigung.

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

Art. 140g G. Erteilung des Zertifikats

Das Institut erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.

Art. 140h H. Gebühren

Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen.

Die Jahresgebühren für die gesamte Laufzeit des Zertifikats sind auf einmal und im voraus zu bezahlen. Sie werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:

  1. die Laufzeit des Zertifikats beginnt;

  2. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.

Die Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 140i I. Vorzeitiges Erlöschen und Sistierung

Das Zertifikat erlischt, wenn:

  1. der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet;

  2. die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden;

  3. die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel widerrufen wird.

Das Zertifikat wird sistiert, wenn die Genehmigung sistiert wird. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.

Die Genehmigungsbehörde teilt dem Institut den Widerruf oder die Sistierung der Genehmigung mit.

Art. 140k K. Nichtigkeit

Das Zertifikat ist nichtig, wenn:

  1. 226 es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;

  2. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);

  3. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;

  4. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;

  5. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Art. 140l L. Verfahren, Register, Veröffentlichungen

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des Institutes.

Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 140m M. Anwendbares Recht

Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Abschnitt:227 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Art. 140n

Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).

Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.

Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen228

Art. 141229 A. Ausführungsmassnahmen

DerBundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.

Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen, der Einspruchsabteilungen und der Beschwerdekammern, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.

Art. 142230 B. Uebergang vom alten zum neuen Recht I. Patente

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erloschenen Patente unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:

  1. die Zusatzpatente;

  2. der Teilverzicht;

  3. die Nichtigkeitsgründe;

  4. die Zahlung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen Gebühren.

Dasaus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung des ersten Hauptpatentes dauern.

Art. 143231 II. Patentgesuche a. Grundsatz und Ausnahmen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:

  1. Zusatzpatentgesuche zu Hauptpatenten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, und die auf solche Gesuche erteilten Zusatzpatente;

  2. die Ausstellungspriorität;

  3. die Patentfähigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind;

d. Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemischen Stoffen und zur Herstellung von Stoffen durch Atomkernveränderung.

Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche werden die Recherchengebühr und die Prüfungsgebühr nicht erhoben.

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 Absatz 1ter kann auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung beim Inkrafttreten der Änderung vom3. Februar 1995232 dieses Gesetzes nicht mehr hängig ist.233

Art. 144234 b. Bisher nicht patentierbare Erfindungen

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche für Erfindungen, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Patentierung ausgeschlossen sind, können mit Verschiebung des Anmeldedatums auf diesen Zeitpunkt aufrechterhalten werden.

Das ursprüngliche Anmelde- oder Prioritätsdatum bleibt jedoch massgebend für die Bestimmung des Vorrangs im Sinne von Artikel

Art. 145235 III. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den zur Zeit der Handlung geltenden Bestimmungen.

Art. 146236 C. Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel I. Genehmigung vor dem Inkrafttreten

Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom9. Oktober 1998237 dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem1. Januar 1985 erteilt wurde.

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

232 AS 1995 2879 706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999 237 AS 1999 1363

Art. 147238 II. Erloschene Patente

Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998239 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erloschen sind.

Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats.

Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück. 4

Artikel 48 Absätze1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum

zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1956240

Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1,

706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom9. Okt. 1998, in Kraft seit1. Mai 1999 239 AS 1999 1363; BBl 1998 1529 240 BRB vom18. Okt. 1955 (AS 1955 906) 241 BRB vom8. Sept. 1959 (AS 1959 861).