Funtauna

725.11

Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)
(NSG)

vom 8. März 1960 (Stand am 21. Dezember 1999)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 36bis, 36ter und 37 der Bundesverfassung 2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. Juli 19593, beschliesst:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 I. Nationalstrassen

Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt.

Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unterscheiden.

Art. 2 1. Nationalstrassen erster Klasse

Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich. Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen auf und werden nicht höhengleich gekreuzt.

Art. 3 2. Nationalstrassen zweiter Klasse

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.

AS 1960 525

[BS 1 3; AS 1958 770, 1983 444, 1994 267, 1996 1491]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81-83 und 86 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Art. 4 3. Nationalstrassen dritter Klasse

Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenützern offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.

Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlussstellen beschränken.

Art. 5 II. Grundsätze für die Ausgestaltung der Nationalstrassen

Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.

Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Art. 6 III. Umgrenzung 1. Im allgemeinen

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

Art. 74 2. Nebenanlagen

Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen.

Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen Sache der Kantone.

2607 2608; BBl 1971 I 1104).

Art. 8 IV. Hoheit und Eigentum

DieNationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone.

Das kantonale Recht ordnet die Eigentumsverhältnisse an diesen Strassen.

Zweiter Abschnitt Bau der Nationalstrassen

A. Planung und generelle Projektierung

Art. 9 I. Planung 1. Aufgabe

Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Betracht fallen.

Art. 10 2. Zuständigkeit

Die Planung wird vom zuständigen Bundesamt (Bundesamt)5 in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

Art. 11 3. Entscheid

Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.

Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.

Art. 12 II. Generelle Projektierung 1. Aufgabe

Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.

Art. 13 2. Zuständigkeit

Die generelle Projektierung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

Ausdruck gemäss Ziff. I7 des BG vom18. Juni 1999 über die Koordination und

Art. 14 3. Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes a. Errichtung von Projektierungszonen

Das zuständige Departement (Departement)6 kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.

Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert werden können, bleibt dessen Anwendung vorbehalten.

Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeindenöffentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesrat Beschwerde gemäss den Artikeln 124 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19437 über die Organisation der Bundesrechtspflege geführt werden.

Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

Art. 15 b. Wirkungen

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen.

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen

Art. 16 c. Gründe zur Erteilung von Baubewilligungen, Zuständigkeit

Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen.

Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.8

Ausdruck gemäss Ziff. I7 des BG vom18. Juni 1999 über die Koordination und entsprechen heute die Art. 72 ff. VwVG (SR 172.021).

...9

Art. 1710 d. Aufhebung der Projektierungszonen

Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.

Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 18 e. Entschädigung. Festsetzungsverfahren

Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

Der Betroffene hat seine Ansprüche dem Kanton schriftlich anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in den Artikeln 57 ff. des Enteignungsgesetzes11 vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Art. 19 4. Bereinigung und Genehmigung der generellen Projekte a. Bereinigungsverfahren

Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein.

Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt.

Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte.

Art. 20 b. Genehmigung der generellen Projekte

Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte.

Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

B. Ausführungsprojekte

Art. 2112 1. Ausarbeitung der Ausführungsprojekte

Nach der Genehmigung der generellen Projekte arbeiten die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen die Ausführungsprojekte aus. Diese geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.

Art. 22 2. Freihaltung des Strassenraumes a. Festlegung der Baulinien

In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.

Art. 23 b. Wirkungen

Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen

Art. 24 c. Gründe zur Erteilung von Baubewilligungen, Zuständigkeit

Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.

Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei- ner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.13

...14

Art. 25 d. Entschädigung, Festsetzungsverfahren

Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 29) massgebend.

Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Kanton schriftlich anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in den Artikeln 57 ff. des Bundesgesetzes vom20. Juni 193015 über die Enteignung (EntG)16 vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Art. 2617 3. Plangenehmigungsverfahren a. Grundsatz b. Anwendbares Recht

Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.

Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem EntG19.

Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Ausdruck gemäss Ziff. I7 des BG vom18. Juni 1999 über die Koordination und

Art. 2720 4. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren a. Einleitung b. Aussteckung c. Anhörung, Publikation und Auflage d. Persönliche Anzeige e. Einsprache f. Bereinigung in der Bundes-

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG23 zur Folge.

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Kanton den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG25 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes27 oder des EntG28 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Departement einzureichen.

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach

Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom verwaltung

21. März 199730.

Art. 2831 5. Plangenehmigung; Geltungsdauer; Beschwerde 6. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen des Departements kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

  1. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

  2. Bauten und Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

  3. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 29 7. Oeffentlichkeit der Baulinienpläne33

Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien sind in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen und die Pläne zur Einsicht offenzuhalten. Die Baulinien werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

C. Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

Art. 30 I. Landerwerb 1. Arten

Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben.

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

Art. 31 2. Landerwerb im Landumlegungsverfahren

Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.

Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:

  1. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen;

  2. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten;

  3. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden;

  4. in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren.

Art. 32 3. Zuständigkeit

DieKantone besorgen den Landerwerb; sie bestimmen die hiefür anwendbare Erwerbsart.

Sie ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen. Für Güter- und Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.

Art. 33 4. Besondere Verfahrensvorsammenlegungen a. Aufstellung von Vorprojekten

Soweit Güter- oder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen schriften für Gü- werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenter- und Waldzu- projekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese enthalten insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubeziehenden Gebiete, das anzulegende Wegnetz und die wichtigsten wasserbaulichen Anlagen.

Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Bundesamt übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und den andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.

Art. 34 b. Zusammenlegungen gemäss Art. 703 ZGB

Den Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt werden, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches34 zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekanntzugeben.

Art. 35 c. Genehmigung der Neuzuteilungsentwürfe

Die Neuzuteilungsentwürfe sind von den Kantonen dem Bundesamt zur Genehmigung einzureichen. Dieses prüft, ob die Interessen des Strassenbaues gewahrt sind; die Subventionsbehörden überwachen die Einhaltung der Subventionsvorschriften.

Art. 36 5. Verfügte Landumlegungen

Die kantonale Regierung kann für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.

Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemessene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.35

Art. 37 6. Vorzeitige Besitzeinweisung

Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes, wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens begonnen werden muss. Vorher sind die Betroffenen anzuhören und alle für die Bewertung des Landes nötigen Vorkehren zu treffen.

Art. 38 7. Kostenanrechnung

Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zu Lasten des Strassenbaues. Werden wegen des Strassenbaues in zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen nötig, so gehen alle Kosten zu dessen Lasten.

Das Departement entscheidet im Einvernehmen mit den interessierten Departementen des Bundes im Einzelfall über die Kostenanrechnung.

Art. 3936 8. Enteignung; Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Den Kantonen steht das Enteignungsrecht zu. Sie sind befugt, das Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.

Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG37 statt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt; Artikel 38 EntG bleibt vorbehalten.

Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 40 II. Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

Die Kantone haben den infolge Durchschneidung und Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen auch dort durch geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wo das für die Strasse erforderliche Land freihändig erworben oder enteignet wird.

D. Bau und künftige bauliche Massnahmen

Art. 41 I. Bau 1. Bauverfahren, Vergebung und Überwachung der Bauarbeiten

Die Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen.

Die Kantone vergeben und überwachen die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen.

Art. 42 2. Schutzvorkehren während des Baues

Die Kantone treffen diejenigen Vorkehren, die zur Sicherheit des Baues sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen und von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen.

Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaues ist sicherzustellen.

Art. 43 3. Übergabe an den Verkehr

Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

Art. 44 II. Künftige bauliche Massnahmen 1. Bewilligungspflicht

Bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.

Der Bundesrat ordnet das Bewilligungsverfahren und bezeichnet die zuständigen Instanzen. Die Eigentümer bestehender Verkehrsanlagen sind im Bewilligungsverfahren anzuhören. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom24. Juni 190238 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen bleiben vorbehalten.

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen

Art. 45 2. Verteilung der Kosten von Verlegungs- Kreuzungs- und Anschluss- bauwerken a. Neue Anlagen

Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.

Wird eine neue öffentliche Strasse an eine bestehende Nationalstrasse angeschlossen, so ist die Kostenverteilung durch die Beteiligten zu vereinbaren.

Art. 46 b. Änderung bestehender Kreuzungen

Sind Kreuzungen von Nationalstrassen mit andern öffentlichen Strassen durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfange an die Bau- und Unterhaltskosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.

Die Verteilung der Kosten von Änderungen bestehender Kreuzungen zwischen Nationalstrassen und Eisenbahnen richtet sich nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195739.

Art. 47 Kostenregelung, Entscheid bei Streitigkeiten

c. Abweichenden 1 Die Artikel 45 Absatz 1 und 46 Absatz 1 sind nicht anwendbar, soweit zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.

Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt das Bundesamt für Strassenbau eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Art. 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegesetzes40 bei Streitgkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.41

Art. 48 3. Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen

Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für die Anrechnung der Kosten von Anpassungsarbeiten an bestehenden militärischen Verteidigungsanlagen, welche durch die Erstellung von Nationalstrassen bedingt sind.

Dritter Abschnitt Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb

der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen

Art. 49 I. Strassenunterhalt, Betrieb der technischen Einrichtungen

Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind von den Kantonen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten derart zu unterhalten Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit1. Jan 1994 (SR 173.51).

und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist.

Art. 5042 II. Betrieb der Nebenanlagen

Der Betrieb der Nebenanlagen untersteht insbesondere den Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei. Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern, kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.

Art. 51 III. Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit 1. Verbot sichtbehindernder Einrichtungen

Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Strasseneigentümers zu beseitigen.

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 des EntG43 durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.

Art. 52 2. Schutzeinrichtungen

Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.

Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 60 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes44 durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.

Art. 53 3. Reklameverbot

Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes45 untersagt.

DerBundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen.

2607 2608; BBl 1971 I 1104). 1971, wonach der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren entscheidet. 1971, wonach der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren entscheidet.

Vierter Abschnitt Oberaufsicht des Bundes

Art. 54 I. Oberaufsicht

Die Nationalstrassen unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates;

dieser trifft insbesondere die Anordnungen, die zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorganges, einer genügenden Baukontrolle und eines zweckmässigen Unterhaltes notwendig sind. Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der Bundesrat für eine gemeinsame Ausführung der Projektierungs-, Bau- und Unterhaltsarbeiten durch die beteiligten Kantone.

Der Bundesrat lässt die Oberaufsicht durch das Departement ausüben.

Art. 55 II. Ersatzvornahme

Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die einem Kanton nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen: wenn dieser darum nachsucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben selbst gehörig zu besorgen, wenn die Sicherstellung des Werkes es erfordert und sich der Kanton weigert, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen.

Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen der

Artikel 56 –58 zu verteilen.

Fünfter Abschnitt Finanzierung der Nationalstrassen

Art. 56 I. Kostenverteilung 1. Erstellungskosten

Die Erstellungskosten der Nationalstrassen gehen zu Lasten des Bundes und der Kantone, auf deren Gebiet die Strassen liegen. Der Anteil der Kantone bemisst sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft.

Art. 5746 2. Betriebs- und Unterhaltskosten

Nach den gleichen Grundsätzen werden die Kosten des Betriebes und des Unterhaltes der Nationalstrassen auf den Bund und die Kantone verteilt.

Jan. 1985 (SR 725.116.2).

Art. 58 3. Zuständigkeit

Die Einzelheiten der Finanzierung der Nationalstrassen werden durch allgemein verbindlichen Bundesbeschluss geregelt.

...47

Art. 5948 II. ...

Sechster Abschnitt Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60 I. Vollzug des Gesetzes 1. Durch den Bundesrat

Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.

Art. 61 2. Durch die Kantone

Die Kantone regeln im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Bestimmungen bedarf, sind die Kantone zu ihrem Erlass verpflichtet. ...49 Sie können auf dem Verordnungswege erlassen werden.

Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

Art. 6250 II. Uebergangsbestimmungen zur Änderung vom18. Juni 1999

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II32 des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Art. 63

Artikel 2 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dez. 195851 III. Aenderung von Gesetzen 1. Bundesgesetz über den Strassenverkehr

wird durch folgende Fassung ersetzt:

...52

Art. 64

Artikel 30 Ziffer II des Bundesgesetzes vom26. März 191453 über die 2. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung

Organisation der Bundesverwaltung wird durch folgende Fassung ersetzt: ...

Art. 65 IV. Ausstand von Mitgliedern oder Ersatzmännern der enteignungsrechtlichen Schätzungskommissionen

Für den Ausstand und die Ablehnung der Mitglieder und Ersatzmänner der Schätzungskommissionen findet Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesrechtspflegegesetzes54 keine Anwendung.

Art. 66 V. Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens:21. Juni 1960 55

[BS 1 261. SR 172.010 Art. 72 Bst. a] BS 3 531.

BRB vom13. Juni 1960 (AS 1960 540)