Funtauna

191.1

Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes

vom 24. November 1967 (Stand am 1. März 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 45bis und 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung1, beschliesst:

Art. 1 Bezeichnungen

In diesem Reglement wird verstanden unter: Vertretungen: die schweizerischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten; Missionen: die Botschaften; Missionschefs: die Botschafter und Geschäftsträger; Posten: die Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate; Postenchefs: die Generalkonsuln, die Konsuln und die Vizekonsuln (Berufs- und Honorarvertreter), denen ein Exequatur oder eine Anerkennung erteilt wurde und die einen Posten leiten, sowie die Verweser; schweizerische Behörden: die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Art. 2 Leitung des diplomatischen und konsularischen Dienstes

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten2 leitet den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienst.

Art. 3 Beziehungen der Missionen zu den Posten

Der Missionschef übt in dem Staate, in dem er beglaubigt ist, die Aufsicht über die Posten aus. Mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten besucht er sie regelmässig und berichtet darüber dem Departement.

Der Missionschef koordiniert die Tätigkeit der Posten; er unterrichtet sie über die wichtigen Probleme der Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Empfangsstaat.

Die Posten übermitteln der zuständigen Mission Durchschläge der wichtigen Korrespondenz.

AS 1967 1994

[BS 1 3]

Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Erhält eine Mission Beschwerden gegen die ihr unterstellten Posten, so leitet sie diese zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten weiter.

Art. 4 Konsularbezirk

UnterVorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates setzt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die Konsularbezirke fest.

In der Regel wird auch jeder Mission ein Konsularbezirk zugeteilt. Der Missionschef organisiert den Konsulardienst seiner Vertretung und teilt, sofern notwendig, dem Empfangsstaat die Namen der mit konsularischen Aufgaben betrauten Personen mit.

Art. 5 Honorarpostenchefs und Honorarpersonal

und 2…3

Die Postenchefs können mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten Honorar-Kanzleipersonal schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ernennen.

Die Honorarpostenchefs und das Honorarpersonal üben ihre Tätigkeit bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr aus. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann diese Altersgrenze im dienstlichen Interesse ausnahmsweise hinausschieben, jedoch höchstens bis zum zurückgelegten 70. Altersjahre.4

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten setzt die Entschädigung der Honorarpostenchefs und des Honorarpersonals der Posten im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement5 fest.

Art. 6 Beziehungen der Posten zu den Behörden des Empfangsstaates

Die einer Mission unterstehenden Postenchefs treten grundsätzlich mit den zentralen Behörden des Empfangsstaates nicht in direkte und amtliche Beziehungen.

Soweit es jedoch die Praxis des Empfangsstaates zulässt, dürfen sich die Posten mit Zustimmung der Mission direkt an die zentralen Behörden wenden.

Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7 Hilfspersonal

Mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten dürfen die Missions- und Postenchefs im Rahmen der Gesetzgebung des Empfangsstaates an Ort und Stelle Hilfspersonal schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit anstellen und dessen Dienstverhältnis beendigen. Fehlen anwendbare Gesetzesvorschriften, so unterliegen die Dienstverträge des Hilfspersonals dem schweizerischen Recht.

Cità en

Art. 8 Konsularagenten

Wenn es das dienstliche Interesse erfordert und der Empfangsstaat zustimmt, kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten auf Vorschlag der zuständigen Vertretung Konsularagenten ernennen. Sie unterstützen den Missions- oder Postenchef in der Ausübung seiner Tätigkeit, unterhalten jedoch weder zu den schweizerischen Behörden noch zu den zentralen Behörden des Empfangsstaates direkte Beziehungen.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten stellt die Ernennungsurkunde aus. Die Anerkennung der Konsularagenten wird bei den ausländischen Behörden auf dem üblichen Wege eingeholt.

Zu Konsularagenten können Schweizer Bürger, ausnahmsweise auch ausländische Staatsangehörige, ernannt werden.6

Wenn es das dienstliche Interesse erfordert, kann den Konsularagenten ein konsularischer Titel verliehen werden.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten setzt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigung der Konsularagenten fest.

Die Konsularagenten üben ihre Tätigkeit bis zum zurückgelegten 65. Altersjahre aus. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann diese Altersgrenze im dienstlichen Interesse ausnahmsweise hinausschieben, jedoch höchstens bis zum zurückgelegten 70. Altersjahre.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten nimmt den Rücktritt der Konsularagenten an; es kann ihre Tätigkeit jederzeit beendigen.

Die Konsularagenten werden nicht mit Verwaltungsaufgaben betraut. Auf Vorschlag der vorgesetzten Vertretung kann ihnen jedoch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gelegentlich oder dauernd bestimmte Aufgaben übertragen.

Art. 9 Korrespondenten 1 Sofern

notwendig können die Vertretungen mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten Korrespondenten, nach Möglichkeit Schweizer Bürger, bezeichnen.

Der Korrespondent übt keine amtliche Tätigkeit aus.

Die Vertretungen nehmen den Rücktritt eines Korrespondenten an; sie können seine Tätigkeit jederzeit beendigen.

Art. 10 Auslandschweizer

Die Vertretungen setzen sich dafür ein, die Beziehungen der Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu stärken sowie ihr Gefühl der Zusammengehörigkeit zu fördern. Sie unterstützen vor allem die von den Auslandschweizern oder für diese geschaffenen Institutionen.

Die Vertretungen können im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Auslandschweizer ein regelmässiges Mitteilungsblatt herausgeben.

Art. 11 Matrikelregister

Die Vertretungen führen ein Matrikelregister über die Auslandschweizer ihres Bezirkes.7

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die für die Führung dieses Registers erforderlichen Weisungen.

Das Matrikelregister ist nicht öffentlich.8 Wenn keine Ermächtigung durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dürfen die darin enthaltenen Angaben Dritten, namentlich privaten Personen und Institutionen, ohne Zustimmung der eingetragenden Personen nicht mitgeteilt werden.

Art. 12 Anmeldepflicht

Beabsichtigt ein Schweizer Bürger, während mehr als zwölf Monaten in einem Konsularbezirk Wohnsitz zu nehmen, so hat er sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung des im gemeinsamen Haushalt lebenden schweizerischen Ehegatten und der minderjährigen schweizerischen Kinder kann durch einen der beiden Ehegatten vorgenommen werden.9

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Vertretungen auf die Eintragung verzichten, nachdem sie die Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten eingeholt haben.10

Verlässt ein Schweizer Bürger den Konsularbezirk endgültig, so meldet er dies der Vertretung, bei der er eingetragen ist.

Art. 1311 Bedingungen der Eintragung

Die Eintragung in das Matrikelregister kann nur erfolgen, wenn das Schweizer Bürgerrecht der einzutragenden Personen feststeht und über ihre Identität keine Zweifel bestehen.

Art. 1412 Exmatrikulation

Unter Exmatrikulation ist die Streichung im Matrikelregister zu verstehen.

Die Exmatrikulation geschieht auf Abmeldung hin oder von Amtes wegen.

Die Exmatrikulation hat namentlich zu erfolgen:

  1. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Konsularbezirk;

  2. bei Feststellung eines anderen massgebenden Wohnsitzes ausserhalb des Konsularbezirkes;

  3. bei Nichtanmeldung innert 30 Tagen trotz Aufforderung eines nach schweizerischem Recht volljährig gewordenen Auslandschweizers, der bisher auf der in der betreffenden Vertretung geführten Kontrollkarte des gesetzlichen Vertreters eingetragen war;

  4. bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts;

  5. bei Tod des Immatrikulierten;

  6. bei nachrichtenloser Abwesenheit.

Art. 1513

mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2915).

Art. 16 Schutz privater schweizerischer Interessen

Die Vertretungen sind den Auslandschweizern sowie den durchreisenden oder in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern behilflich, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, ihre Interessen selbst zu wahren. Gegebenenfalls verwenden sie sich dafür, dass die Betroffenen in geeigneter Weise vor Gericht vertreten werden.

Über den Schutz von Doppelbürgern und juristischen Personen schweizerischen Charakters erlässt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen Weisungen.

Erfahren Vertretungen, dass schweizerische Interessen im Ausland bedroht sind, und können die Betroffenen sie infolge Abwesenheit oder aus andern stichhaltigen Gründen nicht selbst wahrnehmen, so bemühen sich die Vertretungen um ihren Schutz. Vor allem ersuchen sie die Behörden des Empfangsstaates, die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

Eine Intervention der Vertretungen wird verweigert oder begrenzt, wenn die Gefahr besteht, dass sie den allgemeinen Interessen der Eidgenossenschaft nachteilig sein könnte, wenn der Gesuchsteller gegen seine Pflichten als Schweizer Bürger schwer verstossen hat oder sich als Auslandschweizer nicht in das Matrikelregister eintragen liess. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben des Beteiligten in Gefahr sind.

Art. 17 Beistand bei Freiheitsentzug

Erfahren Vertretungen, dass einem Schweizer Bürger die Freiheit entzogen wurde, ohne dass sie darüber durch die Behörden des Empfangsstaates unterrichtet worden sind, so erkundigen sie sich bei diesen Behörden nach den Gründen der Massnahme. Sofern es angezeigt erscheint oder der Betroffene es verlangt, trachten sie danach, mit ihm in Verbindung zu treten oder ihn zu besuchen; sie sorgen dafür, dass seine Verteidigung vor jeder Behörde gesichert ist.

Art. 18 Inkasso von Forderungen

Beim Inkasso von Forderungen im Ausland beschränken sich die Vertretungen in der Regel darauf, den Gesuchstellern empfehlenswerte Stellen oder Personen anzugeben, die sich mit solchen Fällen befassen.

Inden vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeichneten Fällen übernehmen die Vertretungen das Inkasso ausnahmsweise selbst.

Art. 19 Hinterlagen

Stehen schweizerische Interessen auf dem Spiele, so

  1. müssen die Vertretungen die Hinterlegung von Vermögenswerten entgegennehmen, die aus amtlichen Liquidationen, aus unverteilten Erbschaften oder aus Erbschaften, bei denen die Erben ohne Vollmachtserteilung abwesend oder unbekannt sind, stammen;

  2. dürfen die Vertretungen Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern keine andere Möglichkeit besteht, diese in Sicherheit zu bringen, und sie von der Notwendigkeit oder Dringlichkeit dieser Massnahme überzeugt sind.

Ausser bei Verfügungen von Todes wegen dürfen die Hinterlagen nur mit Ermächtigung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten länger als fünf Jahre aufbewahrt werden.

Art. 20 Schutzbriefe

Bei Krieg, Kriegsgefahr, schweren Unruhen oder ernstlich drohender Gefahr solcher Unruhen können den Schweizer Bürgern und den juristischen Personen schweizerischen Charakters für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums besondere Briefe ausgehändigt werden. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Weisungen über deren Ausstellung und Aushändigung.

Art. 21 Schiedsgerichtsbarkeit

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann den Missions- oder Postenchef oder einen seiner Mitarbeiter ermächtigen, als Schiedsrichter in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten tätig zu sein, sofern Staatsverträge, die Gesetzgebung des Empfangsstaates oder die schweizerischen Interessen dem nicht entgegenstehen. Das Gesuch ist von den beiden Parteien schriftlich zu stellen.

Art. 22 Schutz fremder Interessen

Erklärt sich der Bundesrat bereit, den Schutz der Interessen eines fremden Staates und seiner Angehörigen zu übernehmen, so erteilt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten den zuständigen Missionen die nötigen Weisungen.

Keine Vertretung und kein Konsularagent darf ohne Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten den Schutz der Interessen eines fremden Staates übernehmen. Kann jedoch das Departement nicht innert nützlicher Frist angefragt werden, so dürfen die Missions- oder Postenchefs ausnahmsweise und provisorisch die geeigneten Massnahmen zur sofortigen Wahrung bestimmter Interessen eines Staates treffen, dessen Mission oder Posten im Empfangsstaat sie um ihre Intervention ersucht haben. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist so rasch als möglich über die unternommenen Schritte zu unterrichten.

Widersetzt sich der Empfangsstaat nicht, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ausnahmsweise eine Vertretung beauftragen, zugunsten von Staatenlosen oder Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu intervenieren. In dringenden Fällen darf die Vertretung von sich aus handeln.

Art. 23 –2514

Art. 26 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften

Sofern über die Echtheit der Stempel und Unterschriften keine Zweifel bestehen, sind die Vertretungen befugt, die amtlichen Stempel und Unterschriften folgender Stellen zu beglaubigen:

  1. der eidgenössischen und kantonalen Behörden;

  2. der Behörden des Empfangsstaates, die ihren Sitz im Konsularbezirk haben;

  3. der im Konsularbezirk befindlichen Vertretungen fremder Staaten.

Bestehen Zweifel an der Echtheit der Stempel oder Unterschriften, so werden die Schriftstücke der zuständigen Behörde zur Stellungnahme oder Prüfung unterbreitet.

Auf ausdrückliches Verlangen kann auf dem Schriftstück, auf dem die Beglaubigung angebracht ist, bescheinigt werden, dass die Behörde, die es ausstellte, hiezu befugt war. Bestehen darüber Zweifel, so erkundigt sich die Vertretung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, wenn das Schriftstück in der Schweiz unterzeichnet wurde, oder bei der oberen Behörde im Empfangsstaat, wenn es auf dessen Gebiet unterzeichnet wurde.

Cità en

Art. 27 Tragweite der Beglaubigungen

Die von den Vertretungen ausgestellten Beglaubigungen beziehen sich entweder nur auf die Stempel oder die Unterschriften der ihnen vorgelegten Schriftstücke oder auf beides.

Die Vertretungen können auf den von ihnen beglaubigten Schriftstücken ausdrücklich erklären, dass sie für deren Rechtsgültigkeit und Inhalt keine Verantwortung übernehmen.

mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2915).

Cità en

Art. 28 Beglaubigung privater Unterschriften

Die Vertretungen sind befugt, die Unterschrift von Schweizer Bürgern auf Privaturkunden zu beglaubigen, sofern

  1. die Unterschrift in Anwesenheit eines Beamten der Vertretung beigefügt wird und über die Identität des Unterzeichners kein Zweifel besteht;

  2. ihnen die Unterschrift eines bei ihnen eingetragenen Schweizer Bürgers bekannt ist oder von einem ihnen unterstellten Konsularagenten bescheinigt wird.

Bestimmen die Gesetze des Empfangsstaates nichts anderes, so dürfen auch die Unterschriften von Ausländern auf Privaturkunden, die in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen, beglaubigt werden, sofern über die Identität des Unterzeichners und über die Echtheit der Unterschrift keine Zweifel bestehen.

Cità en

Art. 29 Bestätigungen

Die Vertretungen sind befugt, Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit hinreichend festgestellt ist, und zwar

  1. für Schweizer Bürger und juristische Personen schweizerischen Charakters;

  2. für ausländische Staatsangehörige und juristische Personen ausländischen Charakters, wenn die Urkunde in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden soll.

Art. 30 Bescheinigungen über schweizerisches Recht

Sofern nicht Gesetze oder Gewohnheiten des Empfangsstaates entgegenstehen, sind die Vertretungen befugt, Bescheinigungen über schweizerisches Recht auszustellen. Ist das anwendbare Recht zweifelhaft, so

  1. unterbreiten die Posten die Gesuche um Bescheinigungen der Mission, der sie unterstellt sind;

  2. wenden sich die Missionen an die Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für die in dessen Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten und an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in den übrigen Fällen.

Art. 3115

Art. 32 Eigentum der Eidgenossenschaft

Die Archive, Schriftstücke und die zum amtlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände der Vertretungen und der Konsularagenten sind Eigentum der Eidgenossenschaft. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die erforderlichen Weisungen über ihre Aufbewahrung.

Art. 33 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt.

Art. 34 Inkrafttreten und Aufhebung der früheren Vorschriften

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

Das Konsularreglement vom 26. Oktober 192316 samt Änderungen wird aufgehoben.

Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[BS 1 346; AS 1949 I 829, 1956 1139, 1957 311, 1963 706. AS 1965 157 Art. 107]