Funtauna

741.03

Ordnungsbussengesetz (OBG)
(OBG)

vom 24. Juni 1970 (Stand am 1. Januar 2014)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom14. Mai 19694, beschliesst:

Art. 15 Grundsatz

Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.

Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.

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Art. 26 Ausnahmen

Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen:

  1. bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat;

  2. 7 bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen, die nach dem Messgesetz vom17. Juni 20118 zugelassen sind;

  3. 9 bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

AS 1972 734

[BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 82 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

d. wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist.

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Art. 3 Bussenliste

Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag.

...10 Art. 3a11 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen

Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihm vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Artikel 1 Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

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Art. 4 Zuständige Polizeiorgane

Die Kantone und die von ihnen mit der Ausübung der Verkehrspolizei betrauten Gemeinden bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizeiorgane.

Die Angehörigen der Polizeiorgane dürfen Bussen auf der Strasse nur erheben, wenn sie die Dienstuniform tragen. Die Kantone können für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie für Kontrollen in ländlichen Gebieten auf dieses Erfordernis verzichten.12

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Art. 513 Vorgehen bei bekanntem Fahrzeugführer

Wird der Fahrzeugführer anlässlich einer Widerhandlung identifiziert, so kann er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

Bezahlt er sofort, so wird eine Quittung ausgestellt, die seinen Namen nicht nennt.

Bezahlt er nicht sofort, so muss er seine Personalien angeben. Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

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Art. 614 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer

Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.

Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.

Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.

Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.

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Art. 715 Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

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Art. 8 Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig, unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2.

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Art. 9 Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz

Bezahlt ein Täter, der nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

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Art. 10 Ablehnung, Verzeigung

Die Polizeiorgane sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

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Art. 11 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden.

Stellt der Richter auf Veranlassung eines von der Tat Betroffenen oder des Täters fest, dass Artikel 2 missachtet wurde, so hebt er die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.17

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Art. 12 Ausführung des Gesetzes

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt oder genehmigt die Formulare.

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Art. 13 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 197318

BRB vom 22. März 1972

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