415.0
Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport
vom 17. März 1972 (Stand am 27. November 2001)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27quinquies der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. September 19713, beschliesst:
I. Zweck
Art. 14
Dieses Gesetz bezweckt, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Hierzu trifft der Bund folgende Massnahmen:5
er erlässt Rahmenvorschriften für Turnen und Sport in der Schule;
er leitet die Institution Jugend + Sport6;
7 er unterstützt zivile Turn- und Sportverbände und weitere Sportorganisationen sowie die Durchführung von Sportanlässen;
er unterstützt die sportwissenschaftliche Forschung;
er leistet Beiträge an den Bau von nationalen Sportstätten;
AS 1972 897
[BS 1 3; AS 1970 1649, 1981 1243]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 68 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
Die Bezeichnung der Institution wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
er unterhält am Bundesamt für Sport8 eine Eigenössische Sportschule9;
er setzt eine Eidgenössische Sportkommission10 ein;
11 er bekämpft den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping).
II. Turnen und Sport in der Schule
Art. 2 1. Obligatorischer Turn- und Sportunterricht
Die Kantone sorgen für ausreichenden Turn- und Sportunterricht in der Schule.
Der Turn- und Sportunterricht ist an allen Volks-, Mittel- und Berufsschulen einschliesslich Seminaren und Lehramtsschulen obligatorisch.
Der Bund kann den Kantonen Lehrmittel zur Verfügung stellen.12
Art. 3 2. Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen
Für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Kantone. Der Bund fördert den Turn- und Sportunterricht an diesen Schulen.
Art. 413 3. Freiwilliger Schulsport
Der Bund kann den freiwilligen Schulsport koordinieren.
Art. 514 4. Ausbildung der Lehrkräfte
Der Bund kann die Ausbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht betrauten Lehrkräfte koordinieren.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
Der Bund stellt Mindestanforderungen an die Ausbildung von Turnlehrern an den Hochschulen auf und führt Ergänzungslehrgänge an der Eidgenössischen Sportschule durch.
Die Kantone und die Fachorganisationen sorgen für die Fortbildung der Lehrkräfte. Der Bund lässt im Rahmen der bewilligten Kredite durch nationale Fachorganisationen Fortbildungskurse und -veranstaltungen durchführen.
Art. 6 5. Aufsicht
Die Aufsicht über den Turn- und Sportunterricht in der Schule ist Sache der Kantone.
Der Bund übt die Oberaufsicht über die Ausbildung von Turn- und Sportlehrern an Hochschulen und über Turnen und Sport an Berufsschulen aus. Er beaufsichtigt die Fortbildung der Lehrkräfte in Kursen der nationalen Fachorganisationen.15
Die Kantone erstatten dem Bund periodisch Bericht über den Turn- und Sportunterricht in der Schule, die Fachausbildung an Seminaren, Lehramtsschulen und Hochschulen sowie über den Sportstättenbau.
III. Jugend + Sport
Art. 7 1. Allgemeines
Die Institution Jugend + Sport bezweckt, Jugendliche vom 10. bis zum20. Altersjahr sportlich weiterzubilden und sie zu gesunder Lebensweise anzuleiten.16
Die Teilnahme ist freiwillig.
Die Kantone führen Jugend + Sport unter der Leitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden und Institutionen durch.
Alle schweizerischen Organisationen, die anerkannte Leiter einsetzen, können sich beteiligen.
Art. 817 2. Ausbildung der Leiter
Die Kantone, die Turn- und Sportverbände sowie andere Institutionen bilden unter der Leitung des Bundes die Leiter aus.
Der Bund sorgt für die Kader- und die höhere Leiterausbildung. Er kann Turn- und Sportverbände und andere Institutionen damit betrauen.
Der Bundesrat bestimmt die besonderen Fälle, in denen der Bund Aufgaben der Ausbildung den Kantonen übertragen oder von ihnen übernehmen kann.
Art. 9 3. Leistungen des Bundes
Der Bund trägt zur Hauptsache die Kosten von Jugend + Sport. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Leistungen des Bundes. Die Kantone beteiligen sich an den Kosten.18
Der Bundesrat bestimmt, welche Anlässe unter der Verantwortung des Bundes durchgeführt werden.19
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der Kantone.
Gesundheitlich gefährdete Teilnehmer an Anlässen von Jugend + Sport können sich unentgeltlich von einem Arzt untersuchen lassen.20
Der Bundesrat bestimmt, welche Teilnehmer bei den eidgenössischen und den konzessionierten Transportunternehmen Fahrvergünstigungen geniessen.21
Der Bund stellt leihweise und kostenlos Material zur Verfügung.
IV. Zivile Turn- und Sportverbände, weitere Sportorganisationen und Sportanlässe22
Art. 10
Der Bund unterstützt den Schweizerischen Olympischen Verband23 und ihm angeschlossene Turn- und Sportverbände, soweit diese im Sinne des Gesetzeszweckes tätig sind. Er leistet angemessene Beiträge, hilft bei der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften und kann Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.
Der Bund kann auch andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und des Erwachsenensportes unterstützen, sofern diese im gleichen Sinne tätig sind.
Er kann im weiteren die Durchführung von Sportanlässen von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung in der Schweiz unterstützen, sofern sich die Kantone mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag daran beteiligen.24
Die Bezeichnung der Organisation wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
V. Sportwissenschaftliche Forschung
Art. 11
Der Bund fördert die Forschung auf dem Gebiet von Turnen und Sport, indem er insbesondere
eine Koordination der sportwissenschaftlichen Forschung anstrebt;
sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben unterstützt;
sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführt;
ein Sportwissenschaftliches Institut (SWI)25 am Bundesamt für Sport unterhält.
Die Unterstützung sportwissenschaftlicher Vorhaben erfolgt im Rahmen des Forschungskredites des SWI am Bundesamt für Sport.
Va.26 Datenbearbeitung
Art. 11a
Das SWI kann medizinische, leistungsdiagnostische und klinisch-chemische Daten über Sportlerinnen oder Sportler bearbeiten oder bearbeiten lassen. Die Daten werden erhoben, um den Arztdienst, den Notfalldienst und die medizinische Betreuung zu gewährleisten sowie die sportwissenschaftliche Forschung sicherzustellen.
Das SWI kann zur Bearbeitung der Daten ein Informationssystem betreiben.
Daten zur Krankengeschichte werden während zehn Jahren beim SWI aufbewahrt. Die Daten für die sportwissenschaftliche Forschung werden anonymisiert.
Vb.27 Massnahmen gegen das Doping
Art. 11b Dopingprävention
Der Bund fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung.
Bezeichnung gemäss Ziff. V2 des BG vom24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
Art. 11c Dopinglisten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport listet durch Verordnung die Mittel und die Methoden auf, deren Verwendung in bestimmten Sportarten als Doping gilt.
Es berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung.
Art. 11d Verbotene Handlungen
Verboten ist:
das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln zu Dopingzwecken;
das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten.
Art. 11e Kontrollen
Nationale Sportorganisationen, der zuständige Dachverband und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, sind verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Dopingkontrollen zu sorgen.
Der Bund kann die zuständigen Kontrollorgane für die Dopingkontrollen finanziell unterstützen.
Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Überwachung. Bei Nichterfüllen dieser Mindestanforderungen können die Bundesbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 gekürzt oder verweigert werden.
Art. 11f Strafbestimmung
Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
VI. Turn- und Sportanlagen
Art. 12
Die Kantone sorgen dafür, dass die Schulen über die für Turnen und Sport notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Diese sollen auch Jugend + Sport und den Organisationen des Jugend- und des Erwachsenensportes zur Verfügung stehen.
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Bau nationaler Anlagen für sportliche Ausbildung unterstützen.28 3–4 ...29 VII. Bundesamt für Sport
Art. 13
Das Bundesamt für Sport erfüllt Aufgaben, die dem Bund aus der Förderung von Turnen und Sport erwachsen.
Es ist Ausbildungs- und Kurszentrum für die Kaderausbildung.
Es unterhält das SWI. Diesem obliegen auch Aufgaben der sportmedizinischen Betreuung.
Es leitet insbesondere Jugend + Sport und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Aushebung, unterstützt die Entwicklung von Turnen und Sport durch Information, Werbung, Beratung und Dokumentation und erfüllt fachliche und administrative Aufgaben der Eidgenössischen Sportkommission.
VIII. Eidgenössische Sportkommission
Art. 14
Die aus Vertretern der Kantone, der Schule, der Verbände und der Forschung zusammengesetzte Eidgenössische Sportkommission ist Fachorgan des Bundes für Fragen von Turnen und Sport. Sie ist vor wichtigen Entscheiden anzuhören.
Die Kommission übt die Aufsicht über die Eidgenössische Sportschule am Bundesamt für Sport und über Jugend + Sport aus.
Der Bundesrat kann der Eidgenössischen Sportkommission auch die Oberaufsicht über die Ausbildung von Turn- und Sportlehrern an Hochschulen und über Turnen und Sport an Berufsschulen sowie die Aufsicht über die Fortbildung von Lehrkräften durch nationale Fachorganisationen übertragen.30
Die Kommission stellt Antrag auf Gewährung von Bundesbeiträgen zur Förderung von Turnen und Sport und überwacht deren vorschriftsgemässe Verwendung.
Die Kommission koordiniert die sportwissenschaftliche Forschung.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung von Erlassen
1. Das Bundesgesetz vom20. September 194931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 4
...
2. Die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 195232 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
...
3. Die Militärorganisation33 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3
...
Art. 102, 103 und 183quater
Aufgehoben
Art. 16 Inkrafttreten, Vollzug und Kontrolle
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Der Bund ist befugt, bei den Kantonen und den übrigen Beitragsempfängern die Verwendung der Bundesleistungen zu kontrollieren.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 197234
[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253 Ziff. I, II, 1968 563, 1982 1076 Anhang Ziff. 5 2184 Art. 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]
[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang
Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]
BRB vom 23. Juni 1972 (AS 1972 903)