741.81
Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz)
vom 25. Juni 1976 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 19762, beschliesst:
1. Kapitel Unfallverhütungsbeitrag
Art. 1 Erhebung
Jeder Halter eines Motorfahrzeugs hat jährlich einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr zu leisten.
Der Beitrag beträgt höchstens 1 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Er wird vom Bundesrat festgelegt.
Die Haftpflichtversicherer erheben den Beitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr».
Der Bund, seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Sie führen in ihrem Bereich eigene Unfallverhütungsmassnahmen durch.
Art. 2 Verwendung
Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr verwendet.
Die Beteiligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ist ausgeschlossen.
AS 1976 2731
[BS 1 3]
2. Kapitel Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr
Art. 3 Errichtung
Unter dem Namen «Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» (im folgenden Fonds genannt) besteht eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Art. 4 Aufgaben
Der Fonds fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Er kann solche Massnahmen selber treffen.
Er verwaltet die ihm aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung.
Art. 5 Organe
Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.
Art. 6 Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Bund, Kantone, Verbände und Organisationen des Strassenverkehrs sowie die Versicherer sind angemessen vertreten.
Die Verwaltungskommission hat insbesondere folgende Befugnisse:
Sie erlässt ein Organisationsreglement und ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge;
sie setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten fest;
sie prüft und genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall;
sie stellt Antrag an den Bundesrat für die Festsetzung des Unfallverhütungsbeitrages.
Art. 7 Sekretariat
Das Sekretariat ist das vollziehende Organ.
Es wird vom Bundesamt für Strassen3 geführt. Der Fonds trägt die Sekretariatskosten.4
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 8 Aufsicht
Der Fonds steht unter der Aufsicht des Bundesrates.
Das Organisationsreglement und das Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
3. Kapitel Rechtsschutz, Sanktionen
Art. 9 Rechtsschutz
Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.5
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 106 Überwachung und Sanktionen
Das Bundesamt für Privatversicherungen überwacht die Erhebung und Überweisung des Unfallverhütungsbeitrags nach der Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht.
Artikel
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20047 ist anwendbar.
Bei schwerer Widerhandlung kann das Bundesamt für Privatversicherungen den Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die Aufsichtsbehörde ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Bis die Organe des Fonds bestellt sind, kann der Bundesrat dessen Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19778
BRB vom 13. Dez. 1976 (AS 1976 2734).