232.161
Sortenschutzverordnung
vom 11. Mai 1977 (Stand am 6. Juli 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze1 und 3, 13 Absatz 2,14, 36 Absatz 3 und 54 des Sortenschutzgesetzes vom20. März 19751,2 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Organisation und Verfahrensgrundsätze
Art. 1 Zuständigkeiten
Der Vollzug des Sortenschutzgesetzes vom20. März 19753 (Gesetz) und dieser Verordnung ist Sache des dem Bundesamt für Landwirtschaft4 angegliederten Büros für Sortenschutz (Büro) und der Eidgenössischen Forschungsanstalten (Prüfungsstellen).
Das Büro entscheidet über die Erteilung des Sortenschutzes und die nach Gesetz und dieser Verordnung damit zusammenhängenden Angelegenheiten (Art.23 und
des Gesetzes). Es obliegen ihm insbesondere:
die Prüfung der Sortenschutzanmeldung einschliesslich der Sortenbezeichnung (Art.14 und 18–27);
die Aufhebung des Sortenschutzes (Art. 37 Abs. 2);
die Löschung einer Sortenbezeichnung (Art. 17 Abs. 1);
die Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung (Art. 17 Art. 2);
die Führung des Sortenschutzregisters (Art. 39) und des Sortenschutzgesuchsregisters (Art. 38);
die Aushändigung des Sortenschutzscheines.
Den Prüfungsstellen obliegt die Prüfung der angemeldeten sowie die Überwachung der geschützten Sorte (Art. 24 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes), wenn nötig durch deren Anbau, auf ihre Neuheit, Homogenität und Beständigkeit (Art. 28–30). Sie AS 1977 880
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.
verkehren zu diesem Zweck in technischen Angelegenheiten direkt mit dem Sortenschutzbewerber bzw. seinem Vertreter. ...5
Verbindliche Anordnungen, welche die Rechte und Pflichten des Sortenschutzbewerbers berühren, sind durch Verfügung des Büros zu treffen. Sie sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im übrigen gelten die Art. 34–39 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Art. 2 Offizialmaxime
Das Büro und die Prüfungsstellen sind nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie berücksichtigen von Amtes wegen alle Tatsachen, die für oder gegen die Erteilung des Sortenschutzes sprechen.
Art. 3 Einleitung eines Verfahrens von Amtes wegen
Leitet das Büro ein Verfahren von Amtes wegen ein, so bringt es dies dem Sortenschutzinhaber und sonstigen im Sortenschutzregister eingetragenen Berechtigten unverzüglich zur Kenntnis.
Art. 47 Artenverzeichnis
Die Pflanzengattungen und die Pflanzenarten, deren Sorten geschützt werden, sind im Artenverzeichnis (Anhang) aufgeführt. Das Artenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.
Das dem Züchter oder dem Sorteninhaber gewährte Recht dauert 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Schutzrechts an. Für Reben, Wald-, Obst- und Zierbäume einschliesslich ihrer Unterlagen dauert es 25 Jahre (Art.14 des Gesetzes).
Für schweizerische Schutzinhaber sowie für Schutzinhaber von Staaten, die Gegenrecht gewähren, wird bei Rosen der Schutzumfang bis auf Schnittrosen ausgedehnt (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes).
Die Sorte darf zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung in der Schweiz noch nicht und im Ausland nicht seit mehr als vier Jahren angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden sein. Bei Reben, Wald-, Obst- und Zierbäumen einschliesslich ihrer Unterlagen beträgt die Frist sechs Jahre (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes).
Art. 5 Einreichungsdatum
Als massgebendes Einreichungsdatum gilt:
a. für Postsendungen aus dem Inland: das Datum der Postaufgabe oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, die Eintragung in das Sortenschutzgesuchsregister des Büros (Art. 21 Abs. 3 und Art. 38) oder das Datum der Übergabe an das Büro oder die Prüfungsstelle;
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom11. Juni 1990 (AS 1990 1030).
b. für Postsendungen aus dem Ausland, die direkt an das Büro oder eine Prüfungsstelle gerichtet sind: das Datum des Eingangs bei einer Schweizerischen Poststelle oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, die Eintragung in das Sortenschutzgesuchsregister des Büros (Art. 21 Abs. 3 und
Art. 38 ) oder das Datum der Übergabe an das Büro oder die Prüfungsstellen; Art. 6 am 29. ab. Art. 7
8 für Zahlungen durch Überweisungen: das Datum der Belastung des Postkontos des Auftraggebers durch die Schweizerische Post oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels;
9 für Zahlungen aus dem Ausland: durch Überweisungen: das Datum des Eingangs der Überweisungsanzeige beim ersten schweizerischen Verarbeitungszentrum oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels.
Fristberechnung
Der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eintrat, wird bei der Berechnung des Fristenlaufs nicht mitgerechnet.
Wird die Frist durch Verfügung angesetzt, so beginnt sie, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, am Versendungstag zu laufen. Als Versendungstag gilt bis zum Beweis des Gegenteils das Datum der Verfügung.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen Tag, an welchem das Büro geschlossen ist oder auf einen Tag, der am schweizerischen Wohnort oder Sitz des Antragstellers oder seines Vertreters als staatlicher Feiertag anerkannt ist, so endigt die Frist am darauf folgenden Werktag.
Als Jahrestag des28. Februar gilt im Schaltjahr der 29., und als Jahrestag des 29. Februar gilt in den gewöhnlichen Jahren der28. Endigt eine nach Monaten bemessene Frist in gewöhnlichen Jahren am28. Februar, so läuft sie im Schaltjahr Sprache
Anträge und Mitteilungen an das Büro und die Beschwerdekammer (Art. 47), müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) abgefasst sein. Die einmal gewählte Amtssprache ist grundsätzlich beizubehalten.
Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, müssen von einer Übersetzung in eine Amtssprache begleitet sein. Das Büro kann eine amtliche Beglaubigung der Übersetzung verlangen. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c, 24 Absatz 3 und 47 Absatz 2.
Art. 8 Gemeinsames Sortenschutzgesuch mehrerer Personen
Reichen mehrere Personen zusammen ein Sortenschutzgesuch ein, so haben sie jemanden aus ihrer Mitte oder einen Dritten als Vertreter zu bezeichnen, welcher mit Wirkung für alle mit dem Büro verhandeln kann.
Solange kein Vertreter bestimmt ist, kann das Büro alle Mitteilungen mit Wirkung für alle der im Sortenschutzgesuch zuerst genannten Person oder Firma zustellen. Erhebt eine der andern Personen oder Firmen Widerspruch, so setzt das Büro allen Beteiligten eine Frist zur Bestellung eines Vertreters. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist es das Sortenschutzgesuch zurück (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes).
Art. 9 Verkehr mit dem bestellten Vertreter
Solange eine Partei einen Vertreter bestellt hat, nehmen die Verwaltungsbehörden schriftliche Mitteilungen oder Anträge in der Regel nur von diesem an. Der Rückzug der Anmeldung einer Sorte oder einer Sortenbezeichnung, der Rückzug der Beschwerde und der Verzicht auf den Sortenschutz können jedoch mit unmittelbarer Wirkung auch vom Vollmachtgeber erklärt werden.
Der Vertreter bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, welche die Verwaltungsbehörden nach dieser Verordnung im Falle eines vom Vollmachtgeber erklärten Rückzuges des Sortenschutzgesuches oder Verzichtes auf den Sortenschutz zurückzuerstatten hat.
2. Abschnitt Sorteneigenschaften
Art. 10 Neuheit
Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch ein oder mehrere wichtige Merkmale, die sowohl morphologischer als auch physiologischer Art sein können, in allen Fällen aber genau beschreibbar und erkennbar sein müssen, von jeder andern vorhandenen Sorte deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz allgemein bekannt ist (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes).
Als allgemein bekannt gilt eine andere Sorte dann, wenn sie bereits in einem öffentlichen Register eingetragen oder in einer Veröffentlichung genau beschrieben ist, wenn sie laufend oder in einer Vergleichssammlung angebaut wird, wenn Vermehrungsmaterial oder sonstiges Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Sorteninhabers bereits gewerbsmässig angeboten oder vertrieben worden ist oder wenn sie auf sonstige Weise der Allgemeinheit bekannt geworden ist.
Art. 11 Homogenität
Für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes gilt, dass eine Sorte dann hinreichend homogen ist (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die Pflanzen untereinander so abweichen wie dies für die betreffende Art charakteristisch ist, und die Abweichungen der Sorten, die zum Vergleich angebaut wurden, sowohl physiologisch als auch morphologisch gleichwertig sind.
Die Besonderheiten fremdbefruchtender, selbstbefruchtender oder vegetativ vermehrter Arten und Hybridsorten sind zu berücksichtigen.
Art. 12 Beständigkeit
Für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes gilt, dass eine Sorte dann hinreichend beständig ist (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes), wenn sie nach jeder Vermehrung oder, falls ihre Vermehrung einen besonderen Zyklus erfordert, nach jedem Vermehrungszyklus in ihren wichtigsten Merkmalen dem beschriebenen Typus entspricht.
3. Abschnitt Sortenbezeichnung
Art. 13 Grundsätze für Bildung
Die Sortenbezeichnung kann aus einem oder mehreren Wörtern bestehen, die leicht aussprechbar, einprägsam und geeignet sind, als Sachbezeichnung verwendbar zu sein.
Als Sortenbezeichnung sind Bezeichnungen unzulässig, die
die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen, insbesondere Bezeichnungen, die ausschliesslich aus Zahlen bestehen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes);
mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt werden können, unter der in der Schweiz oder in einem andern Verbandsstaat eine Sorte derselben botanischen oder einer verwandten Art zum Sortenschutz angemeldet oder eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes);
Ärgernis erregen oder irreführen können, insbesondere Bezeichnungen, die aus dem botanischen oder landesüblichen Namen einer andern Art bestehen oder geeignet sind, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte, über den Züchter oder den Sorteninhaber zu erwecken (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes).
Ist die Sorte bereits in einem andern Verbandsstaat zum Sortenschutz angemeldet oder eingetragen worden, so ist die dort verwendete Bezeichnung zu übernehmen, sofern nicht Ausschliessungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, die Sortenbezeichnung aus sprachlichen Gründen ungeeignet ist oder der Sorteninhaber glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht (Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes).
Das Büro gibt im Schweizerischen Patent-, Muster- und Marken-Blatt (Art. 40 Abs. 3) bekannt, welche Arten es bei der Prüfung der Sortenbezeichnung als verwandt im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels und des Artikels 15 Absätze1 und 3 dieser Verordnung sowie des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes betrachtet.
Art. 14 Prüfung der Sortenbezeichnung
Entspricht die angemeldete Sortenbezeichnung nicht den Vorschriften von Artikel 13, so fordert das Büro den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung anzumelden. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Art. 15 Marke des Sorteninhabers
Hat der Sorteninhaber für die angemeldete Sorte oder eine andere Sorte der gleichen botanischen oder einer verwandten Art ein Recht an einer Marke, die mit seiner Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, so können Rechte aus der Marke für diese Sorte vom Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes an nicht mehr geltend gemacht werden (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes). Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn für eine Sorte, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis aufgeführt ist, in einem andern Staat Sortenschutz erteilt wird.
Den im Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum eingetragenen Marken sind Marken gleichgestellt, die nach dem Madrider Abkommen vom14. Juli 196710 über die internationale Registrierung von Marken oder dem Protokoll vom27. Juni 198911 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und in der Schweiz Schutz geniessen.12
Der Sortenschutzbewerber hat bei der Anmeldung der Sortenbezeichnung schriftlich zu erklären, dass er vom Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes an darauf verzichtet, für die Sorte und jede andere Sorte derselben botanischen oder einer verwandten Art Rechte aus Marken geltend zu machen, die mit der Sortenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt werden können und für ihn in einem andern Verbandsstaat, der für Sorten dieser Art Sortenschutz gewährt, geschützt sind.
Art. 16 Benützungspflicht
Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf nur unter der eingetragenen Sortenbezeichnung gewerbsmässig vertrieben werden. Die Sortenbezeichnung ist auch dann zu verwenden, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist (Art.8 des Gesetzes).
Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewerbsmässig vertreibt, hat auf der Verpackung die Sortenbezeichnung anzubringen. Diese muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein; sie kann mit einem zusätzlichen Zeichen gekennzeichnet werden.
Art. 17 Löschung der Sortenbezeichnung
Das Büro löscht die Sortenbezeichnung
auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Sortenschutzinhaber auf Löschung vorgelegt wird oder wenn ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber in die Löschung einwilligt;
auf Antrag eines nach Artikel 16 zur Benützung der Sortenbezeichnung Verpflichteten, wenn diesem durch rechtskräftiges Urteil die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt und der Sortenschutzinhaber als Intervenient am Rechtsstreit beteiligt war.
Das Büro fordert den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das Büro eine vorläufige Bezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Nach unbenütztem Ablauf der Frist kann das Büro von Amtes wegen eine vorläufige Sortenbezeichnung festsetzen.
2. Kapitel Anmeldung und Prüfung der Sorte
1. Abschnitt Anmeldeverfahren
Art. 18 Anmeldung
Die Anmeldung einer Sorte und einer Sortenbezeichnung ist auf amtlichem Formular (Formulare A und B)13 beim Büro einzureichen. Die Anmeldung einer Sorte besteht aus:14
dem Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes (Formular A. Art. 19);
der Sortenbeschreibung (Art. 20);
15 der Anmeldungsgebühr (Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
Reicht der Sortenschutzbewerber mit dem Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes (Formular A) noch keine Anmeldung einer Sortenbezeichnung ein (Formular B), so fordert ihn das Büro auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Sortenbezeichnung anzumelden.
Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
Die Formulare können beim Büro bezogen oder im Internet heruntergeladen werden (www.blw.ch, Rubrik «Sortenschutz»).
Art. 19 Antrag
Der Antrag muss enthalten:
den Namen oder die Firma des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz und die genaue Adresse;
die Staatsangehörigkeit, falls der Anmelder eine natürliche Person ist;
die Sortenbezeichnung oder eine vorläufige Anmeldebezeichnung;
den Namen und die Adresse eines allfälligen Vertreters. Die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen;
den Namen und die Adresse des Ursprungszüchters oder Entdeckers und die Bestätigung, dass nach Wissen des Anmelders keine weiteren Personen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte beteiligt sind;
falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker ist, Angaben über den Erwerb der Sorte;
die Erklärung, dass Vermehrungsmaterial der Sorte in der Schweiz vor der Anmeldung und im Ausland seit mehr als vier Jahren vor der Anmeldung nicht mit Zustimmung des Sorteninhabers oder eines Rechtsvorgängers gewerbsmässig angeboten oder vertrieben worden ist;
falls die Sorte bereits in einem oder mehreren Verbandsstaaten angemeldet oder geschützt worden ist, die Angabe 1. des oder der Verbandsstaaten, 2. der Sortenbezeichnung, 3. der Ordnungsnummer, unter welcher die Anmeldung oder Sortenschutzerteilung registriert wurde, 4. des Zeitpunkts der Anmeldung oder der Sortenschutzerteilung;
falls ein Prioritätsrecht nach Artikel 11 des Gesetzes beansprucht wird, die Angabe des Zeitpunkts und des Verbandsstaats der ersten Anmeldung;
eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 3;
die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters.
Mit dem Antrag ist
16 die Anmeldungsgebühr zu entrichten (Art. 26 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes);
ein Verzeichnis der dem Büro zugestellten Formulare und Dokumente einzureichen. Fehlt es, so erstellt das Büro ein solches Verzeichnis, das bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gilt.
Art. 20 Sortenbeschreibung
In der Sortenbeschreibung sind die Sortenbezeichnung und die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte anzugeben. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Kreuzungspartner anzugeben. Ferner ist anzuführen, welchen andern Sorten die angemeldete Sorte ähnlich ist und worin sie sich von ihnen unterscheidet.
Die Sortenbeschreibung kann durch Abbildungen ergänzt werden.
Einleitend zur Sortenbeschreibung sind der Name und Vorname oder die Firma, der Wohnsitz oder Sitz des Sortenschutzbewerbers sowie die botanische Bezeichnung der Artzugehörigkeit der Sorte aufzuführen.
Sämtliche Exemplare der Beschreibung sind vom Sortenschutzbewerber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
Art. 21 Entgegennahme und zeitliche Rangfolge
Entspricht die Anmeldung den in den Artikeln18, 19 und 20 genannten Anforderungen nicht, so wird sie zur Behebung des Mangels an den Schutzbewerber zurückgesandt (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes).
Anmeldungen aus dem Ausland werden nur entgegengenommen, wenn sie durch Vermittlung eines im Inland niedergelassenen Vertreters eingereicht werden oder wenn die Vollmacht für einen im Inland niedergelassenen Vertreter beiliegt (Art. 3 des Gesetzes).
Der Zeitrang der Anmeldungen bestimmt sich im Zweifel (Art. 5 Bst. a) nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sortenschutzgesuchsregister (Art. 38).
Werden Änderungen, Ergänzungen oder Ersatzunterlagen gleichzeitig für mehrere Sortenschutzgesuche eingereicht, so werden sie nur entgegengenommen, wenn sie derart gekennzeichnet sind, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, zu welchem Gesuch sie gehören.
Art. 22 Prioritätsausweis
Der Ausweis über die Anmeldungspriorität (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes) umfasst:
die zur ersten Schutzanmeldung gehörenden Unterlagen in einer Wiedergabe, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die erste Anmeldung stattgefunden hat;
eine Bescheinigung der unter Buchstabe a genannten Behörde über das Datum der ersten Schutzanmeldung;
eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b erwähnten Beschreibung und Bescheinigung, falls diese nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sind, in eine Amtssprache oder ins Englische.
Der vollständige Ausweis über die Anmeldungspriorität ist dem Büro für Sortenschutz innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung einzureichen, ansonst der Prioritätsanspruch verwirkt ist (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes).
Anmeldungen in Nichtverbandsstaaten werden den Anmeldungen in Verbandsstaaten dann gleichgestellt, wenn jene Gegenrecht halten (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes).
Art. 23 Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgt im Schweizerischen Patent-, Muster- und Marken-Blatt.
Art. 24 Einwendungen
Allfällige Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes oder die Zulässigkeit der Sortenbezeichnung (Art. 29 des Gesetzes) sind innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntmachung dem Büro in drei Exemplaren einzureichen. Sie müssen enthalten:
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz desjenigen, der Einwendungen erhebt, sowie gegebenenfalls den Namen und den Geschäftssitz seines Vertreters;
die genaue und vollständige Bezeichnung der beanstandeten Anmeldung;
eine Begründung, weshalb die angemeldete Sorte nicht schutzfähig oder die vorgeschlagene Sortenbezeichnung unzulässig ist.
Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, können von Amtes wegen berücksichtigt werden.
Falls Veröffentlichungen geltend gemacht werden zum Beweis dafür, dass die Sorte nicht Gegenstand eines gültigen Sortenschutzes sein oder die Sortenbezeichnung nicht zugelassen werden kann, ist deren Veröffentlichungsdatum sowie die genaue Bezeichnung der massgebenden Textstellen oder Zeichnungen anzugeben. Geschieht dies auf Aufforderung hin nicht, so hat der Einwender keinen Anspruch darauf, dass das Beweismittel berücksichtigt wird.
Falls eine Beweisurkunde weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst ist, kann die Vorlegung einer als richtig bescheinigten Übersetzung in eine Amtssprache oder ins Englische angeordnet werden. Wird eine Übersetzung nicht innerhalb der dafür angesetzten Frist eingereicht, so hat der Einwender keinen Anspruch darauf, dass die Beweisurkunde berücksichtigt wird.
Art. 25 Stellungnahme des Schutzbewerbers
Die vorschriftsgemäss eingereichten Einwendungen werden dem Schutzbewerber zur Stellungnahme zugestellt (Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes). Diese ist innerhalb der dafür angesetzten Frist schriftlich und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Geschieht dies nicht, so hat der Sortenschutzbewerber keinen Anspruch darauf, dass auf seine Stellungnahme eingetreten wird.
Ein weiteres Verfahren findet in der Regel nicht statt.
Art. 26 Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung
Die Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung nach den Artikeln14 und 17 Absatz
ist in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular (Formular B) beim Büro einzureichen. Auf das weitere Verfahren finden die Artikel 14 und 23–25 sinngemäss Anwendung.
Art. 27 Andere Anträge
Andere Anträge als die in den Artikeln19 und 26 bezeichneten sind schriftlich und in dreifacher Ausfertigung dem Büro einzureichen. Die Anträge müssen die für ihre Behandlung notwendigen Angaben und eine Begründung enthalten.
2. Abschnitt Sortenprüfung
Art. 28 Ort, Zeitpunkt und Anbau
Die Prüfungsstellen bestimmen Ort und Zeitpunkt der Sortenprüfung. Sie können Richtlinien über die Entgegennahme des Prüfungsmaterials und die Durchführung der Sortenprüfung erlassen.
Der Sortenschutzbewerber hat die Prüfungsversuche zu dokumentieren; ungenügende Unterlagen werden zur Ergänzung zurückgesandt.
Art. 29 Vermehrungsmaterial
Die Prüfungsstelle bestimmt Menge und Beschaffenheit des für die Prüfung erforderlichen Vermehrungsmaterials und legt den Zeitpunkt der Zustellung sowie den Bestimmungsort fest. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann die Prüfungsstelle verlangen, dass auch Vermehrungsmaterial der Erbkomponenten eingesandt wird.
Soweit die Prüfungsstelle nicht etwas anderes zulässt, muss das Vermehrungsmaterial für jede Prüfung aus der der Prüfung vorausgegangenen Vegetationsperiode stammen. Das Vermehrungsmaterial darf keiner chemischen Behandlung unterzogen worden sein, es sei denn, dass die Prüfungsstelle eine solche Behandlung gestattet oder vorschreibt. Soweit das Vermehrungsmaterial aus Gründen des Pflanzenschutzes chemisch oder physikalisch behandelt worden ist, muss dies im Einzelnen angegeben werden.
Art. 30 Orientierung des Schutzbewerbers
Die Prüfungsstelle orientiert den Schutzbewerber auf dessen Verlangen über die laufende Prüfung.
Der Schutzbewerber ist befugt, auf entsprechende Voranmeldung hin in die laufenden Prüfungen Einblick zu nehmen (Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes).
Art. 31 Prüfungsbericht
Hält die Prüfungsstelle die Ergebnisse der Prüfung zur Beurteilung der Sorte für ausreichend, so erstellt sie einen Prüfungsbericht zuhanden des Büros. Dasselbe gilt, wenn der Schutzbewerber aufgrund mehrjähriger Prüfungsergebnisse die Entscheidung seines Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes verlangt.
Im Prüfungsbericht ist festzuhalten, ob die Voraussetzungen der Neuheit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte erfüllt sind. Trifft dies zu, so sind in einem Entwurf zu einer Sortenbeschreibung die morphologischen und physiologischen Merkmale oder Merkmalskombinationen festzulegen, welche die Neuheit der Sorte bewirken. Eine allfällige ungenügende Unterscheidbarkeit zu einer bestehenden Sorte ist zu begründen.
Dem Schutzbewerber ist Gelegenheit zu geben, sich zum Prüfungsbericht und zum Entwurf einer Sortenbeschreibung zu äussern.
Art. 32 Mitwirkung anderer Stellen
Die Prüfungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Büro für den Anbau der Sorte und für weitere Untersuchungen andere fachlich geeignete Stellen beiziehen (Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes).
Ist eine Prüfungsstelle selber Sortenschutzbewerber, so überträgt das Büro die Sortenprüfung von Amtes wegen an einen hiefür geeigneten Dritten (Art.10
Art. 33 Übernahme von Prüfungsergebnissen
Die Prüfungsstelle kann Ergebnisse von Anbauprüfungen und weiterer Untersuchungen anderer fachlich geeigneter Stellen berücksichtigen.
Die Ergebnisse von Anbauprüfungen und Untersuchungen ausländischer Stellen dürfen nur soweit übernommen werden, als deren Prüfungsmethoden den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Allfällige Vereinbarungen zwischen dem Büro und ausländischen Amtsstellen über den Austausch von Prüfungsergebnissen bleiben vorbehalten.
3. Kapitel Schutz und Überwachung der Sorte
1. Abschnitt Erteilung des Sortenschutzes
Art. 34 Verfügung
Das Büro entscheidet auf Antrag der Prüfungsstelle, ob der Sortenschutz erteilt werden kann oder ob die Anmeldung zurückgewiesen wird (Art. 31 des Gesetzes).
Die Entscheidung ist dem Schutzbewerber oder seinem Rechtsnachfolger sowie den Personen, die nach Artikel 24 Einwendungen gegen die Anmeldung erhoben haben, durch Verfügung zu eröffnen.
Art. 35 Eintragung
Sobald die Verfügung, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes feststellt, rechtskräftig geworden ist (Art. 47 Abs. 1), wird der Sortenschutz durch Eintragung im Sortenschutzregister erteilt (Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes).
Das amtliche Datum der Eintragung des Sortenschutzes fällt jeweils auf den letzten Werktag jeder Monatshälfte.
Art. 36 Sortenschutzschein
Als Ausweis über die erfolgte Eintragung des Sortenschutzes wird dem Anmelder ein Sortenschutzschein ausgehändigt (Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes).
2. Abschnitt Überwachung der geschützten Sorte
Art. 37 Nachprüfung
Bestehen Anhaltspunkte, dass die Anforderungen an die Sorteneigenschaften nicht mehr erfüllt sind, kann die Prüfungsstelle vom Sortenschutzinhaber alle für die Überwachung der geschützten Sorte benötigten Auskünfte und Unterlagen sowie Vermehrungsmaterial verlangen und nötigenfalls eine Nachprüfung anordnen (Art. 17 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes). Für die Nachprüfung des Fortbestandes der Sorte gelten die Artikel 28 und 29 sinngemäss.
Verhindert der Schutzinhaber durch sein Verhalten eine Überwachung der Sorte oder erweist sich diese bei der Nachprüfung als nicht ausreichend homogen, beständig und sortenidentisch, so überweist die Prüfungsstelle die Angelegenheit, im letztgenannten Fall zusammen mit einem Prüfungsbericht, an das Büro zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Sortenschutzes nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes.
4. Kapitel Sortenschutzregister, Veröffentlichungen und Gebühren
1. Abschnitt Register und Veröffentlichungen
Art. 38 Sortenschutzgesuchsregister
Die Anmeldungen einer Sorte zur Erteilung des Sortenschutzes werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Sortenschutzgesuchsregister eingetragen, unter Angabe
der vorläufigen Ordnungsnummer;
der Gattung oder Art, zu der die zu schützende Sorte gehört;
des Namens oder der Firma des Bewerbers, seines Wohnsitzes oder Sitzes und der genauen Adresse;
der vorläufigen Sortenbezeichnung oder, falls die Sorte bereits in einem oder mehreren Verbandsstaaten angemeldet oder geschützt ist, der Sortenbezeichnung des oder der Verbandsstaaten;
des Zeitpunktes und des Verbandsstaates, falls ein Prioritätsrecht nach Artikel 11 des Gesetzes beansprucht wird.
Das Sortenschutzgesuchsregister ist nicht öffentlich; das Büro gibt jedoch Dritten auf Gesuch hin Auskunft über anhängige Sortenschutzgesuche, sofern der Name des Schutzbewerbers oder die vorläufige Ordnungsnummer angegeben wird.
...18
Art. 39 Sortenschutzregister
In das Sortenschutzregister werden die in Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes aufgeführten Angaben eingetragen. Die Sortenbeschreibung soll die der Schutzerteilung zugrunde gelegten morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte enthalten; sie kann durch einen Hinweis auf andere Unterlagen des Büros ersetzt werden. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Ferner werden eingetragen:
die Ordnungsnummer des Schutzrechtes;
die Gattung oder Art, zu der die geschützte Sorte gehört;
Änderungen im Bestand des Sortenschutzes;
Änderungen im Recht am Sortenschutz, soweit sie dem Büro nachgewiesen werden. Als Änderung gilt auch die Einräumung beschränkter Rechte, wie die Verpfändung oder Lizenzerteilung, oder die Löschung solcher Rechte;
Aufhebung der Vertretung oder Änderungen in der Person des Vertreters, wenn die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt.
Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für die gleiche Sorte keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.
Das Büro kann weitere als nützlich erachtete Angaben eintragen.
Art. 40 Veröffentlichungen
Das Büro veröffentlicht nach Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes:19
die Eintragung des Sortenschutzes in das Sortenschutzregister, unter Angabe der Ordnungsnummer, der Gattung oder Art, zu der die geschützte Sorte gehört, der Sortenbezeichnung, des Schutzinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters, des Züchters, wenn dieser nicht der Schutzinhaber ist, des Datums der Anmeldung und deren Bekanntmachung sowie gegebenenfalls des Prioritätslands und -datums;
die Löschung des Sortenschutzes im Sortenschutzregister;
die Löschung einer alten und die Eintragung einer neuen Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister;
die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Sortenschutzes und im Recht am Sortenschutz (Art. 39 Abs. 2 Bst. c und d);
die im Register eingetragene Aufhebung der Vertretung oder die eingetragenen Änderungen in der Person des Vertreters (Art. 39 Abs. 2 Bst. e).
Es bestimmt das Publikationsorgan.20
Es kann im Publikationsorgan weitere als nützlich erachtete Angaben oder den Sortenschutz betreffende Mitteilungen allgemeiner Natur veröffentlichen.21
2. Abschnitt:22 Gebühren
Art. 41 Gebührenpflicht
Zusätzlich zu den Gebühren nach Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes sind für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich des Sortenschutzes Gebühren geschuldet.
Art. 42 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200423.
Art. 43 Gebührenbemessung
Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze in Anhang 2.
Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in Anhang 2 ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so wird die Gebühr nach Absatz 2 bemessen.
Art. 44 Prüfungsgebühren
Die Prüfungsstelle berechnet die Prüfungsgebühren nach Zeitaufwand. Wird eine ausländische Prüfungsstelle mit der Prüfung beauftragt oder werden vorhandene Prüfungsergebnisse übernommen, so gelten die entsprechenden Kosten als Auslagen. Erstreckt sich die Prüfung über mehrere Jahre, so wird jährlich Rechnung gestellt.
Art. 45 Jahresgebühren
Die Jahresgebühr beträgt 240 Franken pro Jahr und Sorte.
Wird der Sortenschutz nicht ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Jahresgebühr pro rata temporis geschuldet.
Art. 46
Aufgehoben
5. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Verwaltungsrechtspflege
Art. 47 Verwaltungsbeschwerde
Gegen Verfügungen des Büros kann bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum Beschwerde erhoben werden (Art.25 des Gesetzes)24.
Falls eine Beweisurkunde weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst ist, kann die Vorlegung einer als richtig bescheinigten Übersetzung in eine Amtssprache oder in die englische Sprache angeordnet werden. Wird eine solche Übersetzung nicht innerhalb der dafür angesetzten Frist eingereicht, so bleibt die Beweisurkunde unberücksichtigt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem
Art. 4826
2. Abschnitt Fachausschuss
Art. 49 Mitgliederzahl und Reglement
Der Fachausschuss (Art. 55 des Gesetzes) besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt das Reglement für den Fachausschuss und bezeichnet die Mitglieder.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 50
Diese Verordnung tritt am1. Juni 1977 in Kraft.
Anhang 127 (Art. 4 Abs. 1) Artenverzeichnis Pflanzensorten der Arten folgender Familien können nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung geschützt werden:
Latein Deutsch Acanthaceae Bärenklaugewächse Aceraceae Ahorngewächse Acrostichaceae Saumfarne Actinidiaceae Strahlengriffelgewächse Adiantaceae Frauenhaarfarne Agaricaceae Blätterpilze Agavaceae Agavengewächse Aizoaceae Eiskrautgewächse Alismataceae Froschlöffelgewächse Amaranthaceae Fuchsschwanzgewächse Amaryllidaceae Narzissengewächse Anacardiaceae Kaschubaumgewächse Annonaceae Cherimoyagewächse Apiaceae (Umbelliferae) Doldenblütler Apocynaceae Hundsgiftgewächse Aquifoliaceae Stechpalmengewächse Araceae Aronstabgewächse Araliaceae Araliengewächse Araucariaceae Araukariengewächse Asclepiadaceae Seidenpflanzengewächse Aspidiaceae Schildfarngewächse Aspleniaceae Streifenfarngewächse Asteraceae (Compositae) Korbblütler Balsaminaceae Springkrautgewächse Begoniaceae Schiefblattgewächse Berberidaceae Sauerdorngewächse Betulaceae Birkengewächse Bignoniaceae Bignoniengewächse Blechnaceae Farnpflanzen Boraginaceae Rauhblattgewächse Bromeliaceae Ananasgewächse Brassicaceae (Cruciferae) Kreuzblütler Buddlejaceae Buddlejagewächse Buxaceae
Buchsbaumgewächse Latein Deutsch Cactaceae Kaktusgewächse Campanulaceae Glockenblumengewächse Cannaceae Cannagewächse Cannabinaceae Hanfgewächse Caprifoliaceae Geissblattgewächse Caricaceae Melonenbaumgewächse Caryophyllaceae Nelkengewächse Celastraceae Baumwürgergewächse Chenopodiaceae Gänsefussgewächse Cistaceae Zistrosengewächse Commelinaceae Commelinengewächse Convolvulaceae Windengewächse Cornaceae Hartriegelgewächse Crassulaceae Dickblattgewächse Cucurbitaceae Kürbisgewächse Cupressaceae Zypressengewächse Cyperaceae Zypergrasgewächse Dipsacaceae Kardengewächse Droseraceae Sonnentaugewächse Ebenaceae Ebenholzgewächse Elaeagnaceae Ölweidengewächse Equisetaceae Schachtelhalmgewächse Ericaceae Heidekrautgewächse Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse Fabaceae (Leguminosae) Hülsenfrüchtler Fagaceae Buchengewächse Flacourtiaceae Flacourtiengewächse Gentianaceae Enziangewächse Geraniaceae Storchenschnabelgewächse Gesneriaceae Gesneriengewächse Ginkgoaceae Ginkgogewächse Goodeniaceae Goodeniengewächse Gramineae Gräser Haemodoraceae Haemodoragewächse Hamamelidaceae Zaubernussgewächse Hippocastanaceae Rosskastaniengewächse Hydrophyllaceae Wasserblattgewächse Hypericaceae (Guttiferae) Johanniskrautgewächse Iridaceae Schwertliliengewächse Latein Deutsch Juglandaceae Walnussgewächse Juncaceae Binsengewächse Lamiaceae (Labiatae) Lippenblütler Lardizabalaceae Lardizabalengewächse Leguminosae Hülsengewächse Liliaceae Liliengewächse Linaceae Leingewächse Loganiaceae Brechnussgewächse Lythraceae Weiderichgewächse Magnoliaceae Tulpenbaumgewächse Malvaceae Malvengewächse Marantaceae Marantengewächse Melastomataceae Schwarzmundgewächse Moraceae
Maulbeergewächse Musaceae Bananengewächse Myrsinaceae Myrsinegewächse Myrtaceae Myrtengewächse Nepenthaceae Kannenstrauchgewächse Nephrolepidaceae Schwertfarne Nyctaginaceae Wunderblumengewächse Oleaceae Ölbaumgewächse Onagraceae Nachtkerzengewächse Orchidaceae Orchideen Paeoniaceae Pfingstrosengewächse Palmaceae Palmen Pandanaceae Schraubenbaumgewächse Papaveraceae Mohngewächse Passifloraceae Passionsblumengewächse Pinaceae Kieferngewächse Piperaceae Pfeffergewächse Platanaceae Platanengewächse Plumbaginaceae Bleiwurzgewächse Poaceae (Gramineae) Süssgräser Polemoniaceae Sperrkrautgewächse Polygonaceae Knöterichgewächse Polypodiaceae Tüpfelfarngewächse Polyporaceae Löcherpilze Portulacaceae Portulakgewächse Primulaceae Primelgewächse Proteaceae Proteagewächse Pteridaceae Saumfarngewächse Latein Deutsch Pteridophyta Farnpflanzen Punicaceae Granatbaumgewächse Ranunculaceae Hahnenfussgewächse Rhamnaceae Kreuzdorngewächse Rosaceae Rosengewächse Rubiaceae Rötegewächse Rutaceae Rautengewächse Salicaceae Weidengewächse Sapotaceae Sapotengewächse Saxifragaceae Steinbrechgewächse Scrophulariaceae Rachenblütler Solanaceae Nachtschattengewächse Sterculiaceae Sterkuliengewächse Strophariaceae Träuschlinge Styracaceae Styraxgewächse Tamaricaceae Tamariskengewächse Taxaceae Eibengewächse Taxodiaceae Sumpfzypressengewächse Theaceae Teestrauchgewächse Thymelaeaceae Seidelbastgewächse Tiliaceae
Lindengewächse Trapaceae Wassernussgewächse Tropaeolaceae Kapuzinerkressegewächse Ulmaceae Ulmengewächse Urticaceae Brennesselgewächse Valerianaceae Baldriangewächse Verbenaceae Eisenkrautgewächse Violaceae Veilchengewächse Vitaceae Weinrebengewächse Zingiberaceae Ingwergewächse Der Schutz erstreckt sich auch auf alle aus einer Arthybridisation hervorgegangenen Arten, die verschiedenen Familien angehören, von denen mindestens eine in der Liste aufgeführt ist.
Anhang 228 (Art. 43 Abs. 1) Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen Franken Anmeldung zum Sortenschutz mit provisorischer oder nachträglicher Angabe der Sortenbezeichnung 400 Anmeldung mit definitiver Sortenbezeichnung 300 Veröffentlichung einer Änderung im Sortenschutzgesuchsregister oder im Sortenschutzregister 100 Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen und Material 100 Umtriebe bei Nichteinhalten von Fristen zur Einreichung von Unterlagen oder Material 200 Mahnung für Rechnungen 100