814.318.142.1
Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)
vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. August 2026)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (Gesetz),
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.
Sie regelt:
a. die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
abis. 2die Abfallverbrennung im Freien;
b. die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
c. die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
d. das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.
Art. 2 Begriffe
Als stationäre Anlagen gelten:
Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
Terrainveränderungen;
Geräte und Maschinen;
Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
sie Bauwerke beschädigen; oder
sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.3
2. Kapitel Emissionen
1. Abschnitt Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen
Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4
Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
4für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde
Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde
Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen5
Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.6
Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.
2. Abschnitt Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen
Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.
Art. 8 Sanierungspflicht
Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.
Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.7
Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen
Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.
Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
Art. 108 Sanierungsfristen
Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und
weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.
Art. 11 Erleichterungen
Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.
3. Abschnitt Kontrolle von stationären Anlagen
Art. 12 Emissionserklärung
Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:
die Art und Menge der Emissionen;
den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.
Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.
Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen
Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.9
In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:
bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;
bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;
10bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.11
Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.
Art. 13a12 Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik
Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.
Die Behörde kann von der periodischen Prüfung nach Absatz 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.
Art. 14 Durchführung der Messungen
Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200613 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.14
Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
Art. 15 Beurteilung der Emissionen
Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.
Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.
Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.
Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:
keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und
keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.
Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.
Art. 16 Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung15
Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.
Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.
Die Behörde kann für stationäre Anlagen mildere Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.16
4. Abschnitt Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen
Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.
Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.
4a. Abschnitt17 Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme
Art. 19a Anforderungen
Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.
…18
Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.
Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.19
Art. 19b Nachweis der Konformität
Der Nachweis der Konformität umfasst:
eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199520 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,
Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,
Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,
die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.
Für Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/162821 erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.22
Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.23
Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.
5. Abschnitt …
Art. 2024
Art. 20a25
5a. Abschnitt26 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
Art. 20b Anforderungen
Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist (Art. 20c).
Art. 20c Nachweis der Konformität
Der Nachweis der Konformität umfasst:
eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/162827; und
die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.
Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG28, dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.
5b. Abschnitt …
Art. 20d und 20e29
6. Abschnitt Brennstoffe
Art. 21 Anforderungen
Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 22 Deklaration
Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 2330
7. Abschnitt Treibstoffe
Art. 24 Anforderungen
Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
Art. 25 Deklaration
Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.
Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin
Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.
Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.
8. Abschnitt31 Verbrennen von Abfällen
Art. 26a32 Verbrennen in Anlagen
Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.
Art. 26b33 Verbrennen ausserhalb von Anlagen
Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
3. Kapitel Immissionen
1. Abschnitt Ermittlung und Beurteilung
Art. 27 Ermittlung der Immissionen
Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.
Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.
Art. 28 Immissionsprognose
Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.
Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.
In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.
Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen
Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.
Art. 30 Beurteilung der Immissionen
Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).
2. Abschnitt Massnahmen gegen übermässige Immissionen
Art. 3134 Erstellen eines Massnahmenplanes
Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:
eine Verkehrsanlage;
mehrere stationäre Anlagen.
Art. 3235 Inhalt des Massnahmenplanes
Der Massnahmenplan gibt an:
die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:
bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.
Art. 3336 Verwirklichung des Massnahmenplanes
Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
Art. 34 Anträge der Kantone
Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.
Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 35 Vollzug durch die Kantone
Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.
Art. 36 Vollzug durch den Bund
Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
37die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);
38die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).39
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.40
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation41 kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;
Typenprüfungen;
Kamine.
Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).42
Art. 3743 Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor44
Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:45
ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen; oder
46ob die Verbrennungsmotoren der Maschinen und Geräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.
Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.
Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.
Art. 38 Brenn- und Treibstoffe
Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.47
Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.48
Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.49
Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.50
Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung
Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.
Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).
Art. 39a51 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200852 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
2. Abschnitt Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4053
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Dezember 198454 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.
3. Abschnitt Übergangsbestimmung
Art. 42
Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
3a. Abschnitt …
Art. 42a55
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 43
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 199156
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 199757
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 199958
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 200359
1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
2 Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 200460
1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
2 …61
3 Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung62 erfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 200763
1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.
3 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 200864
1 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung ab 37 kW:
mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf Baustellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002 des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben werden;
mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.
2 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010.
3 Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als eingehalten.
4 Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt, darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 201065
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 201566
Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom 14. Oktober 2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 201867
1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 11. April 2018 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
2 Heizöl «Extra leicht Euro» darf in Anlagen oder betrieblichen Einheiten, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben, bis zum 31. Mai 2023 eingesetzt werden.
3 Die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe nach Anhang 3 Ziffern 511 Absatz 1 und 522 Absatz 1 für Feuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gelten ab dem 1. Juni 2019.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 202068
Für Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 551, die gemäss der Änderung vom 12. Februar 2020 sanierungspflichtig werden, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 202169
Für Zementöfen und Kalkklinkeröfen, die gemäss der Änderung vom 20. Oktober 2021 sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. September 202270
1 Für Feuerungsanlagen, die für den Betrieb mit Gas und Heizöl ausgerüstet sind und die aufgrund einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder auf Anordnung des Bundesrats mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, gelten abweichend von Anhang 3 Ziffer 411 folgende Emissionsgrenzwerte:
| 170 mg/m3 |
| 250 mg/m3 |
2 Bei Anlagen nach Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Umstellung auf Heizöl «Extra leicht», spätestens jedoch innert 30 Tagen, der Brenner durch eine Fachperson gewartet werden. Dabei ist eine Emissionsmessung durchzuführen, und die Messresultate sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
3 Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 sind befristet bis zum 31. März 2023.
Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
(Art. 3 Abs. 1)
1 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:
für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
71für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.
2 Begriffe
21 Abgase
Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.
22 Emissionen
Das Mass der Emissionen wird angegeben als:
a. Konzentration:
Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]);
b. Massenstrom:
Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]);
c. Emissionsfaktor:
Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);
d. Emissionsgrad:
Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);
e. Russzahl:
Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.
23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen
1 Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).
2 Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.
3 Wird für eine Anlage in den Anhängen 2–4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.
24 Feuerungswärmeleistung
Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.
3 Allgemeine Bestimmungen
31 Emissionsbegrenzung
1 Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
für Staub: Ziffer 4;
für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5;
für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6;
für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7;
für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.
2 Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.
32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind
1 Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.
2 Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:
im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
mit der gleichen Technik vermindert werden können.
3 Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.
4 Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:
dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.
4 Staub
41 Grenzwert für den Gesamtstaub
Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.
42 Emmissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes
Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.
43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen
1 Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.
2 Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.
3 Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.
4 Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.
5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe
51 Grenzwerte
1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
a. Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr
0,2 mg/m3
b. Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr
1 mg/m3
c. Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr
5 mg/m3
2 Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.
3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe
Stoff | angegeben als | Klasse | |
|---|---|---|---|
Antimon1 | und seine Verbindungen | Sb | 3 |
Arsen1 | und seine Verbindungen, ausgenommen Arsenwasserstoff | As | 2 |
Blei | und seine Verbindungen | Pb | 3 |
Chrom1 | und seine Verbindungen | Cr | 3 |
Cobalt1 | und seine Verbindungen | Co | 2 |
Cyanide2 | CN | 3 | |
Fluoride2 | soweit staubförmig | F | 3 |
Kupfer | und seine Verbindungen | Cu | 3 |
Mangan | und seine Verbindungen | Mn | 3 |
Nickel1 | und seine Verbindungen | Ni | 2 |
Palladium | und seine Verbindungen | Pd | 3 |
Platin | und seine Verbindungen | Pt | 3 |
Quarzstaub | soweit kristalliner Feinstaub | SiO2 | 3 |
Quecksilber | und seine Verbindungen | Hg | 1 |
Rhodium | und seine Verbindungen | Rh | 3 |
Selen | und seine Verbindungen | Se | 2 |
Tellur | und seine Verbindungen | Te | 2 |
Thallium | und seine Verbindungen | Tl | 1 |
Vanadium | und seine Verbindungen | V | 3 |
Zinn | und seine Verbindungen | Sn | 3 |
|
6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe
61 Grenzwerte
Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
a. bei einem Stoff der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr
1 mg/m3
b. bei einem Stoff der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr
5 mg/m3
c. bei einem Stoff der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr
30 mg/m3
d. bei einem Stoff der Klasse 4
bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr
250 mg/m3
62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe
Stoff | Klasse |
|---|---|
Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak | 3 |
Arsenwasserstoff | 1 |
Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben | |
als Bromwasserstoff | 2 |
Chlor | 2 |
Chlorcyan | 1 |
Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische | |
Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben | |
als Chlorwasserstoff | 3 |
Cyanwasserstoff | 2 |
Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben | |
als Fluorwasserstoff | 2 |
Phosgen | 1 |
Phosphorwasserstoff | 1 |
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben | |
als Schwefeldioxid | 4 |
Schwefelwasserstoff | 2 |
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben | |
als Stickstoffdioxid | 4 |
7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
71 Grenzwerte
1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:
a. Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr
20 mg/m3
b. Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr
100 mg/m3
c. Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr
150 mg/m3
2 Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.
3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.
4 Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3 nicht übersteigen.
5 Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung72 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.
6 Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200573 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.
72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe
Stoff | Summenformel | Klasse |
|---|---|---|
Acetaldehyd | C2H4O | 1 |
Aceton | C3H6O | 3 |
Acrolein (s. 2-Propenal) | ||
Acrylsäure | C3H4O2 | 1 |
Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat) | ||
Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat) | ||
Alkane, ausgenommen Methan | 3 | |
Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen | 3 | |
Alkylalkohole | 3 | |
Alkylbleiverbindungen | l | |
Ameisensäure | CH2O2 | l |
Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid) | ||
Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat) | ||
Anilin | C6H7N | l |
Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat) | ||
Biphenyl | C12H10 | 1 |
Brommethan | CH3Br | 1 |
2-Butanon | C4H8O | 3 |
2-Butoxyethanol | C6H14O2 | 2 |
Butylacetate | C6H12O2 | 3 |
Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol) | ||
Butyraldehyd | C4H8O | 2 |
Chloracetaldehyd | C2H3ClO | 1 |
Chlorbenzol | C6H5Cl | 2 |
Chloressigsäure | C2H3ClO2 | 1 |
Chlorethan | C2H5Cl | 1 |
Chlormethan | CH3Cl | 1 |
Chloroform (s. Trichlormethan) | ||
2-Chloropren | ||
2-Chlorpropan | C3H7Cl | 2 |
Cumol (s. Isopropylbenzol) | ||
Cyclohexanon | C6H10O | 1 |
Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon) | ||
Dibutylether | C8H18O | 3 |
1,2-Dichlorbenzol | C6H4Cl2 | 1 |
1,1-Dichlorethan | C2H4Cl2 | 2 |
1,1-Dichlorethen | C2H2Cl2 | 1 |
1,2-Dichlorethen | C2H2Cl2 | 3 |
Dichlormethan | CH2Cl2 | 1 |
Dichlorphenole | C6H4Cl2O | 1 |
Diethanolamin (s. 2,2’-Iminodiethanol) | ||
Diethylamin | C4H11N | 1 |
Diethylether | C4H10O | 3 |
Di-(2-ethylhexyl)-phthalat | C24H38O4 | 2 |
Diisopropylether | C6H14O | 3 |
Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon) | ||
Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat) | ||
Dimethylamin | C2H7N | 1 |
Dimethylether | C2H6O | 3 |
N,N-Dimethylformamid | C3H7NO | 2 |
2,6-Dimethyl-4-heptanon | C9H18O | 2 |
Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat) | ||
1,4-Dioxan | C4H8O2 | 1 |
Diphenyl (s. Biphenyl) | ||
Essigester (s. Ethylacetat) | ||
Essigsäure | C2H4O24 | 2 |
Essigsäurebutylester (s. Butylacetat) | ||
Essigsäureethylester (s. Ethylacetat) | ||
Essigsäuremethylester (s. Methylacetat) | ||
Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat) | ||
Ethanol (s. Alkylalkohole) | ||
Ethen | C2H4 | 1 |
Ether (s. Diethylether) | ||
2-Ethoxyethanol | C4H10O2 | 2 |
Ethylacetat | C4H8O2 | 3 |
Ethylacrylat | C5H8O2 | 1 |
Ethylamin | C2H7N | 1 |
Ethylbenzol | C8H10 | 1 |
Ethylchlorid (s. Chlorethan) | ||
Ethylenglykol | C2H6O2 | 3 |
Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol) | ||
Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol) | ||
Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol) | ||
Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol) | ||
Ethylmethylketon (s. 2-Butanon) | ||
FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, | ||
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
Formaldehyd | CH2O | 1 |
2-Furaldehyd | C5H4O2 | 1 |
Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd) | ||
Furfurylalkohol | C5H6O2 | 2 |
Glykol (s. Ethylenglykol) | ||
Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, | ||
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, | ||
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, | ||
teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen | 1 | |
Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub) | 1 | |
4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon | C6H12O2 | 3 |
2,2’-Iminodiethanol | C4H11NO2 | 1 |
Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) | ||
Isopropenylbenzol | C9H10 | 2 |
Isopropylbenzol | C9H12 | 2 |
Kohlenstoffdisulfid | CS2 | 2 |
Kresole | C7H8O | 1 |
Maleinsäureanhydrid | C4H2O3 | 1 |
Mercaptane (s. Thioalkohole) | ||
Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat) | ||
Methanol (s. Alkylalkohole) | ||
2-Methoxyethanol | C3H8O2 | 2 |
Methylacetat | C3H6O2 | 2 |
Methylacrylat | C4H6O2 | 1 |
Methylamin | CH5N | 1 |
Methylbenzoat | C8H8O2 | 3 |
Methylchlorid (s. Chlormethan) | ||
Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan) | ||
Methylcyclohexanone | C7H12O | 2 |
Methylenchlorid (s. Dichlormethan) | ||
Methylethylketon (s. 2-Butanon) | ||
Methylformiat | C2H4O2 | 2 |
Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol) | ||
Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) | ||
Methylmethacrylat | C5H8O2 | 2 |
4-Methyl-2-pentanon | C6H12O | 3 |
4-Methyl-m-phenylendiisocyanat | C9H6N2O2 | 1 |
N-Methylpyrrolidon | C5H9NO | 3 |
Naphthalin | C10H8 | 1 |
Nitrobenzol | C6H5NO2 | 1 |
Nitrokresole | C7H7NO3 | 1 |
Nitrophenole | C6H5NO3 | 1 |
Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol | C7H7NO2 | 1 |
Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) | 3 | |
Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) | 3 | |
Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen) | ||
Phenol | C6H6O | 1 |
Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat) | ||
Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat) | ||
Pinene | C10H16 | 3 |
2-Propenal | C3H4O | 1 |
Propionaldehyd | C3H6O | 2 |
Propionsäure | C3H6O2 | 2 |
Pyridin | C5H5N | 1 |
Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid) | ||
Styrol | C8H8 | 2 |
1,1,2,2-Tetrachlorethan | C2H2Cl4 | 1 |
Tetrachlorethen | C2Cl4 | 1 |
Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan) | ||
Tetrachlormethan | CCl4 | 1 |
Tetrahydrofuran | C4H8O | 1 |
Thioalkohole | 1 | |
Thioether | 1 | |
Toluol | C7H8 | 2 |
Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat) | ||
1,1,1-Trichlorethan | C2H3Cl3 | 1 |
1,1,2-Trichlorethan | C2H3Cl3 | 1 |
Trichlormethan | CHCl3 | 1 |
Trichlorphenole | C6H3OCl3 | 1 |
Triethylamin | C6H15N | 1 |
Trimethylbenzole | C9H12 | 2 |
Vinylacetat | C4H6O2 | 1 |
Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol | C8H10O | 1 |
2,4-Xylenol | C8H10O | 2 |
Xylole | C8H10 | 2 |
8 Krebserzeugende Stoffe
81 Begriff
Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte74 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.
82 Emissionsbegrenzung
1 Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen:
a. Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr
0,1 mg/m3
b. Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr
1 mg/m3
c. Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr
5 mg/m3
3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.
83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen
Stoff | Summenformel | Klasse |
|---|---|---|
Acrylnitril | C3H3N | 3 |
Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb | Sb | 2 |
Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As | As | 2 |
Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub | 1 | |
Benzo(a)pyren | C20H12 | 1 |
Benzol | C6H6 | 3 |
Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be | Be | l |
Bromethan | C2H5Br | 3 |
Buchenholzstaub in atembarer Form | 3 | |
1,3-Butadien | C4H6 | 3 |
Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als Cd | Cd | 1 |
2-Chlor-1,3-butadien | C4H5Cl | 3 |
1-Chlor-2,3-epoxypropan | C3H5ClO | 3 |
α-Chlortoluol | C7H7Cl | 3 |
α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α-Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid | 3 | |
Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr | Cr | 2 |
Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co | Co | 2 |
Dibenz(a, h)anthracen | C22H14 | 1 |
1,2-Dibromethan | C2H4Br2 | 3 |
3,3’-Dichlorbenzidin | C12H10N2Cl2 | 2 |
1,4 Dichlorbenzol | C6H4Cl2 | 3 |
1,2-Dichlorethan | C2H4Cl2 | 3 |
Dieselruss | 3 | |
Diethylsulfat | C4H10O4S | 2 |
Dimethylsulfat | C2H6O4S | 2 |
Eichenholzstaub in atembarer Form | 3 | |
Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan) | ||
1,2 Epoxypropan | C3H6O | 3 |
Ethylenimin | C2H5N | 2 |
Ethylenoxid | C2H4O | 3 |
Hydrazin | H4N2 | 3 |
2-Naphthylamin | C10H9N | 1 |
Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni | Ni | 2 |
2-Nitrotoluol | C7H7NO2 | 3 |
o-Toluidin | C7H9N | 3 |
Trichlorethen | C2HCl3 | 3 |
Vinylchlorid | C2H3Cl | 3 |
N-Vinyl-2-pyrrolidon | C6H9NO | 3 |
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Inhaltsübersicht
Steine und Erden
Zementöfen und Kalkklinkeröfen
Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
Anlagen zur Herstellung von Glas
Asphaltmischanlagen
Chemie
Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
Claus-Anlagen
Anlagen zur Herstellung von Chlor
Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
…
Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel
Anlagen zur Herstellung von Russ
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
Mineralölindustrie
Raffinerien
Grosstankanlagen
Anlagen zum Umschlag von Benzin
Metalle
Giessereien
Kupolöfen
Aluminiumhütten
Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
Verzinkungsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
Elektrostahlwerke
Landwirtschaft und Lebensmittel
Tierhaltung
Räucheranlagen
Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
Kaffee- und Kakao-Röstereien
Beschichten und Bedrucken
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
Abfälle
Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
Weitere Anlagen
Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
Stationäre Verbrennungsmotoren
Gasturbinen
Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
Textilreinigung
Krematorien
Anlagen zur Oberflächenbehandlung
Baustellen
1 Steine und Erden
11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen
111 Brennstoffe und Abfälle
1 Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.
2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 24 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201575 (VVEA) dazu geeignet sind.
111bis Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).
112 Stickoxide und Ammoniak
1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3 nicht überschreiten.
113 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.
114 Gasförmige organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.
3 Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:
die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3 betragen;
der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3 nicht überschreiten.
4 Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.
115 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
116 Quecksilber und Cadmium
Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
117 Blei und Zink
Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3 nicht überschreiten.
118 Dioxine und Furane
Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑176, dürfen 0,1 ng/m3 nicht überschreiten.
119 Überwachung
1 Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
Stickoxiden und Ammoniak;
Schwefeloxiden;
gasförmigen organischen Stoffen;
Staub.
2 Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:
den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;
jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.
12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
121 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).
122 Fluorverbindungen
1 Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.
2 Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.
123 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.
124 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.
125 Verhältnis zu Ziffer 81
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
13 Anlagen zur Herstellung von Glas
131 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.
132 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen
8 Prozent (% vol)
bei flammenbeheizten Hafenöfen
13 Prozent (% vol)
133 Stickoxide
1 Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
2 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:
Hohlglas
2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
übriges Glas
6,5 kg pro Tonne produziertes Glas
134 …
135 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.
136 Verhältnis zu Ziffer 81
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
14 Asphaltmischanlagen
141 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 Prozent (% vol).
142 Bauliche und betriebliche Anforderungen
1 Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
2 Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.
143 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
144 Gasförmige organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3 nicht überschreiten.
145 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.
146 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.
147 Überwachung
1 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist jährlich zu wiederholen.
2 Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trommeln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen.
2 Chemie
21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
211 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.
212 Schwefeldioxid
1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
2 Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.
213 Schwefeltrioxid
Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.
22 Claus-Anlagen
221 Schwefel
Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Bei Anlagen mit einer | Grenzwert in Prozent |
|---|---|
weniger als 20 t/Tag | 3,0 |
20–50 t/Tag | 2,0 |
mehr als 50 t/Tag | 0,5 |
222 Schwefelwasserstoff
1 Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.
2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
23 Anlagen zur Herstellung von Chlor
231 Chlor
1 Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3 nicht überschreiten.
232 Quecksilber
Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
1 Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
2 Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
25 …
26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln
1 Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.
2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.
27 Anlagen zur Herstellung von Russ
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.
28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
281 Organische Stoffe
1 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282–284 nicht überschreiten.
2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
282 Mischen und Formen
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.
283 Brennen
1 Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.
284 Imprägnieren
Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
285 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
291 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m3.
3 Mineralölindustrie
31 Raffinerien
311 Begriff und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.
312 Raffineriefeuerungen
312.1 Bezugsgrössen
1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).
2 Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.
312.2 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:
bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW
350 mg/m3
bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW
100 mg/m3
312.3 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3 nicht überschreiten.
313 Lagerung
1 Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.
2 Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:
Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können; und
die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.
314 Andere Emissionsquellen
1 Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:
Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
Prozessanlagen;
das Regenerieren von Katalysatoren;
Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie
das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.
2 Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.
315 Schwefelwasserstoff
1 Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:
Volumengehalt an Schwefelwasserstoff
über 0,4 Prozent
Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag
2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
316 Prozesswasser und Ballastwasser
1 Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.
2 Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.
32 Grosstankanlagen
321 Begriff und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.
322 Lagerung
Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.
33 Anlagen zum Umschlag von Benzin
1 Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.
2 Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.
3 Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen77 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.
4 Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.
4 Metalle
41 Giessereien
411 Amine
Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3 nicht überschreiten.
412 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
42 Kupolöfen
421 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.
422 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3 nicht überschreiten.
423 Verhältnis zu Ziffer 81
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
43 Aluminiumhütten
431 Fluorverbindungen
1 Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.
2 Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
3 Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.
432 Beurteilung der Emissionen
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.
44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
441 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
442 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
45 Verzinkungsanlagen
451 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3 nicht überschreiten.
452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien
1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.
2 Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.
3 Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
461 Blei
1 Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
2 Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.
462 Schwefelsäure-Dämpfe
1 Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
2 Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.
463 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen
471 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a–c beheizt werden.
472 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
473 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.
Diagramm:
474 Messungen
Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.
475 Verhältnis zu Ziffer 81
Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.
48 Elektrostahlwerke
481 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.
482 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3 nicht überschreiten.
483 Dioxine und Furane
Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948‑178, dürfen 0.1 ng/m3 nicht überschreiten.
5 Landwirtschaft und Lebensmittel
51 Tierhaltung
511 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.
512 Mindestabstand
Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik79.
513 Lüftungsanlagen
Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.80
514 Ammoniak
Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 62 gilt nicht. Das BAFU erlässt Empfehlungen.
52 Räucheranlagen
521 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.
522 Raucherzeugung
Ziffer 81 ist nicht anwendbar.
523 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a. beim Heissräuchern
bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr
50 mg/m3
b. beim Kalträuchern
bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h
120 mg/m3
c. beim Kalträuchern
bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h
50 mg/m3
53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
531 Begriff und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
Tierkörper-Verwertungsanstalten;
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
Anlagen zur Trocknung von Kot.
532 Bauliche und betriebliche Anforderungen
1 Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
2 Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
3 Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.
533 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
541 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.
542 Staub
Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.
543 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern
Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.
552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.
2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:
die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz;
die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
56 Kaffee- und Kakao-Röstereien
561 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:
bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h
150 mg/m3
bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h
50 mg/m3
562 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
6 Beschichten und Bedrucken
61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
611 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
Anlagen zum Imprägnieren.
2 Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.
612 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:
beim Spritzlackieren
5 mg/m3
beim Pulverlackieren
15 mg/m3
613 Lösemittel-Emissionen
1 Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.
2 Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.
3 Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.
614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen
1 Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:
für Rollenoffset-Druckanlagen
20 mg/m3
für alle übrigen Anlagen
50 mg/m3
615 Verhältnis zu Ziffer 81
Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
7 Abfälle
71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
711 Geltungsbereich und Begriffe
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).
2 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
Gartenabfälle;
Marktabfälle;
Strassenkehricht;
Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
aufbereitete Siedlungsabfälle;
Tierkörper und Fleischabfälle;
Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.
3 Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 200581 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
712 Verhältnis zu Anhang 1
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.
713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen
1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen
3 Prozent (% vol)
bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein
oder zusammen mit flüssigen Abfällen
3 Prozent (% vol)
bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen
alleinoder zusammen mit flüssigen Abfällen oder
Abfallgasen
11 Prozent (% vol)
2 Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.
714 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Staub
10 mg/m3
Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben
als Metalle, als Summe
1 mg/m3
Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen,
angegeben als Metalle, je
0,05 mg/m3
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid
50 mg/m3
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massen-
strom von 2,5 kg/h und mehr
80 mg/m3
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff
20 mg/m3
Gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff
2 mg/m3
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben
als Ammoniak
5 mg/m3
Gasförmige organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff
20 mg/m3
Kohlenmonoxid
50 mg/m3
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und
Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-182
0,1 ng/m3
2 Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3 oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.
715 …
716 Überwachung
1 Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:
die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.
2 Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.
717 Lagerung
Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.
718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
1 Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
2 Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle
1 Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.
2 Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.
72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
721 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a, wenn es die Anforderungen nach Artikel 14a Absatz 2 VVEA erfüllt;
Papier und Karton;
andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.
2 Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.
3 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
722 Bezugsgrösse
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).
723 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW:
20 mg/m3
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW:
10 mg/m3
724 Blei und Zink
Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3 nicht überschreiten.
725 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
726 Kohlenmonoxid und Stickoxide
1 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.
1bis Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.
727 Verbrennungsregelung
Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.
728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen
Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.
73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
731 Schwefeloxide
1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.
2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.
732 Beurteilung der Emissionen
Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.
74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft
741 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.
2 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.
3 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.
4 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).
742 Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | ||||
|---|---|---|---|---|
bis 1 MW | über 1 MW | über | ||
| ||||
| % vol | 13 | 11 | 11 |
| mg/m3 | 20 | 20 | 10 |
| mg/m3 | 500 | 250 | 150 |
| mg/m3 | 250 | 250 | 150 |
1 Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr |
743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen
Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.
8 Weitere Anlagen
81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
1 Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.
2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).
3 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.
82 Stationäre Verbrennungsmotoren
821 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol).
822 Brenn- und Treibstoffe
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
823 Feststoffe
1 Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.
824 Stickoxide und Kohlenmonoxid
1 Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | ||||
|---|---|---|---|---|
bis 100 kW | über 100 kW | über 1 MW | ||
| mg/m3 | |||
| 650 | 300 | 300 | |
| 1300 | 650 | 300 | |
| 650 | 300 | 300 | |
| mg/m3 | |||
| 250 | 150 | 100 | |
| 400 | 250 | 100 | |
| 400 | 250 | 250 |
2 Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3 nicht überschreiten.
825 Prüfstände
Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821–824 gelten nicht.
826 Messung und Kontrolle
1 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.
827 Notstromgruppen
1 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.
2 Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
3 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.
83 Gasturbinen
831 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).
832 Brennstoffe
Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl «Mittel» und «Schwer».
833 Russzahl
Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.
834 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | |||
|---|---|---|---|
bis 40 MW | über 40 MW | ||
| mg/m3 | ||
| 100 | 35 | |
| 240 | 35 |
835 Schwefeloxide
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3 nicht überschreiten.
836 Stickoxide und Ammoniak
1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | |||
|---|---|---|---|
bis 40 MW | über 40 MW | ||
| mg/m3 | ||
| 40 | 20 | |
| 50 | 40 |
2 Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m3 nicht überschreiten.
837 Prüfstände und Notstromgruppen
1 Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831–836 gelten nicht.
2 Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.
84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
841 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
842 Verhältnis zu Ziffer 81
1 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
2 Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die energetische Verwertung geeignet ist.
843 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
bei direkt beheizten Spänetrocknern
18 Prozent (% vol)
bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren
Abgase gemeinsam mit den Abgasen der
Pressen behandelt werden
18 Prozent (% vol)
844 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Späne- und Fasertrocknern
10 mg/m3
bei Pressen
10 mg/m3
bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten
5 mg/m3
845 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Spänetrocknern
120 mg/m3
bei Pressen
70 mg/m3
3 Bei Fasertrocknern sind die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 100 mg/m3.
846 Formaldehyd
Die Emissionen von Formaldehyd dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
847 Stickoxide
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei direkt beheizten Spänetrocknern
150 mg/m3
bei direkt beheizten Fasertrocknern
50 mg/m3
848 Überwachung
Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
gasförmigen organischen Stoffen;
Stickoxiden.
85 Textilreinigung
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.
2 Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3 unterschreitet
3 Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.
4 Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.
5 Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.
6 Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.
86 Krematorien
861 Organische Stoffe
1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
862 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 °C aufweisen.
2 Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:
Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m3 im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.
3 Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
88 Baustellen
1 Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.
2 Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
1 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
Raumheizung;
Erzeugung von Prozesswärme, einschliesslich Backwärme für gewerbliche Nutzung;
Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
Dampferzeugung.
2 Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.
2 Allgemeine Bestimmungen
21 Brennstoffe
In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.
22 Feuerungskontrolle
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
a. Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
b. Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
c. und d. …
e. Einzelraumfeuerungen für Kohle;
f. Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, sofern sie ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden.
23 Messung und Beurteilung der Emissionen
1 Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.
2 Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.
3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen
1 Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.
2 Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.
3 Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegrenzungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen.
4 Ölfeuerungen
41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»
411 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» | |
| 3 % vol |
| 1 |
| 80 mg/m3 |
| |
| 200 mg/m3 |
| 150 mg/m3 |
| 120 mg/m3 |
| 30 mg/m3 |
Hinweise:
|
2 Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.
3 Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3 nicht überschreiten.
412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3 nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3 nicht überschreiten.
2 und 3 …
413 …
414 Energetische Anforderungen
1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb
und bei Ölverdampfungsbrennern
7 Prozent
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:
beim Betrieb der ersten Brennerstufe
6 Prozent
beim Betrieb der zweiten Brennerstufe
8 Prozent
1bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.
2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
415 Verwendung von Heizöl «Extra leicht Euro»
Heizöl «Extra leicht Euro» darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»
421 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
über 5 MW | über 50 MW | über 100 MW | über | ||
Heizöl «Mittel» und «Schwer» | |||||
| |||||
| % vol | 3 | 3 | 3 | 3 |
| |||||
| mg/m3 | 80 | 10 | 10 | 10 |
| mg/m3 | 50 | 10 | 10 | 10 |
| mg/m3 | 170 | 170 | 170 | 170 |
| mg/m3 | 1700 | 350 | 200 | 150 |
| mg/m3 | 150 | 150 | 150 | 100 |
| mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 |
2 Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3 gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.
422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer»
Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.
5 Feuerungen für feste Brennstoffe
51 Kohlefeuerungen
511 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis | über 70 kW | über 500 kW | über 1 MW | über 10 MW | über | ||
Kohle, Kohlebriketts, Koks | |||||||
| % vol | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 6 |
| mg/m3 | 100 | 50 | 20 | 20 | 10 | 10 |
| mg/m3 | 2500 | 1000 | 1000 | 150 | 150 | 150 |
| |||||||
| mg/m3 | – | – | – | 350 | 350 | 200 |
| mg/m3 | – | – | – | 1300 | 350 | 150 |
| mg/m3 | – | – | – | 1000 | 350 | 150 |
| mg/m3 | – | – | – | 500 | 200 | 150 |
| mg/m3 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
Hinweise:
|
2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.
3 Abweichend von Absatz 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m3.
512 Messung und Kontrolle
Für Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziffer 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 524 sinngemäss.
513 Verwendung von Kohle
In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.
52 Holzfeuerungen
521 Anlage- und Brennstoffart
1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.
2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
522 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
bis | über 70 kW | über 500 kW | über 1 MW | über | ||
Holzbrennstoffe | ||||||
| % vol | 13 | 13 | 13 | 11 | 11 |
| ||||||
| ||||||
| mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |
| mg/m3 | 4000 | 4000 | – | – | – |
| ||||||
| mg/m3 | 100 | 50 | – | – | – |
| mg/m3 | 2500 | 500 | – | – | – |
| ||||||
| mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
| mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
| ||||||
| mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
| mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
| mg/m3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 150 |
| mg/m3 | – | – | – | – | 50 |
| mg/m3 | – | – | – | 30 | 30 |
Hinweise:
|
2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 bis 300 MW
200 mg/m3
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
300 MW
150 mg/m3
3 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Werte nicht überschreiten:
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
100 bis 300 MW
200 mg/m3
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über
300 MW
150 mg/m3
4 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.
5 Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziffer 523.
523 Besondere Anforderungen an Heizkessel
1 Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.
2 Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.
2bis Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.
3 Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis kleinere Speichergrössen festlegen, wenn:
mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben werden;
dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist.
524 Messung und Kontrolle
1 Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201784 (EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.
2 Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:
sie nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbandes feusuisse, gebaut wurden; oder
sie mit einem Staubabscheidesystem ausgerüstet sind, welches dem Stand der Technik, namentlich den Anforderungen der technischen Regel VDI 367085 (Abgasreinigung – Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe) entspricht.
3 Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m3 und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnahmemessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Absatz 2 Buchstabe b ausgerüstet sind.
4 Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle nicht gemessen werden.
5 Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.
6 Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziffer 22 Buchstabe f nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert die Behörde insbesondere Verbrennungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen.
525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme
Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.
6 Gasfeuerungen
61 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungen für Gasbrennstoffe | |
| 3 % vol |
| 100 mg/m3 |
| |
| 200 mg/m3 |
| 110 mg/m3 |
| 80 mg/m3 |
| 30 mg/m3 |
Hinweise:
|
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten:
Staub
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben b–e
10 mg/m3
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe a
5 mg/m3
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a und c–e
35 mg/m3
beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstabe b
5 mg/m3
Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid
100 mg/m3
62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3 nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3 nicht überschreiten.
2 Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.
3 Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.
63 Energetische Anforderungen
1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern
7 Prozent
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:
beim Betrieb der ersten Brennerstufe
6 Prozent
beim Betrieb der zweiten Brennerstufe
8 Prozent
1bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 Prozent nicht überschreiten.
2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13
1 Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.
2 Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn:
sie den Qualitätsanforderungen einer Norm entsprechen;
mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms nachgewiesen wurde, dass die entsprechenden Anforderungen bei der Verbrennung im vorgesehenen Feuerungstyp eingehalten sind.
8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen
81 Mehrstoff-Feuerungen
Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.
82 Misch-Feuerungen
1 Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.
2 Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:
Gm=G1×E1Etot+G2×E2(21−B1)Etot(21−B2)+⋯+Gn×En(21−B1)Etot(21−Bn)
Dabei bedeuten:
Gm =
Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1
G1, G2 … Gn =
Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe86
E1, E2 … En =
Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird
Etot =
E1 + E2 + … En
B1, B2 … Bn =
Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)
3 Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.
Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)
1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b.
2 …
3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme
31 Anforderungen an Baumaschinen
1 Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG87 einhalten.
2 Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessung88 und nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG.
2bis Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/162889 erfüllt.
3 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.
32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme
1 Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:
97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden;
90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden;
über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht;
bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m‑1 unterschreiten;
so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist;
über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen;
ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und
die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 27720690 oder nach dem UNECE Reglement Nr. 13291.
33 Kennzeichnung
1 Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält:
Name des Herstellers oder des Importeurs;
Seriennummer;
Typenbezeichnung;
Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorgeschrieben ist.
2 Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Baujahr der Baumaschine;
Motorleistung in kW;
Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems.
3 Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Baumaschine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält.
4 Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motorenfamilien nach Artikel 19b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.
34 Abgaswartung und Kontrolle
1 Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.
2 Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.
4 Lufthygienische Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
41 Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
1 Die Verbrennungsmotoren von Maschinen und Geräten müssen die massgebenden Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/162892 einhalten.
2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.
42 Abgaswartung und Kontrolle
1 Der Halter oder Betreiber von Maschinen oder Geräten mit Verbrennungsmotor muss alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen. Das BAFU erlässt Empfehlungen.
2 Maschine und Geräte mit Verbrennungsmotor müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Emissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
(Art. 21 und 24)
1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe
11 Begriffe
1 Als Heizöl «Extra leicht» gelten Heizöl «Extra leicht Euro» und Heizöl «Extra leicht Öko».
2 Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester, der den Anforderungen der Norm SN EN 14214 (Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren)93 entspricht, sind Heizöl «Extra leicht Öko» gleichgestellt.
11bis Schwefelgehalt von Heizölen
Der Schwefelgehalt von:
Heizöl «Extra leicht Euro» darf 0,1 Prozent (% m/m) nicht übersteigen;
Heizöl «Extra leicht Öko» darf 0,005 Prozent (% m/m) nicht übersteigen;
Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent (% m/m) nicht übersteigen.
12 Weitere Anforderungen an Heizöle
1 Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.
2 Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.
3 Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.
13 Andere flüssige Brennstoffe
131 Begriff
Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.
132 Anforderungen
1 Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.
2 Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:
Asche | 50 mg/kg |
Chlor | 50 mg/kg |
Barium | 5 mg/kg |
Blei | 5 mg/kg |
Nickel | 5 mg/kg |
Vanadium | 10 mg/kg |
Zink | 5 mg/kg |
Phosphor | 5 mg/kg |
Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB) | 1 mg/kg |
3 Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:
Asche | 100 mg/kg |
Phosphor | 20 mg/kg |
133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71
Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.
2 Kohle, Kohlebriketts und Koks
Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.
3 Holzbrennstoffe
31 Begriffe
1 Als Holzbrennstoffe gelten:
naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz;
naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält;
unbehandeltes Altholz in Form von:
Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden,
Einwegpaletten aus Massivholz.
2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten mit Ausnahme der Einwegpaletten nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;
alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:
Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,
mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz,
Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.
32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts
Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:
die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)94 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind;
die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)95 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind.
4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe
41 Begriff
1 Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:
Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird;
Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
Wasserstoff;
dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas, Gas aus der Vergasung von Holzbrennstoffen nach Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 oder Klärgase;
Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m3 nicht überschreitet.
2 Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.
42 Anforderungen
In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.
5 Benzine
1 Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:
Merkmal | Einheit | Mindestwert a | Höchstwert a | Prüfverfahren b |
|---|---|---|---|---|
Motorenbenzin | ||||
| 95,0c | – | EN ISO 5164 | |
| 85,0c | – | EN ISO 5163 | |
| EN 13016-1 | |||
| kPa | – | 60,0d | |
| EN ISO 3405 | |||
| % (V/V) | 46,0 | – | |
| % (V/V) | 75,0 | – | |
| ||||
| % (V/V) | – | 18,0 | EN 15553, EN ISO 22854 |
| % (V/V) | – | 35,0 | EN 15553, EN ISO 22854 |
| % (V/V) | – | 1,00 | EN 12177, EN 238, EN ISO 22854 |
| % (m/m) | – | 3,7 | EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 |
| EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854 | |||
| % (V/V) | – | 3,0 | |
| % (V/V) | – | 10,0 | |
| % (V/V) | – | 12,0 | |
| % (V/V) | – | 15,0 | |
| % (V/V) | – | 15,0 | |
| % (V/V) | – | 22,0 | |
| % (V/V) | – | 15,0 | |
| mg/kg | – | 10,0 | EN ISO 13032, EN ISO 20846, EN ISO 20884 |
| mg/l | – | 5,0 | EN 237 |
Hinweise:
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
1bis Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2030 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:
Bioethanolgehalt | % (V/V) | 1,0 | 2,0 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | 6,0 | 7,0 | 8,0 | 9,0 | 10,0 |
Maximal zulässige Dampfdruckabweichunga | kPa | 3,7 | 6,0 | 7,2 | 7,8 | 8,0 | 8,0 | 7,9 | 7,9 | 7,8 | 7,8 |
Hinweise:
|
2 Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.
6 Dieselöl
Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:
Merkmal | Einheit | Mindestwert a | Höchstwert a | Prüfverfahren b |
|---|---|---|---|---|
Dieselöl | ||||
| 51,0c | – | EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144, EN 16715 | |
| kg/m3 | – | 845,0 | EN ISO 3675, EN ISO 12185 |
| °C | – | 360 | EN ISO 3405, EN ISO 3924 |
| % (m/m) | – | 8,0 | EN 12916 |
| mg/kg | – | 10,0 | EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032 |
Hinweise: | ||||
| ||||
| ||||
|
Mindesthöhe von Hochkaminen
(Art. 6 Abs. 3)
1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:
Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;
S = Rechenwert nach Ziffer 9.
2 Berechnungsverfahren
1 Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3–6 berechnet.
2 Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.
3 Rechengrösse H0
31 Bestimmung von H0 nach Diagramm 1
1 Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.
2 Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.
3 Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S‑Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S‑Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.
32 Bestimmung von H0 im Einzelfall
1 Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:
die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen; oder
die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.
2 Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.
4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse
1 Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt:
H1 = f × H0
Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.
2 Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:
f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;
f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;
f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.
3 Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.
5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs
Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt:
I1 = g × I
Dabei bedeuten:
I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt.
g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.
6 Kaminbauhöhe
Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:
H = H1 + I1
7 Weitergehende Anforderungen
In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:
besonderen Gebäudeformen;
Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen;
besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.
8 Formelzeichen
H (m) = Kaminbauhöhe
H0 (m) = Rechengrösse für die Bestimmung von H1
H1 (m) = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet
I (m) = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches
I1 (m) = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs
f (–) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisierung
g (–) = Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs
Q (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet
Rn (m3/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar)
t (°C) = Abgastemperatur an der Kaminmündung
Δt (°C) = t–10 °C
F (m4/s3) = Auftriebsflux; F = 3,18 × 10–6 × Rn × Δt
S (µg/m3) = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)
9 S-Werte
Schadstoff | S (µg/m3) |
|---|---|
Schwebestaub (PM10)1 | 50 |
Chlorwasserstoff, angegeben als HCl | 100 |
Chlor | 150 |
Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige | |
Fluorverbindungen, angegeben als HF | 1 |
Kohlenmonoxid | 8000 |
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid | 100 |
Schwefelwasserstoff | 5 |
Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid | 100 |
Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5: | |
– Klasse 1 | 0,5 |
– Klasse 2 | 2 |
– Klasse 3 | 5 |
Stoffe nach Anhang l Ziffer 7: | |
– Klasse l | 50 |
– Klasse 2 | 200 |
– Klasse 3 | 1000 |
Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8: | |
– Klasse 1 | 0,1 |
– Klasse 2 | 1 |
– Klasse 3 | 10 |
|
Bestimmung der Rechengrösse H0 für Hochkamine
Diagramm 1
Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs
Diagramm 2
I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5)
H1 = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)
Immissionsgrenzwerte
(Art. 2 Abs. 5)
Schadstoff | Immissionsgrenzwert | Statistische Definition |
|---|---|---|
Schwefeldioxid (SO2) | 30 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
100 µg/m3 | 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3 | |
100 µg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden | |
Stickstoffdioxid (NO2) | 30 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
100 µg/m3 | 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3 | |
80 µg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden | |
Kohlenmonoxid (CO) | 8 mg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden |
Ozon(O3) | 100 µg/m3 | 98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats ≤ 100 µg/m3 |
120 µg/m3 | 1-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden | |
Schwebestaub (PM10)a | 20 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
50 µg/m3 | 24-h-Mittelwert; darf höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden | |
Schwebestaub (PM2.5)b | 10 µg/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10) | 500 ng/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Cadmium (Cd) im Schwebestaub (PM10) | 1,5 ng/m3 | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Staubniederschlag insgesamt | 200 mg/(m2 × d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Blei (Pb) | 100 µg/(m2 × d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Cadmium (Cd) | 2 µg/(m2 × d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Zink (Zn) | 400 µg/(m2 × d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Thallium (Tl) | 2 µg/(m2 × d) | Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) |
Hinweis: mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg d = Tag Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich».
|