Funtauna

142.315

Verordnung über das automatisierte Personenregistratursystem AUPER (AUPER-Verordnung)

vom 18. November 1992 (Stand am 23. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom21. März 19731 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer und Artikel 111 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom20. März 19812 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen,3 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Führung und Benutzung des automatisierten Personenregistratursystems AUPER.

Art. 2 Umschreibung des Systems AUPER

Das AUPER dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe sowie dem Informations- und Datenaustausch und ermöglicht statistische Erhebungen bei den beteiligten Behörden.

Das AUPER besteht aus einer Personendatenbank und drei Geschäftsdatenbanken (Auslandschweizerfürsorge, internationale Rechtshilfe und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, EJPD).4

Art. 35 Beteiligte Behörden

Am AUPER sind beteiligt:

  1. das Bundesamt für Justiz;

  2. das Bundesamt für Polizei;

AS 1992 2425

  1. ...6

  2. der Beschwerdedienst des EJPD.

Art. 47 Verantwortung

Das Bundesamt für Justiz trägt die Verantwortung für AUPER.

2. Abschnitt Daten

Art. 58 Bearbeiten der Daten

Der Benutzer hat auf die Daten Zugriff, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Berechtigung für den Zugriff auf die durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Daten wird in den Artikeln 6 Absatz 2,7 und 8 sowie im Anhang 1 näher geregelt.

Art. 6 Inhalt der AUPER Personendatenbank9

In der AUPER Personendatenbank sind folgende Daten enthalten:10

  1. Namen (Vorname, frühere Namen, Aliasname[n]);

  2. Firmen- und Organisationsnamen;

  3. Dossierbezeichnung, Geschäftsbezeichnung, Personennummer;

  4. Geschlecht;

  5. Geburtsdatum und -ort, Todesdatum;

  6. Zivilstand;

  7. Namen und Vornamen der Eltern;

  8. Schweizerische Staatsangehörigkeit des Ehegatten, des Vaters oder der Mutter;

  9. Staatsangehörigkeit, Heimatort, Staatenlosigkeit und Schriftenlosigkeit;

  10. –l. ...11

  1. Adresse(n) im In- und Ausland;

  2. –t. ...12

  3. 13 Standardisierte Verweiser auf andere im AUPER erfasste Personen, Firmen, Organisationen und Dossiers mit sachgebiets-relevanten Beziehungen.

Dem Benutzer stehen innerhalb seiner Zugriffsberechtigung (Art. 8) diejenigen Datenfelder zur Verfügung, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt.14

Art. 7 Inhalt der AUPER-Geschäftsverwaltung

Inhalt der AUPER-Geschäftsverwaltung bilden die Daten der folgenden Aufgabenbereiche:

  1. ...15

  2. Auslandschweizer-Fürsorge: insbesondere Rechtsvertreter und Verwandte, 4. Erledigungskontrolle, 5. Aufenthaltsdauer im Ausland, 6. Ersuchen der Stellen/Behörden, 7. Übermittlungsstelle, 8. Heimschaffungskanton, 9. Dauer der Unterstützungs-Zusage, 10. gewährte Unterstützungen und Rückzahlungen, 11. Sperrung der Fürsorgeleistungen und Aufhebung;

  3. ...16

  4. internationale Rechtshilfe (internationale Rechtshilfe und Auslieferung):17 insbesondere Rechtsvertreter, Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit29. Mai 2006 (SR 142.513).

1. Okt. 1999 (SR 142.314). Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit29. Mai 2006 (SR 142.513).

4. Personalien von Zeugen, 5. Erledigungskontrolle, 6. Fristenkontrolle, 7. Vollzugsdaten, 8. Fahndungsregionen, 9. um Rechtshilfe ersuchende Behörden und Beteiligte;

  1. Beschwerdedienst des EJPD: insbesondere Rechtsvertreter, 4. Erledigungskontrolle, 5. Geschäftsbehandlungs-Priorität, 6. Höhe und Fristen von Kostenvorschüssen und der Verfahrenskosten sowie deren fristgerechten Bezahlung/Rückzahlung, 7. Soll-Termine für die Geschäftserledigung;

  2. ...18

Art. 819 Bearbeitungsberechtigung

Die im AUPER gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Beschaffungszweckes bearbeitet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1.

Das Bundesamt für Justiz und der Beschwerdedienst des EJPD haben Zugriff auf Daten aus den Geschäftsbereichen Auslandschweizer-Fürsorge und internationale Rechtshilfe. 3–5 ...20

Der Umfang des Zugriffs und der Berechtigung zur Datenbearbeitung (abfragen und bearbeiten) wird in Anhang 1 im Einzelnen festgelegt.

3. Abschnitt Bekanntgabe der Daten

Art. 9 Datenbekanntgaben im Einzelfall

Die beteiligten Bundesbehörden können im Einzelfall anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Daten aus dem AUPER bekannt geben, wenn für den Empfänger die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich sind.

...21

Art. 1022

4. Abschnitt Schutz und Sicherheit der Daten

Art. 11 Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz23 und des Verwaltungsverfahrensgesetzes24.

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu löschen.

Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der betreffenden beteiligten Behörde einzureichen.

Richtet sich das Gesuch an alle oder mehrere der beteiligten Behörden, ist das EJPD zuständig. Dieses hört die beteiligten Behörden vorgängig an.

Art. 12 Datensicherheit

Die beteiligten Behörden treffen in ihren Bereichen die gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Verlust, Verfälschung, Zerstörung und unbefugtes Bearbeiten der Daten. Das EJPD erlässt in Zusammenarbeit mit dem Informatikstrategieorgan Bund Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für deren Koordination.25

Der Zugriff zum AUPER wird mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.26

Beim Transport oder der Weitergabe von Personendaten ist sicherzustellen, dass diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

Bis 1. Juli 1993 Richtlinien vom16. März 1981 für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, BBl 1981 I 413, danach Bundesgesetz vom19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1).

Die Behörden mit direkten Anschlüssen an das AUPER regeln die Zugangsberechtigung zu den Datenstationen und sichern die Arbeitsräume wirksam gegen den Zutritt unbefugter Personen.

Die Daten und Programme des AUPER müssen nach einer Zerstörung, Entwendung oder einem Verlust wiederhergestellt werden können.

Art. 13 Archivierung und Löschung

Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden, sofern sie nicht an das Bundesarchiv abzuliefern sind.

Das EJPD regelt Art und Dauer der Aufbewahrung bis zur Löschung oder Ablieferung an das Bundesarchiv.

5. Abschnitt Statistik und Planung

Art. 14 Grundsatz

Die Bearbeitung von im AUPER erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz27.

Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nicht anonymisierte Personendaten bearbeitet werden. Diese sind nach dem Gebrauch zu vernichten.

Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen in einer Weise bearbeitet werden, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.

Art. 1528

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16 –1729

Art. 1830 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum31. Dezember 2000.

Bis 1. Juli 1993 Richtlinien vom16. März 1981 für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, BBl 1981 I 413, danach Bundesgesetz vom19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1).

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum31. Dezember 2003 verlängert.31

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum31. Dezember 2005 verlängert.32

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird rückwirkend auf den1. Januar 2006 bis zum1. Juli 2008 verlängert.33 Anhang 134 Zeichenerklärung Zugriffstufen A: abfragen B: bearbeiten leer: kein Zugriff Organisationseinheiten: Bundesamt für Justiz: – I Systemadministrator – II Registratur – III Internationale Rechtshilfe, Auslieferung – IV Auslandschweizerfürsorge Bundesamt für Polizei (fedpol): Bundeskriminalpolizei (inkl. NZB Interpol Bern), Fahndungen RIPOL, Ausweisschriften und Nachforschung nach vermissten Personen, Meldestelle für Geldwäscherei, Ausländerdienst im Dienst für Analyse und Prävention BD Beschwerdedienst EJPD AUPER Datenfelder Bundesamt für Justiz Fedpol BD I II III IV

Art. 6

Name, Vorname B B A B A A Aliasname (Code) B B A B A A Firmen- und Organisationsnamen B B A A A Dossiernummer, Dossierkategorie B B A B A A Geschäftsart, Geschäftsnummer B B A B A A Personennummer B B A B A A Geschlecht B B A B A A Geb. Datum und Ort, Todesdatum B B A B A A Zivilstand B B A B A A Name und Vorname der Eltern B B A B A A Schweiz. Staatsangehörigkeit des Ehegatten und der Mutter oder des Vaters B B A B A A Art und Dauer der Aufenthaltsbewilligung A A A B A A Staatsangehörigkeit B B A B A A Heimatort B B A B A A Einreise- und Ausreisedatum B B A A A Adresse im In- und Ausland B B A B A A Standardisierte Verweiser B B A B A A

Art. 7 Bst. b

Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte B B B Getroffene Anordnungen/Massnahmen B A B Name und Adresse von Beteiligten B A B Erledigungskontrolle B A B Aufenthaltsdauer im Ausland B A B Ersuchen der Stellen/Behörden B A B Übermittlungsstelle B A B Heimschaffungskanton B B B Dauer der Unterstützungszusage B A B Gewährte Unterstützungen und Rückzahlungen B A B A Sperrung von Fürsorgeleistungen und Auf- B A B A hebungen

Art. 7 Bst. d

Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte B B B A Getroffene Anordnungen/Massnahmen B B B A Name und Adresse von Beteiligten B B B A Personalien von Zeugen B B B A AUPER Datenfelder Bundesamt für Justiz Fedpol BD I II III IV Erledigungskontrolle B A B A Fristenkontrolle B A B A Vollzugsdaten B A B A Fahndungsregionen B A B A Um Rechtshilfe ersuchende Behörden und B B B A Beteiligte

Art. 7 Bst. e

Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte B Getroffene Anordnungen/Massnahmen B Beteiligte Personen und Stellen B Erledigungskontrolle B Geschäftsbehandlungs-Priorität B Kostenvorschuss und Verfahrenskosten B Solltermine für die Geschäftserledigung B Anhang 235 (Art. 10 Abs. 4)