742.141.5
Bundesgesetz über die Anschlussgleise
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22ter,26 und 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom14. November 19883, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
4 die Beziehungen der Anschliesser und Mitbenützer mit Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen;
die Beziehungen der Anschliesser unter sich und mit Mitbenützern;
Bau und Betrieb der Anschlussgeleise.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
Anschliesser: wer an einem Anschlussgleis ein dingliches Recht hat;
Voranschliesser: der Anschliesser, dessen Gleis zwischen dem Bahnnetz oder dem Stammgleis und dem Gleis eines Nachanschliessers liegt;
Nachanschliesser: der Anschliesser, der das Gleis eines Voranschliessers benützen muss, um zum Bahnnetz oder zum Stammgleis zu gelangen;
Mitbenützer: wer vertraglich berechtigt ist, ein Anschlussgleis zu benützen, ohne selbst Anschliesser zu sein;
AS 1992 565
[BS 1 3; AS 1969 1249]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 26,36, 87 und 122 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
5 Infrastrukturbetreiberin: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19576 (EBG);
ebis. 7 Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom20. März 20098 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 EBG;
Anschlussgleise: die Stamm-, Verbindungs- und Ladegleise;
Stammgleise: die Gleise, die vom Bahnnetz aus verschiedene Verbindungsgleise erschliessen;
Verbindungsgleise: die Gleise, die den Anschliesser mit dem Bahnnetz, mit dem Stammgleis oder mit dem Gleis eines Voranschliessers verbinden;
…9
Anschlusspunkt: die Stelle, wo ein Anschlussgleis an das Bahnnetz, an das Stammgleis oder an ein anderes Verbindungsgleis anschliesst;
10 Übergabepunkt: die Stelle, wo Wagen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen an den Anschliesser oder umgekehrt übergeben werden.
Art. 311 Pflicht zur Anschlussgewährung
Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn dieser weder die Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebes noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen ist. Sie darf keine unverhältnismässigen Bedingungen an die Gewährung knüpfen.
Art. 4 Eigentumsverhältnisse
Das Anschlussgleis und der Boden, auf dem es liegt, können verschiedene Eigentümer haben.
Das Recht, ein Anschlussgleis zu erstellen und zu benützen, kann als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Ist das Recht, ein Anschlussgleis zu erstellen und zu benützen, als Dienstbarkeit errichtet und ist der belastete Grundeigentümer selbst nicht Anschliesser, so wird vermutet, dass der Berechtigte Eigentümer des Anschlussgleises ist.
Haben mehrere Personen Eigentum an einem Anschlussgleis, so sind sie daran Miteigentümer zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes vereinbart oder vom Richter festgelegt ist und wenn nicht von Gesetzes wegen Gesamteigentum besteht.
Art. 5 Erschliessung
Die Kantone sorgen, soweit dies möglich und verhältnismässig ist, durch Massnahmen der Raumplanung dafür, dass die Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgleisen erschlossen werden.
Muss ein bestehender Nutzungsplan zu diesem Zwecke ergänzt werden, so entscheidet über die Linienführung der Anschlussgleise die für den Erlass von Planungszonen (Art.27 des Raumplanungsgesetzes vom22. Juni 197912 zuständige kantonale Behörde.
2. Abschnitt Beziehungen zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern
Art. 613 Anschlussvertrag
Die Infrastrukturbetreiberin und der Anschliesser regeln ihre Beziehungen in einem Anschlussvertrag, namentlich über den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung des Anschlussgleises.
Dem Anschlussvertrag ist ein Situationsplan beizufügen, der über die von der Anlage berührten Grundstücke, den Anschlusspunkt und den Standort wichtiger Einrichtungen Auskunft gibt. Der Plan muss zudem die Eigentumsverhältnisse umschreiben sowie die dinglichen und allfälligen obligatorischen Rechte im Zusammenhang mit dem Gleis aufführen.
Die Infrastrukturbetreiberin übergibt dem Anschliesser spätestens bei der Vertragsunterzeichnung die Betriebsvorschriften.
Art. 7 und 814
Art. 915 Vertrag von Anschliessern unter sich sowie mit Mitbenützern
Vor- und Nachanschliesser sowie Anschliesser und Mitbenützer regeln die gemeinsame Benützung der Anschlussgleise jeweils in einem schriftlichen Vertrag.
Der Anschliesser ist verpflichtet, das Anschlussgleis instand zu halten. Nachanschliesser und Mitbenützer müssen sich an den daraus entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Interessen am Anschlussgleis beteiligen.
Art. 10 Pflichten der Voranschliesser
Jeder Anschliesser muss Nachanschlüsse und die Benützung seines Anschlussgleises durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und Nachanschliesser gegen volle Entschädigung dulden, wenn sich der Anschluss an das Bahnnetz nicht auf andere Weise zweckmässiger herstellen lässt.16
Rechtfertigen es die Umstände und ist es zumutbar, so sind die Anschlussgleise so zu bauen, dass Nachanschlüsse möglich bleiben.
Der Voranschliesser muss sein Anschlussgleis für die Durchfahrt von Rollmaterial, das für die Nachanschliesser bestimmt ist, anpassen. Die Nachanschliesser tragen die Kosten. Vorteile, die dem Voranschliesser aus der Anpassung erwachsen, werden angerechnet. Der Voranschliesser kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 11 Kosten
Wird nichts anderes vereinbart, so trägt der Anschliesser die Kosten von:
Bau, Betrieb, Instandhaltung, Anpassung und Beseitigung des Anschlussgleises und der zugehörigen Einrichtungen;
17 Anpassung und Ausbau von Anlagen der Infrastrukturbetreiberin, die durch den Bau, Rückbau, Ausbau und Betrieb des Anschlussgleises verursacht werden; die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr Vorteile erwachsen.
Der Bund kann an die Kosten der Erstellung von Anschlussgleisen Beiträge nach
Artikel 18 des Bundesgesetzes vom22. März 198518 über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer leisten.19
3. Abschnitt Bau und Betrieb
Art. 12 Anwendbares Recht
Der Bundesrat legt fest, welche Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen auf den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen anwendbar sind.20
Für die Haftung der Anschliesser und Mitbenützer gelten die Artikel 40b–40f
Die bundesrechtlichen und die internationalen Vorschriften über den Transport auf Eisenbahnen sowie die Vorschriften für den Eisenbahnverkehr gelten auch für den Transport zwischen dem Anschlusspunkt und dem Übergabepunkt.
Art. 13 Kreuzungen eines Anschlussgleises mit Strassen und andern Anlagen
Die Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung über Plangenehmigung, Bau, Signalisierung und Betrieb von Bahnübergängen gelten sinngemäss für Kreuzungen von Anschlussgleisen mit Strassen und andern Anlagen.
Anschlussgleise auf privaten Strassen und Plätzen müssen signalisiert werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs oder besondere örtliche Verhältnisse es verlangen.
Art. 1423 Befugnisse der Infrastrukturbetreiberin
Die Infrastrukturbetreiberin kann das Anschlussgleis und dessen Betrieb jederzeit kontrollieren und wenn nötig beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Anpassungen oder Ergänzungen verlangen.
Art. 15 Anpassung und Beseitigung von Anschlussvorrichtungen
Die Infrastrukturbetreiberin kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder beseitigen lassen, wenn:24
25 Änderungen in Bau und Betrieb der Infrastruktur es erfordern;
26 die Sicherheit des Betriebs der Infrastruktur es bedingt;
das Anschlussgleis seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein Betrieb auch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich erscheint.
Der Anschliesser beteiligt sich an den Kosten, soweit ihm daraus Vorteile erwachsen.
4. Abschnitt Enteignung
Art. 16
Mit der Genehmigung des Nutzungsplans (Art. 5) ist das Enteignungsrecht (Art. 1 des Bundesgesetzes vom20. Juni 193027 über die Enteignung, EntG) für Anschlussgleise erteilt.
Enteignungsberechtigt ist das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen. Es kann sein Enteignungsrecht mit schriftlicher Erklärung einem Anschliesser übertragen.
Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c des EntG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.
5. Abschnitt Verfahren
Art. 1728 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das BAV. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen.
Das BAV kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Betriebsvorschriften geändert oder angepasst werden. Es kann die bahnspezifische Ausbildung des Personals des Anschliessers und der Mitbenützer regeln und überwachen.
Die Kontrolle der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb von Anschlussgleisen richtet sich nach den massgebenden Verfahren.
Infrastrukturbetreiberin, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliesser müssen dem BAV kostenlos das für die Aufsicht notwendige Personal und Material zur Verfügung stellen und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
Art. 18 Genehmigung von Plänen und Dienstvorschriften
Nutzungsplanungen für Anschlussgleise (Art. 5) müssen den Anforderungen des EBG29 entsprechen und setzen die vorgängige Zustimmung des BAV30 voraus.
Dienstvorschriften über Anschlussgleise sind dem BAV zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.31
Art. 19 Verhältnis zum kantonalen Baubewilligungsverfahren
Nach der rechtskräftigen Genehmigung eines Nutzungsplans im Sinne von Artikel 5 ist für den Bau eines Anschlussgleises keine kantonale Baubewilligung erforderlich.
Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m EBG32 bleibt vorbehalten.33
Art. 20 Betriebsbewilligung
Das Anschlussgleis und die Betriebsmittel dürfen nur mit der Bewilligung dem BAV in Betrieb genommen werden.
Art. 21 Rechtsschutz
Das BAV entscheidet über Streitigkeiten betreffend:34
die Anwendbarkeit dieses Gesetzes;
die Anschlusspflicht und die dem Anschliesser auferlegten Bedingungen;
die Anwendung des EBG35, namentlich auf Bau und Betrieb der Anschlussgleise, auf deren Kreuzungen mit Strassen und andern Anlagen sowie auf die Fahrzeuge;
die Erfordernisse der Sicherheit bei Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises;
die Anpassung und die Beseitigung des Anschlussgleises.
Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.36
Ausdruck gemäss Ziff. I2 des BG vom19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5973 5980; BBl 2007 4377). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Enteignungsverfah-
Über Streitigkeiten zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern entscheidet der Zivilrichter.39
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom19. Dezember 187440 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgleise zwischen dem Schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten wird aufgehoben.
Art. 24 Übergangsbestimmung
Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst werden.
Art. 24a41 Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. Dezember 2008 Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom19. Dezember 2008 angepasst werden.
Art. 25 Referendum, Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:15. März 199242
Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 76 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
[BS 7 23]
BRB vom26. Febr. 1992 (AS 1992 572).