831.42
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)
vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom26. Februar 19923, beschliesst:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt
von Versicherten
Art. 2 Austrittsleistung
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als AS 1994 2386
[BS 1 3; AS 1973 429]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 111 –113 und 122 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) massgebend.5
Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.6
Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert
Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.7
Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung
Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
DieHinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG8 zu überweisen.9
Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.10 3 Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Absatz 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
Art. 5 Barauszahlung
Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
11 sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.12
Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge
Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
Anhang Ziff. 3 des BG vom3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
Art. 7 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommene Eintrittsleistung
Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen.
Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Art. 8 Abrechnung und Information
Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen. Daraus müssen die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrages (Art. 17) und die Höhe des Altersguthabens (Art. 15 BVG14 ersichtlich sein.
Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können.
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt
der Versicherten
Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen
Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.
Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79a des BVG15.16
Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.
Satz eingefügt durch Ziff. I11 des BG vom19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
Art. 10 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung
Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Eintrittsleistung. Diese darf den höheren der Beträge nicht übersteigen, der aus dem Vergleich zwischen ihrer Austrittsleistung nach Artikel 15 und 16 und derjenigen nach ihrer Tabelle, die Artikel 17 sinngemäss darstellt, resultiert.
Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.
Die Amortisation und Verzinsung jenes Teils der Eintrittsleistung, der durch die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckt ist und der auch nicht sofort bezahlt wird, richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen oder einer Vereinbarung zwischen der versicherten Person und der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 11 Recht auf Einsicht und Einforderung
Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren.
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.17
Art. 12 Vorsorgeschutz
Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen.
Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, und haben sie diesen Teil bei Eintritt eines Vorsorgefalls nicht oder nur teilweise beglichen, so stehen ihnen die reglementarischen Leistungen gleichwohl zu. Der noch nicht bezahlte Teil kann jedoch samt Zinsen von den Leistungen abgezogen werden.
Art. 13 Nicht verwendete Austrittsleistung
Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten.
Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.
Art. 14 Gesundheitliche Vorbehalte
Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.
4. Abschnitt Berechnung der Austrittsleistung
Art. 15 Ansprüche im Beitragsprimat
Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.
Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen.
Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen.
Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben.
Art. 16 Ansprüche im Leistungsprimat
Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.
Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet:
anrechenbare Versicherungsdauer versicherte Leistungen × ____________________________________________________________ mögliche Versicherungsdauer
Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.
Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze.
Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.
Art. 17 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von
Prozent pro Altersjahr ab dem20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze;
Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen;
Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;
Beitrag für Verwaltungskosten;
Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds;
Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung.18 3 Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG19 sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.20 4 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.21 5 Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.
Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.22
Art. 18 Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG23 mitzugeben.
Art. 19 Versicherungstechnischer Fehlbetrag
Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, dürfen bei der Berechnung von Austrittsleistungen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigen. Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 23 Abs. 324).
5. Abschnitt Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
Art. 20 Änderung des Beschäftigungsgrades
Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.
Sieht das Reglement eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
Art. 21 Wechsel innerhalb der Vorsorgeeinrichtung
Sind zwei Arbeitgeber25 der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und wechselt die versicherte Person vom einen zum anderen, so ist wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den Vorsorgeplan wechselt.
Sieht das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso günstige Regelung vor, so kann eine Abrechnung unterbleiben.
Da die Verwendung von Paarformen die Lesbarkeit des vorliegenden Artikels erschwert, wird die männliche Personenbezeichnung als Ausdruck gewählt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht.
Art. 2226 Ehescheidung
a. Grundsatz 1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches27 (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom19. Dezember 200828 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.29
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
Art. 22a30 b. Heirat vor dem 1. Januar 1995
Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 Absatz 2 massgebend.
Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:
Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;
Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.
Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige dazwischenliegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.
Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.
Art. 22b31 c. Entschädigung
Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches32 eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.
Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.
Art. 22c33 d. Wiedereinkauf
Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss.
Art. 22d34 Eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
Art. 2335 Teil- oder Gesamtliquidation
Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b–53d BVG36.
6. Abschnitt Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick
auf eine Scheidung37
Art. 24
Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.38
Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen.39 Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.40
Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.41 6a. Abschnitt:42 Meldepflichten, Zentralstelle2. Säule
Art. 24a43 Vergessene Guthaben
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG44, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
Art. 24b45 Meldepflicht der Einrichtungen
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten.
Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle2. Säule Meldung erstatten.
Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle2. Säule melden.
Art. 24c Umfang der Meldepflicht
Die Meldung umfasst:
Name und Vorname des Versicherten;
seine AHV-Versichertennummer;
sein Geburtsdatum;
Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
Art. 24d Zentralstelle2. Säule
Die Zentralstelle2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten.
Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten.
Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind:
Siehe dazu die SchlB der Änd. vom18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.
Siehe dazu die SchlB der Änd. vom18. Dez. 1998 am Schluss dieses BG.
für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;
die Adressen von Personen im Ausland.
Die Zentralstelle2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle2. Säule zusammen.
Art. 24e Verfahren
Das zuständige Departement regelt das Verfahren.
Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich:
für die kantonalen Aufsichtsbehörden;
für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
Art. 24f Aktenaufbewahrung
Die Zentralstelle2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG46 erreicht hat.
6b. Abschnitt:47 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 24g
Für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen gilt Artikel 41 BVG48 sinngemäss.
7. Abschnitt Anwendbarkeit des BVG49
Art. 2550 Grundsatz
Die Bestimmungen des BVG51 betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.
Art. 25a52 Verfahren bei Scheidung
Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB53 nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG54 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3
Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.
8. Abschnitt:57 Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 25b Geltungsbereich
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom21. Juni 199958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom26. Oktober 200459 und vom27. Mai 200860 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.61
Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom21. Juni 200162 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (revidiertes EFTA-Abkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.63
Art. 25c Gleichbehandlung
Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen64 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 25b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen65 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
Art. 25d Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
AS 2006 995
soweit das Freizügigkeitsabkommen66 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
soweit das revidierte EFTA-Abkommen67 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
Art. 25e Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 25f Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen
Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG68 nicht verlangen, wenn sie:
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
in Liechtenstein wohnen.
Absatz 1 Buchstabe a tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens69 in Kraft.
Absatz 1 Buchstabe b tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTA- Abkommens70 in Kraft.
9. Abschnitt:71 Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
Er setzt den Verzugszinssatz fest und bestimmt einen Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent. Bei der Bestimmung des Zinsrahmens sind die tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze zu berücksichtigen.
Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 aufgezinst werden.72
Art. 27 Übergangsbestimmungen
Die Eintritts- und die Austrittsleistung berechnen sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt.
und 3 …73
Art. 28 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199574 Schlussbestimmung der Änderung vom18. Dez. 199875 Die Artikel 24a und 24b des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 1993 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stammen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom14. Dezember 200176
Artikel 5a Buchstaben a und b Ziffer 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens77 in Kraft.
Artikel 5a Buchstaben a und b Ziffer 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTA-Abkommens78 in Kraft.
BRB vom3. Okt. 1994
AS 1999 1384; BBl 1998 5569
AS 2002 685; BBl 2001 4963
Änderung des bisherigen Rechts
…79
79 Die Änderungen können unter AS 1994 2386 konsultiert werden.