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510.622

Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV)
(RDAV)

vom 9. September 1998 (Stand am 1. Juli 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom5. Oktober 20071 (GeoIG),2 verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffe

Art. 13 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung, die durch Stellen des Bundes abgegeben oder über Geodienste des Bundes bezogen werden.

Art. 2 und 34

2. Abschnitt:5

3. Abschnitt Gebühren

Art. 12 Grundsatz

Die Bewilligungsbehörde erhebt für Reproduktionen, die eine Bewilligung erfordern, eine Gebühr.

und 3…6

Art. 13 Gebührenfreie Reproduktion

Keine Gebühr wird erhoben für die Reproduktion von Daten:

  1. zu Schulzwecken und für wissenschaftliche Veröffentlichungen;

  2. zur Ausübung der politischen Rechte.

Art. 14 Grundlagen der Gebührenbemessung

Die Gebühr bemisst sich nach:

  1. der Auflage;

  2. der Menge der enthaltenen Daten;

  3. der Art der Wiedergabe der Daten;

  4. der Genauigkeit der Wiedergabe der Daten;

  5. dem Verwendungszweck der Daten.

Pro Gesuchsteller dürfen die Gebühren, welche für die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung geschuldet sind, zusammen mit den nach Artikel 38 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung (VAV) bezahlten Gebühren nicht höher sein als die Kosten, die anfallen würden, wenn die Daten selbst erfasst würden.

Das kantonale Recht kann für die Reproduktion von Daten, die aufgrund kantonaler Mehranforderungen nach Artikel 10 VAV erhoben wurden, einen eigenen Gebührentarif vorsehen.

Cità en

Art. 15 Gebührenansatz

Der Gebührenansatz für die Wiedergabe sämtlicher Daten des Grunddatensatzes in städtischem Gebiet über eine Fläche von1 km2 im Rasterformat mit einer Genauigkeit von 1 Meter beträgt 75 Rappen pro Exemplar.

Art. 16 Massgebliche Auflage

Als Auflage gilt die Anzahl Exemplare, welche identische Daten in gleicher Aktualität, Darstellung und Form enthalten, und die Gegenstand der gleichen Bewilligung sind.

Bei digitalen Daten gilt jede Kopie, die gemäss Lizenzvertrag installiert werden darf, als ein Exemplar. Erhalten verschiedene Arbeitsplätze Zugriff auf eine Kopie, so wird mindestens ein Exemplar je drei Arbeitsplätze berechnet.

Für Anbieter in öffentlich zugänglichen Datennetzen regelt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) die Festsetzung der massgeblichen Auflage.

Art. 17 Auflagenrabatt

Bei Auflagen von über 100 Exemplaren wird der Gebührenansatz statt mit der Auflage mit dem Faktor (1,2* 1001/6* Auflage5/6) – 20 multipliziert.

Für Auflagen von über 1 Million Exemplaren oder für eine unbeschränkte oder nicht bestimmbare Auflage ist die Gebühr für 1 Million Exemplare geschuldet.

Art. 18 Datenmenge

Die Datenmenge wird entweder aufgrund der wiedergegebenen Fläche, der Datendichte des Grunddatensatzes im Vergleich zu städtischen Gebieten und den wiedergegebenen Informationsebenen oder aufgrund der enthaltenen Menge digitaler Informationen bestimmt.

Jede Verachtfachung der Datenmenge führt zu einer Vervierfachung der Gebühr.

Werden die gleichen Daten im gleichen Erzeugnis mehrmals wiedergegeben, so werden sie nur einmal berechnet.

Daten, die nachweislich nicht auf der amtlichen Vermessung beruhen, werden bei der Festsetzung der Gebühren nicht berücksichtigt.

Der Aufwand für die Bestimmung der Datenmenge soll in vernünftigem Verhältnis zur erwarteten Gebühr und zur möglichen Gebührenersparnis stehen.

Art. 19 Datenformat

Enthält das Erzeugnis ausschliesslich andere als Rasterdaten, so erhöht sich die Gebühr um das Fünffache, wenn die Daten sich in einem geschlossenen System befinden, andernfalls um das Zehnfache.

Für Erzeugnisse mit einer Mischung von Rasterdaten und Daten anderer Formate wird die Gebühr um das Zwei- bis Zehnfache erhöht.

Art. 20 Wiedergabegenauigkeit

Jede vierfache Verminderung der Genauigkeit, mit welcher die Daten der amtlichen Vermessung wiedergegeben werden, führt zu einer Halbierung der Gebühr.

Art. 21 Tragweite der Bemessungsgrundsätze

Die Bemessungsgrundsätze nach den Artikeln 18–20 gelten sowohl für die Ermässigung der Gebühren als auch für deren Erhöhung.

Für Grössen zwischen den angegebenen Werten wird interpoliert.

Art. 22 Verwendungszweck

Ist nach dem Charakter des Erzeugnisses, dem Stellenwert der darin enthaltenen Daten der amtlichen Vermessung, dem Preis und der Vertriebsart anzunehmen, dass seine Lebensdauer gering (z. B. OL-Karten, Zeitungen, Plakate) oder das Interesse der durchschnittlichen Benutzerinnen und Benutzer an den enthaltenen Daten der amtlichen Vermessung eher bescheiden oder nebensächlich (z. B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, an den Endverbraucher gratis abgegebene Erzeugnisse) ist, so kann die Gebühr bis auf 1/25 reduziert werden.

Werden durch die Exemplare einer Neuauflage die Exemplare einer früheren Auflage ersetzt, so kann die Gebühr für die Neuauflage um bis zu 80 Prozent reduziert werden.

Art. 23 Mindestgebühr

Die Mindestgebühr beträgt 50 Franken, im Rahmen der allgemeinen Bewilligung nach Artikel 10 20 Franken pro Meldung und 100 Franken pro Abrechnung.

Art. 24 Export

Weist der Gesuchsteller nach, dass im Ausland Konkurrenzprodukte vertrieben werden, für welche die Gebühren nach dieser Verordnung nicht bezahlt wurden, und kann diese Wettbewerbsverzerrung nicht anders behoben werden, so ist die Gebühr für die exportierten Erzeugnisse angemessen zu reduzieren.

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

Das Departement erlässt Bestimmungen über:

  1. die Festsetzung der massgeblichen Auflage bei Datenübertragungen über öffentlich zugängliche Datennetze;

  2. die Festsetzung der Datenmenge im Sinne von Artikel 18;

  3. die Erhöhung oder Reduktion der Gebühr im Sinne der Artikel 19 und 22;

  4. die Festsetzung der Genauigkeit bei Rasterdaten;

  5. die Interpolation im Sinne von Artikel 21 Absatz 2;

  6. die Pauschalierung geringfügiger Gebühren.

4. Abschnitt:8

Art. 26

Cità en

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 27 und 289

Cità en

Art. 29 Übergangsbestimmungen

…10

Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements bleiben in Kraft, bis sie durch das Departement geändert oder ausser Kraft gesetzt werden.

Art. 3011 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1998 in Kraft.

Sie gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Gebühren für die Nutzung von Geoinformationen des Bundes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.