910.13
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 15. Mai 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absätze5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5, 75 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Titel Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel Direktzahlungsarten
Art. 1
Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge.
Als allgemeine Direktzahlungen gelten:
Flächenbeiträge;
Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere;
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen;
Hangbeiträge.
Als Ökobeiträge gelten:
Beiträge für den ökologischen Ausgleich;
Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps;
Beiträge für den biologischen Landbau;
Beiträge für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.
2. Kapitel Beitragsberechtigung
Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Keine Direktzahlungen erhalten:
AS 1999 229
juristische Personen;
Bund, Kantone und Gemeinden;
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom7. Dezember 19982 überschreiten.
Beitragsberechtigt ist jedoch die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bewirtschaftet, an der sie über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt und deren Aktiven zur Hauptsache aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen.
Art. 3 Hirtenbetrieb
Auf Hirtenbetrieben hat der Hirt Anspruch auf die Direktzahlungen entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als Futterbasis für sein eigenes während der Winterfütterung gehaltenes Vieh notwendig ist.
Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen
Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen und Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.
Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone werden nur Flächenbeiträge, Beiträge für den biologischen Landbau und Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps ausgerichtet. Die Beitragssätze betragen 75 Prozent der Ansätze für das Inland.
Für Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird nur die angestammte Fläche in der ausländischen Wirtschaftszone angerechnet.
Für nicht angestammte Flächen im Ausland werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.
3. Kapitel Ökologischer Leistungsnachweis
1. Abschnitt Ökologische Leistungen
Art. 5 Tiergerechte Haltung der Nutztiere
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 6 Ausgeglichene Düngerbilanz
Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen, und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen.
Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird.
Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.
Art. 7 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.
Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des Anhangs.
Bäume nach Artikel 54 und Anhang Ziffer 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.
Der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 darf höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.
Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite anzulegen.
Art. 8 Geregelte Fruchtfolge
Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird.
Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenbehandlungsmitteln möglichst vermieden werden.
Art. 9 Geeigneter Bodenschutz
Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion und von chemischen Bodenbelastungen.
Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel.
Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel
Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren vorrangig auszunutzen.
Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Pflanzenbehandlungsmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risikoprofilen beruhen, zu berücksichtigen.
Bestimmte Pflanzenschutzmethoden oder bestimmte Typen von Pflanzenbehandlungsmitteln sind nach dem Anhang vorgeschrieben oder verboten.
Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau
Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn:
die Vorschriften der Artikel 3, 6–16 und 38–39 der Bio-Verordnung vom 22. September 19973 eingehalten sind; und
die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer 3 des Anhanges erfüllt werden.
Art. 12 Überbetriebliche Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises
Der Kanton kann bewilligen, dass der ökologische Leistungsnachweis oder Teile davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn:
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von maximal15 km liegen; und
die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist.
Art. 13 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.
Art. 14 Technische Regeln
Die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang aufgeführt.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Regeln anerkennen, welche die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder mindestens gleichwertige Anforderungen enthalten.
Art. 15 Ausnahmen
Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.
Bei höherer Gewalt kann der Kanton die Nichterfüllung der Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises tolerieren.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten, Schädlinge oder ausserordentliche meteorologische Bedingungen.
2. Abschnitt Nachweis
Art. 16
Bewirtschafteroder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften.
Die Bestätigung einer vom Kanton beigezogenen Kontrollorganisation oder einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung4 nach EN 45004 akkreditierten Stelle gilt als Nachweis.
4. Kapitel Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und
Abstufung
Art. 17 Erforderliche Mindestnutzfläche
Direktzahlungen erhalten nur Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Betrieb eine zu Direktzahlungen berechtigende Fläche nach Artikel 4 von mindestens einer Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mindestens 30 Aren aufweist.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 18 Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,3 Standard-Arbeitskräfte besteht.
Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19985 werden berücksichtigt:
die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen;
die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln28 und 29 sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden;
die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.6
Art. 19 Altersgrenze
Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.
Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als
Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.7
Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl
Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie folgt abgestuft: Grössenklassen Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes
bis 30 ha bis 45 GVE 0%
über30 bis 60 ha über 45 bis 90 GVE 25%
über 60 bis 90 ha über 90 bis 135 GVE 50%
über 90 ha über 135 GVE 100%
Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.
Art. 218 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft
Pro Standard-Arbeitskraft werden maximal 55 000 Franken ausgerichtet.
Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.
Art. 229 Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens
Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Einkommen von
000 Franken gekürzt. Massgeblich ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer, vermindert um
000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.
Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von
000 Franken.
Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken.
Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommensgrenze das massgebliche Einkommen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.
Als massgebliches Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Einkommen nach Absatz 1 und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der Kapitalgesellschaft abzüglich seiner oder ihrer Dividende.
Art. 23 Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Vermögens
Das massgebliche Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 200 000 Franken pro Standard-Arbeitskraft und um 200 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.11
Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebliche Vermögen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.12
Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Vermögen nach Absatz 1 und das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapitalgesellschaft vermindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital.13
Art. 2414 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
Art. 25 Grenzwerte, Abstufungen und Begrenzungen bei Betriebsgemeinschaften
Die Beiträge für Betriebsgemeinschaften werden nach der Zahl der Mitgliedsbetriebe berechnet. Flächen und Tiere werden gleichmässig auf die Mitgliedsbetriebe aufgeteilt.
Die Beitragsberechtigung entfällt für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.
Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn:
15 das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder
das massgebliche Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Vermögensgrenze übersteigt.
Art. 2616 Betriebseigene Arbeitskräfte
Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.
2. Titel Allgemeine Direktzahlungen
1. Kapitel Flächenbeitrag
Art. 2717 Flächenbeiträge
Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1200 Franken.
Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 400 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.
2. Kapitel Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere
Art. 28 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigtist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält.
Beiträge werden für Raufutter verzehrende Nutztiere ausgerichtet, die während der Winterfütterung auf dem Betrieb gehalten werden.
Art. 29 Massgebender Tierbestand
Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Tiere, die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem1. Januar des Beitragsjahres auf seinem Betrieb gehalten hat. Diese Bedingung gilt nicht für:
zugekaufte Kälber;
Jungtiere, die auf dem Betrieb geboren sind;
Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche, die während dieser Periode verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestellt worden sind.
Mastkälber werden für die Berechnung der Beiträge nur berücksichtigt, wenn auf dem Betrieb Kühe gehalten werden. Für eine am Stichtag gehaltene Kuh werden höchstens vier Mastkälber angerechnet.
Art. 30 Beitragsbegrenzung
Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche gewährt:
a. in der Ackerbau-, der erweiterten Übergangs- und der Übergangszone 2,0 RGVE
in der Hügelzone 1,6 RGVE
in der Bergzone I 1,4 RGVE
in der Bergzone II 1,1 RGVE
in der Bergzone III 0,9 RGVE
in der Bergzone IV 0,8 RGVE
18 im Sömmerungsgebiet 0,7 RGVE 2 Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag. Der Sömmerungszuschlag in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in RGVE beträgt:
bei 60–90 Tagen Sömmerung 25 Prozent
bei 91–120 Tagen Sömmerung 30 Prozent
bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent 3 Tierhaltungsgemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht berücksichtigt.
Art. 31 Abzug für vermarktete Milch
Die Anzahl RGVE nach den Artikeln29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4200 kg vermarktete Milch.19
Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Wurde die Milchproduktion zwischen dem1. Januar und dem Stichtag des Beitragsjahres eingestellt, so gilt ein Drittel der im abgelaufenen Milchjahr vermarkteten Milch als massgebende Milchmenge. Der Abzug für vermarktete Milch unterbleibt, wenn die Milchproduktion vor dem1. Januar des Beitragsjahres eingestellt wurde. Erfolgt vor dem Stichtag eine Neu- oder Wiederaufnahme der Milchproduktion, so wird anteilsmässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt.20
Tierhaltungsgemeinschaften zur Umgehung dieses Abzugs werden nicht berücksichtigt.
Art. 32 Beiträge
Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr:
für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe 900 Franken
für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas 400 Franken.
Für die Berechnung des Beitrags werden zuerst die RGVE nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.
3. Kapitel Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen
Art. 33 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt ist, wer:
mindestens1 ha zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berggebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und
mindestens eine RGVE nach Artikel 28 Absatz 2 auf seinem Betrieb hält.
Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach Artikel 29.
Die Beiträge werden für höchstens 15 RGVE je Betrieb ausgerichtet.
Art. 34 Beiträge
Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge:
in der Hügelzone 260 Franken
in der Bergzone I 440 Franken
in der Bergzone II 690 Franken
in der Bergzone III 930 Franken
in der Bergzone IV 1190 Franken.
Ist die zu Direktzahlungen berechtigende Fläche auf mehrere Zonen verteilt, so wird der Beitragssatz nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den Zonen berechnet.
4. Kapitel Hangbeiträge
1. Abschnitt Allgemeine Hangbeiträge
Art. 35 Beitragsberechtigung
Allgemeine Hangbeiträge werden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen nach Artikel 4 im Berggebiet und in der Hügelzone mit18 und mehr Prozent Hangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet.
Keine allgemeinen Hangbeiträge werden ausgerichtet für:
Hecken, Feld- und Ufergehölze;
Weiden;
Rebflächen.
Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die berechtigte Fläche pro Betrieb mehr als 50 Aren und pro Parzelle mehr als 5 Aren misst.
Art. 36 Höhe der Beiträge
Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 370 Franken
für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 510 Franken.
2. Abschnitt Hangbeiträge für Rebflächen
Art. 37 Beitragsberechtigung
Hangbeiträge für Rebflächen werden für Steil- und Terrassenlagen mit30 und mehr Prozent natürlicher Geländeneigung ausgerichtet.
Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, welche mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf.
Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens1 ha.
Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens1 m. Konventionelle Betonmauern werden nicht angerechnet.
Das Bundesamt legt die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen fest.
Sind innerhalb eines Perimeters Teilflächen nicht bepflanzt oder schwächer geneigt, so werden für höchstens 10 Prozent davon jedoch maximal für 1000 m2 Beiträge ausgerichtet.
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mehr als 10 Aren und pro Parzelle mehr als 2 Aren misst.
Art. 38 Höhe der Beiträge
Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
für Rebflächen in Steillagen mit 30–50 Prozent Neigung 1500 Franken
für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Franken
für Rebflächen in Terrassenlagen mit30 und mehr Prozent Neigung 5000 Franken.
Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.
3. Abschnitt Bestimmung der Flächen für die Hangbeiträge
Art. 39
Die Kantone bestimmen die Flächen in Hanglagen sowie die Terrassenlagen einer Weinbauregion, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Titel Ökobeiträge
1. Kapitel Ökologischer Ausgleich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Grundsatz
Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für:
extensiv genutzte Wiesen;
wenig intensiv genutzte Wiesen;
Streueflächen;
Hecken, Feld- und Ufergehölze;
Buntbrachen;
Rotationsbrachen;
Ackerschonstreifen;
Hochstamm-Feldobstbäume.
Beiträge können gewährt werden für Untersuchungen und Versuche, die zum Ziel haben, die Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen zu verbessern.
Wer ökologische Ausgleichsflächen für Beiträge anmeldet, ist dafür verantwortlich, dass sämtliche ökologischen Ausgleichsflächen seines Betriebes auf einem Übersichtsplan oder auf einer Karte eingezeichnet sind. Hochstamm-Feldobstbäume müssen nicht eingezeichnet werden.
Art. 41 Abgrenzung zum Natur- und Heimatschutzgesetz
Das Verhältnis der Beiträge nach diesem Kapitel zu den Abgeltungen nach den Artikeln17 und 18 der Verordnung vom16. Januar 199121 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist in Artikel 19 NHV geregelt.22
Kein Beitrag nach diesem Kapitel wird für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG naturschützerische Auflagen bestehen, ohne dass mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen oder Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
Art. 42 Beitragsausschluss
Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken);
Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen;
Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.
Art. 43 Zusätzlich beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 2 von den Direktzahlungen ausgeschlossen sind, erhalten die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 22 oder 23 von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Artikel 22 und 23 gekürzt werden, erhalten mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden für höchstens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet.
2. Abschnitt Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen,
Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen
Die einzelnen Flächen müssen mindestens 5 Aren messen.
Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
Die Kantone können für die entsprechende Bewirtschaftung nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn:
an einem andern Ort die gleiche Fläche als ökologische Ausgleichsfläche nach dem1. Kapitel angelegt wird; und
mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.
Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist.
Art. 45 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte Wiesen
Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf vorgenommen werden:23
im Talgebiet nicht vor dem15. Juni;
in den Bergzonen I und II nicht vor dem1. Juli;
in den Bergzonen III und IV nicht vor dem15. Juli.
Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.24
Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum 30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt:
im Talgebiet und in den Bergzonen I und II nicht vor dem15. September;
in den Bergzonen III und IV nicht vor dem1. September.
Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht oder für die Beiträge für die biologische Qualität nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200125 ausgerichtet werden, können durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz Nutzungsvorschriften festgelegt werden, die von den Absätzen2 und 3 abweichen.26
Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
Bei Neuansaaten muss eine von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlene Gras- und Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz oder eine geeignete Heugrassaat verwendet werden.
Art. 46 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen
Es dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (maximal15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt. Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach dem Artikel 45 Absätze 2–5.
Art. 47 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Streueflächen
Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
Streueflächen dürfen nicht vor dem1. September geschnitten werden.
Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte.
Art. 48 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölze
Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt, wo er nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wo die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss gemäss den Schnittzeitpunkten von
Artikel 45 Absatz 2 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 2 beweidet werden.
In Hecken, Feld- und Ufergehölzen und auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen.
Art. 49 Beiträge
Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze je Hektare und Jahr:
in der Ackerbauzone und den Übergangszonen 1500 Franken
in der Hügelzone 1200 Franken
in den Bergzonen I und II 700 Franken
in den Bergzonen III und IV 450 Franken.
Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr:
im Talgebiet 650 Franken
in den Bergzonen I und II 450 Franken
in den Bergzonen III und IV 300 Franken.
...27
3. Abschnitt Buntbrachen, Rotationsbrachen und Ackerschonstreifen
Art. 50 Voraussetzungen und Auflagen für Buntbrachen
Als Buntbrachen gelten Flächen, die:
mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät werden;
vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
im Talgebiet liegen; und
mindestens3 m breit sind.
Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben.
Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem1. Oktober und dem15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen
Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die:
mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Rotationsbrachen empfohlenen Saatmischung angesät werden;
vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
im Talgebiet liegen; und
mindestens6 m breit sind und mindestens 20 Aren umfassen.
Die Flächen müssen vor dem15. September des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres angesät werden und bis zum15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder vor dem30. April des Beitragsjahres angesät werden und bis zum15. September des zweiten Beitragsjahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrachen). Sowohl die ein- als auch die zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode verlängert werden.28
Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung oder eine Ansaat mit einer Spezialmischung bewilligen.
Die gleiche Parzelle darf nach einer Rotationsbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Rotationsbrache belegt werden.
Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Die kantonale Behörde kann mit einer Sonderbewilligung eine chemische Unkrautbekämpfung zulassen.
Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem1. Oktober und dem15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 der Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199829 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem1. Juli bewilligen.
Art. 52 Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen
Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
im Talgebiet liegen;
mindestens3 m und maximal12 m breit sind;
auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.
Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Hauptkulturen angelegt werden.
Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedroschen werden.
Art. 53 Beiträge
Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:
für Buntbrachen 3000 Franken
für Rotationsbrachen 2500 Franken
30 für Ackerschonstreifen 1500 Franken.
4. Abschnitt Hochstamm-Feldobstbäume
Art. 54
Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten:
Kernobst- und Steinobstbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als diejenige einer Obstanlage;
Kastanien- und Nussbäume in gepflegten Selven.
Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens1,6 m betragen.
Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
Damitein Beitrag beansprucht werden kann, müssen je Betrieb mindestens
Bäume vorhanden sein, welche zu Beiträgen berechtigen.
Der Beitrag beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.
2. Kapitel Extensive Produktion von Getreide und Raps
Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen
Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt deren Anbau unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von:
Wachstumsregulatoren;
Fungiziden;
chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und
Insektiziden.31 2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
Weizen, Roggen, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten; oder
Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel von Getreidearten nach den Buchstaben a und b; oder
Raps.32
Art. 56 Beitrag
Der Beitrag je Hektare und Jahr beträgt 400 Franken.
3. Kapitel Biologischer Landbau
Art. 57 Grundsatz
Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach den Artikeln3, 6–16 und 38–39 der Bio-Verordnung vom22. September 199733 wirtschaften.
Wer den biologischen Landbau aufgibt, kann in den beiden folgenden Jahren die entsprechenden Beiträge nicht beanspruchen.
Art. 5834 Beiträge
Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr:
für die Spezialkulturen 1200 Franken
für die übrige offene Ackerfläche 800 Franken
c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken
4. Kapitel Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
Art. 59 Grundsatz
Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen.
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm angemeldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen.
Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61 angemeldet, so sind alle zu diesen Kategorien gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) definiert die Tierkategorien, wobei es die in der Praxis übliche Bildung von Tiergruppen berücksichtigt.
Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten Mehrflächen-Haltungssysteme:
in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden;
in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
die über genügend natürliches Tageslicht verfügen.
Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.
Es kann:
für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zugang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist;
schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten;
Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf;
die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Mindestmassen zuzulassen.
Art. 61 Regelmässiger Auslauf im Freien
Regelmässiger Auslauf im Freien bedeutet, dass:
den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden;
den Schweinen an mindestens drei Tagen pro Woche Auslauf gewährt wird; und
den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.
Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der Tiere.
Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf.
Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall sowie an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.
Es kann:
für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben;
Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf;
die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende Mindestmasse zuzulassen.
Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist.
Art. 62 Beiträge
Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
35 Tiere der Rindergattung, Ziegen und Kaninchen 90 Franken
36 Schweine 155 Franken
Geflügel 180 Franken.
Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
37 Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Schafe, Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie Kaninchen 180 Franken
38 Schweine 155 Franken
Geflügel 180 Franken.
4. Titel Verfahren
1. Kapitel Gesuch, Fristen, Angaben und Kontrollen
Art. 63 Gesuch
Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.
Art. 64 Angaben
Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199839 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere:
die Direktzahlungsarten nach Artikel 1, die er oder sie beansprucht;
den ökologischen Leistungsnachweis nach dem1. Titel 3. Kapitel;
die Flächen, für die er oder sie Beiträge nach dem NHG40 beansprucht;
Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe (alter und neuer Bewirtschafter oder alte und neue Bewirtschafterin);
die Bestätigung durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die Kontrollstelle, dass die Angaben richtig sind;
Der Kanton erstellt Sammellisten der Direktzahlungen für das gesamte Kantonsgebiet. Das Bundesamt erlässt dafür Richtlinien.
Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungslisten dem Bundesamt auf elektronischen Datenträgern zu. Das Bundesamt legt zusammen mit den Kantonen die technische und organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
Art. 65 Gesuchs- und Anmeldetermin
Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem15. Mai einzureichen.
Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.
Die Programme Extensoproduktion, Biologischer Landbau, Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und der ökologische Leistungsnachweis sind bis zum31. August des Jahres anzumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht.
Art. 66 Kontrollen
Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Beiträge für den biologischen Landbau nach dem3. Titel 3. Kapitel beanspruchen, müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom22. September 199741 kontrolliert werden. Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifizierungsstellen stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung.
Die Kantone veranlassen, dass jede der in dieser Verordnung genannten Massnahmen sowie der ökologische Leistungsnachweis nach dem3. Kapitel im Beitragsjahr kontrolliert werden auf:
allen Betrieben, welche die entsprechenden Beiträge zum ersten Mal beanspruchen;
allen Betrieben, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden; und
mindestens 30 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Betrieben.
Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt.
Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des Bundesamtes einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
2. Kapitel Beitrag, Abrechnung und Auszahlung
Art. 67 Beitrag und Abrechnung
Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest. Die Bestimmungen von Artikel 29 über die massgebende Anzahl der Raufutter verzehrenden Nutztiere gelten auch für die Bemessung der übrigen Beiträge (BTS, RAUS). Bei den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.42
Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199843.
Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20 berechnet.
Zur Berechnung des Gesamtbetrags, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten:
Begrenzung auf Grund der Standard-Arbeitskraft;
Beitragskürzungen nach Artikel 70;
Begrenzung auf Grund des steuerbaren Einkommens und des massgeblichen Vermögens.
Art. 68 Überweisung der Direktzahlungen
Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.
Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen bis zum31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen und den entsprechenden Vorschuss vom Bundesamt verlangen.
Der Kanton reicht die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung mit den Auszahlungslisten über alle Direktzahlungsarten jeweils bis zum1. März des folgenden Jahres ein.
3. Kapitel Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von
Verfügungen
Art. 69 Rückzug des Gesuchs
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.
Art. 70 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
die Massnahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;
die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;
e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.
Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.
Art. 71 Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.
5. Titel Schlussbestimmungen
Art. 72 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die 1998 einen Beitrag nach der Kuhbeitragsverordnung vom20. Dezember 198944 erhielten, und Anspruch auf Beiträge für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren nach2. Titel 2. Kapitel haben, erhalten während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Beitrag mindestens in der Höhe der 1998 ausbezahlten Kuh- und Mastkälberbeiträge, wobei sich dieser Beitragsanspruch pro Jahr um 5 Prozent reduziert. Bei wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse verfällt der Anspruch auf höhere Beiträge.
Die Dauer, während der für extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Wiesen auf stillgelegtem Ackerland, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Buntbrachen auf Grund der Öko-Beitragsverordnung vom24. Januar 199645 Beiträge ausgerichtet wurden, wird an die Verpflichtungsperiode nach den Artikeln 44 Absatz 2 und 50 Absatz 3 angerechnet, sofern die Flächen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin entsprechend bewirtschaftet werden.
Betriebe,die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die Direktzahlungen noch bis zum31. Dezember 2001. Der Flächenbeitrag nach Arti-
[AS 199046, 1991 434, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 35 1667, 1994 2064, 1996 777, 1998 6]
[AS 1996 1007 1839 Art. 12, 1997 2498 Art. 35] kel 27 Absatz 1 beträgt für diese Betriebe 400 Franken pro Hektare, der Zusatzbeitrag nach Absatz 2 wird nicht ausgerichtet.46
Juristische Personen erhalten die Direktzahlungen noch bis zum31. Dezember 2000.
Für extensiv genutzte Wiesen auf stillgelegtem Ackerland nach den Artikeln 14 und 16 der Öko-Beitragsverordnung vom24. Januar 1996, für welche 1998 Beiträge ausgerichtet wurden, werden Beiträge von 3000 Franken pro Hektare bis zum Ablauf der sechsjährigen Verpflichtungsperiode, längstens jedoch bis zum31. Dezember 2000 ausgerichtet.
Für 1999 gilt der ökologische Leistungsnachweis als erfüllt, wenn:
der gesamte Betrieb nach anerkannten Regeln der Integrierten Produktion oder des Biologischen Landbaus gemäss der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996 bewirtschaftet wird;
die landwirtschaftsrelevanten Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; und
für den ökologischen Ausgleich die Anforderungen nach Artikel 7 eingehalten werden.
An den angemessenen Anteil ökologischer Ausgleichsflächen nach Artikel 7 Absatz 1 können 1999 höchstens 2 Prozent an nachwachsenden Rohstoffen angerechnet werden. Anrechenbar sind Hanf als nachwachsende Rohstoffe und Faserpflanzen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und c, sowie Ölsaaten nach Artikel 17 Absatz 2 der Ackerbaubeitragsverordnung vom7. Dezember 199847.
Für Grünbrachen nach Artikel 14 der Verordnung Produktionslenkung im Pflanzenbau vom2. Dezember 199148, für welche die Verpflichtungsdauer am15. August 1999 ausläuft, wird für das Jahr 1999 ein Beitrag von 2000 Franken pro Hektare ausgerichtet.
Art. 74 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
[AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688 Anhang 2 Ziff. 5, 1995 920 5518 Art. 1 Ziff. 2, 1996 770, 1998 690] Anhang49 (1. Tit.,3. Kap.) Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln
Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsatz Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis. Er dient auch als Grundlage zur Anerkennung der Regeln von Fachorganisationen.
1.2 Aufzeichnungen Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan;
Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz;
die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.
Ausgeglichene Düngerbilanz 2.1 Nährstoffbilanz
Phosphor- und Stickstoffhaushalt werden anhand einer Nährstoffbilanz beurteilt. Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gelten das aus den «Grundlagen für die Düngung» der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten abgeleitete Formular «Gesamtbetrieblicher Nährstoffhaushalt» der landwirtschaftlichen Beratungszentralen Lindau (LBL-KIP) und Lausanne (SRVA-PIOCH) in der Version von 199850 oder gleichwertige Berechnungsmethoden.
Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent aufweisen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen hö-
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom10. Jan. 2001 (AS 2001 232).
Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau (LBL), 8315 Lindau; Service romand de vulgarisation agricole (SRVA), case postale 128, 1000 Lausanne 6 heren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.
Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent aufweisen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung (raufutterverzehrende Tiere 15%, Schweine 20%, Geflügel 30%). Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.
Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphathaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf Phosphor in Form von getrocknetem Klärschlamm, Kompost und Kalk auf mehrere Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:1,7 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen; 1,4 DGVE/ha in der Hügelzone;1,2 DGVE/ha in der Bergzone I;1,0 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.2 Bodenanalysen
Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden.
Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
Das Bundesamt ist für die Anerkennung der Labors und der Analysenmethoden zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den anerkannten Labors und Analysenmethoden.
Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.
Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zuständigen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.
Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.
Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens3 m Breite entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld-, Ufergehölzen und Waldrändern dürfen keine Dünger und keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind – mit Ausnahme eines Streifens von3 m Breite entlang von Oberflächengewässern – zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn:
besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder
die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie müssen auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von15 km zum Betriebszentrum oder einer Produktionsstätte liegen und im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sein. Nicht anrechenbar sind Flächen, welche nach
Artikel 16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199851 2. Saatkartoffeln – Pflanzenschutz 3. Saatmais – Anbaupause – Pflanzenschutz 4. Gras- und Kleesamenanbau – Anbaupause – Düngung – Ökologischer
von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 Absatz 1 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.
3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss3. Titel,1. Kapitel.
3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen 3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden Mageres Weideland – Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere). – Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. – Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt). – Pflanzenbehandlungsmittel (PBM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt). – Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. – Grössere Flächen mit verbreitet Zeigerpflanzen für Übernutzung sowie grössere bestockte Flächen und Lägerflächen sind von der Gesamtfläche abzuziehen.
3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven) Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) – Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. – Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen. – PBM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung52. – Anrechenbar ist nur der Weideanteil.
3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume (sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: – Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt. – Hochstamm-Feldobstbäume, welche in Obstanlagen stehen, sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.
3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume – Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens10 m. – Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens
m. – Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.
3.1.2.5 Hecken, Feld- und Ufergehölze (sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 48) Niederhecke, Hochhecke (mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern oder Bäumen), Baumhecke, Windschutzstreifen, Baumgruppen, bestockte Böschung, heckenartiges Ufergehölz – Ein mindestens3 m breiter Grün- oder Streueflächenstreifen entlang der Hecke, des Feld- und Ufergehölzes. Ausnahmen: Hecke, Feld- und Ufergehölz auf der Grenze der LN, an Strasse, Weg, Mauer, Wasserlauf, benötigt nur auf einer Seite einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite. – Keine Düngung. – PBM: höchstens Einzelstockbehandlung in Grün- oder Streueflächenstreifen. – Flächen die durch die kantonale Behörde als Wald klassiert wurden, sind nicht anrechenbar.
3.1.2.6 Wassergraben, Tümpel, Teich Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens3 m breit, keine Düngung und keine PBM.
3.1.2.7 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und - wälle: mit oder ohne Bewuchs – Keine Düngung und keine Nutzung. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens3 m breit, keine Düngung und keine PBM. – Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.
3.1.2.8 Trockenmauern Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Höhe mindestens 50 cm. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine PBM. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von3 m rechnen; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen:1,5 m.
3.1.2.9 Unbefestigte, natürliche Wege – Dauernd am selben Ort.
– Natürliche Bedeckung (Gras, Erde, Kies). – Bewachsener Teil: Wegbreite (ohne Grün- oder Streueflächenstreifen) muss zu mindestens einem Drittel bewachsen sein. – Keine Düngung und keine PBM auf dem Weg und auf den Grün- oder Streueflächenstreifen. – Grün- oder Streueflächenstreifen: Beidseitig ab äusserem Fahrstreifenrand je mindestens1 m breit, darf nicht offenes Ackerland sein. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von3 m rechnen. Für Weg auf Grenze der Betriebsfläche:1,5 m.
3.1.2.10 Rebflächen mit hoher Artenvielfalt – Bodenbedeckung: artenreiche Begleitflora mit einer minimalen, standortangepassten Artenvielfalt. Diese Bedingung muss kantonal definiert werden. – Pflanzenbehandlungsmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern; nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide). – Nur organische Düngung und im biologischen Weinbau erlaubte Dünger. – Die Pflege (Schnitt, Schnittintervall) und Bodenunterhalt müssen kantonal festgelegt werden. – Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleistet sein.
3.1.2.11 Weitere ökologische Ausgleichsflächen Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle festzulegen.
Geregelte Fruchtfolge 4.1 Anzahl Kulturen
Betriebe mit mehr als3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.
Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.
Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent
Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66
Weizen und Korn 50
Mais 40
Mais mit Untersaat, Mais als Mulchsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50
Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60
Hafer 25
Rüben 25
Kartoffeln 25
Raps und Sonnenblumen 25
Ackerbohnen 25
Sojabohnen 25 m Tabak 25
Proteinerbsen 15 2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3 Anerkennung von gleichwertigen Regelungen
Anerkennt das Bundesamt Regeln, welche anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, so muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Punkt 4.2 nicht überschritten werden.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Punkt 4.1 und Punkt 4.2 zum System Anbaupausen nach Punkt 4.3 oder umgekehrt wechseln.
4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau
Im Freiland beträgt die Anbaupause zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie mindestens 24 Monate.
Als Hauptkulturen gelten Kulturen mit einer Feldbelegung von über zwölf Wochen oder mehrere Kurzkulturen der gleichen Familie im Jahr. Winterspinat, überwinterter Nüsslisalat und überwinterter Cicorino gelten nicht als Hauptkultur.
Die Fruchtfolgepläne müssen für mindestens drei Jahre vorliegen.
Geeigneter Bodenschutz 5.1 Grundsatz
Betriebe mit mehr als3 ha offener Ackerfläche, welche in der Ackerbauzone, den Übergangszonen, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen auf der offenen Ackerfläche einen durchschnittlichen flächengewichteten Bodenschutzindex von 50 Punkten für Ackerkulturen bzw. 30 Punkten für Gemüsekulturen aufweisen.
Stichdaten sind der15. November und der15. Februar.
Betriebe mit Acker- und Gemüsekulturen haben einen flächengewichteten Mischindex zu erreichen.
Ist die gesamte offene Ackerfläche am15. November mit einer normal entwickelten Winterkultur oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt, welche bis am1. September gesät wurden und bis am15. Februar nicht gepflügt werden, so muss der Bodenschutzindex nach den Absätzen1 und 3 nicht erreicht werden.
5.2 Bodenschutzindex für Ackerbau
Die Winterkulturen werden wie folgt bewertet:
Buntbrache, Rotationsbrache, Saat bis 31. August oder ab dem zweiten Winter 100 Punkte
Buntbrache, Rotationsbrache, Saat zwischen1. und 30. September 50 Punkte
Raps 80 Punkte
Wintergerste, Triticale, Roggen (inkl. Grünschnittroggen), 50 Punkte Winterhafer
Winterweizen, Korn 40 Punkte
Wintererbsen, Winterackerbohnen 40 Punkte
Bei pfluglosem Anbau ausser nach Kartoffeln, Mais, Tabak plus 20 Punkte 2 Die Sommerkulturen werden wie folgt bewertet:
Vorkultur, welche den Boden bedeckt bis 15. November 15. Februar zum:
Kunstwiese 80 Punkte 100 Punkte
Buntbrache, Rotationsbrache (Sommer) – 100 Punkte
Mais mit Untersaat, Maiswiese 80 Punkte 100 Punkte
Zwischenfutter, Gründüngungen: – Saaten bis 31. August 80 Punkte 100 Punkte – Saaten zwischen1. und 30. September sowie reine Leguminosenbestände 40 Punkte 70 Punkte
Brache mit gehäckselter Maisstrohbe- 20 Punkte 20 Punkte deckung
Getreidestoppelbrache mit maximal 20 Punkte 30 Punkte einer Stoppelbearbeitung
ohne bodenbedeckende Vorkultur 0 Punkte 0 Punkte 5.3 Bodenschutzindex für Gemüsebau 1 Die Winterkulturen werden wie folgt bewertet:
Winterkohlarten, Rosenkohl 80 Punkte
Erdbeeren (einjährig) 60 Punkte
Winterspinat 60 Punkte
Lauch, Krautstiel 60 Punkte
Winterzwiebeln, Cicorino 60 Punkte
Nüssler, Petersilie, Portulak 60 Punkte
Schwarzwurzeln, Topinambur, Pastinaken 40 Punkte 2 Die Sommerkulturen werden wie folgt bewertet:
Vorkultur, welche den Boden bedeckt bis 15. November 15. Februar zum:
a. Intaktes Wurzelwerk von abgeerntetem 10 Punkte 30 Punkte Gemüse
Zwischenfutter, Gründüngungen: – Saaten bis 31. August 80 Punkte 100 Punkte – Saaten zwischen1. September und 30. September sowie reine Leguminosenbestände 40 Punkte 70 Punkte
ohne bodenbedeckende Vorkultur 0 Punkte 0 Punkte 5.4 Erosionsschutz 1 Es dürfen keine beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahme gelten insbesondere die Anlage von mindestens3 m breiten Wiesenstreifen entlang von Wegen bei geneigten offenen Ackerflächen oder oberirdische Wasserableitungs- oder -durchleitungsmassnahmen zur Vermeidung von Talwegerosion.
Obst-, Beeren- und Rebbau: Die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen beachtet werden.
Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln 6.1 Allgemeine Vorschriften
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer berechtigten Stelle getestet werden.
Mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster pro Kultur ist ausser im Falle von Epidemien in den folgenden Fällen anzulegen: Beim Einsatz von Wachstumsregulatoren in Getreide, beim Fungizideinsatz im Raps und beim Pflanzenbehandlungsmitteleinsatz auf Grund von Sonderbewilligungen.
6.2 Vorschriften für den Acker-, Futter- und Gemüsebau
Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren, von insektiziden Spritzmitteln sowie von insektiziden und nematiziden Granulaten ist nur in den folgenden Fällen gestattet:
Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel Granulate 1. Getreide Breitflächige Anwen- Nur mit Sonderbewilligung*. Keine. dung in Wintergerste, Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel Granulate -hafer, -roggen, -triticale bei Saaten vor dem 10. Oktober nur mit Sonderbewilligung.* 2. Raps Breitflächige Anwen- Nach Erreichen der Schad- Keine. dung erlaubt. schwelle gegen Erdflöhe, Stengelrüssler, Glanzkäfer; übrige Insekten nur mit Sonderbewilligung*.
3. Mais Bandbehandlung. Nur mit Sonderbewilligung*. Nur mit Sonderbewilligung*.
4. Kartoffeln Bandbehandlung. Breit- Nach Erreichen der Schad- Keine. flächige Anwendung schwelle für den Kartoffelkäfer: erlaubt bei: Bacillus thuringiensis-Präparate – metribuzinempfindli- und Häutungshemmer. chen Sorten Übrige Insekten nur mit Sonder- – Saatkartoffeln bewilligung*. – Kartoffelanbau unter Folien.
5. Rüben Bandbehandlung. Nach Erreichen der Schad- Nur mit schwelle mit Pirimicarb gegen Sonderbewilli- Blattläuse. Übrige Insekten nur gung*. mit Sonderbewilligung*.
6. Eiweiss- Breitflächige Anwen- Nach Erreichen der Schad- Keine. erbsen, Acker- dung erlaubt. schwelle mit spezifisch wirksabohnen, Soja- men Aphiziden (z.B.: Primicarb, bohnen, Son- Pymetrozin) gegen Blattläuse. nenblumen, Übrige Insekten nur mit Sonder- Tabak bewilligung*.
7. Gemüse Breitflächige Anwen- Stehen wirksame selektive Mittel Erlaubt mit dung erlaubt. zur Verfügung, sollen unter Be- Ausnahme rücksichtigung der Resistenzbil- chemischer dung gegen die entsprechenden Bodendesin- Schädlinge nur diese eingesetzt fektion im werden. Übrige Insekten gemäss Freiland. «Handbuch Gemüse».
8. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt. Selektive Flächenbehandlung nur vor der ersten Nutzung nach der Ansaat (Reinigungsschnitt gilt nicht als Nutzung) oder mit Sonderbewillingung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann.
* Sonderbewilligungen: siehe Punkt6.4
Der Einsatz von Totalherbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder vor der Saat oder Pflanzung einer Kultur ist bei Mulch-, Streifen- oder Direktsaaten von Hauptkulturen erlaubt.
Der Einsatz von Ködern gegen Schnecken, Erdraupen und Erdschnaken ist in allen Kulturen nur beim Auftreten kritischer Schäden erlaubt oder wenn auf Grund von Fängen feststeht, dass die Schadschwelle erreicht wird. Es dürfen lediglich befallene oder bedrohte Flächen behandelt werden.
Der Einsatz von Chlormequat (CCC) und Cholinchlorid (CC) im Getreide ist verboten.
6.3 Vorschriften für die übrigen Spezialkulturen und Flächen mit Versuchen
Spezialkulturen: Zusätzlich zu Punkt6.1 Absätze 1–2 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.
Von Einschränkungen ausgenommen sind Flächen mit Versuchen, die der Verbesserung der Anbaumethoden dienen.
6.4 Sonderbewilligungen
Die kantonalen Zentralstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen Sonderbewilligungen ausstellen. Sie führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, welche Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Listen jährlich dem Bundesamt zu.
Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können in begründeten Fällen in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als regionale Bewilligungen für räumlich klar begrenzte Gebiete erteilt werden. Sie müssen schriftlich erteilt und zeitlich befristet werden. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung zu verbinden.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut Es gelten die folgenden Regelungen:
1. Saatgetreide – Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.
– Pflanzenschutz CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.
Spezifische Aphizide und Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.
Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.
Gräser: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre Anbauunterbruch. Klee: maximal zwei Jahre hintereinander, dann zwei Jahre keine Leguminosen. Düngungsnormen (pro ha) für Gräser: 200 kg N, 100 kg P2O5, 180 kg K2O. Düngungsnormen (pro ha) für Klee: – Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die auf der Grünfläche bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. Der Saatzüchter muss grundsätzlich ökologische Ausgleichs- Ausgleich flächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, welche von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.
Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt. Selektive Flächenbehandlung nur in Kunstwiesen oder mit Sonderbewilligung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann, erlaubt.