Funtauna

732.014

Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
(Entsorgungsfondsverordnung, EntsFV)

vom 6. März 2000 (Stand am 25. April 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19781 zum Atomgesetz, verordnet:

1. Abschnitt Rechtsform und Zweck

Art. 1

Es besteht ein Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (Fonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Mit dem Fonds sollen die nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken entstehenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gedeckt werden.

Die Kosten für die Entsorgung der bei der Stilllegung und beim Abbruch von Kernanlagen entstehenden Abfälle werden nach der Verordnung vom 5. Dezember 19832 über den Stillegungsfonds für Kernanlagen gedeckt.

2. Abschnitt Umfang und Berechnung der Entsorgungskosten

Art. 2

Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken entstehen. Sie schliessen die im Zusammenhang mit der Entsorgung anfallenden Ausgaben für Forschung, für vorbereitende Handlungen, für Projektierung, Bau und Betrieb der Entsorgungsanlagen sowie für den Verschluss und die Überwachung eines Endlagers ein.

Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:

  1. den Transport;

  2. die Behandlung der radioaktiven Betriebsabfälle;

  3. die Zwischenlagerung;

AS 2000 1027

  1. die Wiederaufarbeitung oder Konditionierung zur direkten Endlagerung der abgebrannten Brennelemente;

  2. die Endlagerung der radioaktiven Abfälle.

Die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Inhabers für jedes Kernkraftwerk berechnet, erstmals bei der Inbetriebnahme.

Die Entsorgungskosten werden zudem neu berechnet, wenn:

  1. ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen wird;

  2. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

Für die Berechnung der Entsorgungskosten wird eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen.

3. Abschnitt Finanzierung und Leistung

Art. 3 Beitragspflicht

Beitragspflichtig ist der Inhaber.

Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und dauert bis zur Ausserbetriebnahme des Kernkraftwerks. Artikel 6 Absätze1 und 2 bleiben vorbehalten.

Wird ein Kernkraftwerk aus einer Konkursmasse übernommen, so muss der neue Inhaber diejenigen Beiträge leisten, welche die konkursite Gesellschaft dem Fonds schuldet.

Art. 4 Bemessung der Beiträge

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

  1. den berechneten Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des Fondsvermögens bis zum Abschluss der Entsorgungsarbeiten;

  2. den Verwaltungs- und Sekretariatskosten des Fonds.

Die Beiträge sind möglichst gleichmässig zu bemessen.

Art. 5 Erhebung der Beiträge

Der Beitrag wird für jedes Kernkraftwerk in der Regel für fünf Jahre festgelegt und jährlich erhoben. Die Verwaltungskommission setzt den Zahlungstermin fest.

Die Verwaltungskommission kann Raten festlegen.

Mit Zustimmung der Verwaltungskommission können die Beiträge in Form von Wertschriften oder bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Garantien zu Gunsten des Fonds geleistet werden.

Art. 6 Ausgleich von Fehlbeträgen und Rückerstattungen

Reicht bei der vorzeitigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes das angesammelte Kapital zur Deckung der festgestellten Entsorgungskosten nicht aus, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.

Nach der Ausserbetriebnahme werden die Entsorgungskosten weiterhin nach Artikel 2 Absätze3 und 4 berechnet, wobei die Kostenanteile für bereits erledigte und bezahlte Arbeiten abgezogen werden. Reicht das angesammelte Kapital zur Deckung der berechneten Entsorgungskosten nicht aus, so hat jeweils der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.

Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der Entsorgungskosten erforderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet.

Art. 7 Vermögensanlage und Rechnungsführung

Die Aktiven des Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung und Zahlungsbereitschaft je Kernkraftwerk gewährleistet sind.

Für jedes Kernkraftwerk wird gesondert Rechnung geführt.

Art. 8 Ansprüche

Jeder beitragspflichtige Inhaber hat gegenüber dem Fonds Ansprüche im Umfang seiner geleisteten Beiträge (Art. 4); Aufwand und Ertrag des Fonds werden anteilsmässig berücksichtigt.

Der Fonds bezahlt für jeden Inhaber im Umfang seiner Ansprüche die Entsorgungskosten.

4. Abschnitt Organisation

Art. 9 Organe

Die Organe des Fonds sind die Verwaltungskommission und das Sekretariat.

Art. 10 Verwaltungskommission

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ernennt eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Inhaber haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Kommissionssitze.

Die Kommission kann Fachleute beiziehen.

Art. 11 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze

Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich nach den Artikeln 14–16 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19963.

Art. 12 Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie bestimmt die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten (Art. 2 Abs. 3 und 4).

  2. Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien (Art. 5 Abs. 2).

  3. Sie veranlagt die Beiträge der Inhaber (Art.4 und 5 Abs. 1).

  4. Sie beschliesst über die Modalitäten eines effizienten Zahlungsverkehrs.

  5. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen und von Rückerstattungen (Art. 6).

  6. Sie legt das Fondsvermögen an (Art. 7 Abs. 1).

  7. Sie stellt fest, dass ein Inhaber seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

Art. 13 Ernennung des Sekretariats

Das Departement ernennt auf Antrag der Kommission das Sekretariat.

Art. 14 Reglement

Das Departement erlässt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein Reglement für den Fonds. Dieses regelt insbesondere:

  1. die detaillierte Berechnung der Entsorgungskosten sowie der Kosten für die Verwaltungskommission und das Sekretariat;

  2. die Bemessung der Beiträge und der Rückerstattungsansprüche;

  3. die allgemeinen Grundsätze der Anlagepolitik;

  4. die Anforderungen an Wertschriften, Versicherungen und Garantien (Art. 5 Abs. 2).

Art. 15 Zeichnungsberechtigung

Für den Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied. Die Kommission kann für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung Einzelzeichnungsberechtigungen erteilen.

Art. 16 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 17 Sekretariat

Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es führt die Rechnung und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Verwaltungskommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.

  2. Es bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.

  3. Es verfasst die Protokolle.

Die Kommission kann dem Sekretariat weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 18 Kosten

Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten des Sekretariats, der Kontrollstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten des Fonds. Die Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist anwendbar.

5. Abschnitt Aufsicht und Rechtspflege

Art. 19 Aufsicht

Der Fonds untersteht der Aufsicht des Departementes.

Die Verwaltungskommission beauftragt eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle) mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet hierüber der Kommission Bericht.

Art. 20 Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Departement und den beitragspflichtigen Inhabern jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Rechnung und den Bericht der Kontrollstelle enthält.

Art. 21 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an die Rekurskommission UVEK erhoben werden.

Zur Beschwerde ist auch das Departement berechtigt.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

Die Inhaber derjenigen Kernkraftwerke, die 20 und mehr Jahre in Betrieb stehen, bringen innert fünf Jahren in jährlich gleichen Raten die notwendigen Beträge in der Höhe derjenigen Beiträge in den Fonds ein, die sie im Falle des Bestehens des Fonds seit Beginn des Betriebs der Kernkraftwerke bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung hätten bezahlen müssen.

Die Inhaber derjenigen Kernkraftwerke, die weniger als 20 Jahre in Betrieb stehen, haben die Einzahlungen nach Absatz 1 bis zum Ablauf des 25. Betriebsjahres zu leisten.

Die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten nach Artikel 2 Absatz 3 wird erstmals bei Inkrafttreten der Verordnung berechnet.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 3–8 und 22 am1. April 2000 in Kraft.

Die Artikel 3–8 und 22 treten am1. Januar 2001 in Kraft.