Funtauna

272

Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen
(Gerichtsstandsgesetz, GestG)

vom 24. März 2000 (Stand am 3. Oktober 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19982, beschliesst:

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:

  1. auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts;

  2. nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs;

  3. auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.

2. Kapitel Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften

Art. 2 Zwingende Zuständigkeit

Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

Art. 3 Wohnsitz und Sitz

Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

  1. für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz;

  2. für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;

AS 2000 2355

  1. für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern;

  2. für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des Bundes ein Gericht an deren Sitz.

Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch4 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Art. 4 Aufenthaltsort

Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.

Art. 5 Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 6 Widerklage

Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

Art. 7 Klagenhäufung

Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage

Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbesondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.

Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden.

Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:

  1. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;

  2. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien.

Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.

Art. 10 Einlassung

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.

Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3. Kapitel Besondere Gerichtsstände

1. Abschnitt Personenrecht

Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz

Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:

  1. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;

  2. Begehren um Gegendarstellung;

  3. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;

  4. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

Art. 13 Verschollenerklärung

Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters

Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.

2. Abschnitt Familienrecht

Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

  1. Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;

  2. Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe;

  3. Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von

Artikel 18 ; Art. 16 Art. 17 Art. 18

d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils.

Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwingend zuständig.

Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.

Unterhalts- und Unterstützungsklagen Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

  1. Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Festlegung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;

  2. Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.

3. Abschnitt Erbrecht

1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes

vom4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden. 2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.

4. Abschnitt Sachenrecht

Art. 19 Grundstücke

Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für:

  1. dingliche Klagen;

  2. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen;

  3. andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.

Art. 20 Bewegliche Sachen

Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.

5. Abschnitt Klagen aus besonderen Verträgen

Art. 21 Grundsatz

Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

  1. der Konsument oder die Konsumentin;

  2. die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;

  3. die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen;

d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Art. 22 Verträge mit Konsumenten

Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:

a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien; b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen

Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig.

Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.

Art. 24 Arbeitsrecht

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 19897 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.

6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 25 Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 19588; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art.

SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

Art. 27 Massenschäden

Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbekanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Art. 28 Adhäsionsklage

Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt Handelsrecht

Art. 29 Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot

Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.

Art. 31 Anleihensobligationen

Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Art. 32 Anlagefonds

Für Klagen der Anleger9 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.

4. Kapitel Vorsorgliche Massnahmen

Art. 33

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.

5. Kapitel Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Art. 34

Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.

Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.

6. Kapitel Identische und in Zusammenhang stehende Klagen

Art. 35 Identische Klagen

Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.

Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.

Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen

Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat.

Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

7. Kapitel Anerkennung und Vollstreckung

Art. 37

Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.

8. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 38 Hängige Verfahren

Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichtsstand bestehen.

Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 200110

BRB vom7. Sept. 2000 (AS 2000 2364)

Änderung von Bundesgesetzen

1. Bundesrechtspflegegesetz11

...

Art. 41 Abs. 2 ...

2. Zivilgesetzbuch12

...

Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2

Art. 135 Abs. 1 ...

Art. 180, 186

Art. 190 Randtitel und Abs. 2 ...

Art. 194

Art. 220 Abs. 3 ...

Art. 253

Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 ... 2 und 3

Art. 538 Randtitel und Abs. 2 ...

Art. 551 Abs. 1 und 3 ... 3 Aufgehoben

Art. 712l Abs. 2 ...

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht

...

Art. 82

4. Bundesgesetz vom16. Dezember 198314 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

...

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz ...

5. Obligationenrecht15

Art. 40g

Art. 92 Abs. 2 ...

Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1

Art. 361 Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben

Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3

Art. 981 Randtitel und Abs. 2 ...

Art. 1072 Abs. 1 ...

Art. 1165 Abs. 4

6. Bundesgesetz vom28. März 190516 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 19

7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198517 über die landwirtschaftliche Pacht

...

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 ...

8. Bundesgesetz vom 2. April 190818 über den Versicherungsvertrag

...

Art. 46a ...

9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199219

...

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2

Art. 65 Abs. 3

10. Markenschutzgesetz vom28. August 199220

...

Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2

Art. 59 Abs. 3

11. Patentgesetz vom25. Juni 195421

...

Art. 75, 78, 86 Abs. 3

12. Sortenschutzgesetz vom20. März 197522 ...

Art. 41 und 47

13. Bundesgesetz vom19. Juni 199223 über den Datenschutz ...

Art. 15 Abs. 4 ...

14. Bundesgesetz vom19. Dezember 198624 gegen den unlauteren Wettbewerb ...

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 ... 1 Aufgehoben

15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199525 ...

Art. 14 Abs. 2

16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom18. März 198326 ...

Art. 24

17. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195827 ...

Art. 84

18. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195728 ...

Art. 4

Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil ...

19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199029 über die Anschlussgleise ...

Art. 21 Abs. 4 ...

20. Bundesgesetz vom29. März 195030 über die Trolleybusunternehmungen ...

Art. 15 Abs. 3

21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196331 ...

Art. 40

22. Postorganisationsgesetz vom30. April 199732 ...

Gliederungstitel vor Art. 16 ...

Sachüberschrift zu Art. 16

Art. 17

23. Postgesetz vom30. April 199733 ...

Art. 17 Abs. 2

24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom30. April 1997 34 ...

Art. 19 Abs. 2 und 3

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198935

...

Gliederungstitel vor Art. 10 ...

Art. 10 Abs.1

Gliederungstitel vor Art. 23 ...

Art. 23 Abs. 1

26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193036 über die Handelsreisenden

...

Art. 11

27. Anlagefondsgesetz vom18. März 199437

...

9. Kapitel (Art. 68)

28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni 197838

...

Gliederungstitel vor Art. 26 ...

Art. 28 und 29