812.215.4
Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
vom 28. September 2001 (Stand am 11. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut).
Sie gilt sinngemäss auch für Personen, die vom Institut beauftragt sind, und für Aushilfspersonal, Personal in Ausbildung sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Instituts, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Art. 2 Grundsätze der Personalpolitik
Das Institut verfolgt eine Personalpolitik, die es ihm erlaubt, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu behalten. Es setzt das Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortungsbewusste Weise ein.
Die Direktion schafft Instrumente zur Personalpolitik, insbesondere zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sichert den Personal- und Kadernachwuchs unter Einbezug des eigenen Personals.
Sie fördert im Institut die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Sie fördert die Mehrsprachigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und achtet darauf, dass die verschiedenen Sprachgemeinschaften im Institut angemessen vertreten sind.
Das Institut erlässt Richtlinien zur Umsetzung der Personalpolitik und erstattet dem Institutsrat und dem Eidgenössischen Departement des Innern periodisch Bericht über die erreichten Ziele.
AS 2001 3010
Art. 3 Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung und die Regelungen des Instituts sowie der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts2 sinngemäss.
Art. 4 Personalkommission
Das Personal wählt eine Personalkommission.
Das Institut erlässt ein Reglement über die Kommission.
Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen der Direktion und dem Personal und stärkt die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Sie berät Personal-, Ausbildungs- und Gesundheitsfragen und kann dazu Vorschläge machen.
Art. 5 Personalverbände
Die Personalverbände vertreten die grundlegenden Anliegen des Personals gegenüber dem Institut.
Sie werden konsultiert, bevor diese Verordnung geändert wird und bevor andere Regelungen erlassen oder geändert werden, die das Personal des Instituts unmittelbar betreffen. Das Institut führt mit den Personalverbänden auf deren Verlangen Verhandlungen.
Sie sind zur Vertretung ihrer Mitglieder in individuellen Personalangelegenheiten berechtigt.
2. Kapitel Entstehung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 6 Entstehung und Zuständigkeit
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Institut und seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter.
Der Institutsrat vollzieht den Beschluss des Bundesrates über die Ernennung der Direktorin oder des Direktors und stellt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die weiteren Direktionsmitglieder an.
Das Personal wird von der Direktorin oder dem Direktor angestellt. Sie oder er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts delegieren.
Art. 7 Dauer
Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren abgeschlossen werden. Dauern sie länger, so gelten sie als unbefristet. Aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten nach drei Jahren als unbefristet.
Art. 8 Beendigung
Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und schriftlich auf jeden Zeitpunkt beendigen.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
beim Erreichen des AHV-Alters;
beim Tod der angestellten Person;
mit dem Ablauf der Vertragsdauer.
Art. 9 Probezeit und Kündigung während der Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In begründeten Fällen kann die Probezeit auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert
Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich gekündigt werden:
im1. Monat mit einer Frist von sieben Tagen;
ab dem2. Monat mit einer Frist von dreissig Tagen.
Art. 10 Kündigung nach Ablauf der Probezeit
Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
In begründeten Fällen können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart
Die Auflösung des Arbeitsvertrags durch das Institut setzt sachliche Gründe voraus, die in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder in der Organisation des Instituts liegen. Das Institut teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Gründe in der Kündigung schriftlich mit.
Art. 11 Massnahmen bei Umstrukturierungen
Im Falle von Umstrukturierungen schöpft das Institut alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
Ist eine Kündigung dennoch unvermeidbar, so erhält die betroffene Person eine Entschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zehn Jahre gedauert oder die Person mindestens 50 Jahre alt ist.
Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monatslohn und höchstens einen Jahreslohn. Sie kann in bar oder als Beitrag zur Finanzierung von Massnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ausgerichtet werden. Das Institut regelt die Einzelheiten.
Eine Entschädigung nach Absatz 3 kann das Institut auch an Personen ausrichten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, sofern damit Härtefälle verhindert werden.
Muss grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt das Institut im Einvernehmen mit den Sozialpartnern einen Sozialplan.
Art. 12 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Falle von Umstrukturierungen
Im Falle von Umstrukturierungen kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Altersjahr ausnahmsweise eine Rente und eine nichtrückzahlbare Überbrückungsrente nach den Bestimmungen des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 20003 ausgerichtet werden.
Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bis zum reglementarischen Altersrücktritt erreicht hätte.
Das Institut bezahlt der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.
Art. 13 Missbräuchliche Kündigung
Wird der Arbeitsvertrag ohne sachliche Gründe oder missbräuchlich gekündigt, so kann die Gegenpartei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der kündigenden Partei schriftlich Einsprache erheben.
Die Kündigung ist namentlich missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
aus Gründen, die in der Persönlichkeit der angestellten Person liegen, soweit diese Gründe keinen Bezug haben zum Arbeitsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht wesentlich beeinträchtigen;
weil die angestellte Person verfassungsmässige Rechte ausübt, soweit sie dadurch ihre Pflichten nicht verletzt und das Arbeitsverhältnis nicht wesentlich beeinträchtigt;
weil die angestellte Person gesetzliche Pflichten erfüllt oder weil sie freiwilligen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet;
ohne begründeten Anlass während der Dauer, in der die angestellte Person gewählte Vertreterin einer betrieblichen oder dem Institut angeschlossenen Einrichtung ist;
ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
f. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.
Erzielen die Parteien keine Einigung, so kann die gekündigte Partei auf dem Rechtsweg eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung entspricht maximal einem Jahreslohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.
Art. 14 Kündigung zur Unzeit
Die Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Die Frist einer vorgängig ausgesprochenen Kündigung steht während einer Sperrfrist still und erstreckt sich bis zum Ende des Monats, in dem die so verlängerte Kündigungsfrist endet.
Sperrfristen bestehen:
bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie bei freiwilligem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst oder bei Rotkreuzdienst: während der Dauer der Arbeitsverhinderung und, wenn diese mehr als zwei Arbeitswochen beträgt, während vier Wochen davor und vier Wochen danach;
bei Krankheit oder unverschuldetem Unfall: während drei Monaten bis zum vollendeten fünften Anstellungsjahr, danach während sechs Monaten;
bei Schwangerschaft: während der Schwangerschaft sowie sechzehn Wochen nach der Niederkunft;
bei vom Institut bewilligten Hilfsaktionen im Ausland: während der Dauer der Arbeitsverhinderung.
Art. 15 Fristlose Auflösung
Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. Die fristlose Auflösung muss schriftlich begründet werden.
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Bei ungerechtfertigter fristloser Auflösung schuldet:
das kündigende Institut: den Lohn, der bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet wäre, abzüglich Einkünfte, die die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter anderweitig erzielt oder absichtlich zu erzielen unterlassen hat;
die kündigende Mitarbeiterin oder der kündigende Mitarbeiter: den vollen Ersatz des durch die Kündigung entstandenen und vom Institut bewiesenen Schadens.
Wer ungerechtfertigt fristlos entlassen worden ist, kann zudem auf dem Rechtsweg eine Entschädigung von maximal einem Jahreslohn verlangen.
Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.
3. Kapitel Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Abschnitt Lohn, Zulagen und Sozialleistungen
Art. 16 Grundsätze
Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. Sie setzen sich aus einem Grundlohn und einem individuellen Lohnanteil zusammen.
Der individuelle Lohnanteil setzt sich aus einem leistungsunabhängigen und einem leistungsabhängigen Anteil zusammen.
Die Summe von Grundlohn und individuellem Lohnanteil beträgt höchstens 280 000 Franken brutto im Jahr (Stand Januar 2002). Für 18-jährige vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt der Lohn mindestens 38 000 Franken brutto im Jahr (Stand Januar 2002).
Die Löhne des Personals in Ausbildung richten sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das Institut kann zu Gunsten des Personals in Ausbildung davon abweichen.
Art. 17 Grundlohn
Das Institut setzt in einem Reglement den Grundlohn der einzelnen Funktionen nach einem einheitlichen Bewertungsverfahren fest.
Es kann ausnahmsweise einer Funktion einen höheren Grundlohn zuweisen, wenn für die betreffende Funktion auf dem Arbeitsmarkt wesentlich höhere Löhne bezahlt
Art. 18 Leistungsunabhängiger Lohnanteil
Der leistungsunabhängige Lohnanteil bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Er wird jährlich angepasst, bis er die Höhe von 15 Prozent des Grundlohns erreicht.
Art. 19 Leistungsabhängiger Lohnanteil
Der leistungsabhängige Lohnanteil bestimmt sich nach der Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sowie dem Erreichen der vereinbarten Ziele.
Er wird jährlich auf der Grundlage des Personalgesprächs nach Artikel 26 festgelegt und beträgt höchstens 45 Prozent des Grundlohns.
Ein einmal ausgerichteter leistungsabhängiger Lohnanteil wird im folgenden Jahr zu einem festen Bestandteil des Lohns.
Art. 20 Betreuungszulage
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem sie ein Kindesverhältnis haben. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter finanziell abhängig sind.
Die Zulage beträgt bei Vollzeitbeschäftigung jährlich 3950 Franken pro Kind (Stand Januar 2002).
Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
Art. 21 Prämien
Nach je fünf Anstellungsjahren beim Institut wird eine Treueprämie ausgerichtet.
Zur Auszeichnung von ausserordentlichen Leistungen können einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Gruppen Leistungsprämien ausgerichtet werden.
Die Prämien können voll oder teilweise in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.
Art. 22 Teuerungsausgleich
Die Direktion passt jeweils per1. Januar die Löhne nach Artikel 16 und die Betreuungszulage nach Artikel 20 der Teuerung an.
Bei schwieriger finanzieller Lage des Instituts kann die Direktion vom Teuerungsausgleich ganz oder teilweise absehen; sie berücksichtigt dabei die Konjunkturlage und die Entwicklung der Löhne der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft. Sie kann die Lohnstufen unterschiedlich behandeln.
Vor der Beschlussfassung über den Teuerungsausgleich und allfälliger weiterer Lohnmassnahmen verhandelt die Direktion mit den Personalverbänden.
Art. 23 Lohnfortzahlung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längstens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Betreuungszulage.
Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst oder wegen des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes und der Betreuungszulage.
Die Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Davon können sie höchstens vier Wochen unmittelbar vor der Niederkunft beziehen. Der Rest ist unmittelbar nach der Niederkunft zu beziehen.
Leistungen von Versicherungen werden an die Lohnfortzahlung angerechnet.
Art. 24 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Bestimmungen des PKB- Gesetzes vom 23. Juni 20004 bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem Lohn nach Artikel 16.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 20015 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) im Leistungsprimat und gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 20016 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) im Beitragsprimat versichert. Befristet angestellte Personen können im Beitragsprimat versichert werden.
2. Abschnitt Ferien und Personalgespräch
Art. 25 Ferien, Urlaub und arbeitsfreie Tage
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 50 und mehr Altersjahren und Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei sind ferner:1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,1. August, 24.–26. Dezember und 31. Dezember.
Das Institut regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit Elternschaft und andern familiären Verpflichtungen.
Art. 26 Personalgespräch
Zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter findet mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch statt.
Das Gespräch dient der Standortbestimmung und der Förderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
Gegenstand des Gesprächs sind insbesondere:
die Vereinbarung von Zielen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und von Kriterien der Überprüfung der Zielerreichung;
die Arbeitssituation;
die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen.
Die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
Bei Differenzen in der Leistungsbeurteilung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Weiterzugsrecht an die Direktion. Die Mitglieder der Direktion können sich an den Institutsrat wenden.
3. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
Art. 27 Grundsätze
Das Institut kann zum Zweck der Personalführung Datensammlungen mit Personen- und Gesundheitsdaten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.
Der Personaldienst und die Vorgesetzten des Instituts sind Inhaber der Datensammlungen.
Sie tragen die Verantwortung für die von ihnen bearbeiteten Daten.
Das Institut erlässt ein Reglement über die Datensammlungen.
Die Direktorin oder der Direktor führt die Liste der Datensammlungen des Instituts. Diese Liste wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vor der Einführung oder der Änderung einer Datensammlung angehört.
Art. 28 Auskunftsrecht und Datenberichtigung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können über die Daten Auskunft verlangen, die über sie in einer bestimmten Datensammlung enthalten sind. Die Auskunft wird kostenlos erteilt.
Sie können schriftlich Dritte ermächtigen, ihr Dossier einzusehen oder Auskünfte über Daten, die über sie bearbeitet werden, einzuholen.
Ergibt sich, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass sie dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen, so müssen die Inhaber der Datensammlung sie umgehend berichtigen oder vernichten.
Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung über das Auskunftsrecht bleiben vorbehalten.
Art. 29 Veröffentlichung und Weitergabe von Daten
Daten aus der Privatsphäre einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dürfen im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett nur veröffentlicht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorliegt.
An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters weitergegeben werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Institut als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet hat.
Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendige Information.
Art. 30 Bearbeitungsgrundsätze
Der Personaldienst bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere Informationen aus den Bewerbungsunterlagen, dem Arbeitsvertrag, der Stellenbeschreibung und den Personalbeurteilungsformularen, sowie die auf einer Personalbeurteilung beruhenden Entscheide, die Abwesenheiten, die Arztzeugnisse, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialerfassung und die Auszüge aus öffentlichen Registern.
Die Vorgesetzten bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Beurteilungsaufgaben notwendigen Daten, insbesondere die Personalbeurteilungsformulare und die Daten zu Lohnanpassungen, die auf Grund individueller Leistung vorgenommen werden.
Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung, die der Einschätzung der Fähigkeiten sowie des beruflichen und persönlichen Potenzials der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt
Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten, wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrungsfrist schriftlich zugestimmt hat.
In begründeten Einzelfällen kann der Institutsrat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 4 verlängern.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19927 (DSG) zu verfahren.
Daten von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern werden mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens ohne anders lautende Vereinbarung nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zurückgesandt. Sie können länger aufbewahrt werden, wenn sie für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19958 benötigt werden.
Art. 31 Datenzugriff im Abrufverfahren
Mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel
Buchstabe c DSG9 und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG kann der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat;
die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals.
Art. 32 Datensicherheit
Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
Das Institut legt die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest.
Art. 33 Gesundheitsdaten
Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anstellung und während des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst aufbewahrt.
Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt.
Zur Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten können die dafür nötigen Daten, beispielsweise der Name der angestellten Person, in automatisierter Form bearbeitet werden. Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. Der Institutsrat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.
4. Kapitel Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 34 Sorgfalts- und Treuepflicht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Instituts in guten Treuen und nach bestem Wissen und Können zu wahren.
Art. 35 Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 41 Stunden pro Woche.
Das Institut erlässt ein Reglement über die Gestaltung der Arbeitszeit und die Arbeitszeitmodelle.
Art. 36 Überstunden und Überzeit
Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit können die Vorgesetzten unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Sie planen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Können Überstunden nicht kompensiert werden, so entrichtet das Institut dafür den Normallohn ohne Zuschlag. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet.
Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.
Art. 37 Nachtarbeit, Arbeit an arbeitsfreien Tagen
Bei angeordneter Nachtarbeit und Arbeit an arbeitsfreien Tagen wird die Arbeitszeit mit dem Faktor1,25 multipliziert; sie wird durch Freizeit ausgeglichen.
Als Nachtarbeit gilt die zwischen 22 und 6 Uhr geleistete Arbeit.
Art. 38 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer oder spezialgesetzlicher Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Sie dürfen über solche Angelegenheiten als Zeugen, Partei oder gerichtliche Sachverständige nur aussagen, wenn die zuständige Stelle sie dazu ermächtigt.
Die zuständige Stelle darf die Ermächtigung nur verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.
Art. 39 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes ausserhalb des Instituts einer Bewilligung des Instituts, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision oder einer Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung für das Institut besteht.
Sie informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.
Art. 40 Annahme von Geschenken, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen für sich oder andere keine Geschenke oder Vergünstigungen annehmen oder sich versprechen lassen, die im Zusammenhang mit der Anstellung beim Institut stehen könnten; ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
Sie haben Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter, welche sie auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausüben, ganz oder teilweise dem Institut abzuliefern.
Die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden ist verboten.
Art. 41 Ausstandspflichten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn:
sie in der Sache ein unmittelbar persönliches Interesse haben;
ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, ihre voll- und halbbürtigen Geschwister oder ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner eine leitende oder überwachende Tätigkeit in einer vom Entscheid direkt betroffenen Partei ausüben;
sie für eine vom Entscheid direkt betroffene Partei in der fraglichen Sache tätig waren;
sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindungen offenlegen. Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer direkt vorgesetzten Person.
Art. 42 Haftung und strafrechtliche Verfolgung
Die Haftung und die strafrechtliche Verfolgung richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195810.
Soweit das Institut zum Strafantrag verpflichtet ist, holt es vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die erforderliche Ermächtigung ein.
5. Kapitel Rechtspflege
Art. 43 Rechtsschutz und Verfahren
Einigen sich die Parteien im Streitfall nicht, so erlässt das Institut eine Verfügung. Zuständig ist die Direktorin oder der Direktor, für Direktionsmitglieder der Institutsrat.
Die Verfügungen können bei der eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen nach dieser Verordnung, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 44 Verjährung und Verwirkung
Die Verjährung für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag tritt unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein:
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit eines Anspruches im Allgemeinen;
nach den Bestimmungen des Strafrechts, soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Ansprüche nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 15 Absatz 4, die nicht innert sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, verwirken.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 45 Regelungen des Instituts
Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Ausführungsreglemente zu dieser Verordnung und regelt soweit erforderlich weitere Einzelheiten für das Personal des Instituts.
Art. 46 Übergangsbestimmungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Artikel 92 Absatz 3 HMG in das Institut übertreten und deren Nominallohn des Jahres 2001 über dem neu festgelegten Lohn liegt, haben während zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf den bisherigen Lohn. Das Institut kann diese Frist für Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, oder zur Vermeidung von Härtefällen verlängern.
Für die Ausrichtung der Treueprämie werden die nach bisherigem Recht anerkannten Dienstjahre als Anstellungsjahre beim Institut angerechnet.
Art. 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.