Funtauna

721.21

Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 12. August 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20001, beschliesst:

Art. 1 Auflösung der Linthunternehmung

Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.

Art. 2 Übergang von Aktiven und Passiven

Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über.

Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeterbeiträge sind von Amtes wegen zu löschen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung; 2. Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes; 3. Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.

AS 2003 2475

[BS 4 1031]

[BS 4 1032; AS 1985 660]

[BS 4 1036]

Art. 4 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 20045

BB vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2476)