946.231.16
Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia
vom 19. Januar 2005 (Stand am 4. März 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1521 (2003), 1532 (2004), 1683 (2006), 1689 (2006), 1753 (2007), 1903 (2009), 2128 (2013) und 2237 (2015)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,3 verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 14 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Liberia sind verboten.
Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Liberia sind verboten.
Von den Verboten der Absätze1 und 2 sind ausgenommen:
die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL);
die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe Liberias;
die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
d. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Personal.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19965 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19966.
Art. 2 und 37
Art. 48
Art. 59
Art. 610
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 7 Kontrolle und Vollzug
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1. Entsprechend der Resolution 1903 (2009) meldet es dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats vorgängig die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c.11
…12
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
…13
Art. 814 Meldepflichten
Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b müssen dem SECO spätestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.
Art. 9 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.15
Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen16
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 200118 über Massnahmen gegenüber Liberia wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2005 in Kraft.
[AS 2001 1686, 2002 3964, 2003 2185 2186] Anhang 1 und 219