Funtauna

142.51

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
(BGIAA)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 23. Mai 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom29. Mai 20022, beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Artikel 96–102 des Asylgesetzes vom26. Juni 19984 (AsylG) sowie Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom29. September 19525 (BüG) bleiben vorbehalten.

Art. 26 Führung des Informationssystems

Das Bundesamt für Migration (BFM) führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

AS 2006 1931

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:7

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen;

  3. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des ANAG8, des Abkommens vom21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 200110 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Freizügigkeitsabkommen);

  4. die Ausstellung und Kontrolle von Visa;

  5. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;

  6. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;

  7. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG11;

  8. die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen;

  9. die Umsetzung der Freizügigkeitsabkommen.

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:12

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen;

  3. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;

  4. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG13;

  5. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;

  6. 14 die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das BFM unterstützt;

g. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG.

Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

Art. 4 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält:

  1. Daten zur Identität der registrierten Personen;

  2. Daten zu den spezifischen Aufgaben des BFM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.15 2 Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

Art. 5 Verantwortlichkeit17

Das BFM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.18

...19

Art. 620 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG21 und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das BFM zu richten.

Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind beim BFM einzureichen.

2. Abschnitt Bearbeitung von Daten

Art. 7 Zuständige Behörden

Das BFM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absätze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten im Informationssystem.22

Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind

Nach der Vereinbarung vom6. November 196325 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.

Art. 826 Daten über Beschwerden

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem BFM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

3. Abschnitt Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9 Abrufverfahren

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:27

  1. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Polizei-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. ...28

  3. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens:

1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolieilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom19. Juni 199529, 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom21. März 199730 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

  1. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

  2. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

  3. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

  4. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;

  5. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;

  6. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:31

  1. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Polizei-, Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. ...32

  3. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom19. Juni 1995 sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 des AsylG, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 des AsylG;

  4. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;

  5. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;

  6. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;

  7. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;

  8. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

Art. 10 Gewährung des Zugriffes

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in

Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem BFM.33

Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

Beauftragen das BFM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem ANAG34, dem AsylG35 oder dem BüG36, so kann das BFM diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.37

Das BFM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.38

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt Bekanntgabe von Daten

Art. 12 Rückübernahme durch Kantone

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem ANAG39, dem AsylG40 oder dem BüG41 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.

Das Gesuch ist beim BFM einzureichen.42

Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organi- sationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:43

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;

  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199244 zuständigen Bundesbehörde;

  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:45

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;

  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;

  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11;

  4. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG46 übertragenen Aufgaben;

  5. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

  6. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

Art. 1447 Bekanntgabe im Einzelfall

Das BFM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG48, den Artikeln 22c und 25c ANAG49 sowie den Artikeln 97 und 98 AsylG50.

5. Abschnitt Vollzugsbestimmungen

Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans

Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG51 überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:

  1. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);

  2. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

  3. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  4. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom26. März 193152 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 22d und 22e

Aufgehoben

2. Asylgesetz vom26. Juni 199853

Art. 100

...

Art. 101

...

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:29. Mai 200654

BRB vom12. April 2006 (AS 2006 1939).