142.51
Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
(BGIAA)
vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Oktober 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom29. Mai 20022, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
Die Artikel 101, 102, 1033, 104–107, 110 und 111a–111i4 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96–99, 101–102abis 6 und 102b–102g7 des Asylgesetzes vom26. Juni 19988 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom29. September 19529 (BüG) bleiben vorbehalten.10 AS 2006 1931
Siehe auch Art. 127 AuG
Siehe auch Art. 127 AuG
Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom16. Dez. 2005 des AsylG (AS 2006 4745)
Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2
Art. 211 Führung des Informationssystems
Das Staatssekretariat für Migration (SEM)12 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
Art. 3 Zweck des Informationssystems
Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.
Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:13
die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
14 die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von Ausweisen mit biometrischen Daten;
15 die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AuG16, des Abkommens vom21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom21. Juni 200118 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;
die Ausstellung und Kontrolle von Visa;
die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;
die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG19;
die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen;
20 die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;
21 die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des SEM;
22 die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom8. Oktober 199923.
Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asyla. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
25 die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von schweizerischen Reisepapieren und Ausweisen mit biometrischen Daten;
die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;
die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG26;
die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;
24. Jan. 2011 (AS 201195; BBl 2010 51). 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).
27 die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;
die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;
28 die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;
29 die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden.
Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.
Für die Erstellung von Statistiken über den Widerruf und die Nichtverlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen sowie über Landesverweisungen aufgrund von rechtskräftigen Strafurteilen werden Daten erfasst über:
die zugrunde liegenden Straftatbestände;
die freiwillige oder zwangsweise Rückführung;
die betroffenen Heimat- oder Herkunftsstaaten.30 5 Die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194631 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.32
Art. 4 Inhalt des Informationssystems
Das Informationssystem enthält:
Daten zur Identität der registrierten Personen;
abis. 33 biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke);
Daten zu den spezifischen Aufgaben des SEM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3;
34 …
35 ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form.36 2 Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.
Art. 5 Verantwortlichkeit38
Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.39
…40
Art. 641 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG42 und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das SEM zu richten.
Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.
2. Abschnitt Bearbeitung von Daten
Art. 7 Zuständige Behörden
Das SEM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absätze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten im Informationssystem.43
Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind
Nach der Vereinbarung vom 6. November 196346 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.
Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.
Art. 7a47 Datenbearbeitung und Zugriff auf die biometrischen Daten zu den Ausweisen
Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
das SEM;
die Ausweise ausstellenden Behörden.
Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise betraute Stelle können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.
Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die biometrischen Daten des Informationssystems zugreifen:
das SEM;
die Ausweise ausstellenden Behörden.
Die Behörden übermitteln der mit der Ausfertigung der Ausweise betrauten Stelle die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.
Das SEM darf die biometrischen Daten im Rahmen der Amtshilfe zur Identifikation von Opfern von Unfällen, von Naturkatastrophen und von Gewalttaten sowie von vermissten Personen an andere Behörden weitergeben.
Art. 848 Daten über Beschwerden
Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.
3. Abschnitt Zugriff auf das Informationssystem
Art. 9 Abrufverfahren
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:50
51 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
52 …
den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens:
1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom19. Juni 199553, 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom21. März 199754 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;
dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;
der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;
den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
55 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches56 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200457;
[AS 1995 3641, 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 2951, 2004 4813 Anhang Ziff. 8, 2006 937. AS 2008 5013 Art. 24]. Siehe heute die V vom15. Okt. 2008 (SR 361.0).
58 der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201159 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
60 den Visumbehörden zur Prüfung der Visumgesuche.
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:61
62 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
63 …
den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom19. Juni 1995 sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 des AsylG, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 des AsylG;
den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;
den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;
der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;
Zeugenschutz, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1). 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). 24. Jan. 2011 (AS 201195; BBl 2010 51). infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;
den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
64 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004;
65 der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
66 den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat.
Art. 10 Gewährung des Zugriffes
Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in
Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM.67
Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.
Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte
Beauftragen das SEM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AuG68, dem AsylG69 oder dem BüG70, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.71
Das SEM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.72
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4. Abschnitt Bekanntgabe von Daten
Art. 12 Rückübernahme durch Kantone
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AuG73, dem AsylG74 oder dem BüG75 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.76
Das Gesuch ist beim SEM einzureichen.77
Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:78
den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;
der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199279 zuständigen Bundesbehörde;
den beauftragten Dritten nach Artikel 11.
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:80
den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;
der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;
den beauftragten Dritten nach Artikel 11;
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG81 übertragenen Aufgaben;
den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.
Art. 1482 Bekanntgabe im Einzelfall
Das SEM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 1583 Bekanntgabe ins Ausland
Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG84, den Artikeln 105–107, 111a–111d und 111i AuG85 sowie den Artikeln97, 98, 102abis 86,
5. Abschnitt Vollzugsbestimmungen
Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans
Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG89 überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.
Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2 und Ziff. V der Änd. vom16. Dez. 2005 des AsylG (AS 2006 4745)
Siehe SR 362 Art. 3 Ziff. 2
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:
die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);
die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
die Aufbewahrungsdauer der Daten;
die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
…90 Art. 18a91 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom11. Dezember 2009 Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visumsystems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8a wie folgt: …92
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:29. Mai 200693
Die Änderungen können unter AS 2006 1931 konsultiert werden.
Die Änderungen können unter AS 2010 2063 konsultiert werden.
BRB vom 12. April 2006 Anhang94 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) 1. Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
Abkommen vom26. Oktober 200495 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
Abkommen vom26. Oktober 200496 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Übereinkommen vom17. Dezember 200497 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom28. April 200598 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
Protokoll vom28. Februar 200899 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
2. Dublin-Assoziierungsabkommen Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
Abkommen vom26. Oktober 2004100 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
Übereinkommen vom17. Dezember 2004101 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 2008102 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
Protokoll vom28. Februar 2008103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.