173.32
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom28. Februar 20012, beschliesst:
1. Kapitel Stellung und Organisation
1. Abschnitt Stellung
Art. 1 Grundsatz
Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
Es umfasst 50–70 Richterstellen.
Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Art. 2 Unabhängigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3 Aufsicht
Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
AS 2006 2197
Art. 43 Sitz
Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.
Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.
Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts abzuschliessen.4
2. Abschnitt Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl
Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit
Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.5
Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10 Amtsenthebung
Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:
vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 11 Amtseid
Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.
Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 126
Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung
Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.
Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
3. Abschnitt Organisation und Verwaltung
Art. 14 Grundsatz
Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 15 Präsidium
Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 16 Gesamtgericht
Das Gesamtgericht ist zuständig für:
den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
Art. 17 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;
die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Art. 18 Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
7 eine angemessene Weiterbildung des Personals;
die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Art. 19 Abteilungen
Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Art. 20 Abteilungsvorsitz
Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 21 Besetzung
Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
Art. 22 Abstimmung
Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom26. Juni 19988 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.
Art. 24 Geschäftsverteilung
Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 27 Verwaltung
Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
Es führt eine eigene Rechnung.
Art. 27a9 Infrastruktur
Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200510 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.
Art. 27b11 Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199712 sinngemäss Anwendung.
Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 28 Generalsekretariat
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
Art. 29 Information
Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsgesetz vom17. Dezember 200413 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom20. Juni 193014 über die Enteignung erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel Zuständigkeiten
1. Abschnitt Beschwerde15
Art. 31 Grundsatz
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach
Artikel 5 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Art. 32 Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
17 …
Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: 1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis;
18 Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
19 Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).
Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c–f anfechtbar sind;
Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
Art. 33 Vorinstanzen
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
20 des Bundesrates betreffend: 1. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom3. Oktober 200321, 2. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeits- verhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom22. Juni 200722, 3.23 die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Oktober 201024 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, 4.25 das Verbot einer Tätigkeit nach dem Bundesgesetz vom21. März 199726 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, 5. die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen 27 Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom17. Juni 201128 über das Eidgenössische Institut für Metrologie;
6.29 die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200530;
des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. 31 des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter. 32 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
cquater. 33 des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Institut für Metrologie, in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 2211 2235).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
cquinquies.34 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
der Anstalten und Betriebe des Bundes;
der eidgenössischen Kommissionen;
der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Art. 3435
2. Abschnitt Klage36
Art. 35 Grundsatz
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom19. Juni 199237 über den Datenschutz);
Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d. 38 Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom1. Oktober 201039 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen.
Art. 36 Ausnahme
Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
3. Abschnitt:40 Meinungsverschiedenheiten in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe
Art. 36a
Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten in der Amts- und Rechtshilfe zwischen Bundesbehörden und zwischen Behörden des Bundes und der Kantone.
Dritte können sich nicht am Verfahren beteiligen.
3. Kapitel Verfahren
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 Grundsatz
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG41, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 38 Ausstand
Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200542 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
Art. 40 Parteiverhandlung
Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom4. November
195043 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
eine Partei es verlangt; oder
gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.44 2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Art. 41 Beratung
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
Es berät den Entscheid mündlich:
wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.
In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
Art. 42 Urteilsverkündung
Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während
Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung
Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld
In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.
verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren
Art. 44
Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Arti-
4. Kapitel Revision, Erläuterung und Berichtigung
1. Abschnitt Revision
Art. 45 Grundsatz
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200548 sinngemäss.
Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
Art. 47 Revisionsgesuch
Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG49 Anwendung.
2. Abschnitt Erläuterung und Berichtigung
Art. 48
Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200550 sinngemäss.
Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom18. März 200551
(neues Zollgesetz) …52
Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom17. Dezember 200453 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7
(Art. 182 Abs. 2 des BG vom14. Dez. 199054 über die direkte Bundessteuer, DBG) …55
Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 200456 (neues VAG)
…57
Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.
Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.
Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Art. 54 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 200758
Art. 1 Bst. b der V vom1. März 2006 (AS 2006 1069).