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955.021

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK)
(GwV ESBK)

vom 12. Juni 2007 (Stand am 1. Juli 2007)

Die Eidgenössische Spielbankenkommission, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem2. Kapitel des GwG, bestimmt, wie diese von den Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 19982 (SBG) umzusetzen sind und legt die organisatorischen Massnahmen fest, welche die Spielbanken ergreifen müssen.

Sie konkretisiert die Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Kommission) und des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Sekretariat der ESBK) bei der Umsetzung des GwG.

Sie regelt das Verhältnis zwischen der Kommission und den Selbstregulierungsorganisationen der Spielbanken.

Cità en

2. Kapitel Sorgfaltspflichten und Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

(Art. 3–10 GwG)

1. Abschnitt Identifizierung und Registrierung

(Art. 3 GwG)

Art. 2 Kassageschäfte

Die Spielbank kann die Identifizierungspflicht bei Kassageschäften von erheblichem Wert erfüllen, indem sie die Spielbankenbesucherinnen (Besucherinnen) und die Spielbankenbesucher (Besucher) identifiziert und registriert, die beim Kauf und Verkauf von Spielmarken, bei Automatenauszahlungen, beim Ausstellen und Ein- AS 2007 2955 lösen von Checks oder bei Bargeschäften wie Geldwechsel eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden scheinen, von über 5000 Franken tätigen.

Siekann diese Pflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Besucherinnen oder Besucher unmittelbar beim Betreten der Spielbank identifiziert und registriert.

Nach erfolgter Identifizierung gemäss Absatz 1 oder 2 hat sie folgende Transaktionen zusätzlich besucherbezogen zu registrieren:

  1. Rückkauf von Spielmarken und Automatenauszahlungen im Betrag von mindestens 15 000 Franken durch die Spielbank;

  2. Ausstellen und Einlösen von Checks im Betrag von mindestens 15 000 Franken durch die Spielbank oder die Besucherin oder den Besucher;

  3. Geldwechselgeschäfte im Betrag von mindestens 5000 Franken.

Die Spielbank hält in ihren internen Richtlinien fest, welche der beiden Identifizierungsmethoden sie anwendet.

Cità en

Art. 3 Dauernde Geschäftsbeziehungen

Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert die Spielbank sämtliche Transaktionen.

Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank einer Besucherin oder einem Besucher:

  1. ein Depot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt;

  2. ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als 5000 Franken aufweist.

Cità en

Art. 4 Zu registrierende Angaben

Die Spielbank registriert Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Besucherin oder des Besuchers.

Anlässlich der besucherbezogenen Registrierung der Transaktionen nach Artikel 2 Absatz 3 registriert sie zusätzlich die derzeitige Wohnsitzadresse der Besucherin oder des Besuchers.

Stammt die Besucherin oder der Besucher aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 5 Erforderliche Dokumente

Bei der Identifizierung sieht die Spielbank einen amtlichen Ausweis mit Fotografie wie Pass, Identitätskarte oder Führerausweis ein, fotokopiert diesen und bewahrt die Fotokopie auf.

Die Kommission bewilligt die Verwendung von Kundenkarten als Identifizierungsdokument, wenn diese eine einwandfreie Identifikation erlauben und aufgrund eines amtlichen Ausweises erstellt wurden, von dem bei der Spielbank eine Kopie hinterlegt ist.

Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg oder über Internet aufgenommen, so prüft die Spielbank die Identität, indem sie:

  1. sich eine beglaubigte Kopie eines amtlichen Ausweises zustellen lässt; und

  2. die Wohnsitzadresse der künftigen Besucherin oder des künftigen Besuchers durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise überprüft.

Die Beglaubigung ist durch einen Notar oder eine Notarin oder eine öffentliche Stelle, die solche Beglaubigungen üblicherweise ausstellt, vorzunehmen.

2. Abschnitt Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

(Art. 4 GwG)

Art. 6 Grundsatz

Die Spielbank darf von der Vermutung ausgehen, dass die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, es sei denn:

  1. sie nimmt ein Kassageschäft nach Artikel 2 auf;

  2. sie tätigt Banküberweisungen zugunsten der Besucherin oder des Besuchers;

  3. sie muss annehmen, dass die Vermögenswerte, die die Besucherin oder der Besucher einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, deren finanzielle Verhältnisse übersteigen;

  4. der Kontakt mit der Besucherin oder dem Besucher ergibt andere ungewöhnliche Feststellungen;

  5. die Geschäftsbeziehung wird auf dem Korrespondenzweg aufgenommen.

Art. 7 Erforderliche Angaben

Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten:

  1. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

  2. bei juristischen Personen: Firma, Domiziladresse und Sitz.

Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3. Abschnitt Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich

berechtigten Person (Art. 5 GwG)

Art. 8

Die Spielbank wiederholt das Verfahren zur Identifizierung der Besucherin oder des Besuchers oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel aufkommen, ob:

  1. die gemachten Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers zutreffen;

  2. die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;

  3. die abgegebene Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

4. Abschnitt Besondere Abklärungspflicht

(Art. 6 GwG)

Art. 9 Anwendungsfälle

Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion mit erhöhtem Risiko handelt.

Art. 10 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

Die Spielbank legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsbeziehung der Spielbank insbesondere in Frage:

  1. Sitz oder Wohnsitz der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;

  2. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  3. Fehlen eines persönlichen Kontakts bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung;

  4. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;

  5. Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte;

  6. Herkunftsland der Überweisungen auf Gästekonti oder Zielland der Überweisungen von Gästekonti.

Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.

Als politisch exponiert gelten:

  1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;

  2. Unternehmen und Personen, die den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.

Cità en

Art. 11 Transaktionen mit erhöhtem Risiko

Die Spielbank legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko fest.

Als Kriterien kommen je nach den in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Spielbank insbesondere in Frage:

  1. die Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;

  2. die Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte;

  3. eine erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen;

  4. eine erhebliche Abweichung von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen.

Werden auf ein Mal 30 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.

Art. 12 Inhalt der Abklärungen

Abzuklären ist je nach den Umständen:

  1. ob die Besucherin oder der Besucher an den eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;

  2. ob die Besucherin oder der Besucher an den gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;

  3. die Herkunft der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte;

  4. der Ursprung des Vermögens der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  5. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person.

Cità en

Art. 13 Vorgehensweise

Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen:

  1. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Besucherin, des Besuchers oder der wirtschaftlich berechtigten Person;

  2. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;

  3. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

Die Spielbank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität, dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.

Art. 14 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Die Spielbank sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

Die Kommission kann von der Spielbank die Einführung eines informatikgestützten Überwachungssystems verlangen.

5. Abschnitt Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Art. 15

Die Spielbank darf die Identifizierung, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die erneute Identifizierung oder die erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und die Durchführung der besonderen Abklärungspflicht einem anderen Finanzintermediär übertragen, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.

Sie darf diese Sorgfaltspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung an eine Drittperson delegieren, wenn sie:

  1. die Drittperson sorgfältig auswählt;

  2. die Drittperson über ihre Aufgabe instruiert; und

  3. kontrollieren kann, ob die Drittperson die Pflichten erfüllt.

Die Drittperson muss der Spielbank Kopien der Unterlagen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gedient haben, übermitteln und bestätigen, dass die übermittelten Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

Die Weiterdelegation durch die Drittperson ist ausgeschlossen.

6. Abschnitt Dokumentationspflicht

(Art. 7 GwG)

Art. 16

Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass das Sekretariat der ESBK, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung bilden können.

Die Dokumentation umfasst insbesondere:

  1. eine Liste aller identifizierten Besucherinnen und Besucher mit den Angaben nach Artikel 4;

  2. eine Kopie der amtlichen Ausweise;

  3. in den Fällen von Artikel 6 die schriftliche Erklärung der Besucherin oder des Besuchers über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;

  4. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen nach den Artikeln2 und 3;

  5. die Unterlagen zu den verbundenen Transaktionen nach Artikel 2 Absatz 1;

  6. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Anwendung der Kriterien nach Artikel 10;

  7. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach

Artikel 11 ; (Art. 8 GwG) Art. 17

h. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG.

Auf der Basis der Dokumentation muss es möglich sein, die verbundenen und die zu registrierenden Transaktionen nachzuvollziehen.

Die Unterlagen und Belege sind nach Abschluss eines Geschäfts zehn Jahre lang an einem sicheren Ort aufzubewahren.

7. Abschnitt Organisatorische Massnahmen

Interne Richtlinien 1 Die Spielbank verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Darin legt sie fest, wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verordnung konkret erfüllt werden. 2 Insbesondere regelt sie darin:

a. die Identifizierungsmethode nach Artikel 2; b. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten; c. die Umsetzung der Vorgaben nach den Artikeln 2–16;

d. die Kriterien, die sie zur Feststellung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 10 anwendet; e. die Kriterien, die sie zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 11 anwendet; f. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung; g. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; h. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei. 3 Die internen Richtlinien werden vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungsorgan erlassen. 4 Sie sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Art. 18 Geldwäschereifachstelle

Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle.

Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:

  1. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien.

  2. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei.

  3. Sie veranlasst Abklärungen nach Artikel 12 oder führt sie selbst durch.

  4. Sie legt allenfalls die Parameter für das System der Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Artikel 14 fest.

  5. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusammenhängen.

Die Spielbank kann auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen oder für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 20 vorsehen.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung des Personals

Die Spielbank sorgt bei den neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Ausbildung beim Stellenantritt und bei den bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die regelmässige Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung.

Art. 20 Interne Kontrollen

Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.

Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbeziehungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.

Art. 21 Revision

Die Revisionsstelle muss im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Artikel 37 SBG3 kontrollieren, ob die Spielbank die Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung einhält.

Sie hält die Ergebnisse der Überprüfung im Bericht nach Artikel 76 Absatz 1 der Spielbankenverordnung vom 24. September 20044 (VSBG) fest.

8. Abschnitt Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

und Meldepflicht (Art. 9–10 GwG)

Art. 22 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn:

  1. die Besucherin oder der Besucher nicht identifiziert oder die wirtschaftlich berechtigte Person nicht festgestellt werden kann;

  2. die Zweifel an den Angaben der Besucherin oder des Besuchers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 8 bestehen bleiben;

  3. sich der Spielbank der Verdacht aufdrängt, dass ihr wissentlich falsche Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers oder der wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.

Lehnt die Spielbank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, so muss sie allfällige Vermögenswerte der Besucherin oder dem Besucher in einer Form übergeben, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

Art. 23 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Die Spielbank darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG gegeben sind.

Sie darf eine Geschäftsbeziehung weder abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

Cità en

Art. 24 Meldepflicht

Die Meldung nach Artikel 9 GwG hat schriftlich gemäss den Vorgaben der Meldestelle für Geldwäscherei zu erfolgen.

3. Kapitel Selbstregulierungsorganisationen

Art. 25

Die Kommission kann mit Selbstregulierungsorganisationen zusammenarbeiten.

4. Kapitel Aufsicht

Art. 26 Aufgaben der Kommission

Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Spielbanken (Art. 48 SBG5 überwacht die Kommission die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei durch die Spielbanken.

Sie kann neben den Massnahmen und Sanktionen nach dem SBG und der VSBG6 die in Artikel 20 GwG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.

Art. 27 Anzeigepflicht

Die Kommission erstattet Anzeige nach Massgabe von Artikel 21 GwG.

Art. 28 Widerhandlungen gegen Verfügungen

Widerhandlungen gegen Verfügungen der Kommission werden nach Artikel 51 SBG7 geahndet.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 29 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Artikeln 112–119 VSBG8.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 28. Februar 20009 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei wird vorbehältlich der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen auf den 30. Juni 2007 aufgehoben.

Die Artikel 3,4 und 8 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2007 in Kraft.

Die Artikel 2,3, 9–13 und 17 treten am1. Januar 2008 in Kraft.