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Filmverordnung

443.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 avust 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/443-11/de/filmverordnung

Consultà ils 31 avust 2026

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Funtauna

Decretà cun: Filmverordnung (AS 2002 1915)

443.11

Filmverordnung
(FiV)

vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2024)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 des Filmgesetzes vom
14. Dezember 20011 (FiG),2

Footnotes

  1. [1] SR 443.1
  2. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in den einzelnen Kinoregionen der Schweiz;

  2. die Einführung einer Förderungsabgabe;

  3. 3die Registrierungspflicht der Verleih- und Vorführunternehmen;

  4. 4die Meldepflichten der Verleih- und Vorführunternehmen;

  5. 5die Vollzugsorgane der Filmförderung.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).
  2. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).
  3. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).
Cità en ·

Art. 26 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Kinoregion: eine Gruppe von Kinos, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum stehen;

  2. Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere:

    1. das Vorführen in einem registrierten Kino,

    2. das Verkaufen auf Tonbildträgern wie DVDs oder Videos,

    3. das Vertreiben über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste.

    Footnotes

    1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).
Cità en

2. Kapitel Massnahmen zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots

1. Abschnitt Evaluation der Angebotsvielfalt

Art. 3 Evaluationen

Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.

Footnotes

  1. [8] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.

Footnotes

  1. [9] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Cità en · ·

Art. 4 Anhörung zu Evaluationen

Das BAK gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen:

  1. den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG;

  2. den Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben;

  3. den schweizerischen Verbänden der Verleih- und Vorführunternehmen;

  4. wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche.

Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der periodischen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).
Cità en

Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt

Das BAK fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.

Cità en · ·

2. Abschnitt Förderungsabgabe

Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe

Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das BAK dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI11) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das BAK nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 FiG.

Footnotes

  1. [11] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Bevor das EDI einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage.

Art. 7 Berechnung der Abgabe

Das EDI setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Einschluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.

Cità en

Art. 8 Erhebung der Abgabe

Die Verleih- und Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kinoregion haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.

Das BAK stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Cità en ·

Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Art. 10 Verjährung

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.

Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags

Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des BAK oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person.

Art. 12 Aufhebung der Abgabe

Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das EDI die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen erhoben.

Cità en

Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht

Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 Fig erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen und dem BAK.

Die Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über das nach Artikel 17 FiG geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch:

  1. die Förderung einer überdurchschnittlichen Angebotsvielfalt;

  2. die Förderung von Nischenangeboten; oder

  3. die Gewährung besonderer Konditionen für Verleih- und Vorführunternehmen, welche Angebot und Qualität im Sinne der Buchstaben a und b fördern.

Das BAK setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.

3. Kapitel Registrierungs- und Meldepflicht

1. Abschnitt Registrierungspflicht

Art. 1412 Register

Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 23 FiG.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).
Cità en

Art. 14a13 Registrierung

Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

In der Anmeldung anzugeben sind Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.

Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände.

Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.

Art. 14b14 Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen

Das BAK prüft nach der Registrierung, welche gesetzlichen Pflichten dem Unternehmen obliegen, und teilt ihm dies mit.

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Ist ein Unternehmen nicht einverstanden, so erlässt das BAK eine anfechtbare Verfügung.

2. Abschnitt Meldepflichten

Art. 1515 Meldepflicht für Verleihunternehmen

Die Verleihunternehmen geben für jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an:

  1. den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel;

  2. die SUISA- und ISAN-Nummern;

  3. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:

    1. den Regisseur oder die Regisseurin,

    2. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin,

    3. die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen;

    Footnotes

    1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).
  4. das Filmgenre;

  5. das Produktionsland, die Koproduktionsländer und das Land mit dem grössten Finanzierungsanteil;

  6. die Originalsprache;

  7. das Herstellungsjahr;

  8. das Datum der Erstaufführung in der Schweiz;

  9. Dauer in Minuten, Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien;

  10. den Inhaber der Vorführungsrechte;

  11. die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 gilt nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

Cità en

Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen

Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche:

  1. die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen;

  2. die vorgeführten Sprachversionen;

  3. die betriebene Leinwand;

  4. die Anzahl Vorführungen.

Cità en ·

Art. 16a16

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).
Cità en

4. Kapitel Vollzugsorgane17

Art. 17 Datenerfassung und Statistik18

Das Bundesamt für Statistik ist zuständig für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG sowie nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung.19

Footnotes

  1. [17] Ursprünglich vor. Art. 18. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).
  3. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Das Bundesamt für Statistik kann eine private Organisation mit der Erfassung der Daten betrauen. Die private Organisation wird dadurch gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt.20

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Das Bundesamt für Statistik stellt die für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zusammen und übermittelt sie dem BAK in nicht anonymisierter Form.21

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Abweichende Angaben zwischen den Verleih- und den Vorführunternehmen sind bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen.

Cità en

Art. 1822 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus dem audiovisuellen Sektor, namentlich aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Filmrecht, neue Technologien, Filmkultur und Filmmärkte.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 18a23 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

Das EDI kann einzelne Vollzugsaufgaben der Filmförderung privaten Organisationen übertragen.

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Filmverordnung vom 24. Juni 199224 und die Verordnung vom 25. November 199225 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben.

Footnotes

  1. [24] [AS 1992 1554, 1993 2001, 1996 2243 Ziff. I 25 3262]
  2. [25] [AS 1992 2487]
Cità en

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

...26

Footnotes

  1. [26] Die Änderung kann unter AS 2002 1915 konsultiert werden.
Cità en

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.

Cità en

Art. 21a27 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

Die Meldepflicht nach Artikel 16a bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2017 verkauften oder abgerufenen Filme.

Footnotes

  1. [27] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 21b28 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2023

Bereits registrierte Unternehmen haben die aufgrund der Änderung vom 6. September 2023 zusätzlich erforderlichen Angaben nach Artikel 14a Absatz 2 innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Die Meldepflicht der Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten, betreffend Filme, die bis 31. Dezember 2023 ausgewertet werden, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.