451.41
Bundesbeschluss
über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend
Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung
der Feuchtgebiete
vom 19. Juni 1975 (Stand am 19. Juni 1975)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19742,
beschliesst:
Art. 1
Folgende Übereinkommen werden genehmigt:
– das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 19723 in Paris;
– das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 19744.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.
Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.