611.055
Verordnung über die Rekapitalisierung der UBS AG
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 15. Oktober 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund beteiligt sich bis zu einem Höchstbetrag von 6 Milliarden Franken an der Rekapitalisierung der UBS AG.
Zu diesem Zweck zeichnet und liberiert er eine Pflichtwandelanleihe der UBS AG.
Art. 2 Voraussetzungen
Die Beteiligung des Bundes setzt voraus, dass:
private Rekapitalisierungsmassnahmen scheitern oder sich als unzureichend erweisen;
die Schweizerische Nationalbank flankierende Liquiditätshilfe gewährt;
bei einer Höherbewertung der UBS AG durch den Markt eine angemessene Beteiligung des Bundes vorgesehen ist; und
die UBS AG sich dazu verpflichtet, die Auflagen des Bundesrates im Bereich der Corporate Governance zu erfüllen.
Art. 3 Bewirtschaftung
Das Eidgenössische Finanzdepartement bewirtschaftet:
nach der Zeichnung: die Anleihe;
nach der Umwandlung: die Aktien.
Art. 4 Kreditbewilligung
Der Bundesrat beschliesst über die erforderlichen Verpflichtungs- und Voranschlagskredite im Dringlichkeitsverfahren nach den Artikeln 28 und 34 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20052.
AS 2008 4741
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 um 18.00 Uhr in Kraft.3
Sie gilt bis zu ihrer Ablösung durch ein Bundesgesetz, längstens jedoch bis zur vollständigen Abwicklung der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 2.
Diese Verordnung wurde am 16. Oktober 2008 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).