817.021.55
Nährwertverordnung des EDI1
(NwV)
vom 26. Juni 1995 (Stand am 29. Juni 2004)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 6 und 36 Absatz 3 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19952 (LMV), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:
die Angabe von Energiewert und Nährstoffgehalten eines Lebensmittels im Rahmen der Nährwertkennzeichnung nach Artikel 36 Absatz 1 LMV;
die Anreicherung von Lebensmitteln mit essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen wie Vitamine oder Mineralstoffe.
Für die Verwendung von essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen als Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen der Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 19953.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a. Nährstoffe: – Eiweiss, – Kohlenhydrate, – Fett, – Nahrungsfasern (Ballaststoffe), – Natrium, – Vitamine, Mineralstoffe und andere essentielle oder physiologisch nützliche Stoffe;
AS 1995 3329
[AS 1995 3218, 1997 1481, 1995 530, 2000 351]. Heute: die V des EDI vom 27. März 2002 (SR 817.021.22).
Eiweiss: der nach der Formel Eiweiss = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) ×6,25 berechnete Eiweissgehalt;
Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschliesslich mehrwertige Alkohole;
4 Zucker: Zuckerarten nach Artikel 206e LMV;
Fett: alle Lipide, einschliesslich Phospholipide;
gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung;
einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;
mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis- Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;
Nahrungsfasern (Ballaststoffe): Substanzen vorwiegend pflanzlichen Ursprungs, die durch die endogenen Enzyme des menschlichen Verdauungstraktes nicht hydrolysiert, aber im Dickdarm mikrobiell teilweise vergärt
2. Abschnitt Nährwertkennzeichnung
Art. 3 Zulässige Angaben
Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung nach Artikel 36 Absatz 1 LMV dürfen Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe eines Lebensmittels gemacht
Sie können durch Angaben über den Gehalt an Stärke, mehrwertigen Alkoholen, Cholesterin sowie einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren des betreffenden Lebensmittels ergänzt werden.
Art. 4 Erforderliche Angaben
Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muss diese, in nachstehend angeführter Reihenfolge und wo möglich in einer Tabelle zusammengefasst, folgende Angaben enthalten:
Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und Fett; oder
Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Nahrungsfasern und Natrium.5 2 Wird der Gehalt an Zucker, mehrwertigen Alkoholen oder Stärke angegeben, so muss diese Angabe unmittelbar nach der Angabe des Kohlenhydratgehalts in folgender Weise aufgeführt werden:
– Kohlenhydrate davon – Zucker, bzw. – mehrwertige Alkohole, bzw. – Stärke.
Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins angegeben, so müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise aufgeführt werden: – Fett davon – gesättigte Fettsäuren, bzw. – einfach ungesättigte Fettsäuren, bzw. – mehrfach ungesättigte Fettsäuren, bzw. – Cholesterin.
Für die aufzuführenden Angaben sind Durchschnittswerte zu verwenden, welche aus der Lebensmittelanalyse, aus der Berechnung auf der Grundlage der Werte der verwendeten Zutaten oder aus der Berechnung auf Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten herzuleiten sind. Sie müssen die im Lebensmittel enthaltenen Nährstoffe so gut wie möglich repräsentieren. Jahreszeitlich bedingte Unterschiede und sonstige Faktoren können berücksichtigt werden.
Die Angaben müssen sich auf das Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe oder, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden, auf das genussfertige Lebensmittel beziehen.
Art. 5 Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen
Im Rahmen der Nährwertkennzeichnung darf auf einen Gehalt an Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen werden, wenn ein Lebensmittel signifikante Mengen davon enthält. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn in einem Lebensmittel
Prozent der Tagesdosis vorhanden sind in:
100 g oder 100 ml; oder
einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält.
Wird bei einem Lebensmittel auf einen besonders hohen Gehalt wie «reich an Vitamin C» hingewiesen, muss in der Tagesration nach Anhang 2 die Tagesdosis nach Anhang 1 enthalten sein.
Art. 6 Sonderbestimmungen
Wird in Werbedarstellungen, in der Aufmachung oder in der Etikettierung eines Lebensmittels dessen besonderer Gehalt an Zucker, gesättigten Fettsäuren, Nahrungsfasern oder Natrium hervorgehoben, sind in der Nährwertkennzeichnung die in
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben aufzuführen.
Bezieht sich die werbemässige Hervorhebung auf Vitamine, Mineralstoffe oder Stoffe, die einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so muss deren Gehalt in der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden.
Wird werbemässig auf den Gehalt eines Lebensmittels an einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin hingewiesen, so ist auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; allein dessen Angabe führt jedoch nicht zur Pflicht, den Nährwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu deklarieren.
Art. 76 Berechnung des Energiewerts
Der Energiewert ist unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren zu berechnen:
Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose) 17 kJ/g bzw.4 kcal/g mehrwertige Alkohole 10 kJ/g bzw.2,4 kcal/g organische Säuren 13 kJ/g bzw. 3 kcal/g
Art. 87 Masseinheiten, Mengenangaben
Der Energiewert ist in kJ und kcal anzugeben. Für die Angabe des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sind folgende Einheiten zu verwenden: Eiweiss Gramm (g) Kohlenhydrate g Fett (ausgenommen Cholesterin) g Nahrungsfasern g Natrium g Cholesterin Milligramm (mg)
Der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen ist je 100 g oder 100 ml anzugeben. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, wenn sie mengenmässig auf der Etikette festgelegt ist oder wenn die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.
Siehe jedoch Art. 181 Abs. 5 LMV (SR 817.02).
Bei der Deklaration des Vitamin- oder Mineralstoffgehalts sind die in Anhang 1 genannten Bezeichnungen zu verwenden. Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis anzugeben.
Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Art. 182 LMV) sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 183 LMV) kann auf die Angabe des prozentualen Anteils der Vitamine und Mineralstoffe an der empfohlenen Tagesdosis verzichtet werden.8
Bei Nahrungsergänzungen (Art. 184b LMV) haben die Angaben nach den Absätzen2 und 3 pro Tagesration zu erfolgen.9
3. Abschnitt Zusatz von essentiellen oder physiologisch nützlichen
Stoffen zu Lebensmitteln
Art. 910 Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes
Zur Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes oder aus Gründen der Volksgesundheit dürfen Lebensmitteln die in Anhang 1 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung zu den einzelnen Lebensmitteln.11
Der Zusatz der Stoffe nach Absatz 1 muss so bemessen sein, dass die empfohlene Tagesdosis nach Anhang 1 mit der Tagesration nach Anhang 2 nicht überschritten wird.12 Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
Damit Verluste an Vitaminen während der Lagerung ausgeglichen werden können, darf der Anfangsgehalt für jedes Vitamin in der Tagesration höchstens das Dreifache der empfohlenen Tagesdosis betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 100 Prozent, bei Vitamin D bis zu 50 Prozent gestattet.
Bei Speziallebensmitteln nach den Artikeln 184 und 184b LMV darf die empfohlene Tagesdosis an Vitaminen um das Dreifache überschritten werden. Bezüglich des Zusatzes der Vitamine A und D gilt Absatz 3.
Das Bundesamt für Gesundheit kann auf Gesuch hin weitere essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe zulassen.13 Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 3 Absätze 3–4 und 6–8 LMV gilt sinngemäss.
Art. 10 Zusätze zu Speisesalz und Trinkwasser
Dem Speisesalz dürfen Fluoride, Jodide oder Jodate und dem Trinkwasser Fluoride zugesetzt werden, soweit dies aus Gründen der Volksgesundheit angezeigt ist.
Speisesalz nach Absatz 1 muss pro kg 20–30 mg Jodid oder Jodat, berechnet als Jod, oder 250 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.14 Trinkwasser nach Absatz 1 darf pro l höchstens1 mg Fluorid, berechnet als Fluor, enthalten.
Bei Speisesalz sind folgende Anpreisungen zulässig:
«Genügende Jodversorgung verhindert Kropfbildung» bei iodiertem Speisesalz;
«Fluorid wirkt der Zahnkaries entgegen» bei fluoridiertem Speisesalz.
Art. 11 Kennzeichnung
Im Verzeichnis der Zusammensetzung eines Lebensmittels ist auf den Zusatz essentieller oder physiologisch nützlicher Stoffe hinzuweisen.
Der aufgeführte Vitamingehalt darf auch bei einer Überdosierung nach Artikel 9 Absatz 3 nicht grösser sein als die empfohlene Tagesdosis. Bei Speziallebensmitteln nach den Artikeln 184 und 184b LMV ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.15
Jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz muss als solches bezeichnet werden.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12
Die Verfügung des EDI vom 7. März 195716 über Zusatz und Anpreisung von Vitaminen bei Lebensmitteln wird aufgehoben.
Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.17
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
[AS 1957 452] Schlussbestimmung der Änderung vom 30. Januar 199818 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht (Fassung vom 26. Juni 199519) an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Schlussbestimmung der Änderung vom 27. März 200220 Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht hergestellt, importiert und gekennzeichnet werden. Sie dürfen darüber hinaus noch bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Juni 200421 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
AS 1998 294
AS 1995 3329
AS 2004 3043 Anhang 122 (Art. 5 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 2) Empfohlene Tagesdosen Empfohlene Tagesdosen von Vitaminen und Mineralstoffen, die einem Lebensmittel zur Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes zugesetzt werden dürfen:
Stoff empfohlene Tagesdosis Vitamin A 800 µg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 µg Vitamin E 10 mg Vitamin C 60 mg Vitamin K 0,1 mg Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg Niacin (Vitamin PP) 18 mg Vitamin B6 2 mg Folsäure/Folacin 200 µg Vitamin B12 1 µg Biotin 150 µg Pantothensäure 6 mg Calcium 800 mg Phosphor 800 mg Eisen 14 mg Magnesium 300 mg Zink 15 mg Jod 150 µg Selen 50 µg Anhang 223 (Art. 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2) Tagesrationen Lebensmittel Tagesration in g Milch aller Fettgehaltsstufen 500 Sauermilcharten 250 Käse, Käseerzeugnisse 100 Butter, Margarine, Minarine 50 Speiseöle und -fette 30 Hefeextrakte, Trockenhefe 10 Körnerfrüchte, Müllereiprodukte – zum Trockengenuss wie Weizenkeime 30 – für wasserhaltige Zubereitungen 100 Frühstücksgetränke (Trockenware) 40 Frühstückscerealien 50 Brot, Backwaren 100 Dauerbackwaren 100 Teigwaren (Trockenware) 100 Früchte und Gemüse, verarbeitet 200 Kartoffeln, verarbeitet 150 Fruchtsäfte, Nektare 300 Zitronensaft 30 Limonaden, Eistee, Tafelgetränke usw.
500 Gemüsesäfte 200 Konfitüren, Gelees, Brotaufstriche 50 Fleischwaren 150 Zuckerwaren 25 Tee, Kräuter- oder Früchtetee und ähnliche warme Getränke 300