831.192.1
Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO)
vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. Oktober 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 79a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom25. September 19524 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG),5 verordnet:
1. Kapitel Organe
1. Abschnitt Verwaltungsrat
Art. 1 Wahl und Zusammensetzung6
Der Bundesrat wählt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den gemeinsamen Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verwaltungsrat). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.7
Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen ihres Amtes entheben.8 AS 1996 3442
Der Verwaltungsrat zählt 11 Mitglieder.9 Der Bundesrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) mit beratender Stimme teil.10
Art. 211 Aufgaben
Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erstreckt sich auf:
den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Ausgleichsfonds; Art. 107 AHVG);
den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds;
Art. 79 IVG und Art. 1 des BG vom13. Juni 200812 über die Sanierung der
Invalidenversicherung);
c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds;
Art. 28 EOG); werden.
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
Er legt die Gesamtorganisation der Ausgleichsfonds fest.
Er bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle.
Er bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben der Ausgleichsfonds.
Er bezeichnet die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses.
Er erteilt dem Verwaltungsratsausschuss und der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die erforderlichen Weisungen.
Er erlässt die Richtlinien für die Vermögensanlage.
Er stellt die Zahlungsbereitschaft sicher.
Er überwacht die gesamte Anlagetätigkeit.
Er erstattet den Jahresbericht und legt die Jahresrechnungen der Ausgleichsfonds vor.
Er orientiert zusammen mit dem BSV die Öffentlichkeit über die finanzielle Lage der Ausgleichsfonds.
Er legt die Ziele, Grundsätze, Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage so fest, dass er seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann und dass die Anforderungen an Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlagen erfüllt Kommissionen, in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).
Art. 3 Verfahren
Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Verwaltungsrat ein, wenn die Geschäfte es erfordern oder mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.13
In dringlichen Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin Abstimmungen schriftlich oder telefonisch durchführen. Solche Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Abschnitt Verwaltungsratsausschuss
Art. 4 Zusammensetzung
Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.
An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses nehmen ein Vertreter oder eine Vertreterin des BSV und ein Vertreter oder eine Vertreterin der EFV mit beratender Stimme teil.14
Art. 5 Aufgaben
Der Verwaltungsratsausschuss bereitet alle Geschäfte des Verwaltungsrates vor.
Er fasst die für die Sicherstellung der laufenden Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse.
Seine Aufgaben und Befugnisse werden im einzelnen durch den Verwaltungsrat festgelegt.
Art. 6 Verfahren
Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Verwaltungsratsausschuss ein.
Der Verwaltungsratsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse nach dem gleichen Verfahren wie der Verwaltungsrat.
3. Abschnitt Geschäftsstelle
Art. 715 Stellung
Die Geschäftsstelle untersteht dem Verwaltungsrat.
Art. 7a16 Personal
Der Verwaltungsrat ist für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und deren Stellvertretung und der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig.17
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und das im betreffenden Fall verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung sind für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals zuständig.18
Das Dienstverhältnis des Personals der Geschäftsstelle richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Der Verwaltungsrat kann zwecks Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern.
Art. 8 Aufgaben des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin19
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter:
20 führt zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung die Geschäftsstelle aufgrund eines vom Verwaltungsrat vorgegebenen Pflichtenheftes;
bereitet gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die Geschäfte des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses vor;
bbis. 21 erstellt gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin das Budget für die Verwaltungsausgaben der Ausgleichsfonds22;
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom27. Okt. 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 2010 5089). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
ist für den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses verantwortlich;
23 vertritt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrates die Ausgleichsfonds gegen aussen.
Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses.24
Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin hat an den Sitzungen von Verwaltungsrat und Verwaltungsratsausschuss beratende Stimme.
4. Abschnitt Revisionsstelle
Art. 9
Revisionsstelle ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. Sie kann das Interne Inspektorat der Zentralen Ausgleichsstelle mit der Durchführung einzelner Prüfungen beauftragen.
Sie berichtet dem Bundesrat und dem Verwaltungsrat über die Prüfungsergebnisse.
5. Abschnitt Fachausschüsse und aussenstehende Fachleute
Art. 10
Der Verwaltungsrat kann Fachausschüsse bestellen und aussenstehende Fachleute beiziehen.
6. Abschnitt:25 Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten
Art. 10bis
Die Organe der Ausgleichsfonds handeln und verpflichten sich gegenüber Dritten in der Regel für die drei Ausgleichsfonds gemeinsam. Erfordern es die Umstände, so können die Organe gegenüber Dritten auch nur für einen einzelnen oder für zwei Ausgleichsfonds handeln oder sich verpflichten.
2. Kapitel Verwaltung und Rechnungswesen26
Art. 1127 Rechnungsführung
Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam verwaltet.
Die Bilanzen und Betriebsrechnungen der Ausgleichsfonds werden getrennt geführt.
Die Anlagen und flüssigen Mittel werden gemeinsam bewirtschaftet. Der Anteil jedes Ausgleichsfonds wird monatlich nach einem von den zuständigen Organen festgelegten Verteilschlüssel in den drei Bilanzen und Betriebsrechnungen ausgewiesen. Die Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt, ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.
Der Verwaltungsrat kann eine Bewertungsreserve bilden.
Art. 1228 Überführung von Vermögenswerten in eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) nach Artikel 8 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200629 (KAG) in der Form eines übrigen Fonds für traditionelle Anlagen nach Artikel 70 KAG gründen und einen Teil oder das gesamte Vermögen der Ausgleichsfonds in eine oder mehrere SICAV überführen.
Unternehmer- bzw. Anlegeraktionäre der SICAV sind ausschliesslich die Ausgleichsfonds.
Der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds stellt sicher, dass die Statuten der SICAV namentlich Folgendes vorsehen:
Der Verwaltungsrat der SICAV besteht aus einer Mehrheit von Vertreterinnen und Vertretern des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds; zwei dieser Vertreterinnen und Vertreter müssen der Generalversammlung der SICAV als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident zur Wahl in den Verwaltungsrat der SICAV vorgeschlagen werden.
Die Anstellungsbedingungen des Personals orientieren sich am Bundespersonalrecht.
Auf die Mitglieder der leitenden Organe sowie auf weiteres Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, ist Artikel 6a Absätze 1–4 des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200030 (BPG) sinngemäss anzuwenden.
Die SICAV hat das Personal gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität bei der Vorsorgeeinrichtung PUBLICA zu versichern.
DieSICAV gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
die der SICAV zugeordnet sind und deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor der Gründung einer SICAV bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA zu laufen begonnen haben;
deren Invalidenrente nach der Gründung einer SICAV zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Gründung eingetreten ist.
Die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) gelten sinngemäss.
Art. 1331 Monatsrechnungen
Für die Ausgleichsfonds werden auf jedes Monatsende je eine Betriebsrechnung und Bilanz erstellt.
Art. 1432 Jahresbericht und Jahresrechnungen
Der Jahresbericht des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen.33
Er enthält:
die Jahresrechnungen (Bilanzen und Betriebsrechnungen) der Ausgleichsfonds;
Angaben über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen;
Angaben zum Stand einer allfälligen Bewertungsreserve;
den Bericht der Revisionsstelle.
alle weiteren für die Aufsicht des Bundes und die Tätigkeit der Organe erforderlichen Angaben.
Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV und der Zentralen Ausgleichsstelle die Gliederung der Jahresrechnungen.
Die Jahresrechnungen geben Auskunft über die Marktwerte der Anlagen.
3. Kapitel Administrative Bestimmungen
Art. 15 Zentrale Ausgleichsstelle
Die Zentrale Ausgleichsstelle besorgt das Rechnungswesen der Ausgleichsfonds nach Weisungen des Verwaltungsrates.
Art. 16 Unterschriftsberechtigung
Für den Verwaltungsrat und den Verwaltungsratsausschuss zeichnen gemeinsam der Präsident oder die Präsidentin sowie der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin, bei Verhinderung ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Der Verwaltungsrat bestimmt, in welchen Fällen die Unterschriftsberechtigung delegiert werden kann.34
…35
Art. 1736
Art. 18 Entschädigungen und Vertragsbedingungen37
Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses und die weiteren Vertragsbedingungen sowie die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV fest. Für das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds sowie des Verwaltungsrates der SICAV und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–4 des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200038 (BPG) sinngemäss.39
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse und der aussenstehenden Fachleute.40
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom27. September 198241 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom27. Oktober 201042 Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bestehende Kredit der AHV an die IV wird zu Marktbedingungen verzinst.
[AS 1982 1888]
AS 2010 5089