831.435.2
Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
(VGBV)
vom 17. Oktober 1984 (Stand am 23. November 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt Gebührenpflicht
Art. 1 ...2
Gebührenpflichtig sind:
die Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) registriert und der Aufsicht des Bundes unterstellt sind;
die nichtregistrierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, über die der Bund die Aufsicht ausübt;
4 Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
Von der Gebührenpflicht nach dieser Verordnung sind die Vorsorgeeinrichtungen ausgenommen, die der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)5 unterstehen.
AS 1984 1224
2. Abschnitt:6 Jährliche Aufsichtsgebühr
Art. 2 Vorsorgeeinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich bei Vorsorgeeinrichtungen gemäss
Artikel 1 Buchstabe a und b nach der Summe der per 31. Dezember berechneten
reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19937 (FZG).
Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austrittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.
Die jährlich Aufsichtsgebühr beträgt:
Ansatz in Promille Obere Limite in CHF auf reglementarische Austrittsleistungen 0.020 bis 100 000 000 0.017 ab 100 000 001 bis 1 000 000 000 0.013 ab 1 000 000 001 bis 10 000 000 000 0.008 über 10 000 000 000 Die Minimalgebühr beträgt CHF 1 000.– Die Maximalgebühr beträgt CHF 100 000.–
Die Aufsichtsgebühr wird neun Monate nach Geschäftsabschluss der Vorsorgeeinrichtung in Rechnung gestellt.
Art. 3 Annexeinrichtungen
Bei Annexeinrichtungen wird die jährliche Aufsichtsgebühr mit Ausnahme der Anlagestiftungen nach dem verwalteten Vermögen berechnet. Als Vermögen gilt dabei die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven.
Bei Anlagestiftungen wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem Vermögen und nach Anzahl Anlagegefässe berechnet. Als Vermögen gilt dabei die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven.
Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt:
Ansatz in Promille auf Vermögen Obere Limite in CHF 0.020 bis 100 000 000 0.017 ab 100 000 001 bis 1 000 000 000 0.013 ab 1 000 000 001 bis 10 000 000 000 0.008 über 10 000 000 000 Die Maximalgebühr beträgt CHF 100 000.–
Als Anlagegefässe gelten die bestehenden Sondervermögen. Die Grundgebühr beträgt CHF 1 000 pro Sondervermögen.
3. Abschnitt:8 Weitere Gebühren
Art. 4 Ordentliche Massnahmen
Eine einmalige Gebühr kann je nach Aufwand erhoben werden insbesondere für:
Franken
Aufsichtsübernahme (inklusive Urkundenprüfung), 1000– 5 000 Aufsichtsabgabe
Registrierung 500– 1 000
Änderung oder Löschung eines Registereintrages 200– 500 (inkl. Genehmigung des Schlussberichtes)
Urkundenänderung 500–10 000
Reglementsprüfung 500–10 000
Vertragsprüfungen 500– 800
Gesamtliquidation 1500–20 000
Teilliquidation 500–10 000
Fusion 1000–30 000
Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln 200–10 000 2 Zwischen dem Mindest- und dem Höchstansatz richten sich die Gebühren nach dem Aufwand. Die zur Anwendung kommenden Stundensätze richten sich nach den jeweils gültigen Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung. In Einzelfällen können die Mindestansätze unterschritten werden.
Art. 5 Ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen
Gibt eine Vorsorgeeinrichtung Anlass zu einer ausserordentlichen Revision, Kontrolle oder aufwändigen Abklärungen, so wird je nach Aufwand eine Gebühr von Franken 2000 Franken bis 40 000 erhoben.
4. Abschnitt:9 Weitere Bestimmungen
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200410.
Art. 7 Jährlicher Bericht
Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten.
Art. 8 –11
Aufgehoben
5. Abschnitt Inkrafttreten11
Art. 12 ...12
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 1984 in Kraft.