916.202.1
Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
vom 29. November 2019 (Stand am 1. Juli 2026)
Präambel
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),2
verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 33 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 44 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20195 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 56 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 5a7 Anerkennung gleichwertiger Massnahmen
Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK8 festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20179 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
(Art. 1)
1 Entsprechung von Ausdrücken
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
| |
| Schweiz |
| Schweiz |
| Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) |
| Kantone |
| Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz |
| Befallsherd |
| Tilgung |
| |
| Suisse |
| Service phytosanitaire fédéral (SPF) |
| Cantons |
| Importation en provenance d’un pays tiers |
| Foyer d’infestation |
| |
| Svizzera |
| Svizzera |
| Servizio fitosanitario federale (SFF) |
| Cantoni |
| Importazione in Svizzera da Paesi terzi |
| Focolaio d’infestazione |
2 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. | Art. 33, 43, 65–70 PGesV |
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen | Art. 76–82 PGesV |
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine | Art. 83–88 PGesV |
Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche | Anhang 8a Ziff. 11 PGesV-WBF-UVEK10 |
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. | PGesV |
| Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK |
| Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV |
| Art. 43 Abs. 2–4 und 64 Abs. 1 PGesV |
| Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 195111 |
Verordnung (EU) 2016/2031 des | PGesV |
| Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV |
| Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV |
| Art. 13 PGesV |
| Art. 15 PGesV |
| Art. 18 PGesV |
| Art. 20 PGesV |
| Art. 23 PGesV |
| Art. 7 Abs. 1 PGesV |
| Art. 31 Abs. 1 PGesV |
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. | PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK |
| Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK |
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. | Art. 47 Abs. 2 PGesV |
Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, | Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV |
Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59. | Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
(Art. 2)
1 Nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. aus Ägypten
1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Anforderungen der Artikel 1–8 sowie der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/128913 erfüllt sind.
1.2 Überprüfung der Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 30. November 2029 überprüft.
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
(Art. 3)
1 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp.n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 sowie die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU14.
1.2 Besondere Bestimmungen
1.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.
2 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry) gelten die Artikel 1–10 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/201315.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Die in den Artikeln 3–5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen zugelassene Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
2.2.3 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 und die Aufhebung der Abgrenzung nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
2.2.4 Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3 Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) gelten die Artikel 1–11 sowie die Anhänge 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/137216.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
3.2.2 Für die Berichterstattung nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
3.2.3 Die in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
3.2.4 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Forschung;
Diagnose.
4 Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis und Spodoptera ornithogalli gelten die Artikel 1 und 2 sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/194117.
4.2 Besondere Bestimmungen
Das BLW kann, sofern die Ausbreitung von Chloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov, Resseliella citrifrugis and Spodoptera ornithogalli ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Forschung;
Diagnose.
5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Anforderungen bezüglich des ToBRVF, die in Anhang IV Teile F und I und Anhang V Teile E und H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/207218 aufgeführt sind.
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK19 bei erhöhtem phytosanitären Risiko
(Art. 4)
1 …
2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/120120.
2.2 Besondere Bestimmungen
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2 Die Kantone müssen die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 2 Absatz 1 dem EPSD melden.
2.2.3 Die Kantone müssen für die Durchführung der Erhebungen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die entsprechende Richtlinie des EPSD verwenden.
2.2.4 Die in Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen.
2.2.5 Der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannte Notfallplan wird vom EPSD erstellt.
2.2.6 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.7 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 können nur im Einverständnis mit dem EPSD festgelegt werden.
2.2.8 Die Aufhebung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
2.2.9 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 und die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach den Artikeln 12–17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 setzen die Zustimmung des EPSD voraus.
2.2.10 Für die Berichterstattung nach Artikel 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2029/1201 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–4, Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 8, 9 und 11 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/63221.
3.2 Besondere Bestimmungen
3.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 genannte zuständige Behörde der EPSD.
3.2.2 Spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.
4 Spodoptera frugiperda (Smith)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/113422.
4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.1 Die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV oder eine Grenzeinlassstelle, so liegt die Zuständigkeit beim EPSD.
4.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung nach den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
4.2.3 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 setzen die Zustimmung des BLW voraus.
4.2.4 Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der jeweils zuständige kantonale Dienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
4.2.5 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.6 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gemäss Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
5 Aromia bungii (Faldermann)
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) gelten die Artikel 1–13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/150323.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 5, 6, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt.
5.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und deren Aufhebung nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen.
5.2.3 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.4 Spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsholz, das in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.5 Anstelle der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
6 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
6.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119424.
6.2 Besondere Bestimmungen
6.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absätze 2 und 5 sowie den Artikeln 6–8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
6.2.2 Die in Artikel 5 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
6.2.3 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
6.2.4 Für die Berichterstattung nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
7 Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
7.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone)Behrens und von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119225.
7.2 Besondere Bestimmungen
7.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 genannte zuständige Behörde der EPSD.
7.2.2 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
7.2.3 Werden die spezifizierten Schädlinge gemäss Artikel 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 auf anderen Flächen als jenen nach Artikel 5 Ziffer 1 festgestellt, so sind folgende Massnahmen zu ergreifen:
– Auf den Flächen dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen bestimmt sind.
– Auf den Flächen geerntete Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung oder Grössensortierung bestimmt sind, dürfen nur an Verarbeitungs- oder Sortierbetriebe geliefert werden, die über geeignete und amtlich anerkannte Abfallbeseitigungsverfahren verfügen (EPSD oder zuständiger kantonaler Dienst), damit das Waschwasser und die Abfallerde kein nachweissliches Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten.
– Jegliche auf den Flächen produzierte Pflanzen, die ein Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten, dürfen nur angepflanzt werden, wenn Sie mindestens einer der Massnahmen unterzogen werden, die in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 aufgeführt sind.
8 Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014
8.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI «der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119326.
8.2 Besondere Bestimmungen
8.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1193 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
8.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
8.2.3 Für die Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
9 Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
9.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119527.
9.2 Besondere Bestimmungen
9.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–6 sowie 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.
9.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.
9.2.3 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
10 Popillia japonica Newman
10.1 Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung
10.1.1 Erhebungen innerhalb und ausserhalb von abgegrenzten Gebieten
1 Der zuständige kantonale Dienst führt jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten von Popillia japonica Newman gemäss dem Gebietsüberwachungsauftrag des EPSD durch.
2 Für die Berichterstattung über die durchgeführten jährlichen Erhebungen gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen.
10.1.2 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Wird das Auftreten von Popillia japonica Newman amtlich bestätigt, so bestimmt der zuständige kantonale Dienst so rasch wie möglich das Ausmass des Befalls durch den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für Popillia japonica Newman und richtet unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des Schädlings ein.
2 Das abgegrenzte Gebiet besteht aus:
einem Befallsherd, der den Bereich umfasst, in dem das Auftreten von Popillia japonica Newman amtlich bestätigt wurde, umgeben von einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 1 km;
einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 5 km über die Grenze des Befallsherdes hinaus.
3 Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets berücksichtigt der zuständige kantonale Dienst die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie von Popillia Japonica Newman, das Ausmass des Befalls, die besondere Verteilung der Hauptwirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet, die Topografie und den Nachweis der Ansiedlung von Popillia japonica Newman.
4 Er kann basierend auf den Kriterien nach Absatz 3 und im Einvernehmen mit dem BLW von den Vorgaben nach Absatz 2 abweichen.
5 Er sensibilisiert die Öffentlichkeit mit Unterstützung des EPSD innerhalb der abgegrenzten Gebiete bezüglich der von Popillia japonica Newman ausgehenden Bedrohung und informiert sie über die Massnahmen, die getroffen werden, um Popillia japonica Newman zu tilgen und ihre weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Die zuständigen kantonalen Dienste und der EPSD stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Betriebe über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete und die Massnahmen informiert sind.
10.1.3 Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Der zuständige kantonale Dienst kann im Einvernehmen mit dem BLW auf die Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes verzichten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es liegen Nachweise vor, dass sich Popillia japonica Newman nicht vermehrt hat.
b. Es liegen Nachweise vor:
dass Popillia japonica Newman mit den Pflanzen, auf denen sie gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren; oder
dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist.
10.1.4 Aufhebung der Abgrenzung
Der zuständige kantonale Dienst kann die Abgrenzung aufheben, wenn Popillia japonica Newman auf der Grundlage der Erhebungen nach Ziffer 10.1.1 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren im abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.
10.1.5 Massnahmen zur Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung
1 Der zuständige kantonale Dienst ergreift in den Befallsherden folgende Massnahmen zur Tilgung:
gegen die Adulten von Popillia japonica Newman: sämtliche Massnahmen, die für das Gebiet sinnvoll und wirksam sind, um das Ziel zu erreichen, mindestens aber eine der folgenden Massnahmen:
Massenfang mit Fallen und Lockstoffen,
Strategie des Anlockens und Abtötens,
Behandlung der Pflanzen mit einem Insektizid,
biologische Bekämpfung;
gegen die Larven von Popillia japonica Newman: sämtliche Massnahmen, die für das Gebiet sinnvoll und wirksam sind, um das Ziel zu erreichen, mindestens aber zwei der folgenden Massnahmen:
geeignete Behandlungen des Bodens, in dem Larven von Popillia japonica Newman auftreten,
biologische Bekämpfung, beispielsweise durch entomopathogene Nematoden,
Verbot der Bewässerung von Grünflächen während der Zeit, in der die Adulten von Popillia japonica Newman aus dem Boden kommen, und während der Flugzeit vom 1. Juni bis zum 30. September,
mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr.
2 Er ergreift in den Befallsherden folgende Massnahmen gegen die Verbreitung:
von Adulten von Popillia japonica Newman vom 1. Juni bis zum 30. September: Verbot der Verbringung von unbehandeltem Schnittgut aus der Grünpflege aus dem Befallsherd, mit Ausnahme von:
Pflanzenmaterial, das in geschlossenen Fahrzeugen oder auf eine andere Art insektensicher befördert und in einer geschlossenen Anlage ausserhalb des befallenen Gebiets gelagert und verarbeitet wird,
Pflanzenmaterial, das vor dem Transport aus dem Befallsherd:
– auf eine Grösse von höchstens 5 cm gehäckselt wird oder
– einer vergleichbaren phytosanitären Massnahme unterzogen wurde und dessen Behandlung vom zuständigen kantonalen Dienst in Absprache mit dem EPSD bewilligt wurde;
von Larven von Popillia japonica Newman:
Verbot der Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus dem Befallsherd hinaus; der zuständige kantonale Dienst kann Ausnahmen bewilligen, sofern sichergestellt ist:
– dass der Boden unter seiner Aufsicht gelagert wird, sodass eine Verbreitung von Popillia japonica Newman ausgeschlossen werden kann, beispielweise durch Abdecken, sodass keine Käfer entweichen können, und dass während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu vermeiden oder
– dass der Boden auf eine Weise behandelt wurde, die die Eier, Larven und Puppen mit Sicherheit tötet,
Verbot der Verbringung von Kompostmaterial aus dem Befallsherd hinaus, sofern dieses nicht aus Anlagen stammt, die mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind.
3 Die Verbringung und das Inverkehrbringen von im Befallsherd produzierten Rasenrollen aus dem Befallsherd hinaus ist verboten.
4 Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Ziergräsern (Poaceae) mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat ist nur erlaubt, wenn die Ziergräser ausschliesslich in einer insektensicheren Infrastruktur (Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) produziert und gelagert werden. Ausgenommen ist die Unterfamilie Bambusoideae; für diese gelten die Auflagen nach Absatz 5.
5 Die Verbringung und das Inverkehrbringen von allen weiteren Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder aus festen organischen Stoffen bestehendem Kultursubstrat, mit Ausnahme von Wasserpflanzen und Pflanzen in Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Produktion und die Zwischenlagerung der Pflanzen findet in einer insektensicheren Infrastruktur (Fenster und Türen mit Insektenschutzgewebe mit einer Maschenweite von max. 5 mm) statt.
Die Wurzeln werden ausgewaschen und die Anbauerde oder das Kultursubstrat komplett entfernt.
Die bepflanzten Töpfe werden vom 1. Juni bis zum 30. September unkrautfrei gehalten; Töpfe müssen auf einer versiegelten Fläche, die für die Larven des Schädlings und die Wurzeln undurchlässig ist, oder erhöht auf Arbeitstischen stehen.
Pflanzen im Freiland werden so angebaut, dass vom 1. Juni bis zum 30. September der Boden über dem Erdballen der Pflanzen unkrautfrei gehalten wird.
6 Die Unkrautfreiheit der Anbauerde oder des Kultursubstrats nach Absatz 5 muss vom 1. Juni bis zum 30. September auch bei der Zwischenlagerung der Pflanzen gewährleistet sein, solange diese sich im Befallsherd befinden.
7 Die Massnahmen nach Absatz 5 gelten nur, wenn die Verbringung oder das Inverkehrbringen der Pflanzen in den nächsten zwei Jahren geplant ist.
8 Ist der Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV für den Pflanzenpass zugelassen und befindet er sich im Befallsherd, so wird ausserdem einmal im Jahr bei einer amtlichen Kontrolle der Boden bis in eine Tiefe von 30 cm auf Popillia japonica Newman beprobt
9 Der zuständige kantonale Dienst stellt sicher, dass unbehandeltes Schnittgut aus der Grünpflege nur dann aus der Pufferzone verbracht wird, wenn es so behandelt ist, dass eine Verbreitung von Popillia japonica Newman ausgeschlossen werden kann.
10 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW von den Massnahmen oder Verboten nach den Absätzen 1–9 abweichen, sofern er ausgleichende Massnahmen ergreift, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
11 Sind Betriebe nach Artikel 76 PGesV von den Massnahmen nach den Absätzen 1–3 betroffen, so liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Massnahmen beim EPSD. Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben a und b PGesV bleibt vorbehalten.
12 Sind von einem abgegrenzten Gebiet mehrere Kantone oder ein Nachbarland betroffen, so ordnet der zuständige kantonale Dienst die Massnahmen nach den Absätzen 1–3 im Einvernehmen mit dem EPSD an.
Waren aus bestimmten Drittländern,
für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
(Art. 5)
Die Waren, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/201928 aufgeführt.
Waren, die gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom Einfuhrverbot ausgenommen sind und die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/121329 aufgeführt sind, sind nur dann vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgeführten Massnahmen getroffen wurden.
Massnahmen von Drittländern, die zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV‑WBF-UVEK30 festgelegten Voraussetzungen
(Art. 5a)
1 Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta
Die von Israel getroffenen Massnahmen betreffend Früchte von Citrus sinensis Pers. nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/165931 gelten als gleichwertig mit der Erfüllung der Voraussetzungen, die die Früchte nach Anhang 7 Ziffer 62.1 Buchstabe d PGesV-WBF-UVEK für die Einfuhr zusätzlich erfüllen müssen.