WEKO-20141201-ba0abf
Kreditkarten Domestische Interchange Fee II (KKDMIF): Verfügung vom 1. Dezember 2014
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A.2.1 Der erste Entscheid der WEKO in A.2.2 Die Eröffnung einer neuen Unterst
A.2.2.1 Zweck der Untersuchung A.2.2.3 Die EVR II als Übergangslösung w
A Verfahren
A.2.2.4 Verfahrensschritte seit dem Absch A.3 Die europäische Entwicklung
A.3.1.2 MasterCard ................... nn A.3.1.3 Studie zu den Kosten der Handler B Erwägungen. ......22ccccccneeeeeeeeeeeeeeeeeeeee B.2 Parteien/Verfugungsadressaten B.3.2 Weitere Vorbringen zum rechtliche B.5.1.4 Bezwecken oder Bewirken einer W B.5.1.5 Abrede zwischen Unternehmen gl B.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preis: B.5.2.2.1Relevante Märkte
B.5.2.2.2 Aussenwettbewerb ......................- B.5.2.3 Zwischenergebnis .......................- B.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V
A.2.3 Die EVR III
A.3.1.1 VISQ.. eres A.3.2 Regulierung.................une rennen B.3 Formelle Anträge und Vorbringen vor B.3.3 Weitere Anträge von MasterCard. B.5.1 Wettbewerbsabrede ....................- B.5.1.3 Bewusstes und gewolltes Zusamm B.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: B.5.2.2 Widerlegung der gesetzlich vermu B.5.3.1 Erheblichkeit gemäss bundesverw
ährend der Untersuchung........................22444200.- luss der EVR Il...............244444444HHRR RR RR RR Rn nennen ern lenwirken
sicher Marktstufe ............cccecceeeceeeeeceeeeeeeeeeeneenes
B.5.3.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger P B.5.3.5 Zwischenergebnis .......................- B.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründe B.5.4.2 Rechtfertigungsgründe für die DMI B.5.5 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee B.6 Massnahmen ........ eee B.6.2 _ Sanktionierung ...............-n
Cc Kosten
D Ergebnis
E Dispositiv
A Verfahren
A.l Gegenstand de
1. Gegenstand der Unte (DMIF) bei Kreditkarten. Be wie die nachfolgende Gra durch die Acquirer an die Is
sr Untersuchung
rsuchung sind die domestischen multilateral i den Interchange Fees handelt es sich um e phik illustriert — bei Transaktionen in einer suer zu bezahlen ist:
rae
4. Nicht direkt in die Transaktion involvi tenzahlungssystems (Card Scheme). Der sammenarbeit zwischen Issuern und Acquir Zahlungssystems.
5. Im vorliegenden Verfahren geht es ur ner Kreditkarte der Card Schemes Visa ode Interchange Fees für sogenannte domestisı domestisch (bzw. inländisch), wenn sie mit ı te bei einem Schweizer Händler erfolgt."
6. Die domestischen Interchange Fees v festgesetzt, weshalb sie in den kartellrechtl terchange Fees (DMIF) bezeichnet werden und Acquirer in zwei Kartengremien festgel dem Card Committee MasterCard (CC MC) kein Gremium, welches von Visa Europe e mente von Visa und MasterCard sind die in liche in der Schweiz tatigen Issuer und Ac Vereinbarungen eingehen.
A.2 Prozessgeschichte
A.2.1 Der erste Entscheid der WEKO ir
7. Am 5. Dezember 2005 schloss die W suchung gemäss Art. 27 KG? in Sachen ,KI ner Verfügung ab („KKDMIF I-Entscheid").°
8. Gegenstand der Untersuchung war d karten. Die Festlegung der DMIF in den t Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG einerss schen den Acquirern qualifiziert, die zu eine geführt hat.” Die WEKO hielt weiter fest, « nicht durch Effizienzgründe gerechtfertigt w dass das multilaterale Verhandeln der Inteı gen Effizienzvorteile bringe und deshalb ge ne, wenn ein System gefunden werde, welc len Verhandelns beseitige und gleichzeitic Lösung wurde die einvernehmlichen Regelu
9. Die EVR | bestand aus vier Kompone tes und kostenbasiertes Verfahren zur Fest
Die domestischen Interchange Fees unters fees, welche beim Einsatz einer ausländiscl ner Schweizer Kreditkarte im Ausland anfalle
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über K tellgesetz; SR 251.
® RPW 2006/1, 65 ff., KKDMIF I. ° RPW 2006/1, 109, Rz 355, KKDMIF I.
° RPW 2006/1, 109 ff., Rz 359, 366 und 414, nen, dass nicht sämtliche Parteien der vorli waren.
ert ist der Lizenzgeber des jeweiligen Kreditkar- Lizenzgeber regelt über ein Regelwerk die Zuern sowie deren Kunden innerhalb des jeweiligen
n die Interchange Fees, die anfallen wenn mit eir MasterCard bezahlt wird. Dabei geht es um die she Transaktionen. Eine Transaktion gilt dann als einer in der Schweiz herausgegebenen Kreditkarverden in der Schweiz in der Schweiz multilateral ichen Verfahren als domestische multilaterale In- . Die DMIF wird in der Schweiz durch die Issuer egt, dem Issuer/Acquirer Forum Visa (IAFV) und . Das IAFV ist kein Organ von Visa Europe bzw. rrichtet bzw. betrieben wird. Aufgrund der Regleden Kartengremien vereinbarten DMIF für sämtquirer verbindlich, sofern diese keine bilateralen
1 Sachen DMIF und die EVRI
ettbewerbskommission (WEKO) ihre erste Untereditkarten — Interchange Fee“ (KKDMIF I) mit eierselbe wie heute, nämlich die DMIF bei Kredit- (reditkartengremien wurde durch die WEKO als its zwischen den Issuern und andererseits zwir erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs lass die DMIF in ihrer damaligen Ausgestaltung erden konnte.° Die WEKO ging aber davon aus, change Fees gegenüber bilateralen Verhandlunmass Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden k6nshes die negativen Auswirkungen des multilatera- } dessen Effizienzvorteile bewahren könne. Als ng vom 29. März 2005 (EVR I) abgeschlossen.°
nten: (1) ein objektiviertes, wettbewerbsorientierlegung der DMIF; (2) die Aufhebung des Verbots
cheiden sich von den sog. cross-border interchange 1en Kreditkarte in der Schweiz sowie beim Einsatz ei- N.
artelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kar-
KKDMIF I.
KKDMIF I. Der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähegenden Untersuchung am ersten Verfahren beteiligt
der Preisdifferenzierung, d.h. Abschaffung c legung der branchen- und transaktionsspe: das Verbot des Austausches von Daten in d
10. Das Kernelement der EVR | bildete ( fahren zur Festlegung der DMIF. Durch die kosten der Issuer gebunden („cost based a| ruhte auf einer genauen Definition dk Kostenelemente in einem detaillierten Kos Festlegung so ausgestaltet, dass bei den | sollte (im Sinne einer „Yardstick-Competitioı
11. Für eine ausführlichere Darstellung d wird auf den in RPW 2006/1, S. 65 ff. publiz
12. In Ziff. 1 des Dispositiv des KKDMIF beschränkte jedoch in Ziff. 4 die Genehr Rechtskraft des Entscheides, so dass die C lief.
13. Die WEKO hielt im KKDMIF I-Entsch stand Rechnung trage, dass es sich bei de handle, welches sich nicht nur in der Schwe über die Jahre etabliert habe. Nach Ablauf ı rücksichtigung der dannzumal vorherrscher Acquiringmarkt zu beurteilen.” Das Sekret Wirkungsanalyse zur EVR | begonnen. Auf respressekonferenz vom 2. April 2009 grur tiert.° Das Resultat der ersten Erhebung di auf den 1. Mai 2009 fiel hingegen ambival ob das beabsichtigte wettbewerbsorientierte
14. Ebenfalls im Frühjahr 2009 (1. April z sich vorläufig mit MasterCard über eine grenzüberschreitenden multilateralen Interc verfahren gegen den MasterCard-Entsche schlossen sei.” Die verwendete Methode (d Test“'°) führte zu einem erheblichen Rückg der Ebene der EU-Kommission eine Abke noch im Visa-Entscheid aus dem Jahr 2002
7 RPW 2006/1, 115, Rz 420, KKDMIF I.
Vgl. die Medienmitteilung zur Jahrespresse
Zusagen von MasterCard gegenüber der Fees, Mitteilung der Kommission vom 1. Ap Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dez
Vgl. JEAN-CHARLES ROCHET/JEAN TIROLE, | Costs, Journal of the European Economic / among Competitors: Some Economics of P ics, 33(4), 2002, 549 ff.
Entscheid der EU-Kommission vom 24. Jul ler Non Discrimination Rule (NDR); (3) die Offen- 7ifischen DMIF gegenüber den Händlern und (4) len Kartengremien.
las objektivierte und wettbewerbsorientierte Verses Verfahren wurde die DMIF an die Netzwerk- 9proach“). Die Ermittlung der Netzwerkkosten bear zu berücksichtigenden netzwerkinhärenten tenraster („zulässige Kosten“). Dabei wurde die ssuern ein Anreiz zur Kosteneffizienz entstehen 1").
es damaligen Sachverhalts und der Erwagungen ierten Entscheid verwiesen.
-I-Entscheids genehmigte die WEKO die EVR I, nigung auf eine Zeitdauer von vier Jahren ab ‚enehmigung der EVR I am 1. Februar 2010 auseid fest, dass die zeitliche Limitierung dem Umr Abrede um ein historisch gewachsenes System iz, sondern auch in zahlreichen anderen Ländern Jer Genehmigungsdauer sei die EVR | „unter Beden Wettbewerbssituation“ auf dem Issuing- und ariat hat daher ab dem 30. Juni 2008 mit einer grund der Erhebungen wurde anlässlich der Jah- \dsatzlich eine positive Marktentwicklung konsta- =r Netzwerkkosten der Issuer seit der Verfügung Ant aus und konnte die Frage nicht beantworten, » Modell tatsächlich funktioniert hatte.
2009) gab die EU-Kommission bekannt, dass sie neue Berechnungsmethode zur Festlegung der hange Fees geeinigt habe bis das Rechtsmittelid der Kommission aus dem Jahr 2007 abgeer sog. „Tourist Test“ oder „Merchant Indifference ang dieser Interchange Fees. Dies bedeutete auf hr vom früheren kostenbasierten Ansatz, wie er verwendet worden war.**
konferenz 2009 unter www.news.admin.ch/message/
EU-Kommission betreffend Crossborder-Interchange amber 2007, MasterCard (COMP/34.579).
Viust-Take Cards: Merchant Discounts and Avoided \ssociation, Vol. 9/3, 2011, 462 ff.; DIES., Cooperation ayment Card Associations, Rand Journal of Econom-
A.2.2 Die Eröffnung einer neuen Unter
A.2.2.1 Zweck der Untersuchung
15. Aufgrund des damals bevorstehende wicklung der Netzwerkkosten und der euro von Interchange Fees beschloss das Sekre nem Mitglied des Präsidiums die Eröffnunc Beurteilung der DMIF. Ziel der vorliegende gungen und Ergebnisse der Verfügung vor insbesondere ob die mit der einvernehmlich konnten und entsprechend ob der in der eı zungsmechanismus beibehalten werden K sind auch neue Ansätze zur Lösung der Pr
kutierte Tourist Test’.
A.2.2.2 Verfahrensparteien
16. Die Untersuchung wurde am 15. Juli: tersuchungsadressaten eröffnet: Issuer: Cre ca); UBS AG (UBS); Viseca Card Services nusCard.ch AG (BonusCard); Die Sc (PostFinance); GE Money Bank AG, heut: Aduno SA (Aduno); SIX Multipay AG, het Schweiz AG (ConCardis) und B+S Card Se wurde am 31. Juli 2009 im Schweizerische Bundesblatt publiziert.**
17. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 bea kehr (VEZ) Parteistellung im Verfahren, we untersuchung““ — vom Sekretariat mit Schre
18. Die beiden Card Schemes Visa Europ ben vom 28. August bzw. 10. September ; vom Sekretariat mit Schreiben vom 31. Aug
A.2.2.3 Die EVR Il als Ubergangslésung
19. Anlässlich einer Sitzung mit den Issue das Sekretariat bereit, eine Übergangslösur neuen einvernehmlichen Regelung (EVR II deutlich, dass es aufgrund der Entwicklung schweizerischen DMIF mit denjenigen and über der EVR | für notwendig erachtete.
20. Nach mehreren Sitzungen und Schr Banca, UBS, Viseca, Aduno und SIX am 3. 10. Dezember 2009 unterzeichnet.'” Am 25 in der Form von vorsorglichen Massnahmer
Vgl. Eröffnungsschreiben an die Parteien vo!
‘8 Vgl. BBI 2009 5729; SHAB Nr. 146 vom 31.¢ 14 Vgl. RPW 2006/1, 69, Rz 11, KKDMIF I. 1 Vgl. für einen detaillierten Ablauf RPW 2010,
suchung in Sachen DMIF und die EVR II
n Auslaufens der EVR I, der ambivalenten Entpaischen Entwicklung hinsichtlich der Festlegung stariat am 15. Juli 2009 im Einvernehmen mit ei- | des vorliegenden Untersuchungsverfahrens zur n Untersuchung ist es, „zu prüfen, ob die Erwä- | 5. Dezember 2005 nach wie vor zutreffend sind, 1en Regelung angestrebten Ziele erreicht werden nvernehmlichen Regelung vorgesehene Festsetann oder nicht. Im Rahmen dieser Überprüfung oblematik einzubeziehen, z.B. der in Europa dis-
2009 gegenüber folgenden Unternehmen als Unadit Suisse (CS); Corner Banca SA (Corner Ban- AG (Viseca); Jelmoli Bonus Card AG, heute Bohweizerische Post, heute PostFinance AG > Cembra Money Bank AG (Cembra). Acquirer: Ite SIX Payment Services AG (SIX); ConCardis rvice GmbH (B+S). Die Untersuchungseröffnung n Handelsamtsblatt und am 11. August 2009 im
ntragte der Verband Elektronischer Zahlungsver- Iche ihm — wie bereits in der ersten Kreditkarteniben vom 5. August 2009 eingeräumt wurde.
ye (Visa) und MasterCard beantragten mit Schrei- 2009 ebenfalls Parteistellung, diese wurde ihnen ust bzw. 11. September 2009 zuerkannt.
während der Untersuchung
rn und Acquirern vom 20. Juli 2009 erklärte sich ig für die Dauer des Verfahrens im Rahmen einer ) zu suchen. Das Sekretariat machte gleichzeitig der Netzwerkkosten sowie eines Vergleichs der erer europäischer Staaten Anpassungen gegeniftenwechsel wurde die EVR II von CS, Corner -und 4. Dezember 2009 und vom Sekretariat am . Januar 2010 genehmigte die WEKO die EVR II ı für die Dauer des Verfahrens.
m 15. Juli 2009 (act. n° 1). 7.2009, 127.
13, 475, Rz 17 ff., Vorsorgliche Massnahmen EVR Il.
21. Die EVR Il stellte in erster Linie eine menten der EVR | wurden drei unverändert der branchen- und transaktionsspezifischer des Austausches von Daten in den Karten wettbewerbsorientierte Verfahren, welches
verändert fortgeführt. Dabei bildeten die
stimmung der Obergrenze der DMIF, wobe nommen wurde. Auch der wettbewerbsorie grund der individuellen Netzwerkkosten de berechnet wurde. Gegenüber der EVR | gé wichtung der individuellen Netzwerkkosten die kosteneffizientesten Issuer stärker bert mus für die Netzwerkkosten wurde auf jahi nur alle drei Jahre erhoben). Die EVR II gilt
22. Gegen die vorsorglichen Massnahm: schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mangels Beschwerdelegitimation nicht eing:
A.2.2.4 Verfahrensschritte seit dem Absı
23. Mit Auskunftsbegehren vom 14. Jun Schemes Visa und MasterCard die Einreic netzwerke (Operating Rules, Manuals etc 29. Juni 2010, diejenigen von Visa am 14. J
24. Am 30. November 2011 fand eine Si Issuer statt, anlässlich derer Prof. Franz J. zum Schweizer Kreditkartenmarkt vorstellte 7. Dezember 2011 wiederholten die Kreditk Studie begrüssten, welche insbesondere a Festsetzung der Interchange Fees gemäss Schreiben vom 13. Januar 2012 nahm da: stellte klar, dass es deswegen nicht die vor: werde. Am 23. April 2012 antworteten die |: Kritikpunkte des Sekretariates. In der Zwis neingabe vom 23. Februar 2012 eine able reicht.
25. Am 26. Juli 2013 sandte das Sekretaı Schemes und verlangte die Einreichung v« seit der Einführung der EVR II zu analysie zahlreiche Verbände (Konsumentenforum, Schweiz, Schweizer Detaillistenverband [s schmiede und Uhrenfachgeschäfte [VSGL Swiss Fashion Stores, hotelleriesuisse, ‚ Schweiz [AGVS], Erdölvereinigung, VEZ,
bensmitteldetaillisten VELEDES und der
[VSV]). Am 6. und 7. August 2013 wurden verschickt. Schliesslich wurden am 8. Aug und Diners versandt. Aufgrund der Fragebc beim Sekretariat und erhielt diesen am 2.
16 Vgl. für den Wortlaut der EVR Il sowie die d
488, Rz 71 ff., Vorsorgliche Massnahmen E\ 7 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/3, 592 ff. .
Weiterführung der EVR I dar. Von den vier Elefortgeführt (das Verbot der NDR, die Offenlegung . DMIF gegenüber den Händlern und das Verbot gremien). Zudem wurde das kostenbasierte und das Kernstück der EVR | bildete, weitgehend unreinen Netzwerkkosten die Grundlage zur Be- >i der Kostenraster der EVR I unverändert überntierte Mechanismus blieb bestehen, indem aufr einzelnen Issuer ein gewichteter Durchschnitt ıb es aber auch zwei Anpassungen: (1) Die Geder einzelnen Issuer wurde so angepasst, dass icksichtigt wurden, und (2) der Erhebungsrhythlich umgestellt (in der EVR I wurden die Kosten bis zum Abschluss der Untersuchung "°
an erhob die BonusCard am 1. März 2010 Be- _ auf die allerdings mit Urteil vom 2. Juli 2010 treten wurde.”
chluss der EVR Il
i 2010 verlangte das Sekretariat von den Card hung der gesamten Regelwerke für ihre Karten- .). Die Antworten von MasterCard gingen am uli 2010 ein.
tzung des Sekretariates mit einer Delegation der ager seine im Auftrag der Issuer erstellte Studie (nachfolgend Jäger-Studie). Mit Schreiben vom artenunternehmen schriftlich, dass sie die Jägeruch den „cost based approach“ kritisiert, und die ‚ einem „erweiterten Tourist Test“ vorschlägt. Mit ; Sekretariat kurz Stellung zur Jäger-Studie und sorglichen Massnahmen mit der EVR Il anpassen ssuer bzw. die Verfasser der Jäger-Studie auf die chenzeit hatte zudem der VEZ mit einer Sponta- :hnende Stellungnahme zur Jäger-Studie einge-
‘iat Fragebogen an die Issuer, Acquirer und Card yn Marktdaten, um die Entwicklung des Marktes ren. Am 5. August 2013 folgten Fragebogen an Stiftung für Konsumentenschutz [SKS], Handel dv], Parking Suisse, Verband Schweizer Gold- ], Swiss Retail Federation, Reisebüro-Verband, Autovermieterverband, Auto Gewerbe Verband Aero Suisse, Schweizerischer Verband der Le- Verband des Schweizerischen Versandhandels die Fragebogen an Migros, Coop, Aldi und Lidl ust 2013 die Fragebogen für American Express gen an die Verbände meldete sich Gastrosuisse Oktober 2013 ebenfalls zur Beantwortung zugeazugehörigen Erläuterungen RPW 2010/3, 476 ff. und
Jelmoli Bonus Card AG gg. WEKO.
stellt. Nachdem alle Antworten bis Mitte Ok versandte das Sekretariat am 30. Oktober Concardis, Aduno und Diners. Die Antworte 2013 ein. Schliesslich stellte das Sekretaria Ergänzungsfragen an SIX, welche mit Eing:
26. Mit Schreiben vom 6. März 2014 luc Schemes auf den 3. April 2014 zu einer Sit hen zu erläutern und gleichzeitig weitere heimnisbereinigung und Akteneinsicht be Rz 28).
27. Am 7. Juli 2014 wurde den Issuern ur in elektronischer Form (auf eine USB-Stick) fänger schriftlich quittiert.
A.2.3 Die EVR Ill
28. Am 3. April 2014 fand ein erstes Tr Schemes statt, an dem das Sekretariat sein te und darüber informierte, dass es bereit (EVR Ill) zu verhandeln.
29. Mit Schreiben vom 4. April 2014 sei Card Schemes Frist bis zum 30. April 201 Basis der Erläuterungen des Sekretariates zugehen.
30. Nach einer Fristverlängerung bis zun ben vom 15. Mai 2014 feststellen, dass eine rern bestand und diesen einen ersten Entwi
31. Nach zwei Sitzungen mit den Issuerr an welchen über den Inhalt der EVR III v Schreiben vom 4. September 2014 die EVF Per E-Mail vom 5. September 2014 reicht Vorschlag für diverse redaktionelle Ander Sekretariat diverse redaktionelle Anpassun E-Mail vom 8. September 2014 die endgültii
32. Bis zum 19. September 2014 gingen eine unterschriebene Fassung der EVR Ill 2014 gegenzeichnete. Der Inhalt der EVR B.6.1, Rz 163, wiedergegeben.
33. Am 19. September 2014 informierte parteien Visa, MasterCard und den VEZ uk der EVR III und hat Ihnen in der Folge den 7
A.3 Die europäische Entwicklun
34. Die WEKO hat im KKDMIF I-Entsche: die zeitliche Limitierung trage dem Umstar Abrede unter den Issuern und Acquirern | welches sich nicht nur in der Schweiz, sor die Jahre hinweg etabliert habe. Nach Abla
tober 2013 beim Sekretariat eingegangen waren, 2013 Ergänzungsfragen an alle Issuer sowie an n gingen beim Sekretariat bis zum 11. November t mit Schreiben vom 21. Januar 2014 noch einige ibe vom 4. Februar 2014 beantwortet wurden.
1 das Sekretariat die Issuer, Acquirer und Card zung ein, um diesen das geplante weitere Vorgeverfahrenstechnische Fragen wie Geschaftsgesprechen (vgl. zu diesem Treffen auch unten
1d Acquirern die bereinigten Untersuchungsakten übergeben. Die Übergabe wurde durch die Empeffen mit den Issuern, Acquirern und den Card e provisorische Einschätzung des Falles erläutersei, über eine neue einvernehmliche Regelung
zte das Sekretariat den Issuern, Acquirern und 4 um mitzuteilen, ob diese grundsätzlich auf der bereit seien, eine einvernehmliche Regelung ein-
1 9. Mai 2014 konnte das Sekretariat mit Schrei- > solche Bereitschaft bei allen Issuern und Acqui- ırf für die EVR III zustellen.
|ı und Acquirern am 7. Juli und 29. August 2014, erhandelt wurde, versandte das Sekretariat mit Il zur Unterschrift bis zum 15. September 2014. en die Issuer und Acquirer einen konsolidierten ungen ein. Aufgrund dieser Eingabe nahm das gen vor und liess den Issuern und Acquirern mit Je Version der EVR III zukommen.
beim Sekretariat von allen Issuern und Acquirern ein, welche das Sekretariat am 19. September HIT inklusive Vorbemerkungen wird in Abschnitt
das Sekretariat zudem die weiteren Verfahrensyer den Abschluss sowie den wesentlichen Inhalt ext der EVR Ill auch noch integral zugestellt.
Ig
id die EVR | befristet. Sie hat dabei festgehalten, 1d Rechnung, dass es sich bei der praktizierten um ein historisch gewachsenes System handle, dern auch in zahlreichen anderen Ländern über uf der EVR | sei die Wettbewerbssituation neu zu
beurteilen.*® Für die WEKO war schon dan Jurisdiktionen akzeptiert wird. In der Unters wurde zudem ausdrücklich erwähnt, dass ı würden, zu berücksichtigen seien (vgl. ober le kurz auf die Entwicklung in der EU bezüg
A.3.1 Kartellrechtliche Entwicklung
A.3.1.1 Visa
35. Der erste Entscheid der EU-Kommiss 2002 zurück mit dem sogenannten VISA | sogenannte „Freistellung“ der Crossborder einer Bindung der Höhe dieser Gebühren a Der Entscheid führte zu einer Senkung der im Jahr 2007. Die Freistellung lief per 31. D
36. Im März 2008 eröffnete die EU-Komı von Visa festgesetzten Interchange Fees change Fees und domestische Interchange verpflichtete sich Visa, die Interchange Fe senken. Seit dem 14. Mai 2013 hat sich Vis für Kreditkarten auf 0.3% zu senken. Nach 26. Februar 2014 eine sog. „Commitments gen von Visa für die Dauer von 4 Jahren an
A.3.1.2 MasterCard
37. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2C fest, dass die durch MasterCard festgesetz Fees und domestische Interchange Fees ir zulässiger Weise beschränke, indem sie | setze. Weiter sei es MasterCard nicht gelur sitive Auswirkungen auf die Innovation ode angemessen beteiligt würden.”” Gegen dies
38. Am1. April 2009 gab die EU-Kommis schluss des Rechtsmittelverfahrens verpflic che Interchange Fee für Kreditkarten nicht trage. Die Berechnung dieser Werte sei aı Indifference Tests (= Tourist Test) erfolgt.”
18 RPW 2006/1, 115, Rz 420, KKDMIF I.
19 Dieser Ansatz des Visa II-Entscheides dient
oben Rz 10).
Entscheid der EU-Kommission vom 24. Jul (COMP/29.373). Einen Überblick über die F: und der Schweiz im Bereich der Kartenzah forcement in the payments sector vom Mä http://ec.europa.eu/competition/sectors/finan (23.09.2014).
Entscheid der EU-Kommission vom 26. Feb Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dez
Zusagen von MasterCard gegenüber der Fees, Mitteilung der Kommission vom 1. Apr nals von Bedeutung, wie das System in anderen ‚uchungseröffnung für das vorliegende Verfahren 1eue Ansätze, wie sie etwa in Europa entwickelt RZ 15). Aus diesen Gründen wird an dieser Stellich Interchange Fees eingegangen.
ion bezüglich Interchange Fees geht auf das Jahr I-Entscheid. Die EU-Kommission gewährte eine
Interchange Fees von VISA auf der Grundlage n die Kosten der Issuer (cost based approach)."” betroffenen Interchange Fees von 1.1% auf 0.7% ezember 2007 aus.”
nission ein neues Verfahren zur Beurteilung der für Kredit- und Debitkarten (Cross-border Inter- > Fees in einigen Mitgliedstaaten). Im Jahr 2010 es für den Bereich der Debitkarten auf 0.2% zu sa zudem dazu verpflichtet, die Interchange Fees einem Markttest erliess die EU-Kommission am Decision“ mit welcher sie die Verpflichtungszusanahm und für rechtsverbindlich erklarte.**
07 gegen MasterCard hielt die EU-Kommission ten Interchange Fees (Cross-border Interchange 1 einigen Mitgliedstaaten) den Wettbewerb in uneine Mindesthöhe für die Händlerkommissionen igen aufzuzeigen, dass die Interchange Fees por die Effizienz hatten, an denen die Verbraucher en Entscheid rekurrierte MasterCard.
sion bekannt, dass sich MasterCard bis zum Abhtet habe sicherzustellen, dass die durchschnittlimehr als 0.3% und die für Debitkarten 0.2% be- Jf der Grundlage eines provisorischen Merchant
> als Ausgangspunkt für die EVR | in der Schweiz (vgl.
Alle der EU-Kommission aber auch der Mitgliedstaaten lungen gibt das Information paper on competition en- Rz 2012 der ECN Subgroup Banking and Payments, cial_services/information paper payments en.pdf
uar 2014, Visa MIF (Case AT.39398). amber 2007, MasterCard (COMP/34.579).
EU-Kommission betreffend Crossborder-Interchange
39. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 bestätic Card-Entscheid der EU-Kommission in aller
40. Mit Urteil vom 11. September 2014 Beschwerde von MasterCard endgültig ab ı höchstrichterlich.”°
41. Im April 2013 hat die EU-Kommissi öffnet. Gegenstand der neuen Untersuchun Fees (d.h. solche die anfallen, wenn bei ei zahlt wird, die ausserhalb der EU herausg Crossborder-Acquiring sowie weitere Rege Rule) untersucht.”°
A.3.1.3 Studie zu den Kosten der Handle
42. Im Dezember 2008 nahm die EU-Kc benefits to merchants of accepting differen Merchant Indifference Test aktuelle empiri legte die zunachst die Methodologie fest ur Erhebung in drei Mitgliedstaaten durch. Di und wenig verlässlich. Die Methodologie wt arbeitet. Ende 2012 wurde Deloitte Consul Studie in 10 Mitgliedstaaten beauftragt. Da detaillierte Kostendaten erhoben (dieser T kleineren Handlern Zahlungsdaten erhoben (dieser Teil der Studie ist noch ausstehend)
A.3.2 Regulierung
43. Neben den diversen kartellrechtlichen latorischer Ebene im Bereich der Interchanc den „Vorschlag für eine Verordnung des eu bankenentgelte für kartengebundene Zahlu vor, dass innerhalb von 2 Monaten nach In change Fees für Kreditkarten auf 0.3% und ges limitiert werden. Nach Ablauf von zwe sollen dann dieselben Sätze für sämtliche Transaktionen in den einzelnen Mitgliedst: Obergrenzen auf dem in der wirtschaftswis der Zahlungsmittelneutralität auf Händlereb«
24 Urteil des EuG vom 24. Mai 2012 T-111/08, ”® Urteil des EuGH vom 11. September 2014 C 26 http://europa.eu/rapid/press-release IP-13-3
Vgl. die Presentation of Preliminary Results accepting Cash and Cards vc http://ec.europa.eu/competition/sectors/finan 78 COM(2013) 550 final 2013/0265 (CC ist der deutschsprachige Ausdruck für „Inter:
jte das Europäische Gericht (EuG) den Master- | Punkten. ”*
lehnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Ind bestätigte den Entscheid der EU-Kommission
on ein neues Verfahren gegen MasterCard erg (MasterCard II) sind intraregionale Interchange nem Händler in der EU mit einer Kreditkarte beegeben wurde). Zudem werden die Regeln zum In und Geschäftspraktiken (z.B. Honor All Cards
r bei der Akzeptanz von Zahlungsmitteln
mmission eine Studie mit dem Titel „Costs and f payment methods“ in Angriff mit dem Ziel, dem sche Werte zu hinterlegen. Die EU-Kommission id führte bis September 2010 eine erste Internet- e Ergebnisse der Erhebung waren unvollständig ırde daher unter Einbezug der Stakeholder überting mit der Durchführung einer breit angelegten bei werden einerseits bei den grossen Händlern eil der Studie ist abgeschlossen), während bei
und die Kosten daraus extrapoliert werden sollen
Verfahren ist die EU-Kommission auch auf reguje Fees aktiv geworden und hat am 27. Juli 2013 ropäischen Parlaments und des Rates über Interngsvorgänge““ publiziert. Dieser Vorschlag sieht krafttreten der Verordnung die crossborder Interfür Debitkarten auf 0.2% des Transaktionsbetra- | Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung Transaktionen (d.h. auch für die domestischen ıaten) gelten. Der Vorschlag hält fest, dass die senschaftlichen Literatur entwickelten Grundsatz ne („Merchant Indifference Test“) basierten.
MasterCard. -382/12 P, MasterCard.
of the Data Collection concerning Merchants' Costs of m 19. Februar 2014, abrufbar unter
)D), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal- 0550&from=EN (24.09.2014). „Interbankenentgelte“ hange Fees".
A.A Antrag
44. Am 29. Oktober 2014 sandte das Se rung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. ! Parteien wie vorbesprochen eine verkürzte vember 2014.
A.5 _ Stellungnahmen der Parteie
45. Mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Nov: innerhalb der ursprünglich angesetzten Fris genden weiteren Parteien ersuchten Fristve bis spätestens am 26. November 2014 ein: B+S, MasterCard, Visa und VEZ. Keine Ste Cardis eingereicht.
46. In ihren Stellungnahmen beantragen EVR Ill. Aufgrund des Zustandekommens Stellungnahmen trotz abweichender faktis gehalten und zusammengefasst folgende E
e Der sachlich relevante Markt sei lungsmittel, zumindest aber alle K
e Die DMIF stelle keine Preisabre« nicht ein klassisches, wettbewe Ausgleichmechanismus, welcher lich qualifiziert werde. Sowieso s dar, noch wäre eine solche erheb
e Die Ausführungen zu den Rechtf nicht zutreffend. Insbesondere sı change Fees mit dem Argument Maestro ohne Interchange Fees Kredit- und Debitkarten seien nicl ein „Basisprodukt“ handle, währe le, teilweise wird geltend gemac denn es komme aufgrund der fel nen. Weiter wird vorgebracht, aus tes trotz Senkungen der DMIF li wendigkeit ziehen, denn diese E müsse davon ausgegangen werd kungen der DMIF noch besser en
e In formeller Hinsicht halten die Is vor der WEKO als nicht erforderlic
47. Der VEZ begrüsst in seiner Stellungn: sei ein wichtiger Schritt in die richtige Richtt DMIF trotz EVR III tendenziell immer noch z dem Tourist Test, da der Handler gar keine men oder abzulehnen. Der VEZ beantragt \ differenzierung (NDR-Klausel) zu verzichter bestimmte Branchen aufrechtzuerhalten. Zt im vorliegenden Verfahren und verlangt Tre des unabhängigen Prüfungsunternehmens DMIF. Schliesslich befürchtet der VEZ, das
kretariat den Parteien seinen Antrag zur Gewäh- 30 Abs. 2 KG zu. Das Sekretariat gewährte den Frist zur Stellungnahme zum Antrag bis 12. Non
ember 2014 nahmen SIX und PostFinance noch t Stellung zum Antrag des Sekretariates. Die folarlängerungen und reichten ihre Stellungnahmen CS, Cembra, Corner Banca, UBS, Viseca/Aduno, Ilungnahmen wurden durch Bonuscard und Condie /ssuer und Acquirer die Genehmigung der der EVR III haben die Issuer und Acquirer ihre cher und rechtlicher Beurteilung der DMIF kurz lemente vorgebracht:
zu eng abgegrenzt. Er umfasse sämtliche Zahreditkarten.
le gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG dar. Sie sei rbsschädigendes Hardcore-Kartell, sondern ein von der ökonomischen Literatur nicht als schädtelle die DMIF keine Wettbewerbsbeschränkung lich.
artigungsgründen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG seien >| es nicht zulässig die Notwendigkeit von Interin Frage zu stellen, dass das Debitkartensystem funktioniere. Dabei wird teilweise vorgebracht, it vergleichbar, da es sich bei der Debitkarte und nd die Kreditkarte ein „Mehrwertprodukt“ darstelcht, das Maestro-System funktioniere gar nicht, ilenden Interchange Fees zu keinerlei Innovatio- > der positiven Entwicklung des Kreditkartenmarksssen sich keine Schlüsse bezüglich deren Notntwicklung habe verschiedene Ursachen und es en, dass sich das Kreditkartensystem ohne Sentwickelt hätte.
ssuer und Acquirer fest, dass sie eine Anhörung ch erachten.
ahme vom 19. November 2014 die EVR Ill. Diese ıng. Der VEZ geht allerdings davon aus, dass die u noch sei und äussert sich skeptisch gegenüber Wahl habe, bestimmte Zahlungsmittel anzunehneiter, es sei auf die Wiederzulassung der Preis- ı oder das Verbot der NDR-Klausel zumindest für ıdem beruft sich der VEZ auf seine Parteistellung insparenz bezüglich der Unterlagen und Arbeiten bei der jährlichen Berechnung bzw. Kontrolle der s Card Schemes, Issuer und Acquirer versuchen könnten, die durch die EVR Ill verursach »<ompensieren*. Der VEZ nennt dabei das Autorisations-Abgabe“. Der VEZ macht ge mit einer Interchange Fee identisch seien, | sollten.
48. In ihrer Stellungnahme vom 26. Nov der Formulierung des Antrages, verzichtet | der Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Visa betrifft den Implementierungsproz dass eine angemessene Ausdehnung der z tionierbarer Verstoss gegen die EVR Ill g Klarstellung, dass das Issuer/Acquirer Forut
49. Abgelehnt wird die EVR Ill einzig vo Eingabe vom 26. November 2014, (1) die auf elektronische Substitute zu erstrecken t dentscheid zu verlangern. MasterCard stellt Anhörung durch die WEKO. In formeller + schriftlichen Stellungnahme sei zu knapp g tober 2014 und damit verspätet erfolgt. In n lichen vor, der Tourist Test sei zur Festlegt wärtigem Kenntnisstand nicht geeignet, die Firmenkreditkarten, [...] und es werde nacl einer Interchange Fee von Null für Maestro
50. Auf die Vorbringen in den oben darge — im Rahmen der Erwägungen eingeganger
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
51. Das Kartellgesetz (KG)” gilt in persö vaten wie auch für solche des öffentlichen Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°° KG).
52. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art tersuchungsadressaten Abreden gemäss A zulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. Beurteilung erörtert. Es wird auf die dortig dergabe an dieser Stelle verzichtet.
53. Auf Ausführungen zum örtlichen wie : gesetzes kann vorliegend verzichtet werden
29 Bundesgesetz vom 6.10.1995 Uber Kartelle
setz, KG; SR 251).
ten Mindereinnahmen durch neue Abgaben zu ‚ Beispiel der durch MasterCard lancierten „Pretend, dass Abgaben, die wirtschaftlich gesehen ebenfalls unter die Obergrenze der EVR III fallen
ember 2014 stellt Visa zwei Anträge hinsichtlich demgegenüber auf eine Antragstellung bezüglich der EVR Ill durch die WEKO. Der erste Antrag ess bei Anpassungen der DMIF. Visa bringt vor, ‘eitdauer bei der Implementierung nicht als sankwertet werden sollte. Weiter verlangt Visa eine n Visa (IAFV) kein Organ von Visa Europe ist.
n MasterCard. Das Card Scheme beantragt mit Untersuchung sei fortzufuhren und insbesondere Ind (2) die EVR II sei bis zum rechtskraftigen Enzudem den Verfahrensantrag auf eine mündliche linsicht macht MasterCard geltend, die Frist zur ewesen und die Akteneinsicht sei erst am 1. Ok- 1aterieller Hinsicht bringt MasterCard im Wesent- Ing der Höhe von Interchange Fees nach gegen- EVR III umfasse in unsachgemässer Weise auch 1 wie vor nichts gegen den untragbaren Zustand unternommen.
stellten Stellungnahmen wird — sofern erforderlich .
nlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung .2 Abs. 1 KG). Ob im vorliegenden Fall die Unrt. 4 Abs. 1 KG getroffen haben und ob eine un- 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im Rahmen der en Ausführungen verwiesen und auf deren Wieauch zum zeitlichen Geltungsbereich des Kartell- .
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
B.2 Parteien/Verfugungsadress
54. Im Kartellgesetz besteht, wie erwähnt KG auf Unternehmen anwendbar ist, unabh Dies ändert aber nichts daran, dass nur « Rechten und Pflichten und damit Verfügunc einem Kartellverfahren das Unternehmen i und der Adressat einer Verfügung (eine be
55. Bei Konzernen gilt es grundsätzlich « welcher Konzerngesellschaft die Verfügung handelnde Konzerngesellschaft sowie eine vorliegenden Fall ergeben sich die Verfüc einvernehmlichen Regelung, d.h. die Verf Personen, welche die EVR III unterzeichnet Money Bank AG, Corner Banca, Credit Su AG, UBS AG, Aduno SA, B+S Card Serv Services AG.
56. Im vorliegenden Verfahren wurde zu lung eingeräumt (vgl. oben Rz 17 f.). Es EVR III nicht unterzeichnet haben und auch
B.3 _Formelle Anträge und Vorbı
B.3.1 Anhörung vor der WEKO
57. MasterCard beantragt in der Stellun Anhörung durch die WEKO und macht gelte Diskussionen zur EVR Ill einbezogen, obv heblich vom Ausgang der Untersuchung be genheit gehabt, in irgendeiner Weise Stellu erörtern. Um die Gleichbehandlung von Me che Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 2 KG d geben, die problematischen und nachteilige bar mündlich darzulegen und zu diskutieren
58. Die WEKO erachtet die Durchführun nicht erforderlich und lehnt damit den entsp Abs. 2 KG kann die WEKO eine Anhörung Anspruch auf die Vornahme einer Anhörunt Anhörung durch, wenn eine Sanktionierun Raum genügt es, wenn sich die Betroffener
®° Vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Ki
N 21.
Vgl. BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 38 m.w.H.
32 Vgl. ZIRLICK/TAGMANN (Fn 31), Art. 30 KG I klage i.S.v. Art. 6 EMRK grundsätzlich eine ı
33 Vgl. ZIRLICK/TAGMANN (Fn 31), Art. 30 KGN:
aten
, die Spezialität, dass dieses nach Art. 2 Abs. 1° ängig von deren Rechts- oder Organisationsform. in Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger von jsadressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass in m Sinne des Kartellgesetzes (etwa ein Konzern) stimmte Konzerngesellschaft) auseinanderfallen
sorgfältig und im Einzelfall zu prüfen, gegenüber zu eröffnen ist. In Frage kommen namentlich die allfällige kontrollierende Muttergesellschaft. Im jungsadressaten direkt aus der unterzeichneten igung richtet sich gegen diejenigen juristischen haben. Es sind dies BonusCard.ch AG, Cembra sse AG, PostFinance AG, Viseca Card Services ice GmbH, ConCardis GmbH und SIX Payment
dem MasterCard, Visa und dem VEZ Parteistelgilt zu beachten, dass diese drei Parteien die nicht Verfügungsadressaten sind.
‘ingen von MasterCard
ynahme vom 26. November 2014 eine formelle 2nd, das Sekretariat habe MasterCard nicht in die vohl das MasterCard-System in der Schweiz ereinflusst werde. MasterCard habe so keine Geleng zu nehmen und Aspekte der EVR III direkt zu sterCard zu gewährleisten sei daher eine formliurchzuführen um MasterCard die Gelegenheit zu n Auswirkungen der EVR III direkt und unmittelg einer formellen Anhérung von MasterCard fur rechenden Verfahrensantrag ab. Gemäss Art. 30 beschliessen, die Beteiligten haben daher keinen y.** In der Praxis führt die WEKO dann i.d.R. eine g beantragt ist.” Steht keine Sanktionierung im 1 schriftlich äussern können.” Auf eine Anhörung
artellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG : Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert \ 40, wonach bei Vorliegen einer strafrechtlichen Annündliche Anhörung notwendig ist. 40 m.w.H.
wird in der Praxis i.d.R. verzichtet, wenn e konnte.”
59. Im vorliegenden Fall verzichtet die W rung einer Anhörung von MasterCard:
e MasterCard ist nicht Partei der E Verfügung begründet keinerlei R hat zudem stets folgendes betont sondern von den Acquirern an die ten Einfluss auf die Issuer — und rer den Händlern angebotenen L
e Die Verfügung sieht keinerlei Sai welche an der Wettbewerbsabre und MasterCard.
e MasterCard wurde die Gelegent Sekretariates zu äussern.
60. MasterCard begründet seinen Antrac mit den Parteien, welche die EVR III unters: sich MasterCard gerade nicht in der gleich terCard durch die EVR III nicht verpflichtet \ nicht nur auf die Anhörung von MasterCard und Acquirer, von Visa und vom VEZ, d.h. rensbeteiligte gleich behandelt.
B.3.2 Weitere Vorbringen zum rechtlic!
61. MasterCard macht weiter geltend, die tierung eines Antrages, welcher Uber 40 Se noch dadurch akzentuiert, dass MasterCarc rensakten erhalten habe, wahrend die Parte reits im Juli 2014 Zugang erhalten hatten. D gemäss Art. 29 BV dar.
62. MasterCard wurde zusammen mit de vom 3. April 2014 eingeladen, an der das < Falles präsentiert hat. MasterCard war dan legende Elemente informiert, namentlich d als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung raussetzung für eine einvernehmliche Rege Ill hat das Sekretariat MasterCard per Mail Inhalt informiert und am 1. Oktober 2014 die
63. Nach Auffassung der WEKO ist zuder bemessen, um zu einem kurz gehaltenen A dem gilt es zu berücksichtigen, dass der / reits bestehenden Praxis der schweizerisc Elemente, d.h. das Abstellen auf den Tou
% Keine Anhörung fand etwa in folgenden Fä
(abrufbar auf der Website der WEKO unteı RPW 2012/3, 657 ff., USPI; RPW 2012/4, 82
®5 Act. n°399, S. 10.
ine einvernehmliche Regelung getroffen werden
/EKO aus folgenden Gründen auf die Durchfüh-
-VR Ill und nicht Adressatin der Verfügung. Die echte und Pflichten für MasterCard. MasterCard : „Interchange Fees werden nicht an MasterCard, 2 Issuer entrichtet. EVR besitzt daher einen direkdabei insbesondere ihre Fahigkeit, die Kosten ihienstleistungen zu decken — und nicht auf Masnktionierung vor, weder der Issuer und Acquirer, de beteiligt sind, noch der Card Schemes Visa
leit eingeräumt, sich schriftlich zum Antrag des
| auf eine Anhörung mit der „Gleichbehandlung“ hrieben haben. Hierzu gilt es zu bemerken, dass en Position befindet wie diese Parteien, da Masvird. Zudem gilt es zu bemerken, dass die WEKO verzichtet, sondern auch auf diejenige der Issuer es werden bezüglich der Anhörung alle Verfahhen Gehör
. Frist von insgesamt 30 Tagen für die Kommeniten umfasse, sei zu kurz bemessen. Dies werde | erst am 1. Oktober 2014 Zugang zu den Verfahien, welche die EVR III unterzeichnet hätten, beies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
n Issuer und Acquirern sowie Visa zur Sitzung Sekretariat seine provisorische Einschätzung des lit bereits zu einem frühen Zeitpunkt Uber grundarüber, dass das Sekretariat die DMIF weiterhin qualifizieren, was gemäss Art. 29 Abs. 1 KG Volung ist. Sofort nach Zustandekommen der EVR vom 19. September 2014 über den wesentlichen » EVR Ill im vereinbarten Wortlaut zugestellt.
n eine Frist von insgesamt 30 Tagen ausreichend ntrag des Sekretariates Stellung zu nehmen. Zu- \ntrag im Wesentlichen eine Fortführung der behen Wettbewerbsbehörden darstellt. Die neuen rist Test im Rahmen der Rechtfertigungsgründe
llen statt: WEKO, Verfügung vom 14. Juli 2014, SDA “ www.weko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide); 0 ff., IFPI; RPW 2008/3, 385 ff., Documed.
gemäss Art. 5 Abs. 2 KG dürften zudem gi terCard in den europäischen Verfahren in grösseren Aufwand bei der Erarbeitung der dass die Frist von MasterCard gemäss Fri: auch deshalb als zu kurz bemessen empfı übersetzt werden müssen, kann nicht als werden. Schliesslich belegt die eingereicht angemessen war.
64. Abschliessend kann auch bezüglich hingewiesen werden, dass alle Verfahrensl First bzw. Fristverlängerung für die Stellung
65. Die Rüge von MasterCard, die Akter zurückgewiesen. Erstens wurde MasterCar sand des Antrages gewährt, zweitens hat | halten, so dass sie sofort und auf einfache und drittens, ist der Umfang der Akten trotz
B.3.3 Weitere Anträge von MasterCard
66. MasterCard vertritt die Auffassung, die müssten, (1) die Debitkarten einbezogen u Interchange Fee von Null für Maestro“ ut ausgeschlossen und (3) [...] werden.
67. MasterCard ist darauf hinzuweisen, ¢ chung bei der Eröffnung am 15. Juli 2009. SHAB und im Bundesblatt geht wörtlich her on hat am 15. Juli 2009 im Einvernehmen chung gemass Artikel 27 KG betreffend D Bereich der Kreditkartensysteme von Visa Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 5 KG Issuer und Acquirer, welche die DMIF anwe träge gehen auf eine Ausweitung des Unt spät im Verfahren. Deren Ablehnung erfolg: sie inhaltlich fehl gehen:
e Die Ausweitung auf das Debitka durch die Issuer und Acquirer ke Abrede, welche Gegenstand ein das Sekretariat bereits in zwei V geäussert und sowohl das Bunde haben festgehalten, dass keine c ist.
e Der Einbezug von Firmenkreditke sich ohne weiteres aus dem Um MasterCard eine DMIF angewenc Verfügung dargelegt wird — grul
38 BBI 2009 5729; SHAB No 146, S. 64
37 RPW 2012/4, 764 ff., Maestro Fallback Inte RPW 2006/4, 601 ff., DMIF Maestro; BGE RPW 2008”, 361 ff.
=rade vor dem Hintergrund Beteiligung von Mas-
1 Zusammenhang mit Interchange Fees keinen Stellungnahme verursacht haben. Der Umstand, stverlangerungsgesuch vom 12. November 2014 inden wurde, weil der Antrag auf Englisch habe Grund für längere Fristen entgegen genommen
2 Stellungnahme selber, dass die Frist durchaus
der Frist zur schriftlichen Stellungnahme darauf Jeteiligten gleich behandelt wurden und dieselbe nahmen erhalten haben.
leinsicht sei „verspätet“ gewesen, wird ebenfalls d Akteneinsicht bereits rund ein Monat vor Ver- MasterCard die Akten in elektronischer Form er- Weise gelesen und durchsucht werden konnten mehrjährigem Verfahren überschaubar.
> Untersuchung müsse fortgeführt werden und es nd etwas „gegen den untragbaren Zustand einer tternommen werden, (2) die Firmenkreditkarten
lass der Gegenstand der vorliegenden Untersueindeutig definiert wurde. Aus der Publikation im vor: „Das Sekretariat der Wettbewerbskommissimit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuomestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) im und MasterCard wegen allenfalls unzulässigen eröffnet. Adressaten der Untersuchung sind alle anden.“”° Die von MasterCard vorgebrachten Anersuchungsgegenstandes hin und erfolgen sehr ' aber nicht wegen den Zeitpunktes, sondern weil
rtensystem Maestro macht keinen Sinn, da dort ine DMIF vereinbart wird. Es fehlt somit an einer er Untersuchung bilden könnte. Zudem hat sich orabklärungen zu Interchange Fees für Maestro sverwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht iesbezüglich Feststellungsverfügung zu erlassen
ten in den Gegenstand der Untersuchung ergibt stand, dass für Firmenkreditkarten von Visa und let wird. Da die DMIF — wie in der nachfolgenden idsatzlich eine unzulässige Wettbewerbsabrede
rchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee; 135 Il 60 (= RPW 2009/1, 109 ff.); Urteil des BVGer, bildet, gibt es aus kartellrechtlich Privat- und solchen für Geschäfts
B.4 Vorbehaltene Vorschriften
68. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht staatliche Markt- oder Preisordnung begrtr Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonde falls nicht unter das Gesetz fallen Wettbev Gesetzgebung über das geistige Eigentum kungen, die sich auf Rechte des geistigen Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
69. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 ul gemacht.
B.5 Unzulässige Wettbewerbsal
70. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
B.5.1 Wettbewerbsabrede
B.5.1.1 Tatbestand
71. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
72. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) ein bewus Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abı schränkung und c) die an der Abrede bet verschiedenen Marktstufen tätig.
B.5.1.2 Praxis der WEKO
73. Die WEKO hat im KKDMIF I-Entsche: bewerbsabrede qualifiziert:
e Die DMIF werde durch die Issue! festgelegt: fur Visa im /ssuer/Acc Card Committee MasterCard (C( gen zwischen den Issuern und d Zusammenwirken vor.”
38 RPW 2006/1, 82 f., Rz 133 ff., KKDMIF I.
er Sicht keinen Grund, zwischen Kreditkarten für kunden zu unterscheiden.
vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte - zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine ıden, und solche, die einzelne Unternehmen zur ren Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenverbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschrän- Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht nd 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend
orede
lem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzutlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken
yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folstes und gewolltes Zusammenwirken der an der ede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeeiligten Unternehmen sind auf gleicher oder auf
id die DMIF mit folgenden Erwagungen als Wett-
‘und Acquirer multilateral in zwei Kartengremien juirer Forum Visa (IAFV) und für MasterCard im > MC). Aufgrund der gemeinsamen Verhandlunlen Acquirern liege ein bewusstes und gewolltes e Die multilaterale Vereinbarung de der Issuer und Acquirer, indem d einflusse. Auf der Acquiring-Seit auf die MSC überwälzt und stell 70%). Auf der Issuing-Seite stelle tendeckung dar. Dieser beeinflu gegenüber den Karteninhabern.*
e Die Abrede zwischen den Issuerr Abrede unter den Issuern sowie felder Issuing und Acquring ausw KG erfüllt."
B.5.1.3 Bewusstes und gewolltes Zusam
74. Die vorliegende Untersuchung wurde die in einem der beiden Kartengremien ve nehmen, für die das damals nicht zutraf: Ce die beiden deutschen Crossborder-Acquire den vorsorglichen Massnahmen fest, das gremien festgelegten branchen- und trans von Visa und MasterCard anzuwenden hät einbart worden seien). Die Anwendung der für Issuer und Acquirer darstellen, die nicht
75. Während Cembra Money Bank zum Z keinem Kartengremium Einsitz nahm, nimr Damit sind sämtliche Issuer in einem der b der Cembra Money Bank alle anderen Iss den Acquirern ist seit der Untersuchungser treten, so dass B+S die einzige Untersuchu tengremien teilnimmt.
76. Für alle Untersuchungsadressaten m nahme in den Kartengremien und der dort s chen- und transaktionsspezifischen DMIF
wusstes und gewolltes Zusammenwirken in KG vor.
77. Es gilt demnach nur noch zu beurte teilnimmt. Im Schlussbericht der Vorabkläru MasterCard Interchange Fee“ findet sich ei change Fees auch dann von einer horizont Interchange Fee nicht multilateral in den K Scheme festgelegt würde. * Diese Auffass
39 RPW 2006/1, 83 f., Rz 140 ff., KKDMIF I. “© RPW 2006/1, 84., Rz 146 ff., KKDMIF I. “ RPW 2010/3, 484, Rz 57 (vgl. auch Rz 14),
“= RPW 2012/4, 764 ff., insbesondere 787 ff., bit MasterCard Interchange Fee. Vgl. auch E 6.5.5 - Buchpreisbindung), in dem das Bund Buchhändlern ausgegangen ist, selbst wenr wurde. Das Bundesgericht erachtete es als preisbindung wussten, dass die anderen Bı sie selbst.
+r DMIF beschränke den Preissetzungsspielraum ie Höhe der DMIF deren Kosten und Erträge be- > werde die Interchange Fee von den Acquirern e dort eine wichtige Preiskomponente dar (rund die DMIF einen wesentlichen Anteil an der Kossse den Preisfestsetzungsspielraum der Issuer
| und den Acquirern führe zu je einer horizontalen unter den Acquirern, die sich auf die Geschäftsirkten. Somit sei der Tatbestand von Art. 4 Abs. 1
imenwirken
nicht nur gegen die Issuer und Acquirer eröffnet, rtreten waren, sondern auch gegen drei Untermbra Money Bank (damals GE Money Bank) und r B+S und ConCardis. Die WEKO hielt hierzu in s alle Issuer und Acquirer, die in den Kartenaktionsspezifischen DMIF aufgrund der Regeln ten (sofern nicht bilaterale Interchange Fees ver- DMIF könne eine abgestimmte Verhaltensweise direkt an deren Festlegung mitwirkten.**
eitpunkt der Eröffnung der Untersuchung noch in nt sie heute an den Sitzungen des CC MC teil. eiden Kartengremien aktiv, wobei mit Ausnahme uer in beiden Kartengremien vertreten sind. Bei öffnung ConCardis beiden Kartengremien beigengsadressatin ist, welche in keinem der zwei Karit Ausnahme von B+S liegt aufgrund der Einsitzstattfindenden multilateralen Festlegung der bran- — wie bereits im KKDMIF I-Entscheid — ein be- 1 Sinne einer Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1
len, ob auch B+S an einer Wettbewerbsabrede ing „Maestro Fallback Interchange Fee und Debit ne ausführliche Argumentation, wonach bei Interalen Abrede auszugehen sei, wenn die Höhe der artengremien, sondern einseitig durch das Card ung ist zutreffend, denn ausschlaggebend für die
vorsorgliche Massnahmen EVR Il.
Rz 200 ff., Maestro Fallback Interchange Fee und Deesgericht von einer horizontalen Abrede zwischen den 1 der Buchpreis nicht durch die Buchhändler bestimmt massgebend, dass die Buchhändler infolge der Buch- ıchhändler die gleichen Preise verlangen würden wie
Beurteilung, ob eine horizontale Abrede vc Auch wenn ein Issuer oder Acquirer nicht sı beteiligt ist, so wendet er diese doch gleic mit seinen Konkurrenten.“ Es ist daher at abgestimmten Verhaltensweise auszugehe dass diese auch von allen anderen Acquireı
B.5.1.4 Bezwecken oder Bewirken einer
78. Wie im KKDMIF I-Entscheid kann für rauf abgestellt werden, welche Bedeutung c und Acquirer hat. Anlässlich der vorsorglicl der MSC für das erste Halbjahr 2008 auf 74 bewerbsbeschränkenden Wirkung als glau bundenen Senkung ist der Anteil der Interc! bewegt sich allerdings seit dem Jahr 2010 i die Interchange Fee nach wie vor die wichti ge Ertragskomponente der Issuer. Die DM der Issuer und Acquirer, so dass sie eine W
B.5.1.5 Abrede zwischen Unternehmen ¢
79. Wettbewerbsabreden können zwisct Marktstufen abgeschlossen werden. An d Issuer teil, die sich auf derselben Marktstufe ebenfalls in einer Konkurrenzsituation ste Entscheid zwei Abreden unterschieden wer ern und eine zweite horizontale Abrede zwis
B.5.2 Beseitigung des wirksamen Wett
80. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v c. Abreden über die Aufteilung von M
B.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Prei
81. Für die Unterstellung unter den Tat Bst. a KG ist die Wirkung auf die Preisfest erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutu setzens von Preiselementen oder Preiskom Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nich Vereinbarungen über Kriterien zur Anwenc
® vgl. RPW 2012/4, 788 Rz 206, Maestro Fé change Fee, in welcher eine durch domestis festgelegt worden ware, ebenfalls als horizc de, da diese die Gebühr zwar nicht multilate
Vgl. die ähnliche Argumentation von EU-Koı wesentlich darauf abgestellt wird, dass die | legen (für die Nachweise vgl. oben Fn 22, 2¢ rliegt, ist die Anwendung der Interchange Fees: albst an den Verhandlungen zu deren Festlegung hermassen an und koordiniert sich so horizontal ıch für B+S von einer Abrede in der Form einer n, denn B+S wendet die DMIF im Wissen an, n (und Issuern) angewendet wird.
Wettbewerbsbeschränkung
das Vorliegen dieses Tatbestandselements dalie DMIF für die Preisfestsetzung durch die Issuer yen Massnahmen wurde der Anteil der DMIF an % berechnet und damit das Vorliegen einer wettbhaft erachtet. Aufgrund der mit der EVR II vernange Fees an der MSC etwas zurückgegangen, mmer noch zwischen 64% und 67%. Damit bildet gste Preiskomponente der MSC bzw. eine wichti- IF beeinflusst damit den Preissetzungsspielraum ettbewerbsbeschränkung bewirkt.*
yleicher Marktstufe
ven Unternehmen gleicher oder verschiedener er vorliegenden Abrede nehmen einerseits die > befinden, und andererseits die Acquirer, welche len. Es können daher wie bereits im KKDMIF Iden, nämlich eine horizontale zwischen den Issuschen den Acquirern.
'bewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
isabrede
bestand der Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 setzung entscheidend. Mit welchen Mitteln diese ngstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte t nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für lung von Rabatten, soweit diese zu einer Preis-
ıllback Interchange Fee und Debit MasterCard Interche Interchange Fee, welche durch das Card Scheme yntale Abrede der Issuer und Acquirer qualifiziert wurral festlegen, aber multilateral anwenden.
mmission, EUG und EuGH im MasterCard-Fall, in dem nterchange Fees eine Mindesthöhe für die MSC fest- 1 und 25).
festsetzung führen. Die gleichen Grundsätz schriften, soweit damit letztlich die Wirkunc elemente erreicht wird.” Eine Preisabrede konkreter Preis, sondern auch wenn bloss Elemente der Preisbildung fixiert werden.“
8. Im KKDMIF I-Entscheid hat die WEK bejaht.*” Die WEKO begründete dies dami der MSC ausmache. Die Höhe der DMIF wi raum der Acquirer aus. Sie fixiere faktisch e
83. Wie bereits oben in Rz 78 festgehalte Bestandteil der MSC dar. Aber selbst wer DMIF — solange sie nicht Null beträgt — als liegt daher eine Preisabrede vor.
B.5.2.2 Widerlegung der gesetzlich veri
84. Die Vermutung der Beseitigung des weis widerlegt werden, dass trotz der Wet potenzieller — Aussenwettbewerb (Wettbev nehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbew nehmen) bestehen bleibt.
85. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob d im vorliegenden Fall widerlegt werden kan die sachlich und räumlich, womöglich auch ren oder Dienstleistungen abzugrenzen, au zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob de von Wettbewerbsabreden noch verbleibenc wettbewerb wirksamen Wettbewerb herzus gen vermag. Gegebenenfalls ist bei Wider ob der wirksame Wettbewerb erheblich bee
B.5.2.2.1 Relevante Märkte
86. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.”
a. Sachlich relevante Märkte aa. Einteilung in Issuing-, Acquiring-, u
87. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bs
“ Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz üb:
(Karteilgesetz, KG) vom 23. November 1994
182, Rz 193, Spedition.
4” RPW 2006/1, 84 f., Rz 149 ff., KKDMIF I.
“9 Verordnung vom 17.6.1996 Uber die Kontro 251.4).
‘e gelten auch für Abreden über Kalkulationsvor- ), der Preisfestsetzung bezüglich einzelner Preisliegt mit anderen Worten nicht nur vor, wenn ein einzelne Komponenten (Preisbestandteile) oder
O das Vorliegen einer horizontalen Preisabrede t, dass die DMIF einen wesentlichen Bestandteil rke sich daher direkt auf den Preissetzungsspielinen Mindestpreis im Acquiring-Geschäft.
n, stellt die DMIF nach wie vor einen erheblichen n sie eine geringere Bedeutung hätte, kann die Preisbestandteil der MSC qualifiziert werden. Es
iuteten Wettbewerbsbeseitigung
wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachtbewerbsabrede noch wirksamer — aktueller und verb durch nicht an der Abrede beteiligte Untererb unter den an der Abrede beteiligten Unterie gesetzlich vermutete Wettbewerbsbeseitigung n. Um dies beurteilen zu können, sind zunächst die zeitlich relevanten Märkte für bestimmte Waf welchen sich die Abreden auswirken. In einem r auf den relevanten Märkten trotz dem Vorliegen le aktuelle und potenzielle Aussen- sowie Innentellen und damit die Vermutungsfolge zu widerlelegung der Vermutung anschliessend zu prüfen, nträchtigt ist.
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausnd Systemmarkt
en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitut. a VKU”, der hier analog anzuwenden ist).
er Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
002/4, 742 E. 6.5.5) Buchpreisbindung; RPW 2013/2,
3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al/WEKO. lle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR
88. Die Definition des sachlich relevanten seite: Massgebend ist, ob aus deren Opt Wettbewerb stehen.°' Dies hängt davon ab schaften und des vorgesehenen Verwenduı so in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hin funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarl Sicht der Marktgegenseite sowie weitere I der Waren und Dienstleistungen aus Nact der konkreten Untersuchung.“
89. Die Wettbewerbsbehörden haben sich bei Kreditkartensystemen wie folgt geäusse 1 und Rz 1 f.) liegt ein so genannter zweise gruppen über eine Plattform interagieren. S Sicht der sachlich relevante Markt abgegr Sicht der Karteninhaber abzugrenzen, d.h. ditkarte bei den Issuern nachfragen (Issuin Sicht der Händler bestimmt werden, welch nehmen und den Anschluss an ein Kredith quiring-Markt). Schliesslich sind aber auch sind Nachfrager von Lizenzen für Kreditk MasterCard), um das Issuing bzw. Acquirii Anlass im vorliegenden Fall von dieser Eir genden Erwägungen weitgehend der bish dementsprechend kurz gehalten werden köı
bb. Abgrenzungen
90. Im Bereich der Zahlkarten haben di vorgenommen, welche als ständige Praxis und wegen des Abschlusses der EVR III kö Abgrenzungen — obwohl sie durch die Kart gehalten werden:
91. Die Kreditkarten sind zunächst von Debitkarten abzugrenzen. Dies gilt sowohl Abgrenzung hat die WEKO in den Unte
KKDMIF I, RPW 2003/1, 118 ff., Rz 72 ff., k führungen zur analogen Unterscheidung de! für Debitkarten: RPW 2012/4, 789 ff., Rz: MasterCard Interchange Fee; RPW 2009/2, ff., DMIF Maestro.
Auch die EU-Kommission hat in ihren bish zwischen einem System-, einem Issuing unt EU-Kommission vom 26. Februar 2014 i.S. EU-Kommission vom 19. Dezember 2007 i. scheid der EU-Kommission vom 3. Oktober Europe (COMP/37.860), 14 f. Rz 39 ff.
>” vgl. RPW 2003/1, 118 ff. Rz 71 ff., insbes. 1
Marktes erfolgt somit aus Sicht der Marktgegenik Waren oder Dienstleistungen miteinander im , ob sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenigszwecks als substituierbar erachtet werden, alsicht austauschbar sind.° Entscheidend sind die <tkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Jethoden zur Bestimmung der Austauschbarkeit fragersicht. °° Auszugehen ist vom Gegenstand
| bereits verschiedene Male zur Marktabgrenzung rt: Bei einem Vier-Parteien-System (Abbildung itiger Markt vor, da zwei (oder mehr) Nachfrageomit gibt es mehrere Marktteilnehmer, aus deren enzt werden kann: Einerseits ist der Markt aus aus Sicht derjenigen Personen, welche eine Kreg-Markt). Andererseits kann der Markt auch aus e die Kreditkarten als Zahlungsmittel entgegenartensystem bei den Acquirern nachfragen (Ac- Issuer und Acquirer selbst Marktteilnehmer. Sie artensysteme bei den Lizenzgebern (z.B. Visa, 1g zu betreiben (Systemmarkt).”° Es gibt keinen teilung abzuweichen, so dass auch die nachfolrigen Praxis entsprechen und die Erwägungen
e Wettbewerbsbehörden diverse Abgrenzungen bezeichnet werden können. Aus diesem Grund nnen die nachfolgenden Ausführungen zu diesen enindustrie regelmässig bestritten werden — kurz
anderen Zahlungsmitteln, namentlich von den
für das Issuing als auch für das Acquiring. Diese
rsuchungen „Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft“””,
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
|, 127. E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE .1), Buchpreisbindung.
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
»rminals mit DCC; RPW 2006/1, 85 ff., Rz 162 ff., reditkarten Akzeptanzgeschäft. Vgl. auch für die Ausr sachlich relevanten Märkte bei 4-Parteien-Systemen 216 ff., Maestro Fallback Interchange Fee und Debit 132 ff. Rz 96 ff., V PAY; RPW 2006/4, 609 ff., Rz 69
erigen Entscheiden zu den Zahlkartenverfahren stets J einem Acquiring-Markt unterschieden: Entscheid der Visa MIF (Case AT.39398) 6 Rz 14 ff.; Entscheid der S. MasterCard (COMP/34.579), 83 f. Rz 278 ff.; Ent- 2007 i.S. Morgan Stanley/Visa International und Visa
31 f., Rz 143 ff., Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft.
„Kreditkarten Interc Die WEKO hat in di ten keine Substitute lich eingesetzt were Zahlungsmittel erm teln an, so riskiert | Für den Karteninh: genschaften (Kredi Substitute. Noch wi nächst bestätigt hat Debitkarten substit
esen Entscheiden ausgeführt, dass f , sondern Komplemente darstellen, d Jen und der Handler dem Kunden di Iglichen will. Bietet der Handler nicht er, deswegen Geschäftsabschlüsse | aber sind Kredit- und Debitkarten at tfunktion, Bonusprogramme) in zahl eiter als die WEKO ist die damalige , dass Kreditkarten weder für den Ha Jiert werden können um dann weite
60,
40.
20 -
10°
Anzahl Transaktionen pro Jat
45 45 4 4 42 42 43
27 26 26
2424 ng 25
ners) herausgegeben werden.‘ Im Fall SI, dass zahlreiche Händler trotz höherer Kom der 3-Parteien-Systeme Amex und Diners : netzwerke genügend nahe Substitute, so w geren Visa und MasterCard-Kreditkarten er produkte, welche aus Händlersicht die Akze und MasterCard nicht substituieren könnte! viel verändert. Die im Fall SIX/Terminals n Zahlen berechneten Marktanteile (Visa: 4 1%)°° sind immer noch auf +/-1% zutreffen über gemäss öffentlichen Angaben wie folgt 91'000 und Diners: 65'000)°*. In ihrer Stellu Amex und Diners aufgrund der höheren K seien, sei unzutreffend, da es auch bei Proc finden würden, oft zu Preisunterschieden k der Händler die Akzeptanz der beiden vert durch die Akzeptanz von Amex und Diner beispielsweise eine Kreditkarte von Amex terCard ersetzt werden, weshalb der Schlu tennetzwerke seien in keinem Fall substitui entgegengehalten werden, dass Preisunter Rolle spielen können. Bei hinreichend nah erwarten, dass die entsprechenden Preisn zuzugestehen, dass eine grosse Preisdiffe: jedem Fall ein hinreichender Grund für die Vertiefung der Frage scheint aber an diese Verbreitung von Visa und MasterCard ein | eine Akzeptanz von nur Amex und/oder Dit tution in die andere Richtung nicht ausgescl
96. Schliesslich hat die WEKO in den b Fees I und SIX/Terminals mit DCC einen g gegrenzt. Ausschlaggebend dafür war, das: und MasterCard anbieten®’ und bei der grc Card einheitliche Kommissionssätze (Blend differenzierung zwischen MasterCard und den Händlern gewünscht.°® Auch bezüglich Veränderungen gekommen, welche ein abw
cc. Ergebnis
@ vgl. RPW 2006/1, 102 f., Rz 302 ff., KKDMı DCC.
®@ RPW 2011/1, 119, Rz 153 (Tabelle 1), SIX/1 zahl ausgegebener Kreditkarten.
Vgl. http://www.comparis.ch/kreditkarten/infc
Vgl. PETER DAVIS/ELIANA GARCES, Quantitativ
6° vgl. MOTTA (Fn 55), 109 f.
87 Im Issuing sind zwei Issuer auf dem Markt, ben. So gibt die Cembra bisher nur MasterC anderen Issuer geben sowohl Visa als auch
KKDMIF |
°° Vgl. Act. N° 418, 4 (erstes Lemma).
X/Terminals mit DCC hat die WEKO festgestellt, missionen und geringerer Verbreitung die Karten ıkzeptieren. Wären die unterschiedlichen Kartenürden die Händler diese Karten durch die günstisetzen. Zudem seien diese Kreditkarten Nischenptanz der weit verbreiteten Kreditkarten von Visa n. An dieser Marktsituation hat sich seither nicht it DCC angegebenen, auf öffentlich verfügbaren 0%, MasterCard: 54%, Amex: 5% und Diners: d. Die Anzahl Akzeptanzstellen sieht demgegenaus: Visa: 100‘000; MasterCard: 105‘000; Amex: ngnahme bringt CS vor, die Argumentation, dass ommissionen einem anderen Markt zuzuweisen Jukten, die sich zweifelsfrei im gleichen Markt beomme. Allenfalls lasse sich argumentieren, dass jreiteten Kreditkarten Visa und MasterCard nicht s substituieren könnten. Umgekehrt könne aber durchaus durch eine solche von Visa oder Masiss nicht zulässig sei, die unterschiedlichen Karerbar. Dem Einwand von CS kann grundsätzlich schiede bei der Marktabgrenzung durchaus eine en Substituten ist gemäss „law of one price“ zu veaus nahe beieinander liegen.°° Umgekehrt ist renz für sich alleine zwar ein Indiz, aber nicht in 2 Annahme separater Märkte ist.°° Eine weitere r Stelle nicht angezeigt, da aufgrund der weiten Händler die Akzeptanz dieser Karten nicht durch 1ers substituieren kann, selbst wenn eine Substiilossen erscheint (asymmetrische Substitution).
eiden Untersuchungen Kreditkarten Interchange emeinsamen Markt für Visa und MasterCard ab- > sämtliche Acquirer gleichzeitig die Marken Visa ssen Mehrheit der Händler für Visa und Mastered Rates) zur Anwendung gelangen. Eine Preis- Visa wurde weder von den Acquirern noch von 1 dieser Elemente ist es zu keinen wesentlichen reichende Abgrenzung rechtfertigen würden. °°
"erminals mit DCC; Marktanteile gemessen an der An-
/glossar/akzeptanzstellen.aspx (07.10.2014). 'e Techniques for Competition and Antitrust Analysis,
welche derzeit nur eine der beiden Marken herausge- ‚ard, die Bonuscard nur Visa-Kreditkarten heraus. Alle MasterCard Kreditkarten heraus.
rminals mit DCC; RPW 2006/1, 103 f., Rz 310 ff.,
97. Ubereinstimmend mit der bisherigen rücksichtigung der obigen Erwägungen we grenzt: (1) Der Markt für das Acquiring für c der Markt für das Issuing der Kreditkarten vi
b. Räumlich relevanter Markt
98. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oc Abs. 3 Bst. b, VKU, der hier analog anzuwe
99. Die WEKO hat in ihrer bisherigen F Marktes für das Kreditkartenaquiring festge deutung des Crossborder-Acquirings rechtfe zum Kreditkartenzahlungsverkehr auszuge der räumlichen Marktabgrenzung für das / Händler ist unerheblich, wo ein Acquirer c Acquirer mit ihrem Angebot in der Schweiz ren Entscheide sind in der Schweiz die beid beiden deutschen Acquirer B+S und ConC: ändert, so dass nach wie vor ein nationale abzugrenzen ist.
100. Im Bereich des Kreditkartenissuings s in welchem die Konsumenten Kreditkarten in der Schweiz aufwändiger ist eine Kreditk: kann der Anteil an Kreditkarten, die durch a zer Wohnsitz ausgegeben werden, vernact das Issuing der Kreditkarten Visa und Maste
B.5.2.2.2 Aussenwettbewerb
101. Nachfolgend gilt es festzustellen, inw Unternehmen in ihrem Verhalten durch akt werden, d.h., ob sie überhaupt über die Mö\ Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten 2 ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:
102. Im vorliegenden Fall sind sämtliche S$ Schweiz tätigen Acquirer an der Festsetzu andere Marktteilnehmer sind aber aufgrunc pflichtet, für domestische Transaktionen e Aussenwettbewerb findet daher nur insofer Interchange Fees vereinbart haben, welche breitung bilateraler Interchange Fees ist eh sind die Vermutung der Beseitigung des V letztlich offen bleiben, weil — wie nachfolge tung sowieso aufgrund von hinreichendem |
” Der Systemmarkt (vgl. oben Rz 89) ist von
der Beurteilung der Wettbewerbsbeschränk ser Stelle nicht als sachlich relevanter Markt
7 Vgl. RPW 2006/1, 91, Rz 194 ff., KKDMIF I.
Praxis der Wettbewerbsbehörden und unter Berden folgende sachlich relevanten Märkte abgelie Kreditkarten von Visa und MasterCard und (2) on Visa und MasterCard.”
ebiet, in welchem die Marktgegenseite die den ler Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 aden ist). *
-raxis zur Abgrenzung des räumlich relevanten "halten, dass es sich aufgrund der geringen Bertigt, von einem nationalen Markt für den Zugang hen. Gleichzeitig hat die WEKO die Bedeutung \cquiring-Geschäft relativiert. Für schweizerische lomiziliert ist. Vielmehr ist entscheidend, welche aktiv sind.’? Wie bereits zum Zeitpunkt der früheen nationalen Acquirer SIX und Aduno, sowie die ardis aktiv. Die Marktsituation hat sich kaum verr Markt unter Einbezug von B+S und ConCardis
tellt der räumlich relevante Markt das Gebiet dar, nachfragen. Da es für eine Person mit Wohnsitz arte bei einem ausländischen Issuer zu beziehen, usländische Issuer an Karteninhaber mit Schweilässigt werden. Der räumlich relevante Markt für rCard umfasst somit die Schweiz. ”
ieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten uellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert Jlichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz: Aden verursachen können.
schweizer Issuer und — bis auf B+S - alle in der ng der DMIF beteiligt. B+S sowie auch allfällige 1 der Regelwerke von Visa und MasterCard verbenfalls die festgelegte DMIF anzuwenden. Ein n statt, als dass einige wenige Akteure bilaterale der DMIF vorgehen. Aufgrund der geringen Verer davon auszugehen, dass diese nicht geeignet Vettbewerbs umzustossen. Die Frage kann aber nd dargelegt wird — die Umstossung der Vermunnenwettbewerb gelingt.
der DMIF nicht unmittelbar betroffen, weshalb er bei ung vernachlässigt werden kann und deshalb an dieaufgeführt wird.
13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al/WEKO. inals mit DCC; RPW 2006/1, 91, Rz 194 ff., KKDMIF I.
B.5.2.2.3 Innenwettbewerb
103. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung di des trotz der Abrede verbliebenen Wettbev werden kann. Solcher Wettbewerb kann in die Abredeteilnehmer nicht an die Abrede | weil trotz Abrede weiterhin ausreichend We sprochener, im konkreten Markt aber mi (Rest- oder Teilwettbewerb).
104. Im vorliegenden Fall halten sich die / dings bildet diese nur einen Preisbestandt (Rz 78) beträgt der Anteil der DMIF an den 65%. Dies bedeutet gleichzeitig, dass 35% betroffen sind, so dass auf dem Acquiringm bewerbsparameter Preis bestehen könnte. wie z.B. Serviceleistungen vor Ort oder Zı transaktionen.’* Auch auf dem Issuingmarl Wettbewerbs. Die Einnahmen aus der DMI zwischen 11% und 13% an den gesamten dass die DMIF zwar nach wie vor ein wese! det, aber der Wettbewerb nicht beseitigt wv nahmequellen decken können und dabei jeı ren (Jahresgebühr, Zinsen etc.) frei ist.
B.5.2.3 Zwischenergebnis
105. Als Zwischenergebnis kann festgehalt vanten Märkten des Issuings und Acquiring hinreichenden Restwettbewerbs nicht zu e setzliche Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 nachfolgend zu prüfen, ob eine erhebliche Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt.
B.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des
106. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 Beeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfe chen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KC
B.5.3.1 Erheblichkeit gemäss bundesvet
107. In Bezug auf die Erheblichkeitsprüfunt le des BVGer vom 19. Dezember 2013 in S:
„Zwar ist grundsätzlich die Erheblichk quantitativer Kriterien zu bestimmen. bereits die qualitative Erheblichkeit, w gen. \Wenn nämlich das Kartellgesetz iert, dass solche [Abreden] vermutun
”* Vgl. Act. No 418, 7.
ar Beseitigung wirksamen Wettbewerbs aufgrund verbs zwischen den Abredeteilnehmern widerlegt zweierlei Hinsicht bestehen: Entweder weil sich 1alten (Innenwettbewerb im engeren Sinne) oder ttbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abgetentscheidender Wettbewerbsparameter besteht
\bredeteilnehmer an die vereinbarte DMIF, allereil und nicht den Endpreis. Wie oben dargelegt Händlerkommissionen in den letzten Jahren rund o der Händlerkommissionen nicht von der DMIF arkt ein gewisser Restwettbewerb auf dem Wett- Hinzu kommen weitere Wettbewerbsparameter ısatzleistungen bei der Abrechnung von Karten- <t führt die DMIF nicht zu einer Beseitigung des F haben in den Jahren 2010-2013 anteilsmässig Einnahmen der Issuer betragen. Dies bedeutet, itlicher Bestandteil der Einnahmen der Issuer bilird, da die Issuer ihre Kosten über andere Ein- Jer Issuer in der Ausgestaltung der Kartengebühen werden, dass die DMIF auf den sachlich reles der Kreditkarten Visa und MasterCard aufgrund iner Beseitigung des Wettbewerbs führt. Die ge- KG kann daher wiederlegt werden. Es gilt daher Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von
; Wettbewerbs
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- KG). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte n, ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftli- > zu rechtfertigen ist.
waltungsgerichtlicher Rechtsprechung
) der Wettbewerbsbeschränkung halten die Urteiachen Gaba und Gebro Folgendes fest:
eit einer Abrede anhand qualitativer und Im vorliegenden Fall genügt allerdings ie die nachfolgenden Ausführungen zeiselbst in Art. 5 Abs. [3 und] 4 KG statugsweise den Wettbewerb beseitigen, so ist a majore ad minus grundsätzlich bejahen, unabhängig von allfälligen qı
„Da der Schweizer Gesetzgeber [.. Abs. 3 und 4 KG] den Wettbewerb veı ausgeführt a maiore ad minus auch b ne erhebliche Beeinträchtigung des \ allfälligen Marktanteilen. Allerdings ist boten. Eine Rechtfertigung ist noch nannten Gründen möglich. Damit wird selbst Wettbewerbsabreden, die auf ( kend erscheinen, in Wirklichkeit die nen.“”®
108. Dies bedeutet, dass — wenn einer d oder Abs. 4 KG greift — automatisch, d.h. c sondere quantitativen Elementen, die erhel ne von Art. 5 Abs. 1 KG als gegeben gilt. ¢ solchen Fällen lediglich noch zu prüfen, ok schaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden
109. Das BVGer hat allerdings im Fall „Ba 2014 in Sachen Sigenia und Koch ausgefür per se-Erheblichkeit, weshalb die Auswirkuı chen seien.’’ Das BVGer setzt sich indes ı Gaba und Gebro auseinander. Die UBS m: verwaltungsgericht habe die Ausführungen aktion auf die seitens der Wettbewerbsbel Urteil habe eine per se-Erheblichkeit einge richt halte fest, die fehlende per se-Erhebli der Schweiz. Die UBS führt weiter aus, auf nur aufgrund des Nachweises tatsächlich
wirkungen untersagt werden.
110. Entgegen der Auffassung der UBS ge Baubeschläge-Urteilen zunächst einmal nu die WEKO im Einzelfall nachzuweisen, das: einträchtigt wird, und Auswirkungen der Ab der Wettbewerbsbehörden gar nicht bestri schläge-Urteile — anders als die Gaba/Gebr sonstigen Passagen Aussagen dazu enth: kungen einer Abrede zu untersuchen habeı scheidungen an keiner Stelle ausdrücklich Art. 5 Abs. 3 und 4 KG unter Berücksichtig entsprechend setzt sich das BVGer wede auseinander, noch zitiert es die Gaba/Gebr ten Aussagen. Dies ist im Übrigen auch nic Zusammenhang mit der Prüfung der Wide
5 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1 E. 11.1.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch 7° Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3 E. 11.3.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch
7 Urteil des BVGer (B-8399/2010) E. 6.1. 8430/2010) E. 7.1.3.; Paul Koch AG.
auch deren qualitative Erheblichkeit zu Jantitativen Kriterien.“
.] statuiert, dass [Abreden nach Art.5 mutungsweise beseitigen, ist wie bereits ei einer Abrede wie der vorliegenden ei- Wettbewerbs gegeben, unabhängig von diese Abrede dadurch nicht per se verimmer aus den in Art.5 Abs. 2 KG geder Tatsache Rechnung getragen, dass len ersten Blick als erheblich beschränwirtschaftliche Effizienz erhöhen köner Vermutungstatbestände gemäss Art. 5 Abs. 3 ıhne weitere Prüfung von qualitativen und insbe- Jliiche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinsemäss dieser Rechtsprechung des BVGer ist in ) die Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtkann.
ubeschläge“ in den Urteilen vom 23. September it, im schweizerischen Kartellrecht bestehe keine agen von Absprachen auf dem Markt zu untersulicht mir der eigenen Rechtsprechung in Sachen ıcht in ihrer Stellungnahme geltend, das Bundesim Baubeschläge-Fall „in augenscheinlicher Re- 16rden vertretene Auffassung, das Gaba/Gebroführt“ vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgechkeit gründe auf der Missbrauchsgesetzgebung grund des Missbrauchsprinzips könnten Abreden erheblicher wettbewerbsbeeinträchtigender Ausht aus dem Baubeschläge-Fall nicht hervor, dass g revidieren wollte. Denn das BVGer stellt in den ° Selbstverstandliches fest: Nach dem BVGer hat > der Wettbewerb durch die Abrede erheblich bereden zu untersuchen. Dies aber wird von Seiten tten. Es ist aber zu beachten, dass die Baube- o-Urteile — weder in der zitierten Passage noch in ilten, wie die Wettbewerbsbehörden die Auswir- 1. Vor allem legt das BVGer in den jüngeren Entfest, dass die Auswirkungen einer Abrede nach ung quantitativer Kriterien zu prüfen seien. Demr inhaltlich mit der Gaba/Gebro-Rechtsprechung o-Urteile im Zusammenhang mit den oben zitierht verwunderlich, da die oben zitierte Aussage im rlegung der Beseitigungsvermutung getätigt wird
.8, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 833 die WEKO.
„A, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 834 die WEKO.
3, Sigenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer (B- und eine Erheblichkeitsprüfung in den Bau die kartellrechtlichen Ausführungen enden Ausführungen zur Widerlegung der Besei Urteilen keine Erheblichkeitsprüfung durcht validen Aussagen zur Prüfung dieses Tatb zudem anzunehmen, dass sich das BVGer der Gaba/Gebro-Rechtsprechung argumen auseinandersetzen müssen, weil diese Urte ergangen waren, während die Baubeschlär Nach alledem ist daher anzunehmen, dass rücksichtigung quantitativer Kriterien nicht und daher Letztere nach wie vor Bestand hé
111. Wird im vorliegenden Fall auf die Re stellt, so hat dies zur Folge, dass in Bezug erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewe diese nicht durch Gründe der wirtschaftlich Da aber diese Rechtsprechung noch nicht zusätzlich die Erheblichkeit gemäss der bist
B.5.3.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger
112. Die WEKO beurteilt die Frage nach de im Sinne des Kartellgesetzes anhand eine xisgemäss sowohl qualitative wie auch qua lich des qualitativen Elements gilt es die B bewerbsparameters — und zwar im konkre Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter® ments ist im Regelfall zu ermitteln, wie um einträchtigt wird, m.a.W. welches „Gewicht Unternehmen auf dem entsprechenden Mar
113. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lie DMIF eine erhebliche Beeinträchtigung de selbst dann vor, wenn nicht auf die Gaba die Erheblichkeitsprüfung anhand einer Ge folgt, d.h. unter Berücksichtigung von qualit:
B.5.3.3 Qualitative Kriterien
114. Bereits im KKDMIF I-Entscheid hat dit die DMIF die qualitativen Voraussetzungen erfüllt, da sie die Preissetzungsspielraume |
78 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseille tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abred cisailles; RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba be PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, |
®° In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 1
eines Kostenbestandteils.
81 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 79), Art.
beschläge-Urteilen gar nicht durchgeführt wird — in den Baubeschläge-Urteilen vielmehr mit den igungsvermutung. Wenn in den Baubeschlägeyefuhrt wird, dann können dem Urteil auch keine estandselements entnommen werden. Weiter ist in den Baubeschläge-Urteilen gerade deshalb mit tativ und unter Zitierung der älteren Urteile hätte ile als Grundsatzentscheidung in 5er-Besetzung ye-Urteile in 3er-Besetzung entschieden wurden. die Baubeschläge-Urteile im Hinblick auf die Beder Gaba/Gebro-Rechtsprechung widersprechen at.
chtsprechung in Sachen Gaba und Gebro abgeauf die Abrede Uber die DMIF eine unzulassige rbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, falls en Effizienz sachlich gerechtfertigt werden kann. in Rechtskraft erwachsen ist, wird nachfolgend 1erigen Praxis der WEKO geprüft.
Praxis
sr erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs r Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, wobei prantitative Aspekte berücksichtigt werden.” Bezügedeutung des von der Abrede betroffenen Wettt betroffenen Markt’? — sowie das Ausmass des ° zu beurteilen. Bezüglich des quantitativen Elefassend der relevante Markt von der Abrede be- ‘die Abrede sowie die an der Abrede beteiligten kt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.).°*
gt vorliegend in Bezug auf die Abrede über die s Wettbewerbs im Sinne von Art.5 Abs. 1 KG 'Gebro-Rechtsprechung abgestellt wird, sondern samtbetrachtung im Sinne der WEKO-Praxis erativen wie quantitativen Kriterien.
2 WEKO festgehalten, dass die Preisabrede über für eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung der Acquirer und Issuer einschränkt und horizon-
9s de l’Association fribourgeoise des Ecoles de circulaen; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et züglich vertikaler Abreden.
n: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, tBek N 1.
9, Klimarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich
5 KG N 230.
tale Preisabsprachen erfahrungsgemäss n ben.°?
115. In der jüngeren Praxis haben die Sc sen, dass beim Vorliegen von Abreden, we KG erfüllen, das qualitative Element der We vierend zu bewerten ist, auch wenn die Ver stossen werden kann.®? In casu besteht ei weshalb in Anlehnung an die bisherige F schwerwiegende Wettbewerbsbeeinträchtig
B.5.3.4 Quantitative Kriterien
116. Üblicherweise wird das quantitative E zepte wie die Beseitigungsvermutung nach handenen aktuellen und potenziellen Konk' genseite.°° Die Analyse unterscheidet sich gung, welches erreicht sein muss, damit e erheblich beeintrachtigt. °°
117. Horizontalen Wettbewerbsabreden k Wettbewerb zu. Daher sind an die Kriterie nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.® liegenden Fall deutlich übertroffen. Erstens rern angewendet und zweitens wurde berei markt die DMIF auch quantitativ schwerv wichtigsten Preisbestandteil der Händlerko stellen, dass die DMIF auch in quantitative nauere Quantifizierung kann aber insbeson nehmlichen Regelung verzichtet werden.
B.5.3.5 Zwischenergebnis
118. Es liegt eine den Wettbewerb erheblii Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 1 KG vor. Im Folge Gründen der wirtschaftlichen Effizienz recht
B.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
B.5.4.1 Allgemeines
119. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
82 RPW 2006/1, 94, Rz 235, KKDMIF I.
88 RPW 2010/4, 751, Rz 315 f., Baubeschläg Rz 101, Vertrieb von Musik; RPW 2013/2, 19
Verfügung vom 28. November 201 http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/inde im Speditionsbereich.
85 RPW 2005/2, 263, Rz 73, Swico/Sens. 8 gl. Fn 84.
87 RPW 2010/4, 752, Rz 319, Baubeschläge Rz 2679, Abrede im Speditionsbereich.
egative Auswirkungen auf den Wettbewerb hahweizer Wettbewerbsbehörden darauf hingewie- Iche die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 ttbewerbsbeeinträchtigung grundsätzlich als gramutung der Beseitigung des Wettbewerbs umgene Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, raxis eine aus kartellrechtlicher Sicht qualitativ ung vorliegt.
lement der Erheblichkeit anhand derselben Kon- Art. 5 Abs. 3 KG gepriift;®* d.h. anhand der vorurrenz sowie allenfalls der Stellung der Marktge- ı jedoch im Mass der Wettbewerbsbeeinträchtiine Abrede den Wettbewerb beseitigt, oder (nur)
ommt ein hohes Schädigungspotenzial für den 2n des quantitativen Elements der Erheblichkeit Diese minimalen Anforderungen werden im vorwird die DMIF von sämtlichen Issuern und Acquits aufgezeigt, dass jedenfalls auf dem Acquiringviegend ist, bildet sie doch mit rund 65% den mmission. Dies allein genügt bereits um festzur Hinsicht von grossem Gewicht ist. Auf eine gedere auch aufgrund des Vorliegens einer einverch beeinträchtigende Abrede im Sinne von Art. 5 anden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus fertigen lässt.
iden
t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen
e für Fenster und Fensterttiren; RPW 2012/4, 828, 4, Rz 259, Abrede im Speditionsbereich.
1 betreffend 22-0396: Nikon, 118 Rz 494, x.html?lang=de. RPW 2013/2, 194, Rz 262, Abrede
für Fenster und Fenstertüren, RPW 2013/2, 195, a. notwendig sind, um die Herstellu oder Produktionsverfahren zu verk technischem oder beruflichem Wis: nutzen; und
b. den beteiligten Unternehmen in | Wettbewerb zu beseitigen.
120. Diese Aufzählung der Rechtfertigung send, wobei die aufgezählten Gründe grunı gung genügt es, dass einer von ihnen gec ökonomischer Gründe ist den Wettbewerb: sen, die für eine ausnahmsweise Zulassunc de sprechen mögen, sind einzig vom Bunc wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe erfo
B.5.4.2 Rechtfertigungsgründe für die D
121. Im KKDMIF I-Entscheid hat die WEK( Effizienzgründen die folgenden Fragen anal
. Gibt es Rechtfertigungsgründe für das Rahmen eines Vierparteienssytems?
. Falls ja: Führt das multilaterale Verh: sung, d.h. zu einer Optimierung des K
122. Nicht in Frage gestellt wurde hingegs Aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhe keine Interchange Fees beinhaltet, sowie in Entwicklung geht die WEKO jedoch nachf Abschlusses einer einvernehmlichen Regelı weniger ausführlich erfolgen.
a. Rechtfertigung der Existenz von Int
123. In der theoretischen ökonomischen | generelles Verbot von Interchange Fees Überzeugung vor, dass mittels Interchange den gegenseitigen indirekten Netzwerkexte Zahlungssysteme insgesamt optimiert werd
124. Auf der anderen Seite sind Interchanc raussetzung für das Funktionieren von elel theoretischen Modelle keine hinreichende konkreten Fall die Implementierung einer Ir
88 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m. E 10.3), Buchpreisbindung.
° Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 1:
9! RPW 2006/1, 105, Rz 325 und 326, KKDMIF
> «Während Konsumenten beim Vorliegen dir des Netzwerks erfahren, dem sie selber ange ffekten, wenn die Grösse eines anderen ver
Konzept der zweiseitigen Märkte am Beispie papier No. 53, 2006.
ngs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte essern, die Forschung oder die Verbreitung von sen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu
keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen
sgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- Isätzlich weit zu verstehen sind.°® Zur Rechtfertiyeben ist.°” Die Berücksichtigung anderer, nichtsbehörden verwehrt. Allfällige öffentliche Interes- J einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrelesrat zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der gt stets im Einzelfall.”
MIF
J im Zusammenhang mit der Rechtfertigung aus ysiert:
multilaterale Verhandeln der Interchange Fee im
ındeln zu einer volkswirtschaftlich effizienten L6- reditkartensystems?
2n die Existenz von Interchange Fees an sich.” ing mit dem Debitkartensystem Maestro, welches n Zusammenhang mit der jüngsten europäischen olgend auch auf diese Frage ein. Aufgrund des ıng kann die Diskussion allerdings abgekürzt und
erchange Fees
_iteratur findet sich kein Argument, welches ein unterstützen würde. Im Gegenteil herrscht die Fees die in zweitseitigen Märkten vorherrschenrnalitaten® internalisiert und damit elektronische an können.
je Fees in keinem ökonomischen Modell eine Vo- <tronischen Zahlungssystemen. Daher bilden die Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob im terchange Fee — unabhängig davon wie sie fest-
731, E 10.3), Buchpreisbindung. 3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f.
I.
ekter Netzwerkeffekte einen Nutzen aus der Grösse hören [...] steigt der Nutzen bei indirekten Netzwerkebundenen Netzwerks zunimmt.“ RALF DEWENTER, Das | von Zeitungsmonopolen, in: Econstor, Diskussions- gelegt wird — aus ge enthalten keine allg gleich zu einer Inte nicht.” Darüber hina der Praxis relevante men treffen und darı
125. Die Sichtweise Zahlungssystemen I} Schweiz das Debitk
samtwirtschaftlicher Sichtweise sinnv emeine Aussage darüber, ob eine ,,c rchange Fee von Null zu erhebliche us gilt es zu bedenken, dass die ökor Effekte und Auswirkungen abstrahie ım nie ein vollständiges Abbild der Re
2, wonach Interchange Fees für das eine Notwendigkeit sind, bestätigt sic artensystem Maestro (welches ebenf
1.00 0.90 0.80 0.70
0.60 —
0.50
0.40 -
0.30
Anteil Karteninhaber an der Gesamtbevölke
a
126. Darüber hinaus ( system hinsichtlich An stets positiv weiterentv bzw. EVR Il ergeben h ren 2005 und 2009 (vo gen bei den obigen Me
1.800% 7
.6879 +
1.600% —
yeht aus den obigen Abbildungen hervc zahl Karteninhaber, Anzahl Transaktioı vickelt hat, trotz der Senkungen der DM aben. So sind insbesondere bei den stä I. Abbildung Abbildung 9) keine entsprec rktdaten ersichtlich:
h Entwicklung DMIF
1.6688% AN
! I t 4817% 1.4236%
1 1.2915%
I 1.3502% *
1 n N 1 1
1 1
' 4 nAano,
Card keinen Beweis dafür erbringen konnt Fees für die geltend gemachten Effizienzwi tiven Auswirkungen auf den Wettbewerb zu
129. Darüber hinaus hat die EU Kommiss hörden im Zusammenhang mit dem Debitk dern, in welchen elektronische Zahlkartens, (z.B. Finnland, Dänemark, Niederlande ur zwecken eingesetzt wurden (das elektron hat) als im europäischen Durchschnitt.”
b. Rechtfertigung der multilateralen V
130. Wenn entgegen den obigen Bedenker DMIF grundsätzlich aus Effizienzgründen z ge, ob die DMIF multilateral festgesetzt wer
131. Im KKDMIF I-Entscheid hat die WEK lung der Domestic Interchange Fees gew handlungen zwischen Issuern und Acquire Transaktionskosten, die Vermeidung eine Markteintrittsschranken für ausländische Ac
132. Sie hat weiter festgehalten, dass ein I nannten Nachteile von bilateralen Verhan Gleichzeitig ist sie aber davon ausgegangeı te) lediglich die Default Rate zur Anwendu Anreiz hätten einer höheren Interchange F Issuer einen Anreiz hätten eine tiefere Inter Da die jeweiligen Default Rates von Maste davon ausgegangen werden, dass diese c chen würde. '°"
133. Trotz der erwähnten Nachteile hat d auch das bilaterale System mit Default R: System erachtet. Sie hat daher das Vorliege an die Frage geknüpft, ob die multilateral \ system in der Schweiz insgesamt optimiere:
aa. Keine Optimierung des Gesamtsysi
134. Bereits im KKDMIF I-Entscheid hat di festgelegte Interchange Fee nicht durch Gi werden kann, unabhängig davon, ob eine oder eine netzwerkorientierte Sichtweise ei die netzwerkorientierte Sichtweise, welche treten wird und daher häufig als Grundlage angezogen wird, konnte gezeigt werden,
98 Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 19
Rz 687.
Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 19. Rz 696 ff.
100 RPW 2006/1, 105 f., Rz 327 ff., KKDMIF I. 101 RPW 2006/1, 106, Rz 334 f., KKDMIF I. 102 RPW 2006/1, 107, Rz 336, KKDMIF I.
103 RPW 2006/1, 107 ff., Rz 337 ff., KKDMIF I.
e, ob und in welchem Ausmass die Interchange rkungen notwendig sind und ob sie die die negakompensieren vermögen. ”®
ion — analog zu den Schweizer Wettbewerbsbeartensystem Maestro — festgestellt, dass in Län- ‚steme lange Zeit keine Interchange Fee kannten d Luxemburg), Karten häufiger zu Bezahlungssche Zahlkartensystem also besser funktioniert
erhandlung der DMIF
1 weiterhin davon ausgegangen würde, dass eine ulässig sei, so stellt sich die weitergehende Fraden sollte.
.O festgehalten, dass die multilaterale Verhandsse Effizienzvorteile gegenüber bilateralen Verrn aufweisen kann. So z.B. die Einsparung von s Hold-up Problems oder die Reduktion von
ilaterales System mit Default Rate einige der gedlungen (ohne Default Rate) abmildern würde. 1, dass in einem solchen System (mit Default Rang kommen würde, da weder die Acquirer einen ee (als der Default Rate) zuzustimmen noch die change Fee (als die Default Rate) zu akzeptieren. rCard bzw. Visa festgelegt würden, könne nicht len schweizerischen Marktverhältnissen entspreie WEKO sowohl das rein bilaterale System als ate als mögliche Alternativen zum multilateralen sn von Effizienzgründen im kartellrechtlichen Sinn
‚erhandelten Interchange Fees das Kreditkarten- 1.
‘ems durch multilaterale Verhandlung an sich
e WEKO festgehalten, dass eine frei multilateral runde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt dienstleistungsorientierte, eine Joint Production ngenommen wird.'°® Insbesondere in Bezug auf in der theoretischen ökonomischen Literatur verfür die Rechtfertigung von Interchange Fees herdass die in den Modellen prognostizierten Wir-
. Dezember 2007, MasterCard (COMP/34.579), 187,
Dezember 2007, MasterCard (COMP/34.579), 190 f., kungsweisen in der Realität nicht zu beob; Interchange Fee nicht auf eine Verbessert zurückgeführt werden konnten.*™
135. In der Zwischenzeit sind neue Ansätzı zum Schluss gekommen, dass die multilat rungen zuungunsten des Handels erzeuc KKDMIF I-Entscheids die Meinung vorherr die Interchange Fee unter bestimmten Um kann oder dass es dabei zumindest zu kein zuungunsten von bestimmten Systemteilne Literatur, dass die multilaterale Festlegung « Verzerrungen zuungunsten der Händlern
verschiedene Erkenntnisse (balancing, me dellrahmen zusammen oder tragen dem Un im Zusammenhang mit elektronischen Be bership and usage), was den Issuern die A| diese Modelle die bisherigen verallgemein« ihnen eine höhere Bedeutung beigemessen
136. Hinweise darauf, dass auch die in de che unter einer freien Festlegung wohl deu ben sich ausserdem aus dem Umstand, da ditkarten akzeptieren und solche die dies Aldi-Suisse in ihren Filialen neben Bargeld estro, VPay und Postcard), jedoch keine K gemeine Kostensituation an, welche sich Debitkarten) durch besonders hohe Gebül tanz von Kreditkarten wäre eine deutlich Gebühren.'”® Dieser Umstand findet in der theoretischen Überlegungen keine Berücks
10% gl. auch SAMUEL RUTz, Interchange Fees |
dence from Switzerland, in: Swiss Journal for
Vgl. u.a. JEAN-CHARLES ROCHET/JEAN TIROLE payment card associations, in: RAND Jo SCHMALENSEE, Payment systems and interc 103-122, 2002.
Vgl. JULIAN WRIGHT, Why payment card fees nomics, 43, 761-780, 2012; ÖZLEM BEDRE- American Economic Journal: Microeconomic:
107 Aufgrund der EVR I und der EVR Il stand es change Sätze anzuwenden. Der kostenbasie der Schweiz gültige DMIF fest. Ausserdem w festgelegt wurde — deutlich höher (2004 ca. die Interchange Fee gemäss dem kostenbasi
Vgl. Antworten auf Fragebogen vom 07. Auc Mailverkehr bezüglich Geschäftsgeheimnisse
In der theoretischen Literatur existieren zw: nefits“ aus der Akzeptanz von Kreditkarten fi terschiedlichen Kreditkartenakzeptanzentsct können (vgl. u.a. SCHMALENSEE [Fn 105] ode von einheitlichen „convenience benefits“ inn sich nur zwischen verschiedenen Branchen dass entweder alle Händler einer Branche nicht. Analoge Resultate, wonach entweder für Modelle, welche keine Heterogenität b achten waren und dass frühere Erhöhungen der ıng der Ausbalancierung der beiden Marktseiten
2 im ökonomischen Diskurs um Interchange Fees 2rale Festsetzung von Interchange Fees Verzerjt: Während in der Literatur im Zeitraum des schte, dass die multilaterale Vereinbarung über ständen zu sozial optimalen Ergebnissen führen en systematischen Verzerrungen zugunsten oder hmern kommt'”, zeigt die neuere ökonomische ler Interchange Fee sehr wohl zu systematischen führt. Diese wissenschaftlichen Beiträge führen rchant internalization) in einem allgemeinen Moistand Rechnung, dass potenzielle Karteninhaber zahlkarten zwei Entscheidungen treffen (memnwendung von Zwei-Stufen-Tarifen erlaubt." Da rn oder um wichtige Tatsachen erweitern, kann werden als den bisherigen Standardmodellen.
r Schweiz aktuell gültige Interchange Fee — weltlich höher wäre!’ — zu hoch sein könnte, ergess es Händler in einer Branche gibt, welche Krenicht tun. So akzeptieren z.B. Lidl-Schweiz und verschiedene elektronische Zahlungsmittel (Mareditkarten. Als Grund dafür geben diese die allbei Kreditkarten (im Gegensatz zu Bargeld und en auszeichnet. Voraussetzung für die Akzep- e Reduktion der Kreditkarten- bzw. Acquiring- ‚theoretischen Literatur und damit in wohlfahrtsichtigung.*°° Es stellt sich daher die Frage, ob es
as a Mechanism to Raise Rivals’ Costs — Some Evi- ‘Economics and Statistics, 146(2), 507-532, 2010.
, Cooperation among competitors: Some economics of urnal of Economics, 33, 549-570, 2002; RICHARD hange fees, in: Journal of Industrial Economics, 50,
are biased against retailers, in: RAND Journal of Eco- DEFOLIE/EMILIO CALVANO, Pricing Payment Cards, in: 5, 5(3), 206-231, 2013.
den Issuern und Acquirern jederzeit frei, tiefere Interrte Ansatz legte lediglich eine obere Grenze für die in ar die DMIF vor der EVR | — zu Zeiten wo sie noch frei 1.7%) und die Issuer machen weiterhin geltend, dass erten Ansatz zu tief sei.
just 2014 von Aldi und Lidl act. n° 328 und 376 sowie vom 22. September 2014.
ir Modelle, welche unterschiedliche „convenience beir verschiedene Händler zulassen und dadurch zu unleidungen von den entsprechenden Händlern führen r WRIGHT [Fn 106]), jedoch gehen auch diese Modelle erhalb einer Branche aus (d.h. Unterschiede ergeben jedoch nicht innerhalb von solchen). Dies führt dazu, (eines Sektors) Kreditkarten akzeptieren oder eben alle Händler Karten akzeptieren oder nicht existieren ei den Händlern zulassen (vgl. u.a. ROCHET/TIROLE optimal wäre, wenn die Interchange Fee ge sprechenden Branche) Kreditkarten akzepti fitieren, als dass sie — gemäss der Logik ei mehrt und bei jedem Händler ihrer Wahl ein
137. Da Senkungen der Interchange Fee : werden?’°, führt eine Reduktion der Inter Gebühren.
bb. Keine Optimierung des Gesamtsysi
138. Die WEKO hat im KKDMIF I-Entsche change Fee nur dann als mit dem Kartellge: jektiven Netzwerkosten orientiert.*** In diese wissenschaftlichen Erkenntnisse und die in haben sich sowohl die wissenschaftlichen gewandelt. In der 6konomischen Literatur optimale Interchange Fees nicht in erster L gen, sondern von den Kosteneinsparungen ting models that work out optimal interchan sumer surplus) imply interchange fees base increase welfare relative to unregulated fee:
139. Diese Einschatzung teilen auch samt also festgehalten werden, dass sich der b nicht davon ausgegangen werden kann, dé tems beitragt.
cc. Zwischenergebnis
140. Aus den obigen Erwägungen folgt, ( multilaterale Verhandeln von Interchange F
wandten kostenbasierten Ansatz""“.
dd. Mögliche Optimierung des Gesamt:
141. Die WEKO hat im KKDMIF I-Entsche rung der DMIF nicht per se mit dem Kartellc teile einer multilateralen Verhandlung aneı gung ein objektives Verfahren — nämlich da:
(Fn 105) bzw. JEAN-CHARLES ROCHET/JEA avoided costs, in: Journal of the European Ec Gemass den Berechnungen des Sekretariat bis zum Jahr 2013 um 0.33 Prozentpunkte zı von 0.37 Prozentpunkten.
HH RPW 2006/1, 110, Rz 364, KKDMIF I.
“2 vgl. u.a. MARC RYSMAN/JULIAN WRIGH Damit stützt die WEKO ihren Entscheid vo change Fee (vgl. RPW 2006/1, 109, Rz 355, Damit trägt die WEKO den neuen wissensc Fees Rechnung.
"5 RPW 2006/1, 110, Rz 364, KKDMIF I.
senkt würde, so dass sämtliche Händler (der enteren. Davon könnten Konsumenten insofern prones zweiseitigen Marktes - ihre Kreditkarten versetzen könnten.
zum grössten Teil an den Handel weitergegeben change Fee zu einer Senkung der Acquiring-
‘ems durch kostenbasierten Ansatz
id die multilaterale Verhandlung über die Intersetz vereinbar gehalten, wenn sie sich an den ob- 2m Entscheid hat sie sich auf die damals gültigen ternationale Praxis gestützt. In der Zwischenzeit Erkenntnisse als auch die internationale Praxis herrscht mittlerweile ein Konsens darüber, dass inie von den Kostenstrukturen der Issuer abhän- („avoided costs“) des Handels: “None of the exisge fees (either those maximizing welfare or con-
2d on issuers’ costs will be optimal, or will indeed „» 112
liche am Verfahren beteiligten Parteien. Es kann isherige kostenbasierte Ansatz Uberholt hat und SS dieser zu einer Optimierung des Gesamtsyslass weder Rechtfertigungsgründe für das freie ees bestehen""? noch für den gegenwertig angesystems durch Tourist Test
id festgehalten, dass die multilaterale Vereinbayesetz unvereinbar ist.''° Sie hat die Effizienzvorkannt, jedoch festgehalten, dass für die Festle- 3 kostenbasierte Verfahren — notwendig ist.
\ TIROLE, Must-take cards: Merchant discounts and -onomic Association, 9(3), 462-495, 2011).
es ist die durchschnittliche MSC seit dem Jahr 2008 irückgegangen gegenüber einem Rückgang der DMIF
T, The Economics of Payment Cards, 2012,
)
n 5. Dezember 2005 betreffend Kreditkarten - Inter- KKDMIF I).
haftlichen Erkenntnissen im Bereich der Interchange
142. Wie bereits unter Rz 138 f. erläutert nicht mehr abgestützt. Ein objektives Verte chen Erkenntnissen zu orientieren.
143. Ein objektives Verfahren, an welchem tieren könnte, ist der sogenannte Tourist wurde von ROCHET und TIROLE entwickelt t ches Fundament. Darüber hinaus haben si Card bei der Verpflichtungserklärung im A Die EU-Kommission hat ausserdem ab Dez genommen, um den Tourist Test mit akt Rz 42).
144. Beim Tourist Test werden die Kostene elektronischen Bezahlkarten (im Vergleich ; terchange Fee abgeleitet. Diese ergibt sich des Handels aus dem Bargeldhandling (im zahlkarten) abzüglich der Kosten und Marc Interchange Fee ist diejenige Interchange F des Handels maximiert. Die EU-Kommissic von 0.07% bzw. 0.15% für eine Kreditkarter rücksichtigen gilt, dass diese Zahlen auf eir mutmasslich effiziente) Händler basieren. [ dass es sich vorläufig nicht aufdrängt vom b
145. In der Schweiz existiert eine Studie vgl. oben Rz 24), welche eine Adaptation c wurde und wie er in der oben beschrieben schlägt und eine Interchange Fee auf Basi: berechnet.'"” Basis für den erweiterten Tou in welchem der Kreditfunktion der Kreditkar! Kosten von Händlern explizit Rechnung ge nen ähnlichen Ansatz wie beim klassis ROCHET/WRIGHT der Nutzen des Händlers sondern durch die Einsparung von Kosten dit) entsteht (nachfolgend wird daher vom , Interchange Fee“ gesprochen).
146. Im Gegensatz zu den in Fachzeitsct ROCHET/WRIGHT etc., liegt der Jäger-Stud Vielmehr werden darin die beiden oben e Kreditkarten Tourist Test) miteinander koml tätsersatztransaktionen gesprochen wird."?
116 gl. u.a. ROCHET/ TIROLE (Fn 105) sowie Roc
avoided costs, in: Journal of the European Ec “7 vgl. Fn 116. 118 Vgl. Survey on Merchant’s Costs of Proces: 19. Februar 2014, Folie 12, http://ec.europa. results en.pdf (2.10.2014). FRANZ JÄGER/THOMAS HÖPPLI/JAN | http://www.es.unisg.ch/files/article/Kreditkarte JEAN-CHARLES ROCHET/JULIAN WRIGHT, Crec nance, 34, 1788-1797, 2010.
Die Liquiditätsersatztransaktionen sind solch quiditat zur Verfügung gestellt wird.“ JÄGER)
, ist der kostenbasierte Ansatz wissenschaftlich Ihren hätte sich jedoch an neuen wissenschaftlisich die multilaterale Festlegung der DMIF orien- Test (auch Merchant Indifference Test). Dieser Ind analysiert''° und hat somit ein wissenschaftlich sowohl die EU-Kommission als auch Masterpril 2009 am Tourist Test orientiert (vgl. Rz 38). ember 2008 eine breit angelegte Studie in Angriff uellen empirischen Werten zu unterlegen (vgl.
rsparnisse des Handels durch die Akzeptanz von u Bargeld) bestimmt und daraus die optimale Intypischerweise aus der Differenz der Mehrkosten Vergleich zur Akzeptanz von elektronischen Beje der Acquirer.''’ Die resultierende Tourist Test -ee, welche den Mehrwert der Konsumenten und n ist in ihren bisherigen Bemühungen auf Werte 1 Interchange Fee gekommen'"®, wobei es zu beier Auswertungen für ausschliesslich grosse (und Jaher hat die EU-Kommission auch festgehalten, ereits umgesetzten Wert von 0.3% abzuweichen.
zum Schweizer Kreditkartenmarkt (Jäger-Studie, es Tourist Tests — wie er in der EU durchgeführt en Literatur vorgestellt und diskutiert wird — vor- > dieses sogenannten „erweiterten Tourist Tests“ rist Test bildet ein Paper von ROCHET/WRIGHT"”, fe und den daraus entstehenden Mehrnutzen und tragen wird. Konzeptionell handelt es sich um eischen Tourist Test, wobei beim Ansatz von nicht durch die Einsparung von Bargeldkosten, durch selbstständige Kreditvergabe (Händlerkre- Kreditkarten Tourist Test“ oder von „Kreditkarten
riften publizierten Arbeiten von ROCHET/TIROLE, ie kein eigenes theoretisches Modell zugrunde. rwähnten Ansätze (klassischer Tourist Test und Jiniert, wobei von Bargeldersatz- und von Liquidi- " Ob die in einem kombinierten Modell resultie-
SHET/TIROLE, Must-take cards: Merchant discounts and :onomic Association, 9(3), 462-495, 2011.
sing Cash and Card Payments — Preliminary Results,
KOLLER, Schweizer Kredikartenmarkt, 2011, :nmarkt 20111111.pdf (2.10.2014).
it card interchange fees, in: Journal of Banking & File, „die nur zustandekommen, wenn dem Kunden Li- IHÖPPLI/KOLLER, (Fn 119), 103. Sie begründen daher rende optimale (wohlfahrtsmaximierende) Summe der jeweiligen Interchange Fees ( Kreditkarten Tourist Test) entsprechen wür wird damit nicht in einem eigenständigen th lich angenommen.
147. Darüber hinaus setzt sich die Jager-S von ROCHET/WRIGHT (vgl. Fn 120) ausein aus der Vergabe von Händlerkrediten nic nachfragen, überwälzen (können).'”° Würd wiefern die entsprechenden Resultate Be Vergabe von Händlerkrediten als „avoided change Fee einfliessen könnten."”*
148. Die Annahme, dass Händler preislic nicht differenzieren, d.h. den Konsumente einheitlichen Preis verrechnen, ist in der L rechtfertigt, dass den Händlern entweder e systemen untersagt ist („no-surcharge rule nomen in der Praxis nur sehr selten beoba Nichtdiskriminierung wird auch vorgebracht oder mit zu hohen Kosten verbunden ist.'?° be von Händlerkrediten angebracht sind, i: von Händlerkrediten zunächst keine ,,no-su kaum eine rechtliche Grundlage für eine s Händler weniger aufwändig bei der Kredit\ auf seine Kreditwürdigkeit sowie das Ausfü preis (Zinssatz) für diese Zusatzleistung zu Konsumenten akzeptiert, da Zinszahlungeı kann davon ausgegangen werden, dass eir mit hohen Kosten verbunden wäre, weshall für einen Handler unattraktiv sein könnte. "?’
die Mehrkosten der Kreditvergabe des Hande ten Tourist Test Interchange Fee.
22 We assume that retailers cannot, or do not \ of payments (e.g. for cash versus card pa Händler die zusätzlichen Kosten aus der Kre te verrechnen geht auch aus der Analyse au Handel ein einziger Gleichgewichtspreis (wel
Die Zusatzkosten für den Händlerkredit kön weitergegeben werden. Die ökonomische Lit dass „surcharching“ zur „Neutralität“ der Inte ist unerheblich für die Entscheidungen von t liert damit also ihre Rolle als Ausgleichsmec JOSHUA GANS/STEPHAN KING, The Neutrality « Economic Analysis & Policy, 3(1), Article 1, 2
Vgl. u.a. WILKO BOLT/NICOLE JONKER/MIRJAM sequences of debit card interchange fee regt
Vgl. u.a. ROCHET/TIROLE (Fn 109).
Auch die Jager-Studie (Fn 119) kommt zun deutlich höheren Mehrkosten für den Handel zu 3.44% pro Transaktionseinheit; dagegen kosten von 0.94% pro Transaktionseinheit, v dung 17).
Interchange Fee tatsächlich der gewichteten aus dem klassischem Tourist Test und aus dem de, wie dies in der Studie vorausgesetzt wird’”’, eoretischen Modell nachgewiesen, sondern ledigstudie wenig kritisch mit der Annahme im Papier ander, wonach Händler die zusätzlichen Kosten ht direkt auf Individuen, welche solche Kredite an oder könnten sie dies tun wäre es fraglich, instand hätten und inwiefern die Kosten aus der costs“ in die Berechnung der Tourist Test Interh zwischen Barzahlungen und Kartenzahlungen n unabhängig von der Art der Bezahlung einen teratur weit verbreitet und wird häufig damit geine solche Preisdiskriminierung von den Karten- ‘), oder, selbst wenn sie erlaubt ist, dieses Phächtet werden kann.*” Als weitere Gründe für die , dass eine solche für die Händler zu aufwändig Ob diese Argumente jedoch auch für die Vergast äusserst fraglich: So kann es für die Vergabe rcharge rule“ geben, da die Kartensysteme wohl olche hätten. Darüber hinaus wäre es für einen fergabe (welche auch eine Prüfung des Kunden len von Formularen etc. beinhaltet) einen Extraberechnen. Ein solcher würde wohl auch von den 1 bei der Kreditvergabe üblich sind. Schliesslich le eigenständige Kreditvergabe für einen Handler 9 eine Kostenüberwälzung auf sämtliche Kunden
ls und somit den „Kreditkarten Anteil“ an der erweitereichung (6).
vant to, charge different retail prices for different types yments).” ROCHET/WRIGHT (Fn 120), 1790. Dass die ditvergabe den entsprechenden Kunden nicht separaf S. 1791 hervor (vgl. auch Proposition 1), wo für den cher u.a. die Kreditkosten beinhaltet) hergeleitet wird.
nten dann in einer Art „surcharching“ an den Kunden eratur hat in den bisherigen Modellen zeigen können, rchange Fee führt, d.h. die Höhe der Interchange Fee (onsumenten und Händlern. Die Interchange Fee verhanismus zwischen den beiden Marktseiten. Vgl. u.a. of Interchange Fees in Payment Systems, in: Topics in 003; RYSMAN/WRIGHT (Fn 112).
PLool, Tourist Test or Tourist Trap? Unintended conlation, DNB Working Paper No. 405, 2013.
1 Schluss, dass die Vergabe von Handlerkrediten zu führen würde als die Akzeptanz von Bargeld (nämlich führt die Bargeldhaltung in der Schweiz nur zu Mehrgl. Jäger-Studie, S. 116, Tabelle 6 sowie S. 119 Abbil-
149. Abschliessend kann gesagt werden, ( ökonomischen Literatur keine weitere Bear lehnen aus diesen Gründen die Anwendung
150. Berechnet man nun auf Basis der für ger-Studie zum Kreditkartenmarkt (vgl. Fn | (vernachlässigt also die Liquiditätskompone rechnet sich aus den für die Schweiz berec aktionseinheit von 0.94%” abzüglich der Transaktionseinheit.
151. Zusammenfassend kann somit festge samtsystems auf der Grundlage des Touris Literatur und internationalen Praxis möglich zienzgründen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG in I Studie zum Kreditkartenmarkt verwendet, : Aufgrund des Vorliegens einer einvernehm sen Aufwandes, welcher mit einer neuen
Vergleich zu den Kosten von Barzahlunge Wert abgestellt werden.
ee. Umsetzung der Erkenntnisse in der
152. Es ist in Fortführung der bisherigen DMIF dann aus Effizienzgründen gerechtfe nen ökonomisch fundierten Benchmark gel nicht mehr die Netzwerkkosten der Issuer, : ten bei einer Kartenzahlung im Vergleich z heutigen ökonomischen Theorie und interna
153. Die EVR Ill führt zwei Elemente der E dabei um (1) die Transparenz bezüglich d Internet zu publizieren sind, und (2) das Ve Kreditkartengremien.
154. Ebenfalls wird der Ansatz weitergefi wird, so dass für die Issuer und Acquirer we Fees für unterschiedliche Branchen oder ° nung und Überwachung der Einhaltung wit nehmen vorgenommen, welches dem Sekre
155. Geändert hat hingegen die Bestimmu ser bestimmt sich nicht mehr jährlich aufgr trägt gemäss den obigen Erwägungen (Rz noch den Marktentwicklungen dynamisch Möglichkeit, dass dieser Wert nach oben c diese Anpassungen zu minimieren, wird a Konkret bedeutet dies, dass Änderungen de (welcher auf einem Tourist Test basiert) ft
2 \/gl. Jäger-Studie (Fn 119), 116, Tabelle 6. 29 vgl. Jäger-Studie (Fn 119), 122 f.
Jass die Idee des erweiterten Tourist Test in der htung gefunden hat. Die Wettbewerbsbehörden des erweiterten Tourist Tests ab.
die Schweiz massgebenden Zahlen aus der Jä- 119) die klassische Tourist Test Interchange Fee nte), so resultiert ein Wert von 0.44%. Dieser be- :hneten Mehrkosten einer Barzahlung pro Trans- Kosten und Marge der Acquirer von 0.5%**? pro
halten werden, dass eine Optimierung des Get Test unter Berücksichtigung der ökonomischen | erscheint, so dass eine Rechtfertigung aus Effi- -rage kommt. Werden die Zahlen aus der Jäger- 50 ergibt sich ein Wert für die DMIF von 0.44%. lichen Regelung kann zur Vermeidung des gros- „studie zu den Kosten von Kartenzahlungen im nN für den Handel“ verbunden ware, auf diesen
EVR Ill
Praxis der WEKO davon auszugehen, dass die rtigt werden kann, wenn deren Festlegung an ei- Jyunden wird. Dieser Benchmark bilden nun aber sondern die durch den Handel vermiedenen Kosu einer Barzahlung. Diese Lösung entspricht der tionalen Praxis.
VR I und EVR II unverändert fort. Es handelt sich ar Interchange Fees, welche nun zeitgemäss im rbot des Austausches heikler Marktdaten in den
ihrt, dass die durchschnittliche DMIF festgelegt iterhin Raum bleibt, unterschiedliche Interchange Transaktionskategorien festzulegen. Die Berechd wie bisher durch ein unabhängiges Prüfuntertariat Bericht erstattet.
ng des Wertes der durchschnittlichen DMIF. Die- und der Netzwerkkosten der Issuer, sondern be- 141 ff., insbesondere Rz 150) 0.44%. Damit den- Rechnung getragen werden kann, besteht die der unten angepasst wird. Um den Aufwand für uf die europäische Marktentwicklung abgestellt. r europäischen Wertes für Kreditkarten von 0.3% ir die Schweiz in derselben absoluten Höhe zu übernehmen sind. Zur Schaffung von Rech lierungslösung in der EU abgestellt.”
156. Da die neue tiefe durchschnittliche I kanntlich auch Merchant Indifference Test sollte, dass der Handler indifferent bezüglic Grund für das in der EVR | und EVR II vorg her mit der EVR Ill wieder zugelassen. Die Regulierung vorgesehenen Lösung, als für Surcharching unzulässig ist.*** Der VEZ mi wisse Branchen, bei denen Bargeldzahlung wurden (Uhren- und Schmuckverkauf, Reis anfallen könnten, welche wegen der NDR Argumentation ist nicht stichhaltig. Gerade | kaum möglich sind (typischerweise im Onlir ne Rolle, als diese Händler ja gar nicht di auch nicht, dass die Kosten für die Zahlun sondern lediglich, dass diese nicht zu eineı frei, die Kosten für die Zahlung mit Kreditka te oder Dienstleistungen einzubeziehen. Di zeigen zudem, dass in den meisten Branch stattfindet und ein Surcharching vor allem Kunden gar nicht verschiedene Zahlungsmi
157. Schliesslich ist die EVR III sowohl dut Parteien kündbar, erstmals auf den 31. Jul derte Marktbedingungen oder Erkenntnisse die Geltung der EVR Ill um weitere zwei J sung installiert wird, welche zudem nur ein auch für die Parteien kostengünstiger ist als
B.5.5 Ergebnis
158. Die DMIF stellt eine erhebliche Preisz geht aber unter Berücksichtigung der Marl nomischen Literatur sowie der aktuellen int fertigung aus Effizienzgründen gemäss Art. züglich der Annahme von Kreditkarten als | dieses Ansatzes ist mittels der EVR III erfole
B.6 Massnahmen
159. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet oder die Genehmigung einer einvernehmlic sowohl Anordnungen zur Beseitigung von Rz 160 ff.) als auch monetäre Sanktionen (\
#0 In der Regulierung ist für Kreditkarten der \
0.1 Prozentpunkte nach oben oder unten a Prozentpunkte zu den 0.44% zu addieren bz
11 Vgl. Art. 55 Abs. 3 und 4 des Proposal fo Council on payment services in the inte 2013/36/EU and 2009/110/EC and repealit diesen Bestimmungen auf Seite 11
tssicherheit wird dabei auf die kommende Regu-
>MIF auf dem Tourist Test basiert, welcher begenannt wird, und dementsprechend bewirken sh der Annahme von Kreditkarten ist, entfällt der esehene Verbot der NDR-Klausel. Diese wird dass entspricht im Übrigen insofern der in der EU- Kreditkarten mit regulierten Interchange Fees ein acht geltend, dass die Abschaffung der NDR geen schon volumenmässig nicht in Frage kommen ebuchungen, Hotellerie), hohe Interchange Fees -Klausel nicht überwälzt werden könnten. Diese n denjenigen Branchen in welchen Barzahlungen \e-Geschäft), spielt die NDR-Klausel insofern keiskriminieren könnten. Die NDR-Klausel bedeutet g mit Kreditkarte nicht überwälzt werden dürfen, n Aufschlag führen dürfen. Dem Handel steht es rten direkt in die Preise der angebotenen Produk- e Erfahrungen seit dem Verbot der NDR-Klausel an keine Preisdifferenzierung je nach Zahlungsart
in denjenigen Branchen erfolgt, in denen dem tel zur Verfügung stehen.
ch die Wettbewerbsbehörden als auch durch die | 2019. Dies erlaubt es beiden Seiten auf veran- > zu reagieren. Ohne Kündigung verlängert sich ahre, so dass grundsätzlich eine dauerhafte Löen geringen Monitoring-Aufwand verursacht und der Mechanismus gemäss EVR I und EVR Il.
ibrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG dar. Die WEKO tentwicklung in der Schweiz, der aktuellen ökoernationalen Praxis davon aus, dass eine Recht- 5 Abs. 2 KG dann vorliegt, wenn der Händler be- Zahlungsmittel indifferent ist. Die Konkretisierung
yt.
die WEKO Uber die zu treffenden Massnahmen hen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. gl. Rz 166 ff.).
Vert von 0.3% vorgesehen. Sollte dieser nun z.B. um ngepasst werden, so wären in der Schweiz diese 0.1 w. davon zu substrahieren.
r a Directive of the European Parliament and of the rnal market and amending Directives 2002/65/EC, 1g Directive 2007/64/EC sowie die Erläuterungen zu des Vorschlags (http://eur-lex.europa.eu/legal-
B.6.1 Einvernehmliche Regelung
160. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsh men zu deren Beseitigung anordnen, inde! wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gi Gestaltungsverfügungen haben stets den weshalb die Massnahmen von der Art und abhängig sind. '*?
161. Anstelle der (einseitigen) Anordnung ' gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der einverne die Art und Weise der Beseitigung der unzu Zweck besteht darin, das wettbewerbswidri ne kartellrechtskonforme Alternative auszué ein in der Vergangenheit liegendes Verhalte spruch des Staates nicht verhandelt werde zum Abschluss der einvernehmlichen Reg: Zeitpunkt seiner Aufhebung der Androhunı Zeitpunkt der Beendigung der unzulässig ein kooperatives Verhalten der Parteien b
162. Im vorliegenden Fall hat das Sekret: chungsadressaten eine einvernehmliche Re
163. Die mit den BonusCard.ch AG, Cemb AG, PostFinance AG, UBS AG, Viseca C: GmbH, ConCardis GmbH und SIX Payme Regelung lautet wie folgt:
Vorbemerkungen
a) Die Mehrheit der Parteien und da: ne einvernehmliche Regelung un durch die Wettbewerbskommissic EVR I ist am 1. Februar 2010 aus eine zweite einvernehmliche Rec 2009 zwischen der Mehrheit der I am 25. Januar 2010 in der Form | genehmigt wurde. Die EVR II lau fahrens aus. Die Wettbewerbskoi Veranlassung, das Verhalten der EVR Il kartellrechtlich zu beanstar
b) Die nachfolgende einvernehmlic (EVR III) erfolgt im übereinstimm: bewerbsbehörden, das Verfahren — unter Vorbehalt der Genehmigt
132 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 31), Art. 30 K
*83 Vgl. RPW 2007/2, 190 Rz 315, Richtlinien ı VSW über die Kommissionierung von Ber RPW 2010/2, 329 E. 7.4.2 und E. 7.4.5.3 Pu BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al. WEKO
eschränkung vor, so kann die WEKO Massnahm sie den betroffenen Parteien die sanktionsbebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche n Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses
von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- WEKO eine einvernehmliche Regelung gemäss hmlichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG lässigen Wettbewerbsbeschränkung. Ihr Ziel und ye Verhalten für die Zukunft zu beseitigen und eiirbeiten. Eine einvernehmliche Streitbeilegung für 2n ist ausgeschlossen, da über den Sanktionsann kann. Das unzulässige Verhalten, welches bis slung praktiziert wird, unterliegt deshalb bis zum J direkter Sanktionen, wobei die Dauer und der en Wettbewerbsbeschränkung beziehungsweise ei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen
uriat am 19. September 2014 mit allen Untersugelung abgeschlossen (vgl. oben Rz 28 ff.).
ra Money Bank AG, Corner Banca, Credit Suisse ard Services AG, Aduno SA, B+S Card Service Ant Services AG geschlossene einvernehmliche
> Sekretariat haben bereits im März 2005 eiterzeichnet, welche am 5. Dezember 2005 In (WEKO) genehmigt wurde (EVR I). Die gelaufen. Ab diesem Datum wurde sie durch jelung (EVR II) abgelöst, die im Dezember -arteien und dem Sekretariat vereinbart und vorsorglicher Massnahmen durch die WEKO t mit dem Abschluss des vorliegenden Vermmission und das Sekretariat haben keine Parteien während der Dauer der EVR I und den.
he Regelung im Sinne von Art. 29 KG anden Interesse der Parteien und der Wett- 22-0389 zu vereinfachen, zu verkürzen und ing durch die WEKO - zu einem definitiven
Jes Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften ıfsvermittlern (Publigroupe) sowie Urteil des BVGer, bligroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO, Urteil des BGer 122 ff. E. 6.2, 7.2 ff. (nicht publizierte Erwägungen in und förmlichen Abschluss zu bring
c) Zur Erreichung der Zielsetzung gi lungen und die rechtliche Würdig chend kann die Begründungsdich genüber einer Verfügung ohne eı werden. Das Sekretariat beschrär beschränkung auf die Ausführung weit Rechtfertigungsgründe gemä men der EVR offen gelassen werd
d) Mit der Unterzeichnung der vorlie (unter Vorbehalt der Genehmiguı Beseitigung aller Gegenstand de werbsbeschränkungen — d.h. der terchange Fees bei den Kreditkart terCard — gegenüber den Parteien
e) Sollte die einvernehmliche Regelu wird die Untersuchung im ordentlic
f) Der Abschluss der vorliegenden e Parteien keine Anerkennung de Würdigung der Wettbewerbsbehöi im Falle einer Genehmigung dies lit. c) und lit. d) im Sinne von lit. b)
g) Bei diesem Ausgang des Verfahre sig zu Lasten der Parteien.
Vereinbarungen 1. Verfahren zur Festlegung der a. Grundsatz
al.Die Parteien und das Sekretariat ein Domestic Multilateral Interchange Fees
a2.Die Bestimmung der DMIF erfolgt in naher beschrieben.
b. Bestimmung der durchschnitt (dDMIF)
b1.Die maximale durchschnittliche Dom tiert sich an den Bargeldkosten der Kart EVR Ill ist es nicht erforderlich, diese Kı zu ermitteln. Die dDMIF, welche zum Ze das Sekretariat als massgebend eracht:
b2.Damit orientiert sich die vorliegende
Kommission. In der EU ist vorgesehen,
einer Regulierung zu erlassen, die dann Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit haben Europäischen Parlaments und des Rate Zahlungsvorgänge vom 24.7.2013, CO! eine Obergrenze von 0.3% vorgesehen.
en.
amäss lit. b) werden die Sachverhaltsermittung soweit wie möglich reduziert. Entsprete und -tiefe der Verfügung der WEKO genvernehmliche Regelung teilweise reduziert ıkt sich für den Nachweis der Wettbewerbsen zum Vorliegen einer Preisabrede. Inwiess Art. 5 Abs. 2 KG bestehen, kann im Rahen.
genden einvernehmlichen Regelung werden 1g durch die WEKO) die Massnahmen zur r Untersuchung 22-0389 bildenden Wettbemultilateral vereinbarten, domestischen Inen der Vier-Parteien-Systeme Visa und Maseinvernehmlich und abschliessend geregelt.
ıng von der WEKO nicht genehmigt werden, shen Verfahren zu Ende geführt.
invernehmlichen Regelung stellt seitens der r Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen ‘den dar. Die Parteien halten fest, dass sich 2r EVR durch die WEKO bei Beachtung von die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt.
ns gehen die Verfahrenskosten anteilsmäs-
Domestic Multilateral Interchange Fees
igen sich auf ein Verfahren zur Festsetzung der (DMIF) für die Kreditkarten Visa und MasterCard.
mehreren Schritten. Diese werden im Folgenden
lichen Domestic Multilateral Interchange Fee
estic Multilateral Interchange Fee (dDMIF) orienenakzeptanten. Im Rahmen der vorliegenden sten mittels einer eigenen aufwändigen Studie itpunkt des Abschlusses dieser EVR Ill durch
at wird, beträgt 0.44% (dDMIF = 0.44%).
dDMIF methodologisch an der Lösung der EU- Obergrenzen für Interchange Fees im Rahmen für die domestischen Interchange Fees in den sollen. Im Vorschlag für eine Verordnung des
s über Interbankenentgelte für kartengebundene [2013] 550 final — 2013/0265 [COD] ist derzeit b3.Zur Gewährleistung der dynamische gen wird auf die Entwicklung in der EU « lierungslösung der EU angepasst, d.h. k nen 0.3% nach unten oder nach oben, s (absoluter Wert) für die dDMIF im Sinne
Cc. Berechnung der tatsächlichen terchange Fee (ActDMIF)
c1.Die Parteien sind frei, branchen- sov lange die von den Issuern angewandte | change Fee (ActDMIF) den Wert der dL
c2.Um sicherzustellen, dass der Wert d Prtifungsunternehmen den Durchschniti change Fee (ActDMIF) auf der Basis de und den dazugehörigen Transaktionsvo
DMIF, xV, + DMI
Wobei:
DMIF, bis DMIF,: Aktuelle Domestic Mu Transaktionsart 1 bis k (in %)
V, bis V,: Transaktionsvolumen für Bra
c3. Die Issuer stellen dem Prtifungsunte aktuell angewandten spezifischen Dome chen bzw. nach Transaktionsart (DMIF) (in CHF) für Branchen bzw. Transaktion
c4. Die Berechnung der ActDMIF erfolgt de während des Vorjahres die DMIF ge dert, so wird das gesamte vorjährige Tr. aktionsarten zum geänderten Wert berü
d. Anpassung der DMIF
d1.Das unabhängige Prüfungsunterneh Weko innerhalb eines Monats nach Erh 1. Mai mittels eingeschriebenen Briefs r der dDMIF besteht. Das unabhängige F den Parteien auch die aggregierten bral onsvolumen des Vorjahres mit.
d2.Liegt die ActDMIF über der dDMIF, s nats nach Erhalt der Mitteilung durch da chen- und transaktionsspezifischen Inte gepassten Interchange-Sätze den jewei Visa mit dem Ziel der Implementierung ı tifikation teilen sie die angepassten Sat: zer Markt tätigen Issuer und Acquirer m sind. Die durchschnittliche Senkung der dass die ActDMIF die dDMIF nicht über
n Anpassung der dDMIF an die Marktentwicklunabgestellt. Werden die Obergrenzen in der Reguommt es zu Anpassungen von den vorgesehe- 0 sind diese Anpassungen im selben Umfang von Ziff. b1 vorzunehmen.
durchschnittlichen Domestic Multilateral In-
‚ie transaktionsspezifische DMIF festzulegen, sodurchschnittliche Domestic Multilateral Inter- MIF nicht übertrifft.
er dDMIF nicht überschritten wird, berechnet das ' der tatsächlich angewandten Domestic Interr branchen- und transaktionsspezifischen DMIF lumina gemäss der folgenden Formel:
[tilateral Interchange Fee für Branche bzw.
nche bzw. Transaktionsart 1 bis k (in CHF)
rnehmen jahrlich bis spatestens am 1. April die 2Stic Multilateral Interchange Fees nach Branmit den entsprechenden Transaktionsvolumen sart (V) zur Verfügung.
jährlich auf der Basis der Vorjahreszahlen. Wurwisser Branchen bzw. Transaktionsarten geänansaktionsvolumen dieser Branchen bzw. Transcksichtigt.
men teilt den Parteien sowie dem Sekretariat der alt der Daten der Issuer, aber spätestens auf den nit, ob eine Differenz zwischen der ActDMIF und rüfungsunternehmen teilt dem Sekretariat und ıchen- bzw. transaktionsspezifischen Transakti-
o beschliessen die Parteien innerhalb eines Mois Prüfungsunternehmen eine Senkung der branrchange-Sätze (DMIF) und notifizieren diese anligen Kreditkarten-Systemen MasterCard und nnerhalb zweier Monate. Gleichzeitig mit der Noze auch den ihnen bekannten, auf dem Schweiit, welche nicht an deren Festsetzung beteiligt ‘DMIF muss dabei mindestens so hoch ausfallen, steigt.
d3.Die Issuer verpflichten sich, die ange ternehmen mitzuteilen. Dieses bestätigt halten wird.
e. Bestimmung und Aufgabe des Pri
e1.Für die EVR Ill wird das bisherige ur Allmendstrasse 4, 4455 Zunzgen, beibe ständigenmandat wird fortgesetzt und u Aufgaben. Ein Ersatz des unabhängige! oder der Mehrheit der Issuer nur aus sa zungen der Sorgfalts- oder Geheimhaltt
e2.Die Parteien verpflichten sich, samtli genannten Sachverständigenmandat er Zweck wird das Sekretariat den Parteieı unternehmens samt detailliertem Tätigk übernahme zukommen lassen.
e3.Zur Erfüllung seiner Aufgabe ist das formationen bei den Parteien einzuforde
f. Implementierung
f1. Die Senkung auf die dDMIF von 0.4. Schritt per 1. August 2015 sind die bran senken, dass die ActDMIF den Wert vol den Wert von 0.44% hat dann per 1. Au
f2. Die Parteien teilen dem unabhängig: die für die Vornahme dieser Senkungen transaktionsspezifischen DMIF bis spat dass das Prüfungsunternehmen die sic! Das Verfahren entspricht ansonsten deı schnitten c und d.
f3. Anpassungen der Obergrenzen in de
f4. Die Parteien verpflichten sich zur Im aufgrund allfälliger Beschwerden gegen teren Verfahrensparteien nicht in formel das Sekretariat bei einer Festsetzung d mäss Art. 49a KG beantragen, sollte sic einer allfälligen Revision ergeben, dass Fees anders festgesetzt oder hätten vel
g. Adressaten
g91.Die Parteien verpflichten sich, das in der DMIF in die "Domestic Rules and Ri men. Die Pflicht zur Einreichung der bra der Transaktionsvolumen (V) gemäss A den Issuer.
N. Wiederzulassung des Verbot:
In den EVR I und II hatten sich die Acqt das Verbot der Preisdifferenzierung („N
passten DMIF dem unabhängigen Prüfungsundem Sekretariat der Weko, dass Ziff. d2 eingeifungsunternehmens
abhängige Prüfungsunternehmen PEQ GmbH, halten. Das mit PEQ abgeschlossene Sachvermfasst die gemäss Abschnitt I vorgesehenen
ı Prüfungsunternehmens kann vom Sekretariat chlichen Gründen verlangt werden (z.B. Verlet- ıngspflichten).
che Kosten, welche dem Sekretariat aus dem tstehen, vorbehaltlos zu übernehmen. Zu diesem 7 die Abrechnung des unabhängigen Prüfungseitsbeschrieb in Kopie zur anteiligen Kosten-
Prüfungsunternehmen berechtigt, zusätzliche In- N.
1% erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten chen- und transaktionsspezifischen DMIF so zu 1 0.7% nicht übertrifft. Die zweite Senkung auf gust 2017 zu erfolgen.
an Prüfungsunternehmen und dem Sekretariat notwendigen Anpassungen der branchen- und 2stens am 1. April 2015 bzw. 1. April 2017 mit, so ı daraus ergebende ActDMIF berechnen kann.
n üblichen Vorgehen gemäss den obigen Ab-
2r EU werden wirksam für die Bestimmung der Kalenderjahr.
plementierung der EVR III, selbst wenn diese den Genehmigungsentscheid der Weko von weile Rechtskraft erwachsen sollte. Umgekehrt wird ar DMIF gemäss der EVR Ill keine Sanktion gehim Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens oder die EVR Ill unzulässig war und die Interchange ‘boten werden müssen.
EVR III festgelegte Verfahren zur Berechnung egulations" von Visa und MasterCard aufzunehnchen- und transaktionsspezifischen DMIF und bschnitt c betrifft alle an der EVR III teilnehmen-
; der Preisdifferenzierung
irer SIX Multipay AG und Aduno SA verpflichtet, an Discrimination Rule“) nach Art des Zahlungs- mittels (bzw. nach Kreditkartensystem) | trägen aufzuheben (EVR I) bzw. nicht w Senkung der DMIF, die mit der vorliege! Preisdifferenzierung auf den 1. August
IN. Transparenz
Die Parteien sorgen dafür, dass die aktı DMIF jederzeit im Internet öffentlich zug Fall, wenn sie auf den Websites der Acc
IV. Verbot des Austausches von
Die Parteien verpflichten sich, keine issi Marktdaten, wie z.B. Anzahl Karten ode tausch der jährlichen Kartenumsätze zu tengremien gemäss den europäischen | Kreditkartensysteme ist erlaubt. Der Kla sche, welche (i) aus operationellen und sind oder (il) nach Massgabe der Schen pflichtung erfasst sind. Auch die Übermı zur Bildung aggregierter, periodischer Ir nchmarking) bleibt weiterhin zulässig.
V. Dauer
Die EVR Ill wird auf unbestimmte Zeit a werbskommission sind berechtigt, die E sechs Monaten jeweils per 31. Juli zu kt der Parteien gilt die EVR Ill dann als ge die nichtkündigenden Mitglieder eines a ditkartensysteme die Mehrheit nicht me. anwendbaren Rules and Regulations de sen gemäss Ziff. d2 erforderlich ist. Wirt gert sie sich jeweils stillschweigend um
164. Die genannte einvernehmliche Regel Parteien eingegangenen sind, um sich künf bestimmt, vollständig und klar. Die unzuläs: die getroffene Vereinbarung beseitigt, und f Klarheit Uber die Rechtslage geschaffen. LC lung daher im Sinne von Art. 29 Abs. 2 KG.
165. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge können nach Massgabe von Art. 50 bzw. ! belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglic! onsdrohung im Dispositiv verzichtet werde festgehalten werde, dass angemessene \ nicht als Verstoss zu qualifizieren und zu si ne Frist von 2 Monaten sei eher kurz beme xis bis 6 Monate in Anspruch nehmen. Nact die Frist von 2 Monaten nicht nur bereits ir
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65
in den bestehenden und zukünftigen Händlerverieder einzuführen (EVR Il). Aufgrund der starken nden EVR Ill verbunden ist, darf das Verbot der 2015 wieder eingeführt werden.
ıellen branchen- und transaktionsspezifischen änglich sind. Dies ist beispielsweise dann der quirer abrufbar sind.
Daten in den Kartengremien
ıer- bzw. acquirer-spezifischen statistischen
r Umsätze, auszutauschen. Lediglich der Ausr Bestimmung der Stimmverhältnisse in den Karrules and Regulations der Visa- und MasterCard rheit halber wird präzisiert, dass Datenaustausicherheitsspezifischen Gründen erforderlich ne-Rules erfolgen müssen, nicht von dieser Verttlung von Daten an Dritte für Marktstudien und iformationen (z.B. Cards HSG, SNB, Kostenbebgeschlossen. Die Parteien und die Wettbe-
VR Ill unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von indigen, erstmals auf den 31. Juli 2019. Seitens kündigt, wenn so viele Parteien kündigen, dass er Kartengremien der Visa- und MasterCard Krehr erreichen können, welche gemäss den jeweils r Kartensysteme für die Fassung von Beschlüs- 1 die EVR Ill nicht fristgemäss gekündigt, verläneine Periode von weiteren zwei Jahren.
ung umschreibt die Verpflichtungen, welche die tig kartellrechtskonform zu verhalten, hinreichend sige Wettbewerbsbeschrankung wird gestützt auf ur die beteiligten Unternehmen wird hinreichende ie WEKO genehmigt die einvernehmliche Regegen die vorliegende einvernehmliche Regelung 4 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz selber, 1 deklaratorische und nicht konstitutive — Sanktin kann.*** Visa beantragt, dass an dieser Stelle Verzögerungen des Implementierungsprozesses anktionieren seien. Die in der EVR III vorgesehessen und die Implementierung könne in der Pra- 1) Auffassung der WEKO gilt es zu beachten, dass | der als Übergangslösung vorgesehenen EVR Il
5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
vorgesehen war, sondern auch schon in de achten, dass es aufgrund des kostenbasier grenze gekommen ist, was bei der EVR III | der EVR | im Jahr 2005 ist demnach dies Problemen gekommen wäre oder dass die rens in Erwägung gezogen hatte. Eine impl Monate ist daher nicht erforderlich. Es kar Wettbewerbsbehörden nicht ohne Not und ren eröffnen wird.
B.6.2 Sanktionierung
de nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt is einer Sanktion belastet. Eine Sanktionieru Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante Erstens an die Beteiligung an einer Abreo Märkten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 Abrede.'”°
167. Im Zusammenhang mit den DMIF wu der Sanktionierung eingegangen, da die | Art. 5 Abs. 3 KG qualifiziert wurde. Allerdir tung der EVR | die Abrede aus Effizienzgr zum Ablauf der EVR | und somit für eine Sa
168. Die EVR | wurde — bewusst zur Ver Acquirer — durch die EVR II abgelöst. Wie I vorsorglichen Massnahmen umgesetzte EV enzgründen gerechtfertigt werden kann, s EVR II das Sanktionsrisiko ausgeschlosser verwaltungsgericht bestatigt.**°
169. Da sich die Issuer und Acquirer an ¢ gehalten haben, besteht keine Grundlage f der EVR III entfällt zudem auch das künftige diese verstossen (vgl. oben Rz 165) und so
C Kosten
170. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG**? ist ı verursacht hat.
171. Im Untersuchungsverfahren nach Ar aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. A|
135 Vgl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten \
gesetzrevision 2003 — Neuerungen und Folg 13° gl. RPW 2006/1, 116, Rz 422 ff., KKDMIF | 87 Vgl. RPW 2010/3, 492 f., Rz 90 ff., Vorsorgli
138 Urteil des BVGer, RPW 2010/3, 592 ff. E. 5. Bonus Card AG gg. WEKO.
189 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
r EVR | aus dem Jahr 2005. Dabei gilt es zu beten Ansatzes jährlich zu Anpassungen der Oberlicht mehr der Fall sein wird. Seit dem Abschluss e Frist vorgesehen, ohne dass es zu grösseren WEKO gar die Eröffnung eines Sanktionsverfahizite Ausdehnung der Implementierungsfrist auf 6 ın aber immerhin festgehalten werden, dass die Rücksprache mit den Parteien Sanktionsverfahernehmen, welches an einer unzulässigen Abret oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit ing der hier interessierenden ersten in Art. 49a ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: le über Preise, Mengen oder die Aufteilung von KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser
rde bereits im KKDMIF I-Entscheid auf die Frage DMIF als erhebliche Preisabrede im Sinne von igs entschied die WEKO, dass bei einer Einhalünden gerechtfertigt werden kann, jedenfalls bis nktionierung kein Raum mehr bleibe."
leidung eines Sanktionsrisikos für die Issuer und ereits bei der EVR | basierte die im Rahmen von R Il auf der Erwagung, dass die DMIF aus Effiziolange die EVR II andauert.'” Dass durch die | werden kann, wurde zudem durch das Bundeslie Vereinbarungen in der EVR I und der EVR Il ur eine Sanktionierung. Durch die Genehmigung > Sanktionsrisiko, sofern die Parteien nicht gegen lange die EVR III nicht gekündigt wird.
yebuhrenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren
t. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, s Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere
/erhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellche Massnahmen EVR Il. 7. (vgl. auch die Position der WEKO in E. 3.2) Jelmoli
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
Unternehmen, welche aufgrund ihres mög kenden Verhaltens ein Verfahren ausgelös und das Verfahren als gegenstandslos eing renpflicht der Verfügungsadressatinnen zu I
172. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich a chem Masse als Verursacher des entspre chend gestaltet sich die bisherige Praxis c Ermangelung besonderer Umstände, die dé ne Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgen auch Praktikabilitätserwägungen stehen dé die Gebühren den Parteien zu gleichen Te
173. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti si bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV:
174. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 200.— bis CHF insgesamt 1'281 Stunden. Die Gebühr betré
175. Die Issuern und Acquirern zu gleicher legten Gebühren betragen je Unternehmen
D Ergebnis
176. Zusammenfassend kommt die WEKC folgendem Ergebnis:
177. Die von den Issuern und Acquirern
Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Ab dar (vgl. Rz 71 ff.). Die gesetzlich statuierte werbs kann durch hinreichenden Restwettb beeinträchtigt den Wettbewerb aber erhebli Die DMIF ist jedoch aus Gründen der wirts« b KG gerechtfertigt, wenn sie gemäss der E
178. Die WEKO genehmigt im Sinne von / rern mit dem Sekretariat der WEKO vereint positivs).
179. Bei diesem Ausgang des Verfahrens renskosten zu tragen (vgl. Rz 170 ff.).
und c GebV-KG e contrario.
“. RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 102 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.21
licherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben estellt wurde“. Vorliegend ist daher eine Gebüh- Jjejahen.
ckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand lle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in gleichenden Verwaltungsverfahrens. Dem entspreler Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher — in is Ergebnis als stossend erscheinen liessen - eiommen wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber ibei im Vordergrund. '*' Auch vorliegend werden ilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt
Stundenansatz von CHF 100 bis 400.-. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- Jwie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- -KG).
it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich 290.—. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend gt insgesamt CHF 257'371.--.
1 Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufer- CHF 23'397.--.
) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu
vereinbarte bzw. angewendete DMIF stellt eine 5.1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG über Preise » Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbeewerb widerlegt werden (vgl. Rz 67 ff.). Die DMIF ch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 107 ff.). shaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a und VR Ill festgelegt wird (vgl. Rz 119 ff.).
\rt. 29 Abs. 2 KG die von den Issuern und Acquiarte EVR III (vgl. Rz 163 ff. sowie Ziff. 1 des Dishaben die Untersuchungsadressaten die Verfah-
3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b
sbetriebe Bern.
Dispositiv
E Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):
1. Die WEKO genehmigt die nachfolgen AG, Corner Banca, Credit Suisse AC vices AG, Aduno SA, B+S Card Sen Services AG mit dem Sekretariat de vom xx. und yy. September 2014 mit inklusive Vorbemerkungen Rz 163):
Vereinbarungen L Verfahren zur Festlegung d a. Grundsatz
al. Die Parteien und das Sekrete zung der Domestic Multilateral Inte und MasterCard.
a2. Die Bestimmung der DMIF eı Folgenden näher beschrieben.
b. Bestimmung der durchscl Fee (dDMIF)
b1. Die maximale durchschnittlicl (ADMIF) orientiert sich an den Barc der vorliegenden EVR Ill ist es nich aufwändigen Studie zu ermitteln. D ses dieser EVR Ill durch das Sekre
b2. Damit orientiert sich die vorlie im Rahmen einer Regulierung zu e change Fees in den Mitgliedstaateı für eine Verordnung des Europäisc kenentgelte für kartengebundene Z 550 final — 2013/0265 [COD] ist de:
b3. Zur Gewährleistung der dyna entwicklungen wird auf die Entwick zen in der Regulierungslösung der von den vorgesehenen 0.3% nach
gen im selben Umfang (absoluter V nehmen.
Cc. Berechnung der tatsachlic Interchange Fee (ActDMIF
c1. Die Parteien sind frei, branch legen, solange die von den Issuern teral Interchange Fee (ActDMIF) de
c2. Um sicherzustellen, dass der rechnet das Prüfungsunternehmen
henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30
de von BonusCard.ch AG, Cembra Money Bank 3, PostFinance AG, UBS AG, Viseca Card Serice GmbH, ConCardis GmbH und SIX Payment r WEKO vereinbarte einvernehmliche Regelung folgendem Wortlaut (vgl. für den gesamten Text
er Domestic Multilateral Interchange Fees
iat einigen sich auf ein Verfahren zur Festsetrchange Fees (DMIF) für die Kreditkarten Visa
folgt in mehreren Schritten. Diese werden im mnittlichen Domestic Multilateral Interchange
ıe Domestic Multilateral Interchange Fee jeldkosten der Kartenakzeptanten. Im Rahmen
t erforderlich, diese Kosten mittels einer eigenen ie dDMIF, welche zum Zeitpunkt des Abschlustariat als massgebend erachtet wird, beträgt
gende dDMIF methodologisch an der Lösung vorgesehen, Obergrenzen für Interchange Fees rlassen, die dann ftir die domestischen Inter-
ı der EU Gültigkeit haben sollen. Im Vorschlag hen Parlaments und des Rates über Interbanahlungsvorgänge vom 24.7.2013, COM[2013] zeit eine Obergrenze von 0.3% vorgesehen.
mischen Anpassung der dDMIF an die Marktlung in der EU abgestellt. Werden die Obergren- EU angepasst, d.h. kommt es zu Anpassungen unten oder nach oben, so sind diese Anpassun- Vert) für die dDMIF im Sinne von Ziff. b1 vorzushen durchschnittlichen Domestic Multilateral
)
en- sowie transaktionsspezifische DMIF festzuangewandte durchschnittliche Domestic Multila- 2n Wert der dDMIF nicht übertrifft.
Wert der dDMIF nicht überschritten wird, beden Durchschnitt der tatsächlich angewandten
Domestic Interchange Fee (ActDM spezifischen DMIF und den dazuge genden Formel:
DMIF. xV, +D
Wobei:
DMIF, bis DMIF,: Aktuelle Dome bzw. Transaktionsart 1 bis k (in %)
V, bis Vk: Transaktionsvolumen CHF)
c3. Die Issuer stellen dem Prüfur April die aktuell angewandten spez nach Branchen bzw. nach Transak tionsvolumen (in CHF) für Branche
c4. Die Berechnung der ActDMIF len. Wurde während des Vorjahres onsarten geändert, so wird das ges Branchen bzw. Transaktionsarten z
d. Anpassung der DMIF
di. Das unabhängige Prufungsu! tariat der Weko innerhalb eines Mo testens auf den 1. Mai mittels einge schen der ActDMIF und der dDMIF Prüfungsunternehmen teilt dem Se branchen- bzw. transaktionsspezifi
d2. Liegt die ActDMIF über der d nes Monats nach Erhalt der Mitteilı kung der branchen- und transaktioı tifizieren diese angepassten Intercl Systemen MasterCard und Visa mi Monate. Gleichzeitig mit der Notifik ihnen bekannten, auf dem Schweiz nicht an deren Festsetzung beteilig muss dabei mindestens so hoch aı steigt.
d3. Die Issuer verpflichten sich, c fungsunternehmen mitzuteilen. Die Ziff. d2 eingehalten wird.
e. Bestimmung und Aufgabe |
el. Furdie EVR Ill wird das bishe GmbH, Allmendstrasse 4, 4455 Zu ne Sachverständigenmandat wird f vorgesehenen Aufgaben. Ein Ersat kann vom Sekretariat oder der Mel langt werden (z.B. Verletzungen de
F) auf der Basis der branchen- und transaktions- ıhörigen Transaktionsvolumina gemäss der folstic Multilateral Interchange Fee fur Branche
für Branche bzw. Transaktionsart 1 bis k (in
igsunternehmen jährlich bis spätestens am 1. ifischen Domestic Multilateral Interchange Fees tionsart (DMIF) mit den entsprechenden Transakn bzw. Transaktionsart (V) zur Verfügung.
- erfolgt jährlich auf der Basis der Vorjahreszahdie DMIF gewisser Branchen bzw. Transaktiamte vorjährige Transaktionsvolumen dieser um geänderten Wert berücksichtigt.
iternehmen teilt den Parteien sowie dem Sekrenats nach Erhalt der Daten der Issuer, aber späschriebenen Briefs mit, ob eine Differenz zwi- ‚besteht. Das unabhängige
kretariat und den Parteien auch die aggregierten schen Transaktionsvolumen des Vorjahres mit.
DMIF, so beschliessen die Parteien innerhalb ei- ıng durch das Prüfungsunternehmen eine Sen- ısspezifischen Interchange-Sätze (DMIF) und nolange-Satze den jeweiligen Kreditkartent dem Ziel der Implementierung innerhalb zweier ation teilen sie die angepassten Sätze auch den er Markt tätigen Issuer und Acquirer mit, welche t sind. Die durchschnittliche Senkung der DMIF ısfallen, dass die ActDMIF die dDMIF nicht überlie angepassten DMIF dem unabhängigen Prüses bestätigt dem Sekretariat der Weko, dass
les Prüfungsunternehmens
rige unabhängige Prüfungsunternehmen PEQ nzgen, beibehalten. Das mit PEQ abgeschlosseortgesetzt und umfasst die gemäss Abschnitt I
z des unabhängigen Prüfungsunternehmens rheit der Issuer nur aus sachlichen Gründen verr Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten).
e2. Die Parteien verpflichten sich dem genannten Sachverständigenı Zu diesem Zweck wird das Sekreta gigen Prüfungsunternehmens samı anteiligen Kostenübernahme zukor
e3. Zur Erfüllung seiner Aufgabe liche Informationen bei den Parteie
f. Implementierung
fl. Die Senkung auf die dDMIF \ ten Schritt per 1. August 2015 sind DMIF so zu senken, dass die ActD Senkung auf den Wert von 0.44% |
f2. Die Parteien teilen dem unab tariat die für die Vornahme dieser < chen- und transaktionsspezifischer 1. April 2017 mit, so dass das Prüf ActDMIF berechnen kann. Das Ver gehen gemäss den obigen Abschn
f3. Anpassungen der Obergrenz
f4. Die Parteien verpflichten sich diese aufgrund allfalliger Beschwer Weko von weiteren Verfahrenspart te. Umgekehrt wird das Sekretariat EVR III keine Sanktion gemass Art nes Rechtsmittelverfahrens oder ei unzulässig war und die Interchange werden mussen.
g. Adressaten
g1. Die Parteien verpflichten sich rechnung der DMIF in die "Domest Card aufzunehmen. Die Pflicht zur zifischen DMIF und der Transaktior der EVR Ill teilnehmenden Issuer.
N. Wiederzulassung des Ve:
In den EVR I und II hatten sich die pflichtet, das Verbot der Preisdiffer des Zahlungsmittels (bzw. nach Kr künftigen Händlerverträgen aufzuh (EVR Il). Aufgrund der starken Sen verbunden ist, darf das Verbot der. der eingeführt werden.
IN. Transparenz
Die Parteien sorgen dafür, dass die schen DMIF jederzeit im Internet 61 dann der Fall, wenn sie auf den We
, sämtliche Kosten, welche dem Sekretariat aus nandat entstehen, vorbehaltlos zu übernehmen. riat den Parteien die Abrechnung des unabhändetailliertem Tätigkeitsbeschrieb in Kopie zur nmen lassen.
ist das Prüfungsunternehmen berechtigt, zusätzn einzufordern.
on 0.44% erfolgt in zwei Schritten. In einem ersdie branchen- und transaktionsspezifischen
MIF den Wert von 0.7% nicht übertrifft. Die zweite vat dann per 1. August 2017 zu erfolgen.
hängigen Prüfungsunternehmen und dem Sekresenkungen notwendigen Anpassungen der bran- | DMIF bis spätestens am 1. April 2015 bzw. ıngsunternehmen die sich daraus ergebende fahren entspricht ansonsten dem üblichen Voritten c und d.
en in der EU werden wirksam für die Bestimim folgenden Kalenderjahr.
zur Implementierung der EVR Ill, selbst wenn den gegen den Genehmigungsentscheid der eien nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sollbei einer Festsetzung der DMIF gemäss der 49a KG beantragen, sollte sich im Rahmen einer allfälligen Revision ergeben, dass die EVR Ill > Fees anders festgesetzt oder hätten verboten
, das in EVR III festgelegte Verfahren zur Beic Rules and Regulations" von Visa und Master- Einreichung der branchen- und transaktionsspe- ısvolumen (V) gemäss Abschnitt c betrifft alle an
rbots der Preisdifferenzierung
Acquirer SIX Multipay AG und Aduno SA verenzierung („Non Discrimination Rule“) nach Art aditkartensystem) in den bestehenden und zuaben (EVR I) bzw. nicht wieder einzuführen kung der DMIF, die mit der vorliegenden EVR Ill Preisdifferenzierung auf den 1. August 2015 wieaktuellen branchen- und transaktionsspezififentlich zugänglich sind. Dies ist beispielsweise »bsites der Acquirer abrufbar sind.
IV. Verbot des Austausches
Die Parteien verpflichten sich, kein Marktdaten, wie z.B. Anzahl Karter Austausch der jahrlichen Kartenum den Kartengremien gemäss den et MasterCard Kreditkartensysteme Is Datenaustausche, welche (i) aus oO) den erforderlich sind oder (ii) nach nicht von dieser Verpflichtung erfas te für Marktstudien und zur Bildung Cards HSG, SNB, Kostenbenchma
V. Dauer
Die EVR III wird auf unbestimmte Z bewerbskommission sind berechtig frist von sechs Monaten jeweils peı 2019. Seitens der Parteien gilt die | en kündigen, dass die nichtkündige sa- und MasterCard Kreditkartensy welche gemäss den jeweils anwen me für die Fassung von Beschlüss« EVR III nicht fristgemäss gektindig eine Periode von weiteren zwei Jal
2. Im Ubrigen werden die Verfahrenskos genannten Unternehmen zu gleichen Teile Haftung auferlegt.
3. Die Verfügung ist zu eröffnen:
BonusCard.ch AG, Ohmstrasse 11
Cembra Money Bank AG, Bändliwe
- Corner Banca, Via Canova 16, 690 vertreten durch RA Prof. Patrick Kr 8008 Zürich
- Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8 vertreten durch RA Alain Raemy, C Postfach 2991, 8022 Zürich
- PostFinance AG, Mingerstrasse 20 vertreten durch RA Christoph Lang
- UBS AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 vertreten durch RA Dr. Mani Reine! 8027 Zürich
- Viseca Card Services AG, Hagenh vertreten durch RA Boris Wenger, | 8034 Zürich
- Aduno SA, Via Argine 5, 6930 Bed. vertreten durch RA Boris Wenger, | 8034 Zürich
von Daten in den Kartengremien
> issuer- bzw. acquirer-spezifischen statistischen | oder Umsätze, auszutauschen. Lediglich der sätze zur Bestimmung der Stimmverhältnisse in ropäischen Rules and Regulations der Visa- und t erlaubt. Der Klarheit halber wird präzisiert, dass perationellen und sicherheitsspezifischen Grün- Massgabe der Scheme-Rules erfolgen müssen, st sind. Auch die Übermittlung von Daten an Drit- -aggregierter, periodischer Informationen (z.B. rking) bleibt weiterhin zulässig.
eit abgeschlossen. Die Parteien und die Wettt, die EVR Ill unter Einhaltung einer Kündigungs- "31. Juli zu kündigen, erstmals auf den 31. Juli EVR Ill dann als gekündigt, wenn so viele Parteinden Mitglieder eines der Kartengremien der Visteme die Mehrheit nicht mehr erreichen können, baren Rules and Regulations der Kartensystean gemäss Ziff. d2 erforderlich ist. Wird die
, verlängert sie sich jeweils stillschweigend um ren.
ten von CHF 257'371.-- den in Dispositiv-Ziffer 1 n, d.h. je CHF 23'397.--, und unter solidarischer
‚8050 Zürich 2g 20, 8048 Zürich
0 Lugano auskopf, Agon Partners, Wiesenstrasse 17,
001 Zürich ‚MS von Erlach Poncet AG, Dreikönigstrasse 7,
, 2030 Bern , Pestalozzi, Loewenstrasse 1, 8001 Zurich
Zurich rt, Bar & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90,
olzstrasse 56, 8050 Zurich -roriep, Bellerivestrasse 201, Postfach 385,
ano -roriep, Bellerivestrasse 201, Postfach 385,
- B+S Card Service GmbH, Lyoner S Deutschland
- ConCardis GmbH, Helfmann-Park |
- SIX Payment Services AG, Hardtur vertreten durch RA Dr. Jürg Borer, Postfach 1876, 8021 Zurich
4. Die Verfügung geht in Kopie an:
- MasterCard vertreten durch RA Dr. Marcel Meir Staehelin Rechtsanwalte, Bleichen
- Visa Europe vertreten durch RA Dr. Franz Hoffe Zurich
- Verband Elektronischer Zahlungsve 8032 Zurich
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
strasse 9, 60528 Frankfurt am Main, Deutschland, 7, 65760 Eschborn, Deutschland
mstrasse 201, 8005 Zürich Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19,
ıhardt und RA Dr. Felix Prümmer, Lenz & veg 58, 8027 Zürich
t, Homburger, Prime Tower, Hardstr. 201,8005
arkehr (VEZ), Seefeldstrasse 19, Postfach,
Dr. Rafael Corazza Direktor
yen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende