WEKO-20170710-ed8f88
Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal Verfügung vom 10. Juli 2017
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft \
Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra (
Verfügun
vom 10. Juli
in Sachen Untersuchung 22-0: betreffend
Hoch- und Tie
wegen unzulässige:
gegen 1. Foffa Conrad A 2. Scandella Bau
beide vertreten Eversheds Suth
3. Hohenegger S/ Engiadina Bass.
Besetzung Vincent Martenet (F Andreas Heinemanı Florence Bettschart Daniel Lampart, Ma Wüthrich-Meyer
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Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO Sommissione della concorrenza COMCO Zompetition Commission COMCO
467 gemäss Art. 27 KG
fbauleistungen Münstertal ‘Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
‚G, Scheschna Nr. 294, 7530 Zernez AG, Solapark, 7536 Sta. Maria Val Mustair
durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei, erland AG, Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zurich
\ in Liquidation, c/o Konkursamt der Region a / Val Müstair, Via Umrail, 7536 Sta. Maria
räsident, Vorsitz),
1, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), -Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, rtin Rufer, Henrique Schneider, Daniele
Inhaltsverzeichnis
A Verfahren......uesssnnnnsennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.2.1 Foffa Conrad AG... eee A.2.2 Scandella Bau AG........ ee A.2.3 Hohenegger SA ............. nennen A.3.2 Selbstanzeige der Foffa Conrad A
Ergänzungen. ..........:.cceeeeeeeeeeeeeeeees A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung, V
A.3.5 Versand des Antrags und Stellung B Sachverhalt .....uuuesnnnnenssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.1 Übersicht...
B.3 Hoch- und Tiefbaubranche im Münste B.3.1 Münstertäl ...........ccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeees
B.3.3 Marktanteile .............uus444 re
B.3.3.1 Angaben der Parteien (Schätzung.
B.3.3.2 Analyse der Offertöffnungsprotoko Val Müstair..........nnsseesereeeeeeeeennnnn
b. Würdigung ................. nennen B.3.3.3 Umsatzangaben der Parteien in de B.3.3.4 Zwischenfazit......................e: B.4 Zusammenarbeit im Rahmen von Vor! B.4.1 Konsens und Inhalt ......................- B.4.1.1 Beweisthema .....................ne: B.4.1.2 Beweismittel... a. Urkunden ............222222222222 ne B.4.1.3 Beweiswürdigung.........................- B.4.1.4 Beweisergebnis............................- B.4.2 Beteiligte .................nnnnnennnnn B.4.2.1 Beweisthema ....................- B.4.2.2. Beweismittel... B.4.2.3 Beweiswürdigung.........................- a. An der Zusammenarbeit beteiligte
b. Zusammenhang zwischen der Scé
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indella Bau AG und der früheren Einzelfirma Pio
B.4.2.4 Beweisergebnis............................- B.4.3.1 Beweisthema .........nenneeeeeneeeeneenen B.4.3.2 Beweismittel........cnnsssssneeneeeeneeeenn B.4.3.3 Beweiswürdigung.........................- B.4.4.1 Beweisthema .......unesneeeenneeennenen B.4.4.2 Beweismittel...........ccccceccseeeeeeeees a. Urkunden uo... cece cece eceeeeeeseeeeeeeees B.4.5.4 Beweisergebnis............................- B.5.1 Weiterbestand des Konsenses, Be B.5.1.2 Beweismittel...........cccccccseeeeeeeees B.5.1.3 Beweiswürdigung.........................- b. Beteiligte ..................nnnnnennnnn B.5.2 Dauer, Umsetzung und Auswirkun a. Urkunden uo... cece cece eceeeeeeseeeeeeeees B.5.3 ZWISCNENAZIE .... 0... cece ceeeeeeeeeeeeeeeeee B.6 Fazit zum Sachverhalt
B.4.3.4 Beweisergebnis...........................- B.4.4 Dauer ......aneesseseessesennnnnnnnnnnnnnnn nenn a. Urkunden .......uuansennsennsnnenenenenen ne B.4.4.3 Beweiswürdigung.........................- B.4.4.4 Beweisergebnis............................- B.4.5.1 Beweisthema ..........cccceceeeeeeeeeeeeeees B.4.5.2 Beweismittel........ccncnsnseenseeeseeeeeenn B.4.5.3 Beweiswürdigung.........................- B.4.6 Zwischenfazit «2... ... cee eeeeeeeeeeeeeeeeeeees B.5 Weiterführung der Zusammenarbeit b B.5.1.1 Beweisthema ..........cccceeeeeseeeeeeeeeees a. Urkunden .......uuansennsennsnnenenenenen ne b. Parteiauskünfte .........usnnassensseeneennnn B.5.1.4. Beweisergebnis............................- B.5.3.1 Beweisthema ..........cccceceeeeeeeeeeeeeees B.5.3.2 Beweismittel... B.5.3.4. Beweisergebnis............................- B.6.1 Hoch- und Tiefbaubranche im Mur
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Cc Erwagungen
b. Qualifikation als horizontale Preis-
und C KG)........................ee C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vert a. Relevanter Markt.........cc cee (i) Marktgegenseite ..............0::0:e b. Aussenwettbewerb.......uuuuerssmnnnen (i) Tatsächlicher Aussenwettbewerb : c. InnenwettbewerD.......... ner d. Zwischenfazit zur Widerlegung del
B.6.2 Zusammenarbeit im Rahmen von‘ B.6.3 Weiterführung der Zusammenarbe C.2 Vorbehaltene Vorschriften .................- C.3.1 Wettbewerbsabrede.....................- C.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusam C.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer W C.3.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gl C.3.1.4 ZwischenfaZit ......... eee C.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettb« C.3.2.1 Qualifikation der vorliegenden Wet
C.4 Massnahmen .....uuuenserssemennnnnnnenennn nenn C.4.2 _ Sanktionierung...............n C.4.2.1 Allgemeines ..................nnnn C.4.2.2 Voraussetzungen ......unnnsseeseneneeen
a. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC b. Sanktionssubjekte........................- c. Vorwerflarkeit......... cece d. Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hin: C.4.2.3 Bemessung ............uuesereeneeenennen (i) Basisbetrag................nnnnnnn (iii) Erschwerende und mildernde Ums b. Selbstanzeige — vollstandiger/teilw
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it bis 2012........uucceenesnsneesssnnneensnnnnnnennnnnnnennn nenn lenwirken /ettbewerbsbeschränkung ................... nen
Vorversammlungen bis 2008...
(i) Voraussetzungen der Sanktionsbe
(ii) Beurteilung...................nnnnn d. ErgQebnis..............::0::ceeeeeeeeeeeeeeeeeees D Kosten ....nuneesunnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnnn E Ergebnis .......zu2400000000000000nnnnnnnnnn nn F DISPOSITtIV ....ueuansnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
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A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersucht:
1. Gegenstand der vorliegenden Unters Bauunternehmen Wettbewerbsabreden ger ben, indem sie bei Ausschreibungen von H den designierten Zuschlagsempfänger oder jeweiligen Angebotspreise trafen.
A.2.1 Foffa Conrad AG
2. Die Foffa Conrad AG mit Sitz in Zerne nahme und Ausführung von Hoch- und Tief alien. Verwaltungsratspräsident der Foffa C beschäftigt in der Hochsaison über 130 Mit sungen in Scuol, Samnaun und Val Mustair.
A.2.2 Scandella Bau AG
3. Die Scandella Bau AG mit Sitz in Val zweckt die Übernahme und Ausführung von mit Baumaterialien. [...] an der Scandella Bz Verwaltungsratspräsident der Scandella Baı
A.2.3 Hohenegger SA
4. Die Hohenegger SA mit Sitz in Val Mu chen Hoch- und Tiefbau, Innen- und Aussen gen und Maler- bzw. Gipserarbeiten tätig.* Peter Bernhart. Die Hohenegger SA besché
5. Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 eröffn: adina Bassa/Val Müstair über die Hoheneg¢ kurs. Sie trägt seither den Zusatz „in Liquide ren durchgeführt.®
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
3 Act. VII.2 (22-0467). — Die Akten des vorliec mit der Verfahrenstrennung vom 23. Noven nach der Verfahrenstrennung (Aktenverzeic tenstücke (Act.) kein Hinweis auf das Akter 22-0433 erfasst.
* Act. IV.025, Zeile 103 f. > Act. IV.025, Zeile 106. 6 SHAB vom 1.6.2017, Nr. 105.
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ing
uchung bildet die Frage, ob im Münstertal tätige näss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG! getroffen haoch- und Tiefbauleistungen Vereinbarungen über die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die
Z wurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Uberbauten aller Art sowie den Handel mit Baumateri- ‚onrad AG ist Roland Conrad. Das Unternehmen arbeitende.? Die Gesellschaft hat Zweigniederlas-
Müstair wurde im März 2013 gegründet. Sie be-
Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den Handel iu AG werden von der Foffa Conrad AG gehalten.? 1 AG ist Roland Conrad.
stair wurde 1972 gegründet. Sie war in den Bereiverputz, Plattenarbeiten, Sanitärarbeiten, Heizun- Geschäftsführer der Hohenegger SA war Hansftigte bis zu 30 Personen.?
te der Konkursrichter des Regionalgerichts Engiyer SA mit Wirkung ab dem 4. Mai 2017 den Kontion“. Der Konkurs wird im summarischen Verfah-
und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellge-
27.2.2017).
yenden Verfahrens setzen sich aus den Akten bis und ıber 2015 (Aktenverzeichnis 22-0433) und den Akten hnis 22-0467) zusammen. Ist bei der Angabe der Ak- \verzeichnis vermerkt, sind diese im Aktenverzeichnis
A.3 _ Verfahrensgeschichte
A.3.1 Untersuchungseröffnung
6. Das Sekretariat der Wettbewerbskon 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit eine gadin tätige Unternehmen der Baubranche nach Art. 27 ff. KG, unter anderem gegen di
7. Dem Sekretariat lagen aufgrund einer werbsabreden in der Baubranche im Unter: Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kies u Unterengadin Vertreter verschiedener Baut um bei Ausschreibungen die Angebote bzw die Bauprojekte bzw. Kunden aufzuteilen.
8. Vom 30. Oktober bis 1. November 201 suchungen durch, unter anderem bei der Fe gen wurden insgesamt zehn Parteieinverna am 31. Oktober 2012 auch mit A.
A.3.2 Selbstanzeige der Foffa Conrad . Ergänzungen
9. Mit Fax-Bonusmeldung vom 2. Nover zeige betreffend mutmassliche Wettbewerb Sie ergänzte ihre Selbstanzeige betreffend 2012!°, 29. November 2012"! und 1. Februs
10. Zudem gaben folgende Personen Ergänzungen der Selbstanzeige der Fo Wettbewerbsverstösse im Münstertal:
A. , [..-] der Foffa Conrad AC
B. , [...] der Foffa Conrad AC
11. Mit Eingabe vom 14. Marz 2016 best zeige der Foffa Conrad AG fur die gesamte für die erst nach Untersuchungseröffnung g
7” Vgl. SHAB vom 13.11.2012, Nr. 221 (Act. Parteien vom 30.10.2012 und 5.11.2012 (Ac
° Vgl. Act. IV.002.
° Act. IX.C.001.
10 Act. IX.C.007.
11 Act. IX.C.023.
12 Act. IX.C.035.
13 Act. IX.C.005.
14 Act. IX.C.052.
15 Act. VII.5 (22-0467).
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imission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am 2m Mitglied des Präsidiums gegen 19 im Unteren- > die Untersuchung 22-0433: Bau Unterengadin e Foffa Conrad AG.’
Anzeige Anhaltspunkte für mutmassliche Wettbeengadin vor, namentlich bezüglich der Märkte für nd Beton. Es bestand der Verdacht, dass sich im internehmen abgesprochen hatten, insbesondere . Angebotssummen zu koordinieren und allenfalls
2 führte das Sekretariat insgesamt 13 Hausdurchyffa Conrad AG. Während der Hausdurchsuchunhmen und Zeugeneinvernahmen durchgeführt, so [...] der Foffa Conrad AG.®
AG und der Scandella Bau AG und deren
nber 2012 reichte die Foffa Conrad AG Selbstansverstösse in der Baubranche im Münstertal ein.? das Münstertal mit Eingaben vom 12. November r 20127,
dem Sekretariat im Rahmen von mündlichen ffa Conrad AG Auskunft über mutmassliche
3 (12. November 2012)°3; 5 (20. August 2015)*.
ätigte die Scandella Bau AG, dass die Selbstan- Unternehmensgruppe erfolgt sei und daher auch egründete Scandella Bau AG gelte."?
1.025) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die t. 1.002-1.022).
12. Am 15. Marz 2016 gabC. ‚[- lichen Ergänzung der Selbstanzeige der Sc: bewerbsverstösse im Munstertal.+®
A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung, Ermittlungshandlungen
13. Am 22. und 23. April 2013 dehnte da: tungen Graubünden (vormals: Bau Unterer Präsidiums der WEKO in örtlicher Hinsicht : sönlicher Hinsicht auf sieben weitere Untern 2013 führte das Sekretariat weitere Hausdu
14. Am 28. Oktober 2015 führte das Sek Hohenegger SA, durch.18
15. Mit Schreiben vom 23. November : 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Ein weitere Gesellschaften aus, unter anderem AG.!?
16. Mit Zwischenverfügung vom 23. Nove men mit einem Mitglied des Präsidiums de Tiefbauleistungen Münstertal von der Unter Das getrennte Verfahren 22-0467: Hoch- ul Foffa Conrad AG, die Scandella Bau AG un
17. Am 16. März 2016 befragte das Sekt den Vorwürfen gegen die Hohenegger SA.”
18. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 reichte ihre Antworten auf die Fragen des Sek Münstertal in den Bereichen Hoch- und 1 beantwortete C. zusätzliche F Scandella, Maurergeschäft.?°
19. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 nahm d betreffend die Wettbewerbsverhältnisse im sowie [...] Stellung.?* Auf Aufforderung des Eingabe vom 2. September 2016.?°
16 Act. VII.6 (22-0467).
17 Vgl. SHAB vom 28.5.2013, Nr. 100 (Act. 1.08 18° Act. IV.025.
19 Act. 1.518 und Act. 1.534.
2° Act. 1.502-1.545.
21 Act. Il.1 (22-0467).
22 Act. 1.33 (22-0467).
23 Act. Ill.1 (22-0467).
24 Act. 1.35 (22-0467).
25 Act. 1.43 (22-0467).
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..] der Scandella Bau AG, im Rahmen einer mündindella Bau AG Auskunft über mutmassliche Wett-
Verfahrenstrennung und weitere
5 Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleis- ıgadin) im Einvernehmen mit einem Mitglied des uf den gesamten Kanton Graubünden und in perehmen aus.*’ Zwischen dem 23. und dem 24. April rchsuchungen durch.
retariat eine Parteieinvernahme mit D. ,
2015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung vernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums auf | auf die Hohenegger SA und die Scandella Bau
mber 2015 trennte das Sekretariat im Einvernehr WEKO die Untersuchung 22-0467: Hoch- und suchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden. ?° 1d Tiefbauleistungen Münstertal wurde gegen die d die Hohenegger SA weitergeführt.
etariat E. , [...] der Hohenegger SA, zu L
n die Foffa Conrad AG und die Scandella Bau AG retariats zu den Wettbewerbsverhältnissen im ‘iefbau ein.22 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 ragen betreffend die frühere Einzelfirma Pio
je Hohenegger SA zu den Fragen des Sekretariats Münstertal in den Bereichen Hoch- und Tiefbau > Sekretariats hin ergänzte sie ihre Angaben mit
0); Act. 1.059-1.067.
A.3.4 Gewährung der Akteneinsicht
20. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretaria einem gesicherten Server der Bundesbehör
21. Mit Schreiben vom 11. August 2016 ir welche Unternehmen Selbstanzeige einger sprechenden Selbstanzeigedossiers einges
22. Die Einsicht in die Beilagen zu den | Versand der elektronischen Aktenverzeicht teien die Gelegenheit, ab 3. April 2017 in die lichkeiten des Sekretariats einzusehen.
A.3.5 Versand des Antrags und Stellur
23. Am 29. März 2017 stellte das Sekretar zu. Sämtliche Parteien verzichteten auf eine
Sachverhalt
B.1 Übersicht
24. Die nachfolgenden Ausführungen zur werden in den Vorbemerkungen die Grundl. nach). Anschliessend wird die Hoch- und T sondere die dort tätigen Unternehmen sowi wird — und hier liegt der Schwerpunkt der Au relevante Sachverhalt im Einzelnen erörteı Rahmen von Vorversammlungen bis 2008 | Zusammenarbeit bis 2012 (Rz 133 ff. hierne
B.2 Vorbemerkungen zum Bewe
25. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)? anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40
26. Der Beweis einer Tatsache ist im Allge nach objektiven Gesichtspunkten von deren der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (al: wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheine nicht massgebend, weil solche immer möc
26 Act. 1.22 (22-0467).
27 Act. 1.37 (22-0467) und Act. 1.38 (22-0467).
28 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das
VwVG; SR 172.021). 22 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bunc
30 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie Hauptgebäude der Schweizerischen Landesi
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t den Verfahrensparteien die Verfahrensakten auf den zur Einsicht bereit.?®
iformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, sicht haben. Weiter informierte es, wie in die entehen werden kann.?”
selbstanzeigen erfolgte am 30. März 2017 durch lisse erfolgen. Zudem hatten die Verfahrenspareigentlichen Selbstanzeigen vor Ort in den Räum-
ıgnahmen der Parteien
iat den Parteien seinen Antrag zur Stellungnahme Stellungnahme.
n Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst agen der Beweisführung dargelegt (Rz 25 ff. hieriefbaubranche im Münstertal beschrieben, insbe- 2 deren Marktanteile (Rz 28 ff. hiernach). Sodann sführungen zum Sachverhalt — der kartellrechtlich t. Dabei wird zwischen der Zusammenarbeit im (Rz 52 ff. hiernach) und der Weiterführung dieser ich) unterschieden.
is
| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). der Grundsatz der freien Beweiswürdigung BZP?).
meinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung 50 ohne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, 2n.°° Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
leszivilprozess (BZP; SR 273). 4, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer
2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am jibliothek (SLB).
werden kann. Es muss sich um erhebliche ı che, die sich nach der objektiven Sachlage namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachi keine überspannten Anforderungen an da: Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, i terdependenz wirtschaftlich relevanten Ver aus.°?
27. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen d Rechnung zu tragen.
B.3 Hoch- und Tiefbaubranche |
28. Im Folgenden werden die Struktur un Münstertal dargelegt. Dabei ist vorab darau gebiet des Bauwesens umfasst, das sich m fasst, die mehrheitlich oberhalb der Gelän werke, die sich mehrheitlich unterhalb oder typischerweise dem Tiefbau zugeordnet (zu
29. Im Einzelnen werden zunächst die (Rz 30 ff.). Anschliessend werden die im Mi gen Bauunternehmen beschrieben (Rz 34 Bauunternehmen analysiert (Rz 38 ff.).
B.3.1 Münstertal
30. Das Münstertal ist rund 25 Kilometer zum oberen Teil des Etschtals im Osten. I Daint, Piz Turettas, Piz Lad, Piz Chavalatsc ben.
31. Topographisch kann das Münstertal in liegen die Orte Tschierv und Fuldera, auf d untersten Müstair und - in der italienischen
32. Im Münstertal besteht auf Schweizer ( meinde. In der Gemeinde leben rund 1'600 der Fusion der bis dahin selbstständiger Sta. Maria und Müstair.
33. Das Münstertal ist mit einer Strasse | Mit Italien ist es durch die SS 41 erschlosse
B.3.2 Tätige Bauunternehmen
34. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 ersı Konkurrenten in den Bereichen Hoch- und‘ nen.*3 Die Foffa Conrad AG nannte daraufhi
BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/V
3 Act. 1.26 (22-0467) und Act. 1.27 (22-0467).
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ınd unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um solaufdrängen.°! Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, erhalte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung ; Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die ısbesondere die vielfache und verschlungene Inhaltens, eine strikte Beweisführung regelmässig
er nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt
im Münstertal
d Verhältnisse der Hoch- und Tiefbaubranche im f hinzuweisen, dass der Hochbau dasjenige Teilit der Planung und Errichtung von Bauwerken bedelinie liegen (zum Beispiel Wohnhäuser). Bauauf der Geländelinie befinden, werden dagegen m Beispiel Kanalisationen, Tunnelbau, Erdbau).
2 Örtlichkeiten des Münstertals angesprochen instertal in den Bereichen Hoch- und Tiefbau tätiff.). Schliesslich werden die Marktanteile dieser
lang und erstreckt sich vom Ofenpass im Westen Jas Tal wird unter anderem von den Bergen Piz h im Süden und vom Piz Terza im Norden umgedrei Talstufen eingeteilt werden. Auf der obersten er mittleren Valchava und Sta. Maria und auf der Provinz Südtirol — Taufers.
sebiet mit der Gemeinde Val Müstair nur eine Ge- Menschen. Sie entstand am 1. Januar 2009 aus 1 Gemeinden Tschierv, Fuldera, LU, Valchava,
iber den Ofenpass mit dem Engadin verbunden. n.
ıchte das Sekretariat die Verfahrensparteien, ihre Tiefbau in den Jahren 2004 bis 2012 zu bezeichn mit Eingabe vom 27. Juni 2016 die Hohenegger
26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al/WEKO; Urteil des , Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 VEKO; je m.w.Hinw.
SA und die frühere Einzelfirma Pio Scandel nen in diesem Zeitraum, und zwar sowohl in In geringem Umfang seien auch die Terz: Pinggera (bis 2008) tätig gewesen.°®
35. Die Hohenegger SA bezeichnete in if gleichen Marktteilnehmerinnen im Zeitraum Tiefbau, nämlich die Foffa Conrad AG, die fı sowie die Hohenegger SA. Allerdings erwäl als weitere Konkurrentin. Zudem sei die Ein gabe der Foffa Conrad AG - bis ins Jahr 20
36. Die Tätigkeit der Terza Bau AG und ¢ Zeitraum von untergeordneter Bedeutung. aufgelöst und am 7. September 2009 im
Arthur Pinggera eröffnete der Konkursrichte Konkurs. Die Firma wurde am 29. August 2(
37. Soweit vorliegend relevant sind die Pa raum von 2004 bis 2012 im Wesentlichen fc und Tiefbau im Münstertal tätig gewesen sir
= die Foffa Conrad AG; = die Einzelfirma Pio Scandella, Maurer
- die Hohenegger SA.
B.3.3 Marktanteile
38. Im Folgenden werden die Marktanteile tätigen Unternehmen erörtert. Dabei werde gaben der Parteien dargelegt (Rz 39 f.). Ans onen aus den Offertöffnungsprotokollen de Müstair gegenübergestellt und überprüft (Rz
B.3.3.1 Angaben der Parteien (Schätzun
39. Die Foffa Conrad AG gab mit Eingabe ihres Unternehmens und diejenigen der K Münstertal an. Danach habe die Foffa Con jeweils über einen Marktanteil von [...] % Scandella, Maurergeschäft über einen Mark SA über einen Marktanteil von [...] % bis [... Pinggera hätten bis zur Einstellung ihrer Ge [...] % gehabt. Dabei fällt auf, dass nach An diejenigen der Einzelfirma Pio Scandella, M
34 Act. 1.33 (22-0467), Seite 4f. 35 Act. 1.33 (22-0467), Seite 7 f. 36 Act. 1.36 (22-0467), Seite 6 f.
37 Vgl. Auszug aus dem Handelsregister der fri
(27.2.2017).
® Act. 1.33 (22-0467).
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la, Maurergeschäft als wesentliche Konkurrentinn Bereich Hochbau als auch im Bereich Tiefbau.** ı Bau AG (bis 2007) und die Einzelfirma Arthur
rer Eingabe vom 26. Juli 2016 grundsätzlich die
von 2004 bis 2012 in den Bereichen Hoch- und rühere Einzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft hnte die Hohenegger SA die Terza Bau AG nicht zelfirma Arthur Pinggera — im Unterschied zur An- 10 tätig gewesen.”
Jer Einzelfirma Arthur Pinggera war im fraglichen Die Terza Bau AG wurde am 29. Februar 2008 Handelsregister gelöscht.?” Über die Einzelfirma r des Bezirksgerichts Inn am 17. März 2010 den )11 im Handelsregister gelöscht. °®
rteiangaben glaubhaft. Daraus folgt, dass im Zeit- Igende Bauunternehmen in den Bereichen Hochgeschäft;
der im Münstertal im Zeitraum von 2004 bis 2012 n zunächst die auf Schätzungen beruhenden Anschliessend werden diese Angaben den Informati- 2s Kantons Graubünden und der Gemeinde Val 41 ff.).
gen)
vom 27. Juni 2016°° die geschätzten Marktanteile onkurrentinnen in den Jahren 2004 bis 2012 im rad AG in diesem Zeitraum im Bereich Hochbau
bis [...]% verfügt, die frühere Einzelfirma Pio tanteil von [...] % bis [...] % und die Hohenegger ] %. Die Terza Bau AG und die Einzelfirma Arthur schäftstätigkeit je einen Marktanteil von [...] % bis gaben der Foffa Conrad AG ihre Marktanteile und jaurergeschaft und der Hohenegger SA zwischen
iheren Terza Bau AG, <www.zefix.ch> (27.2.2017). rüheren Einzelfirma Arthur Pinggera, <www.zefix.ch>
2008 und 2009 gestiegen seien. Angesichts Bau AG und der Einzelfirma Arthur Pingger: Die Schätzungen der Marktanteile der Foffa jenigen für den Bereich Hochbau vergleichb
40. Die Scandella Bau AG schätzte die | Hoch- und Tiefbau tätigen Unternehmen mit Conrad AG. Die Hohenegger SA reichte ke teilen der im Münstertal tätigen Bauunternel
B.3.3.2 Analyse der Offertöffnungsproto Gemeinde Val Müstair
41. Die Schätzungen der Parteien zu den Um deren Stichhaltigkeit besser beurteilen ; Informationen zu vergleichen, die sich aus c tons Graubünden und der Gemeinde Val Mi
a. Grundlagen
42. Im Rahmen der Amtshilfe reichten Müstair die Offertöffnungsprotokolle betreffe chen Hoch- und Tiefbau ein.* Dabei ist zu bı Fusion der Gemeinden Fuldera, Lü, Tschie 2009 hervorgegangen ist. Die kommunalen im Jahr 2009 liegen der Behörde nicht vor.*
43. Der nachfolgenden Würdigung liegen 2012 betreffend Hoch- und Tiefbauprojekte samt CHF 7'491'177.22 zugrunde. Nicht ber Belagsarbeiten.
b. Würdigung
44. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt — auf Sektor (vgl. Rz 42 f.) — die Marktanteile der ir von 2004 bis 2012 auf. Die zweite Spalte „E treffenden Unternehmen in den Jahren 200/ die dritte Spalte „Offerten mit Zuschlag“ die mens nennt. In der vierten Spalte wird der A an sämtlichen 24 Bauprojekten kalkuliert. D betreffenden Unternehmens im Rahmen di sechsten Spalte „Umsatz in %“ der Umsatz
Eingereichte | Offerten m
Unternehmen Offerten Zuschlag Foffa Conrad AG [...] [..-] Hohenegger SA [...] [..-]
40 Act. 1.33 (22-0467).
41 Act. VI.036; Act. VI.128. 42° Act. VI.010.
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der Geschäftsaufgabe bzw. Liquidation der Terza 1 in diesen Jahren erscheint dies nachvollziehbar. Conrad AG für den Bereich Tiefbau sind mit denar.
Marktanteile der im Münstertal in den Bereichen Eingabe vom 27. Juni 2016 gleich wie die Foffa ine Angaben oder Schätzungen zu den Marktanamen ein.
kolle des Kantons Graubünden und der
Marktanteilen erachtet die Behörde als glaubhaft. u können, sind die Angaben der Parteien mit den ler Analyse der Offertöffnungsprotokolle des Kanistair ergeben.
ler Kanton Graubünden und die Gemeinde Val 2nd Aufträge im Strassenbau sowie in den Bereisachten, dass die Gemeinde Val Müstair aus einer rv, Sta. Maria, Valchava und Val Müstair im Jahr Offertöffnungsprotokolle vor der Gemeindefusion
| 24 Offertöffnungsprotokolle zwischen 2004 und im Münstertal mit einem Bauvolumen von insgeücksichtigt werden Installationsarbeiten und reine
‘der Grundlage der 24 Bauprojekte im öffentlichen n Münstertal tätigen Bauunternehmen im Zeitraum ingereichte Offerten“ gibt die Anzahl der vom be- | bis 2012 eingereichten Offerten wieder, während Anzahl der erfolgreichen Offerten des Unternehnteil der erfolgreichen Offerten des Unternehmens ie fünfte Spalte „Umsatz“ enthält den Umsatz des eser 24 Bauprojekte, während schliesslich in der in Prozent angegeben wird.
Anteil Offerten mit Zu- Umsatz j schlag an allen Bau- Umsatz in projekten (in CHF)
[...] [...] [...]
[...] [...] [...]
Pio Scandella [...] [..-] [..] [...] [...]
Arthur Pinggera [...] [..-] Terza Bau AG [...] [..-] Gesamt 78 24
Tabelle 1: Marktanteile der im Münsterta bauaufträge der öffentlichen Hand (2004-
45. Daraus folgt, dass die Foffa Conrad A Projekte den Zuschlag erhielt, damit aber U im Münstertal auf sich vereinte, nämlich [... Scandella, Maurergeschäft erzielten einen ‚ [...] % bzw. von [...] %. Während die Hohe schlag erhielt, war dies bei der Einzelfirma P projekte der Fall. Das durchschnittliche Volu AG den Zuschlag erhielt, beläuft sich auf CH schnittliche Projektvolumen CHF [...], bei de
[...].
46. Diese Auswertungen zeigen somit, da Bauprojekten den Zuschlag erhielt als ihre Foffa Conrad AG in den Jahren 2004 bis 201 Tiefbau im Münstertal war. Den Anteil der Ei volumen im öffentlichen Sektor von [...] % Marktanteils von [...] % bis [...] %. Umgekel teil am Bauvolumen im öffentlichen Sektor geschätzten Marktanteil von [...] % bis [...] ‘
47. Sodann geht aus diesen Auswertunge bei [...] der 24 analysierten Bauprojekte den dies nicht sehr aussagekräftig: Erstens gerik Konkurs. Zweitens liegen der Behörde — wie kolle erst ab dem Jahr 2009 vor.
48. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, di teien nicht als Konkurrent in den Bereichen ist, eine (einzige) Offerte einreichte, dabei je
B.3.3.3 Umsatzangaben der Parteien in (
49. Die Parteien gaben folgende Umsätze in der untenstehenden Tabelle aufgeführt s umsatz des jeweiligen Unternehmens in di Anteil des Jahresumsatzes des betreffender Unternehmen fest (vgl. die Spalte „Total Ur Jahren 2010 bis 2012 realisierten Umsatz de und Tiefbau wieder.
#3 Act. 1.43 (22-0467), Act. Ill.1 (22-0467), Act.
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[...] [...] [...]
[...] [...] [...]
[...] [...] [...]
[...] [...] [...]
| tätigen Bauunternehmen für Hoch- und Tief- -2012)
G im Zeitraum von 2004 bis 2012 bei [...] % aller ber [...] des Bauvolumens im öffentlichen Sektor ] %. Die Hohenegger SA und die Einzelfirma Pio Anteil am Bauvolumen im öffentlichen Sektor von :negger SA bei [...] % aller Bauprojekte den Zuio Scandella, Maurergeschäft bei [...] % aller Baumen der Bauprojekte, bei denen die Foffa Conrad IF [...]. Bei der Hohenegger SA beträgt das durchr Einzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft CHF
ss die Foffa Conrad AG tendenziell bei grösseren Konkurrentinnen. Weiter bestätigen sie, dass die .2 das umsatzstärkste Unternehmen im Hoch- und nzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft am Bauliegt eher [...] des von den Parteien geschätzten rt verhält es sich bei der Hohenegger SA. Ihr Anvon [...] % liegt eher [...] dem von den Parteien %.
n hervor, dass die Einzelfirma Arthur Pinggera nur Zuschlag erhielt und zwar vor 2009. Allerdings ist at die Einzelfirma Arthur Pinggera im Jahr 2010 in > erwähnt — die kommunalen Offertöffnungsprotoass das Unternehmen [...], welches von den Par- Hoch- und Tiefbau im Münstertal genannt worden doch den Zuschlag nicht erhielt.
len Bereichen Hoch- und Tiefbau
in den Bereichen Hoch- und Tiefbau an, welche ind.* Die Spalte „Umsatz“ gibt darin den Jahresesen Bereichen wieder. Die Spalte „%“ hält den ı Unternehmens am Total der Jahresumsätze aller ns.“). Die Zeile „Total 2010-2012“ gibt den in den r einzelnen Unternehmen in den Bereichen Hoch-
1.33 (22-0467).
Jahr Foffa Conrad AG Pic
Umsatz % Un 2010 [...] [...] [ 2011 [...] [...] [ 2012 [...] [...] [ 2013 [...] [...] [ 2014 [...] [...] [ 2015 [...] [...] [ Total [...] [..-] [ Total
Tabelle 2: Umsatzangaben der Parteien f
50. Diese Umsatzangaben bestätigen die Rz. 39).
B.3.3.4 Zwischenfazit
51. Zusammenfassend können folgende |
= Die Foffa Conrad AG war im Zeitraum nehmen im Münstertal. Vom gesamte bau realisierten Umsatz erzielte sie ru
- Die Hohenegger SA und die Einzelfir denfalls nach 2010 - die einzigen ge Ihr Anteil am Bauvolumen betrug [...].
= Im Zeitraum von 2004 bis 2012 wareı della, Maurergeschäft und die Hohene zilierten Konkurrenten im Bereich Ho die Terza Bau AG und die Einzelfirm aber 2008 bzw. 2010 einstellten.
B.4 Zusammenarbeit im Rahme
52. Gegenstand der vorliegenden Untersu von Bauunternehmen anlässlich von Vorver: gen im Münstertal. Dabei stellen sich folgen
- ob und ggf. ab wann ein tatsächlicher | und was ggf. der Inhalt dieses Konser
welche Unternehmen ggf. an dieser Z _ was ggf. der verfolgte Zweck dieser Z
wie lange dieser allfallige Konsens be
- ob sich die beteiligten Unternehmen | welches ggf. die Auswirkungen ihres \
44 Bei der Spalte „Pio Scandella“ wurden bis 20 Maurergeschäft berücksichtigt. Nach 2012 I zugrunde.
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Scandella* Hohenegger SA | Total Ums.
satz % Umsatz %
.] [...] % [...] [...]% 19'964'000
ür die Bereiche Hoch- und Tiefbau
Schätzungen der Marktanteile der Parteien (vgl.
Schlüsse gezogen werden:
von 2004 bis 2012 das umsatzstärkste Bauuntern im Münstertal in den Bereichen Hoch- und Tiefnd [...].
ma Pio Scandella, Maurergeschäft bildeten — jewichtigen Konkurrentinnen der Foffa Conrad AG.
1 die Foffa Conrad AG, die Einzelfirma Pio Scan- :gger SA mit keinen weiteren im Münstertal domich- und Tiefbau konfrontiert. Ausgenommen sind a Arthur Pinggera, welche ihre Geschäftstätigkeit
n von Vorversammlungen
ıchung bildet unter anderem die Zusammenarbeit sammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistunde Sachverhaltsfragen:
<onsens über eine solche Zusammenarbeit vorlag ses war (Rz 54 ff.);
usammenarbeit beteiligt waren (Rz 78 ff.); usammenarbeit war (Rz 92 ff.); stand (Rz 101 ff.);
ggf. entsprechend ihrem Konsens verhielten und /erhaltens waren (Rz 113 ff.).
12 die Umsätze der früheren Einzelfirma Pio Scandella, egen der Tabelle die Angaben der Scandella Bau AG
53. Im Folgenden wird bezüglich dieser S thema umschrieben. Weiter werden die in Be vorhandenen Beweismittel dargestellt. Ans konkrete Beweislage hinsichtlich der ge schliesslich das Beweisergebnis festgehalte
B.4.1 Konsens und Inhalt
B.4.1.1 Beweisthema
54. In tatsächlicher Hinsicht ist zu prüfen, gen Bauunternehmen übereinstimmende wi beit anlässlich von Vorversammlungen betr: vorlagen (Vorliegen eines natürlichen Konse dann der Inhalt dieses Konsenses zu ermitt
B.4.1.2 Beweismittel
55. Im Folgenden werden die Beweismitte gung der in diesem Abschnitt zu beurteilend
a. Urkunden
56. Im Protokoll der Generalversammlunc 13. März 2003 wird unter Traktandum 15 „ für seinen Einsatz als Submissionsleiter dar
57. Des Weiteren liegt der Behörde ein Ri im Auftrage des Graubündnerischen Baur vor.* Für die Aufgabe des Submissionsleite hen:
Einfache Submittentenversammlung Doppelsitzung
Dreifachsitzung
Reisekosten pro km
58. Aus den Spesenabrechnungen des G treter?” geht sodann hervor, dass der GBV | 2007 CHF 1‘605.00 und im Jahr 2008 CHF trägen nicht inbegriffen sind die Spesen unc
59. Weiter beschlagnahmte das Sekré G. dessen Agenda.“ Darin führte onsleiter im Auftrag des GBV in den Jahre GBV betrafen, sind in der Agenda blau mark
#5 Act. III.B.018.
46 Act. IV.1 (22-0467).
47 Act. IV.1 (22-0467).
48 Act. III.R.002, Act. III.R.003, Act. III.R.004, A
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‚achverhaltsfragen zunächst das genaue Beweiszug auf den vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss chliessend wird anhand dieser Beweismittel die nannten Sachverhaltsfragen gewürdigt, bevor n wird.
ob und ggf. ab wann zwischen im Munstertal tatirkliche Willenserklärungen über die Zusammenar- 2ffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Münstertal nses). Ist ein solcher Konsens zu bejahen, ist alsain.
| genannt, auf die sich die Behörde bei der Würdilen Sachverhaltsfragen stützt.
} des GBV Sektion Unterengadin/Münstertal vom Varia“ ausgeführt, dass A. F. ike. Sein Nachfolger werde G. sein.”
eglement über die Entschädigung von Leistungen neisterverbandes, genehmigt am 23. Juni 2006, rs sind darin folgende Entschädigungen vorgese-
CHF 75.00 CHF 105.00 CHF 140.00 CHF 0.60
‚BV für die Submissionsleiter und deren Stellver- 3. im Jahr 2006 CHF 3'605.00, im Jahr 550.00 Entschädigung entrichtete. In diesen Be- | Reisekosten.
atariat anlässlich der Hausdurchsuchung bei 2G. über seine Tätigkeit als Submissin 2003 bis 2008 Buch. Die Einträge, welche den iert. Gewisse Einträge von G. enthalten
ct. III.R.005, Act. III.R.006 und Act. III.R.007.
den Zusatz „Müstair“ oder „N
60. Exemplarisch ist an die den Februar 200779 abgebild:
11 I lu“. G.______ vermerkte bei diesen Eintrag der „Ax“.
ser Stelle der Auszug der Agenda von G._ at:
= Jahresbericht vom März 2008 betreffe „Im Münstertal regelmässig durchgefü = Jahresbericht vom März 2009 betreffe
„Im Münstertal z.T. durchgeführt“.
b. Auskünfte von Parteien
62. Mit Faxschreiben vom 2. November : an einer mutmasslichen Wettbewerbsbesch
63. Weiter gab A. anlässlich de Foffa Conrad AG vom 12. November 2012 und Seite 3):
- Die Foffa Conrad AG pflege geschäftl derlassung werde eigenständig gefür der Foffa Conrad AG gebe es im Mür nahme der Foffa Conrad AG sei kein | tätig. Umgekehrt sei auch kein Bauun!
= Das, was er im Münstertal gesehen ha einzureichen. Im Münstertal hätten w den.
64. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 füh tertal die Unternehmer von Zeit zu Zeit zu Si lage und die bevorstehenden Ausschreibun sei dann in weiteren Sitzungen erfolgt oder‘
65. B. gab anlässlich der mündli rad AG vom 20. August 2015 folgende Aus:
- In den 80er Jahren habe es sechs Bat Schulkollegen von ihm gewesen und : miteinander gesprochen. Fünf der Ba verbandes gewesen. Der Baumeiste: müssen. Konkret hätten sie Sitzungen missionssitzungen genannt worden ur Man sei bestraft worden, wenn man n das gehalten habe, was dort beschlos nen Submissionsleiter gestellt. Sie hé An den Sitzungen sei zuerst über den
- Weiter habe man sich an den Sitzunge Dabei habe der Submissionsleiter gef
52 Act. 111.C.085.
55 Act. IX.C.005.
56 Act. IX.C.035, pag. 4.
>” Act. IX.C.052, Zeilen 46 ff. 58 Act. IX.C.052, Zeile 84.
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nd das Jahr 2007°2: hrt“.
nd das Jahr 2008°°:
012 zeigte die Foffa Conrad AG ihre Beteiligung ränkung im Münstertal an.>*
ar mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der > folgende Aussagen zu Protokoll (Seite 2 unten
che Beziehungen im Münstertal. Ihre dortige Niert. Das Münstertal sei ein eigener Markt. Neben istertal nur noch zwei Bauunternehmen. Mit Aus- Bauunternehmen aus dem Engadin im Münstertal ternehmen aus dem Münstertal im Engadin tätig.
be, habe ihn dazu veranlasst, eine Bonusmeldung ettbewerbsbehindernde Massnahmen stattgefunrte die Foffa Conrad AG aus, dass sich im Münstzungen getroffen hätten, in welchen die Auftragsgen diskutiert worden seien. Die Preisbereinigung vielfach auch bilateral.°®
chen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Consagen zu Protokoll:
ıunternehmen im Münstertal gegeben. Dies seien sie hätten sich sehr gut gekannt. Man habe immer wuunternehmen seien Mitglieder des Baumeisterverband habe ihnen diktiert, was sie hätten tun durchführen müssen. Diese Sitzungen seien Subid die Teilnahme daran sei obligatorisch gewesen. icht daran teilgenommen habe oder sich nicht an sen worden sei. Der Baumeisterverband habe eitten jeweils eine Einladung zur Sitzung erhalten. Devis gesprochen worden.°’
ın geeinigt, wer das Bauprojekt ausführen sollte.°® ragt, ob ein Bauunternehmen spezielle Interessen habe. Jede Gemeinde habe natürlich | wollen. Ebenfalls in die Überlegungen ten gehabt habe. Ein weiteres Kriteriur tung der Bauunternehmen gewesen.‘
- Zur Berechnung der Eingabesummen ren gegeben. Dabei habe es sich um e dem Submissionsleiter den Devis gez ren Bauunternehmen habe man aber sionsleiter die vorgelegten Zahlen an: geschlossen. Dies, damit es keine Spe erfolgt, wenn es zwischen den einzelı Daraufhin habe der Submissionsleite Zuschlag erhalten sollte, habe nicht h telwert sei nur dem Submissionsleiter die einzugebenden Summen auf ein eine Liste mit den Bauunternehmen u GBV in Chur geschickt.°
- Die Beteiligten hatten diese Verfahrer reichern wollen.® Vielmehr habe das: und das Überleben der Bauunternehn sei nur wenig Geld vorhanden. Es sei gehabt hätten und dies zu fairen Preis ein Überlebenskampf gewesen im Mü seien von drei Architekten ausgeschr samte Bauvolumen betrage im Müns deute, dass es Arbeit nur für zirka 50 die Foffa Conrad AG zirka [...] Million die anderen fünf Bauunternehmen au:
66. Weiter sagte B. am 20. Au Münstertal aus:
- Vorversammlungen seien diejenigen zungen abgelöst hätten. Fur die Betei keinen Sitzungsleiter mehr gegeben. [ gabesummen selber melden müssen GBV diese Summen zur Markterfassu
- Als Vorversammlungen seien die Sitz später bezeichnet worden. Dabei hatte Es habe über 30 Jahre funktioniert, de
59 Act. IX.C.052, Zeilen 69 ff. 60 Act. IX.C.052, Zeilen 61 ff. 61 Act. IX.C.052, Zeilen 67 ff.
62 Act. IX.C.052, Zeilen 76 ff. 6 Act. IX.C.052, Zeile 81 f.
64 Act. IX.C.052, Zeile 74 f.
65 Act. IX.C.052, Zeilen 64 ff.
66 Act. IX.C.052, Zeilen 55 ff. 87 Act. IX.C.052, Zeilen 140 ff.
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hr dort ansässiges Bauunternehmen unterstützen eingeflossen seien, wenn jemand einen Verwandn für die Zuteilung der Bauprojekte sei die Auslas- )
habe es an den Sitzungen verschiedene Verfahine Art Ausgleichsverfahren gehandelt. Man habe eigt. Die (kalkulierten) Eingabesummen der andenicht erfahren.‘ Anschliessend habe der Submisilysiert und den Billigsten und den Teuersten auskulationen gegeben habe. Der Ausschluss sei nur ıen Offerten grosse Differenzen gegeben habe.°! r einen Mittelwert berechnet. Derjenige, der den öher als den Mittelwert eingeben dürfen. Der Mitbekannt gewesen. Dieser habe den Teilnehmern em Zettel mitgeteilt. Der Submissionsleiter habe ind ihren Eingabesummen erstellt und diese dem
| als gerecht empfunden. Man habe sich nicht be- Ziel darin bestanden, die Aufträge fair zu verteilen 1en im Münstertal sicherzustellen.‘ Im Münstertal den Beteiligten wichtig gewesen, dass sie Arbeit sen. Das Münstertal sei ein eigener Markt. Es sei nstertal.° Rund 98 Prozent der privaten Aufträge ieben worden. Der Markt sei sehr klein. Das getertal nur etwa fünf Millionen Franken. Dies be- Personen gebe. Von diesen fünf Millionen habe en ausgeführt, die restlichen [...] Millionen hätten sgeführt.®
igust 2015 Folgendes zu Vorversammlungen im
Sitzungen gewesen, welche die Submissionssitligten sei es das Gleiche gewesen, aber es habe ie Bauunternehmen hätten nun dem GBV die Ein- . Dabei seien sie davon ausgegangen, dass der ng gebraucht habe.°®’
ungen ungefähr nach dem Jahr 2000 oder noch n die Beteiligten das Gleiche gemacht wie vorher. shalb hätten sie die Zusammenarbeit weiterhin so praktiziert, auch wenn der GBV nicht r nander gesprochen. Vielleicht seien s dies unzulässig sei. Sie hätten sich ni ständig gewesen im Münstertal. Die E Münstertal und hätten dafür sorgen mi
67. C. gab anlässlich der mündl Bau AG vom 15. März 2016°° folgende At Protokoll:
= Ihm sei bekannt, dass der GBV in der gen eingeladen habe. Bei den Vorve gehandelt.’° Die entsprechenden Sitzt ser habe im Auftrag des GBV gehanc worden sei, habe jeweils auch eine V hätten mit G. im Münstertal
- Er habe persönlich an Vorversammlur bei der fruheren Einzelfirma Pio Scano mit den Vorversammlungen nichts zt sammlungen nicht mehr stattgefunder
- An den Vorversammlungen habe mai Aufträge untereinander verteilt”. Konl ferte berechnet. Anschliessend habe r träge benötigt habe. Dabei sei zusam sollte und zu welchem Preis. Manchrr den, wenn es beispielsweise Kalkulat oben korrigiert habe, sei nicht vorgek« sen. Oftmals habe es sich um öffentlic zu hohe Preise nicht akzeptiert.’®
- In den letzten Jahren seien im Münste Bauunternehmen hätten wenig Arbeit sen. Mit den Vorversammlungen habe men zu retten.”” Es sei nicht primär ur
68. Weiter führte das Sekretariat am 16. M SA durch.’? Für die Hohenegger SA sagte gende Aussagen zu Protokoll:
68 Act. IX.C.052, Zeilen 145 ff.
69 Act. VII.6 (22-0467).
70 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 106 ff. 71 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 170 ff. 72 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 120 f. 73 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 117 f. 74 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 110 f. 75 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 115 f. 76 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 140 ff. 77 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 113 f.
78 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 146.
7° Act. 11.1 (22-0467).
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nehr mitgemacht habe. Man habe weiterhin miteiie naiv gewesen. Sie hätten nicht gewusst, dass cht viel mit dem Gesetz befasst. Sie seien eigen- 3auunternehmen hätten immer noch gekämpft im issen, dass ihre Mitarbeiter Arbeit gehabt hätten.°®
chen Ergänzung der Selbstanzeige der Scandella issagen zu Vorversammlungen im Münstertal zu
Vergangenheit zu sogenannten Vorversammlunrsammlungen habe es sich um Arbeitsvergaben Ingen seien von G. geleitet worden. Dielelt. Wenn mit G. ein Termin vereinbart orversammlung stattgefunden. Andere Sitzungen nicht stattgefunden. ”!
gen teilgenommen”, allerdings in seiner Funktion ella, Maurergeschäft. Die Scandella Bau AG habe
ı tun gehabt.’? Seit 2013 hätten solche Vorver-
1 sich getroffen, über Preise gesprochen und die ret habe jedes Unternehmen vorgängig seine Ofnan geschaut, welches Unternehmen welche Aufmen bestimmt worden, wer die Aufträge erhalten lal seien Offerten auch nach unten korrigiert worionsfehler gegeben habe. Dass man Preise nach ymmen. Die Preise seien nicht übertrieben gewehe Ausschreibungen gehandelt. Der Kanton hätte
rtal vier Bauunternehmen Konkurs gegangen. Die gehabt und die Preise seien katastrophal gewe- » man wohl versucht, die bestehenden Unternehn den Preis gegangen. ’®
ärz 2016 eine Parteieinvernahme der Hohenegger E. , [...], aus. Er gab unter anderem fol-
= Es sei ihm bekannt, dass der GBV in | lungen eingeladen habe.®° Er habe dé keit bei der Hohenegger SA begonne gewesen.®!
- Die Vorversammlungen seien seiner E und von G. geleitet worden.’ worden und anschliessend untereina sprechenden Kapazitäten gehabt hat grösseren Projekte interessiert, die H Neben der Auslastung sei bei der Arbe berücksichtigt worden, über welche di
B.4.1.3 Beweiswürdigung
69. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist z den übereinstimmenden wirklichen Willen gı gen zusammenzuarbeiten und dabei den d nierte Zuschlagsempfängerin sowie die jew tungen im Münstertal festzulegen. Hierbe subjektive Auslegung des Verhaltens der Be
70. Der wirkliche Wille der Parteien ist ein zugänglich ist, sondern in der Regel ledigli werden kann (Indizienbeweis).°® Vorliegenc die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorve Zu prüfen ist, ob ein solcher Konsens münd
71. Zunächst sind hierzu die Aussagen räumten sämtliche Verfahrensparteien ein, ( Rahmen von Vorversammlungen getroffen von G. geleitet worden. Konkret h lungen über die einzugebenden Preise „ak aufgeteilt. Anzeichen, dass diese übereinstii der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht. kohärent und konkret. Zudem beruhen sie Unternehmensvertreter. B. ‚c. sönlich an den Vorversammlungen teilgeno!
72. Die Aussagen der Parteien werden dt Agenda von G. , dass im Münstert ter seiner Leitung durchgeführt wurden (daz senabrechnungen des GBV betreffend G._ G. vom GBV für seine Tätigkeit al belegt, dass er die Funktion des Submissic
8° Act. Il.1 (22-0467), Zeile 100 f.
831 Act. Il.1 (22-0467), Zeilen 111 ff.
82 Act. Il.1 (22-0467), Zeilen 128 ff.
8 Act. Il.1 (22-0467), Zeilen 125 ff.
% Act. Il.1 (22-0467), Zeile 100.
85 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 1311 |
86 Vgl. etwa Urteil des BGer 4A_264/2014 vom
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der Vergangenheit zu sogenannten Vorversammran persönlich teilgenommen. Als er seine Tätign habe, seien Vorversammlungen noch zulässig
rinnerung nach von Herrn F. aus Zernez > Dabei seien die anfallenden Projekte vorgestellt nder aufgeteilt worden, je nachdem wer die entye. Die Foffa Conrad AG habe sich mehr für die lohenegger SA eher für die kleineren Projekte.°° itsaufteilung auch die Kapazitäten der Maschinen e Unternehmen verfügt hätten.®*
u beurteilen, ob im Münstertal tätige Unternehmen aäussert haben, im Rahmen von Vorversammlunlesignierten Zuschlagsempfänger oder die desigeiligen Angebotspreise für Hoch- und Tiefbauleisi handelt es sich um eine Tatfrage, die durch teiligten zu beantworten ist.®°
e innere Tatsache, die dem direkten Beweis nicht ch anhand von indirekten Beweismitteln ermittelt | bestand keine schriftliche Vereinbarung, welche rsammlungen betreffend das Münstertal regelte. lich oder konkludent zustande gekommen war.
der Verfahrensparteien zu würdigen. Vorliegend lass sich im Münstertal tätige Bauunternehmen im hätten. Die Vorversammlungen seien namentlich ätten sich die Beteiligten an diesen Vorversammgesprochen“ und die Bauaufträge untereinander mmenden Aussagen der Verfahrensparteien nicht Vielmehr erscheinen diese Aussagen schlüssig, auf den eigenen Wahrnehmungen der befragten
und E. raumten allesamt ein, permmen zu haben.
ırch objektive Beweismittel gestützt. So belegt die al während vielen Jahren Vorversammlungen unu auch Rz 120 ff. hiernach). Weiter sind die Spezu beachten. Daraus geht hervor, dass s Submissionsleiter entschädigt wurde. Auch dies nsleiters tatsächlich ausübte. Schliesslich zeigen
17.10.2014, E. 3.2.
auch die Jahresberichte des Präsidenten d treffend die Jahre 2004 bis 2005 und 2007 b Vorversammlungen stattfanden.
73. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dé sammlungen durchgeführt wurden. Im Lich grund der übereinstimmenden und glaubhat erwiesen, dass an diesen Vorversammlunge Bauunternehmen aufgeteilt und die Angebo vernünftigen Zweifel.
74. Dass nun im Münstertal tätige Bauunt Vorversammlungen Bauaufträge aufgeteilt ı gelegt haben, ist als Ausfluss eines entsprec Hätten zwischen den Beteiligten diesbezüg| bestanden, hätten sie sich nicht während Ja sen. Dass das Verhalten der Beteiligten ande von keiner Partei vorgebracht. Unerheblich tragsurkunde verbrieft worden ist. Vielmehr che oder konkludente Willenserklärungen zı
75. Wie die Aussagen vonB. ze Jahren des 20. Jahrhunderts zustande. In ze dieser Konsens spätestens seit dem Jahr 7 menden und glaubhaften Aussagen der P: richts des Präsidenten des GBV Sektion Ur das Jahr 2004®® und der von G. in
76. Schliesslich ist erstellt, dass der Kons für Bauaufträge im Münstertal zu einigen, s fasste.8° Anzeichen, dass eine Einschrankt und wurden von den Parteien auch nicht vc gen des Baunebengewerbes wie etwa Male
B.4.1.4 Beweisergebnis
77. Nach dem Gesagten ist erwiesen, das
- zwischen im Munstertal tatigen Bauu sachlich Ubereinstimmende Willenser von Vorversammlungen betreffend Hc nes natürlichen Konsenses);
= dass dieser Konsens beinhaltete, im Hoch- und Tiefbauleistungen im Müns die designierte Zuschlagsempfängerin
87 Act. IX.C.052, Zeilen 46 f. und 146. 8 Act. 111.C.087. 89 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 263 ff.
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es GBV der Sektion Unterengadin/Münstertal beis 2008 auf, dass im Münstertal über Jahre hinweg
ass im Münstertal während vielen Jahren Vorverte der konkreten Beweislage, insbesondere auften Aussagen der Verfahrensparteien, ist ebenso n Bauprojekte im Münstertal unter den beteiligten tspreise festgelegt wurden. Daran bestehen keine
arnehmen während vielen Jahren im Rahmen von ind die Angebotspreise der Bauunternehmen fest- :henden Konsenses der Beteiligten zu betrachten. ich keine übereinstimmenden Willenserklärungen hren auf eine solchen Verhaltensmodus eingelasars zu erklären ware, ist nicht ersichtlich und wurde ist dabei, dass dieser Konsens nicht in einer Verist erwiesen, dass dieser Konsens durch mündli- ıstande kam bzw. aufrechterhalten wurde.
igen®’, kam dieser Konsens vermutlich in den 80er itlicher Hinsicht ist vorliegend aber relevant, dass 2004 bestand. Dies ist — neben den übereinstimirteien — unter anderem aufgrund des Jahresbeterengadin/Münstertal vom März 2005 betreffend n Jahr 2004 geführten Agenda erwiesen.
ens, sich über die Zuteilung und Angebotspreise ‚ämtliche Leistungen des Hoch- und Tiefbaus er- Ing für gewisse Sparten bestand, bestehen nicht rgebracht. Ausgenommen waren jedoch Leistunr-, Schlosser- und Schreinereiarbeiten.
S:
nternehmen seit spätestens dem Jahr 2004 tatklarungen Uber die Zusammenarbeit im Rahmen ch- und Tiefbauleistungen vorlagen (Vorliegen ei-
| Rahmen von Vorversammlungen für sämtliche tertal den designierten Zuschlagsempfänger oder sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen.
B.4.2 Beteiligte
B.4.2.1 Beweisthema
78. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hin: sammenarbeit im Rahmen von Vorversamr der Zusammenhang zwischen der im Jahr 2( ren Einzelfirma Pio Scandella, Maurergescr
79. Bei der Beurteilung dieser Sachverha gend genannten Beweismittel.
B.4.2.2. Beweismittel
80. Die Scandella Bau AG führte in ih C. keine Nachfolge für seine Ein: durch die Foffa Conrad AG geführt. Die Fe gegründeten Scandella Bau AG beteiligt.°+
81. Weiter habe die Foffa Conrad AG bz' wisse Bauaufträge und Garantieverpflichtun rergeschäft übernommen.” Auch die Gesch Tätigkeit der früheren Einzelfirma Pio Scanc
82. B. gab am 20. August 2015 i anzeige der Foffa Conrad AG zu Protokoll, ¢ nehmen ausgetauscht habe, die im Minster weise sei dieser Austausch zwischen der | Maurergeschäft, der Hohenegger SA und di
83. C. sagte im Rahmen der Scandella Bau AG vom 15. Marz 2016 aus, parteien Foffa Conrad AG und Hohenegge Munstertal tatige Bauunternehmen, die het Terza Bau AG und die Einzelfirma Arthur Pi gen für die Einzelfirma Pio Scandella, Maut Bau AG habe mit den Vorversammlungen n
84. Weiter gab C. zu Protokoll, | dieser Firmenbezeichnung der Bezug Zur fri hergestellt werden sollte. Es habe Kunden ( arbeiten wollen und nicht mit der Foffa Con ternehmung handle.” Weiter habe die Scanı Personal der früheren Einzelfirma Pio Scan
% Act. 1.440, Antwort auf Frage 6.
91 Act. 1.440, Antwort auf Frage 4.
%2 Act. 1.440, Antworten auf die Fragen 7-9. % Act. IX.C.052, Zeilen 229-233.
9 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 128-130.
% Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 112-121.
% Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 64-72.
9 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 77- 82.
22-00042/COO.2101.111.4.239432
sicht zu prüfen, welche Unternehmen an der Zunlungen im Münstertal beteiligt waren. Zudem ist )13 gegründeten Scandella Bau AG und der früheäft zu klären.
Itsfragen stützt sich die Behörde auf die nachfolrer Eingabe vom 8. Oktober 2015 aus, dass zelfirma gehabt habe. Dies habe zur Übernahme yffa Conrad AG sei zu [...] % an der im Jahr 2013
w. die Scandella Bau AG Inventar, Personal, gegen des Einzelunternehmens Pio Scandella, Mauaftstatigkeit der Scandella Bau AG entspreche der lella, Maurergeschäft.
m Rahmen der mündlichen Ergänzung der Selbstlass man sich jeweils zwischen denjenigen Untertal übrig geblieben seien. Im Jahr 2008 beispiels- -offa Conrad AG, der Einzelfirma Pio Scandella, ar Einzelfirma Arthur Pinggera erfolgt.°?
mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der dass an den Vorversammlungen die Verfahrensr SA teilgenommen hätten. Er nannte weitere im Ite aber nicht mehr bestehen, unter anderem die nggera.°* Selber habe er an den Vorversammlunergeschäft teilgenommen. Die spätere Scandella ichts zu tun gehabt.”
dass bei der Gründung der Scandella Bau AG mit iheren Einzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft yegeben, die weiterhin mit ihm hätten zusammenrad AG, obwohl es sich dabei um die gleiche Un- Jella Bau AG - mit einer Ausnahme — das gesamte della, Maurergeschäft übernommen’?”. Auch habe die Scandella Bau AG Bauaufträge von de schäft übernommen. Sie habe ihn auch da schäftigt, die ursprünglich von der Einzelfirn
85. Nach Aussagen von E. ‚[---] nahme der Hohenegger SA vom 16. März 2 rensparteien Foffa Conrad AG und Hohene zwischen aufgelöste Unternehmen teilgeno Arthur Pinggera.° Für die Hohenegger SA t genommen.!%
B.4.2.3 Beweiswürdigung
a. An der Zusammenarbeit beteilig!
86. Sowohl die Foffa Conrad AG als auch der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorv: nen sie ihre eigene Tatbeteiligung. Sie besté partei ebenfalls in diese Zusammenarbeit ii wesen sei. Übereinstimmend gaben sie zud unternehmen an der Zusammenarbeit bete Dazu zählen namentlich die Terza Bau AG ı
87. Diese übereinstimmenden Aussagen dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, be: dass die Verfahrensparteien Foffa Conrad ; im Rahmen von Vorversammlungen beteilig frühere Einzelfirma Arthur Pinggera. Daran
88. In Bezug auf die Scandella Bau AG teilgenommen hat. Unbestritten ist jedoch : Maurergeschäft an dieser Zusammenarbeit menden und glaubhaften Aussagen der ein‘
b. Zusammenhang zwischen der S Pio Scandella, Maurergeschäft
89. Was den Zusammenhang zwischen di Pio Scandella, Maurergeschäft betrifft, eracl AG vom 8. Oktober 2015 auf den Fragebog die Ausführungen von C. anlässli der Scandella Bau AG vom 15. März 2016 Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigunt
90. Damit ist erwiesen, dass bei der Grü Firmenbezeichnung der Bezug zur früheren stellt werden sollte. Ebenso ist erwiesen, da das gesamte Personal, das Inventar, Bauau Einzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft
% Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 83-86. 9 Act. II.1 (22-0467), Zeile 122 f. 100 Act. II.1 (22-0467), Zeilen 111-113.
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r früheren Einzelfirma Pio Scandella, Maurergefür bezahlt und sei immer noch mit Arbeiten be- 1a Pio Scandella, Maurergeschäft stammten.”
der Hohenegger SA, anlässlich der Parteieinver- 916 hätten an den Vorversammlungen die Verfahgger SA teilgenommen. Weiter hätten weitere, inmmen wie die Terza Bau AG und die Einzelfirma abe er persönlich an den Vorversammlungen teil-
e Unternehmen
die Hohenegger SA räumen ein, dass sie sich an arsammlungen beteiligt hätten. Insofern anerkentigen zudem, dass die jeweils andere Verfahrensnm Rahmen von Vorversammlungen involviert geam an, dass sich weitere im Münstertal tätige Bauligt hätten, die mittlerweile nicht mehr existieren. ınd die Einzelfirma Arthur Pinggera.
der Verfahrensparteien sind glaubhaft. Hinweise, stehen nicht. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, AG und Hohenegger SA an der Zusammenarbeit t waren, ebenso die frühere Terza Bau AG und die bestehen keine vernünftigen Zweifel.
steht fest, dass sie nicht an Vorversammlungen uch, dass die frühere Einzelfirma Pio Scandella, . beteiligt war. Dies ist aufgrund der Ubereinstimyernommenen Personen erstellt.
candella Bau AG und der früheren Einzelfirma
ar Scandella Bau AG und der früheren Einzelfirma itet die Behörde die Antworten der Scandella Bau en des Sekretariats vom 19. September 2015 und ch der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige als glaubhaft. Auf diese Aussagen kann daher im J vollumfänglich abgestellt werden.
ndung der Scandella Bau AG mit der gewählten Einzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft hergess die Scandella Bau AG - mit einer Ausnahme — fträge sowie Garantieverpflichtungen der früheren , übernahm. Dies erlaubt den Schluss, dass die
Scandella Bau AG das zuvor unter der Einz Bauunternehmen - wirtschaftlich betrachtet
B.4.2.4 Beweisergebnis
91. Nach dem Gesagten ist folgender Sac
- Die Verfahrensparteien Foffa Conrad / arbeit im Rahmen von Vorversammlu und die frühere Einzelfirma Arthur Pin
= Die Scandella Bau AG nahm nie an \ sammenarbeit im Rahmen von Vorve della, Maurergeschäft beteiligt.
= Die Scandella Bau AG führte nach ihı Scandella, Maurergeschäft betrieben: tet — weiter.
B.4.3 Verfolgter Zweck
B.4.3.1 Beweisthema
92. In tatsächlicher Hinsicht ist weiter zu f parteien mit der Zusammenarbeit im Rahme sich die Behörde auf die nachfolgend aufge!
B.4.3.2 Beweismittel
93. B. , Foffa Conrad AG, sagte Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Co! zungen unter dem Diktat des GBV stattgef die Unternehmen zu verhalten hatten.2°! Ar beit auch dann noch praktiziert, als der GB\ anderer Stelle erwahnte B. ‚dass ı ler Unternehmen darin bestanden habe, sich Auftrag erhalte, das die entsprechenden Mé Projekts gehabt habe.1°?
94. C. , Scandella Bau AG, gab ganzung der Selbstanzeige der Scandella | Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversan überleben könnten. Das Münstertal sei ein | lien hereingekommen seien. Ohne Vorversa und gehen können.!'*
95. Nach Aussagen von E. ‚Ho den Vorversammlungen — wenn mehrere /
101 Act. IX.C.052, Zeilen 48-54.
102 Act. IX.C.052, Zeilen 146 f.
103 Act. IX.C.052, Zeilen 204-207.
104 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 147-150.
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elfirma Pio Scandella, Maurergeschäft betriebene — weiterführte.
hverhalt erstellt:
\G und Hohenegger SA waren an der Zusammenngen beteiligt, ebenso die frühere Terza Bau AG ggera.
/orversammlungen teil. Allerdings war an der Zursammlungen die frühere Einzelfirma Pio Scaner Gründung das zuvor unter der Einzelfirma Pio 2 Bauunterunternehmen — wirtschaftlich betrachjrüfen, welchen Zweck die beteiligten Verfahrensn von Vorversammlungen verfolgten. Dabei stützt führten Beweismittel.
am 20. August 2015 im Rahmen der mündlichen nrad AG einerseits aus, dass die Submissionssitunden hätten. Dieser habe vorgegeben, wie sich dererseits habe man diese Art der Zusammenar- / die Sitzungen nicht mehr organisiert habe." An Jer Zweck der „Absprachen“ unter den Münstertaerzustellen, dass dasjenige Bauunternehmen den aschinen und Kapazitäten für die Ausführung des
am 15. März 2016 anlässlich der mündlichen Er- 3au AG zu Protokoll, dass die Beteiligten mit der imlungen bezweckt hätten, dass die Unternehmen leines Tal. Es habe Firmen gegeben, die aus Itammilungen hätten die Beteiligten das Licht löschen
henegger SA, vom 16. März 2016, habe man bei \rbeiten angestanden hätten — geschaut, welche
Unternehmen welche Arbeit ausführen sollte auch unter Berücksichtigung der Kapazitäte
B.4.3.3 Beweiswürdigung
96. Die Aussagen der Verfahrensparteier menarbeit im Rahmen von Vorversammlung Rolle des GBV hervor. Dieser habe den Be Allerdings relativierte B. diese At sammenarbeit in der gleichen Form auch n mehr involviert war. Dies belegt, dass die
auch wollten. Ansonsten hätten sie die Zusé
97. GemässC. , Scandella Bau / Vorversammlungen das Uberleben der bet Hatte man nicht zusammengearbeitet, hatte standhalten können.
98. Nach E. , Hohenegger SA, : die Arbeiten unter Berücksichtigung der ent:
99. Die Aussagen der befragten Personer Vorversammlungen möglicherweise eine Rc gründe der Beteiligten zu erhalten, sind aller Rechnung zu tragen. Wie erstellt ist (vgl. Rz von Vorversammlungen die Aufteilung von bzw. Abstimmung der Angebotspreise zum arbeit ist immanent, dass sie darauf abzielt, ı ten. Die Beteiligten sollten sich nicht konkur darüber entscheiden, welches Unternehmer ausführt. Insofern bestand der Zweck der Zielen — auch in der Zuschlagsteuerung un die Beteiligten mit ihrem Verhalten ausschl vorliegend zu beurteilenden Form der Zusaı
B.4.3.4 Beweisergebnis
100. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass d von Vorversammlungen unter anderem bez
- sich betreffend den Zuschlag für Hoc konkurrenzieren;
= sich betreffend den Preis für Hoch- u kurrenzieren.
105 Act. II.1 (22-0467), Zeilen 104-106.
106 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 147-150.
107 Act. 11.1 (22-0467), Zeilen 104-106.
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n. Es sei darum gegangen, die Arbeit aufzuteilen, n von Maschinen und der Arbeitsauslastung.*°°
1 sind uneinheitlich, was den Zweck der Zusamen betrifft. B. , Foffa Conrad AG, hob die teiligten diktiert, wie sie sich zu verhalten hätten. ıssage selber, indem er einräumte, dass die Zuoch dann weitergeführt wurde, als der GBV nicht Beteiligten diese Art der Zusammenarbeit selber ımmenarbeit anschliessend nicht fortgesetzt.
\G, habe bei der Zusammenarbeit im Rahmen der iiligten Unternehmen im Vordergrund gestanden. nN die Beteiligten der Konkurrenz aus Italien nicht
sei es hingegen darum gegangen, untereinander sprechenden Kapazitäten aufzuteilen.!?”
1 zeigen einzelne Aspekte auf, die im Kontext der lle spielten. Um ein kompletteres Bild der Bewegdings dem Inhalt und der Art der Zusammenarbeit 77 hiervor), hatte die Zusammenarbeit im Rahmen Hoch- und Tiefbauleistungen und die Festlegung Gegenstand. Einer solchen Form der Zusammen- Jen Wettbewerb unter den Beteiligten auszuschalrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen | welche Bauaufträge erhält und zu welchem Preis Vorversammlungen — neben möglichen weiteren d der Verhinderung des Preiswettbewerbs. Dass iesslich andere Zwecke verfolgten, kann bei der nmenarbeit ausgeschlossen werden.
ie Beteiligten mit der Zusammenarbeit im Rahmen weckten:
'h- und Tiefbauleistungen im Münstertal nicht zu
nd Tiefbauleistungen im Münstertal nicht zu kon-
B.4.A Dauer
B.4.4.1 Beweisthema
101. Im Folgenden ist zu prüfen, wie lange bestand, im Rahmen von Vorversammlung Münstertal den designierten Zuschlagsempf sowie die jeweiligen Angebotspreise festzul
B.4.4.2 Beweismittel
a. Urkunden
102. Zur Beurteilung der vorliegenden Sac!
- Reglement Uber die Entschädigung vi abrechnungen des GBV für die Subn hiervor)?%®;
- Spesenabrechnungen des GBV für die fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. daz
- Auszüge aus der Finanzbuchhaltung «
- Agenda von G. betreffend (
= Jahresbericht des Präsidenten des ( 2008 betreffend das Jahr 2007 (vgl. di
= Jahresbericht des Präsidenten des ( 2009 betreffend das Jahr 2008 (vgl. d
b. Auskünfte von Parteien
103. E. , Hohenegger SA, räumte auf Vorhalt der Jahresberichte des Präsideı März 2009, Ziff. 2.1 — ein, dass in den Jahre geführt worden seien.*!* Auf die Frage, ob a 2008 Bauaufträge zwischen den Unternehm ist möglich.““® Wann im Munstertal let E. hingegen nicht beantworten. Er sei.+16
108 Act. IV.1 (22-0467).
109 Act. IV.1 (22-0467).
110 Act. IV.1 (22-0467).
111 Act. II.R.006 und Act. III.R.007.
112 Act. 111.C.085.
113 Act. 111.C.089.
114 Act. II.1 (22-0467), Zeile 166 f.
115 Act. II.1 (22-0467), Zeilen 178-180.
116 Act. Il.1 (22-0467), Zeilen 184-187.
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> der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien en für sämtliche Hoch- und Tiefbauleistungen im änger oder die designierte Zuschlagsempfängerin egen.
verhaltsfrage sind folgende Urkunden relevant:
n Leistungen im Auftrage des GBV und Speseniissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 57
Submissionsleiter und deren Stellvertreter betrefu Rz 58 hiervor)?°;
Jes GBV der Jahre 2008 bis 201011°; lie Jahre 2007 bis 2008 (vgl. dazu Rz 59 f. hierazu Rz 61 hiervor)"'?;
azu Rz 61 hiervor)"?.
-an der Parteieinvernahme vom 16. März 2016 — ıten des GBV vom März 2008, Ziff. 2.1, und vom n 2007 und 2008 noch Vorversammlungen durchn den Vorversammlungen in den Jahren 2007 und en aufgeteilt worden seien, antwortete er: „Ja, das ztmals Vorversammlungen stattfanden, konnte wisse nicht, ob es im Jahr 2008 zu Ende gewesen
104. Nach Aussage von C. , Scar lungen bis September/Oktober 2012 stattge rechtlichen Untersuchung im Unterengadin gen, bis wann Vorversammlungen unter de seien.!!’ Auf die Frage, ob es an den Vorv sprachen“ gekommen sei, antwortete er: [Je der aufgeteilt. In den schlechten Jahren hal habe es besser funktioniert.]“1*8
105. B. , Foffa Conrad AG, führte lungen stattgefunden hätten. Diese seien al
Cc. Zeugnis von Drittpersonen
106. G. gab im Rahmen seiner nachst an, dass er die Aufgabe des Berechr genommen habe."?° Im späteren Verlauf det sich bei dieser Jahresangabe geirrt habe.?!
B.4.4.3 Beweiswürdigung
107. Sämtliche Verfahrensparteien anerke sammlungen durchgeführt worden seien ur übereinstimmenden Aussagen erachtet die | teien geht allerdings nicht hervor, wie lange
der Leitung von G. stattfanden. Hi
108. Die Agenda von G. belegt, | Vorversammlungen unter seiner Leitung 0 Münstertal vermerkte G. in seiner
Betreff „Mü“ oder „Müstair“ (zum Ganzen auc im Münstertal fand danach am 4. Septembe sich diverse solcher Einträge.
109. Weiter sind die Spesenabrechnunget
Daraus geht hervor, dass G. vom 2008 entschädigt wurde. Für das Jahr 200% Auch dies belegt, dass G. die Fı
ausübte. Dagegen ist in den Auszügen der 2010 der Posten „Submissionsleiter“ weiter Aufwand mehr verbucht. Dies belegt, dass sammlungen mehr leitete.
110. Schliesslich ist in den Jahresberichte engadin/Münstertal betreffend die Jahre 2( Vorversammlungen durchgeführt worden s nicht mehr vom GBV organisiert worden wi Sitzungen keinen Zusammenhang mehr zu!
47 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 206-209.
118 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 219-221. 119 Act. IX.C.052, Zeilen 183-188.
120 Act. IV.004, Zeile 59 f.
121 Act. IV.004, Zeile 76 f.
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della Bau AG, hätten im Münstertal Vorversammfunden. Diese seien mit der Eröffnung der kartelleingestellt worden. Allerdings könne er nicht sa- 2 Leitung von G. durchgeführt worden ersammlungen in Jahren 2007 und 2008 zu „Ab- 1, das sei klar. Man habe Bauaufträge untereinan- Je es schlechter funktioniert, in den guten Jahren
aus, dass im Jahr 2007 und 2008 Vorversammer nicht mehr vom GBV organisiert worden.!!?
Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 zuiungsleiters wohl bis ungefähr im Jahr 2004 wahr- " Zeugeneinvernahme gab er zu Protokoll, dass er
ınen, dass bis mindestens ins Jahr 2008 Vorverid es dabei zu „Absprachen“ gekommen sei. Ihre 3ehörde als glaubhaft. Aus den Aussagen der Parsolche Sitzungen vom GBV organisiert und unter erzu sind objektive Beweismittel heranzuziehen.
dass im Münstertal in den Jahren 2007 und 2008 urchgeführt wurden. Die Vorversammlungen im Agenda jeweils mit blauen Markierungen und dem "h Rz 120 ff. hiernach). Die letzte Vorversammlung r 2008 statt. Für das Jahr 2008 insgesamt finden
1 des GBV betreffend G. zu beachten. GBV für seine Tätigkeit als Submissionsleiter bis 3 erhielt er eine Entschädigung von CHF 555.00. ınktion des Submissionsleiters bis ins Jahr 2008 Finanzbuchhaltung des GBV der Jahre 2009 und hin enthalten, jedoch wurde kein entsprechender G. nach dem Jahr 2008 keine Vorver-
ın des Präsidenten des GBV der Sektion Unter- )07 und 2008 erwähnt, dass im Münstertal noch ind. Ein Hinweis, dass diese Vorversammlungen iren, enthalten diese Berichte nicht. Hätten diese m GBV gehabt, hätten sie wohl keine Erwähnung in den Jahresberichten gefunden oder wäre bezeichnet worden.
111. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, fanden, die vom GBV organisiert wurden, | Rahmen - hiervor aufgezeigte (Rz 77) — Ab dem Jahr 2008 keine solchen vom GBV orc kann geschlossen werden, dass die beteiligt Willen hatten, im Rahmen von Vorversamm sen Willen mündlich oder durch konkludente Zusammenarbeit nicht mehr gewollt, hätten
B.4.4.4 Beweisergebnis
112. Damit ist erwiesen, dass der Konsen von Vorversammlungen für sämtliche Hoch nierten Zuschlagsempfänger oder die desig Angebotspreise festzulegen (vgl. dazu Rz 7
B.4.5 Umsetzung und Auswirkungen
B.4.5.1 Beweisthema
113. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich c sprechend ihrem Konsens über die Zusamr hielten. Sodann sind die Auswirkungen zu k hatte.
B.4.5.2 Beweismittel
a. Urkunden
114. Zur Beurteilung der vorliegenden Sac! gen:
- Reglement Uber die Entschädigung vi abrechnungen des GBV für die Subn
- Spesenabrechnungen des GBV für die fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. daz
- Auszüge aus der Finanzbuchhaltung «
- Agenda von G. betreffend ( vor)12;
122 Act. IV (22-0467). 123 Act. IV (22-0467).
124 Act. IV (22-0467).
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ın zumindest nicht mehr als „Vorversammlungen“
dass bis ins Jahr 2008 Vorversammlungen statt- und die beteiligten Verfahrensparteien in diesem sprachen trafen. Ebenso ist erstellt, dass es nach Janisierten Vorversammlungen mehr gab. Daraus en Verfahrensparteien bis ins Jahr 2008 auch den lungen zusammenzuarbeiten, sowie dass sie dies Verhalten kundtaten. Hatten sie diese Form der sie sich daran nicht bis ins Jahr 2008 beteiligt.
s der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen - und Tiefbauleistungen im Münstertal den designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen 7 hiervor), bis ins Jahr 2008 bestand.
lie beteiligten Verfahrensparteien tatsächlich entnenarbeit anlässlich von Vorversammlungen vereurteilen, welche dieses Verhalten ggf. zur Folge
verhaltsfragen sind folgende Urkunden zu würdin Leistungen im Auftrage des GBV und Speseniissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 57
Submissionsleiter und deren Stellvertreter betrefu Rz 58 hiervor)?23;
les GBV der Jahre 2008 bis 2010124. lie Jahre 2003 bis 2008 (vgl. dazu Rz 59 f. hier- die Jahre 2004 bis 2005 und die Jahre
b. Auskünfte von Parteien
115. Am 11. November 2012 reichte die Fe nigen Projekte mit handschriftlichen Kreuze den seien. A. gab hierzu am 12. ! mit seinen Mitarbeitern der Niederlassung ii zu „Absprachen“ gekommen sei.!?’ Diese | (dazu eingehend Rz. 154 hiernach).
116. B. , Foffa Conrad AG, führte versammlungen tatsachlich stattgefunden h weils auf der Grundlage der von den beteilig telwert berechnet worden. Dasjenige Unter habe nicht höher als diesen Mittelwert einge jekte seien besondere Interessen der Unte: herrn (zum Beispiel Verwandtschaft) gewes rücksichtigt worden, namentlich dass ein Un sei, sowie die Auslastung der Bauunterneh „Absprachen“ nur teilweise funktioniert hätt
117. C. , Scandella Bau AG, gab der durchgeführten Vorversammlungen von Jahr hätten vielleicht 12, in einem anderen den, an denen er teilgenommen habe.**? D schlechter funktioniert, in den guten Jahre C. aus, dass es sich bei multilater Münstertal stets um Vorversammlungen gef vereinbart gewesen sei, habe eine Vorvers Konkret habe man sich an den Vorversamı ternehmen die Arbeit erhalten sollte.1°® Dal Unternehmen berücksichtigt!?”, aber auch d beiten in Müstair und Lü seien typischerweis in Fuldera und Tschierv der Hohenegger
127 Act. IX.C.005, pag. 5 f. und pag. 10 ff. 128 Act. IX.C.052, Zeilen, 186-188.
129 Act. IX.C.052, Zeile 76 f.
130 Act. IX.C.052, Zeilen 69-74.
131 Act. IX.C.052, Zeilen, 197-211.
182 Act. VIL6 (22-0467), Zeile 126 f.
133 Act. VII6 (22-0467), Zeile 220 f.
134 Act. VII6 (22-0467), Zeile 175-177. 135 Act. VII6 (22-0467), Zeile 172-174.
136 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 164-166. 37 Act. VIL6 (22-0467), Zeile 159-161.
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GBV Sektion Unterengadin/Münstertal betreffend : 2007 und 2008 (vgl. dazu Rz 61 hiervor)?2°.
ffa Conrad AG Projektlisten ein, auf denen dieje- ın gekennzeichnet sind, die „abgesprochen“ wor- \ovember 2012 zu Protokoll, er habe diese Listen m Münstertal geprüft und Kreuze gemacht, wo es _isten betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2012
am 20. August 2015 aus, dass im Münstertal Voratten, im Jahr 2008 nur zum Teil.'?8 Dabei sei jeten Unternehmen vorkalkulierten Offerten ein Mitnehmen, das den Zuschlag habe erhalten sollen, ben dürfen.!?° Kriterien für die Aufteilung der Pro- "nehmen am Projekt oder in Bezug auf den Bauen. Weiter seien auch die Lage des Projekts beternehmen am Ausführungsort ansässig gewesen men.1%° Allerdings betonte B. , dass die en. In vielen Fallen habe man sich nicht einigen
am 15. Marz 2016 zu Protokoll, dass die Anzahl | Arbeitsvolumen abhängig gewesen sei. In einem Jahr vielleicht 15 Vorversammlungen stattgefunie „Absprachen“ hätten in den schlechten Jahren n hätten sie besser funktioniert.13? Weiter führte alen Treffen der Unternehmen mit G. im landelt habe.13* Wenn ein Termin mit G.
ammlung stets auch tatsächlich stattgefunden.**>
nlungen zuerst zu einigen versucht, welches Un- Jei habe man unter anderem die Auslastung der ie Lage des Bauprojekts sei wichtig gewesen. Ar- e der Foffa Conrad AG zugeteilt worden, Arbeiten >A und Arbeiten in Sta. Maria und Valchava der
id Act. 111.C.089.
Einzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft.: ger habe einigen können, habe man sich die rechnung sei es auf einen Mittelwert hinaus
118. E. , Hohenegger SA, bestati: sammlungen durchgeführt worden seien.*4+ Vorversammlungen stattgefunden."* Auf die träge zwischen den Unternehmen aufgete
B.4.5.3 Beweiswürdigung
119. Sämtliche Verfahrensparteien räumen lungen durchgeführt worden sind. Zudem b 2008 noch Vorversammlungen stattgefunde! sei. Die übereinstimmenden Aussagen der \ Behörde als glaubhaft. Anzeichen, dass sie
120. Die Aussagen der Verfahrensparteien termauert. So finden sich in der Agenda vor träge, die den Vermerk „Müstair“ oder „Mü“ e
Einträgen in seiner Agenda vorgenommen t projekte, die an den betreffenden Vorversaı steht danach für eine „Einfache Submittente pelsitzung“ und der Vermerk „3x“ für eine D Entschädigung von Leistungen im Auftrage in den Jahren 2006 bis 2008 effektiv vom ( (vgl. die Auszüge aus der Finanzbuchhaltur jenigen Beträgen entsprechen, die der GE nahme aufgrund des Spesenreglements ges bei multilateralen Treffen der Unternehmen sammlungen handelte. Dies bestätigte C.__ vom 15. März 2016.**4 Zudem fand nach se wenn ein Termin mit G. vereinbar
121. Damit ist erstellt, dass die Einträge „N die im Münstertal durchgeführten Vorversa lässt sich die Anzahl Vorversammlungen er der LeitungvonG. stattgefunden I wurden. Nicht zu berücksichtigen sind dabe sind. Diesbezüglich ist — zugunsten der Part den Vorversammlungen abgesagt worden s
138 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 350-352.
139 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 164-166.
140 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 199 f.
1412 Act. 11.1 (22-0467), Zeile 108.
142 Act. Il.1 (22-0467), Zeile 166 f.
143 Act. II.1 (22-0467), Zeilen 178-180.
144 Act. VI1.6 (22-0467), Zeile 175-177.
145 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 172-174.
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38 Nur wenn man sich auf den Zuschlagsempfän- > Eingabepreise ausgetauscht.1°9 Bei der Preisbegelaufen. !*°
jte am 16. März 2016, dass im Münstertal Vorver- Auch in den Jahren 2007 und 2008 hätten noch > Frage, ob an diesen Vorversammlungen Bauauf- It worden sind, antwortete er: „Ja, das ist mögein, dass im Münstertal tatsächlich Vorversammestätigen sie, dass auch in den Jahren 2007 und n haben, an denen es zu „Absprachen“ gekommen /erfahrensparteien in diesen Punkten erachtet die nicht der Wahrheit entsprechen, bestehen nicht.
werden sodann durch objektive Beweismittel un-
1G. der Jahre 2003 bis 2008 blaue Einnthalten. Zu beachten sind in diesem Zusammen- „4x“, die G. bei den entsprechenden
lat. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Baunmlungen besprochen wurden. Der Vermerk „1x“ nversammlung“, der Vermerk „2x“ für eine „Dopreifachsitzung im Sinne des Reglements über die des GBV. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die >BVanc. bezahlten Entschädigungen ig des GBV, Rz 114) in der Grössenordnung den- VG. unter Zugrundlegung dieser Anchuldet hätte. Weiter ist zu beachten, dass es sich mit G. im Münstertal stets um Vorver- , scandella Bau AG, mit seinen Aussagen sinen Aussagen stets eine Vorversammlung statt, t worden war.145
Au“ und „Müstair“ in der Agenda von G. immlungen kennzeichnen. Aus diesen Einträgen uieren, die im Münstertal von 2003 bis 2008 unter laben und wie viele Bauprojekte dabei thematisiert i die Einträge, die in der Agenda durchgestrichen eien — davon auszugehen, dass die entsprechenind.
122. Die nachfolgende Übersicht gibt die , sammlungen (2. Spalte) und die Anzahl de Jahren 2003 bis 2008 wieder. Die rechte S AG in den Jahren 2007 und 2008 als „abge: folgendes Bild:
Jahr Anzahl Anzahl Vorversammlungen themat
2003 9
2004 9
2005 11
2006 8
2007 10
2008 2
Total 49
Tabelle 3: Übersicht über die Anzahl Vor
123. Der Vergleich zwischen der Anzahl b und der Anzahl der von der Foffa Conrad A jekte zeigt Folgendes: Erstens ist die Anza betreffend das Jahr 2007 als „abgesproche zahl Bauprojekte, die gemäss der Agenda v: den. Die Angaben der Foffa Conrad AG (g den objektiven Beweismitteln (Agenda von (
124. Zweitens ist die Anzahl der von der Fi gesprochen“ gekennzeichneten Bauprojekt: G. anlässlich von Vorversammlunt der Agenda von G. an den Vorve besprochen wurden, sind gemäss den Ang: projekte „abgesprochen“ worden. Anhaltspu zutreffen, bestehen nicht. Daraus folgt zum als Ausläufer der unter Mitwirkung des GBV sind. Zum anderen deutet dies darauf hin,
begannen, ihre Zusammenarbeit ausserhall ses weiterzuverfolgen. Ob, wie und in welch sammenarbeit nach 2008 weitergeführt hak dazu Rz. 133 ff. hiernach).
125. Darüber hinaus räumen sämtliche Ver projekten und die Preisabstimmung anläss habe. Bei der Projektzuteilung habe man ve die Auslastung der Unternehmen, die Lage Bauherrn. Wenn sich die Unternehmen hätt sollen, habe man die Eingabepreise besproc vorkalkulierten Eingabesummen ein Mittelv das als Zuschlagsempfänger auserkoren w eingeben dürfen. Die übrigen Unternehmen gemacht. Diese Aussagen erachtet die Ber
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Anzahl der im Münstertal durchgeführten Vorverr dabei thematisierten Projekte (3. Spalte) in den palte enthält zusätzlich die von der Foffa Conrad ;prochen“ gekennzeichneten Projekte. Dies ergibt
Anzahl der von Foffa Conrad isierter Bauprojekte | AG angezeigten Bauprojekte
22 -
23 -
21 -
14 -
11 10
3 20
94 30
versammlungen
ei Vorversammlungen thematisierter Bauprojekte G als „abgesprochen“ gekennzeichneten Bauprohl der Bauprojekte, welche die Foffa Conrad AG n“ kennzeichnete, praktisch identisch mit der Anon G. im gleichen Jahr thematisiert wuremass Projektliste) stehen somit im Einklang mit
3. ).
Yffa Conrad AG betreffend das Jahr 2008 als „ab- > deutlich höher als die gemäss der Agenda von Jen thematisierten Bauprojekte. Während gemäss rsammlungen im Jahr 2008 nur drei Bauprojekte ben der Foffa Conrad AG in diesem Jahr 20 Baunkte, dass die Angaben der Foffa Conrad AG nicht einen, dass die Vorversammlungen im Jahr 2008 praktizierten Zusammenarbeitsform zu betrachten dass die involvierten Unternehmen im Jahr 2008 ) des vom GBV organisierten Kooperationsgefasjem Umfang die beteiligten Unternehmen ihre Zuen, wird noch im Einzelnen darzulegen sein (vgl.
fahrensparteien ein, dass die Aufteilung von Bauich von Vorversammlungen teilweise funktioniert rschiedene Kriterien berücksichtigt, insbesondere : des Projekts und besondere Beziehungen zum en einigen können, wer das Projekt habe erhalten hen. Hierzu sei anhand der von den Unternehmen vert berechnet worden. Dasjenige Unternehmen, orden sei, habe nicht höher als diesen Mittelwert hätten über diesem Mittelwert liegende Eingaben \örde als glaubhaft. Wie erwiesen ist (Rz 77 hier- vor), sollten an den Vorversammlungen der nierte Zuschlagsempfängerin und die jeweili Art der Zusammenarbeit nicht zumindest teil eine so lange Dauer hinweg Vorversammlu denjenigen Projekten, bei denen es zu eine! Beteiligten ausgeschlossen wurde. Aufgrun ran keine vernünftigen Zweifel.
B.4.5.4 Beweisergebnis
126. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass bis 2008 entsprechend ihrem Konsens vert zumindest teilweise — den designierten Zus empfängerin sowie die jeweiligen Angebots tertal festlegten. Erwiesen ist auch, dass be Projektzuteilung kam, der Wettbewerb unteı
B.4.6 Zwischenfazit
127. Zusammenfassend ist folgender Sacl men von Vorversammlungen bis 2008 erste
128. Zwischen im Münstertal tätigen Bauut tatsächlich übereinstimmende Willenserklär Vorversammlungen betreffend Hoch- und T Konsenses). Dieser Konsens beinhaltete, iı Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsterta designierte Zuschlagsempfangerin sowie dit
129. An der Zusammenarbeit im Rahmen \ teien Foffa Conrad AG und Hohenegger S/ die frühere Einzelfirma Arthur Pinggera. Die gen teil. Allerdings war an der Zusammena rergeschäft beteiligt. Die Scandella Bau AG vor unter der Einzelfirma Pio Scandella, Mé wirtschaftlich betrachtet — weiter.
130. Die Beteiligten bezweckten mit der Z gen unter anderem, sich betreffend den Zu: tertal nicht zu konkurrenzieren. Zudem bez betreffend den Preis zu konkurrenzieren.
131. Der Konsens der beteiligten Verfahren sämtliche Hoch- und Tiefbauleistungen im | oder die designierte Zuschlagsempfängerin hatte bis ins Jahr 2008 Bestand.
132. Die beteiligten Verfahrensparteien ve rem Konsens und legten im Rahmen von
designierten Zuschlagsempfänger oder die weiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief Bauprojekten, bei denen es zu einer Projek Beteiligten ausgeschlossen.
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designierte Zuschlagsempfänger bzw. die desig- Jen Angebotspreise bestimmt werden. Hätte diese weise funktioniert, hätten die Beteiligten nicht über ngen durchgeführt. Erwiesen ist zudem, dass bei * Projektzuteilung kam, der Wettbewerb unter den d der praktizierten Projektzuteilung bestehen dasich die beteiligten Verfahrensparteien von 2004 ielten und im Rahmen von Vorversammlungen — chlagsempfänger oder die designierte Zuschlagspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsi denjenigen Bauprojekten, bei denen es zu einer ‘den Beteiligten ausgeschlossen wurde.
ıverhalt betreffend die Zusammenarbeit im Rahlit:
tternehmen lagen seit spätestens dem Jahr 2004 ungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von iefbauleistungen vor (Vorliegen eines natürlichen n Rahmen von Vorversammlungen für sämtliche | den designierten Zuschlagsempfänger oder die > jeweiligen Angebotspreise festzulegen.
‚on Vorversammlungen waren die Verfahrenspar- \ beteiligt, ebenso die frühere Terza Bau AG und Scandella Bau AG nahm nie an Vorversammlunrbeit die frühere Einzelfirma Pio Scandella, Mauführte nach ihrer Gründung im Jahr 2013 das zuurergeschäft betriebene Bauunterunternehmen —
ısammenarbeit im Rahmen von Vorversammlunschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsweckten sie, sich bei diesen Bauleistungen nicht
sparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für Vüünstertal den designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen,
rhielten sich von 2004 bis 2008 entsprechend ih- Vorversammlungen — zumindest teilweise — den designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jebauleistungen im Münstertal fest. Bei denjenigen tzuteilung kam, wurde der Wettbewerb unter den
B.5 Weiterführung der Zusamm
133. Wie erwiesen ist, fanden nach dem . sammlungen mehr statt. Zu prüfen ist, ob ur arbeit von Münstertaler Bauunternehmen in ist. In diesem Zusammenhang stellen sich f
= ob der tatsächliche Konsens, bei Hocl nierten Zuschlagsempfänger oder die weiligen Angebotspreise festzulegen,
zwischen welchen Verfahrensparteien
was ggf. der verfolgte Zweck der aller
wie lange dieser allfallige Konsens be
ob sich die betreffenden Verfahrensp:
ten und was ggf. die Auswirkungen ihı
B.5.1 Weiterbestand des Konsenses, E
B.5.1.1 Beweisthema
134. Gegenstand der nachfolgenden Ausfü zwischen welchen Verfahrensparteien der 1 tungen im Münstertal den designierten Zusı empfängerin sowie die jeweiligen Angebots; stand. Ist der Weiterbestand eines solchen Beteiligten verfolgte Zweck zu ermitteln.
B.5.1.2 Beweismittel
135. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfr genannten Beweismittel.
a. Urkunden
136. Zur Beurteilung der vorliegenden Sac!
- Handschriftliche Besprechungsnotiz v
146 Act. 111.C.007.
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enarbeit bis 2012
Jahr 2008 keine vom GBV organisierten Vorverid ggf. inwiefern die zuvor praktizierte Zusammenden Jahren 2009 bis 2012 weitergeführt worden gende Sachverhaltsfragen:
1- und Tiefbauleistungen im Münstertal den desigdesignierte Zuschlagsempfängerin sowie die jenach dem Jahr 2008 noch bestand;
dieser Konsens ggf. weiterbestand;
falls fortgesetzten Zusammenarbeit war;
stand;
arteien ggf. entsprechend ihrem Konsens verhiel-
‘es Verhaltens waren.
seteiligte und verfolgter Zweck
hrungen bildet die Sachverhaltsfrage, ob und ggf. atsächliche Konsens, bei Hoch- und Tiefbauleischlagsempfanger oder die designierte Zuschlagspreise festzulegen, nach dem Jahr 2008 noch be-
Konsenses zu bejahen, ist sodann der von den
agen stützt sich die Behörde auf die nachfolgend
verhaltsfragen sind folgende Urkunden relevant:
om 5. März 2012148:
SA
portage 12) |
vk hd 4zbart deol nc
[6) E-Mail von H. , Foffa C 27. Juni 2012 betreffend „Voroff
[6) E-Mail von H. , Foffa C 28. Juni 2012 betreffend „SIA D:
[6) E-Mail von H. , Foffa C 10. Juli 2012 betreffend „SIA Alt
[6) E-Mail von H. , Foffa C 16. Juli 2012 betreffend „Offerte
(6) E-Mail von D. ‚Hohen: 18. Juli 2012 betreffend „Neubaı
(6) E-Mail von D. ‚Hohen: 23. Juli 2012 betreffend „Neubaı
[6) E-Mail von H. , Foffa C 23. Juli 2012 betreffend ,AW: O1
(6) E-Mail von D. ‚Hohen: 16. August 2012 betreffend „211
O E-Mail von D. , Hohen: 21. August 2012 betreffend „Off
[6) E-Mail von D. , Hoheı 13. September 2012 betreffend
b. Parteiauskünfte
137. Mit Eingabe vom 12. November 2012 ı fend Baumeisterarbeiten im Münstertal ein, hält.16° Nach Auskunft von A. von nigen Bauprojekte angekreuzt worden, bei
Foffa Conrad AG kreuzte auf dieser Liste rt an.
138. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 führ: tal die Unternehmer von Zeit zu Zeit zu Sitzu und die bevorstehenden Ausschreibungen dann in weiteren Sitzungen erfolgt oder vie
151 Act. 111.C.106. 153 Act. 111.C.107. 155 Act. 111.C.078. 158 Act. 111.C.077. 159 Act. 111.C.074. 160 Act. IX.C.007.
161 Act. IX.C.006, Seite 4 unten.
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onrad AG, anD. , Hohenegger SA, vom erte Mengiardi, Ardez“!°°;
onrad AG, anD. , Hohenegger SA, vom atei Punt Teal — Plaun Teal“!>};
onrad AG, an D. , Hohenegger SA, vom , Sadra“!2;
onrad AG, anD. , Hohenegger SA, vom
Fadri Conrad“!?3;
agger SAanH.__, Foffa Conrad AG, vom J Stall Koller-Mengiardi“!>*;
agger SAanH.__, Foffa Conrad AG, vom J Stall Koller-Mengiardi“!>>;
onrad AG, an D. , Hohenegger SA, vom ferte Koller-Mengiardi“!>®;
agger SAanH.____, Foffa Conrad AG, vom . Baumeisterarbeiten, 211.1 Gerüste“!°”;
aggerSAanB.__, Foffa Conrad AG, vom arte Wasserleitung Haus Vanoli — Tschierv“?°8;
regger SA H. , Foffa Conrad AG, vom ‚Offerte Spital Val Mustair‘?°9.
eichte die Foffa Conrad AG eine Offertliste betrefwelche in der Spalte „Bemerkungen“ Kreuze ent- 1 12. November 2012 seien auf dieser Liste diejedenen es zu „Absprachen“ gekommen sei.*® Die ind 100 Bauprojekte in den Jahren 2007 bis 2012
e die Foffa Conrad AG aus, dass sich im Münsterngen getroffen hätten, in welchen die Auftragslage diskutiert worden seien. Die Preisbereinigung sei Ifach auch bilateral. Die Besprechungsnotiz vom
5. März 2012 (vgl. Rz 136 hiervor) enthalte auf die Unternehmungen Hohenegger, Pic seien. Dieses Dokument stehe stellvertrete Raum Münstertal zwischen 2007 und 2012.
139. B. , Foffa Conrad AG, sagte Bauunternehmen weiterhin miteinander ük auch als der GBV nicht mehr involviert gewe niert, deshalb hätten sie so weitergemact habe.!6° Bei Ausschreibungen von Gemeii wenn es noch ging. Die Zusammenarbeit : Teilweise hätten die Unternehmen miteinanı geschrieben.*** Dabei sei man wie folgt vot dem anderen telefoniert. Man habe miteinar wesen sei, sei man zusammengesessen. | ausgetauscht. Es sei unter Kollegen gewese Preis eingeben. Vielmehr habe man sich | Preise verglichen. Es sei darum gegang „Schutz“ zu gewähren." Zuletzt hätten nur | den. Die verbliebenen Unternehmen hätten gerecht untereinander aufzuteilen.!°®
140. C. , Scandella Bau AG, gal Munstertaler Bauunternehmen weiterhin get des Sitzungsleiters nicht mehr wahrgenomr gen wie vorher. Diese Sitzungen seien abet Vielmehr habe man telefoniert oder sich ein Wer kommen wollte, sei gekommen, wer nic Sitzungen hätten die Unternehmen zusamn sei gleich gelaufen wie vorher. Auf die Frage fen worden seien, antwortete er: [Ja, das se gegen unten. Bei Offertfehlern sei es vorgek habe, sonst nicht.]!%® Weiter hätten die Sitz öffentlichen Hand als auch privater Bauhe habe darin bestanden, sich darauf zu einige Form der Zusammenarbeit seien die gleich den Vorversammlungen, so insbesondere a habe jeweils E. an den betreffend
141. E. , Hohenegger SA, führte a der Vorversammlungen nur noch die Firmen ten. Diese Unternehmen hätten dann einfa
162 Act. IX.C.035, pag. 4.
163 Act. IX.C.052, Zeilen 146-148.
164 Act. IX.C.052, Zeilen 153 f.
165 Act. IX.C.052, Zeilen 238-245.
166 Act. IX.C.052, Zeilen 208-210.
167 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 226-2386. 168 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 271 f.
169 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 263-267.
170 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 250-256.
171 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 241-247.
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eine Liste mit 17 verschiedenen Arbeiten, welche ) Scandella und Foffa Conrad aufgeteilt worden
nd für die Systematik der „Preisabsprachen“ im am 20. August 2015 aus, dass die Münstertaler yer anstehende Bauprojekte gesprochen hätten, sen sei. Es habe schon über 30 Jahre so funktioit, auch wenn der GBV nicht mehr mitgemacht iden habe man immer miteinander gesprochen, sei in dieser Phase nicht mehr schriftlich erfolgt. ler telefoniert, später habe man sich auch E-Mails gegangen: Derjenige, der die Arbeit wollte, habe ider gesprochen. Wenn die Offerte gerechnet ge- Jabei habe man sich offen Uber die Kapazitäten n. Man habe nicht gesagt, man „müsse“ zu einem die Offertsummen gegenseitig mitgeteilt und die en, entweder „Schutzofferten“ einzuholen oder 1och zwei Bauunternehmen im Münstertal bestanversucht, die Arbeiten im Münstertal auslastungsyam 15. März 2016 zu Protokoll, dass sich die roffen hätten, nachdem G. die Funktion nen habe. Im Prinzip sei es ähnlich weitergegannicht mehr Vorversammlungen genannt worden. e E-Mail geschrieben, wo man sich treffen wollte. ht kommen wollte, habe es sein lassen.16° An den Ven gesprochen und versucht, sich zu einigen. Es , ob an diesen Sitzungen Preisabsprachen getrof- >| klar. Mal sei gegen oben korrigiert worden, mal ommen, dass man die Preise nach oben korrigiert ungen sowohl für Hoch- und Tiefbauprojekte der rren stattgefunden.!6° Der Zweck der Sitzungen n, wer den Zuschlag erhalten sollte.!’° An dieser en Unternehmen beteiligt gewesen wie früher bei uch die Hohenegger SA. Für die Hohenegger SA en Sitzungen teilgenommen.!”!
im 16. März 2016 aus, dass nach der Abschaffung Foffa, Scandella und Hohenegger bestanden hätch direkt untereinander diskutiert. Sitzungen, die vom GBV organisiert worden seien, habe es vonC. vom 15. März 2016 räumte im Münstertal bis ins Jahr 2012 beteiligt gev SA vertreten habe. Konkret sagte er: „Wenr gewesen sein.“+73
142. D. , Hohenegger SA, sagte zwischen den Münstertaler Bauunternehme sprachen“ gekommen sei. Im März 2012 hatt und alle im Münstertal anstehenden bzw. zu der aufgeteilt. Dieses Treffen habe im Bürc Bei der handschriftlichen Besprechungsnoti: der aufgeteilten Bauaufträge, die an diesem die involvierten Unternehmen bezüglich der Preise abgesprochen. Dabei habe jedes Ur Anschliessend habe man gemeinsam den. chen.*’’ Diese „Preisabsprachen“ seien per ran beteiligt seien C. für die I B. JH. sowie A.
für die Hohenegger SA an diesen „Preisabs
B.5.1.3 Beweiswürdigung
a. Weiterbestand des Konsenses
143. Sämtliche Verfahrensparteien anerkeı kung des GBV praktizierte Zusammenarbeit Konkret hätten die Beteiligten weiterhin die nander aufgeteilt und die jeweiligen Angebo legt. Man habe die zuvor praktizierte Zusarr Verfahrensparteien Foffa Conrad AG, Ei Hohenegger SA gewesen.
144. Diese übereinstimmenden Aussagen glaubhaft. Zudem decken sie sich mit den | vom 5. März 2012 und die dazu gemachten rensparteien auch im Jahr 2012 noch Bauau verkehr zwischen H. ‚D.
zeigt sodann auf, dass sich die Foffa Conra Scandella, Maurergeschäft vor Ablauf der E schickten und sich gegenseitig die Eingabe:
145. Angesichts dieser Beweislage ist erwi men nach dem Jahr 2008 weiterhin untere botspreise festgelegt haben. Daran besteh
172 Act. Il.1 (22-0467), Zeile 189 f.
173 Act. 11.1 (22-0467), Zeilen 202-211. 74 Act. IV.025, Zeilen 204-237.
176 Act. IV.025, Zeilen 252-254.
177 Act. IV.025, Zeilen 271-275.
178 Act. IV.025, Zeilen 276 f.
179 Act. IV.025, Zeilen 280-286.
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nicht mehr gegeben.?’? Auf Vorhalt der Aussagen er ein, dass die Hohenegger SA an „Absprachen“ yesen sei und er persönlich dabei die Hohenegger ı Herr C. das so sagt, wird es schon so
am 28. Oktober 2015 aus, dass es im Jahr 2012 ın zur Aufteilung von Bauprojekten und „PreisabensichB. ‚c. und er getroffen erwartenden Arbeiten aufgelistet und untereinan- ) von C. in Sta. Maria stattgefunden.!’*
z vom 5. März 2012?’> handle es sich um die Liste Treffen erstellt worden sei.+’6 In der Folge hätten jeweiligen Ausschreibungen der Bauprojekte die iternehmen die Offerte zunächst selber kalkuliert. Schlusspreis inklusive Mehrwertsteuer abgespro- Telefon oder per E-Mail getroffen worden.*’® Da- -inzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft und _ fur die Foffa Conrad AG gewesen. Er selber sei prachen“ beteiligt gewesen.*’9
ınen, dass die bis ins Jahr 2008 unter der Mitwirin den darauffolgenden Jahren fortgesetzt wurde. Hoch- und Tiefbauaufträge im Münstertal untereitspreise untereinander ausgetauscht bzw. festgemenarbeit weitergeführt. Daran beteiligt seien die nzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft, und
der Verfahrensparteien erachtet die Behörde als objektiven Beweismitteln. Die Besprechungsnotiz Aussagen der Parteien belegen, dass die Verfahfträge untereinander aufgeteilt haben. Der E-Maild AG, die Hohenegger SA und die Einzelfirma Pio ingabefristen jeweils ihre kalkulierten Offerten zusummen mitteilten.
sen, dass die im Münstertal tätigen Bauunternehinander die Bauaufträge aufgeteilt und die Angeen keine vernünftigen Zweifel. Dass sie diese — bereits zuvor praktizierte - Zusammenarbeit züglicher Konsens nicht zu Ende ging, als erwiesen, dass ihr Konsens über diese Zus: Bestand hatte.
146. Sodann ist erstellt, dass der Konsen Münstertal und die entsprechenden Angebı gen des Hoch- und Tiefbaus erfasste. Anzei ten bestand, bestehen nicht und wurden ve C. , dass davon Hoch- und Tiefba herren erfasst waren.*®° Auch die Besprechi jekte aufgelistet sind, die sich die Beteiligte: projekte der öffentlichen Hand und privater
b. Beteiligte
147. Sowohl die Foffa Conrad AG als auc weiterhin an dieser Zusammenarbeit beteilic teiligung. Zudem bestätigen sie, dass die je\ Pio Scandella, Maurergeschäft ebenfalls inv stimmenden und glaubhaften Aussagen i: Conrad AG und Hohenegger SA auch nac beteiligt waren. Dagegen steht fest, dass die nicht verwickelt war. Unbestritten ist jedoch, rergeschäft an der weitergeführten Zusam
Cc. Verfolgter Zweck
148. In Bezug auf den verfolgten Zweck is führten Zusammenarbeit nach dem Jahr 200 leistungen aufteilen und die entsprechende: ten. Einer solchen Form der Zusammenaı Wettbewerb unter den Beteiligten auszusch Beteiligten nicht konkurrenzieren sollten. Vie über zu entscheiden, welches Unternehmen ausführt. Damit bestand der Zweck der weit weiteren Zielen — auch in der Zuschlagsst werbs. Dass die Beteiligten mit ihrem Vert kann bei einer solchen Zusammenarbeitsfo: den.
B.5.1.4. Beweisergebnis
149. Nach dem Gesagten ist folgender Sac
= Der tatsächliche Konsens, bei Hoch- u ten Zuschlagsempfänger oder die de: gen Angebotspreise festzulegen, best: Jahr 2008.
- An der nach dem Jahr 2008 weitergefi teien Foffa Conrad AG und Hohen
180 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 263-267.
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-fortsetzten, erlaubt den Schluss, dass ihr diesbeder GBV seine Mitwirkung einstellte. Vielmehr ist ammenarbeit auch in den darauffolgenden Jahren
s, sich über die Zuteilung von Bauaufträgen im jtspreise zu einigen, weiterhin sämtliche Leistunchen, dass eine Einschränkung für gewisse Sparyn keiner Partei vorgebracht. Vielmehr bestätigte uprojekte der öffentlichen Hand und privater Bau- Ingsnotiz vom 5. März 2012, auf welcher Baupro- 1im Jahr 2012 zuteilten, sind Hoch- und Tiefbau- Bauherren aufgeführt.
h die Hohenegger SA räumen ein, dass sie sich jt hätten. Sie anerkennen somit ihre eigene Tatbe- Neils andere Verfahrenspartei und die Einzelfirma olviert gewesen seien. Angesichts dieser übereinst erwiesen, dass die Verfahrensparteien Foffa fh dem Jahr 2008 noch an der Zusammenarbeit im Jahr 2013 gegründete Scandella Bau AG darin dass die frühere Einzelfirma Pio Scandella, Mauenarbeit beteiligt war.
' zu beachten, dass die Beteiligten mit der fortge- )8 — wie zuvor — untereinander Hoch- und Tiefbau- 1 Angebotspreise festlegen bzw. abstimmen woll- "beit ist immanent, dass sie darauf abzielt, den alten. Wie bis anhin ging es darum, dass sich die mehr strebten sie danach, im Einvernehmen darwelche Bauaufträge erhält und zu welchem Preis tergeführten Zusammenarbeit — neben möglichen euerung und der Verhinderung des Preiswettbealten ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, 'm ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werhverhalt erstellt:
nd Tiefbauleistungen im Münstertal den designiersignierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiliand zwischen den Beteiligten auch noch nach dem
ihrten Zusammenarbeit waren die Verfahrensparegger SA beteiligt, ebenso die Einzelfirma Pio
Scandella, Maurergeschäft. Darin nic Scandella Bau AG.
- Die Beteiligten bezweckten mit der na beit unter anderem, sich betreffend d Münstertal nicht zu konkurrenzieren. | Bauleistungen nicht betreffend den Pr
B.5.2 Dauer, Umsetzung und Auswirkt
B.5.3.1 Beweisthema
150. Im Folgenden ist zu prüfen, wie lange der weitergeführten Zusammenarbeit für Hc signierten Zuschlagsempfänger oder die de gen Angebotspreise festzulegen.
151. Weiter ist zu prüfen, ob sich die beteilic Konsens über die nach dem Jahr 2008 we sind die Auswirkungen zu beurteilen, welche
B.5.3.2 Beweismittel
152. Im Folgenden werden die Beweismitte teilung der in diesem Abschnitt zu erörternd
a. Urkunden
153. In Bezug auf die Umsetzung der besc Auswirkungen sind die handschriftliche Be E-Mailverkehr zwischen H. ‚D. Rz 136 hiervor) zu würdigen.
b. Auskünfte von Parteien
154. In der Offertliste betreffend Baumeist vember 2012183, kreuzte die Foffa Conrad A jekte in den Jahren 2007 bis 2012 an, be A. , Foffa Conrad AG, gab am 12 nach seiner Meinung weitestgehend vollsta Preise, die man abgesprochen habe, siche dass man wahnsinnig reich geworden sei b wesen, die Preise wieder zu verbessern, da nen und sich gegen Erhöhungen wehren w noch nicht, dass auch der Preis gut wäre. |
181 Act. 111.C.007.
182 Act. IX.C.005.
183 Vl. Act. IX.005, Seite 4 unten. 184 Act. IX.005, Seite 5.
185 Act. IX.005, Seite 5.
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ht verwickelt war hingegen die 2013 gegründete
ch dem Jahr 2008 weitergeführten Zusammenaren Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im =benso bezweckten sie weiterhin, sich bei diesen eis zu konkurrenzieren.
ingen
der Konsens der Beteiligten bestand, im Rahmen ch- und Tiefbauleistungen im Münstertal den designierte Zuschlagsempfangerin sowie die jeweilijten Unternehmen tatsächlich entsprechend ihrem itergeführte Zusammenarbeit verhielten. Sodann > dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte.
| genannt, auf die sich die Behörde bei der Beuren Sachverhaltsfragen stützt.
‚hlossenen Zusammenarbeit und deren allfälligen sprechungsnotiz vom 5. März 20128! und der und C. aus dem Jahr 2012 (vgl.
erarbeiten im Münstertal, eingereicht am 12. No- G in der Spalte „Bemerkungen“ rund 100 Baupro- >i denen es zu „Absprachen“ gekommen sei.*® . November 2012 zu Protokoll, dass diese Liste ndig sein dürfte.!%* Weiter führte er aus, dass die rlich in Ordnung gewesen seien. Es sei nicht so, ei diesen Arbeiten.1®° Zudem sei es schwierig gesich die Bauherrenvertreter an die Preise gewöhürden. Nur weil man sich abspreche, heisse dies m Münstertal sei es ein Existenzkampf gewesen, trotz dieser Abreden. Die Bauherren würde den Rabatten auf die in Vorjahren gewährte
155. Weiter führte die Foffa Conrad AG in die Besprechungsnotiz vom 5. März 2012 (vi Arbeiten enthalte, welche auf die Unternehm rad aufgeteilt worden seien. Dieses Dokur „Preisabsprachen“ im Raum Munstertal zwis
156. B. , Foffa Conrad AG, bracht nehmen versucht hätten, im Münstertal Fus Die Münstertaler Bauunternehmen hätten a
157. C. , Scandella Bau AG, sagt zwischen den Münstertaler Bauunternehmet Eröffnung der kartellrechtlichen Untersucht den.!% Weiter sagte er aus, dass die „Absp Unterbruch bis ins Jahr 2012 stattgefundeı von zwei bis drei Monaten gekommen, in de nen. Anschliessend hätten sich die Beteiligt dass man sich während eines ganzen Jahre dass sich die Beteiligten nicht in allen Fäller erhalten sollte. Zu einer Einigung sei es in rı
158. D. , Hohenegger SA, gab am taler Bauunternehmen im Jahr 2012 „Absı nicht mehr.” Weiter gab er in Bezug auf di tokoll, dass die Auftrage so aufgeteilt worde Notiz vorgesehen gewesen sei. Die Bauunt lich ausgeführt, die ihnen auf dieser Liste z gebotspreise hätten die Beteiligten nach deı auf die konkrete Ausschreibung per E-Mail ¢
159. E. , Hohenegger SA, anerké dass im Munstertal „Absprachen“ bis ins Jal
186 Act. IX.005, Seite 5 unten.
187 Act. IX.C.035, pag 4.
188 Act. IX.C.052, Zeilen 272-281.
189 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 286.
190 Act. VII.6 (22-0467), Zeile 207.
191 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 286-289.
192 Act. VII.6 (22-0467), Zeilen 257-262. 193 Act. IV.025, Zeilen 260-266.
194 Act. 111.C.007.
195 Act. IV.025, Zeilen 249-251.
196 Act. IV.025, Zeilen 271-275.
197 Act. Il.1 (22-0467), Zeilen 205-214.
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n regulierend wirken und bezögen sich etwa bei n Rabatte.1°6
ihrer Eingabe vom 12. November 2012 aus, dass yl. Rz 136 hiervor) eine Liste mit 17 verschiedenen ungen Hohenegger, Pio Scandella und Foffa Connent stehe stellvertretend fur die Systematik der schen 2007 und 2012.18’
e am 20. August 2015 vor, dass Südtiroler Unterss zu fassen. Dies sei ihnen aber nicht gelungen. ich die kompetitiveren Preise gehabt.!®®
e am 15. März 2016 aus, dass die „Absprachen“ 1 bis ins Jahr 2012 stattgefunden hatten.*®° Mit der ing im Herbst 2012 seien diese eingestellt worrachen“ im Münstertal nach seinem Wissen ohne 1 hätten. Zwischendurch sei es zu Unterbrüchen nen sich die Beteiligten nicht hätten einigen kön- 2n jeweils wieder gefunden. Ihm sei nicht bekannt, s nicht „abgesprochen“ hätte.!?! Weiter gab er an, ) hätten darauf einigen können, wer den Zuschlag ind 70 % der Fälle gekommen.”
| 28. Oktober 2015 zu Protokoll, dass die Münsteryrachen“ getroffen hätten, anschliessend jedoch 2 Besprechungsnotiz vom 5. März 20121" zu Proin seien, wie dies gemäss der Auflistung in dieser ernehmen hätten diejenigen Bauprojekte tatsächgeteilt worden seien.!® Die entsprechenden An- "Besprechung vom 5. März 2012 jeweils in Bezug der per Telefon abgesprochen.!°%
innte auf Vorhalt der Aussagen von C. , wr 2012 getroffen worden seien.??7
B.5.3.3 Beweiswürdigung
a. Dauer
160. Die beteiligten Verfahrensparteien rä Jahr 2008 fortgeführte Zusammenarbeit zı 2012 gedauert habe. Mit der Eröffnung der k eingestellt worden. Diese Aussagen sind gla vernünftigen Zweifel.
161. Auch die Besprechungsnotiz vom 5. H. ‚D. und C.
auf, dass im Jahr 2012 Bauaufträge zwisch: den Angebotspreise festgelegt wurden. Fur Urkunden mehr vor.
162. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, c den beteiligten Münstertaler Bauunternehn dass sie anschliessend eingestellt wurde. D ligten bis Herbst 2012 den Willen hatten, c dass sie diesen Willen mündlich oder durc diese Form der Zusammenarbeit nicht mehı 2012 beteiligt.
b. Umsetzung und Auswirkungen
163. Sämtliche Verfahrensparteien räumen schen Münstertaler Bauunternehmen nach ¢ erkennen sie, dass im Rahmen dieser Zus: und die entsprechenden Angebotspreise f Aussagen der Verfahrensparteien in diesen zeichen, dass sie nicht der Wahrheit entspr Besprechungsnotiz vom 5. März 2012 | D. und C. aus dem Jahr lich praktiziert wurde.
164. Gestützt werden die genannten Bewe Foffa Conrad AG die ihrer Auffassung nach dem Hintergrund, dass die Foffa Conrad A! deutendste Bauunterunternehmen im Mins im Hochbau als auch im Tiefbau auf sich v dass sie für einen wesentlichen Teil der aus¢ insbesondere bei Ausschreibungen der Gen rad AG erfasst daher einen wesentlichen Te Projekte des Hoch- und Tiefbaus.
165. Unbestritten ist schliesslich, dass die. hat. Nach Aussage von C. sei die erachtet die Behörde als glaubhaft. Wie erw weitergeführten Zusammenarbeit der desic Zuschlagsempfängerin und die jeweiligen / der Zusammenarbeit nicht zumindest teilwe
199 Act. IX.007.
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umen übereinstimmend ein, dass die nach dem wischen Münstertaler Unternehmen bis ins Jahr artellrechtlichen Untersuchung im Engadin sei sie ubhaft. An deren Wahrheitsgehalt bestehen keine
März 20121% sowie der E-Mailverkehr zwischen aus dem Jahr 2012 (vgl. Rz 136 hiervor) zeigen an den Beteiligten aufgeteilt und die entsprechendie darauffolgenden Jahre liegen keine solchen
lass die weitergeführte Zusammenarbeit zwischen ıen bis Herbst 2012 dauerte. Ebenso ist erstellt, araus kann geschlossen werden, dass die Beteilie besagte Zusammenarbeit fortzusetzen, sowie 'h konkludentes Verhalten kundtaten. Hatten sie “gewollt, hätten sie sich daran nicht bis im Herbst
ein, dass im Münstertal die Zusammenarbeit zwilem Jahr 2008 weitergeführt worden sei. Auch anammenarbeit Hoch- und Tiefbauprojekte zugeteilt stgelegt worden seien. Die übereinstimmenden Punkten erachtet die Behörde als glaubhaft. Anechen, bestehen nicht. Sodann belegen auch die und der E-Mailverkehr zwischen H. , 2012, dass eine solche Zusammenarbeit tatsächismittel auch durch die Projektliste, in welcher die | koordinierten Bauprojekte kennzeichnete.1%° Vor G im relevanten Zeitraum, d.h. bis 2012, das betertal war und rund [...] des Bauvolumens sowohl ereinte (vgl. Rz 51), kann angenommen werden, jeschriebenen Bauprojekte eine Offerte einreichte, leinwesen. Die besagte Projektliste der Foffa Conil der überhaupt im Münstertal ausgeschriebenen
Aufteilung von Bauprojekten teilweise funktioniert s zu rund 70 % der Fall gewesen. Diese Aussage iesen ist (RZ 149 hiervor), sollten im Rahmen der Inierte Zuschlagsempfänger bzw. die designierte ingebotspreise bestimmt werden. Hätte diese Art aise funktioniert, hätten die Beteiligten nicht Uber eine so lange Dauer entsprechende Bemül bei denjenigen Projekten, bei denen es zu « den Beteiligten ausgeschlossen wurde. Auf daran keine vernünftigen Zweifel.
166. Dass es vorliegend tatsächlich in gro: untermauern sodann auch die Angaben der zeigt. Darin wird das Volumen der von der „abgesprochen“ gekennzeichneten Bauproj gegenübergestellt, die sie als „Total“ bezeic
Total Jahr (CHF) 2007 [...] 2008 [...] 2009 [...] 2010 [...] 2011 [...] 2012 [...] Total [...]
Tabelle 4: Verhältnis zwischen den von zeichneten Projekte und den von der Fof
167. Daraus folgt, dass in den Jahren 20 Conrad AG im Munstertal eingereichten Offe Unternehmen koordiniert worden sind. Dies schliesslich die von Gemeinwesen ausgesct Tabelle zeigt.
Öffentliche Jahr Ausschreibungen | (CHF) 2007 [---] 2008 [---] 2009 [...] 2010 [...] 2011 [...] 2012 [...] Total [...]
Tabelle 5: Verhältnis zwischen sämtliche der Foffa Conrad AG als „abgesprochen‘
168. Von den auf der Liste der Foffa Conr: bungen öffentlichen Bauherren (Bund, Kant samt CHF [...]). Davon sind nach Angabe de Volumen von CHF [...] mit anderen Bauunt nem Anteil von 85 %.
B.5.3.4. Beweisergebnis
169. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass c men der fortgesetzten Zusammenarbeit bez
200 Act. IX.007.
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1ungen unternommen. Erwiesen ist zudem, dass siner Projektzuteilung kam, der Wettbewerb unter grund der praktizierten Projektzuteilung bestehen
ssem Masse zu einer Angebotskoordination kam, Foffa Conrad AG, wie die nachfolgende Übersicht Foffa Conrad AG gemäss ihrer Projektliste?% als ekte dem Volumen aller erhaltenen Bauprojekten hnete.
Volumen “abgesprochener”
Bauprojekte (CHF) I [...] 41% [...] 68 % [...] 45% [...] 65 % [...] 66 % [...] 67 % [...] 59 %
der Foffa Conrad AG als „abgesprochen“ befa Conrad AG eingereichten Offerten
07 bis 2012 insgesamt 59 % der von der Foffa rten — nach ihren eigenen Angaben — mit anderen er Anteil ist höher, wenn man dem Vergleich ausiriebenen Bauprojekte zugrunde legt, wie folgende
Volumen “abgesprochener”
öffentlichen Ausschreibungen in % (CHF) [...] 91% [...] 94% [...] 56% [...] 95% [...] 60% [...] 96% [.--] 85%
n öffentlichen Ausschreibungen und den von ‘ bezeichneten öffentlichen Ausschreibungen
ud AG erfassten Bauprojekten sind 72 Ausschreion, Gemeinden) zuzuordnen (Volumen von insger Foffa Conrad AG 51 Ausschreibungen mit einem ernehmen koordiniert worden. Dies entspricht eiler Konsens der beteiligten Unternehmen, im Rahüglich Hoch- und Tiefbauleistungen im Münstertal den designierten Zuschlagsempfänger oder jeweiligen Angebotspreise festzulegen (vgl. stand hatte.
170. Ebenso ist erstellt, dass sich die Beteil sens verhielten und im Rahmen der weiterg: den designierten Zuschlagsempfänger oder jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tie ist auch, dass bei denjenigen Bauprojekten Wettbewerb unter den Beteiligten ausgesch
B.5.3 Zwischenfazit
171. Zusammenfassend ist folgender Sact menarbeit bis 2012 erstellt:
172. Dertatsächliche Konsens, bei Hoch- u ten Zuschlagsempfanger oder die designiert gebotspreise festzulegen, bestand zwischer An der weitergeführten Zusammenarbeit be AG und Hohenegger SA, ebenso die Einzel viert war hingegen die 2013 gegründete Sc: zelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft betı tet — weiterführte.
173. Die Beteiligten bezweckten mit der na beit unter anderem, sich betreffend den Zu: tertal nicht zu konkurrenzieren. Ebenso bez gen nicht betreffend den Preis zu konkurren
174. Der Konsens der beteiligten Unterneh beit bezüglich Hoch- und Tiefbauleistungen ger oder die designierte Zuschlagsempfang gen (vgl. dazu Rz 134 ff. hiervor), hatte bis i
175. Die Beteiligten verhielten sich bis im + ten im Rahmen der weitergeführten Zusamn Zuschlagsempfänger oder die designierte Z botspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen bei denen es zu einer Projektzuteilung kam, geschlossen.
B.6 Fazit zum Sachverhalt
B.6.1 Hoch- und Tiefbaubranche im Mi
176. Im vorliegend relevanten Zeitraum ve Conrad AG, die Einzelfirma Pio Scandella, Bereichen Hoch- und Tiefbau tätig; in g Pinggera und die Terza Bau AG. Allerdings aufgabe) und die Einzelfirma Arthur Pingge! 2008 und 2010 ein. Damit richtet sich die \ sämtliche noch existierende Unternehmen, chen Hoch- und Tiefbau tätig waren.
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die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die dazu Rz 134 ff. hiervor), bis im Herbst 2012 Beigten bis im Herbst 2012 entsprechend ihrem Koneführten Zusammenarbeit — zumindest teilweise — die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die fbauleistungen im Munstertal festlegten. Erwiesen , bei denen es zu einer Projektzuteilung kam, der lossen wurde.
ıverhalt betreffend die Weiterführung der Zusamnd Tiefbauleistungen im Münstertal den designier- e Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen An- 1 den Beteiligten auch noch nach dem Jahr 2008. teiligt waren die Verfahrensparteien Foffa Conrad firma Pio Scandella, Maurergeschäft. Nicht invol- ındella Bau AG, die aber das zuvor unter der Einiebene Bauunternehmen - wirtschaftlich betrachch dem Jahr 2008 weitergeführten Zusammenarschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsweckten sie weiterhin, sich bei diesen Bauleistunzieren.
men, im Rahmen der fortgesetzten Zusammenarim Münstertal den designierten Zuschlagsempfänarin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulem Herbst 2012 Bestand.
lerbst 2012 entsprechend ihrem Konsens und leg- 1enarbeit — zumindest teilweise — den designierten uschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angeim Münstertal fest. Bei denjenigen Bauprojekten, wurde der Wettbewerb unter den Beteiligten ausinstertal
yn 2004 bis 2012 waren im Münstertal die Foffa Maurergeschäft und die Hohenegger SA in den aringerem Umfang auch die Einzelfirma Arthur stellten die Terza Bau AG (freiwillige Geschäfts- ‘a (Konkurs) ihre Geschäftstätigkeit in den Jahren ‚orliegende kartellrechtliche Untersuchung gegen die im Münstertal von 2004 bis 2012 in den Berei-
177. Zur Marktstellung dieser Unternehmer war im Zeitraum von 2004 bis 2012 das um: gesamten im Münstertal in den Bereichen H rund [...]. Die Hohenegger SA und die Einz jedenfalls nach 2010 — die einzigen gewict Anteil am Bauvolumen betrug [...]. Die Ma Arthur Pinggera vor ihrer Geschäftsaufgabe
B.6.2 Zusammenarbeit im Rahmen vor
178. Zwischen im Münstertal tätigen Bauut tatsächlich übereinstimmende Willenserklär Vorversammlungen betreffend Hoch- und T Konsenses). Dieser Konsens beinhaltete, iı Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsterta designierte Zuschlagsempfängerin sowie die hiervor).
179. An der Zusammenarbeit im Rahmen \ teien Foffa Conrad AG und Hohenegger S/ die frühere Einzelfirma Arthur Pinggera. Die gen teil. Allerdings war an der Zusammena rergeschäft beteiligt. Die Scandella Bau AG vor unter der Einzelfirma Pio Scandella, Mé wirtschaftlich betrachtet — weiter (Rz 78 ff. h
180. Die Beteiligten bezweckten mit der Z gen unter anderem, sich betreffend den Zu: tertal nicht zu konkurrenzieren. Ebenso bez betreffend den Preis zu konkurrenzieren (R;
181. Der Konsens der beteiligten Verfahren sämtliche Hoch- und Tiefbauleistungen im | oder die designierte Zuschlagsempfängerin hatte bis ins Jahr 2008 Bestand (Rz 101 ff. |
182. Die beteiligten Verfahrensparteien ve rem Konsens und legten im Rahmen von
designierten Zuschlagsempfänger oder die weiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief Bauprojekten, bei denen es zu einer Projek Beteiligten ausgeschlossen (Rz 113 ff. hierv
B.6.3 Weiterführung der Zusammenarl
183. Dertatsächliche Konsens, bei Hoch- u ten Zuschlagsempfanger oder die designiert gebotspreise festzulegen, bestand zwischer An der weitergeführten Zusammenarbeit be AG und Hohenegger SA, ebenso die Einzel viert war hingegen die 2013 gegründete Sc: zelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft betı tet — weiterführte (Rz 134 ff. hiervor).
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ist Folgendes festzuhalten: Die Foffa Conrad AG satzstärkste Bauunternehmen im Münstertal. Vom loch- und Tiefbau realisierten Umsatz erzielte sie elfirma Pio Scandella, Maurergeschäft bildeten — tigen Konkurrentinnen der Foffa Conrad AG. Ihr rktanteile der Terza Bau AG und der Einzelfirma waren gering.
ı Vorversammlungen bis 2008
tternehmen lagen seit spätestens dem Jahr 2004 ungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von iefbauleistungen vor (Vorliegen eines natürlichen n Rahmen von Vorversammlungen für sämtliche | den designierten Zuschlagsempfänger oder die > jeweiligen Angebotspreise festzulegen (Rz 54 ff.
‚on Vorversammlungen waren die Verfahrenspar- \ beteiligt, ebenso die frühere Terza Bau AG und Scandella Bau AG nahm nie an Vorversammlunrbeit die frühere Einzelfirma Pio Scandella, Mauführte nach ihrer Gründung im Jahr 2013 das zuurergeschäft betriebene Bauunterunternehmen — iervor).
ısammenarbeit im Rahmen von Vorversammlunschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsweckten sie, sich bei diesen Bauleistungen nicht 7 92 ff. hiervor).
sparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für Vüünstertal den designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen, 1iervor).
rhielten sich von 2004 bis 2008 entsprechend ih- Vorversammlungen — zumindest teilweise — den designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jebauleistungen im Münstertal fest. Bei denjenigen tzuteilung kam, wurde der Wettbewerb unter den Or).
eit bis 2012
nd Tiefbauleistungen im Münstertal den designier- e Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiligen An- 1 den Beteiligten auch noch nach dem Jahr 2008. teiligt waren die Verfahrensparteien Foffa Conrad firma Pio Scandella, Maurergeschäft. Nicht invol- ındella Bau AG, die aber das zuvor unter der Einiebene Bauunternehmen - wirtschaftlich betrach-
184. Die Beteiligten bezweckten mit der na beit unter anderem, sich betreffend den Zu: tertal nicht zu konkurrenzieren. Ebenso bez gen nicht betreffend den Preis zu konkurren
185. Der Konsens der beteiligten Unterneh beit bezüglich Hoch- und Tiefbauleistungen ger oder die designierte Zuschlagsempfang gen (vgl. dazu Rz 134 ff. hiervor), hatte bis i
186. Die Beteiligten verhielten sich bis im + ten — zumindest teilweise — im Rahmen der v Zuschlagsempfanger oder die designierte Z botspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen bei denen es zu einer Projektzuteilung kam, geschlossen (Rz 150 ff. hiervor).
Erwägungen
C.1 Geltungsbereich
187. Das Kartellgesetz (KG)?! gilt in pers¢ vaten als auch für solche des öffentlichen Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 155 KG). Sämtliche Parteien erfü vatrechtlicher Unternehmen, womit das KG
188. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. abrede getroffen haben, wird im Rahmen c prüfen sein (vgl. dazu Rz 192 ff.). Es wird dieser Stelle auf deren Wiedergabe verzicht
189. Schliesslich fallen die vorliegend zu | auch in den örtlichen und zeitlichen Geltung
C.2 Vorbehaltene Vorschriften
190. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften ve ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkuı bung über das geistige Eigentum ergeben. | sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).
191. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es |
201 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
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ch dem Jahr 2008 weitergeführten Zusammenarschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsweckten sie weiterhin, sich bei diesen Bauleistunzieren (Rz 134 ff. hiervor).
men, im Rahmen der fortgesetzten Zusammenarim Münstertal den designierten Zuschlagsempfänarin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulem Herbst 2012 Bestand (Rz 150 ff. hiervor).
lerbst 2012 entsprechend ihrem Konsens und legveitergeführten Zusammenarbeit den designierten uschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angeim Münstertal fest. Bei denjenigen Bauprojekten, wurde der Wettbewerb unter den Beteiligten ausnlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform Iiten im Untersuchungszeitraum die Merkmale priin persönlicher Hinsicht anwendbar ist.
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1KG). Ob die Parteien eine Wettbewerbsler materiellen Beurteilung noch im Einzelnen zu auf die dortigen Ausführungen verwiesen und an et.
jeurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen sbereich des Kartellgesetzes.
yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- Jingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
seine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen.
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
C.3 Unzulässige Wettbewerbsal
192. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitii lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
193. Im Folgenden ist in einem ersten Schı (vgl. Rz 194 ff. hiernach). Ist dies zu bejah diese gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KC
C.3.1 Wettbewerbsabrede
194. Als Wettbewerbsabreden gelten recht rungen sowie aufeinander abgestimmte Vi verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglich: gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu vet sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil
195. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind. Diese Kriterien sind it
C.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusam
196. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis
197. Für das Vorliegen einer Vereinbarunc beteiligten Unternehmen über die Art und \ das Obligationenrecht kommt ein solcher Ki gen der Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1OR weder ausdrücklich (schriftlich oder mündli (Art. 1 Abs. 2 OR).
198. Ob Willenserklärungen von Unternehn Konsens (auch: natürlichen Konsens) der U
199. Beweismässig ist vorliegend erstellt, c men tatsächlich übereinstimmende Willens Hoch- und Tiefbauleistungen vorlagen (Vor sens beinhaltete, für sämtliche Hoch- und °
2022 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz | NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kom Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.
203 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 202), Art. 4 A 204 RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallations
205 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des ligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 22
206 Vgl. etwa Urteil des BGer 5A_127/2013 vom
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orede
1em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt en, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob 5 unzulässig ist (vgl. Rz 206 ff. hiernach).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken 2 Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind ab- ‘bindlichen Vereinbarungen einschlagig,2°? wobei Jgestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden?®.,
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Abn Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.
imenwirken
ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.
| ist erforderlich, dass ein Konsens zwischen den Neise der Zusammenarbeit vorliegt. Mit Blick auf onsens durch Ubereinstimmende Willenserklarun- 205), Die entsprechenden Erklärungen können entch) oder durch konkludentes Verhalten erfolgen
1en vorliegen und ob diese zu einem tatsächlichen nternehmen geführt haben, ist eine Tatfrage.?%
lass zwischen im Münstertal tätigen Bauunterneherklärungen über die Zusammenarbeit betreffend iegen eines natürlichen Konsenses). Dieser Kon- Tiefbauleistungen im Münstertal den designierten
49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS nentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,
betriebe Bern.
; Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob- 0.
1.7.2013, E. 4.1; BGE 116 II 695, E. 2.
Zuschlagsempfänger oder die designierte Z botspreise festzulegen (Rz 178 und Rz 1 fahrensparteien Foffa Conrad AG und Hoher Pio Scandella, Maurergeschäft, die frühere Pinggera (Rz 179 und Rz 183). Damit ist da: von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt.
C.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer
200. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschr: werbsbeschrankung liegt vor, wenn das eir Handlunggsfreiheit verzichtet und so das freie Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Liefe die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ res| setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, r
201. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewel Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“.?!° Dabei genügt es Wettbewerbsbeschrankung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abr gen, ist nicht erforderlich.2**
202. Die vorliegende Abrede beinhaltete, fu tertal den designierten Zuschlagsempfange wie die jeweiligen Angebotspreise festzuleg ist in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wett aus ist vorliegend — obwohl dies nicht notw mit ihrer Zusammenarbeit auch in subjek Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tie und Rz 184). Somit war die vorliegende Abr zu beeinträchtigen, sondern es beste Abredeteilnehmer.
203. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i!
C.3.1.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢
204. Die Parteien waren als Unternehme Konkurrentinnen hinsichtlich der von öffentl: Aufträge für Hoch- und Tiefbauleistungen. D
207 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabre
208 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2
209 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW 210 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre
211 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2
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uschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Ange- 83). An dieser Zusammenarbeit waren die Ver- 1egger SA beteiligt, ebenso die frühere Einzelfirma Terza Bau AG und die frühere Einzelfirma Arthur ; Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne
Wettbewerbsbeschränkung
ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss äinkung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbe- \zelne Unternehmen auf seine unternehmerische : Spiel von Angebot und Nachfrage einschrankt.2°’ kung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter rbedingungen) beziehen.?® Art. 4 Abs. 1 KG setzt 9. ,bewirken“— wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.2%
'bsbeschränkung, wenn die Abredeteilnehmer „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Pro- , wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine tung eines Wettbewerbsparameters zu verursaede Beteiligten, den Wettbewerb zu beeinträchtir sämtliche Hoch- und Tiefbauleistungen im Münsr oder die designierte Zuschlagsempfängerin soen (Rz 178 und Rz 183). Ein solcher Abredeinhalt bewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinfendig ist — erwiesen, dass die Abredeteilnehmer tiver Hinsicht bezweckten, sich betreffend den fbauleistungen nicht zu konkurrenzieren (Rz 180 ede nicht nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb und auch eine dahingehende Absicht der
m Sinne von Art. 4 Abs. 1KG vor.
jleicher oder verschiedener Marktstufen
n auf derselben Marktstufe tätig und als solche chen Stellen und von Privaten ausgeschriebenen ie vorliegende Abrede ist somit horizontaler Natur.
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
/. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
C.3.1.4 Zwischenfazit
205. Zusammenfassend ist festzuhalten, dé Zusammenwirken im Zeitraum von (spatest rede zwischen Unternehmen gleicher Markt: Folgenden ist zu prüfen, ob diese Wettbewe unzulässig ist.
C.3.2 Beseitigung des wirksamen Wett
206. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
_ Abreden über die direkte oder indirekt - Abreden über die Einschränkung von |
- Abreden über die Aufteilung von Mar Geschäftspartnerinnen (Bst. c).
C.3.2.1 Qualifikation der vorliegenden W
a. Qualifikation als Gesamtabrede
207. Die vorliegende Vereinbarung weist fc
- Sie zeichnet sich erstens durch ihre verstoss). Wie erwiesen ist (vgl. RZ 1 teilnehmern spätestens im Jahr 2004 darauf beruhende Zusammenarbeit dt mit den Vorversammlungen ein institu umzusetzen. Als dieser Rahmen im Jé gehoben. Vielmehr führten die Abrede weiter (Rz 183). Erst mit der Eröffnung im Herbst 2012 brach der Konsens zı Zusammenarbeit wohl zuweilen für ku in der Umsetzung der Vereinbarung är nichts, zumal diese (Umsetzungs-)Unt der Grundkonsens zur Zusammenarb: dass vorliegend zwischen den Beteili andauernder, einheitlicher Wille zur Z und Abstimmung der Eingabesumme (spätestens) 2004 bis Herbst 2012.
- Zweitens strebten die Abredeteilnehn bung von neuem zu entscheiden, ob e Vielmehr entsprach es ihrem Willen, © und Tiefbauprojekte aufzuteilen und c ren. Neben ihrer Eigenschaft als Dau als Gesamtabrede zu qualifizieren.?"
212 Vgl. zur Praxis der WEKO betreffend die Q Strassenbeläge Tessin; RPW 2013/2, 154 225 Rz 194, Tunnelreinigung.
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iss die Parteien durch ihr bewusstes und gewolltes ens) 2004 bis Herbst 2012 eine Wettbewerbsabstufe gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im rbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG
tbewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
e Festsetzung von Preisen (Bst. a); >roduktions-, Bezugs- oder Liefermengen (Bst. b); kten nach Gebieten oder Geschäftspartnern und
'ettbewerbsabrede
Igende Merkmale auf:
n auf Dauer angelegten Charakter aus (Dauer- 78), kam die Vereinbarung zwischen den Abredezustande. In den darauffolgenden Jahren war die ırch die Mitwirkung des GBV geprägt. So bestand tioneller Rahmen, der es erleichterte, die Abrede Ihr 2008 entfiel, wurde die Vereinbarung nicht aufteilnehmer die zuvor praktizierte Zusammenarbeit der vorliegenden kartellrechtlichen Untersuchung ır Zusammenarbeit auseinander. Zwar wurde die rze Zeit unterbrochen. Solche kurzen Unterbrüche ıdern jedoch an der Qualifikation als Dauerabrede erbrüche stets vorübergehender Natur waren und sit dadurch nie aufgelöst wurde. Entscheidend ist, gten von (spätestens) 2004 bis Herbst 2012 ein usammenarbeit in der Form der Projektzuteilung n bestand. Die vorliegende Abrede dauerte von
ner nicht danach, bei jeder einzelnen Ausschreiine Zusammenarbeit eingegangen wird oder nicht. lenerell die im Münstertal zu realisierenden Hochlie entsprechenden Angebotspreise zu koordinieerabrede ist die vorliegende Vereinbarung daher ‘ Unerheblich ist, dass es zur Umsetzung dieser
ualifikation als Gesamtabrede auch RPW 2008/1, 85, Rz 73 ff., Abrede im Speditionsbereich; RPW 2015/2,
Abrede projektbezogener Einzelsubm wendig, dass die Gesamtabrede bei si wurde und sämtliche Beteiligten an al zelsubmissionsabreden mitgewirkt hal
b. Qualifikation als horizontale Prei Bst. a und c KG)
208. Die vorliegende Gesamtabrede ist wie sumieren:
= Wie bereits erläutert, handelt es sich nehmen gleicher Marktstufe, da sie a im Münstertal tätig waren (vgl. Rz 204 arbeit hätten diese miteinander im We rede ist daher als horizontale Wettbev
_ Die vorliegende Gesamtabrede beinh ten Zuschlagsempfänger oder die de: (Rz 178 und Rz 183). Von Art. 5 Abs. die indirekte Verursachung der Auft fasst.?1* Zwar ist der vorliegenden Abr schäftspartner oder welche Geschä wurde. Sie war aber zum einen auf d der Leistungen der Abredeteilnehmer zung der Abrede tatsächlich zu einer schäftspartnern und Geschaftspartne! wirkte die vorliegende Gesamtabrede sem Hintergrund ist die vorliegende G erfasste indirekte Geschäftspartnerab
209. Weiter beinhaltete die vorliegende Ge die Angebotspreise festzulegen (Rz 178 un rung als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Ab dessen Wortlaut hervorgent, fällt auch die in KG. Die vorliegende Gesamtabrede zielte ı den Beteiligten auszuschliessen (Rz 180 un sollte die gemeinsame Preisfestsetzung dur teiligten die konkreten Angebotspreise für Rahmen der einzelnen Umsetzungshandlun abreden. Die Gesamtabrede bildete jedoch schen Preisfestsetzung. Erstens ist ihr der ( Angebotspreise gemeinsam und nicht indivi tutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit gab sie mit der Orientierung am Mittelwert de dazu Rz 125 hiervor) in den Grundzügen c vor. Aus diesen Gründen ist die vorliegend: im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG zu qua
213 RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im Speditic
214 PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in! (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 437 ff.
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ssionsabreden bedurfte. Ebenso wenig ist es not- Amtlichen Ausschreibungen tatsächlich umgesetzt len Umsetzungshandlungen in der Form von Eins- und Geschäftspartnerabrede (Art. 5 Abs. 3
folgt unter den Tatbestand von Art. 5 KG zu subvorliegend bei den Abredeteilnehmern um Unterlle als Anbieter von Hoch- und Tiefbauleistungen ff. hiervor). Ohne eine entsprechende Zusammenttbewerb gestanden. Die vorliegende Gesamtabyerbsabrede zu qualifizieren (Art. 5 Abs. 3 KG).
altete sodann, dass die Beteiligten den designiersignierte Zuschlagsempfängerin festlegen wollten 3 Bst. c KG ist nicht nur die direkte, sondern auch ailung von Märkten nach Geschäftspartnern erede nicht unmittelbar zu entnehmen, welcher Geftspartnerin welchem Unternehmen zugeordnet ie Aufteilung der Abnehmer und Abnehmerinnen gerichtet und zum anderen kam es in der Umset- Vielzahl von Zuteilungen von Projekten bzw. Geinnen (Rz 182 und Rz 186 hiervor). Im Ergebnis daher wie eine Geschäftspartnerabrede. Vor dieesamtabrede als eine von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG rede zu qualifizieren.
asamtabrede, für die einzelnen Ausschreibungen 1 Rz 183). Zu prüfen ist, ob eine solche Vereinbas.3 Bst. aKG zu qualifizieren ist. Wie bereits aus direkte Preisfestsetzung unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a Inter anderem darauf, den Preiswettbewerb unter d Rz 184 hiervor). Anstelle des Preiswettbewerbs ch die Beteiligten treten. Zwar bestimmten die Beihre Hoch- und Tiefbauleistungen jeweils erst im gen, d.h. in den projektspezifischen Submissionsdas notwendige Fundament dieser projektspezifisrundkonsens immanent, dass die Beteiligten die duell bestimmten. Zweitens schaffte sie den insti- und damit auch für die Preisfestsetzung. Drittens ır von den Beteiligten vorkalkulierten Offerten (vgl. len Mechanismus der konkreten Preiskalkulation > Gesamtabrede auch als (indirekte) Preisabrede lifizieren.
- Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert
210. Nach dem Gesagten stellt die vorlieg Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. ! rauf, dass diese Vereinbarung durch prc wurde, welche jeweils wiederum als Preis- Abs. 3 Bst. a und c KG zu qualifizieren wäre rede müssen aber vorliegend keiner isolier den.
211. Liegen Abreden vor, welche unter die diese Abreden vermutet, dass sie eine wettb die vorliegende Gesamtabrede greift damit bewerbs.
212. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich di
C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve
213. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt. Ob die gesetzliche Vermutung « werden kann, ist wie folgt zu prüfen:
= In einem ersten Schritt ist der releva auswirkte, in sachlicher, räumlicher ur nach).
= In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, gens einer Wettbewerbsabrede noch wie Innenwettbewerb die Vermutungs
a. Relevanter Markt
214. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.?!6
215. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.?*’ für die Höhe der Sanktion von Bedeutung Marktabgrenzung davon abhängig ist, welcl
215 Vgl. RPW 2009/3, 207 ff. Rz 74 ff., Elektroins Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tieft bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau ii
217 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF. zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92: abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgeset
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ende Gesamtabrede eine horizontale Preis- und Abs. 3 Bst. a und c KG dar. Hinzuweisen ist dajektspezifische Submissionsabreden umgesetzt und Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 n.2? Diese „Umsetzungsabreden“ der Gesamtaben kartellrechtlichen Würdigung unterzogen wer-
Aufzählung in Art. 5 Abs. 3 KG fallen, so wird für ewerbsbeseitigende Wirkung haben. In Bezug auf die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettese Vermutung widerlegen lässt.
rmutung der Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis osabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) an an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste- Jer Wettbewerbsbeseitigung vorliegend widerlegt
nte Markt, auf dem sich die vorliegende Abrede d zeitlicher Hinsicht abzugrenzen (Rz 214 ff. hierob der auf dem relevanten Markt trotz des Vorlieverbliebene aktuelle und potenzielle Aussen- sofolge zu widerlegen vermag (Rz 230 ff. hiernach).
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus-
Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts (vgl. Rz 258 ff. hiernach). Daraus folgt, dass die 1e (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung konkret
tallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 392 f. Rz 995 ff., au im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 591 Rz 820, Wettn Kanton Zürich.
3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al/WEKO.
/COMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, MIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- KG N94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.
untersucht wird. Dieser Umstand kann wie grenzung je nach untersuchter Verhaltens schenden Stellung, Unternenmenszusamm schaftsbereich betrifft.218
(i) Marktgegenseite
216. Für alle drei Aspekte der Marktabgreı genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei di tung, die Gegenstand der untersuchten (mi suchen die Wettbewerbsbehörden zum Be Unternehmens, so kommt es für die Marktak merinnen des durch das marktbeherrschen den hingegen die Wirkungen einer Wettbew nen als Marktgegenseite zu betrachten, wel die sich die Abrede bezieht.
217. Bei der vorliegenden Gesamtabrede b welche bis Herbst 2012 Hoch- und Tiefbauj genseite der Abredeteilnehmer.
(ii) Sachlich relevanter Markt
218. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. |
219. Die Definition des sachlich relevanten genseite und fokussiert somit auf den zu | deren Optik Waren oder Dienstleistungen r davon ab, ob sie vom Nachfrager oder der des vorgesehenen Verwendungszwecks als örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbé tauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von W genseite sowie weitere Methoden zur Be:
218 So auch das Urteil des BVGer B-7633/200 ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Verhal neue Vermutungstatbestand für Vertikalabre Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., : 924 ff.
219 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 des marktbeherrschenden Unternehmens in Zürich 2005, Rz 281.
220 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.20:
221 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).
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Jerum dazu führen, dass der Inhalt der Marktabweise (Abreden, Missbrauch einer marktbeherrenschluss) divergiert, obwohl er denselben Wirt-
ızung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- e Abnehmer und Abnehmerinnen derjenigen Leisiglichen) Wettbewerbsbeschränkung ist.?'? Unterispiel das Verhalten eines marktbeherrschenden ygrenzung auf die Sicht der Abnehmer und Abnehde Unternehmen verkauften Produkts an.22° Wererbsabrede untersucht, so sind diejenigen Persoche die Güter oder Dienstleistungen beziehen, auf
ildeten alle (privaten und öffentlichen) Bauherren, Jrojekte im Münstertal vergeben haben, Marktgeen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU??!, der hier analog anzuwenden ist).222
Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgeeurteilenden Einzelfall: Massgebend ist, ob aus niteinander im Wettbewerb stehen.??? Dies hängt Nachfragerin hinsichtlich ihrer Eigenschaften und substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, ur sind.??* Entscheidend sind die funktionelle Ausaren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgestimmung der Austauschbarkeit der Waren und
9 vom 14.9.2015, E. 276, ADSL Il unter Verweis auf tensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondere der den, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und sowie die EU-Praxis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 217),
.9.2015, E. 269, ADSL II; RETO HEIZMANN, Der Begriff 1 Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,
15, E. 269 ff., ADSL I. trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. WEKO.
|, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil , Hors-Liste Medikamente/Pfizer.
1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE .1), Buchpreisbindung.
Dienstleistungen aus Nachfragersicht.??° Au tersuchung.??®
220. Die vorliegende Wettbewerbsabrede bh tungen im Münstertal den designierten Zusı empfängerin sowie die jeweiligen Angebots Sie ist als Gesamtabrede zu qualifizieren (F auszugehen, dass der relevante Markt in s bauleistungen umfasst, welche von den (6f bis Herbst 2012 nachgefragt worden sind. grundsätzlich zugeteilt und preislich regulie die betreffenden Bauunternehmen dauerha Abrede getroffen hätten.
221. Eine derartige sachliche Marktabgrenz welche die WEKO für eine vergleichbare Ge projekten im Kanton Tessin im Fall Strassen in sachlicher Hinsicht ein relevanter Markt fi gleichbares gilt für den Fall Tunnelreinigung teilung von Tunnelreinigungsaufträge ging ( liess die WEKO jüngst den Entscheid im Fé Zuteilung von Strassen- und/oder Tiefbauat nen sachlichen Markt für „Strassen- und Tiet WEKO den sachlich relevanten Markt leistu
222. Beizufügen ist, dass die Bereiche Hoc wären, da sie unterschiedliche, nicht substit gere Marktabgrenzung ist im vorliegenden | dig: Erstens waren vorliegend alle Abredetei im Hochbau als auch im Tiefbau. Zweitens \ reichen jeweils über vergleichbare Marktar solche Abgrenzung in die Teilmärkte des Ho Zusammenhang relevanten Rechtsfragen n sigkeit der vorliegenden Wettbewerbsabrec Abrede beide Bereiche erfasste und die We gleichermassen beeinträchtigt wurden (zu Gründen kann vorliegend offen bleiben, ob bauleistungen gegebenenfalls in verschied grenzen ist.
(iii) Räumlich relevanter Markt
223. Derräumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist
224. Für im Münstertal tätige Bauunterneh nehmende Distanz des Sitzes und/oder We
227 RPW 2008/1, 97 Rz 102, Strassenbeläge T E. 9.1.1, Strassenbeläge Tessin.
228 RPW 2015/2, 226 Rz 201 ff., Tunnelreinigunc
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szugehen ist vom Gegenstand der konkreten Unestand darin, für sämtliche Hoch- und Tiefbauleischlagsempfanger oder die designierte Zuschlagspreise festzulegen (Rz 178 und Rz 183 hiervor). z 207 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist davon achlicher Hinsicht jedenfalls alle Hoch- und Tieffentlichen und privaten) Bauherren im Münstertal Denn diese Hoch- und Tiefbauleistungen sollten rt werden und bezüglich dieser Nachfrage hätten ft in Konkurrenz gestanden, wenn sie nicht eine
ung entspricht im Ergebnis der Marktabgrenzung, :samtabrede über die Zuteilung von Strassenbaubeläge Tessin vorgenommen hat. Auch dort wurde ir Strassen- und Belagsbau angenommen. ??” Ver- , bei dem es um eine Gesamtabrede über die Zu- „Markt für Tunnelreinigungen‘“).??® Schliesslich erill See-Gaster, dem eine Gesamtabrede über die ıfträge zugrunde lag. Dabei grenzte die WEKO eibauleistungen“ ab. In all diesen Fällen grenzte die ngsbezogen ab.
h- und Tiefbau wohl in zwei Märkte zu unterteilen uierbare Bauleistungen erfassen. Eine solche en- Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht notwen- Inehmer in beiden Baubereichen tätig, also sowohl ‚erfügten die Abredeteilnehmer in den beiden Beteile (vgl. Rz 38 ff. hiervor). Drittens würde eine ch- und Tiefbaus an der Beurteilung der in diesem ichts ändern. So bliebe die Würdigung der Zuläsle und der Sanktionshöhe die gleiche, zumal die sttbewerbskrafte durch diese in beiden Bereichen letzterem im Einzelnen Rz 230 ff.). Aus diesen der Markt für die Erbringung von Hoch- und Tiefane Märkte zu unterteilen und damit enger abzujet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).229
men besteht ein gewisser Distanzschutz. Die zu- ırkhofs einer Unternehmung zum Ausführungsort
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. WEKO. sssin; bestätigt in Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368
J. 13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
führt zu steigenden Selbstkosten und sinkeı generelle Tendenz der Auftraggeber und Au ortsansässige respektive ortskundige, und c favorisieren.2°°
225. Darüber hinaus sind zur Beantwortun¢ nen die von ihnen gewünschte Leistung na Gegebenheiten zu berücksichtigen. Denn di wissen Distanzschutz im Baugewerbe — d Hoch- und Tiefbauleistungen nur dort Leistu Baumaterials, der Baumaschinen und des noch lohnt. Gerade Gebirge und Pässe kör die Anbieter und Anbieterinnen jenseits die: che innerhalb dieser natürlichen Grenzen it gen, da derartige natürliche Grenzen die Tr hen können. Die isolierte Lage des Mu Abgrenzung zum Engadin durch den Ofeng Hinsicht relevanten Markt auf dieses Gebiet
226. Da die Marktabgrenzung ein Hilfsmitt rede sowie zur Ermöglichung der Abschöp!i räumlich relevanten Markts auch der Abred bewerbsabrede bezog sich auf Projekte im | sowohl die öffentlichen als auch die privater gegenseite bilden. Die betreffenden Bauher schliesslich bei den im Münstertal tätigen Ba gegenseite war nicht irrational, sondern liegt der Sprache und den besonderen persönlii Rz. 233 ff.). Dies legt nahe, den räumlichen zen.
227. Schliesslich bildet das Münstertal auc! nehmen einen eigenen Markt. So gaben et rad AG, zu Protokoll, dass das Münstertal e
228. Aus diesen Gründen ist vorliegend vc der das Gebiet des Münstertals umfasst.
(iv) Zeitlich relevanter Markt
229. Während der zeitlich relevante Markt b der Ausschreibung bzw. Anfrage nach eine bzw. die Durchführung der Bauarbeiten bec rede zeitlich relevanten Markt. Die vorlieger und stetig mindestens seit dem Jahr 2004 b
b. Aussenwettbewerb
230. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit | nehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen ı d.h., ob sie überhaupt über die Möglichkeit \
230 RPW 2012/2, 392 Rz 988, Wettbewerbsabre 2013/4, 594 Rz 835, Wettbewerbsabreden ir
231 Act. IX.C.005, Seite 2 unten und Act. IX.C.O!
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ıder Rentabilität eines Auftrags. Hinzu kommt die ftraggeberinnen, ihnen bekannte, demnach meist lamit in der Regel regional tätige Unternehmen zu
) der Frage, wo die Nachfrager und Nachfragerinchfragen, auch die natürlichen und geografischen iese führen — gerade in Verbindung mit einem geazu, dass Nachfrager und Nachfragerinnen von ngen anfragen, von wo aus sich ein Transport des Personals mit Blick auf das zu zahlende Entgelt inen so natürliche Hindernisse darstellen, welche ser natürlichen Grenzen gegenüber solchen, wel- ıren Sitz oder einen Werkhof haben, benachteiliansport- und Koordinationskosten erheblich erhönstertals, insbesondere dessen geographische ass (vgl. Rz 30), spricht dafür, den in räumlicher zu begrenzen.
el zur Untersuchung der Auswirkungen einer Abung der Kartellrente ist, ist bei der Definition des einhalt zu berücksichtigen. Die vorliegende Wett- (schweizerischen Teil) des Münstertals. Sie betraf ı Bauherren des Münstertals, die somit die Marktren fragten Hoch- und Tiefbauleistungen fast ausuunternehmen nach. Dieses Verhalten der Marktin den Transportkosten, den politischen Grenzen, chen Beziehungen im Münstertal begründet (vgl. Markt auf das Gebiet des Münstertals zu begrennin der Wahrnehmung von dort tätigen BauunteraA. und B. , beide Foffa Conin eigener Markt sei.237
nN einem räumlich relevanten Markt auszugehen,
ei Einzelsubmissionsabreden durch den Zeitpunkt ar Offerte sowie durch die Vergabeentscheidung renzt ist, gilt dies nicht für den für die Gesamtabide Gesamtabrede bestand und wirkte andauernd is Herbst 2012 (vgl. Rz 207 ff. hiervor).
die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unterder potenziellen Wettbewerb diszipliniert wurden, ‚erfügten, die Preise zu erhöhen oder die Mengen
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW n Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
32, Zeile 65.
zu reduzieren oder die Qualität zu senken oc wirtschaftliche oder soziale Schäden verurs
(i) Tatsächlicher Aussenwettbewerl
231. Hinreichender Aussenwettbewerb lieg an der Abrede beteiligten, die Wettbewerbs hiervor) soweit zu beeinflussen vermögen, c die Intensität des tatsächlichen Aussenwettk beurteilen. Entscheidend ist dabei das Ge Markt im Verhältnis zu den Abredeteilnehm:
232. Vorliegend ist erstellt (vgl. Rz 38 ff. u einziges nicht an der Gesamtabrede beteilit tertal in den Bereichen Hoch- und Tiefbau té Wettbewerbskräfte auf dem relevanten Mal vor.
(ii) Potenzieller Wettbewerb
233. Da vorliegend im relevanten Zeitraum zu prüfen, ob die Abredeteilnehmer mit pot stellt sich dabei die Frage, ob potenzielle Ko gen können, d.h. Hoch- und Tiefbauleistun dies zutrifft, ist zu beurteilen, ob dieser pot der Wettbewerbsabrede — die Vermutung de sen. Im Vordergrund steht die Würdigung v durch hohe Eintrittshürden auszeichnen, ist oder gar inexistent. Solche Eintrittshürden nicht zu amortisierenden Investitionen, hohe betreffenden Markt bestehen. ???
234. In Bezug auf die zu beurteilenden Bra anerkannt, dass sie durch hohe Transportk: Analyse der Offertöffnungsprotokolle der Off im gesamten Untersuchungszeitraum kein e ferten im Münstertal einreichte.2*4 Die Verfa ihren Aussagen.?°® Dieser Umstand deutet durch den Ofenpass vom Engadin getrennt entfernt ist bzw. die Transportkosten zu hc Tiefbauleistungen anzustreben. Einem Konk ternehmen ausging, waren die Abredeteilne
235. Weiter ist zu prüfen, ob die Abredeteilı dische Unternehmen, namentlich des angre! lich ist jedoch nicht nur den hohen Transpor den Münstertaler Markt nach sich gezogen hinaus war es für die öffentlichen Vergabes roler Unternehmen zu vergeben. Gerade a
232 CR Concurrence-MARC AMSTUTZ/BLAISE CAF
233 RPW 2008/1, 85 Rz 206, Strassenbeläge 1 Strassenbeläge Tessin.
235 Act. IX.C.052, Zeilen 301-310.
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ler die Innovation zu verzögern; kurz: ob sie volksachen konnten.
) auf dem relevanten Markt
t dann vor, wenn Drittunternehmen, die sich nicht kräfte auf dem relevanten Markt (dazu Rz 214 ff. lass wirksamer Wettbewerb fortbesteht. Hierzu ist yewerbs anhand der konkreten Marktstrukturen zu wicht von Drittunternehmen auf dem relevanten
nd Rz 51), dass im Untersuchungszeitraum kein ytes Unternehmen auf namhafte Weise im Münstig war. Tatsächlicher Aussenwettbewerb, der die ‘kt hätte aufrechterhalten können, lag somit nicht
kein tatsächlicher Aussenwettbewerb bestand, ist enzieller Konkurrenz konfrontiert waren. Konkret nkurrenten in den relevanten Markt hätten eindringen im Münstertal hätten anbieten können. Falls anzielle Wettbewerb ausreichend war, um - trotz r Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umzustoson Markteintrittsschranken. Bei Märkten, die sich der potenzielle Wettbewerb typischerweise gering können insbesondere in rechtlichen Schranken, ın Transportkosten oder Überkapazitäten auf dem
nchen des Hoch- und Tiefbaus ist im Allgemeinen Isten geprägt sind.??® Vorliegend ist aufgrund der antlichen Hand erstellt (vgl. Rz 41 ff. hiervor), dass inziges im Engadin domiziliertes Unternehmen Ofhrensparteien bestätigten dies im Wesentlichen in darauf hin, dass das Münstertal, das geografisch ‚ist, für im Engadin domizilierte Unternehmen zu ch sind, um dort die Ausführung von Hoch- und urrenzdruck, der von im Engadin domizilierten Unhmer somit nicht ausgesetzt.
nehmer mit potenzieller Konkurrenz durch auslännzenden Südtirols, konfrontiert waren. Diesbezügtkosten Rechnung zu tragen, die ein Eindringen in latte, sondern auch sprachlichen Hürden. Darüber tellen politisch nicht opportun, Aufträge an Südtiuf kommunaler Ebene, die durch eine besondere
ON/MANI REINERT, Art. 5 LCart N 509 m.w.H. Tessin; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.1,
Nähe zwischen Bürger und Behörden geprä fahr ausgesetzt, abgewahlt oder nicht wiede auch die Verfahrensparteien.?° Vor diesem haupt nur bei offenen und selektiven Submi Münstertal ausgeschriebenen Bauprojekte k erreichten. Vielmehr wurden im Munstertal n Solche Aufträge waren aufgrund ihres gerin nicht interessant. Bei privaten Ausschreibu weise nicht berücksichtigt.??® Sodann ist zu Bauvorschriften und technischen Normen vc — zumindest bis zu einem gewissen Grad - | Unternehmen. Aus diesen Gründen ging vo ternehmen kein Konkurrenzdruck aus, der ( bewerb hätte disziplinieren können.
236. Zu würdigen ist bei der Beurteilung de tur des relevanten Markts. Vorliegend trat in Unternehmen neu in den relevanten Markt e willige Geschäftsaufgabe) und der Einzelfirr men aus. Dies deutet auf Überkapazitäten I im Verhältnis zur Nachfrage zu hoch wa Markteintrittsschranke.?°°
237. Nach dem Gesagten waren die Abredt frontiert, weder aus dem Engadin noch aus
Cc. Innenwettbewerb
238. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung de Gesamtabrede aufgrund des trotz Abrede \ teilnehmern widerlegt werden kann. Solcheı Entweder weil sich die Abredeteilnehmer ni weil trotz Abrede weiterhin ausreichend We sprochener, im konkreten Markt aber mite (Rest- oder Teilwettbewerb).
239. Bei der Beurteilung des Innenwettbew genden Gesamtabrede auf dem relevanten bewerb kann fortbestehen, wenn die Wettb chend erfasst, um den Wettbewerb zu bese Bundesverwaltungsgericht etwa in der Unte Innenwettbewerb bei einer Marktabdeckung
240. Mit der vorliegenden Gesamtabrede | Tiefbauprojekte im Münstertal dem Wettbew Beweismässig ist erstellt, dass die Gesamte
236 Act. IX.C.005, Seite 5; vgl. auch Act. IX.C.OS 237 Act. IX.C.052, Zeilen 276-280.
238 Act. IX.C.052, Zeile 280 f.
239 RPW 2008/1, 85 Rz 206, Strassenbeläge 1 Strassenbeläge Tessin.
241 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.2
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gt ist, hätten sich die politischen Vertreter der Gergewählt zu werden. Dies bestätigten im Übrigen Hintergrund hätten Südtiroler Unternehmen überssionsverfahren teilnehmen können, wobei die im aum je die entsprechenden WTO-Schwellenwerte 1ehrheitlich kleine Bauprojekte ausgeschrieben. ?37 gen Auftragswerts für ausländische Unternehmen ngen wurden Südtiroler Unternehmen typischererwähnen, dass die im Münstertal anwendbaren yn denjenigen im Südtirol abweichen. Dies bildete ein weiteres Markteintrittshindernis für italienische n den im angrenzenden Südtirol domizilierten Unlie Abredebeteiligten in ihrem Verhalten im Wett-
Ss potenziellen Wettbewerbs schliesslich die Struk- 1 gesamten Untersuchungszeitraum kein einziges in. Hingegen schieden mit der Terza Bau AG (freina Arthur Pinggera (Konkurs) mehrere Unternehin, d.h. dass die Anzahl der tätigen Unternehmen r. Solche Überkapazitäten wirken ebenfalls als
ateilnehmer nicht mit potenzieller Konkurrenz kondem Südtirol.
or Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die 'erbliebenen Wettbewerbs zwischen den Abrede- "Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestehen: cht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder ttbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abgentscheidender Wettbewerbsparameter?*° besteht
erbs ist zunächst der Abdeckungsgrad der vorlie-
Markt zu berücksichtigen. Wirksamer Innenwettewerbsabrede den relevanten Markt nicht ausreitigen. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass das rsuchung Strassenbeläge Tessin ausreichenden der Abrede von lediglich 60 % verneint hat.?*
pezweckten die Beteiligten, sämtliche Hoch- und erb zu entziehen (vgl. Rz 180 und Rz 184 hiervor). ıbrede tatsächlich gelebt worden ist und bei einer
2, Zeile 70 f.
Tessin; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.1,
, E 8.3.4), Buchpreisbindung. .3, Strassenbeläge Tessin.
deutlichen Mehrheit der Fälle zu projektspe: führt hat. So waren im Zeitraum von 2007 | und Tiefbauleistungen im Münstertal direkt c entzogen (Rz 167 hiervor).
241. Allerdings waren die tatsächlichen At gravierender, als es der Marktabdeckungsg gende Punkte zu beachten:
- Bei öffentlichen Ausschreibungen ist ı besonders ausgeprägt, zumal der Kre wirksamen Wettbewerb wichtigen Be sonders hoher Durchschlagskraft. So messen am Volumen 85 % unmittelb hiervor).
_ Bei privaten Ausschreibungen war dii beschränkt sich der Kreis der Wettbew ten Unternehmen. Dies führt im Verh weise zu einer geringeren Wettbewe durch die lokalen Begebenheiten vers armes und isoliertes Tal (dazu Rz 30 tragsvergaben die persönlichen Bezi privaten Bauprojekte wird gar nicht er: sondern direkt vergeben. Somit war | sich die Wettbewerbskräfte überhaup chen Ausschreibungen. Um wirksame bezüglich bereits ein geringerer Umse
= Weiter ist zu beachten, dass die Gesar projekte ausstrahlte. Legen nämlich di reren Submissionen gemeinsam den gerin fest, führt dies in der Regel zu Submissionen. Das Bauunternehmer konnte damit rechnen, diese Aufträge musste es nicht mehr mit der gleicher getan hätte. Insofern verringern abges nicht abgesprochenen Submissionen rede wurde bei einer deutlichen Mehr partner- und Preisabreden umgesetzt abgesprochene Bauprojekte ist bei e vorliegenden Fall besonders ausgepri chenen Projekten wirksamer Wettbew
242. Vor diesem Hintergrund lag zwischen wettbewerb vor, um die Vermutung der Bes
243. Zwar kann es wirksamen Innenwettbe\ umgesetzt wird. Dass vorliegend höchstens wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten ve strukturen gestützt. An der Gesamtabrede v bau im Münstertal tätige Unternehmen betei lichen Akteure der Gesamtabrede enge
242 RPW 2015/2, 2333 f. Rz 251, Tunnelreinigut
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iifischen Geschäftspartner- und Preisabreden gebis 2012 59 % des Volumens im Markt für Hochurch Einzelsubmissionsabreden dem Wettbewerb
ıswirkungen auf den Wettbewerb vorliegend viel rad von 59 % suggerieren würde. Dabei sind fol-
Jer Wettbewerb unter den Anbietern regelmässig sis der Wettbewerber offen ist. In diesem für den eich war die vorliegende Gesamtabrede von bewaren bei den öffentlichen Ausschreibungen gear von der Gesamtabrede betroffen (vgl. Rz 168
ser Anteil zwar geringer. Bei privaten Vergaben ferber jedoch auf die eingeladenen bzw. angefragältnis zu öffentlichen Ausschreibungen typischerrbsintensität. Im Münstertal wird dieser Umstand tärkt. Das Munstertal ist ein relativ bevölkerungsff.). In solchen Strukturen bilden bei privaten Aufshungen einen wesentlichen Faktor. Ein Teil der st dem (breiten) Wettbewerb zugänglich gemacht, dei privaten Ausschreibungen der Raum, in dem t hätten entfalten können, kleiner als bei Offentlin Wettbewerbs zu verunmöglichen, genügte diestzungsgrad der Gesamtabrede.
ntabrede auch auf die nicht abgesprochenen Bau- e Anbieter und Anbieterinnen bei einer oder meh- Zuschlagsempfänger oder die Zuschlagsempfäneiner Änderung des Bieterverhaltens in anderen , dem bestimmte Aufträge zugewiesen wurden, auch tatsächlich zu erhalten. Um weitere Aufträge | Aggressivität kämpfen, wie es dies ohne Abrede prochene Submissionen auch bei nachfolgenden, den Wettbewerb.?* Die vorliegende Gesamtabheit der Fälle durch projektspezifische Geschäfts- . Die hiervor beschriebene Ausstrahlung auf nicht inem solch hohen Marktabdeckungsgrad wie im igt. Sie verhinderte, dass bei den nicht abgesproerb entstehen konnte.
den Abredebeteiligten nicht ausreichender Inneneitigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen.
verb begünstigen, wenn eine Abrede nur teilweise schwacher Innenwettbewerb bestand, der keinen rmochte, wird jedoch durch die Analyse der Marktvaren samtliche in den Bereichen Hoch- und Tiefligt (vgl. Rz 78 ff.). Zudem pflegten die hauptsach- Beziehungen. Unter anderem verband sie die gemeinsame Schulzeit im Münstertal.?* Die nieren der langjährigen Gesamtabrede bei. der Münstertaler Hoch- und Tiefbaubranche durch eine geringe Anzahl Marktteilnehmer drei Unternehmen auf dem relevanten Mar men, nämlich die Foffa Conrad AG, auf dies men (vgl. dazu Rz 38 ff.). Dass die Errichtui Anzahl Marktteilnehmer begünstigt wird, zeit dieser Aspekt wesentlich zur Umsetzung un wähnen, dass im Münstertal das einzige Bet Conrad-Gruppe als umsatzstärkstem Untern AG einen bedeutenden Wettbewerbsvortei diesen Gründen ist die Gesamtabrede als h gung des wirksamen Wettbewerbs anzuneh
244. Gemäss der Rechtsprechung des Bu wettbewerb unter Umständen jedoch selbst ı lich eines bestimmten Wettbewerbsparame gende Gesamtabrede zielte darauf, sal auszuschliessen, zumal sie beinhaltete, jev die designierte Zuschlagsempfängerin zu bi sofern bestanden keine Wettbewerbsparam den sollen.
245. Selbst wenn nicht betroffene Wettbew das Spektrum der verbleibenden Wettbewe seitigungsvermutung umzustossen. Wie da lung von Hoch- und Tiefbauprojekten vorau: fenden Angebotspreise einigten. Daraus f durch die Gesamtabrede — soweit die Bete wurde. Dass der Preis den zentralen Wettbe auf die Vergabepraxis im Münstertal. Von meinde Val Mustair im Zeitraum von 2009 b jekte an das preislich an zweiter Stelle plat von 11 %. Bei der grossen Mehrheit der P tiefsten Angebot den Zuschlag.?* Auch der Zuschlag in der Regel dem Unternehmen m
246. Im Übrigen hielt die WEKO bereits in n kartellen typischerweise keine weiteren — ni meter bestehen, die einen wirksamen Rest fassung bestätigte das Bundesverwaltunc preisliche Wettbewerbsparameter wie Ausfü Betriebskosten seien unwesentlich, da die
243 Act. IX.C.052, Zeilen 46-47.
244 JEAN TIROLE, The Theory of Industrial Organ Competition, Harvard University Press, 1956 and The use of Screens to Detect Cartels, 2
245 Act IV.025, Zeilen 327-340.
247 Act VI.036, Seite 27 f.
29 RPW 2009/3, 196 Rz. 96, Elektroinstallation: werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im |
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2s trug wesentlich zur Stabilität und zum Funktio- Darüber hinaus ist auch der besonderen Struktur Rechnung zu tragen. Diese zeichnet sich erstens aus. In den Jahren 2010 bis 2012 waren lediglich kt tätig. Zweitens erzielte ein einziges Unternehem Markt rund [...] des Umsatzes aller Unterneh- 1g und Stabilität eines Kartells durch eine geringe yen verschiedene Studien.?* Vorliegend trug auch d Einhaltung der Gesamtabrede bei. Bleibt zu eronwerk, das zertifizierten Beton herstellt, der Foffa ehmen angehört. Dadurch erhält die Foffa Conrad | gegenüber Konkurrenzunternehmen.?® Aus all inreichend umgesetzt zu werten, um eine Beseitimen.
ndesgerichts kann ein wirksamer Teil- oder Rest- Jann fortbestehen, wenn der Wettbewerb hinsichtters durch die Abrede beseitigt wird.?* Die vorlientliche möglichen Aspekte des Wettbewerbs veils den designierten Zuschlagsempfänger bzw. estimmen (vgl. dazu Rz 100 ff. und Rz 169 f.). Ineter, die nicht von der Abrede hätten erfasst wer-
‚erbsparameter vorhanden gewesen wären, wäre rbskräfte nicht ausreichend gewesen, um die Begelegt worden ist (vgl. Rz 100), setzte die Zutei- 5, dass sich die Abredeteilnehmer über die betrefolgt, dass die preisliche Wettbewerbsdimension iligten diese tatsächlich umsetzten — aufgehoben werbsfaktor bildete, offenbart vorliegend der Blick 19 Hoch- und Tiefbauprojekten, welche die Geis 2013 ausschrieb, vergab sie lediglich zwei Prozierte Unternehmen. Dies entspricht einem Anteil rojekte (89 %) erhielt das Unternehmen mit dem Kanton Graubünden wies darauf hin, dass er den it dem tiefsten Angebot erteilte.?*®
nehreren Entscheiden fest, dass bei Submissionscht von der Abrede erfassten — Wettbewerbspara- - oder Teilwettbewerb ermöglichen.?* Diese Aufsgericht im Fall Strassenbeläge Tessin. Nicht hrungsfristen, die Qualität der Leistungen oder die se Kriterien im Wesentlichen bereits vorgängig
isation, MIT Press, 1988; Joe S. BAIN, Barriers to New ; OECD, Roundtable on ex Officio Cartel Investigations 013, 19 Rz. 29.
1002/4, 747, E 8.3.4).
sbetriebe Bern; RPW 2012/2, 270 Rz. 1030 ff., Wettbe- Kanton Aargau.
durch den Bauherrn in den Ausschreibung: vielmehr der Angebotspreis.?>°
d. Zwischenfazit zur Widerlegung d Wettbewerbsbeseitigung
247. Zusammenfassend ist festzuhalten, d für die Erbringung von Hoch- und Tiefbaule war (dazu Rz 214 ff.). Was das ungefähre N
248. Weiter steht fest, dass vorliegend kein senwettbewerb vorlag, der die Abredeteilne| ziplinieren können. Für die von der Gesamta Nachfragerinnen von Hoch- und Tiefbauleis lichkeit, sich der mit dem Kartell einhergehe ziehen (dazu Rz 230 ff.).
249. Ebenso wenig spielten vorliegend auf einen wirksamen Rest- oder Teilwettbewerk
250. Wirksamer Aussen- oder Innenwettbe seitigung wirksamen Wettbewerbs kann nich ob die Wettbewerbsabrede durch Gründe d KG gerechtfertigt ist. Die vorliegende Gesa schränkung dar.
C.3.3 Zwischenfazit
251. Zusammenfassend ist Folgendes fest:
- Der vorliegende Konsens zwischen ir che Hoch- und Tiefbauleistungen im | oder die designierte Zuschlagsempfar legen, ist als Vereinbarung im Sinne \ stand dieser Abrede ist in objektiver H zu bewirken. Damit liegt eine Wettber Zudem bezweckten die Abredeteilne Wettbewerb über den Zuschlag un auszuschliessen.
- Die vorliegende Wettbewerbsabrede i rede zu werten. Damit erfullt sie die T Bst. c KG. Zeitlich hatte sie von (spat daher die Merkmale eines Dauervers Abredeteilnehmer, generell die im Mt jekte aufzuteilen und die entsprechen barung ist daher als Gesamtabrede zı
Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, da Vermutung lässt sich vorliegend nicht stand auf dem relevanten Markt des Hi die Abredeteilnehmer nicht mit potenz
250 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.2
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sunterlagen vorgegeben werde. Massgebend sei
er gesetzlichen Vermutung der
ass für die vorliegende Gesamtabrede der Markt sistungen im Münstertal bis Herbst 2012 relevant larktvolumen angeht, sei auf Rz 49 ff. verwiesen.
hinreichender tatsächlicher oder potenzieller Ausnmer in ihrem Verhalten im Wettbewerb hatte disbrede betroffenen Kreise, d.h. die Nachfrager und tungen im Münstertal, bestand damit keine Mögnden Aushebelung der Wettbewerbskräfte zu entdem relevanten Markt Wettbewerbskräfte, die auf ‚ schliessen lassen würden (dazu Rz 238 ff.).
werb lag somit nicht vor. Die Vermutung der Beit widerlegt werden. Daher erübrigt sich zu prüfen, er wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 mtabrede stellt eine unzulässige Wettbewerbsbezuhalten:
n Münstertal tätigen Bauunternehmen, für sämtli- Vüünstertal den designierten Zuschlagsempfänger gerin sowie die jeweiligen Angebotspreise festzu- ‚on Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Der Gegeninsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung werbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. Amer vorliegend tatsächlich, untereinander den d den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen
st als horizontale Geschäftspartner- und Preisabatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und estens) 2004 bis Herbst 2012 Bestand. Sie weist tosses auf. Weiter entsprach es dem Willen der nstertal zu realisierenden Hoch- und Tiefbauproden Angebotspreise zu koordinieren. Die Verein- ı qualifizieren.
und Preisabrede zu qualifizieren ist, greift gemäss ss der wirksame Wettbewerb beseitigt ist. Diese widerlegen. Tatsächlicher Aussenwettbewerb be- Ich- und Tiefbaus im Münstertal nicht. Auch waren ieller Konkurrenz konfrontiert, weder aus dem En-
', Strassenbeläge Tessin.
gadin noch aus dem Südtirol. Ebenso werb oder Rest- bzw. Teilwettbewerb zu gewährleisten. Wird der wirksame seitigt, kann diese nicht durch Gründe KG gerechtfertigt werden. Die vorlieg bewerbsbeschränkung im Sinne von /
C.4 Massnahmen
252. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet dit die Genehmigung einer einvernehmlichen F wohl Anordnungen zur Beseitigung von | Rz 253 ff.) als auch monetäre Sanktionen (\
C.4.1 Anordnung von Massnahmen
253. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhaltr Massnahmen von der Art und Intensität c
254. Aus den Erwägungen ergibt sich, das gen Gesamtabrede im Bereich Hoch- unc Herbst 2012 beteiligt haben (Rz 192 ff.). Sie chem vergleichbare Wettbewerbsbeschränk Zu beachten ist jedoch, dass über die Hohe kurs eröffnet worden ist. Durch die Konkur Der Konkurs wird im summarischen Verfahı ternehmen weitergeführt wird, ist nicht wahr Verhaltenspflichten gegenüber der Hohene:t
255. Als Adressatinnen von Verhaltenspflic die Scandella Bau AG. Konkret ist ihnen zu
= Konkurrenten und Konkurrentinnen ir und Tiefbauleistungen um Schutz, St anzufragen oder derartiges anzubiete:
- sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten und Konkurrentinnen vor Ab handen, vor rechtskräftiger Auftragse! die Zu- und Aufteilung von Kunden unc ausgenommen ist der Austausch unal
o der Bildung und Durchführung v o der Mitwirkung an der Auftragse
256. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, h
251 RPW 2015/2, 235 Rz 267,Tunnelreinigung Rz 1028 ff., Wettbewerbsabreden im Strasse
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wenig vermochte ein hinreichender Innenwettbewirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt Wettbewerb durch eine Wettbewerbsabrede beder wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 ande Gesamtabrede stellt eine unzulässige Wett-
> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder tegelung. Massnahmen in diesem Sinn bilden so- ınzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. gl. Rz 258 ff.).
schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestalismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig
s sich die Verfahrensparteien an einer unzulässi- | Tiefbauleistungen im Münstertal von 2004 bis sind zu einem Verhalten zu verpflichten, bei welungen verhindert werden und nicht mehr drohen. negger SA mit Wirkung per 4. Mai 2017 der Konseröffnung wurde die Hohenegger SA aufgelöst. en durchgeführt. Dass das von ihr getragene Unscheinlich. Damit erübrigt sich die Anordnung von yger SA.
shten verbleiben somit die Foffa Conrad AG und untersagen:
n Zusammenhang mit der Erbringung von Hochitzofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe N;
gung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konlauf der Offerteingabefrist — oder, sofern nicht vorteilung — über Offertpreise, Preiselemente sowie J Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon Jdingbarer Informationen im Zusammenhang mit:
on Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie rfüllung als Subunternehmer.
Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich inreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem
, zum Ganzen sodann auch RPW 2013/4, 643 ff. 2n- und Tiefbau im Kanton Zürich.
stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang haltensweisen und verhindern, dass es ert sind verhältnismässig, zumal sie zur Erreich Wettbewerbsbeschrankungen zu verhinderr
257. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge: von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltunc tionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres au chende - lediglich deklaratorische und nicht zichtet werden kann.???
C.4.2 Sanktionierung
C.4.2.1 Allgemeines
258. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schädlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.2°3 Direktsanktionen KÄ che die Unzulässigkeit der fraglichen We
259. Aufgrund der Sanktionierbarkeit hand rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Cha sprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EN sätzlich im gesamten Verfahren anwendbar der einzelnen Garantien zu befinden.?®>
C.4.2.2 Voraussetzungen
260. Sämtliche Parteien erfüllten zum
Art. 2 Abs. 1 und 1 KG (vgl. Rz 187). Zude eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne die Hohenegger SA mit Wirkung per 4. Mai öffnung wurde die Gesellschaft aufgelöst. durchgeführt. Dass das von der Hohenegge ist nicht wahrscheinlich. Zudem ist nicht er: menhang mit dem kartellrechtlichen Verfah
252 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200 des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65
253 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderu 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verw beschränkungen, 2002, 92.
254 BBI 2002 2022, 2034.
BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/
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zu den von ihnen begangenen unzulässigen Ver-
ıeut zu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie ung des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.
yen diese Anordnungen können nach Massgabe js- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanks dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprekonstitutive — Sanktionsdrohung im Dispositiv ver-
Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsinnen nur zusammen mit einer Endverfügung, welttbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt weralt es sich beim Kartellverfahren um ein Administrakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die ent- IRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grund- ; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung
G
Tatzeitpunkt den Unternehmensbegriff nach 2m liegt mit dem Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 KG von Art. 49a Abs. 1KG vor. Allerdings wurde über 2017 der Konkurs eröffnet. Durch die Konkurser-
Der Konkurs wird im summarischen Verfahren r SA getragene Unternehmen weitergeführt wird, sichtlich, dass der Konkurs vorliegend im Zusamren steht oder herbeigeführt worden ist, um einer
5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
ng des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. 2023, jaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbs-
, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO,; Urteil des VEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12,
Sanktionierung zu entgehen. Aus diesen Gr henegger SA zu sanktionieren. Das Verfahr len.
b. Sanktionssubjekte
261. Die vorliegende Verfügung richtet si Scandella Bau AG und Hohenegger SA. Inf tionierung der Hohenegger SA verzichtet (vi einzig die Foffa Conrad AG und die Scandel gungsadressaten für die zu beurteilende unz können, also als Sanktionssubjekte herang AG und der Scandella Bau AG handelt es Personen. Damit eine juristische Person w kung sanktioniert werden kann, muss der fré nen Unternehmen begangen worden sein.
262. Vorliegend hat sich die Foffa Conrad / gene Unternehmen an der Gesamtabrede kung ist ihr daher zuzurechnen. Folglich h Rechtssubjekt, das hinsichtlich der Sanktio ins Recht zu fassen ist.
263. Die Scandella Bau AG wurde erst im | welchem das unzulässige Verhalten bereit Rz 183), war jedoch die frühere Einzelfirma rede beteiligt. Die Scandella Bau AG führte firma Pio Scandella, Maurergeschäft betrie trachtet — weiter. Dabei ist zu beachten, | Scandella Bau AG der Bezug zur früheren | stellt werden sollte. Zudem übernahm die
gesamte Personal, das Inventar, Bauaufträg zelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft (zun Kontinuität ist die Scandella Bau AG Träger genden Kartellrechtsverstoss begangen hat. della, Maurergeschäft ist der Scandella Bau es sich auch bei der Scandella Bau AG um bewerbsbeschränkung sanktioniert werden
Cc. Vorwerfbarkeit
264. Das Verschulden im Sinne von Vorwe jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Ak
256 Insofern ist zwischen Verfügungsadressater des BVGer B-581/2012 vom 16.9.2016, E. 4
257 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.201 wägung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA e hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 11 des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flu Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 22 Verbandes schweizerischer Werbegesellsch mittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 36 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3
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ünden wird vorliegend davon abgesehen, die Hoen gegen die Hohenegger SA ist daher einzustelch an die Verfahrensparteien Foffa Conrad AG, olge des Konkurses wird vorliegend auf die Sankjl. RZ 260). Als Sanktionssubjekte kommen daher la Bau AG in Frage. Zu prüfen ist, ob diese Verfüulässige Wettbewerbsabrede sanktioniert werden ezogen werden können.?®® Bei der Foffa Conrad sich um Aktiengesellschaften, also um juristische egen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschranugliche Kartellrechtsverstoss vom von ihr getrage-
\G oder — besser ausgedrückt — das von ihr getrabeteiligt. Die unzulassige Wettbewerbsbeschranandelt es sich bei der Foffa Conrad AG um ein n fur die unzulassige Wettbewerbsbeschrankung
März 2013 gegründet, also zu einem Zeitpunkt, in s eingestellt war. Wie erwiesen ist (Rz 179 und Pio Scandella, Maurergeschäft an der Gesamtabnach ihrer Gründung das zuvor unter der Einzelbene Bauunterunternehmen - wirtschaftlich be- Jass mit der gewählten Firmenbezeichnung der =inzelfirma Pio Scandella, Maurergeschäft herge- Scandella Bau AG — mit einer Ausnahme — das e sowie Garantieverpflichtungen der fruheren Einn Ganzen Rz 90). Im Lichte dieser wirtschaftlichen in eines Unternehmens geworden, das den vorlie- Das Verhalten der früheren Einzelfirma Pio Scan- AG zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund handelt ein Rechtssubjekt, das für die unzulässige Wettkann.
rfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das sub- S. 1 KG dar.?°’ Massgebend für das Vorliegen von
ı und Sanktionssubjekten zu unterscheiden; vgl. Urteil .1.3.
2, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Ert al /WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung 59 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil ghafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 2 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des aften VSW über die Kommissionierung von Berufsver- 3 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; „5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840
Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit i Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsver: hohen Anforderungen zu stellen sind.
265. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.?°® Ein objekti den liegt nach bundesgerichtlicher Rech Unternehmen ein Verhalten an den Tag leg! sein müsste, dass das Verhalten möglichen
266. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen entweder zeicl dem mittleren oder oberen Kader bzw. der satz bezüglich der von ihnen vorgenommer troffenen Unternehmen zuzurechnen.
267. Anderweitige Gründe, welche dagege fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensv sichtlich und werden von den Parteien auc resp. dessen grundlegende Normen für Ur vorausgesetzt werden.?°° Die Unternehmen stellen, dass die Vorgaben des Kartellgeset gend angemessene und wirksame organisa missionsabreden getroffen hätten, ist nicht «
d. Sanktionierbarkeit in zeitlicher H
268. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 4 Wettbewerbsbeschrankung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist. Ist im Einzelfall die fü gewahrt, so ist alsdann die gesamte Dauer |
269. Die vorliegende Gesamtabrede hatte chung im Herbst 2012 Bestand (Rz 185 hie genden Kartellrechtsverstosses in zeitlicher
270. Nach dem Gesagten sind in Bezug au sämtliche Voraussetzungen für eine Sanktic
258 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.
259 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. § in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al./WE}
260 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 de gen des Bundesrechts und das Bundesblatt (
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st gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver schulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu
esen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschultsprechung insbesondere dann vor, wenn ein oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder veise kartellrechtswidrig sein könnte.?>°
rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies wissentlich und nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für hnungsberechtigt waren oder jeweils mindestens Geschäftsleitung angehörten. Ihr (Eventual-)Vor- 1en Handlungen ist daher ohne Weiteres den be-
Nn sprechen würden, dass den Unternehmen die veisen vorgeworfen werden können, sind nicht erh nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz ternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicherzuzes eingehalten werden. Dass die Parteien vorlietorische Massnahmen zur Verhinderung von Subrsichtlich.
insicht (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG)
9a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr infjahrige Frist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG des Kartells miteinzubeziehen.
bis zur Eröffnung der kartellrechtlichen Untersurvor). Damit steht der Sanktionierung des vorlie- Hinsicht nichts entgegen.
f die Foffa Conrad AG und die Scandella Bau AG ynierung nach Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt.
3.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil 2.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwagung (0)
Rz 558 m.w.H. SIX/Terminals mit Dynamic Currency s Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlun- Publikationsgesetz, PubIG; SR 170.512).
C.4.2.3 Bemessung
271. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, | messen zu berücksichtigen ist.
272. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.?% Die WEKO bestimmt die
Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese
a. Konkrete Sanktionsberechnung
273. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich und der Schwere des unzulässigen Verhal auch der durch das unzulässige Verhalten € die konkrete Sanktionsbemessung zunächst Schritt an die Dauer des Verstosses anzup renden und mildernden Umständen Rechnu
(i) Basisbetrag
274. Der Basisbetrag betragt gemass SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Markten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewert len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlui dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abz
275. Vorliegend endete die Gesamtabrede | tionsberechnung sind damit die Umsätze de
I. Obergrenze des Basisbetrags (Um
276. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.
261 Art. 2 Abs. 2 SVKG.
262 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkom 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/2 Parking.
263 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati
264 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. R: bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau
(auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und min.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > /
22-00042/COO.2101.111.4.239432
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit?°! und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.?6°
| der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer tens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem rzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für ‘von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschweng getragen werden kann.
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschäftsjahren eryswidrigen Verhaltens vorangehen.*°4 Das Abstel- 1g gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch uschöpfen.
m Herbst 2012 (vgl. Rz 207 hiervor). Für die Sankr Jahre 2010, 2011 und 2012 massgebend.
satz auf dem relevanten Markt)
eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt
mentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), |, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet
onsbetriebe Bern.
z 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettim Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA 332 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.ad- \ltimum Decision (Datum letzte Kontrolle).
277. Massgeblich ist vorliegend der Umsat für die Erbringung von Hoch- und Tiefbaule Markt vgl. Rz 214 ff. hiervor). Dabei stützt s Parteien (Rz 38 ff. hiervor). Bei der Scandell früheren Einzelfirma Pio Scandella, Maurerc trachtet — Trägerin des zuvor von dieser Firı
278. Damit ergeben sich für die Foffa Conr grenzen des Basisbetrags:
Umsatz 2010-20 auf dem relevant
Unternehmen Markt (ohne MwSt. in C Foffa Conrad AG [...] Scandella Bau AG [..-]
Tabelle 5: Obergrenze für den Basisbetreé Il. Berücksichtigung der Art und Schw
279. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sc
280. Die an den in Frage stehenden Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten. | schwer dieser Verstoss gegen das Kartellge Faktoren im Vordergrund.
281. Grundsätzlich ist die Schwere der Zum aller relevanten Umstände zu beurteilen. A Abreden als schwer sind nur sehr beschrär die konkreten Umstände des Einzelfalls an. KG, welche den Wettbewerb beseitigen, — é Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. den Preiswettbewerb ausschalten, wegen de zials grundsätzlich im oberen Drittel des mı 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu trächtigende Abreden, welche sich nicht dui tigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgem schränkungen, welche gleichzeitig mehrere zu gewichten sind als solche, die nur einen
282. Die WEKO hat festgehalten, dass si tragskoeffizienten in Höhe von 10 % anwer
265 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, onsbemessung und die Bonusregelung, in: \ 2003, 139.
266 \gl. Erläuterungen SVKG, 3. 267 RPW 2013/4, 622 Rz 966, Wettbewerbsabre
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z der Verfahrensparteien, den sie auf dem Markt istungen im Münstertal erzielten (zum relevanten ich die Behörde auf die glaubhaften Angaben der a Bau AG ist auf den entsprechenden Umsatz der jeschäft abzustellen, zumal sie — wirtschaftlich bena betriebenen Bauunternehmens geworden ist.
ad AG und die Scandella Bau AG folgende Ober-
12 Obergrenze für en Massgeblicher gre den Basisbetrag Prozentsatz in CHF
HF)
10 % [...]
10 % [...] ig
ere des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, hwer der Verstoss zu qualifizieren ist.
nN beteiligten Unternehmen haben sich unzulässig m Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie setz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektive2®
iderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung IIgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter ıkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Is sogenannte harte horizontale Kartelle — in aller Unter anderem sind horizontale Abreden, welche 2S grossen ihnen immanenten Gefährdungspotenöglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und gewichten sind den Wettbewerb erheblich beeinrch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfereinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbe- Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer Tatbestand erfüllen .?6%
e bei Einzelsubmissionsabreden einen Basisbeiden könne.26” Auch im Fall einer Gesamtabrede
vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- Valter Stoffel/Roger Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevision
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
zwischen Unternehmen der Tunnelreinigut gungssubmissionen hat sie einen Koeffizien Verstosses angemessen erachtet.?6®
283. Vorliegend ist hinsichtlich der Art und tigen, dass eine Gesamtabrede zu beurteile über eine Vielzahl von Submissionen in e schaftliche und soziale Schäden bewirken | Hintergrund erscheint ein hoher Basisbetrac
284. Weiter ist zu beachten, dass vorliegen rede nicht nur erheblich beeinträchtigt, sond hiervor). Auch dies spricht dafür, einen hohe
285. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Abı tizierten Vorversammlungen bis 2008 - eine! die Zusammenarbeit institutionalisierten. Da teilungssystem zugeführt, das mit der Zusa grund ist eine Orientierung an der Obergren
286. Bei der Beurteilung der Art und Schwe tellrechtsverstoss vorsätzlich oder fahrlässii rechtsverstoss vorsätzlich begangen (Rz 261 anzunehmen.
287. Zu Gunsten der Parteien ist dagegen bei sämtlichen im Münstertal ausgeschriebe
288. Mit Blick auf all diese Umstände ersch sen. Damit ergibt sich für die Verfahrenspar
Umsatz 2010-201
Unternehmen dem relevanten N (ohne MwSt. in C Foffa Conrad AG [..-] Scandella Bau AG [..-]
Tabelle 6: Basisbetrag aller Verfahrensp:
(ii) Dauer des Verstosses
289. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vi
290. Vorliegend werden die Foffa Conrad / rede sanktioniert, welche mittels Einzelsubn läutert, bestand die Gesamtabrede zwische falls seit spätestens 2004 bis Herbst 2012 Rz 207 hiervor).
268 RPW 2015/2, 239 Rz 296, Tunnelreinigung.
269 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basle
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ıgsbranche über die Zuteilung von Tunnelreiniten in Höhe von 10 % als der Art und Schwere des
Schwere des Verstosses zunächst zu berücksichn ist. Eine dauerhaft bestehende Gesamtabrede iner Branche kann schwerwiegendere volkswirtals eine einzige Submissionsabrede. Vor diesem yskoeffizient angemessen.
d der wirksame Wettbewerb durch die Gesamtabern geradezu beseitigt worden ist (dazu Rz 206 ff. 2n Prozentsatz anzuwenden. 26°
edeteilnehmer — zumindest im Rahmen der prakn hohen organisatorischen Aufwand betrieben und bei wurden in grossem Umfang Projekte dem Zummenarbeit einherging. Auch vor diesem Hinterze des Sanktionsrahmens angebracht.
re ist schliesslich zu berücksichtigen, ob der Kar- J begangen wurde. Vorliegend wurde der Kartell- 5). Auch dies rechtfertigt, einen hohen Basisbetrag
zu berücksichtigen, dass ihre Kooperation nicht nen Hoch- und Tiefbauprojekte erfolgreich war.
eint vorliegend ein Prozentsatz von 9% angemesteien folgender Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG:
2 auf
Narkt Massgeblicher Basisbetrag in . Prozentsatz CHF
9% [...]
9% [...] arteien
Ohung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd funf Jahren gedauert hat, fur jedes weitere Jahr yl. dazu Erlauterungen SVKG, S. 3).
AG und die Scandella Bau AG fur die Gesamtablissionsabreden umgesetzt wurde. Wie bereits ern den Abredeteilnehmern ununterbrochen jeden- und wurde stetig und wiederholt umgesetzt (vgl.
r Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),
291. Da dieser Dauerverstoss ab dem Inkra 2004 sanktioniert werden kann und bis He einer Dauer der Abrede von achteinhalb Jah Kriterien ist eine Erhöhung des Basisbetrag,
(iii) Erschwerende und mildernde Un
292. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi
I. Anstiftung oder führende Rolle (Art
293. Für keines der an der Gesamtabrede | eine führende oder anstiftende Rolle im Sir vorliegende Gesamtabrede war langjährigeı Auch der Kreis der für die Unternehmen h: Umsetzungs- und Wirkungsdauer der Gesa text — gesamthaft betrachtet — eine erheblicl und Funktionsweise der Gesamtabrede einr erwiesen. Der Basisbetrag ist unter diesem
Il. Kooperatives Verhalten
294. Kooperatives Verhalten der Verfahren rungsgrund grundsätzlich anerkannt. Allerc Sachverhaltsaufklärung zu einer derartigen | zes wegen ohnehin dazu verpflichtet sind, i Kommt hinzu, dass das Kartellrecht mit der Einreichung einer Selbstanzeige spezielle | operation kennt.
295. Die Kooperation der Foffa Conrad AG nachfolgenden Ausführungen zur Selbstanz
b. Selbstanzeige - vollständigerltei
296. Wenn ein Unternehmen an der Aufdec kung mitwirkt, kann auf eine Belastung die: werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs ten eines vollständigen und in Art. 12 ff. SV! aufgeführt sind.
(i) Voraussetzungen der Sanktionsl
297. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt c ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes ent
= Informationen liefert, die es der Wettk zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKC
= Beweismittel vorlegt, welche der W werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3
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fttreten des revidierten Kartellgesetzes am 1. April rbst 2012 dauerte, ist für die Sanktionierung von ren auszugehen. Entsprechend den vorgenannten s um 85 % angemessen.
nstände
lich die erschwerenden und die mildernden Umchtigen.
. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG)
Jeteiligten Unternehmen ist anzunehmen, dass es Ine von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG innehatte. Die ‘Natur. Dabei durchlief sie verschiedene Phasen. indelnden Vertreter veränderte sich während der mtabrede. Dass ein Unternehmen in diesem Kon- 1 bedeutendere Rolle im Hinblick auf die Stabilität ahm als andere Unternehmen, ist vorliegend nicht Gesichtspunkt nicht zu erhöhen.
sparteien ist als in der SVKG unbenannter Mildeings führt nicht jede Mitwirkung im Rahmen der Milderung, weil die Verfahrensparteien von Gesetm verwaltungsrechtlichen Verfahren mitzuwirken. 1 Regelungen zur Milderung der Sanktion bei der Vorgaben für die Begünstigung infolge guter Ko-
und der Scandella Bau AG wird im Rahmen der eige behandelt (Rz 296 ff.).
Iweiser Erlass der Sanktion
‚kung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet .2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitä- KG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses
Jefreiung und -reduktion
lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 neder:
jewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung 3, Eröffnungskooperation); oder
ettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbe- oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG,
Feststellungskooperation). Ein Sankti währt werden, wenn die Wettbewerbs eines Dritten eine Vorabklärung oder |
298. Ein Erlass der Sanktion setzt in beide: Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 A
299. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SV dass:
= seine Zusammenarbeit mit der Wettb: geschränkte ist;
= es sämtliche Informationen und Bewe
= es weder eine anstiftende oder führeı andere Unternehmen zur Teilnahme :
- es seine Beteiligung am Wettbewerbs zeige oder auf erste Anordnung der V\
300. Sind nicht alle Voraussetzungen für € dennoch eine Reduktion der Sanktion mög raus, dass ein Unternehmen an einem Verf der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme hat.
(ii) Beurteilung
301. Die Foffa Conrad AG reichte als erstes Informationen, die es den Wettbewerbsbeh¢ liegenden Kartellrechtsverstoss im Bereich Ihre Selbstanzeige ist als Eröffnungskoope: werten. Die vorliegende Untersuchung wure AG ausgedehnt. Dabei handelt es sich um e Foffa Conrad AG bestätigte, dass die Selb: und auch für die Scandella Bau AG gelte. [ bunden sind und daher - wirtschaftlich betr. sind, ist die Selbstanzeige der Foffa Conra Vorliegend ist zudem kein Zusammenhang : della, Maurergeschäft bzw. Gründung der \ rechtlichen Verfahren ersichtlich. Die Überr AG und Pio Scandella begannen bereits im öffnung als auch vor der Selbstanzeige der
302. Sowohl die Foffa Conrad AG als auch ı ihre mündlichen Ergänzungen der Selbstan: der Dauer und der Umsetzung der Gesamte
303. Es liegt auch kein Grund für den Au Abs. 2 Bst. aKG vor. Weder die Foffa Con rergeschäft, deren Verhalten der Scandella
270 So bereits RPW 2009/3, 219 Rz 153 m.w.H.
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onserlass von 100 % kann auch dann noch gebehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige Jntersuchung eröffnet haben.?’°
1 vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die über ausreichende Beweismittel verfügt, um den bs. 3 und 4 Bst. b SVKG).
KG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,
awerbsbehörde eine ununterbrochene und uneinismittel unaufgefordert vorlegt;
ide Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch in diesem gezwungen hat, und
verstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanfettbewerbsbehorde einstellt.
inen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist lich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt
; Unternehmen eine Selbstanzeige ein und lieferte rden ermöglichten, die Untersuchung auf den vor- Hoch- und Tiefbau im Münstertal auszudehnen. ration im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG zu Je erst im November 2015 auf die Scandella Bau ine Tochtergesellschaft der Foffa Conrad AG. Die stanzeige fur das ganze Unternehmen erfolgt sei Ja die beiden Gesellschaften konzernmässig verachtet — Trägerinnen des gleichen Unternehmens d AG auch der Scandella Bau AG zuzurechnen. zwischen der Auflösung der Einzelfirma Pio Scanscandella Bau AG und dem vorliegenden kartellvahmeverhandlungen zwischen der Foffa Conrad Frühjahr 2012, d.h. sowohl vor Untersuchungser- Foffa Conrad AG.
Jie Scandella Bau AG haben darüber hinaus durch ’eige insbesondere zum Nachweis der Beteiligten, ibrede massgeblich beigetragen.
sschluss des Erlasses der Sanktion nach Art. 8 rad AG noch die Einzelfirma Pio Scandella, Mau- Bau AG infolge wirtschaftlicher Kontinuität zuzu-
, Elektroinstallationsbetriebe Bern.
rechnen ist (vgl. Rz 263 hiervor), hat ein verstoss gezwungen. Auch hatten sie keine hiervor).
304. Auch die sonstigen Voraussetzungen Conrad AG und die Scandella Bau AG legt in ihrem Einflussbereich liegenden Informati Weiter erläuterten und präzisierten sie dies chen, uneingeschränkt und ohne Verzug mi redetätigkeit stellten sie mit der Eröffnung ( AG und der Scandella Bau AG die Sanktion
Cc. Maximalsanktion
305. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. schritten wird.
d. Ergebnis
306. Nach dem Gesagten sind folgende Ve
Foffa Conrad AG: CHF 0.-
Scandella Bau AG: CHF 0.-
D Kosten
307. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG?’! ist gek ursacht hat.
308. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Als Un ternehmen, welche aufgrund ihres möglich den Verhaltens ein Verfahren ausgelöst he das Verfahren als gegenstandslos eingeste pflicht der Verfügungsadressatinnen zu bejé
309. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich é chem Masse als Verursacher des entspre chend gestaltet sich die bisherige Praxis de mangelung besonderer Umstände, die das Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenomn Praktikabilitätserwägungen stehen dabei im ren den Parteien zu gleichen Teilen aufzue
271 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
und c GebV-KG e contrario.
273 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior
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Unternehmen zur Teilnahme am Wettbewerbsanstiftende oder führende Rolle inne (vgl. Rz 293
für den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Die Foffa en den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert die onen und Beweismittel betreffend die Abrede vor. e durch ihre Angaben und arbeiteten ununterbrot den Wettbewerbsbehörden zusammen. Ihre Abler Untersuchung ein. Damit ist der Foffa Conrad zu erlassen.
hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, zumal 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überrwaltungssanktionen auszusprechen:
Jührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder terziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unerweise unzulassigen wettbewerbsbeschrankenben, das beanstandete Verhalten aufgeben und Ilt wurde?’?. Vorliegend ist daher eine Gebührenthen.
ckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand lle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in gleichenden Verwaltungsverfahrens. Dem entsprer Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher - in Er- Ergebnis als stossend erscheinen liessen — eine 1en wurde. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Vordergrund.?’° Auch vorliegend sind die Gebührlegen (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, '3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b
isbetriebe Bern.
AllgGebV?’*). Zwar sind die Scandella Bau des gleichen Unternehmens. Da der Scande ren Einzelfirma Pio Scandella, Maurergesch gerin eines damals noch separaten am Kart Conrad AG und die Scandella Bau AG zwei
310. Gebührenpflichtig ist sodann auch die zu beachten: Weder aus der bisherigen WE rechtlichen Bestimmungen von Art. 53a KG, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ge setzes noch bestehen muss. Für die Gebi sein, dass die unternehmenstragende (ggf. Unternehmung (in der Zeit ihres Bestehens malen Sichtweise des verwaltungsrechtliche sellschaften Verwaltungsgebühren auferlegt ist auch nicht gemäss Art. 1a GebV-KG i. \ verzichten. Die WEKO verzichtete danach n Gebührenzahlungspflicht die Existenz- ode einträchtigen könnte. Eine solche Konstella doch nicht vor. Vorliegend ist daher ein Dritt zuerlegen.
311. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein
richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stı
312. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Gr: 22-0433: Bauleistungen Graubünden bis dal teil von CHF 50‘000.— dem vorliegenden Ve hörde vor der Verfahrenstrennung diverse und mündliche Ergänzungen der Selbstanz gend zu beurteilende Gesamtabrede durch. folgende Gebühren, die auf der Grundlage Stunden zu berechnen sind:
= 15,75 Stunden zu CHF 290.-, ergebe: = 224,3175 Stunden zu CHF 200.-, erg = 16,50 Stunden zu CHF 130.-, ergebe:
313. Demnach belaufen sich die Verfahren
314. Die Foffa Conrad AG und die Scande Verfahrenskosten von CHF 67'717.- zu CHF 33'858.50.
274 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.21 275 gl. etwa FRANCO LORANDI, Masseverbindlich
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AG und die Foffa Conrad AG heute Trägerinnen lla Bau AG jedoch die Kartellbeteiligung der früheäft zuzurechnen ist und die Foffa Conrad AG Träell beteiligten Unternehmens war, haben die Foffa Drittel der Verfahrenskosten zu tragen.
konkursite Hohenegger SA. Dabei ist Folgendes KO-Praxis noch aus den einschlägigen gebührender GebV-KG und der AllgGebV ergibt sich, dass bührenpflicht das „Unternehmen i.S.d. KartellgeiIhrenpflicht kann es daher einzig Voraussetzung konkursite) Gesellschaft noch besteht und deren ) am Kartell beteiligt war. Dies entspricht der for- ın Gebührenrechts, wonach auch konkursiten Gewerden können.?’® Auf die Gebührenauferlegung '.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 AllgGebV zu ur dann auf eine Gebührenauferlegung, wenn die r Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens betion liegt im Fall der konkursiten Gesellschaft jeel der Verfahrenskosten der Hohenegger SA auf-
Stundenansatz von CHF 100.- bis 400.-. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ). Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall JIndenansatz von CHF 130.- bis CHF 290.-.
mit Verfügung vom 23. November 2015 von der uubunden getrennt. Vom aus der Untersuchung hin entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anrfahren zugerechnet. Insbesondere führte die Be- Ermittlungshandlungen, mehrere Einvernahmen ige der Foffa Conrad AG in Bezug auf die vorlie- Zusätzlich entfallen auf das vorliegende Verfahren der nach der Verfahrenstrennung aufgewendeten
nd CHF 4'567 .50.—
ebend CHF 44'863.50.—
nd CHF 2'145.—
skosten auf insgesamt CHF 101'576.—.
lla Bau AG haben solidarisch einen Anteil an den tragen, die Hohenegger SA einen Anteil von
904 (AllgGebV; SR 172.041.1). keiten und ihre Entstehung, AJP 2017, 464, 469.
E Ergebnis
315. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:
316. Die zwischen den Verfahrensparteien Hoch- und Tiefbauprojekten im Münstertal s Abs. 1 KG dar, welche als von spätestens 2( Dauerabrede zu qualifizieren ist (vgl. Rz 2C die Festsetzung von Preisen und Uber die A Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG
317. Da die Gesamtabrede als Geschäfts- | Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wit lasst sich vorliegend nicht widerlegen. Wir werbsabrede beseitigt, kann diese nicht du Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werden. Es werbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Al
318. Die Verfahrensparteien — mit Ausnahn Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Wide tet, Verhaltensweisen zu unterlassen, welch reden ermöglichen (vgl. dazu Rz 253 ff.).
319. Die Verfahrensparteien waren an der ı ihnen diese zuzurechnen. Sie wären dafür (vgl. Rz 258 ff.). Allerdings ist der Foffa Cor Sanktion aufgrund ihrer Selbstanzeige zu erl des Konkurses auf eine Sanktion verzichtet.
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gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgetroffene Vereinbarung über die Zuteilung von tellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 04 und bis Herbst 2012 bestehende und wirkende 7). Es handelt sich hierbei um eine Abrede Uber ufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern im (vgl. Rz 208).
und Preisabrede zu qualifizieren ist, greift gemäss ksame Wettbewerb beseitigt ist. Diese Vermutung d der wirksame Wettbewerb durch eine Wettberch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss handelt sich somit um eine unzulässige Wettbe- Ss. 1 KG.
ie der konkursiten Hohenegger SA — werden unter rhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflich- e ein Zuteilungssystem und Einzelsubmissionsab-
Inzulassigen Wettbewerbsabrede beteiligt bzw. ist gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren rad AG und der Scandella Bau AG vorliegend die assen. Betreffend die Hohenegger SA wird infolge
Dispositiv
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Der Foffa Conrad AG und der Scande
1.1. Konkurrenten und Konkurrentin Hoch- und Tiefbauleistungen u Offerteingabe anzufragen oder c
1.2. sich in Zusammenhang mit der Konkurrenten und Konkurrentinr nicht vorhanden, vor rechtskräfi elemente sowie die Zu- und Auf auszutauschen. Davon ausgeno onen im Zusammenhang mit:
a) der Bildung und Durchführun: b) der Mitwirkung an der Auftrag
2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässige: leistungen im Münstertal von späteste
Die Foffa Conrad AG und die Scandel 3. Das Verfahren gegen die Hohenegge: 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF !
4.1. Die Foffa Conrad AG und CHF 67'717.-.
4.2. Die Hohenegger SA trägt CHF <
5. Die Verfügung ist zu eröffnen:
Foffa Conrad AG, Scheschna Nr.
Scandella Bau AG, Solapark, 753
beide vertreten durch Rechtsanwal Stadelhoferstrasse 22, 8001 Zürich
- Hohenegger SA in Liquidation, c Müstair, Via Umrail, 7536 Sta. Mari
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
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yehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbslla Bau AG wird untersagt:
nen im Zusammenhang mit der Erbringung von m Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer lerartiges anzubieten;
Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit en vor Ablauf der Offerteingabefrist — oder, sofern iger Auftragserteilung — über Offertpreise, Preisteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten mmen ist der Austausch unabdingbarer Informati-
J von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie serfüllung als Subunternehmer.
KG wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 1 Gesamtabrede im Bereich Hoch- und Tiefbauns 2004 bis Herbst 2012 belastet werden:
la Bau AG mit einem Betrag von CHF 0.-. SA wird eingestellt. .01'576.— und werden folgendermassen auferlegt:
die Scandella Bau AG tragen solidarisch
294, 7530 Zernez 5 Sta. Maria Val Müstair
t Dr. Gerald Brei, Eversheds AG,
/o Konkursamt der Region Engiadina Bassa / Val a
Dr. Rafael Corazza Direktor
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
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gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende