Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20181210-1d60a9

KTB-Werke: Verfügung vom 10.12.2018

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren.............@2220200020n0000nnnnnnnnnn A.2 Parteien ...........essnseseeesnsnnnneennnnnneennen A.2.1 Alluvia-Gruppe ...........::00:::ccceeeeeeee A.2.2 Kästli-Gruppe ..............:::::cceeeeeeeeee A.2.3 Standorte der Kies- und Betonwer! A.3.1 EinfUNrUng...........::cceceeeeeeeeeeeeeeeeeee

A.4 Verfahrensgeschichte ......................- A.4.2 Hausdurchsuchungen und weitere A.4.3 Verfahrenstrennung.....................- A.4.6 Datenlieferungen.........................- A.4.7 Gesuch um Erlass einer Zwischen A.4.8 Beweisantrage ..........: eee

A.4.9 Akteneinsicht und Versand des An A.4.10 Entscheidprozess vor der Wettbev

B Sachverhalt .........uuuuususseeneennnnnnnnn nenn B.1 Überblick...

A.3.2 Kies- und Transportverband Bern | A.3.3 KTB AG... cece eeeeeeeeeeeeeee B.3 Grundsätzliche Bemerkungen zu den B.3.1 Umfang der Anhörung der Parteier B.4 Marktverhältnisse in der Kies- und Be

B.4.1 Beweisthema...........eeen B.4.2 Vorbemerkung zu den Beweismitte

Beweisergebnis........... cee B.4.3 Beschreibung der betroffenen Proc B.4.3.3 Verwendung von aufbereitetem Kit B.4.3.4 Deponie....................24seneennnnneenen B.4.3.5 Beton ................usssssssssnnnnnnnnnnnnnnnen B.4.3.6 Mörtel .................uuseeennseseennnnnnnennnn B.4.3.7 Transpott.............nnseeeeeenneennnnneennn B.4.4 Markt..............:ccceeeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

trages gemäss Art. 30 Abs. 2 KG ...................- jerbskommission........unuunsenneenennnnnnnneneen en nennnnn

B.4.4.3 Liefergebiet

B.4.4.4 Anbieter......................44444 nenn B.4.4.6 Preisbildung ............................4... (i) Definitionen ................... nn (ii) Umsatzanteil der zum Listenpreis \ (iii) Offertstellung......................- 242... (v) Verhandlungsmacht grosser Bauu (vi) Ausmass des preislichen Spielraur

B.4.5 | Zusammenfassung der Beweiserg B.5 Wettbewerbsrechtlich relevante Verhi B.5.1 Vorbemerkung zur Beweisführung

(i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn Cc. Schriftliche Erklärungen von Dritte (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.2.2 Verfolgter Zweck ........... een. (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn Cc. Schriftliche Erklärungen von Dritte (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.2.3 Dauer................usssssnssnnnnnnnnnnnnnnnnen (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee

B.5.2.4 Umsetzung und Auswirkungen zwi

Nternehmungen..............24444444Rnnnnnnnn nennen nennen nraums der Parteien

ebnISSe .....uuennennnesnnsnnnnnnnnnannnnnnnnnnennnennnnnnnnnnnnennn altensweisen ............uueesnsssneesnnsnnnennnennnnenennnnennn

(i) Beweisthema

(ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn Cc. Schriftliche Erklärungen von Dritte (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.2.5 Zusammenfassendes Beweisergel (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Beweisergebnis..................2... B.5.3.2 Verfolger Zweck ............. men. (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.3.3 Dauer...............uusssssnssnnsnnnnnnnnnnnnen (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Beweisergebnis..................2... (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteivorbringen... (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.3.5 Zusammenfassendes Beweisergel

B.5.4.1 Konsens, Inhalt, Beteiligte und Daı

(i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Lieferscheindaten.........................- c. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn e. Schriftliche Antworten auf Fragebc (iii) Beweiswürdigung ...........e 1. Koordination der Liefergebiete 197 2. Dauer der Koordination der Lieferc (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.4.2 Verfolger Zweck ............. men: (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn d. Schriftliche Antworten auf Fragebc (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.4.3.2 Beweismittel ........ eee (i) Urkunden ..... ee eeeecceeeeeeeeeeeeeeeeeeeee: (ii) Lieferscheindaten.........................-

B.5.4.3.3 Beweiswurdigung Urkundenbewei: B.5.4.3.4 Auswertung und Würdigung der Li

2. Baustellen-Adressen ...................- 3. Netto-Werkpreise ........................- (ii) Abgrenzung der Liefergebiete der: (iii) Untersuchung des Preissetzungsv 2. Methode. .............ccccccseeeeeeeeeeeeeeeeeee a. Berücksichtigte Baustellen (Beoba

Alluvia- und der Kästli-Gruppe ......................- OrhalteNs..............cccceeecccceeeeeeeeeeeeeeeeeeaeeeseeeeeeeees

b. Messung des Netto-Werkpreises (

c. Messung der Fahrzeit Baustelle —

Variable)...................00444 een d. Kontrollvariablen .......................- e. Spezifikation der Regressionsgleic 3. Darstellung und Interpretation der a. Darstellung und Interpretation der d. Test von Hypothese 2 .................- e. Liegen für den Test von Hypothes: f. Zuverlässigkeit der Berechnungen g. Alternative Schatzungen der Parte h. Beurteilung der Ergebnisse der Au B.5.4.4 Zusammenfassendes Beweisergel (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Beweisergebnis..................2... B.5.5.2 Verfolger Zweck ............. seen: (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Beweisergebnis..................2... B.5.5.3 Dauer................usssnssnnnsnnnnnnnnnnnnen (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Beweisergebnis..................2...

nächstes Alternativwerk (unabhängige Resultate

berechneten Parameter

abhängige Variable) hung und Schätzmethode

B.5.5.4 Umsetzung und Auswirkungen

(i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.5.5 Zusammenfassendes Beweisergel (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.6.2 Verfolger Zweck ............. seen. (i) Beweisthema...........eeen (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee B.5.6.3 D@Uer........ccccccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee, (i) Beweisthema..........: cece (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn (iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Würdigung der Parteistellungnahrr (v) Beweisergebnis..........:::ccccccececeee (i) Beweisthema.........: cesses (ii) Beweismittel... a. Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn b. Zeugenaussagen .......nnnnnneeennnnnnnnn

Cc Erwagungen

(iii) Beweiswürdigung ...........e (iv) Beweisergebnis..................2... B.5.6.5 Zusammenfassendes Beweisergel

Debitorenverluste sowie zu den Lie B.5.7 Sämtliche Verhaltensweisen umsp B.5.7.1 Vorbemerkung und Beweisthema. B.5.7.2 Beweismittel ....................u B.5.7.4 Parteistellungnahmen und Würdig: C.1 Geltungsbereich.....................r C.4 Beachtung von Verfahrensvorschrifte C.4.1 Antrag auf Erlass einer Zwischenv C.4.1.2 Rechtsgrundlagen und Rechtsprec C.4.2 Beweisantrage ..........uesssseseeeeeeennn C.4.2.2 Beweismassnahmen des Sekretar C.4.2.3 Ablehnung und Nichteintreten weit C.4.3 Behauptete Voreingenommenheit | C.4.4 Antrag auf Entfernung eines Akten C.5.1 Einleitung ................444444444 HR C.5.2.1 Bewusstes und gewolltes Zusam C.5.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer \ C.5.2.3 Abrede zwischen Unternehmen gle C.5.2.4 Fazit: Vorliegen von Abreden im S C.5.3.1 Vorliegen von horizontalen Preis- ı C.5.3.1.1Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Bst. C.5.3.1.2Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Bst. C.5.4 Keine Beseitigung des Wettbewert

fersperren gegenüber Kunden.....................- 188 /ettbewerbsbeschrankung

sicher Marktstufen..................20022442 44a

onis zum gemeinsamen Inkasso und Tragen der lenwirken

(i) Marktgegenseite

C.5.5 _ Widerlegung der gesetzlichen Vert C.5.5.3 Zwischenergebnis .......................- C.5.6 _ Erhebliche Beeinträchtigung des V C.5.7 Zwischenergebnis .......................-

C.6.1 Einleitung

(ii) Aktuelle Konkurrenz

(v) Zwischenfazit

C.6.3.1 Einleitung ................444444444 HH C.7.2.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hin:

C.5.8 Keine Rechtfertigung aus Effizienz C.6.2 Marktbeherrschende Stellung C.6.2.2.1Der sachlich relevante Markt (i) Einleitung ................444444444 HR (iii) Potenzielle Konkurrenz C.6.3 Missbrauch C.6.3.2 Einschränkung des Absatzes und C.6.4 Fazit ..........ocesssseeseennnessnnnnrennnnnne C.7 Massnahmen. .............sus4ssssrrr nennen C.7.2.1 Allgemeines...................4444 eee eeee, C.7.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC C.7.2.5 Bemessung ..........ususssesseeeeeeen nennen

C.6 Unzulässige Verhaltensweisen markt C.6.2.2.4Zwischenfazit ......................444...0. (iv) Stellung der Marktgegenseite Wettbewerbs ............: eee C.7.2.3 Vorwerfbarkeit............e (i) Basisbetrag ................euesnn ne

1. Massgebliche Umsätze

2. Obergrenze des Basisbetrags (Um 3. Berücksichtigung der Art und Schv (iii) Erschwerende und mildernde Ums 1. Beendigung der Wettbewerbsbesc

C.7.2.5.2Parteieingaben sind keine Selbstai (i) Einleitung ................444444444 HR

C.7.2.6 Ergebnis.................u44444rreenee nennen C.7.3 Beschlagnahmte Dokumente und ı

(ii) Rechtliche Vorgaben an Selbstanz (iii) Beurteilung der Eingaben der Allu\ 1. Alluvia-Gruppe ..............ssnnseeeenennnn 2. Kästli-Gruppe .................42222 seen (iv) Fazit......uuueeeeeeeeeseennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen

D Kosten ..............22444444444H00nnnHnnnnnnn nenn F Dispositiv .............::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

isatz auf dem relevanten Markt)....................- Vere des Verstosses...............u44444444nnnn nennen tände................0044ssannsnennnnnnnennnnnneennnenne nn hränkung vor Verfahrenseröffnung ...............- nzeigen — keine weitere Sanktionsreduktion .. EIGEN .....nneeenennnenennennnnnnnnnnnnnnnnnnnn nennen fia- und der Kästli-Gruppe.............................-

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchun:

1. Im Rahmen der Untersuchung 22-04: chungsadressaten unzulässige Wettbewerb den Bereichen Kies und Beton im Raum Be ben.

2. Die Wettbewerbsbehörden untersucht besondere:

- uber Preise betreffend Baustoffe (u.a. ihr Verhalten diesbezüglich aufeinand

- über die Aufteilung von Märkten nac oder ihr Verhalten diesbezüglich aufei

_ über die Entrichtung eines Kies- und B sowie

- betreffend das Inkasso, das Tragen \ über Kunden absprachen.

3. Zudem untersuchten die Wettbewerb eine individuelle und/oder kollektiv marktb Unternehmen in der Aufnahme oder Au Marktgegenseite benachteiligten, insbesonc

_ Bezügern von Kies und Beton abh Untersuchungsadressaten einen gem

- den Kies- und Betonbatzen an Bat machten, dass die Mitglieder der Bau Beton bei ihren Werken tätigten.'

A.2 Parteien

A.2.1 Alluvia-Gruppe

4. Die Alluvia Holding AG bezweckt de ternehmen zum Betrieb von Kies- und Sa Rückbau, Baugrubenaushub sowie Gewinnt AG und der Alluvia AG.

! Vgl. SHAB vom 03.02.2015, Nr. 22 (Act. 1.56 [22-(

J

7: KTB-Werke wurde abgeklärt, ob die Untersusbeschränkungen nach Art. 5 KG und Art. 7 KG in arn (Stadt und Agglomeration) vorgenommen haen, ob sich die Untersuchungsadressatinnen ins-

Kies und Beton), inkl. Rabatte, absprachen oder er abstimmten;

h Gebieten oder Geschäftspartnern absprachen nander abstimmten;

etonbatzens an Baumeisterverbände absprachen;

on Debitorenverlusten und Liefersperren gegensbehörden, ob die Untersuchungsadressatinnen eherrschenden Stellung einnahmen und andere isubung des Wettbewerbs behindert oder die lere indem sie:

angig vom Gesamtbezug bei den Werken der 2insamen Mengenrabatt gewährten;

Imeisterverbande von der Bedingung abhangig meisterverbande sämtliche Bezüge von Kies und

n Erwerb von Beteiligungen insbesondere an Unndwerken, Transportbetonanlagen, Transporten, Ing von Wertstoffen aus dem Ruckbau. Die Alluvia in der K.+U. Hofstetter AG, der Messerli Kieswerk

1440])

Abbildung 1: Alluvia-Gruppe

K. & U. Hofstet

Alluvia Holding AG

ter AG Messerli Kieswerk AG

2011 DieK.+U. Hofstetter AG beteiligte sic 2013 erwarb sie mit [>50]% die Akti zweckt die Lehmann Transport AG schäftes. Sie halt [>50]% des Aktien

Messerli Kieswerk AG

1974 Die Messerli Kieswerk AG mit Sitz mäss Handelsregistereintrag ist sie Rückbau und der Wiederverwertung steht im Abbau und der Aufbereitung Vertrieb von Frischbeton und verwar dem Vertrieb von Sekundärbaustoffe sowie von Transporten. Sie verfügt U und Transportbetonwerke in Oberwa

1994 Die Messerli Kieswerk AG übernahn tereintrag 1971). Die Kessler AG wai derverwertung von Baustoffen tatig. von Steinen und Erden, die Herstellu ten Produkten. Zudem bezweckte sie Sekundärbaustoffen, Recycling und Handelsregister gelöscht.

Alluvia Holding AG, Alluvia AG

2006 Die beiden Gesellschaften K.+U. Ho die HM Holding AG, an welcher sie j

2007 Die HM Kies + Beton AG wurde als T Sie übernahm die Leitungs- und Ve der Messerli Kieswerk AG.

2013 Die HM Holding AG wurde zur Alluv Alluvia AG umbenannt.

2014 Im Jahr 2014 gründete die Alluvia AC Tochtergesellschaft.

A.2.2 Kästli-Gruppe

6. Die Kästli Bau AG mit Sitz in Osterm Kästli + Söhne AG hervor und ist seit 2011 i zweck besteht u.a. im Betrieb einer Bauunte dem Betreib von Kies- und Recyclinganlage ein Kieswerk in Rubigen und verfügt über Schwarzenburg und Rubigen.

T. Die Kästli Bau AG ist eine [...] Toc ebenfalls mit Sitz in Ostermundigen, welch: Recycling-, Baulogistik- sowie Transportk Kiesabbaustellen und Deponien in Rubigen,

* Act. 11.B.X.437 (22-0440)

ch an der Lehmann Transport AG Bern. Im Jahr enmehrheit.* Gemäss Handelsregistereintrag bemit Sitz in Bern den Betrieb eines Transportge- <apitals an der WERAG Mattstetten AG.

in Bern wird ins Handelsregister eingetragen. Gein den Bereichen Kies, Transportbeton, Aushub, von Baustoffen tatig. Ihr Gesellschaftszweck bevon Steinen und Erden, der Herstellung und dem idten Produkten, der Annahme, Aufbereitung und 2n, der Ausführung von Trax- und Baggerarbeiten ber eine Kiesaufbereitungsanlage in Oberwangen ngen und Bern Bethlehem.

1 die Kessler AG mit Sitz in Köniz (Handelsregisrin den Bereichen Kies, Transportbeton und Wie- Sie bezweckte den Abbau und die Aufbereitung Ig und den Vertrieb von Frischbeton und verwanddie Annahme, Aufbereitung und den Vertrieb von deren Transporte. Die Kessler AG wurde 2007 im

fstetter AG und Messerli Kieswerk AG gründeten > die Hälfte der Beteiligungen hielten.

ochtergesellschaft der HM Holding AG gegründet. rwaltungsaufgaben der K.+U. Hofstetter AG und

ia Holding AG und die HM Kies + Beton AG zur

5 die zentrale Inkassostelle Alluvia ZIK GmbH als

undigen ging aus der 1932 gegründeten Bendicht m Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftsrnehmung, dem Abbau von Sand und Kies sowie n aller Art. Dazu betreibt sie eine Kiesgrube und Zweigniederlassungen in Thun, Belp, Wattenwil,

'htergesellschaft der Kästli Beteiligungen AG, er zahlreiche Gesellschaften der Bau-, Baustoff-, ranche angehören. Die Kästli-Gruppe betreibt Lützelflüh und Schwarzenburg.

A.2.3 Standorte der Kies- un

8. Die Kies- und Betonwert stellt. Dabei werden die der K diese fur die vorliegende Unte folgenden Abschnitt A.3).

Abbildung 2: Kies- und Betonv

NAattetz

d Betonwerke

ce der Kastli- und der Alluvia-Gruppe sind in Abt TB AG angeschlossenen Werke separat geker rsuchung von besonderer Bedeutung sind (meh

verke der Parteien

agerken Alluvia-Gruppe % KTB Kies- u A KTB Betonw @ TB Kieswe i Nicht-KTB K A Nicht KTB B Kastli-Gruppe % KTB Kies- ui

zulindelbank 3 Nicht-KTB K

‚ton

Gruppe)®, der Bendicht Kastli & Söhne AG Wichtrach AG$, der ehemaligen W. und E. K Marazzi AG)'°. Anlässlich der Generalversa Gesellschafter den KTB-Verband per Ende

11. Der Zweck des KTB-Verbandes und fänglich klar, weshalb darüber kurz Beweis [A. | bestand der Zweck des Verba genzuteilungen und Gebietsabreden» zu ( schäftsführer organisiert, der dies professic den Parteiaussagen des [Organs] der Kastli eine Marktaufteilung nach Mengen und Ge [Mitarbeiters] der Alluvia-Gruppe [C._ abgesprochen worden seien.'* Damit sti anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktol sei aufgrund des neuen Wettbewerbsrechts

12. | Aufgrund der übereinstimmenden At sage über den Grund der Auflösung des Ve zu seiner Auflösung den Zweck hatte, «Pre den» zu treffen. Die Parteien waren sich be\ werbsrechtskonform waren, weshalb der Ve

A.3.3 KTB AG

13. Es ist unstreitig, dass die heutige A Auflösung des KTB-Verbandes Ende des J. deten, die KTB AG. Bezüglich den Aufgabeı genden Ausführungen verweisen (dazu hint die folgenden Unternehmen an der KTB AG

- Kastli-Gruppe: o BERAGAG (Rubigen), o Kieswerk Rubigen,

o Frischbeton AG (Rubigen)

6 Vgl. Act. 11.C.X.24 (22-0440), S. 1 7 Vgl. Act. Il.C.X.24 (22-0440), S. 1

8 Liquidiert, vgl. DRACHE Post, Nr. 13, Septen

9 Heute in Liquidation, Firmennummer im Handelsre 10 Act. 11.C.X.24 (22-0440), S. 1

11 Act. 11.A.2, 2 (Bericht des Präsidenten)

12 Act. IIl.24, Zeilen 120 ff.

13 Act. 111.14, Zeilen 198 ff.

14 Act. 111.17, Zeile 317

15 Act. 111.28 (22-0440), Zeilen 119 f.

16 Damals K. und U. Hofstetter AG, Messerli Kieswe 1.6.X.33 (22-0440), S. 2.

17 Beteiligt war die Frischbeton AG Rubigen, welche (22-0440), S. 2.

(heute Kastli-Gruppe)’, der ehemaligen Kieswerk ünti? sowie der Losinger AG, Bern (heute Losinger immliung vom 1. November 1996 entschieden die 1997 aufzulösen."

der Grund für dessen Auflösung sind nicht vollumzu führen ist. Gemäss den Zeugenaussagen von ndes hauptsächlich darin «Preisabreden, Menjrganisieren. Dazu habe man eigens einen Genell durchführte.'? Diese Aussagen stimmen mit Bau AG [B. ] überein, wonach der Verband »bieten vornahm'?, und den Parteiaussagen des __], gemäss dem im KTB-Verband Preise mmt auch die Zeugenaussage von [D. | ber 2016 überein. Er sagte aus, der KTB-Verband aufgelöst worden."®

ıssagen zum Zweck des Verbandes und der Ausrbandes ist erwiesen, dass der KTB-Verband bis isabreden, Mengenzuteilungen und Gebietsabrewusst, dass diese Verhaltensweisen nicht wettberband aufgelöst wurde.

lluvia-Gruppe"® und die Kästli-Gruppe’’ nach der ahres 1997 eine gemeinsame Inkassostelle grün- ı und dem Zweck der KTB AG sei auf die nachfolen B.5.6, Rz 688 ff.). Ebenfalls unstreitig ist, dass angeschlossen waren:

:gister des Kantons Bern, CHE-100.888.036.

rk AG, Kessler Kies AG und die Beton Worblaufen AG, Act.

eine Tochtergesellschaft der Kastli-Gruppe ist; Act. II.G.X.33

- Seitens der Alluvia-Gruppe: o Hofstetter AG mit den Werke o Messerli AG mit den Werken

14. Zum Grund, weshalb die Verfahrens neu geschaffene Inkassostelle wiederverwe sagen aus Einvernahmen und Urkunden vo

- Anlässlich seiner Einvernahme von Gruppe aus, der Kürzel KTB sei von den, weil der Name Kies Transportw [D. ] gab anlässlich seiner Zev koll, die Bezeichnung KTB habe sich fig» gewesen.”°

- Das Protokoll der Generalversamm des Verbandspräsidenten [B. | Ende 1997 aufzulösen aus, zumal di Aaretal regelmässig im Kontakt stü zerischen Fachverband träfen, werde kommen.» Die guten Beziehungen z rale Inkassostelle und auf bilaterale werden.»*'

15. Die Inhalte der Aussagen von [C.___ überein, als dass der Name des KTB-Verbe gewesen seien. Allerdings kommt der unal und zeitnahe protokollierten Aussage von Aussage geht hervor, dass die guten B rechterhalten und gepflegt werden sollten. D die Kontinuität der Tätigkeiten des Verbands Verbandes übernommene Aufgaben wurde Aufgaben vgl. hinten B.5.6, Rz 688 ff.).

A.4 Verfahrensgeschichte

A.4.1 Untersuchungseröffnung

16. Das Sekretariat der Wettbewerbskomr vember 2014 durch Informanten und Med Wettbewerbsabreden und missbräuchliche \ men in der Baustoff- und Deponiebranche ir

17. Gestutzt auf die erhaltenen Informatio retariat am 12. Januar 2015 im Einvernehm:

18 Act. 11.A.35, Act. 11.A.28

19 Act. 111.14, Zeilen 302 ff.

20 Act. 111.28 (22-0440), Zeilen 129 ff.

2! Act. Il.A.2, 2 (Bericht des Präsidenten)

22 Die Identität der Informanten ist den Wettbewerbs

n Worblaufen, Mattstetten und Hindelbank in Oberwangen und Bethlehem. "8

sparteien den Namen des KTB-Verbandes für die ndeten, liegen den Behörden die folgenden Aus- :

| 16. März 2015 sagte [C. ] für die Alluvia- 1 KTB Verband für die KTB AG übernommen worerke Bern und Umgebung bekannt gewesen sei. '? igeneinvernahme vom 6. Oktober 2016 zu Proto- | «einfach so eingebürgert», sie sei «intern gelauung vom 1. November 1996 enthält den Bericht . Er sagte zum Entschluss den KTB-Verband per e aktiven Gesellschafter im Rahmen der Kies AG nden und sich auch im kantonalen und schweidie gesellschaftliche Kontaktpflege «nicht zu kurz u den Baumeisterverbänden könne über die zentm Weg «weiterhin aufrechterhalten und gepflegt

], [D. ] und [B. ] stimmen insofern indes in der Umgebung Bern bzw. intern bekannt Jhängig vom vorliegenden Verfahren gemachten

[B. ] grössere Bedeutung zu. Aus seiner eziehungen zu den Baumeisterverbänden aufie Namenswahl erfolgte folglich bewusst, um auch zu signalisieren. Gewisse bereits im Rahmen des n entsprechend weitergeführt (zu den genauen

nission (nachfolgend: Sekretariat) erlangte im Noienberichte Kenntnis über mögliche unzulässige /erhaltensweisen marktbeherrschender Unternehn Kanton Bern.??

nen und weiteren Abklärungen eröffnete das Sek- »n mit einem Mitglied des Präsidiums die Untersubehörden bekannt und wird geheim gehalten.

chung 22-0440: Baustoffe und Deponien B nung richtete sich gegen sechs im Kantc Deponiebranche, namentlich auch gegen di

18. Die Untersuchungseröffnung gab das tels Pressemitteilung?* am 14. Januar 201: am 3. Februar 2015 im Schweizerischen H Die 30-tätige Frist zur Anmeldung einer Verf: ohne entsprechende Meldung.

A.4.2 Hausdurchsuchungen und weitere

19. Das Sekretariat führte am 13. Januar Spezialisten zeitgleich an 9 Standorten Haı Alluvia-Gruppe und der Kästli-Gruppe.?’ Pa Einvernahmen mit den Parteien durchgefüt Bau AG, und [F. |, [Mitarbeiter] der All an die Hausdurchsuchungen im Rahmen d Bern 29 Parteieinvernahmen und Zeugeneit

20. Von Februar 2015 bis Mai 2016 sicht: suchungen beschlagnahmten Papierdokun schen Daten aus. Die Parteien wurden vorc elektronischen Daten beizuwohnen.?? Sowo in der Folge an den jeweiligen elektronische

A.4.3 Verfahrenstrennung

21. Im Rahmen der Ermittlungen ergaben den zwischen der Alluvia-Gruppe und der K vember 2016 trennte das Sekretariat im Ein Untersuchung 22-0477: KTB-Werke von de Bern*'. Das getrennte Verfahren 22-0477: | die Kästli-Gruppe weitergeführt.

22. Mit Vorladungen vom 30. Oktober 20 2017°° und den 29. November 2017* zwei

23 Vgl. SHAB vom 03.02.2015, Nr. 22 (Act. 1.56 [22-0- vom 12.01.2015 (Act. 1.2-1.7 [22-0440)).

24 Act. 1.29

25 Act. 1.56

26 Act. 1.57

27 Act. 1.8-1.15 und 1.18 (22-0440) 28 Act. 111.1-111.29 (22-0440)

29 Act. 1.96, 1.102, 1.118, 1.137, 1.174, 1.175 und 1.367 3° Act. 1.119 und 1.140 (22-0440) 31 Act. V.5.1-V.5.2 (22-0440)

32 Act. 1.49-1.52

3 Act. IIl.2

34 Act. Ill.3

ern nach Art. 27 ff. KG. Die Untersuchungseröffyn Bern tätige Unternehmen der Baustoff- und e Alluvia-Gruppe und die Kästli-Gruppe.??

Sekretariat nach den Hausdurchsuchungen mit- , sowie amtlicher Publikation gemäss Art. 28 KG andelsamtsblatt?° und im Bundesblatt?® bekannt. ahrensbeteiligung nach Art. 28 Abs. 2 KG verstrich

Ermittlungshandlungen

2015 in Zusammenarbeit mit der Polizei und IT- Jsdurchsuchungen durch, unter anderem bei der rallel zu den Hausdurchsuchungen wurden erste it, darunter mit [E. ], [Mitarbeiter] der Kästli uvia Holding AG. Insgesamt fanden im Anschluss es Verfahrens 22-0440: Baustoffe und Deponien wernahmen statt.”®

ste das Sekretariat die anlässlich der Hausdurch- 1ente und wertete die sichergestellten elektroni- Jängig Uber ihr Recht informiert, der Sichtung der hi die Alluvia- als auch die Kästli-Gruppe nahmen in Sichtungen teil.?°

sich Hinweise auf unzulassige Wettbewerbsabreastli-Gruppe. Mit Zwischenverfügung vom 21. Novernehmen mit einem Mitglied des Prasidiums die “Untersuchung 22-0440: Baustoffe und Deponien <TB-Werke wurde gegen die Alluvia-Gruppe und

17°? setzte das Sekretariat für den 27. November weitere Zeugeneinvernahmen an, worüber es die

140]) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Parteien

(22-0440)

Verfahrensparteien informierte und zur Teilr Alluvia-Gruppe und der Kästli-Gruppe an de

A.4.4 Einvernehmliche Regelung

23. Die beiden Verfahrensparteien ausser Interesse am Abschluss des Verfahrens mit Nachdem die Parteien ihre Bereitschaft Zu | lung schriftlich bestätigt hatten,” stellte da: menbedingungen für eine einvernehmliche | sierten Rahmenbedingungen von den Parte

24. Im März 2017 stellte das Sekretariat und den Entwurf der einvernehmlichen Rex serte sich zum sachlich und räumlich releve Sachverhalten. Das Sekretariat erachtete z preise, den gemeinsamen Mengenrabatt, ¢ Betonbatzen sowie das gemeinsame Inkass erwiesen. Der geschilderte Sachverhalt berı den eingereichten Dokumenten und den sic

25. Inder Folge führte das Sekretariat am weise am 26. April 2017 mit der Kästli-Grup vernehmliche Regelung durch.*'

26. Im Anschluss an die mündlichen Vert bestritten beide Parteien Sachverhaltsteile,

ergebnis dargestellt hatte und zu diesem Ze mente des Sachverhalts strittig blieben und tigen Punkte sicher schien, brach da einvernehmliche Regelung im August 2017 in der Folge auf dem ordentlichen Weg weit Zusammenhang Vorwürfe der Voreingeno rechtlichen Erwägungen angemessen einge

A.4.5 Selbstanzeigen

27. Nachdem das Sekretariat im Rahmen nehmliche Regelung die Möglichkeit einer S die nachfolgenden Eingaben. Die Eingaben im Rahmen der Sanktionsbemessung recht hinten C.7.2.5.2, Rz 961 ff.). Das diesbezüg

35 Act. 1.53-1.54

36 Act. 1.55-1.56

37° Act. 1.1-1.4

38 Act. 1.5-1.6

39 Act. 1.7-1.10

40 Act. 1.18.a; 1.18.b; 1.18.c und 1.18.d 41 Act. 1.18.b und 1.18.d

42 Act. 1.18.e und 1.18.n

43 Act. 1.20 und 1.23

ahme einlud.°® In der Folge nahmen Vertreter der in Zeugeneinvernahmen teil.°°

ten im Verlauf des Verfahrens ihr grundsatzliches tels einvernehmlicher Regelung i.S.v. Art. 29 KG. Verhandlungen über eine einvernehmliche Rege- 5 Sekretariat ihnen am 1. Februar 2017 die Rah- Regelung zu.”® In der Folge wurden die standardiien unterschrieben retourniert.°°

den Parteien das vorläufige Ermittlungsergebnis yelung zu.*° Das vorläufige Beweisergebnis äusinten Markt und zu den kartellrechtlich relevanten u diesem Zeitpunkt die Koordination der Listenie Koordination der Liefergebiete, den Kies- und o und Tragen von Debitorenverlusten vorläufig als ıhte auf den Angaben in den Parteieinvernahmen, hergestellten Dokumenten.

10. April 2017 mit der Alluvia-Gruppe beziehungspe die mündlichen Verhandlungen über eine einvandlungen über eine einvernehmliche Regelung die das Sekretariat in seinem vorläufigen Beweisitpunkt als bewiesen erachtete.*? Da zentrale Eleein Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf die strits Sekretariat die Verhandlungen über eine ab und kündigte den Parteien an, das Verfahren erzuführen.*? Die Kästli-Gruppe erhebt in diesem mmenheit des Sekretariats. Darauf wird in den gangen (dazu hinten C.4.3, Rz 823 ff).

der mündlichen Verhandlungen über eine einverelbstanzeige erläutert hatte, machten die Parteien und Kooperation der Verfahrensparteien werden ich gewürdigt und gebührend berücksichtigt (dazu liche Verfahren verlief wie folgt:

Schriftliche Eingaben

28. Die Alluvia-Gruppe machte am 4. Mai im Sinne von Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Arı 12. Mai 2017 machte die Kästli-Gruppe eine

29. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 bzw Alluvia-Gruppe und die Kästli-Gruppe auf, : zu den ihnen im vorläufigen Beweisergebr reichte die Alluvia-Gruppe am 2. Juni 2017 e Am 6. Juni 2017 reichte die Kästli-Gruppe e 12. Mai 2017 ein.*?

30. Das Sekretariat teilte den Parteien s Gruppe vom 4. Mai 2017 und 2. Juni 2017 ur 2017 und 6. Juni 2017 mit und ausserte si ausging, dass die Parteien eine vollumfar zeige)“ entsprechende Eingabe einreichen \ ganzen oder einen Teil des Sachverhalts c kennen und/oder eine umfassende, nicht rel tellrechtlich relevante Sachverhalte einzurei

31. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 nahn retariats zur Kenntnis und vertrat den Stan vollständig sei und die Alluvia-Gruppe mit Kästli-Gruppe äusserte sich mit Schreiben vi retariats und brachte zum Ausdruck, dass | 2017 und 6. Juni 2017 eine vollständige

habe.”

Mündliche Ergänzungen der Selbstanzeige

32. Auf Vorladung des Sekretariats ertei Auskünfte für die Alluvia-Gruppe zu der Marktverhältnissen. Die Befragung wurde ve der Selbstanzeige behandelt.°? Mit Eingat Gruppe Ergänzungen zum Befragungsproto

33. Auf Vorladung des Sekretariats gaber tens der Kastli-Gruppe dem Sekretariat Au Transport:

4 Act. VIILA.1

# Act. VIIIB.1

46 Act. VIILA.4

47 Act. VIILB.3 und 4 # Act. VIILA.11 und 12 #9 Act. VIII.B.7

5° Act. VIII.A.16 (Alluvia); Act. VIII.B.18 (Kastli) 51 Act. VIILA.17

52 Act. VIII.B.19

53 Act. VIII.A.49

54 Act. VIII.A.58

2017 eine Eingabe, welche sie als Selbstanzeige . 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG einreichte.** Am > Eingabe, welche sie als Selbstanzeige im Sinne owie Art. 8 ff. SVKG einreichte.“®

. vom 17. Mai 2017’ forderte das Sekretariat die alle wesentlichen Beweismittel und Informationen is mitgeteilten Vorwürfe einzureichen. Daraufhin ine schriftliche Ergänzung der Selbstanzeige ein.“ ine schriftliche Ergänzung der Selbstanzeige vom

sine Einschätzung zu den Eingaben der Alluviaid zu den Eingaben der Kästli-Gruppe vom 12. Mai ch zum weiteren Vorgehen.” Da es nicht davon glich dem Merkblatt „Bonusregelung (Selbstanvürden, schlug es den Parteien vor, entweder den jemäss dem vorläufigen Beweisergebnis anzuerativierende Anzeige über einen oder mehrere karchen.

1 die Alluvia-Gruppe das Analyseresultat des Sek- Jpunkt, dass die Selbstanzeige vom 4. Mai 2017 dem Sekretariat jederzeit kooperiert habe.°' Die 9m 16. August 2017 zum Analyseresultat des Sekdie Kästli-Gruppe mit den Eingaben vom 12. Mai und rechtsgenügliche Selbstanzeige eingereicht

te [F. | am 14. November 2017 mündliche 1 Lieferscheindaten, der Preisbildung und den om Sekretariat vorläufig als mündliche Ergänzung Ye vom 29. November 2017 reichte die Alluviakoll ein.°*

1am 20. November 2017 folgende Personen seiskunft zum Kies- und Betonmarkt einschliesslich

- [E. ], [Mitarbeiter] der Kastli Bau

- [G. ], [Organ] der Kästli B [Funktionsbezeichnung]*®.

34. Auch diese Fragen wurden vom Se Selbstanzeige behandelt. Mit Eingabe vom: zisierungen zu den protokollierten Aussageı

A.4.6 Datenlieferungen Alluvia-Gruppe

35. Auf Aufforderung des Sekretariats Ub: chung befassten Sekretariatsmitarbeitende scheindaten der Betonwerke in Oberwang: Berken sowie der Kieswerke in Oberwangel die Jahre 2010 bis 2013.°° Mit Schreiben vo Alluvia-Gruppe einen Fragebogen zu den ei vom 11. Oktober 2017° und 1. November 2 auf den Fragebogen reichte Alluvia am 1. scheindaten für die Jahre 2007 bis 2013 eir bezüglich der Lieferscheindaten kam Alluvi: November 2017° nach.

Kästli-Gruppe

36. Auf Aufforderung des Sekretariats re 2017 Lieferscheindaten des Betonwerks in Schreiben vom 25. September 2017 stellte: gen zu den eingereichten Daten zu®, welct wortete.°? Zusätzlich zu den Antworten auf d Lieferscheindaten des Betonwerks Rubigen

55 Act. VIII.B.46

56 Act. VIII.B.45

5” Act. VIII.B.51

58 Act. VIII.A.10.a-k 59% Act. VIILA.28

60 Act. VIILA.29 und 30 61 Act. VIILA.41.a

62 Act. VIILA.41.b-h 63 Act. VIILA.43

64 Act. VIILA.50

65 Act. VIILA.54.a-f 66 Act. 1.97- Act. 1.99 67 Act. VIII.B.10.a-d 68 Act. VIII.B.27

89 Act. VIII.B.33.a

70 Act. VIII.B.33.b-e

AG, [Funktionsbezeichnung]°° ateiligungen AG und der Kastli Bau AG,

Kretariat vorläufig als mündliche Ergänzung der 23. November 2017 reichte die Kästli-Gruppe Prä- 1 von [G. ] ein.?”

arreichte die Alluvia-Gruppe den mit der Untersun am 1. Juni 2017 einen USB-Stick mit Lieferan, Bern-Betlehem, Worblaufen, Hindelbank und 1, Bern-Betlehem, Hindelbank und Mattstetten für m 25. September 2017 stellte das Sekretariat der ngereichten Daten zu°®, welchen sie mit Eingaben 017°" beantwortete. Zusätzlich zu den Antworten November 2017 einen USB-Stick mit den Liefer- .62 Weiteren Auskunftsbegehren des Sekretariats a mit Eingaben vom 6. November 2017° und 17.

ichte die Kästli-Gruppe mit E-Mail vom 20. Juni

Rubigen für die Jahre 2011 bis 2013 ein.” Mit das Sekretariat der Kästli-Gruppe einen Frageboier sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 beanten Fragebogen reichte Kästli einen USB-Stick mit für die Jahre 2007 bis 2010 ein.”° Am 26. Oktober

2017 stellte das Sekretariat Kästli Nachfrag gen vom 25. September 20177", welche Ki streckten Frist beantwortete.’? Mit Eingabe USB-Stick die Lieferscheindaten des Kieswe retariat stellte Kastli weitere Nachfragen zu ı am 23. November 2017” und am 29. Nover

Inhalt der Lieferscheindaten

37. Inden Lieferscheindaten sind sämtlich zwischen 2007 und 2013 ausgeliefert wurde insbesondere die folgenden Informationen s

e Brutto-Werkpreis (Listenpreis oh e Netto-Werkpreis (tatsächlich bez e Transportpreis

e Gelieferte Menge in Kubikmeter e Baustellenadresse

38. Gemäss Auskunft der Parteien sind 3 verfügbar. Die Transportpreise lassen sich a der Lieferungen zuverlassig berechnen. Die Kastli-Gruppe nur den Zeitraum von 2010 bi ten Produkte vor. Den Daten kann nicht entr der aufgefuhrten Lieferungen verhandelt wu

39. Die eingereichten Lieferscheindaten Diese werden nicht immer zu Marktpreisen | gen enthalten die Lieferscheindaten Preise \ ferungen bei samtlichen Auswertungen der

40. Genauere Angaben zu den eingereicl entnehmen. Im Folgenden wird bei Berechi reichten Lieferscheindaten vorgenommen \ angegeben.

A.4.7 Gesuch um Erlass einer Zwischenv

41. Mit Schreiben vom 14. November 20° fer 10 der Rahmenbedingungen der Verh: (nachfolgend: Rahmenbedingungen) hin. E ziehe sich in ihren Eingaben auf den Inhalt de

™ Act. VIII.B.34 und 35

72 Act. VIII.B.40.a-0

73 Act. VIII.B.36.a-h

74 Act. VIII.B.49

75 Act. VIII.B.53

76 Vgl. Rz 141 und Abbildung 14 für Definitionen der

en zu den Antworten von Kästli auf den Fragebostli innerhalb der bis am 10. November 2017 ervom 2. November 2017 reichte Kästli auf einem rks Rubigen für die 2007 bis 2013 ein.’”? Das Sek- Jen eingereichten Daten, welche Kästli per E-Mail nber 20177° beantwortete.

ie Kies- und Betonlieferungen der KTB-Werke, die sn, einzeln aufgeführt. Fur diese Lieferungen sind eparat pro Lieferung vorhanden:

ne Transport, nur Alluvia-Gruppe)”

ahlter Preis ohne Transport)

hnliche Daten für den Zeitraum 2004-2006 nicht ufgrund der eingereichten Daten nur für einen Teil : Brutto-Werkpreise (Listenpreise) decken bei der s 2013 ab und liegen auch da nur für die wichtigs- 1ommen werden, zu welchem Zeitpunkt die Preise rden.

enthalten teilweise konzerninterne Lieferungen. verbucht: Bei manchen konzerninternen Lieferunon null. Deshalb werden die konzerninternen Lie- Lieferscheindaten entfernt.

ıten Daten sind Akte VI.3, Kapitel B.1 und B.2, zu nungen, die anhand der von den Parteien eingewurden, als Quellenangabe «Lieferscheindaten»

erfügung

|7 wies das Sekretariat die Kästli-Gruppe auf Zifandlungen Uber eine einvernehmliche Regelung s vertrat den Standpunkt, die Kastli-Gruppe bear Verhandlungen der einvernehmlichen Regelung

verschiedenen Preise.

und verstosse damit gegen Ziffer 10 der Re derholungsfalle den bernischen Anwaltsvert

42. Am 23. November 2017 erwiderte die des Sekretariats zu Ziffer 10 der Rahmenbe zur Klärung des Inhalts von Ziffer 10 der Ra des Sekretariats.’® Mit Schreiben vom 6. De riats Ziffer 10 der Rahmenbedingungen unc tragte am 15. Dezember 2017 schriftlich, d gegen Ziffer 10 der Rahmenbedingungen k Kästli-Gruppe bestätigen.?° Das Sekretaria Ziffer 10 der Rahmenbedingungen mit Schr:

43. Am 28. Dezember 2017 stellte die Käs Zwischenverfügung zu Ziffer 10 der Rahn 15. Januar 2018 brieflich, die Wettbewerbs das Nichteintreten auf den Antrag unter Kos Frist ein, ihre Anträge zu präzisieren und kl: Schreiben vom 30. Januar 2018 hielt die Ka: ihren Antrag mit Schreiben vom 9. Mai 201% rechtlichen Erwägungen vgl. hinten C.4.1, F

A.4.8 Beweisanträge

44. Mit Schreiben vom 27. September 20 einer Reihe von Personen als Zeugen.® Da zur mündlichen Ergänzung ihrer Selbstanz durch. Es vernahm am 14. November 2017 am 20. November 2017 [G. ], [F Beteiligungen AG und der Kästli Bau AG.®® [H. ]°, [Funktionsbezeichnung], Imple [l. |°°, [Mitarbeiter] (seit 1. Januar 2( Zeugen. Die Kastli-Gruppe wiederholte Beweisanträge im Wesentlichen.°'

45. Die Beweisanträge werden nach Abs darauf eingetreten werden kann (dazu hinte

77 Act. VIILB.43

78 Act. VIIILB.52

79 Act. 1.62

80 Act. 1.64

81 Act. 1.65

82 Act. 1.66

83 Act. 1.69

84 Act. 1.80

85 Act. 1.100

86 Act. 1.40

87 Act. VIII.A.49 (24-0113) 88 Act. VIII.B.45 (24-0114)

89 Act. 111.2 % Act. 111.3 9 Act. 1.40

ıhmenbedingungen. Es behalte sich vor, im Wieyand zu kontaktieren.”

Kästli-Gruppe schriftlich, sie teile den Standpunkt dingungen nicht. Sie beantragte eine Aussprache nmenbedingungen unter Mitwirkung des Direktors zember 2017 erläuterte der Direktor des Sekreta- | lehnte den Antrag ab.”? Die Kästli-Gruppe beanas Sekretariat solle die Vorwürfe des Verstosses onkretisieren und die Auslegung von Ziffer 10 der t erläuterte seine Auffassung zur Auslegung von aiben vom 18. Dezember 2017.°'

tli-Gruppe schriftlich einen Antrag auf Erlass einer 1enbedingungen® Das Sekretariat erwiderte am behörden würden nach vorläufiger Einschätzung stenfolgen verfügen. Es räumte der Kästli-Gruppe arzustellen, ob sie an ihrem Antrag festhalte.°° Mit stli-Gruppe an ihrem Antrag fest.®* Sie wiederholte 3.85 Auf den Antrag wird nicht eingetreten (zu den z 799 ff.).

17 beantragte die Kästli-Gruppe die Einvernahme raufhin lud das Sekretariat die Verfahrensparteien eigen vor und führte zwei Zeugeneinvernahmen [F. ], [Mitarbeiter] der Alluvia-Gruppe®’ und unktionsbezeichnung] und [Organ] der Kastli Schliesslich befragte es am 27. November 2017 snia Schweiz AG, und am 29. November 2017 )18 [Funktionsbezeichnung]) der Büchi AG, als mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 ihre

chluss der Untersuchungen abgewiesen, soweit n, 0.4.1, Rz 806 ff.).

A.4.9 Akteneinsicht und Versand des Ant

46. Am 22. August 2017” und am 25. Jan Einsicht in die Akten des getrennten Verf: Selbstanzeigeakten stellte das Sekretariat d 2017% und 21. Dezember 2017% zu und fo nigung zu äussern. Ab November 2017 konr lichen Selbstanzeigen vor Ort in den Raum Gruppe nahm diese Möglichkeit am 6. Deze 2018% wahr.

47. Am 24. Mai 2018 sandte das Sekrete und gab ihnen erneut Gelegenheit, Einsicht i zeigeakten behandelten Aktenstücke zu ne machten am 2. Juli 2018'% bzw. am 10. Juli

48. Am6. Juli 2018 stellte das Sekretaria unter Aufforderung zur Stellungnahme inne Möglichkeit ein, Einsicht in die für die Bere nehmen. '”%

49. Die Kästli-Gruppe nahm am 13. Augu die Polynomcis AG Einblick in die elektronis Gruppe nahm an der Akteneinsicht teil. unterzeichneten vorab eine Bestätigung, wc Ort einsehbaren Daten der Untersuchung 2:

50. Die Stellungnahmen der Kästli-Grupp 2018 nach einmaliger Fristerstreckung fristg 28. November 2018 versandte das Sekreta Einsicht.!%

51. Im Anschluss an den Aktenversand be Berichts der Polynomics AG aus den Akter C.4.4, Rz 826 f.)

% Act. 1.24-1.29

% Act. 1.72-1.77

9% Act. VIII.A.24-VIII.A.26 und Act.VIII.B.20-VIII.B.22 % Act. VIII.A.46-VIII.A.48 und Act.VIII.B.41-VIII.B.43 96 Act. VIILA.64-VIILA.66 und Act.VIII.B.55-VIII.B.57 97 Act. 1.59-1.60

% Act. 1.67-1.68

9% Act. 1.105 und 1.106

100 Act. 1.112

101 Act. 1.115

102 Act. VI.1 und VI.2

103 Act. 1.125

104 Act. 1. 124 und 1.126

106 Act. VII.24 und VII.25

107 Act. VI.19

rages gemäss Art. 30 Abs. 2 KG

uar 2018°° gewährte das Sekretariat den Parteien ahrens 22-0477: KTB-Werke. Die vorbereinigten en Parteien am 22. August 2017, 14. November rderte sie auf, sich zur Geschäftsgeheimnisbereiiten die Parteien fortlaufend Einsicht in die eigentlichkeiten des Sekretariats nehmen. Die Alluvia- ‚mber 2017? und die Kästli-Gruppe am 9. Januar

rriat den Parteien die Akten erneut zur Einsicht” n die zu diesem Verfahrenszeitpunkt als Selbstanhmen. Die Alluvia-Gruppe und die Kästli-Gruppe 2018'°' von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch.

t den Parteien seinen Antrag an die Kommission rt Frist zu. Zugleich räumte es den Parteien die :chnung des Sekretariats verwendeten Daten zu

st 2018 vertreten durch ihren Rechtsvertreter und chen Daten. Auch der Rechtsvertreter der Alluvia- 103 Die Kästli-Gruppe und die Alluvia-Gruppe nach sie mit der Regelung zur Einsicht in die vor 2-0477: KTB-Werke einverstanden waren."

e und der Alluvia-Gruppe gingen am 12. Oktober erecht beim Sekretariat ein.1°° Mit Schreiben vom riat die Verfahrensakten den Parteien erneut zur

antragte die Kästli-Gruppe die Ausscheidung des 1.107” Die WEKO lehnt den Antrag ab (dazu hinten

A.4.10 Entscheidprozess vor der Wettb:

52. Nach Eingang der Stellungnahmen de Sekretariat die Stellungnahmen an die We 12. November 2016 entschied die WEKO < einzutreten. Am 26. November 2018 hörte ı Alluvia-Gruppe an.'°° Nach der Debatte vor Verfügung.

Sachverhalt

B.1 Überblick

53. Die Sachverhaltsdarstellung ist folger gen zu den Grundlagen der Beweisführung Kies- und Betonbranche im Raum Bern unte die wettbewerbsrechtlich relevanten Verhalt

B.2 Vorbemerkungen zum Beweis

54. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)'"° anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP)'

55. Der Beweis einer Tatsache ist im All den nach objektiven Gesichtspunkten von 0 lichung der Tatsache braucht nicht ohne z Zweifel unerheblich erscheinen.''? Bloss ab gebend, weil solche immer möglich sind unc Es muss sich um erhebliche und unüberwii nach der objektiven Sachlage aufdrangen."" verhalte sind im Einklang mit der Rechtspre Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst ¢ besondere die vielfache und verschlungene tens, eine strikte Beweisführung regelmäs: Wahrscheinlichkeit gilt gemäss Rechtspi Feststellung einer marktbeherrschenden St

108 Act. VI.29 und VI.30

110 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das \ SR 172.021)

111 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundeszii

112 Urteil des BGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018, E 23.9.2014, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; L Siegenia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil de 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Haupi

8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7, Paul Koch , E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/WEKO; je mit weiterer

115 BGE 1391 72 E. 8.3.2; Urteil des BGer B-771/201:

2werbskommission

»r Parteien am 12. Oktober 2018'°® überwies das ttbewerbskommission (nachfolgend WEKO). Am iuf den Antrag des Sekretariats vom 5. Juli 2018 Jie WEKO sowohl die Kästli-Gruppe als auch die n 10. Dezember 2018 erliess sie die vorliegende

ıdermassen aufgebaut. Nach den Vorbemerkun- (B.2, Rz 54 ff.) werden die Marktverhältnisse der rsucht (B.4, Rz 62 ff.). Im Anschluss daran werden ensweisen dargestellt (B.4.5, Rz 165 ff.).

| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- ; Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG).

r Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 gemeinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörleren Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirk- /weifel festzustehen, hingegen müssen allfällige strakte und theoretische Zweifel sind nicht mass- | absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. ıdliche Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich > Für den Beweis komplexer wirtschaftlicher Sachchung keine überspannten Anforderungen an das lie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, ins- -Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhalsig aus.''* Das Beweismass der überwiegenden rechung insbesondere bei Sachverhalten zur llung.'"®

/erwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;

jilprozess (BZP; SR 273)

. 6.4.4.1, Cellere/WEKO; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom Irteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., gebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB).

E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer B- AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, 1 Hinweisen.

56. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen c Rechnung zu tragen.

B.3 Grundsätzliche Bemerkung

B.3.1 Umfang der Anhörung der Partei

57. Das Recht auf vorgängige schriftliche die zusätzliche Anhörung durch die Wettbe\

r

über die Gehörsgarantien von Art. 29 Abs. 2

58. Das Recht auf vorgängige Anhort rechtserheblichen Sachverhalt zu äusse konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprect den verfassungsrechtlichen Minimalgarant Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Frag zu Rechtsfragen besteht ausnahmsweis Rechtsanwendung zu schützen ist!'?, we ungewöhnlich grosser Ermessensspielraum von der Anhörung zu einer veränderten rec! veränderte rechtliche Würdigung uberhaur haben konnte. '?"

59. Das Sekretariat brachte den Parteie der Versendung des Antrags am 6. Juli 201: bis zum 10. Oktober 2018 Zeit, eine Stelluı erhielten sie die Möglichkeit, ihren Standp Sachverhalt hat sich seither nicht geändert. im Antrag genannten Sachverhalt, den vorli zum Sachverhalt. Die rechtliche Würdigunc derjenigen des Antrags des Sekretariats

116 BGE 129 II 497, 505 E. 2.2.; BERNHARD WALDMAN! das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenbe

117 Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.06.2003, Rf Watt Suisse u.a.; Urteil des BVGer d-6374/2006 v

118 BGE 132 II 485, 494 E. 3.2; BGE 127 154, 56, E. in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 20; P Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler, 2( BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs

119 BGE 126 I 19 ff., insbes. 24 f. E. 2 e und f: In einer der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurte Angeklagten wegen unangemessener Geschwin Anklageschrift nicht zur Last gelegt hat. Ur Gehörsverletzung an, weil der Angeklagte nicht m rechnen musste und die unterlassene Anhörung auf die Verteidigungsrechte hatte. Der Angeklagt anbringen können, die die rechtliche Würdigung de (Fn 118), in: Kommentar VwVG, Art. 29 N Verwaltungsverfahren, 187, N 530.

120 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17 Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a.; Urteil des BVGer AG/WEKO, wo das Bundesverwaltungsgericht fe Tatsache nicht die Frage des rechtlichen Gehörs auch Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23. Sept

121 BGE 126 119, 24 E. 2 d) bb)

ler nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt

en zu den Parteistellungnahmen

en

> Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats und verbskommission gemäss Art. 30 Abs. 2 KG geht . BV, Art. 29 VwVG und Art. 30 VwVG hinaus.""®

ıng erlaubt es den Parteien primär, sich zum rn.''” Hingegen haben die Parteien gemäss jung weder basierend auf Art. 29 VwVG noch aus ien von Art. 29 Abs. 2 BV einen allgemeinen en der Rechtsanwendung.''® Ein Anhörungsrecht e, wenn der Betroffene vor überraschender nn sich die Rechtslage geändert hat oder ein 1 besteht.'2° Ausnahmsweise kann jedoch selbst ntlichen Würdigung abgesehen werden, wenn die t keine Auswirkung auf die Verteidigungsrechte

n den aus seiner Sicht erstellten Sachverhalt mit 3 vollumfänglich zur Kenntnis. Die Parteien hatten ıgnahme zu erarbeiten und einzureichen. Ferner unkt mündlich vor der WEKO vorzutragen. Der Die WEKO fällte ihren Entscheid gestützt auf den egenden Beweismitteln und den Parteivorbringen } des Sachverhaltes durch die WEKO stimmt mit vom Juli 2018 überein und umfasst die in der

/JURG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über rger (Hrsg.), 2016, Art. 30 VwVG N 13.

>W 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Baselland Liestal (EBL)/ om 11. Februar 2008, E. 3.3, Z1 et al./BFM.

2b; BGE 114 la 97, 99 E. 2. a); WALDMANN/BICKEL (Fn 116), ATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz zum 08, Art. 29 N 12; ALFRED KOLZ/ISABELLE HANER/MARTIN rechtspflege des Bundes, 2013, 187, N 530.

n Strafverfahren hatte das beurteilende Obergericht eine von ilung und Würdigung vorgenommen. Konkret hatte es einen digkeit verurteilt, obwohl der Staatsanwalt ihm dies in der ter diesen Umständen nahm das Bundesgericht eine it der Verurteilung wegen unangemessener Geschwindigkeit zu der verschiedenen rechtlichen Wirkung eine Auswirkung e hätte namentlich zusätzliche Argumente zum Sachverhalt 2s Obergerichts in Frage gestellt hätten. BGE 116 V 182, 185 _(Fn 116), in: Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 20; SUTTER

12 und Art. 30 N 1; KOLZ/HANER/BERTSCHI (Fn 118),

.06.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra Baselland B-8430/2010 vom 23. September 2014, E. 3.1.6, Paul Koch ssthielt, dass die abweichende rechtliche Würdigung einer beschlage, sondern eine materiellrechtliche Frage sei; vgl.

Untersuchungseröffnung angekündigten No ist also nicht überraschend. Die Anwendui ungewöhnlichen Ermessensspielraum mit si

60. Aus diesen Gründen liegt es im abweichende Rechtsauffassungen der Parte wird dadurch jedenfalls nicht verletzt.

B.3.2 Begründungspflicht

61. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind ' so abzufassen, dass die Betroffenen die w die Verfügung in voller Kenntnis der Sache Überlegungen zu nennen, die für die Behö Bundesgericht nicht erforderlich, dass si einlässlich auseinandersetzt und jedes einz kann sie sich auf die für den Entscheid west

B.4 Marktverhältnisse in der Kies-

B.4.1 Beweisthema

62. Zur Beurteilung der wettbewerbsrec gen sind das Wettbewerbsumfeld und des punkt der Betrachtungen ist der Untersucht liegend als Erstes die relevanten Produkte (| Markt (Nachfrageseite, nachgefragte Produ schranken und Preisbildung) analysiert (B.4 der Parteien näher betrachtet (Marktanteile ( Marktwachstum, Markttransparenz, Multim Potenzielle Konkurrenz).

B.4.2 Vorbemerkung zu den Beweismi Beweisergebnis

63. Die vorliegende Analyse stützt sich : nahmen, schriftliche Stellungnahmen, Aus schen Behörden und die Praxis der Schwei der hier wiedergegebene Sachverhalt weitg unter Hinweis auf die Quellen ohne nähe schluss an die Beschreibung der betroffene ergebnisse noch einmal zusammengefasst |

B.4.3 Beschreibung der betroffenen Pı

64. Gegenstand dieser Untersuchung is beteiligten Unternehmen mit Bezug auf K

SCHWANK, in: Praxiskommentar zum Bundesge: berger (Hrsg.), 2009, Art. 35 N 3, 17; KOLZ/HANER/

Öffentliches Verfahrensrecht, 2015, 66 N : Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Ve Art. 35 N 17; KOLZ/HANER/BERTSCHI (Fn 118), Ven

rmen. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ng der hier einschlägigen Normen bringt keinen ich.

Ermessen der WEKO, ob und inwieweit sie ien beachtet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

Verfügungen zu begründen. Eine Begründung ist esentlichen Argumente der Behörde kennen und -anfechten können. Es sind mindestens kurz die rde entscheidend waren.'?? Dabei ist es gemäss ch die Behörde mit allen Parteistandpunkten elne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr antlichen Punkte beschränken.

und Betonbranche im Raum Bern

htlich relevanten Ereignisse und ihrer Auswirkunsen Funktionsweisen zu analysieren. Ausgangs- ıngsgegenstand. Aus diesem Grund werden vor- 3.4.3, Rz 64 ff.) dargelegt. Anschliessend wird der kte, Liefergebiet und die Anbieter, Markteintritts- .4, 86 ff.). Insgesamt wird auch die Marktstellung Jer Parteien und Marktkonzentration, Symmetrien, arktbeziehungen, Stellung der Marktgegenseite,

tteln, der Beweiswürdigung und dem

auf Aussagen der Parteien und Zeugen in Einverkunftsbegehren, Untersuchungen von ausländizer Wettbewerbsbehörden in anderen Fällen. Da ehend unbestritten ist, kann das Beweisergebnis re Beweiswürdigung dargestellt werden. Im Ann Produkte und des Marktes werden die Beweis- (dazu hinten Rz B.4.5, Rz 162 ff.).

‘odukte

t die mögliche Koordination der an der KTB AG ies- und Transportbetonprodukte einschliesslich

4.1; BGE 129 | 232, 236 E. 3.2; FELIX UHLMANN/ALEXANDER setz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissen- BERTSCHI (Fn 118), Verwaltungsverfahren, 218, N 630.

E. 4.1; REGINA KIENER/BERNHARD RUTSCHE/MATTHIAS KUHN, 44, FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: rwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2016 valtungsverfahren, 218, N 630.

Transport im Untersuchungszeitraum von 2( zieht sich auf diese Produkte.

B.4.3.1 Abbau von Gesteinskornungen

65. Der wichtigste Rohstoff zur Produkt Gruben, aus Gewässern sowie in Steinbrüc und an Betonwerke und andere Abnehmer Abbildung 3 dargestellt.

66. Im Kanton Bern kommt dem aus Gri Da dieser Kies von den Grubenwänden stan Bauschutt und Aushub wiederaufbereitet u rend die aus natürlichen Kiesvorkommen he gen bezeichnet werden, handelt es sich bei där-Gesteinskörnungen.

)04 bis 2013. Die nachfolgende Beschreibung beion von Transportbeton ist Kies. Dieser wird aus hen abgebaut, bevor er in Kieswerken aufbereitet verkauft wird. Diese Wertschöpfungskette ist in

iben abgebauten Kies die grösste Bedeutung zu. ımt, wird er Wandkies genannt. Zusätzlich werden nd für ähnliche Verwendungen eingesetzt. Währgestellten Kiessorten als Primär-Gesteinskörnunden aus Recycling gewonnen Stoffen um Sekun-

Abbildung 3: Wertschöpfungskette

Wandkies

Naturstein

Kies aus Gewässern Deponieraum

Vv

>| Kieswerke

Sand (gewaschen, sortiert) Kies (gewaschen, sortiert) Splitt

Vv

Betonwerke

Transportbeton Festbeton

Vv

Hoch- und Tiefbau

Bauschutt Aushub

Quelle: Eigene Darstellung

67. Die Anteile der verschiedenen Gewii Bern sind in Tabelle 1 dargestellt. Diese Zal der den Anteil der Recycling-Baustoffe nich und Betonverbands Bern (KSE Bern) liegt i

124 Act. IV.11 (22-0440), Antworten auf Frage 1 Sekretariat beim Amt für Gemeinden und Raumc des Kantons Bern verschiedene Auskünfte zur Bat daraufhin unter anderem ihre Controlling-Daten ei Kanton Bern im Zeitraum 2001-2015 (mit Ausnahr dem Amt für Umwelt und Abfall (AWA) zeigte s Neuaufbereitung — mit Ungenauigkeiten behaftet durchgeführte Datenerhebung auf freiwilligen An lückenhaft ist (bspw. kann ein Leereintrag be Unternehmen die Angaben nicht geliefert hat). Zu aufgrund unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren Abweichungen nach oben oder unten nicht : Grössenverhältnisse der Abbau- und Ablagerungs betroffenen Gebieten hinreichend abbilden könne:

sser

>| Belagswerke

Belag

™ Zement Mineral. Zusatzmittel Chem. Zusatzmittel Wasser

Vv

ınungsarten an der Gesamtproduktion im Kanton len werden jährlich vom Kanton Bern erhoben, '** t erfasst. Gemäss Angaben des Kantonalen Kies hr Anteil am gesamten Kiesmaterialverbrauch im

(Controlling-Daten). Per Auskunftsbegehren erfragte das rdnung (AGR) der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion istoff- und Deponiebranche im Kanton Bern. Das AGR reichte n, welche das gesamte Abbau- und Ablagerungsvolumen im ne des Jahres 2011) abbilden sollen (Act. V1.3, VI.5.a-d, V1.8, “Controlling-Daten und nach Rücksprache mit dem AGR und ich, dass diese Controlling-Daten — trotz Überprüfung und sind. Dies kann zum einen daran liegen, dass die jährlich gaben der Unternehmen basiert und daher gegebenenfalls deuten, dass kein Abbau erfolgte oder aber, dass das m anderen können Abweichungen in den Volumenangaben (Kubik in Tonne oder Volumen lose und fest) entstehen (Act. i der Auswertung der Controlling-Daten können daher iusgeschlossen werden. Dennoch sollten die Daten die volumen im Kanton Bern und insbesondere in den vorliegend 1.

Kanton Bern heute bei ca. 20 %.'?? Der [NM den Marktanteil der Sekundär-Körnungen in %.'2° Im Untersuchungszeitraum 2004-2 ausgefallen sein.'2”

68. Im für die vorliegende Untersuchun teien wird praktisch nur Wandkies abgebau nen dabei je nach Bodenbeschaffenheit var zum Kiespreis sehr teuer ist,'?° werden nur geführt.'?°

Tabelle 1: Gewinnungsarten Gesteinskörnu

Gewinnungsart Abgebaute Menge (Mio Kies ab Wand

Fels ab Bruch Kies aus Gewässer Total

Quelle: Akte V1.11, 22-0440, Antworten auf Frag

B.4.3.2 Kiesaufbereitung

69. Wandkies wird in geringem Ausmas im Gartenbau verwendet. Der überwiegend werden, bevor er industriell eingesetzt wero sind Kieswerke in der Regel direkt neben de

70. Die Aufbereitung beginnt zumeist mit baren Bestandteilen, wie Lehm und Ton, un Kaolin, Kohle, Metall usw. zu befreien. Dana bis zu 2 mm Durchmesser werden als Sand gen unter den Oberbegriff «Kies». Grosse K den oft mit Brechern zerkleinert und zu Sp dungszweck werden die verschiedenen K gemischt bevor sie zum Beispiel zur Produk

71. Da Wandkies in der Regel ziemlich | dardisiert sind,'?' sind die Kosten der Aufbei Im Vergleich zu Wandkies ist die Aufbereitu

125 Siehe <http://www.ksebern.ch/de/kies_und_beton 126 Act. VIII.A.49, Rz 352

127 Vgl. Act. 11.B.X.178-I1.B.X.180; Act. 11.B.X.253; Ac Act. 11.B.X.362; Act. 11.B.X.405

128 Act. VIII.A.49, Rz 303-306: Die Abbaukosten sinc Alluvia-Gruppe.

129 Nähere Ausführungen dazu in Rz 85.

130 Angaben des AGR des Kantons Bern, Antwort au'

131 Act. VI.5.a, Antwort auf Frage 15 (22-0440)

132 Gemäss Angaben der Alluvia-Gruppe sind die Kos ähnlich. Act. VIIl.A.49, Rz 307-310.

litarbeiter] der Alluvia-Gruppe [F. ] schatzte

1 Liefergebiet der Alluvia-Gruppe heute auf ca. 10 013 dürfte dieser Anteil noch etwas geringer

J relevanten gemeinsamen Liefergebiet der Part. Die beim Kiesabbau entstehenden Kosten köniieren.'?® Da der Transport von Kies im Verhältnis sehr geringe Mengen aus anderen Kantonen einngen im Kanton Bern 2001-2015

.m?) Anteil an der Gesamtmenge

2.77 79% 0.67 17% 0.13 4%

3.56 100 % ei

s ohne weitere Verarbeitung im Strassenbau und e Anteil muss aber in einem Kieswerk aufbereitet en kann. Um die Transportkosten zu minimieren, :n Abbaustätten angesiedelt.

dem Waschen, um das Gemisch von abschlämmd von verunreinigenden Beimengungen wie Holz, ich wird es nach Korngrösse sortiert. Korngrössen bezeichnet. Dieser fällt wie die grösseren Körnunörner (in der Regel ab 60 mm Durchmesser) werlitt oder Brechsand verarbeitet. Je nach Verwenorngrössen nach vorgegebenen Rezepten neu tion von Beton eingesetzt werden.

1omogen ist und die Verarbeitungsprozesse staneitung von Wandkies bei allen Werken ähnlich.'?? 1g von Fels ab Bruch oder aus Recycling-Material

t. 11.B.X.255; Act. 11.B.X.278; Act. 11.B.X.305; Act. 11.B.X.340;

1 in Oberwangen höher als bei den anderen Kiesgruben der

‘Frage 7 des Fragebogens (Act. V1.5.a 22-0440).

ten der Kiesaufbereitung bei allen Werken der Alluvia-Gruppe in der Regel aufwändiger.'?? Das Mahlen vor verbunden. Zusätzlich dazu müssen bei der zusätzlich Schadstoffe entfernt werden.

B.4.3.3 Verwendung von aufbereitetem |

72. Der Kantonale Kies und Betonverba im Kanton Bern aus Wandkies und Recyclin tragsstudie aus dem Jahr 2015 werden die des KSE werden im Kanton Bern rund 40 % rialien zu Beton verarbeitet, rund 10 % ger den Direkt- oder Einzelverkauf.“'*4 Es gibt ke ungefahren Angaben.

B.4.3.4 Deponie

73. Die Betreiber von Kiesgruben verkat steht in der Entgegennahme von Deponiemz oft unverschmutzter Aushub eingesetzt. Aut delt. Beide Parteien betreiben zwar Deponi vorliegenden Untersuchung.

B.4.3.5 Beton

74. Betonwerke sind die wichtigsten Ak Gewichts von Beton entfällt auf die Körnung. Nähe eines Kieswerks angesiedelt. Nach de setzte Zement mit 13 % den höchsten Ante preis ist Zement sogar der bedeutendste Au stellung von Beton mit Zement und Wasser wie z.B. Silikatstaub zur Verbesserung ver chemischen Zusatzstoffen können die Eiger

75. Beton wird sowohl im Hoch- als auch dungszweck ergeben sich verschiedene A Diese Eigenschaften werden in der Norm | vorgesehenen Methoden definiert. Wenn e Regel vereinbart, welche Eigenschaften na Zum Beispiel unterscheiden sich verschiede oder ihre Anfälligkeit auf verschiedene Arteı pfeiler wird zum Beispiel aus einer anderer Wohngebäudes. Die Norm SN EN 260-1 9 Beispiel für feuerfesten Beton.

133 Act. V1.5.a, Antwort auf Frage 15 (22-0440)

134 MARKUS SAURER, Studie zu den Markt- und Wettbe 2015, 27.

135 Für die nachfolgenden Ausführungen siehe Transportbeton, 2017, Rz 77. Übereinstimmende |

136 BUNDESKARTELLAMT, Sektoruntersuchung Zement

1 Naturstein oder Recycling-Material ist mit Kosten Herstellung von Sekundär-Gesteinskörnungen oft

Kies

id Bern (KSE) erfasst Daten zur Verwendung der gmaterialien hergestellten Produkte. In einer Auffolgenden Zahlen angegeben: ,Nach Schatzung der Produkte aus Wandkies und Recyclingmateen in die Strassenbelagsproduktion und 50 % in sine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser

ıfen nicht nur Wandkies. Ein weiteres Produkt be- ıterial zur Wiederauffüllung der Gruben. Dazu wird ch sind in Kiesgruben Inertstoffdeponien angesiesn, dieses Produkt ist aber nicht Gegenstand der

nehmer von Kiesprodukten. Rund 80-85 % des 135 Deshalb sind viele Betonwerke in unmittelbarer »r Gesteinskörnung hat der als Bindemittel eingeil am Gesamtgewicht. In Bezug auf den Einkaufssgangsstoff.'%° Die Gesteinskörnung wird zur Her- "vermischt. Daneben werden mineralische Stoffe schiedener Eigenschaften beigegeben. Auch mit schaften des Betons günstig beeinflusst werden.

im Tiefbau vielseitig eingesetzt. Je nach Verwennforderungen an die Eigenschaften des Betons. SN EN 260-1 einschliesslich der zur Überprüfung in Kunde in der Schweiz Beton kauft, wird in der ch Norm SN EN 260-1 der Beton zu erfüllen hat. ne Betonsorten in Bezug auf ihre Druckfestigkeit 1 von Korrosion. Ein im Meer stehender Brücken- 1 Betonsorte hergestellt als die Innenwand eines ilt nicht für manche Spezialbetonsorten wie zum

werbsverhältnissen in der Berner Kies- und Deponiebranche,

BUNDESKARTELLAMT, Sektoruntersuchung Zement und Angaben sind der Webseite der BetonSuisse zu entnehmen,

und Transportbeton, 2017, Rz 64, 77

76. Die Eigenschaften des Betons beei zweck. Sie sind auch dafür ausschlaggeben: werden kann. Beton wird oft mittels Kran ur auch gepumpt. Andere Anwendungsarten : zum Beispiel manchmal direkt als Spritzbetc

77T. Beton erhärtet innerhalb weniger Stu testens 90 Minuten nach dem ersten Konta Eigenschaft ist es sinnvoll, 3 verschiedene E rend des Transports zur Baustelle zu unters

Tabelle 2: Definitionen Betonarten

1. Transportbeton — auch Frischbeton ge und in flussigem Zustand zur Baustelle gebr

2. Festbeton wird ausserhalb der Baustelle Baustelle gebracht.

3. Baustellenbeton wird direkt auf der Bau:

78. Im Zentrum der vorliegenden Unterst den Parteien angeboten. Festbeton wird

Baustellenbeton wird nicht von den Betor direkt vor Ort produziert. Dazu muss auf der betrieben werden. Im Raum Bern werder Trotzdem werden die Einsatzmoglichkeiten Markt für Transportbeton in Rz 95 ff. näher «

B.4.3.6 Mörtel

79. Die gleichen Mischanlagen, die zur | auch zur Produktion von Mörtel eingesetzt w wie Beton hergestellt. Im Vergleich zu Beto Durchmesser beigemischt.

80. Grundsätzlich gibt es zwei verschiec Trockenmörtel wird erst auf der Baustelle rr haltbar und kann flexibel eingesetzt werden. Einsatz. Da dieser bereits fertig gemischt Zt im Vergleich zu Trockenmörtel tiefer.'*° Na während einem bis drei Tagen verarbeitet w Presyn Mörtel ist zwei Tage lang haltbar. V weitere Distanzen transportiert werden als dung von Mauersteinen sowie als Überzug '

137 BUNDESKARTELLAMT, Sektoruntersuchung Zement

138 So zum Beispiel [F. (Act. VIII.B.49, Rz 401-

139 Aussage [E. (Act. VIII.B.46, Rz 260-262)

140 Aussage [I. ] (Act. 111.3, Rz 333-342)

141 Aussage [I. ] (Act. Ill.3, Rz 333-337)

142 Aussage [F. ] (Act. VIII.B.49, Rz 510-515)

143 Aussage [H. ] (Act. 111.2, Rz 271-274)

nflussen nicht nur den möglichen Verwendungs- 1, auf welche Art und Weise der Beton eingebracht ıd Kübel in die Schalung eingefüllt, häufig wird er sind ebenfalls möglich. Im Tunnelbau wird Beton yn auf den Felsen aufgebracht.

nden nach der Herstellung. Deshalb sollte er späkt mit Wasser eingebracht sein.'”” Wegen dieser etonarten nach Herstellungsort und Zustand wähcheiden:

yannt — wird ausserhalb der Baustelle hergestellt acht.

hergestellt und in bereits festem Zustand zur

stelle hergestellt.

ichung steht Transportbeton. Dieser wird von beihingegen nur von der Alluvia-Gruppe und [...]. werken, sondern von den Bauunternehmungen Baustelle eine mobile Mischanlage aufgebaut und 1 solche Baustellenanlagen kaum eingesetzt. '%® von Baustellenanlagen sowie ihr Einfluss auf den diskutiert.

terstellung von Beton verwendet werden, können erden.'?° Mörtel wird aus den gleichen Rohstoffen n werden aber Gesteinskörnungen mit kleinerem

lene Arten von Mörtel: Nass- und Trockenmörtel. it Wasser vermischt. Dadurch ist er zeitlich lange Trotzdem kommt stattdessen oft Nassmörtel zum ir Baustelle gebracht wird, sind die Gesamtkosten ssmörtel kann je nach Beigabe von Chemikalien terden.'*' Der von der Alluvia-Gruppe hergestellte Vegen der längeren Haltbarkeit kann Mörtel über Frischbeton.'*? Mörtel wird vor allem zur Verbinaingesetzt.'*?

und Transportbeton, 2017, Rz 64, 74 -407)

81. Nur die Alluvia-Gruppe ist in der Pr Anteil von Mörtel am Umsatz der Parteien i: die mit den drei Produktkategorien Mörtel, K senen Werke 2007-2013 erzielten Umsatza terne Lieferungen werden dabei nicht berüc

82. Die Kästli-Gruppe bietet keinen Mört

83. Da Mörtel für andere Zwecke einge Sicht der Nachfrageseite kein Substitut für B Parteien Mörtel verkauft, ist dieser für die \ im Folgenden nicht weiter diskutiert.

Tabelle 3: Umsatzanteile KTB-Werke 2007-

Produkt Umsatz 2007-2013 Umsa Kästli-Gruppe (Kies- und Betonwerke in Ruk

Kies [5-15] Mio. Fr. [ Beton [75-100] Mio. Fr. [80 Alluvia-Gruppe (ohne Werke in Berken und 7 Mörtel [10-20] Mio. Fr. [ Kies [10-20] Mio. Fr. [ Beton [200-300] Mio. Fr. [8

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

B.4.3.7 Transport

84. Die meisten Kies- und Betonwerke v ihre Produkte zum Abnehmer (vorwiegend | Regel mit Kipperfahrzeugen ausgeliefert w dert. Sowohl die Alluvia- als auch die Kastli-( von ihnen produzierten Betons und Kieses Transport der restlichen Beton- und Kieslie überwiegend Drittfirmen. Diese Transportun hoch ausgelastet sind, dass die eigene Tran tieren kann. Hingegen kommt es nur selten holt. 14”

85. Sowohl bei Kies als auch bei Trans Herstellung relativ viel. In Tabelle 4 sind die parat nach Werk der Parteien und separat | je nach Transportdistanz fällt der Anteil der 7 die durchschnittlichen Transportdistanzen zı es auch in Bezug auf den Anteil des Transp

144 Dadurch wird die Bedeutung der Kieslieferungen bei Kies höher ist als bei Beton. Die relative B Ausserdem liegen für konzerninterne Lieferungen

145 Aussage [E. ] (Act. II1.B.46, Rz 249-251)

146 Aussagen von [F. (Act. VIII.B.49, Rz 448- (Act. VIII.B.46, Rz 184-185)

147 Aussagen [F. (Act. VIII.A.49, Rz 455-46: (Act.VIIl.B.45, Rz 180-187)

oduktion und dem Vertrieb von Mörtel tätig. Der st im Vergleich zu Beton gering. In Tabelle 3 sind les und Beton durch die der KTB AG angeschlosnteile dargestellt. Transportkosten und konzerninksichtigt.'*

el an. [...].'*

setzt wird als Beton oder Kies und deshalb aus eton oder Kies darstellt und da nur eine der beiden orliegende Untersuchung nicht relevant und wird

-2013

tzanteil igen)

5-15] % -100] % Tafers) 3-10] % 3-10] % 0-94] %

srscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

erfügen über eine Transportflotte, mit welcher sie Baustellen) bringen können. Während Kies in der rd, wird Transportbeton mit Fahrmischern beför- Sruppe liefern etwa zwei Drittel bis drei Viertel des ; mit firmeneigenen Fahrzeugen aus.’ Für den ferungen engagieren die Kies- und Betonwerke ternehmen springen dann ein, wenn die Werke so sportflotte nicht den gesamten Ausstoss transporvor, dass der Kunde Beton oder Kies selber ab-

;portbeton kostet der Transport im Vergleich zur Anteile der Transportpreise am Gesamtpreis seür Kies und Beton aufgeführt. Je nach Sorte und rransportkosten unterschiedlich hoch aus. Da sich nischen den Werken teilweise unterscheiden, gibt orts am Gesamtpreis Unterschiede. Während der

unterschätzt, da der Anteil der konzerninternen Lieferungen edeutung von Mörtel und Beton ist davon nicht betroffen. teilweise keine Marktpreise vor.

454), [E. (Act. VIII.B.46, Rz 357-358) und [G.

2), IE. (Act.VIII.B.46, Rz 362-363) sowie [G.

Transport beim Beton für rund 15 % des C beim Kies rund doppelt so hoch.

Tabelle 4: Anteil Transport am Gesamtpreis

Produkt Werk Anteil Transport am ( Berken

Betlehem Beton | Hindelbank Oberwangen Rubigen Worblaufen

Berken

Betlehem Kies Hindelbank Mattstetten Oberwangen Rubigen

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

B.4.4 Markt

86. Das Sekretariat untersuchte als erst schen den Parteien betroffenen Kies- und E nächsten Schritt prüfte es, welche Produkt allfalligen Koordination betroffenen Produkt suchte das Sekretariat, in welchen raumlic werden. Anschliessend analysierte es, welc Konkurrenz/Innenwettbewerb) und wie neue tenzielle Konkurrenz/Aussenwettbewerb).

B.4.4.1 Nachfrageseite

87. Wie beschrieben wird Wandkies zu e werke geliefert. Der veredelte Kies wird sein arbeitet, der an Bauunternehmungen im Ho in Abbildung 3 dargestellt. Somit besteht di nehmungen. Diese beziehen nicht nur Betc vorgelagerten Stufen, also Wandkies sowie

88. Daneben sind Kieswerke wichtige Al Abnehmer von veredeltem Kies. Diese werd und sind deshalb im vorliegenden Fall nich zum allergrössten Teil direkt an Bauunterne bau- und Transportunternehmen unter ande veräussern sie wiederum an Bauunternehrr dem an Private sowie an Gartenbauunterne

148 Konzerninterne Lieferungen werden bei diesen B Werkpreis von 0 verbucht wurde.

sesamtpreises verantwortlich ist, ist dieser Anteil

für Beton und Kies, 2007-2013

sesamtpreis (%) [10-20] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [20-35] % [20-35] % [20-35] % [20-35] % [20-35] % [20-30] %

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)'*8

es, wer die von einer allfälligen Koordination zwi- 3etonprodukte bezieht (Nachfrageseite). In einem e aus Sicht der Nachfrageseite für die von einer > substituiert werden können. Als nächstes unterhen Gebieten die relevanten Produkte abgesetzt ‚he Unternehmen als Anbieter tätig sind (aktuelle » Unternehmen in den Markt eintreten können (poinem grossen Teil zur Weiterverarbeitung an Kieserseits zu einem grossen Teil zu Beton weiterverch- und Tiefbau verkauft wird. Dieser Kreislauf ist e Nachfrageseite im Wesentlichen aus Bauunteryn, sondern auch einen Teil der Erzeugnisse der veredelten Kies.

onehmer von Wandkies und Betonwerke wichtige en aber im Raum Bern von den Parteien betrieben it Teil der Nachfrageseite. Während Frischbeton hmungen verkauft wird, beziehen Aushub-, Rückrem zur Vermeidung von Leerfahrten Kies. Diesen ungen. Geringe Mengen an Kies werden ausserhmungen verkauft.

erechnungen nicht berücksichtigt, da für diese teilweise ein

89. Zusammenfassend kann also festge von den Parteien verkauften Kies- und Tran: kauft wird.

B.4.4.2 Relevante Produkte

90. Aus Sicht der Nachfrageseite sind ı troffenen Produkte beliebig austauschbar. : gibt es verschiedene Sorten, die sich teilweis unterscheiden. Das interne Sortenverzeichi verschiede Betonsorten.'*° Diese untersche sionsresistenz, Druckfestigkeit oder auch die genschaften verschiedener Betonsorten eı mäss der Preisliste der Messerli Kieswerk einem Zementgehalt von 100 kg pro Kubikr meter Weissbeton kostet ab dem gleichen \ Betonsorten aus Sicht der Nachfrageseite f artige Preisunterschiede kaum aufrechterha

91. Obwohl die allfällige Koordination de: schiedenartige Produkte betrifft, müssen die teilung in die folgenden drei Produktgruppe schliesslich unverarbeitetem Kies) (2) Trans Diese Vereinfachung ist deshalb möglich, w duktgruppe jeweils ähnliche für den Transp beton erhärtet zum Beispiel genauso schnel zifisches Gewicht. Ausserdem können die A umstellen und andere Kies- oder Betonsorte zum Beispiel zur Produktion aller Transportl verhältnis und die Beigabe von Zusatzstoffe Marktverhältnisse für alle Produkte der gleic steht die Nachfrageseite bei allen von den w (dazu hinten B.5, Rz 165 ff.) betroffenen Pro gen. Aus diesen Gründen kann von einer s und Betonsorten abgesehen werden. Die E ausreichend präzise Beschreibung der Wett

149 Act. VIIL.A.36

150 Act. VIIL.A.10.k

151 Gemäss Aussage von [F. (Act. VIII.A.49, F gut transportieren lassen. Bei 95 % des transporti äussert sich [E. ] (Act. VIII.B.46, Rz 343— Aussage von [F. ] (Act. VIILA.49, Rz 523- Eigenschaften.

152 Die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes s In diesem Zusammenhang fordert die Kästli-Grup 5. Juli 2018 «insofern Kästli Spezial-Betonsor entsprechenden Umsätze auszusondern» (Act. \ Preislisten nicht das gesamte Angebot reflektieren Preislisten aufgeführt. Auch die tatsächlich ausgel an Sorten, die bei entsprechender Nachfrage gelie Sorten herstellen. Ausnahmen bilden allenfalls Sc ist in Bezug auf den Umsatzanteil lediglich Presyı Untersuchungszeitraums im Besitz einer entsprec Alluvia-Gruppe eine Lizenz zur Produktion von Pre für die Sanktionsbemessung relevanten Umsatzes

halten werden, dass der überwiegende Anteil der sportbetonprodukten an Bauunternehmungen verlicht alle der von der allfälligen Koordination be- Selbst innerhalb der diskutierten Produktgruppen se in Bezug auf die möglichen Anwendungen stark is der Alluvia-Gruppe umfasst zum Beispiel [...] iden sich unter anderem in Bezug auf ihre Korro- > optische Erscheinung. Den unterschiedlichen Eintsprechen substantielle Preisunterschiede. Ge- AG 2013 kostet ein Kubikmeter Sickerbeton mit neter 113 Franken ab Werk Betlehem. Ein Kubik- Verk 404 Franken pro Kubikmeter.'®° Wenn diese jroblemlos austauschbar wären, liessen sich der- Iten.

-Verfahrensparteien (dazu hinten Kapitel B.5) verse nicht alle separat untersucht werden. Eine AufnN reicht aus: (1) Kies (sämtliche Kiessorten einportbeton und (3) Transporte von Kies und Beton. eil alle verschiedenen Sorten innerhalb einer Proort relevante Eigenschaften aufweisen.'®' Sicker- | wie Weissbeton und hat auch ein ähnliches spenbieter in der Regel ihr Angebot relativ problemlos n herstellen. Die gleiche Betonmischanlage kann yetonsorten verwendet werden. Einzig das Mischn muss dazu angepasst werden. Deshalb sind die shen Produktgruppe sehr ähnlich. Schliesslich bejettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltensweisen dukten immer aus den gleichen Bauunternehmuneparaten Untersuchung der verschiedenen Kies- ’etrachtung der drei Produktgruppen erlaubt eine bewerbsverhältnisse.'°?

°z 498-509) gibt es spezielle Betonsorten, die sich weniger erten Betons ist der Transport hingegen problemlos. Ahnlich 346). Verschiedene Kiessorten unterscheiden sich gemass 525) nicht in Bezug auf ihre fur den Transport relevanten

pielt unter anderem bei der Sanktionsbemessung eine Rolle. pe in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats vom ten im Angebot hat, die Alluvia nicht liefert, waren die /\.29, Rz 448). Dazu ist festzuhalten, dass die publizierten . Sorten, die nur selten nachgefragt werden, sind nicht in den ieferten Sorten widerspiegeln nicht das vollständige Angebot fert werden könnten. Tatsächlich können beide Parteien alle rten, deren Herstellung eine Lizenz erfordert. Diesbezüglich 1 Markenbeton relevant. Beide Parteien waren während des henden Lizenz zur Herstellung von Presyn Beton. Da nur die syn Mörtel hatte, hat das Sekretariat bei der Berechnung des ; die entsprechenden Umsätze ausgesondert (vgl. Rz 943).

92. Da die drei Produktgruppen sehr br gruppe aus Sicht der Nachfrageseite kaum können auch andere Materialien eingesetzt weise verwendeten natürlichen Gesteinsk Glas verwendet. Derartige Substitute sind ak nicht die gleichen Eigenschaften aus.

93. Ähnlich sieht es bei Transportbeton spiel Holz oder Backsteine. Da bei den mei. ringen Anteil an den gesamten Baukosten a kaum dazu führen, dass Beton durch ande andere Konstruktionsweise notwendig, da | schaften aufweisen. Die Bauunternehmung | Baustoffe umstellen. Bereits bei der Planur Bauingenieur müsste eine entsprechende U nur Festbeton oder Baustellenbeton als mox

94. Festbeton weist zwar im erhärteten Z beton auf. Trotzdem ist Festbeton kein gle müsste das ganze Bauwerk anders geplar Möglichkeit hat, von Transport- auf Festbetc

95. Anders ist die Lage bei Baustellenbe wie Beton, der im Werk gemischt wird. Trotz in den meisten Fällen nicht um ein vollwertig bei sehr grossen Baustellen wirtschaftlich « Parteien und Vertretern der Nachfrageseite | lenanlage zwischen 10 000 und 30 000 Kt Baustellen an der insgesamt abgesetzten . Parteien während der Jahre 2007 bis 2013 Baustellenanlage nur bei einem kleinen Tei mögliche Alternative darstellt.

153 Gemäss [l. liegt die Mindestgrösse « Baustellenanlage bei ca. 20000-30000 m? Baustellenanlagen höchstens im Tunnelbau inte Mindestgrösse ca. 10 000 m? (Act. VIII.A.49, Rz 4

eit definiert sind, gibt es für eine ganze Produkt- Substitute. Für manche Anwendungen von Kies werden. So wird zum Beispiel statt der normaler- Örnung bei manchen Betonsorten geschaumtes er in der Regel bedeutend teurer und weisen auch

aus. Es gibt zwar andere Baustoffe wie zum Beisten Bauten die Kosten des Betons nur einen geusmachen, wird eine bescheidene Preiserhöhung re Baustoffe ersetzt wird. Dazu wäre eine völlig diese alternativen Baustoffe völlig andere Eigen- <ann deshalb nicht von Transportbeton auf andere ig des Bauwerks durch den Architekten und/oder mstellung berücksichtigt werden. Es kommen also jliche Substitute in Frage.

ustand die gleichen Eigenschaften wie Transportichwertiger Ersatz für Transportbeton. Wiederum 1t werden, so dass die Bauunternehmung keine yn umzustellen.

ston. Dieser weist die gleichen Eigenschaften auf dem handelt es sich aus Sicht der Nachfrageseite es Substitut, da diese Art der Betonproduktion nur singesetzt werden kann. Gemäss Aussagen von iegt die Untergrenze für den Einsatz einer Baustel- ıbikmetern.'°? Tabelle 5 stellt den Anteil grosser Anzahl Kubikmeter Beton separat für die beiden dar. Daraus geht hervor, dass der Einsatz einer | des verkauften Betons — wenn überhaupt - eine

iner Baustelle für den wirtschaftlichen Einsatz einer (Act. 111.3, Rz 299-300). [H. sagt aus, dass ressant sind (Act. IIl.2, Rz 230-231). [F. nennt als 91).

Tabelle 5: Umsatzanteil grosse Baustellen E

Baustellengrösse Anteil an der insgesa Frischbeton AG Rubigen (Kästli-Gruppe)

Alluvia-Gruppe ohne Werke in Berken und T

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

96. Selbst wenn eine Baustelle die minim lenanlage nötige Grösse erreicht, ist der dafi serdem sind die Kosten umso höher, je lang soll. Auch der im Vergleich zu den Frischbet nach Bedarf gegen den Einsatz einer Baus Baustellenbeton aus Sicht der Nachfragese

97. Während beim Baustellenbeton sam dem sogenannten Trockenbeton nur noch \ erst auf der Baustelle fertiggestellt wird, har lenbeton. Auch dieser Baustellenbeton ist al Transportbeton: Dieser Beton ist deutlich teı halb wird Trockenbeton nur eingesetzt, wen Anteil am insgesamt verbauten Beton dürfte

98. Die dritte von der Untersuchung betr port von Kies- und Betonprodukten. Im vor von den Parteien hergestellten Kieses und E trag der Parteien zum Kunden transportier Markt vorliegend nicht weiter untersucht we zielten Umsätze können direkt den Produkte

B.4.4.3 Liefergebiet

99. Als nächstes untersuchte das Sekret abgesetzt werden. Die geografische Lage dı den. Als Erstes wird erklärt, weshalb die Lie sen werden. Anschliessend wird aufgezeig Kies und Beton unterwegs ist und welche G

100. Die Transportkosten für Kies oder Be Fahrdistanz zwischen Baustelle und Werk a portional zur Fahrdistanz (z.B. Diesel, LS\

154 Aussage von [E. (Act. VIII.B.46, Rz 277-2¢

155 Aussagen von [H. (Act. 111.2, Rz 235-246) ı

156 Aussage [G. , [Mitarbeiter] der Kästli Bau A bezieht sich auf die Transportkosten von Kies. U) Act. VIIIB.46, Rz 312-325. Ebenso [F.

mt verkauften Menge Beton

afers

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

vale für den wirtschaftlichen Einsatz einer Baustelir erforderliche Platz nicht immer vorhanden. Auser die Baustellenanlage vor Ort in Betrieb bleiben onwerken geringere Ausstoss pro Stunde kann je tellenanlage sprechen.'** Aus diesen Gründen ist te kein vollwertiges Substitut für Transportbeton.

tliche Zutaten erst vor Ort gemischt werden, muss Nasser beigemischt werden. Da dieser ebenfalls idelt es sich dabei ebenfalls um eine Art Baustelyer aus Sicht der Nachfrageseite kein Substitut für ırer und qualitativ schlechter als Frischbeton. Desn Frischbeton nicht verwendet werden kann. Sein unter 5 % liegen.'°®

offene Produktgruppe ist diejenige für den Transliegenden Fall wird der überwiegende Anteil des 3etons von diesen selber oder durch Dritte im Auft (dazu Abschnitt B.4.3.7). Deshalb muss dieser rden. Die entsprechenden mit dem Transport erjruppen Kies und Beton zugerechnet werden.

ariat, in welchen Gebieten die relevanten Produkte ar KTB-Werke kann Abbildung 2 entnommen werferradien der KTB-Werke in Fahrminuten gemest, wie lange der von den KTB-Werken verkaufte ebiete damit beliefert werden.

ton sind sowohl von der Fahrzeit als auch von der bhängig.'°® Manche Kostenfaktoren sind eher pro- A), andere eher zur Fahrzeit (z.B. Lohnkosten).

4) ind [I. (Act. III.3, Rz 301-312)

G, Act. VIII.B.45, Rz 205-218. Die entsprechende Aussage bereinstimmend in Bezug auf Beton äussert sich [E. , _j, Act. VIILA.49, Rz 477-489. Ausserdem dürfte der

Fahrzeit und Fahrdistanz korrelieren in der inkl. Spesen und Aufsicht machten 2005 be Transportkosten aus.'?’ Da die Fahrzeit ein als die Fahrdistanz, wird zur Darstellung verwendet.

101. Die Fahrzeiten zwischen den Bauste den von den Parteien eingereichten Liefer: rechnet werden. Diese Adressen sind aber « Strassenangabe sowie die Strassennumm Adressdaten Angaben dazu enthalten, wie ( rund ein Drittel der Adressen ohne zusätzlich

102. Die entsprechenden Ausfälle sind mi zum Beispiel der Baustellengrösse korreliert der Regel weniger genau als diejenigen für L werden. Diese systematischen Ausfälle kör vorgenommenen Auswertungen Probleme t

103. Deshalb werden zur Berechnung de sen, sondern die Postleitzahlen der beliefer vorhanden und dadurch ist die Gefahr syst der Baustellenadressen geringer. Dafür ist d im Vergleich zu einer vollständigen und ko! städtischen Gebieten ist der Radius der ein: Radius von rund 1-2 Kilometern relativ klein gering. Aus diesen Gründen wird nachfolc Baustellenpostleitzahl herangezogen. '°®

104. In Abbildung 4 ist die Verteilung der tonwerke gemeinsam für die Jahre 2007-2 zwischen Baustelle und Betonwerk in Minut ausgelieferten Betons, der über eine gleich | der entsprechende auf der x-Achse angege dass mehr als 50 % des Betons weniger als Betons wird innerhalb eines Radius von 20 I fert.

105. In Abbildung 5 sind die Lieferradien sprechenden Daten zur Verfugung stehen. den Beton über weitere Distanzen ausliefet [...] verkauften Betons wird Uber mehr als Werk [...] bei 0,4 %.

106. Abbildung 6 entspricht Abbildung 4, < fur Kies dargestellt wird. Kies wird etwas la Kieses wird über eine Fahrzeit von weniger Radius von 20 Minuten verkauft. Die Verteil separat für die einzelnen Kieswerke dargest

Höhenunterschied einen gewissen Einfluss auf Fahrzeuge haben.

157 Transportkostenkalkulation der Messerli Kieswerk

158 Weitere Angaben zur Berechnung der Fahrzeiten : V11.36, Kapitel B.4.3, enthalten.

Regel stark. Allein die Kosten für den Chauffeur i der Messerli Kieswerk AG fast [...] der variablen en stärkeren Einfluss auf die Transportkosten hat

der Lieferradien der KTB-Werke die Fahrzeit

len und den KTB-Werken könnten anhand der in scheindaten enthaltenen Baustellenadressen beoft unvollständig oder fehlerhaft. Insbesondere die er fehlen oft. Ausserdem sind teilweise in den lie Adresse zu erreichen ist. Das führt dazu, dass je Aufbereitung nicht automatisch erkannt werden.

jglicherweise mit anderen relevanten Grössen wie . Adressen von Selbstabholern sind ausserdem in ‚leferungen, die vom Hersteller selbst transportiert inten insbesondere bei den in Abschnitt B.5.4.3.4 ereiten.

r Lieferradien nicht die genauen Baustellenadresten Baustellen verwendet. Diese sind fast immer ematischer Fehler im Vergleich zur Verwendung ie Berechnung der Fahrzeit auf Ebene Postleitzahl rrekten Adresse weniger genau. Insbesondere in er Postleitzahl zugeordneten Regionen mit einem . Deshalb ist der entsprechende Messfehler relativ jend zur Berechnung der Fahrzeiten immer die

Lieferzeit für alle der KTB angeschlossenen Be- 013 dargestellt. Auf der x-Achse ist die Fahrzeit en angegeben. Die y-Achse misst den Anteil des ange oder kürzere Fahrzeit ausgeliefert wurde als bene Wert. Es lässt sich zum Beispiel erkennen, 10 Minuten lang unterwegs ist. Mehr als 96 % des Viinuten um das herstellende Betonwerk ausgeliealler Betonwerke dargestellt, für welche die ent- Daraus geht hervor, dass die Werke [...] und [...] n als die anderen Werke. Mehr als 10 % des ab 20 Minuten ausgeliefert. Dieser Anteil liegt beim

ıusser dass statt Beton die Verteilung der Fahrzeit nger transportiert als Beton. Rund ein Drittel des als 10 Minuten geliefert, 86 % wird innerhalb eines ung der Fahrzeiten wird in Abbildung 7 wiederum ellt.

den Treibstoffverbrauch sowie die Wartungskosten der

AG, Act. II.A.X.71 (22-0440) 7wischen Baustellen und Kies- und Betonwerken sind in Akte

Abbildung 4: Verteilung

der Fahrzeit, KTB-Werke, Beton 2007-2(

KTB-Werke, Beton

Abbildung 5: Verteilung der F

10 20 3 Fahrzeit in Minuten

ahrzeit, einzelne Betonwerke 2007-2013

0 0 10 20 30

Fahrzeit in Minuten Fahr

Einzelne Betonwerke

Abbildung 6: Verteilung Fe

hrzeit, KTB-Werke, Kies 2007-2013

KTB-Werke, Kies

Abbildung 7: Verteilung Fahr.

T T 7 10 20 3 Fahrzeit in Minuten

zeit einzelne Kieswerke 2007-2013

Einzelne Kieswerke

10 20 30 Fahrzeit in Minuten

Abbildung 8: Gemeinsar

. om 1607 Bienne.Z

jasseral

nes Liefergebiet der KTB-Werke, Beton

Gelieferte

{187 - 1239 - { 879- (7 3735 - BE 11764 Bu 28698

B.4.4.4 Anbieter

109. Die wichtigsten Anbieter von Kies u sind die an der zu untersuchenden Koordin: angeschlossenen Werke sind in Tabelle 6 a

Tabelle 6: KTB-Werke, Stand 2013

Standort Inhaber Betlehem 100 % Alluvia-Gruppe Hindelbank 100 % Alluvia-Gruppe Mattstetten 100 % Alluvia-Gruppe

Oberwangen 100 % Alluvia-Gruppe Worblaufen >50 % Alluvia-Gruppe Rubigen Betonwerk: >50 % Kästli-Gruppe Rest: Bauunternehmunge Kieswerk: 100 % Kastli-Grupy

Quelle: Act. I1.A.X.582 (Beteiligung Kastli Rubige PDF-Kopie bei den Akten, Beteiligung Alluvia W

110. Zusätzlich zu den in Tabelle 6 aufgef ken ein Kies- und Betonwerk. Ausserdem is teiligt. Die Kästli-Gruppe betreibt in Schwaı Waldhaus Kies AG beteiligt, welche in Grür Kästli- als auch die Alluvia-Gruppe sind dari ligt, welche im Aaretal zwischen Thun und E

111. Obwohl in der Stadt Bern selbst ke werke betreiben, sind im Umland durchaus Anordnung der Betonwerke der Region ist in in Abbildung 11. Dabei werden nur Kies- un: Minuten Fahrzeit oder weniger als 30 km F: KTB AG angeschlossenen Kies- oder Beto entspricht dem Gebiet, das weniger als 20 k ist. Die Zusammenstellung der in diesen At Kapitel B.4.2, näher erläutert.

nd Transportbeton im gemeinsamen Liefergebiet ation beteiligten Unternehmen. Diese der KTB AG ufgelistet.

Kiesabbau Kieswerk Betonwerk Nein Ja Ja

Nein Ja Ja

Ja Ja Nein

Ja Ja Ja

Nein Nein Ja

Ja Ja Ja

N IE

orblaufen)

ührten Werken betreibt die Alluvia-Gruppe in Berst die Alluvia-Gruppe am Betonwerk in Tafers bezenburg ein Kies- und Betonwerk und ist an der jenmatt eine Kiesabbaustelle betreibt. Sowohl die iber hinaus an der Kies AG Aaretal (KAGA) beteiern verschiedene Kiesabbaustellen betreibt.

ine anderen Anbieter Kies oder Transportbetonweitere Hersteller angesiedelt. Die geografische Abbildung 10 dargestellt, diejenige der Kieswerke 1 Betonwerke berücksichtigt, die in weniger als 30 ahrdistanz eines Personenwagens von einem der nwerk erreicht werden können. Die gelbe Fläche m Fahrdistanz von einem der KTB-Werke entfernt )bildungen dargestellten Werke wird in Akte VI.3,

Abbildung 10: Geografische +

EU

irten Y=

Anordnung Betonwerke

2°59 Betonwerke ENTRY @ Alluvia-Gruppe Lye e092 @ Kästli-Gruppe fe er @ Andere 054 i\ Radien 0 59.20 km Lieferradi

Abbildung 11: Geografische

Solot! zereTichen Br

Anordnung Kieswerke

Kieswerke ® Alluvia-Grupp: @ Kastli-Gruppe @ Andere Radien

20 km Lieferré

115. Im Untersuchungszeitraum 2004—2( meinsam einen Anteil von rund 43 % am in gebauten Wandkies (vgl. Tabelle 7). Ein we die Kies AG Aaretal (KAGA), an welcher di des Aktienkapitals halten. Die KAGA verkat ihre Aktionäre. Die Kästli- und die Alluvia-Gr von der KAGA abgebauten Kieses.'® Betr: unabhängig sind, waren 2004-2013 lediglich Bern-Mittelland abgebauten Wandkieses ve nen grossen Teil des gemeinsamen Lieferg den Grenzen des Verwaltungskreises Bern-

Tabelle 7: Abbau Sand/Kies Bern-Mittellana

Betreiber Anteil Abbau Wandkies Bern Alluvia-Gruppe

KAGA

Kästli-Gruppe

Andere

163 Act. 11.D.X.135 (22-0440)

164 2004-2013 wird in der Region Bern-Mittelland kei Wandkies wird auch Fels abgebaut, der ebenfalls weniger als 1% des insgesamt in der Regior verantwortlich. Für das Jahr 2011 hat der Kantc abgebauten Mengen werden der Kästli-Gruppe z Grenze der Region Bern-Mittelland und wird diese

)13 hatten die Kästli- und die Alluvia-Gruppe gesgesamt im Verwaltungskreis Bern-Mittelland abiterer wichtiger Betreiber von Kiesabbaustellen ist e Alluvia- und die Kästli-Gruppe gemeinsam [...] ift über [...] % des von ihr abgebauten Kieses an uppe bezogen 2004-2013 gemeinsam [...] % des aiber, die von der Kästli- und der Alluvia-Gruppe 1 fur den Abbau von 15 % des im Verwaltungskreis rantwortlich. Dieser Verwaltungskreis umfasst eiebiets der KTB-Werke. Dieses ist gemeinsam mit Mittelland in Abbildung 12 dargestellt.

2004-20131

-Mittelland [...] % [...] % [...] % [...] %

n Kies aus Gewassern entnommen. Neben dem Abbau von zu Kies verarbeitet werden kann. Der Abbau von Fels ist für 1 Bern-Mittelland 2004-2013 abgebauten Primarmaterials n keine Daten erhoben. Die durch die Waldhaus Kies AG ugerechnet. Die Kiesgrube Bümberg der KAGA liegt an der r zugeteilt.

Abbildung 12: Gemei

nsames Liefergebiet KTB-Werke und (

Geliefert: Bu 331 gu 710

119. Zusammenfassend kann festgehalte men Liefergebiet sowohl im Bereich Kies- a hohe Marktanteile verfügen und nur wenige nehmen eine sehr starke Stellung im Markt Transportkosten ihrer Konkurrenten zu ei Anbietern festlegen.

B.4.4.5 Markteintrittsschranken

120. Die Wertschöpfungskette der hier r Kies. Da die Transportkosten relativ zu den | hoch sind, kann dieser kaum zu konkurrenzf werden. Wenn also ein neuer Wettbewerbe: sen anbieten möchte, muss dieser im Rau neue Kiesgrube in Betrieb nehmen. Dazu r mern erwerben. Ausserdem muss jede net Erst dann können die für den Abbau erforde

121. Bei einem Kiesabbaurecht handelt e: rechtliche Dienstbarkeit. Der Dienstbarkeitst schädigung. In welcher Art und Höhe diese Entschädigungen werden proportional zur N deren handelt es sich um periodische Zahlı treiber dem Grundeigentümer vorab einen F

122. Sobald sich der künftige Betreiber die zur Erlangung einer kantonalen Bewilligune sind zahlreiche Abklärungen und Planunge für künftige Betreiber einhergehen. Ein notw die Festsetzung im relevanten Richtplan.'© 15 Jahre neu ausgearbeitet und der ents Jahre.'”° Vor diesem Hintergrund scheint Planungshorizont bei Kiesabbauprojekten n

123. Neben der langen Dauer des Bewill eine solche erteilt wird, den Eintritt neuer W eine Bewilligung. Bei einem abschlägigen Be stückseigner sowie die Ausgaben fur den Be

124. Die Markteintrittsschranken für neu sehr hoch. Von dieser Marktlage im Bereic Stufen der Wertschöpfungskette betroffen. K im Wesentlichen Wandkies) und sind desh Da die Transportkosten für Kies hoch sind, abbaustellen. Manchmal werden Kieswerke abgebauten Kiesvorkommen weitergeführt. |

169 Act. VI.5, Antworten auf Frage 3 (22-0440)

170 Act. V1.5, Antworten auf Frage 4 (22-0440). Fé Bewilligungsprozess weniger lange.

171 Act. 111.2, Rz 343-346 (22-0440)

in werden, dass die Parteien in ihrem gemeinsa- Is auch in Bezug auf Beton zusammen über sehr n, kleineren Konkurrenten gegenüberstehen. Sie ein und können ihre Preise aufgrund der höheren nem gewissen Grad unabhängig von anderen

elevanten Produkte beginnt mit dem Abbau von Herstellungskosten bei unverarbeitetem Kies sehr ähigen Preisen über weite Distanzen transportiert - unverarbeiteten Kies zu konkurrenzfähigen Preim Bern oder den umliegenden Gemeinden eine nuss er die Abbaurechte von den Grundeigentüle Kiesgrube durch den Kanton bewilligt werden. rlichen Installationen errichtet werden.

5 sich um eine im Grundbuch eingetragene privatelastete erhält in der Regel eine Ausbeutungsentausbezahlt wird, ist Verhandlungssache. Manche lenge des abgebauten Kieses ausbezahlt. Bei an- ıngen. Es kommt auch vor, dass der künftige Be- ’auschalbetrag überweist.

> Abbaurechte gesichert hat, kann er den Prozess ) in Gang setzen. Im Rahmen dieses Prozesses n erforderlich, die in der Regel mit hohen Kosten endiger Bestandteil des Bewilligungsprozesses ist Diese Richtpläne werden in der Regel nur alle 10— prechende Prozess dauert seinerseits mehrere die Aussage von [E. | plausibel, dass der ormalerweise rund 15 Jahre beträgt.'”'

igungsverfahrens erschwert die Unsicherheit, ob ettbewerber: Es besteht kein Rechtsanspruch auf >scheid sind allfällige Vorauszahlungen an Grund- 2willigungsprozess verloren.

> Betreiber von Kiesabbaustellen sind demnach h des Kiesabbaus sind auch die nachgelagerten ieswerke verarbeiten Rohkies (in der Region Bern alb auf Zugang zu diesem Rohstoff angewiesen. stehen Kieswerke in der Regel direkt neben Kiesauch nach Erschöpfung der am gleichen Standort Das kann dann sinnvoll sein, wenn die gleiche Unalls eine Knappheit an Primärmaterial besteht, dauert der ternehmung andernorts Kiesabbaustellen be baustelle und Abnehmern grösser ist als di gegen gibt es kaum Kieswerke ohne untern

125. Ein neu in den Markt eintretendes Preisen und in ausreichenden Mengen von nen, da sie eigene Kieswerke betreiben und Eigenbedarf verwenden. Der einzige ander tungskreis Bern-Mittelland ist die KAGA. Di den von ihr abgebauten Kies im Untersucl näre.'7? Ein neu eröffnetes Kieswerk ohne € bereits in diesem Geschäft tätigen Untern: Wandkies bezahlen müssen.

126. Eine weitere Alternative besteht dari material oder Bauschutt zu verwenden. Dit Untersuchung relevanten Zeitraums eine ı wichtigsten Abnehmer von Kies sind die Bet zeitraums 2004-2013 auf Primär-Gesteinsk dass Sekundär-Körnungen in der Regel aus wendungszwecke bevorzugen die Kunden brochenen Körnern. Andererseits müssen

mehr Zement und mehr Zusatzstoffe beiger ten des hergestellten Betons gewährleisten duktion. Aus diesen Gründen gibt es praktis Sekundär-Körnungen verwendet werden. A sorten nur Primär-Gesteinskörnungen geeig

127. Ohne eigene Kiesgrube wäre es alsc teien 2004-2013 ein neues Kieswerk in Betr Abnehmer Beton- und Belagswerke sind. L kontrolliert werden, '’® gab es keinen Raum 1

128. Genauso wie die Herstellung von v abhängig ist, ist ein Betonhersteller auf Zug steinskörnung für rund 80-85 % des Gewi 135), sind auch hier kurze Transportwege en in unmittelbarer Nähe von Kieswerken ange: men betrieben. Betonwerke ohne angeglied: die in der Nähe ein Kieswerk betreiben. '7®

172 TF, (Act. VIII.A.49, Zeilen 367-370) und [G._ solchen Werke benennen.

173 Preisliste 2004: Act. II.C.X.83; Preisliste 2005: A Act. 11.D.X.21; Preisliste 2013: Act. II.E.X.154 unc

174 Aussage von [E. (Act. VIIL.B.46, Rz 222-24:

175 Das grösste Belagswerk in der Nähe der | Untersuchungszeitraums war die Kästli-Grup Geschäftsführungsvertrag vom 25. Juni 2003). Die der BERAG ([...] % Kästli-Gruppe, Act. II.A.X.582,

176 TF, ] kennt kein Beispiel eines Betonwerks ( [E. ] nennt einige Beispiele fur Betonwerke o Unternehmen, welche diese Werke betreiben, nah

treibt und die Transportdistanz zwischen Kiesabsjenige zwischen Kieswerk und Abnehmern. Hinahmenseigene Kiesabbaustelle.'7?

Kieswerk hätte Wandkies kaum zu kompetitiven der Kästli- oder der Alluvia-Gruppe beziehen kön- | ihren Wandkies zum überwiegenden Teil für den e relevante Produzent von Wandkies im Verwalese betreibt selber kein Kieswerk, lieferte jedoch hungszeitraum zu Vorzugspreisen an ihre Aktioigene Abbaustelle hätte also im Vergleich zu den ehmen höhere Preise für das Ausgangsmaterial

n, statt Wandkies aufbereiteten Kies aus Aushubse Ausgangsstoffe spielen während des für die intergeordnete Rolle (dazu Rz 67). Die weitaus onwerke. Diese sind während des Untersuchungs- Ornungen angewiesen. Das liegt einerseits daran, gebrochenen Körnern bestehen. Für manche Veraber aus ästhetischen Gründen Beton aus ungebei einem hohen Anteil an Sekundär-Körnungen nischt werden, um die erforderlichen Eigenschafzu können. Dadurch verteuert sich die Betonprosch keine Betonsorten, für welche ausschliesslich usserdem sind für manche hochwertigen Betoninet. '7*

sehr schwierig gewesen, im Marktgebiet der Parieb zu nehmen. Dazu kommt, dass die wichtigsten Ja diese durch die Alluvia- und die Kästli-Gruppe fur Neueintritte in den Kiesmarkt 2004-2013.

sredeltem Kies vom Ausgangsprodukt Wandkies ang zu veredeltem Kies angewiesen. Da die Gechts von Beton verantwortlich ist (vgl. Fussnote tscheidend. Deshalb sind die meisten Betonwerke siedelt und werden oft von den gleichen Unternehertes Kieswerk gehören fast immer Unternehmen,

(Act. VIII.B.45, Zeilen 173-176) konnten spontan keine

ct. 11.0.X.89; Preisliste 2006: Act. 11.0.X.98; Preisliste 2008: | Act. 11.D.X.91. Alle Akten stammen aus dem Verfahren 22-

1). Übereinstimmend F. (Act. VIII.A.49, Rz 323-355). Stadt Bern ist die BERAG in Rubigen. Während des pe mit der Geschäftsführung betraut (Act.ll.A.X.87, Parteien kontrollierten gemeinsam [...] % des Aktienkapitals [...] % Alluvia-Gruppe, Act. V1.30, Rz 69). anne dazugehöriges Kieswerk (Act. VIII.A.49, Rz 367-370). hne eigenes Kieswerk. Dabei bleibt allerdings unklar, ob den e gelegene Kieswerke gehören (Act. VIII.B.46, Rz 300-304).

129. Da es während des Untersuchungs ausschliesslich mit Sekundär-Körnungen he zu Primär-Körnungen angewiesen. Der | Sekundär-Körnungen war keine gangbare A obwohl Sekundär-Körnungen eher an Bede

130. Grundsätzlich wäre es zwar mögli betreiben. Ein solches Betonwerk müsste : und hätte dadurch höhere Produktionskoste Kieswerk vor Ort.

131. Da ohne Kiesgrube die Eröffnung ei Alluvia- und der Kästli-Gruppe 2004-2013 u Kieswerk nur unter Inkaufnahme höherer F auch im Markt für Transportbeton während « befürchten.

132. Zusätzlich zum Zugang zu Kies erscl ter Neueintritte. Die der KTB angeschlosse einen gemeinsamen Mengenrabatt auf Bez 299 ff.). Die Höhe dieses Rabatts liegt 2004 meter. Im Jahr 2009 wurde der Rabatt leicht seither ein grösserer Rabatt gewährt, so

Fr. 14.- lag. Je grösser die während eines J ken bezogene Menge, desto höher der Rabe menhang zwischen der vom Kunden über dé und Mörtel und dem von den KTB-Werken g

177 Das Sekretariat fragte [F. (Alluvia-Grup Körnungen verarbeiten?» Antwort: «Nein, es brau Nach der heutigen Norm funktioniert dies nicht» (/ als auch Recyclingmaterial dem Begriff «S Übereinstimmend die Aussage von [E. (k Primärkörnungen angewiesen?», antwortet er, «Je sowohl Aushub als auch Recyclingmaterial den «S

zeitraums kaum relevante Betonsorten gab, die rgestellt wurden, war jedes Betonwerk auf Zugang 3etrieb eines Betonwerkes ausschliesslich mit Iternative. Das ist bis heute nach wie vor der Fall, utung gewonnen haben. '’7

ch, ein Betonwerk ohne eigenes Kieswerk zu aber Primär-Körnungen von ausserhalb beziehen sn im Vergleich zu den bestehenden Werken mit

nes Kieswerks im gemeinsamen Liefergebiet der nrentabel war und da ein Betonwerk ohne eigenes roduktionskosten betrieben werden kann, waren Jes Untersuchungszeitraums keine Neuzutritte zu

wert die Preispolitik der bereits etablierten Anbienen Werke gewährten ihren Kunden 2004-2013 üge von Beton und Mörtel (dazu hinten B.5.3, Rz -2008 zwischen Fr. 1.10 und Fr. 11.— pro Kubikangepasst. Bei grösseren Bezugsmengen wurde dass dieser 2009-2013 zwischen Fr. 2.50 und ahres bei den der KTB angeschlossen Betonweratt pro Kubikmeter. Abbildung 13 stellt den ZusamiS ganze Jahr hinweg bezogenen Menge an Beton ewährten Rabatt pro bezogenem Kubikmeter dar.

pe) «Gibt es Betonwerke, die ausschliesslich Sekundärcht einen gewissen Teil an Primärmaterial. Es geht gar nicht. \ct. VIII.A.49, Rz 353-355). [F. ordnet sowohl Aushub skundar-Kérnungen» zu (Act. VIIL.A.49, Rz 312-322). ästli-Gruppe). Auf die Frage, «Ist man als Betonwerk auf 1, das ist richtig» (Act. VIII.B.46, Rz 240-241). Auch er ordnet sekundär-Körnungen» zu (Act. VIII.B.46, Rz 212-219).

Abbildung 13: KTB-Mengenrabatt

oO -

T 0 20000 Menge in }

2004 - 2008

Quelle: Act. II.B.27

133. Sollte sich ein Kunde dazu entscheic KTB angeschlossenen Werk zu tätigen, wü züge ebenfalls reduzieren. Dadurch wird der KTB-Werken belieferte Gebiet gegenüber v:

134. Angenommen, eine Bauunternehmu für Baustellen in der Stadt Bern 8000 m®E werden von den KTB-Werken geliefert. Ne mung für eine Baustelle am Rand des geme 5000 m? Beton benötigt. Wenn die Bauunter tigen Lieferanten bezieht, reduziert sich deı genen Kubikmeter von Fr. 10.- auf Fr. 7.75 | Fr. 2.25 pro Kubikmeter entspricht 1,7 % d Mörtel der KTB-Werke 2007-2013.'7®

135. Nicht nur der gemeinsame Menger 2004-2013 an den Baumeisterverbandes R batzen erschwert Neueintritte und schottet (dazu hinten B.5.5, Rz 628 ff.). Dabei werde pro Kubikmeter Beton 50 Rappen überweis:

178 Der durchschnittliche Werkpreis für Beton und Mi wurde aufgrund der von den Parteien eingereich meisten grösseren Baustellen Offerten bei allen werden, können die der KTB AG angeschlossene: Kies und Beton in ihrem Liefergebiet bei ihnen be:

T T 40000 60000 (ubikmetern

2009 - 2013

Jen, einen Teil seiner Bezüge bei einem nicht der rde sich dadurch der Rabatt für alle anderen Be- Eintritt neuer Anbieter erschwert und das von den on Drittanbietern abgeschottet.

ng benötigt zum Beispiel im Zeitraum 2009-2013 3eton in einem bestimmten Jahr. Diese 8000 m? hmen wir ebenfalls an, dass diese Bauunternehinsamen Liefergebiets der KTB-Werke zusätzlich nehmung diese 5000 m*Beton von einem auswär- " Rabatt auf die 8000 bei den KTB-Werken bezooro Kubikmeter. Dieser Rückgang des Rabatts um es durchschnittlichen Werkpreises für Beton und

rabatt, sondern auch der von den KTB-Werken egion Bern (BVRB) ausbezahlte Kies- und Betonden Markt gegenüber auswärtigen Anbietern ab n dem BVRB pro Kubikmeter Kies 30 Rappen und an. Angerechnet werden Bezüge von Mitgliedern,

’rtel der KTB-Werke beträgt 2007-2013 Fr. [...]. Diese Zahl ten Lieferscheindaten berechnet (vgl. Rz 35 ff.). Da für die in der Nähe der Baustelle gelegenen Hersteller eingeholt n Werke überprüfen, ob die Bauunternehmungen sämtlichen zogen haben.

die im Liefergebiet der KTB-Werke ausschli ziehen.'’? Bereits geringe Bezüge von ausw Betonbatzen für sämtliche Bezüge der fehlb

136. Im bereits in Rz 132 diskutierten Bei: tonbatzen von Fr. 0.5 pro Kubikmeter überw des Liefergebiets von den KTB-Werken bez ter den Zuschlag erhält, fällt diese Zahlung \ rade bei kleineren Baustellen wird sich desh tige Anbieter zu berücksichtigen. Im Geger Betonbatzen allerdings nicht direkt an die Bi

137. Auch im Bereich Transportbeton ist durch potenzielle Markteintritte in allen unte ten im Untersuchungszeitraum 2004-2013 oder Beton im gemeinsamen Liefergebiet de

138. Trotzdem sind Neueintritte nicht unm hat nach dem Untersuchungszeitraum im | Norden von Bern in Betrieb genommen. "®° Region Bern'®' mit eigenen Kiesgruben | wenigen Akteure, der erfolgreich eintreten Gruppe eine Anlage zur Aufbereitung vor Körnungen von den gruppeneigenen Kieswe für den Eigenbedarf eingesetzt wird, '®? spi Rolle.

139. Auch andere Grosskunden könnten s den. Diese haben aber nicht alle Zugang 2 meisten grösseren Bauunternehmungen de ligt.'® Dadurch können sie Beton zu tieferer bonus schwankt von 2007 bis 2013 je nach ten zwischen Fr. [5-1].- und Fr. [<15].- Neueintritte zusätzlich reduziert.

140. Zusammenfassend kann festgehalte Märkten für Kies und Beton der Stadt Bern u durch potenzielle Neueintritte bestand. Led wie zum Beispiel die Marti AG hätten mögl schäft eintreten können. Bereits etablierte ebenfalls mit Kies und Beton beliefern, abeı baustellen hätten die Nachfrager allenfalls a

179 Act. 11.A.12

:

183 Act. VIII.B.49, Anhang

184 Act. VIII.B.40.a, Antwort auf Frage 1

esslich von den KTB-Werken Kies und Beton beärtigen Anbietern führen dazu, dass der Kies- und aren Bauunternehmung gestrichen wird.

spiel hätten die KTB-Werke dem BVRB einen Beiesen, falls auch der Beton der Baustelle am Rand ogen wird. Wenn hingegen ein auswärtiger Anbieon insgesamt 6500 Franken vollständig weg. Gealb die Bauunternehmung gut überlegen, auswärsatz zum KTB-Mengenrabatt wird der Kies- und auunternehmungen ausbezahlt.

also ein Neueintritt schwierig, so dass der Druck rsuchten Märkten gering ausfällt. Tatsächlich trakeine neuen Wettbewerber in den Markt für Kies ar Parteien ein.

öglich. Eine Tochtergesellschaft der Marti-Gruppe November 2016 ein neues Betonwerk in Lätti im Als eine der grössten Bauunternehmungen der ınd Kieswerken ist die Marti-Gruppe einer der konnte. Am gleichen Standort betreibt die Marti- 1 Sekundär-Material. Zusätzlich können Primärrken beigeführt werden. Da der hergestellte Beton elt die Preispolitik der etablierten Anbieter keine

ich grundsätzlich zu ähnlichen Schritten entscheiu eigenen Kiesvorkommen. Ausserdem sind die r Region an der Frischbeton AG Rubigen betei- | Preisen beziehen: Der entsprechende Aktionärs- Geschäftsgang und anstehenden Neubauprojekpro Kubikmeter.'®* Dadurch wird der Anreiz für

»n werden, dass im Zeitraum 2004-2013 in den nd Umgebung nur ein geringer Wettbewerbsdruck iglich Grosskunden mit eigenem Zugang zu Kies icherweise erfolgreich in das Kies- und Betongeandere Anbieter konnten zwar die Region Bern “nur zu höheren Transportkosten. Nur bei Grossuf Baustellenanlagen ausweichen können.

B.4.4.6 Preisbildung

(i) Definitionen

141. In diesem Abschnitt wird dargelegt, schliesslich Transport von den Parteien fest nen Preisen unterschieden werden: Offerte schliesslich des Transports vom Werk zur einschliesst, ist vom «Baustellenpreis» ode hingegen der Transport nicht eingeschlosse muss zwischen den in den Preislisten der Al den tatsächlich bezahlten Preisen («Nettopr: diese verschiedenen Preise grafisch darges

Abbildung 14: Definitionen Preise

Rabatt

Brutto-Werkpreis J Netto-Werkpre (Listenpreis)

Transportpreis

Quelle: Eigene Darstellung

(ii) Umsatzanteil der zum Listenpreis v

142. Fur den überwiegenden Teil des von Offerten erstellt."°° Ein kleiner Teil der Kund in der Regel den Listenpreis (vgl. Tabelle 7) den Kies oder Beton selber beim Werk abh Anteil des Umsatzes bzw. der abgesetzten die zum Listenpreis verkauft wurden. '®’ Fur e wurden möglicherweise ebenfalls Offerten e

185 Auch in Bezug auf den Transport geben die A festgelegt. Manchmal enthalten die Preislisten Ka der gleiche Listenpreis in Bezug auf den Transpor der Regel individuell pro Baustelle berechnet. Die Preis «franko Baustelle» ein.

186 Die Alluvia-Gruppe hat Listen der laufenden Offe: Kubikmeter Beton/Mörtel angegeben, die Gegens welche eine Offerte erstellt wurde, sind [5-10] mr Baustellen Offerten erstellt (Act. VIII.B.46, Rz 79-

187 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Listenpreis elektronisch verfügbar sind und deshalb nur die wichtigsten Sorten in den Preislisten der Kästl vorliegen machen bei der Kästli-Gruppe 2007-201 [>50] % der insgesamt verkauften Anzahl Kubikn sind hingegen für sämtliche der Jahre 2007-2013

wie die Preise für Kies- und Betonprodukte eingelegt werden. Dabei muss zwischen verschiede- »n werden in der Regel für Kies und Beton ein- Baustelle erstellt. Wenn der Preis den Transport r dem Preis «franko Baustelle» die Rede. Wenn n ist, spricht man vom «Werkpreis». Ausserdem nbieter aufgeführten Preisen («Listenpreise») und 2ise») unterschieden werden. In Abbildung 14 sind teilt. 185

is

L Netto-Baustellenpreis (franko Baustelle)

erkauften Produkte

den Parteien verkauften Kies und Betons werden en fordert hingegen keine Offerten an und bezahlt . Dabei handelt es sich vor allem um Kunden, die olen. Tabelle 8 enthält Angaben darüber, welcher Menge 2007-2013 mit Produkten erzielt wurde, iinen Teil der zum Listenpreis verkauften Produkte rstellt.

nbieter Listenpreise an. Diese werden oft pro Postleitzahl rten mit eingezeichneten Transportzonen, für welche jeweils gilt. Bei grösseren Baustellen werden die Transportpreise in entsprechenden Berechnungen fliessen in den angebotenen

‘ten eingereicht (Act. VIII.A.5.b). Darin ist jeweils die Anzahl tand der aufgelisteten Offerten sind. Die kleinste Menge, für 3. Gemäss Auskunft der Parteien werden praktisch für alle 82 sowie Act. VIII.A.49, Rz 162-166).

e der Werke der Kästli-Gruppe nur für die Jahre 2010-2013 se 4 Jahre ausgewertet wurden. Ausserdem sind nur die i-Gruppe aufgeführt. Lieferungen, für welche Listenpreise 3 [>50] % der Summe der Werkpreise aller Lieferungen sowie eter Kies und Beton aus. In den Daten der Alluvia-Gruppe und sämtliche Produkte Listenpreise enthalten.

Tabelle 8: Umsatzanteil der zum Listenpreis

Partei Produkt Menge (m?) Menge (%) Ur

Alluvia Beton [...] [10-20] % Alluvia Kies [...] [50-75] % Alluvia Total [...] [15-25] % Kästli Beton [...] [2-10] % Kastli Kies [...] [20-30] % Kästli Total [...] [5-20] %

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

(iii) Offertstellung

143. Wenn eine Bauunternehmung eine ( die Bauunternehmung vorher ihrerseits Offe! Baumaterialien ein. Damit kann sie den ar Wenn die Bauunternehmung den Zuschlag « mal nachverhandelt."®®

144. Die Bauunternehmungen laden in de lung ein, die sich in der Nähe der geplanten die Werke die benötigten Produkte tatsächli gen bei den normierten Kies- und Betonsort Preis «franko Baustelle», im Angebot ist al wird der Anbieter, der den niedrigsten Prei: den Anbieter, dessen Werk sich am nächste

145. Der soeben beschriebene Preisbildu Bauunternehmungen ist in Abbildung 15 dai

188 Der Verhandlungsprozess wird übereinstimmend der Marktgegenseite beschrieben (Act. 111.3, Rz 1C

189 Act. 11.2, Rz 139-152, Act. 111.3, Rz 115-155

; verkauften Produkte

nsatz (Mio. Fr.) Umsatz (%) [...] [10-20] % [...] [50-75] % [...] [15-25] % [...] [2-10] % [...] [20-30] % [...] [5-20] %

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

Offerte für ein Bauprojekt einreichen möchte, holt rten von möglichen Lieferanten der verschiedenen gebotenen Preis für das Bauprojekt kalkulieren. arhält, werden die Preise der Lieferanten oft nochsr Regel alle Kies- und Betonwerke zur Offertstel- Baustelle befinden. Bedingung ist lediglich, dass ch anbieten. Qualitätsunterschiede spielen hingeen kaum eine Rolle. Offeriert wird in der Regel ein so der Transport miteingeschlossen. Ausgewählt > offeriert. In der Regel handelt es sich dabei um .n bei der geplanten Baustelle befindet.'°°

ingsprozess für Kies- und Betonbestellungen von gestellt.

on [E. (Act. VIII.B.46, Rz 99-106) und den Vertretern 8-114, Act. IIl.2, Rz 113-137).

Abbildung 15: Preisbildungsprozess Kies/Be

Bauunternehmung holt Offerten für

Kies/Betonwerke reichen

Bauunternehmung berec

Bauunternehmung erhé

Nachverhandlun

Quelle: Eigene Darstellung

(iv) Preiskalkulation

146. Als nächstes wird dargelegt, wie die ternehmungen offerierten Preise berechnen klusive Transport unterbreitet werden, werd Gemäss Aussagen von Vertretern der Na Möglichkeit, den Transport von Kies und Be sie diese Aufgabe den Kies- und Betonwerk portieren.'” Die Kies- und Betonhersteller s Gewinne zu erwirtschaften.'”'

147. Es bleibt deshalb darzulegen, wie c d.h. die tatsächlich bezahlten Preise ohne T gehalten werden, dass folgende Faktoren ı und Transportbeton haben:

e Produktionskosten

. Erwartete Auslastung des Lie . Grösse der Baustelle

e Erwartungen in Bezug auf die

148. Je nach Abbaustelle können die Kos len. Ausserdem gibt es Kieswerke ohne dit Kies von anderen Abbaustellen herbeigefü Kosten. Die Kosten der Kiesaufbereitung sir

149. Wie oben ausgeführt, haben die de chungszeitraum 2004-2013 Wandkies von |

190 Act. 111.2, Rz 258-267, Act. 111.3, Rz 320-331

191 Ausserdem liegen Angaben zu den Transportl Lieferungen vor. Zusätzlich ist es nicht immer | zuzuordnen. Deshalb ist eine umfassende Auswe Werk (exkl. Transport, «Werkpreise») nicht möglic

192 Act. VIII.A.49, Rz 303-310, Act.VIII.B.45, 159-168

ton

v

Offerten für Kies/Beton ein

Vv

hnet Offerte für Bauprojekt

y

It Zuschlag fur Bauprojekt

Ad

g Kies/Betonpreise

Kies- und Betonwerke die ihrerseits den Bauun- . Obwohl in den allermeisten Fallen Angebote inen die Transportpreise hier nicht weiter diskutiert. chfrageseite hatten die Bauunternehmungen die ton selber zu organisieren. Trotzdem überlassen en, da es sich nicht Iohnen würde, selber zu transscheinen also mit dem Transport keine grösseren

lie Kies- und Betonwerke ihre Netto-Werkpreise, ransport, festlegen. Zusammenfassend kann festainen Einfluss auf den Netto-Werkpreis von Kies

ferwerks

: von anderen Werken eingereichten Offerten

ten des Kiesabbaus unterschiedlich hoch ausfalekt angegliederte eigene Abbaustelle. Wenn der hrt werden muss, entstehen dadurch zusätzliche 1d hingegen überall vergleichbar. '”?

r KTB AG angeschlossenen Werke im Untersu- Jer KAGA bezogen. Dafür haben alle KTB-Werke

costen nur für die von den Werken selber organisierten möglich, die Transportkosten dem transportierten Material rtung der Transportpreise im Gegensatz zu den Preisen ab h.

den gleichen Preis ab Kiesgrube bezahlt. Ai teten so genannten «Transportkostenausgle trotz unterschiedlicher Fahrzeit auch die Ko den verschiedenen KTB-Kieswerken verglei KTB-Werke für Kies im Untersuchungszeitra eine eigene Abbaustelle verfügen.

150. Vergleichbar sind auch die Einkaufsg gangsstoffe sowie die Produktionskosten d es nur in Bezug auf die Transportkosten für einem Kieswerk angesiedelt. Wenn der Kie muss, entstehen dadurch zusätzliche Koste

151. Mit Ausnahme des Werks Worblau Kieswerk vor Ort. Deshalb kann man davon laufen alle KTB-Betonwerke während des | duktionskosten verfügten. Auch die allermei der Region befinden sich in direkter Nachba

152. Neben den Produktionskosten kann beeinflussen. Da die Offerten in der Regel la allerdings oft schwierig, zum Zeitpunkt der P punkt der Lieferung vorauszusagen.'?” Zude auch diejenige der für den Transport einges Daten vorhanden.

153. Die erwartete Auslastung der Kieswe im Gegensatz zu Transportbeton problemlo:

154. Ein weiterer Faktor, der einen Einflu: der belieferten Baustelle (gemessen in Kub stelle, desto tiefer der Preis pro Kubikmeter dadurch erklären, dass bei Grossaufträgen ı Beton nicht haltbar ist, ist die Koordination als bei wenigen Grossaufträgen. Da Kies im kann, dürfte der Baustellenrabatt beim Kie: Rolle spielen. Wie aus Tabelle 8 hervorgeh abgesetzten Menge zum Listenpreis verkau

155. Schliesslich beeinflusst die Wettbew Anbieter davon ausgehen muss, dass ande

193 Dieser ist nicht Gegenstand der vorliegenden Unte untersucht.

194 Act. 11.D.X.11 und II.D.X.14 (für 2002), 11.0.X.81 11.D.X.18 (für 2005), 11.D.X.19 (für 2006), 11.C.X.1( und II.D.X.30 (für 2009), 11.C.X.134 und II.D.X.37 2012), 11.D.X.90 und II.E.X.155 (für 2013). Alle Aki

195 Aussage von [E. , [Funktionsbezeichnut Ubereinstimmend [F. , [Funktionsbezeichnu

196 TE. ] kennt ausser einem Werk in Basel und \ die über kein Kieswerk vor Ort verfügen (Act. VIII.

187 Aussage [E. , Act. VII.B.46, Rz 117-12) Preissetzung eine Rolle spielen kann (Act. VIII.A.4

198 IF. ] gibt zu Protokoll, dass die Grösse der B

usserdem waren durch den von der KAGA erstatich» '% nicht nur die Preise ab Kiesgrube, sondern sten für den Transport zwischen Abbaustelle und chbar.'” Deshalb sind die Produktionskosten der um vergleichbar, obwohl nicht alle Kieswerke über

reise der für die Betonproduktion benötigten Auser verschiedenen Betonwerke. Unterschiede gibt "Kies: Die meisten Betonwerke sind direkt neben

s von einem anderen Werk herbeigeführt werden N.

fen verfügen alle der KTB-Betonwerke über ein ausgehen, dass mit Ausnahme des Werks Worb- Jntersuchungszeitraums über vergleichbare Prosten nicht der KTB angeschlossenen Betonwerke rschaft zu einem Kieswerk.'*®

auch die Auslastung der Werke den Betonpreis ingere Zeit vor der Lieferung erstellt werden, ist es reisverhandlung die genaue Auslastung zum Zeitm ist nicht nur die Auslastung der Werke, sondern etzten Fahrzeuge entscheidend. Dazu sind keine

rke hat kaum einen Einfluss auf den Preis, da Kies 5 gelagert werden kann.

ss auf den Betonpreis haben kann, ist die Grösse ikmetern gelieferten Betons): Je grösser die Bau- .'% Diese Baustellenrabatte lassen sich teilweise Jie Werke besser ausgelastet werden können. Da bei einer Vielzahl von Kleinaufträgen schwieriger Gegensatz zu Beton problemlos gelagert werden s im Vergleich zum Beton eine weniger wichtige t, wird beim Kies ein deutlich grösserer Anteil der ft.

erbssituation den Kies- und Betonpreis. Wenn der re Werke zu einem tiefen Preis anbieten, wird er

rsuchung, sondern wird in einem anderen Verfahren (22-440)

und 11.C.X.82 und II.D.X.16 (für 2003), II.D.X.17 (für 2004), en stammen aus dem Verfahren 22-0440.

1g] der Kästli Bau AG, Act. VIII.B.46, Rz 197-210. ng] der Alluvia-Gruppe, Act. VIII.A.49, Rz 293-301.

Nerken in Brienz und Adelboden keine weiteren Betonwerke, B,46, Rz 300-304).

7. Auch [F. gibt an, dass die Auslastung bei der 9, Rz 181-183).

austelle den Preis beeinflusst (Act. VIII.A.49, Rz 174-177).

nach Möglichkeit selber ebenfalls einen gün: verschiedenen Werke im Wesentlichen in B Baustelle unterscheiden, muss ein Anbieter: seiner Konkurrenten bei der Baustelle befin

156. Im Gegensatz zur Distanz zwischen schiedenen Werke von Aussenstehenden n deshalb kaum einen Einfluss auf die Erwaı Konkurrenten eingereichten Offerten haben

157. In Tabelle 9 sind die 2007-2013 von batte auf den Listenpreis für Kies und Betoı verkauft werden, werden in diesen Berechn aufgeführten Rabatten wird den Kunden der Mengenrabatt gewährt. Die Aktionäre der F einen Aktionärsrabatt. Diese beiden Rabatte enthalten. Die Höhe dieser Rabatte ist nicht Der gemeinsame KTB-Mengenrabatt bemis bezogenen Menge, der Aktionärsrabatt der gig, ob eine Bauunternehmung Aktionarin isi verschiedenen Faktoren auf den Betonpreis

Tabelle 9: Durchschnittliche Rabatte (ohne |

Hersteller Produkt Rabatt (% des Listenpre

Alluvia Beton [10- Alluvia Kies [5- Kästli Beton [10- Kästli Kies [10-

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

(v) Verhandlungsmacht grosser Bauur

158. Kleinkundinnen und Kleinkunden hal und Beton in der Regel zum Listenpreis. Nic 15 % auf den Listenpreis. Im Gegensatz daz die Betreiberinnen und Betreiber von C Betonbezüge.

159. Die Grosskundinnen und Grosskun« Belieferung einer Grossbaustelle eine h Ausserdem könnten sie möglicherweise bei ausweichen (vgl. Rz 95f) und hätten auf lar

199 TE, ] führt aus, dass der offerierte Preis davor Act. VIII.B.46, Rz 95-96). Die Alluvia-Gru

" (Act. VIII.A.5.b, S. 4).

200 Die Vertreter der Marktgegenseite geben beide zu der Regel einen starken Einfluss auf den angebote

201 Zur Berechnung des durchschnittlichen Rabatts \ aller Lieferungen 2007-2013 aufsummiert, für w entspricht dem prozentualen Anteil der Summe de Fussnote 187 ausgeführt wurde, liegen für die Kas

stigeren Preis offerieren.'” Da sich die Kosten der ezug auf die Transportkosten zwischen Werk und umso günstiger offerieren, je näher sich die Werke Jen.20°

Werk und Baustelle kann die Auslastung der vericht ohne Weiteres beobachtet werden und durfte tung anderer Anbieter in Bezug auf die von den

den KTB-Werken durchschnittlich gewahrten Ra- 1 angegeben.”"' Lieferungen, die zum Listenpreis ungen nicht berücksichtigt. Zusätzlich zu den hier KTB-Werke jeweils im Folgejahr der gemeinsame ‘rischbeton AG Rubigen erhalten darüber hinaus ‚sind nicht in den in Tabelle 9 dargestellten Zahlen ‚von den soeben diskutierten Faktoren abhängig: st sich nach der insgesamt während eines Jahres Frischbeton AG Rubigen ist einzig davon abhän- . Eine genauere Untersuchung des Einflusses der wird in Abschnitt B.5.4.3.4 vorgenommen.

KTB-Mengenrabatt und Aktionärsrabatt)

ises) Rabatt (Fr. pro m?)

20] % [20-30] 15] % [3-10] 20] % [15-30] 20] % [5-10]

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

ternehmungen

yen kaum Verhandlungsmacht und beziehen Kieshtbaumeister bezahlen sogar einen Zuschlag von u erhalten Kundinnen und Kunden, insbesondere rossbaustellen, substantielle Rabatte auf ihre

len erhalten einerseits deshalb Rabatte, weil die Ohere Werkauslastung erlaubt (vgl. Rz 154). manchen Grossbaustellen auf Baustellenanlagen ge Frist teilweise vielleicht sogar die Möglichkeit,

1 abhängig ist, was andere Wettbewerber einreichen könnten

ee

| Protokoll, dass die Distanz zwischen Werk und Baustelle in nen Preis hat (Act. IIl.2, Rz 179-182, Act. IIl.3, Rz 236-237).

verden die Listenpreise sowie die tatsächlichen Werkpreise elche Listenpreise vorliegen. Der durchschnittliche Rabatt r Werkpreise an der Summe der Listenpreise. Wie bereits in stli-Gruppe nur Listenpreise der Jahre 2010-2013 vor.

selber Beton zu produzieren (vgl. Abschnit wirtschaftlich eingesetzt werden können realisierbar wäre, ist das Drohpotenzial der ¢ kleineren Unternehmen versuchen auch : bestehenden Anbietern zu ihren Gunsten Anbietern Offerten einholen. Wenn dieser V von den entsprechenden Auswirkungen be dass diese Anbieter wiederholt von Jahr zu

160. Zahlreiche Bauunternehmungen sir Aktienmehrheit sowie die Geschäftsführunc sich der Einfluss der anderen Bauunternehr gesetzten Betonpreis in engen Grenzen.

(vi) Ausmass des preislichen Spielraun

161. Die oben beschriebenen Marktverhä der Parteien bezüglich Festlegung der Ki Marktteilnenmern. Der Preissetzungsspie Konkurrenten eingeschränkt, deren Werke der Parteien befinden. Je näher eine Bauste geringer fällt der Spielraum der Parteien in | ihren Kunden durchsetzen können. Im K Parteien (Stadt Bern) müssen die Konkur nehmen. Dementsprechend ist dort der Sp gemeinsamen Liefergebiets haben die Part im Vergleich zur Konkurrenz keine Transpoı

B.4.5 Zusammenfassung der Beweiseı

162. Von der untersuchten wettbewerbsrec schiedene Produktgruppen betroffen: Kies, Beton. Diese Produkte wurden zum grösste deren Sicht gab es dafür kaum Substitute.

202 Anlässlich einer Zeugeneinvernahme fragte deı [Funktionsbezeichnung] einer Bauunternehmung andere Anbieter verlangen würden, müssten Sie zurückgreifen oder haben Sie Alternativen?» [l.__ die Preise von Alluvia und Kästli 10 % höher wärı und Kästli würden höchstwahrscheinlich ihre Preis

In der Fragestellung wurde nicht klargestellt, ob Normalerweise verhandeln die Bauunternet Baustellenpreise). In diesem Fall ist klar, dass die nicht bereit ist, 10 % höhere Preise zu akzeptieren Da die Transportkosten der Parteien zur Belieferu ihrer Konkurrenten, können diese in der Stadt Be Konkurrenz höhere Werkpreise durchsetzen.

Des Weiteren ist anzumerken, dass die entsprec! der Kästli-Gruppe geltend gemacht wird (Act. IV Preiserhöhung seitens eines hypothetischen Mor vorliegenden Fall entsprach der während des U dieser Verfügung nachgewiesenen kartellrechts Deshalb kann der SSNIP-Test im vorliegenden Fa der Rechtsvertreter der Kästli-Gruppe nicht nach Auswirkungen eines Preisunterschieds relativ zu Zudem lässt sich dieser nicht anhand der Befragu

t B.4.4.5). Da Baustellenanlagen aber nur selten und ein Neueintritt teuer und nur langfristig jrossen Bauunternehmungen beschränkt. Wie die sie in erster Linie, den Wettbewerb unter den auszunützen, indem sie von allen relevanten Vettbewerb nur unvollständig spielt, sind auch sie troffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, Jahr mit den Betonherstellern verhandeln.

id Aktionäre der Frischbeton AG Rubigen. Die | liegen aber bei der Kästli-Gruppe. Deshalb hält nungen auf den von der Frischbeton AG Rubigen

ıraums der Parteien

Itnisse erlauben eine Beurteilung des Spielraums es- und Betonpreise im Verhältnis zu anderen lraum der Parteien wird vor allem durch sich in der Nähe der gemeinsamen Liefergebiete ‘lle bei einem dieser Konkurrenzwerke liegt, desto 3ezug auf den Werkpreis aus, den sie gegenüber ‘erngebiet des gemeinsamen Liefergebiets der renten deutlich höhere Transportkosten in Kauf ielraum der Parteien am grössten. Am Rand des eien hingegen kaum noch Spielraum, da sie dort tkostenvorteile geniessen.?

‘gebnisse

htlich relevanten Verhaltensweise waren drei ver- Transportbeton sowie Transporte von Kies- und n Teil von Bauunternehmungen nachgefragt. Aus

° Rechtsvertreter der Kastli-Gruppe den einvernommenen (I. : «Wenn Alluvia und Kästli 10 % höhere Preise als in der Stadt und Agglomeration Bern auf Alluvia und Kästli ____] antwortete: «FBB und Daepp sind in der Nähe. Wenn en, dann würden FBB und Daepp in Frage kommen. Alluvia e anpassen» (Act. IIl.3, Zeilen 405-410).

von Werkpreisen oder von Baustellenpreisen die Rede ist. imungen Betonpreise einschliesslich Transport (also > Bauunternehmung den günstigsten Anbieter auswählt und ‚ da Qualitatsunterschiede eine untergeordnete Rolle spielen. ng von Baustellen in der Stadt Bern tiefer sind als diejenigen rn auch bei identischen Baustellenpreisen im Vergleich zur

nende Frage nicht dem SSNIP-Test entspricht, wie das von .29, Rz 15). Mit dem SSNIP-Test wird untersucht, ob eine opolisten relativ zum Wettbewerbspreis profitabel wäre. Im ntersuchungszeitraums herrschende Preis aufgrund der in widrigen Verhaltensweisen nicht dem Wettbewerbspreis. I nicht ohne weiteres angewendet werden. Ausserdem fragte den Auswirkungen einer Preiserhöhung, sondern nach den anderen Anbietern. Das entspricht nicht dem SSNIP-Test. ng eines einzigen Zeugen zuverlässig durchführen.

163. Aufgrund der hohen Transportkosten \ nigen Hersteller Kies und Beton zu konkurre der gleichen Region über eine eigene Abb: mit der Alluvia- oder der Kästli-Gruppe ver Bern-Mittelland abgebauten Kies kontrollier wohl im Kiesmarkt als auch im nachgelageı tritte waren unter anderem aufgrund des ge neue Kiesabbaustellen kaum möglich. Aus einen erheblichen Spielraum, die Preise für | Grad unabhängig von anderen Marktteilneh

164. Die der KTB angeschlossenen Kies- ı dukte an Ortschaften, die innerhalb von w werden konnten. Ein Teil des Kieses sowie zum Listenpreis an die Endkunden verkauf durch Aufträge zur Belieferung von Bauste Offerten einreichten. Dabei wurde in der Re feriert als bei kleineren Baustellen. Auch die tung der Kies- und Betonwerke beeinflusst gewissen Grad.

B.5 Wettbewerbsrechtlich relevan

B.5.1 Vorbemerkung zur Beweisführung

165. Nachfolgend werden die verschied Verfahrensparteien dargelegt, die Gegenste typischerweise Tatsachen, welche das Tatb auf ein solches schliessen lassen.?° Rec Tatsachen, welche auf die Erfüllung der Tat und Art. 4 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 7 KG Sachverhaltsabschnitte folgendermassen aı Zweck, Dauer sowie Umsetzung und Aus\ starke Marktstellung der Verfahrensparteien 161). In der Folge wird daher noch über de Beweis geführt. Über die Tatsachen, we erfüllen, wird mit Bezug auf den gemeinsan B.5.3.4, Rz 359 ff. Beweis geführt und Bezu 639 ff. und B.5.5.4, Rz 660 ff.

166. Das Vorliegen eines natürlichen ausc eine Tatfrage.?°* Mit der Beweisführung

Beweisführung über die Beteiligten am Ko! Ferner ist herzuleiten, welchen Zweck de Zweckes genügt es, wenn die Behörden d

203 PETER GuyYAN, in: Basler Kommentar, Schweizeris 2010, Art. 150 N 3.

204 BGE 133 Ill 406, 409 E. 2.2.; Urteil des BVG BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: Bundesgesetz über K et al.(Hrsg.), 2018, Art. 4 N 22

‚on Kies und Beton konnten 2004-2013 nur diejenzfahigen Preisen im Raum Bern anbieten, die in austelle für Kies verfügten. Da Unternehmen, die bunden waren, den Grossteil des in der Region ten, nahmen die Parteien dieses Verfahrens soten Betonmarkt eine starke Stellung ein. Neueinsetzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahrens für diesen Gründen hatten die Parteien gemeinsam <ies und Beton 2004-2013 bis zu einem gewissen mern festzulegen.

und Betonwerke lieferten den Grossteil ihrer Proeniger als 20 Minuten Fahrzeit ab Werk erreicht > ein (unbedeutender) Anteil des Betons wurden t. Der weitaus grösste Teil des Umsatzes wurde llen erzielt, für welche die Kies- und Betonwerke gel bei grösseren Baustellen ein tieferer Preis of- Lage anderer Werke sowie die erwartete Auslasan den offerierten Preis wahrscheinlich zu einem

te Verhaltensweisen

enen rechtserheblichen Verhaltensweisen der ind dieses Verfahrens sind. Rechtserheblich sind estandsmerkmal eines Rechtssatzes erfüllen oder shtserheblich sind vorliegend folglich diejenigen bestände der Artikel 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 KG ; schliessen lassen. Im Einzelnen werden die ifgeteilt: Konsens und Inhalt, Beteiligte, verfolgter nirkung der Verhaltensweisen. Die gemeinsame wurde bewiesen (vgl. dazu Rz 116-117, Rz 158— n Behinderungsmissbrauch dieser Marktstellung che das Tatbestandselement des Missbrauchs 1en Mengenrabatt unter B.5.3.2, Rz 321 ff. sowie g auf den Kies und Betonbatzen unter B.5.5.2, Rz

rücklichen oder stillschweigenden Konsenses ist über den Konsens geht notwendigerweise die nsens und dem Inhalt dieses Konsenses einher. r Konsens verfolgt. Zum Beweis des verfolgten arlegen, dass der Inhalt des Konsenses objektiv

sche Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.),

er B-5685/2012 vom 17.12.2015, E. 4.1, Altimum; SIMON artelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch/Arnet geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkur auch frei, anstelle dessen die subjektive Abs

167. Weiter ist darzulegen, ob die Beteil umgesetzt haben. Zwar reicht es für die Tatk Konsens zwischen den Beteiligten einen pot dass das Verhalten umgesetzt zu werden Rechtsfolge ist jedoch zu beachten, dass Sanktionierung anders zu gewichten ist

Verhalten. Aus diesem Grund ist auch über

168. Schliesslich ist die Auswirkung des V der Prüfung der Auswirkung wird in Ü Bundesgerichts nicht die volkswirtschaftlic Darüber brauchen die Wettbewerbsbehörde Wettbewerbsbehörden, ob sich die Ver verhalten und den Wettbewerb unterei Einschränkung ist bei tatbestandsmässiger Sanktionsbemessung zu berücksichtigen.

169. Die Wettbewerbsbehörden nennen Beweismittel, bevor sie diese einer Bewei: Beweiswürdigung im Beweisergebnis zusan

170. Auf diese Weise wird sichergestellt, ( bewiesen ist und die Beweisergebnisse im F gung unterzogen werden können.

171. Die folgenden Sachverhaltsabschnitte

  • Koordination der Listenpreise für Bau:

  • gemeinsamer Mengenrabatt (dazu hir — Koordination der Liefergebiete (dazu }

  • Entrichtung eines Kies- und Betonbatz

  • gemeinsames Inkasso (dazu hinten B

_ gemeinsamer sämtliche Verhaltenswe beit («Gesamtabrede», dazu hinten B

205 Urteil des BVGer B-506/2010 vom 19.12.2013, |

206 BGE 143 II 297, 314 f. E. 5.1.4

g herbeizuführen.?® Es steht den Behörden aber icht zur Wettbewerbsbeschränkung zu beweisen.

igten den erreichten Konsens auch in die Tat yestandsmassigkeit des Konsenses aus, wenn der enziell wettbewerbsschädigenden Inhalt hat, ohne braucht (vgl. dazu Rz 874). Mit Bezug auf die ein tatsächlich umgesetztes Verhalten bei der als ein abgemachtes, aber nicht umgesetztes die Umsetzung Beweis zu führen.

erhaltens zwischen den Parteien darzulegen. Bei bereinstimmung mit der Rechtsprechung des che Wirkung der Verhaltensweisen untersucht. n keinen Beweis zu führen.?% Vielmehr prüfen die fahrensparteien entsprechend ihrem Konsens nander eingeschränkt haben. Der Grad der 1 und sanktionierbaren Verhaltensweisen bei der

jeweils das Beweisthema und die relevanten swürdigung unterziehen und die Ergebnisse der nmenfassen.

dass der Sachverhalt umfassend dargestellt und Xahmen der Erwägungen einer rechtlichen Würdiwerden der Reihe nach untersucht: stoffe (dazu hinten B.5.2, Rz 172 ff.), ten B.5.3, Rz 299 ff.),

inten B.5.4, Rz 388 ff.),

7ens (dazu hinten B.5.5, Rz 628 ff.), 5.6, Rz 688 ff.),

isen umspannender Konsens zur Zusammenar- 5.7, Rz B.5.7.1 ff.).

584, Rz 389, ASCOPA

B.5.2 Koordination der Listenpreise B.5.2.1 Konsens, Inhalt und Beteiligte

(i) Beweisthema

172. Vorliegend ist zu prüfen, ob zwischer liche Willenserklarungen vorlagen, sich Ube preisen für Kies, Beton, Transporte und Net in Bandbreiten festzulegen (natürlicher Kon:

(ii) Beweismittel

173. Das Sekretariat verfügt über die nac

a. Urkunden

174. Die Behörden verfügen über eine Ve machungen zwischen dem ehemaligen Bau KTB-Werken in «Artikeln» festgehalten. Im gelungen relevant:

- «Die Werke der KTB AG [...] und die A Zusammenarbeit an» (Art. 1).

- Die «Tarifpreise für Sand, Kies, Beton | jeweiligen Gestehungskosten angepas. «Preisänderungen» dem BVRB zu kom zu geben (Art. 5).2°7

175. Am 9. Oktober 2013 sandte [der] Allu an die [Mitarbeiter] der Kästli-Gruppe [E Strukturveränderung KTB. Der E-Mail ist ei über die Neuorganisation der KTB u Preislistenpreis steht in diesem Schreiben, c «verschiedenen Preislistenpreise 2014 fü Teuerung und noch pendenten Zementverh gutgeschriebenen Mengenrabatte» «durch Kunden «weitergeben» würden. «Das Preisı gegenüber dem Jahr 2013 netto keine Är Unterschriftszeile die Namen des jeweiligen Gruppe und der KTB AG.

176. Mit E-Mail vom 14. November 20 [C. ] dem [Organ] der Kästli Beteilig Gruppe an ihre Kunden, welches sie am F Zudem fügte er an: «Gerne erwarte ich ir Bezüglich der Preislisten war dem Anhang c die Preise in den Preislisten 2014 nicht erhc

208 Act. II.A.80

1 den Verfahrensparteien übereinstimmende wirksr die künftigen Preisänderungen in ihren Listenjenleistungen zu informieren und die Listenpreise sens).

nfolgenden Beweismittel:

rtragsurkunde vom 13. Juni 2001. Darin sind Abmeisterverband der Region Bern (BVRB) und den vorliegenden Zusammenhang sind folgende Refitglieder des BVRB» strebten «eine konstruktive

ind Transport» sollten «in der Regel jährlich den st» werden. Die KTB-Werke verpflichteten sich, munizieren und so frühzeitig wie möglich bekannt

via-[Mitarbeiter] [K. | an seine [Kollegen] und

und B. | eine E-Mail zum Thema in Entwurf eines Schreibens angehängt, welches nd neue Rabattregeln informiert. Bezüglich lass die Alluvia-Gruppe und die Kästli-Gruppe ihre r Beton» «gegenüber 2013 — trotz moderater andlungen — unverändert belassen und die bisher direkte Kunden- und Baustellenrabatte» an ihre 1iveau» der Alluvia- und Kästli-Werke werde «also derung erfahren!»?°> Der Entwurf enthält in der [Funktionsbezeichnung] der Alluvia AG, der Kästli-

13 sandte der [Mitarbeiter] der Alluvia-Gruppe ungen AG [B. | ein Schreiben der Alluviaolgetag versenden würde «zur Kenntnisnahme». n Gegenzug eine Kopie Deines Schreibens.»?”° ler E-Mail zu entnehmen, dass die Alluvia-Gruppe hen werde. Ferner informierte die Alluvia-Gruppe ihre Kunden, dass die Lieferungen und Le gestellt würden.?!?

177. Ein Schreiben der Kästli Bau AG ber 2013 an ihre Kundschaft besagt, dass d von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht dem per 1. Januar 2014 netto offeriert."

b. Zeugenaussagen

178. [Der] ehemalige [Mitarbeiter] der K Februar 2015 zur gemeinsamen Koordinatio sicher einen Rahmen vorgegeben» hatte, «ii dass «eine gewisse Bandbreite [...] sehr we welche Unternehmen sich diesen Rahmen «Hofstetter, Messerli, Rubigen, Kästli und | dass diese Betonwerke nicht direkt eine

Rahmen für den Einstandspreis ab Werk.?"?

179. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahn dass die Preise für Kies, Beton, Transporte

180. Der frühere [Mitarbeiter] der KTB

einvernahme vom 6. Oktober 2016 aus, an sagt worden, in welchen Bandbreiten die Pı Es seien aber nicht die definitiven Preisanp: tokoll, dass jeweils Vorbereitungshandlung BVRB. Im Rahmen dieser Vorbereitungshan ternehmen die Bandbreite der Preisanpassı weils an einer Sitzung der KTB AG gewese: sei auch der Termin der Preisanpassunge den.?!®

c. Schriftliche Erklärungen von Dritte:

181. [A. | beantwortete freiwillig sch November 2015. Auf die Frage, ob die e Betonwerke Bern und Umgebung (KTB) na getroffen hätten, antwortete er Folgendes: folgenden Jahres diskutiert und im Sinn ein wurde nicht protokolliert, die Empfehlungen hätten sich die Messerli Kieswerk AG, die HK AG und bis zur Geschäftsaufgabe die Künti

211 Act. ILA.84

212 Act. 111.13, Zeilen 218-230 (22-0440)

213 Act. IIl.24, Zeilen 143 f. (22-0440)

214 Act. 111.28, Zeilen 277 bis 282 (22-0440)

215 Act. Ill. 28, Zeilen 326-330 (22-0440)

216 Act. Ill. 28, Zeilen 302-305 (22-0440)

217 Act. VI.2, Antwort auf Frage 4 und 4.1 (22-0440)

sistungen ab 1. Januar 2014 netto in Rechnung

und der Frischbeton AG Rubigen vom Novemie Unternehmen die Preise in der Preisliste 2014, . erhöhen würden. Die Betonauftrage würden zuastli Bau AG [L. ] sagte als Zeuge am 5. n der Preislisten aus, er sei sich sicher, dass «man 7 dem man sich bewegt» habe. Er ging davon aus, ıhrscheinlich abgemacht» war. Auf die Frage hin, für die Preislisten vorgegeben hätten, nannte er eventuell Heimberg.» Er gab ferner zu Protokoll, Preisabsprache gemacht hätten, sondern einen

ne vom 8. April 2016 gab [A. | zu Protokoll, und Nebenleistungen festgelegt worden seien.?"?

AG [D. | sagte anlässlich seiner Zeugenden Sitzungen mit dem BVRB sei jeweils ausgeeise erhöht werden würden, zum Beispiel 3-8 %. assungen kommuniziert worden.?'* Er gab zu Proen stattgefunden hätten für die Treffen mit dem dlungen hätten die der KTB angeschlossenen Un- ıng besprochen, zum Beispiel 5-8 %. Dies sei je- 1.215 Nebst den Bandbreiten der Preiserhöhungen n für das darauffolgende Jahr besprochen wor- riftlich den Fragebogen des Sekretariats vom 11. hemaligen Mitglieder des Verbandes Kies- und ch dessen Auflösung Abmachungen über Preise «Im Herbst wurde jeweils über die Preisliste des er Empfehlung Beschluss gefasst. Der Beschluss meistens umgesetzt.». An diesen Abmachungen eller AG, die K.+U. Hofstetter AG, die Kästli Bau AG beteiligt.2"” d. Parteiaussagen

182. Gemäss den Aussagen des [Mitarbe 2015 hatten die Alluvia- und die Kästligemeinsame Preisliste.?"? Im Rahmen des V Umgebung (KTB) habe man die Preise abgı

183. [Das Organ] der Kästli-Gruppe [B._ vom 9. Februar 2015 aus, die Firma Kästli, c hätten bis ca. 1996 eine gemeinsame Preisl

e. Schriftliche Parteiauskünfte

184. Dem Sekretariat liegt zudem die 4. Mai 2017 vor. Sie erklärte, die Alluvia-Gr des BVRB jeweils am Ende des Jahres, letz gen für das folgende Jahr in Form von Proz

185. Auch die Kästli-Gruppe gibt an, da Gruppe dem BVRB auf dessen Ersuchen hi satz) sich die Kies- und Betonpreise der eir Gruppe für das folgende Jahr voraussichtlic auch, dass sich die Alluvia-Gruppe und die Sitzung mit dem BVRB die voraussichtliche Kästli-Gruppe meint aber, die Preisänderun diniert worden.222

(iii) Beweiswürdigung

186. Im Rahmen der Würdigung der oben via-Gruppe und die Kästli-Gruppe den übere sich gegenseitig über die künftigen Preisänd darüber die Listenpreise in Bandbreiten fest sich um eine Tatfrage.?” Der wirkliche Will direkten Beweis nicht zugänglich ist, sonde Beweismitteln ermittelt werden kann (Indizie

Vertragsurkunde vom 13. Juni 2001

187. Aufgrund der Artikel 1 und 5 der Vert eine Vereinbarung zwischen den KTB-Wer Mitglieder des BVRB über Preisänderungen traten die Alluvia-Gruppe und die Kästli-Gru KTB-Werke gemeinsam gegenüber dem B\ der natürliche Konsens zwischen diesen P BVRB mitzuteilen.

218 Act. 111.17, Zeilen 101 ff. (22-0440) 218 Act. 111.17, Zeilen 317 (22-0440)

220 Act. 111.14, Zeilen 88 ff. (22-0440) 221 Act. VIILA.1

222 Act. VIII.B.1, S. 2

224 Urteil des BGer 4A_264/2014 vom 17.10.2014, E nicht einzig im Zivil- oder Verwaltungsrecht, vgl. U

iters] der Alluvia-Gruppe [C. | vom 16. März Gruppe im Rahmen des KTB-Verbandes eine erbands Kies- und Transportbetonwerke Bern und ssprochen.?'°

] sagte anlässlich seiner Parteieinvernahme lie Messerli Kieswerk AG und die K.+U. Hofstetter iste geführt. ??°

schriftliche Eingabe der Alluvia-Gruppe vom uppe und die Kästli-Gruppe hätten auf Verlangen tmals 2010, ihre voraussichtlichen Preiserhöhunantspannbreiten bekannt gegeben. ??'

ss sie in gemeinsamer Sitzung mit der Alluvian mitgeteilt habe, in welcher Bandbreite (Prozentzelnen Werke der Alluvia-Gruppe und der Kästli- +h verändern würden. Die Kästli-Gruppe bestätigt : Kästli-Gruppe gegenseitig zur Vorbereitung der n Preisänderungen bekannt gegeben haben. Die gen seien nicht gemeinsam festgelegt oder koorgenannten Beweise ist zu beurteilen, ob die Alluinstimmenden wirklichen Willen geäussert haben, erungen in ihren Listenpreisen zu informieren und zulegen (natürlicher Konsens). Hierbei handelt es e der Parteien ist eine innere Tatsache, die dem arn in der Regel lediglich anhand von indirekten nbeweis).24

agsurkunde vom 13. Juni 2001 ist bewiesen, dass ken und den Mitgliedern des BVRB bestand, die «so frühzeitig wie möglich» zu informieren. Dabei ppe vereint als «KTB-Werke» auf. Zumal sich die /RB zur Preismitteilung verpflichteten, steht auch arteien fest, die Preisänderungen frühzeitig dem

. 3.2. Der Indizienbeweis ist auch im Strafrecht zulässig und rteil des BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.3.

Schreiben vom Oktober und November 201

188. Aus dem Schreiben vom 9. Oktober : [Funktionsbezeichnung] der Kästli-Gruppe von den [Funktionsbezeichnung] der Allu unterschrieben werden sollen. Das Sch Preislistenpreise für Beton gegenüber 201 schriebenen Mengenrabatte» «durch direkte «weitergeben» würden. Aus diesem Schreil Kästli-Gruppe beabsichtigten, gemeinsam zi verändern würden.

189. Dieses Schreiben wurde anscheinen hingegen sandte der [Mitarbeiter] der Allu\ vember 2013 dem [Organ] der Kästli-Grupp Preise nicht erhöhen würde. Mit der Bemerk Deines Schreibens» stellte er klar, dass er e dass sich diese entsprechend verhalten wer Kunden vom November 2013 geht hervor, « 2014, von wenigen Ausnahmen abgesehen

190. Aus dem Zusammenhang dieser Sc via-Gruppe ein gemeinsames Schreiben zu wollten und die Kästli-Gruppe über die Preis Gruppe beliessen ihre Preise in der Folge diesem Verhalten folgt der (konkludente) Wi 2014 aneinander anzupassen.

Zeugenaussagen und schriftliche Erklärung

191. Die Aussage von [L. | bezüglic ist klar. Er geht davon aus, dass «man siche sich bewegt» habe. Auch die Aussage «ei abgemacht» gewesen, ist eindeutig. Den | stetter, Messerli, Rubigen, Kästli und eventu men mit denjenigen von [D. | überein, Bandbreiten zu den Preiserhöhungen von : und auch Vorbereitungshandlungen stattge welcher die KTB-Unternehmen Bandbreite: Aussagen stimmen auch mit der schriftlich Herbst jeweils die Preisliste des Folgejahres AG, der K.+U. Hofstetter AG, der Kastli Bat diskutiert und im Sinne einer Empfehlung tokolliert worden sei.

192. Die Aussagen stimmen in den folger

  • Es wurden Rahmen oder Bandbreite

  • Anden Besprechungen waren Mess

193. Die Aussagen von [D.____] und [A.

- Es hat Vorbereitungssitzungen zur B jahr gegeben.

2013 von [K. | an seine [Kollegen] und an die geht hervor, dass dieses Schreiben gemeinsam via-Gruppe, Kastli-Gruppe und KTB AG hätte reiben enthielt die Mitteilung, dass sie ihre 3 «unverändert belassen und die bisher gutge- > Kunden- und Baustellenrabatte» an ihre Kunden 9en geht hervor, dass die Alluvia-Gruppe und die u kommunizieren, dass sich ihre Betonpreise nicht

d nicht gemeinsam unterschrieben und verschickt, ia-Gruppe rund einen Monat später am 14. No- e das Schreiben an ihre Kunden, wonach sie ihre ung «Gerne erwarte ich im Gegenzug eine Kopie ine Bestätigung seitens der Kästli-Gruppe suchte, de. Aus dem Schreiben der Kästli-Gruppe an ihre Jass die Kästli-Gruppe die Preise in der Preisliste ‚ nicht erhöhen werde.

hreiben ist ersichtlich, dass die Vertreter der Allur Preiserhöhung mit der Kästli-Gruppe verfassen erhöhung informierten. Die Alluvia- und die Kästliübereinstimmend auf dem Vorjahresniveau. Aus lle der Parteien, die Preiserhöhungen für das Jahr

von Dritten

sh der gemeinsamen Koordination der Preislisten reinen Rahmen vorgegeben» hatte, «in dem man ne gewisse Bandbreite [sei] sehr wahrscheinlich xahmen für die Preislisten hätten sich die «Hofell Heimberg» vorgegeben. Diese Aussagen stimwonach an den Sitzungen mit dem BVRB jeweils «zum Beispiel 3-8 %» besprochen worden seien funden hätten an einer Sitzung der KTB AG, an 1 der Preisanpassung besprochen hätten. Diese en Erklärung von [A. | überein, wonach im ; zwischen der Messerli Kieswerk AG, der Kessler ı AG und bis zur Geschäftsaufgabe der Künti AG ein Beschluss gefasst wurde, welcher nicht proiden Punkten überein:

n für Preiserhöhungen besprochen. erli, «Rubigen» und Kastli beteiligt. ____] stimmen ferner darin überein:

esprechung der Preisanpassungen für das Folge-

194. Es gibt keinen Grund an der Richtigl den sie zu verschiedenen Zeitpunkten von \ nen gemacht. Zweitens stimmen die Aussac Inhalt mit den vorliegenden Urkunden.

Parteiaussagen

195. Gemäss den Ubereinstimmenden At KTB-Verband bis 1996 eine gemeinsame Pr dazu die Preise abgesprochen.

196. Die gemeinsamen Preislisten währe lange Tradition der gemeinsamen Preisfest Vor dem Hintergrund dieser Tradition ersch hungen in engen Spannbreiten als Fortführu ten. Die früheren gemeinsamen Preislisten s die Preiserhöhungen in engen Spannbreiter tepreise möglichst ähnlich auszugestalten.

Schriftliche Parteiauskünfte

197. Die Alluvia-Gruppe erklärte, sie und | jeweils am Ende des Jahres ihre voraussict Form von Prozentspannbreiten bekannt gec weisergebnis, dass die Alluvia- und die Käst voraussichtlichen Preiserhöhungen mitgetei

198. Auch die Kästli-Gruppe gibt zu, da Gruppe dem BVRB mitgeteilt habe, in wel Betonpreise der einzelnen Werke der Alluvi Jahr voraussichtlich verändern würden. Sie Kästli-Gruppe gegenseitig zur Vorbereitung voraussichtlichen Preisänderungen bekannt

199. Diese Aussagen stimmen mit den o aussagen überein und sind selbstbelasten zweifeln.

Konsens zur Festlegung von gemeinsamen

200. Zusammenfassend ist Folgendes er

- Die Parteien trafen sich im Oktober Treffen mit dem BVRB, während de Preiserhöhungen mitteilten. Sie fass gen.

- Die Parteien kommunizierten die be: Dezember dem BVRB, bevor die neı

- Die neuen Preislisten der Parteien w

201. Allein aus der Tatsache, dass die P: die künftigen Spannbreiten der Preisander stimmende konkludente Wille, gemeinsam | legen. Die Richtigkeit dieses Beweisergebni chen stützen:

eit dieser Äusserungen zu zweifeln. Erstens wurverschiedenen voneinander unabhängigen Persojen miteinander überein. Drittens deckt sich deren

issagen von [C. | und [B. ], führte der eisliste. Gemäss [C. | hätten die KTB-Werke

nd der KTB-Verbandszeit zeigen auf, dass eine setzung zwischen den KTB-Mitgliedern bestand. eint die gemeinsame Festsetzung der Preiserhöing der früheren Politik der gemeinsamen Preislisind folglich ein Indiz für die Absichten der Parteien, 1 miteinander zu koordinieren, um so ihre Produk-

Jie Kästli-Gruppe hätten auf Verlangen des BVRB tlichen Preiserhöhungen für das folgende Jahr in jeben. Damit bestätigt die Alluvia-Gruppe das Bei-Gruppe dem BVRB Ende des Jahres jeweils ihre It haben.

ss sie in gemeinsamer Sitzung mit der Alluviacher Bandbreite (Prozentsatz) sich die Kies- und a-Gruppe und der Kästli-Gruppe für das folgende > bestätigt, dass sich die Alluvia-Gruppe und die | der Sitzung mit dem BVRB ihre Bandbreite der gegeben haben.

ben genannten Urkundenbeweisen und Zeugen- J. Es gibt keinen Grund an deren Richtigkeit zu

Bandbreiten für künftige Preisänderungen viesen:

oder November zu Vorbereitungssitzung für die nen sie sich die beabsichtigen Spannbreiten der ten dazu informelle Beschlüsse oder Empfehlun-

ıbsichtigen Spannbreiten der Preiserhöhungen im ıen Preislisten gedruckt wurden.

urden ca. Mitte Januar des Folgejahres publiziert.

arteien sich Uber mehrere Jahre gegenseitig Uber Ingen informierten, folgt der tatsächlich Uberein- Bandbreiten für künftige Preisänderungen festzusses lässt sich zusätzlich auf die folgenden Tatsa-

- Künftige Preiserhöhungen sind Gesc bewerb zueinanderstehen, teilen sic

- Die Mitteilung künftiger Preiserhöhu eigenen Preissetzung anzupassen. E ches nicht möchte, dass sich die Ko gen Preiserhöhungen diesem Konku

- Es ergibt keinen Sinn, dass Unterne Zeit und Mühe fur Vorbereitungssitz künftige Preisstrategie zu unterrichte dazu, die künftig vorgesehenen Ba Umsetzungstermine zu koordinieren

202. Die Willensübereinstimmung manife dass die Konkurrenten, die einander anla Preisbandbreiten und die Termine der Prei: gemeinsamen Sitzung mit dem BVRB i ermöglichte der Alluvia-Gruppe und der Käst tatsächlich an die vorbesprochenen | vorbesprochenen Bandbreiten gegenüber « sich die Unternehmen auch an die Banc Vorabkommunikation gegenüber dem B' Willensübereinstimmung über die Festsetz ändert der Umstand nichts, dass die Prei variieren konnten. Es liegt in der Natur der innerhalb dieser Bandbreiten Unterschiede |

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahmen

203. Die Alluvia-Gruppe bestreitet, dass KTB-Werken und dem damaligen Baumeiste den Aussagen von [L. ], IA. | Verfahrensparteien zur Koordination der Lis [M. | gehe hervor, dass der BVRB f Angaben über die Entwicklungen im Fol Vorbereitungssitzungen stattgefunden hätt 2006 stattgefunden. [L. ] sei bis 20 [A. | sei bis Ende 2006 in aktiver F [D. ] sei bis 2009 KTB-Geschäftsfü 9. Oktober 2013 vermöge ebenso wenig Anhang der E-Mail sei nicht versandt wo [C. ] vom 14. November 2013, mit auffordere, zum Beweis des Konsenses. Auflösung der KTB AG, weshalb die Allu angefordert habe. Die Alluvia habe die Antw Preise nicht abgewartet.??°

204. Die Kästli-Gruppe meint, der Umst Alluvia- und Kästli-Gruppe sich im selb Teuerungsfaktoren zurückzuführen. Einen

häftsgeheimnisse. Unternehmen, welche im Wettn keine Geschäftsgeheimnisse mit.

Ingen ermöglicht es dem Konkurrenten, sich der -s ergibt keinen Sinn, wenn ein Unternehmen, welnkurrenz ihrer Preissetzung anpasst, seine kunftirrenten mitteilt.

hmen, welche sich uneingeschränkt konkurrieren, ungen aufbringen, um die Konkurrenz über ihre 2n. Es sei denn, die Vorbereitungssitzung dienen ndbreiten von Preislistenerhöhungen und deren

sstiert sich schliesslich auch noch im Umstand, sslich der Vorbereitungssitzung kommunizierten serhöhungen später noch einmal anlässlich einer 1 gegenseitiger Anwesenheit bestätigten. Dies li-Gruppe zu überprüfen, ob ihre Konkurrentin sich 3andbreiten hielt. Denn die Mittelung der inem aussenstehenden Dritten führt dazu, dass breiten halten mussten. Andernfalls würde die VRB sinnlos (dazu hinten Rz 218). An der ung von Bandbreiten für künftige Preiserhöhung se in den Preislisten innerhalb der Bandbreiten Sache der Festlegung von Bandbreiten, dass es geben kann und darf.

en

sich aus Art. 5 der Vereinbarung zwischen den rverband Region Bern (BVRB) vom 13. Juni 2001, | und [D. ] ein Konsens zwischen den tenpreise herleiten lasse. Aus den Aussagen von roh gewesen sei, seinen Mitgliedern ungefähre yejahr abgeben zu können. Es sei unklar, ob en, diese hätten gegebenenfalls höchstens bis 10 bei der Kästli-Gruppe beschäftigt gewesen. -unktion bei der Messerli beschäftigt gewesen. hrer gewesen. Die E-Mail von [K. | vom einen Konsens darzulegen. Das Schreiben im rden. Das Sekretariat verwende die E-Mail von der er die Kästli-Gruppe zur Stellungnahme Die E-Mail stehe im Zusammenhang mit der via-Gruppe eine Bestätigung der Kästli-Gruppe ort der Kästli-Gruppe über die Nicht-Erhöhung der

and, dass die kommunizierten Bandbreiten der en Rahmen bewegt hätten, sei auf exogene Beleg für Ihre Aussage weist die Kästli-Gruppe keinen an. Ferner lässt Kästli verlauten, ni mehr gegeben, da Hofstetter und Messerli f getrübt gewesen sei. Auch diese Darlegung

Würdigung

205. Dazu ist vorab Folgendes anzumerk

- Die Tatsache, dass sich die Alluvia-C Preiserhöhungen anlässlich gemein: war bis anhin nicht streitig. Diese T: Gruppe früher im Verfahren anerk: bestreiten, widersprechen sie sich se

- Die beiderseitige Mitteilung bevorste Sitzungen setzt notwendigerweise ( voraus, sich über bevorstehende P kein weitergehender Beweis geführt

- Es steht fest, dass ein Unternet Preiserhöhungen informiert, es det entsprechend anzupassen. Hätten d nicht gewünscht, hätten sie einan mitgeteilt. Es wäre einfach möglich g: und ohne Mitteilung an die Konkurre

206. Zu den einzelnen Vorbringen sei zuc

207. In diesem Abschnitt soll bewiesen we den Verfahrensparteien ein Konsens bestaı daran beteiligt war. Es geht also vorerst nic die Dauer (vgl. dazu unten Rz 220 ff.) zu Konsenses, dessen Inhalt und den daran I der freien Beweiswürdigung?*® alle objekti werden. Sämtliche herangezogenen Beweis Partei- und Zeugenaussagen, welche übe Unternehmen - Auskunft geben können, ver die einvernommenen Personen bei den Vel Konsenses ist in diesem Abschnitt nicht | Anstellungszeiten von [L. ], [A. ] in Zweifel zu ziehen, gehen ihre Vorbringen

208. Auch das Vorbringen, der BVRB se Preiserhöhungen gewesen, sagt nichts Uber

209. Die Behauptung der Alluvia-Gruj stattgefunden hätten, stehen mit den Aussac dass Vorbereitungssitzungen bis 2010 statt Standpunkt vertritt die Vorbereitungssitzun«

227 Act. 1.2, S. 2, Abschnitt 4; Act. VIILA.1, Rz 12.1; A

228 Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP

229 Act. VIII.B.1, S.2/6, Kästli reichte ihre Eingab« einvernehmliche Regelung ein. Anlässlich dieser \ Sekretariats bekanntgegeben. Dieses ging davon

ach 2006 habe es keine Vorbereitungssitzungen usioniert hätten, weshalb das Verhältnis zu Kästli belegt die Kästli-Gruppe nicht.?7°

en:

'ruppe und die Kästli-Gruppe ihre bevorstehenden samer Sitzungen mit dem BVRB mitgeteilt haben, atsache haben die Alluvia-Gruppe und die Kästliannt.22” Soweit die Parteien diesen Sachverhalt lbst.

hender Preiserhöhungen anlässlich gemeinsamer jie beiderseitige Bereitschaft bzw. den Konsens reiserhöhungen zu informieren. Darüber braucht zu werden.

men, das Konkurrenten über seine künftigen m Konkurrenten auch ermöglicht, seine Preise ie Alluvia oder die Kästli-Gruppe diese Möglichkeit der die bevorstehenden Preiserhöhungen nicht wesen, dem BVRB die Preiserhöhungen getrennt nz zu übermitteln.

lem Folgendes klargestellt:

rden, wie oben in Rz 171 aufgeführt, ob zwischen nd, welchen Inhalt dieser Konsens hatte und wer ‚ht darum, den Zweck (vgl. dazu Rz 206 ff.) oder ı klären. Zur Beurteilung des Vorliegens dieses 3eteiligten können entsprechend dem Grundsatz ‚en und subjektiven Beweismittel herangezogen mittel sind verwertbar. Dementsprechend können r den Konsens der Verfahrensparteien — zweier wertet werden und zwar unabhängig davon, wann fahrensparteien angestellt waren. Die Dauer des Beweisthema. Soweit die Parteien also auf die und [D. | hinweisen, um damit den Konsens an der Sache vorbei.

i froh über die Mitteilungen der bevorstehenden “den Konsens zwischen den Parteien aus.

ype, es sei unklar, ob Vorbereitungssitzung jen der Kästli im Widerspruch, welche anerkannte, gefunden haben.??? Soweit Kästli neuerdings den y hätten bis 2006 stattgefunden, widerspricht sie

ct. VIII.B.1, S. 2/6

> nach der Verhandlung mit dem Sekretariat über eine /erhandlung wurde Kästli das vorläufige Beweisergebnis des aus.

sich selbst. Zudem ist der Beweis der Vorbe Darlegung des Konsenses zwischen den Pé mitzuteilen und ihre Preise in gewissen Sp: des Antrags?°°). Die Vorbereitungssitzunge Parteien sich über die jährlichen Treffen r Preiserhöhungen unterhalten haben und

festlegen wollten. Wie in der Beweiswürdigu Sinn, dass Unternehmen, welche sich un Vorbereitungssitzungen aufbringen, um die unterrichten. Daraus ergibt sich vielmehr bevorstehenden Preisänderungen in einem

210. Es spielt für die Beurteilung der Koor Kästli vorbringt, dass eine Preisänderung de war. Denn es stand jeder Partei frei, wie sie Sie konnte eine allfällige Teuerung oder Ver belassen. Dies brauchte sie nicht vorab m Sitzung (noch vor dem Druck der Preislisten dass ein uneingeschränkt Wettbewerb treil bevorstehende Preisänderungen unterricht Ferner ist anzumerken, dass sich die Kästli- 12. Mai 2017 brachte sie vor, zum Zeitpunl Kostenfaktoren noch nicht bekannt geweser

211. Weiter spielt es keine Rolle, ob das S im Anhang der E-Mail von [K. | vom Parteien an die Klienten versandt wurde. E Konkurrentin mit einer E-Mail die bevorstehe zweitens ist erwiesen, dass die Preisanpas: in der Folge tatsächlich ähnlich waren. Eben von Kästli auf ihr Preiserhöhungsschreiben : Die Nachricht enthält ausdrücklich die Erw Gruppe ihre Preiserhöhungen vorab mitteile Parteien sich mit Bezug auf die Änderunge ein solches Schreiben nicht erklärbar. Wär Auflösung der KTB AG gewesen, hätte die Kästli-Gruppe nicht mitgeteilt und diese Preisänderungen mitzuteilen. Es ist eine r funktionierendem Wettbewerb nicht vorab P

(v) Beweisergebnis

212. Insgesamt ist also erwiesen, dass 0 übereinstimmenden Willen hatten, sich geg: rungen in ihren Listenpreisen zu infc übereinstimmender Wille die Listenpreis: Nebenleistungen in Bandbreiten festzuleger

230 Act. VI.1, Rz 181 f.; Act. VI.2, Rz 181 f.

231 Act. VIILB.1, S. 2/6

reitungssitzungen ohnehin nicht notwendig für die rteien, einander bevorstehende Preiserhöhungen annbreiten zu koordinieren, (vgl. bereits Rz 181 f. »n sind ein zusätzlicher Beweis dafür, dass die nit dem BVRB hinaus über die bevorstehenden gemeinsame Bandbreiten an Preiserhöhungen ng dargelegt (vgl. vorne Rz 201), ergibt es keinen eingeschränkt konkurrieren, Zeit und Mühe für Konkurrenz über ihre künftige Preisstrategien zu der konkludente Wille, sich mit Hinblick auf die bestimmten Rahmen zu koordinieren.

dination der Preislistenpreise keine Rolle, wie dies r Parteien durch exogene Kostenfaktoren motiviert auf eine Einkaufspreisänderung reagieren wollte. billigung weitergeben oder die Preise unverändert it der Konkurrenz anlässlich einer gemeinsamen ) zu besprechen. Es ist eine notorische Tatsache, oendes Unternehmen die Konkurrenz nicht über et, um ihr eine Preisanpassung zu ermöglichen. -Gruppe selbst widerspricht. In ihrer Eingabe vom

t der Treffen mit dem BVRB seien die exogenen 1,231

chreiben Uber die Preisanpassungen im Folgejahr 9. Oktober 2013 tatsachlich gemeinsam von den rstens ist erwiesen, dass die Alluvia-Gruppe ihrer :nde eigene Preisanpassung angekündigt hat und sungen der Alluvia-Gruppe und der Kästli-Gruppe so wenig ist es relevant, ob die Alluvia die Antwort abgewartet hat, bevor sie ihr Schreiben versandte. artungshaltung an Kästli, dass diese der Alluvian würde. Diese Erwartungshaltung zeigt, dass die n der Preislisten koordinieren wollten. Anders ist e das wahre Motiv dieses Schreibens einzig die Alluvia-Gruppe ihre Preisänderungsabsichten der : aufgefordert, der Alluvia-Gruppe die Kästliotorische Tatsache, dass sich Konkurrenten bei reiserhöhungsschreiben zuschicken.

ie Alluvia- und die Kästli-Gruppe den tatsächlich enseitig über ihre jeweiligen künftigen Preisändermieren. Daraus folgt auch ihr tatsächlich erhöhungen für Kies, Beton, Transporte und 1.

B.5.2.2 Verfolgter Zweck

(i) Beweisthema

213. Weiter ist Beweis darüber zu führen, Koordination der künftigen Preisänderunge Preisänderungen verfolgten. Dabei stützt si Beweismittel.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

214. Die Behörden verfügen über eine Ve machungen zwischen dem ehemaligen Bau KTB-Werken in «Artikeln» festgehalten. Im Passagen relevant:

- Laut Artikel 1 «Grundsätzliches» stre «eine konstruktive Zusammenarbei seien «u.a. optimale, kundenbezog treue andererseits.»

- Gemäss Artikel 3 bestehen die Ziele «günstigeren Preisen und Konditior welche «gemäss Preislisten einen Z anteil)» bezahlen mussten. Die Mite aufbereiteten Sand, Kies und Transp in einem auf einem «Plan eingezeic!

- «Die Tarifpreise für Sand, Kies, Bet den jeweiligen Gestehungskosten ar und so frühzeitig wie möglich bekanı

215. Aus der Aktennotiz zu Bern Beton de die «/nteressenslage [...] für alle drei gleich «alle drei als mittelständische Betriebe erha erwünscht und möglich», «loyales Verhalter es habe ein «Vertrauensverhältnis [...] au halbe] Tradition und funktionier[e] gut.» Dé gross genug für die drei optimal platzierten sei, «dass die Agglomeration Bern vollflachi renten wenig Motivation besteh[e], hier einz

b. Zeugenaussagen

216. In der Zeugeneinvernahme vom 28. der BAUmannING GmbH - [A. ] - zu habe unter anderem in der Zusammenarb dem Baumeisterverband der Stadt Bern bes

233 Act. 11.B.X.24, Seite 1/3 (22-0440)

234 Act. 111.24 (22-0440)

welchen Zweck die Verfahrensbeteiligten mit der :n und der Koordination der Bandbreiten dieser ch die Behörde auf die nachfolgend aufgeführten

rtragsurkunde vom 13. Juni 2001. Darin sind Abmeisterverband der Region Bern (BVRB) und den vorliegenden Zusammenhang sind die folgenden

bten die KTB-Werke und die Mitglieder des BVRB t an.» Die «Eckpfeiler dieser Zusammenarbeit» ane Dienstleistungen einerseits und Lieferantender Vereinbarung darin, die BVRB-Mitglieder mit en zu beliefern» als Nichtmitglieder und Private, uschlag (Kleinmengen, Bearbeitungs- und Risiko- Jlieder des BVRB erklärten sich ihrerseits bereit, ortbeton bei den Werken der KTB AG zu beziehen ıneten Gebiet».

on und Transport», sollten «in der Regel jährlich ıgepasst» werden und dem «BVRB kommuniziert ıtgegeben» werden» (Art. 5).2?

sr Hofstetter vom 16. April 1996 geht hervor, dass » sei. Sie hatten «grosses Interesse» daran, dass ten bifie]ben», «die weitere Zusammenarbeit [sei] ı untereinander w[elrd[e] seit langem gelebt» und fgebaut werden» können. «Die Zusammenarbeit as Einzugsgebiet von Bern sei auf langere Sicht Werke Kastli, Worblaufen und Messerli. Wichtig g abgedeckt [sei] und somit für potentielle Konkurudringen.»?”

April 2016 gab der Inhaber und Geschäftsführer Protokoll, der Unternehmenszweck der KTB AG eit mit den Baumeisterverbänden, insbesondere tanden.?* c. Schriftliche Erklärungen von Dritte:

217. [A. | beantwortete freiwillig sch November 2015. Auf die Frage, ob sich die Betonwerke Bern und Umgebung (KTB) nac getroffen hätten, antwortete er unter anc gewesen. «Der Konkurrenzkampf [sei] höch

d. Parteiangaben

218. Die Alluvia-Gruppe machte in ihrer sı die alljährliche Ankündigung der ungefähre: sei auf Drängen des BVRB erfolgt. Auf die: preise und somit ihre Offerten erstellen könı

219. Die Kastli-Gruppe macht in ihrer Eine und die Alluvia-Gruppe hätten dem BVRB Sitzung je individuell mitgeteilt, in welcher B preise der einzelnen Werke der Alluvia-Gru voraussichtlich verändern würden. Zu dies Teuerungsfaktoren bekannt gewesen. Die | Planung und Offertstellung ihrer Leistungen

(iii) Beweiswürdigung

220. Aus der Vertragsurkunde vom 13. . Kästli-Gruppe eine «konstruktive Zusammer die «Lieferantentreue» sicherstellen wollter KTB-Werke, dass sie die BVRB-Kunden unc bindung wollten sie erreichen, indem sie de glieder nicht zu günstigeren Preisen und Kc BVRB. Ferner hatten Nichtbaumeister, Nicht zu berappen. Die Kundenbindung wollten d sicherstellen, dass die Mitglieder des BVRE in einem «eingezeichneten Gebiet bei den | gegenkommen gegenüber den BVRB-Mitglie änderungen dem BVRB führzeitig kommun konnte. Insgesamt wollten die KTB-Mitgliec anderen Kies- und Betonwerken bezogen wı von nichtbeteiligten Werken zu verringern.

221. Vor diesem Hintergrund ist auch de und Kästli-Gruppe zu würdigen, sich gegen: gen in ihren Listenpreisen zu informieren un höhungen für Kies, Beton, Transporte un Pflicht, die BVRB-Mitglieder frühzeitig über vorab zu Vorbereitungssitzungen, um übere preise verändert werden sollten. Auf diese wettbewerb untereinander. Dieser Schluss s

235 Act. VI.2, Antwort auf Frage 4 und 4.1 (22-0440) 237 Act. VIILB.1, S. 2 riftlich den Fragebogen des Sekretariats vom 11. ehemaligen Mitglieder des Verbandes Kies- und h dessen Auflösungen Abmachungen über Preise Jerem, die Listenpreise seien «sehr ähnliche» stens über die Rabatte geführt [worden].».2°

chriftlichen Eingabe vom 18. Januar 2017 geltend, 1 Bandbreiten der prozentualen Preiserhöhungen se Weise hätten die BVRB-Mitglieder ihre Regieren. 23°

yabe vom 12. Mai 2017 geltend, die Kästli-Gruppe auf dessen Ersuchen hin in einer gemeinsamen andbreite (Prozentsatz) sich die Kies- und Betonppe und der Kästli-Gruppe für das folgende Jahr em Zeitpunkt seien in der Regel noch nicht alle nformationen hätten den BVRB-Mitgliedern in der für das folgende Jahr gedient.?°”

Juni 2001 geht hervor, dass die Alluvia- und die arbeit» mit den BVRB-Mitgliedern anstrebten und 1 (Art. 1). Unter Lieferantentreue verstanden die | -Kundinnen an sich binden wollten. Die Kundenn BVRB-Mitgliedern garantierten, dass «Nichtmitnditionen» beliefert wurden als die Mitglieder des baumeisterinnen und Private einen Preiszuschlag ie KTB-Mitglieder zudem durch die Vereinbarung 3 «aufbereiteten Sand, Kies und Transportbeton» Werken der KTB AG» bezogen. Als weiteres Entdern wollten die KTB-Werke ihre jährlichen Preisizieren, damit dieser seine Mitglieder informieren ler erreichen, dass möglichst keine Produkte von ırden, um auf diese Weise den Wettbewerbsdruck

r tatsächlich Ubereinstimmende Wille der Alluviaseitig uber ihre jeweiligen künftigen Preisanderund gemeinsam Bandbreiten über die Listenpreiserid Nebenleistungen festzulegen. Aufgrund ihrer Preisänderungen zu informieren, trafen sie sich inzukommen, in welchen Bandbreiten die Listen- Weise verringerten die Konkurrenten den Preistimmt auch mit der Zeugenaussage von [A. ] zumal die Listenpreise «sehr ähnlich» gewe

222. An diesem Beweisergebnis vermag Gruppe nichts zu ändern, dass der BVRB au Umstand widerlegt die aufgeführten Motive Kundenbindung der BVRB-Mitglieder, Ver nicht.

223. Ebenso wenig ändert das Beweiserg teilung seien in der Regel noch nicht alle Te manifestiert sich darin der Wille der Parteier wohl angeblich noch nicht alle Teuerungsfe Einhaltung von Bandbreiten. Daran hielten Rz 248 ff.).

224. Abschliessend kann zudem festgeh: Mühe bereitet und den organisatorischen At gen und Bandbreiten betrieben hätten, um schärfen. Ein solcher Zweck kann ausgesctr

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahmen

225. Die Alluvia-Gruppe bringt vor, aus de Aussage ergebe sich, dass jedes Unternehr sei nicht ersichtlich, wie angesichts der Vie Zweck aufgrund von Bandbreiten für die Ert

226. Die Kästli-Gruppe hebt hervor, der Z die Mitglieder des BVRB zu informieren, dan rechnen müssten. Es ergebe sich aus kein Koordination der Preiserhöhungen beabsict

Würdigung

227. Unabhängig davon, wie die Aussage wird, steht fest, dass sich die Verfahrenspar bevorstehenden Preiserhöhungen mitgete gedruckt hatten. Hätten die Parteien

Preissetzung in einem bestimmten Rahmen Preisänderungen einander nicht anlässlicl Beisein des BVRB und allfälligen Mitgliederr im Ungewissen über ihr künftiges Preissetzu

228. Das Vorbingen der Alluvia-Gruppe, | kein preisharmonisierender Zweck bestand hierbei, um eine Tatsachenbehauptung, w Belegen stützt. Es steht fest, dass Wettbew künftige Preisänderungen machen, unabh Angaben beziehen, den Wettbewerb verfäls unter normalen Wettbewerbsverhältnissen n

] höchstens über die Rabatte geführt» worden sei, sen seien.

auch das Vorbringen der Alluvia- und der Kästlif eine frühzeitige Mitteilung gedrängt habe. Dieser (Verringerung des Konkurrenzdrucks von aussen, ringerung des Preiswettbewerbs untereinander)

ebnis durch den Einwand, zum Zeitpunkt der Mit- ‚uerungsfaktoren bekannt gewesen. Im Gegenteil 1, den Preiswettbewerb einzuschränken. Denn obiktoren bekannt waren, verpflichteten sie sich zur

sie sich im Übrigen auch (dazu hinten B.5.2.4,

alten werden, dass die KTB-Werke sich nicht die ıfwand gemeinsamer Sitzungen zu Preiserhöhunden Preiswettbewerb zwischen einander zu verlossen werden.

en

sr Aussage von [A. ] und seiner schriftlichen nen sich so verhielt, wie es dies für richtig hielt. Es Izahl von Betonsorten ein preisharmonisierender \öhung von Betonpreise möglich gewesen sei.?°®

‘weck der Treffen des BVRB habe darin gelegen, lit sie gewusst hätten, wie sie im kommenden Jahr em Dokument der Beweis, dass die Parteien die tigt hatten.”°°

von [A. | von der Alluvia-Gruppe ausgelegt teien anlässlich von gemeinsamen Sitzungen ihre iit haben und zwar bevor sie ihre Preislisten keine Wettbewerbsbeschrankung durch eine bezweckt, hätten die Parteien die bevorstehenden 1 von gemeinsamen Sitzungen (mit oder ohne 1) mitgeteilt. Vielmehr hätten sie ihre Konkurrenten ıngsverhalten gelassen. Dies war gerade der Fall.

aufgrund der Vielzahl von Betonprodukten könne en haben, trifft nicht zu. Erstens handelt es sich elche die Alluvia-Gruppe nicht mit Studien oder ‚erber, welche ihren Konkurrenten Angaben Uber ängig davon auf wie viele Produkte sich diese chen. Die Alluvia- und die Kästli-Gruppe wüssten ämlich nicht, ob der Konkurrent die Preise ändert, ob er die Preise senkt oder erhöht und in w wird durch die Kommunikation der Preisat Kästli [>40 %] und Alluvia [>30 %] ihres Un 539, Tabelle 15: Meistgelieferte Betonsort Tabelle 16: Meistgelieferte Betonsorten 201 des Preiserhöhungsrahmens war somit ke BVRB-Mitglieder hätten ihre (Offert-)Berect (vgl. auch vorne Rz 219, hinten Rz 266). D die BVRB-Mitglieder genügend konkret ws vermögen die Vorbringen der Parteien somi

(v) Beweisergebnis

229. Nach alledem ist erwiesen, dass die tenpreise insbesondere bezweckten, sich ir produkte inklusive Transport nicht zu konku produkte inklusive Transport in ihrem In bezweckten sie eine Einschränkung des Pre

B.5.2.3 Dauer

(i) Beweisthema

230. Nachfolgend ist zu prüfen, während ı teien Konsens bestand, künftige Preisandert zutauschen und die Listenpreiserhöhungen bewerb zu ihren Gunsten einzuschränken ut ist unstreitig, dass die Verfahrensparteien z Preislisten führten?*, weshalb darüber nicht

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

231. Die Behörden verfügen über eine Ve machungen zwischen dem ehemaligen Bau KTB-Werken in «Artikeln» festgehalten. Im gelungen relevant:

- Gemäss Artikel 5 werden die «Tarifpre: Regel jährlich den jeweiligen Gestehunc ten sich, «Preisänderungen» dem BVRE bekannt zu gegeben. ?*"

- Mit Bezug auf die Vereinbarungsdauer diese «rückwirkend auf den 1. Januar 2003» lief, wobei die Kündigungsfrist 6 | gemäss gekündigt, lief sie «jeweils ein J

240 Act. I1.A.2, 2 (Bericht des Präsidenten), Act. V1.29, 241 Act. 11.A.3

242 Act. ILA.3

jelchem Rahmen er dies tut. Diese Ungewissheit ıderung beseitigt. Zweitens erzielten sowohl die isatzes mit fünf Betonsorten (vgl. dazu hinten Rz en 2007-2013, KTB-Werke der Alluvia-Gruppe, 97-2013, Frischbeton AG Rubigen). Die Angabe ynkret. Drittens bringen beide Parteien vor, die nungen auf die Preiserhöhungsangaben gestützt as bedingt, dass die Preiserhöhungsangaben für aren, um Berechnungen anzustellen. Insgesamt t nichts am Beweisergebnis zu ändern.

Verfahrensparteien mit der Koordination der Lis-

1 Bezug auf die Listenpreise für Kies- und Betonirrieren und das Preisniveau für Kies- und Betonteresse zu beeinflussen. Mit anderen Worten siswettbewerbs zu ihren Gunsten.

welcher Zeitperiode zwischen den Verfahrensparingen in ihren Listenpreisen und Bandbreiten ausfestzulegen, um auf diese Weise den Preiswettid ein höheres Bruttopreisniveau zu erreichen. Es wischen 1974 bis 1997 im Verband gemeinsame ‘mehr Beweis zu führen ist.

rtragsurkunde vom 13. Juni 2001. Darin sind Abmeisterverband der Region Bern (BVRB) und den vorliegenden Zusammenhang sind folgende Rese für Sand, Kies, Beton und Transport» «in der yskosten angepasst». Die KTB-Werke verpflichte- 3 zu kommunizieren und so frühzeitig wie möglich

besagt Artikel 7 derselben Vereinbarung, dass 2001 in Kraft» trat und «bis zum 31. Dezember Nonate betrug. Wurde die Vereinbarung nicht fristahr weiter» .24?

Rz 158

232. Dem Kündigungsschreiben vom 20. entnehmen, dass die Vereinbarung vom 13. wurde. Das Schreiben wurde von den [O welche zugleich [Funktionsbezeichnung] de

233. Dem Sekretariat liegen ferner Runds zember 2004, vom 19. Dezember 2007, vom vor.?* In allen diesem Schreiben wird auf S Transportbetonwerke (KTB)» und einer Del wahnen alle diese Schreiben die von den I} gen («Bauteuerungen») für das kommende 2007, vom 19. Dezember 2007 und vom 19. fen «alljährlich» oder «jedes Jahr» stattfand

234. Aus einer E-Mail des Geschäftsleitur Geschäftsleitung der Kästli-Gruppe vom 6. sames Essen zwischen Vertretern der KTB den Behörden Einladungsschreiben des K BVRB-Vorstand vom 7. Mai 201374’ und 4. .

235. Das Sekretariat verfugt ferner Uber [Mitarbeiters] [K. ] an seine [Kolleg« [E. und B. ]. Der E-Mail ist eir festhält, dass die Alluvia-Gruppe und die Ka 2014 für Beton» «gegenüber 2013 — tr Zementverhandlungen - unverändert | Mengenrabatte» «durch direkte Kunde: «weitergeben» würden. «Das Preisnivea gegenüber dem Jahr 2013 netto keine Är Unterschriftszeile die Namen des jeweiliger Kästli-Gruppe und der KTB AG.

236. Mit E-Mail vom 14. November 20 [C. ] dem [Organ] der Kästli Beteiligı Alluvia-Gruppe am Folgetag an ihre Kunder fügte [C. | an: «Gerne erwarte ich ir Bezüglich der Preislisten war dem Anhang c die Preise in den Preislisten 2014 nicht erh ihre Kunden, dass die Lieferungen und Le gestellt würden.?°'

244 Act. 111.22 (22-0440), Act. 117 (22-0440), Act. 125

245 Act. 111.22 (22-0440), Act. 117 (22-0440), Act. 125

247 Act. 11.A.56 248 Act. 11.B.21 249 Act. II. A.75

250 Act. II.A.80

April 2011 der KTB-Werke an den BVRB ist zu Juni 2001 auf den 31. Dezember 2011 gekündigt rganen] [C. | und [B. ] unterzeichnet,

r Alluvia- bzw. der Kästli-Gruppe waren?*

chreiben oder Mitteilungen des BVRB vom 2. De- 19. Dezember 2008 und vom 17. Dezember 2009 itzungen mit «Vertretern der regionalen Kies- und egation des BVRB Bezug genommen. Ferner er- TB-Vertretern bekanntgegebenen Preisänderun- » Jahr.?® Die Rundschreiben vom 19. Dezember Dezember 2008 erwähnen zudem, dass die Trefen.

igsmitgliedes der Alluvia-Gruppe [K. | an die

September 2012 geht hervor, dass ein gemein- -Werke und des BVRB stattfand.?* Ferner liegen TB zu den gemeinsamen Jahrestreffen mit dem Juni 2014748 vor.

eine E-Mail vom 9. Oktober 2013 des Alluviaan] und an die [Mitarbeiter] der Kästli-Gruppe | Entwurf eines Schreibens angehängt, welches stli-Gruppe ihre «verschiedenen Preislistenpreise otz moderater Teuerung und noch pendenten belassen und die bisher gutgeschriebenen n- und Baustellenrabatte» an ihre Kunden u» der Alluvia-und Kästli-Werke werde «also derung erfahren!»?* Der Entwurf enthält in der 1 [Funktionsbezeichnung] der Alluvia-Gruppe, der

13 sandte der [Mitarbeiter] der Alluvia-Gruppe Ingen AG [B. | ein Schreiben, welches die 1 versenden würde «zur Kenntnisnahme». Zudem n Gegenzug eine Kopie Deines Schreibens.»?°° ler E-Mail zu entnehmen, dass die Alluvia-Gruppe hen werde. Ferner informierte die Alluvia-Gruppe istungen ab 1. Januar 2014 netto in Rechnung

(22-0440), Act. 266 (22-0440) (22-0440), Act. 266 (22-0440)

237. Ein Schreiben der Kästli Bau AG u 2013 besagt, dass die Unternehmen die Pr men abgesehen, nicht erhöhen würden. Die netto offeriert.2°

b. Zeugenaussagen

238. Gemäss Zeugenaussagen des ehe fanden die Treffen zwischen dem BVRB ur Spatherbst?™ statt. Es sei «schwierig zu . stattgefunden habe. Er sei sich «nicht siche «Wahrscheinlich» sei es «2010» gewesen.?

239. [Der] ehemalige [Mitarbeiter] der K Februar 2015 zur gemeinsamen Koordinatio sicher einen Rahmen vorgegeben» habe, «! dass die ähnliche Preisgestaltung der Hofs der Kästli Bau AG angestellt war.2°” Gemäs bis 2010 bei der Kästli-Gruppe tätig.?°®

Cc. Parteiauskünfte

240. Gemäss den schriftlichen Eingabeı Gruppe die «voraussichtlichen Preiserhöhu Gemäss den schriftlichen Vorbringen der Ki 2010 statt.2°°

(iii) Beweiswürdigung

241. Wie die Vereinbarung vom 13. Juni 1. Januar 2001. Das Kündigungsschreiben | den 31. Dezember 2011. Damit stimmt auc sich nicht mehr sicher war, ob das letzte Rundschreiben des BVRB beziehen sich au BVRB, welche «alljährlich» oder «alle Jahre) übereinstimmenden Beweismittel kein Zwe dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezembe: gefunden hat.

242. Aus den vorliegenden E-Mails ist z Kästli-Gruppe — die KTB-Werke — auch im

dem BVRB getroffen haben. Aufgrund d: Treffen, anlässlich welcher die KTB-Werke ı einander mitteilten, deutet insbesondere das

252 Act. Il. A.84

253 Act. 111.22, Zeilen 160 (22-0440)

254 Act. 111.22, Zeilen 122 f. (22-0440) 255 Act. 11:22, Zeilen 164 f. (22-0440)

256 Act. 111.13, Zeilen 218-230 (22-0440)

257 Act. 111.13. Zeilen 234-241 (22-0440) 258 Act. 111.13. Zeile 71 (22-0440)

259 Act. VIILA.1, Rz 12.1

260 Act. VIII.B.1, S. 2/6, Titel 2.1

nd der Frischbeton AG Rubigen vom November eise in der Preisliste 2014, von wenigen Ausnah- Betonaufträge würden zudem per 1. Januar 2014

maligen Geschäftsführers des BVRB [M. ] 1d den KTB-Werken jeweils einmal im Jahr?°? im sagen», wann das letzte Treffen im Spätherbst

r, ob dies im Jahr 2010 oder 2011» gewesen sei.

astli Bau AG [L. ] sagte als Zeuge am 5. n der Preislisten aus, er sei sich sicher, dass «man n dem man sich bewegt[e]».2°° Er war sich sicher, fetter, Messerli und Kästli solange galt, als er bei s eigenen Angaben war [L. | zwischen 1980

1 der Alluvia-Gruppe haben sie und die Kästlingen» «letztmals 2010» dem BVRB mitgeteilt.?°° istli-Gruppe fanden die Treffen mit dem BVRB bis

2001 zeigt, galt die Vereinbarung rückwirkend ab vom 20. April 2011 kündigte die Vereinbarung auf h die Zeugenaussage von [K. ] überein, der Treffen im Jahr 2010 oder 2011 stattfand. Die f die Treffen zwischen den KTB-Werken und dem » stattgefunden haben. Es besteht aufgrund dieser ifel daran, dass die Preiskoordination zwischen 2011 - also währen elf Jahren - jedes Jahr stattudem ersichtlich, dass sich die Alluvia- und die Jahr 2012, 2013 sowie 2014 gemeinsam und mit er im vergangenen Jahrzehnt vorausgegangen yemeinsam den Rahmen für die Preiserhöhungen ‚Treffen im September 2012 darauf hin, dass auch noch 2012 und danach Preisänderungen w [K. | an die Verfahrensparteien vom 9. Schreibens «Neuorganisation der KTB & Ne Alluvia-Gruppe ihre Preiserhöhungen auch ı ihre Kunden mitgeteilt hat. Aus der E-Mail 1 der Kästli-Gruppe erwartete. Die Erwartung. selbstverständlich empfand, dass die Kastli würde. Aufgrund der langjährigen Praxis, we ihre bevorstehenden Preiserhöhungen in eı vollziehbar. Wie das Schreiben der Kästli-C Kästli-Gruppe dieselbe Ankündigung wie die

243. Aus alledem folgt, dass die gegense gen nicht mit der Kündigung der Vereinbaru eingestellt wurde, sondern auch noch bis in:

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahmen

244. Die Kästli-Gruppe bestreitet die Dars ist insbesondere der Ansicht, das «Runds« beweise, dass im Jahr 2010 kein Gesprä stattgefunden habe.”°' Auch die Alluvia-Grı Beweismittel und verneint, dass 2010 ein Tr stattgefunden hat.?%

Würdigung

245. Die Parteien widersprechen sich selk gaben in ihren Eingaben vom 12. Mai Preisänderungen in gemeinsamen Sitzunge angegeben zu haben.?® Ferner ist die Herausgabe der Rundschreiben verantwoı sicher, ob das letzte Treffen mit dem BVRB ausdrückliche Erwähnung des Treffens zwis Rundschreiben des Jahres 2010 beweist al:

246. Die Fortdauer des Konsenses,

Preiserhöhungen zu informieren, hängt schli ab. Die Fortdauer des Konsenses, sich übe und entsprechend die Preisänderung in Kündigungsschreiben der KTB-Werke an di Mails aus dem Jahr 2013 (vgl. Rz 234 ff. bz’

(v) Beweisergebnis

247. Der Konsens der Verfahrensparteie: Preisanderungen in ihren Listenpreisen Zu i Listenpreiserhöhungen für Kies, Beton, Tran von 2001 bis Ende 2013. Bis 1997 führten c

263 Act. VIII.B.1, S. 2/6; Act. VIILA.1, S. 4/8, Rz 12.1

eiterhin besprochen wurden. Aus der E-Mail von Oktober 2013 und dem angehängten Entwurf des ue Rabattregelung» geht zudem hervor, dass die 1och 2013 der Kästli-Gruppe vor der Mitteilung an olgt auch, dass die Alluvia-Gruppe dasselbe von shaltung der Alluvia-Gruppe zeigt, dass sie es als -Gruppe ihre Preiserhöhungen ihr bekannt geben ährend der sich die Kästli- und die Alluvia-Gruppe ıgen Bandbreiten mitteilten, erscheint dies nachsruppe vom November 2013 beweist, machte die > Alluvia-Gruppe.

itige Mitteilung der beabsichtigten Preiserhöhun- 1g vom 13. Juni 2001 auf den 31. Dezember 2011 > Jahr 2013 weiter praktiziert wurde.

en

tellung der Wettbewerbsbehörden insgesamt. Sie shreiben 1/2010» des BVRB an seine Mitglieder ch zwischen den KTB-Werken und dem BVRB ıppe bestreitet die Aussagekraft der dargelegten effen zwischen den KTB-Werken und dem BVRB

st. Sowohl die Kästli- als auch die Alluvia-Gruppe

bzw. 4. Mai 2017 an, letztmals 2010 ihre n für das folgende Jahr in Form von Spannbreiten Zeugenaussagen von [M. ], der für die tlich war, zu beachten. Er war sich nicht mehr 2010 oder 2011 stattgefunden hatte. Die fehlende chen den KTB-Werken und dem BVRB im BVRB- 50 nicht, dass kein Treffen stattgefunden hat.

sich gegenseitig über die bevorstehenden esslich nicht einzig von den Treffen mit dem BVRB r bevorstehende Preisänderungen zu informieren Bandbreiten festzulegen, ist zudem mit dem an BVRB vom 20. April 2011 und den zitierten Ew. Rz 242) genügend bewiesen.

1, sich gegenseitig Uber ihre jeweiligen künftigen nformieren und gemeinsam Bandbreiten über die sporte und Nebenleistungen festzulegen, bestand ie Parteien gemeinsame Bruttopreislisten.

B.5.2.4 Umsetzung und Auswirkungen z

(i) Beweisthema

248. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich di rem Konsens, ihre Listenpreise für Kies- un ren, verhielten. Zudem werden die Ausv zwischen den Parteien zur Folge hat volkswirtschaftliche Auswirkung nicht bewie: der Parteien geeignet war, eine Wettbewerk

249. Schliesslich ist im Zusammenhang

der Preiskoordination zwischen den Parteie Kunden haben, welche direkt den Brui Preisverhandlungen führen (vgl. dazu oben

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

250. Dem Sekretariat liegen Rundschreib verbandes Region Bern (BVRB) der Jahre | Verband seinen Mitgliedern die Bandbreiter luvia-Gruppe) und Kastli fur die Jahre 2005 klärte darin seinen Mitgliedern jeweils wortl spräche mit Vertreten des KTB wurden die P der stark steigenden Rohstoffe (Zement/Di erung gerechnet werden [...]».2° Für das . folgendermassen lauten:

Werke K.+U. Hofstetter/Messerli - Kies

  • Beton

  • Transp¢

Werk Rubigen: - Wandki

  • Kies

  • Beton

  • Transp¢

251. Das Sekretariat verfugt Uber die Li 2004-2013.

252. Aus dem Marketing-Konzept der Ho Preisbasis immer weiter nach unten korrigie

264 BGE 143 Il 297, 324 E. 5.4.2

265 Act. 111.22 (22-0440), Act. 11.C.X.117 (22-0440), Ac

266 Act. 111.22 (22-0440), Act. 11.C.X.117 (22-0440), Ac

267 Act. 11.C.X.117 (22-0440), S. 1 Rundschreiben

268 Act. 11.B.X.287 (22-440), S. 10 Punkt 3.3.3

wischen den Parteien

e beteiligten Verfahrensparteien entsprechend ih- J Betonprodukte inklusive Transport zu koordinievirkungen untersucht, welche dieses Verhalten te. Dabei ist daran zu erinnern, dass die sen werden muss. Es genügt, wenn das Verhalten ysbeschrankung zu bewirken.?°*

mit der Prüfung der Umsetzung und Auswirkung n daran zu erinnern, dass die Verfahrensparteien topreis bezahlen und solche mit denen sie Rz 142).

en oder Mitteilungen des ehemaligen Baumeister- 2004, 2007, 2008 und 2009 vor, mit denen der der Preiserhöhungen der Hofstetter/Messerli (Al- , 2006, 2009 und 2010 mitteilte. Der Verband erich: «Anlässlich der alljährlich stattfindenden Gereiserhöhungen diskutiert. Unter Berücksichtigung »sel/ Betonzusatzmittel) muss mit folgender Teu- Jahr 2008 sollten die Teuerungen beispielsweise

im Durchschnitt ca. 3% im Durchschnitt ca. 4-5 % rte: Ca. 4-5 % es Ca. 1-2 % ca. 3% ca. 4-5 % rte: Ca. 4-5 %

[...]287

stenpreise der Verfahrensparteien fur die Jahre

fstetter geht hervor, dass hohe Grundrabatte die ren wirden.?°8

t. 11.C.X.125 (22-0440), Act. 11.B.X.266 (22-0440) t. 11.C.X.125 (22-0440), Act. 11.B.X.266 (22-0440) b. Zeugenaussagen

253. In seiner Zeugeneinvernahme vom 5 der Kästli Bau AG - [L. ] - aus, dass Grossteil nur im Transport unterschieden, unterschieden sich vielleicht um 1-2 Franke Abhängigkeit vom Standort.2°°

254. Der ehemalige Geschäftsführer de [M. | sagte am 15. September 2015 als hätten jeweils nicht weit neben den dem BR\ im Preisrahmen bewegt, welche die KTB-W sei der Mengenrabatt in den Preislisten der

255. [H. | sagte anlässlich seiner I Preislisten der Betonwerke würden dem Abn Damit man bei Kleinmengen bei Vorabklärı bewegle]».?”?

256. Der [Mitarbeiter] der Büchi Bau Kundendienst der Büchi arbeite zur Erarbei listen, welche auf Erfahrungen basierten.?”° terlegt sei, dann würde der Preis aus der Lie

c. Schriftliche Erklärungen von Dritte:

257. [A. | beantwortete freiwillig sch November 2015. Auf die Frage, ob die e Betonwerke Bern und Umgebung (KTB) nac getroffen hätten, antwortete er unter ander Vorjahres ergaben sich bei allen Werken fe zu sehr ähnlichen Listenpreisen führte. D Rabatte geführt.». An diesen Abmachunger AG, K.+U. Hofstetter AG, die Kästli Bau AG ligt.?75

d. Parteiaussagen

258. Der [Mitarbeiter] der Alluvia-Grupp Protokoll, dass in den Offerten der Alluviasei die Preisbasis gewesen, davon seien die

269 Act. 111.13 (22-0440), Zeilen 126 ff.

270 Act. 111.22, Zeilen 271-276

271 Act. 111.22, Zeilen 461 f.

272 Act. Ill.2, Zeilen 191 ff.

273 Act. Ill.3, Zeilen 135

274 Act. I11.3, Zeilen 162 f.

275 Act. VI.2, Antwort auf Frage 4 und 4.1 (22-0440)

276 Act. IIl.29, Zeilen 339 ff. (22-0440)

. Februar 2015 sagte [der] ehemalige [Mitarbeiter] sich die Preise in den offiziellen Preislisten zum . ansonsten seien die Preise sehr ähnlich und an. Der Preisunterschied bestehe im Transport in

2s Baumeisterverbandes Region Bern (BVRB) ; Zeuge aus, die Preise der publizierten Preislisten /B kommunizierten Preisen gelegen, sondern sich erke dem BVRB zuvor mitgeteilt hatten.?”° Ferner Werke enthalten gewesen .?”!

-invernahme vom 27. November 2017 aus, die ehmer als Anhaltspunkt für die Kalkulation dienen. ingen einer Ausschreibung wisse, «wo man sich

unternehmung AG [l. ] sagte aus, der tung von Offerten für Ausschreibungen mit Preis- Wenn für ein bestimmtes Produkt kein Preis hinferantenpreisliste eingesetzt.?’* riftlich den Fragebogen des Sekretariats vom 11. hemaligen Mitglieder des Verbandes Kies- und h dessen Auflösungen Abmachungen über Preise em Folgendes: «Aus den Nachkalkulationen des st dieselben Gestehungskosten, was somit auch er Konkurrenzkampf wurde höchstens über die 1 hätten sich die Messerli Kieswerk AG, die Keller und bis zur Geschäftsaufgabe die Künti AG betei-

e — [N. ] - gab am 19. Oktober 2016 zu Gruppe jeweils der Preislistenpreis stand. Dieser > verschiedenen Rabatte abgezogen worden.?’6 e. Parteieingaben

259. Die Alluvia-Gruppe machte in ihrer sı die alljährliche Ankündigung der ungefähre: hätte den BVRB-Mitgliedern dazu gedient, i zu können. 2”7

260. Die Kästli-Gruppe macht in ihrer Ein Angaben über die bevorstehenden Teuerun und Offertstellung ihrer Leistungen für das fı

261. Die Alluvia-Gruppe machte in ihrer sı die Preiserhöhungen hätten aufgrund von t die Alluvia- und die Kästli-Gruppe wiederum nen (Zement, Strom, Treibstoff, etc.) erhalte und die zu erwartenden Personalkosten (Lar gehabt. Die Ankündigungen hätten die Prei Kunden nicht beeinflusst. Zum einen sei be welchem Ende der Bandbreite die Preisert sich die prozentualen Bandbreiten lediglich würden noch Rabatte abgezogen. Die Preis bot bzw. die tatsächliche Konkurrenzsituatio

262. Die Kästli-Gruppe bringt in ihrer sch sächlichen Änderungen in den Kies- und Be gig von der Alluvia-Gruppe jeweils erst nacl und für jede Betonsorte einzeln kalkuliert ur duellen Preislisten der Werke bekannt gegel und diene als «Akquisitions- und Marketingi

(iii) Beweiswürdigung

263. Die vorgenannten Beweismittel sind | tatsachlich angewendet wurden, den BVRB Preiserhöhung mit den Preislisten Ubereinsti BVRB-Mitgliedern verwendet wurden und o ten tatsächlich von der Alluvia- und der Käs

Anwendung der Bandbreiten

264. Gemäss der Zeugenaussage des [L. | - und des früheren [Funktion: Bandbreiten in engen Grenzen, nämlich 1- BVRB aus den Jahren 2004, 2007, 2008 ui seinen Mitgliedern die angekündigten Preis Gruppe angekündigten Preiserhöhungen un von plus oder minus 1 % aufgeführt. Einzig den Preiserhöhungsankündigungen des Ja Kästli-Gruppe die Preise gar nicht bzw. nur

277 Act. 1.2, S. 2 f.

278 Act. VIILB.1, S. 2

280 Act. VIII.B1, S. 2/6-3/6

chriftlichen Eingabe vom 18. Januar 2017 geltend, 1 Bandbreiten der prozentualen Preiserhöhungen hre Regiepreise und somit ihre Offerten erstellen

Jabe vom 12. Mai 2017 geltend, die prozentualen gen hätten den BVRB-Mitgliedern in der Planung olgende Jahr gedient.?7®

chriftlichen Eingabe vom 18. Januar 2017 geltend, iberwiegend exogenen Preisindikationen, welche | individuell von ihren Lieferanten und Lieferantinan hätten, stattgefunden. Ferner hätten die LSVA ıdesmantelvertrag) Einfluss auf die Preiserhöhung sgestaltung der beiden Parteien gegenüber ihren i der Bekanntgabe der Bandbreiten nicht klar, an iohung zu stehen komme. Zum anderen wurden auf die Preislisten beziehen. Von diesen Preisen e auf einer Preisliste seien fur das konkrete Angen nur wenig aussagekräftig.?7°

riftlichen Eingabe vom 12. Mai 2017 vor, die tattonpreisen seien von der Kästli-Gruppe unabhän- 1 Feststehen aller Teuerungsfaktoren selbständig id am Anfang des folgenden Jahres in den indiviben worden. Die Preisliste sei öffentlich einsehbar nstrument.»2®°

mit Bezug darauf zu würdigen, ob die Bandbreiten -Mitgliedern mitgeteilt wurden, die angekündigten mmten, die Preiserhöhungsinformationen von den b die vorbesprochenen Preiserhöhungsbandbreili-Gruppe umgesetzt wurden.

ehemaligen [Mitarbeiters] der Kästli-Gruppe — sbezeichnung] der KTB AG bewegten sich die -2 CHF. Damit stimmen die Rundschreiben des nd 2009 überein. Darin kommunizierte der BVRB änderungen. Die von der Alluvia- und der Kästliterscheiden sich kaum und wurden in Bandbreiten im Jahr 2009 waren die Bandbreiten 2-3 %. Aus hres 2013 ergibt sich, dass die Alluvia- und die teilweise und in geringem Ausmass erhöhten. Es ist daher bewiesen, dass sich die Band Bandbreiten angegeben wurden, in einem e

Mitteilung der Bandbreiten an die BVRB-Mit

265. Aufgrund der Rundschreiben des BV den KTB-Werken angekündigten Preiserh¢ mitgeteilt wurden.

Übereinstimmung der angekündigten Preise

266. Der ehemalige Geschäftsführer des Preislisten hätten jeweils nicht weit neben c Diese Aussagen stimmen mit den Angaben Unternehmen geben an, dass die Mitgliederder Alluvia- und der Kästli-Gruppe für die Off des ehemaligen Geschäftsführers des BV Preise in relevantem Ausmass von den tats: wäre eine Offertstellung der Bauunternehrr Vorankündigungen - wie es die Alluvia- unc wesen. Hätte es wesentliche Abweichungen später in den Preislisten festgehaltenen Prei keinen Sinn. Denn in diesem Fall hätten die der Offertstellung bis zur Herausgabe der de mitteilung wäre dadurch unnütz. Aufgrund : Preise mit den Vorankündigungen — abges übereinstimmten.

Verwendung der Preiserhöhungen für Kalku

267. Sowohl die Alluvia- als auch die Kä den BVRB-Mitgliedern dazu gedient hätten, i mit den Aussagen von [H. | überein, nehmer als Anhaltspunkt für die Kalk Zeugenaussage von Il. | stimmt Preislistenpreise zum Teil verwendet, um internen Preislisten eingefügt wurden, sofe' somit fest, dass die mitgeteilten Preiserhöhi dazu dienten, ihre Offerten zu erstellen.

Umsetzung der Preiserhöhungen im vereint

268. Die Parteien haben dem BVRB und d mitgeteilt, in welchem Rahmen sich die List Es scheint unwahrscheinlich, dass die Parte abweichen konnten, da die Bauunternehmu Offertstellung verwendet haben. Möglich Ankündigung im Vergleich dazu tiefere nachfolgend geprüft, inwiefern die Liste Preisanpassungen konsistent waren.

269. Schriftliche Vereinbarungen der Pre Jahre 2004, 2007, 2008 und 2009 vor.?®' L

281 Act. 111.22 (2004), Act. 11.C.X.117 (2007), Act. II.C Jahre verfügt das Sekretariat über keine Dokur Preisanpassungen erlauben.

breiten der Preiserhöhungen, wenn überhaupt ngen Rahmen bewegten.

glieder

RB an seine Mitglieder ist bewiesen, dass die von )hungen auch tatsächlich den BVRB-Mitgliedern

rhöhungen mit den später publizierten Preislisten

BVRB sagte aus, die Preise in den publizierten len dem BRVB kommunizierten Preisen gelegen. der Alluvia- und der Kästli-Gruppe überein. Beide Unternehmen des BVRB die Preisankündigungen ertstellungen gebraucht hätten. Träfe die Aussage RB nicht zu und hätten sich die angekündigten ächlich später publizierten Preisen unterschieden, ier und Bauunternehmerinnen basierend auf den | die Kästli-Gruppe vorbringen — nicht möglich gezwischen den vorangekündigten Preisen und den sen gegeben, ergäbe die Vorankündigung zudem > Mitglieder-Unternehmen des BVRB ohnehin mit finitiven Preislisten zuwarten müssen. Die Vorab- ılledem ist erwiesen, dass die später publizierten ehen von nicht marktrelevanten Abweichungen —

lation der Offerten

stli-Gruppe geben an, dass die Preiserhöhungen hre Offerten zu erstellen. Diese Angaben stimmen wonach die Preislisten der Betonwerke dem Abulation bei Kleinmengen dienten. Auch die damit überein. Laut [l. | wurden die Offerten auszuarbeiten, da diese Preise in die rn kein Erfahrungswert bestand. Insgesamt steht ungen den BVRB-Mitgliedern zumindest teilweise

jarten Rahmen

amit dem Verband ihrer wichtigsten Kunden vorab enpreise im kommenden Jahr verändern werden. sien anschliessend von dieser Ankündigung stark ngen die angekündigten Preisveränderungen zur erweise hätten die Parteien auch nach der Listenpreise festlegen können. Deshalb wird npreise der Parteien mit den angekündigten

isveränderungen liegen dem Sekretariat für die abei wurde jeweils vereinbart, wie sich die Kies-

.X.125 (2008), Act. 11.B.X.266 (2009). Für die verbleibenden nente, die Rückschlüsse über die konkreten vereinbarten und Betonpreise im folgenden Jahr im Vergl rung des Jahres 2004 kann also zum Beispie sich die Preise im Jahr 2005 im Vergleich zt

270. Das Sekretariat hat anhand der von c ob die angekündigten Preisänderungen tats Zu diesem Zweck wurden die Preise der ‘ untersucht. Zur Identifikation dieser 10 mei: eingereichten Lieferscheindaten verwends meistgelieferten Kies- und die 10 meistg: angeschlossenen Werke der Alluvia-Gruppe in Rubigen identifiziert. Von diesen 10 ı derjenigen Sorten untersucht, die in sämtlich diese Auswahl blieben bei der Alluvia-Grup Kästli-Gruppe wurden die Preise von 7 Kies

271. Diese verbleibenden Sorten decken KTB Werken verkauften Menge an Kies unc Tabelle 10 aufgelistet. Listen mit den genau in Akte VII.36, Kapitel D, enthalten.

Tabelle 10: Anteil der erfassten Sorten an d

Produkt Partei Anteil an Gesamtmenge

Beton Alluvia [<40]% Beton Kästli [>45]% Kies Alluvia [<25]% Kies Kästli [>45]%

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

272. Da Preislisten für die Jahre 2004-20 Preisanpassungen für die Jahre 2004-201 sungen sind in Tabelle 11 separat für die d der Kästli-Gruppe für die wichtigsten Beton: spiel zu entnehmen, dass die Listenpreise ( AG angeschlossenen Werken der Alluvia-C um durchschnittlich 1,8 % erhöht wurden. [ im gleichen Zeitraum um 1,5 % erhöht. Vere 12 enthält die entsprechenden Preisanpass

282 Act. 11.B.27 und Act. II.B.28 (Alluvia-Gruppe, 2004- 2013), Act. VIII.B.40.b bis Act. VIII.B.40.0 (Kästli-(

283 Wahrend die Preislisten für die Jahre 2004-2013 v verfügbar. Es ist davon auszugehen, dass Sorte! auch während der drei unmittelbar vorangegang Lieferscheindaten, welche nur für die Jahre 2007- Sorten.

284 Bei den von der Alluvia-Gruppe eingereichten Dat aller der KTB angeschlossenen Werke in jedem d

285 Bei der Berechnung des angegebenen Durchsch beigemessen. Für die Jahre 2004-2006 werden c Gruppe zusammenschlossen.

eich zum aktuellen Jahr verändern. Der Vereinba- | entnommen werden, um wie viele Prozentpunkte ı 2004 verändern sollen.

len Parteien eingereichten Preislisten?®? überprüft, ächlich im vereinbarten Mass umgesetzt wurden. IO meistgelieferten Kies- und Betonsorten näher stgelieferten Sorten wurden die von den Parteien st (vg. Rz 35 ff).® Damit wurden die 10 lieferten Betonsorten separat für die der KTB : und die Kies- und Betonwerke der Kästli-Gruppe neistgelieferten Sorten wurden nur die Preise en Preislisten 2004-2013 enthalten sind.?®* Durch pe 4 Kiessorten und 8 Betonsorten übrig. Bei der - und 8 Betonsorten näher untersucht.

jeweils rund 25 bis 50 % der insgesamt von den 1 Beton ab. Die genauen erfassten Anteile sind in ıen Bezeichnungen der verwendeten Sorten sind

er insgesamt verkauften Menge

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

13 vorliegen, konnte das Sekretariat insgesamt 9 2 berechnen. Die durchschnittlichen Preisanpaser KTB angeschlossenen Werke der Alluvia- und sorten aufgeftihrt.2°° Der Spalte 2004 ist zum Beiler meistgelieferten Betonsorten bei den der KTB ruppe im Jahr 2005 im Vergleich zum Jahr 2004 Jie Frischbeton AG Rubigen hat ihre Listenpreise inbart war eine Preiserhöhung um 2-3 %. Tabelle ungen für die meistgelieferten Kiessorten.

-2009), Act. VIII.A.10.d bis VIII.A.10.k (Alluvia-Gruppe, 2010- sruppe)

orliegen, sind Lieferscheindaten nur für die Jahre 2007-2013 n, mit welchen 2007-2013 ein hoher Umsatz erzielt wurde, enen Jahre 2004-2006 wichtig waren. Deshalb dienen die -2013 vorliegen, als Grundlage für die Bestimmung wichtiger

en wurden nur Sorten verwendet, welche in allen Preislisten ar Jahre 2004-2013 aufgeführt waren.

nittes wird allen Sorten und allen Werken gleiches Gewicht ie Preislisten der Werke verwendet, welche sich zur Alluvia-

Tabelle 11: Anpassung der Listenpreise der

2004 2005 2006 Preiserhöhung Alluvia 1,8% 10% 2,7% Vereinbarung Alluvia 2-3 % | Preiserhöhung Kastli 1,5% 0,7% 2,6 % Vereinbarung Kästli 2-3 %

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief Act. 11.C.X.117 (2007-2008), Act. 11.0.X.125 (20(

Tabelle 12: Anpassung der Listenpreise der

2004 2005 2006 Preiserhöhung Alluvia 2,3% 0,3% 2,1% Vereinbarung Alluvia 2-3 % | Preiserhöhung Kastli 2,2% 0,4% 19% Vereinbarung Kastli 2-3 %

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief Act. 11.C.X.117 (2007-2008), Act. 11.0.X.125 (20(

273. Die tatsächlichen prozentualen Preis unterschiedlich aus. Das liegt teilweise dara ob ein Preis auf- oder abgerundet Preisanpassungen. Es gibt aber durchaı Preisveränderung deutlich von der vereinba Preisanpassung abwich, so dass sich die eı mit Rundungen erklären lassen.

274. Die vorliegende Vereinbarung legt f Preiserhöhung fest. Dazu reicht eine sich aı Vielmehr gibt sie die Grössenordnung de Umstand ist auch daran zu erkennen, dass eine genaue Preiserhöhung vereinbart wurd

275. Die Grössenordnung der durchschn Tabelle 12 ausgewerteten meistgelieferten | Vereinbarung: Die Abweichung ist nur im Ji grösser als 0,5 %. In allen anderen Jahren e Durchschnitt etwa den vereinbarten Werten

276. Das Jahr 2009 ist ein Spezialfall, v lassen. Dadurch spielen Rundungen im C Tatsächlich blieben die Listenpreise beider |

286 Die Kästli-Gruppe bringt in ihrer Stellungnahme z 2009 sei für die Beurteilung der Umsetzung nicht ausgelöste wirtschaftliche Verunsicherung erkläre worden sei. Ausserdem sei die Jahresteuerung ii Rz 255).

Gerade weil die Preise vieler anderer Produkte zu die alles andere als selbstverständlich, dass die Liste!

"meistgelieferten Betonsorten 2004-2013

2007 2008 2009 2010 2011 2012

47% 34% 00% 23% 10% 0,9%

45% 25% 0%

41% 38% 00% 22% 11% 0,4%

45% 4% 0%

srscheindaten (vgl. Rz 35 ff.), Act. IIl.22 (2004-2005), )8-2009), Act. 11.B.X.266 (2009-2010)

‘meistgelieferten Kiessorten 2004-2013

2007 2008 2009 2010 2011 2012 25% 27% 0,0% 12% 10% 11% 30% 21% 00% 12% 0,8% 04% 3% 4% 0% srscheindaten (vgl. Rz 35 ff.), Act. IIl.22 (2004-2005), )8-2009), Act. 11.B.X.266 (2009-2010).

sanpassungen fielen bei unterschiedlichen Sorten n, dass die Preise gerundet werden: je nachdem, wird, ergeben sich unterschiedlich grosse ıs auch Sorten, bei welchen die tatsächliche rten Anpassung sowie von der durchschnittlichen 1tsprechenden Unterschiede nicht ausschliesslich

olglich nicht für jede einzelne Sorte eine genaue If alle Sorten beziehende Vereinbarung nicht aus. r vorgesehenen Preisanpassungen vor. Dieser in manchen Jahren lediglich eine Bandbreite statt e.

ttlichen Preisanpassungen der in Tabelle 11 und Sorten entspricht in der Regel der entsprechenden ahr 2008 in Bezug auf Kies bei der Kästli-Gruppe ntsprechen die tatsächlichen Preiserhöhungen im

veil vereinbart wurde, die Preise unverändert zu segensatz zu den anderen Jahren keine Rolle. >arteien unverändert.?®®

um Antrag des Sekretariats vom 5. Juli 2018 vor, das Jahr aussagekräftig. Die durch die globale Finanzkrise von 2008 > den Umstand, dass 2009 auf Preiserhöhungen verzichtet m Oktober 2009 mit -0,8 % negativ ausgefallen (Act. V1.29,

ser Zeit sanken, ist es aus Sicht der Wettbewerbsbehörden ıpreise der Parteien unverändert blieben.

277. Die vereinbarten Preiserhöhungen li Preise einzelner Sorten zu. Die Grösse Preiserhöhung entsprach aber der Vereinb Preiserhöhungen auch tatsächlich umgeset:

Rechtfertigende Parteivorbringen zum Sach

278. Das Vorbringen der Alluvia-Gruppe, welchem Ende der Bandbreiten die Preise: steht fest, dass die Preiserhöhungen sowo sehr ähnlicher Weise vollzogen wurden.

279. Die Alluvia-Gruppe bringt vor, von de weshalb diese Preise für die Konkurrenzsitt gen entspricht nicht den Tatsachen. Die Verl schriftlichen Eingaben geltend, dass der Li vorne Rz 259 f.). Diese Feststellung bestätig von vom 19. Oktober 2016.27 Es steht fes Wettbewerb um einen zu realisierenden Al Auftraggeber, an wen er seinen Auftrag ehemalige [Mitarbeiter] der Kästli-Gruppe - | Basis der Konkurrenz seien.?®®

280. Auch im Marketing-Konzept der Hofs Preisbasis immer weiter nach unten korrigi Rabatte einen Einfluss auf die Endpreise ha der Ausgangspunkt des Preiswettbewerbs wv dass die Preislisten ein «Akquisitions- und N kein Zweifel daran, dass die Listenpreise ein Auftrags und damit auf die Konkurrenzsituat

281. Das Vorbringen, wonach die Kästli-( niziert habe, nachdem die letzten Teuerung liegenden Beweisergebnis. Erstens stimmte den kommunizierten Preiserhöhungen übere Gruppe unabhängig von dieser Relativierun jeglicher Preissetzungsentscheid basierend tens kommunizieren Wettbewerber oder W streitig machen wollen, einander nicht vorab Wettbewerber oder der Wettbewerberin die ten. Ob die Preise, nachdem sie untereinanı den, ist nicht relevant, da die Verfälschung genseitigen Mitteilung der geplanten Preiser

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm

Stellungnahmen

282. Die Alluvia- und die Kästli-Gruppe be angekündigten Preiserhöhungen bewiesen Darstellung der Veränderung der Listenpre

287 Act. Ill. 29 (22-0440), Zeilen 339 f.

288 Act. 111.13 (22-0440), Zeilen 201 f.

28° Act. 111.17, S. 10, Punkt 3.3.3 (22-0440)

essen zwar keine präzisen Rückschlüsse auf die nordnung der tatsächlichen durchschnittlichen arung. Somit ist erwiesen, dass die vereinbarten 7t wurden.

verhalt

die Verfahrensparteien hätten nicht gewusst, an 'höhung zu stehen komme, ist nicht relevant. Es hl von der Alluvia- als auch der Kästli-Gruppe in

n Listenpreisen würden noch Rabatte abgezogen, Jation nicht aussagekräftig seien. Dieses Vorbrinahrensparteien machen übereinstimmend in ihren stenpreis zur Offertstellung benutzt wurde (dazu te auch [N. | anlässlich seiner Parteiaussage t, dass die Offerte der Ausgangspunkt für jeden iftrag ist, denn basierend darauf entscheidet ein

vergeben will. Dementsprechend sagte [der] L. ] - als Zeuge aus, dass die Preislisten die

tetter ist festgehalten, dass hohe Grundrabatte die arten.28° Dies zeigt einerseits, dass die Höhe der tte, andererseits aber auch, dass die Listenpreise aren. Schliesslich gibt auch die Kästli-Gruppe an, larketinginstrument» sind. Insgesamt besteht also en entscheidenden Einfluss auf die Vergabe eines ion hatten.

sruppe unabhängig ihre Preise im Markt kommuen bekannt gewesen seien, ändert nichts am vor- 2n die Preise erwiesenermassen in der Regel mit in. Zweitens teilten sich die Kastli- und die Alluviag dennoch vorab ihre Preiserhöhung mit, so dass auf diesen Informationen stattfinden konnte. Drit- 'ettbewerberinnen, welche einander Marktanteile Geschäftsgeheimnisse, um auf diese Weise dem Möglichkeit einzuräumen, sich danach auszurich- Jer koordiniert worden waren, noch publiziert wurdes Preissetzungsprozesses bereits mit der ge- "höhungen eingetreten war.

en

streiten, dass das Sekretariat die Umsetzung der habe.?” Die Kästli-Gruppe legt eine alternative ise vor und behauptet, die korrekt aufbereiteten

Lieferscheindaten würden zeigen, dass

Wettbewerb geherrscht habe. Die Listenpre keine Bedeutung. Einerseits sei die Zeugena aussagen könne, falsch wiedergegeben. Lieferanten für die Preisverhandlungen keit Anhaltspunkt dienten. Zudem habe das S aufgeführt, der in Tat und Wahrheit ausgese Die Alluvia-Gruppe macht sinngemass die Kastli-Gruppe behauptet, die Wettbewer Frischbeton AG Rubigen ausser Acht, welch da sie aus Bauunternehmungen bestunde, \

283. Ausserdem bringt die Kastli-Gruppe AG Rubigen im Zeitraum 2004-2013 tiefer | die Gewinne seien 2004-2013 tiefer ausge der Frischbeton AG Rubigen grundsätzlich 2 der Kästli-Gruppe zeigen diese Umsatz- u 2004-2013 nicht «künstlich erhöht» waren.’

Würdigung

284. Die Parteiäusserungen sind, soweit relevant sind, unzutreffend.

285. In Bezug auf die Umsetzung der K« insbesondere vor, dass die Preisänderunge unterschiedlich waren. Diese Feststellung wi Diese Vereinbarung bezog sich nicht al unterschiedliche Anpassung je nach Sorte r

286. Des Weiteren sind die Parteien der A teilweise von den vereinbarten Änderunger Vereinbarung schliessen könne. Tats Preisänderungen der wichtigsten Sorten nic Die entsprechenden Abweichungen sind ab Sekretariat nur die wichtigsten Sorten

Preisänderung aller Sorten kann davon dure

287. Die durch die Kästli-Gruppe e Lieferscheindaten (Act. VI.29, Beilage 1, Ta Die entsprechenden Resultate beruhen Bereinigung der Daten und stellen keinen N Kästli und Alluvia dar.?* Die Relevanz de Gruppe zur Beurteilung des Verhaltens der k 608 diskutiert.

292 Act. VI.29, Rz 257 ff.; Rz 260 ff.; Rz 268 f.; Rz 27°

294 An verschiedenen Stellen ihrer Eingabe untersch unvollständigen und fehlerhaften Datenbereinigur klar sind: Polynomics kann Hypothese 1 nurin drei Stelle verschleiert. Im Kapitel zur Koordinati folgendermassen zitiert: «Wir können die Hypoth Aussage ist «Wir können die Hypothese 1 für die: S. 18). Dieses Resultat wird fälschlicherweise als

zwischen der Kästli und der Alluvia-Gruppe ise hätten zudem für die Vergabe eines Auftrags ussage von [H. |, der als Zeuge erst ab 2014 Er habe ausgesagt, dass die Preisliste des 1e Rolle spielten und einzig bei Kleinmengen als ekretariat Teile der Aussage von [I. | nicht igt habe, dass die Preislisten keine Rolle spielten. selben Vorbringen wie die Kastli-Gruppe.?%' Die bsbehörden liessen die Aktionärsstruktur der e eine Absprache der Listenpreise verunmögliche, welche an tiefen Preisen interessiert seien.?”?

vor, dass die jährlichen Umsätze der Frischbeton Jewesen seien als im Zeitraum 2014-2017. Auch fallen als 2014-2017. Zudem lägen die Gewinne iuf einem «tiefen bis sehr tiefen Niveau». Gemäss

ind Gewinnzahlen, dass die Preise im Zeitraum sie für die Beurteilung der vorliegenden Sache

ordination der Listenpreise bringen die Parteien 'n verschiedener Kies- und Betonsorten teilweise derspricht der Umsetzung der Vereinbarung nicht. if einzelne Sorten und schloss deshalb eine licht aus.

sicht, die tatsächlichen Preisänderungen wichen 1 ab, so dass man nicht auf eine Umsetzung der ächlich entsprechen die durchschnittlichen cht immer genau den vereinbarten Anpassungen. er gering. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das berücksichtigen konnte. Die durchschnittliche haus ebenfalls geringfügig abweichen.

ingereichten alternativen Auswertungen der bellen 6 und 7) werden in Rz 604 näher diskutiert.

auf einer fehlerhaften und unvollständigen achweis für wettbewerbliches Verhalten zwischen r Auswertung der Lieferscheindaten der Alluviaästli-Gruppe wird in Rz 594-597 sowie in Rz 606—

ff., Rz 275

ägt die Kästli-Gruppe ausserdem, dass selbst die auf einer ig beruhenden Ergebnisse von Polynomics alles andere als von sechs Fällen verwerfen. Dieser Umstand wird an anderer on der Listenpreise wird der Bericht von Polynomics ase 1 (...) verwerfen» (Act. V1.29, Rz 262). Die vollständige se drei Betonsorten daher verwerfen» (Act. V1.29, Beilage 1, «eindeutig» bezeichnet (Act. V1.29, Rz 262).

288. Was die Bedeutung der Listenpreise angemerkt:

- Vorab sei klargestellt, dass wie die Wett 131 des Antrags vom 5. Juli 2018), di Gesamtumsatzes und die Alluvia-C Gesamtumsatzes mit Produkten erzielte verkauft wurden. Bereits daraus wird del Markt spielen. Für die wettbewerb: vorliegenden Sinne, reicht diese Tatsacl

- Der Vollständigkeit halber sei dennoch eingegangen. Die Kästli-Gruppe insinuie aussagen könne, nicht tauglich, eine Aus zum Kies- und Betonmarkt im Raum Be Parteien.?® Es ist nicht ersichtlich und | inwiefern die Aussagen zum Markt nict Gruppe selbst auf die Aussagen des Ze Diese Argumentationsweise ist widersp Was die Behauptung der Kastli-Grupp: spielten keine Rolle für die Preisver Einvernehmenden aus diesem Grund na Preisliste gebe. Darauf antwortete der z Anhaltspunkt hat», «damit die Kalkulatio die Wettbewerbsbehörden daraus ableii der Kästli überein, wonach die Bruttor verwendet worden seien, ist daran nich Aussage von [l. ]. Auch er sagte Preisliste gebe, aus, dass wenn für ein Preis aus der Lieferantenpreisliste einge 5. Juli 2018, Rz 220).

- Der Umstand, dass die beiden Zeuge Preislisten hätten keine Bedeutung t präzisierten, ist irrelevant. Aus demsel auch nicht ganze Protokollabschnitte in Gruppe insinuiert. Es liegt in der Natur di Begründungspflicht, dass die Behörc herbeiziehen. An der Konklusion Preiserhöhungen hätten den BVRB-Mii Offerten zu erstellen (vgl. oben Rz 267 diese Einwände nichts.

289. Bezüglich der Aktionärsstruktur sei Aktienmehrheit hielt und die Preise daher u konnte.

290. In Bezug auf den Vergleich der jahrlic während des Zeitraums 2004-2013 mit den festzuhalten: Der Zweck einer Koordination der beteiligten Unternehmen zu steigern. D: eine erfolgreiche Abstimmung zwischen der

295 Act. 1.49, S. 2; Act. IIl.2, Zeilen 42 ff. 296 Act. Ill.2, Zeilen 191 bis 196

297 Act. 111.3, Zeilen 159 ff.

> und die Zeugenaussagen betrifft, sei Folgendes

bewerbsbehörde in Rz 142 aufführt (vgl. auch Rz e Kästli-Gruppe [0-15] % ([0-10] Mio. Fr.) ihres sruppe [10-25] % ([40-55] Mio. Fr.) ihres n, die ohne jeglichen Rabatt auf den Listenpreisen Jtlich, dass die Listenpreise eine zentrale Rolle im srechtliche Beurteilung des Sachverhalts im 1e bereits aus.

auf die Behauptungen zu den Zeugenaussagen rt, der Zeuge [H. | sei, weil er erst ab 2014 ssage zu machen. Das ist falsch, der Zeuge wurde rn befragt und nicht zu den Verhaltensweisen der wird von der Kästli-Gruppe auch nicht dargelegt, it zutreffen sollten. Zudem beruft sich die Kastliugen [H. |, um ihren Standpunkt zu stützten. rüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben. > betrifft, [H. | habe gesagt, die Preislisten handlungen, ist darauf hinzuweisen, dass die chgefragt haben, weshalb es dann überhaupt eine 7euge, es gebe die Preislisten «damit man einen n weiss, wo man sich etwa bewegt».?° Wenn nun ten, diese Aussagen stimmten mit den Aussagen reise für die Offertstellung der BVRB-Mitglieder ts zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit der auf Nachfrage des Sekretariats, warum es eine bestimmtes Produkt kein Preis hinterlegt sei, der setzt werde?” (vgl. oben Rz 256 bzw. Antrag vom

»n auf erste Fragen hin zuerst aussagten, die ind erst auf die Nachfragen hin ihre Antwort ben Grund brauchen die Wettbewerbsbehörden den Antrag hineinzukopieren, wie dies die Kästliar Sache und entspricht der verfassungsmässigen len einzig die entscheidrelevanten Abschnitte der Wettbewerbsbehorden, die mitgeteilten gliedern zumindest teilweise dazu gedient, ihre bzw. Antrag vom 5. Juli 2018, Rz 231), ändern

darauf hingewiesen, dass die Kästli-Gruppe die nabhängig von den übrigen Aktionären festlegen

sh erzielten Gewinne der Frischbeton AG Rubigen ab 2014 erzielten Jahresgewinnen ist Folgendes der Preise besteht in der Regel darin, den Gewinn eshalb wäre tatsächlich davon auszugehen, dass | Parteien deren Gewinn erhöht. Trotzdem ändern die durch die Kästli-Gruppe vorgelegten Z: Einschätzung der Wettbewerbsbehörden:

- Die Aktionäre der Frischbeton AG Jahresgewinne ausgeschüttet oder rei Aktionäre eine Rückerstattung, die pr bezogenen Betonmenge ausbezahlt w Verwaltungsrat der Frischbeton AG Jahresabschluss der Gesellschaft fest Rückzahlung den Jahresgewinn deutl Frischbeton AG Rubigen zum Beispiel [: betrug Fr. 4 pro m?.?% Folglich wurden F an die Aktionäre ausbezahlt, während 75 000] betrug.

- Die Auswirkungen kartellrechtswidriger Jahre nach Einstellen besagter Verha können zum Beispiel nicht von ein abgeschotteten Markt eintreten. Auch Verhaltensmustern führen, die sich nich!

- Bei einem Vergleich der Gewinne 200 zahlreiche weitere Faktoren berücksicht Zum Beispiel hat die Konjunkturlage eir Gewinn und den Umsatz der Frischbe Herstellung von Beton erforderlichen ( Verlauf der Zeit. Die Kästli-Gruppe berüc von ihr ausgewiesenen durchschnittli Vergleichsbasis sind.

291. Die Kästli-Gruppe ist der Ansicht, ni 2004-2013 hätten höher sein müssen als gewesen waren.°” Erhöht ein Anbieter den in der Regel nur noch eine geringere Men: führt eine Preiserhöhung nicht zwingend zt der Vergleich der Umsatzzahlen an den ol ebenfalls nichts an der Einschätzung der Wi

(v) Beweisergebnis

292. Die Koordination der Listenpreise führ Preisanpassungen, insbesondere auch E setzten die angekündigten Preisanpa: Bruttopreislistenpreis als Einkaufspreis bez der Koordination betroffen. Die Kästli-Grup Gesamtumsatzes und die Alluvia-Gruppe [1 mit solchen Kunden (vgl. oben Rz 142, Antr

293. Insgesamt ermöglichte die Bruttoprei Kies- und Betonprodukte zu beeinflussen. L des Preisniveaus und in gewissen Jahren

298 Act. VIII.B.40, Antwort auf Frage 1

ahlen aus den folgenden Gründen nichts an der

Rubigen profitierten nicht nur dadurch, dass nvestiert wurden. Zusätzlich dazu erhielten die oportional zur im Verlauf des Geschäftsjahres urde. Dieser «Aktionärsbonus wurde durch den

Rubigen jeweils jährlich gestützt auf den gelegt.»?® In manchen Jahren überstieg diese ich. Im Jahr 2009 bezogen die Aktionäre der 30 000-40 000] m? Beton und der Aktionärsbonus r. [120 000-160 000] in Form des Aktionärsbonus der ausgewiesene Gewinn lediglich Fr. [25 000-

Verhaltensweisen sind in der Regel auch einige Itensweisen noch spürbar. Neue Wettbewerber em Tag auf den anderen in einen vormals die Koordination von Listenpreisen kann zu ' unmittelbar nach der Einstellung verändern.

A-2013 mit den Gewinnen 2014-2017 müssten gt werden, die sich im Verlauf der Zeit verändern. en Einfluss auf die Nachfrage und damit auf den ton AG Rubigen. Auch die Kosten der für die süter (zum Beispiel Energie) verändern sich im sksichtigt keinerlei derartige Grössen, weshalb die chen Gewinne und Umsätze keine geeignete

cht nur die Gewinne, sondern auch die Umsätze 2014-2017, wenn die Preise «künstlich erhöht» Preis eines von ihm verkauften Produkts, kann er Je zu diesem höheren Preis verkaufen. Deshalb | einem höheren Umsatz. Ausserdem leidet auch den diskutierten Schwächen und ändert deshalb ettbewerbsbehörden.

te dazu, dass die Verfahrensparteien gemeinsam "höhungen, durchsetzen konnten. Die Parteien ssungen auch um. Kunden, welche den ahlten (vgl. dazu oben Rz 142) waren direkt von pe erwirtschaftete [0-15] % ([0-10] Mio. Fr.) ihres 0-25] % ([40-55] Mio. Fr.) ihres Gesamtumsatzes ag vom 5. Juli 2018, Rz 131).

skoordination den Parteien, das Preisniveau für )ies führte in gewissen Jahren zu einer Erhöhung zu einer Stabilisierung des Preisniveaus. Eine

Preissenkung fand nicht statt. In jedem Fall \ geeignet, den Preiswettbewerb zwischen de

B.5.2.5 Zusammenfassendes Beweiserg

294. Zwischen den Verfahrensparteien lage einstimmende Willenserklärungen (Konsen: sungen ihrer Preislisten bezüglich Kies- und folgende Jahr im Rahmen von engen Bandb An dieser Koordination der Listenpreise wa werken Hindelbank, Bern-Bethlehem, Oberv Kastli-Gruppe mit dem Kies- und Betonwerk

295. Der Konsens der Verfahrensparteien, klusive Transport zu koordinieren, bestand |

296. Die Verfahrensparteien bezweckten m sich in Bezug auf die Listenpreise für Kies. konkurrieren, das Preisniveau fur Kies- und resse zu beeinflussen sowie ihre Liefergebie

297. Die Verfahrensparteien verhielten sict bis 2014) entsprechend ihrem Konsens und breiten fur die Anpassungen ihrer Preislist Transport für das darauffolgende Jahr fest, | sich jeweils Ende Jahr im Rahmen einer Sitz sungen der einzelnen Werke kommunizier Baumeisterverband der Region Bern BVRB. kommunizierten Preisanpassungen setzten ihren Preislisten um, die sie jeweils in den er: anpassungen der Verfahrensparteien warer innerhalb der gemeinsam festgelegten enge

298. Die Koordination der Listenpreise füh kaum Wettbewerb im Bereich der Listenpre Liefergebiete zwischen den Verfahrensparte die Koordination der Listenpreise, dass die gen, insbesondere auch Erhöhungen, durch Kies- und Betonprodukte beeinflussen. Dies Preisniveaus und in gewissen Jahren zu eit war die gemeinsame Koordination der Liste den Parteien zu beeinflussen.

B.5.3 Gemeinsamer Mengenrabatt B.5.3.1 Konsens, Inhalt und Beteiligte

(i) Beweisthema

299. Vorliegend ist zu prüfen, ob und alle eine Ubereinstimmende wirkliche Willenserk batte Uber Betonprodukte (verschiedene Be sens).

var die gemeinsame Koordination der Listenpreise :n Parteien zu beeinflussen.

ebnis der Listenpreise

nN seit spätestens dem Jahr 2004 tatsächlich über- 5) vor, jeweils Ende Jahr gemeinsam die Anpas- Betonprodukte inklusive Transport für das daraufreiten festzulegen (Koordination der Listenpreise). ren die Alluvia-Gruppe mit den Kies- und Betonvangen sowie dem Betonwerk Worblaufen und die . Rubigen beteiligt.

ihre Listenpreise für Kies- und Betonprodukte inis Ende 2013.

it der Koordination der Listenpreise insbesondere, - und Betonprodukte inklusive Transport nicht zu

Betonprodukte inklusive Transport in ihrem Inteste abzustimmen (dazu hinten Rz 623 ff.).

1 in den Jahren 2004 bis Ende 2013 (mit Wirkung legten jeweils Ende Jahr gemeinsam enge Banden bezüglich Kies- und Betonprodukte inklusive insbesondere auch Erhöhungen. Hierzu trafen sie zung der KTB AG. Die beabsichtigten Preisanpasten sie anschliessend gemeinsam dem früheren Dabei traten sie vereint als „KTB-Werke“ auf. Die die einzelnen Werke anschliessend individuell in sten Monaten jeden Jahres publizierten. Die Preis- 1 in der Regel nicht identisch, bewegten sich aber ın Bandbreiten.

rte dazu, dass zwischen den Verfahrensparteien ise bestand. Weiter trug sie zur Abstimmung der sien bei (dazu hinten Rz 623 ff.). Sodann erlaubte Verfahrensparteien gemeinsam Preisanpassunsetzen. Dadurch konnten sie das Preisniveau für führte in gewissen Jahren zu einer Erhöhung des ler Stabilisierung des Preisniveaus. In jedem Fall npreise geeignet, den Preiswettbewerb zwischen

nfalls ab wann zwischen den Verfahrensparteien lärung vorlag, sich über gemeinsame Mengenratonsorten und Mörtel) zu einigen (natürlicher Kon-

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

300. Am 9. Oktober 2013 sandte [der] Allu Strukturveränderung KTB an seine [Koll Konkurrentin Kästli Bau AG [E. ur Schreibens angehängt, welches Uber die | informiert. Dem Schreiben ist zu entnehm Kieswerk AG, die Beton Worblaufen (Alluvia Frischbeton AG Rubigen sowie die BERA entschieden hatten, «die bisherigen Menge 2014 «zum letzten Mal Mengenrabatt: auszubezahlen. Die «bisher gutgeschriet Kunden- und Baustellenrabatte» an ihre

Baustellen, für welche Mengenrabattregelu Jahr ein dem zu erwartenden Mengenrabatt

301. DerE-Mail einer Alluvia-Mitarbeiterin —- vom 19. Februar 2014 ist zu entnehmen, zur Durchsicht und Rückmeldung erhie Mengenrabatte 2013 angehängt.?”

302. Aus einem Schreiben der Kästli-Gru die KTB AG ihre Tätigkeit einstellt und als C und Umgebung entfällt.?%

303. Aus einer Aufstellung der Mengenral sostelle sind die gewährten Mengenrabatte den Werken auf und die Auszahlungen an cd

304. Eine Aufstellung der KTB AG Inkas schnittswerte der gewährten Mengenrabatte Der tiefste jährliche Durchschnittswert be (2010).3°

305. Aus einem Marketing-Konzept der K. am 7. September 2010 aktualisiert wurde, fe das Mengenrabattsystem [betreibt]. Die be: Kunden wfülrden über das ganze Jahr hinv batt multipliziert und Ende Jahr mit eine [würden] die Ausstösse der Werke der

Worblaufen und Hindelbank [gelten]. Die. Rabatt-Fonds der ZIK bezahlt. Das Werk miteinbezogen, die Auszahlung erfolg[e] je« Preisliste der Hofstetter aus dem Jahı

302 Act. 11.A.98 303 Act. 11.A.84

305 Act. 11.A.35, GV-Statistik, Seite 1, «Mengenrabatt

306 Act. 11.B.X.52, Punkt 8.2.4 (22-0440), und Act. II.B

via-[Mitarbeiter] [K. ] eine E-Mail zum Thema sgen] und an die [Funktionsbezeichnung] der id B. |. Der E-Mail ist ein Entwurf eines leuorganisation der KTB und neue Rabattregeln en, dass die K.+U. Hofstetter AG, die Messerli -Gruppe) und «die Kieswerk Kastli, Rubigen», die G Belagslieferwerk Rubigen AG (Kastli-Gruppe) nrabattregelungen aufzugeben» und im Frühjahr abrechnungen (für 2013)» zu erstellen und jenen Mengenrabatte» würden «durch direkte Kunden «weitergeben». «Bei bereits laufenden ngen vereinbart wurden», würde im kommenden ‚entsprechender Direktrabatt gewährt.°°'

an [den Mitarbeiter] der Kastli Bau AG -[E. | dass er die Aufstellung der Mengenrabatte 2013 lt. Der Nachricht ist eine Abrechnung der

ppe vom November 2013 ist zu entnehmen, dass 'rgan für den Mengenrabatt der Betonwerke Bern

Jatte für die Jahre 2004-2011 der KTB AG Inkas- “ersichtlich. Die Aufstellung führt die Abzüge bei ie Baumeister und Baumeisterinnen.°'*

ssostelle vom 15. März 2012 enthält die Durchvon 2004 bis 2011 pro Kubikmeter je Baumeister. trägt [4-6] % (2008) und der höchste [7-9] %

+U. Hofstetter AG vom 29. Oktober 1998, welches gt, dass die «Firma Hofstetter [...] in erster Linie zogenen Beton-+ Mörtelkubaturen des jeweiligen ‚eg zusammengezählt, mit dem zustehenden Rar Gutschrift ausbezahlt. Für den Mengenrabatt Frischbeton Rubigen, Messerli, Kessler, Beton se Guthaben wJülrden aus dem gemeinsamen Berken w/elrd[e] ebenfalls in den Mengenrabatt loch durch die K.+U. Hofstetter AG [...].»°°°Einer ° 2011 kann entnommen werden, dass der

2004 — 2011» .X.287, Punkt 8.2.4. (22-0440) (vgl. Metadaten der Datei)

«Mengenrabatt für Beton und Mörtel» für E bank» «mit den Bezügen in den Werken Ber wird.°°’Wie aus einer Abrechnung des Men: trug der tatsächlich ausbezahlte Mengenrab und Fr. 13.50 pro Kubikmeter.°° Aus einer zelnen Kunden ergibt sich, dass der Menge Beton ein Kunde bezog.*°? Den Wettbewerb der Parteien vor.”'’Parteiauskünfte

308. Gemäss der Parteiaussage des [O Februar 2015 haben die Firmen Hofstett Worblaufen und Presyn°"' einen gemeinsaı Höhe des Mengenrabatts jeweils gemeins Kundenrückmeldungen geschehen. Mancl andere. Der gemeinsame Mengenrabatt se Mengenrabatt sei wie eine allgemeine Lie gegolten habe.”'? Der Mengenrabatt sei lan zwei Mal eine Anpassung gegeben.°*" Der hoch gewesen.?'®

309. [K. | von der Alluvia-Gruppe 17. Februar 2015 aus, dass die Preislisten gen enthielten. Die Mengenrabatte seien an den.?!®

310. Der [Mitarbeiter] der Alluvia-Grup| teieinvernahme vom 16. März 2015 zu Prot in den Sitzungen der KTB-Inkassostelle fest anpassung im Jahr 2008 und 2009 seien die rabatts gewesen. Die Teuerungsanpassur [B. | beschlossen worden. Es sei ein behalten würde. Man habe nicht darüber ¢ macht, die Mengenrabatte seien auf der letz ser nicht verändert worden sei, sei der Meı habe man nicht darüber beschliessen müss schäftsführers der KTB AG habe zudem jed fen» sei.3"”

307 Act. 11.B.X.292, S. 29 (22-0440)

308 Act. 11.A.98, Abrechnung Mengenrabatt 2013, S. 2

309 Act. 11.A.98, Mengenrabatte Beton, 50 KTB AG, D: 310 Act. II.B.X.292, 29 (22-0440)

311 Die Alluvia-Gruppe ist an diesem Unternehm Spezialbetonsorten. Diese werden unter anderem Der gemeinsame Mengenrabatt gilt auch fur diese

312 Act. Ill.14, Zeilen 379 — 381 (22-0440)

313 Act. IIl.14, Zeilen 416 — 421 (22-0440)

314 Act. 111.14, Zeilen 429 — 431 (22-0440) 315 Act. 111.14, Zeilen 443 (22-0440)

316 Act. 111.15, Zeilen 360 ff., 379 f. (22-0440)

317 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 179 ff.

3ezüge «in den Werken Worblaufen und Hindeln-Betlehem, Oberwangen und Rubigen kumuliert» Jenrabatts vom 19. Februar 2014 hervorgeht, beatt im Jahr 2013 zwischen Fr. 2.50 pro Kubikmeter der Abrechnung beiliegenden Auflistung der einnrabatt pro Kubikmeter stieg, je mehr Kubikmeter sbehörden liegen schliesslich noch die Preislisten

rgans] der Kästli-Gruppe — [B. | — vom 9. er, Messerli, Frischbeton Rubigen, Frischbeton nen Mengenrabatt.*'* Die Betonwerke hätten die am festgelegt. Dies sei im Zusammenhang mit ve Kunden seien besser evaluiert worden als i auch in der Preisliste abgedruckt gewesen. Der ferbedingung gewesen, welche für alle Kunden Je gleich hoch geblieben, es habe einzig ein oder 'Mengenrabatt sei bei allen Betonwerken gleich

> sagte anlässlich seiner Einvernahme vom der KTB-Werke auch die Mengenrabattabstufunhand der Bezüge eines Kunden abgerechnet worre — [C. | - gab anlässlich seiner Parokoll, der gemeinsame Mengenrabatt sei ab 1996 gelegt bzw. weitergeführt worden. Die Teuerungs- > einzigen Anpassungen des gemeinsamen Preisigen seien von ihm selbst — [C. ] - und fach klar gewesen, dass der Mengenrabatt beiyesprochen. Die Preisliste habe jeder selber geten Seite der Preislisten gestanden. Solange die- ıgenrabatt einfach unverändert geblieben. Daher en. Aus den Mengenrabattabrechnungen des Geer gesehen, dass der Mengenrabatt «weitergelau-

(vgl. Nr. 3719 und Nr. 83) atumsfilter: 31.12.13, S. 1 ff.

en beteiligt. Es verkauft Lizenzen zur Produktion von in den Werken der Alluvia- und der Kästli-Gruppe hergestellt. Spezialbetonsorten.

c. Schriftliche Parteieingaben

311. Die Alluvia-Gruppe erklärt in ihrer scl Alluvia- und die Kastli-Gruppe einen gemeir

312. Die Kastli-Gruppe bringt in ihrer sct Parteien hätten ihren Kunden bis 2013 eine: samtbezug an Beton gewahrt.?"?

(iii) Beweiswürdigung

313. Vorab sind die Parteiaussagen zu

Firmen Hofstetter, Messerli, Frischbeton Ru gemeinsamen Mengenrabatt gewährten. Die jeweils gemeinsam festgelegt. Damit über: tonwerke seit 1996 über gemeinsame Meng gen der KTB-Inkassostelle festgelegt worder übereinstimmenden Parteiaussagen in Frac objektiven Urkundenbeweise bestätigt werd

314. So zeigt der Entwurf des gemeinsam tober 2013, dass die Verfahrensparteien «« ben» und im Frühjahr 2014 «zum letzten M stellen und auszubezahlen wollten. Eine sc Sinn, wenn die Absender über das gleiche I

315. Dasselbe Schreiben zeigt zudem, da AG, die Beton Worblaufen AG (Alluvia-Gı Frischbeton AG Rubigen sowie die BERAG teiligt waren.

316. Auch die E-Mail der Alluvia-Mite renzunternehmens Kastli Bau AG mit der A Mengenrabattabrechnungen beweist, dass battabrechnungen erstellten.

317. Aus einer Aufstellung der Mengenral sostelle sind die gewahrten Mengenrabatte den Werken auf und die Auszahlungen an ¢

318. Es gibt keinen Grund, an der Authe vom 15. März 2012, welche die Durchschni bis 2011 pro Kubikmeter je Baumeister ent 19. Februar 2014 zu zweifeln. Sie wurden z Verfahrensparteien sichergestellt. Die Doku terin an [einen Mitarbeiter] der Kästli-Grup| Rückmeldung» versandt. Es ist daher erwies und Frankenbeträge zutreffen. Konkret | Durchschnittswert von Mengenrabatten zw höchste [7-9] % (2010) betrug. Ferner i Mengenrabatt im Jahr 2013 zwischen Fr. 2 betrug. Schliesslich ist erwiesen, dass de

318 Act. 1.1, S. 2 Lemma 1, bestätigt auch durch Act. \

319 Act. 1.3, S. 2/3

1riftlichen Eingabe vom 18. Januar 2017, dass die samen Mengenrabatt gewährten.?"®

riftlichen Eingabe vom 20. Januar 2017 vor, die 1 gemeinsamen Mengenrabatt abhängig vom Gewürdigen. [B. | gab zu Protokoll, dass die bigen, Frischbeton Worblaufen und Presyn einen > Betonwerke hätten die Höhe des Mengenrabatts sinstimmend sagte [C. | aus, dass die Beenrabatte verfügten, welche anlässlich der Sitzun- 1 seien. Es gibt keinen Grund die Richtigkeit dieser je zu stellen, zumal sie durch die nachfolgenden en.

en Schreibens der Verfahrensparteien vom 9. Oklie bisherigen Mengenrabattregelungen aufzugeal Mengenrabattabrechnungen (für 2013)» zu er- )Iche gemeinsame Ankündigung macht nur dann lengenrabattsystem verfügen.

ss die K.+ U. Hofstetter AG, die Messerli Kieswerk uppe) und die «Kieswerk Kästli, Rubigen», die Belagslieferwerk Rubigen AG (Kästli-Gruppe) beirbeiterin an [einen Mitarbeiter] des Konkurufforderung zur Durchsicht und Rückmeldung der die Verfahrensparteien gemeinsame Mengenra-

Jatte für die Jahre 2004-2011 der KTB AG Inkas- “ersichtlich. Die Aufstellung führt die Abzüge bei ie Baumeister und Baumeisterinnen.°”°

ntizität der Aufstellung der KTB AG Inkassostelle ttswerte der gewährten Mengenrabatte von 2004 alt, und der Abrechnung des Mengenrabatts vom inlasslich der Hausdurchsuchung vom Server der mente wurden zudem von einer Alluvia-Mitarbei- Je — [E. ] - via E-Mail zur «Durchsicht und en, dass die dort aufgeführten Durchschnittswerte st damit erwiesen, dass der tiefste jährliche ischen 2004 und 2011 [4-6] % (2008) und der st erwiesen, dass der tatsächlich ausbezahlte 50 pro Kubikmeter und Fr. 13.50 pro Kubikmeter r Mengenrabatt pro Kubikmeter stieg, je mehr

/IIL.A.1, Rz 12.2

Kubikmeter Beton ein Kunde bezog. Daraus von [K. ] ersehen, dass die Mengenra pro Unternehmen berechnet wurden. Dieser von 1998 bzw. 2010 Uberein, wonach die | ganze Jahr hinweg zusammengezählt, mit (sic) Jahr mit einer Gutschrift ausbezahlt» ul bezahlt» wurde. Dabei wurden «die Ausstös Kessler, Beton Worblaufen und Hindelbank. den Mengenrabatt miteinbezogen, die Ausz: AG.»

319. Schliesslich wurden die Mengenrab: Gruppe abgedruckt, was sich einerseits au von [B. ] und [K. ] übereinstimme

(iv) Beweisergebnis

320. Aufgrund der miteinander übereinstim wiesen, dass die Verfahrensparteien den Uk erklärten (Konsens), ihren Bezügern und E Betonsorten und Mörtel) einen einheitlicher Daran beteiligt waren die Alluvia-Gruppe m Oberwangen sowie Worblaufen und die Käs genrabatt war auf den Preislisten der Alluvi basierend auf der bezogenen Jahresmenge der Rabatt aus dem Rabattfonds der Inkass menge — zwischen Fr. 2.50 pro Kubikmeter

B.5.3.2 Verfolger Zweck

(i) Beweisthema

321. Des Weiteren ist Beweis darüber zu 1 gemeinsam festgelegten Mengenrabatten \ genden Beweismittel.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

322. Aus dem Schreiben des ehemaligen vor, dass der KTB-Verband dem damalige: schlug, entweder einen Mengenrabatt «üb Rabatt)» oder die Betonbezüge einer ARGI auf die einzelnen ARGE-Partner aufzuteile «Stammfirmen» würde sich aus deren «Ei einer ARGE beteiligten Unternehmen konnte len. Der KTB-Verband übernahm die Berec «in der Lage zu sein, die Kundentreue der f zu k6nnen.»*""

lässt sich auch übereinstimmend mit der Aussage batte basierend auf der bezogenen Jahresmenge "Schluss stimmt auch mit dem Marketing-Konzept 9ezogenen Beton- und Mörtelmengen «über das dem zustehenden Rabatt multipliziert und ende id «aus dem gemeinsamen Rabatt-Fonds der ZIK se der Werke der Frischbeton Rubigen, Messerli, » beachtet. Das Werk Berken wurde «ebenfalls in ahlung erfolgtfe] jedoch durch die K.+U. Hofstetter

atte in den Preislisten der Alluvia- und der Kästlis den vorliegenden Preislisten ergibt und zudem nd ausgesagt wurde.

menden Aussagen und Urkundenbeweise ist beereinstimmenden tatsächlichen Willen hatten und jezügerinnen von Betonprodukten (verschiedene 1 und gemeinsamen Mengenrabatt zu gewähren. t den Betonwerken Hindelbank, Bern-Bethlehem, tli-Gruppe mit dem Betonwerk Rubigen. Der Mena- und der Kastli-Gruppe aufgedruckt und wurde > pro Unternehmen berechnet. Ausbezahlt wurde ostelle. Zuletzt betrug er — je nach Jahresbezugs- und Fr. 13.50 pro Kubikmeter.

ühren, welchen Zweck die Verfahrensparteien mit ’erfolgten. Die Behörden stützen sich auf die fol-

KTB-Verbandes vom 24. Februar 1996 geht her- 1 Baumeisterverband Bern Mittelland (BVM) vorer die gesamte Baustelle zu entrichten (ARGE- = mit Berner Unternehmen wie bisher prozentual n. Der jährliche Mengenrabatt der sogenannten genbezug plus ARGE-Anteil» berechnen. Die an »n die Rabattvariante zu Beginn der Arbeiten wähhnung. Mit dieser Regelung glaubte der Verband erner (sic) Unternehmen entsprechend belohnen

323. Aus einer E-Mail einer Alluvia-Mitark die Kästli-Gruppe geht hervor, dass der Men men eine gewisse Mindestmenge bezog («/ die Mindestmenge nicht erreicht wird» ).°

324. Ein Schreiben des KTB-Verbandes Wechsel vom früheren «Staffelrabatt zum Wahl für die Dauer der Baustelle» an. Es lo bei den KTB-Werken zu beziehen» .??°?

325. Aus dem E-Mail-Austausch zwische von der Alluvia-Gruppe vom 31. August z gegenseitige Rabatte bei Aushilfelieferunger basierend auf der Preisliste gewahrt w Mengenrabatt von Fr. 9.— pro Kubikmeter g«

326. Dem Sekretariat liegt zudem der Sac

b. Parteiaussagen

327. Gemäss der Aussage von [B.

aus zwei Gründen geschaffen. Erstens hak dem Sachplan ADT den Auftrag gegeben, k genrabatt habe dazu gedient, dass es insb Transporte gegeben habe. Zweitens seien e

328. [K. | gab am 17. Februar 2015 geschätzt hätten. Der Mengenrabatt sei wie wenn man etwas am Jahresende oder zum er vom «Hörensagen» vernommen, dass m: den Mengenrabatt als Anreiz für die Kunde verhindern. Der Mengenrabatt sei «hauptsa des Kantons» gewesen.??”

329. [C. ] sagte anlässlich seiner E Mengenrabatt 1996 eingeführt worden sei, habe.°?® Man habe aber beschlossen, den Mengenrabatt sei von den Kunden gewünsc rabatt sei der «ADT-Sachplan» gewesen. D nötigen Transporte zu machen.» Das Kies- Hofstetter befinde sich im Osten von Bern, I von Bern. Daraus sei klar, dass jeder den seiner Seite wahrgenommen habe. In den Dort sehe man, wie sich die Kosten mit der

322 Act. 11.A.101 323 Act.II.B.X.15, S. 1 (22-0440)

325 Sachplan ADT 1998, S.1, Punkt 1.1, A

326 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 388 ff.

327 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 313 ff.

328 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 101 f.

329 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 118 ff.

eiterin vom 10. März 2014 an ihren Kollegen und genrabatt nur gewährt wurde, wenn ein Unterneh- ...] Weibel Muri ist nicht Rabattberechtigt (sic), da

vom Januar 1996 an die Kundschaft kündet den Mengenrabatt auf dem Jahresbezug oder nach hne sich «jetzt doppelt oder mehrfach, den Beton

n [E. | von der Kastli-Gruppe und [N. | 010 geht hervor, dass die KTB-Mitglieder über

1 von Beton diskutiert hatten. Der Rabattsatz sollte erden. Zusätzlich dazu sollte dann noch ein währt werden. 32*

'hplan ADT aus dem Jahr 1998 vor.°2°

] vom 9. Februar 2015 wurde der Mengenrabatt e es seitens des Kantons in Zusammenhang mit eine unsinnigen Transporte zu machen. Der Menesondere bei kleinen Aufträgen keine unsinnigen »s Kundenwünsche gewesen. ??®

zu Protokoll, dass die Kunden den Mengenrabatt ein «Geschenk» gewesen. Es sei «immer schön, | nächsten Jahr zuruckbekomm[e]». Zudem habe an aufgrund von Vorgaben, wie der ADT Planung, Nn geschaffen habe, um lange Transportwege zu chlich aus ökologischen Gründen» auch «Wunsch

-invernahme vom 16. März 2015 aus, dass der als man die gemeinsame Preisliste abgeschafft gemeinsamen Mengenrabatt beizubehalten. Der ht worden. Der wichtigste Grund für den Mengener ADT habe «damals dazu aufgerufen, keine un- und Betongeschäft sei ein sehr lokales Geschäft. Vesserli im Westen von Bern und Kastli im Süden Auftrag, Bern mit Baustoffen zu versorgen, von Preislisten seien die Transportpreise festgelegt. Distanz erhöhten.°?? Ferner sei der Mengenrabatt

\bschnitt 2 iV.m. S. 2, Punkt 1.4, Abschnitt 4 gemacht worden, damit nicht für jede B 1995/1996 hätten die Betonwerke nur in Au: kaufsorganisation gehabt hätten. Die Preise habe also «einfach» gewählt, wo er habe [C. ] die Kundenbindung. Verschieden wurden einen gemeinsamen Mengenrabatt sei vergleichbar mit einem Meilenprogramm

330. Auf die Frage, auf den Sachplan antwortete er: «Das kann ich so nicht sage: portwege wie nötig zu machen. In diesem Fé bare Transporte.» Auf die Frage, was im stand, antwortete C. : «Dass man imn

(iii) Beweiswürdigung

331. Sowohl [B. ], IK. ] als auc dass der Mengenrabatt den Kundenwünsc ADT-Richtplans entstanden sei. [C.

eingeführt worden seien, damit die Werke mussten. Schliesslich sei die Kundenbind Angaben gilt es anschliessend zu analysiere

332. Es kann dahingestellt bleiben, ob de sprach. Denn damit steht der Zweck der Me fest. Die Betonwerke hatten den Mengenra nicht einen Nutzen daraus versprochen hatt fuhrung des Mengenrabattes darzulegen.

333. [C. | erklärte, der Mengenrabat von [K. | war die Gewährung eines Me seine Treue. Diese Aussage wird durch die der Mengenrabatt nur gewährt wurde, wenn das Schreiben vom 24. Februar 1996, wona Berner Unternehmen belohnt werden sollte Einführung des Mengenrabattes begründet es sich durch die Einführung des Mengenrat den KTB-Werken zu beziehen». Der Meng: bei den KTB-Werken zu beziehen und nicht

Sachplans ADT - also auf Wunsch « Transportdistanzen einzuschranken. Es fall geben konnte, auf den Sachplan ADT welc sagen, was in diesem Sachplan drinstand. I moglichst kurze Transportwege machen so dass er während der Einvernahme ausfül nachfolgenden Fragen lieferte. Mit Bezuc Aussagen der wichtigste Grund für die Einfü er in seinen Ausführungen unbestimmt, kurz machten keine Angaben zum Inhalt des Sac

330 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 127 ff.

331 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 143 ff.

austelle eine Offerte gemacht werden müsse. snahmefällen Offerten gemacht, da sie keine Verseien früher abgesprochen gewesen. Der Kunde > bestellen wollen.” Als vierten Grund nannte e Firmen, die rechtlich nicht zusammengehörten, wegen der Kundenbindung machen. Ein solcher bei Star-Alliance.°*"

ADT welchen Jahres [C. ] sich beziehe, n. Die Idee war immer so wenig unsinnige Transall waren es nicht unsinnige, sondern nicht bezahl- Sachplan ADT bezüglich Transportwege genau er möglichst kurze Transportwege machen soll.»

h [C. | gaben übereinstimmend zu Protokoll, hen entsprochen habe und zudem aufgrund des ] gab zusätzlich an, dass die Mengenrabatte > nicht für jede Baustelle eine Offerte abgeben ung ein Grund für die Rabattgewährung. Diese On.

r Mengenrabatt auch den Kundenwünschen entngenrabattgewährung durch die Betonwerke nicht batt mit Sicherheit nicht eingeführt, wenn sie sich en. Es ist daher das tatsächliche Motiv für die Ein-

{ habe der Kundenbindung gedient. In den Worten ngenrabattes ein «Geschenk» an den Kunden für E-Mail von der Alluvia-Gruppe bestätigt, wonach eine bestimmte Mindestmenge erreicht wurde und ch mit dem Mengenrabatt die «Kundentreue» der . Auch der Wortlaut des Schreibens, mit dem die wurde, bestätigt diesen Schluss. Demnach lohne yattes «jetzt doppelt oder mehrfach, den Beton bei snrabatt sollte also den Anreiz verstärken, Beton bei deren Konkurrenten.

bringen vor, der Mengenrabatt sei aufgrund des Jes Kantons — geschaffen worden, um die t auf, dass [C. ] keine Antwort auf die Frage nen Jahres er sich beziehe. Auch konnte er nicht Jie einzige Aussage dazu war: «Dass man immer II». Am Aussageverhalten von [C. | fallt auf, iliche Erklärungen zu den vorangehenden und ) auf den Sachplan ADT, der gemäss seinen hrung der Mengenrabatte gewesen sein soll, blieb und oberflächlich. Auch [B. ] und [K. ] :hplans ADT.

335. Im Dokument, welches der KTB-Vert am 24. Februar 1996 an den BVM versandt hen die Parteiaussagen, der Mengenrabatt s des Kantons eingeführt worden, als Tatsacl lege vorliegen. Im Gegensatz zu den Tats Sachplan ADT aus dem Jahr 1998 hervor, c am 16. September 1998 auf kantonaler Stuf stoffdeponien gab.°?? Zumal der Mengenrab: worden war, lag der Zweck des Mengenrab Sachplan ADT von 1998. Zudem ist zu bede Transportdistanzen zu verkürzen.

Schwerverkehrsabgabengesetz stammt vom Bundesgesetz am 19. Dezember 1997 an. die Gesetzesvorlage nach ergriffenem Re Parteien keine Kenntnis von der LSVA hat auszugehen, dass die Parteiaussagen, der geschaffen worden, Schutzbehauptungen d

336. Schliesslich ist die Tatsache zu wu (heute beide Alluvia-Gruppe) und Kastli bei c 1996 Konkurrenten waren. Das heisst, die I der ihren Kunden Mengenrabatte, sondern sämtliche Mengen aller Werke von Hofstette gesamt bezogenen Mengen überstiegen die einzelnen Werk bezogen. Aufgrund der hö auch ein höherer gesamthafter Mengenrab die Mengenrabatte aus einem gemeinsame KTB-Werke kreierten auf diese Weise gem bei einem KTB-Werk zu beziehen und nich! gen sie gemeinsam dazu bei, nicht an der / halten.

337. Schliesslich ist der Umstand zu würd Preisbestandteil der Mengenrabatte nicht k aufgrund der insgesamt bei den KTB-Werke Preiswettbewerb mit Bezug auf dieses Preis

338. Der tatsächliche Grund für die Einfül die Kunden an sich zu binden, Drittkonkurr werb untereinander einzuschränken.

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm

Stellungnahmen

339. Die Alluvia-Gruppe und die Kästli-G Einführung des gemeinsamen Mengenraba

332 https://www.be.ch/portal/de/veroeffentlichungen/pı Abschnitt 2 i.V.m. S. 2, Punkt 1.4, Abschnitt 4

333 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), SR 641.8

334 BBI. 1996 V 521 335 BBI. 1997 IV 1614

and zur Zeit der Ausführung des Mengenrabattes e, ist der Sachplan ADT nicht erwähnt. Somit steei aufgrund des Sachplans ADT bzw. auf Wunsch 1enbehauptungen im Raum, für welche keine Beachenbehauptungen der Parteien geht aus dem lass es bis zur Inkraftsetzung des Sachplans ADT e keine Sachplanung für Materialabbau und Inertatt im Jahr 1996 (dazu hinten Rz 346 ff.) eingeführt attes bei seiner Einfuhrung im Jahr 1996 nicht im nken, dass die LSVA**? eingeführt wurde, um die Die Botschaft des Bundesrates zum 1 11. September 1996°°*, das Parlament nahm das 35 Am 27. September 1998 nahm das Stimmvolk ferendum an. Es ist ausgeschlossen, dass die ten, welche sie direkt betraf. Es ist daher davon Mengenrabatt sei aufgrund des Sachplans ADT arstellen.

digen, dass die KTB-Werke Hofstetter, Messerli ler Einführung des gemeinsamen Mengenrabattes (TB-Werke gewährten nicht je getrennt voneinanzogen für die Berechnung des Mengenrabattes r, Messerli und Kästli gemeinsam heran. Die ins- Mengen, welche die Bezüger getrennt von jedem heren gesamthaft bezogenen Mengen resultierte att. Zudem zahlte die gemeinsame Inkassostelle n Fonds an die Mengenrabattempfänger aus. Die einsam einen Anreiz für Bauunternehmen, Beton bei einem aussenstehenden Werk. Dadurch tru- \brede beteiligte Konkurrenten vom Markt fernzuigen, dass die KTB-Werke sich mit Bezug auf den onkurrierten. Er war überall gleich und wurde gar n bezogenen Mengen berechnet. Damit wurde der ‚element zwischen den KTB-Werken eliminiert.

ırung des Mengenrabattes bestand folglich darin, enten gemeinsam abzuwehren und den Wettbeen

ruppe bringen vor, einer der Hauptgründe für die ttes habe in der Reduktion langer Transportwege

über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe gelegen.*°*° Die Alluvia präzisiert, es sei

Betonwerk zu beziehen. Damit sei den Rechnung getragen worden.?? Es sei von « von ausserhalb fernzuhalten.*°° Gemäs Selbstversorge. Zudem hätten die Unter Transportleistungen so weit als möglich zu gehabt.°?° Zusätzlich gibt die Alluvia-Grup sachplanwidrig gewesen wäre, sie daran ni führen würde, dass die Alluvia-Gruppe im eic angegriffen» würde. Beginne die Alluvia-Gı Beton «verschleudere», werde Kästli ander: zu decken. Am Ende gebe es vielleicht mehr weniger Verdienst zur Folge haben und dat Arbeitnehmerschaft) zur Verfügung stehen.‘

340. Die Kästli-Gruppe macht sinngemas: in der Preisliste angegebene Mengenraba ausgeschlossen, «(noch) tiefere Preise zu c [J. | der Fr. Blaser AG ausgesagt. E anderer einen wichtigen Einfluss auf funktionierenden Wettbewerbs.**"

Würdigung

341. Im Unterschied zu den Wettbewerb Einführung des gemeinsamen Mengen: entsprochen hat. Sie verneint daher impli: gemeinsamen Mengenrabatt. Diese Sichtw den Parteien kein Recht auf allfällige Vers weiter hinten in Kapitel C.3 (Rz 792 ff.) eing

342. Die Parteistellungnahmen gehen ir Tatbestandsmassigkeit des verfolgten z gemeinsame Mengenrabatt geeignet war, | Auswirkung genügt folglich.°* Entsprecher Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung b anerkennt, dass der Mengenrabatt bezwecl von «ausserhalb» fern zu halten. Ferner ges das Liefergebiet der Kästli zu mehr Wettbev Der (wettbewerbswidrige) verfolgte Zweck c

343. Die allgemeine Aussage von Kasi anbieten können, besagt nichts. Die blosse bei jedem Preis.” Die Aussage hat ke

338 Act. VI.30, Rz 104

340 Act. VII.20, Zeilen 208 ff.

341 Act. VI.29, Rz 303 f.

342 Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16.09.2016, E Kommentar, Zach/Arnet et al. (Hrsg.), 2018, Art. 4

343 Dabei ist zu beachten, dass ein Unternehmen ge lange Frist kann kein Unternehmen Verluste erwir

darum gegangen, stets beim nächstgelegenen 1 Selbstversorgungspostulat der ADT-Planung Jer Sachplanung ADT gewollt gewesen, Anbieter s Sachplan gelte das Ziel der regionalen rvehmungen «durch überlegte Koordination der r Reduktion der Strassentransporte» beizutragen pe an, sie sei nicht weiter gefahren, weil dies chts oder weniger verdienen würde und dies dazu jenen Versorgungsgebiet ebenfalls «von auswärts uppe in Rubigen Aufträge zu gewinnen, weil sie swo Aufträge akquirieren müssen, um ihre Kosten "Wettbewerb, aber letztlich würde eine Weiterfahrt

er weniger Geld für Investitionen (Umweltschutz,

> dieselben Vorbringen. Zusätzlich gibt sie an, der tt habe keinen Drittanbieter von Transportbeton fferieren als Kastli oder Alluvia». Dies habe auch r habe zudem bestätigt, dass der Mengenrabatt seine Offerte habe. Das sei der Nachweis

sbehörden geht die Alluvia davon aus, dass die rabattes den Vorgaben des ADT-Sachplans zit die Anwendung des Kartellgesetzes auf den eise ist unzutreffend, der Sachplan ADT räumte tösse gegen das Kartellgesetz ein. Darauf wird egangen.

isgesamt ins Leere. Erstens genügt es für die weckes gemäss Rechtsprechung, dass der den Wettbewerb einzuschränken. Die potentielle id reicht es, dass die Wettbewerbsbehörden die eweisen. Dies ist der Fall. Die Alluvia-Gruppe te, die Fahrdistanzen zu verkürzen und Anbieter teht die Alluvia-Gruppe ein, dass ihr Eindringen in verb geführt und ihren Gewinn geschmälert hätte. les Mengenrabatts steht somit unstreitig fest.

li, die KTB-Konkurrenten hätten tiefere Preise : Möglichkeit tiefere Preise zu offerieren, besteht sinen Erkenntniswert, da sie das tatsächliche

4.3.3, Nikon/IWEKO; SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: KG N 135.

»zwungen ist, mindestens kostendeckend zu offerieren. Auf schaften.

Marktgeschehen nicht belegt. Bloss thec bewiesenen Sachverhalt in Frage zu stelle herangezogene Aussage von [J. ] Aus keine Mengenrabatte. Sein Unternehmen mı zu erhalten, wenn ein Konkurrent Mengenr Weise eine Selbstverständlichkeit aus. [J Situation oder einen konkreten Wettbew Unternehmen sei regelmässig und kostend habe die KTB-Werke Alluvia und Kästli reg: vermöchte die Aussage einer einzelnen Wettbewerbsbehörden zu beseitigen, Aussenwettbewerb bestand.

344. Der Vollständigkeit halber sei auf dé Gruppe hingewiesen: Einerseits erklärt die Mengenrabattes dadurch, dass er zu eine Andererseits soll gemäss Kästli trotz der M Funktionierender Wettbewerb würde bedeut trotz gemeinsamen Mengenrabatte ins Liefe die KTB-Werke preislich unterbot. Die Tran worden. Diesfalls bestünde der angegebene Die KTB-Werke hätte also über Jahre eine einen Zweck zu verfolgen (zur Dauer hinten widerspricht die Stellungnahme der Kästli-C dass der Mengenrabatt der Fernhaltung vo die Transportdistanzen zu verkürzen.

(v) Beweisergebnis

345. Mit dem gemeinsamen Mengenrabatt | sich bei der Gewahrung von Mengenrabatte den an sich zu binden sowie ihre Liefergebie bezweckten sie damit, Betonverkaufe von D (Stadt und Agglomeration Bern) zu verhinde

B.5.3.3 Dauer

(i) Beweisthema

346. Nachfolgend ist zu prüfen, während ı teien Konsens über die Gewährung geme Weise den Preiswettbewerb zu ihren Gunst veau zu erreichen.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

347. Den Behörden liegt ein Schreiben d Preisliste 1996 vom Januar 1996 vor,

344 Act. I11.20, Zeilen 383-385

retische Vorbringen genügen nicht, um einen 'n. Ebenso wenig hat die von der Kastli-Gruppe sagekraft. Er gab an, sein Unternehmen offeriere isse daher seine Preise senken, um einen Auftrag abatt anbiete.”** Damit drückte er in allgemeiner | ] nahm keinen Bezug auf eine konkrete erber. Insbesondere sagte er nicht aus, sein sckend in die KTB-Liefergebiete gefahren und es lmässig preislich unterboten. Unabhängig davon

Person ohnehin nicht die Datenanalyse der

welche zeigt, dass kein ausreichender

an Widerspruch in der Stellungnahme der Kastli- > Kästli-Gruppe die Existenz des gemeinsamen r Verkürzung der Fahrdistanzen führe (Zweck). engenrabatte der Wettbewerb funktioniert haben. en, dass eine ausreichende Anzahl Wettbewerber rgebiet der KTB-Werke eingedrungen ist und dort sportdistanzen wären diesfalls also nicht verkürzt Zweck für den gemeinsamen Mengenrabatt nicht. n gemeinsamen Mengenrabatt ausbezahlt, ohne B.5.3.3, Rz 346). Das ist nicht glaubwürdig. Ferner sruppe derjenigen der Alluvia-Gruppe, die zugab, n Anbietern von «ausserhalb» gedient habe, um

Jezweckten die Verfahrensparteien insbesondere, n für Betonbezüge nicht zu konkurrieren, die Kunte zu koordinieren (dazu hinten Rz 623 ff.). Zudem rittanbietern und Drittanbieterinnen im Raum Bern rn oder zumindest zu reduzieren.

welcher Zeitperiode zwischen den Verfahrensparinsamer Mengenrabatte bestand, um auf diese an einzuschränken und ein höheres Bruttopreisnies Baustoff- und Recyclingzentrums Rubigen zur unterzeichnet ist. Das Schreiben erwähnt Neuerungen bestand darin, dass der bisher batt ersetzt wurde. Dieser Mengenrabatt w eines Unternehmens bzw. bei ARGE der Be

348. Aus einem Schreiben der KTB-Wer KTB-Werke Kleinmengenbezüge («in erste! verbundenen Aufwandes ab 1996 mit einem belasteten. Aus demselben Schreiben geht! von einem Mengenrabatt profitierten.**°

349. Einem Rundschreiben des BVRB v anlässlich der alljahrlichen Gespräche mit \ matisiert worden war. Das Mengenrabattsys erweitert und angepasst.**”

350. Am 9. Oktober 2013 sandte [der] Allu an die [Funktionsbezeichnung] der Konkurr E-Mail zum Thema Strukturveränderung K angehängt, welches über die Neuorganisatic Schreiben ist zu entnehmen, dass die K.+! Beton Worblaufen (Alluvia-Gruppe) und die sowie die BERAG Belagslieferwerk Rubig: bisherigen Mengenrabattregelungen aufzue Mengenrabattabrechnungen (für 2013)»

gutgeschriebenen Mengenrabatte» würden ihre Kunden weitergegeben. Bei It Mengenrabattregelungen vereinbart wordeı erwartenden Mengenrabatt entsprechender

351. Aus einem Schreiben der Kästli-Gru die KTB AG ihre Tätigkeit einstellt und der M per 1. Januar 2014 entfällt.°*°

b. Parteiaussagen

352. [C. | sagte anlässlich seiner E Mengenrabatt 1996 eingeführt und bis Ende keine gemeinsame Preisliste mehr gegebe! men Mengenrabatte beizubehalten.°®'

353. [B. | sagte anlässlich seiner E nicht genau sagen, wann der gemeinsame

345 Act. 11.A.X.59 (22-0440)

346 Act. II.A.1

347 Act. 11.C.X.125 (22-0440)

350 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 101 f.

351 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 108 f.

Neuerungen in der Preisliste 1996. Eine dieser ge Staffelrabatt für Beton durch einen Mengenraurde basierend auf dem gesamten Jahresbezug ustelle berechnet.°*®

ke vom 24. Februar 1996 geht hervor, dass die - Linie Gärtner oder Private») aufgrund des damit Preiszuschlag von Fr. 5.— bzw. Fr. 10.- pro Bezug 1ervor, dass Unternehmen mit grösseren Bezügen

om 19. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass /ertretern der KTB das Mengenrabattsystem thestem wurde auf den gesamten Jahresbetonbezug

via-[Mitarbeiter] [K. | an seine [Kollegen] und entin Kästli Bau AG [E. und B. | eine TB. Der E-Mail ist ein Entwurf eines Schreibens yn der KTB und neue Rabattregeln informiert. Dem U. Hofstetter AG, die Messerli Kieswerk AG, die «Kieswerk Kastli, Rubigen», die Frischbeton AG en AG (Kästli-Gruppe) entschieden hatten, «die jeben» und im Frühjahr 2014 «zum letzten Mal zu erstellen und auszubezahlen. Die «bisher «durch direkte Kunden- und Baustellenrabatte» an ereits laufenden Baustellen, für welche 1 seien, würde im kommenden Jahr ein dem zu Direktrabatt gewährt.”*®

ppe vom November 2013 ist zu entnehmen, dass engenrabatt der Betonwerke Bern und Umgebung

-invernahme vom 16. März 2015 aus, dass der > 2013 beibehalten worden sei. Ab 1996 habe es 1.3°° Man habe aber beschlossen, die gemeinsainvernahme vom 9. Februar 2015 aus, er könne > Mengenrabatt eingeführt worden sei. «Sichern» habe es diesen gegeben, «nachdem man 1 mute, dass es den gemeinsamen Mengenrz same Mengenrabattsystem sei gleichzeitig ı

354. Anlässlich seiner Einvernahme vom könne nicht sagen, seit wann der gemeins standen, als er 2009 angefangen habe.°°* E battsystem seit 2013 nicht mehr gebe. Man | beendet.°°®

(iii) Beweiswürdigung

355. Die Aussage [C. s], wonach d eingestellt worden sei, stimmt mit derjet Mengenrabatt sicher gegeben habe, nachde Zudem stimmen die beiden Aussagen mit Schreiben des Baustoff- und Recyclingzentri geht hervor, dass dieses für 1996 einen N KTB-Verbands vom 24. Februar 1996 geht I sen Mitglieder dem BVM einen gemeinsame

356. Bezüglich des Endes des gemeinsa und [K. | übereinstimmend aus, dass ( mit der Beendigung der KTB AG einges objektiven Beweismitteln überein. Aus den Oktober 2013 und dem Schreiben der Kästli der Mengenrabatt bis 2013 galt und mit Beg

357. Es steht also fest, dass die Verfahre 1996 bis 2013 gewährt haben. (iv) Beweisergebnis

358. Die Verfahrensparteien hielten sich und gewährten ihren Bezügern und Bezüger gemeinsamen Mengenrabatt.

B.5.3.4 Umsetzung und Auswirkungen

(i) Beweisthema

359. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich di rem Konsens, einen gemeinsamen Mengenr gemeinsamen Mengenrabatt tatsachlich we zu untersuchen, welche dieses Verhalten al

352 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 384 ff.

353 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 457 f.

354 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 311 f.

355 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 437 f.

996 mit den Absprachen aufgehört» habe. Er veribatt schon vorher gegeben habe.°°? Das gemeinnit der KTB AG aufgehoben worden.?”

17. Februar 2015 gab [K. | zu Protokoll, er ame Mengenrabatt bestand. Er habe bereits ber sagte aus, dass es das gemeinsame Mengenra- 1abe es anfangs 2014 zusammen mit der KTB AG

=r Mengenrabatt 1996 eingeführt und Ende 2013 ligen von [B. | überein, wonach es den m man 1996 mit den Absprachen aufgehört habe. den objektiven Beweismitteln überein. Aus dem ums Rubigen zur Preisliste 1996 vom Januar 1996 lengenrabatt gewährte. Aus dem Schreiben des ıervor, dass der damalige KTB-Verband bzw. des- »n Mengenrabatt gewährten.

men Rabattsystems sagten [C. ], [B. ] Jas gemeinsame Mengenrabattsystem 2013 bzw. tellt wurde. Diese Aussagen stimmen mit den 1 Entwurf des Schreibens von [K. | vom 9. -Gruppe vom November 2013 ist ersichtlich, dass inn des Jahres 2014 abgeschafft wurde.

nsparteien den gemeinsamen Mengenrabatt von

in den Jahren 1996 bis 2013 an ihrem Konsens innen von Betonprodukten einen einheitlichen und

e beteiligten Verfahrensparteien entsprechend ihabatt zu verrechnen, verhielten und einen solchen iiterverrechneten. Zudem sind die Auswirkungen lenfalls zur Folge hatte.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

360. Aus einem Schreiben der KTB-Wer KTB-Werke Kleinmengenbezüge («in erste! verbundenen Aufwandes ab 1996 mit einem belasteten. Aus demselben Schreiben geht! von einem Mengenrabatt profitierten.?°®

361. Inder Zusammenstellung der KTB-N via-Mitarbeiterin am 24. Januar 2014 an die führt, welche einen Mengenrabatte erhalter Bezeichnung, Anteil in %, Werk und Liste at stellen in und um Bern.°?”

362. Aus einer E-Mail von [N. Jan von Unternehmen hervor, welche einen | Mengenrabatt erhielten.?°®

363. Den Behörden liegen zudem verschi: che an ARGE und die dazugehörigen Unte des Mengenrabattes 2013 vom 14. Februar : Betonbezüge bei den Betonwerken der Allı Rabatt, die Mehrwertsteuer sowie der insg adressaten und Rechnungsadressatinnen \ der Betrag im März ausbezahlt werden wür bezahlten Rechnungen verrechnen sollten.°

364. Aus einer Übersicht der KTB AG Inka bis 2013 gewährten Mengenrabatte hervor.‘

365. Eine Aufstellung der KTB AG Inkass gewährten Mengenrabatte und die Durchs 2004 bis 2011 pro Kubikmeter je Baumeist [4-6] % (2008) und der höchste [7-9] % (20

366. Den Behörden liegen ferner E-Mail: Unternehmen vor.?%

b. Parteiaussagen

367. Anlässlich seiner Einvernahme vom Gruppe [C. | für die Alluvia-Gruppe aus der Vergangenheit reduziert, an dem die K «Angst» gehabt, den Mengenrabatt aufz'

356 Act. II.A.1

359 Act. 11.A.98

360 Act. II.A. 106

361 Act. 11.A.35, GV-Statistik, Seite 1, «Mengenrabatt

ke vom 24. Februar 1996 geht hervor, dass die - Linie Gärtner oder Private») aufgrund des damit Preiszuschlag von Fr. 5.— bzw. Fr. 10.- pro Bezug 1ervor, dass Unternehmen mit grösseren Bezügen

lengenrabatte des Jahres 2013, welche eine Allu- > Kastli-Gruppe versandte, sind die ARGE aufge- ı sollten. Die ARGE wurden mit Nummer, ARGE- ıfgeführt. Die Liste enthält rund 76 ARGE fur Bau-

E. | vom 4. April 2011 geht eine Auflistung Mengenrabatt erhielten und solche, die keinen

edene Abrechnungen für Mengenrabatte vor, welrnehmen adressiert sind. Aus einer Abrechnung 2014 an ein ARGE-Mitglied gehen die letztjährigen ıvia- und der Kästli-Gruppe hervor, der gewährte samt auszubezahlende Betrag. Die Rechnungsvurden darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen

de, dass sie aber den Mengenrabatt nicht mit un- ssostelle gehen die insgesamt in den Jahren 2006 ostelle vom 15. März 2012 enthält die insgesamt chnittswerte der gewährten Mengenrabatte von er. Der tiefste jährliche Durchschnittswert beträgt 10).26'

> zur Mengenrabattabrechnung von spezifischen

16. März 2015 sagte der [Mitarbeiter] der Alluvia- ;, der Mengenrabatt habe sich zu einem Relikt aus unden gehangen hätten. Die KTB-Werke hätten uheben, da die Kunden keine Freude an der

2004-2011»

Aufhebung gehabt hätten. °° Auf die Frage, habe, wie die Alluvia-Gruppe ihre sonstigen die Alluvia-Gruppe habe gewusst, wie hoch gewesen sei. In Kenntnis dieser Mengenrak dividuellen Rabatt gemacht, um den Auftrag

368. IK. | sagte für die Alluvia-Grupg spiele für den Kaufentscheid des Kunden e Preisdruck.”® Ferner sagte er aus, dass gewesen sei, aber seiner Meinung nach zu flussen.» Entscheidend seien der Nettoprei: den Betonwerken aufgrund des Transports. port teurer als der Beton selbst.”

369. Anlässlich seiner Einvernahme vom Gruppe*®’ aus, dass die Firma Daepp bei k und Agglomeration zu liefern. Als Grund gal Daepp könne bei Kleinaufträgen nämlich ke

370. [J. | sagte für die Fr. Blaser , gewahre auch bei grösseren Bezugsmenger Fr. Blaser AG mit Kunden konfrontiert we angeboten erhielten. Dann müsse die Blase: nicht bei ihr ein.?”

(iii) Beweiswürdigung

371. Vorab sei analysiert, ob die Menge verrechnet (umgesetzt) wurden. Wie aus hervorgeht, geben sie die tatsächliche Verre: gemeinsam bestimmten Mengenrabattes zu des Jahres 2013, die Auflistung vom 4. Ap Abrechnung der Mengenrabatte für das Jal KTB AG Inkassostelle, welche die insgesar genrabatte aufführt, die Auflistung der gewa die Mengenrabatte tatsächlich verrechnet w

372. Die Auswirkung der Mengenrabattbe den. So hatten die KTB-Werke laut [C.

da die Kunden keine Freude daran geh Mengenrabatt entscheidend dafür sein, ob « übereinstimmend sagte [J. | aus, dass ein Konkurrent Mengenrabatte offeriere.

363 Act. 111.17 (22-0440), Zeilen 264 ff.

364 Act. Ill 17 (22-0440), Zeilen 269 ff. 365 Act. 111.15, Zeilen 434 f.

366 Act. 111.15, 423 ff.

367 Die Daepp-Gruppe mit Sitz in Oppligen (BE) beste Emme Kies & Beton AG. Die Unternehmen widm« Kies und Beton sowie anderen Aushubmaterialien

368 Act. 111.16 (22-0440), Zeilen 462-471

369 Die Haupttatigkeit der Fr. Blaser AG mit Sitz in H Kiesabbau und in der Herstellung, im Vertrieb und

370 Act. 111:20 (22-0440), Zeilen 379-386

ob der Mengenrabatt einen Einfluss darauf gehabt

Preiskonditionen festlegte, antwortete [C. ], der Mengenrabatt, also der Grundrabatt, von allen attgrösse habe die Alluvia-Gruppe dann einen in- | zu bekommen?

ye am 17. Februar 2015 aus, der Preis des Betons ine wesentliche Rolle. Es herrsche permanenter der Mengenrabatt für den Kunden ein «Gudi» wenig hoch, um «den Kundenentscheid zu beein- > auf der Rechnung, die Qualität und die Nähe zu Bei 40 bis 50 km Transportdistanz sei der Trans-

23. Februar 2015 sagte [P. | für die Daepplleinaufträgen nicht angefragt würde, in die Stadt 0 er an, der Preis sei wahrscheinlich zu hoch. Die ine Mengenrabatte gewähren .?%®

\G?6° am 26. März 2015 aus, die Firma Blaser 1 keine Mengenrabatte. Es sei schwierig, wenn die rde, die von Konkurrenten einen Mengenrabatt r AG die Preise senken. Die Kunden kauften sonst

nrabatte von den Verfahrensparteien tatsächlich , den Aussagen von [C. ] und [K. ] chnung des von der Alluvia- und der Kästli-Gruppe . Die Zusammenstellung der KTB-Mengenrabatte ril 2011 mit Abrechnungen für Unternehmen, die ır 2013 vom 14. Februar 2014, die Übersicht der nt in den Jahren 2006 bis 2013 gewährten Menhrten Rabatte von 2004 bis 2011 beweisen, dass urden.

rechnung kann aus den Aussagen abgeleitet wer- _] Angst gehabt, den Mengenrabatt abzuschaffen, abt hätten. Wie [P. | aussagte, kann der sin Unternehmen einen Kleinauftrag erhält. Damit die Fr. Blaser AG ihre Preise senken müsse, wenn

Insgesamt ist daraus ersichtlich, dass der

ht aus der Kieswerk Daepp AG, der HU. Liechti AG und der 2n sich der Herstellung, dem Handel und Vertrieb von Sand,

asle bei Burgdorf (BE), besteht hauptsächlich im Sand- und Handel von Sand, Kies, Beton und verwandten Produkten.

Mengenrabatt nicht nur geeignet war, den auch tatsächlich beeinflusste.

373. Im Gegensatz zu diesem Ergebnis s nach» sei der Mengenrabatt zu wenig hoct flussen». Diese Aussage ist naher zu analys

- Erstens steht die Aussage im Widerspru Preis des Betons aufgrund des pert wesentlich sei. Wenn die Aussage zun Höhe des Mengenrabattes eine Rolle fu

- Zweitens steht die Aussage im Widerspr Unternehmen verschenkt seinen Kunde daraus einen wirtschaftlichen Nutzen. Ir die KTB-Werke während der Zeitspann durch die gewährten Mengenrabatte, di respondenz etc.) betrieben hätten und Personal und Versandkosten) getragen teil aus diesem Handeln versprochen hi

- Schliesslich ist mit Bezug auf das Aussa dieser unverbindlich äussert, indem er zum Ausdruck bringt, ohne sich auf Indiz dessen und der Tatsache, dass er sich Befragten befindet, gehen die Behc Schutzbehauptungen handelt.

374. Eine weitere Auswirkung des gemei tragserlangung darin, dass die Alluvia- und « rierten. Wie auch [C. | zu Protokoll ¢ Preise im Wissen um den Grundrabatt (g wurde der Preiswettbewerb eingeschränkt, konkurrierten sich die beiden Unternehmen den gemeinsamen Mengenrabatt verfügten die Fr. Blaser AG nicht. Durch die gemeinsa Werke also auch gemeinsam gegenüber an

(iv) Würdigung der Parteivorbringen Stellungnahmen

375. Zusammenfassend bringt die Alluviakurze Transportwege bezweckt und damit c Weder der gemeinsame Mengenrabatt r gewesen, auswärtige Konkurrenz fernzuh: Projekten einen grösseren Transportkosten Gewährung von Rabatten gehabt hätten als seien nur die Untersuchungsadressatinne Mengenrabatts und der Transportkosten d hätten können.?”!

376. Die Kästli-Gruppe meint, Rabatt se intensiviere diesen und führe zu tieferen ur

Kaufentscheid zu beeinflussen, sondern diesen

teht die Aussage von [K. |. Seiner «Meinung 1 gewesen, um «den Kundenentscheid zu beeinsieren:

ch zur eigenen Aussage von [K. ], wonach der nanenten Preisdruckes fur den Kaufentscheid n permanenten Preisdruck zutrifft, spielt jegliche r den Kaufentscheid.

uch zu betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Ein n nicht ohne Grund Geld, sondern verspricht sich isbesondere kann ausgeschlossen werden, dass e von 1996 bis 2013 nebst den direkten Kosten an getätigten Aufwand (Berechnung, Listen, Kordie dadurch entstehenden Kosten (insbesondere hätten, wenn sie sich keinen wirtschaftlichen Vortien.

geverhalten von [K. | festzuhalten, dass sich seine eigene Meinung («meiner Meinung nach») ien oder Fakten stützen zu können. In Anbetracht | im Widerspruch zu den Aussagen der anderen den davon aus, dass es sich hierbei um

nsamen Mengenrabattes bestand nebst der Auf- Jie Kästli-Gruppe sich diesbezüglich nicht konkurjab, konnte die Alluvia-Gruppe ihre individuellen emeinsamer Mengenrabatt) gewähren. Dadurch da ein gemeinsamer Startpunkt bestand. Ferner | mit Bezug auf diesen Mengenrabatt nicht. Uber andere Unternehmen wie die Daepp-Gruppe oder men Mengenrabatte wehrten sich daher die KTBderen Konkurrenten ausserhalb des KTB.

-Gruppe vor, dergemeinsame Mengenrabatt habe lie Ziele der ADT-Sachplanung umsetzen wollen. och individuelle Rabatte seien aber geeignet alten. Auswärtige Anbieter hätten bei grösseren anteil gehabt, weshalb sie weniger Spielraum zur die Verfahrensadressaten. Bei kleineren Mengen n zum Zug gekommen, weil sei aufgrund des en günstigsten Preis franko Baustelle offerieren

>i grundsätzlich ein Instrument für Wettbewerb, id nicht höheren Preisen. Obwohl die Kästli- und die Alluvia-Gruppe gemeinsam einen Me wettbewerbsbeeinträchtigenden Effekt geha von [P. ] bestätigt. Konkurrenten sei gewähren. Zudem habe es zusätzlich indi Wettbewerb beweise.?’?

Würdigung

377. Die Stellungnahme der Alluvia-Grup die Parteien mit dem gemeinsamen Meng Zweck sei durch den ADT-Sachplan gede hinten Kapitel C.3, Rz 792 ff.). Auf der ande aber nicht geeignet gewesen, die auswartig haben die Parteien zwar mit den ge Transportdistanzen zu verkürzen. Gleichzei gewesen, die Transportdistanzen der Kon demnach von 1996 bis 2013 einen ge Transportdistanzen aufrechterhalten haben geeignet war, um zu einer Transportdistanzı wird durch die Datenanalyse der Wettbewer! ungenügenden Aussenwettbewerb.

378. Desweitern ist es widersprüchlich be Mengenrabattes anzuerkennen, dass aus! grösseren Transportkostenanteil hatten als der Rabattgewährung. Andererseits diesen Rabattsetzung nicht mit den gemeinsam Schliesslich widerspricht sich die Alluvia-¢ Liefermengen seien nur die KTB-Weı Transportkosten berücksichtigt worden, w offerieren hätten können. Andererseits, Mengenrabatt sei nicht geeignet gewesen, (

379. Die Darstellungen der Alluvia-Grupr nicht belegt. Sie vermögen das Beweisergel

380. Die Aussage der Kästli-Gruppe, Rab zu tieferen Preisen führe, besagt nichts zı Aussagen ohne Verbindung zu einem konk bereits oben ausgeführt, hat die Aussage, einen Mengenrabatt anzubieten auch kein Marktgeschehen nicht. Bloss theoretische \ Sachverhalt in Frage zu stellen. Schlies: Vorbringen der Kästli-Gruppe nicht. [P._ Kleinaufträgen mangels Mengenrabatt nich liefern könne.?’? Gemäss der Aussage vo Grossaufträgen auch in die Stadt und Umgel dass aufgrund der höheren Transportkosten erst ab einem gewissen Volumen überhaı eindringen können. Dies stimmt mit den Fest 112 - Rz 119).

373 Act. 111.16, Zeilen 467-471

374 Act. I11.16, Zeilen

'ngenrabatt gewährt hätten, habe dies keinen bt. Sie sieht ihren Standpunkt durch die Aussagen es freigestanden, auch einen Mengenrabatt zu viduelle Rabatte gegeben, was funktionierenden

pe ist widersprüchlich. Auf der einen Seite hätten enrabatt kurze Transportwege bezweckt, dieser kt (zu den Vorbringen zum ADT-Sachplan, vgl. ren Seite seien die gemeinsamen Mengenrabatte e Konkurrenz fern zu halten. Mit anderen Worten meinsamen Mengenrabatten beabsichtigt, die t seien diese Mengenrabatte aber nicht geeignet kurrenten zu verkürzen. Die KTB-Werke sollen 'meinsamen Mengenrabatt zur Reduktion der ‚ im Wissen darum, dass der Mengenrabatt nicht eduktion zu führen. Das ist nicht glaubwürdig und osbehdrden auch nicht bestätigt. Demnach gab es

i der Beurteilung der Wirkung des gemeinsamen wärtige Anbieter bei grösseren Objekten einen die KTB-Werke und daher weniger Spielraum bei «grösseren Spielraum» der KTB-Werke bei der an Mengenrabatten in Verbindung zu bringen. sruppe, wenn sie einerseits sagt, bei kleineren ke aufgrund des Mengenrabatts und den eil sie den günstigsten Preis franko Baustelle wie bereits aufgeführt, behauptet sie, der lie auswärtige Konkurrenz fernzuhalten.

’e sind widersprüchlich und wurden von ihr auch onis daher nicht in Frage zu stellen.

atte seien ein Instrument für Wettbewerb, welches ım vorliegenden Sachverhalt. Nicht spezifizierte reten Sachverhalt haben keinen Beweiswert. Wie dass Konkurrenten die Möglichkeit hatten, auch en Erkenntniswert. Sie belegen das tatsächliche /orbringen genügen nicht, um einen bewiesenen slich stützen die Aussagen von [P. | die

| bestätigte, dass sein Unternehmen bei it in das Gebiet der Stadt und Umgebung Bern n [P. | liefert sein Unternehmen einzig bei bung Bern.?”* Aus den Aussagen geht also hervor, und der Mengenrabatte, Konkurrenzunternehmen ıpt kostendeckend in die Stadt und Umgebung stellungen der Wettbewerbsbehörden überein (Rz

381. Es sei in diesem Zusammenhang di: Rahmen dieses Verfahrens nicht die Fakter darzulegen haben. Es genügt, wenn : Beeinträchtigung des Wettbewerbs beweise Grossprojekten, wie z.B. dem von [P._ Stadtgebiet liefern können, steht der Wettbewerbsbeschränkung nicht entgegen neben den gemeinsamen Mengenrabatten Wettbewerbsbeschränkung durch die Partei

(v) Beweisergebnis

382. Der einheitliche und gemeinsame Me parteien in den Jahren 2004 bis 2013 bei d zuge konkurrierten. Dies hatte zur Folge, da sie Beton bei Werken der Kastli-Gruppe od zugsvolumen den gleichen Mengenrabatt er batt zu einer Koordination der Liefergebiete eignet und trug dazu bei, dass die Kie Drittanbieterinnen im Raum Bern (Stadt und ben.

B.5.3.5 Zusammenfassendes Beweiserg

383. Zwischen den Verfahrensparteien lac mende tatsachliche Willenserklarungen vor | Betonprodukten einen einheitlichen und gen teiligt waren die Alluvia-Gruppe mit den Betc gen sowie Worblaufen und die Kastli-Grupp

384. Der Konsens der Verfahrensparteien, batt zu gewähren, bestand von 1996 bis En

385. Mit dem gemeinsamen Mengenrabatt | sich bei der Gewährung von Mengenrabatt ihre Liefergebiete zu koordinieren (dazu hin tonverkäufe von Drittanbietern und Drittanbie Bern) zu verhindern oder zumindest zu redı

386. Die Verfahrensparteien verhielten sich Konsens und gewährten ihren Bezugern unc lichen und gemeinsamen Mengenrabatt. De der Basis der Gesamtbezüge eines Kunden ken pro Jahr (Mengenrabattpooling). Zuletz schen Fr. 2.50 pro Kubikmeter und Fr. 13.5 batt wurde den Kunden und Kundinnen der‘ AG geführte gemeinsame Inkassostelle entı

387. Der einheitliche und gemeinsame Me parteien in den Jahren 1996 bis 2013 bei d züge konkurrierten. Dies hatte zur Folge, da sie Beton bei Werken der Kästli-Gruppe od zugsvolumen den gleichen Mengenrabatt er batt zu einer Koordination der Liefergebiete bei, dass die Kies- und Betonverkäufe von D (Stadt und Agglomeration Bern) in diesen Je

aran erinnert, dass die Wettbewerbsbehörden im ıgrundlage für eine Beseitigung des Wettbewerbs sie die Faktengrundlage für eine erhebliche »n können. Der Umstand, dass Konkurrenten bei __] genannten Wankdorf Stadion, allenfalls ins

Feststellung der kartellrechtlich relevanten . Ebenso wenig vermag der Einwand, dass es noch Baustellenrabatte gab, die Relevanz der en zu beseitigen.

'ngenrabatt verhinderte, dass sich die Verfahrenser Gewährung von Mengenrabatten für Betonbess Kunden und Kundinnen, unabhängig davon, ob er der Alluvia-Gruppe bezogen, für ihr Jahresbehielten. Weiter führte der gemeinsame Mengenra- (dazu hinten Rz 623 ff.). Schliesslich war er ges- und Betonverkäufe von Drittanbietern und Agglomeration Bern) in diesen Jahren gering blieebnis der gemeinsamen Mengenrabatte

jen seit spätestens dem Jahr 2004 übereinstim- (Konsens), ihren Bezügern und Bezügerinnen von jeinsamen Mengenrabatt zu gewähren. Daran beynwerken Hindelbank, Bern-Bethlehem, Oberwan- e mit dem Betonwerk Rubigen.

einen einheitlichen und gemeinsamen Mengenrade 2013.

Jezweckten die Verfahrensparteien insbesondere, en für Betonbezüge nicht zu konkurrieren sowie ten Rz 623 ff.). Zudem bezweckten sie damit, Be- >terinnen im Raum Bern (Stadt und Agglomeration zieren.

‚in den Jahren 1996 bis 2013 entsprechend ihrem | Bezügerinnen von Betonprodukten einen einheitr gemeinsame Mengenrabatt berechnete sich auf oder einer Kundin bei allen beteiligten Betonwert betrug er — je nach Jahresbezugsmenge — zwi- 0.— pro Kubikmeter. Der gemeinsame Mengenra- Verfahrensparteien jährlich durch die von der KTB ichtet (dazu hinten Rz 770 ff.).

'ngenrabatt verhinderte, dass sich die Verfahrenser Gewährung von Mengenrabatten für Betonbess Kunden und Kundinnen, unabhängig davon, ob er der Alluvia-Gruppe bezogen, für ihr Jahresbehielten. Weiter führte der gemeinsame Mengenra- (dazu hinten Rz 623 ff.). Schliesslich trug er dazu rittanbietern und Drittanbieterinnen im Raum Bern ahren gering blieben.

B.5.4 Koordination der Liefergebiete B.5.4.1 Konsens, Inhalt, Beteiligte und D

(i) Beweisthema

388. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob zv mende tatsachliche Willenserklarung (Kons tonwerke im Raum Bern (Stadt und Agglome sens bestand.

(ii) Beweismittel

389. Dem Sekretariat liegen die nachfolger

a. Urkunden

390. Den Wettbewerbsbehorden liegen di

  • Ein Dokument mit dem Titel «Verein

  • Ein Jahresbericht des KTB-Verband:

- Eine Aktennotiz der Hofstetter mit d Beton“, welche gemäss Metadate stammt.?””

  • Ein VR-Protokoll der Hofstetter vom

  • Ein Bericht des Präsidenten der KTE

- Ein Dokument mit dem Titel «Einige Oktober 1997.28

- Ein Dokument mit dem Titel «Market

- Ein Dokument mit dem Namen «Zus Bern» aus dem Jahr 1998, welche a

- Ein Dokument mit dem Titel «Mark: gruppe der K.+U. Hofstetter AG.°°°

- Eine PowerPoint-Präsentation einer | stetter AG.

375 Act. 11.C.X.34 (22-0440) 376 Act. II.B.2

377 Act. 11.B.X.24 (22-0440) 378 Act. 11.B.X.36 (22-0440) 379 Act. ILA.2

380 Act. II.B.X.40 (22-0440) 381 Act. 11.B.X.287 (22-0440) 382 Act. 11.B.X.46 (22-0440) 383 Act. II.B.X.62 (22-0440)

384 Act. II.B.X.63 (22-0440)

auer

vischen den Verfahrensparteien eine Ubereinstimens) vorlag, die Liefergebiete ihrer Kies- und Beration) zu koordinieren, und wie lange dieser Koniden Beweismittel vor.

e folgenden Beweisurkunden vor: barung» vom 24. Dezember 1976.°7° es aus dem Jahr 1994.°”6

em Namen «Uberlegungen zum Vorschlag ,,Bern n der elektronischen Datei vom 16. April 1996

21. März 1997.3”

für das Geschäftsjahr 1996 vom 26. Mai 1997.27? Marketing-Überlegungen» von [Q.____] vom 31. ng-Konzept» der Hofstetter aus dem Jahr 1998.°®' ammenarbeit Hofstetter/Messerli/Kästli im Raume uf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurde.°®?

sting-Strategie» vom 6. Juli 1999 der Marketing-

Kaderschulung im September 1999 der K.+U. Hof-

- Ein «Kurzbeschrieb der kiesrelevant ratungsunternehmen Novo Business

- Ein Protokoll der Abteilung A der Ho

- Drei Dokumente aus den Jahren 20 über die Zusammenarbeit zwische: AG».38

- Ein Dokumente mit dem Titel «Vere Lehmann Transport AG sowie den M werk AG» aus den Jahren 2007, 20(

- Ein Dokument namens «Marketing-f ter AG, welches beinahe identisch is tober 1998. Gemass den Metadater am 7. September 2010 erstellt.

- Ein Dokument namens «Marketing-< ter AG, welches beinahe identisc 6. Juli 1999. Gemäss den Metadate! am 6. September 2010 erstellt.°®°

- Zwei Dokumente mit dem Titel « Vere Lehmann Transport AG sowie den M werk AG» aus den Jahren 2011 und

- Eine E-Mail eines Verwaltungsratsr tungsratsmitglieder und die Geschaf vom 25. Juli 2014 der Geschäftsleitu

b. Lieferscheindaten

391. Die Wettbewerbsbehörden verfügen scheindaten (dazu vorne A.4.6, Rz 35 ff.). [ dem Sekretariat zusätzlich zu den übrigen Dauer des Konsenses der Parteien über di Betonwerke im Raum Bern (Stadt und Agc Analyse zugleich die tatsächliche Umsetz Analyse dieser Lieferscheindaten wird entsr unter dem Titel Umsetzung und Auswirkung

Cc. Zeugenaussagen

392. Anlässlich seiner Einvernahme vom ° «einen geographischen Kreis um die Stad Protokoll: «Wenn Mitglieder Kies und Beton

386 Act. 11.B.X.151 (22-0440)

387 Act. 11.B.X.167 (22-0440)

388 Act. 111.23. Beilage 1 (22-0440)

389 Act. 11.B.X.286 (22-0440)

390 Act. 11.B.X.357 (22-0440)

391 Act. II.B.X.392 (22-0440), 1; Act. II.B.X.433 (22-04

en Tätigkeiten der Aktionäre der KAGA» des Be- Consultants vom 21. April 2002.°®5

fstetter vom 15. September 2003.86

03, 2005 und 2006 mit dem Titel «Vereinbarung 7 Lehmann Transport AG und K.+U. Hofstetter

inbarung Uber die Zusammenarbeit zwischen der /erken der K.+U. Hofstetter und der Messerli Kies- )8 und 2009.38

<onzept» der Marketinggruppe der K.+U. Hofstetst mit dem gleichnamigen Dokument vom 24. Ok- 1 wurde dieses Dokument am 23. Juli 2010 bzw.

strategie» der Marketinggruppe der K.+U. Hofsteth ist mit dem gleichnamigen Dokument vom n wurde dieses Dokument am 24. Juli 2010 bzw.

»inbarung Uber die Zusammenarbeit zwischen der /erken der K.+U. Hofstetter und der Messerli Kies- 2013/14.7%

nitgliedes der Alluvia-Gruppe an andere Verwalsleitung vom 31. Dezember 2013 und eine E-Mail ng der Alluvia-Gruppe an den Verwaltungsrat.°°"

über die von den Parteien eingereichten Lieferie Auswertung der Lieferscheindaten ermöglichte Beweismitteln einerseits das Bestehen und die e Koordinierung der Liefergebiete ihrer Kies- und Jlomeration) zu beweisen. Andererseits zeigt die ung und Auswirkung der Koordination auf. Die yrechend der Struktur dieses Antrags weiter unten (B.5.4.3, Rz 482 ff.) dargelegt.

15. September 2015 sagte [M. ] aus, es habe t und Agglomeration Bern» gegeben. Er gab zu für Baustellen dieses Kreises von andern Werken

40) als den KTB-Werken bezogen, dann mach Kies- und Betonbatzen».?”?

393. [A. | sagte anlässlich seiner Z KTB-Verband sei seines «Wissens juristisch und Gebietsabreden gegründet» worden. «L der das professionell durch[ge]führt» habe.* gewesen.’

394. Gemäss [A. | gab es zu Zeiten Baumeistern abgegeben worden sei und at eingezeichnet gewesen seien. Ferner sei da kostet habe. Dies seien die sogenannten 1 nicht bestimmen können, welche Werke lief Wenn also Messerli in einem Monat geliefe nem anderen Monat geliefert. Die Baume dadurch «gleich lange Spiesse im Wettbe\ Verbandes habe es «keine gemeinsame Ka rer mehr», «keine gemeinsamen Preisliste: und «keine Gebietsabsprachen mehr» gege

d. Parteiaussagen

395. Anlässlich seiner Einvernahme vom Gruppe aus, das Inkrafttreten des neuen th Grund für die Auflösung des KTB-Verbande

396.

397. IN. | von der Alluvia-Gruppe

Oktober 2016 ein Ausschnitt eines Berichte vorgelegt. In diesem Bericht ist zur Konku Kästli aufgeführt, dass in Bern eine Marktauf Darauf angesprochen, sagte [N. | aus, Bericht schreiben könne. Es habe keine Ma

398. Am 26. April 2016 wurde [R. J al AG zur Vereinbarung über die Zusammen: sowie der K.+U. Hofstetter AG und der Mess Er gab zu Protokoll, die Vereinbarung sei d: komponenten nicht selber direkt verkaufe, sc Hofstetter und Messerli hätten ihr Material ı es für die Betonproduktion selber benötigte: von der Hofstetter zu nehmen, um Leerfah

382 Act. 111.22, Zeilen 395 ff. (22-0440)

393 Act. 111.24, Zeilen 120 ff. (22-0440) 394 Act. IIl.24, Zeile 127. (22-0440)

395 Act. 111.24, Zeile 162 ff. (22-0440) 3%6 Act. 111.24, Zeile 187 ff. (22-0440) 3977 Act. 111.17, Zeile 332 ff. (22-0440) 398 Act. 111.29, Zeilen 206 ff. (22-0440)

ten die KTB-Werke entsprechende Abzüge beim

eugeneinvernahme vom 26. April 2016 aus, der korrekt [...] für Preisabreden, Mengenzuteilungen Jafür halbe] man einen Geschäftsführer angestellt, 3 ID. | sei der Geschäftsführer des Verbands

des KTB-Verbandes eine Karte, welche auch den if welcher die Liefergebiete der einzelnen Werke irauf vermerkt gewesen, wieviel der Transport ge- [ransportzonen gewesen. Die Baumeister hätten erten. Dies hätte der Verband unter sich geregelt. tt habe, habe z.B. Hofstetter zum Ausgleich in eiister hätten dies gewusst und begrüsst, da sie verb» gehabt hätten.” Nach der Auflösung des sse mehr», «keinen gemeinsamen Geschäftsfüh- 1 mehr», «keine Mengenkontingentierung mehr» ben.?%

16. März 2015 sagte [C. | von der Alluvia- ‘artellgesetzes im Jahr 1996 sei sicher auch ein s gewesen.”

wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 19. s des Unternehmens Novo Business Consultants rrenzsituation zwischen Hofstetter, Messerli und teilung mit Hofstetter, Messerli und Kästli bestehe. er könne sich nicht erklären, wie jemand so einen rktaufteilung gegeben. ?”®

s [Funktionsbezeichnung] der Lehmann Transport irbeit zwischen der Lehmann Transport AG Bern erli Kieswerk AG 2009 vom 6./7. Mai 2009 befragt. arin begründet, dass die Messerli-Hofstetter Kiesyndern vor allem für die Betonproduktion benötige. nicht direkt auf den Baustellen gewünscht, da sie 1. Der Lehmann sei es darum gegangen, Material rten zu vermeiden. Hofstetter habe nicht gewollt, dass die Lehmann das Material in Gebieteı stetter lägen.?”

399. Das Sekretariat konfrontierte [R.__ Vereinbarung vom 6./7. Mai 2009: „Die Leh halb der definierten Gebietsgrenzen der Fit werk AG mit gewaschenen Sand- und Kiesk Marti AG, Bern, diese Lieferungen sind ein: falsch ausgedrückt. Die Lehmann hätte das stetter und Messerli hätten nicht gewollt, dé kaufe, da sie das Material dort für die Beto mit Material von Hofstetter und Messerl [R. ], dass die Ziffer 1 des Vertrags fals nie gross Beachtung geschenkt. Eine solch seit ca. 2000 oder 2001.?%

e. Schriftliche Antworten auf Fragebo

400. [A. | als ehemaliger Geschäft schriftlich Fragen, welche das Sekretariat m gesandt hatte. Auf die Frage, ob die Mitglie Abmachungen über Gebiete getroffen hätteı ergab sich fast automatisch durch die Trans ab Werk bei allen Werken fast gleich hoch v

(iii) Beweiswürdigung

1. Koordination der Liefergebiete 197

401. Dem Dokument vom 24. Dezember men, dass die Einzelfirma Fritz Blaser, die € ten», die Kieswerk Daepp AG, der Verbanc und die Stiftung Landschaft + Kies einen Ve bestand damals aus der heutigen Alluvia-Gr werk AG, Kessler Kies AG, Kieswerk AG Ob Bendicht Kästli & Söhne AG)”, der eheme W. und E. Künti?%® und der heutigen Losinge

399 Act. 111.23, Zeilen 112 ff. (22-0440)

400 Act. 111.23, Zeilen 145 ff. (22-0440)

401 Act. 111.23, Zeilen 153 ff. (22-0440)

402 Act. 111.23, Zeilen 156 f. (22-0440)

403 Act. VI.2, Antwort auf Frage II.4 (22-0440)

404 Act. 11.C.X.34 (22-0440), 7, Punkt 1

407 Liquidiert, vgl. DRACHE Post, Nr. 13, Septen

408 Heute in Liquidation, Firmennummer im Handelsre

409 Act. 11.C.X.24 (22-0440), S. 1

1 verkaufe, die zu nahe bei den Werken der Hof-

__] mit der folgenden Aussage aus der Ziffer 1 der mann Transport AG beliefert keine Kunden innermen K.+U. Hofstetter AG und der Messerli Kiesomponenten sowie Splitt von Dritten. Ausnahmen: ein zu besprechen.“ Er gab zu Protokoll, dies sei ganze Gebiet mit diesen Materialien beliefert. Hofass die Lehmann ihr Material in ihre Gebiete vernproduktion brauchten. Die Lehmann habe Marti | beliefern dürfen.‘ Auf Nachfrage bestätigte ch formuliert sei.4°' Die Lehmann AG habe Ziffer 1 e Vereinbarung über den Materialbezug gebe es

gen

sleiter der Messerli Kieswerk AG beantwortete ittels Fragebogen vom 11. November 2015 an ihn der des KTB-Verbandes nach dessen Auflösung 1, antwortete er Folgendes: «Die Gebietszuteilung portzonen, weil der Grundpreis für Kies und Beton var. 403

)

1976 mit dem Titel « Vereinbarung» ist zu entnehinfache Gesellschaft «Betonwerk Grosshöchstet- | der Kies- und Transportbetonwerke Bern (KTB) rtrag abgeschlossen hatten.*%* Der KTB-Verband uppe (damals K.+U. Hofstetter AG, Messerli Kieserwangen)*”®, der heutigen Kästli-Gruppe (damals ligen Kieswerk Wichtrach AG*°’, der ehemaligen sr Marazzi AG (damals Losinger AG, Bern).*°°

:gister des Kantons Bern, CHE-100.888.036.

402. Aus der Vereinbarung geht wörtlich

«geordnete Verhältnisse auf dem Markt für men Interessen-Räumen der Region Bern ı zu schaffen» .*'° Die Vereinbarung sah vor, d erhalten sollte, «alle Kunden für Beton, Sanc errichten, ausschliesslich zu beliefern.» Die biete»,*'! welche die Vertragsparteien auf ei sollten «Offerten und Lieferungen für Beton, biet [...] beschränken.» Lieferungen in «fre gestattet, sofern sich die betroffenen Vertrac ein fremdes Gebiet nannte die Vereinbarun nehmen nicht in der Lage war, zu liefern.*'?

403. Aus alledem geht ohne Zweifel der heutigen Alluvia-Gruppe und der heutigen K AG, der ehemaligen W. und E. Künti, der he Blaser und der Kieswerk Daepp AG hervor, gen und einander in den Liefergebieten der

404. Inder Folge ist zu prüfen, ob dieser den Folgejahren zwischen den Verfahrensp

2. Dauer der Koordination der Lieferg

a. Fortbestand bis ins Jahr 1994

405. Dem Jahresbericht des KTB-Verban hältnis mit angrenzenden Kies- und Betonw sogenannten «Koordinationsgesprächen» te men die damaligen Firmen Daepp, Blase Steinigand teil. Die Teilnehmer hielten fest, 24.12.1976 und erst recht von der Karte mit nis» hätten. Es dränge sich auf, «diese Vere

406. Daepp, Blaser und die KTB-Mitgliec beteiligt. 1994 wurde das Thema Liefergebie kollierten Aussage, «dass jüngere Firmenve von der Karte mit den Liefergebietsabgrenz hervor, dass die älteren Teilnehmer die Ver: daraus aber auch, dass die jüngeren Vert Aussage, dass «diese Vereinbarung zu aki noch an der Einhaltung der Vereinbarung vc Aktualisierung auf die jüngeren Teilnehmer dem Umstand, dass Daepp, Blaser und di schlossen hatten und das Thema 1994 an geht hervor, dass sie selbst an der Vereinb: tualisierung» einzig für die jüngeren Untert Vereinbarung von 1976 im Jahr 1994 zumin

#10 Act. 11.C.X.34 (22-0440), S. 7 Punkte 1 u. 2

411 Act. 11.C.X.34 (22-0440), S. 8 Punkt 3.2

412 Act. 11.C.X.34 (22-0440), S. 9 Punkt 4.2.1 und 4.2.

413 Act. 11.B.2, S.2

hervor, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, Kies, Sand und Transportbeton in den gemeinsa- ınd des Gürbe-, Aare-, Worblen- und Emmentals ass jeder Vertragspartner grundsätzlich das Recht | und Kies, welche in seinem Absatzgebiet Bauten ss galt für die vertraglich vereinbarten «Liefergever Landkarte einzeichneten. Die Vertragsparteien Sand und Kies, auf das ihnen zugeteilte Liefergemde Liefergebiete» waren den Vertragspartnern Jspartner einigten. Als Grund für eine Lieferung in J z.B. den Fall, dass das gebietsansässige Unterübereinstimmende wirkliche Wille zwischen der ästli-Gruppe, der ehemaligen Kieswerk Wichtrach utigen Losinger Marazzi AG, der Einzelfirma Fritz nicht in die gegenseitigen Liefergebiete einzudrin- Werke nicht zu konkurrieren.

übereinstimmende wirkliche Willen auch noch in arteien angedauert hat.

ebiete aufgrund der Vereinbarung von 1976

des aus dem Jahr 1994 ist unter dem Titel « Vererken» zu entnehmen, dass die KTB-Vertreter an 2iigenommen hatten. An diesen Gesprächen nahsr, Sollberger, Frischbeton Thun und Kieswerk «dass jüngere Firmenvertreter vom Vertrag vom den Liefergebietsabgrenzungen gar keine Kennt- 2inbarung zu aktualisieren.»*"?

ler waren bereits an der Vereinbarung von 1976 tsabgrenzung erneut besprochen. Aus der protortreter vom Vertrag vom 24.12.1976 und erst recht ıngen gar keine Kenntnis» hätten, geht einerseits sinbarung noch immer kannten, andererseits folgt eter diese Vereinbarung nicht kannten. Aus der ualisieren» sei, folgt, dass die Teilnehmer immer nn 1976 festhalten wollten. Zudem bezieht sich die , nicht hingegen auf die älteren Teilnehmer. Aus e KTB-Mitglieder die Vereinbarung selbst abgeeiner gemeinsamen Sitzung erneut behandelten, arung festhielten. Andernfalls hätte es keiner «Akrehmer bedurft. Es ist daher erwiesen, dass die dest noch zwischen den älteren Mitgliedern — d.h.

den Vereinbarungsteilnehmern von 1976 D werk AG Oberwangen und Kastli — nachgel

b. Fortbestand bis Ende 1997

407. Der Bericht des Präsidenten der KTB | fest, dass die Gesellschafter des Kies- und — anlässlich der Generalversammlung vom band per Ende 1997 aufzulösen. Unter anc dem Verbandspräsidenten [B. | da bietsaufteilungen nicht mehr erlaubt» seien.

408. Der Inhalt dieses Berichts deckt si Mitglieder den Verband auch aufgrund des aufgelöst hätten. Es gibt daher keinen Grun Begründung für die Auflösung zu zweifeln. Gebietsabreden als nicht mehr zulässig era

409. Die Gebietsabreden wurden zu dies einer Aktennotiz der Hofstetter vom 16. Apr legungen zum Vorschlag „Bern Beton“ .*"? lage [...] für alle drei gleich» sei. Alle hätte mittelständische Betriebe erhalten blifie]ber und möglich», «loyales Verhalten untereinar «Vertrauensverhältnis [...] aufgebaut werde! und funktionier[e] gut.» Das Einzugsgebiet \ drei optimal platzierten Werke Kastli, Worbl. meration Bern vollflächig abgedeckt [sei] un tion besteh[e], hier einzudringen.»*'® Aus Si «Bei schrumpfenden Umsätzen» gelte «nur: lichst das Preisniveau zu halten, den Liefer «den Marktanteil [zu] halten.»*"”

410. Aus der genannten Aktennotiz von 1 sammenarbeit zwischen Kästli, Hofstetter ı ein loyales Verhältnis, welches sich in der T aufzuteilen und das Preisniveau möglichst h « Gebietsaufteilungen» zwischen den KTB-\ Ferner folgt aus dem Bericht des Prasidente 1997 bestand, andernfalls ware die Verbanc lässigkeit dieser Gebietsaufteilung auf Ende

411. Diese Folgerung stimmt auch mit d Marketing-Überlegungen» von [Q. | vc dass die Werke in Hindelbank und Berken di Worblaufen müsse voraussichtlich einen diesem Rückgang seien die unterdurchschr von «Absprachen starre Markt», der nicht

414 Act. II.A.2, 2 (Bericht des Präsidenten) 415 Act. 11.B.X.24, Seite 1/3 (22-0440) 416 Act. I1.B.X.24, Seite 1/3 (22-0440)

417 Act. I1.B.X.24, Seite 3/3 (22-0440)

aepp, Blaser, Hofstetter, Messerli, Kessler, Kiesbt wurde.

fur das Geschäftsjahr 1996 vom 26. Mai 1997 hält Transportverbandes Bern und Umgebung — KTB 1. November 1996 entschieden hatten, den Ver- Jerem bestand der Grund der Auflösung gemäss

rin, dass «gemeinsame Preislisten und Ge- ch mit der Aussage von [C. ], wonach die _ Inkrafttretens des Kartellgesetzes im Jahr 1996 d an der Richtigkeit der im Bericht festgehaltenen Es ist folglich erwiesen, dass die KTB-Mitglieder chteten und daher den Verband auflösten.

er Zeit auch noch tatsächlich gelebt, wie sich aus il 1996 entnehmen lässt. Die Notiz enthält «Über- Aus der Notiz ergibt sich, dass die «/nteressensn «grosses Interesse» daran, dass «alle drei als », «die weitere Zusammenarbeit [sei] erwtinscht ıder w[elrd[e] seit langem gelebt» und es habe ein 1» können. «Die Zusammenarbeit halbe] Tradition on Bern sei auf längere Sicht gross genug für die aufen und Messerli. Wichtig sei, «dass die Agglo- 1 somit für potentielle Konkurrenten wenig Motivacht der Hofstetter biete Bern Beton keinen Vorteil. ines: Kosten senken, gegenseitig mithelfen, mögausgleich herzustellen» und im Hofstetter Gebiet

996 geht hervor, dass 1996 eine Tradition der Zu- ınd Messerli bestand. Die Konkurrenten pflegten radition äusserte, die Liefergebiete untereinander och zu halten. Aus der Notiz folgt ferner, dass die Nitgliedern im Jahr 1996 noch nachgelebt wurden. n, dass diese Gebietsaufteilung auch noch im Jahr Isauflösung aufgrund der kartellrechtlichen Unzu- 1997 nicht notwendig gewesen.

em Inhalt des Dokuments mit dem Titel «Einige m 31. Oktober 1997 überein. Daraus geht hervor, > Absatzmenge steigern konnten. Einzig die Beton «einschneidenden Rückgang» verzeichnen. Für ittliche Bautätigkeit im Liefergebiet, der aufgrund funktioniere und die grosse Überkapazität vieler

Anbieter ausschlaggebend gewesen.*'® De eines Marketingkonzepts an.*"?

412. Dieses Dokument beweist, dass aus 1997 aufgrund von «Absprachen» starr wa Tatsache zu lesen, dass der KTB-Verba Preislisten und Gebietsaufteilungen» am Mi dass es am Markt nach wie vor Abspracher zum Zeitpunkt als das Dokument verfasst w menhang mit den oben genannten Beweis Einschatzung auszugehen.

Cc. Fortbestand bis ins Jahr 1999

413. Dem Dokument mit dem Namen «I 1998 ist zu entnehmen, dass die Messerli, Worblaufen AG mit «abgestimmten Betonkaufsgebiete mit minimalen Fuhrdistanzen | übergreifende Gespräche geführt, um eine § tendenzen erarbeiten zu kénnen.»*°

414. [C. | sagte zu der besagten Prc gegangen. Jeder habe für sich eine Karte Gebieten erstellt. Es hätten sich fün Transportkosten einfach zu berechnen gew Radien der fünf Kreise abgestimmt. Dara entsprechend die logischen Marktgebiete». heute nicht verändert.”?* Die Parteien seier aufgetreten. Sie hätten nur «die Grenzen alt noch Sinn macht hinzufahren»..*°

415. Aus diesem Dokument folgt, dass di Gruppe) und Frischbeton AG Rubigen (Käst stimmten Beton- und Fuhrpreisen auftraten ı gebiete» resultierten. Anders ausgedrückt, t tion der Preise (dazu vorne B.5.2, Rz Verkaufsgebiete. Dementsprechend sagte [ um ihre Werke «abgestimmt», woraus s «logischen Marktgebiete» ergeben hätten. [ gewesen, hingegen seien die Grenzen 2 hinzufahren.

416. Aus dem Dokument mit dem Name Raume Bern» aus dem Jahr 1998 geht herve

419 Act. 11.B.X.40, 4 (22-0440) 420 Act. II.B.X. 53 (22-0440), S. 9 421 Act. 111.17, Zeilen 437 — 439 422 Act. 111.17, Zeilen 440 — 442 423 Act. 111.17, Zeilen 446 f.

424 Act. 111.17, Zeilen 442 f.

425 Act. 111.17, Zeilen

r Verfasser des Dokuments regt die Erarbeitung

Sicht des Verfassers [Q. | der Markt im Jahr r. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit der nd nach eigenen Angaben mit «gemeinsamen arkt auftrat. Vor diesem Hintergrund ist bewiesen, 1) Uber die Gebietsaufteilung, und zwar auch noch urde, also am 31. Oktober 1997, gab. Im Zusammitteln ist von der inhaltlichen Richtigkeit dieser

farketing-Konzept» der Hofstetter aus dem Jahr Kessler, Frischbeton AG Rubigen und die Beton und Fuhrpreisen auftreten, so dass logische Verentstehen. [...] Seit zwei Jahren [würden] firmenstrategie für weiter rückläufige Marktentwicklungstokollstelle aus, es sei vor allem um «Fuhrpreise» » mit Distanzen zu den einzelnen Kunden bzw. f Gebietskreise ergeben, innerhalb derer die ‚esen seien.*?? Dazu sagte er aus: «Man hat die us ergaben sich die Transportkreise und dann 423 Die logischen Marktgebiete hätten sich auch | nicht mit abgestimmten Beton- und Fuhrpreisen gestimmt, wo es aus der Natur der Sache heraus

e Hofstetter, Messerli, Kessler (heute alle Alluviali-Gruppe) aus der Sicht des Verfassers mit abge- ınd daraus auch im Jahr 1998 «logische Verkaufsewirkte aus der Sicht der Verfasser die Koordina- 172 ff.) im Jahr 1998 eine Koordination der C. ] aus, die Parteien hatten die Lieferradien ich die Transportkreise und entsprechend die Jie Beton- und Fuhrpreise seien nicht abgestimmt bgestimmt worden, wohin es sich noch lohne

n «Zusammenarbeit Hofstetter/Messerli/Kästli im or, dass die Parteien auf dem Markt für Kies, Sand und Beton im gemeinsam belieferten Gebiet fen wollten. Die Parteien vereinbarten die | Region Bern. Sie setzten Betonkontingen Transportbeton festlegten. Die anrechenbaı Oberwangen der Firmen Messerli und Kessl ton Worblaufen (heute: Alluvia-Gruppe) unc (Kästli-Gruppe). Das Kontingent wurde durc einbarungspartner waren sich einig, «dass. quiriert», ferner sollten die «Werkvertreter | und zur Absprache der Akquisitionspolitik [tr den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Sie m ansonsten blieb sie ein weiteres Jahr in Kra

417. Durch die Zuteilung von Betonkontin: alle Alluvia-Gruppe) und Kästli resultierten ¢ die Liefergebiete geliefert werden durften. z gebiet «nachhaltig akquirieren». Daraus ist: immer noch beabsichtigten, ihre Liefergebie

418. Die Alluvia-Gruppe bestreitet, dass | Dokument sei die Überlegung eines einze entgegnen: Tatsache ist, dass dieses Dokur Januar 2015 bei der Alluvia-Gruppe sicherge bzw. Kosten aufgewendet, um dieses Dokt zwischen der damaligen Hofstetter, der

bestanden, ihre Liefergebiete zu koordiniere den Aufwand für die Erstellung des Dokume dass ein zur Unterschrift reifes Dokument ¢ Hintergrund zu würdigen, dass die Parteie koordiniert hatten. Es handelt sich also nich Gesamtkontext mit den übrigen Beweismitte kann daher ausgeschlossen werden, dass e und ohne jegliche Rücksprache mit den Ve auszugehen, dass der Inhalt geme Vertragsabschlusswille bestand. Die Tatsac um gegen die rückläufigen Marktentwicklun Gruppe denn auch nicht.** Das Dokument den Parteien bestanden und sie die Absict noch im Jahr 1999 und länger, zu koordinier

426 Sie setzten Betonkontingente fest, indem sie ein al setzte sich aus der gesamten produzierten Meng Eigenverbrauch, Leichtbetone, Mauermörtel un Kieslieferungen an Baustellenanlagen x 0.86, Act.

427 Der Inkassostelle waren die zur Erfüllung der Auf Kontrolle der anrechenbaren Mengen erfolgte durc bezahlte er für jeden Kubikmeter Mehrlieferung \ «Überlieferer» eingebrachte Betrag musste er den nach Rechnungsstellung zu begleichen, Act. 11.B.)

428 Act. 11.B.X.46 (22-0440)

428 Act. 11.B.X.46 (22-0440)

der Region Bern «geordnete Verhältnisse» schaf- _ieferung von Transportbeton für das Gebiet der te fest,*?° indem sie eine anrechenbare Menge ‘e Menge Transportbeton war 42 % für das Werk er (heute Alluvia-Gruppe), 27 % für das Werk Be- | 31 % für das Werk der Frischbeton AG Rubigen h die zentrale Inkassostelle berechnet.”?’ Die Verjedes Werk in seinem Liefergebiet nachhaltig ak- ...] sich regelmässig zum Informationsaustausch effen]».*?® Die schriftliche Vereinbarung wurde auf

usste bis zum 30. November gekündigt werden, ft.429

genten für Hofstetter/Messerli bzw. Kessler (heute yenaue Mengen, welche von den Konkurrenten in 7udem sollte jedes Werk primar in seinem Lieferersichtlich, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt te miteinander zu koordinieren.

Jie Abmachung jemals unterzeichnet wurde. Das Inen Unternehmens.**° Darauf ist Folgendes zu nent anlasslich der Hausdurchsuchungen vom 13. stellt wurde. Ihre Mitarbeiter haben Zeit und Arbeit ıment zu erstellen. Hätte keine konkrete Absicht Messerli (heute beide Alluvia) und der Kästli on, hätten die Mitarbeiter keinen Auftrag erhalten, nts zu leisten. Die Absicht war so weit gediehen, rstellt worden war. Die Absicht ist auch vor dem n ihre Liefergebiete bereits zwanzig Jahre zuvor t um eine neue Idee. Zudem ist das Dokument im In, welche bis ins Jahr 2013 reichen, zu lesen. Es ine Partei den Inhalt dieses Dokumentes einseitig rtragsparteien festgelegt hat. Vielmehr ist davon insam festgelegt wurde und ein klarer he, dass es firmenübergreifende Gespräche gab, gstendenzen anzukämpfen, bestreitet die Alluviabeweist also zumindest, dass Kontakte zwischen it hegten, ihre Liefergebiete weiterhin, also auch en. Das Dokument ist im Zusammenhang mit den

ırechenbare Menge Transportbeton festlegten. Diese Menge e gemäss Zähler an der Anlage abzüglich Fehlmischungen, d Fliessestrich sowie zuzüglich der Anzahl Kubikmeter 11.B.X.46 (22-0440).

gabe notwendigen Statistiken zur Verfügung zu stellen. Die h die Werksvertreter. Überschritt ein Partner sein Kontingent, on Transportbeton eine Abgabe von Fr. 5.—. Der durch die «Unterlieferer» ausbezahlen. Der Betrag war innert 30 Tagen .46 (22-0440).

nachfolgenden Beweismitteln geeignet zu b: über das Jahr 1997 hinaus im Jahr 1999 for

419. Die K.+U. Hofstetter entschied sich vom 6. Juli 1999, «für alle Gebiete (BW, BH dieser Strategie 1 sollte im Gebiet Berr gewachsenen Liefergebiete [...] nicht veranc bisherigen Form akzeptiert wj]ujrden. Marktanteilsgewinnen durch eine konseque Rabatten wlulrd[fe] bewusst verzichtet. A festgehalten und man [war] bestrebt, di Preisniveau zu halten.»**

420. Daraus ist ersichtlich, dass Hofstett dern wollte. Die Konkurrenten und deren Lie tiert. Zudem verzichtete die Hofstetter dara teilsgewinnen durch eine konsequente Rabatten» zu verfolgen. Mit anderen Worte und die Kästli in ihren Liefergebieten zu Mengenrabattsystem — u.a. die gemeinsar Dies beweist die zumindest stillschweige gegenseitigen Liefergebiete zu akzeptieren. Sinn, wenn sie davon ausgehen konnte, das agieren würden. Andernfalls wäre ihre Strate ten ihrer Konkurrenten einseitig dem Risikc Das wiederum widerspricht ihrem Ziel «die | niveau zu halten». Es ist daher erwiesen, d kurrenten eindringen wollte, um diese zu k Konkurrentinnen gleich verhalten würden. [ Kästli, die Hofstetter und die Messerli 1999 e im gemeinsam belieferten Gebiet im Raum sollten und jedem Unternehmen Betonkonti Aufgrund dieser Beweismittel zeigt sich, da: Aufteilung der Liefergebiete hielten, wie dies hatten. Die Gebietskoordination zwischen dı Jahr 1999.

421. Dieses Beweisergebnis stimmt im

Präsentation einer Kaderschulung vom Se Daraus geht hervor, dass der Betonmarl gewachsene und breit akzeptierte Liefergeb

422. Insgesamt ist also erwiesen, dass di fergebiete untereinander koordinierten, inc Betonlieferkontingente festzulegen. Insbeso konkurrieren, indem sie nicht in ihre gec höheren Rabatte setzten. Die vollständige D: der übrigen vorliegenden Beweise zu ermitt

432 Betonwerk Worblaufen (BW), Betonwerk Hindelba 433 Act. 11.B.X.62, 27 (22-0440)

434 Act. 11.B.X.62, 11 (22-0440)

435 Act. 11.B.X.63 (22-0440), Slide 3

eweisen, dass die Gebietskoordination auch noch tdauerte.

| gemäss dem Dokument «Marketing-Strategie» , BB)** die Strategie 1 anzuwenden.»*°? Gemäss 1. und Umgebung, «die in den letzten Jahren lert [werden], weil die Mitbewerber weiterhin in der

Auf eine Vorwartsstrategie in Form von nte Marktbearbeitung unter Einsatz von höheren m vorhandenen Mengenrabattsystem w/ujrdfe] e aktuellen Marktanteile und das vorhandene

ar die «gewachsenen Liefergebiete» nicht veränfergebiete wurden in ihrer bisherigen Form akzepuf, eine «Vorwärtsstrategie in Form von Marktan- Marktbearbeitung unter Einsatz von höheren »n verzichtete die Hofstetter darauf, die Messerli

konkurrieren. Vielmehr sollte das vorhandene nen KTB-Mengenrabatte — beibehalten werden. nde Übereinkunft zwischen den Parteien, die Die Strategie von Hofstetter machte nämlich nur s ihre Konkurrentinnen Messerli und Kästli ebenso gie sinnlos. Denn diesfalls würde sie sich zugunsvon erhöhten Marktanteilseinbussen aussetzen. aktuellen Marktanteile und das vorhandene Preisass Hofstetter nicht in die Liefergebiete der Kononkurrieren. Sie ging davon aus, dass sich ihre )ieser wird durch die Tatsache bestätigt, dass die ine Zusammenarbeit beabsichtigten, mit welchem Bern geordnete Verhältnisse geschaffen werden ngente in diesem Gebiet zugeteilt werden sollten. ss die Verfahrensparteien sich immer noch an die die Alluvia- und die Kästli-Gruppe 1976 vereinbart an KTB-Mitgliedern bestand folglich auch noch im

Übrigen auch mit dem Inhalt einer PowerPointptember 1999 der K.+U. Hofstetter AG überein. <t im Gebiet Stadt Bern und Umgebung «klar iete» aufweise.*°

e Verfahrensparteien auch im Jahr 1999 ihre Lie- Jem sie zumindest beabsichtigten gegenseitige ndere verzichteten sie darauf, sich gegenseitig zu jenseitigen Liefergebiete eindrangen und keine auer der Vereinbarung ist aus dem Gesamtkontext eln.

nk (BH), Betonwerk Betlehem (BB).

d. Fortbestand bis 2003

423. Das Beratungsunternehmen Novo schrieb der kiesrelevanten Tätigkeiten der vom 21. April 2002 und hält unter dem Tit «Marktaufteilung» zwischen der Messerli, stehe.”?® Dazu meinte [N. ] in seine gegeben. Er könne sich nicht erklären, wie j

424. Der Wortlaut des Kurzbeschriebs de von einer «Marktaufteilung». Der dazu befre Er streitet aber ab, dass eine Markaufteilun einmal, dass das Wort «Marktaufteilung» at heraus verständlich ist, andernfalls hätte [N abgestritten. Es kann daher ausgeschlosse spezialisierte Novo Business Consultants**®

425. Die subjektive Behauptung von [N._ noch zur wahrheitsgemässen Aussage ver gegenüber. Die Bestreitung von [N. | Business Consultants im Auftrag der KAGA auch die Messerli Kieswerk AG und die Verwaltungsratsmitglieder der Alluvia-Grupr auch noch in den Jahren 2013 und 2014 ub

426. Beide Umstände sprechen dafür, d: leistete und die Alluvia-Gruppe in die Quali dagegen, dass der Wortlaut des Kurzbericht berichts im Zusammenhang mit den bereits lung zwischen Hofstetter, Messerli und Kästl zu lesen.

427. Aus einem Protokoll der Abteilung A vor, dass «Offertanfragen für 4 Objekte» | w[oJli[e] keine Liefergemeinschaft, da die Ob serli AG I[älgen». Sie wünscht auch keine Für «die Objekte Sulgenrain und Perronverle bemühen» .**'

428. Aus diesem Protokoll der Hofstetter Messerli unterhalten hat und diese in ihrer schaft noch eine Akquisitionsunterstützung ı wollte die Messerli allein in ihrem Lieferget stetter für die beiden Objekte «Sulgenrain | werde, zeigt sich, dass sie mit Bezug auf d Fa. Messerli AG» respektierte. Damit ist en auch noch im Jahr 2003 an die Koordina definierte Liefergebiete bestanden.

436 Act.lIl.17, Beilage 2 (22-0440)

437 Act. 111.29, Zeilen 206 ff. (22-0440)

439 Act. 11.B.X.107 (22-0440), 8/12; Act. II.B.X.258, 4,

440 Act. 11.B.X.392 (22-0440), 1; Act. II.B.X.433 (22-04

441 Act. 11.B.X.151 (22-0440), S. 2/6

Business Consultants verfasste einen «Kurzbe- Aktionäre der KAGA». Der Kurzbeschrieb datiert el «Konkurrenzsituation» fest, dass in Bern eine Hofstetter (beide Alluvia-Gruppe) und Kästli ber Einvernahme, es habe keine Marktaufteilung emand so einen Bericht schreiben könne.*”

ar Novo Business Consultants ist klar. Er spricht gte [N. | konnte den Wortlaut nicht erklären. g bestand. Das Bestreiten von [N. ] beweist ich in der juristischen Laiensphare aus sich selbst \. ] die Existenz einer Marktaufteilung nicht sn werden, dass die auf Unternehmensberatung dieses Wort zufällig gewählt hat.

|, der als Parteivertreter weder zur Aussage pflichtet ist, steht einem objektiven Beweismittel ist nicht glaubwürdig. Einmal handelte die Novo , deren Mitglieder neben der K.+U. Hofstetter AG, Kästli Bau AG waren.“”° Zweitens arbeiteten je bei der Novo Business Consultants und wurden er Businesspläne und Strategien informiert.**

ass die Novo Business Consultants solide Arbeit tät deren Mitarbeiter vertraute. Auch dies spricht ss nicht zutrifft. Schliesslich ist der Inhalt des Kurzerwähnten Beweismitteln, welche die Marktaufteiibeweisen, und den nachfolgenden Beweismitteln

der Hofstetter vom 15. September 2003 geht her- Jestanden. «/A. ] von der Fa. Messerli AG jekte aus seiner Sicht im Liefergebiet der Fa. Mes- «Akquisitionsunterstutzung» durch die Hofstetter. ingerung» wurde sich die Hofstetter «nach wie vor

ist ersichtlich, dass sie sich mit ihrer Konkurrentin n eigenen Liefergebiet weder eine Liefergemeindurch die Hofstetter wünscht. Mit anderen Worten iet handeln. Aus dem Zusatz, dass sich die Hof- ınd Perronverlängerung» nach wie vor bemühen ie beiden anderen Projekte das «Liefergebiet der wiesen, dass sich die Hofstetter und die Messerli tion der Liefergebiete hielten und nach wie vor

Punkt 9 40) e. Fortbestand bis 2009 Vereinbarungen über die Zusammenarbe

429. Drei Dokumente aus den Jahren 20 über die Zusammenarbeit zwischen Lehmar ten in Ziffer 1 zwei Abschnitte:

- Zum einen sollte die Lehmann Tran: Gebietsgrenzen der K.+U. Hofstetter ten sowie Splitt von Dritten» beliefer

- Zum andern verpflichtete sich die L stellen im Liefergebiet der KTB-We: einem Werk der K.+U. Hofstetter AG

430. Den Behorden liegen ferner drei Dok sammenarbeit zwischen der Lehmann Tran und der Messerli Kieswerk AG» aus den J Vereinbarung enthalt wiederum zwei Absch

- Zum einen sollte die Lehmann Tran: Gebietsgrenzen der K.+U. Hofstetteı Sand- und Kieskomponenten sowie

- Zum andern verpflichtete sich die L stellen im Einzugsgebiet des Kieswe nenten ab einem Werk der K.+U. F Plan)» zu beliefern.**

431. Zum ersten Abschnitt von Ziffer 1 in aus, der Abschnitt sei falsch ausgedrück Beachtung geschenkt. Die Lehmann hätte c lien beliefert. Diese Aussage ist im Folgende barung analysiert werden kann.

Zur Bestreitung der Richtigkeit des Inhal

432. Die Vorbringen von [R. ] sind r sich zahlreiche Unstimmigkeiten:

- Den Wettbewerbsbehorden liegen v einem Dokument aus dem Jahr 200 schlag für [R. J» «erl. Mk 11.6. das Dokument ausdrücklich für [R._ dagegen, dass die Ziffer 1 falsch forı

- Der Wortlaut der Ziffer 1 der Vereir 2009 drei Mal.

Der Abschnitt 1 der Ziffer 1 lautete zv Im Jahr 2009 wurde die Passage ur mann Transport AG beliefert keine | der K.+U. Hofstetter AG und Mess Kieskomponenten sowie Splitt von I

442 Act. 11.B.X.167 (22-0440)

443 Act. 11.B.X.167 (22-0440)

it

03, 2005 und 2006 mit dem Titel «Vereinbarung in Transport AG und K.+U. Hofstetter AG» enthalsport AG «keine Kunden innerhalb der definierten "AG mit gewaschenen Sand- und Kieskomponen- N.

ahmann Transport AG, «in der Regel keine Bauke mit Sand-, Kies- oder Splitt-Komponenten ab (siehe Plan)» zu beliefern.**?

umente mit dem Titel «Vereinbarung über die Zusport AG sowie den Werken der K.+U. Hofstetter ahren 2007, 2008 und 2009 vor. Die Ziffer 1 der nitte:

sport AG «keine Kunden innerhalb der definierten "AG und Messerli Kieswerk AG mit gewaschenen Splitt von Dritten» beliefern.

ahmann Transport AG, «in der Regel keine Baurkes Rubigen mit Sand-, Kies- oder Splitt-Kompolofstetter AG resp. Messerli Kieswerk AG (siehe

der Version aus dem Jahr 2009 sagte [R. | t und die Lehmann habe dem Abschnitt keine las ganze Gebiet mit den genannten Baumateria- :n vorab zu würdigen, bevor der Inhalt der Vereints von Ziffer 1 Abschnitt 1 der Vereinbarung

licht glaubwürdig. Aus seinen Aussagen ergeben

erschiedene Versionen der Vereinbarung vor. In 7 ist handschriftlich zu Ziffer 1 hinzugefügt «Vor- 97» sowie «gültig ab Juni 07». Dies beweist, dass

] angepasst wurde. Diese Tatsache spricht nuliert war.

ıbarung änderte im Zeitraum zwischen 2003 bis

vischen 2003 bis 2008 identisch und änderte nicht. n die fett gedruckte Passage erweitert: «Die Leh- Kunden innerhalb der definierten Gebietsgrenzen erli Kieswerk AG mit gewaschenen Sand- und Iritten». Da ab 2007 auch die Messerli Kieswerk

AG Teil der Vereinbarung war, ist da im Jahr 2009 ein redaktionelles Ver gedruckte Passage hinzufügten. Die ausgedrückt, ist folglich insofern rich 2007 und 2008 unvollständig war. In Zusatz «und Messerli Kieswerk AG) die Vertragsparteien dieser Ziffer

Beachtung schenkten, andernfalls w

Dieser Schluss wird durch den folge die Vereinbarungsparteien Ziffer 1 Passagen unterscheiden sich:

Die Version bis 2006 lautete:

Die Lehmann Transport AG beliefert in Werke mit Sand-, Kies- oder Splitt-Komp Plan).

Ausnahme: K.+U. Hofstetter AG Die Version ab 2007 lautete:

«Die Lehmann Transport AG beliefert ı Kieswerkes Rubigen mit Sand-, Kies- c stetter AG resp. Messerli Kieswerk AC

Daraus ist ersichtlich, dass die Verei und anpassten. Die Aussage, die Z formuliert, wie dies der Aussagende davon auszugehen, dass die Passa schriftlich festgehalten wurde.

In der Folge ist nun der Inhalt der Zif Zum Inhalt von Ziffer 1 der Vereinbarung

433. Gemäss Ziffer 1 Abschnitt 1 der Ver «keine Kunden innerhalb der Liefergebiete I werk AG] mit gewaschenen Sand- und Kies

434. Ziffer 1 Abschnitt 1 der Vereinbarunc Lehmann Transport AG transportiert selbs Transport dieser Materialien durch Drittunt Zeitpunkt der Vereinbarung ein von Hofstett fer 1 Abschnitt 1 der Vereinbarung verbot de Baumaterialien dritter Konkurrenten in das | fert wurden. Die Abrede zeigt, dass die Gru bestehen bleibt. Die Gebiete der Messerli t geschützt werden.

435. Ziffer 1 Abschnitt 2 in ihren verschie hen:

Version bis 2006

Die Lehmann Transport AG beliefert in Werke mit Sand-, Kies- oder Splitt-Komp Plan).

von auszugehen, dass die Vereinbarungsparteien sehen in der Vereinbarung aufhoben und die fett Aussage von [R. ], der Abschnitt sei falsch tig, als dass der Abschnitt 1 der Ziffer 1 zwischen 1 Gegensatz zu seiner Aussage wurde jedoch der » im Jahr 2009 neu hinzugefügt. Dies zeigt, dass entgegen der Aussage von [R. ] gerade äre dieser Abschnitt nicht angepasst worden.

:nden Umstand bestätigt. Im Jahr 2007 änderten Abschnitt 2. Die nachfolgend fett abgedruckten

der Regel keine Baustellen im Liefergebiet der KTBonenten ab einem Werk der K.+U. Hofstetter AG (siehe

n der Regel keine Baustellen im Einzugsgebiet des der Splitt-Komponenten ab einem Werk der K.+U. Hof- (siehe Plan)».

inbarungsparteien die Ziffer 1 genau betrachteten ffer 1 der Vereinbarung sei aus Versehen falsch insinuiert, ist daher unglaubwürdig. Es ist daher ge so von den Parteien vereinbart wurde, wie sie

fer 1 einer Würdigung zu unterziehen. in der Version ab 2007

einbarungen beliefert die Lehmann Transport AG X.+ U. Hofstetter AG [ab 2007: und Messerli Kieskomponenten sowie Splitt von Dritten».

| ist vor dem folgenden Hintergrund zu sehen: Die t keine Baumaterialien, sondern organisiert den arnehmen. Die Lehmann Transport AG war zum er und Messerli unabhängiges Unternehmen. Zifr Lehmann, Transporte zu organisieren, mit denen _iefergebiet der Messerli und der Hofstetter gelieindidee der schriftlichen Gebietsabrede von 1976 ind Hofstetter sollten vor auswärtiger Konkurrenz

denen Fassungen ist folgendermassen zu versteder Regel keine Baustellen im Liefergebiet der KTBonenten ab einem Werk der K.+U. Hofstetter AG (siehe

436. In dieser Zeitspanne waren die Leh vier unabhängige Unternehmen. Der Umste ins Liefergebiet der KTB-Werke liefern durft

- Die Lehmann durfte keine Hofstette Kastli liefern. Kastli und Messerli we renz durch die Hofstetter geschützt.

- Hatten die Messerli und die Kästli sic die Hofstetter keine solche Abmach ihrer Konkurrenten abgeschlossen. zwischen der Hofstetter, der Messer terbestand.

- Die Lehmann durfte keine Hofstette sofern sie dies nicht im Auftrag der aus der Sicht der Hofstetter dann Sin stetter einkaufte und das Eigentum é dieser Konstellation konnte das Drittt terial in ihrem Liefergebiet konkurrieı

Version ab 2007

«Die Lehmann Transport AG beliefert i Kieswerkes Rubigen mit Sand-, Kies- c stetter AG resp. Messerli Kieswerk AC

437. In dieser Zeitspanne hatten sich di schlossen und traten folglich nicht mehr al: Zeitspanne bis 2006 bestanden also nur nc die Lehmann, die Kästli und die Hofstetter/ fern durfte, bedeutet Folgendes:

- Die Lehmann durfte keine Hofstetter fern, um Kästli vor der Konkurrenz « zen.

- Hätte die Kästli sich nicht auch | ter/Messerli keine solche Abmachun rer Konkurrentin abgeschlossen. Da: schen der Hofstetter, der Messer! weiterbestand.

438. Aufgrund der Vereinbarungen zwisct stimmende wirkliche Wille zwischen der he Gruppe) und der Kästli, nicht in die gegense den Liefergebieten der Werke nicht zu konkı 401 ff.), bis ins Jahr 2009 bestand. Die Vere für Kies- und Betonprodukte einschliesslich © ist davon auszugehen, dass die Vereinbarut

f. Fortbestand bis 2011/2013

439. Aus einem Dokument namens «Ma dass die Marketinggruppe der Hofstetter ein

mann, die Hofstetter, die Messerli und die Kästli ind, dass die Lehmann keine Hofstetter-Produkte ©, bedeutet folglich zweierlei:

r-Produkte ins Liefergebiet der Messerli und der ren gemäss dieser Abmachung von der Konkurh nicht auch an ihre Liefergebiete gehalten, hatte ung mit einem Transportunternehmen zugunsten Das bedeutet, dass die Gebietsabrede von 1976 li und der Kästli auch noch bis ins Jahr 2006 weir-Produkte ins Liefergebiet der Hofstetter liefern, Hofstetter selbst tat. Diese Vereinbarung machte n, wenn ein Drittunternehmen Materialien bei Hofim Material auf das Drittunternehmen Uberging. In internehmen die Hofstetter mit ihrem eigenen Maen.

n der Regel keine Baustellen im Einzugsgebiet des der Splitt-Komponenten ab einem Werk der K.+U. Hof- (siehe Plan)».

e Hofstetter und Messerli bereits zusammenge- 3 Konkurrenten am Markt auf. Im Gegensatz zur ch drei voneinander unabhängige Unternehmen: Messerli. Der Umstand, dass die Lehmann keine _iefergebiet des Kieswerkes Rubigen (Kästli) lie-

-/Messerli-Produkte ins Liefergebiet der Kästli lie- Jurch die Hofstetter-/Messerli-Produkte zu schütan ihre Liefergebiete gehalten, hätten Hofstetg mit einem Transportunternehmen zugunsten ih- 3 bedeutet, dass die Gebietsabrede von 1976 zwii und der Kästli auch noch bis in Jahr 2009

1en 2003 bis 2009 ist bewiesen, dass der übereinsutigen Hofstetter, Messerli (heute beide Alluviaitigen Liefergebiete einzudringen und einander in Jrrieren (vgl. oben die Vereinbarung von 1976, Rz inbarung betrifft primär Kies. Da jedoch die Preise Transporte jeweils gemeinsam verhandelt wurden, Ig auch Betonprodukte betraf.

rketing-Strategie» vom 6. Juli 1999 geht hervor, en «Strategieentscheid» fällte. Sie entschied sich

«für alle Gebiete (BW, BH, BB) die Strateg sollte im Gebiet Bern und Umgebung die i nicht verändert werden, «weil die Mitbewe w[ulrden. Auf eine Vorwärtsstrategie in Fo quente Marktbearbeitung unter Einsatz vor Am vorhandenen Mengenrabattsystem w/u] tuellen Marktanteile und das vorhandene Pr

440. Dieses Dokument existiert auch in € nannte Textstelle aus dem Dokument vom tember 2010 unverändert enthalten.“ Das vom Dokument aus dem Jahr 2010. Auf di wurden die Namen der Marketinggruppe a Titelseiten abgedruckten Bilder. Schliesslic zeichnisses und in der neueren Version w beigefügt.**

441. Zugleich wurde das Dokument «Mar cher Weise wie das Dokument «Marketing-S tember 2010 erstellt. Das Dokument «Mark sich vom Dokument aus dem Jahr 2010. Auf wurden die Namen der Marketinggruppe a Titelseiten abgedruckten Bilder. Schliesslic zeichnisses.*”

442. Es ist folglich bewiesen, dass die Dc Konzept» bearbeitet und aktualisiert wurde Aktualisierung dieser Dokumente zeigt, das: liches Arbeitsinstrument betrachtete und zu falls wären die Dokumente nicht bearbeitet u sich nicht herleiten. Allerdings kann aus der werden, dass der Inhalt der Dokumente au vant war. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Ge

443. Aus zwei Dokumenten mit dem Tite schen der Lehmann Transport AG sowie der Kieswerk AG» aus den Jahren 2011 und 20

- Aufgrund der Beteiligung der K.+U. H Alluvia-Gruppe] an der Lehmann Tr eine einzige Offerte aus dem Kreis c

- Die Lehmann Transporte AG soll ge fergebiete der Firmen K.+U. Hofstet

444 Act. 11.B.X.62 (22-0440), S. 27

445 Act. 11.B.X.62 (22-0440), S. 12

446 Act. 11.B.X.286 (22-0440)

447 Act. 11.B.X.286 (22-0440), 12

448 Act. 11.B.X.286 (22-0440), 1 f.; Act. 11.B.X.62 (22-0: 449 Act. II.B.X.52

450 Act. 11.B.X.287

ie 1 anzuwenden.»*“ Gemäss dieser Strategie 1 1 den letzten Jahren gewachsenen Liefergebiete rber weiterhin in der bisherigen Form akzeptiert rm von Marktanteilsgewinnen durch eine konse- ) höheren Rabatten w/u]rdfe] bewusst verzichtet. rd[e] festgehalten und man [war] bestrebt, die akeisniveau zu halten.»**°

iner Version vom 6. September 2010. Die ge- 6. Juli 1999 war auch im Dokument vom 6. Sep- Dokument aus dem Jahr 1999 unterscheidet sich er Titelseite des Dokuments aus dem Jahr 2010 ktualisiert, ferner unterscheiden sich die auf den h unterscheidet sich das Layout des Inhaltsverurde ein «Anhang 1 Pflichtenhefte MB und ML»

keting-Konzept» vom 29. Oktober 1998“° in gleitrategie» angepasst und eine Version vom 7. Sepsting-Konzept» aus dem Jahr 1998 unterscheidet der Titelseite des Dokuments aus dem Jahr 2010 ktualisiert, ferner unterscheiden sich die auf den h unterscheidet sich das Layout des Inhaltsverykumente «Marketing-Strategie» und «Marketingn und zwar am 6. bzw. 7. September 2010. Die 5 die Marketinggruppe diese Dokumente als taug- Jem deren Inhalt erneut diskutiert wurde. Andernnd aktualisiert worden. Der Diskussionsinhalt lässt Wiederverwendung der Dokumente geschlossen ch im Jahr 2010 für die Alluvia-Gruppe noch rele- »bietsabreden auch noch im Jahr 2010 bestanden.

| «Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwi- | Werken der K.+U. Hofstetter AG und der Messerli 13/14, geht Folgendes hervor:

lofstetter AG und der Messerli Kieswerk AG [heute ansport AG «/soll] ein Kunde zukünftig nur noch ieser Firmen erhalten [...].»

nerell alle Kunden/Baustellen «innerhalb der Lieter AG und Messerli Kieswerk AG mit sämtlichen

140), 1 f.

Sand- und Kieskomponenten, Kiesc nommen von der Belieferung seien Betonanlagen, wobei diese frühzeitic

444. Aus dieser Regelung gehen zwei ze!

  • Erstens gab es nur noch gemeinsar

  • Zweitens belieferte Lehmann alle Kt

Anders ausgedrückt, sollte die Lehm ausserhalb des Liefergebiets von Ho und Messerli die Möglichkeit, Lieferu

445. Dies ist ein weiterer Indizienbeweis di Liefergebiete zwischen der Alluvia- und de stand. Dieser Befund kann nicht losgeli Verfahrensparteien mit dem gemeinsamen! der Gewährung von Mengenrabatten für Bei gebiete zu koordinieren. Sie bezweckten da bieterinnen im Raum Bern (Stadt und Agglc reduzieren. Ferner ist die Datenanalyse des

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahmen

446. Die Alluvia-Gruppe bestreitet die Bew Im Wesentlichen bringt sie vor, der Kästli si Gruppe nicht bekannt gewesen. Zudem | worden.*% Sie bestreitet v.a. die Einsch Oktober 1997.*% Die Kästli-Gruppe räum Auflösung des KTB-Verbandes im Jahr

hingegen, dass nach 1997 bis 2013 «wei gehabt hätten, alle Kunden für Beton, Sand errichteten ausschliesslich zu beliefern unc Kies, auf das ihnen zugeteilte Liefergebebie Konzept» der Hofstetter aus dem Jahr 199: Raum Bern» aus dem Jahr 1998, «Marketin die «PowerPoint-Prasentation» der Hofstett welche Kästli nicht bekannt seien.*°° Es har Projekt «Bern Beton», welches nicht umg Koordination bewiesen werden. Das Sekt Abmachung.*” Zudem zeige das Dokı Marktaufteilung zwischen Alluvia und Kastl

451 Act. 11.B.X.357 (22-0440)

453 Act. 11.B.X.24 (22-0440)

454 Act. 11.B.X.40 (22-0440)

temischen, Splitt und Schotter» beliefern. Ausge- «spezielle Baustellen, insbesondere Baustelleny zu besprechen und zu begründen» seien.**'

itrale Aussagen hervor: ie Offerten der Vereinbarungspartner. inden/Baustellen der Hofstetter und Messerli.

ann keine eigenstandige Offerte in ein Liefergebiet fstetter und Messerli machen. Dies gab Hofstetter Ingen in das Kastli-Gebiet zu unterbinden.

afur, dass der Konsens über die Koordination der r Kastli-Gruppe auch noch bis ins Jahr 2013 be- Sst vom Beweis betrachtet werden, dass die Mengenrabatt insbesondere bezweckten, sich bei onbezüge nicht zu konkurrieren sowie ihre Liefermit, Betonverkäufe von Drittanbietern und Drittanymeration Bern) zu verhindern oder zumindest zu Sekretariats zu beachten (dazu hinten Rz 489 ff.).

en

2iswürdigung der Wettbewerbsbehörden generell. sien die zitierten internen Dokumente der Alluviaseien die Dokumente nicht von Kästli verfasst lägigkeit der Aktenstücke «Überlegungen zum larketing-Uberlegungen» von [Q. ] vom 31. t ein, dass der Kies- und Betonmarkt bis zur 1997 «kartelliert» gewesen sei. Sie bestreitet terhin den übereinstimmenden wirklichen Willen und Kies, welche in seinem Absatzgebiet Bauten 1 Offerten und Lieferungen für Beton, Sand und t zu beschränken».*°° Die Dokumente «Markting- 3, «Zusammenarbeit Hofstetter/Messerli/Kästli im g Strategie» der Hofsteter aus dem Jahr 1999 und er aus dem Jahr 1999 seien interne Dokumente, die sich dem Anschein nach um Dokumente zum esetzt worden sei. Damit könne keine gewollte etariat qualifiziere einseitige Behauptungen als ıment von «Novo Business Consult» keine i.*%® Der Kästli-Gruppe seien weder die Existenz noch der Inhalt der Dokumente aus dem J Lehmann Transport AG beträfen, bekannt. abgeleitet werden. Auch seien ihr der Inha Liefergebietskoordination bis ins Jahr 2013 keine Stellung nehmen.?”

447. Gemäss Alluvia-Gruppe ist im Jahr 19 es um die Optimierung der Strassentrans Untersuchungsadressaten dem Konzept de Transport AG habe die Versorgung im Raur Raum Bern-West/Süd durch Messerli Ub: zwecks Versorgung mit Rohstoff und Depo aus dem Gleichgewicht zu bringen».*®'

448. Schliesslich könnten der Hofstetter

Dokument «Marketing-Strategie der Hofste Vorwurf gemacht werden, selbst wenn Hof Kästli sich ebenso verhalten würden wie sie

Würdigung

449. Vorab sei daran erinnert, dass die V sind, den Grundsatz der freien Beweiswürdi ihrer freien Überzeugung, ob ein Beweis er starren Beweisregeln gebunden, welche it kommt und welchen Beweiswert die eir haben. Die Behörden würden gegen verstossen, wenn sie bestimmten Beweisr absprechen würde“, wie dies die Parteien ihnen nicht bekannte Dokumente tun.

450. Der Beweiswert der Aktenstücke «Ü «Einige Marketing-Überlegungen», «Zusa Bern», «Markting-Konzept», «Marketing Hofstetter aus dem Jahr 1999 und «Novo Kästli- oder die Alluvia-Gruppe den Inha Relevant ist einzig der Beweiswert der Dokui ob die jeweils andere Partei die Dok Überzeugungskraft der jeweiligen Beweis unabhängig von der vorliegenden Unters Autoren erstellt wurden, welche mit den M: können daher ohne weiteres herangezogen Zudem werden die Beweisergebnisse dur hinten B.5.4.3.4, Rz 489 ff.).

451. Zudem ist darauf hinzuweisen, Übersichtlichkeit halber die Fortdauer der haben. Zum Beweis der Fortdauer der Gebie

463 Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP 464 BVGE 2013/34, 549 E.6.2

465 BGE 133133, 40 E. 2.5

ahren 2003 bis 2006, welche die Alluvia und die . Daraus könne keine Koordination der Parteien It der Dokumente, welche die Weiterführung der darlegen sollten, nicht bekannt, sie könne dazu

98 der Sachplan ADT erlassen worden. Dabei sei porte gegangen. Es sei sachgerecht, wenn die s Sachplans entsprochen hätten.*° Die Lehmann n Bern-Nord durch Hofstetter und der Messerli im erlassen, um das «Mengengefüge, d.h. Abbau nieplatz, innerhalb der jeweiligen Teilräume nicht

aufgrund ihrer Strategie, welche sich aus dem ter 1998» ergebe, kein kartellrechtlich relevanter

stetter damit gerechnet habe, dass Messerli und

Vettbewerbsbehörden verpflichtet und berechtigt gung*® zu beachten. Sie entscheiden daher nach jyracht wurde oder nicht. Die Behörde ist an keine ir vorschreibt, wie ein gültiger Beweis zustande zelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander

den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nitteln in allgemeiner Weise die Beweiseignung mit Bezug auf nicht von ihnen selbst erstellte oder

mmenarbeit Hofstetter/Messerli/Kästli im Raum Strategie», die «PowerPoint-Präsentation» der Business Consult» hängt nicht davon ab, ob die It eines dieser Dokumente kennt oder kannte. nente. Für deren Beweiswert spielt es keine Rolle, mente erstellt hat. Relevant ist einzig, die mittel. Fest steht, dass alle diese Dokumente uchung zeitnah am jeweiligen Geschehen von arktverhältnissen vertraut waren. Die Dokumente werden, um eine Gebietskoordination darzulegen. ch die ökonometrische Analyse bestätigt (dazu

dass die Wettbewerbsbehörden zwar der Gebietskoordination in Zeitabschnitte unterteilt tskoordination, deren Existenz von 1976 bis 1997 gar nicht strittig ist, sind aber alle erw heranzuziehen und zu würdigen. Das bedeu Jahren 2013 den Fortbestand der Gebietsk die Beweiseignung einzelner Dokumente Gesamtschau der vorhandenen Beweise.

452. Zu den inhaltlichen Vorbringen der bereits im Rahmen der obigen Bewei: angemerkt: Die Vorbringen zum Sachplan A Gebietsschutz vor (dazu vorne Rz 434 ff.). L Gebietskoordination und einer Einschränkur ff.).

453. Was die Strategie der Hofstetter gege dass nach wie vor ein stillschweigenc Gebietskoordination herrschte (dazu vorne |

(v) Beweisergebnis

454. Insgesamt steht somit fest, dass die rende einfache Gesellschaft «Betonwerk C Verband der Kies- und Transportbetonwerk« ber 1976 eine Vereinbarung schlossen. Dei Alluvia-Gruppe (damals K.+U. Hofstetter A( werk AG Oberwangen), der heutigen Kastliheutigen Losinger Marazzi AG (damals Losi renden Kieswerk Wichtrach AG und W. unc den übereinstimmenden wirklichen Willen « seinem Absatzgebiet Bauten errichten, aus: rungen für Beton, Sand und Kies, auf das ih

455. Der Fortbestand dieses übereinstim Gruppe (damals K.+U. Hofstetter AG, Mess Oberwangen) und der Kästli-Gruppe (damal den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Dc

B.5.4.2 Verfolger Zweck

(i) Beweisthema

456. Andieser Stelle ist Beweis darüber zt mit der Koordination der Liefergebiete tatsé nachfolgend aufgeführten Beweismittel.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

457. Den Wettbewerbsbehörden liegen di

- Ein Dokument mit dem Titel «Verein

466 Act. 11.C.X.34 (22-0440)

ähnten Beweismittel zwischen 1997 bis 2013 tet beispielsweise, dass auch Dokumente aus den oordination belegen können. Es reicht nicht aus, » in Abrede zu stellen. Entscheidend ist die

Alluvia-Gruppe sei, soweit die Argumente nicht swürdigung berücksichtigt wurden, Folgendes DT gehen ins Leere. Die Abkommen sahen einen er Sachplan ADT berechtigt die Parteien nicht zur 1g des Wettbewerbs (vgl. dazu hinten C.3, Rz 792

nüber ihren Konkurrenten betrifft, so folgt daraus, je Übereinkunft zwischen den Parteien zur Rz 420).

2 Einzelfirma Fritz Blaser, die nicht mehr existierosshöchstetten», die Kieswerk Daepp AG, der 2 Bern (KTB) und seine Mitglieder am 24. Dezemr KTB-Verband bestand damals aus der heutigen 3, Messerli Kieswerk AG, Kessler Kies AG, Kies- Sruppe (damals Bendicht Kästli & Söhne AG), der nger AG, Bern) und den heute nicht mehr existie- | E. Künti. Sie äusserten am 24. Dezember 1976 alle Kunden für Beton, Sand und Kies, welche in schliesslich zu beliefern» und «Offerten und Liefenen zugeteilte Liefergebiet [zu] beschränken.»

menden wirklichen Willens zwischen der Alluviaerli Kieswerk AG, Kessler Kies AG, Kieswerk AG s Bendicht Kästli & Söhne AG) lässt sich durch die jkumente bis ins Jahr 2013 nachweisen.

ı führen, welchen Zweck die Verfahrensbeteiligten chlich verfolgten. Die Behörde stützt sich auf die

e folgenden Beweisurkunden vor:

barung» vom 24. Dezember 1976.*°®

- Eine Aktennotiz der Hofstetter mit d Beton“, welche gemäss Metadate stammt.“

- Ein Dokument mit dem Titel «Marketi

- Ein Dokument mit dem Namen «Zus Bern» aus dem Jahr 1998, welche a

- Ein Dokument namens «Marketing-. der Hofstetter.*”°

- Drei Dokumente aus den Jahren 20 über die Zusammenarbeit zwische: AG».*"'!

- Ein Dokumente mit dem Titel «Vere Lehmann Transport AG sowie den \ Kieswerk AG» aus den Jahren 2007

- Zwei Dokumente mit dem Titel «Ver: Lehmann Transport AG sowie den \ Kieswerk AG» aus den Jahren 2011

b. Zeugenaussagen

458. [A. | sagte anlässlich seiner Ze der KTB-Verband seines «Wissens juristisch und Gebietsabreden gegründet» worden

angestellt, der das professionell durch[ge]fü

c. Parteiaussagen

459. Am 26. April 2016 wurde [R. J al AG zur Vereinbarung über die Zusammen: sowie der K.+U. Hofstetter AG und der Mess Er gab zu Protokoll, die Vereinbarung sei d. komponenten nicht selber direkt verkaufe, sc Hofstetter und Messerli hätten ihr Material ı dies für die Betonproduktion selber benötigte von der Hofstetter zu nehmen, um Leerfah dass die Lehmann das Material in zu Hofste

467 Act. II.B.X.24 (22-0440)

468 Act. 11.B.X.287 (22-0440), S. 9

469 Act. 11.B.X.46 (22-0440)

470 Act. 11.B.X.286 (22-0440)

471 Act. 11.B.X.167 (22-0440)

472 Act. 111.23. Beilage 1 (22-0440)

473 Act. 11.B.X.357

474 Act. 111.24, Zeilen 120 ff.

475 Act. 111.23, Zeilen 112 ff. (22-0440)

em Namen «Überlegungen zum Vorschlag „Bern n der elektronischen Datei vom 16. April 1996

ng-Konzept» der Hofstetter aus dem Jahr 1998.*6®

ammenarbeit Hofstetter/Messerli/Kastli im Raume uf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurde.*°°

Strategie» vom 6. Juli 1999 der Marketinggruppe

03, 2005 und 2006 mit dem Titel «Vereinbarung 7 Lehmann Transport AG und K.+U. Hofstetter

inbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Verken der K.+U. Hofstetter AG und der Messerli , 2008 und 2009.*”2

»inbarung Uber die Zusammenarbeit zwischen der Verken der K.+U. Hofstetter AG und der Messerli und 2013/14.*7?

sugeneinvernahme vom 26. April 2016 aus, dass korrekt [...] für Preisabreden, Mengenzuteilungen sei. «Dafür halbe] man einen Geschäftsführer hrt» habe.*’*

s [Funktionsbezeichnung] der Lehmann Transport irbeit zwischen der Lehmann Transport AG Bern erli Kieswerk AG 2009 vom 6./7. Mai 2009 befragt. arin begründet, dass die Messerli-Hofstetter Kiesyndern vor allem für die Betonproduktion benötige. nicht direkt auf den Baustellen gewünscht, da sie 2n. Der Lehmann sei es darum gegangen, Material rten zu vermeiden. Hofstetter habe nicht gewollt, tter nahe gelegene Gebiete verkaufe.*’® d. Schriftliche Antworten auf Fragebo

460. [A. | als ehemaliger Geschäft schriftlich Fragen, welche das Sekretariat m gesandt hatte. Auf die Frage, ob die Mitglie Abmachungen über Gebiete gemacht hätter ergab sich fast automatisch durch die Trans ab Werk bei allen Werken fast gleich hoch v

(iii) Beweiswürdigung

461. Inder Folge ist der Zweck der geme vorliegenden Beweismitteln zu eruieren und

Vereinbarung vom 24. Dezember 1976

462. Aus der «Vereinbarung» vom 24. De gehalten, dass die «Vertragspartner» «willeı für Kies, Sand und Transportbeton in den ge und des Gürbe-, Aare-, Worblen- und Emm\ rung geht hervor, was die Vertragspartner | So sollte u.a. jeder Vertragspartner grundsä Sand und Kies, welche in seinem Absatzgeb Dies galt für die vertraglich vereinbarten «L einer Landkarte einzeichneten. Die Vertrags ton, Sand und Kies, auf das ihnen zugeteil «fremde Liefergebiete» waren den Vertrags tragspartner einigten. Als Grund für eine Lie rung z.B. den Fall, dass das gebietsansässic

463. Daraus geht ohne Zweifel hervor, da Wettbewerbern schützen wollten und vorber die exklusive Belieferung ihres Gebiets üb: partner, den Konkurrenzkampf untereinande

Aktennotiz 1996

464. Aus der Aktennotiz zu Bern Beton de die «/nteressenslage [...] für alle drei gleich «alle drei als mittelständische Betriebe erha erwünscht und möglich», «loyales Verhalter es habe ein «Vertrauensverhältnis [...] au halbe] Tradition und funktionier[e] gut». Dé gross genug für die drei optimal platzierten sei, «dass die Agglomeration Bern vollflachi renten wenig Motivation besteh[e], hier einz

476 Act. V1.2, Antwort auf Frage II.4 (22-0440)

477 Act. 11.C.X.34 (22-0440), S. 7 Punkte 1 u. 2

478 Act. 11.C.X.34 (22-0440), S. 8 Punkt 3.2

479 Act. 11.C.X.34 (22-0440), S. 9 Punkt 4.2.1 und 4.2.

480 Act. II.B.X.24, Seite 1/3 (22-0440)

gen

sleiter der Messerli Kieswerk AG beantwortete ittels Fragebogen vom 11. November 2015 an ihn der des KTB-Verbandes nach dessen Auflösung 1, antwortete er Folgendes: «Die Gebietszuteilung portzonen, weil der Grundpreis für Kies und Beton var.»476

insamen Koordinierung der Liefergebiete aus den zu wurdigen.

zember 1976 ist unter dem Titel «2. Absicht» fest- 1s» seien, «geordnete Verhältnisse auf dem Markt ‚meinsamen Interessen-Räumen der Region Bern antals zu schaffen.»*”” Aus Punkt 3 der Vereinbaunter geordneten Marktverhältnissen verstanden. tzlich das Recht erhalten, «alle Kunden für Beton, iet Bauten errichten, ausschliesslich zu beliefern.» iefergebiete»,*”® welche die Vertragsparteien auf parteien sollten «Offerten und Lieferungen für Befe Liefergebiet [...] beschränken.» Lieferungen in partner gestattet, sofern sich die betroffenen Verferung in ein fremdes Gebiet nannte die Vereinbaje Unternehmen nicht in der Lage war zu liefern.*”°

ss die Vertragsparteien ihre Liefergebiete vor den altlich anderslautender Vereinbarung im Einzelfall arnahmen. Dadurch beabsichtigten die Vertragsr auszuschliessen.

ar Hofstetter vom 16. April 1996 geht hervor, dass » sei. Sie hätten «grosses Interesse» daran, dass ten bifie]ben», «die weitere Zusammenarbeit [sei] ı untereinander w[elrd[e] seit langem gelebt» und fgebaut werden» können. «Die Zusammenarbeit as Einzugsgebiet von Bern sei auf langere Sicht Werke Kastli, Worblaufen und Messerli. Wichtig g abgedeckt [sei] und somit für potentielle Konkurudringen.»*®°

465. Aus dieser Aktennotiz geht einerseit versuchten, ihr Weiterbestehen durch loyale nis und der gut funktionierenden Zusammer hervor, dass die drei Unternehmen potenzi Ihre Absicht, den Wettbewerb untereinande das gemeinsame Fortbestehen zu sichern, |

466. Aus derselben Notiz geht hervor: «| Kosten senken, gegenseitig mithelfen, mdc gleich herstellen» und im Hofstetter Gebie selbsterklarend und zeigt, dass die Kästli, das gemeinsame Fortbestehen sicherzuste halten und einander die Liefergebiete nicht :

Abmachung über die Zusammenarbeit Hofs

467. Aus einem Dokument mit dem Name Raume Bern» aus dem Jahr 1998, welche a hervor, dass die Parteien auf dem Markt für Gebiet der Region Bern «geordnete Verhält stimmungen handelte es sich hierbei um ei Lieferung von Transportbeton für das Gebie fest, indem sie eine anrechenbare Menge © durch die zentrale Inkassostelle berechnet. | sie fur jeden Kubikmeter Mehrlieferung von 1 die «Überlieferer» eingebrachte Betrag mus trag war innert 30 Tagen nach Rechnungss nen waren sich einig, «dass jedes Werk in sollten sich die «Werkvertreter [...Jregelma. che der Akquisitionspolitik [treffen]» .*°2

468. Auch aus diesem Dokument geht he: vor wie bereits im Jahr 1976 auch noch im J ten. Das Dokument ist im Zusammenhang Marketinggruppe der Hofstetter zu lesen. De in den letzten Jahren gewachsenen Lieferge ber weiterhin in der bisherigen Form akzepi von Marktanteilsgewinnen durch eine konse ren Rabatten w[ujrd[e] bewusst verzichtet. festgehalten und man [war] bestrebt, die ak veau zu halten.»*°°

469. Daraus folgt, dass der Gebietsschut den sollte. Da gewisse Baustellen im Raum tonwerken der Hofstetter, Messerli und K Abbildung 11), setzten die Parteien Kontin Kontingent überschritt, zu Ausgleichszahlun die Unternehmen den Konkurrenzkampf unt gen und -gebiete einschränken wollten, un rantieren.

481 Act. 11.B.X.24, Seite 3/3 (22-0440) 482 Act. II.B.X.46 (22-0440)

483 Act. 287 (22-0440), S. 12, 27

s hervor, dass die Kästli, Hofstetter und Messerli s Verhalten, dem aufgebauten Vertrauensverhältarbeit zu sichern. Andererseits geht aus der Notiz elle Konkurrenten gemeinsam abwehren wollten. r so weitgehend als möglich einzuschränken, um st dadurch erwiesen.

3ei schrumpfenden Umsätzen» gelte «nur eines: ylichst das Preisniveau zu halten, den Lieferaust «den Marktanteil [zu] halten.»*®’ Die Notiz ist Hofstetter und Messerli nicht nur beabsichtigten, llen, sondern auch die Preise möglichst hoch zu streitig zu machen.

tetter/Messerli/Kästli von 1999

ın «Zusammenarbeit Hofstetter/Messerli/Kästli im uf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurde, geht "Kies, Sand und Beton im gemeinsam belieferten nisse» schaffen wollten. Gemäss den Schlussbeine «Abmachung». Die Parteien vereinbarten die st der Region Bern. Sie setzten Betonkontingente Transportbeton festlegten. Das Kontingent wurde Jberschritt eine Partnerin ihr Kontingent, bezahlte 'ransportbeton eine Abgabe von Fr. 5.—. Der durch ste sie dem «Unterlieferer» ausbezahlen. Der Betellung zu begleichen. Die Abmachungspartnerinseinem Liefergebiet nachhaltig akquiriert», ferner ssig zum Informationsaustausch und zur Abspravor, dass Hofstetter, Messerli und Kästli nach wie ahr 1999 «geordnete Verhältnisse» schaffen wollder «Marketing-Strategie» vom 6. Juli 1999 der smnach sollte im Gebiet Bern und Umgebung, die biete nicht verändert werden, «weil die Mitbeweriert w[ujrden. Auf eine Vorwärtsstrategie in Form quente Marktbearbeitung unter Einsatz von höhe- Am vorhandenen Mengenrabattsystem wjulrdfe] tuellen Marktanteile und das vorhandene Preisniz soweit als möglich im Raum Bern erhalten wer- Bern eine ähnliche Distanz zu den Kies- und Beästli aufwiesen (dazu vorne Abbildung 10 und gente fest, welche, sofern ein Unternehmen das gen führte. Insgesamt ist daraus ersichtlich, dass er sich durch die Koordination der Lieferungsmen- 1 dadurch das gemeinsame Fortbestehen zu ga-

Zusammenarbeit Lehmann Transport AG, K

470. Drei Dokumente aus den Jahren 20 über die Zusammenarbeit zwischen Lehmar ten in Ziffer 1 zwei Abschnitte:

- Zum einen sollte die Lehmann Tran: Gebietsgrenzen der K.+U. Hofsteter ten sowie Splitt von Dritten» beliefer

- Zum andern verpflichtete sich die L stellen im Liefergebiet der KTB-We: einem Werk der K.+U. Hofstetter AG

471. Den Behörden liegen ferner drei Dok sammenarbeit zwischen der Lehmann Tran und der Messerli Kieswerk AG» aus den J Vereinbarung enthält wiederum zwei Absch

- Zu einen sollte die Lehmann Transı Gebietsgrenzen der K.+U. Hofstetteı Sand- und Kieskomponenten sowie

- Zum andern verpflichtete sich die L stellen im Einzugsgebiet des Kieswe nenten ab einem Werk der K.+U. F Plan)» zu beliefern.*®°

472. Zum ersten Abschnitt von Ziffer 1 in aus, der Abschnitt sei falsch ausgedrück Beachtung geschenkt. Wie bewiesen, ents vorne Rz 432). Der Zweck der Abmachung |

473. Die Ziffer 1 Abschnitt 1 der Vereinb: bis 2009 nicht. Sie wurde nach dem Zusarı 2006 jedoch mit Bezug auf die Vereinbaruı der Zweck dieser Passage nicht getrennt ful digt, sondern für die gesamte Zeitspanne vc

474. Gemäss Ziffer 1 Abschnitt 1 der Vere Kunden innerhalb der definierten Gebietsgre werk AG mit gewaschenen Sand- und Kies!

475. Ziffer 1 Abschnitt 1 dieser Vereinbaru Die Lehmann Transport AG ist ein Transport Baumaterialien, sondern organisiert den Tra Ziffer 1 Abschnitt 1 der Vereinbarungen ve Baumaterialien mit Drittunternehmen (Konkt Hofstetter zu organisieren. Wie auch mit de stetter und Messerli, ihre Liefergebiete vor:

484 Act. 11.B.X.167 485 Act. 11.B.X.167

486 Neuerdings erwähnte Ziffer 1 Abschnitt 1 nicht m sondern neu neben Hofstetter und Lehmann auch

.+U. Hofstetter AG und Messerli Kieswerk AG

03, 2005 und 2006 mit dem Titel «Vereinbarung in Transport AG und K.+U. Hofstetter AG» enthalsport AG «keine Kunden innerhalb der definierten AG mit gewaschenen Sand- und Kieskomponen- N.

ehmann Transport AG, «in der Regel keine Bauke mit Sand-, Kies- oder Splitt-Komponenten ab (siehe Plan)» zu beliefern.“**

umente mit dem Titel «Vereinbarung über die Zusport AG sowie den Werken der K.+U. Hofstetter ahren 2007, 2008 und 2009 vor. Die Ziffer 1 der nitte:

port AG «keine Kunden innerhalb der definierten "AG und Messerli Kieswerk AG mit gewaschenen Splitt von Dritten» beliefern.

ahmann Transport AG, «in der Regel keine Baurkes Rubigen mit Sand-, Kies- oder Splitt-Kompolofstetter AG resp. Messerli Kieswerk AG (siehe

der Version aus dem Jahr 2009 sagte [R. | t und die Lehmann habe dem Abschnitt keine pricht diese Aussage nicht den Tatsachen (dazu sei nachfolgend analysiert.

rungen veränderte sich inhaltlich zwischen 2003 imenschluss von Hofstetter und Messerli im Jahr igspartner angepasst.“®® Aus diesem Grund wird ‘die Perioden 2003-2006 und 2007-2009 gewür- IN 2003 bis 2009.

inbarung sollte die Lehmann Transport AG «keine anzen der K.+U. Hofstetter AG und Messerli Kiescomponenten sowie Splitt von Dritten» beliefern.

ingen ist vor dem folgenden Hintergrund zu sehen: logistikunternehmen und transportiert selbst keine nsport dieser Materialien durch Drittunternehmen. rbot der Lehmann Transport AG, Transporte von irrenten) in die Liefergebiete der Messerli und der r schriftlichen Abrede von 1976 bezweckten Hofiuswartiger Konkurrenz zu schützen.

iehr nur Hofstetter und Lehmann als Vereinbarungspartner, die Messerli.

476. Auch Ziffer 1 Abschnitt 2 der Vereinb bis 2009 nicht. Sie wurde nach dem Zusarı 2006 jedoch mit Bezug auf die Vereinbaruı der Zweck dieser Passage nicht getrennt ful digt, sondern für die gesamte Zeitspanne vc

477. Ziffer 1 Abschnitt 2 der Vereinbarun der Regel keine Baustellen im Einzugsgebie KTB-Werke] mit Sand-, Kies- oder Splitt-Kc AGresp. Messerli Kieswerk AG» beliefern s

478. Diese Regelung ist folgendermasseı stoffe bei Hofstetter/Messerli einkaufte, wai diesem Material in das Liefergebiet der KTB: die KTB-Werke mit ihrem eigenen Material : vor 2006, dass keine Baustellen im Lieferc Produkten beliefert wurden. Nach dem Zus: Messerli garantierte die Vereinbarung, das Messerli-Produkten beliefert wurden. Die Vi und damit den Wettbewerb untereinander m

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahmen

479. Die Alluvia-Gruppe bringt vor, sie hat durch den gemeinsamen Mengenraba systemimmanent, dass sich dadurch Liefe Gruppe weiter fahren, wäre dies sachplanw verdienen. Mit diesem Vorgehen würde ebenfalls von auswärts angegriffen zu werd weil sie Beton «verschleudere», werde Kö Ende bestünde zwar vielleicht mehr Wettbev verdienen auf dem Produkt. Dies bedet Umweltschutz und Arbeitnehmer). D Wettbewerbsbehörden pauschal.*'!

Würdigung

480. Die Alluvia-Gruppe nimmt mit Bi vorgenannten Beweismittel. Sie beruft sich Liefergebieten geführt habe, um weite Tran: zu, dass der Mengenrabatt einen abschott hatte. Ferner umschreibt Alluvia selbst, we Wettbewerb gehabt hätte: «weniger verdien: Gruppe die wettbewerbsbeschränkende Al Parteien ein. Das Berufen auf den Sachpla nicht ermächtigt den Wettbewerb zu beschr.

487 Die Passage Ziffer 1 Abschnitt 2 «in der Regel ke die Passage «in der Regel keine Baustellen im Eir

488 Act. 111.23. Beilage 1 (22-0440)

490 Act. VII.20, Zeilen 208 ff.

arungen veränderte sich inhaltlich zwischen 2003 imenschluss von Hofstetter und Messerli im Jahr igspartner angepasst.*®” Aus diesem Grund wird ‘die Perioden 2003-2006 und 2007-2009 gewür- IN 2003 bis 2009.

g hielt fest, dass die Lehmann Transport AG «in t des Kieswerks Rubigen [bzw. im Liefergebiet der ymponenten ab einem Werk der K.+U. Hofstetter olite.*8®

1 zu verstehen: Wenn ein Drittunternehmen Bau- ‘e es ohne solche Vereinbarung in der Lage, mit -Werke (Hofstetter, Messerli, Kästli) zu fahren und zu konkurrieren. Die Vereinbarung gewährleistete jebiet der Messerli und der Kästli mit Hofstetterammenschluss von 2006 zwischen Hofstetter und s keine Baustellen der Kästli mit Hofstetter- und sreinbarung bezweckte also einen Gebietsschutz jöglichst auszuschalten.

en

te (zusammen mit der Kästli-Gruppe) beabsichtigt, tt die Transporte zu minimieren. Es sei rgebiete ergeben würden.“®° Würde die Alluviaidrig. Zudem würde sie daran nichts oder weniger sie riskieren, im eigenen «Versorgungsgebiet» en. Würde Alluvia in Rubigen Aufträge gewinnen, stli anderswo Aufträge akquirieren müssen. Am verb, doch dann würden die Unternehmen weniger ite weniger Investitionen für die Zukunft (u.a. ie Kästli bestreitet die Beweisführung der

szug auf den Zweck keinen Bezug auf die auf den gemeinsamen Mengenrabatt, welcher zu sporte zu vermeiden. Mit anderen Worten gibt sie nden Effekt und eine Aufteilung in Liefergebiete Iche Folgen das Betreiben von funktionierendem an» also tiefere Margen. Damit gesteht die Alluviaosicht bzw. den Zweck der Gebietsabreden der in ADT misslingt, da er die Parteien, wie gesagt, änken (vgl. dazu hinten C.3, Rz 792 ff.).

ine Baustellen im Liefergebiet der KTB-Werke» wurde durch izugsgebiet des Kieswerks Rubigen» ersetzt.

(v) Beweisergebnis

481. Der Zweck dieser Abrede bestand e des KTB-Gebietes abzuhalten, in das KTB-C KTB-Werke vor «gebietsfremden» Wettbew Verfahrensparteien vorbehältlich anderslaı ihres Gebiets zu übernehmen. Sie beabsich weitgehend auszuschliessen. Schliesslich b Preisniveau möglichst hoch zu halten und di

B.5.4.3 Umsetzung und Auswirkungen

B.5.4.3.1 Beweisthema

482. Aufgrund der oben genannten Bew: und die Dauer der Gebietskoordination bis i 481).

483. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, wurde. Wie bereits erwähnt, reicht es für T der Konsens zwischen den Beteiligten eine! ohne dass das Verhalten umgesetzt zu we jedoch zu beachten, dass ein tatsächlich anders zu gewichten ist als ein abgemachte Grund ist auch über die Umsetzung Beweis

484. Schliesslich ist die Auswirkung des V der Prüfung der Auswirkung wird in Ü Bundesgerichts nicht die volkswirtschaftlic Daruber brauchen die Wettbewerbsbehorde Wettbewerbsbehorden, ob sich die Ver verhalten und den Wettbewerb unterei Einschränkung ist bei tatbestandsmässiger Sanktionsbemessung zu berücksichtigen. Ki sich die beteiligten Verfahrensparteien ents für Beton, Sand und Kies, welche in ihren A zu beliefern und Offerten und Lieferungen f Liefergebiet zu beschränken.

485. Im vorliegenden Fall erlaubt die Unte Rückschluss auf das Bestehen des Kons: basierend auf den vorgenannten Dokumen Analyse, dass der Wettbewerb zwischen eingeschränkt war. Die Analyse der Auswirt nur eine Abschätzung der Tatschwer ausschlaggebend ist, sondern gibt auch RU

B.5.4.3.2 Beweismittel

(i) Urkunden

486. Die Wettbewerbsbehörden verfügen

#2 BGE 143 Il 297, 314 f. E. 5.1.4.

inerseits darin, die Konkurrenten von ausserhalb sebiet einzudringen, oder anders ausgedrückt, die erbern zu schützen. Andererseits bezweckten die ıtender Vereinbarung die exklusive Belieferung tigten somit, den Konkurrenzkampf untereinander eabsichtigten sie, durch die Gebietsaufteilung das e Marktanteile so weit als möglich zu stabilisieren.

sise sind der Konsens, der Inhalt, die Beteiligten ns Jahr 2013 bewiesen (dazu oben Rz 454 f., Rz

dass die Gebietskoordination in die Tat umgesetzt atbestandsmässigkeit des Konsenses aus, wenn n potenziell wettbewerbsschädigenden Inhalt hat, rden braucht. Mit Bezug auf die Rechtsfolge ist umgesetztes Verhalten bei der Sanktionierung s, aber nicht umgesetztes Verhalten. Aus diesem zu führen.

erhaltens zwischen den Parteien darzulegen. Bei bereinstimmung mit der Rechtsprechung des che Wirkung der Verhaltensweisen untersucht. n keinen Beweis zu führen.*” Vielmehr prüfen die fahrensparteien entsprechend ihrem Konsens nander eingeschränkt haben. Der Grad der 1 und sanktionierbaren Verhaltensweisen bei der onkret untersuchen die Wettbewerbsbehörden, ob prechend ihrem Konsens verhielten, alle Kunden bsatzgebieten Bauten errichteten, ausschliesslich ur Beton, Sand und Kies auf das ihnen zugeteilte

rsuchung der Auswirkungen zugleich auch einen nses. Ginge man davon aus, der Konsens sei tbeweisen nicht erbracht, zeigt die nachfolgende den Parteien in kartellrechtsrelevantem Masse ungen zwischen den Parteien erlaubt somit nicht e, welche für die allfällige Sanktionierung kschluss auf die Tatbegehung.

über die folgenden Urkunden:

- Drei Dokumente aus den Jahren 20 über die Zusammenarbeit zwische: AG».*%

- Drei Dokumente mit dem Titel «Vere Lehmann Transport AG sowie den | Kieswerk AG» aus den Jahren 2007

- Zwei Dokumente mit dem Titel « Vere Lehmann Transport AG sowie den M werk AG» aus den Jahren 2011 und

(ii) Lieferscheindaten

487. Die Wettbewerbsbehörden verfügen scheindaten (dazu vorne A.4.6, Rz 35 ff.).

B.5.4.3.3 Beweiswürdigung Urkundenb:

488. Aus den Dokumenten Vereinbarun: Transport AG und K.+U. Hofstetter AG 200. menarbeit zwischen der Lehmann Transpoı und der Messerli Kieswerk AG» aus den Jah die Zusammenarbeit zwischen der Lehmanı stetter und der Messerli Kieswerk AG» aus die Parteien ihre Liefergebiete koordinierten. über Jahre hinweg immer wieder neu abge Wahrscheinlichkeit nach nicht nur den übe die Liefergebiete zu koordinieren, sondern gäbe es keinen Grund für den Abschluss de

B.5.4.3.4 Auswertung und Würdigung d

489. Anhand der eingereichten Liefersch: teien 2007-2013 ihre Liefergebiete koordini ten eingelesen und bereinigt. Diejenigen As in ihren Stellungnahmen zum Antrag des S Akte VII.36, Kapitel B.3, näher beschrieben.

490. Die aufbereiteten Daten werden als lässt sich erkennen, dass die Liefergebiete Beton klar von den Liefergebieten der Frisc wird die Preisbildung für Transportbeton nä ob die Netto-Werkpreise für Beton davon ab der zu beliefernden Baustelle entfernt ist. D Werke nur dann einen klar messbaren Einflu nicht der KTB AG angeschlossen ist. angeschlossenen Werke ihre Liefergebiete |

493 Act. 11.B.X.167 (22-0440) 494 Act. 111.23, Beilage 1 (22-0440)

495 Act. 11.B.X.357

03, 2005 und 2006 mit dem Titel «Vereinbarung n Lehmann Transport AG und K.+U. Hofstetter

inbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Verken der K.+U. Hofstetter AG und der Messerli , 2008 und 2009.

»inbarung Uber die Zusammenarbeit zwischen der /erken der K.+U. Hofstetter und der Messerli Kies- 2013/14.

über die von den Parteien eingereichten Liefereweise

J über die Zusammenarbeit zwischen Lehmann 3, 2005 und 2006, Vereinbarung über die Zusamt AG sowie den Werken der K.+U. Hofstetter AG ren 2007, 2008 und 2009 und «Vereinbarung über ı Transport AG sowie den Werken der K.+U. Hofden Jahren 2011 und 2013/14, geht hervor, dass Bereits der Umstand, dass diese Vereinbarungen schlossen wurden, zeigt, dass die Parteien aller reinstimmenden wirklichen Willen gefasst hatten, sich auch tatsächlich koordinierten. Andernfalls r genannten Vereinbarungen.

ler Lieferscheindaten

sindaten untersuchte das Sekretariat, ob die Pararten. Zu diesem Zweck wurden zunächst die Daoekte der Datenbereinigung, die von den Parteien ekretariats vom 5. Juli 2018 thematisiert wurden ff. diskutiert. Andere Bereinigungsschritte sind in

erstes grafisch ausgewertet (Rz 511-514). Dabei der Werke der Alluvia-Gruppe insbesondere bei shbeton AG Rubigen abgegrenzt sind. Zusätzlich her untersucht (Rz 516-602): Es wird gemessen, hängig sind, wie nahe ein anderes Betonwerk von abei lässt sich feststellen, dass die Nähe anderer ss auf den Betonpreis hat, wenn das andere Werk

Dieses Resultat zeigt, dass die der KTB Koordiniert haben.

491. Obwohl sich die nachfolgenden Au: ziehen, können daraus auch Rückschlüsse f teien haben sich erwiesenermassen auch ir (vgl. Abschnitte B.5.2 und B.5.3). Die nachf in Bezug auf Beton bis Ende 2013 anhielt scheinlich, dass die Koordination in Bezug punkt aufgegeben wurde: Wenn eine Baut benötigt, werden die Preise in der Regel für delt.

(i) Datenbereinigung

492. Zusätzlich zu den Lieferscheindaten Dokumente zukommen lassen, in welchen « werden (vgl. Act. VII.36, Abschnitt B.2). Da Daten auf diese Angaben. Nach Bekanntgal Zustellung des Antrags des Sekretariats voi Gruppe Zweifel an der Zuverlässigkeit der ı an. Im von der Kästli-Gruppe in Auftrag ge Beilage 1) werden insbesondere drei Proble

  • Die Baustellen-Postleitzahlen sind te

  • Die Baustellen-Adressen sind teilwei

- Die durch das Sekretariat gemäss Werkpreise beinhalten möglicherwei

493. Die Wettbewerbsbehorden stellen fe der Ergebnisse der Datenauswertung kei Inzwischen haben die Wettbewerbs Betonlieferungen (also auch die von der Baustellen-Postleitzahlen sowie die Bauste 1 und 2) bereinigt. Auch den dritten vo Berechnung der Werkpreise) berücksich! Lieferscheindaten (vgl. den nachfolgenden ;

494. Des Weiteren stellte die Kästli-Grup dass dem Sekretariat bei der Auswertun Rechenfehler bei der Berechnung des R: Wettbewerbsbehörden korrigiert.

495. Sämtliche der nachfolgenden Auswe diskutierten Bereinigungen und Korrekturen

1. Baustellen-Postleitzahlen

496. Bei den nachfolgenden Auswertun belieferten Baustellen eine wichtige Rolle. | verwendet. Bei manchen Baustellenadresse In diesen Fällen hat das Sekretariat mit

Baustellenadresse eine Postleitzahl ermitte

496 Im besagten Gutachten werden ausschliesslich Gruppe diskutiert. Dies obwohl die Vertreter von | und die entsprechenden Resultate in einem mehr

swertungen teilweise nur auf Transportbeton beür Kies und Transporte gezogen werden: Die Par- | Bezug auf diese beiden Produktarten koordiniert olgende Auswertung zeigt, dass die Koordination und auch umgesetzt wurde. Es ist sehr unwahrauf Kies oder Transporte zu einem früheren Zeit- Internehmung für eine Baustelle Kies und Beton Kies und Beton einschliesslich Transport verhanhaben die Parteien dem Sekretariat verschiedene lie eingereichten Daten beschrieben und definiert s Sekretariat stützte sich bei der Bereinigung der ye der Ergebnisse der Datenauswertung durch die m 5. Juli 2018 an die Parteien meldete die Kästlivon ihr eingereichten Lieferscheindaten fur Beton gebenen Gutachten von Polynomics (Act. IV.29, me in Bezug auf diese Daten diskutiert:*%

ilweise fehlerhaft oder fehlen vollständig. se fehlerhaft.

; den Angaben der Kästli-Gruppe berechneten se teilweise Transportkosten.

st, dass die Kästli-Gruppe vor der Bekanntgabe ne entsprechenden Bedenken angemeldet hat. behörden sämtliche Lieferscheindaten für Alluvia-Gruppe eingereichten) in Bezug auf die len-Adressen (vgl. die nachfolgenden Abschnitte n der Kästli-Gruppe thematisierten Punkt (die igten die Behörden bei der Bereinigung der Abschnitt 3).

pe im erwähnten Gutachten von Polynomics fest, g der Lieferscheindaten der Kästli-Gruppe ein ıbatts unterlaufen ist. Diesen Fehler haben die

srtungen der Lieferscheindaten enthalten die hier

gen spielt der Standort der von den Parteien Jazu wird die Postleitzahl der Baustellenadresse n sind allerdings keine Postleitzahlen eingetragen. Hilfe des Dienstes «google maps» anhand der It. Das Sekretariat hat nur dann eine Baustellen-

Daten der Kastli-Gruppe nicht aber diejenigen der Alluvia- Polynomics auch die Daten der Alluvia-Gruppe ausgewertet als 50-seitigen Bericht zusammengestellt haben (Act. 1.123).

Postleitzahl eingesetzt, wenn diese mit H werden konnte. Das ist nicht immer möglich keine Strassennummer in der Baustellenadr oft unmöglich, wenn die Strasse durch meh

497. Zusätzlich zur Bereinigung fehlende fehlerhafte Postleitzahlen ersetzt. Diese wur für Statistik identifiziert, in welchem samtlic Auch bei diesen Adressen mit nicht existiere eine neue Postleitzahl eingesetzt, wenn identifiziert werden konnte.

498. Lieferungen an Baustellen mit nicht welchen keine gültige Postleitzahl eingeset Auswertungen nicht berücksichtigt. Dadurch der insgesamt 2007-2013 ausgelieferten entfallen lediglich 0,57 % ([...] m?) des : fehlender Baustellen-Postleitzahlen.

499. Polynomics hat die Baustellen-P eingereichten Lieferscheindaten ebenfa vorgenommenen Bereinigung verbleiben le existierender oder ungültiger Postleitzahl ge Im Vergleich dazu verbleibt nach der Berein an Beton mit ungültiger oder nicht existiere Polynomics im Gegensatz zum Sekretaria zuordnet, wenn eine solche Zuordnung nich

2. Baustellen-Adressen

500. Die belieferten Baustellen werden i Baustellenadresse, der Baustellen-Postleitz die gleiche Baustellenadresse bei verschie wird, ist die entsprechende Zuordnung nich Baustellenadressen der von den Parteien ı Leer- und Satzzeichen entfernt werden Gross/Kleinschreibung und die Schreibweis

501. Obwohl die Kästli-Gruppe im Gute bemängelt, dass das Sekretariat ursprünc eingereichten Lieferscheindaten nicht bereir entsprechenden Gutachten enthaltenen Au einer der Gründe dafür, dass die im besagte nachfolgend diskutierten Resultaten übereir

498 Polynomics gibt keine Regeln an, nach welcher Stattdessen reichte Polynomics den entsprecher dass bei Adressen mit der ungültigen Postleitzah die Postleitzahl 3006 eingesetzt wurde. Da der Me verläuft, ist keine eindeutige Zuordnung möglich ı ausgewählt wurde. Das Sekretariat hat in diese Auswertungen berücksichtigt.

iife der Baustellenadresse eindeutig identifiziert 1: Wenn zum Beispiel nur ein Strassenname aber esse enthalten ist, ist eine eindeutige Identifikation ‘ere Postleitzahlen verläuft.

r Postleitzahlen hat das Sekretariat offensichtlich den anhand eines Datensatzes des Bundesamtes he Postleitzahlen der Schweiz enthalten sind.*” nden Postleitzahlen hat das Sekretariat nur dann diese anhand der Baustellenadresse eindeutig

existierenden oder fehlenden Postleitzahlen, bei zt werden konnte, wurden für die nachfolgenden 1 fallen bei den Kästli-Daten rund 11,4 % ([...] m?) Menge an Beton weg. Bei den Alluvia-Daten ausgelieferten Betons aufgrund ungültiger oder

ostleitzahlen in den von der Kästli-Gruppe ls bereinigt. Nach der von Polynomics diglich 7700 m? Beton, der an Adressen mit nicht liefert wurde (vgl. Act. V1.29, Beilage 1, Tabelle 3). igung durch das Sekretariat eine grössere Menge nder Postleizahl. Das liegt vor allem daran, dass t einer Adresse oft auch dann eine Postleitzahl t eindeutig möglich ist.*%

1 den nachfolgenden Auswertungen anhand der ahl sowie der Kundennummer identifiziert. Wenn denen Lieferungen unterschiedlich geschrieben it mehr zuverlässig möglich. Deshalb werden die nit Beton belieferten Baustellen bereinigt, indem

und indem für Unterschiede in Bezug auf e von Umlauten korrigiert wird.

achten von Polynomics (Act. VI.29, Beilage 1) jlich die Adressen der durch die Kästli-Gruppe ligt hat, nimmt Polynomics selber für keine der im swertungen eine solche Bereinigung vor. Das ist n Gutachten enthaltenen Ergebnisse nicht mit den stimmen (mehr dazu in Rz 604).

/kataloge-datenbanken/publikationen..assetdetail.275785.ht

1 die Bereinigung der Postleitzahlen vorgenommen wurde. den Programmcode ein. Daraus geht zum Beispiel hervor, | 3050 und der Baustellen-Adresse «Melchenbühlweg» neu Ichenbühlweg durch die Postleitzahlen 3006, 3015 und 3073 ınd Polynomics gibt nicht an, weshalb die Postleitzahl 3006 m Beispiel die entsprechenden Lieferscheine nicht für die

3. Netto-Werkpreise

502. Die Kästli-Gruppe äussert im Gut: Bedenken in Bezug auf die Berechnung

gelieferten Beton. Dabei stützte sich das Se VIII.B.33, 36, 40, 46, 49, 53). Polynomics ze auf, dass die so berechneten Werkpreise teil «Nach Angaben der Kästli-Gruppe stellt de Materialpreis dar» (Act. V1.29, Beilage 1, S Teil der vom Sekretariat der WEKO berec enthalten» (Act. VI.29, Beilage 1, S. 13).

503. Das Sekretariat teilt grundsätzlich die der von der Kästli-Gruppe eingereichten

beschränkt zuverlässig sind. Die entspreche Polynomics dargestellt und betreffen ausse nicht aber die von der Alluvia-Gruppe einge!

504. Zunächst ist anzumerken, dass in verschiedene Zuschläge auf den normalen «Nichtunternehmer» im Jahr 2010 einen Z (Act. VIII.40.h). Ein «Nichtunternehmer» t normalen Listenpreis liegt — für ihn gilt nicht ein um 15 % höherer Listenpreis. Die vor Werkpreise über dem normalen Listenpreis abgeleitete Vermutung, dass «ein Teil

Objektpreise nicht nur die Materialpreise en

505. Des Weiteren vernachlässigt Polyno in Schritten von 5 Rappen festgelegt werde! deren Werkpreis um weniger als 5 Rappe «Lieferscheine mit Preis über Listenpreis».

506. Da gewisse Preise möglicherweise berechnete das Sekretariat den Anteil de Werkpreis um mehr als Fr. 1 über dem nc Gruppe eingereichten Daten liegt deren An [...] %. Bei den von der Alluvia-Gruppe eine von [...] %.

507. Bei den von der Alluvia-Gruppe ei «überhöhten» Preise durch den oben erwat auch bei der Alluvia-Gruppe 15 % beträgt: C zwischen 14,5 und 15,5 % höher als der no Preise zu nicht nachvollziehbaren Preisen.

508. Beiden von der Kästli-Gruppe einger ob die «überhöhten» Preise alle auf den «N Während die in den Alluvia-Daten enthal Zeitpunkt der Festlegung des Preises ent: jedes Jahr jeweils gültigen Listenpreise lief Gruppe nicht bekannt, in welchem Jahr die der Regel von Jahr zu Jahr anstiegen, ist de zum Zeitpunkt der Preissetzung relevar Untersuchung der Zuschläge nicht möglich mehr als 15 % über dem normalen Listenp!

achten von Polynomics (Act. VI.29, Beilage 1) der Werkpreise fur den von der Kastli-Gruppe kretariat auf die Angaben der Kastli-Gruppe (Act. igt in Abbildung 2 und Tabelle 4 ihres Gutachtens weise über den Listenpreisen liegen und stellt fest r Listenpreis die Obergrenze für den verlangten . 13). Deshalb befürchtet Polynomics, dass «ein hneten Objektpreise nicht nur die Materialpreise

> Einschätzung von Polynomics, dass die anhand Lieferscheindaten berechneten Werkpreise nur nden Probleme dürften aber geringer sein, als von rdem ausschliesslich die von der Kästli-Gruppe, reichten Daten.

den Preislisten der Frischbeton AG Rubigen Listenpreis erwähnt sind. Zum Beispiel bezahlen uschlag von 15 % auf den normalen Listenpreis jezahlt also einen Materialpreis, der über dem der in die Daten eingesetzte Listenpreis sondern | Polynomics erwähnte Tatsache, dass manche iegen, ist deshalb nicht hinreichend für die daraus der vom Sekretariat der WEKO berechneten thalten» (Act. V1.29, Beilage 1, S. 13).

mics die Tatsache, dass die Preise im besten Fall n können. Polynomics definiert auch Lieferungen, n höher als der normale Listenpreis ausfällt, als

> auf ganze Frankenbeträge gerundet werden, sr ausgelieferten Betonmenge, bei welcher der rmalen Listenpreis liegt: Bei den von der Kastliteil an der insgesamt gelieferten Betonmenge bei yereichten Daten handelt es sich um einen Anteil

ngereichten Daten lassen sich sämtliche dieser inten «Nichtunternehmer-Zuschlag» erklären, der ie entsprechenden Werkpreise sind ausnahmslos rmale Listenpreis — es gibt keinerlei merkwürdige

eichten Daten kann nicht genau überprüft werden, jichtunternehmer»-Zuschlag zurückzuführen sind: tienen Listenpreise immer dem Listenpreis zum sprechen, konnte die Kästli-Gruppe lediglich die ern. Hingegen ist bei den Lieferungen der Kastli- Preise vereinbart wurden. Da die Listenpreise in shalb bei den Kästli-Daten nicht klar, welches der tte Listenpreis ist. Deshalb ist eine genaue . Da einige Lieferungen zu Preisen erfolgen, die reis liegen, geht das Sekretariat aber davon aus, dass die bei der Auswertung der Kästli-Da sind als die entsprechenden von der Alluvia

509. Dadurch, dass Polynomics wedeı berücksichtigt, erscheinen die in Abbildung Unregelmässigkeiten bedeutender als si Polynomics in Abbildung 2 die Werkpreise r wird als Referenzpunkt der durchschnittlich Listenpreise in der Regel von Jahr zu Jahr Jahr 2007 zwar über dem durchschnittlicher Jahres 2007. Zum Beispiel stieg der Listen 2007 auf Fr. 150.50 im Jahr 2013. Das ents

510. Zusammenfassend kann festgehalte! der von der Kästli-Gruppe eingereichten Ds eingereichten Daten als tiefer einschätzt

weniger Gewicht beimisst. Die von der Käst und Korrekturen flossen in die Berechnunge

(ii) Abgrenzung der Liefergebiete

511. In einem ersten Schritt wird grafisch | der KTB angeschlossenen Werke der Allu (Kästli-Gruppe) räumlich abgrenzen lässt. z eine eigene Postleitzahl verfügt, die durch Anzahl Kubikmeter Beton erfasst. Nur Gebie den, werden berücksichtigt.*” Für jedes die Betonwerke der Alluvia-Gruppe berechnet. [200 000-300 000] m? Beton an Bausteller 250 000] m? von Werken der Alluvia-Gru 100 000] m? durch die Kästli-Gruppe gelie Gruppe beläuft sich deshalb im Gebiet mit d Marktanteil der KTB-Werke der Alluvia-Gruj in Abbildung 16 dargestellt.

512. Abbildung 17 entspricht Abbildung 1 Alluvia-Werke für Kies statt für Beton gezei ist, desto höher der Anteil der Alluvia-Grup!| ferten Anzahl Kubikmeter Beton bzw. Kies.?

499 2007-2013 wird nur 0,16 % des Gesamtvolumeı Postleitzahlen geliefert, in welche die KTB-Werk Deshalb werden diese unbedeutenden Postleitzat

500 Wenn der relative Marktanteil der Alluvia-Werke dem Intervall mit dem tieferen Marktanteil zugeteil

ten berechneten Werkpreise weniger zuverlässig -Gruppe eingereichten Daten.

* Zuschläge noch die Rundung von Preisen

2 und Tabelle 4 ihres Gutachtens dargestellten e es tatsächlich sind. Ausserdem vergleicht licht mit den korrekten Listenpreisen. Stattdessen 1e Listenpreis 2007-2013 eingezeichnet. Da die erhöht wurden, liegen zahlreiche Werkpreise im 1 Listenpreis, nicht aber Uber dem Listenpreis des preis der Sorte [Sorte 1] von Fr. 133.50 im Jahr pricht einem Anstieg um 12,7 %.

n werden, dass das Sekretariat die Zuverlässigkeit aten im Vergleich zu den von der Alluvia-Gruppe und deshalb den entsprechenden Ergebnissen i-Gruppe angeregten zusätzlichen Bereinigungen n des Sekretariats ein.

der Alluvia- und der Kästli-Gruppe

dargestellt, wie sich das Liefergebiet für Beton der via-Gruppe von demjenigen des Werks Rubigen u diesem Zweck wird für jedes Gebiet, das Uber die KTB-Werke insgesamt 2007-2013 gelieferte te, die mit mindestens 100 m? Beton beliefert wurser Gebiete wird der relative Marktanteil der KTB- Zum Beispiel liefern die KTB-Werke insgesamt 1 mit Postleitzahl 3014. Davon werden [150 000- ppe geliefert, während die restlichen [25 000- fert werden. Der relative Marktanteil der Alluviaer Postleitzahl 3014 auf [75-95] %. Dieser relative ope wird für jedes Gebiet mit eigener Postleitzahl

6, ausser dass darin die relativen Marktanteile der gt werden. Je dunkler eine Postleitzahl eingefärbt oe an der insgesamt von den KTB-Werken gelie-

1s an Beton und 1,02 % des Gesamtvolumens an Kies an e 2007-2013 weniger als 100 m? Beton bzw. Kies liefern. len bei der grafischen Auswertung nicht berücksichtigt.

genau einer Intervallgrenze entspricht, wird die Postleitzahl t.

Abbildung 16: Relativer M

larktanteil Alluvia-Gruppe, Beton

Anteil

513. Insbesondere beim Beton gibt es nur als auch von der Kästli-Gruppe beliefert we grenzt. Dieser Umstand ist folgendermasse:

- Da die Transportkosten sowohl bei | ungehindertem Wettbewerb zu erwa das günstigste Angebot unterbreite! wäre auch bei ungehindertem Wett der Liefergebiete ergibt.

- Wie bereits in Abschnitt B.4.4.6 dis Kosten auch noch andere Faktoren schlecht ausgelastetes Werk wird in lastetes Werk. Wenn sich die Ausl: entwickelt, wäre deshalb bei ungeh dung der Liefergebiete zu erwarten würden demnach die Alluvia-Werke I die Alluvia-Werke stark ausgelastet nördlich gelegene Baustellen verkau Überschneidungen erkennen. Al Auswertung unklar, ob die entsprech Wettbewerb zu erwartende Ausmass

514. Da sich die Auslastung der verschie wird der Zusammenhang zwischen Auslastu dessen wird anhand des Preissetzungsverh nation der Liefergebiete oder des Preissetz nur für den Markt für Transportbeton nicht : porte durchgeführt (vgl. Rz 491).

501 Eine empirische Studie des Zementmarktes i ungehindertem Wettbewerb stärker mit der Ausla: unter den Herstellern: MATTHIAS HUNOLD/KAI Competition, collusion and spatial sales patterns 2017.

502 Als Teil ihrer Stellungnahme zum Antrag des S Gutachten von Polynomics zur Beurteilung der Polynomics bereinigte ungültige und fehlende Bat des Gutachtens fest, dass durch diese Bereinigur von rund 100 000 m? erfasst werden können. Des dass diese Bereinigungen in manchen Postleitzz Gruppe verkauften Betonmenge führt.

Die Wettbewerbsbehörden haben ihrerseits die Veränderungen sind geringer als von Polynomics | Polynomics in Tabelle 5 des Gutachtens berech gelieferten Betonmenge nicht für die Erstellung v Gruppe gelieferte Anteil am insgesamt von Alluvia von Kästli gelieferte Menge durch die Bereinigung sich der dargestellte relative Anteil ebenfalls stark der in Tabelle 5 dargestellten Zahlen damit, dass : Das ist nicht korrekt. Polynomics hatte auch Zug ebenfalls ausgewertet. Ein Teil der entsprechende: Bericht, den die Kästli-Gruppe eingereicht hat, ent

Die durch das Sekretariat durchgeführte Bereini Postleitzahlen (3005 und 3011) zu einer Verandert Anteils am insgesamt von Kästli und Alluvia gelief

503 Relevant ist die von den Werken zum Zeitpunkt de Lieferung. Diese kann nicht zuverlässig gemesser

wenige Postleitzahlen, die sowohl von der Alluviarden. Die jeweiligen Liefergebiete sind klar abge- 1 zu würdigen:

3eton als auch bei Kies bedeutend sind, wäre bei rten, dass in der Regel das nächstgelegene Werk n kann und damit den Zuschlag erhält. Deshalb bewerb zu erwarten, dass sich eine Abgrenzung

kutiert wurde, beeinflussen allerdings neben den den von den Betonwerken offerierten Preis: Ein der Regel günstiger offerieren als ein gut ausge- ıstung der verschiedenen Werke unterschiedlich indertem Wettbewerb eine gewisse Überschnei- : Wenn das Werk Rubigen stark ausgelastet ist, 3austellen weiter südlich beliefern, wenn hingegen sind, würde das Werk Rubigen Beton an weiter fen. In Abbildung 16 lassen sich nur wenige solche lerdings ist allein auf Grund einer grafischen enden Überschneidungen das bei ungehindertem ; erreichen.°°?

denen Werke nicht zuverlässig messen lässt, °°® ng und Lieferdistanz nicht weiter untersucht. Stattaltens der KTB-Werke analysiert, ob eine Koordiungsverhaltens vorlag. Diese Untersuchung wird ıber für den Kiesmarkt oder den Markt für Transn Deutschland stellt fest, dass die Lieferdistanzen bei stung der Werke variieren als bei Vorliegen einer Absprache

HÜSCHELRATH/ULRICH LAITENBERGER/JOHANNES MUTHERS, — theory and evidence, ZEW Discussion Paper Nr. 17-035,

ekretariats vom 5. Juli 2018 reichte die Kästli-Gruppe ein Datenanalyse des Sekretariats ein (Act. V1.29, Beilage 1). istellen-Postleitzahlen (vgl. Rz 496 ff.) und stellt in Tabelle 3 ig zusätzlich Betonlieferungen der Kästli-Gruppe im Umfang Weiteren führt Polynomics in Tabelle 5 des Gutachtens aus, ahlen zu einem bedeutenden Anstieg der durch die Kastli-

Baustellen-Postleitzahlen bereinigt. Die entsprechenden Jerechnet (mehr dazu in Rz 496 ff.). Des Weiteren ist die von nete prozentuale Veränderung der durch die Kästli-Gruppe on Abbildung 16 relevant. Darin wird der durch die Alluvia- und Kästli gelieferten Beton dargestellt. Auch wenn sich die der Postleitzahlen stark verändert, bedeutet das nicht, dass verändert. Polynomics begründet im Gutachten die Auswahl sie «nur über die Daten der Kästli-Gruppe verfügen» (S. 14). ang zu den Daten der Alluvia-Gruppe und hat diese Daten 1 Auswertungen ist in einem mehr als 50 Seiten umfassenden halten (Act. 1.123).

gung der Baustellen-Postleitzahlen führte nur bei zwei Ing von mehr als 10 % des von der Alluvia-Gruppe gelieferten arten Betons.

sr Preisverhandlung erwartete Auslastung zum Zeitpunkt der 1 werden.

(iii) Untersuchung des Preissetzur

515. In Rz 516-531 werden die Hypoth kann, ob eine Koordination der Liefergebie schrieben, mit welcher die Hypothesen gete die Resultate der statistischen Auswertung |

1. Herleitung der Hypothesen

516. Wie bereits in Rz 146 dargelegt, er sächlichen Transportkosten. Da ausserdem gen, werden im Folgenden die Netto-Werkpı sind im Wesentlichen von den folgenden Fa

- Produktionskosten,

  • Erwartete Auslastung des Lie

  • Grösse der Baustelle,

- Erwartungen in Bezug auf die

517. Einzig der letzte dieser Faktoren wit bieter beeinflusst, da diese die Unsicherhe welchem Preis der andere Anbieter offerieri biete aufteilen, können sie davon ausgehel zugeteilten Gebieten keine ernsthaften Offe

518. Liegt hingegen keine Koordination v ihre Konkurrenten zu offerieren. Zu diesem. die Konkurrenten offerieren werden. Die kt senstehenden nicht beobachtet werden. De die Einschätzung der Konkurrenzangebote | Werke im Wesentlichen in Bezug auf die unterscheiden®“* und diese einfach zu | ungehindertem Wettbewerb umso günsti Konkurrenten bei der zu beliefernden Baust

519. Im Gegensatz dazu ist bei Vorliegen Effekt zu erwarten: Wenn sich ein Anbieter der Preissetzung keine Rücksicht auf die La

520. Aus diesen Überlegungen ergeben s ten Lieferscheindaten getestet werden könn gen einer Koordination zwischen der Alluv formuliert werden, werden verschiedene Art chenden Definitionen sind in Tabelle 13 at ständlichkeit grafisch illustriert.

igsverhaltens

esen hergeleitet, anhand derer getestet werden te vorliegt. Anschliessend wird die Methode bestet werden (Rz 532-561). In Rz 562-610 werden orasentiert und interpretiert.

tsprechen die Transportpreise ungefähr den tatnicht für alle Lieferungen Transportpreise vorlie- ‘eise (zur Definition vgl. Rz 141) untersucht. Diese ktoren abhängig:

ferwerks,

: von anderen Werken eingereichten Offerten.

d durch die Koordination mit einem anderen Anit darüber reduziert oder gar beseitigt, ob und zu . Wenn zum Beispiel zwei Anbieter ihre Lieferge- 1, dass der jeweils andere Anbieter in den ihnen rten einreichen wird.

or, werden die Anbieter versuchen, günstiger als Zweck müssen sie abschätzen, zu welchem Preis inftige Auslastung anderer Werke kann von Ausshalb ist unklar, ob und falls ja wie dieser Faktor jyeeinflusst. Da sich die Kosten der verschiedenen

Transportkosten zwischen Werk und Baustelle Jeobachten sind, werden die Betonwerke bei ger offerieren, je näher sich die Werke der elle befinden.

einer Koordination der Liefergebiete kein solcher mit einem Konkurrenten abspricht, braucht er bei ge der Werke dieses Konkurrenten zu nehmen.

ich zwei Hypothesen, die anhand der eingereichen und die Rückschlüsse in Bezug auf das Vorlieja- und der Kästli-Gruppe erlauben. Bevor diese en von Betonwerken unterschieden. Die entspreifgelistet und in Abbildung 18 zur besseren Ver-

Tabelle 13: Definitionen Betonwerke

4. Lieferwerk: Betonwerk, welches Beton a

5. Alternativwerk: Betonwerk, welches nicht kontrolliert wird.

6. Konkurrenzwerk: Betonwerk, welches w kontrolliert wird.

7. Kooperationswerk: Betonwerk, welches gleichen Unternehmen wie das Lieferwer

Abbildung 18: Definitionen Betonwerke

WE

beliefert

Quelle: Eigene Darstellung

521. Zur Verdeutlichung dieser Definitione Werk Worblaufen liefert Beton an eine Bau das «Lieferwerk». Das nächste «Alternativ ebenfalls der KTB AG angeschlossen ist, he

522. Liefert das Werk Worblaufen den E nächste Alternativwerk die FBB Deisswil. | nicht der KTB AG angeschlossen war, ist «Konkurrenzwerk».

523. Das Gebiet, in welchem das nächste «Kooperationsgebiet» bezeichnet. Im Geg nächste Alternativwerk ein Konkurrenzwerk

524. Wie bereits in Rz 99 diskutiert wurde der Fahrzeit als anhand der Fahrdistanz m zur Baustelle durch die Fahrzeit gemessen.

525. Bei ungehindertem Wettbewerb ist z und dem nächsten Alternativwerk den Netto massen beeinflusst: Je näher das nächste Werkpreis. Um zu testen, ob der Wettbewe der KTB angeschlossenen Werken der Allu sich ein solcher Zusammenhang beobachte

526. Der gleiche Test wird auch in Bezu: KTB angeschlossen sind noch von der All («Konkurrenzwerke»). Damit kann überprüfl Werkpreisen und der Nahe der Alternativu

n eine Baustelle liefert.

it vom gleichen Unternehmen wie das Lieferwerk eder von der Kästli- noch von der Alluvia-Gruppe

der KTB angeschlossen ist und nicht vom k kontrolliert wird.

LA

Alternativwerk

JN

Konkurrenzwerk Kooperationswerk

iegt nahe bei

sn wird ein Beispiel betrachtet: Angenommen, das stelle in Rubigen. Dann ist das Werk Worblaufen werk» ist die Frischbeton AG Rubigen. Da diese indelt es sich um ein «Kooperationswerk».

3eton statt nach Rubigen nach Deisswil, ist das Da diese im Untersuchungszeitraum 2004-2013 in diesem Fall das nachste «Alternativwerk» ein

. Alternativwerk ein Kooperationswerk ist, wird als ensatz dazu wird das Gebiet, in welchem das ist als «Konkurrenzgebiet» bezeichnet.

», lassen sich die Transportkosten besser anhand essen. Deshalb wird die Nahe eines Betonwerks

u erwarten, dass die Fahrzeit zwischen Baustelle -Werkpreis (vgl. zur Definition Rz 141) folgender- Alternativwerk, desto tiefer der offerierte Nettorb zwischen dem Betonwerk in Rubigen und den via-Gruppe funktioniert, wird deshalb getestet, ob n lasst.

g auf andere Werke durchgeführt, die weder der uvia- oder der Kastli-Gruppe kontrolliert werden werden, ob der Zusammenhang zwischen Nettojerke stark genug ist, um zuverlässig gemessen werden zu können. Aus diesen Überlegun: Hypothesen.

Tabelle 14: Hypothesen

Die Fahrzeit zwischen Baustelle und dem n: Einfluss auf die Netto-Werkpreise,

1) wenn das nächste Alternativwerk ein Koc

2) wenn das nächste Alternativwerk ein Kor

527. Im folgenden Abschnitt werden die Methode sowie die entsprechenden Resultz bzw. von der Kästli-Gruppe eingereichten sind (vgl. Rz 492 ff.), werden die Hypothese getestet.

528. Vorweg die Ergebnisse dieser Unt eingereichten Lieferscheindaten konnte Hyp zwischen Baustelle und dem nächsten Alt Betonpreis beeinflussen sollte, ist das ein we Gruppe ihre Liefergebiete tatsächlich koordi

529. Um zu testen, ob eine Ablehnung v zuverlässig möglich ist, testete das Sekreta konnte anhand der Lieferscheindaten der Al

530. Die Ergebnisse der Auswertung Lieferscheindaten sind im Vergleich zu di weniger eindeutig: Die Nähe der Alterna Konkurrenzgebiet der Frischbeton AG Rubi Ein möglicher Grund dafür ist die bereits ar Gruppe eingereichten Daten (vgl. Rz 492 ff)

531. Als nächstes wird beschrieben, wie ¢ testet hat.

2. Methode

532. Weil das Sekretariat alle in die Aus\ stelle mass, wird als erstes dargelegt, welch send wird beschrieben, wie der Netto-Werk um die «abhangige Variable» der Analyse, und Alternativwerken («unabhängige Variak soll. Die Messung der Fahrzeit wird in Absct von der Fahrzeit, sondern auch von andere werden anschliessend diese Kontrollvariab naue Spezifikation des Zusammenhangs zw riablen sowie die verwendete statistische Mı

505 Dazu werden zusätzlich auch noch andere Tests (

jen ergeben sich die in Tabelle 14 aufgelisteten

achsten Alternativwerk hat keinen signifikanten

perationswerk ist.

kurrenzwerk ist.

zum Test der Hypothesen 1 und 2 verwendete ite detailliert beschrieben. Da die von der Alluvia- Lieferscheindaten von unterschiedlicher Qualitat n 1 und 2 separat mit diesen beiden Datensätzen

srsuchung: Anhand der von der Alluvia-Gruppe othese 1 nicht abgelehnt werden. Da die Fahrzeit ernativwerk bei ungehindertem Wettbewerb den iteres Indiz dafür, dass die Alluvia- und die Kastlinierten.

on Hypothese 1 bei ungehindertem Wettbewerb riat zusätzlich dazu Hypothese 2.°° Hypothese 2 luvia-Gruppe deutlich abgelehnt werden.

| der von der Kästli-Gruppe eingereichten an von der Alluvia-Gruppe eingereichten Daten tivwerke hat weder im Kooperations- noch im gen einen klaren Effekt auf den Netto-Werkpreis. gesprochene geringe Qualität der von der Kastlijas Sekretariat Hypothese 1 und Hypothese 2 genertung einfliessenden Faktoren auf Ebene Bau- e Baustellen berücksichtigt wurden (a). Anschliespreis gemessen wurde (b). Dabei handelt es sich da der Einfluss der Fahrzeit zwischen Baustelle le») auf den Netto-Werkpreis gemessen werden initt (c) erläutert. Da der Netto-Werkpreis nicht nur n Faktoren («Kontrollvariablen») beeinflusst wird, len beschrieben (d). Schliesslich werden die ge- Jischen Netto-Werkpreis, Fahrzeit und Kontrollvaathode diskutiert (e).

Jurchgefuhrt, die in Rz 587-593 diskutiert werden.

a. Berücksichtigte Baustellen (B

533. Die von den Parteien eingereichten | ferungen der KTB-Werke. Die entsprechen einzeln verhandelt. Stattdessen wird in der F in Einzelfällen vorkommen, dass die Liefert delt werden. Zu solchen «Bündelungen» liec preis auf Ebene Baustelle erfasst. Eine Bau: tischen Sinne.

534. Damit die Standorte der relevanten den nur Baustellen berücksichtigt, die in höc der KTB angeschlossenen Betonwerk errei aller von den KTB-Werken belieferten Baus! müssen die Standorte der relevanten Alte (unbedeutenden) Lieferungen an weit entfe Standorte im entsprechenden Umfeld ide berechnet werden. Dieser Aufwand ste entsprechenden Lieferungen (weniger als ! sich die nachfolgende Untersuchung auf d Fahrminuten der KTB-Werke.

535. Ausserdem werden nur Baustellen geliefert wurde. Bei kleineren Baustellen we Offerte erstellt wurde, ist es bei kleine Offertstellung die konkrete Wettbewerbsi: Preissetzung berücksichtigt wurde.°”

536. Bei einigen Baustellen entspricht de: es sich vorwiegend um kleine Baustellen. Fi Ausserdem gibt es Baustellen, bei welche Listenpreis. Das lässt sich dadurch erklärer Listenpreis für Baumeister bezahlen. Die en Kunden unterschiedlich festgelegt und las geltenden Preisen vergleichen. Deshalb we ausgeschlossen, bei welchen der Netto-Wer dem Listenpreis liegt.°°®

b. Messung des Netto-Werkpreis

537. Als nächstes wird dargelegt, wie das stelle mass. Am einfachsten wäre es gewe: Beton zu erfassen. Da nicht alle Betonsort: den gleichen Sorten beliefert werden, wäre stellen, die mit relativ teuren Sorten beliefer

506 Die Alluvia-Gruppe hat Listen der laufenden Offeı Kubikmeter Beton/Mörtel angegeben, die Gegens welche eine Offerte erstellt wurde, ist [5-10] m?.

507 Gemäss Auskunft von [F. wird manchmal k selber abgeholt werden (Act. VIII.A.49, Rz 164—1€

508 In Einzelfällen ist der Zuschlag auf den Listenpreis es sich wahrscheinlich um Fehler in den eing Baustellen, bei welchen der Netto-Werkpreis höhe in die Untersuchung ein.

eobachtungen)

Daten enthalten Angaben zu sämtlichen Betonlieden Preise werden aber nicht für jede Lieferung regel pro Baustelle ein Auftrag vergeben. Es kann ingen an mehrere Baustellen gleichzeitig verhanlen keine Daten vor. Deshalb wird der Netto-Werkstelle entspricht also einer Beobachtung im statis-

Werke zuverlässig ermittelt werden können, werhstens 20 Minuten Fahrzeit ab mindestens einem cht werden können. Dadurch werden rund 95 % ellen erfasst. Für die nachfolgende Untersuchung rnativwerke ermittelt werden. Werden auch die rnte Baustellen berücksichtigt, müssen sämtliche ntifiziert sowie die entsprechenden Fahrzeiten ht in keinem Verhältnis zur Bedeutung der > % der gelieferten Menge). Deshalb beschränkt ie Preismuster bei Baustellen im Umfeld von 20

erfasst, an welche mindestens [5-10] m? Beton orden oft keine Offerten erstellt. Selbst wenn eine n Baustellen unwahrscheinlich, dass bei der age vor Ort sorgfältig untersucht und bei der

r Netto-Werkpreis dem Listenpreis. Dabei handelt ir diese werden zum Teil keine Offerten erstellt.5°” 2n der Netto-Werkpreis sogar höher ist als der 1, dass Nicht-Baumeister einen Zuschlag auf den tsprechenden Preise werden aufgrund der Art des sen sich deshalb nicht mit den für Baumeister rden sämtliche Baustellen von der Untersuchung kpreis dem Listenpreis entspricht oder sogar über

es (abhängige Variable)

Sekretariat den Netto-Werkpreis auf Ebene Bausen, den durchschnittlichen Preis pro Kubikmeter an gleich teuer sind und nicht alle Baustellen mit eine solche Messung nicht zuverlässig: Bei Baut werden, würde man so den Preis Uberschatzen.

‘ten eingereicht (Act. VIII.A.5.b). Darin ist jeweils die Anzahl tand der aufgelisteten Offerten sind. Die kleinste Menge, für

eine Offerte erstellt, wenn kleine Mengen durch den Kunden 6).

grösser als der Zuschlag für Nichtbaumeister. Dabei handelt ereichten Lieferscheindaten. Durch den Ausschluss aller r als der Listenpreis ist, fliessen diese Beobachtungen nicht

538. Deshalb untersuchte das Sekretariat der jeweils fünf meistgelieferten Betonsorte Gegensatz zu den übrigen Sorten an einen | sprechenden Preise für viele verschiedene |

539. Die meistgelieferten Sorten ermittelt 2013 insgesamt gelieferten Mengen. In Tal Werke Oberwangen, Bern-Betlehem, Wort Gruppe) aufgelistet. Die angegebenen Durc Kubikmeter. In der linken Spalte ist die in angegeben.° Tabelle 16 enthält die gleiche

Tabelle 15: Meistgelieferte Betonsorten 200

Artikelnummer Bezeichnung Anteil an Ges [...] [Sorte 1] [..-] [Sorte 2] [...] [Sorte 3] [...] [Sorte 4] [...] [Sorte 5] Total

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

Tabelle 16: Meistgelieferte Betonsorten 200

Artikelnummer Bezeichnung Anteil an Ges [...] [Sorte 1] [..-] [Sorte 2] [...] [Sorte 3] [...] [Sorte 4] [...] [Sorte 5] Total

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

540. Mit Ausnahme der jeweils an fünfte meistgelieferten Sorten ausschliesslich um tung der sortenspezifischen Eigenschaften v halb gibt es keine relevanten Qualitätsunteı Auch bei den beiden anderen Betonsorten schiedenen Lieferungen grosse Qualitätsun gleichen Unternehmen unter dem gleichen «

509 Die Sorten wurden untereinander anhand der Al enthaltenen Bezeichnung abgegrenzt. Teilweise si Bezeichnungen eingetragen. Für die in Tabel Betonlieferungen an Baustellen herangezogen, Baustellen, die wegen mangelnder Grösse oder zu (vgl. Rz 533 ff), wurden nicht berücksichtigt.

[F. (Act. VIII.A.49, Rz 271-283)

‚in einem ersten Schritt nur die Netto-Werkpreise n separat. Die meistgelieferten Sorten werden im Grossteil der Baustellen geliefert, so dass die ent- 3austellen beobachtet werden können.

e das Sekretariat anhand der im Zeitraum 2007- elle 15 sind die fünf meistgelieferten Sorten der laufen und Hindelbank (KTB-Werke der Alluviahschnittspreise sind Durchschnitte pro geliefertem den Lieferscheindaten enthaltene Artikelnummer >n Angaben für die Frischbeton AG Rubigen.

7-2013, KTB-Werke der Alluvia-Gruppe

Netto-Werkpreis amtmenge (Fr. pro m?, ©)

[...]% [...] [...] % [...] [...]% [...] [...] % [...] [...]% [...]

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

7-2013, Frischbeton AG Rubigen

Netto-Werkpreis amtmenge (Fr. pro m?, ©)

[...]% [...] [...] % [...] [...]% [...] [...] % [...] [...]% [...]

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

r Stelle stehenden Sorte handelt es sich bei den normierte Konstruktionsbetonsorten. Die Einhalvird von einer unabhängigen Stelle überprüft. Des- ‘schiede zwischen verschiedenen Lieferungen. °"? ist es unwahrscheinlich, dass es zwischen verterschiede gibt. Alle Lieferungen werden von den Sortennamen verkauft.

tikelnummer und nicht anhand der ebenfalls in den Daten nd unter der gleichen Artikelnummer (leicht) unterschiedliche e 15 und Tabelle 16 dargestellten Zahlen wurden nur die für die vorliegende Auswertung verwendet wurden. | grosser Entfernung zum Lieferwerk ausgeschlossen wurden

‚I11.2., Rz 136-137), [E. (Act. VIII.B.46, Rz 178-182),

541. Zusätzlich hat die Beschränkung a Werke der Region diese Sorten tatsächlich besondere Recycling Beton — werden nicht v Alternativwerk eine von einer Bauunternehn die Preise möglicherweise nicht auf die Näh für alle Sorten gemeinsam festgelegt werder einzeln beurteilt wird, spielt es diesbezüglich den. Da die vier wichtigsten Sorten der bei tonsorten sind, sind also vor allem diese vc wichtigste Sorte unterscheiden sich allerdin Sorten und werden der Vollständigkeit halbe

542. In einer zusätzlichen Analyse wird durchschnittliche Rabatt aller an die gleiche Das hat den Vorteil, dass dadurch sämtliche — auch diejenigen, die nur an wenige Baus angesprochenen Nachteil, dass manche So werden. Ausserdem reflektieren die Listenp: hältnisse im Liefergebiet der verschiedener von Konkurrenzwerken).

c. Messung der Fahrzeit Baustel Variable)

543. Untersucht werden soll der Zusamm zeit zwischen Baustelle und dem nächsten nächstes erläutert, wie diese Fahrzeit geme

544. Als Erstes erfasste das Sekretariat die als nächstes Alternativwerk für eine vo kommen. Wie bereits erwähnt, wurden nur E nuten von einem der KTB angeschlossenen legenen Alternativwerke zu erfassen, wurde von 30 Minuten Fahrzeit sowie alle Werke in KTB-Werk erfasst.°!' Dazu verwendete das Liefert Was» .°'? Es wertete auch die Auss: Angaben des Kantons Bern zu den im Kar lichst alle relevanten Alternativwerke zu | erfassten Betonwerke einschliesslich der enthalten.

545. Das Sekretariat berechnete die Fahı nen Werken und den in den Lieferschein B.4.4.3 beschrieben, auf Ebene Postleitzahl

511 Insbesondere bei Baustellen, die maximal weit theoretisch möglich, dass das nächste Alternativ Dieser Fall tritt aber nur dann auf, wenn es eir Alternativwerke gibt. Da in allen Fahrtrichtungen re — es handelt sich um die bereits in der Marktbesc Fahrminuten bzw. Fahrkilometern aus, um das einfliessenden Baustellen identifizieren zu können

uf die wichtigsten Sorten den Vorteil, dass alle im Angebot haben. Manche Spezialsorten — inson allen Werken verkauft. Wenn aber das nächste nung benötigte Sorte gar nicht anbietet, reagieren e des Alternativwerks. Wenn hingegen die Preise 1 und die Wettbewerbssituation nicht für jede Sorte keine Rolle, welche Sorten näher untersucht wer- Jen Parteien gängige normierte Konstruktionsbein Interesse. Die Ergebnisse für die jeweils fünftgs kaum von denjenigen der vier meistgelieferten sr ebenfalls dargestellt.

statt der Netto-Werkpreise einzelner Sorten der Baustellenadresse gelieferten Sorten verwendet. ‘Betonsorten übersichtlich erfasst werden können tellen geliefert werden. Sie hat den gerade eben ten nicht von allen Werken der Region angeboten 'eise möglicherweise bereits die Wettbewerbsver- 1 Werke (insbesondere auch die räumliche Nahe

le — nächstes Alternativwerk (unabhängige

enhang zwischen Netto-Werkpreis und der Fahr- Alternativwerk (kurz «Fahrzeit). Deshalb wird als ssen wurde.

die Adressen und Koordinaten aller Betonwerke, n den KTB-Werken belieferte Baustelle in Frage 3austellen berücksichtigt, die innerhalb von 20 Mi- | Werk erreicht werden können. Um die nachstge- 2n alle Hersteller von Transportbeton im Umkreis | Umkreis von 30 Kilometern Fahrdistanz ab einem Sekretariat das online-Branchenverzeichnis «Wer agen der Parteien und der Nachfrageseite sowie ton tätigen Transportbetonwerken aus, um mögerfassen. Eine Tabelle mit den Adressen aller Koordinaten ist in Akte VII.36, Kapitel B.4.2,

zeiten zwischen den in Abbildung 19 eingetragedaten aufgeführten Baustellen, wie in Abschnitt

vom Lieferwerk entfernt sind (20 Fahrminuten), wäre es werk mehr als 30 Fahrminuten vom Lieferwerk entfernt ist. je «Lücke» In Bezug auf die geografische Anordnung der lativ nah gelegene Alternativwerke stehen (vgl. Abbildung 19 hreibung enthaltene Abbildung 10), reicht ein Radius von 30 jeweils nächste Alternativwerk für alle in die Auswertung

Abbildung 19: Wettbewerbss

ECE

AT C, Bun om 4 : ® HT

ituation Beton

- Betonwerke ae 7. ® Alluvia-Gruppe Jothurn 270 Borken SE © Kästli-Gruppe = CRE © Andere c N Radien habe 555.20 km Lieferrac

beobachtet, dass die Netto-Werkpreise auf | kann das an den längeren Fahrzeiten zu der lengrösse liegen.

549. Um den Einfluss der Fahrzeit auf de sichtigung anderer Einflussgrössen messer Regressionsanalyse durch. Dabei ermittelt. (also z.B. Fahrzeit und Baustellengrösse) a der Fahrzeit auf den Netto-Werkpreis von | z.B. die Baustellengrösse) als «Kontrollvari: darin, die Zuverlässigkeit der Messung des sicherzustellen. Die Kontrollvariablen werde riablen» bezeichnet, da sie ebenfalls die «: sen.

ii. Messung der Kontrollvariable:

550. Als nächstes wird dargelegt, welche nächsten Alternativwerk in die Untersuchun: bereits angesprochen, die Baustellengrösse gelieferten Anzahl Kubikmeter Beton gemes

551. Auch die Produktionskosten beeinflı bei allen KTB-Werken und damit auch für 148 ff.). Lediglich das Werk Worblaufen we ten auf, da sich vor Ort kein Kieswerk befin: ob dieser Umstand die Resultate beeinfluss

552. Obwohl alle Werke vergleichbare Pr möglicherweise im Verlauf des Zeitraums 2( Betonherstellung benötigten Ausgangsstoff kungen unterworfen. Damit die Ergebnisse « tariat für jedes Jahr eine sogenannte «dumr gen der Netto-Preise, die jährlich stattfinde gleichermassen betreffen, erfasst werden. S veränderungen die Messung des Effekts d trächtigen.

553. Schliesslich kann die erwartete Aus! einflussen. Diese kann nicht gemessen we die Preise festgelegt wurden. Auch in Bezu: die Auslastung zum Zeitpunkt der Lieferung Einfluss dieses Faktors in den Berechnunge

554. Aus diesen Gründen zog das Sekret zeit zwischen Baustelle und dem nächst Baustellengrösse sowie das Jahr, in welch heran. Diese Messung wurde separat für di Rabatt auf den Listenpreis für alle Betonsor diese Messungen separat für die von der A gereichten Lieferscheindaten vorgenommen stellen, bei welchen das nächste Alternativ chen das nächste Alternativwerk ein Kooper!

dem Land höher sind als in städtischen Gebieten, | Alternativwerken oder an der geringeren Bausteln Netto-Werkpreis zuverlässig und unter Berück- 1 zu können, führte das Sekretariat deshalb eine > es gleichzeitig den Einfluss mehrerer Faktoren uf den Netto-Werkpreis. Da hier nur der Einfluss interesse ist, werden die anderen Faktoren (also ablen» bezeichnet. Ihre Funktion besteht lediglich Einflusses der Fahrzeit auf den Netto-Werkpreis n wie die Fahrzeit ebenfalls als «unabhängige Vaabhangige Variable» (Netto-Werkpreis) beeinflus-

N

Faktoren das Sekretariat neben der Fahrzeit zum y einschloss. Eine dieser Kontrollvariablen ist, wie . Diese wird anhand der an die Baustellenadresse sen.

ıssen den Netto-Werkpreis. Allerdings sind diese alle belieferten Baustellen vergleichbar (dazu Rz st möglicherweise etwas höhere Produktionskosdet. In Akte V11.36, Kapitel C.2.1, wird untersucht, t. Das ist nicht der Fall.

oduktionskosten aufweisen, verändern sich diese )07-2013: Zum Beispiel sind die Preise der für die e (Energie, Zusatzmittel etc.) gewissen Schwan- Jadurch nicht verfälscht werden, fügte das Sekreny Variable» hinzu. Dadurch können Veränderunn und alle Baustellen unabhängig von ihrer Lage o kann sichergestellt werden, dass jährliche Preiser Fahrzeit auf den Netto-Werkpreis nicht beeinastung des Lieferwerks den Netto-Werkpreis berden. Es ist nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt J auf die Erwartungen der Betonwerke betreffend liegen keine Informationen vor. Deshalb kann der n nicht erfasst werden.

ariat bei der Bemessung des Einflusses der Fahren Alternativwerk auf den Netto-Werkpreis die em die Lieferung stattfand, als Kontrollvariablen e fünf meistgelieferten Betonsorten sowie für den ten gemeinsam durchgeführt. Ausserdem wurden Iluvia-Gruppe und die von der Kästli-Gruppe ein- . Unterschieden wurde ausserdem zwischen Bauyerk ein Konkurrenzwerk ist, und solchen, bei wel- ‘ationswerk ist.

e. Spezifikation der Regressions

555. Nachdem sowohl die abhängige Var hängigen Variablen (Fahrzeit und Baustelle der genaue Zusammenhang zwischen di Gleichung 1 angegeben. Die darin verwend Variablen, die in den beigelegten Datensätz was die verschiedenen Variablen genau me

Gleichung 1: Regressionsgleichung

preis = konstante + a- minut

Tabelle 17: Definition der verwendeten Vari

Zu erklärende Grösse («Abhängige Variable: Name der Variable Beschreibung

preis Netto-Werkpreis Einflussfaktoren («Unabhängige Variablen»)

Name der Variable Beschreibung Fahrzeit zwischen Baus

minuten tivwerk, gemessen in M

Insgesamt an die Baus! bmenge Beton, gemessen in 10 bmenge2 Quadrierte Baustelleng

556. Ausser der Fahrzeit zum nächsten grösse («bmenge») enthält Gleichung 1 eine es sich um die quadrierte Baustellengrösse. genrabatt nicht linear ist. Ab einer gewissen Mengenrabatt pro Kubikmeter ab. Dem kar die quadrierte Baustellengrösse eingeschlos

557. Im Gegensatz dazu führt eine länger Alternativwerk («minuten») zu proportional portional höheren Offerten der Konkurrenter lich, zusätzlich das Quadrat in die Schatzgle

558. Wie erwähnt, wird zusätzlich für Ver. jedes Jahr ein unterschiedlicher Wert für die dummy-Variablen sind im Interesse der Übe 17 aufgeführt. Auch bei der nachfolgenden L den Werte nicht separat ausgewiesen, da c vant sind.

559. Zusätzlich zu den drei Variablen «mir in welchem der Beton ausgeliefert wird, beei preis. Wie erwähnt, wird zum Beispiel nicht

514 Bei manchen Berechnungen ist statt des Netto- Variable. Bei diesen Berechnungen wird ebenfe verwendet, ausser dass als abhängige Variable «r

515 Für sehr grosse und sehr kleine Baustellen ist Berechnung des Effekts der Fahrzeit auf den Net Ausführungen dazu befinden sich in Akte V11.36, K

gleichung und Schätzmethode

jable (Netto-Werkpreis) als auch die beiden unab- .ıngrösse) identifiziert wurden, muss als nächstes esen Variablen definiert werden. Dieser ist in ten Bezeichnungen entsprechen den Namen der en verwendet werden. In Tabelle 17 wird definiert, ssen.°'*

en+ B-bmenge + y'bmenge2+e

ablen

»)

stelle und dem nachsten Alternainuten

ellenadresse gelieferte Menge 00 Kubikmetern

rösse (bmenge?)

Alternativwerk («minuten») und der Baustellen- > zusätzliche Variable: «bmenge2». Dabei handelt Diese Variable wird eingeschlossen, weil der Men- Baustellengrösse nimmt der zusätzlich gewährte ın Rechnung getragen werden, indem zusätzlich

e Fahrzeit zwischen Baustelle und dem nächsten höheren Transportkosten und damit auch zu pro- 1. Deshalb ist es bei dieser Variable nicht erforderichung aufzunehmen.

änderungen der Inputpreise kontrolliert, indem für Konstante berechnet wird. Die dazu verwendeten rsichtlichkeit weder in Gleichung 1 noch in Tabelle Jarstellung der Resultate werden die entsprecheniese fur die vorliegende Untersuchung nicht relenflussen auch anderen Faktoren den Netto-Werkfür den Einfluss der erwarteten Werkauslastung

Nerkpreises der Rabatt auf den Listenpreis die abhängige lls die in Gleichung 1 angegebene Regressionsgleichung abatt» statt «preis» eingesetzt wird.

die Berechnung des Mengenrabatts nicht zuverlässig. Die to-Werkpreis wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Nähere apitel C.1.1.

kontrolliert. Andere Faktoren wie zum Beisg nehmenden Personen werden ebenfalls nic lerterm («ce») zusammengefasst.

560. Jeder der drei unabhängigen Variabl sogenannter Parameter zugeordnet (a, ss, } Variablen auf die abhängige Variable (den

berechnet. Dabei handelt es sich ebenfalls ı

561. Für die Berechnungen der Paramete verwendet. Diese hat zahlreiche gute Eiger schaft am weitesten verbreiteten Methoden.‘ mit anderen Methoden getestet (die entspre C, diskutiert). Weil die Ergebnisse im Wes Stelle lediglich die Ergebnisse der einfach besprochen.

3. Darstellung und Interpretation

562. Nachdem geklärt wurde, anhand we testet wurden, können nun die verwendete nauer diskutiert werden. Dazu wird zunäch berechneten Parameter zu interpretieren sir Kriterien entschieden wird, ob eine Variable werden die zum Test von Hypothese 1 und | (c und d). In den Abschnitten (e) und (f) wird sind.

a. Darstellung und Interpretation

563. Die Darstellung und Würdigung der 18 erläutert. Diese befindet sich auf S. 146 Gruppe für Baustellen, bei welchen das na (= Kooperationswerk) ist. Es handelt sich ur fünf meistgelieferten Betonsorten sowie ein Betonsorten.

564. Die erste Zeile der Tabelle gibt an, wurden. In der ersten Spalte finden sich zuı In der zweiten Zeile ist die zu erklärende Gr preis bzw. der Rabatt) angegeben. In den fc der vier berechneten Parameter (a, ss, y, ko meter ist in der Spalte links aussen jeweils c deren Effekt die entsprechenden Parame «[Sorte 1]» gibt es also zum Beispiel zwei 0,0258 und (0,18). Die obere Zahl entsprict Zahl in Klammern ist ein Mass — die sogen: kann, ob der Parameterwert signifikant von

565. Wenn man zum Beispiel die berechn Tabelle 18 in die Schätzgleichung einsetzt, |

516 Vgl. z.B. RUSSELL DAVIDSON /JAMES G. MACKINN University Press, 2004

jiel die Identität der an der Preisverhandlung teilht erfasst. Diese Elemente werden in einem Fehen «minuten», «bmenge» und «bmenge2» ist ein ’). Diese messen den Einfluss der unabhängigen Netto-Werkpreis). Zusätzlich wird eine Konstante ım einen Parameter.

r wird die Methode der kleinsten Quadrate (OLS) ischaften und ist deshalb eine der in der Wissen- 16 Die Hypothesen 1 und 2 wurden zusätzlich auch chenden Resultate werden in Akte VII.36, Kapitel entlichen unverändert bleiben, werden an dieser sten und gebräuchlichsten Methode (also OLS)

| der Resultate

Ichen Modells Hypothese 1 und Hypothese 2 gen Tests sowie die entsprechenden Resultate gest anhand eines Lesebeispiels dargelegt, wie die id (a). Anschliessend wird erläutert, nach welchen einen «signifikanten» Einfluss hat (b). Schliesslich typothese 2 angestellten Berechnungen diskutiert dargelegt, dass die Resultate dieser Tests robust

| der berechneten Parameter

Resultate wird im Folgenden anhand von Tabelle und zeigt die Resultate für die Daten der Alluviachste Alternativwerk die Frischbeton AG Rubigen n sechs separate Regressionen, eine für jede der e weitere für den Rabatt auf den Listenpreis aller

für welche Sorte die Berechnungen durchgeführt n Beispiel die Resultate für die Sorte «[Sorte 1]». össe («abhängige Variable», hier der Netto-Werk- Igenden Zeilen sind jeweils zwei Zahlen für jeden nstante) enthalten. Statt der Namen dieser Paraler Name der unabhängigen Variable angegeben, ster messen. In der Regression für die Sorte Zahlen, die sich auf den Parameter a beziehen: it dem berechneten Wert dieses Parameters. Die innte t-Statistik — anhand dessen beurteilt werden null abweicht (dazu hinten Rz 570 ff.).

eten Parameterwerte für die Sorte «[Sorte 1]» aus ergibt sich das folgende Bild:

ON, Econometric Theory and Methods, New York: Oxford

Gleichung 2: Schätzgleichung mit Paramete preis = 136,5 + 0,0258 - minuten -

566. Diese Gleichung kann folgendermas rekt neben dem Werk Rubigen liegt (mir (bmenge=0), dann ist der Erwartungswert di der «Konstante». Wenn sich die Fahrzeit un preis um rund drei Rappen (Fr. 0.0258).

567. Der Effekt der Baustellengrösse auf dieser durch die beiden Parameter 6 und y ¢ eine Baustelle 1000 m? Beton bezieht («bme preis im Vergleich zu einer Baustelle mit mii entspricht dem Parameter @ = —1,847 zuzü 2000 m? Beton bezieht («bmenge» = 2) redt Fr. 3.56.

568. Inder zweituntersten Zeile von Tabel welche Daten vorliegen. 2007-2013 haben Gruppe zum Beispiel die Sorte «[Sorte 1]» & tens [...] m? Beton bezogen haben und Listenpreis war. Schliesslich ist in der Bestimmtheitsmass angegeben («adjusted I von beschränktem Interesse ist.

569. Relevant ist in erster Linie der für de wie sich die Fahrzeit zwischen Baustelle ı Werkpreis auswirkt. Bei ungehindertem Wet: positiven Wert annimmt (Hypothese 2 kann nation der Liefergebiete vorliegt, hat die Fahı Fall ist zu erwarten, dass der berechnete W these 1 kann nicht abgelehnt werden).

b. Statistische Signifikanz

570. Als nächstes wird diskutiert, wie ents: Einfluss auf den Netto-Werkpreis hat. Zu di Parameter a gemessen werden kann. Die

Klammern) kann dazu verwendet werden.

Test» verwendete Teststatistik. Anhand dies berechnet werden: Diese entspricht der We wird, obwohl sie wahr ist. In den Sozialwiss gelehnt, wenn die Irrtumswahrscheinlichkeit

571. Betrachten wir nun wieder die erste (Hypothese 1) besagt, dass a gleich null is Das bedeutet, dass Hypothese 1 nicht mit e gelehnt werden kann. Hypothese 1 kann alsı Parameter ist anhand der Anzahl Sterne erk unterscheidet. Ein Stern bedeutet, dass die mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von wen

517 Weitere Ausführungen zu Hypothesentests im line DAVIDSON / JAMES G. MACKINNON, Econometric Tt Auswertungen wird immer ein zweiseitiger t-Test \

rwerten für Sorte «[Sorte 1]» - 1,847 - bmenge + 0,0327: bmenge2 + €

sen interpretiert werden: Wenn eine Baustelle diuten = 0) und eine minimale Grösse aufweist 2s Netto-Werkpreises Fr. 136.50. Das ist der Wert 1 eine Minute verlängert, steigt dadurch der Werk-

Jen Preis ist etwas komplizierter zu berechnen, da jemessen wird. Nehmen wir zum Beispiel an, dass :nge» = 1). In diesem Fall reduziert sich der Werknimaler Grösse («bmenge» = 0) um Fr. 1.81. Das glich y = 0,0327. Wenn die Baustelle stattdessen ziert sich der Netto-Werkpreis pro Kubikmeter um

le 18 ist die Anzahl der Baustellen angegeben, für die der KTB angeschlossenen Werke der Alluviain 380 Baustellen geliefert, die insgesamt mindesbei welchen der Netto-Werkpreis tiefer als der untersten Zeile der Vollständigkeit halber ein 22), welches für die vorliegende Untersuchung nur

an Parameter a berechnete Wert. Dieser gibt an, Ind dem nächsten Alternativwerk auf den Nettobewerb wäre zu erwarten, dass a einen signifikant abgelehnt werden). Wenn hingegen eine Koordizeit keinen Einfluss auf den Betonpreis. In diesem ert für a nicht signifikant von null abweicht (Hypochieden wird, ob die Fahrzeit einen «signifikanten» esem Zweck wird berechnet, wie zuverlässig der zweite für jeden Parameter angegebene Zahl (in Es handelt sich um die für den sogenannten «ter Teststatistik kann die Irrtumswahrscheinlichkeit ıhrscheinlichkeit, dass eine Hypothese abgelehnt enschaften wird eine Hypothese in der Regel abkleiner als 5 % ist.5'7

Spalte in Tabelle 18. Die zu testende Hypothese t. Die t-Teststatistik für den Parameter a ist 0,18. iner Irrtumswahrscheinlichkeit kleiner als 5 % ab- 9 in diesem Fall nicht verworfen werden. Fur jeden ennbar, ob der Parameter sich signifikant von null Nullhypothese, dass der Parameter gleich null ist, iger als 5 % abgelehnt werden kann. Zwei Sterne

aren Regressionsmodell finden sich zum Beispiel in RUSSEL 1eory and Methods, 2004, Kapitel 4. In allen der folgenden verwendet.

bedeuten, dass die entsprechende Irrtumsw nen ist sie sogar kleiner als 0,1 %. Ob die fi erforderlichen Annahmen erfüllt sind, wird ir

c. Test von Hypothese 1

572. Als nächstes werden die Resultate d tes die Tests von Hypothese 1 betrachtet. H\ auf die Fahrzeit zwischen Baustelle und c nächste Alternativwerk ein Kooperationswe spricht das der Hypothese, dass der Pararr geschätzte Wert stattdessen signifikant posi

573. Hypothese 1 wird wie erwähnt anhar hand des Rabatts auf den Listenpreis getes ten der Alluvia- und der Kästli-Gruppe durt Tests. Tabelle 18 enthält die 6 Tests von Gruppe durchgeführt wurden.

574. Daraus geht hervor, dass Hypothese verworfen werden kann. Auch wenn statt de einzelner Betonsorten der Einfluss auf den F 18), kann Hypothese 1 nicht verworfen we nächsten Alternativwerk hat nie einen auch Werkpreis oder auf den Rabatt. Dabei ist Zt a beim letzten Test ganz rechts in Tabelle ° Tests für die einzelnen Betonsorten: a hat e Rabatt mit zunehmender Fahrzeit sinkt. L zwischen Baustelle und der Frischbeton AG ist dieser Effekt aber nicht signifikant.

575. Im Gegensatz zur Fahrzeit hat die B len Effekt auf den Netto-Werkpreis oder den hat in allen 6 Tests immer das gleiche Vor: den Parameter y berechnete Wert hat imme nicht signifikant. Die Anzahl Beobachtunger entsprechenden Sorte beliefert wurden. We der Rabatt auf den Listenpreis verwendet wi hängig davon, mit welchen Sorten diese beli tungen in der Spalte ganz rechts in Tabelle

518 Dabei ist wiederum zu beachten, dass das Vorzei ist, da dort als abhängige Variable der Rabatt stat

ahrscheinlichkeit kleiner als 1 % ist, bei drei Sterir den t-Test und die verwendete Schätzmethode n Akte V11.36, Kapitel C, ausführlich diskutiert.

sr Berechnungen diskutiert. Dabei werden als erspothese 1 besagt, dass der Netto-Werkpreis nicht lem nächsten Alternativwerk reagiert, wenn das rk ist. Im Rahmen des vorgestellten Modells ent- \eter a gleich null ist. Ist der für den Parameter a ‘iv, ist das ein Indiz für ungehinderten Wettbewerb.

id der fünf meistgelieferten Betonsorten sowie antet. Ausserdem wird der Test separat mit den Da- ‚hgeführt. Insgesamt handelt es sich also um 12 Hypothese 1, die anhand der Daten der Alluvia-

1 für keine der fünf meistgelieferten Betonsorten s Einflusses der Fahrzeit auf den Netto-Werkpreis abatt getestet wird (Spalte ganz rechts in Tabelle rden. Die Fahrzeit zwischen Baustelle und dem nur annähernd signifikanten Effekt auf den Netto- | beachten, dass das Vorzeichen des Parameters 18 unterschiedlich zu interpretieren ist als bei den iin negatives Vorzeichen. Das bedeutet, dass der Jer Preis steigt also mit zunehmender Fahrzeit Rubigen. Genauso wie bei den einzelnen Sorten

austellengrösse einen sehr robusten und plausib- Rabatt. Der für den Parameter ss berechnete Wert zeichen und ist immer signifikant.°’® Auch der für r das gleiche Vorzeichen, ist aber bei zwei Sorten 1 (N) ist umso grösser, je mehr Baustellen mit der nn statt des Netto-Werkpreises einzelner Sorten rd, können alle Baustellen erfasst werden — unabefert wurden. Deshalb ist die Anzahl der Beobach- 18 am grössten.

chen für den letzten Test genau umgekehrt zu interpretieren ‘des Netto-Werkpreises verwendet wurde.

Tabelle 18: Alluvia-Daten, Alternativwerk = |

[Sorte 1] [Sorte 2] [Sorte 3] [S

preis preis preis

minuten 0,0258 -0,177 -0,0148 (0,18) (-0,61) (0,06) (

bmenge -1,847™" -1,106" -1,977” - (6,47) (2,54) (6,59) (

bmenge2 0,0327” 0,0122 0,0342” ( (3,27) (0,90) (3,60)

konstante 136,5” 138,8 142,6” 1 (56,19) (28,27) (35,94) (

N 380 136 142 adj. R? 0,185 0,164 0,383

t Statistik in Klammern

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

576. Die gleichen sechs Tests wurden auc Lieferscheindaten durchgeführt. Die entspre Hypothese 1 kann für eine Sorte ([Sorte 3]) s werden. Im Gegensatz dazu ist der Einflus immer hoch signifikant.

577. Anders als bei den von der Alluvia-C Kästli-Gruppe eingereichten Daten nur für d elektronischer Form nur für die Jahre 2010- für den ganz rechts in Tabelle 19 darge meistgelieferten Betonsorten. Ausserdem i: der von der Kästli-Gruppe eingereichten annäherungsweise möglich: Der zum Zeit unbekannt. Stattdessen wird der zum Zeitp Bei den Alluvia-Daten ist bei allen Lieferung Listenpreis eingetragen.

578. Dabeizwei der sechs anhand der Li Tests Hypothese 1 abgelehnt werden kann, Auswertung der Daten der Alluvia-Gruppe. | Netto-Werkpreise der Kästli-Gruppe auf die Falls es einen solchen Effekt gibt, ist er zu zu können. Da ausserdem die Daten der k (vgl. Rz 492 ff), erlauben die in Tabelle 19 «

Kooperationswerk (Test von Hypothese 1)

orte 4] [Sorte 5] (Alle Sorten)

preis preis rabatt

0,149 0,0758 -0,0607 -0,79) (0,57) (-1,07)

1,265” -2,549° 1,871” -2,69) (-9,42) (12,08)

‚0128 0,0678” —-0,0439"" (0,52) (7,65) (-7,86)

49,18) (59,35) (8,45) 203 367 848 0,186 0,225 0,251

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

h anhand der von der Kästli-Gruppe eingereichten chenden Resultate sind in Tabelle 19 dargestellt. owie für den Rabatt auf den Listenpreis abgelehnt s der Baustellengrösse auf den Netto-Werkpreis

‚ruppe eingereichten Daten liegen für die von der je wichtigsten Betonsorten Listenpreise vor und in -2013. Deshalb ist die Anzahl der Beobachtungen stellten Test sogar kleiner als bei einigen der st die Berechnung der Variable «rabatt» anhand Daten im Gegensatz zu den Alluvia-Daten nur ounkt der Preissetzung relevante Listenpreis ist unkt der Lieferung gültige Listenpreis verwendet. jen der zum Zeitpunkt der Preissetzung relevante

sferscheindaten der Kästli-Gruppe durchgeführten ergibt sich hier ein weniger klares Bild als bei der Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die > Nähe der Werke der Alluvia-Gruppe reagieren. unbedeutend, um zuverlässig gemessen werden astli-Gruppe mit gewissen Fehlern behaftet sind Jargestellten Resultate allein keine zuverlässigen

Rückschlüsse auf das Vorliegen einer allf Auswertungen und Beweismittel beurteilt we

579. Zusammenfassend kann festgehalte von der Alluvia-Gruppe noch mit den durch « klar verworfen werden kann.

Tabelle 19: Kästli-Daten, Alternativwerk = K

[Sorte 1] [Sorte 2] [Sorte 3]

preis preis preis

minuten 0.266 0.331 0.629* (1.90) (1.49) (2.24)

bmenge -4.430*** -3.898*** -3.843*** (-8.29) (-5.45) (4.41)

bmenge2 0.211** 0.168 0.195** (5.05) (3.12) (2.82)

konstante 134.1** 146.8** 134.9*** (77.71) (52.89) (40.16)

N 326 174 135 adj. R? 0.359 0.356 0.373

t Statistik in Klammern

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

d. Test von Hypothese 2

580. Die Ergebnisse der Tests von Hyp Ergebnissen der Tests von Hypothese 2 au zwischen Baustelle und dem nächsten Alte beeinflusst, wenn das nächste Alternativv gleichen Tests verwendet, die zur Uberpri einzige Unterschied besteht darin, dass a welchen das nachste Alternativwerk ein K Hypothese 2 verworfen werden kann, ist « Wettbewerb den Netto-Werkpreis beeinfluss nicht vorhanden oder zu schwach ist, um Zu ein Indiz fur eine Koordination der Liefergeb

581. Die sechs anhand der Alluvia-Dater stellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Fahrze tivwerk für jede der fünf meistgelieferten S Werkpreis hat: Je näher das nächste Alterr

älligen Abrede und müssen im Kontext anderer rden.

n werden, dass Hypothese 1 weder anhand der Jie Kästli-Gruppe eingereichten Lieferscheindaten

ooperationswerk (Test von Hypothese 1)

[Sorte 4] [Sorte 5] (Alle Sorten)

preis preis rabatt 0.0592 0.373 -0.447** (0.10) (1.93) (-3.05)

-4.947** -3.087*** 2.209*** (-2.74) (-4.90) (4.19)

(1.85) (2.79) (-2.12)

161.0*** 98.66*** 12.30***

(20.80) (39.82) (6.77) 102 162 182 0.234 0.390 0.267

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

othese 1 sind vor allem in Verbindung mit den ssagekräftig. Dabei wird getestet, ob die Fahrzeit rnativwerk die Netto-Werkpreise bzw. den Rabatt verk ein Konkurrenzwerk ist. Dazu wurden die fung von Hypothese 1 eingesetzt wurden. Der usschliesslich Baustellen betrachtet wurden, bei onkurrenz- statt ein Kooperationswerk ist. Falls Jamit klar, dass die Fahrzeit bei ungehindertem t. Weil ein solcher Einfluss im Kooperationsgebiet verlässig gemessen werden zu können, wäre das iete.

1 durchgeführten Tests sind in Tabelle 20 dargeit zwischen Baustelle und dem nächsten Alternaorten einen signifikanten Einfluss auf den Nettoativwerk, desto tiefer der Betonpreis. Auch wenn statt des Einflusses auf die Netto-Werkpre gemessen wird, ergibt sich ein ähnliches B der Nähe zum nächsten Alternativwerk.

582. Die Hypothese, dass der Parameter Tests mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit vor lich hat also die Nähe des nächsten Alterr deutlichen und gut messbaren Einfluss auf c solcher Effekt messen lässt, wenn das nact sich also nicht darauf zurückführen, dass in fekt liegt nur dann nicht vor, wenn das näch

583. Auch die Grössenordnung des Effek tisch. Der für den Parameter a berechnete V zwischen 0,65 und 0,9. Das bedeutet, das: Alternativwerk den Preis pro Kubikmeter Be ungefähr den Mehrkosten, wenn ein Kubikm muss°"° und damit den Mehrkosten der Kon! den Baustelle fahren müssen.

584. Wahrend die Fahrzeit nur dann einer hat, wenn das nächste Alternativwerk ein K der Baustellengrösse auf den Netto-Werk Parameter ss und y berechneten Werte unte 18 dargestellten Berechnungen.

519 Gemäss Auskunft der Alluvia-Gruppe kostet ein f [130 und 160] Franken pro Stunde (Act. VIII.A.4¢ Beton bei vollausgelastetem Fahrzeug pro zus Betonmischer wieder zurückfahren muss, ergeben Da die Fahrzeit für Personenwagen gemessen w entspricht der gemessene Wert also ziemlich gen:

ise einzelner Sorten der Einfluss auf den Rabatt Id: Wiederum sinkt der Betonpreis signifikant mit

a sich nicht von null unterscheidet, kann in allen 6 1 weniger als 0,1 % verworfen werden. Offensichtlativwerks bei ungehindertem Wettbewerb einen len Netto-Werkpreis. Die Tatsache, dass sich kein iste Alternativwerk ein Kooperationswerk ist, lässt | Allgemeinen kein solcher Effekt existiert. Der Efste Alternativwerk ein Kooperationswerk ist.

ts der Fahrzeit auf den Netto-Werkpreis ist realis- Vert liegt bei allen der fünf meistgelieferten Sorten ; eine zusätzliche Minute Fahrzeit zum nächsten ton um 65 bis 90 Rappen erhöht. Das entspricht eter Beton eine Minute länger transportiert werden Kurrenzwerke, wenn diese länger zur zu beliefern-

| klar messbaren Einfluss auf den Netto-Werkpreis onkurrenzwerk ist, bleibt der berechnete Einfluss preis im Wesentlichen unverändert: Die für die rscheiden sich nur geringfügig von den in Tabelle

-ahrmischer mit 7 Kubikmeter Fassungsvermögen zwischen ), Rz 494). Folglich kostet der Transport eines Kubikmeters ätzlicher Minute zwischen [31 und 38] Rappen. Da der sich Kosten pro Minute und Kubikmeter von [62-76] Rappen. urde und ein Betonmischer etwas langsamer unterwegs ist, ıu den zusätzlichen Transportkosten.

Tabelle 20: Alluvia-Daten, Alternativwerk=K

[Sorte 1] [Sorte 2] [Sorte 3]

preis preis preis

minuten 0.772”* 0.736* 0.683*** (12.17) (7.65) (5.86)

bmenge -2.793*** -2.238** -2.536*** (-11.50) (-6.81) (-7.65)

bmenge2 0.1000*** 0.0716*** 0.0816*** (6.47) (3.45) (4.32)

konstante 121.9** 121.3” 127.6*** (130.55) (98.08) (72.13)

N 1251 626 407 adj. R? 0.275 0.260 0.293

t Statistik in Klammern

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

585. Das Sekretariat führte die gleichen se eingereichten Daten durch. Die entsprechei Fahrzeit zwischen Baustelle und dem nach: fekt auf den Netto-Werkpreis oder den Raba nicht verworfen werden. Dieser Befund ist a

- Im Vergleich zu den anderen Tests | gen vor. Das liegt daran, dass bei de AG Rubigen mit Beton beliefert werd gehört.

- Eines der wichtigsten «Konkurrenzw Oppligen der Kieswerk Daepp AG. Gruppe und der Kieswerk Daepp / auch während des Untersuchung Deshalb eignet sich das Konl möglicherweise nicht als Vergleichsr

586. Zusammenfassend ist festzuhalten, worfen werden kann, anhand der Kastli-Dat der geringen Anzahl Beobachtungen und de

onkurrenzwerk (Test von Hypothese 2)

[Sorte 4] [Sorte 5] (Alle Sorten)

preis preis rabatt

0.897"* 0.679" -0.334*** (7.88) (8.69) (-11.92)

-2.172*** -2.909*** 2.355*** (-6.71) (-10.36) (16.77)

0.0627** 0.120*** -0.0893*** (3.30) (7.39) (-9.70)

132.7" 114.0% 12,73% (79.50) (96.94) (31.44)

514 910 2378 0.300 0.221 0.235

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

»chs Tests auch anhand der von der Kästli-Gruppe iden Resultate sind in Tabelle 21 dargestellt. Die sten Alternativwerk hat nie einen signifikanten Eftt, Hypothese 2 kann also anhand der Kastli-Daten us den folgenden Gründen zu relativieren:

iegen für diese sechs Tests weniger Beobachtunn allermeisten Baustellen, die von der Frischbeton en, das nächste Alternativwerk zur Alluvia-Gruppe

erke» der Frischbeton AG Rubigen ist das Werk

Es ist bewiesen, dass es zwischen der Kastli- \G eine Gebietsabrede gab, die möglicherweise szeitraums den Wettbewerb beeinträchtigte.°2° urrenzgebiet der Frischbeton AG _ Rubigen nassstab.

dass Hypothese 2 anhand der Alluvia-Daten veren hingegen nicht. Die Kästli-Daten sind aufgrund r vorherrschenden Wettbewerbsverhältnisse nicht

40) geeignet, um zu testen, ob der Effekt der | messen werden kann.

Tabelle 21: Kästli-Daten, Alternativwerk = K

[Sorte 1] [Sorte 2] [Sorte3] [;

preis preis preis

minuten 0.132 0.0953 0.314 (0.61) (0.28) (0.89)

bmenge -4.863*** -3.445** -3.646”* (-5.87) (-2.90) (-3.18)

bmenge2 0.175 0.0984 0.100 -( (3.17) (1.35) (1.34)

konstante 134.9** 147.7" 138.2°* 7 (42.12) (31.05) (27.47)

N 157 78 70 adj. R? 0.416 0.385 0.443

t Statistik in Klammern

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

e. Liegen für den Test von Hypo!

587. Die Tatsache, dass Hypothese 1 we Daten klar abgelehnt werden kann, ist ein st oder der Preise zwischen den beiden sicherzustellen, dass sich durchaus ein Ef funktionieren würde. Das ist tatsächlich der F zeigen. Die Anzahl Beobachtungen, anhan getestet werden kann, ist gross. Es liegen 1251 davon wurde die wichtigste Sorte, [So weniger Baustellen, bei welchen das näch Tabelle 18): Deshalb können nur 848 Bau: werden, bei der meistgelieferten Sorte sind ı der Alluvia-Daten liegen also rund dreimal : Hypothese 1. Für den Test von Hypothes Beobachtungen noch deutlich geringer (vgl. 326 Baustellen verkauft, bei welchen das ni

588. Um sicherzustellen, dass Hypothes werbs nicht verworfen werden kann, führte d Dadurch kann gewährleistet werden, dass ( Anzahl Beobachtungen zurückgeführt werd

-ahrzeit auf den Netto-Werkpreis zuverlässig geonkurrenzwerk (Test von Hypothese 2)

Sorte 4] [Sorte5] (Alle Sorten)

preis preis rabatt 0.124 0.751 -0.183 (0.22) (1.95) (-1.24)

-1.977 -3.272** 2.105*** (-1.15) (-3.21) (3.91)

).00967 0.108 -0.0376 (-0.10) (1.65) (-1.02)

54.1** 92.36** 8.333*** (22.24) (15.85) (3.94)

33 64 109 0.497 0.409 0.364

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

these 1 genügend Beobachtungen vor?

der anhand der Alluvia- noch anhand der Kastliarkes Indiz für eine Koordination der Liefergebiete Parteien. Hypothese 2 wurde getestet, um fekt messen liesse, wenn der Wettbewerb denn all, wie die in Tabelle 20 dargestellten Ergebnisse d welcher Hypothese 2 mittels der Alluvia-Daten insgesamt Angaben zu 2378 Baustellen vor, an rte 1], geliefert. Im Vergleich dazu gibt es deutlich ste Alternativwerk ein Kooperationswerk ist (vgl. stellen für den Test von Hypothese 1 verwendet 2s nur 380. Für den Test von Hypothese 2 anhand 50 viele Beobachtungen vor wie für den Test von e 1 anhand der Kästli-Daten ist die Anzahl der Tabelle 19): Die meistgelieferte Sorte wird nur an ichste Alternativwerk zur Alluvia-Gruppe gehört.

e 1 tatsächlich aufgrund des fehlenden Wettbeas Sekretariat zusätzliche Untersuchungen durch. Jie fehlende Signifikanz nicht auf eine zu geringe en kann. Das Sekretariat verwendete zu diesem

Zweck die Daten der Baustellen, bei welcher stellen also, die von einem KTB-Werk der | das nächste Alternativwerk ein Konkurrenzv len zog das Sekretariat zufällig eine Stichp! sprach genau der Anzahl Beobachtungen, di Daten vorliegen. Sofern Hypothese 1 auch werden kann, ist der Test von Hypothese

geringen Anzahl Beobachtungen. In dieser hang zwischen der Variable «minuten» und

liegen einer Koordination.

589. Damit die Ergebnisse dieser Untersu probe abhängig sind, zog das Sekretariat 1 stellt werden, bei welchem Anteil dieser 100 scheinlichkeit von weniger als 5 % bzw. wer

590. Das Sekretariat führte diesen Test se Frischbeton AG Rubigen durch. Dabei hand die im Untersuchungszeitraum auch von der das Sekretariat eine zufällige Stichprobe au von einem Alluvia-Werk mit der identischen nächste Alternativwerk ein Konkurrenzwerk Rubigen ist eine Recycling-Beton Sorte. De gleichbare Sorte verkaufte, wurde der Test 1

591. Zur Illustration wird der beschriebene Datensatz der Kästli-Gruppe liegen Angabe Alternativwerk der Alluvia-Gruppe gehört u Bei diesen Daten konnte das Sekretariat keir Werkpreis feststellen (vgl. Tabelle 19). Um ringe Anzahl Beobachtungen zurückzuführe len aus den Alluvia-Daten aus, bei welcher war und an welche ebenfalls die Sorte [Sorte Beobachtungen wurde der Parameter a be Parameters signifikant von null abweichen | gang wurde 1000-mal wiederholt. Fur je Sekretariat die Hypothese 1 mit einer Irrtums

592. Die Resultate dieses Tests sind fur d ton AG Rubigen in Tabelle 22 zusammeng wahnt, der Anzahl Baustellen, fur welche H\ den konnte. «Signifikant 5 %» gibt die Anzal einer Irrtumswahrscheinlichkeit von weniger chen der Parameter a positiv war. «Signifik eine Ablehnung mit einer Irrtumswahrschei welchen der Parameter « positiv war.

593. Gemäss diesen Berechnungen liegt obachtungen, dass die Fahrzeit sowohl bei | Einfluss auf den Netto-Werkpreis hat, wenn ist.

521 Dabei wird wie bisher jeweils ein zweiseitiger t-Tes Wert von null annimmt.

tatsächlich wirksamer Wettbewerb herrscht: Bau- Alluvia-Gruppe beliefert wurden und bei welchen verk ist. Aus dieser Grundgesamtheit von Baustelrobe. Die Grösse der gezogenen Stichprobe ent- e für den Test von Hypothese 1 anhand der Kastlimit der zufällig gezogenen Stichprobe verworfen 1 aussagekräftig und scheitert nicht an einer zu n Fall ist ein nicht nachzuweisender Zusammendem Netto-Werkpreis ein klares Indiz für das Vorchung nicht von der zufälligen Auswahl der Stich- 000 Mal eine solche Stichprobe. So kann darge- 0 Stichproben Hypothese 1 mit einer Irrtumswahriger als 1 % verworfen werden konnte.

parat für jede der vier meistgelieferten Sorten der lt es sich um normierte Konstruktionsbetonsorten, " Alluvia-Gruppe verkauft wurden. Dadurch konnte s der Grundgesamtheit der Baustellen ziehen, die Betonsorte beliefert wurden und bei welchen das war. Die fünftwichtigste Sorte der Frischbeton AG ı unklar ist, ob die Alluvia-Gruppe eine direkt verür diese Sorte nicht durchgeführt (vgl. Rz 540 f.)

> Test am Beispiel der Sorte [Sorte 1] erläutert: Im n zu 326 Baustellen vor, bei welchen das nächste nd an welche die Sorte [Sorte 1] geliefert wurde. 1en signifikanten Effekt der Fahrzeit auf den Nettozu testen, ob die fehlende Signifikanz auf die gen war, wählte das Sekretariat zufällig 326 Baustel- 1 das nächste Alternativwerk ein Konkurrenzwerk > 1] geliefert wurde. Unter Verwendung dieser 326 rechnet. Bei Wettbewerb sollte der Wert dieses ind ein positives Vorzeichen aufweisen. Der Vorde einzelne der 1000 Stichproben konnte das wahrscheinlichkeit von weniger als 1 % ablehnen.

ie vier meistgelieferten Betonsorten der Frischbeefasst. Die Stichprobengrösse entspricht, wie er- ‚pothese 1 anhand der Kästli-Daten getestet weril der Stichproben an, für welche Hypothese 1 mit ‘als 5 % abgelehnt werden konnte‘?! und bei welant 1 %» erfasst die Anzahl der Stichproben, die nlichkeit von weniger als 1 % erlaubten und bei

es offensichtlich nicht an der geringen Anzahl Beder Alluvia- als auch bei der Kästli-Gruppe keinen das nächste Alternativwerk ein Kooperationswerk

st der Nullhypothese angewandt, dass der Parameter a einen

Tabelle 22: Anzahl Stichproben (total 1000) (5 % und 1 % Niveau) und « positiv ist

Sorte Stichprobengrösse (N) Signifikan!

[Sorte 1] 326 [Sorte 2] 174 [Sorte 3] 135 [Sorte 4] 102

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

594. Die Kästli-Gruppe bringt im Gutachte 4.3.3) vor, dass die statistische Signifikan sondern auch von der Variation in den V Variablen abhängig sei. Diesbezüglich Kö Alluvia-Gruppe und denjenigen der Kästli-Gr Gruppe hingegen nur ein Betonwerk be Flexibilität in Bezug auf die Steuerung der A

595. Tatsächlich haben auch die Variatior auf die Signifikanz. Allerdings betreibt die Ki zweites in Schwarzenburg und hat dadurch zwischen Schwarzenburg und Rubigen

verschiedenen Werken der Alluvia-Grı Ausweichmöglichkeiten seitens der Kastli-G

596. Da die erwartete Auslastung der ver kann, kann nicht überprüft werden, ob dies eine andere Verteilung aufweist als bei der F Unterschiede gäbe, wäre damit immer noch oben diskutierten Ergebnisse beeinträchtic Bezug auf den Einfluss der Variable «mii Konkurrenzgebiet der Alluvia-Gruppe un erheblich sind, scheint es unwahrscheinlich in Bezug auf die Auslastung oder die Transı

597. Eine plausiblere Interpretation best ungehinderter Wettbewerb herrscht, im Koo hingegen nicht. Diese Schlussfolgerung Beweismittel (vgl. Rz 401 ff) nahe. Ausserd: Alluvia-Gruppe mit dem Konkurrenzgebiet d möglichen Problemen behaftet. Daraus ergik auf die Nähe der Alternativwerke reagieren Es scheint wenig wahrscheinlich, dass die Werkpreise auf die Kästli-Gruppe Rücksich! Wettbewerbspreise festlegt.

598. Aus diesen Gründen sind die Erg insbesondere der Alluvia-Gruppe ein Beweis der Kästli-Gruppe ihre Liefergebiete oder Pr

, für welche Hypothese 1 abgelehnt werden kann

5% Signifikant 1%

1000 1000 992 975 920 791 932 798

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.)

n von Polynomics (Act. V1.29, Beilage 1, Abschnitt z nicht alleine von der Anzahl Beobachtungen, ariablen sowie den Korrelationen zwischen den nne es Unterschiede zwischen den Daten der uppe geben, da die Alluvia-Gruppe fünf, die Kästlisitze. Dadurch habe die Alluvia-Gruppe mehr uslastung und die Transportoptimierung.

1 und die Korrelation der Variablen einen Einfluss istli-Gruppe neben dem Betonwerk in Rubigen ein ebenfalls eine gewisse Flexibilität. Die Entfernung ist aber grösser als diejenige zwischen den ıppe und damit sind die entsprechenden ruppe geringer als bei der Alluvia-Gruppe.

schiedenen Betonwerke nicht gemessen werden e bei den Werken der Alluvia-Gruppe tatsächlich rischbeton AG Rubigen. Selbst wenn es derartige 1 nicht klar, ob und falls ja in welche Richtung die it wären. Deshalb und weil die Unterschiede in nuten» auf den Netto-Werkpreis zwischen dem d dem Kooperationsgebiet der Kästli-Gruppe , dass diese Unterscheide alleine auf Differenzen Jortoptimierung zurückzuführen sind.

ht darin, dass im Konkurrenzgebiet der Alluvia perationsgebiet der Kastli- und der Alluvia-Gruppe liegt insbesondere in Anbetracht der weiteren em ist der Vergleich des Kooperationsgebiets der er Alluvia-Gruppe nicht von den oben diskutierten it sich, dass die Preise der Alluvia-Werke nur dann , wenn diese nicht der KTB angeschlossen sind. : Alluvia-Gruppe bei der Festlegung ihrer Netto- "nimmt, während die Kastli-Gruppe im Gegenzug

ebnisse der Auswertung der Lieferscheindaten ; dafür, dass die KTB-Betonwerke der Alluvia- und eise 2007-2013 koordiniert haben.

f. Zuverlässigkeit der Berechnu

599. Zusätzlich zur Überprüfung der Anza heit der Testergebnisse in Bezug auf versch chenden Berechnungen befinden sich in . zusammenfassend erläutert.

600. Wie bereits in Rz 151 diskutiert wurd schlossenes Betonwerk nicht über ein Kies\ duktionskosten dort möglicherweise etwas | Resultate beeinflusst, schloss das Sekretari des Betons ab Werk Worblaufen geliefert \ das Sekretariat die Hypothesen 1 und 2 e Resultate blieben im Wesentlichen unverän

601. Bei den von der Kästli-Gruppe eing sen, bei welchen Worblaufen das nächst Hypothese 1 wie bisher getestet. Dadurch re Die Resultate blieben im Wesentlichen unve

602. Ausserdem überprüfte das Sekretarii sen erforderlichen Annahmen. Dabei stellte Baustellengrösse auf den Netto-Werkpreis k beeinflusst wurde. Der für die vorliegende dadurch aber nicht wesentlich beeinträcht durch die Schätzung robuster Standardfehle alle Parameter mittels bootstrap berech präsentierten Schlussfolgerungen nicht. Ein Quantilsregression führen ebenfalls zu ähnli

603. Zusammenfassend kann deshalb fes KTB-Werke nur dann deutlich auf die Nähe der KTB angeschlossen sind.

9. Alternative Schätzungen der F

604. Polynomics hat im Auftrag der Ki dargestellten Berechnungen mit «bereinigte 1, Tabellen 6 und 7). Die entsprechenden Gründen von den in Tabelle 19 und Tabelle

- Polynomics ordnet teilweise einer B wenn eine solche Zuordnung nicht diese Beobachtungen von seinen Au

- Polynomics ordnet teilweise den Postleitzahl zu. Zum Beispiel w Bundeshaus Ost» die Postleitzahl 3C der Postleitzahl 3011.

522 Bei den mit den Alluvia-Lieferscheindaten vorgenor auf den Netto-Werkpreis unabhängig von der ge vorgenommenen Auswertungen ist die Gesamtein: Variable «minuten» hat nie einen klaren Einfluss teilweise knapp signifikant oder knapp nicht signif von der Schätzmethode abhängig, ob ein signifika

agen

hl Beobachtungen hat das Sekretariat die Robustiiedene andere Faktoren untersucht. Die entspre- Akte V1.36, Kapitel C, und werden nachfolgend

e, verfügt Worblaufen als einziges der KTB angewerk am gleichen Standort. Deshalb sind die Prohöher. Um zu überprüfen, ob dieser Umstand die at alle Baustellen aus, bei welchen mehr als 10 % wurde. Mit dem so reduzierten Datensatz testete rneut anhand der Daten der Alluvia-Gruppe. Die dert.

reichten Daten wurden Baustellen ausgeschlos- e Alternativwerk war. Anschliessend wurde die duziert sich die Anzahl Beobachtungen zusätzlich. rändert.

at die zur zuverlässigen Berechnung der Testgrössich heraus, dass die Messung des Einflusses der zw. den Rabatt stark von einigen Grossbaustellen > Untersuchung relevante Parameter (a) wurde igt. Die Annahme der Homoskedastizitat wurde r überprüft. Zudem wurden Konfidenzintervalle für net. Auch dadurch verändern sich die oben e nichtparametrische Regression sowie eine 0.5- chen Resultaten.???

tgehalten werden, dass die Netto-Werkpreise der anderer Betonwerke reagieren, wenn diese nicht

arteien

istli-Gruppe die in Tabelle 19 und Tabelle 21 n Daten» erneut durchgeführt (Act. V1.29, Beilage Resultate unterscheiden sich aus den folgenden 21 enthaltenen Ergebnissen:

austellenadresse auch dann eine Postleitzahl zu, eindeutig möglich ist. Das Sekretariat schliesst Iswertungen aus (vgl. Rz 496 ff).

vorhandenen Baustellenadressen die falsche rd der Baustellenadresse «Umbau/Sanierung 05 zugeordnet. Das Bundeshaus Ost liegt aber in

nmenen Auswertungen ist der gemessene Effekt der Fahrzeit wählten Schätzmethode. Bei den anhand der Kästli-Daten schatzung ebenfalls unabhängig von der Schatzmethode: Die ; auf den Netto-Werkpreis. Da die entsprechenden Effekte ikant sind, ist es bei den Sorten [Sorte 3] und [Sorte 5] aber nter Effekt festgestellt werden kann.

- Polynomics bringt zwar vor, dass di aber selber keinerlei entsprechende | sämtlich Adressdaten bereinigt (vgl.

- Polynomics berücksichtigt nur Baust wurde. Im Gegensatz dazu berücks mindestens [5-10] m? Beton geliefert handelt, für welche nachweislich e Polynomics begründet den Ausschlu weniger als 10 m? geliefert wurden, ı

- Polynomics korrigiert die ursprünglic nur unvollständig. Baustellen, bei w liegen, fliessen nicht in die Auswe anhand des Rabatts vorgenommen. der entsprechenden Stelle nicht ang in die Auswertungen des Sekretariat

605. Das Sekretariat hat die Vorbringen ¢ der Berechnung der in Tabelle 19 und Tal während die in Tabelle 6 und 7 des Gute (Act. V1.29, Beilage 1) an den oben gena Wettbewerbsbehörden die in Tabelle 19 massgebend.

h. Beurteilung der Ergebnisse de

606. Die Auswertung der Lieferscheindate Die Netto-Werkpreise sämtlicher Sorte Konkurrenzwerken. Hingegen lässt sich ke Werk zur Kästli-Gruppe gehört.

607. Im Vergleich dazu sind die Ergebr Kästli-Gruppe weniger deutlich. Weder im K ein klarer Effekt der Nähe anderer Betonwe einerseits an der von der Kästli-Gruppe s eingereichten Daten. Andererseits gibt es Kästli-Gruppe nur eingeschränkt Wettbewer

608. Insgesamt kann ausgeschlossen wer auf die Kästli-Gruppe Rücksicht nimmt, verlangt. Ausserdem zeigen neben der Beweismittel, dass eine Gebietskoordinatic erachten es die Wettbewerbsbehörden « Liefergebiete koordiniert haben.

B.5.4.3.5 Beweisergebnis

609. Aufgrund der Auswertung der Lie Dokumentbeweise besteht kein vernünf übereinstimmenden wirklichen Willen gefass jeweiligen Absatzgebieten ausschliesslich zı Sand und Kies auf das ihnen zugeteilte Gebietskooperation bis ins Jahr 2013 auch |

e Adressdaten bereinigt werden müssten, nimmt 3ereinigungen vor. Das Sekretariat hat inzwischen Rz 500 f).

allen, an welche mindestens 10 m? Beton geliefert ichtigt das Sekretariat nur Baustellen, an welche ‘wurde, weil es sich dabei um die geringste Menge ine Offerte erstellt wurde (vgl. Fussnote 506). ss der Baustellen, an die mehr als [5-10] m? aber licht.

'h fehlerhafte Rabattberechnung des Sekretariats alchen der Netto-Werkpreis über dem Listenpreis rtungen ein (vgl. Rz 536). Diese Auswahl wird Polynomics hat den relevanten Programmcode an epasst. Deshalb fliessen deutlich mehr Baustellen s ein als in diejenigen von Polynomics.

ler Kästli-Gruppe soweit möglich und sinnvoll bei belle 21 dargestellten Ergebnisse berücksichtigt, ichtens von Polynomics enthaltenen Ergebnisse innten Problemen leiden. Deshalb erachten die

und Tabelle 21 dargestellten Ergebnisse für

»r Auswertung der Lieferscheindaten

n der Alluvia-Gruppe führt zu klaren Ergebnissen: :n reagieren deutlich auf die Nähe von sin solcher Effekt feststellen, wenn das nächste

isse der Auswertung der Lieferscheindaten der ooperations- noch im Konkurrenzgebiet lässt sich rke auf den Netto-Werkpreis feststellen. Das liegt elber monierten schlechten Qualität der von ihr Hinweise darauf, dass im Konkurrenzgebiet der b herrscht.

den, dass die Alluvia-Gruppe bei der Preissetzung während die Kästli-Gruppe Wettbewerbspreise 1 Lieferscheindaten die zusätzlich erwähnten on bestand. In Anbetracht dieses Gesamtbildes Jeshalb als erwiesen, dass die Parteien ihre

ferscheindaten und vor dem Hintergrund der iger Zweifel daran, dass die Parteien den t hatten, Kunden für Beton, Sand und Kies in ihren ı beliefern und Offerten und Lieferungen für Beton,

Liefergebiet zu beschränken. Sie setzten die tatsächlich um.

610. Die Koordination der Liefergebiete f der Akquisition von Aufträgen für Kies- und I meration) kaum konkurrierten.

B.5.4.3.6 Parteivorbringen

611. Die Alluvia-Gruppe legt zum «Nact Bern»°2° dar, sie habe verschiedentlich an Kästli-Gruppe den Zuschlag erhalten habe. | schreibungen im auch von der Frischbeton bungen würden «vorwiegend» von der Frisc die Alluvia-Gruppe ihrerseits Ausschreibun die Kästli-Gruppe teilgenommen habe.

612. Die Alluvia-Gruppe glaubt damit zu Aufwand zur Berechnung der Offerten sei kaum beide Absprachepartner eine Offerte «

613. Dieser Einwand widerspricht der Re Praxis, Schutz- bzw. Stützofferten einzugeb offensichtlich, dass eine Absprache vorlieg ferte einreicht, der die Ausschreibung gemi der Regel alle an der Absprache beteiligten ein. Dadurch reduziert sich in der Regel aı Offerte erforderlichen Berechnungen. Der E

614. Insbesondere führt die Alluvia-Gru Schönberg an, deren Auftragsvolumen sicl beläuft. Da sich diese Baustellen «vor der H es gemäss der Einschätzung der Alluvia-C Vorliegen einer Absprache der Kästli-Grupp

615. Für eine der erwähnten drei Bauste denstrasse - Bitziusstrasse in Bern angegek zeit ab Werk Worblaufen auf 9, die Fahrzei handelt sich also aufgrund der besseren Str: geringen Unterscheid in Bezug auf die Fahr: ist.

616. Inden von den Parteien selbst publi: jeweils die gleichen Transportpreise verrect — Bitziusstrasse liegt in Zone Il des Beton werden gemäss Preisliste der Alluvia-Grup} Beton verrechnet.??® Die gleiche Adresse lie den Transport eines Kubikmeters Beton ein

617. Einerseits sind also die Transportko lieferung der Baustellen in Bern Schönberg

523 Act. VIII.A.5.b

524 Vgl. zuletzt RPW 2017/3, 439 Rz 139, 453 Rz 255

525 Act. VIILA.5.b, Beilage 3, für die anderen beiden E 526 Act. VIILA.10,j

527 Act. VIII.B.40.n

ührte dazu, dass sich die Verfahrensparteien bei 3etonlieferungen im Raum Bern (Stadt und Aggloweis des Bestehens von Wettbewerb im Raume Ausschreibungen teilgenommen, für welche die >ro Jahr verliere die Alluvia-Gruppe rund [...] Aus- AG Rubigen belieferten Gebiet. Diese Ausschreihbeton AG Rubigen gewonnen. Ausserdem habe gen gewonnen, an welchen wahrscheinlich auch

beweisen, dass keine Koordination vorliege. Der derart hoch, dass bei Vorliegen einer Absprache aingereicht hätten.

alität. Bei Submissionsabreden ist es erwiesene 2n.5*4 Ferner wäre es für die Nachfrageseite sofort tf, wenn nur derjenige Absprachepartner eine Ofiss Absprache gewinnen soll. Deshalb reichen in Unternehmen aufeinander abgestimmte Offerten ich der Aufwand der bei der Ausarbeitung einer inwand ist daher zurückzuweisen.

ppe beispielhaft drei Ausschreibungen in Bern 1 insgesamt auf rund [15 000-30 000] m? Beton laustüre» des Werks Worblaufen befänden, wäre sruppe wenig plausibel, dass diese Aufträge bei e zugeschlagen worden wären.

llen wird als Adresse die Kreuzung Schlosshalyen®*5, Gemäss google maps beläuft sich die Fahrt ab Werk Rubigen hingegen auf 11 Minuten. Es assenverbindungen ab Rubigen lediglich um einen zeit, die für die Transportkosten ausschlaggebend

7ierten Preislisten sind Zonen definiert, für welche inet werden. Die Kreuzung Schlosshaldenstrasse verks Worblaufen. Für Baustellen in dieser Zone ye Transportkosten von Fr. 27.20 pro Kubikmeter gt in Zone 3 der Frischbeton AG Rubigen, die für en Listenpreis von Fr. 27.80 angibt.°?’

sten der Werke Rubigen und Worblaufen zur Beahnlich hoch. Andererseits sind die Listenpreise

, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal saustellen gibt die Alluvia-Gruppe keine genaue Adresse an.

der beiden Werke für den Transport von Bei tisch. Deshalb ist es durchaus plausibel, da der Kästli-Gruppe zugeschlagen wurden.

618. Ausserdem unterscheidet sich das V deren Werken der Alluvia-Gruppe:

a. In Worblaufen befindet sich kein b. Der Alluvia-Gruppe gehören nur

619. Diese beiden Faktoren führen dazu, len in der Nähe von Worblaufen geringer aı tonwerke der Alluvia-Gruppe. Einerseits sin tionskosten in Worblaufen höher, andere Gewinnanteil der Alluvia-Gruppe tiefer als a

620. Ausserdem reicht die Alluvia-Gruppe laufen ein. Wenn dieses Betonwerk zum Ze für den gleichen Zeitraum hatte, ware bei V Baustellen der Kästli-Gruppe zugeteilt werd:

621. Aus diesen Gründen stehen die Vorl in Bern-Schönenberg beliefert habe, dem Vi entgegen.

622. Die von der Alluvia-Gruppe erwähnt gen, die das Sekretariat anhand der Daten Beton belieferten Baustellen durchgeführt he B.5.4.3.4 dargelegten Gesamtbildes und we

B.5.4.4 Zusammenfassendes Beweiserg

623. Zwischen den Verfahrensparteien lag : vor (Konsens), die Liefergebiete ihrer Kiesmeration) zu koordinieren. Daran beteiligt w werken Mattstetten, Hindelbank, Bern-Bethl laufen und die Kästli-Gruppe mit dem Kies-

624. Der Konsens der Verfahrensparteien, Raum Bern (Stadt und Agglomeration) zu ki

625. Die Verfahrensparteien bezweckten rr Akquisition von Aufträgen fur Kies- und Bete ration) nicht zu konkurrieren. Ferner bezw Wettbewerber am Eintritt in die KTB-Lieferg

626. Die Verfahrensparteien verhielten sich Konsens und koordinierten die Liefergebiete und Agglomeration). Die Koordination der Li dination der Listenpreise für Kies- und Beto samen Mengenrabatt (dazu vorne Rz 294 f Hofstetter AG und die Messerli Kieswerk A Alluvia-Gruppe) schriftlich, dass diese kein: biete ihrer Werke mit gewaschenen Sand- t liefert. Im Gegenzug vereinbarten sie mit de der Regel keine Baustellen im Einzugsgebi

ton an die entsprechende Adresse praktisch idenss diese Baustellen im Rahmen einer Absprache

Verk Worblaufen in zweierlei Hinsicht von den an-

Kieswerk [<90]% des Aktienkapitals

dass der Gewinn der Alluvia-Gruppe bei Baustel- ısfällt als bei Baustellen in der Nahe anderer Bed aufgrund des fehlenden Kieswerks die Produkrseits ist aufgrund der [<90]%-Beteiligung der nderswo (vgl. Tabelle 6).

keine Angaben zur Auslastung des Werks Worb- :itpunkt der Ausschreibung bereits viele Aufträge orliegen einer Absprache zu erwarten, dass diese en (vgl. Rz 152).

ringen, wonach die Kästli-Gruppe die Baustellen orliegen einer Koordination der Liefergebiete nicht

en Beispiele sind ausserdem Teil der Auswertunsämtlicher 2007-2013 von den KTB-Werken mit at. Sie sind ein kleiner Bestandteil des in Abschnitt rden darin bereits berücksichtigt.

ebnis der Koordination der Liefergebiete

seit 1976 der übereinstimmende tatsächliche Wille und Betonwerke im Raum Bern (Stadt und Aggloaren die Alluvia-Gruppe mit den Kies- und Betonehem, Oberwangen sowie dem Betonwerk Worb- und Betonwerk Rubigen.

die Liefergebiete ihrer Kies- und Betonwerke im ordinieren, bestand bis Ende 2013.

it der Koordination der Liefergebiete, sich bei der ynlieferungen im Raum Bern (Stadt und Agglomeeckten die Verfahrensparteien, «gebietsfremde» ebiete zu hindern.

in den Jahren 1976 bis 2013 entsprechend ihrem ihrer Kies- und Betonwerke im Raum Bern (Stadt efergebiete erfolgte insbesondere durch die Koornprodukte inklusive Transport sowie den gemeinf. und Rz 383 ff.). Zudem vereinbarten die K.+U. G mit der Lehmann Transport AG (heute Teil der > Kunden und Kundinnen innerhalb der Lieferge- ınd Kieskomponenten sowie Splitt von Dritten ber Lehmann Transport AG schriftlich, dass diese in et des Kieswerkes der Kästli Bau AG in Rubigen mit Sand-, Kies- oder Splitt-Komponenten : Messerli Kieswerk AG beliefert.

627. Die Koordination ihrer Liefergebiete der Akquisition von Aufträgen für Kies- und I meration) kaum konkurrierten.

B.5.5 Kies- und Betonbatzen B.5.5.1 Konsens, Inhalt und Beteiligte

(i) Beweisthema

628. Es ist zu untersuchen, ob zwiscl Verfahrensparteien) und dem Baumeister mende wirkliche Willenserklärung vorliegt, | batzen zu überweisen (natürlicher Konsens

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

629. Die Behörden verfügen über eine Ve zwischen dem Baumeisterverband Region

und Transportbetonwerken Bern und Umge: Abmachungen zwischen dem ehemaligen I den KTB-Werken in «Artikeln» festgehalteı Transportbetonlieferungen abgeschlossen. Regelungen relevant:

- Gemäss Artikel 2 verpflichtete sich « mit Sand, Kies und Transportbeton j

- Laut Artikel 3 erklärten sich die KTB ren Preisen und Konditionen zu belie und Private bezahlen gemäss Preisli und Risikoanteil)». Die Mitglieder de teten Sand, Kies und Transportbetor KTB AG zu beziehen».

- «Sofern ein Mitglied des BVRB seine ton» im vereinbarten Gebiet bei der die KTB AG dem BVRB für die Ges: Der Kiesbatzen betrug Fr. —.30 pro | bikmeter. Der Betrag sollte jährlich | ausgerichtet werden. Die Mittel soll von Berufsleuten im Bauhauptgewer Sand, Kies, Beton und Mörtel koster

ıb einem Werk der K.+U. Hofstetter AG oder der

führte dazu, dass sich die Verfahrensparteien bei 3etonlieferungen im Raum Bern (Stadt und Agglonen den Kies- und Betonwerken Bern (KTB, ‚erband Region Bern (BVRB) eine übereinstimdem BVRB einen sogenannten Kies- und Beton- ).

rtragsurkunde vom 13. Juni 2001 («Vereinbarung Bern, nachfolgend BVRB genannt und den Kiesbung, nachfolgend KTB AG genannt»). Darin sind 3aumeisterverband der Region Bern (BVRB) und 1. Die Vereinbarung wurde fur Sand-, Kies- und Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende

lie KTB AG, die Versorgung der BVRB-Mitglieder sderzeit sicherzustellen.

-Werke bereit, «Nichtmitglieder nicht zu günstigefern als die Mitglieder des BVRB. Nichtbaumeister sten einen Zuschlag (Kleinmengen, Bearbeitungss BVRB erklarten sich ihrerseits bereit, «aufbereiin einem vereinbarten Gebiet bei den Werken der

ın Gesamtbedarf an Sand, Kies und Transportbe- 1 KTB-Werken bezog und bezahlte, «entrichtet[e] imtbezuge dieses Mitglieds einen <Kiesbatzen>». <ubikmeter und der Betonbatzen Fr. —.50 pro Kunach Erstellung der Liefer- und Transportstatistik ten für die Nachwuchsförderung und Ausbildung be eingesetzt werden. Die KTB AG lieferte zudem los in die Maurerlehrhalle (Artikel 4).°7°

630. Aus einer internen Notiz des KTB zu Betonbatzens vom 18. Januar 2012 geht he tonbatzens nicht nur die Zugehörigkeit des auch der Standort. So sollten Baustellen, «v den, «keinen Batzen für den BVRB zur Folg

b. Zeugenaussagen

631. Anlässlich seiner Zeugenaussage vo die KTB-Werke den Kies- und Betonbatzen es der Wunsch der KTB-Werke, dass der Material zu beziehen. Dies habe der BVRI jeweils bezahlt worden, wenn ein Mitglied d: bezogen habe. Habe ein BVRB-Mitglied bei für die Bezüge dieses Mitgliedes keinen Kie Der BVRB habe den Kies- und Betonbatz hingegen hätten Betriebe, welche Lehrlinge : z.B. von günstigeren Ansätzen für Kurstage verrechnet worden. Generell habe der Mit geschont werden können. Der Mitgliederbe KTB-Werke hätten die Vereinbarung mit de Jahr 2011 gekündigt.°°*

c. Parteiaussagen

632. Anlässlich seiner Parteieinvernahm Alluvia-Gruppe aus, dass die bei der zentr Hofstetter, Messerli und Kästli die Vereinba batzen abgeschlossen hätten.°”®

633. [E. | sagte anlässlich seiner E Gruppe aus, die Messerli, Hofstetter und gelegt.°%°

d. Schriftliche Parteieingaben

634. Die Kästli-Gruppe gab in ihrer schrif und die Alluvia-Gruppe hatten bis 2011 Zugt gion Bern (BVRB) einen Kies- und Betonbat Betonbezuge der BVRB-Mitglieder Fr. —.30 Beton bezahlt. Die Zahlung des Kies- un Mitglieds sei nur entrichtet worden, wenn d und Beton innerhalb der unmittelbaren Umc

529 Act. II.A.26 (Anhang zur E-Mail)

530 Act. 111.22, Zeilen 332 f. (22-0440)

531 Act. 111.22, Zeilen 353 ff. (22-0440)

532 Act. III.22, Zeilen 369 ff. (22-0440)

533 Act. 111.22, Zeilen 404 ff. (22-0440)

534 Act. 111.22, Zeilen 412 f. (22-0440)

535 Act. 111.17, Zeilen 374 f. i.V.m. Zeilen 363 f. (22-04

536 Act. 111.18, Zeilen 378 f. (22-0440)

m Thema Verrechnungen des «letzten» Kies- und srvor, dass für die Auszahlung des Kies- und Be-

Kunden zum BVRB entscheidend war, sondern elche sich ausserhalb des KTB-Gebietes» befan- e haben».

m 15. September 2015 sagte [M. ] aus, dass an den BVRB auszahliten.°°° Laut [M. ] war ' BVRB seine Mitglieder «motivierte», bei ihnen 3 auch getan.5?! Der Kies- und Betonbatzen sei es BVRB lückenlos bei den KTB-Werken Material einem anderen Werk Material bezogen, habe es s- und Betonbatzen für den Verband gegeben.’? en seinen Mitgliedern nicht direkt weitergeleitet, ausbildeten, aufgrund des Kies- und Betonbatzens profitiert. Diese seien Uber den Mitgliederbeitrag gliederbeitrag durch den Kies- und Betonbatzen sitrag hätte sonst erhöht werden müssen.°?? Die m Verband über den Kies- und Betonbatzen im

e vom 16. März 2015 sagte [C. ] für die alen Inkassostelle angeschlossenen Betonwerke rung mit dem Baumeisterverband über den Kies-

-invernahme vom 18. März 2015 für die Kastli- Kästli hätten den Kiesbatzen gemeinsam festtlichen Eingabe vom 12. Mai 2017 an, die Kastliinsten des fruheren Baumeisterverbandes der Rezen entrichtet. Sie hatten dem BVRB fur Kies- und pro Kubikmeter Kies und Fr. —.50 pro Kubikmeter d Betonbatzens auf einen Bezug eines BVRBieses BVRB-Mitglied sämtliche Bezüge von Kies jebung der Werke von der Kästli- und der Alluvia-

40)

Gruppe bei diesen bezogen und seine Rect tonbatzen wurde dem BVRB jährlich nach \ bezahit.°°”

635. Die Alluvia-Gruppe gab in ihrer Eing;: einen Kies- und Betonbatzen an den BVRB | BVRB-Mitglieder abhängig gewesen. Sofer' Gruppe bezogen habe, seien dessen Bezüg nicht berücksichtigt worden.°*®

(iii) Beweiswürdigung

636. Die schriftliche «Vereinbarung zwisc tonwerken Bern und Umgebung» beinhalte BVRB. [C. ] sagte für die Alluvia-Grug angeschlossenen Betonwerke Hofstetter,

Baumeisterverband über den Kiesbatzen at gaben von [E. | überein. Am Vorlie zwischen der Alluvia-Gruppe (Hofstetter, | maligen BVRB besteht somit kein Zweifel. Bezahlung des sogenannten Kies- und Betc

637. Der genaue Inhalt des Konsenses er: Mitglieder des BVRB erklärten sich bereit, « auf dem beiliegenden Plan eingezeichneten Die KTB-Werke erklärten sich bereit, «Nich ditionen zu beliefern als die Mitglieder des | vate» gemäss Preislisten einen Zuschlag be einbarung verpflichteten sich die KTB-Werke Kubikmeter Beton Fr. —.50 zu entrichten. Die seinen Gesamtbedarf an Sand, Kies und Tr: ausschliesslich bei den KTB-Werken bezog von [M. ] und mit den schriftlichen Ein Der Inhalt des Konsenses ist dadurch bewie

(iv) Beweisergebnis

638. Es ist bewiesen, dass zwischen den nerseits sowie zwischen den KTB-Werken u Ausbezahlung eines Kies- und Betonbatzen und Fr. —.50 pro Kubikmeter Beton zugunste KTB-Werke verpflichteten sich, den Kies- ur nicht zu günstigeren Preisen und Kondition bauherren einen Preiszuschlag bezahlen. | Kies und Transportbeton auf dem vereinba Werken beziehen.

537 Act. VIII.B.1, S. 4/6

538 Act. VIILA.1 Rz 12.3

inung vollständig bezahlt hätte. Der Kies- und Be- /orliegen der Kies- und Betonlieferstatistiken ausabe vom 4. Mai 2017 an, die Alluvia-Gruppe habe ausgerichtet. Der Betrag sei von den Bezügen der n ein BVRB-Mitglied einmal nicht bei der Alluvia- e für die Bemessung des Kies- und Betonbatzens

hen dem BVRB und den Kies- und Transportbet eine Unterschriftszeile für die KTB AG und den ype aus, dass die bei der zentralen Inkassostelle Messerli und Kästli die Vereinbarung mit dem geschlossen hätten. Damit stimmen auch die Angen des übereinstimmenden wirklichen Willens Nesserli) und der Kästli-Gruppe sowie dem ehe- Gegenstand des natürlichen Konsenses war die ınbatzens.

gibt sich aus Artikel 3 und 4 der Vereinbarung. Die <aufbereiteten Sand, Kies und Transportbeton im Gebiet bei den Werken der KTB AG zu beziehen.» mitglieder nicht zu günstigeren Preisen und Kon- BVRB.» Ferner sollten «Nichtbaumeister und Prizahlen. Im Zusammenhang mit dieser Bezugsver- > dem BVRB pro Kubikmeter Kies Fr. —.30 und pro s galt allerdings nur, soweit ein Mitglied des BVRB ansportbeton innerhalb des vereinbarten Gebietes . Diese Inhalte stimmen mit den Zeugenaussagen Jaben der Kästli- und der Alluvia-Gruppe überein. sen.

KTB-Werken (Messerli, Hofstetter und Kästli) eiind dem BVRB andererseits ein Konsens über die s in der Höhe von je Fr. —.30 pro Kubikmeter Kies :n des BVRB und seinen Mitgliedern bestand. Die 1d Betonbatzen zu entrichten und Nicht-Mitglieder en zu beliefern. Ferner sollten Private und Nicht- Im Gegenzug sollten die BVRB-Mitglieder Sand, rten Gebiet der KTB-Werke einzig bei den KTB-

B.5.5.2 Verfolger Zweck

(i) Beweisthema

639. Es ist weiter darüber Beweis zu führe Vereinbarung mit dem BVRB über den Kies zen sich auf die nachfolgend aufgeführten E

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

640. In der schriftlichen Vereinbarung vc KTB-Werken erklärten sich die Mitglieder

Transportbeton in einem vereinbarten Gebie Abs. 2). Im Gegenzug erklärten sich die KT glieder nicht zu günstigeren Preisen und Kor Nichtbaumeister und Private zahlten einen z vereinbarten die KTB-Werke mit dem BVRI von Fr. —.30 pro Kubikmeter Kies bzw. Fr. — Werke entrichteten den Kies- und Betonba «Gesamtbedarf» an Sand, Kies und Trans Werken bezog und bezahlte (Art. 4 Abs. 1).

641. Art.4 Abs. 2 der Vereinbarung hielt fe BVRB für die Nachwuchsförderung und AL eingesetzt werden.» Gemäss Art. 4 Abs. 3 d strebungen» um Nachwuchsförderung durcl ton und Mörtel in die Maurerlehrhalle.°*

b. Zeugenaussagen

642. Anlässlich seiner Zeugenaussage vo die KTB-Werke den Kies- und Betonbatzen es der Wunsch der KTB-Werke, dass der Material zu beziehen. Dies habe der BVRI jeweils bezahlt worden, wenn ein Mitglied d: bezogen habe. Habe ein BVRB-Mitglied bei für die Bezüge dieses Mitgliedes keinen Kie Aufgrund des Kies- und Betonbatzens h geschont werden können.’**

541 Act. 111.22, Zeilen 332 f. (22-0440)

542 Act. 111.22, Zeilen 353 ff. (22-0440)

543 Act. I11.22, Zeilen 369 ff. (22-0440)

544 Act. 111.22, Zeilen 404 ff. (22-0440)

2n, welchen Zweck die Verfahrensparteien mit der - und Betonbatzen verfolgten. Die Behörden stüt- ‚eweismittel.

m 13. Juni 2001 zwischen dem BVRB und den des BVRB bereit, aufbereiteten Sand, Kies und t bei den Werken der KTB AG zu beziehen (Art. 3 B-Werke gegenüber dem BVRB bereit, Nichtmit- ıditionen zu beliefern als die Mitglieder des BVRB. /uschlag gemäss Preisliste (Art. 3 Abs. 1). Ferner 3, ihm einen Kies- und Betonbatzen in der Höhe .50 pro Kubikmeter Beton auszuzahlen. Die KTBtzen einzig, wenn ein Mitglied des BVRB seinen ;portbeton im vereinbarten Gebiet bei den KTB- st, die «Mittel aus dem Kiesbatzen» würden «vom ısbildung von Berufsleuten im Bauhauptgewerbe er Vereinbarung unterstützte die KTB AG die «Be- 1 die unentgeltliche Lieferung von Sand, Kies, Bem 15. September 2015 sagte [M. ] aus, dass an den BVRB auszahlten.°*' Laut [M. ] war ' BVRB seine Mitglieder «motivierte», bei ihnen 3 auch getan.*? Der Kies- und Betonbatzen sei es BVRB lückenlos bei den KTB-Werken Material einem anderen Werk Material bezogen, habe es s- und Betonbatzen für den Verband gegeben.°*? abe der Mitgliederbeitrag der BVRB-Mitglieder c. Parteiaussagen

643. Anlässlich seiner Einvernahme vom weshalb der Kiesbatzen eingeführt wordeı Beitrag an die Baumeisterlehrlinge geleistet

644. [E. | sagte anlässlich seiner E Gruppe aus, der Kiesbatzen sei ein Kund Baumeisterverband mit dem Kiesbatzen ei Lehrlinge gegeben. Der Kiesbatzen sei zwei der Maurerlehrlinge eingesetzt werden .°“®

(iii) Beweiswürdigung

645. Zunächst sind die Aussagen aus der Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung wollten die | Transportbeton im vereinbarten Gebiet bei Vereinbarung folgt, dass die KTB-Werke die ten. Um diese Bindung besser zu erreic Mitgliedern, Nichtmitgliedern keine billigeret genannten Kies- und Betonbatzen entrichte Gesamtbedarf an Kies- und Betonprodukte findet sich auch durch die Aussage vor «Kundenbindungsinstrument» bezeichnete. sei der Wunsch der KTB-Werke gewesen, ı Ihnen Material zu beziehen. Ferner habe de Schulungen für die BVRB-Mitglieder billige Kiesbatzens bestand also auch ein Anreiz f zu halten.

646. Mit der Vereinbarung bezweckten die zu binden. Zudem verschafften die KTB-We tonbatzens gegenüber Konkurrenten, welch und Betonbatzen anboten, gemeinsam eine KTB-Werke damit auch, aussenstehenden Gunsten zu erschweren. An diesem Schluss

647. Die Vereinbarung vom 13. Juni 200 Kiesbatzen für die Nachwuchsförderung und 2). Die KTB-Werke wollten «diese Bestreb rung von Baustoffen an die Maurerlehrhalle weshalb der Kiesbatzen eingeführt worde: Übereinstimmend damit sagte auch [E._ gewesen für die Ausbildung der Maurerlehrl

648. Es kann dahingestellt bleiben, ob au: zierung der Lehrlingsausbildung durch den der KTB-Werke stand dieser Zweck jedenfa rung im Vordergrund gestanden, hätten die chen bei ihnen bezogenen Kubikmeter aus Mitgliedern z.B. jährlich eine unbedingte S Dies war aber gerade nicht der Fall, denn d richten, wenn ein BVRB-Mitglied seine «Ge

545 Act. Ill, 17, Zielen 376 ff. (22-0440)

546 Act. 111.18, Zeilen 357 ff. (22-0440)

16. März 2015 sagte [C. | aus, er wisse nicht, 1 sei. Für ihn sei klar gewesen, dass damit ein werde.°*

-invernahme vom 18. März 2015 für die Kastlienbindungsinstrument gewesen. Man habe dem ne Zahlung zur Förderung bzw. Ausbildung der ckgebunden gewesen, er sollte für die Ausbildung

schriftlichen Vereinbarung zu würdigen. Gemäss litglieder des BVRB aufbereiteten Sand, Kies und den Werken der KTB AG beziehen. Aus dieser -BVRB-Mitglieder als Kunden an sich binden wollchen, garantierten die KTB-Werke den BVRB- 1 Preise anzubieten, zudem wollten sie einen son, allerdings nur, wenn ein Unternehmen seinen n bei den KTB-Werken bezog. Diese Folgerung 1 [E. | bestätigt, der den Kiesbatzen als Im gleichen Sinne sagte auch [M. | aus, es Jass der BVRB seine Mitglieder «motivierte», bei r Kiesbatzen dazu geführt, dass die Beiträge und r ausgefallen seien. Durch die Gewährung des ür die BVRB-Mitglieder sich an die Vereinbarung

> KTB-Werke folglich, die BVRB-Mitglieder an sich rke sich durch die Gewährung des Kies- und Be- e den Mitgliedern des BRVB keinen solchen Kiesn Wettbewerbsvorteil. Insgesamt bezweckten die Wettbewerbern den Marktzutritt zu ihren eigenen ändern auch die nachfolgenden Umstände nichts.

1 enthielt eine Passage, wonach der BVRB den Ausbildung von Berufsleuten einsetze (Art. 4 Abs. ıngen» zusätzlich durch die unentgeltliche Liefeunterstützen. [C. | sagte aus, er wisse nicht, 1 sei, für ihn diene er der Lehrlingsausbildung. ___] aus, der Kiesbatzen sei zweckgebunden inge.

5 Sicht des BVRB und seiner Mitglieder die Finan- Kiesbatzen im Vordergrund stand. Aus der Sicht Is nicht im Vordergrund. Wäre die Lehrlingsförde- KTB-Werke entweder einen Kiesbatzen für jegli- ;bezahlt, oder sie hätten dem BVRB und seinen pende für die Lehrlingsförderung zugesprochen. ie KTB-Mitglieder wollten den Kiesbatzen nur ent- »samtbezüge» bei den KTB-Werken tätigte. Dies beweist, dass nicht die Lehrlingsförderung, : des Markteintritts für Konkurrenten ausserh:

(iv) Beweisergebnis

649. Insgesamt ist bewiesen, dass die Ver Betonbatzens zweierlei bezweckten: Einers: andererseits aussenstehenden Wettbewerb schweren. Die KTB-Werke zielten also dar: bewerb zu ihren eigenen Gunsten einzusch!

B.5.5.3 Dauer

(i) Beweisthema

650. Nachfolgend ist zu prüfen, während ı teien Konsens über die Auszahlung eines Ki bewerb zu ihren Gunsten einzuschränken.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

651. Mit Bezug auf die Vereinbarungsdau «rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kr wobei die Kündigungsfrist 6 Monate betrug. digt, lief sie «jeweils ein Jahr weiter» .°*”

652. Den Wettbewerbsbehörden liegt ein ril 2011 vor. Darin richtet sich die KTB-Inka: rung vom 13. Juni 2001 zur «Sponsoringakt 31. Dezember 2011.°48

653. Dem Bericht der KTB AG Uber das C ber 2011 ist zu entnehmen, dass die KTB BVRB» fur das Jahr 2011 zum letzten Mal at ausbezahlte. Dasselbe Dokument enthält eit BVB/BVM von 1998 bis 2011°%°®:

sondern die Kundenbindung und die Erschwerung alb des KTB im Vordergrund standen.

fahrensparteien mit der Auszahlung des Kies- und sits wollten sie ihre Abnehmer an sich binden und ern den Marktzutritt zu ihren eigenen Gunsten er- ıuf ab, mit dem Kies- und Betonbatzen den Wettränken.

welcher Zeitperiode zwischen den Verfahrensparesbatzens bestand, um auf diese Weise den Wettler besagt Artikel 7 der Vereinbarung, dass diese aft» trat und «bis zum 31. Dezember 2003» lief, Wurde die Vereinbarung nicht fristgemäss gekün-

Entwurf eines Kündigungsschreibens vom 20. Apssostelle an den BVRB und kündigt die Vereinbaivitat zu Gunsten des BVRB» mit Wirkung auf den

seschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezem- AG die «Kies- und Betonbatzenbeiträge an den ıf Basis des per Ende 2011 gekündigten Vertrages 1e Liste der Auszahlungen an den BVRB bzw. den

Auszahlungen an beide Verb

1998 BVB/BVM 1999 BVB/BVM 2000 BVB/BVM 2001 BVRB 2002 BVRB 2003 BVRB 2004 BVRB 2005 BVRB

(iv) Bewe

659. Es is und Kastli) « eines Kiespro Kubikm:

B.5.5.4 Un

isergebnis

st bewiesen, dass der Konse inerseits und den KTB-Werke und Betonbatzens in der Hol ater Beton zwischen 1998 unc

isetzung und Auswirkunget

b. Zeugenaussagen

664. Anlässlich seiner Einvernahme vom ° «einen geographischen Kreis um die Stad Protokoll: «Wenn Mitglieder Kies und Beton als den KTB-Werken bezogen, dann mach Kies- und Betonbatzen».°”° Der BVRB hab nicht direkt weitergeleitet, hingegen hätten « des Kies- und Betonbatzens «von den gü profitiertw. Diese seien «über den Mitgliede generell der Mitgliederbeitrag durch den Ki Mitgliederbeitrag hätte sonst erhöht werde einem tieferen Mitgliederbeitrag profitiert.»°°

c. Parteiaussagen

665. Anlässlich seiner Einvernahme von tonbatzen sei umgesetzt worden und zwar \ einer Aussage aus einem Marketing-Konze| konfrontiert. Gemäss dieser Aussage war d zwischen den KTB-Werken und dem BVRE auf dem Platz Bern bisher kaum Lieferchanc aus, der Betonbatzen mache ein Promille de Instrument, mit dem man irgendetwas beeir «völlig übertrieben». Der Betonbatzen sei in Grössenordnung kein marktbeeinflussende:

666. [E. | sagte anlässlich seiner E Gruppe aus, der Kiesbatzen sei ein «Kunder fünf Jahren vor der Abschaffung» habe «es vermute, dass der Betonbatzen davor ein wir Es seien noch «andere Zeiten» gewesen. N bekommen» habe. Es sei nichts «Selbstve Summen».

d. Schriftliche Parteieingaben

667. Gemäss der schriftlichen Eingabe ı Kästli- und die Alluvia-Gruppe bis 2011 zur entrichtet. Der Kies- und Betonbatzen sei n flussen. Der Betrag habe durchschnittlich 0 direkt an den Kunden ausbezahlt worden. I batzens den Markt nicht beeinflusst.°°

556 Act. 111.22, Zeilen 395 ff. (22-0440)

557 Act. 111.22, Zeilen 404 ff. (22-0440)

558 Act. 111.17, Zeilen 544 ff. (22-0440)

559 Act. 111.17, Zeilen 559 ff. (22-0440)

560 Act. 111.18, Zeilen 357 ff. (22-0440)

561 Act. 111.18, Zeilen 414 f. (22-0440)

562 Act. 111.18, Zeilen 417 ff. (22-0440)

563 Act. VIII.B.1, S. 4/6

15. September 2015 sagte [M. ] aus, es habe t und Agglomeration Bern» gegeben. Er gab zu für Baustellen dieses Kreises von andern Werken ten die KTB-Werke entsprechende Abzüge beim e den Kies- und Betonbatzen seinen Mitgliedern Betriebe, welche Lehrlinge ausbildeten», aufgrund instigeren Ansätzen für beispielsweise Kurstage rbeitrag verrechnet» worden. Das heisse, «dass es- und Betonbatzen geschont» worden sei. Der

ın müssen. Insofern hätten «alle Mitglieder von

1 16. März 2015 sagte [C. | aus, der Beon allen beteiligten Betonwerken.°°® Er wurde mit ot der K.+U. Hofstetter AG vom 24. Oktober 1998 ie Vereinbarung Uber den Kies- und Betonbatzen 3 «dafür verantwortlich, dass andere Betonwerke en hatten.» [C. | sagte für die Alluvia-Gruppe s Gesamtumsatzes aus. Der Betonbatzen sei kein iflussen könne. Die Aussage sei aus seiner Sicht mer gleich hoch oder tief. Er sei «aufgrund seiner ; Instrument» gewesen.°°?

-invernahme vom 18. März 2015 für die Kastli- ıbindungsinstrument» gewesen .°® «In den letzten "wenig oder keine Wirkung mehr» gegeben.”' Er ksames Kundenbindungsinstrument gewesen sei. lan habe «es noch geschätzt», wenn «man etwas rständliches» gewesen. Es seien «doch grosse

Jer Kästli-Gruppe vom 12. Mai 2017 haben die junsten des BVRB einen Kies- und Betonbatzen icht dazu gedacht gewesen, den Markt zu beein- ‚2 % des Warenumsatzes betragen und sei nicht Jaher habe die Auszahlung des Kies- und Beton-

668. Mit schriftlicher Parteieingabe vom : einen Kies- und Betonbatzen an den BVRI den.°%*

(iii) Beweiswürdigung

669. Vorab sind die Beweise mit Bezug at eines Kies- und Betonbatzens zu würdigen. Jahre 2011 wurde der Kies- und Betonbatz richt stimmt mit den Zeugen- und Parteiaus Betonbatzen tatsächlich an den BVRB ausb teien ausdrücklich in ihren schriftlichen Eine der Vereinbarung zur Zahlung des Kies- u Zweifel, sie ist bewiesen.

670. Was die Auswirkungen des Kies- ur dass gemäss dem Marketing-Konzept der «Vereinbarung mit dem Baumeisterverband dass andere Betonwerke auf dem Platz Bert schätzung stimmt mit der Aussage von [E. _ ein wirksames Kundenbindungsinstrument ¢

671. Gleichzeitig sagte [E. | aus, de Jahren vor seiner Abschaffung nur noch w Aussage zu, würde das auf der einen Seite 2011 nur noch eine schwache oder gar ke aber auch bedeuten, dass der Kies- und Be

672. Das Sekretariat schätzte die Bedeu total durch die KTB-Werke abgesetzte Anza Fr. —.30 pro Kubikmeter) und Beton mit 0.5 multiplizierte. Dadurch ergab sich eine Schä tonbatzens (Maximalrabatt). Diese Zahl verc ten Summe des Kies- und Betonbatzens (d: Anteil der von den KTB-Werken abgesetzter schätzungsweise gewährt wurde:

Tabelle 23: Bedeutung Kies- und Betonbatz

Jahr | Maximalrabatt | Tatsächlich ausbezahl 2007 Fr. 246 977 f 2008 Fr. 185 163 2009 Fr. 177 659 2010 Fr. 231 041 2011 Fr. 212 000

Quelle: Eigene Berechnungen aufgrund der Lief

564 Act. VIILA. 1. Rz 12.3

4. Mai 2017 gab die Alluvia-Gruppe an, sie habe 3 ausgerichtet. Er sei per 2012 abgeschafft wor-

ıf die Umsetzung der Vereinbarung zur Bezahlung Gemäss dem Jahresbericht der KTB AG aus dem en an den BVRB tatsächlich ausbezahlt. Der Besagen überein. Die Tatsache, dass der Kies- und ezahlt wurde, wird von den beiden Verfahrensparyaben bestätigt. An der tatsächlichen Umsetzung ind Betonbatzens an den BVRB bestehen keine

id Betonbatzens auf den Markt betrifft, steht fest, K.+U. Hofstetter AG vom 24. Oktober 1998 die » gemäss dem Verfasser dafür verantwortlich war, 1 «bisher kaum Lieferchancen» hatten. Diese Ein- ____] überein, wonach der Kies- und Betonbatzen yewesen sei.

r Kies- und Betonbatzen habe in den letzten fünf fenig oder keine Wirkung mehr gehabt. Trifft die bedeuten, dass der Kies- und Betonbatzen 2007— ine Wirkung mehr hatte. Gleichzeitig würde dies tonbatzen vor 2007 wirksam war.

tung des Kies- und Betonbatzens, indem es die hl Kubikmeter Kies mit 0.3 (der Kiesbatzen betrug (der Betonbatzen betrug Fr. —.50 pro Kubikmeter) tzung des maximal zu bezahlenden Kies- und Belich das Sekretariat mit der tatsächlich ausbezahlazu Rz 662). Dadurch ergibt sich der prozentuale 1 Mengen, auf welchen der Kies- und Betonbatzen

en

te Summe | Prozentualer Anteil

-r. 113 602 46 % Fr. 85 416 46 % Fr. 72 671 41% Fr. 85 403 37% Fr. 60 000 28 %

erscheindaten (vgl. Rz 35 ff.), Act. 11.A.33

673. Aufgrund der Höhe der in Rz 662 g dass der Betonbatzen aus Sicht der KTB At schen 2007 und 2011 wurde schätzungsw: abgesetzten Mengen ein Kies- und Betonk Betonbatzen habe keine Rolle mehr gespie dadurch widerlegt.

674. Schliesslich steht ebenfalls fest, das schriebenen Umfang nicht bei Dritten bezoc glieder 100 % ihrer Bezüge bei einem KTB-\ Anreiz, 100 % bei den KTB-Werken zu bezie und andererseits durch den gemeinsamen schaffen wurde. Dadurch steht auch fest, da war, den Wettbewerb zu Gunsten der KTB-\ rer Anbieterinnen und Anbieter in den Jahre

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Parteistellungnahmen

675. Gemäss der Alluvia-Gruppe ist es Betonbatzen ausgerichtet haben und d betrachtet wurde.” Es sei jedoch nicht erw gewesen sei, den Wettbewerb zu Gunsten ( Betrag sei stetig gesunken. Dies belege, c dazu animiert habe, ihren gesamten Bed: beziehen. Die Untersuchungsadressatinnen unterbreitet. Sinngemäss bringt die Kausalzusammenhang zwischen dem Kies- 46% der Mitglieder der BVRB ihren Beda hätten?

676. Die Kästli-Gruppe meint im Wesentli welchen der Kies- und Betonbatzen ausge geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zug

Würdigung

677. Die Stellungnahme der Alluvia-Grup KTB-Werke den gemeinsamen Kies- und bestünde aber kein Kausalzusammenhang dem Bezug von Kies- und Beton bei den KT sich gegenseitig aus.

678. Das Argument der Alluvia-Gruppe, ( zur Wettbewerbsbeschränkung geeignet, ( tatbestandsmässigen Verhaltens (bezweck: Wettbewerbsbehörden entweder den tatsi Wettbewerbsbeschränkung nachweisen. Mi

566 Act. VI.30, Rz 148

567 Act. VI.29, Rz 357 f.

enannten ausbezahlten Beträge steht somit fest, 3 keine vernachlässigbare Grösse darstellte. Zwiaise auf 28% bis 46% der von den KTB-Werken yatzen gewährt. Die Aussage von [E. |, der It in den letzten fünf Jahren (also 2007-2011) ist

s die BVRB-Mitglieder den Kies und Beton im bejen haben. Gleichzeitig steht fest, dass diese Mit- Nerk getätigt haben. Ebenfalls steht fest, dass der shen, einerseits durch den Kies- und Betonbatzen Mengenrabatt (dazu vorne B.5.3, Rz 299 ff.) gess der Kies- und Betonbatzen zumindest geeignet Nerke zu beeinflussen und den Markteintritt anden 2004 bis 2011 zumindest erschwert hat.

en

unstreitig, dass die KTB-Werke den Kies- und ieser früher als «Kundenbindungsinstrument» jiesen, dass der Kies- und Betonbatzen geeignet Jer KTB-Werke zu beeinflussen. Der ausbezahlte lass der Kies- und Betonbatzen Abnehmer nicht rf an Kies und Beton bei den KTB-Werken zu hätten in der Stadt Bern die günstigsten Angebote

Alluvia-Gruppe vor, es bestehe kein und Betonbatzen und der Tatsache, dass 28% bis rf bei den Untersuchungsadressatinnen gedeckt

chen, der Rückgang der prozentualen Anteile, auf zahlt wurde, sei ein Beleg dafür, dass er nicht unsten der KTB-Werke zu beeinflussen.°°”

pe ist widersprüchlich. Zwar gibt sie zu, dass die Betonbatzen zur Kundenbindung einführten. Es | zwischen der bezweckten Kundenbindung und 'B-Werken. Die beiden Behauptungen schliessen

Jer verfolgte Zweck der Kundenbindung sei nicht yeht ins Leere. Es reicht fur den Beweis eines 2n im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG) aus, wenn die achlich verfolgten Zweck oder die Eignung zur t der gemeinsamen Kundenbindung verfolgten die

Verfahrensparteien einen wettbewerbsbe Kundenbindung bedeutet auch die gemeins

679. Ausserdem veränderte sich im Verla welche der Kies- und Betonbatzen ausbeze nicht mehr berücksichtigt, wenn die KTB-W gesetzt wurden.°® Da also der Kies- und Be wurde, lässt die Entwicklung der für die ent: keine direkten Schlüsse auf die fehlende Wi

680. Schliesslich zielt das Argument der / in der Stadt Bern gewesen, an der Sache vo und Betonprodukte der KTB-Werke, w notwendigerweise tiefer als der Transport entfernte Konkurrenzwerke (dazu vorne Rz aufgrund eines gewissen Distanzschu Produktpreissetzung hatten, er besagt je Potential des Kies- und Betonbatzens.

681. Der gemeinsame Kies- und Bet Mengenrabatt sorgte dafür, dass insbes Liefergebiete der KTB-Werke bei den nächstgelegenen Konkurrenzunternehmen. Kies- und Betonbatzens zur Folge haben Mengenrabatten. Die Preise in der Stadt Be

(v) Beweisergebnis

682. Die Vereinbarung zwischen den KTB richtung eines Kies- und Betonbatzens, wv schliesslich bei den KTB-Werken bezieher Anteil des KTB-Umsatzes wurde mit Mitglie rung 100 % ihrer Bezüge bei den KTB-We dass diese BVRB-Mitglieder nicht bei Dritte Dies bedeutet, dass der gemeinsame Kies Drittanbietern und Drittanbieterinnen im Ra Jahren 1998 bis 2011 erschwerte.

B.5.5.5 Zusammenfassendes Beweiserg

683. Zwischen den Verfahrensparteien lage einstimmende Willenserklärungen vor (Kon: batzen zugunsten des früheren Baumeiste! Daran beteiligt waren die Alluvia-Gruppe mi bank, Bern-Bethlehem, Oberwangen sowie ( mit dem Kies- und Betonwerk Rubigen.

684. Der Konsens der Verfahrensparteier tonbatzen zu entrichten, bestand bis Ende z

685. Mit der Bezahlung des gemeinsamen rensparteien insbesondere, die Mitglieder di nen von Kies und Beton an die KTB-Werke

schränkenden Zweck, denn die gemeinsame ame Abwehr von gemeinsamen Konkurrenten.

uf der Zeit die genaue Definition der Bezüge, auf nit wurde. Ab 2010 wurden zum Beispiel Bezüge lerke vom Bezüger unter «massiven Preisdruck» tonbatzen je nach Jahr unterschiedlich berechnet sprechenden Auszahlungen berechtigten Mengen rksamkeit des Kies- und Betonbatzens zu.

\lluvia-Gruppe, die KTB-Werke seien die billigsten rbei. Der Transportkostenanteil am Preis für Kieselche näher an der Stadt Bern lagen, ist kostenanteil am Preis für weiter von der Stadt 35). Dieser Umstand besagt, dass die KTB-Werke tzes einen grösseren Spielraum bei der doch nichts zum wettbewerbsbeschränkenden

onbatzen zusammen mit dem gemeinsamen sondere die Baustellen an den Rändern der KTB-Werken bezogen und nicht bei den Denn der Nichtbezug konnten den Verlust des und führte zu Einbussen bei den gemeinsamen rn änderten daran nichts.

-Werken und den BVRB-Mitgliedern über die Aus- ‚enn die BVRB-Mitglieder Kies und Beton aus- |, wurde tatsächlich umgesetzt. Ein wesentlicher dern des BVRB erzielt, welche gemäss Vereinbarken getätigt hatten. Daraus ist auch ersichtlich, anbietern und Drittanbieterinnen bezogen haben. - und Betonbatzen Kies- und Betonverkaufe von um Bern (Stadt und Agglomeration Bern) in den

ebnis zum Kies- und Betonbatzen

nN seit spätestens dem Jahr 1998 tatsächlich übersens), jeweils gemeinsam einen Kies- und Betonrverbands der Region Bern BVRB zu entrichten. t den Kies- und Betonwerken Mattstetten, Hindellem Betonwerk Worblaufen und die Kästli-Gruppe

|, dem BVRB einen gemeinsamen Kies- und Be- 011.

Kies- und Betonbatzens bezweckten die Verfahas BVRB indirekt als Abnehmer und Abnehmerin- > zu binden und so Kies- und Betonverkäufe von

Drittanbietern im Raum Bern (Stadt und Ac zu reduzieren.

686. Die Verfahrensparteien verhielten sich Konsens und bezahlten dem BVRB gemeir Betonbezüge der Mitglieder des BVRB. Dies und für Betonbezüge Fr. —.50 pro Kubikmet Mitglied des BVRB fallenden gemeinsamen sämtliche Bezüge von Kies und Beton inne Werken getätigt und die entsprechenden F gemeinsamen Kies- und Betonbatzen rich! nach Vorliegen der Kies- und Betonlieferstat linge der Mitglieder des BVRB zu verwende

687. Der gemeinsame Kies- und Betonk Drittanbietern und Drittanbieterinnen im Ra Jahren 1998 bis 2011.

B.5.6 Gemeinsame Inkassostelle B.5.6.1 Konsens, Inhalt und Beteiligte

(i) Beweisthema

688. Es ist unstreitig, dass die Verfahren: und diesbezüglich ein natürlicher Konsens | weis zu führen. Dagegen ist zu untersuche welche Werke der Verfahrensparteien an di formationen innerhalb der KTB zwischen de Aufgaben die Inkassostelle übernahm.

(ii) Beweismittel

689. Dem Sekretariat liegen die folgender

a. Urkunden Beteiligte Werke

- Eine Auflistung der KTB AG Inkasso fur Verwaltungskosten und Debitoreı

Führung und Informationsaustausch

  • Die Handelsregistereinträge der invc

  • Rechnungsbeispiele der Frischbetor

Aufgaben der Inkassostelle

569 Act. 11.A.33, 30

570 Handelsregisteramt des Kantons Bern, Firmennt Bern, Firmennummer CHE-113.217.880

571 Act. VIII.B.36.a, Beilagen 2, 4, 5

glomeration Bern) zu verhindern oder zumindest

‚in den Jahren 1998 bis 2011 entsprechend ihrem ısam einen Kies- und Betonbatzen für Kies- und ser betrug für Kiesbezüge Fr. —.30 pro Kubikmeter er. Die Verfahrensparteien bezahlten den auf ein Kies- und Betonbatzen nur, sofern dieses Mitglied rhalb der Liefergebiete der KTB-Werke bei ihren technungen vollumfänglich beglichen hatte. Den eten die Verfahrensparteien dem BVRB jährlich istik aus. Er war für die Grundausbildung der Lehrn (Zweckbindung).

jaatzen erschwerte Kies- und Betonverkaufe von um Bern (Stadt und Agglomeration Bern) in den

sparteien eine gemeinsame Inkassostelle führten yestand. Über diesen Umstand ist nicht mehr Ben, welche Personen die Inkassostelle betrieben, ar Inkassostelle angeschlossen waren, welche Inn Konkurrenten ausgetauscht wurden und welche

1 Beweismittel vor:

stelle vom 15. März 2012 zu den Umlageanteilen ıverlusten zwischen den Jahren 2003-2011.%°

Ivierten Unternehmen.”

| AG Rubigen und der Kästli Bau AG.°”'

ımmer CHE-108.001.239; Handelsregisteramt des Kantons

- Eine Vertragsurkunde mit dem Nam band Region Bern, nachfolgend BVF ken Bern und Umgebung, nachfolge

- Eine E-Mail vom 9. Oktober 2013

[B. | und ein daran angehängte

  • Ein Schreiben der Kästli-Gruppe vor

  • Ein Kundenschreiben der Alluvia-Gri

- Eine Aufstellung der Mengenrabatte kassostelle.°’°

  • Eine Aufstellung der KTB AG Inkass

  • Die Jahresberichte 2011-2013 der k

  • Eine Aufstellung der Debitorenverlus

  • Eine Liste von «8%-Verzugszinskun

- Ein Protokoll der KTB AG vom 17. ©

b. Zeugenaussagen Zession Rechnungen an Inkasso und Sperr

690. [D. | sagte anlässlich seiner ; Messerli, Hofstetter und Kästli hätten zusar stelle habe ein zentralisiertes Mahnwesen b zuletzt aber nicht mehr. Sie habe ferner eine seien Unternehmen vermerkt gewesen, die nicht bezahlt hätten. Auf der Sperrliste habe spezifisches Unternehmen bar bezahlen mt

Cc. Parteiauskünfte

691. Die Parteien machten zu den Beweis

Werke

692. [B. | sagte am 9. Februar 2015 Auftrag gehabt habe, das Inkasso der ver

572 Act. 11.A.75

573 Act. 11.A.84

574 Act. 11.B.X.371 (22-0440)

575 Act. 11.A.35, S. 1

576 Act. 11.A.35, GV-Statistik, Seite 1, «Mengenrabatt

578 Act. 11.B.25

579 Act. 11.A.25

580 Act. 111.27 (22-0440), Beilage Protokoll der Sitzung

581 Act. 111.28, (22-0440), Zeilen 137 ff., 147 ff.

en «Vereinbarung zwischen dem Baumeisterver- B genannt und den Kies- und Transportbetonwernd KTB AG genannt» vom 13. Juni 2001.

[von K. | von der Alluvia-Gruppe an seine sowie an die Kastli-Mitarbeiter [E. | und r Entwurf eines Kundenschreibens der KTB AG.?’?

n November 2013.5 ıppe vom 14. November 2013.°%

zwischen den Jahren 2004-2011 der KTB AG Inostelle vom 15. März 2012.°”6 TB AG.”

te bis ins Jahr 2014.°7®

den» vom 18. Januar 2012.°7°

ktober 2012.80

liste

7eugeneinvernahme vom 6. Oktober 2016 aus, nmen eine Inkassostelle gegründet. Die Inkassostrieben. Sie habe die Rechnungskopien erhalten, gemeinsame Sperrliste geführt. Auf der Sperrliste » eine schlechte Zahlungsmoral gehabt oder gar : beispielsweise ein Vermerk gestanden, dass ein isste.°®'

sthemen die folgenden Aussagen:

für die Kästli-Gruppe aus, dass die KTB AG den schiedenen Werke zu machen. Zu den Werken

2004-2011»

| der KTB AG Nr. 158 vom 17. Oktober 2012, 2/5, 3/5 hätten die Rubigen AG, die Frischbeton Wor die BERAG und die Presyn gezählt.5 Die pro Monat Werksabrechnungen erhalten. D: ersehen.?®?

Führung und Informationsaustausch

693. Anlässlich seiner Einvernahme vom der KTB AG und derzeitige [Funktionsbezeic AG habe - ausser ihm — keine Mitarbeiter Ostermundigenstrasse 34a in Bern gefüt gewesen sei.°®* Als [Funktionsbezeichnung AG verfügt.°®° Die Stelle als [Funktionsbezei eine Stelle von ca. 30 Stellenprozenten.® Tätigkeit einen Dienstleistungsvertrag mit de

Aufgaben der Inkassostelle - Inkasso der zedierten Rechnungen

Ziel der KTB sei es gewesen, das Inkasso i gen der Aktionäre der KTB AG seien ins Sys sagte am 18. März 2015 für die Kästli-C angeschlossen gewesen seien, hätten ihre |

- Informationsaustausch: Inhalt der Re

695. IK. | sagte am 17. Februar 20° AG erhalten habe, seien die Angaben des K der Rechnung und das Fälligkeitsdatum en Adresse der KTB AG aufgeführt gewesen. | die KTB AG beigelegen. Die Kunden hätten habe für die Aktionäre das Inkasso gemact Sie habe Mahnungen ausgesprochen, Betre werkerpfandrechte eintragen lassen.°® Die stoffe, also Gesteinskörnungen, Beton, Mört Geschäftsbereiche wie etwa den Bereich E betrieben.’

582 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 303 f., 3011 ff.

583 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 322 ff.

584 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 123 ff.

585 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 148 f.

586 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 154 f.

587 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 156 f.

588 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 144 f.

589 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 159 ff.

590 Act. 111.18 (22-0440), Zeilen 234 f.

591 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 177 ff. 592 Act. 111.15 (22-0440), Zeile 162 f.

593 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 159 ff.

594 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 159 ff.

595 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 172 ff.

blaufen AG, die Messerli, die Hofstetter, die Kästli, KTB AG habe von den Aktionärsfirmen zwei Mal araus habe man die Umsätze pro Kunde je Monat

17. Februar 2015 gab der ehemalige [Mitarbeiter] shnung] der Alluvia-Gruppe [K. | an, die KTB

beschäftigt. Die KTB AG habe ein Büro an der rt, wo sie bei der Alluvia-Gruppe eingemietet | habe er über keinen Arbeitsvertrag mit der KTB chnung] sei keine Vollzeitstelle gewesen, sondern 6° Es habe für die Auslagerung der operativen ar Alluvia AG gegeben. 5?

fernahme vom 17. Februar 2015 an, das primäre hrer Aktionarsfirmen zu machen.°®® Die Rechnuntem der KTB AG eingegeben worden.”°[E. | sruppe aus, alle Firmen, welche der KTB AG Rechnungen an die KTB AG zediert.°”

chnungsdaten, Aufgaben, Geschäftsbereiche

15 aus, in den Rechnungsdaten, welche die KTB inden, die Rechnungsnummer, der Gesamtbetrag thalten gewesen.°”' Auf den Rechnungen sei die Jen Rechnungen habe ein Einzahlungsschein an auf ein Konto der KTB einbezahlt.°” Die KTB AG it und das Geld an die Aktionäre weitergegeben. ibungen und Konkurse abgewickelt und Bauhand- KTB AG habe in den Geschäftsbereichen Bauel und Belag das Inkasso betrieben.°”* Für andere sau habe die KTB kein Inkasso für die Aktionäre

- Mahnliste, Rechnungsdaten, Sperrli

696. [E. | sagte anlässlich seiner E Gruppe aus, dass die KTB AG an monatlic Die Sitzungsteilnehmer hätten alle Kunden erhalten hätten.°® Aus der Mahnliste s Rechnungsbeträge ersichtlich gewesen. Fe sen. Bei allen Rechnungsadressaten, die in « man die in Rechnung gestellten Gesamtsum nungsbeträge.°” An den Monatssitzungen chen worden. In den Sperrlisten seien diejeı KTB-Unternehmen nicht mehr beliefert worc

(iii) Beweiswürdigung

697. Die Beweiswürdigung ist mit Bezug durchzuführen. Die folgenden Beweistheme

Beteiligte Werke

698. Aus der Auflistung der KTB AG Inkas len für Verwaltungskosten und Debitorenver! der Inkassostelle angeschlossenen Werke

von [B. | vom 9. Februar 2015 überein die BERAG AG (Rubigen), das Kieswerk Rı der Alluvia-Gruppe die Beton Worblaufe Mattstetten, Hindelbank) sowie die Messer gemeinsamen Inkassostelle angeschlossen

Fuhrung

699. Aufgrund des Handelsregistereintra [D. ] und von Juni 2009 bis zur Liquid: [Funktionsbezeichnung] der KTB AG waren Geschäftsleitung der KTB AG einem Arbeit: vertrag zwischen der KTB AG und dem vielmehr habe ein Leistungsvertrag zwische gibt keinen Grund an der ungefähren Richtig gemäss Handelsregister zugleich auch seit dieser Stellung ein Vollzeitpensum zu bewä

Informationsaustausch

700. ID. | sagte unter Wahrheitspfli nungskopien erhalten, zuletzt aber nicht m tokoll, in den Rechnungsdaten, welche die Kunden, die Rechnungsnummer, der Gesaı enthalten gewesen. Auf den Rechnungen s Den Rechnungen habe ein Einzahlungssche auf ein Konto der KTB einbezahlt.

5%6 Act. 111.18 (22-0440), Zeilen 189, 228 ff.

597 Act. 111.18 (22-0440), Zeilen, 240 ff.

598 Act. 111.18 (22-0440), Zeilen 248 ff.

sten

-invernahme vom 18. März 2015 für die Kastlihen Sitzungen eine Mahnliste besprochen habe. besprochen, welche bereits eine dritte Mahnung sien sämtliche Rechnungsadressaten und die rner seien die Mahnstufen 1-3 ersichtlich gewesiner der Mahnstufen 1-3 zugeordnet waren, habe men ersehen, nicht hingegen die einzelnen Rechseien auch die sogenannten Sperrlisten bespro- 1igen Kunden vermerkt gewesen, welche von den len seien, weil sie nicht bezahlt hatten.°%

auf die zu beweisenden Themen zu ordnen und n sind der Reihe nach abzuhandeln.

ssostelle vom 15. März 2012 zu den Umlageanteiusten zwischen den Jahren 2003-2011 gehen die hervor. Damit stimmten auch die Parteiaussagen . Damit steht fest, dass seitens der Kästli-Gruppe ıbigen, die Frischbeton AG (Rubigen) und seitens n AG, K.+U. Hofstetter AG (Berken, Presyn, i Kieswerk AG (Oberwangen, Bethlehem) an der waren.

gs ist bewiesen, dass zwischen 1996 und 2009 tion der Gesellschaft am 23. Juni 2014 [K. ] . Gemäss Aussagen von [K. ] entsprach die spensum von ca. 30 %. Ferner habe kein Arbeits- | [Funktionsbezeichnung] derselben bestanden, n der Alluvia AG und der KTB AG bestanden. Es keit dieser Aussagen zu zweifeln, zumal [K. | Juli 2009 [Mitarbeiter] der Alluvia AG war und in tigen hatte.

cht als Zeuge aus, die KTB AG habe die Rechehr. [K. ] seinerseits gab als Partei zu Pro- KTB AG erhalten habe, seien die Angaben des ntbetrag der Rechnung und das Fälligkeitsdatum ei die Adresse der KTB AG aufgeführt gewesen. sin an die KTB AG beigelegen. Die Kunden hätten

701. Aus den der der Kästli Bau AG ai die Adresse der Käs Inkassostelle enthie und Zedent. Diese I das Datum der Rec die gelieferte Meng Die letzte dem Sekr

Kasth , Matera IA} Anes €

ator Tele’

WWVSt-

Datum 08.07.13 08.07.13

(D)osor 13 10.07.13 1007.13 1107.13

1207.13

n Sekretariat vorliegenden Rechnung ıs dem Jahr 2013 ist ersichtlich, dass tli Bau AG und der Frischbeton AG Rt Iten. In der Fusszeile der Rechnung -orderung ist an die Inkassostelle abg ‚hnungsstellung, die Nummer des Lie e, der Preis je Einheit, der Rabatt ur etariat vorliegende Rechnung dieser ,

Bau AG KTBAG

u Logest k meassostele

hedgassii 1b / Pastfach Ostermur digen strasse 34a LEIGEN 3206 Bern

» 031 T2042 60 Teialon O31 335 70 86 (O31 720 42 45 Telefax 031 335 70 89 sesiimau cd

Nr CHE-345 919 415 MWST

Rupigen / Pos CH AG

RECHNI | Rechnung Kunden Ni Leistung b Rechnung Baustelle / efertchein Lieherart Amnisdbhnng u Transport m? 175080 L Sand gem 0-8 20% +8 m’ Transport m’ Transport (f ) Gm ( 175140 L Sand gem 0-8 20% 4-8 mm Transpon _ 175145 L Sand gem 0-B 20% 4-8 m’ Transpen 7 Transport m’ 175214 L Sand gem 0-8 20% 48 Transport m’ 175226 L Sand gem O-8 10% 48 m?

Trancoen mi

und die Tatsache, dass die KTB AG den g Betonbatzen zu berechnen und auszuzahler einer Rechnung macht nur Sinn, wenn der I: zur Verfügung stehen, d.h. das Datum der R die Artikelbezeichnung, die gelieferte Meng nungsbetrag. Darüber hinaus stimmt die U Abtretenden überein, dem Erwerber die Sc auszuliefern und ihm die zur Geltendmachu (Art. 170 Abs. 2 OR).°°' Eine Abweichung v festlegen.°?

703. Ohne die Angaben zu den bezc gemeinsamen Mengenrabatt sowie den Kie: rend auf dem Nettorechnungspreis kann die rechnet werden, da diesfalls nicht bekannt is preis abgezogen worden waren.

704. Fest steht zudem, dass zwischen [Funktionsbezeichnung] der KTB AG eine | welche der KTB AG zur Verfügung standen AG zur Verfügung. Bis zum 18. Juli 2013 ko der Konkurrenzunternehmen einsehen.

705. Folglich ist erwiesen, dass im Rahme ausgetauscht wurden:

  • das Datum der Rechnungsstellung

  • die Nummer des Lieferscheins

- die Artikelbezeichnung

- die gelieferte Menge

- der Preis je Einheit

- der Rabatt

- der Rechnungsbetrag.

Aufgaben der Inkassostelle - Mengenrabatte und Preiserhéhungs.

706. Einer E-Mail vom 9. Oktober 2013 ein undatierter Entwurf eines Kundenschreit Titel «Neuorganisation der KTB & neue | Verfahrensparteien ihre gemeinsame Inkas: 2014 trennen würden. Die KTB-Werke v aufgeben, da die Kunden vermehrt ein Bed

601 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung c Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220

602 PETER REETZ/CHRISTOF BURRI, in CHK — Handkı Allgemeine Bestimmungen, 2016, Art. 170 ORN:

emeinsamen Mengenrabatt sowie den Kies- und 1 hatte, stimmen miteinander überein. Die Zession nkassostelle sämtliche Angaben über den Auftrag echnungsstellung, die Nummer des Lieferscheins, e, der Preis je Einheit, der Rabatt und der Rechbergabe der Rechnung mit der Rechtspflicht des 'huldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel ng der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen on dieser Pflicht, müssten die Parteien schriftlich

genen Mengen konnte die Inkassostelle den s- und Betonbatzen nicht berechnen. Denn basie- > genaue Menge der bezogenen Waren nicht best, welche allfälligen weiteren Rabatte vom Listeneinem [Mitarbeiter] der Alluvia AG und dem -ersonalunion bestand. Sämtliche Informationen, , standen somit automatisch auch der [...] Alluvia nnte [K. ] sämtliche Details der Rechnungen

sn der KTB AG folgende Rechnungsinformationen

schreiben

[von K. ] von der Alluvia-Gruppe an seine yens der KTB angehängt. Das Schreiben trägt den Rabattregelung». Daraus geht hervor, dass die sostelle KTB AG aufheben und ab dem 1. Januar vürden die bisherigen Mengenrabattregelungen urfnis nach Nettopreisen für Betonbezüge hätten.

les Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

ymmentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht —

Im Frühjahr 2014 würde zum letzten Mal ausbezahlt. Die verschiedenen Preislisten fü Teuerung und noch pendenten Zement Preisniveau der KTB-Werke würde also « Schreiben sah in der Unterschriftszeile c Alluvia-Gruppe, Kästli-Gruppe und KTB AG

707. Aus dem Entwurf des Kundenschrei same Inkassostelle nicht nur das Inkasso « auch die Abrechnung der Mengenrabatte vc

708. Dasselbe geht aus einer Aufstellung der KTB AG Inkassostelle hervor. Die Aufs die Auszahlungen an die Baumeister.°% Ei vom 15. März 2012 enthält die Durchschni bis 2011 pro Kubikmeter je Baumeister. Der (2008) und der höchste [7-9] % (2010).6% Z eine Aufstellung der durchschnittlichen Men

709. Es besteht folglich kein Zweifel darar gemeinsamen Mengenrabatte übernahm.

- Kiesbatzen

710. Aus Artikel 4 des Dokuments «Vere gion Bern, nachfolgend BVRB genannt unc Umgebung, nachfolgend KTB AG genannt» seinen Gesamtbedarf an Sand, Kies und 1 Werke bezogen und bezahlt habe, die KTB gliedes freiwillig den traditionellen Kies- und Kubikmeter für Kies und Fr. —.50 pro Kubikn Vorliegen der Kies- und Beton-Lieferstatistil AG den Betrag des Kies- und Betonbatzens

- Gemeinsames Tragen von Debitore zugskonditionen

711. Aus den Jahresberichten 2011-2013 luste den Werken belastet wurden, welche n schriebene Verluste einkassiert werden koı stelle betrafen, wurden die eingetriebenen I Debitorenverluste der KTB-Kunden wurden

712. Dem Jahresbericht 2012 ist zu entne KTB-Organen diskutiert wurde. Sie beschlo zu lassen. Der Beschluss wurde folgenderm schlechter Bonität auch heute zwischen 5%

603 Act. 11.A.75

604 Act. 11.A.35, S. 1

605 Act. I1.A.35, GV-Statistik, Seite 1, «Mengenrabatt 606 Act. 11.B.X.410, 4

607 Act. 11.A.3

608 Act. I1.A.35, «2.2. Stand Jahresende 2011», 16; A «2.2. Stand Jahresende 2013», 7

609 Act. 11.A.35, «2.2. Stand Jahresende 2011», 16; A

die Mengenrabattregelung für 2013 erstellt und r Beton würden gegenüber 2013 - trotz moderater verhandlungen — unverändert belassen. Das jegenüber 2013 keine Änderung erfahren. Das lie Unterschrift der [Funktionsbezeichnung] der vor.6%

bens der KTB AG geht hervor, dass die gemein- Jer beteiligten Unternehmen übernahm, sondern rnahm.

ı der Mengenrabatte für die Jahre 2004 bis 2011 tellung führt die Abzüge bei den Werken auf und 1e weitere Aufstellung der KTB AG Inkassostelle ttswerte der gewährten Mengenrabatte von 2004 tiefste jährliche Durchschnittswert beträgt [4-6] % udem enthält der Jahresbericht 2013 der KTB AG genrabatte der Jahre 1996 bis 201 1.°°°

1, dass die Inkassostelle auch die Ausrichtung der

inbarung zwischen dem Baumeisterverband Re- 1 den Kies- und Transportbetonwerken Bern und geht hervor, dass sofern ein Mitglied des BVRB rransportbeton innerhalb des Gebietes der KTB- AG dem BVRB für die Gesamtbezüge jedes Mit- Betonbatzen bezahle. Dieser betrage Fr. —.30 pro neter fur Betonlieferungen. Er werde jahrlich nach < ausbezahlt.°°” Damit ist erwiesen, dass die KTB ‚errechnet und ausbezahlt hat.

nverlusten und gemeinsame Zahlungs- und Vergeht hervor, dass einzig diejenigen Debitorenvericht als KTB-Kunden erfasst waren.°® Falls abgeinten, welche die Kunden der zentralen Inkasso- 3etrage z.T. unter allen Mitgliedern verteilt.° Die mit anderen Worten gemeinsam getragen.

hmen, dass die Höhe der Verzugszinsen von den ssen die Verzugszinssätze weiterhin unverändert assen begründet: «Da die Banken bei Kunden von ‚ und 10% verlangen und es weiter unser Ziel ist,

2004-2011»

ct. II.A.61, «2.2. Stand Jahresende 2012», 16; Act. II.A.106,

ct. 11.A.61, «2.2. Stand Jahresende 2012» die Zinsen in einer prohibitiven Höhe anzuse gerechten Zahlung» zu setzen.°'° Aus einer nuar 2012 resultieren diejenigen Kunden, we welche wieder auf 6.5 % Verzugszinsen «ZL

713. Die Zahlungs- und Verzugskonditior aus ergibt sich, dass die KTB-Unternehmen kurrieren. Aus dem Beschluss im Jahresbe! lassen und der Begründung, es sei weitet prohibitiven Höhe anzusetzen», um «Kunde zu setzen, geht hervor, dass die Verfahrens folgten, gemeinsam das Delkredererisiko zı setzen. Wie aus einer Liste der Verzugszir Jahr 2012 bis zu 8 %.

- Gemeinsame Liefersperren

714. ID. | sagte unter Wahrheitspfli same Sperrliste geführt, auf welcher Untern ten oder solche, welche gar nicht bezahlt hät gewesen, dass ein spezifisches Unternehm der KTB AG vom 17. Oktober 2012 ist ersict belegt wurden.°'? Diese Aussagen stimme wonach die KTB AG an ihren monatlichen § besprochen habe. Ferner seien an den N besprochen worden, in welchen die Kunden wurden von den KTB-Werken. Das Besteh: damit bewiesen. Auch aus dieser Liste ist gemeinsam das Delkredererisiko zu verring

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm

Stellungnahmen

715. Die Alluvia-Gruppe anerkennt, dass Inkassostelle betrieben. Sie anerkennt, da: wurde.°'® Allerdings bestreitet die Allı Informationen. Erstens sollen die Parteien k nur bis ca. 2004/2005).°'* Die Alluvia-Grup gemacht. Der gemeinsame Mengenrabatt s

- Lieferung der monatlichen (aggre Austossmeldungen fur die Monate J:

- Alle drei Monate seien diese Aussto:

- Ende Jahr seien die Gesamtmenger

610 Act. ILA.61, 16

611 Act. 11.A.25

612 Act. 111.27 (22-0440), Beilage Protokoll der Sitzunc

614 Act. VI.30, Rz 156

615 Act. VI.30, Rz 159-160

stzen», um «Kunden genügend Anreiz zur termin- Liste von «8%-Verzugszinskunden» vom 18. Ja- Iche noch 8 % zu bezahlen hatten und diejenigen, ırückgestellt» wurden .°"'

en für die KTB-Schuldner waren einheitlich. Darkeine Absicht hegten, sich diesbezüglich zu konricht 2012, die Verzugszinsen unverändert zu be- ’ das Ziel der KTB-Werke, die Zinsen «in einer n genügend Anreiz zur termingerechten Zahlung» parteien den gemeinsamen wirklichen Willen ver- ı verringern und erhöhte Verzugszinsen durchzuiskunden hervorgeht, betrug der Verzugszins im

cht aus, die KTB-Aktionäre hätten eine gemeinehmen mit schlechter Zahlungsmoral figuriert hätten. Auf der Sperrliste sei beispielsweise vermerkt en bar bezahlen musste. Auch aus dem Protokoll tlich, dass saumige Kunden mit einer Liefersperre »n auch mit denjenigen von [E. | überein, Sitzungen eine Mahnliste mit den Mahnstufen 1-3 lonatssitzungen die Sperrlisten mit den Kunden vermerkt gewesen seien, die nicht mehr beliefert an einer gemeinsamen Liste mit Liefersperren ist der übereinstimmende wirkliche Wille ersichtlich, arn.

en

die Untersuchungsadressaten eine gemeinsame ss ein einheitlicher Verzugszinssatz angewendet ıvia-Gruppe den Inhalt der ausgetauschten sine Rechnungskopien ausgetauscht haben (bzw. pe habe auch Abrechnung für Drittunternehmen ei folgendermassen berechnet worden:

gierten) Ausstosszahlen. Sie belegt dies mit anuar bis März 2013.

sszahlen mit CHF 6.- multipliziert worden.

je Kunde an die KTB übermittelt worden.®">

ı der KTB AG Nr. 158 vom 17. Oktober 2012, 2/5, 3/5

Die Zession der Rechnungen durch die F keinen Hinweis darauf, welche Information: sei nur bis 2002 durch die gemeinsame | Zahlungen entgegengenommen und weiter\

716. Auch die Kästli-Gruppe anerkennt, betrieben haben und gemeinsame Zahlung: über Kunden im Zahlungsverzug ausgetaus solidarisch getragen worden.®'® Es sei zu zwecks Inkassos und dem Informations gemeinsamen Mengenrabattes:®'?

- Die Fakturierung sei bis ca. 2004/20 die Rechnungen an die Inkassostell Rechnungen, für deren Bezahlung r weiterhin Rechnungskopien an die Ir

- Fur die Abrechnung des gemeinsan per E-Mail die Produktionszahlen zu habe quartalsweise eine Akontorec erstellt. Per Ende Jahr sei der ge worden und den Kunden rückvergüte vergangenheitsbezogen gewesen | zugelassen.°??

Würdigung

717. Aus den Ausführungen der Kästli- u den Wettbewerbsbehörden dargelegten Sac unstreitig fest, dass:

- die Parteien im Rahmen der KTB AC

- die Parteien einheitliche Zahlungs- Verzugszinshöhe festlegten,

- die KTB AG die gemeinsamen M berechnete.

Damit steht fest, dass die Inkassostelle Sachverhalte zuständig war (vgl. zur Mengenrabatte, des Kies- und Betonbatz: C.5.3.1.1, Rz 849).

718. Ebenso wenig ist die Tatsache streit

- dass die Parteien sich monatlich ge KTB AG ausgetauscht haben,

616 Act. V1.30, Rz 161, 3. Gedankenstrich

arteien an die gemeinsame Inkassostelle gebe an ausgetauscht worden seien. Die Fakturierung nkassostelle erfolgt. Die KTB AG habe nur die ‚erarbeitet.°'°

dass die Parteien ein gemeinsames Inkasso s- und Verzugszinskonditionen und Informationen cht haben.°'” Zudem seien die Debitorenverluste unterscheiden zwischen dem Informationsfluss austausch zum Zweck der Abrechnung des

05 über die Inkassostelle gelaufen. Damals seien e übermittelt worden, danach nicht mehr. Nur bei echtliche Schritte eingeleitet worden seien, seien ikassostelle geleitet worden .°2?

nen Mengenrabattes hätten die Werke monatlich Kies und Beton an die Inkassostelle. Die KTB AG hnung für den Mengenrabatt für CHF 6 pro m3 samte Mengenrabatt für die Kunden berechnet st worden .°?! Die geflossenen Informationen seien ınd hätten keine Rückschlüsse auf die Zukunft

nd Alluvia-Gruppe folgt, dass eine Reihe der von

‚hverhalte anerkannt und nicht streitig ist. Es steht

> die Debitorenverluste gemeinsam trugen,

und Verzugskonditionen und eine gemeinsame

engenrabatte und den Kies- und Betonbatzen

für die Umsetzung kartellrechtlich relevanter rechtlichen Einordnung der gemeinsamen ans sowie der gemeinsamen Verzugszinse vgl.

g,

troffen haben und Informationen im Rahmen der

- dass der Geschäftsführer der KTB Gruppe war,

- dass die Verfahrensparteien « Rechnungskopien zugesandt haben

Bezüglich der Zusendung der Rechnungsl Rechnungen auch noch nach dem Jahr 20C Dauer des Austausches und wird entsprec B.5.6.3, 744 ff.). Mit Bezug auf Rechnungen worden sind, wurden die Rechnungen au Rechnungen ist nicht streitig. Sie beinhaltet.

  • das Datum der Rechnungsstellung,

  • die Nummer des Lieferscheins,

- die Artikelbezeichnung,

- die gelieferte Menge,

- der Preis je Einheit,

- den Rabatt und

- den Rechnungsbetrag.

719. Die Ausführungen der Alluvia-Grup Drittunternehmen gemacht sind fur den vorli belegen die Ausführungen der Alluvia- Mengenrabattes nicht, dass der Inkassostell vermögen zudem die den Wettbewerbsbeh und die gesetzliche Pflicht des Abtretende: Abs. 2 OR) nicht zu beseitigen.

720. Die von der Alluvia-Gruppe eingereic Inkassostellen, die Rechnungen übersandt Seite 1 enthält Daten ausserhalb des für die 18. Juli 2013 dauert. Nach diesem Datum w Zusendung der Rechnungen nicht vor (dazu Rz 754). Auch die Urkunden auf Seite 2 un bzw. beziehen sie sich auf eine Rechnungs 2013. Auch diese Dokumente stammen Beweisführung relevanten Zeitraums. Die BE die jeweiligen KTB-Werke zu zahlen h: gemeinsamen Mengenrabatte berechnet w jeden Kunden. Die Beilagen besage« Informationsaustausches. Die von der Alluvi wer dieses Dokument erstellt hat, noch zu \ Dokumente in Beilage 20 undatiert. Darau: waren. Die Dokumente beweisen nicht, das an die KTB AG versandten.

721. Die Alluvia-Gruppe macht zudem g Verfahrensparteien entgegengenommen

Zahlungsentgegennahme und Weiterverarb erläutert sie nicht. Damit die korrekte Zahlı Rechnungsnummer, die gelieferte Menge,

AG zugleich ein Vorstandsmitglied der Alluvia- Jer gemeinsamen Inkassostelle tatsächlich

<opien ist einzig streitig, ob die Zusendung der 4/2005 stattgefunden hat. Diese Frage betrifft die ;hend an dieser Stelle abgehandelt (dazu unten , fur deren Eintreibungen Betreibungen eingeleitet ich nachher noch ausgetauscht. Der Inhalt der an:

pe, die KTB AG habe auch Abrechnungen für egenden Zusammenhang nicht von Belang. Auch und der Kastli-Gruppe zur Berechnung des e keine Rechnungskopien zugesandt wurden. Sie örden vorliegenden Rechnungen (dazu Rz 701 f.) 1 zur Übertragung der Schuldurkunden (Art. 170

hte Beilagen zeigen nicht auf, ob die Parteien der haben. Sie haben keine Beweiskraft. Beilage 15, Beweisführung relevanten Zeitraums, der bis zum erfen die Wettbewerbsbehörden den Parteien die das Beweisergebnis zur Dauer, B.5.6.3(v)B.5.6.3, d 3 der Beilage 1 stammen vom 31. Januar 2014 periode vom 12. Oktober 2013 bis 31. Dezember

also aus einer Zeit ausserhalb des für die eilagen 16-19 zeigen auf, wie viel Mengenrabatt atten. Damit die an jeden Kunden bezahlten erden konnten, fehlen die jeweiligen Mengen für sn nichts zum Umfang und Inhalt des a-Gruppe eingereichte Beilage 20 zeigt weder auf, velchem Zweck es erstellt wurde. Ferner sind die 3 ist auch nicht ersichtlich, an wen sie adressiert s die Verfahrensparteien keine Rechnungskopien

eltend, die KTB AG habe die Zahlungen für die und habe diese weiterverarbeitet. Wie die eitung ohne vorhandene Rechnung funktionierte, Ing entgegengenommen werden kann, muss die die Artikelbezeichnung, der Lieferant, der Rabatt und der Rechnungsbetrag nachvollzogen Zahlungseingang (d.h. der korrekte Betra werden.

722. Schliesslich hat die Angabe, die übernommen worden, nichts mit Bezug au steht nicht fest, dass die Rechnungen nicht: das Vorbringen die Aussage von [K. ]< die Parteien der KTB AG die Rechnung mit | auch die Kästli-Gruppe einräumt.* Mit Bez der Rechnungen an die KTB AG also gar ni

723. Es kann dahingestellt bleiben, ob die des Mengenrabattes zutreffen. Sie besagen

(v) Beweisergebnis

724. Folgender Sachverhalt ist bewiesen: den übereinstimmenden wirklichen Willen h: Seitens der Kästli-Gruppe waren die BERAC beton AG (Rubigen) und seitens der Alluviastetter AG (Berken, Presyn, Hindelbank) unc hem) an der Inkassostelle angeschlossen. teilzeitlich (ca. 30 %) von einem [Mitarbeit jeweils die Rechnungen abgetreten. Aus

[Funktionsbezeichnung] der KTB AG das | Lieferscheins, die Artikelbezeichnung, die g und den Rechnungsbetrag ersehen.

[Funktionsbezeichnung], welcher auch [M umfassender Informationsaustausch zwisch

725. Die KTB AG trug die Debitorenverlus lungs- und Verzugskonditionen fest wie die von bis zu 8 % und führte eine gemeinsame zichteten damit darauf, sich bezüglich den Z. Die Höhe der Mengenrabatte sowie des Kie Inkassostelle. Auch wurde im Rahmen der | genrabatte sowie den Kies- und Betonbatze Mengenrabatt sowie den Kies- und Betonba

B.5.6.2 Verfolger Zweck

(i) Beweisthema

726. Als nächstes ist Beweis darüber zu mit dem Betrieb der gemeinsamen Inkassos gemeinsamen Tragen der Debitorenverluste ten. Über den Zweck der Berechnung un: B.5.3.2, Rz 321 ff.) und des Kies- und Beto! erneut Beweis zu führen, es kann auf die bı Sekretariat stützt sich auf die nachfolgend a

623 Act. 111.15, Zeile 199 (22-0440)

werden können. Andernfalls kann der korrekte g für die korrekte Menge) nicht nachvollzogen

Fakturierung sei ab 2002 von den Parteien f den Informationsaustausch zu besagen. Damit an die KTB AG weitergeleitet wurden. Zudem lässt usser Acht, wonach bei betriebenen Forderungen Jetails und die Lieferscheine übermittelten, ?? was ug auf betriebene Forderungen ist die Zusendung cht streitig.

Ausführungen der Kastli-Gruppe zur Berechnung nichts zum Inhalt des Informationsaustauschs.

Es ist nicht streitig, dass die Verfahrensparteien atten, gemeinsam eine Inkassostelle zu betreiben. ; AG (Rubigen), das Kieswerk Rubigen, die Frisch- Gruppe die Beton Worblaufen AG, die K.+U. Hof- 1 die Messerli Kieswerk AG (Oberwangen, Bethle-

Die gemeinsame Inkassostelle KTB AG wurde ar] der Alluvia AG geführt. Der KTB AG wurden den zugesandten Rechnungskopien konnte der Jatum der Rechnungsstellung, die Nummer des elieferte Menge, den Preis je Einheit, den Rabatt

Aufgrund der Doppelfunktion des KTBitarbeiter] der Alluvia AG war, fand damit ein en den Verfahrensparteien statt.

ste der Verfahrensparteien, legte einheitliche Zah- Zahlungsfrist, die gemeinsame Verzugszinshöhe Liefersperrliste. Die beteiligten Konkurrenten verahlungs- und Verzugskonditionen zu konkurrieren. s- und Betonbatzens errechnete die gemeinsame <TB AG entschieden, ob ein BVRB-Mitglied Mensn erhalten sollte. Die KTB AG zahlte zudem den tzen aus.

führen, welchen Zweck die Verfahrensbeteiligten telle inkl. Zahlungs- und Verzugskonditionen, dem sowie den gemeinsamen Liefersperren bezweckd Auszahlung des Mengenrabattes (dazu vorne ıbatzens (dazu vorne B.5.5.2, Rz 639 ff.) ist nicht streffenden Stellen vorne verwiesen werden. Das ufgeführten Beweismittel.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

727. Der Zweck des gemeinsamen Inkass gaben der Inkassostelle, welche darin besta gen vorzunehmen, den gemeinsamen Men mitteln und auszuzahlen, nicht oder sch Sperrliste zu setzen und gemeinsam Debito!ı die Kästli- und die Alluvia-Gruppe die Rechr mer des Lieferscheins, Artikelbezeichnung Rechnungsbetrag) austauschten und geme halte sind nicht erneut zu beweisen, allerding dem Gesichtspunkt des verfolgten Zwecks ¢

728. Gemäss Handelsregistereintrag best tungsunternehmen (Beratung, Geschäfts- U schung und Entwicklung, usw.) im Baubere. Steinen und Erden, Beton, Asphalt, Recycli sich zudem an anderen Unternehmen beteil

729. Dem Jahresbericht der KTB AG 20 Beratungskosten erhöht hätten. Der Grund | ristischen Abklärung bei [...] Rechtsanwälte

b. Zeugenaussagen

730. ID. | sagte anlässlich seiner Ze Beweggründe für die gemeinsame Inkasso Ordnung hatte.» Mit dem gemeinsamen Ink den können. Es habe verhindert werden kön nächsten Werk» wechselte.$27

Cc. Parteiauskünfte

731. [B. | sagte am 9. Februar 20° bezweckt habe, die Debitorenverluste zu mi Inkasso effizienter und günstiger gewesen einen Geldbetrag zurückgehalten. Die Differ: Betonwerken ausbezahlt oder eingefordert «Pott» ausgereicht habe.%° Die KTB AG sei tellrechtszulässigkeit bestanden hätten. .°°°

625 Handelsregisteramt des Kantons Bern, Firmennun 626 Act. 11.A.102, Seite 4 von 5

627 Act. 111.28 (22-0440), Zeilen 140 ff.

628 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 316 ff.

629 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 451 ff.

630 Act. 111.14 (22-0440), Zeilen 346

os ergibt sich einerseits aus den bewiesenen Aufnden, das Inkasso der an sie zedierten Forderungenrabatt und den Kies- und Betonbatzen zu erlecht zahlende Kunden auf eine gemeinsame ‘enverluste zu tragen. Es ist ferner erwiesen, dass \ungsdaten (Datum der Rechnungsstellung, Num- , gelieferte Menge, Preis je Einheit, Rabatt und nsam Verzugszinsen festsetzten. Diese Sachver- Js sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung unter les gemeinsamen Inkassos erneut zu würdigen.

and der Zweck der KTB AG darin, als «Dienstleisind Betriebsführungen, Verwaltung, Inkasso, Forich, speziell auf dem Gebiet der Aufbereitung von ng u.a.m.» zu agieren. Das Unternehmen konnte igten.°2°

13 ist zu entnehmen, dass sich die Rechts- und

iege ausschliesslich in den ausserordentlichen ju-

:ugeneinvernahme vom 6. Oktober 2016 aus, die stelle seien gewesen, dass «man einigermassen asso hätten die Debitorenverluste minimiert wernen, dass ein «nichtzahlendes Unternehmen zum

15 für die Kästli-Gruppe aus, dass die KTB AG nimieren. Der Hauptgrund sei gewesen, dass das sei.°22 Die KTB AG habe pro Kubikmeter Beton 2nz sei nach Auszahlung des Mengenrabattes den worden. Dies habe sich danach gerichtet, ob der aufgelöst worden, da Zweifel bezüglich ihrer Karnmer CHE-108.001.239

732. Anlässlich seiner Einvernahme vom Gruppe aus, es habe wettbewerbsrechtlict stelle gegeben. Man habe dies im Jahr 2012 lassen. Der Jurist habe empfohlen, das ger

(iii) Beweiswürdigung

733. Mit Bezug auf den gemeinsamen Me die Inkassostelle darauf, den Mengenrabatt auszuzahlen.

734. Wie bewiesen, tauschten die KTB-V Rahmen der KTB AG folgende Rechnungsir

  • das Datum der Rechnungsstellung,

  • die Nummer des Lieferscheins,

- die Artikelbezeichnung,

- die gelieferte Menge,

- der Preis je Einheit,

- der Rabatt und

- der Rechnungsbetrag.

Die Angabe der gelieferten Menge kann eit Mengenrabatt und den Kies- und Betonbat: Konkurrenten einander durch die Angabe d Preis je Einheit und dem erteilten Rabatt, di Indem die Konkurrenten einander durch d battanpassung ermöglichten, manifestierter len, den Wettbewerb untereinander einschri

735. Die Parteien betrieben erwiesenerm schlecht zahlende Kunden, legten gemeins: torenverluste gemeinsam. Gemäss der ub und der Parteiaussage von [B. | die verluste zu minimieren. Gemäss [D. |} gemeinsame Sperrung nicht zum nächster grundsätzlichen Richtigkeit der Ubereinstimr Aussagen zu zweifeln. Ein Zweck des geme bitorenverluste zu verringern.

736. Allerdings kann dieser Zweck des ge sache gewürdigt werden, dass auch die Ver: Konkurrenten die Debitorenverluste gemein: Ausdruck, dass sich die KTB-Werke wie Uı hielten und nicht wie Konkurrenten, die mite achten, dass die gemeinsame Inkassostelle und Betonbatzen, welche erwiesenermasse

631 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 285 ff.

17. Februar 2015 sagte [K. | für die Alluviaie Vorbehalte gegen eine gemeinsame Inkassovernommen und entsprechend juristisch abklären einsame Inkasso aufzuheben.°®'

'ngenrabatt und den Kies- und Betonbatzen zielte und den Kies- und Betonbatzen zu ermitteln und

/erke darüber hinaus (dazu vorne Rz 700 ff.), im formationen aus:

lerseits dazu benützt werden, den gemeinsamen zen zu berechnen. Andererseits ermöglichten die er gelieferten Menge im Zusammenhang mit dem e Preise und Rabatte untereinander anzupassen. en Informationsaustausch diese Preis- und Ra- 1 sie den gegenseitigen Ubereinstimmenden Wilinken zu wollen.

assen eine gemeinsame Sperrliste für nicht oder ame Verzugszinsen fest und trugen allfällige Debisreinstimmenden Zeugenaussage von [D. ] nte das gemeinsame Inkasso dazu, Debitorenconnte ein nichtzahlendes Unternehmen durch die 1 Werk wechseln. Es gibt keinen Grund, an der nenden und unabhangig voneinander gemachten sinsamen Inkassos bestand folglich darin, die De-

:meinsamen Inkassos nicht losgelöst von der Tatzugszinsen gemeinsam festgelegt wurden und die sam trugen. Diese beiden Tatsachen bringen zum ternehmen derselben Unternehmensgruppe versinander im Wettbewerb stehen. Ferner ist zu bedie gemeinsamen Mengenrabatte und den KiesnN auf eine Einschränkung des Wettbewerbs zwi- schen der Alluvia- und der Kästli-Gruppe zi ben der Inkassostelle bezweckten die Konk torenverlusten auch, den Wettbewerb unter

737. Damit ermöglichten sie einander, di und auf einem bestimmten Niveau zu halter

738. Wie [K. ] aussagte, hat es w« meinsame Inkassostelle gegeben. Man habe juristisch abklären lassen. Der Jurist habe e Damit übereinstimmend sagte [B. J a Inkasso kartellrechtlich zulassig gewesen se richt der KTB AG 2013 überein. Denn gem: und Beratungskosten erhöht. Der Grund liec tischen Abklärungen bei [...] Rechtsanwälte Legalität des gemeinsamen Inkassos zwe Parteien nahmen folglich zumindest zeitwe allenfalls nicht gesetzeskonform waren. Anc kasso nicht auf ihre Kartellrechtskonformität

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahme

739. Die Kästli-Gruppe streitet ab, mit verfolgt zu haben. Sie bringt vor, Verzuc gesetzlich normiertes Schadenersatzeleme Beweis für eine eventualvorsätzliche Zuwide

Würdigung

740. Die Vorbringen der Kästli-Gruppe ge ist, werden Zinsen u.a. als Entgelt für Dien Nicht anders verhält es sich bei Verzugszir betrachten sind.‘ Der Vollständigkeit hal gemeinsam Verzugszinsen vereinbart h: überschreitet. Die Verzugszinsen sollten ei 712 f.).

741. Soweit Kästli behauptet, das Einhol Eventualvorsatz, bezieht sie sich wohl auf welcher - wie die Alluvia-Gruppe zugibt (vgl. war. Der Umstand, dass die Verfahrenspart rechtlich überprüfen liessen, zeigt, das: gemeinsamen Inkassos rechneten, dieses | würde eine rechtliche Überprüfung und die

632 Die Alluvia-Gruppe räumt ein, dass sich die KTB beraten lassen habe. Diese habe das gemeinsaı daraufhin, das gemeinsame Inkasso beendet. ausgegangen, weshalb das gemeinsame Inkas: erläutert nicht, was sie unter einer «anderen Fakte: nicht, Act. VI.30, Rz 162

634 Vgl. z.B. HERMANN BECKER, in: Berner Kommentar

alten, berechnete und zugestand. Mit dem Betreiurrenten folglich nebst der Vermeidung von Debisinander einzuschränken.

e Preise inkl. Rabatte aufeinander abzustimmen .

attbewerbsrechtliche Vorbehalte gegen eine ge- > dies im Jahr 2012 vernommen und entsprechend mpfohlen, das gemeinsame Inkasso aufzuheben. US, es sei unklar gewesen, ob das gemeinsame i. Damit stimmen auch die Angaben im Jahresbeass diesem Jahresbericht hatten sich die Rechtsye ausschliesslich in den ausserordentlichen juris- . Es ist daher erwiesen, dass die Parteien an der iifelten und ihre Bedenken klären liessen. Die ise bewusst in Kauf, dass ihre Verhaltensweisen lernfalls hätten sie Fragen zum gemeinsamen Inprüfen lassen und das Inkasso weiter betrieben. °°

en

dem Inkasso einen kartellrechtswidrigen Zweck Jszinsen seien kein Preiselement, sondern ein nt. Das Einholen einer «Fachmeinung» sei kein srhandlung.°*3

hen fehl. Wie etwa aus dem Bankwesen bekannt stleistungen verrechnet. Zinsen sind also Preise. sen, welche als Preis für ausgeliehenes Geld zu ber sei darauf hingewiesen, dass die Parteien ıben, welche die gesetzliche Höhe von 5% ne «prohibitive Höhe erreichen» (dazu vorne Rz

en einer Fachmeinung sei kein Beweis für einen die Beratung durch [...] Rechtsanwälte, gemäss Fn 632)6°5 — das gemeinsame Inkasso unzulässig eien die Zulässigkeit des gemeinsamen Inkassos s sie mit der möglichen Unzulässigkeit des Xisiko aber billigend in Kauf nahmen. Andernfalls gleichzeigte Weiterführung des Inkassos keinen

zur Zulässigkeit des Inkassos von der Anwaltskanzlei [...] ne Inkasso als unzulässig beurteilt. Die KTB-Werke hätten

Die Anwaltskanzlei sei von einer anderen Faktenlage 30 nicht sofort eingestellt worden sei. Die Alluvia-Gruppe nlage» versteht. Einen Beleg für dies Aussage liefert sie auch

, Obligationenrecht, Bd. Nr. V1/1, 1945, Art. 104 N 2

Sinn machen. Im Anschluss an die rechtlich Unzulässigkeit ihres Verhaltens und stellten zeitlichen Verzögerung ein. Dies beweist, c höchstwahrscheinliche Illegalität ihres Hand

742. Der Vollständigkeit halber sei daı Eventualvorsatz zu qualifizierende innere brauchen. Es reicht, dass das Verhalten gee Gesetz ist die Vermutung einer erheblichen Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung - b

(v) Beweisergebnis

743. Es ist folglich bewiesen, dass der z darin bestand, die Debitorenverluste zu ver die Kastli-Gruppe mit dem gemeinsamen M tonverkäufe von Drittanbietern und Drittanbie Bern) zu verhindern oder zumindest zu redı schränken. Schliesslich manifestierten die | durch den Austausch der Nummer des Lie Menge, der Preise je Einheit, des erteilten | die gegenseitige Preis- und Rabattanpass dadurch manifestierten sie den gegenseitic untereinander einzuschränken. Die Parteie Inkasso nicht gesetzeskonform sein könnte, abklären liessen.

B.5.6.3 Dauer

(i) Beweisthema

744. Nachfolgend ist zu prüfen, während ' teien Konsens über den Betrieb der gemeins um den gemeinsamen Mengenrabatt und dé zurichten sowie den Konkurrenzkampf unte Verzugszinsen festlegten, gemeinsam Pre und gemeinsam Debitorenverluste trugen.

(ii) Beweismittel

a. Urkunden

745. Einem Schreiben der Kästli-Gruppe KTB AG ihre Tätigkeit einstelle und als Orga Umgebung entfalle. Ferner teilte die Kastli-( gesehen von wenigen Ausnahmen nicht ert schreibens vom 14. November 2013 geht he

636 BGE 143 Il 297, 318 E. 5.2.5, 323 f. E. 5.4.2 637 Act. 11.A.84

e Beratung waren die Parteien überzeugt von der das gemeinsame Inkasso dennoch erst nach einer lass sie während dieser letzteren Zeitspanne die elns bewusst und billigend in Kauf nahmen.

auf hingewiesen, dass die Behörden die als » Einstellung der Parteien nicht zu beweisen ignet war, den Wettbewerb zu beschränken. Dem Beschränkung des Wettbewerbs — und damit der ei gemeinsame festgelegten Preisen inhärent.°°%

‘weck der gemeinsamen Inkassostelle einerseits ingern. Andererseits bezweckten die Alluvia- und engenrabatt und dem Kies- und Betonbatzen Be- >terinnen im Raum Bern (Stadt und Agglomeration Izieren und den Wettbewerb untereinander einzu- <onkurrenten im Rahmen der Rechnungsstellung ferscheins, der Artikelbezeichnung, der gelieferte Rabatts und des Rechnungsbetrags ihren Willen, ung zu ermöglichen und zu überwachen. Auch jen übereinstimmenden Willen, den Wettbewerb 2n waren sich bewusst, dass das gemeinsame weshalb sie das Konstrukt der KTB AG juristisch

welcher Zeitperiode zwischen den Verfahrensparamen Inkassostelle und deren Aufgaben bestand, an Kies- und Betonbatzen zu berechnen und ausreinander einzuschränken, indem sie gemeinsam se, Rabatte und Mengenangaben austauschten

vom November 2013 ist zu entnehmen, dass die n für den Mengenrabatt der Betonwerke Bern und Sruppe mit, dass sie ihre Preise im Jahr 2014 abiGhen werde.®” Aus einer Vorlage eines Kundenarvor, dass die Alluvia-Gruppe beschlossen habe, ihre Lieferungen netto in Rechnung zu stel nicht erhöht werden.®®

746. Aus einem Protokoll der Geschäfts vom 13. März 2012 geht hervor, dass die Ir Bestehen feiere. Das Unternehmen sei als € Dem Jahresbericht 2013 der KTB AG ist Zu ¢ kurrenzfirmen passe nicht mehr in die heuti schieden worden, dieses aufzugeben und d deshalb das Inkasso der Aktionarsfirmen ni AG, sondern direkt. Bis im Juni 2014 sollter 30.6.2014 die Liquidation durchgefuhrt werc

747. Gemäss dem Auszug des Handelsr AG - die Vorgängerin der KTB AG — am 1 Beschluss der Generalversammlung vom 2! quidation wurde am 21. Januar 2016 beende gelöscht."

b. Zeugenaussagen

748. [D. | sagte anlässlich seiner ; Messerli, Hofstetter und Kästli hätten zusar stelle habe ein zentralisiertes Mahnwesen bı zuletzt aber nicht mehr. Sie habe ferner eine seien Unternehmen vermerkt gewesen, die nicht bezahlt hätten. Auf der Sperrliste habe spezifisches Unternehmen bar bezahlen mt

c. Parteiaussagen

749. IK. | sagte am 17. Februar 20° AG erhalten habe, seien die Angaben des K der Rechnung und das Fälligkeitsdatum ent

(iii) Beweiswürdigung

750. Aus den Schreiben der Alluvia- und ¢ same Mengenrabatt zu Beginn des Jahres stelle ausgerichtet wurde. Wie bewiesen, v ausgerichtet (dazu vorne B.5.5.3, Rz 650 ff. luvia-Gruppe aus dem Jahr 2012 geht hervo gegründet worden war. Aus dem Jahresber sichtlich, dass die KTB AG am 20. Juni 20 sierte sie ausstehende Rechnungen noch « sichergestellten Dokumentbeweise mit den die Richtigkeit der Angaben bewiesen.

638 Act. II.B.X.371 (22-0440)

639 Act. 11.B.X.341 (22-0440), 3/14, Punkt 1.4.3, Bullet 640 Act. 11.B.X.410 (22-0440)

642 Act. 111.28, (22-0440), Zeilen 137 ff., 147 ff.

643 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 177 ff.

len. Zudem würden die Preise für das Jahr 2014

leitung der Alluvia-Gruppe (damals HM-Gruppe) ıkassostelle der KTB am 1.1.2012 ihr 40-jähriges infache Gesellschaft KTWB gegründet worden.®? sntnehmen, ein gemeinsames Inkasso durch Konge Zeit und das rechtliche Umfeld. Daher sei entie KTB AG zu liquidieren. Ab Januar 2014 erfolge cht mehr über die Gemeinschaftsbeteiligung KTB 1 sämtliche Ausstande einkassiert sein, damit per

egisteramtes des Kantons Bern wurde die Trevo 1. Mai 1981 ins Handelsregister eingetragen. Mit 9. Juni 2014 wurde die KTB AG aufgelöst. Die List und das Unternehmen aus dem Handelsregister

7eugeneinvernahme vom 6. Oktober 2016 aus, nmen eine Inkassostelle gegründet. Die Inkassostrieben. Sie habe die Rechnungskopien erhalten, gemeinsame Sperrliste gefuhrt. Auf der Sperrliste » eine schlechte Zahlungsmoral gehabt oder gar : beispielsweise ein Vermerk gestanden, dass ein isste.6*2

15 aus, in den Rechnungsdaten, welche die KTB inden, die Rechnungsnummer, der Gesamtbetrag halten gewesen.°*3

ler Kästli-Gruppe ist ersichtlich, dass der gemein- 2014 nicht mehr von der gemeinsamen Inkassovurde der Kies- und Betonbatzen bis Ende 2011 ). Aus dem Protokoll der Geschäftsleitung der Alr, dass die Vorgängerin der KTB AG im Jahr 1972 icht 2013 und dem Handelsregister ist zudem er- 14 aufgelöst wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt kasin. Zumal die anlässlich der Hausdurchsuchung Einträgen im Handelsregister übereinstimmen, ist

point 4

CHE-108.001.239

751. Da[D. | aussagte, zuletzt seieı und dem Sekretariat keine derartigen Rech gunsten der Parteien davon auszugehen, d pien mehr an die KTB AG versandt wurden | [K. | nur noch die Angaben des Kunde Rechnung und das Fälligkeitsdatum einges«

(iv) Würdigung der Parteistellungnahm Stellungnahme

752. Die Kästli-Gruppe bringt vor, die Inkassostelle gelaufen. Damals seien die Re danach nicht mehr. Nur bei Rechnungen, fi worden seien, seien weiterhin Rechnungskc

Würdigung

753. Die Vorbringen vermögen die den \ nicht zu beseitigen (dazu Rz 701 f.). Es stel zediert wurden, die Rechnungen der Kästli E der Kastli Bau AG und der Frischbeton Inkassostelle. Dieser Umstand stimmt mit « die Schuldurkunde und sämtliche vorhande! 170 Abs. 2 OR). Die letzte dem Sekretariat Juli 2013. ®° Dies zeigt, dass nicht bloss die Inkassostelle übertragen wurden, sonde Forderungen. Das Eintreiben sämtlicher aı üblichen Tätigkeit einer Inkassostelle. Die anders verhalten hat.

(v) Beweisergebnis

754. Es steht fest, dass die Vorgangerin gründet wurde, am 11. Mai 1981 wurde das tragen. Es existierte de facto bis zum 20. Ju dest zwischen dem 11. Mai 1981 bis zur lediglich bis zum 18. Juli 2013 an die KTBA Inkassostelle dauerte 32 Jahre und 2 Monat

B.5.6.4 Umsetzung und Auswirkungen

(i) Beweisthema

755. Nachfolgend ist Beweis darüber zu 1 tatsächlich entsprechend ihrem Konsens ve währung des gemeinsamen Mengenrabatte zur Erstellung gemeinsamer Sperrlisten, zu Artikelbezeichnung, der gelieferte Menge, d Rechnungsbetrag zu ermöglichen. Ferner | Konsens verhielten und die gegenseitige Pr

645 Act. VIII.B.36.a, Beilagen 2, 4, 5

1 keine Rechnungskopien mehr versandt worden, nungen nach dem 18. Juli 2013 vorliegen, ist zuass nach dem 18. Juli 2013 keine Rechnungsko- und die KTB AG entsprechend den Aussagen von n, die Rechnungsnummer, den Gesamtbetrag der shen hat.

en

Fakturierung sei bis ca. 2004/2005 Uber die chnungen an die Inkassostelle Ubermittelt worden, ir deren Bezahlung rechtliche Schritte eingeleitet ypien an die Inkassostelle geleitet worden.

Vettbewerbsbehörden vorliegenden Rechnungen it fest, dass die Rechnungen an die Inkassostelle sau AG enthielten im Briefkopf sowohl die Adresse AG Rubigen als auch die Adresse der KTB ler gesetzlichen Pflicht des Abtretenden überein, nen Beweismittel dem Erwerber auszuliefern (Art. vorliegende Rechnung dieser Art stammt vom 18. Rechnungen der betriebenen Forderungen an die rn die Rechnungen für alle einzutreibenden isstehender Rechnungen gehört im Übrigen zur Parteien belegen nicht, dass es sich vorliegend

der KTB AG 1972 als einfache Gesellschaft ge- Unternehmen erstmals ins Handelsregister eingeni 2014. Das Unternehmen bestand daher zuminn 20. Juni 2014. Die Rechnungskopien wurden G versandt. D.h., die vollumfängliche Tätigkeit der e.

ühren, ob sich die beteiligten Verfahrensparteien rhielten, eine gemeinsame Inkassostelle zur Ge- 2s, zur Festlegung gemeinsamer Verzugszinsen, m Austausch der Nummer des Lieferscheins, der em Preis je Einheit, dem erteilten Rabatt und dem st zu beweisen, ob sie sich entsprechend ihrem eis- und Rabattanpassung ermöglichten. Darüber hinaus sind die Auswirkungen zu beurteiler Die Umsetzung und die Auswirkungen des g Rz 359 ff.) und des Kies- und Betonbatzen bewiesen, es kann auf die entsprechenden.

(ii) Beweismittel

756. Dem Sekretariat liegen die folgende:

a. Urkunden

757. Aus den Jahresberichten 2011 und erhöhte Verzugszinssätze von 8 % verrechn eingehalten wurden oder ein Unternehmen strichen.‘*®

758. Eine Excel-Tabelle vom 25. Septeml beträge der KTB AG bzw. ihrer Vorgängerin samtbetrag zwischen 1972 bis 2013 beläuft: 2013 fakturierten Beträge betrugen Fr. [50 C

759. In einem Dokument der Werbeagent eines Strategie Workshops der Alluvia-Gru der sogenannten SWOT-Analyse (Akron Threats) kommen die Autoren zum Schlus: des «konkurrenzübergreifenden» Inkassos «wirtschaftlich» handle.©°

760. Einem Protokoll der Geschäftsleitun ist zu entnehmen, dass die Debitorenverlust führung im Herbst 2009 nur 0,065 % der In den Jahren 2010 bis 2013 sogar auf 0,014 ‘

761. Aus einer Aufstellung der Debitoren\ und die Adresse der Debitoren, das Jahr uı erfolgten Zahlungen, die effektiven Verluste lich, dass die zentrale Inkassostelle des KTE 98 Fällen die Verluste trug.°°'

b. Zeugenaussagen

762. ID. | sagte anlässlich seiner ; Messerli, Hofstetter und Kästli hätten zusar stelle habe ein zentralisiertes Mahnwesen b zuletzt aber nicht mehr. Sie habe ferner eine seien Unternehmen vermerkt gewesen, die

646 Act. 11.A.35, «2.2. Stand Jahresende 2011», 15; A

648 Handelsregister des Kantons Aargau, Firmennum

649 Act. II.B.X.247, 7, Punkt 6.2 «Stärken»

650 Act. 11.B.X.402 (22-0440), 3/16

651 Act. 11.B.25

1, welche dieses Verhalten gegebenenfalls hatte. emeinsamen Mengenrabatts (dazu vorne B.5.3.4, s (dazu vorne B.5.5.4, Rz 660 ff.) wurden bereits Antragsstellen verwiesen werden.

1 Beweismittel vor:

2013 ist zu entnehmen, dass gewissen Kunden et wurden. Sofern in der Folge die Zahlungsfristen Konkurs ging, wurde es wieder von der Liste geoer 2014 listet die kumulierten fakturierten Bruttozwischen 1972 und 2013 auf. Der fakturierte Gesich auf über [2-4] Milliarden Franken. Die im Jahr 00 000-150 000 000].5*

ur Baldinger & Baldinger AG™® wird die Synthese ppe vom Juli/August 2008 festgehalten. Gemäss ym für Strenghts, Weaknesses, Opportunities, 5, dass das Unternehmen unter anderem wegen fast keine Debitorenverluste erleide und daher

gssitzung vom 13. März 2014 der Alluvia-Gruppe > der KTB bereits bis zum Wechsel der Geschäftskassoumsätze betrugen, diese Verluste hätten in /% gesenkt werden können.$°°

‚erluste bis ins Jahr 2014 ergeben sich der Name id der Betrag des Verlusts, die bis ins Jahr 2014 und die Verlustträger. Aus der Tabelle ist ersicht- } (ZIT) zwischen den Jahren 1975 bis 2014 in rund

Zeugeneinvernahme vom 6. Oktober 2016 aus, nmen eine Inkassostelle gegründet. Die Inkassostrieben. Sie habe die Rechnungskopien erhalten, gemeinsame Sperrliste geführt. Auf der Sperrliste » eine schlechte Zahlungsmoral gehabt oder gar

ct. 11.A.106, «2.2. Stand Jahresende 2013», 7

mer CHE-107.721.785 nicht bezahlt hätten. Auf der Sperrliste habe spezifisches Unternehmen bar bezahlen mt

Cc. Parteiauskünfte

763. Gemäss [K. | von der Alluvia gewesen® und habe einen sehr kleinen Ge achtet, keinen Verlust zu erzielen und die [Funktionsbezeichnung] der KTB AG habe U Der [Funktionsbezeichnung] der KTB AG s 30 %. Die Lohnzahlung sei mit der KTB AG

(iii) Beweiswürdigung

764. Es ist bewiesen, dass die Verfahren len hatten, gemeinsam eine Inkassostelle z AG jeweils die Rechnungen ihrer Mitglieder stellt, dass der [Funktionsbezeichnung] de Rechnungsstellung, die Nummer des Lief Menge, den Preis je Einheit, den Rabatt u vorne Rz 700 ff.). Aufgrund der Doppelfur auch [Mitarbeiter] der Alluvia AG war, fan zwischen den Verfahrensparteien statt (daz

765. Esisterwiesen, dass die Verfahrens; einheitliche Zahlungs- und Verzugskonditiot same Verzugszinshöhe von bis zu 8 % und Konkurrenten verzichteten damit darauf, sic nen und den gemeinsamen Mengenrabatter

766. Wie die Auflistung in der Excel-Tabe fakturierten Bruttobetragen der KTB AG zwi: AG (bzw. ihre Vorgängerinnen) zwischen 1! Milliarden Franken. Die im Jahr 2013 fakturie Franken. An der Umsetzung des gemeinsar

767. Das Dokument der Werbeagentur Be fest, dass die KTB-Unternehmen aufgrunc keine Debitorenverluste erlitten. Die Analyse schäftsleitungssitzung vom 13. März 2014 d Debitorenverluste der KTB bereits bis zum V 0,065 % der Inkassoumsätze und wurde in Es ist daher bewiesen, dass einerseits da wurde und zum anderen zu tiefen Debitore meinsamen Zahlungskonditionen, die geme men Liefersperrlisten erwiesen sind und in | die Umsetzung und die Auswirkung des Ink:

652 Act. 111.28, (22-0440), Zeilen 137 ff., 147 ff.

653 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 98 f.

854 Act. 111.15 (22-0440), Zeilen 135 f.

655 Act. Ill. 15 (22-0440), Zeilen 151 ff.

beispielsweise ein Vermerk gestanden, dass ein isste. °°?

AG sei KTB AG eine reine Inkassogesellschaft winn erwirtschaftet. Man hätte einfach darauf ges buchhalterisch entsprechend gesteuert.° Der ber keinen Arbeitsvertrag mit der KTB AG verfügt. ei von der Alluvia AG angestellt worden zu etwa verrechnet worden.®°°

sparteien den übereinstimmenden wirklichen Wilu betreiben. Es ist auch erwiesen, dass der KTB unternehmen abgetreten wurden. Es ist auch err KTB AG aus den Rechnungen das Datum der arscheins, die Artikelbezeichnung, die gelieferte nd den Rechnungsbetrag ersehen konnte (dazu ıktion des KTB-[Funktionsbezeichnung], welcher d damit ein umfassender Informationsaustausch u vorne Rz 699).

Jarteien die Debitorenverluste gemeinsam trugen, en festlegten (wie die Zahlungsfirst, die gemeineine gemeinsame Liefersperrliste). Die beteiligten 'h bezüglich den Zahlungs- und Verzugskonditio- 1 zu konkurrieren (dazu vorne Rz 712 f., Rz 714).

Ile vom 25. September 2014 mit den kumulierten schen 1972 und 2013 beweist, fakturierte die KTB 972 bis 2013 einen Gesamtbetrag von über [2-4] arten Beträge betrugen [50 000 000-150 000 000] nen Inkassos bestehen keine Zweifel.

ildinger & Baldinger AG vom Juli/August 2008 hält | des «konkurrenzübergreifenden» Inkassos fast > stimmt mit den Inhalten des Protokolls einer Geer Alluvia-Gruppe überein. Demnach betrugen die Vechsel der Geschäftsführung im Herbst 2009 nur den Jahren 2010 bis 2013 auf 0,014 % gesenkt. 3 «konkurrenzübergreifende» Inkasso umgesetzt nverlusten beitrug. Zumal die Festlegung der geinsam festgelegten Verzugszinsen, die gemeinsader Praxis zur Anwendung gelangten, ist dadurch ASSOS erwiesen.

(iv) Beweisergebnis

768. Es ist bewiesen, dass das gemeinsa schen 1972 bis 2013 ein Gesamtbetrag vor Dies geschah unter Anwendung der gemei einer gemeinsam festgelegten Zahlungsfrist 8 % und einer gemeinsamen Liefersperrlist KTB AG. Ferner tauschten die Verfahrens nungsstellung, Nummer des Lieferscheins, / heit, Rabatt und Rechnungsbetrag) miteinar und Rabatte einander anzupassen.

769. Wie eingangs erwähnt, wurden die I men Mengenrabatts (dazu vorne B.5.3.4, R vorne B.5.5.4, Rz 660 ff.) bereits bewieser Antragsstellen verwiesen werden. Diese Aus samen Inkassostelle betrachtete werden un lung der Informationen, die Auswertung und

B.5.6.5 Zusammenfassendes Beweiserg der Debitorenverluste sowie zu c

770. Zwischen den Verfahrensparteien lage einstimmende Willenserklarungen vor (Kor lungs- und Verzugszinskonditionen (unter : renverluste gemeinsam zu tragen sowie gt Kundinnen zu verhängen. Daran beteiligt w: werken Mattstetten, Hindelbank, Bern-Bethl laufen und die Kästli-Gruppe mit dem Kies- ı fahrensparteien namentlich folgende Ziele:

- die gemeinsamen Mengenrabatte un: auszurichten;

_ sich in Bezug auf Zahlungs- und Verz zu konkurrieren;

  • höhere Verzugszinse durchsetzen zu

  • das Delkredererisiko gemeinsam zu vi

_ gegenseitig Informationen zu Kunden zielten Jahresumsätzen zu erhalten.

771. Der Konsens zum gemeinsamen Inka: rungen bestand bis Ende 2013.

772. Im Rahmen der gemeinsamen Inkas: und Berechnung des gemeinsamen Menge batzens und bezweckten dadurch, Betonver Raum Bern (Stadt und Agglomeration Bern) Konkurrenten bezweckten durch den Austa bezeichnung, der gelieferten Menge, der Pre nungsbetrags im Rahmen ihrer Rechnungst Rabattstrategie.

me Inkasso tatsächlich umgesetzt wurde und zwiüber [2-4] Milliarden Franken einkassiert wurde. nsamen Verzugs- und Zahlungskonditionen, d.h. , einer gemeinsamen Verzugszinshöhe von bis zu 2. Dies führte zu tiefen Debitorenverlusten für die parteien Rechnungsangaben (Datum der Rech- \rtikelbezeichnung, gelieferte Menge, Preis je Ein- ıder aus, welche es ihnen ermöglichte, die Preise

Jmsetzung und die Auswirkungen des gemeinsaz 359 ff.) und des Kies- und Betonbatzens (dazu |, es kann diesbezüglich auf die entsprechenden swirkungen können nicht getrennt von der gemeind sind dieser zuzurechnen, da sie für die Sammdie Ausbezahlung zuständig war.

ebnis zum gemeinsamen Inkasso und Tragen len Liefersperren gegenüber Kunden

nN seit spätestens dem Jahr 1972 tatsächlich Ubersens), das Inkasso gemeinsam zu führen, Zahanderem Skonto) zu vereinheitlichen, die Debitomeinsam Liefersperren gegenüber Kunden und aren die Alluvia-Gruppe mit den Kies- und Betonehem, Oberwangen sowie dem Betonwerk Worb- ınd Betonwerk Rubigen. Damit verfolgten die Verd den Kies- und Betonbatzen zu berechnen und

ugszinskonditionen (unter anderem Skonto) nicht

können; erringern und untereinander auszugleichen;

und Kundinnen, ausgeführten Aufträgen und er-

5so und weiteren genannten Verhaltenskoordiniesostelle organisierten die Parteien die Auszahlung nrabatts und des gemeinsamen Kies- und Betonkäufe von Drittanbietern und Drittanbieterinnen im ‚zu verhindern oder zumindest zu reduzieren. Die usch der Nummer des Lieferscheins, der Artikelise je Einheit, des erteilten Rabatts und des Rechellung die gegenseitige Anpassung der Preis- und

773. Die Verfahrensparteien verhielten sich Konsens. Sie führten ein gemeinsames Inka konditionen (unter anderem Skonto), trugen gemeinsam Liefersperren gegenüber Kun schäftsführer und Verkaufsleiter der Verfah AG und besprachen und beschlossen die et

774. Ihre Verhaltenskoordinierungen führ! zug auf Zahlungs- und Verzugszinskonditi durchsetzen konnten sowie das Delkredere ausglichen. Zudem erlaubte ihnen der Betr Informationen zu Kunden und Kundinnen, at zen zu erhalten.

B.5.7 Sämtliche Verhaltensweisen umspz

B.5.7.1 Vorbemerkung und Beweisthem:

775. Die Koordination der Listenpreise (da: batt (dazu vorne Rz 383 ff.), die Koordinati Kies- und Betonbatzen (dazu vorne Rz 683 chen Verzugszinsen, das gemeinsame Tra Liefersperren gegenüber Kunden und Kund züglich dieser fünf Sachverhaltsabschnitte lenserklärung zwischen den Verfahrensparte fahrensparteien zwischen 1972 bis Ende 20

776. In der Folge ist Beweis darüber zu führ ein sämtliche Verhaltensweisen umspann bewerb auf den hier in Frage stehenden Mä

B.5.7.2 Beweismittel

777. Mit Bezug auf die Beweismittel sei auf Sie brauchen nicht wiederholt zu werden. Ge ten Verhaltensweisen nachweisen.

B.5.7.3 Beweiswürdigung

778. Der Umstand, dass die Parteien wäh koordinierten (dazu vorne Rz 294 ff.), einen ¢ Rz 383 ff.), ihre Liefergebiete koordinierten ( zen (dazu vorne Rz 683 ff.) ausbezahlten un Rechnungsinformationen über Preise, Rab: zugszinsen festlegten und zusätzlich unter « bitorenverluste trugen und gemeinsamen L vereinbarten (dazu vorne Rz 770 ff.) mit de: ken bezweckten (dazu vorne Rz 296, Rz 3 durch Ausstehende zu verringern bezweckt einer übereinstimmenden Willenserklärung | ser Verhaltensweisen umspannt. Es ist un tragsurkunde festgehalten wurde. Im über Ji ist ein konkludentes Verhalten zu erblicken, rung, die Wettbewerbsverhältnisse in den B (Stadt und Agglomeration) zu regeln, ergibt.

‚in den Jahren 1981 bis 2013 entsprechend ihrem sso, vereinheitlichten Zahlungs- und Verzugszinsdie Debitorenverluste gemeinsam und verhängten Jen und Kundinnen. Hierzu trafen sich die Gerensparteien monatlich zu einer Sitzung der KTB itsprechenden Massnahmen.

fen dazu, dass sich die Verfahrensparteien in Beonen nicht konkurrierten, höhere Verzugszinsen risiko gemeinsam verringerten und untereinander ieb der gemeinsamen Inkassostelle, gegenseitig ısgeführten Aufträgen und erzielten Jahresumsätinnender Konsens zur Zusammenarbeit

A

zu vorne Rz 294 ff.), der gemeinsame Mengenraon der Liefergebiete (dazu vorne Rz 623 ff.), der ff.) sowie das gemeinsame Inkasso, die einheitligen der Debitorenverluste und die gemeinsamen innen (dazu vorne Rz 770 ff.) sind bewiesen. Beliegt je eine tatsächliche Ubereinstimmende Wilsien vor. Diese Massnahmen wurden von den Ver- 13 parallel zueinander umgesetzt.

en, ob sich aus diesen bewiesenen Sachverhalten ander Grundkonsens herleiten lässt, den Wettrkten einzuschränken.

die bis hierhin genannten Beweismittel verwiesen. stützt darauf lassen sich die fünf soeben genannrend einer Vielzahl von Jahren ihre Listenpreise yemeinsame Mengenrabatt festlegten (dazu vorne dazu vorne Rz 623 ff.), einen Kies- und Betonbatd im Rahmen des gemeinsamen Inkasso sensible atte und Mengen austauschten, gemeinsam Ver- Jen vorliegenden Umständen gemeinsam die Deiefersperren gegenüber Kunden und Kundinnen “sie den Wettbewerb untereinander einzuschrän- 85, Rz 625, Rz 743) und den Wettbewerbsdruck en (dazu vorne Rz 385, Rz 685), ist als Ausfluss zu betrachten (Grundkonsens), der sämtliche dieerheblich, ob dieser Grundkonsens in einer Verahre dauernden Verhalten der Verfahrensparteien aus dem sich die übereinstimmende Willenserkläereichen Kies- und Betonverkäufe im Raum Bern

779. Dieses Ergebnis ist auch vor dem Mengenrabatt laut Parteien zu einer Verki somit dazu beitrug, dass die Parteien vo Liefergebiete koordinieren konnten. Zur ger im gemeinsamen Liefergebiet und zur Fernt der Kies- und Betonbatzen. Die KTB AG be Mengenrabatt und den Kies- und Betonbatz: die Koordination der Preislisten verstärkt. D Teil eines Gesamtsystems zur Wettbewerbs

B.5.7.4 Parteistellungnahmen und Würd Stellungnahmen

780. Die Kästli-Gruppe und die Alluvia-G Verhaltensweisen umspannenden Konsen meint, es sei kein verbindendes Element zı erblicken.®’ Die einzelnen Verhaltensweise: zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingefüh Auflösung der KTB-Verbandes, die Mitart Sachplanung und die Fusion von Messerli u

Würdigung

781. Dazu ist Folgendes anzumerken. verschiedenen Sachverhaltselementen best von zeitlich parallelen Verhaltensweisen bet

- Die Koordination der Listenpreise (2 Bruttopreisliste, dazu Rz 247),

  • der gemeinsame Mengenrabatt (1996

  • die Koordination der Liefergebiete (En

  • der gemeinsame Kies- und Betonbatz

- die gemeinsame Inkassostelle, we Mengenrabatte sowie den gemeins ausrichtete (1972 bis 2014, dazu Rz 7

782. Es ist irrelevant, ob die Parteien die begonnen haben. Tatsache ist, dass dies Wettbewerb untereinander zu beschrank Verhaltensweisen über lange Strecken. D umfassenden gemeinsamen Wettbewerbsb:

783. Die Behauptung die Behörden hätten der Untersuchungsadressaten an der ADT Hofstetter nicht beachtet, sind falsch. Dazı z.B. Rz 11 f.; Rz 792 ff.; Rz 5).

784. Der Vollständigkeit halber sei angen rechtlich vorteilhaft auf die Parteien auswir

Hintergrund zu sehen, dass der gemeinsame irzung der Transportdistanzen führen sollte und r Aussenkonkurrenz geschützt waren und ihre neinsamen Kundenbindung der Bauunternehmen Jaltung von Aussenkonkurrenten diente zusätzlich rechnete und bezahlte zudem den gemeinsamen on. Die Wirkung dieser Massnahmen wurde durch araus ist ersichtlich, dass sämtliche Sachverhalte ‚beschränkung zwischen den Parteien waren.

igung

ruppe verneinen das Vorliegen eines sämtliche ses zur Zusammenarbeit. Die Alluvia-Gruppe wischen den verschiedenen Verhaltensweisen zu 1 hätten unterschiedliche Beweggründe und seien rt worden. Die wichtigen Entwicklungen wie die eit der Untersuchungsadressaten an der ADTnd Hofstetter seien nicht beachtet worden.

Das verbindende Element zwischen den eht darin, dass dieselben Parteien an einer Reihe eiligt waren:

J01 bis 2013, bzw. 1974 bis 1997 gemeinsame

bis 2013, dazu Rz 358) de 1976 bis 2013, dazu Rz 454 f.), en (1998 bis Ende 2011, dazu Rz 659),

Iche nebst dem Inkasso den gemeinsamen amen Kies- und Betonbatzen berechnete und 54).

Verhaltensweisen zu verschiedenen Zeitpunkten elben Parteien mit allen Verhaltensweisen den en versuchten. Zeitlich überschnitten sich die araus ergibt sich der stillschweigende Wille zur sschränkung.

die Auflösung der KTB-Verbandes, die Mitarbeit -Sachplanung und die Fusion von Messerli und | sei auf die betreffenden Stellen verwiesen (vgl.

verkt, dass sich diese gesamthafte Betrachtung kt. Es ermöglicht ihre Verhaltensweisen nicht als getrennte Wettbewerbsverstösse festzule: praxisgemäss getrennt sanktioniert und Kumulierung der Sanktionen für verschiede: Sanktionserhöhung führen.

B.5.7.5 Beweisergebnis

785. Insgesamt ist erwiesen, dass die Ver tatsächlich übereinstimmenden Willen hatte Bereichen Kies- und Betonverkäufe im Raun sie den Wettbewerb untereinander einsct Drittanbietern und Drittanbieterinnen im Rat ren soweit als möglich verhinderten.

Erwägungen

C.1 Geltungsbereich

786. Das Kartellgesetz (KG) gilt in persön ten wie auch für solche des öffentlichen Rec des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachft gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig v Abs. 1P'° KG). Sowohl die Alluvia-Gruppe a mensbegriff von Art. 2 Abs. 15" KG. Damit i wendbar.

787. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich ı anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Ari werbsabreden (Art. 4 Abs. 1 KG) getroffen rede gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nach Verstoss gegen Art. 7 vorliegt. Es sei auf di

788. Schliesslich fallen die vorliegend zu zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgeset:

C.2 Verfügungsadressaten

789. Wenn wie vorliegend mehrere Gesel Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren s ziehungsweise welche juristisch selbständig anzuziehen sind.

790. Gemäss Rechtsprechung steht es im aus den Gesellschaften auszuwählen, welc lich ist es sachgerecht, sowohl die operative werbsverhalten beteiligt waren, als auch d diese Vorgehensweise spricht im vorliegend der Untersuchung 22-0440: Baustoffe und [

658 Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 586 Rz 72, Preis

659 Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 586 f. Rz 73, Prei

660 Act. 1.3 und Act. 1.7 (22-0440)

gen. Getrennte Wettbewerbsverstösse werden die verschiedenen Sanktionen kumuliert. Eine ne Wettbewerbsverstösse würde zu einer starken

fahrensparteien seit spätestens 2004 bis 2013 den nN (natürlicher Konsens), den Wettbewerb in den 1 Bern (Stadt und Agglomeration) zu regeln, indem ränkten und die Kies- und Betonverkäufe von ım Bern (Stadt und Agglomeration) in diesen Jahlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privahts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne ager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistunon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Is auch die Kästli-Gruppe erfüllen den Unternehst das KG vorliegend in persönlicher Hinsicht an-

Jas Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung .2 Abs. 1 KG). Ob die Parteien solche Wettbehaben und ob eine unzulässige Wettbewerbsabfolgend beurteilt. Ferner wird überprüft, ob ein > dortigen Ausführungen verwiesen.

beurteilenden Sachverhalte in den örtlichen und zes.

Ischaften als Trägerinnen eines Unternehmens im ind, stellt sich die Frage, welche Rechtsträger been Gesellschaften als Verfügungsadressaten her-

Ermessen der WEKO, die Verfügungsadressaten he Unternehmensträgerinnen sind.°°® Grundsätz- ın Gesellschaften, welche am relevanten Wettbeeren Muttergesellschaften heranzuziehen.‘ Für en Fall auch der Umstand, dass sich die Eröffnung )eponien Bern‘® und die Zwischenverfügung vom

olitik Swisscom ADSL spolitik Swisscom ADSL

21. November 2016 betreffend Verfahrenstre sellschaften und deren Muttergesellschafter

791. Hieraus ergibt sich, dass die Verfügı nen ist:

— Alluvia Holding AG, K.+U. Hofstetter port AG Bern für die Alluvia-Gruppe;

— Kastli Beteiligungen AG und Kastli B

C.3 Vorbehaltene Vorschriften

792. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht Zt liche Markt- oder Preisordnung begründen, lung öffentlicher Aufgaben mit besonderen F nig fallen Wettbewerbswirkungen unter « Gesetzgebung über das geistige Eigentum Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes

793. Die Parteien bringen vor, der geme Offentlich-rechtlichen Vorgaben des kanton: ren Transportwegen geführt habe (dazu Ausarbeitung des Sachplans ADT beteiligt Vorbehalt gemäss Art. 3 KG geltend.

794. Wie dargelegt, gab es bei der Einführ plan ADT vom 16. September 1998 noch nic planung für Materialabbau und Inertstoffdep: Mengenrabatt bezweckten die Verfahrenspz Mengenrabatten für Betonbezüge nicht zu K ren (dazu vorne Rz 623 ff.). Zudem bezwec und Drittanbieterinnen im Raum Bern (Stad! mindest zu reduzieren. Art. 3 Abs. 1 KG gel

795. Selbst wenn man jedoch davon ausg Sachplans ADT die Transportstrecken zu ve den nicht zur Anwendung gelangen:

- Vorliegend ist nicht streitig, ob eine v Markt- oder Preisordnung im Sinne ist einzig zu prüfen, ob der Sachpla Bst. b KG ist, welche die Alluvia- un Erfüllung öffentlicher Aufgaben auss

- Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG vorbehalter im formellen Sinne als auch — sofer halten wurden — Verordnungen.°® E Gesetz im formellen Sinne oder eine

661 Act. V.5.1-2 (22-0440)

Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.

>nnung®*' ebenfalls gegen die operativ tätigen Ge-

ı richteten.

ıng den folgenden juristischen Personen zu eröff-

"AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann Transau AG für die Kästli-Gruppe.

vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte lassen, insbesondere Vorschriften, die eine staat- und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfülrechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenso we- Jas Gesetz, die sich ausschliesslich aus der ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG). Letzteres ist für die nicht von Bedeutung.

insame Mengenrabatt habe im Einklang mit den alen Sachplans ADT gestanden, weil er zu kürzevorne Rz 327 ff.). Zudem seien sie an der gewesen. Sie machen damit sinngemäss einen

ung des Mengenrabattes anfangs 1996 den Sach- ‚ht. Auf kantonaler Stufe gab es zuvor keine Sachonien (dazu vorne Rz 335). Mit dem gemeinsamen irteien insbesondere, sich bei der Gewährung von onkurrieren sowie ihre Liefergebiete zu koordinie- ‚kten sie damit, Betonverkäufe von Drittanbietern i und Agglomeration Bern) zu verhindern oder zuangt daher vorliegend nicht zur Anwendung.

inge, die Parteien hätten angestrebt, aufgrund des rkürzen, würde Art. 3 KG aus den folgenden Grünorbehaltene Vorschrift vorliegt, die eine staatliche von Art. 3 Abs. 1 Bst. a KG begründen würde. Es n ADT eine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 d die Kästli-Gruppe mit besonderen Rechten zur tattet.

1e Vorschriften sind grundsatzlich sowohl Gesetze n die Grundsatze der Gesetzesdelegation einge- -s ist daher zu prüfen, ob der Sachplan ADT ein Verordnung ist.

E. 2.2.5), Hors-Liste Medikamente; PETER MUNCH, in: Basler ), 2010, Art. 3 Abs. 1 N 10, m. w. H

Das Verfahren auf Erlass eines Ges sentlich von der Erarbeitung eines $ dentlichen Gesetzgebungsverfahren tativen Referendum (Art. 62 Abs. 1 Auftrag des Regierungsrats von den | wobei eine Mitwirkung der Bürgerin ersichtlich, dass der Sachplan ADT |

Sachplane sind sodann auch keine V im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG se Verordnungen vom Regierungsrat eı 57 Abs. 1 BauG/BE). Sie sind daher

Selbst wenn Sachpläne Verordnung nur dann als vorbehaltene Vorschrift. wenn die Grundsätze der Gesetzesd dem Regierungsrat Rechtsetzungsk übertragen worden wären. Die ge Sachplänen (Art. 99 Abs. 1 BauG/BE

796. Die Ausführungen zeigen, dass de formellen Sinn noch mit einer Verordnunc genügt, vergleichbar ist. Folglich sind die \ Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1 KG.

797. Der Vollständigkeit halber sei ange Sachplans ADT als Vorschriften im Sinne \ stimmung vorliegend nicht zur Anwendung Jahr 1998 den Wettbewerb nicht zugunsten an keiner Stelle das Recht ein, anhand von | ihrer Marktposition den Wettbewerb zu besc Anwendung gelangen könnte, müsste del Verhalten der Parteien aber klar anordnen c

798. Zusammenfassend steht somit fest, keine besonderen, den Wettbewerb einschr halt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG vor.

663 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (I

664 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG/BE, BSG 721

665 \/gl. z.B. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL

666 Eine Gesetzesdelegation ist zulässig, sofern Delegationsnorm ein Gesetz im formellen Sinn umschriebene Materie beschränkt. Die wichtigster im Gesetz im formellen Sinne geregelt sein. Vgl. dé vom E. 4.2, A./Eidgenössisches Zollverwaltung E\

667 Der Sachplan ADT aus dem Jahr 2012 hält so benimmt und die Eintrittsschranken für neue Anbie der Preise, Leistungen und des Wettbewerbs prüf Preisüberwacher beizieht; vgl. den Kantonalen S: Grundsatz 18, S. 19, abrufbar unter: https://www

668 BGE 141 Il 66, 72 E. 2.2.3; BGE 129 II 497, 516 E

setzes im formellen Sinne unterscheidet sich wesachplans. Im Kanton Bern unterliegen die im orvom Grossen Rat erlassenen Gesetze dem fakul- Bst. a KV/BE®®®). Sachpläne werden hingegen im Direktionen erarbeitet (Art. 99 Abs. 1 BauG/BE®™), nen und Bürger nicht vorgesehen ist. Daraus ist ein Gesetz im formellen Sinn ist.

erordnungen, welche eine vorbehaltene Vorschrift in könnten. Zwar werden Sachpläne gleich wie lassen beziehungsweise bezeichnet (Art. 88 Abs. -), doch sind sie nur für Behörden verbindlich (Art. keine Rechtssatze bzw. Verordnungen .°®

en wären, würden Normen auf Verordnungsstufe an im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG in Betracht fallen, elegation®®® eingehalten worden wären, das heisst ompetenzen (zum Ausschluss von Wettbewerb) setzliche Grundlage für die Bezeichnung von -) erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

»r Sachplan ADT weder mit einem Gesetz im |, die den Grundsätzen der Gesetzesdelegation /orgaben im Sachplan ADT keine vorbehaltenen

fügt, dass, selbst wenn man die Vorgaben des on Art. 3 Abs. 1 KG qualifizieren würde, die Begelangen würde, da der Sachplan ADT aus dem der Parteien ausschliesst. Er räumt den Parteien >reis- und Gebietsabreden oder unter Missbrauch hränken.°% Damit Art. 3 Abs. 1 KG überhaupt zur - ADT Sachplan 1998 ein wettbewerbswidriges der zulassen.°%

dass der Sachplan ADT den Verfahrensparteien änkenden Rechte zubilligen. Es liegt kein Vorbe-

0) MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2016, Rz 958

sie nicht von der Verfassung ausgeschlossen ist, die > ist und die Delegation sich auf eine bestimmte, genau Regelungen der delegierten Materie müssen zudem bereits zu BGE 1281113, 122 E. 3c.; Urteil des BVGer A-5627/2014 /Z

gar explizit fest, dass der Kanton sich wettbewerbsneutral ter im Markt so niedrig als möglich hält und die Entwicklungen t und gegebenenfalls die Wettbewerbskommission oder den achplan Abbau, Deponie, Transporte, Sachplan ADT, 2012, .jgk.be.ch/jgk/de/index/raumplanung/raumplanung/kantonale

. 3.3.3

C.4 Beachtung von Verfahrensvor

C.4.1 Antrag auf Erlass einer Zwischenve

799. Mit Schreiben vom 28. Dezember 20 tragte die Kästli-Gruppe den Erlass einer « oben unter Titel A.4.7, Rz 41 ff. dargestellt.

C.4.1.1 Vorbringen der Kästli-Gruppe

800. Am 28. Dezember 2017 stellte die Ka wie weit die Pflicht zur Vertraulichkeit gem Verteidigungsrechte der Verfahrensparteien Sekretariat um den Erlass einer anfechtbal Schreiben vom 30. Januar 2018 hielt die Kä stellungsverfügung gemäss [...] Schreiber ihren Antrag damit, bei den Rahmenbedingt von Art. 5 VwVG.”° Sie wiederholte ihren Schreiben vom 9. Mai 2018 und stellte sich taler Bedeutung», ihre verfassungsrechtlich wahrnehmen zu können. Dazu gehöre es ir weisen der Behörde im Verfahren auf Einhe fragen und gegebenenfalls überprüfen zu la im Rahmen der Verhandlung der einvernehi will die Kästli-Gruppe vor Versand des Ant ben.e”!

801. Das Sekretariat beschloss aus den fol Zwischenverfügung zu verzichten.

C.4.1.2 Rechtsgrundlagen und Rechtspr

802. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist de entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein s der Feststellungsverfügung der praktische N

C.4.1.3 Würdigung des Antrags

803. Der Antrag der Kästli-Gruppe auf Erle misse, dass die Rahmenbedingungen eine und über den Inhalt dieser verfügt werden k wortung dieser Frage wird aber vorliegend Feststellungsverfügung ohnehin nicht einge Kästli ein schutzwürdiges Interesse (Art. 25 fügung geltend machen können. Es wäre nm

669 Act. 1.66

670 Act. 1.80

671 Act. 1.100

872 Urteil des BVGer A-6820/2009 vom 23. März 201(

schriften

rfügung

17, vom 30. Januar 2018 und 9. Mai 2018 bean- /wischenverfügung. Der Verfahrensablauf wurde

stli-Gruppe den folgenden Antrag: «Da die Frage, äss dieser Ziffer 10 greift, für die Ausübung der von zentraler Bedeutung ist [...], ersuchen wir das ‘en Zwischenverfügung zu diesem Punkt.» Mit stli-Gruppe fest, sie halte «am Gesuch einer Fest- | vom 28. Dezember 2017 fest» und begründete Ingen handle es sich um eine Verfügung im Sinne Antrag um Erlass einer Zwischenverfügung mit darin auf den Standpunkt, es sei «von fundamenen Verfahrensrechte im Verfahren vollumfänglich ihrer Stellungnahme zum Antrag die Verhaltenstung der Grundrechte der Parteien hin zu hinterssen. Sie müsse sich auf Kommunikationsinhalte mlichen Regelung beziehen können. Diese Frage rages des Sekretariats rechtskräftig geregelt hagenden Gründen auf den Erlass einer getrennten

echung

m Begehren um eine Feststellungsverfügung zu chutzwürdiges Interesse nachweist. Mithin ist bei lutzen nachzuweisen’?

iss einer Zwischenverfügung basiert auf der Prä- Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen ann. Es ist fraglich, ob dies zutrifft. Auf die Beantverzichtet, da auf den Antrag zum Erlass einer treten werden könnte. Denn diesfalls müsste die Abs. 2 VwVG) am Erlass einer Feststellungsverithin der praktische Nutzen am Verfügungserlass

), E. 5.1., Stadt Dietikon et al./SBB et al.

nachzuweisen.°”® Ein praktischer Nutzen an fer 10 der Rahmenbedingungen besteht aus

- Die Kästli-Gruppe geht davon aus, d Sinne von Art. 5 VwVG darstellen. Sie ganze oder teilweise Aufhebung bean telfrist getan. Der vorliegende Antrag sidiär zu dieser Anfechtungsmöglichke

- Die Kästli-Gruppe kann unabhängig o den dem Inhalt der Ziffer 10 der Rahn verfahrensrechtlichen und materiell-re und allenfalls mündlichen Anhörung ir ner kann sie die Endverfügung aus de

804. Die Kästli-Gruppe hat somit keinen pı verfügung. Es fehlt ihr somit am schutzwürd Auf Ihren Antrag kann aus diesen Gründen

C.4.2 Beweisanträge

805. Mit Schreiben vom 27. September 2( Beweismassnahmen. Der Verfahrensablauf

C.4.2.1 Anträge der Kastli-Gruppe

806. Am 27. September 2017 beantragte c sonen als Zeugen:

- [S. |, Präsident des kantonalen I} men «Preise, Transportwege und —kos im Kies-, Beton- und Deponienmarkt i

- [T. ], Geschäftsführer des Verb (VKB Aargau) zu den Themen «Pr Markteintritte und Marktvolumen im Ki

- [U. ], ehemaliger Prasident des Preisgestaltung/Preiserhöhung und Ki

  • IV. |, Leiter Hochbau Bern und B

  • [l. |, [Funktionsbezeichnung], Bü

  • [W. ], Technischer Leiter, Bill AC

807. Ferner sei eine «Sachverständigenau band ASTAG einzuholen «zur Frage wie T cherweise kalkuliert werden und inwiefern si von Unternehme zu Unternehmen untersch

808. Schliesslich sei ein Sachverständigen:

- Definition des relevanten Markts für Bi

673 Urteil des BVGer A-6820/2009 vom 23. März 201( 874 BGE 132 V 257 E. 1; BGE 129 V 289 E. 2.1

der Feststellung des sachlichen Umfangs der Zif- ; den folgenden Gründen nicht:

ass die Rahmenbedingungen eine Verfügung im hätte somit diese Verfügung anfechten und deren tragen sollen. Dies hat sie nicht innert Rechtsmitauf Erlass einer Feststellungsverfügung ist sub- Sit. 674

lavon, welche Bedeutung die Wettbewerbsbehör- 1enbedingungen zumessen, sämtliche faktischen, chtlichen Argumente im Rahmen ihrer schriftlichen n Rahmen von Art. 30 Abs. 2 KG vorbringen. Fernselben Grunden uneingeschrankt anfechten.

‘aktischen Nutzen am Erlass einer Feststellungsigen Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG. nicht eingetreten werden.

)17 beantragte die Kästli-Gruppe eine Reihe von wurde oben unter Titel A.4.8, Rz 44 f. geschildert.

ie Kästli-Gruppe die Einvernahme folgender Per-

<ies- und Betonverbandes KSE Bern zu den Theten, Konkurrenz, Markteintritte und Marktvolumen m Kanton Bern»;

andes der Kies- und Betonproduzenten Aargau eise, Transportwege und -kosten, Konkurrenz, es-, Beton- und Deponienmarkt im Kanton Bern»;

BVRB zu den Themen «Kies- und Betonbatzen, es- und Betonmarkt im Raum Bern»;

iel, Frutiger AG, Bern und Biel chi AG, Bern , Wabern

ıssage» beim Schweizerischen Nutzfahrzeugverransportkosten im Kies- und Betongewerbe üblich Transportkosten für Kies- und Betonlieferungen siden können».

gutachten einzuholen zu den Fragen

eton- und Kieslieferungen,

), E. 5.1. Stadt Dietikon et al./SBB et al.

- Relevante Marktakteure und aktuelle ı

- Regulatorische Einflüsse in Bezug auf

- Vorliegen einer schädlichen Verhalten Innovation) sowie Geschädigte.°’°

C.4.2.2 Beweismassnahmen des Sekret:

809. Das Sekretariat führte daraufhin vier I zeigen der Alluvia-Gruppe und der Kästl [F. ], [Mitarbeiter] der Alluvia-Grupp [Funktionsbezeichnung] und [Organ] der Ki Schliesslich befragte es am 27. Novemk Implenia Schweiz AG, und am 29. Novemt 2018 [Funktionsbezeichnung]) der Büchi Gegenstand der Befragung:

- der Einkauf von Beton und Kies (u.a. dukte)

  • die Art und Weise der Festlegung von

  • die im Raum Bern präsenten Anbieter

  • die Baustellenanlagen und Trockenbe

  • die Eigenproduktion von Beton und Ki

  • die Kapazitäten der Betonwerke,

- die Transportwege und Kosten,

  • die Qualitätsunterschiede von Kies un

  • die Produktionskosten von Kies und B

  • die Arten von Mörtel,

- der Einkauf von Mörtel,

- die Anbieter von Nassmörtel,

- das Recyclingmaterial,

- die gelieferten Daten.

810. Aus der obigen Auflistung ist ersichtli für die Zeugeneinvernahmen und die «Sac men erfragt hat. Insoweit wurde das Gesuc und Betonbatzen führte es keine erneute Be digengutachten zu den genannten Theme

875 Act. 1.40 876 Act. VIILA.49 (24-0113) 877 Act. VIII.B.45 (24-0114)

878 Act. 111.2 878 Act. 111.3

ind potenzielle Konkurrenz, die effektiven Marktwirkungen,

sweise und Schaden (Preise, Mengen, Qualitäten,

ıriats

3efragungen durch. Zur Ergänzung der Selbstan- -Gruppe vernahm es am 14. November 2017 e°’° bzw. am 20. November 2017 [G. |, Astli Beteiligungen AG und der Kästli Bau AG.” er 2017 [H. |°”®, [Funktionsbezeichnung], yer 2017 [l. ]°”°, [Mitarbeiter] (seit 1. Januar

AG, als Zeugen. Folgende Themen waren

Prozess, Auswahl des Lieferanten und der Pro-

Preisen fur Kies und Beton, von Beton und Kies (Konkurrenzsituation), ton,

es,

d Beton,

eton,

ch, dass das Sekretariat die von der Kastli-Gruppe ‚hverständigenaussage» beantragten Beweistheh implizit gutgeheissen. Einzig zum Thema Kiessfragung durch. Zudem gab es kein Sachverstänn in Auftrag. Die Kästli-Gruppe wiederholte mit

Schreiben vom 28. Dezember 2017 ihre Be von [S. , iT. ‚U. ], der ge Sachverständigengutachten.‘®° An den Ubri nicht fest. Es werden daher einzig die abgehandelt.

C.4.2.3 Ablehnung und Nichteintreten w

C.4.2.3.1 Die Rechtsgrundlagen

811. Gemass Art. 33 Abs. 1 VwVG habe weise abzunehmen, sofern diese zur Abkläı Abnahme mit verhältnismässig hohen Koste der Partei verlangen (Art. 33 Abs. 2 VwVG). ; welche rechtserheblichen Tatsachen der Be welche Tatsachen er den Gegenbeweis zu trag analog zu Art. 52 Abs. 1 VwVG eine Be

812. Bei der Beurteilung der Beweistaugli net ist, den rechtserheblichen Sachverhalt z abgenommen werden, wenn sie eine für die fen.6®* Es liegt keine Verletzung des rechtlic nahme von (weiteren) Beweismitteln verzic ihre Überzeugung bereits gebildet hat und würde durch weiter Beweiserhebung nicht g kann die Behörde einen Beweisantrag ablel Sachkenntnisse ausreichend würdigen kanr

C.4.2.3.2 Würdigung der Beweisanträge Beantragte Zeugeneinvernahmen von S._

813. Die Kästli-Gruppe beantragte, S._ Transportwege und -kosten, Konkurrenz, I und Deponienmarkt im Kanton Bern» einzuv 28. Dezember 2017, es sei für eine e Sachverhalts vonnöten. Dies hätten die vo habe fast drei Jahre nach Untersuchungse wie Marktdefinition, Marktabgrenzung und N

680 Act. 1.40

681 Urteil des BGer 1P.452/2003 vom 18.11.2003 E.2

682 BERNHARD WALDMANN/JURG BICKEL, in: Praxiskom Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2016, Art. 33 I

683 Urteil des BGer 2A.267/2000 vom 10.11.200 E.2« in: Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N 14

Hinweisen; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7.

686 PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesge: (Hrsg.), 2008, Art. 33 N 2 mit Hinweisen auf die | 2007, E.4.2.2., Höhere Fachprüfung für Steuerexr

weisanträge bezüglich der Zeugeneinvernahmen nannten «Sachverstandigenaussage» und dem gen Anträgen hält die Kästli-Gruppe anscheinend am 28. Dezember 2018 wiederholten Anträge

eitergehender Beweisanträge

in die Wettbewerbsbehörden ihr angebotene Beung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Ist die n verbunden, kann sie einen Kostenvorschuss von Aus dem Beweisantrag muss zudem hervorgehen, stroffene zu beweisen gedenkt bzw. in Bezug auf erbringen gedenkt.°®' Insofern hat der Beweisangründung zu enthalten.‘°®

chkeit ist massgeblich, ob ein Beweismittel geeigu erhellen.®® Angebotene Beweise müssen nicht rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betrefchen Gehörs vor, wenn die Behörden auf die Abhten, weil sie aufgrund abgenommener Beweise ohne Willkür annehmen konnte, ihre Auffassung eandert (antizipierte Beweiswürdigung).°®® Ferner

ınen, wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener .

a T. 3

und T. zu den Themen «Preise, Vlarkteintritte und Marktvolumen im Kies-, Betonernehmen. Sie begründet in ihrem Schreiben vom rgebnisoffene und vollständige Ermittlung des rgenannten Einvernahmen gezeigt. Die Behörde röffnung «elementare Aspekte des Sachverhalts larktstellung der Verfahrensparteien nicht geklärt,

2.3

mentar zum Bundesgesetz Uber das Verwaltungsverfahren,

/aa; BVGE 2012/23 E.6.2.2; WALDMANN/BICKEL (Fn 682), in:

und EC_ 1051/2013 vom 2.6. 2014 E.4.1; Urteil des BGer ICKEL (Fn 682), in: Praxiskommentar VWVG, Art. 33 N 14

il des BGer 1C_231/2010 vom 24. August 2010 E. 2.3.1 mit Februar 2017 E.3A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 8.2

setz Uber das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler Rechtsprechung; Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli erten obwohl bereits früher und nota bene vor Initii Regelung [...] Anlass dazu bestanden hätte

814. Dazu ist folgendes Festzuhalten:

- Die Kästli-Gruppe selbst hatte mit Scl geneinvernahmen zur «Marktdefinitior rensparteien» durchzuführen. Nachde haben, wirft sie ihnen vor, sie hätten « her geprüft. Diese Argumentationswei BV) und entspricht nicht den Tatsach bereits Einvernahmen abgehalten, zu: jahr 2017 ein vorläufiges Beweiserget verweise im Sachverhalt, B.4.4.6, Rz dem begründet Kästli-Gruppe damit gewesen sein sollten. Solche Gründe

- Zuletzt liegen die Aussagen der K [H. ] und [l. | vom Novemk von [S. | und [T. ] zu dense können, begründet die Kästli-Gruppe |

815. Aus heutiger Sicht und in Übereinstim Wettbewerbsbehörden ohne Willkür an, ihre und -kosten, Konkurrenz, Markteintritte un markt im Kanton Bern» würden durch weiter träge werden daher abgelehnt, soweit darat

Beantragte Zeugeneinvernahme von [U.___

816. Die Kästli-Gruppe beantragte eine Zeı Präsidenten des BVRB zu den The tung/Preiserhöhung und Kies- und Betonma

817. Bezüglich der Themen der Preisges das soeben Gesagte verwiesen werden. Wa Ausführungen und Verweise im Sachverhalt rungen in B.5.5, Rz 628 ff.). Die Kastli-Grup} [U. ] zusätzlich notwendig gewesen wi Beweisantrag wird daher abgelehnt, soweit

Beantragte «Sachverständigenaussage»

818. Die Kästli-Gruppe beantragt weiter, ASTAG einzuholen «zur Frage wie Transpoı kalkuliert werden und inwiefern sich Transp ternehmen zu Unternehmen unterscheiden.

819. Die Kästli-Gruppe begründet nicht, sind und die vom Sekretariat getroffenen B wendige Beweismassnahmen sind auch nic ten.

Beantragtes Sachverständigengutachten

687 Act. 1-66, Rz 3

erung der Verhandlung über eine einvernehmliche ».

reiben vom 27. September 2017 beantragt, Zeu- 1, Marktabgrenzung und Marktstellung der Verfahm dies die Behörden im November 2017 getan elementare Aspekte des Sachverhalts» nicht vorse wiederspricht Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 en. Zu denselben Themen hatte das Sekretariat Jem lagen ausreichend Beweise vor, um im Frühnis erstellen zu können (vgl. dazu z.B. die Akten- 141 ff., B.4.3.7, Rz 84 ff., B.4.4.5, Rz 120 ff.). Zunicht, weshalb weitere Einvernahmen notwendig sind auch nicht ersichtlich.

ästli-Gruppe selbst ([G. )), von [F. |,

er 2017 vor. Inwiefern die Zeugeneinvernahmen ben Themen noch neue Erkenntnisse hätte liefern nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

mung mit der Bundesrechtsprechung nehmen die > Auffassung im Bereich «Preise, Transportwege d Marktvolumen im Kies-, Beton- und Deponien- e Beweiserhebung nicht geändert. Die Beweisanif eingetreten wird.

J

ıgeneinvernahme mit [U. ], dem ehemaligen men «Kies- und Betonbatzen, Preisgestalrkt im Raum Bern».

taltung und dem Kies- und Betonmarkt kann auf s den Betonbatzen betrifft, sei auf die betreffenden verwiesen (dazu vorne die Verweise und Ausfüh- Je begründet nicht, weshalb die Einvernahme von ire. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der darauf eingetreten wird.

es sei eine «Sachverständigenaussage» beim

tkosten im Kies- und Betongewerbe üblicherweise ortkosten für Kies- und Betonlieferungen von Unkönnen».

inwiefern solche Beweismassnahmen notwendig eweismassahmen nicht ausreichen. Weitere notht erkennbar. Auf den Antrag wird nicht eingetre-

820. Schliesslich beantragt die Kästli-Grup holen zu den Fragen:

  • Definition des relevanten Markts für B

  • Relevante Marktakteure und aktuelle ı

  • Regulatorische Einflüsse in Bezug auf

- Vorliegen einer schädlichen Verhalten Innovation) sowie Geschädigte.°®®

821. Was die Definition des relevanten M Marktakteure, sowie die aktuelle und poten chen Ausführungen und Verweise verwiese erheben sind, begründet die Kästli-Gruppe ı

822. Die Anträge zu den regulatorischen E sowie das Vorliegen einer schädlichen Ver rechtliche Beurteilung unerhebliche Fragen. und Art. 5 Abs. 3 und 4 KG auch den potenzi den Wettbewerb potenziell beeintrachtigen, Sinne des Kartellgesetzes zu gelten.‘® Die den brauchen die Behörden nicht nachzuw nicht zu beweisenden Sachverhalt, sie sind VwVG. Zugleich begründet die Kästli-Grupp: soweit darauf eingetreten werden kann.

C.4.3 Behauptete Voreingenommenheit

C.4.3.1 Vorbringen der Kastli-Gruppe

823. Mit Schreiben vom 28. Dezember 20 ten des Sekretariats in der vorliegenden U einer Voreingenommenheit der mit der Ur Kastli-Gruppe zu erwecken. Sie machte Aus zungen von Sekretariatsmitarbeitern ausser nehmlichen Regelung geltend. Sinngemas: uber die einvernehmliche Reglung einen Au

824. Das Sekretariat nahm die Vorbringe gen und forderte sie schriftlich auf, bis am Gesuch festhalte und gegebenenfalls ihr Ge den.®' Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 punkt» auf die Einreichung eines Ausstands tariats».°% Aufgrund des offen formulierten S das Vorliegen von Ausstandsgründen von A

688 Act. 1.40 689 BGE 143 Il 297, 323 f. E.5.4.2., 325, E.5.6 690 Act. 1.66 691 Act. 1.69

692 Act. 1.80

pe, es sei ein Sachverständigengutachten einzueton- und Kieslieferungen, ind potenzielle Konkurrenz, die effektiven Marktwirkungen,

sweise und Schaden (Preise, Mengen, Qualitäten,

arkts für Beton- und Kieslieferung, die relevanten zielle Konkurrenz betrifft, sei auf die diesbezügli- »n. Inwiefern darüberhinausgehende Beweise zu licht. Gründe dazu sind auch nicht ersichtlich.

-inflüssen in Bezug auf die effektive Marktwirkung haltensweise und den Schaden betreffen für die Gemäss Bundesgericht schützen Art. 5 Abs. 1 KG ellen Wettbewerb. Es genügt somit, dass Abreden um als volkswirtschaftlich oder sozial schädlich im effektive Marktwirkung und den konkreten Schareisen. Die Beweisanträge betreffen daher einen daher nicht tauglich im Sinne von Art. 33 Abs. 1 > ihre Anträge nicht. Die Anträge sind abzuweisen,

17 machte die Kästli-Gruppe geltend, das Verhalntersuchung sei objektiv geeignet, den Anschein itersuchung betreuten Personen gegenüber der standsgründe aufgrund von mündlichen Einschäthalb und im Rahmen der Verhandlung der einver- 5 sieht sie auch im Abbruch der Verhandlungen sstandsgrund.°°

n der Kastli-Gruppe als Ausstandsgesuch entge- 30. Januar 2018 klarzustellen, ob sie an ihrem such in Bezug auf jede Person einzeln zu begrünverzichtete die Kastli-Gruppe «zum jetzigen Zeitsgesuchs gegen «einzelne Mitarbeiter des Sekrechreibens der Kästli-Gruppe prüften die Behörden mtes wegen, verneinten dies jedoch.

C.4.3.2 Würdigung der Vorbringen

825. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuv chung ein Ausstandsgesuch sofort geltend ¢ troffene vom angeblichen Ausstandsgrund | chung von Ausstandsgründen würde gegen Wer den Ausstandsgrund nicht unverzüglic spätere Anrufung.°” Die von der Kästli-Grup gemachten Ausstandsgründe sind daher ve

C.4.4 Antrag auf Entfernung eines Aktens

826. Die Kästli-Gruppe beantragt mit Scl des Berichts der Polynomics AG vom 13. damit, dass der Bericht ein parteiinternes Dc und ohne Zustimmung der Partei in die Akte

827. Der Antrag wird abgelehnt. Die B notwendige Voraussetzung fur Akteneinsic BV).°°4 Nach der Rechtsprechung haben di zur Sache gehört und entscheidwesentli überprüfbares Beweismittel und gehört dahe in die Akten nur unter den in Art. 27 Abs. 1 dieser Gründe liegt vorliegend vor. Geschäftsgeheimnisse, was die Kästli-Grup ohnehin die Daten der Alluvia-Gruppe ausg einwilligte®®, ware ein solches Vorbrir nachvollziehbar. Die Behörden entscheide Aktenstückes in die Akten. Die Behauptung ( Treu und Glauben, da die Kästli-Gruppe d zugestimmt hat.°”

C.5 Unzulässige Wettbewerbsabre

C.5.1 Einleitung

828. Aufgrund der Systematik des Karte eines Sachverhalts in vier Schritten überprü Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Al Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Sc detyp im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a od entsprechen (dazu hinten C.5.3.1, Rz 844 ff suchen, ob die gesetzliche Vermutung der (dazu hinten C.5.4, Rz 852 ff.) und ob eine (dazu hinten C.5.6, Rz 873 ff.). Schliesslich (dazu hinten C.5.8, Rz 877 ff.) zu prüfen.

694 BGE 138 V 218, 223 E. 8.1.2

695 Urteil des BGer 9C_784/2011 vom 30.01.2012, E. 696 Act. 1.126

697 Act. 1.118; Act. 1.124, Rz 8

veisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtspreyemacht werden muss, das heisst, sobald der Be- <enntnis hat. Die allfällige verspätete Geltendmaden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. h geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine pe mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 geltend rwirkt.

stückes aus den Akten

reiben vom 10. Dezember 2018 die Entfernung August 2018 aus den Akten. Sie begründet dies jkument sei, welches ohne gesetzliche Grundlage ın aufgenommen worden sei.

ehörden trifft eine Aktenführungspflicht, welche htsrecht der Parteien ist (Art. 26 VwVG, Art. 29 e Behörden alles in den Akten festzuhalten, was ch sein kann.® Der genannte Bericht ist ein ar in die Akten. Die Behörden können die Einsicht VwVG genannten Gründen einschränken. Keiner Insbesondere enthält das Dokument keine pe auch nicht geltend macht. Da in diesem Bericht ewertet wurden, welche der Einsicht in ihre Daten ıgen seitens der Kästli-Gruppe auch nicht n von Amtes wegen über die Aufnahme eines ler fehlenden Zustimmung verstösst zudem gegen er Aufnahme des Bericht in die Akten schriftlich

de

Igesetzes muss die kartellrechtliche Zulässigkeit ft werden. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob 95. 1 KG vorliegen (dazu hinten C.5.2, Rz 829 ff.). hritt zu beurteilen, ob diese Abreden einem Abreer c KG (horizontale Preis- und Gebietsabreden) .). In einem dritten und vierten Schritt ist zu unter- Wettbewerbsbeseitigung widerlegt werden kann erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt ist das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe

1.3.; BGE 130 Il 473, 477, E. 4.1

C.5.2 Wettbewerbsabrede im Sinne von /

829. Als Wettbewerbsabreden gelten recl barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu veı sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil

830. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben.’” Diese Kriterien sind im Fo

C.5.2.1 Bewusstes und gewolltes Zusam

831. Unter das bewusste und gewollte Zi einbarungen und abgestimmte Verhaltensw sens zwischen den beteiligten Unternehmer Zusammenarbeit vorliegt. Bei Verträgen im Konsens durch übereinstimmende Willense OR”), wobei die entsprechenden Erklarung lich) oder durch konkludentes Verhalten erfc rungen von Unternehmen vorliegen und ob türlichen Konsens) der Unternehmen gefühı

832. Vorliegend ist bewiesen, dass zwiscl übereinstimmende Willenserklärungen über Beton im Raum Bern (Stadt und Umgebung inhaltete der natürliche Konsens zwischen c

a) zwischen 1976 bis 1997 ihre Preisli 2013 gegenseitig über ihre jeweiliger zu informieren und Bandbreiten üb vorne Rz 212);

b) zwischen 1976 bis 2013 ihren Bezüc einheitlichen und gemeinsamen Mer

c) zwischen 1976 bis 2013 die Lieferg: (Stadt und Agglomeration) zu koordi von Drittkonkurrenzunternehmen sc

698 Siehe dazu zuletzt RPW 2017/1, 98 Rz 30, Eflare Bässe) und Zubehör; s.a. RPW 2009/3, 204 NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar KG N 78 und 81

698 RPW 2018/1, 106 Rz 114, Verzinkung; RPW 20 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 698), Art. 4 Abs. 1 |

700 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2010

701 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung c Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 220

702 \/gl. etwa Urteil des BGer 5A_127/2013 vom 1.7.2 197, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal

itlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind ab- ‘bindlichen Vereinbarungen einschlägig,°”® wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden”.

von Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein | der an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Abgenden im Einzelnen zu beurteilen.

imenwirken

usammenwirken fallen, wie bereits erwähnt, Vereisen. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kon- | uber die Art und Weise der wettbewerbswidrigen Sinne des Obligationenrechts kommt ein solcher rklärungen der Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 yen entweder ausdrücklich (schriftlich oder mund- )Igen können (Art. 1 Abs. 2 OR). Ob Willenserklädiese zu einem tatsächlichen Konsens (auch: nat haben, ist eine Tatfrage.’°?

yen der Alluvia- und der Kastli-Gruppe tatsächlich die Zusammenarbeit in den Bereichen Kies und 1) vorlagen (natürlicher Konsens). Namentlich belen Verfahrensparteien,

sten zu koordinieren und sich zwischen 1997 bis | künftigen Preisänderungen in ihren Listenpreisen er die Listenpreiserhöhungen festzulegen (dazu

ern und Bezügerinnen von Betonprodukten einen ıgenrabatt zu gewähren (dazu vorne Rz 320);

biete ihrer Kies- und Betonwerke im Raum Bern nieren; indem sie das KTB-Gebiet gegen aussen shutzten und innerhalb des KTB-Gebietes nicht

; RPW 2016/3, 731 Rz 76, Saiteninstrumente (Gitarren und Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS , Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1

17/3, 445 Rz 194, Hoch- und Tiefbauleistungen Munstertal; KG N 78 und N 81

vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO les Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

013, E. 4.1; BGE 116 Il 695, 696 E. 2., RPW 2017/3, 445 Rz ohne gegenseitiges Einverständnis i sich zu konkurrieren (dazu vorne Rz

d) von 1976 bis 2011 zugunsten des B tonbatzen auszuzahlen auf diese W mer und Abnehmerinnen von Kies Kies- und Betonverkäufe von Drittar Bern) zu verhindern oder zumindest

e) zwischen dem 11. Mai 1981 bis zum Zahlungs- und Verzugszinskondition verluste gemeinsam zu tragen sowie Kundinnen zu verhängen. Ferner di gender Rechnungsdaten: Datum de! Artikelbezeichnung, gelieferte Meng (dazu vorne Rz 725).

833. Damit ist das Tatbestandselement de alle beschriebenen Sachverhalte erfüllt.

C.5.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer

834. Neben einem bewussten und gewol Art. 4 Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschr: werbsbeschränkung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Liefeı von Art. 4 Abs. 1 KG folgt, müssen die Tz ken»- nicht kumulativ, sondern alternativ vo

835. Eine Abrede bezweckt eine Wettbe «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung e Programm erhoben haben».’° Dabei genic eine Wettbewerbsbeschränkung durch Auss sachen. Die subjektive Absicht der an der A tigen, ist an sich nicht erforderlich.’”””

836. Die Vereinbarungen zwischen den V

a) jeweils Ende Jahr gemeinsam die A Betonprodukte inklusive Transport fi Bandbreiten festzulegen (Koordinatic von gemeinsamen Treffen mit dem Bandbreiten und den Zeitpunkt für / der Kästli- und Alluvia-Kunden bezat

703 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabreden i

704 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, (

705 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW 706 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabreden it

707 BGE 144 Il 246, 253 E. 6.4.2; Urteil des BVGer, F

n die gegenseitigen Liefergebiete eindrangen, um 623);

VRB und seinen Mitgliedern einen Kies- und Beeise die Mitglieder des BVRB indirekt als Abneh- und Beton an die KTB-Werke zu binden und so ibietern im Raum Bern (Stadt und Agglomeration zu reduzieren (dazu vorne Rz 638);

20. Juni 2014 das Inkasso gemeinsam zu führen, en gemeinsam zu vereinheitlichen, die Debitorengemeinsam Liefersperren gegenüber Kunden und ackte der natürliche Konsens den Austausch folr Rechnungsstellung, Nummer des Lieferscheins, e, Preis je Einheit, Rabatt und Rechnungsbetrag

ar Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG für

Wettbewerbsbeschränkung

Iten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken». Eine Wettbe- 1zelne Unternehmen auf seine unternehmerische : Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.’% <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter ‘bedingungen) beziehen.’ Wie aus dem Wortlaut itbestandsmerkmale «bezwecken» resp. «bewirwerbsbeschrankung, wenn die Abredeteilnehmer ines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum yt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, chaltung eines Wettbewerbsparameters zu verurbrede Beteiligten, den Wettbewerb zu beeinträcherfahrensparteien umfassten Folgendes:

npassungen ihrer Preislisten bezüglich Kies- und ir das darauffolgende Jahr im Rahmen von engen yn der Listenpreise), indem sie einander anlässlich | BVRB die beabsichtigten und bevorstehenden \nderungen der Listenpreise mitteilten. Ein Anteil ilten diesen Preis als Endverkaufspreis. Zwischen

n Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich Saba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6,

n Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich PW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer,

2007-2013 erzielte die Kästli-Grupp bzw. [0-10] Mio. Fr., die Alluvia-Grup

Die Vereinbarung über Br Wettbewerbsbeschränkung zu bew Verfahrensparteien den Bruttopreis Bruttopreise dienten sowohl den Be als Grundlage zur Erstellung von abgezogen wurden, dienten vielfach Obwohl nicht notwendig, ist vorliege Koordination der Listenpreise te einzuschränken (vgl. Rz 229);

b) den Bezügern und Bezügerinnen vor samen Mengenrabatt zu gewähren. Konkurrenten vom KTB-Liefergebi bezweckten sie mit dem gemeir verkürzen. Diese Vereinbarung ist o das gemeinsame KTB-Liefergebiet z verringern. Der gemeinsame Menge: zwischen den Unternehmen einzusc gemeinsam und nicht selbständig fe auf diesen Preisbestandteil zu kon obwohl dies nicht notwendig ist — b bezweckten, sich bei der Gewähr Preiswettbewerb — nicht zu konkur gemeinsamen KTB-Liefergebiet zu \

c) die Koordination der Liefergebiete Parteien beabsichtigten, die exklusiv dadurch den Konkurrenzkampf ur Preisniveau sollte möglichst hochge stabilisieren. Diese Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkung zu bewir ist — erwiesen, dass die Parteien n bezweckten, sich bei der Akquisition Raum Bern nicht zu konkurrieren (ve

d) die Auszahlung eines Kies- und Beto lich bei den KTB-Werken Kies und E darauf zielte, die BVRB-Mitglieder < Drittanbietern einzukaufen, war er ot Durch die gemeinsame Bezahlung Parteien zudem darauf, einander die obwohl dies nicht notwendig ist — en Kies- und Betonbatzens tatsächlich einzuschränken und Dritten den Ma (vgl. Rz 649);

e) die gemeinsame Inkassostelle.’% gemeinsam zwischen Konkurrente! (Kies- und Betonbatzen) durch:

708 Das Beauftragen einer unternehmensunabhängi Diesfalls findet kein Austausch wettbewerbsrelev statt.

e mit solchen Verkäufen [0-15] % ihres Umsatzes pe [10-25] % ihres Umsatzes bzw. [40-55] Mio. Fr.

uttopreise ist objektiv geeignet, eine irken. Einem Teil der Kunden verrechneten die als Verkaufspreis (vgl. B.4.4.6(ii), Rz 142). Die iuunternehmen als auch den Verfahrensparteien Offerten. Die Bruttopreise, von denen Rabatte als Ausgangspunkt für die Endpreisberechnung. nd bewiesen, dass die Abredeteilnehmer mit der atsachlich bezweckten, den Preiswettbewerb

1 Betonprodukten einen einheitlichen und gemein-

Die Verfahrensparteien beabsichtigten dadurch, at fern zu halten. Gemäss Verfahrensparteien samen Mengenrabatt, die Lieferdistanzen zu bjektiv geeignet, Wettbewerber am Eindringen in u hindern und dadurch den Aussenwettbewerb zu ırabatt war gleichzeitig geeignet, den Wettbewerb hränken, da die Parteien diesen Preisbestandteil stlegten. Sie verzichteten darauf, sich mit Bezug kurrieren. Uber die blosse Eignung hinaus ist — swiesen, dass die Verfahrensparteien tatsächlich ung von Rabatten für Betonbezüge — also im rieren und Betonverkäufe von Drittanbietern im erhindern bzw. zu reduzieren (vgl. Rz. 345);

ihrer Kies- und Betonwerke im Raum Bern. Die e Belieferung ihres Gebietes zu übernehmen und ttereinander weitgehend auszuschliessen. Das shalten werden und die Marktanteile sollten sich ist in objektiver Hinsicht geeignet, eine ken. Im Übrigen ist — obwohl dies nicht notwendig lit der Koordination der Liefergebiete tatsächlich von Aufträgen für Kies- und Betonlieferungen im I. Rz 481);

nbatzens, wenn die BVRB-Mitglieder ausschliess- 3eton bezogen. Indem der Kies- und Betonbatzen ın sich zu binden und sie davon abzuhalten, bei jektiv geeignet, den Wettbewerb zu beschränken. des Kies- und Betonbatzens verzichteten die »sbezüglich zu konkurrieren. Darüber hinaus ist — viesen, dass die Parteien mit der Auszahlung des bezweckten, den Preiswettbewerb untereinander rkteintritt zu erschweren oder zu verunmöglichen

Die gemeinsame Inkassostelle, diente dazu, n festgelegte Mengenrabatte und Vergütungen zusetzen und Rechnungsdaten (Datum der

gen Inkassostelle ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. anter Informationen zwischen den Konkurrenzunternehmen

Rechnungsstellung, Nummer des Lie Preis je Einheit, Rabatt und Recl Geschäftsführer der Inkassostelle zu Einblick in die Preis- und Rabattpoli und Preise einander anzupasse Vereinbarungen zu überprüfen.

Alleine die gemeinsame Festlegung Inkassostelle bedeutete, dass die Ve festlegten.

Die Umsetzung der gemeinsamen I die gemeinsamen Verzugszinsen, Tragen der Debitorenverluste Rechnungsdaten (Datum der Re Artikelbezeichnung, gelieferte Meng: sind in objektiver Hinsicht geeigne Darüber hinaus ist — obwohl dies ni damit tatsächlich bezweckten, sic konditionen (Preis) im Raum Bern ni die Rabatte und Preise einander anz

837. Es steht somit fest, dass die aufgef des „Bezweckens“ gemäss Art. 4 Abs. 1 KG rungen demnach als Wettbewerbsabreden i

C.5.2.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢

838. Die Verfahrensparteien waren wat Marktstufe tatig und als solche Konkurrentin Frischbeton im Raum Bern. Die Abrede zwi: eine horizontale Abrede.

C.5.2.4 Fazit: Vorliegen von Abreden im

839. Zusammenfassend steht fest, das: Vereinbarung über die Listenpreise, den geı Kies- und Betonbatzen sowie die gemein gemeinsamen Zahlungskonditionen (Zahlur von 8%), dem gemeinsamen Erstellen v Debitorenverlusten und den Austausch von lung, Nummer des Lieferscheins, Artikelbez batt und Rechnungsbetrag) im Zeitraum

zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe

C.5.2.5 Qualifikation als Gesamtabrede

840. Wie bewiesen, sind die verschieden gen als Ausfluss einer Ubereinstimmenden \ verhaltnisse in den Bereichen Kies- und Bet tion) umfassend zu regeln (dazu vorne | fortdauernder Zweck.

841. Die WEKO hat Abreden, welche Uk Dauerabrede bzw. Gesamtabrede qualifizie

ferscheins, Artikelbezeichnung, gelieferte Menge, ınungsbetrag) auszutauschen. Zudem war der gleich Geschäftsführer einer Konkurrentin. Dieser tik der Konkurrenten ermöglichte es, die Rabatte n und die Einhaltung der entsprechenden

der Verzugszinsen im Rahmen der gemeinsamen rfahrensparteien den Preis für eine Dienstleistung

Vengenrabatte und des Kies- und Betonbatzens, übrigen Zahlungskonditionen, das gemeinsame sowie der systematische Austausch von chnungsstellung, Nummer des Lieferscheins, e, Preis je Einheit, Rabatt und Rechnungsbetrag) t, eine Wettbewerbsbeschrankung zu bewirken. cht erforderlich ist — erwiesen, dass die Parteien h mit Bezug auf Zahlungs- und Verzugszinscht zu konkurrieren und einander zu ermöglichten, upassen (vgl. Rz 743).

uhrten Vereinbarungen das Tatbestandsmerkmal erfüllen. Insgesamt sind die genannten Vereinbam Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren.

jleicher Marktstufen

rend der Untersuchungsperiode auf derselben nen beim Angebot von Kies- und Transport- bzw. schen der Alluvia- und der Kästli-Gruppe ist damit

Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG

3 die Alluvia- und die Kästli-Gruppe durch die neinsamen Mengrenrabatt, die Liefergebiete, den same Inkassostelle und damit einhergehenden igsfrist, gemeinsame Verzugszinsen in der Höhe on Sperrlisten, dem gemeinsamen Tragen von Rechnungsangaben (Datum der Rechnungssteleichnung, gelieferte Menge, Preis je Einheit, Razwischen 1976 bis 2013 Wettbewerbsabreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben.

en einzelnen über Jahre dauernden Vereinbarun- Nillenserklärung zu betrachten, die Wettbewerbsonverkäufe im Raum Bern (Stadt und Agglomera- Xz 778). Es besteht also ein einheitlicher und

er eine längere Zeit bestanden und wirkten, als rt, auch wenn es einzelner Umsetzungsakte be- durfte.’° Dies wurde von der Rechtsprechu: stosses ist es danach erforderlich, dass hin arbeit ein einheitlicher und fortdauernder Dauerverstoss anzunehmen, denn es wäre zeichnetes kontinuierliches Verhalten quasi widerhandlungen zu sehen.’"

842. Vorliegend verfolgten die Verfahren den Preiswettbewerb untereinander einzusc vor Drittkonkurrenten zu schützen (dazu Rz respektieren (Rz 836 c). Durch die gemeir dargelegten Vereinbarungen einen institutic wäre «gekünstelt», das im Rahmen der KTE in einzelne Zuwiderhandlungen zu zerlegen bis 2013 ein andauernder, einheitlicher Wille dert auch der Umstand nichts, dass der Kies wurde. Denn die Parteien führten sowohl di rabatte, der Liefergebiete als auch das gem: den Verhalten bis 2013 fort.

843. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die: Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 1

C.5.3 Qualifikation der Abreden C.5.3.1 Vorliegen von horizontalen Preis

C.5.3.1.1 Anwendung von Art. 5 Abs. 3

844. Es ist zu prüfen, ob ein Teil der vorc Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG darstellen. oder indirekte Festsetzen von Preisen eine wird von den Wettbewerbsbehörden und de! bezieht sich auf jede Art des Festsetzens \ nenten. Preisabreden können folglich de! Dienstleistung betreffen oder blosse Teile demnach nicht nur die Abrede von Preisen a von Preisspannen, Margen, Rabatten Preiskalkulationen.’'* Zudem stellen au

709 RPW 2018/1, RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt 1 Strassenbeläge Tessin; RPW 2013/2, 154 Rz 75, Tunnelreinigung

710 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, Stra 11 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung 712 RPW 1997/3, 341, Sammelrevers für Musiknoten

713 JUHANI KOSTKA, Harte Kartelle, 2010, 443 Rz 129 und Nutzung von Marktposition, in: Handbüche Wettbewerbsrecht, Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsc

714 Vgl. auch RPW 2012/3, 642, Rz 257 ff., Kompone Rz 106, Flügel und Klaviere; SIMON BANGERTER/BE,} Art. 5 N 400; ANDREAS HEINEMANN, Bruttopreisabsp FRANZ HoFFET, in: Kommentar zum schweizerisc (Hrsg.), 1997, Art. 5 N 117

ag bestatigt.”"° Für das Vorliegen eines Dauerversichtlich der einzelnen Elemente der Zusammen-

Zweck bestand. Ist dies der Fall, so ist ein «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel gekennzu zerlegen und darin mehrere selbstständige Zusparteien fortdauernd den gemeinsamen Zweck, hränken (dazu vorne Rz 836 a, b, d, e), den Markt 836 b, d) und die gegenseitigen Liefergebiete zu same Inkassostelle KTB AG erhielten sämtliche ynellen Rahmen. Die KTB AG setzte sie um. Es AG kontinuierlich und langandauernde Verhalten . Zwischen den Parteien bestand zudem seit 1976 > zur Zusammenarbeit. An dieser Qualifikation än- - und Betonbatzen ab 2012 nicht mehr ausbezahlt > Abreden bezüglich der Preislisten, der Mengensinsame Inkasso mitsamt den damit einhergehense Gesamtabrede und die einzelnen Abredeteile i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig sind.

- und Gebietsabreden

Bst. aKG

yenannten Wettbewerbsabreden Preisabreden im Aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass das direkte Preisabrede darstellt. Der Begriff der Preisabrede 1 Gerichten weit ausgelegt. Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG von Preisen, Preiselementen’'? und Preiskompon gesamten Preis eines Produktes oder einer davon.’'? Unter den Vermutungstatbestand fällt n sich, sondern auch die gemeinsame Festlegung , Vergünstigungen, Preisbestandteilen oder ch das Festsetzen von Bruttopreisen bzw.

ür Schlachtschweine — Teil B; RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff., Abrede im Speditionsbereich; RPW 2015/2, 225 Rz 193 ff.,

ssenbeläge Tessin

8, ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF/MARIO STREBEL, Aufbau or für Rechtsanwälte, Schweizerisches und Europäisches ).), 2005, 273 N 8.14

nten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2016/3, 667 AT ZIRLICK, in: KG Kommentar, Zäch/Arnet et al. (Hrsg.), 2018, rachen, in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz (Hrsg.), 2017, 133; hen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey

715 716 ’

Preislisten Preisnachlässen, Preisre Teuerungszuschlägen, Skonti und Verrec dar.’'” Preisabreden bestehen folglich au Preisgestaltungsspielraum verbleibt.’'®

845. Die Parteien erblicken in BVGer B-&( dafür, dass die vorliegend erwiesenen Sac von Art. 5 Abs. 3 KG zu subsumieren sind. [ subsumiert werden könne, sei die Wirkung über den Endpreis seien als Preisabreden einer fehlerhaften Lektüre des genannten UI Praxis und Literatur (vgl. Fn 714, 715, 716): sich die Schweizer Praxis anlehnt und die zı ist’2°:

Zur Fehlerhaften Lektüre von BVGer Urteil |

846. Erwägung 10.2.3 des Bundesverwal Preisfestsetzungen lautet folgendermassen:

Eine Qualifizierung des [...] als Preisabrede it gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetze Verhalten eine «direkte oder indirekte Festse Eine solche Preisfestsetzung wäre zwar bei | von Preiselementen oder Preiskomponenten Vermutung neben der Fixierung von Preisen von Preisspannen, Margen, Rabatten, Ve Preiskalkulationen fallen. Entscheidend

Vermutungstatbestand ist jedoch in jedem | (vgl. Botschaft KG 1995, 567; Urteil des BVG E. 6.4.11, Baubeschläge Koch; Urteil des E 2014 E. 5.4.22, Baubeschläge Siegenia-Aub

715 Vgl. auch RPW 2012/3, 642, Rz 257 ff., Kompone Rz 106, Flügel und Klaviere; BANGERTER/ZIRLICK (| 714), Art.5N 117. Vgl. für die EU: EuG, Urteil vom et al./Kommission, Rz 5, 433 bestätigt durch EuG P

716 JURG BORER, Kommentar zum Schweizerischen KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommer N 410; RoLr H. WEBER/STEPHANIE VOLZ, Fachhanc 717 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 716), Art. 5 N 4 718 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 716), Art. 5 KG

719 Act. VI.30, S. 114, erster Bindestrich und insbesor

720 Bei der Schaffung des Kartellgesetzes wurde von gelegt; Botschaft zu einem Bundesgesetz über | November 1994, BBI. 1995, 495: «Dem Vorentw das Postulat der Europaverträglichkeit weitgeh« den grundsätzlichen Bemerkungen zum Gesetze werde. Das genannte Zitat zur Europaverträglic Bemerkungen», die vom Bundesgericht zitiert wer

721 BVGer Urteil B-807/2012 vom 25. Juni 2018, E. 1

lationen zwischen verschiedenen Produkten, hnungs- oder Provisionsmodellen Preisabreden ch, wenn den Abredeteilnehmern ein gewisser

7/2012 vom 25. Juni 2018, E. 10.2.3. einen Beleg hverhalte nicht unter die Vermutungstatbestände Jamit ein Sachverhalt unter Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG der Preisfestsetzung entscheidend. Nur Abreden

zu qualifizieren.’'? Diese Sichtweise beruht auf teils und missachtet nebst der zitierten Schweizer auch die europäische Rechtsprechung, an welche ır Auslegung von Art. 5 Abs. 3 KG heranzuziehen

3-807/2012 vom 25. Juni 2018, E. 10.2.3. tungsgerichtsurteils B-807/2012 zur Wirkung von

n Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG würde 2s bedingen, dass im nachgewiesenen tzung von Preisen» erblickt werden kann. eder direkten oder indirekten Festlegung zu bejahen, wobei unter die gesetzliche an sich auch die gemeinsame Festlegung rgünstigungen, Preisbestandteilen oder

für die Uhnterstellung unter den Fall «die Wirkung der Preisfestsetzung» er B-8430/2010 vom 23. September 2014 VGer B-8399/2010 vom 23. September i; je m.w.H.).721

nten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen; RPW 2016/3, 667 Fn 714), Art. 5 N 402; HEINEMANN (Fn 714), 133, HOFFET (Fn 16. Juni 2015, ECLI:EU:T:2015:383, T-655/11, FSL Holdings 4, Urteil vom 27. April 2017, ECLI:EU:C:2017:308, C-469/15

| Kartellgesetzbuch, 3. Aufl. 2011, Art. 5 N 34; PATRICK tar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG buch Wettbewerbsrecht, 2013, N. 2.191

109 ff

N 401 ff

dere Fussnote 249

n Gesetzgeber Wert auf dessen Europarechtsvertraglichkeit Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen vom 23. urf wurde in zahlreichen Vernehmlassungen attestiert, dass nd verwirklicht werden konnte.» Das Bundesgericht übersah )10 vom 11. April 2011, E.4.3.2., wonach in der Botschaft «in sentwurf [...] das Ziel der EU-Kompatibilität nicht genannt»

'hkeit befindet sich zwei Seiten vor den «grundsätzlichen den; RPW 2011/4, 586, Rz 410 und Fn 394, ASCOPA

).2.3, ERNE Holding AG et al./WEKO

847. Dazu ist Folgendes klarzustellen: Die ist aus zwei Gründen unrichtig. Erstens Rechtsprechung nicht und zweitens missde

- Der von der Beschwerdefthrerin zit aus dem Bereich der Submissionsal Zuteilung eines einzelnen Bauj Bauunternehmen. Die Unternehmer Das Bundesverwaltungsgericht sah « von Gesprächen über ein nicht abge Informationsaustausch im Rahme nachgewiesen war, aber keine ; Bundesverwaltungsgericht den Infor nicht bewiesen, dass der Informatio Bauprojekts an eine Austauschpat vergleichbar mit den vorliegend zu b und Liefergebiete sowie dem Missbr: (dazu sogleich C.6, Rz 886-916) Ul keine Zweifel bestehen.

- Selbst wenn man den Kontext, in rechtliche Würdigung gemacht hat, | haltbar. Sie erklären nicht, was s verstehen. Gleichzeitig verlangen sie zu beweisen.

Soweit sie damit meinen, die WEK bewiesenen abgesprochenen, Preise mit der Rechtsprechung des Bundes Beurteilung von Wettbewerbsabre« Wettbewerb und nicht die volkswi darzulegen’**. Ferner reicht es g Wettbewerbsabrede gemäss Art. Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffe schädlich für das Funktionieren des dass Abreden den Wettbewerb pote auch aus der Botschaft zum KG von dass «jede Art des Festsetzens vo Vermutungstatbestand von Art. |

722 Generelle Offertabsichten, das Interesse von Preisbestandteile, vgl. Urteil des Bundesverwaltur

723 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-829/2012 724 BGE 143 Il 297, 315 E. 5.1.4 725 BGE 143 Il 297,324 E. 5.4.2

» Parteiinterpretation der zitierten Rechtsprechung beachtet sie den faktischen Hintergrund der utet sie den Begriff der «Wirkung».

ierte Ausschnitt aus der Rechtsprechung stammt breden. Er bezieht sich auf eine nicht bewiesene orojekts (Fall 35) zwischen verschiedenen | hatten nicht vereinbart, «wer die Arbeit erhält». 3inzig einen Informationsaustausch’” im Rahmen ssprochenes Projekts als erwiesen.’*? Da nur der n der Gespräche über das Bauprojekt 35 Zuteilung des Projektes 35, qualifizierte das mationsaustausch nicht als Preisabrede. Es war nsaustausch zu einer Zuteilung des betreffenden tei geführt hätte. Dieser Sachverhalt ist nicht eurteilenden Abreden über Preise, Preiselemente auch einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung yer mehrere Jahre hinweg, an deren Umsetzung

welchem das Bundesverwaltungsgericht seine ausser Acht lässt, sind die Parteivorbringen nicht ie unter der Bewirkung einer Preisfestsetzung > aber implizit, die Vorinstanz habe diese Wirkung

O habe die volkswirtschaftliche Auswirkung der > und Preiselemente darzulegen, stimmt dies nicht gerichts überein. Laut Bundesgericht sind bei der Jen gemäss Art.5 KG die Wirkung auf den rtschaftliiche Bedeutung einer Beeinträchtigung emäss Bundesgericht für das Vorliegen einer 5 Abs. 3 KG aus, wenn ein «Klima der n» wird, das «volkswirtschaftlich oder sozial > normalen Wettbewerbs» ist. «Es genügt somit, ntiell beeinträchtigen können»’?°. Dies ergibt sich 1995. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, n Preiselementen oder Preiskomponenten» den > Abs. 3 Bst.aKG erfüllt und somit eine

G9 am Zuschlag, Kapazitätsauslastungen, Preise und gsgerichts B-829/2012 vom 29. Juni 2018 E.7.7.7.1, S. 253

vom 29. Juni 2018 E.7.7.7.1, S. 253

Wettbewerbsbeeinträchtigung bewi Festsetzungen sind nicht zu beweise

Die europäische Rechtsprechung und Praxi

848. Die Praxis der Kommission und die F a AEUV beweist, dass nicht nur Abrede Abreden über Bruttopreise bzw. Preisbestar von Art. 101 Abs. 1 Bst. a AEUV sind. Aus aufgeführt:

- Die Kommission sanktionierte Last September 2017 u.a. für Abreden üb

- Mit Beschluss vom 17. März 20° Luftfrachtunternehmen aufgrund vc Treibstoffzuschlag, Sicherheitszusch

- Gemäss EuG stellen Absprache Preisabreden im Sinne von Art. 101 innerhalb des gemeinsamen Markte:

- Zusätzlich sei auch die jüngste d sanktionierte mit Entscheidung vor Sanitär, Heizungs- und Klim Bruttolistenpreisen gemeinsam kalkı Verkaufskatalogen gegenüber den e

849. Insgesamt steht damit fest, dass die von der Beschwerdeführerin nicht richtig inte Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG seien « zitierten Schweizer Literatur sowie Praxi Rechtsprechung und Praxis vereinbaren. D [10-25] % und die Kästli-Gruppe [0-15] % ih zu Listenpreisen (=Bruttopreisen) verkauft Abnehmer, welche zu Listenpreisen einkaut eine Abrede uber Nettopreise vor. Auch die welche als Entgelt fur zu spat bezahlte Rech

726 «Abreden aber die direkte oder indirekte Festsetzu unter diesen Vermutungstatbestand ist die Wirkt diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutu! Preiselementen oder Preiskomponenten. Er erf: beispielsweise nicht nur für Abreden über Rab. Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer P für Abreden Uber Kalkulationsvorschriften, soweii einzelner Preiselemente erreicht wird», Botsct Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellgesetz, KG)

727 BGE 143 II 297, 324 E. 5.4.2

728 Case AT.39824 — Trucks, abrufbar unter http 39824 6567_14.pdf; vgl. auch die Pressemitteilu

728 Sache AT.39258 — Luftfracht; vgl. die Zusammenfa ABI. 2017, C 188/14 ff.

730 EuG, T-386/10, ECLI:EU:T:2013:450, Aloys F. Do

731 Bussgeldentscheidung B5-139/12 vom 21.02.2018 Fallbericht vom 16. Marz 2018, abrufbar un

rkt.’?° Die tatsächlichen Auswirkungen dieser on. 727

S:

techtsprechung des EuGH zu Art. 101 Abs. 1 Bst. n über Endpreise, sondern insbesondere auch \dteile oder Preiselemente Preisabreden im Sinne der jungsten Praxis seien die folgenden Beispiele

wagenfabrikanten am 19. Juli 2016 und am 27. er ihre Bruttopreislisten.’2®

17 sanktionierte die Kommission verschiedene n Vereinbarungen über Preisbestandteile (z.B. lag).’?°

n über Bruttopreise zwischen Konkurrenten Abs. 1 Bst. a AEUV dar, welche den Wettbewerb ; verfalschen.’°°

eutsche Praxis erwähnt: Das Bundeskartellamt 1 21. Februar 2018 zehn Unternehmen aus der abranche, welche die Empfehlungen für ıliert hatten. Die Bruttopreiselisten wurden in ihren inkaufenden Handwerkern ausgewiesen. ’°"

zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist und rpretiert wurde. Der Standpunkt, Preisabreden im inzig Abreden über Endpreise, widerspricht der s und lässt sich nicht mit der europäischen arüber hinaus steht fest, dass die Alluvia-Gruppe res Umsatzes mit Produkten erzielten, welche sie en (vgl. B.4.4.6(ii), Rz 142). Mit Bezug auf die ten, lag keine Abrede über Bruttopreise, sondern Vereinbarung über gemeinsame Verzugszinsen, nungen bzw. entliehenes Geld zu betrachten sind,

Ing von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a E): Für die Unterstellung ing der Preisfestsetzung entscheidend. Mit welchen Mitteln ngstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von asst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt atte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur reisfestsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten auch - damit letztlich die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich aft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere vom 23. November 1994, BBI 1995 | 468, S. 567.

ng unter https://ec.europa.eu/germany/news/eu-kommission 3-milliarden-euro-gegen-Ikw-kartell_de; https://ec.europa.eu 10.09.2018)

issung des Beschlusses der Kommission vom 17. Marz 2017,

rnbracht GmbH & Co. KG/Kommission, Rz 180

3 — Grosshandel mit Sanitär-, Heizungs- und Klimaprodukten;

sind Vereinbarungen Uber einen Endpreis. E a KG erfasst.

850. Die folgenden Wettbewerbsabred Preiselemente im soeben genannten Sinn, s nicht nur einzeln, sondern auch kumulativ ei als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3

- die gemeinsame Festlegung von Bat Erhöhungen der Listenpreise (Br Nebenleistungen.

Zwischen 2007 bis 2013 erzielten die 15]% ihres Umsatzes bzw. [0-10] | Umsatzes bzw. [30-50] Mio. Fr. Be einer Nettopreisabrede gleich. Mit Be Verfahrensparteien die Listen- bzv vereinbarten die Parteien Preiskomp

- die gemeinsame Festlegung einheitl und Kiesprodukte. Damit legten die |

- die Auszahlung eines Kies- und Be des ehemaligen Baumeisterverbanc den KTB-Werken Kies und Beton Preiskomponente dar, welche die Pé

- die Vereinbarung gemeinsamer Ve Verzugszinsen im Rahmen der geme des Endpreises für eine Dienstleistui

- der Austausch von Rechnungsanga Artikels an Kunden und Kundinnen Preis und Rabatt und dem Rechr Parteien, ihre Preise und Rabatte eir

C.5.3.1.2 Anwendung von Art. 5 Abs. 3

851. Abreden über die Aufteilung von Mi Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG haben t nicht im Absatzgebiet eines anderen an der rensparteien bezweckten mit der Koordinati Aufträgen für Kies- und Betonlieferungen ir konkurrieren. Ferner bezweckten sie, «gebı Liefergebiete zu hindern. Diese Verhaltens Konkurrenten (der jeweils anderen Verfahre Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG.

732 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle u vom 23. November 1994, BBI 1995 | 468, 568

eide Verhaltensweisen sind von Art. 5 Abs. 3 Bst.

en betreffen Preise, Preiskomponenten und ie bestanden parallel zueinander und hatten daher nen preisharmonisierenden Effekt und sind daher Bst. aKG zu qualifizieren:

idbreiten und die Bekanntgabe des Zeitpunkts für uttopreise) für Kies, Beton, Transporte und

» Kastli-Gruppe mit Verkäufen zu Bruttopreisen [0- Mio. Fr. und die Alluvia-Gruppe [10-25] % ihres züglich diesen Verkäufen kam die Vereinbarung zug auf die Situation, in der Bauunternehmer und v. Bruttopreise in ihren Offerten verwendeten, onenten und Preiselemente,

cher Mengenrabatte für die Abnehmer der Beton- -arteien einen Preisbestandteil fest,

tonbatzens (Vergünstigung), wenn die Mitglieder les der Region Bern (BVRB) ausschliesslich bei bezogen. Diese Art der Vergütung stellt eine rrteien gemeinsam vereinbart hatten.

rzugszinsen. Die gemeinsame Festlegung der insamen Inkassostelle bedeutet die Vereinbarung

ng.

ben über die gelieferte Menge eines bestimmten der Verfahrensparteien mit dem dazugehörigen iungsbetrag. Diese Angaben ermöglichten den vander anzupassen.

Bst. c KG

irkten nach Gebieten oder Geschaftspartnern im /pischerweise Vereinbarungen zum Gegenstand, Abrede Beteiligten tätig zu werden.’*? Die Verfahon der Liefergebiete, sich bei der Akquisition von n Raum Bern (Stadt und Agglomeration) nicht zu etsfremde» Wettbewerber am Eintritt in die KTBweisen zielen darauf, nicht im Absatzgebiet des 2nspartei) tätig zu werden und erfüllen damit den

nd andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)

C.5.4 Keine Beseitigung des Wettbewerb:

C.5.4.1 Prüfungsablauf

852. Bei Abreden über Preise (Art. 5 Abs. nach Gebieten (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) beste Wettbewerb beseitigt ist. Die Vermutung de durch den Nachweis widerlegt werden, das: aktueller und potenzieller - Aussenwettbew ligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb | Unternehmen) bestehen bleibt. Die Bewe WEKO, da im verwaltungsrechtlichen Ke (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 39 KG). Die Parte!

853. Um die Widerlegung der gesetzliche: fen, sind zunachst die relevanten Markte, w und räumlicher, allenfalls auch zeitlicher H alsdann zu prüfen, ob der auf den relevante abreden noch verbleibende aktuelle und po men Wettbewerb herzustellen und damit di benenfalls ist bei Widerlegung der Vermut Wettbewerb erheblich beeinträchtigt ist.

C.5.4.2 Relevanter Markt

854. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.’4

855. Durch die Marktabgrenzung wird kei schaftsbereich geschaffen, sondern die (ök ten Wettbewerbsbeschränkung beurteilt.’ namentlich für die Höhe der Sanktion von Be zung hängt folglich von der untersuchten Wi tersuchter Verhaltensweise divergieren, obv

856. Wie bewiesen, besteht die Marktgeg Teil aus Bauunternehmungen. Das gilt insb satzanteil von mehr als 85 % mit Abstand

733 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Impleı

735 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF/COI Märkten, WuW 1998, 929-939, 929; TILL STEINV« 10/2014, S. 924-937; vgl. auch ROGER ZÄCH, REINERT/BENJAMIN BLOCH, in: Basler Kommentar, k N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH BI: (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40

736 So auch das Urteil des BVGer B-7633/2009 vom Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen r Vermutungstatbestand für Vertikalabreden, in: Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., sowie die EU-Pr 2018/1, 109, Rz 137, Verzinkung

3 Bst. a KG) oder über die Aufteilung von Märkten >ht die gesetzliche Vermutung, dass der wirksame ır Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann 5 trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer — erb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede betei- (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten isführungslast dafür liegt grundsätzlich bei der irtellverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt en trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht.’°?

n Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu prüelche von der Abrede betroffen sind, in sachlicher insicht abzugrenzen. In einem zweiten Schritt ist n Märkten trotz des Vorliegens von Wettbewerbstenzielle Aussen- sowie Innenwettbewerb wirksa- 2 Vermutungsfolge zu widerlegen vermag. Gegeung anschliessend zu prüfen, ob der wirksame

| Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausne allgemeingültige Marktdefinition für einen Wirtonomischen) Wirkungen einer konkret untersuch- Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts deutung (vgl. unten Rz 940 ff.). Die Marktabgrensttbewerbsbeschränkung ab und kann je nach unvohl sie denselben Wirtschaftsbereich betrifft.’°°

enseite im vorliegenden Fall zum überwiegenden esondere für Transportbeton, der mit einem Umam bedeutendsten ist (vgl. Tabelle 3). Daneben

27 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO

MIP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgrenzung von IRTH, Probleme der geografischen Marktabgrenzung, WuW Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI artellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KG SCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

14.9.2015, E. 276, ADSL II unter Verweis auf ROGER ZACH, ach Art.49a Abs.1 KG, insbesondere der neue | Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und Folgen, axis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 735), 924 ff. Vgl. zuletzt RPW beziehen Privatpersonen, Gartenbauunterr von den mutmasslichen Abreden betroffene

(ii) Sachlich relevanter Markt

857. Der sachliche Markt umfasst alle Wa hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

858. Die Definition des sachlich relevante: genseite und fokussiert somit auf den strittig Waren oder Dienstleistungen miteinander ir sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigeı zwecks als substituierbar erachtet werden, austauschbar sind.’* Entscheidend sind die zept) von Waren und Dienstleistungen aus S zur Bestimmung der Austauschbarkeit de sicht.”*' Auszugehen ist vom Gegenstand dı

859. Die vorliegende Wettbewerbsabrede gern und Transportunternehmen nachgefra« wie deren Transport (dazu vorne B.4.4.2, R:

(iii) Räumlich relevanter Markt

860. Der räumliche Markt umfasst das ( sachlichen Markt umfassenden Waren oder Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist

861. Die zurräumlichen Abgrenzung rele\ der Baustellen, welche von der Abrede betrc einerseits im gemeinsamen Liefergebiet der auch Offerten bei Werken ein, deren Stand der KTB-Werke angrenzenden Gebieten bet das gemeinsame Liefergebiet angrenzende vante Markt zu Gunsten der Parteien auf d. geschränkt (B.4.4.3, Rz 99 ff.).”** Seitens d

737 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von 2C.75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2, Hors-Liste Me E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743 E 7.3.1), Buchpreisb 744 Die Kästli-Gruppe stellt in ihrer Stellungnahme zu «Wettbewerbsrechtlich relevant können schliesslic des Kastli-Werks mit den Liefergebieten der Allu beurteilendes Verhalten zwischen Kastli und Alluvi (Act. V1.29, Rz 447). Die Alluvia-Gruppe bringt vor

nur dort stattfinden, wo sich die Liefergebiete « Rz 67).

Die Auswirkungen der unzulässigen Verhaltensweis stärksten, welches von beiden Parteien im Vergleic

ehmungen sowie Transportunternehmungen die n Produkte.

ren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU’, der hier analog anzuwenden ist).’°°

n Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgeen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik n Wettbewerb stehen.’?° Dies hängt davon ab, ob ischaften und des vorgesehenen Verwendungsalso in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonicht der Marktgegenseite sowie weitere Methoden r Waren und Dienstleistungen aus Nachfragerar konkreten Untersuchung.”

betrifft die von den Bauunternehmen, Kleinbezüjten Baustoffe Sand, Kies und Transportbeton so- Z 90 ff.).

sebiet, in welchem die Marktgegenseite die den

Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).748

ante Marktgegenseite besteht aus den Betreibern ffen waren. Diese fragten die relevanten Produkte KTB-Werke nach. Zusätzlich dazu holten sie aber orte sich in den an das gemeinsame Liefergebiet inden. Da die Auswirkungen der Abrede in den an n Gebieten gering waren, wird der räumlich releas gemeinsame Liefergebiet der KTB-Werke einer Kästli-Gruppe betrifft dies das Liefergebiet um

Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) =. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO

7 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO; Urteil des BGer dikamente/Pfizer

E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 Il 18, 33 indung

=. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO

=. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO

‚127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO

m Antrag des Sekretariats vom 5. Juli 2018 Folgendes fest: h nur diejenigen Gebiete sein, in denen sich die Liefergebiete via-Werke überschneiden, da sich wettbewerbsrechtlich zu a für einen Nachfrager nur dort überhaupt auswirken könnte»

«Wettbewerb zwischen den Untersuchungsadressaten kann Jer Untersuchungsadressaten überschneiden» (Act. VI.30,

en der Parteien sind tatsachlich in demjenigen Gebiet am +h zu anderen Konkurrenzwerken zu tieferen Transportkosten

Rubigen und seitens der Alluvia-Gruppe Worblaufen, Mattstetten und Hindelbank (vec

862. Da die Transportkosten bei allen rele besteht der so abgegrenzte Markt aus versc

(iv) Zeitlich relevanter Markt

863. In zeitlicher Hinsicht ist die Nachfrag beton sowie deren Transport im Zeitraum 2 im Jahr 2013 relevant.

(v) Fazit

864. Die Wettbewerbsbehörden gehen vc portbeton sowie deren Transport in den Liefe Worblaufen, Mattstetten und Hindelbank au:

C.5.5 Widerlegung der gesetzlichen Verm

865. Die Widerlegung der Vermutung ki (Handlungsfreiheit eines durch die Abrede b genden Innenwettbewerbs (Handlungsfreih nicht beschränkt) erfolgen.”°

C.5.5.1 Aussenwettbewerb

866. Nachfolgend gilt es festzustellen, inv Unternehmen in ihrem Verhalten durch akt werden.

C.5.5.1.1 Aktueller Wettbewerb

867. Vorliegend steht fest, dass die Allu‘ Raum Bern-Mittelland 43 % des insgesamt sätzlich sind die Unternehmen Aktionäre deı sam [...] des Aktienkapitals halten. Einzig 1: marmaterials wird durch von der Alluvia- ui abgebaut (vgl. vorne Rz 115). Wandkies is wichtigste Bestandteil für die Betonproduk'

beliefert werden können. Dieses Gebiet entspric beiden Parteien, da die in dieser Verfügung diskuti hatten, welche Gebiete von den Parteien tatsächli

Auch im restlichen Gebiet, das von den Parteien belie’ Verhaltensweisen der Parteien gewisse Auswirkuı den KTB-Werken belieferten Gebiete. In all diese: Listenpreis bezogen. Höhere Preise in der S benachbarten Gebieten (also der Vereinigungsme der gemeinsame Mengenrabatt betrafen ebe Auswirkungen sind bedeutend und deshalb zieht ( den von den Abreden betroffenen Produkten erzie

Im Vergleich dazu sind die Auswirkungen in den nicht \ Deshalb werden die von den nicht der KTB anges Bemessung der Sanktion herangezogen.

745 BGE 143 Il 297, 311 f. E. 4.1

die Liefergebiete um Oberwangen, Bethlehem, I. Rz 107 f.).

vanten Produkten eine bedeutende Rolle spielen, ;hiedenen unterschiedlichen lokalen Märkten.

e nach den Baustoffen Sand, Kies und Transportwischen 1976 bis zur Einstellung der Tätigkeiten

ym Markt für die Baustoffe Sand, Kies und Trans- 2rgebieten um Rubigen, Oberwangen, Bethlehem, 5 (vgl. B.4.4.3, Rz 99 ff.).

jutung der Wettbewerbsbeseitigung

ann durch den Nachweis genugenden Aussenetroffenen Dritten ist nicht beschränkt) oder genteit der an der Wettbewerbsabrede Beteiligten ist

vieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten uellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert

via-Gruppe und die Kästli-Gruppe zusammen im . gewonnenen Sandes und Kieses abbauen. Zu- "Kies AG Aaretal (KAGA), an welcher sie gemein- ) % des im Raum Bern-Mittelland abgebauten Prind der Kästli-Gruppe unabhängige Unternehmen t der Rohstoff für verarbeiteten Kies, welcher der ion ist. Ausserdem sind die Transportkosten für

ht nicht zwingend der Schnittmenge der Liefergebiete der erten Verhaltensweisen wahrscheinlich einen Einfluss darauf ch beliefert wurden.

fert wurde (Vereinigungsmenge der Liefergebiete), hatten die ıgen: Die Koordination der Listenpreise betraf sämtliche von 1 Gebieten gab es Nachfrager, welche Kies oder Beton zum chnittmenge der Liefergebiete wirkten sich auch in den nge der Liefergebiete) aus. Der Kies- und Betonbatzen sowie nfalls die Vereinigungsmenge der Liefergebiete. Diese Jas Sekretariat im Einklang mit der bisherigen Praxis die mit Iten Umsätze zur Sanktionierung heran.

‚on den Parteien belieferten Regionen eher vernachlässigbar. schlossenen Werke der Parteien erzielten Umsätze nicht zur

Kies und Beton hoch. Von den Verfahrensp relevanten Markt keine wesentliche disziplin

868. Aus dieser starken Stellung im Bere starke Stellung in den nachgelagerten Märk Angaben in ihrem Liefergebiet im Bereich d 75] % der Marktanteile. Gemäss Zeugenaus Gruppe in der Stadt Bern über Marktanteile dass die Marktgegenseite nur geringe Ausw ders ausgedrückt ermöglichte die starke ge fahrensparteien, sich durch ihre Kooperatior beteiligten Marktteilnehmern und Nachfrage daher nur geringe disziplinierende Wirkung bewerb war gering.

C.5.5.1.2 Potenzieller Wettbewerb

869. Da der aktuelle Aussenwettbewerb potenzielle Konkurrenten disziplinierend au! Wie bewiesen, war der Markteintritt im Bere lange Frist schwer zu bewerkstelligen (dazu von verarbeitetem Kies sowie für Beton (daz trat in der Untersuchungsperiode kein Wet Wettbewerb hatte folglich keine nennenswer mer.

C.5.5.2 Innenwettbewerb

870. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung d Abreden aufgrund des trotz Abreden verblie mern widerlegt werden kann. Solcher Wett! weder weil sich die Abredeteilnehmer nicht : trotz Abrede weiterhin ausreichend Wettbe chener, im konkreten Markt aber mitentsche oder Teilwettbewerb).

871. Vorliegend ist bewiesen, dass die W gesprochen hatten. So gewährten die Alluvie Mengenrabatten und dem Kies- und Betonb: Rabatte (dazu vorne Rz 154 ff.). Dies ermös bewerb. Anders verhält es sich mit dem Re: lenden Produkte sind homogen und stark | keine spürbare Rolle (dazu vorne Rz 143 ff.). porte waren weitgehend austauschbar. Insg: bewerb.

C.5.5.3 Zwischenergebnis

872. Zusammenfassend steht fest, dass wv senwettbewerb bestand. Allerdings bestar schränkter Innenwettbewerb, da die Abrede tem Ausmass bewahrten (nebst gemein:

arteien unabhängige Hersteller hatten deshalb im ierende Wirkung.

sich des Rohmaterials Wandkies ergibt sich eine ten. Die Alluvia-Gruppe verfügte gemäss eigenen sagen besitzen die Alluvia-Gruppe und die Kästli- > von 80 % (vgl. vorne Rz 117). Damit steht fest, reichmöglichkeiten im relevanten Markt hatte. Anmeinsame Stellung im relevanten Markt den Ver- | weitgehend unabhängig von nicht an der Abrede rn zu verhalten. Die Aussenwettbewerber hatten auf die Abredepartner. Der aktuelle Aussenwettlediglich gering war, ist zusatzlich zu prufen, ob ' das Verhalten der Abredeteilnehmer einwirkten. ich des Kiesabbaus kurzfristig unmöglich und auf vorn Rz 120 ff.). Dasselbe gilt für die Herstellung u vorne Rz 125 ff.). Diesem Befund entsprechend tbewerber neu in den Markt ein. Der potenzielle te disziplinierende Wirkung auf die Abredeteilneher Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die benen Wettbewerbs zwischen den Abredeteilnehbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestehen: Entan die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder weil werb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abgesproidender Wettbewerbsparameter’“ besteht (Restettbewerber nicht sämtliche Preisbestandteile ab- ı- und die Kästli-Gruppe neben den gemeinsamen atzen auch noch zusätzliche individuell bestimmte Jlichte einen stark eingeschränkten Preisrestwettst- und Teilwettbewerb. Die vorliegend zu beurteinormiert, der Qualitätswettbewerb spielte folglich ‚Auch die Serviceleistungen im Bereich der Transsamt bestand folglich eingeschränkter Innenwettjeder genügender aktueller noch potenzieller Ausid zwischen den Verfahrensparteien ein eingeteilnehmer ihre Preissetzungsfreiheit in begrenzsamen Rabatten gab es individuelle Rabatte).

- 8.3.4), Buchpreisbindung

Aufgrund des eingeschränkten Innenwettbe samen Wettbewerb nicht vollständig aus bzv der Beseitigung des wirksamen Wettbewert ist daher widerlegt.

C.5.6 Erhebliche Beeinträchtigung des W

873. Abreden, die den Wettbewerb auf ei erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 K

874. Das Bundesgericht hat im Gabe Erheblichkeit eine Bagatellklausel ist. Die ir schädlichen Abreden erfüllen grundsatzlic Abs. 1 KG.’* Dies gilt ohne Bezug auf einen Mit anderen Worten sind solche Wettbewe Gegenstandes erheblich.’* Es ist nicht e tatsächlich negativ auf den Wettbewerb Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn

875. Der vorliegenden Gesamtabrede war horizontale Preis- und Geschäftspartnerabre rale Wettbewerbsparameter. Zudem daue Vorliegend sind keine Elemente ersict grundsätzlichen Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen hinweisen Wettbewerbsbeschrankung im Sinne von Ar

C.5.7 Zwischenergebnis

876. Es liegt eine den Wettbewerb erhebl Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG vor. Im aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz r

C.5.8 Keine Rechtfertigung aus Effizienz

877. Wettbewerbsabreden sind gemäss A Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

747 BGE 143 Il 297, 324 E. 5.1; bestätigt in Urteil des Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- u <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Ents«

749 BGE 143 Il 297, 315 ff. E. 5.2; bestätigt in Urteil d 9.10.2017, E.1, Siegenia-Aubi AG/WEKO; zul Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar ur (4.5.2018)

750 BGE 143 Il 297, 323 f. E. 5.4.2; bestätigt in Urt zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoc <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Ents«

werbs schalteten die Verfahrensparteien den wirkv. beseitigten ihn nicht. Die gesetzliche Vermutung s durch die hier festgestellte Wettbewerbsabrede

ettbewerbs

nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- G).

-Urteil festgehalten, dass das Kriterium der 1. Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten besonders h das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Markt bzw. ungeachtet einer Marktabgrenzung.’*® rbsabreden grundsätzlich bereits aufgrund ihres rforderlich, dass sich die betreffenden Abreden ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en. ’°

‘ein grosses Schädigungspotenzial immanent. Als :de (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) betraf sie zentrte sie von (spatestens) 2004 bis Ende 2013. tlich, welche auf eine Ausnahme von der von Kästli und Alluvia vereinbarten würden. Sie stellen somit eine erhebliche t. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG dar.

ich beeinträchtigende Abrede im Sinne von Art. 5 Folgenden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede echtfertigen lässt.

gründen

rt. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; zuletzt: nd Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter cheide (4.5.2018)

es BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil etzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und iter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide

'h- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter cheide (4.5.2018) a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.

878. Demnach gibt es drei gesetzliche Vc sen, um eine Abrede zu rechtfertigen: Erste gelisteten Effizienzgrundes, zweitens muss und drittens darf die Abrede nicht die Beseit

879. Diese Aufzählung der Rechtfertigun: send, wobei die aufgezählten Gründe grunc gung genügt es, dass einer von ihnen geg ökonomischer Gründe ist den Wettbewerb: sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung sprechen mögen, sind einzig vom Bundesr: schaftlichen Rechtfertigungsgründe erfolgt s

880. Anzufügen ist, dass nicht bereits Grü ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss di Marktgegenseite als effizient betrachtet wer

881. Die Parteien argumentieren, der S Verhalten (konkret der gemeinsame Menge Sachplans richten sich an die kantonalen IF ihre Planungsziele unter Verletzung von umzusetzen. Die Gesetzgebung, auf welch Einschränkungen des Kartellgesetzes vor. Umweltziele der Sachplanung zu beachten, wie den Planungsbehörden eine Ermächtic gegen das Kartellgesetz.

882. Die Parteien berufen sich sinngemä Rechtfertigungsgrund der rationelleren Nut Bst. a KG. Dazu ist Folgendes klarzustelle nicht das Ziel der Verfahrensparteien. Denr und die Ubrigen Mitglieder der KAGA einan Transportkostenausgleich ermöglichte und | Damit bezweckten und bewirkten die Verfat

751 V/gl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer, B-33< Werke AG/WEKO; gleich wie hier: RPW 2011/4, 716), Art. 5 N 300; PETER REINERT, in: Stampflis He

752 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m.w.H. au Buchpreisbindung

754 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 13, (

755 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabreden 756 Act. VI.30, Rz 34

757 Act. 11.B.X.164 (22-0440)

s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müsns bedarf es eines in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG aufdie Abrede für den Effizienzgrund notwendig sein igung des Wettbewerbs ermöglichen. ”?!

Jsgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschliesisatzlich weit zu verstehen sind.’5? Zur Rechtfertieben ist.’® Die Berücksichtigung anderer, nichtsbehorden verwehrt. Allfällige öffentliche Intereseiner an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede at zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirttets im Einzelfall.’”4

inde der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn

aus Sicht der beteiligten Unternehmen betriebs- > Abrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der den können. 75°

achplan ADT enthalte Umweltziele, weshalb ihr nrabatt) gerechtfertigt sei.’°® Die Umweltziele des >lanungsbehörden, welche nicht ermächtigt sind,

Bundesrecht — konkret dem Kartellgesetz — e sich der Sachplan stützt, sieht jedenfalls keine Zwar steht es den Verfahrensparteien frei, die nur erteilt ihnen der Sachplan ADT ebenso wenig jung zur Umsetzung dieser Ziele unter Verstoss

ss auch unabhängig vom Sachplan ADT auf den zung von Ressourcen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 n: Die rationellere Nutzung von Ressourcen war 1 es ist unbestritten, dass die Verfahrensparteien der Transportkostenausgleiche bezahlten.’°” Der Jewirkte weitere Fahrtwege der KAGA-Mitglieder. irensparteien keinen Umweltschutz.

32/2012 vom 13. November 2015, E.10.2, Bayrische Motoren 640 Rz 796, ASCOPA; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn indkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.),

- 10.3), Buchpreisbindung jaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f. E. 12,

im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau

883. Der Vollständigkeit halber sei er Anwendung von Art. 5 Abs. 2 KG zwar gru unter dem Aspekt der rationelleren Nutzun Gründe nur zulässig, sofern sie notwen« Notwendigkeitskriterium lehnt sich an das Verhältnismässigkeit an. Entsprechend k werden, wenn er geeignet ist, das angest Verfügung steht und der Wettbewerb im Ve eingeschränkt wird.’°° Vorliegend mangelt um das angestrebte Ziel des Umweltschut Verfahrensparteien zusammen mit den U Transportkostenausgleichs, so dass die

konnten. Die weiteren Fahrten der

Umweltschutzbemühungen im Rahmen de Bundesgesetzgeber die leistungsabhäng Schwerverkehr einzudammen.’© Es gibt kei nicht vorgebracht, dass die LSVA-Gebühr erreichen. Zweitens wären den Verfahrens; um den Anliegen des Umweltschutzes ge Transportkostenausgleichs im Rahmen der | Treibstoffverbrauch oder mit schadstoffarn sowie umweltvertragliche Technologien wie

884. Weitere gesetzliche Rechtfertigungs¢ und sind auch nicht ersichtlich. Es liegen ins: vor.

885. Der Vollständigkeit halber sei ange Tragen von Debitorenverlusten unter Umsté Im vorliegenden Fall wurde die gemeinsame (gemeinsamer Mengenrabatt, Kies- und | folgender Rechnungsdaten: Datum der F Artikelbezeichnung, gelieferte Menge, Pre müssen daher auch im Zusammenhe Rechtfertigungsgründe näher geprüft werde

C.6 Unzulässige Verhaltensweise!

C.6.1 Einleitung

886. In der Folge ist zu prüfen, ob Teile mentlich das Festlegen gemeinsamer Meng Kies- und Betonbatzens nicht nur den Tatbe sondern auch als unzulässige Verhaltenswe von Art. 7 KG zu qualifizieren sind.’°' Eine

758 RPW 2005/1, 242 Rz 31, Klimarappen

759 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle u vom 23. November 1994, BBI 1995 | 468, 560

760 Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Sch vom 19. Dezember 1997, SR 641.81

761 Zur gleichzeitigen Anwendbarkeit von Art. 5 und 7 Pavimentazioni stradali in Ticino, EVELYNE CLE

wähnt, dass Umweltschutzargumente bei der ndsächlich geprüft werden können, insbesondere y von Ressourcen.’® Doch sind die aufgeführten lig sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG.) Das ; im Verwaltungsrecht anwendbare Prinzip der ann ein Rechtfertigungsgrund nur vorgebracht rebte Ziel zu erreichen, kein milderes Mittel zur srhaltnis zum angestrebten Ziel nicht übermässig es erstens an der Eignung des Mengenrabattes, zes zu erreichen. Zum einen beteiligten sich die brigen Mitgliedern der KAGA am System des KAGA-Mitglieder weitere Fahrten zurücklegen KAGA-Mitglieder machten die angeblichen r KTB wieder zunichte. Zum andern schuf der ige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), um den ne Beweise dafür und wird von den Parteien auch en zu niedrig angesetzt wären, um ihr Ziel zu Jarteien mildere Mittel zur Verfügung gestanden, recht zu werden, wie z.B. das Abschaffen des <AGA, das Heranziehen von Lastwagen mit tiefem ıen Treibstoff (z.B. Gas, Wasserstoff, Biodiesel) z.B. Elektro- oder Hybridmotoren.

jründe wurden von den Parteien nicht vorgebracht gesamt keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe

fügt, dass ein gemeinsames Inkasso und das inden effizienzsteigernde Wirkungen haben kann. Inkassostelle aber dazu verwendet, Preisabreden Betonbatzen) umzusetzen und zum Austausch kechnungsstellung, Nummer des Lieferscheins, is je Einheit, Rabatt und Rechnungsbetrag. Es ing mit dem gemeinsamen Inkasso keine n.

1 marktbeherrschender Unternehmen

der Gesamtabrede der Verfahrensparteien, naenrabatte und das Festlegen eines gemeinsamen stand von Art. 5 Abs. 3 KG (Preisabrede) erfüllen, isen marktbeherrschender Unternehmen im Sinne solche Prüfung ist deshalb notwendig, weil das

nd andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) werverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

KG auf dasselbe Verhalten vgl. RPW 2008/1, 74, Rz 178 ff., Rc, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 6; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar, gemeinsame Festlegen der Mengenrabatte direkten Abnehmer der Verfahrensparte entsprechende Preise hinzunehmen haben Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu subsumieren Verfahrensparteien mit der gemeinsamen F Betonbatzens aber auch den Eintritt in den N Verhaltens waren folglich nicht nur die Ma gehinderten Konkurrenten. Art. 5 Abs. 3 E Rechtsguter. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG schut hohen Kartellpreisen’®, während Art. 7 KG Handlungsfreiheit schützt.’% Es liegt eine vor.’6* Beide Normen sind folglich anwendb:

887. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhalten sig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer St Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerb: gen. Es sind daher nachfolgend zwei Tatbe: sieren, ob die Verfahrensparteien marktbe C.6.2, Rz 888 f.) und andererseits, ob sie C.6.3, Rz 906 f.).’°°

C.6.2 Marktbeherrschende Stellung

C.6.2.1 Vorbemerkung

888. Als marktbeherrschend gelten einzel als Anbieter oder Nachfrager in der Lage si bern, Anbietern oder Nachfragern) in weset Abs. 2 KG), insbesondere wenn diese keit Dies ist der Fall, wenn die Unternehmen Rücksicht nehmen müssen, um beachtens' ihrer Marktstellung die Wettbewerbsbec bestimmen können. ’®”

889. Die Bestätigung einer marktbeherr: wirksame Wettbewerb auf dem relevanten M sich die marktbeherrschenden Unternehmer

Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art Verhalten, das als Verstoss gegen Art. 101 AEUV werden: vgl. etwa Urteil des EuG vom ECLI:EU:T:2017:339, Rz 72 m.w.H.

762 \/gl. BBI 1995 | 468, 472; gemäss Botschaft führt f

763 LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER, in: Komme Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch/Arnet et al. ( E.4.3.5

764 \/gl. zur echten Konkurrenz Urteil des BGer 11 6.5.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E.6.3.2

765 Vgl. BGE 137 II 199, 211 E. 4.3.4

767 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. Septembe

768 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. Septembe

: und des Kies- und Betonbatzens einerseits die sien betriff, welche nicht dem Wettbewerb . Diese Verhaltensweise ist, wie dargelegt, unter . Andererseits bezweckten und behinderten die estlegung der Mengenrabatte und des Kies- und Narkt von direkten Konkurrenten. Opfer desselben rktgegenseite, sondern auch die am Markteintritt st. a KG und Art. 7 KG schützen verschiedene zt u.a. den Abnehmer vor der Bezahlung von zu den Konkurrenten vor der Einschränkung seiner echte Konkurrenz zwischen den beiden Normen ar.

sich marktbeherrschende Unternehmen unzuläsellung auf dem Markt andere Unternehmen in der ; behindern oder die Marktgegenseite benachteilistandselemente zu prüfen. Einerseits ist zu analyherrschend im Sinne des Gesetzes sind (dazu ihre Stellung im Markt missbraucht haben (dazu

ne oder mehrere Unternehmen, die auf dem Markt nd, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbeweritlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Ye zumutbaren Ausweichmöglichkeiten haben.’6 auf bestehende Wettbewerbsbedingungen keine verte Nachteile zu vermeiden, oder sie aufgrund lingungen merklich beeinflussen oder sogar

schenden Stellung setzt nicht voraus, dass der larkt beseitigt wird.’°® Sie verlangt auch nicht, dass 1 vollständig unabhängig verhalten können.’°° Das

.7 N 11; auch gemäss der EU-Rechtsprechung kann ein zu qualifizieren ist zugleich unter Art. 102 AEUV subsumiert 16.5.2017, Agria Polska u.a./Kommission, T-480/15,

ehlender Wettbewerb zu überhöhten Preisen. ntar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere

Hrsg.), 2018, Art. 7 KG N 7; vgl. auch BGE 137 II 199, 211

3_96/2018 vom 24. Mai 2018, E. 2.3.2; Urteil des BGer

.6.1 r 2015, E. V1.1, Rz 311, Preispolitik Swisscom ADSL r 2015, E. V1.1, Rz 313, Preispolitik Swisscom ADSL

Bundesgericht ging im Urteil Publigroupe c dafür spricht, dass ein Unternehmen eine m

890. Bevor die gemeinsame marktbeherr kann, ist analog zu Art. 11 Abs. 3 VKU d Hinsicht abzugrenzen.’’' Sehen sich die Un potentieller Konkurrenz ausgesetzt, können : verhalten.’7?

C.6.2.2 Der relevante Markt

C.6.2.2.1 Der sachlich relevante Markt

891. Der sachliche Markt wurde mit Bezuc Sachverhalte bereits abgegrenzt (dazu ob relevanten Marktes unterscheidet sich mit B unter Art. 7 KG zu subsumierenden Sachve Art. 7 KG einzig das gemeinsame Fest Betonbatzens zu untersuchen, die Nachfrz sind die von den Bauunternehmen, Kleinbe: Baustoffe Sand, Kies und Transportbeton s ff.).

C.6.2.2.2 Der räumlich relevante Markt

892. Auch der räumliche Markt wurde

subsumierenden Sachverhalte schon abge: Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11

893. Die zur räumlichen Abgrenzung rele\ der Baustellen, deren bezogenen Mengen sowie des gemeinsamen Mengenrabatts h Produkte einerseits im gemeinsamen Liefer sie aber auch Offerten bei Werken ein, de Liefergebiet der KTB-Werke angrenzenden sich die Parteien nicht im wesentlichen verhalten (dazu auch Rz 861). Da die Ausv Liefergebiet angrenzenden Gebieten gering Bezug auf den Kies- und Betonbatzen sowi auf das gemeinsame Liefergebiet der KTB-\ grundsätzlich seitens der Kästli-Gruppe das Gruppe die Liefergebiete um Oberwanc Hindelbank (dazu Rz 107 f.).

894. Betrachtet man das gemeinsame Li sie zumindest in der Stadt Bern aufgrund « Rubigen; Alluvia-Gruppe: Betlehem, W Geografische Anordnung Betonwerke) über

772 Verfügung der WEKO vom 30.10.2017, Geschäft Rz 644 (15.2.2019)

773 BGE 139 1 72, 92 E. 9.2.1 m.w.H.

lavon aus, dass bei Marktanteilen von 63 % viel arktbeherrschende Stellung innehat.’”°

schende Stellung der Parteien analysiert werden er relevante Markt in sachlicher und räumlicher ternehmen in diesem Markt starker aktueller oder sie sich nicht in wesentlichem Umfang unabhängig

| auf die unter Art. 5 Abs. 3 KG zu subsumierenden en Rz 857-859). Die Abgrenzung des sachlich ezug auf die für die unter Art. 5 Abs. 3 KG und die rhalte vorliegend nicht. Zwar sind im Rahmen von legen der Mengenrabatte und des Kies- und gsituation ist jedoch dieselbe. Sachlich relevant zügern und Transportunternehmen nachgefragten owie deren Transport (dazu vorne B.4.4.2, Rz 90

mit Bezug auf die unter Art. 5 Abs. 3 KG zu grenzt (dazu oben Rz 860-862). Er umfasst das : den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Abs. 3 Bst. b VKU analog).’”

ante Marktgegenseite besteht aus den Betreibern bei der Berechnung des Kies- und Betonbatzens erangezogen wurden. Sie fragten die relevanten gebiet der KTB-Werke nach. Andererseits holten ren Standorte sich in den an das gemeinsame Gebieten befinden. In diesen Gebieten konnten Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern jirkungen der Abrede in den an das gemeinsame waren, ist der räumlich relevante Markt auch mit e den gemeinsamen Mengenrabatt grundsätzlich Nerke beschränkt (B.4.4.3, Rz 99 ff.). Dies betrifft Liefergebiet um Rubigen und seitens der Alluviayen, Bethlehem, Worblaufen, Mattstetten und

efergebiet der Parteien genauer, steht fest, dass Jer raumlichen Nahe ihrer Werke (Kastli-Gruppe: orblaufen, Oberwangen, vgl. Abbildung 10: gemeinsame Marktanteile von mindestens 80 %

skunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen, 153, verfügten, was im Vergleich zu Konkurrenzv Gebietes konnten die KTB-Werke Preise Konkurrenten ansetzen. Der gemeinsame Betonbatzen wirkten sich jedoch nicht nur : den Wettbewerb im gesamten gemeinsame

C.6.2.2.3 Zeitlich relevanter Markt

895. In zeitlicher Hinsicht ist die Nachfrag beton sowie deren Transport im Zeitraum 2 im Jahr 2013 relevant.

C.6.2.2.4 Zwischenfazit

896. Die Wettbewerbsbehörden gehen vc portbeton sowie deren Transport in den Lief Worblaufen, Hindelbank und Mattstetten at die gemeinsame marktbeherrschende Stellu des Missbrauchs dieser Stellung sich auf « Werke bezieht.

C.6.2.2.5 Beurteilung der Marktstellung

(i) Einleitung

897. Ob sich die KTB-Werke gemass A Anbietern oder Nachfragern verhalten konn sich im Untersuchungszeitraum dann nich ausreichend starker aktueller oder potenzi einen disziplinierenden Einfluss auf zent Anschliessend ist daher zu prüfen, ob die potenzieller Konkurrenz ausgesetzt waren.

(ii) Aktuelle Konkurrenz

898. Wie bereits ausgeführt (dazu oben F die Kästli-Gruppe zusammen im Raum Be Sandes und Kieses abbauen. Neben den V einzig die Kies AG Aaretal (KAGA), eine wict Rz 115). Die KAGA ist aber nicht unabhi Aktionäre gemeinsam [...] des Aktienkapit: Bern-Mittelland abgebauten Primärmaterials unabhängige Unternehmen abgebaut (vgl. verarbeiteten Kies, welcher der wichtigste B sind die Transportkosten für Kies und Betor Hersteller hatten deshalb im relevanten Mar

899. Aus dieser starken Stellung im Bere starke Stellung in den nachgelagerten Märk Angaben in ihrem Liefergebiet im Bereich [<75] % der Marktanteile. Gemäss Zeuge:

774 Verfügung der WEKO vom 30.10.2017, Geschäft Rz 730.

verken hoch ist (dazu Rz 117 f.). Innerhalb dieses

im wesentliche Umfang unabhängig von ihren Mengenrabatt und der gemeinsame Kies- und auf die Stadt Bern aus, sondern beeinträchtigten n Liefergebiet der KTB-Werke (dazu Rz 132 ff.).

e nach den Baustoffen Sand, Kies und Transportwischen 1996 bis zur Einstellung der Tätigkeiten

ym Markt für die Baustoffe Sand, Kies und Transergebieten um Rubigen, Oberwangen, Bethlehem is (vgl. B.4.4.3, Rz 99 ff.). Geographisch umfasst ng vor allem die Stadt Bern, wobei die Auswirkung Jas gesamte gemeinsame Liefergebiet der KTBrt. 4 Abs. 2 KG unabhängig von Mitbewerbern, en, ist nachfolgend zu prüfen. Die Parteien hätten it unabhängig verhalten können, wenn sie sich aller Konkurrenz ausgesetzt gesehen hätten, die rale Wettbewerbsparameter ausgeübt hätte.’”* Verfahrensparteien ausreichender aktueller und

kz 867 f.), steht fest, dass die Alluvia-Gruppe und rn-Mittelland 43 % des insgesamt gewonnenen erfahrensparteien war im Untersuchungszeitraum ıtige Betreiberin von Kiesabbaustellen (dazu oben ingig von den Verfahrensparteien, da diese als als der KAGA halten. Einzig 15 % des im Raum ‚wird durch von der Alluvia- und der Kästli-Gruppe

vorne Rz 115). Wandkies ist der Rohstoff für estandteil für die Betonproduktion ist. Ausserdem 1 hoch. Von den Verfahrensparteien unabhängige kt keine wesentliche disziplinierende Wirkung.

sich des Rohmaterials Wandkies ergibt sich eine ten. Die Alluvia-Gruppe verfügte gemäss eigenen des Frischbetons (= Transportbetons) über rund 1aussagen besitzen die Alluvia-Gruppe und die

skunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen, 172,

Kästli-Gruppe in der Stadt Bern zusammen Damit steht fest, dass die Marktgegenseite | Markt hatte. Anders ausgedrückt, ermöglich Markt den Verfahrensparteien, sich durch ih an der Abrede beteiligten Marktteilne| Aussenwettbewerber hatten daher nur geri Der aktuelle Aussenwettbewerb war gering. auf dem relevanten Markt zu prüfen.

(iii) Potenzielle Konkurrenz

900. Bei der Beurteilung der potenzielle Konkurrenten aufgrund der hohen Trans Kiesgrube im Raum Bern hätten eröffnen n kostenintensiv und der Planungshorizont t Abbaugenehmigung erteilt wird. Die

Untersuchungszeitraums vom 2004-2013 h zwischen 2004-2013 (dazu B.4.4.5, Rz verarbeitetem Kies sowie für Beton (dazu vc folglich keine nennenswerte disziplinierende

(iv) Stellung der Marktgegenseite

901. Es ist erwiesen, dass Kleinkundinr haben und Kies- und Beton in der Regel zun sogar einen Zuschlag von 15 % auf den List

902. Im Gegensatz dazu steht fest, da erhalten (zum Grund, vgl. Rz 153). S Grossbaustellen auf Baustellenanlagen aus gegebenenfalls selber Beton produzieren. V selten wirtschaftlich eingesetzt werden und « Jahre (dazu Rz 120 ff.). Das Drohpotenzial ı beschränkt. Sie versuchen den Wettbewerb Gunsten auszunützen, indem sie von allen | Preiswettbewerb, wie vorliegend, nur unvoll Listenpreise, die gemeinsamen Mengenrab und Rabatte), sind jedoch auch sie von der Bauunternehmen jährlich mit den Betonhers (dazu Rz 159).

903. Schliesslich steht fest, dass ver Frischbeton AG Rubigen sind. Die Aktienme der Kästli-Gruppe. Der Einfluss der anderen AG Rubigen gesetzten Betonpreis hält sich

904. Insgesamt verfügt die Marktgegense um Druck auf die gemeinsam marktbeherrs«

(v) Zwischenfazit

905. Vor dem Hintergrund der Marktstruk der Homogenität der Produkte (dazu B.4.4. (dazu B.5, Rz 165 ff.), der mangelnden aktue der Marktgegenseite steht fest, dass die

über Marktanteile von 80 % (vgl. vorne Rz 117). ıur geringe Ausweichmdglichkeiten im relevanten te die starke gemeinsame Stellung im relevanten re Kooperation weitgehend unabhängig von nicht hmern und Nachfragern zu verhalten. Die ge disziplinierende Wirkung auf die KTB-Werke. Daher ist nachfolgend die potenzielle Konkurrenz

n Konkurrenz ist zu beachten, dass potenzielle portkosten, um konkurrenzfähig zu sein, eine nüssen. Die Abklärungen und Planung dazu sind jeträgt ca. 15 Jahre, wobei unsicher ist, ob die Markteintrittsschranken waren während des och. Entsprechend kam es zu keinem Markteintritt

120). Dasselbe gilt für die Herstellung von rne Rz 125 ff.). Der potenzielle Wettbewerb hatte Wirkung auf die KTB-Werke.

len und Kleinkunden kaum Verhandlungsmacht n Listenpreis beziehen. Nichtbaumeister bezahlen enpreis (dazu Rz 158).

ss Grosskundinnen und Grosskunden Rabatte ie verfügen sogar über die Möglichkeit, bei zuweichen (vgl. Rz 94 f.) und könnten langfristig Vie dargelegt, können Baustellenanlagen aber nur sin Markteintritt ist kostspielig und dauert bis zu 15 der grossen Bauunternehmungen ist folglich stark unter den bestehenden Anbietern primär zu ihren relevanten Anbietern Offerten einholen. Spielt der ständig (insbesondere durch die Koordination der atte und den Informationsaustausch über Preise | Auswirkungen betroffen. Der Umstand, dass die tellern verhandeln, vermag daran nichts zu ändern

schiedene Bauunternehmungen Aktionäre der hrheit sowie die Geschäftsführung liegen aber bei Bauunternehmungen auf den von der Frischbeton daher in engen Grenzen (dazu Rz 160).

ite folglich nicht über genügend Nachfragemacht, shenden KTB-Werke auszuüben.

tur (dazu B.4.4, Rz 86 ff.), der Markttransparenz, 2, Rz 90 ff.), den diversen bestehenden Abreden allen und potentiellen Konkurrenz und der Stellung Alluvia- und die Kästli-Gruppe gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorli ist zu prüfen, ob die Verfahrensparteie gemeinsam missbraucht haben.

C.6.3 Missbrauch

C.6.3.1 Einleitung

906. Missbräuchlich im Sinne von Art. 7A Unternehmen dann, wenn sie etwa andere | kurrenten; in einem ersten Schritt aber auc Ausübung des Wettbewerbs behindern. Dal auf dem Markt des marktbeherrschenden U gerten Markt aktualisiert. Behinderungsmiss marktbeherrschender Unternehmen ausser gegen (aktuelle oder potenzielle) Konkurren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrsc Missbräuchlich im Sinne von Art. 7 KG hanc Marktgegenseite dem ökonomischen Druck ausweichen kann oder nichts entgegenzuse

907. Vorliegend haben die marktbeherrscl Wettbewerbsabreden getroffen. Mit den beic KG - der Mengenrabatt und der Kies- und E nicht nur Preiselemente abzusprechen, sonc Konkurrenten am Markteintritt im Raum Bert Rz 649).

908. In diesem Zusammenhang ist Zu pr Erzeugung, des Absatzes oder der technis« m. Abs. 2 Bst. e KG gegeben ist. Gemäss Pi 2 Bst. eKG erfüllt, wenn kumulativ die folge

- Es liegt eine Verhaltensweise vor, | Absatzes oder der technischen Entw

- durch die Verhaltensweise werder Ausübung des Wettbewerbs behinde

- die durch die Verhaltensweise bewir oder der technischen Entwicklung is

909. Vorliegend fällt die Einschränkung d

Hinderung der Ausübung des Wettbewerbs

C.6.3.2 Einschränkung des Absatzes un Wettbewerbs

910. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Hanc deren Eindringen in den relevanten Markt

775 BGE 1391 72, E. 10.1.1., m.w.H; vgl. auch Botsch 776 BGE 137 Il 199, 212, E.4.3

777 \/erfugung der WEKO vom 30.10.2017, Geschäft Rz 1019; Verfügung der WEKO vom 11.12.2017, unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte

egend relevanten Markt innehatten. In der Folge n ihre kollektiv marktbeherrschende Stellung

bs. 1 KG verhalten sich die marktbeherrschenden Jnternehmen (i.d.R. aktuelle oder potenzielle Konh andere Marktteilnehmer) in der Aufnahme oder dei spielt es keine Rolle, ob sich die Behinderung nternehmens oder auf einem vor- bzw. nachgelabrauch umfasst somit sämtliche Verhaltensweisen halb eines fairen Leistungswettbewerbs, die sich ten oder Handelspartner richten und diese in ihren ten oder benachbarten Markt einschränken.’”® leln marktbeherrschende Unternehmen, wenn die , der sich auf die Marktbeherrschung stützt, nicht tzen hat.’”®

enden Unternehmen eine Reihe von horizontalen len Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a jetonbatzen — bezweckten die Verfahrensparteien lern auch gemeinsam dafür zu sorgen, potenzielle 1 und Umgebung zu hindern (vgl. Rz 345, Rz 481,

üfen, ob der Tatbestand der Einschränkung, der chen Entwicklung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i. V. raxis der WEKO ist der Tatbestand von Art. 7 Abs. nden Tatbestandsmerkmale vorliegen:

die zu einer Einschrankung der Erzeugung, des icklung führt;

ı andere Unternehmen in der Aufnahme oder rt oder die Marktgegenseite benachteiligt;

kte Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes t nicht sachlich gerechtfertigt.”

as Absatzes der Konkurrenzunternehmen und die zusammen.

d Behinderung in der Ausübung des

Iungsfreiheit der Konkurrenten eingeschränkt und durch den gemeinsamen Mengenrabatt und den

aft KG 1995, BBI 1995 468, 569 f.

skunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen, 236, Supermedia, 121, Rz 559; beide Verfügungen sind abrufbar Entscheide (15.2.2019)

Kies- und Betonbatzen be- bzw. verhindert ı Kies- und Betonbatzen nur aus, wenn ein B Werken bezog. Mit Bezug auf die Menge sämtliche Produkte bei den KTB-Werken be: machte, sich bei Konkurrenten der Verfahre

911. Die Rabatte betrugen 2004-2008 zv 2009-2013 lagen sie zwischen Fr. 2.50 und den der KTB angeschlossen Betonwerken | pro Kubikmeter aus (dazu oben Rz 132 ff., / ein Kunde, einen Teil seiner Bezüge nicht b Rabatt für seine übrigen Bezüge ebenfalls, Kubikmeter, wenn von jährlich 8000 m? be Lieferanten bezog. Diese Reduktion entspr Beton und Mörtel der KTB-Werke 2007-201

912. Zusätzlich überwiesen die KTB-Wer und 50 Rappen pro Kubikmeter Kies bz Mitgliedern, welche ausschliesslich von det angerechnet. Selbst bei geringen Bezügeı Werke den Kies- und Betonbatzen (vgl. vc ihrerseits, den Kies- und Betonbatzen zu ei günstigeren Preisen und Konditionen zu be einen Preiszuschlag bezahlen (vgl. vorne R:

913. Im in Rz 911 erwähnten Beispiel wu — überwiesen. Vor allem in Randliefergebie: KTB-Werke dort höchstens einen gering Werken genossen. Bezog nämlich ein | Randliefergebiet der KTB-Werke Baustoffe Zahlung des Kies- und Betonbatzens dal Randgebieten entging dem BVRB der gesa einer bloss kleinen Menge.

914. Durch den Kies- und Betonbatzen s Anbieter erschwert und das von den KTB-V abgeschottet. Im Untersuchungszeitraun Markteintritten (vg. dazu oben Rz Verfahrensparteien die Produkte und Diens machten, ohne dass dies Folge ihrer | verhielten sie sich missbrauchlich im Sinne KG.

C.6.3.3 Keine Rechtfertigungsgründe

915. Wie es das Bundesgericht im Fall „F Vorliegens eines Missbrauchs gemäss Art. 7

778 Botschaft KG 1995, BBI 1995 468, 574; MARC An Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 7 N 418, 436, Corporation Inc./Kommission, Rn 137; EUGH, Urt 85/76, EU:C:1979:36, Rn 89

779 BGE 139 1 72, 103 E. 10.1.2

werden sollte. Konkret bezahlten die Parteien den auunternehmen sämtliche Produkte bei den KTBnrabatte verlor ein Bauunternehmen, das nicht 70g, Rabatte in einem Ausmass, das es unattraktiv nsparteien einzudecken.

vischen Fr. 1.10 und Fr. 11.— pro Kubikmeter. Ab Fr. 14.-. Je grösser die während eines Jahres bei yezogene Menge war, desto höher fiel der Rabatt \bbildung 13: KTB-Mengenrabatt). Entschied sich si einem KTB-Werk zu tätigen, reduzierte sich der z.B. reduzierte sich der Rabatt um Fr. 2.25 pro zogenem Beton, 5000 m? von einem Nicht-KTBicht 1,7% des durchschnittlichen Werkpreises für 3 (vgl. in Rz 134).

ke 2004-2013 einen Kies- und Betonbatzen (30 w. Beton) an den BRVB. Einzig Bezüge von 1 KTB-Werken Kies und Beton bezogen, wurden 1 von auswärtigen Anbietern, strichen die KTBrne Rz 135). Die KTB-Werke verpflichteten sich ntrichten und Nicht-Mitglieder des BVRB nicht zu iefern. Ferner sollten Private und Nichtbauherren Z 638).

rden Fr. 0.5 pro Kubikmeter — also 6500 Franken en der KTB-Werke spielte dies eine Rolle, da die jen Transportkostenvorteil gegenüber anderen Bauunternehmen für eine kleine Baustelle im bei einem Konkurrenten der KTB-Werke, fiel die 1in. Gerade bei kleineren Baustellen in diesen mte Kies- und Betonbatzen aufgrund des Bezugs

sowie den Mengenrabatt wurde der Eintritt neuer /erken belieferte Gebiet gegenüber Drittanbietern 1 kam es entsprechend zu keinen neuen .120 ff.). Indem die marktbeherrschenden stleistungen der Konkurrenten weniger absetzbar \öherwertigen Leistungen zuzuschreiben wäre, von Art. 7 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. e

ubligroupe“’”° festgehalten hat, sind im Falle des "Abs. 1 KG mögliche Rechtfertigungsgründe (sog.

ISTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 461. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. September 2017, Intel il vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, legitimate business reasons) zu prüfen. Vc zienzgründe ersichtlich, welche das inkrimin

C.6.4 Fazit

916. Durch den Abschluss der Preisabred Gewährung des Kies- und Betonbatzens mi same marktbeherrschende Stellung und ver 2 Bst. e KG.

C.7 Massnahmen

917. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet oder die Genehmigung einer einvernehmlic sowohl Anordnungen zur Beseitigung von Rz 918 ff.) als auch monetäre Sanktionen (\

C.7.1 Anordnung von Massnahmen

913. Liegt eine unzulässige Wettbewerbs men zu deren Beseitigung anordnen, inde! wehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gi Gestaltungsverfügungen haben stets dem \ halb die Massnahmen von der Art und Inte hangig sind.’®°

919. Aus den Erwägungen ergibt sich, das abreden im Bereich Kies- und Betonprodukt und Umgebung) beteiligt haben. Sie sind z vergleichbare Wettbewerbsbeschränkunger

920. Den Parteien wird konkret verboten,

i. mit Konkurrenten und Konkurrentinr hang mit der Lieferung von Kies- ur mit Konkurrenten und Konkurrentinr teien verboten,

- gemeinsam mit Konkurrenten ui festzulegen;

- gemeinsam mit Konkurrenten un Mengenrabatten festzulegen;

— Kunden und Kundinnen gemein: genrabatte unter Berücksichtigur

ii. mit Konkurrenten und Konkurrentinn festzulegen oder auf sonstige Weise

ii. mit Konkurrenten und Konkurrentinn Betonprodukten zu- und aufzuteilen;

780 RPW 2017/3, 453, Rz 253, Hoch- und Tie Tunnelreinigung; RPW 2013/4, 463 ff. Rz 1028 ff Zurich

rliegend sind keine objektiven Gründe oder Effiierte Verhalten rechtfertigen würden.

en über den gemeinsamen Mengenrabatt und die ssbrauchten die Verfahrensparteien ihre gemeinstiessen gegen Art. 7 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 7 Abs.

die WEKO über die zu treffenden Massnahmen

hen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. gl. Rz 924 ff.).

beschränkung vor, so kann die WEKO Massnahm sie den betroffenen Parteien die sanktionsbebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche 'erhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, wesnsität des konkreten Wettbewerbsverstosses abs sich die Parteien an unzulässigen Wettbewerbs- e inklusive deren Transport im Raum Bern (Stadt u einem Verhalten zu verpflichten, bei welchem | verhindert werden oder nicht mehr drohen.

1en Preise und Preisbestandteile im Zusammenid Betonprodukten festzulegen oder sich darüber 1en auszutauschen. Insbesondere wird den Par-

1d Konkurrentinnen Bandbreiten für Listenpreise d Konkurrentinnen die Höhe und Abstufungen von sam mit Konkurrenten und Konkurrentinnen Men-

1g der Gesamtbezugsmengen zu gewähren;

en die Liefergebiete für Kies- und Betonprodukte abzustimmen;

en Abnehmer und Abnehmerinnen von Kies- und

fbauleistungen Münstertal; RPW 2015/2, 253 Rz 267, , Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton iv. Sponsoring-Zahlungen oder andere | von abhängig zu machen, dass die \ produkte ausschliesslich bei ihnen u Konkurrentinnen beziehen;

v. betreffend Forderungen aus Kies- ur und Konkurrentinnen die Debitoren\ zu betreiben soweit

— die Nummer des Lieferscheins, | Preis je Einheit, der erteilte Ral Rechnungsstellung ausgetausch

— sie gemeinsam mit Konkurrenten ditionen festlegen,

vi. gemeinsam mit Konkurrenten und K mern und Abnehmerinnen von Kies-

921. Von den Verpflichtungen gemäss de dingbare Austausch von Informationen sow Zusammenhang mit:

— der Bildung und Durchführung vc — der Bildung und Durchführung vc — der Mitwirkung an der Auftragser

922. Die Anordnungen umschreiben die \ tellrechtskonform zu verhalten, hinreichend hen sie in unmittelbaren Zusammenhang zu tensweisen und verhindern, dass es erneut verhältnismässig, zumal sie zur Erreichunt Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr

923. Verstosse bzw. Widerhandlungen g können nach Massgabe von Art. 50 bzw. & belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ı drohung im Dispositiv verzichtet werden kar

C.7.2 Sanktionierung

924. Gemass Art. 49a Abs. 1 KG wird ein nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letz Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich gen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, gemessen zu berücksichtigen.

vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flugh:

Jnterstutzungsbeitrage an Branchenverbande da- Nitglieder der Branchenverbände Kies- und Betonnd/oder von ihnen bestimmten Konkurrenten und

id Betonlieferungen gemeinsam mit Konkurrenten erluste zu tragen und ein gemeinsames Inkasso

die Artikelbezeichnung, die gelieferte Menge, der Jatt und der Rechnungsbetrag im Rahmen ihrer t werden,

und Konkurrentinnen Zahlungs- und Verzugskon-

‚onkurrentinnen Liefersperren gegenüber Abneh- und Betonprodukten zu verhängen.

an Ziffern i. bis ill. ausgenommen sind der unabie die unabdingbare gemeinsame Festlegung im

yn Liefergemeinschaften; yn Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften; füllung als Subunternehmer.

/erpflichtungen der Parteien, um sich künftig karbestimmt, vollständig und klar. Insbesondere steden von ihnen begangenen unzulässigen Verhalzu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie sind y des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.

egen die vorliegend angeordneten Massnahmen 74 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber,

Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktionsn.781

Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ‘sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem ten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten | nach der Dauer und der Schwere des unzulässiden das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist an-

W 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer afen Zürich AG, Unique

C.7.2.1 Allgemeines

925. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die it tionen — und dabei insbesondere die mit de! bei den besonders schädlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen verstösse verhindern.’ Direktsanktionen kÄ che die Unzulässigkeit der fraglichen We den.’®

926. Aufgrund der Sanktionierbarkeit hanc rativverfahren mit strafrechtsähnlichem Cha sprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EN sätzlich im gesamten Verfahren anwendbar der einzelnen Garantien zu befinden. ’®*

C.7.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K

927. Unternehmen, welche an einer unz beteiligt sind oder sich nach Art. 7 KG unzulä (Art. 49a Abs. 1 KG). Daraus ergeben sic liegen unzulässige Verhaltensweisen im Sin Zweitens müssen die unzulässigen Verh Kartellgesetzes verübt worden sein.’®® Die Parteien waren zum Tatzeitpunkt Unterneh Rz 786). Die ihnen nachgewiesenen Verhal 5 Abs. 3 Bst. a und c KG sowie Art. 7 Abs. 1

928. Zu präzisieren ist, dass eine unter Al bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettk Abrede den wirksamen Wettbewerb erhebl gerechtfertigt ist. Dies hat jüngst auch das E

C.7.2.3 Vorwerfbarkeit

929. Gemäss der bundesgerichtlichen Re stellt Verschulden im Sinne von Vorwerfl

782 Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderı und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfe 2002, 92

783 BBI 2002 2022, 2034

RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; Urteil de

785 \/gl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Verhalt 2003 — Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrs

786 BGE 143 Il 297, 339 E. 9.4

787 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., FI 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKC 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinieı über die Kommissionierung von Berufsvermittlern,

788 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, G

1 Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankr Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsnnen nur zusammen mit einer Endverfügung, welttbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer-

Jelt es sich beim Kartellverfahren um ein Administrakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die ent- IRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grund- ; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung

G

ulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG issig verhalten, werden mit einer Sanktion belastet h folgende Sanktionsvoraussetzungen: Erstens ne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG oder Art. 7 KG vor. altensweisen von Unternehmen im Sinne des se Voraussetzungen sind in casu erfüllt. Beide men im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1?'° KG (vgl. tensweisen stellen Verhaltensweisen gemäss Art.

t. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig ‚ewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese ich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen undesgericht bestätigt.’°®

chtsprechung’®’, welcher das BVGer gefolgt ist’®®, jarkeit das subjektive Tatbestandsmerkmal von

ing des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. ihren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen,

8 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer,

ensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevision

12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in ). Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich ıghafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, ); RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 1 des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW

Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe

aba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5,

Art. 49a Abs. 1 KG dar. Massgebend für d: werfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechu nisationsverschulden, an dessen Vorliegen j sind.

930. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgew faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.’® Ein objekti dens liegt nach bundesgerichtlicher Rect Unternehmen ein Verhalten an den Tag leg! sein müsste, dass das Verhalten möglichen

931. Die natürlichen Personen, welche vc kartellrechtswidrigen Wettbewerbsabreden wettbewerbsbeeintrachtigende Wirkung zur mindest eventualvorsatzlich. Sodann ist fest nen fur die jeweiligen Unternehmen entwec destens dem mittleren oder oberen Kac (Eventual-)Vorsatz bezüglich der von ihnen: teres den betroffenen Unternehmen zuzurec

932. Anderweitige Gründe, welche dagec fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensv sichtlich und werden von den Parteien auc resp. dessen grundlegende Normen für Unt „bekannt“ vorausgesetzt werden.’°' Die Unte sicherzustellen, dass die Vorgaben des Kart gen keine Hinweise darauf vor, dass die P: sche Massnahmen zur Verhinderung der ge

C.7.2.4 Sanktionierbarkeit in zeitlicher H

933. Die Sanktionierung ist gemäss Art. : Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dies Dauer des Kartells miteinzubeziehen.

934. Die Wettbewerbsbehörden eröffnete ponien Bern am 12. Januar 2015. Aufgrund sind sämtliche Wettbewerbsbeschränkungeı geübt worden sind, nicht mehr sanktionierba

789 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC

790 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2 Publigroupe SA et al WEKO

791 RPW 2017/3, 455, Rz 267, Hoch- und Tiefbau SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversior 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesre 170.512)

782 RPW 2017/3, 455, Rz 267, Hoch- und Tiefbauleis

as Vorliegen von Verschulden im Sinne von Voring ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Orgaedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen

jiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulitsprechung insbesondere dann vor, wenn ein oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder veise kartellrechtswidrig sein könnte.’

jrliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies wissentlich und nahmen deren nindest in Kauf, handelten diesbezüglich also zuzuhalten, dass die handelnden natürlichen Persoler zeichnungsberechtigt waren oder jeweils minler bzw. der Geschäftsleitung angehörten. Ihr vorgenommenen Handlungen ist daher ohne Weishnen.

jensprechen würden, dass den Unternehmen die veisen vorgeworfen werden können, sind nicht erh nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz ernehmen (als dessen Adressaten) allgemein als :rnehmen müssen alles Zumutbare vorkehren, um ellgesetzes eingehalten werden.’ Vorliegend liearteien angemessene und wirksame organisatoritroffenen Wettbewerbsabreden getroffen hätten.

insicht

49a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ar fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte

n die Untersuchung 22-0440: Baustoffe und Deder Fünfjahresfrist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG 1, welche ab dem 13. Januar 2010 nicht mehr ausr. Die vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen

1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 | 72),

leistungen Münstertal; RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H. ı (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom chts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR

ungen Munstertal hatten bis ins Jahr 2011 beziehungsweise 2 vorliegenden Kartellrechtsverstosses in zeit!

C.7.2.5 Bemessung

935. Rechtsfolge eines Verstosses im Sit fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, « messen zu berücksichtigen ist.

936. Die konkreten Bemessungskriterien sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.’ Die WEKO bestimmt die Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese

C.7.2.5.1 Konkrete Sanktionsberechnur

937. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sic! und der Schwere des unzulässigen Verhal auch der durch das unzulässige Verhalten ¢ die konkrete Sanktionsbemessung zunächst Schritt an die Dauer des Verstosses anzup renden und mildernden Umständen Rechnu

(i) Basisbetrag

938. Der Basisbetrag betragt gemass SV zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewert len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlur dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abz

939. Vorliegend beendeten die Verfahrer nisse Ende 2013. Für die Sanktionsberechn und 2013 massgebend.

793 Art. 2 Abs. 2 SVKG

794 \/gl. SHK-REINERT (Fn 751), Art. 49a KG N 14 sow — Valet Parking 795 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbe

7% In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404f Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefba (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 n Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision (4.

013 Bestand. Damit steht der Sanktionierung des icher Hinsicht nichts entgegen.

ine von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. :r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-

und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit’”® und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.’ n der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer tens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem rzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für ‚von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschweng getragen werden kann.

KG je nach Art und Schwere des Verstosses bis ‘Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erswidrigen Verhaltens vorangehen.’° Das Abstel- 1g gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch uschöpfen.

isparteien die Regelung der Wettbewerbsverhältung sind damit die Umsätze der Jahre 2011, 2012

ie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique)

triebe Bern

Rz 1083 Tabelle3 sowie 407f. Rz 1097 Tabelle 5, u im Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA 1.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter 5.2018)

1. | Massgebliche Umsätze

940. Art. 3 SVKG statuiert als Bemessur das betreffende Unternehmen auf den jewe Umsatz, der mit dem wettbewerbswidrigen \ nicht zwischen den auf den relevanten Märk mung des massgeblichen Umsatzes nicht Umsatzes durch ein wettbewerbswidriges \ nicht in Verbindung mit einem wettbewerbs\ messungsgrundlage für die Sanktionierung | herangezogen werden, die nicht ausschli fasst.’” Für die Sanktionsbemessung ist au lichen relevanten Markt abzustellen.’®

941. Die vorliegende Wettbewerbsabrede ternehmen, Kleinbezügern und Transportuı und Transportbeton sowie deren Transport trafen die Abreden das gesamte Liefergebi Gruppe betrifft dies das Liefergebiet um Rut biete um Oberwangen, Bethlehem, Worblau

942. Von diesen Umsätzen sind die Ums zuziehen, sofern die gelieferten Produkte v Kieslieferung eines Kieswerkes an ein Betor berücksichtigt. Die übrigen konzerninterner der Kartellabrede waren, jedoch von den ko vanten Marktes weitervertrieben werden, s Aufgrund dieser Erwägungen sind damit die zuziehen:

Unternehmen

Alluvia-Gruppe

Kästli-Gruppe

2. Obergrenze des Basisbetrags (Ums

943. Die obere Grenze des Basisbetrags | den das betreffende Unternehmen in den | unzulassigen Wettbewerbsbeschrankung a hat. Massgeblich ist vorliegend der Umsatz für Kies- und Betonprodukte im Raum Bern. ist dieser Anteil des Umsatzes abzuziehen.

797 Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 685 f., Rz 722, Pı 788 Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686, Rz 723, Prei

799 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. Septembe: 2010/1, 176, Rz 385, Preispolitik Swisscom ADSL

igsgrundlage des Basisbetrags den Umsatz, den iils relevanten Märkten erzielt hat, und nicht den /erhalten erzielt wurde. Die Vorschrift differenziert ten erzielten Umsätzen. Daher ist bei der Bestimdanach zu unterscheiden, welcher Anteil dieses ‘erhalten erzielt wurde und ob allenfalls ein Anteil vidrigen Verhalten steht. Zur Bestimmung der Bekann eine wirtschaftliche Unternehmenskennziffer esslich das wettbewerbswidrige Verhalten umf die Marktabgrenzung zum sachlichen und räumbetrifft in sachlicher Hinsicht die von den Bauuniternehmen nachgefragten Baustoffe Sand, Kies (dazu vorne Rz 90 ff.). In räumlicher Hinsicht be- et der KTB-Werke (Rz 99 ff.). Seitens der Kästlijigen und seitens der Alluvia-Gruppe die Liefergefen, Mattstetten und Hindelbank (vgl. Rz 108).

ätze mit Lieferungen innerhalb des Konzerns abon den Abnehmern bearbeitet werden (z.B. eine werk). Diese Umsätze würden ansonsten doppelt | Lieferungen an Unternehmen, welche nicht Teil nzerninternen Abnehmerinnen innerhalb des releind jedoch Teil des massgeblichen Umsatzes.’” folgenden Umsätze für die Sanktionierung heran-

Massgeblicher Umsatz (ohne MwSt. in CHF)

[...] [...]

atz auf dem relevanten Markt)

beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt der Alluvia- und der Kästli-Gruppe auf dem Markt . Zumal einzig die Alluvia-Gruppe Mörtel vertreibt,

eispolitik Swisscom ADSL spolitik Swisscom ADSL 2015, E.VIII.5.f), Rz 785; Preispolitik Swisscom ADSL; RPW

944. Aufgrund dieser Erwägungen ergeb: die Kästli-Gruppe folgende Obergrenzen für

Unternehmen Umsatz 2011-2013 auf dem relevanten Markt (ohne MwSt in CHF)

Alluvia-Gruppe [...]

Kästli-Gruppe [...]

3. Berücksichtigung der Art und Schw

945. Hinsichtlich der Art und Schwere des eine Gesamtabrede zu beurteilen ist. Eine Zweck, den Preiswettbewerb untereinander zu schützen und die gegenseitigen Liefergek wirtschaftliche und soziale Schäden bewirk Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a } Bst. c KG zu qualifizieren sind. Zudem stelle legen gemeinsamer Mengenrabatte und das batzens zugleich auch unzulässige Verhalte Sinne von Art. 7 KG dar. Verhaltensweisen, bestände erfüllen, sind schwerer zu gewicht: Die Verstösse gegen Art. 5 Abs. 3 KG sind i als diejenigen gegen Art. 7 KG.

946. Zu Lasten der Parteien ist zu berück: Aufwand betrieben und die Zusammenarbei AG institutionalisierten und professionalisier barungen Uber die Listenpreise, den gemein und Betonbatzen sowie die gemeinsame Ink ein hoher Basisbetragskoeffizient angemess

947. Schliesslich ist bei der Beurteilung de Verstoss vorsätzlich oder fahrlässig beganc sätzlich begangen. Auch dies rechtfertigt es

948. Aufgrund des Gleichbehandlungsgı WEKO im Bereich der Gesamt-, Preis- und talen Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs beseitigen, kam ein Basisbetragskoeffizient rede im Speditionsbereich, bei dem es um A werb erheblich beeinträchtigen, legte die W

800 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3

801 In diesem Sinne auch RPW 2017/3, 457, Rz 285,

802 RPW 2018/1, 120 Rz 212, Verzinkung (7%); RPW | (9%); RPW 2016/3, 709 Rz 384, Flügel und Kla Abreden im Bereich Luftfracht, 377 Rz 1720 (8 %): Zurich (7 %); RPW 2012/3, 650 Rz 330, Kompone 408 Rz 110, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aa RPW 2009/3, 215 Rz 126, Elektroinstallationsbetr

803 RPW 2013/2, 201 Rz 303, Abrede im Speditionsb

en sich im vorliegenden Fall für die Alluvia- und den Basisbetrag.

Massgeblicher Obergrenze für den Ba-

Prozentsatz sisbetrag in CHF 10 % [---] 10 % [---]

jere des Verstosses

Verstosses ist zunächst zu berücksichtigen, dass > dauerhaft bestehende Gesamtabrede mit dem einzuschränken, den Markt von Drittkonkurrenten iete zu respektieren, kann schwerwiegende volksen. Die Gesamtabrede enthält Elemente, die als <G und als Gebietsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 sn Teile der Gesamtabrede, namentlich das Fest- ; Festlegen eines gemeinsamen Kies- und Betonnsweisen marktbeherrschender Unternehmen im welche gleichzeitig mehrere sanktionierbare Tatan als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen.°” m vorliegenden Verfahren schwerer zu gewichten

sichtigen, dass sie einen hohen organisatorischen tim Rahmen der gemeinsamen Inkassostelle KTB ten.®°' Die KTB AG setzte die dargelegten Vereinsamen Mengenrabatt, die Liefergebiete, den Kies- <assostelle um. Vor diesem Hintergrund erscheint sen.

r Art und Schwere zu berücksichtigen, ob der KGjen wurde. Vorliegend wurden die Verstösse vor- , einen hohen Basisbetrag anzunehmen.

undsatzes ist zudem die bisherige Praxis der Gebietsabreden zu berücksichtigen. Bei horizon- 3 Bst. a KG, welche den wirksamen Wettbewerb von 7-9 % zur Anwendung.°” Im Entscheid Ab- ‚breden über Preiselemente ging, die den Wettbe- EKO den Basisbetrag auf 6 % fest.®°

Hoch- und Tiefbauleistungen Mtinstertal

2017/3, 457, Rz 288, Hoch- und Tiefbauleistungen Munstertal viere (7 %); Verfügung vom 2. Dezember 2013 in Sachen ‘RPW 2013/4, 623 Rz 967, Strassen- und Tiefbau im Kanton nten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen (7 %); RPW 2012/2, rgau (7 %); RPW 2010/4, 760 Rz 391, Baubeschläge (7 %); ebe Bern (7 %)

ereich (6 %)

949. Zugunsten der Parteien ist in Erwac einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern zu e Wettbewerbs führte.

950. Aufgrund dieser Umstände ist ein Pr für die Alluvia- und die Kästli-Gruppe der fol

Unternehmen Umsatz 2011-2013 auf dem relevanten Markt (ohne MwSt in CHF)

Alluvia [...]

Kastli [...]

(ii) Dauer des Verstosses

951. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Er! der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

952. Vorliegend werden die Verfahrenspa reits erläutert, bestand diese Gesamtabrede unterbrochen jedenfalls seit 1. April 2004 bi 785). Für die Sanktionierung ist damit grunds Jahren und neun Monaten auszugehen.

953. Bei der Sanktionierung muss bert betreffend Kies- und Betonbatzen nurbis Er der Kies- und Betonbatzen ab 2012 nicht m als Gesamtabrede. Ein Dauerzuschlag von heranzuziehen, in dem die Preislisten, der Betonbatzen und das gemeinsame Inkass übrigen Zeit von 2012 bis 2013 ist ein her: Jahr zu berücksichtigen.?°* Damit ergibt : Dauerzuschlag von 93,5 %.8%

(iii) Erschwerende und mildernde Umst

954. In einem letzten Schritt sind schlies: stande nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücl schwerenden Umstände vor. Im Gegensatz beachten.

804 In diesem Sinne auch RPW 2018/1, 121 f., Rz 21:

805 Der Dauerzuschlag von 93,5 % setzt sich wie fol erfolgt ein Dauerzuschlag von 50 %. Für die dare wird ein Dauerzuschlag von 10 % pro Jahr angewa 31.12.2013), für welche ein reduzierter Dauerzusc also ein Dauerzuschlag von 50 % (1.4.2004-31.3

jung zu ziehen, dass die Gesamtabrede nicht zu siner erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen

ozentsatz von 7 % angemessen. Damit ergibt sich gende Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG:

Prozentsatz ge- Basisbetrag gemäss Art.

mäss Art. 3 3 SVKG (in CHF) SVKG 7% L..] 7% L..]

nöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

rteien für die Gesamtabrede sanktioniert. Wie be- > zwischen der Alluvia- und der Kästli-Gruppe uns Ende 2013 und wurde stetig umgesetzt (vgl. Rz sätzlich von einer Dauer der Abrede von über neun

ksichtigt werden, dass die Wettbewerbsabrede de 2011 bestand. Zwar ändert der Umstand, dass ehr ausbezahlt wurde, nichts an der Qualifikation 10 % pro Jahr ist allerdings nur für den Zeitraum 'Mengenrabatt, die Liefergebiete, der Kies- und

0 Gegenstand der Vereinbarung waren. In der ıbgesetzter Dauerzuschlag in Höhe von 8 % pro sich für die Alluvia- und die Kastli-Gruppe ein

ande

slich die erschwerenden und die mildernden Umsichtigen. Es liegen keine Anhaltspunkte fur erdazu sind die folgenden mildernden Umstande zu

3 ff., Verzinkung

gt zusammen: Fur die ersten 5 Jahre (1.4.2004-31.3.2009) uf folgenden 2 Jahre und 9 Monate (1.4.2009-31.12.2011) indt, was 27,5 % entspricht. Es verbleiben 2 Jahre (1.1.2012- hlag von 8 % pro Jahr angewandt wird. Insgesamt ergibt sich .2009) + 27,5 % (1.4.2009 — 31.12.2011) + 16 % (1.1.2012-

1. | Beendigung der Wettbewerbsbesct

955. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird d wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbe retariats, spätestens aber vor der Eröffnung

956. Wie dargelegt, bestand der Grundk« Wettbewerbsverhältnisse in den Bereichen I Agglomeration) bis Ende 2013. Die Abrede rabatt, Liefergebiete und gemeinsames Inka des Kies- und Betonbatzens wurde per Enc Verhalten vor dem ersten Eingreifen der Be 2015) aus eigenem Antrieb ein. Unter diese: Reduktion des um die Dauer erhöhten Basi:

2. _Kooperatives Verhalten

957. Art. 6 SVKG zählt die mildernden Um: sprechend kann gemäss Art. 6 Abs. 1 SVK Selbstanzeige sanktionsreduzierend berück duktion dürfte entsprechend Art. 12 Abs. 2. mens zum Verfahrenserfolg sein. Gemäss muss das kooperative Verhalten über das h Verteidigungsrechte an den Tag gelegt wird

958. Die Alluvia- und die Kästli-Gruppe re den Kies- und Betonlieferungen für die Jah worteten mehrere Auskunftsbegehren des S reitung der Daten verursachte den Verfahre! fahrensparteien mit der Datenlieferung di Bundesverwaltungsgericht geforderte Mass Art. 3 und 4 SVKG berechneten Sanktionsb

(iv) Maximalsanktion

959. Die Sanktion beträgt in keinem Fall

jahren in der Schweiz erzielten Gesamtums. Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus d dabei die letzten drei vor Erlass der Verfü blich.®'° Der Unternehmensumsatz im Sinne gemäss nach den Kriterien der Umsatzber: Art. 4 und 5 VKU®"' finden analoge Anwen: nicht den Ausgangspunkt der konkreten Saı

806 Vgl. auch RPW 2018/1, 122, Rz 220 f., Verzinkun

807 Erläuterungen des Sekretariats der Wettbewerbs mildernde Umstände

808 Urteil des BVGer, RPW2013/4, 805 E. 14.4.6, Gai

810 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 20 Conversion (DCC); Verfügung in Sachen Altimum <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Ents:

811 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von

rränkung vor Verfahrenseröffnung

er Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert, schränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekeines kartellrechtlichen Verfahrens beendet.

»nsens der Verfahrensparteien zur Regelung der (ies- und Betonverkäufe im Raum Bern (Stadt und n betreffend Listenpreise, gemeinsamer Mengensso hatten bis Ende 2013 bestand, die Entrichtung le 2011 eingestellt. Die Parteien stellten somit ihr hörden (Untersuchungseröffnung am 12. Januar 1 Umständen und in Anbetracht der Praxis ist eine sbetrags von 10 % angemessen .?%

stande nicht in abschliessender Weise auf.°” Ent- G auch kooperatives Verhalten ausserhalb einer sichtigt werden. Massgebend für die Höhe der Re- SVKG die Wichtigkeit des Beitrags des Unterneh- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

inausgehen, was üblicherweise zur Ausübung der ichten die vom Sekretariat geforderten Daten zu re 2007 bis 2013 (dazu Rz 35 ff.) ein und beantekretariats in diesem Zusammenhang. Die Aufbensparteien Aufwand. Zudem erleichterten die Ver- e Ermittlung des Sachverhaltes über das vom hinaus. Es rechtfertigt sich daher, den nach den etrag um 10 % zu reduzieren.

mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und er Botschaft zum Kartellgesetz 2003 ergibt,®” sind gung abgeschlossenen Geschäftsjahre massgevon Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinnschnung bei Unternehmenszusammenschlussen, Jung. Die so errechnete maximale Sanktion stellt ıktionsberechnung dar; vielmehr wird am Schluss

J kommission zur SVKG, Artikel 5 und 6: Erschwerende und

11/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Currency SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abrufbar unter sheide > Altimum Decision (4.5.2018)

Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) der anhand der anderen im Kartellgesetz un ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der SVKG); gegebenenfalls hat eine entspreche

960. Vorliegend erübrigt sich die Ermittlur malsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG u wird. Die Parteien erwirtschaften in der Sct relevanten Marktes.

C.7.2.5.2 Parteieingaben sind keine Sel Sanktionsreduktion

(i) Einleitung

961. Wenn ein Unternehmen an der At schränkung mitwirkt, kann auf eine Belastur zichtet werden. Diesen Grundsatz halt Art. Modalitaten eines vollstandigen und in Art. 1 erlasses aufgeführt sind. In der Folge ist zu | Parteieingaben diese Voraussetzungen erfü zusammengefasst (C.7.2.5.2(ii), Rz 962 ff.) hand der rechtlichen Vorgaben überprüft we

(ii) Rechtliche Vorgaben an Selbstanze

962. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt ständig, wenn es

— seine Beteiligung an einer Wettbewe 4 KG anzeigt und

o als Erstes entweder Informat möglichen, eine Untersuchut nungskooperation) oder

o Beweismittel vorlegt, welche Wettbewerbsverstoss gemäs Bst. b SVKG, Feststellungsk«

— Sowohl bei der Eröffnungs- als auc Sanktion voraus, dass die Wettbev chende Beweismittel verfügt, um der und 4 Bst. b SVKG).

963. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 S\ dass

— seine Zusammenarbeit mit der Wettk liche und uneingeschränkte ist (Bst.

— es sämtliche Informationen und Bew

— es weder eine anstiftende oder führe andere Unternehmen zur Teilnahme

— es seine Beteiligung am Wettbewer anzeige oder auf erste Anordnung d

d der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre- Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 nde Kürzung zu erfolgen.

1g der Gesamtumsätze der Parteien, da die Maxind Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten weiz auch bedeutende Umsätze ausserhalb des

bstanzeigen — keine weitere

ifdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbe- 1g dieses Unternehmens ganz oder teilweise ver- 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die 2 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen Sanktionsprüfen, ob die als «Selbstanzeigen» bezeichneten len. Zuerst seien daher die rechtlichen Vorgaben , bevor die Eingaben der Verfahrensparteien anrden (C.7.2.5.2(iii), Rz 966 ff., Rz 974 ff.).

igen

die WEKO einem Unternehmen die Sanktion voll-

ırbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und

ionen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde er- 1g zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffes der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen s Art. 5 Abs. 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 operation).

sh Feststellungskooperation setzt der Erlass der ‚erbsbehörde nicht ohnehin bereits über ausrei- 1 Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3

/KG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,

ewerbsbehorde eine ununterbrochene, unverzüg- C);

eismittel unaufgefordert vorlegt (Bst. b);

nde Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch an diesem gezwungen hat (Bst. a), und

bsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbster Wettbewerbsbehörde einstellt (Bst. d).

964. Sind nicht alle Voraussetzungen für dennoch eine Reduktion der Sanktion mög raus, dass ein Unternehmen an einem Verf der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme hat.

965. Die gesetzlichen Vorgaben werden «Bonusregelung (Selbstanzeige)» vom 8. S gelung) konkretisiert. Gemäss Merkblatt Bc der Reduktion der Sanktion Klarheit Uber di dere:

— Das selbstanzeigende Unternehmer haltensweise und die Umsetzung zu

— Keine Klarheit besteht, wenn das Un etwa indem es eine Verhaltensweise: wirkungen auf den Wettbewerb vern:

(iii) Beurteilung der Eingaben der Alluv

1. Alluvia-Gruppe Kein Mehrwert zum vorläufigen Beweiserge

966. Die Alluvia-Gruppe reichte ihre Selbst tariat im Rahmen der Verhandlungen über e ner Selbstanzeige erläutert hatte. Sie äusse kanntgabe von Prozentspannbreiten für die Mengenrabatt, dem Kies- und Betonbatzen, der Messerli Kieswerk AG, der K.+U. Hofst Selbstanzeige beschränkte sich darauf, dies schreiben und den Sachverhalt wiederzugel weisergebnis festgehalten hatte. Die Eingab gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG einen W KG) festzustellen.

Keine Selbstanzeige bezüglich der Koordin:

967. Das Sekretariat forderte die Alluvia-G vervollständigen, insbesondere auch bezug| fergebiete.°'* Die Alluvia-Gruppe stellte in ih Selbstanzeige bezüglich der Koordination ¢ habe und auch nicht einreichen werde.°”® Di hörden ebenso wenig — und wie es Art. 8 A langt — einen Wettbewerbsverstoss gemäss

812 Merkblatt und Formular Bonusregelung (Selbsta weko/de/home/dienstleistungen/meldeformulare.h

813 Act. VIILA.1 814 Act. VIILA.4.

815 Act. VII.A.11 und 12

einen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist lich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt

durch das Formular des Sekretariats der WEKO eptember 2014 (nachfolgend: Merkblatt Bonusre- 'nusregelung muss die Eingabe zum Erlass oder an Sachverhalt schaffen. Das bedeutet insbeson-

1 hat den verfolgten Zweck der angezeigten Verbeschreiben und zu belegen.

ternehmen die Aussagen selbst wieder entkräftet, n bestreitet oder generell (mögliche) negative Auseint.312

ia- und der Kästli-Gruppe

bnis

anzeige am 4. Mai 2017 ein, nachdem das Sekreine einvernehmliche Regelung die Möglichkeit eirte sich in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2017 zur Be- > Erhöhung der Bruttopreise, dem gemeinsamen dem gemeinsamen Inkasso und der Vereinbarung etter AG und der Lehmann Transport AG®"?. Die se Verhaltensweisen in kurzen Abschnitten zu beyen, den das Sekretariat bereits im vorläufigen Be- e ermöglichte es den Wettbewerbsbehörden nicht, ettbewerbsverstoss (gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4

ıtion von Listenpreisen und Liefergebieten

ruppe am 9. Mai 2017 auf, die Selbstanzeige zu ich der Koordination der Listenpreise und der Lierer Eingabe vom 2. Juni 2017 fest, dass sie keine ler Listenpreise und der Liefergebiete eingereicht ese Eingabe ermöglichte es den Wettbewerbsbebs. 1 Bst. b SVKG von einem Selbstanzeiger ver- Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen.

nzeige), Rz 5, Abrufbar unter: https://www.weko.admin.ch/ tml

Keine Kooperation im Sinne von Art. 8 Abs.

968. Die Alluvia-Gruppe legte dem Sekret: reich liegenden Beweismittel vor. In ihrer Se Gruppe auf die Verfahrensakten und hielt fe vanten Akten sei. Sie spezifizierte nicht, we erblickte. Mit der Ergänzung der Selbstanz: zwar Beweismittel ein, kommentierte und ert die Relevanz der eingereichten Beweismitte genügte sie ihren Pflichten gemäss Art. 8 Al

969. Die Alluvia-Gruppe kam den Aufforde Juli 2017 zur Nachbesserung ihrer Eingabe 19. Juli 20178"). Die Alluvia-Gruppe machte ats. Das Sekretariat machte sie darauf aufr und dem Merkblatt Bonusregelungen nicht Sekretariat angebotene Möglichkeit nicht, ihı retariats zu verbessern. Insgesamt kooperie eingeschränkt mit den Wettbewerbsbehörde 8 Abs. 2 Bst. c SVKG nicht.

970. Keine ausreichenden inhaltlichen An

971. Schliesslich genügten die Eingaben d an eine Selbstanzeige gemäss Art. 9 SVKG

— Die Alluvia-Gruppe machte allgemei worauf sie sich bezog, aus welchem Sie schuf folglich keine Klarheit über

— Sie machte keine Angaben zu Ziel, / — Ihren Eingaben enthielten Entkraftur Einreichung der Daten

972. Die Alluvia-Gruppe reichte dem Sekre lieferungen für die Jahre 2007 bis 2013 eit Sekretariats stellen keine Selbstanzeige dai tionsmindernd berücksichtigt (vgl. dazu C.7.

Fazit

973. Es liegt keine Feststellungskooperatio es den Wettbewerbsbehörden ermöglicht h Abs. 3 oder 4 KG) festzustellen. Die Eing: Selbstanzeige anzusehen, welche zu einer F berechtigen würde. Die Sanktionsreduktion | halten im Sinne von Art. 6 SVKG im Zusaı vorzeitige Einstellung der Wettbewerbsverst

816 Act. VIII.A.11 und 12, VIII.A.17

817 Die Alluvia-Gruppe verwies „grundsätzlich“ auf ihr 2017, das Schreiben vom 20. April 2017 und die E

818 Act. VII.A.5.a-b; Act. VIILA.1

2 Bst. b und c SVKG

ariat nicht spontan sämtliche in ihrem Einflussbe- Ibstanzeige vom 4. Mai 2017 verwies die Alluviast, dass das Sekretariat bereits im Besitz der rele- Iche Akten sie meinte und worin sie die Beweise ige vom 2. Juni 2017 reichte die Alluvia-Gruppe lärte diese indessen nicht. Sie legte insbesondere | für das Verfahren 22-0477 nicht dar. Insgesamt os. 2 Bst. b SVKG nicht.

rungen des Sekretariats vom 9. Mai 2017 und 6. n nicht nach (vgl. Eingaben vom 2. Juni 2017 und > einzig Eingaben auf Aufforderung des Sekretarinerksam, dass sie den Anforderungen der SVKG genügten. Die Alluvia-Gruppe nutzte die ihr vom e Eingaben entsprechend den Vorgaben des Sekrte sie nicht ununterbrochen, unverzüglich und un- 2n und genügte damit ihren Pflichten gemäss Art.

gaben gemäss Art. 9 SVKG

er Alluvia-Gruppe den inhaltlichen Anforderungen aus den folgenden Gründen nicht:

ne Verweise auf Eingaben, ohne zu spezifizieren, Grund und was sie damit zu zeigen gedachte.®”7 den Sachverhalt.

\bsicht und Zweck ihrer Verhaltensweisen.

gen, Bestreitungen und Verneinungen.3'®

tariat auf Aufforderung Daten zu Kies- und Beton-

1. Die Antworten zu den Auskunftsbegehren des r, wie aufgeführt, wird die Kooperation aber sank- 2.5.1(ii)2, Rz 957 f. ).

n im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG vor, die ätte, einen Wettbewerbsverstoss (gemäss Art. 5 abe der Alluvia-Gruppe ist folglich auch nicht als teduktion der Sanktion im Sinne von Art. 12 SVKG nat die Alluvia-Gruppe durch ihr kooperatives Vernmenhang mit der Datenlieferung und durch die össe erwirkt.

Schreiben vom 18. Januar 2017, das Handout vom 10. April --Mail vom 25. April 2017 (17:57), vgl. Act. VIII.A.1

2. Kästli-Gruppe Kein Mehrwert zum vorläufigen Beweiserge

974. Die Kästli-Gruppe reichte die Selbstar tariat im Rahmen der Verhandlungen Uber e ner Selbstanzeige erläutert hatte. Die Käst vier konkrete Sachverhalte zur Anzeige, na samen Mengenrabatt, den Kies- und Betonb anzeige beschränkte sich darauf, diese Ver ben und den Sachverhalt wiederzugebei Beweisergebnis festgehalten hatte. Die Eir nicht, gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG ei oder 4 KG) festzustellen.

Keine Selbstanzeige bezüglich der Koordin:

975. Das Sekretariat forderte die Kästli-Gr vervollständigen, insbesondere auch bezug| fergebiete.°'? Die Kästli-Gruppe stellte in ihr lich der Koordination der Listenpreise und d mittel beibringen könne, da sie diese Verl Diese Eingabe ermöglichte es den Wettbev Abs. 1 Bst. b SVKG von einem Selbstanzeic Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen.

Keine Kooperation im Sinne von Art. 8 Abs.

976. Die Kästli-Gruppe legte dem Sekretari: liegenden Beweismittel vor. In ihrer Selbstan ohne Angabe von Fundstellen in genereller \ hin. Sie spezifizierte nicht, welche Akten si der Ergänzung der Selbstanzeige vom 6. Jul auf, ohne diese zu kommentieren oder zu e drei Dokumente ein, legte deren Relevanz fı gesamt genügte sie ihren Pflichten gemäss

977. Die Kästli-Gruppe kam den Aufforde: Selbstanzeige vom 17. Mai 2017 und vom. Juni 2017 und vom 16. August 2017, Rz 2° antrieb, sondern reagiert auf die Aufforderur darauf Aufmerksam machte, dass ihre Einga blatt Bonusregelungen nicht genügten, nutzt gaben den Vorgaben des Sekretariats entsp nicht ununterbrochen, unverzüglich und une genügte damit ihren Pflichten gemäss Art. 8

Keine ausreichenden inhaltlichen Angaben |

978. Schliesslich genügten die Eingaben c an eine Selbstanzeige gemäss Art. 9 SVK Angaben zu Ziel, Absicht und Zweck der ge

819 Act. VIII.B.3 und 4

bnis

zeige am 12. Mai 2017 ein, nachdem das Sekreine einvernehmliche Regelung die Möglichkeit eii-Gruppe brachte mit Eingabe vom 12. Mai 2017 mentlich die Treffen mit dem BVRB, den gemeinatzen sowie das gemeinsame Inkasso. Die Selbsthaltensweisen in kurzen Abschnitten zu beschrein, den das Sekretariat bereits im vorläufigen gabe ermöglichte es den Wettbewerbsbehörden nen Wettbewerbsverstoss (gemäss Art. 5 Abs. 3

ıtion von Listenpreisen und Liefergebieten

uppe am 17. Mai 2017 auf, die Selbstanzeige zu ich der Koordination der Listenpreise und der Liear Eingabe vom 6. Juni 2017 fest, dass sie bezüger Liefergebiete keine Informationen und Beweisraltensweisen nicht zur Anzeige gebracht habe. verbsbehörden ebenso wenig — und wie es Art. 8 jer verlangt — einen Wettbewerbsverstoss gemäss

2 Bst. b und c SVKG

at nicht spontan sämtliche in ihrem Einflussbereich zeige vom 12. Mai 2017 verwies die Kästli-Gruppe Neise auf die Beweismittel in den Verfahrensakten > meinte und worin sie die Beweise erblickte. Mit ni 2017 listete sie eine Reihe von Verfahrensakten rklären. Zwar reichte die Kästli-Gruppe zusätzlich ir das Verfahren 22-0477 indessen nicht dar. Ins- Art. 8 Abs. 2 Bst. b SVKG nicht.

ungen des Sekretariats zur Nachbesserung der 4. August 2017 nicht nach (vgl. Eingaben vom 6. ) ff.). Die Kästli-Gruppe handelte nicht aus Eigenigen des Sekretariats. Obwohl das Sekretariat sie ben den Anforderungen der SVKG und dem Merk- e die Kästli-Gruppe die Möglichkeit nicht, ihre Einrechend zu verbessern. Insgesamt kooperierte sie iingeschränkt mit den Wettbewerbsbehörden und Abs. 2 Bst. c SVKG nicht.

gemäss Art. 9 SVKG

ler Kästli-Gruppe den inhaltlichen Anforderungen G nicht, da sie sich trotz Aufforderung weigerte, meldeten Verhaltensweisen zu machen.

Einreichung der Daten

979. Die Kästli-Gruppe reichte die vom Sel Betonlieferungen ab dem Werk Rubigen für die Kästli-Gruppe einen Fragebogen zu den Sekretariats nach. Die Antworten zu den A Selbstanzeige dar, wie aufgeführt wird die

tigt.

Fazit

980. Die Kästli-Gruppe kooperierte nicht in lungskooperation), was es den Wettbewerb verstoss (gemass Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG) folglich auch nicht als Selbstanzeigen zu qué im Sinne von Art. 12 SVKG berechtigen wür: mit der Datenlieferung und der vorzeitigen I gegen dennoch, wie ausgeführt, angemess tigt. Der Kooperationsabzug erfasst also « Selbstanzeige (vgl. dazu C.7.2.5.1(iii)2, Rz

(iv) Fazit

981. Die Eingaben der Alluvia- und der Kast Art. 49 Abs. 3 KG und Art. 8 ff. SVKG. Der | als Milderungsgrund im Sinne von Art. 6 S C.7.2.5.1(iii)2, Rz 957 f. ).

982. Da die Eingaben der Alluvia- und der zieren sind, können die diesbezüglichen Ver dossier überführt werden.

C.7.2.5.3 Verhältnismässigkeitsprüfung

983. Schliesslich muss eine Sanktion als für die betroffenen Unternehmen auch finan: hend zu begrenzen, dass die Sanktion wede betroffenen Unternehmens bedroht. Der Se higkeit des Unternehmens in einem angeme resse der Präventivwirkung und Durchsetzb des Verstosses unzulässigerweise erzielte |

984. Die vorliegend festgesetzten Sankt Gruppe tragbar. Sie stehen mit dem Verhalt

820 Vgl. ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz 150 r auch RPW 2010/4, 765 Rz 432, Baubeschläge; R

retariat auf Aufforderung Daten zu den Kies- und die Jahre 2007 bis 2013 ein. Zudem beantwortete Daten und kam weiteren Auskunftsbegehren des ‚uskunftsbegehren des Sekretariats stellen keine Kooperation aber sanktionsmindernd berücksichn Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG (Feststelsbehörden ermöglicht hätte, einen Wettbewerbsfestzustellen. Die Eingabe der Kästli-Gruppe sind lifizieren, welche zu einer Reduktion der Sanktion Je. Das kooperative Verhalten im Zusammenhang =instellung der Wettbewerbsverstösse wurde hinen sanktionsmindernd (Art. 6 SVKG) berücksichine andere Kooperationsform als diejenige der 957 f.).

li-Gruppe sind keine Selbstanzeigen im Sinne von <ooperation der beiden Unternehmen wird jedoch SVKG gebührend Rechnung getragen (vgl. dazu

Kästli-Gruppe nicht als Selbstanzeigen zu qualififahrensakten auch in das ordentliche Verfahrens-

; Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ziell tragbar sein. Die Höhe der Busse ist dahinger die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des inktionsbetrag muss zur finanziellen Leistungsfässenen Verhältnis stehen. Gleichzeitig ist im Intearkeit des Kartellgesetzes im Minimum die infolge

ionsbetrage sind für die Alluvia- und die Kästlinismässigkeitsprinzip im Einklang.

n.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. Siehe des Weiteren PW 2013/2, 142 Rz 332, Abrede im Speditionsbereich

C.7.2.6 Ergebnis

985. Aufgrund der genannten Erwägunge genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Höhe als dem Vi gemessen:

Umsatz

Basisbetrag (7 %)

Dauerzuschlag (93,5 %)

Summe

Reduktion gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG (10 %)

Reduktion für gute Kooperation (10 %)

Kappung gemäss Art. 7 SVKG

Sanktion (in CHF)

C.7.3 Beschlagnahmte Dokumente und c

986. Anlässlich der Hausdurchsuchunger verse Papierdokumente beschlagnahmt sow für die Untersuchung relevanten Papierdokt in Form von elektronischen Berichten resp nommen. Mit Eintritt der Rechtskraft der ve kann ausgeschlossen werden, dass noch au resp. gespiegelten elektronischen Daten z sind nach Eintritt der Rechtskraft gegenübe: jeweils berechtigten Partei zurückzugeben schen Daten zu löschen.

D Kosten

987. Die Gebührenpflicht, die Höhe der‘ richtet sich nach der Verordnung vom 25. Fe (GebV-KG).8?!

988. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist geb ursacht hat. Im Untersuchungsverfahren n wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung liegt oder wenn sich die Parteien unterziehe via- und der Kästli-Gruppe unzulässige Wett sie gebührenpflichtig sind.

821 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren z 251.2)

KG e contrario

n und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwalsrstoss der Parteien gegen Art. 49 Abs. 1 KG an-

Alluvia Kästli [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Nein [...]

[15-17] Mio [4-6] Mio

jespiegelte elektronische Daten]

| wurden bei den durchsuchten Gesellschaften difie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. Die ımente wurden in Kopie, die elektronischen Daten . Papierausdrucken in die amtlichen Akten überorliegenden Verfügung gegenüber allen Parteien f die Original-Papierdokumente bzw. die kopierten urückgegriffen werden muss. Dementsprechend allen Parteien die Original-Papierdokumente der resp. die gespiegelten oder kopierten elektroni-

Verfahrenskosten und die Verlegung der Kosten »bruar 1998 Uber die Gebühren zum Kartellgesetz

ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorn.822 Im vorliegenden Verfahren wurden der Allubewerbsbeschränkungen nachgewiesen, weshalb

um Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR

f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-

989. Die Höhe der Verfahrenskosten best Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von nach der Dringlichkeit des Geschäfts und | Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kor (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

990. Schliesslich sind die Kosten nach de vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklä so gelten grundsätzlich alle am Kartell Betei ursacher des entsprechenden Verwaltungs bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden Umstände, die das Ergebnis als stossend e Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere gen stehen dabei im Vordergrund.®?? Da die hängen soll, ob eine Gesellschaft, die sich a tur eingebunden ist oder nicht, ist in vorlieg das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 davon, aus wie vielen juristischen Persone werden die Gebühren den Parteien zu gleic

991. Die vorliegende Untersuchung v ber 2016 von der Untersuchung 22-0440: B: genden Verfahren 22-0477: KTB-Werke we Kosten der Untersuchung 22-0440: Baustofi Insbesondere führte die Behörde vor der Vi beurteilenden Wettbewerbsverstösse divers geheimnisbereinigung der selektierten Bewe

992. Von den 29 Personen, welche da men des Verfahrens 22-0440: Baustoffe un gesamt 13 Personen zu den vorliegend zu b Kosten aus diesen 13 Einvernahmen werde

- Sieben Einvernahmen betrafen aussc 22-0477: KTB-Werke. Es rechtfertigt : umfänglich dem vorliegenden Verfahre

von [K. ] (17. Februar 2015), [C._ und [N. ] (19. Oktober 2016) bel:

- Bei den restlichen sechs Einvernahm 0440: Baustoffe und Deponien Bern é KTB-Werke zur Sprache. Die Kosten c tigt. Dies ergibt für die Einvernahmer Februar 2015), [P. | (23. Februaı April 2016) und [A. | (8. Juni 201

993. Die Geschäftsgeheimnisbereinig: schlagnahmten Papier- und elektronischen gust 2017. Die Gebühren, die im Zusammer gefallen sind, sind auf der Grundlage der au die Funktionsstufe der mit dem Fall betraut von Fr. 130.- bis Fr. 200.-. Die aufgewen:

823 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetr

immt sich nach Art. 4 f. GebV-KG. Gemäss Art. 4 Fr. 100.— bis 400.-. Dieser richtet sich namentlich der Funktionsstufe des ausführenden Personals. ierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen

n folgenden Grundsätzen zu verlegen: Ist wie im rung eines Kartells Gegenstand eines Verfahrens, igten gemeinsam und in gleichem Masse als Ververfahrens. Dem entsprechend gestaltet sich die , gemäss welcher — in Ermangelung besonderer rscheinen liessen — eine Pro-Kopf-Verlegung der : Gleichheits-, aber auch Praktikabilitatserwagun- "Verteilung der Verfahrenskosten nicht davon abn einem Kartell beteiligt hat, in eine Konzernstrukender Untersuchung bei der Pro-Kopf-Verlegung und 1P's KG als «ein Kopf» zu zählen, unabhängig n dieses Unternehmen besteht. Auch vorliegend nen Teilen auferlegt.

vurde mit Zwischenverfügung vom 21. Novemaustoffe und Deponien Bern getrennt. Dem vorlierden die bis zur Verfahrenstrennung angefallenen fe und Deponien Bern anteilsmässig zugerechnet. arfahrenstrennung in Bezug auf die vorliegend zu e Einvernahmen durch und nahm die Geschäfts- 2ismittel vor.

s Sekretariat bis zur Verfahrenstrennung im Rahd Deponien Bern einvernommen hat, wurden inseurteilenden Wettbewerbsverstössen befragt. Die n wie folgt verlegt:

hliesslich oder fast ausschliesslich das Verfahren sich daher, die Kosten dieser Einvernahmen vollan zuzurechnen. Die Kosten für die Einvernahmen ___] (28. April 2016), [D. | (6. Oktober 2016) aufen sich gesamthaft auf 15 885 Franken.

en kamen sowohl Themen zur Untersuchung 22- Is auch zur vorliegenden Untersuchung 22-0477: ieser Einvernahmen werden mit 50 % berücksich- 1 von [L. ] (5. Februar 2015), [B. | (9. 6) einen Betrag von 6 835 Franken.

ung der anlässlich der Hausdurchsuchung be- Dokumente dauerte von Ende April 2016 bis Auhang mit der Geschäftsgeheimnisbereinigung anfgewendeten Stunden zu berechnen. Gestützt auf en Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz Jete Zeit für die Geschäftsgeheimnisbereinigung

iebe Bern beträgt vorliegend insgesamt 196 Stunden. ; verrechnet:

  • 102 Stunden zu Fr. 130.-, ergebend F

  • 94 Stunden zu Fr. 200.-, ergebend Fr

994. Die Gesamtkosten für die Geschäfts wurden 150 Aktenstücke aus dem Verfahre Aktenverzeichnis 22-0477: KTB-Werke übeı sig zugerechneten Kosten aus dem Verfahr Geschäftsgeheimnisbereinigung der anlässl pier- und elektronischen Dokumente belaufe

995. Zusätzlich entfallen auf das vorlie« der nach der Verfahrenstrennung aufgewei die Funktionsstufe der mit dem Fall betraut: von Fr. 130.—bis Fr. 290.-. Die aufgewendet den. Aufgeschlüsselt werden demnach folge

  • 275.02 Stunden zu Fr. 130.-, ergeber

  • 1894.7 Stunden zu Fr. 200.-, ergeber

  • 162.8 Stunden zu Fr. 290.-, ergebenc

996. Die Verfahrenskosten nach der V 263 540 Franken. Insgesamt betragen die Alluvia- und der Kästli-Gruppe zu gleicl Unternehmen demnach 230 952,90 Frankel

E Untersuchungsergebnis

997. Zusammenfassend kommt die WEK folgendem Ergebnis:

998. Die zwischen der Alluvia-Gruppe un uber die Listenpreise, den gemeinsamen | Betonbatzend sowie die gemeinsame Inkas: Zahlungskonditionen (Zahlungsfrist, gemeir gemeinsame Erstellen von Sperrlisten, das der Austausch von Rechnungsangaben (De scheins, Artikelbezeichnung, gelieferte Men im Zeitraum zwischen 1976 bis 2013 stellt ei i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. aund c KG über Pre nach Gebieten dar (vgl. Rz 851). Die gesetz men Wettbewerbs, welche bei Abreden ger Innenwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz Gesamtabrede ist daher als erhebliche W Abs. 1 KG (vgl. Rz 873 ff.) zu werten. Grünc KG sind nicht ersichtlich und wurden nicht ' samtabrede ist eine unzulässige Wettbewe: (vgl. Rz 876).

999. Durch den Abschluss der Preisabred Gewährung des Kies- und Betonbatzens mi

Aufgeschlüsselt werden folgende Stundenansätze

r. 13 260.- . 18 800.—

bereinigung belaufen sich auf 32 060 Franken. Es n 22-0440: Baustoffe und Deponien Bern in das tragen. Dies entspricht rund 7 %. Die anteilsmäsen 22-0440: Baustoffe und Deponien Bern für die ich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Pan sich somit auf 2 244 Franken.

yende Verfahren Gebühren, die auf der Grundlage ıdeten Stunden zu berechnen sind. Gestutzt auf en Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz e Zeit beträgt vorliegend insgesamt 2332.52 Stun- :nde Stundenansätze verrechnet:

id Fr. 35 753.90.- id Fr. 378 940.—

erfahrenstrennung belaufen sich demnach auf Verfahrenskosten 461 905,80 Franken. Die der ren Teilen auferlegten Gebühren betragen je 1.

O gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu

1 der Kästli-Gruppe getroffene Vereinbarung Uber Mengrenrabatt, die Liefergebiete, den Kies- und sostelle und damit einhergehenden gemeinsamen same Verzugszinsen in der Höhe von 8 %), das gemeinsame Tragen von Debitorenverlusten und tum der Rechnungsstellung, Nummer des Liefer- Je, Preis je Einheit, Rabatt und Rechnungsbetrag) ne Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ise (vgl. Rz 844 f.) und die Aufteilung von Märkten lich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksaass Art. 5 Abs. 3 KG greift, kann vorliegend durch ‚865 ff.). Allerdings liegt kein Bagatellfall vor. Die ettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 le der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 vorgebracht (vgl. Rz 877 ff.). Die vorliegende Gerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG

en über den gemeinsamen Mengenrabatt und die ssbrauchten die Verfahrensparteien (vgl. Rz 906) ihre gemeinsame marktbeherrschende S Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG.

1000. Die Verfahrensparteien werden unte handlungsfall (Art. 50 und 54 KG) dazu verp zu einer Gesamtabrede im hier genannten marktbeherrschenden Stellung führen.

1001. Die Verfahrensparteien waren an der brauch der gemeinsamen marktbeherrsche: Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz zu berücksichtigenden sanktionserhöhende: folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a ı

- Alluvia Holding AG, K.+U. Hofstetter A AG Bern für die Alluvia-Gruppe [15-17

- Kästli Beteiligungen AG und Kastli Ba

1002. Die Verfahrenskosten belaufen sich : Verfahrens sind sie wie folgt zu verlegen (ve

- Die Alluvia Holding AG, K.+U. Hofsi Transport AG Bern tragen 230 952,90

- Die Kästli Beteiligungen AG und Kastl

stellung (vgl. Rz907) und verstiessen gegen

r Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Widerflichtet, Verhaltensweisen zu unterlassen, welche Sinne und dem Missbrauch ihrer gemeinsamen

‘unzulassigen Wettbewerbsabrede und dem Missiden Stellung beteiligt. Sie sind dafür gestützt auf 924 ff.). Unter Würdigung aller Umstände und der n und -mildernden Faktoren ist eine Belastung mit

G, Messerli Kieswerk AG und Lehmann Transport ] Mio Franken;

u AG für die Kästli-Gruppe [4-6] Mio Franken.

auf 461 905,80 Franken. Bei diesem Ausgang des yl. Rz 987 ff.):

fetter AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann Franken.

i Bau AG tragen 230 952,90 Franken.

Dispositiv

F Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):

1. Der Alluvia Holding AG, K.+U. Hofs Transport AG Bern sowie der Kästli Be

1.1. mit Konkurrenten und Konkurrenti hang mit der Lieferung von Kies- t mit Konkurrenten und Konkurrenti teien verboten,

1.1.1. gemeinsam mit Konkurrente preise festzulegen;

1.1.2. gemeinsam mit Konkurrenter von Mengenrabatten festzule

1.1.3. Kunden und Kundinnen gen Mengenrabatte unter BerUck: ren;

1.1.4. mit Konkurrenten und Konku produkte festzulegen oder au

1.2. mit Konkurrenten und Konkurren und Betonprodukten zu- und aufz

1.3. Sponsoring-Zahlungen oder ande davon abhängig zu machen, das: Betonprodukte ausschliesslich be renten und Konkurrentinnen bezie

1.4. betreffend Forderungen aus Kiesten und Konkurrentinnen die Dek mes Inkasso zu betreiben, soweit

1.4.1. die Nummer des Lieferscheii der Preise je Einheit, der erte ihrer Rechnungstellung ausg:

1.4.2. sie gemeinsam mit Konkurrer zinskonditionen festlegen;

1.5. gemeinsam mit Konkurrenten un nehmern und Abnehmerinnen vor

2. Der Alluvia Holding AG, K.+U. Hofs Transport AG Bern sowie der Kästli Bi eine gemeinsame marktbeherrschend

3. Der Alluvia Holding AG, K.+U. Hofs Transport AG Bern sowie der Kastli Be inre gemeinsame marktbeherrschend same Mengenrabatte und gemeinsam legten, um Konkurrenten am Eintritt in

:henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

tetter AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann steillgungen AG und Kastli Bau AG wird untersagt

nnen Preise und Preisbestandteile im Zusammen- ınd Betonprodukten festzulegen oder sich darüber nnen auszutauschen. Insbesondere wird den Parn und Konkurrentinnen Bandbreiten für Listen-

ı und Konkurrentinnen die Höhe und Abstufungen gen;

neinsam mit Konkurrenten und Konkurrentinnen sichtigung der Gesamtbezugsmengen zu gewährrentinnen die Liefergebiete für Kies- und Betonf sonstige Weise abzustimmen;

tinnen Abnehmer und Abnehmerinnen von Kiesuteilen;

re Unterstützungsbeiträge an Branchenverbände 5 die Mitglieder der Branchenverbande Kies- und i ihnen und/oder von ihnen bestimmten Konkurhen;

und Betonlieferungen gemeinsam mit Konkurrenitorenverluste zu tragen und oder ein gemeinsa-

1s, die Artikelbezeichnung, die gelieferte Menge, ilte Rabatt und der Rechnungsbetrag im Rahmen tauscht werden,

ten und Konkurrentinnen Zahlungs- und Verzugsd Konkurrentinnen Liefersperren gegenüber Ab- 1 Kies- und Betonprodukten zu verhängen.

tetter AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann steiligungen AG und Kastli Bau AG verfügen über e Stellung.

tetter AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann teillgungen AG und Kastli Bau AG wird untersagt, e Stellung zu missbrauchen, indem sie gemeinie Vergünstigungen (Kies- und Betonbatzen) festden Kies- und Betonmarkt zu hindern.

4. Wegen Beteiligung an gemäss Art. E werbsabreden und dem Missbrauch e Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG belastet werden:

4.1. Die Alluvia Holding AG, K.+U. Hc Transport AG Bern mit einem Bet

4.2. Die Kästli Beteiligungen AG und Franken.

5. Die Beweisanträge der Kästli Beteiligt soweit darauf eingetreten werden kan

6. Auf den Antrag der Kästli Beteiligunge lungsverfugung zu Ziffer 10 der Rahm vernehmliche Regelung wird nicht ein:

T. Die Verfahrenskosten betragen 461 gleichen Teilen folgendermassen aufe

7.1. Die Alluvia Holding AG, K.+U. Hc Transport AG Bern tragen 230 95

7.2. Die Kästli Beteiligungen AG und

8. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliege: adressatinnen werden die beschlagn: rechtigten Person zurückgegeben un pierten resp. gespiegelten elektroniscl

9. Die Verfügung ist zu eröffnen:

- Alluvia Holding AG, Ostermundig Ostermundigenstrasse 34a, 3006 genstrasse 34a, 3006 Bern und Lel 3006 Bern sowie weitere konzernm

vertreten durch RA Prof. Dr. Philipp Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-

- Kastli Bau AG, Grubenstrasse 12, AG, Grubenstrasse 12, 3072 Oster dene Gesellschaften

vertreten durch RA Dr. Michael | Postfach, 3001 Bern.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Prasident

) Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbeiner marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG

fstetter AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann rag von [15-17] Mio Franken.

Kästli Bau AG mit einem Betrag von [4-6] Mio

ingen AG und Kästli Bau AG werden abgewiesen, N.

n AG und Kästli Bau AG auf Erlass einer Feststelenbedingungen der Verhandlungen über eine ein- Jetreten.

905,80 Franken und werden den Parteien zu rlegt:

fstetter AG, Messerli Kieswerk AG und Lehmann 2,90 Franken.

ästli Bau AG tragen 230 952,90 Franken.

nder Verfügung gegenüber allen Untersuchungsihmten Original-Papierdokumente der jeweils bed werden die beim Sekretariat vorhandenen, ko- 1en Daten gelöscht.

enstrasse 34a, 3006 Bern, K.+U. Hofstetter AG, ) Bern, Messerli Kieswerk AG, Ostermundimann Transport AG, Ostermundigenstrasse 34a, ässig verbundene Gesellschaften

.E. Zurkinden und RA Berhard Lauterburg, LL.M., Passage 7, 3001 Bern;

3072 Ostermundigen, und Kästli Beteiligungen mundigen, sowie weitere konzernmässig verbun-

Vieer, Sirius Legal GmbH, Monbijoustrasse 23,

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann in: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene die beschwerdeführende Partei in Händen fF

vert 30 Tagen nach Eröffnung beim St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie at, beizulegen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 1 und Art. 170 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29, Art. 30 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Nationalstrassenverordnung, Art. 170 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. April 2024 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 5, Art. 12, Art. 19, Art. 25, Art. 26, Art. 29, Art. 30, Art. 33 und Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 8, Art. 10, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 49, Art. 49a, Art. 50 und Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2022 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz, Art. 2 und Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9 und Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 18. Februar 2021 erneut konsolidiert.