Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

WEKO-20190312-c1fa73

TWINT/Apple: Schlussbericht vom 12.3.2019

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

B Verfahren

A Gegenstand........uunuuresssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn

Cc Sachverhalt und Parteivorbringen.. C.1 Die Parteien.............. eee C.1.1 TWINT ooo eccecceeeeeceeeeeteeeeeeeeeeeeeeeees C.1.2 = Apple... eee eeeeeeeeeeeeeeees C.2 Vorbringen der Parteien. ...................- C.2.1 Anzeige von TWINT vom 27. Juni C2.2 Stellungnahme von Apple vom 3. / C.2.2.1 Zur Marktstellung .......................- C.2.2.3 Zu den sachlichen Rechtfertigun C.2.2.4 Zusammenfassung der Stellungr C.2.3 Replik von TWINT vom 22. August C.2.3.1 Zur Marktstellung .......................- C.2.3.2 Zur Verhaltensweise .................- C.2.3.3 Zu den sachlichen Rechtfertigun C.2.3.4 | Zusammenfassung der Replik vc C.2.4 Duplik von Apple vom 4. Oktober z C.2.4.1 Zur Marktstellung .......................- C.2.4.2 Zur Verhaltensweise .................- C.2.4.3 Zu den sachlichen Rechtfertigun C.3 Schriftenwechsel mit SIX..................- C.3.1 Angaben von SIX zu den Bezahlte C.3.2 Schreiben von SIX vom 19. Oktob« C.4 Augenschein vom 19. Dezember 201 C.4.1 Augenschein ............ceeeeeeeeeeeeeeeeeeee C.4.2 | Korrespondenz im Anschluss an d C.4.2.1 Schreiben von Apple vom 28. De C.4.2.2 Schreiben von Apple vom 31. Ja C.4.2.3 Schreiben des Sekretariats vom C.4.2.4 Schreiben von Apple vom 14. Fe C.5 Weitere Korrespondenz mit den Parte C.5.1 Schreiben von TWINT vom 19. Mé C.5.2 _ Schreiben von TWINT vom 18. Ap C.5.3 _ Schreiben von Apple vom 20. Apri C.7 Korrespondenz mit den Parteien in Hi C.7.1 Schreiben von Apple vom 2. Juli 2

sae eee eee eee eee ene nee 6 eee ee eee eee eee eee eee eee eee 9 leet ee eeceeeeeeeceaeeeeeeeeaaaeeeeseaaeeeeeecaeeeseeeueeeeeeeeeeeeeesenaees 9 leet ee eeceeeeeeeceaeeeeeeeeaaaeeeeseaaeeeeeecaeeeseeeueeeeeeeeeeeeeesenaees 9 leet ee eeceeeeeeeceaeeeeeeeeaaaeeeeseaaeeeeeecaeeeseeeueeeeeeeeeeeeeesenaees 9 cette eeaeeeeeeeecaeeeeececaaeeeeeeaaeeeteceeeeseeeeaeeeeseeeeeeeeeeeees 10 QOVWT ......uuenseennnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnn nen 10 unsnnnssnnennnssnnrennensnnnrnnennnnnnnnssnnnrnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnn 11 unsnnnensnrennnssnnrennensnnsrnnssnnnnpnnssnnnrnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnn 12 1ahme von Apple ................eeeenennnnnnnnnnnn nenn 13 BO17.....uaenseennnnennsnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnennnnnnnnnnnn nen 14 Lee ee ee ceeeeeeeeeaaeeeeeeeaaeeeeeecaaeeeesecaeeeseceueeeeseeenneeeeeeees 14 Lee eeeeeaeeeeeeeeaeeeeeeecaaeeeeeecaaeeeseccaeeeseeeueeeeseeeneeeeneeeees 14 IN TWINT........uuuusesnsssennnnnnnnennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnn nn 15 ONT ...222uunneessnnennensnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 16 uunsnnnssnnnrnnnsnnnennnnnnnpennnnnnnpnnnnnnrnnnsnnnnnnnnnnnnnnann 16 unknnnssnnnrnnnssnnnennnnnnnrnnsnnnnnrnnsnnnrnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnn 16 uennnnnnnnnrennnnnssrnnennnnnnnssnnnnnnnnennrrnnnnnennnnnnnnnnr nenn 18 rminals vom 15. September 2017 ...................-- 18 ar 2017......22202nnenneennnnnnnnnnnnnnnnnnnennnennnennnennnnnnnnnn 18 T euunnnnnnssnnnnnnssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnsnnnnnnnnsnnnnnnnnnnnn 19 uunsnnnnssnnsnnnsnnnennnnsnnnrennsnnnnrnnnnnsnrpnnsnnnnrrnnsnnnnnn ann 19 en Augenschein.......uunsessssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnn 20 »zember 2017 ...............4.44snssnnnnennnnnnnnennnn nenn 20 nuar 2018..........02uuunennennnennnennnennneennnenneenneennee nen 20 5. Februar 2018 an Apple ........................- 20 bruar 2018 .................00.4nsnnennennnennnnennnennnennnnn 21 EN... .ueeeeeseesnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnennnennnennnnnnnnnnnnnnn nn 21

17 2018..........20uunsesnnnnennnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 21 il 2018..........22000r22nnnnnenssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 22 cette eeaeeeeeeeecaeeeeececaaeeeeeeaaeeeteceeeeseeeeaeeeeseeeeeeeeeeeees 23 Os eee 24

C.7.2 Schreiben von TWINT vom 10. Au C.7.3 Schreiben von Apple vom 28. Sep: C.8 Antrag des Sekretariates betreffend v D.3 Unzulässige Verhaltensweisen markt

D Erwägungen

D.1 Geltungsbereich D.3.1.1.1.1 Applikationen für mobile Plattforr D.3.1.1.1.2Mobile Payments .....................-- D.3.1.5 Schlussfolgerungen ....................-- D.3.2 _ Voraussichtliche Beurteilung der V D.3.2.1 Unzulässige Verhaltensweisen («N D.3.2.1.3Einschränkung der Erzeugung, de:

Sinne von (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG D.3.2.1.3.1 Einschränkung des Absatzes un D.3.2.1.3.3Sachliche Rechtfertigungsgründ: D.4 Anregungen des Sekretariates nach / D.4.1 Der Antrag um vorsorgliche Massr D.4.2 Die Verpflichtungszusagen von Ap D.4.3 ErQebnis..............:ccecceeeeeeeeeeeeeeeeeees

E Kosten | ee

F Schlussfolgerungen

gust 2018.................00mnsnnennennnnnnnnennnennnennnennnnn tember 2018 .........uuueessensnsssnnnnenennennnnennnnnnene nennen erhaltensweise ..............cccccceccseseeseeceeeeeeeeeeeeeseess Nissbrauch») ............ssuu00444440nnnnnnnnnnnnnnnneenennnnnnen

(TWIN Apple missb Bezat Wettb

iÄAhlLn

Gegenstand

Gegenstand der vorlie IT), dass Apple Switze Inc. (gemeinsam: App rauchen würden. Die ui l-Applikation TWINT (T ewerb behindert werde. NINT-App durch die Be:

+ opr Darnsganhliinn mittaln

4. gezeic dung?

Zweitens ermöglicht die Quick Response’). Da yt und mit der Kamera c illustriert wird:

6. Genau dieses automatische Öffnen v Antenne eines Bezahlterminals könne gem QR-Codes in der TWINT-App unterbrochen: erscheine. Der Bezahlvorgang über die TV nicht zu Ende geführt werden.

B Verfahren

7. Am 27. Juni 2017 reichte TWINT bein folgend Sekretariat) eine Anzeige betreffenc durch Apple ein (vgl. C.2.1).

8. Inder Anzeige wurden folgende Rech sorgliche Massnahmen gestellt:

(1) Es sei festzustellen, dass Apple Swi sig verbundene Unternehmen eine ı Plattformen, bestehend aus Smartp systemen (Software) und einem App

(2) es sei festzustellen, dass die Verhinc bilen Bezahl-Applikation der TWINT AG, Apple Inc. sowie deren konzert sige Diskriminierung von Handelspaı gungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Einschränkung des Absatzes und c Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG Art. 7 Abs. 2 Bst. fi.V.m. Art. 7 Abs.

(3) es sei ein Untersuchungsverfahren z Antrag auf vorsorgliche Massnahmen:

(1) Es seien Apple Switzerland AG, Ap Unternehmen anzuweisen, ihre miss stellen und identisches oder ähnlich drohung der Bestrafung mit Busse ir

(2) es seien Apple Schweiz, Apple USA der mobilen Bezahl-Applikation der ' Geräten zu gewähren.

Alles unter Kostenfolgen und zulasten ( konzernmässig verbundenen Unterneh

9. Einer allfälligen Beschwerde von Appl aufschiebende Wirkung zu entziehen.

10. Mit Schreiben des Sekretariats vom 3( an Apple zugestellt.

11. Mit Schreiben vom 3. August 201; (vgl.C.2.2). Sie stellte folgende Rechtsbegel

(i) | Die Rechtsbegehren und Verfahr

(ii) die Vorabklärung sei einzusteller

on Apple Pay bei einer Annäherung an die NFCäss TWINT dazu führen, dass das Scannen des werde und stattdessen Apple Pay auf dem Display VINT-App werde dabei unterbrochen und könne

n Sekretariat der Wettbewerbskommission (nach- | Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

tsbegehren verbunden mit einem Gesuch um vorzerland AG, Apple Inc. sowie deren konzernmäsnarktbeherrschende Stellung im Markt für mobile hones (Hardware) mit entsprechenden Betriebs- -Store, in der Schweiz haben;

lerung der diskriminierungsfreien Nutzung der mo- "AG auf iOS-Geraten seitens Apple Switzerland ımässig verbundene Unternehmen eine unzulästnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedin- Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG, eine unzulässige ler technischen Entwicklung im Sinne von Art. 7 sowie eine unzulässige Koppelung im Sinne von 1 KG darstellt;

u eröffnen.

ple Inc. sowie deren konzernmässig verbundene bräuchlichen Verhaltensweisen unmittelbar einzues Verhalten inskünftig zu unterlassen, unter Ann Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB;

sowie deren Konzerngesellschaften anzuweisen, TWINT AG diskriminierungsfreien Zugang zu iOS-

Jer Apple Switzerland AG, Apple Inc. sowie deren men.

e gegen die anzuordnenden Massnahmen sei die

). Juni 2017 wurde die Anzeige zur Stellungnahme

nahm Apple innert erstreckter Frist Stellung nren:

ensantrage der Anzeigerin seien abzuweisen, und

I;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

12. Am 7. August 2017 wurde TWINT eir gabe von Apple zur Stellungnahme weiterge

13. Die am 22. August 2017 fristgerecht e schäftsgeheimnisbereinigten Version am 24 tergeleitet (vgl. C.2.3). Mit E-Mail vom 28. / Replik zugestellt, die einige Korrekturen er Anzeige gestellten Rechtsbegehren vollumf. gestellten Rechtsbegehren auf den Erlass v

(...), dass Apple anzuweisen sei, der An Programmierbefehls für die Verhinderu Bezahlvorgängen auf der iOS-Plattform

14. Mit Schreiben vom 14. September 20° AG (nachfolgend: SIX) zur Stellungnahme ü gend betrachteten Problematik betroffenen riat erhielt diese Stellungnahme am 18. Sep 20. September 2017 eingegangene gesch: tags zu.

15. Am 18. September 2017 erhielt das S aufnahme als Ergänzung zu ihrer Replik unc an Apple weiter.

16. Im Rahmen eines Telefonates vom 19 Informationen von SIX ein, welche mit Schre

17. Am 4. Oktober 2017 reichte Apple ir Diese wurde am 16. Oktober 2017 durch ein fehler korrigiert wurden. Am 25. Oktober 20° bereinigte Version an TWINT zur Kenntnisn

18. Am Vormittag des 19. Dezember 2017 Präsentation von Apple in den Räumlichkei Funktionsweise und der Aufbau von Apple F

19. Am Nachmittag des gleichen Tages w Augenschein unter Anwesenheit beider Par tariats durchgeführt, anlässlich dessen gete schiedenen iPhones, auf welchen sowohl A| zwischen den beiden Applikationen ergeber (vgl. ausführlich hinten C.4.1).

20. Mit Schreiben vom 28. Dezember 201 richtete Anschlussfragen in Bezug auf den A TWINT weitergeleitet.

21. Mit E-Mail vom 3. Januar 2018 stellte Augenschein zu.

22. Am 17. Januar 2018 lud das Sekretar Räumlichkeiten des Sekretariats eine Präse men dieser Präsentation fasste TWINT die

zu Lasten der Anzeigerin.

ie geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Einleitet.

ingereichte Replik von TWINT wurde in einer ge- |. August 2017 an Apple zur Stellungnahme wei- ‚ugust 2017 wurde Apple eine zweite Version der ithielt. In ihrer Replik hielt TWINT an den in der änglich fest, konkretisierte aber die in der Anzeige on vorsorglichen Massnahmen dahingehend,

zeigerin die Zustimmung für die Verwendung des ng der Bevorzugung von Apple Pay bei mobilen zu erteilen.

I7 forderte das Sekretariat SIX Payment Services ber die Anzahl der möglicherweise von der vorlie- Bezahlterminals in der Schweiz auf. Das Sekretatember 2017 (vgl. C.3.1) und stellte Apple die am aftsgeheimnisbereinigte Version davon gleichenekretariat von TWINT unaufgefordert eine Video- | leitete diese mit E-Mail vom 19. September 2017

. September 2017 forderte das Sekretariat weitere iben vom 19. Oktober 2017 eingingen (vgl. C.3.2).

inert erstreckter Frist die Duplik ein (vgl. C.2.4). > zweite Version ersetzt, in welcher Übersetzungs- 17 leitete das Sekretariat die geschäftsgeheimnisahme weiter.

nahm das Case-Team des Sekretariats an einer ten der Vischer AG in Zürich teil, bei welcher die ay vorgestellt wurde.

furde in den Räumlichkeiten der SIX in Zürich ein teien, von Vertretern seitens SIX und des Sekrestet wurde, ob sich bei Bezahlvorgängen auf verople Pay als auch TWINT installiert sind, Konflikte 1. Das Sekretariat protokollierte den Augenschein

7 erhielt das Sekretariat von Apple an TWINT ge- \ugenschein. Diese wurden am 8. Januar 2018 an

. das Sekretariat den Parteien das Protokoll zum

iat TWINT dazu ein, am 25. Februar 2018 in den ntation über ihre Bezahl-App zu halten. Im Rah- Ergebnisse des Augenscheins zusammen, stellte

mögliche Abhilfemassnahmen vor und bean zember 2017 gestellten Anschlussfragen.

23. Am 31. Januar 2018 erhielt das Sekret Augenscheins (vgl. C.4.2.2), worauf das Se wortete (vgl. C.4.2.3). Am 14. Februar 201: Apple auf dieses Schreiben (vgl. C.4.2.4).

24. Mit E-Mail vom 7. Februar 2018 forder gen zu beantworten. Die Antworten von T\ (vgl. C.5.1).

25. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 lagen einzureichen.

26. Am 21. März 2018 präsentierte Apple nen Wunsch hin dem Sekretariat ihre Bez: das Sekretariat zudem gegenüber Apple e Marktabgrenzung und zum möglichen Vor Apple präsentiert.

27. Auf telefonische Anfrage des Sekreta Eingabe vom 18. April 2018 aus, wie der L würde und welche Tests erforderlich wären.

28. Am 20. April 2018 erhielt das Sekret: suchten Informationen von Apple.

29. Mit Auskunftsbegehren vom 30. April die Einreichung von Studien zum Smartphc gabe vom 3. Mai 2018 reichte comparis.ch d phone-Verbreitung (Erhebung März, Verbrei Modellen (Erhebung Oktober, Verbreitung N teln (Erhebung Dezember 2017, Verbreitun«

30. Mit E-Mail vom 11. Mai 2018 stellte dé bei PayPal im Zusammenhang mit dessen von Apple Pay. Am 12. Mai 2018 erhielt (vgl. C.6).

31. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 lies kommen: (1) die Eingabe von TWINT vom ° sion und einer Version für Apple), (2) die Eir E-Mail-Verkehr des Sekretariates mit dem fF zugleich auf, bis am 30. Mai 2018 mitzuteile zur Unterdrückung von Apple Pay (Operat sion») zum Zwecke der Erstellung einer nict

32. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 nahm Ar (vgl. C.7.1).

33. Am 3. Juli 2018 erhielt das Sekretariz von Apple zum Meeting mit dem Sekretari Äusserungen des Sekretariats zur Markta marktbeherrschenden Stellung von Apple be

twortete die von Apple mit Schreiben vom 29. Deariat eine Stellungnahme von Apple bezüglich des kretariat mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ant- 3 erhielt das Sekretariat eine Stellungnahme von

te das Sekretariat TWINT auf, diverse offene Fra- WINT erfolgten mit Eingabe vom 19. Marz 2018

forderte das Sekretariat Apple auf, weitere Unterin den Räumlichkeiten des Sekretariats auf eigeahlapplikation Apple Pay. Bei diesem Treffen hat ine vorläufige Einschätzung zu einer möglichen liegen einer marktbeherrschenden Stellung von

riates vom 11. April 2018 führte TWINT mit einer Interdruckungsbefehl in die TWINT-App integriert

ariat die im Schreiben vom 23. Februar 2018 er-

2018 verlangte das Sekretariat von comparis.ch yne-Markt und zum Zahlungsmittelmarkt. Mit Einie folgenden Unterlagen ein: (1) Studie zur Smarttung August 2017), (2) Studie zu den Smartphone- Jovember 2017) sowie (3) Studie zu Zahlungsmity Marz 2018).

as Sekretariat diverse Fragen an einen Entwickler Ausfuhrungen in einem Blog zur Unterdruckung das Sekretariat die Antworten auf seine Fragen

s das Sekretariat Apple folgende Unterlagen zu- 19. Marz 2018 (in einer anwaltsvertraulichen Ver- ıgabe von TWINT vom 18. April 2018 und (3) den -ayPal-Entwickler. Das Sekretariat forderte Apple n, ob Bereitschaft besteht, TWINT die Bewilligung on «requestAutomaticPassPresentationSuppresit öffentlichen Testversion zu erteilen.

yple Stellung zu den Fragen des Sekretariates [...]

it zusätzlich eine unaufgeforderte Stellungnahme at vom 21. März 2018, in welcher sie vorläufige bgrenzung und zum möglichen Vorliegen einer

34. Am 13. Juli 2013 erhielt das Sekretar Schreibens von Apple vom 2. Juli 2018. App 2013 keine Geschäftsgeheimnisse enthalte

35. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 liess Apple vom 2. und 3. Juli 2018 zukommen. G einer baldigen Erledigung des Falles, um d die Anliegen von Apple.

36. Mit Schreiben vom 10. August 2018 te teressiert, zu einer Einigung mit Apple bezt Verwendung der TWINT-App Hand zu biete den dafür vorgesehenen technischen Proze

37. Das Schreiben von TWINT wurde am den mit der Aufforderung bekannt zu geben, auf bilaterale Verhandlungen zwischen den

38. Mit Schreiben vom 28. September 20°

39. Am 16. Oktober 2018 versandte das S vorsorglicher Massnahmen an die Parteier Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 30. C vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen \ längerung, welche bis zum 21. November 21

40. Apple ersuchte um ein Treffen mit de stattfand. [...]. Mit Schreiben vom 21. Nove Sekretariates vom 16. Oktober 2018 und bes Gleichzeitig reichte Apple einen Vorschlag f abklarung mittels Anregungen gemäss Art. 2 unterzeichnete Version der Zusagen reichte Das Sekretariat leitete diese gleichentags a dieser Verpflichtungszusagen das Verfahrer

41. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2 Punkte in den Zusagen. Das Sekretariat nz derlichen Klarstellungen vor und liess diese

C Sachverhalt und Parteiv

C.1 Die Parteien

C.1.1 TWINT

42. TWINT AG ist eine Aktiengesellschaf der Betrieb eines mobilen Bezahl-Schemes, sungen mit mobilen Endgeraten wie Smartp

C.1.2 Apple

43. Apple Inc. ist eine Gesellschaft mit Sit: ronik, Computer-Software und Online-Dien: Hardware-Produkte von Apple umfassen d:

jat die geschäftsgeheimnisbereinigte Version des le teilte zudem mit, dass ihr Schreiben vom 3. Juli und TWINT offengelegt werden könne.

das Sekretariat TWINT die beiden Schreiben von leichzeitig bat das Sekretariat TWINT im Interesse ie Mitteilung von Lösungsvorschlägen betreffend

silte TWINT dem Sekretariat mit, sie sei daran inglich der Unterdrückung von Apple Pay bei einer nn. Zudem reichte TWINT ein Memo ein, welches ss ausführt (vgl. C.7.2).

15. August 2018 an Apple weitergeleitet verbunob sie auf der Grundlage der Antwort von TWINT Parteien eintreten wolle.

[8 äusserte sich Apple [...] (vgl. C.7.3).

ekretariat seinen Antrag an die WEKO betreffend 1 und räumte Frist bis am 31. Oktober 2018 zur )ktober 2018 gab TWINT bekannt, sie stimme den vollumfanglich zu. Apple beantragte eine Fristver- 918 gewährt wurde.

2m Sekretariat, welches am 19. November 2018 mber 2018 nahm Apple Stellung zum Antrag des tritt darin, dass ein Kartellrechtsverstoss vorliege. ur Zusagen ein, welche eine Beendigung der Vor- 6 Abs. 2 KG ermöglichen sollte. Die definitive und > Apple mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 ein. n TWINT weiter und gab bekannt, dass aufgrund 1 beendet werde.

018 ersuchte TWINT um Präzisierung gewisser Ihm mit Schreiben vom 7. Januar 2019 die erforauch Apple zukommen.

orbringen

t mit Sitz in Zürich. Ihr hauptsächlicher Zweck ist mit welchem Bezahlungen und Zahlungsüberweihones oder Tablets getätigt werden können.

- in Cupertino, Kalifornien, die Unterhaltungselektstleistungen entwirft, entwickelt und verkauft. Die as iPhone, das iPad, den Mac-PC, den iPod, die

Apple Watch sowie Apple TV; diese wieder systemen. Die Online- Dienstleistungen um App-Store von Apple.

C.2 Vorbringen der Parteien

C.2.1 Anzeige von TWINT vom 27. Juni :

44. Im Wesentlichen bringt TWINT vor, Apple systematisch behindert. Dies geschet aktivierter Apple Pay-Funktion diese Funktic der Nähe eines NFC-Signales befinde und «

45. Als Folge davon werde bei iOS-Gera TWINT-App aktiviert sei, beim Einscannen angezeigten QR-Codes mittels der TWINTtomatisch Apple Pay lanciert. Dies ungeach wusst zum Bezahlen geöffnet worden sei. T der Nutzung eines im iOS-Betriebssystem ve das automatische Öffnen von Apple Pay bei cken würde. Der von Apple bewusst erzeuc von Terminals dazu (wobei von einer Gröss hen sei), dass die TWINT-App nur mit Einsc von Apple Pay) genutzt werden könne.

46. Apple bezwecke mit ihrer Verhaltens Markteintritt in der Schweiz zu behindern ı nachteiligen. Das stelle eine Verweigerung « zern durch Apple dar. Da die iPhone-Besitze den wurden, werde insbesondere auch Finanzapplikationen auf Smartphones in de

47. Diese Verhaltensweise sei als unzul Preisen oder sonstigen Geschaftsbedingur schrankung des Absatzes und der technisc unzulässige Koppelung (Art. 7 Abs. 2 Bst. ft gen zu Apple Pay von den folgenden Mär Markt für mobile Plattformen bestehend at Betriebssystemen (Software) und einem Ap to Merchant Mobile Payments (P2M). Die \ zur IOS-Plattform gegenüber mobilen Bez: behindere namentlich auch die Entwicklun Drittanbietern, wie sie derzeit in der Schwe Zuwarten würde zu einer irreversiblen Scha lens führen.

48. TWINT bringt weiter vor, der Anteil vo der Schweiz betrage ca. 63 %. Darüber hin kationen einen Marktanteil von 75 %. Da Ap überstehe und auch TWINT keine Gegenm Plattformen bestehend aus Smartphones (t+ (Software) und einem App-Store über eine r

ım funktionieren mit den dazugehörigen Betriebsfassen unter anderem den iTunes-Store und den

Jie Funktionsweise ihrer TWINT-App werde von 1e dadurch, dass das iOS-System auf Geräten mit yn standardmässig öffne, sobald sich das Gerät in sine Verbindung aufgebaut habe.

ten, auf welchen sowohl Apple Pay als auch die eines auf dem Bildschirm eines Bezahlterminals App dieser Bezahlvorgang unterbrochen und autet der Tatsache, dass die TWINT-App bereits be- WINT habe bei Apple erfolglos um Genehmigung yrhandenen Programmierbefehls ersucht, welcher | gleichzeitiger Nutzung der TWINT-App unterdrüte Vorrang für Apple Pay führe bei einer Vielzahl enordnung von 60-70 % der Terminals auszuge- 'hränkungen (d.h. durch ein bewusstes Abwahlen

weise, Konkurrenzprodukte für Apple Pay beim Ind Konkurrenzprodukte auf iOS-Geraten zu be- Jes Zuganges zur Mehrheit von Smartphone-Nutr besonders intensiv Finanzapplikationen verwen- Jer Zugang zu einer Mehrheit der Nutzer von r Schweiz beeinträchtigt.

ässige Diskriminierung von Handelspartnern bei gen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG), unzulässige Einhen Entwicklung (Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG) sowie <G) zu qualifizieren, da dadurch Konkurrenzlösun- Kten verdrängt werden: von dem (i) zweiseitigen ıs Smartphones (Hardware) mit entsprechenden p-Store und (ii) dem zweiseitigen Markt für Peer- /erhinderung des diskriminierungsfreien Zugangs ıhl-Applikationen von Drittparteien seitens Apple g von Bezahlplattformen und Applikationen von iz von TWINT angeboten werden. Jedes weitere Jigung der Märkte im Bereich des mobilen Bezahn iOS-Geraten an der mobilen Internetnutzung in aus habe Apple in der Schweiz bei Finanz-Appliple überdies keine potenzielle Konkurrenz gegenacht darstelle, verfüge Apple im Markt für mobile lardware) und entsprechenden Betriebssystemen narktbeherrschende Stellung.

49. Zusätzlich zur Anzeige reicht TWINT d denz mit Apple im Zusammenhang mit ihren ckung von Apple Pay nutzen zu dürfen, ui Apple.

C.2.2 Stellungnahme von Apple vom 3.

50. Apple beantragt in ihrer Stellungnahn abzuweisen und die Vorabklärung sei einzu

51. Apple bringt in ihrer Stellungnahme in vanten Markt eine marktbeherrschende Ste würde, sei ihr Verhalten durch sachliche Gri der Integrität und Sicherheit des gesamten Produkten diene. Schliesslich stünden (3) T die in ihrer Anzeige beschriebenen technisc Sicherheit, die Verlässlichkeit und der We Apple untergraben würden.

C.2.2.1 Zur Marktstellung

52. Apple führt aus, ihre schwache Markt: ger als [...] % aller in der Schweiz ausgestell Pay funktionieren würden und nur [...] % vc die Nutzung von Apple Pay registriert seien.

53. Zu den zwei gemäss TWINT zu berücl formen und (2) Markt für mobile Peer-to-M folgendes vor:

(1) Zur Definition und Berechnung der N

- Richtigerweise hatte TWINT fur die B satz aus verkauften Mobilgeraten ab Internetverkehr. Es sei anzunehmen den Umsatzzahlen keine Marktmact Verweis der Anzeigerin auf die Häufi hungsweise die Anzahl Nutzer von zielführend, da der Anteil von Appl werde.

- Stelle man auf eben diesen Anteil vo einen Marktanteil von ca. [30-40 % würden. Zum Beweis reichte Apple | daten von Smartphones erstellt word und «Andere» für die Jahre 2015/20

a

iverse Beilagen ein, darunter auch die Korrespon- 1 Ersuchen, den Programmierbefehl zur Unterdründ der Verweigerung dessen Herausgabe durch

August 2017

ne, die Anträge von TWINT seien vollumfänglich stellen.

1 Wesentlichen vor, (1) sie hätte auf keinem relellung und (2) selbst wenn eine solche vorliegen inde gerechtfertigt, da es namentlich dem Schutz

Kundenerlebnisses bei der Nutzung von Apple- WINT auch verschiedene Möglichkeiten offen, um hen Probleme zu lösen, ohne dass deswegen die rt der Geräte und Zahlungsdienstleistungen von

stellung ergebe sich aus der Tatsache, dass weniten Kredit- und Debitkarten (Zahlkarten) mit Apple nN gesamthaft 16,1 Mio. Schweizer Zahlkarten für

sichtigenden Märkten — (1) Markt für mobile Platterchant-Zahlungen (P2M) — bringt Apple konkret

larktmacht im Markt für mobile Plattformen:

erechnung der Marktanteile auf den erzielten Umstellen müssen, nicht auf Daten über den mobilen ‚ dass diese Methode gewählt worden sei, weil mit it hätte nachgewiesen werden können. Auch der gkeit der Nutzung von Finanzapplikationen bezie- Finanzapplikationen auf Apple Geräten sei nicht > am Markt für Mobilgeräte aussen vorgelassen

n Apple am Markt für Mobilgeräte ab, ergebe dies ], womit sie nicht als marktbeherrschend gelten eine Tabelle ein, die auf der Basis von Verkaufsen sei und die die Anteile von «Android», «Apple» 16/2017 aufzeige:

2016 201701

] [50-60 %] [60-70 %] ] [30-40 %] [30-40 %]

100 % 100 %

(2) Zur Definition und Berechnung der I

- Der Bezug von TWINT auf den Er TWINT und Paymit zur Definition die: vorgenommen worden sei.’

- Aufgrund der Tatsache, dass nur [...] sei der Marktanteil von Apple am mu

54. Im Gegensatz dazu sei TWINT der mit dienstleistungen in der Schweiz, dessen E Zahlungssystemen auf dem Schweizer Marl dienmitteilung vom 20. Juli 2017 habe TWIP TWINT-App seit der Lancierung [...] Mal von heruntergeladen worden.

C.2.2.2 Zur Verhaltensweise

55. In Bezug auf das durch TWINT gerügte lem trete nur in sehr seltenen Fällen auf, nä erfüllt seien: (1) die Zahlung beruht auf eine viert, was nur bei einer [...] Gruppe von iPh« einen bestimmten Typ von Bezahlterminal : lung zu nah an das Terminal gehalten:

- Bezüglich des ersten Punktes weist lichkeiten der TWINT-App zwischer und QR-Code zu unterschieden sei, mittels Beacon nicht von der Anzeig:

- Bezüglich des zweiten Punktes hält / geöffnet, wenn der Nutzer ein entsp auf dem Apple Pay aktiviert und ein treffe aber bloss [...] von insgesamt

- Zum dritten Punkt hält Apple fest, da nur bei denjenigen Terminals besteh Codes vor der NFC-Antenne platzier tenne seitlich platziert sei — wie bei di ros und Coop) am häufigsten einges treten, da in diesen Fällen die NFCder Vorderseite angezeigt werde. © schen» Terminals nicht genügend d als übertrieben erachtet würden.

- Zum letzten Punkt weist Apple dar: TWINT-App bzw. des iPhones keine eines QR-Codes setze nämlich vora' tanz zum Bezahlterminal befinde, d: ständig erfassen könne. Für das er

7 RPW 2016/4, 1069 f. Rz 59 und 64, PostFinan

farktmacht im Markt für mobile P2M-Zahlungen:

tscheid der WEKO zum Zusammenschluss von ses Marktes schlage fehl, da eben keine Definition

Zahlkarten für Apple Pay registriert worden seien, tmasslichen P2M-Markt verschwindend klein.

‚Abstand grösste Anbieter von mobilen Zahlungsigentümer gleichzeitig die grössten Anbieter von <t seien. Gestutzt auf Informationen aus einer Me- \T 375'000 registrierte Nutzer. Ausserdem sei die Schweizer Nutzern aus dem App-Store von Apple

> Verhalten bringt Apple vor, das angezeigte Probmlich, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen sr Nutzung von QR-Codes, (2) Apple Pay ist aktiyne-Nutzern der Fall ist, (3) die Zahlung wird Uber abgewickelt und (4) das iPhone wird bei der Zah-

Apple darauf hin, dass bei den Anwendungsmög- 1 der Zahlungsmöglichkeit via Bluetooth-Beacon wobei die in der Praxis viel bedeutendere Zahlung > umfasst werde.

\pple fest, Apple Pay werde nur dann automatisch rechendes Gerat in den NFC-Signalbereich halte e Zahlkarte für Apple Pay hinterlegt sei. Dies be- [...] möglichen Schweizer Nutzern.

ss das von der Anzeigerin beschriebene Problem e, bei denen das Display für das Ablesen des QRt sei. Bei denjenigen Terminals, bei denen die Anan im schweizerischen Einzelhandel (z.B. bei Migsetzten Terminals — könne das Problem nicht auf- Antenne seitlich strahle, der QR-Code jedoch auf IWINT habe überdies die Population der «kritiargelegt, weshalb die behaupteten Auswirkungen

auf hin, dass bei einer «korrekten» Nutzung der > Interferenz entstehe. Das erfolgreiche Scannen us, dass sich das iPhone in einer bestimmten Disamit die Kamera des iPhones den QR-Code vollfolgreiche Scannen eines QR-Codes müsse das

ce AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG.

iPhone weiter von Bezahlterminal w Signals. Somit könne das von TWIN Instruktion der Nutzer behoben werd

C.2.2.3 Zu den sachlichen Rechtfertig:

56. Apple betont, dass Apple Pay die vertr Element speichere, einem vor Manipulation baut sei, welches Apple Pay unterstutze.

Secure Element tief in den Geräten integriei ware die sicherste Möglichkeit zur Tätigung Zahlkarte in der Apple Wallet zur Nutzung ' (iPhone, iPad oder Apple Watch) näher als automatisch aufgerufen und der Nutzer köi bezahlen. [...]. Apple habe grosse Anstreng freundlichen und konsistenten Nutzererfah komme, welche gefährdet wäre, wenn TWIN den müsste.

57. Aus diesem Grund seien die Verhalte rechtfertigt, da sie dem Schutz der Integrität nisses bei der Nutzung von Apple-Produkte: Unterdrückungsmöglichkeit gewähren, wür TWINT-App zufällig während seinem Einka Pay eine Zahlung tätigen wolle.

58. Schliesslich habe TWINT auch drei Mi

- Deaktivierung des NFC-Feldes des T kaufspersonal;

- Vermeidung des NFC-Feldes durct Screen neben dem QR-Code;

- Nutzung der VAS®-Dienstleistung vo griert wurde und eine einmalige TW wurde.

C.2.2.4 Zusammenfassung der Stellun

59. Fehle es an der marktbeherrschender vorliegen und somit sei die Forderung, dass Apple Pay ermöglichen müsse, unbegründe Infrastruktur oder das Verursachen einer K hier nicht vorliegenden Umständen als Miss lifiziert werden. Auch gebe es keinen Präze men Konkurrenten die Möglichkeit einräume genen Technologie zu unterminieren, so wie

60. Die Ausführungen der Anzeigerin zum die darauf basierenden Anträge seien dahe zug auf die von der Anzeigerin geforderter erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und ¢

8 VAS = Value Added Services.

eggehalten werden als für die Nutzung des NFC- IT geschilderte Problem bereits mit der korrekten en.

ungsgründen und Lösungsmöglichkeiten

aulichsten Zahlungsinformationen im sog. Secure en geschützten Modul, das in jedem Gerät einge- Gemeinsam mit dem NFC-Controller sei dieses t und biete in Verbindung mit der Sicherheitssoftvon Zahlungen. Der Nutzer müsse zunächst eine von Apple Pay hinterlegen. Wenn sich das Gerät ; 10 cm zur Antenne befinde, werde diese Karte nne so an jedem NFC-Bezahlterminal kontaktlos ungen unternommen, damit es zu einer benutzerrung im Zusammenhang mit ihrer Marke Apple IT der Unterdrückungsbefehl herausgegeben wernsweisen von Apple durch sachliche Gründe ge- und Sicherheit des übergeordneten Kundenerlebn dienten. [...]. Würde Apple hingegen TWINT die de dies Verwirrung stiften, wenn ein Nutzer die uf geöffnet habe, jedoch an der Kasse mit Apple

öglichkeiten, um das Problem selber zu lösen:

erminals bei Zahlung via QR-Code durch das Ver-

1 Schulung der Nutzer oder Hinweisen auf dem

n Apple, indem ein Pass in die Apple Wallet inte- INT-ID via NFC zum Bezahlterminal übermitteln

gnahme von Apple

| Stellung, könne auch kein Missbrauch derselben ; Apple ihren Konkurrenten die Deaktivierung von . Das Verweigern des Zugangs zu einer wichtigen osten-Preis-Schere könne nur unter bestimmten, brauch einer marktbeherrschenden Stellung qua- »denzfall, wonach ein beherrschendes Unterneh- ın müsse, das technische Funktionieren seiner ei- > dies TWINT verlange.

| Vorliegen eines Verstosses gegen Art. 7 KG und r weder sachlich noch rechtlich begründet. In Be- 1 vorsorglichen Massnahmen sei keine der dafür lieser Antrag deswegen abzuweisen.

C.2.3 Replik von TWINT vom 22. August

61. TWINT konkretisiert in ihrer Replik, wie dahingehend, dass Apple vorsorglich anzuw dung des Programmierbefehls für die Verhii bilen Bezahlvorgängen auf der iOS-Plattforr

62. Generell sei zu beachten, dass Apple abdingbaren Plattform sei, was Apple in die | im Bereich des mobilen Zahlens fernzuhalte erschweren. Apple bezwecke mit ihrem Ver! gunsten von Apple Pay im Wettbewerb zu b

C.2.3.1 Zur Marktstellung

63. TWINT bekräftigt, dass Apple auf dem hen Marktanteil verfüge, und erachtet die v ihrer Marktstellung als unzutreffend. Sie geh Berechnungsmethoden davon aus, dass de Berechnungsmethode, zwischen gut 54 %

dass, obwohl über den Android Play Store it wurden als über die iOS-Plattform, letztere fi stelle. Dies aus dem Grund, da mehr als 2/3 erzielt würden. Dies führe zu einer Abhängii ungehinderte Zugang zu dieser Plattform vo

64. In Bezug auf die Marktstellung von A Markt für mobile Plattformen erachtet TWIN Der Ansatz, die Marktstellung anhand der / nicht sachgemäss. Dies, weil (1) diese Zahl rate wiederspiegle, (2) die Umsätze auch h Nutzer von Bezahl-Apps seien, und (3) für Plattform die Anzahl der Nutzer relevant se elle Kundenbasis auf einer mobilen Plattforı zweiseitigen Markt für mobile Plattformen an Marktstellung.

65. Schliesslich könnten App-Entwickler it die iOS-Plattform erreichen, womit Apple a den Zugang zu potenziellen Kunden auf ih verfüge. Somit könne die iOS-Plattform als könne sich in Bezug auf den Zugang zu Nt Marktteilnehmern verhalten.

C.2.3.2 Zur Verhaltensweise

66. TWINT konkretisiert, ihr Vorwurf betre der TWINT-App im Vergleich zur eigenen E Apple Pay auf der iOS-Plattform bevorzug durch Apple Pay anhand einer Videoaufzeic

9 So habe auch die EU-Kommission in den letz Plattformen auch die Nutzerzahlen und nic (Fn 13).

> bereits geschildert (Rz 13), ihre Rechtsbegehren eisen sei, TWINT die Zustimmung für die Verwen- ıderung der Bevorzugung von Apple Pay bei mon zu erteilen.

eine Anbieterin einer für mobile Bezahl-Apps un- _age versetze, Wettbewerber von Marktaktivitäten n oder ihre Aktivitäten zumindest substanziell zu halten, mobile Bezahl-Apps von Drittanbietern zuehindern. Im Übrigen führt TWINT folgendes aus:

| Markt für mobile Plattformen Uber einen sehr hoon Apple vorgebrachten Informationen bezüglich t aufgrund verschiedener in der Replik genannten »r Marktanteil von Apple in der Schweiz, je nach bis [...] % betrage. TWINT stellt ausserdem fest, n Jahr 2016 weltweit mehr Apps heruntergeladen ir App-Entwickler die interessantere Plattform darder weltweiten Umsätze über den iOS App-Store gkeitsstellung von der iOS-Plattform, weshalb der n essenzieller Bedeutung sei.

pple auf dem von TWINT als relevant erachteten T die Ausführungen von Apple als nicht plausibel. \nzahl verkauften Mobilgeräten zu errechnen, sei nicht die sich aktuell im Umlauf befindlichen Ge- Jutzer mitberücksichtigten, die keine potenziellen die Bemessung der Marktstellung einer mobilen |, da App-Anbieter eine möglichst grosse potenzin erreichen möchten.? So verfüge Apple auf dem hand der Anzahl ihrer Nutzer über eine sehr starke

ire potenziellen Kunden mit IOS-Geräten nur über Is unumgängliche Handelspartnerin in Bezug auf rer Plattform über eine «Gate-Keeping Funktion» ; Essential Facility qualifiziert werden und Apple itzern vollkommen unabhängig von den anderen

ffe den Umstand, dass Apple die Funktionsweise 3ezahl-App in erheblicher Weise beschränke und e. TWINT illustriert die Behinderung von TWINT hnung, die zeige, dass der TWINT-Bezahlvorgang

ten Jahren bei der Beurteilung der Marktstellung von ;ht die Umsatzzahlen als Messbasis herangezogen.

über QR-Code mit einem iOS-Gerat zugun sich das Gerät in Scanning-Nähe des Termi

67. Das vorliegend geschilderte Problem « App bewusst und willentlich geöffnet habe gang über die TWINT-App initiiere. Sobald si NFC-Bezahlterminal befinde, werde die TV obwohl der Nutzer sich bereits für eine Zah kalkulierte und bewusste Intervention von Ar konkurrierenden Bezahl-App aktiv auszusct

68. Stossend hierbei sei insbesondere, d: befehl existiere, mit dessen Hilfe die Unterd schaltet werden könnte. Dieser Befehl sei f bereits genutzt. Apple habe jedoch TWINT laubt.

69. TWINT weist darauf hin, dass sie mit Alternative zur praktischsten Bezahlvariante die NFC-Schnittstelle auf iOS-Geraten für d wenigstens die Alternativlösung mittels QI TWINT auf die Anwendung des genannten |

70. TWINT stellt fest, die technische Be\ grosse Auswirkungen auf ihre Möglichkeite zu erbringen und potenzielle Nutzer anzuv weise in erheblicher Weise negativ auf den

71. TWINT führt schliesslich aus, dass be zahlterminals die NFC-Antennen an untersc TWINT-App beispielsweise bei den in jünge len Terminals unterdrückt, da sich bei dies befinde, während dies bei anderen Terminal Seite des Terminals angebracht sei. Den Ar lation schätzt TWINT, gemäss eigenen Ang nem Acquirer, auf 50-75 %. TWINT folgert c NFC-Schnittstelle der iOS-Gerate kombinier Apps, die sich ergibt, wenn ein Apple-Gerat eine technische Abschottung von potenziell alle Bezahl-Apps ausser Apple Pay zur Folc

C.2.3.3 Zu den sachlichen Rechtfertig:

72. In Bezug auf Apples Argument, das Schulung der TWINT-Nutzer bzw. durch de halten, gelöst werden, hält TWINT fest, die Bezahl-App und verhindere das positive Kur App essentiell sei. Apple behalte sich mit an gert werde.

C.2.3.4 Zusammenfassung der Replik

73. Zusammenfassend gelangt TWINT zu Stellung im vorgelagerten Bereich der mobil

sten von Apple Pay abgebrochen werde, sobald nals befinde.

antstehe auch dann, wenn der Nutzer die TWINT- und überdies bewusst einen mobilen Bezahlvorch das Gerät in der beschriebenen Nähe zu einem VINT-App zugunsten von Apple Pay unterdrückt, lung mit TWINT entschieden habe. Dies sei eine ple, bereits eingeleitete Bezahlvorgänge mit einer alten.

ass innerhalb des iOS-Systems ein Programmierrückung von TWINT zugunsten Apple Pay ausgeur gewisse Apps freigegeben worden und werde die Nutzung dieses Programmierbefehls nicht erder Verwendung des QR-Codes bereits auf eine mittels NFC habe ausweichen müssen, da Apple ie Nutzung von Apple Pay reserviert habe. Damit 2-Code ungehindert genutzt werden könne, sei >rogrammierbefehls angewiesen.

'orzugung von Apple Pay auf iOS-Geraten habe n, für ihre bestehenden Kunden Dienstleistungen ‚erben. Ausserdem wirke sich diese Verhaltens- Markt für mobiles Bezahlen aus.

>i den verschiedenen erhältlichen Typen von Behiedlichen Orten angebracht seien. So werde die rer Vergangenheit in Betrieb genommenen mobien das NFC-Modul direkt hinter dem Bildschirm typen nicht der Fall sei, wenn die Antenne auf der teil der kritischen Terminals an der Gesamtpopuaben gestützt auf Aussagen von Experten bei eilaraus, dass die Verweigerung des Zugriffs auf die t mit der gerügten technischen Unterdrückung von ‚in die Nähe eines NFC-Bezahlterminals gelangt, 50-75 % der Bezahlterminals in der Schweiz für je habe.

ungsgründen und Lösungsmöglichkeiten

geschilderte Problem könne durch eine bessere n Hinweis, eine Mindestdistanz von 10 cm einzus widerspreche der intuitiven Handhabung einer \denerlebnis, welches für den Erfolg einer Bezahlderen Worten genau das vor, was TWINT verweivon TWINT

m Schluss, Apple nütze ihre marktbeherrschende en Plattformen missbräuchlich aus, um:

- im nachgelagerten Markt für mobiler lassigen Wettbewerbsvorteil zu vers von den nachgelagerten Markten zu

- ihre Marktmacht auf dem vorgelager lagerten Markt fur mobiles Bezahlen

74. Damit verhindere Apple mit technisct den Leistungswettbewerb beim mobilen Bez von Art. 7 Abs. 1 KG.

C.2.4 Duplik von Apple vom 4. Oktober

75. Mit ihrer Duplik vom 4. Oktober 2017 Apple, sondern TWINT die marktbeherrsch sei. Apple wiederholt, die Anzeige von TWII seien insbesondere aus den folgenden Grür

  • Apple verfüge in keinem relevanten

  • keiner der behaupteten Missbrauche

76. Ganz allgemein berufe sich TWINT aı nen Befehl zur Unterdrückung von Apple P nicht um eine Gleichstellung mit Apple Pay schaltung von Apple Pay und einer Bevorzu

77. Im Einzelnen äussert sich Apple wie fc

C.2.4.1 Zur Marktstellung

78. Apple bestreitet die Marktdefinition vo der Markt für Zahlungsdienstleistungen, de lungsoptionen erfasse, wären aus Sicht vo keinem der erwähnten relevanten Märkte n der Tatsache, dass sie sich nicht in wesentli abhängig verhalten könne. Hieraus ergebe nicht missbräuchlich seien.

C.2.4.2 Zur Verhaltensweise

79. Apple bringt vor, das von TWINT vor scher Terminals und den von ihr durchgefüt die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass A unbeabsichtigt starte. Der QR-Code müsse | gescannt werden, während Apple Pay bei Apple hält erstens fest, dass der im Video v rend sei, als dass ein Telefon den QR-Cod auf dem Terminal-Bildschirm platziert werde NFC-Leser nicht dort, wo der QR-Code an Konfliktes weiter verringere.

80. In den zwei Videoaufnahmen, auf die des Terminals heruntergeklappt, was es ern zu berühren. Dadurch werde zwar Apple Pa nicht möglich, den QR-Code zu scannen, ( Bereichs befinden müsse. Apple illustriert de

1 Bezahlens der eigenen Bezahl-App einen unzuschaffen und damit Konkurrenten von Apple Pay verdrangen;

ten Markt für mobile Plattformen auf den nachgezu Ubertragen («Leveraging»).

1 erzwungenen Mitteln und auf künstliche Weise zahlen und verstosse damit gegen den Grundsatz bekräftigt Apple ihren Standpunkt, wonach nicht

ende Anbieterin von mobilen Zahlungssystemen NT und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ıden abzulehnen:

Markt über eine marktbeherrschende Stellung; sei stichhaltig.

uf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung um eiay integrieren zu dürfen. Dabei gehe es aber gar . Vielmehr reklamiere TWINT das Recht zur Ausgung der eigenen App.

Igt zu den strittigen Punkten:

n TWINT. Einzig der Markt für Smartphones sowie r auch die unterschiedlichen, nicht mobilen Zahn Apple relevant. Unabhängig davon sei sie auf varktbeherrschend, und zwar nur schon aufgrund chem Umfang von anderen Marktteilnehmern unsich, dass die Verhaltensweisen von Apple auch

gebrachte Problem sei aufgrund der Anzahl krititen Feldversuchen rein hypothetisch. Zudem sei pple Pay beim korrekten Umgang mit QR-Codes in einem Abstand von ca. 10-30 cm vom Terminal einem Abstand von 0-5 cm automatisch starte. on TWINT gezeigte Scanvorgang insofern irrefüh- e nicht lesen könne, wenn es, wie gezeigt, direkt . Zweitens befanden sich bei vielen Terminals die gezeigt werde, was die Wahrscheinlichkeit eines

sich TWINT stütze, sei die PIN-Schutzabdeckung \ögliche, den Terminal-Bildschirm mit dem iPhone y ausgelöst, jedoch sei es aus dieser Distanz gar Ja sich das iPhone hierfür ausserhalb des NFCn für das Scannen eines QR-Codes erforderlichen

Abstand mithilfe eines als Beweismittel ang: nico iWL 250 Terminal und einem Yomani 1 der Lage gewesen, die in den Videos der A können, weshalb sie davon ausgehe, dass. nes in Wahrheit nicht bestehenden Problem

81. Apple moniert schliesslich, sie könne : figkeit der von ihnen als problematisch empf da die Ausführungen hierzu im Rahmen co schwärzt worden seien. Sie schätze jedoch Tests verwendet habe, bloss 1-2 % der Ges würden. Ausserdem sei bekannt, dass es | auch die QR-Code-Funktion unterstützen.

C.2.4.3 Zu den sachlichen Rechtfertig:

82. Apple legt dar, dass die Offenlegung « Apple Pay beeinträchtigen würde. Bei eine Apple Pay nicht mehr starten, auch nicht we auf dem iPhone jedoch zufällig die TWINT-/ ationen auftreten, in welchen der Nutzer im Bankkontos überprüfen, Geld an einen ande von TWINT nutzen, danach aber die Zahlt wolle. Der Nutzer würde dann nicht versteht

83. Apple weist erneut auf die gegenübe: hin, welche nicht wahrgenommen würden:

- Software-Patch: Dieser würde das | Code bezahlen möchte. Diese Lösui TWINT-Aktionäre und PostFinance Januar 2017 umgesetzt worden.

- Umgekehrte QR-Lösung: TWINT ke ten, mit welchen die auf den Gerater den können.

- Bluetooth Lösung: Mit der bereits vo cons werde eine Verbindung zwisch stellt und könne offline genutzt werd

- VAS-Dienstleistung: TWINT bringe : einem online-Setting. Die VAS-Dier gensatz zu der QR-Lösung von TWIN funktioniere.

- «Zurück zu TWINT»: TWINT generi: Pay automatisch auslösen wolle, v Rückkehr zu TWINT ermöglicht werc

84. Apple führt weiter aus, die von TWINT bile Gerät für das Scanning in einer bestimr den NFC-Bereich des Terminal gehalten we könne. Somit könne bei korrekter Verwen: handle sich um ein «Putativproblem»). Von ein Software-Update der Terminals durch

sfügten Videos, in welchem Tests mit einem Inge- 'erminal aufgezeichnet wurden. Apple sei nicht in nzeigerin gezeigten Szenarien nachvollziehen zu sie von TWINT gezielt für die Plausibilisierung eis produziert worden seien.

auf das Schreiben von TWINT bezüglich der Häu- ındenen Terminaldesigns keine Stellung nehmen, ler Geschäftsgeheimnisbereinigung komplett ge- , dass die Terminal-Typen, welche TWINT für die amtzahl der Terminals in der Schweiz ausmachen nur wenige Terminals gebe, die sowohl NFC als

ungsgründen und Lösungsmöglichkeiten

Jes Unterdrückungsbefehls die Funktionalität von r Genehmigung des Antrages von TWINT werde nn der Nutzer damit eine Zahlung auslösen wolle, \pp geöffnet sei. Dies könne zum Beispiel in Situ- Geschäft auf der TWINT-App etwa den Saldo des ren Nutzer überweisen oder eine andere Funktion Ing an der Kasse mittels Apple Pay durchführen 2n, weshalb Apple Pay nicht funktioniere.

- TWINT vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten

NFC-Feld ausschalten, wenn ein Kunde mit QR- 1g sei von CCV, einem kleinen Wettbewerber der im Schweizer Markt für Zahlkartenterminals, seit

ınne Händler mit QR-Code-Lesegeräten ausstat- 1. der Nutzer angezeigten QR-Codes gelesen wern TWINT praktizierten Lösung mit Bluetooth-Beaen dem Gerät des Nutzers und der Kasse hergeen.

zu Unrecht vor, diese Lösung funktioniere nur in stleistung funktioniere auch offline, ganz im Ge- IT, welche ihrerseits nur in einem Online-Szenario

sre eine Meldung, wenn ein mobiles Gerät Apple ‚omit dem Nutzer eine schnelle Möglichkeit zur le.

verwendeten QR-Codes bedingten, dass das monten Distanz weg vom Terminal und eben nicht in rde, da das Gerät sonst den QR-Code nicht lesen dung eigentlich gar kein Problem entstehen (es den vorgebrachten Lösungsvorschlägen scheine SIX am einfachsten umsetzbar. Dieses Update müsse so ausgestaltet werden, dass die NF' ausgeschaltet werde, was das Potenzial für

85. TWINT habe des Weiteren bereits M App zu verbessern, indem sie ihre Nutzer in 20 cm zu scannen. Die Nutzer würden hier: ellen Hilfen unterstützt, damit der QR-Cod« scannt werde, bei welcher es zu keinen Si diese Lösungen bereits umgesetzt habe, oh lasse sie als unglaubwürdig erscheinen.

C.3 Schriftenwechsel mit SIX

C.3.1 Angaben von SIX zu den Bezahlte

86. Mit Schreiben vom 15. September 20 riates vom 14. September 2017 wie folgt:

[Die Eingabe von SIX vom 15. September 2017 | aktuell oder demnächst im Einsatz stehenden Bi eingebaut sind, dass Interferenzen zwischen NF

87. Zusammengefasst bedeute dies, das: nachst im Einsatz stehenden Terminals von der TWINT-App durch Apple Pay kommen | Replik angegebene Schatzung plausibilisier Terminals potenziell von einer Unterdrückur

C.3.2 Schreiben von SIX vom 19. Oktob:

88. SIX nahm auf die weiterführenden Fr: tober 2017 wie folgt Stellung:

- Auf die Frage, ob sie als Anbieterin wäre, das Problem der Interferenz z Software-Update zu lösen, nannte S

e An der Kassenapplikation: B NFC-Feld bei Bedarf deaktivi Update erfordere und darüb quiring entspreche noch aus

e Am Bezahlterminal: Die derz vorgangiges Abschalten best Bezahlmethode entspreche | standards und würde zudem dard’° wie auch den internati

e Ander App auf dem Smartpt App selbst würde der heutige gen folgen. Letztlich soll der } wählen können.

10 Bei ep2 handelt es sich um den schweizerisch «Technical Cooperation ep2» gepflegt wird, tent.php (12.3.2019).

C-Antenne am Terminal bei einer TWINT-Zahlung eine NFC-Störung umgehend eliminiere.

assnahmen ergriffen, um die Funktionalität ihrer struiere, den QR-Code aus einer Distanz von 10- auf zudem auch beim Benutzen der App mit visu- > aus einer grösseren Distanz zum Terminal geörungen durch Apple Pay komme. Dass TWINT ne jedoch das Sekretariat darüber zu informieren,

rminals vom 15. September 2017

17 äusserte sich SIX zu den Fragen des Sekretabezüglich Terminals legt dar, dass bei der Mehrheit der szahl-Terminals von SIX und Aduno die NFC-Chips so

C und QR-Code wahrscheinlich sind.]

s es bei rund [50-75 %] der aktuellen oder dem- SIX und Aduno potenziell zu einer Unterdrückung <Onne. Hierdurch sei auch die von TWINT in ihrer , wonach rund 50-75 % der Gesamtpopulation an 1g der TWINT-App durch Apple Pay betroffen sei.

er 2017

agen des Sekretariats mit Schreiben vom 19. Okvon Bezahlterminals in der Schweiz in der Lage wischen NFC und QR-Code mit einem einfachen

IX drei potenzielle Möglichkeiten:

ei dieser Lösung würde das Kassenpersonal das sren, was jedoch mehr als ein einfaches Softwareer hinaus weder der gängigen Praxis beim Ac- Sicht des Händlers akzeptabel sei.

ait im Einsatz stehenden Bezahlterminals [...]. Ein immter Bezahlmethoden zugunsten einer anderen iberdies auch nicht den vorgegebenen Terminalzu Konflikten mit dem schweizerischen ep2-Stanonalen Standards für Bezahlsysteme führen. one: Die Aufhebung der Interferenz innerhalb der »n Logik von SIX und auch den Marktanforderun- “unde selbst die gewünschte Bezahlungsmethode

en Standard für Bezahlterminals, welcher durch Verein vgl. http://www .eftpos2000.ch/website/cms/front_con-

- Auf die Frage, ob sie alternative Möc mit welchem Aufwand dies verbunde

e Ein Software-Update auf de! hältnismässig hohen Aufwär zwar sowohl auf Stufe Engine lungen des Personals, Änder

C.4 Augenschein vom 19. Dezemk

C.4.1 Augenschein

89. Am Nachmittag des 19. Dezember 2( der SIX in Zürich einen Augenschein unter A durch. Es wurde getestet, ob sich bei Bezal chen sowohl Apple Pay als auch TWINT ins kationen ergeben. Konkret ging es um die F Display verschiedener Terminals bei geöff Funktion des Terminals dazu führt, dass aut

90. Zu diesem Zweck wurden Bezahlvorc geführt, welche von SIX, Apple und dem Sel den durch das Sekretariat im Vorfeld ausge Resultat:

  • Yoximo (TWINT ready), Interferenz f

  • Yomani (TWINT ready), keine Interfe

  • Davinci II (TWINT ready), Interferen:

  • Ingenico Move (TWINT ready), keine

  • Verdi (TWINT inaktiv, Rollout aber d

  • Ingenico Mobile (TWINT inaktiv, Roll

91. Zusammengefasst stellte das Sekrete testeten Terminals fest. Es wurde deutlich, ¢ tanz des iPhones zum Terminal, auch eng winkel des iPhones an das Terminal zusamr oben eher vermieden werden kann. Dabei ¢ Terminals, die über NFC-Antennen mit stärl bend sind und Apple Pay bereits bei einer Terminals mit seitlich installierter Antenne,

nicht auf, da der Scanvorgang des QR-Coc und in diesem Fall nicht von der NFC-Strah bei denjenigen Terminals nicht auf, die den

ruckzufuhren ist, dass in diesem Fall das Ge und zwar ausserhalb der Reichweite der NF

92. Bei einigen Tests, bei welchen eine | Push-Benachrichtigung von TWINT, die es ruckzukehren und die Zahlung abzuschliess sung des Problems darstelle, entgegneten « Nutzer ihrer App solche Push-Nachrichten zi

lichkeiten hätten, das Problem zu beseitigen, und Nn wäre:

1 Kassensystemen der Handler würde zu unveriden bei den Händlern und bei SIX führen, und sering als auch bei Implementation, Rollout, Schuungen der Prozesse etc.

yer 2017

)17 führte das Sekretariat in den Räumlichkeiten nwesenheit der Parteien sowie Vertretern von SIX ılvorgängen auf verschiedenen iPhones, auf weltalliert sind, Konflikte zwischen den beiden Applirage, ob beim Scannen eines QR-Codes auf dem neter TWINT-App eine Interferenz mit der NFComatisch Apple Pay geöffnet wird.

länge mit verschiedenen iPhone-Modellen durchcretariat mitgebracht wurden, und zwar auf folgenwählten Terminal-Modellen mit jeweils folgendem

estgestellt

srenz festgestellt

festgestellt

Interferenz festgestellt

emnächst), Interferenz festgestellt

out aber demnächst), Interferenz festgestellt

riat die beschriebene Interferenz bei vier der gelass das Auftreten der Interferenz, neben der Dismit der Geschwindigkeit und dem Annäherungsnenhängt und durch ein langsames Annähern von Jit festzuhalten, dass diese Faktoren bei neueren <erer Sendeleistung verfügen, nicht ausschlagge- “ Distanz von 10-15 cm automatisch startet. Bei die nicht nach oben abstrahlt, trat die Interferenz Jes auf der Vorderseite des Terminals stattfindet lung beeinträchtigt wird. Die Interferenz trat auch QR-Code grösser darstellen, was wohl darauf zurät intuitiv weiter vom Terminal weggehalten wird, C-Antenne.

nterferenz auftrat, erschien auf dem iPhone eine dem Kunden ermöglicht, zu der TWINT-App zuen. Auf die Meinung von Apple, dass dies die Lölie Vertreter von TWINT, dass nur etwa 50 % der ulassen würden. Ausserdem könne sich auch eine

«technische Schleife» ergeben, in welcher Apple-Pay öffne, was das Kundenerlebnis b

93. TWINT bestätigte im Rahmen des Au: über Bluetooth-Beacons keine Interferenzeı stehe, die Beacons nicht in unmittelbarer N werde sich aber unter Umständen ändern, d tion des Beacons in die Terminals geäusser

C.4.2 Korrespondenz im Anschluss an «

C.4.2.1 Schreiben von Apple vom 28. |

94. Im Anschluss an den Augenschein vor weitere Fragen zu folgenden Themen zuko den Augenschein ausgewählten Terminals, die Wahl der Zahlmethode dem Kunden ode Rule book vorgesehen sei, (3) weshalb TV hinwirke, dass der Kunde oder der Merchar terferenz vermieden werden könne, (4) we grösser darstellen könne und (5) weshalb T\ dem Terminal grösser dargestellt werde.

C.4.2.2 Schreiben von Apple vom 31. .

95. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 r genscheins durchgeführten Tests. Sie hielt App normal genutzt werden könne. Interfere Pay mit «geradezu unnatürlichen Bewegung ten sie die Möglichkeit, mithilfe der Meldung zuführen.

96. Apple monierte die vom Sekretariat e vollständigkeit des Protokolls, die Testumg nicht objektive Mitarbeiter des Sekretariats trotz fehlenden Fachwissens Schlussfolgert menheit des Case Teams und schliesslich, | ige Veränderung hätten überprüft werden k(

97. Sie hielt sodann fest, bei zwei Termii zwar Interferenzen ergeben, jedoch würde nicht unterstützen. Diese Terminaltypen seie wählt worden, weil sie besonders problemat

98. Apple weist erneut auf die alternativen lem hin (Software Update, Vergrösserung « cons, Meldung «zurück zu TWINT») und wi zungen für vorsorgliche Massnahmen nicht

C.4.2.3 Schreiben des Sekretariats vo

99. Das Sekretariat wies mit Schreiben vo fend die Voreingenommenheit des Case Te dazu auf, die Vorwürfe im Rahmen eines A festgehalten werde.

sich, nach anwählen der Push-Nachricht wieder eider Bezahlapplikationen beeinträchtige.

genscheins, dass im Falle von TWINT-Zahlungen 1 auftreten würden, da zurzeit die Möglichkeit belähe der Karten-Terminals zu positionieren. Dies a gewisse Kunden den Wunsch nach der Integrat hätten.

len Augenschein

Jezember 2017

n 19. Dezember 2017 liess Apple dem Sekretariat mmen: (1) Höhe der Marktdurchdringung der für (2) die Gründe, weshalb SIX nicht in der Lage sei, 2r dem Merchant zu überlassen, wie dies im EMV VINT nicht bei ihren Muttergesellschaften darauf it die Zahlmethode auswählen könne bzw. die Inshalb SIX den QR-Code auf dem Terminal nicht VINT nicht darauf hinwirke, dass der QR-Code auf

Januar 2018

vahm Apple Stellung zu den im Rahmen des Aufest, dass es nun erwiesen sei, dass die TWINTnzen entstünden nur dann, wenn die Nutzer Apple en» zu aktivieren versuchten und selbst dann hät- «zurück zu TWINT» ihre Zahlung mit TWINT ausrstellte Tabelle über die Testergebnisse, die Unebung und die Testmethode. Weiter auch, dass als Testpersonen agierten, dass das Sekretariat ingen aus diesen Tests ziehe, die Voreingenomdass die Terminals vorgängig nicht auf eine etwainnen.

naltypen (Verdi und Ingenico Mobile) hätten sich n diese die TWINT-Transaktionen mit QR-Code 2n darüber hinaus von SIX/TWINT deshalb ausgeisch seien.

Lösungen für das von TWINT beschriebene Prob- Jes QR-Codes, Verwendung von Bluetooth-Beaederholt ihre Auffassung, wonach die Voraussetvorlägen.

m 5. Februar 2018 an Apple

m 5. Februar 2018 die Vorwürfe von Apple betrefsams des Sekretariats zurück und forderte Apple usstandsbegehrens zu substantiieren, falls daran

100. Das Sekretariat wies Apple überdies d Augenschein durchzuführen, und dieses Anı legte die Vermutung von Apple in Bezug at des Sekretariates an TWINT vorlegte, aus durch das Sekretariat vorgenommen wurde.

C.4.2.4 Schreiben von Apple vom 14. |

101. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 | retariates. Sie verneinte ihre Absicht, ein At Ansicht zu folgenden Punkten:

- Das Protokoll des Sekretariates geb

- Beiallen Terminals hätten erfolgreich nen.

- Die Tests hätten nicht geprüft, ob d auftrete.

- Beiallen Terminals hätten erfolgreich nen, ohne dass Apple Pay ausgelös:

- Würden Nutzer ihr Gerät so nahe ai werde, geschehe das aus dem Grun

- TWINT lege, im Gegenteil zu Apple, ' Verwendung ihrer App zu unterweise

102. Apple wiederholte die von ihr bereits g TWINT bzw. SIX behoben werden könnten. sätzlich eigene Tests in Anwesenheit aller B von Rahmenbedingungen fest, die das Sel genscheins notwendigerweise beachteten n

C.5 Weitere Korrespondenz mit de

C.5.1 Schreiben von TWINT vom 19. Mä

103. Am 19. März 2018 erhielt das Sekret: die E-Mail des Sekretariats vom 7. Februar : tionen zur Klärung offener Fragen eingeford

104. Zusammengefasst bestätigte TWINT, der so programmiert werden könne, dass eı cken des «Bezahlen» Buttons in der TWINT vierung der NFC-Funktion würde, nach deı Betriebssystem automatisch wieder aktiviert des Home-Buttons in den Hintergrund verse schwerden von Kunden oder Merchants in neinten sie. Gleichzeitig wiesen sie jedoch d Funktionsweise einer App einfach auf ein alt meisten Fällen deswegen nicht beim Anbiet

arauf hin, dass es auch ihr angeboten habe, einen Jebot weiter Bestand habe. Das Sekretariat wider- If die Terminalauswahl, indem sie ihr eine E-Mail ; welcher hervorging, dass die Terminalauswahl

-ebruar 2018

nahm Apple Stellung auf das Schreiben des Sek- ısstandsbegehren zu stellen, und bekräftigte ihre

> den Verlauf der Tests nicht korrekt wieder.

1 TWINT-Transaktionen durchgeführt werden könas behauptete Problem unter Marktbedingungen

1 TWINT-Transaktionen durchgeführt werden kön- ' worden wäre.

1 das Terminal halten, dass Apple Pay ausgelöst d, weil sie mit Apple Pay zahlen wollten.

wenig Gewicht darauf, ihre Nutzer in der korrekten N.

nannten Möglichkeiten, wie die Interferenzen von In Bezug auf das sekretariatsseitige Angebot, zueteiligten durchzuführen, hielt Apple eine Vielzahl retariat bei der Durchführung eines eigenen Au-

ın Parteien

rz 2018

ariat die Stellungnahme von TWINT in Bezug auf 2018, in welchem das Sekretariat weitere Informaert hatte.

dass der Unterdrückungscode von Apple entwe- - automatisiert ausgelöst werde oder erst mit Drü- -App. Diese dadurch bewirkte kurzfristige Deakti- " Ausführung der Zahlung mit TWINT, durch das , wenn der Nutzer die TWINT-App durch Drücken tze. Die Frage des Sekretariates, ob konkrete Be- Bezug auf die Interferenz vorliegen würden, verarauf hin, dass Kunden bei einer unzuverlässigen ernatives Zahlungsmittel wechseln und sich in den er beschweren würden.

105. Zur Frage betreffend die Möglichkeit, Terminals zu verändern, hielt TWINT fest, d ep2 Gremiums"' begrenzt sei:

- Platzierung des NFC-Logos: Das NF ziert werden, wo im Gehäuseinnern damit der Kunde wisse, wohin er sei ten müsse. Falls die Antenne hinter « der Mitte des Displays angezeigt we bare Platz auf die vier Ecken des Dis

- Darstellung unterstützter Zahlungsrr tierten Zahlungsmittel auf dem Disp! den auf dem Terminal verfügbaren F

106. Auf die Frage des Sekretariates betre lichkeit, die NFC-Funktion am Terminal aus lung:

- Auf CCV-Terminals werde die TWIN initiiert, worauf der CCV-Server TWIN mal-Token» (kurzzeitiger Zahlungsc angezeigt werde. Dieser könne von ausgeführt werde. Das Drücken der

- Diese Lösung sei jedoch nur auf be welche vom Personal bedient und d bracht werden. Jedoch sei diese Lö schrankungen praktikabel, da die H: setze und nicht sichergestellt werd werde. Fur kassenintegrierte Termin

107. Dem Schreiben wurden auch aktuelle dem wurde festgehalten, dass SIX samtliche Geschäftsgeheimnisse preiszugeben und | Schreibens durch die Angaben von Bandbre

C.5.2 Schreiben von TWINT vom 18. Ap

108. Mit Schreiben vom 18. April 2018 stell möglichen technischen Umsetzung der Unt zahlreichen Beilagen zu.

109. TWINT illustrierte in ihrem Schreiben « ckung von Apple Pay bei einer Zahlung mit TWINT geplante Unterdrückung von Apple F ner» aktiviert und werde nach dem Abschlus stätigung oder einer erfolgten Teilzahlung ( viert. Im Falle, dass die Zahlung nicht au: Fehlers unterbrochen werde, würde die Un Eine Ausnahme hiervon bilde ein Fehler bei Nutzer den Screen QR-Code Scanner nich! bleibe. TWINT habe versucht, die Unterdrüc

"1 Vgl. Fn 10.

die Darstellungsgrösse des QR-Codes auf den ass diese durch zwei Vorgaben von SIX bzw. des

-C Logo müsse exakt über derjenigen Stelle platdes Terminals die NFC-Antenne angebracht sei, 1e Kreditkarte bzw. NFC-fähiges Smartphone hal- Jem Display platziert sei, müsse das NFC Logo in rden. Damit werde der für den QR-Code verfügsplays beschränkt.

ittel: Bei gewissen Terminals müssen die akzepay angezeigt werden. Dies beschränke ebenfalls latz für die Darstellung des QR-Codes.

ffend die Zusammenarbeit mit CCV und die Mögzuschalten, nahm TWINT folgendermassen Stel-

IT-Zahlung durch Drücken einer «TWINT-Taste» \T aufrufe und einen von TWINT generierten «Einode) erhalte, welcher vom Terminal als QR-Code 1 Nutzer gescannt werden, wodurch die Zahlung «TWINT-Taste» deaktiviere somit NFC.

stimmten mobilen Terminal-Typen implementiert, em Kunden z.B. in Restaurants an den Tisch gesung auch in einem solchen Setting nur mit Einandhabung der Terminals eine Schulung vorausen könne, dass eine solche auch durchgeführt als sei diese Lösung nicht praktikabel.

Zahlen zur Verbreitung von TWINT beigefügt. Zu- : Begehren von Apple ablehne, höchstvertrauliche deshalb die Terminalpopulation im Anhang des siten ersetzt habe.

ril 2018

te TWINT dem Sekretariat weitere Unterlagen zur erdruckung von Apple Pay in der TWINT-App mit

Jen technischen Prozess der geplanten Unterdrü- QR-Code am Terminal. Demnach würde die von -ay mit dem Aufruf des Screens «QR-Code Scanss der Zahlung, bzw. der Anzeige der Zahlungsbebei einem zu tiefen TWINT Saldo) wieder deaktisgefuhrt werden könne oder sie aufgrund eines terdrückung von Apple Pay aufgehoben werden. m Scannen des QR-Codes, da in diesem Fall der ' verlasse und somit die Unterdrückung bestehen kung von Apple Pay unter Laborbedingungen zu testen, die korrekte Implementierung sei jedc halb kein proof of concept möglich gewesen nachstellen können und fügte Videoaufnahn Pay verwendeten Codeausschnitte.

110. TWINT hielt fest, dass sie nach eine Codes für die Unterdrückung im Rahmen ih Tests durch ihre IT im Labor planen würde. die Implementierung des Codes Apple Pay unterdrückt werde und bei allen anderen F den Benutzer funktioniere.

111. In einem zweiten Schritt würde im Rat antwortung der IT sei, sondern direkt durch TWINT-App unter möglichst realen Beding des Vorgehens für dieses Betatesting ihrem

112. Schliesslich sei TWINT bei ihren Rec chem der Mechanismus der Unterdrückung. sen Blogbeitrag ihrem Schreiben bei. Diese worden und zeige, dass Apple anderen Ar Berechtigung zur Unterdrückung von Apple dass PayPal in direkter Konkurrenz zu TWII

C.5.3 Schreiben von Apple vom 20. Apr 113. [...].

114. [...].

C.6 Mailverkehr mit PayPal-Entwic

115. Aufgrund des Hinweises von TWINT a terdrückung von Apple Pay hat das Sekretar Eintrag verantwortlichen Entwickler von Pay anderem die Fragen, ob der Unterdrückung nen einer anderen Bezahlapplikation unterd geöffneten App auch zu einem späteren Ze von Apple Pay auch dann beendet werden k der Apple Pay unterdrückt wird, noch geöffn

116. Mit E-Mail vom 12. Mai 2018 antworte: (1) Apple Pay jederzeit wieder aktiviert we

Öffnen der anderen App unterdrückt werde einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne.

C.7 Korrespondenz mit den Partei einvernehmliche Lösung

117. Aufgrund dieser Antworten gelangte d Apple. Hintergrund dieses Schreibens bild. Aussagen gewisser Vertreter von Apple anli den hatte, dass eine Unterdrückung der NF‘

12 Konkret handelt es sich um einen Senior Leac

ich an der fehlenden Bewilligung gescheitert, wessei. Sie habe die verschiedenen Szenarien jedoch 1en bei sowie die für die Unterdrückung von Apple

r erfolgten Bewilligung für die Verwendung des res Release Prozesses die Durchführung interner Das Ziel dieser Tests sei es zu prüfen, ob durch tatsächlich nur in den beschriebenen Szenarien unktionen der TWINT-App ohne Behinderung für

imen des Betatestings, das nicht mehr in der Verdas Produktmanagement durchgeführt werde, die ungen getestet. TWINT legte eine Beschreibung Schreiben bei.

herchen auf einen Blogeintrag gestossen, in welvon Apple Pay beschrieben werde. Sie legten die- »r sei von einem Mitarbeiter von PayPal verfasst ıbietern von Bezahlsystemen die entsprechende Pay erteilt habe. Dies sei insofern interessant, als NT wie auch Apple Pay stehe.

1 2018

uf einen Blogeintrag im Internet bezüglich der Uniatam 11. Mai 2018 eine E-Mail an den für diesen Pal gesendet. '?Dabei stellte das Sekretariat unter sbefehl Apple Pay zwingend bereits mit dem Öffrücke oder ob diese Unterdrückung innerhalb der itpunkt erfolgen könne und ob die Unterdrückung önne, wenn die andere Bezahlapplikation, wegen et sei.

te der Entwickler von PayPal unter anderem, dass rden könne und (2) Apple Pay nicht sofort beim 2 müsse, dass also die Unterdrückung auch zu

en in Hinblick auf eine

as Sekretariat mit Schreiben vom 15. Mai 2018 an ste auch der Umstand, dass das Sekretariat die isslich der Sitzung vom 21. Marz 2018 so verstan- >-Funktion (und damit von Apple Pay) beschränkt

| Mobile Engineer bei PayPal.

auf die Dauer des reinen Zahlungsvorgangs an, es erachte es aufgrund des Mailverkehr haft, dass eine zeitlich beschränkte Unterdi ob Bereitschaft bestehe, die Unterdrückung zugeben.

C.7.1 Schreiben von Apple vom 2. Juli 2

118. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 nahm A tariates vom 15. Mai 2018:

- Zunächst handle es sich um ein Mis: von Apple, die am 21. März 2018 in worden seien, dahingehend versta Apple Pay technisch für nicht möglic möglichkeit die gesamte Applikation, stimmte Benutzeraktion begrenzen k

- Zwecks richtiger Beurteilung des ge lange Apple von TWINT daher die Apple weist darauf hin, dass selbst \ ckungscodes nicht untergraben wer: drückung ständig überwacht werder ckung nur im beschriebenen Umfant

119. Schliesslich bringt Apple in einer Fuss retariat verweise, sich auf die Applikation «F die für Händler zur Akzeptanz von Zahlunge

C.7.2 Schreiben von TWINT vom 10. Au

120. Das Sekretariat liess TWINT das Scl schaftsgeheimnisbereinigten Version vom 1 bunden mit der Aufforderung, Lösungsmögl vorzuschlagen.

121. Mit Schreiben vom 10. August 2018 te teressiert, zu einer Einigung mit Apple bezt Verwendung der TWINT-App Hand zu biete den dafür vorgesehenen technischen Proze

C.7.3 Schreiben von Apple vom 28. Sep

122. Auf die Frage des Sekretariates hin, ( TWINT vom 10. August 2018 bereit sei, die durch Apple Pay zu lösen, antwortete Apple

123. In ihrem Schreiben wiederholte Apple Apple Pay und äusserte zudem diverse Bed phase sowie dem Monitoring der App nach |

C.8 Antrag des Sekretariates betr:

124. Nachdem es zu keiner bilateralen Lö gekommen war, verschickte das Sekretaria

> technisch nicht möglich sei. Das Sekretariat gab s mit dem PayPal-Entwickler durchaus als glaub- ‘uckung möglich sei. Apple solle daher angeben, smöglichkeit zur Erstellung einer Testversion frei- pple wie folgt Stellung zum Schreiben des Sekresverstandnis, wenn das Sekretariat die Aussagen 1 Rahmen des Treffens bei der WEKO geäussert nden habe, dass Apple die Unterdrückung von h erachte. Allerdings erfasse die Unterdrückungswobei Apple die Unterdrückung nicht auf eine be- Önne.

planten Einsatzes des Unterdrückungscodes ver- Offenlegung der diesbezüglichen Informationen. wenn Apple Pay durch den Einsatz des Unterdrü- Jen würde, TWINT bzw. deren Einsatz der Unter- 1 müsste, um sicherzustellen, dass die Unterdrüy erfolge (Monitoring).

‚note vor, dass der Blogeintrag, auf den das Sek- ’ayPal Here — Point of Sale» von PayPal beziehe, nn entwickelt wurde. [...].

gust 2018

ireiben von Apple vom 2. Juli 2018 in einer ge- 3. Juli 2018 zur Stellungnahme zukommen, verichkeiten für die von Apple formulierten Anliegen

site TWINT dem Sekretariat mit, sie sei daran inglich der Unterdrückung von Apple Pay bei einer nn. Zudem reichte TWINT ein Memo ein, welches ss ausführt.

tember 2018

»b Apple unter Berücksichtigung der Eingabe von . Problematik der Unterbrechung der TWINT-App mit Schreiben vom 28. September 2018.

ihre Bedenken betreffend die Unterdrückung von enken in Zusammenhang mit der geplanten Test- Herausgabe des Unterdrückungscodes. [...].

affend vorsorgliche Massnahmen

sung des Problems zwischen Apple und TWINT t am 16. Oktober 2018 seinen Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen an die Parteien ı ein. Aufgrund der Tatsache, dass es in der F men ist, die geeignet sind, die wettbewerblic im Rahmen von Anregungen des Sekretariat ten, erübrigt sich hier eine eingehende Darst Stellungnahmen der Parteien, soweit es un von vorsorglichen Massnahmen ging. Der . dennoch die Grundlage des vorliegenden S:

D Erwägungen

D.1 Geltungsbereich

125. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Untern Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden | nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A

126. Als Unternehmen gelten sämtliche Na tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig Abs. 1bis KG). Apple ist als solches Unterne

127. Auf Ausführungen zum sachlichen, 6 des KG sowie zur Zuständigkeit kann vorlie:

D.2 Vorbehaltene Vorschriften

128. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

129. In den hier zu beurteilenden Märkten s nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Al geltend gemacht.

D.3 Unzulässige Verhaltensweiseı

130. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Markte

131. Vorliegend wird geprüft, ob Anhaltspu TWINT geltend gemacht - i.S. von Art. 7 KC marktbeherrschende Stellung dahingehend die geeignet erscheinen, Wettbewerber auf dern. Zu diesem Zweck gilt es zu klären, ob marktbeherrschende Stellung vorliegt und z'

ınd räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme olge zu Verpflichtungszusagen von Apple gekomch bedenkliche Verhaltensweise zu beheben, und s nach Art. 26 Abs. 2 KG umgesetzt werden konnellung dieses Antrags und der damit verbundenen 1 die formellen und materiellen Voraussetzungen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bildet aber chlussberichts.

ehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterrt. 2 KG).

chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleisvon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 >hmen zu qualifizieren.

tlichen wie auch zum zeitlichen Geltungsbereich Jend verzichtet werden.

yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- Jingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

ind keine Vorschriften ersichtlich, die Wettbewerb )s. 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht

1 marktbeherrschender Unternehmen

rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung yegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).

nkte dafür bestehen, dass sich Apple — wie durch 3 unzulässig verhalten hat, indem sie ihre allfällige missbrauchte, um Verhaltensweisen auszuüben, dem Markt für mobile Bezahllösungen zu behin- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erstens eine weitens eine solche missbraucht wird bzw. wurde.

D.3.1 Marktbeherrschende Stellung

132. Als marktbeherrschende Unternehmeı auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern in wesentlichem Umfang unabhän

133. Um festzustellen, ob Anhaltspunkte d sentlichem Umfang von anderen Marktteiln: relevante Markt abzugrenzen.

D.3.1.1 Relevanter Markt

134. Bei der Abgrenzung der relevanten Mé leistungen für die Marktgegenseite in sachlic sind. '?

135. Die Definition des sachlich relevanten seite: Massgebend ist, ob aus deren Optik V bewerb stehen. ‘4 Dies hängt davon ab, ob si und des vorgesehenen Verwendungszweck licher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austaı Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) v Marktgegenseite sowie weitere Methoden 2 und Dienstleistungen aus Nachfragersicht.! Verfahrens. '”

D.3.1.1.1 Übersicht und Charakterist

D.3.1.1.1.1 Applikationen für mobile P|

136. Im Zusammenhang mit Applikationen nehmer eine wichtige Rolle. Eine Marktstud mer der «App-Economy Schweiz» wie folgt

18 Vgl. «App-Economy Schweiz — Eine Marktstuc https://de.slideshare.net/andreakback/markts

1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteilgig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

afür bestehen, dass sich Apple tatsächlich in wes>hmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der

irkte ist zu bestimmen, welche Waren oder Diensther, örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar

Marktes erfolgt damit aus Sicht der Marktgegen- Varen oder Dienstleistungen miteinander im Wett- e vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften s als substituierbar erachtet werden, also in sachuschbar sind.'? Entscheidend sind die funktionelle on Waren und Dienstleistungen aus Sicht der ur Bestimmung der Austauschbarkeit der Waren ° Auszugehen ist vom Gegenstand des konkreten

ika der involvierten Marktstufen

jattformen

für mobile Plattformen spielen mehrere Marktteilie der Universität St. Gallen hat die Marktteilnehdargestellt:'®

/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al. /WEKO. 27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al WEKO; BGE 129 uchpreisbindung.

27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO.

lie der Universitat St.Gallen, 30.4.2015 (abrufbar unter: tudie-app-economy-schweiz [27.8.18]), 6.

Plattforr

Gera’

nern und App-Stores

rehercteller

D.3.1.1.1.2 Mobile Payments

139. Im vorliegenden Fall weisen aber nich zweiseitigen Markten auf, sondern auch die Es geht dabei um Applikationen, welche ese Markt ist insofern nachgelagert, als dass Be: Plattformen wie die iOS-Plattform mit dem ( Markt ist insofern zweiseitig, als die Nutzer sammengebracht werden, welche eine ents hen indirekte Netzwerkeffekte: Die Bezahllö der jeweils anderen Marktseite angeschloss

140. Zu beachten ist, dass Apple mit Apple | Diese muss im Gegensatz zu den Bezahllö, laden werden, sondern ist bereits vorinstalli einer Bezahlkarte zu aktivieren.

D.3.1.1.2 Relevante Marktgegenseite

141. Ausgehend vom Verfahrensgegensta aus deren Sicht der relevante Markt abzugr: zeige von TWINT, welche als Entwicklerin Store von Apple angeboten wird. Die Markta

142. Dies bedeutet, dass für die Marktabgı Nutzer von mobilen Plattformen, noch diejer der Mobile Payments direkt von Relevanz is indirekt von Bedeutung, und zwar insoweit s tuierbarkeit des Zugangs zur mobilen iOS-P

D.3.1.1.3 Sachlich relevanter Markt

143. Die Tätigkeit von Apple im Bereich Sn vertikale Integration aus. So bietet Apple se bilen Betriebssystem iOS und seinem Appden Endkunden (= iPhone-Nutzern) angebc IOS-Plattform vor, welche die Apple-eigene IOS-Betriebssystem und den dazugehöriger tegrierte IOS-Plattform).

144. Vorliegend stellt sich die Frage, ob au: alternative Smartphone-Plattformen, so insl Substitut zum Zugang zur integrierten iOS-F

145. Vorab ist festzuhalten, dass die WEKC formen im Smartphone-Bereich auseinand bereits im Jahr 2012 angedeutet, dass mob unterscheiden seien. Bei den mobilen Betrie für Smartphones respektive Tablets und Bet

21 Vgl. ALEXANDER ALBEDJ/ERIKA GYLLSTRÖM, Plz tions and the Future of Mobile Payments, 20° impact of openness on the market potential c ment platforms, Journal of Information Techn

t nur die mobilen Plattformen Charakteristika von > nachgelagerte Marktstufe für Mobile Payments. rlauben mit dem Smartphone zu bezahlen. Dieser zahlapplikationen wie die TWINT-App über mobile Jazugehörigen App-Store vertrieben werden. Der einer solchen Bezahllösung mit den Händlern zuprechende Zahlung akzeptieren. Auch hier bestesung ist umso attraktiver, je mehr Teilnehmer auf en sind.?'

Pay eine eigene Mobile Payment-Losung anbietet. sungen der Konkurrenz nicht als App heruntergeert. Es genügt, Apple Pay durch die Hinterlegung

nd ist diejenige Marktgegenseite zu bestimmen, anzen ist. Auslöser dieses Verfahrens ist eine Aneiner Mobile Payment-App tätig ist, die im Appbgrenzung hat aus dieser Perspektive zu erfolgen.

‘enzung im vorliegenden Fall weder die Sicht der lige der involvierten Marktteilnehmer auf der Stufe t. Diese anderen Marktteilnehmer sind höchstens ie aus Sicht von TWINT für die Frage der Substilattform massgebend sind.

nartphones zeichnet sich durch eine weitgehende ine iPhones ausschliesslich mit dem seinem mo- Store an, in dem die Apps von (Dritt-)Entwicklern ten werden. Es liegt somit eine integrierte mobile : iPhone-Hardware sowie das proprietäre mobile | proprietaren App-Store umfasst (nachfolgend: in-

5 Sicht von Entwicklern von Mobile Payment-Apps Jesondere die Android-Plattform von Google, ein lattform von Apple darstellen.

) sich bisher noch nicht mit dem Bereich von Plattargesetzt hat. Hingegen hat die EU-Kommission ile Betriebssysteme von PC-Betriebssystemen zu bssystemen gelte es zwischen Betriebssystemen riebssystemen für konventionelle Mobiltelefone zu

itform Competition in Two-Sided Markets: Expecta- 15, 16 ff. (abrufbar unter: http://arc.hhs.se/down- NDRUS/AVINASH GANNAMANENI/KALLE LYYTINEN, The f multi-sided platforms: a case study of mobile payology (2015) 30, 260 ff. (abrufbar unter: https://pa- 2636266 [27.8.18]).

unterscheiden. Eine weitere Unterscheidur und Betriebssystemen für Tablets erwog di zeigt. Die definitive sachliche Marktabgrenzı Beurteilung des Zusammenschlusses zwisc jedoch offen gelassen. ??

146. Im Rahmen des Entscheides gegen G entsprechende Applikationen geht die EU-K Märkten aus, in welchen jeweils von einer n gangen wurde: ??

- Lizenzierbare mobile Betriebssysten

o Dabei wird von einem Markt: gangen, wobei Android auf g einer tieferen Preisklasse ver

o Eswürden eine Reihe von M: von Google schützten, inklus

o Schliesslich würden Android triebssystem durchführen m sein.

- App-Stores für das Android-Betriebs

o 90 % der Apps, welche auf heruntergeladen wurden, sta

o Fur Smartphone-Hersteller is Geraten vorinstalliert zu habe heit der Gerate im EWR bere selbst heruntergeladen werd:

o Android-Nutzer würden im Al triebssysteme wechseln, da h dabei erhebliche Wechselkos

147. Dabei ist hervorzuheben, dass die E teme derart definiert, dass solche von unak Produkte verwendet werden dürfen. Dies eı Google im Zusammenhang mit Android. Die klusiv durch vertikal integrierte Entwickler ur Apple der Fall ist.

148. Diese Schlussfolgerungen der EU-Kor fahren den Umkehrschluss zu, dass Andro zierbare mobile Betriebssysteme einem anı den könnten als das geschlossene, proprie IOS-Plattform). Zudem sprechen die durch c mente wie Netzwerkeffekte und Wechselko

22 Vgl. hierzu COMP/M.6381, 4-7 Rz 16-30, Goc

23 Vgl. hierzu das Factsheet der EU-Kommissior of Objections an Google, verfügbar unter http htm.

1g zwischen Betriebssystemen für Smartphones e EU-Kommission hingegen als wohl nicht ange- ıng konnte die EU-Kommission bei der damaligen hen Google und Motorola aufgrund der Umstände

oogle betreffend das Android-Betriebssystem und ommission u.a. von folgenden sachlich relevanten 1arktbeherrschenden Stellung von Google ausgeie für Smartphones und Tablets

inteil von Google im EWR von über 90 % ausgeraktisch sämtlichen Smartphones und Tablets in wendet werde.

ırkteintrittsbarrieren bestehen, welche die Stellung ive sogenannter Netzwerkeffekte.

-Nutzer, welche einen Wechsel zu anderen Beöchten, erheblichen Wechselkosten ausgesetzt

system

Geräte mit installiertem Android-Betriebssystem mmen aus dem Google Play Store.

tes kommerziell wichtig, den Play Store auf deren »n. So sei der Play Store auf einer grossen Mehrits vorinstalliert und müsse von Endnutzern nicht On.

Igemeinen auch nicht zu App-Stores anderer Beierfür der Kauf eines neuen Geräts nötig wäre und ten entstehen würden.

U-Kommission lizenzierbare mobile Betriebssys- 'hängigen Herstellern von Mobilgeräten für deren itspricht insbesondere dem Geschäftsmodell von s im Gegensatz zu Betriebssystemen, welche ex- 1d Hersteller genutzt werden, wie dies konkret bei

nmission lassen mit Blick auf das vorliegende Verid und (vergleichsweise marginale) weitere lizen- Jeren sachlich relevanten Markt zugeordnet wertare iOS-Betriebssystem (als Teil der integrierten lie EU-Kommission vorgebrachten weiteren Argusten dafür, dass allenfalls ein separater Markt für

gle/Motorola Mobility.

| im Zusammenhang mit dem Versand des Statement die integrierte iOS-Plattfo gen darüber hinaus eine zung sprechen könnten.

149. Zunächst nutzen Eı unterladen von Mobile Pa also eine Situation des «: als Entwickler von Mobile

App entwickeln muss, ur man iC)C_Alitntgvar nicht ih

rm abgegrenzt werden könnte. Wie nachfo Reihe weiterer Elemente vor, welche für |

ıdkunden typischerweise nur eine einzige ı yment Apps auf ihre mobilen Geräte (Smar Single-Homings» seitens der Endkunden. I -Payment Apps jeweils für die entspreche 1 die jeweiligen Endkunden überhaupt errei

ar aına MMrhila Da1mant Ann aııf Andrnid

Die Mehrheit d Aber auch Win: beachtliche Rol

Lt Windows am

er Entwickler entwickelt für iOS dows und andere Plattformen sr le

Anzahl Entwickler je Plattform

153. Diese Einschätz MOBILE-PLATTFORN

Die Schweiz ist ein Apple Lanc wichtige Rolle. Gemäss versch Marktanteil bei den Anzahl De sogar auf zwischen 60 und 70 wird aber auch immer fragme Marktanteile der Mobile-Platf bestehen bleiben.

154. Gemäss der Se Webseiten weltweit in

hnsıınlırh dar vanasans

ung gilt auch heute noch, wie smama fi AEN

, auch im Jahre 2018. Im Unterschied zum Ausland spiel iedenen Umfragen und Studien von smama kommt die vices. Wenn man die App Nutzung analysiert, dann kom Prozent Marktanteil. Daneben ist die zweitstärkste Mob ntierter was eine zunehmende Herausforderung für die armen werden sich im 2018 nicht stark verändern. Das [

ite «gs.statcounter», einer Analyse-We 1 Hinblick auf Besucherzahlen analysie

Yntnn mnhilan Ratrinhcaiotama frninanne:

Bezahl-App Paymit auf iOS. Ähnliche Werte ZKB (77 %), PostFinance (71 %) und Migr nung erreichen auch die Werte, welche TV rund [60-70 %] der TWINT-Transaktionen di

157. Zusätzlich ist bei Mobile Payment-Ap auch die Möglichkeit für P2P°*-Zahlungen ur biler Plattformen noch stärker ausgeprägt: B ausgeprägte Netzwerkeffekte, was die Not Plattformen zu erreichen, gegenüber reinen

158. Es bestehen daher Anhaltspunkte daf ment-Applikationen, wie die TWINT-App eir form möglicherweise nicht durch den Zugaı zierbaren mobilen Plattformen) substituiert über die integrierte IOS-Plattform erreicht w von Mobile Payment-Apps - wie gezeigt — | der Schweiz rund [60-70%] der Nutzungen len.

159. Es liegen folglich Anhaltspunkte daft integrierten iOS-Plattform für Entwickler | könnte.”® Apple bestreitet eine solche Markt dazu erübrigen sich allerdings ohnehin, weil folgendem Grund offen bleiben kann: Selbs men mit lizenzierbaren mobilen Betriebssyst gewiesen würden, ware der Marktanteil der i Markt dann mit [60-70%] der Nutzungen vo dass insoweit von Anhaltspunkten für eine (vgl. hierzu hinten Rz 165 ff.).

D.3.1.1.4 Räumlich relevanter Markt

160. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, analog).

161. Die WEKO hat verschiedentlich die t der geographischen Marktabgrenzung ange terschiede bezüglich Marktanteile als Indiz Märkte betrachtet. *®

32 www.handelszeitung.ch/unternehmen/apple-b

33 P2M = Peer to Merchant, d.h. Zahlungen von

34 P2P = Peer to Peer, d.h. Zahlungen zwischen

35 Vgl. SEBASTIAN WISMER/ARNO RASEK, Market thinking Antitrust Tools for Multi-Sided Platfoı antitrust-tools-for-multi-sided-platforms.htm [| tlenecks that provide exclusive access to sing several similar platforms may possess mark reasonable to define a market that comprises

36 Vgl. RPW 2016/1, 101 Rz 256, Online-Buchur

an iOS-Nutzern zeigten auch die Finanz-Apps der os Bank (60-70%).?? Eine ähnliche Grössenord- VINT in seiner Anzeige vorgebracht hat, wonach urch iOS-Nutzer erfolgen.

ps wie TWINT, welche neben P2M®%-Zahlungen nfassen, die Komplementarität verschiedener moei P2P-Zahlungen bestehen zwischen Endkunden wendigkeit, Nutzer sämtlicher relevanter mobilen P2M-Lösungen nochmals verstärkt.

ur, dass aus Sicht der Entwickler von Mobile Pay- e darstellt, der Zugang zur integrierten iOS-Platt- 1g zur Android-Plattform (und den weiteren lizenwerden kann. Dies deshalb, weil iOS-Nutzer nur ‚erden können und diese Plattform für Entwickler iberdies von entscheidender Bedeutung ist, da in von Mobile Payment-Apps auf iOS-Nutzer entfal-

“vor, dass ein eigener Markt für den Zugang zur von Mobile Payment-Apps abgegrenzt werden abgrenzung, abschliessende Schlussfolgerungen in casu die definitive Marktabgrenzung auch aus t wenn die Android-Plattform und weitere Plattforemen dem gleichen sachlich relevanten Markt zuntegrierten iOS-Plattform an diesem umfassenden n Mobile Payment Apps immer noch derart hoch, Marktbeherrschung von Apple auszugehen wäre

jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachstungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3

tomogenität der Marktbedingungen als Kriterium wandt. Insbesondere wurden auch regionale Unfur entsprechende separate räumlich relevante

eherrscht-finanz-apps-der-schweiz-1034356 (12.3.19). einem Nutzer an einen Händler.

Nutzern.

Definition in Multi-Sided Plattforms, 59 in: OECD, Re- ‘ms, 2018 (http://www.oecd.org/competition/rethinking- ’.10.18]): «/...]one or more platforms can become botle-homing customers. This means one platform or even et power [...] Where market power is high it might be only one platform».

igsplattformen für Hotels, m.w.H.

162. Vorliegend ist davon auszugehen, das Schweiz deutlich grösser ist als im EWR (sie

163. Zusätzlich sprechen auch eine Reihe nes nationalen Marktes: So betreibt Apple Store. Gerade bei der vorliegenden Betracl ment-Apps ist darauf hinzuweisen, dass sov nationalen Ebene eingeführt wurden. Zuder lungsmitteln (Kreditkarten, Konten etc.) im | Schliesslich spricht auch die Praxis der WEI handensein eines nationalen Marktes.

164. Zusammenfassend liegen vorliegend für den Zugang zur integrierten iOS-Platttc auch der umfassende Markt für den Zugang Payment-Apps nationale Märkte sind. Auf vorliegend letztlich verzichtet werden, da sel die Auswirkungen in der Schweiz für die Beu wären.

D.3.1.2 Aktueller Wettbewerb

165. Würde von einem separaten Markt für wickler von Mobile Payment-Apps ausgegar trollieren, was für das Vorliegen einer marktk Entwicklern von Mobile Payment-Apps spre iPhones von Apple hergestellt und zusamm dazugehörigem App-Store ausgeliefert. Au IOS-Plattform dürfte derzeit kaum eine vala als den Apple-proprietäre App-Store an iPh App-Stores, die mit oder ohne «Jailbreak»? Apple installiert werden können, die Hürde, c dieser App-Store-Alternativen herunterzulac dies in keiner Weise unterstützt (Veränderu lust von Garantie- und Serviceleistungen fül rantiert, dass entsprechende Apps überprü Abgriff von Daten, die Systemstabilität etc.) dürften solche alternativen App-Stores dahe stellen.

166. Die Definition des sachlich relevanten eigenen Markt darstellt, ist letztlich nicht vo grenzung eines umfassenden Markts, welct form auch den Zugang zur Android-Plattfor

37 Unter einem Jailbreak, zu Deutsch «Gefängn schränkungen bzw. die Veränderung des Be auf Apple verstanden, um vom Hersteller nich liche Funktionen freizuschalten (Bei Androic ten»). Das iOS von Apple ist ein geschlosser von Apple zugelassen sind. Dadurch könner es wird dadurch aber auch sicherer (vgl. ww xistipps. chip.de/jailbreak-was-ist-das_ 12321

s generell die Verbreitung der iOS-Plattform in der she Rz 150).

von weiteren Argumenten für die Betrachtung eifür die Schweiz einen separaten nationalen Apptung aus Sicht von Entwicklern von Mobile Payvohl die TWINT-App als auch Apple Pay auf einer n wird bei den auf diesen Apps hinterlegten Zah- Normalfall von nationalen Märkten ausgegangen. <O im Bereich von Online-Plattformen für das Vor-

Anhaltspunkte dafür vor, dass sowohl der Markt rm für Entwickler von Mobile Payment-Apps als zu mobilen Plattformen für Entwickler von Mobile eine definitive räumliche Marktabgrenzung kann bst bei einer internationalen Marktabgrenzung nur rteilung nach Schweizer Kartellrecht massgebend

den Zugang zur integrierten iOS-Plattform für Entigen, dann würde Apple den gesamten Markt konyeherrschenden Stellung seitens Apple gegenüber chen würde. So werden hardwareseitig 100 % der en mit dem proprietären Betriebssystem iOS und s Sicht eines App Entwicklers für die integrierte ble Alternative bestehen, um über einen anderen one-Nutzer zu gelangen. Es gibt zwar alternative ’ auf iPhones oder anderen mobilen Geräten von lies zu tun, und dann auch Apps aus dem Angebot len, ist aber für Endverbraucher hoch, weil Apple ngen des iOS-Betriebssystems können zum Ver- ıren?®) und gegenüber dem Nutzer auch nicht gaft und sicher sind (z.B. in Bezug auf Viren, den . Gerade für Anbieter von Apps im Finanzbereich r keine Alternative zum App-Store von Apple dar-

Marktes und die Frage, ob iOS tatsächlich einen n entscheidender Bedeutung. Auch bei einer Abler neben dem Zugang zur integrierten iOS-Plattm und zu weiteren Plattformen mit lizenzierbaren

isausbruch», wird die Deaktivierung von Nutzungsbetriebssystems besonders für Smartphones mit Bezug t erwünschte Anwendungen zu installieren und zusätz- 1-Smartphones spricht man diesbezüglich von «Rooes System. Es können nur Apps installiert werden, die 1 IOS-Nutzer das System nur bedingt personalisieren, w.duden.de/rechtschreibung/Jailbreak und https://pra- [10.10.2018]).

/repair/generalservice/servicetermsde/ (10.10.2018).

mobilen Betriebssystemen für Entwickler ve haltspunkte dafür, dass sich Apple gegenül sentlichem Umfang unabhängig verhalten k: Payment Apps auf Nutzer entfallen, welche

167. Zusammenfassend liegen Anhaltspun nicht in hinreichendem Ausmass zu diszipli! grenzung nur auf den Markt für den Zuganc Mobile Payment Apps oder sei dies in einer Plattform und weitere Plattformen mit lizenz

D.3.1.3 Potenzieller Wettbewerb

168. Der potenziellen Konkurrenz kommt ei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Mai nen (d.h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) un frühestens nach einigen Jahren oder solche keinen nennenswerten Einfluss auf das Vel sen nur beschränkt ausgewichen werden ke

169. Es ist unwahrscheinlich, dass ein alte engen sachlich relevanten Markt eintreten v integrierter Anbieter auftreten wird. Ebenso umfassenden Markt Wettbewerbsdruck vor Bezeichnenderweise ist es selbst Microsoft mobiles Betriebssystem zu etablieren.

D.3.1.4 Stellung der Marktgegenseite

170. Wettbewerbsdruck kann nicht nur vot ausgehen, sondern auch von den Abnehme können sich nicht weitgehend unabhängig Verhandlungsmacht verfügen.

171. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür ' Mobile Payment-Apps über eine nennensw gen würden.

D.3.1.5 Schlussfolgerungen

172. Zusammenfassend liegen Anhaltspun lern von Mobile Payment-Apps in wesentlich eine marktbeherrschende Stellung gemäss davon, ob der sachlich relevante Markt eng: Plattform für Entwickler von Mobile Paym Marktdefinition erfolgt, welche auch sämtlich Android-Plattform, umfasst. Für das laufend:

® Vgl. Verfügung der WEKO vom 21.10. SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conver ADSL; RPW 2008/1, 228 Rz 57, TDC Switze Bitstromzugang; RPW 2007/2, 262 Rz 145, Richtlinien des Verbandes schweizerischer | von Berufsvermittlern.

on Mobile Payment Apps umfasst, bestehen Anoer Entwicklern von Mobile Payment-Apps in weann, da rund [60—70%] der Nutzungen von Mobile IOS-Geräte verwenden.

kte dafür vor, dass der aktuelle Wettbewerb Apple nieren vermag, sei dies bei einer engen Marktab- ) zur integrierten iOS-Plattform für Entwickler von n umfassenden Markt, welcher auch die Androidjerbaren mobilen Betriebssystemen umfasst.

ne disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es rktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen könd diese genügend gross sind. Sind Marktzutritte von nur geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies "halten der eingesessenen Unternehmen, da die- ınn.?

»rnativer Anbieter in den vorläufig abgegrenzten, vird, da Apple höchst wahrscheinlich weiterhin als “wenig ist auf einem — im vorstehenden Sinne — ı neuen mobilen Betriebssystemen zu erwarten. nicht gelungen, mit Windows Phone ein weiteres

1 vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern rn. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen von Abnehmern verhalten, die über ausreichend

vor, dass TWINT oder auch andere Anbieter von erte Verhandlungsmacht gegenüber Apple verfü-

Kte dafür vor, dass sich Apple gegenüber Entwick- 1em Umfang unabhängig verhalten kann und über Art. 4 Abs. 2 KG verfügt, und zwar unabhängig auf den Markt für den Zugang zur integrierten iOSent-Apps abgegrenzt wird oder ob eine weitere je anderen mobilen Plattformen, insbesondere die > Verfahren mussten jedoch weder hinsichtlich der

2013, 38 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp, sion (DCC); RPW 2010/1,119 ff., Preispolitik Swisscom rland AG vs. Swisscom Fixnet AG betreffend schneller

Terminierung Mobilfunk; RPW 2007/2, 214 Rz 169, Verbegesellschaften VSW über die Kommissionierung

Marktabgrenzung noch hinsichtlich der Frag: definitive Schlussfolgerungen gezogen werc

D.3.2 Voraussichtliche Beurteilung der ' D.3.2.1 Unzulässige Verhaltensweisen («

D.3.2.1.1 Formen des Missbrauchs

173. Das Kartellrecht verbietet eine marktk für sich allein auch nicht missbräuchlich, bes durch Markterfolg und internes Wachstum marktbeherrschende Unternehmen trägt jed verhalten. Zum Tatbestandselement der Ma sätzliches Element eine unzulässige Verh Missbrauch voraussetzt. Missbraucht wird ( es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhi Das missbräuchliche Verhalten richtet sich e gegen die Marktgegenseite (d. h. Lieferant mens).4°

174. Gestützt darauf unterscheidet Art. 7 / Missbrauch werden einerseits andere Unte renten; in einem ersten Schritt allerdings au: durch Errichtung von Marktzutrittsschranken hinderungsmissbrauch). Ein Missbrauch ka gegenseite (d.h. Lieferanten oder Abnehme wird, indem dieser ausbeuterische Geschäft (Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissb

175. Im vorliegenden Fall bringt TWINT v Wettbewerbs behindert, weshalb sich die n brauch konzentrieren kann.

D.3.2.1.2 Behinderungsmissbrauch

176. Bei der Behinderung sowohl in der Au spielt es keine Rolle, ob sich diese auf de benachbarten, vor- bzw. nachgelagerten Me des marktbeherrschenden Unternehmens vom Markt verdrängt oder der Markteintritt p dert. Es kommt zu einer wettbewerbswidrig: sure). Der Behinderungsmissbrauch führt d: Konkurrenten durch andere Mittel als die We

RPW 2016/4, 996 f. Rz 606, Sport im Pay TV

RPW 2016/4, 996 f. Rz 607, Sport im Pay TV

2016/4, 996 f. Rz 607, Sport im Pay TV.

2, ob Apple eine beherrschende Stellung einnimmt len.

Verhaltensweise

Missbrauch»)

yeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist teht doch der Sinn des Wettbewerbs gerade darin,

eine dominierende Stellung zu erreichen. Das och eine besondere Verantwortung für sein Marktrktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss als zualtensweise hinzutreten, welche ihrerseits einen Janach die marktbeherrschende Stellung, welche ingig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. ntweder gegen konkurrierende Unternehmen oder en oder Abnehmer des behindernden Unterneh-

\bs. 1 KG zwei Behinderungsformen: Durch den rnehmen (i.d.R. aktuelle oder potentielle Konkurch andere Marktteilnehmer) in der Aufnahme (d.h. ) oder Ausübung des Wettbewerbs behindert (Benn andererseits dann vorliegen, wenn die Marktr des behindernden Unternehmens) benachteiligt sbedingungen oder Preise aufgezwungen werden rauch).*'

or, sie werde durch Apple in der Ausübung des achfolgende Prüfung auf den Behinderungsmissfnahme als auch der Ausübung des Wettbewerbs m Markt des Marktbeherrschers oder auf einem irkt aktualisiert.*? Durch verdrängendes Verhalten werden aktuelle Konkurrenten geschwächt oder otenzieller Konkurrenten wird be- oder gar verhinen Marktverschliessung (Anticompetitive Foreclozu, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre ttbewerbsfähigkeit ihrer Produkte oder Dienstleis-

. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H.; / . E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H.; /

E 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H.; RPW

tungen ausschliessen (Competition on the I trächtigung der Wettbewerber, sondern zu « an sich.*?

177. Ist ein marktbeherrschendes Unterne nachgelagerten Markt tätig, kann es versu übertragen (Leverage), indem es Konkurren wird von vertikaler Marktverschliessung (Ve auf unterschiedliche Weise erreicht werden ziehungen mit Konkurrenten auf diesen Mar integrierten Unternehmen auf diesen Markts nische Behinderungen. **

178. Ein aktuelles Beispiel für eine Marktve nehmen bildet der Google-Fall der Europäis Missbrauchs seiner marktbeherrschenden S zugsbehandlung des eigenen Preisverglei Google den anderen Unternehmen die Mö Leistung zu überzeugen (Competition on the Verbraucher wirklich zwischen verschiedene nutzen konnten.*> Der Google-Fall ist auch € dahin geht, dass bei einer Selbstbevorzugı nicht mehr die hohen Hürden der «Essentie prüft wird, ob der verweigerte Input unerläs die Innovation hemmt.“

179. Auch im vorliegenden Fall stellt sich schende Stellung gegenüber Entwicklern ve eigene Mobile-Payment-Lösung Apple Pay ı bevorzugen. Solche Praktiken von marktbel bestandsvarianten von Art. 7 Abs. 2 KG be folgenden Tatbestände seien erfüllt:

(1) Diskriminierung von Handelspartner gen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG);

(2) Einschränkung der Erzeugung, des / Abs. 2 Bst. e KG);

(3) Die an den Abschluss von Verträger zusätzliche Leistungen annehmen or

43 Vgl. RPW 2011/1, 142 Rz 300, SIX/DCC.

44 \/gl. ausführlich RPW 2011/1, 143 f. Rz 301 ff

45 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vo ZACHARIAH DAVIES, Internet and Antitrust: An ( No 87105, 2 ff.

46 Vgl. AGUILERA VALDIVIA, The Scope of the “Spe Firms after the Google Shopping Case: Is T Favouring Own Related Business?, in: World

2016/4, 997 Rz 608, Sport im Pay TV.

Merits). Es kommt daher nicht nur zu einer Beeininer Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs

»hmen auch auf einem benachbarten, vor- oder cht sein, seine Marktmacht auf diese Märkte zu ten auf diesen Marktstufen behindert. Tut es dies, rtical Foreclosure) gesprochen. Dieses Ziel kann , etwa durch die Verweigerung von Geschaftsbektstufen, durch Bevorzugung der eigenen vertikal tufen, durch Koppelungsverträge oder durch techrschliessung durch ein vertikal integriertes Unterchen Kommission. Google wurde gebüsst wegen tellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorchsdienstes. Dabei war ausschlaggebend, dass glichkeit genommen hatte, im Wettbewerb durch Merits). Zudem habe Google verhindert, dass die ın Diensten wählen und die Vorteile der Innovation in Beleg dafür, dass die europäische Entwicklung Ing eines vertikal integrierten Marktbeherrschers l-Facilities»-Doktrin angewendet werden und geslich ist, sondern nur noch, ob die Verweigerung

die Frage, ob Apple seine allfällige marktbeherryn Mobile Payment-Apps dazu benutzt, um seine Jjegenüber den Konkurrenten auf diesem Markt zu 1errschenden Unternehmen können mehrere Tattreffen.” Im konkreten Fall bringt TWINT vor, die

1 bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbeziehun-

\bsatzes oder der technischen Entwicklung (Art. 7

gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner ler erbringen (Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG).

, SIX/DCC mit Hinweisen und Beispielen.

m 27. Juni 2018, IP/17/1784 (abrufbar unter http://euitm); vgl. auch GABRIELE ACCARDO/GIULIA CAMAZZA/ »verview of EU and national case law, in: Concurrences

cial Responsibility“ upon Vertically Integrated Dominant here a Duty to Treat Rivals Equally and Refrain from Competition 41, 1 (2018) 43 ff., 59 ff. (62).

E 10.1.1), Publigroupe SA et al. .WEKO, m.w.H.; RPW

180. Neben diesen von TWINT geltend g Art. 7 Abs. 2 Bst. aKG (Verweigerung von dürfte aufgrund des Fallthemas Art. 7 Abs. Absatzes oder der technischen Entwicklur nachfolgende Missbrauchsprüfung mit dies nehmlichen Lösung ist auch keine weitere E forderlich.

D.3.2.1.3 Einschränkung der Erzeug: Entwicklung im Sinne von (Art. 7 Abs. 2 |

181. Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 Bst. | von Behinderungs- und Verdrängungsprak! gegenüber Konkurrenten und ist dann erfüll gegeben sind: *®

(i) Es liegt eine Verhaltensweise des Absatzes oder der techni

(ii) | durch die Verhaltensweise we Ausübung des Wettbewerbs

(ii) die durch die Verhaltensweis: satzes oder der technischen. «legitimate business reasons

D.3.2.1.3.1 Einschränkung des Absatz a) Allgemeines

182. Unter «Einschränkung des Absatzes» sondere Verhaltensweisen eines marktbehe len, das Marketingspektrum der Konkurren künstlich zu beschränken, ohne dass dies eii normalen Leistungswettbewerbs ware.*? De haltensweisen, die Produkte oder Dienstleis entweder weniger attraktiv oder weniger ab Beschränkung des eigenen Absatzes als au ten.®"

48 \/gl. Vgl. WEKO, Verfügung vom 30. Oktobe adressierte Briefsendungen (abrufbar unter RPW 2018/3, 580, Rz 558, Supermedia..

# Vgl. WEKO, Verfügung vom 30. Oktober 201 sierte Briefsendungen (abrufbar unter www. 2018/3, 580, Rz 558 ff., Supermédia.

5° Vgl. WEKO, Verfügung vom 30. Oktober 201' sierte Briefsendungen (abrufbar unter www.w AMSTUTZ/CARRON, Art. 7 KG, Rz 399 und 43€

51 Vgl. WEKO, Verfügung vom 30. Oktober 201' sierte Briefsendungen (abrufbar unter www. 2018/3, 580, Rz 561, Supermedia.

emachten Tatbeständen könnte zusätzlich auch Geschäftsbeziehungen) betroffen sein. Allerdings 2 Bst. e KG (Einschränkung der Erzeugung, des ig) im Vordergrund stehen. Deshalb beginnt die er Tatbestandsvariante und aufgrund der einver- 3eurteilung der anderen Tatbestandsvarianten erung, des Absatzes oder der technischen

2 KG erfasst grundsätzlich alle möglichen Formen iken eines marktbeherrschenden Unternehmens ', wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale

> vor, die zu einer Einschränkung der Erzeugung, schen Entwicklung führt;

arden andere Unternehmen in der Aufnahme oder behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt;

> bewirkte Einschränkung der Erzeugung, des Ab- Entwicklung ist nicht sachlich gerechtfertigt (keine

»).

es und der technischen Entwicklung

im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG fallen insberrschenden Unternehmens, welche darauf abziez zu verringern und dadurch deren Marktzugang ne Folge der normalen Marktentwicklung bzw. des r Begriff der Einschränkung erfasst dabei nur Vertungen von Konkurrenten des Marktbeherrschers setzbar machen.°° Erfasst wird dabei sowohl die ch die Einwirkung auf den Absatz von Konkurrenr 2017, Rz 1019, Geschäftskunden Preissysteme für www.weko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide);

/, Rz 1023, Geschäftskunden Preissysteme für adresweko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide); RPW

/, Rz 1022, Geschäftskunden Preissysteme für adreseko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide); BSK KG- .

/, Rz 1023, Geschäftskunden Preissysteme für adresweko.admin.ch > Aktuell > Letzte Entscheide); RPW

183. Unter «Einschränkung der technisch Bst. e KG fallen Verhaltensweisen von marl zu oder die Diffusion von technologischen R

b) Vorbringen der Parteien

184. TWINT macht geltend, als marktbehe das technisch erzwungene, automatische S eines Bezahlvorganges mit der TWINT-App Pay konkurrierenden mobilen Bezahlapplil knappung auf den Märkten für mobiles Bi Marktangebots zu qualifizieren. Dies sei ge eine von Dritten bereitgestellte Infrastruktui Apple Pay darauf zu monopolisieren, inden integrierten NFC-Technologie unterbinde.

185. Die Einschränkung betreffe gemäss Verhaltensweise daran gehindert werde, au dukt einzuführen und darauf potenzielle Ku schränkung auch ihre technische Entwicklur produkt basierend auf eigenem technischer Verhalten von Apple führe sodann zu einer E likationen und behindere damit direkt den W haltensweise potenziellen Kunden Alternati\

186. Selbst Apple stellt nicht in Abrede, das tet, sobald es in ein NFC-Feld gehalten wird Jahr 2014 so und könne durch ihr Streben r tigt werden. Davon unbesehen würde TWIN Bezahlterminalinfrastruktur kontrollieren un sungen vorzunehmen, um die angebliche schränke die ausschliessliche Nutzung der N dienstleistung durch Apple auf iOs-Gera Entwicklung neuer digitaler bzw. mobiler Zal sache, dass TWINT nicht von der NFC-Te Bluetooth und QR-Codes alternative Technc

c) Einschränkungen im vorliegenden Fall 1. Einschränkungen des Absatzes

187. Das Sekretariat konnte sich im Rahr davon überzeugen, dass Apple Pay (sofern : in das NFC-Feld eines Bezahlterminals geh: Gerät bereits geöffnete Bezahlapplikatione TWINT-App. Dies wird von Apple auch nict und Weise entwickelt worden, um ein optim.

188. Die Unterdrückung der TWINT-App a das Gerät in das NFC-Feld eines Bezahlte weigerung der Herausgabe des Programmi

53 Vgl. Rz 209.

Yen Entwicklung» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 <tbeherrschenden Unternehmen, die den Zugang essourcen verknappen oder aufheben. >?

rrschendes Unternehmen verhindere Apple durch tarten von Apple Pay während der Durchführung ‚auf künstliche Weise den Markteintritt von Apple cationen. Die hierdurch bewirkte künstliche Verszahlen sei als Einschränkung des potenziellen smass TWINT umso stossender, als dass Apple - (Netz von NFC-fahigen Terminals) dafür nutze, 1 sie Dritten die Nutzung der in den iOS-Geraten

TWINT einerseits ihren Absatz, da sie durch die f der mobilen Plattform von Apple ein neues Pronden zu gewinnen. Andererseits betreffe die Ein- 1g, da sie daran gehindert werde, ein Konkurrenzn Knowhow einzuführen bzw. zu vertreiben. Das ;enachteiligung von Drittanbietern von Bezahlapp- 'ettbewerb. Zudem enthalte Apple durch ihre Ver- ‚produkte wie die TWINT-App vor.

ss Apple Pay auf Apple-Geräten automatisch star- 53: Dies sei seit der Lancierung von Apple Pay im ach einem optimalen Kundenerlebnis gerechtfer- T gemeinsam mit ihren Eigentümern die gesamte 1 sei damit in der Lage, die notwendigen Anpas-

Interferenz zu vermeiden. Darüber hinaus be- IFC-Funktionalität für die eigene mobile Zahlungsten in keiner Art und Weise die erfolgreiche ılungssystemen. Dies vor allem aufgrund der Tatchnologie abhängig sei, da sie bereits heute mit logien benütze.

nen des Augenscheines und seiner Ermittlungen aktiviert) (1) automatisch startet, wenn das iPhone alten wird, und (2) sogleich andere auf dem Applen unterdrückt, ganz konkret auch die geöffnete it bestritten, Apple Pay sei vielmehr auf diese Art ales Kundenerlebnis zu ermöglichen.

uf IOS-Geräten, wenn Apple Pay aktiviert ist und rminals gehalten wird, beziehungsweise die Verarbefehls für die Ausschaltung dieser technischen

Dynamic Currency Conversion (DCC).

Bevorzugung von Apple Pay kann zu einer zahlapplikationen führen. Die Kunden könn: zahlapplikation nutzen oder wollen diese au zen. Denn es ist anzunehmen, dass sie na Apple Pay den Vorzug geben, da die autor wusst aktivierten Bezahlapplikationen das N Funktionsweise dieser Bezahlapplikationen,

189. Für das Sekretariat bestehen daher Starten von Apple Pay als die den Apple-G sich der Nutzer bei einem Zahlungsvorgang — direkte Auswirkungen auf den Absatz ihre Apple wiederholt vorgebrachte Argument, d von Apple Pay eine hohe Bedeutung zu, gi Negative Erfahrungen bei der Benutzung d durch Apple-Pay verursachten Zahlungsabt Absatz und der Verwendungshäufigkeit der diese technisch vermeidbare Interferenz zi dass die Auswahl an Bezahlapplikationen vi

2. Einschränkungen der technischen E

190. Zudem ist der von TWINT vorgebrach! aufgrund des Verhaltens von Apple daran Knowhow basierendes Konkurrenzprodukt v damit in ihrer technischen Entwicklung eing:

191. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, da: des Codes für die Unterdrückung von Apple auch TWINT, ihre Bezahlapplikation weiter here Nutzerzufriedenheit erreichen konnten TWINT-App freigegeben hat, dürften nun

TWINT allfällige Vorteile der Funktionalitäte Pay frei zur Geltung bringen und so eine ec bei welcher ein Vergleich der Applikationen

3. Ergebnis

192. Aus dem Gesagten folgt, dass Anhalt: schränkung des Absatzes als auch die Eins könnten.

D.3.2.1.3.2 Wettbewerbsbehinderung a) Allgemeines

193. Im Fokus von Art. 7 Abs. 2 Bst. e KG st des marktbeherrschenden Unternehmens ¢ tensweisen, die den Markzugang von aktuel ohne dass dies Folge der normalen Markte werbs ist.°*

54 RPW 2014/4, 688, Rz 129 und 134, Preispolit

künstlichen Verknappung des Angebots von Bean unter Umständen nicht die für sie optimale Befgrund negativer Nutzererfahrung nicht mehr nutch entsprechenden Erfahrungen auf iOS-Geraten natische Unterdrückung von anderen, bereits belutzervertrauen in die Sicherheit und zuverlassige so auch konkret der TWINT-App, untergrabt.

Anhaltspunkte dafür, dass dieses automatische eräten inhärente Bezahlapplikation — selbst wenn für eine andere Bezahlapplikation entschieden hat r Konkurrentin TWINT haben kann. Denn das von 2m positiven Nutzererlebnis komme für den Erfolg It genauso auch für andere Bezahlapplikationen. er TWINT-App, welche durch die automatischen, rüche bei den Nutzern entstehen, dürften sich im TWINT-App niederschlagen. Im Extremfall könnte ı einer Verdrängung der TWINT-App führen, so arknappt werden könnte.

ntwicklung

fe Vorwurf nicht von der Hand zu weisen, dass sie

gehindert werde, ein auf eigenem technischem on Apple Pay einzuführen bzw. zu vertreiben, und schränkt werde.

ss Apple durch die Verweigerung der Herausgabe Pay verhindert hat, dass ihre Konkurrentinnen, so antwickeln und verbessern und dadurch eine hö- . Da Apple nun den Unterdrückungsbefehl für die die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass nN ihrer Bezahlapplikation auch gegenüber Apple hte «Competition on the Merits» entstehen kann, mit gleich langen Spiessen erfolgt.

spunkte dafür gegeben sind, dass sowohl die Einchrankung der technischen Entwicklung vorliegen

ehen Behinderungs- resp. Verdrangungspraktiken yegenUber Konkurrenten. Erfasst werden Verhallen oder potenziellen Konkurrenten beschranken, sntwicklung bzw. des normalen Leistungswettbeik und andere Verhaltensweisen der SDA.

194. Im vorliegenden Zusammenhang ge TWINT-App durch Apple Pay eine Wettbew

195. Es kann Apple zwar grundsätzlich zu automatisierte und sichere Ausgestaltung \ wahrleistet. Es ist aber prima vista nicht eir ckung laufender Bezahlvorgänge konkurrier malen Kundenerlebnis bei Apple Pay diene erwogen werden, dass die diskutierte tech konkurrierende Bezahlapplikationen richten ken.

b) Vorbringen der Parteien

196. TWINT bringt vor, das Verhalten von . bietern von Bezahlapplikationen im Vergleic werb direkt. Zudem würden dadurch Konsur tenzielle Kunden von Bezahlapplikatione vorenthalten werden. Das technisch erzwt selbst nach Einleitung eines Bezahlvorgang ausgabe des Unterdrückungscodes stellten ı Apple habe keine Elemente vorgebracht, w Apple mit ihrem Verhalten sowohl in die wirt lungspotenzial von TWINT ein.

197. Apple bringt indes vor, die Unterdrück: Massnahmen zurückzuführen, sondern vielr ckelt wurde. Apple Pay funktioniere seit des bei der Ausgestaltung ihrer App hätte berüc Eigentümer, die die gesamte Bezahltermir den notwendigen Anpassungen beheben.

c) Wettbewerbsbehinderung im vorliegend:

198. Sowohl TWINT als auch Apple bringe onen ein optimales Kundenerlebnis anstrel beschriebene Interferenz eine Beschränkun ellen Konkurrenten zur Folge haben, die nic angesehen werden könnten. Indem sie zu onsweise von Dritt-Bezahlapplikationen auf | Nutzerfreundlichkeit und Sicherheit dieser / Entwicklern von Mobile Payment-Apps die N zu Uberzeugen.

199. Es liegen damit Anhaltspunkte dafür als aktuelle Konkurrentin aufgrund der Inte werb behindert haben könnte. Eine abschlie Vorabklärung und vor dem Hintergrund der sprechend gibt es keine definitive Schlussfo

D.3.2.1.3.3 Sachliche Rechtfertigungs: a) Allgemeines

200. Das Verhalten eines marktbeherrsche wenn es sich nicht durch sachliche Gründe ( Solche Gründe liegen insbesondere dann vo

ht es um die Frage, ob die Unterdrückung der arbsbehinderung zur Folge hatte.

gestimmt werden, dass eine möglichst einfache, ion Apple Pay ein optimales Kundenerlebnis geisichtig, weshalb (auch) die technische Unterdrüender Bezahlapplikationen vorrangig diesem opti- Nn bzw. sogar hierfür nötig sein sollte. Es könnte nische Unterdrückung sich in erster Linie gegen soll, um diese in ihrer Funktionalität einzuschrän-

Apple führe zu einer Benachteiligung von Drittanh zu Apple Pay und behindere damit den Wettbenenten, welche Apple-Produkte benutzten und pon seien, in direkter Weise Alternativprodukte ingene, automatische Starten von Apple Pay - es mit TWINT — sowie die Verweigerung der Hersine Einschränkung des Absatzes von TWINT dar. elche dies entkraften würden. Schliesslich greife schaftliche Tätigkeit als auch in das Umsatzerzieing von TWINT sei nicht auf hierauf ausgerichtete nehr auf die Art und Weise, wie Apple Pay entwissen Lancierung auf dieselbe Weise, was TWINT ksichtigen können. Auch könnten TWINT und ihre alinfrastruktur kontrollierten, die Problematik mit

en Fall

n vor, dass sie bei ihren mobilen Bezahlapplikati- 9en wurden. Vor diesem Hintergrund könnte die g des Marktzuganges von aktuellen oder potenziht mehr als Folge der normalen Marktentwicklung einer offensichtlichen Einschränkung der FunktiiOS-Geraten führt, könnte sie das Vertrauen in die \pps untergraben und damit den konkurrierenden öglichkeit nehmen, im Wettbewerb durch Leistung

vor, dass die Verhaltensweise von Apple TWINT rferenz auf iOS-Geraten durch Apple im Wettbe- :ssende Beurteilung ist allerdings im Rahmen der einvernehmlichen Lösung nicht erforderlich. Ent- Igerung bezüglich der Wettbewerbsbehinderung.

grunde

nden Unternehmens ist nur dann missbrauchlich, «legitimate business reasons») rechtfertigen lasst. r, wenn sich das Unternehmen auf kaufmannische

Grundsätze (z. B. das Verlangen der Zahlu Andere Gründe können z.B. eine verändert Vereinfachungen, Transport- und Vertriebsk eine sachliche Rechtfertigung nur dann in F keit eingehalten wird. Dies bedeutet namer Verfügung stand, welche sich weniger wettb Unerlasslichkeit»).°°

b) Vorbringen der Parteien

201. In ihrer Stellungnahme macht Apple ge liesse sich durch sachliche Gründe rechtfert des übergeordneten Kundenerlebnisses bei rer Duplik ergänzt Apple, falls TWINT die L TWINT die Möglichkeit eröffnen würde, App

c) Sachliche Rechtfertigungsgründe im vor

202. Das Sekretariat stimmt Apple insoferr dass sie Apple Pay schlechter stellt als d Schlechterstellung müsste jedoch nur dann möglichung der Unterdrückung die geltenc fürchten müsste (siehe oben Rz 201). Basi Pay jedoch nur ab dem Drücken des QR-Cı einem Abbruch der Zahlung mit der TWINT grenzung könnte sowohl dem für beide An gend Rechnung getragen werden als auch g geltend gemachte Szenario der zufällig geot terdrückung von Apple Pay eintreten könnte

203. Schliesslich gilt anzumerken, dass Ap| Konkurrentin ermöglicht, und zwar PayPal. gende direkte Kontaktaufnahme des Sekret: App «PayPal Here» über den von TWINT Pay.°6

204. Prima vista scheinen die von Apple v reasons» darzustellen, eine endgültige Beut vor dem Hintergrund der einvernehmlichen | diesem Zusammenhang im Rahmen des vc folgerungen gezogen.

D.3.2.1.3.4 Ergebnis

205. Zusammenfassend kann festgehalten der Tatbestand der Einschrankung des Abs von Art. 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 7 Abs.

Rahmen des Vorabklarungsverfahrens ist e: gerungen uber das Vorliegen eines Gesetze

55 RPW 2016/4, 1006 Rz 679 f., Sport im Pay-T\ 56 E-Mail von PayPal vom 12. Mai 2018.

ngsfähigkeit des Vertragspartners) stützen kann. 2 Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative osten oder technische Gründe sein. Ferner kommt rage, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigtlich, dass keine alternative Verhaltensweise zur ewerbsverfälschend ausgewirkt hätte («Gebot der

Itend, die technische Bevorzugung von Apple Pay igen, die dem Schutz der Integrität und Sicherheit der Nutzung von Apple-Produkten dienten. In ih- Interdrückung von Apple Pay erlaubt würde, dies le Pay im Schweizer Markt zu eliminieren.

liegenden Fall

| zu, als dass nicht von ihr verlangt werden kann, je Konkurrenzapplikation von TWINT. Von einer ausgegangen werden, wenn Apple durch die Er- 1 gemachten Beeintrachtigungen tatsachlich besrend auf den Angaben von TWINT würde Apple yde-Buttons bis zur Bestätigung der Zahlung oder -App unterdrückt. Durch diese klare zeitliche Bebieter wichtigen optimalen Kundenerlebnis genüleichzeitig verhindert werden, dass das von Apple fneten TWINT-App und der daraus folgenden Un-

Jle die Unterdrückung von Apple Pay bereits einer Wie Recherchen von TWINT und die darauffoliriates mit PayPal ergaben, verfügt PayPal für ihre geforderten Code zur Unterdrückung von Apple

orgebrachten Gründe keine «legitimate business teilung ist aber im Rahmen der Vorabklärung und _6sung nicht erforderlich. Entsprechend werden in rliegenden Verfahrens keine definitiven Schlusswerden, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass atzes und der technischen Entwicklung im Sinne 1 KG im vorliegenden Fall erfüllt sein könnte. Im ; hingegen nicht erforderlich, definitive Schlussfol- ‚sverstosses zu ziehen.

D.4 Anregunc

206. Gemäss Art hinderung von We gen das Ergebnis eine Ähnlichkeit z verfahren aufweis dem Sekretariat o sogenannter Verp

D.4.1 Der Antra

207. Im vorlieger

che Massnahmer Miaeenahman 71! «

yen des Sekretariates nach J

. 26 Abs. 2 KG kann das Sekretaria' >ttbewerbsbeschrankungen anrege von Gesprächen zwischen dem Sel u den einvernehmlichen Regelunge en. Formell sind in der Vorabkläru der der WEKO möglich, weshalb si flichtungszusagen zu einer Anpass

g um vorsorgliche Massnahmen

iden Fall hat sich das Sekretariat in | vom 16. Oktober 2018 vertieft mi

arqraifan rind wie diaca 711 harııranzı

wird. Zusätzlich kann der Gegenbefehl «en questToken:» die Unterdrückung jederzeit w dergrund ist.°9

211. Apple hat in seinen ersten Eingaben v TWINT das Nutzererlebnis bezüglich Apple TWINT im Vordergrund sei, etwa, weil der N onen im Geschäft abrufen wolle, er allerdin was dann nicht möglich sei.

212. Wie aber die Auskünfte des Entwickler möglich, die Unterdrückung von Apple Pay ı auch zu einem späteren Zeitpunkt herbeizu zahlen»- bzw. «Scannen»-Button für das Eit der TWINT-Nutzer sich eindeutig für eine T schieden hat. Zudem hat sich geklärt, dass drückung auch gleich mit dem Ende des T kann. Es ist mit anderen Worten sichergeste schlossenen TWINT-Transaktion Apple Pay matisch aktiviert wird, möchte der Nutzer eii Ergebnis ist davon auszugehen, dass der | merkt, dass Apple Pay unterdrückt wurde. | anderen Worten gar nicht beeinträchtigt.

213. Aus diesem Grund hatte der Antrag Apple verpflichtet worden wäre, TWINT die ckungsbefehls zu erteilen, dass aber umge ware, Apple Pay nur während des unmittelb: nend mit dem Scanning des QR-Codes bis z tung erschien erforderlich, weil in technisct diese Zeitperiode hinausgehend hatte einge

D.4.2 Die Verpflichtungszusagen von A|

214. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 tauschen mit dem Sekretariat seine Verpflic mente der durch das Sekretariat vorgesehe kret hat Apple bestätigt, sich wie folgt zu ver

https://developer.apple.com/documentation/pé ticpasspresentationsupp (3.9.18).

/AutomaticPassPresentationSuppression(withReieder aufheben, selbst wenn die App noch im Vor-

'orgebracht, dass die Herausgabe des Befehls an Pay stören könnte. So sei es möglich, dass zwar lutzer seine Kundenkarten oder andere Informatigs zur Bezahlung Apple Pay verwenden möchte,

s von PayPal bestätigen (vgl. C.6), ist es technisch jicht bereits mit dem Öffnen von TWINT, sondern führen, beispielsweise wenn der Nutzer den «Belesen des QR-Codes betätigt. Also erst nachdem WINT- bzw. gegen eine Apple Pay-Zahlung entmittels Gegenbefehl (s. oben Rz 210) die Unter- 'WINT-Bezahlvorganges wieder beendet werden It, dass nach der «bewusst gewollten» und abge- / gleich wieder einwandfrei funktioniert und autone weitere Zahlung nun mit Apple Pay tätigen. Im Nutzer beim Gebrauch der TWINT-App nicht be- Seine «User-Experience» mit Apple Pay wird mit

um vorsorgliche Massnahmen vorgesehen, dass . Zustimmung für die Verwendung des Unterdrukehrt TWINT die Verpflichtung auferlegt worden aren Bezahlvorgangs zu unterdrücken, d.h. beginur Genehmigung der Bezahlung. Diese Verpflicher Hinsicht der Unterdrückungsbefehl auch über setzt werden können.

ople

reichte Apple nach mehreren telefonischen Aushtungszusagen ein, welche die wesentlichen Elenen vorsorglichen Massnahmen abdeckten. Kon- ‘halten:

isskit/pkpasslibrary/1617097-endautoma-

Bestätigung im Hint lung der Vorat TWINT/ Apple

Apple bestätigt, dass / von Art. 26 Abs. 2 KG liche Lösung wie folgt

Wenn die Twint AG ("1 wird Apple Twint das iOS-Programmierbefel von Apple Pay ("Unt im Zeitraum zu nutz Kunde mittels TWINTgezeigten QR-Code sc

a) Voraussetzung d Unterdrückungst Durchführung de für die der Kundı Codes gestartet | (Apple Pay also r

b) Falls Apple dav dass Twint den über die oben un rameter hinaus ı (mit Kople an da: forderung sende beseitigen bzw. c fehl im Sinne de ten Parameter et dieser Aufforden behalt sich Apple Zugang zum Ap oder TWINT-App zuschliessen.

[UNTERSC

(unterzeichnet namen

Apple)

Confirmation in view the preliminary inv:

Apple confirms that it w solution pursuant to Ar follows:

Subject to Twint AG (* Recht einräumen, den request, Apple will gre | zur Unterdrückung use Me programme erdrückungsbefehl") ed pee y ( en, wahrend dem ein mand") during a cust ‚App den am Terminal ning at a terminal with Ina a) provided that Tw afür ist, dass Twint den pression Comme efehl sofort nach der the execution : ' ır TWINT-Transaktion, ee 2 das Scannen des QR- which the custor

lick auf eine Einstelklärung 31-0519:

\pple die in Anwendung erreichte einvernehmumsetzen wird:

‘wint") dies beantragt,

hat, wieder ausschaltet code scanning. using the Suppre:

on Kenntnis erlangt, ” cess of the param

Unterdrückungsbefehl

ter a) aufgeführten Pa- Para. a), Apple w utzt, wird Apple Twint breach (and provi ; Sekretariat) eine Auf- munication to the n, diese Verletzung zu Twint an opport jen Unterdrückungsbe- breach, i.e. to

Command solely If Twint does not quest and does nı Apple reserves it

r in Bst. a) aufgeführnzusetzen. Falls Twint yng nicht nachkommt, das Recht vor, Twints

p Store zu begrenzen clude TWINT app: s vom App Store aus-

[UNTERSCHF HRIFT] (sig. in the name and c

hs s und im Auftrag von

andererseits Art und Schwere der mutmas wirtschaftliche Bedeutung sowie Opportunit

217. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, fort die mutmasslich unzulässige Wettbewe gang zum Unterdrückungsbefehl erhält. Die ments von entscheidender Bedeutung. Die | mit vorsorglichen Massnahmen - hätte nich

218. Zudem gilt es zu berücksichtigen, d verstoss bestehen, dass dieser in einer Unte müsste, namentlich werden sowohl die Mark Der zu leistende Zusatzaufwand stünde in k Präventivwirkung, welche durch einen mög sanktion zu erzielen wäre. Zudem wäre eine ringen Umsätze auf dem vorläufig abgegren

219. Im Hinblick auf die kartellrechtliche R und eine allfällige gerichtliche Überprüfung nem gewissen Interesse, allerdings wird im die rechtliche Würdigung bereits detailliert ur so dass der zusätzliche Erkenntnisgewinn ir im Hinblick auf eine Generalprävention sov gleich mit dem zusätzlichen Aufwand in eine

220. Zusammenfassend kann daher festge die problematische Verhaltensweise einges den, sowie aufgrund der für die vollständige raussichtlich noch zu unternehmenden zusé den Fall die Eröffnung einer Untersuchung r

E Kosten

221. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG*" ist geb ursacht hat.

222. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-K sacht haben, keine Gebühren zu bezahlen, lässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt.

223. Im vorliegenden Fall sind die Vorauss Abs. 2 Bst. b GebV-KG nicht erfüllt. Es lie werbsbeschränkung vor. Dennoch wird auf aufgrund der erfolgten Zusagen und Anregı Problems ermöglicht wird. Dies ändert aller pflichtig ist.

60 Vgl. BEURET, DIKE-KG (Fn 57), Art. 26 N 42 f.

61 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).

slichen Wettbewerbsbeschränkung, deren volksätsgründe dar.®°

dass mit der Verpflichtungszusage von Apple sorbsbeschränkung beseitigt wird und TWINT Zus ist auf dem dynamischen Markt für Mobile Pay- =roffnung einer Untersuchung — selbst verbunden t zu einem gleich raschen Resultat geführt.

ass zwar Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsrsuchung jedoch noch detailliert abgeklärt werden tbeherrschung als auch der Missbrauch bestritten. einem adäquaten Verhältnis zu einer zusätzlichen ichen Untersuchungsabschluss mit Verwaltungs- > allfällige Sanktion aufgrund der derzeit noch gezten Markt für Mobile Payments sehr tief.

echtsfortbildung wäre eine Verfügung der WEKO aufgrund der betroffenen digitalen Märkte von eivorliegenden Schlussbericht der Sachverhalt und nschrieben. Der Schlussbericht wird veröffentlicht, 1 einem anzustrebenden Untersuchungsverfahren vie die kartellrechtliche Rechtsfortbildung im Verr Untersuchung als unverhältnismässig erscheint.

halten werden, dass aufgrund der Tatsache, dass tellt und Verpflichtungszusagen abgegeben wur- Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts voitzlichen Untersuchungshandlungen im vorliegenlicht opportun erscheint.

ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-

G haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verursofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzuetzungen für eine Gebührenfreiheit gemäss Art. 3 gen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbedie Eröffnung einer Untersuchung insbesondere Ingen verzichtet, weil so eine rasche Lösung des dings nichts am Umstand, dass Apple gebühren-

‚58; RPW 2017/1, 94 Rz 174 ff., Interconnect Peering. n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-

224. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG

225. Gestützt auf die Funktionsstufe der m ein Stundenansatz von CHF 200.- bzw CHI insgesamt [...] Stunden zu CHF 200.- plus | insgesamt CHF [...] ergibt.

F Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommissic die vorangehenden Erwägungen,

1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür b des Absatzes und der technischen Entwickl Abs. 1 KG im vorliegenden Fall erfüllt sein k

2. verzichtet darauf, im Einverständnis ı chung zu eröffnen, solange Apple sich an ih lich,

dass Apple TWINT das Recht einr: ckung von Apple Pay («Unterdrücku ein Kunde mittels TWINT-App den : Abschluss des Bezahlvorgangs; wok

a) Voraussetzung dafür ist, dass TV Durchführung der TWINT-Transz Codes gestartet hat, wieder auss

b) falls Apple davon Kenntnis erlanı die oben unter a) aufgeführten P Kopie an das Sekretariat) eine A gen bzw. den Unterdrückungsbe ter einzusetzen. Falls TWINT die Apple das Recht vorbehalten, TV TWINT-Apps vom App Store aus

3. erhebt von Apple Verfahrenskosten vc

4. beschliesst, diesen Schlussbericht zu

Stundenansatz von CHF 100 bis 400.-. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-

).

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich - 290.-. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend ...] Stunden zu CHF 290.-, was eine Gebühr von

n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und

estehen, dass der Tatbestand der Einschränkung ung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 7 Önnte;

nit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersure Zusagen vom 3. Dezember 2018 hält, namentäumt, den iOS-Programmierbefehl zur Unterdrüngsbefehl») im Zeitraum zu nutzen, während dem ım Terminal gezeigten QR-Code scannt bis zum ei

VINT den Unterdrückungsbefehl sofort nach der ktion, fur die der Kunde das Scannen des QRchaltet (Apple Pay also reaktiviert); und

jt, dass TWINT den Unterdruckungsbefehl Uber arameter hinaus nutzt, wird Apple TWINT (mit ufforderung senden, diese Verletzung zu beseitifehl im Sinne der in Bst. a) aufgefuhrten Parameser Aufforderung nicht nachkommt, hat sich VINTs Zugang zum App Store zu begrenzen oder zuschliessen.

yn CHF [...];

publizieren.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7 und Art. 26 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2022 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz, Art. 2 und Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.