WEKO-20200623-2b2b95
Aufsichtsbeschwerde von Swissterminal gegen WEKO: Antwort des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF vom 23. Juni 2020
Rubrum
Schweizerische Ei Confédération sui
2.
Nach Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb: kann jedermann jederzeit der Aufsichtsbehi resse ein Einschreiten gegen eine Behörd schwerde kann sich grundsätzlich gegen al Verfügungen und Entscheide als auch gege weise gegen (unterlassene) Rechtsge (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren behandeln die Bundesbehörden eine Aufsic oder wiederholbare Verletzung von klarem hauptet wird, die mit keinem ordentlichen od kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines 2016, N 1210; Oliver Zibung, in: Waldmann,
3.
Die WEKO ist eine ausserparlamentarische desverwaltung angehört (vgl. Art. 2 Abs. 3 tungsorganisation, RVOG, SR 172.010 i.V.ı tungsorganisationsverordnung, RVOV, SR Aufgaben weisungsungebunden, sofern da: RVOV). Die Aufsicht Uber die dezentralisi wahrgenommen (Art. 8 Abs. 4 RVOG). Die regelt und richtet sich nach dem jeweiligen (
Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes Uber K (Kartellgesetz, KG; SR 251) statuiert die Un tungsbehörden. Diese Unabhängigkeit ist ı Erfüllung ihrer Aufgaben keine Weisungen e desverwaltung noch vom Bundesrat. Die adı sischen Departement für Wirtschaft, Bildun: keine Auswirkung auf die Entscheidungs- WEKO geniesst m.a.W. einen hohen Grad a Befugnisse und Aufgaben keiner direkten
van/Bruch David, in: Zäch Roger/Arnet
vier/Schraner Felix/Spühler Adrian (Hrsg.),
andere Wettbewerbsbeschränkungen, Züric
Die Weisungsungebundenheit der Wettbe Dienstaufsicht durch den Bundesrat entzog sicht indessen enge Grenzen. Denn je auto desto mehr Zurückhaltung ist bei der Aufsic unbestrittenermassen eine weitgehende Au Tätigkeiten ausgeschlossen ist. Hingegen
der Aufsicht (Meier Silvan/Bruch David, a.: Handkommentar zum RVOG, Bern 2007, A genüber dem Bundesrat und der Öffentlichke gang insbesondere mit dem jährlichen Tätig die Bewilligung der finanziellen Mittel sowie desrat einen gewissen (politischen) Einfluss zu beurteilenden Fall.
ar das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ide Tatsachen anzeigen, die im öffentlichen Inte- e von Amtes wegen erfordern. Die Aufsichtsbele Verwaltungshandlungen richten, sowohl gegen n nicht förmliches Verwaltungshandeln, beispielsschäfte oder organisatorische Massnahmen und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf-
Erwägungen
128 1167; VPB 60.20). Nach konstanter Praxis ‚htsbeschwerde nur dann, wenn eine wiederholte materiellem Recht oder von Verfahrensrecht beer ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden ; Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen \Weissenberger, Praxiskommentar VWVG, 2. Auf- VPB 68.101, 60.20, 59.59, 59.22, 56.37).
Kommission, die als solche der dezentralen Bun- Bundesgesetz über die Regierungs- und Verwaln. Art. 7a Abs. 1 Bst. a Regierungs- und Verwal- 172.010.1). Die WEKO ist in der Erfüllung ihrer 5 Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 7a Abs. 2 erten Verwaltungseinheiten wird vom Bundesrat Aufsicht wird durch die Spezialgesetzgebung ge- Srad der Autonomie (Art. 24 Abs. 3 RVOV).
artelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen abhängigkeit der WEKO von den übrigen Verwal- ımfassend zu verstehen: Die WEKO hat bei der ntgegenzunehmen, weder von der zentralen Bunministrative Zuordnung der WEKO zum Eidgenös- J und Forschung (WBF) in Art. 19 Abs. 2 KG hat und Weisungsunabhängigkeit der WEKO. Die n Autonomie und untersteht in der Ausübung ihrer fachlichen oder inhaltlichen Aufsicht (Meier Sil- Ruth/Baldi Marino/Kiener Regina/Schaller Oli- KG Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und h/St. Gallen 2018, Art. 19 N 6).
werbsbehörden bedeutet nicht, dass diese der en wären. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 KG setzt der Aufnomer eine dezentrale Verwaltungseinheit agiert, ht geboten. Die Wettbewerbsbehörden geniessen tonomie, womit eine inhaltliche Überprüfung ihrer unterliegt der ordnungsgemässe Geschäftsgang a.O., Art. 19 N 13; Thomas Sägesser, Stämpflis rt. 8 N 48). Dementsprechend legt die WEKO ge- >it Rechenschaft über den ordentlichen Geschäftskeitsbericht ab (vgl. Art. 49 Abs. 2 KG). Auch über die Wahl der Mitglieder der WEKO kann der Bun- ; ausüben, dies aber losgelöst von einem konkret
4.
Nach Art. 10 Abs. 1 KG unterliegen melde Prüfung durch die WEKO, sofern sich — wie | (vgl. Art. 32 KG) Anhaltspunkte ergeben, da den oder verstärken. Lassen sich im Rahme die Anhaltspunkte auf Begründung oder \ nicht erhärten bzw. lässt sich die mögliche nachweisen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG), unbedenklich. Gleiches gilt für den Fall, we Wettbewerbs - eine Verbesserung der Wet wirkt wird, welche die Nachteile der marktbe 2 Bst. b KG). Der Zusammenschluss gilt g vollzogen werden, wenn die WEKO innerhal 3 KG) keine Entscheidung trifft. Im Fall der | die Zulassung von Gesetzes wegen durch | fügung im Sinne von Art. 5 VwVG bedarf.
5.
Die vertiefte Prüfung der WEKO hat zwar be vorhaben effektiv eine marktbeherrschende gen begründet oder verstärkt, durch die wi dies die Beschwerdefuhrerin geltend macht nach Ansicht der WEKO zu Effizienzvorteile verhaltnisse in anderen Bereichen des komk der Schiene und bei den Operateurleistunge gemass WEKO die Nachteile der marktbehe schlagleistungen, weshalb die WEKO den z als zulassig beurteilte. Aus der Sicht der Ar nommenen Effizienzgewinne in fachlicher H ihrer Aufsichtsbeschwerde ausführlich begri
Mit ihrer Rüge, die WEKO sei zu Unrecht vor schlusses und damit einer Verbesserung di ausgegangen, zielt die Anzeigerin auf eine il ab. Eine fachliche Kontrolle der Aufgabene: ungebundenen Behördenkommission fällt it eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht
Die WEKO weist in diesem Kontext ergänz Verfahren der Prüfung von Unternehmenszı beteiligten Unternehmen Parteistellung und im Fall einer Prüfung nur zum Zusammens Die Beschränkung der Parteieigenschaft auf im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Nach der Rechtsprechung des Bundesgeric ten Unternehmen) nicht beschwerdeberect Unternehmenszusammenschlusses betroffe
Die von der WEKO angeführten spezialgese in der Tat ausgehebelt, wenn ein entsprec schwerde inhaltlich überprüft werden könn! fachlichen Einwände der Beschwerdeführer
2pflichtige Unternehmenszusammenschlüsse der im vorliegenden Fall — in einer vorläufigen Prüfung ss sie eine marktbeherrschende Stellung begrünn einer vertieften Prüfung im Sinne von Art. 33 KG ferstarkung einer marktbeherrschenden Stellung > Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs nicht erweist sich das Zusammenschlussvorhaben als nn — trotz möglicher Beseitigung des wirksamen [bewerbsverhältnisse in einem anderen Markt benerrschenden Stellung überwiegt (vgl. Art. 10 Abs. estützt auf Art. 34 KG als zugelassen und kann b der viermonatigen Prüfungsfrist (vgl. Art. 33 Abs. Jnbedenklichkeit des Zusammenschlusses erfolgt -ristablauf, ohne dass es einer anfechtbaren Verstätigt, dass das vorliegende Zusammenschluss- Stellung der GBN im Bereich Umschlagsleistunrksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, wie . Allerdings führt das Zusammenschlussvorhaben 2n bzw. zu einer Verbesserung der Wettbewerbsinierten Verkehrs, namentlich im Güterverkehr auf in auf der Schiene. Diese Verbesserung überwiegt rrschenden Stellung der GBN im Bereich der Um- Zusammenschluss gestützt auf Art. 10 Abs. 2 KG ızeigerin sind indessen die von der WEKO angeinsicht nicht hinreichend ausgewiesen, was sie in indet.
1 Effizienzvorteilen des Unternehmenszusammenar Wettbewerbsverhältnisse auf anderen Märkten nhaltliche Überprüfung des Entscheids der WEKO füllung einer unabhängigen und damit weisungsidessen — wie in Ziffer 3 dargelegt — im Rahmen in Betracht.
end darauf hin, dass nach Art. 43 Abs. 4 KG im isammenschlussen nur die am Zusammenschluss damit auch Parteirechte haben. Dritte können sich chlussvorhaben äussern (vgl. Art. 33 Abs. 1 KG). die beteiligten Unternehmen hat der Gesetzgeber vorgesehen (Botschaft KG, BBL 1995 | 468, 616). hts sind Dritte (wie z.B. Konkurrenten der beteiligtigt, selbst wenn sie durch die Zulassung eines ın sind (BGE 131 Il 497, E.5.5 S. 513).
tzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben würden hender Entscheid im Rahmen einer Aufsichtsbete. Es kann daher offengelassen werden, ob die in am Entscheid der WEKO berechtigt sind.
6.
Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin de werbsbeseitigung im Bereich der Umschla wirksamen Wettbewerbs und der übrigen Me tieft geprüft. Die WEKO hält dem in ihrer St Parteien seien praxisgemäss aufgefordert w einzureichen. Dieser Aufforderung seien die kommen. Am 8. Mai 2019 habe das Sekret: den Parteien am 10. Mai 2019 geliefert worc vom 13. Mai 2019 seien den Parteien sowie auch Fragen zu allfälligen Auflagen gestellt v Kenntnis habe, liege im Umstand begründe in die gesamte Prüfungstätigkeit der WEKO
Die allfällige Anordnung von Bedingungen o lich der vertieften Prüfung des vorliegende Auflagen effektiv erwogen hat, resultiert au: sammenschlussvorhaben. Ob es in fachlich: Auflagen verfügte, kann aus den in Ziffer 3
7.
Die Anzeigerin wirft der WEKO ferner vor, s rungen getroffen oder sei in ihrem Entscheic ohne entsprechende Zusatzabklärungen du verhalt und Antrag des Sekretariats abgewic den sei. Die WEKO entgegnet hierzu in ihre scheid, das Zusammenschlussvorhaben
abklärungen vorausgegangen. Das Sekret: führt und Fragebögen an insgesamt 62 Unte runter auch Wettbewerber von Swisstermin bande der Transport- und Logistikbranche sı Rheinhäfen seien um Auskunft ersucht wor rer unabhängiger Studien in die Beurteilung
Nach Art. 18 Abs. 3 KG trifft die WEKO die ausdrücklich einer anderen Behörde vorbeh der WEKO vor, führt die Untersuchungen dt Präsidiums die notwendigen verfahrensleite: mission Antrag und vollzieht ihre Entscheide
Die Angaben der WEKO zum Ausmass der: in der Stellungnahme vom 27. Mai 2019 zı stätigt. Die Beantwortung der Frage, ob in ı gezeigt gewesen wären, läuft wiederum aut WEKO hinaus, die im vorliegenden Aufsich WEKO ist zudem - wie sie in ihrer Stellun macht — an die in den Anträgen des Sekrete fragen nicht gebunden und entscheidet aut 23 N 55). Die Mitglieder der WEKO haben i ten Gegenantrag zu formulieren, wenn die \
Selbst wenn die von der Anzeigerin vermute trag des Sekretariats) zutreffen sollte, würde dem Geschäftsreglement der WEKO (SR 2 gen entsprechen. Ob und gegebenenfalls t
2r WEKO vor, sie habe trotz festgestellter Wettbegsleistungen keinerlei Auflagen zum Schutz des ırktteilnehmer verfügt und solche nicht einmal verellungnahme vom 3. Oktober 2019 entgegen, die orden, Vorschläge für Auflagen oder Bedingungen Parteien mit Schreiben vom 6. Mai 2019 nachgeariat hierzu weitere Angaben verlangt, welche von len seien. Anlässlich der Anhörung vor der WEKO den Vertretern des Bundesamts für Verkehr (BAV) vorden. Dass die Beschwerdeführerin davon keine t, dass sie mangels Parteistellung keinen Einblick gehabt habe.
der Auflagen lag im Ermessen der WEKO anlässn Zusammenschlussvorhabens. Dass die WEKO 5 ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 zum Zuar Hinsicht angebracht war, dass die WEKO keine yenannten Gründen dahingestellt bleiben.
ie habe keine ausreichenden Sachverhaltsabklä- | — vermutlich ohne substantiierte Begründung und rch einzelne Mitglieder — vom abgeklärten Sachshen, womit das Geschäftsreglement verletzt worr Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, ihrem Entzuzulassen, seien umfangreiche Sachverhaltsariat habe eine grosse Marktbefragung durchgernehmen der Transport- und Logistikbranche (daal im Bereich Umschlagsleistungen), an vier Verwie ans BAV versandt. Auch die Schweizerischen Jen. Darüber hinaus seien die Ergebnisse mehreeingeflossen.
entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht alten sind. Das Sekretariat bereitet die Geschäfte rch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des iden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskom-
Sachverhaltsabklärungen des Sekretariats werden ım vorliegenden Zusammenschlussvorhaben besasu ausführlichere Sachverhaltsabklärungen aneine inhaltliche Überprüfung des Entscheids der tsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. Ziffer 3). Die gnahme vom 3. Oktober 2019 zu Recht geltend riats geäusserte Würdigung von Tat- und Rechtsonom (vgl. Meier Silvan/Bruch David, a.a.O., Art. nsbesondere auch keinen substantiiert begründe- /EKO vom Antrag des Sekretariats abweichen will.
te Konstellation (Abweichung der WEKO vom Andies keiner Missachtung der im Kartellgesetz und 51.1) vorgesehenen organisatorischen Regeluninter welchen Modalitäten die WEKO vom Antrag
des Sekretariats abgewichen ist, ist aufsich! lassen werden.
8.
Nach Art. 71 Abs. 2 VwVG hat die Anzeigeı grundsätzlich weder einen Anspruch auf rec den der Transparenz wurden jedoch der Be vom 3. Oktober 2019 und 5. Dezember 20 aufgeführten formellen Rechtsbegehren dart Die wiederholt eingereichten Sistierungsar 2019, 15. Januar 2020 und 26. März 2020 je Akten des Zusammenschlussverfahrens ke den Ausgang des vorliegenden Aufsichtsve!
9.
Für die Behandlung der vorliegenden Aufsic
10.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der vorlie: Gründen keine Folge zu geben ist. Bei diese zeige durch das zuständige Fachdepartem zugeordnet ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 KG).
tsrechtlich nicht relevant und kann daher offengein nicht die Rechte einer Partei. Sie hat demnach htliches Gehör noch auf Akteneinsicht. Aus Grünschwerdeführerin die Stellungnahmen der WEKO 19 zur Kenntnis gebracht. Soweit ihre in Ziffer 1 Iber hinausgehen, wird diesen nicht stattgegeben. träge der Anzeigerin wurden am 19. Dezember weils abgelehnt, da aus der Einsichtnahme in die ine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die für fahrens wesentlich sind.
‚htsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
yenden Aufsichtsbeschwerde aus offensichtlichen »r Ausgangslage erfolgt die Beantwortung der Anent, d.h. das WBF, dem die WEKO administrativ