WEKO-20240506-f71d3d
Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard: Verfügung vom 6. Mai 2024
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A Verfahlren..........ceccccecceceececeececeeeeeeeeeee
A.1.1.1 Das 4-Parteien-System bei Zahlka A.1.1.2 Kategorien von Interchange Fees. A.1.2 Frühere kartellrechtliche Verfahrer A.1.3 _ Ergebnis der Vorabklärung 22-051 A.2 Untersuchungsadressatin ................- A.3 Verfahrensgeschichte .....................-- A.3.2 Vorabklärung 22-0514.................- A.3.3 Vorliegende Untersuchung 22-052
B Vorbemerkungen zur Sachverhalts
Cc Erwägungen. .....nunesssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
C.1 Geltungsbereich....................r C.2 Zuständigkeit der WEKO .................- C.3.1 Mastercard .............::::ceeeeeeeeeeeeeeeee C.3.2 Dritte 2.00... ceececeeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeee C.3.2.1.1Antrag von ViS@........c cee eee C.3.2.3.1Antrag der .-.........................- C.5.1 Wettbewerbsabrede ....................- C.5.1.1 Unternehmen verschiedener Mark C.5.1.2 Verhaltenskoordination (bewusste: C.5.1.3 Bezwecken oder Bewirken einer W C.5.2 _ Beseitigung des wirksamen Wettb:
5 und gewolltes Zusammenwirken) .................- awerbS .......unssssnssssnennnnennnnnnnennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnn
C.5.2.1 Vertikale Abrede über Mindest- od C.5.2.1.1Unternehmen verschiedener Mark C.5.2.1.2Abrede über Mindest- oder Festpre (i) Direkte Festsetzung eines Festpre (ii) Indirekte Festsetzung eines Minde (iii) Ergebnis.............usssssssseennennnnn nennen C.5.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vert C.5.2.2.1Relevante Märkte ........................-
C.5.2.2.2Widerlegung der Vermutung hinsic Systemmarkt .................nn
C.5.2.2.3Widerlegung der Vermutung hinsic
C.5.2.3 Ergebnis............uussssssseseeennennnnnnnnen C.5.3 _ Erhebliche Beeinträchtigung des V C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründ: C.5.4.1 Bisherige Praxis zur Rechtfertigun C.5.4.2 Rechtfertigung von Interchange Fe C.5.4.3 Rechtfertigung von Interchange Fe C.5.4.4 Rechtfertigung im vorliegenden Fa C.5.4.5 Zwischenergebnis .......................- C.5.5 Ergebnis............uuessssssessenneeeennnnnnen C.6 Unzulässige Verhaltensweise eines n C.7 Massnahmen...............44444sr rer C.8 Entzug der aufschiebenden Wirkung .
D Kosten .............222444440404HRnnnHHnnnnnnn nn
E Ergebnis ee
F Dispositiv .............::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
Stufen .......nnneeeesssnssnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnn 32 sise gemäss Art. 5 Abs. 4 KG..........................- 32 cece eee eeececeecaaeeeeesceeeeeeeeeasesesececeeeeeseaaeeaseeeeeeeeeeeaaes 33 ceca eee eececeeeeeeeaaeeeseeceeeeaaaeaeasceceeeeeseaausaseeeeeeeeeesaaes 33 htlich der direkten Festpreisabrede auf dem
ceca eee eececeeeeeeeaaeeceeeeeeeeeaseaeascecesesessaaeeaseeeeeeeeeeaaes 34 htlich der indirekten Mindestpreisabrede auf dem ceca eee eeececeeeeeeeaaeeeseecceeesseeeesececeeeeeeeaaesaseeeeeeeeeesaaes 35 ceca a eee eececeeceeeeaaesseeeeeeeeeaseseseceeesessesaaeeaseeeeeeeeseeaaes 35 Vettbewerbs ..........2222u00snssnnnennnnnnnennnennnnenennnneenn 35 IN annneennnnnennenennennnnnnnennenennnnnennenennensnnnnnennenennn nenne 36 g von Interchange Fees .................44444444 44 > 37 er 42 ceca eee eececeeeeeeeaaeeceeeeeeeeeaseaeascecesesessaaeeaseeeeeeeeeeaaes 48 ceca a eee eececeeceeeeaaesseeeeeeeeeaseseseceeesessesaaeeaseeeeeeeeseeaaes 49 ceca eee eececeeeeeeeaaeeeseeccceeeeeeeaaeaeceeseeeeaausaaeceeeeeeeseaaas 49 ceca eee ececeeeeeeeaaeeeseececeeeaseeessceceeecseeaaeeaseeeeeeeeeeeaaes 52 seca eee eececeeeeeecaaeeeeeecceeeeseeeaseaaeceeeeeseeeaaeeeeeeeseeaaes 52 eee eaaaaaeaeeeeenenaassneeeeeeeeeeenaassseeeeeeeseenaaassseeeeeessseaoas 53
A Verfahrer
A.1 Gegenstan
1. Gegenstand der terchange Fees («DM geschaft («Card Prese Art. 5 Abs. 3 Bst. a KC mass Art. 5 Abs. 2 KG
d der Untersuchung
vorliegenden Untersuchung bilden die IF»; auch im Singular) für die Debitkart: nt»; «CP»). Es stellt sich die Frage, ob d 3! und/oder Art. 5 Abs. 4 KG darstellen sind. Darüber hinaus könnte ein Verstc
e Karteninhaber: Personen, welche ihr: leistungen einsetzen.
e Handel: Unternehmen, welche die B 5. Dabei fallen typischerweise folgende (
e Händlerkommission, auch Merchant vom Handler an den Acquirer bezal den Händlern getätigten Transaktior quirer in Form der Interchange Fee:
e Interchange Fee: Gebühr, welche ul wird. Sie wird in der Regel prozentu: onsbetrag erhoben.
e Kartengebühren: Gebühren, welche resgebühr, Gebühren für Fremdwähı
6. Nicht direkt in die Transaktion involvie systems (sogenanntes Card Scheme, wie n regelt über ein Regelwerk die Zusammenar Kunden innerhalb des jeweiligen Zahlungss
T. Innerhalb der beiden internationalen 4 den die Interchange Fees aktuell durch das sich dabei um multilaterale Interchange Fee. Issuer und Acquirer verbindlich. Für eine be hängig davon, welcher Issuer die Zahlkarte welchem Händler diese eingesetzt wird, ste
A.1.1.2 Kategorien von Interchange Fee:
8. Die anwendbare Interchange Fee wird festgelegt. Der Acquirer analysiert die für di bei einem Händler erfolgte Transaktion und rie. Aus der nachfolgenden Tabelle gehen d
Kategorien von Interchange Fees
Unterscheid
Domestische Interchange Fees
Interchange Fees, die bei «inländischen» Transkationen zur Anwendung gelangen, d. h., wenn eine Schweizer Zahlkarte bei e nem Schweizer Händler eingesetzt wird.
2? Zahlkartensysteme können auch als 3-Parte Acquiring durch dasselbe Unternehmen vo keine Interchange Fee. Beispiele für 3-Parte oder die PostFinance Card (wenn die Zahlu
® Dies war zum Zeitpunkt der ersten Kreditkar den die Interchange Fees durch die Issuer u wurden die Interchange Fees nicht nur mult delt und festgesetzt; vgl. RPW 2006/1, 73 R
> Zahlkarte zur Bezahlung von Waren oder Dienstszahlung durch eine Zahlkarte akzeptieren.? 3ebühren an:
Service Charge («MSC») genannt: Die MSC wird ult. Sie wird in der Regel prozentual auf dem bei isbetrag erhoben. Ein Teil der MSC wird vom Ac- ın den Issuer weitergegeben.
Dlicherweise vom Acquirer an den Issuer bezahlt al auf dem bei den Händlern getätigten Transaktider Karteninhaber dem Issuer bezahlt (z. B. Jahungstransaktionen, Zinsen etc.).
rt ist der Lizenzgeber des jeweiligen Zahlkartenamentlich Mastercard und Visa). Der Lizenzgeber beit zwischen Issuern und Acquirern sowie deren ystems.
-Parteien-Systeme von Mastercard und Visa wer- ; jeweilige Card Scheme festgesetzt.* Es handelt s, d. h., sie sind für alle am System teilnehmenden stimmte Transaktion kommt infolgedessen unabherausgegeben hat, und unabhängig davon, bei is dieselbe Interchange Fee zur Anwendung.
pro Transaktion aufgrund verschiedener Kriterien e Interchange Fee relevanten Parameter für jede bestimmt die relevante Interchange Fee-Kategoie wichtigsten Hauptkategorien hervor:
ung nach Region
Crossborder Interchange Fees
Interchange Fees, die bei grenzüberschreitenden Transaktionen angewendet werden,
i- | d. h., wenn eine ausländische Zahlkarte bei einem Schweizer Händler eingesetzt wird (und bei der umgekehrten Situation).
ien-System aufgebaut sein, in welchen das Issuing und rgenommen wird. Bei einem solchen System existiert ien-Systeme sind etwa Diners Club, American Express ng nicht über das Co-Badge von Mastercard erfolgt).
tenuntersuchung noch anders organisiert. Damals wurnd Acquirer in nationalen Gremien festgelegt, m. a. W. lateral angewendet, sondern auch multilateral verhanz 37 ff., Kreditkarten — Interchange Fees (KKDMIF 1).
Unterscheidunc
Interchange Fees für Consumer Cards Interchange Fees, die beim Einsatz vc Zahlkarten für Konsumenten zur Anwendur gelangen.
Unterscheidung nach Verwe
Card Present (CP) Interchange Fees
Interchange Fee, die beim Einsatz einer ph sischen Zahlkarte an einem physischen Ve kaufspunkt zur Anwendung gelangen (auc als Präsenzgeschäft bezeichnet).
9. Darüber hinaus sind etwa Unterscheic (branchenspezifische Interchange Fees) o: (transaktionsspezifische Interchange Fees, .
A.1.2 Frühere kartellrechtliche Verfahr
10. Am 5. Dezember 2005 schloss die W tersuchung gemäss Art. 27 KG zu domesti: karten von Mastercard und Visa ab. Die W Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG einerseits den Acquirern. Die WEKO hielt weiter fest,
Effizienzgrunden gemäss Art. 5 Abs. 2 KG
wurde eine einvernehmliche Regelung («E change Fees limitierte.* Die WEKO bestätig gen, passte aber jeweils das System zur | Senkungen der DMIF führte und im aktueller des Transaktionsbetrages miindete.®
11. Beiden Debitkarten hat sich das Sekre 2006 zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von ten «Einführung einer DMIF für Maestro-Tr Anhaltspunkte dafür, dass die geplanten DI Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG darstelle. Das Sekre Einführung einer DMIF für Maestro durch E halb es die Eröffnung einer Untersuchung in suchung wurde auf die geplante Einführung Debitkartenprodukt bis heute ohne Intercha
* Vgl. zum Ganzen RPW 2006/1, 65 ff., Kredi
5 Vgl. RPW 2010/3, 473 ff., Vorsorgliche Ma: (VM KKDMIF II); RPW 2015/2, 165 ff., Kred
6 Vgl. RPW 2006/4, 601 ff., Einführung einer:
7 Die meldenden Parteien versuchten, eine F DMIF zu erzwingen, scheiterten jedoch mit |
| nach Kartenprodukt
Interchange Fees für Commercial Cards
In | Interchange Fees, die bei der Verwendung
bekannt) zur Anwendung gelangen. Dabei handelt es sich um Zahlkarten, die auf ein Unternehmen laufen und durch Angestellte des Unternehmens eingesetzt werden.
2ndung der physischen Zahlkarte
Card not Present (CnP) Interchange Fees
y- | Interchange Fee, welche bei Transaktionen
r- im elektronischen Handel (E-Commerce)
:h | oder beim Einsatz eines mobilen Endgeräts (M-Commerce) zur Anwendung gelangen.
lungen nach der jeweiligen Branche des Händlers der nach dem Sicherheitsstand der Transaktion z. B. «Chip» oder «Contactless») üblich.
en zu Interchange Fees
ettbewerbskommission («WEKO») ihre erste Unschen multilateralen Interchange Fees bei Kredit- /EKO qualifizierte die DMIF als Preisabreden im zwischen den Issuern und andererseits zwischen dass die DMIF unter gewissen Bedingungen aus gerechtfertigt werden könnten. Zu diesem Zweck VR») abgeschlossen, welche die Höhe der Interte diese Einschätzung in zwei weiteren Verfügun- -estlegung der Obergrenze an, was zu weiteren 1 Satz für Kreditkarten von durchschnittlich 0,44 %
stariat der WEKO («Sekretariat») erstmals im Jahr DMIF geäussert. In der Vorabklärung zur geplanansaktionen» gelangte es zum Schluss, es gebe MIF eine erhebliche Wettbewerbsabrede gemäss tariat erachtete es weiter als zweifelhaft, dass die ffizienzgründe gerechtfertigt werden könne, wes- Aussicht stellte. Aufgrund der drohenden Untereiner DMIF für Maestro verzichtet, so dass dieses age Fees funktioniert.’
tkarten — Interchange Fees (KKDMIF I).
ssnahmen in Sachen Kreditkarten Interchange Fees I! itkarten domestische Interchange Fees Il (KKDMIF II).
DMIF ftir Maestro-Transaktionen (DMIF Maestro).
eststellungsverfugung der WEKO zur Zulassigkeit der hrem Begehren vor Bundesgericht (BGE 135 II 60).
12. Im Jahr 2009 hat das Sekretariat in de für das Debitkartensystem Visa V PAY» ei change Fee zugelassen. Das Sekretariat b Interchange Fees in der Aufbauphase eine: «Chicken and Egg»-Problems ermöglichen | gemass Art. 26 Abs. 2 KG Voraussetzunge Einhaltung auf die Eröffnung einer Untersu sogenannten «Safe Harbor» geschaffen. K durchschnittlich 20 Rappen pro Transaktion Marktanteilschwelle von 15 % nicht übersch periode von drei Jahren ab der Herausgabe
13. Im Jahr 2011 setzte sich das Sekreta change Fee und Debit Mastercard Interchan kam wiederum zum Schluss, dass sich eine weitverbreitetes Debitkartensystem wie Ma« zienz rechtfertigen lasse. Für das neue Pre Mastercard hingegen denselben Safe Harbc phase nicht von einer erheblichen Wettbewe abklärung kam das Sekretariat zudem erstn Interchange Fees durch das Card Scheme Scheme und den Issuern sowie dem Card : horizontale Abrede je unter den Issuern un zen.'° Darüber hinaus bestünden in einer sı bräuchliche Verhaltensweise eines marktbe
14. Mit der Frage zur Zulässigkeit von Inte («CnP»)-Geschäft befasste sich das Sekret gital Debit Interchange Fee» im Jahr 2017. I Markteintritt der Debitkarten in den bis dahii merce-Bereich erforderlich sei. Als Obergre aktionsbetrages definiert, verbunden mit ein
15. Der Markteintritt von V PAY gestaltete halb Visa im Jahr 2017 um eine Verlangert Safe Harbors ersuchte. In der Folge verzich Zeitperiode für den Markteintritt, sah dafür j fünf Jahren vor. Zudem wurde die durchschr Dieselben Bedingungen wurden auch für da Visa im CnP-Geschäft den gleichen Safe H:
8 Vgl. zum Ganzen RPW 2009/2, 122 ff., DMI 9 Vgl. zum Ganzen RPW 2012/4, 764 ff., Mae 10 Vgl. RPW 2012/4, 787 f. Rz 200 ff., Maestrc
11 Vgl. RPW 2012/4, 799 ff. Rz 312 ff., Maestr Marktbeherrschung auf das Debitkartenproc
12 Vgl. zum Ganzen RPW 2017/4, 542 ff., Mas 13° RPW 2017/4, 559 ff., Ergänzung V PAY.
r Vorabklärung «Geplante Einführung einer DMIF ne auf die Markteintrittsphase beschränkte Intererücksichtigte ökonomische Argumente, wonach ; Netzwerkes die Überwindung des sogenannten <Onnen. Es hat daher in der Form von Anregungen n für eine provisorische DMIF definiert, bei deren chung verzichtet werden könne, und damit einen onkret erachtete das Sekretariat eine DMIF von als kartellrechtlich unproblematisch, solange eine ritten wird. Dieser Safe Harbor sollte für eine Zeitder ersten V PAY-Debitkarte gelten.®
riat in der Vorabklärung «Maestro Fallback Interge Fee» erneut mit der Thematik auseinander. Es Interchange Fee für ein gut funktionierendes und 2stro kaum aus Gründen der wirtschaftlichen Effijdukt Debit Mastercard gewährte das Sekretariat r wie Visa für V PAY, da in der Markteinführungsrbsbeschränkung auszugehen war.’ In dieser Vorvals zum Schluss, dass bei einer Festsetzung der sowohl eine vertikale Abrede zwischen dem Card Scheme und den Acquirern vorliegt als auch eine 1 Acquirern, welche die Interchange Fees umsetolchen Konstellation Anhaltspunkte für eine missherrschenden Unternehmens i. S. v. Art. 7 KG."
rchange Fees für Debitkarten im Card-not-Present ariat in der Vorabklärung «Mastercard Secure Di- -s anerkannte, dass eine Interchange Fee für den 1 den Kreditkarten vorbehaltenen E- und M-Comnze wurde ein Grenzwert von 0,31 % des Transer vorfixierten Senkung auf 0,2 %."?
sich schwieriger und langsamer als erwartet, wes- ıng und Anpassung des im Jahr 2009 definierten tete das Sekretariat auf die Festlegung einer fixen edoch eine Widerrufsmöglichkeit nach frühestens ittliche DMIF von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt. s neue Produkt Visa Debit gewährt. Weiter erhielt arbor wie Mastercard."?
F V PAY.
) FIF/Debit MC IF, wobei sich die Anhaltspunkte fur die Jukt Maestro bezogen.
tercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).
A.1.3 Ergebnis der Vorabklärung 22-0!
16. Der Untersuchungseröffnung ist die \ Fees» vorangegangen. Diese Vorabklärung laufenden Safe Harbors für die Debitkarter rasche einvernehmliche Nachfolgelösung m
17. Das Sekretariat rief zu Beginn der Gi Fees in den Safe Harbors nur zur Ermogli erfolgtem Markteintritt sei dieser Rechtfertic nehmliche Lösung zu ermöglichen, sei das S zuzulassen. Diese müsse aber auf einem ti nicht zuletzt zu einer Mehrbelastung des He der neuen Kartenprodukte Debit Mastercarc tariats für eine einvernehmliche Lösung sah
e Im CP-Geschaft ein absoluter Hochs tionsbetrag von CHF 300 und ab C dieser zusatzlichen Obergrenze sollt tionsbetragen (z. B. bei einem Juwel
e Um den Card Schemes eine insges sich das Sekretariat bereit, im CnP-' kung auf 0,2 % anzupassen und nur
e Diese Sätze sollten sowohl fur Kons
18. Wahrend Mastercard Bereitschaft erk Lösung anzustreben, antwortete Visa, dass karten für Visa nicht in Frage komme. Zuder gelten, weshalb diese separat zu regeln sei
19. Diese gegensätzlichen Positionen vot jedes Card Scheme eine separate Untersuc ren daher nur die DMIF für die Debitkarten v
20. Zudem beschränkt sich die Untersuch konnte mit Mastercard eine einvernehmliche Abs. 2 KG getroffen werden (vgl. Rz 46).
21. Mastercard Europe SA ist eine Aktien: card ist ein Tech-Unternehmen und internat der grossen internationalen Anbieterinnen ı Unternehmen bietet eine Reihe von Kredit- ı lungsprogramme, Business-Lösungen und r
22. Mastercard ist die einzige Untersu (vgl. Rz 19). Für die Interchange Fees von V «22-0523: Interchange Fees für Debitkarten
14 VA act. 1.48.
Jorabklarung «22-0514: Debitkarten Interchange diente primär dazu, festzustellen, ob für die aus- ıprodukte Debit Mastercard und Visa Debit eine it Mastercard und Visa gefunden werden kann.
spräche in Erinnerung, dass es die Interchange chung des Markteintritts zugelassen habe. Nach Jungsgrund weggefallen. Um eine rasche einverekretariat bereit, eine dauerhafte Interchange Fee efen Niveau liegen, führten die Interchange Fees indels verglichen mit der Situation vor Einführung | und Visa Debit. Der finale Vorschlag des Sekrefolgende Bedingungen vor: '*
stwert («Cap») von 0,12 % bis zu einem Transak- HF 300 ein fixer Oberbetrag von CHF 0.30. Mit e verhindert werden, dass es bei hohen Transakier) zu sehr hohen Interchange Fees kommt.
amt ausgewogene Lösung zu offerieren, erklärte seschaft die nach fünf Jahren vorgesehene Seneine Senkung auf 0,28 % vorzusehen.
ımenten- als auch für Firmendebitkarten gelten.
lärte, auf dieser Grundlage eine einvernehmliche ein Basis-Satz von unter 0,2 % für Konsumentenn müssten für Firmenkarten weitaus höhere Sätze an.
1 Mastercard und Visa führten dazu, dass gegen hung eröffnet wurde und im vorliegenden Verfahon Mastercard Untersuchungsgegenstand bilden.
ung auf das CP-Geschäft. Für das CnP-Geschäft "Lösung in der Form von Anregungen nach Art. 26
gesellschaft mit Sitz in Waterloo, Belgien. Masteronaler Zahlungsdienstleister und neben Visa eine von Zahlkarten in einem 4-Parteien-System. Das ind Debit- und Prepaid-Karten, elektronische Zahnobile Anwendungen an.
chungsadressatin des vorliegenden Verfahrens isa wird eine eigene Untersuchung unter dem Titel von Visa» geführt.
A.3.1 Vor der Vorabklärung 22-0514
23. Im Jahr 2021 lancierte Mastercard da: ode wurde auch das Produkt Visa Debit von
24. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 meld teils von 1 % (konkret %) gemessen gemäss Safe Harbour den Zeitpunkt des M:
25. Mit einem offenem Brief vom 8. April 2 beverband («sgv») über die mit der Einfüh Visa verbundenen Gebühren." Am 1 Juli 21 schen Vertretern des sgv und dem Sekretar
26. Am 26. Januar 2022 reichte der Verb Gutachten von swiss economics («SE») von darf für Debit- und Kreditkarten» ein.'® Am dem Sekretariat die Ergebnisse der Studie. '
27. Am 11. Mai 2022 fand ein Treffen zwis ihre Vorstellungen zu einer Nachfolgelösun zum Gutachten von SE nahm.??
28. Am 30. Juni 2022 erfolgte eine Sitzu welcher die Vertreter von Mastercard ihre < Fees darlegten.?'
29. Am 15. Juli 2022 reichte Visa die ökot chant Indifference Test in Switzerland — A re regulation of debit and credit cards»» von Cl
30. Am 6. September 2022 präsentierten von Debitkarten betreffend die erforderliche
31. Mit Schreiben vom 20. September 202 Federation, dass die Interchange Fees für L
32. Am 27. September 2022 reichte der \ change Fees für Debit- und Kreditkarten get
15 Schreiben Mastercard vom 25.6.2021 im Ve
16 VA act. 1.1. 7 VA act. 1.4. 18° VA act. 1.5. 19 VA act. 1.6. 20 VA act. 1.9. 21 VA act. 1.12. 2 VA act. 1.13. 23 VA act. 1.16. 24 VA act. 1.17.
25 VA act. 1.18.
3; Produkt Debit Mastercard. In derselben Zeitperi- | Visa am Markt eingeführt.
ete Mastercard das Überschreiten eines Marktanam Kartenumsatz am Point of Sale («PoS»), was arkteintritts definiert. 1°
2021 beschwerte sich der Schweizerische Gewerrung der neuen Debitkarten von Mastercard und J21 fand auf Anfrage des sgv hin ein Treffen zwiiat zu dieser Thematik statt.'7
and Elektronischer Zahlungsverkehr («VEZ») ein 117. Januar 2022 mit dem Titel «Regulierungsbe- 3. Februar 2022 präsentierten Vertreter des VEZ chen Visa und dem Sekretariat statt, an dem Visa g für die Safe Harbors präsentierte und Stellung
ng zwischen Mastercard und dem Sekretariat, in Sicht des Debitkartenmarkts und der Interchange
1omische Stellungnahme «Application of the Mersponse to the Swiss Economics Report «Need for varles River Associates («CRA») ein.??
Vertreter der UBS die Sichtweise einer Issuerin Ausgestaltung der Interchange Fees.”°
2 forderte der sgv gemeinsam mit der Swiss Retail ebitkarten auf 0 % festgesetzt wurden.
VEZ den Bericht «Angemessene Höhe von Internass Merchant Indifference Test» von SE ein.”®
fahren 22-0381, Marktanteil von Debit Mastercard.
33. Ebenfalls am 27. September 2022 teil dass das Produkt Debit Mastercard per En reicht und damit die Marktanteilsschwelle vo vom 31. Mai 2011 betreffend die Vorabklärı und Debit Mastercard Interchange Fee»* ü
A.3.2 Vorabklarung 22-0514
34. Das Sekretariat eröffnete daraufhin an Debitkarten Interchange Fees» gegenüber nehmliche Lösung fur die Festsetzung der I
35. Anlässlich eines Kick-off-Meetings mit seine vorläufige Einschätzung hinsichtlich c terchange Fees für Debitkarten zulässig seir tet werden könnten. Das Sekretariat klärte v
36. Nachdem sich die Card Schemes zurr vom 23. Dezember 2022 geäussert hatten, überarbeiteten Sekretariatsvorschlags mit ı chen Lösung im Rahmen der Vorabklärung,
37. Während Visa mit Schreiben vom 1.N\ zu dem durch das Sekretariat vorgeschlag pflichten zu können, *' erklärte Mastercard n sich
38. Am 27. März 2023 fand ein bilaterales statt, um sich über den Inhalt einer einvern reichte Mastercard am 3. April 2023 einen E CnP-Transaktionen ein.
39. Mit Schreiben vom 29. März 2023 set: noch den Vorschlag des Sekretariats anzur nem Mitglied des Präsidiums der WEKO die reagierte mit einer Eingabe zu Verfahrensfra für Rahmenbedingungen für Debit Firmenk
26 RPW 2012/4, 812, Maestro FIF/Debit MC IF 2” Schreiben Mastercard vom 27.09.2022 im \ 28 VA act. 1.19 und 1.20.
232 VA act. 1.35. 30 VA act. 1.48. 31 VA act. 1.54. 2 VA act. 1.55. 3 VA act. 1.56 und 1.57. 34 VA act. 1.59. 35 VA act. 1.58. ss VA act. 1.61.
377° VA act. 1.62.
te Mastercard dem Sekretariat per Schreiben mit, de Juni 2022 einen Marktanteil von | % ern 15 % gemäss Ziffer 4 Bst. a des Schlussberichts ıng «22-0381: Maestro Fallback Interchange Fee berschritten hatte.?”
1 29. September 2022 die Vorabklärung «22-0514: Mastercard und Visa mit dem Ziel, eine einveriterchange Fees zu finden. ?®
Mastercard und Visa präsentierte das Sekretariat ler Frage, ob und in welcher Höhe dauerhafte In- 1 und wie eine einvernehmliche Lösung ausgestalveiter über die nächsten Verfahrensschritte auf.?°
| ersten Vorschlag des Sekretariats je mit Eingabe erfolgte am 25. Januar 2023 die Präsentation des Jen definitiven Bedingungen einer einvernehmlinamentlich in Bezug auf die Höhe der DMIF.°°
Närz 2023 mitteilte, nicht in der Lage zu sein, sich
enen CP-Interchange-Basissatz von 0,12 % verlit Schreiben vom 6. März 2023 ihre Bereitschaft, zu einigen. 2
Treffen zwischen dem Sekretariat und Mastercard ehmlichen Lösung auszutauschen.* In der Folge -ntwurf ihrer Zusagen sowohl fur CP- als auch für
7te das Sekretariat Visa eine letzte Frist, um doch 1ehmen. Ansonsten werde das Sekretariat bei ei- Eröffnung einer Untersuchung beantragen.* Visa gen vom 21. April 2023% und mit einem Vorschlag arten vom 26. April 2023.7 Schliesslich erklärte
ferfahren 22-0381, Marktanteil von Debit Mastercard.
Visa mit Schreiben vom 28. April 2023 defin retariats zustimmen zu können.°® Das Sekr das Schreiben betreffend Verfahrensfragen Visa darüber, dass das Sekretariat mit Mast nehmlichen Lösung und Regelung fortführe einvernehmliche Lösung und Regelung mit Untersuchungseröffnung beantragen werde Marktanteil gemäss Safe Harbour nachweis
40. Am 14. April 2023 fragte der sich zu d SwissDebitPay um ein Treffen mit dem Sekr von Debitkarten.*° Ein Meeting mit Vertreter
41. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 infor keine einvernehmliche Lösung und Regelun lung zum Entwurf der Zusagen von Masterc Präsidium der WEKO eine Untersuchungse Transaktionen zu beantragen, mit dem Ziel, ı
42. Am 22. Mai 2023 reichte Visa eine Mel Einführung einer dauerhaften inländischen |
43. Am 31. Mai 2023 nahm Mastercard | Geschäft und einer möglichen EVR im CP-C
44. Am 31. März 2023 erstatte Mastercar gewichteten Obergrenze gemäss Safe Har Debit Mastercard von durchschnittlich CHF ( einem Wert von CHF [ij pro Transaktio
45. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 inf Marktanteil von Visa Debit die Schwelle von
A.3.3 Vorliegende Untersuchung 22-05
46. Am 27. Juni 2023 eröffnete das Sekr WEKO die vorliegende Untersuchung 22-05 card. Der Untersuchungsgegenstand ist au schränkt. In Bezug auf das CnP-Geschäft \ Sekretariats vom 27. Juni 2023 gemäss Art karten von Mastercard abgeschlossen. Dies dem Eröffnungssschreiben zur Kenntnis get unter dem Vorbehalt stehen, dass für den
38 VA act. 1.63. 39 VA act. 1.65. 4 VA act. 1.60. 41 VA act. 1.66. 42 VA act. 1.69. 43° VA act. 1.70. 4 VA act. 1.73.
45 Schreiben Mastercard vom 31.3.2023 im Ve
tiv, nicht allen Aspekten des Vorschlags des Sekatariat antwortete auf dieses Schreiben sowie auf | mit Schreiben vom 9. Mai 2023 und informierte arcard den Prozess des Abschlusses einer einver- *n werde. Demgegenüber erscheine eine rasche Visa nicht möglich, weshalb das Sekretariat eine , sobald Visa Debit den Schwellenwert von 15 % lich überschritten habe.°°
er Zeit in Gründung befindliche Branchenverband etariat. Mitglieder des Verbandes seien die Issuer n des Verbands fand am 11. Mai 2023 statt.*"
mierte das Sekretariat Mastercard, dass mit Visa g zustande kommen werde. Weiter nahm es Stelcard für das CnP-Geschäft und kündigte an, beim röffnung betreffend DMIF für Debitkarten bei CPasch eine EVR nach Art. 29 KG abzuschliessen. *
dung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG der geplanten nterchange Fee für Visa Debit und V PAY ein.*?
stellung zur Ausgestaltung der Zusagen im CnP- 3eschäft.**
1 dem Sekretariat Bericht über die Einhaltung der bour für die domestischen Interchange Fees der ).20 pro Transaktion. Diese Obergrenze wurde mit
ormierte Visa das Sekretariat darüber, dass der 15 % im ersten Quartal 2023 Uberschritten hat.
etariat im Einvernehmen mit der Präsidentin der 22: Interchange Fees für Debitkarten von Masterf die Interchange Fees für CP-Transaktionen bevurde die Vorabklärung mit den Anregungen des . 26 Abs. 2 KG für CnP-Transaktionen mit Debit- e Anregungen wurden Mastercard zusammen mit yracht und es wurde darauf hingewiesen, dass sie CP-Bereich eine EVR mit Mastercard zustande
rfahren 22-0381, Einhaltung der IF-Obergrenze.
kommt.*° Als weitere Beilage wurden Mast lungen über eine EVR gemäss Art. 29 KG z
47. Die Öffentlichkeit wurde mit Medienr chungseröffnung informiert. In derselben Mi eröffnung gegen Visa erwähnt.” Die amtlicl schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte an
48. Am 5. Juli 2023 stellte Visa ein Gesuc chung.“ Dieses Gesuch leitete das Sekre nahme weiter.°® Gleichentags wurde Visa | nahme vom 17. August 2023 beantragte Schreiben vom 19. März 2024 erbat Visa e Visa mit der Zulassung als Partei rechnen ( liegenden Verfügung entschieden (siehe Rz
49. Am 11. Juli 2023 retournierte Masterc die Verhandlungen über eine EVR gemäss .
50. Am 20. Juli 2023 liess das Sekretariat gen Austauschs erstellten Entwurf für eine E
51. Mit Schreiben vom 16. August 2023 in der Vorabklärung 22-0514 in die beiden Ur nommen würden und verlangte geschäftsge gaben von Mastercard.°® Diese wurden von
52. Ineinem Schreiben vom 17. August 2! Sicht zu den Interchange und Scheme Fees
53. Am 23. August 2023 stellte SwissDebi vorliegenden Untersuchung, eventualiter un Begehren wurde Mastercard am 30. August vom 28. September 2023 beantragte Maste lung sowie des Eventualbegehrens um Tei Antrag von SwissDebitPay wird in der vorlie
46 Uact.1.3.
“#7 U act. 1.4; «www.weko.admin.ch» > Medien WEKO untersucht Interchange Fees neuer |
49° U act. 1.5. 51 -U act. 1.8. 32 U act. 1.16. 53 U act. 1.38. 54 U act. 1.6. 5 -U act. 1.9. 5 U act. 1.14. 57” U act. 1.25. 5 U act. 1.15.
6 Uact. 1.21.
srcard die Rahmenbedingungen fur die Verhandur Unterzeichnung zugestellt.
nitteilung vom 29. Juni 2023 über die Untersutteilung wurde auch die parallele Untersuchungs- 1e Publikation im Bundesblatt und im Schweizeri- 1 26. Juli 2023.*8
-h um Parteistellung in der vorliegenden Untersufariat Mastercard am 12. Juli 2023 zur Stellungiber diesen Schritt informiert.°' In ihrer Stellung- Mastercard die Abweisung des Gesuchs.’? Mit ine Rückmeldung bis Ende März 2024, bis wann lürfe.°® Über den Antrag von Visa wird in der vor- 102 ff.).
ard die unterzeichneten Rahmenbedingungen für Art. 29 KG.
Mastercard einen auf der Grundlage des bisheri- =-VR zukommen.”
formierte das Sekretariat daruber, dass die Akten itersuchungen gegen Visa und Mastercard überheimnisbereinigte Versionen aller bisherigen Ein- Mastercard am 8. September 2023 eingereicht.”
023 an das Sekretariat äusserte Lidl Schweiz ihre ‚für Mastercard Debit.°®
tPay ein Begehren um Zulassung als Partei in der 1 Beteiligung als Dritte ohne Parteistellung.°” Das 2023 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe rcard die Abweisung des Gesuchs um Parteistel- Inahme als Dritte ohne Parteistellung. Über den genden Verfügung entschieden (siehe Rz 117 ff.).
Debitkarten (26.2.2024).
54. Mit Stellungnahme vom 4. September des Sekretariats.‘"
55. Mit Schreiben vom 8. September 202 an der Untersuchung als Dritte ohne Partei: leitete dieses Schreiben Mastercard am 1%
Uber den Antrag der wird in der vorlieg
56. Am 3. Oktober 2023 stellte das Sekre zur Unterschrift zu. Mastercard retourniert 31. Oktober 2023.6 Die EVR wurde am 6. I
57. Mit Auskunftsbegehren vom 9. Febru: reichung von Informationen und Marktdater Akten der drei Untersuchungen «32-0269: ( «22-0522: Interchange Fees für Debitkarten für Debitkarten von Visa» aufgenommen wt
58. MitSchreiben vom 19. März 2024 ersu Gesuchs um Parteistellung und teilte mit, sie
59. Am 23. März 2024 versandte das Sel weiteren Verfahrensbeteiligten (Visa, Swissl zur Stellungnahme bis zum 5. April 2024, ers wurden daruber hinaus die Verfahrensakter nem Antrag vom 21. März 2024 an die WEI licher Hinsicht die Ablehnung der Parteistell
60. Mit Schreiben vom 10. April 2024 bea fechtbaren Zwischenverfügung hinsichtlich i vom 5. Juli 2023, wobei sie für die Begrün verwies. Sollte bis zum bis zum 15. April 2 vor, diese Weigerung als materielle Verfügu
61. Am 12. April 2024 teilte das Sekretar voraussichtlich am 6. Mai 2024 über den werde. Bislang sei kein Entscheid getroffen lungnahme auch zur Frage der Parteistellun fügung noch eine Weigerung vor, über dies rauf hingewiesen, dass sie den gesamter Verhandlungen zum Abschluss der EVR in
61° Uact. 1.23. 2 U act. 1.24. 68° U act. 1.31. “ Uact. 6 U act. 1.30. 66 U act. 1.34.
™ Uacet. |. 51.
2023 äusserte sich Mastercard zum EVR-Entwurf
3 beantragte die a (>)
stellung zugelassen zu werden. Das Sekretariat ). Oktober 2023 zur Stellungnahme — enden Verfugung entschieden (siehe Rz 134 ff.). tariat Mastercard die definitive Fassung der EVR
e die unterschriebene EVR mit Einschreiben vom lovember 2023 durch das Sekretariat signiert.®”
ar 2024 ersuchte das Sekretariat SIX um die Ein- 1, und wies darauf hin, dass die Antworten in die ‚o-Badging fur NCS auf Mastercard Debitkarten», von Mastercard» und «22-0523: Interchange Fees rden. ©
chte Visa um eine beförderliche Behandlung ihres 2 erwarte eine Entscheidung bis 31. Marz 2024.°°
<retariat seinen Antrag an Mastercard und an die Jebit Pay und ) und räumte ihnen Gelegenheit streckbar bis zum 18. April 2024, ein.”° Mastercard | inklusive aktuelles Verzeichnis zugestellt. In sei- (O beantragte das Sekretariat in verfahrensrechtung von Visa und SwissDebitPay.
ntragte Visa den unverzüglichen Erlass einer anhres Antrags auf Parteistellung und Akteneinsicht dung im Wesentlichen auf ihr damaliges Gesuch 024 keine Verfügung ergehen, behalte sich Visa ng zu behandeln.”
iat Visa in einem Schreiben mit, dass die WEKO Antrag auf Parteistellung von Visa entscheiden worden und es stehe Visa frei, sich in ihrer Stelg zu äussern. Es liege weder eine materielle Veren Punkt zu befinden. Im Übrigen wurde Visa da- 1 Antrag zur Stellungnahme erhalten habe, die 1 Wesentlichen schon während der Vorabklärung unter Beteilung von Visa stattgefunden hätt: chung ohnehin vom Akteneinsicht ausgenor senstand einer Partei verfüge. ’?
62. Ebenfalls am 12. April 2024 beantrac 2024 vorgesehenen Plenarsitzung der WEI darzulegen. Im Fall der Gewährung des A Teilnahme am Verfahren als Partei und zier
63. Am 17. April 2024 beantragte Visa in « teten Schreiben erneut den unverzüglichen der Parteistellung von Visa bis spätestens Entscheid über die Genehmigung der EVR ı als Partei eine Stellungnahme hat abgeben Gerichte rechtskräftig abgewiesen wurde.»7
64. Am 17. April 2024 und am 18. April 20 die innert erstreckter Frist zum Antrag |
65. Mit Schreiben vom 19. April 2024 ven sität St. Gallen zu den Kosten der stationäre dieser Studie durchgeführte Berechnungen lung von Debitkarten zu «massiven Überge\ turanbieter komme. Einem Rechtfertigungs' che Grundlage entzogen und es sei eine Ur
66. Am 24. April 2024 informierte das Se WEKO an seiner Sitzung vom 22. April 202 führen. Möglich bleibe ein abweichender En
67. Mit Zwischenverfügung vom 29. April von Visa im Rahmen einer Beschwerde we stellten Verfahrensantrag nicht ein, der WI schafts bis nach dem Entscheid Uber die Pe
68. Mit Eingabe vom 29. April 2024 beant riats vom 9. Februar 2024.
69. Ebenfalls am 29. April 2024 stellte dé Antrags des Sektretariats in der Kommissior E-Mail vom 3. Mai 2024 provisorisch bear 7. Mai 2024 bzw. den 10. Mai 2024 in Aussi
73 Uacet. |. 52. 7 Uazcet. |. 56.
an und die Schlussverhandlungen in der Untersunmen seien, weswegen sie nahezu über den Wisjte SwissDebitPay, anlässlich der für den 6. Mai XO angehört zu werden, um die Sicht der Issuer nhörungsrechts verzichte SwissDebitPay auf die e ihren Antrag auf Parteistellung zurück. ’®
2inem direkt an die Präsidentin der WEKO gerich- Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich am 24. April 2024. Zudem beantragte Visa, «der nit Mastercard sei auszusetzen bis entweder Visa
können oder die Parteistellung von Visa durch die
24 nahmen Visa, Mastercard, SwissDebitPay und des Sekretariats Stellung.”®
nies der VEZ auf eine aktuelle Studie der Univer- 2n POS-Zahlungen in der Schweiz. Basierend auf des VEZ hatten ergeben, dass es bei der Abwickvinnen» für die Finanzindustrie und die Infrastrukversuch einer Interchange Fee werde damit jeglitersuchung der gesamten Branche notwendig.’®
kretariat SwissDebitPay, dass das Präsidium der 4 entschieden hatte, keine Anhörungen durchzutscheid über den Antrag durch die WEKO selbst. ’7
2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den gen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ge- =KO superprovisorisch die Behandlung des Gerteistellung von Visa zu untersagen. ”
wortete SIX das Auskunftsbegehren des Sekreta-
Is Sekretariat im Hinblick auf die Diskussion des 1 einige Fragen an Mastercard, ”? welche diese mit itwortete. Weitere Informationen wurden für den cht gestellt.®°
70. Am 2. Mai 2024 reichte Visa als Ergäı den Vorschlag von Visa vom 26. April 2024 lung im Parallelverfahren 22-0523 in gesch?
71. Am6. Mai 2024 beschloss die WEKO
A.3.4 Stellungnahmen zum Antrag des
72. Nachfolgend werden die Anträge und | weiteren am Verfahren Beteiligten wiederge heitlich nicht die vorliegende Sachverhaltsfe fen, sondern den Inhalt der mit Mastercard g Punkte einen direkten Zusammenhang zu dort abgehandelt, sofern es aufgrund der W
A.3.4.1 Stellungnahme Mastercard®
73. Mastercard halte nach wie vor am Abs das 4-Parteien-Zahlungssystem TWINT zu gungen zur potenziellen Marktstellung von I
74. Mastercard stimme dem Sekretariat zı grenzung offengelassen werden könne. Da kunftsgerichtet sei, müssten jedoch die akt erwartenden Marktentwicklungen bei der ka
75. Gemäss eigenen Angaben habe TWI und Nutzer. Im Jahr 2023 seien 590 Millioner gemäss TWINT 72 % dieser Transaktionen direkten Verknüpfung mit dem Bank- oder F zahlungsfunktion am physischen POS. Mit il berin der Debitkartenprodukte von Mastercé ergebe. So sehe Ziffer 5 lit. c die Entwicklu TWINT müsse deshalb bei der Marktabgrer nen aktiven TWINT-Apps sind gemäss Mast
76. Die Ausführungen zur potenziellen M: teilung unter Art. 7 KG obsolet und würden den Debitkartenprodukten von Visa gehörte temen wie die PostFinance Card und unregt relevanten Markt wie die Debitkartenproduk Marktanteilsschatzungen bereits überholt un nis sei festzuhalten, dass der geschätzte M von Visa Debit, V PAY, der PostFinance Ca
A.3.4.2 Stellungnahme Visa®
77. Visa beantragt, die EVR mit Masterca sondern auf der Grundlage der neuen Vorsc
2 Vgl. statt vieler BGer,4A_532/2011 vom 31
1zung zu ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 für den Abschluss einer einvernehmlichen Regeiftsgeheimnisbereinigter Version ein.®'
‚, keine Anhörungen durchzuführen.
Sekretariats (Art. 30 Abs. 2 KG)
wesentlichen Vorbringen von Mastercard und den geben, wobei anzumerken ist, dass diese mehrsststellung und/oder rechtliche Würdigung betrefetroffenen einvernehmlichen Regelung. Wenn die bestimmten Erwägungen aufweisen, werden sie esentlichkeit des Vorbringens erforderlich ist.°2
chluss der EVR fest. Allerdings blende der Antrag Unrecht vollkommen aus. Zudem seien die Erwä- Nastercard aus dem Antrag zu streichen.
1, dass angesichts der EVR die definitive Marktabdie mit dem Sekretariat abgeschlossene EVR zuuellen Marktverhältnisse wie auch die künftig zu rtellrechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden.
NT mittlerweile weit über 5 Millionen Nutzerinnen 1 Transaktionen mit TWINT getätigt worden, wobei Zahlungen im Handel ausmachten. Aufgrund der ostkonto bestehe bei TWINT eine de facto Debitrem Angebot sei TWINT eine direkte Wettbewerrd, was sich auch aus der abgeschlossenen EVR ng von TWINT explizit als Anpassungsgrund vor. zung berücksichtigt werden und die über 5 Millio- 'ercard zum relevanten Markt hinzuzurechnen.
arktstellung von Mastercard seien mangels Beurdarüber hinaus von Mastercard bestritten. Neben :n auch Debitkartenprodukte von 3-Parteien-Sysilierte 4-Parteien-Systeme wie TWINT zum selben te von Mastercard. Auch seien die angegebenen d deren Richtigkeit ohnehin zweifelhaft. Im Ergebarktanteil von Mastercard unter Berücksichtigungrd und TWINT somit deutlich unter 50 % liege.
rd in der gegenwärtigen Form nicht gutzuheissen, hläge unter Einbezug aller wesentlichen Marktteil-
1.2012 E. 3.1 m. w.H.
nehmer eine umfassende und dauerhafte L: ter beantragt Visa, die Behandlung der EV! ausgeführten Bedenken im Rahmen einer ü
78. Die EVR-Lösung mit Mastercard weis!
e Visa habe Bedenken hinsichtlicl Die im Rahmen der Anregunge Zahlungen, bei denen am physis und die als Anpassungsgrund { wahrscheinlich bereits in nahere für Transaktionen angewendet, che gelten würden, weil die Bez langfristige und technologieneut
e Die konkrete Ausgestaltung der onsbetrag von CHF 300 sei ko Transaktionen zwischen CHF 2 Transaktionen ab CHF 300. E CHF 0.36 festgesetzt werden.
e Es werde für das alte Maestro D sen wie für die moderneren Del biete. Da für Maestro bisher kein aus, dass die Handler im Ergebı
e Schliesslich sollen gemäss Vis: Studie abgewartet werden, welc
79. Visa werde einen eigenen, besseren «level playing field» auch für Mastercard ge trag zur Stellungnahme ein.®° Er sieht im V für Transaktionen mit mobilen Geräten am F sehen ist eine Basisrate von 0,2 % und eit täglichen Bedarfs. Zudem soll die Rate für d den.
A.3.4.3 Stellungnahme J
80. Die [J betont die zentrale Rolle de Sekretariat zur «Belegung der Angemesse zeitlich und/oder geografisch nicht vergleic' Festsetzung der Höhe der Interchange Fee Eine absolute Festsetzung der Interchangs (Merchant Indifference Test) wäre im Sinne mit auch der Konsumentinnen und Konsum:
81. Aufgrund des eng getakteten Fahrple verzichtet die [J auf umfassendere Au: parallelen Verfahren gegen Visa frühzeitig a
8 Uact.1. 59.
Ssung für die Debit-DMIF anzustreben. Eventuali- R durch die WEKO zu verschieben, bis die oben berarbeiteten EVR ausgeräumt werden konnten.
' gemäss Visa grundlegende Probleme auf:
1 der langfristigen Perspektive der Vereinbarung. n mutmasslich vereinbarte Grenze von 30 % der chen POS der CnP-Satz zur Anwendung komme, ür den CnP-Satz definiert wurde, werde höchstr Zukunft überschritten. Es werde eine CnP-Rate die nach den gängigen Definitionen nicht als sol- ‘ahlung am POS erfolgt. Es wäre sinnvoller, eine rale Lösung zu konzipieren.
Obergrenze von CHF 0.30 ab einem Transaktinzeptionell und rechnerisch fehlerhaft, da sie für 50 bis CHF 299 zu höheren DMIF führe als für -s müsste richtigerweise eine Obergrenze von
ebit-Produkt eine DMIF in gleicher Höhe zugelaspit-Produkte, obwohl Maestro keine Innovationen e DMIF angewendet worden sei, gehe Visa davon 1is nun mehr als bisher bezahlen müssten.
ı die Ergebnisse einer neuen, breit abgestützten he voraussichtlich im Juni 2024 erscheinen wird.
EVR-Vorschlag unterbreiten, der im Sinne eines Iten soll. Diesen Vorschlag reichte Visa als Nach- Vesentlichen vor, dass für CP-Transaktionen und OS derselbe Satz zur Anwendung kommt. Vorge- 1 reduzierter Satz von 0,12 % für Ausgaben des as altere Produkt V PAY auf 0,05 % gesenkt werr Interchange Fee im Zahlungsverkehr. Die vom nheit aufgeführten Referenzwerte» entstammten nbaren Märkten. Zudem entspreche eine relative nicht dem wissenschaftlichen Prüfungsstandard. > Fee nach anerkannter und erprobter Methodik eines funktionierenden Zahlungsmarktes und daanten eine Chance gewesen.
ins bis zum Erlass der Genehmigungsverfügung sführungen, weist aber darauf hin, dass sie im inzuhören sei.
A.3.4.4 Stellungnahme SwissDebitPay®’
82. SwissDebitPay führt aus, eine möglich change Fees setze voraus, dass diese wede strukturiert und technologieneutral geregelt gorien adressiert werden. Das durch das Se gen zu CnP-Transaktionen gemäss der Vo Es sei insbesondere eine Margenausweitun SwissDebitPay beantragt eine Ruckweisun¢ auf den Gesamtmarkt zu finden. Dafür sind
. Reduktion der CnP-Interchange ren Handel auf das Niveau eineı
e Reduktion der Crossborder Inte Interchange Fees;
. Erhöhung der CP-Interchange F
e Die Pflicht, wettbewerbsfördernc lich der Händlerkommissionen (|
. Verzicht auf die Einführung eine tem Funktionsumfang (namentlic
83. Zur Begründung macht SwissDebitPa Wert von 0,12 % zu tief angesetzt sei. Ein schen Wert von 0,2 % vor. Weiter sei es ni einem mobilen Endgerät im stationären Har dung gelange. Dies führe zu Anreizen, den teninhaber zu fördern und zu einer Stärkunc geräte (Apple und Google). Weiter sei es nic Verhandlung festzulegen. Vielmehr müsse stimmt werden. Massgebend seien dabei d gemäss Art. 5 Abs. 2 KG. Die vorliegenden der Umstände zu entscheiden. Die Geneh Sekretariats laufe daher im Ergebnis auf ein
B Vorbemerkungen zur Sz
84. Vorliegend wird der massgebende Sa wagungen dargestellt. Bei der Feststellung ren gelten fur die Wettbewerbsbehorden die zes (VwVG),®® soweit das KG nicht davon a
85. Nach dem Untersuchungsgrundsatz Amtes wegen den Sachverhalt korrekt und \ VwVG). Sie tragen für den gesamten rechtse
87 Uact.1.60.
88 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).
8 Vgl. BVGer, B-141/2012 vom 12.12.202 16.11.2022 E. 9.1.1, Abreden im Bereich Li 16.8.2022 E.6.1, VPVW Stammtische/Pro E.5.3 und 6.4.1, Wettbewerbsabreden in
ist positive volkswirtschaftliche Wirkung von Interr zu tief noch zu hoch angesetzt, möglichst einfach seien. Zudem sollten alle Interchange Fee-Katekretariat beantragte Dispositiv (inklusive Anregunrabklärung) erfülle diese Voraussetzungen nicht. g bei Mastercard und den Acquirern zu erwarten. y der EVR, um eine Lösung mit positiver Wirkung für SwissDebitPay folgende Punkte bedeutsam:
Fee beim Einsatz mobiler Endgeräte im stationä- "höheren CP-Interchange Fee;
rchange Fees auf das Niveau der domestischen
ee (und ohne Maximalbetrag);
Je Massnahmen für den Acquiring-Markt hinsicht- VISC) zu erlassen;
r Interchange Fee für Debitkarten mit beschränkch Maestro).
y geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der relevanter Vergleichswert liege mit dem europäicht technolgieneutral, dass bei Transaktionen mit ıdel der höhere CnP-Satz von 0,28 % zur Anwen- Einsatz von mobilen Endgeräten durch den Kar- | der Anbieter von Betriebssystemen mobiler Endcht zulässig, die Höhe der DMIF im Rahmen einer die DMIF aufgrund objektiver Gesichtspunkte beie objektiven Kriterien der Effizienzrechtfertigung Grundlagen erlaubten es nicht, in voller Kenntnis migung der EVR auf der Basis des Antrags des ie Kognitionsunterschreitung hinaus.
ichverhaltsfeststellung
ichverhalt an den entscheidenden Stellen der Erdes Sachverhalts in einem Untersuchungsverfah- Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetbweicht (Art. 39 KG).
sind die Wettbewerbsbehörden verpflichtet, von /ollstandig zu ermitteln (Art. 39 KG i. V. m. Art. 12 rheblichen Sachverhalt die Beweisführungslast.°°
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
2 E.3.2.2.1.1, ASCOPA; BVGer, B-786/2014 vom Uftfracht/Singapore Airlines; BVGer, B-7834/2015 vom jekt Repo 2013; BVGer, B-771/2012 vom 25.6.2018 ı Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere;
Dies gilt für alle Arten von Wettbewerbsbesc auch entlastende Umstände (z. B. Rechtfe: hörden wird mit den Mitwirkungspflichten nz das betroffene Unternehmen Umstände gelt (z. B. ökonomische Rechtfertigungsgründe) nen und Beweismittel (z. B. unternehmensir Behörde gegenüber offen zu legen.
86. Auch im Kartellverwaltungsverfahren ı der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i. V. insbesondere, dass der Beweis auch mittels derliche Beweismass erreicht wird.
87. Im vorliegenden Fall wurde zwischen schlossen. Gemäss den Vorbemerkungen z resse der Beteiligten, «das Verfahren 22-05; behalt der Genehmigung durch die Wettbev Abschluss zu bringen».” Zur Erreichung di lungen und die rechtliche Würdigung sowe Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung vernehmliche Regelung teilweise reduziert \
88. Der Umfang der Begründungspflicht ri Umständen des Einzelfalles, °° wobei das Zi fahren möglichst effizient durchführen und 3 von EVR-Verfahren folgend liegt es in dess onsverfügung der Vorinstanz [der WEKO] | Dabei sollte die Darstellung des rechtserhe digung in der Verfügung möglichst kurz und
89. Betreffend die Anforderungen an die | gen, dass die Verfügung über weite Strecke anknüpft, keine Sanktion ausgesprochen w
MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Ke BSK KG-AUTOR/IN), Art. 39 N 58 m. w. H.; \ la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (H Art. 39 LCart N 34.
90 Vgl. BGE 129 Il 18 E. 7.1 m. w. H., Buchpr Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; ve HANER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgese (Hrsg.), 2018 (zit. DIKE KG-AUTOR/IN), Art. Art. 39 LCart N 33; CLEMENCE GRISEL RAP werbsrecht V/2, Kartellrecht, Ducrey/Zimme
91 Bundesgesetz vom 4.12.1947 Uber den Bur
9 Vgl. BVGer, B-771/2012 vom 25.6.2018 E. sen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere dukte. Siehe auch CHRISTOPH AUER/ANJA M, waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (FH
% U act. 1.35, Vorbemerkungen, Bst. a. 9% U act. 1.35, Vorbemerkungen, Bst. b. % BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 3.3.2 96 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 3.3.3 97 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 3.3.3
'hränkungen, und dabei sowohl für belastende als ttigungsgründe). Die Beweisführungslast der Beach Art. 13 VwVG ergänzt,” so namentlich, wenn end macht, die in seinem eigenen Interesse liegen : Verfügt es über die entsprechenden Informatioiterne Dokumente), hat es diese von sich aus der
Jilt für die Sachverhaltsfeststellung der Grundsatz m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP*"). Daraus folgt ‚Indizien geführt werden kann,” sofern das erfor-
Mastercard und dem Sekretariat eine EVR abgeur EVR erfolgte dies im übereinstimmenden Inte- 22 zu vereinfachen, zu verkürzen und — unter Vorverbskommission (WEKO) - zu einem förmlichen ser Zielsetzung «werden die Sachverhaltsermittit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die |; der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einverden.»%4
chtet sich gemass der Rechtsprechung nach den >| einer EVR insbesondere darin besteht «ein Verbschliessen zu können» «Dem Sinn und Zweck sen Natur, dass die Genehmigungs- bzw. Sankti- <ürzer ausfällt als in Untersuchungen ohne EVR. blichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würeinfach, trotzdem aber vollständig erfolgen».°”
3egründungspflicht ist vorliegend zu berücksichtin an frühere Verfahren der Wettbewerbsbehörden ird und Mastercard als einzige Verfügungsadresrtellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021 (zit. 'INCENT MARTENET, in: Commentaire Romand, Droit de
eisbindung; BGer,2C_845/2018 vom 3.8.2020 E. 4.2, G-SCHOTT (Fn 89), Art.39 N59 m.w.H.; ISABELLE 39 N 49 m. w. H.; CR Concurrence-MARTENET (Fn 89), IN, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettberli (Hrsg), 2. Aufl. 2023, Rz H.35 ff.
6.5.5.6 und E. 6.5.5.8, Wettbewerbsabreden im Stras- ; BVGer, B-552/2015 vom 14.11.2017 E. 4.4, Türpro- ARTINA BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz Uber das Ver- Irsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 19 N 18 m. w. H.
.1, Leasing/CA Auto Finance Suisse SA. , Leasing/CA Auto Finance Suisse SA. .1, Leasing/CA Auto Finance Suisse SA.
satin mit einer Reduktion von Sachverhalts: ringeren Begründungsdichte und -tiefe ausc ein Interesse an einer raschen Umsetzung ı dadurch belegt, dass sich Mastercard gem verpflichtet hat, selbst wenn sie aufgrund al entscheid nicht in formelle Rechtskraft erwa Verfahren Beteiligten keine Parteistellung zı
90. Vor diesem Hintergrund ist auch das die vorliegende Verfügung basiere auf eine! die WEKO begehe eine Kognitionsuntersch scheidfindung den Antrag des Sekretariats Beteiligten gewürdigt. SwissDebitPay bring einer Verhandlung festgelegt werden. Dam gen von Seiten des Sekretariats vor dem Hii sichtigung verschiedener Elemente, namen lungen während des Safe Harbors, geführt \
91. Diese tatsachlichen Beobachtungen s genden Entscheid dar. Darüber hinaus ers Verfügung geregelten Debitkarten-Systeme Empfänger der Interchange Fees sind), um zu tief für einen optimalen Betrieb des eige erinnern, dass die europäische Interchang einen Wert von 0,2 % zulässt, gleichzeitig a a prohibition of interchange fees for debit c ceptance, card usage, the development of merchants and consumers than a cap set shown in the impact assessment, in certain so as to allow consumers to benefit from
ceptance and card usage with lower interchz Ein Debitkartensystem kann mit anderen Wi effizient sein.
C Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
92. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht ft Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehme oder Anbieter von Gutern und Dienstleistun Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs.
% Verordnung (EU) 2015/751 des Europäisch terbankenentgelte für kartengebundene Zat
99 IFR, Rz 19. 100 IFR, Rz 21.
ermittlung, rechtlicher Würdigung sowie einer gerücklich einverstanden ist. Mastercard hat zudem Jer abgeschlossenen EVR. Dieses Interesse wird äss Ziffer 6 der EVR zu deren Implementierung fälliger Beschwerden gegen den Genehmigungschsen sollte. Schliesslich kommt den anderen am ı (siehe Rz 102 ff.).
Vorbringen von SwissDebitPay zurückzuweisen, - ungenügenden Abklärung des Sachverhalts und reitung (vgl. Rz 83). Die WEKO hat bei ihrer Entwie auch die eingereichten Stellungnahmen der t vor, die Höhe der DMIF dürfe nicht im Rahmen it verkennt SwissDebitPay, dass die Verhandlunitergrund der bisherigen Praxis und unter Berücktlich des bisherigen Status Quo und der Entwickwurden.
tellen eine hinreichende Grundlage für den vorliecheint Mastercard als Betreiberin der mit dieser » besser geeignet als die Issuer (welche direkte zu beurteilen, ob der in der EVR vereinbarte Satz nen Netzwerks ist. Schliesslich ist noch daran zu e Fee Regulierung (IFR)® zwar für Debitkarten ber festhält: «The impact assessment shows that ard transactions would be beneficial for card acthe single market and generate more benefits to at any higher level»®° sowie «Nevertheless, as Member States interchange fees have developed efficient debit card markets in terms of card acinge fees than the merchant indifference level.» 1° orten auch unter dem Merchant Indifference-Level
ir Unternehmen des privaten und des öffentlichen nim Sinne des KG gelten sämtliche Nachfrager gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer 15S KG). Das KG folgt damit einer wirtschaftlichen
en Parlaments und des Rates vom 29.4.2015 über Inlungsvorgänge, ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 1 ff.
Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftlich: Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen |
93. Bei Mastercard handelt es sich um eir ist folglich in persönlicher Hinsicht anwendb
C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
94. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d den, auf die Ausübung von Marktmacht so menschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
95. Ob vorliegend eine Wettbewerbsabrec von Mastercard vorliegt oder Mastercard Me Abs. 2) ausübt, ist Gegenstand dieser Verfi sen und auf deren Wiedergabe an dieser Ste das vorliegend beurteilte Verhalten unter de
C.1.3 Örtlicher Geltungsbereich
96. In räumlicher Hinsicht ist das KG auf. auswirken, selbst wenn sie im Ausland vel Abs. 2 KG). Die Prüfung einer bestimmten Art. 2 Abs. 2 KG nicht notwendig und auch Geltungsbereich kann vorliegend verzichtet
C.1.4 Zeitlicher Geltungsbereich
97. Das KG gilt fur Sachverhalte, die sic zeitlicher Hinsicht sind die materiellen Rege Ausführungen zum zeitlichen Geltungsberei dieser offensichtlich gegeben ist.
C.2 Zuständigkeit der WEKO
98. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEKO. scheide, die nicht ausdrücklich einem ander
99. Vorliegend geht es darum, eine Unte abzuschliessen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG « unter anderem Uber die Genehmigung eine anderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfügı scheidung ist folglich die Gesamtkommissio
101 BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4. (Fn 90), Art. 2 N 7 m. w. H.; CR Concurrenc
122 Vgl. BGE 143 Il 297 E. 3.7, Gaba.
103 Geschäftsreglement der Wettbewerbskomr GR-WEKO; SR 251.1).
> Tatsachen aus funktionaler und wirtschaftlicher Struktur erfasst werden. ''
| Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn. Das KG ar ist.
as KG auf Kartell- und andere Wettbewerbsabrewie auf die Beteiligung an Unternehmenszusamle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG unter Beteiligung irktmacht im Sinne von Marktbeherrschung (Art. 4 igung. Wie die Ausführungen, auf welche verwielle verzichtet wird (siehe Rz 144 ff.), belegen, fällt n sachlichen Geltungsbereich des KG.
Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz rursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 Intensität der Auswirkungen ist im Rahmen von nicht zulässig." Auf Ausführungen zum örtlichen werden, da dieser offensichtlich gegeben ist.
h während seiner Geltung zugetragen haben. In In des aktuellen KG seit 1. Juli 1996 in Kraft. Auf ch des KG kann vorliegend verzichtet werden, da
hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 10% Danach trifft die WEKO als Ganzes die Enten Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind.
rsuchung nach Art. 27 KG mit einem Entscheid antscheidet die WEKO auf Antrag des Sekretariats »r EVR. Da vorliegend keine Zuständigkeit eines gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., ıngskompetenz einschlagig. Zuständig für die Entn der WEKO.
1, Publigroupe; vgl. auch DIKE KG-HEIZMANN/MAYER e-MARTENET/KILLIAS (Fn 89), Art. 2 LCart N 21 f.
nission vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO,
C.3 Parteien/Verfugungsadress
C.3.1 Mastercard
100. Gemäss Art. 6 VwVG (i. V. m. Art. 39 gen Personen zu, deren Rechte oder Pflicht. Mastercard ist Verfügungsadressatin und ve
101. Interchange Fees können nach der Pt zontalen wie auch unter einem vertikalen Bli ressatin ist als Card Scheme nur an der v weshalb sich die vorliegende Verfügung al i. V.m. Art. 4 Abs. 1 KG beschränkt. Entspı Prüfung von vertikalen Abreden nach Art. 5 / die Untersuchung vorliegend aus Verhältnis quirer von Mastercard Debitkarten ausgede card (Mastercard Rules)’ und insbesonde individuell mit den Issuern und Acquirern | Mastercard einseitig vorgegeben werden (« nen).'” Hinzu kommt, dass sich Mastercarc CP-Geschäft bisher innerhalb eines Safe H daher (noch) keine effektive Beteiligung de: lässigen Wettbewerbsabrede weder im Sinn
C.3.2 Dritte C.3.2.1 Visa
C.3.2.1.1 Antrag von Visa
102. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 beantı teistellung und Akteneinsicht.’ Zur Begrür Bundesgerichts, welche Konkurrenten von stehe. Das Kartellgesetz versetze Konkurrer ziehung zueinander. Sie seien von einer un unmittelbar betroffen und verfügten über ein ren Beseitigung. Einzige Voraussetzung sei teil des Konkurrenten. Dies setze eine kon vor, wenn sich die beanstandete Abrede « nachteilig auf den Konkurrenten auswirke, n
103. Laut Visa ist es im vorliegenden Fall von Mastercard ist. Für Visa sei es eleme Debitkarten eine faire und langfristig tragba
104 Vgl. RPW 2012/4, 787 f. Rz 200 ff., Maestro
10 Vgl. RPW 2021/4, 841 Rz 33, Pöschl Tab 2017/2, 286 Rz 27 und 294 Rz 109, Husgı RPW 2016/2, 398 f. Rz 127, Altimum SA; R 551 ff. Rz 107 ff., BMW.
106 ‚www.mastercard.us/content/dam/public/ma rules.pdf) (5.3.2024).
107 Vgl. RPW 2016/2, 482 ff. Rz 347, Nikon AG
108 Vgl. zum Ganzen U act. 1.5.
atinnen
KG) kommt Parteistellung in erster Linie denjenian die Verfügung gemäss Art. 5 VwVG regeln soll. fügt somit über Parteistellung.
axis der Wettbewerbsbehörden unter einem horickwinkel analysiert werden. '™ Die Verfügungsadertikalen Abrede direkt beteiligt (vgl. Rz 158 ff.), if eine Prüfung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 4 ‘echend der bisherigen Praxis der WEKO bei der \bs. 4 KG in asymmetrischen Verhältnissen wurde smassigkeitsgrunden nicht auf die Issuer und Achnt, '% zumal die Lizenzbedingungen von Masterre die Bestimmungen zu Interchange Fees nicht als Lizenznehmerinnen verhandelt, sondern von «take-it-or-leave-it»-Position der Lizenznehmerin- | bei der Festsetzung der Interchange Fee für das arbours bewegt (und diesen eingehalten) hat und ‘Issuer und Acquirer an einer mutmasslich unzu- e von Art. 5 Abs. 3 noch Art. 5 Abs. 4 KG vorliegt.
agte Visa in der vorliegenden Untersuchung Pardung verweist Visa auf die Rechtsprechung des | Untersuchungsadressaten Parteistellung zugeiten in eine besondere, beachtenswerte, nahe Bezulässigen Wettbewerbsbeschränkung direkt und praktisches und schutzwürdiges Interesse an dedabei ein deutlich spürbarer wirtschaftlicher Nachkrete, individuelle Betroffenheit voraus und liege oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass amentlich indem er eine Umsatzeinbusse erleide.
unbestritten, dass Visa eine direkte Konkurrentin ıntar, dass auch in Zukunft für den Bereich der re Interchange Fee zulässig sei. Weiter sei es für
akprodukte; RPW 2019/4 1142 Rz 29, Stöckli; RPW arna, RPW 2016/3, 736 Rz 95 ff., Saiteninstrumente; PW 2016/2, 482 ff. Rz 345 ff., Nikon AG; RPW 2012/3,
istercardcom/na/global-site/documents/mastercard- beide Schemes von zentraler Bedeutung, ¢ beide gleich seien, also ein «level playing‘ Schliesslich sei es schwer nachvollziehbar und Mastercard eröffnet worden seien, obv einer einvernehmlichen Lösung beide Sche deutlich spürbarer wirtschaftlicher Nachteil, : geschaffen oder langfristig nicht tragbare In
C.3.2.1.2 Stellungnahme von Mastercar
104. In ihrer Eingabe vom 17. August 202 suchs.'% Visa erfülle die Voraussetzung c nicht. Erstens müsse sich nach der bundesg wirtschaftliche Nachteil aus der beanstandet geltende Interchange Fee von Mastercard dieser Abrede, sondern vielmehr daran, das Festsetzung der Interchange Fee abschliess ten und von ihr abgelehnten Vorschlag des
105.
der gegen sie gerichteten Untersuchung unc Ausgang der Untersuchung gegen Masterc Visa eingeführte Interchange Fee im CP-Ge gegen Mastercard, welche eine andere Int schlossen werden soll, habe auf die Rechts
106. Weiter sei nicht ersichtlich, inwieferr
C.3.2.1.3 Beurteilung
107. Gemäss Rechtsprechung des Bundes zu berücksichtigen, dass aufgrund von Art. mit Parteistellung und solchen ohne Parteist weist darauf hin, der Kreis der nach Art. 43 — je nach den Umständen - einen beachtlic Weiteres ein Rechtsschutzinteresse nach ‚ Art. 43 KG angestrebte Abstimmung der Bet und korrekten Verfahrens zu einem guten
beteiligungsberechtigten Dritten mit und oh der beteiligungsberechtigten Dritten nach A trage zur Rechtsverwirklichung bei, ohne eir Beteiligten zu verunmöglichen und das Be
109 Vgl. zum Ganzen U act. 1.16.
ass die wettbewerbsrechtlichen Bedingungen für field» hinsichtlich der Interchange Fees bestehe. ‚, warum zwei separate Untersuchungen für Visa ‚ohl die Vorabklärung und die Verhandlungen zu mes betroffen hätten. Insgesamt drohe Visa ein sofern ohne Beteiligung von Visa am Markt Fakten terchange Fees vereinbart würden.
d
3 beantragt Mastercard die Abweisung des Geles deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteils srichtlichen Rechtsprechung der deutlich spürbare en Abrede ergeben. Dies sei vorliegend die aktuell im CP-Geschäft. Visa stosse sich aber nicht an ss Mastercard eine EVR für eine neue, zukünftige en wolle. Eine EVR, welche auf dem Visa bekann- Sekretariats beruhe.
Hinzu komme, dass Visa im Rahmen | allfalliger Beschwerdeverfahren unabhängig vom ‘ard Klarheit darüber erhalten werde, ob die von schäft kartellrechtskonform sei. Die Untersuchung srchange Fee betreffe und einvernehmlich abgeposition von Visa keinen Einfluss.
| Visa eine Umsatzeinbusse erleide.
gerichts ist bei der Beurteilung der Parteistellung 43 KG zwischen beteiligungsberechtigten Dritten ellung zu unterscheiden ist.'!° Das Bundesgericht Abs. 1 KG beteiligungsberechtigten Dritten könne hen Umfang annehmen. Würde den Dritten ohne Art. 6 VwVG zugesprochen, so würde «die über eiligungsrechte auf die Bedürfnisse eines raschen Stück unterlaufen».'!'! Werde dagegen zwischen ne Parteistellung unterschieden, könne der Kreis tt. 43 Abs. 1 KG relativ weit gefasst werden. Dies 1 effizientes Verfahren auch bei einer Vielzahl von schwerderecht in Richtung einer unerwünschten
/ertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. /ertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.
Popularbeschwerde hin zu öffnen. Hinzu kc fahren primär der Durchsetzung öffentlicher vorrangig privater Interessen der Zivilrecht: dieser gesetzlich vorgesehenen Gabelung Verwaltungsverfahren zu stark auf private Ir
108. Aus diesen Gründen folgert das Bunc seiner Beteiligung am Untersuchungsverfat die Parteistellung (Art. 6 VwVG) und die B sei, sondern nur dann, wenn er einen deutlic setze eine konkrete, individuelle Betroffenh dete Abrede oder Verhaltensweise in wesen auswirke. Dabei habe der beschwerdeführ: und Begründungspflicht darzulegen, dass er erleide, soweit dies nicht klar aus den Akter
109. Weiter gilt es zu beachten, dass es vor geht, in der eine EVR abgeschlossen wurc Bundesgericht hat in einem Fall, in welcher beteiligten ging, welche keine EVR abschlie: tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsach praktischen Nutzen aus einer allfälligen Au scheides ziehen muss. ''* Regelungsgegens Unternehmens, also nicht die Frage, ob ein f EVR sei nicht darauf ausgerichtet, gerichtli weise kartellrechtlich zulässig sei oder nich Anfechtung der Genehmigungsverfügung zu zulässiges Verhalten vor, so müsste syster des Verhaltens beurteilt werden».''? Selbst : fügung das Verhalten, das der Regelung zu dies bloss ein Begründungselement, das als
110. Hinzu kommt gemäss dem Bundesge die an der umstrittenen Verhaltensweise bet: abgeschlossen haben, die Genehmigungsve fahren dupliziert: Die Unzulässigkeit des Vi gegen die an die Dritten gerichtete Sanktion nehmigungsverfügung überprüft. Um widers meiden, wäre es praktisch unabdingbar, die diejenigen Unternehmen, welche eine einv fahren verzögert. Zudem könnte dieser Dritt auch gegen den Willen des Unternehmens, würde das ganze Institut der einvernehmlic möglicht oder zumindest erheblich erschwer eine einvernehmliche Regelung zu treffen, weitergeführt wird.»''7 Genau diese scheint schwerdeführerin zu sein, wenn diese argun
ymme, dass das kartellrechtliche Verwaltungsver- Interessen diene, während für die Durchsetzung sweg nach Art. 12 ff. KG offenstehe. Angesichts des Rechtsschutzes sei zu vermeiden, dass das iteressen ausgerichtet werde. ''2
Jesgericht, dass einem Konkurrenten ungeachtet irren nach Art. 43 Abs. 1 KG nicht ohne Weiteres sschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG) einzuräumen h spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleide. Dies sit voraus und liege vor, wenn sich die beanstantlichem Ausmass nachteilig auf den Konkurrenten nde Konkurrent im Rahmen seiner Mitwirkungseinen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil ersichtlich sei.''?
liegend um die Beteiligung an einer Untersuchung le, die durch die WEKO zu genehmigen ist. Das n es um die Beschwerdelegitimation von Abredessen wollten, festgehalten, dass neben der beach- e ein Beschwerdeführer nach Art. 48 VwVG einen fhebung oder Änderung des angefochtenen Enttand einer EVR sei das zukünftige Verhalten eines rüheres Verhalten zulässig sei. Das Verfahren der ch zu beurteilen, ob eine bestimmte Verhaltenst. «Würde nun einem Dritten die Legitimation zur jerkannt mit der Begründung, es liege gar kein unnwidrig in diesem Verfahren die Rechtmässigkeit soweit in den Erwägungen der Genehmigungsvergrunde liegt, als unzulässig bezeichnet werde,sei ; solches nicht angefochten werden könne. ''®
richt folgende Überlegung: «Könnten die Dritten, siligt waren, aber keine einvernehmliche Regelung rfügung anfechten, so würde das gerichtliche Verrhaltens würde sowohl im Rechtsmittelverfahren sverfügung als auch in demjenigen gegen die Geprüchliche Urteile oder Doppelspurigkeiten zu ver- Verfahren zu vereinigen. Dadurch würde auch für arnehmliche Regelung getroffen haben, das Ver- e damit die einvernehmliche Regelung verhindern welches dieser Regelung zugestimmt hat. Damit hen Regelung in Frage gestellt. Es würde verunt, mit einzelnen an einer Abrede Beteiligten vorab während das Verfahren gegen andere Beteiligte .— so das Gericht weiter — auch das Ziel der Be- 1entiert, es habe für die Verfahrenstrennung keine
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sachlichen Gründe gegeben. Das kartellrect strafrechtlichen Verfahren keine Vorgaben z im Verfahren der EVR in aller Regel nicht ¢ Verhaltens entschieden werde, bestehe ke denkbar, dass infolge eines späteren gericl Verhaltensweise, die von der WEKO als unz als zulässig erscheint. Dies könne gegeben Genehmigungsverfügung führen. Es sei abe Auswirkungen auf diejenigen Unternehmen ren. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern d nung des Verfahrens entgegenstehen soll."
111. In Bezug auf das Gesuch um Parteist bestrittenermassen eine aktuelle Konkurrer dem 1. Juli 2023 eine dauerhafte DMIF für C im Rahmen der Untersuchung «22-0523: In rechtlich überprüft wird. Es liegt insofern ei nige vor, welcher im vorliegenden Verfahrer
112. Diese Elemente genügen allerdings r
113. Von Visa wird nicht bestritten, dass | spürbarer wirtschaftlicher Nachteil für Visa individuelle Betroffenheit voraus, welche d: oder Verhaltensweise — konkret die DMIF fu wesentlichem Ausmass nachteilig auf Visa einbusse von Visa führen wurde. Diese Vor: Mastercard zu Recht ausführt, erachtet sich bare Nachteile aus der aktuellen DMIF von I teile macht sie in ihrem Gesuch um Partei: DMIF von Mastercard, die in der EVR vere Visa. Die DMIF von Visa wird durch die E\ vorgesehene DMIF für Mastercard sogar tie! anwendet. Ein Wettbewerbsnachteil für Vis nicht ersichtlich. Zudem stünde es Visa jede werbsvorteil führen — die eigene DMIF zu se oder sogar noch tiefer, um von solchen Wet
114. Letztlich geht aus dem Gesuch um P: darum geht, eine rasche EVR mit einer tiefe rechtlich zulässig erachtet, zu verhindern. | richtlichen Rechtsprechung keinen Schutz. Untersuchung bei der Überprüfung der karte ten DMIF für Debitkarten im CP-Geschäft si Möglichkeit, den Entscheid der WEKO ger Ergebnis nicht einverstanden sein. Würde \ der mit Mastercard geschlossenen EVR ebe einer Duplizierung des gerichtlichen Verfat eingeräumt, die Genehmigung der EVR mit
115. Der Antrag von Visa um Parteistellur Akteneinsicht hinfällig. Hingegen erfüllt Vise teistellung (Art. 43 KG) am Verfahren zu be im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zum Antrz
itliche Verfahren enthalte aber im Gegensatz zum ur Trennung oder Vereinigung von Verfahren. Da jerichtlich über die Zulässigkeit eines bestimmten ne Gefahr widersprüchlicher Urteile. Zwar sei es itlichen Urteils in einem Sanktionsverfahren eine ulässig qualifiziert wurde und zu einer EVR führte, enfalls zu einem Widerruf oder einer Revision der rnicht ersichtlich, weshalb sich daraus nachteilige ergeben sollten, die an der EVR nicht beteiligt waer Grundsatz der Prozessökonomie einer Auftren- allung von Visa gilt es festzuhalten, dass Visa un- ıtin von Mastercard ist. Zudem wendet Visa seit ‚P-Transaktionen mit ihren Debitkarten an, welche terchange Fees für Debitkarten von Visa» kartelln analoger Untersuchungsgegenstand wie derje- 1 mittels EVR für die Zukunft geregelt werden soll.
icht zur Bejahung einer Parteistellung:
fur das Bejahen einer Parteistellung ein deutlich gegeben sein müsste. Dies setzt eine konkrete, ınn vorliegt, wenn sich die beanstandete Abrede r Debitkarten von Mastercard im CP-Geschäft - in auswirkt, namentlich indem sie zu einer Umsatzussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Wie auch | Visa nicht deswegen als betroffen, weil sie spür- Jastercard erleiden muss. Solche aktuellen Nachstellung nicht geltend. Aber selbst die zukünftige iinbart wird, führt nicht zu Umsatzeinbussen von /R nicht geregelt. Tatsächlich ist die in der EVR er als die DMIF, welche Visa seit dem 1. Juli 2023 a aufgrund der tieferen DMIF von Mastercard ist rzeit frei — sollten tiefere DMIF zu einem Wettbenken, sei es auf dasselbe Niveau wie Mastercard tbewerbsvorteilen zu profitieren.
arteistellung von Visa hervor, dass es ihr im Kern ren DMIF, als sie selbst anwendet und als kartell- Jieses Anliegen verdient gemäss der bundesge- Visa kann im Rahmen der gegen sie geführten llrechtlichen Zulässigkeit der von ihr angewendeamtliche Parteirechte nutzen. Sie verfügt Uber die ichtlich überprüfen zu lassen, sollte sie mit dem 'isa im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung nfalls Parteistellung eingeräumt, so würde dies zu ens führen. Zudem würde Visa die Möglichkeit Mastercard zu verzögern.
ig ist abzulehnen. Damit ist auch der Antrag um ı die Anforderungen, um sich als Dritte ohne Parteiligen. Ihre Beteiligung wird darauf beschränkt, ig des Sekretariats Stellung nehmen zu können.
VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013.
Diese Möglichkeit zur Stellungnahme wurd gemacht (siehe Rz 77 ff.). Damit wurden die
116. In ihrem Schreiben vom 17. April 202: stellung (siehe Rz 63) hat Visa keine neuen Beurteilung führen. Visa hat in diesem Schr der Parteistellung vorab zu befinden und ihr über die Genehmigung der EVR befinde. D: steht ihr auch kein Nachteil dadurch, dass Frage erlassen hat. Ein Recht auf Akteneins
C.3.2.2 SwissDebitPay
C.3.2.2.1 Antrag von SwissDebitPay
117. In ihrer Eingabe vom 23. August 2023 Art. 6 i. V. m. Art. 48 VwVG in das Verfahren bitPay als Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 das Begehren um Zulassung als Partei verw baren Verfügung ersucht, selbst wenn dem
118. Zur Begründung bringt SwissDebitPa fugt zu sein. SwissDebitPay sei als juristisc ausdrücklich dazu berufen, die Interessen se felds von Zahlungssystemen auch gegenüb
119. Sämtliche Mitglieder von SwissDebitl Geschäft auf Kartenherausgeberstufe betre nehmerinnen von Visa und Mastercard und und Mastercard und zur Geltendmachung v: nen der Interchange Fees seien sie unmitte Höhe der Interchange Fee ausfalle, desto « SwissDebitPay im Debitkartengeschäft. Die Praxis der Wettbewerbsbehörden eine hori Die Mitglieder von SwissDebitPay seien als potenzielle Verfügungsadressatinnen von ¢ des Verbands seien auch zur Beschwerde unmittelbar zu tieferen Einnahmen auf dem
C.3.2.2.2 Stellungnahme von Mastercar
120. Mastercard beantragt mit Stellungnah Gesuchs um Parteistellung sowie um Beteili
121. Mastercard macht geltend, den Mitc schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung sei einzig gegen Mastercard eröffnet wor
119 Vgl. zum Ganzen U act. 1.17.
120 Änderungen der Interchange Fees beeinflu: Debitkarten. Bei einer Senkung der Interch: Mitgliedern Verluste, bei heutigen Volumina
121 Vgl. zum Ganzen U act. 1.30.
e Visa eingeräumt und sie hat davon Gebrauch : Teilnahmerechte von Visa gewahrt.
+ an die Präsidentin der WEKO betreffend Partei- Argumente vorgebracht, welche zu einer anderen eiben insbesondere verlangt, dass über die Frage "Akteneinsicht zu gewähren sei, bevor die WEKO a Visa keine Parteistellung zuzuerkennen ist, entdie WEKO keine separate Verfügung zu dieser sicht kommt ihr in diesem Fall nicht zu.
beantragte SwissDebitPay als Partei im Sinne von
zugelassen zu werden. Eventualiter sei SwissDe- Bst. b KG in der Untersuchung zuzulassen. Sollte ehrt werden, so wird um den Erlass einer anfecht- Eventualantrag entsprochen wurde. ''?
y vor, zur egoistischen Verbandsbeschwerde behe Person konstituiert und gemäss den Statuten iner Mitglieder bezüglich des regulatorischen Umer Behörden wie der WEKO zu vertreten.
>ay seien Unternehmen, die das Debit-Payment iben (Issuer). Diese Unternehmen seien Lizenzsomit zur Herausgabe von Debitkarten von Visa on Interchange Fees berechtigt. Als Empfangerin- Ibar von der Untersuchung betroffen. Je tiefer die Jeringer seien die Einnahmen der Mitglieder von > Interchange Fees würden nach der bisherigen zontale Abrede zwischen den Issuern darstellen. otenzielle Parteien einer Wettbewerbsabrede und ler Untersuchung direkt betroffen. Die Mitglieder legitimiert, weil Senkungen der Interchange Fee von der WEKO untersuchten Markt fiihrten. ‘2°
d
me vom 28. September 2023 die Abweisung des gung als Dritte ohne Parteistellung. '?'
Jliedern von SwissDebitPay fehle es an einem oder Änderung der Verfügung. Die Untersuchung Jen. Die besondere Betroffenheit der Mitglieder
ssten den Kostendeckungsgrad der Banken bezüglich ange Fees auf 0,1 % pro CP-Transaktion drohten den in der Höhe von mutmasslich CHF 20 Mio. pro Jahr.
alleine daraus abzuleiten, dass sie potenzie werbsabrede seien, genüge den Anforderur
122. Weiter würden die Verbandsmitgliede spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden Geschäft nicht in der von diesen gewünscht schaftlicher Nachteil. Entscheidend sei in d Rahmen der EVR zu vereinbarende Interch: card im Vergleich zur aktuellen Situation in: Fall. Für das Debitprodukt Maestro werde a
Die Mitglieder vo einbussen und keine direkten wirtschaftliche
C.3.2.2.3 Beurteilung
123. Gemäss konstanter Rechtsprechung u einem Verband zu, der in eigenem Namen, führen will. Demnach kann sich ein Verbanı schen Verbandsbeschwerde erfüllt, bereits Verband ist zur egoistischen Verbandsbesc ristische Person konstituiert ist; (2) die Wahı statutarischen Aufgaben gehört; (3) er eir Grosszahl seiner Mitglieder vertritt; und (4) «
124. Im vorliegenden Fall sind die ersten d gen, ob die Verbandsmitglieder, d.h. die
schwerde berechtigt sind. Zu den Anfordert timation von Dritten kann auf die Darstellu Gesuchs um Parteistellung von Visa verwie:
125. SwissDebitPay bringt einerseits vor, d bereits daraus, dass diese gemäss der bish nehmer an einer horizontalen Abrede qualifi die vorliegende Untersuchung nicht gegen c wurde. Weiter erfolgt die wettbewerbsrech Art. 5 Abs. 4 KG. Zwar sind auch hier die Is der WEKO zu vertikalen Abreden wurde jec gegen die Issuer und Acquirer verzichtet (sit nahme an dieser vertikalen Abrede droht de card bis jetzt stets im Rahmen eines Safe H wird das vorliegende Verfahren mittels ein Bundesgerichts sind auch Abredebeteiligte : nes anderen Abredebeteiligten Beschwerde
126. Allenfalls könnte eine Beschwerdelegi in Betracht gezogen werden, wenn der Dı würde seine Beeinträchtigung als Wettbew geht es um die zukünftigen Auswirkungen ei tend, die geplante EVR könnte für die Issuer
122 BVGer, B-3985/2013 vom 1.7.2014 E. 3.2, Buchungsplattformen für Hotels.
Il Teilnehmerinnen an einer horizontalen Wettbeigen an die Beschwerdelegitimation nicht.
r durch den Abschluss einer EVR keinen deutlich . Der Umstand, dass die Interchange Fee im CPen Höhe ausfalle, sei kein deutlich spürbarer wirtesem Zusammenhang einzig, ob die künftige, im ange Fee für die Debitkartenprodukte von Mastersgesamt durchschnittlich sinke. Dies sei nicht der ktuell gar keine Interchange Fee erhoben.
n SwissDebitPay erlitten somit gar keine UmsatznN Nachteile im Vergleich zur heutigen Situation.
ind Lehre steht die Beschwerdeberechtigung auch aber im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde 1, sofern er die Kriterien der sogenannten egoistiam erstinstanzlichen Verfahren beteiligen.'?? Ein hwerde zuzulassen, wenn (1) der Verband als juung der in Frage stehenden Interessen zu seinen | Interesse der Mehrheit oder mindestens einer liese selbst zur Beschwerde berechtigt wären. '7°
rei Voraussetzungen unstrittig. Fraglich ist hinge- Issuer von Debitkarten von Mastercard, zur Be- Ingen an die Parteistellung bzw. Beschwerdeleging der Rechtsprechung bei der Beurteilung des sen werden (siehe Rz 107 ff.).
ie Beschwerdelegitimation der Issuer ergebe sich erigen Praxis der Wettbewerbsbehorden als Teilziert wurden. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass lie Issuer, sondern nur gegen Mastercard eröffnet liche Beurteilung nur unter dem Blickwinkel von ssuer Abredeteilnehmer, entsprechend der Praxis loch vorliegend auf eine Untersuchungseröffnung she Rz 101). Eine Sanktionierung wegen der Teiln Issuern und Acquirern nicht, zumal sich Masterlarbour bewegt hat (vgl. Rz 226). Darüber hinaus er EVR abgeschlossen. Gemäss der Praxis des grundsaizlich nicht legitimiert, gegen eine EVR eizu führen, denn die EVR verpflichtet nur diesen.
timation gegen die Genehmigung einer EVR dann itte geltend macht, die getroffene Vereinbarung =rbsteilnehmer nicht genügend beseitigen. Dabei ner EVR.'** Vorliegend macht SwissDebitPay gelzu tieferen Einnahmen aus den Interchange Fees
m. w. H., Parteistellung in der Untersuchung Online-
VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013.
als bisher führen. SwissDebitPay übersieht ausgelaufen ist und die bisher zugelassene auf die Markteinfuhrungsphase von Debit MV fur CP-Transaktionen fuhrt daher zu Mehre und nicht zu Mindereinnahmen.
Es fehlt damit an der besonde
127. Ergänzend wird darauf hingewiesen, den Kreditkarten ein Issuer Beschwerde vor richt ist auf die Beschwerde mangels Besch
128. Der Antrag von SwissDebitPay auf Pa SwissDebitPay die Anforderungen, um sich fahren zu beteiligen. Ihre Beteiligung wird d zum Antrag des Sekretariats Stellung neh nahme wurde SwissDebitPay eingeräumt Rz 82 ff.). Damit wurden die Teilnahmerech
129. In der Stellungnahme zum Antrag de Parteistellung ausgeführt, in den beiden Ur sei dem VEZ ohne Weiteres Parteistellung halb SwissDebitPay vorliegend anders behe
130. Es ist zutreffend, dass in der Untersu Mastercard, Parteistellung eingeräumt wur folgte im Jahr 2009, d. h. vor 15 Jahren. In Bezug auf Einräumung der Parteistellung re und für den vorliegenden Fall einschlägige F
131. SwissDebitPay macht weiter geltend, der EVR durch die WEKO die DMIF, welche Dauer» der bisherigen Regelung könne nict
132. Der Status Quo in der Schweiz in Bez geschäft bei Debitkarten liegt bei null.'?® Alle abgewichen und für Debit Mastercard eine | nur zeitlich befristet war, sondern explizit aı lassen wurde. Verglichen mit dem bisherige change Fee zu Mehreinnahmen bei den Issı Vorbringen von SwissDebitPay — angesicht:
133. Da SwissDebitPay keine Parteistellunc dadurch, dass die WEKO keine separate Vi auf Akteneinsicht kommt ihr in diesem Fall <
125 BVGer B-1324/2010 vom 2.7.2010, Jelmoli/ 126 RPW 2015/2, 165, Rz 17 f., KKDMIF II.
dabei, dass der Safe Harbor für Debit Mastercard höhere DMIF für CP-Transaktionen ausdrücklich lastercard beschränkt war. Eine dauerhafte DMIF innahmen der Issuer gegenüber dem Status Quo
ren Betroffenheit der Verbandsmitglieder.
dass anlässlich der Genehmigung der EVR II bei Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Das Gewerdelegitimation nicht eingetreten."
rteistellung ist somit abzulehnen. Hingegen erfüllt als Dritte ohne Parteistellung (Art. 43 KG) am Verarauf beschränkt, im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG men zu können. Diese Möglichkeit zur Stellung-
und sie hat davon Gebrauch gemacht (siehe te von SwissDebitPay gewahrt.
s Sekretariats hat SwissDebitPay zur Frage der itersuchungen zu Kreditkarten (KKDMIF | und II) eingeräumt worden. Es sei nicht ersichtlich, wes- ındelt werden sollte.
chung KKDMIF II dem VEZ, aber auch Visa und de.'2° Diese Zuerkennung der Parteistellung erder Zwischenzeit wurde die Praxis der WEKO in striktiver, ebenso wie die oben bereits dargelegte zechtsprechung (siehe Rz 107 ff.).
es sei unbestritten, «dass mit der Genehmigung den Issuern zufliesst, gesenkt wird». Die «zeitliche it entscheidend sein.'?7
ug auf dauerhafte Interchange Fees im Präsenzine zum Zweck der Markteinführung wurde davon nterchange Fee zugelassen, die im Übrigen nicht ich nur bis zu einem Marktanteil von 15 % zuge- 2n Status Quo führt folglich jede dauerhafte Interjern. Eine Befragung derselben ist — entgegen den 5 des klaren Sachverhaltes nicht erforderlich.
J zuzuerkennen ist, entsteht ihr auch kein Nachteil srfugung zu dieser Frage erlassen hat. Ein Recht uch nicht zu.
KKDMIF Il.
terchange Fees für Debitkarten von Visa — Vorsorgliche is > Entscheide (10.5.2024).
C.3.2.3 u
C.3.2.3.1 Antrag der
134. Mit Eingabe vom 8. September 2023 Beteiligung als Dritte ohne Parteistellung at Verfahren angehört zu werden. Eventualite ohne spezifische Verfahrensstellung im Rak
135. Zur Begründung führt die | an, d Art. 43 Abs. 1 KG gemäss bundesgerichtlic stellung — relativ weit auszulegen sei; der einen beachtlichen Umfang annehmen. Die herausgegeben, bevor sie im Jahr 2022 auf zwar keine Debitkarten von Mastercard het rasch (wieder) Debitkarten von Mastercard Interchange Fees im Falle der Herausgabe Bank unmittelbar von der Untersuchung be Interchange Fees beim Issuer direkt in Forn
C.3.2.3.2 Stellungnahme von Mastercar
1:6.
137. Gegenstand der WEKO-Untersuchun change Fee von Mastercard im CP-Geschai ten von Mastercard herausgebe, sei sie von gegenstand betroffen. Soweit die gelter Mastercard herausgeben und sei als poten: Herabsetzung betroffen, beziehe sie sich at
138. Diese sei jedoch nicht Gegenstand de change Fee im CP-Geschäft einvernehmlich siges Niveau festgesetzt werde, fehlte es in Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG erfordeı
C.3.2.3.3 Beurteilung
140. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspı Dritten nach Art. 43 Abs. 1 KG relativ weit : Debitkarten-Issuerin auf dem nachgelagerte Debitkartenprodukte von Mastercard, wobei Anbieterin zu Visa auf Stufe der Debitkarter sentliche Konditionen dieses einzigen Alteı
129 Vgl. zum Ganzen U act. 1.25.
130 Vgl. zum Ganzen U act.
ersuchte die im Sinne von Art. 43 KG um 1 der Untersuchung und insbesondere darum, im r sei sie als am Verfahren interessierte Drittpartei men der Untersuchung anzuhören. '?°
ass der Kreis der Beteiligungsberechtigten nach ‚her Rechtsprechung — im Gegensatz zur Partei- Kreis der beteiligungsberechtigten Dritten könne | habe während vieler Jahre Maestro-Karten Visa Debit umgestellt habe. Aktuell gebe die Bank aus, verfüge aber jederzeit über die Möglichkeit, herauszugeben. Als potenzielle Empfängerin von von Debitkartenprodukten von Mastercard sei die troffen, da sich eine Herabsetzung der Höhe von 1 von Gebühreneinbussen auswirke.
d
g gegen Mastercard sei die aktuell gültige Intert. Da die [J seit dem Jahr 2022 keine Debitkarvornherein nicht vom relevanten Untersuchungs- 1d mache, sie könne rasch wieder Debitkarten von zielle Empfängerin von Interchange Fees von der if die künftige Interchange Fee von Mastercard.
r laufenden Untersuchung und da die neue Inter- | mit dem Sekretariat auf ein kartellrechtlich zuläsdiesem hypothetischen Szenario auch an der im lichen Wettbewerbsbeschränkung.
"echung ist der Kreis der iden Fall it die lal
zu fassen.'*" Im vorliegenden Fall ist die als 'n Markt tätig. Sie ist potenzielle Nachfragerin der Mastercard in der Schweiz die einzige alternative -Schemes ist. Die DMIF gemäss EVR betrifft wenativangebots. Die Jj verfügt somit über eine
/ertrieb von Tickets im Hallenstadion Zurich.
hinreichende Nähe zum Untersuchungsgeg:« fahren beteiligt zu werden. Ihre Beteiligung v KG zum Antrag des Sekretariats Stellung ne
141. Diese Möglichkeit wurde der ff ein verzichte angesichts des engen Fahrplans dend ist allerdings, dass ihr eine solche Ste Beispiel der umfassenden Stellungnahme v:
C.4 Vorbehaltene Vorschriften
142. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen oder die ein: gaben mit besonderen Rechten ausstatten (, fallen Wettbewerbswirkungen, die sich auss tige Eigentum ergeben. Hingegen unterliec des geistigen Eigentums stützen, der Beurte
143. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Die Vorbehalte von Art. 3 Abs. 1 tend gemacht.
C.5 Unzulässige Wettbewerbsal
144. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
C.5.1 Wettbewerbsabrede
145. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
146. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) mindesten: auf verschiedenen Marktstufen (siehe Rz 14 nes bewussten und gewollten Zusammenw die aufeinander abgestimmten Verhaltensw oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränl
C.5.1.1 Unternehmen verschiedener Mar
147. Beschränken zwei oder mehrere wirt: ner Marktstufen den Wettbewerb durch ein k Abreden. Ein solch vertikales Verhältnis lieg (wie z. B. Herstellerinnen eines bestimmten dere Abredeteilnehmerinnen (wie z. B. Häı
132 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 3.1, Hors-Liste-Medil (nicht publiziert in BGE 148 II 25), Dargaud; weis auf BGE 144 Il 246 E. 6.4, Altimum.
snstand, um als Dritte ohne Parteistellung am Verird darauf beschränkt, im Sinne von Art. 30 Abs. 2 "hmen zu können.
geräumt. Die | hat zwar geltend gemacht, sie
auf eine umfassende Stellungnahme. Entschei- Ilungnahme offen gestanden wäre (wie etwa das on SwissDebitPay belegt).
1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktrelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Auf- Art. 3Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz chliesslich aus der Gesetzgebung über das geisjen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte silung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht und 2 KG wurden von Mastercard auch nicht gelorede
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken
yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- ; zwei Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder (7 ff.), b) eine Verhaltenskoordination im Sinne eiirkens (als Oberbegriff, der die Vereinbarung und eisen umfasst; Rz 149 ff.) und c) das Bezwecken «ung (siehe Rz 153 ff.). 1
ktstufen
schaftlich selbständige Unternehmen verschiedeoordiniertes Verhalten, spricht man von vertikalen t etwa vor, wenn einzelne Abredeteilnehmerinnen
Produkts) in einem vorgelagerten Markt und anidlerinnen eines bestimmten Produkts) in einem
kamente II; BGer,2C_43/2020 vom 21.12.2021 E. 7.2 BGE 148 II 321 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter Hin- diesem nachgelagerten Markt tätig sind (a (potenzielles vertikales Verhaltnis). '%°
148. Im vorliegenden Fall ist Mastercard d Mastercard, die Issuer und die Acquirer si Issuer und Acquirer auf den nachgelage Debitkarten-Acquiring (vgl. die Darstellunc selbst — jedenfalls in der Schweiz — weder ir
C.5.1.2 Verhaltenskoordination (bewuss
149. Abreden in Form von Vereinbarunger weisen sind die Mittel der Verhaltenskoord Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG dar, wenn es. wirken der betreffenden Unternehmen hanc praktische Zusammenarbeit an die Stelle de
150. Am eindeutigsten ist der Nachweis « kens», wenn die Wettbewerbsabrede in der sondere in Form einer formellen vertragliche
151. Im vorliegenden Fall bestehen Lizen: welche Debitkarten von Mastercard heraus welche Händler und Dienstleistungsanbiete card anwerben. Die Lizenzverträge und Bed Mastercard werden aktuell in den «Masterca Gemäss Ziffer 8.4. der Mastercard Rules is change Fees («Intracountry Interchange Fe Acquirer verbindlich, sofern keine bilaterale
152. Im Einzelfall liegt daher dann keine ve ein einzelner Acquirer eine bilaterale Intercl sen Ausnahmefällen kommen die von Mast: zur Anwendung, zu deren Einhaltung sich d DMIF, welche vorliegend Untersuchungsget wolltes Zusammenwirken in der Form einer
C.5.1.3 Bezwecken oder Bewirken einer
153. Neben einem bewussten und gewollte Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschränkun:
154. Eine «Wettbewerbsbeschränkung» lie werbssituation mit Abrede und der hypothe
133 Vgl. zum Ganzen BGE 147 Il 72 E. 4.2, | 24.11.2016 E. 298, Hallenstadion; DIKE KG
134 Dazu und zum Folgenden: BGE 147 II 72 E. Buchpreisbindung.
135 Botschaft KG 1994, BBI 19951 468, 5 BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung.
138 BGE 147 Il 72 E. 3.2, Hors-Liste-Medikame 137° Vgl. RPW 2021/4, 843 Rz 44, Pöschl Tabak
138° «www.mastercard.us/content/dam/public/mz rules.pdf) (5.3.2024).
ktuelles vertikales Verhältnis) bzw. sein könnten
ie Lizenzgeberin für die Debitkartenprodukte von nd Lizenznehmerinnen. Damit befinden sich die rten Marktstufen des Debitkarten-Issuing bzw. | zum 4-Parteien-System, Rz 3). Mastercard ist n Issuing noch im Acquiring von Debitkarten tätig.
tes und gewolltes Zusammenwirken)
1 wie auch aufeinander abgestimmte Verhaltensination. '** Eine Verhaltensweise stellt dann eine sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammenlelt.'°° Die Verhaltenskoordination lässt somit die s mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten. ‘°°
sines «bewussten und gewollten Zusammenwir- ‘Form einer ausdrücklichen Vereinbarung (insbe- 2n Grundlage des Zusammenwirkens) vorliegt.'?7
verträge zwischen Mastercard und den Issuern, geben, und zwischen Mastercard und Acquirern, r fur die Akzeptanz von Debitkarten von Masteringungen fur die Teilnahme am Card Scheme von rd Rules» vom 5. Dezember 2023 festgehalten. '*® st Mastercard berechtigt, die domestischen Inter- eS») festzusetzen. Diese sind für die Issuer und Interchange Fee festgelegt wurde.
rtikale Abrede vor, wenn ein einzelner Issuer und ange Fee vereinbart haben. Abgesehen von diearcard definierten multilateralen Interchange Fees ie Issuer und Acquirer verpflichtet haben. Bei den yenstand sind, liegt folglich ein bewusstes und geformellen vertraglichen Vereinbarung vor.
Wettbewerbsbeschränkung
ın Zusammenwirken muss die Abrede nach Art. 4 ) bezwecken oder bewirken».
gt vor, wenn es bei einem Vergleich der Wettbetischen Wettbewerbssituation ohne Abrede «ein
Jors-Liste-Medikamente Il; BVGer, B-3618/2013 vom -BANGERTER/ZIRLICK (Fn 90), Art. 4 IN 80 und 88 ff.
15 Ziff. 224.1; BGE 14411 246 E. 6.4.1, Altimum;
nte Il; BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung. produkte. istercardcom/na/global-site/documents/mastercard-
Minus gibt»; wenn also durch eine Verhalter werbsteilnehmer hinsichtlich einzelner W Menge und Qualität, Service, Beratung, \ schung und Entwicklung) so eingeschränkt Wettbewerbs vermindert bzw. eingeschränk Verhaltensweise muss sich mithin auf einer Preis, die Menge und die Qualität, den Servi ditionen, das Marketing, die Forschung unc hen. 4° Wie das Bundesgericht ausführt, ist werbsrechtlich noch neutral» '*'. Ob die We ist, ist Gegenstand der Prüfung nach Art. 5 |
155. Gemäss ständiger Praxis der Wettbew zungsspielraum der Issuer und Acquirer, inc beeinflusst. Einerseits bewirkt die Interct Acquiring-Geschaft. Sie stellt für die Acqui dessen Basis sie die Händlerkommission fes muss mindestens so hoch wie die DMIF sei men will. Dies führt dazu, dass die DMIF vi Andererseits erhalten die Issuer durch die | rum die Preissetzung gegenüber den Karte die Issuer ein Anreiz, Kartenprodukte mit e tieferen zu bevorzugen '*.
156. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorlie« welche im Übrigen der europäischen Praxi setzung des Bezweckens oder Bewirkens e
C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wett
157. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be bei Abreden zwischen Unternehmen verschi sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen üb in diese durch gebietsfremde Vertriebspartn
139° BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikam Hallenstadion; BVGer, B-3332/2012 vom — 19.12.2013 E. 3.2.3, Gaba; BVGer, B-463/2 140 Statt vieler: RPW 2020/1, 202 Rz 834, KTB. leistungen Engadin Ill; RPW 2018/2, 240 R: 141° BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame 142 BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame
143 Vgl. RPW 2017/4, 548 Rz 48, SDDIF; RPW 2015/2, 173 Rz 78, KKDMIF Il; RPW 2009/: KKDMIF I.
14 Vgl. EU-KOMM, COMP/34.579 vom 19.12.2 EuG, ECLI:EU:T:2012:260, Rz 143, und Eu!
ıskoordination «die Handlungsfreiheit der Wettbeettbewerbsparameter (im Wesentlichen: Preis, Verbung, Geschäftskonditionen, Marketing, Forwird, dass dadurch die zentralen Funktionen des t werden». "3° Die Vereinbarung oder abgestimmte 1 Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den ce, die Beratung, die Werbung, die Geschaftskon- | Entwicklung oder die Lieferbedingungen) beziedas Beschranken nach Art. 4 Abs. 1 KG «wettbettbewerbsbeschrankung zulassig oder unzulassig KG. 142
ferobsbehdrden beschränkt die DMIF den Preissetlem die Höhe der DMIF deren Kosten und Erträge lange Fee eine Wettbewerbsbeschrankung im rer den Mindestbetrag («Sockelbetrag») dar, auf stlegen, d. h. die von den Händlern erhobene MSC in, wenn der Acquirer keine Verluste in Kauf nehon den Acquirern auf die Handler Uberwalzt wird. MIF garantierte Mindesteinnahmen, was wiedeninhabern beeinflussen kann. Zudem entsteht für iner höheren DMIF gegenüber solchen mit einer
yenden Fall von dieser Einschätzung abzurücken, s und Rechtsprechung entspricht.'** Die Vorausiner Wettbewerbsbeschränkung ist somit erfüllt.
tbewerbs
sseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet edener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise er die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe er ausgeschlossen werden.
ente Il; BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 303, 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW; BVGer, B-506/2010 vom 010 vom 19.12.2013 E. 3.2.6, Gebro.
Werke; RPW 2018/4, 790 Rz 370, Hoch- und Tiefbau- 32, Gymso.
nte Il. nte Il.
' 2012/4, 788 Rz 209, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2, 131 f. Rz 85 ff., V PAY; RPW 2006/1, 83 Rz 140 ff.,
007, Rz 410 ff. und 461 ff., Mastercard; bestätigt durch GH, ECLI:EU:C:2014:2201, Rz 192 ff.
C.5.2.1 Vertikale Abrede ük
yer Mindest- oder Festpreise gemäss Art. 5 /
(ii) Indirekte Festsetzung eines Mi
162. Darüber hinaus handelt es sich bei Acquirer von einem Händler verlangt. Um Händlerkommission nämlich mindestens in « DMIF abdeckt.'*® Die Festlegung dieses - wesentlichen — Preisbestandteils führt so nachgelagerten Stufe. Diese Wirkung der davon ein, ob wie vorliegend ihre vertikale Abrede) oder ihre horizontale Umsetzunc andererseits (horizontale Abrede) im Vorde bisherigen Fällen unter dem Blickwinkel von vorgenommenen Erwägungen auch für d (vertikale Mindest- und/oder Festpreise) eir eines Mindestpreises für die Acquiring-Dien
(iii) Ergebnis
163. Zusammenfassend kann festgestellt w tercard als Lizenzgeberin und den Issuern ut che zur direkten Fixierung eines Festpreise zu einer indirekten Festsetzung eines Mind führt. Die DMIF erfüllt folglich den Tatbestar
C.5.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve
164. Sind die Tatbestandsvoraussetzunge: wegen vermutet, dass die Wettbewerbsabr Vermutung kann durch den Nachweis wide noch wirksamer Wettbewerb bestehen bleib samtbetrachtung des Marktes unter Berüc Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggebe Wettbewerb auf dem relevanten Markt beste wirksamem Wettbewerb führt (Art. 13 VertB
C.5.2.2.1 Relevante Märkte
165. Die Wettbewerbsbehörden haben sich bei Zahlkartensystemen geaussert.'*? Bei | zweiseitiger Markt vor, in dem mehrere Na Somit gibt es mehrere Marktteilnehmer, aus den kann: Einerseits ist der Markt aus Sich derjenigen Personen, welche eine Zahlkarte dererseits kann der Markt aus Sicht der Har als Zahlungsmittel entgegennehmen und de rern nachfragen (Acquiring-Markt). Schlies
148 Vgl. RPW 2017/4, 548 Rz 52, SDDIF; RPW 2015/2, 174 Rz 82, KKDMIF Il; RPW 2009 KKDMIF I.
149 Vgl. RPW 2015/2, 174 ff., Rz. 86 ff., KKDA DCC; RPW 2006/1, 85 ff., Rz 162 ff., KKDI zeptanzgeschaft, RPW 2012/4, 789 ff., Rz: Rz 96 ff., V PAY; RPW 2006/4, 609 ff., Rz 6
ndestpreises auf dem Acquiring-Markt
der DMIF um einen Sockelbetrag, welcher der keine Verluste zu machen, wird der Acquirer die :iner Höhe festsetzen, welche seine Kosten für die - für die Zusammensetzung der gesamten MSC mit faktisch zu einem Mindestpreis auf dieser DMIF auf dem Acquiring-Markt tritt unabhängig Festsetzung durch das Card Scheme (vertikale } durch die Issuer einerseits und die Acquirer rgrund steht. Aus diesem Grund sind die in den Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG (horizontale Preisabrede) je vorliegende Prüfung nach Art. 5 Abs. 4 KG ischlagig. Die DMIF ist folglich auch als Vorgabe stleistungen gegenüber Händlern zu betrachten.
erden, dass die DMIF eine Abrede zwischen Masid Acquirern als Lizenznehmerinnen darstellt, wels zwischen Issuern und Acquirern einerseits und estpreises auf dem Acquiring-Markt andererseits id von Art. 5 Abs. 4 KG.
rmutung der Wettbewerbsbeseitigung
1 von Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt, wird von Gesetzes ede den wirksamen Wettbewerb beseitigt. Diese rlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede t. Fur die Widerlegung der Vermutung ist eine Geksichtigung des Intrabrand- und des Interbrandnd ist, ob genugend Intrabrand- oder Interbrandht oder die Kombination der beiden zu genügend ek).
| bereits verschiedene Male zur Marktabgrenzung einem 4-Parteien-System (vgl. Rz 3 ff.) liegt ein chfragegruppen über eine Plattform interagieren. deren Sicht der relevante Markt abgegrenzt wert der Karteninhaber abzugrenzen, d. h. aus Sicht > bei den Issuern nachfragen (Issuing-Markt). Anidler bestimmt werden, welche die jeweilige Karte :n Anschluss an ein Kartensystem bei den Acquislich sind aber auch Issuer und Acquirer selbst
' 2012/4, 789 Rz 212, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW /2, 132 Rz 87, V PAY; RPW 2006/1, 84 f. Rz 152 ff.,
VIF I; RPW 2003/1, 118 ff., Rz 72 ff., Kreditkarten Ak- 216 ff., Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2009/2, 132 ff. 9 ff., DMIF Maestro.
Marktteilnehmer. Sie sind Nachfrager von | bern (z. B. Visa, Mastercard), um das Issuin
166. Weiter entspricht es der Praxis der V auch das Acquiring separate Märkte für Krec hat in mehreren Entscheiden"*' ausgeführt, « Substitute, sondern Komplemente darstelleı setzt werden und der Handler dem Kunden mittel ermöglichen will. Bietet der Handler
riskiert er, deswegen Geschäftsabschlüsse
teninhaber sind Kredit- und Debitkarten : (Kreditfunktion, Bonusprogramme) in zahlrei weiter als die WEKO ist die damalige REK( dass Kreditkarten weder für den Händler no iert werden können, und anschliessend de Kreditkartennetzwerk von einem eigenen sa
167. Auf eine weitergehende Darstellung | dieser Stelle verzichtet werden, da eine solc| folgend aufgezeigt wird — nicht erforderlich | die Wettbewerbsbehorden in der Vergange! Betracht gezogenen sachlich relevanten Ma
168. Auf die Vorbringen zum sachlich relev: zum Antrag des Sekretariats wird an andere
C.5.2.2.2 Widerlegung der Vermutung h dem Systemmarkt
169. Werden die Acquirer einerseits und
Lizenzgeberinnen für Debitkartensysteme be ten entscheidend dafür, welche Debitkarteng bar sind. '* Nach der bisherigen Praxis wut herausgegebenen Debitkarten demselben h
170. In der Schweiz ist neben Mastercard und Visa Debit auf dem Systemmarkt praser
150 Auch die EU-Kommission hat in ihren bish zwischen einem System-, einem Issuing u AT.39398 vom 26.2.2014, Rz 14 ff., Vis. Rz 278 ff., MasterCard.; EU-KOMM, COMP International und Visa Europe.
151 RPW 2015/2, 174 ff. Rz. 90 ff., KKDMIF II; F RPW 2006/1, 86 ff., Rz 168 ff., KKDMIF I; F IF; RPW 2009/2, 132 ff., Rz 96 ff., V PAY; Maestro DMIF.
152 Vgl. REKO/WEF, RPW 2005/3, S. 560 ff. E.
153 RPW 2015/2, 174 ff. Rz. 90 ff., KKDMIF II; F RPW 2006/1, 86 ff., Rz 168 ff., KKDMIF I; F IF; RPW 2009/2, 132 ff., Rz 96 ff., V PAY; Maestro DMIF.
154 Vgl. RPW 2009/2, 134, Rz 107, V PAY.
155 Vgl. RPW 2012/4, 792 Rz 242 ff. und 804 Rz 107, V PAY.
-izenzen für Zahlungssysteme bei den Lizenzgeg bzw. Acquiring zu betreiben (Systemmarkt).'°°
/ettbewerbsbehörden, sowohl für das Issuing als itkarten und Debitkarten abzugrenzen. Die WEKO Jass Kredit- und Debitkarten für den Händler keine 1, da sie durch die Kunden unterschiedlich eingedie Zahlung mit dessen bevorzugtem Zahlungsnicht eine breite Palette von Zahlungsmitteln an, an seine Konkurrenten zu verlieren. Für den Karufgrund unterschiedlicher Produkteigenschaften chen Situationen ebenfalls keine Substitute. Noch )/WEF gegangen, welche zunächst bestätigt hat, ch den Karteninhaber durch Debitkarten substitun Schluss gezogen hat, dass für jedes einzelne chlich relevanten Markt auszugehen sei. '*?
und Abgrenzung der relevanten Märkte kann an ne für die Widerlegung der Vermutung — wie nachst. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nheit von einer nationalen Dimension der oben in rkte ausgegangen sind.'°?
anten Markt in der Stellungnahme von Mastercard r Stelle eingegangen (siehe Rz 215 ff.).
insichtlich der direkten Festpreisabrede auf
die Issuer andererseits als Marktgegenseite der strachtet, so sind vor allem die Systemeigenschafrodukte für die Issuer und die Acquirer austauschden die durch internationale 4-Parteien-Systeme Narkt zugeordnet. '°5
auch Visa mit den Debitkartenprodukten V PAY tt. Gerade mit dem Produkt Visa Debit konnte Visa
erigen Entscheiden zu den Zahlkartenverfahren stets nd einem Acquiring-Markt unterschieden: EU-KOMM, a MIF; EU-KOMM, COMP/34.579 vom 19.12.2007, (37.860 vom 3.10.2007, Rz 39 ff, Morgan Stanley/Visa
RPW 2012/4, 789 ff. Rz 216 ff., Maestro FIF/Debit MC RPW 2006/4, 610 f., Rz 73 ff. und 617 f., Rz 142 ff.,
7.4-7.7, Kreditkarten Akzeptanzgeschäft.
RPW 2012/4, 789 ff. Rz 216 ff., Maestro FIF/Debit MC RPW 2006/4, 610 f., Rz 73 ff. und 617 f., Rz 142 ff.,
Rz 359, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2009/2, 134 seit dessen Einführung im Jahr 2021 Markta tion sahen die Marktanteile per November Schweiz herausgegebenen Karten wie folg Visa Debit 19,9 %, PostFinance Card 18,1
der Anteil der Maestro-Karte (38,5 %) seit M men - dies vor allem zugunsten der Visa D (17,9 %; + 5,1 PP).1°° Würden zusätzlich die 3-Parteien-System herausgerechnet, so wü card um diesen Anteil erhöhen. Die Zahlen ausreichendem Interbrandwettbewerb in deı gesetzt ist. Issuer und Acquirer, welche mit frieden sind, verfügen über die Möglichkeit,
werbsbeseitigung kann daher widerlegt wer
C.5.2.2.3 Widerlegung der Vermutung h auf dem Acquiring-Markt
171. In der bisherigen Praxis der Wettbewe tung der Wettbewerbsbeseitigung auf dem / nur eine der Kostenkomponenten ist, welch: anderen Kostenkomponenten und im Hinblic einen Preissetzungsspielraum. '*” Dies führt tercard sich je nach Acquirer unterscheider lungsspielraum besteht. Typischerweise 2 grössere Händler eine tiefere MSC als kleir kann folglich aufgrund von aktuellem Intrabr
C.5.2.3 Ergebnis
172. Die Vermutung der Beseitigung wirks ist damit, ob die Abrede den Wettbewerb a (Rz 173 f.) und ob sie sich nicht durch Grün: (Rz 175 ff.). Nur wenn beides der Fall ist, ist
C.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des
173. Das Bundesgericht hat in seinem Urtei der Erheblichkeit eine Bagatellklausel darstı um die Erheblichkeit zu bejahen.'°® Es hat fı 4 KG (sog. «harte» Abreden) grundsätzlich zusehen sind. Eine Analyse anhand quantit: derlich. Zudem sind weder tatsächliche Aus genügt, dass die harten Abreden den Wett
156 TOBIAS TRÜTSCH/JOHANNES HUBER/NEMANJA der Schweiz, 2024, 4, «www.alexandria.u 2d9297b2f156/details» (7.3.2024). Es ist dal Europe SA finanziell unterstützt wurde (vgl.
187 Vgl. RPW 2012/4, 795 Rz 265 ff., Maestro | einer Interchange Fee fur das damals dom sung der Vermutung ausgegangen wurde.
188 Zum Ganzen BGE 143 Il 297 E. 5.1, 5.2
E 7.3.1, Hallenstadion, wonach eine umfas:
abreden nicht Gegenstand von Art. 5 Abs. 1
nteile gewinnen. Gemäss einer aktuellen Publika- 2022 gemessen an der Anzahl sämtlicher in der t aus: Maestro 28,5 %; Debit Mastercard 23,1 %; % und V PAY 10,0 %. Dabei hat gemäss Bericht ai 2021 um 10,0 Prozentpunkte («PP») abgenomebit (11,3 %; + 8,6 PP) und der Debit Mastercard Marktanteile der PostFinance Card als nationales irden sich die Marktanteile von Visa und Masterzeigen unabhängig davon auf, dass Mastercard "Form von aktuellem Wettbewerb durch Visa ausder von Mastercard festgesetzten DMIF nicht zuzu Visa zu wechseln. Die Vermutung der Wettbeden.
insichtlich der indirekten Mindestpreisabrede
rbsbehörden wurde die Widerlegung der Vermu- \cquiring-Markt dadurch widerlegt, dass die DMIF > in die Händlergebühr einfliesst. In Bezug auf die k auf die eigene Marge verfügen die Acquirer über dazu, dass die MSC für die Debitkarten von Mas- ı und für die Händler auch individueller Verhandahlen aufgrund weitergegebener Skalenerträge ere. Die Vermutung der Wettbewerbsbeseitgung andwettbewerb umgestossen werden.
amen Wettbewerbs ist somit widerlegt. Zu prufen uf dem relevanten Markt erheblich beeinträchtigt Je der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt die Abrede unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
; Wettbewerbs
lin Sachen Gaba festgehalten, dass das Kriterium allt und schon ein geringes Mass ausreichend ist, sstgehalten, dass Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung anativer Kriterien ist bei solchen Abreden nicht erforwirkungen noch eine Umsetzung nötig. Vielmehr bewerb potenziell beeinträchtigen können: Denn
. BRALOvIC, Die Kosten der Point-of-Sale Zahlungen in nisg.ch/entities/publication/ae945757-91ed-486f-9454- rauf hinzuweisen, dass diese Studie durch Mastercard Danksagung auf Seite 1).
-IF/Debit MC IF, wo selbst für den Fall der Einführung inante Debitkartenprodukt Maestro von einer Umstossende und differenzierte Beurteilung von Wettbewerbs- KG ist.
bereits mit der Vereinbarung einer harten A ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit gesc lich für das Funktionieren des Wettbewerbs den, die unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallen, erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen, ei mässig nicht.'€° Diese Rechtsprechung hat
174. Bei der vorliegenden Abrede handelt e der DMIF von Mastercard angesichts der M: 50 % gemessen an der Anzahl ausgegebel welchen die DMIF angewendet wird, erhebl die vorliegende vertikalen Abrede nach / erheblich. Sie ist vorbehältlich der Rechtfert
C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
175. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.
176. Diese Aufzählung der Rechtfertigung send, wobei die aufgezählten Gründe weit z dass einer von ihnen gegeben ist.'® Die Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwe sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung sprechen mögen, sind vom Bundesrat zu b chen Rechtfertigungsgründe erfolgt stets im
159 BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba, bestätigt in |
160 BGE 143 II 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt
E 10.1 f., Altimum; BGer,2C_44/2020 von
Flammarion.
161 BGE 144 Il 194 E. 4.3, BMW; BGE 144 Il 2
E 8.3 (nicht publiziert in BGE 148 II 521)
mente Il; BGer,2C_101/2016 vom 18.5. 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/Si
E 3.1 und 3.3, Baubeschläge/KOCH Group
RPW 2020/3a, 1122 Rz 1306, Bauleistunge
168 BGE 143 Il 297 E. 7.1, Gaba; BGE 144 II 2 preisbindung.
164 In dem Sinne BGE 147 II 72 E. 7.2, Hors-Li wirtschaftlich zu verstehen ist.
165 BVGer, B-3332/2012 vom 13.11.2015 E. 1( Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013
brede und nicht erst mit deren Praktizierung wird ;haffen, das volkswirtschaftlich oder sozial schädist. °° Mit anderen Worten sind Wettbewerbsabregrundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands nes quantitativen Elements bedarf es dafür regeldas Bundesgericht mehrfach bestätigt."
s sich nicht um einen Bagatellfall, vielmehr kommt arktanteile ihrer Debitkartenprodukte von mehr als yener Karten (vgl. Rz 170) und der Umsätze, auf che quantitative Bedeutung zu. Somit beschränkt \rt.5 Abs. 4 KG (vgl. Rz 163) den Wettbewerb igung (siehe dazu Rz 175 ff.) unzulässig.
iden
t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen
s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettsgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- ı verstehen sind.’ Zur Rechtfertigung genügt es, » Berücksichtigung anderer, nicht-ökonomischer hrt.'%* Allfällige überwiegende öffentliche Intereseiner an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede eurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirtschaftli- Einzelfall. 1°
BGE 144 Il 194 E. 4.3.2, BMW.
in BGE 144 Il 194 E. 4.3.1, BMW; BGE 144 Il 246 | 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 Il 321),
46 E. 10.3, Altimum; BGer,2C_39/2020 vom 3.8.2022 _ Diffulivre; BGE 147 || 72 E. 6.5, Hors-Liste-Medika- 2018 E. 10.1, Altimum; BGer,2C_1016/2014 vom egenia-Aubi AG; BGer,2C_1017/2014 vom 9.10.2017 AG.
hpreisbindung; BGE 14411 246 E. 13.2, Altimum; n See-Gaster.
46 E. 13.2, Altimum; BGE 129 Il 18, 45 E. 10.3, Buchste-Medikamente Il, wonach der Effizienzbegriff volks-
).1, BMW; BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 13,
E 12, Gebro.
C.5.4.1 Bisherige Praxis zur Rechtfertigı
C.5.4.2 Rechtfertigung von Interchange
177. In der Untersuchung KKDMIF | setzte Interchange Fees aus Effizienzgründen aus
e Einerseits wurde geprüft, ob ein (welche damals noch zwischen c wurde) effizienter ist als System r dies mit den Argumenten, dass di tem tiefer seien (ein bilaterales S lungen, Systemanpassungen und System zu tieferen Markteintrittsse nicht zuerst mit allen Issuern bilate dern einfach durch Übernahme di
e Andererseits setzte sich die WEK' change Fees einer Optimierung d aus der ökonomischen Lehre ste dazu dienten, eine optimale Verb dem das Gleichgewicht zwischen werde. Eine Senkung der Intercha bei den Händlern, eine Erhöhung « karten bei den Karteninhabern füh gen (etwa tiefere Gebühren) geb dass sich diese Effekte in der Scl der Interchange Fees nicht zu ei Die Erhöhung der Intechange Fee
178. Die WEKO gelangte zum Schluss, das staltung nicht durch Effizienzgründe gerecht! des multilateralen Systems zu bewahren, gli ten Verfahrens zu verhindern, dass die Issı den Händlern verlangten. Als Lösung wurde dieser Sache) die Höhe der Interchange Fi (kostenbasiertes Modell).'® Die Ermittlung Definition der zu berücksichtigenden netzwe ten Kostenraster («zulassige Kosten»). Dab die Issuer ein Anreiz zur Kosteneffizienz en tition»).'®° Die EVR | führte zu deutlichen Rz 183).
179. Im Sommer 2008 wurde eine Wirkung: bewerbsbehörden stellten fest, dass der Kre messen an der Anzahl Karten und Transak wachsen war. Es sei auf der Issuing-Seite | Markteintritten und der Einführung neuer Prc ditkarten ohne Jahresgebühr). Und auch die haber seien gesunken. Auf der Acquiring-<
1866 Vgl. RPW 2006/1, 105 ff. Rz 327 ff., KKDMI 167° Vgl. RPW 2006/1, 107 ff. Rz 337 ff., KKDMI 168 Vgl. RPW 2006/1, 109 ff. Rz 358 ff., KKDMI 18 Vgl. RPW 2006/1, 110 ff. Rz 369 ff., KKDMI
ıng von Interchange Fees
Fees in den Kreditkartenverfahren
sich die WEKO vertieft mit der Rechtfertigung von einander. Sie überprüfte dabei mehrere Aspekte:
System mit einer multilateralen Interchange Fee len Issuern und Acquirern multilateral verhandelt nit bilateralen Verhandlungen. Die WEKO bejahte e Transaktionskosten in einem multilateralen Sysystem wäre mit erheblichen Kosten für Verhand- Kommunikation verbunden) und das multilaterale shranken im Acquiring führe, da ein neuer Acquirer ral eine Interchange Fee aushandeln müsse, sonar DMIF in den Markt eintreten konne. '
O mit Argumenten auseinander, wonach die Interes Gesamtsystems dienten, darunter auch mit der immenden These, wonach die Interchange Fees reitung des Gesamtsystems zu gewährleisten, indem Acquiring- und dem Issuing-Markt beeinflusst nge Fee sollte zu einer Verbreitung der Akzeptanz Jer Interchange Fee zu einer Verbreitung der Zahlren, namentlich weil diesen attraktivere Bedingunoten werden können. Die WEKO hielt indes fest, weiz nicht aufgezeigen liessen, da die Erhöhung ner Senkung der Kartengebühren geführt hätten. 1s habe als Mittel zur Rentenerzielung gedient. '7
ss die Interchange Fees in ihrer damaligen Ausgefertigt werden konnten. Es gelte zwar die Vorteile sichzeitig aber durch Einführung eines objektivier- ıer via Acquirer überhöhte Interchange Fees von im Rahmen der EVR | (die erste von drei EVR in ses an die Netzwerkkosten der Issuer gebunden der Netzwerkkosten beruhte auf einer genauen rkinhärenten Kostenelemente in einem detaillierei wurde die Festlegung so ausgestaltet, dass für tstehen sollte (im Sinne einer «Yardstick-Compe- Senkungen der Interchange Fees (vgl. Grafik,
sanalyse des Entscheides durchgeführt. Die Wett- :ditkartenmarkt seit der Verfügung der WEKO getionen sowie dem Transaktionsvolumen stark gezu einer Belebung des Wettbewerbs in Form von dukte gekommen («Gratiskreditkarten», d. h. Kredurchschnittlichen Jahresgebühren der Karteninseite seien die Senkungen der Interchange Fees
Fl. Fl. Fl. Fl.
durch entsprechende Reduktionen der MS den. Darüber hinaus sei es zu einer Auswei wicklung deutete die WEKO wie folgt: «Wird in zweiseitigen Märkten eingesetzt, so müss mit einer Erhöhung (Senkung) der Kommis: hung) der Kartengebühren für die Konsumer Kreditkartenentscheid bewirkte Senkung de MSC und andererseits, als Ausgleich, zu ei sollen. Tatsächlich konnte ein Rückgang der ein Rückgang (!) der Jahresgebühren (auch denziell eher eine Senkung als eine Erhöhur nur zu einer Änderung der Preisstruktur (d.h Acquiring- und Issuing-Seite), sondern zu « Summe der Preise auf der Acquiring- und
dass das Preisniveau vor dem Kreditkarten der Rentenerzielung bei den Issuern gedien lung vermuten, dass die theoretisch vorausc rung des Gesamtsystems noch nicht vollstär der DMIF immer noch einen Niveaueffekt hal
180. Die EVR | wurde von der WEKO für e sie am 1. Februar 2010 auslief.'” Vor Ausla Untersuchung eröffnet. Als Übergangslösı EVR Il abgeschlossen. Diese basierte wei EVR 1, allerdings wurden neu die Netzwerk wichtet, was zu weiteren Senkungen der Int
181. Mit ihrer Verfügung vom 1. Dezember zu Interchange Fees bei Kreditkarten mit de WEKO erneut mit den Rechtfertigungsgrün Sie hielt zunächst fest, dass sich aus der th Seite kein Argument für ein generelles Vert im Gegenteil die Überzeugung vorherrsche, Märkten bestehenden Netzwerkexternalitäte lungssystem insgesamt optimiert werden k Fees in keinem ökonomischen Modell Vor schen Zahlungssystemen. In der Praxis ha teien-System ohne Interchange Fees funkt tung, der Anzahl Transaktionen und am Tre die Kreditkartensysteme mit Interchange Fe Senkungen der Interchange Fees bei denKr erkennbaren negativen Auswirkungen hinsic
182. Die WEKO hielt fest, dass es vor dies change Fee für das Funktionieren eines ele klar sei, ob von einer Rechtfertigung gemäss könne, wenn das System ausschliesslich mi ob die Auschöpfung eines gewissen Mind
170 Vgl. RPW 2010/3, 486 f. Rz 65, Vorsorglich 171 Vgl. RPW 2015/2, 166 Rz 12, KKDMIF II.
172 Vgl. RPW 2010/3, 473 ff., Vorsorgliche Mas 173 Vgl. RPW 2015/2, 179 f. Rz 121 ff., KKDMiIl
> vollständig an den Handel weitergegeben wortung der Kartenakzeptanz gekommen. Diese Entdie Interchange Fee als Ausgleichsmechanismus te (jede Erhöhung (Senkung) der Interchange Fee sionen für die Handler und einer Senkung (Erhöten [=Karteninhaber] einhergehen». Die durch den r DMIF hätte also einerseits zu einer Senkung der ner Erhöhung der Karteninhabergebühren führen MSC festgestellt werden, gleichzeitig jedoch auch bei den weiteren Karteninhabergebühren war ten- 1g auszumachen). Es ist mit anderen Worten nicht . des Verhältnisses zwischen den Preisen auf der :iner Senkung des Preisniveaus gekommen (der Issuing-Seite). Dies deutet einerseits darauf hin, entscheid tatsächlich zu hoch war und die DMIF t hat. Andererseits lässt die festgestellte Entwickjesagte Ausgleichsfunktion der DMIF zur Optimiedig zum Tragen kommt, sondern dass Senkungen den, d.h. zu einem tieferen Preisniveau führen.» '”°
ine Zeitdauer von vier Jahren genehmigt, so dass ufen der EVR | wurde am 15. Juli 2009 eine neue ıng für die Dauer der Untersuchung wurde die terhin auf dem kostenbasierten Ansatz gemäss kosten der kosteneffizientesten Issuer stärker geerchange Fees führte (vgl. Grafik, Rz 183).'7?
2014 schloss die WEKO die zweite Untersuchung ar EVR Ill ab. In dieser Verfügung setzte sich die den für eine DMIF bei Kreditkarten auseinander. eoretischen ökonomischen Literatur auf der einen ot von Interchange Fees ableiten lasse, sondern dass mittels Interchange Fees die in zweiseitigen an internalisiert und damit das elektronische Zahönne. Auf der anderen Seite seien Interchange aussetzung für das Funktionieren von elektronibe zudem in der Schweiz mit Maestro ein 4-Parioniert und sich gemessen an der Kartenverbrei- ınsaktionsvolumen nicht schlechter entwickelt als es. Darüber hinaus legte die WEKO dar, dass die editkarten in den Jahren 2005 und 2009 zu keinen shtlich des Wachstums des Systems führten. 7?
em Hintergrund fraglich erscheine, ob eine Interktronischen Zahlungssystems notwendig sei. Un- ; Art. 5 Abs. 2 KG erst dann ausgegangen werden t einer Interchange Fee funktionieren könne, oder astmasses an Optimierungspotenzial bereits ge-
2 Massnahmen in Sachen KKDMIF II.
snahmen in Sachen KKDMIF II.
nüge. Diese Frage konn den.'’* Eine Rechtfertig des Gesamtsystems füh gelegt werden könne, nc schliesslich davon aus, ( nalen Praxis eine Optim könnte, indem sich die | chant Indifference Test | des Handels durch die / bestimmt und daraus di festgelegt werden, dass Kartenzahlung annimmt. der DMIF auf der Grund!
te aufgrund des Abschlusses einer EVR | ing erfordere aber zumindest, dass die [ re. Diese Optimierung werde weder erreic ich durch den bisherigen kostenbasierten lass unter Berücksichtung der ökonomiscl jerung des Gesamtsystems mdglicherwei: -estsetzung der DMIF am sogenannten 1 9ekannt) orientiert. Beim Tourist Test wer \kzeptanz von elektronischen Bezahlkarte: e optimale Interchange Fee abgeleitet. D es für den Händler preislich keine Rolle : 176 Die WEKO genehmigte in der Folge di age des Tourist Test auf durchschnittlich (
45000
40000
35000
30000
25000
20000
15000
10000
Domestische Kreditkartentransaktior
Insbesondere könne ein allfälliges Kostende nahmen ausgeglichen werden. '’? Das Sekre der Kosten des Debitkartensystems zu berü Konto verknüpft sei und deshalb auch die Zinsmarge für die Bestimmung eines allfällic
187. Im Verfahren V PAY (2009) anerkanr für den Markteintritt von V PAY. Das Sekre mehr Wettbewerb gegenüber dem Marktfüh werb könne mehr Innovation und Effizienz Gebühren tendenziell sinken. Das Sekretari aus der Netzwerktheorie, welche aufzeigen, eines Netzwerkes sinnvoll sein kann, namı Problem zu überwinden und um eine kritisch dass es ohne DMIF unwahrscheinlich wäre, tition zum Aufbau eines zweiten Debitkarten
188. Im Jahr 2012 prüfte das Sekretariat change Fee für Maestro. Mastercard mach Zweck, die Nachfrage der Händler und der zu einem Optimum zu bringen. Die Interch: higkeit von Maestro sicherzustellen. Es bes Issuer in Bezug auf die Verbesserung von b dungen. Das Sekretariat hielt fest, dass es change Fee in einem gut funktionierenden ui nomisch rechtfertigen lasse. Aus der Netzw abgeleitet werden, welche aufzeigten, dass Netzwerks sinnvoll sein könne. Generell wer gegangen, dass bei Marktsättigung eine tie Markteintrittsphase. Bei Maestro handle es weshalb keine Gründe für die Einführung ei
189. In Bezug auf das Produkt Debit Maste lung der Effizienzgründe schwierig sei. Im C bei Debit Mastercard nicht um ein Produkt e bitkartenmarkt in der Schweiz nicht aktiv w Mastercard, welche bereits mit Maestro at Rechtfertigungsgründe wurde in der Folge v tercard bis zum Erreichen eines Marktanteil:
190. Schliesslich hat das Sekretariat für d schen und mobilen Handel (E- & M-Commer zugelassen. Eine solche erscheine für den
zu setzen, in die für den Betrieb erforderlic Diese Investitionsbereitschaft dürfte zuder change Fee zugelassen werde, ansonsten (
179 Vgl. RPW 2006/4, 614 Rz 120, DMIF Maest 180 Vgl. RPW 2006/4, 615 Rz 125, DMIF Maest 182 Vgl. RPW 2012/4, 797 ff. Rz 292 ff., Maestr 183 Vgl. RPW 2012/4, 807 f. Rz 392 ff. und 809
fizit der Issuer durch weniger weitgehende Massstariat wies darauf hin, dass bei einer Betrachtung cksichtigen sei, dass die Debitkarte direkt mit dem Einnahmen mittels Kontoführungsgebühren und yen Defizits miteinbezogen werden müssten. '®°
te das Sekretariat die Notwendigkeit einer DMIF tariat erwog, dass der Markteintritt von V PAY zu rer Maestro führen könnte. Durch diesen Wettbeim Markt entstehen. Zudem könnten Preise und at berücksichtigte dafür ökonomische Argumente dass eine Interchange Fee für die Anfangsphase antlich um das sogenannte «Chicken and Egg»- 1e Grösse zu erreichen. Es berücksichtigte weiter, dass die Issuer die beträchtlichen Anfangsinvessystems neben Maestro tätigen würden. '®'
erneut die Einführung einer domestischen Interte in diesem Verfahren geltend, diese habe den Karteninhaber untereinander auszugleichen und ange Fee sei erforderlich, um die Wettbewerbsfätehe nur eine geringe Investitionsbereitschaft der estehenden und das Anbieten von neuen Anwen- ; fraglich sei, ob sich die Einführung einer Internd schon weitverbreiteten Debitkartensystem Ökoarktheorie könnten zwar ökonomische Argumente eine Interchange Fee für die Anfangsphase eines de in der ökonomischen Literatur aber davon aussfere Interchange Fee zu erwarten sei als in der sich um ein System nahe an der Marktsättigung, 1er Interchange Fee ersichtlich seien. '??
rcard hielt das Sekretariat fest, dass die Beurteisegensatz zur Situation bei V PAY handle es sich ines neuen Konkurrenten, der zuvor auf dem De- ‚ar, sondern lediglich um ein neues Produkt von if dem Markt sei. Auf eine vertiefte Analyse der erzichtet, weil die Interchange Fee von Debit Mas- > von 15 % als unerheblich eingestuft wurde. '??
en Markteintritt der Debitkarten in den elektronice) eine Interchange Fee für Mastercard und Visa Markteintritt notwendig, um Anreize für die Issuer hen Anfangs- und Betriebskosten zu investieren. n nur bestehen, wenn eine längerfristige Interlie Issuer darauf verzichten würden, E- & M-Comro.
ro.
/ PAY.
Rz 403 ff., Maestro FIF/Debit MC IF.
merce fahige Debitkarten herauszugeben, t ten nicht zu gefährden. Zudem deutete das < dauerhafte DMIF bei Debitkarten geben kön
191. Zusammenfassend kann festgehalten bitkarten bisher keine dauerhafte DMIF im F bors wurden explizit zum Zweck des Marktei menhang ausgeführt, dass eine dauerhafte
C.5.4.4 Rechtfertigung im vorliegenden |
192. Zunächst stellt sich die Frage, ob Effizi multilateralen Interchange Fee (und somit f kann auf die Erwagungen im Fall KKDMIF eine auf diese Weise festgelegte Gebühr at Markteintrittschranken in den Issuing- und A tem mit bilateralen Interchange Fees funktic im vorliegenden Fall dazu, dass die durch Hand i. S. v. Art. 5 Abs. 4 KG festgelegte, | gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werc cher Höhe diese Gebühr effizient ist, da g geeignet wäre, die Transaktionskosten und
193. In den bisherigen Kreditkarten- und [ konnte nicht belegt werden, dass die DMIF zugeschriebene Wirkung eines Ausbalancie und namentlich eine positive Interchange Fe in der ökonomischen Theorie in der Regel ¢ rücksichtigt werden. Anders als bei Kreditk Debitkarten nämlich bei den Karteninhaberr dem Bankkonto im Paket abgegeben werde
194. In diese Richtung deuten auch die M kartenzahlungen grundsätzlich ohne Interch karten nicht schlechter als die Kreditkarten,
184 Vgl. RPW 2017/4, 554 Rz 93 ff., SSDIF.
im ihre gesicherten Einnahmen bei den Kreditkar- Sekretariat an, dass es weitere Argumente für eine nte, liess die Frage aber letztlich offen. '°*
werden, dass die Wettbewerbsbehörden für Deräsenzgeschäft zugelassen haben. Die Safe Harntritts geschaffen und es wurde in diesem Zusam- Interchange Fee mutmasslich tiefer sein müsse.
Fall
enzgründe für die Festsetzung einer einheitlichen, ür die vertikale Abrede) vorliegen. Diesbezüglich | verwiesen werden. Dort wurde aufgezeigt, dass ıfgrund tieferer Transaktionskosten sowie tieferen cquiring-Märkten effizienter ist, als wenn das Sysjnieren müsste. Dieselben Effizienzgründe führen Mastercard unilateral, als Preisbindung zweiter nultilateral gültige Interchange Fee grundsätzlich len kann. Im Anschluss ist dann zu klären, in welrundsätzlich auch eine Interchange Fee von null Markteintrittsschranken zu senken.
ebitkartenfallen der WEKO und des Sekretariats “in der Realität tatsächlich die ihr in der Theorie rens und Optimierens des Gesamtsystems erfüllt e einen positiven Effekt zeitigt. Hinzu kommt, dass jewisse Besonderheiten von Debitkarten nicht bearten müssen die Issuer für die Verbreitung der 1 kaum Anreize schaffen, da sie üblicherweise mit n.
arktdaten. Bis ins Jahr 2021 funktionierten Debitange Fees. Dennoch entwickelten sich die Debitwie die nachfolgenden Grafiken illustrieren:
160000
140000
120000
100000
80000
60000
Domestische Kartentransaktionen
195. Aus beiden Grafiken |; Transaktionen als auch ein Wachstum bei beiden Parar weiter vertieft und verfeinert einer EVR und weil es nur ur
196. Ein Aspekt, welcher fu chen könnte, ist eine Verzö DMIF bei den Kreditkarten b ditkarten und erst später bei die Möglichkeit, kontaktlos z in der Schweiz im Jahr 2007 Interchange Fee funktionier: Funktion hat dem Debitkarte
isst sich ersehen, dass Debitkarten sowohl e höheres Transaktionsvolumen aufweisen. A netern nicht tiefer als bei den Kreditkarten. D . werden, was allerdings vorliegend, aufgrunc n die Vermittlung des grossen Ganzen geht, n
reine Rechtfertigung von Interchange Fees fü gerung bei der Innovationstätigkeit. Aufgrunc esteht für die Issuer ein Anreiz, Innovationen ; den Debitkarten umzusetzen. Ein praktische u bezahlen. Die erste Kreditkarte mit Kontakt! eingeführt. Demgegenüber wurde dieselbe Fu ande Maestro-Karte erst im Jahr 2016 lancie :nmarkt einen zusätzlichen Wachstumsschub
198. Ein weiteres Beispiel für eine Innovat grund der Möglichkeit einer dauerhaften Int mit erheblicher Verzögerung im Vergleich zı che erst durch die neue Debitkartengenerati
199. Die Beispiele der Kontaktlos-Funktion Interchange Fee bei Debitkarten dazu führe scher umgesetzt werden könnten, da sie mit tizipieren. Daraus lässt sich schliessen, das karten grundsätzlich aus Effiziengründen r Marktverhältnissen zur Sicherstellung einer
200. Unklar ist hingegen, was die angemes Effizienzgründen ist. Hierzu gilt es zu bemer denen Marktteilnehmern als auch in der öko in den beiden Untersuchungen und der vor! teigutachten mit einer ökonomischen Betra« auf dem Merchant Indifference Test basiere sen.'” Selbst die sehr aufwändigen Studier über geführt, welches die optimale Höhe der weitere Studien publiziert worden, ohne d: wurden. '% Darüber hinaus stellt sich die we mit Bargeld basierende Merchant Indifferer stellt, wenn Bargeldzahlungen aufgrund des durch den abnehmenden Einsatz von Barge tionen aufgrund positiver Skaleneffekte gin:
201. Da vorliegend eine EVR abgeschloss Auseinandersetzung mit den zahlreichen 6k lung eines eigenen Merchant Indifference T nem Vergleich mit Bargeld basieren würde. Transaktionswerts vorgesehen, wobei bei © von CHF 0.30 vereinbart ist. Diese Werte er
e Im Rahmen des Safe Harbor hat zuletzt im Jahr 2017 eine DMIF vor
188 Vgl. RPW 2017/4, 554 Rz 93 ff., SSDIF; RP
189 \/gl. SWISS ECONOMICS, Regulierungsbedarf v1-0-clean.pdf» (10.3.2024), im Verfahreı ASSOCIATES, Anwendung des Merchant Ind Swiss Economics Bericht «Regulierungsbec
190 Vgl. VA act. 1.5, 1.13, 1.18.
191 Vgl. DG COMPETITION, Survey on Merchants tion der europäischen Regulierung von EY / of the Interchange Fee Regulation — Study | geneconomics.com/publication/study-on-the
192 TOBIAS TRÜTSCH/JOHANNES HUBER/NEMANJ/ der Schweiz, 2024, 4, «www.alexandria.u 2d9297b2f156/details» (10.3.2024); SNB, Ze 2023, «www.snb.ch/de/the-snb/mandatesion bei Debitkarten, welche mutmasslich nur auferchange Fee'®® umgesetzt wurde (und auch hier 1 den Kreditkarten), bildet die CnP-Fahigkeit, welion ermöglicht wurde. '®°
und CnP-Fahigkeit deuten darauf hin, dass eine ın könnte, dass Innovationen durch die Issuer ra- ‘der DMIF am damit generierten Mehrumsatz pars sich eine dauerhafte Interchange Fee fur Debitschtfertigen lässt, weil sie unter den gegebenen fortwährenden Innovationstätigkeit notwendig ist.
ssene Höhe der DMIF für eine Rechtfertigung aus ken, dass diese Frage sowohl unter den verschienomischen Literatur sehr umstritten ist. Nur schon nergehenden Vorabklärung wurden mehrere Parshtung eingereicht. Obwohl die Gutachten jeweils n, kommen sie zu stark divergierenden Ergebnis- ı der EU-Kommission haben nicht zu Klarheit dar- ‘Interchange Fees ist. '”' Auch in der Schweiz sind ass diese eine abschliessende Antwort erlauben itere Frage, ob der bisherige, auf einem Vergleich ice Test noch die richtige Vergleichsgrösse darzunehmenden Wegfallens positiver Skaleneffekte sid immer teurer werden, während Kartentransakstiger werden müssten.
en werden konnte, erübrigt sich eine aufwändige onomischen Stellungnahmen oder gar die Erstelests, welcher unter Umständen nicht mehr auf ei- In der EVR ist eine DMIF von maximal 0,12 % des Transaktionen ab CHF 300 eine maximale DMIF scheinen aus folgenden Grunden angemessen:
das Sekretariat zum Zweck der Markteinfuhrung 1 durchschnittlich CHF 0.12 zugelassen. Bei einer
W 2017/4, 562 Rz 30 ff., Erganzung V PAY.
fur Debit- und Kreditkarten, Gutachten im Auftrag des Ossnvi5q/interchange-fees-von-debit-und-kreditkarten- 1 auch Aktenstück VA act. 1.5.; CHARLES RIVERS fference Tests in der Schweiz — Eine Antwort auf den Jarf fur Debit- und Kreditkarten», Gutachten erstellt für ).3.2024), im Verfahren auch Aktenstück VA act. 1.5.
’ Costs of Processing Cash and Card Payments, 2015, ancial_services/dgcomp_final_report_en.pdf»; Evalua- \ND COPENHAGEN ECONOMICS, Study on the Application for the European Commission, 2020, <https://copenha- -application-of-the-interchange-fee-regulation.
. BRALOvIC, Die Kosten der Point-of-Sale Zahlungen in nisg.ch/entities/publication/ae945757-91ed-486f-9454- inlungsmittelumfrage bei Unternehmen in der Schweiz,
Umrechung auf der Grundlage de Debitkartentransaktion gemäss SN zentualer Wert von 0,21 % pro Trar trittsphase ist die ökonomische R Höhe entfallen. Eine dauerhafte In und den vorliegenden Erkenntnisse nisse in einer umfassenden Unters
e Es gilt zu berücksichtigen, dass in ( tem mit einer DMIF von null funkti selbst auf dem vorgeschlagenen N und zu Mehreinnahmen der Issuer
e Mit Irland (Maximalsatz von 0,1 %)' aktionen unter EUR 20 und von 0,2 bis zu einem Maximalbetrag von E über vergleichbare Lösungen, wie {
202. Die Vorbringen von Visa und Swiss Es gibt keine Evidenz dafür, dass der verei für die Debitkarten von Mastercard führen | höhere Satz von 0,2 %. Die beiden Hauptkr zes) von Visa und SwissDebitPay betreffen ı das Produkt Maestro und andererseits, dass der höhere CnP-Satz angewendet wird. Di Marktanteil von Maestro auf dem Markt für [ temen gemessen an der Anzahl Karten per zahl Maestro-Karten noch weiter sinken wird Hinsicht entgegen gehalten werden, dass. EVR bildet, sondern in der Form von Anı wurde. '%” In materieller Hinsicht kann festg lungen am POS nach wie vor Uberschaubar tragt der Umsatzanteil der physischen Debit ditkarte (23 %) und dem Bargeld (20 %). Au
193 Auf der Grundlage des Debitkarten-Transak (domestisches Gesamtvolumen gemäss SI welche auf die PostFinance Card entfalle epay.ch/media/gqxppI5j1/20210622-vez-jb-eı
194 Statutory Instruments, S.l. No. 525 of 2020, (10.3.2023).
1% Die Spanische Nationalbank hält auf ihrer transactions made with individual cards are cards (up to a maximum of 7 cents) and at euro, the upper limits are 0.1 % and 0.2 % sionales/supervisadas/informacion-publica-« (10.3.2024). Diese Limiten sind in Art. 11 Zif de medidas urgentes para el crecimiento, | eine englische Version vgl. «www.gl 2014%252c-on-15-october%252c-adoptioness-and-efficiency.htmb (10.3.2024).
17° U act. 1.3.
198 SANDRO GRAF/NINA HEIM/MARCEL STADELMA bezahlt die Schweiz?, Ausgabe 1/2024 — Er
s damaligen mittleren Transaktionsbetrags einer B-Statistiken von rund CHF 57 ergab dies ein prosaktion. Mit dem erfolgreichen Ende der Markteinschtfertigung für eine Interchange Fee in dieser terchange Fee muss aufgrund dieser Überlegung >n — und vorbehaltlich allfälliger anderer Erkenntuchung — deutlich unter diesem Wert liegen.
Jer Schweiz mit Maestro über viele Jahre ein Sysonierte. Die Einführung einer dauerhaften DMIF, iveau, führt zu einer Mehrbelastung des Handels von jährlich rund CHF 40 Mio. '”
9% und Spanien (Maximalsatz von 0,1 % für Trans- . % für Transaktionen über EUR 20, allerdings nur -UR 0.07)'% verfügen zwei europäische Staaten sie in der EVR vorgesehen sind.
DebitPay führen zu keiner anderen Einschätzung. nbarte Satz zu einem weniger effizienten System <Onnte, als der von diesen Beteiligten geforderte, itikpunkte (neben der Höhe des vereinbarten Satainerseits die Zulassung einer Interchange Fee für ; bei Transaktionen mit mobilen Geräten am POS em ersten Punkt gilt es zu entgegnen, dass der Jebitkarten von internationalen Vier-Parteien-Sys- Ende 2023 unter [J % gesunken ist und die An- „19% Dem zweiten Punkt kann zunächst in formeller der CnP-Satz nicht Bestandteil der vorliegenden egungen gemäss Art. 26 Abs. 2 KG festgelegt shalten werden, dass der Anteil an mobilen Zah- ‘ist. Gemäss Swiss Payment Monitor 2024'% bekarte im Präsenzgeschäft rund 38 %, vor der Kref das mobile Bezahlen entfallen rund 15 %, wobei
tionsvolumens für das Jahr 2020 von CHF 42 242 Mio. NB von CHF 55 461 Mio. abzüglich CHF13 219 Mio., n sind; vgl. Jahresbericht VEZ 2020, 32, «www.vez-
Website fest: «The limits of the interchange fees for set at 0.2 % of the amount of the transaction for debit 0.3 % for credit cards. For payments not exceeding 20 , respectively», «www.bde.es/wbe/en/entidades-profef. 1 der «Ley 18/2014, de 15 de octubre, de aprobaciön a competitividad y la eficiencia» festgeschrieben. Fur obal-regulation.com/translation/spain/1448212/law-18- of-urgent-measures-for-growth%252c-competitiven-
NN/TOBIAS TRUTSCH, Swiss Payment Monitor 2024, Wie hebung November 2023, «www.zhaw.ch/storage/hoch- dies alle Formen mobilen Bezahlens betrifi nungsprodukt aufgeschlüsselt, so steigt der entfallen auf mobile Bezahllösungen, die m ditkarten).?°° Bezogen auf das ganze Debi Transaktionen, bei denen eine Debitkarte | steigen, d. h. die Hälfte aller Zahlungen am die durchschnittliche Interchange Fee 0,2 % eine Anpassungsmoglichkeit für das Sekret: teil mobiler Zahlungen am POS 30 % übers werden, dass bei der Benutzung eines mol die Issuer anfallen können (zZ. B. Gebühren terchange Fee dazu führen könnten, dass c nicht freigeben (und so die mobilen Zahlung
203. Zusammenfassend kann festgeha DMIF für CP-Transaktionen von maximal 0, DMIF von CHF 0.30 für Transaktionen ab C gungen und der aktuellen Marktumstände al: erscheinen und somit als Effizienzgründe in Die Möglichkeit einer Beseitigung des wirks durch die DMIF nicht eröffnet.
C.5.4.5 Zwischenergebnis
204. Unter Berücksichtigung der aktuelle Debitkarten in der gemäss EVR vorgeseher enz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt‘
C.5.4.6 Umsetzung in der EVR
205. Die EVR wurde mit dem Ziel einer geschlossen. Eine Kündigung der EVR ist sowohl Mastercard als auch die WEKO be gungsfrist von 6 Monaten zu künden (Ziff. 8
206. Ab dem Jahr 2030 kann Masterca sich vordefinierte Marktumstände verändert
207. Eine Anpassung der EVR ist zudeı lelverfahren gegen Visa herausstellen sollt kann. Sollte die WEKO oder eine Rechtsmit change Fee für das CP-Geschäft höher fest gleichzeitig wie Visa dieselbe Interchange F
208. Darüber hinaus verpflichtet sich Ma richt zu erstatten (Ziff. 2 EVR), die DMIF tr: und zur Ausgestaltung der No-Surcharging-
19 Swiss Payment Monitor 2024 (Fn 198), Abb 200 Swiss Payment Monitor 2024 (Fn 198), Abb 201 U act. 1. 3.
t.1°° Wird das mobile Bezahlen auf das Abrech- Anteil der Debitkarte auf 41 %, also plus 3 % (6 % it dem Konto verknüpft sind und 6 % auf die Krekartenvolumen entfallen so rund 7 % auf mobile iinterlegt ist. Dabei müsste diese Zahl auf 50 % POS müsste mit mobilen Geräten erfolgen, damit erreichen würde. In den Anregungen ist allerdings ariat ab dem Jahr 2030 vorgesehen, sollte der Anchreiten.2°' Schliesslich kann darauf hingewiesen jilen Geräts an der Kasse zusätzliche Kosten für von Apple), die ohne Berücksichtigung in der Inlie Issuer ihre Debitkarten für diese Funktionalität en über die teureren Kreditkarten erfolgen).
lten werden, dass die in der EVR vorgesehene 12 % des Transaktionswerts und einer maximalen ‚HF 300 unter Berücksichtigung der obigen Erwä- > notwendig zur Verbesserung des Gesamtsytems 1 Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zu qualifizieren sind. amen Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG) wird
n Marktumstande kann eine dauerhafte DMIF für 1en Höhe aus Gründen der wirtschaftlichen Effiziwerden.
angfristigen Lösung für die DMIF von Debitkarten
erst ab dem Jahr 2033 möglich. Ab dann sind srechtigt, die EVR unter Einhaltung einer Kündi- EVR).
rd eine Anpassung der EVR beantragen, sofern haben (Ziff. 5 EVR).
n dann vorgesehen, falls sich im vertieften Paral- e, dass eine höhere DMIF gerechtfertigt werden telinstanz zum Ergebnis gelangen, dass die Intergesetzt werden darf, so ist Mastercard berechtigt, ee anzuwenden (Ziff. 7 EVR).
stercard, jährlich über die Einhaltung der EVR Beansparent im Internet zu publizieren (Ziff. 3 EVR) Rule nach europäischem Standard (Ziff. 4 EVR).
209. Um eine rasche Umsetzung der E\ deren Implementierung, selbst wenn die Re allfalliger Beschwerden von Dritten noch nic
C.5.5 Ergebnis
210. Eine dauerhafte DMIF für Debitkarter preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG zwisct und Acquirern als Lizenznehmerinnen. Dies zwischen den Issuern und den Acquirern at festgesetzt wird, der vom Acquirer an den | Abrede auch indirekt als Festsetzung eines die DMIF einen Sockelbetrag der MSC dars Dienstleistungen verlangt. Die WEKO geht umstände davon aus, dass eine Rechtfertigt dann vorliegt, wenn die in der EVR vereinba
C.6 Unzulässige Verhaltenswei: Unternehmens
211. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Mark Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltens fall zu prüfen ist, ob eine Verhaltensweise r nachteiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG
212. Die vorliegende Untersuchung wurde gen Art. 7 KG eröffnet. Je nach Marktabgre herrschenden Stellung befinden. So erscheii ren REKO/WEF nicht ausgeschlossen, aus welches eine bestimmte Bedeutung erreich grenzen.?°® Denkbar wäre auch eine Abgren chem Mastercard mit den Produkten Maes einer aktuellen Studie betrug der Marktantei im Jahr 2022 rund 51,6 %.?* In der Vergang Markt für Debitkarten internationaler 4-Parte anhand weiterer Kriterien wie Transaktionsv
213. Sollte eine marktbeherrschende Stell change Fees mutmasslich den Tatbestand messener Preise oder sonstiger unangeme:
Swisscom ADSL Il; BGE 139 | 72 E. 10.1.2 dung.
2038 Vgl. REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/
204 TOBIAS TRUTSCH/JOHANNES HUBER/NEMANJA
der Schweiz, 2024, 4, «www.alexandria.u 2d9297b2f156/details» (7.2.2024).
205 Vgl. etwa RPW 2012/4, 793 Rz 249 und 80:
'R sicherzustellen, verpflichtet sich Mastercard zu chtskraft der Genehmigungsverfügung aufgrund ht eingetreten sein sollte (Ziff. 6 EVR).
1 im CP-Geschäft bildet eine Fest- und Mindesten Mastercard als Lizenzgeberin und den Issuern e Abrede wirkt sich einerseits direkt als Festpreis Is, indem für jede Transaktion der genaue Betrag ssuer zu bezahlen ist. Andererseits wirkt sich die Mindestpreises auf dem Acquiring-Markt aus, da stellt, die der Acquirer von den Händlern für seine aber unter Berücksichtigung der aktuellen Markt- Ing aus Effizienzgründen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG irte Höhe der DMIF eingehalten wird.
se eines marktbeherrschenden
rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung tgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In veisen exemplarisch aufgezählt, wobei im Einzeliach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Beauch wegen eines mutmasslichen Verstosses genzung Könnte sich Mastercard in einer marktbeit es entsprechend der Rechtsprechung der frühe- Sicht des Handels für jedes Debitkartenprodukt, t, einen eigenen sachlich relevanten Markt abzuzung eines weiten Marktes für Debitkarten, in weltro und Mastercard Debit präsent wäre. Gemäss | von Mastercard gemessen an der Anzahl Karten enheit wurde im Sinne einer Arbeitshypothese ein jen-Systeme abgegrenzt. Die Marktanteile wurden olumen und Anzahl Transaktionen untersucht.?®
ung bejaht werden, so könnten überhöhte Intervon Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG (Erzwingung unangessener Geschäftsbedingungen) erfüllen.
|, Hallenstadion; BGE 146 Il 217 E. 4.2, Preispolitik , Publigroupe; BGE 129 Il 497 E. 6.5.1, Buchpreisbin-
3, 560 ff. E. 7.5.1. . BRALOvIC, Die Kosten der Point-of-Sale Zahlungen in
214. Da vorliegend mit Mastercard eine E\ change Fees auf einem gemäss Art. 5 Abs. auf eine Beurteilung des Sachverhalts unter
215. Mastercard bringt in ihrer Stellungnah ellen Marktstellung von Mastercard seien « Rz 73 ff.). Insbesondere widerspreche die Marktes für jedes einzelne Debitkartenprodu tercard sowie die Abgrenzung eines sachlic! ler 4-Parteien-Systeme der Marktrealität ur relevante Markt sei weiter zu fassen und um
216. Wie dargelegt, ensprechen die Erwäc der etablierten Praxis der Wettbewerbsbeht ren. Es hat sich in der Vergangenheit gezei mittel komplementär zueinander einsetzen, \ spricht. Allerdings wurde diese Frage bislar nehmigungsverfügung mit reduzierter Begr' diese Thematik einzugehen. So konnte di ohne Einbezug von TWINT umgestossen wi keine vertiefte Prüfung der Marktabgrenzun: los gestrichen werden, da die Untersuchun eine Betrachtung unter diesem Aspekt nicht
217. Mastercard bringt weiter vor, die unte sei bereits überholt und die Datengrundlage der Marktteilnehmer sei nicht Gegenstand d
218. Gemäss aktuellen Zahlen von SIX (U ken, für welche SIX in der Rolle als Princip verfügt Mastercard per Ende 2023 mit Mae von rund % im Falle einer Abgrenzun: teme) gemessen am Anteil der ausgegeber nen, inwiefern die aus der Studie entnomme der Anteile der PostFinance Card — ein wes
C.7 Massnahmen
219. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von un: auf Art. 30 Abs. 1 KG (vgl. Rz 220 ff.) al Art. 49a KG (vgl. Rz 225f.). Die direkte
schliesst die gleichzeitige Anordnung von M
C.7.1 Genehmigung der EVR
220. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie
207 U act. 1. 63.
/R abgeschlossen wurde, um die Höhe der Inter- 2 KG gerechtfertigtem Niveau festzusetzen, kann ‘dem Aspekt von Art. 7 KG verzichtet werden.
me zum Antrag vor, die Erwägungen zur potenziobsolet, bestritten und somit zu streichen (siehe Abgrenzung eines eigenen sachlich relevanten ıkt und/oder für die Debitkartenprodukte von Masn relevanten Marktes für Debitkarten internationaid etablierter internationaler Praxis. Der sachlich fasse insbesondere auch TWINT (siehe Rz 76).
jungen zur Marktabgrenzung (Rz 165 ff und 212) den zu Zahlkarten und Debitkarten im Besondegt, dass Endkunden die verschiedenen Zahlungs- Nas prima facie gegen einen Einbezug von TWINT Ig nicht geklärt und es ist im Rahmen dieser Geündungsdichte auch nicht erforderlich, weiter auf e Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung auch erden und unter dem Aspekt von Art. 7 KG erfolgt J. Hingegen können die Erwägungen nicht ersatzgseröffnung auch unter Art. 7 KG erfolgt ist und ausgeschlossen ist.
r Rz 212 wiedergegebene Marktanteilsschätzung ohnehin fraglich. Die Ermittlung von Marktanteilen er herangezogenen Studie gewesen. ?°
bersicht zu den Debitkartenbeständen aller Banal Issuer Debitkarten herausgibt und verarbeitet) stro und Debit Mastercard über einen Marktanteil J eines Marktes für Debitkarten (4-Parteien-Sysen Karten (vgl. Rz 212).2°” Es ist nicht zu erkennen Schätzungen - selbst unter Berücksichtigung entlich fehlerhaftes Bild zeichnen würden.
2 WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind sozulässigen Wettbewerbsbeschränkungen gestützt s auch pekuniäre Verwaltungssanktionen nach Sanktionierbarkeit bestimmter Verhaltensweisen assnahmen nicht aus.?%®
schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte
sb. E. 4.3 und 4.4, Implenia.
Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität des
221. Anstelle der (einseitigen) Anordnung‘ gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Inhalt der EVR ist gemäss Art. 29 Abs. 1 K( sigen Wettbewerbsbeschränkung. Ihr Ziel u Verhalten für die Zukunft zu beseitigen und « ten. Eine einvernehmliche Streitbeilegung fi ausgeschlossen, da über den Sanktionsans Das unzulässige Verhalten, welches bis zt deshalb bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebur Dauer und der Zeitpunkt der Beendigung de hungsweise ein kooperatives Verhalten der sichtigen sind.?"°
222. Im vorliegenden Fall hat das Sekretari abgeschlossen (vgl. oben Rz 56). Diese lau
«A. Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche R ubereinstimmenden Interesse der Bet chen, zu verkürzen und — unter Vorbeh kommission (WEKO) - zu einem förml
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäs und die rechtliche Würdigung soweit v Begründungsdichte und -tiefe der Verf ohne einvernehmliche Regelung teilw: sichtigt, die Begründung hauptsächlic behörden zu Interchange Fees für Za sind Interchange Fees als Preisabred zieren, welche allerdings — sofern sie | lich ein bestimmtes Niveau nicht über: Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ger
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegend Vorbehalt der Genehmigung durch di aller Gegenstand der Untersuchung 2 gen gegenüber Mastercard einvernehr
d) Mastercard hat im Präsenzgeschäft fi sche (Schweizer) Debitkarten Intercha IF) festgesetzt. Bei ihrem Produkt De der Markteinführungsphase an die im Maestro Fallback Interchange Fee un 2012/4, 764 ff.) definierten Anregunge
209 Vgl. WEKO vom 6.12.2021, Rz 773, Belags
Erwägungen in BGE 139 | 72), Publigroug
E 7.4.5.3, Publigroupe sowie RPW 2007/2
scher Werbegesellschaften VSW über die b vgl. auch CARLA BEURET, Die einvernel Diss. 2016, 63 f.
er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestalismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Wettbewerbsverstosses abhängig sind.?°°
von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- WEKO eine EVR gemäss Art. 29 KG genehmigen. 3 die Art und Weise der Beseitigung der unzuläsnd Zweck besteht darin, das wettbewerbswidrige sine kartellrechtskonforme Alternative auszuarbeirein in der Vergangenheit liegendes Verhalten ist pruch des Staates nicht verhandelt werden kann. im Abschluss der EVR praktiziert wird, unterliegt 1g der Androhung direkter Sanktionen, wobei die r unzulassigen Wettbewerbsbeschränkung bezie- Parteien bei der Sanktionsbemessung zu berückat am 31. Oktober 2023 mit Mastercard eine EVR tet wie folgt:
agelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im eiligten, das Verfahren 22-0522 zu vereinfaalt der Genehmigung durch die Wettbewerbsichen Abschluss zu bringen.
s lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen ‚ie möglich reduziert. Entsprechend kann die igung der WEKO gegenüber einer Verfügung sise reduziert werden. Das Sekretariat beabh auf die bisherige Praxis der Wettbewerbshikarten abzustützen. Gemäss dieser Praxis en im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG zu qualifigewisse Bedingungen einhalten und namentschreiten — aus Gründen der wirtschaftlichen echtfertigt werden können.
an einvernehmlichen Regelung werden (unter e WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung 2-0522 bildenden Wettbewerbsbeschränkunnlich und abschliessend geregelt.
ir ihr Produkt Maestro bisher keine domestinge Fee für Card-Present-Transaktionen (CP bit Mastercard hat sich Mastercard während Schlussbericht vom 31. Mai 2011 in Sachen d Debit MasterCard Interchange Fee (RPW 2n des Sekretariats gehalten, weswegen die
werke Bern; RPW 2015/2, 185 f. Rz 160, KKDMIF II.
4/2010 vom 29.6.2012 E. 6.2, 7.2 ff. (nicht publizierte e; BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 7.4.2 und , 190 Rz 315, Richtlinien des Verbandes Schweizeri- (ommissionierung von Berufsvermittlern (Publigroupe); imliche Regelung im schweizerischen Kartellrecht,
bisher für Debit Mastercard festgelegt fern Mastercard die CP IF in Zukunft u rung festsetzt, gelten diese als im Sinr halten bleibt die Genehmigung der WE
e) Sollte diese einvernehmliche Regelur wird die Untersuchung im ordentlicher
f) Selbst wenn der Abschluss der vorlie von Mastercard keine Anerkennung de hörden darstellt, hält Mastercard fest, | EVR durch die WEKO die Ergreifung v
g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens Mastercard.
B Vereinbarungen
1. Mastercard verpflichtet sich, die dome. Fees für Card-Present-Transaktionen fü card (CP IF) innert drei Monaten nach de zusetzen, dass bei Transaktionen bis CI aktionswertes nicht überschritten wird ı CHF 300 maximal CHF 0.30 beträgt.
2. Mastercard verpflichtet sich, dem Sekre der CP IF gemäss vorstehender Ziffer 1 fasst für jedes Debitprodukt (Maestro | Transaktionen, das Transaktionsvolume Fees, welches mit Card-Present-Transa
3. Mastercard verpflichtet sich, die aktuelle
4. Mastercard verpflichtet sich, bei einer Ve mass europäischem Standard zu verweı sagt werden, Zuschläge für die Verwer verlangen, Abschläge bleiben hingegen
5. Die Vereinbarung gilt unbefristet. Maste ber 2030 eine Anpassung der CP IF un Gründe beantragen:
a. Die Inflation in der Schweiz über Inflationsziel der Schweizerische
b. die Kosten für die Herausgeber v 2023 um 10 % angestiegen;
c. der Markt für bargeldlose Zahlı teme, Bezahllösungen und Gel, (z.B. TWINT) , Instant Payments, quest-to-Pay, Payment Service von Zentralbanken emittiertes Tc tkartenprodukte von Mastercard Gesamtmarkt für bargeldlose Za 2023 15 % weniger genutzt werc
d. die Nachfrage nach Firmendebi zum 1. Januar 2023 relativ beme
en CP IF nicht sanktionsbedroht waren. Sonter Einhaltung der nachfolgenden Vereinba- ıe von Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt. Vorbe-
1g von der WEKO nicht genehmigt werden, | Verfahren zu Ende geführt.
genden einvernehmlichen Regelung seitens r rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbedass sich im Falle einer Genehmigung dieser on Rechtsmitteln erübrigt.
gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von
stischen (Schweizer) Debitkarten Interchange ihre Debitprodukte Maestro und Debit Masterm Genehmigungsentscheid der WEKO so fest- 4F 300 die Obergrenze von 0,12 % des Trans- ınd die Interchange Fee bei Transaktionen ab
tariat jährlich per 1. April über die Einhaltung Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung um- ınd Debit Mastercard) namentlich die Anzahl 2n sowie das Gesamtvolumen an Interchange ktionen generiert wurde.
n CP IF auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
»rwendung der No-Surcharging-Rule, diese ge- ıden, das heisst, den Händlern darf zwar unter- ıdung von Debitprodukten von Mastercard zu uneingeschränkt zulässig.
rcard kann jedoch erstmals ab dem 1. Novemter Geltendmachung von einem der folgenden
schreitet seit dem 1. Januar 2023 das jährliche n Nationalbank;
on Debitkarten sind im Vergleich zum 1. Januar
ıngsmittel, inklusive alternativer Zahlungssys- Iformen wie etwa Mobile Payment-Lösungen Account-to-Account Payments, E-Wallets, Re- Initiation (PIS) oder Tokengeld (privates oder kengeld) hat sich so verändert, dass die Debiweniger attraktiv geworden sind und auf dem hlungsmittel im Vergleich zum Stand 1. Januar len;
tkarten von Mastercard hat sich im Vergleich ssen um 15 % gesteigert.
6. Mastercard verpflichtet sich zur Implem diese aufgrund allfälliger Beschwerden ¢ nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Festsetzung der CP IF gemäss dieser E tragen, sollte sich im Rahmen eines or tercard ergeben, dass die EVR unzuläs hätten festgesetzt oder verboten werder
7. Sollte die WEKO in der Untersuchung g bitkarten von Visa) zum Ergebnis gelan darf, als in der obigen Ziffer 1 vereinbaı gleichzeitig wie Visa anzuwenden. Gleic ligen Rechtsmittelverfahren zugelassen
8. Mastercard und die WEKO sind berechti frist von sechs Monaten frühestens per 1 fristgemäss gekündigt, verlängert sie sic weiteren zwei Jahren.»
223. Die dargestellte EVR umschreibt die nen ist, um sich künftig kartellrechtskonforr und klar. Die unzulässige Wettbewerbsbesc rung aus Effizienzgründen gerechtfertigt, ı chende Klarheit über die Rechtslage gesch daher, die EVR im Sinne von Art. 29 Abs. 2
224. Es ist darauf hinzuweisen, dass Verstö EVR nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 K¢ werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sict auf eine entsprechende - lediglich deklarate im Dispositiv verzichtet werden kann. ?"'
C.7.2 Sanktionierung
nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet.
226. Im vorliegenden Fall kommt eine Se Maestro hat Mastercard bisher keine DMIF vorliegt. Bezüglich des Produkts Debit Mas Auslaufen die Vorgabe des Sekretariats in E
C.8 Entzug der aufschiebenden
227. Gemäss Ar. 55 Abs. 1 VwVG kommt Verfügung aufschiebende Wirkung zu. Sow genstand hat, kann der Beschwerde die aı Abs. 2 VwVG). Die verfügende Behörde mu die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Vi für die gegenteilige Lösung angeführt werd:
211 Vgl. BVGer, B-2157/2006 vom 3.10.2007 E. 9.6.2005, RPW 2005/3, 555 E. 6.2.6, Telekı
212 Vgl. VA act. 1.45.
entierung der vorliegenden EVR, selbst wenn jegen den Genehmigungsentscheid der WEKO sollte. Umgekehrt wird das Sekretariat bei einer ‘VR keine Sanktion gemäss Art. 49a KG bean- Yentlichen Rechtsmittelverfahrens gegen Massig war und die CP IF von Mastercard anders ı müssen.
egen Visa (22-0523: Interchange Fees für Degen, dass die CP IF höher festgesetzt werden t, so ist Mastercard berechtigt, dieselbe CP IF hes gilt, falls eine höhere CP IF in einem allfälwerden sollte.
gt, die EVR unter Einhaltung einer Kündigungs- . Januar 2033 zu kündigen. Wird die EVR nicht h jeweils stillschweigend um eine Periode von
Verpflichtungen, welche Mastercard eingegangen zu verhalten, hinreichend bestimmt, vollständig hränkung wird aufgrund der getroffenen Vereinba- ınd für die beteiligten Unternehmen wird hinreiaffen. Das Sekretariat beantragte bei der WEKO KG zu genehmigen.
sse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende > mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt 1 ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst, weshalb jrische und nicht konstitutive — Sanktionsdrohung
:rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer
inktionierung nicht in Betracht. Für das Produkt erhoben, so dass gar keine Wettbewerbsabrede tercard wurde der Safe Harbor und nach dessen 3ezug auf die Höhe der DMIF eingehalten. ?'?
Wirkung
einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende eit die Verfügung keine Geldleistungen zum Ge- ıfschiebende Wirkung entzogen werden (Art. 55 ss in diesem Zusammenhang prüfen, ob Gründe, arfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die 2n können. Dabei steht der Behörde ein gewisser
4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique; REKO/WEF vom ırs Multipay.
Beurteilungsspielraum zu. Im Übrigen darf kung nur dann entziehen, wenn sie hierfür U
228. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, | teilsschwelle von 15 % gemäss Ziffer 4 Bst fend die Vorabklärung «22-0381: Maestro F terchange Fee» überschritten hatte (vgl.
festgelegte Safe Harbour nicht mehr, wesh Nachfolgeregelung eröffnet wurde (vgl. Rz
gen. Die rasche Umsetzung der vorliegende senen Höhe limitiert, was zu einer Rechtfer: liegt sowohl im Interesse des wirksamen We tercard. Im vorliegenden Fall wird das Inter Umsetzung zusätzlich dadurch unterstricher pflichtet hat, selbst wenn diese aufgrund all entscheid der WEKO nicht in formelle Recht: Den anderen am Verfahren Beteiligten droht wirtschaftlicher Nachteil, weshalb es nicht : gegen die Genehmigung der EVR eine aufs
229. Es besteht nach dem Gesagten ein Vollstreckbarkeit der vorliegenden Verfügun schwerde gegen die vorliegende Verfügung
D Kosten
230. Die Gebührenpflicht, die Höhe der Ver tet sich nach Art. 53a KG sowie der Gebühr
231. Die Wettbewerbsbehörden erheben n: gungen über die Untersuchung von W wer ein Verwaltungsverfahren verursacht he
232. Im Untersuchungsverfahren nach Art Partei, wenn sie an einer oder an mehrere: teiligt war oder wenn sie sich unterzieht.2" Wettbewerbsabrede qualifiziert, welche nur gemass Art. 5 Abs. 2 KG gelten kann. Mas verpflichtet. Eine Gebührenpflicht ist daher :
233. Die Höhe der Verfahrenskosten bes Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von nach der Dringlichkeit des Geschäfts und | Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kor (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
213 Vgl. BGE 110 V 40, 45 E.5.b; REKO/W! RPW 2004/1,125 f. Rz 80, Flughafen Züric Rz 30 ff., ETA SA Fabriques d'Ebauches.
214 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
215 BGE 128 Il 247 E. 6.1, BKW FMB Energie /
die verfügende Behörde die aufschiebende Wirberzeugende Gründe geltend machen kann.?"?
dass Mastercard per Ende Juni 2022 die Marktan- .a des Schlussberichts vom 31. Mai 2011 betrefallback Interchange Fee und Debit Mastercard In- Rz 33). Seit diesem Zeitpunkt gilt der damals alb ein Verfahren mit dem Fokus auf eine rasche 16). Dies ist mit der Verfügungsadressatin gelun- 'n Verfügung, welche die DMIF in einer angemesigung der Abrede gemäss Art. 5 Abs. 2 KG führt, ttbewerbs als auch im privaten Interesse von Masesse der Verfügungsadressatin an einer raschen 1, dass sie sich zur Implementierung der EVR verfälliger Beschwerden gegen den Genehmigungsskraft erwachsen sollte (siehe Rz 209 und Rz 222) - wie oben dargelegt (Rz 102 ff.) — kein spürbarer angezeigt erscheint, einer allfälligen Beschwerde chiebende Wirkung zukommen zu lassen.
überwiegendes Interesse an der unverzüglichen g. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beist aus diesen Gründen zu entziehen.
fahrenskosten und die Verlegung der Kosten richenverordnung KG2".
ach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG Gebühren für Verfüettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln V.m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist gebührenpflichtig, it.
. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht für eine 1 unzulassigen Wettbewerbsbeschränkungen be- Im vorliegenden Verfahren wurde die DMIF als unter bestimmten Bedingungen als gerechtfertigt tercard hat sich zu diesem Zweck zu einer EVR zu bejahen.
timmt sich nach Art. 4 f. GebV-KG. Nach Art. 4 Fr. 100.— bis 400.-. Dieser richtet sich namentlich der Funktionsstufe des ausführenden Personals. ierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen
EF, 21.1.2004, RPW 2004/1, 200, Flughafen Zürich Parking AG, Wettbewerbskommission — Valet Parking; h AG (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 602 f.
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
1G; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.
234. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von Fr. 130.- bis 290.-. samt 412 Stunden. Darin enthalten ist auch Kosten. Aufgeschlüsselt werden demnach fi
— 12 Stunden zu Fr. 130.-, ergebend | — 450 Stunden zu Fr. 200.-, ergebend — 23 Stunden zu Fr. 290.-, ergebend | 235. Demnach belaufen sich die Gebühren
236. Von diesem Betrag auszuscheiden sii nen Gesuche um Parteistellung von Visa un tung hat sich je auf 7,5 Stunden zu Fr 200 be
237. Die Verfahrenskosten in der Höhe vor
E Ergebnis
238. Die WEKO kommt gestützt auf die vor
239. Die DMIF für CP-Transaktionen mit De Mindest- und Festpreise gemäss Art. 5 Abs. den Issuern und Acquirern als Lizenznehn einem Festpreis zwischen den Issuern und < sich die Abrede auch indirekt als Festsetzuı aus (siehe Rz 162). Die Vermutung der We Abrede über Mindest- und Festpreise gem schwerwiegende Abrede zu qualifizieren, zı DMIF aufgrund der Marktanteile von Master quantitativ schwerwiegend sein, was aber le keit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG ist som gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werde sieht die EVR eine maximale DMIF von 0,1: maximalen DMIF von CHF 0.30 ab einem T
it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgedie Hälfte der in der Vorabklärung aufgelaufenen gende Stundenansätze verrechnet:
-r. 1560.—
Fr. 90 000.-
“r. 6670.—
auf Fr. CHF 98 230.-
1d die Kosten für die Behandlung der abgewiesed SwissDebitPay. Der Aufwand fur deren Bearbeilaufen, was je einen Betrag von Fr. 1500.- ergibt.
| total Fr. 95 230.- werden Mastercard auferlegt.
stehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
sbitkarten von Mastercard bildet eine Abrede über 4 KG zwischen Mastercard als Lizenzgeberin und ierinnen. Diese Abrede führt einerseits direkt zu Jen Acquirern (siehe Rz 160 f.). Andererseits wirkt 1g eines Mindestpreises auf dem Acquiring-Markt ttbewerbsbeseitigung kann widerlegt werden. Als äss Art. 5 Abs. 4 KG ist die DMIF als qualitativ ımal kein Bagatellfall vorliegt. Vielmehr dürfte die card und der hohen Umsätze mit Debitkarten auch tztlich offen gelassen werden kann. Die Erheblichit gegeben Die DMIF kann aus Effizienzgründen 2n, wenn ihre Höhe limitiert wird. Zu diesem Zweck ? % vom Transaktionsbetrag, verbunden mit einer ransaktionsbetrag von CHF 300 vor.
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange
1. Die WEKO genehmigt die von Maste einvernehmliche Regelung vom 31. O
1. Mastercard verpflichtet sich, die change Fees für Card-Present-Tre Debit Mastercard (CP IF) innert dr der WEKO so festzusetzen, dass | von 0,12 % des Transaktionswerte Fee bei Transaktionen ab CHF 30
2. Mastercard verpflichtet sich, dem. tung der CP IF gemäss vorstehen stattung umfasst für jedes Debitpr lich die Anzahl Transaktione Gesamtvolumen an Interchange F generiert wurde.
3. Mastercard verpflichtet sich, die al chen.
4. Mastercard verpflichtet sich, bei diese gemäss europäischem Star darf zwar untersagt werden, Zusc von Mastercard zu verlangen, Ab: lässig.
5. Die Vereinbarung gilt unbefristet. I vember 2030 eine Anpassung de: folgenden Gründe beantragen:
a. Die Inflation in der Schweiz üt che Inflationsziel der Schweize
b. die Kosten für die Herausgebe nuar 2023 um 10 % angestieg
c. der Markt für bargeldlose Zahi teme, Bezahllösungen und Ge (z.B. TWINT) , Instant Payme. Request-to-Pay, Payment Seı oder von Zentralbanken emittie Debitkartenprodukte von Mast dem Gesamtmarkt für bargel 1. Januar 2023 15 % weniger ı
d. die Nachfrage nach Firmende: zum 1. Januar 2023 relativ ber
:henden Erwägungen verfügt die WEKO:
card mit dem Sekretariat der WEKO vereinbarte ktober 2023 mit nachfolgendem Wortlaut:
domestischen (Schweizer) Debitkarten Internsaktionen für ihre Debitprodukte Maestro und ai Monaten nach dem Genehmigungsentscheid ei Transaktionen bis CHF 300 die Obergrenze 2s nicht überschritten wird und die Interchange O maximal CHF 0.30 beträgt.
Sekretariat jährlich per 1. April über die Einhalder Ziffer 1 Bericht zu erstatten. Die Berichterodukt (Maestro und Debit Mastercard) namentn, das Transaktionsvolumen sowie das ees, welches mit Card-Present-Transaktionen
tuellen CP IF auf ihrer Webseite zu veröffentlieiner Verwendung der No-Surcharging-Rule, dard zu verwenden, das heisst, den Händlern hläge für die Verwendung von Debitprodukten schläge bleiben hingegen uneingeschränkt zu-
Jastercard kann jedoch erstmals ab dem 1. No- " CP IF unter Geltendmachung von einem der
erschreitet seit dem 1. Januar 2023 das jährlirischen Nationalbank;
r von Debitkarten sind im Vergleich zum 1. Jaan;
ungsmittel, inklusive alternativer Zahlungssys- Idformen wie etwa Mobile Payment-Lösungen nts, Account-to-Account Payments, E-Wallets, vice Initiation (PIS) oder Tokengeld (privates tes Tokengeld) hat sich so verändert, dass die arcard weniger attraktiv geworden sind und auf lose Zahlungsmittel im Vergleich zum Stand jenutzt werden;
jitkarten von Mastercard hat sich im Vergleich nessen um 15 % gesteigert.
6. Mastercard verpflichtet sich zur Ir wenn diese aufgrund allfälliger Bes der WEKO nicht in formelle Rect Sekretariat bei einer Festsetzung gemäss Art. 49a KG beantrager Rechtsmittelverfahrens gegen Ma: und die CP IF von Mastercard an müssen.
7. Sollte die WEKO in der Untersucht Debitkarten von Visa) zum Ergebr werden darf, als in der obigen Zii dieselbe CP IF gleichzeitig wie Vis CP IF in einem allfälligen Rechtsm
8. Mastercard und die WEKO sind ber gungsfrist von sechs Monaten frühe: EVR nicht fristgemäss gekündigt, vel Periode von weiteren zwei Jahren.
2. Der Antrag von Visa auf Teilnahme an wiesen. Visa wird als Dritte ohne Parte
3. Der Antrag von SwissDebitPay auf Te wird abgewiesen. SwissDebitPay wi beteiligt.
4. Der Antrag der [J auf Beteiligung | gutgeheissen.
5. Im Ubrigen wird die Untersuchung ein
6. Mastercard werden Verfahrenskosten auferlegt. Visa und SwissDebitPay wet
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Wirkung entzogen.
Die Verfügung ist zu eröffnen:
— Mastercard Europe, Waterloo (B), : 8001 Zürich und Mastercard Europ B-1410 Waterloo, Belgien vertreten durch Dr. Marcel Meinhar Lenz & Staehelin, Brandschenkestı
Ziffer 2 und 5 der Verfügung sind zu eröffne
— Visa Europe Ltd., Head Office, 1 SI vertreten durch Dr. Franz Hoffet, D Homburger AG, Prime Tower, Harc
Ziffer 3 und 5 der Verfügung sind zu eröffne - SwissDebitPay, c/o Kellerhals Carr
vertreten durch Dr. Daniel Emch ur Effingerstrasse 1, 3001 Bern
nplementierung der vorliegenden EVR, selbst chwerden gegen den Genehmigungsentscheid tskraft erwachsen sollte. Umgekehrt wird das der CP IF gemäss dieser EVR keine Sanktion 1, sollte sich im Rahmen eines ordentlichen stercard ergeben, dass die EVR unzulässig war ders hätten festgesetzt oder verboten werden
ıng gegen Visa (22-0523: Interchange Fees für iis gelangen, dass die CP IF höher festgesetzt fer 1 vereinbart, so ist Mastercard berechtigt, a anzuwenden. Gleiches gilt, falls eine höhere ittelverfahren zugelassen werden sollte.
echtigt, die EVR unter Einhaltung einer Künditens per 1. Januar 2033 zu kündigen. Wird die langert sie sich jeweils stillschweigend um eine
1 Verfahren als Dritte mit Parteistellung wird abgesistellung am Verfahren beteiligt.
iinahme am Verfahren als Dritte mit Parteistellung rd als Dritte ohne Parteistellung am Verfahren
am Verfahren als Dritte ohne Parteistellung wird
gestellt.
‘den Verfahrenskosten von je Fr. 1500.- auferlegt.
Ziffer 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende
7weigniederlassung Zürich, Löwenstrasse 25, e SA, Chaussée de Tervuren 198A,
dt und Sinem Suslu,
‘asse 24, 8027 Zurich
n:
1eldon Square, London W2 6TT, /ereinigtes Königkreich
r. Richard Stäuber und Jonas J. Krull, strasse 201, 8005 Zürich
N:
ard Zürich KIG, Rämistrasse 5, 8024 Zürich id Stefanie Karlen, Kellerhals Carrard Bern KIG,
Die Verfügung geht in Kopie an:
vertreten durch Dr. Monique Sturny Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034
Wettbewerbskommission
Dr. Laura Melusine Baudenbacher Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
', Walder Wyss AG, + Zürich
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende