WEKO-20250718-17eb2a
Interchange Fees für Debitkarten von Visa: Verfügung vom 18. Juli 2025
A Verfahren
Inhaltsverzeichnis
A.1.1.2 Kategorien von Interchange Fees. A.1.4 Untersuchung «22-0522: Interchar A.3 Verfahrensgeschichte ......................- A.3.3 Vorliegende Untersuchung 22-052 A.3.3.3 Verfahren um Beteiligung an der L A.3.3.6 Antrag des Sekretariats (Art. 30 Al A.3.4.1 Stellungnahme Visa ....................- Cc Erwagungen
C.3.2 Dritte mit und ohne Parteistellung. 0.3.2.4 VEZ.....neeneseeennnsnnnrnnnnnnnn
A.1.1.1 Das 4-Parteien-System bei Zahlka A.1.2 Fruhere kartellrechtliche Verfahrer A.1.3 _ Ergebnis der Vorabklarung «22-05 A.2 Untersuchungsadressatin ................- A.3.1 Vor der Vorabklarung «22-0514: D A.3.2 Vorabklarung «22-0514: Debitkart A.3.3.1 Untersuchungseröffnung .............- A.3.3.2 Verfahren um Erlass vorsorglicher A.3.3.5 Verhandlungen über den Abschlus A.3.4 Stellungnahmen zum Antrag des ¢ A.3.4.3 Stellungnahme SwissDebitPay A.3.4.4 Stellungnahme VEZ... ee B Vorbemerkungen zur Sachverhalts C.1 Geltungsbereich
C.3 Parteien/Verfügungsadressatinnen... C.3.1 VISA ......uuunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn C.4 Anhörung vor der WEKO .................- C.4.1 Antrag auf Anhörung von Mastercz
C.3.2.3 WW eee C.4.2 Ablehnung des Antrags durch die '
14: Debitkarten Interchange Fees» Intersuchung.................44444444444RRRRR nn nn nennen nennen
| zu Interchange Fees Massnahme. ............2uu2unnsensenenneneeneenennn nennen
C.6.1 Wettbewerbsabrede ....................- C.6.1.1 Unternehmen verschiedener Mark C.6.1.2 Verhaltenskoordination (bewusste: C.6.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: C.6.2.1 Vertikale Abrede über Mindest- od C.6.2.1.1 Unternehmen verschiedener Mark C.6.2.1.2Abrede über Mindest- oder Festpr: (i) Direkte Festsetzung eines Festpre (ii) Indirekte Festsetzung eines Minde (iii) ErQeDnis.........cccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee: C.6.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Vert C.6.2.2.2Widerlegung der Vermutung hinsic
Systemmarkt ......... eee C.6.2.2.3Widerlegung der Vermutung hinsic
C.6.2.3 Ergebnis..........uuussssssssenennnnennnnnnnnen C.6.3 _ Erhebliche Beeinträchtigung des V C.6.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründ: C.6.4.1 Bisherige Praxis zur Rechtfertigun C.6.4.1.2Rechtfertigung von Interchange Fe C.6.4.1.3Rechtfertigung im Verfahren betret C.6.4.2 Rechtfertigung im vorliegenden Fa C.6.5 Ergebnis..........uuuesssssssessnnnnennnnnnnnen C.8 Massnahmen...............44444sre rer e en n ren n C.8.1.1 Inhalt der EVR... C.8.1.2 Stellungnahmen der Beteiligten zu C.8.1.2.2Anwendbarkeit auf Firmenkarten.. (i) Stellungnahmen ............... ee (ii) Würdigung............222ssssnnnnnnnn nennen C.8.1.2.5Diverses ..............u4444444nnn nennen nennen C.8.2 Sanktionierung ........... cece
C.6.1.3 Bezwecken oder Bewirken einer W C.6.2.2.1Relevante Märkte ........................- C.6.4.1.1Rechtfertigung von Interchange Fe C.7 Unzulässige Verhaltensweise eines n C.9 Entzug der aufschiebenden Wirkung .
vee a eee eeececeeeeeeeaaeeaaeeceeeeseeeassaaeeceeessaaeeaeeeeeeeesseaaes 30 ceca ee eee ececeeeeeeeaaeeseescceeeeseesessceceeeeseeaaesaseeeeeeeeeesaaes 30 ESEUTON «occ cee eeeceeecccceeeseeeaseeeseceeeeeeseeaaeeeeeeeeeeeseas 31 5 und gewolltes Zusammenwirken) .................- 31 DWETDS ...nnueeensnannennnnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen nn 32 Stufen ......cnueeesssssssssnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnenennnnnnnnnnnnn 33 ise gemäss Art. 5 Abs. 4 KG..........................- 33 ceca eee eeececeeecaaeeeesseeeeseeeeasssesceeeeeeeeeaaeeaseeeeeeeeeeaaes 35 ceca eee eeececeeeeeecaaeeasescceeeeaaseusececeeeeeseaaeeaseeeeeeeeseeaaes 35 htlich der direkten Festpreisabrede auf dem
ceca eee eececeeeeeeeaaeeceeeeeeeeeaseaeascecesesessaaeeaseeeeeeeeeeaaes 36 htlich der indirekten Mindestpreisabrede auf dem ceca ee eee ececeeeeceeaaeeeseeccceeeaaesesececeeeeeseaaeeaseeeeeeeeeeaaes 37 ceca eee eeececeeecaaeeeesseeeeseeeeasssesceeeeeeeeeaaeeaseeeeeeeeeeaaes 37 Vettbewerbs ..........22uuuussnssannennnnnnnennnennnnennennnneenn 37 IN aneensnnnnnennnnennennnnnnnennenennennennenennensnnnnnsnnnnnnenennenn 38 g von Interchange Fees .................44444444 44 e > 39 N ..onesssssssesnesnnneesnnnnsnnnnnnnenensnnnnnnnnnneesnnnnnnnnn 48 ceca eee eeececeeeeeecaaeeasescceeeeaaseusececeeeeeseaaeeaseeeeeeeeseeaaes 51 ceca eee eececeeeeeeeaaeeeseecceeeeeeeeaaeceeeseseeeaaeeaaseeeeeeeeeeaaes 51 ceca eee eeececeeecaaeeeesseeeeseeeeasssesceeeeeeeeeaaeeaseeeeeeeeeeaaes 52 ceca eee ececeeeeeeeaaesseeeeseeeeaseeeuceeeeeesesaaeeaaeeeeeeeeesaaes 53 cee a eee eeceeeeeeeeeaaeeesescceeeeseeeaaceceseseeeaaesaseceeeeeeeeeaaes 53 ceca eee ececeeeeeecaaeeeseeeseeeeaeeaasceceeeseseaaasaseeeeeeeeeeeaaes 53 m Inhalt der EVR .........cccccccceecceseeseeeeeeeeeeeeeeeaees 56 ceca eee eeececeeeeeecaaeeasescceeeeaaseusececeeeeeseaaeeaseeeeeeeeseeaaes 56 ceca eee ececeeeeeeeaaeeeseecceeeeeeeeassaaeeceeeeeeeeeaaeeeeeeeeeeesaes 56 ceca eee eececeeeeeeeaaeesseecceeeeeeeeaaeseeeeeeeeeaaesaseeeeeeseesaaas 57 cee a a eee ececeeeeeeeaaeeeseecceeeesssseusceceeeeeeeaaueaaeeeeeeeseeaaes 58 ceca eee eeececeeeeeecaaeeasescceeeeaaseusececeeeeeseaaeeaseeeeeeeeseeaaes 58 ceca eee ececeeeeeeeaaesseeeeseeeeaseeeuceeeeeesesaaeeaaeeeeeeeeesaaes 59 ceca ee eee ececeeeeeaeeeesseeeeseeeeaseeeseceeeeeeeesaaeeaseeeeeeeeesaaes 60 ceca eee eeececeeecaaeeeesseeeeseeeeasssesceeeeeeeeeaaeeaseeeeeeeeeeaaes 61 ceca eee ececeeeeeecaaeeeseeeseeeeaeeaasceceeeseseaaasaseeeeeeeeeeeaaes 61
D Kosten
E Ergebnis
Dispositiv
F Dispositiv
A Verfahrer
A.1 Gegenstan
1. Gegenstand der terchange Fees («DM («Card-Present»; «CF Abs. 3 Bst. a KG" unc Art. 5 Abs. 2 KG sind.
d der Untersuchung
vorliegenden Untersuchung bilden die IF»; auch im Singular) für die Debitkarte »). Es stellt sich die Frage, ob diese W /oder Art. 5 Abs. 4 KG darstellen und ı Darüber hinaus könnte ein Verstoss ger
e Karteninhaber: Personen, welche ihr: leistungen einsetzen.
e Handel: Unternehmen, welche die B
5. Dabei fallen typischerweise folgende (
e Händlerkommission, auch Merchant vom Händler an den Acquirer bezahl Händlern getätigten Transaktionsbet in Form einer Interchange Fee an de
e Interchange Fee: Gebühr, welche ul wird. Sie wird in der Regel prozentu onsbetrag erhoben.
e Kartengebühren: Gebühren, welche resgebühr, Gebühren für Fremdwahi
6. Nicht direkt in die Transaktion involvie gen Zahlkartensystems (sogenanntes Card Der Lizenzgeber regelt Uber ein Regelwerk ı rern sowie deren Kunden innerhalb des jew:
T. Innerhalb der beiden internationalen 4 den die Interchange Fees aktuell durch das sich dabei um multilaterale Interchange Fee. Issuer und Acquirer verbindlich. Für eine b dieselbe Interchange Fee zur Anwendung, karte herausgegeben wurde und bei welche
A.1.1.2 Kategorien von Interchange Fee:
8. Die anwendbare Interchange Fee wird festgelegt. Der Acquirer analysiert die für di bei einem Händler erfolgte Transaktion und rie. Aus der nachfolgenden Tabelle gehen d
Kategorien von Interchange Fees
Unterscheid
Domestische Interchange Fees
Interchange Fees, die bei «inländischen» Transaktionen zur Anwendung gelangen,
® Zahlkartensysteme können auch als 3-Parte Acquiring durch dasselbe Unternehmen vo keine Interchange Fee. Beispiele für 3-Parte oder die PostFinance Card (wenn die Zahlu
* Ausnahmsweise kann der Lizenzgeber bei c involviert sein, beispielsweise bei grenzübeı
5 Dies war zum Zeitpunkt der ersten Kreditkar den die Interchange Fees durch die Issuer u wurden die Interchange Fees nicht nur mult delt und festgesetzt; vgl. RPW 2006/1, 73 R
> Zahlkarte zur Bezahlung von Waren oder Dienst-
szahlung durch eine Zahlkarte akzeptieren.? 3ebühren an:
Service Charge («MSC») genannt: Die MSC wird t. Sie wird in der Regel prozentual auf den bei den rag erhoben. Ein Teil der MSC wird vom Acquirer in Issuer weitergegeben.
Dlicherweise vom Acquirer an den Issuer bezahlt al auf den bei den Handlern getatigten Transakti-
der Karteninhaber dem Issuer bezahlt (z. B. Jah- ungstransaktionen, Zinsen etc.).
rt ist normalerweise der Lizenzgeber des jeweili-
Scheme, wie namentlich Visa und Mastercard).* Jie Zusammenarbeit zwischen Issuern und Acqui- eiligen Zahlungssystems.
-Parteien-Systeme von Visa und Mastercard wer- ; jeweilige Card Scheme festgesetzt.° Es handelt s, d. h., sie sind für alle am System teilnehmenden estimmte Transaktion kommt infolgedessen stets unabhängig davon, von welchem Issuer die Zahl- m Händler sie eingesetzt wird.
pro Transaktion aufgrund verschiedener Kriterien e Interchange Fee relevanten Parameter für jede bestimmt die relevante Interchange Fee-Katego- ie wichtigsten Kategorien hervor:
ung nach Region
Cross-Border-Interchange Fees
Interchange Fees, die bei grenzüberschrei- tenden Transaktionen angewendet werden, d. h., wenn eine ausländische Zahlkarte bei
ien-System aufgebaut sein, in welchen das Issuing und rgenommen wird. Bei einem solchen System existiert ien-Systeme sind etwa Diners Club, American Express ng nicht über das Co-Badge von Mastercard erfolgt).
ler technischen Abwicklung spezifischer Transaktionen schreitenden Transaktionen oder im Distanzgeschäft.
tenuntersuchung noch anders organisiert. Damals wur- nd Acquirer in nationalen Gremien festgelegt, m. a. W. lateral angewendet, sondern auch multilateral verhan- z 37 ff., Kreditkarten — Interchange Fees (KKDMIF 1).
d. h., wenn eine Schweizer Zahlkarte bei e nem Schweizer Händler eingesetzt wird.
Unterscheidunc
Interchange Fees für Consumer Cards
Interchange Fees, die beim Einsatz vc Zahlkarten für Konsumentinnen und Kons: menten zur Anwendung gelangen.
Unterscheidung nach Art de:
Card-Present (CP) Interchange Fees
Interchange Fees, die beim Einsatz ein: Zahlkarte an einem physischen Verkaufsc (Point of Sale; «POS») zur Anwendung g langen (auch als Präsenzgeschäft bezeic net). Nach bisheriger Definition war hierf der Einsatz einer physischen Karte erforde lich; Zahlungen vor Ort über mobile Endg räte wurden demgegenüber als Distanzg schäft behandelt.® Mit dieser Verfügung wi für die zukünftige Lösung mit Visa der A wendungsbereich der CP-Interchange Fee um den Einsatz der Zahlkarte über ein mol les Endgerät (Smartphone, Wearables etc am physischen Verkaufspunkt erweitert.
9. Darüber hinaus sind etwa Unterscheic (branchenspezifische Interchange Fees) o: (transaktionsspezifische Interchange Fees, .
A.1.2 Frühere kartellrechtliche Verfahr
10. Am 5. Dezember 2005 schloss die W tersuchung gemäss Art. 27 KG zu domesti: karten von Mastercard und Visa ab. Die W Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG einerseits den Acquirern. Die WEKO hielt weiter fest,
Effizienzgrunden gemäss Art. 5 Abs. 2 KG
wurde eine einvernehmliche Regelung («E change Fees limitierte.” Die WEKO bestatig gen, passte aber jeweils das System zur | Senkungen der DMIF führte und im aktueller des Transaktionsbetrages miindete.®
6 Vgl. RPW 2024, 1286 Rz 8, Interchange F bleibt für die mit Mastercard getroffene Lösı
7 Vgl. zum Ganzen RPW 2006/1, 65 ff., Kredi
8 Vgl. RPW 2010/3, 473 ff., Vorsorgliche Ma. (VM KKDMIF II); RPW 2015/2, 165 ff., Kred
i- | einem Schweizer Händler eingesetzt wird (und bei der umgekehrten Situation).
| nach Kartenprodukt
Interchange Fees für Commercial Cards
In | Interchange Fees, die bei der Verwendung
u- | von Firmenkarten (auch als Businesscards bekannt) zur Anwendung gelangen. Dabei handelt es sich um Zahlkarten, die auf ein Unternehmen laufen und durch Angestellte des Unternehmens eingesetzt werden.
; Geschäfts (Präsenz und Distanz)
Card-not-Present (CnP) Interchange Fees
er | Interchange Fees, welche im Distanzge- rt | schaft zur Anwendung gelangen, namentlich e- im elektronischen Handel (E-Commerce). n- | Nach bisheriger Definition wurden auch ür | Transaktionen am Verkaufspunkt über mo- r- | bile Endgeräte dieser Kategorie zugeordnet. - | Mit dieser Verfügung wird für die zukünftige e- | Lösung mit Visa der Anwendungsbereich der rd | CnP-Interchange Fees dahingehend geän- n- | dert, dass diese beim Einsatz der Zahlkarte »s | Uber ein mobiles Endgerät (Smartphone, i- | Wearables etc.) am physischen Verkaufs- .) | punkt keine Anwendung findet.
lungen nach der jeweiligen Branche des Händlers der nach dem Sicherheitsstand der Transaktion z. B. «Chip» oder «Contactless») üblich.
en zu Interchange Fees
ettbewerbskommission («WEKO») ihre erste Un- schen multilateralen Interchange Fees bei Kredit- /EKO qualifizierte die DMIF als Preisabreden im zwischen den Issuern und andererseits zwischen dass die DMIF unter gewissen Bedingungen aus gerechtfertigt werden könnten. Zu diesem Zweck VR») abgeschlossen, welche die Höhe der Inter- te diese Einschätzung in zwei weiteren Verfügun- -estlegung der Obergrenze an, was zu weiteren 1 Satz für Kreditkarten von durchschnittlich 0,44 %
ees für Debitkarten von Mastercard. Diese Definition ıng weiterhin gültig. karten — Interchange Fees (KKDMIF I).
ssnahmen in Sachen Kreditkarten Interchange Fees Il itkarten domestische Interchange Fees Il (KKDMIF II).
11. Beiden Debitkarten hat sich das Sekre 2006 zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von ten «Einführung einer DMIF für Maestro-Tr Anhaltspunkte dafür, dass die geplanten DI Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG darstelle. Das Sekre Einführung einer DMIF für Maestro durch E halb es die Eröffnung einer Untersuchung in suchung wurde auf die geplante Einführung Debitkartenprodukt bis heute ohne Intercha
12. Im Jahr 2009 hat das Sekretariat in de für das Debitkartensystem Visa V PAY» ei change Fee zugelassen. Das Sekretariat b Interchange Fees in der Aufbauphase eine: «Chicken and Egg»-Problems ermöglichen | gemass Art. 26 Abs. 2 KG Voraussetzunge Einhaltung auf die Eröffnung einer Untersu sogenannten «Safe Harbor» geschaffen. K durchschnittlich 20 Rappen pro Transaktion Marktanteilsschwelle von 15 % nicht überscl periode von drei Jahren ab der Herausgabe
13. Im Jahr 2011 setzte sich das Sekreta change Fee und Debit Mastercard Interchan kam wiederum zum Schluss, dass sich eine weitverbreitetes Debitkartensystem wie Ma« zienz rechtfertigen lasse. Für das neue Pre Mastercard hingegen denselben Safe Harbc phase nicht von einer erheblichen Wettbev Vorabklärung kam das Sekretariat zudem e der Interchange Fees durch das Card Sch« Card Scheme und den Issuern sowie dem ( eine horizontale Abrede je unter den Issuerr setzen.'? Zudem bestünden in einer solchen liche Verhaltensweise eines marktbeherrsct
14. Mit der Frage zur Zulässigkeit von Inte («CnP»)-Geschäft befasste sich das Sekret gital Debit Interchange Fee» im Jahr 2017. I Markteintritt der Debitkarten in den bis dahii merce-Bereich erforderlich sei. Als Obergre aktionsbetrages definiert, verbunden mit ein
15. Der Markteintritt von V Pay gestaltete halb Visa im Jahr 2017 um eine Verlangert
° Vgl. RPW 2006/4, 601 ff., Einführung einer:
10 Die meldenden Parteien versuchten, eine F DMIF zu erzwingen, scheiterten jedoch mit |
11 Vgl. zum Ganzen RPW 2009/2, 122 ff., DMI
12 Vgl. zum Ganzen RPW 2012/4, 764 ff., Mae
13 Vgl. RPW 2012/4, 787 f. Rz 200 ff., Maestro
14 Vgl. RPW 2012/4, 799 ff. Rz 312 ff., Maestr Marktbeherrschung auf das Debitkartenproc
15 Vgl. zum Ganzen RPW 2017/4, 542 ff., Mas
stariat der WEKO («Sekretariat») erstmals im Jahr DMIF geäussert. In der Vorabklärung zur geplan- ansaktionen» gelangte es zum Schluss, es gebe MIF eine erhebliche Wettbewerbsabrede gemäss tariat erachtete es weiter als zweifelhaft, dass die ffizienzgründe gerechtfertigt werden könne, wes- Aussicht stellte.” Aufgrund der drohenden Unter- einer DMIF für Maestro verzichtet, so dass dieses age Fees funktioniert. "°
r Vorabklarung «Geplante Einführung einer DMIF ne auf die Markteintrittsphase beschränkte Inter- erücksichtigte ökonomische Argumente, wonach ; Netzwerkes die Überwindung des sogenannten <Onnen. Es hat daher in der Form von Anregungen n für eine provisorische DMIF definiert, bei deren chung verzichtet werden könne, und damit einen onkret erachtete das Sekretariat eine DMIF von als kartellrechtlich unproblematisch, solange eine 1ritten wird. Dieser Safe Harbor sollte für eine Zeit- der ersten V Pay-Debitkarte gelten. "'
riat in der Vorabklärung «Maestro Fallback Inter- ge Fee» erneut mit der Thematik auseinander. Es Interchange Fee für ein gut funktionierendes und »stro kaum aus Gründen der wirtschaftlichen Effi- jdukt Debit Mastercard gewährte das Sekretariat or wie Visa für V Pay, da in der Markteinführungs- verbsbeschränkung auszugehen war."? In dieser rstmals zum Schluss, dass bei einer Festsetzung sme sowohl eine vertikale Abrede zwischen dem >ard Scheme und den Acquirern vorliegt als auch 1 und Acquirern, welche die Interchange Fees um- Konstellation Anhaltspunkte für eine missbrauch- enden Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG."
rchange Fees für Debitkarten im Card-not-Present ariat in der Vorabklärung «Mastercard Secure Di- -s anerkannte, dass eine Interchange Fee für den 1 den Kreditkarten vorbehaltenen E- und M-Com- nze wurde ein Grenzwert von 0,31 % des Trans- er vorfixierten Senkung auf 0,2 %."°
sich schwieriger und langsamer als erwartet, wes- ıng und Anpassung des im Jahr 2009 definierten
DMIF für Maestro-Transaktionen (DMIF Maestro).
eststellungsverfügung der WEKO zur Zulässigkeit der hrem Begehren vor Bundesgericht (BGE 135 II 60).
FVPAY.
) FIF/Debit MC IF, wobei sich die Anhaltspunkte für die Jukt Maestro bezogen.
tercard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).
Safe Harbors ersuchte. In der Folge verzich Zeitperiode für den Markteintritt, sah dafür j fünf Jahren vor. Zudem wurde die durchschr Dieselben Bedingungen wurden auch für da Visa im CnP-Geschäft den gleichen Safe H:
A.1.3 Ergebnis der Vorabklärung «22-(
16. Der Untersuchungseröffnung ist die \ Fees» vorangegangen. Diese Vorabklärung laufenden Safe Harbors für die Debitkarter rasche einvernehmliche Nachfolgelösung m
17. Das Sekretariat rief zu Beginn der Gi Fees in den Safe Harbors nur zur Ermogli erfolgtem Markteintritt sei dieser Rechtfertic nehmliche Lösung zu ermöglichen, sei das S zuzulassen. Diese müsse aber auf einem ti nicht zuletzt zu einer Mehrbelastung des He der neuen Kartenprodukte Debit Mastercarc tariats für eine einvernehmliche Lösung sah
e Im CP-Geschaft ein absoluter Hochs tionsbetrag von CHF 300 und ab C dieser zusatzlichen Obergrenze sollt tionsbetragen (z. B. bei einem Juwel
e Um den Card Schemes eine insges sich das Sekretariat bereit, im (weit. gen vor Ort über mobile Endgeräte (\ kung auf 0,2 % anzupassen und nur
e Diese Sätze sollten sowohl für Konsı
18. Wahrend Mastercard Bereitschaft erk Lösung anzustreben, antwortete Visa, dass Konsumentenkarten für Visa nicht in Frage I höhere Sätze gelten, weshalb diese separat
19. Diese gegensätzlichen Positionen vot jedes Card Scheme eine separate Untersuc gen Mastercard mit Verfügung vom 6. Mai 2 Verfügung»)."® Vorliegend bilden daher nuı chungsgegenstand (vgl. Rz 1).
20. Zudem beschränkt sich die Untersuch konnte mit Visa — wie bereits zuvor am 27. J Lösung in der Form von Anregungen nach /
16° RPW 2017/4, 559 ff., Ergänzung V PAY. 17 VA act. 1.48. 18 RPW 2024/4, 1285 ff., Interchange Fees für
19 RPW 2024/4, 1085 ff., Anregungen des Sel CnP-Transaktionen mit Debitkarten von Ma
tete das Sekretariat auf die Festlegung einer fixen edoch eine Widerrufsmöglichkeit nach frühestens ittliche DMIF von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt. s neue Produkt Visa Debit gewährt. Weiter erhielt arbor wie Mastercard."®
514: Debitkarten Interchange Fees»
Jorabklarung «22-0514: Debitkarten Interchange _ diente primär dazu, festzustellen, ob für die aus- ıprodukte Visa Debit und Debit Mastercard eine it Visa und Mastercard gefunden werden kann.
spräche in Erinnerung, dass es die Interchange chung des Markteintritts zugelassen habe. Nach Jungsgrund weggefallen. Um eine rasche einver- ekretariat bereit, eine dauerhafte Interchange Fee efen Niveau liegen, führten die Interchange Fees indels verglichen mit der Situation vor Einführung | und Visa Debit. Der finale Vorschlag des Sekre- folgende Bedingungen vor: '”
stwert («Cap») von 0,12 % bis zu einem Transak- HF 300 ein fixer Oberbetrag von CHF 0.30. Mit e verhindert werden, dass es bei hohen Transak- ier) zu sehr hohen Interchange Fees kommt.
amt ausgewogene Lösung zu offerieren, erklärte definierten) CnP-Geschäft, d. h. inklusive Zahlun- ‚gl. Rz 8), die nach fünf Jahren vorgesehene Sen- eine Senkung auf 0,28 % vorzusehen.
ımenten- als auch für Firmendebitkarten gelten.
lärte, auf dieser Grundlage eine einvernehmliche ; ein vereinbarter Basis-Satz von unter 0,2 % für comme. Zudem müssten für Firmenkarten weitaus zu regeln seien.
1 Visa und Mastercard führten dazu, dass gegen hung eröffnet wurde, wobei die Untersuchung ge- 024 abgeschlossen werden konnte («Mastercard- ‘die DMIF für die Debitkarten von Visa Untersu-
ung auf das CP-Geschäft. Für das CnP-Geschäft uni 2023 mit Mastercard’? — eine einvernehmliche \rt. 26 Abs. 2 KG getroffen werden (vgl. Rz 18).
‘Debitkarten von Mastercard.
retariats gemäss Art. 26 Abs. 2 KG vom 27.6.2023 für stercard («CnP-Anregungen Mastercard»).
A.1.4 Untersuchung «22-0522: Interch:
21. Parallel zur Untersuchung gegen Vise in Bezug auf Debitkarten von Mastercard ei von Anfang an auf den Abschluss einer EVF Die WEKO hat die EVR mit Mastercard mit
22. In dieser Verfügung befasste sich die \ Zwecke des Markteintritts zugelassenen | Schluss, dass die DMIF für CP-Transaktion und Festpreisabrede im Sinne von Art. 5 Ab: als Lizenzgeberin und den Issuern und A könne nach Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt Ob es sich bei der zu beurteilenden DMIF \ bewerbsbehörden zu den Interchange Fees von Art. 5 Abs. 3 KG zwischen den Issuern | und ob eine missbräuchliche Verhaltensw vorliegt, hat die WEKO aufgrund des Absch
23. Diese jüngste Beurteilung ist für das \ tersuchungsgegenstands innerhalb des je möglichen Rechtfertigung aus Effizienzgrür für Mastercard eine maximale DMIF für CP- ges, verbunden mit einer maximalen DMIF CHF 300, als zulässig. Für eine Gesamtbe sind aber auch die Anregungen für CnP-Trar die CnP IF für die Debitkartenprodukte von tete Durchschnitt im E- und M-Commerce d
24. Mastercard hat gemäss Ziffer 7 der gı DMIF wie Visa anzuwenden, falls die WEK( im Rahmen der Effizienzprüfung eine höher
25. Visa Europe Ltd. mit Sitz in London, \ Tochtergesellschaft von Visa Inc., einer Akti Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika der globalen Zahlungsvorgänge und neben | bieterinnen von Zahlkarten in einem 4-Parte von Kredit-, Debit- und Prepaid-Karten, elel gen und mobile Anwendungen an.
26. Visa ist die einzige Untersuchungsadr Für die Interchange Fees von Mastercard \ «22-0522: Interchange Fees für Debitkarten
2° Vgl. zur Verfahrensgeschichte detailliert Ri Debitkarten von Mastercard.
21 RPW 2024/4, 1316 Rz 239, Interchange Fe 22 RPW 2024/4, 1085 f. Anregung 3 Bst. a, Cn 23 RPW 2024/4, 1315 Rz 222, Interchange Fe:
ange Fees für Debitkarten von Mastercard»
ı wurde zum gleichen Untersuchungsgegenstand ine Untersuchung gegen Mastercard eröffnet, die zu den in Rz 17 genannten Konditionen abzielte. Verfügung vom 6. Mai 2024 genehmigt.?°
VEKO erstmals mit dauerhaften und nicht nur zum nterchange Fees für Debitkarten. Sie kam zum en mit Debitkarten von Mastercard eine Mindest- 5.41. V. m. Art. 5 Abs. 1 KG zwischen Mastercard cquirern als Lizenznehmerinnen darstellt. Diese werden, wenn sie der Höhe nach begrenzt sei.?' on Mastercard zudem - wie die Praxis der Wett- nahelegt — um eine horizontale Abrede im Sinne sinerseits und den Acquirern andererseits handelt eise eines marktbeherrschenden Unternehmens lusses einer EVR nicht weiter geprüft.
/orliegende Verfahren aufgrund des gleichen Un- veiligen Systems massgebend. Bezüglich einer iden nach Art. 5 Abs. 2 KG erachtete die WEKO Transaktionen von 0.12 % des Transaktionsbetra- von CHF 0.30 ab einem Transaktionsbetrag von urteilung der mit Mastercard getroffenen Losung isaktionen von Bedeutung, welche vorsehen, dass Mastercard so festzusetzen ist, dass der gewich- en Grenzwert von 0,28 % nicht überschreitet.??
anehmigten EVR das Recht, gleichzeitig dieselbe ) in diesem Verfahren zum Schluss kommt, dass e CP IF als diese festgelegt werden darf.?°
/ereinigtes Königreich, ist eine hundertprozentige engesellschaft mit Headquarter in San Francisco, . Visa ist ein Technologieunternehmen im Bereich Viastercard eine der führenden internationalen An- sien-System. Das Unternehmen bietet eine Reihe tronische Zahlungsprogramme, Business-Lösun-
essatin des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rz 19). vurde eine eigene Untersuchung unter dem Titel von Mastercard» geführt (vgl. Rz 21 f.).
PW 2024/4, 1290 ff. Rz 46-71, Interchange Fees für
ss für Debitkarten von Mastercard. P-Anregungen Mastercard. ss für Debitkarten von Mastercard.
A.3.1 Vor der Vorabklarung «22-0514: |
27. Im Jahr 2020 lancierte Visa das Prodi wurde auch das Produkt Debit Mastercard v
28. Mit einem offenen Brief vom 8. April 2 beverband («sgv») über die mit der Einführ card verbundenen Gebühren.?* Am 1 Juli 2 schen Vertretern des sgv und dem Sekretar
29. Am 26. Januar 2022 reichte der Verb Gutachten von swiss economics («SE») von darf für Debit- und Kreditkarten» ein.?® Am dem Sekretariat die Ergebnisse der Studie.‘
30. Am 11. Mai 2022 fand ein Treffen zwis ihre Vorstellungen zu einer Nachfolgelösun zum Gutachten von SE nahm.?®
31. Am 30. Juni 2022 erfolgte eine Sitzui welcher die Vertreter von Mastercard ihre < Fees darlegten.”°
32. Am 15. Juli 2022 reichte Visa die 6kor chant Indifference Test in Switzerland — A re regulation of debit and credit cards»» von Cl
33. Am 6. September 2022 präsentierten von Debitkarten betreffend die erforderliche
34. Mit Schreiben vom 20. September 202 Federation, dass die Interchange Fees fur L
35. Am 27. September 2022 reichte der \ change Fees für Debit- und Kreditkarten get
36. Ebenfalls am 27. September 2022 teil dukt Debit Mastercard per Ende Juni 2022 d Bst. a des Schlussberichts vom 31. Mai 201 Fallback Interchange Fee und Debit Master
%# VA act. 1.1. 25 VA act. 1.4. 2 VA act. 1.5. 27° VA act. 1.6. 22 VA act. 1.9. 22 VA act. 1.12. 30, VA act. 1.13. 31 VA act. 1.16. 32 VA act. 1.17. 3 VA act. 1.18.
34 RPW 2012/4, 812, Maestro FIF/Debit MC IF 35 Schreiben Mastercard vom 27.09.2022 im \
Debitkarten Interchange Fees»
ıkt Visa Debit. Ungefähr in derselben Zeitperiode on Mastercard am Markt eingeführt.
021 beschwerte sich der Schweizerische Gewer- ung der neuen Debitkarten von Visa und Master- J21 fand auf Anfrage des sgv hin ein Treffen zwi- iat zu dieser Thematik statt.?°
and Elektronischer Zahlungsverkehr («VEZ») ein 117. Januar 2022 mit dem Titel «Regulierungsbe- 3. Februar 2022 präsentierten Vertreter des VEZ chen Visa und dem Sekretariat statt, an dem Visa g für die Safe Harbors präsentierte und Stellung
ng zwischen Mastercard und dem Sekretariat, in Sicht des Debitkartenmarkts und der Interchange
1omische Stellungnahme «Application of the Mer- sponse to the Swiss Economics Report «Need for 1arles River Associates («CRA») ein.
Vertreter der UBS die Sichtweise einer Issuerin Ausgestaltung der Interchange Fees.°'
2 forderte der sgv gemeinsam mit der Swiss Retail ebitkarten auf 0 % festgesetzt wiirden.*?
VEZ den Bericht «Angemessene Höhe von Inter- nass Merchant Indifference Test» von SE ein.”?
te Mastercard dem Sekretariat mit, dass das Pro- ie Marktanteilsschwelle von 15 % gemass Ziffer 4 1 betreffend die Vorabklarung «22-0381: Maestro card Interchange Fee» überschritten hatte.°®
ferfahren 22-0381, Marktanteil von Debit Mastercard.
A.3.2 Vorabklärung «22-0514: Debitkar
37. Das Sekretariat eröffnete daraufhin an Debitkarten Interchange Fees» gegenüber nehmliche Lösung fur die Festsetzung der I
38. Anlässlich eines Kick-off-Meetings am sentierte das Sekretariat seine vorläufige Ei cher Höhe dauerhafte Interchange Fees fü nehmliche Lösung ausgestaltet werden kör nächsten Verfahrensschritte und forderte dit
39. Nachdem sich die Card Schemes zurr vom 23. Dezember 2022 geäussert hatten, überarbeiteten Sekretariatsvorschlags mit ı chen Lösung im Rahmen der Vorabklärung,
zu dem durch das Sekretariat vorgeschlag pflichten zu können, °° erklärte Mastercard n sich auf der Basis des unter Rz 17 aufgefüh
41. Am 27. März 2023 fand ein bilaterales statt, um sich über den Inhalt einer einvern reichte Mastercard am 3. April 2023 einen E CnP-Transaktionen ein.
42. Mit Schreiben vom 29. März 2023 set: noch den Vorschlag des Sekretariats anzur nem Mitglied des Präsidiums der WEKO die reagierte mit einer Eingabe zu Verfahrensfra für Rahmenbedingungen für Debit Firmenk Visa mit Schreiben vom 28. April 2023 defin retariats zustimmen zu können.*® Das Sekr das Schreiben betreffend Verfahrensfragen Visa darüber, dass das Sekretariat mit Mast nehmlichen Lösung und Regelung fortführe einvernehmliche Lösung und Regelung mit Untersuchungseröffnung beantragen werde Marktanteil gemäss Safe Harbour nachweis
35 VA act. 1.19 und 1.20.
37 VA act. 1.35. 3 VA act. 1.48. 4 VA act. 1.55. 41 VA act. 1.56 und 1.57. #2 VA act. 1.58. #3 VA act. 1.61. “4 VA act. 1.62. #5 VA act. 1.63.
46 VA act. 1.65; vgl. zu den Eingaben von Visa 2024/4, 1148 Rz 29 f., Interchange Fees für
ten Interchange Fees»
1 29. September 2022 die Vorabklarung «22-0514: Visa und Mastercard mit dem Ziel, eine einver- iterchange Fees zu finden.*®
17. November 2022 mit Visa und Mastercard prä- nschätzung hinsichtlich der Frage, ob und in wel- r Debitkarten zulässig sein und wie eine einver- inten. Das Sekretariat informierte weiter über die
2 Parteien auf, sich zum Vorschlag zu äussern.”
ersten Vorschlag des Sekretariats je mit Eingabe erfolgte am 25. Januar 2023 die Präsentation des Jen definitiven Bedingungen einer einvernehmli- namentlich in Bezug auf die Höhe der DMIF.°®
Närz 2023 mitteilte, nicht in der Lage zu sein, sich enen CP-Interchange-Basissatz von 0,12 % ver- nit Schreiben vom 6. Marz 2023 ihre Bereitschaft, rten Sekretariatsvorschlags zu einigen.“
Treffen zwischen dem Sekretariat und Mastercard ehmlichen Lösung auszutauschen.*' In der Folge -ntwurf ihrer Zusagen sowohl für CP- als auch für
zte das Sekretariat Visa eine letzte Frist, um doch 1ehmen. Ansonsten werde das Sekretariat bei ei- Eröffnung einer Untersuchung beantragen.” Visa gen vom 21. April 2023* und mit einem Vorschlag arten vom 26. April 2023. Schliesslich erklärte tiv, nicht allen Aspekten des Vorschlags des Sek- atariat antwortete auf dieses Schreiben sowie auf | mit Schreiben vom 9. Mai 2023 und informierte arcard den Prozess des Abschlusses einer einver- *n werde. Demgegenüber erscheine eine rasche Visa nicht möglich, weshalb das Sekretariat eine , sobald Visa Debit den Schwellenwert von 15 % lich überschritten habe.*6
als Reaktion auf das Schreiben des Sekretariats RPW 'Debitkarten von Visa (vorsorgliche Massnahmen).
43. Am 14. April 2023 fragte der sich zu d SwissDebitPay um ein Treffen mit dem Sekr von Debitkarten.*” Ein Meeting mit Vertreter
44. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 infor keine einvernehmliche Lösung und Regelun lung zum Entwurf der Zusagen von Masterc Präsidium der WEKO eine Untersuchungse Transaktionen zu beantragen, mit dem Ziel, ı
45. Mit einer Meldung nach Art. 49a Abs. < tes Vorgehen nach dem Auslaufen des Safe bekannt. Ab dem 1. Juli 2023 werde Visa ein werde ein tieferer Satz von 0,12 % einschlie von CHF 300 für Ausgaben des täglichen Be
46. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 inform anteil von Visa Debit die Schwelle von 15 %
A.3.3 Vorliegende Untersuchung 22-05
A.3.3.1 Untersuchungseröffnung
47. Am 27. Juni 2023 eröffnete das Sekr WEKO die vorliegende Untersuchung 22-0 Der Untersuchungsgegenstand ist auf di schränkt.°? Für das CnP-Geschäft wurde die
48. Mit einer Meldung nach Art. 49a Abs. plantes Vorgehen bezüglich der Anwendun karten bekannt. Visa plane, einen Satz von
Transaktionen festzulegen. Ein Rollout solcl
49. Die Öffentlichkeit wurde mit Medienr chungseröffnung informiert. In derselben Mi eröffnung gegen Mastercard bekannt gegeb im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHA
#7 VA act. 1.60.
4 VA act. 1.66.
4 VA act. 1.67.
5° VA act. 1.70.
51 Schreiben Visa vom 1. Juni 2023 im Verfahı 2 U act. 1.2.
53 U act. 1.4.
5 U act. 1.5; «www.weko.admin.ch» > Medien WEKO untersucht Interchange Fees neuer |
er Zeit in Gründung befindliche Branchenverband etariat. Mitglieder des Verbandes seien die Issuer n des Verbands fand am 11. Mai 2023 statt.*®
mierte das Sekretariat Mastercard, dass mit Visa g zustande kommen werde. Weiter nahm es Stel- card für das CnP-Geschäft und kündigte an, beim röffnung betreffend DMIF für Debitkarten bei CP- asch eine EVR nach Art. 29 KG abzuschliessen. *°
3 Bst. a KG vom 22. Mai 2023 gab Visa ihr geplan- Harbors bezuglich DMIF fur Visa Debit und V Pay en CP-Satz von 0,2 % anwenden. Darüber hinaus »sslich Obergrenze bei einem Transaktionsbetrag darfs sowie für V Pay-Transaktionen eingeführt.’
ierte Visa das Sekretariat darüber, dass der Markt- ‚im ersten Quartal 2023 überschritten hat.°' etariat im Einvernehmen mit der Präsidentin der 523: Interchange Fees für Debitkarten von Visa. e Interchange Fees für CP-Transaktionen be- > Vorabklärung 22-0514 weitergeführt.
3 Bst. aKG vom 28. Juni 2023 gab Visa ihr ge- g eines Interchange Fee Satzes für Firmendebit-
% für CP-Transaktionen und % für CnP- er Karten habe noch nicht stattgefunden. °°
nitteilung vom 29. Juni 2023 über die Untersu- tteilung wurde auch die parallele Untersuchungs- en.°* Die amtliche Publikation im Bundesblatt und B) erfolgte am 26. Juli 2023.
ren 22-0365, Marktanteil von V PAY / Visa Debit.
Debitkarten (18.7.2025).
50. Mit Schreiben vom 16. August 2023 in der Vorabklärung 22-0514 in die beiden Ur nommen würden, und verlangte geschäftsge gaben von Visa.°® Diese wurden von Visa a
51. In einem Schreiben vom 17. August 2C Sicht zu den Interchange und Scheme Fees
A.3.3.2 Verfahren um Erlass vorsorglich
52. Mit einem an die WEKO gerichteten S sei durch die WEKO im Rahmen von vorsor change Fee Regelung von Visa zu den Si gemeldet wurden und per 1. Juli in Kraft ge: der ausgelaufenen Safe Harbor Vereinba WEKO als zulässig gelten» .°° Bereits in der 2023 (siehe Rz 45) hatte Visa beantragt, da den Art. 26-30 KG eine Übergangslösung z lösung im Rahmen vorsorglicher Massnahrr
53. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 infor Schreiben vom 3. Juli 2023 zum Zweck de Visa u. a. darauf hin, dass das Begehren u risch begründet worden sei und forderte Vis
54. Mit Eingabe vom 4. August 2023 stellt Erlass vorsorglicher Massnahmen. °?
55. Mit Schreiben vom 15. August 2023 ii Behandlung des Gesuchs für die WEKO-Sit
56. Mit Eingabe vom 14. September 2023 Kurzbegründung ihres Antrags auf vorsorgli
57. Mit Verfügung vom 25. September 20: sorglichen Massnahmen ab, da der mit der schluss (jedenfalls für die Dauer der Unter vorgesehenen Sanktionsregelung (bzw. Sar waren auch die materiellen Voraussetzunge nicht erfüllt.° Die Verfügung wurde Visa mit
5 Uact. 1.20. 57 U act. 1.27. 5 U act. 1.21. 2 U act. 1.6.
60 VA act. 1.70. 61° U act. 1.11. 2 U act. 1.17. 68° U act. 1.19. 64 U act. 1.31.
65 RPW 2024/4, 1148 ff.; Interchange Fees für 6 U act. 1.37.
formierte das Sekretariat darüber, dass die Akten itersuchungen gegen Visa und Mastercard über- s=heimnisbereinigte Versionen aller bisherigen Ein- m 31. August 2023 eingereicht.°”
23 an das Sekretariat äusserte Lidl Schweiz seine ‚für Visa Debitkarten.°®
er Massnahmen
schreiben vom 3. Juli 2023 beantragte Visa, «[e]s glichen Massnahmen anzuordnen, dass die Inter- itzen, wie sie in der Meldung vom 22. Mai 2023 setzt werden, als Übergangslösung in Fortführung rung bis zum Abschluss der Untersuchung der Meldung im Widerspruchsverfahren vom 22. Mai ss für die Dauer eines allfälligen Verfahrens nach u vereinbaren sei, eventualiter sei die Übergangs- en anzuordnen.‘
mierte das Sekretariat Visa darüber, dass es das r Instruktion erhalten habe. Das Sekretariat wies m Erlass vorsorglicher Massnahmen nur summa- a auf, ein substantiiertes Gesuch einzureichen.°'
e Visa ein formelles und begründetes Gesuch um
ıformierte das Sekretariat Visa darüber, dass die zung vom 25. September 2023 traktandiert sei.°°
reichte Visa eine direkt an die WEKO gerichtete che Massnahmen ein.
23 lehnte die WEKO die von Visa beantragten vor- | Massnahmengesuch angestrebte Sanktionsaus- suchung) im Widerspruch zu der in Art. 49a KG ktionsausschlussregelung) stand. Darüber hinaus 2n für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen Schreiben vom 28. September 2023 eröffnet.
'Debitkarten von Visa (Vorsorgliche Massnahmen).
58. Mit Urteil vom 28. Februar 2024 wies von Visa gegen die Verfügung vom 25. Sep
59. Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 ist gegen das Urteil des Bundesverwaltungsget mit die Verfügung der WEKO vom 25. Septe
A.3.3.3 Verfahren um Beteiligung an der
60. Am 19. Juli 2023 stellte Mastercard e Verfahren.® Dieses Gesuch leitete das Sek weiter.” In ihrer Stellungnahme vom 7. Aug wände gegen eine Parteistellung von Mas: haben], unter der Annahme und der Beding Verfahren gegen Mastercard eingeräumt wil
61. Am 23. August 2023 stellte SwissDebi vorliegenden Untersuchung, eventualiter un Begehren wurde Visa am 30. August 2023 8. September 2023 unterstützte Visa das Gi
62. Mit Schreiben vom 8. September 202 an der Untersuchung als Dritte ohne Partei: leitete dieses Schreiben am 27. September | ben vom 3. Oktober 2023 unterstützte Visa
63. Mit Schreiben vom 14. September 2( ohne Parteistellung in die Untersuchung ein ses Schreiben am 19. September 2023 Vise teilte Visa mit, dass sie keine Bemerkungen
64. Mit Schreiben vom 4. April 2024 nah Mastercard, SwissDebitPay, und VEZ Da das Sekretariat in der parallelen Untersı seinem Antrag vom 21. Marz 2024 an die V
67 BVGer, B-5972/2023 vom 28.4.2024, Inter Massnahmen (auch in RPW 2024/4, 1383 fi
68 BGer,2C_170/2024 vom 4.12.2024, Vorso. (RPW-Publikation geplant), in den Akten un
69° Uact. 1.15.
7 U act. 1.16. 7 Uact. 1.18. 2 Uact. 1.22. 73 Uact. 1.25. 7 Uact. 1.29. 75 U act. 1.28. 7° U act. 1.36. 7 U act. 1.39. 78 U act. 1.32.
79 U act. 1.33.
8 U act. 1.38.
; das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde tember 2023 ab.”
das Bundesgericht auf die Beschwerde von Visa ichts vom 28. Februar 2024 nicht eingetreten, wo- »mber 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.°®
Untersuchung
in Gesuch um Parteistellung für das vorliegende retariat Visa am 20. Juli 2023 zur Stellungnahme ust 2023 hielt Visa fest, «grundsätzlich keine Ein- ercard im rubrizierten Verfahren gegen Visa [zu ung, dass umgekehrt auch Visa Parteistellung im d und sich Mastercard dieser nicht widersetzt».”'.
tPay ein Begehren um Zulassung als Partei in der 1 Beteiligung als Dritte ohne Parteistellung.’? Das zur Stellungnahme zugestellt.”? Mit Eingabe vom such um Parteistellung von SwissDebitPay.”
stellung zugelassen zu werden. ‘° Das Sekretariat 2023 Visa zur Stellungnahme weiter. ”° Mit Schrei- das Gesuch der.”
23 ersuchte der VEZ das Sekretariat, als Dritter bezogen zu werden.”® Das Sekretariat leitete die- | zur Stellungnahme weiter.’? Am 3. Oktober 2023 zum Gesuch des VEZ habe.°°
m das Sekretariat die Frage der Beteiligung von an der Untersuchung gegenüber Visa wieder auf. ichung gegen Mastercard (Verfahren 22-0522) in /EKO beantragt hatte, das Gesuch von Visa (und
change Fees für Debitkarten von Visa — Vorsorgliche ), in den Akten unter U act. 11.14.
rgliche Massnahme; Interchange Fees für Debitkarten ter U act. 111.14.
SwissDebitPay) um Parteistellung abzulehn heit ein, sich zum Gesuch von Mastercard z
65. Mit Stellungnahme vom 17. April 202 gegen eine Parteistellung von Mastercard z fahren gegen Mastercard ebenfalls Parteis von Visa im Verfahren gegen Mastercard — diese Beurteilung auch für die Parteistellung
66. In der parallelen Untersuchung gegei Visa um Parteistellung im Rahmen der verf. vom 6. Mai 2024 ab. Visa wurde aber als Dr
67. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 ersucl die Parteistellung. Sogar Visa befürworte die Stellungnahme von Visa zur Parteistellung \ betreffend den Erlass vorsorglicher Massna
68. Unter Berücksichtigung der Stellungne beteiligung von Mastercard, SwissDebitPay, von Visa im bundesgerichtlichen Verfahrer 10. Juli 2024 in Aussicht, die Gesuche in de
69. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 antwo Mastercard Parteistellung in der vorliegend: tragte die Abweisung des Gesuchs von M SwissDebitPay, | und VEZ in der jeweils
70. Je mit Schreiben vom 24. Juli 2024 te dem VEZ mit, dass sie in der jeweils bean den.®”
71. Mastercard wurde ebenfalls mit Schr Visa eine Abweisung des Gesuchs um Parte riat forderte Mastercard auf, mitzuteilen, « möchte oder mit einer Beteiligung als Dritte
72. Mit Schreiben vom 13. August 2024 te Parteistellung im Verfahren festhalte.°°
73. Mit E-Mail vom 19. August 2024 teilte teistellung strittig sei und daher in Form ein scheiden sei. Das Sekretariat leitete Visa da weiter mit der Möglichkeit, sich nochmals in
81° U act. 1.53. 82 U act. 1.55. 83 RPW 2024/4, 1295 ff. Rz 102 ff., Interchang 84 U act. 1.63.
8 U act. 1.64. 86 U act. 1.65. 87 U act. 1.67-1.69.
88 U act. 1.66. 8 U act. 1.76.
99 U act. 1.82.
en, räumte das Sekretariat Visa erneut Gelegen- u äussern.®"
4 antwortete Visa, grundsätzlich keine Einwände u haben, unter der Annahme, dass Visa im Ver- ellung erhält. Würde hingegen die Parteistellung wie vom Sekretariat beantragt — verneint, müsste von Mastercard im Verfahren gegen Visa gelten.®?
1 Mastercard lehnte die WEKO das Gesuch von ahrensabschliessenden Genehmigungsverfügung itte ohne Parteistellung am Verfahren beteiligt.®°
ite Mastercard um einen raschen Entscheid über Parteistellung von Mastercard, wie sich aus einer ‚on Mastercard im bundesgerichtlichen Verfahren hmen (vgl. Kapitel A.3.3.2) ergebe.®*
ıhmen von Visa zu den Gesuchen um Verfahrens-
und VEZ und der neuerlichen Positionierung 1 stellte das Sekretariat Visa mit Schreiben vom r jeweils beantragten Form gutzuheissen.®®
rtete Visa, nicht damit einverstanden zu sein, dass an Untersuchung gewährt werden soll, und bean- astercard. Gegen die Verfahrensbeteiligung von beantragten Form erhob Visa keine Einwände. °®
ilte das Sekretariat SwissDebitPay, der [J und tragten Form an der Untersuchung beteiligt wer-
siben vom 24. Juli 2024 darüber informiert, dass iistellung von Mastercard beantragt. Das Sekreta- 3b sie am Gesuch um Parteistellung festhalten ohne Parteistellung einverstanden sei.°®
iite Mastercard mit, dass sie an ihrem Gesuch um
das Sekretariat Visa mit, dass die Frage der Par- ar verfahrensleitenden Verfügung darüber zu ent- s Schreiben von Mastercard vom 13. August 2024 der Sache zu äussern.”
e Fees für Debitkarten von Mastercard.
74. Mit Eingabe vom 29. August 2024 nah ihrem Antrag fest, das Gesuch um Parteiste
75. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktobe Mitglied des Präsidiums den Antrag von Mas tersuchung gut. Die Verfügung wurde geger bitPay in Kopie zugestellt.”? Gegen die Verf
A.3.3.4 Ermittlung des Sachverhalts
76. Mit Auskunftsbegehren vom 9. Febru: formationen und Marktdaten, und wies dar: chungen «32-0269: Co-Badging für NCS au Fees für Debitkarten von Mastercard» und Visa» aufgenommen werden. Die Antwort
77. Mit Schreiben vom 26. März 2024 au: Fees für CP- und CnP-Transaktionen und fü Ungleichbehandlung (wie in der EVR mit M:
78. Mit Schreiben vom 19. April 2024 ven sität St. Gallen zu den Kosten der stationäre des VEZ auf Basis dieser Studie hätten erge transaktionen zu «massiven Übergewinnen bieter komme. Einem Rechtfertigungsverst Grundlage entzogen und es sei eine Unters
79. Am 25. Juli 2024 verschickte das Sekr line Schweiz AG («Worldline»), Nexi Schwe
80. Ein Auskunftsbegehren wurde mit Sct
81. Mit E-Mail vom 28. August 2024 infor dass SwiPay lediglich als ihre Vertriebspar Auskunftsbegehren direkt an VR Payment Sekretariat gleichentags nach und liess VR
82. Mit Eingabe vom 17. September 2024 Teil der Antworten auf den Fragebogen ein.‘ die noch ausstehenden Fragen am 8. Oktok
9 U act. 1.92. 2 U act. 1.104-1.106.
3 U act. 1.48. % U act. 1.59. s U act. 1.50.
7 U act. 1.70-1.72.
Uact. 1.74. 9 U act. 1.90. 100 U act. 1.91.
101 U act. 1.93.
122 U act. 1.98 und 1.100. 198 U act. 1.107.
m Visa zu diesem Schreiben Stellung und hielt an llung von Mastercard abzuweisen.°"
r 2024 hiess das Sekretariat zusammen mit einem stercard auf Parteistellung in der vorliegenden Un- \über Visa und Mastercard eröffnet und SwissDe- gung wurde keine Beschwerde erhoben.
ar 2024 ersuchte das Sekretariat SIX BBS um In- auf hin, dass diese in die Akten der drei Untersu- ' Mastercard Debitkarten», «22-0522: Interchange «22-0523: Interchange Fees fur Debitkarten von an von SIX BBS erfolgten am 29. April 2024.%
sserte sich der VEZ zum Thema der Interchange hrte aus, dass es keinerlei Rechtfertigung fur eine astercard) der beiden Transaktionsarten gebe.”
nies der VEZ auf eine aktuelle Studie der Univer- n POS-Zahlungen in der Schweiz. Berechnungen ben, dass es bei der Abwicklung von Debitkarten- » für die Finanzindustrie und die Infrastrukturan- ıch einer Interchange Fee werde damit jegliche uchung der gesamten Branche notwendig.”
etariat Auskunftsbegehren an die Acquirer World- iz AG («Nexi») und SwiPay AG («SwiPay»).?7
reiben vom 26. Juli 2024 an Visa gerichtet.°®
mierte die VR Payment GmbH («VR Payment»), tnerin in der Schweiz tätig sei und bat, dass das adressiert werde.” Diesem Begehren kam das Payment einen Fragebogen zukommen. '”°
| reichte Visa innert erstreckter Frist einen ersten 01 Nach einer weiteren Fristerstreckung '”? wurden ‚er 2024 beantwortet. '”
83. Am 25. September 2024 reichte Worl Am 27. September 2024 folgte die Einreicht
84. Mit elektronischer Eingabe vom 26. S Frist auf die Fragen. '°° Die physische Versi
85. Am 30. September 2024 beantwortete Sekretariats innerhalb der im Rahmen der L
A.3.3.5 Verhandlungen über den Abschl
86. Im Anschluss an ein Treffen vom 23. A Schreiben vom 26. April 2024 einen Vorscl welcher neben einer EVR für CP-Transaktio zu den Themenbereichen CnP-Transaktion:
87. Das Sekretariat antwortete mit Schrei bedingungen der Verhandlungen über eine
88. Am 25. Juli 2024 retournierte Visa die | handlungen über eine EVR.''? Darüber hina
89. Im Laufe der Verhandlungen fanden r dem Sekretariat und Visa sowie mehrere Sc die Ausgestaltung der EVR für den CP-Be Elemente im Rahmen der noch laufenden V« Lösung für die vorgesehenen Anregungen fi
90. Am 27. März 2025 stellte das Sekretar schrift zu. '"° Visa retournierte die unterschric Die EVR wurde am 8. April 2025 vom Sekr EVR und letzte Anmerkungen wurden Visa
14 U act. 1.95. 165 U act. 1.96. 106 U act. 1.97. 1077 U act. 1.109. 18 U act. 1.102. 19 U act. 1.57. 10 U act. 1.58. 11 U act. 1.62. 112 U act. 1.73.
113 Namentlich eine Vorabinformation der Resu Fee für Debitkartenzahlungen in der Schwe Trütsch von der Universität St. Gallen vom der GlobalData Switzerland Cards and Payr
114 U act. 1.156. 115 U act. 1.156. 116 U act. 1.147. 117 U act. 1.148.
118 U act. 1.150.
Jline innert erstreckter Frist ihre Antworten ein. '%
ing der Beilagen in elektronischer Form. '”®
eptember 2024 antwortete Nexi innert erstreckter yn der Antworten folgte am 18. Oktober 2024. 1°”
> schliesslich VR Payments den Fragebogen des irektzustellung angepassten Frist. '°
uss einer EVR
pril 2024'% unterbreitete Visa dem Sekretariat mit nlag für eine erweiterte einvernehmliche Lösung, nen weitere Elemente umfasste (etwa Vorschläge an oder Transparenzregeln im Acquiring).''°
ben vom 3. Juli 2024 und liess Visa die Rahmen- EVR gemäss Art. 29 KG zukommen. '!"
unterzeichneten Rahmenbedingungen für die Ver- us legte Visa verschiedene Studien vor.'"?
nehrere physische und virtuelle Treffen zwischen hriftenwechsel statt.''* Diese betrafen zum einen reich sowie zum anderen die Regelung weiterer jrabklärungen gegen Visa, namentlich konnte eine ur das CnP-Geschäft gefunden werden. ''>
iat Visa die definitive Fassung der EVR zur Unter- bene EVR mit Einschreiben vom 4. April 2025.1” stariat signiert. Ein Exemplar der unterzeichneten mit Schreiben vom 9. April 2025 zugestellt. 1"
tate der Studie «Schätzung der effizienten Interchange iz gemass Merchant Indifference Test» von Dr. Tobias 12. Juli 2024, der Global Payments Report 2024 und nents Report vom Januar 2024.
A.3.3.6 Antrag des Sekretariats (Art. 30 ,
91. Am 28. Mai 2025 versandte das Sek CnP Anregungen an Visa und an die weitere Pay, VEZ und) und räumte ihnen Gele: erstreckbar bis zum 27. Juni 2025, ein. ''? \ über hinaus die Verfahrensakten inklusive e
92. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 nahme VEZ'?! zum Antrag des Sekretariats Stellun 27. Juni 2025'?? und SwissDebitPay nach A nahme zum Antrag ein. Die [J verzichtet: lungnahme. '?*
A.3.4 Stellungnahmen zum Antrag des
93. Nachfolgend werden die Anträge und ren am Verfahren Beteiligten mit und ohne einen direkten Zusammenhang zu bestimmt handelt, sofern es aufgrund der Wesentlichk
A.3.4.1 Stellungnahme Visa'?®
94. In ihrer Stellungnahme stellt Visa die und den Finanzplatz Schweiz ins Zentrum. [ Einsparungen, namentlich auch aufgrund de der-Geschäft. Visa hebt weiter hervor, das Anwendung kommen, die in Zukunft überdu biete hier den erheblichen Vorteil einer kon terchange Fees für die Händler. Zu beachte: dere im EWR mobile Zahlungen am Verkau
95. Mastercard werde durch die Visa-Lösı stehe es Mastercard frei, die Visa-Losung zt lichen CP-Satz verbunden mit dessen Anwe
96. In inhaltlicher Hinsicht bemängelt Vis: tung verwendeten Marktanteile per Ende Nc anteilszahlen verwendet werden sollten. Ins zwischen einen erheblich tieferen als den aı
97. Damit beantragt Visa zwar nicht forme
119 U act. 1.157-1.162.
120 U act. 1.163.
121 U act. 1.166.
122 U act. 1.168.
123 U act. 1.169.
124 U act. 1.167.
126 U act. 1.163.
Abs. 2 KG)
retariat seinen Antrag und Informationen zu den 2n Verfahrensbeteiligten (Mastercard, SwissDebit- yenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Juni 2025, /isa, Mastercard und SwissDebitPay wurden dar- ines aktuellen Verzeichnisses zugestellt.
an Visa’? und mit Eingabe vom 13. Juni 2025 der
g. Innert erstreckter Frist reichten Mastercard am \blauf der Frist am 30. Juni 202519 ihre Stellung- > mit Schreiben vom 13. Juni 2025 auf eine Stel-
Sekretariats
wesentlichen Vorbringen von Visa und den weite-
Parteistellung wiedergegeben. Wenn die Punkte en Erwägungen aufweisen, werden sie dort abge- eit des Vorbringens erforderlich ist. '7°
Vorzüge der getroffenen Lösung für die Handler )ie Schweizer Händler profitierten von erheblichen r Anregungen des Sekretariats für das Cross-Bor- s die CP-Satze auch bei mobilen Zahlungen zur rchschnittlich zunehmen dürften. Die Visa-Lösung stanten und vorhersehbaren Belastung durch In- 1 sei zudem, dass auch im Ausland und insbeson- fspunkt als CP-Transaktionen gelten würden.
Ing nicht benachteiligt. Gemäss Ziffer 7 ihrer EVR ı übernehmen, konkret den höheren durchschnitt- dung auf mobile Zahlungen.
ı einzig, dass die für die Widerlegung der Vermu- ember 2022 veraltet seien und aktuellere Markt- besondere das V Pay-Produkt von Visa dürfte in- ısgewiesenen Marktanteil von 10 % haben.
Il, aber materiell die Genehmigung der EVR.
1.2012 E. 3.1 m. w.H.
A.3.4.2 Stellungnahme Mastercard ‘2’
98. Mastercard beantragt mit den nachfo nehmigung der EVR mit Visa und mehrere . rensrechtlicher Hinsicht einen Antrag auf Ar fahrensantrag wird unter Rz 145 ff. eingega
1. Die einvernehmliche Regelung mit der nehmigen und es seien folgende Anpa
° Die CP IF von Visa darf nicht hö
e In Ziff. 1.b sei abschliessend zu alltägliche Ausgaben" gehören;
e In Ziff. 1.b sei der Cap von CHF setzen;
° In Ziff. 2 sei festzuhalten, dass c denjenigen von Mastercard nich
° Ziff. 9 sei zu streichen; eventual per 1. November 2028 einzig eit Anteil mobiler Zahlungen gemäs bereits vor dem 1. November 2C macht und ihr jährlicher Gesamt durchschnitt der CP IF von Masi von Visa nur auf das Niveau der Interchange Fee von Mastercar
° Es sei klarzustellen, dass die in barten Sätze auch für die Firmer
2. Vor Erlass einer Verfügung der WEKO WEKO eine Anhörung (Art. 30 Abs. 2 |
3. Alles unter Kosten- und Entschädigun«
99. Zur Begründung bringt Mastercard vo im Präsenzgeschäft bereits per 1. Juli 2023 ı karten noch höhere Sätze festgelegt. Die nu waltungsgericht und das Bundesgericht übe nun nachträglich genau das erlaubt, was d habe, nämlich die faktische Freistellung vom CP IF. Damit umgehe die Visa-EVR das G: das Widerspruchsverfahren und dessen Abı
100. Abgesehen davon sei die Visa-EVR ir matisch hohen Interchange Fees. Sie sei un und führe zu keiner langfristigen Lösung mit sie systematisch falsch aufgesetzt und disk indem sie die Interchange Fee für Firmende gen wird nachfolgend im Rahmen der Erwa
A.3.4.3 Stellungnahme SwissDebitPay"?'
101. SwissDebitPay beantragte für den Fa gefunden haben, dass ihre Stellungnahme «
127° U act. 1.168. 128 U act. 1.169.
Igenden Rechtsbegehren die Ablehnung der Ge- Anpassungen. Zudem stellt Mastercard in verfah- ıhörung vor der WEKO (Ziffer 2). Auf diesen Ver- ngen.
Visa Europe Ltd. vom 8. April 2025 sei nicht zu ge- ssungen vorzunehmen:
her sein als diejenige von Mastercard.
definieren, welche Transaktionen zum "Programm für 0.36 für Transaktionen ab CHF 300 auf CHF 0.30 zu
ler jährliche Gesamtdurchschnitt der CP IF von Visa t überschreiten darf.
ter sei in Ziff. 9 klarzustellen, dass Visa Europa Ltd. ıe Anpassung ihrer CP IF beantragen kann, wenn der s Definition in Ziff. 3 der einvernehmlichen Regelung 28 mehr als 50% aller Debitzahlungen am POS aus- durchschnitt der CP IF unter dem jährlichen Gesamt- ercard liegt. Ferner sei klarzustellen, dass die CP IF "zu diesem Zeitpunkt geltenden, durchschnittlichen
| im Präsenzgeschäft erhöht werden kann;
der einvernehmlichen Regelung für die CP IF verein- ıdebitkarten von Visa gelten.
(Art. 29 Abs. 2 i. V. m. Art. 30 Abs. 1 KG) sei vor der XG) durchzuführen, an welcher Mastercard teilnimmt.
ysfolgen zulasten von Visa.
r, Visa habe die in der EVR vorgesehenen Sätze singeführt. Gleichzeitig habe Visa fur Firmendebit- n genehmigten Sätze seien durch das Bundesver- rprüft und verworfen worden. Mit der EVR werde as Bundesgericht als nicht stichhaltig bezeichnet 1 Sanktionsrisiko für die unilaterale Einführung der esetz und die gerichtlichen Entscheide und führe veisung durch zwei Instanzen ad absurdum.
transparent, nicht praktikabel und führe zu syste- klar und unpräzise, diskriminiere kleinere Händler einer stabilen Belastung des Handels. Zudem sei riminierend gegenüber Mastercard, insbesondere »bitkarten von Visa nicht regle. Auf diese Vorbrin- Jungen detaillierter eingegangen.
I, dass die Entscheidberatungen noch nicht statt- Jen Mitgliedern der Kommission zugestellt werde.
Diese Zustellung erfolgte durch das Sekret: scheidfindung mittels Zirkularbeschluss per
102. SwissDebitPay stellt keinen formellen trags des Sekretariats in vielen Punkten zu Pay der in Abweichung zur EVR mit Master Interchange Fee-Kategorie in Abhangigkei punkt, die erstmalige Regelung einer Cross- Sekretariats) sowie die in der EVR vorgesel
103. Allerdings erfülle die getroffene Lösuı positive volkswirtschaftliche Wirkung auf alle gesehenen Sätze bei CP-Transaktionen di Interchange Fee-Höhen unterschreiten. In ei effiziente Interchange Fee für Debitprodukte für solche Transaktionen im EWR regulatc durchschnittliche Preisniveau dort deutlich t
104. Auf die Begründung der Positionen vol folgend im Rahmen der Erwägungen eingec
A.3.4.4 Stellungnahme VEZ'?
105. Der VEZ weist darauf hin, dass die Si tative Position der Schweizer Händler wiede ler gestützt auf das nachfolgend genannte unrechtmässig erhobener Interchange Fee |
106. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ha dass eine maximale Interchange Fee von 0, sche Gutachten «Schaden aus der Festset: vom 26. Mai 2025 vor. Im Einklang mit diese dass keine Interchange Fee erhoben werde Die Interchange Fee sei als unzulassige V sich nicht mehr durch Effizienzgrunde recht
107. Der VEZ verlangt die Ablehnung der C der Untersuchung im ordentlichen Verfahrer gegen Visa und Mastercard zu eröffnen, um
108. Inhaltlich führt der VEZ aus, es sei nic der Untersuchung und die EVR auf die CP-T und die Cross-Border-Transaktionen umfas Interchange Fees für Kreditkarten untersuct ten habe der VEZ zur Kenntnis genommer Differenzierung zwischen Firmen- und Kons doch, dass eine solche Differenzierung im C
109. Der VEZ macht geltend, bereits mit Sc dass es keine Grundlage fur eine Ungleichb
110. Weiter begründet der VEZ, weshalb | gerechtfertigt werden können. Er stellt die F
129 U act. 1.166.
ariat noch am selben Tag im Hinblick auf die Ent- 18. Juli 2025.
Antrag, gibt jedoch an, die Stossrichtung des An- unterstützen. Insbesondere begrüsst SwissDebit- card gewählte Anwendungsbereich der jeweiligen ' der Präsenz des Karteninhabers am Verkaufs- -Border-Interchange Fee (mittels Anregungen des ienen Massnahmen für den Acquiring-Markt.
Ig nicht alle Voraussetzungen für eine möglichst ın Märkten. Konkret würden insbesondere die vor- > von der Wissenschaft als effizient eingestuften ner aktuellen wissenschaftlichen Studie werde die > im CP-Bereich auf 0,27 % geschätzt. Zudem sei risch ein Satz von 0,2 % verankert, obwohl das inter dem in der Schweiz liege.
1 SwissDebitPay wird — sofern erforderlich — nach- jangen.
ellungnahme die breit abgestutzte und repräsen- rgebe. Er informiert darüber, dass mehrere Händ- Gutachten eine Klage auf Schadenersatz wegen Jeim Handelsgericht Zürich eingereicht haben.
be sich der VEZ noch auf den Standpunkt gestellt, 1 % vertretbar sei. Inzwischen liege das ökonomi- zung der Interchange Fee» von Swiss Economics 2m Gutachten gelange der VEZ zur Einschätzung, :n dürfe und demzufolge mit null anzusetzen sei. Vettbewerbsbeschränkung einzustufen und lasse ertigen.
sutheissung der EVR mit Visa und die Fortführung 1. Die WEKO werde zudem ersucht, ein Verfahren die Interchange Fee ganz abzuschaffen.
ht nachvollziehbar, weshalb sich der Gegenstand ransaktionen beschränke und nicht auch die CnP- se. Weiter sei nicht klar, weshalb nicht auch die it worden seien. In Bezug auf die Firmendebitkar- 1, dass die EVR im domestischen Bereich keine sumentendebitkarten vornehme. Er bemängelt je- ‚ross-Border-Bereich gemacht werde.
hreiben vom 26. März 2024 angemerkt zu haben, handlung von CP- und CnP-Transaktionen gebe.
die Interchange Fees nicht aus Effizienzgründen ‘rage, wie die Kategorie «Daily Spend» bestimmt wird und dass der dortige Satz auch bei CnF Auf die Vorbringen des VEZ wird nachfolgeı
111. Auch äussert sich der VEZ zum Schr chem es über die vorgesehenen Anregunge Transaktionen mit Debitkarten von Visa so (Debit- und Kreditkarten) aus dem EWR inf unterschiedliche Behandlung der verschiede
112. Der Untersuchungsgegenstand wur Transaktionen für Debitkarten beschränkt v diesen Untersuchungsgegenstand betreffen Border-Interchange Fees, kann in der vorlie
113. Schliesslich stellt der VEZ mehrere F chungsgegenstand betreffen. Sofern den Uı lich wird im Rahmen der nachfolgenden Erw
B Vorbemerkungen zur Sz
114. Vorliegend wird der massgebende Sa wagungen dargestellt. Bei der Feststellung ren gelten fur die Wettbewerbsbehorden die zes (VwVG), °° soweit das KG nicht davon:
115. Nach dem Untersuchungsgrundsatz
Amtes wegen den Sachverhalt korrekt und \ VwVG). Sie tragen für den gesamten rec last.'?’ Dies gilt für alle Arten von Wettbewe tende als auch entlastende Umstände (z.B der Behörden wird mit den Mitwirkungspflich wenn das betroffene Unternehmen Umstanc liegen (z. B. ökonomische Rechtfertigungsg mationen und Beweismittel (z. B. unternehm der Behörde gegenüber offen zu legen.
116. Auch im Kartellverwaltungsverfahren « der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i. '
130 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).
1317 Vgl. BVGer, B-141/2012 vom 12.12.202 16.11.2022 E. 9.1.1, Abreden im Bereich Li 16.8.2022 E.6.1, VPVW Stammtische/Pro E.5.3 und 6.4.1, Wettbewerbsabreden in MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Ke BSK KG-AUTOR/IN), Art. 39 N 58 m. w. H.; \ la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (H Art. 39 LCart N 34.
12 Vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1 m. w. H., Buchpr Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; ve Hors-Liste-Medikamente II/Eli Lilly; BSK K HANER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgese (Hrsg.), 2018 (zit. DIKE KG-AUTOR/IN), Art. 2 Art. 39 LCart N 33; CLEMENCE GRISEL RAP werbsrecht V/2, Kartellrecht, Ducrey/Zimme
133 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bur
-Transaktionen zur Anwendung kommen müsste. 1d im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
aiben des Sekretariats vom 28. Mai 2025, in wel- n des Sekretariats bezüglich domestischen CnP- wie Cross-Border-Transaktionen mit Visa-Karten ormierte. Der VEZ erkennt keinen Grund für eine nen Interchange Fee-Kategorien.
de mit der Untersuchungseröffnung auf CP- vurde. Auf die Vorbringen des VEZ, welche nicht , namentlich auf die Ausführungen zu den Cross- genden Verfügung nicht eingegangen werden.
ragen, die wiederum nur teilweise den Untersu- itersuchungsgegenstand betreffend und erforder- ‚ägungen auf diese Fragen eingegangen.
ichverhaltsfeststellung
ichverhalt an den entscheidenden Stellen der Er- des Sachverhalts in einem Untersuchungsverfah- Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgeset- abweicht (Art. 39 KG).
sind die Wettbewerbsbehörden verpflichtet, von /ollstandig zu ermitteln (Art. 39 KG i. V. m. Art. 12 ntserheblichen Sachverhalt die Beweisführungs- rbsbeschränkungen, und dabei sowohl für belas- _ Rechtfertigungsgründe). Die Beweisführungslast ten nach Art. 13 VwVG ergänzt, '®? so namentlich, le geltend macht, die in seinem eigenen Interesse ründe): Verfügt es über die entsprechenden Infor- ensinterne Dokumente), hat es diese von sich aus
Jilt für die Sachverhaltsfeststellung der Grundsatz V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP'?3). Daraus
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
2 E.3.2.2.1.1, ASCOPA; BVGer, B-786/2014 vom Uftfracht/Singapore Airlines; BVGer, B-7834/2015 vom jekt Repo 2013; BVGer, B-771/2012 vom 25.6.2018 ı Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere; rtellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021 (zit. 'INCENT MARTENET, in: Commentaire Romand, Droit de
eisbindung; BGer,2C_845/2018 vom 3.8.2020 E. 4.2, G-SCHOTT (Fn 131), Art. 39 N59 m. w. H.; ISABELLE 9 N 49 m. w. H.; CR Concurrence-MARTENET (Fn 131), IN, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe- rli (Hrsg.), 2. Aufl. 2023, Rz H.35 ff.
folgt insbesondere, dass der Beweis auch n erforderliche Beweismass erreicht wird.
117. Im vorliegenden Fall wurde zwischen sen. Gemäss den Vorbemerkungen zur E\ der Beteiligten, «das Verfahren 22-0523 zu der Genehmigung durch die Wettbewerbsl schluss zu bringen»."?® Zur Erreichung diese gen und die rechtliche Würdigung soweit w gründungsdichte und -tiefe der Verfügunc einvernehmliche Regelung teilweise reduzie
118. Der Umfang der Begründungspflicht | ständen des Einzelfalles,'?” wobei das Ziel fahren möglichst effizient durchführen und a von EVR-Verfahren folgend liegt es in dess onsverfügung der Vorinstanz [der WEKO] | Dabei sollte die Darstellung des rechtserhe digung in der Verfügung möglichst kurz und
119. Betreffend die Anforderungen an die | gen, dass die Verfügung über weite Strecke im Bereich der Interchange Fees anknüpft, einzige Verfügungsadressatin mit einer R Würdigung sowie einer geringeren Begründ ist. Visa hat zudem ein Interesse an einer Dieses Interesse wird dadurch belegt, das Implementierung verpflichtet hat, selbst wer Genehmigungsentscheid nicht in formelle R
Cc Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
120. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht ft Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehme oder Anbieter von Gütern und Dienstleistun Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs.
134 Vgl. BVGer, B-771/2012 vom 25.6.2018 E. sen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere dukte. Siehe auch CHRISTOPH AUER/ANJA M, waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (FH
135 U act. 1.150, Vorbemerkungen, Bst. a.
136 U act. 1.150, Vorbemerkungen, Bst. b.
137 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 3.3.2
138 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 3.3.3
139 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 3.3.3 littels Indizien geführt werden kann, '** sofern das
Visa und dem Sekretariat eine EVR abgeschlos- 'R erfolgte dies im übereinstimmenden Interesse vereinfachen, zu verkürzen und — unter Vorbehalt commission (WEKO) — zu einem förmlichen Ab- sr Zielsetzung «werden die Sachverhaltsermittlun- ie möglich reduziert. Entsprechend kann die Be- y der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne rt werden.» 136
richtet sich nach Rechtsprechung nach den Um- einer EVR insbesondere darin besteht «ein Ver- bschliessen zu können» '?® «Dem Sinn und Zweck sen Natur, dass die Genehmigungs- bzw. Sankti- <ürzer ausfällt als in Untersuchungen ohne EVR. blichen Sachverhalts und dessen rechtliche Wür- einfach, trotzdem aber vollständig erfolgen».'?°
3egründungspflicht ist vorliegend zu berücksichti- n an frühere Verfahren der Wettbewerbsbehörden keine Sanktion ausgesprochen wird und Visa als eduktion von Sachverhaltsermittlung, rechtlicher ungsdichte und -tiefe ausdrücklich einverstanden raschen Umsetzung der abgeschlossenen EVR. s sich Visa gemäss Ziffer 10 der EVR zu deren n sie aufgrund allfälliger Beschwerden gegen den echtskraft erwachsen sollte (vgl. Rz 227 f.).
ir Unternehmen des privaten und des öffentlichen nim Sinne des KG gelten sämtliche Nachfrager gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer 1P's KG). Das KG folgt damit einer wirtschaftlichen
6.5.5.6 und E. 6.5.5.8, Wettbewerbsabreden im Stras- ; BVGer, B-552/2015 vom 14.11.2017 E. 4.4, Türpro- ARTINA BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Ver-
.1, Leasing/CA Auto Finance Suisse SA. , Leasing/CA Auto Finance Suisse SA. .1, Leasing/CA Auto Finance Suisse SA.
Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftlich: Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen |
121. Bei Visa handelt es sich um ein Unt folglich in persönlicher Hinsicht anwendbar
C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
122. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d den, auf die Ausübung von Marktmacht so menschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).
123. Ob vorliegend eine Wettbewerbsabrec von Visa vorliegt oder Visa Marktmacht im \ übt, ist Gegenstand dieser Verfügung. Wie deren Wiedergabe an dieser Stelle verzicht gend beurteilte Verhalten unter den sachlich
C.1.3 Örtlicher Geltungsbereich
124. In räumlicher Hinsicht ist das KG auf. auswirken, selbst wenn sie im Ausland vel Abs. 2 KG). Die Prüfung einer bestimmten Art. 2 Abs. 2 KG nicht notwendig und auch Geltungsbereich kann vorliegend verzichtet
C.1.4 Zeitlicher Geltungsbereich
125. Das KG gilt fur Sachverhalte, die sic zeitlicher Hinsicht sind die materiellen Rege Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbere den, da dieser offensichtlich gegeben ist.
C.2 Zuständigkeit der WEKO
126. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEKO. scheide, die nicht ausdrücklich einem ander
127. Vorliegend geht es darum, eine Unter: zuschliessen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG er unter anderem über die Genehmigung eine anderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfügı scheidung ist folglich die Gesamtkommissio
1420 BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4. (Fn 132), Art. 2 N 7 m. w. H.; CR Concurrer
141 Vgl. BGE 143 Il 297 E. 3.7, Gaba.
142 Geschaftsreglement der Wettbewerbskomr GR-WEKO; SR 251.1).
> Tatsachen aus funktionaler und wirtschaftlicher Struktur erfasst werden. '*
arnehmen im kartellrechtlichen Sinn. Das KG ist ist.
as KG auf Kartell- und andere Wettbewerbsabre- wie auf die Beteiligung an Unternehmenszusam-
le im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG unter Beteiligung Sinne von Marktbeherrschung (Art. 4 Abs. 2) aus- die Ausführungen, auf welche verwiesen und auf at wird (siehe Rz 153 ff.), belegen, fällt das vorlie- en Geltungsbereich des KG.
Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz rursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 Intensität der Auswirkungen ist im Rahmen von nicht zulässig. '*' Auf Ausführungen zum örtlichen werden, da dieser offensichtlich gegeben ist.
h während seiner Geltung zugetragen haben. In In des geltenden KG seit 1. Juli 1996 in Kraft. Auf ich des KG kann an dieser Stelle verzichtet wer-
hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 42 Danach trifft die WEKO als Ganzes die Ent- en Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind.
suchung nach Art. 27 KG mit einem Entscheid ab- ıtscheidet die WEKO auf Antrag des Sekretariats »r EVR. Da vorliegend keine Zuständigkeit eines gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., ıngskompetenz einschlägig. Zuständig für die Ent- n der WEKO.
1, Publigroupe; vgl. auch DIKE KG-HEIZMANN/MAYER ce-MARTENET/KILLIAS (Fn 131), Art. 2 LCart N 21 f.
nission vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO,
C.3 Parteien/Verfugungsadress
C.3.1 Visa
128. Gemäss Art. 6 VwVG (i. V. m. Art. 39 gen Personen zu, deren Rechte oder Pflicht. Visa ist Verfügungsadressatin und verfügt s
129. Interchange Fees können nach der Pt zontalen wie auch unter einem vertikalen Bli ressatin ist als Card Scheme nur an der v weshalb sich die vorliegende Verfügung al i. V.m. Art. 4 Abs. 1 KG beschränkt. Entspı Prüfung von vertikalen Abreden nach Art. 5 / die Untersuchung vorliegend aus Verhältnis quirer von Visa Debitkarten ausgedehnt, 4 z Product and Service Rules) '*° und insbeson individuell mit den Issuern und Acquirern als einseitig vorgegeben werden («take-it-or-lez
C.3.2 Dritte mit und ohne Parteistellun
130. Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parte den, denen ein Rechtsmittel gegen die Ver zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorit Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges | (Bst. c). Bedeutsam sind vorliegend die Ta und c VwVG, welche die sogenannte «matı bestandsmerkmale ist der Ausschluss der F nung des Beschwerderechts und eine Über!
131. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprec Abs. 1 Bst. b und c VwVG voraus, dass eine nahen Beziehung zur Streitsache» steht." praktischen Nutzen aus einer allfälligen Au scheids ziehen, d. h. seine Situation muss Weise beeinflusst werden können. Das sch materiellen oder ideellen Nachteil zu verm
143 Vgl. RPW 2012/4, 787 f. Rz 200 ff., Maestro
14 Vgl. RPW 2021/4, 841 Rz 33, Pöschl Tab 2017/2, 286 Rz 27 und 294 Rz 109, Husgı RPW 2016/2, 398 f. Rz 127, Altimum SA; R 551 ff. Rz 107 ff., BMW; jüngst auch genaus Rz 101, Interchange Fees für Debitkarten v
146 Vgil. RPW 2016/2, 482 ff. Rz 347, Nikon AG
147 |SABELLE HANER, in: DIKE-Kommentar, Bun (Hrsg.), 2019, Art. 6 N 2.
148 VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: setz, Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), 3. Aufl. 7 liche Rechtsprechung.
149 BGE 1461172 E. 7.1.2; BGE 142 Il 451 E. Hallenstadion Zurich.
atinnen
KG) kommt Parteistellung in erster Linie denjeni- an die Verfügung gemäss Art. 5 VwVG regeln soll. omit über Parteistellung.
axis der Wettbewerbsbehörden unter einem hori- ckwinkel analysiert werden. '* Die Verfügungsad- ertikalen Abrede direkt beteiligt (vgl. Rz 167 ff.), if eine Prüfung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 4 ‘echend der bisherigen Praxis der WEKO bei der \bs. 4 KG in asymmetrischen Verhältnissen wurde smassigkeitsgrunden nicht auf die Issuer und Ac- umal die Lizenzbedingungen von Visa (Visa Core, Jere die Bestimmungen zu Interchange Fees nicht Lizenznehmerinnen verhandelt, sondern von Visa ve-it»-Position der Lizenznehmerinnen). '*¢
jen zudem Personen, Organisationen oder Behör- fügung zusteht. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist ıstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine a), durch die angefochtene Verfügung besonders nteresse an deren Aufhebung oder Änderung hat tbestandsmerkmale gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b srielle Beschwer» betreffen.'*” Zweck dieser Tat- ’opularbeschwerde, welche eine unsachliche Öff- astung der Rechtspflege zur Folge hätte. 4°
hung setzt die materielle Beschwer nach Art. 48 > Person in einer «besonderen, beachtenswerten, 9 Daneben «muss der Beschwerdeführer einen fhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter utzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen eiden, den der angefochtene Entscheid mit sich
akprodukte; RPW 2019/4 1142 Rz 29, Stöckli; RPW arna, RPW 2016/3, 736 Rz 95 ff., Saiteninstrumente; PW 2016/2, 482 ff. Rz 345 ff., Nikon AG; RPW 2012/3, ;o im Verfahren gegen Mastercard, RPW 2024/4, 1295 on Mastercard.
wnload/about-visa/visa-rules-public.pdf (18.7.2025).
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer et al.
VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- 2023, Art. 48 N 11 mit Hinweisen auf die höchstgericht-
3.4.1; BGE 139 II 328 E. 3.5, Vertrieb von Tickets im bringen würde. Ein bloss mittelbares oder 2 begründet — ohne die erforderliche Beziehut lung». '°° Gemäss Bundesgericht gibt es keir tisch vernünftige Abgrenzung des Beschı Grenze verläuft, ist nach Rechtsprechung fi
132. Im Kartellrecht besteht sodann nach / an einer Untersuchung beteiligen können. [ die Beteiligung Dritter unterscheidet sich vor im KG der Kreis der am Untersuchungsverfa ist als im allgemeinen Verwaltungsverfahre abweicht, richtet sich die Teilnahmeberec chungsverfahren ausschliesslich nach Art. : nahmeberechtigung gemäss Art. 43 Abs. 1 somit der Parteistellung gemäss Art. 6 VwV'
133. Im Rahmen der Verfahrensbeteiligu Art. 43 Abs. 1 KG ist somit zwischen verfar chen ohne Parteistellung zu unterscheiden. Dritten ohne Parteirechte eher weit ausgele teiligten Dritten mit Parteistellung eher eng : grundsätzlich die vollen Parteirechte zukor ohne Parteistellung auf das Anhörungsrecht
C.3.2.1 Mastercard
134. Bei Mastercard handelt es sich um e grösste Konkurrentin von Visa in der Schw Visa bestritten, so dass darüber mit Zwisc wurde. Gemäss dieser Zwischenverfügung Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG unc dieser Stelle kann vollumfänglich auf die do!
C.3.2.2 SwissDebitPay
135. SwissDebitPay ist der Verband der Un betreiben (z.B. Herausgabe von Debit-Zahl für die Herausgabe von Debit-Zahlungsinstı den Art. 60 ff. ZGB'°® und damit als juristisc den Statuten unter anderem die Vertretung
150 BGE 142 Il 451 E. 3.4.1 m. w.N.
151 BGE 142 Il 451 E. 3.4.2.
152 BGE 142 Il 80 E. 1.4.1; BGE 139 Il 279 E. 2
153 Vgl. BSK KG-ScHoTT (Fn 131), Art. 43 N 21
154 Vgl. BGE 139 Il 328 E. 4.3 f.; BSK KG-MARI
155 Vgl. BGE 139 Il 328 E. 4.4; DIKE KG-Wyss
157 U act. 1.22, Beilage 3, «Statuten SwissDebit
158 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12
ausschliesslich allgemeines Öffentliches Interesse ıgsnähe zur Streitsache selber — keine Parteistel- 1e rechtslogisch stringente, sondern nur eine prak- verderechts zur Popularbeschwerde.'®' Wo die ir jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. "5?
\rt. 43 Abs. 1 KG die Möglichkeit, dass sich Dritte Jie in Art. 43 Abs. 1 KG getroffene Regelung über 1 Art. 6 VwVG i. V. m. Art. 48 VwVG dadurch, dass hren teilnahmeberechtigten Dritten weitergezogen nsrecht. Weil das KG diesbezüglich vom VwVG htigung Dritter ohne Parteistellung im Untersu- 13 Abs. 1 KG. Zudem ist die Frage nach der Teil- KG von der Frage der Beschwerdebefugnis und G i. V. m. Art. 48 VwVG zu trennen. "°°
ng Dritter im Untersuchungsverfahren gemäss rensbeteiligten Dritten mit Parteistellung und sol- 154 Während der Begriff der verfahrensbeteiligten gt werden kann, ist der Begriff der verfahrensbe- auszulegen. '°° Während Dritten mit Parteistellung nmen, können die Rechte der beteiligten Dritten beschränkt werden (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 KG).
in international tätiges Card Scheme und um die 2iz. Die Parteistellung von Mastercard wurde von nenverfugung vom 7. Oktober 2024 entschieden erfullt Mastercard die Voraussetzungen fur eine | wurde als Partei zugelassen (siehe Rz 7517). An tigen Erwägungen verwiesen werden. '°®
ternehmen «welche das Debit-Payment-Geschäft ungsinstrumenten und/oder Halten von Lizenzen umenten)».'°” SwissDebitPay ist als Verein nach :he Person konstituiert. Vereinszweck ist gemäss der Interessen der Mitglieder im Hinblick auf das
.3; BGE 123 11 376 E. 5.
f. mit Hinweis auf BGE 139 II 328 E. 4.3. <US SCHOTT (Fn 131), Art. 43 N 24 f. LING/BICKEL (Fn 131), Art. 43 N 18.
Pay», Art. 3. .1907 (ZGB, SR 210).
regulatorische Umfeld sowie die Gebührenr: hörden.'°® Sämtliche aktuellen Mitglieder vc zenznehmerinnen von Visa und Mastercarc bende Banken (Issuer) mit sogenannten «Af AG und die Viseca Payment Services AG, 0
136. SwissDebitPay hat um Parteistellung « eine egoistische Verbandsbeschwerde seiei
e SwissDebitPay sei als juristische Pe drücklich dazu berufen, die Interess Zusammenhang mit dem regulatoris was bei der vorliegenden Untersucht
e Sämtliche Mitglieder seien als Empf: troffen, so dass SwissDebitPay die In
e Interchange Fees stellten nach der P abreden zwischen den Issuern dar, s teilnehmerinnen und potenzielle Verf glieder von SwissDebitPay auch de: Interchange Fees unmittelbar zu tief:
137. Im parallelen Verfahren betreffend die hat die WEKO den Antrag von SwissDebitP Voraussetzung der Beschwerdeberechtigun die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nur ı KG erfolge und auf die Eröffnung einer Untei worden sei. Den Issuern und Acquirern dro von Mastercard stets im Rahmen des Safe | ren mit einer EVR abgeschlossen: Gemäss beteiligte grundsätzlich nicht legitimiert, geg: schwerde zu führen. Schliesslich sei es Interchange Fees kommen könne, da der S Interchange Fees im Präsenzgeschäft mit allerdings zum Verfahren als Dritte ohne Pa
138. Dieselben Argumente gegen eine Paı liegend vorgebracht werden. Dies insbeson: liegenden Verfügung ebenfalls mit einer EV urteilung einzig auf den vertikalen Aspekt ebenfalls keine Sanktionierung der Issuer k change Fee für inländische CP-Transaktion« her als die gemäss dem Mastercard-Entsc mittel- bis langfristig). Allerdings braucht « SwissDebitPay bereits mit Schreiben vom 2 geteilt wurde, dass dem Antrag auf Beteilig
159 U act. 1.22, Beilage 3, «Statuten SwissDebit
160 U act. 1.22, Rz 21 und Beilage 4, «Mitglie« Licensees (SIX BBS AG und Viseca Paymer send an die ihnen angeschlossenen Affiliate
161 U act. 1.22. 12 RPW 2024/4, 1297 ff. Rz 117 ff., Interchang
gelungen von Zahlungssystemen gegenüber Be- ın SwissDebitPay sind mittel- oder unmittelbar Li- 1. Es handelt sich einerseits um kartenherausge- iliate-Lizenzen» und andererseits um die SIX BBS ie über eine «Principal-Lizenz» verfügen. '©°
srsucht und vorgebracht, die Voraussetzungen für n erfüllt: 1°"
rson konstituiert und gemäss den Statuten aus- sn seiner Mitglieder gegenüber den Behörden im chen Umfeld von Zahlungssystemen zu vertreten, ıng der Wettbewerbsbehörden der Fall sei;
ängerinnen von Interchange Fees unmittelbar be- teressen einer Mehrheit seiner Mitglieder vertrete;
raxis der Wettbewerbsbehörden horizontale Preis- 0 dass die Mitglieder von SwissDebitPay Abrede- ügungsadressatinnen seien. Zudem seien die Mit- shalb beschwerdelegitimiert, weil Senkungen der aren Einnahmen der Issuer führen würden.
Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard ay auf Parteistellung abgelehnt. Sie erachtete die g einer Mehrheit der Mitglieder als nicht erfüllt, da Inter dem vertikalen Blickwinkel von Art. 5 Abs. 4 suchung gegen die Issuer und Acquirer verzichtet he keine Sanktion, da sich die Interchange Fees Tarbour bewegt hätten. Zudem werde das Verfah- ; bundesgerichtlicher Praxis seien selbst Abrede- en eine EVR eines anderen Abredebeteiligten Be- unzutreffend, dass es zu einer Senkung der tatus quo in der Schweiz in Bezug auf dauerhafte Debitkarten bei null liege. SwissDebitPay wurde rteistellung zugelassen. ‘©
teistellung von SwissDebitPay können auch vor- Jere deshalb, weil das Verfahren gemäss der vor- R abgeschlossen wird und sich auch hier die Be- der Interchange Fees konzentriert. Weiter wird yeantragt und die in der EVR vorgesehene Inter- sn mit Debitkarten ist statisch betrachtet sogar hö- heid (dynamisch entsprechen sich die Lösungen Jarüber nicht mehr entschieden zu werden, da 3. Juli 2024 mit dem Einverständnis von Visa mit- ung am Verfahren mit Parteistellung entsprochen
Pay», Art. 2 Bst. d.
Jerliste». Die Interchange Fees werden den Principal its Services AG) gutgeschrieben, welche sie anschlies- : Licencees weiterleiten.
e Fees für Debitkarten von Mastercard.
werde (siehe zum Ganzen Rz 61 ff.)."® Zu rens in Form einer ordentlichen (Sanktions- gleichermassen wahrscheinlich wie der Abs
C.3.2.3 ma
139.
140. Die [J hat um Beteiligung an der v stellung ersucht und vorgebracht, als Issuer Interchange Fees sei die Bank unmittelbar \
141. Inder parallelen Untersuchung betreff card hat die WEKO die Bedingungen für eit lung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KG als erfi daher bereits am 23. Juli 2024 im Einversta am Verfahren als Dritte ohne Parteistellung | Beteiligung am Verfahren wird vorliegend di zum Antrag des Sekretariats Stellung nehm
C.3.2.4 VEZ
142. Der VEZ ist ein Verein nach Art. 60 ff. z der Interessen des schweizerischen Detailt Bereich des elektronischen Zahlungsverkeh darunter bedeutende Akteure wie Migros, ( seits Verbände wie GastroSuisse, hotellerie
143. Der VEZ hat um Beteiligung an der Ur und vorgebracht, dass gemäss Art. 43 Abs. nach den Statuten zur Wahrung der wirtscl ihre Beteilung am Verfahren anmelden könr oder eines Unterverbands an der Untersucl
163 U act. 1.68.
. .
17 U act. J Rz 8 ff.
168 RPW 2024/4, 1299 f. Rz 140 [in der RPW-P 9 U act. J.
170 U act. 1.32, Beilage «Statuten», Art. 2.
171 U act. 1.32, Beilage «Mitgliederliste».
diesem Zeitpunkt war ein Abschluss des Verfah- Verfügung, die weitere Elemente berücksichtigt, chluss einer EVR.
orliegenden Untersuchung als Dritte ohne Partei- in von Debitkarten von Visa und Empfängerin von on der Untersuchung betroffen. '®”
end Interchange Fees für Debitkarten von Master- 1e Beteiligung der als Dritte ohne Parteistel- illt erachtet.'°® Dies gilt auch hier. Der wurde ndnis mit Visa mitgeteilt, dass sie antragsgemäss beteiligt wird (siehe zum Ganzen Rz 62 ff.).'®° Ihre arauf beschränkt, im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG en zu können.
7GB. Gemäss Statuten bezweckt er «die Wahrung jandels, der Hotellerie und des Gastgewerbes im rs». 7° Mitglieder des VEZ sind einerseits Firmen, ‚oop, Manor, die Post und die SBB und anderer- suisse oder die Swiss Retail Federation.'”'
tersuchung als Dritter ohne Parteistellung ersucht 1 Bst. b KG Berufs- und Wirtschaftsverbände, die naftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, en, sofern sich auch die Mitglieder des Verbands nung beteiligen könnten. Diese Voraussetzungen
—
ublikation anonymisiert].
seien vorliegend erfüllt, da die VEZ-Mitglied akzeptanten am Point of Sale einnehmen v hungsnähe zu den domestischen Interchant
144. Tatsächlich dürften Unternehmen, we stärker von einem Entscheid zu diesem Ge den VEZ legitimieren würde, am Verfahren te formeller Entscheid, da das Sekretariat der standnis mit Visa mitgeteilt hat, am Verfahre Die Moglichkeit des VEZ, am Verfahren teil Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zum Antrag de
C.4A Anhörung vor der WEKO
C.4.1 Antrag auf Anhörung von Masteı
145. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2 fahren eine Anhörung vor der WEKO unter
146. Zur Begründung bringt Mastercard vor 2025 darüber informiert, dass die EVR mit ' handelt werde. Dies sei der nachste Arbeit eingereicht habe. Diese Terminplanung zei Mastercard nur «pro forma» eingeholt habe tercard als Partei der Untersuchung in seir Visa-EVR schon im Grundsatz wettbewerbs
147. Auch der Umstand, dass eine EVR zu Sanktion beantragt, spreche nicht gegen ( müsse genau aus diesen Gründen Masterca men einer Anhörung vor Erlass einer Verfü gründen, weshalb die Visa-EVR nicht genet
C.4.2 Ablehnung des Antrags durch di
148. Die Begründung des Antrags von Ma: tion des Schreibens des Sekretariats vom 1° am 30. Juni 2025 nicht zur eigentlichen Ent ob über das Geschäft auf dem Zirkulationsw sionsmitgliedern eine pflichtgemässe Auseir card und dem Begehren um eine Anhörung der schriftlichen Abstimmung gefragt, ob sie möchten. Die Kommission hat sich dort gec der Antrag von Mastercard auf Anhörung vc
149. Der Vollständigkeit halber sei angem entspricht, wenn es um die Genehmigung e nen beantragt werden. Mastercard hat nact
172 U act. 1.32.
174 Die Kommission kann über einzelne Geschä vier Mitglieder verlangten innert drei Werktac (Art. 8 Abs. 1 GR-WEKO). Eine solche wurc
er im 4-Parteien-System die Funktion der Karten- vürden und folglich eine augenscheinliche Bezie- ye Fees für die Debitkarten von Visa vorliege. 7?
Iche die Interchange Fees zu entrichten haben, »genstand betroffen sein als sonstige Dritte, was silzunehmen. Auch hier erübrigt sich allerdings ein 1 VEZ mit Schreiben vom 23. Juli 2024 im Einver- n in der beantragten Form beteiligt zu werden. '”? zunehmen, wird vorliegend darauf beschränkt, im s Sekretariats Stellung nehmen zu können.
‘card
025 hat Mastercard als einzige Beteiligte am Ver- Teilnahme von Mastercard beantragt.
, das Sekretariat habe mit Schreiben vom 11. Juni Visa bereits am 30. Juni 2025 vor der WEKO be- stag, nachdem Mastercard seine Stellungnahme ge, dass das Sekretariat die Stellungnahme von und nicht beabsichtige, die Vorbringen von Mas- ier Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei sei die feindlich und könne so nicht genehmigt werden.
"Genehmigung vorliege und das Sekretariat keine die Durchführung einer Anhörung. Im Gegenteil rd die Gelegenheit gegeben werden, sich im Rah- gung Gehör zu verschaffen und mündlich zu be- ımigt werden könne.
e WEKO
stercard beruht zunächst auf einer Fehlinterpreta- 1. Juni 2025. Die WEKO behandelte das Geschäft scheidfindung, sondern um darüber zu befinden, eg '”* entschieden werden kann. Um den Kommis- andersetzung mit der Stellungnahme von Master- zu ermöglichen, wurden die WEKO-Mitglieder in dem Anhörungsantrag von Mastercard stattgeben jen eine solche Anhörung ausgesprochen, womit r der WEKO abgelehnt ist.
arkt, dass dies der konstanten Praxis der WEKO iner EVR geht und darüber hinaus keine Sanktio- 1 Art. 30 Abs. 2 KG die Möglichkeit erhalten, sich
fte auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, jen ab Zustellung des Beschlussantrags eine Beratung le vorliegend nicht verlangt.
schriftlich zu allen Sach- und Rechtsfragen chend Zeit, die Vorbringen von Mastercard. von Mastercard ist somit gewahrt. Schliess der Genehmigung der Mastercard-EVR aucl geführt wurde, obwohl SwissDebitPay ein e
150. Im Übrigen wurden Mastercard die Un ril 2025 zugestellt. Darin wurde Mastercard : sung in Anwendung von Ziffer 7 ihrer EVR ü 2025 hat sich Mastercard dafür entschieder konnte sich aber bereits zu diesem Zeitpunk
C.5 Vorbehaltene Vorschriften
151. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen oder die ein: gaben mit besonderen Rechten ausstatten (, fallen Wettbewerbswirkungen, die sich auss tige Eigentum ergeben. Hingegen unterliec des geistigen Eigentums stützen, der Beurte
152. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Vorbehalte von Art. 3 Abs. 1 und 2
C.6 Unzulässige Wettbewerbsal
153. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
C.6.1 Wettbewerbsabrede
154. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
155. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) mindesten: auf verschiedenen Marktstufen (siehe Rz 1£ nes bewussten und gewollten Zusammenw die aufeinander abgestimmten Verhaltensw oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränl
175 RPW 2024/4, 1291 Rz 62, 66 und 71, Interc
178 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 3.1, Hors-Liste-Medil (nicht publiziert in BGE 148 II 25), Dargaud; weis auf BGE 144 II 246 E. 6.4, Altimum.
zu äussern und die WEKO verfügte über hinrei- zu würdigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör lich ist noch darauf hinzuweisen, dass anlässlich 1 keine mündliche Anhörung vor der WEKO durch- ntsprechendes Begehren gestellt hatte. 1”
terlagen zur Visa-Gesamtlösung bereits am 9. Ap- aufgefordert, mitzuteilen, ob Mastercard diese Lö- bernehmen möchte. '’® Mit Schreiben vom 19. Mai 1, vorläufig auf eine Übernahme zu verzichten, sie t einmal zur EVR äussern. 17
n, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- relne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Auf- Art. 3Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz chliesslich aus der Gesetzgebung über das geis- jen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte silung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht ‚KG wurden von Visa auch nicht geltend gemacht.
orede
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu-
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- srhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken
yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- ; zwei Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder 6 ff.), b) eine Verhaltenskoordination im Sinne ei- irkens (als Oberbegriff, der die Vereinbarung und eisen umfasst; Rz 158 ff.) und c) das Bezwecken <ung (siehe Rz 162 ff.).1”8
hange Fees fur Debitkarten von Mastercard.
kamente II; BGer,2C_43/2020 vom 21.12.2021 E. 7.2 BGE 148 II 321 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter Hin-
C.6.1.1 Unternehmen verschiedener Mar
156. Beschränken zwei oder mehrere wirt: ner Marktstufen den Wettbewerb durch ein k Abreden. Ein solch vertikales Verhältnis lieg (wie z. B. Herstellerinnen eines bestimmten dere Abredeteilnehmerinnen (wie z. B. Häı diesem nachgelagerten Markt tätig sind (a (potenzielles vertikales Verhältnis).'’°
157. Im vorliegenden Fall ist Visa die Lizen: Issuer und die Acquirer sind Lizenznehmerit auf den nachgelagerten Marktstufen des De die Darstellung zum 4-Parteien-System, Rz weder im Issuing noch im Acquiring von Del
C.6.1.2 Verhaltenskoordination (bewuss
158. Abreden in Form von Vereinbarunger weisen sind die Mittel der Verhaltenskoord Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG dar, wenn es. wirken der betreffenden Unternehmen hanc praktische Zusammenarbeit an die Stelle de
159. Am eindeutigsten ist der Nachweis « kens», wenn die Wettbewerbsabrede in der sondere in Form einer formellen vertragliche
160. Im vorliegenden Fall bestehen Lizenz Debitkarten von Visa herausgeben, und zv Dienstleistungsanbieter für die Akzeptanz v zenzverträge und Bedingungen für die Teilr «Visa Core Rules and Visa Product and Se festgehalten.'®*. Gemäss Ziffer 1.9.1.1 der Visa festgesetzt, wobei im domestischen Be
161. Im Einzelfall liegt daher dann keine ve ein einzelner Acquirer eine bilaterale Intercl sen Ausnahmefällen, kommen die von Vis: Anwendung, '® zu deren Einhaltung sich di DMIF, welche vorliegend Untersuchungsget wolltes Zusammenwirken in der Form einer
179 Vgl. zum Ganzen BGE 147 Il 72 E.4.2, F 24.11.2016 E. 298, Hallenstadion; DIKE KG
180 Dazu und zum Folgenden: BGE 147 II 72 E. Buchpreisbindung.
181 Botschaft KG 1994, BBI 19951 468, 5% BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung.
12 BGE 147 Il 72 E. 3.2, Hors-Liste-Medikame
183 \/gl. RPW 2021/4, 843 Rz 44, Pöschl Tabak
184 U act. 1.107, Beilage 1. Aktuelle Public-V
18 \/gl. für die aktuellen Raten «www.visaeurc
ktstufen
schaftlich selbständige Unternehmen verschiede- oordiniertes Verhalten, spricht man von vertikalen t etwa vor, wenn einzelne Abredeteilnehmerinnen Produkts) in einem vorgelagerten Markt und an- idlerinnen eines bestimmten Produkts) in einem ktuelles vertikales Verhältnis) bzw. sein könnten
zgeberin für die Debitkartenprodukte von Visa, die ınen. Damit befinden sich die Issuer und Acquirer bitkarten-Issuing bzw. Debitkarten-Acquiring (vgl. 3). Visa ist selbst — jedenfalls in der Schweiz — Jitkarten tätig.
tes und gewolltes Zusammenwirken)
1 wie auch aufeinander abgestimmte Verhaltens- ination.'®° Eine Verhaltensweise stellt dann eine sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammen- lelt.'®* Die Verhaltenskoordination lässt somit die s mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten. '®?
sines «bewussten und gewollten Zusammenwir- ‘Form einer ausdrücklichen Vereinbarung (insbe- 2n Grundlage des Zusammenwirkens) vorliegt. '®°
verträge zwischen Visa und den Issuern, welche iischen Visa und Acquirern, welche Händler und on Debitkarten von Mastercard anwerben. Die Li- vahme am Card Scheme von Visa werden in den arvice Rules» vom 13. April 2024 («Visa Rules») Visa Rules werden die Interchange Fees durch reich bilaterale Interchange Fees möglich sind.
rtikale Abrede vor, wenn ein einzelner Issuer und ange Fee vereinbart haben. Abgesehen von die- ı definierten, multilateralen Interchange Fees zur > Issuer und Acquirer verpflichtet haben. Bei den yenstand sind, liegt folglich ein bewusstes und ge- formellen vertraglichen Vereinbarung vor.
Jors-Liste-Medikamente Il; BVGer, B-3618/2013 vom -BANGERTER/ZIRLICK (Fn 132), Art. 4 IN 80 und 88 ff.
15 Ziff. 224.1; BGE 14411 246 E. 6.4.1, Altimum;
nte Il; BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung. produkte.
ersion der Rules vom 12.4.2025 unter «www.visaeu- t-visa/visa-rules-public.pdf (18.7.2025).
C.6.1.3 Bezwecken oder Bewirken einer
162. Neben einem bewussten und gewollte Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschränkun:
163. Eine «Wettbewerbsbeschränkung» lie werbssituation mit Abrede und der hypothe Minus gibt»; wenn also durch eine Verhalter werbsteilnehmer hinsichtlich einzelner W Menge und Qualität, Service, Beratung, \ schung und Entwicklung) so eingeschränkt Wettbewerbs vermindert bzw. eingeschränk Verhaltensweise muss sich mithin auf einer Preis, die Menge und die Qualität, den Servi ditionen, das Marketing, die Forschung unc hen. '8” Wie das Bundesgericht ausführt, ist werbsrechtlich noch neutral» '®®. Ob die We ist, ist Gegenstand der Prüfung nach Art. 5 |
164. Gemäss ständiger Praxis der Wettbew zungsspielraum der Issuer und Acquirer, inc beeinflusst. Einerseits bewirkt die Interct Acquiring-Geschaft. Sie stellt fur die Acqui dessen Basis sie die Handlerkommission fes muss mindestens so hoch wie die DMIF sei men will. Dies führt dazu, dass die DMIF vi Andererseits erhalten die Issuer durch die | rum die Preissetzung gegenüber den Karte die Issuer ein Anreiz, Kartenprodukte mit e tieferen zu bevorzugen '”.
165. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorlie« welche im Übrigen der europäischen Praxi setzung des Bezweckens und Bewirkens ei
C.6.2 Beseitigung des wirksamen Wett
166. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be bei Abreden zwischen Unternehmen verschi sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen üb in diese durch gebietsfremde Vertriebspartn
186 BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikam Hallenstadion; BVGer, B-3332/2012 vom — 19.12.2013 E. 3.2.3, Gaba; BVGer, B-463/2
187° Statt vieler: RPW 2020/1, 202 Rz 834, KTB. leistungen Engadin Ill; RPW 2018/2, 240 R:
188° BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame
189 BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame
190 Vgl. RPW 2017/4, 548 Rz 48, SDDIF; RPW 2015/2, 173 Rz 78, KKDMIF Il; RPW 2009/: KKDMIF I.
191 Vgl. EU-KOMM, COMP/34.579 vom 19.12.2 EuG, ECLI:EU:T:2012:260, Rz 143, und Eu!
Wettbewerbsbeschränkung
ın Zusammenwirken muss die Abrede nach Art. 4 ) bezwecken oder bewirken».
gt vor, wenn es bei einem Vergleich der Wettbe- tischen Wettbewerbssituation ohne Abrede «ein ıskoordination «die Handlungsfreiheit der Wettbe- ettbewerbsparameter (im Wesentlichen: Preis, Verbung, Geschäftskonditionen, Marketing, For- wird, dass dadurch die zentralen Funktionen des t werden». '®° Die Vereinbarung oder abgestimmte 1 Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den ce, die Beratung, die Werbung, die Geschaftskon- | Entwicklung oder die Lieferbedingungen) bezie- das Beschranken nach Art. 4 Abs. 1 KG «wettbe- ttbewerbsbeschrankung zulassig oder unzulassig KG. 189
ferobsbehdrden beschränkt die DMIF den Preisset- lem die Höhe der DMIF deren Kosten und Erträge lange Fee eine Wettbewerbsbeschrankung im rer den Mindestbetrag («Sockelbetrag») dar, auf stlegen, d. h. die von den Händlern erhobene MSC in, wenn der Acquirer keine Verluste in Kauf neh- on den Acquirern auf die Handler Uberwalzt wird. MIF garantierte Mindesteinnahmen, was wiede- ninhabern beeinflussen kann. Zudem entsteht für iner höheren DMIF gegenüber solchen mit einer
yenden Fall von dieser Einschätzung abzurücken, s und Rechtsprechung entspricht.'?! Die Voraus- rer Wettbewerbsbeschränkung ist somit erfüllt.
'bewerbs
sseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet edener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise er die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe er ausgeschlossen werden.
ente Il; BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 303, 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW; BVGer, B-506/2010 vom 010 vom 19.12.2013 E. 3.2.6, Gebro.
Werke; RPW 2018/4, 790 Rz 370, Hoch- und Tiefbau- 32, Gymso.
nte Il. nte Il.
' 2012/4, 788 Rz 209, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2, 131 f. Rz 85 ff., V PAY; RPW 2006/1, 83 Rz 140 ff.,
007, Rz 410 ff. und 461 ff., Mastercard; bestätigt durch GH, ECLI:EU:C:2014:2201, Rz 192 ff.
C.6.2.1 Vertikale Abred
C.6.2.1.1 Unternehme
167. Bei den Abredeteilr
stufen, da die Issuer und Marktstufen tatig sind (vg C.6.2.1.2 Abrede über
168. Bei vertikalen Wettt
e über Mindest- oder Festpreise gemäs:
n verschiedener Marktstufen
iehmerinnen handelt es sich um Unternehr | Acquirer als Lizenznehmerinnen von Vis I. Rz 157).
Mindest- oder Festpreise gemäss Art. 5
Jewerbsabreden wird die Beseitigung wirks
170. Konkret bedeutet dies etwa, dass bei « Geschäft der Kategorie «Everyday Spend» onsbetrag von CHF 100 eine Gebühr (die | Weder der Issuer noch der Acquirer verfüge: Entschädigung. Die Vorgabe von Visa betri Issuer zu bezahlen hat. Rabatte oder andeı daher festgehalten werden, dass die DMIF nachgelagerten Stufen des Issuing bzw. Acı
171. SwissDebitPay bestreitet in ihrer Stellı zontalen und/oder vertikalen Wettbewerbs: keine direkte oder indirekte Festsetzung ei und Acquirern statt. Die Transaktionsabwicl rung des Lizenzgebers, sei es bezüglich de sei es bezüglich des Geldflusses («Scheme lichen Gegenparteien. Im Falle einer multilat Lizenzgeber die für die Transaktion festgelec derum dem Issuer eine Entschädigung pro festgelegten Interchange Fee zu. Es bestün bindungen oder Geldflüsse zwischen Issuer
172. Der Einwand von SwissDebitPay sto: wurde die Abrede zwischen den Issuern un gen dieser Abrede in Form von Lizenzverträ und wird durch die Einbindung des Card Sc kung dieser Abrede ist eindeutig: Es wird fü Acquirer als Interchange Fee zu entrichten Der Charakter der DMIF als Fixpreis wird nic der Transaktion über das Card Scheme erfol sei angemerkt, dass auch der horizontale E fikation als horizontale Abrede nach Art. 5 / nicht in Frage gestellt werden dürfte.
(ii) Indirekte Festsetzung eines Mi
173. Darüber hinaus handelt es sich bei d quirer von einem Händler verlangt. Um keine lerkommission nämlich mindestens in eine DMIF abdeckt.'”% Die Festlegung dieses - fi sentlichen — Preisbestandteils führt somit fal gerten Stufe. Diese Wirkung der DMIF auf d wie vorliegend ihre vertikale Festsetzung du horizontale Umsetzung durch die Issuer ein Abrede) im Vordergrund steht. Aus diesem ( Blickwinkel von Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG (hor
136 Welche Branchen unter die Kategorie «Evel niert, dazu gehören z. B. der öffentliche Ver
17 U act. 1.169, Rz 12.
198 Vgl. RPW 2017/4, 548 Rz 52, SDDIF; RPW 2015/2, 174 Rz 82, KKDMIF Il; RPW 2009 KKDMIF I.
:iner Zahlung mit der Visa Debit am POS in einem 1% der Acquirer dem Issuer bei einem Transakti- nterchange Fee) von CHF 0.12 zu entrichten hat. 1 Uber einen Spielraum bei der Festsetzung dieser ft die gesamte Gebühr, welche der Acquirer dem e Preisanpassungen sind nicht möglich. Es kann als Festpreis gemäss Art. 5 Abs. 4 KG auf den Juiring zu qualifizieren ist.
ıingnahme die Teilnahme der Issuer an einer hori- ibrede. Dabei bringt SwissDebitPay vor, es finde nes Mindest- oder Festpreises zwischen Issuern lung erfolge normalerweise mit direkter Involvie- r technischen Plattform («Scheme Processing»), Settlement») und aus der Perspektive der vertrag- eralen Interchange Fee schulde der Acquirer dem jte Interchange Fee. Der Lizenzgeber sichere wie- Transaktion in Höhe der durch den Lizenzgeber den im Regelfall keine direkten vertraglichen Ver- n und Acquirern. 7
sst ins Leere. In der vorliegenden Untersuchung d dem Card Scheme Visa untersucht. Das Vorlie- gen wird auch von SwissDebitPay nicht bestritten hemes in die Abwicklung noch verstärkt. Die Wir- r jede Transaktion festgelegt, welchen Betrag der hat und wie viel der Issuer im Gegenzug erhält. ht dadurch in Frage gestellt, dass die Abwicklung gt. Ohne diese Frage an dieser Stelle zu vertiefen, ffekt der DMIF und damit verbunden deren Quali- \bs. 3 KG durch den Einwand von SwissDebitPay
ndestpreises auf dem Acquiring-Markt
ar DMIF um einen Sockelbetrag, welcher der Ac- > Verluste zu machen, wird der Acquirer die Hand- r Höhe festsetzen, welche seine Kosten für die ir die Zusammensetzung der gesamten MSC we- «tisch zu einem Mindestpreis auf dieser nachgela- em Acquiring-Markt tritt unabhängig davon ein, ob rch das Card Scheme (vertikale Abrede) oder ihre erseits und die Acquirer andererseits (horizontale Srund sind die in den bisherigen Fällen unter dem izontale Preisabrede) vorgenommenen Erwägun-
'yday Spend» fallen, wird von Visa abschliessend defi- kehr, Supermärkte, Kleiderläden etc.
' 2012/4, 789 Rz 212, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW /2, 132 Rz 87, V PAY; RPW 2006/1, 84 f. Rz 152 ff., gen auch für die vorliegende Prüfung nach / preise) einschlägig. Die DMIF ist folglich at quiring-Dienstleistungen gegenüber Handle!
(iii) Ergebnis
174. Zusammenfassend kann festgestellt u als Lizenzgeberin und den Issuern und Acqt direkten Fixierung eines Festpreises zwisch indirekten Festsetzung eines Mindestpreise DMIF erfüllt folglich den Tatbestand von Art
C.6.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve
175. Sind die Tatbestandsvoraussetzungel wegen vermutet, dass die Wettbewerbsabr Vermutung kann durch den Nachweis wide noch wirksamer Wettbewerb bestehen bleib samtbetrachtung des Marktes unter Berüc Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggebe Wettbewerb auf dem relevanten Markt beste wirksamem Wettbewerb führt (Art. 13 VertB
C.6.2.2.1 Relevante Märkte
176. Die Wettbewerbsbehörden haben sich bei Zahlkartensystemen geäussert.'” Bei | zweiseitiger Markt vor, in dem mehrere Na Somit gibt es mehrere Marktteilnehmer, aus den kann: Einerseits ist der Markt aus Sich derjenigen Personen, welche eine Zahlkarte dererseits kann der Markt aus Sicht der Här als Zahlungsmittel entgegennehmen und de rern nachfragen (Acquiring-Markt). Schlies Marktteilnehmer. Sie sind Nachfrager von | bern (z. B. Visa, Mastercard), um das Issuin
177. Weiter entspricht es der Praxis der V auch das Acquiring separate Märkte für Krec hat in mehreren Entscheiden?” ausgeführt, «
19 Vgl. RPW 2015/2, 174 ff., Rz. 86 ff., KKDN DCC; RPW 2006/1, 85 ff., Rz 162 ff., KKDI zeptanzgeschäft;, RPW 2012/4, 789 ff., Rz: Rz 96 ff., V PAY; RPW 2006/4, 609 ff., Rz 6
200 Auch die EU-Kommission hat in ihren bish zwischen einem System-, einem Issuing u AT.39398 vom 26.2.2014, Rz 14 ff., Vis. Rz 278 ff., MasterCard.; EU-KOMM, COMP International und Visa Europe.
201 RPW 2015/2, 174 ff. Rz. 90 ff., KKDMIF II; F RPW 2006/1, 86 ff., Rz 168 ff., KKDMIF I: | IF; RPW 2009/2, 132 ff., Rz 96 ff., V PAY; Maestro DMIF.
\rt. 5 Abs. 4 KG (vertikale Mindest- und/oder Fest- ıch als Vorgabe eines Mindestpreises für die Ac- rn zu betrachten.
‚erden, dass die DMIF eine Abrede zwischen Visa jirern als Lizenznehmerinnen darstellt, welche zur en Issuern und Acquirern einerseits und zu einer s auf dem Acquiring-Markt andererseits führt. Die ‚5 Abs. 4 KG.
rmutung der Wettbewerbsbeseitigung
1 von Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt, wird von Gesetzes ede den wirksamen Wettbewerb beseitigt. Diese rlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede t. Für die Widerlegung der Vermutung ist eine Ge- ksichtigung des Intrabrand- und des Interbrand- nd ist, ob genügend Intrabrand- oder Interbrand- ht oder die Kombination der beiden zu genügend ek).
| bereits verschiedene Male zur Marktabgrenzung einem 4-Parteien-System (vgl. Rz 3 ff.) liegt ein chfragegruppen über eine Plattform interagieren. deren Sicht der relevante Markt abgegrenzt wer- t der Karteninhaber abzugrenzen, d. h. aus Sicht > bei den Issuern nachfragen (Issuing-Markt). An- idler bestimmt werden, welche die jeweilige Karte :n Anschluss an ein Kartensystem bei den Acqui- slich sind aber auch Issuer und Acquirer selbst -izenzen fur Zahlungssysteme bei den Lizenzge- g bzw. Acquiring zu betreiben (Systemmarkt).?”
/ettbewerbsbehörden, sowohl für das Issuing als itkarten und Debitkarten abzugrenzen. Die WEKO Jass Kredit- und Debitkarten für den Händler keine
VIF I; RPW 2003/1, 118 ff., Rz 72 ff., Kreditkarten Ak- 216 ff., Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2009/2, 132 ff. 9 ff., DMIF Maestro.
erigen Entscheiden zu den Zahlkartenverfahren stets nd einem Acquiring-Markt unterschieden: EU-KOMM, a MIF; EU-KOMM, COMP/34.579 vom 19.12.2007, (37.860 vom 3.10.2007, Rz 39 ff, Morgan Stanley/Visa
RPW 2012/4, 789 ff. Rz 216 ff., Maestro FIF/Debit MC RPW 2006/4, 610 f., Rz 73 ff. und 617 f., Rz 142 ff.,
Substitute, sondern Komplemente darstelleı setzt werden und der Händler dem Kunden mittel ermöglichen will. Bietet der Händler
riskiert er, deswegen Geschäftsabschlüsse
teninhaber sind Kredit- und Debitkarten < (Kreditfunktion, Bonusprogramme) in zahlrei weiter als die WEKO ist die damalige REK( dass Kreditkarten weder für den Händler no iert werden können, und anschliessend de Kreditkartennetzwerk von einem eigenen sa
178. Auf eine weitergehende Darstellung | dieser Stelle verzichtet werden, da eine solc| folgend aufgezeigt wird — nicht erforderlich | die Wettbewerbsbehorden in der Vergange! Betracht gezogenen sachlich relevanten Ma
C.6.2.2.2 Widerlegung der Vermutung h dem Systemmarkt
179. Werden die Acquirer einerseits und di zenzgeberinnen für Debitkartensysteme bet ten entscheidend dafür, welche Debitkarteng bar sind.?°* Nach der bisherigen Praxis wut herausgegebenen Debitkarten demselben h
180. In der Schweiz ist neben Visa auch N und Debit Mastercard auf dem Systemmarkt Visa seit dessen Einführung im Jahr 2021 w Gemäss einer aktuelleren Publikation saheı an der Anzahl sämtlicher in der Schweiz | 28,5 %; Debit Mastercard 23,1 %; Visa De 10,0 %. Dabei hat gemäss Bericht der Ant 10,0 Prozentpunkte («PP») abgenommen — + 8,6 PP) und der Debit Mastercard (17,9 % der PostFinance Card als nationales 3-Parte Marktanteile von Visa und Mastercard um di gig davon und von allfälligen Entwicklunger ausreichendem Interbrandwettbewerb in der Konkurrentin Mastercard ausgesetzt ist. Iss setzten DMIF nicht zufrieden sind, verfügen
202 Vgl. REKO/WEF, RPW 2005/3, S. 560 ff. E.
203, RPW 2015/2, 174 ff. Rz. 90 ff., KKDMIF II; F RPW 2006/1, 86 ff., Rz 168 ff., KKDMIF I: | IF; RPW 2009/2, 132 ff., Rz 96 ff., V PAY; Maestro DMIF.
204 Vgl. RPW 2009/2, 134, Rz 107, V PAY.
2065 Vgl. RPW 2012/4, 792 Rz 242 ff. und 804 Rz 107, V PAY.
206 TOBIAS TRUTSCH/JOHANNES HUBER/NEMANJA der Schweiz, 2024, 4, «www.alexandria.u 2d9297b2f156» (18.7.2025). Es ist darauf hir SA finanziell unterstützt wurde (vgl. Danksa
1, da sie durch die Kunden unterschiedlich einge- die Zahlung mit dessen bevorzugtem Zahlungs- nicht eine breite Palette von Zahlungsmitteln an, an seine Konkurrenten zu verlieren. Für den Kar- ufgrund unterschiedlicher Produkteigenschaften chen Situationen ebenfalls keine Substitute. Noch )/WEF gegangen, welche zunächst bestätigt hat, ch den Karteninhaber durch Debitkarten substitu- n Schluss gezogen hat, dass für jedes einzelne chlich relevanten Markt auszugehen sei.?”
und Abgrenzung der relevanten Märkte kann an ne für die Widerlegung der Vermutung — wie nach- st. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nheit von einer nationalen Dimension der oben in rkte ausgegangen sind.?®
insichtlich der direkten Festpreisabrede auf
e Issuer andererseits als Marktgegenseite der Li- rachtet, so sind vor allem die Systemeigenschaf- yrodukte für die Issuer und die Acquirer austausch- ‘den die durch internationale 4-Parteien-Systeme Narkt zugeordnet. ?°
lastercard mit den Debitkartenprodukten Maestro präsent. Visa konnte mit ihrem Produkt Visa Debit ssentliche Marktanteile von Mastercard gewinnen. 1 die Marktanteile per November 2022 gemessen 1erausgegebenen Karten wie folgt aus: Maestro bit 19,9 %, PostFinance Card 18,1 % und V Pay sil der Maestro-Karte (38,5 %) seit Mai 2021 um dies vor allem zugunsten der Visa Debit (11,3 %; ; + 5,1 PP).?% Würden zusätzlich die Marktanteile 3ien-System herausgerechnet, so würden sich die esen Anteil erhöhen. Die Zahlen zeigen unabhän- | seit Ende 2022 auf, dass Visa auf diesem Markt Form von aktuellem Wettbewerb durch die grosse uer und Acquirer, welche mit der von Visa festge- über die Möglichkeit, zu Mastercard zu wechseln.
7.4-7.7, Kreditkarten Akzeptanzgeschäft.
RPW 2012/4, 789 ff. Rz 216 ff., Maestro FIF/Debit MC RPW 2006/4, 610 f., Rz 73 ff. und 617 f., Rz 142 ff.,
Rz 359, Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2009/2, 134
. BRALOvIC, Die Kosten der Point-of-Sale Zahlungen in nisg.ch/entities/publication/ae945757-91ed-486f-9454- zuweisen, dass diese Studie durch Mastercard Europe gung auf Seite 1).
Die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigur grund der Zahlen aus dem Jahr 2022 die \ entsprechendem Ersuchen von Visa in ihrer aktuellere Marktanteilszahlen zu erheben un erhobenen Daten haben deutlich gezeigt, d. Entwicklung des Auslaufens der beiden Pro Produkte Debit Mastercard und Visa Debit f
C.6.2.2.3 Widerlegung der Vermutung h auf dem Acquiring-Markt
181. In der bisherigen Praxis der Wettbewe tung der Wettbewerbsbeseitigung auf dem . von mehreren Kostenkomponenten ist, wel die anderen Kostenkomponenten und im Hi über einen Preissetzungsspielraum.?® Dies Visa sich je nach Acquirer unterscheiden un spielraum besteht. Typischerweise zahlen a Handler eine tiefere MSC als kleinere. Die V lich aufgrund von aktuellem Intrabrandwettb
C.6.2.3 Ergebnis
182. Die Vermutung der Beseitigung wirks ist damit, ob die Abrede den Wettbewerb a (Rz 183 f.) und ob sie sich nicht durch Grün: (Rz 185 ff.). Nur wenn beides der Fall ist, ist
C.6.3 Erhebliche Beeinträchtigung des
183. Das Bundesgericht hat in seinem Urtei der Erheblichkeit eine Bagatellklausel darstı um die Erheblichkeit zu bejahen.?® Es hat fı 4 KG (sog. «harte» Abreden) grundsätzlich zusehen sind. Eine Analyse anhand quantit: derlich. Zudem sind weder tatsächliche Aus genügt, dass die harten Abreden den Wett bereits mit der Vereinbarung einer harten A ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit gesc lich für das Funktionieren des Wettbewerbs den, die unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallen,
207 U act. 1.163, Rz 16.
208 \/gl. RPW 2012/4, 795 Rz 265 ff., Maestro | einer Interchange Fee für das damals dom sung der Vermutung ausgegangen wurde.
209 Zum Ganzen BGE 143 Il 297 E. 5.1, 5.2 E. 7.3.1, Hallenstadion, wonach eine umfas: abreden nicht Gegenstand von Art. 5 Abs. 1
210 BGE 143 Il 297 E. 5.4.2, Gaba, bestätigt in
g kann daher widerlegt werden. Da bereits auf- Viderlegung der Vermutung gelingt, ist es — trotz Stellungnahme zum Antrag?” - nicht erforderlich, d auszuweisen. Die im Rahmen der Untersuchung ass sich die im Jahr 2022 bereits klar erkennbare dukte Maestro und V Pay zugunsten der neueren ortgesetzt hat.
insichtlich der indirekten Mindestpreisabrede
rbsbehörden erfolgte die Widerlegung der Vermu- Acquiring-Markt dadurch, dass die DMIF nur eine che in die Händlergebühr einfliesst. In Bezug auf nblick auf die eigene Marge verfügen die Acquirer führt dazu, dass die MSC für die Debitkarten von d für die Händler auch individueller Verhandlungs- ufgrund weitergegebener Skalenerträge grössere ermutung der Wettbewerbsbeseitigung kann folg- ewerb umgestossen werden.
amen Wettbewerbs ist somit widerlegt. Zu prüfen uf dem relevanten Markt erheblich beeinträchtigt Je der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt die Abrede unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
; Wettbewerbs
lin Sachen Gaba festgehalten, dass das Kriterium allt und schon ein geringes Mass ausreichend ist, sstgehalten, dass Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung an- ativer Kriterien ist bei solchen Abreden nicht erfor- wirkungen noch eine Umsetzung nötig. Vielmehr bewerb potenziell beeinträchtigen können: Denn brede und nicht erst mit deren Praktizierung wird ;haffen, das volkswirtschaftlich oder sozial schad- ist.?1° Mit anderen Worten sind Wettbewerbsabre- grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands
-IF/Debit MC IF, wo selbst für den Fall der Einführung inante Debitkartenprodukt Maestro von einer Umstos-
sende und differenzierte Beurteilung von Wettbewerbs- KG ist.
BGE 144 Il 194 E. 4.3.2, BMW.
erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen, ei mässig nicht.?'! Diese Rechtsprechung hat
184. Bei der vorliegenden Abrede handelt e der DMIF von Visa — als zweitgrösstes Carc anteile ihrer Debitkartenprodukte von rund . Karten im Jahr 2022 (vgl. Rz 180), wobei di sen sind,?'? und der Umsätze, auf welchen c Bedeutung zu. Somit beschränkt die vorlie (vgl. Rz 174) den Wettbewerb erheblich. Si Rz 185 ff.) unzulässig. Indem SwissDebitF DMIF als «per se» qualitativ schwerwiegenc und auf die ökonomischen Hintergründe di übersieht sie, dass die DMIF auch ohne R grund ihrer quantitativen Merkmale als erhe
C.6.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
185. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.
186. Diese Aufzählung der Rechtfertigung send, wobei die aufgezählten Gründe weit z dass einer von ihnen gegeben ist.?'° Die Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwe sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung sprechen mögen, sind vom Bundesrat zu b chen Rechtfertigungsgründe erfolgt stets im
211° BGE 143 Il 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt in | vom 16.4.2024 E. 5.6.2.1 f., VPVW Stamm Altimum; BGer,2C_44/2020 vom 3.3.2022 E 212 BGE 144 Il 194 E. 4.3, BMW; BGE 144 Il 2: E. 8.3 (nicht publiziert in BGE 148 II 521) mente Il; BGer,2C_101/2016 vom 18.5. 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/Si E. 3.1 und 3.3, Baubeschläge/KOCH Group 213 Die in der Untersuchung erhobenen Daten Erhebung per Ende 2022 deutlich angewac
RPW 2020/3a, 1122 Rz 1306, Bauleistunge
216 BGE 143 Il 297 E. 7.1, Gaba; BGE 144 Il 2 preisbindung.
217 In dem Sinne BGE 147 Il 72 E. 7.2, Hors-Li wirtschaftlich zu verstehen ist.
218 BVGer, B-3332/2012 vom 13.11.2015 E. 1( Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013
nes quantitativen Elements bedarf es dafür regel- das Bundesgericht mehrfach bestätigt.?'?
s sich nicht um einen Bagatellfall, vielmehr kommt | Scheme in der Schweiz — angesichts der Markt- 30 % gemessen an der Anzahl herausgegebener e Marktanteile von Visa seither weiter angewach- ie DMIF angewendet wird, erhebliche quantitative gende vertikalen Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG > ist vorbehältlich der Rechtfertigung (siehe dazu ay in ihrer Stellungnahme die Qualifikation der le Abrede über Mindest- und Festpreise bestreitet ar DMIF sowie die Marktentwicklung verweist,?'* uckgriff auf die Gaba-Rechtsprechung auch auf- blich zu qualifizieren ist.
iden
t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen
s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nut-
nem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett-
sgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- ı verstehen sind.?'? Zur Rechtfertigung genügt es, » Berücksichtigung anderer, nicht-ökonomischer hrt.2'7 Allfällige überwiegende öffentliche Interes- einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede eurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirtschaftli- Einzelfall.?'?
tische / Projekt Repo 2013; BGE 144 Il 246 E. 10.1 f., -. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 Il 321), Flammarion.
46 E. 10.3, Altimum; BGer,2C_39/2020 vom 3.8.2022 _ Diffulivre; BGE 147 || 72 E. 6.5, Hors-Liste-Medika- 2018 E. 10.1, Altimum; BGer,2C_1016/2014 vom egenia-Aubi AG; BGer,2C_1017/2014 vom 9.10.2017 AG.
zeigen auf, dass der Marktanteil von Visa seit dieser sen ist.
hpreisbindung; BGE 144 Il 246 E. 13.2, Altimum; n See-Gaster.
46 E. 13.2, Altimum; BGE 129 Il 18, 45 E. 10.3, Buch-
ste-Medikamente Il, wonach der Effizienzbegriff volks-
).1, BMW; BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 13, E. 12, Gebro.
C.6.4.1 Bisherige Praxis zur Rechtfertigı
C.6.4.1.1 Rechtfertigung von Interchanc
187. In der Untersuchung KKDMIF | setzte Interchange Fees aus Effizienzgründen aus
e Einerseits wurde geprüft, ob ein (welche damals noch zwischen c wurde) effizienter ist als System r dies mit den Argumenten, dass di tem tiefer seien (ein bilaterales S lungen, Systemanpassungen und System zu tieferen Markteintrittsse nicht zuerst mit allen Issuern bilate dern einfach durch Übernahme di
e Andererseits setzte sich die WEK' change Fees einer Optimierung d aus der ökonomischen Lehre ste dazu dienten, eine optimale Verb dem das Gleichgewicht zwischen werde. Eine Senkung der Intercha bei den Händlern, eine Erhöhung « karten bei den Karteninhabern füh gen (etwa tiefere Gebühren) geb dass sich diese Effekte in der Sch Interchange Fees nicht zu einer S höhung der Interchange Fees hat
188. Die WEKO gelangte zum Schluss, das staltung nicht durch Effizienzgründe gerecht! des multilateralen Systems zu bewahren, gl ten Verfahrens zu verhindern, dass die Issı den Händlern verlangten. Als Lösung wurde dieser Sache) die Höhe der Interchange Fi (kostenbasiertes Modell).??' Die Ermittlung Definition der zu berücksichtigenden netzwe ten Kostenraster («zulässige Kosten»). Dab die Issuer ein Anreiz zur Kosteneffizienz en tition»).2?? Die EVR | führte zu deutlichen Rz 193).
189. Im Sommer 2008 wurde eine Wirkung: bewerbsbehörden stellten fest, dass der Kre messen an der Anzahl Karten und Transak wachsen war. Es sei auf der Issuing-Seite | Markteintritten und der Einführung neuer Prc ditkarten ohne Jahresgebühr). Und auch die haber seien gesunken. Auf der Acquiring-¢
21% Vgl. RPW 2006/1, 105 ff. Rz 327 ff., KKDMI
220 Vgl. RPW 2006/1, 107 ff. Rz 337 ff., KKDMI
221 Vgl. RPW 2006/1, 109 ff. Rz 358 ff., KKDMI
222 Vgl. RPW 2006/1, 110 ff. Rz 369 ff., KKDMI
ıng von Interchange Fees
je Fees in den Kreditkartenverfahren
sich die WEKO vertieft mit der Rechtfertigung von einander. Sie überprüfte dabei mehrere Aspekte:
System mit einer multilateralen Interchange Fee len Issuern und Acquirern multilateral verhandelt nit bilateralen Verhandlungen. Die WEKO bejahte e Transaktionskosten in einem multilateralen Sys- ystem wäre mit erheblichen Kosten für Verhand- Kommunikation verbunden) und das multilaterale shranken im Acquiring führe, da ein neuer Acquirer ral eine Interchange Fee aushandeln müsse, son- ar DMIF in den Markt eintreten könne. ?"?
O mit Argumenten auseinander, wonach die Inter- es Gesamtsystems dienten, darunter auch mit der immenden These, wonach die Interchange Fees reitung des Gesamtsystems zu gewährleisten, in- dem Acquiring- und dem Issuing-Markt beeinflusst nge Fee sollte zu einer Verbreitung der Akzeptanz Jer Interchange Fee zu einer Verbreitung der Zahl- ren, namentlich weil diesen attraktivere Bedingun- oten werden können. Die WEKO hielt indes fest, weiz nicht aufzeigen liessen, da die Erhöhung der enkung der Kartengebühren geführt habe. Die Er- e als Mittel zur Rentenerzielung gedient.??°
ss die Interchange Fees in ihrer damaligen Ausge- fertigt werden konnten. Es gelte zwar die Vorteile sichzeitig aber durch Einführung eines objektivier- Jer via Acquirer überhöhte Interchange Fees von im Rahmen der EVR | (die erste von drei EVR in ses an die Netzwerkkosten der Issuer gebunden der Netzwerkkosten beruhte auf einer genauen rkinhärenten Kostenelemente in einem detaillier- ei wurde die Festlegung so ausgestaltet, dass für tstehen sollte (im Sinne einer «Yardstick-Compe- Senkungen der Interchange Fees (vgl. Grafik,
sanalyse des Entscheides durchgeführt. Die Wett- :ditkartenmarkt seit der Verfügung der WEKO ge- tionen sowie dem Transaktionsvolumen stark ge- zu einer Belebung des Wettbewerbs in Form von dukte gekommen («Gratiskreditkarten», d. h. Kre- durchschnittlichen Jahresgebühren der Kartenin- seite seien die Senkungen der Interchange Fees
Fl. Fl. Fl. Fl.
durch entsprechende Reduktionen der MS den. Darüber hinaus sei es zu einer Auswei wicklung deutete die WEKO wie folgt: «Wird in zweiseitigen Märkten eingesetzt, so müss mit einer Erhöhung (Senkung) der Kommis: hung) der Kartengebühren für die Konsumer Kreditkartenentscheid bewirkte Senkung de MSC und andererseits, als Ausgleich, zu ei sollen. Tatsächlich konnte ein Rückgang der ein Rückgang (!) der Jahresgebühren (auch denziell eher eine Senkung als eine Erhöhur nur zu einer Änderung der Preisstruktur (d.h Acquiring- und Issuing-Seite), sondern zu « Summe der Preise auf der Acquiring- und
dass das Preisniveau vor dem Kreditkarten der Rentenerzielung bei den Issuern gedien lung vermuten, dass die theoretisch vorausc rung des Gesamtsystems noch nicht vollstär der DMIF immer noch einen Niveaueffekt hal
190. Die EVR! wurde von der WEKO für e sie am 1. Februar 2010 auslief.??* Vor Ausla Untersuchung eröffnet. Als Übergangslösı EVR Il abgeschlossen. Diese basierte wei EVR I, allerdings wurden neu die Netzwerk wichtet, was zu weiteren Senkungen der Int
191. Mit ihrer Verfügung vom 1. Dezember zu Interchange Fees bei Kreditkarten mit de WEKO erneut mit den Rechtfertigungsgrün Sie hielt zunächst fest, dass sich aus der th Seite kein Argument für ein generelles Vert im Gegenteil die Überzeugung vorherrsche, Märkten bestehenden Netzwerkexternalitäte lungssystem insgesamt optimiert werden k Fees in keinem ökonomischen Modell Vor schen Zahlungssystemen. In der Praxis ha teien-System ohne Interchange Fees funkt tung, der Anzahl Transaktionen und am Tre die Kreditkartensysteme mit Interchange Fe Senkungen der Interchange Fees bei denKr erkennbaren negativen Auswirkungen hinsic
192. Die WEKO hielt fest, dass es vor dies change Fee für das Funktionieren eines ele klar sei, ob von einer Rechtfertigung gemäss könne, wenn das System ausschliesslich mi ob die Ausschöpfung eines gewissen Mind
223 Vgl. RPW 2010/3, 486 f. Rz 65, Vorsorglich
224 \/gl. RPW 2015/2, 166 Rz 12, KKDMIF II.
225 Vgl. RPW 2010/3, 473 ff., Vorsorgliche Mas
226 Vgl. RPW 2015/2, 179 f. Rz 121 ff., KKDMIF
> vollständig an den Handel weitergegeben wor- tung der Kartenakzeptanz gekommen. Diese Ent- die Interchange Fee als Ausgleichsmechanismus te (jede Erhöhung (Senkung) der Interchange Fee sionen für die Handler und einer Senkung (Erhö- ten [=Karteninhaber] einhergehen». Die durch den r DMIF hätte also einerseits zu einer Senkung der ner Erhöhung der Karteninhabergebühren führen MSC festgestellt werden, gleichzeitig jedoch auch bei den weiteren Karteninhabergebühren war ten- 1g auszumachen). Es ist mit anderen Worten nicht . des Verhältnisses zwischen den Preisen auf der :iner Senkung des Preisniveaus gekommen (der Issuing-Seite). Dies deutet einerseits darauf hin, entscheid tatsächlich zu hoch war und die DMIF t hat. Andererseits lässt die festgestellte Entwick- jesagte Ausgleichsfunktion der DMIF zur Optimie- dig zum Tragen kommt, sondern dass Senkungen den, d.h. zu einem tieferen Preisniveau führen.» ???
ine Zeitdauer von vier Jahren genehmigt, so dass ufen der EVR | wurde am 15. Juli 2009 eine neue ıng für die Dauer der Untersuchung wurde die terhin auf dem kostenbasierten Ansatz gemäss <osten der kosteneffizientesten Issuer stärker ge- erchange Fees führte (vgl. Grafik, Rz 193).225
2014 schloss die WEKO die zweite Untersuchung ar EVR Ill ab. In dieser Verfügung setzte sich die den für eine DMIF bei Kreditkarten auseinander. eoretischen ökonomischen Literatur auf der einen ot von Interchange Fees ableiten lasse, sondern dass mittels Interchange Fees die in zweiseitigen an internalisiert und damit das elektronische Zah- önne. Auf der anderen Seite seien Interchange aussetzung für das Funktionieren von elektroni- be zudem in der Schweiz mit Maestro ein 4-Par- ioniert und sich gemessen an der Kartenverbrei- ınsaktionsvolumen nicht schlechter entwickelt als es. Darüber hinaus legte die WEKO dar, dass die editkarten in den Jahren 2005 und 2009 zu keinen shtlich des Wachstums des Systems führten. ??®
em Hintergrund fraglich erscheine, ob eine Inter- ktronischen Zahlungssystems notwendig sei. Un- ; Art. 5 Abs. 2 KG erst dann ausgegangen werden t einer Interchange Fee funktionieren könne, oder estmasses an Optimierungspotenzial bereits ge-
2 Massnahmen in Sachen KKDMIF II.
snahmen in Sachen KKDMIF II.
nüge. Diese Frage konr den.??’ Eine Rechtfertig des Gesamtsystems füh gelegt werden könne, nc schliesslich davon aus, « tionalen Praxis eine Opt den könnte, indem sich Merchant Indifference T nisse des Handels durc Bargeld) bestimmt und c soll so festgelegt werder oder Kartenzahlung ann Höhe der DMIF auf der (
te aufgrund des Abschlusses einer EVR ing erfordere aber zumindest, dass die [ re. Diese Optimierung werde weder erreic ich durch den bisherigen kostenbasierten Jass unter Berücksichtigung der ökonomis imierung des Gesamtsystems möglicherw die Festsetzung der DMIF am sogenanr est bekannt) orientiert. Beim Tourist Test h die Akzeptanz von elektronischen Bez laraus die optimale Interchange Fee abge 1, dass es für den Händler preislich keine immt.22? Die WEKO genehmigte in der Fo srundlage des Tourist Test auf durchschn
Domest
50000 45000 40000 35000 30000 25000 20000 15000
10000
ische Kreditkartentransaktionen (in Tsd.)
ny’
C.6.4.1.2 Rechtfertigung von Interchant
195. In Bezug auf DMIF für Debitkarten wı Folglich existieren keine Verfügungen der \\ men der zahlreichen Vorabklärungen in dies einer DMIF bei Debitkarten auseinanderges
196. Bei der Prüfung der Einführung einer I retariat zum Schluss, dass diese wohl nur sc Insbesondere könne ein allfälliges Kostende nahmen ausgeglichen werden.?°? Das Sekre der Kosten des Debitkartensystems zu berü Konto verknüpft sei und deshalb auch die Zinsmarge für die Bestimmung eines allfällic
197. Im Verfahren V PAY (2009) anerkanr für den Markteintritt von V Pay. Das Sekre mehr Wettbewerb gegenüber dem Marktfüh werb könne mehr Innovation und Effizienz Gebühren tendenziell sinken. Das Sekretari aus der Netzwerktheorie, welche aufzeigen, eines Netzwerkes sinnvoll sein kann, namı Problem zu überwinden und um eine kritisch dass es ohne DMIF unwahrscheinlich wäre, tition zum Aufbau eines zweiten Debitkarten
198. Im Jahr 2012 prüfte das Sekretariat change Fee für Maestro. Mastercard mach Zweck, die Nachfrage der Händler und der zu einem Optimum zu bringen. Die Interch: higkeit von Maestro sicherzustellen. Es bes Issuer in Bezug auf die Verbesserung von b dungen. Das Sekretariat hielt fest, dass es change Fee in einem gut funktionierenden ui nomisch rechtfertigen lasse. Aus der Netzw abgeleitet werden, welche aufzeigten, dass Netzwerks sinnvoll sein könne. Generell wer gegangen, dass bei Marktsättigung eine tie Markteintrittsphase. Bei Maestro handle es weshalb keine Gründe fur die Einführung ei
199. In Bezug auf das Produkt Debit Maste lung der Effizienzgründe schwierig sei. Im ( bei Debit Mastercard nicht um ein Produkt e bitkartenmarkt in der Schweiz nicht aktiv w Mastercard, welche bereits mit Maestro at Rechtfertigungsgründe wurde in der Folge v tercard bis zum Erreichen eines Marktanteil:
222 Vgl. RPW 2006/4, 614 Rz 120, DMIF Maest 23 Vgl. RPW 2006/4, 615 Rz 125, DMIF Maesi 235 Vgl. RPW 2012/4, 797 ff. Rz 292 ff., Maestr 238 Vgl. RPW 2012/4, 807 f. Rz 392 ff. und 809
je Fees in früheren Debitkartenverfahren
ırden bisher keine Untersuchungen durchgeführt. /EKO. Das Sekretariat hat sich allerdings im Rah- er Angelegenheit mit der Frage der Rechtfertigung etzt (vgl. Rz 11 ff.).
IMIF für Maestro im Jahr 2006 gelangte das Sek- chwer aus Effizienzgründen zu rechtfertigen ware. fizit der Issuer durch weniger weitgehende Mass- stariat wies darauf hin, dass bei einer Betrachtung cksichtigen sei, dass die Debitkarte direkt mit dem Einnahmen mittels Kontoführungsgebühren und yen Defizits miteinbezogen werden müssten. ???
te das Sekretariat die Notwendigkeit einer DMIF tariat erwog, dass der Markteintritt von V Pay zu rer Maestro führen könnte. Durch diesen Wettbe- im Markt entstehen. Zudem könnten Preise und at berücksichtigte dafür ökonomische Argumente dass eine Interchange Fee für die Anfangsphase antlich um das sogenannte «Chicken and Egg»- 1e Grösse zu erreichen. Es berücksichtigte weiter, dass die Issuer die beträchtlichen Anfangsinves- systems neben Maestro tätigen würden. ?°*
erneut die Einführung einer domestischen Inter- te in diesem Verfahren geltend, diese habe den Karteninhaber untereinander auszugleichen und ange Fee sei erforderlich, um die Wettbewerbsfä- tehe nur eine geringe Investitionsbereitschaft der estehenden und das Anbieten von neuen Anwen- ; fraglich sei, ob sich die Einführung einer Inter- nd schon weitverbreiteten Debitkartensystem Öko- arktheorie könnten zwar ökonomische Argumente eine Interchange Fee für die Anfangsphase eines de in der ökonomischen Literatur aber davon aus- sfere Interchange Fee zu erwarten sei als in der sich um ein System nahe an der Marktsättigung, 1er Interchange Fee ersichtlich seien. ?°®
rcard hielt das Sekretariat fest, dass die Beurtei- segensatz zur Situation bei V Pay handle es sich ines neuen Konkurrenten, der zuvor auf dem De- ‚ar, sondern lediglich um ein neues Produkt von if dem Markt sei. Auf eine vertiefte Analyse der erzichtet, weil die Interchange Fee von Debit Mas- > von 15 % als unerheblich eingestuft wurde.?°°
ro.
ro.
/ PAY.
Rz 403 ff., Maestro FIF/Debit MC IF.
200. Schliesslich hat das Sekretariat für d schen und mobilen Handel (E- & M-Comme tercard und Visa zugelassen und in Bezug a Debit einbezogen.??” Eine solche erscheine Issuer zu setzen, in die für den Betrieb erfo tieren. Diese Investitionsbereitschaft dürfte terchange Fee zugelassen werde, ansonst Commerce fahige Debitkarten herauszugek ditkarten nicht zu gefahrden. Zudem deutet fur eine dauerhafte DMIF bei Debitkarten ge
201. Zusammenfassend kann festgehalten Verfügung in der parallelen Untersuchung k senzgeschäft keine dauerhafte DMIF für D wurden explizit zum Zweck des Markteintritt: hang ausgeführt, dass eine dauerhafte Inter
C.6.4.1.3 Rechtfertigung im Verfahren k
202. Ein unmittelbares Prajudiz zur Frage ı Fee für CP-Transaktionen mit Debitkarten bi lich der Debitkarten von Mastercard. Die dc vorliegenden Verfahren zu. In Bezug auf d einer einheitlichen, multilateralen Interchanc gen, verwies die WEKO zunächst auf den F: diese Weise festgelegte Gebühr aufgrund tie trittsschranken in den Issuing- und Acaquirin« bilateralen Interchange Fees funktionieren r fahren gegen Mastercard dazu, dass die vc Hand i. S. v. Art. 5 Abs. 4 KG festgelegte, | gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt werc klären, in welcher Höhe diese Gebühr effizie von null geeignet wäre, um die Transaktions
203. Die WEKO wies darauf hin, dass in d zu Kreditkarten- und Debitkarten nicht bele tatsächlich die ihr in der Theorie zugeschri mierens des Gesamtsystems erfüllt und nar tiven Effekt gezeigt habe. Hinzu komme, da wisse Besonderheiten von Debitkarten
Kreditkarten müssten die Issuer für die Ver kaum Anreize schaffen, da sie üblicherweise
204. In diese Richtung deuteten auch die N kartenzahlungen grundsätzlich ohne Interch karten nicht schlechter als die Kreditkarten,
237 Vgl. RPW 2017/4, 542 ff., SSDIF; RPW 201 28 Vgl. RPW 2017/4, 554 Rz 93 ff., SSDIF.
en Markteintritt der Debitkarten in den elektroni- rce) im Jahr 2017 eine Interchange Fee für Mas- uf Visa auch deren neues Debitkartenprodukt Visa für den Markteintritt notwendig, um Anreize für die rderlichen Anfangs- und Betriebskosten zu inves- zudem nur bestehen, wenn eine längerfristige In- en die Issuer darauf verzichten würden, E- & M- en, um ihre gesicherten Einnahmen bei den Kre- e das Sekretariat an, dass es weitere Argumente ben könnte, liess die Frage aber letztlich offen. ?°®
werden, dass die Wettbewerbsbehörden bis zur
etreffend die Debitkarten von Mastercard im Prä- ebitkarten zugelassen haben. Die Safe Harbors s geschaffen und es wurde in diesem Zusammen- change Fee mutmasslich tiefer sein müsse.
etreffend Debitkarten von Mastercard
Jer Rechtfertigung einer dauerhaften Interchange Idet die Verfügung im parallelen Verfahren bezüg- ort vorgenommenen Erwägungen treffen auch im ie Frage, ob Effizienzgründe für die Festsetzung je Fee (und somit für die vertikale Abrede) vorlie- all KKDMIF I. Dort wurde aufgezeigt, dass eine auf ferer Transaktionskosten sowie tieferen Marktein- J-Märkten effizienter ist, als wenn das System mit nüsste. Dieselben Effizienzgründe führten im Ver- n Mastercard unilateral, als Preisbindung zweiter multilateral gultige Interchange Fee grundsatzlich len kann. Ausgehend von dieser Pramisse war zu nt ist, da grundsatzlich auch eine Interchange Fee skosten und Markteintrittsschranken zu senken.
er langjährigen Praxis der Wettbewerbsbehörden gt werden konnte, dass die DMIF in der Realität ebene Wirkung eines Ausbalancierens und Opti- nentlich eine positive Interchange Fee einen posi- ss in der ökonomischen Theorie in der Regel ge- nicht berücksichtigt würden. Anders als bei breitung der Debitkarten bei den Karteninhabern mit dem Bankkonto im Paket abgegeben würden.
larktdaten. Bis ins Jahr 2021 funktionierten Debit- ange Fees. Dennoch entwickelten sich die Debit- wie die nachfolgenden Grafiken illustrieren:
7/4, 559 ff., Ergänzung V PAY.
160000
140000
120000
100000
80000
60000
ae
Domestische Kartentransaktionen
205. Aus diesen Grafiken s an Transaktionen als auch ei bei beiden Parametern ersct vertieft und verfeinert werde EVR, und weil es nur um die
206. Ein Aspekt, welcher 1 sprach, war eine mögliche \ DMIF bei den Kreditkarten b ditkarten und erst später bei die Möglichkeit, kontaktlos z der Schweiz im Jahr 2007 « ohne Interchange Fee funktic
nN?7 Min Krnntaltino Cintltin
chloss die WEKO, dass Debitkarten sowohl e n höheres Transaktionsvolumen aufwiesen. Aı ien nicht tiefer als bei den Kreditkarten. Die A n können, darauf wurde jedoch aufgrund des Vermittlung des grossen Ganzen ging, verzicl
ur eine Rechtfertigung von Interchange Fe: 'erzögerung der Innovationstätigkeit. Aufgrunc sstehe für die Issuer ein Anreiz, Innovationen : den Debitkarten umzusetzen. Ein praktisches u bezahlen. Die erste Kreditkarte mit Kontakt singefuhrt worden. Demgegenüber sei dieselk ynierende Maestro-Karte erst im Jahr 2016 lar
nm Lat Anm NahitL ArtanmArlLt Aınnan +ııaAt-lırn har
209. Ein weiteres Beispiel für eine Innovat grund der Möglichkeit einer dauerhaften Int mit erheblicher Verzögerung im Vergleich zt der Verfügung hervorgeht. Sie wurde erst dt
210. Die Beispiele der Kontaktlos-Funktion Interchange Fee bei Debitkarten dazu führe scher umgesetzt werden, da sie mit der DMII Daraus könne geschlossen werden, dass sic grundsätzlich aus Effizienzgründen rechtfert hältnissen zur Sicherstellung einer fortwähre
211. Unklar sei hingegen, was die angeme: Effizienzgründen sei. Hierzu gelte es zu anz schiedenen Marktteilnehmern als auch in de schon in den beiden Untersuchungen und ¢ Parteigutachten mit einer ökonomischen B« achten jeweils auf dem Merchant Indifferenc den Ergebnissen. ?* Selbst die sehr aufwän: Klarheit darüber geführt, welches die optim: Schweiz seien weitere Studien publiziert we wort erlauben würden. Darüber hinaus s einem Vergleich mit Bargeld basierende N gleichsgrösse darstelle, wenn Bargeldzahlu sitiver Skaleneffekte durch den abnehmende rend Kartentransaktionen aufgrund positiver
212. Da mit Mastercard eine EVR abgeschl dige Auseinandersetzung mit den zahlreiche lung eines eigenen Merchant Indifference Te Vergleich mit Bargeld basiert hatte. In der E aktionswerts vorgesehen, wobei bei Trans CHF 0.30 vereinbart ist. Diese Werte hielt dit
e Im Rahmen des Safe Harbor hatte zuletzt im Jahr 2017 eine DMIF vor Umrechnung auf der Grundlage de Debitkartentransaktion gemäss SN
242 Vgl. RPW 2017/4, 554 Rz 93 ff., SSDIF; RP
2433 V/gl. SWISS ECONOMICS, Regulierungsbedarf v1-0-clean.pdf (18.7.2025), im Verfahreı ASSOCIATES, Anwendung des Merchant Ind Swiss Economics Bericht «Regulierungsbec interchange-fees-in-Switzerland-DE. pdf» (18
24 Val. VA act. 1.5, 1.13, 1.18.
245 Vgl. DG COMPETITION, Survey on Merchants language-en» (18.7.2025); Evaluation der ECONOMICS, Study on the Application of the Commission, 2020, <«https://copenhagene the-interchange-fee-regulation (18.7.2025).
246 TOBIAS TRÜTSCH/JOHANNES HUBER/NEMANJA
ion bei Debitkarten, welche mutmasslich nur auf- archange Fee?" umgesetzt wurde (und auch hier ı den Kreditkarten), ist die CnP-Fähigkeit, wie aus ich die neue Debitkartengeneration ermöglicht. ?*°
und CnP-Fähigkeit deuteten darauf hin, dass eine ın könnte, dass Innovationen durch die Issuer ra- = am damit generierten Mehrumsatz partizipierten. h eine dauerhafte Interchange Fee fur Debitkarten igen lasse, da sie unter den gegebenen Marktver- snden Innovationstätigkeit notwendig sei.
ssene Höhe der DMIF für eine Rechtfertigung aus umerken, dass diese Frage sowohl unter den ver- r ökonomischen Literatur stark umstritten sei. Nur Jer vorhergehenden Vorabklärung seien mehrere 2wertung eingereicht worden. Obwohl diese Gut- ‚e Test basierten, kamen sie zu stark divergieren- Jigen Studien der EU-Kommission hätten nicht zu ale Höhe der Interchange Fees sei.“ Auch in der jrden, ohne dass diese eine abschliessende Ant- telle sich weiter die Frage, ob der bisherige, auf lerchant Indifference Test noch die richtige Ver- ngen aufgrund des zunehmenden Wegfallens po- sn Einsatz von Bargeld immer teurer würden, wah- ' Skaleneffekte günstiger werden müssten.
ossen werden konnte, erübrigte sich eine aufwän- nN ökonomischen Stellungnahmen oder die Erstel- sts, welcher möglicherweise nicht mehr auf einem VR ist eine DMIF von maximal 0,12 % des Trans- aktionen ab CHF 300 eine maximale DMIF von > WEKO aus folgenden Gründen für angemessen:
das Sekretariat zum Zweck der Markteinführung 1 durchschnittlich CHF 0.12 zugelassen. Bei einer »s damaligen mittleren Transaktionsbetrags einer B-Statistiken von rund CHF 57 ergab dies ein pro-
W 2017/4, 562 Rz 30 ff., Ergänzung V PAY.
für Debit- und Kreditkarten, Gutachten im Auftrag des Ossnvi5q/interchange-fees-von-debit-und-kreditkarten- ı auch Aktenstück VA act. 1.5.; CHARLES RIVERS fference Tests in der Schweiz — Eine Antwort auf den Jarf für Debit- und Kreditkarten», Gutachten erstellt für .7.2025), im Verfahren auch Aktenstück VA act. 1.5.
’ Costs of Processing Cash and Card Payments, 2015,
europaischen Regulierung von EY AND COPENHAGEN Interchange Fee Regulation — Study for the European conomics.com/publication/study-on-the-application-of-
BRALOVIC, (Fn 206), 4.
zentualer Wert von 0,21 % pro Trar trittsphase sei die ökonomische R Höhe entfallen. Eine dauerhafte Int und den Erkenntnissen im Maste kenntnisse in einer umfassenden U
e Es wurde berücksichtigt, dass in de mit einer DMIF von null funktioniert auf dem in der EVR festgelegten N und zu Mehreinnahmen der Issuer
e Mit Irland (Maximalsatz von 0,1 %)? aktionen unter EUR 20 und von 0,2 bis zu einem Maximalbetrag von E über vergleichbare Lösungen, wie {
213. Zusammenfassend hielt die WEKC CP-Transaktionen von maximal 0,12 % des CHF 0.30 für Transaktionen ab CHF 300 un und der aktuellen Marktumstände zur Verb scheinen und somit als effizient im Sinne vo
C.6.4.2 Rechtfertigung im vorliegenden |
214. Wie bereits zuvor erwähnt, treffen d vorliegend zu. Es bleibt daher zu klären, ot Art. 5 Abs. 2 KG aus Effizienzgründen gere gung hat die WEKO darauf hingewiesen, da: des Abschlusses einer EVR auf eine umfass change Fee fur domestische CP-Transaktic (mit einer maximalen DMIF von CHF 0.30 fi
215. Die zwischen Visa und dem Sekret
(1) Die Basisrate betragt maximal 0,2 %
(2) Für «Daily Spend»-Transaktionen be maximal 0,12 % des Transaktionswe mal CHF 0.36. Unter «Daily Spend: der Lebensmittelkauf (in Lebensmi Bezahlung öffentlicher Verkehrsmitte
247 Auf der Grundlage des Debitkarten-Transak (domestisches Gesamtvolumen gemäss SI welche auf die PostFinance Card entfallen chive.org/web/20220209120014/https://wwv
248 Statutory Instruments, S.l. No. 525 of 2020, (18.7.2025).
249 Die Spanische Nationalbank hält auf ihrer transactions made with individual cards are cards (up to a maximum of 7 cents) and at euro, the upper limits are 0.1 % and 0.2 % sionales/supervisadas/informacion-publica-« (18.7.2025). Diese Limiten sind in Art. 11 Zif de medidas urgentes para el crecimiento, la
saktion. Mit dem erfolgreichen Ende der Marktein- echtfertigung für eine Interchange Fee in dieser erchange Fee müsse aufgrund dieser Überlegung rcard-Verfahren — und vorbehältlich anderer Er- Intersuchung — deutlich unter diesem Wert liegen.
r Schweiz mit Maestro über viele Jahre ein System e. Die Einführung einer dauerhaften DMIF, selbst iveau, führe zu einer Mehrbelastung des Handels von jährlich rund CHF 40 Mio.?*7
48 und Spanien (Maximalsatz von 0,1 % für Trans- . % für Transaktionen über EUR 20, allerdings nur -UR 0.07)?® verfügen zwei europäische Staaten sie in der EVR mit Mastercard vorgesehen waren.
fest, dass die in der EVR vorgesehene DMIF für
Transaktionswerts und eine maximale DMIF von ter Berücksichtigung der getroffenen Erwägungen esserung des Gesamtsystems als notwendig er- n Art. 5 Abs. 2 KG zu qualifizieren sind.
Fall
iese Erwägungen der Mastercard-Verfügung auch ) die in der EVR mit Visa vereinbarte DMIF nach :chtfertigt werden kann. In der Mastercard-Verfü- 3s diese Frage umstritten ist. Sie hat aber aufgrund sende Klärung verzichtet, da die vereinbarte Inter- nen von maximal 0,12 % des Transaktionswerts ir Transaktionen ab CHF 300) angemessen war.
ariat vereinbarte Lösung sieht wie folgt aus:
des Transaktionswertes.
trägt die CP IF bei Transaktionen bis CHF 300 srtes und bei Transaktionen ab CHF 300 maxi- » fallen typische alltägliche Transaktionen wie ttelgeschaften, Bäckereien, Metzgereien), die |, die Begleichung von Stromrechnungen etc.
tionsvolumens für das Jahr 2020 von CHF 42 242 Mio. NB von CHF 55 461 Mio. abzüglich CHF 13 219 Mio., sind; vgl. Jahresbericht VEZ 2020, 32, «https://web.ar- v.vez-epay.ch/media/qxppI5j1/20210622-vez-jb-end-
Website fest: «The limits of the interchange fees for set at 0.2 % of the amount of the transaction for debit 0.3 % for credit cards. For payments not exceeding 20 , respectively», «www.bde.es/wbe/en/entidades-profe- f. 1 der «Ley 18/2014, de 15 de octubre, de aprobaciön competitividad y la eficiencia» festgeschrieben.
(3) Der jährliche Gesam
216. In der Ausgestaltur gen mit Mastercard ab. Der Gesamtdurchschnitt der CP Mastercard massgebliche H des Caps noch tiefer liegt).
dem Wert nach höhere CP |
217. Entscheidendes Ele lichen Definitionen der Car dungsbereich der CP IF in d gelten als CP-Transaktioner dortiger Zahlungen mittels nannte «mobile Zahlungen») zur Anwendung kommen wi ximale Basisrate von 0,2%, «
tdurchschnitt der CP IF darf 0,15 % nicht Ube
g weicht die EVR mit Visa zunächst einmal eı “wesentliche Unterschied besteht indes darir IF für Visa mit 0,15 % um drei Basispunkte h öchstwert von 0,12 % (wobei der jährliche Dt Es gilt daher zu klären, ob die in der EVR mi F trotzdem aus Effizienzgründen gerechtfertic
ment beim Vergleich der beiden Lösungen bil d-Present-Transaktion, was einen anderen,
er EVR mit Visa zur Folge hat. Gemäss Ziffer 1 «sämtliche Zahlungen vor Ort am Point of S mobiler Endgeräte wie Smartphones, Smart ». Dies führt dazu, dass für mobile Zahlunger e für Zahlungen mit der physischen Karte (d. sine maximale «Daily Spend»-Rate von 0,12 9
218. Aus dieser Grafik wird ersichtlich, migte Lösung (CP-Rate von 0,12 %) bei ein (diese zu einem Interchange Fee Satz von samtdurchschnitt von 0.15 % entspricht. Ef zusätzlich festgelegte Cap von CHF 0.30 b über CHF 300 den Gesamtdurchschnitt bei senkt. Die genaue Senkung hängt von der | beachten, dass die durchschnittliche Debitk CHF 40 und damit weit von CHF 300 entfer dass aufgrund des Caps der tatsächliche 0,1 % liegt (womit der Einfluss des Caps d der beiden Lösungen bei einem Anteil an m
219. Anlässlich der Genehmigung der | Anteil mobiler Transaktionen noch gering s sung der CnP-Rate bestehe, wenn der Ante betrage (der Anteil mobiler Zahlungen am schnittliche Interchange Fee 0,2 % und son der vorliegenden Untersuchung ausgewerte der Transaktionen mit mobilen Geräten am Transaktionen am POS rund verdoppelt hab konstant fortsetzen, so könnte der für die G Anteil mobiler Transaktionen am POS von 1 den — sehr wahrscheinlich aber vor 2028. | gewissen Unsicherheiten behaftet ist und n: Mastercard abweichen kann, da bei Masteı zur zunehmenden Nutzung mobiler Geräte Monitor 2025 bestätigt: «Im Präsenzgeschä tionen wieder auf dem ersten Platz, da seir diejenige des bisherigen Primus Debitkarte | zenduo folgt nach einem weiteren starken ; Diese Entwicklung wurde sowohl durch mob vermehrte mobile Zahlungen mit hinterlegt mobilen Zahlungen könnte laut Swiss Payr von «Digital only»-Kartenprodukten von Ne: geben wird, noch weiter verstärkt werden. ?®
220. Daraus folgt, dass die mit Visa in Zeitpunkt noch zu einer etwas höheren Ge aber mittel- bis langfristig die Lösung in der führt als die Lösung gemäss Mastercard-EV gehen ist, dass in einem Zeithorizont von 2 20-30 % erreichen wird. Bei einer Beurteilur
251 RPW 2024/4, 1311 Rz 202, Interchange Fe: 252 Die Wettbewerbsbehörden haben diverse A line (sowie weiterer Acquirer) und von Visa fassend, aber doch hinreichend, um diesen 253 SANDRO GRAF/NINA HEIM/MARCEL STADELMA bezahlt die Schweiz? Ausgabe 1/2025 — Er «www.zhaw.ch/storage/hochschule/medien/
254 Swiss Payment Monitor 2025 (Fn 253), 28 f
dass die mit Mastercard vereinbarte und geneh- em Anteil an mobilen Transaktionen von 18.75 % 0,28 %) am POS dem mit Visa vereinbarten Ge- fektiv ist dieser Wert noch etwas höher, weil der 2i Transaktionen mit einem Transaktionswert von den CP-Transaktionen in der Mastercard-Lösung <onkreten Transaktionsverteilung ab. Dabei ist zu artentransaktion gemäss Daten der SNB bei rund nt liegt. Würde hypothetisch davon ausgegangen, Gesamtdurchschnitt der Mastercard-Lösung bei sutlich überschätzt wird), so wäre die Aquivalenz obilen Transaktionen von 27,77 % erreicht.
=VR mit Mastercard erwog die WEKO, dass der si und im Jahr 2030 die Möglichkeit einer Anpas- il mobiler Transaktionen am POS mehr als 30 % POS müsste auf 50 % steigen, damit die durch- lit den Wert in der EU erreichen würde).?°' Die in ten Daten zeigen ein relativ schnelles Wachstum POS: Im Jahr 2024 dürfte sich der Anteil mobiler en. Würde sich dieses Wachstum gleichermassen leichwertigkeit der beiden Lösungen erforderliche 8,75-27,77 % bereits per Ende 2026 erreicht wer- =s handelt sich dabei um eine Prognose, die mit amentlich von den tatsächlichen Verhältnissen für card keine Daten erhoben wurden.?” Der Trend im Präsenzgeschäft wird auch im Swiss Payment ft liegt Bargeld gemessen an der Anzahl Transak- 1e Nutzung weniger stark zurückgegangen ist als ‘nicht-mobile Nutzung). Knapp hinter diesem Spit- Zuwachs das mobile Bezahlen (breite Definition). iles Bezahlen im eigentlichen Sinn als auch durch er Debitkarte begünstigt».?°° Das Wachstum der nent Monitor durch die zunehmende Verbreitung
Ybanken, bei denen gar keine Plastikkarte ausge- A
der EVR vereinbarten Raten zwar zum heutigen samtbelastung im Präsenzgeschäft führen, dass EVR mit Visa zu einer tieferen Gesamtbelastung R, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszu- -3 Jahren der Anteil mobiler Zahlungen am POS 1g der Visa-EVR uber die gesamte Zeit bis zu ihrer
2s für Debitkarten von Mastercard.
uswertungen auf der Grundlage der Daten von World- durchgeführt. Die Datenbasis ist zwar nicht marktum- grundsätzlichen Trend zu belegen.
NN/TOBIAS TRÜTSCH, Swiss Payment Monitor 2025, Wie hebung November 2024, Zusammenfassung auf S. Il,
.
ersten Kündigungsmöglichkeit im Jahr 2034 tercard-Lösung zu qualifizieren. Zudem hat stabil bleibt - unabhängig von der Entwicklu
221. Der Vollstandigkeit halber kann dar fristigen Sicherstellung des Level Playing Fi Anpassungsmechanismen vorgesehen sind über die Möglichkeit, eine mit Visa vereinba (was im konkreten Fall allerdings auch die Definition bedingen würde). Für den Fall, da Gebrauch macht, hat sich das Sekretariat in sung der CnP-Rate vorbehalten, sollten die betragen.*°> Umgekehrt sieht Ziffer 9 der E Gesamtdurchschnitts der CP IF beantragen vor dem 1. November 2028 mehr als 50 % :
C.6.4.3 Zwischenergebnis
222. Unter Berücksichtigung der aktuelle Debitkarten in der gemäss EVR vorgeseher enz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt
C.6.4.4 Umsetzung in der EVR
223. Die EVR wurde mit dem Ziel einer geschlossen. Eine Kündigung der EVR ist sowohl Visa als auch die WEKO berechtigt von 6 Monaten zu künden (Ziff. 11 EVR).
224. Ab dem Jahr 2028 kann Visa eine definierte Marktumstände verändert haben men hat (Ziff. 9 EVR).
225. Darüber hinaus verpflichtet sich Vis erstatten (Ziff. 4 EVR), die DMIF transpareı Ausgestaltung der No-Surcharging-Rule na:
226. Schliesslich sieht Ziffer 8 der EVR ihren Acquirer-Kunden Best Practices zu er werden, jedem Händler nur die bei ihm | Interchange Fees zu belasten (Eins-zu-eins somit unzulässig, die auf einen Händler entf einem anderen Händler aufzuerlegen (Umve gen der CP-Interchange Fee Eins-zu-eins : Händler zu gelten, welche sich mit dem Acq
227. Um eine rasche Umsetzung der E\ Implementierung, selbst wenn die Rechtskr ger Beschwerden von Dritten noch nicht ein
255 RPW 2024/4, 1085 f., Anregung 4 Bst. b, Cı
ist sie somit als mindestens gleichwertig zur Mas- sie den Vorteil, dass die Belastung des Handels ng mobiler Zahlungen am POS.
auf hingewiesen werden, dass zur mittel- bis lang- eld zwischen Visa und Mastercard in beiden EVR . So verfügt Mastercard gemäss Ziffer 7 der EVR rte, dem Satz nach höhere CP IF zu übernehmen > Übernahme der damit einhergehenden CP IF- ss Mastercard von diesem Anpassungsrecht nicht den CnP-Anregungen für Mastercard eine Anpas- mobilen Zahlungen im Jahr 2030 mehr als 30 % VR mit Visa vor, dass Visa eine Anpassung des kann, wenn der Anteil mobiler Zahlungen bereits aller Debitkartenzahlungen am POS ausmacht.
n Marktumstande kann eine dauerhafte DMIF für 1en Höhe aus Gründen der wirtschaftlichen Effizi- werden.
angfristigen Lösung für die DMIF von Debitkarten erst ab dem Jahr 2034 möglich. Ab dann sind , die EVR unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Anpassung der EVR beantragen, sofern sich vor- und Mastercard nicht die Visa-Lösung übernom-
a, jährlich über die Einhaltung der EVR Bericht zu wt im Internet zu publizieren (Ziff. 6 EVR) und zur sh europäischem Standard (Ziff. 7 EVR).
als neue Massnahme vor, dass Visa gegenüber
lassen hat, wonach die Acquirer dazu angehalten aufgrund seiner Transaktionen anfallenden CP- -Weiterbelastung der CP-Interchange Fee). Es ist allenden CP-Interchange Fee ganz oder teilweise rteilungsverbot). Dementsprechend sind Senkun- an die Händler weiterzugeben. Dies hat auch für uirer auf eine «Blended Rate» geeinigt haben.
/R sicherzustellen, verpflichtet sich Visa zu deren aft der Genehmigungsverfügung aufgrund allfälli- getreten sein sollte (Ziff. 10 EVR).
ıP-Anregungen Mastercard.
C.6.5 Ergebnis
228. Eine dauerhafte DMIF für Debitkarter preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG zwisc Acquirern als Lizenznehmerinnen. Diese At schen den Issuern und den Acquirern aus festgesetzt wird, der vom Acquirer an den | Abrede auch indirekt als Festsetzung eines die DMIF einen Sockelbetrag der MSC dars Dienstleistungen verlangt. Die WEKO geht umstände davon aus, dass eine Rechtfertigt dann vorliegt, wenn die in der EVR vereinba
C.7__ Unzulässige Verhaltenswei: Unternehmens
229. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Mark Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltens fall zu prüfen ist, ob eine Verhaltensweise r nachteiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG
230. Die vorliegende Untersuchung wurde gen Art. 7 KG eröffnet. Je nach Marktabgren den Stellung befinden. So erscheint es ¢ REKO/WEF nicht ausgeschlossen, aus Sicl ches eine bestimmte Bedeutung erreicht, ei zen.?°’ In der Vergangenheit wurde im Sinne internationaler 4-Parteien-Systeme abgegre 2022 gemessen an der Anzahl Karten über rund 30 %.?°® Dies könnte grundsätzlich a marktbeherrschende Stellung verfügt, allerc anteile gewinnen können. Um die Marktstell tuellen Marktanteile anhand weiterer Kriterie tionen untersucht und weitere Elemente w potenzielle Konkurrenz, aber auch die Stellt
231. Sollte eine marktbeherrschende Stell change Fees mutmasslich den Tatbestand messener Preise oder sonstiger unangeme:
232. Da vorliegend mit Visa eine EVR abg Fees auf einem gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ge Beurteilung des Sachverhalts unter dem As|
Swisscom ADSL Il; BGE 139 I 72 E. 10.1.2 dung.
257 Vgl. REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/
258 TOBIAS TRÜTSCH/JOHANNES HUBER/NEMANJA erhobenen Daten aufzeigen, dass dieser M:
259 Vgl. etwa RPW 2012/4, 793 Rz 249 und 80:
1 im CP-Geschäft bildet eine Fest- und Mindest- ;hen Visa als Lizenzgeberin und den Issuern und rede wirkt sich einerseits direkt als Festpreis zwi- , Indem für jede Transaktion der genaue Betrag ssuer zu bezahlen ist. Andererseits wirkt sich die Mindestpreises auf dem Acquiring-Markt aus, da stellt, die der Acquirer von den Händlern für seine aber unter Berücksichtigung der aktuellen Markt- Ing aus Effizienzgründen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG irte Höhe der DMIF eingehalten wird.
se eines marktbeherrschenden
rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung tgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In veisen exemplarisch aufgezählt, wobei im Einzel- iach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Be- darstellt.2°6
auch wegen eines mutmasslichen Verstosses ge- zung könnte sich Visa in einer marktbeherrschen- sntsprechend der Rechtsprechung der früheren it des Handels für jedes Debitkartenprodukt, wel- nen eigenen sachlich relevanten Markt abzugren- > einer Arbeitshypothese ein Markt für Debitkarten nzt. Auf diesem Markt verfügte Mastercard im Jahr einen Marktanteil von rund 51,6 % und Visa von Is Indiz gewertet werden, dass Visa über keine lings hat Visa in der Zwischenzeit weitere Markt- ung abschliessend zu beurteilen, müssten die ak- :n wie Transaktionsvolumen und Anzahl Transak- ie die aktuelle (namentlich von Mastercard) und ing der Marktgegenseite beurteilt werden.?°°
ung bejaht werden, so könnten überhöhte Inter- von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG (Erzwingung unange- ssener Geschäftsbedingungen) erfüllen.
eschlossen wurde, um die Höhe der Interchange rechtfertigtem Niveau festzusetzen, kann auf eine pekt von Art. 7 KG verzichtet werden.
|, Hallenstadion; BGE 146 Il 217 E. 4.2, Preispolitik , Publigroupe; BGE 129 Il 497 E. 6.5.1, Buchpreisbin-
3, 560 ff. E. 7.5.1.
.BRALOVIC, (Fn 206), 4, wobei die in der Untersuchung arktanteil weiter gewachsen ist.
C.8 Massnahmen
233. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von un: auf Art. 30 Abs. 1 KG (vgl. Rz 234 ff.) al
schliesst die gleichzeitige Anordnung von M
C.8.1 Genehmigung der EVR
C.8.1.1 Inhalt der EVR
234. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität des
235. Anstelle der (einseitigen) Anordnung gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Inhalt der EVR ist nach Art. 29 Abs. 1 KG di Wettbewerbsbeschrankung. Ihr Ziel und Zwe ten für die Zukunft zu beseitigen und eine Eine einvernehmliche Streitbeilegung für ein geschlossen, da über den Sanktionsanspruc unzulässige Verhalten, welches bis zum Abs bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung der Anc der Zeitpunkt der Beendigung der unzuläss ratives Verhalten der Parteien bei der Sankt
236. Im vorliegenden Fall hat das Sekretari: sen (vgl. oben Rz 90). Diese lautet wie folgt
«A. Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche Re übereinstimmenden Interesse der Bet chen, zu verkürzen und — unter Vorbeh kommission (WEKO) - zu einem förml
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäs und die rechtliche Würdigung soweit v Begründungsdichte und -tiefe der Verf ohne einvernehmliche Regelung teilw: sichtigt, die Begründung hauptsächlic behörden zu Interchange Fees für Zaı
251 Vgl. WEKO vom 6.12.2021, Rz 773, Belags
Erwägungen in BGE 139 | 72), Publigroug E. 7.4.5.3, Publigroupe sowie RPW 2007/2 scher Werbegesellschaften VSW über die b vgl. auch CARLA BEURET, Die einvernel Diss. 2016, 63 f.
2 WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- zulässigen Wettbewerbsbeschränkungen gestützt s auch pekuniäre Verwaltungssanktionen nach Sanktionierbarkeit bestimmter Verhaltensweisen assnahmen nicht aus. ?
schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen
den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestal- lismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Wettbewerbsverstosses abhängig sind. ?®'
von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- WEKO eine EVR gemäss Art. 29 KG genehmigen. > Art und Weise der Beseitigung der unzulässigen >ck besteht darin, das wettbewerbswidrige Verhal- kartellrechtskonforme Alternative auszuarbeiten. in der Vergangenheit liegendes Verhalten ist aus- ;h des Staates nicht verhandelt werden kann. Das chluss der EVR praktiziert wird, unterliegt deshalb Irohung direkter Sanktionen, wobei die Dauer und igen Wettbewerbsbeschränkung bzw. ein koope- ionsbemessung zu berücksichtigen sind.7°2
at am 8. April 2025 eine EVR mit Visa abgeschlos-
sgelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im eiligten, das Verfahren 22-0523 zu vereinfa- alt der Genehmigung durch die Wettbewerbs- ichen Abschluss zu bringen.
s lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen ‚ie möglich reduziert. Entsprechend kann die igung der WEKO gegenüber einer Verfügung sise reduziert werden. Das Sekretariat beab- h auf die bisherige Praxis der Wettbewerbs- ılkarten abzustützen und sich namentlich an
sb. E. 4.3 und 4.4, Implenia.
werke Bern; RPW 2015/2, 185 f. Rz 160, KKDMIF II. 4/2010 vom 29.6.2012 E. 6.2, 7.2 ff. (nicht publizierte e; BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 7.4.2 und , 190 Rz 315, Richtlinien des Verbandes Schweizeri- (ommissionierung von Berufsvermittlern (Publigroupe); imliche Regelung im schweizerischen Kartellrecht, der Genehmigungsverfügung der WE: Fees für Debitkarten von Mastercarc change Fees als Preisabreden im Sin zweiter Hand im Sinne von Art 5 Abs sofern sie gewisse Bedingungen einh nicht überschreiten — aus Gründen der 2 KG gerechtfertigt werden können. D. richtet, welche in einem vertikalen Ve steht die Beurteilung unter Art. 5 Abs.
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegend! Vorbehalt der Genehmigung durch di aller Gegenstand der Untersuchung 2 gen gegenüber Visa einvernehmlich u,
d) Das Sekretariat verzichtet darauf, de Visa zu beantragen, sofern die in Frag
e) Sollte diese einvernehmliche Regelur wird die Untersuchung im ordentlicher
f) Selbst wenn der Abschluss der vorlie von Visa keine Anerkennung der Sact digung der Wettbewerbsbehörden dar Genehmigung dieser EVR durch die V Visa die Ergreifung von Rechtsmitteln
g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens Visa.
B. Vereinbarungen
1. Visa verpflichtet sich, die domestischen Card-Present-Transaktionen (CP IF) für folgt festzusetzen:
a. Die Basisrate beträgt maximal 0,
b. Für Transaktionen, die dem «Pr als «Daily Spend»-Transaktioneı IF bei Transaktionen bis CHF 30 bei Transaktionen ab CHF 300 Spend» fallen typische alltägliche (in Lebensmittelgeschäften, Bäc cher Verkehrsmittel und die Begl
2. Visa verpflichtet sich sicherzustellen, da (Verhältnis zwischen gesamthaftem Trar gesamthaft bezahlten CP IF) den Wert ı
3. Als Card-Present-Transaktionen im Sin lungen vor Ort am Point of Sale (POS, Endgeräte wie Smartphones, Smartwatc
4. Visa verpflichtet sich, dem Sekretariat j IF gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 fasst — basierend auf allen von Visa in ( processed) sowie auf allen Visa für die reported) — für jedes Debitprodukt (V Pa aktionen, das Transaktionsvolumen sov
KO vom 6. Mai 2024 betreffend Interchange ' zu orientieren. Gemäss Praxis sind Inter- ne von Art. 5 Abs. 3 und als Preisbindungen . 4 KG zu qualifizieren, welche allerdings — alten und namentlich ein bestimmtes Niveau "wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. a sich das vorliegende Verfahren gegen Visa rhältnis zu den Issuern und Acquirern steht, 4 KG im Zentrum.
an einvernehmlichen Regelung werden (unter e WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung 2-0523 bildenden Wettbewerbsbeschränkun- nd abschliessend geregelt.
r WEKO die Auferlegung einer Sanktion für ie stehende Gesamtlösung zustande kommt.
1g von der WEKO nicht genehmigt werden, | Verfahren zu Ende geführt.
genden einvernehmlichen Regelung seitens verhaltsdarstellung und der rechtlichen Wür- stellt, hält Visa fest, dass sich im Falle einer /EKO und dem Verzicht auf eine Sanktion für erübrigt.
gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von
(Schweizer) Debitkarten Interchange Fees für ihre Debitprodukte V Pay und Visa Debit wie
2 % des Transaktionswertes.
ogramm für alltägliche Ausgaben» (PAB; auch 1 bezeichnet) zugewiesen sind, beträgt die CP 0 maximal 0,12 % des Transaktionswertes und maximal CHF 0.36 (PAB-Rate). Unter «Daily Transaktionen wie der Kauf von Lebensmitteln kereien, Metzgereien), die Bezahlung öffentli- eichung von Stromrechnungen.
ss der jährliche Gesamtdurchschnitt der CP IF ısaktionsvolumen mit Debitkarten von Visa und on 0,15 % nicht überschreitet.
ne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Zah- ), inklusive dortiger Zahlungen mittels mobiler shes etc. (sogenannte «mobile Zahlungen»).
ährlich per 1. April über die Einhaltung der CP Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung um- Jer Schweiz verarbeiteten Transaktionen (Visa Schweiz gemeldeten Transaktionen (Member y und Visa Debit) namentlich die Anzahl Trans- vie das Gesamtvolumen an Interchange Fees, das mit Card-Present-Transaktionen in aufgeschlüsselt nach Transaktionen zur
5. Überschreitet der Gesamtdurchschnitt a festgelegten Wert, so hat Visa gleichzeit Massnahmen zu informieren, mit denen der unter den Wert gemäss Ziffer 2 ge nahme weiterer Transaktionskategorien stehenden Massnahmen sind durch Vise der Berichterstattung umzusetzen. Im F die Verspätung auf Gründe zurückzuführ Visa liegen.
6. Visa verpflichtet sich, die aktuellen CP II
7. Visa verpflichtet sich, bei einer Verwen europäischem Standard zu verwenden, werden, Zuschläge für die Verwendung | schläge bleiben hingegen uneingeschrä
8. Visa verpflichtet sich, gegenüber ihren wonach die Acquirer dazu angehalten w seiner Transaktionen anfallenden CP IF CP IF). Es ist somit unzulässig, die aui teilweise einem anderen Händler aufz chend sind Senkungen der CP IF Eins-zı in den Best Practices klar, dass dies auc auf eine «Blended Rate» geeinigt haber
9. Die Vereinbarung gilt unbefristet. Visa der Rahmenbedingungen oder der Maı 2028 eine Anpassung des Gesamtdurch Als wesentliche Änderung im Sinne die Anteil mobiler Zahlungen gemäss Defir 2028 mehr als 50 % aller Debitkartenzah möglichkeit entfällt, wenn Mastercard vo EVR Gebrauch macht und die Visa-EVF
10. Visa verpflichtet sich zur Implementieru Einflussbereich von Visa liegen) innerha ren Genehmigung, dies selbst wenn die den Genehmigungsentscheid der WEKC Im Falle einer Verspätung ist nachzuwe zuführen ist, die ausserhalb des Einfluss Sekretariat bei einer Festsetzung der CF Art. 49a KG beantragen, sollte sich im F rens gegen Visa ergeben, dass die EVR hätten festgesetzt oder verboten werder
11. Visa und die WEKO sind berechtigt, die E sechs Monaten frühestens per 1. Janua. mäss gekündigt, verlängert sie sich jewe ren zwei Jahren.
237. Die dargestellte EVR umschreibt die um sich künftig kartellrechtskonform zu vert Die unzulässige Wettbewerbsbeschränkunc Effizienzgründen gerechtfertigt, und für die b über die Rechtslage geschaffen.
ı Sinne dieser Vereinbarung generiert wurde, Basisrate und Transaktionen zur PAB-Rate.
er CP IF innerhalb eines Jahres den in Ziffer 2 ig mit ihrer jährlichen Berichterstattung über die der Gesamtdurchschnitt im folgenden Jahr wie- ‚senkt werden soll (beispielsweise durch Auf- in das PAB). Die im Einflussbereich von Visa a innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt alle einer Verspätung ist nachzuweisen, dass en ist, die ausserhalb des Einflussbereichs von
= auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
dung der No-Surcharging-Rule, diese gemäss das heisst, den Händlern darf zwar untersagt von Debitprodukten von Visa zu verlangen, Ab- nkt zulässig.
Acquirer-Kunden Best Practices zu erlassen, erden, jedem Händler nur die bei ihm aufgrund zu belasten (Eins-zu-eins-Weiterbelastung der F einen Händler entfallenden CP IF ganz oder uerlegen (Umverteilungsverbot). Dementspre- J-eins an die Handler weiterzugeben. Visa stellt h fur Handler gilt, welche sich mit dem Acquirer .
kann jedoch bei wesentlichen Veränderungen ktverhältnisse erstmals ab dem 1. November schnitts der CP IF gemäss Ziffer 2 beantragen. ser Bestimmung gilt unter anderem, wenn der ition in Ziffer 3 bereits vor dem 1. November lungen am POS ausmacht. Diese Anpassungs- n ihrem Anpassungsrecht gemäss Mastercard- übernimmt.
ng der vorliegenden EVR (Handlungen, die im Ib einer Frist von maximal drei Monaten ab de- EVR aufgrund allfälliger Beschwerden gegen ) nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sollte. isen, dass die Verspätung auf Gründe zurück- sbereichs von Visa liegen. Umgekehrt wird das IF gemäss dieser EVR keine Sanktion gemäss rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfah- unzulässig war und die CP IF von Visa anders ı müssen.
=VR unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von r 2034 zu kündigen. Wird die EVR nicht fristge- ils stillschweigend um eine Periode von weite-
Verpflichtungen, welche Visa eingegangenen ist, ialten, hinreichend bestimmt, vollständig und klar. | wird aufgrund der getroffenen Vereinbarung aus eteiligten Unternehmen wird hinreichende Klarheit
238. Es ist darauf hinzuweisen, dass Verstö EVR nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 K¢ werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sict auf eine entsprechende - lediglich deklarate im Dispositiv verzichtet werden kann. ?6°
C.8.1.2 Stellungnahmen der Beteiligten :
C.8.1.2.1 Grundsätzliches
239. In den Stellungnahmen von Mastercar dene Elemente der EVR beanstandet - teil gend soll auf die wichtigsten Vorbringen ein: sierungen anzubringen. Der Vollständigkeit eine ihr zur Genehmigung unterbreitete EVF aber nicht abändern kann (jedenfalls nicht z
C.8.1.2.2 Anwendbarkeit auf Firmenkar
240. Mastercard beantragt in ihrer Stellunc rem, klarzustellen, dass die in der EVR vorge gelten. Mastercard führt aus, dass Visa für festgelegt habe, die ein Mehrfaches der CP Visa-EVR würden die Firmendebitkarten nic EVR, welche in Ziffer 5d eine Anpassungsir frage nach Firmendebitkarten vorsieht. Esm dass die CP IF-Sätze auch für Firmendebitk
241. Diese Interpretation der Visa-EVR du tercard-EVR nicht nachvollziehbar: Der rele tatis mutandis der Ziffer 1 der Mastercard-E
«Mastercard verpflichtet sich, die dc Fees fur Card-Present-Transaktione tercard (CP IF) innert drei Monaten tr festzusetzen, dass [...]»?%
«Visa verpflichtet sich, die domestisc Card-Present-Transaktionen (CP IF) folgt festzusetzen: [...]»
242. Die Visa-EVR umfasst somit gemäss Debitprodukten V Pay und Visa Debit ausge um Konsumenten- oder Firmendebitkarten I
263 Vgl. BVGer, B-2157/2006 vom 3.10.2007 E. 9.6.2005, RPW 2005/3, 555 E. 6.2.6, Telekı
264 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 131), Art. 29 265 U act. 1.168. 266 RPW 2024/4, 1314, Dispositiv-Ziffer 1, Inter
sse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende > mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt 1 ohne Weiteres aus dem Gesetz selbst, weshalb jrische und nicht konstitutive — Sanktionsdrohung
zum Inhalt der EVR
d, dem VEZ und SwissDebitPay werden verschie- weise aus sehr konträren Perspektiven. Nachfol- Jegangen werden, namentlich, um gewisse Präzi- halber ist allerdings festzuhalten, dass die WEKO x entweder «telquel» genehmigen oder ablehnen, u Ungunsten des Unternehmens). ?*
fen
jnahme zum Antrag des Sekretariats unter ande- ssehenen CP IF-Sätze auch für Firmendebitkarten -Firmendebitkarten per 1. Juli 2023 CP IF-Sätze IF-Sätze von Mastercard betragen würden. In der ‚ht adressiert, dies im Gegensatz zur Mastercard- öglichkeit für die CP IF in Abhängigkeit der Nach- üsse daher in Ziffer 1 der EVR klargestellt werden, arten gelten. ?6°
rch Mastercard ist vor dem Hintergrund der Mas- vante Teil in Ziffer 1 der Visa-EVR entspricht mu- VR, wie folgende Gegenüberstellung aufzeigt:
mestischen (Schweizer) Debitkarten Interchange n für ihre Debitprodukte Maestro und Debit Mas- rach dem Genehmigungsentscheid der WEKO so
hen (Schweizer) Debitkarten Interchange Fees fur fur ihre Debitprodukte V Pay und Visa Debit wie
Ziffer 1 samtliche CP-Transaktionen, die mit den fuhrt werden, unabhangig davon, ob es sich dabei vandelt. Eine Anpassung ist nicht erforderlich.
4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique; REKO/WEF vom irs Multipay.
N 91 ff. m. w. H.
change Fees für Debitkarten von Mastercard.
243. Der Vollständigkeit halber sei angeme einer Meldung im Widerspruchsverfahren an (vgl. Rz 48) durch Visa — anders als von Ma
C.8.1.2.3 Kategorie «Daily Spend»
244. Mastercard beantragt, in Ziffer 1.b. ak zum «Programm für alltägliche Ausgaben» « die Definition von «alltäglichen Ausgaben» s zu entscheiden, was darunterfalle und was ı Linie die Grossverteiler und Grosskunden w nen Händler wie Coiffeure, Parking-Anbiete|
245. Der VEZ stellt in seiner Stellungnahme Kategorie «Daily Spend», namentlich wie d auch bei CnP-Transaktionen ein Satz von 0
246. Die Klassifizierung in die Kategorie «CL Handlerkategorie. Die aktuell erfassten Har bliziert und präsentieren sich wie folgt:7°°
«[Everyday Spend] [iJncludes Merch 4111-Local and Suburban Commu MCC 4112—Passenger Railways; N Services (Not Elsewhere Classified Sanitary; MCC 5311-Department Si kets; MCC 5422-Freezer and Locke Clothing and Accessories Stores; M( 5631—Women’s Accessory and Spe Wear Stores; MCC 5651-Family Cl parel Stores; MCC 5661-Shoe St Stores; MCC 5699-Miscellaneous / ture, Home Furnishings, and Equipr cellaneous Home Furnishing Spec Stores; MCC 5732-Electronics Stor zations; MCC 9311-Tax Payments;
247. Die Kategorisierung knüpft somit nicht daran, zu welcher Händlerkategorie er geh sich aus Ziffer 5 der EVR ergibt. Demnach s in das Programm für alltägliche Ausgaben at Wert von 0,15 % überschreiten. Die in der E‘ dieses Durchschnittswerts ab und nicht auf lerkategorien, welche als «Everyday Spend gen stets auch ein arbiträres Element in der
248. Gemäss Ziffer 3 der EVR kommt dert tion der CP-Transaktionen im vorliegenden POS zur Anwendung. Demgegenüber ist di suchung auf CnP-Transaktionen nicht anw genannten Händlerkategorien angehört.
267 U act. 1.58 und 1.163.
interchange/july-2023/switzerland-interchan
rkt, dass die von Visa geplanten, und im Rahmen igekündigten höheren CP IF für Firmendebitkarten stercard insinuiert — nicht umgesetzt wurden. 267
yschliessend zu definieren, welche Transaktionen Jehören. In der Begründung führt Mastercard aus, ei völlig unklar und überlasse es im Ergebnis Visa licht. Die tiefere CP IF bevorzuge zudem in erster ie Coop, Migros, SBB und benachteilige die klei- r oder Apotheken und Drogerien.
: zum Antrags des Sekretariats diverse Fragen zur iese konkret definiert sei und ob dieser Kategorie ‚12 % zur Anwendung gelange.
aily Spend» bzw. «Everyday Spend» erfolgt nach dlerkategorien sind auf der Website von Visa pu-
ant Category Code (MCC) 4011-Railroads; MCC ter Passenger Transportation, Including Ferries; ACC 4131-Bus Lines; MCC 4789-Transportation ); MCC 4900-Utilities-Electric, Gas, Water, and ores; MCC 5411-Grocery Stores and Supermar- r Meat Provisioners; MCC 5611-Men’s and Boys’ °C 5621-Women’s Ready-To-Wear Stores; MCC cialty Shops; MCC 5641-Children’s and Infants’ thing Stores; MCC 5655-Sports and Riding Ap- res; MCC 5691-Men’s and Women’s Clothing \pparel and Accessory Shops; MCC 5712-Furni- nent Stores, Except Appliances; MCC 5719-Mis- ialty Stores; MCC 5722-Household Appliance ss; MCC 8398-Charitable Social Service Organi- MCC 9402-Postal Services—Government Only»
an der Grosse eines Handlers an, sondern einzig
Ort. Diese Liste ist auch nicht abschliessend, wie ind weitere Handler- oder Transaktionskategorien ıfzunehmen, sollte die durchschnittliche CP IF den VR vorgesehene Regelung zielt auf die Einhaltung die hoheitliche Bestimmung der einzelnen Händ- » zu qualifizieren sind, zumal solchen Zuweisun- 1 Grauzonen zukommt.
efere Satz von 0,12 % — entsprechend der Defini- Verfahren — auch für alle mobilen Zahlungen am > EVR entsprechend dem Gegenstand der Unter- endbar, selbst wenn ein Händler einer der oben
ge-fees-jul-23.pdf) (18.07.2025).
C.8.1.2.4 Höhe des CP-Satzes
(i) Stellungnahmen
249. Mastercard macht in ihrer Stellungnal höher sein als der von Mastercard. Weiter : aktionen ab CHF 300 auf CHF 0.30 zu setzei Gesamtdurchschnitt der CP IF von Visa den Zur Begründung bringt Mastercard vor, die / card. Der vorgesehene Gesamtdurchschnitt her als der für Mastercard massgebliche H6« würde erst im Jahr 2028 ausgeglichen, aller am POS bis dann in konstantem Wachstur mobilen Zahlungen am POS sei im Antrag : nächst eine tiefe CP IF gewährt werden sol hung, damit der Wettbewerbsnachteil von I chen werden können. Schliesslich verfange EVR gemäss Ziffer 7 der Mastercard-EVR mangelhaft, diskriminierend, intransparent tL eine Übernahme nicht im Interesse des Wei
250. Der VEZ macht in seiner Stellungnahn früheren Eingaben des VEZ - auf der Gr «Schaden aus der Festsetzung von Intercha Rechtfertigung der Interchange Fees «als E fraglich, da die Innovationstätigkeit nicht prir zurückzuführen sei. Die Interchange Fee se von Bedeutung, als eine hohe Interchange F führung von Kartenprodukten mit neuen Fur
251. Das Sekretariat habe es unterlassen, onen zu untersuchen und auch die Kosten d tigen. Falls die Issuer für ihre Kosten entsc tatsächlich angefallenen Kosten. Generell si es neben der Kontaktlos-Funktion und der C gegeben habe, die eine Interchange Fee ge
252. SwissDebitPay bringt in ihrer Stellung mus zur Erreichung einer effizienten Preisst Effizienzvorteilen für das Gesamtsystem. C dukte erheblich höher seien als diejenigen seien die Karteninhabergebuhren nicht anc zurückgegangen. In der ökonomischen Lite gemessenen Höhe der Interchange Fee mit SwissDebitPay habe in Zusammenarbeit mi wie dem Konsumentenforum die Universität Studie zur effizienten Höhe der DMIF für Det komme unter Berücksichtigung aktueller mı ökonomischen Literatur und der Europäisch Ergebnis, dass die effiziente Interchange Fe
269 U act. 1.168. 270 U act. 1.166.
271 U act. 1.169.
ime geltend, der CP IF-Satz von Visa dürfe nicht sei in Ziffer 1.b. der Cap von CHF 0.36 für Trans- 1 und in Ziffer 2 sei festzuhalten, dass der jährliche jenigen von Mastercard nicht überschreiten dürfe. \usgestaltung der Visa EVR diskriminiere Master- der CP IF von 0,15 % liege drei Basispunkte hö- chstwert von 0,12 %. Der Nachteil von Mastercard dings nur, wenn sich der Anteil mobiler Zahlungen n verdoppelt habe. Die künftige Entwicklung der llerdings «völlig unbelegt». Zudem hatte Visa zu- len, mit der Möglichkeit einer schrittweisen Erhö- Nastercard der letzten zwei Jahre hatte ausgegli- > das Argument nicht, dass Mastercard die Visa- übernehmen könne. Die Visa EVR sei ungenau, ind systematisch falsch aufgesetzt. Zudem könne tbewerbs zwischen den Card Schemes sein. ?6°
1e zum Antrag geltend, dass die CP IF - entgegen undlage des Gutachtens von Swiss Economics nge Fees» bei null angesetzt werden müsste. Eine -ntgelt für die Innovationstätigkeit der Issuer» sei när auf die Issuer, sondern auf die Card Schemes i «im Zusammenhang mit Innovation nur insoweit ee den Issuern Anreize für eine (rasche) Marktein- ıktionen» setze.
die eigentlichen Kosten der Branche für Innovati- er Händler für solche Innovationen zu berücksich- hädigt werden sollten, dann nur in der Höhe der elle sich die Frage, welche weiteren Innovationen ‚nP-Funktion im Kartenzahlungsmarkt sonst noch rechtfertigt hätten. ?7°
nahme vor, dass Interchange Fees ein Mechanis- ruktur seien. Die DMIF für Debitprodukte führe zu )bwohl die Kosten für die neuen Debitkartenpro- für die Vorgängerprodukte Maestro und V Pay, jestiegen, sondern bei zahlreichen Issuern sogar ‘atur sei anerkannt, dass die Bestimmung der an- tels Merchant Indifference Test zu erfolgen habe. t dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv so- ‚St. Gallen mit einer umfassenden ökonomischen jitprodukte im CP-Umfeld beauftragt. Diese Studie athodischer Erkenntnisse und gemäss den in der 1en Kommission präferierten Spezifikationen zum e für Debitkartenzahlungen bei 0,268 % liege.?”'
(ii) Würdigung
253. Diese Stellungnahmen legen keine : Satzes nahe als die, die im Rahmen der ol gung aus Effizienzgründen vorgenommen u
e Die Vorbringen des VEZ hinsichtlich tatsachlichen (Innovations-)Kosten d Festlegung von Interchange Fees at für die erste EVR im Bereich der Kı jedoch in der zweiten Untersuchunt Merchant Indifference Tests ersetzt ( und in der ökonomischen Literatur b tenbasierten Ansatzes geführt.?’? D Schweizer Debitkartenmarkt lassen change Fee von null zwar funktionie gerungen eingeführt oder ohne Inter gekommen wären (beispielsweise di Innovationen haben zu einem erheb ner weiteren Verbreitung der Nutzur unerheblich, ob solche Innovationen sen werden. Sie werden auf dem M: chende Anreize verfügen, was vom absehbar ist, welche zukünftigen Inı sen werden, ist dem Wesen von Innc fahrungen dürften bei der Entwicklu Einnahmen der Issuer über die Inter
e SwissDebitPay vertritt die Auffassun chend dem Ergebnis des Merchant | len bei 0,268 % liegen müsste. Zu d menen Erwagungen verwiesen werc Debitkartenmarkt gezeigt haben, das tioniert (Stichwort Maestro) und nur leistung der Innovationsanreize für « kann darauf hingewiesen werden, d das durch den VEZ eingereichte G welchem argumentiert wird, eine Fes MIT sei nicht mehr zeitgemäss.?’* D MIT nicht um einen unumstrittenen I auch ökonomische Gutachten nicht z gebnis führen, sondern wie die rech pretationen und Wertungen abhangi
e Mastercard rügt nicht die absolute t die relative Höhe im Vergleich zu c Mastercard beschränkt sich allerding ellen Nachteile der eigenen EVR, ot
272 So auch in dem vom VEZ beigezogene: U. act. 1.162, Beilage 120, 5 und 68 f.
273 Sowie auch in dem vom VEZ beigezogene Beilage 120, 67 f.
274 U. act. 1.162, Beilage 120, 32 ff. und 52 ff.
andere Beurteilung der Festsetzung des CP IF- yen vorgenommenen Erwägungen zur Rechtferti- jurde:
einer Festlegung der CP IF auf der Grundlage der er Issuer nehmen den kostenbasierten Ansatz zur if, welcher in der Praxis der WEKO die Grundlage editkarten bildete (vgl. Rz 187 ff.). Dieser wurde y aufgegeben und durch eine Festlegung mittels vgl. Rz 190 ff.). Diese Entwicklung ist international reit abstutzt und hat zum Verschwinden des kos- ie Entwicklungen in der Vergangenheit auf dem deutlich werden, dass ein System mit einer Inter- rt, Innovationen wie Contactless aber mit Verzö- change Fee mutmasslich gar nicht auf den Markt e neue CnP-fahige Debitkartengeneration). Beide lichen Wachstum des Debitkartenmarktes und ei- 1g von Debitkarten geführt (vgl. Rz 206 ff.). Es ist in erster Linie von den Card Schemes angestos- arkt nur umgesetzt, wenn die Issuer Uber entspre- VEZ selbst anerkannt wird.?”°? Dass nicht bereits novationen den Debitkartenmarkt noch beeinflus- ‚vationen inhärent. Aufgrund der vergangenen Er- ng und Umsetzung dieser Innovationen aber die change Fees eine wesentliche Rolle spielen.
g, dass die CP IF deutlich höher, nämlich entspre- ndifference Tests («MIT») der Universität St. Gal- jesem Vorbringen kann auf die bereits vorgenom- Jen, wonach die Erfahrungen auf dem Schweizer s dieser grundsätzlich ohne Interchange Fee funk- eine vergleichsweise geringe CP IF zur Gewähr- Jie Issuer erforderlich ist (vgl. Rz 211 ff.). Ferner ass diesem Gutachten der Universität St. Gallen utachten von Swisseconomics entgegensteht, in stsetzung der Interchange Fee auf Grundlage des amit soll illustriert werden, dass es sich bei dem 3enchmark zur Festlegung der CP IF handelt und u einem einzigen wissenschaftlich «richtigen» Er- tliche Beurteilung eines Sachverhaltes von Inter- J sind.
löhe der in der EVR vorgesehen CP IF, sondern ler in der Mastercard-EVR zugelassenen CP IF. ys auf die Darstellung der vergangenen und aktu- ine deren Vorteile zu berücksichtigen. So hat der
ı Gutachten von Swisseconomics festgehalten; vgl.
ın Gutachten von Swisseconomics, vgl. U. act. 1.162, rasche Abschluss der EVR es Maste gen Zeitpunkt noch stärker verbreite ist jedoch, dass die Lösung von Me POS von rund 20-30 % zu einem hÄ POS führt als die Lösung mit Visa. S: im Jahr 2028 erreicht sein (vgl. Rz 2 punkt (1. November 2030), für den Satzes von Mastercard und eine allfé der Umstand, dass Mastercard die i integralen Übernahme der Visa-EVR tercard die eigene EVR insgesamt al Mastercard, die Visa-EVR sei weger intransparent, ist schliesslich festzu stimmt und Öffentlich einsehbar sinc Mastercard-EVR. Zusammenfassen: gleichwertige Lösungen darstellen. N zu übernehmen, falls Mastercard die
C.8.1.2.5 Diverses
254. Mastercard rügt, Ziffer 9 der EVR sei t weshalb die 50 %-Schwelle nur basierend Grundlage aller Debitzahlungen berechnet‘ rechnung die Anzahl Transaktionen oder da
255. Ziffer 9 der EVR räumt Visa die Mög Rahmenbedingungen oder der Marktverhäl der CP IF zu beantragen. Dies bedeutet, da Folge hat. Insofern ist es unerheblich, dass festlegt. Vielmehr werden die Wettbewerbsl derung einen Antrag stellen — diesen nach pt der dann vorherrschenden Rahmenbedingu
256. Als ein Beispiel für eine wesentliche \ ein starkes Wachstum mobiler Zahlungen. angesetzt. Aufgrund des unterschiedlichen card-EVR hat der Anteil mobiler Zahlungen samtdurchschnitt der erhobenen Interchanc auf die Verteilung der Debitkartentransaktior abzustellen, nicht aber andere Debittransak trägt der Anteil mobiler Transaktionen 50 % ı für Mastercard einen Gesamtdurchschnitt d bedeuten, während der Gesamtdurchschnit Differenz würde eine Überprüfung der Vise dem Wert der Transaktion berechnet wird,
gekräftiger als die Anzahl Transaktionen.
257. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt EVR vergleichbar ist mit dem von Ziffer 4 de 4.a.ii. als möglicher Auslöser eines Antrags Herausgeber von Debitkarten» genannt, oh unproblematisch, da die Behörde den Anpa rücksichtigung der geltenden Rahmenbedin«
rcard ermöglicht, eine CP IF für das zum damali- te Produkt Maestro zu erhalten. Viel gewichtiger istercard ab einem Anteil mobiler Zahlungen am heren Gesamtdurchschnitt der Transaktionen am elbst bei einer konservativen Prognose dürfte dies 19), folglich mindestens zwei Jahre vor dem Zeit- sich das Sekretariat eine Überprüfung des CnP- illige Senkung vorbehalten hat. Im Übrigen deutet n Ziffer 7 ihrer EVR vorgesehene Möglichkeit der nicht wahrnehmen möchte, darauf hin, dass Mas- s vorteilhafter erachtet. Zu der Argumentation von der Kategorie «Everyday Spend» für den Handel halten, dass die Händlerkategorien eindeutig be- 1. Sie ist damit nicht weniger transparent als die 1 kann festgehalten werden, dass die beiden EVR Nastercard steht es wie erwähnt frei, die Visa-EVR se tatsächlich als vorteilhafter erachten sollte.
inklar und unpräzise. Es sei nicht nachvollziehbar, auf den Debitkartenzahlungen und nicht auf der werden soll. Zudem sei nicht klar, ob bei der Be- s Transaktionsvolumen massgeblich sein soll.
lichkeit ein, bei wesentlichen Veränderungen der tnisse eine Anpassung des Gesamtdurchschnitts ss Ziffer 9 keine direkte Anpassung der CP IF zur sich die EVR nicht klar auf einen Referenzpunkt Jehörden - sollte Visa im Falle einer solchen An- lichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung ngen und Marktverhältnisse überprüfen.
Veränderung der Marktverhältnisse nennt Ziffer 9 Die Schwelle dafür ist mit 50 % allerdings hoch Anwendungsbereichs der Visa- und der Master- am POS einen erheblichen Einfluss auf den Ge- je Fees am Verkaufspunkt. Daher ist es sinnvoll, en mit physischen und virtuell hinterlegten Karten tionen (z. B. Uber TWINT) zu berücksichtigen. Be- Jer Debitkartentransaktionen am POS, würde dies ar Interchange Fees am Verkaufspunkt von 0,2 % t von Visa bei 0,15 % liegen würde. Eine solche -EVR rechtfertigen. Da die Interchange Fee auf ist das Transaktionsvolumen in der Regel aussa-
‚dass der Detaillierungsgrad von Ziffer 9 der Visa- r Mastercard-EVR. So wird beispielsweise in Ziffer ; auf Anpassung der Anstieg der «Kosten für die ne dass dies weiter präzisiert wird. Auch dies ist ssungsantrag pflichtgemäss prüfen und unter Be- Jungen und Marktverhaltnisse entscheiden würde.
C.8.1.2.6 Ergebnis
258. Nach Würdigung der Stellungnahmen nis, dass die EVR mit Visa zu genehmigen i
C.8.2 Sanktionierung
nach Art. 5 Abs. 3 und/oder 4 KG beteiligt is einer Sanktion belastet.
260. Die von Visa seit dem Auslaufen des change Fees für CP-Transaktionen entspre einbart wurden und der Durchschnitt lag im gesamt unter dem vereinbarten Gesamt Verfügung wurde aufgezeigt, dass die vere chen Effizienz gerechtfertigt werden könner wendet werden. Für die bisher angewendete sich Visa allerdings noch bis zum 31. Oktol eine Anpassung der CP-Definition nicht vor onierung kommt somit vorliegend nicht in Be
261. Mastercard bringt in ihrer Stellungnahr erlaubt, was Bundesverwaltungsgericht und ten, nämlich die faktische Freistellung vom CP IF. Damit umgehe die Visa-EVR das G: das Widerspruchsverfahren und dessen Ab\
262. Dies trifft nicht zu. Kommt die WEKO ; ein Verhalten nicht unzulässig war oder ger nierung, unabhängig davon, ob zu Beginn d ten erhoben und/oder seine provisorische | abgelehnt wurde. Die Konsequenz des Vor fahrensdauer wird nicht dadurch in Frage ge ein Verhalten als nicht sanktionierbar qualif dass sich weder das Bundesverwaltungsge Interchange Fees von Visa geäussert habe Grundsatz bestätigt, dass ein Sanktionsau: vorsorglicher Massnahmen im Widerspruch ausschlussregelung steht.2”° Das Bundesc und festgehalten, dass die Argumente der B dergutzumachenden Nachteils nicht stichhe kartellrechtlichen Zulässigkeit des Verhalter
C.9 Entzug der aufschiebenden
263. Gemäss Ar. 55 Abs. 1 VwVG kommt Verfügung aufschiebende Wirkung zu. Sow genstand hat, kann der Beschwerde die aı
25 U. act. 1.168.
276 BVGer, B-5972/2023 vom 28.4.2024 E. 5, In Massnahmen (auch in RPW 2024/4, 1383 fi
bitkarten (RPW-Publikation geplant), in den
aller Beteiligten kommt die WEKO zu dem Ergeb- st.
:rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede st oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit
Safe Harbour angewendeten domestischen Inter- chen den Raten, welche in der EVR mit Visa ver- CP-Geschäft nach herkömmlicher Definition ins- durchschnitt von 0,15 %. In der vorliegenden inbarten CP-Raten aus Gründen der wirtschaftli- 1, wenn sie auch auf mobile Transaktionen ange- : höhere CnP-Rate bei mobilen Zahlungen bewegt oer 2025 im Rahmen des Safe Harbors, weshalb diesem Zeitpunkt stattfinden musste. Eine Sankti- stracht.
ne vor, mit der EVR werde nachtraglich genau das Bundesgericht als nicht stichhaltig bezeichnet hat- Sanktionsrisiko für die unilaterale Einführung der esetz und die gerichtlichen Entscheide und führe veisung durch zwei Instanzen ad absurdum.?’>
am Ende einer Untersuchung zum Ergebnis, dass echtfertigt werden kann, so erfolgt keine Sanktio- er Untersuchung Widerspruch gegen das Verhal- Senehmigung mittels vorsorglicher Massnahmen liegens eines Sanktionsrisikos während der Ver- stellt - oder ad absurdum geführt —, dass am Ende ziert wird. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, richt noch das Bundesgericht zur Zulässigkeit der n. Das Bundesverwaltungsgericht hat einzig den sschluss für die Dauer der Untersuchung mittels zu der in Art. 49a KG vorgesehenen Sanktions- lericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt eschwerdeführerinnen zugunsten eines nicht wie- tig seien, womit jedoch keinerlei Beurteilung der is von Visa verbunden ist.?77
Wirkung
einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende eit die Verfügung keine Geldleistungen zum Ge- ıfschiebende Wirkung entzogen werden (Art. 55
terchange Fees für Debitkarten von Visa — Vorsorgliche .), In den Akten unter U act. 11.14.
2, Vorsorgliche Massnahme; Interchange Fees für De- Akten unter U act. III.14.
Abs. 2 VwVG). Die verfügende Behörde mu die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Vi für die gegenteilige Lösung angeführt werd: Beurteilungsspielraum zu. Im Übrigen darf kung nur dann entziehen, wenn sie hierfür U
264. Die rasche Umsetzung der vorliegend: senen Höhe limitiert, was zu einer Rechtfer: liegt sowohl im Interesse des wirksamen We Im vorliegenden Fall wird das Interesse de zung zusätzlich dadurch unterstrichen, dass verpflichtet hat, selbst wenn diese aufgrur gungsentscheid der WEKO nicht in formelle
265. Es besteht nach dem Gesagten ein Vollstreckbarkeit der vorliegenden Verfügun schwerde gegen die vorliegende Verfügung
D Kosten
266. Die Gebührenpflicht, die Höhe der Ver tet sich nach Art. 53a KG sowie der Gebühr
267. Die Wettbewerbsbehörden erheben n: gungen über die Untersuchung von W tig, wer ein Verwaltungsverfahren verursact
268. Im Untersuchungsverfahren nach Art Partei, wenn sie an einer oder an mehrere: teiligt war oder wenn sie sich unterzieht.?® Wettbewerbsabrede qualifiziert, welche nur gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gelten kann. Visa h Eine Gebührenpflicht ist daher zu bejahen.
269. Die Höhe der Verfahrenskosten bes Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von lich nach der Dringlichkeit des Geschäfts unc Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kor (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Die aufgewendet: den. Aufgeschlüsselt auf die Stundensätze '
— 0,5 Stunden zu CHF 130.-, ergeben — 2,66 Stunden zu CHF 170.-, ergebe — 400 Stunden zu CHF 200.-, ergeber
278 Vgl. BGE 110 V 40, 45 E.5.b; REKO/W! RPW 2004/1,125 f. Rz 80, Flughafen Züric Rz 30 ff., ETA SA Fabriques d'Ebauches.
279 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
2820 BGE 128 II 247 E. 6.1, BKW FMB Energie /
ss in diesem Zusammenhang prüfen, ob Gründe, arfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die 2n können. Dabei steht der Behörde ein gewisser die verfügende Behörde die aufschiebende Wir- berzeugende Gründe geltend machen kann. ?7®
an Verfügung, welche die DMIF in einer angemes- igung der Abrede gemäss Art. 5 Abs. 2 KG führt, ttbewerbs als auch im privaten Interesse von Visa. r Verfügungsadressatin an einer raschen Umset- sie sich in Ziffer 10 zur Implementierung der EVR id allfalliger Beschwerden gegen den Genehmi- Rechtskraft erwachsen sollte.
überwiegendes Interesse an der unverzuglichen g. Die aufschiebende Wirkung einer allfalligen Be- ist aus diesen Gründen zu entziehen.
fahrenskosten und die Verlegung der Kosten rich- enverordnung KG2”.
ach Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG Gebühren für Verfü- ettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln .V. m. Art. 2 Abs. 1 GebV-KG ist gebührenpflich- it hat.
.27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht für eine 1 unzulassigen Wettbewerbsbeschränkungen be- Im vorliegenden Verfahren wurde die DMIF als unter bestimmten Bedingungen als gerechtfertigt at sich zu diesem Zweck zu einer EVR verpflichtet.
timmt sich nach Art. 4 f. GebV-KG. Nach Art. 4 CHF 100.- bis 400.-. Dieser richtet sich nament- 1 der Funktionsstufe des ausfuhrenden Personals. ierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen > Zeit beträgt vorliegend insgesamt 906,66 Stun- von CHF 130.- bis 350.-:
d CHF 65.- nd CHF 452.-
EF, 21.1.2004, RPW 2004/1, 200, Flughafen Zürich Parking AG, Wettbewerbskommission — Valet Parking; h AG (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 602 f.
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
1G; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.
— 460,5 Stunden zu CHF 270.-, ergeb
23 Stunden zu CHF 290.-, ergebenc
20 Stunden zu CHF 350.-, ergebenc
270. Demnach belaufen sich die Gebühren welche bis zum Erlass der Verfügung noch nen Kosten hinzugerechnet werden. Hinzuz rung 22-0514 aufgelaufenen Aufwands von
271. Die Verfahrenskosten in der Höhe vor
E Ergebnis
272. Die WEKO kommt gestützt auf die vor
273. Die DMIF für CP-Transaktionen mit D dest- und Festpreise gemäss Art. 5 Abs. 4 k ern und Acquirern als Lizenznehmerinnen. L preis zwischen den Issuern und den Acauii Abrede auch indirekt als Festsetzung eine (siehe Rz 173). Die Vermutung der Wettbe\ rede über Mindest- und Festpreise gemäss ‚ wiegende Abrede zu qualifizieren, zumal ke aufgrund der Marktanteile von Visa und der schwerwiegend sein, was aber letztlich offen von Art. 5 Abs. 1 KG ist somit gegeben. Die Abs. 2 KG gerechtfertigt werden, wenn ihr EVR mit Visa für CP-Transaktionen zwei Sé feren Satz von 0,12 % vom Transaktionsb« CHF 0.36 ab einem Transaktionsbetrag von jahrliche Gesamtdurchschnitt der DMIF den
274. Die mit Visa getroffene EVR ist nicht ic fen wurde. Allerdings durften beide zu einer EVR erlaubt im Gesamtdurchschnitt einen | Transaktionen mit mobilen Endgeraten am \ den höheren Satz für CnP-Transaktionen vc hat gezeigt, dass die Zahl der Transaktioneı
281 Der totale Aufwand betrug CHF 53 800.50,
end CHF 124 335.- 1 CHF 6 670.- 1 CHF 7 000.-
auf CHF 218 522.-. Vorbehalten bleiben Kosten, anfallen. Diese werden zu den bisher aufgelaufe- urechnen ist weiter die Hälfte des in der Vorabklä- CHF 26 900.-2®'
| total CHF 245 422.- werden Visa auferlegt.
stehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
ebitkarten von Visa bildet eine Abrede über Min- .G zwischen Visa als Lizenzgeberin und den Issu- )iese Abrede führt einerseits direkt zu einem Fest- rern (siehe Rz 169 f.). Andererseits wirkt sich die 2s Mindestpreises auf dem Acquiring-Markt aus nerbsbeseitigung kann widerlegt werden. Als Ab- Art. 5 Abs. 4 KG ist die DMIF als qualitativ schwer- >in Bagatellfall vorliegt. Vielmehr dürfte die DMIF “hohen Umsätze mit Debitkarten auch quantitativ gelassen werden kann. Die Erheblichkeit im Sinne > DMIF kann aus Effizienzgründen gemäss Art. 5 2 Höhe limitiert wird. Zu diesem Zweck sieht die tze vor: einen Basissatz von 0,2 % und einen tie- trag, verbunden mit einer maximalen DMIF von CHF 300 für alltägliche Ausgaben. Dabei darf der Wert von 0,15 % nicht überschreiten.
Jentisch mit derjenigen, die mit Mastercard getrof- n vergleichbaren Resultat führen: Die vorliegende eicht höheren Satz, dafür werden auch sämtliche /erkaufspunkt erfasst, welche bei Mastercard über yn 0,28 % abgewickelt werden. Die Untersuchung 1 mit mobilen Endgeräten klar zunimmt.
wovon die andere Hälfte Mastercard zu tragen hatte.
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs 1 KG):
1. Die von Visa mit dem Sekretariat der \ liche Regelung vom 8. April 2025 mit ı
1. Visa verpflichtet sich, die domes Fees für Card-Present-Transaktio Visa Debit wie folgt festzusetzen:
a. Die Basisrate betragt maxi
b. Für Transaktionen, die « (PAB; auch als «Daily Sr sind, betragt die CP IF be des Transaktionswertes u CHF 0.36 (PAB-Rate). Ur Transaktionen wie der Kai ten, Backereien, Metzgere und die Begleichung von S
2. Visa verpflichtet sich sicherzustell CP IF (Verhältnis zwischen gesan von Visa und gesamthaft bezahlteı tet.
3. Als Card-Present-Transaktionen ii Zahlungen vor Ort am Point of Sé mobiler Endgeräte wie Smartpho Zahlungen»).
4. Visa verpflichtet sich, dem Sekrete CP IF gemäss vorstehenden Ziffe stattung umfasst — basierend aut Transaktionen (Visa processed) sı Transaktionen (Member reported) namentlich die Anzahl Transaktio samtvolumen an Interchange Fees dieser Vereinbarung generiert wur sisrate und Transaktionen zur PAI
5. Überschreitet der Gesamtdurchsc Ziffer 2 festgelegten Wert, so hat stattung über die Massnahmen zu im folgenden Jahr wieder unter d (beispielsweise durch Aufnahme Die im Einflussbereich von Visa s halb von drei Monaten ab dem Z Falle einer Verspätung ist nachzı rückzuführen ist, die ausserhalb d
6. Visa verpflichtet sich, die aktueller
7. Visa verpflichtet sich, bei einer Ve mass europäischem Standard zu \ untersagt werden, Zuschläge fur | zu verlangen, Abschläge bleiben fF
'henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
Nettbewerbskommission vereinbarte einvernehm- vachfolgendem Wortlaut wird genehmigt:
tischen (Schweizer) Debitkarten Interchange nen (CP IF) für ihre Debitprodukte V Pay und
mal 0,2 % des Transaktionswertes.
Jem «Programm fur alltagliche Ausgaben» jend»-Transaktionen bezeichnet) zugewiesen | Transaktionen bis CHF 300 maximal 0,12 % nd bei Transaktionen ab CHF 300 maximal iter «Daily Spend» fallen typische alltägliche ıf von Lebensmitteln (in Lebensmittelgeschäf- ien), die Bezahlung öffentlicher Verkehrsmittel tromrechnungen.
en, dass der jährliche Gesamtdurchschnitt der ıthaftem Transaktionsvolumen mit Debitkarten 7 CP IF) den Wert von 0,15 % nicht überschrei-
n Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche le (POS), inklusive dortiger Zahlungen mittels nes, Smartwatches etc. (sogenannte «mobile
iat jährlich per 1. April über die Einhaltung der rn 1 und 2 Bericht zu erstatten. Die Berichter- allen von Visa in der Schweiz verarbeiteten wie auf allen Visa für die Schweiz gemeldeten - für jedes Debitprodukt (V Pay und Visa Debit) nen, das Transaktionsvolumen sowie das Ge- , das mit Card-Present-Transaktionen im Sinne Je, aufgeschlüsselt nach Transaktionen zur Ba- 3-Rate.
hnitt der CP IF innerhalb eines Jahres den in Visa gleichzeitig mit ihrer jährlichen Berichter- informieren, mit denen der Gesamtdurchschnitt en Wert gemäss Ziffer 2 gesenkt werden soll weiterer Transaktionskategorien in das PAB). tehenden Massnahmen sind durch Visa inner- sitpunkt der Berichterstattung umzusetzen. Im weisen, dass die Verspätung auf Gründe zu- 2s Einflussbereichs von Visa liegen.
ı CP IF auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
rwendung der No-Surcharging-Rule, diese ge- ‚erwenden, das heisst, den Händlern darf zwar die Verwendung von Debitprodukten von Visa ingegen uneingeschränkt zulässig.
8. Visa verpflichtet sich, gegenüber i sen, wonach die Acquirer dazu anc aufgrund seiner Transaktionen anı terbelastung der CP IF). Es ist sor den CP IF ganz oder teilweise eir lungsverbot). Dementsprechend s Händler weiterzugeben. Visa stell Händler gilt, welche sich mit dem. ben.
9. Die Vereinbarung gilt unbefristet. \ gen der Rahmenbedingungen ode vember 2028 eine Anpassung des 2 beantragen. Als wesentliche Än anderem, wenn der Anteil mobiler vor dem 1. November 2028 mehr ausmacht. Diese Anpassungsmög passungsrecht gemäss Masterca übernimmt.
10. Visa verpflichtet sich zur Impleme die im Einflussbereich von Visa lie: naten ab deren Genehmigung, die schwerden gegen den Genehmi Rechtskraft erwachsen sollte. Im | die Verspätung auf Gründe zurüc reichs von Visa liegen. Umgekehrt CP IF gemäss dieser EVR keine S sich im Rahmen eines ordentliche dass die EVR unzulässig war una oder verboten werden müssen.
11. Visa und die WEKO sind berechtic frist von sechs Monaten frühesten: nicht fristgemäss gekündigt, verlä Periode von weiteren zwei Jahren.
2. Im Übrigen wird die Untersuchung ein
3. Visa werden nach Art. 53a KG Verfahı legt.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Wirkung entzogen.
Die Verfügung ist zu eröffnen:
— Visa Europe Ltd., Head Office, 1 SI vertreten durch Dr. Richard Stäube Homburger AG, Prime Tower, Harc
— Mastercard Europe, Waterloo (B), : 8001 Zürich und Mastercard Europ B-1410 Waterloo, Belgien vertreten durch Dr. Marcel Meinhar Lenz & Staehelin, Brandschenkestı
hren Acquirer-Kunden Best Practices zu erlas- jehalten werden, jedem Händler nur die bei ihm allenden CP IF zu belasten (Eins-zu-eins-Wei- nit unzulässig, die auf einen Händler entfallen- ıem anderen Händler aufzuerlegen (Umvertei- ind Senkungen der CP IF Eins-zu-eins an die ‘in den Best Practices klar, dass dies auch für Acquirer auf eine «Blended Rate» geeinigt ha-
/isa kann jedoch bei wesentlichen Veränderun- r der Marktverhältnisse erstmals ab dem 1. No- -Gesamtdurchschnitts der CP IF gemäss Ziffer derung im Sinne dieser Bestimmung gilt unter Zahlungen gemäss Definition in Ziffer 3 bereits als 50 % aller Debitkartenzahlungen am POS lichkeit entfällt, wenn Mastercard von ihrem An- rd-EVR Gebrauch macht und die Visa-EVR
ntierung der vorliegenden EVR (Handlungen, gen) innerhalb einer Frist von maximal drei Mo- s selbst wenn die EVR aufgrund allfälliger Be- gungsentscheid der WEKO nicht in formelle alle einer Verspätung ist nachzuweisen, dass kzuführen ist, die ausserhalb des Einflussbe- wird das Sekretariat bei einer Festsetzung der anktion gemäss Art. 49a KG beantragen, sollte n Rechtsmittelverfahrens gegen Visa ergeben, | die CP IF von Visa anders hätten festgesetzt
jt, die EVR unter Einhaltung einer Kündigungs- per 1. Januar 2034 zu kündigen. Wird die EVR ngert sie sich jeweils stillschweigend um eine
gestellt. ‘enskosten in der Höhe von CHF 245 422.- aufer-
Ziffer 1 dieser Verfügung wird die aufschiebende
yeldon Square, London W2 6TT, /ereinigtes Königkreich
r und Allegra Arnold,
istrasse 201, 8005 Zürich
7weigniederlassung Zürich, Löwenstrasse 25, e SA, Chaussée de Tervuren 198A,
dt und Sinem Suslu, asse 24, 8027 Zürich
- SwissDebitPay, c/o Kellerhals Carr vertreten durch Dr. Daniel Emch ur Kellerhals Carrard Bern KIG, Effing
Die Verfügung geht in Kopie an:
vertreten durch Dr. Monique Sturny Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 1
— Verband Elektronischer Zahlungsve führer, Steinfels-Areal, Heinrichstre
Wettbewerbskommission
Dr. Laura Melusine Baudenbacher Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
ard Zürich KIG, Rämistrasse 5, 8024 Zürich id Stefanie Karlen, erstrasse 1, 3001 Bern
f
23, Postfach, 8034 Zurich
arkehr (VEZ), Herr Severin Pflüger, Geschafts- sse 267, Postfach, 8021 Zürich
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende