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BSV Bundesamt für Sozialversicherung

OFAS Office fediral des assurances sociales

UFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

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AHV: Zur neuen Amtshilfe der AHV gegenüber den Steuerbehörden 1 AHV: Zur intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV 3

IV: Invaliditäts- und Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ab 1995 6

FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1.1.1995 7 FZ: Änderungen bei kantonalen Familienzulagen 16

Kurzchronik 22 Personelles 22 Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 24

MIM AHV: Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 31. August 1994 i. Sa. F. AG 25 AHV: Beiträge auf Haushaltszulagen Urteil des EVG vom 29. Juni 1993 i. Sa. Gemeinde Z. 27 AHV: Rentenanspruch nach Beitragsüberweisung Urteil des EVG vom 4. November 1993 i. Sa. B. P. 31 IV: Versicherungsmässige Voraussetzungen Urteil des EVG vom 2. April 1994 i. Sa. M. B. 36 IV: Besitzstandsgarantie bei Zusammenfallen von Taggeld der Unfallversicherung und IV-Rente Urteil des EVG vom 18. Juli 1994 i. Sa. P. K. 43 EL: Verzicht auf Alimente Urteil des EVG vom 8. Juli 1994 i. Sa. V. W. 47

AHI-Praxis 1/1995 - Januar 1995 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31,3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 80 Ren6 Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—

AHV

Zur neuen Amtshilfe der AHV gegenüber den Steuerbehörden

Bisher galt die Schweigepflicht der AHV auch gegenüber den Steuerbehör- den. Aufgrund der neuen Steuergesetzgebung des Bundes wurde für die AHV die Pflicht zur Amtshilfe eingeführt und damit die Schweigepflicht für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteu- er (d.h. ab dem 1.1.1995), einschliesslich der dem Inkrafttreten vorange- henden Berechnungsperiode (d.h. 1993 / 94), aufgehoben. Die entsprechen- den Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 39 Abs. 3 und Art. 75 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie in Art. 112 Abs. 1 und Art. 203 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), welcher einen neuen Art.

50 Abs. Ibis AHVG einführte.

Bekanntlich wurden seit längerem Diskussionen über die Modalitäten dieser Amtshilfe geführt. Während von den Durchführungsorganen der AHV von Anfang an eine restriktive Lösung angestrebt wurde, plädierten die Steuerbehörden für eine möglichst umfassende, uneingeschränkte Aus- kunftspflicht der AHV. Überlagert wurden die Interessen der Direktbetrof- fenen von juristischen Argumenten über Grundsätze des Datenschutzes und die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992. Nach zahlreichen Gesprächen wurde schliesslich entschieden, dem Bundesrat zumindest vorläufig keine Verordnungsänderung zu bean- tragen. Dies einerseits in der Erkenntnis, dass die gesetzlichen Regelungen an sich ausreichen und eine Verordnungsbestimmung nicht zwingend erfor- derlich ist, und andererseits aufgrund der übereinstimmenden Meinung der Bundesbehörden, dass in der Praxis kaum Schwierigkeiten mit der neuen Amtshilfe entstehen werden. Falls tatsächlich erforderlich, würde eine Ver- ordnungsbestimmung mit Vorteil erst erlassen, nachdem praktische Erfah- rungen gesammelt werden konnten.

Um den Ausgleichskassen einige Anhaltspunkte aus unserer Sicht zu geben, halten wir immerhin folgendes fest. Wir verweisen auch auf Rz

4096 f. der neuen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben-

den und Nichterwerbstätigen sowie Rz 11 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht.

Auskünfte sind aufgrund allgemeiner Grundsätze des Datenschutzes bloss im Einzelfall und auf Gesuch hin zu erteilen. Dies muss auch für Daten AHI-Praxis 1/1995 1

der AHV gelten. Offensichtlich war es weder die Absicht des Gesetzgebers, die AHV zum Ersatz für die Steuerpflichtigen bzw. ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu machen, noch sie mit der Sammlung von Daten anstel- le und zum Zwecke der Steuern zu beauftragen. Der Bundesrat hat diese Erfordernisse denn auch auf den 1. Januar 1995 ausdrücklich in den bereits bestehenden Art. 209bis AHVV aufgenommen.

Wie in Art. 50 Abs. lbis AHVG erwähnt, setzt der Datenaustausch ein Gesuch der Steuerbehörden voraus. Daraus folgt im besonderen, dass ein unbegründeter Datenaustausch nicht zulässig wäre. Ob die Begründung summarisch oder ausführlich zu sein hat, hängt von der Art des Gesuches ab. Da die Verwendung der Daten im Falle der Steuerbehörden normaler- weise 'offensichtlich ist, wird dem Erfordernis in den meisten Fällen Rech- nung getragen, es sei denn die Auskünfte dienten offensichtlich nicht der Veranlagung der direkten Steuern. Selbstverständlich gilt das Gebot des Datenschutzes auch für die Steuerbehörden: Aus dem Gesuch muss die Identifikation der Person, über welche Auskunft verlangt wird, eindeutig hervorgehen (idealerweise durch Verwendung der AHV-Nummer).

Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Daten für einen einmaligen 'Zweck bekanntgegeben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Daten einer einzigen Person oder einer Mehrzahl von Personen handelt. Klar ausgeschlossen ist jedoch ein On-line-Zugriff sowie der Transfer einer unbestimmten Zahl von Daten.

Von seiten der Steuerbehörden wurde im Verlaufe der Diskussionen immer wieder bildlich geltend gemacht, die bisherige Einbahnstrasse der Auskünfte würde nun zu einer Strasse mit Gegenverkehr. Wird dabei an die Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen gedacht, trifft diese Aussage sicher nicht zu. In diesem Bereich hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG die Steuerbehörden mit der Ermittlung der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse beauftragt, was zwangsläufig bedingt, dass diese Daten automatisch gemeldet werden. Wird allerdings an die Un- selbständigerwerbenden gedacht, stimmt das Bild: Ausgleichskassen und Steuerbehörden werden sich künftig unter den gleichen Bedingungen Amtshilfe zu leisten haben.

Die AHV hat kein Interesse daran, delinquierende Steuerpflichtige zu schützen und Informationen zu verheimlichen. In einzelnen Fällen dürfte ihr der Wegfall der Schweigepflicht sogar mehr als willkommen sein. Die Steuerbehörden haben ihrerseits mehrfach versichert, keine nicht unbe- dingt nötigen Informationen zu verlangen; sie sind sich auch bewusst, dass die Daten der AHV vielfach kaum für Steuerzwecke verwendet werden

2 AHI-Praxis 1/1995

können, weshalb generelle Anfragen wenig Sinn machen. Damit dürften die Voraussetzungen für eine konstruktive Zusammenarbeit gegeben sein.

Zur intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV

Allgemeines Art. 25 Abs. 4 AHVV erlaubt es, den Übergang vom ausserordentlichen zum ordentlichen Verfahren bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode zu verzögern, wenn das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre abweicht. Am 1. Januar 1995 trat eine modifizierte Fassung des Arti- kels in Kraft. Im Unterschied zum geltenden Recht findet der revidierte Art.

25 Abs. 4 AHVV nur noch Anwendung, wenn das erste Geschäftsjahr am

1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt (Bst. a) oder in einem unge- raden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Bst. b; vgl. Rz 1285 ff. WSN in der Fassung vom 1. Januar 1995 sowie deren Anhang 13 [grafische Darstellungen]). Die übergangsrechtliche Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV berei- tet seit jeher Mühe. Sehr gelegen — gerade auch im Hinblick auf die eben erwähnte Revision — kommen deshalb zwei neue Urteile des EVG, in denen es seine diesbezügliche Rechtsauffassung erläutert.

Rechtsprechungsgrundsätze zur übergangsrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV

Das höchste Sozialversicherungsgericht führt aus, der — zur Rechtsfolge (= Hinausschieben der [Wieder-]Anwendung des ordentlichen Beitragsfestset- zungsverfahrens um zwei Jahre in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 AHVV) von Art. 25 Abs. 4 neu (Verordnung vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Janu- ar 1988) oder alt (Verordnung vom 5. Apri11978, in Kraft ab 1. Januar 1979) AHVV führende — Tatbestand betreffe drei Beitragsjahre. Wenn sich diese für die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 4 neu oder alt AHVV entschei- denden drei Beitragsjahre über den Stichtag des Inkrafttretens der Neufas- sung (1. Januar 1988) hinaus erstreckten, so biete der intertemporalrechtli- che Grundsatz — anwendbar sind jene Bestimmungen, welche bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben — als solcher keine Lösung. Daher habe es die übergangsrechtliche Frage danach ent- schieden, auf welche Beitragsjahre die alte oder neue Fassung von Art. 25 AHI-Praxis 1/1995 3

Abs. 4 AHVV überwiegend Bezug nimmt (nicht veröffentlichte Urteile R. und H. vom 1. Juni 1994, H 299/93 und H 315/93, Erw. 4b).

Ablösung der bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV (Hinweise auf Urteile des EVG)

Demzufolge hat das EVG die auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene Fas- sung von Art. 25 Abs. 4 AHVV nicht auf die Fälle angewendet, in denen die Erwerbstätigkeit in den Jahren 1983 und .1985 aufgenommen worden war (vgl. unveröffentlichte Urteile S. vom 6. Dezember 1993, H 60/93, und M. vom 2. März 1992, H 237/90; nicht veröffentlichte Urteile R. und H. vom 1. Juni 1994, H 299/93 und H 315/93, Erw. 4b), wohl aber auf diejenigen mit Erwerbsaufnahme im Jahr 1987 (vgl. AHI 1994 S. 139; unveröffentlichtes Urteil W. vom 6. Dezember 1993, H 167/92).

Übergang zu der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV

In enger Anlehnung an die Erwägungen des EVG in dem in ZAK 1983 S.

239 abgedruckten Urteil besteht der rechtsfolgeerhebliche Tatbestand der

ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV darin, dass das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt bzw. in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalen- derjahr endet (1. Teil) und dass das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre abweicht (2. Teil). Beide Teile des Tatbestands müssen notwendiger- weise erfüllt sein, damit die Rechtsfolge — nämlich die Verzögerung des Übergangs zum ordentlichen Verfahren bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode — eintritt.

Infolge Fehlens von Übergangsbestimmungen wird die bis 31. Dezember

1994 geltende Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV mutatis mutandis in glei-

cher Weise abgelöst wie seinerzeit die bis 31. Dezember 1987 geltende; d.h. nach Massgabe der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrund- sätze. Entscheidend ist dabei letztlich die Situierung des ersten Geschäfts- jahres und der beiden darauffolgenden Jahre zum Stichtag 1. Januar 1995.

Beispiele:

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Grundlagenänderung am 1. Mai 1993; Geschäftsabschlüsse mit dem Kalenderjahr (31.12.1993,

31.12.1994 usw.). Das reine — auf 12 Monate umgerechnete — Erwerbsein-

4 AHI-Praxis 1/1995

kommen des ersten Geschäftsjahres vom 1.5.1993 bis 31.12.1993 weicht mehr als 25 Prozent vom Durchschnitt der Jahre 1994 und 1995 ab: — Der rechtsfolgeerhebliche Tatbestand verwirklicht sich schwergewichtig unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV («V 88»); nur .gerade das zweite der im Durch- schnitt massgebenden Vergleichsjahre, in casu 1995, liegt im zeitlichen Geltungsbereich der ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung («V 95»). Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Grundlagenänderung am 1. Mai 1993; Geschäftsabschlüsse mit dem Kalenderjahr ([erstmals] 31.12.1994, 31.12.1995 usw.). Das reine — auf 12 Monate umgerechnete — Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres vom 1.5.1993 bis 31.12.1994 weicht mehr als 25 Prozent vom Durchschnitt der Jahre 1995 und 1996 ab: — Der rechtsfolgeerhebliche Tatbestand erstreckt sich über den Stichtag des Inkrafttretens der Neufassung (1.1.1995; "V 95") hinaus. Nur dessen erster Teil — Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Verlauf eines ungeraden Kalenderjahres (1.5.1993) und Ende des ersten Geschäftsjahres in einem geraden Kalenderjahr (31.12.1994; vgl. Art. 25 Abs. 4 Bst. b neu AHVV) verwirklicht sich noch unter dem alten Recht («V 88»), die beiden Ver- gleichsjahre 1995/1996 fallen hingegen vollumfänglich in den zeitlichen Geltungsbereich der Neufassung («V 95»). Von den drei massgebenden Jahren, d.h. dem ersten Geschäftsjahr und den beiden folgenden Jahren, liegt bloss das erste im alten Recht («V 88»). Der Tatbestand erfüllt sich mithin schwergewichtig im neuen Recht, weshalb die ab 1. Januar 1995 geltende Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV («V 95») anwendbar ist.

Beispiel 1

Beispiel 2

1.Geschäftsjahr

1.derautolgendesJahr

2.daraufolgendesJahr

AHI-Praxis 1/1995 5

IV

Invaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; Erhöhung des massgebenden Durchschnittseinkommens

(Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung, WTG) Das bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer be- trägt ab 1. Januar 1995 bis auf weiteres 62 500 Franken im Jahr. Für weniger als 30 Jahre alte Versicherte ergeben sich folgende Teilbeträge:

Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von ... Altersjahren von ... Altersjahren 21 70 43 750.- 21 25 80 50 000.- 25 30 90 56 250.—

Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1994 zu bemessen ist; eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1995 oder später in Revision gezogen wird. Fälle, in denen aufgrund niedriger Einkommenswerte gemäss alter Regelung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt — unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Renten- ansprüche — für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte. Ebenso sind am 1. Januar 1995 bereits laufende Taggelder, die aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen wurden (Rz 2006 bzw. 2015 WTG) von Amtes wegen nur im Rahmen der ordentli- chen Überprüfungsintervalle von 2 Jahren (Rz 2012 der WTG) anzupassen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).

AHI-Praxis 1/1995

FZ

Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1995

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Jahre 1994 sind die Familienzulagenregelungen erneut in verschiede- nen Kantonen verbessert worden.

Im Kanton Luzern wurde eine Teilrevision und im Kanton Nidwalden eine Totalrevision vorgenommen. Ersterer Kanton regelt unter anderem den Anspruch für alleinerziehende Teilzeitbeschäftigte neu, letzterer setzt die Minimalarbeitsdauer für den vollen Anspruch der Alleinerzie- henden herab.

Im Kanton Luzern wurden die verschiedenen Zulagenansätze generell heraufgesetzt. Zudem ist die Zulagenhöhe nach Alter der Kinder gestaf- felt: Für Kinder zwischen dem vollendeten 12. bis zum vollendeten

16. Altersjahr wird eine höhere Zulage gewährt.

Im Kanton Nidwalden wird für Kinder ab dem vollendeten 16. Alters- jahr eine höhere Zulage ausgerichtet.

Eine Heraufsetzung der Kinderzulagen erfolgte in den Kantonen Aar- gau, Genf, Luzern, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Tessin, Uri, Zug.

Die Kantone Luzern, Neuenburg und Schaffhausen erhöhten die Aus- bildungszulagen, die Kantone Luzern und Uri auch die Geburtszulage.

In den Kantonen Freiburg und Zürich wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse heraufgesetzt; in den Kantonen Nidwalden und Obwalden wurde dieser gesenkt.

Die nachfolgenden Tabellen zeigen lediglich eine Übersicht über die Familienzulagen. Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestim- mungen über Familienzulagen.

Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Familienausgleichskassen.

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

AHI-Praxis 1/1995 7

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer Stand 1. Januar 1995

Beträge in Franken Tabelle 1 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber- zulagell zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allge- besonderel FAK in % der meine Lohnsumme ZH 150 16 20/25 - 1,5 BE 150/1803 16 20/25 - 1,5 LU 165/1953 225 16 18/25 80021 1,910 UR 170 - 16 18/25 800 . 2,0 SZ 160 - 16 18/2517 800 1,5 OW 170 - 16 25/25 - 1,8 NW 175/2003 - 16 18/25 - 1,7 GL 145 - 16 18/25 - 1,95 ZG 200/2502 - 16 20/25 - 1,610 FR 190/2102 250/2702 15 20/25 10007 2,5 SO 165 - 18 18/2512 600 1,5 BS 140 170 16 25/25 - 1,2 BL 140 17018 16 25/25 - 1,5 SH 160 200 16 18/2520 6608 1,710 AR 145 - 16 18/25 1,8 Al 140/1502 - 16 18/25 - 2,0 SG 150/1902 - 16 18/25 _ 1,810 GR 140 165 16 20/256 - 1,75 AG 150 - 16 20/25 - 1,7 TG 135 150 16 18/25 - 1,7 TI 181 _ 16 20/20 - 2,0 VD14 1305 ' 1755 16 20/256 13007,16 1,9 VS 200/2802 280/3602 16 20/25 13007, 19 —9 NE13 130/155 190/215 16 - 20/256 800 1,8 180/230 240/290 GE 135/1503 220 15 20/25 10007 1,5 JU 138/1624 186 16 25/25 7087 3,0 12015

8 AHI-Praxis 1/1995

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kin- der. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes wei- tere Kind. 3 BE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre. 4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. 5 Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 145 Franken pro Kind ausgerich- tet, sofern die Kinder in der Schweiz leben. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 175 Franken. 6 Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. 7 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet (GE: für Kinder unter 10 Jahren). 8 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt.

9 Keine kantonale Familienausgleichskasse.

10 Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende. 11 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine Ausbil- dungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 12 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind. 13 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 14 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten. Verschiedene, direkt informierte Kategorien von Arbeitgebern und Kassen haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse zu bezahlen: 180 Franken Ausbildungszulage und 1500 Franken Geburtszulage; siehe auch Fussnote 5). 15 Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von

120 Franken pro Monat ausgerichtet.

16 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind. 17 Arbeitnehmer haben für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich Anspruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr.

18 Für im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 140 Franken.

19 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um

50 Prozent erhöht.

20 In begründeten Fällen kann die Ausbildungszulage über diese Altersgrenze hinaus ge- währt werden. 21 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder.

AHI-Praxis 1/1995 9

Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 1995

Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief-, und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).

Beträge in Franken Tabelle 2 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigte Kinder zulage6 zulage Ansatz je Kind und Monat allge- beson- meine der& ZH 150 - 16 16/1614 - alle BE 150/1803 16 20/25 - 13 LU 165/1953 225 16 18/25 80016 16 UR 170 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 160 - 16 16/16 - eheliche Kinder OW 170 - 16 25/25 - alle NW 175/2003 16 18/25 - alle GL 145 - 16 18/25 - alle ZG . 200/2502 - 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 190/2102 250/2702 15 20/25 1000 alle SO 165 - 18 18/257 600 alle BS 140 170 16 25/25 alle ausser Pflegekindern BL 140 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 160 200 16 18/25 6606 alle AR 145 16 18/25 - alle Al 140/1502 - 16 18/25 - alle SG 150/1902 - 16 18/25 - alle GR 140 - 16 16/16 - alle AG 10 - 16 16/16 - 13 TG 135 - 16 16/16 - alle TI 181 - 16 20/20 - alle VD 13010 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder VS 200/2802 280/3602 16 20/25 13009' 12 alle NE8 130/155 - 16 16/16 800 alle 180/230 GE 135/1503 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern JU 138/1624 - 16 16/16 - alle 12011

10 AHI-Praxis 1/1995

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. 3 BE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre. NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre. 4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. • 5 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. 6 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 7 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind. 8 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 9 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. 10 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten. 11 Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 120 Franken pro Monat ausgerichtet. 12 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um

50 Prozent erhöht.

13 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder. 14 Für ausländische Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung be- griffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. 15 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder. 16 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die

Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.

AHI-Praxis 1/1995 11

2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige

nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 1995

Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage3 Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag LU 165/1954 800 36 000 6 000 UR 170 800 . 37 000 3 300 SZ 160 800 51 000 4 000 ZG 200/2502 — 34 000 2 500 SH 160 200 660 45 100 AR 145 — — — Al 140/1502 — 26 0001 SG 150/1902 — 65 000 GR 140 165 —

Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

2 Der

erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes wei- tere Kind.

3 Die

Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet.

4 Der

erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.

12 AHI-Praxis 1/1995

Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundes- gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die glei- chen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1). Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anpruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1). Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150 000 Franken nicht übersteigen (s. Tabelle 1).

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 145 Franken für die ersten beiden Kinder und von 150 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 165 Franken für die ersten beiden Kinder und von 170 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzüglich 5 000 Fran- ken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 500 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500, höchstens aber um 7 000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu fin- denden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.

AHI-Praxis 1/1995 13

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Stand 1. Januar 1995

Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Kanton Kinderzulagel Ausbildungszulagel Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet Bund 145/150 165/170 - 100 ZH 5/- - - - - BE 35/35 35/35 - - - 50 FR 190/210 190/210 250/270 250/270 10009 - SH - - - 6605 - SG 5/40 -/20 - - VD - 1500913 VS3 — _ _ 13009,10,14 _ NE8 —PIO —/— 45/70 25/50 80010 30/80 10/60 90/140 70/120 GE2 135/1502 - 220 - 10009 JU - - 15

Der erste Ansatz gi t für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes wei- tere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kin- derzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des

25. Altersjahres ausgerichtet.

2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwen- dung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. 3 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage (inkl. allfällige Haushaltungszulage) und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

4 Nur an Landwirte im Berggebiet.

5 SH: Sofern das AHV-pflichtige Einkommen 47 300 Franken pro Jahr nicht übersteigt. SG: Sofern das steuerbare Einkommen 65 000 Franken nicht übersteigt. 6 Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, an dem das Kind das

20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 80 Franken.

7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

8 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

9 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.

10 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.

11 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.

12 Für Bezüger von Zulagen nach FLG.

13 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adop- tion von mehr als einem Kind. 14 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um

50 Prozent erhöht.

14 AHI-Praxis 1/1995

Tabelle 4b

Selbständige Landwirte Ausbildungszulagel Geburts- Haushal- Kanton Kinderzulagel zulage tungs- zulage

Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet

unter über unter über unter über . unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG7 FLG FLG7 FLG FLG7 .FLG FLG7

- 165/170 - - - - - - - Bund 145/150 - * - - - - - - - - ZH 5/- - 35/35 - - - - - - BE 35/35 - 145/150 - 165/170 - - - - 600 - SO - - - - - - - ' 66012 - SH - 150/1905 -/20 150/1905 - - - - - SG 5/40 - 5/5 - - - - - - - TI - - - - - 700

SLg66L /L s!x e-id-IH' VD 50/806 50/806 50/806 50/806 100/180 55/130 100/180 135/210 180/260 135/210 180/260 13009.14 - VS 55/130 -/10 145/155 -1- 165/165 45/70 190/215 25/50 190/215 - NC 30/80 180/230 10/60 180/230 90/140 240/290 70/120 240/290 120/1452 - - 220 220 - - 10009 - 0E2 135/1502 9/911 _ _ _ _ _ 154 JU

1.1.95 Fussnoten siehe unterhalb Tabelle 4a

Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen

Familienzulagen im Kanton Aargau Durch Dekret vom 6. Dezember 1994 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer — mit Wirkung ab 1. Januar 1995 — auf 150 (bisher 140) Franken pro Kind und Monat heraufgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Freiburg Mit Beschluss vom 7. Juni 1994 hat der Staatsrat den Beitrag für die der kan- tonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1995 auf 2,5 (bisher 2,25) Prozent festgelegt.

Familienzulagen im Kanton Genf Durch Beschluss vom 8. Dezember 1994 hat der Grosse Rat zwei Gesetzen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 zugestimmt.

Die Ansätze der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte pro Kind und Monat betragen: für Kinder unter 10 Jahren 135 (bisher 120) Franken, für Kinder von 10 bis 15 Jahren 150 (bisher 145) Franken. Die Ausbildungszulage von 220 Franken pro Kind und Monat und die einmalige Geburtszulage von 1000 Franken bleiben unverändert.

Familienzulagen im Kanton Luzern

1. Einführung

Am 13. September 1994 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des Gesetzes über die Familienzulagen vom 10. März 1981 beschlossen. Die Änderungen sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Die Zulagen wurden allgemein erhöht. Neu wird die Kinderzulage nach dem Alter der Kinder abgestuft. Die Anspruchs- sowie Bezugsberechtigung wurden teilweise neu geregelt. Zudem wurden höhere Einkommensgrenzen für die Zulagenberechtigung der Selbständigerwerbenden nichtlandwirt- schaftlicher Berufe festgelegt. Die Anerkennung von neuen Familienausgleichskassen ist nicht mehr möglich. Bereits anerkannte können weiterhin bestehen bleiben, solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

16 AHI-Praxis 1/1995

Der Regierungsrat kann Arbeitgeber, die regelmässig Beiträge von öffent- lichen Gemeinwesen erhalten, der kantonalen Familienausgleichskasse an- schliessen und damit dem innerkantonalen Lastenausgleich unterstellen.

Geburtszulage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Diese beträgt neu 800 (bisher 600) Franken und wird ausgerichtet für jede in der Schweiz erfolgte und für jede in einem schweizerischen Geburtsregi- ster eingetragene Geburt. Die bezugsberechtigte Person muss im Zeitpunkt der Geburt bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sein. Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ebenfalls Anspruch auf die volle Geburtszulage. Wie bis anhin haben nichterwerbstätige alleinstehende Mütter Anspruch auf die Geburtszulage, wenn sie bis neun Monate vor der Geburt bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt waren.

Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Die Kinderzulage beträgt pro Monat

165 (bisher 145) Franken für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr,

195 (bisher 145) Franken für Kinder vom 12. bis zum vollendeten 16.

Altersjahr. Die Ausbildungszulage wurde heraufgesetzt auf 225 (bisher 195) Franken. Für verheiratete Jugendliche besteht ebenfalls Anspruch auf Ausbildungs- zulage. Der Anspruch entfällt, wenn das Einkommen des anspruchsberech- tigten Jugendlichen während der Ausbildung 70 Prozent der maximalen ein- fachen Alterirente der AHV übersteigt.

4. Anspruchsberechtigung

Beschäftigte haben Anspruch auf Familienzulagen für ihre in der Schweiz wohnhaften eigenen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, die unter ihrer Obhut leben, Pflegekinder gemäss kantonaler Pflegekinderverordnung, Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt sie überwiegend auf- kommen. Beschäftigte haben Anspruch auf Familienzulagen für ihre im Ausland wohnhaften AHI-Praxis 1/1995 17

eigenen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, die unter ihrer Obhut leben, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversiche- rungsabkommen verbunden ist.

5. Anspruchs- und Bezugsvoraussetzungen, Anspruchskonkurrenz,

Regelung für Teilzeiterwerbstätige

Wenn für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden können, findet die- ses Gesetz keine Anwendung. Teilzeiterwerbstätige erhalten Teilzulagen nach Massgabe der geleiste- ten Arbeitszeit. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Personen, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Fami- lienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind, Selbständigerwerbende, die keine oder eine Teilzulage nach dem Bun- desgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder diesem Gesetz beziehen und gleichzeitig bei einem ebenfalls diesem Gesetz un- terstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind. Haben mehrere Beschäftigte für das gleiche Kind zusammen Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage nach diesem Gesetz, werden Teilzula- gen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet. Haben mehrere Beschäftigte mit gleichem Pensum insgesamt Anspruch auf mehr als eine volle Zulage für ein unter ihrer gemeinsamen Obhut le- bendes Kind, so wird je eine halbe Zulage ausgerichtet. Ist die Arbeitszeit jedoch ungleich hoch und besteht ebenfalls insgesamt Anspruch auf mehr als eine volle Zulage, wird eine der Arbeitszeit entsprechende, ungekürzte Zulage der Reihe nach ausgerichtet an die Person, unter deren Obhut das Kind steht, die Person mit dem höheren Anspruch, wenn das Kind unter gemeinsa- mer Obhut der Erwerbstätigen steht, die Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Die konkurrierende Zulage wird soweit gekürzt, dass nicht mehr als eine volle Zulage pro Kind ausgerichtet wird.

6. Anspruch für Alleinerziehende mit teilzeitlicher Beschäftigung

Diese haben für die unter ihrer Obhut lebenden Kinder bereits Anspruch auf eine volle Zulage, wenn sie mindestens während eines Fünftels der bran- chenüblichen Arbeitszeit in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen.

18 AHI-Praxis 1/1995

Tod des Zulagenbezügers Wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod endet, werden die Zulagen solange ausgerichtet, als nach Arbeitsvertrag oder nach Artikel 338 OR ein Lohn- nachgenuss besteht.

Anspruch bei Krankheit und Schwangerschaft Wie bis anhin besteht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft Anspruch auf Zulagen für den laufenden und die vier fol- genden Monate, längstens jedoch bis zum Wegfall der Arbeitsunfähigkeit.

Anspruch bei Kurzarbeit Bei bewilligter Kurzarbeit oder wetterbedingter Reduktion der betriebsüb- lichen Arbeitszeit besteht solange Anspruch auf die bisherigen Zulagen, als eine Entschädigung gemäss Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wird.

Anspruch für Selbständigerwerbende Hauptberuflich Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe ha- ben Anspruch auf Zulagen der Familienausgleichska.sse für Selbständig- erwerbende, sofern sie ihren Wohn- und Geschäftssitz seit mindestens einem Jahr im Kanton Luzern haben und ihr reines Einkommen 36 000 (bisher 30000) Franken nicht übersteigt. Der Kinderzuschlag beträgt 6000 (bisher 5000) Franken. Die Selbständigerwerbenden haben nach Gesetz mindestens Anspruch auf eine Kinderzulage von 165 (bisher 145) Franken. Über die Ausrichtung einer höheren Kinderzulage, einer Ausbildungszulage (bisher 195 Franken) oder einer Geburtszulage (bisher 600 Franken) sowie über den Bezügerbei- trag (bisher 40 Franken im Monat) wird der Regierungsrat auf Antrag des Kassenvorstandes im Frühjahr Beschluss fassen.

Familienzulagen im Kanton Neuenburg Durch Staatsratsbeschluss vom 9. November 1994 wurden die gesetzlichen Minimalansätze der Ausbildungszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1995 erhöht. Die monatlichen Ausbildungszulagen wurden festgesetzt auf:

190 (bisher 180) Franken für das erste Kind,

215 (bisher 205) Franken für das zweite Kind,

AHI-Praxis 1/1995 19

— 240 (bisher 230) Franken für das dritte Kind,

290 (bisher 280) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.

Die Ansätze der Kinderzulagen belaufen sich pro Monat nach wie vor auf:

130 Franken für das erste Kind,

155 Franken für das zweite Kind,

180 Franken für das dritte Kind,

230 Franken für das vierte und jedes weitere Kind.

Familienzulagen im Kanton St. Gallen Mit Datum vom 28. September 1994 hat der Grosse Rat mit Wirkung ab 1. Januar 1995 ein neues Nachtragsgesetz zum Kinderzulagengesetz erlas- sen. Dieses betrifft die Ansätze der Kinderzulagen, die Einkommensgrenze für Selbständigerwerbende, den Ansatz des Beitrags der selbständigerwerbenden Bezüger von Zu- lagen ausserhalb der Landwirtschaft. Die monatlichen Kinderzulagen wurden wie folgt heraufgesetzt: für das erste und das zweite Kind auf je 150 (bisher 140) Franken, für das dritte und jedes weitere Kind auf je 190 (bisher 175) Franken. Die Einkommensgrenze für Selbständigerwerbende ausserhalb und in- nerhalb der Landwirtschaft beträgt neu 65 000 (bisher 60000) Franken. Zur Finanzierung der Zulagen für Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft haben die Zulagenbezüger monatlich 75 (bisher 70) Franken zu entrichten.

Familienzulagen im Kanton Schaffhausen Mit Beschluss vom 31. Oktober 1994 hat der Grosse Rat das Gesetz über Fami- lien- und Sozialzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 wie folgt geändert:

I. Kinderzulage Die Zulage beträgt für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für vollständig erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr neu

160 (bisher 150) Franken pro Kind und Monat.

2. Ausbildungszulage

Diese wird normalerweise höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr aus- gerichtet und beläuft sich auf 200 (bisher 185) Franken.

20 AHI-Praxis 1/1995

Erhält das in Ausbildung stehende Kind eine monatliche Entschädigung von mehr als 940 (bisher 870) Franken im Monat, so wird die halbe Ausbil- dungszulage ausgerichtet. Übersteigt die Entschädigung 1260 (bisher 1170) Franken im Monat, so entfällt der Anspruch ganz. Massgebend für die Anrechnung der Entschädigung ist in der Regel der Lehrvertrag.

Familienzulagen im Kanton Tessin Durch Beschluss vom 6. Dezember 1994 hat der Staatsrat die Kinderzula- gen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 dem Konsumentenpreisindex der Schweiz vom November 1994 angepasst. Der Ansatz der Kinderzulage wurde auf 181 (bisher 180) Franken pro Kind und Monat festgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Uri Durch Beschluss vom 28. September 1994 hat der Landrat mit Wirkung. ab 1. Januar 1995 folgende Änderungen beschlossen: Die Kinderzulage wurde auf 170 (bisher 150) Franken pro Monat herauf- gesetzt. Die Geburtszulage beträgt für jedes in der Schweiz geborene Kind neu 800 (bisher 600) Franken.

Familienzulagen im Kanton Zug Durch Beschluss vom 26. September 1994 hat der Regierungsrat die monat- lichen Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1995 erhöht. Neu betragen sie:

200 (bisher 180) Franken für das erste und zweite zulagenberechtigte Kind,

250 (bisher 230) Franken für jedes folgende zulagenberechtigte Kind.

Familienzulagen im Kanton Zürich Mit Beschluss vom 14. September 1994 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitge- ber mit Wirkung ab 1. Januar 1995 auf 1,5 (bisher 1,2) Prozent heraufgesetzt.

AHI-Praxis 1/1995 21

Kurzchronik

Meinungsaustausch AK/BSV

Am 14. Dezember 1994 fand in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger der 103. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand eine Orientierung der Ausgleichskassen über die laufenden Rechtsetzungsgeschäfte. Die Verordnungsänderungen zur 10. AHV-Revision sollen in der ersten Hälfte 1995 in den Fachkommis- sionen behandelt werden. Die Vertreter der Ausgleichskassen stimmten der Einsetzung einer Spezialkommission, bestehend aus je sieben Vertretern der beiden Kassengruppen und der ZAS, für die Behandlung von Schnittstel- lenproblemen im Zusammenhang mit diesen Verordnungsänderungen zu. Im weitern wurden verschiedene durchführungstechnische Fragen erörtert; so wird das BSV bei den Ausgleichskassen eine Erhebung über die Anzahl der quellensteuerpflichtigen IV-Rentenberechtigten durchführen.

Personelles

BSV: Rücktritt von Renato Roth

Ende 1994 ist Renato Roth als Leiter des Koordinationsdienstes im Direk- tionsstab zurückgetreten, um nach 17jähriger Tätigkeit im BSV seinen ver- dienten Ruhestand anzutreten.

Als Renato Roth im Mai 1977 in die Dienste des BSV eintrat, brachte er bereits eine reiche Erfahrung aus führenden Funktionen in der Privatwirt- schaft mit sich. Er leitete zunächst mit gewohnter Dynamik die Stabsdien- • ste der damaligen Hauptabteilung AHI-Vorsorge; dabei waren ihm gute Kontakte zu den AHV-Ausgleichskassen besonders wichtig, wie er sie etwa bei den traditionellen Meinungsaustauschen pflegen konnte. Bei der Reor- ganisation des BSV im Jahre 1990 übernahm Herr Roth die Führung des Dienstes Koordination auf Direktionsebene. Dank seinem Engagement und der enormen Weite seines Aufgabengebietes entwickelte er sich zum Allrounder, dessen Rat von vielen geschätzt wurde. Besonders ans Herz gewachsen war ihm die Mitwirkung in der Informationsstelle AHV/IV, auch wenn sie mit viel Arbeit verbunden war: die alljährliche Überarbeitung von Merkblättern, Broschüren und des Leitfadens AHV/IV/EO bedingte eine eigentliche Generalstabsarbeit. Weitere wichtige Stichworte sind: BSV-Jah- resplanung, Bundesratsgeschäfte, parlamentarische Vorstösse, Jahresbe- richt BSV usw. usf.

22 AHI-Praxis 1/1995

Wenn Renato Roth sich nun den Annehmlichkeiten des Lebens zuwen- den will, die bisher etwas zu kurz gekommen sind, so wünschen wir ihm dabei noch für lange Jahre viel Genuss und Lebensfreude. Die Redaktion

Charles Bohnenblust t

Der ehemalige Leiter der Ausgleichskasse D6taillants genevois (heute: FACO), Charles Bohtenblust, ist am 1. Dezember 1994 in seinem 75. Alters- jahr verstorben. Nachdem er zuvor verschiedene andere Funktionen bei die- ser Kasse bekleidet hatte, übernahm er am 1. Mai 1974 deren Leitung. Im März 1985 trat er in den Ruhestand. Als ausgezeichneter Kenner unserer beruflichen Aktivitäten beteiligte er sich sehr aktiv an den Arbeiten der Groupe romand der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Wir wer- den unseren ehemaligen Kollegen, dessen Persönlichkeit niemand unbe- rührt liess, in ehrender Erinnerung behalten. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Zur Pensionierung von Roland Revaz, Ausgleichskasse des Kantons Wallis

Ende 1994 ist der Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Roland Revaz, in den Ruhestand getreten.

Nach der Matura arbeitete Roland Revaz zunächst bei einer Versiche- rungsgesellschaft. Dann wechselte er von der Privatwirtschaft in den öffent- lichen Dienst bei der Gemeinde St-L6onard. Unter anderem war er Leiter der AHV-Zweigstelle. Er blieb darauf den Sozialversicherungen treu. Mit- te 1969 wurde er Adjunkt des Leiters des IV-Sekretariats. 1977 übernahm er dann dessen Posten. Am 1. August 1981 ist er zum Vizedirektor und 8 Jah- re später zum Direktor der Ausgleichskasse gewählt worden. Der Kanton Wallis übertrug ihm auch den Aufbau der neuen IV-Stelle. Für die Konfe- renz war er Mitglied verschiedener Kommissionen.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit amtete Roland Revaz als Gemein- derat und Vizepräsident der Gemeinde St-Lhonard. Ferner übernahm er die Präsidien des FC St-L6onard und des Verbandes des Staatspersonals des Kantons Wallis.

Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen dankt Roland Revaz für seine grosse Arbeit, die er während 25 Jahren für die Sozialversicherun- gen geleistet hat, und für seine Loyalität und Kollegialität gegenüber seinen ANI-Praxis 1/1995 23

Kollegen. Wir wünschen ihm im Ruhestand gute Gesundheit und viele geruhsame Stunden in seinem Chalet in Arbaz. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Kantonale Ausgleichskasse Wallis Der Walliser Staatsrat hat Claude Follonier, 1ic s sc. act., zum Leiter der Aus- gleichskasse des Kantons Wallis mit Amtsantritt am 12Januar 1995 ernannt. Er tritt an die Stelle des auf Ende 1994 in den Ruhestand getretenen Roland Revaz.

Mutationen bei den Durchführungs - und Rechtspflegeorganen

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn ist bereits am 1. November 1994 in ihre neuen Räumlichkeiten am Allmendweg 6 in Zuchwil eingezogen (s. a. AH!

1994 S. 163). Telefon: 065/8024 00; Fax 065/8025 41.

Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Zürich ist auf Ende 1994 aufgelöst worden. Ihre Aufgaben (ebenso jene der Rekurskommission für die Zusatzleistungen zur AHV/IV und der ALV-Rekurskommission) wer- den seit dem 1. Januar 1995 durch das Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Zürich wahrgenommen. Dieses befindet sich an der Lagerhausstrasse

19 in 8400 Winterthur; Telefon 052/268 10 10, Telefax 052/268 10 09. Die

Postadresse lautet: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441,

8401 Winterthur.

Auflösung der Ausgleichskasse Keramik (Nr. 82) Die drei Gründerverbände der Ausgleichskasse Keramik (Nr. 82) haben beschlossen, ihre Kasse auf Ende 1995 aufzulösen und als neue Gründer- verbände der Ausgleichskasse Exfour (95) beizutreten. Diese. Kasse wird sämtliche Akten der Ausgleichskasse Keramik in Verwahrung nehmen wie auch deren laufende Renten und individuelle Konten weiterführen.

24 AHI-Praxis 1/1995

AHV. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Urteil des EVG vom 31. August 1994 i.Sa. F. AG.

Art. 5 Abs. 2. Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Bst. g AHVV. Die für die Ver- mittlung von Krediten für den Kauf von Fahrzeugen ausgerichteten Provisionen sind massgebender Lohn.

Versicherte können ohne weiteres gleichzeitig für eine Tätigkeit als Unselbständigerwerbende und für eine andere als Selbständiger- werbende qualifiziert werden.

Die F. AG bezweckt u.a. die Gewährung Und Vermittlung von Darlehen und Krediten für den Erwerb von Automobilen, Land- und Baumaschinen ver- schiedener Marken, die der F-Gruppe nahestehen. Bei einer am 24. Januar

1990 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Fir-

ma auf in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1988 an Verkäu- fer und Händler ausbezahlten Entgelte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Mit Verfügungen vom 1. Mai 1990 verpflichtete die Aus- gleichskasse die F. AG zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/ EO / ALV- Beiträge usw. in der Höhe von Fr. 26 022.95 für das Jahr 1986, Fr. 50 694.20 für 1987 und Fr. 56 772.70 für 1988. Die F. AG führte gegen diese Nachzah- lungsverfügungen Beschwerde und verlangte deren Aufhebung. Mit Ent- scheid vom 21. Oktober 1993 wies die kantonale Rekursbehörde die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abklärung der Frage, welche Zahlungen an juristische Personen und an hauptberuflichändi er- werbende geleistet wurden, und zu neuer Verfügung an die Ausgleichskas- se zurück. Sie erwog, auf den an die erwähnten Personen ausgerichteten Entgelte seien keine paritätischen Beiträge nachzuzahlen. Das EVG hat die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutge- heissen. Aus den Erwägungen:

2. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit, als die Beschwerdegegne-

rin verpflichtet wurde, von den an unselbständigerwerbende Händler und Verkäufer ausgerichteten Zahlungen paritätische Beiträge zu entrichten, unangefochten geblieben. Streitig und näher zu prüfen bleibt, ob die Aus- gleichskasse zu Recht auch die Zahlungen an Selbständigerwerbende und juristische Personen als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erfasst hat oder ob die entsprechenden Entgelte gemäss den Erwä- ,- n Tem-- gungen der Vorinstanz von der paritätischen Beitragspflicl sind. _ AHI-Praxis 1/1995 25

Bei den Entgelten, auf welchen die Ausgleichskasse nachträglich paritätische Beiträge festsetzte, handelt es sich um Zahlungen an Personen, welche Kredite für den Kauf von Autos vermitteln. Ohne dass jedes einzel- ne der zahlreichen Provisionsverhältnisse überprüft werden müsste, kann im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass bei der Tätigkeit der Kredit- vermittler die Merkmale, welche für unselbständige Erwerbstätigkeit spre- chen, klar überwiegen. Denn die Provisionsempfänger tragen kein spezifi- sches Unternehmerrisiko, haben sie doch weder beträchtliche Investitionen zu tätigen (ZAK 1986 S. 573, 575 Erw. 2b) noch ist ein wirtschaftliches Risi- ko im Sinne eines Verlustrisikos (ZAK 1988 S. 292, 294 oben) ausgewiesen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur für diejenigen Provisionsempfänger, die hauptberuflich unselbständig erwerbstätig sind, sondern auch für diejenigen, die hauptberuflich als Selbständigerwerbende, z.B. als Garagisten, der Beitragspflicht unterstehen. Wie das BSV unter Hin- weis auf die Rechtsprechung richtig darlegt, können Versicherte gleichzei- tig für eine Tätigkeit als Selbständigerwerbende und für eine andere als Unselbständigerwerbende qualifiziert werden (BGE 104V 126 = ZAK 1979 S. 146; ZAK 1992 S. 163,166 oben), und jedes Einkommen ist darauf hin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Die Tatsache, dass Beitragspflichtige bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angeschlossen sind, hat für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 = AHI

1993 S. 217). Eine Grenze findet die Pflicht zur Entrichtung paritätischer

Beiträge nun aber — insoweit ist der kantonalen Rekursbehörde beizu- _ pflichten — daran, dass Entgelte an juristische Personen nicht massgebenden Lohn darstellen können, es sei denn, es liege eine Beitragsumgehung vor. _ Für eine solche Annahme bestehen im vorflegenden Fall jedoch keine An- haltspunkte.

Aus den von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren ein- gereichten Aufstellungen ist ersichtlich, dass sie vereinzelt Provisionszah- lungen an juristische Personen ausgerichtet hat. Diese Entgelte sind bei der Ermittlung des Betrages, von welchem die Beschwerdegegnerin paritätische Beiträge nachzuzahlen hat, ausser acht zu lassen. Allein dieser Punkt hat Gegenstand der von der Ausgleichskasse zu treffenden Abklärungen zu bil- den. Der Frage hingegen, welche der Provisionsempfänger hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, wird sie nach dem Gesagten nicht nachzuge- hen haben. (H 29/94)

26 AHI-Praxis 1/1995

AHV. Beiträge auf Haushaltszulagen

Urteil des EVG vom 29. Juni 1993 i.Sa. Gemeinde Z.

Art. 5 Abs. 4 AHVG. Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV. Ob von einem Arbeit- geber ausgerichtete Lohnzulagen als beitragsfreie Haushaltszulagen zu qualifizieren sind, ist nicht generell-abstrakt nach der einschlägi- gen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Mass- gabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu beur- teilen (Erw. 4b).

Die in casu an alle Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt entrichte- te Zulage ist in jenen Fällen von der Beitragspflicht befreit, in denen die Bezüger verheiratet sind oder ledig, verwitwet oder geschieden sind und mit Kindern zusammen- leben (Erw. 4b).

Die Gemeinde Z. zahlt seit 1. Januar 1989 allen Arbeitnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, neben den beitragspflichtigen Ortszulagen eine Haushaltungszulage von monatlich Fr. 180.— aus. Bislang hatte sie an alle in Z. ansässigen Arbeitnehmer — neben der Ortszulage — zusätzlich pauschale D6placementspesen in gleicher Höhe ausgerichtet. Anlässlich einer Arbeit- geberkontrolle über die 1986 bis 1989 ausbezahlten Löhne stellte der Revi- sor der kantonalen Ausgleichskasse fest, dass die Gemeindeverwaltung Z. die Haushaltungszulagen nicht als massgebenden Lohn abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1990 forderte die Ausgleichskasse auf diesen Zulagen für die Jahre 1986 bis 1989 AHV/IV/EO-Beiträge nebst Ver- waltungskosten- und ALV-Beiträgen von insgesamt Fr. 54108.30 nach und erhob überdies Verzugszinsen von Fr. 7580.75. Die Gemeinde Z. reichte bei der kantonalen Rekursbehörde eine Be- schwerde ein mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der Nach- zahlungsverfügung; bei den nicht abgerechneten Entschädigungen handle es sich entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse um Haushaltszulagen und nicht um weitere beitragspflichtige Ortszulagen. Mit Entscheid vom 12. Juni 1992 wies das kantonale Versicherungs- gericht die Beschwerde ab, weil nur Haushaltszulagen mit Familienzula- gencharakter von der Beitragspflicht befreit seien; dies sei jedoch erst der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit Familienangehörigen einen gemeinsamen Haushalt führe, was bei unverheirateten Arbeitnehmern mit Kindern nur der Fall sei, wenn sie mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebten. Mit den Haushaltszulagen sollten zusätzliche Aufwendungen abgegolten

AHI-Praxis 1/1995 27

werden, die sich daraus ergäben, dass der Arbeitnehmer mit Frau oder Kindern im gleichen Haushalt lebe. Solche zusätzlichen Aufwendungen er- wüchsen alleinstehenden Personen nicht, auch wenn sie auswärts unter- gebrachte Kinder hätten, für die Anspruch auf Kinderzulagen bestehe.

Das EVG heisst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Z. teilweise gut und weist die Sache an die Ausgleichskasse zurück. Aus den Erwägungen:

4a. Was die 1986 bis 1988 ausgerichteten Deplacementspesen anbelangt, ist Verwaltung und Vorinstanz beizupflichten, dass sie zum beitragspflichti- gen Erwerbseinkommen gehören. Sie sind gestützt auf eine frühere Arbeit- geberkontrolle schon 1984 und 1985 zum massgebenden Lohn gerechnet worden. Gemäss Darstellung in der vorinstanzlichen Replik vom 28. März! 2. April 1991 sind die vormals ausgerichteten Deplacemententschädigungen jedem Arbeitnehmer ausbezahlt worden. Demgegenüber hätten auf die am 1. Januar 1989 neu eingeführten Haushaltszulagen nur jene Angestell- ten Anspruch, welche einen eigenen Haushalt führten. Aus dieser Um- schreibung der Anspruchsberechtigung für die neuerdings gewährten Zulagen ist indirekt zu schliessen, dass den zuvor entrichteten pauschalen Deplacementspesen der Charakter von Familienzulagen im Sinne von Haushaltszulagen abgeht. Eine Entschädigung, deren Ausrichtung nicht an die Führung und die Kosten eines eigenen Haushaltes anknüpft, sondern jedem Arbeitnehmer ausgerichtet wird, kann nicht unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV fallen. Diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzu- weisen.

b. Anders verhält es sich mit den Haushaltszulagen, wie sie die Gemein- de Z. seit 1. Januar 1989 ihren Arbeitnehmern entrichtet. Mit der sozialen Ausrichtung, die damit verbunden ist, hat sich die Rechtsnatur dieser Zula- ge im Vergleich zur abgelösten pauschalen Deplacementspesenvergütung wesentlich gewandelt. Der Charakter einer Familienzulage in Gestalt einer Haushaltszulage nach Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV kann der neuen Entschä- digung nicht mehr abgesprochen werden. An dieser allgemeinen sozialen Ausrichtung vermag der Umstand, dass der Kreis der Anspruchsberechtig- ten (immer noch) weiter gezogen ist, als durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung festgelegt, nichts zu ändern. Es kommt hiebei auf den allge- meinen Charakter der Zulage an, die überdies noch besonderen Anfor- derungen (zusätzliche, feste Leistung zum Lohn, von diesem unabhängig und für alle Anspruchsberechtigten von gleicher Höhe in orts- oder branchenüblichem Rahmen) genügen muss, welche vorliegend unbestritten

28 AHI-Praxis 1/1995

erfüllt sind. Es gebietet sich daher, in all jenen Fällen, wo Haushaltszulagen ausgerichtet werden an verheiratete Arbeitnehmer oder an ledige, verwit- wete oder geschiedene Arbeitnehmer, die mit Kindern zusammenleben, diese Sozialleistungen als beitragsbefreit zu betrachten. Insofern Rz 2121 letzter Satz WML dem widerspricht, erweist sich diese Verwaltungsweisung als gesetzes- und verordnungswidrig.•

Die bundesamtliche Argumentation mit dem gleichen Beitragsobjekt ist nicht stichhaltig. Nach Käser (Unterstellung und Beitragswesen in der obli- gatorischen AHV, Rz 3.1) wird mit denii3eitragsobjekt die Grundlage der Beitragsbemessung umschrieben, bei erwerbstätigen Versicherten das Er- werbseinkommen. Ob von einem Arbeitgeber ausgerichtete Haushaltszu- lagen in den massgebenden Lohn einzubeziehen oder davon auszunehmen sind, ist nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwal- tungspraxis und Rechtsprechung zu beurteilen. Die AHV-rechtliche Beitragsbefreiung gilt zwar nur, aber immerhin für Haushaltszulagen, «soweit ihnen der Charakter von Familienzulagen beizumessen ist» (BGE 110V 233 = ZAK 1985 S. 114). Dies bedingt im Einzelfall eine Abklärung, ob die Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind. Möglicherweise stehen hinter den Ausführungen des BSV Praktikabilitätsüberlegungen, die jedoch nicht durchschlagend sind. Die Gemeinde Z. als Arbeitgeberin ist übrigens zur Mitwirkung bei der Abklärung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht zu Unrecht auf BGE 110 V 229 = ZAK 1985 S. 114 bzw. den Kollektiv-Arbeitsvertrag der C. AG, dessen Familienzulagenordnung nebst eigentlichen, beitragsbefreiten Sozialleistungen ebenfalls Familienzu- lagen beinhaltete, die im Sinne der AHV-Gesetzgebung als solche nicht anerkannt werden konnten; dieser Fall gab Anlass zur Rückweisung zwecks Individualisierung, bei welchen Arbeitnehmern der Tatbestand der Bei- tragsbefreiung erfüllt sei (Erw. 4b und c).

c. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich gerügt, die Vorinstanzen legten Art. 6 Abs. 2 B st. f AHVV bzw. die WML so aus, dass bei verheirateten Arbeitnehmern/-innen die Haushaltszulage nur dann nicht zum massgebenden Lohn addiert werde, wenn auch diese mit Kindern im gemeinsamen Haushalt lebten. Der Relativsatz «die mit Kindern zusam- menleben» werde mithin nicht nur auf die ledigen, verwitweten oder geschiedenen Arbeitnehmer bezogen, sondern auch auf die verheirateten. Diese Auslegung widerspreche inhaltlich der Wegleitung sowie auch der Praxis gemäss BGE 110 V 229 ff. = ZAK 1985 S. 114. Dort habe das EVG diesbezüglich ausgeführt, den Charakter einer Familienzulage erhalte die Haushaltszulage erst dadurch, dass der Arbeitnehmer mit Familienan-

AHI-Praxis 1/1995 29

gehörigen einen gemeinsamen Haushalt führe, was bei unverheirateten Arbeitnehmern mit Kindern nur der Fall sei, wenn sie mit einem oder meh- reren Kindern zusammenlebten (S. 233 f.). Die Verwaltungspraxis, der- gemäss Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeit- nehmer von der Beitragspflicht nur befreit seien, wenn der Bezüger mit Kindern zusammenlebe, erweise sich nicht als gesetzes- oder verordnungs- widrig (S. 234). Hieraus erhelle aber, dass das Erfordernis des gemeinsamen Zusammenlebens mit Kindern nur für ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer erforderlich sei, während verheiratete Arbeitnehmer, welche mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten, selbstredend auch dann in den Genuss der beitragsfreien Haushaltszulage gelangen könnten, wenn sie nicht oder nicht mehr mit gemeinsamen Kindern zusam- menlebten. Der Ehepartner sei mithin anstelle der Kinder «Familien- angehöriger» im Sinne des Gesetzes bzw. der Wegleitung. Es sei daher un- zulässig gewesen, bei dieser Personengruppe, welche im Zeitpunkt der Veranlagung mindestens zwölf Arbeitnehmer umfasst habe, die Haushalts- zulagen beitragsrechtlich nachzuerfassen.

Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist insoweit begründet, als kein Zweifel besteht, dass eine Haushaltszulage, die einem verheirateten, mit dem Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt führenden Arbeitnehmer ausgerichtet wird, auch dann beitragsfrei ist, wenn das Paar nicht oder nicht mehr mit Kindern zusammenlebt. Abweichendes hat übrigens die kanto- nale Rekursbehörde nicht angenommen, sollen doch auch nach ihrer Auf- fassung Haushaltszulagen zusätzliche Aufwendungen abgelten, wenn der Arbeitnehmer «mit Frau oder Kindern im gleichen Haushalt lebt» (S. 5 des vorinstanzlichen Entscheides vom 12. Juni 1992). Etwas anderes lässt sich jedenfalls BGE 110 V 233 f. = ZAK 1985 S. 114 Erw. 3c nicht entnehmen. Für die Richtigkeit dieses Rechtsstandpunktes spricht im übrigen auch die Grundkonzeption, welche der Regelung der Haushaltungszulage nach Art.

3 Abs. 1 Bst. a FLG sowie der Haushaltungsentschädigung in der Erwerbs-

ersatzordnung (Art. 4 Abs. 1 EOG) und in der Invalidenversicherung (Art.

23 IVG) zugrundeliegt (vgl. BGE 110 V 234). Entgegen der bundesamtli-

chen Vernehmlassung unterliegen daher Haushaltszulagen nicht nur dann nicht der Beitragspflicht, wenn der Bezuger «einen eigenen Haushalt führt und mit Kindern zusammenlebt».

d. Verwaltung und Vorinstanz haben, weil sie den Familien- bzw. Haushaltszulagencharakter generell verneinen, bei den einzelnen Zulagen- empfängern die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung nicht abgeklärt. Im Hinblick auf die rechtlich erforderliche differenzierte Betrachtungsweise ist somit der Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt. Die Sache ist

30 AHI-Praxis 1/1995

daher im Sinne der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin an die Aus- gleichskasse zurückzuweisen. damit diese nach ergänzenden Abklärungen zu den 1989 ausgerichteten Zulagen über die Nachforderung neu verfüge. (H 223/92)

AHV. Rentenanspruch nach Beitragsüberweisung

Urteil des EVG vom 4. November 1993 i. Sa. B. P.

Art. 23 und Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 23 Ziff. 5 des schweizerisch- italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962; Art. 1 der Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommen vom 4. Juli 1969; Art. 5 Abs. 1 und Art. 38 VwVG; Art. 38 und Art. 103 lit. a OG.

Im Verfahren betreffend den Anspruch der Versicherten auf eine Witwenrente bildet die rechtskräftige Verfügung, mit welcher die Beiträge des (geschiedenen) Ehemannes der Versicherten an die ita- lienische Sozialversicherung überwiesen wurden, nicht Anfechtungs- gegenstand; sie kann daher nur vorfragevveise auf ihre Nichtigkeit geprüft werden (Erw. 3b).

Im vorliegenden Fall wird die Nichtigkeit der Überweisungsverfü- gung verneint, obwohl nicht feststeht, ob der geschiedene Ehemann der Versicherten im massgeblichen Zeitpunkt das italienische Bürgerrecht wieder erlangt hatte oder noch Schweizer Bürger war, und obwohl die Überweisungsverfügung der Versicherten nicht eröffnet wurde, weil die allfällige Nichterfüllung der staatsvertraglichen Vorausset- zungen für die Beitragsüberweisung keinen inhaltlichen Mangel darstellt, der die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte, und weil die Versicherte im Zeitpunkt der Beitragsüberweisung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfü- gung haben konnte und damit zur Anfechtung nicht legitimiert war (Erw. 4a-d).

Die rechtskräftig verfügte Überweisung der Beiträge des (geschie- denen) Ehemannes an die italienische Sozialversicherung verwirkt den Anspruch seiner (geschiedenen) Ehefrau auf eine Witwenrente der schweizerischen AHV (Erw. 5).

Aus dem Tatbestand: Die 1941 geborene B.P.. ursprünglich deutsche Staatsangehörige, heiratete am 19. April 1965 den italienischen Staatsbürger L.C. Am 9. Mai 1978 erlangten beide das Schweizer Bürgerrecht. Am 1. Oktober 1987 wurde die AHI-Praxis 1/1995 31

Ehe rechtskräftig geschieden, nachdem L.C. seinen Wohnsitz bereits wieder nach Italien verlegt hatte. Gemäss der vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich L.C., B.P. während der Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Entschä- digungsrente von Fr. 300.— auszurichten, die Ende September 1987 kapitali- siert zur Auszahlung fällig geworden war.

Mit Verfügung vom 12. August 1988 überwies die Schweizerische Aus- gleichskasse die von L.C. in der Schweiz bezahlten AHV-Beiträge auf des- sen Gesuch hin an die italienische Sozialversicherung. Am 20. März 1989 starb L.C. in Italien.

Am 5. April 1989 meldete sich B.P. zum Bezug einer Witwenrente an. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 1989 den Anspruch auf eine ordentliche oder ausserordentliche Witwenrente, weil sämtliche AHV-Beiträge des verstorbenen Ex-Ehegatten an die italienische Sozial- versicherung überwiesen worden seien. B.P. beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte die Zusprechung einer Witwenrente, wobei sie insbesondere geltend machte, die Überweisung der AHV-Beiträge sei zu Unrecht erfolgt, weil ihr geschiedener Ehemann nicht italienischer, sondern schweizerischer Staatsangehöriger gewesen sei. Mit Entscheid vom 5. De- zember 1991 hiess das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass B.P. Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente habe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung der Verfügung vom 15. Juni 1989. B.P. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliessen, das BSV beantragt deren Gutheissung.

Aus den Erwägungen des EVG: 3a. Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwer- degegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Wit- wenrente gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AHVG erfüllt. Die ren- tenverweigernde Verfügung vom 15. Juni 1989 erging ausschliesslich deshalb, weil der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin die in der Schweiz einbezahlten AHV-Beiträge am 12. August 1988 an das INPS in Venedig überweisen liess.

Wie bereits im kantonalen Verfahren lässt die Beschwerdegegnerin vorbringen, die Überweisung der Beiträge an die italienische Sozialversi- cherung sei zu Unrecht erfolgt, weil L.C. sowohl im Zeitpunkt der Bei- tragsüberweisung als auch im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer und nicht italienischer Staatsbürger gewesen sei.

32 AHI-Praxis 1/1995

b. Die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12. August 1988, womit die von L.C. entrichteten AHV-Beiträge an das INPS in Vene- dig überwiesen wurden, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie bil- det nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die rechtskräftige Über- weisungsverfügung entfaltet für das vorliegende Verfahren nur dann keine Rechtswirkung, wenn sie sich als nichtig erweist. Die Nichtigkeit und damit die absolute Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 118 Ja 340 Erw. 2a mit Hinweis). Es ist daher — entgegen der vorinstanzlichen Auffassung — vorfrageweise zu prüfen, ob die Verfügung der Schweize- rischen Ausgleichskasse vom 12. August 1988 als nichtig zu betrachten ist.

4a. Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der Rechtsprechung nur ange- nommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Ver- fahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefäl- len die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 la 340 Erw. 2a mit Hinweisen; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Ergänzungsband, Nr. 40 B V, S. 120/121), so etwa, wenn die Ver- fügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich zu qualifizieren ist (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O. S. 121).

Inhaltliche Mängel, welche die Verfügung vom 12. August 1988 als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich erscheinen liessen, liegen nicht vor. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die staatsvertraglichen Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung nicht erfüllt waren, liegt dar- in kein Grund für die Annahme der Nichtigkeit. Die Frage, ob L.C. im mass- geblichen Zeitpunkt das italienische Bürgerrecht wiedererlangt hatte oder nicht, kann deshalb im vorliegenden Verfahren offenbleiben, so dass sich eine Abklärung der näheren Umstände erübrigt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse die zum Erlass der Überweisungsverfügung zuständige Behörde war (Art. 1 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 25. Februar

1974 über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969).

Fraglich ist einzig, ob sie die Verfügung vom 12. August 1988 auch der Beschwerdegegnerin hätte eröffnen müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin von der Überweisungsverfügung im Sinne von Ahn-Praxis 1/1995 33

Art. 84 Abs. 1 AHVG betroffen und damit im Sinne von Art. 103 lit. a OG berührt gewesen wäre und wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung gehabt hätte (BGE 114 V 95 Erw. 2a mit Hinweisen, 98 V 55 = ZAK 1972 S. 302 Erw. 1; ZAK 1975 S. 478 Erw. la; nicht publiziertes Urteil K. vom 31. Januar 1992, H 94/89). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Per- son an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut- heissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder — anders ausgedrückt — im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 114V 96 Erw. 2b mit Hinweisen). Darüber hinaus muss das Interesse — sei es rechtlicher oder tatsächlicher Natur — besonders, unmittelbar und aktuell sein (BGE 114 V

203 Erw. 2c in fine).

d. Die Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. August 1988 rechtskräftig von L.C. geschieden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-italienischen Sozialversi- cherungsabkommen kann, wenn beide Ehepartner Beiträge an die schwei- zerische AHV entrichtet haben, jeder Ehegatte gesondert die Überweisung seiner eigenen Beiträge verlangen. Das materielle Recht sieht somit — anders als beispielsweise Art. 12 Abs. 1 VFV, welcher für den Rücktritt eines verheirateten Auslandschweizers aus der freiwilligen Versicherung die Zu- stimmung der Ehefrau verlangt — selbst bei verheirateten Personen keinen Einbezug des Ehepartners in die Rechtshandlung des andern vor. Dies muss umso mehr bei geschiedenen Eheleuten gelten. Auch in formeller Hinsicht kann die Beschwerdegegnerin nicht als Betroffene im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG betrachtet werden. Selbst wenn sie als von der Verfügung «berührt» im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu gelten hätte (vgl. Gygi, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 157 f.), muss das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der Überweisungsverfügung verneint werden. Im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. August 1988 fehlte es insoweit am unmittelbaren und aktuellen Rechtsschutzinteresse, als das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufhebung der Über- weisungsverfügung bloss theoretischer Art sein konnte. Denn die Verwei- gerung der Beitragsüberweisung an ihren geschiedenen Mann hätte der Beschwerdegegnerin nur einen theoretischen Nutzen bringen können, näm- lich für den Fall, dass L.C. sterben würde, bevor die Beschwerdegegnerin das 62. Altersjahr erreicht. Der Umstand, dass dieser Fall tatsächlich einge-

34 AHI-Praxis 1/1995

treten ist, ändert nichts daran, dass im massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Überweisungsverfügung der allfällige Anspruch der Beschwerdegegne- rin auf eine Witwenrente der schweizerischen Sozialversicherung nur eine theoretische Möglichkeit darstellte.

Muss demnach die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Anfech- tung der Überweisungsverfügung verneint werden, bestand für die Schwei- zerische Ausgleichskasse kein Grund, ihr die Verfügung ebenfalls zu eröff- nen (Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 144). Daraus ergibt sich, dass auch ein formeller Nichtigkeitsgrund verneint werden kann mit der Folge, dass die rechtskräftige Verfügung vom 12. August 1988 als Rechtstatsache hinzunehmen ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Nr. 142 B III, S. 1056).

5. Indem L. C. die in der Schweiz entrichteten AHV-Beiträge an das

INPS überweisen liess, hat er bewusst auf irgendwelche Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung verzichtet. Mit der Beitragsüberwei- sung sind sämtliche Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung untergegangen. Die Leistungsver- wirkung ergibt sich — entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid — nicht nur aus den Verwaltungsweisungen (Rz 87 und 24c der Verwaltungsweisungen des BSV zum Abkommen mit Italien vom 14. De- zember 1962), sondern unmittelbar aus der erwähnten Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommen. Danach können sowohl die Versicherten als auch ihre Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen (Art. 1 Abs. 2 der Zusatzverein- barung). Die Beschwerdegegnerin muss sich daher die von ihrem geschie- denen Ehemann getroffenen Dispositionen entgegenhalten lassen. Für das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Beitragsüberweisung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gelten lassen will, besteht bei dieser klaren zwischenstaatlichen Vereinba- rung kein Raum. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Witwen- rente der schweizerischen AHV muss daher verneint werden. Ob ihr gestützt auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine Witwenrente der italienischen Sozialversicherung zusteht oder ob sie die Auszahlung der überwiesenen Beiträge verlangen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. (H 8/92)

AHI-Praxis 1/1995 35

IV. Versicherungsmässige Voraussetzungen Urteil des EVG vom 2. April 1993 i. Sa. M. B.

Art. 6 IVG, Art. 2 und Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung, Art. 33 und Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BV0; SR 823.21), Art. 4 ANAG.

Der ausländische Arbeitnehmer, der in der Schweiz verunfallt oder erkrankt und keine Arbeitsbewilligung hat, darf grundsätzlich vor- übergehend während der medizinischen Behandlung hier bleiben (BGE 118V 84 Erw. 4b = AHI 1994 S. 107 ff.). Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vermit- telt keinen solchen Anspruch. Es steht im freien Ermessen der zustän- digen fremdenpolizeilichen Behörden, ob sie im Einzelfall eine Koor- dination von fremdenpolizeilicher und sozialversicherungsrechtlicher Regelung anstreben wollen oder nicht. Es ist daher nicht Aufgabe der Sozialversicherungsverwaltung und -justiz, bei der Beurteilung der Versicherteneigenschaft vorfrageweise über die Rechtmässigkeit des fremdenpolizeilichen Entscheids zu befinden (Erw. 7c).

Für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 lit. f des Abkommens kann auf das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz bis zum Eintritt des Versicherungsfalles verzichtet werden, wenn der Leistungsansprecher aufgrund eines fremdenpoli- zeilichen Entscheids die Schweiz verlassen musste. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsansprecher in der Schweiz geblieben wäre, wenn er eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhal- ten hätte, und dass das Verlassen der Schweiz seinen Grund in der un- fall- oder krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit hat. Ist die Beendigung der Aufenthaltsbewilligung auf andere Gründe zu- rückzuführen oder auf Tatbestände, für welche der Leistungsanspre- cher selbst einzustehen hat, kann er sich nicht auf Art. 8 lit. f des Abkommens berufen. Die Absicht des weiteren Hierbleibens hat sich aus objektiven Umständen zu ergeben und muss nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein (Erw. 7c).

Der 1932 geborene M. B., Staatsangehöriger des ehemaligen Jugosla- wien, arbeitete in den Jahren 1971 bis 1975 und ab 1978 als saisonbeschäftig- ter Bauarbeiter in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung. Am 4. Juli 1985 erlitt er beim Anheben einer Last einen plötzlich einschiessenden Rückenschmerz. In der Folge wurde nebst massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine schwere Spondylarthrose L 4/5 diagnostiziert, weshalb er sich am 3. August

36 AH1-Praxis 1/1995

1985 einer Laminektomie unterziehen musste (Berichte des Dr. med. C.

vom 4. Dezember 1985 und der Neurologischen Klinik des Kantonsspitals A. vom 12. Februar 1986).

Am 16. August 1985 meldete sich M.B. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Kommission klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält- nisse ab und kam am 13. März 1986 zum Schluss, dass M.B. vollständig inva- lid sei und ab 1. Juli 1986 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe; hingegen könne das als Hilfsmittel beantragte Lendenmieder mangels Erwerbsfähig- keit nicht abgegeben werden.

Am 18. März 1986 teilte die zuständige Fremdenpolizei der IV-Kommis- sion mit, M. B. sei nach Jugoslawien abgereist. Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte ein über die Dauer des Aufenthalts des M.B. in der Schweiz und über die Art der Aufenthaltsbewilligung. Am 17. April 1986 überwies sie die Akten an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juni

1986 wies die SAK das Begehren um Abgabe eines Lendenmieders ab. Fer-

ner holte sie eine Auskunft ein über die Beitragszeiten des M.B. bei der ju- goslawischen Sozialversicherung und erliess gestützt darauf am 28. April

1987 eine weitere Verfügung, womit sie den Anspruch auf eine IV-Rente

verneinte, weil M. B. bei Eintritt des Versicherungsfalles am 3. Juli 1986 nicht versichert gewesen sei.

M.B. liess Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Unter Einreichung verschiedener Arbeitsbestätigungen liess er insbesondere geltend machen, dass er ab 1. April 1986 in einem privaten Maurerbetrieb und vom 1. Juni 1986 bis 15. Januar 1987 im Unternehmen «1. Mai» angestellt gewesen sei und in dieser Zeit auch Beiträge an die jugosla- wische Sozialversicherung entrichtet habe. In der Folge gelangte die SAK nochmals verschiedentlich an die jugoslawische Sozialversicherung, welche am 22. März 1988, am 20. Juni 1988 und am 3. Mai 1989 bestätigte, dass M. B. im fraglichen Zeitraum der jugoslawischen Sozialversicherung nicht angehört habe. Mit Entscheid vom 8. Dezember 1989 wies die Eidg. Rekurskommis- sion der AHV/ IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.

Mit Eingabe vom 6. April 1990 lässt M.B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei auf das Rechtsmittel einzutreten und ihm — in Aufhebung der angefochtenen Verfügung — eine Invalidenrente zuzusprechen.

Die SAK äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne einen Antrag zu stellen, das BSV schliesst auf Gutheissung. AHI-Praxis 1/1995 37

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung gut:

1. und 2. ... (Eintretensfrage)

3. ... (Kognition)

4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf

Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (vgl. BGE 119 V 98 Erw. 3 = AHI 1994 S. 41 ff.).

5a. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der hier massgeblichen, bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) entsteht, d. h. wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbs- unfähig geworden ist (Variante I) oder während 360 Tagen ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und wei- terhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante II).

b. ... (Vgl. BGE 119V 98 Erw. 4b = AHI 1994 S. 41 ff.) Ferner sind gemäss Art. 8 lit. b des schweizerisch-jugoslawischen Sozial- versicherungsabkommens jugoslawische Staatsangehörige, die der jugosla- wischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, den Versicherten gemäss schwei- zerischer Gesetzgebung gleichgestellt.

6a. Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens, das am 4. Juli 1985 beim Anheben einer Last zum Ausbruch kam und am 3. August 1985 die Vor- nahme einer Laminektomie erforderte, bis mindestens Februar 1986 voll- ständig arbeitsunfähig war (Berichte des Dr. med. C. vom 4. Dezember 1985 und der Neurologischen Klinik des Kantonsspitals A. vom 30. Dezember

1985 und 12. Februar 1986). Anderseits hat die Vorinstanz zutreffend fest-

gestellt, dass vor dem letzten Arbeitstag am 5. Juli 1985 keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag (Bericht der Arbeitgeberfirma vom 24. Februar 1986). Ein allfälliger Versicherungsfall kann demnach gestützt auf Art. 29 Abs. I Variante II IVG frühestens 360 Tage nach der Arbeitsniederlegung, mithin am 1. Juli 1986, entstanden sein.

38 AHI-Praxis 1/1995

Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1971 bis 1975 und ab

1978 mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz auf, wobei die letzte Auf-

enthaltsbewilligung bis Ende August 1985 gültig war. Nachdem er die Er- werbstätigkeit wegen des Rückenleidens am 6. Juli 1985 eingestellt hatte, erteilte ihm die Fremdenpolizei am 24. September 1985 eine bis 30. Novem- ber 1985 befristete Kuraufenthaltsbewilligung, die sie am 12. Dezember

1985 bis 31. Januar 1986 und in der Folge bis 28. Februar 1986 verlängerte

mit dem Vermerk, der Beschwerdeführer könne «bis zur Reisefähigkeit» in der Schweiz verbleiben. Am 19. Februar 1986 setzte sie ihm Frist zur Aus- reise bis am 22. Februar 1986, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer rechtzeitig nachkam. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 1. Juli 1986 in der Schweiz weder Wohnsitz hatte noch hier erwerbstätig war, womit die Versicher- teneigenschaft unter 'dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbin- dung mit Art. 1 IVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG entfällt.

Sodann haben die Abklärungen der SAK ergeben, dass der Beschwer- deführer nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien trotz der Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit keine Beiträge an die jugoslawische Alters- und Invalidenversicherung bezahlte. Verwaltung und Vorinstanz haben daher zu Recht auch die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 lit. b des Abkommens verneint.

7a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der nach Einsichtnah- me in die Akten am 27. Juni 1990 erfolgten Beschwerdeergänzung wird ins- besondere auf das stossende Ergebnis dieser Rechtslage hingewiesen. Im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts im Juli 1986 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr versichert gewesen, weil er fremdenpolizeilich zur Ausreise gezwungen worden sei, und in Jugoslawien sei er nicht versichert gewesen, weil er nur eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gefunden habe, der ihn bei keiner Pensionskasse versicherte. Man müsse sich daher fragen, ob die verfassungsmässig und durch das Sozialversicherungsab- kommen mit Jugoslawien garantierte Rechtsgleichheit nicht zu einer feineren Anwendung der Versicherungsklausel führen sollte. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte der Versicherungsschutz auch gewährt sein, wenn ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der die erforder- lichen Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet habe, krank werde oder verunfalle, die Aufenthaltsbewilligung wegen dieses Gesundheitsschadens verliere, in der Folge — ohne dass ein Verstoss gegen die Fremdenpolizeigesetzgebung vorliege — die Schweiz auf Weisung der Fremdenpolizei verlassen müsse und bei der Rückkehr in sein Heimatland aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr versichert sei. Art. AHI-Praxis 1/1995 39

8 lit. f des Abkommens müsse daher auch dann zur Anwendung gelangen,

wenn der jugoslawische Staatsangehörige fremdenpolizeilich zum Verlassen der Schweiz gezwungen werde, die Wartezeit von 360 Tagen aber erstellt sei. Ansonsten hätten die schweizerischen Behörden es in der Hand, den Auf- enthalt in der Schweiz mittels fremdenpolizeilicher Wegweisung jederzeit zu unterbrechen. Es genüge dann, dass der jugoslawische Staatsangehörige in seinem Land keine Arbeit mehr finde oder nicht mehr versichert sei, damit der Versicherungsschutz entfalle. Ein solches Ergebnis widerspreche offen- sichtlich dem Sinn und Zweck deg Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 2 des Abkommens, wie er in Art. 8 lit. f präzisiert sei.

b. Das EVG hat im vom heutigen Tag datierten Urteil Z. (BGE 119V 98 = AHI 1994 S. 41) entschieden, dass mit dem in Art. 8 lit. f des schweizerisch- jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens enthaitenen Ausdruck «da- bleiben» (im französischen Originaltext: «demeurer») nicht der zivilrechtli- che Wohnsitz gemeint ist, sondern der «gewöhnliche Aufenthalt». Unter diesem Begriff ist der Aufenthalt von einer gewissen Dauer am Ort zu verstehen, wo sich der «Schwerpunkt der Lebensverhältnisse» befindet (BGE 112V 166 Erw. la = ZAK 1987S. 43 ff.). Nach der Rechtsprechung des EVG ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, mass- gebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 112V 166 Erw. la mit Hinweisen = ZAK 1987 S. 43 ff., vgl. auch BGE 115 V 448 Erw. lb). Ferner hat das EVG im selben Urteil festgestellt, dass Art. 8 lit. f des Abkommens nicht den ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz verlangt. Das Erfordernis des Dableibens gilt in der Regel dann als erfüllt, wenn sich die Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen von drei Monaten hält oder wenn sie diese Zeitspanne höchstens unwesentlich überschreitet. Ausnahmsweise ist eine längerdauernde Toleranzfrist zuzubilligen, wenn die Auslandabwe- senheit mit dem krankheits- oder unfallbedingten Gesundheitsschaden, der zur Einstellung der Erwerbstätigkeit geführt hat, in direktem Zusam- menhang steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Leistungsansprecher nach einem Spitalaufenthalt auf eine weitere Hospitalisation warten muss und die Ärzte gegen eine vorübergehende Rückkehr in das Heimatland aus medizinischen Gründen nichts einzuwenden haben. Als Ausnahmetat- bestand vorbehalten bleiben ferner besondere Umstände zwingender Art, wie höhere Gewalt oder ein medizinisch indizierter Auslandaufenthalt von wesentlich mehr als drei Monaten, unabhängig davon, ob dieser mit dem Gesundheitsschaden, der die Erwerbsaufgabe ausgelöst hat, zusammen- hängt oder nicht.

40 AHI-Praxis 1/1995

c. Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob für die Anwendung von Art. 8 lit. f des Abkommens unter Umständen vom Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz abgesehen werden kann.

Wie das EVG in BGE 118 V 84 Erw. 4b (= AHI 1994 S. 107 ff.) ausge- führt hat, darf ein ausländischer Arbeitnehmer, der in der Schweiz verun- fallt oder erkrankt und keine Arbeitsbewilligung hat, grundsätzlich vor- übergehend während der medizinischen Behandlung hier bleiben. Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Okto- ber 1986 (BVO; SR 823.21) sieht diesbezüglich vor, dass anderen (als den in Art. 31 bis 35 BVO erwähnten) nichterwerbstätigen Ausländern Aufent- haltsbewilligungen erteilt werden können, «wenn wichtige Gründe es gebie- ten». Ferner können nach Art. 33 BVO unter bestimmten Voraussetzungen Kuraufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden. Sodann werden Auslän- der, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige Tätigkeit nicht weiterführen können, gemäss Art. 13 lit. b BVO nicht an die vom Bun- desrat periodisch festzusetzende Höchstzahl der erwerbstätigen Ausländer angerechnet. Dasselbe gilt, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härte- fall oder staatspolitische Gründe vorliegen (Art. 13 lit. f BVO), sowie für Saisonniers, deren Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung umgewan- delt wird (Art. 13 lit. h BVO).

Anderseits ist zu beachten, dass gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif- ten und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung entscheidet. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Aufent- haltsbewilligung erteilt wird (BGE 118 lb 155 Erw. la). Ferner hat das Bun- desgericht im unveröffentlichten Urteil V. vom 26. Juni 1991 ausgeführt, dass auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung vermittelt. Es steht demnach im freien Ermessen der zuständigen fremdenpolizeilichen Behör- den, ob sie im Einzelfall eine Koordination von fremdenpolizeilicher und sozialversicherungsrechtlicher Regelung anstreben wollen oder nicht. Fehlt es aber an einem zwingenden gesetzlichen Auftrag und steht den Behörden der kantonalen Fremdenpolizei ein derart umfassender Ermessensspiel- raum in bezug auf die Bewilligungserteilung offen, kann die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht von der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung abhängig gemacht werden. Der in der Schweiz verun- fallte oder erkrankte Arbeitnehmer, der aus diesem Grund die Erwerbs- tätigkeit unterbrechen muss und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles AHI-Praxis 1/1995 41

oder darüber hinaus dabliebe, wenn er fremdenpolizeilich dazu befugt wäre, soll jenem gleichgestellt werden, der trotz Fehlens der Erwerbstätigkeit eine Spezial- oder Ausnahmebewilligung zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz erhält. Andernfalls hinge die Versicherteneigenschaft von der Praxis der kantonalen Fremdenpolizei ab, was zu manifester Ungleich- behandlung in versicherungsrechtlicher Hinsicht führen kann.

Angesichts des der kantonalen Fremdenpolizei offenstehenden weiten Ermessensspielraums ist es nicht Aufgabe der Sozialversicherungsverwal- tung und -justiz, bei der Beurteilung der Versicherteneigenschaft vorfrage- weise über die Rechtmässigkeit des fremdenpolizeilichen Entscheids zu befinden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Lei- stungsansprecher, der die Schweiz während der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weisung verlassen musste, tatsächlich die Absicht hatte, weiterhin hier zu bleiben. Diese Absicht kann allerdings nur relevant sein, wenn das Verlassen der Schweiz, sei es endgül- tig oder vorübergehend, seinen Grund in der unfall- oder krankheitsbe- dingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit hat. Ist die Beendigung der Auf- enthaltsbewilligung auf andere Gründe zurückzuführen oder auf Tat- bestände, für welche der Leistungsansprecher selbst einzustehen hat, kann er sich nicht auf Art. 8 lit. f des Abkommens berufen. Es fehlt diesfalls an der Kausalität zwischen dem durch das Abkommen privilegierten Tat- bestand von Unfall oder Krankheit und der Nichterfüllbarkeit der Versi- cherungsklausel. Sodann genügt es in beweismässiger Hinsicht nicht, dass der Leistungsansprecher lediglich behauptet, er wäre bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz geblieben, wenn ihm die erforderliche Bewilligung erteilt worden wäre. Die Absicht des weiteren Hierbleibens hat sich vielmehr aus objektiven Umständen zu ergeben, wie beispielsweise der Dauer des bisherigen Aufenthalts, aus dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Gesundheitsschadens und dem Verlassen der Schweiz, aus dem Nach- suchen um eine Erneuerung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und allenfalls aus der Wiedereinreise in die Schweiz in einem späteren Zeit- punkt, und muss nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, der gegen seinen Willen aufgrund eines frem- denpolizeilichen Entscheids die Schweiz verlassen musste, den Versiche- rungsschutz von Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversi- cherungsabkommens in Anspruch nehmen.

8. Im vorliegenden Fall hat die SAK nicht abgeklärt, ob der Beschwer-

deführer die Absicht hatte, in der Schweiz zu verbleiben. In der Ver-

42 AHI-Praxis 1/1995

waltungsgerichtsbeschwerde wird diese Absicht zwar behauptet, die Akten enthalten indes keine Anhaltspunkte dafür. Die Sache ist daher an die Aus- gleichskasse zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraus- setzungen im Sinne der vorstehenden Erwägung neu befinde. Gelangt die Ausgleichskasse, gestützt auf das Abklärungsergebnis, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit entsprechender fremdenpolizeili- cher Bewilligung bis mindestens Juli 1986 in der Schweiz geblieben wäre, hat sie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass M. B. in Jugoslawien wie- der eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte, den Invaliditätsgrad zu bemes- sen und über die Zusprechung einer allfälligen Invalidenrente zu verfügen. (1134/90)

IV. Besitzstandsgarantie bei Zusammenfallen von Taggeld der Unfallversicherung und IV-Rente

Urteil des EVG vom 18. Juli 1994 i. Sa. P. K.

Art. 251,, IVG; Art. 20t0r Abs. 3 IVV. Die Koordinationsregel des Art. 25bi, IVG betrifft das taggeldrechtliche Verhältnis zur Unfallver- sicherung (UV) und geht daher den allgemeinen koordinationsrechtli- chen Bestimmungen bei Zusammentreffen von mehreren Leistungen der IV vor. Namentlich bleibt für eine Anwendung der IV-rechtlich internen Kürzungsregel von Art. 20,,, Abs. 3 Satz 2 IVV (i. Verb. m. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 IVG) kein Raum.

Für die Besitzstandswahrung massgebend ist entgegen Rz 1068.1 KSTG das allenfalls gekürzte UV-Taggeld (Art. 40 UVG). (Erw. 3d)

Der 1966 geborene RK., kaufmännischer Angestellter, bezog als Folge eines am 8. Juli 1988 erlittenen Unfalles ein Taggeld der UV sowie eine ganze Rente der IV. Im Januar 1992 stellte der Unfallversicherer aufgrund einer Überentschädigungsberechnung einen Überschuss der Sozialversi- cherungsleistungen (Fr. 117.— [Taggeld] + Fr. 48.55 [IV-Rente/Tag]) gegen- über dem mutmasslichen Verdienst bei voller Erwerbsfähigkeit (Fr. 146.25/ Tag) fest. Dementsprechend kürzte er ab 1. Januar 1992 das UV-Taggeld um Fr. 19.30 von Fr. 117.— auf Fr. 97.— (Schreiben vom 24. Januar 1992). Vom 1. April bis 30. Juni 1992 liess die IV die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Ausbildungszentrum B. in Z. beruflich abklären. Mit Verfügung vom 11. Mai 1992 sprach die zuständige Aus- AHI-Praxis 1/1995 43

gleichskasse für diese Abklärungsphase ein IV-Taggeld zu. Der Bemessung legte sie das gekürzte UV-Taggeld von Fr. 97.— zugrunde, wovon sie einen Dreissigstel des Betrages der laufenden IV-Rente (Fr. 49.20/Tag) und für die Wochentage Montag bis Freitag einen Verpflegungskostenanteil von Fr. 6.60 (30% von Fr. 22.—) abzog. Wiedererwägungsweise nahm die Aus- gleichskasse eine Korrektur dieser Taggeldberechnung vor, indem sie, bei sonst unveränderten Berechnungsgrundlagen, nunmehr vom ungekürzten UV-Taggeld von Fr. 117.— ausging, wodurch sich das IV-Taggeld auf Fr. 61.20 (Mo—Fr) bzw. Fr. 67.80 (Sa, So, Feiertage) erhöhte (Verfügung vom 12. Juni 1992).

Hiegegen liess RK. Beschwerde führen und beantragen, es seien ihm «die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere das Taggeld entsprechend der Besitzstandsgarantie des UV-Taggeldes zu er- höhen».

Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde im Sinne der ablehnenden Vernehmlassung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. November 1993 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt RK., bei im wesentlichen glei- cher Begründung, das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die Ausgleichskasse verzichtet, unter Verweis auf ihre Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren, auf eine Stellungnahme; das BSV lässt sich nicht vernehmen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:

... (Kognition)

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zuste- henden IV-Taggeldes für die berufliche Abklärungsphase vom 1. April bis 30. Juni 1992. Dabei stellt sich vorab die Frage nach der Tragweite der UV- Taggeld-Besitzstandsgarantie nach Art. 25bis IVG im Verhältnis zur Koordi- nationsregelung des Art. 20ter Abs. 3 IVV.

3a. Art. 25bis IVG hat folgenden Wortlaut: «Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezoge- nen Taggeld der Unfallversicherung.»

44 AHI-Praxis 1/1995

Diese mit dem UVG auf den 1. Januar 1984 in Kraft getretene — entge- gen ihrem Wortlaut auch auf noch nach dem KUVG festgesetzte Taggelder anwendbare (BGE 112 V 168) — Bestimmung regelt die Koordination mit der UV im Sinne einer IV-rechtlichen Besitzstandsgarantie (BGE 119 V

125 f. Erw. 2c). Sinn und Zweck des Art. 25bis IVG ist, ein leistungsmässiges

Absinken des bisherigen Bezügers von Taggeldern der UV nach der Auf- nahme einer von der IV übernommenen Eingliederung mit dementspre- chend nach Massgabe der IV-rechtlichen Regeln ermittelten Taggeldern zu verhindern (BGE 119 V 128 Erw. 4b; Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BB1 1976 III S. 190 und 228).

In Konkretisierung von Art. 25b1s IVG hat das BSV in Rz 1068.1 des Kreisschreibens über die Taggelder (KSTG), in der seit 1. Januar 1989 gel- tenden Fassung, festgeschrieben, dass für die Besitzstandswahrung der ungekürzte Betrag des UV-Taggeldes massgebend sei. Mit anderen Worten kommt Art. 40 UVG, wonach ein UV-Taggeld bei gleichzeitigem Bezug einer IV-Rente soweit gekürzt wird, als sie den mutmasslich entgangenen Gewinn übersteigen, nicht zur Anwendung.

b. Dem Bezüger einer IV-Rente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum dritten vollen Kalendermonat, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt (Art. 20ter Abs. 3 IVV). •

Diese Verordnungsbestimmung lässt sich, wie die kantonale Rekurs- kommission zutreffend festhält, auf die Delegationsnorm von Art. 43 Abs. 2 IVG stützen. Im Rahmen dieser Bestimmung über das Zusammenfallen von Leistungen der AHV/IV wird der Bundesrat in Satz 2 befugt erklärt, Aus- nahmen zu Satz 1 (Priorität u.a. des Taggeldes vor der Rente) vorzusehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente zu erlassen. Das betrifft genau den Anwendungsbereich der Verordnungsnorm von Art. 20ter Abs. 3 IVV.

4a. Ausgleichskasse und kantonale Rekurskommission haben das ko- ordinationsrechtliche Problem der Ablösung des UV-Taggeldes durch jenes der IV während der Eingliederungsphase in der Weise gelöst, dass sie gemäss Rz 1068.1 KSTG vom ungekürzten Betrag des UV-Taggeldes (Fr. 117.—) ausgehen und dieses der IV-rechtlich internen Koordinationsre- gel des Art. 20ter Abs. 3 IVV, namentlich der in Satz 3 vorgesehenen Kür- zung um einen Dreissigstel des Rentenbetrages (Fr. 49.20), unterwerfen. Das führt hier zu IV-Taggeldern von Fr. 67.80 ohne bzw. Fr. 61.20 mit Ver- AHI-Praxis 1/1995 45

pflegungskosten-Abzug (Fr. 6.60), welche Beträge das UV-Taggeld von Fr. 117.— (ungekürzt) und von Fr. 97.— (gekürzt) erheblich unterschreiten.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er dürfe während der Eingliederungsmassnahme nicht schlechter gestellt werden, als wenn keine solchen Massnahmen durchgeführt würden. Massgebend sei daher das wegen Überversicherung gemäss Art. 40 UVG gekürzte UV-Tag- geld (Fr. 97.—), welcher Betrag der IV-rechtlich internen Kürzungsregel von Art. 20ter Abs. 3 Satz 2 IVV nicht unterliege, weil sonst die Besitzstandsga- rantie gemäss Art. 25bis IVG unterlaufen werde.

b. Mit dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 25bis IVG, ein leistungsmässiges Absinken zu verhindern, wenn sich ein UV-Taggeld- bezüger in eine IV-Abklärung oder Eingliederung begibt (Erw. 3a), ist unvereinbar, wenn an dem formellgesetzlich garantierten Taggeld Abzüge vorgenommen werden, welche sich aufgrund IV-rechtlich interner Koordi- nationsnormen ergeben. Art. 25bi, IVG ist eine nachträglich ins Gesetz ein- gefügte Koordinationsregel, welche das taggeldrechtliche Verhältnis zur UV betrifft und damit den allgemeinen koordinationsrechtlichen Bestim- mungen bei Zusammentreffen von mehreren Leistungen der IV vorgeht. Durch die Anwendung von Art. 40 UVG ist sichergestellt, dass der laufen- de IV-Rentenbezug bei der Festsetzung des UV-Taggeldes berücksichtigt wird. Wenn aber das koordinationsrechtliche Problem, herrührend aus dem Weiterlaufen der IV-Rente, schon im Rahmen der dem UV-Taggeld zu- grunde liegenden Überversicherungsrechdung berücksichtigt wird, besteht kein Raum, diesen Schritt rückgängig zu machen und auf das gemäss

Rz 1068.1 KSTG ungekürzte UV-Taggeld die IV-rechtlich interne Kür-

zungsregelung nach Art. 20ter Abs. 3 IVV anzuwenden. Damit wird zwar im Ergebnis auch die Koordination IV-Taggeld/IV-Rente erreicht, indessen in bezug auf das davon zu unterscheidende, hier massgebende koordinations- rechtliche Problem UV-Taggeld/IV-Taggeld in einer Weise, dass die Besitz- standsnorm des Art. 25b1s IVG nach Wortlaut und Rechtssinn verletzt wird.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit

vom 1. April bis 30. Juni 1992 — nebst der IV-Rente — Anspruch auf ein IV- Taggeld in Höhe des gekürzten UV-Taggeldes von Fr. 97.— hat, wie es ihm für diese Zeit ohne IV-rechtliche Eingliederung zustünde. (I 6/94)

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EL. Verzicht auf Alimente

Urteil des EVG vom 8. Juli 1994 i. Sa. V. W.

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Anrechnung von Alimenten, auf die ausserge- richtlich verzichtet wurde. Der Unterhaltsberechtigte kann von der Verpflichtung, sich gegebenenfalls auf den Prozess betreffend die Aufhebung oder Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen vor dem zuständigen Zivilrichter einzulassen, nicht entbunden werden (Erw. 3b).

A. Die Ehe der 1937 geborenen V. W. wurde am 16. Dezember 1986 geschie- den. In der Ehescheidungskonvention verpflichtete sich der Ehemann zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages. Am 18. Januar 1993 liess er gerichtlich dessen Aufhebung, evtl. Herabsetzung, beantragen. Mit aussergerichtlicher Vereinbarung vom 10./14. März 1993 verzichtete V. W ab Juli 1993 vollständig und endgültig auf die Alimente, da sie seit mehr als 5 Jahren mit ihrem neuen Partner in einem gefestigten Konkubi- nat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammenlebe. V. W. bezieht seit dem 1. Dezember 1991 eine ganze IV-Rente. Unter Hinweis auf die ab Juli 1993 entfallenden Alimentenzahlungen ersuchte sie um eine EL, was die Ausgleichskasse des Kantons X. mit Verfügung vom 16. September 1993 u.a.. deswegen ablehnte, weil die Einkommensgrenze infolge Anrechnung der Unterhaltsbeiträge überschritten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons X. wies mit Entscheid vom 1. Februar 1994 die dagegen erhobene Beschwerde ab. V W. lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, es seien ihr ab Juli 1993 monatliche EL von Fr. 328.— auszurichten. Überdies lässt sie das Begehren um Gewährung der. unentgeltlichen Rechtspflege erneuern. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab: la. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der ab 1987 gültigen Fassung sind als Einkommen auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermög- licht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine AHI-Praxis 1/1995 47

Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 117 V 155 Erw. 2a mit Hinweisen = ZAK 1992 S. 174 ff.).

b. Die EL bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV i. Verb. m. Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV sowie der IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BB1 1964 II 689, 692 und 694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Min- desteinkommens (3131 1964 II 691; BGE 113 V 285 Erw. 5b mit Hinweisen = ZAK 1988 S. 481 ff.; BGE 103 V 28 Erw. 2b). Es gilt deshalb der Grund- satz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Ein- künfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110V 21 Erw.

3 = ZAK 1984 S. 508 ff.; ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b, 1988 S. 255 Erw. 2b).

Andererseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Ver- sicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b, 1988 S.

255 Erw. 2b) oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden

Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs- tätigkeit absieht (vgl. BGE 117 V 289 Erw. 2a = ZAK 1992 S. 328 ff., zum Ganzen: BGE 115 V 353 Erw. 5c = ZAK 1990 S. 353 ff.).

2. Die geschiedene Frau hat sich nicht die tatsächlich geleisteten, son-

dern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (ZAK 1992 S. 257 Erw. 2a mit Hinweisen). Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Feh- len rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsver- pflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (ZAK 1992 S. 260 Erw. 2a mit Hin- weisen).

48 AHI-Praxis 1/1995

Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsbe- rechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forde- rung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändern würde (ZAK 1992 S. 257 Erw. 2c).

3a. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 153 Abs. 1 ZGB ist eine auf Art. 151 oder auf Art. 152 ZGB gestützte Scheidungsren- te aufzuheben, wenn die rentenberechtigte Person in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus welchem sie ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihr eine Ehe bieten würde. Ein eheähnliches Verhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn überzeugende Gründe dafür sprechen, dass der neue Partner der ren- tenberechtigten Person dieser in ähnlicher Weise Beistand und Unterstüt- zung leistet, wie dies Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten verlangt (BGE 118 II 235 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 116 II 394 Erw. 2c). Doch selbst wenn eine solche enge Zweierbeziehung nachgewiesen ist oder sich deren Bestand angesichts der aus mehrjähriger Dauer (BGE 114 II 298) ergebenden Tatsachenvermutung aufdrängt, steht der Rentenberechtigten der Nachweis offen, dass besondere und ernsthafte Gründe der Erwartung einer eheähnlichen Versorgung entgegenstehen.

b. Nach der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 2 AHVG sind, wenn der Zivilrichter die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, die Organe der Sozialversicherung an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden (BGE 109 V 244 Erw. 2b = ZAK 1984 S. 397 ff.; ZAK 1991 S. 138 Erw. 3b). Dies gilt auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG (ZAK 1991 S. 138 Erw. 3a).

Obschon in Fällen wie dem vorliegenden der Zivilrichter noch nicht ent- schieden hat, ist es nicht Aufgabe der Verwaltung und des Sozialversiche- rungsrichters, vorfrageweise darüber zu befinden, ob ein allfälliges Abän- derungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter vorfrageweise grundsätzlich gehalten sind, die familienrechtlichen Bestim- mungen heranzuziehen (BGE 117 V 292 Erw. 3c = ZAK 1992 S. 328 ff.). Denn es ist Sache des EL-Ansprechers, die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge darzulegen. Der zuständige Zivilrichter hat somit zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Aufhe- bung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge erfüllt sind, zumal die bun- desgerichtliche Rechtsprechung sehr differenziert ausgestaltet ist. Daraus AHI-Praxis 1/1995 49

folgt, dass der EL-Ansprecher von der Verpflichtung, sich gegebenenfalls auf den Prozess vor dem zuständigen Zivilrichter einzulassen, in der Regel nicht entbunden werden kann. c. Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgestellt, dass es der Beschwer- deführerin ohne weiteres zugemutet werden könne, sich auf einen Abände- rungsprozess einzulassen, statt in einer aussergerichtlichen Vereinbarung auf die Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Darin liegt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, nach dem in Erw. 3b Gesagten kein Leerlauf. Ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge nicht erstellt, sind diese bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG zu berücksichtigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die andere bei der Berechnung der EL streitige Frage der Berücksichtigung der Diätkosten nicht weiter eingegangen zu werden. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 OG), da die Bedürftigkeit akten- kundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver- tretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). (P 14/94)

50 AHI-Praxis 1/1995

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Merkblatt «AHV/IV/EO-Beiträge», 2.01** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Kostenbeiträge der AHV an Hörgeräte», 3.08** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV», 5.01** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

AHV/IV/EO/ALV: Merkblatt «Änderungen auf 8.95** 1. Januar 1995 bei Beiträgen und Leistungen» d/f/i

Invaliditätsstatistik 1994 BSV 94.748, df

AHV/IV: Beitragstabellen Freiwillige Versicherung EDMZ für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1995 318.101.1 dfi Fr. 2.50

Nachtrag 1 zur Wegleitung zur freiwilligen AHV EDMZ und IV für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1995 318.101.2, d/f Fr. .-50

Nachtrag 2 zur Wegleitung über Versicherungs- EDMZ ausweis und individuelles Konto, 318.106.022, d/f gültig ab 1. Januar 1995 Fr. —.80

Technische Weisungen für den Datenaustausch EDMZ mit der ZAS im EDV-Verfahren, 318.106.04, d/f gültig ab 1. Januar 1995 Fr. 13.—

AHV/IV: Monatliche Vollrenten, Skala 44, EDMZ gültig ab 1. Januar 1995 318.117.1, df

AHV/IV/EO/BV: Jahresbericht 1993 des BSV EDMZ 318.121.93, d/f/i Fr. 13.—

Merkblatt «Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften» EDMZ 318.519.07, df i

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bem ** Erhältlich bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

Bundesamt für Sozialversicherung

Jahresbericht 1993 AHV/IV/E0 und berufliche Vorsorge Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1994

Aus dem Inhalt: Die Gesetzgebung Die Organe und Durchführungsstellen Die Beiträge Die Leistungen der AHV, der IV, der EO Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte Die Ergänzungsleistungen Die Durchführungs- und Verwaltungskosten Die Schweizer im Ausland Die Ausländer in der AHV und IV — Die Rechnungsergebnisse und die finanzielle Lage Die berufliche AHI-Vorsorge Gesetzliche Erlasse und zwischenstaatliche Vereinbarungen Parlamentarische Vorstösse Behördenverzeichnis Bestellnummer 318.121.93 / Preis Fr. 18.— Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern

BSV // Bundesamt für Sozialversicherung OFAS Office fidiral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali UFAS / Uffizi federal da las assicuranzas socialas

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AHV/IV/EO/ALV: Beiträge und Mehrwertsteuer 51 FZ: Familienzulagen im Kanton Nidwalden 53 AHV/IV/EO/EL/BV: Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse... 56

Kurzchronik 74

Personelles 75 Mutationen bei den Durchführungsorganen 75

AHV: Verzugszinsen Urteil des EVG vom 22. Juni 1994 i. Sa. M. M. 77 AHV: Beginn der Verwirkungsfrist in Verschollenheitsfällen Urteil des EVG vom 21. April 1994 i. Sa. S. G. 81 MIM AHV: Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente Urteil des EVG vom 28. Februar 1994 i. Sa. R. 0. 86 AHV: Rechtspflege; überspitzter Formalismus Urteil des EVG vom 23. November 1994 i. Sa. Y. N. 86 IV: Rechtspflege; Beschwerdelegitimation Urteil des EVG vom 10. Juni 1994 i. Sa. C. Y. 92

AHI-Praxis 2/1995 — März 1995 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 80 Ren6 Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—

AHV/IV/EO/ALV

Beiträge und Mehrwertsteuer

Verwaltungsräte

Am 1. Januar 1995 ist die Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) in Kraft getreten. Offenbar betrachtet die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsräte generell als Selbständigerwerbende, obwohl sie die selb- ständige Erwerbstätigkeit nach AHV-rechtlichen Regeln von der unselb- ständigen abgrenzt (vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement, Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 21 [Erläute- rungen zu Art. 17 Abs. 1 MWSTV]). In letzter Zeit wird das BSV deshalb mit Anfragen zum Beitragsstatut von und Beitragsobjekt bei Verwaltungs- räten geradezu überhäuft.

Nach Massgabe der AHV-rechtlichen Abgrenzungskriterien (vgl. BGE

119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen = AHI 1993 S. 217) gehören Verwaltungs-

ratshonorare in der AHV/IV/EO/ALV zum massgebenden Lohn, d.h. zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 Bst. h AHVV; BGE 119V 65 = AHI 1993 S. 98; BGE 105 V 113 = ZAK 1980S. 220; Hans- peter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, Rz 4.78). Die AHV wird an dieser Betrachtungsweise auch künf- tig festhalten.

Richtet die Aktiengesellschaft dem Verwaltungsrat neben dem Verwal- tungsratshonorar auch eine Entschädigung zur Bezahlung der Mehrwertsteu- er aus, so handelt es sich dabei um einen Bezug des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis (AHI 1994 S. 164 S. 262 Erw. 3a), also ebenfalls um mass- gebenden Lohn (vgl. auch Art. 7 Bst. p AHVV). Die AHV-Verwaltung hat ihre Prüfung auf das konkret zu beurteilende Erwerbsverhältnis und die im AHV-Recht massgebenden Kriterien zu beschränken (BGE 119 V 165 Erw. 3c = AHI 1993 S. 217 Erw. 3c; ZAK 1992 S. 163 Erw. 5); (mehrwert-)steuer- rechtliche Überlegungen hat sie weder anzustellen noch zu berücksichtigen.

Freie Mitarbeiter

Mutatis mutandis gelten die vorstehenden Ausführungen zum Beitragssta- tut und Beitragsobjekt bei Verwaltungsräten auch für die sog. freien Mitar- beiter, namentlich für freie Journalisten, EDV-Spezialisten und Vermittler. Ungeachtet des Umstands, dass diese seit Anfang 1995 der Mehrvvertsteu- erpflicht unterliegen können, führt die Anwendung der von der höchstrich-

AHI-Praxis 2/1995 51

terlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung in aller Regel zur Annahme einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit (AHI 1995 S. 25, BGE 119 V 161= AHI 1993 S. 217, AHI 1993 S. 14 mit Hinweisen; Käser, a.a.O., Rz 4.58 f.).

Verpflegung des Personals in gastgewerblichen Betrieben «Grundsätzlich ist der vertraglich festgelegte Betrag zu 6,5% zu versteuern. Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) legt regelmässig die Min- destansätze für die Verpflegung fest. Sind die vom Steuerpflichtigen dem Personal in Rechnung gestellten Verpflegungskosten geringer oder werden diese nicht berechnet, ist mindestens der Ansatz gemäss ESTV zu versteuern. Ansätze (106,5%): Frühstück Fr. 4.— Mittagessen Fr. 8.— Abendessen Fr. 6.—» (vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung, Mehrwertsteuer, Branchenbroschü- re Gastgewerbe, 610.507-10, Rz. 2.13 Bst. a.) Die Einführung der Mehrwertsteuerpflicht führt somit — wenigstens vor- läufig — nicht zu einer Neubewertung der Naturalleistung und hat daher kei- nen Einfluss auf das Beitragsobjekt, verstehen sich doch die Ansätze offen- sichtlich inkl. Mehrwertsteuer.

52 AHI-Praxis 2/1995

FZ

Familienzulagen im Kanton Nidwalden Einführung Am 23. Oktober 1994 hat die ausserordentliche Landsgemeinde ein neues Gesetz über die Kinderzulagen angenommen. Mit Datum vom 21. Dezem- ber 1994 hat der Landrat eine neue Vollziehungsverordnung beschlossen.

Gesetz und Verordnung sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

Die Neuerungen betreffen unter anderem den Zulagenansatz für Kinder ab vollendetem 16. Altersjahr und die Anspruchsberechtigung der teilzeit- erwerbstätigen Alleinerziehenden.

Die Hausdienstarbeitgeber sind nun für das Hausdienst- und Kranken- pflegepersonal im Privathaushalt ebenfalls dem Gesetz unterstellt.

Anerkennung privater Familienausgleichskassen Die bisherigen Familienausgleichskassen bleiben anerkannt, wenn sie Ge- währ für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten. Neue private Familienausgleichskassen werden nicht mehr anerkannt.

Zulageberechtigung Zulageberechtigt sind: Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern; Stief- und Pflegekinder; Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt dieser in über- wiegendem Masse aufzukommen hat.

Ansatz der Kinderzulagen und Dauer des Anspruchs Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr beträgt der Ansatz pro Monat

175 Franken.

Für Kinder in Ausbildung gilt ab dem ersten Tag des Monats nach voll- endetem 16. Altersjahr der monatliche Ansatz von 200 Franken. Für diese Kinder wird die Zulage bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens aber bis zu ihrem vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

Für Kinder, die wegen Krankheit oder Gebrechen längere Zeit erwerbs- unfähig sind, besteht Anspruch bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

AHI-Praxis 2/1995 53

5. Branchenübliches Gehalt

Wird kein branchenübliches Gehalt ausgerichtet, wird die Kinderzulage nach dem Verhältnis zwischen dem ausgerichteten und dem branchenübli- chen Lohn berechnet.

6. Anspruch bei Teilzeitarbeit

Nicht vollbeschäftigte oder nebenberuflich Erwerbstätige haben Anspruch auf Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit.

7. Anspruch von alleinerziehenden Teilzeitbeschäftigten

Wenn anderweitig keine Kinderzulagen erhältlich gemacht werden können, haben nicht vollbeschäftigte Erwerbstätige, welche die unter ihrer Obhut stehenden Kinder allein erziehen, Anspruch auf die vollen Kinderzulagen, sofern sie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit nachgehen.

8. Anspruchskonkurrenz

Für das gleiche Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Sind beide im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten bezugsberechtigt, steht der Anspruch jenem Ehegatten zu, der die höhere Zulage geltend machen kann. Beanspruchen mehrere Personen eine Zulage, so wird diese der Reihe nach ausgerichtet an: die Person, in deren Obhut das Kind ist; den Inhaber der elterlichen Gewalt; die Person, welche in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Wenn die bezugsberechtigte Person keine Gewähr für eine zweckmässi- ge Verwendung der Zulagen bietet, können diese an jene Person, Amtsstel- le oder Anstalt bezahlt werden, die für das Kind sorgt.

9. Anspruch beim Tod des Bezugsberechtigten

Die Kinderzulagen werden ausgerichtet, solange gemäss Arbeitsvertrags- recht ein Lohnanspruch besteht.

10. Anspruch bei Unfall, Militärdienst, Wochenbett oder Krankheit

In diesen Fällen besteht Anspruch auf Kinderzulagen, solange der Arbeit- geber den vollen Lohn selbst bezahlt, mindestens aber für den laufenden und den folgenden Monat, sofern das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

54 AHI-Praxis 2/1995

Schliesst der Arbeitgeber eine Taggeldversicherung ab, hat er ab dem vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsleistung den Kinderzulagenan- spruch mitzuversichern oder diesen selber zu tragen; die Kinderzulagen werden von der Familienausgleichskasse ab dem Zeitpunkt der Leistungen der Taggeldversicherung nicht mehr ausgerichtet.

Anspruch bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit Bei vorübergehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch und bei Kür- zung der betriebsüblichen Arbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent werden die Kinderzulagen voll ausgerichtet.

Bei Arbeitslosigkeit entfällt der Anspruch auf Kinderzulagen.

Nachforderung nicht bezogener Zulagen Diese können für die letzten zwei Jahre vor deren Geltendmachung nachgefordert werden.

Die Arbeitgeber können die Zulagen gegenüber der Familienaus- gleichskasse während zweier Jahre seit deren Verfall verrechnen.

Geltend gemachte Kinderzulagen können mit fälligen eidgenössischen oder kantonalen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden.

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zulagen Der Arbeitgeber hat der Familienausgleichskasse zu Unrecht bezogene Zu- lagen zurückzuerstatten.

Arbeitgeberbeitrag Der Landrat hat diesen für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber auf 1,70 (bisher 1,75) Prozent festgelegt.

AHI-Praxis 2/1995 55

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischen- staatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge Stand 1. März 1995

Bezugs- 1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamtgebiet quellel und AHV/IV/EO/ALV/EL evtl. Bestell- nummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

EDMZ Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 (SR 318.300 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Text- ausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung, vom 19. Juni 1992. Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen 318.300 in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fas- sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die - Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz /AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). EDMZ Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100). Enthalten 'in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Bundesbeschluss über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversiche- rung, vom 16. Dezember 1994.

1.2 Erlasse des Bundesrates

EDMZ Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101). 318.300 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. EDMZ Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV 318.300 bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995.

1) BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ZAS = Zentrale Ausgleicbsstelle, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 28 Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen.

56 AHI-Praxis 2/1995

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer (VFV), EDMZ 318.300 vom 26. Mai 1961 (831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe ÄHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommis- EDMZ sion, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), vom 3. Sep- EDMZ tember 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447); betrifft u.a. die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die EDMZ Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02). Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für EDMZ 318.300 Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland, vom November 1983 (SR 831.112). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom 2. Dezember EDMZ 1985 (SR 831.191.2). Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeislosenversicherung, vom EDMZ 11. November 1992 (SR 837.044). Verordnung 94 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei EDMZ

der AHV/IV, vom 27. September 1993 (SR 831.104). Verordnung 95 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei EDMZ der AHV/IV, vom 26. September 1994 (SR 831.105).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und

anderer eidgenössischer Behörden . Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, vom 23. EDMZ

Februar 1965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der EDMZ

AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Okto- ber 1972 (SR 831.143.41). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung EDMZ 318.300 (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten mit sämtlichen Änderungen in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1995. Richtlinien für die Verwaltung und die Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds ZAS

der AHV, vom 27. Oktober 1982, erlassen vom Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds der AHV, mit Änderung vom 14. Mai 1991.

AHI-Praxis 2/1995 57

EDMZ Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982, geändert mit Verordnung vom 20. Juni 1990 (SA. 831.143.42). EDMZ Verordnung über die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 7. Mai 1991, erlassen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (SR 831.143.31). EDMZ Verordnung über die Organisation der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (ZAS-Verordnung), vom 24. Juni 1994.

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

osterreich2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969,11).' Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).1 Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).,1 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).1 Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).1 EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV. EDMZ Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, 2437). EDMZ Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369). Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977,709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,721). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV Bundesrepublik Deutschland 2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602).1 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. Septem- ber 1975 (AS 1976, 2048).1

Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten- stein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980,1607). Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Ent- halten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

58 AHI-Praxis 2/1995

Duichführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom EDMZ 2. März 1989 (AS 1990, 492). Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, vom 2. März EDMZ 1989,(AS 1990, 512). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom 24. Dezem- EDMZ ber 1962 (AS 1963, 949).

Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS 1983, 1552).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179). Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).1 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. November 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987, 761).1 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV.

Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970, 953).1 Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).1 Verwaltungsvereinbarung, Vorn 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- EDMZ 318.105 sen in der AHV und IV.

Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Sonderprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV.

Liechtenstein2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS 1990, 638). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656). EDMZ

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. Siehe auch: Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten- stein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in'Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

AHI-Praxis 2/1995 59

Grossbritannien Abkommen über soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS 1969, 253). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV.

Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, 1680). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV.

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964,727). Zusatzvereinbarung, Vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abgeschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsver- einbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzver- einbarundvom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinba- rung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Januar 1982 (AS 1982, 547). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV

Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlo- 318.105 sen in der AHV und IV

Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV

1) Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

60 AHI-Praxis 2/1995

Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).1 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. September 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).1 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV

Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).1 Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).1 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV

Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS 1977, 290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980,215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV

San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV

Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239).1 Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsverein- barung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986 (AS 1986, 1390).1 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ 318.105 losen in der AHV und IV

Finnland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537).

Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

AHI-Praxis 2/1995 61

Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 196, 1556). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV.

Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767).1 Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV.

Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV. EDMZ Zusatzabkommen, vom 1. Juni 488 (AS 1989, 2252). EDMZ Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2255).

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161).1 Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV.

Rheinschiffer Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 30. November 1979 (AS 1988, 420). EDMZ Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- 318.105 losen in der AHV und IV

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

EDMZ Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versicherungs- 318.102 pflicht und die Beitrgge AHV/IV/EO», enthaltend: EDMZ — Kreisschreiben über die Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar 318.102.01 1994.

1 ) Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

62 AHI-Praxis 2/1995

Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar EDMZ 318.102.02 1994. Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab 1. Januar 1994. EDMZ 318.102.04 Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ), gültig EDMZ 318.102.06 ab 1. Januar 1994. Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Renten- EDMZ 318.102.07 alter, gültig ab 1. Januar 1994. Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeitslosenver- EDMZ 318.102.05 sicherung (KS ALV), gültig ab 1. Januar 1994. Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. Januar EDMZ 318.106.19 1994. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeit- EDMZ 318.107.08 geber (KAA), gültig ab 1. Januar 1994. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeit- EDMZ 318.107.09 geberkontrollen (WRA), gültig ab 1. Januar 1994. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- EDMZ 318.102.03 erwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1995.

1.5.2 Leistungen

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung neuer Aus- BSV' 35246 zahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Oktober 1982. Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei BSV 37.217 unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwi- BSV 37.183 schen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (UV), gültig ab I. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV und IV BSV 37.171 mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung (MV), gültig ab 1. Januar 1984. Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1993. EDMZ 318.106.10 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversiche- EDMZ rung, gültig ab 1. Januar 1993 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.303.01

318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).

Kreisschreiben Rentenanpassung 1993. BSV 92.611 Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1994 (Loseblatt- EDMZ 318.104.01 sammlung) mit Nachtrag 1, Stand 1. Januar 1995. Berechnung der einfachen Renten von geschiedenen Frauen; Anrechnung BSV 93.706 von Erziehungsgutschriften. . Kreisschreiben Rentenanpassung 1995. BSV 94.426 AHI-Praxis 2/1995 63

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung

EDMZ Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar 1988. 318.107.10 EDMZ Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gültig ab 1. Ok- 318.107.06 tober 1993 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/IV/EO /EL»).

1.5.3.2 Versicherungsausweis und individuelles Konto

EDMZ Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten (IK), gül- 318.106.21 tig ab 1. Januar 1984. EDMZ Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, gültig ab 318.106.02 EDMZ 1. Januar 1985, nachgeführt auf den Stand vom 1. Januar 1991, mit Nachtrag

318.106.021 1 gültig ab 1. Januar 1994.

BSV Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die Zuteilung 86.573 der Versichertennummer an Angehörige des Zivilschutzes, vom 25. Juni 1986. EDMZ Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1988. 318.106.05 EDMZ Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. 318.106.12 EDMZ Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1995. 318.106.11

1.5.3.3 Organisation, Finanzhaushalt und Revision der Ausgleichskassen

BSV Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone und an die 57-2637 Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. BSV Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Ver- 58-2822 59-4633 bandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. EDMZ Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, gül- 318.103 318.103.1 tig ab I. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1983, Nachtrag 2

318.103.2 gültig ab 1. Februar 1988 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Februar 1991.

318.103.3 EDMZ Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, gültig ab 318.106.20

318.106.201 I. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.

EDMZ Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. 318.107.03 BSV Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertragung von Auf- 36.603 gaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom 1. Juni 1983. BSV Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertragung von Auf- 38.378 gaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 21. November 1984. EDMZ Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) der PTT 318.104.30 durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. Januar 1986.

64 AHI-Praxis 2/1995

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Mai 1993 (Loseblattaus- EDMZ 318.107.05 gabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/IV/EO /EL»). Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Fe- EDMZ 318.107.07 bruar 1994. Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Ver- EDMZ 318.106.04 fahren, gültig ab 1. Januar 1995 (Loseblattausgabe).

1.5.3.4 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung EDMZ des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV), gültig ab 1. Ja- 318:1°08j in nuar 1992, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1992.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- EDMZ 318.101 rung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1992.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, Loseblatt- EDMZ 318.105 ausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend. Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge. Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schweizerisch- tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986. Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten. Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Abkommen mit folgender Ausnahme: Rheinschiffer. Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flücht- linge und Staatenlose. Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa- tenlosen.

1.5.6 Förderung der Altershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Alters- EDMZ 318.303.02 hilfe, Stand 1. Januar 1992.

AHI-Praxis 2/1995 65

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

EDMZ Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 318.118 1948-1968. EDMZ 6,05% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche Hilfstabelle, gül- 318.112.1 tig ab 1. Januar 1993. EDMZ Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, gültig ab 318.115 1. Januar 1993. EDMZ Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig 318.114 ab I. Januar 1994. EDMZ Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gütig 318401.1 ab I. Januar 1995. EDMZ Rententabellen 1995, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala), gültig für 1995. 318.117.951 EDMZ Rententabellen 1995, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages), gültig ab 318.113.952 1. Januar 1995.

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetz

EDMZ Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). Bereinigte 318.500 Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1994. EDMZ Änderung des IVG vom 7. Oktober 1994.

2.2 Erlasse des Bundesrates

EDMZ Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). Berei- 318.500 nigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1994. EDMZ - Änderung der IVV vom 26. September 1994 (AS 1994, 2173). EDMZ Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1). EDMZ Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), vom 9. Dezember 1985 (SR 318.500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1994. EDMZ - Änderung der GgV vom 21. September 1994. EDMZ Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vom 6. März 1989 (BB1

1975 11 1792 und 1989 11508).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

und anderer eidgenössischer Behörden EDMZ Verordnung über die Zulassung vom Sonderschulen in der IV (SZV), erlas- sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 831.232.41).

66 AHI-Praxis 2/1995

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not geratener Invali- BSV 28.159 der, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI), erlassen EDMZ 318.500 vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Enthalten mit sämtlichen Änderungen in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1994. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Invalide, EDMZ erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. EDMZ 318.507.07 Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, gültig EDMZ 318.507.15 abl. März 1975. Kreischreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter normalbe- EDMZ 318.507.16 gabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gültig ab EDMZ 318.507.14 1. November 1978. Kreischreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gültig ab EDMZ • 318.507.01 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art der IV, EDMZ 318.507.02 gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, IV-Kommissionen BSV 86.525 und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Sonderschulen im Einzel- fall, vom 18. Juni 1986. Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1993 EDMZ 318.507.11 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»). Kreisschreiben über die Medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig EDMZ 318.507.06 ab 1. Januar 1994, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1995. 318.507.061

2.5.2 Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Lei- BSV 37.173 stungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, gültig ab 1. Janu- ar 1984.

AH1-Praxis 2/1995 67

EDMZ Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 (Loseblatt- 318.507.12 ausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreis- schreiben»). EDMZ Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1990 318.507.13 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»). EDMZ Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre 318.507.22 beitragsrechtliche Erfassung, gültig ab 1. Januar 1993 (Loseblattausgabe, . enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschrei- ben»), mit Nachträgen 1-3, Stand 1. Januar 1995. BSV Kreisschreiben an die Durchführungsstellen der AHV und der IV über die 94.631 Einführung der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften der Sozialversicherun- gen.

2.5.3 Organisation und Verfahren

EDMZ Weisungen an die IV-Stellen betreffend Verwaltungshilfe für ausländische 318.507.03 Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV EDMZ Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Leistungen in der 318.507.04 318.507.041 IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983, 318.507.042 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1995. 318.507.043 BSV Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invaliden- 26.307 33.289 hilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980 und

86.778 Änderungen vom 1. Oktober 1986 und 1. Juni 1990.

90.382 EDMZ Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, gültig ab 318.507.05 I. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 mit Stand vom 1. Januar 1982. BSV Kreisschreiben betreffend Meldung der IV-Renten an die Steuerbehörden, 31.900 86.698 vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. BSV Zirkularschreiben an die IV-Kommissionen, IV-Regionalstellen und AHV- 33.639/640

35.264 Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Privatversicherung betref-

fend Akteneinsicht und Auskunfterteilung, vom 16. Januar 1981, mit Ergän- zung vom 1. Juni 1982. BSV Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Abklä- 34.861 rungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. EDMZ Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gültig ab 318.108.03 318.108.04 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes (gültig ab 1. Januar 3181'08.031 1994) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. BSV Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Fahrvergünsti- 87.573 gungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987.

68 AHI-Praxis 2/1995

Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des EDMZ 318.108.02 Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV), gültig ab I. Januar 318.108.021 1992, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1992. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab I. Januar 1993. EDMZ 318507.03

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, Weiter- und EDMZ 318.507.17 Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Invalider, gül- tig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Inva- EDMZ 318.507.18 lide, gütig ab I. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar1.979. 318.507.181 Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab 1. März EDMZ 318.107.13 1980, ergänzt durch das Richtraumprogramm für Invalidenbauten, Stand BSV 1. Mai 1987. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime EDMZ 318.507.20 und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 1987, mit Nachtrag 1 318.507.201 gültig ab 1. Januar 1987. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten EDMZ 318.507.19 für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Invali- EDMZ 318.507.10 denhilfe, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 vom 1. September 1991 318.507.101 318.507.102 und Nachtrag 2 vom 1. Januar 1995.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, gültig ab EDMZ 318.116 1. Januar 1994.

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), vom EDMZ 318.680 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen bis 1994 enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1994 (die ab

1995 geltenden Einkommensgrenzen sind enthalten in der «Verordnung

95...», s. unten).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV), vom EDMZ 318.680 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- gen bis 1994 enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1994. - Änderung der ELV vom 26. September 1994 (AS 1994, 2174).

AHI-Praxis 2/1995 69

EDMZ Verordnung 95 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, vom 26. September 1994 (SR 831.306), in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994, 2176).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

EDMZ Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei 318.680 den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301.1). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1994.

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

EDMZ Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen 318.683.01 gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. EDMZ Kreisschreilien an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen zur Abklärung 318.684 ausländischer Sozialversicherungsleistungen, gültig ab 1. November 1988. EDMZ Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1994, mit Nachtrag 1 gül- 318.682

318.682.1 tig ab 1. Januar 1995 (Loseblattausgabe).

4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

in Armee und Zivilschutz

4.1 Bundesgesetz

EDMZ Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee 318.700 und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994.

4.2 Erlasse des Bundesrates

EDMZ Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezember 1959 318.700 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994. EDMZ - Änderung der EOV vom 26. September 1994 (AS 1994, ...). EDMZ Verordnung 94 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung an die Lohn- 318.700 entwicklung, vom 27. September 1993 (SR 834.12). Enthalten in «Textaus- gabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

EDMZ Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Lei- 318.700 terkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 31. Juli 1972 (SR 834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1994. EDMZ Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den Vollzug 318.702 der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militäramtsblatt 1976, 11).

70 AHI-Praxis 2/1995

Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsfüh- rer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben über die Tagesentschädigung bei Arbeitsleistung von BSV 92342 Militärdienstverweigerern (KSAL), gültig ab 1. Juli 1992. Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere in den EDMZ Rekrutenschulen), Ausgabe Januar 1993. 318.704

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1995 (Loseblattausgabe). EDMZ 318.701 Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend die Be- EDMZ (BZS 1616.01) scheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1995. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Bescheini- EDMZ 318.702 gung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1995. Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss E0 bei Lei- EDMZ 318.703 terkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. Januar 1995.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, gültig ab EDMZ 1. Januar 1994. 318.116

5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

5.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ vorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 831.40). Enthalten in «Textausga- be BVG usw.», Stand 1. Januar 1994 (eine Neuausgabe mit Stand 1.1.1995 erscheint voraussichtlich im April 1995). Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- EDMZ senen- und Invalidenvorsorge (FZG), vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42). Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berufli- EDMZ chen Vorsorge, vom 17. Dezember 1993 (SR 831.41).

5.2 Erlasse des Bundesrates

Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente (mit Aus- nahme der WEFV und der FZV) sind enthalten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1994 (eine Neuausgabe mit Stand 1.1.1995 erscheint voraussichtlich im April 1995). Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes EDMZ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).

AHI-Praxis 2/1995 71

EDMZ Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorge- einrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1). EDMZ Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVV 2), vom 18. Apri11984 (SR 831.441.1). EDMZ Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober 1984 (SR 831.435.2). EDMZ Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1). EDMZ Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2). EDMZ Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434). EDMZ Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. November 1985 (SR 831.461.3). EDMZ Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2), vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3). EDMZ Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4). EDMZ Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invali- denrenten an die Preisentwicklung, vom 16. September 1987 (SR 831.426.3). EDMZ Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruf- lichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2). EDMZ Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrich- tung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447). EDMZ Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom II. Mai 1988 (BB1 1988 II 641). EDMZ Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, vom 3. Februar 1993 (SR 173.31); betrifft u.a. die BVG-Beschwerdekommission. EDMZ Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen, Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (FZV), vom 3. Oktober 1994 (SR 831.425). EDMZ Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Altersvorsorge (WEFV), vom 3. Oktober 1994 (SR 831.411).

5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes für

Sozialversicherung EDMZ Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: Tabelle und 318.762.85, 86/87, 88/89, Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87, 1988/89, 1990/91, 90/91, 92/93, 1992/93, 1994 und 1995. 94/95

72 AHI-Praxis 2/1995

Eidgenössische Gerichte. Kantonale letztinstanzliche Gerichte für Streitig- EDMZ 318.769.01 keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsbe- rechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis). Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als Kontroll- EDMZ 318.769.02 stelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vorsorge pro- BSV 88.421 visorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom 25. Mai 1988. Richtlinien über die Prüfung der. Auflösung von Anschlussverträgen sowie BSV 92.972 des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, vom 19. Oktober 1992. Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt gemäss Arti- EDMZ 318.769.94 kel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. Dezember 1993. Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, anerkannt ge- EDMZ 318.768.94 mäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand 1. Januar 1994. Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Eiwz Preisentwicklung auf den 1. Januar 1995 (Mitteilung des BSV vom 4. No- vember 1994, BB11994 V 261).

AHI-Praxis 2/1995 73

Kurzchronik

Kommission für Beitragsfragen

Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 11. Januar für einmal nicht in Bern, sondern auf Einladung ihrer Mitglieder Dr. A. Kaufmann und P. Schä- rer in Basel. Sie behandelte unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger schwergewichtig die Ausführungsgesetzgebung im Beitragsbereich zur 10. AHV-Revision. D,er gesetzlich abgesteckte Rahmen setzte dem Handlungs- spielraum der Kommission Grenzen, weshalb an den Vorschlägen des BSV eher geringfügige administrative Änderungen angebracht wurden.

Als weiteres Traktandum befasste sich die Kommission erneut mit der Anwendung des ALV-Plafonds in der geplanten AVIG-Revision und den mit einem allfälligen unterjährigen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ver- bundenen Schwierigkeiten. Unter dem Traktandum Verschiedenes wurden Einzelprobleme im Verhältnis der neuen Mehrwertsteuer zum AHV-Bei- tragsrecht besprochen.

Ausschuss für die EL -Revision

Der temporäre Ausschuss für die 3. EL-Revision der Eidgenössischen Kom- mission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung behan- delte am 13. Januar unter dem Vorsitz von A. Berger, Vizedirektor im BSV, die vom Amt vorgeschlagenen Revisionspunkte der 3. EL-Revision.

Alle anwesenden Mitglieder haben in der Eintretensdebatte die vorge- schlagene Zielrichtung der 3. EL-Revision gutgeheissen und begrüsst. Auch dem angesichts der finanziellen Situation der öffentlichen Hand für die Revision gesteckten Finanzrahmen erwuchs kein Widerspruch. Hauptziele der Revision sind eine verbesserte Information über den EL-Anspruch (Anliegen der parlamentarischen Initiative Zisyadis), Vereinfachungen des EL-Systems im Hinblick auf einen effizienteren Vollzug, Verbesserungen für EL-Bezügerinnen und -Bezüger (Berücksichtigung der Bruttomiete beim Mietzinsabzug statt der Netto-Miete, Neuregelung bei der Vergütung von Krankheits- und Pflegekosten, Erleichterung in der Anrechnung der selbstbewohnten Liegenschaft, Erhöhung des maximalen möglichen monat- lichen EL). Der Ausschuss hat sich weitgehend mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden erklärt. Bei der Neuregelung der Vergütung der Krankheitskosten wünschte er, dass in der Vernehmlassung auch eine Alter- native vorgeschlagen werde, die sich stärker an die heutige Regelung hält.

74 AHI-Praxis 2/1995

Das BSV wird nun für das Departement das Revisionspaket im Hinblick auf den Entscheid des Bundesrates, ein Vernehmlassungsverfahren bei Kan- tonen, Verbänden und interessierten Organisationen einzuleiten, vorberei- ten.

Kommission für Rentenfragen Am 18. Januar 1995 fand in Bern unter dem Vorsitz von Jürg Brechbühl die

18. Sitzung der Kommission für Rentenfragen statt. Im Vordergrund stand die

durchführungstechnische Diskussion des ersten Pakets von Verordnungs- bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem revidierten AHVG Geltung erlangen sollen. Es handelt sich dabei vorab um die Verordnungsbestimmun- gen zum Rentenanspruch, zur Rentenberechnung sowie zu den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Im weiteren wurde über den aktuellen Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision informiert.

Personelles

Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich Der bisherige Leiter des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Erwin Carigiet, ist zum ersten Zentralsekretär des städtischen Gesundheits- und Wirtschaftsamtes gewählt worden. Zu seinem Nachfolger ernannte der Stadtrat mit Amtsantritt am 1. Februar 1995 den bisherigen Stellvertreter, Ernst Reimann.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Ausgleichskasse Obwalden (Nr. 6): neue Telefonnummer 041/60 27 50.

IV-Stelle Obwalden: neue Telefonnummer 041/60 27 40.

Seit dem 27. Februar 1995 befinden sich die AHV-Ausgleichskasse, die Familienausgleichskasse, die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Schaffhausen unter dem gemeinsamen Dach des Sozialversicherungs- amtes Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen. Die Telefonnummern der genannten Stellen bleiben unverändert; die Fax-Nummer lautet für alle Abteilungen 053/25 71 78.

AHI-Praxis 2/1995 75

Die IV-Stelle Neuenburg hat am 23. Januar 1995 ihren Betrieb aufgenom- men. Die Adresse: Office Al du canton de Neuchätel, Espacit6 4-5, case postale 2183, 2302 La Chaux-de-Fonds 2; Telefon 039/2071 00, Fax 20 71 99.

Die IV-Stelle des Kantons Genf verfügt seit dem 20. Februar 1995 über fol- gende eigenen Anschlüsse: Telefon 022/849 77 88, Fax 022/849 77 66. Die IV- Stelle befindet sich weiterhin in den Räumlichkeiten des Centre adminis- tratif des assurances sociales, route de Chene 54, 1208 Genf.

Ausgleichskasse Panvica (Nr. 38): neue Telefonnummer 031/381 14 44, Fax 381 71 87.

Ausgleichskasse Wirte (Nr. 46): ab dem 4. November 1995 werden Telefon- und Fax-Nummern wie folgt ändern: Telefon 062/837 71 71, Fax 062/837 72 97.

76 AHI-Praxis 2/1995

AHV. Verzugszinsen

Urteil des EVG vom 22. Juni 1994 i. Sa. M. M.

Art. 41b' Abs. 2 Bst. c AHVV: Beginn des Verzugszinsenlaufes. Mit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine (vorerst) gültige (Differenz-) Nachzahlungsverfügung (Art. 25 Abs. 5 AHVV; ZAK 1987 S. 363 Erw. 2a; BGE 111 V 92 Erw. 4a = ZAK 1985 S. 274) wird weder der Beginn des Zinsenlaufes hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zin- senlauf unterbrochen (Erw. 4).

Der 1939 geborene M. M. ist seit 1. Juli 1984 als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Verfügungen vom 31. August 1984, 9. Januar 1986 und 21. Januar 1988 setzte diese die persönlichen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1989 fest; Bemessungs- grundlage war eine «kasseneigene Einschätzung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit». Gestützt auf eine Steuermeldung vom 21. August 1989 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge neu ,fest (Verfü- gungen vom 24. Oktober 1989). Nachdem eine hiegegen erhobene Be- schwerde teilweise gutgeheissen worden war, erliess die Ausgleichskasse am 27. August 1991 neue Beitragsverfügungen für die Jahre 1985 und 1987 bis 1989, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Mit Verfügung vom 26. Januar 1993 verpflichtete die Ausgleichskasse M. M. zur Bezahlung von Verzugszinsen von insgesamt Fr. 3701.45 auf (am 31. Oktober 1992) noch ausstehenden Beiträgen für 1985 bis 1989; sie legte dabei den Beginn des Zinsenlaufes einheitlich auf den 1. November 1989 fest. Beschwerdeweise liess .M. M. beantragen, die Verfügung vom 26. Januar 1993 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Jahre 1985 bis 1989 keine Beiträge und auch keine Verzugszinsen mehr geschuldet seien. Es wurde u.a. geltend gemacht, die Verzinsung der Beiträge 1985 sowie 1987 bis 1989 beginne erst am 1. September 1991. Die kantonale Rekursbehörde legte den Beginn der Verzugszinspflicht hinsichtlich der Beiträge für 1985 und 1987 auf den 1. November 1989, für 1988/89 auf den 1. Januar 1989 bzw. 1990 fest, wies die Beschwerde im Ergebnis jedoch ab (Entscheid vom 26. Oktober 1993). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess M. M. beantragen, die Verfügung vom 26. Januar 1993 und der kantonale Entscheid vom 26. Oktober 1993 sei- en aufzuheben, «soweit sie den Beginn des Zinsenlaufes für die AHV- Beiträge der Jahre 1985, 1987, 1988 und 1989 betreffen»; die Akten seien an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den «Beginn der Verzugs- zinsen auf den 1. September 1991» festsetze. Das EVG hat die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

AHI-Praxis 2/1995 77

2. Streitig ist der Beginn !::les Verzugszinsenlaufes für die (bis 31. Okto-

ber .1992 noch nicht bezahlten) Beiträge für 1985 sowie 1987 bis 1989. Die- se Frage beurteilt sich aufgrund von Art. 4lbis Abs. 2 AHVV (in der seit 1. Januar 1988 gültigen Fassung). Danach beginnt der Zinsenlauf bei Bei- tragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Bst. b), für persönliche Beiträge, die im ausseror- dentlichen Verfahren zuwenig entrichtet worden sind (...), mit dem Kalen- dermonat, welcher der Verfügung folgt (Bst. c). Diese Bestimmungen unter- scheiden sich von den bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen alt Art. 41"is Abs. 3 Bst. b und c AHVV lediglich in redaktioneller Hinsicht, nicht jedoch inhaltlich (vgl. BGE 119 V 78 Erw. 4c = AHI 1993 S. 74), weshalb die unter altem Recht ergangene Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht gilt. 3a. Art. 41b1s Abs. 2 Bst. c AHVV ist anwendbar auf Beitragsforderun- gen, welche eine Differenzzahlung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV zum Ge- genstand haben. Dies setzt voraus, dass die im ausserordentlichen Verfah- ren zunächst provisorisch ermittelten Beiträge sich — nach Eingang der Steuermeldung und definitiver Beitragsberechnung — als zu niedrig erwei- sen und dei Differenzbetrag zuungunsten des Beitragspflichtigen nachge- fordert wird (BGE 111 V 92 Erw. 4a = ZAK 1985 S. 274; ZAK 1987 S. 363 Erw. 2a. [alt Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV]). Wesentlich ist die vorgängige provisorische Ermittlung der Beiträge aufgrund der kasseneigenen Ein- schätzung des massgebenden reinen Einkommens (Art. 24 Abs. 1 und Art.

26 Abs. 1 AHVV) und die spätere definitive Beitragsberechnung gestützt

auf die Steuermeldung (Art. 25 Abs. 5 AHVV). Es kann daher, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keinen Unterschied machen, ob die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV («Wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Änderung der Ein- kommensgrundlagen») oder nach Art. 24 AHVV («Mangels Steuermel- dung») festgesetzt werden. Namentlich ist unerheblich, dass Art. 25 Abs. 3 Satz 1 AHVV die Gegenwartsbemessung vorschreibt, während nach Art. 24 Abs. 2 AHVV die Ausgleichskasse bestimmt, aufgrund welchen Jahresein- kommens der Jahresbeitrag festgelegt wird. Abgesehen davon wird die Bemessungsmethode der Gegenwartsbemessung auch im ordentlichen Ver- fahren nach Art. 22 Abs. 3 AHVV angewendet.

b. Im vorliegenden Fall ermittelte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 1985 bis 1989 zunächst provisorisch, und zwar für 1985 bis 1987 im Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV, für 1988/89 im Verfahren nach Art. 24 AHVV. Nach Eingang der Steuermeldung vom 21. August 1989 und definitiver Beitragsberechnung verfügte sie, gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV (BGE 113 V 177 Erw. 1 = ZAK 1987 S. 561; ZAK 1989 S. 154 Erw.

78 AHI-Praxis 2/1995

2c), am 24. Oktober 1989 und am 27. August 1991 die Nachzahlung der Dif- ferenzbeträge. Somit beurteilt sich der Beginn der Verzugszinspflicht ein- heitlich nach Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV.

4. Im weitern stellt sich die Frage, welche Verfügungen für den Beginn

des Zinsenlaufes nach Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV massgebend sind.. Aus- gleichskasse und — soweit es diese Bestimmung für anwendbar hält — kanto- nales Gericht stellen auf die im Beschwerdeverfahren aufgehobenen Verfü- gungen vom 24. Oktober 1989 ab. Demgegenüber ist nach Ansicht des Beschwerdeführers an die schliesslich in Rechtskraft erwachsenen Ver- fügungen vom 27. August 1991 anzuknüpfen. Denn der Zinsenlauf werde erst durch eine rechtskräftige und nicht schon durch eine fehlerhafte und aufgehobene Verfügung in Gang gesetzt.

Das EVG hat in BGE 109V 1 = ZAK 1983 S. 240 zu alt Art. 41bis Abs.

3 Bst. b AHVV festgehalten, dass mit der Erhebung einer Beschwerde

weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begon- nene Zinsenlauf unterbrochen werde (BGE 109 V 7 f. Erw. 4a = ZAK 1983 S. 240). Diesen Grundsatz hat das Gericht in ZAK 1992 S. 166 Erw. 4b auch unter der Herrschaft des nun geltenden Art. 41bis Abs. 2 Bst. b AHVV bestätigt. Im auszugsweise in ZAK 1984 S. 190 veröffentlichten Urteil V. vom 23. Dezember 1983 (H 102/82, nicht veröffentlichte Erw. 3a, b) brach- te das EVG diese Praxis, unter Hinweis auf BGE 109 V 1 = ZAK 1983 S. 240, auch im Rahmen von alt Art. 41b1 s Abs. 3 Bst. c AHVV zur Anwendung. In BGE 111 V 93 Erw. 4c = ZAK 1985 S. 274 schliesslich hat das Gericht die- se Rechtsprechung in allgemeiner Weise, d.h. ohne direkte Bezugnahme auf • alt Art. 41bis Abs. 3 Bst. b oder c AHVV, bestätigt.

Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV stellt im Vergleich zu Art. 41bi, Abs. 2 Bst. b (und Bst. a) AHVV in doppelter Hinsicht eine Sonderregelung dar. Einerseits schliesst sie eine rückwirkende Verzugszinspflicht aus (ZAK 1987 S. 365 oben; vgl. BGE 119V 77 Erw. 4c = AHI 1993 S. 74), anderseits knüpft sie an die (Differenz-)Nachzahlungsverfügung (Art. 25 Abs. 5 AHVV) und nicht etwa an die vorgängige, auf einer provisorischen Beitragsermittlung beruhende Verfügung an. Es ist jedoch kein ernster sachlicher Grund er- sichtlich, diese Bestimmung auf dem Auslegungswege auch in dem Sinne abweichend zu behandeln, dass mit der Erhebung einer Beschwerde der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben oder der einmal begonnene Zin- senlauf unterbrochen wird. Eine solche Auffassung ist zwar mit dem Wort- laut von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV vereinbar, könnte aber jedenfalls mit der Eigenart des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens (Erw. 3a) nicht begründet werden.

AHI-Praxis 2/1995 79

Sodann ist die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, dass die (Dif- ferenz-)Nachzahlungsverfügung ihre den Verzugszinsenlauf in Gang set- zende Kraft nur solange behalte, als 'sie nicht aufgehoben werde, zu forma- listisch. Mit dem Erlass einer nicht -nichtigen und den Anforderungen des Art. 25 Abs. 5 AHVV auch im übrigen entsprechenden Verfügung wird der Zinsenlauf in Gang gesetzt, ungeachtet, ob diese Verfügung in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder — im Rahmen der Wiedererwägung bzw. prozessualen Revision — von der Verwaltung nachträglich aufgehoben wird. Entscheidend ist die Tatsache der Geltendmachung der Beitragsnachforde- rung — und um diese geht es letzten Endes — durch eine vorerst gültige Ver- fügung und nicht deren späteres rechtliches Schicksal. Wenn und soweit der (Differenz-)Nachzahlungsbgtrag nachträglich durch den Richter oder die Verwaltung reduziert wird, hat dies lediglich Einfluss auf die Höhe des Ver- zugszinses, nicht jedoch auf den Beginn der Verzugszinspflicht. Diese Lösung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs.

1 AHVG, wonach mit der fristgemässen Geltendmachung der Beiträge

durch eine vorerst gültige Verfügung die Festsetzungsverwirkung (BGE 115 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1989 S. 512; AHI 1993 S. 242 Erw. 3) bis zur Höhe des (nach)geforderten Betrages ein für allemal nicht mehr ein- treten kann (EVGE 1965 S. 234 ff. Erw. 3; ZAK 1992 S. 316 oben). Sie ist überdies ohne weiteres vereinbar mit dem Zweck des Verzugszinses als einem Ausgleich dafür, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erlei- det (BGE 109 V 8 Erw. 4a = ZAK 1983 S. 240; ZAK 1992 S. 166 Erw. 4b). c. Nach dem Gesagten ist unter dem Begriff der Verfügung im Sinne von Art. 41bis Abs. 2 Bst. c AHVV eine gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV erlas- sene,' (vorerst) gültige (Differenz-)Nachzahlungsverfügung zu verstehen. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht den streitigen Beginn der Ver- zugszinspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der (bis 31. Oktober

1992 ausstehenden) Beiträge für 1985 und 1987 bis 1989 auf den 1. Novem-

ber 1989 festgelegt. (H 345/93)

80 AHI-Praxis 2/1995

AHV. Beginn der Verwirkungsfrist in Verschollenheitsfällen

Urteil des EVG vom 21. April 1994 i. Sa. S.G.

Art. 23,24 und 46 Abs. 1 AHVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 ZGB. Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine zivil- rechtliche Verschollenerklärung durch - den Richter erwirken kann, d.h. im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs Jahre nach der letzten Nachricht (Erw. 3; Änderung der Rechtsprechung).

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV mit folgender Begründung ab:

la. Wer als Witwe eines Versicherten im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen (Art. 23 AHVG) für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllt, hat gemäss Art. 24 AHVG Anspruch auf eine einmalige Ab- findung. Diese beläuft sich auf das Doppelte bis Fünffache des Jahres- betreffnisses der Witwenrente (Art. 36 Abs. 2 lit. a—d i. Verb. m. Abs. 1 AHVG), im Falle der Witwe, welche wie im vorliegenden Fall mindestens ein Jahr verheiratet war und vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet ist, das Dreifache (Art. 36 Abs. 2 lit. b AHVG).

Eingeordnet im dritten Abschnitt (die Renten), unter Abschnitt E (Ver- schiedene Bestimmungen), sieht Art. 46 Abs. 1 AHVG, überschrieben mit der Marginalie «Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädi- gungen» vor, dass der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 a.A. AHVG; BGE 117V 258 ff. Erw. la—c = ZAK 1992 S. 40). Im Falle der Verschollenheit wird nach Art. 38 Abs. 2 ZGB die Wirkung der Verschollenerklärung auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. We- gen dieser zivilrechtlichen Gleichstellung der Verschollenheit mit dem Tod sieht Rz 139 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) vor, dass auch bei Verschollenheit der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tode des Ehemanns folgenden Monats entsteht.

- Der Anspruch auf einmalige Abfindung, bei Fehlen der Voraussetzun- gen für die Witwenrente, entsteht im Zeitpunkt der Verwitwung (vgl. Rz 149 i. V. m. Rz 135 ff. RWL).

AHI-Praxis 2 /1995 81

2a. Die kantonale Rekurskommission hat gestützt auf die vorinstanzli- che Vernehmlassung der Ausgleichskasse den Anspruch der Beschwerde- gegnerin auf eine Witwenabfindung bejaht. Sie ging von einer unechten Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber kaum an die ungewöhnliche, stos- sende und sachwidrige Konsequenz gedacht habe, welche die Anwendung der Verwirkungsregel von Art. 46 Abs„1 AHVG auf Nachforderungen bei Verschollenheit zur Folge haben könne. Die vom EVG aufgestellten Vor- aussetzungen zum ausnahmsweisen Schliessen einer unechten Lücke (Wer- tungslücke, Berufung auf BGE 99 V 23) seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es erscheine naheliegend, die Korrektur in Anlehnung .an die Regel von Art. 134 Abs. 1 Ziff 6 OR vorzunehmen, wonach die Verjährung nicht beginnt oder stillsteht, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann. Dementsprechend könne die Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG nicht zu laufen beginnen, solange beim Verschwinden einer Person die Verschollenerklärung nicht ausgesprochen oder der Tod nicht inzwischen nachgewiesen worden ist. Damit es allerdings nicht im Belieben des Ansprechers stehe, den Zeitpunkt des Verwirkungsbeginns durch langes Zuwarten mit dem Gesuch um Ver- schollenerklärung hinauszuschieben, sei der Beginn der Verwirkungsfrist auf j'enen Zeitpunkt anzusetzen, in welchem sich frühestens ein Verschol- lenheitsurteil erwirken lasse, d.h. auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder auf fünf Jahre nach dem nachrichtenlosen Verschwinden zuzüglich der mutmasslichen Dauer des Verschollenerklärungsverfahrens (mindestens ein Jahr).

b. Das BSV geht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon aus, dass der Tod des Versicherten nach den in Erfahrung gebrachten Umständen höchstwahrscheinlich im November 1980 eingetreten und der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen somit am 1. Dezember 1980 entstanden sei. Wie das EVG schon verschiedentlich festgehalten habe, habe der Gesetzgeber zwar solche Fälle nicht vorgesehen, in welchen der Fälligkeitszeitpunkt einer Leistung nicht mit demjenigen Zeitpunkt übereinstimme, in dem der Lei- stungsanspruch entstehe. Dies habe aber nicht zur Folge, dass der Gesetz- geber diese Fälle grundsätzlich anders lösen wollte, als es dem Wortlaut von Art. 46 AHVG entspreche. Die Verwirkungsfrist beginne deshalb im vor- liegenden Fall nach dem Ende des Monats zu laufen, in welchem die Abfin- dung zur Auszahlung fällig werde, d.h. spätestens am 1. Januar 1981. Im Zeitpunkt der Anmeldung am 15. April 1991 sei somit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Witwenabfindung erloschen. Da die Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG nach Lehre und Rechtsprechung unbestrittenerwei- se Verwirkungscharakter habe, sei eine analoge Anwendung der von der

82 AHI-Praxis 2/1995

Vorinstanz erwähnten Regel des OR über Hinderung und Stillstand der Ver- jährung ausgeschlossen.

c. Im vorinstanzliChen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, sie habe sich am 22. April 1991 bei der Ausgleichskasse für eine Witwenrente angemeldet, sobald der Tod ihres Ehemannes eindeutig festgestanden sei. Bis dahin habe sie sich als Ehefrau gefühlt und sei als sol- che auch von den Behörden (z.B. dem Steueramt) behandelt worden. Wei- ter hatte sie ausgeführt: «Damit ich die mir zustehende Witwenabfindung erhalten könnte, hätte ich mich als Ehefrau für eine Witwenrente anmelden müssen. Dies ist eine unmenschliche Forderung, da ich gegen meine Hoff- nungen und meine innerste Überzeugung meinem Mann hätte den Tod wünschen müssen.»

3a. Bereits früh hat das EVG entschieden, dass die fünfjährige Nachzah- lungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG auch die Witwenabfindung erfasst (EVGE 1955 S. 110 = ZAK 1955 S. 367, bestätigt in BGE 113 V 15 Erw. 3a = ZAK 1988 S. 80 Erw. 3a). Wiederholt hat es auch erkannt, dass diese Frist gewahrt bleibt, wenn das Leistungsgesuch vor ihrem Ablauf eingereicht wird, auch wenn die Verschollenerklärung durch den Richter noch nicht ausgesprochen ist (EVGE 1955 S. 113 = ZAK 1955 S. 365; EVGE 1967 S. 235 = ZAK 1968 S. 231; BGE 110 V 249 Erw. 1 am Ende = ZAK 1985 S. 398 Erw. 1 am Ende; ZAK 1960 S. 178 Erw. 1). Im Lichte dieser Recht- sprechung wirkt sich im vorliegenden Fall auch die Tatsache nicht ent- scheidend aus, dass es nicht zur Verschollenerklärung gekommen, sondern während deren Hängigkeit der Tod des Versicherten festgestellt worden ist. In beiden Fällen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Witwen- abfindung spätestens am 1. Dezember 1980 entstanden, weil wahrschein- licher Todeszeitpunkt und Beginn der langen nachrichtenlosen Abwesen- heit hier zeitlich übereinstimmen (November 1980). Dem Zeitpunkt des Leichenfundes kommt im einen wie im anderen Fall keine anspruchs- begründende Wirkung zu, wie das EVG in BGE 117 V 257 = ZAK 1992 S. 40 richtiggestellt hat.

b. Die wiedergegebene Rechtsprechung des EVG vermag das Ausein- anderfallen der sozialversicherungsrechtlichen Verwirkungsordnung und der zivilrechtlichen Rechtslage bei der Verschollenerklärung infolge Ver- schwindens in hoher Todesgefahr oder bei langer nachrichtenloser Ab- wesenheit letztlich nur mit dem Hinweis zu, rechtfertigen, dass es dem Leistungsansprecher zumutbar sei, vorsorglich zwecks Wahrung seiner Hin- terlassenenansprüche eine Anmeldung einzureichen. So hielt das EVG in EVGE 1967 S. 236 Erw. 2 = ZAK 1968 S. 231 fest, es dürfe von Angehöri-

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gen eines Vermissten, die in den Genuss von Leistungen der AHV gelangen wollten, erwartet werden, dass sie an den für die Erklärung der Verschol- lenheit zuständigen Zivilrichter gelangen, sobald ihnen das Gesetz die Mög- lichkeit dazu gebe, und dass sie sich dann unverzüglich an die 'Verwaltung wenden, um die Ausrichtung der Renten zu erwirken. Wenn es sich aber so verhält, bleibt unverständlich, warum die Rechtsprechung die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der durch den Tod oder die Verschollenerklärung begründeten Entstehung des Renten- oder Abfindungsanspruchs beginnen lässt, und nicht von demjenigen Zeitpunkt an, in welchem frühestens zivil- rechtlich eine Verschollenerklärung erwirkt werden kann. Tod und Ver- schollenerklärung sind Sachverhalte oder zivilrechtliche Tatbestände, wel- che in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel erst nachträglich fest- gestellt oder geschaffen werden können. Dabei bleibt erst noch lange un- klar, ob es überhaupt zur Kenntnis des Todes oder zur Aussprechung der Verschollenheit mit ihrer zivilrechtlichen rückwirkenden Todesgleichstel- lung kommt. Es widerspricht an sich dem Charakter einer (Verwirkungs-) Frist, erst nach Klärung der Sach- und Rechtslage den Anspruchsbeginn zeitlich festzulegen und daran retrospektiv den Beginn der Nachzahlungs- frist zu knüpfen.

Im weiteren ist die Situation von Hinterbliebenen eines Verstorbenen und denjenigen eines jahrelang Verschwundenen nicht dieselbe. Der Tod weist den Versicherungsfall und die Entstehung der daraus resultierenden Leistungsansprüche klar aus, wogegen im Falle des Verschwindens des Ver- sicherten zunächst völlig offen bleibt, ob dereinst aus dieser langen nach- richtenlosen Abwesenheit ein Leistungsanspruch resultiert oder nicht, sei es, dass es zur Verschollenerklärung kommt, sei es, dass nachJahr und Tag der Tod des Versicherten festgestellt werden kann, sei es, dass er wieder auf- faucht. Es wird somit Gleiches mit Ungleichem verglichen, wenn der Ehe- frau eines vermissten Versicherten zugemutet wird, sie könne sich so gut wie eine Witwe bei der AHV zum Leistungsbezug anmelden. Eine solche Be- trachtungsweise misst den Vorschriften über die Verwirkung des Lei- stungsanspruchs (Art. 46 Abs. 1 AHVG) eine sachfremde Bedeutung zu. Der Sinn der Verwirkungsfrist besteht darin, im Sinne einer ausgleichenden Regelung einerseits dem Versicherten in einer bestimmten Zeitspanne den entstandenen und ausgewiesenen materiellen Leistungsanspruch zu erhal- ten, andererseits die Verwaltung vor der materiellen Prüfung von lange nach dem eingetretenen und an sich sofort beweisbaren versicherten Ereignis eingereichten Leistungsgesuchen, mit allen später damit verbundenen Abklärungsschwierigkeiten, zu schützen. Wo sich indessen der Nachweis des versicherten Ereignisse (Tod) aus nicht vom Leistungsansprecher zu

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vertretenden Gründen zunächst gar nicht und später erst mit langer zeitli- cher Verzögerung erbringen (Festlegung des wahrscheinlichen Todesein- tritts) oder sogar nur fingieren lässt, findet sich, wie die Ausgleichskasse richtig feststellt, keine Rechtfertigung, den Hinterbliebenen den Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist seit dem erst nachträglich feststellbaren und festgestellten Tod bzw. Wirkung der Verschollenerklärung entgegenzuhal- ten. Aus diesen Gründen ist die bisherige Rechtsprechung des EVG (zuletzt BGE 110 V 249 Erw. 1 am Ende mit Hinweisen = ZAK 1985 S. 398) dahin- gehend abzuändern, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, da die Hinterbliebene frühe- stens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken kann. c. Nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 ZGB, wonach das Gesuch nach Ablauf von mindestens einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werde kann, konnte die Beschwerde- gegnerin vor Ablauf von fünf Jahren seit September 1980, als sie von ihrem Ehemann das letzte Lebenszeichen erhalten hatte, somit vor September 1985, zivilrechtlich nichts unternehmen, um dem ungewissen Zustand ein Ende zu bereiten. Von ihr bereits vorher die vorsorgliche Einreichung eines Leistungsgesuches zu verlangen, geht nach dem Gesagten fehl. Die fünf- jährige Nachzahlungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG konnte daher frühestens im September 1986 beginnen, dem Zeitpunkt nach Ablauf von fünf Jahren seit dem nachrichtenlosen Verschwinden, zuzüglich der mit dem kantonalen Gericht auf ein Jahr zu veranschlagenden Dauer des Ver- schollenerklärungsverfahrens (vgl. Art. 36 Abs. 3 ZGB). Das iln April 1991 eingereichte Gesuch zum Bezug von Hinterlassenenleistungen der AHV ist damit rechtzeitig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als richtig, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. (H 133 /92)

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AHV. Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente

Urteil des EVG vom 28. Februar 1994 i. Sa. R.O.

Art. 23 Abs. 2 AHVG. Im Rahmen des Anspruchs auf eine Witwenren- te wird die geschiedene Frau beim Tode ihres geschiedenen Eheman- nes der Witwe gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Ehemann zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet worden war: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsleistungen kann nicht bejaht werden, wenn der Ehe- mann im Zeitpunkt der Scheidung invalid war und die Ehefrau aus die- sem Grunde auf Unterhaltsleistungen verzichtet hat. Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Rz 126 RWL), die eine abweichende Lösung vorsehen, sind gesetzwidrig.

AHV. Rechtspflege; überspitzter Formalismus

Urteil des EVG vom 23. November 1994 i. Sa. Y. N.

Art. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 4 BV, wenn der kantonale Richter bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters besteht. Hingegen hat er bei fehlender gültiger Unter- schrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzuset- zen. Die Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat. Sodann ergibt sie sich aus der in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG veranker- ten Minimalanforderung eines einfachen Verfahrens (Erw. 6a).

Y. N. bezog von der Ausgleichskasse X. eine Mutterwaisenrente. Ab April

1991 wurde ihm gleichzeitig von der Ausgleichskasse Z. eine Kinderrente als

Zusatz zur Altersrente seines Vaters ausgerichtet. Am 14. April 1992 erliess die Ausgleichskasse Z. eine Rückerstattungsverfügung. Ein von Y. N. einge- reichtes Erlassgesuch wies die Kasse mit Verfügung vom 19. Mai 1992 ab.

Hiegegen liess Y. N. am 17. Juni 1992 bei der Ausgleichskasse Z. Be- schwerde erheben. Die Ausgleichskasse überwies die Eingabe, welche am 18. Juni 1992 bei ihr eingegangen war, an das kantonale Verwaltungsgericht,

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wo sie am 22. Juni 1992 eintraf. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass sich weder auf der Beschwerde oder auf dem Doppel noch auf dem Couvert e,ine Unterschrift des Versicherten oder seines Vertreters finde. Demzufolge trat es mit Entscheid vom 13. August 1992 auf die Beschwerde nicht ein.

Y. N. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Rücker- stattungsforderung zu erlassen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i. V. m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Die Vorinstanz hat sich unter Hinweis auf die fehlende eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters auf den Stand- punkt gestellt, dass die am 17. Juni 1992 der Post zuhanden der Ausgleichs- kasse Z übergebene Beschwerde nicht gültig eingereicht worden sei, wes- halb darauf nicht eingetreten werden könne. Daran anschliessend hat das Gericht folgendes erwogen:

«Zu prüfen bleibt, ob dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht eine angemessene Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz

2 AHVG hätte angesetzt werden müssen. Eine Frist zur Verbesserung wird

dann angesetzt, wenn innert der Rekursfrist eine mangelhafte Beschwerde eingereicht wird. Im vorliegenden Fall traf das Schreiben des Vertreters erst drei Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist am 22. Juni 1992 beim Verwal- tungsgericht ein. Die Ausgleichskasse, bei der die Beschwerde noch inner- halb der Beschwerdefrist eintraf, hatte als unzuständige Behörde keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG anzusetzen. Sie hat aber ihrerseits die Ein- gabe ohne Verzug an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Vom zeitlichen Ablauf her wäre es der Kasse auch nicht möglich gewesen, den Vertreter des - Beschwerdeführers rechtzeitig zur Vornahme der Unterschrift aufzufordern (Eingang der Beschwerde am 18. Juni 1992 und Ablauf der Beschwerdefrist am 19. Juni 1992). Gelangt aber eine Eingabe ohne eigenhändige Unter-

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schrift nach Ablauf der Beschwerdefrist an die zuständige Behörde, so ist die Beschwerde nicht gültig eingereicht worden. Eine Nachfrist zur Verbes- serung kann in diesem Fall nicht mehr angesetzt werden.» In der - Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorge- bracht, das kantonale Gericht wäre verpflichtet gewesen, eine kurze Nach- frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift anzusetzen. Dies gelte umso mehr, als es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe und die Ausgleichskasse im Besitz einer Vollmacht des Beschwerdeführers ge- wesen sei.

3. Vorab ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beschwerde als rechtzeitig

erhoben zu betrachten ist.

Art. 96 AHVG erklärt bezüglich der Fristen die Art. 20 bis 24 VwVG für anwendbar. Diese bundesrechtliche Regelung über die Fristen ist dem- nach im kantonalen AHV-rechtlichen Beschwerdeverfahren direkt und abschliessend anwendbar; für abweichende kantonale Normen bleibt dies- bezüglich kein Raum (BGE 105 V 106, 102 V 243 Erw. 2a). Art. 21 Abs. 1 VwVG bestimmt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Laut Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die uniuständige Behörde hat eine an sie adressierte Ein- gabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (BGE 102 V

74 Erw. 1; RSKV 1978 Nr. 316 S. 53).

Vorliegend hat die Ausgleichskasse des Kantons Z. die Verfügung vom 19. Mai 1922 offenbar mit uneingeschriebener Post versandt. Wann sie in den Gewahrsam des Beschwerdeführers gelangt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedoch steht fest, dass die zu beurteilende Eingabe am 17. Juni 1992 und damit in jedem Fall innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist zuhanden der Ausgleichskasse der Post übergeben wurde. Durch den recht- zeitigen Eingang der Beschwerde bei der Kasse als unzuständiger und wei7 terleitungspflichtiger Behörde gilt die Frist als gewahrt. Folglich erweist sich die vorinstanzlichd Auffassung, wonach die Eingabe verspätet bei ihr als der zuständigen Behörde eingegangen sei, als unzutreffend.

4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz berechtigt war, die Beschwerde

wegen fehlender Unterschrift ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbes- serung mit Nichteintreten zu erledigen.

a. Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren, welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Lit. a schreibt den

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Kantonen — im Sinne eines Minimalprinzips — ein einfaches und rasches Ver- fahren vor. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- haltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und ver- bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetre- ten werde (lit. b). Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens obliegt den Kantonen_

§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug vom 1. April 1976 (VRG) sieht vor, dass die Beschwerde- schrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Der angefochte- ne Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Beschwerde- führer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Abs. 3).

Mit dem entsprechenden kantonalen Recht hat sich das EVG grundsätz- lich nicht zu befassen (Art. 128 OG i. V. m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs.

1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kan-

tonalen Bestimmungen oder — bei Fehlen solcher Vorschriften — die Ermes- sensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bun- desrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots gemäss Art.

4 BV oder des Verbots ,des überspitzten Formalismus geführt hat.

b. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei- gerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvor- schriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. (BGE 118 V

315 Erw. 4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 la 6 Erw. 2a, 118 la 15 Erw. 2a).

Im Bereich der Sozialversicherung ist das Verbot des überspitzten Forma- lismus in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG enthalten (BGE 114V 206 Erw. lb mit Hinweisen; Spira, Le contentieux des assurances sociales feUrales et la procedure cantonale, Recueil de jurisprudence neuchäteloise, 1984, S. 20; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989,S. 13). 5a. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechts-

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schriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 114 Ja 22 Erw. 2a, 111 Ja 171 Erw. 3 und 4b mit Hinweisen). Jedoch ist zu beachten, dass die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechtes der Verwirklichung des materiellen Rechtes zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behör- den verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rah- mens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechts- schutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 4 BV nicht vereinbar. Dementsprechend entschied das Bundesgericht, dass ein Richter oder Kanzleibeamter eines Gerichts verpflichtet ist, die betref- fende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesse- rung zu verlangen, wenn er bei einer Rechtsmittelerklärung einen sofort erkennbaren Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift fest- stellt und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 4 BV (BGE 111 la 174 Erw. 4c mit Hinweisen). In BGE 114 Ja 24 präzisierte das Bundesgericht diese Praxis und hielt fest, es sei unerheblich, ob die Behörde den Mangel tatsäch- lich feststelle. Vielmehr sei sie grundsätzlich verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsmittelschrift auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam zu machen, solange die noch verfügbare Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist ausreiche, um den Mangel zu beheben.

Das EVG vertrat seinerseits die Auffassung, es sei nicht willkürlich, wenn der vorinstanzliche lichter davon ausgehe, die nach der ,kantonalen Verfahrensordnung verlangte Schriftlichkeit der Beschwerde .setze die eigenhändige Unterschrift voraus. In bezug auf kantonale Verfahrensvor- schriften, welche der Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG entspre- chen, hielt das Gericht fest, dass bei Fehlen der Unterschrift keine Pflicht zur Nachfristansetzung bestehe. Der kantonale Richter handle daher nicht bundesrechtswidrig, wenn er von einer derartigen Vorkehr absehe (unver- öffentlichte Urteile H. und G. vom 24. Februar 1975, H 143/74 und 1414/74).

b. Grundlage dieser Rechtsprechung bildete der Umstand, dass alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten haben (Art. 30 Abs. 1 OG; Art. 108 Abs. 2 OG i. V. m. Art. 132 OG) und dass Art. 108 Abs. 3 OG es nicht zuliess, andere Mängel als Unklarheiten im Begehren oder in der

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Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beheben; eine Nachfrist- ansetzung zur Verbesserung war im Falle der fehlenden Unterschrift nicht möglich (vgl BGE 112 Ja 172 Erw. 3, 102 IV 142; ZAK 1992 S. 85, 1985 S. 529; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, N 1 zu Art. 30; Grisel, Traite de droit administra- tif, S. 916 f.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 195 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, Zürich 1993, S. 237 Rz 411; Meyer-Blaser, a. a. 0., S. 14; a. A. Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Aufl., S. 137 Rz 239). c. Mit der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Bestim- mung von Art. 30 Abs. 2 OG wurde die bisherige prozessuale Formstrenge für das Verfahren vor Bundesgericht gelockert (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 18. März 1991, BB1 1991 II 514). Fehlt auf einer Rechtsschrift die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, fehlen dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so ist nach dieser revidierten Bestimmung eine angemesse- ne Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Demnach hat das Bundesgericht den Verfasser einer nicht oder von einer nicht als Vertreter zugelassenen Person unterzeichneten Rechtsschrift in jedem Fall auf den Mangel aufmerksam zu machen; selbst wenn die gesetzliche Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, muss dem Verfasser der nicht gültig unterzeichneten Rechtsschrift eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung angesetzt werden. Die neue Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 OG steht in Einklang mit Art.

52 VwVG, der dem Beschwerdeführer ebenfalls eine kurze Nachfrist zur

Verbesserung der Mängel einräumt (Poudret, Les 141es generales revisees ou nouvelles de l'OJ, in: L'organisation judiciaire et les procedures federales, Le point sur les revisions recentes, documentation du CEDIDAC, Lausanne 1992, S. 35; ders., Commentaire de la loi federale d'organisation judiciaire (C0J), Bern 1990, N 2 zu Art. 30 OG). Sie gründet auf dem Gedanken, dass jeder rigorose Formalismus zu vermeiden ist, die erwähnten Mängel folglich nicht direkt zu einem Nichteintreten führen, sondern innert einer Nachfrist beseitigt werden können (Bericht der Expertenkommission vom Januar 1982 S. 38; Messmeramboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 28 Rz 3). Prozessuale Formstrenge soll dort gemildert werden, wo sie sich nicht durch schutzwürdige Interessen rechtfertigt (BB11991 II 514). 6a. Mit Blick auf die der erwähnten Gesetzesänderung zugrunde liegen- den Überlegungen hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung entschieden, der kantonale Richter handle gegen Treu und Glauben, wenn

AHI-Praxis 2/1995 91

er ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unter- zeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteile, ohne eine kurze, gegebe- nenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (unveröffentlichte Urteile F. vom 23. März 1994, 1A. 6/1994, und Z. vom 15. Juni 1993, 1P. 11/1993). Dieser Auffassung schliesst sich das EVG im Grundsatz an. Nach dem Gesagten bedeutet es keinen Verstoss gegen Art. 4 BV, wenn der kanto- nale Richter bei Einlegung eines Rechtsmittels, auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen hat er bei feh- lender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Man- gels anzusetzen: Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten ist, ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Ver- fahren Geltung hat (vgl. Poudret, COJ, N 2 zu Art. 30 OG). Sodann ergibt sie sich aus der in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG vrankerten Minimalanforde- rung eines einfachen Verfahrens. b. In bezug auf den vorliegenden Fall führt dies dazu, dass der kantona- le Nichteintretensentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine kurze Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unter- schrift anzusetzen ist.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 134 OG e con- trario; Art. 156 i. V. m. Art. 135 OG). Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens hat die Ausgleichskasse, welche auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde schloss, die Kosten zu tragen. (H 221/92)

IV. Rechtspflege; Beschwerdelegitimation

Urteil des EVG vom 10. Juni 1994 i. Sa. C.Y.

Art. 69 IVG; Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 103 lit. a OG. Eine Fürsorge- behörde ist nicht legitimiert, gegen die nach dem Tod des von ihr unterstützten Versicherten erlassene Rentenverfügung in eigenem Namen Beschwerde zu führen (Erw. 3).

Mit Verfügung vom 21. Juni 1989 hatte die Ausgleichskasse X das Gesuch des C. Y. (geboren am 10. Juni 1926) um Zusprechung einer Invalidenrente

92 AHI-Praxis 2/1995

abgelehnt. Diese Verfügung wurde vom EVG auf Verwaltungsgerichtsbe- schwerde hin mit Urteil vom 18. Juni 1990 letztinstanzlich bestätigt. Am 7./8. August 1990 meldete der Sozialdienst der Gemeinde P. C.Y. unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszu- standes erneut bei der IV zum Rentehbezug an. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte kam die IV-Kommission zum Schluss, dass C.Y. nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr ab 1. April 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. C. Y. verstarb am 7. Juli

1991. Mit Verfügung vom 15. Juli 1991, welche an die Fürsorgebehörde P. für

C.Y. gerichtet war, sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1991 eine ganze Invalidenrente zu.

Die Fürsorgebehörde der Gemeinde P. führte gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, dem zwischenzeitlich verstorbenen Versicher- ten sei rückwirkend ab 1. März 1989 eine Viertelsrente, ab 1. April 1989 eine halbe und ab 1. Juli 1990 eine ganze Invälidenrente zuzusprechen. Das Ver- sicherungsgericht des Kantons X gelangte zur Auffassung, dass die Fürsor- gebehörde nach dem Tod des Versicherten legitimiert gewesen sei, in eige- nem Namen Beschwerde zu führen, weshalb es auf das Rechtsmittel eintrat. In materieller Hinsicht erachtete es die Anträge als Unbegründet. Dement- sprechend wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 1992 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Fürsorgebehörde der Gemeinde P. das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das BSV vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde- mit folgenden Er- wägungen ab:

... (Kognition) •

Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob die Fürsorge- behörde zur beschwerdeweisen Anfechtung der nach dem Tod des Versi- cherten erlassenen Rentenverfügung vom 15. Juli 1991 legitimiert war.

Mit dem Tod des Versicherten am 7. Juli 1991 erlosch gemäss Art. 405 Abs. 1 OR das Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Fürsorgebehörde, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Eine Beschwerdeführung namens und im Auftrag des Versicherten war daher nicht mehr zulässig. Mit dem Tod des Versicherten fiel sein Rentenanspruch in die Erbmasse (BGE

99 V 167 f. Erw. 2 = ZAK 1974 S. 430; ARV 1980 Nr. 30 S. 62; Berner Kom-

mentar, N 3 f. zu Art. 560 ZGB). Zur beschwerdeweisen Geltendmachung der Versicherungsleistungen für einen weiter zurückliegenden Zeitraum

AHI-Praxis 2/1995 93

wären demnach die Erben oder die einzelnen Mitglieder der Erbengemein- schaft legitimiert gewesen (BGE 99V 58). Die Fürsorgebehörde hätte daher namens und im Auftrag der Erben des Verstorbenen, d.h. seiner Ehefrau und/oder seiner Kinder, gegen die Kassenverfügung vom 15. Juli 1991 Beschwerde erheben können. Sie hat jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Vollmacht eingereicht und nicht einmal ein derartiges Vertretungsverhältnis behauptet. Im weiteren deutet auch nichts darauf hin, dass sie den Prozess zunächst als Geschäftsführerin ohne Auftrag (Art.

419 ff. OR) im Interesse der Erben des C. Y. eingeleitet hätte, zumal sie kei-

ne Vollmacht der Erben nachgereicht hat. Aus ihren Eingaben an die Vorin- stanz ist vielmehr zu schliessen, dass die Fürsorgebehörde in eigenem Namen Beschwerde führte, um ihre pekuniären Interessen zu wahren, wies sie doch ausdrücklich darauf hin, den Versicherten seit Jahren finanziell unterstützt zu haben. Im folgenden ist daher zu prüfen, ob die Fürsorge- behörde befugt war, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben.

3a. Das Beschwerderecht der Fürsorgebehörde ist im Lichte von Art. 103 lit. a OG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung zu prüfen. Denn die Mass- stäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdele- gitimation im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind auch für das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die de- rogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwer- debefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zurri Weiterzug berechtigt sein (BGE 114 V 95 f. Erw. 2a mit Hinweisen).

Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- rechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutz- würdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG betrachtet die Recht- sprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im prak- tischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungs- adressaten verschaffen würde, oder — anders ausgedrückt — im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen

94 AHI-Praxis 2/1995

würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt be- zeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswer- ten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 114V 96 Erw. 2b mit Hin- weisen; siehe auch BGE 119 Ib 183 Erw. lc mit Hinweis).

Die in Art. 103 lit. a OG aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sind zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtspre- chung schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie — wie im vorliegenden Fall die Fürsorgebehörde der Gemeinde P. — mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der rich- tigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein angeb- lich bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt (BGE 114 V 95 Erw. 2, 113 1b 32 Erw. 2; vgl. auch BGE 118 1b 615 f. Erw. 1b). Dementsprechend hat das EVG im unveröffentlichten Urteil D. vom 29. Oktober 1990 (I 413/89) die Beschwerdelegitimation der Fürsorgebehörde P. im Bereich der Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung bejaht. In jenem Fall war die Fürsorgebehörde jedoch Adressatin einer Rückforderungsverfü- gung und stand auch als solche in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich anders: Zwar wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15. Juli

1991 als Adressatin bezeichnet («Fürsorgebehörde für Y. C.»); da sie aber

mangels Rechtsanspruchs — dieser stand, wie dargelegt, den Erben des ver- storbenen Versicherten zu — materiellrechtlich nicht Subjekt des Rechtsver- hältnisses sein konnte, ist ihre Beschwerdelegitimation unter dem Titel einer «Nichtadressatin» bzw. «Drittbeschwerdeführerin» zu beurteilen (ARV 1983 Nr. 9 S. 40 Erw. 2a). Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Zuerkennung der Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 103 lit. a OG insbesondere bei Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist, um der Gefahr einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Popularbeschwerde entgegenzuwirken (unveröffentlichtes Urteil W. vom 1. März 1990, M 16/88; Gygi, a.a.O., S. 152 und 157 f.; vgl. auch BGE 119 lb 184). Aus der Zusammenstellung in BGE 114V 97 Erw. 3b ist denn auch ersichtlich, dass das EVG die Beschwer- delegitimation Dritter mangels eines unmittelbaren und konkreten Interes- ses an der Aufhebung eine Verfügung sowie wegen des Fehlens eines beson- deren, nahen Bezuges zur Streitsache regelmässig verneint hat.

b. Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen, dass die Fürsorgebehör- de der Gemeinde P. ein finanzielles Interesse an der Beschwerdeführung

AHI-Praxis 2/1995 95

hat. Nachdem sie den verstorbenen Versicherten während Jahren mit Für- sorgeleistungen unterstützt hatte, ist sie offensichtlich an der Nachzahlung von Invalidenrenten interessiert, da der Nachlass des Verstorbenen, gegen- über dem sie ihre Ersatzansprüche geltend machen kann, im Falle des Ob- siegens im Beschwerdeverfahren über zusätzliche Aktiva verfügen würde. Dieser mit der Beschwerdeführung beabsichtigte praktische Nutzen reicht jedoch nicht aus, um die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu bejahen. Denn es kann nicht gesagt werden, die Fürsorgebehörde sei durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen und stehe in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa- che (Erw. 3a hievor). Das kantonale Gericht, welches die Beschwerdelegiti- mation der Fürsorgebehörde aufgrund ihres finanziellen Interesses bejaht hat, übersieht insbesondere, dass die Gemeinde P. nach dem Tod des Versi- cherten nur mittelbar davon betroffen wird, ob Invalidenrenten nachbezahlt werden oder nicht, indem sie— gegebenenfalls zusammen mit anderen Gläu- bigern — zuerst gegen die Erben des Versicherten vorgehen müsste, um ihre Ersatzforderungen durchzusetzen. Einen direkten Anspruch auf allenfalls nachzuzahlende Rentenbetreffnisse hat sie nicht. Damit besteht kein An- lass, die Fürsorgebehörde nach dem Tod des von ihr unterstützten Ver- sicherten anders zu behandeln als die übrigen Gläubiger, welche praxis- gemäss nicht legitimiert sind, die Rechte eines (verstorbenen) Versicherten in eigenem Namen geltend zu machen (ARV 1980 Nr. 30 S. 62 f.; BGE 114 V 98 mit Hinweisen; erwähntes Urteil W. vom 1. März 1990, M 16/88). Da die Fürsorgebehörde der Gemeinde P. kein unmittelbares schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Kassenverfügung hatte und damit nicht zur Beschwerde legitimiert war, ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten. (1147/92)

96 AHI-Praxis 2/1995

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Merkblatt «Organisation der AHV/IV/EO», 1.01** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Wissenswertes für die Frau über den 1.07** Leistungsbereich der AHV/IV», gültig ab 1. Januar 1995 d/ f /i

Merkblatt «Leistungen der AHV», 3.01** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner», 3.02** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Leistungen der IV», gültig ab 1. Januar 1995 4.01** d/f/i

AHV/IV-Merkblatt «Französische Staatsangehörige», F** gültig ab 1. Januar 1995 fdi

AHV/IV/EO/ALV: 6,55% Beiträge vom massgebenden EDMZ Lohn bis Fr. 8100.—. Unverbindliche Hilfstabelle, 318.112.1, dfi gültig ab 1. Januar 1995 Fr. 2.40

AHV/IV/EO/ALV: Tabelle für die Umrechnung EDMZ von Nettolöhnen in Bruttolöhne bis Fr. 8100.— 318.115, df Fr. —.50

Textausgabe zur Alters- und Hinterlassenen- EDMZ versicherung (Bundesgesetz, Bundesbeschlüsse, 318.300, d/f /i Verordnungen, Sachregister), Stand 1. Januar 1995 Fr. 24.—

Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Beiträge EDMZ an Organisationen der privaten Invalidenhilfe, 318.507.102, d/f/i gültig ab 1. Januar 1995 Fr. —.40

Arten und Ansätze der Familienzulagen, EDMZ Stand 1. Januar 1995 318.820.95, d/f

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Erhältlich bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

BSV I Bundesamt für Sozialversicherung

3FAS / Office fidiral des assurances sociales

UFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Dienstleistende

Landwirtschaft kantonale Familienzulagen

2512320 AHI-Vorsorge

1- Kurzchronik

Mutationen bei den Durchführungsorganen 97

97

AHV: Unterstellung des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen Urteil des EVG vom 19. Dezember 1994 i. Sa. J. M. 99

AHV: Sonderbeitrag. Gerichtskosten Urteil des EVG vom 27. Mai 1994 i. Sa. G. T. 105

AHV: Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 30. August 1994 i. Sa. W. S. 109

AHV: Rentenberechnung; Witwenrente Urteil des EVG vom 3. November 1994 i. Sa. D. M. 116

EL: Vermögensverzicht Urteil des EVG vom 29. Juni 1994 i. Sa. R. L. 123

AHI-Praxis 3/1995 — Mai 1995 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 80 Ren6 Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—

Kurzchronik

Kommission für Rentenfragen

Am 29. März 1995 fand in Bern unter dem Vorsitz von Jürg Brechbühl die

19. Sitzung der Kommission für Rentenfragen statt. Im Mittelpunkt standen

Durchführungsfragen zum flexiblen Rentenalter im Rahmen der 10. AHV- Revision. Neben dem bereits heute bestehenden Rentenaufschub wird neti die Möglichkeit des Rentenvorbezugs eingeführt, die den Eintritt des Ver- sicherungsfalles um ein oder zwei ganze Jahre nach vorne verlegt. Ausser- dem wurden weitere Verordnungsbestimmungen über die Geltendma- chung, Festsetzung und Auszahlung der Renten behandelt. Mit dem In- krafttreten der 10. AHV-Revision werden die ausserordentlichen AHV- und IV-Renten mit Einkommensgrenzen aufgehoben und in die Ergän- zungsleistungen überführt. Diese sollen bereits in diesem Jahr an die kan- tonalen Ausgleichskassen der Wohnsitzkantone abgetreten werden. Die Abtretungsaktion wird ab August bis Dezember dieses Jahres durchgeführt werden. Die Ausgleichskassen werden mit einem separaten Kreisschreiben informiert.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Die Ausgleichskasse Elektrizitätswerke (Nr. 37) befindet sich seit dem 1. April 1995 an folgendem neuen Domizil: Bergstrasse 21, Postfach 921,

8044 Zürich; Telefon 01 / 265 53 32, Fax 265 53 45.

Ausgleichskasse Jura (Nr. 150): neue Telefonnummer seit dem 8. Mai 1995: 039/52 11 11 (Fax unverändert).

Auflösung von Kassenstellen bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse

Die Kassenstellen 26.2 PTT und 26.5 SUVA sind aufgelöst bzw. mit der Eid- genössischen Ausgleichskasse (EAK) zusammengelegt worden. Damit ist ab 1. Mai 1995 nur noch die EAK für das gesamte Bundespersonal zustän- dig. Dazu gehören im wesentlichen:

die Bundeskanzlei, das Bundesgericht inkl. EVG, die eidgenössischen Departemente,

AHI-Praxis 3/1995 97

die PTT-Betriebe und die SRG, die Schweizerischen Bundesbahnen — die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, über 100 dem Bund nahestehende halbstaatliche Organisationen und Betriebe.

98 AHI-Praxis 3/1995

AHV. Unterstellung des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen

Urteil des EVG vom 19. Dezember 1994 i.Sa. J. M. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 1 Bst. c AHVV, Art. 33 und 37 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Art. 2, 3 und 5 des spanisch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicher- heit. Die Befreiung von der sozialen Sicherheit erstreckt sich auf die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (namentlich die Chauffeu- re) der diplomatischen Mission, die nicht Angehörige des Empfangs- staates sind oder in demselben ständig ansässig sind (Erw. 3b).

Begriff des dauernden Aufenthalts (Erw. 4b). In casu, kein dauern- der Aufenthalt (Erw. 4c).

Die Mitglieder und Angestellten diplomatischer Missionen oder konsularischer Posten, die nicht von Art. 5 des spanisch-schweizeri- schen Abkommens über Soziale Sicherheit erfasst werden, fallen unter die Regelung des Wiener Übereinkommens. Die zutreffenden Normen des Wiener Übereinkommens gehen den allgemeineren Bestimmungen der Art. 2 und 3 des spanisch-schweizerischen Ab- kommens über Soziale Sicherheit als lex specialis vor (Erw. 5).

Der spanische Staatsangehörige M. hat von 1971 bis 1973 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit im Besitz eines A-Ausweises (Saisonnier) ausgeübt.

1977 ist er in die Schweiz zurückgekehrt und war nacheinander bei zwei

ständigen Vertretungen bei den internationalen Organisationen in Genf als Chauffeur beschäftigt. Am 30. September 1990 wurde er entlassen. Für die Dauer dieser beiden Anstellungen besass er einen vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten (im folgenden: EDA) aus- gestellten Ausweis (Typ E). Während dieser Zeit gehörte er weder in der Schweiz noch im Ausland einem Sozialversicherungssystem an. Nach seiner Entlassung erhielt M. eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (B-Aus- weis). Am 19. Juni 1991 verlangte er von der Ausgleichskasse, er sei der schweizerischen Sozialversicherung (AHV / IV / EO /ALV) als Arbeitneh- mer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers anzuschliessen, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 1986, d.h. innerhalb der Grenzen der fünfjährigen Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Mit Verfügung vom 20. Januar

1992 hat die Ausgleichskasse das Begehren abgewiesen. Die kantonale Re-

kursbehörde und das EVG haben die von M. gegen diese Verfügung gerich- teten Beschwerden abgewiesen. Aus den Erwägungen:

AHI-Praxis 3/1995 99

2. Der Streit dreht sich ausschliesslich um die Unterstellung des Be-

schwerdeführers unter die AHV für eine Zeit, während der er im Dienst einer diplomatischen Mission war. Nach Beendigung seines Arbeitsverhält- nisses Ende September 1990 und Erhalt eines B-Ausweises wurde er nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch der AHV unterstellt (vgl. ZAK 1989 S. 377; vgl. für die anderen Versicherungen namentlich Art.

1 IVG und Art. 2 AVIG).

3a. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG sind Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen, nicht versichert. Art. 1 Bst. c AHVV betrachtet als solche die Mitglieder der ausländischen Delegationen bei internationalen Or- ganisationen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, und ihre Familien. Die Befreiung vom System der sozialen Sicherheit wegen diplomatischer Privile- gien und Immunitäten beruht im Völkerrecht auf dem Wiener Übereinkom- men über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01), das von der Schweiz am 30. Oktober 1963 ratifiziert wurde. Hinsichtlich dieser Befreiung bestimmt Art. 33 des erwähnten Übereinkommens folgendes:

«1. Vorbehaltlich der Ziffer 3 ist ein diplomatischer Vertreter in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat gelten- den Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausange-

stellte, die ausschliesslich bei einem diplomatischen Vertreter beschäf- tigt sind, sofern sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig - ansässig sind und den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vor- schriften über soziale Sicherheit unterstehen.

3. Beschäftigt ein diplomatischer Vertreter Personen, auf welche die in

Ziffer 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

4. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwilli-

ge Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangs- staats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

5. Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Über-

einkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.»

Nach einem Beschluss des Bundesrates vom 31. März 1948 / 20. Mai 1958 (vgl. Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht

100 AHI-Praxis 3/1995

1991 S. 553), finden die diplomatischen Privilegien und Immunitäten auch

auf die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei den internationalen Or- ganisationen in Genf Anwendung, die ein ähnliches Statut geniessen wie die diplomatischen Missionen in Bern. Die Befreiung vom System der sozialen Sicherheit (auch soziale Im- munität genannt) erstreckt sich auf die Mitglieder des dienstlichen Haus- personals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind (Art. 37 Ziff. 3 des Übereinkommens). Demgegenüber sind die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, den Sozi- alversicherungen des Empfangsstaates unterstellt (vgl. die Notiz der Direk- tion für Völkerrecht vom 25. Juni 1990, in: Caflisch, La pratique suisse en matiere de droit international public 1990, Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht 1991 S. 552 ad 7.9); diese Staatsan- gehörigen oder ständig Ansässigen werden in der Schweiz wie Arbeitneh- mer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss Art. 6 AHVG behandelt (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 17. November 1976 [H 6/76]). Die Pflicht, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, besteht gemäss Art. 33 Ziff. 3 des Überein- kommens für den diplomatischen Vertreter nur hinsichtlich Personen, die in seinen eigenen Diensten stehen (Art. 33 Ziff. 3 des Übereinkommens; vgl. diesbezüglich die Mitteilung der Direktion für Völkerrecht ans BSV, in: Ca- fisch, La pratique suisse en matiere de droit international public 1987, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1988 S. 241 f.).

Unter «Mitglied des dienstlichen Hauspersonals» sind die Mitglieder der Mission zu verstehen, die als Hausbedienstete bei dieser beschäftigt sind (Art.

1 Bst. g des Übereinkommens). Es handelt sich dabei namentlich um Chauf-

feure, Gouvernanten, Gärtner und Köche (Salmon, Manuel de droit diploma- tique, Bruxelles 1994, Nr. 525; IWn&rey, Le statut fiscal des representations diplomatiques et consulaires et de leur personnel, RDAF 1978, S. 88). 4a. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht im priva- ten Hausdienst eines diplomatischen Vertreters beschäftigt war, so dass sich das zu lösende Problem nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 33 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens stellt.

Hingegen steht fest, dass er zum dienstlichen Hauspersonal einer diplo- matischen Mission im Sinne der erwähnten Übereinkommensbestimmun- gen gehörte, was im übrigen auch durch die Tatsache belegt wird, dass er einen von EDA ausgestellten Ausweis besass. Ausserdem hat der Be- schwerdeführer früher nie den Willen bekundet, auf die Befreiungen von

AHI-Praxis 3/1995 101

der sozialen Sicherheit (und auch auf diejenigen steuerlicher Natur; vgl. Art. 37 Ziff. 3 des Übereinkommens) zu verzichten, die er genoss. Diesbe- züglich fragt sich, ob sein nach langen Jahren des Schweigens und erst in einem Zeitpunkt, wo sich konkret die Notwendigkeit einer Versicherungs- deckung (namentlich in bezug auf die Arbeitslosenversicherung) abzeich- nete, gestelltes Begehren dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zuwi- derläuft und ob das Begehren nicht bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Unter Berücksichtigung des .folgenden kann indessen davon abgesehen werden, dieser Frage weiter nachzugehen.

b. Als spanischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer nicht An- gehöriger des Empfangsstaates. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er der schweizerischen Sozialversicherung nicht unterstand, es sei denn, er wä- re während seiner beiden aufeinanderfolgenden Beschäftigungen im Dien- ste einer ausländischen Vertretung als in der Schweiz ansässig zu betrachten gewesen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Zeitpunkt, in dem sein Unterstellungsbegehren normalerweise Wirkungen entfalten sollte (1986), in der Schweiz im Laufe der Jahre ständigen Auf- enthalt erworben, denn damals sei er seit praktisch zehn Jahren in Genf ansässig gewesen.

Der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des Wiener Überein- kommens ist a priori weder im Völkerrecht noch im schweizerischen Lan- desrecht definiert.

In der Schweiz und in anderen europäischen Ländern, namentlich Deutschland und Frankreich, wird der Zeitpunkt der Einstellung des Vertre- ters als entscheidend angesehen, um den ständigen Aufenthalt zu beurteilen; das Statut wird dann für die gesamte Beschäftigungsdauer festgelegt; die Beschäftigungs- und Aufenthaltsdauer im Empfangsstaat spielen diesbezüg- lich keine Rolle (Salmon, a. a. 0., Nr. 500). Das EVG hatte schon Gelegen- heit, diesen Standpunkt einzunehmen, zwar nur indirekt und in einem ande- ren Zusammenhang. So hat es entschieden, die — selbst zahlreichen — von einem Ausländer im Genusse von diplomatischen Privilegien und Immunitä- ten in der Schweiz verbrachten Jahre zählten nicht als Aufenthaltsjahre im Sinne der bilateralen Sozialversicherungsabkommensbestimmungen, die es gestatten würden, Art. 42 Abs. 1 AHVG betreffend den Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente bedingt auf Ausländer auszudehnen (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 6. November 1990, H 118/89). • Nach diesem Begriff des ständigen Aufenthalts betrachten die schweize- rische Praxis und Rechtsprechung als ständig ansässig alle an Ort und Stel- le durch den Empfangsstaat eingestellten Personen, es sei denn, sie seien im

102 Al-Il-Praxis 3/1995

Zeitpunkt des Beschäftigungswechsels im Besitz einer speziellen Identitäts- karte (vom EDA ausgestellter Ausweis) und/oder seien mit einem Ad-hoc- Visum oder einer Ad-hoc-Bewilligung in die Schweiz eingereist, um eine Stelle zu besetzen, die Anspruch auf eine Identitätskarte gibt (Itign6trey, a. a. 0., S. 73; Entscheid der, Steuerrekurskommission des Kantons Aargau vom 26. November 1982, auf den Callisch in La pratique suisse en matiere de droit international public 1983, Schweizerisches Jahrbuch für internatio- nales Recht 1984S. 187 Ziff. 7.7 hinweist; Antwort des Bundesrates auf eine Motion Spielmann vom 2. März 1992 betreffend die Einhaltung des Wie- ner Übereinkommens über diplomatische .Beziehungen durch die in der Schweiz akkreditierten Missionen, Amtl. Bull. Nr. 1198 f.). Zusammenge- fasst: wenn eine diplomatische Mission in der Schweiz einen Ausländer ein- stellt, der bereits in der Schweiz ansässig ist (normalerweise im Besitz eines von der Fremdenpolizei ausgestellten B- oder C-Ausweises), kann dieser Ausländer sich nicht auf die im Wiener Übereinkommen statuierte Immu- nität berufen (II/Mn&rey, a. a. 0., S.74).

c. Während der Dauer seiner beiden Beschäftigungen als Chauffeur besass der Beschwerdeführer keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung. Aus diesem Grunde hat ihm das EDA übrigens auch einen Aus- weis ausgestellt, der ihn eben gerade davon enthob, seine Aufenthaltsver- hältnisse in der Schweiz zu regeln (Bourgnon, SJK, Karte Nr. 831b S. 5). Grundsätzlich muss der Inhaber eines solchen Ausweises nach Beendigung seiner Beschäftigung im Dienste der diplomatischen Mission die Schweiz verlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung sei- ner Beschäftigung im Dienste der diplomatischen Mission eine Aufenthalts- bewilligung erhalten hat, verleiht ihm für die Zeit vor seiner Entlassung nicht a posteriori das Statut eines ständig Ansässigen. Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende dieser Beschäftigung im Genuss der sozialen Immunität im Sinne des Wiener Übereinkommens war.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz der

Gleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und spanischen Staatsan- gehörigen, der im Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien vom 13. Oktober 1969 niedergelegt ist. Er macht diesbezüglich geltend, dass Schweizer Bürger der AHV selbst dann obligatorisch unter- stellt sind, wenn sie im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG e contrario). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange, dass für spanische Staatsangehörige dasselbe gelte. Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf das aus demselben Abkommen fliessende Erwerbsorts- prinzip.

AHI-Praxis 3/1995 103

Das erwähnte bilaterale Abkommen stellt in Art. 2 den Grundsatz auf, dass Schweizer und spanische Staatsangehörige in ihren Rechten und Pflich- ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt sind, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Es geht weiter vom Erwerbsort- sprinzip aus, das aus Art. 3 Ziff. 1 folgt. Art. 5 desselben Abkommens sieht allerdings eine spezielle (durch Art. 33 Ziff. 5 des Wiener Übereinkommens vorbehaltene) Ordnung für die Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Posten vor. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

«1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.

2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Ver-

tragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Gesetzge- bung der ersten Vertragspartei wählen.

3 Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz

1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden, gel-

ten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.

4 Die Absätze 1-3 gelten nicht für Bedienstete der Honorarvertreter kon-

sularischer Posten.»

Im vorliegenden Fall ist diese Bestimmung offensichtlich nicht anwend- bar, war doch der Beschwerdeführer nicht im Dienste einer der Vertrags- parteien. Indem diese — jedenfalls teilweise — von der Regelung gemäss Wiener Übereinkommen abwichen, haben sie unter dem Gesichtspunkt der sozialen Sicherheit nur gerade die Stellung ihrer Staatsangehörigen im Dienste diplomatischer Missionen oder konsularischen Posten einer der Vertragsparteien geregelt (Art. 5 Abs. 2).

Die Frage der Unterstellung unter die Sozialversicherung der diploma- tischen oder konsularischen Vertreter, die Angehörige einer der Vertrags- parteien sind, wurde hier abschliessend geregelt. Logischerweise fallen da- her die von Art. 5 nicht erfassten Mitglieder und Angestellten diploma- tischer Missionen oder konsularischer Posten (dies trifft auf den Beschwer- deführer zu) unter die Regelung des Wiener Übereinkommens. Im Verhält- nis zu den Art. 2 und 3 des spanisch-schweizerischen Abkommens erscheinen die zutreffenden Bestimmungen des Wiener Übereinkommens präziser,

104 AH-Praxis 3/1995

handeln sie doch von genau bestimmten Personenkategorien. Nach einer klassischen Auslegungsregel, die auch im Falle der Konkurrenz zweier internationaler Verträge gilt (VPB 1984 48 /IV, Nr. 61, S. 423), ist davon aus- zugehen, dass sie als lex specialis den allgemeineren Bestimmungen der Art.

2 und 3 des spanisch-schweizerischen Abkommens vorgehen.

Das EVG hatte bezüglich französischer Staatsangehöriger ausserdem auch bereits Gelegenheit zu entscheiden, dass das im französisch-schweize- rischen Abkommen über Soziale Sicherheit ebenfalls enthaltene Erwerbs- ortsprinzip den Bestimmungen des AHV nachgeht, die Ausländer im Ge- nusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuer- licher Vergünstigungen von der Versicherung ausnehmen (BGE 110 V 154 Erw. 3c = ZAK 1984 S. 496; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 22. Sep- tember 1977 [H 65 / 76]).

6. Die von Art. 33 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens vorbehaltene Mög-

lichkeit der freiwilligen Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates existiert mit Bezug auf die Schweiz nicht. Die einzige Form der freiwilligen Versicherung, die das AHV-Recht kennt, ist die freiwillige Versicherung für die Auslandschweizer unter den in Art. 2 AHVG festgeleg- ten Voraussetzungen (BGE 110V 153 Erw. 3c = ZAK 1984 S. 496). (H 232/93)

AHV. Sonderbeitrag. Gerichtskosten Urteil des EVG vom 27. Mai 1994 i.Sa. G.T. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 23bi' Abs. 1 und 23" Abs. 1 Bst. a AHVV. Sonderbeitrag auf dem Kapitalgewinn. Der Bundesrat hat nicht eine Lösung getroffen, die darin bestünde, den Kapitalgewinn - weil gesamthaft als Reinertrag einer Erwerbstätigkeit betrachtet - aufgrund von Art. 6clu"t0r AHVV teilweise von der Beitragsbemessung auszunehmen.

Art. 134, 135 und 156 OG. Gerichtskosten. Nach der Rechtspre- chung des EVG können die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner nicht auferlegt werden, wenn das Verfahren ausschliesslich Fragen des Prozessrechts betrifft und wenn der Beschwerdegegner am bundesge- richtlichen Verfahren nicht teilgenommen oder Gutheissung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde beantragt hat. Es gibt keinen Grund, von dieser Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden abzuweichen, wenn der Beschwerdegegner sich gegen seinen Willen in ein Verfahren einbezogen sieht, in dem eine materiellrechtliche Frage beurteilt wird, und er am Verfahren nicht teilgenommen hat (Erw. 4).

AHI-Praxis 3/1995 105

Mit Verfügung vom 9. März 1992 hat die Ausgleichskasse den von G.T. geschuldeten Sonderbeitrag auf dem im September 1989 erzielten Kapital- gewinn auf Fr. 36 801.90 festgesetzt. Die kantonale Rekursbehörde hat die von G.T. erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die angefochte- ne Verfügung insofern abgeändert, als sie den dem Sonderbeitrag unterlie- genden Kapitalgewinn entsprechend dem vom Erwezbseinkommen von AHV-Altersrentnern abziehbaren Freibetrag um den Betrag von Fr. 3160.— reduzierte. Das EVG hat die vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

Nicht streitig ist der Grundsatz der Beitragserhebung auf dem bei der Liquidation des Betriebs erzielten Kapitalgewinn. Das BSV verlangt die Wiederherstellung der streitigen Kassenverfügung vom 9. März 1992 unter Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse im kantonalen Verfahren beantragten masslichen Korrektur.

Der vorliegende Streit dreht sich mithin einzig um die neue, von der Vorinstanz in bezug Art. 6quater aufgeworfene Frage. Sie will diese Verord- nungsbestimmung anwenden, indem sie in die Berechnung des Sonderbei- trags den Begriff des abziehbaren Teilfreibetrags einführt.

Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG kann der Bundesrät das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjah- res erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Min- destbeitrages der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 2 AHVG aus- nehmen. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Art. 6quater AHVV Gebrauch gemacht und in dessen Abs. 2 den in diesem Fall nicht der Beitragsbemessung unterliegenden Teil des Erwerbseinkommens auf Fr. 15600.— im Jahr (Fr. 12000.— bis 31. Dezember 1989) festgelegt.

a. Die Vorinstanz argumentiert im wesentlichen wie folgt: Der Sonder- beitrag auf dem Kapitalgewinn sei ein auf dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erhobener Beitrag; soweit der Kapitalgewinn Einkommen aus einer nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters ausgeübten Erwerbs- tätigkeit darstelle, müsse diesem Umstand bei der Berechnung des Sonder- beitrags Rechnung getragen werden. Entscheidend sei nämlich die in jedem Einzelfall — unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des zufliessenden Einkommens für den Bezüger einerseits.und ihrer Bedeutung in bezug auf seine Erwerbstätigkeit andrerseits — zu beantwortende Frage, ob Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliege. Nun verringere sich der Umfang der Erwerbstätigkeit, die der Versicherte nach Erreichen des AHV-Rentenalters noch ausüben könne, sowohl wegen seines Alters, als auch zufolge des Umstandes, dass sich sein Gesundheitszustand kurzfristig

106 AHI-Praxis 3/1995

massiv verschlechtern könne. Um dieser geringeren Bedeutung der Ein- künfte aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters Rechnung zu tragen, hat die Vorinstanz den Kapitalgewinn teilweise von der Beitragsbe- messung ausgenommen, indem sie in die Berechnung des Sonderbeitrags den Begriff des abziehbaren Teilfreibetrags eingeführt hat.

Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 305 = ZAK 1991 S. 211) kommt die in AHVV 6quater vorgesehene Befreiung selbst dann nicht zum Zuge, wenn der Liquidationsgewinn nach Vollendung des 62. oder des

65. Altersjahres realisiert wird. Im angegebenen Entscheid hat das EVG fol-

gendes ausgeführt: «... Entweder wird der Kapitalgewinn zum Teil — und aus offensichtlich sozialpolitischen Gründen — einem für Vorsorgezwecke bestimmten Kapital gleichgestellt (s. ZAK 1983 S. 306 Ziff. 7; Käser, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, S. 220, N 14.23), oder dieser gleiche Gewinn wird — gesamthaft — als Reinertrag einer Erwerbstätigkeit betrach- tet und teilweise von der Beitragserhebung ausgenommen aufgrund von AHVV 6quater. Hingegen wäre es kaum verständlich, wenn die Vorteile bei- der Systeme kombiniert werden könnten, und es käme einem ungerechtfer- tigten Privileg gleich, wollte man bei der Erwerbsaufgabe nach dem 62. oder

65. Altersjahr eine zusätzliche Ausnahme zugestehen.

Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die Verweigerung der Gewäh- rung des Freibetrages nach Art. 6quater AHVV eine rechtsungleiche Behand- lung der Versicherten darstellen oder unbefriedigende oder ungerechte Fol- gen nach sich ziehen sollte» (BGE 116V 306 f. Erw. 3b = ZAK 1991 S.211). Die vom Bundesrat getroffene Lösung besteht somit darin, den Kapital- gewinn teilweise einem für Vorsorgezwecke bestimmten Kapital gleichzu- stellen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns das 50. Altersjahr vollendet hat (Art. 23ter Abs. 1 Bst. a AHVV). Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, die'sich auf Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V. m. Art. 6 Abs. 1 AHVV stützt, beruht das System, wonach der Kapitalgewinn gemäss Art. 6quater AHVV teilweise von der Beitragsbemes- sung ausgenommen ist, weil er gesamthaft als Reinertrag einer Erwerbs- tätigkeit angesehen wird, nicht direkt auf dem Gesetz. aa. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstäti- gen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Ein- kommen aus Erwerbstätigkeit jedes Einkommen aus einer Tätigkeit, das

AHI-Praxis 3/1995 107

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöht (BGE 114 V 131 Erw. 3a = ZAK 1989 S. 381).

bb. Wie sich aus dem folgenden ergibt, stehen Art. 4 Abs. 1 AHVG und die zugehörige Rechtsprechung der von der Vorinstanz gewählten Lösung entgegen.

Mit der Erhebung eines Sonderbeitrages auf dem Kapitalgewinn «be- steuert» die AHV nämlich das wirtschaftliche Ergebnis einer Unterneh- mung (BGE 114 V 77 Erw. 4c = ZAK 1988 S. 454) und nicht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. In dieser Hinsicht wird die Erzielung eines Kapitalgewinns im Sinne von Art, 17 Bst. d AHVV der geschäftlichen Tätig- keit im eigentlichen Sinne nicht gleichgestellt (ZAK 1988 S. 554 Erw. 3a).

Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, den Sonderbeitrag in Abhän- gigkeit der Bedeutung der Erwerbstätigkeit im Verhältnis zur Dauer der Geschäftstätigkeit zu berechnen.

d. Der Bundesrat hat mithin nicht eine Lösung getroffen, die darin be- stünde, den Kapitalgewinn — weil gesamthaft als Reinertrag einer Erwerbs- tätigkeit betrachtet — aufgrund von Art. 6quater AHVV teilweise von der Beitragsbemessung auszunehmen. Der Richter kann in diesem Punkt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen. Im übrigen liegt im vorliegenden Fall auch keine echte Gesetzeslücke vor, die vom Richter auszufüllen wäre (vgl. BGE 113 V 11 f. Erw. 3c). Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als begründet.

3. Das Verfahren vor dem EVG ist nicht kostenlos, da es vorliegend um

eine Streitigkeit betreffend Versicherungsbeiträge geht (Art. 134 OG e con- trario). Gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V. m. Art. 135 OG werden die Gerichtsko- sten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

Das Verfahren vor dem EVG wurde jedoch dadurch ausgelöst, dass die kantonale Rekursbehörde in einer Rechtsfrage 'von der Rechtsprechung des EVG zur Berechnung des auf dem Liquidationsgewinn geschuldeten Sonderbeitrages abweichen wollte. Somit sieht sich der Beschwerdegegner, der seinerseits gegen den angefochtenen Entscheid keine Beschwerde erho- ben hat, gegen seinen Willen in den ProzesS vor dem EVG verwickelt (Pou- dret, Commentaire de la loi federale d'organisation judiciaire, Bd. V S. 143, Rz ad Art. 156 N 2 mit einschlägigem Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des EVG können die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner dann nicht auferlegt werden, wenn der Prozess aus- schliesslich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und er am bundesgerichtli-

108 AHI-Praxis 3/1995

chen Verfahren nicht teilgenommen oder auf Gutheissung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde angetragen hat (vgl. Erw. 7 des Urteils vom 1. Februar 1994, K 36 / 93, i. Sa. W). Es besteht kein Grund, in Fällen wie dem vorliegenden anders zu verfahren, wo der Beschwerdegegner gegen seinen Willen in einen Prozess betreffend eine materiellrechtliche Frage hineinge- zogen wird, wenn er nicht am Verfahren teilgenommen hat. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. (H 217 / 93)

AHV. Vertrauensschutz

Urteil des EVG vom 30. August 1994 i.Sa. W.S.

Art. 29, 29b' und 30 AHVG, Art. 4 BV. Wirkungen des Vertrauens- schutzes bei Schliessung von Beitragslücken. Die Beseitigung der Nachteile der unzutreffenden Auskunft erstreckt sich auf sämtliche rentenbildenden Faktoren, wie Beitragsjahre, Aufwertungsfaktor, massgebendes Einkommen (Erw. 2).

Im vorliegenden Fall kann die Frage, welches fiktive Einkommen hätte angerechnet werden müssen, offenbleiben, weil der Beschwer- deführer bereits in Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors die höchstmöglichen (Teil-)Renten erzielt.

Der am 2. November 1922 geborene W. S., verheiratet mit G. S. (geb. am 15. November 1927), wohnte ab Oktober 1946 in Brasilien. Im Jahre 1958 übte er während 3 Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäfti- gung bei der Firma S. in E. aus. Anschliessend gehörte er ab 1. August 1958 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz im Dezember 1966 der freiwilligen AHV an. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1987 sprach ihm die Ausgleichs- kasse des Kantons X ab 1. Dezember 1987 eine ordentliche einfache Alters- rente im Betrag von Fr. 1080.— nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau in Höhe von Fr. 324.— zu. Der Rentenverfügung wurde ein massgebendes durch- schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57024.—, eine anrechenbare Beitrags- dauer von 28 Jahren und 8 Monaten und die Rentenskala 33 zugrunde gelegt. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV-Rekurskommission des Kantons X mit Entscheid vom 24. November 1988 teilweise gut, hob die Rentenverfügung vom 2. Dezember 1987 auf und wies die Sache an die Aus- gleichskasse zurück, damit diese die Rente im Sinne der Erwägungen mit- tels beschwerdefähiger Verfügung neu festsetze. Die daraufhin von der Ausgleichskasse eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das

AHI-Praxis 3/1995 109

EVG mit Entscheid vom 30. Oktober 1990 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, die Vorinstanz habe zu Recht, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die Beitragslücken von 1950 bis zur Aufnahme der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz im Jahre 1958 geschlossen. Die Ausgleichskasse habe daher die Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragsjahre ab 1950 neu festzusetzen. Dabei werde sie auch für die Zeit ab 1. Januar 1990 der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 52bi' AHVV Beachtung zu schenken haben.

Nach Vollendung des 62. Altersjahres durch die Ehefrau des Versicher- ten sprach die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. Dezember 1989 W. S. eine Ehepaar-Altersrente von monatlich Fr. 1688.— ab 1. Dezember 1989 zu. Die Rente wurde aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens von Fr. 63900.— bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von

28 Jahren und 8 Monaten in Anwendung der Skala 33 ermittelt. Gegen die-

se Verfügung erhob das Ehepaar Beschwerde.

Im Anschluss an das Urteil des EVG vom 30. Oktober 1990 berechnete die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 4. Januar 1991 die einfache Alters- rente des W. S. samt Zusatzrente für die Ehefrau wie auch die Ehepaar- Altersrente neu. Sie ermittelte die einfache Altersrente von W. S. (Dezember

1987 Fr. 1 265.— nebst Zusatzrente von Fr. 379.— bzw. ab Januar 1988 Fr. 1317.—

bzw. Fr. 395.—) gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 46800.— bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jah- ren und 8 Monaten gemäss Skala 42. Die Ehepaar-Altersrente für Dezember

1989 im Betrag von Fr. 2062.— beruhte auf einem massgebenden durch-

schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50400.—, einer anrechenbaren Bei- tragsdauer von 36 Jahren und 8 Monaten und der Skala 42, diejenige für die Zeit ab 1. Januar 1990 in Höhe von Fr. 2208.— auf einem massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49920.—, einer anrechenbaren Bei- tragsdauer von 39 Jahren und der Skala 44. Bei der Aufwertung der Jahres- einkommen des W. S. wandte die Ausgleichskasse den dem Jahr des ersten 1K-Eintrags (1958) entsprechenden Aufwertungsfaktor von 1,672 an.

Auch gegen diese Verfügungen erhoben W. und G. S. Beschwerde.

Mit Entscheid vom 15. September 1992 hiess die AHV-Rekurskommis- sion des Kantons X die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember

1989 teilweise gut, hingegen wies sie die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 4. Januar 1991 ab.

W. und G. S. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei bei der Rentenberechnung der Aufwertungsfaktor für das Jahr 1950

110 AHI-Praxis 3/1995

(1,990) anzuwenden und ab Januar 1990 die maximale Ehepaar-Altersren- te zuzusprechen unter entsprechender Revision der vorangehenden Renten ab Dezember 1987. Des weitern sei das IK zu berichtigen. Ferner sei ihnen zu gestatten, die entsprechenden Beiträge für den Zeitraum von 1950 bis

1958 nachzuzahlen. Schliesslich beantragen sie für die bereits erfolgten und

verspäteten Rentennachzahlungen einen Verzugszins in Höhe von 13%.

Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut:

1. Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten

oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bi, Abs. 1 AHVG). Bei unvollstän- diger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines,Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV ) bestimmt sich der Renten- betrag nach dem • durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge gelei- stet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versi- cherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Ältersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 32 AHVG ist für die Berechnung der Ehepaar-Alters- rente das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes massgebend (Abs. 1). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar- Altersrente Beiträge entrichtet hat, den Erwerbseinkommen des Eheman- nes hinzugerechnet (Abs. 2).

Nach Art. 30 Abs. 4 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet. Der Bun- desrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich durch das BSV festlegen (Art. 51bis AHVV).

AH I-Praxis 3/1995 11 1

2a. Im Streit liegt nach wie vor die Berechnung der einfachen bzw. der Ehepaar-Altersrente. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Wir- kung der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben lediglich die Beitragsjahre oder auch die weiteren ren- tenbildenden Faktoren (Erwerbseinkommen, Aufwertungsfaktor) erfasst. b. Zu dieser Frage hielt die Vorinstanz fest, die Bejahung eines vollständi- gen Herstellungsanspruchs (Wiederherstellung des Status quo ante) würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer so zu stellen wäre, wie wenn ihm statt der ausweichenden eine richtige Antwort erteilt worden wäre und wie wenn er der richtigen Auskunft entsprechend sich der freiwilligen Versicherung ange- schlossen und als Folge davon auch Beiträge entrichtet hätte. So betrachtet müsse ihm erlaubt werden, die Bezahlung entsprechender Beiträge (d.h. der- jenigen Beiträge, die der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als frei- willig Versicherter konkret hätte entrichten müssen) nachzuholen: die Ver- waltung hätte diese Zahlungen fiktiv als rechtzeitig vorgenommen zu betrach- ten und entgegenzunehmen. Einem derart ausgedehnten Herstellungsan- spruch stünden jedoch die Ausführungen im Urteil des EVG vom 30. Oktober

1990 entgegen. Mit Blick auf die Regelung von Art. 52b1s AHVV sei es gerecht-

fertigt, lediglich die direkten negativen Auswirkungen der falschen Auskünf- te der Auslandvertretung (fehlende Versicherteneigenschaft) und nicht auch die Folgeerscheinungen (fehlende Beitragszahlungen) zu heilen. Zur generellen Frage des Nutzens von Beitragsnachzahlungsmöglichkei- ten wurde ausgeführt, dass die nachzubezahlenden Beiträge häufig nicht wesentlich tiefer wären als die nach mittlerer Lebenserwartung sich ergeben- de Rentenverbesserung (Hinweis auf eine Antwort des Bundesrates vom 14. September 1988, publiziert in ZAK 1988 S. 505). Dementsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausgleichskasse die für die Berechnung des jeweiligen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens heranzu- ziehende Einkommenssumme zu Recht aufgrund der bestehenden Eintragun- gen im IK ermittelt und keine zusätzlichen Beiträge berücksichtigt habe. Was die Frage nach dem Aufwertungsfaktor und nach der für den Durchschnitt massgebenden Beitragsdauer angehe, vertrat die Rekurskom- mission die Auffassung, dass Art. 52bi, AHVV (Anrechnung von «Gratis- jahren») eine tragfähige Analogiebasis darstelle, indem diese Bestimmung u. a. ebenfalls darauf gerichtet sei, die Auswirkungen von Beitragslücken, die bei Auslandschweizern durch die Unterlassung des Beitritts zur freiwil- ligen AHV/ IV (etwa infolge mangelhafter Information) entstanden seien, etwas zu mildern. Dort seien die bei der Ermittlung der Skala beitragslos angerechneten Zeiten auch bei der Beitragsdauer zur Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zu berücksichtigen,

112 AHI-Praxis 3/1995

und beitragslos angerechnete Zeiten könnten nicht als Jahre des ersten Ein- trags in das IK in Frage kommen.

c. aa) Der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht beigepflichtet wer- den. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das EVG im Urteil vom 30. Oktober 1990 festgehalten hat, es seien die Beitragslücken des Beschwer- deführers ab 1950, nicht jedoch für die Jahre 1948 und 1949, bis zur Auf- nahme der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz im Jahre 1958 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu schliessen. Die Aus- gleichskasse habe daher die Altersrente «unter Berücksichtigung der Bei- tragsjahre ab 1950 neu festzusetzen». Dabei werde sie auch (für die Zeit ab 1. Januar 1990) der auf 1. Januar 1990 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 52bi, AHVV Beachtung zu schenken haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit nicht entschieden, in welcher Weise die Beitrags- lücken für die Zeit ab 1950 zu schliessen sind. Denn die Anrechnung zusätz- licher Beitragsjahre kann sich auch auf die anderen rentenbildenden Fakto- ren auswirken. Dem Urteil des EVG vom 30. Oktober 1990 lässt sich denn auch nichts entnehmen, wonach sich die Neuberechnung der Renten strikt auf die alleinige Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre zu beschränken hat.

bb) Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel jedoch Genüge getan, wenn der Bürger vor dem im Vertrauen erlit- tenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Ver- meiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den — im Gesetz vorgesehenen — Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse des Bürgers und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft usw.) zu berücksichtigen (Georg Müller, Kommentar BV, N. 71 und 72 zu Art. 4 BV, S. 32; Weber- Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 128 ff., S. 146).

Im Lichte dieser Grundsätze kann sich im vorliegenden Fall die Beseiti- gung der Nachteile der unrichtigen Auskunft nicht darauf beschränken, dass bei der Rentenberechnung lediglich -die fehlenden Beitragsjahre be- rücksichtigt werden. Auszugehen ist davon, dass das EVG im Urteil vom 30. Oktober 1990 angenommen hat, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 1950 der freiwilligen Versicherung beigetreten, wenn er darüber von der Schwei- zerischen Gesandtschaft in Rio auf seine Anfragen hin richtige Informatio- nen erhalten hätte. Er hätte mithin nach seinem Beitritt die entsprechenden Beiträge geleistet, welche sich ab 1950 nicht nur hinsichtlich der Beitrags-

AHI-Praxis 3/1995 113

jahre, sondern auch hinsichtlich des Aufwertungsfaktors und der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Renteneinkommens ausgewirkt hätten. Der Nachteil durch die unrichtige Information beschränkt sich demnach nicht auf die fehlenden Beitragsjahre allein. Es geht hier um den Fall einer «negativ lautenden Vertrauensgrundlage» (Rhinow/Krähenmann, Schweize- rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 74 B XIV b, 5.238; Weber-Diirler, a. a. 0., S. 131), indem sich der Beschwerdeführer auf die damaligen ausweichenden Auskünfte verlassen und dadurch eine für ihn günstige Möglichkeit zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung verfehlt hat. In diesem Falle ist er so zu halten, dass ihm daraus kein Nachteil erwächst. Es ist daher im vorliegenden Fall der ganze Nachteil auszugleichen, zumal einer solchen Lösung das öffentliche Interesse nicht mehr entgegensteht als bei einer bloss teilweisen Beseitigung des Nachteils. Dieses Vorgehen ist um so gerechtfertigter, als Verwaltung und Vorinstanz mit der Berücksichtigung lediglich der Beitragsjahre letztlich auf halbem Weg stehengeblieben sind. Sie haben zwar die Beitragsjahre angerechnet, was sich zugunsten der Höhe der Rente auswirkte. Anderseits haben sie jedoch diese Beitragsjahre auch beim Divisor berücksichtigt, was zu einem niedrigen jährlichen Erwerbs- einkommen geführt hat. Dies zeigt die Widersprüchlichkeit des Vorgehens von Verwaltung und Vorinstanz. Eine befriedigende Lösung kann im vor- liegenden Fall lediglich dadurch erreicht werden, wenn der ganze entstan- dene Nachteil beseitigt wird.

Der Vergleich der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 52bis AHVV ist nicht stichhaltig. Die Schliessung von Beitrags- lücken gestützt auf Art. 52b1s AHVV erfolgt unabhängig davon, weshalb die entsprechenden Beitragsjahre fehlen, und insbesondere unabhängig davon, ob die Verwaltung in irgendeiner Art und Weise ein Versäumnis trifft. Dem- gegenüber geht es beim Vertrauensschutz gerade darum, die Folgen einer unzutreffenden Auskunft der staatlichen Behörde zu beseitigen.

d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Schliessung von Bei- tragslücken, die vor dem ersten Eintrag im IK entstanden sind, im Rahmen des Vertrauensschutzes bei Fällen der vorliegenden Art der ganze erlittene Nachteil auszugleichen ist. Die Wirkungen sind bei der Rentenberechnung nebst zusätzlichen Beitragsjahren auf die weiteren rentenbildenden Fakto- ren wie Erwerbseinkommen und Aufwertungsfaktor auszudehnen.

3a. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist im folgenden die Berechnung der Renten so vorzunehmen, wie wenn der Beschwerdeführer gestützt auf eine richtige Auskunft der freiwilligen Versicherung für Aus- landschweizer beigetreten und ab 1950 Beiträge geleistet hätte. Als erster

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für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors massgebender Eintrag im indi- viduellen Konto ist demzufolge das Jahr 1950 anzusehen. Gemäss Renten- tabelle 1987 beträgt der Aufwertungsfaktor für das Jahr 1987, als der Ans- pruch auf eine Altersrente entstanden ist, beim ersten 1K-Eintrag im Jahre

1950 1,990. Dieser Aufwertungsfaktor bleibt auch bei Änderung der Ren-

tenart, im vorliegenden Fall für die Ehepaar-Altersrente, bestehen (BGE 118V 137 Erw. 5c). Die vollständige Beitragsdauer des Jahrganges 1922 beträgt bis zur Ent- stehung des Rentenanspruchs im Dezember 1987 39 Jahre. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer für die Jahre 1948 und 1949 eine Beitragslücke auf. Ab 1950 hat er keine Lücken mehr zu verzeichnen. Zu Unrecht hat die Ausgleichskasse auf den Renten-Berechnungsblättern vom 20./21. Novem- ber 1990 für das Jahr 1958 eine Beitragslücke von vier Monaten und mithin eine Beitragsdauer von 36 Jahren und 8 Monaten angenommen. Mit dem erwähnten Urteil vom 30. Oktober 1990 wurden die Lücken ab 1950 bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma S. im Mai 1958 geschlossen. Dies ergibt für den Rentenanspruch vom 1. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1989 eine Beitragsdauer von 37 vollen Jahren (23 volle Jahre vor 1973 und 14 volle Jahre ab 1973). Dies entspricht gemäss der Rententabelle 1987 der Skala 42. Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 1990 resultiert durch Anrechnung von Zusatzjahren aufgrund der neuen Fassung von Art. 52bis AHVV die Skala 44. b. Dv Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember 1987 bis 30. November

1989 Anspruch auf eine einfache Altersrente samt Zusatzrente für die Ehe-

frau. Seine Einträge im IK.weisen ein Gesamteinkommen von Fr. 963 907.— auf. Wird dieses Einkommen mit dem Faktor 1,990 aufgewertet und geteilt durch den Divisor 37, so ergibt sich-ein massgebendes Jahreseinkommen, das über dem Höchstbetrag der Rententabelle 1986 (Fr. 51840.—) liegt. Dies führt ab 1. Dezember 1987 zur höchstmöglichen Teilrente der Skala 42. Ent- sprechend erhöht sich auch die Zusatzrente für die Ehefrau. Ab 1. Dezember 1989 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Ehe- paar-Altersrente. Bei deren Berechnung ist zusätzlich das Einkommen sei- ner Ehefrau mit zu berücksichtigen (Fr. 104 082.— x 1,144 : 37 = Tabellenwert Fr. 3600.—), was jedoch für die für den Monat Dezember 1989 geschuldete Rente unerheblich ist, da dem Beschwerdeführer für diesen Monat auf- grund seiner eigenen Einkommen ein Anspruch auf die höchstmögliche Ehepaar-Altersrente nach Skala 42 zusteht.

Ab 1. Januar 1990 sind infolge Anrechnung von zwei zusätzlichen Bei- tragsjahren die Einkommen beider Beschwerdeführer mit dem Divisor

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39 zu teilen. Daraus resultiert ein massgebendes Jahreseinkommen von

Fr. 58560.— (Fr. 54720.— Einkommen Ehemann + Fr. 3840.— Einkommen Ehefrau), welches wiederum über dem Höchstbetrag von Fr. 57600.— gemäss Rententabelle 1990 liegt. Damit ergibt sich ab 1. Januar 1990 ein Anspruch auf eine maximale Vollrente der Skala 44. c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors von 1,990 sowohl die höchstmögli- che einfache Altersrente (bis Ende November 1989) bzw. Ehepaar-Alters- rente (Dezember 1989) der Skala 42 sowie die maximale volle Ehepaar- Altersrente ab Januar 1990 erhält. Da er damit nach Schliessung der Beitragslücken Anspruch auf die höchstmöglichen (Teil-)Renten hat, kann dahingestellt bleiben, welcher Betrag ihm bei der Rentenberechnung für die Jahre 1950 bis Ende April 1958 als fiktives Einkommen hätte angerechnet werden müssen. Damit dringen die Beschwerdeführer mit dem Hauptantrag in Ziff. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch, so dass die übrigen Anträge, mit Ausnahme der Verzugszinsforderung, gegenstandslos sind.

4. Die Beschwerdeführer beantragen des weiteren, es sei ihnen auf den

nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ein Verzugszins von 13% zuzuspre- chen. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, werden nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 119 V 81 Erw. 3a mit Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen von besonderen Umständen, welche die ausnahmsweise Zu- sprechung von Verzugszinsen zuliessen, verneint. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. (H 261/92)

AHV. Rentenberechnung; Witwenrente Urteil des EVG vom 3. November 1994 i. Sa. D. M.

Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG; Art. 33 Abs. 3 AHVG; Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rah- men von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).

D. M., geboren am 15. Mai 1930, bezog nach dem Tod ihres Ehemannes ab 1. Mai 1982 eine Witwenrente sowie zwei Waisenrenten der AHV. Nach

116 AHI-Praxis 3/1995

Erreichen des 62. Altersjahres sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons X mit Verfügung vom 15. Mai 1992 ab Juni 1992 eine einfache Altersrente von Fr. 1554.— im Monat aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkom- mens von Fr. 123 120.— aus 25 Jahren gemäss Rentenskala 38 zu. Der Ren- tenfestsetzung legte sie die für die Witwenrente massgebenden Berech- nungselemente zugrunde, da sich aufgrund der eigenen Einkommen und Beitragszeiten der Witwe ein niedrigerer Rentenbetrag ergab. Dabei nahm sie eine Vergleichsrechnung in der Weise vor, dass einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungs- zeit (Variante I) und anderseits nur die Einkommen und Beitragszeiten vor der Ehe (Variante II) berücksichtigt wurden. Beschwerdeweise liess D. M. beantragen, im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung seien auch die Einkommen und Beitragszeiten nach der Ehe zu berücksichtigen und es sei ihr demzufolge eine maximale Vollrente (von Fr. 1800.—) ab 1. Juni 1992 zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. November 1992 wies die AHV-Rekurskommission des Kantons X die Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D. M. das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. Für die Berechnung der einfachen Altersrente von Witwen sind nach

Art. 33 Abs. 3 AHVG in der Regel die für die Berechnung der Witwenren- te (bzw. der Witwenabfindung) geltenden Berechnungsgrundlagen massge- bend. Der Rentenanspruch richtet sich demzufolge nach dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre des verstorbenen Ehemannes zu denjenigen seines Jahrganges und nach dessen durchschnittlichem Jahreseinkommen (Art. 33 Abs. 1 i. Verb. m. Art. 32 Abs. 1 AHVG sowie Art. 29 Abs. 2 i. Verb. m. Art. 29b,, Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei der Ermittlung des durch- schnittlichen Jahreseinkommens werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat, jenen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 2 AHVG).

Nach Art. 33 Abs. 3 AHVG kann die Berechnung der einfachen Alters- rente der Witwe nach den allgemeinen Berechnungsregeln, d.h. aufgrund der eigenen vollen Beitragsjahre der Witwe und ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgen, sofern sich dadurch eine höhere Rente ergibt.

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Dabei werden die Jahre, während welcher die Witwe als nichterwerbstätige Ehefrau oder als nichterwerbstätige Witwe keine Beiträge entrichtet hat, als volle Beitragsjahre gezählt (Art. 55 Abs. 2 AHVV). 2a. Wie das EVG in BGE 101 V 184 ff. (= ZAK 1975 S. 525) zur Berech- nung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfa- chen Altersrente ausgeführt hat, vermag eine unterschiedliche Behandlung der beitragslosen Ehejahre bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenska- la (Art. 29bis Abs. 2 AHVG) und bei der Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 30 Abs. 2 AHVG) nicht zu befriedigen, weil sie einerseits zu Missbräuchen Anlass geben kann und anderseits unberücksichtigt bleibt, dass erwerbstätige Ehefrauen neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in der Regel nur einen verhältnismässig geringen Verdienst erzielen, was kur Folge hat, dass dadurch das massgeben- de durchschnittliche Jahreseinkommen und damit die zur Ausrichtung gelan- gende einfache Altersrente herabgesetzt weiden. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 AHVG sei dahingehend zu ergänzen, dass die beitragsfreien Ehejahre auch bei der Ermittlung des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mit zu berücksichtigen sei- en. Ferner sei die einfache Altersrente der verheirateten und der geschiede- nen Frau aufgrund einer Vergleichsrechnung festzusetzen, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante I) und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre zu teilen seien (Variante II). b. In BGE 103 V 114 ff. (= ZAK 1978 S. 184) stellte das Gericht fest, dass die für die Vergleichsrechnung massgebenden Überlegungen weitgehend auch -mit Bezug auf die einfache Altersrente der Witwe zutreffend seien. Indessen sei zu berücksichtigen, dass sich die AHV-rechtliche Stellung der Witwe von derjenigen der Ehefrau und der geschiedenen Frau in wesentli- chen Punkten unterscheide. Von Bedeutung sei namentlich, dass die nicht- erwerbstätige Witwe — im Gegensatz zur geschiedenen Frau — von der Bei- tragspflicht befreit sei. Aufgrund von Variante II der Vergleichsrechnung könnten daher Witwen, deren Ehe vor Inkrafttreten der AHV geschlossen wurde, mit einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Alters- grenze die Maximalrente erwirken. Diesem Umstand liesse sich zwar in der Weise Rechnung tragen, dass die nach der Verwitwung erzielten Erwerbs- einkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Witwenzeit, d. h. unter Einschluss allfälliger beitragsloser Witwenjahre, geteilt würden. Dies hätte jedoch eine ungleiche Behandlung der nach Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG von der Beitragspflicht befreiten Witwenjahre und der nach lit. b des gleichen

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Artikels beitragsbefreiten Ehejahre zur Folge. Zudem gelte es zu beachten, dass Witwen künftig vermehrt voreheliche Erwerbseinkommen und Bei- tragsjahre aufweisen Werden und die beitragslosen Witwenjahre das mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen herabsetzen würden. Aus diesen Gründen folgte das Gericht einem Antrag des BSV, wonach bei Variante II der Vergleichsrechnung (Berechnung ohne Berücksichtigung der Ehezeit) nur die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, nicht dagegen diejenigen nach der Verwitwung zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig stellt es fest, die getroffene Regelung schliesse nicht aus, dass — nach Variante II der Vergleichsrechnung — bei der nach der Verwitwung erwerbstätigen Frau das durchschnittliche Jahreseinkommen durch eine während der Dauer der Ehe ausgeübte Teilzeitarbeit (oder das Fehlen jegli- chen Erwerbseinkommens) herabgesetzt werden könne. Dies wirke sich auf den Rentenanspruch indessen selten aus, weil die Berechnung der einfachen Altersrente auf den Grundlagen der Witwenrente in der Regel zu einem günstigeren Ergebnis führe als die Berechnung aufgrund der eigenen Er- werbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe. Es lasse sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt vertreten, die Vergleichsrechnung gemäss BGE

101 V 184 ff. nur in eingeschränkter Form auf die einfache Altersrente der

Witwe anzuwenden.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Praxisänderung in dem Sinne,

dass im Rahmen von Variante II der mit BGE 101 V 184 ff. (= ZAK 1975 S. 525) eingeführten Vergleichsrechnung bei der einfachen Altersrente der Witwe nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen seien. a. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Erwägungen, welche zur Einführung der Vergleichsrechnung geführt hätten, gälten ebenso für Witwen, da auch sie während der Ehe neben der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter nur einen verhältnismässig geringen Verdienst erzielten. Dass bei der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau auch die nachehelichen Erwerbseinkommen in die Berechnung einbezogen würden, habe seinen Grund darin, dass geschiedene Frauen nach der Scheidung regelmässig ein höheres Einkommen erzielten als während der Ehe. Dies treffe in gleicher Weise auf Witwen zu, die ebenso wie geschiedene Frauen gezwungen sein könnten, nach Auflösung der Ehe für den eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen zu müssen. Wenn, wie das EVG in BGE 101 V 188 (= ZAK 1975 S. 525 Erw. 4b) ausgeführt habe, sozialversicherungsrechtlich die wirtschaftlichen Gesichtspunkte massgebend seien, müssten auch bei den Witwen die nachehelichen Erwerbseinkommen in die Vergleichsrechnung

AHI-Praxis 3/1995 119

einbezogen werden. Eine unterschiedliche Behandlung der Witwen und der geschiedenen Frauen verstosse gegen Art. 4 Abs. 1 BV. b. Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, die in BGE 103 V 114 ff. (= ZAK 1978 S. 184) gegen den Einbezug der nachehelichen Erwerbs- einkommen und Beitragszeiten vorgebrachten Gründe überzeugten nicht (mehr). Insbesondere rechtfertige es sich nicht, Witwen den verheirateten Frauen gleichzustellen mit der Begründung, dass sie als Nichterwerbstätige wie diese von der Beitragspflicht befreit seien. Eine Gleichstellung sei nur gerechtfertigt, solange Ehefrauen und Witwen nicht erwerbstätig seien. Hin- sichtlich der Erwerbstätigkeit unterscheide sich die sozialversicherungsrecht- lich massgebende wirtschaftliche Situation oft, indem verwitwete Altersrent- nerinnen häufiger erwerbstätig gewesen seien als verheiratete Rentenbe- zügerinnen. Die Beitragsbefreiung gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG stelle zudem ein Privileg dar, welches sich nicht zuungunsten derjenigen Versicherten aus- wirken dürfe, die, weil sie erwerbstätig seien, nicht in dessen Genuss gelang- ten. Die Gefahr von Rechtsmissbräuchen, wie sie früher bei verheirateten Frauen festgestellt worden seien, bestehe theoretisch auch bei geschiedenen Frauen und falle bei Witwen um so weniger ins Gewicht, als die Ehe durch den Tod des Ehepartners aufgelöst werde. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass auch die geschiedene Frau an den Beiträgen des früheren Ehemannes partizi- piere, wenn dieser gestorben sei. Mit der Erhöhung der Altersrente solle der Wegfall der Unterhaltsbeiträge abgedeckt werden, so wie die Witwenrente bzw. die Anrechnung des ehemännlichen Einkommens bei der Altersrente der Witwe den Verlust des ehemännlichen Unterhalts ersetzen solle. Auch aus die- ser Sicht dränge sich eine Ungleichbehandlung gegenüber der verheirateten Frau auf, welche weder Unterhalt noch Unterhaltsersatz verliere.

4a. Die Einführung der Vergleichsrechnung für die einfache Altersrente der verheirateten und der geschiedenen Frau folgte in erster Linie aus der Erwägung heraus, dass die Frau beim Altersrentenanspruch nicht dadurch benachteiligt werden sollte, dass sie während der Ehe insbesondere im Hin- blick auf ihre Obliegenheiten als Hausfrau und Mutter keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass diese Überlegung in gleicher Weise für den Anspruch auf die einfache Altersrente der Witwe gilt. In BGE 103 V 117 lit. b (= ZAK 1978S. 184 Erw. 2b) hat das EVG denn auch festgestellt, dass eine ungleiche Behandlung der beitragslosen Zeiten bei der Ermittlung der anwendbaren Rentenskala und bei der Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 AHVV nicht zu befriedigen ver- mag. Das Gericht ist daher zum Schluss gelangt, dass die Vergleichsrechnung

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grundsätzlich auch auf die einfache Altersrente der Witwe anzuwenden ist. Damit soll vermieden werden, dass die Rentenhöhe durch ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen beeinträchtigt wird, wenn die Witwe während der Ehe wegen der Beanspruchung als Hausfrau und Mutter nur ein geringes oder gar kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Mit der nur teil- weisen Anwendung von Variante II der Vergleichsrechnung wird dieses Ziel allerdings dann nicht erreicht, wenn die Witwe nach der Verwitwung eine Erwerbstätigkeit ausübt, die zu einem höheren durchschnittlichen Jahres- einkommen führen würde, als es sich allein aufgrund der vorehelichen Ein- kommen ergibt (BGE 103 V 118 = ZAK 1978 S. 184 Erw. 2b in fine). b. Mit der Vergleichsrechnung hat das EVG von Anfang an auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die frühere Rentenberechnungsmetho- de zu Missbräuchen Anlass gegeben hatte, indem die gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreite verheiratete Frau mit der Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit (allenfalls Mitarbeit im Betrieb des Eheman- nes) kurz vor Erreichen der Altersgrenze eine maximale Altersrente erwir- ken konnte (BGE 101 V 188 = ZAK 1975 S. 525 Erw. 4a). Bei der einfachen Altersrente der verwitweten Frau hat das Gericht der Gefahr von Miss- bräuchen in der Weise Rechnung getragen, dass es im Rahmen von Varian- te 'II der Vergleichsrechnung nur die vorehelichen, nicht dagegen die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach der Ehe als anrechenbar erklärte. Dabei 'berücksichtigte es, dass die nichterwerbstätige Witwe ge- mäss Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG von der Beitragspflicht befreit ist. Aufgrund dieser Beitragsbefreiung könnten insbesondere Witwen, deren Ehe vor Inkrafttreten der AHV geschlossen wurde, bei voller Anwendung von Va- riante II der Vergleichsrechnung mit einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze die Maximalrente erlangen, womit es wie- der zu den oft missbräuchlich herbeigeführten stossenden Ergebnissen käme, die es mit der Einführung der Vergleichsrechnung zu verhindern galt (BGE 103 V 117 unten = ZAK 1978S. 184 Erw. 2b). Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in der Rechtsprechung zur Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe gemäss BGE 103 V 114 ff. (= ZAK 1978S. 184) keine gegen Art. 4 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung erblickt werden. Richtig ist, dass sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Stellung der Witwe von derjeni- gen der geschiedenen Frau nicht grundlegend unterscheidet, auch wenn die Witwe in der Mehrzahl der Fälle versicherungsmässig bessergestellt sein dürf- te (vgl. Bigler-Eggenberger, Soziale Sicherung der Frau, S. 108 f. und 198; Kohler, La situation de la femme dans l'AVS, S. 195 ff., insbesondere S. 202). Abgesehen davon, dass die Witwe beim Anspruch auf die einfache Alters-

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rente insofern privilegiert ist, als bei der geschiedenen Frau eine Berechnung aufgrund der für die Ehepaar-Altersrente massgebenden Grundlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann (Art. 31 Abs. 3 AHVG), bestehen bezüglich der hier streitigen Rentenberechnung jedoch insofern unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, als die nichter- werbstätige Witwe von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG). Die Gefahr von Missbräuchen beim Anspruch auf die einfache Altersrente ist bei der Witwe daher ungleich grösser als bei der geschiedenen Frau, welche auch als Nichterwerbstätige Beiträge zu bezahlen hat. Dies gilt um so mehr, als die Wahrscheinlichkeit, dass der Wechsel im Zivilstand kurz vor Beginn des Anspruchs auf die Altersrente eintritt, bei der Witwe grösser ist *als bei der geschiedenen Frau. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die getroffene Regelung sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder recht- liche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vgl. BGE 117V 173 Erw. 6a mit Hinweisen). Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass den unterschiedlichen Verhältnissen auf eine andere, für die Witwe günstigere Weise Rechnung getragen werden könnte (vgl. hiezu BGE 103 V 118 oben = ZAK 1978 S. 184 Erw. 2b).

c. In tatsächlicher Hinsicht ist indessen zu berücksichtigen, dass die Zahl der Witwen, die voreheliche Erwerbseinkommen und Beitragszeiten auf- weisen, erheblich zugenommen hat, weil einerseits mehr. Frauen vor der Eheschliessung erwerbstätig gewes-en sind und anderseits immer mehr altersrentenberechtigte Witwen nach dem 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der AHV) geheiratet haben. Der für die Nichtanwendung von Variante II der Vergleichsrechnung auf die einfache Altersrente der Witwe als ausschlag- gebend erachtete Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr hat damit an Bedeutung eingebüsst. Ausgesprochen stossende Fälle, wo die Witwe mit einem einzigen Jahreseinkommen die Höchstrente beanspruchen kann, sind heute weitgehend ausgeschlossen. Anderseits haben die Fälle, wo sich die lediglich teilweise Anwendung der Vergleichsrechnung auf die einfache Altersrente der Witwe nachteilig auswirkt, zugenommen, weil immer mehr Witwen nach der Verwitwung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und bei Eintritt ins Rentenalter über nacheheliche Erwerbseinkommen und Beitragszeiten verfügen. Indem gleichzeitig die gegen eine volle Anwend- barkeit von Variante II der Vergleichsrechnung massgebend gewesenen Überlegungen an Gewicht verloren und die für eine volle Anwendbarkeit sprechenden Gründe an Bedeutung gewonnen haben, liegen veränderte tatsächliche Verhältnisse vor, die eine Praxisänderung zu rechtfertigen ver- mögen (BGE 110 V 124 Erw. 2e, 108 V 17 Erw. 3b, 107 V 3 Erw. 2 und

82 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen).

122 AH-Praxis 3/1995

Im Sinne der in BGE 101 V 190 (= ZAK 1975 S. 525 Erw. 5) yorbehalte- nen Anpassungen der Berechnungsmethode ist somit festzustellen, dass bei der einfachen Altersrente der Witwe die Vergleichsrechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe in der Weise vorzunehmen ist, das einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante I) und anderer- seits die Einkommen vor und nach der Ehe durch die Zahl der entspre- chenden Beitragsjahre geteilt werden (Variante II). Zwar kann sich hieraus eine Besserstellung der verwitweten gegenüber der geschiedenen Frau er- geben, welche sich auch die als Nichterwerbstätige geleisteten Beiträge anrechnen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 AHVG), was in der Regel zu einem niedrigeren durchschnittlichen Jahreseinkommen führt. Dies ist indessen um so eher hinzunehmen, als der Gesetzgeber die Stellung der geschiede- nen Frau dadurch verbessert hat, dass geschiedene Altersrentnerinnen für Jahre, in denen sie die elterliche Gewalt über Kinder ausgeübt haben, wel- che das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Erziehungsgutschriften beanspruchen können (am 1. Januar 1994 in Kraft getretener Art. 2 des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992; SR 831.100.1).

5. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung

unter Berücksichtigung der Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor und nach der Ehe vorzunehmen und hierauf die der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1992 zustehende einfache Altersrente neu festzusätzen. (H 18/93)

EL. Vermögensverzicht Urteil des EVG vom 29. Juni 1994 i.Sa. R.L. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Jede Rechtshandlung, durch die eine Person zugunsten des Gläubigers eines Dritten einen ihm zustehenden Ver- mögensbestandteil oder eine Forderung als Pfand hinterlegt (i. c. eine Lebensversicherungspolice), um damit die Zahlung der vom Dritten eingegangen Schulden zu sichern, stellt einen bedingten Verzicht dar. Im Falle der Verpfändung einer Lebensversicherungspolice, mit der als Gegenleistung für die Entrichtung einer Einmalprämie die Zahlung einer Leibrente gewährleistet wird, wird nicht der Rückkaufswert der Police als Vermögenswert, welcher gemäss Art. 17a ELV vermindert werden kann, angerechnet, sondern die Leibrente gilt als Einkom- men, auf das verzichtet worden ist.

AHI-Praxis 3/1995 123

A. a) Die 1914 geborene R.L. und ihre 1915 geborene Schwester L. J. schlossen gegen die Zahlung einer Einmalprämie von Fr. 105 009.— bzw. Fr. 75000.— mit der Lebensversicherungsgesellschaft Patria (im folgenden: Patria) zwei Lebensversicherungen ab. Die Patria verpflichtete sich, den beiden Versicherten ab August 1985 Leibrenten von monatlich Fr. 585.65 für R. L. und von monatlich Fr. 398.85 für L. J. auszurichten. Am 31. Januar

1986 verpflichteten sich die Vorgenannten, als Garantie für die gegenwärti-

gen und künftigen Schulden von P. J., Sohn von L. J. und Neffe von R. L., alle Wertsachen (Effekten, Wertpapiere, Sparguthaben, Sparbuch, Versi- cherungspolicen usw.) bei der Kantonalbank X. zu verpfänden. Am darauf- folgenden 10. Februar übergaben sie ausserdem die zwei bei der Patria ab- geschlossenen Lebensversicherungspolicen als Pfandsicherheit.

L. J. bezog seit dem 1. November 1990 eine EL zur Altersrente. Ein gleichlautendes Gesuch um EL von R. L. lehnte die Ausgleichskasse ab, übernahm aber die Zahlung der Krankenversicherungsprämien. Nachdem die Bank die Verwertung der Pfandobjekte zur Sicherung ihrer Forderun- gen gegenüber P. J. verlangt hatte, wurde ihr der Erlös aus dem Rückkauf der Lebensversicherungspolicen zugunsten von R. L. und von L. J. in der Höhe von Fr. 58 734.— bzw. Fr. 43 491.— am 29. April 1992 ausbezahlt. Im wei- teren bestätigte die Patria der Bank am 25. Mai 1992, dass ihr als Pfand- gläubigerin ab 27. August 2001 im Erlebensfall von R. L. eine Jahresrente von Fr. 5221.50 (inkl. Mehrwert) und ab 27. August 2002 im Erlebensfall von L. J. eine solche von Fr. 3595.90 (inkl. Mehrwert) ausgerichtet werde.

Am 26. Mai 1992 verlangten die Vorgenannten die Überprüfung ihrer Ansprüche auf EL mit dem Argument, dass die Patria die Zahlung der Leibrenten aufgehoben habe, nachdem die zu ihren Gunsten errichteten Policen zum Rückkaufswert realisiert worden seien.

Mit Verfügung vom 21. Juli 1992 lehnte die Ausgleichskasse eine EL fiir R. L. ab, verpflichtete sich jedoch zur weiteren Zahlung ihrer Kranken- kassenprämien. Bei der Festsetzung des massgebenden Vermögens wurde ein Betrag von Fr. 58374.— aufgerechnet, auf welchen die Versicherte ohne rechtliche Pflicht und ohne adäquate Gegenleistung zur Sicherung der Schulden des Neffen P. J. verzichtet habe.

Mit gleichem Datum erliess die Ausgleichskasse zuhanden yon L. J. zwei Verfügungen. In einer ersten Verfügung wurden die EL auf jährlich Fr. 2196.— mit Wirkung ab 1. Mai 1992 festgelegt. Bei der Berechnung des massgebenden Vermögens wurde ein Betrag von Fr. 43491.— als Verzicht zugunsten ihres Sohnes aufgerechnet. Mit der zweiten Verfügung wurde der Betrag der vom 1. November 1990 bis 31. Juli 1992 unrechtmässig bezoge-

124 AHI-Praxis 3/1995

nen EL auf Fr. 8671.— festgelegt. Die Rückerstattungspflicht wurde für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis 30. April 1992 mit der Tatsache be- gründet, dass die von der Patria ausgerichtete lebenslängliche Rente bei der EL-Berechnung nur teilweise als anrechenbares Einkommen berücksichtigt worden sei. Aufgrund der finanziellen Lage von L. J. hat jedoch die Aus- gleichskasse die Rückerstattung mit dem Vorbehalt eines späteren Ver- mögenszuwachses erlassen. Mit Verfügung vom 31. Juli 1992 wurde die jährliche EL für L. J. ab 1. August 1992 auf Fr. 2940.— festgelegt. L. J. führte beim kantonalen Versicherungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung. R. L. ihrer- seits reichte gegen die ihr am 21. Juli 1992 eröffnete Verfügung ebenfalls Beschwerde ein. Beide warfen der Ausgleichskasse vor, zu Unrecht die Rückkaufswerte der bei der Patria abgeschlossenen Lebensversicherungen als massgebendes Vermögen aufgerechnet zu haben, auf welches sie ohne rechtliche Pflicht und ohne Gegenleistung verzichtet hätten. Das kantonale Gericht hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. An der Beweisverhandlung vom 10. März 1993 erklärte der als Zeuge gela- dene P. J. im wesentlichen, dass er im Unternehmen seines früheren Arbeit- gebers J. P. wesentliche Mittel investiert und dass dieser ein Testament zu seinen Gunsten errichtet habe. Die Erbschaft des Vorgenannten hätte er wegen Überschuldung jedoch ausgeschlagen und weil er sich im weiteren als Bürge von J. P. verpflichtet habe, sei er von der Bank aufgefordert wor- den, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Sein Kontokorrent war um Fr. 180 000.— überzogen. Als die Bank Sicherheiten verlangte, habe er' die beiden Lebensversicherungspolicen, welche von seiner Mutter und seiner Tante bei der Patria, wo er Angestellter geworden war, vor kurzem abge- schlossen wurden, als Pfand hinterlegt. R. L. und L. J. erklärten ihrerseits, dass sie 1985 die schwierige finanzielle Lage von P. J. sehr wohl kannten, dass sie aber sicher waren, dass er die Krise überwinden werde, weil er ja » dazu berufen war, das Geschäft von J.P. zu übernehmen. Mit Urteil vom 9. August 1993 hiess das kantonale Gericht die Beschwer- den gut, hob die ergangenen Verfügungen auf und sandte die Akten zurück an die Ausgleichskasse zwecks Erlass neuer Verfügungen über den EL-Anspruch von R. L. und von L. J. mit Beginn ab 1. August 1992. Als Begründung wurde angeführt, dass die Verpfändung der Versicherungspolicen unter diesen Um- ständen keinen Vermögensverzicht im Sinne des Gesetzes darstelle. Das l3SV erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwer- de mit' dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Akten an die Aus-

AHI-Praxis 3/1995 125

gleichskasse zwecks Erlass neuer Verfügungen zurückzuweisen. Als Begrün- dung wird im wesentlichen vorgebracht, dass die Verpfändung der Policen unbestrittenermassen einen Vermögensverzicht darstelle; dass im übrigen nicht die Rückkaufswerte der beiden Policen als Vermögen (abschreibbar im Sinne von Art. 17a ELV), sondern der Betrag der Leibrenten, auf welche die Versicherten verzichtet hätten, als Einkommen zu berücksichtigen sei. R. L. und L. J. beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichs- kasse ist der Meinung, dass die Verpfändung der Lebensversicherungs- policen einen Verzicht auf abschreibbares Vermögen, aber nicht auf Ein- kommen — wie vom BSV behauptet — darstelle.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung gut:

1. Streitig ist im vorliegenden Falle vorerst die Frage, ob die Verpfän-

dung einer Lebensversicherungspolice beim Gläubiger eines Dritten zwecks Sicherstellung der Zahlung der von diesem eingegangenen Schulden im Fall der Pfandverwertung eine Verzichtshandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG darstellt.

2a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schwei- zer Bürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV zusteht, einen Anspruch auf EL, soweit ihr anrechenbares Jah- reseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht.

b. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG sind bei den EL als Einkommen auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die der Ansprecher verzichtet hat, anzurechnen. Zu Recht wird das Vorliegen eines Verzichts im Sinne dieser Bestimmung angenommen, wenn der Versicherte auf Einkommensbestand- teile oder auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine ad- äquate Gegenleistung dafür erhalten zu haben, verzichtet hat (BGE 115 V

354 Erw. 5c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 353 ff.).

3a. Die vorinstanzlichen Richter gingen davon aus, dass mit der Ver- pfändung der beiden Lebensversicherungspolicen als Sicherheit für aktuelle und künftige Forderungen, welche die Bank gegen P. J. haben könnte, die Versicherten im Falle der Realisierung des Pfandes die Möglichkeit des Wegfalls der Leibrenten in Kauf nahmen. Ihrer Meinung nach darf diese Verpfändung jedoch nicht einem Verzicht gleichgestellt werden; vorliegen- denfalls müsse der Abschluss der Versicherungspolice — um den Versicher- ten bis zum Lebensende einen gewissen Lebensstandard sicherzustellen — als massgebende Tatsache gelten; die Verpfändung der genannten Policen sei in diesem Zusammenhang nebensächlich.

126 AHI-Praxis 3/1995

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Jede Rechts- handlung, mit der sich eine Person gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, um die Zahlung der vom Dritten mit dem Gläubiger eingegan- genen Schulden sicherzustellen, muss einem bedingten Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG gleichgestellt werden. Zweifelsohne ist der Verzicht nur virtuell, solange sich die Bedingung nicht verwirklicht hat, was aber am Problem nichts ändert: jede Schenkung kann mit einer Bedingung ver* knüpft werden. Massgebend ist jedoch einzig, dass im Zeitpunkt der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für einen möglichen Anspruch auf EL ein Versicherter über Vermögen oder Einkommen, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind, verfügt oder nicht. Deshalb ist der Grund oder die genaue Rechtsnatur der gegenüber einem Dritten eingegangenen Verpflichtung unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die der Verpflichtung zugrunde liegende Bedin- gung vor oder nach der Zusprache einer EL fällig wird. Sobald der Gläubi- ger vom Garanten die Erfüllung seiner Verpflichtung fordern kann, verliert dieser die Verfügungsfreiheit über seine Vermögenswerte bis zum Betrag, der von ihm als Sicherheit gefordert wird. Dies soll es auch erlauben, einen Einkommensbestandteil oder Vermögensteil zu berücksichtigen, der nach der Zuspraghe von EL verschwunden ist infolge beispielsweise einer Bürg- schaft öder einer anderen Verbindlichkeit zugunsten eines Dritten, welche vor der Verfügung, mit der die Verwaltung den Betrag der EL festgelegt hat, unterzeichnet wurde. Diese Prinzipien gelten für alle Formen der Verpfän- dung von Vermögensteilen des Versicherten zur Sicherstellung einer Dritt- schuld, ohne dass für den Versicherten eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Verpflichtung zugunsten des Dritten zu unterzeichnen.

Mit der Verpfändung der Policen für eine Leibrente haben die Be- schwerdeführerinnen vorliegendenfalls, unter Kenntnis aller Umstände, die Möglichkeit des Verlustes der von der Patria versicherten Leistungen in Kauf genommen. Damit haben sie zugunsten von P. J. ohne Rechtspflicht diesem gegenüber und ohne die geringste Gegenleistung dafür zu erhalten, auf ihr Vermögen verzichtet. Die Folgen ihrer Sorglosigkeit können sie heu- te jedoch nicht von der Allgemeinheit, welche die EL finanziert, tragen las- sen. In dieser Hinsicht ist der vom 'BSV zur Begründung der Beschwerde erwähnte Präzedenzfall (nicht veröffentlichter Entscheid M. vom 9. August 1991, P 16/91) zutreffend. In jenem Fall wurden Wertpapiere eines Ent- mündigten mit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde verpfändet, um damit einen vom Vater und Vormund des Versicherten mit einer Bank vereinbarten Darlehensvertrag sicherzustellen. Das EVG hat entschieden, dass eine solche Verpflichtung dem Versicherten, der EL beantragte, entge-

AHI-Praxis 3/1995 127

genzuhalten sei, weil sie durch den Vormund, mit der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde, eingegangen wurde. Wenn bei der Berechnung der EL das Vermögen berücksichtigt wird, auf das ein geistig Behinderter durch seinen Vater und Vormund (mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, welche dessen Interesse zu wahren hat) verzichtet hat, so ist die Anrech- nung im vorliegenden Fall noch vielmehr angezeigt. Deshalb ist die Be- schwerde des BSV gutzuheissen.

4. Für die Berechnung der EL, die Gegenstand der strittigen Verfügun-

gen sind, hat die Ausgleichskasse die Rückkaufswerte der beiden Policen als Vermögenswerte, welche gemäss Art. 17a ELV vermindert werden kön- nen, berücksichtigt. Das BSV ist jedoch der Meinung, dass vielmehr die Leibrenten, auf wel- che die Beschwerdeführerinnen mit der Verpfändung der Versicherungspo- licen verzichteten, als Einkommen, auf das sie verzichtet haben, zu berück- sichtigen seien. Dies ist der zweite strittige Punkt. Unter Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Bedeutung des Ver- zichtsgegenstandes ist es angebracht, sich der Meinung des beschwerdefüh- renden Amtes anzuschliessen. Denn mit der Übernahme der Verpflichtung, die von P. J. bei der Bank eingegangenen Schulden durch die Verpfändung der Versicherungspolicen zu sichern, haben die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit akzeptiert, um Einkommen in Form von monatlichen Renten, welche sie ihr Leben lang beziehen könnten, gebracht zu werden, und nicht nur um den Rückkaufswert der Lebensversicherungspolicen. Unter diesen Umständen ist bei der Berechnung der EL als massgebendes Einkommen der Gegenwert der Leibrenten aufzurechnen, auf den sie zugunsten der Gläubigerbank ihres Sohnes und Neffen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne irgendeine Gegenleistung zu erhalten, verzichtet haben. Auch in 'diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen neue Verfügungen erlässt. (P 64/93)

128 AHI-Praxis 3/1995

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis Merkblatt «Festsetzung, Zahlung, Herabsetzung 2.06** und Erlass der persönlichen Beiträge der Selbständig- erwerbenden», gültig ab 1. Januar 1995 Merkblatt «Beiträge an die Arbeitslosenversicherung», 2.08** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Beitragsabrechnung auf EO-Ent- 2.13** schädigungen und IV-Taggeldern», gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Taggelder der IV», 4.02** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Abgabe von Hilfsmitteln durch die 4.03** Invalidenversicherung», gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Berechnung der IV-Renten», 4.04** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «IV-Härtefallrenten», 4.06** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Motorfahrzeuge der IV», 4.07** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Abgabe von Hörgeräten durch die 4.08** Invalidenversicherung», gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Blindenführhunde der IV», 4.09** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Merkblatt «Erwerbsausfallentschädigungen», 6.01** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i AHV/ IV / EO-Merkblatt «Ausländische Arbeitnehmer», 7.01** gültig ab 1. Januar 1995 Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung 9.02** gemäss BVG», gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i Altern in der Schweiz — Bilanz und Perspektiven. EDMZ Bericht der eidgenössischen Kommission 318.011, d/f/i Fr. 31.— Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Beiträge an EDMZ Organisationen der privaten Altershilfe (AHV), 318.303.023 gültig ab 1. Januar 1995

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

Die 10. AHV-Revision vor dem Volksentscheid

Seit 1993 informiert das BSV in der «Sozialen Sicherheit» (CHSS) über alle Zweige der schweizerischen Sozialversicherung

Im Hinblick auf die Referendumsabstimmung über die 10. AHV-Revi- sion hat sich die «Soziale Sicherheit» in zwei Ausgaben ausführlich mit der Gesetzesrevision befasst:

CHSS 6/1994 Alfons Berger, Chef der Abteilung AHV/EO/EL im BSV, zeichnet die Geschichte der Revision nach und stellt ihren Inhalt in den Grund- zügen dar. Anschliessend wird der volle Wortlaut der Gesetzesände- rungen wiedergegeben und mit Kommentaren verdeutlicht.

CHSS 2/1995 Der Schwerpunkt dieser Nummer ist ganz auf die Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 ausgerichtet. Er enthält: ein Vorwort von Bundesrätin Dreifuss, eine Gesamtwürdigung der Revision von Dr. W. Seiler, Direktor BSV, Beispiele stossender Fälle und wie die 10. AHV-Revision sie löst, Details zu wichtigen Neuerungen (Gutschriften, Rentenvorbezug usw.), Erläuterungen zu den für die heutige Rentnergeneration wichtigen Übergangsbestimmungen; eine Kurzdarstellung der SP/SGB-Initiative «Ausbau von AHV und IV», ein kontradiktorisches Interview mit Nationalrätin Vreny Spoerry und Nationalrat Hugo Fasel

Die CHSS erscheint sechsmal jährlich in separater deutscher und französischer Ausgabe; sie kostet im Abonnement Fr. 53.— + 2% MWSt, Preis des Einzelheftes Fr. 9.—.

Bestellungen an Bundesamt für Sozialversicherung, CHSS, Effingerstrasse 31,

3003 Bern, Tel. 031/322 90 11 / 322 91 43, Fax 322 78 80

SSV/ Bundesamt für Sozialversicherung rAS / Ufficio Office fidiral des assurances sociales federale delle assicurazioni sociali JFAS / Uffizi federal da las assicuranzas socialas

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ufliche AHI-Vorsorge

EL: Sonderregelungen der Kantone 129

Kurzchronik 134

Mutationen bei den Durchführungsorganen 134

AHV: Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 16. Dezember 1994 i. Sa. C. S. 135

AHV: Wechsel des Beitragsstatuts Urteil des EVG vom 9. Februar 1995 i. Sa. R. D. 138

AHV: Massgebender Lohn Urteil des EVG vom 10. Februar 1995 i. Sa. C. AG 147

AHV: Beitragsherabsetzung Urteil des EVG vom 2. November 1994 i. Sa. H. B. 152

AHV: Beitragsvollstreckungsverwirkung Urteil des EVG vom 14. Februar 1995 i. Sa. A. H. 157

AHV: Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 1. Februar 1995 i. Sa. T. H. 159

EL: Fehlendes Vermögen und Beweislast Urteil des EVG vom 8. Mai 1995 i. Sa. J. W. 164

FZ: Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitarbeit Urteil des Versg Solothurn vom 12. Dezember 1994 i. Sa. K. C. 170

FZ: Anspruchskonkurrenz zwischen Ehegatten Urteil des Versg Solothurn vom 24. Februar 1995 i. Sa. M. I. J. 177

AHI-Praxis 4/1995 — Juli 1995 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 80 Ren6 Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—

EL Cn Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der EL MIM Feste Abzüge vom jährlichen Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG) Stand 1.1.1995 Kantone Alleinstehende Ehepaare Personen mit an EL beteiligten Kindern alle Kantone 1000 1500

Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) Stand 1.1.1995 Kantone Alleinstehende Ehepaare Personen mit an EL

Kanton Aargau übrige Kantone 10 000 11 200 beteiligten Kindern 11 400 12 600 0. Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. I Bst. c ELG) Stand 1.1.1995 alle Kantone 600 800

Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Heilanstalten (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG) Stand 1.1.1995 Kanton Vermögensverzehr ZH ein Zehntel BS ein Zehntel BE ein Fünftel BL ein Zehntel LU ein Fünftel SH ein Zehntel UR ein Fünftel AR ein Fünftel SZ zwei Fünfzehntel Al ein Fünftel OW ein Zehntel SG ein Fünftel NW ein Fünftel GR ein Fünftel GL ein Fünftel AG ein Zehntel ZG ein Fünftel TG 1/10 Altersheim, FR ein Fünftel 1/5 Pflegeheim, SO ein Fünftel Heilanstalt

AHI-Praxis 4/1995 129

TI ein Zehntel NE ein Fünftel VD ein Fünftel GE ein Zehntel VS ein Zehntel JU ein Fünftel

4. Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten (Art. 2 Abs. lbis ELG)

Stand 1.1.1995 Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr

ZH 140 in Alters-/Invalidenwohnheim

173 in Pflegeheim zuzügl. HE

in Heilanstalt zürcherische Vollpauschale der allg. Abteilung zuzügl. Krankheitskosten gemäss ELKV BE 79 bei geringer Pflegebedürftigkeit

108 bei leichter Pflegebedürftigkeit

163 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit

230 bei schwerer Pflegebedürftigkeit

LU 68 in Alters-/Invalidenwohnheim 150% EGfA Keine Begrenzung bei Bezügern einer HE mittleren oder schweren Grades UR 82 in Alters-/Invalidenwohnheim 180% EG f A

183 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG f A

SZ 91 in Alters-/Invalidenwohnheim 200% EG f A

OW 64 in Alters-/Invalidenwohnheim 140% EG f A Keine Begrenzung, wenn in Invalidenwohnheim eine HE ausgerichtet wird NW 83 in Alters-/Invalidenwohnheimen 180% EG f A

183 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG f A

GL 73 in Altersheim 160% EG f A

183 in Invalidenwohn-/Pflegeheim /Heilanstalt 400% EG f A

ZG 70 in Altersheim (74, wenn Diät)

119 in Invalidenwohnheim

Tarif der allg. Abteilung in Pflegeheim/Heilanstalt

FR 91 in Altersheim und Heilanstalt zuzügl. HE individuelle Festlegung für die Invalidenwohnheime 80/81/83 in Pflegeheim (Referenz-Tagestaxe für Pension, abgestuft nach Grad der Abhängigkeit) zuzügl. Kosten für Sonder- betreuung, welche für jedes Heim festgelegt wird -

130 AHI-Praxis 4/1995

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr SO Festlegung einer Limite für das einzelne Heim; im Altersheim bis max. 87 im Pflegeheim bis max. 215 im Spital (Geriatrie) 297 BS in Alters-/Behinderten- und Pflegeheim mit Sub- ventionsvertrag: Taxen nach Vertrag in Altersheim ohne Subventionsvertrag: 79 in Pflegeheim ohne Subventionsvertrag:

105 bei Leichtpflege

158 bei voller Pflege

in Behindertenheim ohne Subventionsvertrag: 79

105 wenn HE für leichte Hilflosigkeit ausgerichtet wird

131 « « « mittlere «

158 « « « schwere « « «

Taxe der allg. Abteilung in Heilanstalt BL SH 183 in Altersheim/Pflegeabteilung/Pflegeheim/ 400% EG f A Klinik /Wohnheim AR 68 in Alters-/Invalidenwohnheim 150% EG f A

91 in Invalidenwohnheim 200% EG f A

182 in Pflegeheim/Heilanstalt 400% EG f A

Al 69 in Alters-/Invalidenwohnheim 150% EG f A keine Begrenzung bei ausserkant. Wohnheimen SG GR 69 in Altersheim 150% EG f A AG 80 in Alters-/Invalidenwohnheim

120 in Pflegeheim/Heilanstalt

TG 69 in Altersheim 150% EG f A TI 70 in Alters-/Pflegeheim*/Heilanstalt * agguinta di 20 franchi per giorno quando la Cassa malati ha esaurito le prestazioni statutarie (720 giorni — cfr. Art. 12 cpv. 2 LCAM)

AHI-Praxis 4/1995 131

Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr VD gemäss kantonaler Heimvereinbarung VS individuelle Festlegung für jedes Alters-/ Invalidenwohn- und Pflegeheim;

90 bei vom BSV unterstützten Invalidenwohnheimen

NE GE individuelle Festlegung für jedes Heim JU individuelle Festlegung für jedes Heim;

40 bei nicht anerkannten Heimen

49/59 « « « Pflegeheimen (je nach Pflegebedürftigkeit) EG f A = Einkommensgrenze für Alleinstehende

5. Betrag für persönliche Auslagen (Art. 2 Abs. 1bis ELG)

Stand 1.1.1995 pro Monat in Fr. pro Jahr ZH je nach Bedarf, max. 400 in Alters-/Invalidenwohn-/ Pflegeheim und Heilanstalt BE 394 bei geringer Pflegebedürftigkeit

338 bei leichter Pflegebedürftigkeit

253 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit

197 bei schwerer Pflegebedürftigkeit

LU 417 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A

278 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt 20% EG f A

UR 417 in Alters-! Invalidenwohnheim 30% EG f A

250 in Pflegeheim, Pflegeabteilung und Heilanstalt 18% EG f A

SZ 347 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A

208 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A

OW 347 in Alters-/Invalidenwohnheim 25`)/0 EG f A

208 in Pflegeheim/Heilanstalt 15% EG f A

NW 348 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A

278 in Pflegeheim/Heilanstalt 20% EG f A

GL 417 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A

278 in Pflegeheim/Heilanstalt 20% EG f A

ZG 430 in Alters-/Invalidenwohnheim

332 in Pflegeheim/Heilanstalt

FR 320 für alle

132 AHI-Praxis 4/1995

pro Monat in Fr. pro Jahr SO 320 für alle BS 350 für alle BL 345 in Altersheim

230 in Pflegeheim

SH 416 in Alters-/Invalidenwohnheim 30% EG f A

278 in Pflegeabteilung/-heim/Heilanstalt 20% EG f A

AR 347 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A

208 in Pflegeheim /Heilanstalt 15% EG f A

Al 348 in Alters-/Invalidenwohnheim 25% EG f A

209 in Pflegeheim/Heilanstalt 15`)/0 EG f A

SG 463 in Alters-/Invalidenwohnheim 1/3 EG f A

348 in Pflegeheim /Heilanstalt 25% EGi A

GR 348 in Altersheim 25% EG f A

209 in Pflegeheim /Heilanstalt 15% EG f A

spezielle Lösung in Invalidenwohnheim AG 348 für alle 25% EG f A TG 348 in Altersheim 25% EG f A

209 in Invalidenwohn-/Pflegeheim/ Heilanstalt 15% EG f A

TI 300 für Altersrentner

350 für IV-Rentner

VD 240 für alle VS 278 für Altersrentner 20% EG f A

417 für IV-Rentner 30% EG f A

NE 300 für alle GE 300 für Altersrentner

400 für IV-Rentner

JU 270 in Altersheim

210 in Pflegeheim

EG f A = Einkommensgrenze für Alleinstehende

AHI-Praxis 4/1995 133

Kurzchronik

Kommission für Beitragsfragen Am 28. Juni tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von LLI Vizedirektor A. Berger. Sie befasste sich erstmals mit den Auswirkungen des neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, welches auf den 1. Januar 1997 in Kraft tritt und namentlich keine Privilegierung der AHV-Beiträge mehr vorsieht. Ausserdem hiess die Kommission Änderungen der Wegleitung über CID den Bezug der Beiträge gut, welche sich aufgrund einer neuen Rechtsprechung des EVG über den Wechsel des Beitragsstatuts ergibt (s. Urteil R. D. auf Seite

138 dieses Heftes) und stimmte der Aufhebung der Randziffern 2016 und 3045

des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht betreffend Praktikanten sowie der Rz 4030 der Wegleitung über den massgebenden Lohn betreffend stille Vermittler zu. Die Kommission liess sich im weiteren orientieren über das vom BSV beabsichtigte weitere Vorgehen in Sachen Beitragsausstände. Danach sollen alle Ausgleichskassen demnächst ihren in Berücksichtigung der übrigen (kantonalen oder Verbands-)Ausgleichskassen errechneten Index zugestellt erhalten. Schliesslich führte die Kommission eine erste Aussprache über die Revision der Unkostenordnung bei Unselbständigerwerbenden.

Meinungsaustausch AK/BSV Am 6. Juli fand in Olten unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbands- ausgleichskassen der 105. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichs- kassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand eine

LLI Orientierung der Ausgleichskassen über die 10. AHV-Revision. Diese wird aller Voraussicht nach am 1. Januar 1997 in Kraft treten. Im Verlaufe der zweiten Hälfte dieses Jahres werden die Weisungsänderungen in den ver- schiedenen Fachkommissionen behandelt. Die Modalitäten für die für 1996 vorgesehenen Instruktionskurse werden anlässlich des nächsten Meinungs- austausches am 3. November besprochen. — Im weitern wurden die Planung für das 50-Jahre-Jubiläum der AHV 1998, die Beteiligung der IV-Stellen am Meinungsaustausch sowie verschiedene Durchführungsfragen diskutiert.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Ausgleichskasse Bierbauer (Nr. 52): neue Telefon- und Faxnummer:

061 /264 97 55, Fax 264 97 59.

Der Hauptsitz der Ausgleichskasse FRSP (Nr. 106) hat eine neue Fax-Num- mer: 022/715 34 34.

134 AHI-Praxis 4/1995

AHV. Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit; Lehrer

Urteil des EVG vom 16. Dezember 1994 i.Sa. C.S.

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Abgrenzung selbständige/un- selbständige Erwerbstätigkeit. Kurse an der Klubschule Migros 1.c. als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

Der 1953 geborene C. S. ersuchte am 15. März 1993 die Ausgleichskasse um Überprüfung seirjes beitragsrechtlichen Status in bezug auf seine an der Klubschule Migros erteilten Kurse. Mit Verfügung vom 27. April 1994 hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Vergütungen dieser Schule für die Kurs- leitung massgebenden Lohn darstellten. Eine hiegegen erhobene Be- schwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab. C. S. führt Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Antrag, er sei in bezug auf die Kursleitung an der Klubschule Migros AHV-rechtlich als Selbständigerwerbender zu erfassen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägun- gen: 4a. Die Vorinstanz hat im wesentlichen erwogen, dass der Beschwerde- führer bei der kantonalen Ausgleichskasse 'als Selbständigerwerbender abrechne, sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Es sei die Klubschule Migros, welche ihm Aufträge erteilt, ihn entschädigt, die zwei Seminare in ihrem Namen durchgeführt .und die Kursgelder entgegenge- nommen habe. Der Beschwerdeführer habe wohl eine eigene Video-Aus- rüstung benutzt, sonst aber weder Kapitaleinsatz noch erhebliche Eigenin- vestitionen vornehmen müssen. Die Kurse hätten in Lokalen der Migros- Klubschule stattgefunden. Es sei diese gewesen, welche aufgrund der ein- gegangenen Anmeldungen über die Durchführung oder Annullierung der einzelnen Seminare entschieden habe. Freilich habe der Beschwerdeführer das Risiko zu tragen gehabt, dass ein Kurs abgesagt werde. Gesamthaft betrachtet, überwögen jedoch die Merkmale der unselbständigen Erwerbs- tätigkeit. b. Demgegenüber macht der Versicherte geltend, beide Seminare seien nicht nur über die Migros-Klubschule, sondern zusätzlich über dritte Insti- tutionen organisiert worden. Er habe selber ebenfalls Teilnehmerwerbung betrieben. Wohl habe die Migros-Klubschule-das Inkasso übernommen und das Risiko getragen, dass ein Teilnehmer sich als zahlungsunfähig erweise; doch sei dieses Risiko erfahrungsgemäss sehr klein. Ausser der Video-Aus- rüstung habe der Beschwerdeführer weitere Eigeninvestitionen in Kauf ge-

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nommen, beispielsweise administrative Unkosten, Miete von Büroräumen, Löhne für drei Mitarbeiterinnen und viele Stunden Vorbereitungszeit. Demgegenüber habe die Klubschule lediglich wie bei Hunderten von ande- ren Kursen auch die Lokale reserviert. Wäre ein Seminar mangels genü- gender Anmeldungen, wegen Krankheit oder Unfalls nicht durchgeführt worden, hätte er das Risiko zu tragen gehabt und unnötig gewordene Vorbereitungsarbeit geleistet. Die Honorarvereinbarung, wonach ein be- stimmter Betrag pro Teilnehmer zur Auszahlung kam, hätte ihn die Folgen kleiner Teilnehmerzahlen tragen lassen. Schliesslich sei mit der Migros ver- einbart gewesen, dass kein AHV-Abzug erfolge, wenn er als Auftragneh- mer selbständig abrechne. Dies treffe auf ihn zu, sei er doch der kantonalen Ausgleichskasse seit Jahren als Selbständigerwerbender angeschlossen.

c. Das BSV ist der Ansicht, bei den vom Beschwerdeführer erteilten bei- den Seminaren überwögen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit massgebenden Aspekte. Demgegenüber vertritt die Ausgleichskasse die Auffassung, zwar entspreche der vorinstanzliche Entscheid den geltenden Bestimmungen, Wegleitungen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Indessen schlägt sie eine Änderung der letztgenannten in dem Sinne vor, dass die Frage des Unternehmerrisikos nicht mehr derart stark zu gewich- ten und vielmehr auf den vom Kursleiter zu erbringenden Aufwand abzu- stellen sei.

5a. Übt ein Versicherter gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurtei- lung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 119 V 165 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3c; BGE 104 V 127 = ZAK 1979 S. 146 Erw. b). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, kommt dem- nach hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Seminare keine Bedeutung zu (BGE 119 V 165 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3c).

b. Ebenso unbeachtlich bleibt Ziff. 4.2 der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Migros, laut welcher bei selbständiger Abrech- nung des Auftragnehmers keine Beiträge von der Entlöhnung abgezogen würden. Derartige Abreden unter den Vertragsparteien vermögen die zu- ständigen AHV-Organe nicht zu binden. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Erw. 3 hievor; BGE 119 V 162 Erw. 2 und

164 Erw. 3c = AHI 1993 S. 217). In dieser Beziehung hat die Vorinstanz in

für das EVG nach Art. 105 Abs. 2 OG verbindlicher Weise (Erw. 2 hievor) festgestellt, dass die Klubschule Migros dem Beschwerdeführer die Aufträ-

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ge erteilte, ihn für die Seminare entschädigte, für die Anwerbung der Teil- nehmer verantwortlich war und die Kursgelder einkassierte. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Teilnehmers hatte nicht der Versicherte zu tra- gen. Diese Tatsachten sprechen für die Qualifikation seines Unterrichts als unselbständiger Erwerbstätigkeit. c. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht nur die Videoanlage zur Verfügung gestellt, sondern zusätzlich ein Büro ge- mietet, drei Mitarbeiterinnen angestellt und administrativen Aufwand in Kauf genommen. Diese Auslagen sind ihm nicht eigens im Zusammenhang mit den hier streitigen Seminaren erwachsen. Die Kurse stellen bloss Neben- erwerb dar, während die geltend gemachten Unkosten in erster Linie der hauptsächlichen, selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit zuzusChreiben sind. Die Seminare haben sodann nicht in den Räumlichkeiten des Be- schwerdeführers, sondern in denjenigen der Klubschule Migros stattgefun- den. Dass der Versicherte im Zusammenhang mit den beiden Kursen auf die bereits aus andern Gründen vorhandene Infrastruktur zurückgreifen konn- te, lässt sich nicht als erhebliche Investition für die zwei Seminare im Sinne der Rechtsprechung betrachten (vgl. auch BGE 119 V 165 = AHI 1993 S. 217 Erw. 3c in fine). d. Die geltend gemachte Zeit zur Vorbereitung der Kurse ist ebenfalls ohne Belang für den Ausgang der vorliegenden Streitsache. Der Beschwer- deführer war im Rahmen der ihm obliegenden vertraglichen Pflicht zur qua- litativ ordnungsgemässen Durchführung des Unterrichts gehalten, sich ent- sprechend vorzubereiten, ob er nun die Seminare als Selbständigerwerbender oder als Angestellter erteilte. Demnach lassen sich hieraus keine AHV- rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht

verletzt hat, indem sie annahm, im vorliegenden Fall überwögen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Aspekte. Ihr Entscheid steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Wohl schlägt die Aus- gleichskasse vor, von dieser abzuweichen. Hiezu besteht jedoch kein Anlass. Die von der Kasse beispielhaft aufgezählten Abgrenzungskriterien entbeh- ren einer für die Massenverwaltung genügenden Praktikabilität. Insbeson- dere soll nach den Vorstellungen der Kasse der vom Kursleiter zu erbrin- gende Aufwand massgebend sein. Dieses Kriterium ist objektiv schwer fassbar und demzufolge nicht geeignet, um Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung zu geben (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 119 V 260 Erw. 4a mit Hinweisen). (H 190/94)

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AHV. Wechsel des Beitragsstatuts

Urteil des EVG vom 9. Februar 1995 i. Sa. R. D.

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Für den Wechsel des Beitrags- statuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversi- cherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vor- liegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Geht es nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statutsfrage Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen. Betrifft die Frage des Statutswechsels sowohl Entgelte, auf wel- chen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (Erw. 6).

Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma H. stellte die Aus- gleichskasse X. fest, dass die Firma in den Jahren 1988 und 1989 an R. D. Zahlungen von Fr. 114 155.— und Fr. 182 005.— geleistet hatte, ohne dafür pa- ritätische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Gestützt auf die Erklä- rung der Firma, R. D. habe die von ihr ausgerichteten Entschädigungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert und darauf per- sönliche Sozialversicherungsabgaben geleistet, holte die Ausgleichskasse eine Auskunft der Ausgleichskasse Y. (vom 6. November 1990) ein. Daraus und aus den beigelegten Steuerunterlagen ergab sich, dass R.D. seit 1. September 1986 bei der Ausgleichskasse Y. als Selbständigerwerbender erfasst ist. Nachdem die Firma der Verwaltung auf Anfrage hin mitgeteilt hatte, die Zusammenarbeit mit R. D. unterscheide sich «kaum von derjeni- gen mit (den) festangestellten Analytiker-Programmierern», forderte die Ausgleichskasse X. die Firma H. am 27. März 1991 zur Nachzahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen sowie Beiträgen an die kantonale Familienausgleichs- kasse) für die Jahre 1988 und 1989 von gesamthaft Fr. 39 694.40 auf. R. D. liess geltend machen, er habe in der fraglichen Zeit als Selbständigerwer- bender persönliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Diese seien für die Jahre 1987 bis 1989 mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. März 1990 festgesetzt worden. Von einer Nachforderung gegenüber der Fir-

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ma H. sei deshalb abzusehen. Die Ausgleichskasse holte daraufhin eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) ein, welches am 27. Juni 1991 mitteilte, die Auszahlungen der Firma H. an R. D. seien als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen. Gestützt dar- auf erliess die Ausgleichskasse X. am 27. August 1991 eine Nachzahlungs- verfügung, womit sie die Firma H. zur Nachzahlung paritätischer Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 40 480.15 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen sowie Fr. 5330.90 Beiträge an die kantonale Familienaus- gleichskasse) aufforderte. Diese Verfügung wurde auch R. D. eröffnet.

R. D. beantragte beschwerdeweise die Aufhebung der Nachzahlungsver- fügung. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, er sei einerseits als EDV-Fachmann mit eigenem Software-Büro und anderseits als Spielfilm- produzent tätig. Die Erwerbstätigkeit in der Firma H. sei, wie dies die Aus- gleichskasse Y. zu Recht getan habe, als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Es bestehe weder ein betriebsorganisatorisches Unterord- nungsverhältnis, noch sei er einer Weisungsbefugnis der Firma unterstellt. Er könne die Arbeitsleistung Dritten übertragen, bleibe für deren Aus- führung jedoch selber verantwortlich und trage somit ein erhebliches Unternehmerrisiko. Die Nachzahlungsverfügung erweise sich somit bereits aus diesem Grund als unrichtig.

Zudem sei die angefochtene Verfügung gestützt auf den Geundsatz von Treu und Glauben aufzuheben. Die Ausgleichskasse Y. habe ihn nach ein- gehenden Abklärungen, insbesondere gestützt auf die Unterlagen der Steuerbehörden, für die Jahre 1987 bis 1990 als selbständig Erwerbstätigen erfasst. Die allfällige Unrichtigkeit der Beitragsverfügungen habe er als «AHV-rechtlicher Laie» nicht erkennen können. Zudem habe er aufgrund der Tatsache, dass er als selbständig Erwerbstätiger erfasst worden sei,. im Jahr 1987 einen grösseren Film gedreht, was zu einem Verlust geführt habe. Diesen Verlust habe er in der Erfolgsrechnung der Jahre 1988 und 1989 als Aufwand in Abzug bringen können. Wäre er nicht als Selbständigerwer- bender erfasst worden, hätte er den Film nicht gedreht, weil er bereits beim Entscheid, das Filmprojekt in Angriff zu nehmen, damit gerechnet habe, einen allfälligen Verlust mit den Einnahmen aus der Tätigkeit als EDV- Fachmann ausgleichen zu können. Er habe daher im Vertrauen auf die Richtigkeit der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse Y. Dispositionen getroffen, die er nicht mehr rückgängig machen könne, womit die Voraus- setzungen für den Gutglaubensschutz erfüllt seien.

Die kantonale Rekursbehörde erwog, bevor das Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Firma H. beitragsrechtlich zu würdigen sei, stel-

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le sich die Frage, ob eine im nachhinein erfolgte Erfassung der ausbezahlten Entgelte unter dem Titel massgebender Lohn sich nicht bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässig erweise. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Entgelte, die der Versicherte von der Firma H. bezogen habe, in den von den Steuerbehörden gemeldeten Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten waren. Durch das Vorgehen der Ausgleichskasse, welche diese Entgelte erfasst und gestützt darauf mehrere (provisorische und definitive) Beitragsverfügungen erlas- sen habe, sei für den Versicherten eine Vertrauensposition geschaffen wor- den. Das Gericht hob demgemäss die Nachzahlungsverfügung vom 27. August 1991 in Gutheissung der Beschwerde mit Entscheid vom 13. August

1992 auf.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse des Kantons X. die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Das EVG heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen:

3. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger rich-

tet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erziel- te Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als• Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entschei- dend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtli- chen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatori- scher Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitli- chen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die bei- tragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft

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danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 115V 1 Erw. 3a, 114 V 68 = ZAK 1989 S. 96 ErW. 2a; BGE 110V 78 = ZAK 1984 S. 558 Erw.'4a mit Hinweisen).

Wie das EVG wiederholt erkannt hat, führt die Anwendung dieser Grundsätze im Falle von freien Mitarbeitern auf dem Gebiet der EDV in der Regel zur Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (AHI 1993 S. 14; ZAK 1989 S. 99, 1986 S. 623, 1983 S. 198, 1982 S. 185), sofern nicht im Einzelfall die Gesamtheit der Umstände für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit spricht (ZAK 1983 S. 198; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989 S. 117 Rz 4.59).

4a. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Ausgleichskasse X. die Ein- künfte des Beschwerdegegners aus seiner in den Jahren 1988 und 1989 in der Firma H. ausgeübten Tätigkeit richtigerweise als Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. Erst wenn diese Frage be- jaht werden sollte, ist — entsprechend den Vorbringen des Beschwerdegeg- ners und den Ausführungen im kantonalen Entscheid — zu prüfen, ob der Umstand, dass die Ausgleichskasse Y. den Beschwerdegegner als Selbstän- digerwerbenden erfasst und auf den in Frage stehenden Einkünften per- sönliche Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, einer nachträglichen Än- derung des Beitragsstatuts des Beschwerdegegners entgegensteht.

b. Aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen der Firma H. und dem Beschwerdegegner vom 28. Januar 1988 sowie den beiden Zusatzverträgen vom 28. Januar 1988 und vom 30. Juni 1988 ergibt sich insbesondere, dass die Firma für den Aufbau der Projektorganisation verantwortlich war und dem Beschwerdegegner die erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die nötigen Maschinen, Programme und Testdaten zur Verfügung stellte. Der Beschwerdegegner hatte gemäss Zusatzverträgen vom 28. Janu- ar und 30. Juni 1988 ausschliesslich firmeneigenes, fest angestelltes Personal einzusetzen und seine Tätigkeit am Sitz der Firma auszuüben. Ferner rich- teten sich die Analysen- und Programmier-Methoden nach dem Standard der Firma. Sodann unterstand der Beschwerdegegner einer Terminkontrol- le, und die Firma hatte das Recht, ihn zum Besuch von Kursen anzuhalten, wobei sie für die Kosten aufkam.

Diese Vertragselemente bestätigen die Stellungnahme der Firma im Schreiben vom 31. Dezember 1991, dass der Beschwerdegegner ihrem Wei- sungsrecht unterstand und «nach streng festgelegten Richtlinien» zu arbei- ten hatte. Ferner ergibt sich aus dem genannten Schreiben, dass die Firma in jedem Fall das volle Risiko gegenüber den Kunden trug und im Aus- senverhältnis stets als Auftragnehmerin und Rechnungsstellerin auftrat. '

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Anderseits weist der Beschwerdegegner richtig darauf hin, dass ihm gemäss Ziffer 1.4 da Dienstleistungsvertrages das Recht zustand, die Aus- führung einzelner Leistungen an Dritte zu vergeben, und dass er für deren Arbeitsresultat wie für das eigene verantwortlich war. Die Ermächtigung, gewisse Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen, spricht für eine selb- ständige Erwerbstätigkeit. Da der Beschwerdegegner aber trotz dieser De- legationskompetenz kein Unternehmerrisiko trug, und nach der Aktenlage auch keine finanziellen Investitionen tätigte, überwiegen gesamthaft be- trachtet die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemen- te. Die Ausgleichskasse hat die in den Jahren 1988 und 1989 an den Be- schwerdegegner ausbezahlten Entgelte daher grundsätzlich zu Recht als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert.

5a. Die Ausgleichskasse Y. hat mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügun- gen vom 14. März 1990 vom Beschwerdegegner persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 309.— für das Jahr 1987, Fr. 3600.40 für 1988 und Fr. 312.— für das Jahr 1989 gefordert. Dabei ging sie gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung vom 19. Dezember 1989 von einem 1987 erlittenen Verlust von Fr. 37642.— und einem 1988 erzielten Einkommen von Fr. 38172.— sowie einem am 1. Januar 1989 im Betrieb inve- stierten Eigenkapital von Fr. 31 284.— aus und setzte die Beiträge für 1987 und

1988 aufgrund des im jeweiligen Jahr erzielten Verlustes respektive Einkom-

mens und jene für 1989 aufgrund des Durchschnittseinkommens aus den Jah- ren 1987 und 1988 fest. Die der Steuermeldung zugrundeliegende Erfolgs- rechnung für das Jahr 1988 zeigt ferner, dass der Beschwerdegegner unter dem Titel «Einnahmen Computer» die ihm in diesem Jahr von der Firma H. ausbezahlten Fr. 114155.— als Einnahmen verbucht hatte.

Daraus ergibt sich, dass über die Sozialversicherungsbeiträge auf den durch die Firma H. dem Beschwerdegegner im Jahr 1988 ausgerichteten Zah- lungen von Fr. 114155.— durch die Ausgleichskasse Y. am 14. März 1990 rechtskräftig verfügt worden war. Es fragt sich daher, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskässe X. die gleichen Entgelte zum Gegen- stand einer erneuten, anderslautenden Verwaltungsverfügung machen durfte.

b. Die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich. In EVGE 1960 S.312 = ZAK 1961 S. 308 Erw. 1 in fine hat das EVG unter Hin- weis auf EVGE 1956 S. 45 = ZAK 1956S. 158 und EVGE 1959 S.29 = ZAK

1959 S. 326 ausgeführt, dass mit der Änderung des Beitragsstatuts frühere

rechtskräftige Verfügungen über persönliche Beiträge hinfällig werden, «d. h. die neu verfügte Qualifikation hebt die früheren Verfügungen zwangs- läufig auf, soweit diese damit in Widerspruch stehen».

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In der nicht publizierten Erwägung 5 von BGE 104 V 126 = ZAK 1979 S.

146 hat das EVG an dieser Rechtsprechung, welche inzwischen in der Weg-

leitung des BSV über den Bezug der Beiträge (in der Fassung von 1974) Nie- derschlag gefunden hatte, im wesentlichen festgehalten und ergänzt, recht- lich könne es keinen Unterschied machen, ob die sich widersprechenden Verfügungen von einer und derselben oder von verschiedenen Ausgleichs- kassen stammen, weil die AHV-Verwaltung hinsichtlich der Beitragsbe- stimmung als Einheit aufzufassen sei. Weiter hat es indes hinzugefügt: «Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch zu beachten, dass die Ausgleichs- kassen nijr_t_La.

1 nn auf ein durch rechtskräftige Verfügung geregeltes Beitrags-

verhältnis _— zurückkommen dürfen, wenn sich jene Verfügung als zweifellos falsch erweist und ausserdem ein praktisch ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht, wobei dem Umstand, dass die Berechnungsjahre für die paritätischen Beiträge und die persönlichen Beiträge aus selbständige-r- Tä- tigkeit in der Regel nicht übereinstimmen, Rechnung zu tragen ist.»

Dieser Grundsatz wurde in der Folge nicht mehr konsequent ange- wandt. Im Urteil ZAK 1981 S. 383 hat das EVG erneut dargelegt, dass die Änderung des Beitragsstatuts jede frühere rechtskräftige Beitragsverfü- gung für persönliche Beiträge ungültig werden lasse, somit jede neue Beur- teilung notwendigerweise alle früheren Verfügungen aufhebe, soweit sie im Widerspruch mit der neuen Rechtslage seien und im Rahmen der Vor- schriften noch korrigiert werden könnten. Die gleiche Auffassung hat es in den nicht publizierten Urteilen W. vom 25. Oktober 1984, H 9/84, und B. vom 9. Dezember 1985, H 198/84, vertreten.

In ZAK 1985 S. 314 Erw. 3c hat das EVG unter Hinweis auf die nicht veröffentlichte Erwägung 5 von BGE 104V 126 = ZAK 1979 S. 146 ausge- führt: «Beim Vorliegen eines die beitragsrechtliche Statusfrage betreffen- den Grenzfalles erscheint es als gerechtfertigt, in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hiefür sprechen insbesondere der Grundsatz der Verfahrensökonomie und gege- benenfalls die Möglichkeit, dass die bereits unter dem Titel der früheren beitragsrechtlichen Qualifikation bezahlten Beiträge unter Umständen gar nicht mehr zurückgefordert werden könnten wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist des Art. 16 Abs. 3 AHVG. Abgesehen davon könnte im Falle der—Wir einer rechiskräftk- u Verfügung_der in einem -er,väpin—i— ,Grenzfall getroffene Entscheid ohnehin kaum je als zweifellos unrichtig bezeichnet werden.»

An der Aussage, in Grenzfällen sei in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts eine gewisse Zurückhaltung zu üben, hielt das EVG in der

AHI-Praxis 4/1995 143

Folge fest, wobei es diese Rechtsprechung nicht nur dann anwandte, wenn über die streitigen Sozialversicherungsbeiträge bereits eine rechtskräftige Verfügung vorlag, sondern auch beim Wechsel des Beitragsstatuts für die Zukunft (ZAK 1986 S. 573 Erw. 3c, 1989 S. 439; nicht publiziertes Urteil A. vom 30. Dezember 1988, H 245/87).

6. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiederer- wägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1, je mit Hin- weisen).

Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung ver- pflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeig- net sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 119V 184 Erw. 3a, 477 Erw. la, je mit Hinweisen).

Aus diesen im Sozialversicherungs- und allgemein im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen folgt, dass die Verwaltung nicht frei ist, formell rechtskräftige Verfügungen aufzuheben, sondern dass es hiefür der Voraus- setzungen für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision bedarf. Für W cl_lsel des Beitragsstatuts braucht es somit in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine for- mell rechtskräftige Verfügung vorliegt, einen Rückkommenstitel (Wieder- erwägung oder prozessuale Revision). In diesem Sinne ist die Rechtspre- chung gemäss der nicht publizierten Erwägung 5 von BGE 104 V 126 = ZAK 1979 S. 146 wieder aufzunehmen. Nur wenn sich die formell rechts- kräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer- den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirken- den, sondern um einen nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Bei- tragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfra- ge Platz unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (ZAK 1989 S. 439 Erw. 2b). Betrifft die Frage des Statutswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, _

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als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung_waren ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine pro- zessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist.

7a. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die dem Beschwerdegegner von der Firma H. im Jahr 1988 ausbezahlten Entgelte von Fr. 114 155.— Bestand- teil des Einkommens waren, auf dem die Ausgleichskasse Y. mit in Rechts- kraft erwachsenen Verfügungen vom 14. März 1990 vom Beschwerdegegner Sozialversicherungsbeiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit forderte. Gestützt darauf zahlte der Beschwerdegegner Beiträge von Fr. 3600.40 für das Jahr 1988 und von Fr. 312.— für das Jahr 1989.

Die auf die gleichen Entgelte bezogenen paritätischen Beiträge, welche die Ausgleichskasse X. mit der angefochtenen Nachzahlungsverfügung vom 27. August 1991 von der Firma H. gefordert hat, belaufen sich (inklu- sive Verwaltungskosten) auf Fr. 14 264.40. Trotz der Erheblichkeit des Dif- ferenzbetrages zwischen den vom Beschwerdegegner bezahlten und von der Arbeitgeberfirma geforderten Beiträgen können die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügungen vom 14. März 1990 nicht bejaht werden. Denn die Elemente für eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners (vgl. Erw. 4b hievor) überwiegen nicht derart, dass die den Verfügungen vom 14. März 1990 zugrundeliegende Qualifizierung als Selbständigerwerbender als zweifellos unrichtig zu bezeichnen wäre. An den Voraussetzungen für eine prozes- suale Revision fehlt es klarerweise, da weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be- urteilung zu führen. Sind demnach die rechtlichen Grundlagen für ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 14. März 1990 nicht gegeben, muss es bei der Rechtskraft dieser Verfügungen sein Bewenden haben. Es geht demnach nicht an, auf den dem Beschwerdegegner von der Firma H. im Jahr 1988 ausbezahlten Entgelten, auf welchen der Beschwerdegegner persönliche Sozialversicherungsbeiträge- bezahlt hat, von der Firma noch- mals paritätische Beiträge zu fordern., Die Vorinstanz hat die angefochtene Nachzahlungsverfügung vom 27. August 1991 in diesem Umfang somit im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

b. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob auch die dem Beschwerdegegner im Jahr 1989 durch die Fir- ma H. ausgerichteten Zahlungen von Fr. 182005.— tatsächlich Gegenstand einer formell rechtskräftigen Beitragsverfügung waren (Erw. 2). Wohl ist

AHI-Praxis 4/1995 145

aufgrund der Vorbringen in der kantonalen Beschwerde und der hand- schriftlichen Eintragungen auf der Steuermeldung vom 19. Dezember 1989 davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch in den Jahren 1990 und 1991 als Selbständigerwerbender erfasst war und persönliche Sozial- versicherungsbeiträge entrichtete. Wie die erwähnten Eintragungen in der Steuermeldung jedoch zeigen, setzte die Ausgleichskasse Y. die Beiträge für die Jahre 1990 und 1991 wie jene für das Jahr 1989 aufgrund des in den Jah- ren 1987 und 1988 durchschnittlich erzielten Einkommens fest. Da sich die Rechtmässigkeit der streitigen Nachzahlungsverfügung nicht danach rich- tet, ob für den gleichen Zeitraum bereits Sozialversicherungsbeiträge ver- fügt worden seien, sondern danach, ob auf den der Beitragserhebung zu- grundeliegenden Entgelten schon mit einer anderen, rechtskräftigen Ver- fügung Beiträge gefordert wurden, ist allein der Umstand, dass der Be- schwerdegegner auch in den Jahren 1989 bis 1991 als Selbständigerwerben- der erfasst war, ohne Bedeutung. Massgeblich ist einzig, ob er auf dem im Jahr 1989 von der Firma H. erhaltenen Einkommen von Fr. 182 005.— durch eine in Rechtskr.aft erwachsene Verfügung zur Zahlung persönlicher Sozial- versicherungsbeiträge verpflichtet wurde. Üegt eine solche Verfügung vor, besteht aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine rechtliche Grund- lage für ein Rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung und damit für einen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts.

Ist hingegen über die fraglichen Entgelte nicht rechtskräftig verfügt wor- den, steht der Erhebung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge auf die- sem Betrag nichts entgegen, da sich die Qualifizierung des Beschwerdege- gners hinsichtlich der Tätigkeit in der Firma H. als Unselbständigerwerben- der — wie in Erw. 4b dargelegt — als korrekt erweist. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben geht entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners und den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid schon deshalb fehl, weil nicht gesagt werden kann, der Beschwerdegegner habe im Vertrauen auf die Qualifizierung als Selbständigerwerbender durch die Ausgleichskasse Y. Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 118 V 76 = AHI 1993 S. 15 Erw. 7; BGE 117 Ja 287 Erw. 2b, 418 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Den Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid, der Beschwerdegegner hätte 1987 den Spielfilm nicht gedreht und insbesondere keine derart hohen Verluste bei der Produktion des Filmes in Kauf genommen, wenn er gewusst hätte, dass die von der Firma H. bezogenen Entgelte «entgegen der Einstufung durch die Ausgleichskasse Y. möglicherweise als massgebender Lohn» qualifiziert würden, kann allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ge- folgt werden. Denn wie die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichts-

146 AI-II-Praxis 4/1995

beschwerde zu Recht ausführt, lag in den Jahren 1986 und 1987, als der Be- schwerdegegner den Entschluss für die Dreharbeiten fassen musste, noch keine Aussage der Ausgleichskasse über die 1988 und 1989 erzielten Ein- kommen vor, die den Beschwerdegegner bei seiner Entscheidfindung hätte beeinflussen können. Zudem kann nicht von einer Disposition im Rechts- sinne gesprochen werden. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Beschwerdegegner bei der Inangriffnahme der Filmarbeiten Mit Sicherheit gewusst hätte, dass ein Verlust resultiert. Dies traf gemäss seinen Ausfüh- rungen in der kantonalen Beschwerde nicht zu. Vielmehr rechnete er damit, «einen allfälligen Verlust in den folgenden Jahren mit seiner Tätigkeit als EDV-Fachmann ausgleichen zu können». Ging aber der Beschwerdegegner bei der Planung des Filmprojekts nur von der Annahme aus, es werde allen- falls ein Verlust entstehen und er könne diesen in den nächsten Jahren buch- halterisch mit anderen Einkünften kompensieren und dadurch unter ande- rem auch die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren, so lag keine Dispo- sition im Rechtssinne vor, sondern ein rein spekulatives Handeln.

c. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird nach dem Gesagten abzuklären haben, ob über die der Nachzahlungsverfügung vom 27. August 1991 zugrundeliegenden Entgelte von Fr. 182 005.— eine for- mell rechtskräftige Beitragsverfügung vorliegt. Je nach dem Ergebnis die- ser Abklärung wird sie die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Bei- tragserhebung auf den dem Beschwerdegegner im Jahr 1989 ausgerichteten - Zahlungen zu bestätigen oder aufzuheben haben. (H 232/92)

AHV. Massgebender Lohn

Urteil des EVG vom 10. Februar 1995 i. Sa. C. AG.

Art. 7 Bst. c und Art. 8 Bst. a AHVV: Auslegung von Art. 8 Bst. a AHVV, namentlich der Wendung «ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge (...) dienen» (Erw. 3b).

Die zu alt Art. 8 Bst. a AHVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1983) ergangene Rechtsprechung (BGE 98 V 238 = ZAK 1973 S. 429) ist überholt.

Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt unter Umständen eine vorgängige Bekanntmachung der Änderung einer Verwaltungs- praxis (Erw. 4).

AHI-Praxis 4/1995 147

Mit Verfügung vom 23. Dezember 1992 forderte die Ausgleichskasse von der C. AG unter dem Titel «Mehrwert Aktien aus Mitarbeiterbeteiligung 1987» die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, inkl. Verwal- tungskostenbeitrag und Verzugszinsen, in der Höhe von Fr. 138 194.50. Hie- gegen erhob die C. AG Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung. Zur Begründung machte sie namentlich geltend, die Ausgleichskasse habe mit Schreiben vom 1. Februar 1974 die Beitrags- pflicht bezüglich des Mehrwertes von Mitarbeiteraktien, die die «Stiftung der C. AG für Mitarbeiterbeteiligung zur Ergänzung der Pensionskassen- leistungen» (nachfolgend: Stiftung für Mitarbeiterbeteiligung) an Mitarbei- ter/innen aushändige, die nach mehr als 10 Jahren zufolge Kündigung aus- treten, verneint. In der Folge seien auf diesen Mehrwerten denn auch keine Beiträge erhoben worden, weshalb sie «nach Treu und Glauben ( ) davon ausgehen durfte, dass bezüglich dieser Mitarbeiteraktien keinerlei AHV- Beiträge geschuldet waren». Im übrigen sei das Nachzahlungsbegehren der Ausgleichskasse mit Blick auf den mit einer Nacherfassung verbundenen unverhältnismässigen Aufwand für beide Seiten unzumutbar. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie bejahte zwar grundsätzlich die Beitrags- pflicht mit Bezug auf den Mehrwert der Mitarbeiteraktien wie auch die Zulässigkeit der Änderung einer langjährigen Verwaltungspraxis. Die rück- wirkende Beitragserhebung bedeute jedoch im konkreten Fall für die C. AG einen solchen Rechtsverlust, der mit Treu und Glauben nicht zu ver- einbaren sei, zumal sie auch aufgrund der persönlichen Mitteilung der Aus- gleichskasse vom 1. Februar 1974 darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr eine Änderung dieser Praxis ebenfalls persönlich mitgeteilt werde. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG abweist. Aus den Erwägungen:

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die beitrags-

rechtliche Erfassung der Mehrwerte von Mitarbeiteraktien, welche die von der Beschwerdegegnerin gegründete Stiftung für Mitarbeiterbeteiligung zur Ergänzung der Pensionskassenleistungen im Jahre 1987 an (ehemalige) Arbeitnehmer abgab, die nach mehr als zehn Jahren Betriebszugehörigkeit zufolge Kündigung aus der Firma ausgetreten waren. Diese Frage beurteilt sich nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz aufgrund der in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtssätze (vgl. BGE 118 V 110 Erw. 3 mit Hinweis).

3a. Gemäss Art. 7 Bst. c AHVV (in der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung) gehört der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit die-

148 AHI-Praxis 4/1995

ser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie ver- fügen kann, zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Als Arbeitnehmeraktien im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Aktien, die nicht von der Arbeitge- berfirma selber, sondern von einem Dritten abgegeben werden. Entschei- dend ist einzig, dass der Aktienerwerb — zu Vorzugsbedingungen — an das Arbeitsverhältnis anknüpft (BGE 102 V 154 f. = ZAK 1976 S. 508 Erw. 2).

b. Nach Art. 8 Bst. a AHVV (in der seit 1. Januar 1984 geltenden Fas- sung) gehören nicht zum massgebenden Lohn übliche Aufwendungen des Arbeitgebers, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vor- sorge für die Arbeitnehmer und ihre Hinterlassenen dienen, wie Einlagen in Personalvorsorgeeinrichtungen oder in Sparhefte, Prämienzahlungen für Einzel- und Gruppenlebensversicherungen.

Der Wortlaut dieser Bestimmung («ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge [ ] dienen») lehnt sich — vom Verordnungsgeber gewollt — an Art. 82 BVG an (ZAK 1983 S. 363 ff., S. 369 oben). Aus den Materialien zu dieser Steuerbefreiungsnorm (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) ergibt sich, dass im Rahmen der gebundenen individuellen beruf- lichen Vorsorge (Säule 3a) nur solche Vorsorgeformen, die in bezug auf Sicherheit und Zweckgebundenheit die gleichen Garantien bieten wie die Vorsorge durch anerkannte Vorsorgeeinrichtungen, fiskalisch gefördert und der beruflichen Vorsorge im engeren Sinn (2. Säule) gleichgestellt wer- den sollten (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBI 1976 I 215 f.). Wesentliches Merkmal der gesetzlich anerkannten Formen beruflicher Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) ist, dass die (anwart- schaftlichen) Leistungsansprüche grundsätzlich vor Eintritt des Vorsorge- falles weder abgetreten, verpfändet noch mit Gegenforderungen verrechnet werden können (Art. 39 Abs. 1 BVG und Art. 331b OR [bis 31. Dezember 1994: Art. 331c Abs. 2 OR] sowie Art. 1 und 4 BVV 3 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 BVG). Daraus ist zu schliessen, dass als Aufwendungen im Sinne von Art. 8 Bst. a AHVV bloss Leistungen des Arbeitgebers — oder eines Dritten — gelten können, über die der Arbeitnehmer vor Eintritt des Vorsorgefalles (Alter, Invalidität, Tod) nicht frei verfügen kann (vgl. Käser,. Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 4.131 S. 145; Rz 2162 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung). Dabei verlangt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (Art: 14 Abs. 1 AHVG; BGE

114 V 71 = ZAK 1989 S. 96 unten), dass Zweckbestimmung und (zeitliche)

Gebundenheit dieser Leistungen im Zeitpunkt, in welchem sie erbracht

AHI-Praxis 4/1995 149

werden, verbindlich feststehen. Soweit gemäss BGE 98 y 238 = ZAK 1973 S. 429 Einlagen des Arbeitgebers in eine von ihm errichtete Fürsorgeein- richtung, soweit sie im üblichen Rahmen bleiben, auch beitragsbefreit sind, wenn sie dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Vorsorgefalles ausbezahlt werden, ist diese zu alt Art. 8 Bst. a AHVV (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1983) ergangene Rechtspre- chung obsolet.

c. Es steht fest und ist unbestritten, dass die streitigen Beiträge auf dem Mehrwert von Mitarbeiteraktien erhoben worden sind, die bei der Stiftung für Mitarbeiterbeteiligung zugunsten der berechtigten Arbeitnehmer hin- terlegt waren und ihnen praxisgemäss bei Auflösung des Arbeitsverhält- nisses zufolge Kündigung, d. h. vor Eintritt des Vorsorgefalles, ausgehändigt wurden. Die mit Übergang des Verfügungsrechts auf die Arbeitnehmer rea- lisierten Mehrwerte (BGE 102 V 154 = ZAK 1976 S. 508 Erw. 1) können daher nicht als Aufwendungen des Arbeitgebers gelten, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer und ihre Hinterlassenen dienen (Art. 8 Bst. a AHVV). Im übrigen können diese Mehrwerte auch nicht als freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. k AHVV (in Kraft seit 1. Juli 1981) betrachtet werden, welche im Rahmen von Art. 6bis AHVV beitragsbefreit sind. Denn die Arbeitnehmer hatten gemäss Stiftungsurkunde und -reglement Anspruch auf Erwerb von Mitar- beiteraktien, was die Anwendung dieser Regelung ausschliesst (vgl. ZAK 1982 S. 315).

Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse grundsätzlich zu Recht gestützt auf Art. 7 Bst. c AHVV (in der bis 31. Dezember 1992 gültig gewe- senen Fassung) die streitige Beitragsnachzahlung verfügt. Da sie mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 1992 gleichzeitig ihre wäh- rend beinahe 20 Jahren im Beitragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin ausgeübte Praxis geändert hat, bleibt zu prüfen, ob die rückwirkende An- wendung dieser Praxisänderung bis 1987 (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) zuläs- sig ist.

4a. Die Frage, ob die Mehrwerte von Aktien, die an Mitarbeiter aus- gehändigt werden, welche nach mehr als zehn Dienstjahren zufolge Kündi- gung austreten, massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar- stellen, stellte sich schon im Jahre 1974. Die Ausgleichskasse verneinte sie damals (Schreiben vom 1. Februar 1974), «weil es sich um Leistungen einer besonderen Stiftung zur Ergänzung der Pensionskassenleistungen handelt». Sie verwies dabei auf ein Urteil des EVG vom 21. Dezember 1972 (erwähn-

150 AHI-Praxis 4/1995

ter BGE 98V 238 = ZAK 1973 S. 429), gab jedoch gleichzeitig zu verstehen, dass insbesondere mit Blick auf die voraussichtliche Einführung der obliga- torischen beruflichen Vorsorge ihre Auffassung durch die Aufsichtsbehör- de modifiziert werden könnte. Im weitern stellte die Ausgleichskasse im besagten Schreiben klar, dass die Abgabe von Mitarbeiteraktien (zur freien Verfügung) bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses gemäss ausdrückli- cher Vorschrift (Art. 7 Bst. c AHVV) allenfalls eine AHV-Beitragspflicht auslöst. Diese Äusserung stand, wie sich aus der übrigen Korrespondenz zwischen den Parteien ergibt (vgl. Schreiben vom 27. Februar und 17. Juli 1974) — was das BSV offensichtlich übersehen hat—, in Zusammenhang mit einer Änderung des Stiftungsreglementes (Art. 8 Ziff. 3), wonach ab 1975 die Möglichkeit der Abgabe jeder dritten Mitarbeiteraktie noch während des Arbeitsverhältnisses bestand.

Es steht fest, dass die Parteien in der Folge im Sinne des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1974 vorgegangen sind und dass letz- tere diese Praxis erst mit der vorliegend streitigen Beitragsnachforderung geändert hat.

Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig ge- halten wird (BGE 119 V 260 f. Erw. 4a mit Hinweis). Dabei ist die neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 111 V 170 Erw. 5b = ZAK 1986 S. 123 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schwei- zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 72 B /IV). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 111 V 170 = ZAK 1986 S. 123 Erw. 5b mit Hinweisen; Rhi- now/Krähenmann, a. a. 0., Nr. 72 B /I e, Nr. 77 B /VII g; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Rz 423). In diesen Fällen bleibt für eine rückWirkende Anwendung der Praxisänderung, soweit überhaupt zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 77 B /VII a, sowie Rhinow/Krähenmann, a. a. 0., Nr. 72 B /IV), zum vornherein kein Raum.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar

1974 dargelegte Rechtsauffassung erscheint im Lichte der damals geltenden

Rechtsprechung zu alt Art. 8 Bst. a AHVV (BGE 98 V 238 = ZAK 1973 S. 429) vertretbar, da die Stiftung für Mitarbeiterbeteiligung mit Blick auf ihre Rechtsform und Zwecksetzung (Ergänzung der Pensionskassen- und Sozial-

AHI-Praxis 4/1995 151

leistungen der Firma durch eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Aktien- und Partizipationskapital der Firma und Anerkennung der in der Firma geleisteten Dienste; Art. 3 der Stiftungsurkunde) durchaus mit einer Für- sorgeeinrichtung verglichen werden konnte (vgl. Erw. 3b). Dieser Stand- punkt und die darauf gestützte Praxis entsprechen jedoch nicht mehr dem seit 1. Januar 1984 geltenden Art. 8 Bst. a AHVV, welche Verordnungsbe- stimmung die Rechtslage mit Bezug auf die hier interessierende Beitrags- frage, wie in Erw. 3b gezeigt, entscheidend verändert hat. Die Beschwerde- führerin hat jedoch ihre Praxis noch während (acht) Jahren unverändert beibehalten und die Mehrwerte der bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Kündigung an die (austretenden) Arbeitnehmer ausgehändigten Mitarbeiteraktien nicht der paritätischen Beitragspflicht unterstellt. Die Beschwerdegegnerin durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Praxis nicht ohne vorherige Ankündigung, insbesondere nicht rück- wirkend geändert werde, zumal sie von diesen Mehrwerten keine Arbeit- nehmerbeiträge abgezogen hatte und, was die Beschwerdeführerin wissen musste, es für sie praktisch unmöglich sein würde, von den betreffenden ehemaligen Mitarbeitern nachträglich Arbeitnehmerbeiträge einzufordern. Diese belaufen sich unbestrittenermassen auf rund Fr. 53000.— für 1987, wobei aufgrund der Akten zudem für 1988 bis 1992 mit über Fr. 320 000.— an kaum mehr einbringlichen Arbeitnehmerbeiträgen zu rechnen ist. Ein der- artiger Rechtsverlust ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar und steht einer rückwirkenden Anwendung der Praxisänderung im Sinne der Nach- zahlungsverfügung vom 23. Dezember 1992 entgegen.

Nach dem Gesagten besteht der kantonale Entscheid zu Recht. (H 8/94)

AHV. Beitragsherabsetzung

Urteil des EVG vom 2. November 1994 in Sachen H.B. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 11 Abs. 1 AHVG. Voraussetzungen für eine Herabsetzung der AHV-Beiträge bei einem selbständigen Architekten (Erw. 5).

Der Erlass einer Steuerschuld zieht nicht zwangsläufig eine Her- absetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; dieser Erlass kann allenfalls ein Indiz sein, doch obliegt die Beurteilung, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung der Beiträge als unzumutbar zu betrachten ist, auf alle Fälle der AHV-Verwaltung (Erw. 6).

152 AHI-Praxis 4/1995

Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen Beiträge von H. B. für die Peri- ode vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1991 auf jährlich Fr. 44 257.20 fest und stützte sich dabei auf eine Steuermeldung, die auf einer Ermes- senstaxation beruhte. Der Versicherte stellte für die in der erwähnten Peri- ode geschuldeten Beiträge ein Herabsetzungsgesuch. Die Ausgleichskasse lehnte dieses ah. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden sowohl von der Vorinstanz wie auch vom EVG abgewiesen. Aus den Erwägungen des EVG: Die Beiträge der strittigen Periode wurden mit zwei Verfügungen fest- gesetzt und erwuchsen mangels Anfechtung innert nützlicher Frist in Rechts- kraft. Das EVG kann diese Verfügungen im vorliegenden Verfahren, bei dem es um eine Beitragsherabsetzung geht, nicht überprüfen. Ohne Belang ist dabei, dass sich die Ausgleichskasse auf eine steuerliche Ermessenstaxation stützte. Ebensowenig ist entscheidend, dass die Ermessenstaxation ein be- deutend höheres Einkommen enthält als die vom Beschwerdeführer effek- tiv erzielten Gewinne, da das Herabsetzungsverfahren nicht eine Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen zum Gegenstand hat. Festzu- halten ist aber, dass die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung für die AHV-Behörden ebenso verbindlich ist, wie eine auf konkreten Angaben des Steuerpflichtigen basierende ordentli- che Taxation (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3). Anderseits ist die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Ver- fahren (Art. 25 AHVV), welches die Ausgleichskasse vorliegend wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit offenbar angewendet hat, nicht bloss ein provisorisches Verfahren. Im Gegenteil werden die fragli- chen Verfügungen mit den gleichen Rechtswirkungen rechtskräftig wie jede andere mit Rechtskraft versehene Verfügung (ZAK 1982 S. 187 Erw. 2). Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 5 AHVV, wonach die Ausgleichskasse zu wenig bezahlte Beiträge nachzufordern oder zu viel bezahlte Beiträge zurückzuerstatten hat, wenn sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen er- gibt. Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 1992 bestätigt, dass sie die Beiträge neu festsetze, wenn die Steuerbehörde die massgebenden Einkommensgrundlagen für, die Fest- setzung der persönlichen Beiträge der Periode vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1991 berichtige. Die Steuerbehörde hat indessen ihre Ermes- senstaxation für die Jahre 1989 und 1990 nicht berichtigt, obwohl sie dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkom-

AHI-Praxis 4/1995 153

men für diese Jahre einen Erlass gewährte, wie dies übrigens der Chef des Finanzdepartementes in seinem Brief vom 15. April 1993 hervorhebt. Das heisst, dass dieser Steuererlass eine Anwendung von Art. 25 Abs. 5 AHVV nicht rechtfertigt und nicht zu einer Berichtigung der Verfügungen vom 25. Juni 1991 führt, welche allenfalls das Beitragsherabsetzungsgesuch gegen- standslos machen würde.

Wenn die Steuerbehörde — aus Vereinfachungsgründen oder aus andern Überlegungen — sich dafür entschieden hätte, dem Beschwerdeführer eher einen Steuererlass zu gewähren, als die vorangehende Taxation zu berichti- gen, hätte sich dies für den Versicherten AHV-rechtlich nachteilig ausgewirkt. Vorliegend lässt jedoch nichts darauf schliessen, dass die Steuerbehörde rechtlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Ermessenstaxation zurück- zukommen.

4. Der Beschwerdeführer versteht nicht, weshalb die Ausgleichskasse

die Zählen des Jahres 1991 nicht angepasst hat, nachdem allein die Jahre 1989/1990 Gegenstand einer Ermessenstaxation waren.

Diese Rüge kann indessen nicht geprüft werden, da die Beiträge für 1991 — wie erwähnt — durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung festgesetzt wurden. Diesbezüglich ist vielmehr in Erinnerung zu rufen, dass die Beiträ- ge im ausserordentlichen Verfahren für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festgesetzt werden. Für das Vorjahr der näch- sten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im Oktober 1988 aufgenommen. Die nächste ordentliche Beitragsperiode umfasst die Jahre 1992/1993 (BGE 108 V 179 = ZAK 1983 S. 200 Erw. 4a). Für diese Jahre sind die Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens der Jahre 1989/

1990 festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Das gleiche gilt für 1991 (Vorjahr

der nächsten ordentlichen Beitragsperiode).

Ohne vorliegend die Begründetheit einer solchen Massnahme vorwegzu- nehmen, ist doch festzuhalten, dass eine Beitragsberichtigung (Art. 25 Abs.

5 AHVV) auch möglich ist, indem aufgrund der erst nachträglich erhaltenen

Einkommensangaben das ausserordentliche Verfahren im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV weitergeführt wird (BGE 113 V 178 f. = ZAK 1987 S. 561; BGE 120 V 161 = AHI 1994 S. 273). Nach dieser Bestimmung sind die Beiträge, sofern das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre abweicht, erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (vorliegend handelt

154 AHI-Praxi 4/1995

es sich um die Periode 1994/95) aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV veranlasst sieht, auf ihre Festsetzung für das Jahr 1991 zurückzukommen. In diesem Fall würden die Beiträge für

1991 auf der Einkommensgrundlage dieses Jahres festgesetzt.

5. Sodann ist die Frage einer Beitragsherabsetzung zu erörtern.

a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar sind, auf begründetes Ge- such hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurtei- len. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Schuldner bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen eigenen Notbedarf und jenen sei- ner Familie nicht befriedigen könnte, d. h. wenn das beitreibungsrechtliche Existenzminimum im Sinne des SchKG unterschritten würde (BGE ,113 V

252 = ZAK 1988 S. 117 Erw. 3a mit Verweisen).

aa) Nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens gehören — sowe- nig wie die Steuerschulden (ZAK 1984 S. 171) — die noch offenen Beitrags- schulden, deren Herabsetzung verlangt wird (ZAK 1989 S. 111).

bb) Ebensowenig sind Passivzinsen in die Berechnung des Existenzmi- nimums einzubeziehen, zumal sie nicht mit lebensnotwendigen Gütern und auch nicht mit einer s-elbstbewohnten Liegenschaft in Zusammenhang ste- hen (unveröffentlichter Entscheid C. vom 12. August 1987 [H 70/86]).

cc) Anderseits sind gegebenenfalls auch die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Ehegatten zu berücksichtigen (ZAK 1981 S. 545).

dd) Schliesslich ist bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit —unter Vor- behalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung — auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte (BGE 113 V 254 = ZAK 1988 S. 117 Erw. 4b; BGE 104 V

61 f. = ZAK 1978 S. 511; ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a). Dies ist der Zeitpunkt,

in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsgesuch in Rechtskraft erwächst, und gegebenenfalls jener, in welChem die kantonale Rekurs- behörde , oder das EVG über eine solche Herabsetzung entscheidet. In diesem Zusammenhang kann das EVG ausnahmsweise nach Erlass der Kassenverfügung oder des vorinstanzlichen Entscheids eingetretene neue

AH1-Praxis 4/1995 155

Tatsachen berücksichtigen, obwohl es an den von der Vorinstanz festge- stellten Sachverhalt gebunden ist (BGE 104 V 61 = ZAK 1978 S. 511).

b) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwer- deführers hat sich die Vorinstanz auf die Steuererklärung für 1993 /1994 gestützt und dabei auf das -für das Jahr 1992 deklarierte Einkommen von

154 590 Franken abgestellt. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau belief sich

1992 auf 63 363 Franken, so dass sich ein totales Einkommen von 217 953

Franken ergibt. Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepaars seither verschlechtert hätten, wird nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat Passivzinsen (welche übrigens nur teilweise im Zu- sammenhang mit der hypothekarischen Belastung des Einfamilienhauses stehen) von 50 088 Franken abgezogen. Weiter hat sie für Einzahlungen an berufliche Vorsorgeeinrichtungen (Säule 3a) total 26 784 Franken, d. h. 5184 Franken für die Ehefrau und

21 600 Franken für den Ehemann, abgezogen. Es ist zweifelhaft, dass solche

- freiwilligen - (und steuerlich vom Einkommen abziehbaren) Zahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung von dem für die Beurteilung einer Herabsetzung massgebenden Einkommen abziehbar sind. Wie dem euch sei, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass selbst nach Abzug des vorerwähnten Betrages von 26 784 Franken (und jenes von 50 088 Franken) das verfügbare Ein- kommen des Ehepaares sich auf 141 081 Franken beläuft.

Diese Geldmittel überschreiten den für den Beschwerdeführer und seine Familie erforderlichen Notbedarf (Existenzminimum), welcher sich nach unbestrittenen Angaben der Ausgleichskasse auf Fr. 4200 Franken im Monat beläuft, bei weitem. Dies schliesst jede Herabsetzungsmöglichkeit aus.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den von der kantonalen Ver- waltung gewährten Teilerlass von Steuern. Ein Erlass der Steuerschuld wirkt sich jedoch nicht zwangsläufig auf die Bezahlung der konkursprivile- gierten und rentenbildenden persönlichen AHV /IV /EO-Beiträge aus; die- ser Erlass kann allenfalls ein Indiz sein (ZAK 1954S. 234). Die Beurteilung, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung der Beiträge als unzumutbar zu betrachten ist, obliegt auf alle Fälle der AHV-Verwaltung (unveröffentlich- ter Entscheid J. vom 22. November 1972 [H 80/72]). Vorliegend sind die Beurteilungskriterien der Steuerbehörden nicht bekannt. Aufgrund der vorerwähnten wirtschaftlichen Verhältnisse hatte die Ausgleichskasse kei- nen Grund für die Gewährung einer Beitragsherabsetzung. . Der Beschwerdeführer macht noch geltend, dass die Bezahlung einer Beitragssumme von Fr. 106 861.65 für die fragliche Periode (unter Berück-

156 AHI-Praxis 4/1995

sichtigung von bereits entrichteten Akontozahlungen, jedoch ohne Ver- zugszinsen und Betreibungskosten) die Existenz seines Architekturbüros gefährden und zur Entlassung von Personal führen könnte. Dieser Sachver- halt allein begründet noch keine Herabsetzung. Derartige Umstände kön- nen hingegen die Gewährung eines Zahlungsaufschubs rechtfertigen (ZAK

1980 S. 531 Erw. 2, 1978 S. 511 Erw. 3), zu welchem übrigens die Aus-

gleichskasse auch bereit ist. (H 102/94)

AHV. Beitragsvollstreckungsverwirkung

Urteil des EVG vom 14. Februar 1995 i.Sa. A.H.

Art. 16 Abs. 2 AHVG. Anders als bei der Vollstreckung der Leistungs- rückerstattung wird der Lauf der Beitragsvollstreckungsfrist nicht durch ein allfälliges Herabsetzungs- oder Erlassverfahren gehemmt (Erw. 2a).

Eintritt der Vollstreckungsverwirkung zufolge Wegfalls der Betrei- bung, nachdem binnen angesetzter Frist kein Verwertungsbegehren gestellt wurde (Erw. 2b).

H. schuldete der Ausgleichskasse aufgrund verschiedener, spätestens seit Anfang Juli 1990 allesamt rechtskräftiger Beitragsverfügungen rund Fr. 25 000.— an persönlichen Beiträgen einschliesslich Verzugszinsen. Am 16. März 1990 stellte er ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge sowie um Erlass der noch offenen Verzugszinsen. Mit Verfügung vom 14. Dezember

1990 lehnte die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch zufolge Fehlens

der für die Annahme von Unzumutbarkeit erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen ab, während sie auf das Erlassgesuch nicht eintrat. Hiege- gen liess H. Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Herabsetzung der Beiträge, Erlass der Verzugszinsen und Erteilung der aufschiebenden Wir- kung. Mit Entscheid vom 5. Juni 1991 wies die Rekursbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen eingereichte Verwaltungsge- richtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 10. September 1991 (BGE 117 V 185 = ZAK 1991 S. 496) gut, indem es die angefochtene Präsi- dialverfügung aufhob und die Ausgleichskasse — im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme — dazu anhielt, im Rahmen der Zwangsvollstreckung der rechtskräftigen Beitragsforderungen von der Stellung des Verwertungsbe- gehrens vorläufig abzusehen. In der Sache selbst wies die Rekursbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 1992 ab. In seiner Be- • AHI-Praxis 4/1995 157

gründung folgte das Gericht den Ausführungen der Ausgleichskasse, wo- nach die wegen Zahlungsunfähigkeit und -überschuldung gemäss Art. 42 AHVV abgeschriebenen Beiträge laut Verwaltungspraxis nicht mehr her- abgesetzt oder erlassen werden könnten. Die dagegen wiederum erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 5. August

1993 ebenfalls gut, indem es den . kantonalen Entscheid aufhob und die

Sache zur neuen Entscheidung über das Herabsetzungs- und Erlassgesuch im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Dabei wurde aus- geführt, dass das Herabsetzungs- oder Erlassgesuch eines Beitragspflich- tigen entgegen der Verwaltungspraxis nicht allein gestützt auf die Beitrags- abschreibung zufolge Uneinbringlichkeit als erledigt erklärt werden dürfe. Mit Entscheid vom 2. Mai 1994 gelangte die Rekursbehörde zum Schluss, dass es an den, Herabsetzungs- und Erlassvoraussetzungen fehle und- die Beschwerde daher abzuweisen sei. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. H. heisst das EVG — soweit darauf einzutreten ist — teilweise gut und stellt fest, dass das Gesuch um Herabsetzung der Beiträge sowie urn Erlass der noch offenen Verzugszin- sen mit der hinsichtlich der betroffenen Beitrags- und Verzugszinsforde- rungen eingetretenen Vollstreckungsverwirkung gegenstandslos geworden ist. Aus den Erwägungen:

2a. Die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG geltend gemachte Beitrags- forderung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 ÄHVG). Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetrei- bungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Ab- schluss (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 AHVG). In den beiden im Falle des Beschwerdeführers bis heute ergangenen letzt- instanzlichen Urteilen gelangt unmissverständlich zum Ausdruck, dass im Rahmen von Ärt. 16 Abs. 2 AHVG der Lauf der dreijährigen Beitrags- vollstreckungsfrist — anders als bei der Vollstreckung der Leistungsrücker- stattung (vgl. BGE 117 V 210 f. = ZAK 1991 S. 502 Erw. 3b) — nicht durch ein allfälliges Verfahren betreffend Herabsetzung oder Erlass der rechtskräftig verfügten Schuld gehemmt wird (vgl. BGE 117 V 191 f. = ZAK 1991 S. 496 Erw. 2c/bb; Erw. 3b des unveröffentlichten Urteils H. vom 5. August 1993). b. Im Zusammenhang mit den im ersten Beschwerdeverfahren in Frage stehenden vorsorglichen Massnahmen beschränkte sich das EVG keineswegs darauf, der Ausgleichskasse im Rahmen der Zwangsvollstreckung der rechts- kräftigen Beitragsforderungen die Stellung des Verwertungsbegehrens vor-

158 AHI-Praxis 4/1995

läufig zu untersagen; es verwies in seinem Urteil vom 10. September 1991 vielmehr ausdrücklich darauf, dass damit eine endgültige Beurteilung der beidseitigen Interessenlage nicht stattgefunden habe und sich im weiteren Verlauf — namentlich mit Blick auf das Nahen der Beitragsverwirkung — eine Neubewertung aufdrängen könne (BGE 117 V 192 f. = ZAK 1991 S. 496). Dennoch hat die Ausgleichskasse in der Folge davon abgesehen, in den von ihr angehobenen, bis zum Vollzug der (definitiven) Pfändung vorangetrie- benen Betreibungen ein Verwertungsbegehren zu stellen. Hiefür war ihr auf der Pfändungsurkunde vom 21. Mai 1992 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 SchKG ausdrücklich Frist angesetzt worden, und zwar bis zum 23. Juni 1993 für Lohn und bis zum 23. März 1994 für den Miteigentumsanteil am Grund- stück. Nachdem die Kasse davon keinen Gebrauch gemacht hatte, kam ab dem 24. März 1994 ohne weiteres Art. 121 SchKG zum Tragen, wonach die Betreibung erlischt, wenn das Verwertungsbegehren binnen der gesetzlichen Frist nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wurde. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 3 AHVG erlosch damit gleichzeitig die Forderung auf Vollstreckung der rechtskräftig verfügten Beiträge, da mit dem Wegfall der Betreibung für einen weiteren Aufschub der ohne sie bereits auf Ende 1993 (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG; vgl. BGE 117 V 192 = ZAK 1991 S. 496) eingetretenen Verwirkungsfolge jede Grundlage fehlte. Diese Rechtslage hatte sich im Zeitpunkt des angefochtenen Gerichtsentscheides vom 2. Mai

1994 bereits verwirklicht mit der Folge, dass sie von Amtes wegen (BGE 119

V 236 = AHI 1994 S. 171 Erw. 5a; BGE 111 V 136 = ZAK 1986 S. 422 Erw. 3b, je mit Hinweisen) zu berücksichtigen, mithin das Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos abzuschreiben gewesen wäre. Dem entsprechenden Versäumnis der Vorinstanz ist nunmehr im vorliegenden Verfahren Rechnung zu tragen, womit zwangsläufig auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde insoweit nicht mehr einzutreten ist, als sie sich auf die Herabsetzungsfrage selbst bezieht. (H 234 /94)

AHV. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 1. Februar 1995 i. Sa. T. H. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; 306 und 308 Abs. 1 SchKG: Nach- lassvertragsverfahren; enntnis des Schadens; Sorgfaltspflicht

Rolle des Nachlassvertragsverfahrens, das dem Konkurs vorange- gangen ist, für die Kenntnis des Schadens durch die Verwaltung.

AHI-Praxis 4/1995 159

Wird die Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtre- tung verweigert, muss von der Ausgleichskasse verlangt worden, dass sie sich über die Gründe dieser Verweigerung informiert und gegebenenfalls die nötigen Massnahmen trifft, um die einjährige Ver- wirkungsfrist einzuhalten (Erw. 4).

Mit Verfügung vom 17. Juni 1993 verlangte die Ausgleichskasse Fr. 30 603.05 Schadenersatz für, den im Konkurs der A. AG erlittenen Verlust. Die kan- tonale Rekursbehörde trat auf die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse mit der Begründung nicht ein, die Schadenersatzverfügung sei nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens erlassen worden. Das EVG hat die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge- wiesen. Aus den Erwägungen:

2. Art..82 AHVV regelt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der

Ausgleichskasse. Danach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Scha- denersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE

119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104, BGE 118 V 195 Erw. 2b mit Hinweisen

= AHI 1993 S. 81).

«Kenntnis des Schadens» im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzu- fordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104, BGE 118 V 195 Erw. 3a mit Hinweisen = AHI 1993 S. 81).

Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtre- tung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schluss- rechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollo- kation der Forderung eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inven- tar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kolloka-

160 AHI-Praxis 411995

tion seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE

119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104, BGE 118 V 196 Erw. 3a mit Hinweisen

= AHI 1993 S. 81).

3a. Die Vorinstanz ist der Auffassung der Ausgleichskasse nicht gefolgt, die behauptet, erst am 25. September 1992, d. h. am Tag der Veröffentli- chung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, Kenntnis des Schadens erlangt zu haben. Sie hat vielmehr angenommen, die Verwir- kungsfrist habe früher zu laufen begonnen, nämlich am 9. März 1992, an welchem Tag der Zivilgerichtshof des Kantonsgerichts die Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verweigerte, den die A. AG ih- ren Gläubigern vorgeschlagen hatte.

Aus diesen Gründen befand die Vorinstanz, die Ausgleichskasse habe angesichts des Entscheids vom 9. März 1992 nicht ignorieren können, dass sie einen Verlust erleiden würde, und ausserdem sei sie auch in der Lage gewesen, dessen Umfang zu bestimmen. Die Schadenersatzverfügung vom 17. Juni 1993 sei deshalb verspätet.

Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, der Zivilgerichts- hof des Kantonsgerichts habe die Bestätigung des Nachlassvertrags mit Ver- mögensabtretung entgegen dem Gutachten des Sachwalters und trotz der Zustimmung der Gläubiger verweigert. Vor allem bringt sie vor, der Ent- scheid vom 9. März 1992 sei ihr nie zugestellt worden und sie habe von der Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags erst im Nachgang zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Verweigerung erfahren (vgl. Art. 308 Abs. 1 SchKG).

Weil im kantonalen Amtsblatt (vgl. Nr. 20 vom 13. März 1992) bloss das Dispositiv des Entscheids veröffentlicht worden sei, hält die Beschwerde- führerin dafür, es habe kein Anlass bestanden anzunehmen, die in der 2. Klasse kollozierten Forderungen seien nicht gedeckt, dies umsoweniger, als der Sachwalter in seinem Bericht an die Gläubigerversammlung die voll- ständige Bezahlung der Forderungen der drei ersten Klassen in Aussicht gestellt hatte. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es obliege nicht den Ausgleichskassen, sich über die Gründe zu informieren, weshalb ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht zustande gekommen sei.

Das BSV vertritt in seiner Vernehmlassung die Meinung, die Gläubi- ger hätten im Zeitpunkt der Verweigerung der Bestätigung eines Nachlass- vertrags mit Vermögensabtretung keine ausreichende Kenntnis des Scha- dens. Die Erwägungen des Entscheids würden nämlich den Gläubigern nicht zugestellt (GillMron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3.

AHI-Praxis 4/1995 161

Aufl., S. 440) und die Nachlassbehörde könne die Bestätigung des Nach- lassvertrags auch aus den in Art. 306 Abs. 1 SchKG angeführten Gründen verweigern.

Die Aufsichtsbehörde ruft weiter in Erinnerung, dass über den der Kon- kursbetreibung unterliegenden Schuldner sofort der Konkurs -eröffnet wer- den muss, wenn ein Gläubiger dies verlangt (vgl. Art. 309 SchKG). Mache innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Verweigerung der Be- stätigung des Nachlassvertrags kein Gläubiger von diesem Recht Gebrauch, könne die Ausgleichskasse ihre Forderung wieder im ordentlichen Verfah- ren gemäss Art. 15 AHVG eintreiben. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass die Beiträge, die auf erfolgte Mahnung nicht bezahlt werden, ohne Ver- zug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen sind, soweit sie'nicht mit fäl- ligen Renten verrechnet werden können (Abs. 1), und dass die Beiträge in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben werden (Abs. 2).

Da deshalb bei Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 9. März 1992 des Zivilgerichtshofs des Kantonsgerichts noch kein Schaden eingetreten sei, habe die in Art. 82 Abs. 1 AHVV vorgesehene Frist erst ab der Veröf- fentlichung der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom 25. Sep- tember 1992 zu laufen begonnen. Das BSV trägt daher auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

4. In dieser Sache stellt sich eine Grundsatzfrage, die in der Rechtspre-

chung des EVG bisher nicht oder jedenfalls nicht klar beantwortet worden ist.

Im Rahmen der auf Art. 52 AHVG abgestützten und gegen die ehema- ligen Organe einer nach dem Scheitern eines Nachlassvertragsvorschlags in Konkurs gefallenen Gesellschaft gerichteten Schadenersatzklage geht es darum zu bestimmen, welche Rolle das Nachlassvertragsverfahren bei der Kenntnis des Schadens durch die Verwaltung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV spielt. Muss von der Ausgleichskasse verlangt werden, dass sie sich bei Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags über die Gründe dieser Verweigerung informiert und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Sorg- faltspflicht die nötigen Massnahmen trifft, um die einjährige Frist der er- wähnten Verordnungsbestimmung zu wahren, oder kann sie sich damit be- gnügen, die Liquidation oder die Einstellung des Konkurges abzuwarten?

b. Wenn die Haftung eines Arbeitgebers — bzw. diejenige der Organe, wenn es sich um eine juristische Person handelt —, welcher der Ausgleichs- kasse einen Schaden zufügt, indem er absichtlich oder grobfahrlässig Vor- schriften des AHVG verletzt (BGE 114 V 220 f. = ZAK 1989 S. 105), zu

162 AHI-Praxis 4/1995

Recht streng beurteilt werden muss, ist in bezug auf die Einhaltung der for- mellen Voraussetzungen der Schadenersatzklage nach Art. 52 AHVG durch die Verwaltung dieselbe Strenge am Platz (BGE 119V 96 = AHI 1993 S. 104).

Insbesondere ist nicht einzusehen, warum die Umstände, welche die Annahme der «Kenntnis des Schadens» erlauben, ab welcher die einjährige, in Art. 82 Abs. 1 AHVV vorgesehene Verwirkungsfrist läuft, einschränken- der beurteilt werden sollten, als dann, wenn es z. B. darum geht zu entschei- den, ab welchem Zeitpunkt das Opfer einer Widerrechtlichen Handlung Kenntnis seinesSchadens im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR (BGE 114 II 256) hat. Und dies umsoweniger, als der AHV-Verwaltung im Unterschied zu den andern Gläubigern einer konkursiten Handelsgesellschaft ein besonde- res Verfahren zur Verfügung steht, das es ihr erlaubt, die ehemaligen Orga- ne der konkursiten Gesellschaften ins Recht zu fassen und von ihnen den Ersatz ihres Schadens zu verlangen, wenn die ihr im Konkurs zufallende Dividende ihre Forderung nicht voll deckt.

c. In der vorliegenden Sache ist entgegen der Auffassung der Verwaltung der Vorinstanz und damit auch dem Beschwerdegegner Recht zugeben. Eine Ausgleichskasse, die in ihrer Eigenschaft als privilegierte Zweitklass-Gläubi- gerin an einem Nachlassvertragsverfahren teilnimmt, darf sich in der Regel nicht einfach nicht darum kümmern, weshalb der Richter die Bestätigung des von ihrem Schuldner vorgeschlagenen Nachlassvertrags verweigert.

Dass dem so sein muss, wird noch viel klarer, wenn man die Umstände des vorliegenden Falles näher betrachtet. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Ausgleichskasse habe sich nach der Gläubigerversammlung vom 3. Dezember 1991 sicher wähnen dürfen, dass ihre Forderung voll gedeckt sei, musste sie sich trotzdem fragen, aus welchem Grund der Zivilgerichts- hof des Kantonsgerichts schliesslich die Bestätigung des Nachlassvertrags verweigert hatte und welchen Einfluss dieser Entscheid allenfalls auf die von den ehemaligen Verwaltungsräten der A. AG für den Fall einer Bestäti- gung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung — und nur für diesen Fall — eingegangenen Verpflichtungen haben könnte, namentlich auf die Verpflichtung, Fr. 105 000.— an die Gläubiger der zweiten Klasse zu zahlen.

Die Ausgleichskasse hätte sich im vorliegenden Fall konkret aktiver und neugieriger zeigen müssen; jedenfalls vom Tag an, wo das Dispositiv des die Bestätigung des Nachlassvertrages verweigernden Entscheids veröffentlicht wurde. Unter diesen Umständen wäre die Ausgleichskasse insbesondere ver- pflichtet gewesen, ohne Verzug den Entscheid des Zivilgerichtshofs vom 9. März 1992 einzuverlangen, was ihr erlaubt hätte, sich eine genaue Vorstellung

AHI-Praxis 4/1995 163

über die Risiken, die sie einging, zu machen, und nötigenfalls eine Verfügung gemäss Art. 81 Abs. 1 AHVV zu erlassen, um ihre Rechte zu wahren, selbst wenn sie vom Haftpflichtigen gegen Abtretung ihres Rechts auf eine allfälli- ge Dividende den ganzen Betrag der unbezahlt gebliebenen Beiträge hätte verlangen müssen (BGE 113 V 184 Erw. 3b = ZAK 1987 S. 568).

d. Im vorliegenden Fall hätte die Ausgleichskasse bei Einsichtnahme in die Erwägungen des. Zivilgerichtshofs vom 9. März 1992 erfahren, dass ihre For- derung durch die Dividende, die sie im Konkurs erwarten durfte, sehr wahr- scheinlich nicht voll gedeckt sein würde. Sie hätte somit, wenn nicht am 13. März 1992 (d. h. am Tag der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt), so doch kurz nach diesem Zeitpunkt eine ausreichende Kenntnis des Schadens gehabt, um in der Lage zu sein, gegenüber den Verantwortlichen eine Scha- denersatzverfügung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV zu erlassen. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. (H 335/93)

EL. Fehlendes Vermögen und Beweislast

Urteil des EVG vom 8. Mai 1995 i.Sa. J.W.

Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Ein- kommen und Vermögen handelt es sich mit Blick auf den Verzichts- tatbestand um anspruchsbegründende Tatsachen (Bestätigung der Rechtsprechung); aufgrund der ihm insofern obliegenden Beweislast werden dem Leistungsansprecher i. c. angeblich abhanden gekomme- ne Vermögenswerte angerechnet, nachdem er über deren Schicksal keine plausiblen Angaben machen konnte (Erw. 3).

A. Der 1912ieborene J. W. bezieht seit September 1980 EL zu seiner AHV- Rente. Nachdem bei der bisherigen Leistungsbemessung kein Vermögen berücksichtigt worden war, meldete die AHV-Zweigstelle X. der Aus- , gleichskasse des Kantons St. Gallen am 16. September 1991, dass die Ehe- frau des Versicherten im Verlaufe des Jahres 1990 eine Erbschaft von rund Fr. 270000.— angetreten habe, wovon jedoch nur noch etwa Fr. 70000.— vor- handen seien; über den Verbleib des Geldes lasse sich nichts sagen, weil der Versicherte und dessen Nachkommen keine Auskunft geben wollten oder könnten und die mittlerweile in ein Pflegeheim verbrachte Ehefrau nicht mehr ansprechbar sei. Hierauf nahm die Ausgleichskasse ab Oktober 1990 eine Neuberechnung vor, wobei sie — nach Berücksichtigung einer Schen-

164 AHI-Praxis 4/1995

kung von Fr. 30 000.— — von einem verbliebenen Vermögen von Fr. 246 500.— ausging. Im einzelnen ermittelte sie dabei für Oktober 1990 einen Einnah- meüberschuss, weshalb sie auf die Rückerstattung von Fr. 865.— erkannte; zugleich setzte sie den EL-Anspruch des Versicherten aufgrund des Heim- eintritts seiner Ehefrau unter Anordnung einer Nachzahlung ab November

1990 neu fest (Verfügungen vom 17. Oktober 1991).

Als Ende Januar 1992 zutage trat, dass J. W. am 16. Dezember 1991 in ein Altersheim umgezogen war, nahm die Ausgleichskasse eine weitere Neube- rechnung vor. Da dabei im Hinblick auf eine höhere Berücksichtigung des Vermögens beim Einkommen trotz anfallender Heimkosten ein Einnah- menüberschuss resultierte, verfügte sie am 20. Februar 1992, dass ab März

1992 keine EL mehr ausgerichtet würden und der Versicherte die von

Dezember 1991 bis Februar 1992 bezogenen Betreffnisse von insgesamt Fr. 2981.— zurückzuerstatten habe.

Mit hiegegen erhobener Beschwerde widersetzte sich J. W. im wesent- lichen der Anrechnung des seiner Ehefrau aus Erbschaft zugeflossenen Ver- mögens. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss einer über den Verbleib der Erb- schaft gegen zwei Nachkommen des Versicherten geführten Strafuntersu- chung sistiert hatte, hob es die angefochtenen Kassenverfügungen in (teil- weiser) Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen mit Entscheid vom 26. Mai 1994 auf.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.

J. W. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:

la. Angefochten sind allein die Kassenverfügungen vom 20. Februar

1992. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der

Beschwerdegegner ab Dezember 1991 EL beanspruchen kann und ob er ins- besondere die ab diesem Zeitpunkt bis Februar 1992 ausgerichteten Betreff- nisse im Umfang von Fr. 2981.— zurückzuerstatten hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, inwieweit das von der Ehefrau des Beschwerdegegners geerbte Kapital als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist.

b. Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art.

3 ff. ELG berechnet. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 4

Abs. 1 Bst. e ELG und Art. 3 Abs. 3 des EL-Gesetzes des Kantons St. Gal-

AHI-Praxis 4/1995 165

len vom 22. September 1991 sind Einkünfte aus beweglichem oder unbe- weglichem Vermögen sowie bei Altersrentnern in Heimen ein Fünftel des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Ehepaaren Fr. 40000.— (vor dem 1. Januar 1992 Fr. 30000.—) übersteigt. Ferner sind als Einkommen unter anderem nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG auch Einkünfte und Vermö- genswerte anzurechnen, auf die verzichtet wurde. Mit dieser ab 1987 gel- tenden Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Ein- kommen und Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 117 V 155 Erw. 2a mit Hinweisen = ZAK 1992 S. 174 ff.; AHI 1994 S. 216 Erw. 2).

2a. Die EL bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regel- mässiges Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines BG über EL vom 21. September 1964; BB1 1964 II 689,

692 und 694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion

einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BB1 1964 II 691; BGE 113 V 285 Erw. 5b mit Hinweisen = ZAK 1988 S. 481 ff.; BGE

103 V 28 Erw. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchs-

berechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver- mögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 Erw. 3 = ZAK 1984 S. 508 ff.; ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b, 1988 S. 255 Erw. 2b). Allerdings findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Ver- pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 Erw. 3b, -1988 S. 255 Erw. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (zum Ganzen: BGE 117 V 289 Erw. 2a = ZAK 1992 S. 328 ff.; AHI 1994 S. 216 Erw. 3a).

b. Die Rechtsprechung hat das Vorliegen des Verzichtstatbestandes 'stets allein davon abhängig gemacht, ob eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt war. Lagen diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vor, hat das EVG eine Vermögensanrechnung nicht zugelassen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der EL über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Dazu hat es wiederholt ausgeführt,

166 AHI-Praxis 4/1995

dass das EL-System keine gesetzliche Handhabe dafür biete, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer «Nor- malitätsgrenze» gelebt hat, die im übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr hätten die EL-Behörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendi- gen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfüge und — dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG — nicht danach zu fragen, warum dem so sei (BGE 115 V

354 Erw. 5c = ZAK 1990 S. 353 ff.; AHI 1994 S. 216 Erw. 3b, je mit Hinwei-

sen auf die unveröffentlichte Rechtsprechung).

In diesem Zusammenhang hat das EVG in einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt, dass sich auch nach der bisherigen Rechtsprechung die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Ver- zicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäqua- te Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Ver- mögensstand berufen, sondern muss sich Fragen nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo- thetisches Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1994 S. 217 f. Erw. 4a+b).

3a. Gemäss den Angaben in der Steuererklärung vom 12. Juli 1991 steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners am 30. Januar 1990 und am 10. Oktober 1990 ein geerbtes Vermögen von insgesamt Fr. 276 540.— erhal- ten hatte, von dem jedoch per 1. Januar 1991 nur noch ein Teil von rund Fr. 72804.— vorhanden war. Während Fr. 30000.— unbestrittenerweise an Dritte verschenkt wurden, lässt sich der Verbleib des Restbetrages von rund Fr. 173 000.— nicht erklären. Weder der Beschwerdegegner noch dessen mittlerweile verstorbene Ehefrau vermochten in diesem Zusammenhang mit näheren Angaben aufzuwarten, und selbst in einem vom Beirat der Ver- schiedenen gegen einzelne ihrer Nachkommen angestrengten Strafverfah- ren traten keine zusätzlichen Erkenntnisse zutage.

Ausgehend von dieser Sachlage hat die Vorinstanz den verschenkten Betrag von Fr. 30 000.— gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG angerechnet, im übrigen aber festgehalten, dass für eine Vermögensanrechnung über den Betrag von Fr. 70659.— hinaus kein Raum bestehe. Zur Begründung hat sie dabei ausgeführt, dass eine ohne Rechtspflicht und adäquate Gegenleistung freiwillig erfolgte Vermögenshingabe nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine und insbesondere selbst nach eingehenden Abklärungen im Straf-

AHI-Praxis 4/1995 167

verfahren nichts dergleichen festgestellt werden konnte. Es sei möglich, dass die Ehefrau (des Beschwerdegegners) das Geld — mit entsprechender Ge- genleistung — verbraucht habe oder dass es unfreiwillig abhanden gekommen sei, zumal auch nach ihrem Tod nichts mehr zum Vorschein gelangt war. Da somit nicht von einer freiwilligen Vermögenshingabe ausgegangen werden könne, sei die Beweisregel nicht anwendbar, wonach der Leistungsanspre- cher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.

Diese Beurteilung hält einer näheren Prüfung nicht stand. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsentscheid lässt sich ein Ver- zicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG im vorliegenden Fall gerade nicht ausschliessen, weshalb bei der Ermittlung des EL-Anspruchs nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erw. 2b hievor) nicht auf die tatsächli- chen Vermögensverhältnisse abgestellt werden kann. Dabei wird von der Vorinstanz insbesondere verkannt, dass es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsa- chen handelt. Der Beschwerdegegner wäre insofern aufgrund der ihm — auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 117 V

263 = ZAK 1992 S. 356 ff.; BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweisen = ZAK

1990 S. 294 ff.) — obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, seiner-

seits zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Vor allem aber hat er als Leistungsansprecher die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG) anrechnen lassen müsste (AHI 1994 S. 218 mit Hinweis). Dabei bildet der Grund der Entäusserung gerade das Thema des Beweises, weshalb er — anders als dies im angefochtenen Gerichts- entscheid zum Ausdruck gelangt— für die Verteilung der Beweislast von vorn- herein nicht erheblich sein kann.

Mit Blick aüf das Gesagte ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner keine Erklärung über das Schicksal des ihm von den seiner Ehegattin zugeflossenen Fr. 276 540.— nach Abzug der Schen- kung (Fr. 30000.—) und des in der Steuererklärung per Januar 1991 dekla- rierten Vermögens (Fr. 72804.—) an sich verbliebenen Betrages von rund Fr. 173 000.— beizubringen vermochte. Da nach den Ergebnissen der Strafun- tersuchung ein Teil der Erbschaft in Höhe von Fr. 200 000.— der Ehegattin im Beisein des Beschwerdegegners und zweier Nachkommen in bar ausge- händigt worden war und davon per 1. Januar 1991 nur noch rund Fr. 70000.— vorhanden gewesen sein sollen, muss nach den gesamten Umständen auf eine Vermögensentäusserung im Sinne eines Verzichts geschlossen werden. Dieser Schluss wäre von Rechts wegen selbst dann zu ziehen, wenn ein

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entsprechender Beweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu BGE

120 V 35 f., 119 V 9 = AHI 1993 S. 110 ff.) als nicht erbracht erachtet wür-

de. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der fragliche Betrag vom Beschwerdegegner oder seiner verstorbenen Gattin für irgendwelche An- schaffungen oder zu Konsumzwecken verwendet worden wäre, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass das Geld unfreiwillig abhanden gekommen sein könnte. Letzteres ist zwar nicht rund- weg auszuschliessen, jedoch nach den gesamten Umständen nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die erwähnte Beweislastregel zum Tragen käme.

Soweit die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung die Ergebnisse des Strafverfahrens anführt, in dem selbst nach eingehenden Abklärungen eine freiwillige Vermögensentäusserung ohne Gegenleistung nicht festge- stellt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in jenem Verfahren war nicht der Verbleib des verschwundenen Geldes abschliessend zu klären, sondern allein die Frage, ob sich die bei der Bargeldübergabe zugegen gewesenen Nachkommen des Beschwerdegegners strafrechtlich bedeutsa- me Verfehlungen zuschulden kommen liessen. Der Umstand, dass solche Verfehlungen nicht erhoben wurden, lässt keine zwingenden Rückschlüsse über die Verwendung des fraglichen Vermögens zu.

4a. Nach diesen Ausführungen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Ausgleichskasse bei ihrer Berechnung nebst der unbestrittenen Schenkung von Fr. 30000.— auch den übrigen von der verstorbenen Ehegattin des Beschwerdegegners bezogenen Betrag von rund Fr. 246 500.— als Vermögen sowie den entsprechenden Ertrag als Einkommen angerechnet hat. Dabei ist hier ohne Belang, dass sie hinsichtlich des Vermögensbetrages von Fr. 246 500.— nicht weiter zwischen dem am 1. Januar 1991 gemäss den Anga- ben in der Steuererklärung real vorhandenen Vermögen von Fr. 72804.— und dem hypothetischen Verzichtsvermögen von Fr. 173 696.— (= Fr. 276 500.— abzüglich Fr. 30000.— und Fr. 72804.—) unterschieden hat. Denn für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind die am 1. Januar 1991 gegebenen Vermögensverhältnisse massgebend, womit der Amortisationsabzug nach Art. 17a ELV und eine allfällige Verminderung des in diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Vermögens erst in einem der hier nicht zu über- prüfenden Folgejahre bedeutsam werden könnten.

b. Gegen die von der Ausgleichskasse vorgenommene Anspruchsbe- rechnung vom 20. Februar 1992 ist auch in anderer Hinsicht nichts einzu- wenden. Daran ändern die vom Beschwerdegegner im vorliegenden Ver- fahren aufgelegten Belege nichts, da sich diese allesamt auf das Jahr 1994

AHI-Praxis 4/1995 169

beziehen, mithin auf einen Zeitraum, der von den streitigen Kassenverfü- gungen nicht, erfasst wird. Aufgrund der Berechnungen stehen dem Beschwerdegegner ab Dezem- ber 1991 keine EL mehr zu, weshalb die Kasse zu Recht die bis Ende Fe- bruar 1992 ausgerichteten Leistungen zurückforderte und für die Folgezeit keine weiteren Leistungen mehr ausrichtete. (P 49/94).

FZ. Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitarbeit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 1994 i.Sa. K.C.

4 des Kinderzulagengesetzes des Kantons Solothurn (KZG), § 9 der

Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz des Kantons Solo- thurn (KZV).

9 KZV, mit welcher Bestimmung das Kriterium «des branchenübli-

chen Lohnes» zur Definition der Teilzeitarbeit eingeführt wurde, wider- spricht § 4 KZG und hält auch vor Art. 4 Abs. 1 BV nicht stand. Die Ver- ordnungsbestimmung ist deshalb in der Praxis nicht mehr anzuwen- den. Gestützt auf die bisherige Praxis ist allerdings weiterhin darauf zu achten, dass keine Scheinarbeitsverhältnisse vorgetäuscht werden.

K. C. beantragte bei der Ausgleichskasse X. mit Anmeldung vom 19.12.1993 die Ausrichtung von Kinderzulagen für ihre Kinder M., S. und A., rückwir- kend per 1.3.1993. Gemäss Angaben des Arbeitgebers der Antragstellerin beträgt deren Arbeitspensum wöchentlich 8-10 Stunden, bei einem Monatsgehalt von Fr. 500.—. Mit Schreiben vom 4.4.1994 präzisierte die Antragstellerin, ihr Arbeitspensum betrage monatlich ca. 30-40 Stunden, und am 16.4.1994 führte sie weiter aus, seit 1.1.1994 beziehe sie einen Monatslohn von Fr. 650.—. Die Ausgleichskasse X. lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26.4.1994 ab. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwer- deführerin übe eine Teilzeitarbeit zu einem Stundenlohn aus, der zwischen Fr. 12.50 und Fr. 21.66 betrage. Diese Stundenlohnansätze seien nicht bran- chenüblich, weshalb die Anspruchsberechtigung verneint werden müsse. Gegen diese Verfügung erhebt K. C. beim Versicherungsgericht des Kan- tons Solothurn Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine nach richterlichem Ermessen reduzierte Kinderzulage für ihre Kinder mit Wirkung ab 1.3.1993 zuzusprechen.

170 AHI-Praxis 4/1995

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

3. Nach § 4 des Kinderzulagengesetzes des Kantons Solothurn (KZG;

BGS 833.11) haben Arbeitnehmer bei einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber Anspruch auf Zulagen (Abs. 1). Teilzeitbeschäftigte, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, haben Anspruch auf eine volle Zulage (Abs. 2). Beträgt die wöchentliche Arbeits- zeit weniger .als 15 Stunden, erfolgt eine entsprechende Reduktion im Ver- hältnis zur ganzen Zulage (Abs. 3). Als Teilzeitarbeit gilt gemäss § 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz (KZV; BGS 833.12) dau- ernd fortgesetzte Arbeitsleistung mit verkürzter Arbeitszeit zu einem bran- chenüblichen Lohn. Nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen, unter deren Obhut das Kind steht und die dieses allein erziehen, wird die volle Zulage ausgerichtet, wenn sie aufgrund eines dauernden Arbeitsverhältnis- ses zu einem branchenüblichen Lohn während mindestens fünf Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 9 Abs. 2 KZV).

Das KZG geht bezüglich der, anrechenbaren Löhne vom AHV-pflichti- gen Erwerbseinkommen aus. So bestimmt § 25 KZG, dass die Beiträge in Prozenten der AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zu erheben sind. Im übrigen finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die AHV als ergänzendes Recht Anwendung, soweit das KZG, andere kantonale Geset- ze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten (§ 33 KZG).

4a. Gemäss Art. 88 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV; BGS 111.1) sind kantonale Gesetze und Verordnungen für den Richter nicht verbindlich, wenn sie höherrangigem Recht widersprechen. Die Rüge, § 9 KZV, mit welcher Bestimmung das Kriterium «branchenüblicher Lohn» eingeführt wurde, widerspreche § 4 KZG, ist demnach zu hören. Allerdings wird das Versicherungsgericht, sollte es die Auffassung der Beschwerdefüh- rerin teilen, die Bestimmung nicht aufheben, sondern ihr bloss die Anwen- dung im konkreten Fall versagen können.

§ 35 KZG bestimmt, dass der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugs- bestimmungen zu erlassen hat. Bei dieser gesetzlichen Bestimmung handelt es sich, wie dies aus dem Wortlaut hervorgeht, nicht um eine Delegations- norm, sondern um eine Ermächtigung und einen Auftrag an den Regie- rungsrat, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wel-

AHI-Praxis 4/1995 171

chem Auftrag der Regierungsrat mit dem Erlass der Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz mit RRB vom 12. Juni 1979 und seitherigen Änderungen auch nachgekommen ist. Diese Befugnis stünde der Regierung im übrigen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu und besteht einschränkend nur hinsichtlich der Ergänzung und Spezifizierung von Gegenständen, die das Gesetz zumindest seinem Zwecke nach anspricht (Cottier, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, 1991, S. 31 mit Hinweisen). Es stellt sich demzufolge die Frage nach Sinn und Zweck der umstrittenen Regelung bzw. ob das in der Vollzugsverord- nung eingefügte Kriterium des «branchenüblichen Lohnes» dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

b. Zur Beurteilung dieser Frage ist primär von der eigentlichen Ziel- setzung des Gesetzgebers zur Änderung des Kinderzulagengesetzes in der Fassung vom 26. November 1989 in bezug auf die Regelung von Teilzeit- Beschäftigten (§ 4 KZG) auszugehen.

b1) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. März

1989 (RRB Nr. 1034 vom 28.3.1989) setzte sich die neue Vorlage in bezug

auf Teilzeitbeschäftigte das Ziel, deren Anspruchsberechtigung «klarzustel- len». Dazu wird in der Botschaft ausgeführt, nach der bisherigen Praxis sei bei Teilzeitarbeit eine volle Kinderzulage in Anlehnung an das Arbeitslo- senversicherungsrecht bei einer regelmässigen beitragspflichtigen Beschäf- tigung von mindestens 15 Stunden in der Woche geleistet worden. Die neue Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) kenne jedoch keine analoge Regelung mehr. Im Sinne einer Klarstellung und Präzisierung sollte die bis- herige Praxis im Gesetz verankert werden. Im weiteren werde eine Klärung zur Frage vorgenommen, wie die Kinderzulage bei einem Teilzeitbeschäf- tigten, der weniger als 15 Stunden pro Woche arbeite, zu kürzen sei. In der Verordnung sei dann die Normalarbeitszeit näher zu definieren.

Der Entwurf des Regierungsrates vom 28. März 1989 zur Teilrevision des KZG sah in § 4 Abs. 2 vor, dass Teilzeitbeschäftigten, die regelmässig eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, eine volle Zulage auszurichten sei. Die kantonsrätliche Kommission zur Vorbe- ratung der Vorlage strich das Wort «regelmässig» mit der Begründung, es komme vor, dass Teilzeitbeschäftigte «nicht regelmässige Arbeitseinsätze' haben» könnten. Mit der Beibehaltung des Wortes «regelmässig» gefährde man möglicherweise deren Anspruch auf Kinderzulagen. In der weiteren Diskussion der vorberatenden Kommission zu § 4 des KZG ging es stets um die Problematik der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten. So wurde etwa u. a. auch vorgeschlagen, es sollte auf eine «durchschnittliche» Anzahl

172 AHI-Praxis 4/1995

Arbeitsstunden pro Monat abgestellt werden. Eine Lösung des Problems innerhalb der vorberatenden Kommission konnte jedoch nicht gefunden werden, weshalb deren Mitglieder dem Vorschlag des juristischen Sekretärs des Volkswirtschafts-Departementes, die Problematik in der Verordnung zu regeln, folgten. Der an den Beratungen der Kommission teilnehmende Regierungsrat bestätigte zudem, dass die diskutierten Anliegen bei der Ausarbeitung der Verordnung berücksichtigt würden. Bei der Beratung von Abs. 3 des Gesetzesentwurfs wurden verschiedene Vorschläge in bezug auf die Regelung von Teilzeitbeschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden diskutiert. In der Detailberatung des Kantons- rates zu § 4 des Kinderzulagengesetzes führte der Berichterstatter des Re- gierungsrates u.a. aus, es gehe darum, zu vermeiden, dass «Scheinarbeits- verhältnisse» vorgetäuscht würden (KRV 1989 S. 818). Der Regierungsrat empfahl daher in bezug auf Abs. 3 eine analoge Formulierung, wie sie in §

9 Abs. 3 des Luzerner Gesetzes über Familienzulagen stipuliert wurde, in

welchem das Kriterium «Branchenüblichkeit» in Zusammenhang mit demjenigen der «Arbeitszeit» erwähnt wird. Der Vorschlag der Regierung lautete nun dahin, dass auf Verordnungsstufe eine Regelung erfolgen sollte, «damit im Gesetz nicht eine weitere Limite festgeschrieben» werde, zumal «die unterschiedlichsten Arbeitszeiten in den verschiedenen Branchen eine gewisse Flexibilität erforderten» (KRV 1989 S. 819). Nach verschiedenen kantonsrätlichen Voten, in denen mehrmals der Begriff «branchenübliche Arbeitszeit» verwendet wurde, beschloss der Kantonsrat, § 4 Abs. 2 und 3 KZG gemäss Entwurf des Regierungsrates zu übernehmen.

b2) In der vom Regierungsrat beschlossenen Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz erscheint nun der Begriff «branchenüblich» nicht mehr in der Verbindung mit demjenigen der «Arbeitszeit». Vielmehr wird die «Branchenüblichkeit» mit dem «Arbeitsentgelt» in Zusammenhang gebracht, indem nun die Teilzeitarbeit als dauernd fortgesetzte Arbeitslei- stung mit verkürzter Arbeitszeit zu einem «branchenüblichen Lohn» defi- niert wird (§ 9 Abs. 1 KZV). Diese Bestimmung weicht nach dem Gesagten offensichtlich vom ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, wonach in der Vollzugsverordnung eine nähere Definition der «Normalarbeitszeit» zu er- folgen habe, ab. Zu den Gründen, die zu dieser Abweichung führten, lässt sich den Materialien nichts entnehmen. In diesen wurde der Begriff «Branchenüblichkeit», wie mehrfach ausgeführt, vielmehr stets nur in Zu- sammenhang mit der «Arbeitszeit» verwendet. Eine Verknüpfung dieses Begriffes mit dem Arbeitsentgelt bzw. Lohn führt zu einem völlig anderen Inhalt des Gesetzes, zumal § 25 KZG den anrechenbaren Lohn mit dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen verbindet. Damit steht fest, dass § 9

AHI-Praxis 4/1995 173

KZV, mit welcher Bestimmung das Kriterium des «branchenüblichen Loh- nes» eingeführt wurde, § 4 KZG widerspricht. Diese Bestimmung kann somit nicht angewendet werden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (Praxisänderung). Demzufolge ist unerheblich, in welchem Sinne die «Branchenüblichkeit» zu definieren ist, wie dies die Beschwerde- führerin eventualiter vorbringt.

5. Die Beschwerdeführerin rügt im weiteren sinngemäss, § 9 KZV ver-

letze den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 4 Abs. 1 BV.

Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 4 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünfti- ger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unter- scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleicheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unter- schied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht ( BGE 114 la 2 Erw. 3). Mit der Revision des KZG wurde, wie der Berichterstatter des Regie- rungsrates anlässlich. der Detailberatung am 14. Juni 1989 ausführte, u. a. beabsichtigt, grundsätzlich allen Personen, die für Kinder zu sorgen haben, Familienzulagen zu gewähren, insbesondere teilzeitbeschäftigten Arbeitneh- mern. Anspruchsvoraussetzung sei lediglich eine klare und unabdingbare Verknüpfung mit einem Arbeitsverhältnis (KRV 1989 S. 817). Das Kinderzulagengesetz selbst knüpft für das Entstehen sowie das Erlö- schen des Anspruchs auf Kinderzulagen am Lohnanspruch an (§ 5 Abs. 1 lit. a KZG) und verweist in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezüglich des Begriffes «Arbeitnehmer» ausdrücklich auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.1). Als Arbeitnehmer gelten somit gemäss § 1 Abs. 2 KZG Personen, die nach dem AHVG als solche betrachtet werden. Damit fallen alle Personen unter den Begriff des Arbeit- nehmers gemäss KZG, welche massgebenden Lohn im Sinne des AHVG erzielen. Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Ent- gelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, wobei die Definition des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht davon abhängt, ob der Arbeitnehmer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt ist. Unter diesen Umständen lässt sich, wie die Be- schwerdeführerin zu Recht ausführt, nicht rechtfertigen, dass Personen im Hinblick auf ihren Anspruch auf Kinderzulagen unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aus-

174 AHI-Praxis 4/1995

üben. Für letztere bestünde bei Anwendung von § 9 KZV mangels Erzielung eines branchenüblichen Lohnes kein Anspruch auf Kinderzulagen, während- dem erstere — mangels verordnungsmässiger Einschränkung — einen Zulagen- anspruch hätten. Dadurch würden also Teilzeitbeschäftigte anders behandelt als Vollzeitbeschäftigte, deren Lohn nicht auf «Branchenüblichkeit» über- prüft wird. Ein Grund für diese rechtliche Unterscheidung kann den Mate- rialien nicht entnommen werden. Im Gegenteil, diese Unterscheidung und ungleiche Behandlung widerspricht der vorerwähnten Zielsetzung des Gesetzgebers. § 9 KZV hält somit auch vor Art. 4 Abs. 1 BV nicht stand, wes- halb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben ist.

Die Nichtanwendung von § 9 KZV bedeutet indes nicht, dass ins- künftig Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte — ungeachtet der Höhe ihres Ein- kommens — Anspruch auf Kinderzulagen beanspruchen können. So ist gestützt auf die bisherige Praxis weiterhin darauf zu achten, dass keine Scheinarbeitsverhältnisse vorgetäuscht werden und das Entgelt des Arbeit- nehmers immer im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses festge- legt wurde, was u. a. anhand der AHV-Abrechnungen überprüft werden kann. Es entspräche beispielsweise sicher nicht dem Willen des Gesetzge- bers, dass ein Proforma-Lohn oder ein Trinkgeld Anspruch auf Kinderzula- gen begründen würde (SOG 1978 Nr. 39). So kann eine Entschädigung, die offensichtlich nicht der geleisteten Arbeit entspricht, keinen Anspruch auf Kinderzulagen entstehen lassen. Es liegt nun am Gesetzgeber, den zulage- berechtigten Lohnanspruch allenfalls näher zu definieren, wobei alsdann das Kriterium des «branchenüblichen Lohnes» (wieder) eingeführt werden könnte. Der Gesetzgeber hätte in diesem Falle allenfalls audh zu prüfen, ob eine reduzierte Zulage bei einem «nicht absolut branchenüblichen Lohn» äuszurichten wäre, wie das beispielsweise nach der kantonalbernischen Regelung möglich ist (vgl. dazu BVR 1991 S. 183 ff. und BVR 1992 S. 417 ff.).

Da § 9 KZV nicht anzuwenden ist und es auf die Erzielung eines «branchenüblichen Lohnes» nicht ankommt, die angefochtene Verfügung somit bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist, stellt sich trotzdem die Frage, ob die Beschwerdeführerin die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzulagen im Sinne von Erwägung 3 erfüllt.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1.3.1993 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht. In einem an ihrem Domizil eingerichteten Büro betreut sie das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstellt aufgrund der Arbeitsrapporte der meist teilzeitlich angestellten 14-15 Pfle- gerinnen deren Lohnabrechnungen. Dazu erstellt, verbucht und verschickt sie monatlich ca. 80-100 Rechnungen an die Leistungsempfänger des Ver-

AHI-Praxis 4/1995 175

eins, betreut das Spendenwesen, den Verkehr mit den Sozialversicherungen und erteilt Auskünfte an Patienten und Krankenversicherungen. In bezug auf Arbeitszeit und Einkommen der Beschwerdeführerin lie- gen unterschiedliche Angaben vor. So wird in der Anmeldung für das Jahr

1993 eine wöchentliche Arbeitszeit von 8-10 Stunden bei einem Monatsge-

halt von Fr. 500.— gemeldet. Mit Schreiben vom 4.4.1994 führt die Be- schwerdeführerin aus, ihre Arbeitszeit sei unregelmässig; am Monatsanfang arbeite sie häufig fast ganztags, dann gebe es wieder mehrtägige Phasen ohne Belastung. Mit Schreiben vom 16.4.1994 hält die Beschwerdeführerin fest, ihr Lohn betrage ab 1.1.1994 neu Fr. 650.— pro Monat. Aufgrund die- ser Zeit- und Lohnangaben errechnete die Ausgleichskasse für das Jahr

1993 einen Stundenlohnansatz zwischen Fr. 12.50 und 16.66 sowie für das

Jahr 1994 einen solchen zwischen Fr. 16.25 und Fr. 21.66. Mit Vernehmlas- sung vom 16.6.1994 anerkannte die Ausgleichskasse Stundenlohnansätze der Beschwerdeführerin von Fr. 17.— (1993) und Fr. 22.— (1994). Diese An- sätze sind unbestritten geblieben, weshalb darauf abzustellen ist.

Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Entgelt der Beschwerde- führerin für ihre Tätigkeit, wie dies die Ausgleichskasse zutreffend ausführt, tatsächlich nicht dem durchschnittlichen Stundenlohn für kaufmännische Angestellte (Kat. 1), wie ihn das BIGA errechnet hat, entspricht. Darauf kommt es aber, wie dies bereits ausgeführt wurde, nicht an. Massgebend ist vielmehr, dass diese Entschädigung arbeitsvertraglith vereinbart wurde und in casu nicht gesagt werden kann, sie würde nicht der geleisteten Arbeit ent- sprechen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf ein Scheinar- beitsverhältnis hinweisen oder darauf schliessen liessen, die Arbeitnehme- rin habe aus Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu einem extrem tiefen Lohn gearbeitet. Anders verhielte es sich, wenn der Lohn der Be- schwerdeführerin lediglich Fr. 150.— pro Jahr betragen hätte, wie dies mit ihrer Vorgängerin vereinbart worden war. Ein derart geringer Lohn würde offensichtlich nicht der geleisteten Arbeit entsprechen; er wäre eher als Spesenersatz zu definieren. Zudem darf nicht unbeachtet bleiben, dass in wirtschaftlich rezessiven Zeiten Arbeitnehmer oft zu einem tieferen Lohn als in wirtschaftlich günstigeren Zeiten arbeiten müssen, wollen sie nicht Gefahr laufen, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. In diesem Sinne kann es nicht dem Sinn und Zweck des Kinderzulagengesetzes entsprechen, Arbeitneh- mer, die bereit sind, zu einem tiefen Lohn zu arbeiten, vom ICinderzula- genanspruch auszuschliessen mit der Begründung, sie würden zu wenig ver- dienen. Sind doch gerade diese in der Regel sozial und finanziell schwächer gestellten Menschen auf die zusätzliche Unterstützung in der Form der Kinderzulage besonders angewiesen.

176 AHI-Praxis 4/1995

Wie erwähnt enthalten die Akten der Ausgleichskasse keine genauen Angaben zur effektiven Arbeitszeit der Beschwerdeführerin. Massgebli- ches Kriterium für die Ausrichtung von Kinderzulagen an teilzeitbe- schäftigte Arbeitnehmer ist jedoch gerade die Arbeitszeit, erfolgt doch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden eine entspre- • chende Reduktion im Verhältnis zur ganzen Zulage (§ 4 Abs. 3 KZG). Die Ausgleichskasse hat die notwendigen Erhebungen vorzunehmen und als- dann neu zu entscheiden.

FZ. Anspruchskonkurrenz zwischen Ehegatten

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 1994 i.Sa. M.I.J.

7 lit. a des Kinderzulagengesetzes des Kantons Solothurn (KZG).

7 lit. a bestimmt, dass bei Anspruchskonkurrenz zwischen den Ehe-

gatten der Anspruch für Kinder in der ehelichen Gemeinschaft in der Regel dem Ehemann zusteht. Aus Gründen der Gleichberechtigung und der Verwaltungsökonomie hat der ausschliessliche Anspruch des Ehegatten dann auf die sekundär anspruchsberechtigte Ehegattin überzugehen, wenn diese einen Vollanspruch hat, der primäre an- spruchsberechtigte Ehegatte jedoch nur einen Teilanspruch.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Nach dem Kinderzulagengesetz vom 20. Mai 1979 (KZG; BGS 833.11)

haben Arbeitnehmer, die bei einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf Zulagen insbesondere für eigene Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder in Ausbildung stehen und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Teilzeitbeschäftigte, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, haben Anspruch auf eine volle Zulage. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weni- ger als 15 Stunden, erfolgt eine entsprechende Reduktion im Verhältnis zur ganzen Zulage (§§ 4, 6 und 16 KZG). Es ist unbestritten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen ha- ben. Gleichfalls stimmen die Parteien darin überein, dass die Beschwerde- führerin ab 1.1.1993 grundsätzlich Ansrpuch auf eine volle (Vollzeitarbeits-

AHI-Praxis 4/1995 177

verhältnis), deren Ehemann auf eine reduzierte (Teilzeitbeschäftigungen in Solothurn ab 1.1.1993 und im Thurgau vom 1.1.1993 bis 30.6.1994; siehe Replik der Beschwerdeführerin vom 30.8,1994, S. 6) Kinderzulage hat.

Die Kinderzulagen dürfen, wenn beide Ehegatten die Voraussetzun- gen für den Bezug erfüllen, nur einem Elternteil ausgerichtet werden; für Kinder in der ehelichen Gemeinschaft steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu (§ 7 lit. a KZG).

Die Ausgleichskasse begründet die angefochtene Verfügung im wesent- lichen wie folgt:

44 Abs. 5 KZG besagt, dass nicht mehr als eine volle Zulage beansprucht

werden kann. Würden wir Frau M. die gesamten Kinderzulagen vergüten, würde dadurch ein teilweiser Doppelbezug entstehen. Herr I. ist aufgrund seiner Tätitgkeit bei der Musikschule S. und der Musikschule A. anspruchs- berechtigt und kann die Kinderzulagen gemäss § 6 Abs. 1 Bst. b KZG bezie- hen. Weiter ist zu vermerken, dass nach § 7 Bst. a KZG die Kinderzulagen für die Kinder in der ehelichen Gemeinschaft in der Regel dem Ehemann zuge- sprochen werden, wenn beide Elternteile die Voraussetzungen für deren Be- zug erfüllen. Darüber hinaus enthält das KZG keine Bestimmung, die Ehe- gatten mit konkurrierenden Ansprüchen eine Wahlmöglichkeit einräumen würde. Gestützt auf diese Bestimmungen können wir Frau M. die vollen Kin- derzulagen für B. nicht vergüten. Wie bereits erwähnt werden wir Frau M. die Differenz auf die vollen Zulagen vergüten. Kinderzulagen für die Zeit vom

1.1. bis 31.8.1993 in der Höhe von Fr. 503.70 werden wir dem Arbeitgeber

von Frau M. gutschreiben. Dem Arbeitgeber von Herrn I. haben wir für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1993 Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 891.— und eine Geburtszulage von Fr. 600.— vergütet.»

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, als 100%ig Erwerbstätige alle Voraussetzungen auf eine volle Kinderzulage im Kanton Solothurn zu erfüllen. Demgegenüber habe ihr Ehemann bei einem Pensum von 4 Stunden/Woche im Kanton Solothurn lediglich Anspruch auf eine Teilkinderzulage. Im Kanton Thurgau hätte er, bei einem Pensum von 6, 7 Stunden/Woche, ebenfalls nur Anspruch auf eine Teilkinderzulage.

Der Grundsatz, dass pro Kind nicht mehr als eine volle Zulage bean- sprucht werden kannn (§ 4 Abs. 5 KZG in der Fassung vom 26.11.1989), verlangt nach einer Regelung für den Fall, dass beide Elternteile Anspruch auf Kinderzulagen haben. Es sind verschiedene Fälle von Anspruchskon- kurrenz denkbar. § 7 KZG soll, wie aus dem Bericht und Antrag des Regie- rungsrates zum Familienzulagengesetz vom 14. November 1978 (KRV 1979,

178 AHI-Praxis 4/1995

nach S. 108) hervorgeht, alle diese Fälle von Anspruchskopkurrenz regeln. Im folgenden ist allerdings ausschliesslich der hier vorliegende Fall — die verheirateten Eltern leben mit ihrem Kind zusammen— näher zu betrach- ten. Gerade diesen Fall regelt nun aber § 7 KZG nur sehr rudimentär und keineswegs eindeutig: Die verwendeten Worte «in der Regel» signalisieren, dass es Ausnahmen gibt. Welcher Art diese Ausnahmen sind, bestimmt je- doch weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagen- gesetz vom 12. Juni 1979 (KZV; BGS 833.12) näher.

4. Das Gesetz macht den Anspruch auf Kinderzulagen grundsätzlich

nicht vom Geschlecht abhängig. Dies wäre auch gar nicht zulässig, denn gemäss Art. 4 Abs. 2 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Aus dieser Gleichberechtigung folgt indessen nicht, dass beiden Elternteilen für das- selbe Kind eine (halbe oder nach dem Einkommen oder sonstwie abge- stufte) Kinderzulage ausbezahlt werden muss, wenn beide Elternteile An- spruch auf Kinderzulagen nach dem Kinderzulagengesetz haben, weil diese Zulagen nicht für die Eltern, sondern für das Kind bestimmt, also zweck- gebunden sind. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es durchaus an- gängig, die Auszahlung der ganzen Zulage an einen Elternteil vorzusehen, vorausgesetzt die Regelung gestattet es, den Umständen des einzelnen Fal- les Rechnung zu tragen (vgl. etwa für die Familienzulagen § 7 Abs. 4 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen [BGS 126.511.1] und dazu SOG

1989 Nr. 27 Erw. 5). Allerdings ist darauf zu achten, dass eine solche Zuwei-

sungsregel nicht zu sachlich ungerechtfertigten Unterschieden in der Höhe des Anspruchs führt.

Anders liegt es, wenn die Ansprüche in der in gemeinsamem Haushalt mit ihren Kindern lebenden Eltern sich nach verschiedenen Gesetzen richten: Hier gilt es nicht nur, eine Zuweisungsregel aufzustellen, sondern müssen die Geltungsbereiche der verschiedenen Erlasse gegeneinander abgegrenzt werden. Dafür können sehr wohl andere Gesichtspunkte mass- gebend sein, als wenn es bloss darum geht, zu bestimmen, an welche von zwei anspruchsberechtigten Personen eine Zulage auszurichten ist (siehe zu diversen kantonalen Lösungen das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 28.3.1991 i. Sa. F. C. gegen Kantonale Familien- ausgleichskasse Solothurn, S. 7 f.).

§ 7 lit. a KZG kann daher nicht losgelöst von der im Einzelfall beste- henden Konstellation ausgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Abgrenzungs- und Zuweisungsregel keine Unterschiede schaffen darf, die sachlich nicht zu rechtfertigen sind.

AHI-Praxis 4/1995 179

5. § 7 lit. a KZG stellt eine brauchbare Regel für den Fall auf, dass beide

Eltern Anspruch auf volle Kinderzulagen nach dem solothurnischen Recht haben. Probleme können nur entstehen, wenn beide Ehegatten die Aus- zahlung der Kinderzulagen beanspruchen oder wenn sie übereinstimmend verlangen, die Zulagen seien der Ehefrau auszurichten. Wie in diesem Fal- le vorzugehen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Etwas anders liegt es, wenn ein Ehegatte, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, Ansruch auf eine volle und der andere Ehegatte auf eine reduzierte Zulage hat, und dies zu dem teilweise noch gestützt auf das solothurnische und ein ausserkantonales Kinderzulagengesetz:

Zum einen ist hier aus § 4 Abs. 5 KZG zu schliessen, dass Anspruch auf eine volle Kinderzulage besteht, und zwar unabhängig von der Rollenvertei- lung, welche die Ehegatten gewählt haben. Es wäre nämlich durch nichts zu rechtfertigen, eine volle Kinderzulage auszurichten, wenn der Ehemann zur Hauptsache erwerbstätig ist, jedoch bloss eine reduzierte Zulage zu gewä- hren, wenn der Ehemann den Haushalt führt und daneben einige wenige Stunden arbeitet, denn es ist nicht einzusehen, warum die von den Ehegatten gewählte Rollenverteilung die Höhe der Zulage beeinflussen soll. Sind Mann und Frau gleichberechtigt und hat das Gesetz für ihre Gleichstellung insbe- sondere in Familie und Arbeit zu sorgen (Art., 4 Abs. 2 BV), so verbietet es sich eben, § 7 lit. a KZG so auszulegen, dass die Höhe des Anspruches von der von den Ehegatten gewählten Rollenverteilung abhängt.

Zum andern dürfte es sich - im Sinne _einer Ausnahme von der (auf der ohnehin überkommenen Vorstellung, der Ehemann sei der «Ernährer» der Familie, beruhenden) Regel gemäss § 7 lit. a KZG - aus Gründen der Gleich- berechtigung und der Verwaltungsökonomie sowohl unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung der Zulage an die Ehegatten als auch unter jenem der Abgren- zung der Geltungsbereiche verschiedener Erlasse bzw. der Zuständigkeit ver- schiedener Familienausgleichskassen aufdrängen, dass der ausschliessliche An- spruch auf den sekundär Anspruchsberechtigten übergeht, wenn dieser einen Vollanspruch hat, der primär Anspruchsberechtigte jedoch nur einen Teilan- spruch (dies entspricht beispielsweise auch der Lösung des Kantons Zug, siehe dazu § 4 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Zuger Kinderzulagengesetz, zit. in dem von beiden Parteien angerufenen Urteil des Zuger Verwaltungsge- richtes vom 18.2.1993 i. Sa. K. U. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug, S.7).

Das führt in casu zum Ergebnis, dass ab 1.1.1993 der ausschliessliche Anspruch auf die volle Zulage für den in ehelicher Gemeinschaft lebenden Sohn dessen Mutter, welche im Gegensatz zu deren Ehemann einen Voll- anspruch auf Kinderzulagen hat, zusteht.

180 AH-Praxis 4/1995

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Merkblatt «Berechnung der AHV-Renten», 2.06** gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- 7.06** und Invalidenversicherung für Auslandschweizer», dfies gültig ab 1. Januar 1995

AVS/AI/APG/AC: Memento ä l'intention EDMZ des fonctionnaires internationaux de nationalite 318.119.10, nur f suisse et de leurs conjoints, valable des le ler janvier1994

AVS/AI/APG/AC: Memento ä l'intention EDMZ des fonctionnaires internationaux de nationalite 318.119.11, nur f etrangere et de leurs conjoints, valable des le ler janvier 1994

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

SSV/ Run esamt füeSätialversicherung

'FAS / Office fi.di;ral des assurances sociales

tUFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

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Landwirtschaft kantonale Familienzulagen

=2:3233 AHI-Vorsorge

Personelles 181

Mutationen bei den Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 181

AHV: Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung Urteil des EVG vom 29. Dezember 1994 i. Sa. A. C. 184

AHV: Rechtspflege Urteil des EVG vom 27. April 1995 i. Sa. H. G. 187

EL: Nachzahlung Urteil des EVG vom 6. März 1995 i. Sa. B. R. 190

AHI-Praxis 5/1995 - September 1995 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 80 Rene' Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—

Personelles

Guy Fayez t

Der ehemalige Leiter der Ausgleichskasse CIVAS in Lausanne, Guy Favez, ist am 16. August 1995 in Seinem 71. Altersjahr nach kurzer Krankheit ver- storben. Seine Kassenleiter-Kollegen werden ihn in guter Erinnerung be- halten. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Mutationen bei den Durchführungs - und Rechtspflegeorganen

Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (Nr. 19) hat ab dem 4. November

1995 eine neue Fax-Nummer: 062/836 83 65, ebenso die EL-Durchfüh-

rungsstelle: 062/836 82 58 (Achtung: die Fernkennzahl 064 wird aufgeho- ben).

Die IV-Stelle Aargau hat ab dem 4. November 1995 folgende Nummern: Telefon 062/83681 81, Fax 836 82 82.

Ausgleichskässe Waadt, Zweigstelle Lausanne (Nr. 22.132): die Postfach- nummer lautet neu 16 (statt 75).

Ausgleichskasse Aargauische Arbeitgeber (Nr. 48) erhält am 4. November ebenfalls neue Telefon-/Fax-Nummern: 062/837 1858, Fax 837 1859.

Die Agentur CIFA (106.2) der Ausgleichskasse FRSP hat seit dem 3. Juli ein neues Domizil an der Spitalgasse 15 in Freiburg, Tel. 037/20 33 45, Fax Ui

20 33 46; Briefadresse: FRSP-CIFA 106.2, Postfach 1035, 1701 Freiburg.

Ausgleichskasse MEROBA (Nr. 111): die im Adressenverzeichnis AHV/ IV/ EO aufgeführten Telefon- bzw. Fax-Nummern sind wie folgt zu berich- tigen: Telefon 022/346 68 55, Fax 346 52 64.

Zweigstelle Lausanne der Ausgleichskasse MEROBA (Nr. 111): neue Post- fachnummer 611 (statt 301).

Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zug ist unter der gleichen Tele- fonnummer wie die kantonale Ausgleichskasse zu erreichen, nämlich: 042/ 25 3230.

Die Rekursbehörde im Kanton Uri heisst neu: Obergericht Uri, Verwal- tungsrechtliche Abteilung; die Postanschrift lautet: Egghus, Postfach 3300,

6460 Altdorf (Telefon unverändert).

AHI-Praxis 5/1995 181

Auflösung der Ausgleichskasse Mineralia (SAMI) Die Gründerverbände der Ausgleichskasse Mineralia (Nr. 96) haben be- schlossen, ihre Kasse auf Ende 1995 aufzulösen und als weitere Gründer- verbände der Ausgleichskasse PROMEA (Nr. 99) beizutreten. Diese Kasse wird sämtliche Akten der Ausgleichskasse Mineralia in Verwahrung neh- men und die laufenden Renten weiterführen.

Auflösung der Ausgleichskasse Stickerei Der Gründerverband der Ausgleichskasse Stickerei (Nr. 100) hat die Liqui- dation seiner Ausgleichskasse per Ende 1995 beschlossen. Die Mitglieder werden der Ausgleichskasse Ostschweiz. Handel, Zweigstelle St. Gallen (Nr. 32.1), beitreten, welche auch die Akten der aufgehobenen Kasse in Verwahrung nimmt.

Namensänderung von Ausgleichskassen Folgende Ausgleichskassen ändern ihren Namen auf Ende Oktober 1995: Kasse Nr. 46 Wirte: Neuer Name: Ausgleichskasse GASTROSUISSE. Kasse Nr. 99 Metall: Neuer Name: Ausgleichskasse PROMEA. Neue Adresse: Ifangstrasse 8,

8952 Schlieren (Postanschrift: Postfach, 8952 Schlieren); Telefon 01/

738 53 53, Fax 738 53 73.

Mitwirkung von Verbänden an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse Folgende Verbände und Vereinigungen werden ab 1. Januar 1996 als weite- re Gründerverbände an der Verwaltung von Ausgleichskassen mitwirken: bei der Ausgleichskasse Hotela (Nr. 44): — Federation Suisse des Agences de Voyages. bei der Ausgleichskasse Edelmetalle (Nr. 77): Verband der schweiz. Edelsteinbranche (VSE); Schweiz. Berufsverband der Juwelenfasser (SBVJ).

bei der Ausgleichskasse Schulesta (Nr. 88): Verband schweiz. Fachgeschäfte für Linoleum, Spezialbodenbeläge _und Teppiche (VSLT).

182 AHI-Praxis 5/1995

bei der Ausgleichskasse Gewerbe (Nr. 105): Verband schweiz. Plattenlegermeister (VSPL). bei der Ausgleichskasse Coiffeure (Nr. 113): Union Suisse des Associations d'Esth6tique (USAE).

AHI-Praxis 5/1995 183

AHV. Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung. Internationale Beamte

Urteil des EVG vom 29. Dezember 1994 i.Sa. A.C. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. b, 1 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG; Art. 1 des Bundesbeschlusses betreffend Vereinbarungen mit inter- nationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz vom 30. September 1955 (SR 192.12): freiwillige Versicherung.

Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsweisung, mit der das BSV neue Kategorien freiwillig Versicherter schafft?

Vereinbarkeit eines zukünftigen Sitzabkommens mit Art. 1 des BB vom 30. September 1955? (Erw. 4)

Die Schweizer Bürgerin A. C. ist seit dem 4. Januar 1993 internationale Beamtin. Ab jenem Datum gehört sie auch der Pensionskasse ihrer Arbeit- geberin an. Am 3. August 1993 stellte sie das Gesuch, wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV/EO /ALV befreit zu werden. Die Aus- gleichskasse hiess mit Verfügung vom 28. Oktober 1993 das Befreiungs- gesuch ab 1. September 1993 gut, allerdings nur in bezug auf die AHV/IV/ EO. Sowohl die kantonale Rekursbehörde als auch das EVG haben die von A. C. gegen diese-Verfügung gerichteten Beschwerden abgewiesen. Aus den Erwägungen des Urteils des EVG:

2a. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch in der AHV • versichert. Allerdings sind gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht in der AHV versichert, sofern der Einbezug in die Ver- sicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Sie werden von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung ausgenommen (Art. 3 AHVV).

Nach der Rechtsprechung hat die Befreiung wegen unzumutbarer Doppel- belastung freiwilligen Charakter. Sie hängt von einem Gesuch des Versi- cherten ab und wird, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit sowie gewisser Sonderfälle, mit der Einreichung des Gesuchs wirksam. Solche Sonderfälle liegen zum Beispiel bei einer ersten Unterstellung vor, bei welcher bis zur Einreichung des Ge- suches keine Beiträge an die AHV bezahlt worden sind, oder bei einer

184 AHI-Praxis 5/1995

rückwirkenden Aufnahme in eine ausländische obligatorische Versicherung (BGE 111 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1985 S. 393; Käser, Un- terstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 35 ff.). Im vorliegenden Fall ist die ab 1. September 1993 gewährte Befreiung unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition (vgl. Erw. 1) nicht zu beanstanden.

b. Bezüglich der Rückwirkung dieses Gesuchs macht die Beschwerde- führerin ihren guten Glauben geltend und bringt vor, ihr jetziger Arbeit- geber habe es unterlassen, die für das Befreiungsgesuch notwendigen For- malitäten zu erledigen. Sie reicht eine Bescheinigung des UNHCR vom 13. April 1994 ein, die diesen Sachverhalt bestätigt.

Dieses Vorbringen ist indessen unbegründet. Nach der Rechtsprechung kann eine falsche Auskunft oder eine Verfügung die Verwaltung unter be- stimmten Voraussetzungen dazu verpflichten, dem Bürger eine vom mate- riellen Recht abweichende Behandlung zu gewähren (BGE 119 V 307 Erw. 3a mit Hinweisen). Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin getäuscht hätte; diese beklagt sich im übrigen auch nur über das Verhalten ihres Arbeitgebers.

Aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen, worauf ver- wiesen werden kann, sind ausserdem im vorliegenden Fall die Vorausset- zungen für die Gewährung einer rückwirkenden Befreiung wegen unzu- mutbarer Doppelbelastung nicht gegeben (vgl. auch BGE 111 V 67-68 Erw. 2c = ZAK 1985 S. 393). Deshalb muss die Beschwerdeführerin während der Zeitspanne vom 4. Januar bis 30. August 1993 Beiträge entrichten. Dies- bezüglich erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

3a. Die Beschwerdeführerin verlangt, auch von der Bezahlung der Bei- träge an die Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Diesbezüglich er- sucht sie das EVG, die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 1 = ZAK 1991 S. 207 zu überprüfen, wonach sich die Befreiung von der obligatorischen AHV nicht auf die Arbeitslosenversicherung erstreckt. Sie weist darauf hin, diese Rechtsprechung stosse namentlich bei gewissen internationalen Orga- nisationen auf Kritik.

b. Trotz den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten besteht kein Anlass, auf diese (im übrigen kürzlich in mehreren Urteilen be- stätigte) Rechtsprechung zurückzukommen. Es wird namentlich daran erin- nert, dass es Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherungsgsetzgebung und auch dem Willen des Verfassungsgebers zuwiderliefe, vom Kreis der obliga- torisch Versicherten diejenigen Personen auszuschliessen, die gemäss Art. 1

AHI-Praxis 5/1995 185

Abs. 2 Bst. b AHVG von der AHV befreit sind. Es ist vielmehr davon aus- zugehen, dass diese Personen weiterhin in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen, wobei es sich nicht um eine blosse Befugnis handelt (BGE 117 V 6 Erw. 5b = ZAK 1991 S. 207).

Aus diesen Gründen muss die Beschwerdeführerin ab 4. Januar 1993 ebenfalls Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

4a. Die Vorinstanz hat sich ausserdem auf die von der Bundesverwaltung in Angriff genommenen Arbeiten bezogen mit dem Ziel, das Statut der in- ternationalen Beamten in der AHV/IV/EO/ALV inskünftig anders zu re- geln. Sie hat festgestellt, dass die Verwaltung vorsieht, mittels eines Brief- wechsels zwischen dem Bundesrat und den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz eine neue Regelung zu schaffen, wonach die erwähn- ten internationalen Beamten von der Versicherung ausgenommen wären oder ihr freiwillig beitreten könnten. Die Vorinstanz gelangte indessen zur Auffassung, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 1 = ZAK 1991 S.

207 bis zum Inkrafttreten der neuen Sitzabkommen anwendbar bleibt.

b. Unter dem Titel «Neue Regelung der Stellung der internationalen Beamten mit Schweizer Bürgerrecht und der nichterwerbstätigen Ehegat- ten von internationalen Beamten in der AHV/ IV/ EO/ALV» hat das BSV inzwischen in seiner Mitteilung Nr. 10 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen eine in diese Richtung zielende Verlautbarung veröffentlicht. Darin schreibt die Aufsichtsbehörde, der Bundesrat habe anlässlich seiner Sitzung vom 26. Oktober 1994 den Inhalt des fraglichen Briefwechsels verabschiedet. Die internationalen Organisationen mit Sitz- abkommen— diese werden in einem Anhang aufgeführt — müssten diesem noch zustimmen. Im übrigen weist das BSV darauf hin, dass der Briefwech- sel bis zur Ratifikation durch das Parlament provisorisch in Kraft tritt, sobald die internationalen Organisationen ihn unterschrieben haben. Nach dieser Mitteilung des BSV wären die internationalen Beamten mit Schweizer Bürgerrecht, ihre nichterwerbstätigen Ehegatten sowie die nicht- erwerbstätigen Ehegatten ohne Privilegien und diplomatische Immunitäten von ausländischen Beamten, die aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG von der Versicherung befreit sind, nicht mehr obligatorisch in der AHV/ IV/EO/ALV versichert. Die genannten Beamten hätten hingegen die Mög- lichkeit, freiwillig der AHV/IV/EO/ALV oder auch nur der ALV beizu- treten; ihre Ehegatten könnten der AHV/IV/EO ebenfalls beitreten, falls

186 AHI-Praxis 5/1995

sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und keine Erwerbstätigkeit aus- üben oder diese aufgeben.

c. Das EVG wird sich über die Tragweite dieser völkerrechtlichen Ver- einbarung und zur Frage, ob diese für die Gerichte aufgrund von Art. 113 Abs. 3 BV massgebend ist, gegebenenfalls erst im Zeitpunkt äussern können, wo der im erwähnten Kreisschreiben des BSV angekündigte Briefwechsel zwischen dem Bundesrat und den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen sein wird. Es dürfte dem Bundesrat im übrigen kaum entgangen sein, dass nach Art. 1 des Bundesbeschlusses betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Sta- tut in der Schweiz vom 30. September 1955 (SR 192.12) Bestimmungen, wel- che die mit den internationalen Organisationen abgeschlossenen Abkommen ändern oder ergänzen, mit dem Recht des Bundes vereinbar sein müssen und dass nur Ausnahmen von der Steuergesetzgebung des Bundes gewährt wer- den können. (H 143/94)

Bemerkung des BSV zu Erw. 4c: Wir weisen darauf hin, dass die Brief- wechsel über die Stellung der internationalen Beamten mit Schweizer Bürger- recht in der AHV/IV/ EO/ALV von der Bundesversammlung zu genehmigen sind; sie beruhen also nicht auf Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 30. Septem- ber 1955.

AHV. Rechtspflege

Urteil des EVG vom 27. April 1995 i. Sa. H. G.

Art. 156 Abs. 6 OG (Art. 52 AHVG; Art. 81 Abs. 3 AHVV): Kostenpflicht im Schadenersatzverfahren vor dem EVG. Fall einer von der Aus- gleichskasse beim unzuständigen Richter (Art. 81 Abs. 3 AHVV) einge- reichten Schadenersatzklage, welche von der Vorinstanz gleichwohl beurteilt worden ist: Das EVG hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und überweist die Sache an das zuständige Gericht unter Auferlegung der Gerichtskosten an die Kasse gemäss Art. 156 Abs. 6 OG (Erw. 4).

H. G. war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma X. AG mit Sitz in Y. / Kanton A. Anfangs 1991 verlegte die Firma ihren Sitz nach Z./Kan- ton B. Am 5. November 1991 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Mit Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 1994 verlangte die Ausgleichs- kasse von H. G. Fr. 11 980.90. Nachdem der Betroffene dagegen Einspruch

AHI-Praxis 5/1995 187

erhoben hatte, reichte die Ausgleichskasse bei der Rekursbehörde des Kan- tons A. Schadenersatzklage ein. Diese wies die Klage mit Entscheid vom 21. November 1994 mit der Begründung ab, die Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 1994 sei erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs.

1 AHVV erlassen worden. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde der Ausgleichskasse in dem Sinne gut, dass es den Entscheid der Rekursbehörde des Kantons A. aufhebt und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Rekursbehörde des Kantons B. überweist. Aus den Erwägungen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das EVG von Amtes wegen die

formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetre- ten ist (BGE 119V 12 Erw. lb, 116V 202 Erw. la, 258 Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d; BGE 112 V 83 Erw. 1 = ZAK 1986 S. 646; BGE 111 V 346 Erw. la; RKUV 1991 Nr. U 124S. 157 Erw. 1; vgl. auch BGE 114V 95 Erw. 2 = ZAK

1988 S. 301). Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Zuständig-

keit der angerufenen Rechtspflegebehörde (Gygi, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., S.72 f.). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Pro- zessvoraussetzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, (BGE 119 V 12 Erw. lb,

117 V 341 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen).

3a. Mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Rekursin- stanz in Schadenersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG bestimmt Art. 81 Abs. 3 AHV, dass die Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Kenntnis des Ein- spruchs gegen die Schadenersatzverfügung bei der Rekursbehörde des Kan- tons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben hat. Dazu hat das EVG wiederholt erkannt, dass Art. 81 Alp. 3 AHV keine ausdrückliche Bestimmung über die örtlich zuständige Rekursbehörde bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe ent- hält. Nach der Rechtsprechung ist die Klage in diesen Fällen bei der Rekurs- behörde jenes Kantons zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 358 Erw. 4b = ZAK 1985 S. 287; BGE 109 V 101 = ZAK 1983 S. 537). Sodann hat das EVG entschieden, dass der vorgenannte Grundsatz auch dann gilt, wenn der Sitz bzw. Wohnsitz kurze Zeit vor Erlass der Schadenersatzverfügung bzw. vor Einreichung der Schadenersatzklage gewechselt hat, wobei die Regelung. des Art. 200 Abs. 4 AHV in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangt (unveröffentlichtes Urteil F. vom 14. Dezember 1990, H 127/90).

188 AHI-Praxis 5/1995

Im vorliegenden Fall hatte die X AG, als deren Verwaltungsrat der Beschwerdegegner ins Recht gefasst worden ist, ihren Sitz anfangs 1991 von Y. /Kanton A. nach Z. /Kanton B. verlegt. Auf die von der Ausgleichskasse am 5. August 1994 im Anschluss an die Schadenersatzverfügung vom 21. Juni

1994 unzuständigenorts eingereichte Klage hätte daher die kantonale Rekurs-

behörde mangels Zuständigkeit nicht eintreten dürfen. Vielmehr wäre die Sache von der Rekursbehörde des Kantons A. an das örtlich zuständige Ge- richt — somit an die Rekursbehörde des Kantons B. — weiterzuleiten gewesen, wie das einem .von der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz entspricht, der im gesamten Bundesrecht (vgl. BGE 100 III 10) und nament- lich auch im Sozialversicherungsprozess allgemeine Geltung beansprucht (BGE 109V 101 oben, 102V 74 Erw. 1; ARV 1991 Nr. 16S. 121 Erw. 2a; RSKV

1978 Nr. 316 S. 53; unveröffentlichte Urteile W. vom 22. August 1985, H 72/85,

P. vom 9. März 1977, K 45/75, und C. vom 6. Juni 1975, U 50/74).

Der angefochtene Entscheid vom 21. November 1994 ist somit nach Massgabe der vorstehenden Darlegungen (Erw. 2) aufzuheben, und die Sache ist zuständigkeitshalber an die Rekursbehörde des Kantons B. zu überweisen, damit sie die Schadenersatzklage hinsichtlich der bundesrecht- lichen Beiträge beurteile. Hierbei wird zu beachten sein, dass entgegen der Meinung der Rekursbehörde des Kantons A. eine Verwirkung der Scha- denersatzforderung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht deshalb ange- nommen werden kann, weil die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzverfü- gung nicht innerhalb eines Jahres seit der Publikation der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens erlassen hat; eine Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV kann praxisgemäss nicht schon im Zeit- punkt der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (BGE 116 V

77 unten mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 390; vgl. auch ZAK 1991 S. 390),

sondern in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars angenommen werden (BGE 119 V 92 Erw. 3 = AHI 1993 S. 104; BGE 116 II 161 Erw. 4a; BGE 116 V 75 Erw. 3b = ZAK 1990 S. 390; BGE 113 V 182 Erw. 2 mit Hinweisen = ZAK 1987 S. 568). Lediglich aus- nahmsweise hat die Rechtsprechung das Bestehen einer ausreichenden Kenntnis des Schadens bereits vor der Auflegung des Kollokationsplanes bejaht (ZAK 1992 S. 477). Zu welchem Zeitpunkt die Ausgleichskasse in diesem Sinne zumutbarerweise Kenntnis des Schadens hätte nehmen kön- nen, lässt sich vorliegend infolge Fehlens der Konkursakten nicht abschlies- send beurteilen und bedarf noch der näheren Abklärung durch die Rekurs- behörde des Kantons B. Sollte sich hernach ergeben, dass die Einjahresfrist durch die Kasse gewahrt worden und somit keine Verwirkung des Schaden- ersatzanspruches eingetreten ist, werden die materiellen Voraussetzungen

AHI-Praxis 5/1995 189

der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG zu prüfen sein. Diese Punkte wird die Rekursbehörde des Kantons B. bei der Beurteilung des Falles zu berücksichtigen haben.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Gemäss Art. 156 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 135 OG hat unnötige kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Da die Ausgleichskasse die Schadenersatz- klage beim unzuständigen Richter eingereicht hat, sind ihr die Gerichts- kosten aufzuerlegen. (H 73/95)

EL. Nachzahlung

Urteil des EVG vom 6. März 1995 i.Sa. B.R.

Art. 3 Abs. 6 ELG; Art. 22 Abs. 4 ELV. Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV. Auslegung des Begriffs «Zeitspanne» gemäss dem deutschen bzw. italienischen Gesetzestext.

A. Die 1949 geborene, geschiedene B. R. bezieht gemäss einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons X. vom 23. Juli 1992 seit 1. September 1990 eine ganze einfache IV-Rente. Diese wurde aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der Versicherten vom 15. April 1992 zwecks Rückerstattung vor- geschossener Fürsorgeleistungen an die Fürsorgedirektion der Stadt X. aus- bezahlt. Im Januar 1993 ersuchte die Fürsorgebehöre, welche die Versi- cherte seit Jahren finanziell unterstützt, um Ausrichtung von EL. Mit Ver- fügungen vom 4. Juni 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons X. der Versicherten solche ab 1. September 1990 zu. Die Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 27 124.— richtete sie ebenfalls der Fürsorgebehörde aus. B. R. erhob gegen diese Verfügungen Beschwerde mit dem Antrag, die Auszahlung der EL habe an sie selbst zu erfolgen. Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons X. die Bechwer- de in dem Sinne teilweise gut, dass es die Ausgleichskasse anwies, der Ver- sicherten einen Betrag von Fr. 532.— (Nachzahlung von EL für 1990) direkt auszurichten. B. R. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, sämtliche Auszahlungen von EL seien direkt auf ihr Konto zu überweisen.

190 AHI-Praxis 5/1995

Die Ausgleichskasse erklärt sich mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich einverstanden. Das BSV kommt zum Schluss, dass das kanto- nale Gericht die Beschwerde hätte abweisen müssen, enthält sich jedoch eines Antrages. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbschwerde mit folgenden Erwä- gungen ab: Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr zugesprochenen IV- Rente mit der Begründung beanstandet, diese sei nicht dem vor der Invali- dität bezogenen Gehalt angepasst worden, kann auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Die Rentenverfügung vom 23. Juli 1992 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Nachzahlung der EL an die Fürsorgebehörde zu Recht erfolgt ist.

Der Streit um die Drittauszahlung einer IV-Rente nach Art. 50 IVG und Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen (BGE 118 V 90 Erw. la = AHI 1993 S. 93 f.). Dasselbe gilt sinngemäss bei der Ausrichtung von EL an Dritte. Bei Streitigkeiten über den Auszah- lungsmodus hat das EVG deshalb nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Ver- fahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i. Verb. m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Da keine Abgabestreitigkeit vorliegt, darf es weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begeh- ren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1 OG). Zudem ist das Verfahren kosten- pflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 i. Verb. m. Art. 156 OG). 3a. Nach Art. 3 Abs. 6 ELG regelt der Bundesrat u. a. die Nachzahlung von EL. Gestützt auf diese Kompetenz hat er am 12. Juni 1989 in Art. 22 ELV folgenden Absatz 4 angefügt, welcher am 1. Januar 1990 in Kraft trat: «Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensun- terhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergän- zungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung die- ser Vorschuss direkt vergütet werden.»

AHI-Praxis 5/1995 191

«Lorsqu'une autorit6 d'assistance, publique ou priv6e, a consenti des avances ä un assur6 en attendant qu'il soit statu6 sur ses droits aux presta- tions comp16mentaires, l'autorit6 en question peut "tre directement rem- bours& au moment du verseinnt des prestations compl6mentaires accor- dees raroactivement.»

«Se, in attesa dell'assegnazione di prestazioni complementari, un ente assistenziale pubblico o privato ha concesso a una persona anticipi destina- ti al suo sostentamento durante un periodo per il quale sono versate retro- attivamente prestazioni complementari, l'anticipo puö essere rimborsato direttamente all'ente in questione al momento del pagamento posticipato.»

b. Die Vorinstanz hat in grundsätzlicher Hinsicht erwogen, Art. 22 Abs.

4 ELV bezwecke, das Gemeinwesen davor zu bewahren, für den gleichen

Zeitpunkt doppelte Unterstützungsleistungen (zuerst als Direktzahler, dann als Finanzierungsträger der EL) an denselben Versicherten zu erbringen (vgl. ZAK 1989 S. 432); denn es komme immer wieder vor, dass eine versi- cherte Person vor der Zusprechung von EL von einer öffentlichen oder ge- meinnützigen Stelle unterstützt werden müsse. Mit dem Erlass der erwähn- ten Bestimmung habe sich der Bundesrat von der Praxis und Gesetzgebung im Bereich der Drittauszahlungsvoraussetzungen bei der AHV/ IV leiten lassen. Bei den EL sei ausdrücklich vorgesehen, dass Nachzahlungen an Vorschuss leistende Gemeinwesen vergütet werden könnten. Das BSV habe in den Rz 7031 f. der Wegleitung über die EL (WEL) festgehalten, dass als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 4 ELV Leistungen zu ver- stehen seien, die im Hinblick auf EL, d. h. zur Deckung des Lebensunter- haltes, gewährt würden.

Die Vorinstanz führt sodann aus, gemäss Rz 7031 WEL könnten die von einer Fürsorgestelle erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Zeitspanne nachzuzahlenden EL dieser direkt vergütet werden. Das EVG habe in seinem Urteil vom 17. Dezember 1991 in Sachen H. (I 249/91) diese Voraussetzungen bestätigt. Nachzahlungen von IV-Renten und EL seien demnach Ersatzeinkommen, das die versicherte Person zwi- schen dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und demjenigen der verfü- gungsweisen Anerkennung des Anspruchs noch nicht erhalten habe. Damit diese Leistungen direkt von der Ausgleichskasse zurückerstattet werden könnten, müssten die Vorschüsse, die Dritte im Sinne einer Art «Stellver- tretung» für den Sozialversicherungsträger geleistet hätten, dieselbe Zeit- spanne betreffen. Habe also die bevorschussende Stelle während eines gewissen Zeitraumes keine Vorschüsse geleistet, dürfe die Nachzahlung von Renten und EL für diesen Zeitraum nicht an sie gehen, sondern müsse

192 AHI-Praxis 5/1995

direkt an die versicherte Person erfolgen. Im selben Sinn laute auch Rz 1299 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL).

Es stelle sich noch die Frage, was unter der, «gleichen Zeitspanne» zu verstehen sei. Möglich erscheine entweder ein Monat, entsprechend der monatlichen Auszahlung der EL, oder ein Jahr, entsprechend der jahres- weisen Festsetzung derselben. Beide Abrechnungsarten liessen sich he- . gründen; aus Praktikabilitätsüberlegungen sei der jahresweisen Abrech- nung der Vorzug zu geben. Hier spielten Zufälligkeiten eine kleinere Rolle als bei der monatlichen Abrechnung, bei welcher kaum mehr auf die Buch- haltung der bevorschussenden Stelle zurückgegriffen werden könnte. Nor- malerweise würden Ein- und Ausgänge chronologisch gebucht. Treffe bei- spielsweise die Rückerstattung einer Krankenkasse ein, handle es sich vielleicht um eine Arztrechnung, die einige Monate früher habe bezahlt werden müssen, oder um eine über mehrere Monate gehende Behandlung. Bei der monatlichen Abrechnung müssten solche Tatsachen berücksichtigt werden. Zwar gelte dies auch für die Jahresabrechnung; doch würden ein bestimmtes Jahr betreffende Vorgänge normalerweise im selben Jahr ver- bucht, während es bei den monatlichen Buchungen viel häufiger zu Über- schneidungen komme. Hiezu verweist die Vorinstanz auf einen Entscheid ihrer französischsprachigen Abteilung vom 21. April 1992 in Sachen T.

Demnach ging das kantonale Gericht von folgenden Zeitspannen aus: 1. September 1990 (Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente und auf EL) bis 31. Dezember 1990; 1. Januar bis 31. Dezember 1991; 1. Januar bis 31. Dezem- ber 1992; 1. Januar bis 30. Juni 1993 (Ende der Nachzahlung von EL). Die Beschwerdeführerin habe in diesen Zeiträumen folgende Fürsorgeleistungen (Unterstützungen abzüglich Rückerstattungen der Krankenkasse) bezogen:

Zeitraum Fürsorge- IV-Renten Ergänzungs- Saldo leistungen leistungen 1.9.90-31.12.90 Fr. 1149.35 Fr. 3776.- Fr. 532.- + Fr. 3 158.65 1.1.91-31.12.91 Fr. 23 233.40 Fr. 12036.- Fr. 10648.- -Fr. 549.40 1.1.92-31.12.92 Fr. 38 520.75 Fr. 7 436.- Fr. 5310._* Fr. 12746.- Fr. 12419.- -Fr. 13 355.75 1.1.93-30.6.93 Fr. 12 541.20 Fr. 6960._* Fr. 3525.- -Fr. 2056.20 * = nicht mehr Rentennachzahlungen, sondern laufende Rentenbetreffnisse, die gemäss den Akten der Fürsorgebehörde und nicht der Versicherten direkt ausbezahlt werden.

Gemäss dieser Zusammenstellung hätten lediglich die Nachzahlungen der EL für das Jahr 1990 der Beschwerdeführerin direkt ausbezahlt werden müssen, weil die Fürsorgebehörde durch die Nachzahlung der IV-Renten bereits mehr zurückerhalten, als sie seit dem Beginn des Anspruchs auf EL

AI-11-Praxis 5/1995 193

bis Ende Jahr vorgeschossen habe. 1991, 1992 und in den hier zur Diskus- sion stehenden ersten sechs Monaten von 1993 hingegen hätten die Vor- schussleistungen der Fürsorge jedes Jahr das Total der Nachzahlungen an IV-Renten und EL überstiegen; dabei würden in bezug auf die IV-Rente ab August 1992 nicht mehr Nachzahlungen, sondern die laufenden Rentenbe- treffnisse gestützt auf ein entsprechendes Drittauszahlungsgesuch an die Fürsorgebehörde in die Berechnung einbezogen. Die Beschwerdeführerin könne hier keinen Anspruch auf Direktauszahlung geltend machen. Auch die laufenden EL würden an die Fürsorgebehörde und nicht an die Versi- cherte überwiesen. Dies entspreche nicht dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 ELV, welcher ausdrücklich nur Nachzahlungen erwähne. Ob solche Dritt- auszahlungen zulässig seien, könne jedoch nicht geprüft werden, da die angefochtenen Verfügungen lediglich die Zeitspanne zwischen dem 1. Sep- tember 1990.und dem 30. Juni 1993 abdeckten. c. Das BSV wendet gegen diese Argumentation ein, die Versicherte habe vom 1. September 1990 bis 30. Juni 1993 vom Fürsorgeamt der Stadt X. Vor- schussleistungen in der Höhe von Fr. 75 444.70 bezogen. Die Fürsorgebe- hörde habe an IV-Nachzahlungen und laufenden Rentenbetreffnissen Fr.

35 518.— erhalten. Es bleiben Fr. 39 926.70 ungedeckt. Die Nachzahlung an EL

machten für den genannten Zeitraum Fr. 27124.— aus. Diese Summe reiche nicht aus, um die geleisteten Vorschüsse vollumfänglich zu decken. Das kan- tonale Gericht habe nun nicht die Periode vom 1. September 1990 bis 30. Juni

1993 als Ganzes betrachtet, sondern diese Zeitspanne in einzelne Jahre auf-

geteilt und die Nachzahlungen der IV-Renten und EL für diese Zeiträume mit den Vorschüssen, die im jeweiligen Jahr geleistet wurden, verglichen. Im Jahr 1991 seien die Fürsorgeleistungen um Fr. 549.40 geringer gewesen als die nachbezahlten IV-Renten und EL zusammen, so dass die EL in derselben Höhe der Versicherten auszurichten gewesen seien (recte: 1990 überstiegen die IV-Renten allein die im selben Jahr erbrachten Fürsorgeleistungen, so dass die EL von Fr. 532.— der Beschwerdeführerin auszurichten waren). In diesem Sinne sei die Beschwerde teilweise gutgeheissen worden.

Dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichtes könne nicht gefolgt werden. In Art. 22 Abs. 4 ELV werde von der Zeitspanne gesprochen, für die rückwirkend EL ausgerichtet würden. Eine Aufteilung auf einzelne Kalenderjahre sei wie bei den Renten nicht vorgesehen. Rz 1299 der Ren- tenwegleitung bestimme, dass die erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurück- erstattet werden könnten. Dabei werde auch die ganze Dauer in Betracht gezogen und nicht nach einzelnen Kalenderjahren aufgeteilt. Das Erforder- nis der gleichen Zeitspanne sei nötig, damit nicht etwa Fürsorgeleistungen

194 AHI-Praxis 5/1995

für einen Zeitraum, für den gar keine EL ausgerichtet würden, mit der Nachzahlung verrechnet werden könnten.

Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Versicherten hätte abweisen müssen. Da dies zu einer Reformatio in peius führe, enthält sich das BSV eines Antrages zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde.

d. Im nicht publizierten Urteil H. vom 17. Dezember 1991, I 249/91, hat das EVG in einem Drittauszahlungsstreit, bei dem es in erster Linie um IV-Ren- ten ging, nach Darstellung der gesetzlichen Regelung über die Nichtabtret- barkeit von Renten (Art. 20 Abs. 1 AHVG /Art. 20 IVG) ausgeführt, dass Art.

45 AHVG über die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung von Renten

und Hilflosenentschädigungen vorbehalten bleibe (Art. 76 AHVV / Art. 84 IVV). Überdies habe das EVG die Verwaltungspraxis wiederholt unbean- standet gelassen, wonach die Drittauszahlung unter bestimmten Vorausetzun- gen auch dann zugelassen sei, wenn die Bedingungen des Art. 76 AHVV über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung nicht erfüllt seien, obschon grundsätzlich jede Abtretung einer IV-Rente aufgrund von Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 AHVG nichtig sei. So könnten Ren- tennachzahlungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht hät- ten. Solche Drittauszahlungen setzten nach der Verwaltungspraxis jedoch vor- aus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich erbracht worden seien und dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt habe (BGE 110V 13 = ZAK 1985 S. 123 ff.; ZAK 1990 S. 254; Rz 1299 RWL). Was die EL anbelange, erkläre Art. 12 ELG die Lei- stungen im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als unabtretbar. Die ELV sehe jedoch seit 1. Januar 1990 im Falle der rückwirkenden Ausrichtung von EL die direkte Vergütung solcher Nachzahlungen an private oder öffentliche Fürsor- gestellen vor, die einer Person im Hinblick auf EL Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt gewährt habe. Diese Bestimmung, die sich auf Art. 3 Abs. 6 ELG stütze und sich unmittelbar an die erwähnte Drittauszahlungspraxis in der AHV und IV anlehne, widerspreche dem ELG grundsätzlich nicht. Die Frage, ob das — verordnungsmässig nicht verlangte — Erfordernis einer schrift- lichen Zustimmung des Anspruchsberechtigten auch bei EL erfüllt sein müs- se, wurde offengelassen, weil im konkreten Fall ein solches Einverständnis vorlag. Im nicht publizierten Urteil A. vom 14. Dezember 1987 (P 23/86) hat das EVG vor der Novellierung von Art. 22 Abs. 4 ELV im Falle einer auf die AHV-Vorschriften verweisenden kantonalen Ordnung über die Nachzahlung von EL eine schriftliche Einwilligung des Anspruchsberechtigten verlangt. Das EVG führte dort aus, dass die zu Art. 20 Abs. 1 AHVG entwickelte bun-

AHI-Praxis 5/1995 195

desrechtliche Praxis — jedenfalls bei entsprechender Verweisung des kantona- len Rechts auf die AHV-Regelung — auch Geltung im Rahmen des Abtre- tungsverbotes von Art. 12 ELG habe.

4a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissver- ständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen,werden, u. a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 119 Ja

248 Erw. 7a, 119 11 151 Erw. 3b, 355 Erw. 5, 119 V 126 Erw. 4 = AHI 1993 S.

123 ff. Erw. 4, BGE 204 Erw. 5c, 118 Ib 191 Erw. 5a, 452 Erw. 3c, 555 Erw. 4d,

118 II 342 Erw. 3e, je mit Hinweisen; Imboden/Rhinow/Kraizenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B IV).

Bei der Auslegung von Art. 22 Abs. 4 ELV fällt auf, dass im Wortlaut eine Diskrepanz zwischen dem deutschen und italienischen Text einerseits und der französischen Fassung anderseits besteht (vgl. Erw. 3a hievor): Letztere spricht nicht ausdrücklich von einer «Zeitspanne ..., für die rück- wirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden». Bei der grammatika- lischen Auslegung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der drei Amtssprachen auszugehen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März

1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512).

Stimmen die drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig überein oder widersprechen sie sich gar, kann dieser Auslegungsmethode nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (Malinverni, Com- mentaire de la Constitution F6d6rale, note 15 ad art. 116; BGE 119 V 121 Erw. 4a = AHI 1993 S. 123 ff. Erw. 4a). Keine der drei Fassungen spricht deutlich für die Ansicht der Vorinstanz oder für diejenige des BSV. Indes- sen lässt sich aus dem Text keine einjährige Periodizität herauslesen. Eher neigt die Formulierung im deutschen und italienischen Text («während einer Zeitspanne, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden»), wo von einer Periode und nicht von einer Unterteilung in Zeit- abschnitte die Rede ist, zur bundesamtlichen Version hin.

aa) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 4 ELV, dass das Gemeinwesen nicht für den gleichen Zeitpunkt

196 AHI-Praxis 5/1995

(recte: Zeitraum) doppelte Unterstützungsleistungen — zuerst als Direkt- zahler, dann als Finanzierungsträger der EL — erbringen muss (Erläuterun- gen des BSV zur neuen Norm in ZAK 1989 S. 430). Unter Berufung auf das erwähnte Urteil H. geht sie sodann zutreffend davon aus, dass die direkte Nachzahlung von EL an Fürsorgestellen u. a. nur zulässig ist, wenn die Vor- schüsse die gleiche Periode betreffen. Die Voraussetzung der Zeitidentität für die Drittauszahlung von Nachzahlungen ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm selber. Zu Recht ist dieses Erfordernis der gleichen Zeitspanne in

Rz 7031.1 WEL aufgenommen worden, wie es auch in Rz 1299 RWL figu-

riert. Bis hierher ist der Betrachtungsweise der Vorinstanz zu folgen. Den Begriff der gleichen «Zeitspanne» legt das kantonale Gericht sodann in dem Sinne aus, dass damit entweder Jahre oder Monate gemeint sein könnten, und gibt der jahresweisen den Vorzug vor der Monatsabrechnung. Indes ist in erster Linie zu fragen, ob die erwähnte «Zeitspanne» für die Bestimmung des an Fürsorgestellen zurückzuerstattenden Betrages überhaupt in mehre- re Einheiten — seien es Jahre oder Monate — zu unterteilen oder nicht viel- mehr als eine einzige Gesamtperiode zu berücksichtigen ist.

bb) Soll der Normzweck verwirklicht werden, muss konsequenterweise die gesamte Zeitspanne als einheitfiches Ganzes erfasst werden. Andern- falls kann es mit dem «Berner System» je nach Konstellation und Zufällig- keiten zu doppelten Unterstützungsleistungen durch das Gemeinwesen kommen. Ein Vergleich mit der Variante ohne Unterteilung zeigt nänilich: Übersteigen in einem Jahr die Fürsorgeleistungen die EL, geht der gesam- te Betrag der letzteren an die Fürsorgestelle. Diese hat den ungedeckten Rest zu tragen. Sind dagegen in einem Jahr die EL grösser als die Fürsor- geleistungen für dasselbe Jahr, ist nach dem «Berner System» der jeweilige Saldo an den Versicherten auszuzahlen. Eine Verrechnung mit ungedeckt gebliebenen Leistungen der Fürsorgebehörde aus negativ verlaufenden frühern Jahren findet nicht statt. Geht man hingegen von einer einzigen Gesamtperiode aus, erhält die Fürsorgestelle so lange alle Nachzahlungen, als ihr ein Negativsaldo verbleibt, womit auch ungedeckte Verluste aus vor- herigen Jahren berücksichtigt werden. Bei der Unterteilung nach Einzel- jahren fährt der Versicherte somit besser, sobald es ein Jahr gibt, in welchem die EL grösser sind als die Fürsorgeleistungen. Wenn in einem oder mehre- ren Jahren ein positiver Saldo — mehr EL als Fürsorgeleistungen — resultiert, bleibt der überschiessende Teil beim Versicherten. Die Versichertenfreund- lichkeit der Berner Praxis beruht darauf, dass kein Ausgleich von positiven und negativen Jahren stattfindet. Dies war der Fall in dem im angefochte- nen Entscheid erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons X. in Sachen T. vom 21. April 1992, bei welchem die ersten drei Jahre mehr EL

AHI-Praxis 5/1995 197

als Fürsorgeleistungen bezahlt wurden, in den nächsten drei Jahren dage- gen mehr Fürsorgeleistungen als EL. Die Fürsorgebehörde hatte aus den sechs Jahren insgesamt eine Unterdeckung von Fr. 5500.90; trotzdem wur- de dem Versicherten ein Betrag von mehr als Fr. 9000.—, basierend auf Über- schüssen von EL aus den ersten drei Jahren, zugesprochen. So musste die Fürsorge, obwohl sie für das Existenzminimum aufgekommen war, mangels Kompensation mit den ersten drei Jahren einen Verlust hinnehmen, bzw. das Gemeinwesen wurde im Ergebnis zweimal zur Zahlung verpflichtet. Die Praxis der Vorinstanz kann somit unter Umständen zu Resultaten führen, die dem Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 4 ELV widersprechen. Eine Etappierung des Zeitraumes hat deshalb nur, aber jedesmal dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen unterbro- chen wird, weil eine Nachzahlung nur zeitidentisch und bis zur Höhe von deren Leistungen der Fürsorgestelle überwiesen werden darf. Die nach der Rechtsprechung auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (BGE 111 V 103 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 287 ff. Erw. 3b; BGE 108 V 49 Erw. 1 i. f. = ZAK 1983 S. 205) kommt vorliegend nicht zum Zug, weil die Beschwerdeführerin in der Zeit, für welche ihr nachträglich IV-Renten und EL zugesprochen wurden, Sozialhilfe genossen hat und ihr Existenzmi- nimum so sichergestellt war (nicht publiziertes Urteil N. vom 18. Mai 1992, Erw. 2 i.f.; I 255/91). Die soeben gewonnene Auslegung von Art. 22 Abs. 4 ELV ist daher unter dem Gesichtspunkt des in der Lehre fast einhellig aner- kannten verfassungsmässigen Individualrechts auf Existenzsicherung (dazu Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 78; Mäder/Neff, Vom Bittgang zum Recht, 1988, S. 42) unbedenklich.

Schliesslich sind für die Beurteilung, ob und inwieweit eine Drittaus- zahlung von nachgezahlten EL an Fürsorgestellen zulässig ist, die AHV- und IV-Renten mitzuberücksichtigen, obwohl Art. 22 Abs. 4 ELV nur von EL spricht. Die entsprechende Abstimmung der Praxis wurde im erwähnten Urteil H. vorgezeichnet (Erw. 3d hievor). In bezug auf die IV-Renten wird die Frage der Drittauszahlung durch den im Rahmen der 10. AHV-Revisi- on neu eingeführten Art. 50 Abs. 3 IVG und die darin vorgesehenen nähe- ren Vorschriften geregelt sein (BB1 1994 III 1832).

5. Diese Überlegungen führen vorliegend im Sinne der Vernehmlassung

des BSV zum Ergebnis, dass das kantonale Gericht dem Begehren der Beschwerdeführerin um Direktauszahlung überhaupt nicht hätte entspre- chen dürfen. Der nicht näher substantiierte Einwand der Beschwerdeführe- rin, es seien «Rückzahlungen aufgebraucht worden für Rechnungen, die

198 AHI-Praxis 5/1995

schlussendlich nicht mich betreffen (zügeln, KKB)», bleibt unbeachtlich. Gemäss Zusammenstellung der Fürsorgeleistungen ist auszuschliessen, dass es sich hierbei um «Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt» (Art. 22 Abs. 4 ELV) gehandelt hat. Einzelne umstrittene Posten könnten zudem angesichts der Höhe der insgesamt ungedeckten Fürsorgeleistungen für den Ausgang dieses Prozesses nicht relevant sein. Der soeben erwähnte Verfahrensausgang würde für die Beschwerde- führerin eine Reformatio in peius bedeuten. Da das EVG vorliegend (Erw.

2 hievor) wegen Art. 114 Abs. 1 OG nicht zuungunsten der Parteien über

deren Begehren hinausgehen darf und die Ausgleichskasse ihrerseits keine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, muss es beim kanto- nalen Entscheid sein Bewenden haben (vgl. hiezu Gygi, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 252 f.). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob allenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 249 Erw. 5 von einer Reformatio in peius hätte abgese- hen werden können. Angesichts der offensichtlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführe- rin sind keine Gerichtskosten zu erheben. (P 16 / 94)

AH1-Praxis 5/1995 199

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

AHV/IV-Merkblatt «Arbeitnehmer im Ausland 7.05** und ihre Angehörigen», gültig ab 1. Januar 1995 d/f/i

Merkblatt «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und 7.06** Invalidenversicherung für Auslandschweizer», d/f/i gültig ab 1. Januar 1995

Informationen für Ärztinnen und Ärzte über die EDMZ Eidgenössische Invalidenversicherung, Ausgabe 1995 318.519.02 d/f/i

Renten der AHV und IV, März 1993/1994 EDMZ (Rentenstatistik) 318.123.93/94 Fr. 27.50

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen

13SV Bundesamt für Sozialversicherung ?FAS Office fed&al des assurances sociales

UFAS / Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socia las

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AHV/IV/EO: Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung im Beitragsbereich sowie weitere Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 1996 201

Berufliche Vorsorge: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1996 219

Kurzchronik 220

Mutationen bei den Durchführungsorganen 221

EL: Unterhaltsleistungen Urteil des EVG vom 20. Juni 1995 i. Sa. F.C. 222

mai Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 1995 225

Abkürzungen 227

AHI-Praxis 6/1995 — Dezember 1995 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 Rene" Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.— + 2% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.—

AHV/IV/E0

Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung im Beitragsbereich der AHV/IV/E0 sowie weitere Verordnungsänderungen auf den 1.1.1996

Am 13. September 1995 hat der Bundesrat auf den 1. Januar 1996 Anpas- sungen an die Lohn- und Preisentwicklung im Bereich der AHV-, IV- und EO-Beiträge sowie Änderungen der AHVV, der IVV und der EOV beschlossen. Weiter hat er eine neue Verordnung über die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei den EL infolge Einführung der Prämienverbil- ligung im neuen KVG, welches am 1. 'Januar 1996 in Kraft tritt, gutgeheis- sen. Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anpassungen an die Löhn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/E0 Die für 1996 vorgesehenen Beitragsanpassungen betreffen zunächst die obere und untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständiger- werbende und Arbeitnehmer mit nicht beitragspflichtigem Arbeitgeber (z.B. Auslandschweizer, die der freiwilligen AHV beigetreten sind). Die untere Grenze dieser Skala beträgt neu 7800 Franken, die obere Grenze

46 600 Franken (bisher 7200/45 200). Für Einkommen zwischen diesen

beiden Grenzen wird ein reduzierter, abgestufter Beitrag erhoben': Bei einem Einkommen von unter 7800 Franken ist der Mindestbeitrag zu ent- richten. Weiter wird der jährliche AHV /IV/EO-Mindestbeitrag der Nichter- werbstätigen erhöht: auf 324 Franken bei der AHV, 54 Franken bei der IV und 12 Franken bei der EO, was insgesamt 390 Franken pro Jahr ausmacht (bisher 299 + 50 + 11 -= 360 Fr.). Der Mindestbeitrag ist seit 1992 nicht erhöht worden. Auf den 1. Januar 1996 wird auch das beitragsfreie Einkommen für erwerbstätige AHV-Altersrentnerinnen und -rentner erhöht. Neu beträgt dieses 1400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich (bisher 1300/15 600).

Im Betrieb investiertes Eigenkapital Der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals, der bei der Berechnung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens von Selbständigerwerbenden abgezogen wird, wurde auf 5,5 Prozent (bisher 7%) festgesetzt.

AHI-Praxis 6/1995 201

Anpassung an die neu geregelte Verbilligung der Krankenversicherungsprämien bei den EL Die Einführung der — je nach Kanton unterschiedlich durchgeführten — Prä- mienverbilligung aufgrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes ver- langt bei der Berechnung des' EL-Anspruches eine Praxisänderung. Kanto- ne, die den EL-Bezügerinnen und -Beztigern die Krankenkassenprämie voll verbilligen, verwenden weiterhin die gegenwärtig geltenden Einkommens- grenzen. Die übrigen 'Kantone erhöhen die Einkommensgrenzen um den Betrag der durchschnittlichen Prämie, die den EL-Bezügerinnen und -Bezü- gern nach der Prämienverbilligung zu zahlen verbleibt.

Die Verordnungen im Wortlaut Im Interesse einer umfassenden Information und DokumentatIon geben wir nachfolgend die neuen bzw. geänderten Verordnungen samt zugehöri- gen Erläuterungen wieder.

Verordnung 96 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 13. September 1995

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 9bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG), Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbs- ersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EGG)

verordnet:

1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. I Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:

obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf Fr. 46600.— untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf Fr. 7 800.— • Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8

Absatz 2 AHVG wird auf 7700 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und

für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 324 Franken im Jahr festgesetzt.

202 AHI-Praxis 6/1995

Abschnitt: Invalidenversicherung

Art. 3

Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 54 Franken im Jahr festgesetzt.

Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz

Art. 4

Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbs- tätige wird auf 12 Franken im Jahr festgesetzt.,

Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 94 vom 27. September 1993 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Erläuterungen zur Verordnung 96 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV

Zu Artikel 1 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala)

Artikel 91,1, AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sin- kenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (z. B. freiwillig versicherte Aus- landschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpas- sung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals 1992 statt- gefunden. Angesichts der verhältnismässig geringen in Frage stehenden Beträge wurde 1994 auf eine Erhöhung verzichtet. 1996 soll der Mindest- beitrag aber wieder erhöht werden, wie Artikel 2 dieser Verordnung zu entnehmen ist. Ferner soll wie bei allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Gren- ze so erhöht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahres- betrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 11640.— x 4 = Fr. 46 560.— oder aufgerundet Fr. 46600.—) entspricht. Obschon die einfache Altersrente bereits auf den 1. Januar 1995 auf 970 Franken heraufgesetzt wurde, wird die Anpassung der oberen Grenze der sinkenden Skala an diesen Schlüs-

AHI-Praxis 6/1995 203

selwert erst auf den).. Januar 1996 vorgenommen, weil zu diesem Zeitpunkt eine neue zweijährige Beitragsperiode für Selbständigerwerbende beginnt.

Zu Artikel 2 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)

Mit der 9. AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Ver- hältnis zum Rentenniveau gebracht (8,4% der vierfachen Minimalrente). Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versi- cherte nämlich den Anspruch auf eine Mindestrente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Grün- den ist es grundsätzlich angezeigt, den Mindestbeitrag wenn Möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und je- weils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Der Mindestbeitrag wurde letztmals per 1.1.1992 erhöht und blieb 1994 unverändert. Mit der nochmaligen Rentenerhöhung im Jahr 1995 ergibt sich indessen ein Anpassungsbedarf. Für die AHV soll der Mindestbeitrag von

299 auf 324 Franken erhöht werden. Dies führt zu einem gerundeten Min-

destbeitrag für die AHV, die IV und die EO von 390 Franken. Da sowohl bei den Beiträgen als auch bei den Renten die Beträge gerundet werden, ergibt sich, dass der Erhöhungssatz ungleich hoch ist. In diesem Fall ist er bei den Beiträgen etwas höher. Dies gleicht sich aber bei einer anderen Anpassung wieder aus. Im übrigen folgt nicht auf jede Rentenanpassung auch eine Anpassung des Mindestbeitrages.

Zu Artikel 3 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV)

Die Erhöhung des AHV-Mindestbeitrages zieht auch eine Erhöhung des IV-Mindestbeitrages nach sich (siehe Erläuterungen zu Art. 2). Die Befug- nis zu dieser Anpassung hat der Bundesrat in Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz IVG.

Zu Artikel 4 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO)

Neben dem AHV- und dem IV-Mindestbeitrag ist jeweils auch jener an die EO anzupassen (siehe Erläuterungen zu Artikel 2). Die Befugnis zu dieser Anpassung hat der Bundesrat in Artikel 27 Absatz 2 letzter Satz EOG.

Zu Artikel 5 (Aufhebung bisherigen Rechts)

Die «Verordnung 96» ersetzt die «Verordnung 94». Dabei ist es selbstver- ständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetre-

204 AHI-Praxis 6/1995

tenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurden. Die «Verordnung 95», welche bloss Leistungswerte zum Gegenstand hat, ist nicht betroffen und bleibt weiterhin bestehen.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 13. September 1995

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

1

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV) wird wie folgt geändert:

Art. 6q'"t Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr

1 Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

2 Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der

16 800 Franken im Jahr übersteigt.

Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, Weniger als 46 600 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet.

Art. 18 Abs. 2

2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG vom rohen Einkommen abzuzie-

hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 5,5 Prozent. Das Eigen- kapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.

Art. 20 Abs. 3

3 Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf

einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne 'juristische Persönlich- keit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.

Art. 21 Abs. I

1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7800 Fran- • ken, aber. weniger als 46 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

AHI-Praxis 6;1995 205

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

7 800 14 200 4,2 14 200 18 100 4,3 18 100 20 000 4,4 20 000 21 900 4,5 21 900 23 800 4,6 23 800 25 700 4,7 25 700 27 600 4,9 27 600 29 500 5,1 29 500 31 400 5,3 31 400 33300 5,5 33 300 35 200 5,7 35 200 37 100 5,9 37 100 39 000 6,2 39 000 40 900 6,5 40 900 42 800 6,8 42 800 44 700 7,1 44 700 46 600 7,4

Art. 28 Abs. I

1 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 324 Franken

(Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Ver- mögens und Renteneinkommens wie folgt:

Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 multipliziertes jährliches Franken Vermögen bzw. mit Renteneinkommen 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Fr. Fr. Fr.

weniger als 250 000 324 — 250 000 336 84 1 750 000 2 856 126 4 000 009 8 400 --, und mehr

Art. 124 Abs. Ibis und 2, 135 Abs. 3 sowie 136 Abs. 1 und 3 Aufgehoben

Art. 152 Abs. 1 und 2 Beitragskonto

1 Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.

2 Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.

206 AHI-Praxis 6/1995

Art. 153

Aufgehoben

Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung

Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentra- len Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; die- se umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.

Art. 209bis Abs. I Bst. e urid f

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, entfällt im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG:

gegenüber Durchführungsorganen der Krankenversicherung, sofern die Aus- künfte und Unterlagen die soziale Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung betreffen und zur Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen dieser Versicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder für den Rückgriff auf haftpflichti- ge Dritte notwendig sind;

bisheriger Buchstabe e

II

Übergangsbestimmungen

1 Laufende ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen werden nach dem

1. Januar 1996 durch die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons der berechtigten Person ausgerichtet.

2 Artikel 125 findet auch Anwendung, wenn der Bezüger einer ordentlichen Rente

einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze erwirbt.

III

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 1996

Zu Artikel 6quater (Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 62. bzw. 65 Altersjahr)

Das AHVG ermächtigt den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, bei der Berechnung des Beitrages der Erwerbstätigen im Rentenalter einen Freibetrag bis zur Höhe der anderthalbfachen Minimali-ente vorzusehen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, bei jeder Rentenanpassung den Freibetrag zu erhöhen. So hat er im Jahre 1994 wie bereits bei früheren

AHI-Praxis 6/1995 207

Gelegenheiten im Interesse einer angemessenen Kontinuität darauf ver- zichtet. Nach der nochmaligen Rentenerhöhung im Jahre 1995 ist es indes- sen angezeigt, auch den Freibetrag anzupassen. Damit wird das Verhältnis zwischen Rentenniveau und der Höhe des Freibetrags gewahrt. Bei der Erhöhung ist zudem aus administrativen Gründen ein runder Monatsbetrag innerhalb der gesetzlichen Limite zu wählen. Das Anderthalbfache der mi- nimalen einfachen Vollrente von 970 Franken ergibt abgerundet den Be- trag von 1400 Franken monätlich.

Zu Artikel 16 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)

Artikel 16 nimmt Bezug auf den oberen Betrag der sinkenden Beitragsska- la gemäss Artikel 21 AHVV (vgl. auch Art. 1 der Verordnung 96). Wird jener Betrag angepasst, ist auch Artikel 16 AHVV anzupassen. ,

Zu Artikel 18 (Abzüge vom rohen Einkommen)

Für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenka- pital abgezogen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG wird der Zinssatz vom Bundesrat auf Antrag der Eidg. AHV/ IV-Kommission festgesetzt. 1996 beginnt eine neue zweijährige Beitragsperiode mit den Berechnungsjahren 1993/1994. In ihrer Sitzung vom 18. Mai 1983 entschied sich die Kommission, den Zinssatz an der von der Nationalbank errechneten und publizierten Durchschnittsrendite von Obligationen schweizerischer Industriefirmen auszurichten. Die Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Weiter sprach sie sich für eine gewisse Konstanz bei der Festsetzung des Zinsabzuges aus. Änderungen sollten nur vorgenommen werden, wenn der Indikator min- destens 0,5 Prozentpunkte von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht. Seit September 1990 publiziert die NatiOnalbank die Obligationenrendi- ten in anderer Form, weshalb die Kolonne «Übrige» nun auch die bisher separat ausgewiesenen Schuldner Finanzgesellschaften sowie Kraftwerke und Elektrizitätsgesellschaften umfasst. Da daraus nur minime Differenzen entstehen, entschloss sich die Kommission am 28. Juni 1991, auf diese Ren- dite abzustellen. Seit diesem Grundsatzbeschluss setzte der Bundesrat auf Antrag der Eidg. AHV/IV-Kommission den Zinssatz wie folgt fest:

208 AHI-Praxis 6/1995

Beitragsperiode 1984/85 6% Beitragsperiode 1990/91 5% Beitragsperiode 1986/87 5% Beitragsperiode 1992/93 6,5% Beitragsperiode 1988/89 5% Beitragsperiode 1994/95 7%

Die massgebenden totalen Jahresdurchschnittswerte (Anleihen mit Restlaufzeiten bis 7 Jahre sowie solche von mehr als 7 Jahren) betragen für

1993 5,20 Prozent und für 1994 5,34 Prozent. Der Durchschnitt der beiden

Jahre liegt bei 5,27 Prozent. Dieser weicht um 1,73 Prozentpunkte vom gel- tenden Ansatz ab und liegt damit über der Limite von 0,5 Prozentpunkten. Entsprechend den seinerzeitigen Beschlüssen der Eidg. AHV/ IV-Kommis- sion wird der Zinssatz folglich von zurzeit 7 auf 5,5 Prozent gesenkt.

Zu Artikel 20 (Beitragspflichtige Personen)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigervverbende)

Die Verschiebung der Grenzwerte (obere und untere Grenze) der sinken- den Skala in Artikel 1 der «Verordnung 96» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.

Zu Artikel 28 (Bemessung der Beiträge)

Die Erhöhung des Mindestbeitrages gemäss Artikel 2 Absatz 2 der «Ver- ordnung 96» bedingt eine entsprechende Korrektur von Artikel 28 Absatz 1 AHVV.

Zu Artikel 124 (Ausserordentliche Renten)

. Mit der 10. AHV-Revision müssen die ausserordentlichen AHV /IV-Renten mit Einkommensgrenzen in die Ergänzungsleistungen überführt werden. Um diese Überführungsaktion reibungslos durchführen zu können, soll damit möglichst frühzeitig begonnen werden. Die Abtretung von Rentenfällen von EL-Bezügern an die kantonalen Ausgleichskassen des 'Wohnsitzkantons war bisher bereits auf freiwilliger Basis möglich. Als erster Schritt für die Überführung soll diese Abtretung obligatorisch erklärt werden. Davon sind rund 3500 laufende Rentenfäile bei den innerstaatlichen Ausgleichskassen betroffen. Mit der Aufhebung von Artikel 124 Absatz 1bi, AHVV werden die Aus- gleichskassen ab 1. Januar, 1996 verpflichtet, ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen an die kantonalen Ausgleichskassen abzutreten. Diese werden auch für die Ausrichtung der EL zuständig sein. Um Zahlungs-

AHI-Praxis 6/1995 209

unterbrüche bei der Ablösung der ausserordentlichen Renten mit Einkom- mensgrenzen durch die Ergänzungsleistungen zu vermeiden, muss die Aktion rechtzeitig vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision abgeschlossen werden. Da aufgrund der Übergangsordnung vom 9. Oktober 1945 keine Ren- tenansprüche mehr entstehen können, kann Artikel 124 Absatz 2 AHVV ebenfalls aufgehoben werden. Im übrigen sind diese Renten nicht anders zu behandeln als die übrigen ausserordentlichen Renten mit Einkommens- grenzen.

Zu Artikel 135 (Individuelles Konto)

Da heute sämtliche Ausgleichskassen ihre individuellen Konten im EDV- Verfahren führen, kann Absatz 3 aufgehoben werden.

Zu Artikel 136 (Übertragung der Kontenführung an Arbeitgeber)

Es gibt keine Ausgleichskassen mehr, bei denen Arbeitgeber die individu- ellen Konten (IK) noch selber führen. Zudem wäre eine solche delegierte 1K-Führung mit der Einführung des Splittingverfahrens im Rahmen der 10. AHV-Revision auch nicht mehr möglich. Der Artikel kann somit aufgeho- ben werden.

Zu Artikel 152 (Abrechnungsjournal)

Im Rahmen des neuen Rechnungsmodells, das auf den 1.1.96 eingeführt wird, ist das «Abrechnungskonto» in «Beitragskonto» umbenannt worden, da der neue Ausdruck den unterschiedlichen Verfahren des Beitragsbezugs bei Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden /Nichterwerbstätigen besser Rechnung trägt.

Zu Artikel 153 (Abrechnungsjournal)

Bei der Buchführung im EDV-Verfahren ist die laufende Journalisierung ein integrierender Bestandteil jedes EDV-Ablaufs. Die aus den Zeiten der manuellen Buchführung stammende Verordnungsbestimmung kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 155 (Bilanz und Betriebsrechnung) Im Rahmen des neuen Rechnungsmodells wird d,as Abschlussdatum vom 31. Januar auf den 31. Dezember vorverlegt, so dass das Rechnungsjahr neu die übliche Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember umfasst. Damit ist auch die Ablieferung der Jahresbilanz an die Zentrale Ausgleichsstelle um einen Monat früher, d. h. bis 20. Februar, möglich.

210 AHI-Praxis 6/1995

Zu Artikel 209bi5 (Ausnahmen von der Schweigepflicht)

Artikel 82 KVG sieht eine Amts- und Verwaltungshilfe vor, welche nach Art von Artikel 93 AHVG die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone usw. wie auch die anderen Sozialversicherer verpflichtet, kostenlos die not- wendigen Auskünfte und Unterlagen zur Regelung von Krankenversiche- rungsfällen zu geben. So wird es• dem von einer Krankenkasse angefragten AHV-Organ künftig erlaiibt sein, die verlangten Auskünfte und Unterlagen ' zu geben, ohne befürchten zu müssen, die ihm von Artikel 50 AHVG aufer- legte Schweigepflicht zu verletzen. Um den Austausch der Daten zu verein- fachen, ist es angebracht, in Artikel 209bis AHVV eine Ausnahme von der Schweigepflicht zugunsten der Krankenversicherung vorzusehen. Die Auf- hebung bleibt jedoch auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es um die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen oder um den Rückgriff geht. Die Ausnahme beschränkt sich im weiteren auf die soziale Krankenversicherung im Sinne des KVG (die durch dieses Gesetz geregelte obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversi- cherung); sie erstreckt sich somit nicht auf die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für die ausschliesslich privatrechtliche Regeln gelten (vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG). Im Hinblick auf eine bessere Systematik von Artikel 209bis würde die für die Krankenversicherung vorgesehene Aus- nahme zu Buchstabe e und der gegenwärtige Buchstabe e zu Buchstabe f.

Zu den Übergangsbestimmungen

Absatz 1 der Übergangsbestimmungen regelt die Zuständigkeit für die am 1. Januar 1996 bereits laufenden ausserordentlichen Renten mit Einkom- mensgrenzen. Erwirbt der Bezüger einer ordentlichen Rente im Laufe des Jahres 1996 einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (z. B. Vertrags- ausländer nach Ablauf der 5- bzw. 10jährigen Karenzfrist für den Erwerb eines Anspruchs auf ausserordentliche Renten), so ist der Fall ebenfalls der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuzustellen (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 13. September 1995

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:

AHI-Praxis 6/1995 211

Art. Ibis Beitragssatz

'Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

7 800 14 200 0,754 14 200 18 100 0,772 18 100 20 000 0,790 20 000 21 900 0,808 21 900 23 800 0,826 23 800 25 700 0,844 25 700 27 600 0,879 27 600 29 500 0,915 29 500 31 400 0,951 31 400 33 300 0,987 33 300 35 200 1,023 35 200 37 100 1,059 37 100 39 000 1,113 39 000 40 900 1,167 40 900 42 800 1,221 ' 42 800 44 700 1,274 44 700 46 600 1,328

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 54 bis 1400 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 8

C. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr

A. Sonderschulung

Art. 8 Abs. 1 Bst. u, b und c

'Die Massnahmen für die Sonderschulung umfassen:

regelmässigen Sonderschulunterricht für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die infolge Invalidität den Anforderungen der Volks- schule nicht zu genügen vermögen, in Form einer dem Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung oder einer Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und in der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt; und -c. betrifft nur den französischen Text

Art. 9 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Schul- und Kostgeldbeiträge

Beiträge an die Sonderschulung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt für:

212 AHI-Praxis 6/1995

geistesschwache Versicherte, sofern der Intelligenzquotient eindeutig nicht mehr als 75 beträgt; blinde Versicherte; sehschwache Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen; taubstumme und ertaubte Versicherte; schwerhörige Versicherte mit einem Hörverlust von mindestens 40 Prozent; sprachgebrechliche Versicherte mit schweren Sprachstörungen; • Versicherte, denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2 Für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, werden auch Beiträge gewährt, wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a—f nicht erfüllt sind.

Art. 10 Bst. b und 12 Abs. 1 Bst. c Betrifft nur den französischen Text

Art. 21b. Abs. 1 erster Satz Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmass- nahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohn- und Gehaltserhe- bung der Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit...

Art. 111 Abs. 2 Bst. a

2 Als Fachpersonal der beruflichen Eingliederung gilt:

a. Personal für die Sonderschulung und Erziehung invalider Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und für die Betreuung hilfloser Minder- jähriger;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 1996 Zu Artikel 'Ibis (Beitragssatz)

Artikel 3 Absatz 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Ska- la in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel Absatz 1 IVV übernimmt die Werte von Artikel 21 AHVV. Die Erhöhung der Grenzwerte (obere und untere Grenze) der sinkenden Skala bedingt auch in der IVV eine Anpassung der einzelnen Stufen. In Absatz 2 wird der Min- destbeiti-ag im verhältnismässig gleichen Ausmass wie in der AHV erhöht.

AHI-Praxis 6/1995 213

Zu Gliederungstitel vor Artikel 8 und Artikel 8 (Begriff)

Die Änderung der Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (AS 1995, 1127) betreffend die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre, welche am 1. Januar 1996 in Kraft treten wird, wird sich auf die Anspruchsregelung in der IV nicht auswirken. Es ist deshalb nur eine formelle Anpassung vorzu- nehmen und der Ausdruck «minderjährige Versicherte» durch «Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr» zu ersetzen.

Zu den Artikeln 9, 10, 12, 21bis und 111

Es handelt sich um formelle Anpassungen als Folge der Herabsetzung des Mündigkeitsalters (siehe Kommentar zu Art. 8).

Verordnung über die Erwerbsersatzordnung (E0V) Änderung vom 13. September 1995

Der Schweizerische Bandesrat verordnet:

Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 über die Erwerbsersatzordnung (EDV) wird wie folgt geändert:

Art. 23a Beiträge

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinken-

den Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

7 800 14 200 0,162 14 200 18 100 0,165 18 100 20 000 0,169 20 000 21 900 0,173 21 900 23 800 0,177 23 800 25 700 0,181 25 700 27 600 0,188 27 600 29 500 0,196 29 500 31 400 0,204 31 400 33 300 0,212 33 300 35 200 0,219 35 200 37 100 0,227 37 100 39 000 0,238 39 000 40 900 0,250

214 AHI-Praxis 6/1995

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

40 900 42 800 0,262 42 800 44 700 0,273 44 700 46 600 0,285

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 12 bis 300 Franken im Jahr. Die Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Erläuterungen zur Änderung der EOV auf den 1. Januar 1996

Zu Artikel 23a (Beiträge)

Artikel 27 Absatz 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 23a EOV übernimmt die Werte von Artikel 21 AHVV. Die Er- höhung der Grenzwerte (obere und untere Grenze) der sinkenden Skala be- dingt auch in der EOV eine Anpassung der einzelnen Stufen. In Absatz 2 wird der Mindestbeitrag im verhältnismässig gleichen Ausmass wie in der AHV erhöht.

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 13. September 1995

Der Schweizerische Bundesrat veiordnet:

Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert:

Titel

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

AHI-Praxis 6/1995 215

Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1996

Zum Titel

Von dieser Änderung ist nur der italienische Text betroffen. Die italienische Abkürzung «OPC» im Titel ist bereits für zwei andere Erlasse (vgl. SR

281.41 und SR 817.94) im Gebrauch. Die Bundeskanzlei ist derzeit bemüht,

sämtliche Doubletten von. Abkürzungen zu eliminieren.

Zu Artikel 3 (Minderjährige Invalide)

Auf den 1. Januar 1996 wird die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mün- digkeitsalters von bisher 20 Jahren auf 18 Jahre in Kraft treten (vgl. AS 1995 S. 1126). Nach Artikel 22 Absatz 2 IVG wird ein IV-Taggeld und nach Arti- kel 29 Absatz 2 IVG eine IV-Rente erst nach Vollendung des 18. Altersjah- res ausgerichtet. Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters gibt es demnach keine minderjährizen Bezüger einer IV-Rente bzw. eines IV-Tag- geldes mehr. Artikel 3 ELV kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Verordnung über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der Prämienverbilligung im KVG vom 13. September 1995

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 1994 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

verordnet: Artikel I Erhöhung der Einkommensgrenze

I Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden folgendermassen erhöht:

Durchschnittliche Erhöhung für Erhöhung für Erhöhung für Nettoprämie Alleinstehende Ehepaare - Waisen

0 Franken 0 Franken 0 Franken 0 Franken

1— 200 Franken 200 Franken 400 Franken 100 Franken 201— 400 Franken 400 Franken 800 Franken 200 Franken 401— 600 Franken 600 Franken 1 200 Franken 300 Franken 601— 800 Franken 800 Franken 1 600 Franken 400 Franken 801-1 000 Franken 1 000 Franken 2 000 Franken 500 Franken

1 001-1 200 Franken 1 200 Franken 2 400 Franken 600 Franken

1 201-1 400 Franken 1 400 Franken 2 800 Franken 700 Franken

216 AHI-Praxis 6/1995

Durchschnittliche Erhöhung für Erhöhung für Erhöhung für Nettoprämie Alleinstehende Ehepaare Waisen

1 401-1 600 Franken 1 600 Franken 3 200 Franken 800 Franken

1 601-1 800 Franken 1 800 Franken 3 600 Franken 900 Franken

1 801-2 000 Franken 2 000 Franken 4 000 Franken 1 000 Franken

2 001-2 200 Franken 2 200 Franken 4 400 Franken 1 100 Franken

, mehr als 2-201 Franken 2 400 Franken 4 800 Franken 1 200 Franken

2Für das Ausmass der Erhöhung ist die im Jahre 1996 im Kanton geltende jährliche Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung massgebend, die Be- züger von Ergänzungsleistungen durchschnittlich zu zahlen haben. 3Die kantonalen EL-Stellen melden dem Bundesamt für Sozialversicherung bis 31. Januar 1996 den in ihrem Kanton geltenden Tabellenwert.

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Erläuterungen zur Verordnung über die Erhöhung der Einkom- mensgrenzen infolge Einführung der Prämienverbilligung im KVG Ausgangslage

Mit dem neuen KVG wird das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) geändert. Krankenkassenprämien können nicht mehr als Abzug bzw. Ausgabe in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden. Die Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG sieht vor, dass als Ersatz für den Wegfall des Abzuges der Krankenkassen- prämien die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG für Allein- stehende und Ehepaare einmalig um einen Betrag, den der Bundesrat fest- setzt, erhöht wird. Die Kantone haben den Betrag für die persönlichen Auslagen für Heimbewohner nach Artikel 2 Absatz Pms ELG um denselben Betrag zu erhöhen. Diese Übergangsbestimmung beruht auf dem System der Prämienver- billigung, das in der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung enthalten war. Man ging ursprünglich davon aus, dass die EL-beziehende Person in der ganzen Schweiz einen weitgehend glei- chen prozentualen Teil der Krankenkassenprämie selber bezahlen muss. Wenn die Prämie einen bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkom- mens übersteigt, hat der Kanton den überschiessenden Teil zu übernehmen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine andere Lösung gewählt. Es ist den einzel- nen Kantonen überlassen, wie sie die Krankenkassenprämien verbilligen. Eine Vielfalt von Lösungen zeichnet sich ab. -

AHI-Praxis 6/1995 217

Im einzelnen

Da in den Kantonen unterschiedliche Lösungen bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien getroffen werden, muss bei der Erhöhung der Ein- kommensgrenzen darauf Rücksicht genommen werden. Es ist nicht mög- lich, einen einzigen Betrag, der für alle Kantone gilt, festzulegen. Die Un- terschiede zwischen den einzelnen Kantonen sind zu gross.

Massgebend für das Ausmass der Erhöhung der Einkommensgrenzen ist nach Artikel 1 die chirchschnittliche Prämie für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach KVG, welche die EL-beziehenden Personen nach der Prämienverbilligung zu tragen haben (Abs. 2). Der einzelne Kanton wird diese Nettoprämie zu ermitteln haben. Anschliessend kann der Tabel- le in Absatz 1 entnommen werden, um wieviel die Einkommensgrenzen für Alleinstehende, für Ehepaare und für Waisen für den entsprechenden Kan- ton erhöht werden. Nicht möglich ist es, je nach regionalen Unterschie, den die Einkommensgrenze für Alleinstehende im gleichen Kanton unter- schiedlich zu erhöhen.

Bisher konnten von den Krankenkassenprämien nur diejenigen für die Grundversicherung für Krankenpflege in der EL-Berechnung berücksich- tigt werden. Auch bei der Erhöhung der Einkommensgrenzen geht es nur um diese Prämie. Dies wird dadurch klargestellt, dass zur Ermittlung der durchschnittlichen Prämie diejenige für die obligatorische Krankenpflege- versicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 des neuen K'VG) massgebend ist.

Die Einkommensgrenze für Ehepaare wird um den doppelten Betrag derjenigen für Alleinstehende angehoben, weil zwei erwachsene Personen vorhanden sind. Die Einkommensgrenze für Waisen wird um den halben Betrag derjenigen der Alleinstehenden erhöht. Artikel 61 Absatz 3 KVG sieht für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr tiefere Prämien als für Erwachsene vor.

Weil die Einkommensgrenze nach Artikel 2 Absatz 1 ELG erhöht wird, steht für die Vergütung von Heim- und Krankheitskosten auch mehr Geld zur Verfügung (Erhöhung um 1/3 bzw. 2/3 gemäss Art. 2 Abs. 1bis ELG).

Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG werden nur die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und für Ehepaare erhöht. Wir erhöhen jedoch auch diejenigen der Waisen, weil es sonst eine Schlechter- stellung für EL-Bezüger/innen mit Kindern gäbe. Der Gesetzgeber hat dies übersehen. Es liegt eine unechte Lücke vor, deren Korrektur der Verord- nungsgeber vornehmen kann.

218 AHI-Praxis 6/1995

In bezug auf den Betrag für persönliche Auslagen braucht es in dieser Verordnung keine Regelung. Aus der Übergangsbestimmung ergibt sich nämlich, dass die Kantone den Betrag für die persönlichen Auslagen für Heimbewohner nach Artikel 2 Absatz lbis ELG um denselben Betrag wie die Einkommensgrenzen zu erhöhen haben.

Berufliche Vorsorge

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1996 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müs- sen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von'

3 Jahren und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992

auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Auf den •1. Januar 1996 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlasse- nen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst wer- den, die im Laufe des Jahres 1992 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 6,2%. Für die anderen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten ist auf den 1. Januar 1996 keine Anpassung vorzunehmen, da auf diesen Zeit- punkt keine Anpassung der Renten der AHV erfolgt. Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vor- geschriebene Minimum hinausgehen', ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist. Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlau- ben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.

AHI-Praxis 6/1995 219

Kurzchronik

Kommission für Rentenfragen Am 21. September 1995 fand in Bern unter dem Vorsitz von Jürg Brechbühl die 20. Sitzung der Kommission für Rentenfragen statt. Im Vordergrund stand die Diskussion über einzelne Teilbereiche der im Rahmen der 10. AHV-Revision neu ausgearbeiteten Ausgabe der Wegleitung über die Ren- ten, insbesondere über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Ren- tenber.echnung, das flexible Rentenalter sowie die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Renten. Der Kommission wurde des weitern ein im Hinblick auf die 10. AHV-Revision neu gestaltetes Formular zur Anmel- dung für Altersrenten zur Begutachtung unterbreitet. Ausserdem wurde ein Nachtrag zur bestehenden Wegleitung über die Renten, welcher ab 1. Januar 1996 in Kraft treten wird, diskutiert.

Kommission für EL-Durchführungsfragen Die Kommission für EL-Durchführungsfragen tagte am 17. Oktober unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger. Sie diskutierte insbesondere die Änderungen der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV), die infolge der Krankenversicherungsrevi- sion erforderlich werden, ferner über ein Konzept zur Neuregelung der Spitex-Vergütung im Rahmen der EL. Im weiteren nahm sie Kenntnis von Änderungen in der Wegleitung über die EL auf den 1. Januar 1996, welche im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jah- re stehen.

Kommission für Beitragsfragen

Am 26. Oktober hielt die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger eine weitere Sitzung ab. Diese war schwer- gewichtig der 10. AHV-Revision gewidmet. Der Kommission lagen sämtli- che Weisungsänderungen aus dem Gebiet der Beiträge vor, welche sie mit kleineren Änderungen guthiess. Der Vorabdruck dieser Bestimmungen soll den Ausgleichskassen noch dieses Jahr zugestellt werden. Ausserdem befasste sich die Kommission mit dem Kreisschreiben über die Beiträge an die. obligatorische Arbeitslosenversicherung, welches auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten AVIG auf den 1. Januar 1996 vollständig überarbeitet wurde. Auch hier wird den Ausgleichskassen ein Vorabdruck

220 AH-Praxis 6/1995

'zugestellt. Die Fassung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat die kaum bestrittene Verordnungsbestimmung über die Begren- zung des beitragspflichtigen Lohnes in der vorgesehenen Form erlässt.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Ausgleichskasse Baumeister, ZiWeigstelle 66.3, Bellinzona: neue Telefon- und Fax-Nummer: 091/825 6676, Fax 826 40 17.

Ausgleichskassen Konditoren (Nr. 62), Edelmetalle (77) und Photo (Nr. 92): neues Domizil: Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren. Die Fax-Nummer ist für alle drei Kassen die gleiche: 01/738 54 64. Telefon-Nummern: Kasse

62 = 01/738 54 62, Kasse 77 = 738 54 77, Kasse 92 = 738 54 92.

AHI-Praxis 6/1995 221

EL. Unterhaltsleistungen

Urteil des EVG vom 20. Juni 1995 i. Sa. F. C.

Art. 3 Abs. 4 Bst. f ELG, Art. 163 ZGB. Ohne richterliche Anordnung erbrachte Unterhaltsleistungen, auf die der Empfänger von Rechts wegen keinen Anspruch hätte, sind im Rahmen der EL-Berechnungen nicht als vom anrechenbaren Jahreseinkommen abziehbare Auslagen zu berücksichtigen.

A. Der 1936 geborene, von seiner Ehefrau getrennt lebende F. C., Bezüger einer ganzen IV-Rente, steht seit 1992 im Genuss von EL. Nachdem die Trennung über ein Jahr angedauert hatte, nahm die Ausgleichskasse des Kantons X eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor. In der Folge setzte sie den Anspruch revisionsweise mit Wirkung ab 1. Mai 1993 von zuletzt Fr. 1018.— auf Fr. 398.— im Monat herab, wobei sie unter anderem ausgaben- seitig die an die Ehefrau geleisteten Zahlungen von monatlich Fr. 600.— nicht als anrechenbaren Abzug anerkannte (Verfügung vom 22. April 1993). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versiche- rungsgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es die Ausgleichskasse ver- pflichtete, die Unterhaltszahlungen bei der EL-Berechnung zu berücksich- tigen, und die Sache zur Neufestsetzung der EL an die Verwaltung zu- rückwies (Entscheid vom 20. Oktober 1994). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzliehen Entscheides. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückgekommen. F. C. und das BSV haben sich nicht vernehmen lassen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut: Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die vom Beschwerdegegner für seine von ihm faktisch getrennt lebende Ehe- frau geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen bei der Berechnung der EL mit zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass be- steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 20 Erw. 1 = ZAK 1984 S. 508 ff.; BGE 110V 52 f. = ZAK 1985 S. 53 ff.; ZAK 1992 S. 487 Erw. lb). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schwei- zer Bürger, denen eine Rente der IV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr

222 AHI-Praxis 6/19g5

anrechenbares Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massge- benden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestim- mungen der Art. 3 ff. ELG berechnet. Vom Einkommen abzuziehen sind danach u. a. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3 Abs. 4 Bst. f ELG).

3a. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde in beztig auf die Anrech- nung der vom Beschwerdegegner ohne richterliche Anordnung geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.—im Monat geschützt mit der Begründung, bei der finanziellen Lage erscheine' es zwar zumindest • als fraglich, ob der Versicherte zu einem Beitrag an den Unterhalt seiner erwerbstätigen Ehe- frau durch Geldzahlungen im Sinne von Art. 163 ZGB verpflichtet wäre. Weise dieser gegenüber der Kasse allerdings nach, dass er die Unterhalts- beiträge tatsächlich erbracht habe, so seien diese auch zum Abzug zuzulas- sen. Dafür seien diese Leistungen bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Ehefrau als Einkommen anzurechnen, so dass sich ihr Anspruch um diese vom Ehemann bezogenen Unterhaltsleistungen reduzieren würde. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, gemäss Art. 163 ZGB hätten die Ehegatten nach ihren Kräften an den Unterhalt beizutragen. Vorliegendenfalls verfüge der Beschwerdegeg- ner zur Bestreitung des Lebensunterhalts nur über die IV-Rente und die EL, während seine Ehefrau den Lebensunterhalt aus ihrem Erwerbsein- kommen bestreiten könnte, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit intensivieren würde. Sei sie aber in der Lage, für ihren persönlichen Unterhalt selbst auf- zukommen, habe sie aufgrund der erwähnten eherechtlichen Bestimmung keinen Anspruch darauf, vom Versicherten Unterhaltsleistungen zu erhal- ten, zumal dieser offensichtlich ausserstande sei, für seinen eigenen Lebens- unterhalt zu sorgen.

b. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass das auf dem Prinzip der partnerschaftlichen Rollenverteilung aufbauende neue Eherecht auch bezüglich des Unterhalts der Familie vom Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten ausgeht. Jeder Ehepartner soll nach seinen persönlichen Kräften und finanziellen Mitteln an den Unterhalt der Fami- lie beitragen. Der invalide Ehegatte wird weniger beisteuern als der gesun- de, der wohlhabende mehr als der mittellose (BGE 119 V 429 Erw. 5b; Hausheer/ Reusser/ Geiser, Kommentar zum Eherecht, N. 29 zu Art. 163 ZGB). Übt der Ehemann beispielsweise zufolge schwerer Krankheit oder

AHI-Praxis 6/1995 223

Verlust der Arbeitsstelle keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann die Ehe- frau, die bis anhin nicht oder nur in beschränktem Mass erwerbstätig war, sich unter Umständen dazu gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder die bisherige auszudehnen. Ob letzteres als zumutbar er- scheint, beurteilt sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BGE 117V 290 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen = ZAK 1992 S. 328 ff.). •

c. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner einkommensseitig lediglich über eine ganze IV-Rente von Fr. 19 308.— im Jahr verfügt. Diesen Einnahmen stehen Aus- gaben von jährlich insgesamt Fr. 24073.— (ohne Unterhaltsbeiträge) gegenüber. Andererseits enthalten die Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage wäre, ihre bis anhin ausgeübte Teilerwerbstätigkeit in massgeb- licher Weise zu erhöhen. Bei diesen Gegebenheiten ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB zu verneinen. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz können daher die vom Versicherten an seine Ehe- frau geleisteten Beiträge im Rahmen der EL-Berechnung nicht als vom anrechenbaren Jahreseinkommen abziehbare Auslagen berücksichtigt werden. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. April 1993 erweist sich somit als rechtens. (P 63 / 94)

224 AHI-Praxis 6/1995

Inhaltsverzeichnis der AH1-Praxis 1995 (ohne Gerichtsentscheidel)

AHV und Gesamtgebiet AHV/IV/EO/EL

Allgemeines Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. 56

Versicherungspflicht/Beitragsbemessung/ Beitragsbezug Zur intertemporalrechtlichen Anwendung • von Art. 25 Abs. 4 AHVV 3 Beiträge und Mehrwertsteuer 51 Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung im Beitragsbereich sowie weitere Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 1996 -201

Organisation/Verfahren Zur neuen Ämtshilfe der AHV gegenüber den Steurbehörden

IV Invaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden 6

EL Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiet der EL 129

Familienzulagen Arten und Ansätze der Familienzulagen 7 Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 16, 53

Berufliche Vorsorge Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1996 . . 219

1 Einen Fundstellennachweis der in der AHI-Praxis publizierten EVG-Entscheide enthält das Urteilsregister AHV/IV/EO, zu beziehen bei der EDMZ unter. Nr. 318.111

AH1-Praxis 6/1995 225

Mitteilungen Meinungsaustausch AK /BSV 22, 134 Kommission für Beitragsfragen 74, 134, 220 EL-Ausschus der AHV-Kommission 74 Kommission für Rentenfragen 75,97, 220 Kommission für EL-Durchführungsfragen 220 Personelles — BSV 22 — Kantonale Ausgleichskassen 23, 24 — Verbandsausgleichskassen 23, 181 — EL-Stellen 75 Mutationen bei den Durchführungs- und 24, 75, 97, Rechtspflegeorganen 134, 181, 220

226 AHI-Praxis 6/1995

Abkürztingen AHI AHI-Praxis (Zitierweise: AH! 1994 S. xxx) AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates • ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des BIGA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BB1 Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen CHSS • Soziale Sicherheit, Zeitschrift des BSV (seit 1993) DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV E0 Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz übef die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB• Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung •

AHI-Praxis 6/1995 227

HVI Verordnung über die Abgabe vonHilfsmitteln durch die IV IK Individuelles Konto IV ' Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KUVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR 'Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der "Kranken- und Unfallversicherung RV 'Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV Rz Randziffer . SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/E0 WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben bis 1992 vom BSV (ab 1993: AHI-Praxis) ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

228 AHI-Praxis 6/1995

Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

AHV/IV: Beitragstabellen Freiwillige Versicherung EDMZ für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1996 318.101.1, dfi

Nachtrag 2 zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, EDMZ Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für 318.101.3, d /f Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1996

Nachtrag 1 zu den Technischen Weisungen für den EDMZ Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren, 318.106.041, df gültig ab 1. Januar 1996

Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Aufgaben EDMZ der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs 318.108.022, d /f auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV), gültig ab 1. Januar 1996

Nachtrag 1 zu «6,55% Beiträge vom massgebenden • EDMZ Lohn bis Fr. 8100.—. Unverbindliche Hilfstabelle. 318.112.11, dfi Gültig ab 1. Januar 1996»

AHV/IV/EO: Beitragstabellen Selbständigerwerbende EDMZ und Nichterwerbstätige. Gültig ab 1. Januar 1996 318.114, df ca. Fr. 2.50

AHV/IV/EO /ALV: Umrechnung von Nettolöhnen EDMZ in Bruttolöhne, gültig ab 1. Januar 1996 318.115, df

AHV/IV: Rententabellen 1996 / Band 1. Ermittlung EDMZ der Rentenskala. Gültig für 1996 318.117.961, df ca. Fr. 5.—

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern