Die Anpassungen bei der AHV, der IV und den Ergänzungsleistungen an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1986 Der Bundesrat hat am 17. Juni 1985 beschlossen, die Renten und Hilflosen- entschädigungen der AHV und der IV mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 um durchschnittlich 4,34 Prozent zu erhöhen. Gleichzeitig werden die für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgebenden Einkommensgrenzen und Mietzinsabzüge in ähnlichem Ausmass erhöht sowie einige weitere Beträge im System der AHV/IV der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Zwei zu- sätzliche Änderungen betreffen die freiwillige AHV/IV. Die Neuerungen sind in folgenden Erlassen geregelt: Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Die ZAK vermittelt im folgenden einige allgemeine Erläuterungen zu den Lei- stungsanpassungen. Anschliessend werden die zwei Anpassungsverordnungen mit Kommentaren zu den einzelnen Bestimmungen wiedergegeben. Für eine knappe Zusammenfassung sei auf die Pressemitteilung auf Seite 387 verwie- sen. Die Wiedergabe der Änderungsverordnungen (AHVV, IVV, VFV) mit Kommentaren folgt in den ZAK-Ausgaben vom September und Oktober 1985.
Grundlagen der Rentenanpassung Die Grundlage für den Entscheid, ob eine Rentenanpassung nach zwei Jahren vorzunehmen ist, bildet Artikel 33te AHVG. Er nennt die Schwellenwerte, bei deren Erreichen der Bundesrat eine Anpassung vorziehen oder hinausschieben kann. Die AHV/IV-Kommission hat ein Antragsrecht. Deren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen hat die massgebenden Grundwerte der Lohn- und Preisentwicklung untersucht. Im Zeitpunkt der Vorberatung noch
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nicht verfügbar gewesene Daten über den tatsächlichen Zuwachs des Lohn- indexes für das Jahr 1984 sowie über den zu erwartenden Zuwachs der Indexe für Preise und Löhne im Jahre 1985 hat er durch Schätzungen ermittelt und in die Berechnungen einbezogen. Diese zeigen, dass der Ende 1985 erreichte Stand des Preisindexes vermutlich nur knapp unter der Schwelle für eine zwin- gende Anpassung liegen wird. Die Erhöhung der vollen einfachen Altersrente von heute 690 Franken auf 720 Franken ab 1. Januar 1986 entspricht einer Rentenerhöhung von 4,34 Prozent, bei einem ausgewiesenen Preisanstieg von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und einer angenommenen mittleren Jahresteuerung von 3,8 Prozent im Jahre 1985. Finanzielle Auswirkungen für den Bund Die Leistungsverbesserungen bewirken für den Bund Mehraufwendungen von
143 Mio Franken. Davon entfallen 99 Mio auf die AHV, 32 auf die IV und 12
Mio auf die Ergänzungsleistungen dies unter Berücksichtigung des neuen Verteilungsschlüssels Bund/Kantone bei den EL und mit Annahme einer vor- läufigen Reduzierung des Kantonsbeitrages an die AHV von 5 auf 4,5 Pro- zent, wie dies der Bundesrat dem Parlament beantragt. Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Die vorgeschlagene Anhebung der Einkommensgrenzen für Alleinstehende von 11 400 auf 12000 Franken und von 17 100 auf 18000 Franken für Ehe- paare liegt ein wenig über dem Ausmass der Rentenerhöhung. Nach Ansicht der AHV/IV-Kommission und des Bundesrates ist es gerechtfertigt, dass mög- lichst vielen EL-Bezügern eine Erhöhung ihres Einkommens aus Rente und Ergänzungsleistungen zukommt. Der Bundesrat hat nach Artikel 3a ELG die Kompetenz, die EL-Werte bei einer Neufestsetzung der Renten «in angemes- sener Weise» anzupassen. Da die zweite ELG-Revision wahrscheinlich nicht auf den 1. Januar 1986 in Kraft treten kann, wird der Mietzinsabzug bei dieser Gelegenheit um 400 Franken für Alleinstehende und um 600 Franken für Ehepaare angehoben und damit bereits jetzt ein Drittel der in der Botschaft vom 21. November
1984 vorgeschlagenen Erhöhung vorausgewährt.
Die EL-Anpassungen verursachen Mehrkosten von rund 50 Mio Franken; davon entfallen 30 Mio auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen und 20 Mio auf die Erhöhung des Mietzinsabzuges.
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Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bs,33t0r und 42ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG) sowie auf die Artikel 3 und 24 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflich- tige (EOG), verordnet.-
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Ordentliche Renten Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 720 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 720-690 = 4,34.. Prozent erhöht wird. 6,9 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 130,9 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33,er Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: a. 130,8 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesinde- xes der K onsumentenpreise von 109,2 (Dez. 1982 = 100); h. 131.0 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des BIGA- Lohnindexes von 1315 (Juni 1939 = 100). Art. 3 Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von: einfachen Altersrenten und Witwenrenten 11 500 Fr. Ehepaar-Altersrenten 17 250 Fr. einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 5 750 Fr. Art.4 Andere Leistungen Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistun- gen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht. Art. 5 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:
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obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf 34 600 Fr. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 6 100 Fr. Art. 6 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Ab- satz 2 AHVG wird auf 6000 Franken festgesetzt. 2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 252 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Invalidenversicherung Art. 7 Beitrag der Nichterwerbstätigen Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 30 Franken im Jahr festgesetzt. Art. 8 Taggeldzuschlag für Invalide Der Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen nach Artikel 24" Absatz 1 IVG wird auf 14 Franken festgesetzt.
Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige Art. 9 Beitrag der Nichterwerbstätigen Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbs- tätige wird auf 18 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 84 vom 29. Juni 1983 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/TV wird aufgehoben. Art. 11 Änderung der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert: Art. 23a Die Zahl 15 wird durch 18 ersetzt. Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
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Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
Titel und Ingress Die Bezeichnung «Verordnung 86» entspricht jener der früheren Anpassungs- verordnungen. Im Ingress sind alle Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat er- mächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.
Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der umfangreichen Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet. Die Verordnung 86 setzt diesen Schlüsselwert auf 720 Franken im Monat fest. Die volle einfache Alters- und Invalidenrente beläuft sich somit auf 720 bis
1440 Franken, die Ehepaarrente auf 1080 bis 2160 Franken.
Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstim- 331er Abs. 5 mung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 5 und Art. AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenbe- rechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 4,34.. Prozent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Ren- tentabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Aus der Um- rechnung resultieren effektive Rentenerhöhungen von 4,02-4,65 Prozent. Die Streuung wird durch die Auf- oder Abrundung auf ganze Franken ver- ursacht.
Zu Artikel 2 (Indexstand) Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, wlchem Index- stand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen.
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Nach Artikel 33tel Absatz 2 AHVG ist der Rentenindex das arithmetische Mittel des vom BIGA ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Im Interesse einer vollständigen Transparenz werden in der Verordnung die der Durchschnittsermittlung zugrundegelegten Werte der aktuellen Indexreihen ausdrücklich genannt.
Zu Artikel 3 (Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten) Die Zahl der ausserordentlichen Renten ist gering: 29 900 in der AHV und
22 500 in der IV (Stand März 1984). Der grössere Teil dieser Renten wird an
Angehörige der Übergangsgeneration und an Geburtsinvalide ausgerichtet und ist von Einkommensgrenzen unabhängig. Nur ein bescheidener Teil dieser Rentenzahlungen ist davon abhängig, dass das aktuelle Einkommen ihrer Bezüger bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht. Diese Grenzen sind in Artikel 42 Absatz 1 AHVG festgelegt, doch kann sie der Bundesrat gestützt auf Artikel 421- AHVG bei der Neufestset- zung der ordentlichen Renten der Preisentwicklung anpassen. Die Preiskomponente des Mischindexes ist auf 130,8 Punkte gestiegen. Damit würde sich die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 11 000 auf
11 510 (8800x 1,308) Franken erhöhen. Für die Verwendung in der Praxis
und mit Rücksicht auf die abgeleiteten Ansätze für Ehepaare und Kinder ist ein gerundeter Wert von 11 500 Franken gewählt worden. Dieser Wert weicht von der Einkommensgrenze ab, die der Bundesrat im Be- reich der Ergänzungsleistungen festsetzte. Die Rechtslage ist jedoch unter- schiedlich: Bei den ausserordentlichen Renten ist der Bundesrat ausdrücklich an die Preisentwicklung gebunden, während er bei der Anpassung der Ergän- zungsleistungen über einen grösseren Spielraum verfügt, indem er nach Arti- kel 3a ELG die massgebenden Beträge «in angemessener Weise» anpassen kann.
Zu Artikel 4 (Anpassung anderer Leistungen) Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosenentschä- digungen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HVI).
Zu Artikel 5 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala) Artikel 9bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinken- den Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne bei-
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tragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals am 1. Januar 1982 stattgefunden und soll nun nach einem Abstand von vier Jahren wiederholt werden (s. Erläuterungen zu Artikel 6). Ferner soll wie bei den bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so er- höht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 8640 x 4 = 34 560) entspricht. Der Voll- zug beider Änderungen wird keine Schwierigkeiten bereiten, da am 1. Januar
1986 eine neue Beitragsperiode für die Selbständigerwerbenden beginnt.
Zu Artikel 6 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) Mit der neunten AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Verhältnis zum Rentenniveau gebracht. Mit der lückenlosen Entrichtung die- ses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Min- destrente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen ist es indessen angezeigt, den Mindestbeitrag nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und je- weils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Ein solcher Schritt drängte sich nun bei der bevorstehenden Anpassung wieder auf, denn das Verhältnis zwischen Mindestbeitrag und Mindestrente darf nicht - wie es früher leider während Jahren der Fall war verwässert werden. Aus naheliegenden Gründen ist zudem für den gesamten Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO ein runder Betrag zu wählen. Die bisherige Entwicklung und die neuen Ansätze lauten wie folgt:
gültig ab 4,2% AHV 0,5% IV 0,3% EO Gesamt- Massgebendes beitrag Einkommen
1. Januar 1979 168.— 20.— 12.— 200.— 4000.- 1. Januar 1982 210.— 25.— 15.— 250.— 5000.- 1. Januar 1986 252.— 30.— 18.— 300.— 6000.—
Beim neuen Mindest-Gesamtbeitrag von 300 Franken handelt es sich um einen gerundeten Wert. Aus der Relation zur Mindestrente ergäbe sich nur ein Beitrag von 290 Franken. Die Rundung auf 300 Franken führt aber nicht nur zu einem praktikableren Betrag, sondern lässt zugleich Raum für die 1987 ge- plante Beitragserhöhung bei der IV. Der Mindestbeitrag wird also dannzumal
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keine Änderung mehr erfahren, was eine grosse administrative Erleichterung darstellt.
Zu Artikel 7 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV) Die Erhöhung des Mindestbeitrages an die IV ergibt sich aus den Erläuterun- gen zu Artikel 6. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bundesrat in Artikel 3 IVG, letzter Satz.
Zu Artikel 8 (Taggeldzuschlag für Invalide) Um zu vermeiden, dass die Taggelder von alleinstehenden Invaliden in der Eingliederung niedriger ausfallen als die Renten, die sie zu erwarten hätten, sieht Artikel 24 bi, IVG für diese Personen seit dem 1. Januar 1976 einen Zu- schlag von 8 Franken zum Taggeld vor. Zugleich gibt er dem Bundesrat die Befugnis zur Anpassung, wenn die Renten erhöht werden. Damit soll der An- reiz zur Eingliederung gewährleistet werden. Seither ist der Zuschlag in zwei Schritten auf 13 Franken erhöht worden. Da- mit der Zweck des Zuschlages weiterhin erreicht wird, ist eine Erhöhung auf
14 Franken erforderlich.
Zu Artikel 9 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO) Die Erhöhung des Mindestbeitrages an die EO ergibt sich aus den Erläuterun- gen zu Artikel 6. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bundesrat in Artikel 27 EOG, Absatz 2, letzter Satz.
Zu Artikel 10 (Aufhebung bisherigen Rechts) Die «Verordnung 86» ersetzt die «Verordnung 84 in ihrer Gesamtheit, wie schon diese die vorangehende «Verordnung 82» abgelöst hatte. Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung ein- getretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.
Zu Artikel 11 (Änderung der EOV) Das EOG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens die zu entrichtenden Beitragssätze zu bestimmen. Dies hat er in Artikel 23a EOV getan. Da gemäss den Erläuterungen zu Artikel 6 der «Verordnung 86» der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen an die EO von
15 auf 18 Franken erhöht werden soll, muss im Zusammenhang damit auch
die EOV angepasst werden.
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Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungslei- stungen zur AHV und IV (ELG), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf minde- stens 10 400 und höchstens 12 000 Franken; für Ehepaare auf mindestens 15 600 und höchstens 18 000 Franken; für Waisen auf mindestens 5200 und höchstens 6000 Franken.
Art.2 Anpassung des Mietzinsabzuges Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht: auf 4000 Franken für Alleinstehende; auf 6000 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. 2 Die Kantone können für die Nebenkosten einen jährlichen Pauschalbetrag von höch- stens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den anderen Bezügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen.
Art.3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 84 vom 29. Juni 1983 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zu Artikel 1 (Einkommensgrenzen) Die Einkommensgrenzen werden unter Vornahme einer gewissen Aufrun- dung, um Kürzungsfälle möglichst zu vermeiden, im Ausmass der AHV-Ren- tenerhöhung heraufgesetzt.
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Bisherige Neue Einkommensgrenzen Einkommensgrenzen 1984
Alleinstehende 11 400 12 000 Ehepaare 17 100 18 000 Waisen 5 700 6 000
Zu Artikel 2 (Anpassung des Mietzinsabzuges) Die letztmals auf 1. Januar 1984 erhöhten Beträge für den Mietzins werden stärker als die Teuerung angehoben, da die ELG-Revision voraussichtlich nicht auf den 1. Januar 1986 in Kraft treten kann und weil die in der Revision vorgesehene, noch weiter gehende Mietzinserhöhung unbestritten ist.
ab 1984 VO 86 zweite ELG-Revision
Alleinstehende 3600 4000 4800 Ehepaare 5400 6000 7200 --
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Der Vertrauensschutz in der AHV/IV/EO als ungeschriebenes Recht
Allgemeines In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu den Beziehungen zwischen Bürger und Ver- waltung taucht vermehrt der Grundsatz von Treu und Glauben auf, der den Rechtsuchenden in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt. Ausgelöst werden solche Fälle in der Regel durch falsche Auskünfte oder durch ein unrichtiges Verhalten einer Verwaltungsbehörde. Unter wel- chen Voraussetzungen und in welchen Formen kann ein Bürger die Behörde dabei behaften? Die Frage stellt sich auch für den Bereich der AHV/IV/EO, sind doch auch ihre Organe nicht gegen jedes Fehlverhalten gefeit. Handelnde «Behörde» ist hier in der Regel eine Ausgleichskasse; von den Folgen betroffen wird dagegen entweder der Bürger oder die Versicherung.
Beispiele Aus der Rechtsprechung des EVG greifen wir folgende Fälle heraus: Eine Ausgleichskasse nahm jahrelang die Beiträge eines französischen Staatsangehörigen entgegen, der bei einer internationalen Organisation arbei- tete und daher im Genusse besonderer steuerlicher Vergünstigungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG stand. Als sie ihren Irrtum ent- deckte, zahlte sie dem zu Unrecht Versicherten die Beiträge für die letzten zehn Jahre zurück. Dieser wollte indessen in der Versicherung verbleiben (ZAK 1976S. 178). Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle forderte eine Ausgleichskasse auf be- stimmten Lohnbestandteilen Beiträge nach. In den Folgejahren führte der Ar- beitgeber diese Lohnbestandteile von sich aus in seinen Beitragsabrechnungen auf. Später stellte es sich jedoch heraus, dass es sich gar nicht um massgeben- den Lohn gehandelt hatte. Die Ausgleichskasse verweigerte indessen die Bei- tragsrückerstattung mit dem Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjäh- rung(ZAK 1977 S.262). Einer Frau wurde aus Irrtum während mehrerer Jahre eine Witwenrente ausgerichtet, obwohl gar kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche bestand. Als der Fehler entdeckt wurde, wehrte sich die Frau gegen eine Rückerstat- tung der zu Unrecht bezogenen Rente und machte geltend, sie habe die ihr mit einer Verfügung zugesprochenen Leistungen in gutem Glauben bezogen. Es
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liege eine grobe Fahrlässigkeit der Ausgleichskasse vor, für die sie nicht einzu- stehen habe (ZAK 1975 S. 434). Gestützt auf telefonische Auskünfte seiner Ausgleichskasse unterliess ein Arbeitgeber die Beitragsabrechnung auf Lohnzahlungen an bestimmte Ange- stellte in Nichtvertragsstaaten. Später forderte die Ausgleichskasse die Bei- träge nach, doch widersetzte sich der Arbeitgeber der Nachforderung mit dem Hinweis auf die seinerzeit erhaltenen Auskünfte (ZAK 1981 S. 208). Ein Landwirt beschäftigte im Sommer 1978 einen Hilfsarbeiter, der am 18. Juli sein 18. Altersjahr vollendete. Für die Monate Mai bis Juli rechnete er keine Lohnbeiträge ab, weil ihm der Leiter der Gemeindezweigstelle der Aus- gleichskasse erklärt hatte, die Beitragspflicht beginne erst nach Vollendung des 18. Altersjahres. Später forderte die Ausgleichskasse jedoch auch die Bei- träge für Mai bis Juli nach. Der Landwirt führte Beschwerde und machte gel- tend, er habe sich gutgläubig auf die Auskunft des Zweigstellenleiters verlas- sen und daher dem Hilfsarbeiter keine AHV/IV/EO-Beiträge am Lohn abge- zogen (ZAK 1983 S. 203). Hier handelt es sich um einen ähnlichen Fall wie im Beispiel 1. Eine inter- nationale Beamtin hatte Beiträge entrichtet, die gar nicht geschuldet waren, und widersetzte sich einer Rückzahlung durch die Ausgleichskasse, da eine solche ihren künftigen Rentenanspruch beeinträchtigen würde. Sie machte geltend, sie hätte sich bei einer privaten Vorsorgeeinrichtung versichert, wenn sie durch das ursprüngliche Verhalten der Ausgleichskasse (im Einvernehmen mit dem BSV) nicht irregeführt worden wäre (ZAK 1984 S. 496). Eine Schweizerin arbeitete seit dem 1. Oktober 1981 bei einer internationa- len Organisation in Genf. Da sie seit diesem Datum der Personalversiche- rungskasse der UNO angehörte, stellte sie am 15. Juli 1982 ein Gesuch um Be- freiung von der AHV wegen unzumutbarer Doppelbelastung. Die Ausgleichs- kasse hiess das Gesuch jedoch nicht rückwirkend, sondern erst mit Wirkung ab 1. August 1982 gut. Entgegen einer früheren Praxis wollte sie eine rückwir- kende Befreiung auf den Zeitpunkt des Beitritts zur Pensionskasse nur noch zulassen, wenn das Gesuch binnen drei Monaten gestellt wird. Die Beamtin machte geltend, von ihrem Arbeitgeber ein Merkblatt der Ausgleichskasse er- halten zu haben, in welchem von dieser Dreimonatsfrist keine Rede gewesen sei. Tatsächlich hatte die Ausgleichskasse die internationale Organisation erst im Jahre 1983 von ihrer Praxisänderung in Kenntnis gesetzt (ZAK 1985 S. 393). Fünf formelle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Fundstellen) ist eine falsche Auskunft oder ein unrichtiges Verhalten bindend,
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wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; Dies bedeutet, dass der Vertrauensschutz nicht schon dann angerufen werden kann, wenn z.B. eine Ausgleichskasse eine allgemeine Mitteilung mit unzutreffendem oder irreführendem Inhalt veröffentlicht oder einem unbeschränkten Kreis von Interes- senten abgibt. Wird sie aber in einem konkreten Fall angefragt und erteilt sie ihre Auskunft durch die Abgabe eines Merkblattes, dann darf sich der Auskunft- suchende in guten Treuen auf dessen Inhalt verlassen; so hat das EVG in einem Fall aus der Arbeitslosenversicherung entschieden (BGE 109 V 55). Im Beispiel 7 erklärte das EVG, die Ausgleichskasse müsse sich die fehlerhafte Auskunft des Arbeitgebers, die dieser gestützt auf ein Merkblatt der Ausgleichskasse erteilte, wie eine eigene ent- gegenhalten lassen, weil sie ihn von der späteren Praxisänderung nicht rechtzeitig in Kenntnis setzte. Der Redaktion von Merkblättern und Rundschreiben ist daher die nötige Sorgfalt zu widmen. Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, eine bestimmte Regelung kurz, einfach und verständlich darzulegen, ohne sich in Einzelheiten und Ausnah- men zu verlieren. Sowohl das Bundesamt wie die Informationsstelle der AHV-Aus- gleichskassen bemühen sich, diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Ver- wendung dieser Merkblätter bietet den Ausgleichskassen daher eine gewisse Sicher- heit. Wie das Beispiel 7 zeigt, ist aber streng darauf zu achten, dass keine überholten Merkblätter abgegeben werden. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän- dig betrachten durfte; Hier ist zu bedenken, dass viele Ratsuchende die Ausgleichskassen als Universalbe- hörde für alle Belange der Sozialversicherung ansehen. Auskünfte aus anderen So- zialversicherungszweigen sollten jedoch nicht schroff verweigert, sondern mit den nötigen Vorbehalten und dem Hinweis auf die zuständige Informationsquelle erteilt werden. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken- nen konnte; Der Vertrauensschutz spielt natürlich auch dann nicht, wenn der Ratsuchende seine Verhältnisse nicht ehrlich darlegt, sondern mit Unwahrheiten oder Halbwahrheiten operiert. Es rechtfertigt sich daher, eine Antwort nicht obenhin zu erteilen, sondern sich zuerst Klarheit über den wirklichen Sachverhalt zu verschaffen. wenn der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können; Hiezu gehört auch der Fall, in welchem der Bürger eine bestimmte Disposition gut- gläubig unterlassen hat. In den Beispielen 1 und 6 haben die Betroffenen den recht- zeitigen Abschluss einer Privatversicherung versäumt, weil sie sich bei der AHV ver- sichert glaubten. In den Beispielen 4 und 5 verzichtete der Arbeitgeber auf den Ab- zug der Arbeitnehmerbeiträge, weil er seine Angestellten nicht für beitragspflichtig hielt. In Beispiel 7 unterliess die Betroffene eine rechtzeitige Einreichung eines Gesu- ches um Befreiung von der Versicherungspflicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das EVG im Beispiel 5 eine Unter- scheidung zwischen den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeiträgen getroffen hat.
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Es stellte fest, dass der Landwirt den gutgläubig unterlassenen Beitragsabzug am Lohn nicht nachholen könne. Da er der Auskunft der Gemeindezweigstelle ver- trauen durfte, müsse er nun die Arbeitnehmerbeiträge nicht aus der eigenen Tasche berappen. Anders verhalte es sich aber mit den Arbeitgeberbeiträgen. Hier könne der Landwirt nicht geltend machen, er habe die entsprechenden Mittel anderweitig verwendet. Das EVG hielt ihm sogar entgegen, er habe aus der Verzögerung der Bei- tragszahlung einen Zinsgewinn erzielen können. Nach dem Urteilsspruch des EVG wurden somit die Arbeitnehmerbeiträge erlassen, die Arbeitgeberbeiträge jedoch nicht.
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung er-
fahren hat. Die vorgenannten fünf Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein, wenn z.B. die AHV für die Folgen einer falschen Auskunft oder eines unrichtigen Verhal- tens eines ihrer Organe einstehen soll. In den meisten Fällen genügen diese for- mellen Voraussetzungen jedoch noch nicht, weil der Vertrauensschutz nach Lehre und Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass wesentliche öffent- liche Interessen verletzt werden.
Der Vorbehalt des öffentlichen Interesses Die Auswirkungen des Vertrauensschutzes, der sich rechtlich aus den Grund- sätzen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit herleitet, dürfen nicht dazu führen, dass gerade dadurch die Rechtsgleichheit oder die Rechtssicher- heit in einem bestimmten Bereich zerstört wird. Dies gilt vor allem dort, wo ein Bürger unter Berufung auf Treu und Glauben von der Behörde eine Lei- stung verlangt, die das Gesetz nicht vorsieht oder sogar untersagt. In solchen Fällen hat die Rechtspflege zu entscheiden, ob das Interesse des Rechtsuchen- den dem Interesse der Verwaltung (in unserem Fall: der AHV/IV/E0) vorgeht oder nicht. Das EVG hat in zahlreichen Urteilen (vgl. die bei den Beispielen 1 —3 zitierten Fundstellen) entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen- über einer zwingend und unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Sonder- regelung zurücktreten müsse. Im Beispiel 1 hat es daher das Interesse der AHV an einer Rückerstattung der nicht geschuldeten Beiträge höher eingestuft als die Interessen der zu Unrecht Versicherten. Auch im Beispiel 2 hat das Gericht entschieden, dass der Herstellung des gesetzlichen Zustandes die Priorität ge- bühre, und die Weigerung der Ausgleichskasse, einer verjährten Beitragsrück- forderung zu entsprechen, geschützt. Desgleichen wurde im Beispiel 3 festge- stellt, dass die Ausrichtung einer Rente lediglich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegen die klaren Bestimmungen des AHV-Gesetzes verstossen würde, weshalb die unrechtmässige Bezügerin trotz des Fehlers der Ausgleichskasse rückerstattungspflichtig sei.
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In neueren Urteilen hat das EVG seine Praxis bei der Abwägung der gegen- sätzlichen Interessen etwas relativiert. Die heutige Tendenz des Gerichts geht dahin, den Vertrauensschutz immer dann zu gewähren, wenn die vorerwähn- ten fünf formellen Voraussetzungen erfüllt sind und seiner Verwirklichung keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz selbst sich ergebende Sonder- regelung entgegensteht. Als einzige derartige Sonderregelung sieht das EVG gegenwärtig Artikel 47 AHVG an. Kollidiert der Vertrauensschutz nur mit einer Verordnungsvorschrift, der Gerichtspraxis oder einer Verwaltungswei- sung, so wiegt er stärker, Im Beispiel 4 hat das EVG daher erklärt, im Bereich der Nachzahlung und des Erlasses von Beiträgen finde sich keine derartige ge- setzliche Norm. Auch finde sich im AHV-Gesetz keine Grundlage dafür, dass der Bundesrat die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes auf dem Verord- nungsweg ausschliessen könne. Das Gericht entband den Arbeitgeber somit von der Nachzahlung der Beiträge. Am deutlichsten kommt die neue Praxis des EVG in seinem Urteil vom 26. Juni 1984 (ZAK 1984 S. 496) im Beispiel 6 zum Ausdruck. Obwohl der Sachverhalt durchaus mit jenem im Beispiel 1 verglichen werden kann, ge- langte das Gericht zu einem anderen Entscheid als im Jahre 1975. Es stellte fest, dass sich die Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen an nichtversicherte Personen nicht nach Artikel 16 Absatz 3 AHVG richte und somit keine Gesetzesbestimmung vorhanden sei, die dem Handeln nach Treu und Glauben entgegenstehe. Die Ausgleichskasse wurde angewiesen, der Französin die unrechtmässig bezahlten Beiträge nicht zurückzuzahlen, so dass sie später einmal rentenbildend sein werden. Auch im Beispiel 7 konnte der Vertrauensschutz seine Auswirkungen voll ent- falten. Das EVG stellte fest, dass das AHVG keine Bestimmung enthalte, die einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in einem solchen Fall entgegenstehe. Die Ausgleichskasse wurde angewiesen, die bereits erho- benen Beiträge bis zum 1. Oktober 1981 zurückzuerstatten. Schlussfolgerungen für die Organe der AHV/IV/EO Falsche Auskünfte oder unrichtiges Verhalten einer Ausgleichskasse oder Zweigstelle kann insbesondere im Beitragsbereich dazu führen, dass eine For- derung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht durchgesetzt werden kann. Daraus kann der Versicherung ein Schaden entstehen. Solche Fälle sind daher eingehend abzuklären und in der Regel durch die Rekursbehörde entscheiden zu lassen. Stösst die Ausgleichskasse auf einen Sachverhalt, der sie selbst zur Überzeugung führt, sie sei zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet, obwohl dies im Widerspruch zu Gesetz, Verordnung, Rechtsprechung oder Verwaltungsweisungen steht, so wird sie den Fall mit Vorteil dem Bundesamt zur Beurteilung unterbreiten. Es handelt sich hier in der Regel um «Gewis-
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senskonflikte», die nicht von einer einzelnen Ausgleichskasse selbst entschie- den werden sollten. Im Leistungsbereich dürfte der Vertrauensschutz nur selten in Anspruch ge- nommen werden. Die Versicherungsorgane haben gelernt, Auskünfte über künftige Leistungsansprüche mit der nötigen Zurückhaltung und den gegebe- nen Vorbehalten zu erteilen. Der Vorbehalt des öffentlichen Interesses wird ferner in den meisten Fällen die Ausrichtung einer Leistung verhindern, die der gesetzlichen Regelung widerspricht. Etwas kritischer sind die Fälle, in de- nen es um die Rückforderung von ungesetzlichen Leistungen geht. Die Aus- gleichskassen dürfen solche Forderungen nur erlassen, wenn die Vorausset- zungen nach Artikel 79 AHVV (guter Glaube und grosse Härte) erfüllt sind. Weitergehende Begehren sind stets auf den Rekursweg zu verweisen. Zusammenfassend ergibt sich für die Ausgleichskassen die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Auskunfterteilung intern und bei den Zweigstellen pe- riodisch zu überprüfen und allfälligen Änderungen der Verhältnisse anzu- passen.
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Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG
1. Einleitende Bemerkungen
1.1. Damit ein Arbeitnehmer dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge un-
tersteht, muss er gewisse Bedingungen erfüllen. Zuallererst muss er zur glei- chen Zeit in der Ersten Säule (AHV) versichert sein. Ferner hat er die alters- und lohnmässigen Voraussetzungen des Gesetzes zu erfüllen. Schliesslich darf er nicht zu denjenigen Kategorien von Arbeitnehmern gehören, die gemäss Artikel 1 BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind. Es ist aber oft nicht leicht festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Dies hängt vor allem davon ab, welchen Sinn man einem gesetzlichen Begriff bei- misst, wie z.B. den Begriffen «Arbeitnehmer», «Nebenbeschäftigung», «hauptberufliche Erwerbstätigkeit». Darüber hinaus muss, was die Bestim- mung des gesetzlichen Mindestlohnes für die Unterstellung anbetrifft, auch das Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden, da diese im Rahmen von Artikel 3 BVV 2 vom massgebenden Lohn der AHV abweichen kann.
1.2. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, kann sich
bei verschiedenen Gelegenheiten stellen: - Zuerst, wenn es abzuklären gilt, ob ein Arbeitgeber «obligatorisch zu versi- chernde Arbeitnehmer» beschäftigt oder nicht (Art. 11 Abs. 1 BVG). Je nach Beantwortung dieser Frage ist ein Arbeitgeber gehalten, sich einer re- gistrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. - Im weiteren muss der Arbeitgeber wissen, ob er einen Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung, der er angeschlossen ist, zu melden hat (Art. 10 BVV 2). - Die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits muss wissen, ob sie eine Person als ver- sichert zu betrachten und demzufolge Beiträge in Rechnung zu stellen hat. Dies kann ganz besonders im Falle von Tod oder Invalidität Folgen zei- tigen, da ja Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, von Gesetzes wegen obligatorisch versichert sind, auch wenn der Arbeitgeber sie noch nicht der Vorsorgeeinrichtung gemeldet hat.
1.3. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) besitzt nicht die Kompe-
tenz, in konkreten Fällen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Un- terstellung erfüllt sind. Es hat, im Gegensatz zur Ersten Säule, keine generelle Weisungsbefugnis über die Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen.
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Seine Stellungnahmen sind nur für jene Vorsorgeeinrichtungen bindend, die unter seiner direkten Aufsicht stehen, und hier beispielsweise darüber, ob de- ren Reglemente gesetzeskonform sind oder nicht. In dieser Hinsicht befindet es sich in der gleichen Situation wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gegen- über den ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Es kann allge- meine Richtlinien an die kantonalen Aufsichtsbehörden nur in einem genau begrenzten Rahmen erlassen. Dies bedeutet, dass viele Probleme der Unter- stellung erst durch einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerich- tes eine endgültige Regelung finden werden. Um aber die Arbeit der Praktiker zu erleichtern und weil es bei der Ausarbeitung von Gesetz und Verordnungen massgeblich beteiligt war, erachtet es das BSV als nützlich, zu wichtigen Fra- gen, die ihm von verschiedener Seite unterbreitet worden sind, seine Ansicht mitzuteilen.
2. Allgemeine Unterstellungsprobleme
2.1. Unterstellung unter das BVG von Personen,
die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 5 Abs. 1 BVG) Aufgrund von Artikel 5 BVG gilt das Obligatorium nur für Personen, die auch bei der AHV versichert sind. Arbeitnehmer, die im Ausland eine Er- werbstätigkeit ausüben, sind deshalb grundsätzlich dem BVG unterstellt, wenn ihr Arbeitgeber in der Schweiz verpflichtet ist, für sie Beiträge an die AHV zu entrichten (entsandte Arbeitnehmer). Trifft dies nicht zu, so ist ein Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Da die AHV-Unterstellung der entsandten Arbeitnehmer aufgrund internationaler Abkommen von Land zu Land verschieden sein kann, bestimmen diese Ab- kommen indirekt auch den Anwendungsbereich der beruflichen Vorsorge im Ausland. Arbeitnehmer, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben und vom BVG- Obligatorium ausgenommen sind, haben Zugang zur freiwilligen Vorsorge (eine dem Obligatorium gleichwertige Versicherung). Die freiwillige Versiche- rung ist aber nur jenen Personen zugänglich, die, wie in der obligatorischen Versicherung, auch bei der AHV versichert sind. Es können dies nur Personen schweizerischer Nationalität sein, die sich freiwillig der AHV angeschlossen haben.
2.2. Der Begriff des Arbeitnehmers (Art. 2 BVG)
Die Eigenschaft als Arbeitnehmer ist für die Unterstellung unter die obligato- rische BVG-Versicherung von zentraler Bedeutung. Der Arbeitnehmerbegriff ist im BVG jedoch nicht definiert, auch der Gegenbegriff «Selbständigerwer-
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bender» wird hier nirgends näher umschrieben. Verschiedene Hinweise im Ge- setz (Art. 7 Abs. 2 BVG), in der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 (Seite 104 oben) sowie auch in den Materialien der Vorbereitungsarbeiten zum BVG lassen darauf schliessen, dass dieses Begriffspaar «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» im Sinne der AHV-Gesetzgebung verstanden wer- den muss. Im konkreten Fall ist folglich immer zuerst von der Stellung des Betroffenen in der AHV auszugehen. Wird er hier als Unselbständigerwerbender betrach- tet, so gilt er im BVG als Arbeitnehmer; ist er in der AHV umgekehrt als Selb- ständigerwerbender qualifiziert, so ist er es auch im BVG. Einige ausgewählte Beispiele sollen diese Zusammenhänge etwas veranschau- lichen. Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften Die AHV qualifiziert Personen, die als Mitglieder der Verwaltung ihrer Ge- sellschaft tätig sind, als Unselbständigerwerbende (Wegleitung über den mass- gebenden Lohn, Rz 104ff.). In der beruflichen Vorsorge werden folglich Ver- waltungsratsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie insbesondere Allein- aktionäre oder Hauptaktionäre, welche die Betriebsleitung einer Gesellschaft vollständig in ihren Händen halten und auch persönlich ständig hauptberuf- lich im Betrieb mitwirken, als Arbeitnehmer betrachtet. Behördenmitglieder Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente, der Ge- richte und Kommissionen mit richterlichen Befugnissen sowie des Bunderates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindeexekutiven werden in der AHV als Unselbständigerwerbende betrachtet (Wegleitung über den massge- benden Lohn, Rz 108— 110). Als Arbeitnehmer unterstehen sie folglich in der Regel auch dem BVG-Obligatorium. Nebenamtlich tätige Behördenmitglie- der sind von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, wenn die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c BVV 2 gegeben sind (Nä- heres vgl. Ziff. 3.3 hienach). Mehrstufige Arbeitsverhältnisse Diese sind dadurch charakterisiert, dass ein Arbeitnehmer (Oberarbeitneh- mer) zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit seinerseits einen andern Arbeitnehmer (Unterarbeitnehmer) als Hilfskraft beizieht. Obwohl zwischen Arbeitgeber und Unterarbeitnehmer keine direkten Beziehungen bestehen, sind AHV-rechtlich sowohl Ober- als auch Unterarbeitnehmer als gleichwer- tige Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers zu betrachten (Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz 18 ff.). In der beruflichen Vorsorge muss der
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Arbeitgeber beide Arbeitnehmer seiner Vorsorgeeinrichtung anmelden, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung gegeben sind. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Unterarbeitnehmer kennt, wofür ihn der Oberarbeitnehmer entsprechend informieren muss. Als typische Beispiele solcher mehrstufiger Arbeitsverhältnisse können ge- nannt werden: - Heimarbeit Der Fabrikant (Warenausgeber) lässt Arbeiten über eine Mittelsperson (Ferg- ger, Zwischenmeister) ausführen. Diese kann in der AHVje nach den konkre- ten Umständen entweder selbständig- oder unselbständigerwerbend sein. Im zweiten Fall nimmt sie die Stellung als Oberarbeitnehmer ein, welche als Hilfs- kräfte die eigentlichen Heimarbeiter beizieht. - Akkordarbeit Der Akkordvergeber beauftragt einen Akkordanten (Oberarbeitnehmer) mit der Ausführung bestimmter Arbeiten, welcher seinerseits Unterakkordanten als Hilfskräfte beizieht. Der Akkordant ist dabei, anders als der soeben er- wähnte Fergger, in aller Regel Unselbständigerwerbender in der AHV und so- mit Arbeitnehmer im BVG (Wegleitung über den massgebenden Lohn, An- hang 1, Richtlinien über die Stellung der Akkordanten, S. 80). Im Zusammenhang mit der Unterstellung der Akkordanten unter die obliga- torische Versicherung dürfte aber von besonderer Bedeutung sein, ob ihre Tä- tigkeit einen Ausschlussgrund gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 (befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten) darstellt und wie der Jahreslohn ermittelt wird (Näheres vgl. Ziff. 2.3 und 3.2 hienach).
2.3. Bestimmung des Jahreslohnes und des koordinierten Lohnes
(Art. 7 BVG, Art. 2 und 3 BVV 2) In Anbetracht der wichtigen Rolle, die der Jahreslohn für die Unterstellung in der beruflichen Vorsorge spielt, kommt es entscheidend darauf an, wie nun im konkreten Fall dieser Jahreslohn ermittelt werden soll. Grundsätzlich ist auf den massgebenden Lohn in der AHV abzustellen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Von die- sem Grundsatz darf die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 3 BVV 2 im Hin- blick auf eine einfachere Verwaltung abweichen. Dadurch erhält sie einen breiten Handlungsspielraum, um den jeweiligen konkreten Verhältnissen bes- ser Rechnung tragen zu können. Andererseits gilt es aber auch das Interesse der Versicherten auf einen ausreichenden Vorsorgeschutz, der nicht ausge- höhlt werden darf, zu wahren. a. Arbeitsverhältnisse mit schwankendem Beschäftigungsgrad Arbeitsverhältnisse, bei denen Beschäftigungsgrad und Einkommenshöhe na-
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turgemäss erheblichen Schwankungen unterworfen sind, bringen in der Be- rechnung des Jahreslohnes einige besondere Probleme mit sich (Beispiele: Temporärarbeitsverhältnisse, Akkordanten, Skilehrer). Diesen Besonder- heiten, von denen einige nachfolgend näher betrachtet werden sollen, wird in Artikel 3 BVV 2 Rechnung getragen. - Unregelmässiger oder teilzeitmässiger Arbeitseinsatz Für die Beurteilung der Dauer des Arbeitsverhältnisses (z.B. ob es sich um ein im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 befristetes oder ein unbefristetes Ar- beitsverhältnis handelt) spielt es keine Rolle, ob der Arbeitseinsatz in dieser Zeit unregelmässig (z.B. auf Abruf, mit Unterbrüchen) oder teilzeitmässig (z.B. halbtags, stundenweise) erfolgt, massgebend ist allein die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses an sich, wie sie die Parteien vereinbart haben (z.B. Ak- kordanten) oder wie sie branchenüblich ist (z.B. die Saison bei Skilehrern). Dagegen kann ein unregelmässiger oder teilzeitmässiger Arbeitseinsatz auf die Höhe des erzielten Lohnes sehr wohl einen Einfluss haben und damit auch auf die Frage, ob der Mindestlohn von 16 560 Franken für die Unterstellung überhaupt erreicht wird.
Praktische Beispiele Fall 1: - Die vereinbarte Maximaldauer des Arbeitsverhältnisses beträgt 4 Monate. Es wird teilzeitmässig an 2 Tagen pro Woche gearbeitet und ein Lohn von insgesamt 5000 Franken für diese Zeitdauer erzielt. Für die B VG-Unterstellung gilt.' Effektiver Lohn in 4 Monaten = 5000 Franken, auf ein Jahr umge- rechnet (Art. 2 BVV 2) ergibt dies einen Jahreslohn von 15 000 Fran- ken. Da der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG von 16 560 Franken nicht erreicht wird, ist dieser Arbeitnehmer der obligatori- schen Versicherung nicht unterstellt. Fall 2: - Die vereinbarte Maximaldauer des Arbeitsverhältnisses beträgt
3 Monate. Während dieser Zeitspanne wird der Arbeitnehmer zu
100 Prozent (d.h. ganztags an 5 Tagen pro Woche) beschäftigt zu ei-
nem Monatslohn von 3000 Franken. - Für die B VG-Unterstellung gilt: Der Jahreslohn beträgt umgerechnet 12 x 3000 = 36 000 Franken. Der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG ist zwar erreicht, da jedoch das Arbeitsverhältnis auf 3 Monate befristet ist, ist der Ar- beitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2).
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Fall3. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (d.h. endet auf Kündigung hin). Der Arbeitseinsatz erfolgt halbtagsweise an 5 Tagen pro Wo- che mit einem Monatslohn von 1600 Franken. - Für die BVG- Unterstellung gilt: Der Jahreslohn beträgt 12 x 1600 = 19 200 Franken. Der betref- fende Arbeitnehmer ist somit der obligatorischen Versicherung unter- stellt, sein koordinierter Lohn beträgt 19 200— 16 560 = 2640 Franken. - Berechnung des Jahreslohnes und des koordinierten Lohnes auf Stundenbasis Diese insbesondere bei Temporärarbeitsverhältnissen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 BVV 2 angewandte Berechnungsmethode kann für die Vorsorgeein- richtung wohl die mit dieser Verordnungsbestimmung bezweckte Vereinfa- chung bei der Berechnung des Jahreslohnes darstellen. So wären nämlich Ar- beitnehmer mit einem Stundenlohn, der einen bestimmten Mindestbetrag (z.B. Fr. 7.67 als Bruchteil von 16 560 Fr., vgl. das nachfolgende praktische Beispiel) nicht erreichen, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Im weiteren erlaubt dies der Temporärorganisation, die ihre Kosten im allge- meinen ohnehin auf einer Stundenbasis berechnet, nun auch die Kosten für die berufliche Vorsorge auf der gleichen Basis zu berücksichtigen. Allerdings erscheint im Vergleich mit der in dieser Bestimmung erwähnten Zahlungspe- riode, die in aller Regel einen Monat betragen dürfte, eine Basis von einer Stunde als etwas zu kurz bemessen. Dadurch könnte die Unterstellung von Arbeitnehmern unter das Obligatorium bewirkt werden, was wohl kaum möglich wäre, würde man auf die Monatsbasis abstellen. Immerhin bewegt sich eine solche Lösung aber durchaus noch innerhalb des der Vorsorgeein- richtung durch diese Verordnungsbestimmung eingeräumten Ermessens. Praktisches Beispiel: - Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Die Beschäftigung erfolgt zu 50 Pro- zent, im Durchschnitt 90 Stunden pro Monat. Der Lohn beträgt 1200 Franken im Monat oder Fr. 13.35 pro Stunde. - Für die B VG- Unterstellung gilt: Variante 1: Abstellen auf eine Basis von 1 Monat: Der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG beträgt umge- rechnet 16 560: 12 Monate = 1380 Franken. Der Arbeitneh- mer erreicht diesen Mindestlohn nicht und ist demnach der ob- ligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Variante 2: Abstellen auf eine Basis von 1 Stunde: Der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG beträgt umge- rechnet 16 560 Fr. : 12 Monate: 180 Std/Monat = Fr. 7.67.
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Diesmal wird der Mindestlohn sogar überschritten, weshalb der Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung unterstellt ist. b. Unterjährige Arbeitsverhältnisse Einen Sonderfall, der in der Praxis allerdings recht häufig vorkommt, stellt die Bestimmung des Jahreslohnes in Fällen dar, in denen der Arbeitnehmer mehr als 3 Monate, aber weniger als 1 Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist (z.B. Saisonniers). Der Jahreslohn wird hier gestützt auf Artikel 2 BVV 2 durch Umrechnung des effektiv erzielten Lohnes auf ein Jahr ermittelt. Diese Umrechnung wird jedoch nur im Hinblick auf die Prüfung der lohnmässigen Unterstellungsvoraussetzungen vorgenommen. Die Altersgutschriften werden gemäss Artikel 11 Absatz 4 BVV 2 dagegen anteilsmässig aufgrund der effek- tiven Beschäftigungsdauer gutgeschrieben.
Praktisches Beispiel: - Ein 30jähriger Arbeitnehmer wird als Saisonnier für 9 Monate angestellt. Der Lohn beträgt 2000 Franken im Monat. - Für die BVG-Unterstellung gilt. Der Jahreslohn beträgt gemäss Artikel 2 BVV 2 12 x 2000 hochgerechnet = 24 000 Franken, weshalb er der obligatorischen Versicherung unterstellt
ist. Sein koordinierter Lohn beträgt 24 000— 16 560 = 7440 Franken. Die Altersgutschrift von 7 Prozent des koordinierten Lohnes beträgt für 9 Monate 521 : 12 Monate x 9 Monate = 391 Franken.
2.4. Unterstellung unter das BVG bei vorzeitigem Altersrücktritt
(Art. l0 Abs. 2 und Art. l3 Abs. 2BVG) Nach Artikel 13 Absatz 1 BVG entsteht der Anspruch auf Altersleistungen mit Alter 65 für Männer bzw. 62 für Frauen. Eine Vorsorgeeinrichtung hat aber auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement eine vorzeitige Pensionierung vorzusehen. Es ist nun nicht ausgeschlossen, dass ein vorzeitig pensionierter Rentenbezüger eine neue Tätigkeit in einem andern Betrieb in reduziertem Umfange fortsetzt. Man kann sich fragen, ob ein solcher Rentner dem BVG weiterhin untersteht, wenn sein Jahreseinkommen 16 560 Franken übersteigt. Gemäss BVG endet mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersleistung auch die Unterstellungspflicht unter das Obligatorium. Bei vorzeitiger Pensio- nierung entsteht der Anspruch auf Altersleistungen grundsätzlich mit der Be- endigung der Erwerbstätigkeit. Mit andern Worten kann die Vorsorgeeinrich- tung in solchen Fällen bei vorzeitiger Pensionierung in der Regel reduzierte
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Altersleistungen an Stelle einer Freizügigkeitsleistung ausrichten. Dies führt nun aber nicht dazu, dass der Arbeitnehmer dem Obligatorium entzogen ist. Er ist abermals aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeein- richtung seines neuen Arbeitgebers versichert und erhält im Alter 65 oder 62, d.h. bei Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters, eine zweite Altersrente. Diese wird berechnet auf der Basis des während dieser neuen Erwerbstätigkeit angesammelten Altersguthabens.
3. Fälle der Befreiung vom Obligatorium
3.1. Arbeitgeber, der gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a BVV 2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a BVV 2 nimmt Arbeitnehmer, deren Arbeitge- ber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist, von der obligatorischen Versicherung aus. Betroffen von dieser Bestimmung ist vor allem das Personal ausländischer Botschaften in der Schweiz und internationaler Organisationen (vgl. Art. 33 AHVV). Es kommt aber oft vor, dass solche Arbeitgeber sich freiwillig an der Beitragszahlung für die Erste Säule ihrer Arbeitnehmer betei- ligen, indem sie z.B. die Hälfte der AHV-Beiträge übernehmen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese freiwillige Beitragsübernahme die automatische Un- terstellung der Arbeitnehmer unter das BVG zur Folge hat, wenn sie die lohn- und altersmässigen Voraussetzungen des BVG erfüllen. Die Frage ist zu ver- neinen. Diese freiwillige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers kann nicht der gesetzlichen Verpflichtung, Beiträge an die eidgenössische AHV/IV zu entrichten, gleichgesetzt werden, so dass ein solcher Arbeitnehmer aufgrund der vorerwähnten Bestimmung der BVV 2 dem Obligatorium nicht unterstellt ist.
3.2. Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 sieht vor, dass Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so beginnt die Unterstellung mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung. Arbeitnehmer mit einem auf kurze Zeit beschränkten Arbeitsverhältnis werden vor allem aus administrati- ven Gründen ausgenommen. Diese Massnahme beinhaltet jedoch kaum Nachteile für die Betroffenen, denn viele von ihnen hätten bei Beendigung die- ses Arbeitsverhältnisses ohnehin Anspruch auf Barauszahlung des Altersgut- habens (Art. 30 Abs. 1 BVG).
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Der gesetzlichen Bestimmung kann entnommen werden, dass die Anstellungs- dauer von entscheidender Bedeutung ist. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnis- sen ist daher immer abzuklären, ob die Anstellungsdauer von drei Monaten erreicht wird. Somit ergibt sich, dass auf unbestimmte Dauer oder für eine be- stimmte Zeit von mehr als drei Monaten eingestellte Arbeitnehmer (z.B. Sai- sonniers) dem Obligatorium unterstellt sind. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind praxisgerechte Lösungen zu finden, um die Dauer von drei Monaten gesetzeskonform anwenden zu können. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf eine bessere Praktikabilität flexibel zu hand- haben. Die genaue Abgrenzung ist auf der Ebene der reglementarischen Bestimmun- gen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung aufgrund der konkreten Umstände zu treffen, wofür Gesetz und Verordnungen einen breiten Spielraum belassen.
Temporäre Arbeitsverhältnisse Nach der in der Rechtslehre vertretenen Auffassung kommt mit dem Ab- schluss des individuellen Einsatzvertrages bei der Temporärorganisation ein Arbeitsverhältnis unter den im Rahmenvertrag enthaltenen Bedingungen zu- stande. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Einsätzen für dieselbe Temporärfirma ist allerdings zu prüfen, ob diese voneinander unabhängig sind oder ob eine Ver- längerung des vorhergehenden Einsatzes vorliegt. Im ersten Fall wäre der Ar- beitnehmer jedesmal von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, wenn die Einsätze die erwähnte Höchstdauer nicht übersteigen; dagegen wäre er im zweiten Fall obligatorisch versichert, wenn die Verlängerung über diese Dauer hinaus vereinbart würde. Zur leichteren Abgrenzung im Einzelfall, ob eine Verlängerung des vorhergegangenen Einsatzes vorliegt, wäre eine Lösung denkbar, wonach eine solche vermutet wird, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Einsätzen eine bestimmte Dauer nicht übersteigt.
Akkordanten Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jeder Akkordauftrag einzeln zu beurteilen ist. Er kann in der Regel als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Ist der Akkordant im Verlaufe des Jah- res nur vereinzelt für einen bestimmten Akkordgeber tätig, so ist er von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, wenn der einzelne Einsatz die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Weist jedoch die Tätigkeit beim gleichen Akkordgeber eine gewisse Häufigkeit auf, so kann es sich um eine über diese Dauer hinausgehende Verlängerung des Einsatzes oder allenfalls sogar um ein an sich unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Einsätzen auf Abruf
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handeln, wodurch beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die obligato- rische Versicherung zu bejahen wäre. Im weiteren kann auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, für die Frage der Unterstellung auf das vorangegangene Jahr abzustellen. Wenn ein Akkordant nämlich alljährlich für denselben Arbeitgeber tätig ist, kann dies auch zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen. In einem solchen Falle wäre ein Akkordant somit obligatorisch versichert. Nach dem Verordnungstext ist für die Unterstellung bei einem befristeten Ar- beitsvertrag allein die Dauer des Arbeitsverhältnisses (mehr als drei Monate) massgebend, gerechnet von dessen Beginn bis zu dessen effektivem Abschluss. Daraus kann gefolgert werden, dass bei Arbeitsverzögerungen, die sich über drei Monate hinaus erstrecken, ein Akkordant grundsätzlich der obligatori- schen Versicherung untersteht, sofern er das gesetzlich vorgesehene Mindest- einkommen dennoch erreicht. Die Intensität, mit welcher ein Arbeitnehmer während der Einsatzzeit beschäf- tigt ist, hat lediglich insofern einen Einfluss auf die Unterstellung, als zu prü- fen ist, ob der gesetzliche Mindestjahreslohn erreicht wird (vgl. Ziff. 2.3 hievor).
c. Skischulen Ist bei Skischulen ein Arbeitseinsatz zum vornherein auf höchstens drei Mo- nate Dauer vorgesehen, so untersteht ein Skilehrer nicht der obligatorischen Versicherung. Wird das Arbeitsverhältnis, beispielsweise aufgrund des uner- wartet guten Saisonverlaufes, über diese Dauer hinaus verlängert, so muss ihn die Skischule bereits von diesem Moment an obligatorisch versichern und nicht erst den Ablauf der dreimonatigen Zeitdauer abwarten. Mündliche Ver- einbarungen über die Verlängerung genügen bereits. Es ist auch ohne Bedeutung für die Frage der Unterstellung, wenn ein Arbeits- einsatz während der vorgesehenen Dauer nicht ununterbrochen, sondern tage- weise im Taglohnverhältnis erfolgt. Massgebend ist vielmehr die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis für die gesamte vereinbarte Dauer, also einschliess- lich der Tage ohne Aktivität, besteht.
3.3. Haupt- und Nebenbeschäftigung (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BVV 2)
Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der obligatorischen Versicherung ausge- nommen. Mit dieser Bestimmung soll soweit wie möglich verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die im Dienst mehrerer Arbeitgeber stehen, jedesmal dem Obligatorium unterstellt werden. Diese Regelegung stellt daher den Grund-
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satz auf, dass Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, aufgrund ihres Hauptberufes der obligatorischen Versicherung unterstehen. Was gilt nun als haupt- und was als nebenberufliche Tätigkeit? Bei der Ab- grenzung Hauptberuf/Nebenberuf ist auf die konkreten Verhältnisse abzustel- len. Der Verordnungsgeber hat bewusst darauf verzichtet, diesbezügliche Richtlinien aufzustellen, weil es besser schien, die Lösung dieses Problems der Praxis zu überlassen. Als Kriterien für die Unterscheidung Hauptberuf/Nebenberuf können etwa dienen: Dauer des einzelnen Arbeitsverhältnisses, Höhe des Lohnes, Art der Tätigkeit, Stabilität der Beschäftigung, Reihenfolge der Aufnahme der Er- werbstätigkeit, Betrachtungsweise des Betroffenen. Die entsprechende Zuordnung einer Erwerbstätigkeit im konkreten Fall liegt immer primär im Ermessen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. Es ist den Pensionskassen zu empfehlen, um etwelche spätere Streitigkeiten zu vermei- den, bereits bei der Anstellung den Sachverhalt genau abzuklären und die ge- troffene Regelung schriftlich festzulegen. Sportklubs Aus den konkreten Umständen kann sich ergeben, dass die zivile Tätigkeit ei- nes Eishockeyspielers, die in einem Studium besteht, als «Hauptberuf» be- trachtet wird. Das Studieren als solches gilt in der AHV nicht als Erwerbstätigkeit. Als Ar- beitnehmer des Klubs ist der Spieler folglich gemäss BVG versichert, sofern er die lohn- und altersmässigen Voraussetzungen erfüllt und länger als drei Mo- nate angestellt ist. Skischulen Für eine Person, die nur während einer Skisaison angestellt ist und ansonsten einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, kann die Skilehrer-Tätigkeit als Ne- benberuf angesehen werden. Sie untersteht somit nicht dem Obligatorium. Eine Hausfrau ist im Winter nebenberuflich Skilehrerin. In bezug auf die An- stellung als Skilehrerin gilt sie als Arbeitnehmerin der Skischule. Ihre Tätig- keit als Hausfrau stellt im Sinne der AHV und folglich auch des BVG keine Erwerbstätigkeit dar. Sie ist als Skilehrerin obligatorisch versichert, sofern sie die alters- und lohnmässigen Voraussetzungen erfüllt und die Anstellung län- ger als drei Monate dauert. Lehrverhältnisse Für einen Lehrer, der an zwei verschiedenen Schulen unterrichtet, kann die Dauer des einzelnen Lehrauftrages für die Qualifikation Hauptberuf/Neben- beruf von entscheidender Bedeutung sein. Es kann davon ausgegangen wer-
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den, dass ihn diejenige Schule nicht obligatorisch versichern muss, wo er für die kürzere Zeit innerhalb eines Jahres seinem Lehrauftrag nachkommt; hin- gegen ist er bei derjenigen Schule obligatorisch versichert, wo er über die län- gere Zeit unterrichtet, da dies als seine hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden kann. Hier kann als weiteres Kriterium für die Unterstellung die Lohnhöhe eine Rolle spielen. d. Selbständigerwerbende Bei einem Psychologen, der sowohl in seiner privaten Praxis als auch in einer Anstalt tätig ist, bildet der dabei erzielte Verdienst ein gutes Unterscheidungs- kriterium. Im weiteren darf die eigene Betrachtungsweise des Betroffenen über eine Zuordnung dieser beiden Tätigkeiten nicht ausser acht gelassen werden. Es obliegt der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, diese Erklärung entspre- chend zu würdigen.
3.4. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Schweiz nicht von Dauer ist
(Art. 1 Abs. 2 BVV 2) Solche Arbeitnehmer können sich aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 BVV 2 durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung vom Obligatorium befreien lassen. Sie haben aber die im Gesetz festgelegten Bedingungen zu erfüllen, d.h. ihre Tätigkeit in der Schweiz darf keinen dauernden Charakter aufweisen und sie müssen im Ausland genügend versichert sein. Das Merkmal der Dauer Es geht nicht darum, diesen Begriff durch eine zeitliche Begrenzung genau zu definieren. Das Merkmal der Dauer einer Erwerbstätigkeit hängt vielmehr und vor allem vom Willen des Betroffenen ab, so wie er ihn durch sein Verhal- ten klar zu erkennen gibt. Ihm obliegt es, der Vorsorgeeinrichtung zumindest jene Fakten nachzuweisen, die darauf schliessen lassen, dass er eines Tages in seine Heimat zurückzukehren beabsichtigt. Man kann von der Vorsorgeein- richtung nicht verlangen, dass sie umfassend abklärt, ob der Betroffene wirk- lich die Absicht hat, später einmal die Schweiz zu verlassen. Hingegen muss sie das Befreiungsgesuch zurückweisen, wenn die erklärte Absicht des Gesuch- stellers offensichtlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt oder wenn sie nicht auf greifbaren Anzeichen beruht. Das Merkmal der genügenden Vorsorge Der Vorsorgeeinrichtung steht bei der Abklärung, ob ein Versicherter diese Bedingung erfüllt, ein grosser Ermessensspielraum zu. Es geht nicht darum, jede Vorsorgeleistung einer ausländischen Versicherung mit derjenigen des BVG zu vergleichen. Die Bedingung der genügenden Vorsorge kann dann als
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erfüllt betrachtet werden, wenn die minimale Versicherungsdeckung, wie sie das BVG vorsieht, in ihrer Gesamtheit gegeben ist. Im Vergleich der BVG- Leistungen mit der im Ausland bestehenden Versicherung wäre es im weiteren unbillig, das Äquivalent in Schweizer Franken heranzuziehen, sondern es rechtfertigt sich, auf die Kaufkraft im Heimatland des Betroffenen abzu- stellen. Der Umstand, dass der Betroffene eine Rente einer ausländischen Sozialversi- cherung bezieht, befreit ihn nicht von der obligatorischen Unterstellung. Die- ser muss einem schweizerischen Bezüger einer vorzeitigen Altersrente, der wie- derum eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, gleichgestellt werden (vgl. Ziff. 2.4). Artikel 1 Absatz 2 BVV 2 bezieht sich nur auf Personen, die bei einer ausländi- schen Vorsorgeeinrichtung in ihrer Eigenschaft als Beitragszahler versichert sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um Arbeitnehmer im Dienste einer ausländischen Unternehmung oder einer internationalen Organisation. Mit dieser Bestimmung soll hauptsächlich vermieden werden, dass einem Versi- cherten eine allzu grosse finanzielle Belastung entsteht, weil er bereits im Aus- land Beiträge entrichtet. Es gibt Länder, die das Drei-Säulen-System nicht kennen und in denen die Durchführung der sozialen Vorsorge ausschliesslich dem Staate obliegt. Wenn sich der Gesuchsteller nur über eine staatliche Vorsorge im Ausland ausweisen kann, bedeutet dies nicht, dass sein Gesuch um Befreiung vom Obligatorium ohne weiteres abzulehnen ist. In einem solchen Falle ist die im Ausland beste- hende Vorsorge mit dem schweizerischen Vorsorgesystem insgesamt zu ver- gleichen, d.h. Erste und Zweite Säule zusammen.
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Du rchfü h ru ncisfraen Hochgradige Schwerhörigkeit als Abgabevoraussetzung für Hörgeräte' (Rz 6.01.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Die Praxis hat gezeigt, dass mit der auf Vorschlag der ORL-Gesellschaft in Rz
6.01.1 festgehaltenen Umschreibung der hochgradigen Schwerhörigkeit noch
keine befriedigende Lösung gefunden wurde. Die genannte Randziffer wird deshalb mit sofortiger Wirkung und unter Vorbehalt späterer anderslautender Weisungen wie folgt abgeändert: Hochgradige Schwerhörigkeit liegt vor, wenn der Hörverlust auf dem besse- ren Ohr 50 Prozent erreicht. Beträgt der Hörverlust des schlechteren Ohres 80 Prozent, so genügt ein Hörverlust des besseren Ohres von 40 Prozent, bei ein- seitiger Taubheit von 35 Prozent des hörenden Ohres. Abweichungen von diesen Grenzwerten sind ausnahmsweise möglich, jedoch vom Expertenarzt ausreichend zu begründen (z.B. zusätzliche Sehbehinde- rung, Frühversorgung bei rasch progredienter Schwerhörigkeit u.ä.). Der beidseitige Hörverlust ist auf der Grundlage des Reinton- oder Sprach- audiogramms nach einer im Expertenbericht zu nennenden anerkannten Be- rechnungsmethode festzulegen.
Zehrgeld und Eingliederungszuschlag zum Taggeld' (Rz 30.3 und 54f. des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und Rz 48f. des Kreisschreibens über die Taggelder)
Muss ein Versicherter als Externer an den Eingliederungstagen einzelne Mahl- zeiten (z.B. das Mittagessen) auswärts einnehmen und spricht ihm die IV- Kommission dafür einen Beitrag gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 JVV zu -
eine Leistung, die sowohl bei kurzfristigen als auch bei langdauernden Ein- gliederungsmassnahmen in Betracht fällt so entfällt für diese Verpflegung -
der Eingliederungszuschlag zum IV-Taggeld. Die Situation ist hier vergleich- bar mit jener gemäss Rz 48.1 des Nachtrages 2 zum Kreisschreiben über die Taggelder bezüglich der auswärtigen Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Eingliederungsstätte. Für das Verfahren gilt Rz 64 des Kreisschreibens über die Taggelder. Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 257
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Preislimite für gewöhnliche Fahrstühle' (Rz 9.01.4 und Anhang 2 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Immer wieder versuchen Lieferanten diese Preislimite zu umgehen, indem sie in ihren Offerten ein Grundmodell aufführen und an sich normales Zubehör als invaliditätsbedingt deklarieren. Gleichzeitig werden die Bauart und ein- zelne spezielle Eigenschaften von Fahrstühlen hervorgehoben, die indessen dem heutigen Standard entsprechen. Solche Kostenvoranschläge und Rech- nungen sind jeweils genau zu prüfen. Es ist nur das in Rz 9.01.3 umschriebene Zubehör zuzulassen. In Zweifelsfällen ist das BSV (auch telefonisch) anzufra- gen. In keinem Fall darf ohne Zustimmung des BSV die Preislimite überschrit- ten werden.
Matrix-Einheiten - Sitzschalen für Körperbehinderte' (Rz 9.01.3 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Die erst seit einiger Zeit auf dem Markt erhältlichen Sitzschalen des Systems Matrix können als Fahrstuhl-Zubehör im Sinne von Rz 9.01.3 der Hilfsmittel- Wegleitung abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Indikation einer orthopädischen Klinik vorliegt und dass die Schale von einem gelernten Orthopädie-Techniker hergestellt wird.
Hilfsmitteldepot der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte' (Anhang 1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Von der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte werden als Hilfsmittel zur Schulung und Ausbildung u.a. folgende Lehrmittel hergestellt: Texte in Blindenschrift - Relief-Darstellungen für einzelne Fächer (z.B. Geometrie, Geografie) - Auf Tonbandkassetten gesprochene Texte Die Herstellung dieser spezifischen Lehrmittel ist sehr kostenaufwendig. In Verfügungen, mit welchen derartige Leistungen zugesprochen werden, ist daher besonders darauf aufmerksam zumachen, dass die Abgabe als Lehrmit- tel leihweise erfolgt und dass diese Hilfsmittel bei Nichtmehrgebrauch an die Bibliothek zurückzugeben sind. Bei der Abgabe von besprochenen Tonband- kassetten ist zusätzlich zu vermerken, dass diese nicht gelöscht oder überspielt werden dürfen. Für die Wiederverwendung zurückgenommener Hilfsmittel sorgt die Biblio- thek im Einzelfall.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 257
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Der Eintrag der Depotstelle auf Seite 104 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ist folgendermassen zu ändern bzw. zu ergänzen:
Depotstelle Art der Hilfsmittel Schweiz. Bibliothek Tonbandgeräte, Texte in Blinden- für Blinde und Sehbehinderte schrift, Reliefdarstellungen, Albisriederstrasse 398, 8047 Zürich Tonbandkassetten mit aufgespro- Tel. 011491 25 55 chenen Texten
Ablösung des Taggeldes der UV durch jenes der IV während Wartezeiten vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV' (Art. 16 Abs. 3 UVG; Rz 31 des Nachtrages 2 zum Kreisschreiben über die Taggelder)
Gemäss Artikel 16 Absatz 3 UVG wird das Taggeld der UV nicht gewährt, so- lange Anspruch auf ein Taggeld der TV besteht. Die Frage, inwieweit das Tag- geld der IV jenem der UV vorgeht, wenn der Versicherte auf bevorstehende Eingliederungsmassnahmen der IV warten muss, beantworten wir wie folgt: a. Bei Eingliederungsmassnahmen der UV vor der Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen der IV Gemäss Artikel 44 Absatz 1 IVG hat ein Versicherter nur soweit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, als sie u.a. nicht von der UV gewährt werden, was nichts anderes bedeuten kann, als dass Eingliederungsmassnah- men der UV jenen der IV vorgehen. Solange die UV Eingliederungsmassnah- men durchführt, hat sie als akzessorische Leistung auch das Taggeld auszu- richten. Solche Zeiten können im übrigen gar nicht als Wartezeiten im Sinne von Artikel 18 IVV gelten. h. Bei grundsätzlichem Anspruch auf das Taggeld der UV zwischen dem Ab- schluss der Eingliederungsmassnahmen der UV und dem Beginn der Einglie- derungsmassnahmen der IV Nach Artikel 19 Absatz 1 UVG hat die UV die Möglichkeit, das Taggeld nach Abschluss der von ihr übernommenen Eingliederungsmassnahmen noch wei- terzugewähren. Sind in solchen Fällen gleichzeitig die Anspruchsvorausset- zungen gemäss Artikel 18 IVV für das Taggeld der IV erfüllt, so löst dieses in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 UVG das Taggeld der UV ab.
Randziffer 31 Satz 3 des Kreisschreibens über die Taggelder wird bei nächster
Gelegenheit entsprechend angepasst.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 257
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Aufgabenneuverteilung; Inkraftsetzung des ersten Pakets' Der Bundesrat hat beschlossen, den neuen Finanzierungsschlüssel für die Er- gänzungsleistungen auf den 1. Januar 1986 in Kraft zu setzen. Artikel 9 Ab- satz 2 ELG lautet danach neu wie folgt: «Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und dek- ken mindestens 10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.» Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich der neue Finanzierungsschlüssel auf die einzelnen Kantone auswirkt. Gegen Ende 1985 wird der Bundesrat die Fi- nanzkraft der Kantone für die Jahre 1986/87 überprüfen (zweijähriger Rhyth- mus gemäss Bundesgesetz über den Finanzausgleich unter den Kantonen) und gegebenenfalls die Indexzahlen anpassen. Der Bundesbeitrag 1986 wird dann aufgrund der neuen Indexzahlen festgelegt. Bundesanteil nach Kantonen Kanton Indexzahl Bundesbeitrag in Prozenten Finanzkraft 1984/85 1984/85 Ab 19862 (30-70) (10-35) Zürich 153 30 10 Bern 74 61 29 Luzern 63 68 34 Uri 45 70 35 Schwyz 63 68 34 Obwalden 54 70 35 Nidwalden 102 42 18 Glarus 81 56 26 Zug 208 30 10 Freiburg 45 70 35 Solothurn 69 64 31 Basel-Stadt 184 30 10 Basel-Land 115 33 12 Schaffhausen 105 40 16 Appenzell A.Rh. 88 51 23 Appenzell I.Rh. 33 70 35 St. Gallen 80 57 27 Graubünden 68 65 32 Aargau 97 45 20 Thurgau 83 55 25 Tessin 72 62 30 Waadt 92 49 22 Wallis 48 70 35 Neuenburg 55 70 35 Genf 157 30 10 Jura 30 70 35 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 71 2 Vorbehältlich ändernder Finanzkraft-Indexzahlen
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Hinweise
Erschliessung der Bergwelt für Körperbehinderte Als erste Bergbahn der Welt wird die Arth-Rigi-Bahn vom August dieses Jah- res an einen speziellen Wagen für Rollstuhlfahrer in Betrieb nehmen. Er ver- fügt über einen Rollstuhllift und bietet Platz für 20 Rollstuhlfahrer samt Begleitpersonen. Da auf Rigi-Kulm und Rigi-Klösterli auch behindertenge- rechte Unterkünfte und Fahrwege vorhanden sind, darf diese schöne Bergwelt für Rollstuhlfahrer als erschlossen gelten.
Mit dem Rollstuhl ins Bundeshaus Auch das Bundeshaus ist jetzt für Behinderte im Rollstuhl zugänglich. Im Zuge von Um- und Ausbauarbeiten hat das Amt für Bundesbauten das um die Jahrhundertwende erstellte Parlamentsgebäude mit seinen zahlreichen ar- chitektonisch bedingten Stufen und Treppen weitgehend rollstuhlgängig ge- macht. So können nun folgende Räume stufenlos erreicht werden: - im 1. Stock: Nationalratssaal, Wandelhalle, Cafeteria, Vorzimmer des Ständeratssaales, - im 2. Stock: Tribüne des Nationalratssales (Angehörigen-Abteil), grosse Konferenzzimmer, - im 3. Stock: Radio-Studio und Journalistenräume. Es sind auch behindertengerechte Toiletten für Damen und Herren geschaffen worden. Wer im Rollstuhl ins Parlamentsgebäude gehen möchte, läutet beim Haupteingang an einer entsprechend bezeichneten Sonnerie, und das Aufse- her-Personal ist ihm für den Zutritt behilflich.
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Fachliteratur Arbeit durch Gesetze. Heft 3/1985 der Fachzeitschrift Pro Infirmis vermittelt die am ASKIO-Seminar «Gesucht Arbeitsplätze für Behinderte» vom 23./24. März
1985 gehaltenen Referate von Exponenten der Arbeitgeberschaft, der Gewerk-
schaften, der IV-Regionalstellen und der Behindertenorganisationen. Redaktion Pro Infirmis, Feldeggstrasse 71, Postfach 129, 8032 Zürich.
Bischofberger Peter: Die Behandlung der Altersvorsorge bei den direkten Steuern. Mit Anhang: Besteuerung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (Stand 1.1.1985). Schweizerische Versicherungszeitschrift, Mai 1 985,S. 129-150. Verlag Peter Lang, Bern.
Depenses sociales 1960-1990. Problemes de croissance et de maitrise. Etu -
des de politique sociale. 100 Seiten. 1985. Organisation de coop6ration et de dve- loppement 6conomique (OCDE), rue Andr-PascaI 2, 75775 Paris.
Lebenspraktische Weiterbildung geistig Behinderter. Ein Lehrprogramm für Behinderteninstitutionen, Wohnheime und Werkstätten zur Weiterbildung schul- entlassener geistig Behinderter, erarbeitet und herausgegeben von der Schweizeri- schen Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte (SVEGB). Fr. 10.—. Zen- tralsekretariat SVEGB, Postfach 827, 2501 Biel.
Müller Stefan: Schweizerische Sozialpolitik. Probleme und Lösungswege. Europäische Hochschulschriften, Reihe Politikwissenschaften, Band 58. Der Autor zeigt insbesondere die Leistungsdifferenzen zwischen den einzelnen Bereichen un- serer sozialen Sicherheit auf und weist auf die Notwendigkeit einer besseren Koor- dination hin. 204 Seiten, Fr. 39.—. Verlag Peter Lang, Bern, 1984.
Pfitzmann Hans J., Meier Christoph, Lang Bruno, Weber Gilbert: Aktuelle Fragen zur Einführung des BVG. Kontrolle, Aufsicht, Registrierung, Umwand- lung von Vorsorgeeinrichtungen, neue Anlage- und Bewertungsvorschriften, Bo- nitätsnachweis. 55 Seiten, Nr. 13 der Schriftenreihe der IST (Investmentstiftung für Personalvorsorge), Fr. 18.—. IST, Mühlebachstrasse 54, Postfach 294, 8032 Zürich.
Referate über die Einführung des BVG im Kanton Bern; ABVS-Seminar
1985. Behandelte Themen: Prioritäten bei den registrierten Vorsorgeeinrichtungen
im Jahre 1985, Jahresbericht 1984 und Revision, technische Aspekte der regi- strierten Vorsorgeeinrichtungen, paritätische Verwaltung im Rahmen des BVG. Stichwortverzeichnis. 40 Seiten, Fr. 7.50. Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern.
Sterben die Schweizer aus? Die Bevölkerung der Schweiz: Probleme, Per- spektiven, Politik. Herausgegeben von der Kommission «Bevölkerungspolitik»
der Schweizerischen Gesellschaft für Statistik und Volkswirtschaft. 251 Seiten.
1985. Verlag Paul Haupt, Bern.
Valterio Michel: Droit et pratique de l'assurance-invalidit. Mit einem Vor- wort von Claude Crevoisier. Das Werk gibt Antworten auf Fragen wie <(Welches sind die Leistungen der IV? Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch darauf?» Es werden die Leitgedanken der IV erläutert und anhand zahlreicher Bei- spiele aus Praxis und Rechtsprechung illustriert. Eine systematische Kommentie- rung der einzelnen Gesetzesartikel erleichtert die Ubersicht und lässt die Zusam- menhänge zwischen den verschiedenen Leistungen erkennen. Das Werk dient als hilfreiches Handbuch für alle, die sich für Fragen rund um die IV interessieren oder beruflich damit befassen. - 270 Seiten, Fr. 47.—. Edition Ralits sociales, case postale 797, 1001 Lausanne.
Vieillissement de la societe, vieillissement de l'homme. Dokumente eines Kolloquiums vom 15. Juni 1984 in Toulouse, organisiert vom Centre de Recherche Pierre Fabre. 190 Seiten. 80.— FF. Centre international de g6rontologie sociale (CIGS), rue Jouffroy 91,75017 Paris.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer. IVSS- Dokumentation Soziale Sicher- heit— Schriftenreihe Europa Nr. 10. Themen: Entwicklung und Rolle der Zusatzren- tensysteme in Europa, ihre rechtliche Stellung, Organisation und Funktionsweise, Anwendung moderner Technologie in der Verwaltung, Erwerb und Erhaltung der Leistungsansprüche, finanzielle Aspekte und Standort der Zusatzrentensysteme in- nerhalb der volkswirtschaftlichen Entwicklung. 1984. Fr. 20.—. IVSS-Veräffent- lichungen, Postfach 1, 1211 Genf 22.
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Parlamentarische Vorstösse Motion Mascarin vom 20. September 1984 betreffend Revision des BVG Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1984 S. 479) am 1 7. Juni abgeschrieben, nachdem deren Urheberin aus dem Rate ausgetreten ist.
Interpellation Schnider-Luzern vom 13. März 1985 betreffend einen Zeitplan für die zehnte AHV-Revision In seiner Antwort vom 21. Juni zu dieser Interpellation (ZAK 1985 S. 213) verweist der Bundesrat auf seinen Bericht über die Prioritäten der Legislaturperiode 1983- 87, wonach die Botschaft zur zehnten AHV-Revision dem Parlament bis Ende 1987 zugeleitet werden soll. Er hofft, diesen Termin einhalten zu können, doch seien Ver- zögerungen nicht auszuschliessen.
Motion Miville vom 3. Juni 1985 betreffend den Sozialschutz ausländischer Schwarzarbeiter Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht: «Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen. Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern, Artikel 23 Absatz 2, ausgeschafft wird, rückwirkend seine Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen kann? Artikel 320 Absatz 3 des Ob- ligationenrechts billigt bei einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn, Soziallei- stungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesgericht in zwei Entscheiden die Frage offen gelassen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzarbeiter gegeben ist? Daraus können sich schwere Härten ergeben. Dem Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Ausschaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu ver- weigern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestim- mungen der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und 22, so- wie der Verordnung des EVD über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmun- gen schreiben die Gewährung Orts- und berufsüblicher Löhne und Arbeitsbedin- gungen vor.
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Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag im Hinblick auf eine Teil- revision des Obligationenrechts zu erstatten. Dabei wäre festzuhalten, dass in den von dieser Motion angesprochenen Fallen die Ausschaffung von ausländischen Schwarzarbeitern unter Wahrung sämtlicher, auch rückwirkender Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen zu erfolgen hat.»
Motion Weber Monika vom 3. Juni 1985 betreffend Freizügigkeit in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge Nationalrätin Weber hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 331 des Obligationenrechts dahingehend anzupassen, dass volle Freizügigkeit im Rahmen der betrieblichen Personalvor- sorge auch für die vor- und überobligatorischen Versicherungskapitalien eingeführt wird.» (29 Mitunterzeichner)
Interpellation Fetz vom 5. Juni 1985 betreffend die AHV/IV-Teuerungsanpassung 1986/87 Nationalrätin Fetz hat folgende Interpellation eingereicht: «Wie einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung zu entneh- men ist, soll die Teuerungsanpassung für die AHV/IV-Renten für die Jahre 1986 und 1987 insgesamt um nur ca. 4 Prozent vorgenommen werden. Diese sehr ge- ringe Anpassung der Renten erscheint sehr erstaunlich. Noch immer gilt gemäss AHV-Gesetz Artikel 331e1 die nur zweijährige Anpassung der Renten an die Teuerung. Wie schnell die Situation sich jedoch ändern kann, zeigt die Teuerungsentwicklung der ersten drei Monate des Jahres 1985: In diesen drei Monaten stieg die Teuerung um ca. 2 Prozent, d.h. fast genau gleich viel, wie im gesamten Jahr 1984! Da weitere solche Teuerungsschübe in den nächsten zwei Jahren zu erwarten sind und die AHV/IV-Bezüger und Bezügerinnen bei einer nur 4prozentigen Anpassung der Renten mit erheblichen Kaufkraftverlusten rechnen müssten, frage ich den Bun- desrat an: Wie begründet das Bundesamt für Sozialversicherung im Detail seinen beunru- higend niederen Renten-Anpassungs-Antrag von nur ca. 4 Prozent? Stimmt es, dass dieser sehr niedere Anpassungsvorschlag auch vor allem dadurch zustande kam, weil eine Rentenanpassung ohne Anpassung der Beiträge durchgeführt werden sollte? In welchem Ausmass könnten die AHV/IV-Renten angepasst werden, ohne dass eine Beitragsanpassung vorgenommen werden müsste? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine Begrenzung der Teuerungs- anpassung der AHV/IV-Renten auf die Entwicklung der (unveränderten) Bei- träge (evtl. sogar noch darunter), der neunten AHV-Revision widerspricht, wo- nach der Bundesrat gemäss Art. 33ter unabhängig von der aktuellen Finanzlage der AHV die Teuerungsanpassung der Renten zwingend vorzunehmen hat? Ist der Bundesrat bereit, unter Berücksichtigung, dass - bei einer nur 4prozentigen Rentenanpassung erhebliche Kaufkraftverluste für
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vor allem die schlechtest gestellten AHV/lV- Bezüger/innen entstehen würden; - die zehnte AHV-Revision mit den erwarteten Systemverbesserungen noch län- gere Zeit in Arbeit ist; - in den nächsten zwei Jahren erhebliche Teuerungsschübe zu erwarten sind und somit eine Vorgabe einzurechnen ist; eine Erhöhung der AHV/IV-Renten (Teuerungsanpassung) von ca. 8-10 Pro- zent für die Jahre 1986/87 vorzunehmen?))
Postulat Dirren vom 6. Juni 1985 betreffend Hilfsmittel für Zuckerkranke Nationalrat Dirren hat folgendes Postulat eingereicht: «Im Rahmen des lnvalidenversicherungsgesetzes hat jeder Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel. Die in Frage kommenden Hilfsmittel hat der Bundesrat in einem An- hang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi- cherung aufgezählt. Der Bundesrat wird eingeladen, die Insulinpumpe als Hilfsmittel für Zuckerkranke in diese Liste aufzunehmen und Massnahmen zu prüfen, mit denen die Hilfsmittel- liste schneller an neu entwickelte Hilfsmittel für Invalide angepasst werden kann.»
Frage Dünki betreffend die Besteuerung der beruflichen Vorsorge Für die parlamentarische Fragestunde vom 10. Juni 1985 stellte Nationalrat Dünki die folgende Frage: «Kürzlich hat eine Vernehmlassung über eine Verordnung betreffend Anpassung der direkten Bundessteuern an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge stattgefunden (BVV 4). Der Entwurf ist von verschiedener Seite auf heftige Kritik gestossen, da in diesem Bereich das Gesetz direkt anwendbar ist. Ist der Bundesrat bereit, auf die Inkraftsetzung der hievor erwähnten unnötigen Verordnung endgültig zu verzichten?»
Bundesrat Egli antwortete darauf wie folgt: «Die Anfrage bedarf zuerst einer Richtigstellung. Es ist zwischen der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern an das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Er- lass einer Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vor- sorge (BVV 4) zu unterscheiden. Bezüglich der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern an das BVG ist darauf hinzuweisen, dass diese Anpassung bereits mit dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 erfolgt ist. Dieses Anpassungsgesetz wird sofern die bis 1. Juli 1985 laufende Referendumsfrist un- -
benützt abläuft auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten. -
Hinsichtlich des Entwurfs für eine Verordnung über die steuerrechtliche Behand- lung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis des Konsultationsverfahrens nun vorliegt und der Bundesrat aufgrund dieses Er-
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gebnisses über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu entscheiden hat. Zur Zeit ist jedenfalls eine Verzichtserklärung bezüglich einer BVV 4 nicht möglich.»
Frage Weber Monika betreffend die zehnte AHV-Revision Natinairätin Weber stellte folgende Frage: «Bundesrat Egli hat letzte Woche vor dem Arbeitgeberverband erklärt, dass auf eine zehnte AHV-Revision praktisch verzichtet werden müsse, wenn Kostenneutralität gewährleistet werden soll. Frage: Will der Bundesrat tatsächlich überhaupt keine Revision vornehmen, oder sind gewisse Teilrevisionen vorgesehen? Wenn ja, welche?»
Bundesrat Egli erwiderte darauf folgendes: ((Die Vorschläge, welche die AHV/IV-Kommission zur zehnten AHV-Revision un- terbreitet hat, sind seinerzeit publiziert worden. Zur Finanzierung zahlreicher Ver- besserungen wird in diesen Vorschlägen unter anderem beantragt, das Rentenalter der Frauen von 62 auf 63 Jahre zu erhöhen. Diese Absicht ist offensichtlich nicht auf sehr grosse Begeisterung gestossen. Der Bundesrat wird sich nach den Sommerferien mit dem Problem der zehnten AHV- Revision eingehender auseinandersetzen, nachdem er bereits eine kleine Aus- sprache darüber geführt hat. Auch ein Meinungsaustausch unter den Regierungs- parteien ist vorgesehen. Die konkrete Antwort auf die Frage von Frau Weber kann somit erst nach Abschluss der erwähnten Gespräche erteilt werden. Ich fühle mich aber doch verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ich in meinem Referat vor dem Arbeitgeberverband, das Sie in Ihrer Anfrage erwähnen, nicht gesagt habe, dass es keine zehnte AHV-Revision geben werde, sondern ich habe gesagt, dass unter den gestellten Randbedingungen - ich meinte dabei die Kostenneutralität und die politische Unmöglichkeit der Heraufsetzung des Renten- alters der Frau eine grössere AHV- Revision nicht möglich sei. Ich schliesse dabei -
aber nicht aus, dass es sich beim Wegfallen dieser Randbedingungen anders ver- halten könnte. Überdies ist folgendes festzustellen: Falls sich eine grosse Revision der AHV auf längere Zeit hinaus als unmöglich erwiese, wird man wohl vorgängig - soweit möglich an eine kleinere Revision denken müssen, um wenigstens die unbefriedi- -
gende Situation zum Beispiel in bezug auf die geschiedene Frau zu verbessern - -
und gewisse Ungleichbehandlungen der Geschlechter zu beseitigen.»
Postulat Allenspach vom 12. Juni 1985 betreffend die Uberweisung der Bundesbeiträge an die AHV/IV Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, bei nächster Gelegenheit eine Änderung von Artikel
107 Absatz 2 AHVG in dem Sinne in Aussicht zu nehmen, dass der Bund die Bun-
desbeiträge an den Ausgleichsfonds der AHV/IV nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich überweist.» (20 Mitunterzeichner)
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Einfache Anfrage Herczog vom 12. Juni 1985 betreffend die Verwendung der AHV-N ummer Nationalrat Herczog hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Die persönliche AHV-Nummer wird immer mehr für verschiedenste Identifika- tionszwecke verwendet. Ich bitte in diesem Zusammenhang den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: Kann er Auskunft geben, zu welchen Zwecken die AHV-Nummer heute als Iden- tifikationszeichen verwendet wird? Welche Massnahmen sind vorhanden, um eine missbräuchliche Verwendung der AHV-Nummer zu verhindern und einen vermehrten Datenschutz zu gewähr- leisten?»
Einfache Anfrage Keller vom 21 Juni 1985 .
betreffend ein flexibles Rentenalter Nationalrat Keller hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Bundesrat lehnt die POCH-Initiative zur Herabsetzung des Rentenalters auf
62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen ab. Er verzichtet richtigerweise auf
einen Gegenvorschlag. Damit bleibt allerdings auch die Frage der flexiblen vorzeiti- gen Pensionierung vorläufig unbeantwortet. Diese ist indes nach wie vor ein aktu- elles Thema. Ich frage deshalb den Bundesrat, wann er seinen Vorschlag zu unterbreiten ge- denkt, oder ob er bereit ist, über die Schwierigkeiten und Bedingungen der Lösung ausführlicher zu berichten.»
In der Sommersession behandelte Vorstösse
Der Nationalrat hat am 21. Juni folgende zwei Vorstösse aus dem Bereich der So- zialversicherung angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen: - Postulat Berger vom 21. März 1985 betreffend Vereinfachungen in der Beitrags- erhebung (ZAK 1985 S. 266); - Postulat Landolt vom 21. März 1985 betreffend die künftige finanzielle Entwick- lung der AHV (ZAK 1985 S. 266).
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M itteilu Erhöhungen bei der AHV/IV auf den 1. Januar 1986 Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilfiosenentschadigungen der AHV/IV auf den 1. Januar 1986 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Rente wird von 690 auf 720 Franken im Monat erhöht. Der Höchstbetrag steigt von 1380 auf 1440 Franken. Die Hilf losenentscha- digungen betragen nun je nach dem Grad der Hilflosigkeit 144, 360 oder 576 Fran- ken. Die Erhöhungen für die einzelnen Versicherten liegen in der Spanne von 4-4,6 Prozent. Leistungen, die durch die Auswirkungen der neunten AHV-Revi- sion hätten gekürzt werden sollen und für die der Besitzstand gewährt wurde, er- fahren unter Umständen noch keine oder eine geringere Erhöhung. Für die Rentenanpassung hatte der Bundesrat sowohl die Preis- als auch die Lohn- entwicklung seit der letzten Erhöhung zu beachten. Die neuen Rentenbeträge be- rücksichtigen die Preissteigerung von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und eine ange- nommene Zunahme im Jahre 1985 von 3,9 Prozent. Ausserdem wurden gleichzeitig verschiedene andere Beträge und Grenzen system- bedingt erhöht: - Die obere Grenze, ab welcher Selbständigerwerbende den vollen Beitragssatz bezahlen, wird auf 34 600 Franken festgesetzt. Seit 1984 betrug sie 33 100 Franken. Nach vier Jahren Gültigkeit wird auch die untere Grenze, bis zu welcher der Min- destbeitrag geschuldet ist, um 1000 Franken auf 6100 Franken angehoben. - Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO beträgt anstelle von 250 nun 300 Franken. - Die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen AHV- und IV- Renten werden ebenfalls erhöht. Für Bezüger von einfachen Renten und von Witwenrenten steigen sie von bisher 11 000 auf neu 11 500 Franken, für Ehe- paare von 16 500 auf 17 250 Franken und für Waisen von 5500 auf 5750 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden die bundesrechtlich zulässigen Einkommensgrenzen und M ietzinsabzüge erhöht. Die Einkommensgrenzen wur- den wie folgt neu festgelegt: - für Alleinstehende 12 000 Franken (bisher 11 400), - für Ehepaare 18 000 Franken (bisher 17 100), - für Waisen 6000 Franken (bisher 5700). Die Mietzinsabzüge betragen nun höchstens: - für Alleinstehende 4000 Franken (bisher 3 600), - für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Kindern 6 000 Franken (bisher 5400).
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Die einzelnen Kantone bestimmen, in welchem Masse sie die neuen Höchstgrenzen ausschöpfen wollen. Auch mit Wirkung ab 1. Januar 1986 hat der Bundesrat einige Änderungen an den Verordnungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie über die In- validenversicherung vorgenommen und gleichzeitig die Verordnung über die frei- willige Versicherung für Auslandschweizer an die Rechtsprechung angepasst. Diese Änderungen bewirken im wesentlichen eine einheitlichere Beitragsbemes- sung für die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft, eine Herabset- zung des Zinsabzuges für das im Betrieb investierte Eigenkapital der Selbständig- erwerbenden (neu 5%, bisher 6%), und sie beeinflussen ausserdem die Kürzungs- regeln für Renten in Fällen von Uberversicherung sowie die Beiträge von Nicht- erwerbstätigen. Bei deren Berechnung wird in Zukunft ein Kapitalisierungsfaktor für das Renteneinkommen von 20 (bisher 30) angewandt. Dies führt zu einer Mil- derung der Beitragspflicht von Invaliden und vorzeitig Pensionierten. Die beschlossenen Massnahmen bedeuten für die AHV rund 630 Mio Franken Mehrausgaben. Der IV erwachsen rund 85 Mio Mehrkosten, während bei der EO gesamthaft keine finanziellen Auswirkungen entstehen. Die Mehraufwendungen bei den Ergänzungsleistungen beziffern sich auf 50 Mio Franken. Der Bund hat im Durchschnitt der Jahre 1986/87 einen Mehraufwand von insge- samt 143 Mio Franken zu tragen, und zwar für die AHV 99 Mio und für die IV 32 Mio Franken. Für die EL beträgt sein Anteil 12 Mio Franken.
Volksinitiative zur Herabsetzung des Rentenalters Der Bundesrat hat der Bundesversammlung seine Stellungnahme zu einer von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) am 24. Februar 1983 einge- reichten Volksinitiative unterbreitet, welche die Senkung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und auf 60 Jahre für Frauen verlangt. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung dieser Initiative, da sie allein in der AHV (Erste Säule) zu einer Bei- tragserhöhung von 1,55 Lohnprozenten und bei einer Senkung des Rentenalters auf 60 Jahre für beide Geschlechter zu einem Mehrbedarf von 2,4 Lohnprozenten führen würde. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die Anliegen der Volksinitiative der Entwick- lung der Lebenserwartung zuwiderlaufen und insbesondere das Verhältnis zwi- schen der Anzahl der Altersrentner und jener der Erwerbstätigen verschlechtern wurden. Sie führen ausserdem zu einer zusätzlichen Belastung für die schweizeri- sche Volkswirtschaft. Die Probleme der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit können durch die Senkung des Rentenalters nicht gelöst werden. Diese Massnahme würde vielmehr zu neuen Problemen führen, da das Be- dürfnis nach einer früheren Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht allgemein, sondern nur in Einzelfällen besteht. Ausserdem haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des Rentenalters erheblich beeinträchtigt ist, bereits heute Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Im weiteren weist der Bundesrat darauf hin, dass sich eine Herabsetzung des Ren- tenalters nicht auf die AHV beschränken könnte, sondern sich auch auf andere So- zialversicherungszweige, vor allem auf die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV und auf die berufliche Altersvorsorge (Zweite Säule) auswirken würde. Bei der beruflichen Vorsorge müsste die Senkung des Rentenalters durch Beitrags-
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erhöhungen von 1,05 Lohnprozenten für die Variante 62/60 Jahre und von 1,8 Lohnprozenten für die Variante 60/60 Jahre ausgeglichen werden.
Statistik über die AHV/IV-Renten der Jahre 1983/84
1984 wurden durch die AHV insgesamt 13,87 Mia Franken (12,8% mehr als 1983)
und durch die IV 1,78 Mia (+13,4%) an die Rentenbezüger dieser beiden Versiche- rungszweige ausbezahlt. Die kürzlich vom Bundesamt für Sozialversicherung ver- öffentlichte Statistik gibt nähere Auskunft über die Zusammensetzung der Rentner und über die Verteilung der Renten nach verschiedenen Kriterien in den Erhe- bungsmonaten März 1983/84. Danach bezogen 1984 in der Schweiz 632 000 Frauen und 353 000 Männer, die die Altersgrenze von 62 bzw. 65 Jahren erreicht haben, eine eigene Rente oder waren an einer Ehepaarrente beteiligt. Bei der IV wa- ren es 45 300 Frauen und 67 900 Männer, die aufgrund ihrer Invalidität Renten- zahlungen erhielten. Addiert man dazu die Bezüger von Zusatz- und Hinterlasse- nenrenten, so ergibt sich, dass ungefähr 20 Prozent der Wohnbevölkerung in der Schweiz entsprechende Leistungen der AHV oder IVerhalten. Von 1979 bis 1984 hat der Bestand der Rentner insgesamt um rund 7,9 Prozent zu- genommen. Bei der AHV stieg die Zahl der Rentner um 6,5 Prozent, bei der IV um 14,1 Prozent. Im März 1984 betrug die durchschnittliche, in der Schweiz ausbe- zahlte ordentliche einfache Altersrente für Männer 1128 Franken, für Frauen 1070 Franken. Die durchschnittliche ordentliche Ehepaarrente betrug 1868 Franken. Die Rentenhöhen, die Zahl der Rentner und der Rentenaufwand pro Einwohner wei- chen in den einzelnen Kantonen zum Teil erheblich vom gesamtschweizerischen Mittel ab. Dies ist u.a. zurückzuführen auf die kantonalen Unterschiede bei der Al- tersstruktur und bei den Erwerbseinkommen sowie vor allem im Bereich der IV - -
auf die unterschiedlichen beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten je nach Ar- beitsmarktverhältnissen. Die Veröffentlichung «Die AHV und 1V-Renten im Lichte der Statistik)), aus der die obigen Zahlen stammen, enthält auf rund 200 Seiten zahlreiche Tabellen, Abbil- dungen und Begriffserklärungen. Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von 25 Franken bezogen werden (Be- stellnummer: 318.123.83/84).
Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte (zweites Quartal 1985)
Baubeiträge der IV
Sonderschulen Keine
b. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Bern: Anschaffung einer EDV-Anlage für die Abteilungen Ausbildung, Arbeits- betrieb und Verwaltung der Schulungs- und Wohnheime Rossfeld. 140 000 Franken.
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Brig-Glis VS: Neubau der geschützten Werkstätte für Behinderte des Oberwalliser Invalidenverbandes mit zirka 60 Arbeitsplätzen. 1 260 000 Franken. Happerswil TG: Erwerb, Umbau und Sanierung des Wohn- und Nebengebäudes der Heimstätte Rässlihof für Behinderte mit 12 Plätzen. 459 000 Franken. Hurden SZ: Neu- und Umbau des St. Antoniusheimes, umfassend 49 Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte. 4 176 000 Franken. Lausanne VD: Dritte Erneuerungsetappe der Fondation Eben-H&er. 7 500 000 Franken. Marly FR: Ausbau und Einrichtung neuer Räume in den Dachstöcken der Ateliers de la G&ine. 180 000 Franken. Perreux NE: Schaffung einer Abteilung für psychisch und körperlich Behinderte in der kantonalen psychiatrischen Klinik; 35 Plätze, davon die Hälfte für 1V-Versi- cherte. 840 000 Franken. Petit- Lancy G E: Bau des Heims für jugendliche und erwachsene Zerebralgelähmte «Clair-Bois II)), Pinchat, mit 24 Heim- und 36 Werkstattplätzen. 3 700 000 Franken.
Wohnheim Moosseedorf BE: Errichtung des Wohnheims «Mooshuus» für Behinderte des Ver- eins zur Schaffung von Wohnmöglichkeiten für körperlich Behinderte, Bern; 19 Plätze. 1 233 000 Franken.
Eingliederungsstätte für berufliche Ausbildung Regensberg ZH: Neubau für die Berufsvorbereitung des Sonderschul- und An- lehrheims der Stiftung Schloss Regensberg mit zirka 24 Plätzen. 785 000 Franken.
Baubeiträge der AHV Chteau-d'Oex VD: Erwerb und Umbau einer Liegenschaft durch die Stiftung «Praz Soleil»; 32 Plätze. 810 500 Franken. Chexbres VD: Totalumbau und Erweiterung des Heims «La Colline» mit 5 zusätz- lichen Plätzen. 2 200 000 Franken. Ennenda GL: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Salem» mit 53 Plätzen.
1 900 000 Franken.
Goldau SZ: Neubau des Alterszentrums «Mythenpark» mit 62 Plätzen. 2 513 000 Franken. Ittigen BE: Neubau eines Alters- und Leichtpflegeheims mit 49 Plätzen. 1 950 000 Franken. Mendrisio TI: Umbau und Erweiterung des Altersheims der Stiftung Antonio Tor- riani fu Leopoldo mit 4 zusätzlichen Plätzen. 900 000 Franken. Orbe VD: Umbau der geriatrischen Pflegeabteilung am Höpital d'Orbe mit 27 zu- sätzlichen Plätzen. 664 000 Franken. Ste-Croix VD: Umbau der geriatrischen Abteilung am Häpital de Cercle mit 25 zu- sätzlichen Plätzen. 579 000 Franken. St. Gallen: Umbau und Brandschutzmassnahmen im Altersheim «Marienheim».
400 000 Franken.
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Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Durch Landsgemeindebeschluss vom 28. April 1985 erfuhr das Kiderzulagengesetz mit sofortiger Wirkung die folgenden Änderungen:
Anspruch bei Unfall und Arbeitslosigkeit Die Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Kinderzulagen wurden an die seit dem 1. Januar 1984 geltenden Bestimmungen des UVG und des AVIG angepasst; eine Kumulation von Leistungen wird somit inskünftig vermieden.
Anspruchskonkurrenz Das Gesetz folgt für Fälle von Anspruchskonkurrenz (Kinder geschiedener, ge- trennter oder unverheirateter Eltern, Stiefkinder) neu dem Obhutsprinzip. Die Zu- lagen stehen demnach derjenigen Person zu, unter deren Obhut sich das Kind be- findet.
Familienzulagen im Kanton Glarus Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1985 wurde das Kinderzulagen- gesetz rückwirkend ab dem 1. Januar 1985 in folgenden Punkten geändert:
Anspruch bei Unfall und Arbeitslosigkeit Bei Unfall und Arbeitslosigkeit besteht nach Erlöschen des Lohnanspruchs kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Diese Anpassung an das UVG und an das AVIG verhindert eine Kumulation von Leistungen.
Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen Die Nachforderungsfrist wurde von einem auf zwei Jahre hinaufgesetzt.
Weiterbildungskurse für Fachleute der Sozialversicherung Das Institut de Hautes Etudes en Administration publique (IDHEAP) in Lausanne führt vom 10. Oktober 1985 bis 13. Februar 1986 jeweils donnerstags erneut einen berufsbegleitenden Weiterbildungskurs für Fachleute der sozialen Verwaltung durch. Die behandelten Themen: Soziale Sicherheit, Beschäftigung und Arbeits- losigkeit, Gesundheitswesen, Wirtschaft und Soziales. Der Kurs steht unter der Lei- tung von Prof. Pierre Gilliand. Teilnahmeberechtigt sind Universitätsabsolventen und qualifizierte Berufsleute. Programme weiterer Kurse, Auskünfte und Anmeldung: Sekretariat IDHEAP, BFSH 1, Universität Lausanne, 1015 Lausanne, Telefon 021 /47 42 95.
Personelles BSV: Dr. Armand Bise tritt in den Ruhestand Mit dem Ausscheiden von Dr. Armand Bise auf den 31. Juli 1985 aus dem Bundes-
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dienst tritt der letzte Mann der ersten im Bundesamt für Sozialversicherung tätigen «AHV-Generation» aus dem aktiven Berufsleben zurück. Nach kurzen Stages in der Eidgenössischen Steuerverwaltung und im Eidgenössi- schen Politischen Departement begann Dr. Bise Ende 1947—kurz vor dem Inkraft- treten des AHVG seine berufliche Tätigkeit im Bundesamt. Zuerst befasste sich -
der junge Jurist mit Problemen im Bereich der Renten und der Erwerbsersatzord- nung. Daneben besorgte er viele Obersetzungen anspruchsvoller Texte ins Franzö- sische. Die eigentliche Lebensaufgabe eröffnete sich ihm im Jahre 1965 auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen. Seit 1976 leitete Dr. Bise die zuständige Fach- sektion. Der scheidende Kollege setzte sich 20 Jahre lang mit Herz, Seele und gros- sem Engagement für die Anliegen der EL-Bezüger ein. In seinen Händen entwik- kelte sich das Ubergangskind «Ergänzungsleistungen» zu einer Dauerinstitution des schweizerischen Sozialversicherungswesens. Die Fürsorgeleistungen durch Vermittlung von Pro Infirmis, Pro Juventute und Pro Senectute, die Hilfeleistung aus Spezialfonds in Notfällen wie auch die Behandlung von Beitragsgesuchen zu- lasten des sogenannten Spielbankenfonds rundeten seine Tätigkeit ab. Als Zeichen der Anerkennung seiner Mitarbeiter durfte Dr. Bise zu seinem 60. Geburtstag eine Jubiläumsschrift entgegennehmen. Besondere Genugtuung wird es für ihn sein, dass gerade im Zeitpunkt seiner Pensionierung die zweite ELG-Revision die parla- mentarische Hürde nehmen wird. Wir wünschen Dr. Bise einen aktiven Ruhestand mit möglichst vielen Reisen in Nah und Fern.
Giovanni Vasella t Nach kurzer Krankheit ist am 13. Juni 1985 in Bern Giovanni Vasella, ehemaliger Chef der Sektion Familienschutz im BSV, verstorben. Ein kompetenter Jurist und ein hervorragender Kenner im Bereich der Familienzulagen, dem die Eidgenossen- schaft, die Kantone und insbesondere die Ausgleichskassen viel verdanken, hat uns verlassen. Giovanni Vasella wurde am 6. August 1912 in Chur geboren. Nach dem Doktorat der Rechte trat er vorerst in die Dienste des BIGA ein. Die Laufbahn des Verstorbe- nen im BSV ab dem Jahre 1943 war aufs engste mit der landwirtschaftlichen - -
Familienzulagenordnu ng, den Arbeiten der Expertenkommissionen bezüglich einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen sowie der Ausarbeitung und der Revision zahlreicher kantonaler Familienzulagengesetze verbunden. Giovanni Va- sella entfaltete zudem eine reiche publizistische Tätigkeit auf dem Gebiet der Fami- Iienzulagenordnungen des Bundes, der Kantone und auch des Auslandes.
Ausgleichskasse des Kantons Aargau Der aargauische Regierungsrat hat Kurt Widmer, Betriebsökonom AKAD/VSH, zum neuen Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Amtsantritt am 1. Juni 1985 ernannt.
IV-Regionalstelle Luzern Franz Schwarzentruber wird Ende August 1985 als Leiter der IV-Regionalstelle Lu- zern zurücktreten. Zum neuen Regionalstellenleiter mit Amtsantritt am 1. Septem- ber hat die Aufsichtsstelle Werner Durrer gewählt.
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Gerichtsentscheide
AHV/Befreiung von der Versicherungspflicht; Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 4. April 1985 i.Sa. C.M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG, Art. 3 AHVV. Reicht der Versicherte sein Befreiungsgesuch innerhalb dreier Monate seit dem Beitritt zu einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, so wirkt die Befreiung von der schweizerischen AHV zurück bis auf diesen Zeitpunkt (Erw. 2c; Rz 112 des Kreisschreibens über die Ver- sicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985). Art. 4 BV. Vertrauensschutz, wenn eine falsche Auskunft auf indirek- tem Weg erteilt wurde (Erw. 4c).
Die Schweizer Bürgerin C.M. ist seit dem 1. Oktober 1981 als Beamtin bei der internationalen Organisation X tätig. Seit diesem Zeitpunkt gehört sie auch der Pensionskasse dieser Organisation an. Mit Schreiben vom 15. Juli 1982 wurde sie von der Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit auf- gefordert, ihr Verhältnis zur schweizerischen AHV/IV zu regeln. Am 18. Juli
1982 sandte sie das ihr zusammen mit anderen Schriftstücken ausgehändigte
Befreiungsgesuch ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurück. Durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Oktober 1982 wurde C.M. mit Wirkung ab 1. Au- gust 1982 von der Versicherung ausgenommen. Gleichzeitig teilte ihr die Aus- gleichskasse mit, dass sie die Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Juli 1982 nachzahlen müsse. Die kantonale Rekursbehörde hat die gegen diese Verfügung gerichtete Be- schwerde abgewiesen. C.M. erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und be- antragt ihre Befreiung von der obligatorischen Versicherung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Pensionskasse der in- 1. Oktober 1981, ternationalen Organisation. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. . . . (Verfahren)
2a. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht der AHV
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unterstellt, sofern ihr Einbezug für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Sie sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründe- tes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen (Art. 3 AHVV). Die Pensionskasse der in Frage stehenden internationalen Organisa- tion gilt als ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung (Art. 4 i.V.m. Art. 1 Bst. e AHVV). Gemäss Rechtsprechung des EVG hat die Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung grundsätzlich freiwilligen Charakter. Sie hängt von einem Gesuch des Versicherten ab und wird, unter Vorbehalt anderslautender Be- stimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit sowie gewisser Sonder- fälle, mit der Einreichung des Gesuches wirksam. Solche Sonderfälle liegen zum Beispiel bei einer ersten Unterstellung vor, bei welcher bis zur Einreichung des Gesuches keine Beiträge an die AHV bezahlt worden sind, oder bei einer rückwirkenden Aufnahme in eine ausländische obligatorische Versicherung (BGE98V 183, ZAK 1972S. 658; ZAK 1982 S.181 Erw. 2). Während Jahren gewährte die beklagte Ausgleichskasse eine «Schonfrist» von einem Jahr, während welcher die Betroffenen rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Beitritts zur Pensionskasse der internationalen Organisation um Befrei- ung von der obligatorischen AHV nachsuchen konnten, was im übrigen aus dem Wortlaut des der Beschwerdeführerin ausgehändigten Formulars (Befrei- ungsgesuch) hervorgeht. Diese in Anbetracht der vorerwähnten Grundsätze fragwürdige Praxis wurde durch das EVG toleriert (ZAK 1982 S. 181 Erw. 2). Aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen der Ausgleichskasse an das EVG geht hervor, dass sie sich 1981 bei der Uberprüfung ihres Vorgehens veranlasst sah, die nicht gesetzmässig begründete Praxis aufzugeben, um in Zukunft in allen Fällen eine Befreiung vom ersten Tag des der Gesuchseinrei- chung folgenden Monats an zu gewähren. Diese Änderung hat vorüberge- hend zu Unsicherheiten geführt. Tatsächlich wurden die in diesem Bereiche geltenden Weisungen der Ausgleichskasse insbesondere das vom September -
1975 datierte «Merkblatt für Schweizer Bürger, die dem Personal internationa-
ler Organisationen mit Sitz in der Schweiz angehören» sowie das üblicher- -
weise von der Kasse an die Versicherten ausgehändigte vorgedruckte Befrei- ungsgesuch erst nachträglich an die neue Praxis angepasst, so dass die betrof- fenen Arbeitgeber und Versicherten erst mehrere Monate verspätet informiert wurden. Hinzu kommt, dass die Fristen der Ausgleichskasse, in welchen sie die ihr von den besagten Arbeitgebern periodisch gemeldeten Versicherten zum Anschluss oder zur Einreichung eines Befreiungsgesuches auffordert, biswei- len sehr lang sind. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser Zustand eine Rechtsunsicherheit bewirkte, welche im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz die verzögerte Einreichung von Be- freiungsgesuchen zu entschuldigen vermag. Auch wenn diese Änderung der Verwaltungspraxis an sich völlig gerecht- fertigt war, erweist sich der Grundsatz, wonach vorbehältlich bestimmter -
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Ausnahmen die Befreiung von der obligatorischen Versicherung erst vom er- -
sten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an gewahrt werden kann, als sehr streng. Den Versicherten sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihr Verhältnis zur AHV gegebenenfalls mit Hilfe der zuständigen Ausgleichs- -
kasse zu überprüfen und die Frage einer allfälligen Befreiung von der Versi- -
cherung innert einer vernünftigen Frist seit dem Beitritt in die ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung zu regeln, ohne dass im Be- freiungsfall für diese kurze Zeit eine Aufnahme in die schweizerische obligato- rische AHV erfolgt. Auch das BSV hält eine solche Frist aus praktischen Uber- legungen für angemessen. In der neusten Ausgabe seines Kreisschreibens über die Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar 1985, hat das BSV die Re- gel aufgestellt, dass die Befreiung, obwohl sie grundsätzlich erst vom ersten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an für die Zukunft wirk- sam ist, dann eine rückwirkende Geltung hat, wenn der Versicherte (abgese- hen von den in Erw. 2b genannten Fällen) innerhalb dreier Monate seit dem Beitritt in die Pensionskasse einer internationalen Organisation um seine Be- freiung nachsucht (vgl. Rz 112 des erwähnten Kreisschreibens). Diese Wei- sung der Aufsichtsbehörde veranschaulicht und vervollständigt die durch die Rechtsprechung erwähnten Beispiele, in denen die rückwirkende Geltung des Befreiungsgesuches als zulässig oder wünschenswert betrachtet wurde, auf zweckdienliche Art. Ausserdem kann eine Frist von drei Monaten als angemes- sen bezeichnet werden, so dass das EVG keine Veranlassung hat, von der Be- urteilung des BSV abzuweichen. Vorliegend hat dies indessen keinen Einfluss auf den Ausgang der Sache, weil das Befreiungsgesuch geraume Zeit nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurde.
3. C.M. hat bereits vor ihrer Anstellung bei der internationalen Organisation X
am 1. Oktober 1981 Beiträge an die AHV entrichtet, so dass ihr Anschluss bei der AHV ab diesem Datum nicht eine erste Unterstellung im Sinne der Recht- sprechung bedeutet (vgl. vorerwähnte Erw. 2b). Ebensowenig wurde sie ruck- wirkend in die Pensionskasse dieser internationalen Organisation aufgenom- men. Es trifft auch zu, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz erklärt hat, sie müsse infolge ihrer früheren Anstellung bei dieser Organisation für die Vervollständigung des Vorsorgeschutzes sieben Beitragsjahre einkaufen. Es handelt sich indessen nicht um einen nachträglichen Beitritt in eine obligatori- sche ausländische Versicherung, da in solchen Situationen die Betreffenden freiwillig einmalige Summen oder wie vorliegend die Beschwerdeführerin mo- natliche Beträge für den Einkauf vergangener Versicherungszeiten entrichten. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine der von der Rechtspre- chung vorausgesetzten Bedingungen für eine rückwirkende Befreiung erfüllt sind. Ebensowenig besteht eine Sonderregelung aufgrund eines Sozialversi- cherungsabkommens. 4a. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie anlässlich ihrer Anstellung bei der internationalen Organisation X die auf der Rückseite ihres AHV-Aus- weises aufgeführten Weisungen, wonach dieser beim Stellenwechsel unver-
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züglich dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen ist, strikt befolgt habe. Ihr Ar- beitgeber habe ihr bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt, dass die internatio- nale Organisation X gegenüber den Sozialversicherungen nicht den üblichen Arbeitgeberpflichten unterstehe, dass ihre schweizerischen Beamten wegen der Aufnahme in die ausländische Alters- und Hinterlassenenversicherung von der AHV befreit werden können und dass alle nötigen Schritte bei den AHV- Behörden von der internationalen Organisation unternommen würden. Die Beschwerdeführerin glaubt, dass die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen durch den Arbeitgeber über ihre Anstellung als internationale Beamtin am 27. Oktober 1981 informiert wurde und wundert sich, dass die Ausgleichskasse ihren Fall erst im Juli 1982 prüfte. Schliesslich macht sie geltend, dass sowohl aus dem (<Merkblatt für Schweizer Bürger, die dem Personal internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz angehö- ren)>, auf welches sich ihr Arbeitgeber gestützt habe, als auch aus dem von der Ausgleichskasse ausgehändigten Formular für die Befreiung von der AHV her- vorgehe, dass sie mit Wirkung vom Tage der Aufnahme in die Pensionskasse von der Versicherung befreit werde, sofern das entsprechende Gesuch inner- halb eines Jahres seit diesem Datum, wie bei ihr, gestellt werde. b. Es ist nicht entscheidend, dass sich die Ausgleichskasse erst im Juli 1982 an die Versicherte wandte, obwohl diese ihren AHV-Ausweis dem Arbeitgeber bei ihrem Stellenantritt abgegeben hatte und auch die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen über ihre Anstellung bereits am 27. Oktober 1981 von der internationalen Organisation X informiert wor- den war. Die Vereinten Nationen und die zugehörigen internationalen Organi- sationen üben nämlich gegenüber ihrem schweizerischen Personal nicht eine echte Vertretung der AHV-Organe aus, selbst wenn sie ihre Mitarbeit freiwillig im Rahmen ihrer offenbar beschränkten Möglichkeiten anbieten. Folglich übernehmen sie keine gesetzlichen Pflichten in Sachen AHV-Beitrittspflicht (Art. 12 Abs. 3 AHVG, Art. 33 Bst. d AHVV). Das gleiche gilt auch für die stän- dige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen, die gemäss Auskunft der Direktion für internationale Organisationen im Eidgenös- sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Bezie- hungen zwischen dem Personal der internationalen Organisationen und der AHV oder anderen schweizerischen Sozialversicherungen keine bestimmten Funktionen ausübt. Im übrigen kann man aus der gesetzlichen Verpflichtung der kantonalen Aus- gleichskassen, denen gemäss Art. 63 Abs. 2 AHVG die Kontrolle über die Er- fassung aller Beitragspflichtigen obliegt, nicht ableiten, dass Versicherte mit Befreiungsmöglichkeit einen Anspruch darauf haben, von der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist persönlich zur Einreichung eines Befreiungsgesuches eingeladen zu werden. Daraus ergibt sich, dass die Verspätung, mit welcher sich die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin angenommen hat unter der Voraussetzung, dass die Verspätung ihr anzulasten wäre für eine allfällig rückwirkende Geltung der -
Befreiung nicht entscheidend ist.
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c. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, was ausnahmsweise eine von der vorerwähnten gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung abweichende Lösung zu ihren Gunsten rechtfertigen würde. Eine falsche Auskunft oder Verfügung kann die Verwaltung unter gewissen Voraussetzungen verpflichten, einem Rechtsuchenden eine vom Gesetz ab- weichende Behandlung zu gewähren. Dies ist der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken- nen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 110V 155 Erw. 4b, ZAK 1984 S. 496, BGE 109V 55 Erw. 3a sowie Verweise; Grisel, Traitö de droit administratif, Band 1, S. 388ff.). Als sich die Beschwerdeführerin an ihren Arbeitgeber wandte, um ihre AHV- Unterstellung zu regeln, erteilte dieser ihr Auskünfte anhand der von der Aus- gleichskasse 1975 herausgegebenen Dokumentation, welche jedoch in dem Masse unzutreffend waren, als die Praxis der Ausgleichskasse in Sachen rück- wirkende Befreiung von der obligatorischen Versicherung nicht mehr ihren schriftlichen Weisungen entsprach. Aus den Akten geht hervor, dass die mit dieser veränderten Praxis übereinstimmenden neuen Weisungen der Aus- gleichskasse erst im Mai 1983 den internationalen Organisationen zukamen. Die Ausgleichskasse hat im Verfahren vor dem EVG erklärt, dass der Personal- dienst der internationalen Organisation, weil er seit Jahren mit der Ausgleichs- kasse zusammenarbeitet, das Verfahren kenne und über Unterlagen verfuge; grundsätzlich müsse er im Zeitpunkt der Anstellung eines Schweizer Bürgers, bei der Einbürgerung eines internationalen Beamten oder anlässlich der Heirat ein Beitrittsformular und ein Befreiungsgesuch an die betreffende Person ab- geben. Sie betrachtet daher die internationale Organisation als Zwischen- organ, das im Auftrag der Ausgleichskasse Weisungen und Auskünfte an ihre schweizerischen Beamten übermittelt über deren Verhältnis zur AHV und der auf Gesuch hin möglichen Befreiung. Daraus folgt, dass die von der internatio- nalen Organisation X der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zugestande- nen Befugnisse gegebenen falschen Auskünfte der Ausgleichskasse entge- genzuhalten sind. Letztere ist daher dafür verantwortlich, wie wenn sie diese selber direkt an die Beschwerdeführerin erteilt hätte. Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund hatte, an der Richtigkeit der erhaltenen Angaben zu zweifeln, von welchen sie aufgrund der durch den Arbeitgeber unternommenen Schritte eine Befreiung von der
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AHV seit ihrer Aufnahme in die ausländische Pensionskasse ableiten konnte. Faktisch hätte dies der Fall sein sollen, weil ihr Befreiungsgesuch innerhalb eines Jahres, wie es in den alten Weisungen der Ausgleichskasse vorgesehen war, eingereicht wurde. Sicher hätte die Beschwerdeführerin ihr Befreiungs- begehren auch unverzüglich eingereicht, wenn sie gewusst hätte, dass die Be- freiung nicht rückwirkend gelten würde. Sie hat daher eine Handlung unterlas- sen, die sie nicht mehr ohne Nachteil nachholen kann (BGE 110V 156, ZAK
1984 S. 496). Schliesslich steht fest, dass die anwendbaren gesetzlichen Be-
stimmungen in der betreffenden Periode keine Änderungen erfahren haben. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes der Be- schwerdeführerin erfüllt. Betreffend der vom EVG verlangten weiteren Voraus- setzung, wonach keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich erge- bende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss (BG E 110V 156 Erw. 4c, ZAK
1984 S.496), sei erinnert, dass die rückwirkende Befreiung von der AHV im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG nicht Gegenstand einer Gesetzesbestim- mung ist und dass der Art. 39 AHVV betreffend Beitragsnachzahlung -als bundesrätliche Verordnung keine solche Sonderregelung bildet (BGE 106V -
144, ZAK 1981 S.208). dem Datum ihrer
5. Die Beschwerdeführerin ist daher ab 1. Oktober 1981,
Aufnahme in die Pensionskasse ihrer Arbeitgeberin, von der AHV-Versiche- rungspf licht zu befreien.
AHV/Anspruch auf Witwenrente Urteil des EVG vom 6. August 1984 i.Sa. 1K.
Art. 23 AHVG. Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig.
B.K. wurde am 27. Juli 1977 vom Richter wegen langer nachrichtenloser Ab- wesenheit als seit dem 16. Januar 1970 verschollen erklärt. Seiner Ehefrau l.K. sprach die Ausgleichskasse aufgrund einer Anmeldung vom 31. März 1977 ab 1. März 1972 eine Witwenrente zu (Verfügungen vom 6. Juni und 7. Novem- ber 1977). Nachdem die Ausgleichskasse Meldungen erhalten hatte, dass sich B.K. in Spanien aufhalte, stellte sie die Rentenzahlungen auf Ende April 1982 ein (Verfügung vom 27. April 1 982) und forderte von der Versicherten die ge- leisteten Renten im Betrag von insgesamt 94 400 Franken gestützt auf Art. 47
398
AHVG zurück (Verfügung vom 11. Mai 1982). Am 8. Juli 1982 widerrief der Richter die Verschollenerklärung des B.K. Die gegen die beiden Kassenverfügungen vom 27. April und 11. Mai 1982 er- hobene Beschwerde wies der kantonale Sozialversicherungsrichter mit Ent- scheid vom 4. November 1982 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lasst l.K. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der bei- den angefochtenen Kassenverfügungen sei ihr bis Ende Juli 1982 eine Wit- wenrente auszurichten und es sei von einer Rückerstattung abzusehen. Aus- gleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund folgender Er- wägungen gut: Die Gewährung von Witwen- und Waisenrenten setzt den Tod des Ehe- mannes bzw. eines oder beider Elternteile voraus. Dem Tod gleichgestellt ist in Anknüpfung an Art. 38 ZG die Verschollenerklärung (EVGE 1967 S. 237 Erw. 3, ZAK 1968 S. 231; EVGE 1960 S. 97, ZAK 1960 S. 316; EVGE 1953 S. 230 Erw. 2, ZAK 1954 S. 74; ZAK 1960 S. 178 Erw. 1, 1952 S. 170ff., 1951 S. 41, 1948 S. 488; Jean-Franois Aubert, Ltat civil et l'assurance-vieillesse et survivants, SZS 1962 S. 16-19; Jean-Daniel Ducommun, Problmes juridi- ques actuels de l'assurance-vieillesse et survivants, ZSR 1955 II S. 270a- 274a). Von der Regelung nach Art. 38 ZGB ist das Sozialversicherungsrecht insofern abgewichen, als bereits vor der Verschollenerklärung im Sinne einer «vorgängigen sozialen Massnahme» Leistungen erbracht werden können, so- fern im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit das Gesuch um Ver- schollenerklärung bereits gestellt bzw. dies nicht zumutbar ist oder wenn bei Verschwinden in Todesgefahr die Stellung des Gesuchs noch nicht möglich ist (EVGE 1960 S. 98, ZAK 1960 S. 316; vgl. EVGE 1967 S. 235 Erw. 1, ZAK
1968 S. 231 sowie Wegleitung des BSV über die Renten vom 1. Januar 1980,
Rz 128.2—in der Fassung gemäss Nachtrag 2—und Rz 176). Eine weitere Ab-
weichung vom Zivilrecht besteht darin, dass zwar die Wirkung der Verschol- lenerklärung entsprechend Art. 38 Abs. 2 ZG B grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht zurückbezogen wird, jedoch der Frist des Art. 46 Abs. 1 AHVG Rechnung zu tragen ist, wonach der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt; diese Frist bleibt gewahrt, wenn das Leistungsgesuch vor ihrem Ablauf eingereicht wird, auch wenn die Ver- schollenerklärung durch den Richter noch nicht ausgesprochen ist (EVGE
1967 S. 236 Erw. 2 und 3, ZAK 1968 S. 231 sowie ZAK 1960 S. 178 Erw. 1).
Das EVG hat bisher nicht entscheiden müssen, welche Wirkung der richter- lichen Aufhebung einer Verschollenerklärung im Sozialversicherungsrecht zu- kommt. Vorliegend ist umstritten, ob die Aufhebung der Verschollenerklärung die Pflicht zur Rückerstattung der während der Verschollenheit ausgerichteten Witwenrenten nach sich zieht und ob die Ausgleichskasse die Rentenzahlun-
KM
gen bereits vor der richterlichen Aufhebungsverfügung vom 8. Juli 1982 ein- stellen durfte. Der Zweck der Verschollenerklärung besteht darin, der Ungewissheit über das Schicksal eines Vermissten im Interesse der mit ihm verbundenen Personen rechtlich ein Ende zu bereiten. Diesen Personen wird im Sinne einer Umkeh- rung der Beweislast der Nachweis des Todes erlassen, damit sie die aus dem Tode abgeleiteten Rechte geltend machen können, wie wenn der Tod bewie- sen wäre (Art. 38 Abs. 1 ZGB). Folgerichtig löst die Verschollenerklärung in der AHV einen Anspruch auf Witwen- und Waisenrenten aus, weil mit ihr der Beweis für eine dem Tod des Versicherten gleichzustellende Tatsache erbracht wird (EVGE 1967 S. 237 Erw. 3 mit Hinweis, ZAK 1968S. 231). Die Verschollenerklärung entfaltet ihre Wirkung vom Zeitpunkt der Todesge- fahr oder der letzten Nachricht an (Art. 38 Abs. 2 ZGB), bis der Nachweis er- bracht werden kann, dass der Vermisste lebt, oder wenn die Tatsache und der Zeitpunkt seines Todes festgestellt werden können (Jacques- Michel Grossen, Das Recht der Einzelpersonen, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, S. 308). Die Aufhebung der Verschollenerklärung hat im Interesse der Rechtssicherheit durch den Richter zu erfolgen; bis dahin bleibt der Vermisste auch im Todes- register als verschollen eingetragen (Art. 51 ZGB, Art. 91 Abs. 3 ZStV). Damit wird jenen Unsicherheiten begegnet, mit denen neue Anhaltspunkte über das Schicksal des Vermissten behaftet sind. Bis alle Zweifel über die Identität aus- geräumt sind, hat der Richter wie vorliegend unter Umständen eingehende - -
Abklärungen zu treffen, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht auf seinen Ent- scheid abzustellen ist. Für den Zeitraum der rechtsgültigen Verschollenerklä- rung treten daher die daran geknüpften Rechtsfolgen ein. Demnach sind Wit- wen- und Waisenrenten bis zur richterlichen Aufhebung der Verschollenerklä- rung auszurichten. Dies entspricht auch der Praxis des EVG, wonach eine Witwe ihren Status so lange beibehält, als sie nicht wieder heiratet (BGE 105V
10 Erw. 1, ZAK 1979 S. 560 sowie BGE 105 V 211) oder der Zivilrichter nicht
ihre durch den Tod aufgelöste Ehe als ungültig erklärt (EVGE 1965 S. 74, ZAK
1965 S. 545). Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Rentenberechtigten die
richterliche Aufhebung der Verschollenerklärung schuldhaft hinauszögern, kann vorliegend offenbleiben. Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwenrente seien rückwirkend nicht erfüllt gewesen. Die Vorinstanz begründet dies im wesentlichen damit, dass die Verschollenerklä- rung «gänzlich widerrufen» und dadurch festgestellt worden sei, dass die Be- schwerdeführerin nie Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG gewesen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, dass die aus der Ver- schollenerklärung abgeleiteten Rechte bis zum richterlichen Aufhebungsent- scheid bestehen und die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt sozial- versicherungsrechtlich als Witwe zu betrachten ist (Erw. a hievor), lässt sich eine Rückwirkung mit dem Zweck der Sozialversicherung nicht vereinbaren. Denn Renten der AHV und IV bezwecken die Deckung des Existenzbedarfs der
400
Betagten, Hinterlassenen sowie Invaliden und sind für den Unterhalt und bei Jugendlichen zusätzlich für die Erziehung bestimmt (BGE 107 V 213, ZAK
1982 S. 461; ZAK 1982 S. 95 mit Hinweisen). Dies kommt insbesondere auch
darin zum Ausdruck, dass Rentenleistungen unter gewissen Voraussetzungen bereits vor einer Verschollenerklarung im Sinne einer vorgangigen Sozialmass- nahme erbracht werden können (Erw. 1 hievor). In diesen Fällen ist allerdings eine Rückerstattungspflicht anzunehmen, wenn der Richter die Verschollener- klärung nicht ausspricht (Aubert, a.a.O. S. 19), da die Wirkungen von Art. 38 ZGB gar nie eingetreten sind. Zu Unrecht leitet das BSV aus der im Erbrecht vorgesehenen Sicherstellungs- und Herausgabepflicht (Art. 546ff. ZGB) ab, für den Bereich der AHV sei ebenfalls eine Rückerstattungspflicht anzunehmen. Im Erbrecht sind im Ge- gensatz zur AHV nicht nur die Interessen der Hinterlassenen, sondern auch diejenigen des Verschollenen und besser berechtigter Dritter zu berücksich- tigen. Das Zivilrecht regelt die Wirkungen der umgestossenen Verschollener- klärung ohnehin nicht einheitlich, lebt doch z.B. eine durch den Richter nach Art. 102 ZGB aufgelöste Ehe nicht wieder auf (Egger, N. 2 zu Art. 102 ZGB, Götz, N.4 und 8zu Art. 1O2ZGB). c. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur bezirksrichterlichen Verfügung vom 8. Juli 1982, d.h. bis Ende Juli Anspruch auf eine Witwenrente hat. 1982,
AHV/Anspruch auf Hilf losenentschadigung Urteil des EVG vom 31. Juli 1984 i.Sa. M.F.
Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 66b1s Abs. 1 AHVV, Art. 42 Abs. 2 und
4 IVG, Art. 36 Abs. 1 lVV. Die regelmässige Hilfeleistung beim Verrich-
ten der Notdurft im Bett muss obwohl sich die Versicherte auf der -
Toilette selber reinigen kann als erhebliche direkte Dritthilfe beim -
Verrichten der Notdurft bezeichnet werden, falls der Versicherten der Gang zur Toilette nicht zumutbar ist. Das Bringen einer der drei Hauptmahlzeiten ans Bett ist eine erheb- liche Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Essen, wenn diese Hilfe we- gen des Gesundheitszustandes der Versicherten objektiv betrachtet notwendig ist.
Die 1913 geborene Versicherte, Bezügerin einer Altersrente, leidet an schwe- ren Hüftgelenk- und Blasenbeschwerden. Im März 1983 meldete ihr Sohn sie zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die 1V-Kommission holte beim Hausarzt einen Bericht (vom 2. April 1 983) ein und beschloss danach die Ab- lehnung des Begehrens, da beim Essen noch Selbständigkeit bestehe und die
401
Versicherte somit nicht in schwerem Grade hilflos sei. Dies eröffnete ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Mai 1983. Die hiegegen erhobene Beschwerde veranlasste die 1V-Kommission, beim Arzt eine ergänzende Stellungnahme (vom 2. Juli 1983) sowie bei der Gemein- deschwester telefonische Auskünfte (vom 7. Juli 1983) einzuholen. Mit Ent- scheid vom 26. September 1983 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte den Antrag erneu- ern, es sei ihr ab 1. März 1982 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen und ihrem Rechtsvertreter sei eine angemessene Parteientschädigung auszu -
richten. Die Vorinstanz nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlässlich Stel- lung. Ausgleichskasse und BSV verzichten in ihren Vernehmlassungen auf ei- nen Antrag. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, unter welchen Vor-
aussetzungen Altersrentnern eine H ilflosenentschäd igung zur AHV zusteht (Art. 43 b AHVG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 IVG). Sie hält insbesondere mit Recht fest, dass die Bejahung schwerer Hilflosigkeit u.a. davon abhängt, ob der Ver- sicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 36 Abs. 1 IVV). Ferner wird im vorinstanzlichen Entscheid die Rechtsprechung zur Bemessung der Hilflosig -
keit richtig wiedergegeben (BGE 107 V 138 Erw. 1 und 147 Erw. 1 mit Hin- weisen, ZAK 1982 S. 123 und 131). Beizufügen bleibt, dass es nicht Sache des Arztes (oder einer mit der Abklärung der Verhältnisse betrauten Stelle) ist, die Rechtsfrage der Erheblichkeit zu beantworten. Seine Aufgabe besteht viel- mehr darin, näher zu umschreiben, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirekte) Hilfe in den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Sache der Verwaltung (und im Beschwer- defall des Richters) ist es sodann, aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107V 143, ZAK1982S. 123). 2a. Laut Arztbericht vom 2. April 1983 leidet die Beschwerdeführerin im we- sentlichen an beidseitiger Coxarthrose, schwerer Kyphoskoliose der Wirbel- säule und an Totalprolaps des Uterus mit Harninkontinenz; die seit Jahren bestehende Multiple Sklerose sei zur Zeit nicht aktiv. Wegen den durch diese Leiden bedingten Einschränkungen ist die Beschwerdeführerin unbestrittener- massen in vier Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise hilfs- bedürftig: beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege (Baden/Duschen) sowie bei der Fortbewegung (im Freien). Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilfsbedürftigkeit auch beim Essen und Verrichten der Notdurft besteht. b. In der Anmeldung vom 9. März 1983 gab der Sohn der Beschwerdeführe- rin an, dass seine Mutter unter ständigen Blutungen leide und stündlich die
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Notdurft verrichten müsse, wobei sie regelmassig Hilfe benötige. Der Hausarzt dass diese Angaben über die Hilfsbe- bestätigte im Bericht vom 2. April 1983, dürftigkeit mit den erhobenen Befunden vereinbar seien. Die Gemeindeschwe- ster erklärte am 7. Juli 1983 auf Anfrage der IV- Kommission, dass sie die Be- schwerdeführerin seit anfangs Juni 1983 abwechslungsweise mit einer Kolle- gin betreue; beim Verrichten der Notdurft könne sich die Beschwerdeführerin indessen selbständig reinigen. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz die Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft. Gegen diese Betrach- tungsweise wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, die fragliche Lebensverrichtung umfasse nicht nur die Reinigung; denn die Auf- zählung der einzelnen Lebensverrichtungen bilde letztlich die Grundlage zur Abschätzung des für die Dritthilfe benötigten Zeitaufwandes, welcher für den Anspruch entscheidend sei. Vorliegend müsse die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes häufig urinieren; dabei sei ihr der Gang zur Toi- lette, bei welchem sie fremder Hilfe bedürfe, nicht zuzumuten, weshalb sie nachts mehrmals die Notdurft im Bett verrichten und hiebei die Hilfe des Ehe- mannes beanspruchen müsse. Diese Hilfsbedürftigkeit sei im Rahmen des Ver- richtens der Notdurft zu berücksichtigen. Wie bereits im Urteil G. vom 3. November 1981 (ZAK 1983 S. 72) in bezug auf die Lebensverrichtungen Essen und Aufstehen/Absitzen/Abliegen festgehal- ten, dürfen nach dem Urteil S. vom 9. März 1982 (ZAK 1982 S. 419) allgemein Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche der Versicherte unter Um- ständen bei mehreren Verrichtungen der Hilfe Dritter bedarf, in der Regel nur einmal berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten steht vorliegend fest, dass die unter Harninkontinenz leidende Beschwerdeführerin während der Nacht öfters urinieren muss. Ihre weiteren Beschwerden lassen es dann kaum oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu, die Toilette aufzusuchen. Deshalb bringt ihr jeweils der Ehemann einen Topf ans Bett und geht ihn anschliessend lee- ren. Diese regelmässig notwendige Hilfeleistung muss als erhebliche direkte Dritthilfe beim Verrichten der Notdurft bezeichnet werden und ist, wie nun auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ans EVG einräumt, keiner anderen Lebensverrichtung zuzuordnen. Es besteht somit beim Verrichten der Notdurft ebenfalls eine relevante Hilfsbedürftigkeit.
c. Des weitern verneinte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Hilfsbedürftig- keit beim Essen. In der Tat wurden die Fragen im Anmeldeformular, ob die Speisen ans Bett gebracht, zerkleinert oder zum Munde geführt werden müss- ten, allesamt mit «nein» beantwortet. Während die Gemeindeschwester diese Angaben vollumfänglich bestätigte, wies der Hausarzt in seinem Schreiben vom 2. Juli 1983 darauf hin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Frühstück ans Bett bringen müsse. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne zwar das Essen selber zerkleinern und zu sich nehmen, doch müsse sie das Morgen- essen regelmässig im Bett einnehmen, da ihr nicht zumutbar sei, sich morgens mit aufwendiger Dritthilfe zum Tisch zu begeben. Nach den in Erw. 2b ange-
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führten Grundsätzen wird die Hilfe, welche nicht beim Essen selber, sondern dazu benötigt wird, um zum Esstisch zu gelangen und dort abzusitzen respek- tive aufzustehen, bei der Fortbewegung sowie beim Aufstehen/Absitzen/Ab- liegen, nicht aber noch zusätzlich beim Essen berücksichtigt. Im erwähnten Urteil G. vom 3. November 1981 (ZAK 1983 S. 72), wo wie vorliegend fest- stand, dass der Versicherte das Essen selbständig zerkleinern und zu sich neh- men kann, bestand für den Versicherten keine Notwendigkeit, die Nahrung re- gelmässig im Bett einzunehmen. Bei der Beschwerdeführerin ist indessen auf- grund der glaubwürdigen Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mit der Stellungnahme des Hausarztes übereinstimmt, davon auszuge- hen, dass es wegen des gesundheitlichen Zustandes objektiv betrachtet not- wendig erscheint, ihr das Frühstück ans Bett zu bringen. Diese Hilfe bei der Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten muss unter den gegebenen Umstän- den als erhebliche Dritthilfe bezeichnet werden, so dass auch bei der Lebens- verrichtung Essen eine relevante Hilfsbedürftigkeit besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin auch der dauernden Pflege oder der persönlichen Uberwachung bedarf und ab wann sie gegebenenfalls eine Hilflosenentschädigung beanspruchen kann. Diese Fragen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, weshalb es noch zusätzlicher Abklärungen bedarf. Es ist Sache der Verwal- tung, diese vorzunehmen und danach neu zu verfügen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung an ihren Rechtsvertreter. Das EVG spricht Parteien, die durch eine Organisation (Patronati, SAEB, So- zialdienste und dergleichen) vertreten sind, eine Parteientschädigung nur zu, wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage ste- hende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271, ZAK 1983 S. 341). Im vorliegenden Fall steht fest, dass keine Vertretung im erwähnten Sinne vorliegt, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
1V/Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 30. Juli 1984 i.Sa. E.G.
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 lVG, Art. 85 Abs. 2 lVV. Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der IV zu Unrecht bezogenen Lei- stung nach sich. Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung
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eines spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (Er- wägung 2a; Präzisierung der Rechtsprechung). Wenn der Fehler beim Umsetzen des (der Kasse formell richtig mitge- teilten) Beschlusses der 1V-Kommission in eine Rentenverfügung un- terlief, ist ein 1V-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen (Erwägung 2b).
Die zuständige 1V-Kommission beschloss am 26. Februar 1976, dem 1930 ge- borenen Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab 1. Mai 1975 eine ganze, gemäss Art. 7 lVG um 30 Prozent gekürzte IV- Rente auszurichten. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. April 1976 eine ungekürzte Rente zu, weil sie die von der 1V-Kommission angeordnete Leistungskürzung übersehen hatte. Im Rahmen eines Revisions- verfahrens beschloss die 1V-Kommission am 22. Februar 1978,dem Versicher- ten die ganze, wegen Alkoholmissbrauchs um 30 Prozent gekürzte 1V-Rente weiter zu gewähren. Daraufhin teilte ihm die Ausgleichskasse am 2. März 1978 mit, die Rente werde wie bisher unverändert ausbezahlt, wobei sie die im Revi- sionsbeschluss der 1V-Kommission festgehaltene Rentenkürzung wiederum übersah. Erst als im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die IV-Kom- mission mit Beschluss vom 25. Juni 1981 die Kürzung von 30 Prozent wegen Alkoholabusus wiederholte, bemerkte die Ausgleichskasse ihr Versehen und verfügte am 18. August 1981 die rückwirkende Kürzung der Rente ab 1. Au- gust 1976; ausserdem forderte sie die in der Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Juli 1981 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt 16 243 Franken zurück (Verfügung vom 17. August 1981). Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, die Kassenverfügung vom 18. August 1981 sei aufzuheben und es sei ihm eine ungekürzte 1V-Rente aus- zurichten; zudem sei die Rückerstattungsverfügung vom 17. August 1981 auf- zuheben. Der kantonale Richter hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 1981 in dem Sinne gut, dass die Verwaltung verpflichtet wurde, die ungekürzte 1V-Rente auch für den Monat August 1981 auszuzah- len, und dass die Sache hinsichtlich der Rentenkürzung ab 1. September 1981 zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück- gewiesen wurde. Sodann hob er die Rückerstattungsverfügung vom 17. Au- gust 1981 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos auf (Entscheid vom 21. Juni 1982). Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Rückerstattungsver- fügung aufgehoben wurde; ferner sei festzustellen, dass für den Monat August
1981 nur eine gekürzte Rente auszurichten ist. Der Versicherte lässt beantra-
gen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Prüfung der Rentenkürzung für die vor dem 1. September
1981 liegende Zeitspanne an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen
werde.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse wird vom EVG hin- sichtlich der Rente für August 1981 abgewiesen (s. Erw. 4), im übrigen aber mit folgender Begründung gutgeheissen:
2. Vorerst stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Aufhebung der Lei-
stungen bzw. deren Kürzung überhaupt rückwirkend erfolgen und damit zu ei- ner Rückerstattungsforderung führen kann.
a. Die Aufhebung einer 1V-Rente bzw. deren Kürzung im Rahmen einer Wie- dererwägung kann nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann rückwir- kend erfolgen und die Rückerstattung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbin- dung mit Art. 49 IVG nach sich ziehen, wenn der zur Wiedererwägung füh- rende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt (z.B. Versicherteneigen- schaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) betrifft. Demgegenüber ist die Wiedererwägung gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV nur für die Zukunft wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ur- sprünglichen Verfügung einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt (z.B. die Bemessung des Invaliditätsgrades) falsch beurteilte. Es ist in jedem einzel- nen Fall zu prüfen, «ob der Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Ver- fügung führt, einen AHV-analogen oder einen spezifisch 1V-rechtlichen Faktor betrifft>) (BGE 105V 172, ZAK 1980 S. 129 Erw. 6a; BGE 105 V 175, ZAK 1980, S. 274; BGE 107V37,ZAK 1981 S. 549). Diese Formulierung hat wegen der Unbestimmtheit des Ausdrucks «betrifft» gelegentlich zu Missverständnissen geführt (vgl. z.B. ZAK 1981 S. 552 Erw. 2c). Auch im vorliegenden Fall, in welchem die Ausgleichskasse in ihren Ver- fügungen vom 26. April 1976 und 2. März 1978 die von der 1V-Kommission angeordnete Kürzung der 1V-Rente wegen Alkoholmissbrauchs ausser acht liess, ging die Vorinstanz davon aus, bei der Rentenkürzung wegen Selbstver- schuldens nach Art. 7 IVG handle es sich um einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt und der Fehler der Ausgleichskasse «betreffe» mithin einen sol- chen Faktor. Dabei stellt sich aber im Zusammenhang mit der Prüfung der all- fälligen Rückerstattungsforderung die Frage, ob die Verwaltung den Fehlerbei der Beurteilung eines AHV-analogen oder 1V-spezifischen Faktors beging bzw. worauf sich der Fehler bezieht. Es erscheint daher angezeigt, das Abgren- zungskriterium neu zu umschreiben und die bisherige Rechtsprechung in dem Sinne zu präzisieren, dass die eine frühere Verfügung berichtigende Wiederer- wägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der IV zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich zieht (Art. 47 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 IVG) und dass eine Ausnahme von dieser Regel dann Platz greift, wenn der zur Wie- dererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch 1V-recht- lichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Unerheblich ist, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder 1V-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers (BGE 1O7V36, ZAK 1981 S.549).
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b. Kein 1V-spezifischer Sachverhalt wurde angenommen, als eine 1V-Kommis- sion in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Ausgleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100 statt 50 Prozent eintrug und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe IV-Rente zusprach; desgleichen als die Mit- teilung des Beschlusses der 1V-Kommission zwar den zutreffenden Invalidi- tätsgrad von 50 Prozent wiedergab, die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährte. Mit der Beschwerdeführerin ist (entgegen ZAK 1981 S. 552 Erw. 2c) ein 1V-spezifischer Gesichtspunkt auch im vorliegenden Fall zu verneinen, in welchem der zur Wiedererwägung führende Fehler beim Um- setzen des—der Kasse richtig mitgeteilten Beschlusses der 1V-Kommission in -
eine Rentenverfügung unterlief und nicht bei der Beurteilung der 1V-spezifi- schen Frage nach der Rentenkürzung gemäss Art. 7 IVG. Die Rückwirkung der Wiedererwagungsverfügung richtet sich daher nach dem in Art. 47 AHVG / Art. 49 IVG enthaltenen Grundsatz und nicht nach der Ausnahmebestimmung von Art. 85 Abs. 2 IVV. Die von der Beschwerdeführerin rückwirkend vorge- nommene Kürzung und die verfügte Rückerstattung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse erweisen sich mithin als rechtmässig, weshalb der vorm- stanzliche Entscheid insoweit aufzuheben ist.
3. Da der kantonale Richter einen spezifisch 1V-rechtlichen Sachverhalt an-
nahm und folglich die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners ver- neinte, brauchte er nicht zu prüfen, ob die Zusprechung einer ungekürzten 1V-Rente gemäss Verfügung vom 26. April 1976 auch materiell zweifellos un- richtig war. Er ging zwar davon aus, dass mindestens anfänglich eine Renten- kürzung zweifellos angebracht war. Die Akten liessen jedoch nach seiner Auf- fassung eine Oberprüfung weder der Angemessenheit des angewandten Kür- zungssatzes anhand der massgebenden, die Invalidität bewirkenden Faktoren (Alkoholismus, zusätzlicher Gesundheitsschaden) noch der Dauer der Kür- zung zu, weshalb die Sache zur Neufestlegung des Kürzungsmasses an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, allerdings mit Wirkung erst ab September
1981. Damit kann es aber in zeitlicher Hinsicht nach dem in Erw. 2 Gesagten
nicht sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Verwaltung, allenfalls durch nä- here Abklärung des Sachverhaltes, als Vorfrage zu prüfen, ob die ursprüngliche Verfügung vom 26. April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine un- gekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, ZAK 1983 S. 401; BGE 109V 121, ZAK 1984 S.37; BGE 107V85,ZAK 1982 S.87; BGE 107V 182; BGE 107V 192, ZAK 1982 S. 320; BGE 106V 87, ZAK 1980S. 594; BGE
105 V 30, ZAK 1980 S. 62) erfüllt war. Hinsichtlich des anwendbaren Kür-
zungssatzes wird sie zu bestimmen haben, in welchem Ausmass ein zusätz- licher Gesundheitsschaden neben dem Alkoholmissbrauch an der Invalidität beteiligt ist und in welchem masslichen und zeitlichen Verhältnis die Faktoren, welche die Invalidität bewirken, zueinander stehen (BGE 104V 2, ZAK 1978 S.417 Erw. 2b; BGE 97V 230, ZAK 1973 S. 47 Erw. lc). Vom Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen wird abhangen, ob und in welcher Höhe der Be-
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schwerdefü hrerin ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerde- gegner zusteht. Ergibt eine Oberprüfung der Anspruchsberechtigung, dass eine Leistung revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Ände- rung nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV in der hier anwendbaren, bis Ende 1982 geltenden Fassung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzu- nehmen. Da die neue Verfügung vom 18. August 1981 datiert, hatte die Be- schwerdeführerin die 1V-Rente für den Monat August 1981 noch ungekürzt auszurichten, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Frage des Erlasses, worum der Beschwerdegegner in einem Eventualantrag er- suchte, gegenstandslos. Sie wird sich aber stellen, falls sich die Rentenkürzung wegen Alkoholmissbrauchs aufgrund der weiteren Abklärungen als gerecht- fertigt erweist und der Beschwerdegegner folglich rückerstattungspflichtig wird. Die Verwaltung hat nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen und je nach deren Ergebnis auch noch über den Erlass zu befinden.
AH V/IV/Rechtspf lege Urteil des EVG vom 10. Dezember 1984 iSa. A.B. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 4, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 38 VwVG; Art. 6 Abs. 2 und 4, Art. 18 Abs. 2 BZP; Art. 35 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 OR. Die Prozessvollmacht besteht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort, auch wenn eine Vereinbarung darüber fehlt, wenigstens bis zum Zeitpunkt, in dem die Erben bekannt sind und feststeht, ob diese den Prozess wei- terführen wollen und ob ein Bevollmächtigter ernannt worden ist. Ei ne diesbezügliche Aufforderung zur Auskunftserteilung ist deshalb dem Rechtsvertreter der Partei und nicht dieser selbst zuzustellen.
Mit Verfügung vom 2. Juli 1981 kürzte die Ausgleichskasse die dem 1922 ge- borenen italienischen Staatsangehörigen C.B. zugesprochene ganze IV-Rente gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG um 25 Prozent. Der Versicherte reichte gegen diese Verwaltungsmassnahme bei der Eidgenös- sischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Perso- nen Beschwerde ein. Wahrend des Verfahrens liess er sich mit ordentlicher Vollmacht durch ein Patronat' vertreten.
1 Patronato = H ilf s- und Beratungsstelle für Italiener in der Schweiz.
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Am 1 5. Oktober 1982 teilte die Augleichskasse der Rekursbehörde mit, der Be- schwerdeführer sei am 22. Oktober 1981 verschieden. Der Instruktionsrichter wandte sich daraufhin am 21. Oktober 1982 an dessen Witwe zuhanden der Erben, um zu erfahren, ob sie das Beschwerdeverfahren fortzuführen beab- sichtigten und ob das Patronat weiterhin als Parteienvertreter betrachtet wer- den könne. Für die Antwort setzte er eine Frist bis 22. November 1982 an, mit dem Hinweis, dass ein Stillschweigen als Rückzugserklärung betrachtet würde. Weil die Erben der Aufforderung keine Folge leisteten, schrieb die Rekurskom- mission die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 1982 als erledigt ab. Vertreten durch ein anderes Patronat erhebt die Witwe des Betroffenen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Dabei macht sie geltend, im Zeitpunkt des Emp- fanges der gerichtlichen Aufforderung habe sie sich in einem Verwirrungs- zustand befunden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu antworten. Die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BSV sieht von einer eigentlichen Stellungnahme ab, gibt aber die Auffas- sung seines Ärztlichen Dienstes wieder, wonach die vorgebrachten «psychi- schen Störungen» nicht über eine «normale)> Trauerreaktion hinausgingen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die Rekurskommission die Sache
zu Recht durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt hat, weil die Erben des Versicherten der Aufforderung des Instruktionsrichters keine Folge leisteten. 2a. Das Verfahren vor der AHV/lV-Rekurskommission für Personen im Aus- land wird durch das VwVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG). Dieses ordnet jedoch die Rechtsnachfolge im Prozessverfahren beim Tod des Be- schwerdeführers nicht. Gemäss Art. 4 VwVG finden Bestimmungen des Bun- desrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Nach Art. 6 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) ruht das Prozessverfahren von Gesetzes wegen in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei (Abs. 2). Und wenn der Richter weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite die erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge erhält, so wird der Prozess abgeschrieben (Abs. 4). Vorliegend hat sich der Instruktions- richter der Rekurskommission folglich zu Recht auf das BZP gestützt, um die Auskünfte über die Fortsetzung des Prozesses zu erhalten, nachdem der Be- schwerdeführer gestorben war. b. Es bleibt zu untersuchen, ob die erstinstanzliche Rekursbehörde die Auffor- derung zu Recht an die Erben gerichtet hat, obschon der Versicherte ein Patro- nat mit der Rechtsvertretung beauftragt hatte. Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich die Partei auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Gemäss Abs. 3 dieses Artikels macht die Behörde ihre Mittei-
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lungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Art.
38 VwVG schreibt schliesslich vor, dass den Parteien aus mangelhafter Eröff-
nung kein Nachteil erwachsen darf. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung präzisiert, dass die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Par- tei persönlich anstatt an ihren Vertreter eine mangelhafte Eröffnung darstellt, aus der einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (BGE 99V 177). Es trifft zu, dass die Aufforderung des Instruktionsrichters an die Erben formell keine be- schwerdefähige Verfügung darstellte. Es handelt sich aber um eine Mass- nahme, die bei Nichtbeachtung der Partei einen sonst nicht mehr wiedergutzu- machenden Nachteil gebracht hätte. Folglich können die erwähnten Grund- sätze vorliegend angewendet werden.
c. Um feststellen zu können, ob die Aufforderung vorschriftsgemäss zugestellt wurde, ist ausschlaggebend, ob der Auftrag, mit welchem der Betroffene das Patronat mit der Rechtsvertretung betraut hatte, mit seinem Tod dahingefallen ist. Art. 18 Abs. 2 BZP ein Gesetz, das wie bereits erwähnt im Rahmen des VwVG -
subsidiär anwendbar ist schreibt vor, dass die Vorschriften des OR über Um- -
fang und Erlöschen der Ermächtigung auch für die Vollmacht dem Gerichte gegenüber gelten. Nun verhält es sich so, dass nach Art. 35 Abs. 1 OR die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart wurde oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht. Diese Bestimmung wird von Art. 405 Abs. 1 OR hin- sichtlich des Auftrages untermauert, der vorschreibt, dass das Verhältnis durch den Tod des Auftraggebers erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss. Da die Ermächtigung des Betroffenen zur Rechtsvertretung an das Patronat nichts für den Fall des Todes des Vollmachtgebers vorsieht, ist zu untersuchen, ob die Natur des Verhältnisses die Fortführung der Ermächtigung nach dem Tod des Beteiligten rechtfertigt oder nicht. Das Bundesgericht hat bereits fest- gestellt, dass die Prozessvollmacht in einem Prozess über den Tod des Voll- machtgebers hinaus bis zur Beendigung des Verfahrens andauert (BGE 75 II 192, 50 II 30). Die Lehre auch wenn sie darauf hinweist, dass gewisse Pro- -
zessvorschriften das Erlöschen der Vollmacht im Falle des Todes des Voll- machtgebers vorsehen gelangt zur gleichen Lösung wie das Bundesgericht, -
wenn es sich um die Anwendung des BZP handelt (vgl. Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 138; Gautschi, Berner Kommentar, Band IV, Bern 1960,S. 663; Sträuli-Messmer, ZPO, Zürich 1982, S. 71; Wal- der-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, S. 150). Das EVG sieht im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, von dieser Praxis in grundsätzlicher Hinsicht abzuweichen, d.h. dass das Mandat beim Tod des Vollmachtgebers während des Verfahrens gestützt auf den Vertrauensgrund- Satz fortbesteht, auch wenn eine entsprechende Abmachung fehlt, und zwar wenigstens bis zum Zeitpunkt, in welchem die Erben ausfindig gemacht wer-
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den und festgestellt werden kann, ob sie das Verfahren weiterzuführen beab- sichtigen und, wenn dies zutrifft, ob ein Bevollmächtigter ernannt worden ist.
3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aufforderung des Instruk-
tionsrichters- trotz des Todes des Beschwerdeführers - dem Vertreter und nicht den Parteien hätte zugestellt werden sollen, weshalb diesen daraus kein Nachteil erwachsen darf. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Ent- scheid aufzuheben, und die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Zustellung der fraglichen Aufforderung an den Rechtsvertreter des ver- storbenen Beschwerdeführers.
Sozialversicherungsabkommen; versicherungsmässige Voraussetzungen Urteil des EVG vom 7. Mai 1984i.Sa. B.C. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 8 Bst. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italieni- schen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (in Kraft seit 25. Februar 1974). Die Zugehörigkeit zur italienischen Sozialversicherung im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens wird aufgrund von Art. 1 des Zusatz- protokolls erst von dem Zeitpunkt an anerkannt, ab welchem der ita- lienische Staatsangehörige eine Invalidenpension der italienischen Sozialversicherung bezieht, und nicht vom Zeitpunkt an, in welchem ein allfälliger Anspruch entstanden sein könnte.
Der italienische Staatsangehörige B.C. hat bis 1964 in der Schweiz gearbeitet und sich danach nach Deutschland begeben. Dort war er bis am 27. Dezember
1976 erwerbstätig. Zu jenem Zeitpunkt hat er aus Invaliditätsgründen zu arbei-
ten aufgehört. Die deutsche Sozialversicherung richtet ihm deshalb seit dem 1. Januar 1978 eine Invalidenrente aus. Die zuständige Ausgleichskasse lehnte das Gesuch des B.C. vom September
1978 um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen IV mit Verfügung vom
29. Juli 1981 ab, obschon ihm der Arzt der 1V-Kommission einen Invaliditäts- grad von 70 Prozent wegen langdauernder Krankheit mit Beginn der Wartezeit ab 27. Dezember 1976 zubilligte. Die Ausgleichskasse machte geltend, der Gesuchsteller sei nicht während seines Aufenthaltes in der Schweiz invalid ge- worden. Er könne nicht nachträglich die Erfüllung der Versicherungsklausel geltend machen, nachdem er nur bis 1964 Beiträge an die schweizerische So- zialversicherung und bis 30. Mai 1959 an die italienische entrichtet habe. Der Ansprecher erhob Beschwerde; darin bekräftigte er einerseits, in renten- begründendem Ausmass invalid zu sein, anderseits sei ein Rentengesuch beim Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) hängig, welches bestimmt
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zur Zuerkennung einer italienischen Leistung ab 1. Februar 1977 führen werde. Damit werde er im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 8 Bst. b des zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend Abkommen genannt) dem der italienischen Sozialversicherung angehörenden Versicherten gleichgestellt. Mit Entscheid vom 2. Mai 1983 wies die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde ab. Der vorinstanzliche Richter bestätigte den Eintritt des Versi- cherungsfalles gemäss schweizerischem Recht auf den 22. Dezember 1977 (Art. 29 Abs. 1 IVG, 2. Variante). Er stellte jedoch fest, dass der Bezug einer deutschen Invalidenrente durch den Beschwerdeführer für die Erlangung der Versicherteneigenschaft unerheblich sei, weil vorliegend nur das Abkommen massgebend sei. Im Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht gehörte der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens weder seiner heimatlichen Sozialversicherung an, noch war er Bezüger einer italienischen Invalidenpension. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der von einer Fürsorgeinstitu- tion vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli
1981 und des angefochtenen Entscheides. Er beantragt gleichzeitig die Zu-
sprechung einer ganzen Invalidenrente der schweizerischen IV mit Wirkung ab Dezember 1977. Er bemerkt, das INPS habe die Gewährung einer italienischen Rente aufgrund von falschen Erwägungen abgelehnt; die entsprechende Ver- fügung werde indessen bestimmt revidiert, was zu einer Rentenzusprechung führen werde. Wahrend der Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das INPS dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 1978 eine italienische Invalidenpension zugesprochen. Mit Zuschrift vom 6. Januar 1984 hat der Rechtsvertreter anerkannt, dass der Beschwerdeführer die gemäss Abkommen erforderlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllte. Dabei gibt er zu, dass der Anspruch auf die italienische Invalidenpension nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nach schweizerischer Gesetz- gebung anerkannt wurde, weil das Gesuch für die italienische Invalidenpen- sion mit einer zweimonatigen Verspätung eingereicht worden war. Der Vertreter des Beschwerdeführers bemerkt schliesslich offensichtlich mit -
Bezug auf BG E 105V 13 (ZAK 1980S. 125) -folgendes: «Fraglich ist, ob das EVG auf die Beschwerde unter Berücksichtigung der Auffas- sung eintreten will, wonach die italienischen Staatsangehörigen gemäss Art. 8 Bst. b des Abkommens nicht nur während der Zeiten, da sie italienische Invaliden- pensionen beziehen, sondern auch für die Zeiträume, für welche sie einen virtuellen Leistungsanspruch hätten, als der italienischen Versicherung angehörend betrach -
tet werden können, und dies in Analogie zur Auslegung, die das EVG den gelten- den einschlägigen Abkommensbestimmungen mit Osterreich gegeben hat.» Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de. Das BSV bemerkt dagegen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruch auf die italienische Invalidenpension im für den Anspruch auf die
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schweizerische Leistung massgebenden Zeitpunkt bereits bestanden habe. Es schlagt deshalb zusätzliche Abklärungen bei den italienischen Behörden vor. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab: Der erstinstanzliche Richter hat im angefochtenen Entscheid zutreffend auf die Voraussetzungen hingewiesen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein in der Schweiz ansässiger italienischer Staatsangehöriger in den Genuss einer Rente der IV dieses Staates gelangen kann. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung ent- richtet hat. Es ist desgleichen unbestritten und entspricht den Abklärungen, dass er nach schweizerischem Recht in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Invaliditätsgrad von 70%) und dass der Versicherungsfall am 22. Dezem- ber 1977 eingetreten ist. Daraus folgt, dass die strittige Leistung nur zugestan- den werden kann, wenn er in jenem Zeitpunkt in der Schweiz versichert war oder im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens der italienischen Sozialversi- cherung angehörte. Das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers zur schweizerischen AHV/IV ging im Jahre 1964 zu Ende. Ferner hat er nur bis 1959 an die heimat- lichen Sozialversicherungen Beiträge entrichtet, wie vom INPS am 27. Sep- tember 1983 offiziell bestätigt wurde. Im vorliegenden Fall ist keine der Voraussetzungen erfüllt, welche es gemäss Art. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zu dem am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Zusatzabkommen (1. Zusatzabkommen) gestatten, einen italienischen Staats- angehörigen als nach Art. 8 Bst. b des Abkommens den italienischen Versiche- rungen angehörend zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann sich daher nur auf Art. 1 des Zusatzprotokolls zum 1. Zusatzabkommen (in Kraft getreten am 25. Februar 1 974) berufen, aufgrund dessen die italienischen Staatsangehöri- gen auch während der Zeiten, für die ihnen ein Anspruch auf Invalidenpension der italienischen Sozialen Sicherheit zusteht, als der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens angehörend gelten. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Auslegung eines internationa- len Abkommens in erster Linie nach dem Abkommenstext. Erscheint der Ver- tragstext klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Obereinkommens er- gibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinaus- gehende, ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 109V 184, ZAK 1984S. 457). Nimmt man vorliegend bei Auslegung der obenerwähnten Norm an, das Da- tum der Zusprechung der italienischen Invalidenpension sei massgebend (d.h. der 1. Februar 1978), so müsste daraus gefolgert werden, dass der Beschwer- deführer bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäss schweizerischem Recht
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(22. Dezember 1977) nicht einem im Sinne der schweizerischen Gesetzge- bung Versicherten gleichgestellt werden konnte. Wenn dagegen das Datum des Entstehens eines eventuellen Anspruches auf italienische Invalidenpen- sion als massgebend betrachtet wird, so könnte die Streitsache nur mit zusätz- lichen Abklärungen entschieden werden, wie dies vom BSV vorgeschlagen wird. Das BSV hält die Fassungen der schweizerisch-italienischen und öster- reichisch/deutsch-schweizerischen Abkommen im Bereich der Sozialen Si- cherheit für praktisch identisch, wonach die österreichischen oder deutschen Staatsangehörigen mit Anspruch auf Pension ihrer heimatlichen Versicherun- gen den Personen gleichzustellen sind, die laut schweizerischer Gesetzgebung versichert sind, auch wenn die Pension dem Ansprecher nicht im massgeben- den Zeitpunkt - bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht ausgerichtet wird. Es sieht deshalb keinen Grund, den italienischen -
Staatsangehörigen mit Anspruch auf italienische Invalidenpension anders zu behandeln. .
Nach italienischem Recht hat der Versicherte Anspruch auf Invalidenpen- sion, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (s. Paretti-Cerbella, Sintesi della previdenza sociale, X. Ausgabe, Neapel, S. 95ff.): - Bestehen der Invalidität, - Erfüllen einer Mindestversicherungsdauer, - Bezahlung einer Mindestbeitragssumme. Nach italienischem Recht (s. S. 99 des zitierten Werkes) beginnt der Anspruch auf Invalidenpension am ersten Tag des der Einreichung des Gesuches folgen- den Monats. Falls die genannten Voraussetzungen auch wenn sie nicht im -
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehen nachgewiesenermassen vor der -
Verfügung über das Gesuch oder vor Erlass des Entscheides in einem späteren Verwaltungsrekursverfahren erfüllt waren, so wird die Invalidenpension mit Wirkung ab dem ersten Tag des folgenden Monats gewährt, in welchem die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Daraus ist zu fol- gern, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein allfälliger Anspruch auf eine italienische Pension mit Wirkung nach dem Datum, in dem er entstanden ist, anerkannt werden könnte, weil das Einreichungsdatum des Gesuches mass- gebend ist. Tatsächlich kann Art. 1 des Zusatzprotokolls zum 1. Zusatzabkommen, der die italienischen Staatsangehörigen für die Zeiten, während denen sie Anspruch auf italienische Pension haben, als den italienischen Versicherungen ange- hörend betrachtet, verschieden ausgelegt werden, je nachdem, ob man die Anspruchsberechtigung als formelle Anerkennung durch die italienischen Be- hörden wertet, oder ob man diesen Anspruch als kraft italienischen Rechts be- stehend betrachtet, wobei das Datum der Leistungszusprechung ausser acht gelassen wird. Es darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass Art. 1 des Zusatz- protokolls zum 1. Zusatzabkommen zwischen dem BSV und dem italienischen Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge zwecks Durchführung von Ziff. 3
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des Schlussprotokolls zum 1. Zusatzabkommen abgeschlossen worden ist. Im wesentlichen haben die Beauftragten in Ermächtigung der Vertragsparteien gehandelt. Und nun hält Ziff. 3 des erwähnten Schlussprotokolls fest, dass die in Art. 18 des Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden im gegenseiti- gen Einvernehmen prüfen und festlegen werden, in welchen Fällen und in wel- chem Umfange Zeiten, während welcher ein italienischer Staatsangehöriger eine italienische Invalidenpension bezieht, bei der Anwendung von Art. 8 Bst. b des Abkommens berücksichtigt werden können. Der Wille der Vertrags- parteien erscheint deshalb klar, dass die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen vom Bezug einer italienischen Pension abhängig zu machen sind und nicht schon von einem bloss eventuellen Anspruch darauf. Folglich ist die Zu- erkennung der Leistung massgebend und nicht bereits das Bestehen eines vir- tuellen Anspruchs. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich der Anwendung des Abkommens nur gesagt werden, dass der Anspruch auf italienische Pension(dabei ist es un- massgeblich, ob es sich um eine rückwirkende Anerkennung handelt) zum Zwecke der Erfüllung der vom Abkommen vorgesehenen Versicherteneigen- schaft auf jeden Fall zu einem Zeitpunkt vor der Entstehung der versicherungs- mässigen Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht formell anerkannt sein muss. Vorliegend ist die Anspruchsvoraussetzung am 1. Februar 1978 erfüllt worden, also zu einem Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung (22. Dezember 1977). Daraus folgt, dass die Abweisung des Rentengesuches des Beschwerdeführers durch die Vorinstan- zen geschützt werden muss.
Ergä nzungsleistungen Urteil des EVG vom 23. April 1985 iSa. G.L.
Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 Bst. a ELG. Die Gewinnungskosten sind vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Auf der Grundlage des Netto- erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).
Nachdem der 1910 geborene G.L. bereits vom 1. August 1980 bis 31. Oktober
1981 EL erhalten hatte, meldete er sich im Mai 1982 erneut zum Leistungsbe-
zug an. Mit Verfügungen vom 23. Juni 1982 und vom 7. Juli 1982 sprach ihm die Ausgleichskasse ab Januar 1982 eine monatliche EL von 132 Franken zu, wobei die Nachzahlung für die Zeit von Januar bis Juni 1982 dem Fürsorge- amt überwiesen wurde. Neben der Altersrente (11 904 Fr.) bezog die Kasse in ihre Berechnung das Erwerbseinkommen der 1940 geborenen Ehefrau von
13 755 Franken (netto, nach Abzug der Gewinnungskosten von 2080 Fr.) mit
ein, von welchem sie nach Berücksichtigung des Freibetrags von 750 Fran- -
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ken zwei Drittel (8670 Fr.) anrechnete. Nach Abzügen von 7153 Franken -
(für verschiedene Versicherungsprämien sowie Mietzins) ergab sich ein anre- chenbares Einkommen von insgesamt 13 421 Franken, welches bei einer an- -
wendbaren Einkommensgrenze von 15 000 Franken - eine EL von jährlich
1579 Franken bzw. von monatlich (aufgerundet) 132 Franken ergab.
G.L. reichte gegen beide Kassenverfügungen Beschwerden ein und machte seine prekäre finanzielle Situation geltend. Die kantonale Rekursbehörde vereinigte beide Verfahren, hob die Kassenverfü- gungen in Gutheissung der Beschwerden auf und setzte die monatliche EL auf
190 Franken fest (Entscheid vom 6. April 1983). Zur Begründung führte das
Gericht aus, dass bei der Privilegierung des Erwerbseinkommens vom Brutto- einkommen ausgegangen werden müsse, während die Gewinnungskosten erst zusammen mit den übrigen Abzügen berücksichtigt werden dürften. Vom Bruttoeinkommen (15 835 Fr.) seien nach Abzug des Freibetrages (750 Fr.) -
- zwei Drittel (10 057 Fr.) anzurechnen. Nach Berücksichtigung der Alters- rente und der Abzüge (9233 Fr., einschliesslich Gewinnungskosten) resultiere ein anrechenbares Einkommen von 12728 Franken und damit— im Hinblick auf die Einkommensgrenze von 15 000 Franken eine EL von monatlich (auf- -
gerundet) 190 Franken. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügungen. Zur Begründung verweist es auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bloss das Nettoerwerbseinkommen privilegiert sei und demnach vom Brutto- einkommen zunächst allfällige Gewinnungskosten abgezogen werden müssten. Die kantonale Rekursbehörde schliesst mit einlässlicher Begründung auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. G.L. hat sich nicht vernehmen lassen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: Zu dem für die Beurteilung des EL-Anspruchs massgebenden anrechenba- ren Einkommen gehören u.a. die Erwerbseinkünfte (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen (mit Ausnahme der Renten der AHV/IV) sind gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden und 750 Franken bei Ehe- paaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bzw. die im betreffenden Kanton geltenden abweichenden Freibeträ- ge gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG) ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sogenanntes privilegiertes Einkommen). Sodann sieht Art. 3 Abs. 4 ELG verschiedene Abzüge vom Einkommen vor, darunter solche für Gewinnungskosten (Bst. a). Streitig ist, wie bei der Anrechnung des gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG privile- gierten Erwerbseinkommens die laut Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG abzugsfähigen Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind.
416
Das BSV bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass zu- nächst das Total des privilegierten Einkommens um die Gewinnungskosten zu vermindern sei; erst von dem daraus sich ergebenden Nettoeinkommen sei der im betreffenden Kanton gültige Freibetrag abzuziehen; vom verbleibenden Rest seien alsdann zwei Drittel anzurechnen. Dabei beruft sich das Bundesamt auf die Rechtsprechung (ZAK 1980 S. 1 35, 1968 S. 643) sowie auf die darauf gestützten Verwaltungsweisungen (Rz 165 der EL-Wegleitung, gültig ab 1. Januar 1979). Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, vom Bruttoerwerbseinkommen müssten zunächst und vor den Gewinnungskosten der Freibetrag abgezo- - -
gen und vom Rest zwei Drittel angerechnet werden; in einem zweiten Schritt seien sodann die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen zu berücksichtigen. Während die Vorinstanz dieses Vorgehen in ihrem Entscheid nicht näher be- gründet, beruft sie sich in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde auf die Systematik von Art. 3 ELG. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Gewinnungskosten gleich wie die übrigen Abzüge von der Gesamt- heit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG aufgeführten Einkommensbestandteile und nicht etwa von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abzu- ziehen seien. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Abzüge sei de lege lata nicht vertretbar; sie hätte gegebenenfalls einer ausdrücklichen Rege- lung im Gesetz bedurft. Die Ausführungen zum Begriff des Einkommens im Urteil i.Sa. H.K. vom 18. Juni 1968 (ZAK 1968 S. 643 Erw. 3a) seien nicht stichhaltig. 3a. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG hat die jährliche EL dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenba- ren Jahreseinkommen zu entsprechen. Dieses Jahreseinkommen ergibt sich -
so BGE 99V 171, ZAK 1974 S. 305 Erw. 2a ((indem von der Summe der Ein- -‚
nahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 3 ELG die Summe der Ausgaben ge- mäss Abs. 4 abgezogen wird». Diese Formulierung weist in der Tat in die Rich- tung der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Gewinnungskosten zusam- men mit den übrigen Abzügen vom Gesamteinkommen und nicht von den Er- werbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abzuziehen seien. Zuvor hatte das EVG schon im unveröffentlichten Urteil i.Sa. H. vom 14. Sep- tember 1967 ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Systematik von Art. 3 ELG «nicht eher verlange, dass die Gewinnungskosten genau gleich wie bei- -
spielsweise die Versicherungsprämien und Arztkosten von der Gesamtheit -
der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG genannten Einkommensbestandteile abgezogen werden». Da in jenem Fall die Einkommensgrenze ungeachtet der Berech- nungsweise ohnehin überschritten war, konnte die Frage offenbleiben. Hinge- gen wurde sie im bereits erwähnten Urteil i.Sa. H.K. entgegen der Systematik des Gesetzes verneint und dazu ausgeführt, dass sich die Begünstigung nach Art. 3 Abs. 2 ELG nur auf «reines Einkommen», d.h. Nettoeinkommen, bezie- hen könne (ZAK 1968 S. 643 Erw. 3a). Das Urteil i.Sa. R.R. vom 4. Juli 1979
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(ZAK 1980 S.135) bestätigte zwar das Urteil H.K. hinsichtlich der Berech- nungsmethode (Erw. 4), erklärte hingegen ebenfalls unter Hinweis auf das -
Urteil H.K. - an anderer Stelle (Erw. 2), dass nach Art. 3 Abs. 4 ELG die Gewinnungskosten von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens und nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen seien. Allerdings ging es dabei, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bloss darum zu begründen, dass die von der Ausgleichskasse vertretene Auffassung falsch war, das Arbeitsentgelt sei nicht anzurechnen, weil die Gewinnungskosten höher gewesen seien. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist ebenfalls wichtig (BGE 110V 122 Erw. 2d mit Hinweisen). Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 ELG gibt keine klare Antwort auf die Frage, von welchem Einkommen die Gewinnungskosten abzuziehen sind. Auch kann nicht im Sinne des Urteils H.K. verallgemeinert werden, dass der Begriff «Ein- kommen» regelmässig Nettoeinkommen beinhalte, wenn nicht ausdrücklich von rohem Einkommen die Rede sei. Die Systematik von Art. 3 ELG spricht -
wie die Vorinstanz an sich zu Recht feststellt und auch indirekt im Urteil H.K. zugestanden wird - eher dafür, dass die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Total des nach Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG ermittelten Einkommens abzuziehen sind. Im Gegensatz zur Vorinstanz verbietet indessen die Systematik des Gesetzes nicht von vornherein eine andere Auslegung. Denn zu fragen ist auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung und in diesem Zusammenhang nach der besonderen Bedeutung der Gewinnungskosten ge- mäss Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG. In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. September 1964 (BBI 196411 681 ff.) wird zu den Abzügen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG bloss ausgeführt, dass sie ähnlich umschrieben werden wie für das Gebiet der ausserordentlichen Renten (BBI 1964 II 693, 705). Die hier streitige Frage lässt sich jedoch nicht durch Heranziehung der Praxis zu Art. 57 Bst. a AHVV beantworten, da anders als -
gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG für den Bereich der EL bei den ausserordentlichen -
Renten das gesamte Jahreseinkommen begünstigt und zu bloss zwei Dritteln angerechnet wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG). Als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewin- nungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 108 V 221 Erw. 3b; ZAK 1980 S. 135 Erw. 3a). Aus dieser Umschreibung folgt zwingend, dass die Gewinnungskosten
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nicht vom gesamten anrechenbaren Einkommen, welches auch Einkünfte aus Vermögen, Renten der AHV/IV, Familienzulagen usw. sowie einen Teil des Vermögens umfasst, abgezogen werden dürfen. Ein allein in der Systematik von Art. 3 ELG begründetes Vorgehen würde dazu führen, die (gesamten) Ge- winnungskosten von bloss zwei Dritteln des rohen Einkommens gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG abzuziehen. Ginge man somit bei der Ermittlung des anrechenba- ren privilegierten Einkommens vom Bruttoeinkommen aus, wären diejenigen Leistungsansprecher bessergestellt, welche im Vergleich zu den übrigen Ein- kommensbestandteilen ein hohes Reineinkommen und hohe Gewinnungs- kosten geltend machen. Die Begünstigung von Art. 3 Abs. 2 ELG würde wie -
bereits im Urteil i.Sa. H.K. zutreffend dargelegt (ZAK 1968 S. 647 oben) - für solche Personen in einer von der tatsächlichen Einkommenslage unabhängi- gen, somit sachlich ungerechtfertigten und rechtsungleichen Weise aus- gedehnt. Im Gegensatz zur Vorinstanz führt der Abzug der Gewinnungskosten vor der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens nicht zu stossenden Ergebnissen, sondern steht in Einklang mit Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2 und 4 ELG. Die bloss teilweise Anrechenbarkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG will bestimmte Einkommensbestandteile besonders begünstigen; dies erfolgt in der Weise, dass die ein regelmässiges Mindesteinkommen garantierenden Ein- kommensgrenzen (Art. 2 Abs. 1 ELG) indirekt erhöht werden, so dass dem EL- Bezüger im Ergebnis über die Einkommensgrenzbeträge hinaus Mittel für sei- nen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (BBI 1964 II 691 ff.). Anderseits soll mit der Einräumung von Abzügen nach Art. 3 Abs. 4 ELG erreicht werden, dass der Bemessung der EL gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nicht ein bloss theoreti- sches Einkommen zugrundegelegt wird, über das der Leistungsansprecher zu- folge von Aufwendungen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG gar nicht verfügen kann (vgl. in diesem Zusammenhang EVGE 1969 S. 240 Erw. 4). Würden im Sinne der Vorinstanz die Gewinnungskosten nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen, sondern von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens, so hätte dies zur Folge, dass die bereits durch die Einkommensprivilegierung ge- mäss Art. 3 Abs. 2 ELG indirekt erhöhte Einkommensgrenze noch weiter ange- hoben würde; und zwar geschähe dies in der Weise, dass auch die Gewin- nungskosten als solche eine besondere «Privilegierung» erführen, indem ihr voller Betrag von bloss zwei Dritteln des teilweise anrechenbaren Einkommens abgezogen und damit — wie die Zahlen des vorliegenden Falles zeigen das to- -
tal anrechenbare Einkommen um einen Drittel des Betrages der Gewinnungs- kosten vermindert bzw. die Differenz zur Einkommensgrenze entsprechend er- höht würde. Es besteht jedoch kein Anlass dazu, das einem Leistungsanspre- cher netto zur Verfügung stehende,nach Aufwendung von Gewinnungskosten erzielte Erwerbseinkommen in höherem Masse zu begünstigen als ein gleich hohes Erwerbseinkommen, für dessen Erzielung keine Gewinnungskosten notwendig waren. Beide Fälle sind vielmehr gleich zu behandeln und die bei- den effektiv zur Verfügung stehenden Erwerbseinkommen in gleichem Aus- mass gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu begünstigen. Dies setzt voraus, dass vom
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Total des privilegierten Bruttoerwerbseinkommens zunächst die Gewinnungs- kosten abgezogen werden und dass hernach auf der Grundlage des Nettoein- kommens die Begünstigung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG (Abzug des Freibetrags, Anrechnung von zwei Dritteln des Restbetrages) vorzunehmen ist. Im Ergeb- nis ist somit an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
4. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners im massge-
benden Zeitraum (1981, Art. 23 Abs. 1 ELV) ein Erwerbseinkommen von brutto 15 835 Franken erzielt. Davon sind nach den vorherigen Ausführungen zunächst die Gewinnungskosten von 2080 Franken für auswärtige Verpfle- gung und Fahrspesen abzuziehen. Hernach gilt es den im Kanton X massge- benden Freibetrag von 750 Franken zu berücksichtigen und vom verbleiben- den Rest (1 3 005 Fr.) zwei Drittel als privilegiertes Einkommen anzurechnen (8670 Fr.). Hinzu kommt die (nicht privilegierte) Altersrente des Beschwerde- gegners (11 904 Fr.). Vom Total des Einkommens (20 574 Fr.) sind abzuzie- hen die Krankenkassenprämien (1105 Fr.), die SUVA- Prämienund die AHV/ IV/EO/AIV- Beiträge der Ehefrau (117 bzw. 831 Fr.) sowie der höchstzulässige Mietzinsabzug (5100 Fr.), womit sich ein total anrechenbares Einkommen von
13 421 Franken ergibt. Angesichts der Einkommensgrenze von 15 000 Fran-
ken steht dem Beschwerdegegner somit eine EL von 1 579 Franken im Jahr bzw. von (aufgerundet) 132 Franken im Monat zu, wie die Ausgleichskasse zutreffend angeordnet hat.
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Von Monat zu Monat Die Kommission des Nationalrates zur Beratung der zweiten Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AH V und IV tagte am 16. August und am 9. September unter dem Vorsitz von Nationalrat Zehnder und im Beisein von Bundesrat Egli. Sie stimmte der vorgeschlagenen Geset- zesrevision grundsätzlich zu und beschloss einstimmig, darauf einzutreten. Die Vorlage hat zum Ziel, die Lücken in der Existenzsicherung der Rentner durch eine bessere Berücksichtigung der Miet-, Heim- und Krankheitskosten sowie der Hauspflege weitgehend zu schliessen. Gleichzeitig sollen in einigen Punkten Korrekturen vorgenommen werden, um die Ergänzungsleistungen wirklich auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Hilfe benötigt wird. Die Kommission stimmte den Vorschlägen des Bundesrates bzw. den Be- schlüssen des Ständerates weitgehend zu. Neu setzte sie den Mietzinsabzug für Alleinstehende auf 6000 Franken fest. Eine Kommission des Ständerates unter dem Vorsitz von Ständerat Ge- noud hat am 19. August in Anwesenheit von Bundesrat Stich die Botschaft über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die AH behandelt. Sie hat einstimmig Eintreten beschlossen. Die Vorlage entlastet die Kantone im Rah- men des ersten Pakets der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen we- niger schnell von ihrer Beteiligung an der AHV als ursprünglich vorgesehen, weil sich die Mehrbeteiligung der Kantone im Rahmen der Teilrevision der Krankenversicherung verzögert hat. Weitere Informationen hierüber auf Seite 423. Am 20. August sind in Bern die Ratifikationsurkunden für das am 23. März 1984 unterzeichnete Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Israel ausgetauscht worden; das Abkommen wird damit am 1. Oktober 1985 in Kraft treten. Das neue Vertragswerk bezieht sich auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der beiden Länder. Es sieht eine weitgehende Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Zweige vor und regelt auch die Zahlung von Renten in den Part- nerstaat. Die Fachkommission für Rentner und Taggelder der IV tagte am 20. August unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie begutachtete einen Nachtrag zum Kreisschreiben über die IV-Taggelder und sprach sich über die ersten Erfahrungen mit der Neuregelung der Taggelder für Wartezeiten aus. Im Sinne eines Meinungsaustausches erörterte sie ferner
September 1985 421
die Frage der Erfassung von IV-Taggeldern als Erwerbseinkommen durch die AHV und allenfalls durch die berufliche Vorsorge. Dabei vertrat eine grosse Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Auffassung, dass die Erfassung der Taggelder durch die AHV wenn möglich noch im Rahmen der zweiten 1V-Re- vision verwirklicht werden sollte. Für einen Einbau in die berufliche Vorsorge sind hingegen noch weitere Abklärungen erforderlich. Am 72. Meinungsaustausch des BS V mit den Ausgleichskassen vom 27. Au- gust unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wur- den unter anderem Fragen der Rückerstattung von unrechtmässig bezahlten Beiträgen auf Versicherungsleistungen, der Abrechnung von Beiträgen mit Beitragsmarken sowie des Meldewesens zwischen AHV/IV und beruflichen Vorsorgeeinrichtungen besprochen. Einige davon wurden zur eingehenderen Abklärung und Weiterverfolgung den zuständigen Fachgremien zugewiesen. Ausserdem wurde über Fragen der Information sowohl der Versicherten wie auch der Durchführungsorgane orientiert und diskutiert. Mit Beschluss vom 28. August hat der Bundesrat zwei Verordnungen zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gutgeheissen. Die eine dieser Verordnungen regelt die Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber säumigen Arbeitgebern, die andere hält fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds im Jahre 1986 noch keine Beiträge zu entrichten haben. Weitere Erläuterungen hiezu in der Ru- brik «Mitteilungen». Mit einer Pressekonferenz wurde am 29. August des 25jährigen Bestehens der Invalidenversicherung gedacht. Direktor A. Schuler und der Stellvertre- tende Direktor C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung würdig- ten die dank der IV im vergangenen Vierteljahrhundert erzielten Fortschritte zugunsten der Behinderten und orientierten über zwei aus Anlass des Jubi- läums vorbereitete Aktionen: die Herausgabe einer reich illustrierten 80seitigen Festschrift «25 Jahre IV -
25 ans d'AI»; sie kann solange der Vorrat reicht beim BSV bezogen wer-
den (s. Inserat auf der letzten Umschlagseite); die Durchführung von Tagen der offenen Tür bei Sonderschulen, Heimen und Eingliederungsstätten für Behinderte im Laufe der nächsten Monate (Bekanntmachungen erfolgen durch die jeweiligen lokalen bzw. regionalen Medien). Mit diesen Aktionen hofft das BSV, einen Beitrag zum besseren Verständnis der Behinderten und ihrer Probleme und damit auch zu ihrer gesellschaft- lichen Eingliederung zu leisten. Anderseits weist es darauf hin, dass im Rah- men der zurzeit in Beratung befindlichen zweiten 1V-Revision auch materielle Verbesserungen zu erwarten sind.
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Verlangsamter Abbau der Kantonsbeiträge an die AHV Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen erfolgt u.a. eine stufenweise Herabsetzung des Kantonsbeitrags an die AHV (s. ZAK 1984 S. 469). Nachdem die Referen- dumsfrist am 14. Januar 1985 unbenützt abgelaufen ist, soll die Vorlage am 1. Januar 1986 in Kraft treten. Die finanzielle Entlastung der Kantone bei der AHV findet ihr wesentliches Gegenstück in einer hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag an die Krankenkassen. Diese Beteiligung der Kantone soll im Rahmen der Teil- revision der Krankenversicherung verwirklicht werden. Obwohl beide Bot- schaften den eidgenössischen Räten gleichzeitig zugeleitet worden waren, hat sich die Revision der Krankenversicherung im Vergleich zur Aufgabenteilung beträchtlich verzögert. Voraussichtlich wird sie nicht vor dem 1. Januar 1988 in Kraft treten können. Ausgehend von den dadurch drohenden Ungleichgewichten macht nun der Bundesrat von einer der drei Sicherungsklauseln Gebrauch, die in das erste Massnahmenpaket zur Aufgabenneuverteilung und in die Krankenversiche- rungsrevision eingebaut wurden. Mit Botschaft vom 3. Juli 1985 unterbreitet er den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem nicht referendumspflich- tigen Bundesbeschluss, welcher bereits Anfang 1986 in Kraft treten sollte. Da- nach wird Artikel 103 AHVG in dem Sinne geändert, dass sich die Beiträge des Bundes bzw. der Kantone an die AHV in den Jahren 1986 bis 1990 auf fol- gende Ansätze belaufen (in Klammern die Ansätze nach der Fassung vom 4. Oktober 1984; s. ZAK 1984 S. 469): Jahre Bund Kantone --
1986 15,5 (18,5) 4,5 (1,5) 1987 16,0 (19,0) 4,0 (1,0) 1988 16,0 (19,0) 4,0 (1,0) 1989 16,0 (19,0) 4,0 (1,0) 1990 17,0 (20,0) 3,0 ( -)
Mit dem Inkrafttreten der Kantonsbeteiligung an der Kankenversicherung sollen dann die AHV-Beiträge der öffentlichen Hand ganz vom Bund getra- gen werden. Eine vorberatende Kommission des Ständerates hat sich bereits am 19. Au- gust einstimmig für Eintreten auf den Beschlussesentwurf ausgesprochen; das Plenum wird sich in der Herbstsession damit befassen.
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Statistische Angaben über die Sachleistungs-Verfügungen der Ausgleichskassen
Seit Anfang 1983 registriert die Zentrale Ausgleichsstelle die Angaben der Verfügungen und Mitteilungen für Eingliederungs- und Abklärungsmassnah- men. Diese gesammelten Daten ermöglichen eine regelmässige Produktion von Statistiken, mit denen u.a. die Tätigkeit der 1V-Organe in einem allgemein wenig bekannten Bereich aufgezeigt werden kann.
1984 verteilten sich die Sachleistungsverfügungen wie folgt auf die verschiede-
nen Massnahmengruppen:
Massnahmengruppe Anzahl - Prozentzahlen Verfügungen
Medizinische Massnahmen 35 044 39,4 Sonderschulung 14 964 16,9 Betreuung hilfloser Minderjähriger 1 608 1,8 Massnahmen beruflicher Art 5 438 6,1 Hilfsmittel 26 271 29,6 Abklärungsmassnahmen 5 533 -- 6,2 Total 88 858 100,0
Aus den Betriebsrechnungen 1984 der AHV/IV ergibt sich folgendes Bild der Kosten für Sachleistungen nach Massnahmengruppen:
In Mio Franken In Prozenten IV AHV IV+AHV IV+AHV
Medizinische Massnahmen 171,1 - 171,1 35,9 Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger 152,5 - 152,5 32,0 Massnahmen beruflicher Art 76,7 - 76,7 16,1 Hilfsmittel IV + AHV 47,0 15,3 62,3 13,1 Abklärungsmassnahmen 11,7 2,3 14,0 2,9 Total 459,0 17,6 476,6 100,0
Der Vergleich zwischen den Verfügungen und den globalen Kosten ist inso- fern problematisch, als die beiden Grössen nicht auf den gleichen statistischen
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Prozentuale Verteilung der Vertagungen und Kosten nach Massnahmengruppe
. so • Anzahl Verfügungen
40 El Kosten
Medizinische Massnahmen .LI Sonderschul- massnahmen Massnahmen beruflicher Hilfsmittel L- Abkiarungs- massnahmen und Beiträge für Art hilflose Minderjährige
Grundlagen beruhen. Es ist auch zu beachten, dass der administrative Voll- zug, der zu einzelnen Verfügungen führt, sowohl zwischen den einzelnen Massnahmengruppen wie auch innerhalb recht stark variieren kann und zu- dem in den 27 verschiedenen Kommissionen unterschiedlich gehandhabt wird'. Die Gegenüberstellung von Verfügungsstatistik und Betriebsrechnun- gen darf daher nur als erste Annäherung an die recht komplexe Wirklichkeit angesehen werden. Immerhin ist auffallend, dass die Massnahmen zur Son- derschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger (18,7% der Verfügungen und 32% der Kosten) sowie die beruflichen Massnahmen (6,1% der Verfü- gungen und 16,1 % der Kosten) pro Verfügung verhältnismässig mehr kosten als die Hilfsmittel (29,6% der Verfügungen und 13,1% der Kosten) und die Abklärungsmassnahmen (6,2% der Verfügungen und 2,9% der Kosten). Da- bei ist noch zu beachten, dass der in der vorliegenden Statistik nicht erfasste Beitrag der IV, der den Sonderschulen unter bestimmten Bedingungen im nachhinein als Betriebsbeitrag ausgerichtet wird, ungefähr gleichviel aus- macht wie die individuellen Schul- und Kostgeldbeiträge. Die medizinischen Massnahmen Die medizinischen Massnahmen sind diejenige Leistungsgruppe, auf die am meisten Verfügungen entfallen (39,4%). Mit 30 549 Verfügungen (= 87%)
Die Dauer der Gültigkeit einer Verfügung kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Eine erheb- liche Anzahl von Verfügungen verlängert nur früher schon einmal bewilligte Leistungen.
425
handelt es sich dabei 1984 überwiegend um Leistungen zur Behandlung von Geburtsgebrechen aufgrund von Artikel 13 IVG. Für die Geburtsgebrechen, die am häufigsten Gegenstand von Verfügungen waren, ergibt sich folgende Rangordnung:
Rang Gebrechen Anzahl Verfügungen
1 Angeborene Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien 3318
2 Kryptorchismus 3039
3 Pes equinovarus und Pes adductus cong. 2202
4 Luxatio coxae cong. und Dysplasia coxae cong. 1823
5 Schwere perinatale Geburtsschäden physischer Art 1573
6 Strabismus 1398
Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger Die Leistungen für Kinder im Schul- und Vorschulalter umfassen: - Beiträge an die Sonderschulung und an pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen, die ambulant oder im Rahmen der Sonderschulung durchgeführt werden (90% der Verfügungen); - Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige, die an Kinder ausgerichtet wer- den, welche in ihrer persönlichen Selbständigkeit für Verrichtungen des täglichen Lebens schwer behindert sind (101/o der Verfügungen). Bei 44 Prozent der Verfügungen für pädagogisch-therapeutische und für Son- derschulmassnahmen handelt es sich um Leistungen an Sonderschüler. 46 Prozent der Verfügungen betreffen die Übernahme der Kosten ambulanter lo- gopädischer Therapie für Volksschüler und 10 Prozent entfallen auf andere ambulante pädagogisch-therapeutische Massnahmen, vor allem solche für Kinder im Vorschulalter.
Massnahmen beruflicher Art Die Massnahmen der IV zur beruflichen Eingliederung Behinderter bestehen hauptsächlich in der Übernahme der Kosten von erstmaligen beruflichen Aus- bildungen bei jungen Invaliden (44% der Verfügungen) und von Umschulun- gen Erwachsener, die eine Verringerung oder einen gänzlichen Verlust der Er- werbsfähigkeit in ihrer früheren Tätigkeit erlitten haben (551/o). Auf die Ge- währung von Kapitalhilfen für eine selbständige Erwerbstätigkeit entfällt nur
1 Prozent der Verfügungen dieser Gruppe von Massnahmen.
Betrachtet man die Aufschlüsselung der Verfügungen nach dem angestrebten Ausbildungsniveau, so ergeben sich folgende prozentuale Anteile:
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Angestrebtes Ausbildungsniveau Erstmalige berufliche Umschulung Ausbildung
Mittlere und höhere Ausbildung 7,6 4,9 Berufslehre 25,0 26,3 Anerkannte Anlehre 18,8 6,3 Übrige Ausbildungen (nicht staatl. anerkannte Eingliederung in das normale Wirtschaftsleben) 31,7 48,1 Geschützte Werkstätten 16,9 7,5 Wiedereingliederung in den gleichen Beruf - 6,9 Total 100,0% 100,0% Absolute Zahl von Verfügungen 2386 3001
Diese Verteilung ist allerdings nicht identisch mit den effektiven Eingliede- rungserfolgen, weil nachträgliche Änderungen der Berufsziele in der Regel verfügungsmässig nicht erfasst werden und die Ergebnisse der Arbeitsvermitt- lung durch die IV-Regionalstellen in der Statistik nicht aufscheinen. Bei der erstmaligen Ausbildung fällt der bedeutende Anteil der «übrigen», nicht anerkannten Ausbildungen (31,7%) auf. Es handelt sich dabei vorwie- gend um berufliche Eingliederungen auf Hilfsarbeiterstufe. In 17 Prozent der Verfügungen bezieht sich die berufliche Massnahme auf die Vorbereitung für die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Bei der Umschulung überwiegt der Anteil der «übrigen» Ausbildungen (48,1%) noch deutlicher. Diese Rubrik beinhaltet vor allem die von den IV- Regionalstellen vorgeschlagenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, die nicht Teil eines allgemeinen Ausbildungsprogramms sind. Es handelt sich da- bei vor allem um Ausbildungen, die nicht Bestandteil eines allgemeingültigen Lehrplans sind, sondern individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Oft finden derartige Umschulungen im Betrieb statt, bei dem die invalid gewor- dene Person vorher beschäftigt war.
Die Hilfsmittel Was die Hilfsmittel betrifft, muss zwischen den Verfügungen, die aufgrund des 1V-Gesetzes und jenen, die aufgrund des AHV-Gesetzes erlassen wurden, unterschieden werden. Die Liste der 1V-Hilfsmittel enthält 56 verschiedene Ti- tel, während die AHV mit Ausnahme von Fällen mit Besitzstandsgarantie -
aus der IV nur Leistungen für Hörapparate, Fuss- und Beinprothesen, or- -
thopädische Massschuhe und Sprechhilfegeräte bewilligt. Sowohl bei der AHV als auch bei der IV sind Hörapparate mit 88 bzw. 28,6 Prozent der Ver- fügungen weitaus am häufigsten vertreten.
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Hauptsächliche Arten der bewilligten Hilfsmittel:
IV AHV Anzahl Prozentuale Anzahl Prozentuale Verfügungen Anteile Verfügungen Anteile
Hörapparate 5 398 28,6 6 512 88,0 Fahrstühle ohne motorischen Antrieb 1 697 9,0 —! — Definitive Brust-Exoprothesen 1 352 7,2 _2 Beinapparate 1 082 5,7 —
Orthopädische Mass-Schuhe 921 4,9 281 3,8 Orthopädische Lendenmieder 860 4,6 — Orthopädische Stützkorsetts 630 3,3 — Fuss- und Beinprothesen 596 3,2 591 8,0 Andere Hilfsmittel 6 339 33,5 12 0,2 Total 18 875 100,0 7 396 100,0 Da die mietweise Zuteilung von Fahrstühlen durch die AHV nicht mit Verfügungen bzw. Mittei- lungen an Versicherte zugesprochen wird, ist die Anzahl pro Jahr nicht bekannt. 2 Die AHV übernimmt die Kosten für diese Hilfsmittel nicht.
Abklärungsmassnahmen Zur Beurteilung der Leistungsansprüche von Versicherten stützen sich die Or- gane der Invalidenversicherung auf die Ergebnisse von Abklärungsmassnah- men. Wenn der Arztbericht, der jedes Leistungsgesuch begleitet, zur Feststel- lung einer die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Invalidität nicht genügt, so ordnet die 1V-Kommission unter Umständen weitere Abklärungen an. Dies können ambulante Untersuchungen durch Spezialärzte (z.B. Rheuma- spezialisten, Psychiater usw.) sowie Überprüfungen in einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) oder in einer beruflichen Abklärungsstelle der IV (BEFAS) sein. Schlussfolgerungen Bei der Beurteilung der vorliegenden Ergebnisse ist in Betracht zu ziehen, dass die Kosten für Sachleistungen der IV mit insgesamt 492 Mio Franken (inkl. Transportkosten) rund einen Fünftel der Jahresausgaben ausmachen, wäh- rend bei der AHV ihr Anteil unbedeutend ist (16 Mio Fr. oder 0,1%). 61 Pro- zent der in dieser Statistik registrierten Verfügungen entfielen auf Versicherte unter 20 Jahren. Die Sachleistungen der IV und der AHV haben beide die be- rufliche und soziale Eingliederung aller Versicherten zum Ziel. Die Statistik bestätigt nun, dass der Behandlung der Geburtsgebrechen und den Massnah-
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men, die auf die Rehabilitation junger Invalider ausgerichtet sind, das grösste Gewicht zukommt. Die in der Einleitung erwähnten Probleme, welche mit der Schätzung der Sachleistungskosten durch die Gegenüberstellung der Anzahl Verfügungen und der Zahlen der Betriebsrechnung verbunden sind, entfallen bei einer gleichzeitigen Auswertung der statistischen Daten über die Verfügungen und die Kosten. Entsprechende Projekte sind in Vorbereitung.
Die Änderungen der Verordnungen über die AHV, die IV und die freiwillige AHV/IV auf den 1. Januar 1986 Im Anschluss an die Wiedergabe der Verordnungen über die Leistungsanpas- sungen der AHV, IV und EL auf den 1. Januar 1986 (ZAK 1985 S. 346 ff.) vermitteln wir im folgenden die übrigen auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tretenden Verordnungsänderungen mit den zugehörigen Erläuterungen.
Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHYV) wird wie folgt geändert: Art. 8>" Das Wort «erreichen» wird ersetzt durch «übersteigen». Art. 14 Abs. 2 und (neu)
2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird in der Landwirtschaft
nach Artikel 10, in nichtlandwirtschaftlichen Berufen nach den Artikeln 11 und 13 be- wertet. Das Globaleinkommen für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft be- trägt mindestens 80 Prozent der Ansätze nach Absatz 3.
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Art. 16 Die Zahl 33100 wird durch 34 600 ersetzt. Art. 18 Abs. 2 Die Prozentzahl 6 wird durch 5 ersetzt. Art. 19 Das Wort «erreicht» wird ersetzt durch «übersteigt». Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende 1Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 6100 Fran- ken, aber weniger als 34 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt be- rechnet: Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
6100 11000 4,2 11000 13400 4,3 13400 14800 4,4 14800 16200 4,5 16200 17600 4,6 17600 19000 4,7 19000 20400 4,9 20400 21800 5,1 21 800 23 200 5,3 23 200 24 600 5.5 24 600 26 000 5,7 26 000 27 400 5,9 27 400 28 800 6,2 28 800 30 200 6,5 30200 31600 6,8 31 600 33000 7,1 33 000 34 600 7,4
2 Beträgt das nach Artikel 6,juater anrechenbare Einkommen weniger als 6100 Franken, so hat der Versicherte nicht den Mindestbeitrag, sondern einen prozentualen Beitrag nach dem niedrigsten Ansatz der Skala zu entrichten. Art. 27 Die Ausgleichskassen verlangen für alle ihnen angeschlossenen Selbständigerwerben- den von der kantonalen Steuerbehörde die für die Berechnung der Beiträge erforder- lichen Angaben. Diese werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) festgelegt.
2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben laufend den Ausgleichs-
kassen. Erhält die kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigcrwerbenden, dessen Ein- kommen sie gemäss Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so meldet
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sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse, die gegebenenfalls für die Weiterleitung an die zuständige Ausgleichskasse besorgt ist. Für jede Meldung gemäss den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine an- gemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt nach Anhören der Kantone fest- gesetzt.
Art. 28 Bemessung der Beiträge 1 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 252 Franken (Art.
10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens
und Renteneinkommens wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag Furie weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr Fr. weniger als 250 000 252 250 000 336 84 1 750000 2856 126
4 000 000 und mehr 8400
2 Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet. Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multipli- zierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50 000 Franken abzurunden.
Art. 28" Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht- erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Ar- tikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. 2 Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar
Art. 38 Abs. 1 Der Hinweis auf Artikel 37 Absatz 2 wird ersetzt durch einen solchen auf Artikel 37 Absatz 1.
Art. 41' Abs. 3 Keine Vergütungszinsen werden ausgerichtet, wenn ein Arbeitgeber, der die Beiträge gemäss Artikel 34 Absatz 3 entrichtet, zuviel Beiträge bezahlt hat.
Art. 46 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 49 Sachüherschrift und Abs. 4 Betrifft nur den italienischen Text.
431
Art. 53>i Abs. 1,2 und
1 Die Kinder- und Waisenrenten werden im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 AHVG ge-
kürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchst- betrag der einfachen Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen. 2 Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter nicht mehr ausmachen als der Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente und die Mindestbeträge von drei einfachen Kinder- oder Waisenrenten zusammen. Dieser Be- trag erhöht sich vom vierten Kind an für jedes weitere Kind um den monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). Bei Teilrenten entspricht der auszurichtende Betrag dem Prozentanteil nach Artikel
52 an der gemäss den Absätzen 1 3 gekürzten Vollrente.
-
Art. 57 Bst. d erster Teil Vom rohen Einkommen werden folgende in die Berechnungsperiode fallenden Auf- wendungen abgezogen: d. die Beiträge an die bundesrechtlichen Sozialversicherungen (AHV, TV, EO, beruf- liche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung. .
Art. 64 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten Die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten im Sinne von Artikel
43 Absatz 3 AHVG richtet sich nach Artikel 53 b,' Absätze 2 und 3.
Art. 68 Abs. 4 Zahlt der Arbeitgeber die Rente aus, so macht ihm die Ausgleichskasse die hiefür not- wendigen Angaben. Art. 79 Abs. 4 Aufgehoben. Art. 125 Bst. d Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt, d. wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt. Art. 142 Abs. 3 Aufgehoben. Art. 173 Abs. 1 Die Worte «beim Bundesgericht» werden ersetzt durch «beim Eidgenössischen Versi- cherungsgericht». Art. 174 Abs. 1 Bst. d Das Wort «Listen» wird ersetzt durch «Meldungen».
Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung 1 Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
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rung gemäss Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen. 2Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 1985 Für die Jahre 1980 bis 1985 wird der Jahresbetrag, um welchen die Kinder- und Wai- senrenten zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 53bs Absatz 1 AHVV in der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung übersteigen dürfen, wie folgt festgelegt:
1980 und 1981: 1200 Franken
1982 und 1983: 1240 Franken
1984 und 1985: 1380 Franken
2 Vor dem 1. Januar 1986 entstandene Kinder- und Waisenrenten werden nur auf An- trag rückwirkend angepasst. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AHV-Verordnung Zu Artikel 81is AHVV (Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb) Mit dieser Änderung wird bezweckt, dass geringfügige Entgelte aus Neben- erwerb von der Beitragserhebung auch dann ausgenommen werden können, wenn sie genau 2000 Franken im Kalenderjahr betragen. Unter dem geltenden Recht besteht die Befreiungsmöglichkeit nur für Entgelte unter 2000 Franken. In der Praxis hat es sich nämlich gezeigt, dass eine Nebentätigkeit bisweilen eben gerade mit 2000 Franken entlöhnt wird. Stossend wird die Sache dann, wenn auf diesen 2000 Franken Beiträge erhoben werden, während der findige Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer einen Lohn von 1999 Franken verein- bart, um der Beitragserhebung zu entgehen. Zu Artikel 14 Absätze 2 und 4 (Global- und Naturallöhne mitarbeitender Familienglieder in der Landwirtschaft) Nach Artikel 14 Absatz 3 AHVV gelten für die Beitragsbemessung für im Be- triebe mitarbeitende Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen so- genannte Mindestgioballöhne, sofern der Wert des Bar- und Naturaleinkom- mens dieser Personen geringer als besagte Ansätze ausfallen würde. Solche für die Ausgleichskassen verbindlichen Regelungen bestehen jedoch nicht für landwirtschaftliche Verhältnisse. In diesem Bereich konnten daher die Ausgleichskassen bisher den Wert der Arbeitsleistung mitarbeitender Fa- milienglieder nacj.v Ermessen selber schätzen. Diese Situation führte dazu, dass die in den verschiedenen Kantonen geltenden Globallohnansätze für mitarbei-
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tende Familienglieder in der Landwirtschaft derart voneinander abweichen, dass sie kaum mehr zu begründen sind. Eine einheitliche gesamtschweizerische Regelung dieser Frage drängte sich damit sowohl im Interesse einer rechtsglei- chen Behandlung als auch im Hinblick auf künftige Rentenansprüche der Versicherten auf. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft erscheinen Globallöhne angemessen, welche 80 Prozent der in nichtlandwirt- schaftlichen Betrieben geltenden Sätze betragen. Dies bedeutet, dass mit In- krafttreten einer solchen einheitlichen Regelung der Betriebsinhaber oder Pächter für alleinstehende Familienglieder monatlich mindestens über einen Globallohn von 890 Franken abzurechnen hat (gemessen am heute geltenden Satz für nichtlandwirtschaftliche Betriebe von 1110 Fr. gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a AHVV). Für verheiratete mitarbeitende Familienglieder beträgt der Einheitssatz unter den gleichen Vorbehalten des heutigen Rechts monatlich
1320 Franken.
Wie im Bereiche der Globallöhne, besteht auch bei der Bemessung der Natu- raleinkommen mitarbeitender Familienglieder in der Landwirtschaft eine durch nichts zu rechtfertigende Vielfalt. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 AHVV sind diese Naturaleinkommen durch die zuständigen Ausgleichskassen «von Fall zu Fall nach den besonderen Verhältnissen und unter Berücksichtigung des Ausmasses der Mitarbeit» zu schätzen. Diese Lösung ist namentlich des- halb stossend, weil in Artikel 10 AHVV für die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (nicht Familienglieder) die anzuwendenden Ansätze durch Ver- weis auf die direkte Bundessteuer bestimmt sind. Es scheint aber nicht gerecht- fertigt, die mitarbeitenden Familienglieder bezüglich Naturaleinkommen an- ders zu behandeln als die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Daher wird Artikel 10 AHVV neu als allgemein, d.h. auch für die mitarbeitenden Fa- milienglieder, anwendbar erklärt.
Zu Artikel 16 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber) Die neue Zahl entspricht der durch die «Verordnung 86» festgelegten oberen Grenze der sinkenden Beitragsskala.
Zu Artikel 18 Absatz 2 AHVV (Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital Selbständigerwerbender)
1. Bei der Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von de-
ren Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abgezogen. Für die 1986 beginnende neue zweijährige Beitragsperiode mit den Berechnungsjahren 1983/1984 stellte sich die Frage einer Anpassung des gel-
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tenden Zinssatzes von 6 Prozent. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG setzt der Bundesrat den Zinssatz auf Antrag der AHV/IV-Kommission fest. Lange Zeit befriedigte die Art und Weise, wie dieser Zinssatz festgelegt wurde, nicht. Als Grundlage wurden verschiedene Zahlenreihen verwendet, wobei man häufig noch einen Risikozuschlag dazurechnete. Im Bestreben, diesen für die Beitragsberechnung der Selbständigerwerbenden wichtigen Zinssatz künftig auf möglichst objektive und voraussehbare Daten abzustüt- zen, legte das BSV der AHV-Kommission vor zwei Jahren ein Grundsatzpa- pier vor. Aufgrund verschiedener Eingaben aus der Mitte der Kommission so- wie weiterer Kreise schlug das Bundesamt damals vor, auf eine Vergleichs- reihe von Renditen von Industrieanleihen abzustellen. Zur Verfügung standen Zahlen des Bundesamtes für Statistik sowie seit 1982 der Schweizerischen Na- tionalbank. In ihrer Sitzung vom 18. Mai 1983 entschied sich die Kommission für die von der Nationalbank errechnete und publizierte Durchschittsrendite von Obliga- tionen schweizerischer Industriefirmen. Die Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Weiter sprach sie sich für eine gewisse Konstanz bei der Festsetzung des Zins- abzuges aus. Änderungen sollten vorgenommen werden, wenn der Indikator mindestens 0,5 Prozentpunkte von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht. Der genannte Indikator belief sich im Jahresdurchschnitt 1982 auf 6,09 Prozent. Gestützt darauf wurde der Zinssatz in Artikel 18 Abs. 2 AHVV (für die ab 1. Januar 1984 geschuldeten Beiträge) auf 6 Prozent festgelegt. Die heute interessierenden Jahresdurchschnittswerte betragen für 1983 4,96 Pro- zent, für 1984 5,03 Prozent und im Durchschitt der beiden Jahre 5,0 Prozent. Der massgebende Indikator liegt daher genau 1 Prozent unter dem geltenden Satz von Artikel 18 Absatz 2 AHVV. Die von der Kommission festgelegte Mindestdifferenz für eine Änderung der Verordnung ist somit überschritten. Folglich wird der Zinssatz auf Prozent herabgesetzt.
Zu Artikel 19 AHVV (Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit) Die Änderung drängt sich aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Un- selbständigerwerbenden auf. Siehe die Erläuterungen unter Artikel 8hs AHVV.
Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende) Die Verschiebung der oberen und der unteren Grenze der sinkenden Skala durch die «Verordnung 86» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stu-
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fen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.
Zu Artikel 27 (Einkommensmeldungen der Steuerbehörden) Im Zuge der zunehmenden Automatisierung des Meldeverfahrens werden heute vermehrt elektronische Datenträger eingesetzt. Der Begriff «Meldefor- mular» ist in diesen Fällen nicht mehr zutreffend und muss durch eine allge- meine Umschreibung ersetzt werden. Die Neufassung enthält keine materielle Änderung.
Zu Artikel 28 (Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger) Kapitalisierungsfaktor: Periodisch wird der Verwaltung gegenüber geltend gemacht, die Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen sei ungerecht, na- mentlich würden (nach dem geltenden System) die Renteneinkommen von In- validen und vorzeitig Pensionierten im Verhältnis zu den Vermögen zu stark mit Beiträgen belastet. Die scharfe Erfassung dieser Renteneinkommen ver- trage sich zudem schlecht mit den heutigen Bestrebungen zur Förderung der beruflichen Vorsorge. Eine Korrektur dieser Verhältnisse ist über die Anpas- sung des Kapitalisierungsfaktors möglich. Dieser wird daher von 30 auf 20 er- mässigt. Beitragsabstufung: Die Erhöhung des Mindestbeitrages gemäss «Verord- nung 86» erfordert eine entsprechende Korrektur der Beitragsabstufung.
Zu Artikel 281j1 (Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind)
1. Die Unterscheidung in Erwerbstätige und Nichterwerbstätige hat seit Be-
stehen der AHV immer wieder Probleme aufgegeben. Vor der neunten AHV- Revision galten Versicherte, welche erwerbstätig waren und allein oder zu- sammen mit Arbeitgebern im Kalenderjahr weniger als den Mindestbeitrag zu bezahlen hatten, als Nichterwerbstätige und schuldeten folglich Beiträge auf- grund ihres Vermögens und Renteneinkommens, jedenfalls aber den jähr- lichen Mindestbeitrag. Auf den 1. Januar 1979 wurde in Artikel 10 Absatz 1 AHVG eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bundesrat den Grenz- betrag (zur Abgrenzung der Erwerbstätigen von den Nichterwerbstätigen) nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen kann, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Anlass zu dieser Regelung gab die Feststel- lung, dass nach den früheren Vorschriften Personen, welche wirtschaftlich be- trachtet als Nichterwerbstätige erscheinen, der Beitragspflicht als Nichter- werbstätige entgingen, wenn sie von einem geringfügigen Einkommen aus ei- ner Erwerbstätigkeit niedrige Beiträge bezahlten. Gemäss der heute geltenden Ausführungsvorschrift von Artikel 28 AHVV haben nicht dauernd voll er-
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werbstätige Personen daher unter Umständen Beiträge nicht vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, sondern vom Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen zu bezahlen. Der Begriff der nicht dauernden vollen Er- werbstätigkeit wurde in der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen umschrieben (Rz 225 ff.).
2. Nach fünf Jahren Erfahrung mit der Anwendung von Art. 28bis AHVV lässt
sich sagen, dass die vom Bundesrat in acht Stufen festgelegten Grenzbeträge ihren Zweck nicht immer erreichen. Die Aufnahme einer bescheidenen Er- werbstätigkeit, um den wesentlich höheren Beiträgen als Nichterwerbstätiger zu entgehen, lohnt sich immer noch, speziell für den vermöglichen Versicher- ten. Der heutige maximale Grenzbetrag von 1650 Franken setzt beispielsweise ein unselbständiges Erwerbseinkommen von jährlich 16 500 Franken voraus. Ein Nichterwerbstätiger mit einem massgebenden Vermögen von 4 Millionen Franken hätte ohne dieses Einkommen einen Jahresbeitrag von 10 000 Fran- ken zu bezahlen oder 8350 Franken mehr als im Falle, da er ein Einkommen in obgenannter Höhe erzielt. Die Grenzbeträge lassen sich häufig bereits mit dem Honorar für ein Verwaltungsratsmandat erreichen. Zudem ist die An- wendung von zwei verschiedenen Skalen ziemlich kompliziert und für die Be- troffenen oft schwer verständlich.
3. Beispiele für die Neuregelung: (Basis: AHV/IV/EO-Beitrag, Wert 1985 in Fr.)
voller NE-Beitrag Grenzbetrag Geleisteter Geschuldeter E- Beitrag Saldo
A 250 250 150 100 250 -
B 400 250 150 250 250 -
C 500 250 150 350 250 -
D 1000 500 150 850 400 600 500 E 2000 1000 150 1850 800 1200 1000 -
4. Mit der nun beschlossenen Festlegung der Grenzbeträge auf 50 Prozent der
Nich terwerbstätigenheitröge wird das System der Grenzbeträge einsichtig ge- staltet: Der nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte, welcher nicht einmal die Hälfte der Beiträge eines Nichterwerbstätigen bezahlt hat, ist schwerge-
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wichtig Nichterwerbstätiger und hat damit seine Beiträge als Nichterwerbs- tätiger zu bezahlen. Wer jedoch mehr als die Hälfte der Beiträge eines Nicht- erwerbstätigen bezahlt hat, ist schwergewichtig erwerbstätig und fällt in die Kategorie der Erwerbstätigen. Es gilt also eine eigentliche Schwergewichts- theorie. Diese Lösung erlaubt es, auf eine besondere Abgrenzungsskala in der AHVV zu verzichten, die bei jeder Änderung der Nichterwerbstätigenbeiträge angepasst werden muss. Zu Artikel 38 Absatz 1 (Veranlagung säumiger Arbeitgeber) In Artikel 38 Absatz 1 wird auf die in der Mahnung angesetzte Nachfrist zur Beitragsentrichtung bzw. zur Beitragsabrechnung hingewiesen. Von dieser Nachfrist ist jedoch nicht in Artikel 37 Absatz 2, sondern in Artikel 37 Ab- satz 1 die Rede. Entsprechend ist der Verweiser in Artikel 38 Absatz 1 zu be- richtigen. Zu Artikel 41ter Absatz 3 In zwei Entscheiden hat das EVG Artikel 41 er Absatz 3 AHVV soweit als ge- setzes- und verfassungswidrig erklärt, als darin die Ausrichtung von Vergü- tungszinsen auf zuviel bezahlten Beiträgen von Selbständigerwerbenden aus- geschlossen wird (näheres hiezu siehe in ZAK 1984 S. 550, wo einer dieser Entscheide veröffentlicht ist). Bezahlt ein Selbständigerwerbender nach Auf- nahme seiner Erwerbstätigkeit vorerst aufgrund einer kasseneigenen Einkom- mensschätzung persönliche Beiträge und ergibt sich nach Vorliegen der ersten Steuermeldung ein tieferes Erwerbseinkommen, so ist die Ausgleichskasse aufgrund dieser neuen Rechtsprechung nicht nur verpflichtet, die zuviel be- zahlten Beiträge zurückzuerstatten, sondern unter Umständen (sofern die üb- rigen Voraussetzungen nach Art. 41te1 AHVV erfüllt sind) auch Vergütungs- zinsen auszurichten. - Die erforderliche Anpassung wird durch eine teilweise Streichung von Artikel 41t Absatz 3 AHVV erreicht. Zu Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 49 (Anspruch auf Witwenrente und auf Waisenrenten für Pflegekinder) Im italienischen Text sind die Ausdrücke «figli elettivi» und «madre elettiva» durch die im ZGB verwendeten Bezeichnungen «affiliati» und «madre affi- liante» zu ersetzen. Zu Artikel 53bis Absätze 1, 2und 4 (Rentenkürzungen wegen Überversicherung) In einem Urteil vom 18. Dezember 1984 gelangte das EVG zum Schluss, Arti- kel 53 Absatz 1 AHVV und Artikel 33 Absatz 1 IVV in der seit 1. Januar
1980 geltenden Fassung seien gesetzwidrig. Die anlässlich der neunten AHV-
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Revision mit diesen Verordnungsbestimmungen eingeführte Kürzung auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei mit dem unverändert ge- bliebenen Gesetzestext (Art. 41 Abs. 1 AHVG und Art. 381j Abs. 1 IVG) nicht vereinbar. Dieser sehe nach wie vor lediglich dann eine Kürzung vor, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich über- schritten werde, wogegen AHV- und 1V-Verordnung eine weitergehende Kür- zung bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zuliessen. Das EVG-Urteil bedeutet, dass die Absätze 1 von Artikel 531il AHVV und 33bis IVV in der seit 1. Januar 1980 geltenden Fassung nicht anwendbar sind und durch eine Regelung ersetzt werden müssen, die, wie das EVG in seinem Urteil aufzeigte, ungefähr derjenigen zu entsprechen hat, welche bis Ende
1979 galt.
Die Neufassung von Absatz 1 trägt diesem Gebot Rechnung. Gleichzeitig wird die wieder eingeführte Toleranzmarge zum massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen nun so festgelegt, dass sie künftig bei der periodi- schen Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung automatisch angehoben wird, ohne dass der entsprechende Betrag jedesmal in der Verord- nung geändert zu werden braucht. - Derselbe Anpassungsmechanismus wird in Absatz 2 auch für die Erhöhung des Grenzbetrages ab dem vierten Kind vorgesehen. - Absatz 4 verdeutlicht die bereits heute geltende Berechnungs- weise, wonach für die Kürzung der Kinder- und Waisenrenten bei Teilrenten zunächst der gekürzte Vollrentenbetrag ermittelt und dieser sodann entspre- chend der zutreffenden Teilrentenskala in Prozenten der Vollrente (Art. 52 AHVV) festgesetzt wird. Zu Artikel 57 Buchstabe d (Abzüge vom Einkommen bei der Berechnung von ausserordentlichen Renten) Nachdem das BVG auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, gilt die beruf- liche Vorsorge ebenfalls als bundesrechtliche Sozialversicherung. Zu Artikel 64 (Kürzung ausserordentlicher Renten) Artikel 531il Absätze 2 und 3 gelten auch für die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten. An Stelle der bisherigen Wiederholung des dort Gesagten genügt ein entsprechender Verweiser. Zu Artikel 68 Absatz 4 (Auszahlung der ordentlichen Renten) Mit der Einführung des BVG wurde der fünfte Abschnitt (Art. 181 —199), in welchem u.a. von anerkannten Versicherungseinrichtungen die Rede war, auf- gehoben. Anerkannte Versicherungseinrichtungen in dem hier gemeinten Sinn können nicht mehr für die Auszahlung der Renten in Frage kommen und sind daher zu streichen.
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Zu Artikel 79 Absatz 4 (Wirksamkeit einer Rentenänderung) Das EVG stellte fest, diese Verordnungsbestimmung weiche materiell von Ar- tikel 47 Absatz 1 AHVG ab und sei daher nicht gesetzeskonform (BGE 109 V 245, ZAK 1984 S. 443). Die damit notwendig gewordene Aufhebung dieser Vollzugsvorschrift dürfte sich in der Praxis für die Versicherten kaum negativ auswirken, weil in der Regel in solchen Fällen die Rückforderung ohnehin von Amtes wegen erlassen werden muss.
Zu Artikel 125 Buchstabe d (Wechsel der rentenauszahlenden Ausgleichskasse) Änderungen im Rentenanspruch können sich auf die Höhe der Ergänzungs- leistungen auswirken. Mit der Abtretung solcher Rentenfälle an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons wird eine direktere Koordination zwi- schen den AHV/IV- und den EL-Durchführungsorganen angestrebt. Diese Massnahme soll jedoch nur im Einvernehmen mit den beteiligten Ausgleichs- kassen erfolgen. Damit die erforderlichen Vorkehren in bezug auf die Koordi- nation, die Registrierung und den Datenschutz sichergestellt werden können, ist eine Bewilligung des Bundesamtes erforderlich.
Zu Artikel 142 Absatz 3 (Zahlungs- und Abrechnungsverkehr der Ausgleichskassen) Der hier genannte Artikel 189 ist mit der Einführung des BVG aufgehoben worden. Folglich ist auch der Hinweis darauf zu streichen.
Zu Artikel 173 Absatz 1 (Verjährung der Schadenshaftung) Schadenersatzforderungen des Bundesamtes werden heute nicht mehr vom Bundesgericht, sondern vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.
Zu Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d (Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle) Die Eintragungen auf den individuellen Konten der Versicherten werden der Zentralen Ausgleichsstelle heute nicht mehr mit Listen, sondern mit maschi- nell lesbaren Datenträgern gemeldet. Eine Anpassung der entsprechenden Verordnungsbestimmung drängte sich auf.
Artikel 214 (In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung) Die im geltenden Absatz 1 Buchstabe b genannte Reserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand ist seit einiger Zeit erschöpft und da- her aus der Verordnung zu streichen.
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Zur Übergangsbestimmung Das EVG-Urteil betreffend die Kürzung der Waisen- und Kinderrenten (siehe Erläuterung zu Artikel 5311s) erfordert eine Übergangsregelung für die Jahre
1980 bis 1985. Die Toleranzmarge wird für die Jahre 1980 und 1981 entspre-
chend den Erwägungen des EVG auf 1200 Franken festgesetzt. Ab 1982 ent- spricht der Ansatz dem in den betreffenden Jahren geltenden monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente, wie er nun neu in Artikel 531is Ab- satz 1 festgelegt wird. Eine rückwirkende Anpassung der gekürzten Kinder- und Waisenrenten kann aus technischen Gründen nur auf Antrag erfolgen. Das BSV wird jedoch für eine angemessene Information besorgt sein.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat verordnet.'
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert: Art. 26 Abs. 1 Die Worte «gelernter und angelernter Berufsarbeiter» werden ersetzt durch «der Ar- beitnehmer». Art. 33bil Kürzung der Kinderrenten Die Kürzung der ganzen einfachen und Doppel-Kinderrenten gemäss Artikel 38bis TVG richtet sich nach Artikel 53' Absätze 1 —3 AHVV.
2 Die halben Renten bemessen sich nach dem Verhältnis zur ganzen Rente.
Bei Teilrenten entspricht der auszurichtende Betrag dem Prozentanteil nach Artikel
52 AHVV an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
Art. 34 Für die Berechnung der ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung gelten die Artikel 56-62 sowie 64 und 65 AHVV sinngemäss. 2 Beim Wiederaufleben der Invalidität findet der Artikel 32b11 sinngemäss Anwendung.
Für die Kürzung der ausserordentlichen halben Kinderrenten gilt Artikel 33<s Ab- satz 2 sinngemäss. Art. 54 Abs.2 Satz 2 (neu)
2 Mit Zustimmung des Bundesamtes kann das Dienstverhältnis durch kantonale
Vorschriften geregelt werden.
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 1985 Die Übergangsbestimmung der AHVV zur Änderung vom 17. Juni 1985 betreffend Rentenkürzungen bei Überversicherung gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Anderung der 1V-Verordnung Zu Artikel 6 Absatz 1 (Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Kindheitsinvaliden) Die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens hat stets ge- wisse Probleme aufgeworfen. Die Methoden wurden im Laufe der Jahre mehrmals gewechselt. Heute wird das Durchschnittseinkommen aus den Löh- nen der gelernten Arbeiter gemäss Oktober-Erhebung des BIGA abgeleitet, was bereits dem Wortlaut der geltenden Verordnungsbestimmung wider- spricht. Der Lohndurchschnitt der gelernten und angelernten Arbeiter kann je- doch nicht berechnet werden, da die Verdienste der angelernten Arbeiter in der Statistik nicht getrennt ausgewiesen werden. Ferner ist es mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht vereinbar, dass der Invaliditätsgrad von Männern und Frauen am Durch- schnittslohn der männlichen Arbeiter gemessen wird. Inskünftig soll daher auf den gewogenen Durchschnitt aller Arbeitnehmer, also von Männern und Frauen, Arbeitern und Angestellten, abgestellt und auf jede Differenzierung nach Ausbildungsgrad und Geschlecht verzichtet werden. Der so ermittelte und auf den Stand von 1985 hochgerechnete Durchschnitts- wert beträgt 43 500 Franken und entspricht damit zufällig dem bereits für 1984 als anwendbar erklärten Durchschnitt. Im Hinblick auf diese Bereinigung hatte das BSV bereits zu Jahresbeginn 1985 auf eine Erhöhung verzichtet. Zu Artikel 33111 (Kürzung der ordentlichen Kinderrenten) Auch hier handelt es sich um eine Anpassung an die Rechtsprechung des EVG entsprechend der Neufassung von Artikel 53 bil AHVV (siehe Erläuterungen zu Art. 531i1 und 64 AHVV). Zu Artikel 34 (Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten) Die Neufestlegung und periodische Anpassung des Grenzbetrages ab dem vierten Kind (siehe Erläuterungen zu Art. 53bis Abs. 2 und Art. 64 AHVV) er- laubt es auch hier, mit Verweisungen zu operieren und damit diese Vollzugs- vorschrift zu straffen.
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Zu Artikel 54 Absatz 2 Satz 2 (Stellung der Regionalstellen) Ursprünglich wurde die Meinung vertreten, es sei vorteilhaft, wenn eine Re- gionalstelle über ein möglichst grosses Einzugsgebiet verfüge, damit eine ge- nügende Ausahl an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Die Erfahrung zeigt in- dessen eine zunehmende Kantonalisierung dieser Versicherungsorgane. In der Westschweiz verfügt bereits jeder Kanton mit Ausnahme des Kantons Jura -
über eine eigene Regionalstelle und in der Deutschschweiz zeichnet sich eine gleiche Entwicklung ab. Im Postulat Chopard, das am 23. September 1974 vom Nationalrat angenom- men und dem Bundesrat überwiesen wurde, ist im Interesse einer verfahrens- mässigen Vereinfachung vorgeschlagen worden, IV-Regionalstellen, welche nur im Kanton ihres Sitzes tätig sind, den Sekretariaten der kantonalen IV- Kommissionen anzugliedern. Der Bundesrat erklärte sich damals bereit, Kan- tonen, die eine Regelung im Sinne des Postulanten wünschen, die entspre- chende Ermächtigung zu erteilen. Bis anhin wurden jedoch keine solchen Be- gehren gestellt. Neuerdings zeigen nun aber einige Kantone Interesse an einer solchen Lösung. Da die Sekretariate der 1V-Kommissionen von den kantona- len Ausgleichskassen geführt werden, richtet sich die Besoldung des Sekreta- riatspersonals nach kantonalen Normen. Bei Angliederung einer Regional- stelle wird deshalb die Möglichkeit geschaffen, auch für dieses Personal das Dienstverhältnis nach kantonaler Ordnung zu regeln.
Verordnung über die freiwillige Alters-, H interlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 17. Juni 1985
Der Sch weizeriche Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung für Auslandschweizer (VFV) wird wie folgt geändert: Art. 1 Auslandschweizer Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger (im folgenden Auslandschweizer ge- nannt) im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG) gelten die nicht gemäss Artikel 1 dieses Gesetzes versicherten Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben. Art. 3 Einleitungssatz Die Auslandvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen
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Auslandschweizer insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Aus gleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:
Art. 21 Sichernde Massnahmen Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein. 2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitz- staates zu bestätigen. Auf Verlangen des Leistungsberechtigten oder der Ausgleichs- kasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der VFV Zu den Artikeln 1 und 3 (Bedeutung des Matrikeiregisters für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung) Das EVG hat in einem grundlegenden Urteil (ZAK 1984 S. 542) festgestellt, dass es das AHV-Gesetz nicht erlaubt, den Beitritt zur freiwilligen Versiche- rung davon abhängig zu machen, dass der betreffende Auslandschweizer im Matrikelregister der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einge- tragen sei. Die Artikel 1 und 3 VFV seien in dieser Hinsicht gesetzwidrig. Auch ein nicht immatrikulierter Schweizer Bürger sei beitrittsberechtigt, wenn er nachweist, dass er im Ausland niedergelassen ist. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dieser gerichtlichen Rüge Rechnung. Anders verhält es sich mit Artikel 20 Absatz 1bIS VFV, der die Eintragung im Matrikelregister für den Leistungsbezug vorschreibt. Diese Vorschrift stellt eine Sicherungsmassnahme gegen ungerechtfertigte Bezüge dar und steht nicht im Widerspruch zu einer Gesetzesbestimmung. Sie wurde vom EVG auch nicht beanstandet. Zu Artikel 21 (Sichernde Massnahmen) Im Zuge verschiedener Massnahmen zur Verwaltungsrationalisierung ist auch die Lebenskontrolle der AHV/IV-Leistungsbezüger im Ausland reorganisiert worden. Heute werden die Lebensbescheinigungen direkt von der Schweizeri- schen Ausgleichskasse in Genf mit dem Einsatz moderner Datenverarbei- tungsgeräte eingeholt. Im Regelfall sind die Bescheinigungen von der zustän- digen Behörde des jeweiligen Wohnsitzstaates zu bestätigen. Der Leistungsbe- züger hat aber die Möglichkeit, die Bestätigung bei der zuständigen schweize- rischen Auslandsvertretung einzuholen.
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Du rchfüh ru nsfra Anspruch auf eine 1V-Rente während der Untersuchungshaft; Meldepflicht des Versicherten' (Art. 41 IVG, Art. 29, 77 und 88a IVV, Rz 23 WIH)
Das EVG hat in einem Urteil vom 9. November 1984 (s. S. 477) festgehalten, dass im Hinblick auf den Anspruch auf eine 1V-Rente die Untersuchungshaft der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen ist. Entgegen der Ansicht des BSV, die in ZAK 1984 Seite 417ff. vertreten wurde, hat es das EVG aber abgelehnt. eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob der Versicherte schuldig gesprochen wird oder nicht, da der Rentenentzug nicht eine Bestra- fung des Versicherten bedeute. Der invalide Untersuchungshäftling soll ge- genüber dem nicht behinderten nicht besser gestellt werden. Weiter hat das EVG entschieden, dass im Falle einer provisorischen Entlassung nach einer Rentenaufhebung nicht die Bestimmungen über die Rentenrevision anwend- bar seien; allenfalls sei auf Artikel 291s IVV (Wiederaulleben der Invalidität) abzustellen. Der Versicherte befand sich im vorliegenden Fall während rund vier Monaten in Untersuchungshaft und wurde später zu 27 Monaten Zuchthaus verurteilt. Das EVG hielt fest, dass man ihm nicht den Vorwurf machen könne, er hätte wissen müssen, dass die Untersuchungshaft möglicherweise einen Einfluss auf die 1V-Rente habe. Die Dauer der Untersuchungshaft sei im vorliegenden Fall nicht derart gewesen, dass der Versicherte ernsthafte Zweifel am Weiterbe- stand seines Anspruchs haben musste. Eine schuldhafte Meldepflichtverlet- zung liege deshalb nicht vor.
Änderungen im Verzeichnis der Hilfsmitteldepots' (Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hüfsrnittcln. Drucksache 318.507.11)
Die Hilfsmittelzentrale Basel nimmt keine Motorfahrzeuge mehr entgegen und kann auch keine mehr vermitteln, da die Abteilung Apparatebau des Bür- gerspitals Basel (Milchsuppe), wo die Fahrzeuge garagiert und gewartet wur- den, aufgehoben worden ist.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 258
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Neue Depotstelle, für Motorfahreuge ist das technische Zentrum des TCS in
6032 Emmen, Telefon 041/50 55 22. Für die Überführung von Motorfahrzeu-
gen kann bei Bedarf das Touring-Hilfe-Transportsystem beansprucht werden; es ist über die gleiche Telefonnummer erreichbar. Am 1. Juni 1985 wurde in der Oberwalliser Eingliederungs- und Dauerwerk- stätte in 3902 Brig-Glis ein neues Depoi für allgemeine ililfrmittel eröffnet; es ist telefonisch unter Nummer 028/23 57 76 erreichbar.
Hinweise
Das Wachstum der Sozialversicherungen
Im Juli dieses Jahres war in den Zeitungen folgende Pressemeldung zu lesen: Starkes Wachstum der Ausgaben von Sozialversicherungen Zürich (AP). Die Ausgaben von Sozialversicherungen sind in der Schweiz zwischen 1975 und 1983 bei praktisch konstanten Bevölkerungszahlen uni mehr als 63 Prozent auf 31,7 Milliarden Franken angestiegen. Wie die Wirtschaftsförderung (w1) am Diens- tag in Zürich weiter mitteilte, entspricht dies einem jährlichen Durchschnittswachstum von 6.3 Prozent. Das Bruttosozialprodukt wuchs im gleichen Zeitraum um insgesamt
48 Prozent oder um fünf Prozent im Jahr.
1983 wurden die grössten Auszahlungen laut wf mit 12.5 Milliarden Franken von der AHV getätigt. Die anerkannten Krankenkassen zahlten 7,4 Milliarden, die berufliche Vorsorge 4,5 Milliarden. die Invalidenversicherung 2.5 Milliarden und die SUVA 1.9 Milliarden Franken aus. Auf diese fünf Versicherungszweige entfielen 1983 laut wf 91 Prozent der gesamten Ausgaben der Sozialversicherungen. Die in der Meldung enthaltenen Zahlen sind korrekt. Hingegen gibt die ange- gebene Gesamt-Wachstumsrate einen allzu ungenauen Eindruck von den tat- sächlichen Entwicklungen, welche in den einzelnen Sparten recht unterschied- lich verliefen. Für die Zeit von 1975 bis 1983 ergeben sich im einzelnen fol- gende Ausgaben-Wachstumsraten: —AHV 46% —IV - berufliche Vorsorge 95 % anerkannte Krankenkassen 82% —SUVA 730/
Zusammen (5 Bereiche) 61 %
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Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Zeitperiode die Ren- tenbezüger insgesamt in der AHV um 16 Prozent, in der IV um 32 Prozent ver- mehrt haben und die Zahl der Unfälle in der SUVA um 11 Prozent zugenom- men hat. Diese Angaben führen zu differenzierteren Beurteilungen, als es die Durch- schnittszahl erlaubt. Insbesondere kann festgehalten werden, dass sich unser bedeutendstes Sozialwerk —die AHV im Gleichschritt mit dem Bruttosozial- -
produkt entwickelt. Das ist nicht Zufall, sondern zu einem wesentlichen Teil auf die Bindung von Beiträgen und Leistungen an ein und dasselbe Erwerbs- einkommen zurückzuführen. So ist und bleibt die AHV eng mit der wirt- schaftlichen Gesamtentwicklung verknüpft, was die ergänzenden Angaben auch bestätigen.
Fachliteratur Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge. Von Bruno Lang und Georg Hollenweger. Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich. 51 Seiten. Fr. 18.—. Schriftenreihe der Investmentstiftung für Personalvorsorge (IST), Nr. 14, IST, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich. Juli 1985,
Häberli Irene: Berufliche Vorsorge von Behinderten. Eine Untersuchung über die Situation vor dem Obligatorium und über die Auswirkungen des BVG. Schwei- zerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 3/1985, S. 132-147. Als Sonderdruck erhältlich. Verlag Stämpfli, Bern.
Koller Thomas: AHV und Eherecht -Standortbestimmung und Ausblick. Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band 121, Juli/August 1985, S. 305-
333. Verlag Stämpfli, Postfach 2728, 3001 Bern.
Perspektiven der sozialen Sicherheit. Expertenbericht zum Postulat der LdU- und EVP-Fraktion des Nationalrates. Erstellt im Auftrag des Eidgenössischen De- partements des Innern von den Professoren H. Bühimann, M. Hauser, H. Schneider und P. Zweifel. Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern.
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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Fetz vom 5. Juni 1985 betreffend die AHV/IV-Teuerungsanpassung 1986/87 Der Bundesrat hat die Interpellation Fetz (ZAK 1985 S. 383) am 4. September wie folgt beantwortet: «Durch Verordnung vom 17. Juni 1985 hat der Bundesrat die ordentlichen Renten der AHV/lV auf den 1. Januar 1986 um durchschnittlich 4,34 Prozent erhöht. Die Geltungsdauer dieser Rentenerhöhung ist nicht befristet; sie hängt von der Preis- entwicklung im Jahre 1986 und allenfalls 1987 ab. Die Verordnung des Bundes- rates entspricht in allen Teilen den Anträgen der Eidgenössischen AHV/lV-Kom- mission. Zu den gestellten Einzelfragen kann folgendes gesagt werden: Die Rentenanpassung richtet sich einzig nach den in Artikel 331e1 AHVG festgeleg- ten Regeln und ist nicht von einer Erhöhung der Beitragssätze abhängig. Die be- schlossene Anpassung berücksichtigt einerseits die statistisch ausgewiesene Preis- steigerung von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und eine angenommene Zunahme von 3,9 Prozent im Jahre 1985, anderseits aber auch die Tatsache, dass die Rentenan- passung vom Januar 1984 höher ausgefallen war, als es nach der tatsächlichen Preis- und Lohnentwicklung erforderlich war. Rentenanpassungen sind keine Revisionen, die Systemveränderungen bewirken können. Sie bezwecken lediglich, die Leistungen an veränderte wirtschaftliche Ge- gebenheiten der unmittelbaren Vergangenheit anzupassen. Dies tat der Bundesrat mit seiner Verordnung vom 17. Juni 1985. Er sieht keinen Grund zu einem andern Vorgehen und hält daher an dieser Verordnung fest. Im übrigen können wir die Meinung der Interpellantin nicht teilen, dass bereits heute Teuerungsschübe im Laufe der nächsten zwei Jahre voraussehbar sind. Hin- gegen ist es aufgrund der Teuerungsentwicklung in den letzten zwei Monaten durchaus möglich, dass die bei der Festlegung der Rentenanpassung auf den 1. Ja- nuar 1986 unterstellte jahresdurchschnittliche Teuerung für 1985 von 3,9 Prozent nicht einmal erreicht wird.»
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M itteiluncien
Die Entwicklung der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1985 Die Alters- und H interlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) erzielten im ersten Semester 1985 einen Ge- samtüberschuss von 228 Mio Franken, das sind 130 Mio mehr als im ersten Halb- jahr 1984. Obwohl die Einnahmen wie die Ausgaben etwas stärker anstiegen als vorgesehen, entspricht das Gesamtergebnis ziemlich genau dem Budget.
AHV/IV/EO 1. Halbjahr 1985 1. Halbjahr 1984 Veränderung
Einnahmen 9278 8917 + 4,0% Ausgaben 9050 8819 + 2,6% Gesamtergebnis + 228 + 98 +130 Mio
Auf der Einnahmenseite haben sich die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber im Vergleich zur Vorjahresperiode um 4,6 Prozent erhöht, geplant war eine Zu- nahme von 4,0 Prozent. Die Bundes- und Kantonsbeiträge sind um 2,4 Prozent und die Zinseinnahmen um 1,6 Prozent angestiegen. Die gesamten Ausgaben verteilen sich wie folgt: —AHV 7188 Mio + 1,8% —IV 1554 Mio + 3,4% —EO 308 Mio +20,4%
Das Vermögen der AHV, IV und EO belief sich am 30. Juni 1985 auf 13,4 Mia Fran- ken, gegenüber 13,1 Mia vor Jahresfrist. Die ausschliesslich in der Landeswährung und nur bei schweizerischen Geldnehmern investierten Kapitalanlagen erreichten am Semesterende 9018 Mio Franken. Die Durchschnittsrendite dieser mittel- und langfristigen Anlagen hat sich im ersten Halbjahr 1985 von 5,07 auf 5,05 Prozent abgeschwächt. Am 30. Juni 1985 beliefen sich die kurzfristigen Geldanlagen, wel- che für die bevorstehenden Rentenzahlungen benötigt werden, auf 1857 Mio Franken.
Auffangeinrichtung für die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge
Der Bundesrat hat rückwirkend auf den 1. Januar 1985 eine Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und In - -
validenvorsorge in Kraft gesetzt.
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Die berufliche Altersvorsorge gewährt allen dem Obligatorium unterstellten Arbeit- nehmern einen Mindestanspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. In einem sol- chen Fall hat die Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen die entsprechenden Lei- stungen zu erbringen. Sie fordert vom säumigen Arbeitgeber rückwirkend auf den Zeitpunkt, auf den er sich einer Vorsorgeeinrichtung hätte anschliessen müssen, die Beiträge für die geschuldeten Leistungen, den Verzugszins und einen Zuschlag als Schadenersatz. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so ersetzt der Sicherheits- fonds der Auffangeinrichtung die nicht einbringbaren Beträge. Die Tätigkeit der Auffangeinrichtung steht unter dem Gebot der Kostenneutralität; ihr dürfen also grundsätzlich weder Gewinn zufliessen, noch sollen ihr Verluste er- wachsen.
Aufschub der von den Vorsorgeeinrichtungen zu entrichten- den Beiträge an den Sicherheitsfonds Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die das Obligato- rium der beruflichen Vorsorge durchführen, dem Sicherheitsfonds für das Jahr
1986 keine Beiträge zu entrichten haben.
Dem Sicherheitsfonds ist es aufgetragen, Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen, und die gesetzlichen Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen. Zum Teil liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beitragsbezug noch gar nicht vor, weil bis Ende 1986 eine Übergangslösung gilt. Für die übrigen Fälle steht der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds schliesslich ein Uberbrückungskredit zur Verfügung, der ausreichend dotiert ist.
XIX. Europäische Familienministerkonferenz: Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise, insbesondere der Arbeitslosigkeit, auf die Familie' Die 19. Familienministerkonferenz fand vom 18. bis 20. Juni 1985 in La Valetta (Malta) statt. Die Schweiz wurde von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozial- versicherung und von Dr. Bouverat, Chef der Sektion Familienschutz desselben Amtes, vertreten. Die Minister unterstrichen, dass kein europäisches Land von der Wirtschaftskrise verschont blieb, wenn diese auch je nach dem Wohlstand und dem wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand in jedem Land ein anderes Bild zeigt. Die Arbeits- losigkeit ist die hauptsächlichste und unmittelbarste Ursache der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer und ihrer Familien. Aber auch die Begrenzung des Ausgabenwachstums der öffentlichen Haushalte, vor allem im Sozialbereich, hat unbestreitbare Auswirkungen sowohl auf die Höhe als auch auf die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen. Diese verschiedenen Faktoren führen dazu, dass eine stets wachsende Zahl von Personen und Familien Gefahr läuft, an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu
1 Zusammenfassung des SchIusscommuniqu6s (Übersetzung)
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werden. In etlichen Ländern könnte sich die Situation soweit verschärfen, dass die Arbeitslosen zwangsläufig in Opposition zu denjenigen geraten, die eine Arbeit ha- ben. Im Wissen um die Gefährlichkeit einer Zweiteilung der Gesellschaft, die ihre Stabilität und selbst die Demokratie als solche bedrohen könnte, unterstrichen die Minister die Notwendigkeit, noch mehr vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen und Hilfen anzubieten. Die Lage wirkt sich auf besorgniserregende Weise sowohl bei den Einzelnen wie auch bei den Familien aus. Beim Einzelnen gefährdet die tatsächliche oder dro- hende Arbeitslosigkeit oft die psychische oder physische Gesundheit. Auswirkun- gen zeigen sich aber auch auf die ganzen Familien, denn die Spannungen, unter denen der Betroffene leidet, wirken sich auf seine Umgebung aus. Die traditionellen Rollen werden in Frage gestellt oder geraten ins Wanken: Der arbeitslose Vater ver- liert sein Selbstvertrauen und sieht seine Autorität, die im allgemeinen von seiner Stellung als Oberhaupt und Ernährer der Familie abhängt, schwinden. Die arbeits- losen Frauen gehen ihrer Unabhängigkeit und ihres Selbstvertrauens verlustig und werden wieder auf ihre traditionelle Rolle eingeschränkt. Zwischen den Ehegatten können Spannungen auftreten und Konflikte ausbrechen, was im Extremfall bis zur Trennung oder Scheidung führt. Die Minister stellten auch fest, dass in allen von der Krise betroffenen Ländern Sy- steme der sozialen Sicherheit bestehen und diese in der Lage sind, die schlimmsten Auswirkungen der Rezession und der Arbeitslosigkeit bestmöglich zu verhindern oder zu mildern. Allgemein gesagt erbringen die Sozialversicherungen den Arbeits- losen und ihren Familien finanzielle Leistungen, die ihnen, wie es die Europäische Sozialcharta verlangt, eine angemessene Lebenshaltung ermöglichen. Auch in Fäl- len, in denen gewisse Einkommensgarantien nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangen z.B. bei ausgesteuerten Versicherten oder Personen, die über erheblich -
verminderte Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen treten andere -
Unterstützungsformen an ihre Stelle. Diese kommen oft von der Sozialhilfe, aber auch von gemeinnützigen Organisationen oder privaten Initiativen. Einige Minister haben darauf bestanden, dass die Familienpolitik auf nationaler Ebene koordiniert werde. Die Familien selbst müssten ermutigt und unterstützt werden, damit sie ihren Mitgliedern in einer Notlage beistehen können, so bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Armut. Das ist vor allem deshalb nötig, weil die Ar- beitslosigkeit vorab bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern - in der Regel die weniger qualifizierten - und bestimmte Personenkreise alleinerziehende Eltern, -
Frauen, ausländische Arbeitnehmer usw. trifft. Deshalb muss der Kampf gegen die -
Arbeitslosigkeit und für den wirtschaftlichen Aufschwung begleitet sein von ge- zielten Massnahmen für diese Personengruppen sowie von solchen auf sozialem, erzieherischem und kulturellem Gebiet. Die Minister haben wiederum alle Anzeichen von Intoleranz und Ausländerfeind- lichkeit verurteilt, denen bisweilen die Familien der mittellosen Schichten, der ethnischen Minderheiten und der ausländischen Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Sie haben betont, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung die- ser Vorkommnisse ist. Schliesslich haben sie die Bedeutung der internationalen Vereinbarungen über soziale Sicherheit unterstrichen, die geeignet sind, der Infra- gestellung der sozialen Errungenschaften in den einzelnen Ländern entgegenzu- wirken. Die nächste Konferenz wird 1987 in Brüssel stattfinden und dem Thema «Die Ent- wicklung der Familienstrukturen und Perspektiven für die Zukunft» gewidmet sein.
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Nachwahl in die Eidgenössische AHV/IV-Kommission Der Bundesrat hat das bei den Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 1985-1988 den Vertretern der Invalidenhilfe und der Behinderten reservierte fünfte Mandat in der 44köpfigen Eidgenössischen AHV/IV-Komission nun nachträglich besetzt. Als neues Mitglied wählte er für den Rest der laufenden Amtsperiode Frau Nicole Chol/et, lic. iur. et lic. ös sc. soc., Lausanne.
Personelles ZAS/SAK: Rücktritt von Dr. Bruno Kern Nach einem langen Arbeitsleben im Dienste der AHV ist Dr. Bruno Kern Ende Mai
1985 in den Ruhestand übergetreten. Vor fast genau vierzig Jahren nahm der junge
Jurist seine Tätigkeit bei den damaligen «Zentralen Ausgleichsfonds» auf. Als Stell- vertreter des Chefs der Zentralen Ausgleichsstelle und Schweizerischen Aus- gleichskasse hat er nun seine Laufbahn abgeschlossen. Seine starke Persönlichkeit hinterliess bleibende Spuren; am sichtbarsten schlug sich dies im neuen Verwal- tungsgebäude nieder, das die ZAS/SAK seit 1980 belegt und zu dessen Verwirk- lichung er als unermüdlicher und dynamischer Projektleiter beigetragen hat. Alle, die Dr. Kern gekannt haben, behalten ihn in unvergesslicher Erinnerung und wünschen ihm einen langen und glücklichen Ruhestand. -.
Henri Garin ( bersetzung BSV) Ü
1V-Kommission Appenzell A.Rh. Dr. Joachim Auer ist als Präsident der 1V-Kommission Appenzell A.Rh. zurückge- treten. Zu seinem Nachfolger wurde Dr. Hans Altherr gewählt.
Ausgleichskasse Migros (Nr. 70) Der Leiter der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Heinrich Fritz, ist aus Gesund- heitsgründen bis zu seiner Pensionierung beurlaubt worden. Als Nachfolger hat der Kassenvorstand mit Amtsantritt am 16. Oktober 1985 Hanns Rudolf Habenberger gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 25, Ausgleichskasse Filialunternehmen: neues Domizil und neue Telefon- sowie Kontonummer: Zürich, Speerstrasse 61, Postfach 124, 8060 Zürich, Telefon (01) 481 55 77, Postcheckkonto 80-3924-0. Seite 20, Ausgleichskasse CIVAS, Zweigstelle Montreux: neue Postadresse: Case postale 63,1820 Montreux 2.
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Gerichtsentscheide
AHV/Versicherungspflicht Urteil des EVG vom 12. April 1984 iSa. G.T. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 1 Bst. e AHVV. In der AHV nicht versi- chert sind Ausländer mit diplomatischen Vorrechten und Befreiungen oder besonderen steuerlichen Vergünstigungen. UNO-Angestellte, die nicht auf der vom UNO-Generalsekretär dem Bundesrat nach Art. V Sektion 14 des UNO-Sitzabkommens übermit- telten Liste verzeichnet sind, sind obligatorisch versichert.
Der 1914 geborene Ausländer G.T. war bis zu seiner Pensionierung (1974) Beamter der Vereinten Nationen (UNO) in der Schweiz. Er arbeitete seither weiterhin zeitweise für seine ehemalige Arbeitgeberin. In Kenntnis dieser Ver- hältnisse orientierte ihn die Ausgleichskasse über seine Pflicht, sich ihr anzu- schliessen. G.T. verneinte eine Unterstellungspflicht, indem er im wesentlichen auf seine Steuerbefreiung hinwies. Die Ausgleichskasse schätzte ihn darauf nach Ermessen ein und verfügte persönliche Beiträge, wogegen G.T. sich wehrte. Gegen den diese Beschwerde gutheissenden kantonalen Entscheid, welcher sich zur Hauptsache auf Auskünfte der Steuerbehörden und des Eid- genössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stützte, führte die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut: . . . (Verfahren) ... (Verfahren) 3a. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG sind Ausländer im Genusse diplomati- scher Vorrechte und Befreiungen oder mit besonderen steuerlichen Vergünsti- gungen nicht versichert. Art. 1 Bst. e AHVV zählt darunter das ausländische Personal der Vereinten Nationen, des Internationalen Arbeitsamtes, der inter- nationalen Büros und der anderen vom Eidgenössischen Departement des In- nern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeichneten internationalen Organisationen. In Anwendung dieser Bestimmungen war G.T. als Ausländer bis zu seiner Pen- sionierung 1974 von der AHV ausgenommen. Es ist daher zu prüfen, ob er seit
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diesem Zeitpunkt trotz der weiterdauernden gelegentlichen Tätigkeit bei der UNO als versichert gilt, wie dies im Gegensatz zur Vorinstanz die Beschwerde- führerin behauptet. Die Vorrechte und Befreiungen von Beamten internationaler Organisatio- nen mit Sitz in der Schweiz sind in sogenannten «Sitzabkommen» geregelt, welche zwischen der Schweiz und den betroffenen Organisationen abge- schlossen wurden. Hinsichtlich des UNO-Personals sieht das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (abgeschlossen zwi- schen Bundesrat und UNO-Generalsekretär am 11. Juni/l. Juli 1946,revidiert durch Briefwechsel am 5./19. April 1963) in Art. V Sektion 15 gewisse Vor- rechte und Befreiungen für diese Beamten vor, so namentlich die Steuerbefrei- ung auf Gehältern und Bezügen (vgl. SR 0.192.120.1). Es darf jedoch nicht allgemein davon ausgegangen werden, das gesamte aus- ländische Personal einer in Art. 1 Bst. e AHVV genannten Organisation stehe im Genuss diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuer- licher Vergünstigungen (BGE 98V 182, ZAK 1973 S. 424; hinsichtlich Steuer- recht vgl. M6n6trey G6rard, Les privilges fiscaux des fonctionnaires interna- tionaux, RDAF1 29/19735. 237). Der Anwendungsbereich der erwähnten Bestimmung ist hinsichtlich des be- -
troffenen Personenkreises eingeschränkt durch Art. V Sektion 14 des Sitzab- -
kommens, welcher vorsieht, dass der UNO-Generalsekretär dem Bundesrat (wie auch den Regierungen der Mitgliedstaaten) periodisch die Namen der Beamten mitteilt, welche unter jene Bestimmung fallen. Man kann daher da- von ausgehen, dass unter Vorbehalt eines (korrigierbaren) Versehens Per- - -
sonen, welche nicht oder nicht mehr in der Liste des Generalsekretärs verzeich- net sind, auch nicht den Status von internationalen Beamten haben. Sie kön- nen in der Folge für sich nicht Ausnahmebestimmungen beanspruchen, wel- che nur für Personen im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen vorgesehen sind. Die Aus- nahme von der obligatorischen AHV im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 1 Bst. e AHVV setzt aber das Vorhandensein solcher Vorrechte und Befreiungen bzw. besonderer steuerlicher Vergünstigungen voraus. Vorliegend ist unbestritten, dass G.T. seit 1975 nicht mehr in der frag- lichen Liste verzeichnet war, was vom EDA im erstinstanzlichen Verfahren still- schweigend bestätigt und von der Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt wurde. G.T. ist deshalb seit seiner Pensionierung als in der AHV versichert zu betrachten. Ebenfalls gilt es festzuhalten, dass G.T. seit jenem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche hinsichtlich Aufenthalt die Legiti- mationskarte als internationaler Beamter ersetzte. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse hat von G.T. daher zu Recht die seither geschuldeten Beiträge gefordert. Auch die vom EDA im vorinstanzlichen Verfahren erteilte Auskunft erlaubt keine andere Lösung: Sie bindet weder die AHV-Durchführungsorgane
1 Revue de droit administratif et de droit fiscal (existiert nur in französischer Sprache)
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noch den Sozialversicherungsrichter. Dies umsoweniger, als besagte Auskunft im Gegensatz zum klaren Wortlaut des UNO-Sitzabkommens steht. Ebenso- wenig ist von Bedeutung, dass G.T. zu Recht oder zu Unrecht weiterhin - -
Steuerbefreiung für die von seiner Arbeitgeberin gelegentlich erhaltenen Ent- schädigungen geniesst.
AHV/Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens Urteil des EVG vom 1. Mai 1985 iSa. K.S.
Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblierter und unmöblierter Wohnungen (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
K.S. ist Eigentümer einer Liegenschaft mit zehn Wohnungen, von denen er fünf möbliert und fünf unmöbliert vermietet. Die Ausgleichskasse rechnete die ge- samten aus dieser Liegenschaft fliessenden Mietzinseinkünfte zum Erwerbs- einkommen und erliess entsprechende Beitragsverfügungen. K.S. reichte da- gegen bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein mit dem Hauptan- trag, die Verwaltungsakte seien aufzuheben, da die Einkünfte aus der Vermie- tung der Wohnungen Kapitalertrag und nicht Erwerbseinkommen darstellten. Gegen das abweisende Urteil führt K.S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Aus dessen Erwägungen:
2. Es ist streitig, ob das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus der Ver-
mietung der zehn Wohnungen an der B.-Strasse erzielt, ganz oder teilweise als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
a. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit ist. Ob dieses Einkommen aus haupt- oder nebenbe- ruflicher Tätigkeit stammt, ist grundsätzlich unerheblich (Art. 8 Abs. 2 AHVG). Das EVG hat seit jeher erklärt, dass die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Beiträge schulden, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit ist (vgl. EVGE 1965 S. 65, ZAK 1965 S. 541 und die dort zitierten Urteile). Insbesondere hat das Gericht schon im Fall E.W. (ZAK
1952 S. 97) entschieden, dass die Vermietung von Wohnungen eines soge-
nannten Renditenhauses als Vermögensverwaltung gilt, sofern diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjektes an sich be- schränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Hingegen erkannte das Gericht damals, der Betrieb eines Apartmenthauses unterscheide sich wesentlich von der blossen Vermögensverwaltung, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
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in sich schliesse und dadurch den Charakter einer wirtschaftlichen Unterneh- mung erhalte, In diesem Sinne wurde im Fall K. (unveröffentlichtes Urteil vom 11 Juni 1964) die Tätigkeit einer alleinstehenden Frau, die 12 der insgesamt .
14 möblierten Zimmer ihres Hauses als Einzel- und Doppelzimmer vermietete
und grösstenteils selber reinigte und instand hielt, als selbständige Erwerbs- tätigkeit qualifiziert. Gleich bewertet wurde im Urteil A.K. (ZAK 1965 S. 37) die Vermietung von rund 40 möblierten Zimmern in vier Wohnhäusern, wobei allein schon die Kontrolle des Mobiliarverschleisses und die periodische Er- neuerung von Ausstattungsstücken als entscheidend angesehen wurden. In EVGE 1965 S.66 (ZAK 1965 S.541) wurde als weiteres, zusätzliches Krite- rium für selbständige Erwerbstätigkeit bei der Vermietung möblierter Zimmer (in Form eines Apartmentbetriebes) das erhöhte Risiko erwähnt. Im gleichen Urteil führte das Gericht aus, es könne nicht ausschlaggebend sein, wie stark die betriebliche Nutzung den Hauseigentümer oder dessen Hilfspersonen be- anspruche. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, die grösseren Apartmentbe- triebe wegen des erforderlichen Arbeitsaufwandes der Beitragspflicht zu un- terstellen, die kleineren dagegen, trotz der Wesensgleichheit, von dieser Pflicht deshalb auszunehmen, weil der Arbeitsaufwand geringer wäre. In solchen Fäl- len gelte das gesamte aus der Liegenschaft herausgewirtschaftete Einkommen als Erwerbseinkommen. In der Regel erfolge keine Differenzierung nach Ein- kommen, das durch die betriebliche Nutzung, und Einkommen, das haupt- sächlich durch reine Vermietung erzielt werde. Gemäss dem Grundsatz der ein- heitlichen Erfassung solchen Erwerbs entscheide der überwiegende Charakter der Nutzungsart betriebliche Nutzung oder blosse Vermögensverwaltung - -
über die gesamte AHV-rechtliche Erfassung oder Nichterfassung.
b. Im Urteil iSa. R . B. vom 31. Mai 1967 (ZAK 1967 S. 614) sah sich das EVG veranlasst, von dem zuletzt genannten Grundsatz der einheitlichen Erfassung gemischt genutzter Liegenschaften wieder abzuweichen. Es berief sich auf BGE 92 149, wo das Bundesgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtspre- chung (BGE 82 1178) für die wehrsteuerrechtlichen Belange erklärt hat, eine sachgemässe Besteuerung sei in der Regel nur dann gewährleistet, wenn der Wert gemischt genutzter Liegenschaften nach dem Verhältnis, in dem die pri- vate und die geschäftliche Zweckbestimmung zueinander stehen, zerlegt und einzig der daraus sich ergebende geschäftliche Teilwert in die Steuerberech- nung einbezogen werde. Die ungeteilte Zuweisung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen komme nur in Betracht, wenn die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur geschäftlichen oder umgekehrt diese im Verhältnis zu jener völlig belanglos wäre. Da die Grundsätze des Wehrsteuerrechts auf AHV- rechtlichem Gebiet bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Er- werbstätigkeit zu beachten sind, hat sich das EVG im Fall R.B. (ZAK 1967 S. 614) dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. In einem unveröffentlichten Urteil iSa. E. vom 3. Juli 1967 führte das EVG zu- dem aus: Selbst wenn die Mieter der fünf möblierten Einzelzimmer für Wäsche, Reinigung und Mobiliarverschleiss selber aufkommen müssten und der Ver-
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mieter nicht gezwungen wäre, das Mobiliar häufig zu kontrollieren, so wurde sich dessen Tätigkeit von der Vermietung unmöblierter Räume eines Renditen- wohnhauses nicht wesentlich unterscheiden. Im Urteil E. wurden die in ZAK
1965 S.541 zusammengefassten Grundsätze also noch dahin ergänzt, dass
sogar bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten noch geprüft werden muss, ob im konkreten Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Ver- mietung unmöblierter Räume besteht. Im Urteil E. nahm das Gericht auch zur Frage Stellung, welche Bedeutung dem in einer Liegenschaft investierten Fremdkapital zukommt. Ausgehend von ZAK
1962 S. 306 erklärte das Gericht: Das Kriterium des anlagebedürftigen Vermö-
gens bzw. der Inanspruchnahme fremder Gelder für die Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von Gewerbsmässigkeit sei seinem Sinn nach nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübe, die auch Kapital- investitionen verlange, wie Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen sei es nicht anwendbar auf einen Versicherten, dessen Tätigkeit sich darauf be- schränke, aus einem ihm gehörenden Grundstück (Gebäude) Mietzinsen ein- zukassieren. In einem solchen Fall sei nicht entscheidend, mit welchen Mitteln - ob mit Darlehen oder eigenen Geldern - der Versicherte das Vermögens- objekt erworben habe, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebe- dürftiges eigenes Vermögen Häuser besitze und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erziele, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens- verwaltung sein möge. Im übrigen liesse sich kaum zuverlässig in jedem einzel- nen Fall die Herkunft der verwendeten Gelder (Handel, Industrie, Börsenspe- kulationen mit eigenen oder fremden Mitteln usw.) prüfen. Erhebungen dar- übergingen über den Rahmen des AHVG hinaus. Die oben dargelegten Grundsätze wurden durch die unveröffentlichten Urteile E. vom 19. September 1980 und V. vom 3. Dezember 1982 sowie durch BG 110V 83 (ZAK 1985 S. 44) im wesentlichen bestätigt. Überdies hat das EVG im zuletzt genannten Urteil darauf hingewiesen, dass die Kapitalinvestition für die Vermietung möblierter Wohnungen mit Unkosten verbunden und dass vom Bruttoeinkommen ein Abzug für die Amortisation des Mobiliars vorzu- nehmen ist (Erw. 5b).
3. Die im Urteil R.B. (ZAK 1967 S. 614) und insbesondere auch im unveröf-
fentlichten Urteil E. vom 3. Juli 1967 aufgestellten Grundsätze der Wertzerle- gung einer Liegenschaft in einen erwerbsmässig und in einen privat genutzten Teil nach Massgabe des jeweiligen Anteils von unmöbliert bzw. möblierten Wohnungen hat die Rekursbehörde im heute angefochtenen Entscheid unbe- achtet gelassen. Vielmehr hat sie sich ausschliesslich an EVGE 1965 S.65 (ZAK 1965 S. 541) gehalten. Sie ist somit von einer Rechtsprechung ausge- gangen, welche der geltenden Praxis schon lange nicht mehr entspricht. Daran ändert nichts, dass sie sich auf die Urteile E. und V. aus den Jahren 1980 bzw. 1982 beruft. Dieser Hinweis ist insofern nicht stichhaltig, als es in diesen Fäl- len ausschliesslich um möbliert vermietete Liegenschaften ging und sich die Frage der Wertzerlegung somit gar nicht stellte.
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Nur sehr bedingt von Bedeutung ist die vorinstanzliche Bemerkung, der Versi- cherte erziele «zur Hauptsache den Erwerb aus geschickt angelegtem Fremd- kapital». Dieses Argument stellt im Sinne des Urteils E. (vom 3.7.67) höch- stens ein Indiz für erwerbliche Liegenschaftsnutzung und keinesfalls einen Be- weis dar. Das EVG hat keine Veranlassung, den Grundsatz, wonach das Einkommen aus der Vermietung unmöblierter Wohnungen einer zum Privateigentum eines Versicherten gehörenden Liegenschaft beitragsfreier Kapitalertrag ist, in Frage zu stellen. Für die Annahme von Erwerbseinkommen spricht im vorliegenden Fall auch nicht etwa die Tatsache, dass das in der Liegenschaft investierte Eigenkapital im Jahre 1980 lediglich 3,89 Prozent ausmachte und 1981 sogar auf 0 Prozent zurückgegangen war. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine von den El- tern geerbte Liegenschaft handelt, in der anfänglich immerhin ein gewisses Eigenkapital investiert war, das in der Steuermeldung beispielsweise für die 19. Wehrsteuerperiode noch auf 56 000 Franken beziffert und dann später aus ir- gendwelchen Gründen - nach den Angaben des Beschwerdeführers wegen Auszahlung der Miterben und wegen dringend notwendiger Renovationen -
aufgezehrt wurde. Es handelt sich also nicht um ein zum vornherein mit Fremdkapital finanziertes und zu eigentlichen Erwerbs- bzw. Spekulations- zwecken erworbenes Mehrfamilienhaus. Daher kann der Investition von Fremdkapital beitragsrechtlich keine derart grosse Bedeutung beigemessen werden, dass aus diesem Grunde die gleichartigen Mietzinseinnahmen, die früher bei noch vorhandenem Eigenkapital beitragsfreies Kapitaleinkommen waren, später in irgendeinem Zeitpunkt infolge Schwindens des Eigenkapitals als Erwerbseinkommen zu qualifizieren wären. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher insofern als offen- -
sichtlich begründet, als die Mietzinseinnahmen aus den unmöblierten Woh- -
nungen der Beitragspflicht unterstellt wurden. Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gel- tend, er habe die Praxis, «gemäss welcher der Betrieb eines Apartmenthauses oder die Vermietung von möblierten Zimmern als Erwerbstätigkeit qualifiziert wird», nicht in Frage gestellt. Gegenüber der Rekurskommission habe er «je- doch die Auffassung vertreten, dass in seinem Falle nach den konkreten Um- ständen die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerbsmässigen Ver- mietung der möblierten Wohnungen nicht gegeben seien. Aufgrund der im einzelnen dargelegten Verhältnisse hat er eingehend dargetan, dass er weder ein Apartmenthaus führt und möblierte Wohnungen vermietet und dass er ins- besondere den Mietern der fünf möblierten Wohnungen keine Dienstleistun- gen wie Reinigung der Wohnung und Bettwäsche erbringt und seine Kontroll- tätigkeit nicht über das bei unmöblierten Wohnungen übliche Mass hinaus- geht». Sollten diese Behauptungen zutreffen, so läge ein dem Fall E. aus dem Jahre
1967 analoger Sachverhalt vor, der auch eine entsprechende beitragsrecht-
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liche Behandlung erfahren müsste. Wie es sich effektiv damit verhält, bedarf in- dessen noch der ergänzenden Abklärung durch die Ausgleichskasse.
Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes: Auf jeden Fall unterliegen die im Sinne der Wertzerlegung aus der Vermietung der unmöblierten Woh- nungen erzielten Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Was anderseits die Ver- mietung der möblierten Wohnungen betrifft, so ist durch die Ausgleichskasse näher abzuklären, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er erbringe den Mietern keine Dienstleistungen und seine Kontrolle der Mietobjekte übersteige das bei der Vermietung unmöblierter Wohnungen übliche Mass nicht, zutrifft. Wäre dies zu bejahen, so wäre auch die Vermietung dieser Wohnungen als pri- vate Vermögensverwaltung ohne Erwerbscharakter zu qualifizieren. Andern- falls wäre darin Erwerbstätigkeit zu erblicken mit der Wirkung, dass auf den entsprechenden Einkünften Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden müssten. Darüber wird die Ausgleichskasse in einer neuen Verfügung zu befin- den haben.
1V/Renten; Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. November 1984 i.Sa. M.B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28 Abs. 2 IVG. Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ist ein theoreti- scher und abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fä- cher verschiedener möglicher Tätigkeiten aufweist. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob ein Versicherter im Aus- land wohnt (Änderung der Rechtsprechung). Für die Invaliditätsbemessung bei einem im Ausland wohnenden Ver- sicherten müssen die Einkommen verglichen werden, die auf dem glei- chen Arbeitsmarkt mit bzw. ohne Behinderung erzielt werden könn- ten, weil die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungsko- sten zwischen den verschiedenen Ländern keinen objektiven Vergleich zulassen. Im vorliegenden Fall ist der schweizerische Arbeitsmarkt massgebend.
Die 1946 geborene französische Staatsangehörige M.B. arbeitete als Grenz- gängerin von 1962 bis 1969 und dann wieder von 1973 an vollzeitig in einem Unternehmen der Tabakindustrie in der Schweiz. Am 11. März 1975 hat sie diese Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen endgültig eingestellt. Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten eine halbe Rente ab 1. November
1976 zu; diese wurde mit Verfügung vom 26. April 1982 auf den 30. April
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1982 revisionsweise aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die
Revisionsverfügung wurde von der erstinstanzlichen Rekursbehärde abge- wiesen. Die Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die halbe Rente sei ihr weiter auszurichten. Das EVG weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
2a. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, und Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Här- tefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Bei den erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art.
28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er-
folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge- meine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 104 V 136 Erw. 2a und 2b, ZAK 1979S. 224). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh- men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi- cherten noch zugemutet werden können (BGE 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282; ZAK 1982 S. 34 Erw. 1). b. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Renten- revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver- fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsver- fügung (BGE 105V 29, ZAK 1980S. 62). Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver- fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal-
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tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver- waltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Ver- fügung zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sofern der Richter darüber nicht materiell entschieden hat (BGE 107V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S. 87). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Be- weismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Be- urteilung zu führen (BGE 109 V 121 Erw. 2b und dort zitierte Urteile). Der Richter kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Renten- verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 106V 87 Erw. 1, ZAK 1980 S. 594; BGE 105V 201 Erw. 1 und dort zitierte Urteile). 3a. Bestritten ist im vorliegenden Fall eine Revisionsverfügung nach Art. 41 IVG; es ist somit festzustellen, ob sich die Invalidität der Versicherten zwischen dem 15. Januar 1980 (Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung) und dem 26. April 1982 (Zeitpunkt der Aufhebung der halben Rente) in an- spruchsbeeinflussender Weise verändert hat. Nach zwei Arztberichten war die Beschwerdeführerin zur Zeit der ursprüngli- chen Rentenverfügung fähig, eine leichte Berufsarbeit auszuüben. Sie arbeitet denn auch als Verkäuferin seit dem 16. Februar 1979. Aus medizinischer Sicht wurde ihre Arbeitsfähigkeit von einem der Ärzte auf ungefähr 50 Prozent ge- schätzt. Aus ihren eigenen Erklärungen und denjenigen ihres Arbeitgebers geht jedoch hervor, dass sie in Wirklichkeit seit dem 21. September 1979 prak- tisch eine vollzeitige Tätigkeit ausübt. Den Akten kann entnommen werden, dass dieser Zustand im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung weiterbestand. Gemäss einem Arztbericht konnte die Beschwerdeführerin 1980 vollzeitig arbeiten; ausgenommen waren schwere Arbeiten. Der neue behandelnde Arzt der Versicherten erklärte in zwei Zeugnis- sen, welche die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Rekursbehörde bzw. beim EVG eingereicht hat, dass diese seit jeher unter Schmerzen und Ver- steifungen der Wirbelsäule leide (Zeugnis vom 10. Mai 1982), was eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 Prozent mit sich bringe (Zeugnis vom 25. April 1983). Seither ist nicht bestätigt, dass sich die Verhältnisse, welche den Invaliditäts- grad der Versicherten beeinflusst haben könnten, im massgebenden Zeitraum geändert haben. Da Anzeichen für eine bedeutsame Veränderung des Gesund- heitszustandes und der verbliebenen Erwerbsfähigkeit der Versicherten fehlen, war die Revisionsverfügung vom 26. April 1982 nicht begründet. b. Die Gründe der Verwaltung für die Aufhebung der halben Rente waren je- doch nicht eine Änderung der Invalidität der Versicherten, sondern die Fest- stellung, dass diese laut Arztzeugnis schon bei Erlass der ursprünglichen - -
Rentenverfügung fähig war, ganztags zu arbeiten, und dass sie seit dem 16. Februar 1979 als Verkäuferin tätig war. Da die Bedingungen für eine Revi- sion nicht erfüllt waren, hätte die Verwaltung die Anpassung der Verfügung
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unter dem Aspekt der Wiedererwägung prüfen müssen. Nach den dafür gel- tenden Grundsätzen ist zunächst zu entscheiden, ob die ursprüngliche Verfü- gung zweifellos unrichtig war; bejahendenfalls müsste die bestrittene Revi- sionsverfügung in ihrem Ergebnis bestätigt werden, da die eventuelle Aufhe- bung der halben Rente offensichtlich eine Berichtigung von erheblicher Be- deutung darstellt.
4. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist somit zu bemessen durch den
Vergleich des Erwerbseinkommens, das sie anfangs 1980 bei Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass- nahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen konnte, mit jenem Ein- kommen, das sie hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die funktionelle Behinderung der Wirbelsäule in einem gewissen Ausmass einge- schränkt war. Die Invalidität ist jedoch ein wirtschaftlicher und kein medizini- scher Begriff und stimmt nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Deshalb sind die objektiven wirt- schaftlichen Auswirkungen der funktionellen Behinderung zu bestimmen (s. z.B. BGE 105 V 207-208). Folglich ist die theoretische Schätzung des einen Arztes, wonach die Versicherte als Verkäuferin «eine solche Beschäftigung zu 50% ausüben könnte, sofern sie die Möglichkeit hat, sich von Zeit zu Zeit zu setzen» ebensowenig entscheidend wie jene eines anderen Arztes, der in sei- nem Bericht von 1980 festhält (ohne die Versicherte seit 1978 gesehen zu ha- ben), eine «Arbeit zu 100 Prozent ohne Tragen schwerer Lasten» sei möglich. Deshalb ist es nicht erforderlich, weitere Untersuchungen oder Begutachtun- gen vorzunehmen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, zumal die medizi- nischen Aspekte genügend klar sind. Dies drängt sich umso weniger auf, weil aufgrund der Akten erwiesen ist, dass die Versicherte ihre verbleibende Er- werbsfähigkeit bei der Arbeit als Verkäuferin in einem Tabakwarengeschäft voll ausnutzt bei Berücksichtigung dessen, was ihr zumutbar ist, und ohne dass -
Eingliederungsmassnahmen in Aussicht hätten genommen werden müssen. Das Einkommen aus einer dem Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmt sich aufgrund der Bedingungen auf dem «ausgeglichenen» Arbeits- markt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der als Abgrenzungskriterium zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der ei- nen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist. Anhand dieser Kriterien muss bestimmt werden, ob es im konkreten Fall dem Versicherten möglich ist, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob er damit ein rentenausschlies- sendes Einkommen erzielen kann oder nicht. Die bisherige Rechtsprechung (BGE 96 V 31) hat festgestellt, dass im Fall ei- nes im Ausland wohnenden Versicherten der in Betracht fallende Arbeitsmarkt jener eines industrialisierten Landes ist, wenn und solange für den betreffen-
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den Versicherten auch Beschäftigungsmöglichkeiten ausserhalb seines Landes bestehen. Aus dem vorher Gesagten folgt, dass diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theore- tischer Begriff ist, genügt es zu prüfen, in welcher Erwerbstätigkeit der Behin- derte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine restliche Arbeitsfähigkeit -
zumutbarerweise verwerten kann oder könnte; es ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob der Versicherte im Ausland wohnt. Soweit sich die Randzif- fer 73.3 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über Invalidität und Hilf- losigkeit (WIH) auf die oben zitierte Rechtsprechung stützt, ist sie deshalb nicht zutreffend. Im übrigen müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Ver- gleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den glei- chen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen ob- jektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen.
c. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Ver- käuferin eine angemessene Tätigkeit ausübt unter Berücksichtigung ihrer Be- -
hinderung einerseits und anderseits der Möglichkeiten, welche auf einem aus- geglichenen Arbeitsmarkt bestehen - und dass sie ihre Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit in befriedigender Weise verwerten kann. Die Beschwerde- führerin macht zwar geltend, dass ihre Arbeitsleistung nur 50 Prozent einer normalen Leistung erreiche. Diese Behauptung überzeugt jedoch nicht. Die Akten enthalten keine Angaben, die bestätigen würden, dass das von der Ver- sicherten erzielte Einkommen für die Arbeit von 38 Stunden in der Woche einen «Soziallohnanteil» enthielte, d.h. eine Entschädigung, für die sie wegen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit keine entsprechende Gegenleistung er- bringen könnte. Die von der Beschwerdeführerin im eidgenössischen Verfah- ren beigebrachte Erklärung des Arbeitgebers vom 21. April 1983 sowie die vorher durch diesen erteilten Auskünfte rechtfertigen jedenfalls keine solche Annahme. Im übrigen sei daran erinnert, dass der Beweis für einen Soziallohn strengen Erfordernissen unterliegt, weil nach der Rechtsprechung vom Grund- satz ausgegangen werden muss, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BG E 104 V 93, ZAK 1978 S. 466; ZAK 1970 S.348). Somit ist der Vergleich vorzunehmen zwischen dem Einkommen, das die Versi- cherte im Jahre 1980 erzielt hätte, wenn sie wie sie behauptet weiterhin als - -
Arbeiterin im Tabakunternehmen in der Schweiz gearbeitet hätte, was glaub- haft ist, mit jenem Einkommen, das sie zur gleichen Zeit erzielt hätte, wenn sie ihre neue Tätigkeit als Verkäuferin in der Schweiz ausgeübt hätte. Die diesbe- züglich von der Versicherten in der Beschwerde angestellten Berechnungen sind nicht zutreffend, insbesondere weil sie ein in Frankreich erzieltes Einkom- men mit einem in der Schweiz erzielbaren Einkommen vergleichen. Im Jahre 1974, im letzten Jahr, in dem die Beschwerdeführerin das ganze Jahr im erwähnten Unternehmen in der Schweiz arbeitete, verdiente sie 15105
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Franken. Gemäss der Statistik des BIGA (Die Volkswirtschaft, Wirtschaftliche und sozialstatistische Mitteilungen, 1975 S. 296, 1981 S.389) betrug der durchschnittliche Stundenverdienst einer Arbeiterin in der Tabakindustrie
1974 Fr. 7.04 und 1980 Fr. 9.54. In Anbetracht dieser Erhöhung hätte sich der
Jahresverdienst der Versicherten 1980 auf 20 469 Franken belaufen müssen. Der durchschnittliche Monatslohn einer Verkäuferin betrug 1980 1 787 Fran- ken, d.h. 21 444 Franken im Jahr (a.a.O, Ausgabe 1981 S. 402). Selbst bei Annahme eines leicht tieferen Lohnniveaus am Arbeitsort der Versicherten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt der Einkommensver- gleich im massgebenden Zeitraum keinesfalls eine Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent. Die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalls sind übrigens im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt; folglich besteht kein Anspruch auf eine halbe Rente, und die Beschwerde ist unbegründet. d.
Urteil des EVG vom 25. Februar 1985 i.Sa. E.T.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mit sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommens- schwankungen ist für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Er- werbseinkommen (Valideneinkommen) vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen.
Der 1930 geborene Versicherte E.T. betrieb seit 1965 eine eigene Garage. Aus gesundheitlichen Gründen verpachtete er seinen Betrieb ab 1. Januar 1975 für die Dauer von sieben Jahren. 1976 erwarb er den Fähigkeitsausweis als Wirt. Seit Sommer 1979 führt er ein Restaurant. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1978 lehnte die Ausgleichskasse sein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 16. Mai 1979 ab. Dagegen hiess das EVG die daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es Kassenverfügung und vorinstanzlichen Ent- scheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Zur Begrün- dung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass beim Versicherten in somati- scher Hinsicht nur wenige oder geringfügige Veränderungen vorlägen, bezüg- lich des psychischen Gesundheitszustandes und der Auswirkungen allfälliger psychischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend unklare Situa- tion vorherrsche. Es sei anzunehmen, dass eine arbeitsmedizinische Unter- suchung unter Beizug eines Psychiaters über die geistige Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten schlüssigere Ergebnisse zu liefern vermöge (Urteil vom 2. Mai 1980).
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Die 1V-Kommission holte in der Folge ein Gutachten einer MEDAS (vom 9. Januar 1981) ein. Darin wird die «medizinisch-theoretische Invalidität» des Versicherten in seinem erlernten Beruf als Automechaniker auf 50 Prozent ge- schätzt; eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei ihm zumutbar. Ferner wird festge- halten, der Versicherte wünsche keine Eingliederungsmassnahmen; solche könnten nur von einem Psychiater vorgeschlagen werden; der Versicherte wei- gere sich jedoch, sich psychiatrisch abklären zu lassen. Mit Verfügung vom 9. April 1981 wies die Ausgleichskasse das Rentenbegehren erneut ab. Der Versicherte liess hiegegen Beschwerde erheben und ausführen, er habe sich einer psychiatrischen Untersuchung nicht widersetzt. In dem daraufhin von der 1V-Kommission angeordneten Gutachten vom 25. Mai 1982 kommt der Psychiater zum Schluss, der Versicherte sei zumindest seit Übernahme des Gastwirtschaftsbetriebes infolge adäquater Eingliederung kaum mehr (teil-) rentenberechtigt; dagegen sei für die vorangehende Zeit seit Aufgabe des Ga- ragebetriebes ein Rentenanspruch wohl zu bejahen. Entsprechend beantragte die IV-Kommission in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 1982 an die Vorin- stanz, dem Versicherten ab 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1980 (Aufnahme der Wirtetätigkeit) eine ganze Rente auszurichten. Mit Entscheid vom 3. No- vember 1982 stellte die kantonale Rekursbehörde jedoch fest, aufgrund der Akten lasse sich nicht entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die dem Versicherten seit dem 1. Dezember 1975 zustehende ganze Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben werden könne. Sie wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Die IV- Kommission zog hierauf die Steuerakten bei. Darin war ein Einvernah- meprotokoll vom 8. Mai 1978 enthalten, worin der Versicherte erklärt hatte: «Heute ist der gesundheitliche Zustand wieder so, dass ich das Geschäft wieder auf eigene Rechnung führen könnte. Leider ist der Mietvertrag auf eine Dauer von
7 Jahren abgeschlossen, so dass die Rücknahme des Geschäftes frühestens auf
1. Januar 1982 erfolgen kann.» Diese Erklärung veranlasste die 1V-Kommission, die ganze Rente mit Beschluss vom 2. September 1983 auf Ende April 1978 zu befristen. Dementsprechend sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober
1983 eine ganze 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinder-
renten für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 30. April 1978 zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Mai 1984 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm vom 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1980 eine ganze Rente und ab 1. Juli 1980 eine angemessene Teil- rente zuzusprechen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme, während das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
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2. Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab 1. Mai
1978 Anspruch auf eine 1V-Rente hat.
Aus den ärztlichen Unterlagen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes in psychischer Hinsicht nicht und in somatischer Hinsicht nicht wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Angesichts dieser zumutbaren Arbeitsleistung ist nicht entschei- dend, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführer tatsächlich erbringt. Bei nicht wesentlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer sei seit Aufnahme der Wirtetätigkeit minde- stens zur Hälfte in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers kann beim Einkommensvergleich angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen nicht der zuletzt als Garagist er- zielte Jahresverdienst von 162100 Franken berücksichtigt werden. Die Vorin- stanz geht zu Recht davon aus, dass bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen auf den wäh- rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Beschwerdeführer zumindest seit Aufnahme der Wirtetätigkeit am 1. Juni
1979 nicht mehr als in rentenbegründendem Ausmass invalid betrachten.
Für die Zeit vor der Inbetriebnahme des Restaurants erachtet der Psychiater im Gutachten vom 25. Mai 1982 das Vorliegen einer rentenbegründenden Invali- dität als möglich. Gestützt darauf war die IV- Kommission anfänglich auch be- reit, dem Beschwerdeführer bis zur Aufnahme der Wirtetätigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Davon sah sie jedoch ab, nachdem sie von der Erklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1978 gegenüber der Steuerbehörde Kenntnis erhalten hatte, und befristete die Rentenzahlungen auf Ende April
1978. Der Beschwerdeführer will seine damalige Aussage vor der Steuerbe-
hörde unter der drohenden Gefahr, dass er «einen beträchtlichen Uberfüh- rungsgewinn werde versteuern müssen)), gemacht haben. Er führt ferner an, er habe seinerzeit seinen gesundheitlichen Zustand zu optimistisch beurteilt. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten besteht kein Anhalts- punkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers später wie- der verschlechtert hat. Insbesondere lässt sich aus dem Gutachten des Psych- iaters vom 25. Mai 1982 nichts entnehmen, was damals auf eine aus psychi- schen Gründen erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinweisen würde. Nach seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 7. Mai
1981 hatte der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Wirteprüfung im
Jahre 1976 mit Hilfe seiner Angehörigen den Aufbau des Restaurants «an die Hand genommen» und im Sommer 1979 eröffnet. In dieser Tätigkeit fühlte er sich offensichtlich in keiner Weise eingeschränkt. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Erklärung vom 8. Mai 1978 gegenüber der Steuer-
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behörde zu zweifeln. Die 1V-Kommission hat somit zu Recht die Ausrichtung der Rente auf Ende April 1978 befristet.
Urteil des EVG vom 31. Januar 1985 i. Sa. E.W.
Art. 28 Abs. 3 lVG, Art. 27 IVV. Bei der Invaliditätsbemessung von Nichterwerbstätigen ist zur Beurteilung der Frage, welches der Auf- gabenbereich einer Versicherten wäre, wenn sie keinen Gesundheits- schaden erlitten hätte, auf die Lebenserfahrung abzustellen. Massge- bend ist dabei, was qualitativ und quantitativ dem nach den betrieb- lichen, sozialen und finanziellen Umständen Üblichen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung des Ehemannes an seine Frau für deren Mitarbeit in seinem Betrieb gilt nicht als Erwerbseinkommen, wenn sie nicht als Lohn mit der AHV/IV/EO abgerechnet wird. Art. 135 und 159 OG. Auch wenn sich die Versicherte im Prozess durch ihren als Rechtsanwalt praktizierenden Ehemann vertreten lässt, steht ihr, wenn die Prozessführung keinen ausserordentlichen Aufwand er- fordert, kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, weil die Vertre- tung im Rahmen des ehelichen Beistandes erfolgt.
Die 1946 geborene Versicherte E.W. leidet an einer chronischen Lumbalgie bei ungünstiger Statik der Wirbelsäule. Nach ihrer erstmaligen Vermählung im Fe- bruar 1972 und der Geburt einer Tochter im Juni 1973 nahm sie im April 1974 eine Halbtagsstelle als Büroangestellte in der Verwaltung eines Spitals an; da- neben besorgte sie den Haushalt und widmete sich der Erziehung ihres Kindes. Im März 1976 wurde ihre erste Ehe geschieden. Seit dem 1. März 1981 arbei- tete sie an 4 Halbtagen in der Woche als Kanzleiangestellte bei einem Rechts- anwalt, mit dem sie seither auch zusammenlebte und den sie am 19. Februar
1982 heiratete.
Die Versicherte meldete sich am 13. Mai 1978 bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Einholen von Arztberichten des Dr. X (vom 22. Juni und 11. Septem- ber 1978), von Auskünften über die Arbeits- und Lohnverhältnisse beim Spi- tal, in dem sie früher gearbeitet hatte (vom 11. September 1978), sowie eines Abklärungsberichtes für Hausfrauen (vom 21. November 1978) sprach ihr die Ausgleichskasse gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent ab 1. Mai
1977 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrente zu (Verfügung vom 19. Juni
1979). Im Rahmen eines im März 1981 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV- Kommission Auskünfte über die Arbeits- und Lohnverhältnisse als Anwalts- sekretärin (vom 15. April 1981), einen Arztbericht des Dr. Y (vom 2. Juli 1981) sowie ein orthopädisches Gutachten (vom 19. November 1981) ein und setzte den Invaliditätsgrad gemäss Präsidialbeschluss (vom 28. Januar 1982) auf 60 Prozent fest. Eine Kassenverfügung gestützt auf diesen Invaliditätsgrad ist indessen nicht erlassen worden; vielmehr wurde wegen der am 19. Februar 1982 erfolgten
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Eheschliessung von Amtes wegen ein neues Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Einholen eines Abklarungsberichtes für Hausfrauen (vom 3. August 1982) setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad gemäss Beschluss vom 18. November 1982 auf 36 Prozent fest, nachdem der Sachbearbeiter auch In- validitätsgrade von 50 und 43 Prozent erwogen hatte; daraufhin hob die Aus- gleichskasse die bisher gewährte halbe Invalidenrente per 1. April 1983 auf (Verfügung vom 3. Februar 1983). Beschwerdeweise machte die Versicherte geltend, der Invaliditätsgrad betrage 73,2 Prozent. Auszugehen sei von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 Pro- zent und einem Anteil Haushalttätigkeit von 20 Prozent. Während sie als Nichtinvalide 40 Stunden in der Woche erwerbstätig wäre, sei sie als Teilinva- lide durchschnittlich noch 17,5 Stunden erwerbstätig; dabei sei sie auch wäh- rend dieser verbleibenden Arbeitszeit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 55 Prozent eingeschränkt, was eine restliche Erwerbsfähigkeit von 16,2 Prozent ergebe. In der Haushalttätigkeit sei sie zu 50 Prozent eingeschränkt, woraus für diesen Aufgabenbereich eine Arbeitsfähigkeit von 10 Prozent resultiere. Die kantonale Rekursbehärde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. De- zember 1983 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr Begehren um weitere Ausrichtug der halben 1V-Rente erneuern. Während die Ausgleichs- kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das BSV eines Antrages. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die der Beschwerdeführerin seit Mai
1977 gewährte halbe 1V-Rente (nebst Kinderrente) zu Recht mit Verfügung
vom 3. Februar 1983 per 1. April 1983 revisionsweise aufgehoben worden ist. Dabei geht es sowohl um die Wahl der richtigen Bemessungmethode als auch - nach Massgabe der zutreffenden Methode um die Höhe des Invaliditäts- -
grades. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs und die Bemessug der Invalidität nach den verschiede- nen Methoden im wesentlichen zutreffend dar. Ergänzend ist auf Art. 41 IVG hinzuweisen, wonach die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, her- abzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Ren- tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revi- sionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung kommt, worauf sich denn auch die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen aus BGE 104 V 149 Erw. 2 (ZAK
1979 S. 272) beziehen. Sodann muss bezüglich der Frage, ob eine Frau ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Haushaltführung noch erwerbs- tätig wäre, und damit bezüglich der Frage der anwendbaren Methode der Inva- liditätsbemessung, präzisierend festgehalten werden, dass die konkrete Situa- tion und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Le-
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benserfahrung zu würdigen sind, dabei aber mangels entsprechenden Zahlen- materials das auch kaum zu erheben wäre nicht auf eine rein «statistische - -
Wahrscheinlichkeit» im eigentlichen Sinn abzustellen ist, wie dies die Vorin- stanz annimmt. Ferner ist zu beachten, dass dem Sozialversicherungsrichter bei der Überprüfung der Ermessensausübung im Rahmen von Streitigkeiten um Versicherungsleistungen die volle Kognition zusteht, d.h. seine Überprüfungs- befugnis ist nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Uber- schreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, der Sozialversicherungsrichter habe «als Prüfungsinstanz über Verfügungen der Verwaltung keine eigene Befug- ...
nis zur eigenen Entscheidung)) in Ermessensfragen, er habe «lediglich dann einzugreifen, wenn die Verwaltungsentscheidung unrichtig)) sei, was «in vielen Fällen zu einer Einschränkung der Kognitionsbefugnis» führe, so erweisen sich diese Feststellungen nach dem Gesagten als zumindest missverständlich.
2a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zu- nächst geltend, sie habe schon seit März 1981 halbtags beim späteren Ehe- mann zu einem Lohn von 1000 Franken im Monat gearbeitet und seit jenem Zeitpunkt auch mit ihm zusammen gewohnt, zu einer Zeit also, da gemäss Re- visionsbeschluss der 1V-Kommission vom 28. Januar 1982 ein Invaliditätsgrad von 60 Prozent angenommen worden sei. Mit der Heirat und der Übersiedlung von der damaligen Vierzimmerwohnung in das kleine Einfamilienhaus bzw. mit der Ablösung der eheänlichen Gemeinschaft durch die Ehe hätten sich in be- zug auf den Invaliditätsgrad keine Veränderungen ergeben. Es sei lediglich das monatliche Entgelt für die Büroarbeit nicht mehr als Lohn deklariert worden. Gestützt auf diese Darstellung der Beschwerdeführerin, auf welche in tatbe- ständlicher Hinsicht abgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Frage, ob die Invalidität bis zur Zeit der zweiten Heirat (19. Febraur 1982) nach der richtigen Methode beurteilt wurde, im vorliegenden Verfahren weder An- fechtungs- noch Streitgegenstand bildet (vgl. BG 110V 51 Erw. 3b und c, ZAK 1985 S.53). Insbesondere stellt jene Beurteilung aber auch kein Präjudiz für die hier allein massgebende Zeit ab der zweiten Heirat dar, welche Zeit un- abhängig von der vorangehenden Periode dahingehend zu überprüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Nichtinvalide voll erwerbstätig oder ganztags im Haushalt beschäftigt oder teilweise im einen und im anderen Bereich tätig wäre.
b. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie «im heutigen Zeitpunkt» ohne Invalidität einer ganztägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, weil ihre Tochter im Juni 1984 bereits elf Jahre alt und sehr selbständig sei. Die Lebenserfahrung spreche nicht gegen diese Annahme, weil die meisten Ehefrauen, die früher berufstätig gewesen seien, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wenn sie sich nicht mehr der Pflege und Erziehung der Kinder zu widmen hätten.
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Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Invalidität voll er- werbstätig wäre was zur Anwendug der Einkommensvergleichsmethode führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 lVG) -‚ erweist sich als eher unwahrschein- lich. Es trifft zwar zu, dass Ehefrauen, die durch Kinder und Haushalt nicht mehr allzu stark belastet sind, heute in vermehrtem Masse als früher wiederum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies ist aber auch heute noch für eine Ehe- gattin eines Anwaltes, die unbestrittenermassen nicht auf ein eigenes zusätz- liches Einkommen angewiesen ist, nicht die Regel, umso weniger, als die Tochter im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Revi- sionsverfügung (BGE 107V 5, ZAK 1982 S. 80; BGE 105V 141 und 154, ZAK
1980 S. 337 und 341; BGE 104V 61, ZAK 1978 S. 511; BGE 104V 143, ZAK
1979 S, 275) eben doch noch nicht einmal ganz zehn Jahre alt war und aus-
serdem ein wenn auch kleines eigenes Haus in Ordnung zu halten ist. In - -
Frage käme allenfalls eine Teilerwerbstätigkeit nebst der Haushaltführung, in welchem Fall die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung anzuwenden wäre. Da jedoch die Beschwerdeführerin im Anwaltsbüro ihres Ehemannes ar- beitet und selber nicht behauptet, dass ihr an einer fremden Stelle gelegen wäre, ist es am naheliegendsten, sie mit der Vorinstanz nach der spezifischen Methode als nichterwerbstätige Hausfrau mit erweitertem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung) zu qualifizieren, d.h. mit einem Aufabenbereich, der ne- ben der üblichen Tätigkeit im Haushalt die Mitarbeit «im Betrieb des Eheman- nes» sowie die Erziehung bzw. Betreuung des Kindes umfasst. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschäftigung auf dem Anwaltsbüro eine dem beste- henden Leiden am besten anpassbare Arbeitsorganisation und Arbeitsteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ermöglicht. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeit im Büro angeblich eine Zuwendung von monatlich 1000 Franken (entsprechend dem vor der Heirat bezogenen Lohn) erhält, ändert nichts, weil diese Zuwendung nicht als Lohn deklariert wird und daher rein familieninterne Bedeutug hat. War die Invalidität angesichts der Haushaltführung und der Teilerwerbstätig- keit vor der Heirat (19. Februar 1982) klarerweise nach der gemischten Me- thode zu bemessen und gelangt im Gegensatz dazu nach der Heirat aufgrund der dargelegten Verhältnisse die spezifische Methode zur Anwendung, so ist im vorliegenden Fall der im Methodenwechsel bestehende Revisionsgrund gegeben.
3a. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der spezifischen Methode erfolgt im vorliegenden Fall am zweckmässigsten in der Weise, dass die ge- samte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit 100 Prozent eingesetzt und da- nach der prozentuale Anteil der Haushaltarbeit ohne invaliditätsbedingte Be- hinderung festgestellt wird. Die Differenz zwischen diesem Anteil und der gesamten Tätigkeit von 100 Prozent ergibt den prozentualen Anteil der Betä- tigung im Betrieb des Ehemannes, welche die Beschwerdeführerin ohne Inva- lidität ausüben wurde. Alsdann ist, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
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durch Betätigungsvergleich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV zu ermitteln, in- wieweit die Beschwerdeführerin in den beiden Bereichen der Haushaltarbeit einerseits und der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes anderseits invaliditäts- bedingt behindert ist (vgl. ZAK 1982 S. 499 Erw. 1, wo indessen im Gegensatz zum vorliegenden Fall ausgehend vom prozentualen Anteil der Betätigung im Betrieb des Ehemannes auf den verbleibenden Anteil der Haushaltarbeit ge- schlossen wurde; Rz 147.15 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilf- losigkeit in der hier massgebenden, bis Ende August 1983 gültigen Fassung). Ist die Arbeitsunfähigkeit in beiden Bereichen anhand des Betätigungsverglei- ches ermittelt, kann die Gesamtinvalidität analog zu der für die gemischte Me- thode anwendbaren, in Rz 147.24 enthaltenen Formel der erwähnten Weglei- tung berechnet werden. Beim vorzunehmenden Vergleich zwischen der Gesamttätigkeit ohne und mit Invalidität ist der hypothetische (erweiterte) Aufgabenbereich ohne Invalidität nur in dem Rahmen massgebend, als er qualitativ und quantitativ dem nach den Umständen Üblichen entspricht, wobei als Massstab wie bei der Frage, -
ob und inwieweit eine Frau ohne Invalidität neben der Haushaltführung noch erwerbstätig wäre (vgl. Erw. 1) auf die Lebenserfahrung abzustellen ist. So -
kann in landwirtschaftlichen und gewerblichen Verhältnissen der Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb ein Übergewicht zukommen zu Lasten des Haushaltes, der dafür etwas vernachlässigt wird oder durch Angestellte besorgt werden muss. Sodann wird auch die massgebende zumutbare Gesamtarbeitszeit von betrieb- lichen, sozialen und insbesondere auch finanziellen Umständen beeinflusst, d.h. die massgebende Gesamtbelastung kann je nach den gegebenen Verhält- nissen recht verschieden sein. Die für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Gesamtbelastung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung darf aber das nach den konkreten Umständen übliche und zumutbare Mass nicht überschreiten. Damit wird verhindert, dass aus einem überhöhten Ansatz des hypothetischen Aufgabenbereiches ohne Invalidität ein zu hoher Invaliditäts- grad und damit ein ungerechtfertigter Rentenanspruch resultiert. b. Da man bei den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwer- deführerin annehmen darf, dass sie normalerweise zwar wohl ein volles, aber doch kein übermässiges Arbeitspensum erfüllen würde, ist von einer wöchent- lichen Normalarbeitszeit von 44 Stunden auszugehen. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Haushalttätigkeit ohne Invalidität auf ein Minimum beschränken würde, um sich dafür umso mehr im Büro des Ehemannes einsetzen zu können. Dies entspräche offenbar ihrer Neigung und zudem auch dem Interesse des Ehemannes. Laut den eige- nen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Auskunft vom 22. Juni 1982 und der entsprechenden Schlussbemerkung im Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 3. August 1982 würde ihr kleiner Haushalt ohne die beste- hende Invalidität einen Arbeitsaufwand von etwa zwei Stunden täglich erfor- dern, wogegen invaliditätsbedingt hiefür ein halber Tag benötigt werde. Dabei rechtfertigt sich die Annahme, dass die mit zwei Arbeitsstunden pro Tag ange-
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gebene Hausarbeit als Durchschnittswert einer 7-Tage-Woche aufzufassen ist, weil diese Arbeit üblicherweise tatsächlich jeden Tag anfällt. Somit würden sich ohne Invalidität für die Tätigkeit im Haushalt (inkl. Kinderbetreuung) 14 Arbeitsstunden wöchentlich (7x2 Stunden) ergeben, und es würden folglich
30 Stunden (44-14 Stunden) für die Büroarbeit verbleiben. Dies entspricht
einer prozentualen Aufteilung der Gesamttätigkeit auf 32 Prozent Haushalt- führung und 68 Prozent Büroarbeit. c. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie für die fragliche Hausarbeit zu- folge ihrer Invalidität einen halben Tag benötige. Wird für die Haushaltführung mit einer 7-Tage-Woche ä je 4 Stunden gerechnet, so ergeben sich hiefür 28 Wochenstunden. Zusammen mit der behaupteten effektiven Arbeitszeit im Büro von durchschnittlich 171/2 Stunden pro Woche beträgt die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 451/2 Stunden. Im Hinblick auf die der Invaliditätsschätzung zugrunde zu legende Normalarbeitszeit von 44 Wochenstunden ist ein Abzug von 1 1 / 2 Stunden erforderlich, welcher bei den Bürostunden vorzunehmen ist, weil für die Haushaltführung ohnehin ein Minimum eingesetzt wird. Aufgrund dieser tatbeständlichen Annahmen ergäbe sich folgende Arbeitsaufteilung: ohne Invalidität: Haushalt 14 Wochenstunden Büro 30 Wochenstunden Total 44 Wochenstunden mit Invalidität: Haushalt 28 Wochenstunden Büro 16 Wochenstunden Total 44 Wochenstunden
Aus dieser Aufteilung würde im Haushaltbereich eine genau 50prozentige In- validität (doppelter Zeitaufwand für gleiche Arbeit ohne Invalidität) und im Bürobereich von nicht ganz 50 Prozent (etwas mehr als die Hälfte der ohne In- validität möglichen Arbeitsstunden), d.h. eine ganz knapp unter 50 Prozent liegende Gesamtinvalidität resultieren.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor dem EVG eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 159 i.V.m. Art. 135 OG). Diesem Begehren kann trotz des erzielten wesentlichen Teilerfolges mit der Aufhebung des vor- -
instanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung sind alle Rechte im Hin- blick auf eine allfällige Weitergewährung der Rente gewahrt nicht entspro- -
chen werden. Denn die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren als Rechtsanwalt tätigen Ehemann erfolgte im Rahmen des ehelichen Beistandes im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB, welcher u.a. auch den Rechtsschutz um- fasst (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 85 14). Wenn der eine Ehegatte sich im Prozess durch den andern, als frei praktizierender Anwalt tätigen Ehegatten vertreten lässt, so befindet er sich insbesondere, wenn wie hier die Prozess- -
führung keinen ausserordentlichen Aufwand erfordert hinsichtlich des An- -
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spruchs auf Parteientschädigung in einer ähnlichen Rechtslage wie das durch seine als Advokat berufstätige Mutter vertretene Kind, dem nach der Recht- sprechung auch keine Parteientschädigung zusteht (ZAK 1984 S. 276 Erw. 3).
1V/Entstehung des Rentenanspruchs Urteil des EVG vom 25. Februar 1985 i.Sa. W.M.
Art. 29 Abs. 1 IVG. Diese Bestimmung dient unter anderem der Ab- grenzung der IV von der sozialen Krankenversicherung. Die IV deckt demnach grundsätzlich nur das Risiko der dauernden (voraussicht- lich bleibenden oder längere Zeit dauernden) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Art. 29 IVV. Diese Verordnungsbestimmung ist gesetzmässig. Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlich- keit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versi- cherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird. Bei ei- nem labilen Gesundheitsschaden kann deshalb keine solche ange- nommen werden, selbst wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nur noch abnehmen wird. Im übrigen darf die bleibende Erwerbs- unfähigkeit nur prognostisch, nicht aber aufgrund rückblickender Feststellungen beurteilt werden. Bei fortschreitendem Krebsleiden wird die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit verneint (Zusam- menfassung und Bestätigung der Rechtsprechung).
Der 1932 geborene Versicherte W.M. ist wegen eines Krebsleidens seit 7. Fe- bruar 1983 vollständig arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 12. Juli 1983 wies die Ausgleichskasse sein Begehren um Ausrichtung einer 1V-Rente «zur Zeit» ab, da nach der Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG noch kein Rentenanspruch bestehe. Auf Beschwerde hin hob die Rekursbehörde mit Entscheid vom 27. April 1984 die Verfügung vom 12. Juli 1983 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten in Anwendung der Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Februar 1983 eine ganze 1V-Rente auszurichten. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung wiederherzustellen; im weitern seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Rentenanspruch inzwischen entstanden sei. Die Ausgleichskasse führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerden aus folgenden Gründen gut:
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2a. Die Invalidität umfasst nach Art. 4 Abs. 1 IVG einerseits Gesundheitsscha- den, die eine «voraussichtlich bleibende» Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schaden, die eine «längere Zeit dauernde» Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenan- spruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Variante 1), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit», d.h. sobald der Versicherte während 360 Ta- gen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Variante 1) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dau- ernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird. Als relativ stabili- siert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet wer- den, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass voraus- gesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 99V 98, ZAK 1974 S. 206; ZAK 1979 S. 368 Erw. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 lVV liegt bleibende Erwerbsunfähigkeit vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Ver- sicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen
Akten fest, dass das Krebsleiden des Beschwerdegegners die von Verordnung und Praxis verlangte Stabilität nicht hat. Nach Auffassung der Vorinstanz er- weist sich indessen die gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Erw. 2b hievor) erfolgte Umschreibung des Begriffs «bleibende Erwerbsunfähigkeit)> in Art. 29 lVV als gesetzwidrig: Das Gesetz setze die Stabilisierung des Gesundheits- zustandes des Versicherten nicht voraus. Bereits Art. 4 Abs. 1 IVG stelle in sei- ner Definition des Invaliditätsbegriffs lediglich das Erfordernis voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit auf, und Art. 29 Abs. 1 IVG spreche vom Ver- sicherten, welcher bleibend erwerbsunfähig geworden ist, womit für die Anwendung der Variante 1 eindeutig die Irreversibilität des ungünstigen Krankheitsverlaufs als einzige Voraussetzung statuiert sei. Dass bleibende Er- werbsunfähigkeit nur dann angenommen werden dürfe, wenn sich der Ge- sundheitszustand weder verbessern noch verschlechtern werde, könne daher dem Gesetzestext nicht entnommen werden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. a. Art. 29 Abs. 1 IVG dient wie Art. 12 Abs. 1 IVG der Abgrenzung der IV - -
von der sozialen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber wollte mit der IV «grundsätzlich nur das Risiko der dauernden Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit decken» und dadurch eine Abgrenzung gegenüber der Krankenver- sicherung erreichen, indem vorausgesetzt wurde, dass «die Invalidität voraus- sichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Charakter» habe (vgl. die
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bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundes- gesetzes über die IV, BBI 1958 11 1161 ). Dementsprechend wurde die Entste- hung des Rentenanspruchs auf zwei verschiedene Arten geregelt. Einerseits soll der Versicherte sofort in den Genuss der Rente gelangen, wenn seine Er- werbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen hat und weder Heil- noch Ein- gliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten lassen. Anderseits soll ein Rentenanspruch auch bei einem seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch dauernden Leiden möglich sein, selbst wenn ein Ende des Leidens abzusehen ist. Damit wurde ein weitgehender Anschluss an die Leistungen der Kranken- geldversicherung bezweckt (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 1199).
b. Diesem Zweck entsprechend ging das EVG in EVGE 1962 S. 248 (ZAK
1963 S. 88) bei der Unterscheidung der beiden Varianten von Art. 29 Abs. 1
IVG zunächst (vgl. die ausführliche Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 97V 245, ZAK 1972 S. 598 Erw. 2) davon aus, eine voraussichtlich blei- bende Erwerbsunfähigkeit liege vor, wenn wegen der Stabilität des Zustandes zu erwarten sei, dass sie während der nach der Lebenserwartung normalen Ak- tivitätsperiode des Versicherten bestehe und auch durch Eingliederungsmass- nahmen nicht mehr verbessert werden könne; bei labilem pathologischem Ge- schehen, wie es bei akuten Krankheiten zutreffe, könne in der Regel nicht von einer voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Variante 1 gesprochen werden (vgl. EVGE 1962 S. 351, 355, 359, ZAK 1963 S. 187, 248, 141; EVGE 1963 S. 284, ZAK 1965 S.43; EVGE 1963 S. 293 und 301, ZAK
1964 S. 179 und 549; ZAK 1963 S. 391, 1964 S. 429). Diese Umschreibung
wurde später durch das Merkmal der Irreversibilität ergänzt (EVGE 1964 S. 110, ZAK 1964 S. 430 Erw. 1) und somit ein weitgehend stabilisierter (und daher nicht unabwendbar letaler), im wesentlichen irreversibler Gesundheits- schaden vorausgesetzt (EVGE 1964 S. 174, ZAK 1964 S. 553 Erw. 1). In EVGE
1965 S. 133 Erw. 2 (ZAK 1965 S. 563) hob das Gericht unter Hinweis auf die
bundesrätliche Botschaft nochmals hervor, dass der Gesetzgeber die Variante
2 für längere Zeit dauernde Krankheiten (evolutive Leiden) und die Variante 1
für jene Fälle vorgesehen habe, in denen nach wesentlichem Abklingen des -
labilen pathologischen Geschehens eine voraussichtlich bleibende Gesund- -
heitsschädigung und eine dadurch verursachte dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei; das (zusätzliche) Merkmal der Irreversibilität sei notwendig, um eine objektive Abgrenzung der beiden Varianten zu ermöglichen. Dabei wurde dem Merkmal der Irreversibilität lediglich akzessorischer Charakter beigemes- sen und verlangt, dass der Gesundheitsschaden weitgehend stabilisiert sei (EVGE 1965 S. 135, ZAK 1965 S. 563; EVGE 1966 S. 126 Erw. 4b, ZAK 1966 S. 621; ZAK 1968 S. 478). Anlässlich der Revision von Art. 29 Abs. 1 IVG vom 5. Oktober 1967 hielt der Gesetzgeber am bisherigen Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit durch Übernahme der Lösung der Expertenkommission fest (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 27. Februar 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betref- fend Änderung des IVG, BBI 1967 1 681). Insbesondere widersetzte sich die
Expertenkommission einem Vorschlag, «der eine Änderung des Begriffes der bleibenden Invalidität in dem Sinne bezweckte, als darunter auch unheilbare, nicht stabilisierte Krankheiten (wie beispielsweise Krebs) zu subsumieren wä- ren» (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S. 76 f.). Das EVG bestätigte in der Folge seine bisherige Rechtsprechung mehrmals und hielt fest, dass das Kriterium der Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasje- nige der Irreversibilität, für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der 1. von dem der 2. Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG vorbehaltlos massgebend sei; bei Fehlen dieser vorausgesetzten Merkmale sei der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs stets nach Massgabe der Variante 2 zu prüfen (BGE 97 V
245 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1972 S. 598; BGE 99V 100, ZAK 1974 S. 206;
ZAK 1971 S. 466 Erw. 2,1977 S. 118,1979 S. 358 Erw. 1; vgl. auch BGE 96V 44, ZAK 1970 S. 426).
Das EVG hat keine Veranlassung, seine seit Bestehen der IV während mehr als 20 Jahren gehandhabte, dem Zweck von Art. 29 Abs. 1 IVG entsprechende Praxis zu ändern. Es hat die Anwendung der Variante 1 auf fortschreitende Krebsleiden stets abgelehnt (EVG E 1965 S. 136, ZAK 1965 S. 563; EVG E 1962 S. 356 und 248, ZAK 1963 S. 248 und 88; ZAK 1971 S. 386, 1965 S. 461). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es nach dem Gesagten nicht an, die Voraussehbarkeit der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bei Gesundheits- schäden anzunehmen, ((die nach erhärteten medizinischen Erfahrungen keine Tendenz zur Besserung aufweisen» und bereits zu einer mindestens hälftigen, voraussichtlich durch keine Eingliederungsmassnahmen verminderbaren Er- werbsunfähigkeit geführt haben. Die erstinstanzliche Rekursbehärde stellt mit dieser Argumentation zu sehr auf den Wortlaut ab und verkennt dabei den Zweck der Ordnung von Art. 29 Abs. 1 IVG (EVGE 1965 S. 133 Erw. 2, ZAK
1965 S.563; ZAK 1971 S.386 Erw. 1 in fine). Sie übersieht, dass als Hauptkri-
terium die Stabilität gilt und sich dieses Erfordernis nicht auf die wirtschaft- lichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst bezieht (BGE 97 V 247, ZAK 1972 S. 598). Im übrigen darf die bleibende Erwerbs- unfähigkeit nur prognostisch, nicht aber aufgrund retrospektiver Feststellun - gen beurteilt werden (EVGE 1964 S. 110 Erw. 1 in fine, ZAK 1964 S. 430; vgl. auch BG E 96 V 135, ZAK 1971 S.170).
Die Betrachtungsweise der Vorinstanz verunmöglicht letztlich eine prakti- kable und rechtsgleiche Abgrenzung der Anwendungsfälle der Varianten 1 und 2 (ZAK 1971 S. 466). Sie hätte — wiedieAusgleichskasse in ihrer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt auch zur Folge, dass der an ei- -
nem unheilbaren, voraussichtlich in absehbarer Zeit zum Tode führenden Lei- den erkrankte Versicherte in der IV besser gestellt würde als der Versicherte mit einer langdauernden, voraussichtlich heilbaren Krankheit oder mit langwieri- gen Unfallfolgen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck von Art. 29 Abs.1 IVG.
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Mit Art. 29 IVV wurde «in Einklang mit der Rechtsprechung die bleibende Erwerbsunfähigkeit» umschrieben, «weil in der Praxis die gesetzliche Regelung unterschiedlich und oft zu grosszügig angewendet wurde)> (ZAK 1977 S. 17). Art. 29 IVV fasst— in verkürzter Weise die konstante Praxis des EVG im Hin- -
blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung zusammen. Die Verordnungs- bestimmung bringt indessen weder inhaltlich etwas Neues noch steht sie im Widerspruch zur Rechtsprechung. Es kann daher keine Rede davon sein, dass Art. 29 IVV gesetzwidrig wäre. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Rentenan- spruch des Beschwerdegegners nach der Variante 1 beurteilt hat und mithin ihr Entscheid aufzuheben ist. Die Akten sind der Ausgleichskasse zuzustellen, da- mit sie prüfe, ob in der Zwischenzeit der Rentenanspruch gemäss Variante 2 entstanden sei.
1V/Revision der Rente Urteil des EVG vom 9. November 1984 i.Sa. C.S. (Ubersetzung aus dem Französischen)
Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV. Jede Inhaftierung von einer gewis- sen Dauer bewirkt, dass ein erwerbstätiger Rentenbezüger zum Nicht- erwerbstätigen wird. Sie ist Anlass für eine Rentenrevision und führt in der Regel zur Aufhebung der Rente. Dies gilt auch für die Untersu- chungshaft (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 29bis I VV. Nach der Haftentlassung beurteilt sich die erneute Ent- stehung des Rentenanspruchs nach den Bestimmungen über das Wie- deraufleben der Invalidität und nicht nach den Vorschriften über die Rentenrevision (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 77 und Art. 88biS Abs. 2 IVV. Unterlässt es ein Rentenbezüger, der Ausgleichskasse die Tatsache seiner Inhaftierung mitzuteilen, so liegt eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht von dem Zeitpunkt an vor, in dem er vernünftigerweise hätte annehmen müssen, dass die Haft den Rentenanspruch beeinflussen könnte. Die Beurteilung dieser Frage hängt insbesondere von der Art und Dauer der Inhaftierung ab.
Der 1918 geborene, verheiratete Versicherte, Vater von fünf Kindern, war Hilfs- arbeiter. Weil er an Wirbelsäulenbeschwerden litt, erhielt er seit dem 1. Januar
1976 eine ganze 1V-Rente samt Zusatzrenten. Nachdem seine Ehefrau ab
-
1. März 1979 ebenfalls invalid war, wurde die einfache Rente ab diesem Zeit- punkt durch eine Ehepaarrente ersetzt. Am 11. Januar 1982 kam der Versicherte in Untersuchungshaft bis zu seiner Am 14. Juni 1982 wurde er zu provisorischen Freilassung am 14. Mai 1982.
27 Monaten Zuchthaus verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
Das Gericht ordnete an, dass der Verurteilte sofort in Haft gesetzt werde. Der
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Versicherte wurde dann zur Verbüssung seiner Strafe in eine Strafvollzugsan- stalt überführt. Im September 1982 wurde die IV-Kommission anlässlich eines Revisionsver- fahrens aufgrund einer Mitteilung des behandelnden Arztes von der Inhaftie- rung des Versicherten in Kenntnis gesetzt. Nachdem sie eine zusätzliche Ab- klärung veranlasst hatte, stellte sie mit Beschluss vom 17. Dezember 1982 fest, dass der Strafantritt des Versicherten einen Revisionsgrund darstelle, der zur Aufhebung der laufenden Leistungen führe. Sie hielt anderseits fest, dass sich diese Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend auf den 11. Ja- nuar 1982 auswirken müsse, weil der Versicherte die Änderung der Verhält- nisse - nämlich seine Inhaftierung - nicht gemeldet habe. Am 22. Februar
1983 erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung an die Ehefrau
des Versicherten, in ihrer Eigenschaft als dessen Vormund. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte vertreten durch seine Ehefrau - -
Beschwerde führen. Diese wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 20. Mai 1983 jedoch abgewiesen. Der Versicherte erhebt hiegegen weiterhin vertreten durch seine Ehefrau und -
diese durch einen Rechtsanwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bean- -
tragt, unter Kostenfolge, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Weiterausrichtung der Ehepaarrente bis Ende Juni 1982, dem Zeitpunkt seiner «definitiven» Verurteilung. Zusammengefasst macht er geltend, dass die Untersuchungshaft im Gegensatz zur Haft in einer Anstalt zur Strafverbüs- -
sung keinen Revisionsgrund darstelle. Überdies bestreitet er, seine Melde- -
pflicht verletzt zu haben, da er nicht verpflichtet gewesen sei, die Ausgleichs- kasse über die Untersuchungshaft zu benachrichtigen. Die 1V-Kommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV vertritt die Auffassung, dass der Versicherte während sei- ner provisorischen Freilassung, also zwischen dem 14. Mai und 14. Juni 1982, Anspruch auf die Rente gehabt habe. Daher beantragt es die teilweise Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut: la. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Ren- tenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revi- sionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwen- dende Art der Bemessung der Invalidität ändert. So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung die künftige Rechtsstellung des Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwebsunfähigkeit ei- nerseits (Art. 28 IVG) und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerb- lichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 104 V 149 Erw. 2 und dort zitierte Urteile, ZAK 1979 S.272).
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Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer- den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo- nate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. b. Der Strafgefangene ist in der Regel als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu betrachten, dessen üblicher Aufgabenbereich im Verbüs- sen seiner Strafe besteht. Kann er aus gesundheitlichen Gründen die ihm über- tragenen Arbeiten nicht verrichten (Art. 37 und 39 StGB), so unterbricht dies die Strafverbüssung ausser aus wichtigen Gründen nicht (Art. 40 StGB). - -
Daher kann er während seiner Inhaftierung keine Rente beanspruchen. Der Haftantritt ist deshalb ein Revisionsgrund für die Rente eines Versicherten (der bislang als Erwerbstätiger gegolten hat), indem diese Leistung, wie auch allfäl- lige Zusatzrenten (wegen deren akzessorischen Charakters), aufgehoben wird (BGE 107V 219, ZAK 1983 S.156; BGE 102V 167, ZAK 1977 S. 116; ZAK 1981 S. 91, ZAK 198OS. 586). 2a. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Untersuchungshaft der Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann. Ihrer Ansicht nach muss unterschieden werden zwischen der Untersuchungshaft, die für die Bedürfnisse der Ermittlung oder aus Sicherheitsgründen angeord- -
net - nicht von vornherein eine Strafe darstellt und jener, die den Charakter einer Sanktion im Sinne des Strafrechts hat, was der Fall ist, wenn das später erfolgende Urteil bestimmt, dass sie auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im ersten Fall ist die Rente nicht aufzuheben, hingegen im zweiten, was vorlie- gend zutrifft. Das BSV ist der Meinung, es sei danach zu unterscheiden, ob der Versicherte hinterher schuldig erklärt wird oder nicht: mit andern Worten sei die Rente mit dem Haftantritt aufzuheben; wird der Versicherte nicht verurteilt, so wäre sie ihm nach Beendigung des Strafverfahrens rückwirkend auszurich- ten (s.a. ZAK 1984 S. 417). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 88a Abs. 1 IVV, der für eine Ände- rung des Rentenanspruchs (oder des Anspruchs auf die Hilflosenentschädi- gung) voraussetzt, dass die Verbesserung «voraussichtlich längere Zeit dauern wird». Er macht geltend, dass diese Bedingung im Falle der Untersuchungshaft nicht erfüllt sei, weil diese ihrer Natur nach etwas «Ungewisses» sei, was über- dies dadurch bestätigt werde, dass ihr sehr oft eine provisorische Freilassung folge. b. Es trifft zwar zu, dass wie die kantonale Rekursbehörde erwähnt das - -
EVG in einem Urteil iSa. G. vom 2. Juli 1980 (erschienen in ZAK 1981 S. 91) die Frage offen liess, ob die Untersuchungshaft - unter dem Gesichtspunkt des Leistungsanspruchs der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichgestellt wer- -
den könne. In mehreren andern nichtveröffentlichten Urteilen hat es jedoch die Frage bejaht (z.B. ZAK 1980 S. 586). Obwohl das EVG seine Auffassung nicht besonders begründet hat, rechtfertigt es sich nicht, von dieser Rechtsprechung
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abzuweichen. Würde man, wie die Vorinstanz, danach unterscheiden, ob die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird oder nicht, so liefe dies darauf hinaus, den Rentenanspruch vom Verhalten des Täters nach der Tat ab- hängig zu machen (Art. 69 StGB) —ein untaugliches Kriterium im 1V-Recht. Im übrigen ist die Aufhebung des Rentenanspruchs wegen der Inhaftierung eines Versicherten nicht als Strafe zu verstehen. Deshalb ist es unerheblich, ob die Haft den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts hat. Aus dem gleichen Grunde kann auch dem Vorschlag des BSV nicht gefolgt werden, eine mög- liche Verurteilung durch ein Gericht als ausschlaggebend zu betrachten. Auch wenn man anderseits mit dem Beschwerdeführer annehmen kann, dass die Untersuchungshaft ihrer Natur nach provisorischen Charakter hat, so kann sie doch viele Monate, ja sogar mehrere Jahre andauern (s. z.B. BGE 105 la 32 Erw. 415). Im übrigen ist Art. 88a Abs. 1 IVV auch bei nur vorübergehenden Änderungen in der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten anwendbar (z.B. im Falle von Schubkrankheiten), zumindest wenn die Verbesserung bereits drei Monate angedauert hat (BGE 104 V 146, ZAK 1979 S.278; ZAK 1984 S. 133). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzt eine Aufhe- bung des Rentenanspruchs daher nicht notwendigerweise voraus, dass die Änderung dauerhaft und die künftige Entwicklung des Falles mit Sicherheit bekannt ist. Deshalb gilt vielmehr der Grundsatz, nach dem jede Haft von einer gewissen Dauer—sei sie nun zu Untersuchungszwecken oder zur Strafverbüssung ange- ordnet -eine Statusänderung des Versicherten, dessen Invalidität bislang nach dem Kriterium der Erwerbsunfähigkeit bemessen wurde, nach sich zieht. In beiden Fällen der Inhaftierung ist in aller Regel die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit ausgeschlossen. Der Betroffene gilt daher als Nichterwerbstätiger und kann unter diesem Titel keine Rente beanspruchen, solange er nicht daran ge- hindert ist, sich in «seinem üblichen Aufgabenbereich)> zu betätigen. Überdies sei daran erinnert, dass bezüglich des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die vom EVG getroffene Lösung insbesondere auf der Überlegung beruht, dass der in- valide Gefangene (und seine Angehörigen, die einen Anspruch auf Zusatzren- ten auslösen) gegenüber den nichtinvaliden Gefängnisinsassen und deren Fa- milien in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bevorzugt werden soll (BGE 107 V 222, ZAK 1983 S.156). Diese Uberlegung gilt auch für die Untersuchungs- haft: In einer solchen Lage verliert auch der nichtinvalide Beschuldigte wegen seiner Inhaftierung seinen Lohn oder - wenn er selbständigerwerbend ist -
seine beruflichen Einkünfte. c. Im vorliegenden Fall hat die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 11 Januar bis zum 14. Mai 1982 gedauert. Nach Art. 88a Abs. 1 lVV lag .
daher ein Revisionsgrund vor im Sinne einer Aufhebung der Rente. Der ange- fochtene Entscheid ist deshalb im Ergebnis richtig, auch wenn die Begrün- dung nicht vollumfänglich bestätigt werden kann.
3. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die provisorische Freilassung
vom 14. Mai 1982 nicht zur Folge hatte, dass «der Versicherte ohne weiteres
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wieder seinen Anspruch auf die Rente hat». Sie stützt sich dabei auf Art. 88a Abs. 2 IVV, der vorschreibt, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähig- keit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die erwähnte Verordnungsvorschrift bezieht sich auf die Revision laufender Renten (oder auf den Fall, dass bei ei- ner rückwirkenden Rentenfestsetzung eine halbe Rente zugesprochen und diese gleichzeitig ab einem späteren Zeitpunkt auf eine ganze erhöht wird; siehe BGE 109 V 127, ZAK 1983 S. 501). Die Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers hat aber eine Aufhebung dieser Leistung bewirkt, so dass die provisorische Freilassung ein Wiederaufleben der Invalidität darstellt. Wie das BSV zutreffend bemerkt, muss die Wiederherstellung des Rentenanspruchs nach Art. 29bis IVV geprüft werden, der wie folgt lautet: «Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zu- rückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zu- rückgelegte Zeiten angerechnet.» Das EVG hat sich übrigens schon in einem andern, bereits zitierten Urteil (BGE
107 V 219, ZAK 1983 S. 1 56) auf diese Bestimmung gestützt, wo es um den
Übergang von der Inhaftierung zum Zwecke des Strafvollzuges zur Halbfrei- heit ging (Erw.4). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29bis IVV für die Monate Mai und Juni 1982 Anspruch auf die Rente (vgl. Art. 29 Abs. 1 letzter Satz IVG und Art. 30 Abs. 2 IVG). 4a. Normalerweise erfolgt die Aufhebung der Rente nach einer Revision frü- hestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Hingegen kann die Rente rückwir- kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden, wenn der Versicherte der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde- pflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsan- spruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszu- standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unver- züglich der Ausgleichskasse anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung setzt eine Verletzung der Pflicht, eine Änderung der Verhältnisse zu melden, ein schuldhaftes Verhalten voraus (ZAK 1976 S. 551, ZAK 1974S. 152). b. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse die Änderung seiner persönlichen Situation - den Antritt der Untersuchungshaft und die spätere Inhaftierung in einer Strafanstalt - nicht gemeldet hat. Die Verwaltung und die Rekursbehörde sind der Meinung, dass diese Unterlassung schuldhaft
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sei, was im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rechtfertige. Vom Zeitpunkt an, in dem der Beschwerdeführer die vom Strafgericht ver- hängte Strafe angetreten hat, liegt ein schuldhaftes Verhalten vor: Damals war er sich über die Zukunft endgültig im klaren und konnte vernünftigerweise an- nehmen, dass seine Inhaftierung von verhältnismässig langer Dauer nicht - -
ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch war. Der Beschwerdeführer behaup- tet übrigens nicht das Gegenteil, denn er bestreitet die Aufhebung seines An- spruchs ab Juli 1982 nicht. Anders verhält es sich jedoch mit der Untersuchungshaft. Die im vorliegenden Verfahren vertretenen unterschiedlichen Meinungen haben gezeigt, dass es nicht von vornherein offensichtlich klar war, dass der Anspruch eines 1V-Rent- ners in einer solchen Situation nicht weiterbestand. Man darf daher dem Be- schwerdeführer nicht vorwerfen, er habe nicht sofort begriffen, dass seine Ver- haftung Folgen für die laufenden Leistungen nach sich ziehen könnte. Ander- seits dauerte diese Haft nicht so lange, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Anspruchs haben musste. Dies gilt ebenfalls für die Ehefrau des Versicherten, welcher die Rente in jener Zeit ausgerichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Rente des Beschwerdeführers erst ab 1. Juli 1982 rückwirkend aufgehoben werden durfte. Die angefochtene Verfügung ist folg- lich in diesem Sinne abzuändern.
AHV/IV/ Rechtspflege Urteil des EVG vom 14. März 1985 i.Sa. M.V. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 85 Abs. 2 Bst. f. AHVG; Art. 104 Bst. a und 159 OG; Art. 4 Abs. 1 BV. Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren (Erwägung 4). Wann ist die Festsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Prozess- entschädigung als willkürlich zu bezeichnen? (Erwägung 5)
Aus den Erwägungen des EVG: Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädi- gungen im AHV/IV-Bereich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig (Art. 101 Bst. b OG e contrario; BG E 109 V 61 Erw. 1, ZAK 1984 S.125 mit Hinweisen). Handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen, so hat das EVG nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und b sowie 105 Abs. 2 OG; BGE 104V 6 Erw. 1, ZAK 1978 S. 309).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG (Art. 69 IVG) hat der obsiegende Be-
schwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Ver- tretung nach gerichtlicher Festsetzung». Ob und unter welchen Voraussetzun- gen ein Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers auf Parteientschädi- gung besteht, beurteilt sich in der IV somit nach Bundesrecht. Dieses enthält indessen keine Bestimmung über die Bemessung. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das EVG grundsätz- lich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat das EVG somit nur darauf hin zu überprüfen, ob die Anwendung der hierfür massgeblichen kantonalen Be- stimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat, wobei als Be- schwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Be- tracht fällt (BGE 110V 58, ZAK 1984 S. 186 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 267 Erw. 3b; BGE11OV36O, ZAK 1985S. 173). 4a. Der erstinstanzliche Richter hat bei der Festsetzung einer Parteientschädi- gung einen weiten Ermessensspielraum. In der Regel wird das Anwaltshonorar nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt (Art. 2 des Tarifes vom 26. Januar 1979 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG; Grisel, Traitä de droit administratif, S. 848). Die Wichtigkeit bestimmt sich dabei nicht nach dem Streitwert im zivilprozessua- len Sinne. Hier ist zu beachten, dass die Offizialmaxime im Sozialversiche- rungsprozess dem Anwalt seine Aufgabe häufig erleichtert (BGE 98 V 126 Erw. 4c; ZAK 1969 S. 598). Dessen Tätigkeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich in der Erledigung seines Auftrages ohne unnütze und überflüssige Schritte vernünftigerweise niederschlägt (BGE 109 la 110 Erw. 3b). Tätigkeiten des Anwalts vor dem Rekursverfahren bleiben ausser Ansatz (EVGE 1967 S. 215; 1961S. 131; ZAK 1969 S. 600). Nützlich ist schliesslich ein Blick auf das neue UVG, wo der Gesetzgeber, an- ders als seinerzeit bei Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, in Art. 108 Abs. 1 Bst. g Krite- rien für die Bemessung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren niedergelegt hat. Danach werden die Parteikosten «ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen». b. Das EVG hat beispielsweise erkannt, dass ein erstinstanzlicher Richter sein Ermessen nicht überschritt, als er in einer Sache, die nicht sonderlich schwierig war und nur eine kurze Beschwerdeschrift des Anwalts erforderte, eine Partei- entschädigung von 300 Franken zusprach immerhin die untere Grenze in ei- -
ner solchen Sache (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984 i. Sa. T.). Auch ein Betrag von 900 Franken wurde nicht als willkürlich niedrig bemessen
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angesehen in einer Streitsache, die relativ schwierig war und zwei Rechts- schriften erforderte (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984. Sa. G.). In einem vergleichbaren Rechtsstreit mit unentgeltlicher Verbeiständung sah das EVG dagegen eine Prozessentschädigung von 400 Franken als willkürlich zu niedrig festgesetzt an (BGE 110 V 360, ZAK 1985 S. 173). Schliesslich setzte das EVG in einem weiteren, eher einfachen Fall die Parteientschädigung selbst auf 350 Franken gegenüber 100 Franken im erstinstanzlichen Verfahren fest (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984 i. Sa. F.). 5a. Die kantonale Instanz gibt in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde zu verstehen, dass sie bei der Bemessung der Parteientschä- digung nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in der Regel Zurückhaltung übt, «da es um Sozialversicherungen geht, bei denen die finanziellen Belange der Verwal- tung die gleiche schonende Behandlung verdienen wie diejenigen des Versi- cherten, dem eine äusserst grosszügige Rechtsprechung ausserordentliche Möglichkeiten eröffnet, die Gerichte anzurufen». Ihren Kostenentscheid be- gründet die Vorinstanz damit, dass die Streitsache im wesentlichen nur eine sechsseitige Beschwerdeschrift nötig machte und im übrigen keine Rechtsfra- gen, sondern die Wertung medizinischer Gutachten betraf. b. In der Tat ist das vorliegende Verfahren unkompliziert (Revision einer IV- Rente) und bietet einem erfahrenen Anwalt keine juristischen Schwierigkeiten. Es ging darum festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert oder ob eventuell seine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Be- schwerdeführers eine Änderung erfahren hatte, alles vorwiegend Tatfragen. Ausser der Erstellung der Beschwerdeschrift verlangte der Rechtsstreit dem Anwalt auch keine weiteren Schritte ab. Dennoch kann der angefochtene Ent- scheid im Kostenpunkt nicht bestätigt werden. Ein Anwalt muss nämlich selbst einer einfachen Streitsache einige Arbeitsstunden widmen (Besprechung mit Klienten, Aktenstudium, Abfassung der Beschwerdeschrift). Nach eigenen Angaben hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4 bis 6 Stunden auf die Beschwerde verwendet, was hier nicht übertrieben scheint. Auch darf nicht übersehen werden, dass ein Anwalt mit eigener Praxis erhebliche allgemeine Unkosten (häufig schätzungsweise die Hälfte seiner Einnahmen) sowie son- -
stige mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einhergehende Lasten zu tra- gen hat (BGE 109 la 112 Erw. 3e; La Semainejudiciaire 1985 S. 13). Würde man dem erstinstanzlichen Richter folgen, so müsste der Beschwerdeführer seinem Anwalt bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anwaltshono- rars von 100 bis 200 Franken pro Stunde (BG E 109 la 111) mehr zahlen, als er selbst an Parteientschädigung erhielte. Diese Konsequenz des Entscheides wäre jedoch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes nach Art. 4 Abs. 1 BV untragbar. Keinesfalls dürfte sie entgegen dem, was der erstinstanzliche -
Richter hier annimmt mit dem Vorrang finanzieller Interessen der Ausgleichs- -
kasse gerechtfertigt werden, einem Kriterium, das für die vorliegende Frage un- beachtlich ist. C.
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Von Monat zu Monat Die Äonunissioii des Stdnderatc,v zur Vorberatung dci- :n'cilc,, 1V-Re i'isioii tagte ein weiteres Mal am 10. September unter dem Vorsitz von Ständerat Dobler und im Beisein von Bundesrat Egli. Sie befasste sich insbesondere mit der Frage der Rentenabstufung nach dem Invaliditätsgrad, hat aber noch keine Beschlüsse hiezu gefasst. Um die Auswirkungen verschiedener mög- licher Modelle besser zu überblicken, hat sie von der Veraltung einen ergän- zenden Bericht angefordert und wird im November erneut zusammentreten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September beschlossen, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge im Gleichschritt mit der AHV/IV- Anpassung auf den 1. Januar 1986 zu erhöhen (s.a. die Mitteilung auf S. 522). Am 17. September tagten unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im Bundesamt für Sozialversicherung. die Kommission für Beitrags! agen und die Kommission für Durch führungs/ragen der Ericerbsersai:ordnung. Die erst- genannte begutachtete den Entwurf eines neuen Kreisschreibens über Ver- zugs- und Vcrgütungszinsen und nahm Stellung zur Frage einer weiteren Straffung des Beitragsbezuges in der AHV/IV/EO. Ferner eröffnete sie die Diskussion über eine Neufassung der Wegleitung über den massgebenden Lohn, die indessen noch Stoff für weitere Sitzungen bieten wird. Die zweite Kommission befasste sieh mit einem Nachtrag zur EO-Wegleitung, den durch die fünfte EO-Revision nötig werdenden Verordnungsänderungen und einer Anpassung der sogenannten Soldrneldekarten an die neue Rechtslage, an Er- kenntnisse der Praxis und an die Erfordernisse der statistischen Auswertung. Am 18. September ist in Bern ein Zusatzabkommen über So:iale Sicherheit mit Diineinark unterzeichnet worden. Der Zusatzvertrag bringt eine Anpas- sung des geltenden Abkommens an den neuesten Stand der dänischen Gesetz- gebung und sieht ferner eine umfassendere Regelung im Bereich der IV vor. Der Stünderat hat am 18. September der Hinausschiehung des Abbaus der Kanionsbeitrge an die AHV oppositionslos zugestimmt der Nationalrat hat die Vorlage am 1. Oktober ebenfalls gutgeheissen (s. hiezu ZAK 1985 S. 423). Die eidgenössischen Räte haben in ihrer Herbstsession die Behandlung der ELG-Rei'ision zu Ende geführt. Über Inhalt und Wortlaut der Gesetzesände- rungen orientiert der Beitrag auf Seite 486.
Oktober1985 485
Zweite ELG-Revision von den eidgenössischen Räten verabschiedet
Aufgabe der Ergänzungsleistungen ist es, den Existenzbedarf jener Rentner zu decken, deren AHV- oder 1V-Renten zusammen mit allfälligen weiteren Ein- künften hiezu nicht genügen. Die Ergänzungsleistungen funktionieren also nicht nach dem Giesskannensystem, welches der AHV gelegentlich zum Vor- wurf gemacht wird, sondern ihre Gelder fliessen gezielt dorthin, wo sie tat- sächlich gebraucht werden. In noch stärkerem Masse trifft diese Ausrichtung auf die nunmehr vom eidgenössischen Parlament gutgeheissenen Änderungen zu. Hauptzielgruppe der ELG-Revision sind diesmal die Rentner mit hohen Heim-, Krankheits-, Pflege- und Mietkosten. Anderseits wurden aber auch ge- wisse Leistungskürzungen vorgenommen bei Rentnern, die über ein grösseres Vermögen und nebst AHV/IV über weiteres Renteneinkommen verfügen. In der parlamentarischen Behandlung im Ständerat im Juni, im Nationalrat -
im September wurden die meisten Vorschläge des Bundesrates unterstützt, -
und in einzelnen Punkten hiessen die Räte noch weiter gehende Verbesserun- gen gut. So fügte der Ständerat einen neuen Abzug für behinderungsbedingte Mehrkosten ein, und der Nationalrat erhöhte den Mietzinsabzug für Allein- stehende auf maximal 6000 Franken (Vorschlag Bundesrat: 4800 Fr.). Die Mehrkosten der Revision belaufen sich nun für Bund und Kantone auf insge- samt 167 Mio Franken anstatt auf 110 Mio nach dem Entwurf des Bun- desrates. In der Schlussabstimmung vom 4. Oktober hiess der Nationalrat die Gesetzes- revision mit 164 zu 0, der Ständerat mit 39 zu 0 Stimmen gut. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen; vorgesehen ist der 1. Januar 1987. Die höheren Beiträge an Pro Senectute und Pro Infirmis gelten schon für 1986.
Die Hauptpunkte der Revision Die Revision umfasst nun im wesentlichen die folgenden Neuerungen: Die Einkommensgrenze wird zur Deckung der Kosten, welche EL-Bezügern durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, um einen Drittel erhöht. Die Kantone können diese Einkommensgrenze bis zu einem weiteren Drittel erhöhen. -Invalide EL-Bezüger können neu ihre ausgewiesenen behinderungsbeding- ten Mehrkosten der Lebenshaltung bis zum Höchstbetrag von 3600 Fran- ken vom anrechenbaren Einkommen abziehen. Die hiefür vom Bundesrat zu erlassende Verordnung wird voraussichtlich folgende Aufwendungen als
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abzugsberechtigt bezeichnen: Auslagen für Haushalthilfen, Transport- kosten für medizinische Behandlung und für soziale und kulturelle Kon- takte, Auslagen für eine rollstuhlgängige Wohnung. Der Mietzinsabzug steigt für Alleinstehende von 3600 auf 6000 und für Ehe- paare von 5400 auf 7200 Franken. Die stärkere Erhöhung für Alleinste- hende soll vor allem dem überlebenden Ehepartner ermöglichen, in der an- gestammten Wohnung verbleiben zu können. Die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen können bis auf 12 Mio (Pro Senectute) bzw. 8 Mio Franken (Pro Infirmis) erhöht werden. - Vom Vermögen von Altersrentnern wird ein Zehntel (bisher 1 / 1 5) als Ein- kommen angerechnet, das heisst es wird den Altersrentnern mit einem über
20 000 bzw. 30 000 Franken liegenden Vermögen ein stärkerer Verzehr des-
selben zugemutet. Die Kantone können bei Altersrentnern in Heimen und Anstalten den Vermögensverzehr bis auf einen Fünftel erhöhen. Renten ausländischer Sozialversicherungen und Pensionen aller Art werden inskünftig bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gleich wie die AHV- und 1V-Renten voll angerechnet. Nachstehend wird der Wortlaut der Gesetzesänderungen wiedergegeben.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (2. ELG-Revision) Änderung vom 4. Oktober 1985
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984, beschliesst.-
Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert: Umwandlung von Ahschnittstiteln und Randi iteln Die Abschnitte A., B.. C. und D. heissen neu 1., 2., 3. und 4. Abschnitt.
2 Die bisherigen Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 2Abs. jh,. (neu) und]P` (neu) h,s Für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder
Hilfsmittel entstehen, erhöht sich die Einkommensgrenze um einen Drittel. Die Kan- tone können die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heil-
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anstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heim- bewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird. Iter Der Jahresbetrag der Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des ‚jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und I-lintcrlassenenversicherung (AHVG) nicht über- steigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzes Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. h und f, 2, 4 Bst. a, c, d, e undg soii'ie 4bil Als Einkommen sind anzurechnen:
Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden
20 000 Franken, bei Ehepaaren 30 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern,
die einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversieherung oder der Invalidenversicherung begründen, 10 000 Franken übersteigt
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
2 Vom jährlichen Erwerbseinkommen sind insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden
und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzu- rechnen. Vom Einkommen werden abgezogen: a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; Prämien für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und an die Krankenversiche- rung; c. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel. g. ausgewiesene behinderungsbedingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 3600 Franken je Person. 4bts Von den Kosten nach Absatz 4 Buchstabe e können die ersten 200 Franken im Jahr für Alleinstehende sowie Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern nicht abgezogen werden. Der Bundesrat bezeichnet die Heim-, Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenver- sicherungsbeiträge und die behinderungsbedingten Mehrkosten, die abgezogen werden können. Er kann ferner für die Vergütung von Heim- und Hilfsmittelkosten Ausnah- men von der Anwendung des Selbstbehaltes von 200 Franken vorsehen.
Art. 3a Satzanfäng Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33 AHVG kann...
ffl
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b , c, d und e Die Kantone können die festen Abzüge vom Erwerbseinkommen gemäss Artikel 3 Absatz 2 bis auf höch- stens 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhöhen; vom Einkommen einen Abzug von höchstens 6000 Franken bei Alleinstehenden und
7200 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der
Rente beteiligten Kindern zulassen für den Mietzins, soweit er bei Alleinstehenden
800 Franken und bei den andern Bezügerkategorien 1200 Franken im Jahr über-
steigt; Bewohnern von Heimen und Heilanstalten kann kein Mietzinsabzug gewährt werden; für die Nebenkosten wie Heizkosten, Warmwasser usw. einen jährlichen Pauschal- betrag von höchstens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den andern Bezügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen; die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 2 Absatz Ibis bis zu einem weiteren Drittel erhöhen; den Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten auf höch- stens einen Fünftel erhöhen. Art. 10 Abs. 1 Bst. a und und I Jährlich werden ausgerichtet: ein Beitrag bis zu 12 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Se- nectute; ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro In- firmis; bis Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neu-
festsetzung der Renten gemäss Artikel 331- AHVG.
II Übergangsbestimmungen Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch ge- setzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gestzes. 2 Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergän-
zungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden. Die erhöhten Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten ab 1986.
III Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig
in Kraft setzen.
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1960-1985: 25 Jahre IV
1984 eine aussergewöhnliche Jahrzahl
Im Spätsommer des vergangenen Jahres, anlässlich einer Zusammenkunft der für die IV Verantwortlichen im Bundesamt für Sozialversicherung, wurde be- schlossen, das 25jährige Bestehen der schweizerischen Invalidenversicherung in bescheidenem Rahmen zu feiern.
1984 ist in der TV-Geschichte nicht irgendein Jahr; es ist das Jahr des Erlasses
der Botschaft des Bundesrates über die zweite 1V-Revision. Anstoss dazu ga- ben eine Reihe von Forderungen aus verschiedensten Kreisen wie auch seitens eidgenössischer Parlamentarier. Genannt sei das Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten (AKBS 81), welches unter anderem eine fünfstufige anstelle der heutigen zweistufigen Rentenskala, die Einführung eines Anhörungsver- fahrens für Gesuchsteller, die Pflicht zu eingehender Begründung leistungsver- weigernder Verfügungen und verstärkte Anstrengungen zur gesellschaftlichen Eingliederung der Behinderten forderte. In der Zwischenzeit sind einzelne dieser Wünsche erfüllt worden und ihre Ver- wirklichung hat zu einer besseren Verständigung sowie zu einem spürbaren Rückgang der Beschwerdefälle geführt. Die Organisation «Forum Davos» be- schäftigte sich ebenfalls mit Problemen der IV und machte die Verwaltung, d.h. vorab das BSV, auf die zunehmende Verbürokratisierung der Versiche- rung aufmerksam, welche die Durchführungsorgane und die Versicherten selbst mit einer Flut von Zirkularen und Formularen überschwemmt. Ebenfalls im Jahr 1984 haben wir von den Vorschlägen für das zweite Mass- nahmenpaket zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen Kenntnis genommen. Die Studienkommission möchte die 1V-Kommissionen und ihre Sekretariate sowie die IV-Regionalstellen in ihrer heutigen Form auf- heben und deren Aufgaben durch eidgenössische IV-Vollzugsstellen durch- führen lassen. Sie wünscht im weiteren, dass der ganze Bereich der Subventio- nen an die Invalidenhilfe überprüft werde; für gewisse Aktivitäten sollten Kantone und Gemeinden selbst aufkommen. Die Eidgenössische AHV/TV- Kommission hat sich zu diesen Vorschlägen in ablehnendem Sinne geäussert. Sie befürwortet zwar ebenfalls, dass gewisse Grundsätze neu diskutiert wer- den, doch sollte dies im Zusammenhang mit einer IVG-Revision und nicht aufgrund der Aufgabenteilung Bund/Kantone geschehen. Die hier kurz geschilderten Ereignisse geben indessen noch keinen Anlass zum Lobgesang. Um aufzuzeigen, was in 25 Jahren dank der IV erreicht worden ist, drängte sich daher die Herausgabe einer Jubiläumsschrift auf.
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Eine lehrreiche und ansprechende Publikation Ohne falsche Bescheidenheit darf gesagt werden, dass unsere Jubiläumsschrift einen gefreuten Eindruck macht. Der schöne Umschlag stammt vorn Künstler Hans Erni. Im Rahmen sehr allgemein gehaltener Weisungen konnte jeder Autor seinen Beitrag selbständig gestalten, worunter vielleicht die stilistische Einheitlichkeit etwas gelitten haben mag. Es schien uns jedoch wichtig, den Lesern die Überlegungen einer Equipe von Mitarbeitern zu vermitteln, welche den Hauptteil ihrer Arbeitszeit schon seit Jahren oder gar schon während mehr als 25 Jahren der IV widmen. Der Leser wird anhand einzelner Anmer- kungen auch feststellen, dass man im BSV sehr wohl weiss, wo der Hebel an- zusetzen wäre, um gewisse Leistungen oder das Verwaltungsverfahren zu ver- bessern. Doch die letzte Instanz für unsere Sozialpolitik ist nicht das BSV, sondern das Parlament. Wer ist angesprochen? An wen ist diese Publikation gerichtet? In erster Linie an die Behinderten selbst. Sie sollen überzeugt sein, dass das Schweizervolk sie nicht vergisst, auch wenn die gesunden Bürger manchmal Mühe haben zu begreifen, was die Behinderten brauchen zum Leben und zur Teilnahme an der Volksgemeinschaft. Es ist auch wichtig, ihnen zu zeigen, dass auch in der IV eine gewisse Dynamik herrscht, obschon die Verwirk- lichung ihrer Wünsche manchmal lange auf sich warten lässt. Wir haben aber auch an die Eltern gedacht, an ihre Sorgen, an ihre berechtig- ten Hoffnungen, die sie in neue Erziehungs-, Schulungs- und Berufsbildungs- methoden setzen. Wir hoffen, die Elternvereinigungen hiermit überzeugen zu können, dass ihre Bemühungen nicht vergeblich sind und dass ihre Stimmen gehört werden. Das gleiche gilt für die Organisationen der Behindertenhilfe, deren Einsatz Anerkennung verdient. Unsere Publikation wird ebenso allen Personen nützlich sein, die sich beruf- lich mit den Behinderten und ihren Schwierigkeiten beschäftigen, insbeson- dere den Fachleuten der IV-Sekretariate und der 1V-Kommissionen, welche das Gesetz anzuwenden haben, sowie den Spezialisten für Berufsberatung, be- rufliche Ausbildung und Arbeitsvermittlung. Sie werden feststellen, dass sie im Zentrum dieser grossen Verteilungs-Organisation namens IV stehen. Wir hoffen, dass unsere Schrift auch eine Quelle von Auskünften darstellt für all jene, die beauftragt sind, die Öffentlichkeit über Presse, Radio und Fern- sehen zu informieren. Dies scheint besonders wichtig in einer Zeit, da man sich fragt, ob man noch ein paar Tausendstel seines Einkommens für die Verbesse- rung des Wohles der Behinderten opfern könne. Schliesslich dient unsere Publikation auch als Übersicht über unsere IV für die internationalen Organisationen, mit denen wir seit Jahren in Kontakt stehen:
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der Internationalen Arbeits-Organisation, der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit, dem Europarat und mit Rehabilitation International. Alle Lebensbereiche, von der frühesten Kindheit bis zum Erwachsenenalter Der Inhalt des Werkes ist in Kapitel gegliedert, welche den praktischen Pro- blemen der Behinderten im Laufe ihres Lebens gewidmet sind, beginnend bei der frühen Kindheit und endend beim Erwachsenenalter. Die IV und die Gesundheit. In diesem Kapitel werden die zwei Hauptgruppen der von der IV gewährten medizinischen Massnahmen dargelegt, nämlich jene zur Behandlung von Geburtsgebrechen sowie die eigentlichen medizinischen Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Ärzte erläutern die Kriterien, welche für die Übernahme durch die IV erfüllt sein müssen, und weisen auf die damit ver- bundenen Schwierigkeiten hin. Dem Leser wird die Bedeutung dieser Mass- nahmen vor Augen geführt, welche jährlich rund 200 Mio. Franken kosten und über 110 000 Personen zugute kommen. Erörtert wird am Schluss des Ka- pitels die Möglichkeit einer Übernahme dieser Leistungen durch die Kranken- versicherung. Die diesbezüglichen Verhandlungen sind bereits weit fortge- schritten, doch die Verwirklichung dieses Postulats, welches die finanziellen und personellen Aufwendungen der IV stark vermindern würde, ist noch nicht in Sicht. Die IV und die Sonderschulung Minderjähriger. Wahrscheinlich hat die IV - dank ihren finanziellen Beiträgen und der im Zusammenwirken mit den Kan- tonen geleisteten organisatorischen Hilfe - in diesem Bereich zum grössten Schritt nach vorne beigetragen. Die Lektüre dieses Kapitels macht die erfreu- liche Entwicklung der letzten zwanzig Jahre deutlich. Unser Land verfügt heute über rund 500 Sonderschulen mit 17 000 Ausbildungsplätzen, wovon mehr als die Hälfte auf die geistig behinderten Kinder ausgerichtet sind. Die IV trägt auch zur Aus- und Fortbildung des dazu nötigen Fachpersonals bei. Die IV und die berufliche Ausbildung. Die im drittel Kapitel behandelte beruf- liche Ausbildung ist in der IV von zentraler Bedeutung. Sie setzt eine gründ- liche Berufsberatung voraus, welche den 130 Fachleuten der IV-Regionalstel- len obliegt. Für die berufliche Eingliederung Behinderter sind die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung wichtige Grundlagen. Die Suche nach si- cheren und den oft beschränkten Möglichkeiten der Behinderten angepassten Arbeitsplätzen ist eine ebenso bedeutsame Aufgabe. Viele Behinderte können in der freien Wirtschaft keinen geeigneten Arbeitsplatz finden. Für die schwächsten unter ihnen wurden Beschäftigungsstätten geschaffen und für jene, die in beschränktem Rahmen produktive Arbeiten verrichten können, entstanden geschützte Werkstätten. In den vergangenen 25 Jahren hat - dank
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finanzieller Hilfe der IV - die Zahl solcher Werkstätten von 16 auf 250 zuge- nommen; sie beschäftigen heute rund 15 000 Behinderte. Die IV und die soziale Eingliederung. Die gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten ist vielleicht das Hauptanliegen der Organisationen der Invali- denhilfe. Im Laufe der Jahre sind neue Bedürfnisse sichtbar geworden, z.B. in den Bereichen Transport, Freizeitangebote, Sport, Teilnahme an gesellschaft- lichen Veranstaltungen usw. Auch im Wohnungsbau sind Verbesserungen er- zielt worden. Die IV und die Renten. Ein wichtiges Kapitel ist den Renten der IV gewidmet. Es wird festgestellt, dass die 1V-Rente oft eine Faszination auf Versicherte mit einem physischen oder psychischen Gesundheitsschaden ausübt. Die vom Ge- setz aufgestellten Anforderungen an die Bemessung der Invalidität sind daher recht streng; davon ist in diesem Kapitel die Rede, und es werden im weiteren die Verbesserungen im Rentensektor seit 1960 aufgezeigt. Trotz allen Verbes- serungen kann man sich heute fragen, ob die 1V-Renten den Existenzbedarf der Behinderten wirklich in angemessener Weise decken. Weitere Ausführun- gen gelten der vorgesehenen feineren Rentenabstufung sowie den Hilflosen- entschädigungen. Die IV und ihre Organe. In diesem Kapitel werden zunächst die einzelnen Or- gane der IV vorgestellt; danach wird auf die Ursachen für die oftmals langwie- rige Erledigung der Gesuche eingegangen. Eine deutliche Verbesserung ist seit
1983 festzustellen, weil der Versicherte nun die Möglichkeit hat, von der IV-
Kommission persönlich angehört zu werden, bevor diese einen negativen Be- schluss fasst. Die Beschwerden sind in der Folge spürbar zurückgegangen. Die Finanzen der IV. Die IV weist heute einen jährlichen «Umsatz» von rund 3 Milliarden Franken aus. Der Bürger sollte über die Verteilung dieser Gelder wie auch über die Aufbringung der Mittel im Bilde sein. Die entsprechenden Daten sind dem 8. Kapitel «Finanzen der IV» zu entnehmen. Die IV und die Ausländer. Angesichts der Tatsache, dass in unserem Land zur- zeit 942 000 Ausländer leben und im Versichertenregister der AHV die Namen von 6 Millionen Ausländern gespeichert sind, scheint es selbstverständlich, dass auch ihnen ein besonderes Kapitel gewidmet wurde. Es sei hier besonders auf den Abschnitt betreffend die Revision der ins Ausland überwiesenen Ren- ten aufmerksam gemacht; von den im Jahre 1984 überprüften 5350 Auslän- derrenten wurden 4181 bestätigt, 660 aufgehoben, 282 erhöht und 227 redu- ziert. Eine einmal zugesprochene Rente ist somit weder für Schweizer noch für Ausländer auf Lebenszeit erworben. Die grossforrnatige und reich illustrierte JuhiläurnsschriJ kann solange Vorrat zum Preis von 10 Franken hei Herrn J.F Charles, Bundesamt für Sozialversiche- rung, 3003 Bern, bezogen werden.
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Die Verwaltungsweisungen und ihre Bedeutung in der IV
Wer sich eingehend mit Fragen der IV befasst, der kennt die Fülle der amt- lichen Weisungen, welche unter der Bezeichnung «Kreisschreiben», «Weglei- tung» oder «1V-Mitteilung» von der Aufsichtsbehörde erlassen werden. Der Genfer Jurist Manfrini lässt in seiner Arbeit über Verwaltungsverordnungen (Nature et effets juridiques des ordonnances administratives, 1978) durchblik- ken, dass wohl auf keinem Gebiet soviele Verwaltungsweisungen bestehen wie in der AHV/IV/EO und bei den EL. Eine Liste der wichtigsten Weisungen wird jährlich in der ZAK veröffentlicht (letztmals in ZAK 1985 S. 85ff.). Wozu eigentlich alle diese Verlautbarungen?
Die Durchführung der IV Die Grundzüge der IV sind im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften erfolgt aber nach dem Willen des Gesetzgebers dezentral: Die 26 kantonalen 1V-Kommissionen (sowie die für das Bundespersonal und jene für Versicherte im Ausland) und deren Se- kretariate klären ab, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den An- spruch auf Leistungen der IV erfüllt sind, und beschliessen darüber. 26 kanto- nale Ausgleichskassen, 2 Ausgleichskassen des Bundes und 76 Verbandsaus- gleichskasscn prüfen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und verfügen über die Leistungsberechtigung. 27 erstinstanzliche Rekursbehörden entschei- den im Streitfall über die Rechtmässigkeit der Verfügungen der Ausgleichs- kassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes- rates, der verpflichtet ist, «für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu sorgen» (Art.
64 IVG und Art. 72 AHVG). Zu diesem Zweck hat er sein Weisungsrecht an
das Eidgenössische Departement des Innern und an das Bundesamt für So- zialversicherung delegiert (Art. 92 Abs. 1 IVV).
Die Bedeutung der Verwaltungsweisungen Die dezentrale Durchführung der IV hat unbestrittenermassen grosse Vorteile (z.B. «Bürgernähe»); sie bringt aber auch Erschwernisse mit sich. In unserem Zusammenhang interessiert vor allem die rechtsgleiche Anwendung der Vor- schriften. In einem Gesetz und in den Verordnungen können und sollen nicht alle Einzelheiten geregelt werden, sonst wird es unpraktikabel. Wie soll aber ein
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Gesetz, das nur das Wesentlichste enthält, von einer Vielzahl von Durchfüh- rungsorganen für alle Versicherten nach einigermassen gleichen Massstäben angewendet werden? Dazu bieten sich die Verwaltungsweisungen an. Hier können zunächst einmal die Überlegungen des Gesetzgebers, der Sinn und Zweck der Bestimmungen, die sich oft nicht ohne weiteres dem Wortlaut der Vorschriften entnehmen las- sen, wiedergegeben werden. Mit der Anwendung des Gesetzes im Einzelfall stellen sich sodann zwangsläufig immer neue Fragen. Wie ist eine Bestimmung auszulegen, wie im Einzelfall anzuwenden? Das BSV erhält denn auch immer wieder zahlreiche Anfragen dieser Art: Liegt ein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG vor? Gilt ein bestimmter Einkomrnenshestandteil als Erwerbs- einkommen oder nicht? Hat ein Versicherter seine Invalidität grobfahrlässig herbeigeführt? ...Ist die Antwort von allgemeinem Interesse und besteht das Bedürfnis nach einer generell-abstrakten Regelung, so kann diese in die Form von Verwaltungsweisungen gekleidet werden. Es lassen sich also auf diesem Wege Detailfragen regeln und damit gleichzeitig das Gesetz und die Verord- nung von Einzelheiten freihalten. Sodann können - zum Zwecke einer mög- lichst rechtsgleichen Anwendung der Vorschriften in Verwaltungsweisungen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens, das auf dem Gebiet der IV ja ei- nen grossen Raum einnimmt, gesetzt werden. Das Institut der Weisungen hat aber noch zahlreiche weitere Vorteile: Die Rechtsetzungsorgane werden entlastet und das zeitaufwendige Rechtsetzungs- verfahren entfällt. Mit Weisungen erreicht man auch Flexibilität: Verwal- tungsweisungen können relativ rasch angepasst werden, wenn sich die Ver- hältnisse ändern. Sie eignen sich auch für rechtsetzende Experimente: Besteht Unsicherheit darüber, ob sich eine bedeutsame neue Regelung bewährt, so kann diese vorerst auf dem Weisungswege versuchsweise eingeführt werden. Wenn sie sich in der Folge als geeignet erweist, so kann sie später auf die Ver- ordnungs- oder Gesetzesstufe hinaufgehoben werden, wenn dies einem Be- dürfnis entspricht. Ferner kann auch die Rechtsprechung, soweit sie für die Rechtsanwendung von Bedeutung ist, mit Verwaltungsweisungen den Durch- führungsorganen bekanntgegeben werden. Voraussetzung für den Erlass aller Verwaltungsweisungen ist natürlich, dass sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten. Die Adressaten der Verwaltungsweisungen Die Weisungen des Bundesamtes richten sich an die Durchführungsorgane der Versicherung: die TV-Kommissionen und deren Sekretariate, die Aus- gleichskassen und die IV-Regionalstellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art. 64 Abs. 1 IVG). Sie sind für diese verbindlich. Dies gilt sowohl für die allgemei- nen Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben, Wegleitungen und dergleichen)
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wie auch für Anweisungen, die von der Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung von Einzelfällen erteilt werden (Art. 92 Abs. 1 IVV). An wen könnten sich Weisungen sonst noch richten? - An die Versicherten? Die Verwaltungsweisungen bilden keine neuen Rechtsregeln und können die Bürger nicht zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten zwingen. Da die Weisungen nicht in der amtlichen Sammlung der Bundes- gesetze veröffentlicht sind, geben sie nur den Standpunkt eines Staatsorgans über die Anwendung von Rechtsregeln wieder und stellen nicht etwa eine zwingende Interpretation derselben dar (BGE 107V 153, ZAK 1982S. 261). Sie können indessen auch für den Rechtsuchenden eine nützliche Orientie- rungshilfe sein, vor allem dann, wenn die Weisungen von der höchstrichter- lichen Rechtsprechung bereits als gesetzeskonform beurteilt wurden. An den Richter? Weisungen sind keine Verfügungen und können deshalb als solche nicht an- gefochten werden. Hingegen überprüft der Richter ihre Verfassungsmässig- keit und die Gesetzmässigkeit im Anwendungsfalle wenn also gestützt auf Verwaltungsweisungen eine Verfügung ergangen und angefochten worden ist - frei. Er weicht jedoch von diesen Weisungen nur ab, soweit sie Vor- schriften enthalten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (BGE 107 V 153, ZAK 1982 S. 261). Die Verwaltungsweisungen sind also allein für die Durchführungsorgane der Versicherung verbindlich.
Das Zustandekommen der Verwaltungsweisungen Die Grundlage für die Ausarbeitung von Weisungen bilden zunächst Gesetz und Verordnung, die dazugehörige Botschaft des Bundesrates, eventuell auch der Bericht einer Expertenkommission oder das Ergebnis von Beratungen in andern zuständigen Gremien. Die Fragen, welche sich dann im Laufe der Zeit in der Praxis stellen, werden periodisch daraufhin geprüft, ob sie in die Form von Verwaltungsweisungen gekleidet werden sollen. Soweit dies zutrifft, erar- beitet das BSV einen Entwurf, der dann in der Regel in einer Kommission von Fachleuten (z.B. Leiter von Ausgleichskassen, Präsidenten von TV-Kommis- sionen, Regionalstellen-Leiter, Vertreter von Behindertenorganisationen, Mitarbeiter interessierter Amtsstellen) eingehend besprochen wird. Deren An- liegen werden soweit als möglich berücksichtigt, und die bereinigte Vorlage er- scheint dann als Neuauflage einer Wegleitung, eines Kreisschreibens oder in einem Nachtrag dazu. Es wäre also falsch anzunehmen, die Verwaltungsweisungen würden vom «grünen Tisch» aus in hoheitlicher Manier erlassen, ohne die «Stimmen der
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Front» gehört zu haben. Das BSV sucht auch hier immer den Erfahrungen der Praxis Rechnung zu tragen, damit die Durchführung der IV möglichst rei- bungslos spielt.
Der Umfang der Verwaltungsweisungen Es wird immer wieder der verständliche Wunsch nach möglichst knappen und klaren Weisungen geäussert. Dies ist auch dem BSV ein ernstes Anliegen. Nur ist dieses Bestreben nicht immer einfach zu verwirklichen. Ausgangspunkt für den Inhalt der Verwaltungsweisungen ist ja immer das Gesetz und die Verordnung. Wenn schon dort komplizierte Regelungen ent- halten sind, dann muss man zwar versuchen, diese möglichst verständlich zu umschreiben, doch dies ist oft nicht leicht. Man behilft sich dann etwa mit Bei- spielen. die die Lösung anschaulich machen sollen, was sich aber sofort auf den Umfang eines Kreisschreibens auswirkt. Ferner erheischen die zahlrei- chen Fragen, welche sich tagtäglich in der Praxis stellen, eine Antwort, die zum Zwecke einer möglichst rechtsgleichen Anwendung der Vorschriften dann häufig in Weisungen ausmündet. Schliesslich bringt auch die Rechtsfort- bildung durch die Gerichte ständig neue Lösungen, welche in den Verwal- tungsweisungen ihren Niederschlag finden müssen. Die Verwaltungsweisungen spielen eine grosse Rolle in der Personalinstruk- tion der Durchführungsorgane. Es wäre wenig sinnvoll, wenn die verantwort- lichen Leiter dieser Organe gezwungen wären, ihrerseits noch Detailanweisun- gen für die materielle Erledigung der unzähligen Varianten von Einzelgeschäf- ten zu erlassen. Die Kreisschreiben und Wegleitungen des BSV stellen deshalb eine Art Arbeitsanleitung für die einzelnen Sachbearbeiter der IVK-Sekreta- riate, Ausgleichskassen und IV-Regionalstellen dar. Diese Funktion können sie aber nur erfüllen, wenn sie umfassend sind, sieh auf alle regelmässig vor- kommenden Sachverhalte beziehen und laufend an die Änderungen der wirt- schaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie der Rechtsprechung angepasst werden. Auch die Entwicklung der technischen Möglichkeiten (Datenverar- beitung und Datenschutz) führt oft zu Änderungen der Verwaltungsweisun- gen. Die Rufer nach einem Stopp für diese Weisungsflut bedenken leider nicht, dass jede Detailregelung rasch illusorisch würde und nur zu Verwirrung führte, wenn sie nicht laufend dem Wandel der Verhältnisse angepasst würde.
Zusammenfassung Die Verwaltungsweisungen haben in der IV eine grosse Bedeutung. Sie sind ein wichtiges Instrument, um die Verwaltung in einer schwierigen Materie möglichst rechtsrichtig und rechtsgleich handeln zu lassen. Die heutige Orga- nisationsform der IV mit der dezentralen Durchführung bedingt fraglos Rege-
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lungen auf Weisungsebene, und selbst bei einer zentralisierten Organisation könnte angesichts des grossen Geschäftsumfangs und der Komplexität der ge- setzlichen Vorschriften nicht auf Verwaltungsweisungen verzichtet werden. Sie stellen ein unentbehrliches Arbeitsinstrument für die Sachbearbeiter der IV dar und bilden ein wichtiges Mittel der Personalinstruktion.
Die Auslegung der Begriffe ((Arbeitnehmer)> und «Selbständigerwerbender» im BVG Zu einem Entscheid des Bundesrates vom 11. September 1985 Die im BVG vielfach verwendeten, jedoch nicht definierten Begriffe «Arbeit- nehmer» und «Selbständigerwerbender» sind in bezug auf die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung von zentraler Bedeutung (vgl. ZAK 1985, Heft 7/8, S. 363 ff.). Im Zusammenhang mit dem Antrag eines Verban- des, eine Berufsgruppe von Personen der obligatorischen Versicherung von Selbständigerwerbenden gemäss Artikel 3 BVG zu unterstellen, hatte der Bun- desrat kürzlich Gelegenheit, sich auch mit der Grundsatzfrage der Interpreta- tion dieser beiden Begriffe zu befassen. Der Bundesrat gelangt zum Schluss, dass die Begriffe «Arbeitnehmer», «Selb- ständigerwerbender» sowie «Arbeitgeber» im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen sind. Diese Erkenntnis ergibt sich aufgrund der näheren Betrach- tung der nachfolgenden verschiedenen Gesichtspunkte: Historische Betrachtungen Bei der Ausarbeitung des BVG, ganz besonders in der vorparlamentari- schen Phase, wurde der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes in enger Anlehnung an die AHV festgelegt. So wurde in dem vom Ausschuss für die berufliche Vorsorge ausgearbeiteten Dokument «Bericht und Grundsätze im Hinblick auf das Bundesgesetz» für die von der AHV erfassten erwerbs- tätigen Personen ein umfassendes Obligatorium für die Unselbständig- erwerbenden und daneben eine freiwillige Versicherung für die Selbständig- erwerbenden postuliert. In einem BVG-Vorentwurf wurden die Begriffe «Arbeitnehmer» und «Arbeitgeber» hierauf ausdrücklich im Sinne des AHVG definiert. Diese Definition wurde später aus Zweckmässigkeitsgrün- den im Lohnbegriff, der ebenfalls im Sinne der AHV zu verstehen ist, in- tegriert.
- Zweck und Aufgabe des BVG-Ohligatoriunis' Die obligatorische berufliche Vorsorge soll aufgrund der ihr in der Dreisäu- lenkonzeption verfassungsmässig zugewiesenen Stellung ergänzend zur AHV hinzutreten. Eine Koordination zwischen diesen beiden Sozialversi- cherungszweigen wird damit notwendig. Eine solche wird in der beruflichen Vorsorge insbesondere auf dem Gebiet des zu erfassenden Personenkreises (Art. 2-5 BVG) sowie des versicherten Lohnes (Art. 7 und 8 BVG) vorge- nommen. Es liesse sich mit dem Sinn und Zweck des BVG nicht rechtferti- gen, wenn ein und dieselbe Person für die gleiche Erwerbstätigkeit in der AHV als Unselbständigerwerbende versichert, dagegen in der Zweiten Säule als Selbständigerwerbende von der obligatorischen Versicherung ausge- schlossen wäre. - Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen Eine Harmonisierung des materiellen Sozialversicherungsrechts soll, unter anderem auch durch eine einheitliche Definition zentraler Begriffe wie jener des Arbeitnehmers, Arbeitgebers und Selbständigerwerbenden herbeige- führt werden. Dies ist vor allem wichtig für die sogenannten Arbeitnehmer- versicherungen wie die Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Fa- milienzulagen in der Landwirtschaft sowie berufliche Vorsorge. Die er- wähnten Begriffe sollen dabei ganz im Sinne der AHV definiert werden. Diesem Postulat sollte sich die berufliche Vorsorge als jüngster Zweig der Sozialversicherung nicht verschliessen. Der Entscheid des Bundesrates ist über den konkret zu beurteilenden Einzel- fall hinaus von allgemeiner und weittragender Bedeutung, werden doch in der beruflichen Vorsorge mit Unterstellungsfragen alle Behörden, Vorsorgeein- richtungen, Arbeitgeber sowie Versicherten konfrontiert. Zudem erfolgte die bundesrätliche Stellungnahme in einem relativ frühen Stadium der Durchfüh- rung der obligatorischen beruflichen Vorsorge, was für die Rechtssicherheit positive Auswirkungen zeitigen wird.
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Die Dauer des Anspruchs auf Familien- zulagen gemäss den kantonalen Familien- zulagengesetzen I.Allgemeines Laut den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen entsteht und erlischt der Anspruch auf Zulagen mit dem Lohnanspruch. Die Familienzulagen sind somit grundsätzlich so lange zu gewähren, als ein Lohnanspruch besteht. Die- ser Grundsdatz gilt jedoch nur in den Kantonen Appenzell A.Rh., Basel- Stadt, Graubünden und Obwalden ohne jegliche Einschränkung. In allen übrigen Kantonen sind die Familienzulagen nach Erlöschen des Lohnan- -
spruchs im Falle des Todes, bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und in -
weitern besonderen Fällen während einer gewissen Zeit weiter zu gewähren. Seit Inkrafttreten des AVIG am 1. Januar 1984 ist der Anspruch auf Familien- zulagen bei Arbeitslosigkeit gesondert geregelt. Die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen ist also eng verbunden mit dem Lohnanspruch, der seinerseits durch das Arbeitsvertragsrecht geregelt ist. Danach erlischt der Lohnanspruch grundsätzlich gleichzeitig mit der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses, und zwar entweder durch Kündigung, durch gegenseitige Vereinbarung oder mit Ablauf der Vertragsdauer. Damit erlö- schen sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers. Von diesem Zeitpunkt an, der in der Regel genau festgelegt ist, besteht kein Anspruch mehr auf Familien- zulagen. Andere Situationen entstehen im Falle des Todes oder bei Verhinderung des Ar- beitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Un!ill oder Militär- dienst. Für diese Fälle sind vor allem folgende Artikel des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag massgebend: 324a und 324b, die die Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers regeln, sowie 338 über die Lohnzahlung beim Tod des Arbeitnehmers. Gehen die kantonalen Gesetze bezüglich der Weiterzahlung der Zulagen vom Erlöschen des Lohnanspruchs aus, so müssen die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber vor der Auszahlung der Zulagen feststellen, zu welchem Zeit- punkt der Lohnanspruch erloschen ist.' Verschiedene Bestimmungen der kantonalen Zulagengesetze über die Dauer des Anspruchs auf Zulagen sind vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften
In der vorliegenden Zusammenfassung ist es nicht möglich, die Vorschriften des Obligationen- rechts eingehend zu untersuchen. Wenn nötig kann folgendes Werk herangezogen werden: «Hand- buch des Arbeitgebers», herausgegeben vom Centre patronal, Av. Agassiz 2, 1001 Lausanne.
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des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag (1972) oder des AVIG erlas- sen worden. Die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Gesetzen macht die Entscheide noch schwieriger. Die vorliegende Zusammenfassung und vor allem die daran anschliessende Vergleichstahelle der kantonalen Bestimmungen sollen die Anwendung der Vorschriften erleichtern. Die Tabelle wurde von einem Praktiker, Herrn Ber- nard Evard, ehemaliger Chef der Sektion Beiträge und Zulagen bei der Aus- gleichskasse des Kantons Freiburg, zusammengestellt. Hierfür sprechen wir ihm unsern besten Dank aus.
II. Anwendungsfälle
Tod Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeit- geber hat jedoch den Lohn für einen ii'eitern Monat, gerechnet vom Todestage an, zu entrichten, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat, und für zwei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten oder min - derjährige Kinder oder bei deren Fehlen andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat (Art. 338 OR). Mehrere kantonale Gesetze sehen bei einem Todesfall einen weitern Anspruch auf Zulagen während 1 bis 3 Monaten vor. In Genf dürfen die Zulagen nur ge- währt werden, sofern der überlebende Ehegatte oder ein anderer Arbeitneh- mer keinen Anspruch hat.
Krankheit Artikel 324a OR regelt die Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Krankheit. Wenn den Arbeitnehmer kein Ver- schulden trifft, bezahlt demnach der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurde. Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für 3 Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu ent- richten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Um- ständen. Die meisten Gerichte stützen sich bei der Bemessung der Lohnzahlung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die nachstehende «Berner Skala» und «Basler Skala»:
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a. Berner Skala' Dauer des Arbeitsverhältnisses Dauer des Lohnanspruchs -
3 Monate bis 1 Jahr 3 Wochen
1 bis 2 Jahre 1 Monat
2 bis 4 Jahre 2 Monate
4 bis 9 Jahre 3 Monate
9 bis 14 Jahre 4 Monate
14 bis 19 Jahre 5 Monate
19 bis 24 Jahre 6 Monate
b. Basler Skala! Dauer des Arbeitsverhältnisses Dauer des Lohnanspruchs
3 bis 12 Monate 3 Wochen
1 bis 3 Jahre 2 Monate
3 bis 10 Jahre 3 Monate
10 bis 15 Jahre 4 Monate
15 bis 20 Jahre 5 Monate
20 bis 25 Jahre 6 Monate
Eine Skala, die in der Westschweiz2 oft zur Anwendung gelangt, sieht folgen- des vor: Dienstjahre Dauer des Lohnanspruchs
2. Dienstjahr 1 Monat
3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
6. bis 10. Dienstjahr 3 Monate
11. bis 15. Dienstjahr 4 Monate
16. bis 20. Dienstjahr 5 Monate
ab 21. Dienstjahr 6 Monate 1 Kommentar zum Schweiz. Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Teilband V 2c, A 236
2 «Handbuch des Arbeitgebers<>, herausgegeben vom Centre patronal. Teil 13
Des weitern kann gemäss Artikel 324a Absatz 4 OR -. durch schriftliche Ab- rede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von den gesetz- lichen Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Bereits vor 1972 sahen Gesamt- arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber durch Beiträge an die Krankenkasse vollständig von der Lohnzahlungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers entbunden werden konnte.
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Die Gesamtarbeitsverträge sehen oft die Ausschüttung des Taggeldes wäh- rend 720 Tagen innert 900 Tagen vor, was «gleichwertigen» Leistungen im Sinne des OR entspricht. Im Entscheid vom 20. Mai 1970 im Falle Inzeri1lo gegen Dietrich (BGE 96 II 133ff.) bestätigte das Bundesgericht, dass eine Versicherung, die während ei- nes Jahres Taggelder von 60 Prozent des Lohnes garantiert, wofür der Arbeit- geber die Hälfte der Beiträge entrichtet, der Lohnzahlung während einer rela- tiv kurzen Zeit gemäss Artikel 335 altes OR gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auch anerkannt, wenn ein Arbeitgeber eine Versi- cherung abgeschlossen hat, die 70 Prozent (nach einer Revision 80%) des Lohnausfalls während 720 Tagen innert 900 Tagen garantiert (Basler juristi- sche Mitteilungen 1974, Seite 251, zitiert im «Kommentar zum Schweiz. Zivil- gesetzbuch, Das Obligationenrecht» [Art. 319 330a], A. Staehelin, S. A 245). -
Die meisten kantonalen Fainilienzulagengesetze sehen die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen während 1 bis 12 Monaten nach Erlöschen des Lohnanspruchs vor. Wird die Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfall vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung abgegol- ten, so dauert gemäss der Regelung des Kantons Basel-Stadt der Anspruch auf Kinderzulagen so lange, als ohne Abgeltung Lohn bezahlt werden müsste. Für Arbeitnehmer, die nicht Nutzniesser einer Abgeltlösung sind, kann das Ende des Lohnanspruchs gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR leicht der Berner oder Basler Skala entnommen werden. Wie muss vorgegangen werden, wenn der Arbeitgeber den Artikel 324a Ab- satz 4 anwendet und er eine Versicherung mit gleichwertigen Leistungen abge- schlossen hat? Man kann sich nach der Rechtsprechung der kantonalen Re- kursbchörden von Bern und Zürich richten. Diese wenden die gleiche Lösung wie das Baselstädtische Gesetz an. Danach erlischt der Anspruch auf Zulagen mit dem Wegfall des Lohnanspruchs, wie dieser sich ergeben würde, wenn keine Abgeltung vereinbart worden wäre (siehe Kantonale Gesetze über Fa- milienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, S. 145 [BE] Entscheide der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 30. Dezember 1981 im Falle D.M. und vom 20. De- zember 1983 im Falle M.R.).
3. Unfall
Artikel 324b OR bezieht sich u.a. auf Arbeitnehmer, die dem UVG unterstellt sind, und sagt in Absatz 1 folgendes: «Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetz- licher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeits- verhinderung . . .obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die Jär die beschränkte Zeit geschuldeten Versiche- rungsleistungen mindestens 4/5 des darauf entfallenden Lohnes decken.» In bezug
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auf die obligatorisch versicherten Leistungen müssen die in Artikel 16 Absatz
1 und 2 UVG genannten Tagesansätze erwähnt werden. Diese betragen pro
Versicherungstag 80 Prozent, Familienzulagen inbegriffen, ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes beträgt 191 Franken pro Tag. Übersteigt der Lohn diesen Betrag, so hat der Arbeitgeber die Versicherungsleistung auf 4/5 des Lohnes zu ergänzen (Abs. 2). Hier ist auch der Fall von im Militärdienst Verunfallten zu erwähnen. Ob- schon die Militärversicherung keine eigentliche Versicherung ist, wurde die Beziehung zwischen den Taggeldleistungen nach Artikel 20 des Militärver- sicherungsgesetzes und dem vom Arbeitgeber geschuldeten Lohn dennoch durch Artikel 324 b OR geregelt. Gesamthaft sind die Leistungen der Militär- versicherung an die durch Militärdienst an der Arbeit verhinderten Arbeitneh- mer gleich hoch oder höher als 4/5 der Löhne. Der Arbeitgeber muss somit überhaupt keinen Lohnausfall berappen. Verschiedene kantonale Gesetze sehen bei Unfällen Leistungen während 1 bis
12 Monaten vor. Eine solche Regelung ermöglicht eine Leistungskumulation,
da die Taggelder gemäss UVG bereits 80 Prozent der Familienzulagen enthal- ten. Gewisse kantonale Gesetze garantieren die Ausrichtung der Zulagen lediglich unter der Bedingung, dass die Versicherungsleistungen diese nicht bereits decken. Mutterschaft Gemäss Artikel 324a Absatz 3 OR hat der Arbeitgeber bei Mutterschaft der Arbeitnehmerin die gleichen Verpflichtungen wie bei Krankheit (siehe Ziff. 2 dieser Zusammenfassung). Militärdienst Auch die durch die EO vorgesehenen Zulagen sind obligatorisch versicherte Leistungen im Sinne von Artikel 324b OR, so dass der Arbeitgeber gegebe- nenfalls während einer gewissen Zeit lediglich die Differenz zwischen dem Be- trag der EO und den 80 Prozent des Lohnes zu tragen hat. In der Praxis bezahlt der Arbeitgeber oft den vollen Lohn und erhält die Lohnausfallentschädigung ausbezahlt. Gewisse kantonale Gesetze über Familienzulagen sehen den Anspruch auf Zulagen während 1 bis 3 Monaten vor. Arbeitslosigkeit Mit dem Inkrafttreten des AVIG ist eine grundlegende Änderung in bezug auf die Ausrichtung der Zulagen bei Arbeitslosigkeit eingetreten. Die Taggelder für Verheiratete und ihnen gleichgestellte Personen sind um einen Zuschlag er- gänzt worden, der pro Tag berechnet die selbe Höhe der ordentlichen Kin-
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der- und Ausbildungszulagen erreicht, wie wenn eine Erwerbstätigkeit beste- hen würde. Dieser Zuschlag wird aufgrund der Familienzulagen des Wohn- sitzkantons des Versicherten bemessen. Der Zuschlag wird nur ausgerichtet, wenn die Zulagen während der Zeit der Arbeitslosigkeit nicht bezahlt werden. Mehrere Kantone haben ihre Gesetze entsprechend geändert und sehen wäh- rend der Arbeitslosigkeit keine Ausrichtung von Kinderzulagen mehr vor. Anders ist die Lage bei Kurzarbeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurz- arbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten. Er muss während der Kurzarbeit die vollen ge- setzlichen und die vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme derjenigen für die obligatorische Unfallversicherung, entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen (Art. 37 a und c AVIG). Bei Kurzarbeit ob- liegt der Arbeitslosenversicherung laut Gesetz keine Verpflichtung zur Zah- lung der Kinderzulagen. Diese Leistungen müssen von den Familienaus- gleichskassen oder den Arbeitgebern erbracht werden, letzteres, sofern diese von der Beitrittspflicht zu einer Ausgleichskasse befreit sind. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die vollen Sozialversicherungsbeiträge ab- zurechnen, erleiden die Familienausgleichskassen keine Beitragseinbussen.
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Anspruch au/Kinderzulagen bei Unterbruch der Arbeit Stand am 1. Oktober 1985
Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit AG Gesetz Art. 5 Gesetz Art. 5 Gesetz Art. 5 -
Entstehung und 3 Monate nach 3 Monate nach Erlö- Erlöschen mit Lohn- Erlöschen des Lohn- sehen des Lohnan- anspruch anspruchs spruches
AR Gesetz Art. 7 - - Gesetz Art. 8 Abs. 2 Entstehung und Durch Arbeitgeber Erlöschen mit Lohn- angeordnete Kurz- anspruch arbeit: Anspruch auf volle Zulagen Al Gesetz Art. 3 Bst. a Gesetz Art. 3 Bst. b Gesetz Art. 3 Bst. b Gesetz Art. 3 Bst. b Entstehung mit dem Während höchstens Während höchstens Während höchstens ersten Tag des Mo- 6 Monaten vom Mo- 6 Monaten vom Mo- 6 Monaten vom Mo- nats des Lohnan- nat nach Erlöschen nat nach Erlöschen nat nach Erlöschen spruchs. Erlöschen des Lohnanspruchs, des Lohnanspruchs, des Lohnanspruchs, Ende des Monats, in sofern kein ander- sofern kein ander- sofern kein ander- dem der Lohnan- weitigcr Anspruch weitiger Anspruch weitigcr Anspruch spruch erlischt besteht besteht besteht BL Gesetz Art. 7 Abs. 1 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 -
Entstehung und Er- Anspruch mitversi- Anspruch mitversi- löschen gleichzeitig chert, sofern Lohn- chert, sofern Lohn- mit dem Arbeitsver- fortzahlungsptlicht fortzahlungspflicht hältnis durch Taggeldversi- durch Taggeldversi- cherung abgegolten cherung abgegolten wird wird BS Gesetz Art. 6 Abs. 1 - Gesetz Art. 6 Abs. 2 -
Entstehung und Er- Bei Abgeltung der löschen gleichzeitig Lohnfortzahlungs- mit Lohnanspruch pflicht durch Ab- schluss einer Kran- kentaggeldversiehe- rung Anspruch, so lange Lohn bezahlt werden müsste BE Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 4 Entstehung und Er- Während 3 Monaten Während 3 Monaten Bei Kurzarbeit nicht löschen mit Lohn- nach Erlöschen des nach Erlöschen des unter 120 Stunden anspruch Lohnanspruchs,je- Lohnanspruchs, je- im Monat Anspruch doch längstens bis doch längstens bis auf volle Zulage zum Ablauf der Ver- zum Ablauf der Ver- tragsdauer tragsdauer
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Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
- Reglement Art. 8 Gesetz Art. 5 Während der Dauer 3 Monate nach Erlö- des Lohnanspruchs, sehen des Lohnan- aufjcden Fall 3 Mo- spruchs nate pro Kalenderjahr
Gesetz Art. / Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 -
Während 3 Monaten Während 3 Monaten Während 3 Monaten nach Erlöschen des nach Erlöschen des nach Erlöschen des Lohnanspruches, je- Lohnanspruchs, je- Lohnanspruchs, je- doch längstens bis zum doch längstens bis zum doch längstens bis zum Ablauf der Vertrags- Ablauf der Vertrags- Ablauf der Vertrags- dauer dauer dauer.
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Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
FR A usführungs verord- A usjährungsverord- A usführungsverord- A usführungsverord- nung Art. 4 Abs. 1 nung Art. 4 Abs. 1 nung Art. 4 Abs. 1 nung Art. 4 Abs. 1 Entstehung und Er- Während 12 Mona- Während 12 Mona- Solange das Taggeld löschen gleichzeitig ten innerhalb 18 auf- ten innerhalb von 18 der Arbeitslosen- mit Lohnanspruch. cinanderfolgcndcn aufeinanderfolgen- kasse geschuldet ist Weiterbestehen, so- Monaten. Kein An- den Monaten. Kein lange der Lohn ge- spruch, wenn das Anspruch, wenn das setzlich geschuldet Dienstverhältnis un- Dienstverhältnis un- oder tatsächlich be- abhängig vom Un- abhängig von der zahlt wird fall aufgelöst worden Krankheit aufgelöst ist worden ist GE Loi art. 8 al. 1 Loi art. 8 al. 5 Loi art. 8 al. 5 -
L'allocation est cal- Le droit subsiste, Le droit subsiste, cuke par mois com- mais au plus pendant mais au plus pendant plet de travail pav, 6 mois au total par 6 mois au total par sinon rduite pro- priodede 12 mois päriodede 12 mois portionnellement
GL Gesetz Art. 3 Abs. 4 - Vollziehungsverord- -
Entstehung und Er- nung Art. 2 Abs. 1 löschen mit Lohn- Während der Dauer anspruch des Dienstverhältnis- ses bzw. solange eine Lohnfortzahlungs- pflicht gemäss Arti- kel 324 ff. DR be- steht, mindestens für den laufenden und die zwei folgenden Kalendermonate
Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
Lot art. 8 al. 8 Lot art. 8 al. 6 Loi art. 8 al. 7 En cas de mauvaises Le droit subsiste cii- Le droit subsiste pen- Le droit subsiste pen- conditions atmosph- tkrement lorsque liii- dant les coles de rc- dant 3 mais, si au decs riques: terruption de travail crucs, les cours de r- de l'ayant droit, le con- Lol art. 8 al. 9 n'excdc pas les limites petItion ou de compk joint survivant ou un Le droit subsiste si Ic fixes pur la loi fd- ment dans l'arme autre sa1ari6 n'a pas salarn est empch de rate sur le travail dans suisse droit 6 l'allocation travailler par les condi-
1 'industrie. 1 'art isa nat tions atmosphriques
et le commerce durant une periode ne dpassant pas 160 heu- res cii un mois au cours d'une annc civile pour autant qu'il solt pay 6 l'heure ou 6 lajourn6e. En cas d'un mandat au d'une fonction publique: Lot art. 8 a1.6 Le droit subsiste pen- dant Ic temps consacr
6. lexercice dun man-
dat public Aectif au dune fonction puhli- que obligatoire
VoI1:ic'hangsverord- hong Art. 2 Abs. 1 Während der Dauer des Dienstverhültnis- ses bzw. solange eine Lohnfortzahlungs- pflicht gemäss Artikel
324 ff. OR besteht,
mindestens für den laufenden und die zwei folgenden Kalender- monate
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Kali- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
GR Gesetz Art. 6 Abs. 3 Vollziehungsverord- Vollziehungsverord- -
Entstehung und Er- nung Art. 5 Abs. 3 nung Art. 5 Abs. 3 löschen mit Lohn- Bei bestehendem Bei bestehendem anspruch Dienstverhältnis für Dienstverhältnis für den Monat des Weg- den Monat des Weg- falls der Lohnzah- falls der Lohnzah- lung und für den lung und für den Monat der Wieder- Monat der Wieder- aufnahme der Arbeit aufnahme der Arbeit JU Loi art. / al. 3 Loi art. Jal. 3 Loi art. Jal. 3 Loi art. 1 al. 4 Le droit aux alloca- Droit durant 3 mois Droit durant 3 mais Chömagepartiel: tions pour enfants supplmcntaires supplmentaires Droit ö l'allocation prend naissance et aprs la fin du droit aprs la fin du droit totale pour autant fin avec le droit au au salaire, mais au au salairc, mais au que l'horaire men- salaire plus tard cependant plus tard cependant sud n'est pas inf- jusqu'ö l'expiration jusqu'ä l'expiration rieur ä 120 heures du contrat de travail du contrat de travail LU Gesetz § 10 Abs. 1 Gesetz § 10 Abs. 3 Gesetz § 10 Abs. 3 Gesetz § 10 Abs. 4 Entstehung und Für den laufenden Für den laufenden Bei unverschuldeter Erlöschen mit Lohn- und die 4 folgenden und die 4 folgenden Kurzarbeit An- anspruch Monate, längstens Monate, längstens spruch auf volle bis zum Wegfall der bis zum Wegfall der Zulage Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit. Bei Abgeltung der Bei Abgeltung der Lohnzahlungspflicht Lohnzahlungspflicht durch Taggcldversi- durch Taggcldvcrsi- cherung volle Mit- cherung volle Mit- versicherung oder versicherung oder Selbertragen der Selbertragen der Kinderzulagen durch Kinderzulagen durch Arbeitgeber Arbeitgeber NE Pas de disposition RgI. art. 46 al. 2 Rg/. art. 46 al. / Rg1. art. 46bis g!n&ale expresse Le droit est main- Le droit est main- Substitution par la tenu pour une dure tenu pour une dure LACI. En cas d'ab- dc 6 mois au moins, de 6 mais au moins, sence de droit aux sauf si l'accident sauf si l'ayant droit prestations de la per9oit des indemni- bönbficie d'une rente LACI ou d'puise- ttsjournaliörcs selon pour enfant en vertu ment du droit, paie- la LAA de la LAl ment des allocations pendant une periode maximun de 12 mais, sous rserve de 6 mois de domicile dans le canton ct que l'pouse n'exerce pas une activit lucrative
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Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
VoII:iehungs s'erord- VoI!:ieliungs i'erord nung Art. 5 Abs. 3 nung Art. 5 Abs. 3 Bei bestehendem Bei bestehendem Dienstverhältnis für Dienstverhältnis für den Monat des Weg- den Monat des Weg- falls der Lohnzahlung falls der Lohnzahlung und den Monat der und den Monat der Wiederaufnahme der Wiederaufnahme der Arbeit Arbeit
Loi art. 1 al. 3 Loi art. 1 al. 3 Loi art. lvi. 3 -
Droit durant 3 mois Droit durant 3 mois Droit durant 3 mois supplmentaires aprs suppkmentaires aprs supplmenlaires aprs la fin du droit au sa- la fin du droit au sa- la fin du droit au sa- laire, mais au plus tard laire, mais au plus tard laire, mais au plus tard cependantjusqu'ä l'ex- cependantjusquä l'ex- cependantjusqu'ü l'ex- piration du contrat de piration du contrat de piratlon du contrat de travail travail travail
Gesetz § 10 Abs. 3 Gesetz § 10 Abs. 2 Für den laufenden und Für die Dauer des Ar- die 4 folgenden Mo- beitsvertrages laut nate, längstens bis zum Art. 338 OR Wegfall der Arbeitsun- fähigkeit. Bei Abgel- tung der Lohnzah- lungspflicht durch Taggeldversicherung volle Mitversicherung oder Selbertragen der Kinderzulagen durch Arbeitgeber
Rgl. art. 45 En cas de mauvaises Le droit aux alloca- conditions atmosph- tions est maintenu riques: pendant le service mdi- Rgi. art. 35 taire d'inslruction Droit ä l'allocation entire aprs 150 heu- res au moins de travail payi, avec possibilit de report d'heures pro- venant de mois fisvo- rables
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Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
NW Gesetz Art. 5 Abs. 1 Vo/lziehungsi'erord- Vo/lziehungsverorc/- Vo/lziehungsverord- Entstehung und Er- nung Art. 8 Abs. 3 nung Art. 8 Abs. 2 nung Art. 8 Abs. 4 löschen mit Lohn- Solange der Arbeit- Für die Dauer des und5 anspruch geber den vollen Lohnanspruchs, bei Volle Zulagen bei Lohn selbst ausbe- weiterbestehendem unverschuldeter zahlt. Bei Leistungen Arbeitsverhältnis Kürzung bis 200 o. der Taggeldvcrsiche- nach «Berner Skala» Bei Arbeitslosigkeit rung entfällt der An- mindestens für den kein Anspruch spruch auf Zulagen laufenden und den folgenden Monat 0W Gesetz Art. 2 Abs. 2 Entstehung und Er- löschen grundsätz- lich mit Lohn- anspruch
SG Gesetz Art. /4 Abs. 1 Gesetz Art. 14 Abs. 2 Gesetz Art. 14 Abs. 2 Gesetz Art. 14 Abs. 2 Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des und Art. 15 Abs. 3 loschen mit Lohn- Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für Bei Arbeitslosigkeit: anspruch den laufenden und den laufenden und Nach Erlöschen des die zwei folgenden die zwei folgenden Lohnanspruchs für Monate Monate den laufenden und die zwei folgenden Monate Bei Kurzarbeit volle Zulage SH Gesetz Art. /2 Abs. 2 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. /9 Abs. 3 Entstehung und Er- Während des laufen- Während des laufen- Volle Zulage bei löschen mit Lohn- den und der folgen- den und der folgen- Kurzarbeit aus wirt- anspruch den 3 Monate, an- den 3 Monate, an- schaftlichen schliessend im Um- schliessend im Uni- Gründen fang des abgerechnc- fang des abgerechne- ten beilragspflichti- ten beitragspflichti- gen Lohnes gen Lohnes
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Mutterschaft 1 Militärdienst Tod 1 Besonderes
Vollziehungsverord- Bei Weiterbestehen des Vollziehungsverord- -
nung Art. 8 Abs. 2 Arbeitsverhältnisses nung Art. 8 Abs. 1 Für die Dauer des volle Zulagen in der Gemäss Dauer des Ar- Lohnanspruchs, bei Regel unbegrenzt beitsvertrages oder des weiterbestehendem Lohnanspruchs (Art. Arbeitsverhältnis min- 338 OR) destens für den laufen- den und den folgenden Monat
Ausföhrungsbestirn- mungen Art. 2 Abs. 3 Während des laufen- den und der zwei fol- genden Monate. In Härtefällen kann der Regierungsrat weiter- gehende Ausnahmen bewilligen Gesetz Art. 14 Abs. 2 Vollzugsverordnung -
Nach Erlöschen des Art. 13 Lohnanspruchs für Bei Weiterbestehen des den laufenden und die Arbeitsverhältnisses zwei folgenden Zulagen während der Monate Dauer des Militär- dienstes
Gesetz Art. 33 A hs. 1 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. 22 und Art. 34 Abs. 1 Während des laufen- Während des laufen- Bei Gefangenschaft Erwerbsersatzleistung den und der folgenden den und der folgenden während des laufenden für Frauen: Einkom- 3 Monate. anschlies- 3 Monate und der folgenden 3 mensgrenze und send im Umfang des Monate, anschliessend Zwang der Erwerbstä- abgerechneten bei- im Umfang des abge- tigkeit aus wirtschaft- tragspflichtigen rechneten beitrags- liehen Gründen. Be- Lohnes pflichtigen Lohnes ginn des Anspruchs mit der Geburt des Kindes. Dauer 2 Jahre. Erlöschen des An- spruchs, sobald die Mutter eine Erwerbs- tätigkeit von mehr als der Hälfte eines vollen Arbeitspensums aufnimmt
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Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
SZ Gesetz Art. 4 Abs. 1 - Vollzugsverordnung -
Entstehung und Er- Art. 1 Abs. 2 löschen mit Lohn- Nach Aufgabe der anspruch Arbeit mindestens für den laufenden und die 6 folgenden Monate SO Gesetz Art. 5 Abs. 1 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 4 Abs. 2 Entstehung und Er- Während weiteren 3 Während weiteren 3 und Art. 5 Abs. 2 löschen mit Lohn- Monaten Monaten Bei Kurzarbeit volle anspruch Zulage, bei Arbeits- losigkeit während weiteren 3 Monaten
TI Loi art. 8 al. 1 Loi art. 8 al. 2 Loi art. 8 al. 2 En cas de chömage Le droit nat et s'- Droit pour 12 mois Droit pour 12 mois partiel, droit ä l'allo- teint en mme temps conscutifs d'incapa- consöcutifs d'incapa- cation entire, ind- que le droit au salaire cit de travail ds la cit de travail ds la pendamment de la fin du droit au sa- fin du droit au sa- possibilit d'exercer laire, sous dduction laire, sous dduction une activit pendant des montants verss des montants vcrss tout le mois par une assurance ö par une assurance titre d'allocations fa- titre d'allocations fa- mihales. Cependant. miliales. Cependant, le droit s'teint lors le droit s'5teint lors de la naissance du de la naissance du droit ö des presta- droit ö des presta- tions de l'AT tions de 1'Al TG Gesetz Art. 6 Abs. 1 - Gesetz Art. 6 Abs. 1 -
Für die Zeit des Für weitere 6 Lohnanspruchs Monate UR Gesetz Art. 6. Abs. 4 Gesetz Art. 6 Abs. 4 Gesetz Art. 6 Abs. 4 Gesetz Art. 6 Abs. 3 Bst. a Bst. a Bst. a Bei Kurzarbeit von Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des mindestens 60% löschen mit Lohn- Lohnanspruches für Lohnanspruchs für volle Zulage anspruch den laufenden und den laufenden und die 3 folgenden die 3 folgenden Monate Monate VD Aucune disposition Loi art. 11 al. 3 Loi art. ii al. 3 -
exprcssc, mais droit ä Le paiement de l'al- Le paiemcnt de l'al- l'allocation li au location est main- location cst main- droit au salaire tenu durant une pri- tcnu durant une pri- ode quivalant ä la ode quivalant ä la duröc des rapports de durc des rapports de service, au maximum service, au maximum
3 mois 3 mois
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Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
Vollzugsverordnung Vollzugs verordnung Vollzugsverordnung Art. 1 Abs. 1 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 1 Abs. / Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für den laufenden und den den laufenden und den den laufenden und den folgenden Kalen- folgenden Kalen- folgenden Kalen- dermonat dermonat dcrmonat Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Schlechtwetterentschä- Während weiteren 3 Während weiteren 3 digung Monaten Monaten Gesetz Art. 4 Abs. 2 und Vollzugsverord- nung Art. 9 Abs. 2 Ausrichtung einer vol- len Zulage, sofern das Arbeitsverhältnis an- dauert
- Loiart. 1/ al. 3 Loiart. 11 al. 3 -
Le droit ä l'allocation Le droit ä l'allocation est niaintenu durant est maintenu durant une periode quivalant une priode equivalant ü la dure des rapports ä. la dure des rapports de service, au maxi- de service, au maxi- mum 3 mois mum 3 mois
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Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
VS Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Beginn mit Lohnan- und A usführungsreg- und Ausführungsreg- und A usführungsreg- spruch. Er bleibt be- lement Art. 11 Abs. 1 lement Art. 11 Abs. / lement Art. 11 Abs. 1 stehen, solange der und3 und3 und3 Lohn gesetzlich ge- Während 360 Tagen. Während 360 Tagen. Während 360 Tagen. schuldet oder tat- Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un- sächlich ausbezahlt terbruch muss der terbruch muss der terbruch muss der wird Arbeitnehmer bei ei- Arbeitnehmer bei ei- Arbeitnehmer bei ei- nem bei einer vom nem bei einer vom nem bei einer vom Kanton anerkannten Kanton anerkannten Kanton anerkannten Familienausgleichs- Familienausgleichs- Familienausgleichs- kasse angeschlosse- kasse angeschlosse- kasse angeschlosse- nen Arbeitgeber nen Arbeitgeber neu Arbeitgeber während 45 Tagen während 45 Tagen während 45 Tagen
175 Arbeitsstunden 175 Arbeitsstunden 175 Arbeitsstunden
geleistet haben. Ent- geleistet haben. Ent- geleistet haben. Ent- schädigungen ande- schädigungen ande- schädigungen ande- rer Versicherungen rer Versicherungen rer Versicherungen werden von den Fa- werden von den Fa- werden von den Fa- milienzulagen ab- milienzulagen ab- milienzulagen ab- gezogen gezogen gezogen ZG Gesetz Art. 11 Bst. a Gesetz Art. 11 Bst. ci Gesetz Art. 11 Bst ci Gesetz Art. 5 Abs. 3 Entstehung und Bei fortdauerndem Bei fortdauerndem Bei Kurzarbeit von Erlöschen mit Lohn- Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis mindestens 75% anspruch nach Erlöschen des nach Erlöschen des volle Zulage Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für den laufenden und den laufenden und den folgenden Ka- den folgenden Ka- lendermonat lendermonat ZH Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Vou/ziehungsverord- Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des nung Art. 5 bis löschen mit Lohn- Lohnanspruchs ein Lohnanspruchs ein Bei gekürzter Ar- anspruch Monat Monat beitszeit - bis 20%: volle Zulage - 20-40%: 80% Zulage - mehr als 40%: Zulage nach Mass- gabe der geleisteten Arbeitszeit
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Mutterschaft Militärdienst . Tod Besonderes
Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 und A us/ührungs- und A usführungsregle- reglement Art. 11 nient Art. 11 Abs. 1 Abs. 1 und3 und 3 Während 360 Tagen. Während 360 Tagen. Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un- terbruch muss der Ar- terbruch muss der Ar- beitnehmer bei einem beitnehmer bei einem bei einer vom Kanton bei einer vom Kanton anerkannten Famili- anerkannten Famili- enausgleichskasse an- enausgleichskasse an- geschlossenen Arbeit- geschlossenen Arbeit- geber während 45 Ta- geber während 45 Ta- gen 175 Arbeitsstun- gen 175 Arbeitsstun- den geleistet haben. den geleistet haben. Entschädigungen an- Entschädigungen an- derer Versicherungen derer Versicherungen werden von den Fami- werden von den Fami- lienzulagen abgezogen lienzulagen abgezogen
Gesetz Art. 11 Bst. a Gesetz Art. 11 B,vt. a Bei fortdauerndem Ar- Für den laufenden und beitsverhältnis nach den folgenden Kalen- Erlöschen des Lohn- dermonat anspruchs für den lau- fenden und den folgen- den Kalendermonat
Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Nach Erlöschen des 3 Monate Lohnanspruchs ein Monat
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Parlamentarische Vorstösse In der Sommersession abgeschriebene Vorstösse Mit der Gutheissung des Geschäftsberichts des Bundesrates über das Jahr 1984 haben die eidgenössischen Räte auch der Abschreibung der folgenden Vorstösse zugestimmt: - Postulat Braunschweig vom 12. März 1980 betreffend Anrechnung der Heiz- kosten bei den EL (ZAK 1980 S. 216); - Motion Crevoisier (umgewandelt in ein Postulat) vom 17. Juni 1981 betref- fend Drogensucht und IV (ZAK 1981 S. 371). - Postulat Meier Kaspar vom 21. September 1981 betreffend Verkehrsprobleme Schwerstbehinderter (ZAK 1981 S. 512); - Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend Inkraftsetzung des BVG (ZAK 1983S. 102 und 143); - Postulat Zehnder vom 16. März 1983 betreffend Anpassung der EL ab 1984 (ZAK 1983S. 190). Im weiteren hat Nationalrat Borel seine Motion betreffend einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ZAK 1985 S. 214) am 10. Juni 1985 zurückgezo- gen (s. hiezu auch ZAK 1985 S. 294).
Einfache Anfrage Herczog vom 12. Juni 1985 betreffend die Verwendung der AHV-Nummer Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Herczog (ZAK 1985 S. 386) am 14. Au- gust wie folgt beantwortet: «1. Neben dem gesamten bundesrechtlichen Sozialversicherungsbereich wird die AHV-Nummer in zahlreichen Datensammlungen innerhalb der Bundesverwaltung verwendet. Eine überwiegende Mehrheit dieser Datensammlungen betrifft die Per- sonalregistraturen der einzelnen Bundesämter, die die AHV-Nummer zur Abwick- lung der Versicherungsbeiträge benötigen. Die Nummer findet auch Anwendung im gesamten militärischen Bereich, allerdings unter der Bezeichnung Matrikel- Nummer, im Zivilschutz sowie im Fiskalbereich. In EDV-Informationssystemen wie dem Zentralen Ausländerregister (ZAR), der Arbeitsvermittlung und der Arbeits- marktstatistik (AVAM) oder im Arbeitsloseninformationssystem (ALIS/ASAL), ge- hört die AHV-Nummer auch zu den bearbeiteten Daten. Ausserhalb dieser Bereiche findet die AH V-Nummer Anwendung in der Kartei der National- und Ständeräte, im Register der ausserparlamentarischen Kommissionen, in der Zentralstrafkartei der Strafsachen der Oberzolldirektion, in der Sammlung der Meldungen der Kantone von betaubungsmittelabhängigen Personen, im Register der Postautohalter, im Ju-
gend- und Sportbereich, in der Heimarbeiterinnenliste, in der Fürsorgekartei der Schweizer im Ausland, die eine Unterstützung beziehen, in der Sparkassenkartei des Bundespersonals, bei den Hypothekardarlehen, im Seeleuteregister, im Regi- ster für beruflich strahlenexponierte Personen (STRADOS), im Register über die Betriebe und Organisationen, die mit der Kartoffelverarbeitung und -verwertung zu tun haben, im Register der Sachverständigen über Luftverkehr sowie im Register der Sprengausweise. Ähnliche Anwendungen finden sich auch in den kantonalen Verwaltungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass in vielen Bereichen nicht die elfstellige offizielle AHV-Nummer, sondern nur die achtstellige verwendet wird, weil sie auch schon erlaubt, eine Personenregistratur alphabetisch zu ordnen. Dies dürfte vermutlich für die Verwendung im privaten Bereich zutref- fen, wobei aber festgestellt werden muss, dass sich diese privaten Anwendungen der Kenntnis des Bundesrates weitgehend entziehen.
2. Trotz der gegenwärtig rechtlich ungenügenden Regelung der Verwendung der
AHV-Nummer wacht der Bundesrat darüber, dass die AHV-Nummer ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherung nur wenn unbedingt notwendig ver- wendet wird. Dementsprechend restriktiv ist auch die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vorbereitungen in bezug auf einen rechtlichen Schutz der AHV-Nummer vor missbräuchlicher Bildung und Verwendung sind sowohl im Rahmen der nächsten AHV-Gesetzesrevision als auch im zukünftigen Daten- schutzgesetz getroffen worden. Die Arbeitsgruppe, die den Entwurf zum Bundes- gesetz über den Schutz von Personendaten aufgrund der Vernehmlassungsergeb- nisse neu überarbeitet, wird zudem prüfen, inwieweit und unter welchen Bedin- gungen die AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherungsbereiche verwendet werden darf.»
Einfache Anfrage Keller vom 21. Juni 1985 betreffend ein flexibles Rentenalter Der Bundesrat hat diese Anfrage (ZAK 1985 S. 386) am 11. September wie folgt beantwortet: ((Das Problem des flexiblen Rentenalters ist im Rahmen einer AHV-Revision zu be- handeln. Flexibilität beim Rücktrittsalter beeinflusst die finanzielle Entwicklung der AHV in hohem Masse und bedeutet—selbst bei mathematisch richtiger Kürzung der Renten eine Änderung in der Finanzierungsmethode, die mit einer beträchtlichen -
Beitragserhöhung aufgefangen werden müsste. Nach Auffassung der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission lässt sich deshalb die Einführung desflexiblen Rentenalters nicht mit der zehnten AHV-Revision verwirk- lichen. Der Bundesrat hat zu diesem Problemkreis noch nicht Stellung genommen. Er wird seine Grundsatzentscheide zur zehnten AHV-Revision voraussichtlich noch vor Jahresende treffen und der Öffentlichkeit bekanntgeben.»
Postulat Ruch-Zuchwil vom 11. Dezember 1984 betreffend Änderung des ELG Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1985 S. 108), welches eine weitere Ände- rung des ELG forderte, am 18. September abgelehnt.
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Interpellation Meyer-Bern vom 21. Juni 1985 betreffend Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen Nationalrat Meyer hat folgende Interpellation eingereicht: «Wirksamen Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen für Asylbewerber durch die Kantone stehen sehr oft die Bestimmungen der Sozialversicherung entgegen. Ist der Bundesrat bereit, in der kommenden Revision der Asylgesetzgebung diesem Umstand Rechnung zu tragen? Ist er bereit, eine globale Unfallversicherungsregelung für Asylbewerber mit der SUVA zu treffen?» Der Bundesrat hat diese InterpeIlation am 11. September im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «In Übereinstimmung mit dem Interpellanten erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, wenn Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber, die auf dem normalen Arbeits- markt kaum eine Anstellung finden, organisiert werden. In Anbetracht der konkre- ten Bedingungen, unter denen solche Beschäftigungsprogramme durchgeführt werden, kann er jedoch die Auffassung des Interpellanten nicht teilen, dass sozial- versicherungsrechtliche Bestimmungen deren Realisierung erschweren. Die Einsätze der Asylbewerber im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen wer- den meistens nicht entlöhnt; stattdessen bezahlt die Leitung des Flüchtlingszen- trums den betreffenden Asylbewerbern ein erhöhtes Taschengeld aus. Unter diesen Umständen wird das Flüchtlingsheim sozialversichungsrechtlich als Arbeitgeber betrachtet. Zwischen dem Heim und dem effektiven Arbeitgeber (z.B.ein Landwirt oder ein Waldbesitzer), bei welchem der Einsatz erfolgt, besteht ein Auftragsver- hältnis. Dies bedeutet, dass allfällige Abrechnungen über Prämien für die Sozialver- sicherung durch die Heimleitung vorzunehmen sind, so dass dem Auftraggeber kein zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht. In den einzelnen Sozialversicherungszweigen verhält es sich bezüglich der Bei- tragspflicht von Asylbewerbern, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, wie folgt: Unfallversicherung Es besteht eine obligatorische Versicherung für sämtliche Arbeitnehmer, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welches Einkommen erzielt wird. Asylbewerber unterstehen demnach auch dann dem Obligatorium, wenn ihre Einsätze unentgelt- lich erfolgen oder nur mit einem Taschengeld entlöhnt werden. Zuständige Versi- cherungsträger sind je nach dem Tätigkeitsbereich entweder die SUVA oder private Versicherungseinrichtungen. Die Prämien werden vom Arbeitgeber, in unserem Fall also von der Heimleitung, geschuldet und werden aufgrund von Schätzungen zum voraus entrichtet. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der wirk- lichen Lohnsumme. Allerdings sind für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder re- gelmässig nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen, auch pauschale Jahresprä- mien vorgesehen, eine Bestimmung, die in unserem Zusammenhang zur Anwen- dung gelangen kann. AHV IVALV Bezüglich der Beitragspflicht gelten für diese drei Sozialversicherungszweige grundsätzlich die gleichen Vorschriften Es sind u.a. alle Personen versichert und
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beitragspflichtig, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. In Anlehnung an eine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber Invaliden in sogenannten ge- schützten Werkstätten wird jedoch die Ausrichtung eines Taschengeldes an be- schäftigte Asylbewerber durch eine Betreuerorganisation nicht als Erwerbseinkom- men betrachtet. Voraussetzung ist, dass derartige Vergütungen weniger als 10 Franken (ab 1.1.1986: 12 Franken) im Tag ausmachen, wobei ein gewisser Aus- gleich im Verlaufe des Kalenderjahres zulässig ist. Für höhere Vergütungen sind die Beiträge auf dem ganzen Betrag geschuldet. Sofern das Asylantenheim das Be- schäftigungsprogramm organisiert und durchführt, hat es die Beiträge in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzu- rechnen.
3. Berufliche Vorsorge
Die obligatorische Versicherung besteht nur für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Mindesteinkommen (gegenwärtig Fr. 16 560—/Jahr) erzielen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die einen auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsvertrag ein- gehen. Wegen diesen beiden Bestimmungen unterstehen Asylbewerber, die nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen arbeiten, der beruflichen Vorsorge mei- stens nicht.
Die nähere Untersuchung der Voraussetzungen für ein Versicherungsobligatorium in den einzelnen Sozialversicherungszweigen hat die Darlegungen des lnterpellan- ten stark relativiert. Im Regelfall unterstehen Asylbewerber, die an Beschäftigungs- programmen teilnehmen, nämlich nur der obligatorischen Unfallversicherung. Be- züglich der in dieser Sparte versicherten Risiken (Unfälle und Berufskrankheiten) ist ein Versicherungsschutz notwendig und sicher auch im Interesse der Asyl- bewerber. In den übrigen Sozialversicherungszweigen sind Ausnahmeregelungen für Asylbewerber, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, wegen der ge- ringen Relevanz des vom InterpeIlanten aufgeworfenen Problems nicht in Betracht zu ziehen. Sie liessen sich auch kaum mit den Zielsetzungen der einschlägigen Nor- men der Bundesverfassung und der gesetzlichen Ausgestaltung der einzelnen So- zialversicherungswerke vereinbaren, welche grundsätzlich umfassende Obligato- rien vorsehen. Von der Einheit der Materie her wären solche Ausnahmen auch nicht ins Asylgesetz aufzunehmen, wie es der Interpellant vorschlägt, sondern hatten ih- ren Platz im Gesetz bzw. in der Verordnung, die sich auf den jeweiligen Sozialversi- cherungszweig beziehen. Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass der Bun- desrat mit allen Mitteln eine Beschleunigung der Asylverfahren anstrebt, so dass in Zukunft Beschäftigungsprogramme für die Wahrung der psychischen Gesundheit der Asylbewerber nicht mehr so wichtig sein werden wie heute.»
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M itteilunaen
Verordnung 86 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge In seiner Sitzung vom 11. September hat der Bundesrat die Verordnung über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge angenommen. Die BVG- Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatori- sche Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Ge- setz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu be- stimmen. Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhö- hungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 1986 diese Rente von 690 auf 720 Franken erhöht wird, geht es jetzt darum, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge entsprechend anzupassen. Damit wird eine reibungslose Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule ge- währleistet. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Inkraftsetzung der Verord- nung auf den 1. Januar 1986 und damit in Übereinstimmung mit jener der Erhö- hung der einfachen minimalen Rente in der Ersten Säule festgelegt wurde.
Kasseneigene Regressdienste Seit dem 15. Mai 1985 besteht auch bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg ein Regressdienst. Dieser bearbeitet die Regressfälle, die ihm von den Ausgleichs- kassen bzw. Sekretariaten der 1V-Kommissionen der Kantone Freiburg, Jura und Neuenburg gemeldet werden. - Im weiteren wurde mit Wirkung ab dem 1. Mai
1985 der Zuständigkeitsbereich des Regressdienstes der Ausgleichskasse Basel-
Stadt um den Kanton Aargau erweitert (s.a. Übersichtskarte in ZAK 1983 S. 89).
Familienzulagen im Kanton Zürich Der Regierungsrat hat am 14. August 1985 beschlossen, den Beitrag für Arbeit- geber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 1,4 auf 1,2 Prozent zu senken. - Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 19, Ausgleichskasse Horlogerie, Zweigstelle 5: neues Domizil: Biel, Seevorstadt 6, Postfach 1185, 2501 Biel, Telefon (032) 22 97 22, Postcheckkonto 45-1885-5.
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Gerichtsentscheide
AHV/Versicherungspflicht und Beitragspflicht im Rentenalter Urteil des EVG vom 31. Mai 1985 i.Sa. G.S.
Art. 5 des Abkommens mit Deutschland über Soziale Sicherheit; Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 Bst. c i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV. Der in Deutschland wohnhafte deutsche Teilhaber einer in der Schweiz domizilierten Kommanditgesellschaft gilt als ver- sichert und als beitragspflichtig für das ihm aus dem Unternehmen zufliessende Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht besteht unab- hängig davon, ob der Gesellschafter eine persönliche Arbeitsleistung erbringt oder nicht. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AHVG. Die Beitragspflicht von nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr erwerbstätigen Versicherten ist auch bei fehlendem Rentenanspruch gesetzmässig. Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG. Die unzumutbare Doppelbelastung ist nur dann zu prüfen, wenn eine Person vom gleichen Beitragsobjekt so- wohl an die schweizerische wie an die ausländische staatliche Alters- und H interlassenenversicherung Beiträge zu bezahlen hat.
Die 1911 geborene, in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnhafte deutsche Staatsangehörige G.S. ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer seit 1977 in der Schweiz domizilierten Kommanditge- sellschaft. Nach Einführung der Beitragspflicht für erwerbstätige Personen im Rentenalter auf den 1. Januar 1979 wurde sie als Selbständigerwerbende bei- tragspflichtig. Gegen sämtliche danach ergangenen Beitragsverfügungen führte G.S. bei der kantonalen Rekursbehörde erfolglos Beschwerde. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG hält sie an ihrem Antrag fest, sie sei von der Beitragspflicht freizustellen. Zur Begründung macht sie im we- sentlichen geltend, sie habe in der BRD Wohnsitz und übe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus. Sie sei daher in der Schweiz nicht versichert und somit nicht beitragspflichtig; ausserdem könne sie auch keine AHV-Rente be- anspruchen, weshalb die Beitragserhebung rein fiskalischer Natur sei. Im übri- gen bewirke die Beitragserhebung in Anbetracht der auch in Deutschland be- stehenden Abgabepflichten eine unzumutbare Doppelbelastung, weshalb sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG der Versicherungspflicht in der Schweiz
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nicht unterstehe. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit fol- genden Erwägungen ab:
2a. Die Vorinstanz hat zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass die in der BRD wohnhafte Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr als Komple- mentärin der in B. domizilierten Kommanditgesellschaft bezogenen Anteile schweizerischem Sozialversicherungsrecht unterstellt ist (Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964; ZAK
1981 S. 517 Erw. 1). Infolgedessen beurteilt sich die Versicherungs- bzw. Bei-
tragspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorschriften des AHV- Rechts. Massgebend ist diesbezüglich Art. 1 Abs. 1 AHVG, wonach zu den obligatorisch Versicherten u.a. jene Personen zählen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab, diese Voraussetzung zu erfüllen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 17 Bst. c in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile sämtlicher Teilhaber von Kol- lektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbs- zweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen. Diese Regelung ist vom EVG in konstanter Rechtsprechung als gesetzmässig betrachtet worden (BGE 105V 4, ZAK 1979 S. 426; ZAK 1981 S. 517 Erw. 2a mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen die Stellung einer Komplementärin der Kommanditgesellschaft ein. Die von ihr bezogenen An- teile gelten demnach grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG. Damit steht auch fest, dass die Be- schwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ausübt. Daran ändert nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nichts, dass sie ihren Wohnsitz in der BRD hat und für die Kommanditgesell- schaft in der Schweiz keine Arbeitsleistungen erbringt, weil die Geschäftsfüh- rungsbefugnis Dritten übertragen ist. Denn die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter per- sönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 105 V 7, ZAK 1979 S.426; ZAK
1985 S. 316), noch hängt sie von dessen Wohnsitz in der Schweiz ab; viel-
mehr gilt auch der im Ausland wohnende Teilhaber einer in der Schweiz domi- zilierten Kommanditgesellschaft als versichert und als beitragspflichtig für das Erwerbseinkommen, das ihm aus dem Unternehmen zufliesst (ZAK 1981 S. 517 Erw. 2b mit Hinweisen). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG er- füllt.
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3a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der streitigen Abgabepflicht im Jahre 1979 das 68. Altersjahr erfüllt und sei damit schon im Rentenalter ge- standen; sie sei vor dem 1. Januar 1979 nie Versicherte im Sinne des ersten Abschnitts des AHVG gewesen und könne es auch nie werden; beitragspflich- tig könnten nach Art. 3 Abs. 1 AHVG aber nur versicherte Personen sein; da mit der Ausdehnung der Beitragspflicht auf Rentner (9. AHV-Revision) ledig- lich eine Teilrevision der Beitragspflicht durchgeführt worden sei, vermöge diese keinesfalls nichtversicherte Personen zu Versicherten zu erklären, wes- halb die Beitragspflicht nicht gegeben sei. Sodann stellten die nicht rentenbil- denden Beiträge eine rein fiskalische Belastung dar, weil die Beschwerdefüh- rerin nie eine AHV-Rente beanspruchen könne; die Bejahung der Beitrags- pflicht würde daher ein offensichtlich unhaltbares Ergebnis der Gesetzesaus- legung bedeuten. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbehelflich. Wie in Erw. 2d hievor dargelegt worden ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG und hat somit in der AHV als obligatorisch versichert zu gelten. Da die Versicherten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG mit den nach Art. 3 Abs. 1 AHVG Versicherten identisch sind (BGE 107V 197 Erw. 2c, ZAK 1982 S.364; ZAK 1984 S.168 Erw. 3b), be- steht die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich, solange sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt und sofern ihre Einkünfte die den Altersrentnern zustehenden Freibetrage übersteigen (Art. 6quater AHVV). Wohl war die Ausdehnung der Beitragspflicht auf erwerbstätige Versicherte nach dem 62. bzw.65. Altersjahr bei der parlamentarischen Beratung der 9. AHV- Revision umstritten, doch hat der Gesetzgeber eine solche Lösung bewusst getroffen; dabei war sein Wille eindeutig darauf gerichtet, den Finanzhaushalt der AHV/IV/EO zu verbessern (BGE 107V 197, ZAK 1982 S. 364 Erw. 2c mit Hinweisen). Demnach besteht eine Beitragspflicht von erwerbstätigen Versi- cherten nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass die nach Vollendung dieser Altersgrenze geleisteten Beiträge nicht mehr rentenbildend sind (ZAK 1984 S.166 Erw. 3b, 1982 S.364 mit Hinweisen). Diese Regelung, welche unmittelbar auf dem Gesetz beruht (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG), hat der Richter hinzunehmen. Denn es ist ihm verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundes- beschlüsse auf Obereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bs Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungs- konformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum, sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes etwas anderes gebietet (BG E 107 V 215, ZAK 1982 S. 224; BGE 105 V 48); dies trifft vorliegend nicht zu. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beitragspflicht Erwerbstätiger im Rentenalter, die von vorneherein keine Rente erhalten können, würde ein «offensichtlich un- haltbares Ergebnis der Gesetzesauslegung bedeuten», geht somit fehl. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 102V 34 (ZAK 1976 S. 265) ist im heute zu beurteilenden Zusammenhang durch die ab 1. Januar 1979 geltende neue
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Rechtslage überholt. Im übrigen vermögen auch die in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fiskalischen Belastung vorge- tragenen Ausführungen nichts zu ändern, weil eine Beitragspflicht nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht wie bereits erwähnt unter Um- - -
ständen auch bei fehlendem künftigen Rentenanspruch besteht. Demzufolge stehen das Alter der Beschwerdeführerin sowie ihr fehlender künftiger Renten- anspruch in der Schweiz der Beitragspflicht nicht entgegen. b. Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, Bezüger schweizeri- scher (Alters-) Renten mit Wohnsitz im Ausland brauchten für ihr dortiges Er- werbseinkommen keine Beiträge an die AHV zu entrichten; sie werde damit schlechter gestellt als Bezüger von schweizerischen Renten im Ausland; damit verstosse die Beitragserhebung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er auch in Art. 4 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 enthalten sei. Diese Einwendungen sind nach den zutreffenden Ausführungen der Aus- gleichskasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin Beiträge an die freiwillige Versicherung für Ausland- schweizer anvisieren wollte, gilt Art. 4 des erwähnten Abkommens für im Aus- land niedergelassene Schweizer von vorneherein nicht, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Art. 1 Ziff. 24 des Zusatz- abkommens vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964). Wenn erwerbstätige Versicherte im Rentenalter mit Wohnsitz im Ausland ge- mäss Art. 1 41e1 VFV von der Beitragspflicht befreit sind, so stützt sich dies im übrigen auf Art. 2 Abs. 7 AHVG und war bereits vom Gesetzgeber ausdrück- lich gewollt (vgl. Botschaft des Bundesrates über die 9. AHV-Revision vom 7. Juli 1976, BBI 1976 111 23). Insoweit sich die Vorbringen der Beschwerde- führerin auf Beiträge an die obligatorische Versicherung beziehen sollten, hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht bewusst nicht auf jene Versicherten ausge- dehnt, die aufgrund von Beiträgen an die obligatorische Versicherung Alters- renten beziehen und sich im Ausland niedergelassen haben (vgl. die genannte Botschaft des Bundesrates, BBl 1976 III 24). Liegt damit keine Ungleichbe- handlung der Beschwerdeführerin vor, muss es bei der Feststellung bleiben, dass ihre Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft zu Recht der Beitrags- pflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt worden sind. Die ange- fochtenen Beitragsverfügungen, welche in masslicher Hinsicht unbestritten sind, erweisen sich folglich als Rechtens.
4. Eventualiter erneuert die Beschwerdeführerin das schon im vorinstanz-
lichen Verfahren erhobene Begehren, sie sei gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht zu befreien, weil ihr Einbezug in die AHV für sie eine unzumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Dazu hat jedoch bereits die Vorinstanz mit Recht festgestellt, dass eine Doppelbelastung im Sinne der genannten Bestimmung schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil die Be- schwerdeführerin von ihren in der Schweiz erzielten Einkünften aus der Kom- manditgesellschaft keine Beiträge an die deutsche Sozialversicherung zu er-
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bringen hat (vgl. auch Rz 103 des Kreisschreibens über die Versicherungs- pflicht, gültig ab 1. Januar 1985). Dem Eventualantrag der Beschwerdeführe- rin kann daher nicht entsprochen werden.
AHV/IV/EL: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und EL Urteil des EVG vom 19. November 1984 i.Sa. G.P. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 47 Abs. 2 AHVG; Beginn der einjährigen relativen Verjährungs- frist. Unter dem Ausdruck ((nachdem die Ausgsleichskasse .. Kennt- .
nis erhalten hat» vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irr- tümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, ist der Zeitpunkt zu ver- stehen, in welchem sich die Verwaltung von diesem Sachverhalt hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Um- ständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (Änderung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen des EVG:
2a. Der Rechtsstreit hat ausschliesslich die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von EL (deren unrechtmässige Ausrichtung einmal still- schweigend unterstellt) zum Gegenstand. Der gemäss Art. 27 ELV sinngemäss anwendbare Art. 47 Abs. 2 AHVG lautet diesbezüglich: «Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von
5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung..
.
b. Vorliegend ist der Verjährungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu bestim- men. Hierzu hat das EVG in BG 100V 162 (ZAK 1975 S. 434) Stellung ge- nommen. In Bestätigung seiner Rechtsprechung hält es darin fest, dass unter dem gesetzlichen Begriff «Kenntnis erhalten» das «Sichbewusstwerden» des fraglichen Sachverhaltes zu verstehen ist. Die einjährige Verjährungsfrist be- ginnt gemäss dieser Rechtsprechung erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem sich die Verwaltung von der irrtümlichen Leistung Rechenschaft gibt, und nicht schon dann, wenn sie objektiv davon hätte Kenntnis haben können bzw. Kenntnis haben müssen. Andernfalls würde es der Verwaltung insbesondere -
bei Rechenfehlern, wo das «Kenntnis haben müssen)> regelmässig zu bejahen wäre - praktisch verunmöglicht, unrechtmässig bezogene Leistungen nach Ablauf eines Jahres seit Verfügungserlass zurückfordern. Nach Meinung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich diese Betrachtungs- weise nur in dem besonderen Fall, wo der Rückforderungsanspruch wie in
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BG E 100 V 162 (ZAK 1975 S. 434) unstreitig auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist. Hingegen könne sie keine Anwendung finden, wenn bei Festsetzung einer Leistung wesentliche Faktoren unberücksichtigt blieben, weil die dafür nötigen Angaben des Antragsstellers ungenau waren oder fehl- ten. Die Verjährung hier erst beginnen lassen zu wollen, wenn sich die Verwal- tung der mangelnden oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers bewusst wird, würde die einjährige Verjährung schlechthin illusorisch machen, da die- ser Zeitpunkt im Grunde nie sicher zu ermitteln sei. Die Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen eine Überprüfung der Frage. Es geht um eine Art. 47 Abs. 2 AHVG konforme Lösung für den vom EVG bisher nicht behandelten Fall, dass dem Rückforderungsanspruch ein Fehler des Versicherten zugrundeliegt. Eine unterschiedliche Auslegung dieser Bestimmung, je nachdem, ob ein Fehler der Verwaltung oder des Versicherten den Rückforderungsanspruch auslöst, wäre dabei dogmatisch wenig glücklich und in der Praxis nur schwer zu verwirklichen. Die anzustrebende Lösung muss deshalb auch bei einem Fehler der Verwaltung als Ursache der unrecht- mässigen Leistung anwendbar sein. Dies macht eine Änderung der in BGE 100 V 162 (ZAK 1975 S. 434) wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung nötig. Das EVG hält die zur Verjährung des Anspruches auf Schadenersatz nach Art.
82 Abs. 1 AHVV entwickelte Praxis für geeignet, dem Sinn von Art. 47 Abs. 2
AHVG in beiden obengenannten Alternativen gerecht zu werden. Diese wie Art. 47 Abs. 2 AHVG den Begriff «Kenntnis erhalten» verwendende Vorschrift lautet: «Die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kennt- nis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens.» Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt dass mit «Kenntnis er- halten» im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem man bei zumutbarer Aufmerksamkeit anhand der gegebenen Verhältnisse den Umstand hätte wahrnehmen müssen, der zum Anspruch auf Schadenersatz berechtigt (BGE 108V50 Erw. 5, ZAK 1983 S. 113 Erw. 5). Eine Ausdehnung dieser Auslegung auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen scheint geeignet, den Widerspruch zu vermeiden, dass innerhalb desselben Rechtssystems einem Begriff unterschiedliche Tragweiten beigemessen wer- den. Zugleich wird sie dem Zweck von Art. 47 Abs 2 AHVG gerecht, einerseits die Verwaltung zum Nachweis der gebotenen Sorgfalt zu verpflichten, ander- seits den Versicherten zu schützen, wenn sie die zumutbare Aufmerksamkeit nicht aufwandte. Indessen dürfen auch die Erwägungen in BGE 100 V 162 (ZAK 1975 S. 434) zu den Schwierigkeiten nicht unbeachtet bleiben, welche mit Lösungen wie der nun erörterten für die Verwaltung bei Durchsetzung von Rückforderungen einhergehen können. Um daher eine auf Verwaltungsfehler etwa einen Re- -
chenfehler zurückgehende Rückforderung nicht illusorisch zu machen, ist die -
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neue Rechtsprechung in diesem Fall so zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung nicht auf den Tag abgestellt wird, an dem der Fehler passierte, son- dern auf jenen, an dem sich die Verwaltung später z.B. anlässlich einer Rech- -
nungskontrolle unter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit auf- -
grund der Gegebenheiten über diesen hätte Rechenschaft geben müssen. 3.
AHV/IV: Rechtspflege Urteil des EVG vom 27. Juni 1985 i.Sa. S.Q.
Art. 108 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 135 OG. Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift auf einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ein unver- besserlicher Fehler, der zur Unzulässigkeit der Rechtsvorkehr führt. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nicht möglich.
Aus den Erwägungen des EVG:
1. Eine an das EVG gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat nach Art.
108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG insbesondere auch die Unterschrift
des Beschwerdeführers zu enthalten. Fehlt die eigenhändige Unterschrift, - -
bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unwirksam (Gygi, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das EVG hat in einem neuesten Urteil bestätigt, dass das Fehlen der eigenhän- digen Unterschrift auf einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein unverbesser- licher Fehler ist, welcher zur Unzulässigkeit der Rechtsvorkehr führt. Im vorlie- genden Fall enthält die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine ei- genhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine solche findet sich auch nicht auf dem beiliegenden Briefumschlag, was nach der Rechtsprechung die auf der Beschwerdeeingabe fehlende Unterschrift rechtsgültig ersetzen würde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt damit eines der in Art. 108 Abs. 2 OG verlangten Erfordernisse nicht, und eine Nachfristansetzung zur Verbesse- rung ist im Falle der fehlenden Unterschrift nicht möglich (Art. 108 Abs. 3 OG).
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AHV/IV: Rechtspflege; Parteientschädigung Urteil des EVG vom 7. Februar 1984 i.Sa. H.C.
Art. 85 Abs. 2 Bst. fAHVG i.V.m. Art. 69 lVG; Art. 104 Bst. a OG; Art. 4 Abs. 1 BV. Das EVG kann die Höhe der Parteientschädigung gemäss vorinstanzlichem Entscheid nur auf Verletzung von Bundesrecht prü- fen. Dabei beschränkt sich die Prüfung praktisch auf die Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbotes durch Ermessensmiss- brauch oder -überschreitung. Es ist nicht willkürlich, wenn kantonales Verfahrensrecht für Entschä- digungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer die gleichen Ansätze vorsieht und diese angewendet werden.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 1982 wies die kantonale AHV-Rekursbehärde die von H.C. gegen eine Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 19. Mai 1981 betreffend Leistungen der IV erhobene Beschwerde ab; gleich- zeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und sprach Rechtsanwalt Dr. K. eine Entschädigung von 300 Franken aus der Staatskasse zu. Das EVG hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom
1 9. Mai 1981 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä-
rungen und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Für das letztinstanzliche Verfahren sprach das Gericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 900 Franken zu; ferner überwies es die Akten an die Vorinstanz, damit sie über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfah- ren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde (Ur- teil vom 22. Juli 1983). Mit Präsidialverfügung vom 12. August 1983 stellte die kantonale AHV-Re- kursbehärde fest, dass praxisgemäss für Entschädigungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung die gleichen Ansätze Geltung hätten wie für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer. Der für die un- entgeltliche Verbeiständung zugesprochene Betrag von 300 Franken sei unan- gefochten geblieben und bereits ausbezahlt worden. Weil die Parteientschädi- gung von der unterlegenen Beschwerdegegnerin zu bezahlen sei, habe die Ausgleichskasse diesen Betrag der Rekursbehärde zurückzuerstatten. Rechtsanwalt Dr. K. führt für H.C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der AHV-Rekursbehörde sei insoweit aufzu- heben, als damit die Zusprechung einer Entschädigung von mehr als 300 Fran- ken für das kantonale Verfahren verweigert werde; die Parteientschädigung sei vom EVG nach Ermessen festzusetzen, und es sei «der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Offizialanwalt des Beschwerdeführers für dieses Verfahren zu ernennen)>.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliesst, enthält sich das BSV einer Stellungnahme. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides beschränkt sich darauf, die
Ausgleichskasse zu verpflichten, der kantonalen Rekursbehorde die dem Be- schwerdeführer zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung aus- gerichtete Entschädigung von 300 Franken «zurückzuerstatten». Mit der Ver- fügung vom 12. August 1983 hat es die Vorinstanz gleichzeitig jedoch abge- lehnt, dem Beschwerdeführer aufgrund des letztinstanzlichen Urteils vom 22. Juli 1983 eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen, als sie ihm auf dem Wege der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt hatte. Der Beschwer- deführer hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Ab- änderung des vorinstanzlichen Entscheides (Art. 103 Bst. a OG). Weil der Ent- schädigungsanspruch auf öffentlichem Recht des Bundes beruht (Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 lVG), unterliegt der vorinstanzliche Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG (Art. 101 Bst. b OG e contra- rio). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen geltend ge- macht, mit Dispositivziffer 4 des Urteils vom 22. Juli 1983 habe das EVG die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, die über dem im Rahmen der unent- geltlichen Verbeiständung gewährten Betrag von 300 Franken liege. Hiezu ist festzustellen, dass sich das Gericht weder im Urteilsdispositiv noch in den Er- wägungen in irgendeiner Form zur Höhe der Parteientschädigung geäussert hat. Die Überweisung der Akten an die Vorinstanz gemäss Ziffer 4 des Disposi- tivs erfolgte im Hinblick darauf, dass die Parteientschädigung nach den an- wendbaren kantonalen Vorschriften möglicherweise anders festzusetzen war als die Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung und dass die Ent- schädigung nicht von der Staatskasse, sondern von der unterlegenen Aus- gleichskasse zu bezahlen war. Die Vorinstanz wurde demnach nur dem Grund- satz nach zur Zusprechung einer Parteientschädigung verpflichtet, ohne dass zur Höhe dieser Entschädigung etwas angeordnet worden wäre. Als unbe- gründet erweist sich damit auch die eventualiter vorgebrachte Berufung auf Art. 39 Abs 2 OG, wonach wegen mangelhafter Vollziehung einer bundesge- richtlichen Anordnung Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden kann. Eine Überweisung der Sache an den Bundesrat fällt somit nicht in Betracht. b. Mangels entsprechender bundesrechtlicher Vorschriften bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren der AHV und IV nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Auf Verwaltungsgerichts- beschwerde hin hat daher das EVG den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Höhe der Parteientschädigung lediglich unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts, hier des Bundesverfassungsrechts, auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung zu prüfen (Art. 104 Bst. a OG). Die Überprüfung be-
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schränkt sich im wesentlichen somit auf den verfassungsrechtlichen Gesichts- punkt der Willkür. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wo- nach es konstanter Praxis der kantonalen Rekursbehörde entspricht, dass für Entschädigungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer die gleichen Ansätze gelten. Es ist offensichtlich auch nicht willkürlich, wenn das kantonale Verfahrensrecht eine solche Gleichstellung vorsieht. Dass die Parteientschädi- gung im vorliegenden Fall entgegen den kantonalen Vorschriften bzw. einer entsprechenden Praxis festgesetzt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Statt dessen macht er geltend, eine Parteientschädigung von
300 Franken sei auf jeden Fall ungenügend, zumal ein doppelter Schriften-
wechsel stattgefunden habe und die Rechtslage keineswegs von vornherein klar gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verfahren schriftlich war und die Streitsache weder in rechtlicher Hinsicht besondere Probleme stellte noch umfangreiche Abklärungen tatsächlicher Art erforderte; die Rechtsschrif- ten (Beschwerde, Replik) umfassen zusammen denn auch nur rund zehn Sei- ten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nur in dem Sinne obsiegt hat, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurtei- lung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Damit kann aber nicht gesagt werden, die Parteientschädigung sei aus bundesrechtlicher Sicht willkürlich zu tief angesetzt worden; der Entscheid hält sich vielmehr im Rahmen willkürfreier Ermessensbetätigung.
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. R.T.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 lVG; Art. 104 Bst. a und b so- wie Art. 105 Abs. 2 OG. Der Richter hat bei Festsetzung der Parteient- schädigung einen weiten Ermessensspielraum. Massgebend sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie Umfang und Zeitaufwand der Arbeitsleistung. Die Wichtigkeit wird nicht durch den frankenmässigen Streitwert im zivi lprozessrechtl ichen Sinne be- stimmt, und bei der Festsetzung des Honorars fallen die vor Einleitung des Prozesses unternommenen Bemühungen des Anwalts ausser Be- tracht. Für die Parteientschädigung erscheinen 15 Stunden Arbeitsaufwand eines Anwalts mit Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts für die Behandlung eines nicht sehr komplizierten Rentenrevi- sionsfalles als übersetzt (Erwägung 4 b). Eine gesetzliche Grundlage für Verzugszins auf einer Parteientschädigung besteht nicht (Erwä- gung 5).
Das EVG hat mit Urteil vom 12. November 1984 in Gutheissung einer Be- schwerde des durch Advokatin G. vertretenen Versicherten R.T. den Entscheid
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der kantonalen Rekursbehörde vom 22. März 1984 und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Juli 1983 (betreffend Herabsetzung der ganzen auf eine halbe 1V-Rente) aufgehoben und die Akten der Vorinstanz zugestellt, da- mit sie über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Ver- fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde. Mit Beschluss vom 7. Februar 1985 setzte die Rekursbehörde die durch die Ausgleichskasse an den Versicherten für das erstinstanzliche Verfahren zu be- zahlende Parteientschädigung auf 700 Franken (einschliesslich Auslagener- satz) fest. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei auf 1 820 Franken nebst 204.60 Franken Ausla- genersatz festzusetzen, nebst 5 Prozent Verzugszins ab 9. Juni 1984. Während Ausgleichskasse und BSV auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts- beschwerde verzichten, schliesst die Vorinstanz auf deren Abweisung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädi- gungen im Bereich der AHV/IV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig (Art. 129 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Bst. b OG e contrario; BGE 109V
61 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 125).
Der vorinstanzliche Entscheid hat die Zusprechung einer Parteientschädi- gung zum Gegenstand. Da es sich somit nicht um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art.
104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG hat der in der 1V-rechtlichen Streitsache obsiegende Beschwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Fest- setzung». Ob und unter welchen Voraussetzungen in einem kantonalen Be- schwerdeverfahren auf dem Gebiet der IV ein Anspruch auf Parteientschädi- gung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Im Bereich der Sozialver- sicherung enthält das Bundesrecht jedoch keine Bestimmungen über die Be- messung der Parteientschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist Sache des kantonalen Rechts. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat deshalb das EVG nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der hiefür massgeblichen kanto- nalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 111 V 48 Erw. 3, 110V 362 Erw. 1 b mit Hinweisen, ZAK 1985S. 173).
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4. Streitig ist die Höhe der Parteientschädigung. Es ist somit zu prüfen, ob die
Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung der Parteientschädigung zustehende Er- messen überschritten oder missbraucht hat, d.h. ob eine als Bundesrechtsver- letzung geltende «rechtsfehlerhafte Ermessensausübung» vorliegt (BGE 98 V
131 Erw. 2; Gyg,, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 313ff.).
Praxisgemäss ist dem Richter bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat er für die Bestimmung der Höhe eines Anwaltshonorars die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs des EVG vom 26. Januar 1979). Dabei ist für die Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache nicht der frankenmassige Streitwert im zivilprozessualen Sinne massgebend. Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberück- sichtigten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilpro- zess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Aufwand kann nur in dem Um- fang berücksichtigt werden, als er sich in Erfüllung der anwaltlichen Aufgaben in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder überflüs- siger Schritte. Im übrigen fallen die Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 111V 49 Erw. 4a, 110V 365 Erw. 3c, ZAK 1985 S. 173, je mit Hinweisen). Für das erstinstanzliche Verfahren wird ein Arbeitsaufwand von 15 Stun- den geltend gemacht. Ware darauf abzustellen, so läge die zugesprochene Parteientschädigung von 700 Franken wohl kaum innerhalb des dem Richter zustehenden Ermessensspielraums. Indessen erscheint der veranschlagte Ar- beitsaufwand von 15 Stunden für den nicht allzu komplizierten Revisionsfall, bei dem es insbesondere keine wesentlichen rechtlichen Probleme zu lösen galt, als übersetzt. Da unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles für einen Anwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts nur ein erheblich geringerer Arbeitsaufwand als angemes- sen erachtet werden kann, liegt die durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von 700 Franken (einschliesslich Auslagener- satz) im Rahmen pflichtgemässen Ermessens. Hätte der kantonale Richter die Parteientschädigung etwas höher festgesetzt, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen, wie das EVG bereits ausgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um eine freie Ermessensüberprüfung, sondern einzig um die Frage, ob die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Dies trifft hier nach dem Gesagten klarerweise nicht zu. Beim separat geltend gemachten Auslagenersatz von 204.60 Franken entfallen gemäss Rechnung vom 9. Mai 1984 186 Franken auf die Position «Kopiatu- ren». Die Notwendigkeit, in diesem Ausmass Fotokopien zu erstellen, ist in kei- ner Weise dargetan. In Berücksichtigung dieses Umstandes kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz den angemessen reduzier-
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ten Auslagenersatz als in der Parteientschädigung von 700 Franken einge- schlossen erachtete.
5. Nebst dem Hauptantrag macht der Beschwerdeführer Verzugszins auf der
von der Ausgleichskasse zu bezahlenden Parteientschädigung geltend. Hiefür besteht keine gesetzliche Grundlage.
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. Ml.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 IVG; Art. 104 Bst. a und b so- wie Art. 105 Abs. 2 OG: Parteientschädigung bei unterschiedlicher Rechts- bzw. Prozesslage. Der vom EVG bei anderer Gelegenheit an- genommene Ansatz für die Parteientschädigung bindet den erstin- stanzlichen Richter nicht. Dieser kann die Parteientschädigung ab- weichend bemessen, sofern dies nicht willkürlich geschieht (Erwä- gung 5 b).
Aus den Erwägungen:
5a. Die Rechts- bzw. Prozesslage ist in den beiden angerufenen Präjudizien (Urteile G.F. vom 24. April 1984, nicht veröffentlicht, und H.C., publiziert in ZAK 1985 S. 530) unterschiedlich. Im Falle G.F., auf den sich die Beschwerde- führerin beruft, hatte die kantonale Rekursbehärde eine Parteientschädigung von 100 Franken (einschliesslich Auslagenersatz) zugesprochen, was das EVG angesichts eines gerechtfertigt erachteten Zeitaufwandes von 3 Stunden und
20 Minuten als «offensichtlich in keiner Weise angemessen» taxierte. Als ver-
fehlt bezeichnet wurde insbesondere die Argumentation, eine mit grosser Zu- rückhaltung bemessene Parteientschädigung bilde ein Korrelat zur grundsätz- lichen Kostenlosigkeit des Verfahrens; dies mit dem Hinweis darauf, dass der obsiegende Beschwerdeführer ohnehin keine Gerichtskosten zu tragen hat, weshalb es unerfindlich sei, inwiefern für ihn eine zurückhaltend festgelegte Parteientschädigung ein Korrelat darstellen könne. Das EVG gelangte daher zum Schluss, die Rekursbehörde habe sich von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen; es liege ein Er- messensmissbrauch und mithin eine Bundesrechtsverletzung vor, was zur Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheides führte. In Anbetracht die- ses Verfahrensausganges stellte sich für das EVG die Frage, ob es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Parteientschädigung zurückwei- sen oder ob es die Parteientschädigung selber festsetzen solle. Aus prozess- ökonomischen Gründen hat es sich für letzteres entschieden, wobei es frei war, denjenigen Betrag als Stundenansatz einzusetzen, welchen es für angemessen erachtete. Im Gegensatz dazu hat das EVG im erwähnten Fall H.C. (ZAK 1985 S. 530), in welchem die Vorinstanz angesichts des bescheidenen Arbeitsaufwandes so-
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wohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und angesichts des erziel- ten Teilerfolges (Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfü- gung) die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auf 300 Fran- ken festsetzte, festgestellt, der kantonale Richter habe das Armenrechtshono- rar aus bundesrechtlicher Sicht nicht willkürlich zu tief angesetzt; der Ent- scheid halte sich im Rahmen willkürfreier Ermessensbetätigung, weshalb das EVG in diesem Fall nicht darüber zu befinden hatte, ob es den Stundenansatz von 70 Franken als angemessen erachte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung von 70 Franken in freier Ermes- sensbetätigung wohl als zu tief bezeichnet werden müsste, diese aber gleich- zeitig vor dem Willkürverbot standhalten kann. b. Entgegen der Auffassung, welche die Beschwerdeführerin zu vertreten scheint, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der vom EVG im nicht veröf- fentlichten Urteil G.F. angenommene Stundenansatz von 100 Franken für den erstinstanzlichen Richter nicht verbindlich ist. Dieser kann gegenteils davon abweichen, solange seine Festsetzung der Parteientschädigung nicht als will- kürlich bzw. als Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens bezeichnet wer- den muss. Eine solche Verletzung des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 BV liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz ihrem Kostenentscheid in Anlehnung an den Armenrechtstarif einen Stundenansatz von 70 Franken zugrundegelegt hat.
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Von Monat zu Monat Die vom Ständerat eingesetzte Kommission für die Schaffung eines allgemei- nen Teils des Sozialversicherungsrechts (parlamentarische Initiative Josi Meier) tagte am 23. Oktober unter dem Vorsitz von Ständerat Steiner (SH). Sie be- schloss, ihre Beratungen auf den von der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht ausgearbeiteten Bericht und Entwurf für einen solchen all- gemeinen Teil (s. ZAK 1 984 S. 524) abzustützen und den Bundesrat im Sinne des Geschiiftsverkehrsgesetzes mit der Durchführung eines Vernehmlassungs- verfahrens zu beauftragen. Die Kommission wird wieder zusammentreten, wenn die Ergebnisse dieser Vernehmlassung vorliegen.
Am 24. Oktober tagten unter dem Vorsitz von A. Lüthy, Chef der Abtei- lung Sachleistungen und Subventionen AHV/IV im BSV, die Verantwort- lichen der allgemeinen IV-Hilfsmitteldepots der Deutschschweiz. Die Tagung diente dem Erfahrungsaustausch, wobei Massnahmen zur Vermeidung über- mässiger Lagerungszeiten im Vordergrund standen.
* Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge trat am 5. No- vember unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozial- versicherung zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Nach einer Orientierung über den Stand der laufenden Geschäfte und einer weiteren Diskussion einzel- ner Bestimmungen des Geschäftsreglementes befasste sie sich vor allem mit dem Entwurf für eine Verordnung über die Durchführung des Sicherheits- fonds BVG. Diese Verordnung bildet die wesentliche Grundlage für die Orga- nisation und die Tätigkeit des Sicherheitsfonds. Insbesondere hat sich der zwi- schen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle abzuschliessende Vertrag über die Durchführung des Sicherheitsfonds durch Institutionen des privaten Rechts auf diese Verordnung zu stützen. Die Kommission hat die Beratung dieses Verordnungsentwurfs noch nicht beendet. Eine Fortsetzung der Bera- tung ist am 19, November vorgesehen.
cvembe 537
Die Erhöhung der AH V- und IV- Renten auf den 1. Januar 1986
Gemäss der bundesrätlichen «Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV» vom 17. Juni 1985 werden die Renten der AHV/IV in Anwendung von Artikel 33 ter AHVG der Lohn- und Preisent- wicklung angepasst. Nachstehend sollen einige der Fragen, die sich bei den Rentnern im Zusammenhang mit dieser Anpassung stellen, beantwortet werden.
Wie werden die laufenden Renten erhöht? Die Erhöhung der am 1. Januar 1986 bereits laufenden Renten erfolgt durch Erhöhung der diesen Renten zugrunde liegenden durchschnittlichen Jahres- einkommen. Die Verordnung schreibt vor, dass das bisherige durchschnitt- liche Jahreseinkommen um 720 —690 = 4,34 Prozent erhöht wird. Das auf 6,9 diese Weise ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist massgebend für die Höhe der neuen Renten, die aufgrund der ab 1. Januar 1986 gültigen Ren- tentabellen bestimmt wird. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren:
Durchschnittliches Jahreseinkommen Einfache Vollrente alt neu alt neu Fr. Fr. Fr. Fr.
8 280 8 640 690 720 49680 51 840 1380 1440
Das Erhöhungsverfahren gewährleistet die Gleichbehandlung der laufenden und der neu entstehenden Renten. Die nebenstehende Tabelle zeigt, in wel- chem Rahmen sich die umgerechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Januar 1986 gültigen Mindest- und Höchstbeträge von Vollrenten an, d.h. der Renten von Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, wobei der bis zum 31. Dezember 1985 gültige Betrag in Klammern beigefügt ist. Bei Teilrenten, d.h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitrags- dauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben.
Um wieviel sind die neuen Renten höher? Eine in jedem Einzelfall gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. In den meisten Fällen wird die ab 1. Januar 1986 zur Auszahlung gelangende
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Rentenart Rentenhöhe
Minimum Maximum Fr. Fr.
Einfache Renten 720 ( 690) 1440 (1380) Ehepaarrenten 1080 (1035) 2160 (2070) Witwenrenten 576 ( 552) 1152 (1104) Zusatzrenten für Ehefrauen 216 ( 207) 432 ( 414) Einfache Waisen- und Kinderrenten 288 ( 276) 576 (552) Voliwaisenrenten/Doppelkinderrenten 432 ( 414) 864 ( 828) -
Rente um 4,34 Prozent höher sein als die bis zum Dezember 1985 ausgerich- tete. Abweichungen sind in Einzelfällen insbesondere bei Teilrenten wegen -
gewisser Rundungsdifferenzen möglich. Wie dies bereits bei der auf den 1. Ja- nuar 1984 erfolgten Rentenerhöhung der Fall war, werden jedoch einige Ren- ten überhaupt nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht. Allerdings ist es bei der jetzigen Rentenerhöhung auch möglich, dass einige Renten um mehr als 4,34 Prozent erhöht werden. Diese Sonderfälle sollen nachfolgend kurz in Erinnerung gerufen werden.
Sonderfälle Die Renten, die auf den 1. Januar 1986 keine, nur eine geringe oder aber eine stärkere Erhöhung erfahren, lassen sich in die folgenden drei Kategorien un- terteilen:
1. Gewisse Teilrenten werden noch heute in einem höheren Betrag ausbezahlt,
als es den geltenden Berechnungsvorschriften entspräche. Dies ist darauf zu- rückzuführen, dass diese Renten bei der Überführung aller Renten in ein neues Teilrentensystem auf den 1. Januar 1979 hätten gekürzt werden müssen, jedoch aufgrund der sogenannten Besitzstandsgarantie weiterhin im vorher ausgerichteten Betrag ausbezahlt wurden. In den Fällen, in denen die Kür- zung durch die letzte Rentenerhöhung (1. Januar 1984) nicht aufgefangen wurde, beruhen diese Teilrenten heute noch auf einer Besitzstandsgarantie. Ausgangspunkt für die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung ist nicht dieser garantierte, bisher ausgerichtete Betrag, sondern der Renten- betrag, der sich aufgrund einer Berechnung nach den geltenden Vorschriften ergäbe. In den meisten Fällen bewirkt diese Anpassung, dass der neue Betrag zwar höher ist als der bisher ausgerichtete, dass die Erhöhung aber weniger als 4,34 Prozent ausmacht. In wenigen Fällen ergibt indessen die Anpassung im- mer noch einen niedrigeren Betrag als den bisherigen; entsprechend der Besitz- standsgarantie wird die Rente daher unverändert in gleicher Höhe ausbezahlt.
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Auf den 1. Januar 1980 traten, ebenfalls im Rahmen der neunten AHV-Re- vision, neue Bestimmungen über die Kürzung von Kinder- und Waisenrenten wegen Überversicherung in Kraft. Diese hätten zur Folge gehabt, dass be- stimmte Kinder- und Waisenrenten entweder neu oder stärker als vorher hät- ten gekürzt werden müssen. Aufgrund der Besitzstandsgarantie wurden je- doch die gleichen Beträge wie vorher ausgerichtet. Soweit die Besitzstands- garantie nicht schon bei der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1984 über- schritten wurde, kann sich die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung nicht oder nicht voll auswirken, so dass diese Renten gar nicht oder nicht um 4,34 Prozent erhöht werden können. In jedem Fall wird jedoch die Besitz- standsgarantie zum Zuge kommen, was bedeutet, dass keine Kinder- oder Waisenrente niedriger ausfallen wird als bisher, auch dann nicht, wenn der ausbezahlte Betrag immer noch nicht den geltenden Kürzungsregeln ent- spricht. Aufgrund einer Änderung der Verordnungen zum AHV- bzw. zum 1V-Ge- setz wurden die Kinder- und Waisenrenten im Rahmen der neunten AHV-Re- vision zur Vermeidung von Überversicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten der Eltern das ihnen zugrunde liegende massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen überschritten. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht erachtete diese Bestimmungen für gesetzeswidrig. Der Bundesrat trägt dieser Rechtsprechung Rechnung, indem er in einer ebenfalls am 1. Ja- nuar 1986 in Kraft tretenden Verordnungsänderung in Übereinstimmung mit den richterlichen Schlussfolgerungen wiederum eine Toleranzmarge einführt, um die das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen überschritten werden darf, bevor eine Kürzung eintritt. Aus diesem Grund werden einige Kinder- und Waisenrenten über das durch die Rentenanpassung bedingte Ausmass hinaus erhöht werden. Den davon betroffenen Rentenhezügern steht das Recht zu, hei ihrer Ausgleichskasse die rückwirkende Anpassung der Kinder- oder Waisenrenten an die neuen Bestimmungen und damit die Nachzahlung des Differenzbetrages zu verlangen. Es wird empfohlen, mit der entsprechenden An- tragstellung nicht zuzuwarten, weil die angepassten Rentenbeträge nur im Rah- men der fünfjährigen Verjährungsfrist nachbezahlt werden können. Bei Renten, zu denen ein Aufschubszuschlag gewährt wird, erfährt nur der Grundbetrag eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung; der Auf- schubszuschlag bleibt unverändert.
Orientierung der Rentenempfänger Die Rentenempfänger werden grundsätzlich durch die erste Rentenauszah- lung im Jahre 1986 über den neuen Rentenbetrag orientiert. Beanstandet ein Berechtigter die Höhe der ihm ab 1. Januar 1986 ausgerichte-
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ten Leistung, so steht es ihm frei, von der auszahlenden Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung zu verlangen, gegen die er Beschwerde erheben kann. Was geschieht bei den Ergänzungsleistungen? Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1986 die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen etwas stärker als die Renten angehoben und die Be- träge für den Mietzinsabzug erhöht. Die Auswirkungen auf die einzelne Er- gänzungsleistung lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz nen- nen, da der EL-Betrag von verschiedenen Faktoren Rentenhöhe, Mietzins, Krankenkassenprämien usw. abhängig ist und bei Alleinstehenden zwischen
5 und 1000 Franken im Monat variieren kann.
Wichtig bleibt der Vergleich des Betrages, den die AHV/IV-Rente und die Er- gänzungsleistung zusammen vor und nach der Erhöhung ausmachen. In den weitaus meisten Fällen beträgt die Erhöhung zumindest 4,34 Prozent wie bei den Renten. In einer Minderzahl von Fällen allerdings kann die Erhöhung ge- ringer ausfallen. Dies lässt sich vor allem bei einer hohen AHV/IV-Rente nicht vermeiden.
Neue Bescheinigungen für IV-Taggelder
Vom 1. Januar 1986 an werden die Eingliederungsstätten, Sekretariate der IV- Kommissionen und Ausgleichskassen eine neue Bescheinigung für IV-Taggel- der (Formular 318.562, vgl. Abbildung) zu verwenden haben. Die neue Karte wurde gemeinsam mit den Vertretern der betroffenen Durchführungsstellen erarbeitet. Es waren im wesentlichen drei Gründe, die für die - auf den ersten Blick rela- tiv geringfügigen - Änderungen gegenüber dem bisherigen blauen Formular ausschlaggebend waren: Vereinfachung des administrativen Ablaufs, Verbes- serung des Meldeflusses und Erweiterung der statistischen Angaben. Vereinfachung des administrativen Ablaufs Die Bescheinigung wurde insofern stark vereinfacht, als sie sich nunmehr auf drei Teile beschränkt, während es früher sechs waren. Die Teile A und B im neuen Formular sind identisch und können direkt durchgeschrieben werden. Neu sind hier die AHV-Nummer des Versicherten und dessen Namen durch die mit der Eingliederung beauftragte Institution auszufüllen. Die Bescheini- gungen werden nicht für die eigentliche Berechnung der Taggelder benützt, da
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Eidgenossische Invaid8nersicpzsng (IV) Assürance-invalidite f 6 derai5 Al) Assicurazione federale per 1 invalidita (Al) A+B
Bescheinigung für IV-Taggelder Attestation pour lndemnits Journalires Al Certlflcato per le Indennitä giornaliere deH'Ai Von der Eing1ierungsstatte auszAfülien (stehe auch Er5iuterunpen) rernpiir pAr 1 +nOtltution chargee de la readaptation voir auOci les explccatcopa) Ja rsCmpir dm11 iststuto incarilato deJianteprazione vedi anche le oszbrvazioni) Vers bohertqnnummer No dassure
5. deilassccurato
Name und Vornamen Nom et prAnoms Cognome e nein
Van der Ausgleichskasse auszufüllen A renpier par im caisse de compensation Da ri&rcprrs hallo cassa di cenpensazione ivils te,nds code Anzahl K)neler Ode dhtat clvii Necbre d enfants todice di stats zivile n 2 Numero hei figli 1 3 Effektives Durchschnittseinkommen pro Tag Salaige ou revenu 1ounalier mpyen effectif Reddto medio giorOaliero effettcvo 1 14 Ausgleichskasse Qaigse de compensation
1 Zweigstelle
Apenle IV-Eororsissj Connassion Lassa di conpensazione 1 5 Agenzia 6 Cormsissione Al 1117
Dr Verpicherte hpt Anspruch auf Zutreffendes bitte anicreuzen[ assur a droit a larquer d wie crOix ce qul corsvient 9] hiassscurato ha dirltto a egnare zon una croce quello ehe conviene 93 Entscha3gung fur Alleinstehende Qndessut peilT pernonne eu1e Indennita per persone solo 8 j etriebsulage ndennite dCxploitation ssegni per lazierida 1111 9auahaitüngsenschädigung EinplQederurigszqschlag Andesinit ile mgnage Suplement 48 reailaptAtoon IndennitA per ielonomia domestica 9 Supplement. per 1 entegrazione 12 ipAerstüzun6szuiagen ndemnsteo d a 5ance ssegnl per lassistenza 2 51 10
Anzahl und Höhe der Taggelder Nombre ei montant des sIldenmite 300rnalieres Nwsero e importe delle tnderuuta giornaliere Anzahl Tage Tagesaissatz in Fr. Eingliede ri;cnart JV-Ga1ant1 Gekürztes Tagjel Nombre de joursTaux 355rn. ca fr. Genre de 0ca3apta8ion arantie kn Qndezrs. jourd. red N. dei giorni Quota gcorri in fr. Geners d entegrazione 2aranzja AIrij inderin, gisrs.rid
glii
1 13 1 14 Code 15 c~i l6 17
Teil us Code de la
1 19 Partie C 20 2l 22
Codice dello purte C
1 123 L 1 24 025 cl L_120
jafl la si 27 Total der ausbezahlten Tagj'elder Mentant total des indennitis journalibres versees lmporto totale delle indennita giornaliere versate 1 28 in der Petiode vom bis pour(a pöriode du au per ii phrcodo hai F, r1 1 2 29 al 1 1 30
318.562 dfi 9.85 70000
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Von der Eingliederungsst ä tte auszufüllen (siehe auch Erläuterungen) C A remplir par l'lnstllution charge da la radaptatlon (voir aussi es expficatiorrs) Da riempire dailistituto lncaricato detl'lntegrazlone (vedi anche le osservazloni)
Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen 91 Pour las quasticrns posant une alternative, marquer d'une croix co qut convient 91 Per ie domande a cul cl puö dare usa risposta alternative, segnare con usa crocelte
Die unterzeichnete Steile bescheinigt, dass der auf den Abschnitten A und B genannte Vvrptqrte L'tnstitution soussigne certitte quo l ' assLirö ddslgnd dann los volets A ei 5 a, 6 t6, pour la pdriode L'lstituto sottoscritto certrfica che l'assicurato destgnsto neue cedole A e 8
vOrn 1 1 1 bis während insgesamt M Tagen du 1 1 1 au soll durant nurs dat • • _1 at per un tutete di giaunl
Grund allfälliger Absenzen Motif dabsences eveetueiles Motivo di eventuell assenze
in Untersuchung beziehungsweise Abklärung stand an observatlun uu quo sov cas a daS ivhjet duee iust,ucliun H etats in osservazione o che il nun caso ha dato ]uogo ad un'istruttoria
auf Eingliederung wurletn a attendu ienöcution de mesures de rdadaptution ha aitesn dci provvedimnnti dintograzrnne
in med. Eingliederung 5tand in Sonderschulung stand sownbn a def nesures saunis a des nesures de formatiors ncoiarre speciat ,l da sanitari sottoponto a provaedzmenti nottoposto a fnrnsazione 500lastica specsale in Unscsulung stg.nd
E in epntp. berufl. Ausbildung stand souinis a une formation ro f . initiale nounin a une reciassement sottoposto a uni prima Ptormaztone prof. sottoposto a ruqunlificazione
fl nach abgeschlossener Umschulung auf Arbeitsnntritt wartete a aitendu na reprise du travuil une tors te reciassement termind E ha attern la ripresa dei iuvnrn dopo euer uilrmatn tu riqualificazione eine Anternzeit absolvierte
E a accompii 58 misn au cnuruet ha tatto II tirncinro
Während dieser Zeit musste er selber autknmmen Tagen Durunt cetre pörinde, d a encuuru persnnnetlnmnnt les frain de jours Durante quesio perindn sonn stete a nun canon le spese per giorni für nette Verpflegung und Unterkunft an nnurniture et Ingement vitto e elioggio cnmpteti ................................................................ bei tettweisem in Aufwand - für Unterkunft (Miete) an entretien ingerrrent (incutinn) pour vltto e aiioggio pnrziull aiioggin (piginne) per - tOr Märgenessen an peilt döjeuner pnur cntaztone per - tOn Mittagessen an dtner pour pranzn per - für Abendessen an sooper pour cona per
und er war - vdJ,lbg verjrindert, erwerfüntutiv zu sein, an et ii p etc entierement empäche denrcer man apiivit ucrativp durcust e e statn interamente izrpedi,to null esercioio di an attivita lucrati.'a per - te),lseise ne hindert ervaegbotatig zu nein, an p etc partiJiement npcho d'excrer mac actsvit6 lucrati'en durant o stato parzsalnente inpeditn neu ennrctzio di an'attivita lucrativa per - nicht vegh;ndert, qrwerbstdtng zu sein au na pan etc enpüche d'exerzer une actn':'itd lucratrve durant nun e stab cmpeditn nellenercizis di un attivita lucrativu per ........
Ort und Datum / L,eu ei date / Lungn e data Stempel und Unterschritt / Sceau ei srgnuturn / Botin n firma
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hiefür ein besonderes Formular zur Verfügung steht. Daher ist die Übertra- gung der bei der Berechnung entstehenden Zwischenresultate nicht mehr nötig. Verbesserung des Meldeflusses Die auf dem neuen Formular enthaltenen Angaben werden in Zukunft von der ZAS auf elektronischen Datenträgern erfasst. Damit möglichst keine falsch oder missverständlich ausgefüllten Meldungen entstehen können, die ihrerseits aufwendige Rückfragen bei den Durchführungsorganen verursa- chen, sind die auszufüllenden Datenfelder neu gegliedert und dargestellt wor- den. Die AHV-Nummer, die Beträge in Franken und Rappen sowie die weite- ren Angaben sind jeweils in Felder einzutragen, die klar bezeichnet sind und deren einzelne Stellen durch Trennmarken gekennzeichnet sind.
Beispiel: Effektives Durchschnittseinkommen pro Tag' 56 5 0
Die Felder für die einzelnen Angaben sind jeweils von rechts her auszufüllen.
Beispiel: Anzahl Kinder o2 l Die nichtbenützten Stellen oder leeren Felder sind dann mit einer 0 auszu- füllen:
Beispiel: In der Periode vom _86 bis 0 5 03 ~ 6]
Die Angaben über den Zivilstand sind mit denselben Schlüsselzahlen, wie sie in der AHV/IV benutzt werden, auszufüllen:
alleinstehend: , H verheiratet: LJ verwitwet: [13
getrennt: geschieden: 1 Im Feld «effektives Durchschnittseinkommen pro Tag» muss in Zukunft immer das effektive, nicht plafonierte Einkommen eingesetzt werden. Die Plafonds von 46,66 Franken oder 140 Fran- ken aus den Tabellen der EO-Tagesentschädigungen haben daher keinen Einfluss auf die hier einzutragende Grösse.
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Erweiterung der statistischen Informationen Die bisher gemeldeten Angaben werden im neuen Formular ergänzt durch fol- gende Informationen: - Angabe der Nummer der 1V-Kommission im Feld 7 (es gelten dieselben Schlüsselzahlen wie für die Renten und die Sachleistungen). - Angabe der Eingliederungsart in den Feldern 15, 20 und 25. Die entspre- chenden Informationen werden vom Teil C der Bescheinigung übernom- men (Schlüsselzahlen 1 bis 8)1. Wenn verschiedene Eingliederungsmass- nahmen Grundlage von Taggeldern verschiedener Perioden sind, so müs- sen die weiteren Zeilen (Feld 18 bis 22 bzw. Feld 23 bis 27) benutzt und die unter Umständen gleichen Felder repetiert werden. Besteht bei verunfallten Versicherten eine Besitzstandsgarantie nach Arti- kel 251 IVG, so ist dies in den Feldern 16, 21 und 26 mit einem Kreuz an- zugehen. - Die Kürzung von Taggeldern nach Artikel 21 Absatz 3 IVV ist in den Fel- dern 17. 22 und 27 anzugehen. Ein Kreuz in den entsprechenden Feldern bedeutet, dass der auf der Karte eingetragene Tagesansatz kleiner ist als der eigentliche Tabellenwert. Das Schlusstotal wird gebildet aus der An- zahl Tage mal Tagesansätze der ausbezahlten Taggelder.
Schlussfolgerung Mit Hilfe der neuen Bescheinigung wird es möglich sein, Informationen zu- sammenzutragen, die mithelfen werden, das Gebiet der Taggelder, das heute nur den betroffenen Versicherten und Durchführungsstellen der Invalidenver- sicherung bekannt ist, besser zu dokumentieren und transparenter zu machen.
Die Schlüsselzahlen 4 und 5 werden erst nach Inkrafttreten der zweiten 1V-Revision angewendet, sofern das Parlament die Vorschläge des Bundesrates annimmt.
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Kantonale Regelungen über die Mindest- arbeitsdauer für den Anspruch auf Familien - zulagen; Anspruch bei Teilzeitarbeit Die vorliegende Zusammenfassung sowie die Vergleichstabelle sollen einen Überblick bieten über die sehr verschiedenartigen Bestimmungen, welche in den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen insbesondere den Anspruch auf Familienzulagen bei Vorliegen eines Teilzeit-Arbeitspensums regeln. Die Tabelle wurde von einem Praktiker, Herrn Bernard Evard, ehemaliger Chef der Sektion Beiträge und Zulagen bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, zusammengestellt; wir sprechen ihm hierfür unseren besten Dank aus. Allgemeines Bei der Bemessung des Anspruchs auf Familienzulagen nehmen alle kantona- len Gesetze in der einen oder anderen Form Bezug auf die Arbeitszeit. Dies er- gibt sich aus dem Charakter der Familienzulagen, welche eine Sozialleistung in Form einer Lohnzulage bilden und somit grundsätzlich für diejenige Zeit geschuldet sind, während der ein Anspruch auf Lohn besteht. Bezüglich der Dauer des Anspruchs hei Tod, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militärdienst und Arbeitslosigkeit sei auf die Zusammenstellung in ZAK 1985 Seite 500 ver- wiesen. Anspruch nach Massgabe der Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist z.T. in Verbindung mit dem ausbezahlten Lohn das -
grundlegende Kriterium für die Bemessung des Anspruchs. Bei oberfläch- licher Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen zur Berechnung der Zula- gen kann der Eindruck entstehen, es handle sich hierbei um Vorschriften bloss technischer Natur. Dem ist jedoch nicht so; ob bei der Berechnung einem Mo- nat 20 oder aber 25 Arbeitstage zugrundegelegt werden, wirkt sich auf das Ausmass der Teilzulage aus. Regelung pro rata temporis In den allermeisten Kantonen werden zur Berechnung der Teilzulagen einem Monat 25 Arbeitstage und einem Arbeitstag 8 Stunden zugrundegelegt (Gla- rus 20 Tage, Zug und Wallis 22 Tage; Schaffhausen 260 Tage pro Jahr). Weitergehende Regelungen Im Kanton Solothurn besteht bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Zula- gen. Verschiedene Kantone sehen einen Anspruch auf volle Zulagen schon bei
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einem monatlichen Arbeitspensum vor, welches unter der Normalarbeitszeit liegt: Basel-Landschaft und Basel-Stadt 80 Stunden Freiburg und Tessin 120 Stunden Teilzeitbeschäftigte sind in diesen Kantonen bessergestellt, indem die Zulagen im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu 80 bzw. 120 Stunden berechnet werden. Im Kanton St. Gallen besteht ab 120 Stunden monatlicher Arbeitszeit An- spruch auf die vollen Zulagen. Liegt die Arbeitszeit unter dieser Grenze, wer- den die Zulagen nicht im Verhältnis zu 120 Stunden, sondern in jenem zur nor- malen Arbeitszeit gekürzt.
3. Teilzeitarbeit und Anspruchskonkurrenz
Bestimmungen über den Anspruch auf Familienzulagen bei Teilzeitarbeit füh- ren vor allem beim Zusammentreffen mit den Regelungen der Anspruchskon- kurrenz zu Problemen und häufig zu stossenden Ergebnissen. So schliesst z.B. der Anspruch einer geschiedenen, teilzeitbesehäftigten Mutter auf Teilzulagen in vielen Kantonen den Anspruch des vollzeitbeschäftigten Vaters gänzlich aus (Obhutsprinzip). Würde die Frau dagegen nicht arbeiten, könnte der ge- schiedene Mann die vollen Zulagen beziehen, da keine Anspruchskonkurrenz vorläge. Einige kantonale Gesetze enthalten Bestimmungen, welche den Anspruch der teilzeitbesehäftigten Obhutsperson regeln. Genf Hausangestellte, geschiedene oder getrennte Frauen, Witwen oder unverheiratete Frauen, welche teilzeitbeschäftigt sind, er- halten die vollen Zulagen - bei 1 Kind ab 100 Arbeitsstunden, - bei 2 Kindern ab 70 Arbeitsstunden und - bei 3 und mehr Kindern ab 40 Arbeitsstunden. Luzern Nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern, unter deren Obhut das Nidwalden Kind steht und die dieses allein erziehen, wird die volle Zulage Obwalden ausgerichtet, sofern sie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit Uri nachgehen (NW: mi n d. 50% der betriebsüblichen Arbeitszeit) und den Nachweis erbringen, dass anderweitig keine Zulagen erhältlich gemacht werden können. Schaffhausen Teilzeitbeschäftigte, in deren Obhut sich das Kind befindet, er- halten die ganze Zulage, sofern der Anspruchskonkurrent in der Schweiz arbeitet (bei verheirateten Eltern steht der An- spruch dem Ehemann zu, wenn beide Elternteile ein Voll- oder
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ein Teilpensum leisten oder wenn der Ehemann voll, die Ehe- frau verkürzt arbeitet; der Ehefrau dann, wenn sie voll, der Ehemann verkürzt arbeitet). Zug Stehen sich bei einer Anspruchskonkurrenz zwei Teilansprüche gegenüber, so wird jedem Berechtigten die auf seine Arbeitszeit entfallende Teilzulage gewährt. Beträgt die Arbeitszeit eines Be- rechtigten mindestens 75 Prozent der Vollzeit, so kann ihm die volle Zulage gewährt werden, sofern die mitbeteiligte Familien- ausglcichskassc Gegenrecht hält. Für den anderen Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch. Hat bei einer Anspruchs- konkurrenz der primär Anspruchsberechtigte nur einen Teil- anspruch, der sekundär Anspruchsberechtigte jedoch einen Vollanspruch, so geht der ausschliessliche Anspruch auf den se- kundär Anspruchsberechtigten über, sofern die mitbeteiligte Familienausgleichskasse Gegenrecht hält. Im Kanton St. Gallen kommt in besagten Fällen die allgemeine Regelung der Anspruchskonkurrenz zum Tragen, wonach die Zulagen derjenigen Person zukommen, welche die grösseren Zulagen beanspruchen kann. Im Falle einer Anspruchskonkurrenz geschiedener Eltern (Frau teilzeit-, Mann vollbeschäf- tigt) stehen die (vollen) Zulagen somit dem Vater zu. In einigen Kantonen hatte sich das kantonale Versicherungsgericht zum ge- nannten Problemkreis zu äussern. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern ging im Falle einer teilzeitbe- schäftigten geschiedenen Frau vom Vorliegen einer echten Gesetzeslücke aus und stellte fest, in solchen Fällen bestehe unzweifelhaft gesamthaft Anspruch auf eine ganze Zulage. Die Ausgleichskasse der teilzeitbeschäftigten Frau wurde zur Zahlung der vollen Zulagen verpflichtet (s. Kantonale Gesetze über Familienzulagen; die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1968— 1970, S. 38 ff.). Im Jahre 1978 präzisierte das Gericht die Rechtsprechung dergestalt, dass die vollen Zulagen durch die Ausgleichskasse des Vaters ausgerichtet werden müssen, wenn die Mutter zu weniger als 50 Prozent erwerbstätig ist (s. Kanto- nale Gesetze über Familienzulagen; die Rechtsprechung der kantonalen Re- kursbehörden in den Jahren 1971 1979, S. 41 ff.). -
Im Falle eines Ehepaars (beide Eltern teilzeitbeschäftigt) entschied die Re- kurskommission für die Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt, neben dem primär berechtigten Vater habe auch die Mutter auf die noch fehlende Quote einen Anspruch auf Zulagen; dies selbst dann, wenn die gesamthaft ausgerichteten Zulagen mehr als den ganzen Ansatz gemäss kantonalem Kin- derzulagengesetz ausmachten (Entscheid i.Sa. M.M. vom 7. Juni 1984).
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Mindestarbeitsdauer für den Anspruch auf Familienzulagen; Anspruch bei Teilzeitarbeit
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage AG Für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer, die nicht während Siehe VVO Art. 13 mit betriebsüblicher eines ganzen Monats beim nämlichen Abs. 1 und 2: Arbeitszeit (VVO Arbeitgeber tätig sind. Die Zulage Anspruch auf Zu- Art. 12 Abs. 1). berechnet sich nach dem Tagesansatz tage bei ncbenamt- (1 /25 des monatlichen Betrages) (VVO lieb geleisteter Ar- Art. 12 Abs. 3 und 4). beitszeit. Arbeitnehmern, die nicht während der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig sind, wird die Zulage im Verhältnis zur ausfal- lenden Arbeitszeit gekürzt (Stundenan- satz 1 /8 des Tagesansatzes) (VVO Art. 12 Abs. 2 und 4).
AR Für Arbeitnehmer Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Siehe VO Art. 15 mit betriebsüb- entsprechend der Arbeitszeit (Gesetz Abs. 3: licher Arbeitszeit Art. 8 Abs. 1) zum Tages- ('/25 des Mo- Für Heimarbeiter, und bei vom Ar- natsansatzes) oder Stundenansatz Akkordanten beitgeber angeord- (l/8 des Tagesansatzes) (VO Art. 15 und Bezüger von neter Kurzarbeit Abs. 1 und 2). Pauschalentschädi- (VOArt. 15 Abs. 1, gungen. Gesetz Art.8 Abs. 2).
Al Für Arbeitnehmer Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer -
im Hauptberuf bestand bisher keine besondere Rege- (Gesetz Art. 2 lung. Eine Revision der VVO kommt Abs. 1 und 2). Ende November 1985 vor den Grossen AUV- und IV- Rat, mit welcher der Anspruch auf Teil- Rentner, sofern das zulagen geregelt wird. Arbeitseinkommen mindestens
6000 Fr. pro Jahr
beträgt (VVO Art. 2 Abs. 3). BL Für während eines Für Arbeitnehmer mit weniger als 80 -
ganzen Monats Arbeitsstunden pro Monat wird die Zu- angestellte Arbeit- lage im Verhältnis der tatsächlichen Ar- nehmer mit minde- beitszeit zu jener von 80 Stunden gekürzt stens 80 Arbeits- (Gesetz Art. 9 Abs. 1). stunden (Gesetz Bei Ein- und Austritt während des Mo- Art. 9 Abs. 1). nats wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsstunden zur norma- len Arbeitszeit berechnet (Gesetz Art. 9 Abs. 2).
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Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage BS Für während eines Für Arbeitnehmer mit weniger als 80 Ar- Betr. Anspruchs- ganzen Monats beitsstunden pro Monat Anspruch im konkurrenz s.a. angestellte Arbeit- Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit Einleitung zu die- nehmer mit mmdc- zu der von 80 Stunden (Gesetz Art. 7 sen Tabellen. stens 80 Arbeits- Abs. 1). stunden (Gesetz Bei Ein- und Austritt während des Mo- Art. 7 Abs. 1). nats wird die Zulage im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsstunden zur norma- len Arbeitszeit berechnet (Gesetz Art. 7 Abs. 2). BE Für während eines Für nicht während eines ganzen Monats Siehe VVO Art. 13 ganzen Monats an- beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Abs. 2: gestellte Arbcitneh- Arbeitnehmer. Berechnung nach Tages- Anspruch der mer Berechnung in ansatz (1 /25 des Monatsansatzes); für we- Heimarbeiter und der Regel nach niger als 8 Arbeitsstunden pro Tag tätige Akkordanten. dem Monatsansatz Arbeitnehmer ist die Zulage nach dem Betr. Anspruchs- (VVO Art. 13 Stundenansatz (1 /8 des Tagesansatzes) konkurrenz s.a. Abs. 1). zu berechnen. Bei Taglohn volle Ent- Einleitung zu die- Für durch den Ar- schädigung der angebrochenen Tage sen Tabellen. beitgeber angeord- (VVO Art. 13 Abs. 2 und 3). netc Kurzarbeit nicht unter 120 Std. pro Monat (Gesetz Art. 1 Abs. 4).
FR Für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer mit weniger als 15 Ar- Siehe VVO Art. 9 mit mindestens 15 beitstagen pro Monat oder weniger als Abs. 2: Für Arbeit- Arbeitstagen pro 120 Arbeitsstunden in zweimal 14 Ta- nehmer mit ande- Monat oder 120 gen. Die Zulage berechnet sich mit '/128 rer Entlöhnung als Arbeitsstunden in pro Arbeitsstunde oder /15 pro Arbeits- nach Monaten, Ta- zweimal 14 Tagen tag des Monatsansatzes bis zur monat- gen oder Stunden. (Ausfverordnung liehen Höchstgrenze (Ausführungsvcr- Art. 9 Abs. 1). ordnung Art. 9 Abs. 1). GE Pour les salaris ac- Aucune disposition lgale exprcssc, Voir loi art. 8, al. 3: complissant 160 h. sauf pour quclques catgories de salaris. Pour le mode de de travail pay calcul de la dure dans un mois civil de travail pour le et galement si le mois de dcembre. salari travaille Voir loi art. 8, al. 4: dans une entreprise Pour les employes ä temps complet de maison et les dont l'horaire com- femmes divorces porte moins de 160 et sparcs (voir h. par mois. Report aussi l'introduction du surplus d'hcures ci-avant). d'un mois favo- Voir rgl. d'excu- rablc sur un autrc tion art. 5: Pour mois dfavorable les travailleurs (loi art. 8, al. 3). ä domicile et les tä- chcrons.
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Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton - Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage GL Für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer mit weniger als 160 'Da angebrochene mit wenigstens 160 Arbeitsstunden pro Monat Berechnung Tage als volle zäh- Arbeitsstunden nach Tagesansatz (8 Arbeitsstunden = 1 len, besteht effektiv bzw. 20 Tagen zu 8 Tag). Der Monatsansatz gilt für 20 Ar- bereits ab 153 Arbeitsstunden pro beitstagc; der Samstag wird nicht als Ar- Stunden Anspruch Monat' (Berech- beitstag mitgezählt (VVO Art. 2 Abs. 3 auf volle Zulagen. nung nach Mo- und 4). natsansatz); ange- brochene Tage werden als ganze Tage angerechnet (VVO Art.
2 Abs. 2).
GR Bei voller Beschäf- Für weniger als während eines Monats Siehe Gesetz Art. 6 tigung (Gesetz Art. beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Abs. 2: Für eine
6 Abs 2). Arbeitnehmer sind die Zulagen nach wöchentliche
dem Tagesansatz und für weniger als durchschnittliche
8 Stunden pro Tag tätige Arbeitnehmer Beschäftigungs-
nach dem Stundenansatz zu berechnen dauer von weniger (VVO Art. 5 Abs. 2). als 10 Stunden besteht kein An- spruch. JU Pour les salaris Pour les salariös ne travaillant pas du- Voir loi art. 2, al. 2: travaillant durant rant tout le mois chez le mme emplo- Aucun droit ä l'al- tout le mois chez le yeur. Les allocations se calculent selon location pour le nime employeur le taux journalier (1/25 du taux mensuel) travail durant les (Calcul de l'alloca- et si la dure du travail journalier est in- loisirs, möme s'il tion selon taux frieure ä 8 heures, selon le taux horaire est rtribu. mensuel) (Ordon- (1 /8 du tauxjournalier). Lajournöe par- Voir Ordonnance nance Art. 13, al. 1). tielle de travail donne droit ä l'allocation art. 13, al. 2: Pour enti&e (Ordonnance art. 13, al. 2 et 3). les travailleurs ä domicile, les täche- rons etc. LU Für Arbeitnehmer, Für weniger als während eines ganzen Siehe Gesetz Art. 9 die während eines Monats beim gleichen Arbeitgeber be- Abs. 3: Für nicht ganzen Monats schäftigte Arbeitnehmer sind die Zula- vollbeschäftigte beim gleichen Ar- gen nach dem Tagesansatz (l/21 des Mo- Arbeitnehmer, die beitgeber voll natsansatzes) und für weniger als 8 Stun- ein Kind in Obhut beschäftigt sind den pro Tag beschäftigte Arbeitnehmer haben (s.a. Einlei- (VVO Art. 9 nach dem Stundenansatz (I/8 des Tages- tung zu diesen Ta- Abs. 1). ansatzes) zu berechnen (VVO Art. 9 bellen). Abs. 2). Siehe VVO Art. 9 Abs. 3: Für Heim- arbeiter, Akkor- danten und Bezü- ger von Pauschal- entschädigungen. ________________
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Kali- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage
NE Lorsque le temps Lorsque les circonstances ne permettent Voir rägl. art. 35: de travail effectuä pas I'octroi de 1'allocation entire, 1'allo- Pour les salari6s au cours d'un mois cation est alors proportionnelle au nom- payäs ä 1'heure est complet (selon bre de jours de travail effectif dans le dont la dure de loi ou usage dans la cours du mois Fractionnement obliga- - travail däpend des branche) possibi- toire pour les salariäs qui changent plu- conditions atmo- litä pour les caisses sieurs fois d'employeur au cours d'un sphäriques. de verser l'alloca- mois (rg1. art 34, al. 3 et 4). tion compläte, se- Ion les circonstan- ces, mäme si le temps de travail West pas complet (rägl. art. 34, al. 1 et 2). NW Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die tage- oder stun- Siehe VVO Art. 6 die während des denweise tätig sind, besteht für jeden Ar- Abs. 2: Berech- ganzen Monats mit beitstag oder jede Arbeitsstunde An- nung des An- betriebsüblicher spruch. Tagesansatz: 1/23 des Monats- spruchs, wenn die Arbeitszeit be- ansatzes; Stundenansatz: /8 des Tages- Arbeitsdauer nicht schäftigt sind (Be- ansatzes (VVO Art. 10 Abs. 2). festgestellt werden rechnung nach Bei Stellenwechsel während des Monats kann. Monatsansatz) Anspruch nach geleisteten Arbeitstagen Siehe VVO Art. 6 (VVO Art. 10 (VVO Art. 10 Abs. 3). Abs. 3: Anspruch Abs. 1). für Arbeitnehmer, die Kinder allein erziehen (s.a. Ein- _________________ leitung). 0W Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten, Siehe Gesetz Art. 2 die während der richtet sich die Zulage nach der geleiste- Abs. 2: Zulage für vollen Arbeitszeit ten Arbeitszeit, wenn sie pro Monat mm- Tcilzeitbeschäf- tätig sind (Gesetz destens während 5 Tagen bei einem bei- tigte, die ihre Kin- Art. 2 Abs. 2). tragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt der allein erziehen sind(Gesetz Art. 2 Abs. 2). (s.a. Einleitung). SG Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die während weniger Siehe VVO Art. 15: die beim gleichen als 120, aber mindestens 40 Stunden ge- Zulage für Heimar- Arbeitgeber wäh- arbeitet haben, wird die Zulage im Ver- beiter und Akkor- rend eines ganzen hältnis der geleisteten zur normalen Ar- danten. Monats beschäftigt beitszeit gekürzt. Für im Taglohn be- Siehe Gesetz Art. 4 und mindestens schäftigte Arbeitnehmer wird pro Ar- Abs. 1, Anspruchs-
120 Arbeitsstunden beitstag eine Zulage von 1 /23 der Monats- konkurrenz: An-
geleistet haben zulage, für im Stundenlohn beschäftigte spruch hat die Per- (VVO Art. 14 Arbeitnehmer eine Zulage von 1 /8 der son, welche die Abs. 1). Tageszulage je Arbeitsstunde ausgerich- grössere Zulage be- Bei durch den Ar- tet (VVO Art. 14 Art. 2 und 3). anspruchen kann beitgeber angeord- (s.a. Einleitung zu neter Kurzarbeit diesen Tabellen). (Gesetz Art. 15 Abs. 3).
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Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage SH Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die nicht während ei- Siehe Gesetz Art. die während eines nes ganzen Monats beim gleichen Ar- 19 Abs. 2: Zulage ganzen Monats beitgeber beschäftigt sind, sind die Zula- für Teilzeitbeschäf- beim gleichen Ar- gen nach dem Tagesansatz (1/260 der Jah- tigte mit Kindern, beitgeber beschäf- reszulage), für Arbeitnehmer, die im Tag die sich in ihrer tigt sind (Berech- weniger als 8 Stunden tätig sind, nach Obhut befinden. nung in der Regel dem Stundenansatz zu berechnen (1/8 des Siehe VVO Art. 25 nach dem Monats- Tagesansatzes). Für Heimarbeit werden Abs. 2: Berech- ansatz) (VVO Art. die anspruchsberechtigten Tage auf- nung der Arbeits-
19 Abs. 1). Bei grund der Lohnsumme und der bran- dauer von Teilzeit-
durch den Arbeit- chenüblichen Lohnansätze errechnet beschäftigten bei geber aus wirt- (VVO Art. 19 Abs. 2 und 3). Anspruchskonkur- schaftlichen Grün- renz (s.a. Einlei- den angeordneter tung zu diesen Ta- Kurzarbeit (Gesetz bellen). Art. 19 Abs. 3). SZ Für Arbeitnehmer, Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage -
die während eines berechnet nach Tages- (1/25 des Monats- ganzen Monats ansatzes) oder Stundenansatz (1/8 des Ta- beschäftigt sind gesansatzes). Für nebenberufliche Arbeit- (Berechnung in der nehmer, Heimarbeiter und Akkordanten Regel nach Mo- werden die Zulagen aufgrund der Lohn- natsansatz) (VO bezüge und der branchenüblichen Lohn- Art. 2 Abs. 1). ansätze auf Monate und Tage umgerech- net, wobei angebrochene Tage voll be- rechnet werden (VO Art. 2 Abs. 1 und 2). SO Für Arbeitnehmer, - Siehe VVO Art. 10: die während der Kein Anspruch für normalen Arbeits- Teilzeitbeschäftigte zeit beschäftigt mit überwiegend sind, für Teilzeitbe- selbständiger Er- schäftigte und für werbstätigkeit. von Kurzarbeit Be- VVO Art. 9 Abs. 1 troffene im Sinne und 2: Definition der Gesetzgebung von Teilzeitarbeit über die Arbeits- und Kurzarbeit. losenversicherung VVO Art. 13 Abs. (Gesetz Art. 4 2: Ausweispflicht Abs. 2). über Doppelbezug. TI Pour les salaris Pour les salaris travaillant moins d'un Voir rigl. art. 8 et travaillant rgu1i- mois entier. L'allocation se calcule en ordonnance du rement dans la proportion du temps de travail effectif Dp. du 7. 1. 1960: mme entreprise ä selon le taux journalier. II en va de mme Pour la liste des raison de l'horaire pour les salaris qui commencent ou branches d'activit normal et accom- finissent leur emploi au cours d'un mois subissant des inter- plissant au moins et pour les personnes exerant une acti- ruptions de travail 15 jours de travail vit accessoire ä temps partie! (Loi art. 9, ä cause des condi- ou 120 heures par al. 3 ä 5). tions atmosphri- mois (Loi art. 9, ques (voir aussi loi al. 3). art. 9, al. 5).
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Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage
TG Für vollbeschäf- Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer -
tigte Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechende Zulage, so- (Gesetz Art. 4 fern die Arbeitszeit mindestens 1/3 der Abs. 1). monatlichen Gesamtarbeitszeit aus- macht (VVO Art. 5). UR Für Arbeitnehmer Für Teilzeitbeschäftigte (u.a. 1-leimarbei- Siehe Gesetz Art. 6 mit betriebsüb- ter. Akkordanten und Bezüger von Pau- Abs. 2 8. Satz: An- licher Arbeitszeit; schalentschädigungen) besteht Anspruch spruch für Teilzeit- bei Kurzarbeit bis auf eine der Arbeitszeit entsprechende beschäftigte, die 60% (Gesetz Art. 6 Teilzulage (Gesetz Art. 6 Abs. 2). ihre Kinder in Ob- Abs. 3). Bcrech- Berechnung nach Tagesansatz (1/25 des hut haben (s. Ein- nung in der Regel Monatsansatzes) oder Stundenansatz (I/ leitung zu diesen nach Monats- des Tagesansatzes). Tabellen). ansatz (VVO Art. 6 Abs. 1).
VD Pour les salaris Pour les salaris travaillant ä temps par- Voir rgl. art. 17, travaillant ä plein tiel ou accessoirement pour autant qu'ils al. 2 et 3: Pour le temps, en r egle g- aient droit au moins ä une allocation calcul de la dure nrale 200 heures mensuelle calcultc sur l'annie cntire. de l'emploi, la ou selon l'horaire L'allocationjournahre s'l6ve dans cc caisse a la facuIt de travail mensuel cas ä 1 /25de I'allocation mensuelle et l'al- de rduire le nom- fixe par contrat ou location horaire au 1/2150 de l'allocation bre dejours, d'heu- conventions collec- mensuelle (fractionnement diff&ent si res ou de mois si le tives. La dur6e de l'horaire mensuel est infrieur ä 25jours salaire est trop bas l'emploi est d&er- de travail ou ä 200 heurcs). (Loi art. II, (exccption toute- min6e d'aprs Ic sa- al. 2; R6gl. art. 18, al. 1 ä 3). fois en cas d'in- lairc horaire,jour- flrmit). naher ou mensuel Voir rigl. art. 18, dMare pour le cal- ah. 3: Droit pour cul des cotisations des mois favorables (Rgl. art. 17, et dfavorables. al. 1). Voir rgl. art. 19: Droit des person- nes de condition in- dpendante ou non-active exerant une activit6 ou fonction accessoire.
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Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage VS Für Arbeitnehmer, Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage Siehe Ausfüh- die während der wie folgt ermittelt: rungsreglement durch Gesamtar- Für Arbeitnehmer im Art. 9 Abs. 2: Für beitsvertrag abge- - Monatslohn: Die gesetzliche Zulage monatliche Ar- machten oder kann im Verhältnis zum nichtbezahl- beitszeit von über branchenüblichen ten Lohn gekürzt werden. 22 Tagen oder 175 Arbeitszeit bei ei- - Taglohn: 1/22 der monatlichen Zulage Stunden besteht nem beitragspflich- - Stundenlohn: 1/175 der monatlichen Zu- grundsätzlich kein tigen Arbeitgeber lage (VVO Art. 9 Abs. 1 und 2). Anspruch auf zu- tätig sind. Fehlt Sieht ein Gesamtarbeitsvertrag oder die sätzliche Zulage. eine Abmachung, Ausübung eines Berufes eine Arbeits- besteht der An- dauer von weniger als 175 Stunden im spruch für 175 Monat vor, so wird zur Ermittlung der Stunden (Gesetz stündlichen Zulage die monatliche Zu- Art. 6 Abs 1; Art. 8 lage durch die im Vertrag vorgesehene Abs. 5). Stundenzahl geteilt (Ausführungsregle- ment Art. 9 Abs. 4).
ZG Für Arbeitnehmer, Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Siehe VVO Art. 3 die während eines und solche, deren Nebenerwerb im Abs. 3: Berech- ganzen Monats re- Nebeneinkommen mindestens 2000 nung, wenn die Ar- gelmässig beschäf- Franken im Jahr beträgt, nach Tages- beitszeit nicht oder tigt sind (Berech- ansatz. schwer feststellbar nung nach Monat- Berechnung: Der Tagesansatz bei ist. sansatz) (VVO Art. 5-Tage-Woche entspricht 1 /22, bei 6-Ta- Siehe VVO Art. 4
3 Abs. 1). ge-Woche 1/25 des Monatsansatzes. Bei Abs. 1: Anspruchs-
Bei Kurzarbeit von nur stundenweiser Beschäftigung ent- konkurrenz bei mindestens 75% sprechen 8 Arbeitsstunden einem vollen Teilbeschäftigung (Gesetz Art. 5 Arbeitstag (VVO Art. 3 Abs. 1, 2 und 4). (s.a. Einleitung zu Abs. 3). diesen Tabellen).
ZH Für Arbeitnehmer, Kurzarbeit: Bei Kürzung zwischen 20 Siehe Regl. der die während eines und 40% Anspruch auf 80% der Zulage. kant. FAK Art. 7 Monats ununter- Bei weitergehender Kürzung Berech- Abs. 3: Berech- brochen beim glei- nung der Zulage nach Massgabe der ge- nung des An- ehen Arbeitgeber leisteten Arbeitszeit (VVO Art. 5bis). spruchs, wenn der beschäftigt sind, Arbeitnehmer sofern die Arbeits- nicht im Stunden- zeit mindestens 150 lohn entlöhnt wird. Stunden beträgt (Regl. der kant. FAK Art. 7 Abs. 1). Bei Kurzarbeit im Sinne des Arbeits- losenversiche- rungsrechts: bis zu einer 20prozenti- gen Kürzung der normalen Arbeits- zeit (VVO Art. 5bs)
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Durchführungsfragen Versicherungs- und Beitragspflicht von Asylbewerbern' (in Anlehnung an Rz 234h der Wegleitung über die Beiträge der Scibständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, WSN)
Die Einsätze der Asylbewerber im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen haben sozialversicherungsrechtlich zu Unsicherheiten und zu einer Interpella- tion im Nationalrat geführt. Im Interesse einer einheitlichen Durchführung geben wir nachfolgend die Antwort des Bundesrates hinsichtlich der AHV/IV/ EO/ALV wieder: Die Einsätze der Asylanten im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen wer- den meistens nicht entlöhnt; stattdessen bezahlt die Leitung des Flüchtlings- zentrums den betreffenden Asylbewerbern ein erhöhtes Taschengeld. Dieses wird in Anlehnung an eine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber Invali- den in sogenannten geschützten Werkstätten nicht als Erwerbseinkommen be- trachtet. Voraussetzung dazu ist, dass derartige Vergütungen weniger als 10 Franken (ab 1. 1. 1986: 12 Franken) im Tag ausmachen, wobei ein gewisser Ausgleich im Verlaufe des Kalenderjahres zulässig ist. Für höhere Vergütun- gen sind die Beiträge auf dem ganzen Betrag geschuldet. Sofern das Asylan- tenheim das Beschäftigungsprogramm organisiert und durchführt, hat es die AHV/IV/EO-Beiträge in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit der zuständi- gen Ausgleichskasse abzurechnen. (Der Wortlaut der Interpellation und die vollständige Antwort des Bundesrates sind in ZAK 1985 Seite 520 wieder- gegeben.)
Vergütungszinsen bei Beitragsrückzahlungen' Bekanntlich hat das EVG mit Entscheid vom 25. September 1984, veröffent- licht in ZAK 1984 Seite 550, Artikel 411er Absatz 3 AHVV soweit für gesetzes- und verfassungswidrig erklärt, als er die Ausrichtung von Vergütungszinsen auf zuviel bezahlten Beiträgen von Selbständigerwerbenden ausschliesst. Der Bundesrat hat daher am 17. Juni 1985 Artikel 41te, Absatz 3 AHVV mit Wir- kung auf den 1. Januar 1986 entsprechend angepasst (neuer Wortlaut in ZAK
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 137
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1985 S. 431). Diese Änderungen sind auch in dem auf den gleichen Zeitpunkt
in Kraft tretenden Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen be- rücksichtigt. In diesem Zusammenhang liegt uns daran, eine offenbar bestehende Unklar- heit auszuräumen. Artikel 411e' Absatz 3 AHVV wurde vom EVG für rechts- widrig erklärt, soweit er überhaupt auf Selbständigerwerbende Bezug nimmt, und wird auf den 1. Januar 1986 auch in diesem Umfang aufgehoben. Es spielt folglich keine Rolle, ob der Selbständigerwerbende zuviel Beiträge be- zahlte infolge einer kasseneigenen Einschätzung bei Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit bzw. bei Änderung der Einkommensgrundlagen (Art.
25 Abs. 1 AHVV) oder weil die Steuerbehörde keine oder keine rechtzeitige
Steuermeldung erstatten konnte (Art. 24 Abs. 1 AHVV). In beiden Fällen sind im Falle einer Beitragsrückerstattung bei Vorliegen der übrigen Voraus- setzungen von Artikel 411e, AHVV Vergütungszinsen auszurichten. Gleich verhält es sich auch, wenn Beiträge infolge einer berichtigten Steuermeldung zurückerstattet werden müssen. Der Kommentar in ZAK 1985 Seite 438 zum neuen Artikel 41t Absatz 3 AHVV erwähnt den wichtigsten Anwendungsfall, ist in diesem Sinn jedoch nicht abschliessend zu verstehen.
Hilflosenentschädigung der IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit' (KS an die AHV/IV-Organe über die Hilfiosenentschädigung der Al-IV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ah 1 Januar 1984)
Durch einen gemäss UVG versicherten Unfall kann bei rein unfallbedingter Hilflosigkeit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der TV entstehen. Gemäss Rz 11 des oben erwähnten Kreisschreibens sind in einem solchen Fall die Akten an den betroffenen Unfallversicherer zu überweisen. Dieser ist al- lein zuständig und auch allein leistungspflichtig. So wäre es beispielsweise nicht zulässig, einem Versicherten, der infolge eines Unfalles hilflos wird, vor- übergehend eine Hilflosenentschädigung der TV auszurichten, weil die An- spruchsvoraussetzungen für eine solche der UV noch nicht erfüllt sind.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 260
Hinweise
Die Kinderrenten der AHV Die für die AHV zuständigen Bundesbehörden erhalten immer wieder Zu- schriften besorgter Bürger, in denen kritische Fragen gestellt oder Vorschläge zur Kosteneinsparung gemacht werden. So bezweifelte unlängst ein Brief- schreiber die Existenzberechtigung der Kinderrenten in der AHV. Das Bundesamt für Sozialversicherung erinnerte in seiner Antwort daran, dass die Kinderrenten bei der Schaffung der Invalidenversicherung eingeführt worden waren. Mit der sechsten AHV-Revision von 1964 wurden diese Lei- stungen dann auf die Altersrentner ausgedehnt. In seiner Botschaft führte der Bundesrat dafür vorab familienpolitische Gründe an: Es sei in der Regel davon auszugehen, dass der Altersrentner gleich wie der Invalide eine Ein- kommenseinbusse erleide. Gleichwohl müsse er aber für den Unterhalt seiner Angehörigen aufkommen. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, ihm eine Kinderrente für seine minderjährigen Kinder auszurichten; der Erwerbstätige erhalte ja auch Kinderzulagen zu seinem Erwerbseinkommen. Wie in der IV wurden in der Folge einfache Kinderrenten sowie Doppelkin- derrenten ausgerichtet. Der Anspruch auf einfache Kinderrente (= 401vo der Hauptrente) stand Bezügern von einfachen Altersrenten für ihre minderjähri- gen Kinder zu, jener auf Doppelkinderrenten (60%) den Bezügern einer Ehe- paarrente oder einer einfachen Rente, wenn der andere Ehegatte gestorben war. Im Zuge des weiteren Ausbaus der Renten zeigte sich dann aber, dass die verhältnismässig hohen Doppelkinderrenten zu Überversicherungen führen konnten, weshalb diese mit der achten AHV-Revision, welche 1973 eine Ver- doppelung der Rentenbeträge gegenüber 1969 brachte, abgeschafft wurden. Im Sinne der Besitzstandsgarantie werden sie seither nur noch an Altersrent- ner ausgerichtet, die zuvor Doppelkinderrenten aus der IV bezogen haben. Die Bedeutung der Kinderrenten in der AHV war nie gross, da der Anspruch nur bei hohem Altersunterschied zwischen Eltern und Kind entsteht. Bei- spielsweise kann ein 65jähriger Vater für seinen 15jährigen Sohn nur während drei Jahren oder - falls dieser weiter in Ausbildung steht während höchstens zehn Jahren (bis zum 25. Altersjahr) Kinderrente beanspruchen. Solche Kon-
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stellationen kommen indessen nur vor, wenn die Ehefrau wesentlich jünger ist als der Mann. Abschliessend einige Zahlen aus der Rentenstatistik, welche den Stellenwert der Kinderrenten verdeutlichen:
1977 1980 1984
Anzahl Renten insgesamt 938 530 999 542 1127 153 Anzahl Kinderrenten 17357 17411 15701* Summe aller Renten- zahlungen 778 959 000 867 404 000 1144 902 000 Fr. Auszahlungen Kinderrenten 5 785 000 5 999 000 6 697 000 Fr. Durchschnittsbetrag der Kinderrente 348 365 450 Fr. * davon 278 Doppelkinderrenten (1V-Besitzstand)
Fachliteratur Aubert Maurice E.: Berufliche Vorsorge. Allgemeine Übersicht (Stand Sep- tember 1984). Reihe Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 308. Sektion XVII, 33 Seiten (kann nicht einzeln bezogen werden). Deutsche Übersetzung der französischen Originalfassung durch Daniel Stufetti. Die Broschüre vermittelt eine Einführung in das komplexe Gebiet der beruflichen Vorsorge, ohne auf Details der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen näher einzugehen. Schweizerische Ju- ristische Kartothek, 9, rue du Stand, Genf. Gilliand Pierre: Familles en rupture, pensions alimentaires et politique so- ciale. 536 Seiten. 1984. Fr. 29.—. Editions Röalitös sociales, Lausanne. Hermann Christopher: Gleichstellung der Frau und Rentenrecht Zur be- -
vorstehenden Reform der Alterssicherung. 435 Seiten. 1984. Verlag Duncker und Humblot, Berlin (West). Meyer Heinz: Die Renten in der staatlichen und der privaten Invalidenver- sicherung. Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Heft 1985/1, S. 1-13. Ver- lag Peter Lang, Bern. Wider Hans: Körperbehinderte als Motorfahrzeuglenker. Wegleitung zur Motorisierung invalider Personen. Zweite, überarbeitete Auflage, 1985,
155 Seiten.
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 8036 Zürich.
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Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Basler vom 13. Dezember 1984 betreffend die Verordnungen 3 und 4 zur beruflichen Vorsorge Nationalrat Basler hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: Um den Erlass des BVG nicht weiter zu verzögern, wurden wichtige Bereiche der Selbstvorsorge sowie der steuerrechtlichen Behandlung der Personalvorsorge nicht in das Gesetz aufgenommen. Ihre Regelung muss auf Verordnungsstufe er- folgen. Gegenwärtig befasst sich eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe mit der Bereinigung der Entwürfe zu einer BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Ab- zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) und einer BVV 4 (Verordnung über die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge). Die heute geltende Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung der Personalvor- sorge soll dabei erheblich eingeschränkt werden, trotzdem die bisherige liberale Haltung des Steuerrechtes von Bund und Kantonen entscheidend zum Aufbau der bestehenden Personalvorsorge beigetragen und sich bestens bewährt hat. Ich frage daher: Wie äussert sich der Bundesrat zum Vorwurf, dass die vorgesehenen Verordnun- gen BVV 3 und BVV 4 dem Verfassungsgrundsatz der Förderung der Selbstvor- sorge nicht entsprechen und den weiteren Auf- und Ausbau der freiwilligen Per- sonalvorsorge gefährden? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass den beiden Verordnungen BVV 3 und BVV 4 durch ihre zentrale Bedeutung für den Aufbau der Zweiten und Dritten Säule gesetzlicher Charakter zukommt? Ist der Bundesrat demzufolge bereit, vor dem Erlass der Verordnungen, welche für jede in der Schweiz arbeitende Person von grösster Bedeutung sind, ein für ein Bundesgesetz übliches ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchzu- führen?
Antwort des Bundesrates vom 30. September 1985: Von den in der Anfrage erwähnten Entwürfen bezweckt ausschliesslich die BVV 3 die Förderung der Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 34quater Absatz 6 BV. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung dem Ge- setzgeber bloss einen Rahmenauftrag gibt. Der Gesetzgeber seinerseits hat diesen Auftrag gemäss Artikel 82 Absatz 2 BVG an den Bundesrat delegiert, der zusammen mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festzulegen hat. Von den beiden Entwürfen kommt somit nur demjenigen für eine BVV 3 Ge- setzescharakter zu. Eine BVV 4 (Verordnung über die steuerliche Behandlung der
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beruflichen Vorsorge) könnte der Bundesrat bloss im Rahmen der allgemeinen Vollzugskompetenz gemäss Artikel 97 Absatz 1 BVG erlassen. Zu 3.: Die beiden steuerrechtlichen Verordnungsentwürfe (BVV 3 und BVV 4) wurden in diesem Frühjahr einem Konsultationsverfahren bei den interessierten Or- ganisationen unterzogen. Im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen wurden die beiden Entwürfe nochmals sorgfältig, unter Berücksichtigung der gegensätz- lichen Interessenlagen, überarbeitet. Der Bundesrat wird demnächst die Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) verabschieden. Gleich- zeitig wird er bezüglich einer Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) Beschluss fassen. Der Bundesrat hat bei der BVV 3 einerseits den berechtigten Anliegen der an der beruflichen Vorsorge interessierten Kreise soweit als möglich Rechnung zu tragen. Anderseits kann er nicht aus den Augen verlieren, dass mit einer allzu generösen Regelung der steuerrechtlichen Ab- zugsmöglichkeiten über die gebundene Selbstvorsorge dem Fiskus in unzumutba- rem Ausmass Mittel entzogen werden könnten. Der zu verabschiedende Erlass muss demnach einen ausgewogenen Kompromiss darstellen. Bezüglich einer BVV 4 hat sich der Bundesrat insbesondere darüber Rechenschaft zu geben, ob die gesetzlichen Grundlagen für einen solchen Erlass, wie er vor allem von den Kantonen gefordert wurde, vorliegen.
Vorstösse der Kommission des Nationalrates für die parlamentarische Initiative Familienpolitik Die Kommission des Nationalrates für die Beratung der parlamentarischen Initiative betreffend Familienpolitik (ZAK 1978 S. 95, 1983 S. 440 und 525) hat am 25. April
1985 je eine Motion und ein Postulat angenommen. Diese Vorstösse haben folgen-
den Wortlaut:
Motion (1) der Kommission des Nationalrates vom 25. April 1985 betreffend das Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft «Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Anwen- dungsbereich des Familienzulagengesetzes in der Landwirtschaft ausgedehnt wird auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und auf Nichterwerbs- tätige, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen.»
Postulat (II) der Kommission des Nationalrates vom 25. April 1985 betreffend Kinderzulagen für Arbeitnehmer «Der Bundesrat wird eingeladen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden seine Bemühungen zu verstärken, mit denen das Kinderzulagewesen unter den Kantonen koordiniert werden kann. Dabei sind die nachfolgend genannten Punkte zu beachten: Beitrittspflicht der Arbeitgeber zu einer kantonalen, beruflichen oder zwischen- beruflichen Ausgleichskasse. Anspruchsvoraussetzungen und Klärung der Begriffe: - Altersgrenze «Kind», - Geltungsbereich,
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- Obhutsprinzip (Kinder von unverheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern), - Rechtsstellung des ausländischen Arbeitnehmers. Bezugsberechtigung bei - Teilzeitarbeit, - Doppelverdienern. - Vermeidung von Doppelbezug. Koordination des Kinderzulagewesens mit den übrigen Sozialversicherungen bei.- - Teilarbeitslosigkeit, - voller Arbeitslosigkeit, - Unfall, - Krankheit, - Todesfall. Koordination mit ausländischen Kinder- bzw. Familienzulagenordnun gen.»
Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September1985 betreffend die IV-Regionalstellen Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Nach jahrelangen Bemühungen konnte 1973 eine Vereinheitlichung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der IV-Regionalstellen der ganzen Schweiz erreicht werden. Damit wurde dem unwürdigen Zustand ein Ende bereitet, nach dem z.B. die Berufsberater einzelner IV-Regionalstellen durch andere Berufs- beratungsstellen mit besseren Lohn -und Arbeitsbedingungen abgeworben wurden. Mit Datum vom 17. Juni 1985 hat der Bundesrat die Verordnung über die IV in Arti- kel 54 Absatz 2 in dem Sinne geändert, dass das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem BSV durch kantonale Vorschriften geregelt werden kann. Ich frage daher den Bundesrat: Was will er mit dieser Änderung? Wie sieht er den Stellenwert dieser Neuregelung im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage des EJPD zum 'zweiten Paket' der Aufgabenteilung Bund! Kantone?»
Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September 1985 betreffend eine Invalidenstatistik Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Schon mehrmals wurde in parlamentarischen Anfragen darauf hingewiesen, dass eine aussagekräftige Statistik der Invalidenversicherung, aus der die verschiedenen Behinderungsarten und deren Schwere hervorgehen, fehlt. Die IV-Regionalstelle der Kantone Zürich—Glarus—Schaffhausen hat für das Jahr 1984 erstmals die Statistik BERIS (Berufliches Informationssystem) erstellt. Dabei handelt es sich um einen Auszug von Daten, die nicht nur den Fachmann, sondern auch eine breitere Öffentlichkeit interessieren. Meines Wissens erscheint damit zum ersten Mal eine Statistik, die detailliert über die Arbeit einer Berufsberatungsstelle für Behinderte Auskunft gibt. Dieser Bericht orientiert über die Altersstruktur, die Nationalität, die soziale Situa- tion und den Status der Behinderten bei Auftragseingang. In der Gebrechenstati- stik sind die Ursache und der Zustand der Invalidität sowie die Art der Behinderung
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enthalten. Ebenfalls sind darin wichtige Angaben über die berufliche Ausbildung, die Eingliederungskosten bei erstmaliger invaliditätsbedingter Ausbildung und Umschulung sowie über die Ausbildung der Sonderschüler aufgeführt. Dem Be- richt können auch Angaben über die Anzahl der Stellenvermittlungen wie Umschu- lungen und über die Höhe der Löhne entnommen werden. Für die Planung von Anlernplätzen, von geschützten Arbeitsplätzen, ja sogar von Wohnheimplätzeri für Behinderte ist diese Statistik von grosser Bedetung. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass in einem erweiterten Rahmen das berufliche Informationssystem in der Behindertenhilfe, nebst Kosten Nutzen Be- - -
rechnungen, wertvolle Planungs- und Entscheidungsgrundlagen liefert. Diese könnten ergänzt und verbessert werden, wenn dieses berufliche Informationssy- stem auf alle IV-Regionalstellen der Schweiz ausgedehnt würde. Ich frage daher den Bundesrat: Ist er bereit, das berufliche Informationssystem der IV-Regionalstelle der Kantone Zürich—Glarus—Schaffhausen in allen IV-Regionalstellen einzuführen und die ent- sprechenden Kredite zu bewilligen?»
Postulat Lanz vom 18. September 1985 betreffend den Sicherheitsfonds in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Lanz hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird gebeten, einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorzulegen, der -Artikel 56 Buchstabe a dahingehend ändert, dass der Sicherheitsfonds Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Risikostruktur bezüglich Alter und In- validität (statt wie heute mit ungünstiger Altersstruktur allein) ausrichtet; -analog Artikel 58 BVG, der die ungünstige Altersstruktur erläutert, neu einen Arti- kel 58bis enthält, welcher die Zuschüsse bei erhöhtem Invaliditätsrisiko festlegt.» (72 Mitunterzeichner)
M itteiluncien
Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte (drittes Quartal 1985)
Baubeiträge der IV
a. Sonderschulen Horgen ZH: Neubau der Heilpädagogischen Schule mit 35 Plätzen auf dem Areal der Stiftung Humanitas. 925 000 Franken.
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Hermetschwil AG: Sanierung der Altbauten des Kinderheimes St. Benedikt mit sei- nen 40-50 Schul- und Internatsplätzen. 1 560 000 Franken. St. Gallen: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung von zwei Wohngruppen von je 7 Kindern der Gehörlosen- und Sprachheilschule.
196771 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Bordei TI: Bereitstellung einer Wohngemeinschaft mit Beschaftigungsstätte für 12 Drogengeschädigte. 305 900 Franken. Freiburg: Erweiterung der Beschäftigungsstätte für Schwerbehinderte im Institut «Les Buissonnets» (ohne Erhöhung der Platzzahl). 96 600 Franken. Gampelen BE: Neubau eines Betriebsgebäudes «Gemüsebau» mit 20 Arbeitsplät- zen des Arbeiterheimes Tannenhof. 400 000 Franken. Goldach SG: Neubau der geschützten Werkstätte für 50 Behinderte. 1 740 000 Franken. Muri AG: Neu- und Umbau des Wohnheims und der geschützten Werkstätten für
80 behinderte Männer der Aargauischen Arbeitskolonie Murimoos. 6 640 000
Franken. Rothrist AG: Lager- und Werkstatterweiterung der Genossenschaft Borna, Blin- den- und Invalidenheim, mit heute 79 Wohnheim- und 108 Arbeitsplätzen.
1 290 000 Franken.
Stans NW: Neubau der geschützten Werkstätte für Behinderte mit 60 Arbeitsplät- zen. 1 730 000 Franken. Terra Vecchia: Bereitstellung einer Wohngemeinschaft mit Beschäftigungsstätte für 12 Drogengeschädigte. 228 300 Franken. Turbenthal ZH: Umbau und Erweiterung «Grosses Haus» der Institution Schloss Turbenthal, Schweizerisches Heim und Werkstätten für Hörbehinderte (83 Plätze).
810 000 Franken.
Vörossaz VS: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung der Rehabilitationsstätte «Gai matin» für 12 Drogengeschädigte. 315 626 Franken. Zug: Errichtung einer Filialwerkstätte für Psychischbehinderte mit 50 Arbeitsplät- zen. 979 000 Franken.
Wohnheime Buchegg SO: Umstrukturierung des ehemaligen Personalhauses des Kinderheims Blumenhaus in ein Wohnheim für 14-16 erwachsene Behinderte. 176 000 Fran- ken. Wangen bei Olten SO: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unter- bringung eines Wohnheims für 50 sozial- und suchtgefährdete, alleinstehende, aber erwerbsfähige Männer (Verlegung des Männerheimes von Olten). 859 000 Franken. Zuchwil SO: Erwerb einer Liegenschaft zur Unterbringung von 6-7 Behinderten der Eingliederungsstätte VEBO. 142 295 Franken. Zürich: Errichtung des Sozialzentrums der Heilsarmee für Behinderte mit 65 Plät- zen. 3 790 000 Franken.
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d. Eingliederungsstätten für berufliche Ausbildung Neu St. Johann SG: Neubau der Schreinerei als berufliche Eingliederungsstätte mit 10 Plätzen im Johanneum. 690 000 Franken.
Baubeiträge der AHV Appenzell Al: Sanierung und Umbau des Altersheims Gontenbad. 670 000 Fran- ken. Basel: Umbau am Bürgerspital und Errichtung des Alterspflegeheims «Sonnen- rai n » mit 59 Plätzen. 1 890 000 Franken. Bern: Neubau des Altersheims Spitalackerpark mit 48 Plätzen. 323 207 Franken. Läufelfingen BL: Neubau des Altersheims ((Homburg)) mit 29 Plätzen. 1120 000 Franken. Lenzburg AG: Neu- und Umbau von Wohnheim und Werkstätten der Arbeitskolo- nie «Murimoos» mit 20 zusätzlichen Plätzen. 1 660 000 Franken. Mezzovico-Vira TI: Neubau eines Altersheims mit 48 Plätzen. 2 100 000 Franken. Niedergösgen SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims Gösgen mit 62 Plätzen.
2 320 000 Franken.
Orny VD: Erweiterung des Personalgebäudes des Etablissement m6dico-social Cottier-Boys et Major Davel. 363 000 Franken. Rüti ZH: Erstellung einer Cafeteria und eines Mehrzwecksaales im Altersheim «Breiten hof)). 796 000 Franken. Sorengo TI: Neubau eines Altersheims mit 61 Plätzen. 2 190 000 Franken. Zollikerberg ZH: Umbau des Schwesternhauses des Diakoniewerks Neumünster in ein Altersheim mit 58 Plätzen. 763 000 Franken. Zürich: Umbau der Liegenschaft Selnaustrasse 18/20 in ein Altersheim mit 27 Plätzen. 739 000 Franken. Zürich: Neubau des Wohnheims (35 Plätze) und der Werkstätten des Sozialzen- trums der Heilsarmee. 2 040 000 Franken.
Steuerbescheinigung über Vorsorgebeiträge (Zweite und Dritte Säule) Am 1. Januar 1987 treten die den Abzug der Vorsorgebeiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden regelnden Bestimmungen in Kraft. Bei zweijährlicher Vergangenheitsbemessung (direkte Bundessteuer und Steuern der meisten Kantone) werden somit in der Veranlagungsperiode 1987/88 die in den Bemessungsjahren 1985 und 1986 entrichteten Beiträge abziehbar sein. Nach Gesetz sind die Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen verpflichtet, ihren Versicherten Bescheinigungen über die an die Zweite und Dritte Säule geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge auszustellen (ausgenommen hiervon sind die den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abge- zogenen Beiträge an die Zweite Säule, die durch den Arbeitgeber im Lohnausweis anzugeben sind). Die Steuerbehörden haben zu diesem Zweck ein einheitliches, gesamtschweizerisch verwendbares Formular geschaffen (Formular 21 EDP dfi), das sowohl der Bescheinigung der Beiträge an die Zweite Säule als auch derjenigen an die Dritte Säule dient.
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Für Versicherte mit Wohnsitz in Kantonen mit jährlicher Steuererklärung müssen die genannten Einrichtungen erstmals anfangs 1986 die im Jahre 1985 entrichteten Beiträge bescheinigen. Damit sie sich rechtzeitig auf das neue Formular einrichten können, haben sie die Möglichkeit, ein Muster des Formulars 21 EDP dfi und die dazugehörenden Erläuterungen ab sofort bei folgender Adresse zu beziehen: Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion Meldewesen, 3003 Bern, Telefon
031 /61 71 62 oder 61 7461.
Das gedruckte Formular kann ab Mitte Dezember 1985 unentgeltlich bei der glei- chen Adresse bezogen werden.
Familienzulagen im Kanton Freiburg Durch Beschluss vom 8. Oktober 1985 erhöhte der Staatsrat die Geburtszulage mit Wirkung ab 1. Januar 1986 auf 600 (bisher 300) Franken pro Kind.
Personelles
BSV: Abschied von Jean-Daniel Baechtold Ende Oktober hat Dr. Jean-Daniel Baechtold vom Bundesamt für Sozialversiche- rung, dem er während 31 Jahren diente, Abschied genommen. Es war der 1. Oktober 1954, als Dr. Baechtold die Stelle eines Juristen in der Gruppe Staatsverträge der Sektion AHV antrat. Heute ist diese ehemals beschei- dene Gruppe eine selbständige Abteilung, der die Pflege der internationalen Bezie- hungen im Bereiche der Sozialen Sicherheit obliegt und welcher Dr. Baechtold seit Juli 1976 vorstand, seit anfangs 1981 im Range eines Vizedirektors. Im Laufe der sechziger und siebziger Jahre sah sich unser Land mit den Begehren immer zahlreicherer Staaten nach einem besseren sozialen Schutz ihrer bei uns ar- beitenden Angehörigen konfrontiert. Jean-Daniel Baechtold nahm zunächst als Mitarbeiter, dann als Sektionschef und schliesslich als Abteilungschef an praktisch allen Verhandlungen teil, die zu bilateralen Verträgen mit heute insgesamt 22 Part- nerstaaten führten. Hinzu kam, dass die Verträge dem Ausbau der sozialen Siche- rung in den Partnerländern und bei uns angepasst werden mussten und daher im- mer umfassender und komplexer wurden. Dr. Baechtold beherrschte diese schwie- rige Materie wie kein Zweiter. Der Scheidende wusste sein grosses Wissen und seine reichen Erfahrungen auch im Schosse des Europarates in Strassburg und an den Sitzungen des Internationa- len Arbeitsamtes in Genf nutzbringend einzusetzen. Dank seinem diplomatischen Geschick und ausgezeichneten Kenntnissen unserer drei Landessprachen sowie des Englischen verstand er es, mit zahlreichen ausländischen Delegationen freund- schaftliche Kontakte zu knüpfen. Wir danken Jean-Daniel Baechtold herzlich für sein Lebenswerk im Dienste unserer Sozialversicherungen und wünschen ihm einen erfüllten Ruhestand. A. Schuler
BSV, Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit Der Bundesrat hat Fürsprecherin Verena Brombacher zur Leiterin der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit im BSV gewählt.
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Gerichtsentscheide
AHV/Versicherungspflicht Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. l.S.A. AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV. Ausländer, wel- che in der Schweiz temporär während deutlich weniger als einem Jahr in einer Weise erwerbstätig sind, die einem üblichen Arbeitsvertrag entspricht und welche von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden, gelten als versichert.
Aus dem Tatbestand: Die ISA. AG vermittelt in der Schweiz u.a. Krankenpflegepersonal. Im Zuge einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die an temporares französi- sches Pflegepersonal 1982 ausgerichteten Löhne nicht abgerechnet worden waren. Gegen die entsprechende Nachzahlungsverfügung erhob die ISA. AG mit der Begründung Beschwerde, die fraglichen Personen hätten während weniger als einem Jahr in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb sie wegen nur kurzfristigem Erfüllen der Versicherungsvoraussetzungen nicht versichert seien. Gegen den abweisenden kantonalen Rekursentscheid erhob die ISA. AG vor dem EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG erstreckt sich die obligatorische Versicherung
auf die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohn- sitz haben (Bst. a), auf jene, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), und auf Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (Bst. c). Der gleiche Arti- kel sieht jedoch im zweiten Absatz gewisse Ausnahmen von der Versiche- rungspflicht vor, namentlich für Personen, welche die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG; die Ausnahmen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b AHVG fal- len vorliegend nicht in Betracht). Der Bundesrat hat in Art. 2 AHVV den An-
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wendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG näher festgelegt. Dies jedoch nicht in allgemeiner Weise, sondern nur für gewisse Personenkategorien. Als Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten namentlich Ausländer, die in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland ent- löhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen beziehungsweise Verpflichtun -
gen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV). 3a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das von der streitigen Verfügung betroffene Pflegepersonal in der Schweiz ein Praktikum absolviert habe, wel- ches in der Regel weniger als drei Monate und nur in vereinzelten Fällen bis zu elf Monate gedauert habe. Nach ihr fehlt dem Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV die gesetzliche Grundlage. Weiter sei die Bestimmung willkürlich, insoweit sie die «verhältnismässig kurze Zeit» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG auf höchstens drei Monate beschränke. Die Beschwerdeführerin glaubt in dieser Hinsicht, dass der Gesetzgeber die vorübergehend in der Schweiz erwerbstäti- gen Ausländer, hauptsächlich die Saisonarbeiter, mit einer jährlichen Aufent- haltsbewilligung von bis zu neun Monaten von der obligatorischen Versiche- rung auszunehmen beabsichtigte. Sie meint weiter, dass unter «verhältnismäs- sig kurzer Zeit» angesichts von Art. 8 und 9 der Verordnung über die Begren- -
zung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer in der Schweiz sowie von Art. 19 des französisch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit, wo- nach bei unterjährigen Versicherungszeiten keine Versicherungsleistungen ge- währt werden - sogar eine Zeitspanne von einem Jahr verstanden werden sollte. b. Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV ist eine Vorschrift mit dem Zweck, den Sinn des Gesetzes näher zu bestimmen. Er stützt sich auf Art. 154 Abs. 2 AHVG, wo- nach der Bundesrat die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnun- gen erlässt. Bisher hat das EVG dessen Gesetzmässigkeit nie in Frage gestellt. Ganz im Ge- genteil hat es die fragliche Bestimmung mit Rücksicht auf den Ausnahmecha- rakter der Befreiung von der obligatorischen Versicherung sowie aus wirt- schaftlichen Gründen grundsätzlich einschränkend ausgelegt. In dieser Bezie- hung hat das EVG bereits früher festgehalten, dass eine einschränkende Aus- legung dieser Vorschrift soweit dem Willen des Gesetzgebers entspreche, als damit eine Konkurrenzierung inländischer Arbeitskräfte durch solche aus dem Ausland vermieden werde, indem Arbeitgeber einzig aus Gründen der Einspa- rung von Sozialversicherungsbeiträgen letztere bevorzugen könnten (EVG E
1951 S. 224, ZAK 1952 S. 44; ZAK 1950 S. 116; siehe auch Binswanger, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die AHV, Ziff. 1 zu Art. 1). Daher gibt es vorlie- gend keine Gründe, um von der erwähnten Rechtsprechung und vom Wortlaut der fraglichen Verordnungsbestimmungen abzuweichen.
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Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, findet ihre Argumenta- tion in den Vorarbeiten zu Art. 1 AHVG keine Stütze. Gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV sind nach Ansicht der Regierung die in der Schweiz erwerbstäti- gen Saisonarbeiter der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Die durch Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG eingeführte Befreiung sah zunächst «Gelehrte, die in der Schweiz einen kurzfristigen Lehrauftrag erfüllen» oder «ausländische Ex- perten, die zur Prüfung bestimmter Fragen zugezogen werden», vor (BBI 1946 II 368/369). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt, haben sowohl die französisch- wie auch die deutschsprachigen Sprecher der nationalrät- lichen Kommission zu Art. 1 AHVG erkennen lassen, dass ohne jedoch ab- -
sichtlich der Meinung des Bundesrates zu widersprechen Saisonarbeiter -
grundsätzlich nicht unterstellt werden sollten (Amtl. Bull. NR 1946 S. 498/ 499). Diese Erklärungen waren aber nicht von derart entscheidender Bedeu- tung, wie dies die Beschwerdeführerin wahrhaben möchte. Vorerst beziehen sie sich nicht auf die Dauer der jährlich durch die betroffenen Arbeiter in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit (z.B. 9 Monate), sondern eher auf die Ausführung typisch saisonaler Arbeiten (z.B. in der Landwirtschaft oder im Weinbau), für welche der Bundesrat im übrigen eine Sonderregelung in Art. 2 Abs. 1 Bst. d AHVV vorgesehen hat. Ausserdem, selbst wenn die Ansicht die- ser Parlamentarier im Sinne der Beschwerdeführerin aufzufassen wäre, so wurde sie bei der Diskussion des Gesetzesentwurfes im Ständerat nicht bestä- tigt, weil sich der Kommissionssprecher für eine entgegengesetzte Auffassung aussprach (Amtl. Bull. SR 1946 S.380). Auch der Umstand, wonach die betroffenen Arbeitnehmer in Anwendung des französisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 3. Juli
1975 keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen besitzen sollen, vermag
eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen, weil die Beitragspflicht unabhängig vom Leistungsanspruch zu beurteilen ist (BGE 107V 197, ZAK 1982 S. 364).
4. Vorliegend können sich die betroffenen Krankenpfleger und Kranken-
schwestern - unabhängig der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz -
nicht auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV berufen. Es steht fest, dass die Betroffenen durch einen Arbeitgeber in der Schweiz im vorliegenden Fall durch die Be- -
schwerdeführerin entlohnt wurden und deshalb die erste der Voraussetzun- -
gen von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV (Entlöhnung durch einen Arbeitgeber im Ausland) nicht erfüllten. Die zweite Voraussetzung kann ebenfalls nicht in Be- tracht gezogen werden, weil nicht von «Artisten)> oder «Experten)> im Sinne der Verordnungsbestimmungen gesprochen werden kann. Auch wenn die bun- desrätliche Verordnung in diesem Punkte nicht abschliessenden Charakter hat, so ist sie trotzdem einschränkend auszulegen (s. Maurer, Sozialversicherungs- recht, Band II S. 77). Die Verordnung weist hier auf eine besondere Kategorie von Personen hin, die zur Ausführung bestimmter Aufträge in der Schweiz oder zur Erfüllung von bestimmten Verpflichtungen hier erwerbstätig werden. Die erwähnten Beispiele, wie Artisten und Experten (s.a. Binswanger, der auch
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ausländische Verwaltungsräte schweizerischer Gesellschaften und Confören- ciers erwähnt), zeigen, dass diese Personengruppe nicht Ausländer umfasst, die in der Schweiz in einer Weise erwerbstätig sind, welche einem üblichen Ar- beitsvertrag entspricht, was vorliegend angesichts der Akten jedoch gerade der Fall ist. Demnach sind vorliegend die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV vorgesehenen Aus- nahmen ebenso die anderen in Art. 2 AHVV erwähnten nicht erfüllt. Die Be- - -
troffenen können daher nicht als Personen betrachtet werden, welche die Vor- aussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher äls unbegründet.
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. P. M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV. Tänzerinnen aus dem Ausland, welche in der Schweiz während längstens drei aufeinan- derfolgenden Monaten erwerbstätig sind, fallen infolge Kurzfristig- keit grundsätzlich nicht unter das Versicherungsobl igatorium. Ob die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind, haben die Betroffenen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Aus dem Tatbestand: P. M. betrieb bis Ende April 1982 das Cabaret X in C. Eine Arbeitgeberkontrolle, umfassend die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 30. April 1982, ergab eine Nachforderung an AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen auf Löhnen, welche zur Haupt- sache an ausländische Tänzerinnen ausbezahlt wurden. Mit der Begründung, bei den Tänzerinnen handle es sich um Selbständiger- werbende, welche bei ihm in der Regel während höchstens zwei Monaten tätig gewesen seien und sich im übrigen nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufgehalten hätten, erhob P M. Beschwerde und bestritt seine Beitragspflicht als Arbeitgeber sowie die Unterstellung der betroffenen Tänzerinnen unter das Versicherungsobligatorium. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut. Sie wider- legte zwar die Behauptung der selbständigen Erwerbstätigkeit, hielt aber fest, dass die Ausgleichskasse den Nachweis einer länger als drei Monate dauern- den Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe, weshalb eine Befreiung zumindest einzelner der betroffenen Tänzerinnen nicht auszuschliessen sei. Die Aus- gleichskasse habe daher in diesem Punkte weitere Abklärungen vorzunehmen und dann neu zu verfügen. Das EVG heisst die von der Ausgleichskasse gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
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3a. Der Beschwerdegegner bestreitet heute zu Recht nicht mehr, dass die durch die streitige Verfügung betroffenen Tänzerinnen bei ihm eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ausgeübt haben, die grundsätzlich eine Beitragspflicht auslöst. Nicht versichert sind nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG Perso- nen, welche die in Art. 1 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV gelten als Personen, welche die Voraussetzun- gen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, namentlich Ausländer, die in der Schweiz während längstens drei auf- einanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von ei- nem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszufüh- ren beziehungsweise Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten. Diese Verordnungsbestimmung deren Gesetzmässigkeit das EVG nie in Frage -
gestellt hat ist mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Befreiung von -
der obligatorischen Versicherung sowie ebenfalls aus wirtschaftlichen Grün- den einschränkend auszulegen. Dazu hat das EVG bereits früher festgehalten, dass eine solche Auslegung soweit dem Willen des Gesetzgebers entspreche, als damit eine Konkurrenzierung inländischer Arbeitskräfte durch solche aus dem Ausland vermieden werde, indem Arbeitgeber einzig aus Gründen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen letztere bevorzugen könnten (EVGE 1951 S. 224, ZAK 1952 S. 44; ZAK 1950 S. 116; s. auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgeset- zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. Mai 1946, BBI 194611368). Im Bestreben, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV einschränkend auszulegen, hat das EVG am 4. August 1949 in einem nicht veröffentlichten Urteil entschieden, dass Tänzerinnen sich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen könnten, da sie nicht als «Künstler» zu betrachten seien. An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Auch wenn eine weite Auslegung nicht möglich ist, so hat der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV trotzdem nicht abschlies- senden Charakter, weil der Bundesrat die unter die Befreiungsmöglichkeit fal- lenden «Künstler» und «Experten» lediglich beispielhaft erwähnt. Im übrigen fallen unter den Begriff «Künstler», wie ihn die Verordnung verwendet, nicht nur Personen, die berufsmässig die «schönen Künste» ausüben: sinngemäss gehören dazu auch Artisten in Konzertlokalen und allgemein alle Personen, die Varit-Vorstellungen in öffentlichen Lokalen darbieten (Casinos, Dancings, Diskotheken usw.). Diese Auslegung wird durch den Umstand bestärkt, dass— in diesem Punkt - die deutschsprachige Fassung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV gegenüber der französischsprachigen genauer ist, weil hier von «Künst-
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lern, Artisten und Experten)> die Rede ist (siehe dazu auch Binswanger, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die AHV, Ziff. 11 zu Art. 1, und Maurer, Sozial- versicherungsrecht, Band II S.77). Anderseits rechtfertigt es sich, die durch den in ZAK 1950 S. 116 veröffentlich- ten Entscheid herbeigeführte Unterscheidung zwischen Künstlern, die sich in der Schweiz auf einer Gastspielreise befinden und von Ort zu Ort ziehen, und solchen, die am gleichen Ort auftreten, aufzugeben. Nach dem zitierten Urteil war damals eine Befreiung nur im ersten Fall möglich, während die Anwen- dung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV im zweiten Fall ausser Betracht fiel, somit die Betroffenen immer und unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt werden mussten. Eine solche Unterscheidung, welche eine alte Verwaltungspraxis schützte, ist nicht entscheidend, wenn es zu untersuchen gilt, ob ein Künstler (<bestimmte Aufträge» auszuführen oder «Verpflichtungen» im Sinne der zitierten Bestimmung zu erfüllen hat (hinsicht- lich der heutigen Verwaltungspraxis siehe Rz 128 des vom BSV herausgegebe- nen Kreisschreibens über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985).
4. Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, durften daher die Tänzerinnen
grundsätzlich eine Befreiung unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil AHVV verlangen, soweit sie in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausübten. Dieser Punkt wird im übrigen auch nicht in Frage gestellt, vielmehr ist die praktische An- wendung dieser Regel streitig. In dieser Hinsicht ist die kantonale Rekursbe- hörde der Ansicht, dass die Ausgleichskasse nur die Tänzerinnen erfassen durfte, von denen sie nachweist, dass sie mehr als drei Monate in der Schweiz gearbeitet haben. Dieser Nachweis wurde vorliegend für die meisten der Be- troffenen nicht erbracht. Die Vorinstanz meint weiter, dass es der Ausgleichs- kasse möglich gewesen wäre, weitere Arbeitsverhältnisse der fraglichen Tän- zerinnen in der Schweiz dadurch nachzuweisen, dass sie die Verzeichnisse über Aufenthaltsgebühren weiterer Städte im Kanton bzw. in der ganzen Schweiz überprüft hätte, in welchen die aus den Akten bekannten Vermitt- lungsagenturen gewöhnlich solche Artisten vermitteln. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Umstand, dass die be- treffenden Tänzerinnen weniger als die drei tolerierten Monate im Dienste des Beschwerdegegners gearbeitet haben, erlaubt nicht den Schluss, dass diese die Schweiz am Ende ihres Engagements verlassen haben. Wie erwähnt, be- deutet die Befreiung von der obligatorischen Versicherung von Personen, wel- che die Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unterstellung. Derjenige, der die Befrei- ung geltend macht, hat infolgedessen auch nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung er- füllt sind (EVGE 1951 S. 228, ZAK 1952 S. 44). Dies gilt umsomehr, als die für die Befreiung in Frage kommenden Personen selber am besten in der Lage sind, der Verwaltung die nötigen Auskünfte und Unterlagen in bezug auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre Tätigkeit in der Schweiz zu beschaffen. Man kann
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deshalb von den Ausgleichskassen nicht verlangen, dass sie sich diese Infor- mationen selber verschaffen, was im übrigen meistens auch übermässig kom- pliziert wäre. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ist nicht einzusehen, in- wieweit eine solche Lösung mit der rationellen Verwaltung eines öffentlichen Lokals in der Art, wie er es bewirtschaftet, unvereinbar wäre. Im übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Verband schweizerischer Konzertlokal-, Caba- ret-, Dancing- und Diskothekeninhaber seinen Mitgliedern bei Zweifeln hin- sichtlich der Aufenthaltsdauer von Musikern und Tänzerinnen in der Schweiz empfiehlt, die auf den Löhnen der betreffenden Angestellten geschuldeten So- zialversicherungsbeiträge unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattung - -
ohne weiteres abzuziehen. Dies zeigt, dass die Gesetzesanwendung bei den betroffenen Berufskreisen keine besonderen Schwierigkeiten verursacht.
5. Vorliegend wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die
durch den Beschwerdegegner angestellten Tänzerinnen weniger als drei Mo- nate in der Schweiz gearbeitet haben. Weil die fragliche Verfügung im übrigen nicht angefochten wurde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zu -
lässig, damit zu Recht erfolgt.
AHV/Beiträge der Selbständigerwerbenden Urteil des EVG vom 27. Juni 1985 iSa. R.D. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 25 Abs. 3 AHVV. Der Übergang von der aus- serordentlichen zur ordentlichen Beitragsfestsetzung erfolgt in der Regel erst im Zeitpunkt, in welchem in der ordentlichen Berechnungs- periode während mindestens zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Nur besonders stabile Einkommensverhältnisse können eine frühere Beendigung des ausserordentlichen Festsetzungsverfahrens rechtfer- tigen (vorliegend im Falle eines Winzers bejaht).
Aus dem Tatbestand: Infolge Erbganges nahm R.D. am 1. Februar 1980 eine selbständige Erwerbs- tätigkeit als Winzer auf. Nachdem die Ausgleichskasse von ihm vorerst beru- hend auf vorläufigen Einkommenszahlen persönliche Beiträge forderte, setzte sie gestützt auf entsprechende Steuermeldungen die für die Jahre 1980 bis
1982 geschuldeten persönlichen Beiträge endgültig aufgrund der jeweiligen
Jahreseinkommen fest. Das Jahr 1983 betrachtete sie als Vorjahr zur ersten or- dentlichen Beitragsperiode (1984/85) und berechnete die für diese Jahre ge- schuldeten persönlichen Beiträge auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkom- men der Jahre 1981/82.
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Gegen die Verfügungen betreffend die persönlichen Beiträge für 1981, 1982 und 1983 erhob R.D. Beschwerde und verlangte für diese Zeit die Beitrags- festsetzung auf der Grundlage des 1980 erzielten Erwerbseinkommens (An- wendung des ordentlichen Festsetzungsverfahrens). Die kantonale Rekursbe- hörde wies die Beschwerde ab. Das EVG heisst die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
Nach Art. 22 Abs. 1 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Bei- tragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Diese beginnt mit dem geraden Ka- lenderjahr. Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnitt- lichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode be- messen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Art. 22 Abs. 2AHVV). In Anwendung dieser Bestimmungen sind Ausgleichskasse und Vorinstanz davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer welcher seit dem 1. Fe- -
bruar 1980 der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist - die nächste ordentliche Beitragsperiode erst 1984 beginnen könne, wodurch die streitigen Beitrage bis dahin in Anwendung des ausserordentlichen Verfah- rens gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVV zu berechnen seien. Demnach wären die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens und für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist. Nach der Rechtsprechung (BGE 108 V 177, ZAK 1983 S. 200) gilt als nächste ordentliche Beitragsperiode jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Beitragsperiode bildet. Indessen müssen mindestens zwölf Monate der selb- ständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Er- werbstätigkeit als Winzer am 1. Februar 1980 aufgenommen hat, wodurch die im zitierten Entscheid verlangten zwölf Monate nicht erfüllt sind. Immerhin hat das EVG im bereits von der Vorinstanz und vom Beschwerdefüh- rer zitierten Entscheid (ZAK 1981 S. 385) die Möglichkeit von besonderen Verhältnissen anerkannt, bei welchen es sich rechtfertigt, das ausserordent- liche Festsetzungsverfahren zwei Jahre früher als üblich zu beenden. Nament- lich ist dies bei Einkommen aus landwirtschaftlichen Betrieben der Fall, wenn die Steuerbehörden dort für die Einkommensbestimmung eine Globalberech- nung anwenden (Hektarerträge). Eine solche Ausnahme ist angebracht, weil die Bestimmung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Hektarerträgen saisonale oder monatliche Schwankungen des Einkommens nicht berück- sichtigt.
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Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Einkommen, welches er 1980 aus dem im Februar gleichen Jahres geerbten Weinberg er- zielte, durchaus ein Jahreseinkommen darstellt. Weil die Reben nur einmal, ge- gen Ende des Jahres, geerntet werden, entspricht das daraus erzielte Einkom- men jenem von zwölf Monaten. Im übrigen geht aus den Akten mehrfach her- vor, dass die Weinkellerei von B., welcher der Beschwerdeführer und vor ihm sein Vater die Weinernte lieferte, seit 13 Jahren ununterbrochen die Abrech- nung jeweils im November, somit einige Wochen nach dem Wimmet, vor- nimmt. Daraus ergibt sich, dass gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Beiträge für 1981,
1982 und 1983 auf der Grundlage des von der Steuerbehörde ge-
meldeten «normalen» Einkommens von 1980 festzusetzen sind. Die Akten sind daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit in Anwendung des or- dentlichen Festsetzungsverfahrens die persönlichen Beiträge für diese Jahre berechnet werden. Die Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 1984/85 geschah unbestrittenermassen in Anwendung des ordentlichen Ver- fahrens.
AHV/Haftung des Arbeitgebers für Beitragsverluste Urteil des EVG vom 21. August 1985 iSa. E.F. u. H.F.
Art. 52 AHVG. Die vorläufige Verwendung der geschuldeten Arbeit- nehmerbeiträge zur Bezahlung von Löhnen und dringenden Lieferan- tenforderungen ist nur dann und insoweit unter dem Gesichtspunkt der Exkulpation zu werten, als ein Arbeitgeber ohne grobe Fahrlässig- keit erwarten darf, seine Firma innerhalb nützlicher Frist retten und damit auch die Ausgleichskasse und die übrigen Gläubiger vor Scha- den bewahren zu können. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnis- sen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Wer ohne die generelle Sorgfaltspflicht verletzt zu haben die Bei- - -
träge nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungspe- riode und der Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und er somit nicht mehr über das Vermögen verfügen kann, verletzt bezüglich der Beiträge für diese Zahlungsperiode seine Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nicht.
E.F. und H.E waren Verwaltungsräte der Firma M. AG. Da die Ausgleichskasse in dem am 3. Januar 1979 eröffneten Konkurs einen Verlust erlitten hatte, er-
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hob sie am 17. Oktober 1980 gegen die ehemaligen Verwaltungsrate gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzklage. Die Rekursbehörde verpflichtete E.E und H.E in ihrem Urteil vom 3. Juni 1981, der Ausgleichskasse unter solidari- scher Haftung die geltend gemachte Schadenersatzforderung in vollem Um- fang zu bezahlen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von E.E ab, wahrend es diejenige von H. F. teilweise gutheisst. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderungen nicht mehr be- steht, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An- spruch genommen werden (BGE 103V 122, ZAK 1978 S. 249). Die wesentlichen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht bestehen nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missach- tung ein Schaden verursacht worden ist. Die zitierte Bestimmung statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadener- satzpflicht ist in einem konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Um- stände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von Vorschriften der Aus- gleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vor- schriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183, ZAK 1983 S. 104). In diesem Sinne ist der Hinweis der Vorinstanz in Erw. 3 Abs. 1 ihres Entscheides, dass das EVG Grobfahrlässigkeit und Absicht ver- neint habe, wenn der Arbeitgeber wegen Mangel an Mitteln die paritätischen Beiträge nicht bezahlt habe, zu berichtigen. Im übrigen hat die Rekurskommission die Haftungsgrundsätze in Erw. 3 zu- treffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung umfasst im wesentlichen paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1975 bis 1978, welche die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Februar 1979 von der Firma M. AG verlangt hatte, die aber nicht bezahlt worden sind. Das ist an sich unbe- stritten wie auch die Tatsache, dass durch die Nichtbezahlung der Beiträge Vorschriften des AHV-Rechts, insbesondere die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 f. AHVV, verletzt worden sind. Die Beschwerde- führer begründen ihr fehlbares Verhalten damit, dass sie sich bemüht hätten, «in einer für die gesamte Branche schwierigen Zeit die zur Verfügung gestan- denen knappen Mittel zur Erfüllung lebenswichtiger Verpflichtungen», näm- lich für Lohnzahlungen und für die Bezahlung von Lieferanten, zu verwenden und dass sie zu diesem Zweck sogar erhebliche eigene Mittel eingesetzt hätten.
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Damit stellt sich die Frage, ob besondere Umstände gegeben sind, welche die Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge als gerechtfertigt erscheinen lassen. a. Die Vorinstanz legt in Erw. 7 ihres Entscheides zutreffend dar, dass die Firma M. AG schon seit längerer Zeit defizitär war. So belief sich der Ge- schäftsverlust schon im Jahre 1975 auf 615 964 Franken und 1976 gar auf
5 333 456 Franken. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend,
E.F. hätte «durch einen persönlichen Forderungsverzicht in der Höhe von über
6 Mio Franken die Bilanz jederzeit ausgleichen können, was denn auch per
Ende 1977 erfolgt ist)>. Damit stehe fest, dass die M. AG im Jahre 1977 buch- mässig noch nicht überschuldet gewesen sei. Diese Feststellung ist an sich zu- treffend, doch ist zu beachten, dass die Beitragsforderung der Ausgleichskasse Zahlungsverpflichtungen betraf, die in den Jahren 1978/79 hätten erfüllt wer- den sollen. Für diesen Zeitraum kann aus der buchmässigen Sanierung der Firma bezüglich der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten nichts abgeleitet werden. Jedenfalls durften die Beschwerdeführer keineswegs davon ausge- hen, sie hätten annehmen dürfen, dass die Firma künftig noch zu retten und der Konkurs abzuwenden sei und dass sie die Forderung der Ausgleichskasse -
obwohl verspätet— immerhin noch «innert nützlicher Frist» würden befriedigen können, wie dies in dem auch von den Beschwerdeführern zitierten BG 108V
183 (ZAK 1983 S. 1 04) vom EVG angenommen worden war.
b. In Erw. 7 ihres Entscheides weist die Rekurskommission ferner auf folgende im Jahre 1978 erfolgten Transaktionen hin: E. F, der alleiniger Verwaltungsrat der 1963 gegründeten Firma S. AG war, verkaufte am 6. Januar 1978 sämt- liche Aktien dieser Firma seiner Mitarbeiterin H. F. Am 1. September 1978 wurde die S. AG in die Firma M.-H. AG umgewandelt, und mit Vertrag vom 10. November 1978 vermietete E.E den vollständigen Fabrikationskomplex der M. AG der Firma M.-H. AG. Zudem seien «gewisse Materialverschiebungen von der M. AG an die M.-H. AG» erfolgt. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Rekursbehärde ihnen vorwerfe, sie hät- ten im Jahre 1978 solche Materialverschiebungen vorgenommen. Dieser Vor- wurf sei unhaltbar; es habe sich um reelle Verkäufe gehandelt, die bei der M. AG sogar zu einer Vermögensvermehrung geführt hätten. Indessen ist im an- gefochtenen Urteil von einem Vorwurf der Rekursbehärde an die Beschwerde- führer überhaupt nicht die Rede. Die Materialverschiebungen wurden im Zu- sammenhang mit den übrigen geschilderten Transaktionen zwischen der M. AG und der M.-H. AG als «mit Bezug auf die Kenntnis und die Zukunftserwar- tungen des E.F. bezüglich der M. AG» bloss als aufschlussreich bezeichnet. Die Vorinstanz hat diese Transaktionen lediglich als Indizien neben andern dafür erwähnt, dass ET sich der äusserst prekären Finanzlage der Uberlebensmög- lichkeiten der Firma bewusst war. c. Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, wenn sie im Jahre 1978 mit dem Konkurs der M. AG ernsthaft gerechnet hätten, so hätten sie aus «lmagegrün- den mit Sicherheit» die S. AG im Jahre 1978 nicht in die M.-H. AG umbe-
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nannt; denn aus naheliegenden Gründen schade einer Firma die teilweise Na- mensübereinstimmung mit einer konkursiten Firma. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, so würde das eine grobfahrlässige Verkennung der tatsäch- lichen wirtschaftlichen Situation nicht ausschliessen. Die Beschwerdeführer machen sodann folgendes geltend: E.F habe nicht dem Verwaltungsrat der M.-H. AG angehört, sondern sei für diese bloss bera- tend tätig gewesen. Die M.-H. AG sei nicht defizitär. Damit hätten die Be- schwerdeführer bewiesen, dass sie durchaus imstande seien, eine Firma unter günstigeren wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Erfolg zu führen. Das hat aber nichts mit der allein streitigen Frage zu tun, ob die Beschwerdeführer be- züglich der Nichtbezahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge durch die M. AG grobfahrlässig gehandelt haben. Die Rekursbehörde weist darauf hin, dass E.F. zusammen mit H.F zwischen dem 28. Juli und dem 29. September 1978 aus der Personalfürsorgestiftung zugunsten der konkursreifen M. AG insgesamt 250 000 Franken abgezweigt und sich selber vor dem Konkurs zulasten der Stiftung 72 000 Franken gesi- chert habe. Dazu meinen die Beschwerdeführer, diese Mittelbeschaffung sei nicht geeignet, um die Voraussehbarkeit des Konkurses zu dokumentieren. Ihr Vorgehen zeige vielmehr mit aller Deutlichkeit, dass sie noch im Jahre 1978 damit gerechnet hätten, den Konkurs abwenden zu können. Den Betrag von
72 000 Franken habe der Beschwerdeführer nicht für eigene Bedürfnisse ver-
wendet, sondern zur Bezahlung dringender Lieferantenrechnungen und von Löhnen. Auch diese Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig, weil sie ebenfalls nichts mit der Frage zu tun hat, ob die Beschwerdeführer im Jahre
1978 in entschuldbarer Weise annehmen durften, den Konkurs abwenden und
die geschuldeten paritätischen Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt der Aus- gleichskasse abliefern zu können.
4. Zusammenfassend meinen die Beschwerdeführer, mit ihren in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden darzutun, «dass der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit bezüglich der Nichtablieferung der AHV-Beiträge für das Jahr 1978 nicht haltbar» sei. Sie hätten «in einer für die gesamte Branche schwierigen Zeit die zur Verfügung gestandenen knappen Mittel zur Erfüllung lebenswichtiger Verpflichtungen der Firma, nämlich für Lohnzahlungen sowie für die Befriedigung dringender Lieferanten verwendet ... und dabei erheb- liche eigene finanzielle Mittel aufgewendet». Dem steht abgesehen von den -
soeben dargelegten Erwägungen —folgendes entgegen: a. Der Beschwerdeführer E.F. ist mit Urteil des Bezirksgerichts S. vom 8. Juli
1982 der wiederholten Veruntreuung, der wiederholten Urkundenfälschung,
der fortgesetzten Zweckentfremdung von AHV- und AlV-Beiträgen und des leichtsinnigen Konkurses schuldig erklärt worden. Dieses vom Beschwerde- führer nicht angefochtene und in Rechtskraft erwachsene Strafurteil ist zwar hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens für das vorliegende Verfahren nichtverbindlich. Der Sozialversicherungsrichter weicht jedoch von den tatbe-
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ständlichen Feststellungen des Strafrichters nur dann ab, wenn der von diesem ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im So- zialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 107 V 103, 97 V 213, RSKV1981 Nr.453S.145). Es besteht kein Anlass, von den im Strafverfahren vor Bezirksgericht S. ermit- telten Tatsachen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, soweit sie auch für die Belange des Sozialversicherungsprozesses von Belang sind, abzu- weichen. Insbesondere ergibt sich aus jenem Verfahren mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer mindestens grobfahrlässig gehandelt hat, wenn er zur Zeit der Zahlungspflicht wirklich geglaubt haben sollte, die Firma noch ret- ten und die Beiträge zwar verspätet, aber noch innert nützlicher Frist abliefern zu können. Er musste sich bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bewusst sein, dass die M. AG nicht nur an einer vorübergehenden Illiquidität litt, sondern hoff- nungslos überschuldet war und dass keine Aussicht auf eine rasche und ent- scheidende Verbesserung der Situation bestand. Sollte er unter diesen Um- ständen wirklich geglaubt haben, die Firma auf dem Wege der von ihm began- genen Straftaten retten zu können, so würde auch dies nur seine grobfahrläs- sige Fehlbeurteilung der Lage beweisen. Dieses durch das Strafverfahren be- stätigte grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers E.E schliesst eine Exkulpation aus. Die Beschwerdeführerin H.E ist durch das bereits zitierte Strafurteil rechts- kräftig ebenfalls der wiederholten Veruntreuung und der fortgesetzten Zweck- entfremdung von AHV- und AIV-Beiträgen, jedoch nicht des leichtsinnigen Konkurses, schuldig befunden worden. Als einzelunterschriftsberechtigte Ver- waltungsrätin, die aktiv in der Firma tätig und insbesondere für die Buchhal- tung zuständig war, hätte sie die Situation der Firma ebenso erkennen müssen wie der Beschwerdeführer E.F. und hätte sie die Pflicht gehabt, für die Bezah- lung der Beiträge besorgt zu sein. Sie ist deshalb grundsätzlich in gleicher Weise für den eingetretenen Schaden verantwortlich wie der Beschwerdefüh- rer E.E Der Einwand, die knappen zur Verfügung gestandenen Mittel hätten zur Er- füllung von Lohnzahlungen und für die Befriedigung dringender Lieferanten- forderungen benützt werden müssen, ist ebenso unbehelflich wie der Hinweis «dass der Gesetzgeber selber die Ansprüche der Arbeitnehmer nach Art. 219 SchKG wichtiger einstuft als die Forderungen der Ausgleichskasse. Wäre im . .
Zeitpunkt des Konkurses Bargeld vorhanden gewesen, hätte der Konkursver- walter damit nicht etwa die Ausgleichskasse befriedigen können, sondern da- mit die Löhne als privilegierte Forderungen erster Klasse zahlen müssen». Diese Gleichsetzung der beiden Stadien vor und nach der Konkurseröffnung einer- seits sowie der Funktionen des Arbeitsgebers vor dem Konkurs und des - -
Konkursbeamten anderseits ist unzulässig. Aus AHV-rechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber nach der Praxis des EVG bei der ihm auferlegten Verpflichtung zum Bezug der paritätischen Beiträge Organfunktion. In dieser Funktion ist er
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verpflichtet dafür zu sorgen, dass für sämtliche Nettolohnzahlungen zugleich auch der Arbeitnehmerbeitrag zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 AHVG); er darf umgekehrt nur in dem Umfang Zahlungen vornehmen, als er den entspre- chenden Arbeitnehmerbeitrag zu leisten imstande ist. Diese AHV-rechtliche Ordnung lässt sich nicht im Hinblick auf das erst nach Konkurseröffnung ent- stehende Konkursprivileg für Lohnforderungen aufheben. Die vorläufige Ver- wendung des geschuldeten Arbeitnehmerbeitrages zur Bezahlung von Löhnen und dringenden Lieferantenforderungen ist nur dann und insoweit unter dem Gesichtspunkt der Exkulpation zu werten, als ein Arbeitgeber ohne grobfahr- lässige Nachlässigkeit erwarten darf, seine Firma retten und damit auch die Ausgleichskasse und die übrigen Gläubiger vor Schaden bewahren zu können.
5. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie «für die Beitragspe-
riode Oktober—Dezember 1978 schon rein objektiv keine Vorschriften nach AHVG verletzt haben können», da diese Beiträge erst am 10. Januar 1979 hät- ten abgeliefert werden müssen, der Konkurs aber bereits am 3. Januar 1979 er- öffnet worden war. Hätten sie diese Beiträge dann noch abgeliefert, so hätten sie sich diesbezüglich zweifellos strafbar gemacht. Aus diesem Grund wäre die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin ohnehin um etwa einen Viertel zu reduzieren. In diesem Umfang könne die Beschwerdeführer keine Verantwortung treffen. Dazu führt die Rekursbehörde aus: Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV für die Zahlungsperiode gemäss Abs. 1 geschuldeten Beiträge würden mit deren - -
Ablauf fällig und müssten innert 10 Tagen bezahlt werden. Die Fälligkeit sei im vorliegenden Fall bei der am 3. Januar 1979 eingetretenen Konkurseröffnung bereits eingetreten gewesen. Die Abzüge seien vorgenommen gewesen und die Gelder hätten Ende 1978 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Deshalb bestehe keine Veranlassung, die Schadenersatzforderung um die für die Mo- nate Oktober bis Dezember 1978 geschuldeten Beiträge zu reduzieren. Damit stellt sich einerseits die Frage, was unter dem Begriff «Vorschriften» im Sinne von Art. 52 AHVG zu verstehen ist, und anderseits das Problem des Zu- sammenwirkens von Art. 52 AHVG, gewissen Vorschriften des SchKG und der Art. 163f. StGB über die Konkurs- und Betreibungsdelikte. a. Art. 52 AHVG macht die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers abhängig von einem durch grobfahrlässige oder absichtliche Missachtung von Vor- schriften verursachten Schaden. Unter diesen Vorschriften sind zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu verstehen, so insbe- sondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmer- beiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszah- lung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engern Sinne). Nach Art. 34 Abs. 3 AHVG werden die für die Zahlungsperiode gemäss Art. 34 Abs. 1 AHVG geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig und sind innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Die Beiträge für das 4. Quartal 1978 wurden zwar am 1. Januar 1979 fällig, doch dauerte die gesetzliche Zahlungs-
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frist noch bis zum 10. Januar 1979. Bereits am 3. Januar 1979 wurde aber der Konkurs eröffnet. Somit haben die Beschwerdeführer die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 AHVV nicht missachtet. b. Bereits Binswanger (Kommentar zum AHVG S. 214 Ziff. 2) hat die Auffas- sung vertreten, dass nicht nur die gesetzlichen und die Verordnungsbestim- mungen des AHV- Rechts als Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG zu gel- ten haben, sondern auch die Weisungen der Ausgleichskasse, die sich im Rah- men der gesetzlichen Vorschriften halten. Winzeler (Die Haftung der Organe und der Kassenträger in der AHV, S. 66 f.) bemerkt zu diesem Problem, dass der Begriff der Vorschriften im weitesten Sinne auszulegen sei und dass darun- ter auch die auf das AHVG und dessen Vollzugserlasse gestützten generellen und speziellen Weisungen der zuständigen Ausgleichskasse fallen. Eine Miss- achtung von Vorschriften bedeute jedes objektiv und subjektiv rechtswidrige Verhalten von Arbeitgebern, insbesondere auch die strafbare Handlung, inso- weit den Arbeitgebern ein solches Verhalten in ihrer Eigenschaft als Organ- trägern der AHV-Organisation zuzurechnen sei. In BGE 98 V 29 (ZAK 1972 S. 726) (bestätigt durch das unveröffentlichte Urteil N. und M. vom 21. No- vember 1 978) hat das EVG hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Arbeit- gebers im Beitragsbezugs- und Abrechnungsverfahren ausgeführt, die Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers über die paritätischen Beiträge liesse sich zwar theoretisch unterteilen in eine Organpflicht bezüglich der Arbeitnehmer- beiträge einerseits und in eine persönliche Pflicht bezüglich der Arbeitgeber- beiträge (zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge) anderseits. Indessen sei so- wohl der Bezug der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber als auch des- sen Pflicht, über diese Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag gegen- über der Ausgleichskasse abzurechnen, als Einheit aufzufassen. Es rechtfertige sich daher, den Begriff des Organs nicht in überspitzter Form anzuwenden. Die Beitragsbezugs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers in ihrer Gesamtheit sei vielmehr eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. De- ren Unterlassung bedeute eine Missachtung von Vorschriften gemäss Art. 52 AHVG und ziehe die Schadensdeckung in vollem Umfang nach sich. Dass auch die in Organstellung erfolgte Missachtung von Vorschriften in einem ad- äquatkausalen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt stehen muss, ist selbstverständlich. Demnach kann die Missachtung von Vorschriften auch die eigentlichen Arbeitgeberbeiträge betreffen. Wenn aber der Arbeitgeber bezüglich Abrechnung, Bezug und Ablieferung der paritätischen Beiträge im vollen Umfang in Organfunktion handelt, so hat er diese Funktion nach einem allgemeinen Grundsatz mit der nach den objektiven Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotenen Sorgfalt auszu- üben. Dazu gehört - auch ohne spezielle und ausdrückliche Vorschrift der AHV-Gesetzgebung -‚ dass er sich mit der notwendigen Sorgfalt um die Si- cherheit der durch ihn zu beziehenden und abzuliefernden paritätischen Bei- träge kümmert. Insoweit er also (beispielsweise im Sinne der Konkursdelikte von Art. 163 f. StGB) seine eigene Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Aus-
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gleichskasse durch die vorsätzliche oder grobfahrlässige Missachtung des Sorgfaltsgebots verursacht, vermag dies ebenfalls die Haftung nach Art. 52 AHVG auszulösen, selbst wenn er keine spezifischen und ausdrücklichen AHV-Vorschriften missachtet hat. Zwar wird wohl in den meisten derartigen Fällen auch eine Verletzung von AHV-Vorschriften gegeben sein. Das muss aber vor allem dann nicht notwendigerweise zutreffen, wenn es um die Bei- träge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Ent- richtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das haftungsbegründende Ver- halten der Beschwerdeführer nicht darin liegt, dass sie wegen der durch die Konkurseröffnung erfolgten Aufhebung ihrer Verfügungsgewalt über das Ver- mögen die Beiträge nicht mehr bezahlen konnten bzw. durften, sondern darin, dass sie in Missachtung ihrer generellen Sorgfaltspflicht die zeitlich vorange- gangene Zahlungsunfähigkeit grobfahrlässig verursacht haben. Bezüglich des Beschwerdeführers E.F. ist diese Grobfahrlässigkeit aufgrund des bereits zitierten Strafurteils des Bezirksgerichts S., durch das er des leicht- sinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 StGB schuldig befunden wurde, ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführerin H.E, die ebenfalls Verwal- tungsrätin mit Einzelunterschrift war und die Buchhaltung besorgte, ist nicht des leichtsinnigen Konkurses angeklagt und dementsprechend auch nicht schuldig befunden worden. In der Tat ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin H.E den Konkurs durch grobfahrlässige Miss- achtung des allgemeinen Sorgfaltsgebots mitverursacht hat.
6a. Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer EF. als Verwaltungs- ratspräsident der M. AG und als Organ der AHV-Organisation unter grobfahr- lässiger Missachtung von Vorschriften im engern und im weitern Sinne - -
durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 146 414 Franken (inkl. Verwaltungs- und Betreibungskosten) der AHV einen Schaden verursacht und diesen der Ausgleichskasse zu erset- zen hat. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im vollen Umfang abzuweisen. Der Vorwurf der grobfahrlässigen Nichtbefolgung von Vorschriften -im en- gern Sinne trifft auch die Beschwerdeführerin H.F., soweit die für die Monate -
Januar bis September 1978 geschuldeten paritätischen Beiträge nicht bezahlt worden sind. In diesem Umfang ist ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin anderseits bezüglich der Beiträge für das 4. Quartal 1978 keine ausdrücklichen AHV-Vorschriften ver- letzt hat und auch der Nachweis nicht erbracht ist, dass sie unter grobfahrlässi- ger oder absichtlicher Missachtung der ihr gebotenen Sorgfaltspflicht den Konkurs der Firma M. AG mitverursacht hat, muss ihre Verwaltungsgerichts- beschwerde, soweit sie sich auf die Beiträge des vierten Quartals 1978 bezieht, gutgeheissen werden. Im Umfang der Schadenersatzpflicht für die nicht bezahlten Beiträge der ersten
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r
drei Quartale 1978 haften beide Beschwerdeführer solidarisch (BGE 109V90, ZAK 1983 S. 489). b. (Bestimmung des genauen Betrages der Schadenersatzforderungen ge- ...
genüber H.E)
AHV/Anspruch auf Zusatzrente der Frau Urteil des EVG vom 24. April 1984 i.Sa. A.S.
Art. 221,s Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 2 IVG. Bei der Prüfung der Frage, ob die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder überwie- gend aufkommt, - sind neben den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Ehemannes die Kinderrenten auch dann mitzuberücksichtigen, wenn diese man- gels eines entsprechenden Gesuches der Frau weiterhin dem Mann ausgerichtet und von ihm nicht an die Frau weitergeleitet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Auszahlung an sie er- füllt sind; - ist hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge weder auf die Höhe der Un- terhaltsverpflichtungen des geschiedenen Mannes noch auf die effektiv geleisteten Beiträge, sondern auf die tatsächlich realisier- baren Beiträge abzustellen.
Mit Verfügung vom 22. August 1968 gewahrte die Ausgleichskasse dem 1916 geborenen A.S. eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten. In der Folge wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Oktober 1974 geschieden. Gemäss Scheidungskonvention wurde der Sohn J. (geb. 1 956) unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt, während die Töchter H. (geb. 1 958) - ab Mai 1976 voll erwerbstätig - und V. (geb. 1962) der Mutter zugesprochen wurden. A.S. hat für die beiden Töchter einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von je 250 Franken zu bezahlen. Er ist seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, hat aber die nach der Scheidung weiterhin an ihn ausgerichteten Kinderrenten für die beiden Töchter nicht an seine geschiedene Frau weitergeleitet. Der Versicherte hat die mit der Schei- dung eingetretene Änderung des Zivilstandes der Verwaltung nicht gemeldet. Erst als er sich 1981 zum Bezug einer Altersrente anmeldete, erhielt die Aus- gleichskasse Kenntnis von der im Jahre 1974 ausgesprochenen Scheidung. Daraufhin hob sie die Zusatzrente rückwirkend per Ende Dezember 1974 auf und forderte unter Beachtung der Verjährungsvorschriften die in der Zeit vom 1. September 1976 bis 30. September 1981 zuviel ausbezahlten Rentenbe- treffnisse von insgesamt 8939 Franken zurück (Verfügung vom 16. September 1981).
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Der kantonale Richter hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem er den zurückzuerstattenden Betrag auf 2646 Franken herabsetzte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung. Während die Vorinstanz und A.S. Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde beantragen, schliesst das BSV auf deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut:
2. Streitig sind Bestand und Höhe der von der beschwerdeführenden Aus-
gleichskasse geltend gemachten Rückerstattungsforderung. Nach Art. 34 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau. Die geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zuge- sprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invalidenrente beanspruchen kann (Art. 34 Abs. 2 IVG). Praxisgemäss kommt die geschie- dene Frau überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG für die ihr zugespro- chenen Kinder auf, wenn die ihr zufliessenden Unterhaltsleistungen für die Kinder (Kinderrenten allein oder zusammen mit Drittleistungen wie den Unter- haltsbeiträgen des geschiedenen Ehemannes) weniger als die Hälfte ihrer Un- terhaltskosten ausmachen (ZAK 1976 S. 90; nicht veröffentlichtes Urteil i.Sa. J.K.vom 19. Juni 1978). Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid an, dass für die Feststellung, ob die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend im er- wähnten Sinne aufkomme, die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge massge- bend seien. Demgegenüber macht die Ausgleichskasse geltend, die Kinderren- ten, welche bezüglich der beiden Töchter der geschiedenen Frau zuständen, müssten auch dann zu den Unterhaltsleistungen des Vaters hinzugezählt wer- den, wenn sie nach wie vor an den Vater ausgerichtet würden. In ihrer Ver- nehmlassung schliesst sich die Vorinstanz dieser Betrachtungsweise für den Fall an, dass die Scheidung der Verwaltung mitgeteilt und das Gesuch um Weitergewährung der Zusatzrente nach Art. 34 Abs. 2 IVG gestellt wurde, so dass die Verwaltung über das Begehren «ex ante» zu verfügen habe. Zur Be- gründung wird sinngemäss ausgeführt, die geschiedene Frau könnte durch ei- nen allfälligen Verzicht auf Ausrichtung der Kinderrenten an sie die Beantwor- tung der Frage beeinflussen, ob sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwie- gend aufkomme. Dagegen sei bei Rückerstattungen wegen Verletzung der Meldepflicht, d.h. in Fällen, die «ex post>) zu beurteilen seien, im Interesse der Versicherten nicht auf die Verpflichtungen des geschiedenen Mannes, sondern auf das tatsächlich Geleistete abzustellen. Das BSV teilt die Auffassung der beschwerdeführenden Ausgleichskasse grundsätzlich, aber mit der Einschränkung, dass die dem Vater ausbezahlten Kinderrenten nur in jenen Fällen anrechenbar seien, in denen die Vorausset-
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zungen für eine Auszahlung an die Mutter erfüllt wären, mangels eines ent- sprechenden Gesuches jedoch weiterhin eine Auszahlung an den Vater erfolgt. Mit dieser Lösung werde verhindert, dass der Anspruch auf eine Zusatzrente für die geschiedene Frau einzig davon abhängt, ob diese die Auszahlung der Kinderrenten an sie selbst beantragt oder nicht, was zu willkürlichen Entschei- den führen müsste und zudem eine gewisse Missbrauchsgefahr beinhalten würde. Hingegen erachtet das BSV die vom kantonalen Richter vorgeschla- gene Differenzierung zwischen laufenden und zurückzuerstattenden Leistun- gen als mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung unvereinbar. Zudem würde damit der Versicherte, der seine Meldepflicht verletzt, indem er die Verwaltung von der Scheidung nicht in Kenntnis setzt, dafür gewissermassen noch belohnt.
3. Der vom BSV befürworteten Lösung kann gefolgt werden. Denn nur mit
dieser Regelung lässt sich verhindern, dass der Anspruch auf eine Zusatzrente für die geschiedene Frau davon abhängt, ob diese die Auszahlung von ihr zu- stehenden Kinderrenten an sie selbst beantragt oder nicht. Es kann nicht der Sinn der gesetzlichen Ordnung sein, dass die Versicherten die Anspruchsvor- aussetzungen entsprechend ihren Interessen selber beeinflussen können. So- dann erweist sich die vom kantonalen Richter vorgenommene Differenzierung zwischen laufenden bzw. künftigen und zurückzuerstattenden Renten als sachlich unbegründet. Eine unterschiedliche Behandlung der Versicherten, welche die Verwaltung über die erfolgte Scheidung informieren und um Wei- tergewährung der Zusatzrente für die geschiedene Frau ersuchen, und jener, welche die Zusatzrente unter Verletzung der Meldepflicht und damit ohne ent- sprechende Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einfach weiter be- ziehen, hält vor dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht stand. Es ist auch unerfindlich, warum gerade die Versicherten, welche ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, begünstigt werden sollen, indem nur auf die tatsäch- lichen Leistungen an die geschiedene Frau abgestellt wird. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach bei Rückerstattungen im Inter- esse der Versicherten nicht auf die Verpflichtungen des geschiedenen Ehe- mannes, sondern nur auf das tatsächlich Geleistete abzustellen sei, auf das in BG 104V 193 publizierte Urteil i.Sa. E.S. vom 9. November 1978 (ZAK 1979 S. 349), in welchem es um Kinderrenten für Pflegekinder und insbesondere um die Frage ging, ob bei der Prüfung der Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhält- nisses die mit Dritten vereinbarten bzw. richterlich festgesetzten oder nur die tatsächlich realisierbaren Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien. Dabei muss die Bezugnahme der Vorinstanz auf jenes Urteil in dem Sinne präzisiert werden, als zwar in der Regel von den effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträgen auszugehen ist, an gleicher Stelle im erwähnten Urteil aber weiter ausgeführt wird: «Insoweit ein höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, muss feststehen, dass der nicht bezahlte Teil des Beitrages objektiv nicht einbringlich ist. Die rechtlich geschuldeten Beiträge sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die begründete Annahme besteht, dass sie in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw.
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nachbezahlt werden» (BGE 104V 196, ZAK 1979 S. 351 Erw. 2a in fine). Es sind demnach wie dort auch für die vorliegende Frage, ob die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG aufkommt, die effektiv realisierten bzw. die realisierbaren Unter- haltsbeiträge massgebend.
4. Im Zusammenhang mit der Realisierbarkeit ist festzustellen, dass der Schei-
dungsrichter die Bezugsberechtigung für die Kinderrenten nicht geregelt hat, weshalb die Renten nach Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhalts- beiträgen an die geschiedene Frau auszurichten bzw. mangels eines entspre- chenden Gesuches der Frau an die Verwaltung vom Mann an sie weiterzuleiten waren (vgl. BGE 98V 216, ZAK 1973 S. 523). Wie die Ausgleichskasse zutref- fend ausführt, betrug in der hier relevanten Zeit ab September 1976 der be- zahlte monatliche Unterhaltsbeitrag für die Tochter V. von 250 Franken bis Ende 1977 bzw. 275 Franken bis Ende März 1980 zusammen mit der anre- chenbaren Kinderrente von 160 bzw. 176 Franken ab Januar 1980 mehr als die Hälfte des vom EVG als massgebend bezeichneten Unterhaltsbedarfs von 533 Franken im Jahre 1976, bzw. 615 Franken im Jahre 1979 (ZAK 1978 S. 297, bzw. 1979 S. 108). Kam die geschiedene Frau demnach nie überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG für die ihr zugesprochenen Kinder auf, so bestand kein Anspruch auf eine Zusatzrente für sie, weshalb die entsprechenden Rentenbetreffnisse dem Beschwerdegegner zu Unrecht ausbezahlt wurden. Da er die Meldepflicht (Art. 77 IVV) verletzte, indem er der Ausgleichskasse die Scheidung seiner Ehe nicht mitteilte, besteht die geltend gemachte Rückforderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Umfang von 8939 Franken nach Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG sowie Art. 85 Abs. 3 IVV zu Recht.
AH V/EL/Grosse Härte bei Erlass einer Rückerstattung Urteil des EVG vom 30. April 1985 i.Sa. H.V. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV; Art. 27 Abs. 1 ELV. Die für den Erlass einer Rückerstattung erforderliche Voraussetzung der grossen Härte liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkom- mens, welchem gegebenenfalls ein allfälliger Vermögensverzehr zu- zurechnen ist, die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. Es ist nicht zuläs- sig, die grosse Härte allein deswegen zu verneinen, weil der Versi- cherte über ein gewisses Vermögen verfügt (Bestätigung der Praxis).
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Der 1916 geborene Versicherte bezog seit Juni 1980 eine EL. Nachdem ihm aus Erbschaft verschiedene Vermögenswerte zugefallen waren, hob die Aus- gleichskasse den EL-Anspruch des Versicherten mit Wirkung ab dem 31. Ok- tober 1981 auf und verfügte die Rückerstattung der bis zum Februar 1983 un- rechtmässig bezogenen Leistungen. Den Erlass der Rückerstattung lehnte sie ab, da der Versicherte über ein Vermögen von 102 000 Franken verfüge und ihm deshalb die Rückerstattung von 2448 Franken nicht eine grosse Harte be- deuten könne. Das kantonale Gericht lehnte eine Beschwerde des Versicherten ebenfalls ab. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten mit fol- gender Begründung gut:
3b. Nach der Rechtsprechung ist eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Jahreseinkom- mens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen (BGE 108 V 58, ZAK 1983 S. 209; BGE 107 V 79, ZAK 1981 S. 259). Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens und des hinzuzurechnenden Vermögensteiles sind die Bestimmungen von Art. 56 bis 63 AHVV anwendbar (BGE 108V 59, ZAK 1983 S. 209; BG E 107V 84, ZAK 1982 S. 87; BGE 104V 174). 4a. Die Weigerung, dem Versicherten den Erlass der Rückerstattung zuzubilli- gen, begründet die beklagte Ausgleichskasse vor allem damit, dass jener seit- -
dem er einen Betrag von 102 000 Franken geerbt hat ein (1983) geschätztes -
bewegliches Vermögen von 141 000 Franken besitzt, und dass daher die Rückerstattung von 2448 Franken seine finanzielle Situation nicht beeinträch- tige. Das kantonale Gericht hat dieses Argument als zusätzliche Begründung zu Rz 373 der EL-Wegleitung des BSV übernommen, wonach zur Beurteilung der grossen Härte die gesamte wirtschaftliche Lage des Rückerstattungspflich- tigen zu prüfen ist. Das BSV ist ebenfalls der Ansicht, dass die erwähnten Um- stände im vorliegenden Fall die Annahme einer finanziellen Härte im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ausschliessen, obschon das Einkommen des Versicherten die massgebende Einkommensgrenze nicht erreicht.
b. In seinem Urteil vom 16. März 1972 i.Sa. H.N. (ZAK 1973, S. 198) hat das EVG nachdem es festgestellt hatte, dass die Frage, ob eine grosse Härte im -
Sinne von Art. 47 AHVG vorliegt, nach den Bestimmungen von Art. 42 AHVG und Art. 60 AHVV zu beurteilen sei zur Frage der Anrechnung des Vermö- -
gens des Versicherten wie folgt Stellung genommen: «Im vorliegenden Falle unterschreitet das im Sinne von Art. 42 AHVG und Art. 60 AHVV anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers selbst ohne Abzug des Rückforderungsbetrages die Einkommensgrenze von 4800 Franken. Dies hat zur Folge, dass trotz des ausgewiesenen Vermögens von 28 000 Franken von der Rückforderung des zuviel bezahlten Rentenbetreffnisses abzusehen ist.»
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In einem Kommentar zum genannten Urtei! erwähnte das BSV (ZAK 1973 S. 175), dass diese Rechtsprechung sich im wesentlichen mit der Verwaltungs- praxis decke (Rz 1199 der Wegleitung über die Renten); sie weiche hievon in diesem Fall aber insofern ab, als die Zumutbarkeit der Rückzahlung aus dem kleinen Vermögen nicht berücksichtigt wurde. Rz 1199 der Rentenwegleitung lautet denn auch in der bis zum 31. Oktober 1 981 gültig gewesenen Fassung wie folgt: «Ob eine grosse Härte vorliegt, ist im Hinblick auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Pflichtigen zu prüfen. In der Regel wird die grosse Härte auch bei Bezügern -
ordentlicher Renten zu bejahen sein, wenn das anrechenbare Einkommen (ein- -
schliesslich allfälliger Renten und Hilflosenentschädigungen) die zutreffende Ein- kommensgrenze gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreicht und wenn zudem die Rückzahlung aus dem Vermögen dem Pflichtigen nicht zuzumuten ist.» c. Aus dem erwähnten Kommentar des BSV könnte geschlossen werden, dass das EVG im Urteil vom 16. März 1972 i.Sa. H.N. die grundsätzliche Frage offen lassen wollte, ob das Vermögen bei der Prüfung des Vorliegens einer grossen Harte im Sinne von Art. 47 AHVG zusätzlich zur Einkommensanrechnung mit- zuberücksichtigen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch wenn das Gericht die Verwaltungsweisungen in jener Streitsache nicht ausdrücklich kritisiert hat, so geht doch aus dem erwähnten Urteil klar hervor, dass das Vorliegen einer gros- sen Harte bei einem Versicherten, dessen Einkommen die massgebende Grenze nicht erreicht, nicht allein deshalb verneint werden kann, weil dieser über ein gewisses Vermögen verfügt. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, recht- fertigt sich diese Lösung besonders auch wegen der Tatsache, dass bei der Einkommensanrechnung schon ein Teil des Vermögens in Rechnung gestellt wird (vgl. oben Erw. 3 b). Daher besteht keine Veranlassung, diese Rechtspre- chung in Frage zu stellen; sie ist vielmehr zu bestätigen. Zu erwähnen ist im übrigen, dass das BSV mit Wirkung ab 1. November 1981 (somit vor der Zeit der streitigen Verfügung im vorliegenden Fall) Rz 1199 de Wegleitung über die Renten in dem Sinne abgeändert hat, dass die Rückerstat- tung nun nicht mehr vom Vermögen des Versicherten abhängig gemacht wird. Es hat sich damit nicht nur den Erwägungen des oben erwähnten Urteils, son- dern auch den Uberlegungen der neuen Rechtsprechung betreffend die an- wendbare Einkommensgrenze angeschlossen (BGE 107 V 79, ZAK 1981 S. 259), welche die Voraussetzungen des Erlasses der Rückerstattung unrecht- massig bezogener Leistungen der AHV erleichtert. Dabei ist festzuhalten, dass Verwaltungsweisungen keine neuen Rechtsbestimmungen zu schaffen vermö- gen und für den Richter keine verpflichtende Interpretation des Gesetzes dar- stellen (BGE 107V 155, ZAK 1982 S. 261 Erw. 2 bund Hinweise). Was die sehr allgemeine Formulierung von Rz 373 der oben erwähnten EL-Wegleitung betrifft, so ist diese ohne besondere Bedeutung, da Art. 27 Abs. i zweiter Satz ELV auf die Bestimmungen über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in der AI-IV verweist. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdetühre< d i e Rückerstattung det unrechtmässig bezogenen EL zu erlassen ist.
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Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 6. November beschlossen, die Geltungsdauer der provisorischen Verordnung über die A ujrechter/ialtung des Vorsorgeschutzes hei der Zweiten Säule (s. ZAK 1985 S. 206) um ein Jahr zu verlängern. Die Verordnung trat am 1. März 1985 in Kraft und sollte ursprünglich nur bis Ende dieses Jahres gelten. Eine Verlängerung wurde nötig, weil die Bestim- mungen über Errichtung, Inhalt und Rechtswirkung der Freizügigkeitspolice und anderer Formen des Vorsorgeschutzes noch nicht vorliegen. Die Kommission des Ständerates fu.. die zweite 1V-Revision hat am 8. No- vember ihre Beratungen abgeschlossen. Die Hauptanträge der Kommission zuhanden des Ratsplenums sind auf Seite 609 wiedergegeben. Die Kommission des Ständerates für die fün/e EO-Revision hat diese Vor- lage am II. November mit allen gegen eine Stimme gutgeheissen. In der Frage der Mindestentschädigung für Alleinstehende zog sie aus systematischen Gründen mehrheitlich die Lösung des Bundesrates (24 Fr. im Tag) jener des Nationalrates (28 Fr. im Tag) vor. Am 12. November tagte die Kommission für Beitrags/ragen unter dem Vor- sitz von 0. Büchi vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Hauptgegenstand der Beratungen bildete ein revidierter Teilentwurf zur Wegleitung über den massgebenden Lohn. Für die weiteren Arbeiten wünschte sich die Kommis- sion die Prüfung einer gegenüber heute praxisnäheren Systematik. Am 13. November hat der Bundesrat eine Verordnung über die steuerliche Ah:ugsherechtigung /u..Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ver- abschiedet. Näheres enthält die Mitteilung auf Seite 609. Im weiteren hat der Bundesrat am 13. November die Botschaft zu einem Sozial versicherungsabkommen mit Finnland zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das auf dem üblichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger beider Staaten beruhende Vertragswerk kommt den rund 1400 Finnen in der Schweiz und den etwa 700 Schweizern in Finnland zugute. Zugleich ersucht der Bundesrat das Parlament um Genehmigung eines Zu- satzabkommens zum Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark, durch wel- ches der jüngst erfolgten dänischen Rentenreform Rechnung getragen wird.
Dezember 1985 589
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat anlässlich ihrer dritten Sitzung vom 19. November den bereits an der zweiten Sitzung vom 5. November diskutierten Entwurf für eine Verordnung über die Durch- führung des Sicherheitsfonds BVG weiterbehandelt. Zentraler Punkt der Be- ratung war das Problem der Sammeleinrichtungen im Falle der Zahlungs- unfähigkeit. Die Kommission empfahl, dem Bundesrat eine diesbezügliche Regelung auf Verordnungsstufe vorzulegen — eine Regelung, die insbesondere den praktischen Bedürfnissen der Sammeleinrichtungen Rechnung trägt. Im weiteren hat die Kommission den Entwurf für eine Verordnung über die Wohnbauförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge beraten und zuhanden des Bundesrates verabschiedet. Anliegen der Kommission ist es, dass beide Entwürfe so bald wie möglich durch den Bundesrat verabschie- det werden, da die darin geregelten Anwendungsprobleme bereits jetzt gelöst werden müssen. Am 20. November trafen sich die Vertreter der Ausgleichskassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung zum 73. Meinungsaustausch in Bern. Aus den Gesprächen dürften die folgenden wichtigsten Ergebnisse interessieren. Die von einigen Verbandsausgleichskassen vorgeschlagene Erhöhung der Grenzsumme von heute 600 000 Franken bei monatlicher Zahlungsperiode des Arbeitgebers auf 1 Mio Franken läuft den Bestrebungen zur Straffung der Tresorerie des Ausgleichsfonds der AHV zuwider. Die Erfüllung der Beitrags- pflicht von Personen im Konkubinatsverhältnis wird von den Ausgleichskas- sen unterschiedlich gehandhabt. Die Kommission für Beitragsfragen wird in einer der nächsten Sitzungen die Zweckmässigkeit einheitlicher Richtlinien beraten. Das BSV wird einem vielseitig geäusserten Wunsch entsprechen und den Ausgleichskassen die in der ZAK erschienenen Artikel zu Fragen der be- ruflichen Vorsorge als Separatdrucke anbieten. Zur Abklärung aller Aspekte rund um die Anschlusspflicht der Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge wird eine Arbeitsgruppe gebildet. Vertreter der interessierten Kreise werden voraussichtlich im kommenden Januar zu einer Sitzung eingeladen.
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Zum Jahreswechsel
Bekümmerte Mitbürger mögen den Eindruck haben, 1985 sei kein besonders guter Jahrgang für die Entwicklung unserer Sozialversicherungen gewesen. Und doch trotz der andernorts festzustellenden Stagnation hat unser Land - -
gerade in diesem Jahr ein obligatorisches System der beruflichen Vorsorge ein- geführt, welches die letzte grosse Lücke unserer sozialen Sicherung schliesst. Zwar ist zuzugeben, dass dessen Errichtung mühselig war. Im Lauf dieses Jah- res sind aber weitere wichtige Bestimmungen aufgestellt worden, welche eine gedeihliche Fortentwicklung ermöglichen sollten. Man darf wohl zuhanden der kommenden Generationen festhalten, dass die Jahrzahlen 1948 für die AHV, 1960 für die IV und 1985 für die Zweite Säule Marksteine in der Ge- schichte unserer Sozialen Sicherheit darstellen. Im Sinne einer Politik, welche das Los der am stärksten Benachteiligten zu verbessern trachtet, hat das Parlament eine Reihe grosszügiger Massnahmen im Bereich der Ergänzungsleistungen beschlossen. Es dürfte im kommenden Jahr ausserdem die Revisionen der Gesetze über die Invalidenversicherung und über die Erwerbsersatzordnung abschliessend behandeln. Das Schicksal der nächsten AHV-Revision ist dagegen ungewisser. Es erweist sich als äus- serst schwierig, die von vielen Seiten geltend gemachten legitimen Forderun- gen unter einen Hut zu bringen: die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau einerseits und die finanziellen Zwänge, die Wünsche der Wirtschaft so- wie die ungünstige demografische Entwicklung anderseits. Der Bundesrat wird demnächst seine Absichten bekanntmachen. Der nachfolgende Tour d'horizon vermittelt einige Hinweise auf die heraus- ragenden Entwicklungen in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung.
AHV Das Hauptthema in der AHV wurde in der Einleitung bereits angesprochen: die schwierigen Probleme im Zusammenhang mit der seit Jahren diskutierten zehnten Gesetzesrevision sind einer Lösung noch kaum näher gekommen. Der Bundesrat hat das Departement des Innern beauftragt, diese Fragen weiterzu- bearbeiten und dabei die im Expertenbericht über die Perspektiven der sozia- len Sicherheit aufgeworfenen Probleme miteinzubeziehen. Die Experten wa- ren nämlich zum Schluss gekommen, dass zur Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts der AHV schon bald Korrekturen eingeleitet werden müssen. Angesichts der genannten Perspektiven von Expertenseite erstaunt es nicht, wenn der Bundesrat mit Botschaft vom 17. Juni dieses Jahres die Volksinitia- tive zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters ohne Gegenvorschlag zur Ver-
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werfung empfiehlt, würde doch mit deren Verwirklichung die AHN kaum tragbaren Belastungen ausgesetzt. Über die AHV-Alltagsarbeit gibt es an dieser Stelle kaum Ausserordentliches zu berichten. Man darf annehmen, dass das geflügelte Wort «No news is good news» auch hier gilt. Schon fast zur Routine gehört auch die auf Anfang 1986 vorbereitete Rentenanpassung, nachdem solche Massenoperationen auf der neuen Grundlage von Artikel AHVG bereits 1980, 1982 und 1984 rei- bungslos vonstatten gingen. Dank abgeschwächter Teuerung ist der Renten- sprung diesmal mit durchschnittlich 4,34 Prozent kleiner als bei den vorausge- gangenen Anpassungen. Wie üblich werden gleichzeitig eine Anzahl von Ver- ordnungsbestimmungen an die Erfordernisse der Praxis oder an die neue Rechtsprechung angepasst. IV Die Invalidenversicherung ist 25 Jahre alt geworden. Dieses Ereignis wurde insbesondere mit der Herausgabe einer grosszügig gestalteten Jubiläums- schrift gefeiert. Auch wenn das Sozialwerk IV noch Mängel und Lücken auf- weist, so bedeutet es doch für Zehntausende benachteiligter Menschen eine notwendige und unschätzbar wertvolle Hilfe. Auch in Zukunft wird es seinen Zweck nur erfüllen können, wenn Erreichtes nie als endgültig betrachtet wird, wenn Kritik und neue Bedürfnisse ernst genommen werden. In diesem Lichte ist auch das Ringen um neue Rentenmodelle zu sehen, das zurzeit auf der par- lamentarischen Bühne stattfindet. Dabei muss allerdings der Grundsatz, die bestmögliche Wirkung mit geringstmöglichem Aufwand zu erzielen, ebenso beachtet werden. Wo Kosteneinsparungen das Hauptmotiv des Handelns dar- stellen, besteht die Gefahr, dass wohlerworbene Rechte der Schutzbedürftigen beschnitten werden. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission befürchtet, dass der IV derartige Leistungseinschränkungen durch die von der Studien- kommission für die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kanto- nen gemachten Vorschläge drohen, und hat diese daher abgelehnt. Der Bun- desrat dürfte im Laufe des kommenden Jahres dazu Stellung nehmen. EL Die Tatsache, dass die Ergänzungsleistungen dasjenige Sozialwerk sind, das am gezieltesten und damit am wirkungsvollsten hilft, hat zur Folge, dass Lei- stungsverbesserungen hier politisch am leichtesten durchzusetzen sind. Die Erleichterungen durch die zweite ELG-Revision, welche vorab den Rentnern mit Heim-, Krankheits-, Pflege- und hohen Mietkosten zugute kommen wer- den, fanden denn auch allseits Zustimmung. Das Parlament hat die Vorlage bereits verabschiedet, und sowohl der Ständerat wie der Nationalrat haben den Entwurf des Bundesrates mit weiteren Verbesserungen z.B. einem neuen
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Abzug für behinderungsbedingte Mehrkosten und einem höheren Mietzins- abzug für Alleinstehende ergänzt. In der Finanzierung der EL tritt ab 1986 eine entscheidende Wende ein. In- folge der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen werden die Kantone - allenfalls mit Hilfe der Gemeinden - im Durchschnitt etwa 75 Pro- zent (statt bisher rund 50) tragen müssen. Die Zukunft wird erst zeigen, wie sich diese Änderung auswirken wird. Ob den bedeutsameren Gesetzesrevisionen sei nicht vergessen, dass schon auf den 1. Januar 1986 zusammen mit den AHV/IV-Rentenanpassungen die für die EL-Berechnung massgebenden Einkommensgrenzen und Mietzinsab- züge erhöht werden, und dies sogar etwas stärker als die AHV/IV-Leistungen. EO Die seit 33 Jahren ohne nennenswerte Probleme funktionierende Erwerbs- ersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige wird zum fünftenmal revi- diert. Hauptzweck der bundesrätlichen Vorlage, welche die eidgenössischen Räte im wesentlichen übernommen haben, ist die Besserstellung der Alleinste- henden. Analog zur Regelung bei der Arbeitslosenversicherung sollen ins- künftig auch die EO-Entschädigungen als Ersatzeinkommen der AHV-Bei- tragspflicht unterstellt werden. Die Revision wird voraussichtlich auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt werden. BV Das Bundesgesetz über die berufliche AHI-Vorsorge (BVG) ist zu Jahres- beginn in Kraft getreten. Gewisse Anfangsschwierigkeiten waren unvermeid- lich, da bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht alle Durchführungsbestim- mungen vorlagen. Einige davon sind im Verlaufe des Jahres erlassen worden. Der Bundesrat ernannte sodann die Eidgenössische Kommission für die be- rufliche Vorsorge; sie hat die analogen Aufgaben wie die Eidgenössische AHV/IV-Kommission in ihrem Bereich. Die neue Kommission ist bereits dreimal zusammengetreten. Im weiteren wählte der Bundesrat die Mitglieder des Stiftungsrates Sicherheitsfonds BVG. Um die Übereinstimmung mit der AHV zu gewährleisten, hat der Bundesrat den sogenannten koordinierten Lohn an die teuerungsbedingten Erhöhungen bei der AHV angepasst. Arbeitslosenversicherung Im zweiten Jahr nach Einführung des neuen AVIG stand beim BIGA als Auf- sichtsbehörde die Teilrevision der Verordnung (AVIV) im Vordergrund. Die auf den 1. Juli in Kraft gesetzten Änderungen betrafen bei der Arbeitslosen- entschädigung vor allem die Wartezeit bei bestimmten Berufen, wo die Anfor- derungen gemildert wurden, sowie Erleichterungen im Zusammenhang mit
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der Kontrollpflicht. Schliesslich brachten administrative Änderungen eine Reihe von Vereinfachungen für die Durchführungsstellen und für die Arbeit- geber. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung bildete sich zwar weiter zurück, doch kann nun eine gewisse Stabilisierung festgestellt werden; das gleiche scheint auch für die Zahl der Arbeitslosen zu gelten. KV/UV Die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung ist nach wie vor das Grundproblem unseres Gesundheitswesens. Mit zwei Volksinitiativen die -
eine wurde in diesem Jahr eingereicht, für die andere werden noch Unter- schriften gesammelt soll eine Verbesserung von der Einnahmenseite her - -
durch höhere Bundessubventionen bzw. durch obligatorische Lohnprozente -
erreicht werden. Der Bundesrat möchte jedoch vorab auf der Leistungsseite korrigierend eingreifen; im Vordergrund stehen Sparmassnahmen und eine grössere Selbstverantwortung der Versicherten. Hiezu kommt der sozialere Einsatz der öffentlichen Mittel. In die gleiche Richtung zielt auch die Teilrevi- sion der Krankenversicherung, die der Nationalrat als sogenanntes Sofortpro- gramm verabschiedete und die zurzeit vor dem Ständerat liegt. Die seit 1984 für alle Arbeitnehmer obligatorische Unfallversicherung hat sich eingespielt. Die mehrfache Trägerschaft dieser Versicherung Träger sind die -
SUVA, Krankenkassen und private Versicherer führte zwar zu einer grösse- -
ren Zahl von Beschwerden betreffend die Unterstellung von Betrieben; diese wurden vom Bundesamt für Sozialversicherung abschliessend behandelt. Die Mitwirkung der Ausgleichskassen im Bereich der Erfassung bzw. Kontrolle der Arbeitgeber bewährt sich. Familienschutz Die Kommission des Nationalrates zur Beratung der parlamentarischen In- itiative betreffend Familienpolitik sowie einer Standesinitiative des Kantons Luzern, welche insbesondere die Errichtung einer eidgenössischen Familien- zulagenordnung verlangen, beschloss, beiden Initiativen keine Folge zu ge- ben. Ausschlaggebend für die Ablehnung der beiden Vorstösse waren für die Kommission die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens, die gezeigt haben, dass eine umfassende Lösung gemäss Modell der AHV, in Form eines Rah- mengesetzes oder durch Ausdehnung des Familienzulagegesetzes in der Land- wirtschaft von einer starken Mehrheit der Vernehmiasser abgelehnt wird. Gestützt auf das im Jahre 1983 revidierte Bundesgesetz über die Familienzula- gen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit einer Verordnung die Grund- lage zur Einführung einer flexiblen Einkommensgrenze auf den 1. April 1986 geschaffen. Danach sollen Landwirte mit einem um höchstens 3000 Franken über der Grenze liegenden Einkommen zwei Drittel der Zulagen, jene mit
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einem die Grenze um 3000 bis 6000 Franken übersteigenden Einkommen einen Drittel der Zulagen erhalten. Das neue System schafft somit mehr Ge- rechtigkeit für Landwirte mit Einkommen, die nur leicht über der bisherigen Grenze liegen. Internationales Nachdem an dieser Stelle vor Jahresfrist auf eine Verlagerung vom Abschluss neuer Abkommen zur Revision bestehender Verträge hingewiesen wurde, konnte im zu Ende gehenden Jahr wieder ein neues, erstes Abkommen mit Finnland unterzeichnet werden, und das neue Abkommen mit Israel ist am 1. Oktober in Kraft getreten. Im weiteren wurden ein Zusatzabkommen mit Dänemark sowie ein Zusatz zur Durchführungsvereinbarung des Abkom- mens mit Norwegen unterzeichnet. Mit Kanada und mit Frankreich wurden Expertengespräche zum Abschluss eines Abkommens bzw. Zusatzvertrages aufgenommen, und bei einem Treffen der schweizerisch-italienischen Ge- mischten Kommission kamen Probleme im Verhältnis zu Italien zur Sprache.
Wenn auch 1985 kein Jahr grosser Gesetzesrevisionen war, so hatten die Durchführungsorgane in der täglichen Arbeit der Rechtsanwendung doch er- neut zahlreiche Probleme zu bewältigen. Die Praktiker dürften daher die Be- strebungen zur Schaffung eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungs- rechts, die nun auf parlamentarischer Ebene in Gang gekommen sind, sehr begrüssen; anvisiert werden damit insbesondere einheitliche Begriffsumschrei- bungen, harmonisierte Verfahrensbestimmungen und eine klarere Abgren- zung zwischen den einzelnen Bereichen. Die ZAK wünscht allen, die an der Durchführung und Fortentwicklung unse- rer Sozialen Sicherheit mitwirken und damit sind nicht nur die «Profis», son- -
dern alle Versicherten gemeint ein glückliches 1986. -
Für die Redaktion der ZAK: C. Crevoisier
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Der Wohnraum für Invalide -
gesellschaftlicher Eingliederungsfaktor von ständig wachsender Bedeutung Erst mit der Einführung und dem Ausbau der Invalidenversicherung hat die Schaffung von Wohnraum für Behinderte an Bedeutung gewonnen. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Wohnheime waren vorwiegend mehr oder weniger veraltet und standen im Geruch des damals üblichen Wohltätigkeitsdenkens, wenn auch ihre Bedeutung als Vorläufer der 1V-Ein- richtungen keineswegs verkannt werden darf. Das Einsetzen der IV mit ihren Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträgen an Invalidenzentren löste eine stürmische Entwicklung dieser Institutionen aus. Zunächst galt es, einer ständig wachsenden Nachfrage nach Sonderschulplät- zen zu begegnen, dann meldeten sich die Bedürfnisse der beruflichen Einglie- derung, der Dauerbeschäftigung der Behinderten und selbstverständlich auch des Wohnraumes. Den Ausweg aus diesem gewaltigen Nachholbedarf sah man zunächst in der Schaffung von Grossheimen, was sich jedoch später als Nachteil erweisen sollte, da der Betrieb und die Verwaltung von grossen Insti- tutionen erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. War man ursprünglich bestrebt, möglichst viel Raum zu schaffen, so erkannte man doch bald die Notwendigkeit, die Wohnqualität für die Behinderten zu verbessern. Wenn man die Rahmenbedingungen ihren Fähigkeiten anpasst, ermöglicht man den Behinderten ein besseres Leben, vermindert den Abstand zu den Nichtinvali- den und fördert dabei ihre Eingliederung in den normalen Alltag. Diese Eingliederung ist ein lange dauernder Vorgang, der sehr eng mit den Wohnverhältnissen der Behinderten verknüpft ist. Will man diese Verhält- nisse verbessern und erträglicher machen, so sind dabei viele Faktoren zu be- rücksichtigen. Bedeutsam ist zunächst die Grösse des Heimes. Da wie er- -
wähnt Grossheime sich nicht unbedingt als glückliche Lösung erwiesen, sah man den Ausweg in Richtung Kleinheime. Im weiteren galt es, die Beweglich- keit der Heimbewohner zu erleichtern, indem architektonische Schranken be- seitigt und den Bedürfnissen der Invaliden angepasste Aufzüge, Badezimmer und WC-Räume eingebaut wurden. Ferner waren den Behinderten in ihrem Heim jene Freizeit- und Sporteinrichtungen (Schwimmbäder, Turnsäle) zur Verfügung zu stellen, deren Besuch auswärts zu beschwerlich wäre. Im weite- ren mussten die Arbeitsplätze den Bedürfnissen der Invaliden angepasst wer- den, was zum Entstehen weiterer geschützter Werkstätten geführt hat. Alle diese Massnahmen bezwecken, die Behinderten immer besser in den Lebens- alltag einzugliedern.
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Wie steht es jedoch mit der gesellschaftlichen Eingliederung, wie kann man die Behinderten der Welt der Nichtbehinderten näherbringen? Selbstverständlich sollten im Rahmen des Möglichen die öffentlichen Gebäude und Verkehrsein- richtungen angepasst werden. Ein entscheidender Schritt würde darin beste- hen, dass die Invalidenheime und -einrichtungen in die Stadtgebiete einbezo- gen würden: Einbau der 1V-Sonderklassen in die öffentliche Schule, Betrieb der geschützten Werkstätten in den Geschäfts- und Gewerbezonen und schliesslich Einrichtung von Invalidenwohnungen in Miethäusern. Gewiss kommt dies alles teuer zu stehen. Die gesetzlichen Bestimmungen re- geln die Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträge an Invalidenheime und -zentren. Die 1V-Beiträge genügen jedoch nicht immer, um die oft sehr hohen Kosten in städtischen Gebieten zu decken. Es ist daher Aufgabe der Öffent- lichkeit (Kantone und Gemeinden), alle Anstrengungen in dieser Richtung zu unterstützen.
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Zur Neuauflage der Wegleitung über die Renten auf den 1. Januar 1986 Die letzte Neuauflage der Wegleitung über die Renten (RWL) erfolgte im Juli
1980. Seither erschienen vier Nachträge, ein fünfter hätte auf den 1. Januar
1986 herausgegeben werden müssen. Ein solcher hätte aber die Handhabung
dieser wichtigen Verwaltungsweisung erheblich erschwert. Eine Neuauflage der Wegleitung über die Renten drängte sich daher auf. Die neue Wegleitung erscheint erstmals in der Form einer Loseblattsamm- lung. Dies entspricht einem seit langem geäusserten Wunsch der Ausgleichs- kassen. Künftige Änderungen und Ergänzungen können mit Ersatzseiten in das Werk eingefügt werden. Die Änderungen und ihr Inkrafttreten werden da- bei ausdrücklich gekennzeichnet. Da die Neuerungen auf den 1. Januar 1986 aus der Neuausgabe nicht ersichtlich sind, wurden sie in einer AHV-Mittci- lung aufgelistet. Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass die ersetzten Sei- ten systematisch aufbewahrt werden müssen, da sie in den in der Praxis häufi- gen Fällen rückwirkender Leistungsberechnungen weiterhin massgebend sind. In dieser Neuausgabe wurden nicht nur die bisherigen Nachträge verarbeitet. Sie enthält in ihrem dritten Teil auch das bisher separat erschienene Kreis- schreiben über den Aufschub der Altersrenten. Dies machte eine Neunumerie- rung der Wegleitung nötig. Dabei erleichtern ein Konkordanz- und ein Sach- wortregister die Benützung des Werks. Wir hoffen, dass diese Neuauflage, die für die Durchführungsorgane der AHV/IV verbindlich ist, nicht nur einer einheitlichen Rechtsanwendung dien- lich sein wird, sondern vor allem auch den Mitarbeitern der Ausgleichskassen ihre anspruchsvolle Arbeit erleichtern wird.
Statistische Umfrage über die Familien- ausgleichskassen
Einführung Die parlamentarische Initiative Familienpolitik und die Standesinitiative des Kantons Luzern, welche eine eidgenössische Farnilienzulagenordnung verlan- gen und am 25. April dieses Jahres von einer nationairätlichen Kommission behandelt wurden', haben Anlass zu einer statistischen Umfrage bei den Kan- tonen über die auf ihrem Gebiet tätigen Familienausgleichskassen gegeben. Nachstehend werden die wichtigsten Ergebnisse dargestellt. Um sie besser zu verstehen, müssen zuerst ihre Rahmenbedingungen und Grenzen aufgezeigt werden. Jeder Kanton wurde ersucht, für alle auf seinem Gebiet tätigen Kassen die Zahl der unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Summe der Beiträge und der Leistungen anzugeben. Die Angaben sollten sich auf den be- troffenen Kanton beschränken. Das ist wichtig für jene Kassen, die ihre Tätig- keit auf mehrere Kantone oder die ganze Schweiz erstrecken und die nun in je- dem Kanton einzeln gezählt wurden. Insgesamt waren die Angaben von sehr guter Qualität. Wohl traten Fehler oder Lücken auf, die soweit als möglich korrigiert wurden. So kannten einige Kassen die Zahl der Arbeitnehmer nicht oder andere gaben Zahlen an, die für die ganze Schweiz gelten. Wenn diese Umstände auch die statistische Fehler- quote erhöhen, so stehen sie doch den allgemeinen Schlussfolgerungen nicht im Wege. Diese Schlussfolgerungen sind jedoch auf die unterstellten Betriebe beschränkt: Mittelwerte oder Verteilungen können mit der Deckung von mehr oder weniger guten «Risiken» (Wirtschaftszweige mit unterschiedlichem Lohnniveau oder Regionen mit hauptsächlich mehr oder weniger junger Be- völkerung) durch gewisse kantonale oder berufliche Kassen erklärt werden. Die erbrachten Leistungen variieren auch zwischen Kantonen und Berufen.
Summarische Ergebnisse
887 öffentliche (kantonale oder solche für Beamte) und private (berufliche
oder zwischenberufliche) Kassen wurden erfasst2 (631 Kassen, die in mehreren
ZAK 1985 S. 245 2 Die Betriebskassen sind hier nicht dabei. Bei diesen handelt es sich nicht um eigentliche Aus- gleichskassen, weil sie mit dem Arbeitgeber identisch sind, der die Zulagen seinen Arbeitnehmern direkt auszahlt.
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Kantonen oder in der ganzen Schweiz tätig sind, wurden in jedem Kanton ge- zählt, in dem sie anerkannt sind). Der Totalbetrag der im Jahre 1983 ausgerichteten Familienzulagen belief sich auf 1,4 Milliarden Franken (eingeschlossen auch die Zulagen an das Bundes- personal und z.T. an kantonale Beamte sowie die Zulagen nach dem Bundes- gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft) und derjenige der Bei- träge auf 1,3 Milliarden Franken. In diesen Beträgen nicht berücksichtigt sind insbesondere die durch nicht un- terstellte Betriebe (ca. 7600 ohne diejenigen des Kantons Basel-Stadt) ausge- richteten Zulagen an etwa 150 000 Beschäftigte (ohne die Kantone Basel- Stadt und Zürich) und weitere aus verschiedenen anderen Gründen nicht ein- gerechnete Beträge. Um eine bessere Beurteilung dieser Ergebnisse zu ermöglichen, kann man die Grössenordnung der Zulagen für die ganze Schweiz berechnen, ausgehend von einer Kinderzulage von 90 Franken und einer Ausbildungszulage von 105 Franken (entsprechend etwa dem Durchschnitt der Ansätze in den Kantonen 1983). Gemäss dem Bundesamt für Statistik gab es in der Schweiz 1983
1195 000 Kinder unter 16 Jahren und 400 000 Jugendliche zwischen 16 und
25 Jahren in Ausbildung. Nach der Ausländerstatistik waren unter den
100 000 Saisonniers im August 1983 60 000 verheiratet, verwitwet oder ge-
schieden. Bei den 105 000 Grenzgängern ist der Zivilstand hingegen nicht be- kannt. Wir nehmen ebenfalls an, dass davon 60 000 nicht ledig waren. Unter der Annahme, dass diese beiden Ausländerkategorien im Durchschnitt zwei Kinder unter 16 Jahren und 0,5 zwischen 16 und 25 Jahren, aber noch in Aus- bildung, hatten und nach Multiplikationen der Zahlen für die Saisonniers mit 0,75 (um der maximalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz Rechnung zu tra- gen), kann man davon ausgehen, dass 1,4 Millionen Kinder unter 16 Jahren und 450 000 Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren 1983 Zulagen im Gesamt- betrag von etwa 2 Milliarden Franken bezogen hätten. Der Unterschied zwischen diesem Betrag und den 1,4 Milliarden gemäss Um- frage erklärt sich dadurch, dass die Selbständigen ausserhalb der Landwirt- schaft im allgemeinen keinen Anspruch auf Zulagen haben (es gab Ende 1983 nur in 7 Kantonen eine Zulagenregelung zu ihren Gunsten) und dass ein Teil der nicht unterstellten Personen nicht gezählt werden konnte (es sind nur die Beträge für das Bundespersonal und für die Bediensteten einzelner Kantone und Gemeinden bekannt). Man kann davon ausgehen, dass die Umfrage von
1983 für die unterstellten Personen praktisch vollständig ist.
mm
3. Detaillierte Ergebnisse
Durchschnittliche Beiträge
Für die 805 Kassen, für welche der Beitragssatz bekannt ist, beträgt das Mittel etwas über 1,6 Prozent. Wenn man die Beitragssätze nach der Zahl der Arbeit- nehmer gewichtet, so erhält man einen Beitragssatz, der etwas über 1,7 Pro- zent der Löhne der unterstellten Personen liegt. Vergleicht man diese Zahl mit dem Ansatz, der zur Deckung der 2 Milliarden Zulagen, von denen im voran- gehenden Abschnitt die Rede war, nötig wäre, nämlich etwas unter 1,6 Pro- zent (Summe des AHV-Erwerbseinkommens 1983: 126 Milliarden Franken), kann man schliessen, dass sich die Gesamtbelastung der Wirtschaft durch eine bundesrechtliche Ordnung im selben Rahmen wie heute schon bewegen würde.
Verteilung der Beitragssätze
300 -t
250-1 hEI sämtliche Kassen (805)
H Kassen die in mehreren Kantonen ode r In der ganzen tätig sind( 607) 200—{ 1 LIII übrige Kassen (198)
150 --4 Anzahl Kassen ohne Angabe über den Beitragssatz: 51 ....
Anzahl Kassen mit 100-4 Kopfbeiträgen: .... ..... ....... 31
°H / 01
0-0,5 1,0 - 1,5 2,0- 2,5 3,0- 3,5 0,5- 1,0 1,5- 2,0 2,5-3,0 >3,5 < Beitragssatz in %
Bei Ausschluss der Kassen. die Kopfbeträge erheben oder deren Beitragssatz nicht bekannt ist, erhebt etwas mehr als die Hälfte der Kassen (54,4%) einen Beitrag zwischen 1 und 2 Prozent, also nahe bei dem Satz, der dem für die ganze Schweiz gültigen Ansatz entsprechen würde. Ein Viertel begnügt sich
mit einem Satz unter 1 Prozent und ein Fünftel muss die AHV-Lohnsumme mit einem Satz von über 2 Prozent belasten. Das Verhältnis zwischen Minimal- und Maximalsatz beträgt 1 zu 25. Es gibt gewiss Unterschiede zwischen den erbrachten Leistungen oder den Rech- nungsabschlüssen der Kassen, aber der Hauptgrund für diesen Sachverhalt liegt sicher im Verhältnis der Zahl der Bezüger zur Zahl der Beitragszahler und in der Höhe der Löhne. Die Auswertungen weisen auf keine deutlichen Unterschiede zwischen Kas- sen, die in verschiedenen Kantonen oder in der ganzen Schweiz tätig sind, und den übrigen hin. Die Streuung der Beitragssätze führt zu verschiedenen Schlussfolgerungen. Auf zwei davon gehen wir näher ein. Belastung der Unternehmungen Um die Familienzulagen auszurichten, die mindestens den kantonalen Ansät- zen entsprechen müssen, die aber auch, jedoch sicherlich nicht stark, darüber hinausgehen können, ist die Belastung der Betriebe extrem ungleich. Es müsste auf jeden Fall eine Analyse nach Wirtschaftszweigen gemacht werden, um festzustellen, ob dadurch die Konkurrenzfähigkeit eines Betriebes beein- flusst wird. Gemessen an einer bundesrechtlichen Lösung, könnten gewisse Unternehmungen ihre Belastung, berechnet aufgrund der Löhne, um nahe bei 3,5 Lohnprozente, was einem Drittel der gesamten AHV/IV/EO-Beiträge ent- spricht, vermindern. Anderseits sähen gewisse Arbeitgeber ihre Lasten um mehr als 1 Lohnprozent erhöht. Solidarität Die Familienzulagenordnung hat zum Ziel, eine gewisse Solidarität zu ver- wirklichen, die den unterschiedlichen Familienlasten Rechnung trägt. Aber wegen der Zersplitterung müssen gewisse Kassen relativ hohe Beiträge erhe- ben, weil sie für grössere Familien den Ausgleich zu erbringen haben. Diese Deckung erfolgt dadurch, dass gerade von den Bezügern auch höhere Beiträge erhoben werden. Es bleibt immer noch eine gewisse Solidarität, aber innerhalb einer beschränkten Gruppe, die sich als Ganzes in einer wenig vorteilhaften Si- tuation befindet. Aufteilung der Kassen nach Beitragssatz und Zahl der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Die Ergebnisse legen keinen Zusammenhang zwischen diesen Elementen nahe. Man stellt höchstens fest, dass die Streuung der Beitragssätze mit der Zahl der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer pro Kasse zunimmt, wobei ein ge- genteiliges Resultat eher den Erwartungen entsprochen hätte. Dieses Resultat
Verteilung aller Kassen nach Zahl der Arbeitgeber und Beitragssatz
Beitragssatz Zahl der Arbeitgeber Mehr 1-4 5 9 10 19 20-49 50 99 100 200 500 als Total 199 499 999 999
0,0-0,5 9,5 2,5 2,5 3,9 8,5 7,5 13,5 23,1 6,4 7,5 0,5 1,0 24.6 16,3 21,3 17,2 14,9 14,9 21,6 15,4 10,6 18,7 1,0-1,5 22,3 26,3 27,5 27,3 28,7 16,4 18,9 7,7 12,8 23,0 1,5-2,0 33,5 31,3 31,3 27,3 27,7 31,3 23.0 26.9 46,8 30,7 2,0-2,5 3.9 10,0 8,8 10,9 6,4 13,4 8,1 7,7 14,9 8.5 2,5-3.0 3,4 7,5 6.3 7.0 6.4 4,5 1.4 7,7 6,4 5,3 3,0-3,5 2.8 5,0 1,3 3.9 5,3 3,0 8,1 0.0 0,0 3,6 Mehr als 3.5 0,0 1,3 1,3 2,4 2.2 9,0 5.4 11.4 2,1 2.7
Total % 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 absolut 179 80 80 128 94 67 74 26 47 775
Zahl der Arbeitgeber unbekannt: 68 Beitragssatz unbekannt: 51 Kopfbeiträge: 31 Total: 887
Verteilung alle,' Kassen nach Zahl der Arbeitnehmer und Beitragssatz
Beitrags- Zahl der Arbeitnehmer Mehr Satz 1 4 5 9 10 19 20 49 50 99 100 200 500 1000 2000 als Total 199 499 -999 1999 -4999 4999
0.0-0,5 0,0 14,3 4,2 4.0 8.9 15.0 10,2 13,0 12,0 7.7 5.6 9,4 0.5-1,0 23,1 28,6 20.8 26,0 16,1 15.0 20,5 17.4 16,0 13,5 8,3 18,0 1,0--1,5 19,2 14,3 33,3 16,0 25.0 33,3 25.0 24,6 22.0 28,8 13.9 24.1 1,5 -2,0 30.8 33,3 29.2 40.0 33,9 20.0 29.5 27.5 32,0 30,8 50,0 31,6 2,0-2,5 15,4 9,5 8,3 10,0 8,9 6,7 8,0 5.8 16,0 5,8 13,9 9,2 2,5-3,0 3,8 0,0 0.0 0,0 5,4 3,3 5,7 7.2 0,0 3.8 0,0 3,4 3,0--3,5 7,7 0,0 4,2 2,0 0,0 5,0 1.1 4,3 2,0 5,8 5,6 3,2 Mehr als 3,5 0,0 0,0 0.0 2,0 1,8 1.7 0,0 0,0 0,0 3,8 2,8 0,9
Total % 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 absolut 26 21 24 50 56 60 88 69 50 52 36 532
Zahl der Arbeitnehmer unbekannt: 325 Beitragssatz unbekannt: 51 Kopfbeiträge: 31 Total: 887
dürfte zum grossen Teil auf diejenigen Kassen zurückzuführen sein, die in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz tätig sind und in einigen Kan- tonen mit nur wenigen Arbeitgebern abrechnen. Die Zersplitterung der Kassen zeigt sich auch darin, dass relativ viele nur we- nige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer umfassen. So umfasst von den Kassen,
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für die die Zahl der Arbeitgeber bekannt ist, ein Viertel nur bis zu 4 Arbeit- geber, mehr als die Hälfte weniger als 20 Arbeitgeber. Auch hier könnte die Erklärung in den Kassen liegen, die in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz tätig sind. Für eine erhebliche Zahl von Kassen (bei 40 Prozent) ist die Zahl der Arbeit- nehmer nicht bekannt. Weitere Resultate lassen darauf schliessen, dass es sich um Kassen handelt, die eine grosse Zahl von Arbeitnehmern umfassen.
4. Schlussfolgerungen
Abgesehen von einigen Kantonen und der Landwirtschaft haben die Selbstän- digen keinen Anspruch auf Familienzulagen, obwohl die Einkommensstreu- ung dort grösser ist als bei den Arbeitnehmern. Die Familienzulagen sind mit Ausgaben von über zwei Milliarden Franken nach AHV, Krankenversicherung und IV der viertgrösste Bereich der Sozialen Sicherheit. Ausser der hier vorgestellten Umfrage gibt es praktisch keine Stati- stiken, die ein fundiertes Urteil darüber erlauben würden. Diese Situation ist zweifellos bedauerlich.
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Du rchfü h ru nqsfraqen Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden/ Erhöhung des Durchschnittseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV) Konnte ein Versicherter wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruf- lichen Kenntnisse erwerben, so gilt für die Invaliditätsbemessung eine Sonder- regelung: Es wird das Erwerbseinkommen, das er trotz seiner Behinderung zu- mutbarerweise erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Durchschnittsein- kommen der Arbeitnehmer (nach der Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA) gegenübergestellt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ergibt sich der Invaliditätsgrad in Prozenten. Dieses Vorgehen findet bei Geburts- und Früh- invaliden Anwendung, die wegen eines Gesundheitsschadens keine Ausbil- dung erfahren konnten, die ihnen praktisch die gleichen beruflichen und fi- nanziellen Möglichkeiten eröffnet hätte, wie wenn sie eine Lehre oder eine an- dere gleichwertige Ausbildung hätten absolvieren können (Rz 97ff. der Weg- leitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass als Einkommen ohne Invalidität nicht mehr wie bisher das Durchschnittseinkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter berücksichtigt wird, sondern das gewichtete Jahreseinkommen von Arbeitern und Angestellten beider Geschlechter Verwendung findet (Art.
26 Abs. 1 IVV, gültig ab 1. Januar 1986). Dies, weil den Geburts- und Frühin-
validen keine bestimmte Arbeitnehmerkategorie zugeordnet werden kann, die bisher verwendeten Durchschnittseinkommen nur sehr ungenau ermittelt wer- den konnten und die neue Basis dem Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau entspricht. Das maximale Durchschnittseinkommen, das für Versicherte ab vollendetem
30. Altersjahr zum Vergleich herangezogen wird, beträgt zurzeit 43 500 Fran-
ken pro Jahr. Den neuesten Angaben des BIGA zufolge muss es ah 1. Januar 1986 auf 45 500 Franken
erhöht werden. Für jüngere Versicherte gelten entsprechend Artikel 26 Ab- satz 1 IVV niedrigere Ansätze. nämlich
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Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von Altersjahren von Altersjahren
21 70 31 850 21 25 80 36400 25 30 90 40 950
Die neuen Ansätze werden in jenen Fällen berücksichtigt, in denen - die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 1. Januar 1986 zu bemessen ist;
eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1986 oder später überprüft wird. Fälle, in denen aufgrund niedrigerer Einkommenswerte nach der alten Rege- lung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, werden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufgegriffen. Das gleiche gilt unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte.
Verkauf von AHV/IV/EO-Beitragsmarken durch die Poststellen' (Rz 126 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge)
Gemäss internen Weisungen der PTT-Betriebe haben alle Poststellen, sofern eine Nachfrage besteht, Beitragsmarken zu verkaufen. Aufgrund verschiede- ner Hinweise, wonach bei einzelnen Poststellen solche Marken nicht vorrätig seien, haben wir bei den PTT-Betrieben um eine Vorratshaltung bei möglichst allen Poststellen nachgesucht. Die PTT möchten jedoch, weil nur 10 bis 15 Prozent der rund 4000 Poststellen regelmässig AHV/IV/EO-Beitragsmarken verkaufen, an der bisherigen Regelung festgehalten. Sie haben sich indessen bereit erklärt, ihre Weisungen bei nächster Gelegenheit in dem Sinne zu än- dern, dass künftig in jedem Fall spätestens innerhalb eines Tages die bestellten Wertzeichen verfügbar sind.
1 Aus den Al-IV-Mitteilungen Nr. 137
sei
Fachliteratur Guide genevois des institutions et groupements ä vocation sociale. Führer durch die sozialen Dienste und Institutionen im Kanton Genf, 152 Seiten, Ausgabe September 1985, Fr. 9.-. Hospice gönöral, Service d'information sociale et juri- dique, case postale 430, 1211 Genöve 3. Pfitzmann Hans J.: Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen im BVG- Obligatorium. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 5/1985, S. 233-239. Verlag Stämpf Ii, Bern. Politique sociale etjeunes handicapös. Serie Studien und Forschungen, Nr. 23, der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit, Postfach 1, 1211 Genf 22. Fr. 20.- (nur in französisch und englisch erhältlich). Sozialpolitik im Umbruch. In SKAV, Fachblatt des Schweizerischen Katholi- schen Anstalten-Verbandes, Heft 4/1985, mit den Beiträgen: - Sozialpolitik im Umbruch (Fridolin Herzog; S. 227-230), - Soziale Grundrechte in der schweizerischen Rechtsordnung (E. Gnesa; S. 231- 240), - Wege zu einer effizienten Sozialpolitik (Fran9ois Huber; S. 241/42), - Die Schweiz und die Europäische Sozialcharta (Zusammenfassung eines Refe- rats von Anton Muheim; S.243-251). SKAV-Fachblatt, Zähringerstrasse 19, 6003 Luzern.
Parlamentarische Vorstösse Motion Carobbio vom 3. Oktober 1985 betreffend eine neue Finanzierungsbasis für die AHV Nationalrat Carobbio hat folgende Motion eingereicht: <(Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, wird die Finanzierung der AHV in den nächsten Jahren auf etliche Schwierigkeiten stossen. Dies ist vor allem eine Folge der Alterung der Bevölkerung, aber auch der Abnahme der Arbeitsplätze wegen der Einführung neuer, EDV-gestützter Technologien (Computer, computergesteuerte
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Anlagen, Roboter) in der Produktion. Diese Entwicklung erfordert, dass die Finan- zierungsgrundsätze der AHV überprüft werden. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die Finanzierungsgrundsätze der AHV zu revi- dieren. Er soll dabei namentlich besondere Steuern auf dem Gewinn aus dem Ver- mögen, dem Grundstückhandel und dem Wertpapierhandel sowie besondere Ab- gaben auf Computern, Robotern und anderen elektronischen Anlagen, dank denen die Unternehmen Personal einsparen können, vorsehen.» (4 Mitunterzeichner)
Interpellation Segmüller vom 4. Oktober 1985 betreffend die Aufwertung der Familienpolitik Nationalrätin Segmüller hat folgende Interpellation eingereicht: «Mit Blick auf die 1991 stattfindende 700-Jahr- Feier der Eidgenossenschaft böte sich Gelegenheit, der Familienpolitik auch in unserem Land das erforderliche Ge- wicht zu verleihen. In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen: Welche Folgerungen ergeben sich für die Schweiz aus der Familienministerkon- ferenz von Malta und aus den vorangegangenen Konferenzen? Ist der Bundesrat bereit, die dringend notwendige personelle Verstärkung und organisatorische Aufwertung unverzüglich an die Hand zu nehmen? Wie gedenkt der Bundesrat die Thematik der Familienpolitik im Rahmen der 700-Jahr- Feier der Eidgenossenschaft 1991 zu behandeln? Erachtet der Bundesrat diese Feier nicht auch als geeigneten Anlass, die Fami- lienministerkonferenz des Europarates wieder einmal in der Schweiz stattfinden zu lassen, nachdem dies bisher bloss ein einziges Mal, im Jahre 1967, der Fall war?» (29 Mitunterzeichner)
In der Herbstsession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat anlässlich der Herbstsession u.a. die folgenden Vorstösse be- handelt: Die Motion der sozialdemokratischen Fraktion betreffend die Anpassung der AHV/IV-Leistungen auf Anfang 1986 (ZAK 1985 S. 214) wurde als erfüllt abge- schrieben. Die Motion Weber Monika betreffend Freizügigkeit in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (ZAK 1985 S. 383) hat der Rat am 4. Oktober als Postulat angenommen. - Das Postulat Allenspach betreffend die Überweisung der Bundesbeiträge an die AHV (ZAK 1985 S. 385) wurde gleichentags angenommen. Der Ständerat hat am 3. Oktober die Motion Miville betreffend den Sozialschutz ausländischer Schwarzarbeiter (ZAK 1985 S. 382) in Postulatsform angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
M itteilun Die zweite Revision der IV ist reif für die Behandlung im Ständerat Die Kommission des Ständerates unter dem Vorsitz von Dr. Alois Dobler (CVP/SZ) hat am 8. November die Beratung dieser Revisionsvorlage abgeschlossen und ihre Anträge an das Ratsplenum formuliert. Dieses wird sich in der bevorstehenden Wintersession mit dem Geschäft befassen. Anstelle des vom Bundesrat vorgeschlagenen Modells für die Rentenabstufung be- fürwortet die Kommission mehrheitlich folgende Lösung:
lnvaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 331/3% halbe Rente im Härtefall mindestens 50% halbe Rente unbedingt mindestens 60% drei Viertel unbedingt mindestens 70% ganze Rente unbedingt
Dieser Antrag beinhaltet die von allen Seiten geforderte feinere Rentenabstufung nach dem Invaliditätsgrad, vermeidet aber jede Verschlechterung gegenüber der heutigen Regelung. Im übrigen hat die Kommission die Vorschläge des Bundesrates mit einigen unbe- deutenden Ergänzungen übernommen. Zusätzlich eingefügt hat sie eine Bestim- mung, wonach die Taggelder der Invalidenversicherung wie die Arbeitslosen- und die Erwerbsausfallentschädigungen von der AHV als Erwerbseinkommen zu erfas- sen sind. Ferner soll ein lange dauernder Taggeldbezug durch Behinderte in finan- zieller Bedrängnis wie ein Rentenanspruch die allfällige Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen ermöglichen.
Steuerrechtliche Verordnungen zum BVG (BVV 3 und BVV 4) Der Bundesrat hat eine Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) verabschiedet. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Vermögen als gebundene Selbstvorsorge für das Alter so- wie den Invaliditäts- und Todesfall bereitzustellen und die dafür erforderlichen Bei- träge von den Steuern abzuziehen. Der für diese Vorsorge in Betracht fallende Kreis von begünstigten Personen ist relativ grosszügig gestaltet. Die Höhe der vom Einkommen abzugsberechtigten Beiträge an die sogenannte Dritte Säule hängt einzig davon ab, ob eine Person bereits in der Zweiten Säule ver-
sichert ist. Trifft dies zu, so kann sie bis Ende 1985 maximal einen Beitrag von jähr- lich etwa 4150 Franken vom Einkommen abziehen. Für Personen, die keiner Ein- richtung der beruflichen Vorsorge (Zweite Säule) angeschlossen sind, beträgt der mögliche Abzug jährlich zwanzig Prozent des Erwerbseinkommens, maximal
19872 Franken bis Ende 1985 und 20750 Franken ab nächstem Jahr. Sind beide
Ehegatten erwerbstätig, so können beide die in der Zweiten oder Dritten Säule ein- bezahlten Beiträge von den Steuern abziehen. Den von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) eingereichten Vor- schlag für eine Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) konnte der Bundesrat nicht gutheissen, da hierfür die erforder- liche gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist. Die Kantone können jedoch das für die Bekämpfung des steuerlichen Missbrauchs über die berufliche Vorsorge notwendige Instrumentarium schaffen. Artikel 81 BVG hält fest, dass die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwer- benden an Vorsorgeeinrichtungen der Zweiten Säule geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Ver- schiedene Kantone kannten eine vollständige oder teilweise Abzugsberechtigung von Beiträgen bereits vor Einführung des BVG. Mit seinem Entscheid will der Bundesrat auch den Selbständigerwerbenden, die nicht zur Vorsorge in der Zweiten Säule verpflichtet sind und auch keine solche auf- weisen, im Rahmen der Dritten Säule steuerliche Vorteile ermöglichen, die in der Grössenordnung der Zweiten Säule liegen. Diese Regelung entspricht dem Willen des Verfassungs- und des Gesetzgebers.
Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV-Ausgleichskassen / Mitspracherecht der Arbeitnehmer im Vorstand von Verbandsausgleichskassen Verbände, die eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse mitwirken wollen, hatten dem Bundesamt für Sozial- versicherung bis zum 30. Juni 1985 ein den Vorschriften des Bundesgesetzes über die AHV und der diesbezüglichen Verordnung entsprechendes Gesuch einzurei- chen (BBI 19841111422 und BBI 19851996). Gesuche um Errichtung neuer Ausgleichskassen sind deren zwei eingegangen, und zwar von folgenden Organisationen: - Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz; - Chambre vaudoise d'agriculture. Mit Entscheid vom 25. Oktober 1985 hat das BSV das Kassenreglement der Verei- nigung der Privatkliniken der Schweiz genehmigt, wodurch die Ausgleichskasse als errichtet gilt und das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Die Bewilligung zur Kas- senführung ist ab 1. Januar 1986 wirksam. Die Ausgleichskasse wird in Personal- union zusammen mit den Kassen 63 und 101 von Hans Raemy geleitet werden. - -
Bei der Ausgleichskasse der Chambre vaudoise d'agriculture, AGRIVIT, sind zurzeit noch weitere Abklärungen im Gange, doch dürfte auch sie auf den 1. Januar 1986 gegründet werden.
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Ferner wird ab 1. Januar 1986 folgender Verband als Gründerverband1 an der Ver- waltung einer Ausgleichskasse mitwirken: - bei der Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes (Nr. 105): -der Schweizerische Textildeta illisten -Verband. Sodann hatten die Arbeitnehmerverbände, welche neu auf den 1. Januar 1986 nach Artikel 58 Absatz 2 AHVG das Mitspracherecht im Kassenvorstand geltend machen wollen, sich bis zum 6. Oktober 1985 beim Bundesamt für Sozialversiche- rung zu melden. Von diesem Recht hat ein Arbeitnehmerverband neu Gebrauch ge- macht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für das Mitspracherecht umstritten sind, kann erst nach eingehender Abklärung entschieden werden.
Familienzulagen im Kanton Zug Der Regierungsrat hat am 29. Oktober 1985 beschlossen, die Kinderzulagen zu er- höhen auf - 115 (bisher 100) Franken pro Monat für das erste und zweite anspruchsberechti- gende Kind, - 170 (bisher 150) Franken pro Monat für die folgenden zulageberechtigenden Kinder. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
IX. Weltkongress der Internationalen Liga von Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung
Vom 21. bis 28. August 1986 findet in Rio de Janeiro, Brasilien, der IX. Weltkon- gress der Internationalen Liga von Vereinigungen für Menschen mit geistiger Be- hinderung statt. Die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Be- hinderte (SVEGB) aktives Mitglied der Liga — hat zwei Varianten von Kollektivrei- -
sen ausgearbeitet für alle, die an diesem wichtigen Kongress teilnehmen möchten, dessen Thema lautet: Geistige Behinderung eine Aufgabe für uns alle; «Zusam- -
men können wir es schaffen». Alle Vereinigungen, Eltern, Fachleute, Vertreter der öffentlichen Stellen, Journali- sten sowie Gruppen von Behinderten mit ihren Betreuern sind herzlich eingeladen, aktiv an diesem Kongress teilzunehmen. Auskünfte und Unterlagen durch: SVEGB, Postfach 827, 2501 Biel, Telefon 032 / 23 45 75.
1 Die Gründerverbände der AHV-Ausgleichskassen finden sich im Adressverzeichnis AHV/ IV/E0, zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter Nr. 318.109.
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Personelles ZAS/SAK Joseph Hofstetter ist mit Wirkung ab 1. September 1985 zum Stellvertreter des Chefs der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse er- nannt worden.
Berichtigung zu ZAK 1985/11 Im Beitrag «Neue Bescheinigungen für IV-Taggelder» hat sich auf Seite 544 (un- ten) ein Fehler eingeschlichen: für Getrennte gilt die Schlüsselzahl 5 (nicht 4), für Geschiedene 4 (nicht 5).
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 30: neue Ausgleichskasse Privatkliniken (ab 1986), Nr. 115: Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz, Schwarztorstr. 56,
3007 Bern, Telefon (031) 25 54 10.
Seite 24, Ausgleichskasse Bündner Gewerbe: neues Domizil: Steinbockstrasse 8, Postfach 41, 7002 Chur.
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Gerichtsentscheide
AHV/Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens Urteil des EVG vom 11. Juli 1985 i.Sa. H.R. u. Kons.
Art. 4 AHVG. Lizenzgebühren, welche die die Erfindung ausbeutende und von den Erben des Erfinders beherrschte Firma den Erben ausrich- tet, stellen nicht Erwerbseinkommen dar, wenn die Erben bezüglich der Erfindung nie persönlich in irgendwelcher Form schöpferisch tätig gewesen sind und die Verwertung jener Rechte durch die Erben nicht den Umfang einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit annimmt.
W.R. war massgeblich an der Entwicklung von Verfahren und Rezepten zur Herstellung von Präparaten aus tierischen Organen beteiligt. Bei seinem Tod gingen die Rechte an diesen Verfahren und Rezepten auf seine Erben über. Diese besitzen zusammen sämtliche Aktien der Firma R. AG, welche die Rechte verwertet, und gehören dem Verwaltungsrat der Gesellschaft an. Auf den von der R. AG den drei Erben ausbezahlten Lizenzgebühren erhob die Ausgleichs- kasse persönliche Beiträge. Mit der Begründung, die Lizenzgebühren stellten nicht Erwerbseinkommen dar, führten die Erben erfolglos Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Die Erben zogen den Fall weiter an das EVG, wel- ches die Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit folgenden Erwägungen gut- heisst:
Nach der Praxis des EVG (BGE 97 V 28, ZAK 1971 S. 499) kann das Ein- kommen, das auf Erfindertätigkeit zurückgeht, beitragsfreier Kapitalertrag oder beitragspflichtiges Erwerbseinkommen sein. Gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall sind daher die Beziehungen der Li- zenzeinnahmen zur Person des Bezügers und dessen erwerblicher Betätigung massgebend. Der Inhaber einer Erfindung kann sich durch die Einräumung einer aus- schliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht
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mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechts dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet. Das EVG hat bisher nur in äusserst seltenen Fällen auf Kapitalertrag erkannt (EVGE
1957 S. 179, ZAK 1958 S. 28; vgl. ZAK 1951 S. 262).
Erwerbseinkommen bilden die Lizenzgebühren nach der Praxis dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung der Erfindung verbindet. Da- her ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetz- ten Tätigkeit dafür entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gehören (EVGE
1957 S. 181, ZAK 1958 S. 28). Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätig-
keit ist insbesondere gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung per- sönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist na- mentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber verwertet wird, allein oder als Teilhaber einer ausbeutenden Personengesell- schaft. Selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn der Erfinder die ge- werbsmässige Verwertung von Patenten durch einen Lizenzvertrag einem Drit- ten überlässt. Beim berufsmässigen Erfinder zählt jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist. Dann sind das Mitbestimmungsrecht oder die persönliche Mitarbeit des Erfinders in der Produktionsfirma keine entscheidenden Kriterien dafür, wie die ihm zu- kommenden Lizenzgebühren qualifiziert werden müssen (EVGE 1954 S. 181, Z AK 1954 S. 430 und ZAK 1979 S. 74). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung in gleicher Weise für die AHV-rechtliche Qualifikation jenes Einkommens, welches der Inhaber nicht patentfähiger Verfahren oder von Fabrik- und Handelsmarken dadurch erzielt, dass er sie Dritten gegen eine Vergütung zur Auswertung überlässt (vgl. EVGE
1967 S. 223, ZAK 1968 S. 457 und EVGE 1958 S. 97, ZAK 1958 S. 368 sowie
das nicht publizierte Urteil vom 1. April 1971 i.S. 5.). Bei Rezepturen und Mar- kenschutzrechten handelt es sich eindeutig um Rechte, welche Lizenzverträ- gen ohne weiteres zugänglich und patentrechtlichen Lizenzen gleichgestellt sind (EVGE 1967S.224, ZAK 1968 S. 457 und ZAK 1971 S.503.) 4a. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien für die von der R. AG be- zogenen Lizenzgebühren nicht beitragspflichtig, weil sie nicht als Erfinder im Sinne der Rechtsprechung gelten könnten, da sie nie eine entsprechende Tä- tigkeit ausgeübt hätten und es entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - -
keine Erfindertätigkeit kraft Erbrechts gebe. Bezeichnenderweise würden sich die Urteile des EVG zur Abgrenzung des beitragspflichtigen Erwerbseinkom- mens von beitragsfreiem Kapital beim Bezug von Lizenzgebühren lediglich auf Fälle von Erfindern beziehen, während es kein bundesgerichtliches Urteil gebe,
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«in welchem behauptet wird, der Erbe werde per Todestag des Erblassers an dessen Stelle eo ipso zum Erfinder». Diese Auffassung der Beschwerdeführer trifft lediglich bezüglich der Ausdrucksweise, dagegen nicht hinsichtlich ihres wesentlichen materiellen Gehaltes zu. Im unveröffentlichten Urteil i.Sa. Sch. vom 31. März 1976 hat nämlich das EVG ausgeführt, dass die im zitierten BGE
97 V 29 (ZAK 1971 S. 499) aufgestellten Grundsätze auch dann gelten, wenn
es sich beim Lizenzgeber nicht um den Erfinder, sondern um dessen Erben handle, der auf die Ausbeutung der Erfindung wirtschaftlich massgebend ein- wirke. Es dürfe keinen Unterschied ausmachen, ob der Erfinder selbst oder dessen Erbe über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit entfalte, die ihn in entscheidender Weise mit der Ausbeutung ver- binde. b. Es ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argu- mente zu einer Änderung oder Präzisierung dieses Urteils führen. Die Be- schwerdeführer bestreiten insbesondere, dass sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben, als deren Ausfluss die von ihnen vereinnahmten Lizenzgebühren be- trachtet und als AHV-rechtlich beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifi- ziert werden könnten. Dass sie persönlich an der Weiterentwicklung der Ver- fahren und Rezepte arbeiten, welche von der R. AG ausgewertet und für wel- che ihnen die Lizenzgebühren bezahlt werden, ist von keiner Seite behauptet worden. Die Vorinstanz hat jedoch festgehalten, die Beschwerdeführer seien als Mitinhaber und Organe der R. AG imstande, sowohl auf die Ausbeutung als auch auf die Weiterentwicklung der fraglichen Verfahren und Rezepte Ein- fluss zu nehmen. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass diese Argumentation für die Annahme einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit genüge. Im bereits zitierten Urteil Sch. führte das EVG aus, als Präsident und Delegier- ter des Verwaltungsrates sowie als Mehrheitsaktionär der Firma, welche die Er- findungen ausbeute, beeinflusse der damals am Rechte stehende Versicherte massgeblich deren wirtschaftliche Auswertung. Dass er als Kaufmann an der Weiterentwicklung und den technischen Anwendungen nicht direkt mitar- beite, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass er hinsichtlich der Aus- beutung der Erfindungen an den entscheidenden Dispositionen beteiligt sei. Demzufolge stellten die von ihm bezogenen Lizenzgebühren AHV-rechtlich Erwerbseinkommen dar. Damit wurde auch für Personen, die infolge Erbgan- ges Rechte an Erfindungen erworben haben, an eine Praxis angeknüpft, die in verschiedenen Urteilen des EVG bezüglich der Beitragspflicht von Erfindern entwickelt worden war. In ZAK 1953 S. 112 hatte nämlich das Gericht die Li- zenzgebühren, die dem einzigen Verwaltungsrat, Direktor und Inhaber fast al- ler Aktien einer ausbeutenden Aktiengesellschaft zuflossen, als Erwerbsein- kommen qualifiziert, da der Versicherte und die Gesellschaft wirtschaftlich als Einheit zu betrachten seien. In späteren Urteilen wurde das Kriterium der wirt- schaftlichen Einheit zwischen Erfinder und ausbeutender Gesellschaft nicht mehr als Voraussetzung für die Beitragspflicht genannt, sondern durch dasje- nige des massgebenden Einflusses auf die Verwertung der Patente ersetzt. Ein
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solcher massgebender Einfluss wurde beispielsweise bejaht, wenn der Lizenz- geber, obschon er nur 20 Prozent der Aktien besass, in der Familienaktienge- sellschaft die Stellung eines Verwaltungsrates und Direktionsmitgliedes inne- hatte (ZAK 1955 S. 39). c. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Akten unbestrittenermassen fest, dass H.R. Verwaltungsratspräsident der R. AG ist und 30 Prozent ihrer Aktien besitzt. T.R. und l.B. sind Verwaltungsrätinnen der betreffenden Aktiengesell- schaft und besitzen 40 bzw. 30 Prozent der Aktien. Damit sind die drei Verwal- tungsräte imstande, auf die wirtschaftliche Auswertung der von ihnen begebe- nen Lizenzen durch die R. AG einen massgeblichen Einfluss auszuüben. Nach der bisherigen Rechtsprechung wären deshalb in Obereinstimmung mit der Vorinstanz die ihnen von der R. AG ausgerichteten Lizenzgebühren als Aus- fluss einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit zu betrachten.
5. Die bisherige Praxis hat indessen dem Umstand zu wenig Beachtung ge-
schenkt, dass die Erben des Erfinders unter Umständen überhaupt nie eine schöpferische Leistung erbracht haben, sondern dass sich ihre Tätigkeit nach dem Tod des Erblassers ausschliesslich auf die Verwaltung der ausbeutenden Gesellschaft beschränken kann. Solche Erben haben deshalb zur Erfindung eine wesentlich andere Stellung als der Erfinder selber, für den die Einnahmen infolge der Verwertung seiner Erfindungen in der Regel auch Entgelt für seine Erfindertätigkeit umfassen. Die Rechte an Erfindungen stellen für Erben nichts anderes als einen Vermögenswert dar wie eine Liegenschaft oder ein Paket Wertschriften, die einen gewissen Ertrag abwerfen. Deshalb bedeutet das Ein- kommen, das ihnen aus der Ausbeutung der vom Erblasser gemachten Erfin- dung in Form von Lizenzgebühren zukommt, beitragsfreien Kapitalertrag und nicht Erwerbseinkommen. Soweit die im Urteil Sch. entwickelte Rechtspre- chung dieser Betrachtsungsweise widerspricht, kann nicht länger an ihr fest- gehalten werden. Eine andere Frage ist es, unter welchen Umständen allenfalls die Verwertung derartiger Rechte durch die Erben den Umfang einer beitrags- pflichtigen Erwerbstätigkeit annimmt. Diese Frage kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer offensichtlich keine solche Tätigkeit ausüben. Demzufolge sind die Lizenzgebühren, welche die R. AG den Beschwerdefüh- rern entrichtet, die keine irgendwie geartete schöpferische Tätigkeit an den ge- erbten Rechten an Verfahren und Rezepten ausüben, als beitragsfreier Kapital- ertrag und nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren.
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AHV/Haftu ng des Arbeitgebers für Beitragsverluste Urteil des EVG vom 28. März 1985 i.Sa. D.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 2 AHVV. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz für Beitragsverluste sind die strafrechtlichen Verjäh- rungsfristen nur auf Forderungen anwendbar, die den entgangenen Arbeitnehmerbeiträgen entsprechen.
Im Zusammenhang mit dem Konkurs der X AG ergab der am 15. März 1978 im SHAB veröffentlichte Kollokationsplan für die Ausgleichskasse eine voraus- sichtliche Dividende von 0 Franken. Weil für die AHV Lohnbeiträge auf dem Spiele standen, erhob die Ausgleichskasse u.a. gegen D.C. am 21. Februar
1979 Strafanzeige und erliess ihm gegenüber am 15. August 1979 auch eine
Schadenersatzverfügung im Umfange der entgangenen Beiträge. Im Strafverfahren verpflichtete sich D.C. zu monatlichen Ratenzahlungen bis zur vollständigen Begleichung der entgangenen Arbeitnehmerbeiträge. Gegen die Schadenersatzverfügung erhob D.C. Einspruch, worauf die Aus- gleichskasse Schadenersatzklage einreichte, diese jedoch infolge Bekanntwer- dens eines Guthabens der konkursiten X AG später zurückzog. Nachdem ein erneuter Kollokationsplan wiederum keine Dividende für die Ausgleichskasse ergab, verfügte sie am 24. November 1981 gegenüber D.C. erneut den Ersatz des erlittenen Schadens. Es folgten Einspruch von D.C. und Schadenersatz- klage der Ausgleichskasse, welche die Rekursbehörde schliesslich insofern schützte, als sie Arbeitnehmerbeiträge betraf. Die Rekursbehörde hob dabei namentlich hervor, dass die Arbeitnehmerbeiträge nach Art. 5 AHVG, deren Zweckentfremdung der strafrechtlichen Verjährung unterliegt (Art. 87 AHVG), von jenen des Arbeitgebers nach Art. 13 AHVG klar zu unterscheiden wären, indem letztere nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bilden könnten. Daher käme für die Arbeitgeberbeiträge nur die einjährige Frist seit Kenntnis des Schadens in Frage. Mit der Schadenersatzverfügung vom 24. November 1981 seien daher lediglich die Arbeitnehmerbeiträge noch nicht verjährt. Das EVG weist die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3c. Es verbleibt das Ausmass der in Anwendung von Art. 82 Abs. 2 AHVV ge- deckten Forderung zu bestimmen. Nach Meinung der Ausgleichskasse ist eine Unterscheidung bei Lohnbeiträ- gen in einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil hinsichtlich Verjäh- rungsvorschriften (AHVG oder StGB nicht möglich). Zwar könne im Strafver- fahren nur soweit ein Vergehen infolge Zweckentfremdung vorliegen, als auch Beiträge vom Lohn abgezogen worden seien. Indessen seien im Bereiche des AHVG die beiden Beitragsanteile eng miteinander verbunden. Daraus folge, dass sich bei Lohnbeiträgen die längere Verjährungsfrist des Strafrechts nicht
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nur auf den Arbeitnehmeranteil, sondern auch auf jenen des Arbeitgebers er- strecke. Auch sei zu berücksichtigen, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 3 AHVG, welcher sich auf nicht entrichtete Beitrage beziehe, die längere Verjährungsfrist er- wähne, ohne dabei im Wortlaut eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen vorzunehmen. D.C. vertritt die entgegengesetzte Auffassung. Danach wäre die Forderung so- weit verjährt, als sie den Arbeitgeberbeiträgen entspricht. Nach Auffassung des BSV kommt die längere Verjährungsfrist nach Strafrecht vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil bereits die einjährige Frist eingehalten sei. Das EVG hat im Zusammenhang mit Schadenersatz klar festgehalten, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Bezug der Arbeitnehmerbeiträge und de- ren Entrichtung an die AHV zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen als Ein- heit aufzufassen sei (BGE 98V 26, ZAK 1972 S. 726). Fraglich ist damit, ob diese Rechtsprechung dazu führt, der Ausgleichskasse Recht zu geben. Wenn das der Fall wäre, so könnte sich einerseits das Strafverfahren unbestritten nur auf Arbeitnehmerbeiträge erstrecken, anderseits aber würde der Grundsatz gel- ten, wonach sich die längere Verjährungsfrist auf beide Beitragsanteile bezie- hen würde. Daraus ergibt sich, dass die Ausgleichskassen, welche die einjäh- rige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes verpasst hat, diese Unter- lassung dank der strafrechtlichen Verjährungsfrist «korrigieren» könnte, weil in den meisten Fällen die Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein dürften. Prak- tisch würde das heissen, dass die einjährige Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV zu- gunsten der längeren Verjährungsfrist von Art. 82 Abs. 2 AHVV ihre Bedeu- tung verlieren würde. Das darf nicht die Folge sein. Die längere Verjährungsfrist von Art. 82 Abs. 2 AHVV kann bei Lohnbeiträgen nur für den Arbeitnehmeranteil gelten, weil sonst über den Umweg einer Strafbestimmung, welche einzig und allein die vom Lohn abgezogenen, aber der Ausgleichskasse nicht entrichteten Beitrags- anteile im Auge hat, auch der vom Strafverfahren zu Recht oder zu Unrecht - -
nicht berührte Arbeitgeberanteil mit einbezogen würde. Tatsächlich betrifft Art. 87 AHVG allein die vom Arbeitgeber einem Angestellten oder Arbeiter vom Lohn abgezogenen und zweckentfremdeten Beiträge. Weil diese Frage im oben zitierten Entscheid nicht behandelt wurde, entsteht auch kein Wider- spruch zum soeben Gesagten. Vorliegend wird dadurch indessen der Grund- satz, wonach der Arbeitgeber zum Ersatz des ganzen von der Ausgleichskasse geltend gemachten Schadens innerhalb der vorgesehenen Fristen verpflichtet ist, nicht in Frage gestellt. Es ergibt sich damit, dass die beschwerdeführende Ausgleichskasse nur be- züglich der vom Arbeitgeber abgezogenen, aber nicht entrichteten Arbeitneh- merbeiträge innert Frist gehandelt hat.
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Urteil des EVG vom 30. Mai 1985 i.Sa. W.S.
Art. 52 AHVG. Fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügen für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, wel- che das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt er- scheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen.
Der selbständige Rechtsanwalt W.S. ist einziger Verwaltungsrat mit Einzelun- terschrift der F. AG. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass auf den an W.S. in den Jahren 1978-80 ausgerichteten Verwaltungsrats- honoraren keine AHV/IV/EO/ALV- Beiträge abgerechnet wurden. Die Aus- gleichskasse erliess am 4. Januar 1982 eine entsprechende Nachzahlungsver- fügung, erhielt in der anschliessenden Betreibung jedoch einen (Pfändungs-) Verlustschein. Gestützt auf Art. 52 AHVG machte die Ausgleichskasse den entgangenen Betrag gegenüber W.S. geltend (Verfügung vom 8. August 1984, Klage vom 20. August 1984). W.S. bestreitet ein Verschulden im we- sentlichen damit, dass die E AG im Zeitpunkt der Nachzahlungsverfügung über keine flüssigen Mittel mehr verfügt habe, weshalb er auf die Bezahlung der Beiträge auch keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Kantonale Rekursbe- hörde und EVG folgten dem Einwand von W.S. nicht. Aus den Erwägungen des EVG:
3. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob-
fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung nicht mehr besteht, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 103 Vi 22, ZAK 1978 S. 249). a. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Ab- rechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Ar- beitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das EVG wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich- rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinnen von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 103 V 122, ZAK 1978 S. 249; EVGE 1961 S. 230, ZAK 1961 S. 448). In BGE 108V 186, (ZAK 1983 S. 104) hat das EVG seine bisherige Praxis zu Art. 52 AHVG wie folgt zusammengefasst und präzisiert: Die wesentlichen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht bestehen nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich
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oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missach- tung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässig- keit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert dem- nach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschul- denshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist in einem konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, die das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus- schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vor- sätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn be- sondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als er- laubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschrif- ten absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine An- haltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV den Ersatz des Schadens durch den Arbeitgeber. Diesem steht das Recht zu, im Einspruchsverfahren (Art. 81 Abs. 2 AHVV) Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend zu machen, für die er im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht den entsprechenden Nachweis zu erbringen hat. Die Aus- gleichskasse prüft in Anwendung der Untersuchungsmaxime die Einwände des Arbeitgebers. Erachtet sie die vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Exkul- pationsgründe als gegeben, so heisst sie die Einsprache gut. Andernfalls hat sie gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV Klage zu erheben.
b. Nichtjedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwie- weit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das EVG hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser acht lasse, was jedem verständigen Men- schen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte ein- leuchten müssen (EVGE 1961 S. 232, ZAK 1961 S. 448; EVGE 1957 S. 219, ZAK 1957 S. 454; ZAK 1972 S. 729). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, übli- cherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. ZAK 1972 S. 729). Eine ähnliche Differenzierung ist auch notwendig, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermit- teln. Nach Art. 722 Abs. 2 Ziff. 3 OR hat die Verwaltung die mit der Geschäfts- führung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese Pflicht nach Massgabe der
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besonderen Umstände des Einzelfalles «mit aller Sorgfalt)> zu erfüllen. Das setzt u.a. voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unre- gelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsi- denten einer Grossfirma nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft (vgl. Ma- rio M. Pedrazzini, Gesellschaftsrechtliche Entscheide, Bern 1974, S. 127, mit Hinweis auf BGE 97 II 403 und die Literatur) und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwaltungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwal- tungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 108V 202, ZAK 1983 S. 110 und BGE 103V 125, ZAK 1978 S. 249).
4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die E AG die an den einzigen Verwal-
tungsrat ausgerichteten Honorare für die Jahre 1978 bis 1980 nicht vor- schriftsgemäss (vgl. Art. 7 Bst. h AHVV) abrechnete und nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Nachzahlungsverfügung vom 4. Januar 1982 entgegen Art. 14 Abs. 1 und 3 AHVG nicht bezahlte. Daraufhin kam die Aus- gleichskasse im anschliessenden Betreibungsverfahren zu einem Verlust. Die nicht rechtzeitige Abrechnung und Bezahlung der geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge stellt zumindest eine grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. Erw. 3a hievor). Dieses der Arbeitgeberin anzulastende Verschulden hat sich der Beschwerde- führer aufgrund seiner Organstellung als einziger und allein zeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsrat anrechnen zu lassen, da er unbestrittenermassen um die mit Nachzahlungsverfügung vom 4. Januar 1982 festgestellte Beitrags- pflicht und deren Nichterfüllung wusste. Da mithin ein durch Missachtung von Vorschriften entstandener Schaden fest- steht, würde der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung nicht scha- denersatzpflichtig, dass besondere Umstände die Nichtbefolgung der ein- schlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. Solch besondere Umstände vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Ins- besondere geht sein Einwand fehl, die F. AG habe der Nachzahlungsverfügung wegen fehlender Mittel nicht Folge leisten können, weshalb er auf die Bezah- lung durch die Gesellschaft keinen Einfluss habe nehmen können. Der Be- schwerdeführer übersieht, dass bereits die Nichterfüllung der Beitragspflicht durch die von ihm als einzigem Verwaltungsrat vertretene Aktiengesellschaft eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeutet. Die- ses fehlerhafte Verhalten ist ihm aufgrund der konkreten Umstände als Organ anzurechnen. Fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft genügen für sich all- ein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund, ansonsten die Haf-
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tungsvorschrift von Art. 52 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Vielmehr hat ein Arbeitgeber konkrete Gründe darzutun, die seine durch die Il- liquidität bedingte Missachtung der Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld- haft erscheinen lassen. Im übrigen ergeben sich aus den Akten keinerlei An- haltspunkte dafür, dass sich die E AG irgendwie um die nötigen finanziellen Mittel bemüht hat oder dass der Beschwerdeführer die ausländischen Aktio- näre auf die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse auf- merksam gemacht hat. Den Beschwerdeführer entlastet insbesondere der im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand nicht, er könne nichts dafür, «wenn vorgängig einer Zahlungspflicht die Eigentümer der Gesellschaft diese zahlungsunfähig machen». Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer mit Recht selbst nicht, er habe damit rechnen dürfen, in dem nicht unwahrschein- lichen Fall der Rettung der Firma die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108V 188, ZAK 1983 S. 104). Verwaltung und Vorinstanz haben somit zu Recht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers bejaht.
Urteil des EVG vom 3. Juli 1985 i. Sa. F.S.
Art. 82 AHVV. Die längere Verjährungsfrist von Abs. 2 gilt nur für die Schadenersatzforderung bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge; bezüg - lich der Arbeitgeberbeiträge kommen ausschliesslich die Fristen von Abs. 1 zur Anwendung. Art. 52 AHVG. Der Sozialversicherungsrichter ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurtei- lung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Straf- richters gebunden, doch weicht er von den tatbeständlichen Feststel- lungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren ermit- telte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeu- gen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind. Entscheidend für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen ge- stützt auf Art. 52 AHVG ist nicht der Umfang der Handlungsvollmacht einer bestimmten Person im Aussenverhältnis, sondern deren kon- krete Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenver- hältnis.
Im Konkurs der Firma W.&H. AG erhielt die Ausgleichskasse am 5. August
1982 einen Verlustschein. Mit Verfügung vom 7. September 1982 forderte sie
daher von ES. Schadenersatz. Die nach erfolgter Einsprache eingereichte Klage hiess die kantonale Rekursbehärde im wesentlichen mit der folgenden Begründung gut: Laut Urteil das Strafgerichtspräsidenten vom 6. November
1980 und des Appellationsgerichts vom 8. April 1981 sei ES. als Prokurist Or-
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gan der Firma W. & H. AG gewesen. In dieser Funktion hafte er für den unein- bringlichen, durch die juristische Person verschuldeten Schaden, sofern er die- sen seinerseits schuldhaft verursacht habe. Dies sei mit Rücksicht darauf zu bejahen, dass ES. für das gesamte Lohnwesen verantwortlich gewesen sei und die Bankkonti der Firma sogar mit Einzelunterschrift geführt habe. Im übrigen hielt die Rekursbehörde die Einrede der Verjährung für unbegründet. Das EVG heisst die von ES. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit fol- genden Erwägungen gut: ... (Kognition) Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung nicht mehr besteht, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 103V 122, ZAK 1978 S. 249). Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu brin- gen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu ent- richten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrech- nungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und ver- fügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Ar- beitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das EVG wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich- rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 103V 122, ZAK 1978S. 249; BGE 98V 29, ZAK 1972 S.726; EVGE 1961 S.230, ZAK 1961 S.448). 3a. Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Scha- denersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Der Eintritt des Schadens muss als er- folgt gelten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus recht- lichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 103V 122, ZAK 1978, S. 249). b. Die Rekursbehörde ging bei der Beurteilung der Verjährungsfrage davon aus, dass die Ausgleichskasse mit der Zustellung des Verlustscheins vom 5. August 1982 vom Schaden Kenntnis erhalten und die einschlägige Verjäh- rungsfrist somit in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, so dass die Schadenersatzverfügung am 7. September 1982 rechtzeitig erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgleichskasse habe spätestens Ende 1980 wissen müssen, dass sie für ihre Konkursforderung keine Dividende
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erhalten werde. Auf ihre Veranlassung sei nämlich gestützt auf Art. 87 Abs. 3 AHVG ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. In der Anklageschrift vom 12. Juni 1980 sei ausgeführt worden: «Gemäss Mittei- lung des Konkursverwalters ist mit einer Dividende der Gläubiger der 2. Klasse nicht zu rechnen.» Der gleiche Satz finde sich auch im Urteil des Strafgerichts- präsidenten vom 6. November 1980,das der Ausgleichskasse spätestens ge- gen Ende 1980 zugestellt worden sei. Die Ausgleichskasse ihrerseits bestreitet, die Anklageschrift gekannt zu haben, gibt jedoch zu, Kenntnis vom erwähnten Urteil des Strafgerichtspräsidenten und der darin enthaltenen Mitteilung des Konkursverwalters gehabt zu haben. Sie habe jedoch in dieser Mitteilung «nichts weiteres als eine Trendmeldung» erblickt. «Zuverlässige Kenntnis von den Dividendenaussichten und damit der Tatsache und der ungefähren Höhe des Schadens» will die Ausgleichskasse, gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort, jedoch erst mit dem Erhalt des bereits erwähnten Zirku- lars der Konkursverwaltung vom 28. Mai 1982 erhalten haben, worin die Divi- dendenaussichten für die 2. bis 5. Klasse mit «0%» angegeben wurden. Das BSV schliesst sich dieser Auffassung an mit der Bemerkung, dass die in der Anklageschrift und wiederum im Urteil des Strafgerichtspräsidenten erwähnte Mitteilung des Konkursverwalters betreffend die Dividendenaussichten nicht an die Ausgleichskasse, sondern an Strafbehörden gerichtet gewesen sei «und daher nicht den gleichen Stellenwert haben konnte». Im weitern schliesse der in der Mitteilung enthaltene Ausdruck «rechnen mit» ein gewisses Mass an Unsicherheit ein, was zur tatsächlichen Feststellung des Schadens nicht ge- nüge.
Inwiefern die in der Anklageschrift und im Strafgerichtsurteil erwähnte Mittei- lung des Konkursverwalters, von welcher die Ausgleichskasse spätestens Ende
1980 unbestrittenermassen Kenntnis hatte, für die AHV-rechtlichen Belange
nicht den gleichen, sondern einen geringeren Stellenwert gehabt haben soll als der viel später ausgestellte Verlustschein, ist nicht einzusehen. Die Frage nach dem unmittelbaren Adressaten dieser Mitteilung ändert weder etwas an deren Inhalt noch an den sich daraus für die Ausgleichskasse ergebenden Schluss- folgerungen, nachdem sie durch das Urteil des Appellationsgerichts davon Kenntnis erhalten hatte. Fraglich ist nur, ob aufgrund der Mitteilung des Kon- kursverwalters die Ausgleichskasse annehmen musste, dass sie einen Verlust in der Höhe ihrer Beitragsforderung erleiden werde. Dies ist zu bejahen, weil die Ausdrucksweise des Konkursverwalters nicht geeignet war, der Ausgleichs- kasse irgendeine vernünftige Hoffnung zu belassen, dass es nicht zu einem gänzlichen Verlust ihrer Beitragsforderung im Konkurs der Firma W.&H. AG kommen könnte. Vielmehr musste die Ausgleichskasse realistischerweise eben «damit rechnen», dass sie ihrer Forderung im vollen Umfang verlustig gehen würde. Somit ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse gegen Ende
1980 Kenntnis vom Schadenseintritt hatte. Ihre Schadenersatzverfügung er-
ging indessen erst am 7. September 1982, also nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV.
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4. Damit ist die Frage der Haftung des Beschwerdeführers aber noch nicht
entschieden. Dieser wurde mit Urteil des Appellationsgerichts gestützt auf Art. 87 Abs. 3 AHVG rechtskräftig der fortgesetzten Widerhandlung gegen das AHVG, das IVG und die Erwerbsersatzordnung schuldig befunden und zu einer Busse von 500 Franken verurteilt.
a. Art. 82 Abs. 2 AHVV bestimmt: Wird die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere -als die einjährige Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist. Diese Vorschrift -
beruht auf der Überlegung, dass es unlogisch wäre, wenn die geschädigte Ausgleichskasse ihre Rechte gegenüber dem haftpflichtigen Schädiger verlie- ren würde, solange dieser mit einer Strafverfolgung rechnen muss, die regel- mässig für ihn mit schwerwiegenderen Folgen verbunden ist (vgl. BG 101 II 321; Guh//Merz/Kummer, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., S.178 zu Art. 600R).
Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Es fragt sich, welche Verjährungsfrist für dieses Delikt gilt. Darüber enthält das AHVG keine Bestimmungen. Indessen sieht Art. 333 StGB vor, dass die allge- meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf jene Delikte Anwen- dung finden, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, welche ihrerseits nicht selbst entsprechende Vorschriften enthalten. Demzufolge be- stimmt sich die Dauer der Verjährung der in Art. 87 AHVG genannten Delikte nach Art. 70 StGB. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für die mit Gefängnis oder Busse bedrohten Delikte beträgt gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB fünf Jahre. Wann sie zu laufen beginnt, lässt sich dem Art. 71 StGB entnehmen. Wird die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausgeübt, so beginnt die Verjäh- rungsfrist mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt (Abs. 2). Dauert das strafbare Verhalten an, so fällt der Beginn der Verjährung mit dem Tag zusammen, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Abs. 3).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Schadenersatzforderung in dem Umfang, als Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn der Arbeitnehmer abge- zogen und dem vorgesehenen Zweck entfremdet wurden (Art. 87 Abs. 3 AHVG), nach fünf Jahren verjährt (Art. 70 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 82 Abs. 2 AHVV). Die Verjährungsfrist hat in jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Firma W.&H. AG zum letzten Mal vom Lohn ihrer Arbeitnehmer Beiträge abgezogen und zweckentfremdet hat. Den Erwägungen des Strafgerichtsprä- sidenten ist zu entnehmen, dass die Firma im Zeitraum November 1978 bis Juli
1979 von den Löhnen ihrer Arbeitnehmer Beiträge abgezogen und nicht an die
Ausgleichskasse weitergeleitet hat. Demnach begann die fünfjährige Verjäh- rungsfrist jedenfalls bezüglich der von der Firma W.&H. AG von den Löhnen abgezogenen, aber nicht der Ausgleichskasse abgelieferten Arbeitnehmerbei- träge im Juli 1979 zu laufen. Die Schadenersatzverfügung wurde am 7. Sep-
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tember 1982 und somit bezüglich der nicht abgelieferten Arbeitnehmerbei- trüge rechtzeitig erlassen. b. Es fragt sich, ob dies auch für die nicht abgelieferten Arbeitgeberbeiträge gilt. Dabei ist zu beachten, dass einerseits Art. 87 Abs. 3 AHVG nur die Zweck- entfremdung der Arbeitnehmerbeiträge unter Strafe stellt, anderseits aber -
beitragsrechtlich die Arbeitnehmerbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge eng -
zusammenhängen. In BGE 98V 29 (ZAK 1972 S. 726) hat das EVG erklärt, dass der Bezug der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber und dessen Pflicht, über diese Beitrüge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag mit der Ausgleichskasse abzurechnen, bei der Beurteilung der Schadenersatzpflicht aus Art. 52 AHVG als Gesamtheit zu betrachten sind. Im Urteil i.Sa. D.C. (ZAK
1985 S. 61 7) hat das Gericht sodann entschieden, dass die längere strafrecht-
liche Verjährungsfrist von Art. 82 Abs. 2 AHVV nur für die Arbeitnehmerbei- träge gilt, weil durch Art. 87 Abs. 3 AHVG nur die Zweckentfremdung der vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitrüge mit Strafe bedroht ist. Dage- gen unterliegt die Schadenersatzforderung bezüglich der Arbeitgeberbeiträge ausschliesslich der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Schadenersatzforderung lediglich bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge nicht verjährt ist.
5. Es bleibt zu prüfen, ob bezüglich dieser Forderung die in Erw. 2 dargeleg-
ten materiellen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. a. Der Beschwerdeführer ist wie bereits dargelegt vom Appellationsgericht - -
gestützt auf Art. 87 Abs. 3 AHVG rechtskräftig zu einer Busse von 500 Franken verurteilt worden, da er für die Firma W.&H. AG im Sinne von Art. 89 Abs. 1 AHVG Arbeitnehmerbeiträge abgezogen und dem vorgesehenen Zweck ent- fremdet habe. Art. 89 Abs. 1 AHVG bestimmt: Wird eine der in Art. 87 und 88 AHVG umschriebenen Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristi- schen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Art. 87 und 88 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Da- mit stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Appellationsgerichtsurteils für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse nach Art. 52 AHVG. Nach ständiger Praxis ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Ver- schuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Sub- sumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 97V 213; RSKV 1981 Nr. 453 S. 145, 1972 Nr. 116 S.16). Die kantonale Rekursbehörde hat in ihrem Entscheid massgeblich auf das Urteil des Appellationsgerichts abgestellt und im übrigen darauf hingewiesen, dass
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der Beschwerdeführer jenes Urteil hätte weiterziehen können, wenn die Fest- stellungen des Strafrichters nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan; das Urteil des Appellationsgerichts sei rechtskräftig geworden. Dem Appellationsgerichtsurteil lässt sich folgendes entnehmen: Der Be- schwerdeführer war weder Verwaltungsrat noch Aktionär der Firma W.&H. AG, sondern als deren Prokurist für das Lohnwesen zuständig, indem er die Löhne berechnete, ausbezahlte, verbuchte usw. Ferner führte er bezüglich der Bankkonti seiner Arbeitgeberfirma die Einzelunterschrift und mit Bezug auf die übrigen Belange die Kollektivunterschrift zu zweien. Als Prokurist konnte er gegenüber gutgläubigen Dritten im Namen der Firma und mit Wirkung für diese alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck des Gewer- bes oder Geschäftes erforderte (Art. 40,458 Abs. 1 und 459 Abs. 1 OR). Dazu gehörte auch die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Umfang der Handlungsvollmacht des Beschwerdeführers im Aussenverhältnis besagt je- doch keineswegs, dass er berechtigt war, davon umfassend Gebrauch zu ma- chen. Zwischen Geschäftsherrn und Prokurist ist jede beliebige Beschränkung der Vertretungsmacht zulässig, und zwar in dem Sinne, dass sich der Prokurist bei seinem Auftreten nach aussen an diese Beschränkungen halten soll (Guhl/ Merz/Kummer, 0 S.147). Entscheidend für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 52 AHVG ist nicht der Umfang der Handlungsvollmacht einer bestimmten Person im Aussenverhältnis, sondern deren konkrete Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis. Andernfalls müsste die bevoll- mächtigte Person auch für Schäden haften, deren Eintritt sie mangels entspre- chender Kompetenzen gar nicht hätte vermeiden können. Dies träfe unter an- derem für die verhältnismässig häufigen Fälle zu, wo die Handlungsvollmacht gegenüber Dritten über deren zwischen Geschäftsherrn und Bevollmächtigten vereinbarte Einschränkungen hinausgeht.
b. Sowohl vor dem Appellationsgericht als auch vor der kantonalen Rekurs- kommission machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder über genü- gend Geld verfügt, um die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können, noch habe er aufgrund von Weisungen seines Vorgesetzten M., des Hauptak- tionärs und einzigen Verwaltungsrates der Firma, allfällig vorhandene Mittel für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwenden dürfen, da M. andere Prioritäten für die Verwendung des vorhandenen Geldes festgelegt habe. Das Appellationsgericht räumt ein, dass beides zugetroffen habe, meint jedoch, dass dies den Beschwerdeführer «nicht von seiner Verantwortung für die korrekte Abwicklung der Lohnzahlungen befreit>) habe. Vielmehr hätten ihn die betreffenden Umstände «zu besonders dezidiertem Auftreten gegenüber seinem Vorgesetzten veranlassen müssen». Dies sei jedoch nicht geschehen, obwohl er seinem Vorgesetzten M. die Mahnungen der Ausgleichskasse vor- gelegt und ihn angeblich zudem «wöchentlich auf die noch ausstehenden Bei- tragszahlungen aufmerksam gemacht» habe. Als Fehlverhalten scheint das Ap-
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pellationsgericht dem Beschwerdeführer insbesondere anzulasten, dass er in -
Unkenntnis der Strafbarkeit der Nichtbezahlung von Arbeitnehmerbeiträgen -
die Pflicht vernachlässigt habe, «sich immer wieder intensiv und mit Nach- druck für die Ablieferung der Beitrage bei M. einzusetzen, bei dessen Weige- rung die Konsequenzen einer Nichtzahlung gründlich abzuklären und seinen Vorgesetzten in allen Einzelheiten über das Ergebnis seiner Nachforschungen aufzuklären». Er habe dies unterlassen und «damit die Pflichten verletzt, die im Betrieb.. in erster Linie ihm oblagen.» .
Die kantonale Rekursbehärde ihrerseits hat die Einwände des Beschwerdefüh- rers, wonach er nur eine untergeordnete Position innegehabt habe, als uner- heblich erklärt. Dabei begnügte sie sich im wesentlichen mit der Feststellung, dass er unterschriftsberechtigt und zudem für das Lohnwesen zuständig und verantwortlich gewesen sei. Worin das Verschulden des Beschwerdeführers bestanden hat, das Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist, hat sie nicht näher dargelegt. Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht befugt war, sich über die Weisungen des Hauptaktionärs und einzigen Verwal- tungsrates der Firma W.&H. AG betreffend die Verwendung der in ungenü- gendem Masse vorhandenen finanziellen Mittel hinwegzusetzen und anstatt der ihm vom Hauptaktionär prioritär vorgeschriebenen Zahlungen die Sozial- versicherungsbeiträge (zumindest im Umfang des Arbeitnehmeranteils) der Ausgleichskasse abzuliefern. Der einzige Vorwurf des Appellationsgerichts geht dahin, dass der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten zu wenig intensiv und offenbar ohne Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer allfälligen Unter- lassung auf die Notwendigkeit der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufmerksam gemacht habe. Indessen stellt es kein schuldhaftes Verhalten dar, wenn ein mit dem Lohnwesen betrauter Prokurist, der weiss, dass der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, sich darauf beschränkt, seinem Vor- gesetzten die Mahnungen der Ausgleichskasse zu übergeben und ihn wö- chentlich an die Notwendigkeit der Bezahlung der Beiträge zu erinnern. Mit seinem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Schritte un- ternommen, um den Hauptaktionär und einzigen Verwaltungsrat M. auf seine gesetzlichen Pflichten hinzuweisen und deren Erfüllung zu verlangen. Wenn M. als Vorgesetzter des Beschwerdeführers dennoch seine Weisungen nicht änderte, welche schliesslich zum Schaden der Ausgleichskasse führten, dann ist dies nicht auf ein Verhalten zurückzuführen, welches dem Beschwerdefüh- rer als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könnte. Erzwingen konnte der Beschwerdeführer ein anderes Verhalten von M. rechtlich auch mit noch so dezidiertem Auftreten nicht. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass ein hart- näckigeres Insistieren des Prokuristen nicht nur angesichts der prekären fi- nanziellen Lage des Betriebes nichts genützt, sondern zu einem Zerwürfnis mit dem Vorgesetzten und entsprechenden negativen Folgen für ihn geführt hätte. Damit ist eine Haftung des Beschwerdeführers auch bezüglich der Arbeitneh- merbeiträge zu verneinen.
AHV/ Renten Urteil des EVG vom 4. März 1985 i.Sa. J.R.
Art. 291il Abs. 1 AHVG; Art. 51 Abs. 2, 52bis und 52tel AHVV. Die Bei- tragsmonate im Kalenderjahr, in welchem der Rentenanspruch ent- steht, dürfen erst angerechnet werden, wenn Beitragslücken aus frü- heren Jahren zuvor soweit möglich - durch die Anrechnung von -
«Jugendjahren» gemäss Art. 52ter AHVV und/oder durch die Anrech- nung von Zusatzjahren gemäss Art. 521is AHVV aufgefüllt worden sind.
Mit Verfügung vom 5. November 1982 sprach die Ausgleichskasse dem 1917 geborenen J.R. ab 1. November 1982 aufgrund eines durchschnittlichen Jah- reseinkommens von 26 784 Franken gemäss Rentenskala 44 eine einfache Al- tersrente von monatlich 942 Franken zu. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Versicherten wurde vom kantonalen Richter mit Entscheid vom 25. Januar 1983 abgewiesen. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, vorinstanz- licher Entscheid und Kassenverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen; denn dem Versi- cherten stehe nur eine Rente von 930 Franken im Monat zu. Der Versicherte hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut. Streitig ist, ob die dem Versicherten zustehende einfache Altersrente 942 oder 930 Franken beträgt. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Vollrente, wenn er eine vollständige Bei- tragsdauer aufweist (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG). Die Beitragsdauer ist voll- ständig, wenn er vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 291IS Abs. 1 AHVG). Die Höhe der Rente bestimmt sich aber nicht nur nach der Beitragsdauer und damit der anwendba- ren Rentenskala, sondern auch nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbsein- kommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber grundsätzlich nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruchs entrichtet hat, und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1917 beträgt bei Beginn des Rentenan- spruchs im Jahre 1982 34 Jahre. Da der Beschwerdegegner für das Jahr 1952 nur 9 Franken und nicht den damals vorgeschriebenen Mindestbeitrag von 12 Franken (Anhang 1 der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1980) bezahlt hat, weist er dementsprechend für dieses Jahr eine Beitragsdauer von
629
nur 9 Monaten und insgesamt somit von 33 Jahren und 9 Monaten auf. Die bestehende Beitragslücke von 3 Monaten füllte die Ausgleichskasse mit Bei- tragsmonaten im Rentenjahr (1982) auf, womit der Beschwerdegegner gleichwohl auf eine vollständige Beitragsdauer im Sinne von Art. 291t1 Abs. 1 AHVG kam. Hingegen ging die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 AHVG von einer Beitragsdauer von 33 Jahren und 9 Monaten aus (und nicht von 34 Jahren, wie dies bei einem Versicherten des Jahrgangs 1917 ohne Beitragslücke der Fall gewesen wäre). Bei einer Summe der Erwerbsein- kommen von 396 917 Franken und dem hier anzuwendenden Aufwertungs- faktor 2,2 resultiert unter der Verwendung eines Divisors von 33 Jahren und 9 Monaten ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommenn von
26 784 Franken (Tabellenwert) und gemäss Rentenskala 44 eine Rente im Be-
trage von 942 Franken. Die Vorinstanz hat sich dieser Berechnungsweise der Ausgleichskasse angeschlossen.
3. Die Rentenberechnung ist verschieden je nachdem, wie bestehende Bei-
tragslücken aufgefüllt werden. Nach Art. 521 Abs. 1 AHVV werden allfällige Beitragszeiten, die der Versi- cherte vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zurückgelegt hat, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Rz 384.1 ff. der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1980). Diese Möglichkeit fällt für den Beschwerdegegner angesichts seines Jahrgangs aus- ser Betracht. Nach Art. 52bis AHVV werden dem Versicherten, der 31 bis 44 volle Bei- tragsjahre aufweist, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973, wah- rend welcher er beitragspflichtig war, bis zwei volle zusätzliche Beitragsjahre angerechnet, wenn das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Ver- sicherten und denen seines Jahrgangs mindestens 50 Prozent beträgt (Rz 388 ff. der erwähnten Wegleitung). Im Sinne dieser Bestimmung können auch feh- lende Beitragsmonate angerechnet werden, soweit sie einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren umfassen (ZAK 1982 S. 414 Erw. 2c). Diese Voraus- setzungen treffen auf den Beschwerdeführer zu, denn die drei fehlenden Bei- tragsmonate fallen in die Zeit vor 1973, als er beitragspflichtig war, und ausser- dem beträgt das Verhältnis zwischen seinen vollen Beitragsjahren und denen seines Jahrgangs weit mehr als 50 Prozent. Nach der für den Richter allerdings nicht verbindlichen (BGE 107 V 155, -
ZAK 1982 S. 262 sowie 1984 S. 489) Rz 382 des Nachtrages 1 zur Weglei- -
tung über die Renten, gültig ab 1. November 1981, werden praxisgemäss auch die vom Versicherten zurückgelegten Beitragsperioden im Kalenderjahr, in welchem sein Rentenanspruch entsteht, an die Beitragsdauer voll angerech- net, sofern Beitragslücken zuvor, soweit möglich, durch Anrechnung allfälliger Beitragszeiten im Sinne von Erw. 3a oder durch Anrechnung von Zusatzjahren gemäss Erw. 3b aufgefüllt worden sind.
630
Der Sinn dieser Verwaltungsweisung besteht darin, einen gewissen Ausgleich zu schaffen zwischen Art. 29bis Abs. 1 AHVG einerseits, der die Voraussetzun- gen der vollständigen Beitragsdauer umschreibt, und Art. 30 Abs. 2 AHVG an- derseits, welcher die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens re- gelt (vgl. Erw. 1). Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden zur Bestimmung der Beitragsdauer und damit der Festsetzung der Rentenskala die Beitragsmonate (<bis zur Entstehung des Rentenanspruchs», d.h. bis zu jenem Zeitpunkt im Ka- lenderjahr, in welchem der Versicherte Anspruch auf die Rente hat, herangezo- gen; dagegen fallen diese Beitragsmonate im Rentenjahr nach Art. 30 Abs. 2 AHVG bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommens ausser Betracht, da nur die «bis zum 31. Dezember vor der Entste- hung des Rentenanspruchs» erzielten Einkommen bzw. die davon entrichteten Beitrage und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet werden. Diese Einschränkung gilt indessen nicht bei der Anrechnung von «Jugend oder Zusatzjahren (vgl. Erw. 3a und b), werden doch nach Art. 51 Abs. 2 AHVV bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die dem Versicher- ten gemäss Art. 52 bis AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52 AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechen- den Erwerbseinkommen mitgezählt. Aus dieser unterschiedlichen Regelung folgt, dass bei einer Auffüllung von Beitragslücken mit Beitragsmonaten im Rentenjahr der für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit- entscheidende Divisor (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG) kleiner und das massge- bende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser wird, als wenn «Jugend-» oder Zusatzjahre herangezogen werden. Damit diese sachlich unbegründete Diskrepanz und die insofern nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Versicherten in möglichst engen Grenzen gehalten werden kann, erscheint es zweckmässig, die Beitragsmonate im Rentenjahr nur subsidiär zur Auffüllung von Beitragslücken zu verwenden, wie dies Rz 382 des erwähnten Nachtrages
1 zur Wegleitung über die Renten vorsieht. Diese Lösung dient auch der Ver-
wirklichung des Ziels, den Versicherten durch die (nachträgliche) Auffüllung bestehender Beitragslücken im Rahmen der in Erw. 3 a—c dargestellten Varian- ten möglichst in die gleiche Rechtslage zu versetzen, wie wenn er von Anfang an eine vollständige Beitragsdauer aufgewiesen hätte. Dies lässt sich nur da- durch erreichen, dass zusätzlich als Beitragsmonate bzw. Beitragsjahre anre- chenbare Zeiten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AHVV eben auch bei der Berech- nung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitberück- sichtigt werden. Ausserdem hängt das Ausmass der Möglichkeit, fehlende Bei- tragszeiten mit Beitragsmonaten im Rentenjahr aufzufüllen, vom zufälligen Umstand des Geburtsdatums ab, was unter dem Gesichtswinkel der Rechts- gleichheit ebenfalls unbefriedigend ist. Aus diesen Gründen erweist sich die in
Rz 382 des Nachtrages 1 zur Wegleitung über die Renten getroffene Regelung
der Konkurrenz zwischen zusätzlich anrechenbaren Beitragszeiten als sinnvoll und damit als gesetzmässig.
4. Die beim Versicherten bestehende Beitragslücke von drei Monaten im
Jahre 1952 ist nach dem Gesagten entgegen der Auffassung von Ausgleichs-
631
kasse und Vorinstanz nicht mit Beitragsmonaten aus dem Rentenjahr, sondern mit zusätzlich anrechenbaren Monaten gemäss Art. 52bis AHVV aufzufüllen mit der Folge, dass diese Beitragsmonate auch bei der Berechnung des massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitzuberücksichtigen sind. Dadurch wird verhindert, dass dieser Versicherte gegenüber andern Versicher- ten, die keine Beitragslücke aufweisen, ohne Grund bessergestellt wird, indem bei jener Lösung der Divisor kleiner (33 Jahre und 9 Monate statt 34 Jahre), das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser und damit auch die Rente höher würde. Bei richtiger Berechnung ergibt sich ein massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen gemäss Tabellenwert von
26 040 Franken (nicht 26 784 Fr.) und gestützt darauf gemäss Rentenskala 44
eine Rente von monatlich 930 Franken (nicht 942 Fr.), wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt.
IV! Renten Urteil des EVG vom 19. April 1985 i.Sa. J.G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28 Abs. 2 IVG. Bei Ermittlung des hypothetischen Einkommens, das ein Versicherter ohne Invalidität erzielt hätte, darf nicht ohne wei- teres von dem Betrag ausgegangen werden, den er im Augenblick der Prüfung seines Anspruchs als Gesunder verdient hätte, wenn er wäh- rend Jahren zuvor infolge fortschreitender Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berufliche Rückschläge hinnehmen musste (Er- wägung 3b). Obsiegt der Beschwerdeführer nur mit einem Eventualantrag, so ist eine allfällige Parteientschädigung entsprechend herabzusetzen (Er- wägung 5).
Der 1923 geborene J.G. ist leitender Direktor und Hauptaktionär der Druckerei X AG. Wegen eines 1957 erlittenen Beinbruches rechts und anschliessender schwerer Thrombophlebitis mit rezidivierenden Entzündungen aufgrund chro- nischer Schwäche der Beinvenen richtet ihm die SUVA eine Invalidenrente von
50 Prozent seit 1. November 1981 aus.
Den Anspruch auf eine IV-Rente lehnte die Ausgleichskasse A durch Verfü- gung vom 6. April 1983 ab, da die Erwerbsunfähigkeit nur 45 Prozent betragen habe. Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt D Beschwerde beim kan- tonalen Versicherungsgericht erheben. Er hielt namentlich den Einkommens- vergleich der Ausgleichskasse für unzutreffend, da von einem wesentlich hö-
632
heren Einkommen als Gesunder auszugehen gewesen wäre, was zu einer Er- werbsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent geführt hätte. Nach ergänzenden Abklärungen und Anhörung verschiedener Zeugen wies das kantonale Versi- cherungsgericht die Beschwerde in Bestätigung der Kassenverfügung am 5. Juni 1984 ab. Es schloss sich dabei der Auffassung der Ausgleichskasse an, wonach die finanziellen Einbussen der X AG ausser der branchenüblichen Re- zession vor allem dem Alter und der nachlassenden Tatkraft des Beschwerde- führers zuzuschreiben seien. Durch Rechtsanwalt D lässt J.G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, ihm unter Kostenfolge eine ganze, eventuell eine halbe IV- Rente seit Anfang 1981 zuzusprechen. Unter Hinweis auf die ergänzenden Zeugen- aussagen und Arztberichte bestreitet er, dass das kantonale Versicherungsge- richt bei der niedrigen Bemessung seines Einkommens von zutreffenden Über- legungen ausgegangen sei. Gemäss einem in erster Instanz eingeholten Gut- achten des Schweizerischen Verbandes grafischer Unternehmen könne man in einer Kaderposition wie der seinen 5200 Franken im Monat beanspruchen, was in Gegenüberstellung mit den gegenwärtig tatsächlich verdienten 695 Franken zu einem Invaliditätsgrad von erheblich mehr als 50 Prozent führe. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung teilweise gut: la. b. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei ei- ner Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Bei Erwerbs- tätigen wird der lnvaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Weise ermit- telt, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der In- validität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. In der Regel werden die möglichst ge- nau bestimmten Erwerbseinkommen einander gegenübergestellt, und die Dif- ferenz ergibt den Invaliditätsgrad. Können die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden, so sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleiches, BGE 104V 137 Erw. 2a und 2b, ZAK 1979 S. 224). Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer- defall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenen- falls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfä- hig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
633
zugemutet werden können (BGE 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282; ZAK 1982S.34Erw. 1). Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte minde- stens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder wäh- rend 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte ar- beitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Va- riante II). Somit hat der Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente, sobald er ohne wesentlichen Unterbruch 360 Tage mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig war und im gleichen Umfang weiterhin erwerbsunfähig ist. Anspruch auf eine ganze Rente besteht dagegen nur bei einer ohne wesentlichen Unterbruch 360 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln und im glei- chen Umfang fortbestehender Erwerbsunfähigkeit (BGE 105V 161).
c. Vorliegend ist die Invalidität als solche unbestritten (die SUVA geht von 50 Prozent ab 1. November 1981 aus, die 1V-Kommission von 45 Prozent). Zu klären ist jedoch, ob sie ein rentenbegründendes Ausmass erreicht und gege- benenfalls zu einer ganzen oder halben Rente führt und ab wann.
2. Wie das EVG wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der
IV mit demjenigen in der UV und MV grundsätzlich überein. In allen drei Berei- chen bedeutet er die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verur- sachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dar- aus folgt, dass die Invaliditätsbemessung in der IV, UV und MV, bezogen auf denselben Gesundheitsschaden, zum gleichen Ergebnis führen muss, selbst wenn sie in jedem Versicherungszweig normalerweise nach eigenen Regeln erfolgt (BGE 109V 23, ZAK 1983 S. 394; BGE 106V 88, ZAK 1980 S. 594 und BGE 105V 207). Dementsprechend darf nach Rz 288.1 der ab 1. Januar
1985 geltenden Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV kein an-
derer Invaliditätsgrad angenommen werden als in der UV oder MV. Zwar kön- nen sich aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen Abweichungen hiervon ergeben, doch trifft das hier nicht zu. Im vorliegenden Fall besteht der von beiden Versicherungen zu beurteilende Gesundheitsschaden in den Folgebeschwerden des Beinbruches rechts. Er ist für beide Versicherungen derselbe, da die IV keine invaliditätsfremden Fakto- ren bei dem von der SUVA übernommenen Gesundheitsschaden zu berück- sichtigen hat. Insofern rechtfertigt sich kein Unterschied in der Invaliditätsbe- messung. 3a. Da der Beschwerdeführer behauptet, sein Invalideneinkommen sei infolge der Abnahme des Reinvermögens im Betrieb auf 695 Franken zurückgegan- gen, ist im Blick auf Art. 28 Abs. 2 IVG die Höhe auch dieses Einkommens streitig. Nach der Rechtsprechung des EVG kommt bei der Bestimmung des Einkommens, das durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
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marktlage erzielbar wäre (Invalideneinkommen), dem in einer stabilen Stelle tatsachlich erzielten Verdienst vorbehältlich besonderer Umstande entschei- dendes Gewicht zu (ZAK 1980 S. 597 Erw. 3a in fine; ZAK 1963 S. 238 Erw. 3a und S. 463 Erw. 3a). Dagegen darf selbstverständlich der auf einen Einnah- menrückgang eines Unternehmens zurückzuführende Wertverlust des Be- triebskapitals hierbei nicht berücksichtigt werden. Denn soweit das Einkom- men im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dem Wert der geleisteten Arbeit ent- spricht, muss ausser Ansatz bleiben, was nicht aus der eigenen Tätigkeit des Versicherten resultiert (EVGE 1962 S. 143 Erw. 1). Ausgleichskasse und Vor- instanz haben somit zu Recht ein Invalideneinkommen von 2235 Franken an- genommen. Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen), das der Versicherte ohne Invalidität hätte erzielen können, ist von dem auszugehen, was er aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1981 S. 46 Erw. 2b; ZAK 1961 S. 367 Erw. 3). In- dessen darf hierauf dann nicht ohne weiteres abgestellt werden, wenn der Ver- sicherte wegen der fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes während Jahren vor Prüfung seines Anspruchs berufliche Rück- schläge hinnehmen musste. Hier kommt dem von der Rechtsprechung entwik- kelten Grundsatz, wonach im allgemeinen auf das durchschnittliche Einkom- mensniveau der betreffenden Branche abzustellen ist, besonderes Gewicht zu (nicht publiziertes Urteil vom 9. März 1976 i.Sa. H.), obschon im vorliegenden Fall auch noch abzuklären ist, welche Entwicklung das Unternehmen des Ver- sicherten, der hier als Selbständigerwerbender zu betrachten ist, ohne dessen Invalidität wahrscheinlich genommen hätte (ZAK 1981 S. 45 Erw. 2b; ZAK
1963 S.463 Erw. 2 und 3).
b. Vorliegend sah die Vorinstanz das Vorgehen der IV- Kommission als richtig an und ging wie sie von dem seit 1. August 1980 tatsächlich bezogenen Ver- dienst von 2235 Franken pro Monat einerseits und einem hypothetischen Ein- kommen (Valideneinkommen) von 4025 Franken andererseits aus, was einen Invaliditätsgrad von 45 Prozent ergibt. Desgleichen sah die Vorinstanz, vorbe- hältlich einer zeitweilig gewichtigeren Behinderung durch den Gesundheits- zustand, auch Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund einer «gewis- sen Müdigkeit, eines Rückganges der Einsatzfreude und eines offensichtlichen Mangels an Tatkraft» als gegeben an. Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen) kann sich das EVG indessen den früheren Instanzen nicht anschliessen. Weder die Aus- gleichskasse noch die Vorinstanz haben nämlich die Darlegungen des Schwei- zerischen Verbandes grafischer Unternehmen berücksichtigt, denen zufolge ein Direktionskader in einem Betrieb mit sechs bis zwölf Mitarbeitern anfangs
1983 einen Lohn um 5200 Franken beanspruchen konnte. Die 1V-Kommission
hatte übrigens nach eigenen Worten die Richtigkeit dieser Angabe nicht wi- derlegen können. Entgegen den Folgerungen der Vorinstanz lassen die Akten auch nicht darauf schliessen, J.G. habe sich am Geschäftsgang seines Betrie-
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bes nicht mehr interessiert gezeigt. Vielmehr scheint er versucht zu haben, den Auswirkungen seiner Behinderung zu begegnen, ohne allerdings die wegen der technischen Entwicklung in der grafischen Branche nötige Umstrukturie- rung seines Betriebes erreicht zu haben, da ihm die finanziellen Mittel hierzu fehlten. Aus den medizinischen Unterlagen ist ferner ersichtlich, dass der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers bereits 1977 nachzulassen begann und sich zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung, auf den die medizinischen Unterlagen ausgerichtet sind (BGE 109V 179, ZAK 1984S.457; BGE1O5V 141 und 154, ZAK 198OS.337 und 341; BGE1O4V 143, ZAK 1979 S. 275), nicht besserte. Die Schlussfolgerung drangt sich da- her auf, dass nur die starke Beeinträchtigung seiner Gesundheit den Versicher- ten in den vergangenen Jahren daran hinderte, ein Einkommen von 5200 Franken im Monat zu erzielen. Ausgleichskasse und Vorinstanz sind unter diesen Umständen zu Unrecht von einem hypothetischen Einkommen in Höhe von 4025 Franken ausgegangen. Dieses entspricht nur dem Betrag, den die X AG im Blick auf ihre vom Gesund- heitszustand des Versicherten abhängige wirtschaftliche Situation und Ge- schäftsentwicklung hätte bieten können, nicht jedoch demjenigen, den der Versicherte in einer Kaderposition der grafischen Branche als Gesunder hätte erzielen können. Legt man angesichts der vorangegangenen Ausführungen Beträge von 5200 bzw. 2235 Franken zugrunde, so gelangt man zu einem In- validitätsgrad von 57 Prozent und zu einer halben 1V-Rente. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist damit hinsichtlich des Eventualantrages begründet.
Da der Beschwerdeführer nur mit dem Eventualantrag obsiegte, ist ihm zu Lasten der Ausgleichskasse nur eine herabgesetzte Parteienentschädigung zu- zusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).
IV/Sozialversicherungsabkommen Urteil des EVG vom 19. Dezember 1984 i.Sa. L.R (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 9 Abs. 3 des schweizerisch-spanischen Abkom- mens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969: Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Es ist nicht möglich, die von einem spani- schen oder schweizerischen Staatsangehörigen in Spanien zurückge- legten Versicherungszeiten an die durch Art. 36 Abs. 1 IVG geforderte Mindestbeitragsdauer anzurechnen (Erwägung 1 b).
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Art. 10 des schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Si- cherheit und Ziff. 10 des Schlussprotokolls zum genannten Abkom- men: Anspruch eines spanischen Staatsangehörigen auf eine ausseror- dentliche Invalidenrente. Voraussetzungen, unter denen eine Abwe- senheit von der Schweiz, die sich über die gemäss dem schweizerisch- spanischen Abkommensrecht zulässige Toleranzfrist (drei Monate je Kalenderjahr) hinaus erstreckt, den Aufenthalt in diesem Land nicht unterbricht (Erwägung 2c).
Die verheiratete spanische Staatsangehörige L.P reiste am 26. Mai 1973 in die Schweiz ein und liess sich - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis «B») - in der Gemeinde X nieder. Deren Sozialdienst meldete die Versicherte am 7. Dezember 1978 zum Bezug von 1V-Leistungen an. Diesem Leistungsbegehren waren schon frühere vorausgegangen, die von der Versi- cherten selbst eingereicht und von der Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 17. August 1976 und 14. August 1978 abgewiesen wurden. Die neuerliche Anmeldung war von einem Schreiben des erwähnten Sozialdienstes begleitet, woraus hervorging, dass die Leistungsansprecherin im Juli 1978 mit ihrer Fa- milie nach Spanien in die Ferien verreiste, wo sie am 24. Juli 1978 erkrankte. Die Verwaltung wertete die Eingabe als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV und forderte L.P auf, mit einem durch einen Schweizer Arzt ausge- stellten Zeugnis die Erfüllung der Revisionsvoraussetzungen glaubhaft zu ma- chen. Dieser Aufforderung wurde jedoch keine Folge geleistet. Im September 1980 aus ihrer Heimat zurückgekehrt, erneuerte L.P ihre Anmel- dung am 4. Februar 1981. Gestützt auf einen Beschluss der 1V-Kommission vom 18. September 1981, worin der Invaliditätsgrad ab 27. Januar 1980 auf
37 Prozent festgesetzt wurde, gelangte die Ausgleichskasse mit Schreiben
vom 30. September 1981 an die Versicherte und ersuchte sie um Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Folge eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, dass ihr gemäss spanisch-schweizerischem Sozialversiche- rungsabkommen trotz grundsätzlich erfüllter Voraussetzungen für die Härte- -
fallrente weder eine halbe ordentliche noch eine halbe ausserordentliche IV- -
Rente zugesprochen werden könne (Verfügung vom 2. Februar 1982). Die von der Versicherten gegen diesen Verwaltungsakt eingereichte Be- schwerde wurde vom kantonalen Richter abgewiesen (Entscheid vom 10. Mai 1983). Die Vorinstanz befand, es bestehe weder Anspruch auf eine ordentliche Rente noch auf eine ausserordentliche Rente. Erstere falle ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin nie Beiträge an die AHV/IV entrichtete, und die aus- serordentliche Rente könne nicht gewährt werden, weil die Versicherte nicht ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt habe, wie dies das spanisch-schweizerische Abkommen erfordere. L.P. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und ver- langt dessen Aufhebung. Ihr Hauptantrag zielt auf Zusprechung einer halben 1V-Rente ab 1. Januar 1980; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und
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zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Aus- gleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne des Eventualan- trages der Beschwerdeführerin gut. Aus den Erwägungen:
1 a. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des am 1. September 1970 in Kraft getretenen spa-
nisch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober
1969 (im folgenden: Abkommen) haben spanische Staatsangehörige vorbe-
hältlich der Absätze 2 und 3 unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei- zer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädi- gungen der schweizerischen IV. Zu diesen Voraussetzungen gehört, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, die in Art. 36 Abs. 1 lVG genannte Bedingung, wonach Anspruch auf ordentliche Renten jene rentenberechtigten Versicher- ten haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jah- res Beiträge geleistet haben. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Versicherte persönlich Beiträge während der gesetzlichen Mindestdauer entrichtete. Wie das EVG entschieden hat, gilt dies auch für Frauen, die gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG während der Ehe von der Beitragspflicht befreit waren (EVGE 1965S.24, ZAK 1966 S.33; EVGE 1961 S.180; ZAK 1965 S. 50 sowie nicht veröffentlichte EVG-Urteile vom 8. November 1984 i.Sa. B. und vom 5. Mai
1983 i.Sa. G.).
b. Es steht fest, dass die verheiratete und in der Schweiz nie erwerbstätig ge- wesene Beschwerdeführerin keine AHV/IV-Beiträge geleistet hat, was von ihr auch keineswegs bestritten wird. Sie macht vielmehr geltend, die Verwaltung hätte nach den spanisch-schweizerischen Abkommensbestimmungen ihre in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten (Oktober 1967 bis Oktober
1 969) berücksichtigen müssen. Sie legt Kopien verschiedener Dokumente ins
Recht, die belegen sollen, dass sie in der genannten Zeitspanne Beitrage an die spanische Sozialversicherung entrichtete. Diese Unterlagen sind jedoch unbeheiflich. Zwar werden nach Art. 9 Abs. 3 des Abkommens, wie durch den bereits zitierten Abs. 1 ausdrücklich vorbehal- ten, bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische IV-Rente eines spanischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, die nach den spanischen Rechtsvorschriften zurück- gelegten Versicherungszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Aber diese Regelung, welche die auf dem Risikoprinzip beru- henden bilateralen Sozialversicherungsabkommen des Typus «A» charakteri- siert (BGE 109V 130, ZAK 1984S. 281; BGE 109V 188 Erw. 3b, ZAK 1984S. 82), bezieht sich einzig auf die Berechnung der Rente, nicht aber auf die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Rente. Es ist somit nicht möglich, die von einem spanischen oder schweizerischen Staatsangehö- rigen in der spanischen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten an die nach Art. 36 Abs. 1 IVG erforderliche Mindestbeitragsdauer anzurechnen
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(nicht veröffentlichtes EVG-Urteil vom 11. Juli 1980 iSa. S.; siehe auch Bot- schaften des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der von der Schweiz mit Spanien und mit der Türkei abgeschlossenen Abkom- men über Soziale Sicherheit sowie über ein Zusatzabkommen mit Spanien, BBI
1969111417 und 1982 1111067).
c. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführerin, wie von Verwal- tung und Vorinstanz zu Recht festgestellt, keine ordentliche halbe 1V-Rente zusteht. 2a. Gemäss Art. 10 des Abkommens haben spanische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausseror- dent/icheAHV/IV- Renten, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und so- fern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und, wie hier, im Falle einer 1V-Rente während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Wie das EVG im Zusammenhang mit einer anderen, in dem hier interessie- renden Punkt ähnlich formulierten Vertragsbestimmung präzisierte, hat bei IV- Renten als «Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird», jenes Datum zu gelten, von welchem an die anbegehrte Leistung effektiv ausgerichtet wer- den kann oder könnte, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 108V 76, ZAK 1984 S. 93; BGE 110V 175, ZAK 1985 S. 133). Im vorliegenden Fall hat die IV- Kommission den Eintritt des Versicherungsfal- les auf den 27. Januar 1980 festgesetzt, und Art. 29 Abs. 1 in fine IVG sieht vor, dass für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, die Rente voll ausge- richtet wird. Es kann deshalb mit dem kantonalen Richter davon ausgegangen werden, dass der 1. Januar 1980 als massgebender Zeitpunkt zu gelten hat. Bei der Berechnung der fünfjährigen Karenzfrist nach Abkommen fallen die früheren, vor 1980 gestellten Leistungsgesuche der Beschwerdeführerin aus- ser Betracht, weil sie entweder rechtskräftig abgewiesen worden sind oder ih- nen keine Folge gegeben wurde. Die Fünfjahresfrist muss demzufolge rück- wirkend ab dem 1. Januar 1980, d.h. dem Datum, ab welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche halbe 1V-Rente entstehen könnte (BGE 108 V 77, ZAK 1984 S. 93), berechnet werden, und sie umfasst mithin die Zeitspanne vom 1 Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1979. .
Die Beschwerdeführerin erklärt, die Schweiz am 12. Juli 1978 mit der Ab- sicht verlassen zu haben, Ferien in Spanien zu verbringen, von wo sie jedoch erst am 26. September 1980 zurückkehrte. Aus den Akten geht hervor, dass die Unterbrechung des Aufenthaltes in der Schweiz auf folgendes zurückzuführen ist: Am 24. Juli 1978 entwickelte die Beschwerdeführerin ein Halbseitensyn- drom links mit sensiblen und motorischen Ausfällen, das ihre Hospitalisation in einem Madrider Spital notwendig machte, dann eine Behandlung erforderte, die u.a. im Februar 1979 auch eine chirurgische Intervention erheischte; dabei wurde (laut Bericht des Centre hospitalier universitaire vaudois vom 17. März
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1981) die Mitralherzklappe wegen einer rheumatisch bedingten, eine Embolie bewirkenden Insuffizienz durch eine Klappenprothese nach Bjärk ersetzt. Im Gefolge infektionsbedingter Komplikationen musste die Beschwerdeführerin im März 1980 (immer noch in Spanien) erneut hospitalisiert werden.
Gemäss Ziff. 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen unterbrechen in der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige, welche die Schweiz für nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen, ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 10 des Abkommens nicht. Bereits im Zusam- menhang mit Fällen, in denen es um die ununterbrochene fünfzehnjährige Aufenthaltsdauer ging, die gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG bei Ausländern für den Anspruch auf eine EL vorausgesetzt wird, hat das EVG jedoch festgestellt, dass es unter bestimmten Umständen möglich sei, die Aufenthaltsdauer als nicht unterbrochen anzusehen, obwohl der Auslandsaufenthalt länger als die nor- malerweise tolerierten drei Monate dauerte (BG E 110V 170, ZAK 1985 S. 133; ZAK 1981 S. 141). Diese Möglichkeit besteht namentlich dann, wenn die Un- terbrechung des Aufenthaltes in der Schweiz auf gesundheitliche Gründe zu- rückzuführen ist. Allerdings wird für die Annahme einer derartigen Situation vorausgesetzt, dass eine geeignete Behandlung ihrer besonderen Art wegen in der Schweiz nicht erfolgen kann oder dass der Versicherte im Ausland erkrankt oder verunfallt und ihm sein Gesundheitszustand das Reisen nicht erlaubt (BGE 110 V 174, ZAK 1985 S. 135 Erw. 3b). Diese Rechtsprechung hat sinn- gemäss auch für den Anspruch ausländischer Versicherter auf ausserordent- liche Renten zu gelten. Denn EL und ausserordentliche Renten wurden mit dem gleichen sozialen Zweck geschaffen, weshalb es mangels einer spezifi- schen Regelung angezeigt erscheint, die Anspruchsvoraussetzungen nach einheitlichen Grundsätzen zu umschreiben (vgl. BGE 110V 173, ZAK 1985 S. 135, Erw. 3a; EVGE 1969S. 58, ZAK 1969 S. 462; ZAK 1981 S. 143 f.). Ist eine der vorerwähnten Situationen gegeben, kann somit ein spanischer Staatsan- gehöriger die in Art. 10 des Abkommens umschriebene Voraussetzung selbst dann erfüllen, wenn er in der massgebenden Zeitspanne länger als drei Monate im Ausland weilte. Soweit sich aus einem in BGE 108V 73 (ZAK 1984 S. 93) enthaltenen Passus (Erw. 2b) etwas Gegenteiliges herauslesen lässt, kann daran nicht festgehalten werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Un- terbrechung des schweizerischen Aufenthaltes die nach Abkommen zulässige Dauer bei weitem überschritten hat. Angesichts des Krankheitsbildes, das die Beschwerdeführerin damals aufwies, stellt sich allerdings die Frage, ob es sich aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht rechtfertigen liesse, die Fristüber- schreitung zu tolerieren. Nach den verfügbaren ärztlichen Zeugnissen scheint zwar der Genesungsprozess der Versicherten nach dem chirurgischen Eingriff im Februar 1979 bis zum Auftreten der infektionsbedingten Komplikationen im März 1980 normal verlaufen zu sein. Wohl musste die Patientin aktenkundig andauernd und unter stetiger ärztlicher Überwachung antikoaguliert werden, aber diese Massnahmen an sich erforderten sicherlich nicht den weiteren Ver- bleib in Spanien. Anderseits lässt sich nicht ausschliessen, dass die behan-
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delnden Ärzte befürchteten, eine Reise bis in die Schweiz könnte negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand zur Folge haben. Diese Fragen lassen sich im heutigen Verfahren nicht beantworten und verlangen mithin weitere Abklärungen.
EL/Vergütung von Heimkosten Urteil des EVG vom 19. August 1985 i.Sa. T.F
Art. 9 Abs. 1 ELKV in der Fassung vom 26. Juni 1984 ist insoweit ge- setzwidrig, als für die Festsetzung des angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt auch die Vermögensverhältnisse des EL- Ansprechers zu berücksichtigen sind.
Die verwitweteTE, geboren 1907, lebt in einem Krankenheim. Sie verfügt über ein Bruttovermögen von 238 981 Franken. Mit Verfügung vom 19. April 1984 wies die Ausgleichskasse ein Gesuch ihres Beistandes um Ausrichtung einer EL ab. Entscheidend dafür war, dass die Kasse bei der Festlegung des Betrages für den Lebensunterhalt die Vermö- genslage von T.F. berücksichtigte: Nach kantonaler Praxis wurde der Abzug für den Lebensunterhalt von normalerweise 21 Franken pro Tag bei einem Brutto- vermögen von über 120000 Franken in der Weise erhöht, dass in der Regel <(ein EL-Anspruch wegfällt». Im vorliegenden Fall wurde der Abzug auf 65 Franken erhöht, was zu einer Uberschreitung der massgebenden Einkommens- grenze führte. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versi- cherungsgericht ab. Die Versicherte, vertreten durch ihren Beistand, lässt Verwaltungsgerichts- beschwerde führen und beantragen, der Abzug für den Lebensunterhalt sei mit
21 Franken festzulegen. Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Vernehmlas-
sung an die Vorinstanz und deren Entscheid. Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: la. Anspruch auf EL haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, de- nen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV zusteht, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht (Art. 2 Abs. 1 ELG). Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jah- reseinkommens sind u.a. die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen
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Krankenpflegekosten abzuziehen (Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG). Gemäss Art. 3 Abs. 4bis ELG und Art. 19 Abs. 2 ELV bestimmt das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI) diese abzugsberechtigten Kosten. Danach sind bei Heilanstaits- und Heimaufenthalt die Kosten der allgemeinen Abteilung mass- gebend, wovon aber ein Betrag abzuziehen ist, den der Versicherte ohnehin für seinen Lebensunterhalt aufwenden müsste (Art. 8 und 9 ELKV in der bis Ende Januar 1984 gültigen Fassung; ab 1. Februar 1984 Art. 9 und 10 ELKV). b. Nach der ursprünglichen Fassung der ELKV (Art. 8) richtete sich die Höhe des Abzugs für den Lebensunterhalt nach Art. 11 ELV (Bewertung des Natu- raleinkommens nach den für die AHV geltenden Vorschriften). Gemäss Art. 9 ELKV vom 23. Januar 1984 (in Kraft seit 1. Februar 1984) um- fasst dieser Abzug einen angemessenen Betrag. Nach der Praxis der Aus- gleichskasse des Kantons X belief sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung der abzuziehende Betrag normalerweise auf 21 Franken, wurde aber bei einem Bruttovermögen von über 120 000 Franken in der Weise erhöht, dass in der Regel «ein EL-Anspruch wegfällt». Am 26. Juni 1984 wurde die Bestimmung von Art. 9 ELKV erneut geändert, indem der angemessene Betrag unter Berücksichtigung der Vermögensver- hältnisse festzusetzen ist (in Kraft seit 1. Juli 1984). Das BSV hat die EL- Durchführungsstellen angewiesen, bei Insassen von Spitälern und Pflegehei- men, deren Nettovermögen 70000 (Alleinstehende) bzw. 100 000 Franken (Ehepaare) übersteigt, den «Betrag für den Lebensunterhalt so hoch anzuset- zen, dass es zu keiner Vergütung durch die EL kommt» (EL-Mitteilung Nr. 68 vom 12. Juli 1984). 2a. In seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfer- tigt das BSV die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse wie folgt: Eine statistische Auswertung von Daten über EL-Bezüger habe gezeigt, dass bei zu tiefer Festsetzung des Betrages für den Lebensunterhalt der Anspruch auf EL auch bei guter Vermögenslage (100 000 Franken und mehr) bestehe; dieser im Abzugsmechanismus liegende «höchst unerwünschte Effekt» müsse vermie- den werden, denn er widerspreche dem Sinn und Geist des ELG, dessen Ziel die Ausrichtung von Leistungen für Versicherte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen sei; hohe Vermögen bildeten die Dritte Säule, und sie sollten nö- tigenfalls auch zur Bezahlung von Auslagen für Betreuung und Pflege im Alter herangezogen werden; es könne nicht Aufgabe der EL sein, in solchen Fallen einzuspringen. Eine gewisse Berechtigung kann solchen Uberlegungen nicht abgesprochen werden. Das Vermögen ist einer der Faktoren, welche die finanziellen Verhält- nisse des Versicherten beeinflussen. Es muss daher im Rahmen der EL Berück- sichtigung finden. b. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung des Vermögens in Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG geordnet. Danach sind als Einkommen anzurechnen die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken übersteigt.
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Damit fragt sich, ob diese gesetzliche Regelung als abschliessend zu betrach- ten oder ob es zulässig ist, dass der Verordnungsgeber den Faktor Vermögen in anderem Zusammenhang zusätzlich berücksichtigt. Hierzu ist einerseits zu be- achten, dass die Delegationsnorm in Art. 3 Abs. 4bs Satz 2 ELG weit gefasst ist («Der Bundesrat bezeichnet die . . . Pflegekosten die abzugsberechtigt . . .‚
sind»), desgleichen die Weiterdelegation ans EDl in Art. 19 ELV («Das EDI be- stimmt, welche Kosten für ... Pflege abgezogen weden können»). Ander- . . .
seits stellt sich die Frage, ob es die Meinung des Gesetzes sein kann, dass auf dem Verordnungswege für die Bezeichnung der abzugsberechtigten Pflege- kosten ein Faktor eingebaut wird, den der Gesetzgeber im einzelnen selber schon geregelt hat (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG).
In der Botschaft betreffend die zweite ELG-Revision vom 21. November
1984 (BBl 1985 1 98f.) greift der Bundesrat das Problem der Vermögensan-
rechnung auf. Er schlägt dem Parlament vor, den «Vermögensverzehr» zu ver- stärken, dies insbesondere auch für die Heim- und Heilanstaltsinsassen. Was diese Insassen anbetrifft, so findet man die gleiche Begründung (Botschaft S. 105 unten), die das BSV für die Änderung von Art. 9 Abs. 1 ELKV anführte (vgl. Erw. 2a). Der Bundesrat beantragt einen neuen Bst. e in Art. 4 Abs. 1 ELG, wonach die Kantone ermächtigt werden, «den Vermögensverzehr bei Heim- und Heilanstaltsinsassen bis auf höchstens einen Fünftel (zu) erhö- hen», dies anstelle des Fünfzehntels gemäss geltender Regelung (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG). Gemäss diesem Konzept soll der Gesetzgeber das Problem der Vermögens- berücksichtigung selber lösen, und das soll auch für die Heim- und Heil- -
anstaltsinsassen - im Rahmen des Gesetzes geschehen. Es sind weder in der Botschaft noch sonstwie Anhaltspunkte erkennbar, dass damit neue Wege be- schritten werden sollen. Vielmehr ist die Annahme berechtigt, dass dieses Kon- zept auch dem geltenden Recht zugrundeliegt. Die Kompetenznorm von Art. 3 Abs. 4bis ELG kann daher - auch wenn sie weit gefasst ist nicht bedeuten, -
der Verordnungsgeber dürfe auf Umwegen in eine gesetzliche Regelung ein- greifen. Art. 9 Abs. 1 ELKV in der Fassung vom 26. Juni 1984 ist mithin inso- weit gesetzwidrig, als für die Festsetzung des angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt auch die Vermögensverhältnisse des EL-Ansprechers zu be- rücksichtigen sind.
Das Problem der Berücksichtigung des Vermögens stellt sich in ähnlicher Weise bei der Berechnung der grossen Härte als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung nach Art. 47 Abs. 1 AHVG. Im Urteil iSa. H.V. vom 30. April 1985 (ZAK 1985 S. 586) stellte das EVG fest, wenn das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze nicht erreiche, könne ein Härtefall nicht mit der Begründung verneint werden, der Versicherte verfüge über ein be- stimmtes Vermögen; denn gemäss Art. 42 AHVG und Art. 60 AHVV sei dem Einkommen ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen, weshalb das Vermögen bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bereits be-
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rücksichtigt sei. Das Gericht erachtete es mithin auch in jenem Zusammenhang als gesetzwidrig, den Faktor Vermögen doppelt miteinzubeziehen.
3. Nach dem Gesagten ist Art. 9 Abs. 1 ELKV in der Fassung vom 26. Juni
1984 insofern gesetzwidrig, als für die Festsetzung des angemessenen Betra-
ges die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall war Art. 9 Abs. 1 ELKV in der (gesetzmässigen) Fassung vom 23. Januar 1984 anwendbar, jedoch entsprach die Praxis der Ausgleichskasse X, welche die Vermögensverhältnisse berücksichtigte, der neuen Fassung der Verordnung und ist daher ebenfalls gesetzwidrig. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Betrag für den Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des in den Erwägungen Ge- sagten neu festsetzen, um alsdann über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine EL neu zu verfügen.
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Inhaltsverzeichnis des ZAK-Jahrgangs 1985 A. Alters- und H interlassenenversicherung Allgemeines Bedeutung und Entwicklung der ausserordentlichen Renten in der AHV und IV 22 Rechnungsergebnisse AHV/IV/EO 1984 155, 336 Die Anpassungen bei der AHV, der IV und den EL an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1 Januar 1986 346 - Pressemitteilung 387 - Erläuterungen zuhanden der Versicherten 538 Der Vertrauensschutz in der AHV/IV/EO als ungeschriebenes Recht 356 Stellungnahme des Bundesrates zur Volksinitiative für die Herabsetzung des Rentenalters 388 Verlangsamter Abbau der Kantonsbeiträge an die AHV 423 - Parlamentarische Behandlung 421, 485 Die Änderungen der Verordnung über die AHV und über die freiwillige AHV/IV auf den 1. Januar 1986 429, 443 Die Entwicklung der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1985 449
Versicherungs- und Beitragspflicht Versicherungs- und Beitragspflicht von Asylbewerbern 556 Gerichtsentscheide 42, 393, 453, 523, 567, 570
Freiwillige Versicherung Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung von Schweizerinnen, deren Ehemann im Ausland obligatorisch in der AHV/IV versichert ist oder war 300
Beiträge Beitragsbezug Arbeitnehmer: Vorsicht bei Nettolohnvereinbarungen! 82 Beitragserhebung auf Verwaltungsratshonoraren 147 Verkauf von Beitragsmarken 606 Gerichtsentscheide 44, 47, 272, 274, 280, 314, 316, 455, 613
Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Gerichtsentscheid 114 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gerichtsentscheide 0 120, 272, 274, 280, 573 Beiträge der Nichterwerbstätigen Gerichtsentscheid 0 0 0 0 117 Rückerstattung von Beiträgen Vergütungszinsen bei Beitragsrückzahlungen 0 556
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Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Gerichtsentscheide 0 50, 575, 617, 619, 622
Leistungen Renten Die Ermittlung der im Rentenfall anrechenbaren Beitragszeiten 36 Zeitliche Wirksamkeit von Mutationen beiden Renten 148 Statistik über die AHV/lV-Renten der Jahre 1983/84 389 Die Kinderrenten der AHV 558 Zur Neuauflage der Wegleitung über die Renten 598 Gerichtsentscheide 161, 218, 398, 583, 629 H ilfiosenentschädigung für Altersrentner Gerichtsentscheid 0 401 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Gerichtsentscheide 0 0 123, 527 Baubeiträge an Einrichtungen für Betagte Beiträge an Institutionen für Betagte 156, 267, 389, 563 Verpflichtungskredite für 1985 0 214
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte Tagung der Regressdienst- Leiter 1 Kasseneigene Regressdienste 0 522
Organisation und Verfahren Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen 610 Gerichtsentscheid 0 0 128
Rechtspflege Entwicklungstendenzen bei der Belastung der erstinstanzlichen Rekursbehörden 0 143 DasEVGimJahre1984 0 0 0 257 Wirkung einer Strafanzeige durch die Ausgleichskasse 0 0 309 Gerichtsentscheide 53, 130, 173, 232, 239, 244, 285, 287 318, 329, 408, 482, 529, 530, 532, 535 Verschiedenes Eidgenössische AH V/IV- Kommission - Mitgliederliste und Mutationen 109, 452 - Sitzungen 0 293 Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds Mitgliederliste 0 0 0 111 - Sitzungen 137 Kommission für Beitragsfragen 189, 485, 589 Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden - Mitgliederliste 0 0 0 112 Kommission für Rentenfragen 0 0 335
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Parlamentarische Vorstösse Postulat Schnider betreffend Einführung einer AHV-Witwerrente 108 Interpellation Schnider betreffend einen Zeitplan für die zehnte AHV-Revision 382 Motion der SP-Fraktion betreffend die Anpassung derAHV/IV-Leistungen 608 Postulat Berger betreffend Vereinfachungen in der Beitragserhebung 266, 386 Postulat Landolt betreffend die künftige finanzielle Entwicklung der AHV 266, 386 Interpellation Fetz betreffend die AHV/lV-Teuerungs- anpassung1986/87 383, 448 Frage Weber betreffend die zehnte AHV-Revision 385 Postulat Allenspach betreffend die Oberweisung der Bundesbeiträge an die AHV/IV 608 Einfache Anfrage Herczog betreffend die Verwendung derAHV-Nummer 518 Einfache Anfrage Keller betreffend ein flexibles Rentenalter 386, 519 Motion Carobbio betreffend eine neue Finanzierungsbasis für die AHV 607
B. Invalidenversicherung Allgemeines Die zweite Revision der IV vor der parlamentarischen Behandlung 3 Parlamentarische Behandlung der zweiten 1V-Revision 73, 189, 271, 485, 609 Bedeutung und Entwicklung der ausserordentlichen Renten in der AHV und IV 23 Rechnungsergebnisse der IV 1984 341 Die Anpassungen bei der AHV, IV und den EL an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1986 346
25 Jahre IV
- Pressekonferenz 422 - Entstehung und Inhalt der Jubiläumsschrift 490 Statistische Angaben über die Sachleistungsverfügungen der Ausgleichskassen 424 Die Änderungen der Verordnung über die IV auf den 1. Januar 1986 441 Die Verwaltungsweisungen und ihre Bedeutung in der IV 494
Versicherungsleistungen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Gerichtsentscheid 223 Anmelde- und Abklärungsverfahren Aus der Praxis der beruflichen Abklärungsstellen der IV (BEFAS) 246 Medizinische Massnahmen Psychomotorische Therapie 106 Gerichtsentscheide 132, 165, 282, 320, 325, 327
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Berufliche Massnahmen Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung . . . . . . . . 209 Die sozial-berufliche Wiedereingliederung der psychisch Behinderten sowie der Alkohol- und Drogengeschädigten . . . 252 Gerichtsentscheid . 0 . . . . 225
Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger Inkraftsetzung einer Verordnungsänderung betreffend pädagogisch-therapeutische Massnahmen . . . . . 268
Hilfsmittel Hochgradige Schwerhörigkeit als Abgabevoraussetzung für Hörgeräte . 375 Preislimite für gewöhnliche Fahrstühle . . . . . 376 Sitzschalen für Körperbehinderte . . . . . 376 Hilfsmitteldepot der Schweiz. Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte 376 Änderungen im Verzeichnis der Hilfsmitteldepots . . . 445 Tagung mit den Verantwortlichen der Hilfsmitteldepots . . . 537 Gerichtsentscheide . . . . . . . . 168, 322 Renten Statistische Angaben über 1V-Rentner mit einer EL . . . 74 Zeitliche Wirksamkeit von Mutationen bei den Renten . . 148 .
Anspruch auf 1V-Rente während der Untersuchungshaft . . 445 .
Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; Erhöhung des Durchschnittseinkommens . . . . 605 .
Gerichtsentscheide 61, 218, 325, 327, 459, 464, 467, 473, 477, 632
Taggelder Ablösung eines Taggeldes der UV durch ein solches der IV; Besitzstandsgarantie . 0 208 Zehrgeld und Eingliederungszuschlag zum Taggeld 375 Ablösung des Taggeldes der UV durch jenes der IV 377 Neue Bescheinigungen für IV-Taggelder . 541
Hilflosenentschädigung der IV Hilflosenentschädigung bei unfallbedingter Hilflosigkeit 557
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Gerichtsentscheid . 0 . • 404 Bau- und Betriebsbeiträge Baubeiträge an Institutionen für Behinderte 156, 267, 389, 563 Verpflichtungskredite für 1985 • • 214
Rechtspflege Rechtsprechung des EVG zur IV im Jahre 1984 . . . •260 .
Gerichtsentscheide • 53, 58, 61, 71, 180, 183, 234, 329, 408
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Invalidenhilfe und Invaliditätsprobleme Das Dokumentationszentrum der IV- Regionalstellen für berufliche Eingliederung . . . . . . 27 REHA 85— internationale Hilfsmittelausstellung . . . 217 Erschliessung der Bergwelt für Körperbehinderte . . 379 Mit dem Rollstuhl ins Bundeshaus . . . . . 379 Der Wohnraum für Invalide, gesellschaftlicher Eingliederungsfaktor von ständig wachsender Bedeutung ........596 IX. Weltkongress der Internationalen Liga von Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung . . . . . 611 .
Verschiedenes Fachkommission für Renten und Taggelder der IV . . . 189, 421 Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung - Mitgliederliste . . . . . . . . . . 159 - Sitzungen . . . . . . . . . . 1, 245 Konferenz mit den Ärzten der 1V-Kommissionen . . . . . 2 Parlamentarische Vorstösse Motion Gloor betreffend ALV-Leistungen für Behinderte in geschützten Werkstätten . . . . . . . . 212 Interpellation Ziegler betreffend die Revision der GgV . . . 231, 311 Postulat Dirren betreffend Hilfsmittel für Zuckerkranke . . . . 384 Abgeschriebene Vorstösse zur IV . . . . . . . 518 Einfache Anfrage Eggli betreffend die IV-Regionalstellen . . 562 Einfache Anfrage Eggli betreffend eine Invalidenstatistik . . . 562
C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Parlamentarische Behandlung der zweiten ELG-Revision . 73, 189, 271 293, 421, 486 Die ELG-Revision nach der Verabschiedung . . . . . 486 Statistische Angaben über 1V-Rentner mit einer EL . . . . 74 Die EL im Jahre 1984 . . . . . . . . 109, 294 Detaillierte statistische Angaben zu den EL . . . . . . 190 Rechtsprechung des EVG zu den EL im Jahr 1984 . . . . 262 Ad hoc-Arbeitsgruppe Altershilfe - . . . . . . . 335 Die Anpassungen bei der AHV, der IV und den EL an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1 Januar1986 . . . . . . . 346 Inkraftsetzung des ersten Pakets der Aufgabenneuverteilung . . . 378 Gerichtsentscheide . . . 63, 133, 241, 415, 527, 586, 641
Parlamentarische Vorstösse Postulat Ruch betreffend Änderung des ELG . . . . 108, 519 Abgeschriebene Vorstösse zu den EL . . . . . . 518
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D. Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG 39 - Mitglieder des Stiftungsrates 158 Anpassung der direkten Bundessteuer an das BVG 189 Die Berechnung der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG versicherten Leistungen 198, 253 Erlass einer Verordnung über die Aufrechterhaltung des BVG-Vorsorgeschutzes 206, 589 Erstmalige Wahl der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge 269 - Sitzungen 333, 537, 590 Änderung der BVG-Anlagerichtlinien 312 Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG 362 Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung 449 Aufschub der von den Vorsorgeeinrichtungen zu entrichtenden Beiträge an den Sicherheitsfonds 450 Die Auslegung der Begriffe «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» im BVG 498 Verordnung 86 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge 522 Steuerbescheinigung über Vorsorgebeiträge 565 Steuerrechtliche Verordnungen zum BVG 609
Parlamentarische Vorstösse Annahme verschiedener Vorstösse zum BVG • • 38 Motion Gurtner betreffend die Anpassung der BVG-Altersrenten an die Teuerung • • .• • • • • 38 Motion Allenspach betreffend Sammelstiftungen und Sicherheitsfonds 155 Postulat Ammann/Kündig betreffend die Vorsorgeeinrichtungen des Bundespersonals • • • • • • 211 Motion Mascarin betreffend Revision des BVG • • 382 Motion Weber betreffend Freizügigkeit in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge • • • 383, 608 Frage Dünki betreffend die Besteuerung der beruflichen Vorsorge 384 Einfache Anfrage Basler betreffend die Verordnungen 3 und 4 zum BVG 560
Erwerbsersatzordnung Sitzungen der Kommission für Durchführungsfragen der EO • • 1, 485 Fünfte EO-Revision - Stand • • • • 137, 156 - Parlamentarische Behandlung • • 246, 334, 589 Die Entwicklung der Leistungsansätze in der EO seit 1953 • • • 196 Rechnungsergebnisse der EO 1984 • • • • 345
Familienzulagen und Familienschutz Arten und Ansätze der Familienzulagen • • 31 Flexible Einkommensgrenze bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft 215
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Kommission des Nationalrates für Familienpolitik . . . . 245 XIX. Europäische Familienministerkonferenz . . . . . 450 Die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen gemäss den kantonalen Familienzulagengesetzen . . . . 500 Kantonale Regelungen über die Mindestarbeitsdauer für den Anspruch auf Familienzulagen . . . . . . . . 546 Statistische Umfrage bei den Familienausgleichskassen . . 599 Mitteilungen über kantonale Familienzulagen - Kanton Aargau . . . . . . . . . . 39 - Kanton Basel-Landschaft . . . . . . . 39 Kanton Bern . . . . . . 39 - Kanton Graubünden . . . . . . . . 40 - Kanton Wallis . . . . . . . . . . 40 - Kanton Genf . . . . . . . . . . 215 - Kanton Waadt . . . . . . . . . . 216 - Kanton Appenzell 1. Rh. . . . . . . . 391 - Kanton Glarus . . . . . . . . . 391 - Kanton Zürich . . . . . . . . . 522 - Kanton Freiburg . . . . . . . . 566 - Kanton Zug . . . . . . . . . 611
Parlamentarische Vorstösse Vorstösse der Kommission des Nationalrates für die parlamentarische Initiative Familienpolitik . . . . . 561 Interpellation Segmüller betreffend die Aufwertung der Familienpolitik . 608
Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen Abkommen mit Finnland - Unterzeichnung . . . . . . . . . 335 - Erlass der Botschaft . . . . . . . 589 Abkommen mit Israel - Austausch der Ratifikationsurkunden . . . . . 421 Zusatzabkommen mit Dänemark - Unterzeichnung . . . . . . . . . 485 - Erlass der Botschaft . . . . . . . . 589 Gerichtsentscheide . . . . . . . . 411, 636
Allgemeines, Grenzgebiete, Koordination Schaffung eines allgemeinen Teils des schweizerischen Sozialversicherungsrechts - Delegation der Schweiz. Gesellschaft für Versicherungsrecht bei Bundesrat Egli . . . . . . . . . 73 - Parlamentarische Initiative Meier Josi . . . . . . 266
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- Kommission des Ständerates für die parlamen- tarische Initiative Meier Josi 246, 294, 537 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinba- rungen und der wichtigsten Weisungen des BSV zur AHV, IV, EO und den EL 85 Verrechnung von Rückforderungen von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mit der Nachzahlung von AHV/IV-Renten 263 Wie alt ist die Drei-Säulen- Konzeption der schweizerischen AHl-Vorsorge? 263 Aktuelles aus der Kranken- und Unfallversicherung 302 Das Wachstum der Sozialversicherungen 446 Zum Jahreswechsel 591
Parlamentarische Vorstösse Motion Couchepin betreffend die Bevölkerungsentwicklung 108 Motion der SP- Fraktion betreffend Massnahmen für ausgesteuerte Arbeitslose 211 Motion Borel betreffend einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 214 Motion Miville betreffend den Sozialschutz ausländischer Schwarzarbeiter 382, 608 Interpellation Meyer betreffend Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber und Sozialversicherungsrecht 520
1. Verschiedenes
Meinungsaustausche Ausgleichskassen/BSV 73, 422, 590 Wahlen amEVG 113 Delegierte des Bundes in gemeinnützigen Institutionen 158 Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungsangestellte 160 Generalversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen 333 Plenarkonferenz der Leiter der kantonalen Ausgleichskassen 334 Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen; ausserordentliche Vereinsversammlung 335 Weiterbildungskurse für Fachleute der Sozialversicherung 391 AdressenverzeichnisAHV/IV/EO 313, 452, 522, 612
Literaturhinweise AHV, Altershilfe, Altersfragen 153, 154, 210, 265, 380, 381, 447, 559 IV, Behindertenhilfe 107, 154, 210, 265, 310, 380, 381, 559 BeruflicheAHl -Vorsorge(ZweiteSäule) 153, 265, 310, 380, 447, 559, 607 Soziale Sicherheit: Allgemeines 107, 153, 154, 210, 310, 380, 447, 607 Familienzulagen, Familienschutz 559 Arbeitslosenversicherung 310
Personelles Kantonale Ausgleichskassen 217, 270, 392 Verbandsausgleichskassen 40, 41, 217, 271, 312, 452 1V-Kommissionen 41, 113, 452 IV-Regionalstellen 392 BSV 391, 566 ZAS/SAK 452, 612
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