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LIEFT 8/9 AUGUST/SEPTEMBER 1955

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT

Von Monat zu Monat 293 Probleme des Ausgleichsfonds der AHV . . 295 Aus den Jahresberichten und Jahresrechnungen der Ausgleichskassen 326 Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen 334 Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 337 Das Rentenalter (Fortsetzung und Schluß) . 339 Erwerbsersatzordnung und Kaderrekrutierung 342 Durchführungsfragen der AHV 344 Kleine Mitteilungen . . 346 Gerichtsentscheide: AHV . 350

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON Am 12. Juli 1955 hat der Bundesrat das Eidgenössische De- M 0 NAT partement des Innern beauftragt, einen Gesetzesentwurf ZU über die Invalidenversicherung vorzubereiten und ihm die- M 0 NAT sen zusammen mit dem Entwurf eines Berichtes zum Volks- begehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (betreffend Einführung der Invalidenversicherung) bis Ende 1956 zu unterbreiten. Für die Vorbereitung der Invalidenversicherung wird der Bundesrat auf Antrag des Departements des Innern eine Experten- kommission einsetzen. Mit diesen Beschlüssen hebt ein neues Kapitel in der Geschichte der schweizerischen Sozialversicherung an. Ueber die Pro- bleme, die sich bei der Einführung einer eidgenössischen Invalidenver- sicherung stellen, wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift einge- hender berichtet werden.

Am 15. Juli 1955 fand in Luzern unter dem Vorsitz von Dr. Vasella eine Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ausgleichskassen statt. Im Mittelpunkt der Tagung stand ein Referat von Herrn Ing. agr. A. Illi von der Abteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens, insbesondere des Ein- kommens der Bergbauern. Sodann wurde die Frage der Behandlung des Erwerbseinkommens der mitarbeitenden minderjährigen Kinder sowie die Frage der Kinderzulagen für Lehrlinge in der Landwirtschaft behandelt. Dem Vorschlage des Bundesamtes, nur für solche mitarbeitende minder- jährige Familienglieder einen Naturallohn anzurechnen, die für die normale Bewirtschaftung des Betriebes notwendig und die aus der Schule ausge- treten sind, wurde einheillig zugestimmt. Des weitern wurde beschlossen, für Lehrlinge, die die obligatorische Lehrzeit im väterlichen Betrieb ab- solvieren, keine Kinderzulagen auszurichten. *

Im Bundesblatt Nr. 29 vom 21. Juli 1955, Seite 220, wurden (gemäß Artikel 3 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- mentes vom 22. November 1954 über Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung) sowohl jene Gründerverbände veröffentlicht, welche auf den 1. Januar 1956 eine neue Verbandsausgleichskasse errich- ten wollen als auch die Gründerverbände von bereits bestehenden Ver- bandsausgleichskassen. Heft 8 9, 1955 — 29521 293

In der genannten Publikation wird ebenfalls auf die den Arbeit- nehmerverbänden zustehenden Rechte verwiesen, welche diese auf den 1. Januar 1956 bei den Ausgleichskassen gemäß Artikel 54, Abs. 1, und Artikel 58, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die AHV geltend machen können (paritätische Kassenführung, Mitspracherecht).

Die Kommission für technische Durchführungsfragen der Erwerbs- ersatzordnung hat am 28./29. Juli 1955 ihre zweite Sitzung abgehalten. Dabei wurden einige Aenderungen in der Meldekarte beantragt, welche sich auch auf das Ergänzungsblatt auswirken ; überdies werden dadurch die Weisungen an die Truppenrechnungsführer berührt. Die Ueberprüfung der Frage einer Neuauflage der Entschädigungstabellen sowie der Ver- buchung von zurückzuerstattenden Erwerbsausfallentschädigungen ist noch nicht abgeschlossen.

Die im Mai 1955 aufgenommenen schweizerisch-luxemburgischen Ver- handlungen über den Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens (vgl. ZAK 1955, S. 210) wurden vom 28. Juli bis 3. August in Luxemburg fortgesetzt. Sie führten zur Paraphierung eines Abkommensentwurfes ; das Abkommen soll im Laufe des Herbstes unterzeichnet werden.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kommission für das Revisionswesen in der AHV eingesetzt. Sie wird von Direktor Dr. Saxer präsidiert und besteht aus Vertretern der Kantone, der Gründerver- bände, der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen, der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen, sowie aus Vertretern externer Revi- sionsstellen. Ihre Aufgabe ist die Ueberprüfung der Vorschriften über die Kassen- und Zweigstellenrevisionen und über die Zulassung der Revisions- stellen und Revisoren. Sie hat ihre Arbeit in einer ersten Sitzung vom 23. August 1955 aufgenommen und sich dabei einläßlich über die bis- herigen allgemeinen Erfahrungen auf dem Gebiete des Revisionswesens der AHV, sowie über konkrete Fragen der Kassenrevisionen ausgespro- chen.

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Probleme des Ausgleichsfonds der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Referat von Direktor Dr. A. Saxer im Schoße der Konferenz der Kantonalbankdirektoren vom 17. Juni 1955 in Zürich

Wenn wir das Problem des AHV-Fonds im Rahmen eines Referates im Sinne einer Uebersicht behandeln wollen, so gehen wir wohl am besten so vor, daß wir zunächst einen Blick werfen auf die Finanzierungssysteme der schweizerischen Sozialversicherung im allgemeinen, um daran an- schließend das Finanzierungssystem der AHV und die Entstehung des Ausgleichs f onds zu behandeln. Dabei wird es notwendig sein, die gesetz- lichen Grundlagen der AHV-Finanzierung zu erläutern, um anschließend die versicherungstechnischen Zusammenhänge aufzuzeigen. Sodann wer- den wir die Entwicklung des Ausgleichsfonds und abschließend das Pro- blem der Stabilisierung desselben betrachten. *)

I. Die Finanzierungssysteme der schweizerischen Sozialversicherung Unter dem Eindruck der Erscheinung des AHV-Fonds hat man nahezu vergessen, daß es in unserem Lande eine ganze Reihe von Sozialversiche- rungszweigen gibt, deren Finanzierungsgrundsätze ebenfalls betrachtet werden müssen, wenn man ein richtiges Verhältnis zu dem Gesamtpro- blem der Finanzierungsgrundsätze unserer Sozialversicherung gewinnen will. In unserem Lande bestehen zur Zeit, der historischen Reihenfolge ihrer Entstehung nach aufgezählt, die folgenden sieben Sozialversiche- rungszweige: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, Enverbsersatzordnung und Familienzulagen an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Welche Finanzierungssysteme sind nun bei diesen sieben Versicherungs- zweigen in Anwendung? Die Krankenversicherung ruht auf dem Prinzip des Umlageverfahrens. Die Krankenkassen müssen aber angemessene Reserven bilden, damit

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Gewähr dafür besteht, daß sie ihre Verpflichtungen erfüllen können. Diese Reserven sollten nach den Vorschriften der Aufsichtsbehörde we- nigstens eine durchschnittliche Jahresausgabe betragen. Sie erreichen zur Zeit bei einer Ausgabensumme von rund 320 Millionen Franken diese Mindestanforderung nicht. Das Vermögen sämtlicher Kassen beträgt per Ende 1953 rund 230 Millionen Franken, somit nur rund 72% der Jahres- ausgabe. Der jährliche Vermögenszuwachs betrug in den zehn letzten Jahren:

Entwicklung des Vermögens der anerkannten Krankenkassen 1944 — 1953

Beträge in Millionen Franken

Zuwachs Vermögen auf Jahre gegenüber Jahresende dem Vorjahr

1944 108,2 — 0,1 1945 112,8 4,6 1946 114,2 1,4 1947 123,2 9,0 1948 139,9 16,7

1949 154,2 14,3 1950 169,7 15,5 1951 194,9 25,2 1952 218,2 23,3 1953 229,5 11,3

*) Zum weitern Verständnis des AHV-Fondsproblems soll- ten ferner folgende Publikationen herangezogen werden: Das finanzielle Gleichgewicht der AHV. Bericht des Bun- desamtes für Sozialversicherung, vom 7. Juni 1947. Der Ausgleichsfonds der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und seine tech- nische und volkswirtschaftliche Bedeutung. (Referat von Direkotr Dr. A. Saxer im Schoße des Verwaltungsrates des Ausgleichs- fonds der AHV, vom 4. Oktober 1949). Der finanzielle Stand der AHV am 31.Dezember 1950 (Berichte über die technische Bilanz auf 31. Dezember 1950 an die eid- genössische AHV-Kommission).

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Bericht der Expertenkommission für die Unter- suchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 26.Juli 1952. Daneben enthalten die Botschaften des Bundesrates über die AHV (vom 24. Mai 1946, 9. Juni 1950 und 5. Mai 1953), sowie die Jahresberichte des Bundesamtes für Sozialversi- c h e r u n g über die AHV wertvolle Angaben über das Fondsproblem.

Wir sehen, daß es sich bei der Krankenversicherung jährlich nur um recht bescheidene Kapitalbeträge handelt, die dem Kapitalmarkt zuge- führt werden können. Im Gegensatz zur Krankenversicherung beruht die obligatorische Un- fallversicherung auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Artikel 48, Absatz 3, des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sagt ausdrücklich : «Bei den Versicherungsleistungen ist der Barwert aller Ausgaben ein- zustellen, die die Anstalt wegen der bis zum Schlusse des Rechnungs- jahres eingetretenen Unfälle erwartungsgemäß noch zu bestreiten haben wird (Kapitaldeckungsverfahren).»

Die schweizerische Unfallversicherung ist der einzige Sozialversiche- rungszweig, der gesetzlich auf das Kapitaldeckungsverfahren verpflich- tet ist. Dadurch ist die Unfallversicherungsanstalt die einzige Sozialver- sicherungseinrichtung, die dem Kapitalmarkt regelmäßig wesentliche Be- träge zur Verfügung stellt. Diese erreichen pro Jahr je nach dem Gang der Wirtschaft rund 10 — 60 Millionen Franken. Die Unfallversiche- rungsanstalt ist neben der AHV auch der einzige Sozialversicherungs- träger, der über größere Fondsmittel verfügt. Die Entwicklung des Deckungskapitals der SUVA und der entspre- chende jährliche Zuwachs erzeigen im letzten Jahrzehnt die folgende Entwicklung :

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Entwicklung des Deckungskapitals der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt 1944 — 1953 Beträge in Millionen Franken

Deckun,9.-,s- Zuwachs Jahre kapital 1) auf gegenüber Jahresende dem Vorjahr

1944 398,6 10,4 1945 426,1 27,5 1946 455,3 29,2 1947 491,5 36,2 1948 535,2 43,7

1949 578,6 43,4 1950 621,6 43,0 1951 679,7 58,1 1952 729,4 49,7 1953 787,8 58,4

1) Für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zusammen

Der Beharrungszustand dürfte hinsichtlich des Deckungskapitals der Unfallversicherungsanstalt unter den heutigen Verhältnissen etwa bei

1 Milliarde Franken liegen.

Die Militärversicherung mit einer jährlichen Leistung von rund 40 Millionen Franken beruht vollständig auf dem reinen Umlageverfahren. Artikel 62 des Militärversicherungsgesetzes vom 20. September 1949 sagt ausdrücklich : «Der Bund trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung vorbehält- lich Art. 50». (Rückgriffsrecht auf die Kantone in besonderen Fällen.) Die Kosten der Militärversicherung erscheinen deshalb in der Rech- nung der Eidgenossenschaft jedes Jahr in vollem Umfange unter den Ausgaben. Eine Fondsbildung findet nicht statt. Die Arbeitslosenversicherung ruht ebenfalls auf dem Umlageverfah- ren. Dagegen wird nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 22. Ju-

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ni 1951 ein Kassenausgleichsfonds in der Größe von rund 100 Millionen Franken geschaffen, der im wesentlichen durch laufende Beiträge des Bundes, der Kantone und der Kassen gespiesen wird. Im Gegensatz zum Ausgleichsfonds der AHV ist der Kassenaus- gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung rechtlich nicht verselbständigt und besitzt deshalb auch keine Organe. Er wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung verwaltet. Das Fondsvermögen besteht in einer Buch- forderung gegenüber der Eidgenossenschaft; es wird in der eidgenössi- schen Staatsrechnung auf einem Konto der Kontengruppe «Zweckver- mögen» ausgewiesen und betrug am 31. Dezember 1954 rund 93 Millionen Franken. Auf dem Geld- und Kapitalmarkt treten die Mittel des Kassenaus- gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung nicht in Erscheinung. Der Erwerbsersatz war schon während des Weltkrieges auf dem Grundsatz des Umlageverfahrens aufgebaut worden. Während des Krie- ges hat sich dann, zufolge höherer Beitragseingänge und auch der Mit- wirkung der öffentlichen Hand, trotzdem überflüssigerweise ein Fonds von 1 Milliarde Franken gebildet. Es ist interessant festzustellen, daß diese doch erhebliche Fondsbildung nie Anlaß zu kritischen Bemerkun- gen gab. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, daß diese Mittel auf dem Kapitalmarkt nie in Erscheinug traten, weil der Bund sie in vollem Umfange an sich zog. Das neue Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige vom 25. September 1952 schreibt das Umlageverfahren vor. Zunächst werden die Auslagen durch die Rückstellung für die Er- werbsersatzordnung finanziert. Sobald diese auf den Betrag von 100 Millionen Franken zurückgegangen ist, sind gemäß Art. 28 des Bundes- gesetzes nach dem Umlageverfahren Zuschläge zu den AHV-Beiträgen zu erheben. Von Seite der neuen Erwerbsersatzordnung ist somit eben- falls keinerlei Fondsbildung mehr zu befürchten. Die jetzt vorhandene Rückstellung kommt auf dem Kapitalmarkt nicht zur Auswirkung ; sie stellt in vollem Umfange eine Buchschuld des Bundes dar. Das gegenwärtig auf eidgenössischem Boden einzig in Kraft stehende Kinderzulagesystem, die Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Bergbauern, wird in vollem Umfange auf dem Wege des Umlageverfahrens finanziert durch Beiträge von Bund und Kantonen und überdies zugunsten der Arbeitnehmer von den Arbeitgebern. Die Rückstellung des Bundes, die der Entlastung der Kantone dient, ist eine Buchschuld des Bundes und spielt auf dem Kapitalmarkt keine Rolle.

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Wenn wir die verschiedenen Sozialversicherungszweige überblicken, so sehen wir, daß praktisch neben der AHV ein einziger Zweig dem Ka- pitalmarkt wenigstens vorübergehend nennenswerte Kapitalbeträge zur Verfügung stellt: Die Unfallversicherung. Unsere schweizerische Sozialversicherung beruht tatsächlich in sehr stark überwiegendem Maße auf dem Grundsatz des Umlageverfahrens. Dies ist wohl der Grund, warum die Bildung des AHV-Fonds als etwas ganz neues empfunden wurde. lieber den Umfang der Kapitalbildung durch die schweizerische So- zialversicherung gibt Anhangtabelle 7 Auskunft. Wenden wir uns nun dem Problem des AHV-Fonds zu.

II. Das Finanzierungssystem der AIIV und die Entstehung des Ausgleichsfonds

Die gesetzlichen Grundlagen Die Grundlagen der Finanzierung der AHV sind im Gesetz selber nieder- gelegt. Nicht nur die Arten der Einnahmen und Ausgaben sind dort auf- geführt, sondern auch deren Ausmaß ist genau festgelegt. Als Finanzie- rungsquellen nennt das Gesetz: — die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, wobei grundsätz- lich 4% des Erwerbseinkommens zu entrichten sind; — die Beiträge der öffentlichen Hand, welche in festen jährlichen Fran- kenbeträgen fixiert sind, und zwar 160 Millionen Franken bis Ende 1967, 280 Millionen von 1968 bis 1977 und 350 Millionen für die mit

1978 beginnende unbegrenzte Schlußetappe;

— die Zinsen des Ausgleichsfonds, deren Bedeutung wir noch speziell hervorheben werden.

Diese Einnahmen sind ausschließlich zur Finanzierung zweier Aus- gabenkategorien zu verwenden, nämlich der eigentlichen Versicherungs- leistungen (Renten und einmalige Abfindungen) sowie der Verwaltungs- kostenzuschüsse, welch letztere jedoch nur etwa ein Prozent der zur Ver- fügung stehenden Mittel absorbieren und den Finanzhauishalt deshalb nicht wesentlich beeinflussen können. Das sind die einzigen gesetzlichen Bestimmungen, welche direkt auf den Finanzhaushalt der Versicherung selber einwirken. Die übrigen Fi- nanzierungsnormen beziehen sich im wesentlichen auf

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— die Beiträge der öffentlichen Hand (Aufteilung zwischen Bund und Kantonen, Finanzierung dies Bundesbeitrages, Berechnung der kan- tonalen Beitragsquoten) ; — die Anlagen und Rechnungsführung des Ausgleichsfonds sowie auf den — Spezialfonds des Bundes aus der fiskalischen Belastung von Tabak und Alkohol. Diese Finanzierungsbestimmungen sind zweifellos wichtig, beeinflus- sen jedoch die finanzielle Entwicklung der Versicherung in keiner Weise. Es ist z. B. für die Versicherung belanglos, auf welche Art und Weise die pauschal fixierten Beiträge der öffentlichen Hand aufgebracht wer- den, wichtig ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß sie alljährlich fristgemäß überwiesen werden. Wir können uns deshalb in der Folge darauf beschränken, jene gesetzlichen Normen näher zu betrachten. welche den Finanzhaushalt der Versicherung als solchen direkt berühren. Diese Normen sind nun, wie wir gesehen haben, weder zahlreich noch kompliziert und dennoch verbirgt sich dahinter die ganze Problematik des Ausgleichsfonds. Um dies zu erkennen, ist es unerläßlich, den Sinn der gesetzlichen Bestimmungen etwas näher zu betrachten. In ihnen sind nämlich die vier Grundpfeiler des Finanzierungsmechanismus der AHV bereits enthalten, zwei auf der Einnahmenseite, zwei auf der Ausgaben- seite. Die beiden Grundpfeiler der Einnahmenseite sind einerseits — die zeitliche Konstanz des vierprozentigen Beitragsansatzes und an- derseits — die treppenförmig ansteigenden Beiträge der öffentlichen Hand. Weniger augenfällig treten in Erscheinung die beiden Grundpfeiler auf der Ausgabenseite, nämlich die Albstufung der Renten — nach der Beitragsdauer und — nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Diese beiden Grundpfeiler liegen in der technischen Struktur des Ren- tensystems der Versicherung begründet: Bekanntlich sind die AHV-Renten nach drei Kriterien abgestuft und zwar nach: — der Rentenart; z. B. sind die Ehepaar-Altersrenten um 60% höher als die einfachen Altersrenten; — der Beitragsdauer des Jahrgangs; z. B. für die Altersrenten: Ueber- gangsrenten für die vor dem 1. Juli 1883 Geborenen, 19 Teilrenten-

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skalen für die Jahrgänge 1. Juli 1883 bis 30. Juni 1902 und die Voll- renten für die nach dem 1. Juli 1902 Geborenen; — dem durchschnittlichen Jahresbeitrag,der grundsätzlich 4% des durch- schnittlichen Erwerbseinkommens darstellt. Dabei ist wichtig, zu wis- sen, daß die Abhängigkeit der Renten von diesem Durchschnittsein- kommen so gestaltet wurde, daß die Zunahme der Renten bei den niedrigen Einkommen (bis 3750 Franken) rasch erfolgt, für die mitt- leren Einkommen (bis 7500 Franken) weniger rasch, daß für die höhern Einkommen (bis 12 500 Franken) nur noch eine schwache Progression besteht, und daß diese Progression für durchschnittliche Jahreseinkommen von über 12 500 Franken überhaupt dahinfällt, um der Maximalrente Platz zu machen (z. B. bei den Ehepaarrenten:

1504 Franken bei der Teilrentenskala 1 und 2720 Franken bei der

Vollrentenskala, wobei für beide Skalen das gleiche Rentenminimum von 1160 Franken als Ausgangspunkt gilt; aus dieser letzten Bemer- kung ist ersichtlich, daß die Abhängigkeit der Renten vom Einkom- men bei den Vollrenten betonter ausfällt als bei den Teilrenten). Die Abstufung der Renten nach der Rentenart ist für die Fragen des Finanzierungssystems und des Ausgleichsfonds belanglos, hingegen kön- nen sowohl die Abstufung der Renten nach der Beitragsdauer als auch jene nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen als eigentliche Grundpfeiler der Finanzierung angesprochen werden. Die Abstufung der Renten nach der Beitragsdauer des Jahrganges ist deshalb von grundlegender Bedeutung, weil sie dazu beiträgt, das An- wachsen der Ausgaben verhältnismäßig steil zu gestalten. Die• Eigenart der Abstufung der Renten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag wirkt sich besonders dann aus, wenn der Ertrag der vierprozentigen Bei- träge aus irgendeinem Grunde stark zunimmt. Die versicherungstechnischen Zusammenhänge Die gleichen gesetzlichen Grundlagen können sich nun je nach der de- mographischen und wirtschaftlichen Struktur der Bevölkerung sehr un- terschiedlich auswirken. Daß die Zusammensetzung der Bevölkerung nach den soeben erwähnten beiden Kriterien ausschlaggebend sein muß, ist beinahe selbstverständlich, tritt jedoch noch besser in Erscheinung, wenn man bedenkt, daß sowohl der Hauptposten auf der Einnahmenseite, als auch jener auf der Ausgabenseite als Produkt eines demographischen und eines wirtschaftlichen Faktors dargestellt werden können. So ergibt sich der Hauptposten auf der Einnahmenseite, nämlich der Jahresbeitrag der vierprozentigen Beiträge als Produkt der Zahl der 302

Beitragspflichtigen und dem im Mittel entrichteten Jahresbeitrag, und analog ist die jährliche Rentensumme bestimmt durch das Produkt: Zahl der Rentner mal mittlere Jahresrente. Die vier Faktoren dieser beiden Produkte variieren aber von Jahr zu Jahr, und zwar in ganz verschiedener Weise. So nimmt die Zahl der Beitragspflichtigen (gegenwärtig etwa 2,3 Millionen Personen) bei normaler Konjunktur im Laufe der nächsten Jahrzehnte nur etwa um 15 — 20% zu, wogegen sich die Zahl der Rentner (gegenwärtig etwa 450 000) noch beinahe verdoppeln dürfte. Die unter- schiedliche Entwicklung dieser beiden Grundbestände der Versicherung kann im wesentlichen auf die andauernde Ueberalterung der Bevölkerung im Laufe der nächsten Jahrzehnte zurückgeführt werden. Wenden wir uns den wirtschaf tlichen Elementen unserer beiden Grund- produkte zu, so stellen wir fest, daß der im Mittel entrichtete Jahresbei- trag unmittelbar mit der Lohnentwicklung parallel geht, betrug er im Jahre 1948 rund 200 Franken, dürfte er gegenwärtig ungefähr 220 Fran- ken betragen, was in entsprechende Einkommen umgerechnet 5000 und

5500 Franken im Jahr ergibt. Demgegenüber betrug die im Jahre 1948

im Mittel ausgerichtete Uebergangsrente 560 Franken, heute ergibt das Mittel der Uebergangs- und ordentlichen Renten bereits einen mittleren Rentenbetrag von 870 Franken, und diese Zunahme wird weiter gehen bis auf rund 1500 Franken im Jahresdurchschnitt, was ungefähr dem Mittelwert aller Vollrenten entspricht. Bei normalem Verlauf ist demnach festzuhalten, daß die beiden ent- scheidenden Elemente auf der Beitragsseite einer wesentlich weniger be- tonten Zunahme unterworfen sind als jene der Ausgabenseite. Die soeben gemachte Feststellung tritt nun in der voraussichtlichen Entwicklung des jährlichen Finanzhaushalts deutlich in Erscheinung. Aus der entsprechenden Anhangtabelle 1 ersieht man, daß die Jahresausgaben für das Jahr 1955 etwa 390 Millionen Franken betragen dürften, daß sie aber sukzessive auf das Dreifache, nämlich auf rund 1 200 Millionen Franken anwachsen werden. Demgegenüber wird mit einem verhältnismäßig stabilen Verlauf der Beitragserträgnisse gerechnet. In den ersten 7 Jahren der Versicherung haben zwar auch die Beitragseingänge um 35% zugenommen, dies ist jedoch der derzeitigen Hochkonjunktur zuzuschreiben, mit deren Fort- gang auf weite Sicht kaum gerechnet werden darf. Im gleichen Zeitraum haben jedoch die Renten in bedeutend stärkerem Ausmaß zugenommen, nämlich um 200%, Das verschieden starke Ansteigen der Ausgaben- und der Einnahmen-

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kurve kommt trotz der außerordentlichen konjunkturellen Entwicklung deutlich zur Geltung. Die soeben betrachtete Anhangtabelle 1 zeigt uns aber gleichzeitig die Entstehung des Ausgleichsfonds. Gerade zufolge des verschieden starken Ansteigens der Einnahmen- und Ausgabenkurve entstehen zu Beginn der Versicherung alljährliche Einnahmenüberschüsse. Sie sind im Rahmen des gewählten Finanzierungsplanes gewollt und stellen keine Betriebsüberschüsse im kaufmännischen Sinne dar. Diese Einnahmen- überschüsse werden ausschließlich zur Bildung des Ausgleichsfonds ver- wendet, dessen Zinsen später notwendig sein werden, um die durch Bei- träge und Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht gedeckte Ausgaben- komponente zu finanzieren. Daraus ergibt sich eher auch der Zweck des Ausgleichsfonds. Dieser ist deutlich ersichtlich, wenn man ein Jahres- budget zu Beginn der Versicherung einem solchen des Beharrungszustan- des (Vollauswirkung der Versicherung mit voller Bezügerzahl und vollen Renten) gegenüberstellt: 1955 BZ Mio Pr. Mio Fr. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber . 540 550 Beiträge von Bund und Kantonen . 160 350 Zinsen des Ausgleichsfonds . 92 282 Total der Einnahmen 792 1182 Total der Ausgaben . 390 1182 Einnahmenüberschuß 402 0 Diese Zusammenstellung zeigt deutlich, daß die 900 Millionen Fran- ken aus Beiträgen für die Versicherten und jenen der öffentlichen Hand nicht ausreichen, um die Ausgaben bei Vollauswirkung der Versiche- rung zu decken. Selbst wenn man bei den Beiträgen noch 50 Millionen Franken mehr einsetzen würde, also total 600 Millionen Franken, was der heutigen Hochkonjunktur entspricht, würden im Beharrungszustand immer noch weit über 200 Millionen Franken fehlen, um die nahezu 1,2 Milliarden Franken Ausgaben zu finanzieren. Diese fehlenden Millionen sollen nun vom Ausgleichsfonds in Form von Zinsen aufgebracht werden. Wird ein solcher Fonds nun nicht geäufnet, so würden auch die rund

280 Millionen Franken an Zinsen fehlen und es blieben praktisch folgende

Möglichkeiten zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts: — Herabsetzung der Ausgaben um 280 Millionen, was einer Kürzung der Vollrenten um beinahe 25% entspräche ;

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— Erhöhung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um den gleichen Betrag ; der Beitragsansatz müßte in diesem Falle von 4 auf 6 Prozent erhöht werden; — Erhöhung der Beiträge von Bund und Kantonen um den Betrag von

280 Millionen, womit der Gesamtbeitrag der öffentlichen Hand auf

630 Millionen statt auf 350 Millionen Franken festgesetzt werden

müßte ; — Kombination dieser verschiedenen Maßnahmen.

Das Ausmaß der fehlenden Millionen, d. h. die Finanzierungslücke, bestimmt auch die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds. Sollen z. B. 240 Millionen Franken in Form von Zinsen erbracht werden, so wird bei einem Zinsfuß von 4% ein Fonds von 6 Milliarden Franken notwendig sein, um diese Zinsen zu erzeugen, bei einem Zinsfuß von 3% jedoch ein solcher von 8 Milliarden. Schon aus diesen Zahlen ist er- sichtlich, daß die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds eine große Variationsbreite aufweist. Diese Grenze ist nicht nur vom Zinsfuß abhängig, sondern auch von der demographischen und wirt- schaftlichen Entwicklung. Es genügt, daß die oben erwähnte finanzielle Lücke im Beharrungszustand um 30 Millionen Franken verkleinert wird, uni die technische Grenze um eine ganze Milliarde herabzusetzen. Es braucht deshalb nicht zu erschrecken, wenn in der Anhangtabelle 1 heute eine versicherungstechnische Grenze von über 10 Milliarden Franken aus- gewiesen wird. Mit verhältnismäßig geringfügigen Maßnahmen auf dem Beitrags- und Rentensektor ist es nämlich möglich, diese versicherungs- technische Grenze in einem bescheideneren Rahmen zu halten. Aber bevor diese Grenze zum aktuellen Problem wird, kann noch beinahe ein Jahr- hundert verstreichen. Viel wichtiger ist es, sich mit der effektiven Ent- wicklung des Ausgleichsfonds im Laufe der nächsten zehn Jahre ausein- ander zu setzen. Bevor wir dazu übergehen, noch ein Wort zur Beurteilung des finan- ziellen Gleichgewichts der AHV. Die zeitlich stark verschiedenartige Ent- wicklung der Einnahmen- und Ausgabenposten erlaubt es nicht, sich hierüber auf Grund einzelner Jahresergebnisse ein eindeutiges Bild zu machen. Aus diesem Grunde wird ein Durchschnittsbudget auf weite Sicht erstellt. Die Versicherungsmathematiker leiten ein solches aus der tech- nischen Bilanz ab, so wie sie in der Anhangtabelle 2 erscheint. Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber erscheinen dort im Durchschnitt mit 524 Millionen Franken und die Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand mit 280 Millionen Franken, was gleichsam den «innern

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Wert» dieser Zuwendungen darstellt. Dieser innere Wert ist zwar seit Einführung der Versicherung i•n absoluten Zahlen nicht geändert worden, im Verhältnis zu den Beiträgen der Versicherten ist er jedoch wesentlich gesunken; denn ursprünglich war er diesem gleichwertig. Heute stellen die Beiträge der öffentlichen Hand im Durchschnitt nur knapp ein Drittel der Einnahmen dar. Mit dem prozentualen Ansteigen der Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber nimmt das Gewicht der fixen Bei- tragsleistung der öffentlichen Hand immer mehr ab. Auf der Passivenseite der technischen Bilanz stehen naturgemäß die Rentenzahlungen im Vordergrund, wobei gegen 9551, auf die künftigen ordentlichen Renten entfallen.

Die Gegenüberstellung der durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben zeigt, daß die AHV sich zur Zeit praktisch im finanziellen Gleichgewicht befindet

Seit den Vorstudien zur Einführung der AHV sind schon eine ganze Reihe von technischen Bilanzen aufgestellt worden. Sie wurden immer wieder den revidierten Gesetzesbestimmungen und den neuen wirtschaft- lichen Bedingungen angepaßt, wobei die gegenwärtige Hochkonjunktur immer nur als vorübergehende Erscheinung in Rechnung gestellt wurde. Die Lohn- und Preisentwicklung war jedoch so, daß sie, abgesehen von der Hochkonjunktur, eine sukzessive Erhöhung des «Beitragsniveaus» (jährlicher Beitragseingang) rechtfertigte. Gegenwärtig wird mit einem «Beitragsniveau•» von 480 Millionen Franken gerechnet. Es handelt sich dabei um die Basis der Beitragseingänge bei normalem Beschäftigungs- grad; was darüber hinaus geht, ist der normalen Zunahme der Bestände der Beitragspflichtigen zuzuschreiben und vor allem aber dem überdurch- schnittlich hohen Beschäftigungsgrad. In Anhangtabelle 3 haben wir eine Reihe von technischen Bilanzen einander gegenübergestellt. So zeitigte insbesondere die auf Anfang 1952 erstellte Bilanz einen über die Verpflichtungen hinausgehenden Ueber- schuß von nahezu 70 Millionen Franken. Das gab denn auch Anstoß zur Gesetzesrevision auf Anfang 1954, anläßlich welcher vor allem die Ren- ten dem veränderten Lohnniveau angepaßt und die Beitragsleistung nach dem 65. Altersjahr aufgehoben wurden. Weitere Revisionen im Sinne der Verbesserung der AHV-Leistungen werden erst möglich, falls die technische Bilanz zufolge der wirtschaftli- chen Entwicklung wiederum einen namhaften, echten Ueberschuß zeiti- gen wird. Dabei darf man jedoch nicht den Fehlschluß ziehen, daß z. B.

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eine ständige Zunahme der Beiträge um 50 Millionen Franken im Jahres- durchschnitt einen ebenso großen echten Ueberschuß ergeben werde. Wir haben bei der Betrachtung des vierten finanziellen Grundpfeilers der Versicherung auf die Abhängigkeit der Renten vom durchschnittlichen Einkommen hingewiesen; daraus erhellt, daß ein Teil der Beitragszu- nahme, wenn auch zeitlich bedeutend später, durch eine Rentenerhöhung absorbiert wird. Der echte Ueberschuß wird dann vielleicht noch 20 —

30 Millionen Franken betragen, ein Betrag, der im Verhältnis zu den

kommenden Verpflichtungen kaum 3% darstellt und darum nicht Anlaß zu einer Rentenerhöhung geben könnte.

III. Die Entwicklung des Ausgleichsfonds

Stand und Entwicklung des Ausgleichsfonds gehen aus den letzten 'beiden Spalten der Anhangtabelle 1 hervor. Die in der Spalte «jährlicher Ein- gang» aufgeführten Zahlen sind gleichbedeutend mit dem Zuwachsrhyth- mus des Ausgleichsfonds, anlagepolitisch gesehen wohl der wichtigste Begriff. Von 1948 bis 1953 bewegte sich dieser Zuwachsrhythmus, wel- cher einzig und allein durch die jährlichen Einnahmenüberschüsse be- stimmt wird, in leicht steigender Tendenz zwischen 456 und 526 Mil- lionen Franken im Jahr. Diese leicht steigende Tendenz wurde erstmals im Jahre 1954 gebrochen, dank der auf 1. Januar vollzogenen Gesetzes- revision. Die kürzlich veröffentlichte Abrechnung für das besagte Jahr zeitigte einen Einnahmenüberschuß von 442 Millionen Franken, so daß als Folge der Revision 84 Millionen Franken weniger anzulegen waren als im Vorjahr. Bei normalem konjunkturellem Verlauf müßte dieser jährliche Fonds- zuwachs weiterhin abnehmen, so wie es die Anhangtabelle 1 zeigt. Diese Entwicklung kann jedoch gestört werden durch einen abnormal hohen Konjunkturverlauf. Die aufsummierten Jahreseingänge ergeben den ef- fektiven Stand des Ausgleichsfonds auf Jahresende. Auf Ende 1954 wer- den in der Abrechnung 3,3 Milliarden Franken ausgewiesen. Selbst bei normalem konjunkturellem Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds wür- de der Fonds unter den obwaltenden Umständen während des Jahres

1960 die 5 Milliarden-Grenze erreichen, und die 6 Milliarden-Grenze wäre

schon 5 Jahre später überschritten, so daß der Fonds am Ende der ersten Finanzierungsetappe, d. h. Ende 1967 sich bereits merklich der

7 Milliarden-Grenze nähern dürfte. Auch von diesem Zeitpunkt weg ginge

die Entwicklung noch weiter, wenn auch mit verlangsamtem Rhythmus. Die treppenförmig ansteigenden Beiträge der öffentlichen Hand tra-

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gen wesentlich zu diesem Ergebnis bei. Wenn man nämlich seitens der öffentlichen Hand z. B. einen der Treppe gleichwertigen konstanten Bei- trag vorgesehen hätte, nämlich von Beginn an 264 Millionen Franken im Jahr, so hätte sich das Finanzierungsbild gemäß Anhangstabelle 6 ent- wickelt und der Fonds würde schon im Jahre 1956 5 Milliarden Franken übersteigen, um einer technischen Grenze von 13,4 Milliarden Franken zuzustreben. Im Zusammenhang mit der soeben betrachteten Fondsentwicklung drängen sich zwei Fragen auf. Einmal: auf welche Ursache die rasche Fondszunahme der ersten Versicherungsjahre zurückzuführen ist und dann, welche Maßnahmen man wenn nötig ergreifen könnte, um die Akkumulation im gleichen Ausmaß zu bremsen, oder die absolute Fonds- höhe auf einem niedrigeren Niveau zu halten. Es ist nicht schwer, auf die erste Frage zu antworten. Man, kann die rasche Fondszunahme im Laufe der ersten sieben Versicherungsjahre mit einer einzigen Ursache erklären, nämlich mit der überdurchschnitt- lichen hohen konjunkturellen Entwicklung unserer gesamten Volkswirt- schaft. Dies ist durchaus zutreffend, aber es ist instruktiv, die verschie- denen Faktoren dieser außerordentlichen Entwicklung genauer zu erör- tern. Am klarsten wird man sehen, wenn wir den Einfluß der Hochkon- junktur auf die vier Rechnungselemente untersuchen, welche wir zu Be- ginn unserer Ausführungen über die versicherungstechnischen Zusam- menhänge aufgezeigt haben, nämlich auf die Zahlen der Beitragspflichti- gen und der Rentner sowie auf die mittleren Beiträge und die mittleren Renten. Wenden wir uns zunächst der Einnahmenseite zu, welche weitgehend durch die Zahl der Beitragspflichtigen und die mittleren Beiträge be- stimmt wird. Hier wirkt sich die Hochkonjunktur unmittelbar und sofort aus, und zwar auf beide Elemente. Anhangtabelle 9 vermittelt ein ein- drückliches Bild hinsichtlich der Entwicklung des Volkseinkommens, na- mentlich auch geit Schaffung der AHV. Der überdurchschnittlich hohe Beschäftigungsgrad führt zunächst dazu, daß bedeutend mehr Arbeitskräfte in den Wirtschaftsprozeß ein- geschaltet werden, als bei normaler Wirtschaftskonjunktur. Vorerst wer- den die Arbeitskräfte der ansäßigen Wohnbevölkerung soweit verfügbar eingesetzt, was dazu geführt hat, insbesondere die Frauen in vermehrtem Ausmaß einzustellen. Bei normaler Vollbeschäftigung könnten heute etwa

600 000 Frauen erwerbstätig sein, demgegenüber verzeichnet die Beitrags-

statistik der AHV etwa 900 000 erwerbstätige Frauen, welche allerdings nicht während des ganzen Jahres arbeiten. Immerhin steht fest, daß

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heute etwa 300 000 Frauen, arbeiten, welche in normalen Zeiten nicht be- ruflich beschäftigt würden. Diese zusätzlich beschäftigten Frauen ver- schaffen der AHV zusätzlich 20 — 30 Millionen Franken jährliche Bei- tragseinnahmen. Aber der volle Einsatz der ansäßigen Wohnbevölkerung genügte of- fenbar bei weitem nicht, den Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften zu decken, sind doch heute 200 000 bis 250 000 vorübergehend eingestellte Fremdarbeiter beiderlei Geschlechts zusätzlich beschäftigt. Diese brin- gen der AHV 40 — 50 Millionen Franken an Beiträgen im Jahr ein. Aber auch die mittleren Löhne sind seit 1948 wesentlich gestiegen, und zwar bei den regulären Arbeitern und Angestellten durchschnittlich um 20% gemäß den Angaben des BIGA. Da die AHV nicht nur diese regulären Lohnarbeiter umfaßt, sondern auch die Selbständigerwerben- den, die Nichterwerbstätigen und vor allem eine bedeutende Zahl von Gelegenheitsarbeitern, bei welchen die Einkommenszunahme nicht das gleiche Ausmaß angenommen hat, beträgt die Zunahme der mittleren Beiträge nicht 20%, aber immerhin 10%, und diese Steigerung hat auf eine Beitragsbasis von rund 500 Millionen Franken eingewirkt, so daß aus diesem Grunde alljährlich wiederum etwa 50 Millionen Franken an Mehreinnahmen entstanden sind. Fassen wir alle diese Steigerungsursachen auf der Einnahmenseite zusammen, so stellen wir fest, daß die AHV infolge einer nur 7 Jahre andauernden, außerordentlichen wirtschaftlichen Entwicklung gegenwär- tig über mehr als 100 Millionen Franken an zusätzlichen Einnahmen im Jahr verfügt. Diese Mehreinnahmen haben natürlich im Anfangsstadium der Ver- sicherung, in welchem, wie wir bereits ausgeführt haben, ohnehin Ein- nahmenüberschüsse entstehen, den Zuwachsrhythmus des Ausgleichs- fonds wesentlich beschleunigt. Heißt das, daß der beschleunigte Zuwachsrhythmus die finanzielle Lage der AHV im gleichen Ausmaß verbessert hat? Keineswegs; denn wenn wir uns nun der Ausgabenseite zuwenden, stellen wir fest, daß die Mehreinnahmen zu einem guten Teil in späteren Jahren Mehrausgaben verursachen werden. So müssen die Beiträge der Fremdarbeiter, wenn sie auch meistens nicht rentenbildend wirken, gemäß den bestehenden Staatsverträgen wie- derum zurückbezahlt werden, sei es beim Verlassen des Landes, sei es erst beim Eintritt des Versicherungsfalles. Aber auch die Beiträge der zusätzlich eingestellten weiblichen Arbeits- kräfte werden sich vorwiegend in 30 — 40 Jahren auf der Ausgabenseite

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fühlbar machen, indem entweder ein erhöhter persönlicher Rentenan- spruch entsteht, oder die Renten der Ehemänner entsprechend verbessert werden. Aber auch die Erhöhung der Löhne und somit der mittleren Beiträge stellt für die Versicherung keinen vollen Reingewinn dar, und zwar dank der eingangs erläuterten Progression der Renten mit dem durchschnitt- lichen Jahresbeitrag. Würde hingegen der Lohnindex weiterhin und dauernd ansteigen, so ergäbe sich durch das Zusammenspiel der proportionalen Zunahme der entsprechenden Beiträge und die in der spezifischen Rentenprogression begründete nicht proportionale Zunahme der Renten wiederum ein echter Ueberschuß in ,der technischen Bilanz, der einen weitern Ausbau der Versicherungsleistungen gestatten würde. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die konjunkturell beding- ten Mehreinnahmen sich sofort auswirken und den Zuwachsrhythmus des Fonds beschleunigen, und daß die Auswirkungen auf der Ausgabenseite sich erst in späteren Jahren fühlbar machen. Dies heißt aber nichts an- deres, als daß eine gewisse zusätzliche Reservehaltung im Ausgleichs- fonds technisch nicht nur begründet, sondern sogar wünschbar ist; dies gilt insbesondere für die zurückzuzahlenden Beiträge der Fremdarbeiter. Auf der andern Seite sind aber in unserem kapitalreichen Land der Reservehaltung wegen der anlagepolitischen Seite gewisse Grenzen ge- setzt, weshalb eventuell die Stabilisierung des Ausgleichsfonds ins Auge gefaßt werden muß. Damit wird dann auch unsere zweite eingangs ge- stellte Frage beantwortet werden, nämlich welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Fondsentwicklung in der Zukunft zu verlang- samen oder in der absoluten Höhe zu begrenzen.

IV. Fondsentwicklung bei andern Finanzierungsverfahren

Die Ansammlung eines Fonds im Ausmaß von mehreren Milliarden Fran- ken an zentraler Stelle erweckt auf den ersten Blick in unseren Ver- hältnissen den Eindruck von etwas Riesenhaftem. Dabei vergißt man, daß es ein Fonds für das ganze Volk ist, und daß z. B. ein Fonds von 5 Milliarden Franken einem Kapital von nur 2000 Franken je Beitrags- pflichtigen entspricht, wogegen eine mittlere Altersrente immerhin eine Summe von rund 25 000 Franken zur kapitalmäßigen Deckung erheischen würde. Man bedenke auch, daß z. B. die private Lebensversicherung, wel- che nur einen Bruchteil des Volkes umfaßt, gegenwärtig über Deckungs- kapitalien im Ausmaß von rund 5 Milliarden Franken verfügt. Dazu kom-

310

men noch die Pensionsversicherungen, die heute ihrerseits Deckungs- kapitalien von weitern rund 5 Milliarden Franken aufweisen dürften. Zusammen mit der privaten Lebensversicherung verfügen diese einem Teil der Bevölkerung dienenden Versicherungseinrichtungen gegenwärtig über Deckungskapitalien von rund 10 Milliarden Franken (vergleiche Anhangtabelle 8). Immer wieder wird die Auffassung geäußert, die AHV sei gemäß dem Deckungskapitalverfahren finanziert. Wir wollen nachstehend zeigen, daß dies nicht der Fall ist, indem wir die finanzielle Entwicklung der AHV gemäß den beiden extremen Finanzierungsverfahren der reinen Kapitaldeckung und der reinen Umlage vergleichend betrachten und ihnen das gegenwärtig für die AHV gültige Finanzierungsverfahren ge- genüberstellen. Zunächst das reine Umlageverfahren. Das Wesen des reinen Umlage- verfahrens besteht darin, daß die jährlichen Einnahmen auch gleich wieder in Renten umgelegt werden oder umgekehrt, daß nur soviel an Beiträgen erhoben werden, als die jeweilige Jahresbelastung es erheischt. Es ist offensichtlich, daß sich dabei überhaupt kein Fonds ansammeln kann. Die Anwendung dieses Verfahrens auf die AHV ist in dieser reinen Form beinahe unmöglich. Geht man von den gesetzlich fixierten Ein- nahmen aus, so erkennt man, daß infolge der raschen Zunahme der Rent- nerbestände, die jährlichen Rentenansätze mit der Zeit abnehmen wür- den. Nimmt man jedoch die gesetzlich fixierten Renten als Ausgangs- punkt, so ergäben sich rasch zunehmende Beitragsansätze, wie sie in Anhangtabelle 4 gezeigt werden. Zu Beginn müßten nur geringe Beiträge einverlangt werden, von welchen zudem noch ein Teil von der öffentlichen Hand zu tragen wäre. Dafür ergäben sich sehr hohe Dauerprämien bei Vollauswirkung der Versicherung. Wollte man wirklich das reine Umlage- verfahren anwenden, so müßte das Rentensystem der AHV von Grund auf anders gestaltet werden. Nun das Deckungskapitalverfahren. Man kann sich auch die Frage' vorlegen, wie sich der Finanzhaushalt gestalten würde, wenn man die zur Finanzierung der ordentlichen AHV-Renten bereitgestellten Mittel gemäß den Deckungskapitalprinzipien der Privatversicherung verwalten würde. Zunächst sei festgehalten, daß die Beiträge der öffentlichen Hand im Durchschnitt heute 2 Lohnprozente darstellen, so daß die der AHV zur Verfügung gestellten Mittel gesamthaft 6 Lohnprozente betragen. Zweigt man davon 0,4 Lohnprozente zur Finanzierung der Uebergangs- renten ab, so verbleiben für die eigentliche Versicherung (ordentliche Renten) noch 5,6 Lohnprozente. Diese würde man für jeden Versicherten

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individuell kapitalisieren. Die zu Beginn anfallenden Renten wären zu- folge der kurzen Kapitalisierungsdauer bei den ältern Jahrgängen so klein, daß sie selbst im Jahre 1955 nur eine Jahresausgabe von 22 Mil- lionen Franken verursachen würden. Dafür würden die Ausgaben in späteren Jahren bedeutend stärker anwachsen; im Beharrungszustand könnten dank der 45 Jahre lang dauernden Kapitalisierung der Beiträge der jungen Jahrgänge sehr hohe Renten ausbezahlt werden, so daß die Ausgaben beinahe den Stand von 2 Milliarden Franken erreichen würden. Wie sich der Finanzhaushalt unter solchen Bedingungen entwickeln wür- de, ist aus Anhangtabelle 5 ersichtlich. Wichtig ist hier die Feststellung, daß der Fonds im Falle der Anwendung des reinen Deckungskapitalver- fahrens heute schon die 5 Milliarden-Grenze überschritten hätte, um dann jahrzehntelang in einem Zuwachsrhythmus von 800 — 900 Millionen Franken weiter zuzunehmen. Schließlich ergäbe sich ein dauerndes Dek- kungskapital von über 44 Milliarden Franken, dessen Zinsen rund 60% der Ausgaben im Beharrungszustand finanzieren müßten. Jetzt können wir vergleichen. Das Umlageverfahren ist durch den Fonds Null gekennzeichnet, das Deckungskapitalverfahren durch einen solchen von 44 Milliarden. Selbst bei Annahme einer versicherungstechnischen Grenze von 10 Milliarden Franken hätte die AHV nur knapp einen Viertel dessen an Kapital angesammelt, was eine individuelle Kapitalisierung erheischen würde. Dabei hat der Bundesrat schon anläßlich der zweiten Gesetzes- revision in der Botschaft an die Bundesversammlung vom 5. Mai 1953 seine Absicht kundgetan, den Fonds nicht über 6 Milliarden Franken anwachsen zu lassen. Beschritte man diesen letzteren Weg, so würde die AHV schließlich nur noch zu einem Siebentel gemäß dem System der Kapitaldeckung finanziert und zu sechs Siebentel nach dem Umlageverfahren.

V. Das Problem der Stabilisierung des Ausgleichsfonds Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Lage des schweizerischen Geld- und Kapitalmarktes hat sich nun die Frage der Stabilisierung des Aus- gleichsfonds gestellt. Wenn man annimmt, daß die Lage des Geld- und Kapitalmarktes dauernd flüssig bleibt (was natürlich nicht sicher ist), so würde sich in der Tat die Frage stellen, ob nicht zur Entlastung des Marktes der mündelsicheren Werte der AHV-Fonds auf einem be- stimmten Niveau und in einem nicht allzu fernen Zeitpunkt stabilisiert werden sollte. Wir nehmen für einmal an, daß das Bedürfnis der Sta- bilisierung vorhanden sei.

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In der bereits zitierten Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953, Seite 52, schreibt der Bundesrat über die Stabilisierung: «Es sind verschiedentlich finanzwirtschaftliche und grundsätzliche Be- denken geäußert worden gegen die Bildung eines Fonds von über

9 Milliarden Franken. Diese Bedenken sind durchaus verständlich.

Dies namentlich auch infolge der gegenüber den Grundlagen der ersten Berechnungen stark veränderten Größenordnung des Fonds ... Wir möchten es deshalb auch unsererseits keineswegs als feststehend ansehen, daß für die AHV ein Fonds in der Größe von über 9 Milliar- den Franken unter allen Umständen geäufnet werden soll. Wir möch- ten vielmehr betonen, daß es durchaus möglich ist, z. B. durch eine Aenderung der Finanzierungstreppe der öffentlichen Hand, die Grenze des Ausgleichsfonds auf einem finanzwirtschaftlich als zweckmäßig erachteten Niveau zu halten. Die Frage einer allfälligen Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf einem wesentlich tieferen Niveau (von z. B.

6 Milliarden Franken, welcher Betrag bis zum Jahre 1968 erreicht

sein dürfte) wird im Zusammenhang mit der auf das Jahr 1968 zu lö- senden Frage der Finanzierung der zweiten Etappe anhand der dann- zumal sich darbietenden finanzwirtschaftlichen Situation unseres Lan- des zu prüfen sein.» Wie wäre nun vorzugehen und welche Möglichkeiten bieten sich, um dieses Ziel zu erreichen? Damit der Ausgleichsfonds nicht während einer zu langen Zeitspanne im gleichen Ausmaß wächst, wie während der ersten sieben Jahre, müßte dafür gesorgt werden, daß die Zunahme der Einnahmen kleiner ausfällt als jene der Ausgaben. Andernfalls entsteht gleichsam ein Wettlauf zwi- schen Zuwachs der Ausgaben und jenem der Einnahmen, wobei der Zu- wachs der Ausgaben ziemlich genau die vorausberechneten Quoten ein- halten wird, die Einnahmen jedoch durch die nicht voraussehbare Kon- junktur bestimmt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um das Ueberwiegen der Aus- gabenzunahme über die Einnahmenzunahme herbeizuführen: — Heraufsetzung der Ausgaben, — Senkung der Beiträge der Versicherten oder — der Beiträge der öffentlichen Hand, oder — eine Kombination dieser drei Faktoren. Dabei sollte jedoch der innere Wert der verschiedenen Posten gemäß technischer Bilanz nicht verändert werden. Das wäre jedoch nur durch eine Art von Pendelwirkung möglich, indem eine anfängliche Ausgaben-

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erhöhung durch eine spätere Ausgabensenkung wett gemacht werden müßte oder eine anfängliche Beitragssenkung durch eine entsprechende spätere Beitragserhöhung, m. a. W., eine andere Fondsentwicklung kann nur durch eine andere zeitliche Staffelung der Einnahmen oder der Aus- gaben erreicht werden: — Eine andere zeitliche Staffelung der Ausgaben würde aber eine grund- legende Aenderung im Aufbau des Rentensystems bedingen, indem die Teilrenten auf Kosten der Vollrenten erhöht würden. — Um eine andere zeitliche Staffelung der Beitragseinnahmen zu errei- chen, müßten die vierprozentigen Beitragsansätze z. B. auf 3 Prozent gesenkt werden, um den Ausfall später durch eine dauernde Erhöhung auf 4,5 bis 5% wett zu machen. Von solch tiefgreifenden Maßnahmen, die eine Aenderung des Ren- ten- bzw. Beitragssystems nach sich ziehen würden, sollte jedoch auf jeden Fall abgesehen werden. Es bleibt deshalb nur noch eine andere zeitliche Gestaltung der Beiträ- ge der öffentlichen Hand, d. h. eine noch betontere Staffelung dieser Bei- träge in die Tiefe. Offenbar müßten die Untersuchungen zwecks Stabilisie- rung des Ausgleichsfonds in dieser Richtung gehen. Das heißt allerdings, daß die öffentliche Hand in spätem Jahren nicht 350 Millionen Franken, sondern vielleicht 400 — 450 Millionen Franken zu übernehmen hätte. Würde sie z. B. zusätzlich noch 90 Millionen Franken leisten, so könnte die versicherungstechnische Grenze des Fonds um 3 Milliarden herab- gesetzt werden. Es ist jedoch wünschbar, daß die Umgestaltung der Finanzierungs- treppe der öffentlichen Hand nur die zweite und dritte Finanzierungsstufe berührt, da die fiskalische Decknug der während der ersten Etappe vor- gesehenen 160 Millionen Franken bei Bund und Kantonen bereits sicher- gestellt ist. Sieht man von einer Abänderung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand während der ersten Finanzierungsetappe ab, so hätte dies unter den obwaltenden Umständen zur Folge, daß der Fonds bis Ende 1967 auf etwa 7 Milliarden Franken anwachsen würde. Will man den Fonds diese Grenze nicht erreichen lassen oder vor Ab- lauf der ersten Finanzierungsetappe stabilisieren, so müssen andere Mittel und Wege gesucht werden, um den Fondszuwachs vorher zu verlangsa- men. In diesem Sinne könnte man bei der AHV zur vorübergehenden Abschöpfung von Mitteln zeitlich begrenzte Verbesserungen vornehmen, wie z. B. die Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentenbezüger. Eine solche Maßnahme hätte jedoch nur eine beschränkte Wirkung und könnte 314

wohl auch nur aus disem Grunde verantwortet werden. Weitergehende, und besonders dauernde Rentenverbesserungen würden jedoch eine spä- tere Beitragserhöhung unumgänglich machen und kommen deshalb als Mittel zur Stabilisierung des Fonds und der Verlangsamung der Akku- mulation desselben nicht in Frage. Deshalb könnte man auf den Gedanken kommen, die größte Lücke unserer Sozialgesetzgebung zu schließen, indem man vor Ablauf der ersten Finanzierungsetappe (z. B. auf das Jahr 1958) die Invalidenver- sicherung einführt, und zwar durch einen finanziellen und organisatori- schen Einbau in die AHV. Im Anschluß an die Behandlung der hängigen Volksinitiativen wird diese Frage zu prüfen sein. Ohne uns in diesem Moment in Einzelheiten einzulassen, möchten wir zu den finanziellen Folgen dieses Vorgehens kurz folgendes sagen. Wenn man z. B. als Invalidenrenten die gleichen wie die der AHV in Aussicht nehmen würde, so ergäbe sich (einschließlich der übrigen Leistungen einer Invalidenversicherung) eine zusätzliche Jahresausgabe in der Größenordnung von etwa 100 Millionen Franken. Es wäre nun möglich, diese zusätzliche Belastung während einiger Jahre durch den AHV-Fonds gleichsam als Vorschuß finanzieren zu lassen. Auf diese Weise könnte der Fonds bei 5 — 6 Milliarden Franken stabilisiert wer- den. Selbstverständlich müßte man dafür sorgen, daß die durch die In- validenversicherung verursachten Ausgaben für sich finanziert würden, ohne die Substanz der Mittel der AHV anzugreifen. Dies wäre ohne wei- teres möglich, auch wenn man die zusätzlich notwendig werdenden Bei- träge erst nach einer gewissen Aufschubzeit erheben würde.

Selbstverständlich ist jede Zweckentfremdung von AHV-Geldern zu- gunsten der Invalidenversicherung, wie zugunsten irgend eines andern Zweckes, grundsätzlich und strikte abzulehnen. Die für die AHV zur Verfügung gestellten Mittel gehören uneingeschränkt den Alten, Witwen und Waisen und müssen dies bleiben. Falls die öffentliche Hand z. B. die Hälfte der Belastung der In- validenversicherung übernehmen würde, müßte nach Ablauf der Auf- schubzeit seitens der Versicherten zum AHV-Beitrag ein halbes Prozent an Beiträgen zusätzlich verlangt werden, einschließlich der Arbeitgeber- beiträge. So hätte man durch den Uebergang zu einem geringfügig er- höhten Beitragsansatz einen neuen Versicherungszweig vollständig finan- ziert und gleichzeitig das Fondsproblem, ohne Zuflucht zu unliebsamen Kunstgriffen nehmen zu müssen, in harmonischer Weise gelöst.

315

VI. Schlußfolgerungen Welche Schlußfolgerungen können aus diesen Ausführungen gezogen werden? Wir möchten diese etwa folgendermaßen zusammenfassen:

1. Im Rahmen des gegenwärtig gesetzlich verankerten Finanzierungs-

mechanismus der AHV ist die Fondsbildung eine unabweisbare Not- wendigkeit und liegt im Interesse aller Versicherten;

2. eine Akkumulation des Fonds ist jedoch eine vorübergehende und in

den kommenden Jahren der Größenordnung nach abnehmende Er- scheinung;

3. eine Stabilisierung des AHV-Fonds auf einem finanzwirtschaftlich

als wünschbar erachteten Niveau ist möglich; dies darf jedoch nur ge- schehen ohne den innern Wert der Finanzierungskomponenten der AHV zu berühren.

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Beträge in Millionen Franken Tabelle 1

Ausgaben Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender- jahr ,, Ordentl. Verw,- Ueber- 1) kosten- Total Beiträge 2) Oeffentl. Fonds- Total Jährlicher Stand Ende gan"" renten Renten zuschösse Hand zinsen Eingang Jahr

1948 122 — 5 127 418 160 5 583 456 456 1949 124 17 6 147 436 160 16 612 465 921 1950 121 43 6 170 458 160 19 637 467 1 388 1951 142 73 6 221 501 160 38 699 478 1 866 1952 141 100 9 250 528 160 56 744 494 2 360 1953 132 128 7 267 570 160 63 793 526 2 886 1954 156 194 8 358 564 160 76 800 442 3 328

1955 158 223 9 390 540 160 92 792 402 3 730 1960 118 406 9 533 488 160 137 785 252 5 292 1965 77 585 9 671 499 160 163 822 151 6 253 1970 47 762 9 818 506 280 183 969 151 7 005 1980 16 994 22 1 032 519 350 212 1 081 49 7 675 1990 4 1 045 13 1 062 535 350 214 1 099 37 8 100 BZ — 1 169 13 1 182 550 350 282 3) 1 182 3) — 10 287 3)

1) Inbegriffen Rückerstattung der Beiträge 2) Inbegriffen Beiträge der freiwillig Versicherten und der Ausländer mit kurzfristigem Auf- enthalt. Im Sinne der Anpassung der Jahresbudgets für die späteren Jahre wurden für 1955 die Beitragseinnahmen mit 540 Millionen Franken in Rechnung gestellt. Diese sinken dann bis 1960 auf das angenommene Beitragsniveau ab. 3) Versicherungstechnische Grenzen

Finanzierung gemäß AnVG: Technische Bilanz, Stichtag 1. 1. 1954 Demographische Grundlagen: Sterblichkeit AHV II, Geburtenzahl 80 000 Wirtschaftliche Grundlagen: Beitragsniveau 480 Millionen Franken, Zinsfuß 23/4 %

Beträge in Millionen Franken Tabelle 2

Bilanzposten Barwerte 1) Ewige Rente 2)

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds 2 886 78 b. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 19 308 524 c. Zuwendungen der öffentlichen Hand 3) 10 304 280

Total der Aktiven 32 498 882

B. Passiven a. Uebergangsrenten 1 674 45 b. Ordentliche Renten 30 568 829 c. Beitragsrückerstattungen und -rückvergütungen 4) 134 4 d. Verwaltungskostenzuschüsse 325 9

Total der Passiven 32 701 887

C. Ueberschuß der Passiven (—) — 203 — 5

32 498 882

1) Auf 1. 1. 54 diskontierte Summen der künftigen Einnahmen bzw. Ausgaben 2) D. h. entsprechende versicherungstechnische Durchschnittswerte pro Jahr 3) Bis 1967: 160 Millionen Franken; 1968-1977: 280 Millionen Fran- ken; ab 1978: 350 Millionen Franken 4) Betrifft Ausländer und Staatenlose

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Vergleich verschiedener technischer Bilanzen der AHV

Beträge in Millionen Franken Tabelle 3

Das Experten- finanzielle Botschaft Jahres- Bilanzposten bericht Gleich- zur Revision bericht gewicht des AHVG der AHV 16. 3. 45 7. 6. 47 5. 5. 53 1953

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds — 51 78 b. Beiträge der Ver- sicherten und Arbeitgeber 2591) 3651) 5221) 523 2) c. Zuwendungen der öffentlichen Hand 259 255 273 280 Total der Aktiven 518 620 846 881

B. Passiven a. Uebergangsrenten 40 40 43 46 b. Ordentliche Renten 478 573 724 829 c. Beitragsrück- erstattungen und -rückvergütungen — - 3 3 d. Verwaltungs- kostenzuschüsse -- 4 6 9 Total der Passiven 518 617 776 887

C. Ueberschuß der Aktiven ( + ) bzw. — + 3 + 70 -- 6 der Passiven (—) 518 620 846 881 Annahmen:

1. Stichtag 3) 1. 1. 48 1. 1. 48 1. 1. 52 1. 1. 54

2. Beitragsniveau 260 Mio Fr. 340 Mio Fr. 460 Mio Fr. 480 Mio Fr.

3. Zinsfuß 3% 3% 23/4 % 234 %

1) Einschließlich Beiträge der nach 1. 1. 48 über 65-jährig werdenden Erwerbstätigen 2) Aufhebung der Beitragspflicht der über 65-jährigen Erwerbstätigen ab 1. 1. 54 berücksichtigt 3) Infolge der verschiedenen Stichtage sind die entsprechenden Zahlen der einzelnen Bilanzen nicht genau vergleichbar

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Reine Umlageprämie in Prozenten des Arbeitseinkommens (Gesamtprämie inkl. Beteiligung der öffentlichen Hand)

Tabelle 4

Kalenderjahr Beitragsansatz

1948 1,21 1949 1,35 1950 1,49 1951 1,76 1952 1,90 1953 1,88 1954 2,53

1955 2,89 1960 4,36 1965 5,38 1970 6,46 1980 7,95 1990 7,94 BZ 8,61

320

Finanzhaushalt beim Deckungskapitalverfahren

Kapitalisierung von 5,6% des Arbeitseinkommens: Konjunktur 480 Millionen Franken, Zinsfuß 23'4%

(Mit Beiträgen der öffentlichen Hand)

Beträge in Millionen Franken Tabelle 5

Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender- Ausgaben 1) jahr Beiträge u. Fonds- Jährlicher Stand Total dffentl.H and zinsen Eingang Ende Jahr

1948 581 4 585 585 585

1950 3 637 38 675 672 1 884

1955 22 750 148 898 876 6 053 1960 72 679 267 946 874 10 428

1965 161 693 389 1 082 921 14 935

1970 294 704 513 1 217 923 19 544

1980 644 721 747 1 468 824 28 285

1990 1 047 744 949 1 693 646 35 586

BZ 1 985 764 12212) 19852 ) — 44400 2)

, ) Ohne gemäß Umlageverfahren finanzierte Uebergangsrenten

2 ) Versicherungstechnische Grenzen

321

Jährlicher Finanzhaushalt auf weite Sicht mit konstanten Jahresleistungen der öffentlichen Hand

(Beitragsniveau 480 Millionen Franken, Zinsfuß 2%%)

Beträge in Millionen Franken Tabelle 6

Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender- Ausgaben fahr Oeffentl. Fonds- Jährlicher Stand Beiträge 1) Total Hand 2) zinsen Eingang Ende Jahr

1948 127 418 264 6 688 561 561 1949 147 436 264 20 720 573 1134 1950 170 458 264 26 748 578 1 712 1951 221 501 264 49 814 593 2 305 1952 250 528 264 70 862 612 2 917 1953 267 570 264 79 913 646 3 563 1954 358 564 264 96 924 566 4 130

1955 390 540 264 114 918 528 4 658 1960 533 488 264 177 929 396 6 905 1965 671 499 264 224 987 316 8 652 1970 818 506 264 260 1 030 212 9 927 1980 1 032 519 264 303 1 086 54 11 088 1990 1 062 535 264 307 1 106 44 11 568 BZ 1182 550 264 368 3) 1182 3) . — 13404 3)

1) Inbegriffen Beiträge der freiwillig Versicherten und der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt 2) «Ewige Rente» von 264 Millionen Franken pro Jahr, an Stelle der gesetzlich abgestuften Beiträge der öffentlichen Hand 3) Versicherungstechnische Grenzen

322

Entwicklung der Fonds der schweizerischen Sozialversicherung

Beträge in Millionen Franken Tabelle 7

Kalender- Kranken- 1) Unfall- Arbes-it Erwerbser- Insgesamt jahr versicherung versicherung l osenver - AIIV satzordnung sjehe rung

1936 92 330 422 1937 98 340 438 1938 103 350 453 1939 107 357 464

1940 110 364 60 534 1941 116 370 204 690 1942 118 377 337 832 1943 108 388 5 443 944 1944 108 399 10 500 1 017

1945 113 426 15 664 1 218 1946 114 455 19 899 1 487 1947 123 491 49 286 2) 949 1948 140 535 50 456 321 1 502 1949 154 579 51 921 293 1 998

1950 170 622 51 1 388 265 2 496 1951 195 680 52 1 866 236 3 029 1952 218 729 86 2 360 420 3 813 1953 230 788 92 2 886 390 4 386

1) Betrifft anerkannte Krankenkassen 2) Besonderer Fonds gemäß BB vom 24. März 1947

323

Entwicklung der privaten Lebensversicherung sowie der Pensionsversicherung in der Schweiz

Beträge in Millionen Franken Tabelle 8 Kapitalanlagen Kalender- Prämien- Versicherungs- jahr einnahmen leistungen 1) Stand Ende Jahr I Jllhrl. Zuwachs 9) Private Lebensversicherung 3) 1920 90 65 509 * 1925 131 65 664 31 1930 187 107 1 310 126 1935 234 162 2 068 152 1940 238 207 2 933 173 1941 247 204 3 094 161 1942 269 202 3 252 158 1943 296 215 3 420 168 1944 315 231 3 575 155 1945 340 245 3 212 — 363 1946 374 255 3 394 182 1947 379 264 3 568 174 1948 394 286 3 715 147 1949 420 294 3 914 199 1950 457 304 4 126 212 1951 467 310 4 364 238 1952 484 337 4 650 286 1953 525 343 4 926 276

Pensionsversicherung 1925 110 5) 78 981 * 1941 296 5) 208 2 895 1914 7 ) 1953 4 ) 550 5) * 5 000 2 105 7)

Lebens- und Pensionsversicherung zusammen 1925 241 6) 143 1 645 * 1941 543 6) 412 5 989 4 344 7) 1953 4) 10756) 9 926 3937 7)

4 ) Inklusive Rückkaufswert und Gewinnanteile

2) Für die Jahre 1925, 1930, 1935 und 1940 sind die Mittelwerte der vorangehenden Fünfjahresperiode angegeben 3) Inklusive Gruppenversicherung 4) Schätzung des Eidg. Statistischen Amtes 5) Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 6) Prämien und Beiträge 7) Zuwachs während der Zwischenzeit

324

Entwicklung von Volkseinkommen und Volksvermögen

Beträge in Millionen Franken Tabelle 9

Volkseinkommen Kalender- Volks-1) Spar- 2 ) jahr Nominal- Lebens- Real- vermögen guthaben kostenindex einkommen 1938 = 100 einkommen •

1938 9 046 100 9 046 65 861 6 232 1939 9 225 101 9 134 * 6 132 1940 9 678 110 8 798 68 068 5 841 1941 10 634 127 8 373 * 5 948 1942 11 523 141 8 172 78 441 6 274

1943 12 381 148 8 366 * i 6 715

1944 12 824 151 8 493 7 166 1945 13 824 152 9 095 ' 7 368 1946 15 658 151 10 370 7 706 1947 17 609 158 11 145 8 104 1948 18 408 163 11 293 8 363 1949 18 190 162 11 228 8 893 1950 19 090 159 12 006 9 274 1951 20 490 167 12 269 9 700 1952 21 360 171 12 491 140 000 10 295 1953 21 920 170 12 894 * 11 093

1) Schätzung betr. Volksvermögen im Inland; diesen Zahlen haften größere Fehler an als denjeenigen betr. Volkseinkommen 2) Inklusive Depositen- und Einlagehefte

325

Aus den Jahresberichten und Jahres- rechnungen der Ausgleichskassen für 1954 Genau wie im Vorjahre sind nur 86 Jahresberichte rechtzeitig eingegan- gen, davon die weitaus meisten in den letzten April- und ersten Maitagen. Den höchsten Eingang weisen denn auch der 29. und 30. April, sowie der 2. Mai mit 9, bezw. 14 und 11 Berichten auf. Von den Mitte Mai noch ausstehenden Berichten wurden überall die Beiblätter einverlangt; soweit die Berichte selbst am 18. Mai noch nicht eingetroffen waren, konnten sie in die Auswertung nicht mehr einbezogen werden. Es betraf dies drei kantonale und neun Verbandsausgleichskassen. Mitte Juli fehlten unver- ständlicherweise immer noch zwei Berichte. Diese «Eingangsstatistik» ist nicht durchwegs erfreulich ; im Interesse der Sache muß sie künftig besser ausfallen.

Und noch eine zweite administrative Vorbemerkung. Das Bundesamt für Sozialversicherung erläßt jeweils Richtlinien für die Berichterstat- tung und stellt sie den Ausgleichskassen mit Beiblättern für die statisti- schen Unterlagen zu, und zwar auf ausdrückliches Begehren der Aus- gleichskassen selbst zu Beginn des Berichtsjahres. Damit will die Freiheit über die Berichterstattung an sich nicht etwa beschnitten werden. Viel- mehr sollen die Ausgleichskassen damit in die Lage versetzt werden, Fragen, die für die Aufsichtsbehörde im Berichtsjahr von besonderem Interesse sind, laufend und nicht erst im nachhinein Beachtung zu schen- ken und die nötigen Vorkehren für die statistischen Angaben rechtzeitig zu treffen. 1954 kam als Besonderheit Mitte Oktober noch ein rotes Er- gänzungs.blatt für Angaben betr. die Arbeitgeberkontrolle dazu. Man kann nicht gerade behaupten, die Ausgleichskassen hätten ausnahmslos diesen Unterlagen die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Im Gegenteil sind es — obwohl sich die Verhältnisse seit früher gebessert haben — immer noch zuviele Ausgleichskassen, die sich über die Richtlinien hinwegsetzen, sich über die vom Bundesamt für Sozialversicherung genannten beson- deren Fragen ausschweigen (und damit ihre Arbeit der Aufsichtsbehörde gegenüber selbst entwerten), und die das Beiblatt verlegen, es erst, wenn sie es ausfüllen sollten, nachbestellen und dann oft Mühe haben. die Angaben zuverlässig zu ermitteln. So sind denn auch unrichtig aus- gefüllte Beiblätter, die nachträglich bereinigt oder ergänzt werden müs-

326

sen, immer noch zahlreich. Nicht nur in der zeitlichen, sondern auch in der materiellen Berichterstattung muß deshalb noch eine Besserung er- zielt werden.

Und noch eine letzte Vorbemerkung. Ein Kassenleiter wollte letzthin seinen allzu kurzen und lückenhaften Jahresbericht gesprächsweise da- mit rechtfertigen, daß die Jahresberichte der Ausgleichskassen ja doch nicht ausgewertet und in den Schubladen des Bundesamtes für Sozial- versicherung verschwinden würden. Darauf aufmerksam gemacht, daß die Jahresberichte der Ausgleichskassen nicht nur im Bundesamt sehr gründlich ausgewertet werden, sondern auch als Grundlage der vom Amt herausgegebenen Jahresberichte über die AHV dienen, was bei der Lek- türe dieser Berichte sofort augenfällig wird, bemerkte der Kassenleiter, die Jahresberichte über die AHV — die übrigens den Ausgleichskassen jeweils gratis zukommen — eben noch nie gelesen zu haben . . . Es ist an- zunehmen, daß dieser Kassenleiter auch die «Zeitschrift für die Aus- gleichskassen» jeweils nicht sehr aufmerksam liest, sonst hätte er gewiß bemerkt, daß die ZAK seit 1951 regelmäßig jeden Herbst einen ausführ- lichen Artikel bringt mit dem Titel «Aus den Jahresberichten der Aus- gleichskassen». Auch diese Artikel hätten ohne gründliche Auswertung der Jahresberichte der Ausgleichskassen nicht geschrieben werden kön- nen.

Die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gehören — mit Ausnahme von 86 der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlos- senen Fällen — zu den kantonalen Ausgleichskassen. Sie verteilen sich auf 18 Kantone. Weit an der Spitze steht, wie zu erwarten war, Genf mit 880, gefolgt von Bern mit 296, Basel-Stadt mit 203 und Zürich mit

186 Mitgliedern. Die Anzahl ist seit 1952 um rund 250 ziemlich stark

gestiegen, davon entfallen allein auf Genf 140 solcher Abrechnungs- pflichtiger. Die Zahl der Nichterwerbstätigen hält sich — anders als nach den neuen Vorschriften gemäß Kreisschreiben Nr. 37 b anzunehmen gewesen wäre — nach wie vor auf respektabler Höhe, ja sie übertrifft bei den kantonalen Ausgleichskassen mit 90 190 noch etwas den Gesamtbestand von 1952. Vermutlich spielt eine präzisere Zählweise mit. Von der Be- fugnis, Nichterwerbstätige an Verbandsausgleichskassen anzuschließen, haben deren 30 mit einem Total von 376 Fällen Gebrauch gemacht, Die Hälfte dieser Kassen zählt jedoch nur ein bis drei solcher Mitglieder;

327

im Höchstfall sind es 101. Die gemäß Randziffer 3 der Buchführungs- weisungen zugelassenen Sammel-Abrechnungskonten für Nichterwerbs- tätige scheinen keinem allgemeinen Bedürfnis zu entsprechen. Mit Aus- nahme von St. Gallen (646), Bern (500) und Luzern (112) fallen sie wenig oder überhaupt nicht ins Gewicht. Das bedeutet, daß für die weit- aus meisten Nichterwerbstätigen, auch für solche mit dem Mindestbei- trag — Einzel-Abrechnungskonten geführt werden. Der Gesamtbestand an Abrechnungspflichtigen kann, weil er 1954 durch verfeinerte Methoden ermittelt wurde, mit dem Bestand 1953 nicht ohne weiteres verglichen werden. Bei den kantonalen Ausgleichskassen fällt weiterhin der äußerst rege Wechsel auf. Am ausgeprägtesten ist dieser in den Kantonen Basel-Landschaft und Tessin. Hier machen Zu- wachs und Abgang 30% des Mitgliederbestandes aus. Den verhältnis- mäßig geringsten, absolut aber immer noch großen Wechsel finden wir mit 13 und 15% bei den zwei «Gebirgskassen» Appenzell I.-Rh. und Grau- bünden. Bei den Verbandsausgleichskassen geht es diesbezüglich mit we- nigen Ausnahmen ruhiger zu. Sechs Kassen melden überhaupt keine Mutationen, andere nur wenige. Im Vordergrund stehen hier die großen gewerblichen Ausgleichskassen. Insgesamt wurden von allen Verbands- ausgleichskassen zusammen gleichwohl rund 15 000 Anschlüsse und Streichungen gemeldet. Diese Zahl zeigt, wie wichtig die Meldevorschrif- ten zwischen den Verbands- und kantonalen Ausgleichskassen sind. Hier gilt es, und die Jahresberichte belegen es einmal mehr, noch einige Un- ebenheiten auszumerzen. Die Vorarbeiten, um den Begriff des Abrech- nungspflichtigen noch klarer und unmißverständlicher zu fassen als er es heute bereits ist, und so die Erfassung noch weiter zu erleichtern, sind im Gange.

Die Jahresberichte geben erstmals über die mit der zweiten Gesetzes- revision gemachten Erfahrungen Auskunft. Die Aufhebung der Beitrags- pflicht für über 65-jährige Versicherte wird allgemein begrüßt. Hinsicht- lich der praktischen Anwendung der neuen Bestimmungen sind drei Gruppen von Ausgleichskassen zu unterscheiden — solche, die im Zeitpunkt der Berichterstattung die administrativen Auswertungen noch nicht zu beurteilen vermochten (weil die Bei- tragsbescheinigungen noch nicht überprüft waren) — solche, denen die zusätzliche Ausscheidung der unter- und über- 65-Jährigen keine Mühe bereitete und

328

— solche, die in der Neuordnung eine verwaltungsmäßige Erschwerung erblicken. Die dritte Kategorie ist klein. Die allermeisten Arbeitgeber jedenfalls sind, nach den Jahresberichten zu schließen, mit der zusätzilchen admi- nistrativen Belastung gut fertig geworden. Wo Sonderfälle, wie bei- spielsweise für frühere Leistungen nachträglich erhaltene Gratifikationen oder nachträglich ausbezahlte Honorare, noch etwelche Schwierigkeiten bereiten, werden diese in Kürze behoben sein. Eine ursprünglich nicht bedachte Folge der Gesetzesrevision war die entsprechende materiell-rechtliche Anpassung verschiedener Familien- ausgleichskassen ; immerhin gibt es auch solche, welche die bis zur Auf- gabe der Erwerbstätigkeit zeitlich unbeschränkte Beitragspflicht beibe- halten und nicht das materielle Recht, sondern ihre Abrechnungsvor- schriften abgeändert haben.

Besonders einläßlich verbreiten sich viele Kassen über den Verkehr mit den Steuerbehörden. Es ist hier nicht der Platz, um auf dieses Gebiet, besonders auf den zeitlichen Eingang der Steuermeldungen und auf Wert und Bedeutung der zusätzlichen («Z») und Zwischenveranlagungsmel- dungen («Zwi»), näher einzutreten. Es soll die Feststellung genügen, — daß die Ausgleichskassen, bei denen die Mehrzahl der Steuermeldun- gen bis anfangs April 1954 eingetroffen ist, die Minderheit bilden, — daß eine ansehnliche Anzahl der Kassen den Großteil der Meldungen erst in der zweiten Jahreshälfte erhalten hat und — daß bei nicht wenigen Kassen am Ende des Beitragsjahres noch ver- hältnismäßig viele Steuermeldungen ausstehend waren. Die Verzögerungen sind in erster Linie in der Natur der Dinge be- gründet. Dennoch sei nicht übersehen, daß sie den Ausgleichskassen Umtriebe bringen und die rationelle Erledigung der Arbeiten erheblich erschweren.

Verschiedene Ausgleichskassen berichten über die Jahresbeitragssum- me. Vergleiche mit dem Vorjahr sind aber müßig. 1953 war infolge der erstmals angeordneten Nachtragsjournale ein extrem langes, das Be- richtsjahr infolge des neu geregelten Jahresabschlusses ein extrem kurzes Beitragsjahr (eine Divergenz, die in ZAK 1955 auf Seite 210 bereits ange- deutet war, sich auf die Rechnung des Ausgleichsfonds indes nur zum ge-

329

ringeren Teil auswirkt). Die in den Jahresrechnungen 1954 zahlenmäßig ausgewiesenen Beiträge liegen bei 22 kantonalen und 44 Verbandsaus- gleichskassen unter den entsprechenden Betreffnissen für 1953. Inwieweit dieser Rückschlag nur buchhalterisch begründet ist und inwieweit er auf dem Wegfall der Beitragspflicht der über 65-Jährigen beruht, läßt sich auf Grund der Jahresrechnungen allein nicht sagen. Probeweise auf den Zeitraum eines «Normaljahres» umgerechnet, scheinen die meisten Ausgleichskassen immerhin höhere Beiträge als im Vorjahre vereinnahmt zu haben. Der Zuwachsrhythmus hat sich jedoch verlangsamt.

Zweck der Buchführungsweisungen war es, u. a. auch, besondere Ge- schäftsvorfälle buchhalterisch besser zu erfassen als bisher. Der de- taillierte Kontenplan hat sich bewährt. Die Jahresrechnungen gewähren ein instruktives Bild über die Herabsetzungen, Abschreibungen, den Er- laß von Beiträgen usw. So wiesen im Berichtsjahr (mit Ausnahme von Appenzell I. Rh.) alle kantonalen und 33 vornehmlich gewerbliche Verbandsausgleichskassen Herabsetzung en aus. Zwei kantonale und 48 Verbandsausgleichs'kassen schrieben 1954 keine Beiträge als uneinbringlich ab. Bei den kantonalen Ausgleichskassen sind die Abschreibungen — bezogen auf die insgesamt abgerechnete Beitrags- summe — von 0,57% im Jahre 1953 auf 0,48% im Berichtsjahr gefallen. Dieser Prozentsatz steigt im Einzelfall bis auf 0,88%. Bei den Verbands- ausgleichskassen waren 1954 0,04% der Beiträge uneinbringlich. Beide Durchschnittswerte zeugen für im allgemeinen gute Arbeit der Aus- gleichskassen. Dabei sind diese Beträge nicht unter allen Umständen endgültig verloren, konnten doch im Jahre 1954 sowohl die kantonalen wie die Verbandsausgleichskassen durchschnittlich 10% der früher be- reits abgeschriebenen Beiträge nachträglich wieder vereinnahmen. Ausnahmsweise hat sich ein landwirtschaftliches Markenheft in eine Verbandsausgleichskasse verirrt, vermutlich im Rentenfall und dann zu Recht. So war Konto 42 im Jahre 1954 keine ausschließliche Domäne der kantonalen Ausgleichskassen. Als zählebig erweisen sich die Beiträge der Ende 1947 außer Kraft gesetzten Lohn- und Verdienstersatzordnung. Im Berichtsjahr hatten es immer noch drei kantonale (Fr. 771.45) und eine Verbandsausgleichs- kasse (Fr. 1 725.60) mit solchen Nachzüglern zu tun.

330

Die Auszüge aus dem individuellen Beitragskonto (IBK) sind, auch wenn sie seit 1953 um rund 850 zugenommen haben, mit einer Gesamt- zahl von 4301 zahlenmäßig bescheiden, besonders wenn man sie mit den seit 1948 eröffneten 6,4 Millionen IBK vergleicht. Die meisten Aus- züge wies die Ausgleichskasse Baumeister auf. Das dürfte nicht zuletzt mit der im Baugewerbe tätigen großen Zahl von Fremdarbeitern zusam- menhängen. Vier Verbandsausgleichskassen melden überhaupt keine IBK-Auszüge, eine große Reihe nur deren ganz vereinzelte. Außerordent- lich gering ist die Anzahl der Einsprachen: nur neun der 1576 Auszüge der kantonalen und nur 84 der 2710 Auszüge der Verbandsausgleichs- kassen hatten entsprechende Begehren im Sinne von AHVV Art. 141, Abs. 2, zur Folge. Diese letztem entfallen fast ausschließlich auf Aus- gleichskassen mit einer stark flottanten Arbeitnehmerschaft. Aus den vorliegenden Tatsachen darf wohl gefolgert werden, daß das IBK-System gesund ist. Dieser Beweis ist erfreulich. Abschließend mag festgehalten sein, daß die kantonalen Ausgleichskassen 1954 insgesamt 1,7 Millionen oder im Durchschnitt rund 70 000 einzelne Beiträge aufgezeichnet haben. An der Spitze stehen mit geringem Abstand die Ausgleichskassen Zürich mit 308 000 (Hauptsitz 155 000) und Bern mit 304 000 (Hauptsitz

222 000) Eintragungen. Von den Verbandsausgleichskassen fehlen ent-

sprechende Angaben.

Die Bemerkungen über die Renten an sich sind nicht allzu ergiebig. Daß die Rentenerhöhungen auf 1. Januar 1954 im allgemeinen günstig aufgenommen worden sind, geht in Ordnung. Indes wäre es verfehlt, über die enttäuschten Stimmen einfach hinwegzugehen. 17 Ausgleichs- kassen weisen ausdrücklich auf die falschen Vorstellungen vieler Ver- sicherter über das Ausmaß der Erhöhung hin. Dabei hält eine Aus- gleichskasse allerdings fest, es seien gerade die vom Schicksal (und der AHV) bisher eher Begünstigten, die ihrer Unzufriedenheit Ausdruck gegeben hätten; die wirklich Bedürftigen seien in dieser Hinsicht meist dankbarer.

Die Verbandsausgleichskassen richteten 1954 auf Fr. 100.— abge- rechnete Beiträge durchschnittlich Fr. 20.— Renten aus. Im Vorjahr waren es nur Fr. 13.50 gewesen. Bei den kantonalen Ausgleichskassen ist diese Relation von Fr. 110.— Im Jahre 1953 auf Fr. 157.— im Be- richtsjahr gestiegen. Davon entfallen Fr. 66.— auf die ordentlichen und 331

Fr. 91.— auf die Uebergangsrenten. Am nächsten kommen sich Beiträge und Renten in der Ausgleichskasse Zürich (110%) ; am stärksten über- wiegen die Renten über die Beiträge im Wallis (250%) und in Neuen- burg (270%). Der erste Fall zeigt nachdrücklich die Solidarität der AHV zugunsten der landwirtschaftlichen und der Gebirgsbevölkerung. In Neuenburg spielen besondere Verhältnisse mit: die Beiträge gehen in ungewöhnlich starkem Ausmaß an die Verbandsausgleichskassen.

Die Zunahme der Renten — die ordentlichen Renten haben von 1953 auf 1954 um 63 Millionen Franken, d. h. um beinahe 50% zugenommen — schafft organisatorische Probleme, und zwar vor allem für die Ver- bandsausgleichskassen, die ihre Rentenabteilungen immer noch ausbauen müssen. Sie lernen die gleichen Fragen kennen, mit welchen sich die kantonalen Ausgleichskassen schon bei den Uebergangsrenten ausein- anderzusetzen hatten. Nachstehender Auszug aus einem Bericht zeigt anschaulich, was künftig in vermehrtem Maße auch bei den Verbands- ausgleichskassen zum täglichen Brot gehören wird. «Die Arbeitsbelastung im Rentensektor nimmt konstant zu. Mit dem größeren Rentenbestand ergeben sich auch vermehrt Mutationen, wie Umwandlung von einfachen Altersrenten in Ehepaaraltersrenten, Witwenrenten in Altersrenten, Aufhebung der Rente wegen Wieder- verheiratung der Witwe, Aufhebung von Waisenrenten wegen Er- reichen der Altersgrenze oder selbst wegen Verheiratung der weib- lichen Waise, Fortsetzung der Auszahlung von Waisenrenten wegen Aufnahme von Studium, Lehre oder sonstiger Ausbildung; Tod des Rentenberechtigten. Zahlreich sind auch die Adreßänderungen von alleinstehenden Personen, welche scheinbar nirgends seßhaft sein können. Die Einweisung in Anstalten durch Vormundschaftsbehörden, oder die Beanspruchung der Renten seitens der Fürsorgeämter ver- ursachen viele Umtriebe». Urnso größere Bedeutung wird einer wirksamen Kontrolle der Ren- tenverpflichtungen durch Rentenliste und Rentenrekapitulation beige- messen, wobei, nebst lebhafter Zustimmung zu den geltenden Vorschrif- ten, auch Sonderwünsche für eine noch detailliertere Regelung zu hören sind. Im besonderen begrüßt werden vor allem Vereinfachungen, zum Beispiel die neue Rentenverfügung, die die bisherige Urkunde und das Beiblatt in ein gefälliges Formular vereint. Verhältnismäßig zahlreich sind auch diesmal die Ausgleichskassen, die sich darüber beschweren,

332

daß die Meldepflicht nicht beachtet wird oder die das System der Lebens- bescheinigungen, weil für sie nicht notwendig, durch andere Maßnahmen ersetzt sehen möchten.

An dieser Stelle noch ein Wort zu den Jahresrechnungen. Verschie- dene Ausgleichskassen glaubten, diesen keine besondere Aufmerksamkeit schenken zu müssen, weil es sich ja nicht um Buchhaltung, sondern um eine blosse Zusammenstellung der Monatsausweise handle. Diese Auf- fassung hält nicht Stich. Solange in der Betriebsrechnung Landesaus- gleichs die Totale der Betreffnisse aufzuführen sind, die im Laufe des Rechnungsjahres über die entsprechenden Konten verbucht werden, ist die Jahresrechnung ein Bestandteil der Buchhaltung selbst und es gelten in formeller Hinsicht (beispielsweise in Bezug auf Korrekturen) die gleichen Regeln wie für diese.

Bei Zweigstellen mit den Mindestaufgaben sind nach AHVV Art. 161, Abs. 3, alle zwei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. Hier fällt nun auf, wie verschiedene kantonale Ausgleichskassen nicht mehr bei jedem Besuch die gesamte Tätigkeit überprüfen, sondern recht eigentlich gezielte Kontrollen durchführen. So wird in erster Linie oder ausschließlich nur auf die Erledigung der Pendenzen, oder auf die Er- fassung und das Meldewesen, auf die Abrechnung, auf die Uebergangs- renten usw. geachtet. Besondere Maßnahmen im Anschluß an die Kon- trollbesuche mußten nur ausnahmsweise getroffen werden. In einem Fall wird ein Spezialbericht an den Gemeinderat gemeldet. Meistens aber konnten sich die Ausgleichskassen bei Beanstandungen darauf be- schränken, die Zweigstellenleiter zur genaueren Beachtung der Vor- schriften oder zu einer rascheren Erledigung der Geschäfte zu ermah- nen. Waren die Verhältnisse wirklich unbefriedigend, so ließ eine Aus- gleichskasse die betreffenden Zweigstellen im Berichtsjahr ein zweites Mal besuchen ; eine andere Ausgleichskasse verband den Besuch mit einer Kontrolle aller der Gemeindezweigstellen angeschlossenen Mit- glieder, ob diese nun Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht oder ob diese gar nicht erwerbstätig sind.

333

Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen Unter dem gleichlautenden Titel wurde in der ZAK 1954, auf den Seiten

161 ff, die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen seit 1. 1. 51

bis 31. 12. 53 graphisch dargestellt und kurz erläutert. Im folgenden soll vor allem die Weiterentwicklung dieser Zahlungen seit 1. 1. 54 bis

31. 5. 55 dargestellt und besprochen werden, wobei, um einen Ueberblick

zu gewinnen und den Vergleich mit dem früheren Zeitabschnitt zu er- leichtern, in die nachstehende graphische Darstellung die bereits publi- zierte Graphik einbezogen wird. Vergleicht man den Verlauf der Kurven in den beiden Zeitabschnitten (1. 1. 51 bis 31. 12. 53 und 1. 1. 54 bis 31. 5. 55) so kann man feststellen, daß die Entwicklungstendenz bei beiden Rentenarten — abgesehen von der durch die Rentenerhöhung auf 1. 1. 54 bedingten Parallelverschie- bung der Kurven nach oben — ungefähr gleich bleibt; die Linien weisen im allgemeinen dieselbe Steigung bzw. das gleiche Gefälle auf. Nach dem sprunghaften Anstieg beider Rentenarten infolge der letzten Ge- setzesrevision und dem bei den ordentlichen Renten anschließenden Rückgang nehmen also die Renten in den Jahren 1954 und 1955 wieder- um mit der gleichen Geschwindigkeit zu bzw. ab wie im früheren Zeit- abschnitt. Dies gilt insbesondere für die Uebergangsrenten, die nach dein steilen Anstieg im Januar 1954 ziemlich regelmäßig verlaufen und sozusagen keine Abweichungen gegenüber dem früheren Verlauf aufweisen. Bei näherer Betrachtung der ordentlichen Renten in der Zeit vom

1. 1. 54 bis 31. 5. 55 fällt dagegen vor allem die stark rückläufige Be-

wegung von April 54 bis Juni 54 auf. Wir haben die Gründe dieser Erscheinung, die im früheren Zeitabschnitt meist schon im März ein- setzte, bereits im letzten Artikel als Nachzahlungsausgleich umschrieben. Wieso ist aber diese rückläufige Bewegung in den Monaten April — Juni 54 so viel stärker als in den vorhergehenden Jahren ? Zwei Ur- sachen waren hier vor allem bestimmend: Die durch die Erhöhung der Renten bedingte Arbeitsüberlastung der Ausgleichskassen einerseits und die Nachzahlung des Kürzungsdrittels an die Italiener auf Grund des revidierten Sozialversicherungsabkommens mit Italien anderseits. Zu Beginn des Jahres 1954 hatten die Ausgleichskassen nicht nur die ordent- lichen Renten eines weiteren Jahrganges festzusetzen und auszuzahlen, sondern darüber hinaus noch die laufenden ordentlichen Renten zu er- 334

höhen. Es war zum vorneherein klar, daß nicht überall beides bis Ende Januar 1954 geschehen konnte. Die Ausgleichskassen haben daher im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung vorweg die Rentenerhöhungen bearbeitet, damit die laufenden Renten ohne Ver- zögerung ausgerichtet werden konnten und — wo es nicht anders ging — die neuen Rentenverfügungen und -auszahlungen zurückgestellt. Das führte in den Monaten Februar und März zu Nachzahlungen für die bereits verflossenen Monate des laufenden Jahres, die — wie bereits im früheren Artikel erwähnt im Auszahlungsmonat zu zwei- und drei- fach so hohen Zahlungen wie in den folgenden Monaten führten und damit teilweise das übermäßige Ansteigen der Auszahlungskurve und das dadurch bedingte darauffolgende Absinken bewirkte. In gleicher Richtung und damit die Erscheinung verstärkend wirkte die Tatsache, daß die Ausgleichskassen mit Kreisschreiben vom 8. Februar 1954 an- gewiesen wurden, bei den laufenden Renten italienischer Staatsangehö- riger das auf Grund des früheren Sozialversicherungsabkommens mit Italien nicht ausbezahlte Kürzungsdrittel rückwirkend bis zum 1. 1. 51 bzw. bis zum Rentenbeginn nachzuzahlen. Anderseits kann festgestellt werden, daß im 2. Halbjahr 1954 und im ersten Semester 1955 der Höhepunkt der Rentenauszahlungen jeweils schon im August bzw. Februar erreicht wurde und nicht erst im Septem- ber bzw. März, wie in früheren Jahren. Das läßt auf einen Rück- gang der Nachzahlungen infolge nachträglicher Festsetzung der Renten schließen.

335

Vntwicklung der niemanchen Fiente»zahlungen in den Jahren 1951 bis Mai .1955

Millionen Franken Mnions de frans 17

16

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1 —. Ordentli he Renten

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6 .1_ • I i ~— _ _ Uerg ng ebasrent en Rentes transitoiree oi —

5 . 1 dz.: .2 .9. z •E -314 A1-3 A A . . I 4 --,

1751 1952 1951 10SL t c

5

Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Stsaatenlose Nachstehend publizieren wir — wie in den beiden Vorjahren (vgl. ZAK 1953, S. 129, und 1954, S. 217) — einige provisorische Zahlenangaben über die im Jahre 1954 gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten AHV-Beiträge. Nach dieser Statistik ist die Gesamtzahl der Rückvergütungsfälle gegenüber dem Vorjahr zurück- gegangen, wobei allerdings zu beachten ist, daß eine Verminderung aus- schließlich bei den Rückvergütungen an Auswanderer eingetreten ist, während die Rückvergütungen im Versicherungsfall wiederum leicht zu- genommen haben ; offenbar war die Auswanderungsfrequenz bei An- gehörigen von Nichtvertragsstaaten und Staatenlosen im Jahre 1954 etwas geringer. Der Gesamtbetrag der Rückvergütungen und namentlich der durchschnittliche Rückvergütungsbetrag pro Fall haben dagegen — wahrscheinlich infolge der im allgemeinen etwas längeren Beitrags- leistungen — zugenommen. Innerhalb der Gesamtaufwendungen der AHV halten sich jedoch die Beitragsrückvergütungen weiterhin in sehr bescheidenem Rahmen.

337

Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 1. Januar bis 31. Dezember 1954

Zahl der Rückvergütungsverfügungen Beträge in Heimatstaaten im Franken bei Aus- wanderung Versiche- rungsfall Insgesamt

Afghanistan 2 - 2 235.50 Argentinien 3 - 3 1 614.50 Australien 3 - 3 926.50 Brasilien 1 2 3 8 110.- Bulgarien 3 1 4 2 175.50 Canada 3 - 3 3 206.- Finnland 5 2 7 4 714.- Griechenland 2 4 6 8 116.50 Honduras - 1 1 66.- Indien 2 - 2 502.- Iran 4 - 4 2 203.50 Irland 2 - 2 411.- Israel 9 - 9 4 549.- Jugoslavien 23 5 28 11 203.- Libanon - 1 1 108.- Litauen - 1 1 2 380.- Mexiko 1 - 1 1 450.50 Norwegen 8 - 8 3 131.- Panama - 1 1 493.50 Polen 27 18 45 26 664.- Portugal 2 9 11 9 255.- Rumänien 1 1 2 671.50 Saar 5 - 5 1 095.50 Sowjet-Union 5 7 12 7 194.50 Spanien 13 11 24 22 388.50 Südafrikanische Union 1 - 1 976.- Tschechoslowakei 1 13 14 8 173.50 Türkei 7 5 12 3 720.50 Ungarn 20 6 26 20 358.50 Uruguay - 1 1 440.- Staatenlose 23 30 53 28 651.-

Total 1954 176 119 295 185 184.50 * Total 1953 242 85 327 140 686.- Total 1952 167 78 245 102 330.-

* Durchschnittlich pro Fall: 627.75 Franken (1933: Fr. 430.23; 1952: Fr. 417.67) 338

Das Rentenalter (Fortsetzung und Schluß) II. Die Verhandlungen an der europäischen Regionalkonferenz der internationalen Arbeitsorganisation Zur Behandlung der Frage des Rentenalters wurde im Rahmen der euro- päischen Regionalkonferenz der internationalen Arbeitsorganisation eine besondere Kommission eingesetzt, die unter dem Vorsitz des polnischen Regierungsdelegierten Jerzy Licki stand und in welcher die Schweiz durch die Herren Dr. P. Binswanger (Regierungsdelegierter), Dr. R. Jaccard (Arbeitgeberdelegierter) und J. von Burg (Arbeitnehmerdele- gierter) vertreten war. In dieser Kommission waren deutlich zwei Haupttendenzen erkennbar. Die Arbeitgebervertreter hielten dafür, daß angesichts der großen demographischen, wirtschaftlichen und strukturellen Verschiedenheiten in den einzelnen Ländern keine festen Richtlinien hinsichtlich des Ren- tenalters aufgestellt werden könnten. Diese Auffassung wurde auch von den Regierungsdelegierten Großbritanniens, der Bundesrepublik Deutsch- land, Irlands, Hollands, Schwedens, Norwegens und der Schweiz ver- treten. Auf der andern Seite legten die Vertreter der Arbeitnehmer gro- ßen Wert darauf, in einer Resolution zum Ausdruck zu bringen, daß jeder Arbeitnehmer in einem bestimmten, 60 Jahre nicht übersteigenden Alter Anspruch auf eine Altersrente haben sollte ; für die Frauen sollte das Rentenalter 5 Jahre weniger betragen. Diese Auffassung wurde ebenfalls von einigen Regierungsdelegierten unterstützt. Vertreter der Oststaaten wollten noch wesentlich weitergehen und ein Rentenalter von 50-60 Jahre für Männer und von 45-55 Jahre für Frauen empfeh- len. Dieser Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt. Nach langen Verhandlungen wurde schließlich mehrheitlich ein Vermittlungsantrag angenommen, wonach das Rentenalter zwischen 60 und 65 Jahren fest- gelegt werden sollte, wobei die Unterschiede in den einzelnen Ländern hinsichtlich der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des Durchschnittsarbei- ters im Alter von 60 oder mehr Jahren sowie hinsichtlich der Anzahl der Jahre, für die er mit dem Rentenbezug rechnen kann, zu berücksichtigen sind. Für die Frauen sollte das Rentenalter 5 Jahre weniger betragen. In der Plenarkonferenz wurde diesem Antrag der Kommission seitens der dänischen Regierungsdelegation ein Gegenantrag gegenübergestellt, wonach das Rentenalter nicht höher sein sollte als das Alter, in welchem die Arbeitnehmer des betreffenden Landes normalerweise ihre Erwerbs-

1 vgl. ZAK 1955, S. 250.

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tätigkeit einstellen. Das genaue Rentenalter sei abhängig zu machen von den wirtschaftlichen und demographischen Verhältnissen eines Lan- des sowie von den finanziellen Mitteln, welche das betreffende Volk be- reit sei, für die Alten zur Verfügung zu stellen. Dieser Gegenantrag wur- de von Herrn Dir. Saxer namens der schweizerischen Regierungsdele- gierten mit der Begründung unterstützt, daß es angesichts der ganz verschiedenartigen Verhältnisse nicht wünschbar sei, allen Ländern ein einheitliches Rentenalter aufzwingen zu wollen. Im gleichen Sinne äu- ßerte sich der schweizerische Arbeitgeberdelegierte und u. a. der nor- wegische Regierungsdelegierte, der die Festlegung eines für viele Länder unannehmbaren Rentenalters als Irrtum bezeichnete und sich insbe- sondere auch dagegen wandte, daß für die Frauen ein 5 Jahre niedrigeres Rentenalter empfohlen werden solle, da das Durchschnittsalter der Frauen höher sei als jenes der Männer. Die norwegischen Frauen ver- langten bezüglich des Rentenalters mit Nachdruck die gleichen Rechte wie die Männer. Auf der andern Seite setzten sich die Arbeitnehmerver- treter vehement für den Vorschlag der Kommission ein. Deren Spre- cher, Herr G. Bernasconi, schweizerischer Arbeitnehmervertreter, gab bekannt, daß eine Resolution ohne Festlegung eines bestimmten Renten- alters für die Arbeitnehmergruppe kein Interesse habe und daher von ihr abgelehnt würde. Zugunsten des Kommissionsvorschlages sprachen sich auch die Regierungsdelegierten Belgiens aus, während mehrere De- legierte der Oststaaten die Annahme eines Antrages des bulgarischen Arbeitnehmervertreters empfahlen, wonach das Rentenalter für Männer auf 50 — 60 und für Frauen auf 45 — 55 Jahre angesetzt werden sollte. Dieser Antrag wurde mit 63 gegen 23 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab- gelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der Gegenvorschlag des dänischen Regierungsdelegierten, und zwar mit 57 gegen 31 Stimmen bei 2 Ent- haltungen. Schließlich wurde der Vorschlag der Kommission mit 57 gegen 20 Stimmen bei 13 Enthaltungen angenommen. Damit beschloß die Konferenz den Erlaß folgender

Resolution über dass Rentenalter «Die Erste europäische Regionalkonferenz der Internationalen Arbeits- organisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes einberufen wurde, und die in Genf vom 24. Jänner bis 5. Februar 1955 zusammengetreten ist, nimmt den Bericht über das Rentenalter mit Interesse zur Kenntnis und beglückwünscht das Internationale Arbeitsamt zu der umfassenden

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Untersuchung dieses Gegenstandes und zu seiner eingehenden Darstel- lung der Erfahrungen in der Vergangenheit und der gegenwärtigen Praxis auf dem Gebiet der Renten- und Ruhestandssysteme in den ver- schiedenen europäischen Ländern. Aus dem gesammelten wertvollen Material sind die bisherigen Fort- schritte in sozialer Hinsicht, aber auch die großen Unterschiede in den einzelnen in Frage kommenden Ländern ersichtlich. Diese Unterschiede sind die direkten Folgen der voneinander abweichenden wirtschaftlichen und demographischen Voraussetzungen, des Bedarfes an Arbeitskräften und anderer Faktoren. Der Bericht zeigt, daß das Alter, in dem die regelmäßige Erwerbs- tätigkeit des Arbeiters endet, vom Berufszweig, von den individuellen sowie den sozialen, wirtschaftlichen und industriellen Verhältnissen des betreffenden Landes abhängt. Es wird festgestellt, daß dieses Alter häu- fig zwischen 60 und 70 Jahren liegt, und daß vielfach für bestimmte Be- rufe. in denen besondere Verhältnisse vorliegen, niedrigere Altersgrenzen festgesetzt sind. Unterschiede bestehen von Land zu Land, und in meh- reren nationalen Systemen ist eine gewisse Elastizität hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters festzustellen. Es wird daher vorgeschlagen, daß die verschiedenen Länder bei Re- gelung der Ruhestandsbestimmungen sich von folgenden Grundsätzen leiten lassen :

1. Die Gesetzgebung soll vorsehen, daß jeder Arbeitnehmer nach ei-

nem vollen Arbeitsleben sich mit einer ausreichenden Rente von der Arbeit zurückziehen und in den Ruhestand treten kann. Ein «volles Arbeitsleben» schließt auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Ar- beitsunfähigkeit ein.

2. Das Mindestrentenalter soll im allgemeinen zwischen 60 und 65

Jahren festgelegt werden, wobei die Unterschiede in den einzelnen Län- dern hinsichtlich der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des Durchschnitts- arbeiters im Alter von 60 oder mehr Jahren sowie hinsichtlich der An- zahl der Jahre, für die er mit dem Rentenbezug rechnen kann, zu be- rücksichtigen sind. Für Frauen soll dieses Alter um fünf Jahre niedri- ger sein als für Männer.

3. Renten sollten in einem niedrigeren Alter gewährt werden, wenn

es sich um schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit handelt; ent- sprechende Bestimmungen können entweder in Sondersystemen oder im Rahmen des allgemeinen Systems der einzelnen Länder getroffen wer- den.

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4. Viele Arbeitnehmer, die das Mindestrentenalter erreichen, wollen

weiterarbeiten und können nützliche Dienste leisten. Ihnen sollte die Gelegenheit zur Weiterarbeit gegeben werden, wenn geeignete Beschäf- tigungsmöglichkeiten für sie bestehen, ohne daß die Interessen der noch nicht im Rentenalter stehenden Arbeiter geschädigt werden.

5. Die Höhe der laufenden Renten sollte dem allgemeinen Niveau der

Lebenshaltungskosten angeglichen werden.

6. Wirtschaftliche und demographische Erwägungen können Aende-

rungen der Bedingungen des Rentensystems rechtfertigen. Diese Aende- rungen sollen die erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften berück- sichtigen». Hierzu kann abschließend vom schweizerischen Standpunkt aus ge- sagt werden, daß das in der AHV geltende Rentenalter 65 für Männer den Verhältnissen und Gegebenheiten in unserem Lande sicherlich ent- spricht. Eine Herabsetzung des Rentenalters für alleinstehende Frauen, die sozial sicher gerechtfertigt wäre, wurde schon wiederholt geprüft, konnte aber wegen der großen Kosten (durchschnittliche jährliche Mehr- aufgabe von über 70 Millionen Franken) bisher nicht verwirklicht wer- den.

Erwerbsersatzordnung und Kader- rekrutierung Die schweizerische Armee stößt seit vielen Jahren auf immer größer werdende Schwierigkeiten bei der Rekrutierung ausreichender quali- fizierter Kader. Diese Schwierigkeiten werden zum Teil darauf zurückge- führt, daß heutzutage viele jungen Leute die finanziellen Opfer scheuen, die mit der Leistung langer Kaderschulen und Beförderungsdienste ver- bunden sind. Es ist daher verständlich, daß bei der Vorbereitung der Erwerbsersatzordnung die Frage gestellt wurde, ob nicht durch Ge- währung erhöhter Entschädigungen an Kaderschüler und Absolventen von Beförderungsdiensten ein Anreiz zur Leistung solcher Dienste ge- boten werden könnte. Die Expertenkommission für die Vorbereitung der Erwerbsersatzordnung hat aber seinerzeit konsequent alle dahin zielenden Anträge abgelehnt, da rein militärischen Bedürfnissen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung nicht Rechnung getragen werden könne.

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Die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Kaderrekrutierung haben die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bewogen, die Frage er- höhter Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige, welche Ka- derschulen und Spezialkurse besuchen, erneut zu prüfen (vgl. ZAK 1954, S. 356). Inzwischen ist diese Frage auch in der Bundesversammlung auf- geworfen worden und zwar durch die Interpellation Torche und das Postulat Colliard (vgl. ZAK 1955, S. 200/201). An der Sitzung des Ständerates vom 7. Juni hat nun Bundesrat Etter in Beantwortung der Interpellation Torche dazu Stellung genommen. Der Sprecher des Bundesrates verwies einleitend darauf, daß alle Wehrpflichtigen unter den gleichen wirtschaftlichen und Familienver- hältnissen die gleiche Erwerbsausfallentschädigung erhielten, gleichgül- tig, ob sie im Zivil Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender seien, ob sie auf dem Land oder in der Stadt wohnten. Von Ungleichheiten könne daher nicht die Rede sein. Bundesrat Etter führte im weitern aus, daß sich der Bundesrat der Schwierigkeiten, die sich der Rekrutierung ausreichender, qualifizierter Kader für die Armee entgegenstellten, voll bewußt sei. Indessen stelle das wirtschaftliche Opfer, das bei Leistung der für die Beförderung not- wendigen längeren Dienste zu bringen sei, nicht die Hauptursache des mangelnden Interesses an der Weiterausbildung dar. Es dürfe daher von einer finanziellen Besserstellung der in Kaderschulen dienstleistenden Wehrpflichtigen nicht die Behebung, sondern höchstens eine gewisse Milderung des Kadermangels erwartet werden. Auf jeden Fall gehe es nicht an, so betonte der Vorsteher des Eid- genössischen Departementes des Innern, eine finanzielle Besserstellung der Kaderschüler und der jungen Kader durch eine Erhöhung der Er- werbsausfallentschädigung herbeiführen zu wollen. Die Erwerbsersatz- ordnung stelle ein Sozialwerk dar, mit dem nur sozialpolitische, nicht aber militärpolitische Ziele verfolgt werden könnten. Zu einer Aenderung oder Erweiterung der bisherigen Zielsetzung der Erwerbsersatzordnung bestehe heute umsoweniger Anlaß, als die Erwerbsausfallentschädigun- gen in Kürze ausschließlich durch Beiträge der Wirtschaft finanziert werden müßten, und diese kaum gewillt wäre, höhere Beiträge auf sich zu nehmen, als für den wirtschaftlichen Schutz der Wehrpflichtigen er- forderlich sei. Aus diesen Gründen müsse das Ziel der Schaffung eines qualitativ und quantitativ genügenden Kaders auf anderem Wege als durch die Abänderung der Erwerbsersatzordnung erreicht werden.

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Durchführungsfragen der AHV Der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag für die Umwandlung von seinerzeit erhöhten Renten

Auf Grund der auf den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des AHVG mußten seinerzeit alle bereits laufenden or- dentlichen Renten neu festgesetzt werden. Bei dieser Neufestsetzung konnte nun nicht ohne weiteres auf den bisherigen durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestellt werden, denn in den neuen Rententabellen wur- den die Abstufungsintervalle der maßgebenden Durchschnittsbeiträge etwas verbreitert, weshalb vielfach dem bisherigen kein neuer Tabellen- wert entsprach. Von einer Neuermittlung der Jahresdurchschnitte nach den neuen Divisionstabellen wurde indessen abgesehen. Vielmehr war (gemäß Ziffer H/1, lit. b, des Kreisschreibens vom 15. Oktober 1953 über die Festsetzung der erhöhten Renten auf den 1. Januar 1954) in solchen Fällen lediglich auf den nächsthöheren durchschnittlichen Jah- resbeitrag der neuen Rententabellen abzustellen. Durch dieses Vorgehen wurde vermieden, daß die neuen Renten in bestimmten Fällen auf Grund kleinerer Durchschnittswerte festgesetzt werden mußten als die bis- herigen. Umgekehrt hatte es aber auch öfters zur Folge, daß der auf die genannte Weise festgestellte Jahresdurchschnitt der Beiträge einen höheren Wert ergab, als wenn er anhand der neuen Divisionstabellen ermittelt worden wäre. Dieser Umstand kann in gewissen Fällen nach- träglich bei der Festsetzung neuer Renten Anlaß zu Unsicherheiten ge- ben, dann nämlich, wenn dem Bezüger einer ab 1. Januar 1954 erhöhten Rente später der Anspruch auf eine Rente anderer Art erwächst. Es kann sich bei dieser Gelegenheit in der Tat die Frage stellen, ob auch der neuen Rente der bisherige, auf den 1. Januar 1954 erhöhte Jahres- durchschnitt der Beiträge zu Grunde zu legen oder ob nicht vielmehr der anhand der neuen Divisionstabellen ermittelte, niedrigere durch- schnittliche Jahresbeitrag als maßgebend zu betrachten ist. Sind bei einer solchen Ablösung der seinerzeit erhöhten Rente durch eine solche anderer Art die gleichen Beiträge maßgebend, so kann die neue Rente auf Grund des nämlichen durchschnittlichen Jahresbeitrages festgesetzt werden, welcher schon bei der Neufestsetzung der Rente auf den 1. Januar 1954 maßgebend war. Es wäre in der Tat nicht einzu- sehen, weshalb ein Rentenbezüger durch den Umstand, daß ihm wegen einer Aenderung in den persönlichen Verhältnissen später der Anspruch auf eine andere Rentenart zusteht, benachteiligt werden sollte. Dies gilt

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vor allem für die Berechnung der einfachen Altersrenten derjenigen ver- witweten Männer und Frauen, die vor dem Tode des Ehegatten bereits eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben, sowie für die Festsetzung der einfachen Altersrente für eine Witwe auf Grund des für die Witwen- rente maßgebenden Jahresdurchschnitts der Beiträge. Praktisch tritt dieser Fall aber auch überall da ein, wo die Berechnung der neuen Rente auf der gleichen Beitragsbasis erfolgt, weil andere Beitragsleistungen, die an sich zu berücksichtigen wären, fehlen. So kann beispielsweise der durchschnittliche Jahresbeitrag, der für die bisher vom Ehemann be- zogene einfache Altersrente maßgebend war, auch der ihm später zu- stehenden Ehepaar-Altersrente zu Grunde gelegt werden, sofern sich ergibt, daß seine Ehefrau keine Beiträge geleistet hat. Anders ist dagegen vorzugehen, wenn für die Bestimmung der neuen Rente weitere Beiträge zu berücksichtigen sind. In einem solchen Fall ist der maßgebende Beitragsdurchschnitt auf Grund der geltenden Divi- sionstabellen neu zu ermitteln. Einzig in den außergewöhnlichen Fällen, in denen unter Berücksichtigung nur geringfügiger Beiträge der Ehe- frau oder Mutter der anhand der neuen Divisionstabellen ermittelte durchschnittliche Jahresbeitrag kleiner ausfällt als der für die bisherige Rente maßgebende, kann der ab 1. Januar 1954 geltende durchschnitt- liche Jahresbeitrag beibehalten werden, wobei in der für die Zentrale Ausgleichsstelle bestimmten Verfügungskopie ein entsprechender Ver- merk anzubringen ist.

Rentenwegleitung

In die Ausführungen über die Rentenverfügung für Witwenfamilien der «Wegleitung über die Renten» hat sich ein Druckfehler eingeschlichen, der zu Ungenauigkeiten in der Rentenstatistik führen könnte. Im ersten Satz von Nr. 473 der Rentenwegleitung sollte als Schlüsselzahl für ge- schiedene Mütter nicht 4, sondern — wie für alle geschiedenen Renten- berechtigten — 5 angegeben sein. Der Satz muß also wie folgt lauten: «In der Zeile unter den beiden Feldern für die Versichertennummern wird vor dem Trennungsstrich der Zivilstand mit den Schlüsselzahlen

3 für die verwitwete Mutter und 5 für die geschiedene Mutter einge-

tragen.»

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KLEINE MITTEILUNGEN I

Motionen und Im Nationalrat wurden in der Sommersession 1955 fol- Postulate gende die AHV, die Erwerbsersatzordnung, die Invaliden- versicherung und den Familienschutz betreffenden Mo- tionen und Postulate eingereicht:

Motion Sprecher Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des AHV- vom 20. Juni 1955 Gesetzes vorzubereiten, die u. a. folgende Punkte zu um- fassen hat:

1. Einheitliche, indexgesicherte Renten in der Höhe von

a) 4000 Franken für Ehepaare, b) 3000 Franken für Einzelpersonen, wobei für Frauen die Auszahlungen mit dem erreichten 60. Altersjahr, für Männer mit dem erreichten 65. Al- tersjahr beginnen, c) 750 Franken für Waisen, d) 1500 Franken für Vollwaisen, e) 3000 Franken für Witwen mit Kindern, f) 1200 für Witwen ohne Kinder im Alter von 30-40 Jahren,

1800 Franken im Alter von 40-50 Jahren und
2400 Franken im Alter von 50-60 Jahren.

2. Die Ehepaaraltersrente ist auszurichten, wenn der

Ehemann das 65. Altersjahr erreicht hat. Motion Rohr Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Art. 34 vom 22. Juni 1955 quinquies, Abs. 2, BV, der Bundesversammlung baldmög- lichst eine Vorlage über diie Familienzulagen für Arbeit- nehmer auszuarbeiten, mit dem Ziele:

1. alle Arbeitgeber zu verpflichten, der Familienaus-

gleichskasse eines Verbandes oder eines Kantons bei- zutreten und dieser Beiträge zu entrichten;

2. allen Arbeitnehmern, die im Dienste eines beitrags-

pflichtigen Arbeitgebers stehen, Anspruch auf Fami- lienzulagen einzuräumen;

3. einen wirksamen Ausgleich zwischen den Familien-

ausgleichskassen der Kantone und Verbände zu schaf- fen.

Motion Scherrer Durch das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über vom 23. Juni 1955 die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Er- werbsersatzordnung) ist diese seinerzeit für den Aktiv- dienst vorgesehene Institution in die ordentliche Gesetz- gebung überführt worden. In Artikel 26 und 27 dieses Gesetzes ist eine prämienfreie Finanzierung festgelegt bis zuml Zeitpunkt, da die Rückstellungen für die Er- werbsersatzordnung auf den Betrag von 100 Millionen Franken sinken (Art. 28). Von diesem Zeitpunkt an, wo- 346

für in der Botschaft des Bundesrates das Jahr 1964 ge- nannt wurde, soll die Finanzierung durch zusätzliche Beiträge auf den AHV-Prämien erfolgen. Wie sich aus den neuesten Abrechnungen ergibt, werden indessen die Rückstellungen zufolge höherer Ausgaben und Zinsweg- fall bereits etwa im Jahre 1960 auf 100 Millionen Fran- ken zurückgehen, so daß die beitragsfreie Periode schon in 4 bis 5 Jahren zu Ende geht. Der Bundesrat wird daher in Anbetracht der günstigen Finanzlage der AHV eingeladen, die Bundesgesetze über die Erwerbsersatzordnung und die AHV so abzuändern, daß die Finanzierung der Erwerbsausfallentschädigun- gen ab 1960 durch jährliche Entnahmen aus dem AHV- Fonds für weitere 10 Jahre prämienfrei sichergestellt ist.

Motion Hess-Zug Auf Grund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. Juni 1955 an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern werden Kinderzulagen von 9 Franken je Monat und Kind ausgerichtet. Das Zurückbleiben derKinderzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer hinter denjenigen der übrigen Wirt- schaftsgruppen wirkt sich sehr nachteilig aus. Damit kann die unaufhaltsam fortschreitende Berg- und Land- flucht nicht aufgehalten werden. Der Bundesrat wird daher ersucht, den eidgenössischen Räten beförderlichst einen Beschlussesentwurf zu unter- breiten, für die Erhöhung der Kinderzulagen an land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, in An- passung an die Ansätze, wie sie von den kantonalen und verbandlichen Familienausgleichskassen ausgerichtet werden.

Postulat Bodenmann Auch wenn die eingereichten Volksbegehren für die Ein- vom 6. Juni 1955 führung der Invalidenversicherung in Bälde behandelt werden, wird doch einige Zeit vergehen, bis das Gesetz für eine eidgenössische Invalidenversicherung in Kraft treten kann. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössi- schen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, die eine rasch in Kraft tretende Lösung der Invalidenunterstützung durch den Bund zum Inhalt hat. Es soll sich um eine Uebergangslösung handeln bis ein eidgenössisches Invalidenversicherungsgesetz in Wirk- samkeit tritt.

Postulat Gniigi In weiten Kreisen wird es als ein Unrecht empfunden, vom 8. Juni 1955 daß rund 25 Prozent der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen vom Bezuge einer AHV-Uebergangsrente aus- geschlossen sind, nachdem nach zwei Gesetzesrevisionen die Uebergangsrenten weitgehend den Fürsorgecharak- ter verloren haben. Nach der heute geltenden Regelung entsteht der An- spruch auf eine ordentliche Altersrente am ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Ka-

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lenderhalbjahres. Es würde aber im Interesse sowohl der Berechtigten als auch der Verwaltung liegen, wenn der Rentenanspruch nicht nur halbjährlich, sondern monat- lich entstehen würde. In diesem Sinne wird der Bundesrat ersucht, zu prüfen, ob nicht das AHV-Gesetz dahin abzuändern sei, daß a) alle vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in den Genuß der Uebergangsrente kommen, b) die Rentenberechtigung nicht halbjährlich, sondern monatlich eintritt.

Darlehen aus dem Herr Nationalrat Dellberg hat am 10. Januar 1954 ein AllV-Fonds Postulat eingereicht, mit welchem der Bundesrat ein- geladen wurde, zu prüfen, ob und wie auch Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern Darlehen aus dem AHV-Fonds gewährt werden könnten. Dieses Postulat, kam an der Sitzung des Nationalrates vom 10. Juni 1955 zur Sprache. Der Bundesrat empfahl durch seinen Spre- cher, Bundesrat Etter, Ablehnung, da der administrative Aufwand für die Prüfung kleiner und kleinster Darlehens- gesuche von vielen kleinen Gemeinden die Verwaltung des Ausgleichsfonds übermäßig belasten würde und die kleinem Gemeinden sich an ihren Kanton oder die Kan- tonalbank wenden könnten, falls sie Mittel aus dem Ausgleichsfonds benötigen. Auch wäre es dem Aus- gleichsfonds nicht möglich, den kleinen Gemeinden durch Gewährung eines Vorzugszinses entgegenzukommen. In der Folge sprachen sich mehrere Redner für die An- nahme des Postulates aus, wobei u. a. auf die zurück- haltende Haltung der Kantonalbanken gegenüber Dar- lehensgesuchen kleinerer Gemeinden hingewiesen wurde. Schließlich wurde das Postulat mit 84 zu 34 Stimmen gutgeheißen.

Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der Alters- und sicherung hat im zweiten Quartal 1955 insgesamt 219,3 Hinterlassenen- Millionen Franken angelegt. Am 30. Juni 1955 stellte sich versicherung der Buchwert aller Anlagen auf 3 277,7 Millionen Fran- ken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken Wie folgt: Eidgenossen- schaft 960,2 (947,2 Stand Ende erstes Vierteljahr), Kan- tone 445,1 (428,7), Gemeinden 390,7 (374,8), Pfandbrief- institute 643,7 (579,1), Kantonalbanken 410,7 (354,0), öffentlich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 280,0 (260,3) und Ban- ken 0,4 (0,4). Von den restlichen 137,5 (125,0) Millionen Franken entfallen 37,5 (25,0) Millionen auf Reskriptio- nen und 100,0 (100,0) auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 30. Juni 1955 auf 2,92 (2,93) %.

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Neue Literatur Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenen- versicherung. Referate von Dr. Hans Oswald und Jean-Daniel Ducommun für den Schweizerischen Juristentag 1955. Der Schweiz. Juristenverein wird vom 24. bis 26. September 1955 in Inter- laken den diesjährigen Juristentag abhalten. Auf der Tagesordnung von Sonn- tag, den 25. September, steht eine Diskussion juristischer Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Traditionsgemäß hatten zwei Juristen, ein deutsch- und ein französischsprachiger, zum voraus einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten. Die Ausarbeitung dieser Berichte über die MTV wurde den Herren Dr. Hans Oswald, Gerichtsschreiber des Eidg. Versicherungsgerichtes, und Jean-Daniel Ducommun, Adjunkt beim Bundesamt für Sozialversi- cherung, anvertraut. Die beiden Referate sind unter dem Titel: «Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung» bzw. «ProbMmes juridiques actuels de l'assurance-vieillesse et survivants» an- fangs August im Druck erschienen.* Wir behalten uns vor, später auf diese beiden Referate, die eine Auswahl von Rechtsfragen behandeln, sowie auf die Verhandlungen des Juristentages zurückzukommen. * Die beiden Referate sind in einem broschierten Band von 299 Seiten ver- einigt und können beim Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel, zum Preise von Fr. 11.20 bezogen werden.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

1. Das vom Erfinder bezogene Entgelt ist Einkommen aus Erwerbs-

tätigkeit nicht nur, wenn der Erfinder das Patent selbst, sondern auch wenn er es ohne Lizenzvertrag gemeinsam mit einem Dritten auswertet; entscheidend ist das persönliche Moment. AHVV Art. 6, Abs. 1.

2. Ist der Erfinder für den Dritten, der den Gewinn aus dem Patent

erzielt, in unselbständiger Stellung tätig, so stellt auch das Entgelt für die Mitarbeit maßgebenden Lohn dar. AHVG Art. 5, Abs. 2. Ingenieur E. D. ist Vizepräsident des Verwaltungsrates und Mitglied des Di- rektionskomitees der Aktiengesellschaft X. Zweck der Gesellschaft ist, unter anderem, die Herstellung und der Vertrieb von 'Spiralfedern. Der Verwaltungs- rat beschloß, E. D. eine angemessene Entschädigung auszurichten für die Er- findung eines Metalls, das zur Herstellung neuartiger •Spiralfedern dient. Durch eine Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 verpflichtete sich E. D., das Metall von der «Usine G.D.O.» fabrizieren zu lassen. Die «Usine G.D.O.» ihrerseits hatte — im Einverständnis mit E. D., ihrem Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates — in einer Vereinbarung vom 1. Oktober 1950 das ausschließ- liche Recht der Aktiengesellschaft X auf die Legierungen und Derivate des Metalls anerkannt, die nach den Formeln E. D.'s oder nach den von den Parteien gefundenen Ableitungen dieser Formeln hergestellt würden. Die «Usine G.D.O.» verpflichtete sich demnach, den daraus hergestellten, für die Fabrikation von Spiralfedern bestimmten Draht ausschließlich der Aktiengesellschaft X zu liefern. E. D. stand dafür ein, daß die «Usine G.D.O.» das der Aktiengesell- schaft X zuerkannte Recht achten würde. Ferner hatte er darüber zu wachen, daß bei der Aktiengesellschaft X ein Lager an Spiraldraht gebildet würde, das für eine Jahresproduktion von Spiralfedern ausreichte. Für die Erfüllung dieser Pflichten und im Hinblick auf die außergewöhnlichen Dienste, die E.D. der Aktiengesellschaft X geleistet hatte, versprach diese, ihm während der Dauer des Vertragsverhältnisses die gleiche jährliche Sondergratifikation auszurich- ten, die ihm für die Jahre 1948 und 1949 als zusätzliches Salär gewährt worden war. Die Aktiengesellschaft X hatte ferner E. D. alle Kosten zu ersetzen, die ihm aus der Begründung der Erfindungspatente entstanden. Im übrigen sollte E. D. während der Dauer des Vertragsverhältnisses sich weiterhin dem Verwal- tungsrat der Aktiengesellschaft X zur Verfügung stellen. Durch ihre Verfügung vom 10. August 1954 forderte die Ausgleichskasse von der Aktiengesellschaft X die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von den Vergütungen, die diese gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Oktober

1950 E. D. seit dem 1. Januar 1951 gewährt hatte.

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Die Rekurskommission betrachtete diese Vergütungen als Kapitalein- kommen. «Der Vereinbarung ... kann der Charakter eines Lizenzvertrages zu- erkannt werden, und aus ihr kann gefolgert werden, daß zwischen E. D. und der Aktiengesellschaft das Verhältnis von Zedent und Zessionär besteht. Nicht D. beutet die Patente aus, sondern die Aktiengesellschaft; D. ist lediglich eines ihrer Organe, dem indessen keine besondere Machtstellung zu kommt. Die D. gewährten Vergütungen sind kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern Ein- kommen aus Vermögen.» Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein mit dem An- trag, den Entscheid aufzuheben und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. August 1954 au bestätigen. Es stellte fest, «daß das Unternehmen, das die Dienste von D. in Anspruch nimmt, ihn verhalten hat, seine Erfindung patentie- ren zu lassen und ihn auch heute noch dazu anhält, die Erfindung zu verbessern, ihre Verwertung zu überwachen, kurz, an ihrer Ausnützung mitzuwirken. In- dem das Unternehmen D. Vergütungen gewährt, die zu bestimmen es sich vorbehalten hat, entschädigt es D. für eine Tätigkeit, die er in seinen Diensten leistet. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Aktiengesellschaft X Herrn D. im Rahmen der Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 ganz allgemein als ihren Arbeitnehmer betrachtet.» Das Eidgenössische Versicherungsgerioht hat die Berufung mit der fol- genden Begründung gutgeheißen: 3.. Zu entscheiden ist die Frage, ob die jährlichen Gratifikationen, die E. D. gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 erhält, Einkommen aus Vermögen oder Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bilden. Es kegt auf der Hand, daß der zu beurteilende Tatbestand verschieden ist von dem, der dem Urteil vom 9. Juni 1952 i. Sa. E. P. (EVGE 1952, S. 103; ZAK 1953, S. 109) zu Grunde lag: hier nahm der Erfinder und Patentinhaber selbst weitgehend die Stellung des Verwerters der Erfindung ein. Der vorliegende Tatbestand stimmt aber auch nicht überein mit jenem, der Gegenstand des Urteils vom 18. April 1951 i..Sa. A. St. (ZAK 1951, S. 262) bildete, wie dies die Berufungsbeklagten behaupten. Zunächst ist nicht dargetan, daß E. D. der Aktiengesellschaft X Lizenzen an seinen Patenten eingeräumt hat. Ein eigent- licher Lizenzvertrag scheint vielmehr zwischen E. D. und der «Usine G.D.O.» zu bestehen; diese besitzt die für die Fabrikation notwendigen Formeln. Die «Usine G.D.O.» hat sich denn auch nur für den Fall verpflichtet, der Aktien- gesellschaft X das Herstellungsverfahren bekanntzugeben, da sie darauf ver- zichtete, der Aktiengesellschaft X jene Legierungen zu liefern. Aber abge- sehen von all dem: Das Entscheidende im Falle 'St. liegt darin, daß es nach dem Uebergang der Benützungsrechte auf den Lizenznehmer an jeglicher Zu- sammenarbeit zwischen diesem und dem Erfinder fehlte. Das Gericht hat aber in mehreren Urteilen festgestellt, daß das persönliche Moment wesentlich sei und Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit vorliege, wenn der Erfinder mit einem Dritten zusammen weiterhin an der Auswertung der Erfindung arbeite (vgl. Urteile vom 17. Januar 1953 i. Sa. E. F. [EVGE 1953, S. 39; ZAK 1953, S. 113], vom 18. September 1954 1. Sa. J. D. [EVGE 1954, S. 176; ZAK 1954, S. 430], vom 15. November 1954 i. Sa. B. [ZAK 1955, e. 39]). Und diese Mit- arbeit ist selbst dann anzunehmen, wenn die Erfindung von einem Dritten be- nützt wird, und der Erfinder in dessen Diensten steht (vgl. Urteil vom 7. Ok- tober 1952 i. Sa. S. AG.).

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2. Mann könnte sich allerdings fragen, ob der Erfinder einerseits eine

Vergütung erhalte für die Lizenzen, anderseits und unabhängig davon ein Entgelt für die in den Diensten der Aktiengesellschaft X geleistete Arbeit. Der zu beurteilende Tatbestand läßt jedoch eine derartige Würdigung nicht zu. Zwischen E. D. und der Aktiengesellschaft X wurde eine Vereinbarung ge- troffen über die Auswertung und die Entwicklung einer oder mehrerer Er- findungspatente. Der Umstand, daß E. D. eine jährliche Gratifikation zuge- standen wurde in der gleichen Höhe wie das in den Jahren 1948 und 1949 aus- gerichtete zusätzliche Salär, läßt die Annahme zu, daß E. D. noch immer an der Auswertung und an der Verbesserung der auf seinen Namen lautenden Erfindungspatente arbeitet. Die Annahme einer umfassenden Mitarbeit wird bestärkt durch die Tatsache, daß beim Tode E. D.'s die Leistungen der Aktien- gesellschaft X wesentlich herabgesetzt werden sollen. Zudem sieht Art. 2 der Vereinbarung vom 20. Oktober 1950 die Leistung von 7500 Fr. im Jahr vor für alle mit den Erfindungspatenten zusammenhängenden finanziellen Lasten; darunter werden die allgemeinen Aufwendungen für die Erhaltung des Patent- schutzes und zweifellos auch für die Verbesserungen der Erfindungen zu ver- stehen sein. Die Vereinbarung sieht ferner Vorzugsrechte der Aktiengesell- schaft X an Zusatzpatenten vor. Bezeichnend ist Art. 6 der Vereinbarung, der von «außergewöhnlichen Diensten» spricht, die E. D. der Aktiengesellschaft X leiste. Endlich geht aus der Vereinbarung vom 1. Oktober 1950 zwischen X und der «Usine G.D.O.» hervor, daß E. D. eine weitere wesentliche Arbeit obliegt: Er hat dafür zu sorgen, daß die «Usine G.D.O.» die erforderlichen Legierungen herstellt und das ausschließliche Recht der Aktiengesellschaft X auf die Le- gierungen und deren Derivate gewahrt bleibe, welche die «Usine G.D.O.» nach den Formeln E. D.'s oder nach von den Parteien gefundenen Ableitungen dieser Formeln herstellt. Aus dem Vergleich der beiden Vereinbarungen muß geschlossen werden, daß das Unternehmen, das E. D.'s Dienste beansprucht, diesen verpflichtet hat, seine Erfindung patentieren zu lassen und ihn dazu anhält, ihre Benützung zu überwachen, sie zu verbessern und gegen allfällige Ansprüche Dritter zu ver- teidigen, kurz, an ihrer Auswertung mitzuarbeiten. Daß E. D. der Aktien- gesellschaft X die Patente nicht übertragen und ihr keine förmlichen Lizenzen eingeräumt hat, ist nicht von Bedeutung. Wesentlich ist, daß in den Beziehun- gen zwischen Erfinder und Verwerter das persönliche Moment deutlich über- wiegt (vgl. beispielsweise Urteil i. Sa. J. D., EVGE 1954, 179/180, ZAK 1954, S. 430/431). Die Tatsache, daß E. D. in seiner Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung sich eingehend mit der Auswertung seiner Erfindung befaßt, genügt zu der Annahme, daß es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG, und zwar um maßgebenden Lohn handelt. (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 9. Mai 1955 1. Sa. E. D., H 283/54.)

Eine Kommanditgesellschaft kann gestützt auf AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. b, Abschreibungen auf Anlagen vornehmen, die ein Kommanditär bezahlt hat; entsprehend verringert sich der Reingewinn der Gesell- schaft und der Anteil des Kommanditärs. Die Kommanditgesellschaft Sch. & Co. hatte aus der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin S. und der Kommanditärin G. bestanden. Am 28. Februar

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1946 hatte die Firma mit L. einen Dienst- und Geschäftsübernahmevertrag ab-

geschlossen. Seit 1. Januar 1948 ist L. als Kommanditär mit einer Kommandit- summe von Fr. 8 300.— an der Gesellschaft beteiligt und führte für sie weiter- hin Einzelprokura. Im Bericht über eine Arbeitgeberkontrolle heißt es, laut Buchhaltung habe die Firma Sch. & Co. während der Geschäftsjahre 1950 bis

1953 über die ihrem Prokuristen L. ausgerichteten Fr. 19 800.— Gewinnanteil

mit der Ausgleichskasse nicht abgerechnet. Freilich bestreite L., daß hievon AHV-Beiträge geschuldet seien. Er mache geltend, in jenen Jahren habe er aus eigenen Mitteln für Fr. 19 800.— Maschinen und Einrichtungen im Be- triebe der Firma erneuert, worüber ein gesondertes Mobilienkonto bestehe. Die Ausgleichskasse verfügte, die Firma habe 4 % von Fr. 19 800.— = Fr. 792.— an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für L. nachzuzahlen. Die Firma beschwerte sich und erklärte, man müsse die Fr. 19 800.—, welche L. im Be- trieb investiert habe, von seinen als Geschäftsführer gemachten Bezügen ab- ziehen, denn nach wenigen Jahren werde die Beschwerdeführerin die von ihm angeschafften Gegenstände wegen erlittener Abnützung auf einen Franken abschreiben. Eventuell werde beantragt, die Fr. 19 800.— nicht sofort, sondern in auf einige Jahre verteilten Amortisationsquoten «vom Bruttoeinkommen des Herrn L. in Abzug zu bringen», wie es bereits die zürcherische Steuer- verwaltung getan habe. Die Rekurskommission gelangte zur grundsätzlichen Gutheißung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Entscheid aus folgenden Erwägungen abgeändert: Als aktiver (mitarbeitender) Kommanditär der Firma S. & Co. bezieht deren Prokurist L. Salär und Gewinnanteile. Laut ständiger Rechtsprechung ist er Unselbständigerwerbender und die Kommanditgesellschaft verpflichtet, von all seinen Salär- und Gewinnbezügen 4 % Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträge zu entrichten (Art. 5, Abs. 2, und Art. 13 AHVG; Art. 7, lit d, AHVV; EVGE 1950, 5.46, Erwägung 1, und S. 203 ff.; ZAK 1950, S. 202 und S. 447, sowie EVGE 1954, S. 183; ZAK 1954, S. 430). Indessen ist L. vertraglich ge- halten, spätestens ab 1. März 1958 das Geschäft auf eigene Rechnung weiter- zuführen. Im Hinblick hierauf hat er persönlich in den Jahren 1950 bis 1953 für die Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen Fr. 19 800.— bezahlt. Streitig ist nun, ob diesen ausgewiesenen betrieblichen Aufwendungen bei der Bemessung der für ihn zu leistenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge irgendwie Rechnung zu tragen sei. Die Vorinstanz möchte dem Versicherten einen der Abnützung der von ihm investierten Gegenstände entsprechenden — und von der Ausgleichskasse zu schätzenden — Unkostenabzug nach Art. 9 AHVV bewilligen. Demgegenüber erklärt das Bundesamt für Sozialversiche- rung, die vom Prokuristen angeschafften Mobilien berechtigten die Komman- ditgesellschaft, an ihren seinerzeitigen Betriebsertrag entsprechende Abschrei- bungen vorzunehmen, und es beruft sich hiefür auf Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG. Mit der Betätigung der in Art. 9 AHVV erwähnten Handelsreisenden, Versicherungsvertreter, Heimarbeiter usw., welche «die hei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen» und deshalb einen Unkostenabzug beanspruchen können, läßt sich — entgegen der Ansicht der Vorinstanz — die Erwerbstätigkeit des Prokuristen L. nicht ver- gleichen. Und entscheidend ist auch nicht, ob die in den Jahren 1950 bis 1953 angeschafften Maschinen und Anlagen Eigentum der Kommanditgesellschaft

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oder des Prokuristen L. seien. Maßgebend ist vielmehr, daß jene Maschinen und Einrichtungen als Betriebsvermögen im Geschäft der Gesellschaft arbeiten (wie L. sie denn auch gar nicht für sich persönlich, sondern namens der Firma bestellt und bezogen hat). Demnach verweist das Bundesamt für Sozialver- sicherung mit Recht auf Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG. Die dort umschriebenen «der Entwertung entsprechenden, geschäftsmäßig begründeten Abschreibun- gen geschäftlicher Betriebe» bedeuten 'Abzüge am Rohertrag eines Geschäfts- jahres, gewährt zum Ausgleich für die Wertverminderung, welche bestimmte Betriebsanlagen im betreffenden Jahr erlitten haben. Solche Abschreibungen (beim Einkommen) sind deswegen zulässig, weil eine Firma ohnehin früher oder später ihre Produktionsanlagen aus dem laufenden Geschäftsertrag er- neuern muß. Die Steuerpraxis rechnet in der Regel mit festen jährlichen Ab- schreibungsquoten, wobei von dem Anschaffungswert bzw. Buchwert der Be- triebsanlagen ausgegangen wird (Art. 22, Abs. 1, lit.b, WStB; EVGE 1949, S. 169, Erwägung 2, und 1954, S. 195 f.; Blumenstein, System des Steuerrechts,

2. Aufl., S. 166 und 168 f.).

Für den vorliegenden Fall folgt aus Art. 9, Abs. 2, lit b, des Gesetzes, daß der Kommanditgesellschaft ab 1951 (dem auf den Beginn der Betriebserneue- rung folgenden Jahre) die allmähliche Amortisation der von L. für Maschinen und Anlagen aufgewendeten Fr. 19 800.— ermöglicht werden muß. Dabei hält es das Eidg. Versicherungsgericht für angemessen, mit einer jährlich 25 % betragenden Abschreibung zu rechnen, hat doch — laut Erklärung der Aus- gleichskasse — im vorliegenden Falle das kantonale Steueramt eine Amorti- sationsquote von 25 % für richtig befunden und (wenn auch nicht der Firma, sondern dem Prodkuristen L.) bewilligt. Entsprechend verringern sich dann für die Jahre 1951 bis 1954 der Reingewinn der Kommanditgesellschaft, die Gewinnanteile der Komplementärin S. und des Kommanditärs L., sowie die allfälligen Gewinnanteile der Kommanditärin G. (Uebrigens hätte wohl, wollte man im vorliegenden Fall den Art. 9 AHVV anwenden, die Firma jährlich

25 % von Fr. 19 800.— ihrem Prokuristen für gehabte Investitionsspesen ver-

güten müssen, weshalb ,daran ebenfalls jährlich 25 % vom Rohertrag der Ge- sellschaft abzuziehen wären und entsprechend die Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter geschmälert würden.) Die Ausgleichskasse wird nun anhand der Bücher der Firma die kaut vorstehenden Erwägungen in den Jahren 1951 bis 1954 auf den Prokuristen entfallenden Gewinnanteile zu errechnen und von denselben 4 % Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachzufordern haben. In diesem Sinne muß das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden. Fraglich bleibt bei alledem, ob die kantonalen Steuerorgane befugt wären, im vorliegenden Fall auf ihre bisherige Behandlung der Abschreibungsfrage (Verlegung der Abschreibung auf den Prokuristen persönlich, statt auf die Firma) zurückzukommen (vgl. hiezu Art. 22, Abs. 1, lit. b, und Art. 126, Abs. 2, WStB). Doch hat sich das Eidg. Versicherungsgericht heute nicht mit dieser steuerrechtlichen Frage zu befassen, wie das Bundesamt für Sozialversiche- rung zutreffend bemerkt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. S. & Co., vom 10. Mai 1955, H 35/55.)

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II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Der stille Teilhaber einer Einzelfirma, welcher im internen Gesell- schaftsverhältnis dem im Handelsregister eingetragenen Firmen- inhaber tatsächlich gleichgestellt und daher Mitträger des Geschäfts- risikos ist, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. R. B. betrieb seit 1950 als Inhaber einer Einzelfirma ein Spezialgeschäft. Am 1. Mai 1953 vereinbarte er mit dem Bücherexperten G. S. u. a. was folgt: R. B. und G. S. bilden unter sich, ohne Veröffentlichung, eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Dritten gegenüber tritt nur R. B. als Firmen- besitzer und Eigentümer des gemeinsamen Unternehmens auf ... S. erhält mit der Gründung der einfachen Gesellschaft Vollmacht zur selbständigen Erledi- gung aller kaufmännischen Geschäfte und führt namens des R. B. Einzelunter- schrift. Seine Unterschrift ist aber nur in den Fällen rechtsverbindlich, wo dies ausdrücklich angezeigt worden ist. Jeder Gesellschafter ist nach Maßgabe seiner Kräfte, seiner Zeit und seiner Ausbildung für das gemeinsame Unter- nehmen tätig und verpflichtet sich, dasselbe nach bestem Wissen zu fördern und zu entwickeln. R. B. stellt das Eigenkapital für die gemeinsame Unterneh- mung zur Verfügung und erhält davon zum voraus einen Zins von 5 %. Zusätz- lich zu diesem Eigenkapital bringt B. als Apport einen Goodwill ein, der unver- zinslich ist. Zur Abgeltung dieses Apports erhält B. jährlich eine bestimmte Summe. S. seinerseits ist ermächtigt, der gemeinsamen Unternehmung private Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese allfälligen Einlagen werden ebenfalls zu

5 % verzinst, sollen aber die Höhe der Kapitaleinlagen des B. nicht übersteigen.

Beide Gesellschafter erhalten mit Wirkung ab 1. Mai 1953 Vorbezüge von mo- natlich Fr. 1500.—. Auslagen für die Firma (z. B. Fahr-, Reise- und Acquisi- tionsspesen) und ebenso die privaten Telephonrechnungen sowie die Kosten des Personenwagens und die Prämien für die privaten Unfallversicherungen und die Lebensversicherung gehen zu Lasten der gemeinsamen Unternehmung. Dritten gegenüber haftet die Gesellschaft nur für Verpflichtungen des gemein- samen Unternehmens. Ueber die Abwicklung der Geschäfte und in allen mit der Organisation und Führung des Unternehmens zusammenhängenden Fragen entscheiden die Gesellschafter in gegenseitigem Einvernehmen. Insbesondere hat die Einstellung und Entlassung von Bureau- und Betriebspersonal mit dem Einverständnis beider Gesellschafter zu erfolgen, und dasselbe gilt für den An- und Verkauf der Anlagen, für Neuanschaffungen, Aufnahme oder Kündigung von Krediten, Darlehen usw. Mit Verfügung vom 19. März 1954 teilte die Ausgleichskasse dem R. B. u. a. mit, sie habe festgestellt, daß er dem G. S. vom 1. Mai 1953 hinweg bis zur Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bzw. bis zur Gründung einer Aktiengesellschaft einen Gewinnanteil von Fr. 14 793.90 ausbezahlt habe. Nachdem R. B. in der bezüglichen Zeit nach außen als Einzelinhaber der Firma aufgetreten sei und G. S. laut Vereinbarung nur namens des R. B. habe zeichnen dürfen, halte sie dafür, daß die genannten Bezüge als «maßgebender Lohn» im Sinne von Art. 5 AHVG zu erachten seien, und daß daher R. B. als Firmeninhaber nach Maßgabe von Art. 14, Abs. 1, AHVG dafür abrechnungs- pflichtig sei. R. B. gelangte im Weg der Beschwerde an die kantonale Rekurs- behörde, wobei er im wesentlichen geltend machte: G. S. sei am 1. Mai 1953 als gleichberechtigter Mitinhaber in die einfache Gesellschaft B.-S, eingetreten. Er habe alle Rechte und Pflichten eines einfachen Gesellschafters gehabt. Die

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Arbeit hätten sie in der Weise unter einander aufgeteilt, daß R. B. auf dem Bau, G. S. aber in der Administration tätig gewesen sei. Da es sich effektiv um eine einfache Gesellschaft zwischen zwei gleichberechtigten Partnern ge- handelt habe, gehe es nicht an, den dem einen Gesellschafter zukommenden Gewinnanteil als Lohn eines Unselbständigerwerbenden zu behandeln. Viel- mehr müsse jeder der beiden Gesellschafter als Selbständigerwerbender ange- sehen werden. Daß die einfache Gesellschaft nicht auch nach außen hin durch entsprechenden Eintrag im Handelsregister publik gemacht worden sei, dürfe für die AHV-rechtliche Bewertung der Einkünfte nicht bestimmend sein. Mit Entscheid vom 31. August 1954 schützte die kantonale Rekurskommission den Standpunkt des Beschwerdeführers. Mit Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung die Wiederherstellung der Verfügung der Ausgleichs- kasse im erwähnten Streitpunkte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Be- rufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Unselbständigerwerbender im AHV-rechtlichen Sinne ist nach der gel- tenden Ordnung derjenige, der in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, tätig ist, wogegen als Selbständigerwerbender anerkannt wird, wer —• ohne maßgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein —, nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner daran beteiligt ist. Daß die Partnerschaft im Handelsregister eingetragen sei, ist nicht unbedingt erforderlich. Auch der stille Teilhaber einer Einzelfirma kann die Erforder- nisse, die AHV-rechtlich bei einem Selbständigerwerbenden gegeben sein müssen, erfüllen, sofern er im internen Gesellschaftsverhältnis dem im Han- delsregister eingetragenen Firmeninhaber tatsächlich gleichgestellt ist. Wo dagegen, wie es z. B. im Falle D. (Urteil vom 11. Mai 1953, ZAK 1953, S. 278) zutraf, sich die Tätigkeit des stillen Teilhabers auf eine bloß untergeordnete Mitarbeit erstreckt und nach der konkreten Sachlage von einer gleichberech- tigten Partnerschaft nicht die Rede sein kann, ist es zulässig, die einem sol- chen Mitarbeiter entrichteten Arbeitseinkünfte als «maßgebenden Lohn» im Sinne von Art. 5 AHVG zu erachten. Im vorliegenden Falle kann nun nicht wohl zweifelhaft sein, daß es sich bei der zwischen dem Berufungsbeklagten und G. S. eingegangenen einfachen Gesellschaft um eine wirkliche Gemeinschaft handelte, bei der die beiden Part- ner nicht nur hinsichtlich der Gewinnverteilung, sondern auch in bezug auf die Geschäftsführung und die Tragung des Geschäftsrisikos effektiv gleich- berechtigt waren. Daß nach außen hin nur R. B. als Firmeninhaber in Er- scheinung trat, ist nach dem oben Gesagten nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist, daß G. S., ob er nun als Mitteilhaber im Handelsregister eingetragen war oder nicht, auf Grund des Gesellschaftsvertrages Mitträger des Geschäfts- risikos wurde, indem ihn sein Partner jederzeit für Geschäftsverluste hälftig belasten konnte. Im Gegensatz zu den Gegebenheiten, wie sie dem Tatbestand im Urteil D. zu Grunde lagen, übte S. im Gemeinschaftsunternehmen eine durchaus gleichgeordnete Tätigkeit aus, weshalb seine Stellung mit derjenigen eines «employ6 interessd» oder derjenigen eines mitarbeitenden Kommanditärs in einer Kommanditgesellschaft nicht verglichen werden kann. Mit Recht ent- schied daher die Vorinstanz, daß der dem G. S. ausbezahlte Gewinnteil von Fr. 14 753.90 keinen «maßgebenden Lohn» nach Art. 5 AHVG darstelle. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. B., vom 4. Mai 1955. H 18/55.)

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Bei einer Kette von Grundlagenänderungen ist die Anwendung von AIIVV Art. 23, lit. h, angezeigt, auch wenn die Einkommensdifferenz weniger als 25 % ausmacht; dies gilt jedenfalls immer dann, wenn für die der letzten Tätigkeit vorangehende Zeit die Beiträge bereits nach dieser Sondervorschrift festgesetzt waren.

G. S. betrieb vom Oktober 1940 bis Februar 1951 eine Bäckerei und Konditorei in A. In der Folge übernahm er ein Hotel in B. Ende Mai 1952 siedelte er nach C. über, woselbst er bis Ende März 1954 ein Kolonialwarengeschäft führte. Derzeit ist er Besitzer eines Cafe-Restaurants in B. Am 25. Oktober 1954 setzte die Ausgleichskasse für die Dauer seiner Erwerbstätigkeit in C. (1. Juni 1952 bis 31. März 1954) die persönlichen AHV-Beiträge fest. G. S. erhob hiegegen Beschwerde, welche von der Rekurskommission abgewiesen wurde, davon aus- gehend, daß die Ausgleichskasse berechtigt gewesen sei, auf die ihr von der Wehrsteuerverwaltung gemeldeten Ziffern abzustellen. Der Pflichtige berufe sich zu Unrecht auf die Einschätzung vom 17. August 1953. Diese könnte nur dann als Grundlage dienen, wenn eine wesentliche Einkommensveränderung nach Maßgabe von Art. 23 lit. b rev. AHVV nachgewiesen wäre. Diese Voraus- setzung sei nicht erfüllt. Mit der Berufung macht G. 5. geltend, im Streit liege die Beitragsbemessung für die ganze Zeit seiner Erwerbstätigkeit in C. (1. Juni

1952 bis 31. März 1954). Er beruft sich erneut auf die Einschätzung, wie sie

aus dem Bericht des kantonalen Steuerkommissariates vom 17. August 1953 erhelle. Die Ausgleichskasse X. trug in ihrer Berufungsantwort auf Bestäti- gung ihrer Verfügungen an, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht auf verschiedene Ungereimtheiten in der Prozedur ver- wies. Die Auskünfte, die der Instruktionsrichter des Eidg. Versicherungs- gerichts in der Folge einholte, ergaben u. a. folgende Zuschrift der Steuer- verwaltung an das Eidg. Versicherungsgericht: Die Meldung vom 25. Septem- ber/23. Oktober 1954 an die Ausgleichskasse X. habe das mit der Wehrsteuer- veranlagung für die VII. Periode erfaßte durchschnittliche Einkommen der Jahre 1951 und 1952 beschlagen, das G. S. einesteils als Besitzer des Hotels in B. (1. Februar 1951 bis Mai 1952), andernteils aus dem Betrieb des Kolonial- warengeschäfts in C. (Juni bis Dezember 1952) erzielte. Bei der Meldung habe sie nicht gewußt, daß es sich um die AHV-Beiträge für die Zeit vom 1. Juni

1952 bis 31. März 1954 handelte. Nach Kenntnis des Sachverhaltes könne nicht

bezweifelt werden, daß die Verfügungen der Ausgleichskasse X. vom 25. Ok- tober 1954 auf einer untauglichen Einkommensmeldung basierten. Nach der konkreten Sachlage dürfte es sich rechtfertigen, für die im Streite liegenden Beiträge (1. Juni 1952 bis 31. März 1954) in Anwendung von Art. 23, lit. b, AHVV auf das in C. steuerlich erfaßte Jahreseinkommen von Fr. 9 022.— ab- zustellen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Erwä- gungen gut: Die Auffassung der kantonalen Rekursbehörde, es seien nur die Beiträge hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. März 1954 im Streit, findet in den Akten keine Bestätigung. Vielmehr hat der Berufungskläger von Anfang an s ä m t l i c h e, ihm am 25. Oktober 1954 übermittelte Beitragsverfügungen angefochten. Es steht fest, daß G. S. in den Jahren 1949 und 1950 eine Bäckerei und

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Konditorei in A. betrieb und in dieser Zeit laut rechtskräftiger Steuertaxation ein durchschnittliches Einkommen von 19 000 Fr. im Jahr erzielte. Nach dem System des AHVG käme für die Bemessung seines persönlichen AHV-Bei- trages pro 1952 und 1953 ordentlicherweise dieses Einkommen in Be- tracht. Da er aber in der Folge das Geschäft in A. verkaufte und ab 1. März

1951 das Hotel in B. übernahm, sah die damals zuständige Ausgleichskasse den

Sondertatbestand des Art. 23, lit. b, rev. AHVV (Berufs- und Geschäftswechsel) als erfüllt an und setzte daher — ohne Rücksicht auf die vorgängigen Erwerbs- verhältnisse in A. — den AHV-Beitrag für die bezügliche Zeit (1. März 1951 bis 31. März 1952) auf Grund des ihr gemeldeten Erwerbseinkommens aus dem Hotelbetrieb fest. Dieses Vorgehen entsprach den geltenden Normen und wurde denn auch von keiner Seite angefochten. Ein gleiches Vorgehen recht- fertigt sich aber auch für die heute zur Diskussion stehende Zeit (1. Juni 1952 bis 31. März 1954). Denn auch hier handelt es sich um eine wesentliche Ein- kommensverlagerung (Aufgabe des Hotelbetriebs und Uebernahme eines Ko- lonialwarengeschäfts an einem ganz andern Ort. Daß damit auch ein be- trächtlicher Rückgang der Einkünfte verbunden war, läßt sich nicht bestreiten, ergibt sich doch laut Mitteilung der Steuerverwaltung vom 19. April 1955 für das erste Geschäftsjahr in C. ein Einkommen von bloß 9 022 Fr., bzw. nach Ab- zug von Fr. 2 295.— Zins für das im Betrieb investierte Kapital ein solches von lediglich rund Fr. 6 700.—, gegenüber Fr. 15 000.— (Einkommen in B., wie es die Ausgleichskasse Y. der Beitragsberechnung für die Zeit vom 1. März 195.1 bis 31. März 1952 zugrundelegte) bzw. gegenüber Fr. 10 295.— (Geschäftseinkommen nach Abzug von Fr. 4 905.— Eigenkapitalzins). In der- artigen Fällen einer aufeinanderfolgenden Kette von Grundlagenänderungen wäre übrigens ein Vorgehen nach Art. 23, lit. b, rev. AHVV selbst dann ange- zeigt wenn die Einkommensdifferenz weniger als 25 % ausmachen würde; dies jedenfalls immer dann, wenn für die der letzten Tätigkeit vorangehende Zeit die Beiträge bereits nach dieser Sondernorm festgesetzt waren, der normale Berechnungsrhythmus also ohnehin unterbrochen war. Bei dieser Sachlage hält die Berufungsklage mit Recht ihre Verfügungen vom 25. Oktober 1954 nicht mehr aufrecht. Es wird ihre Aufgabe sein, auf der Basis der kantonalen Steuertaxation (Ertrag der ersten 12 Monate der be- ruflichen Tätigkeit in C. Fr. 9 022.—; im Betrieb investiertes Eigenkapital: Fr. 50 500.—) und unter Anwendung von Art. 25, Abs. 2, rev. AHVV den per- sönlichen Beitrag des Berufungklägers für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. März 1954 neu festzusetzen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. S., vom 6. Juni 1955, H 25/55.)

Der Tod der im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau bedeutet nicht «Weg- fall einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle»; AHVV Art. 23, lit. b, ist nicht anwendbar, wenn ein bisher mitarbeitendes Familienglied oder ein Angestellter durch neue Arbeitskräfte ersetzt werden muß.

Der Versicherte betreibt ein Restaurant in A. Im Frühjahr 1953 verstarb seine Ehefrau, die im Betrieb mitgearbeitet hatte. Ihre Arbeitskraft mußte der Ver- sicherte durch fremdes Personal ersetzen. Die Ausgleichskasse setzte die vom Versicherten für die Jahre 1954/55 geschuldeten Beiträge auf je Fr. 536.-

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plus Verwaltungskostenanteil fest. Sie ging dabei aus vom steueramtlichen gemeldeten Durchschnittseinkommen 1951/52 von Fr. 14 121.— abzüglich Fr. 630.— Zins des Eigenbetriebskapitals. Gegen diese Beitragsverfügung be- schwerte sich der Versicherte, indem er vorbrachte, die ausgezeichneten Kon- junkturjahre 1951/52 dürften wegen veränderter Einkommensverhältnisse im Frühjahr 1953 nicht für die Beitragsbemessung 1954/55 herangezogen werden. In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Kasse, sie sei zu ermächtigen, den Art. 23, lit. b, AHVV anzuwenden. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut und wies die Sache an die Kasse zurück, damit sie prüfe, «ob und wie weit die Einkom- mensänderung des Art. 23, lit. b, AHVV tatsächlich eingetreten ist». In den Motiven wird ausgeführt, durch den Tod der Ehefrau sei eine «dauernde be- trächtliche Einkommensquelle weggefallen». Zufolge Ausfalls der Mitarbeit der Ehefrau im Wirtschaftsbetrieb und des dadurch bedingten Beizugs frem- den Personals habe sich das Erwerbseinkommen mindestens um den Barlohn des zusätzlichen Personals und um die entgangenen Trinkgelder reduziert. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob Berufung, die vom Eidg. Versiche- rungsgericht mit folgenden Erwägungen gutgeheißen wurde:

1. Auf Grund des Dispositivs des angefochtenen Entscheides kann man

sich fragen, ob die Vorinstanz die Ausgleichskasse ohne präjudizielle Wirkung bloß zur Prüfung der Frage veranlassen wollte, ob Art. 23, lit. b, AHVV im vor- liegenden Falle anwendbar sei. Indessen ist ans folgenden Gründen dem kan- tonalen Entscheid doch rechtsgestaltende Wirkung zuzuschreiben: Die Be- schwerde gegen die ordentliche Taxation wird ausdrücklich gutgeheißen und überdies in den Erwägungen festgestellt, daß im vorliegenden Fall «durch den Tod der Ehefrau eine dauernde beträchtliche Einkommensquelle weggefallen ist». Damit erachtet die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 23, lit. b, AHVV grundsätzlich als erfüllt, weshalb ihr Entscheid dahin zu verstehen ist, daß die Kasse noch zu prüfen habe, ob und gegebenenfalls wie weit die Vorausset- zungen in maßlicher Hinsicht erfüllt seien, um Art. 23, lit. b, AHVV anzuwen- den. Es ist daher auf die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung einzutreten und zu überprüfen, ob im vorliegenden Falle eine dauernde be- trächtliche Einkommensquelle im Sinne der genannten Bestimmung weg- gefallen sei.

2. Es mag zutreffen, daß mit dem Hinschied der mitarbeitenden Ehefrau

und der damit zusammenhängenden Einstellung von Hilfskräften das Netto- einkommen des Berufungsbeklagten eine Reduktion erfahren hat. Bei allem , Verständnis für den Schicksalsschlag, der den Versicherten getroffen hat und der nun offenbar auch wirtschaftliche Folgen zeitigt, kann doch — entgegen der Auffassung der Vorinstanz — eine familieneigene Arbeitskraft an sich nicht unter den Begriff «Einkommensquelle» im 'Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV fallen. «Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommens- quelle» setzt nach Sinn und Zweck der Norm eine einschneidende Veränderung in der grundlegenden Struktur des Betriebes voraus (vgl. AHV-Praxis Nr. 254/ 256). Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn ein bisher mitarbeiten- des Familienmitglied oder ein Angestellter einer Einzelfirma durch neue Ar- beitskräfte ersetzt werden muß. Durch das Ableben einer Arbeitskraft und die nachfolgende Einstellung neuen Personals, d. h. durch den Wechsel der im Betriebe arbeitenden Hilfskräfte, erfahren weder das Besitzesverhältnis noch

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die Erwerbsquelle an sich eine wesentliche Veränderung. Andernfalls wäre auch in jenen Fällen, in denen die Ehefrau oder Söhne und Töchter neu zur Mitarbeit im Betrieb herangezogen und dadurch fremde Arbeitskräfte einge- spart werden, im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV vorzugehen und die eintre- tende Einkommenserhöhung zu erfassen. Ein derartiges Vorgehen würde aber der ratio des Art. 23, lit. b, AHVV ebensowenig entsprechen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. W., vom 10. Juni 1955, H 122/55.)

1. Der Selbständigerwerbende hat eine wesentliche Veränderung sei-

ner Einkommensgrundlagen geltend zu machen, sobald er von deren Auswirkungen auf die Einkommensverhältnisse Kenntnis nimmt. AHVV Art. 23, lit. b.

2. Der Kauf der Liegenschaft, in welcher der Versicherte sein Ge-

schäft betreibt, bewirkt keine wesentliche Veränderung der Einkom- mensgrundlagen im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b.

Der Inhaber eines bedeutenden Konfektions- und Strumpfwarengeschäftes kaufte die Liegenschaft, in der sich sein Geschäft befindet, um deren Ver- äußerung an eine Immobiliengesellschaft und damit die Kündigung seiner Geschäftsräume zu verhindern. Der Kauf fand 1953 statt und bewirkte gegen- über den vorangegangenen Jahren eine starke Zunahme der Mietkosten und Bankzinsen. Am 26. Juli 1954 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse das Be- gehren, der Beitrag sei auf seinem 1953 tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen, das sich gemäß Bilanz -und Gewinn- und Verlustrechnung auf Fr. 18 724.— belief. Die Beitragsverfügung vom 1.5. März 1954, betreffend die Jahre 1954 und 1955 stützte sich auf die Wehrsteuermeldung VII. Periode, mit der pro 1951/52 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 106 830.— gemeldet worden war. Die Ausgleichskasse betrachtete die Zuschrift des Versicherten als Herab- setzungsbegehren und wies es ab. Die Rekurskommission erklärte die Eingabe im Sinne einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 15. März 1954 als verspätet und wies im übrigen alle Schlußfolgerungen des Versicherten ab mit der Feststellung, die Ausgleichskasse habe richtigerweise eine Herab- setzung des Beitrags verweigert. Zur Berufung des Versicherten hat das Eidg. Versicherungsgericht wie folgt Stellung genommen: «Wie das Bundesamt für Sozialversicherung richtig bemerkt, schreiben weder Gesetz noch Vollzugsverordnung eine Frist vor, innert deren der Ver- sicherte die ihm gemäß AHVV Art. 23, lit. b, zustehenden Rechte geltend ma- chen muß. Es versteht sich von selbst, daß man die Geltendmachung dieses Rechtes nicht unbeschränkt zulassen kann, anderseits kann man aber die Versicherten auch nicht verpflichten, ihr Begehren innert einer allgemein fest- gelegten Frist geltend zu machen. Es genügt, wenn vom Versicherten, der den AHVV Art. 23, lit. b, anrufen will, verlangt wird, daß er bei den• AHV- Organen oder den rechtsprechenden Behörden alle notwendigen Schritte unter- nimmt, sobald er sich darüber Rechenschaft geben kann, daß die in seinen persönlichen Verhältnissen eingetretenen Veränderungen eine wesentliche Aenderung seines Einkommens verursachen.

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Vorliegend ergibt sich aus den Akten, daß der Versicherte seinen Ge- schäftsabschluß auf Ende Februar vornahm und zur Gewohnheit hatte, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in den auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monaten Mai/Juni aufzustellen. Als er die Beitragsverfügung pro 1954/55 am 16. März 1954 erhielt, war er zu diesem Zeitpunkt und auch im folgenden Monat noch nicht im Besitz der nötigen Unterlagen, um festzu- stellen, daß die 1953 eingetretenen Veränderungen sein Geschäftseinkommen wesentlich beeinflußt haben. Unter diesen Umständen kann man dem Ver- sicherten nicht vorwerfen, er habe mit seinem Begehren auf Neueinschätzung seines Einkommens zu lange zugewartet. Man kann im Gegenteild as auf eine Unterredung mit dem Kassenleiter hin erfolgte Schreiben des Versicherten vorn 26. Juli 1954 als rechtzeitig eingereichtes Begehren um Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, ansehen und somit auch um Prüfung, ob die vom Ver- sicherten geltend gemachten Gründe die Anwendung dieser Vorschrift recht- fertigen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt festgestellt hat (vgl. insbesondere EVGE 1951, S. 254, und das nicht publizierte Urteil i. Sa. Becker. vom 31. Januar 1955) ist AHVV Art. 23, lit. b, eine Ausnahmebestimmung, die keine extensive Auslegung zuläßt. Das in diesem 'Artikel vorgesehene beson- dere Einschätzungsverfahren darf nur durchgeführt werden, wenn die Ein- kommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode eine wesentliche Verände- rung erfahren haben ... infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätig- keit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer wesent- lichen dauernden Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebseinkom- mens. Es ist nicht bestritten, daß sich die Verhältnisse des Berufungsklägers seit 1953 verändert haben. Dies ergab sich durch den Umstand, daß der Ver- sicherte gezwungen war, eine Liegenschaft zu erwerben und, um dies zu können, ein großes Bankdarlehen aufnehmen mußte. Er hat jedoch seine Er- werbstätigkeit nicht geändert, sondern diese wie zuvor in den selben Geschäfts- räumen fortgesetzt. Die vorgelegte Geschäftsrechnung zeigt keine Verände- rung des Einkommens, sondern nur eine Erhöhung der Geschäftsunkosten, die der Versicherte genau genommen auf sich nahm, um eine Veränderung in seinem Geschäftsbetrieb zu vermeiden. Man kann daher nicht sagen, es sei in diesem Fall eine dauernde Einkommensquelle versiegt oder eine Neuverteilung des Einkommens oder ein Geschäfts- oder Berufswechsel im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b, oder der Rechtssprechung eingetreten. Wenn die Umstände den Versicherten gezwungen haben, ein finanziell ungünstiges Immobiliengeschäft abzuschließen (ein Geschäft, das sich später übrigens als vorteilhaft heraus- stellen kann), so handelt es sich um einen Vorgang, den man mit einer zu- fälligen Konjunkturschwankung vergleichen kann; derartige Fälle sind jedoch in AHVV Art. 23, lit. b, nicht vorgesehen. Daraus folgt, daß der Versicherte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neueinschätzung seines Einkommens nicht erfüllt, und an der Beitrags- bemessung pro 1954 und 1955 festgehalten werden muß. (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes I. Sa. L. St., vom 26. April 1955, H 240/54.)

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B. RENTEN

I. Rentenanspruch Anspruch auf Altersrenten Die mit ihrem Mann zusammenlebende Ehefrau kann die halbe Ehe- paar-Altersrente gestützt auf AHVG Art. 22, Abs. 2, nur beanspru- chen, wenn der Ehemann offenkundig nicht oder viel zu wenig für sie sorgt; in Zweifelsfällen hat sie sich an den Zivilrichter zu wenden.

Frau B. ersuchte die Ausgleichskasse, ihr die Hälfte der seit 1. Juli 1954 zur Ausrichtung gelangenden Ehepaar-Altersrente direkt zukommen zu lassen, weil ihr der Ehemann seit Jahren kein Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse und namentlich für die Anschaffung von Kleidern gebe. Eine hierüber bei der Gemeinde eingeholte Auskunft lautet dahin, der Ehemann L. B. sorge für seine Ehefrau nach Maßgabe seines Verdienstes als Fischer, doch sei dieser Ver- dienst naturgemäß sehr bescheiden. Der Ehemann widersetzte sich der Hal- bierung der Ehepaar-Altersrente; er gab zwar zu, daß er seiner Frau an die Kleider nichts zahle, äußerte aber die Ansicht, daß die Frau das dafür nötige Geld selbst verdienen sollte. Die Ausgleichskasse lehnte es daraufhin ab, der Ehefrau die halbe Ehepaarsrente zuzusprechen, weil die in Art. 22, Abs. 2, AHVG, aufgestellte Voraussetzung der mangelnden Sorge des Ehemannes für seine Frau nur teilweise erfüllt sei. Frau B. focht die Verfügung der Aus- gleichskasse an, ihr Begehren wurde jedoch von der kantonalen Rekurskoin- mission und vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen. Das Eidg. Versiche- rungsgericht begründete sein Urteil wie folgt: Art. 22, Abs. 2, AHVG, bestimmt: «Sorgt der Ehemann nicht für die Ehe- frau, oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Ehefrau befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Vorbehalten bleiben abwei- chende zivilrichterliche Anordnungen.» Man könnte sich fragen, ob dieser Be- stimmung etwa der Gedanke zu Grunde liege, daß normalerweise von einer Ehepaarsrente jedem Ehepartner die Hälfte zugute kommen solle. Bei dieser Betrachtungsweise würde grundsätzlich zu den Unterhaltsleistungen hin, die der Mann seiner Ehefrau schon aus seinen eigenen Mitteln schuldet, die Ehe- frau auch noch zur Hälfte an der Ehepaarsrente teilhaben. Und hieraus wäre abzuleiten, daß die Ehefrau dann, wenn ihr der Mann nicht zusätzlich Unter- haltsleistungen im Werte der halben Ehepaarsrente zukommen läßt, Anspruch auf direkten Bezug der halben Ehepaarsrente hätte. Art. 22, Abs. 2, AHVG will aber offenbar die Berechtigung der Ehefrau auf die halbe Ehepaars- rente nicht so weit verstanden wissen. Ausgehend davon, daß nach Art. 160 ZGB dem Ehemann, als dem Haupt der ehelichen Gemeinschaft, die Sorge für den Unterhalt der Ehefrau obliegt, wird ihm auch die Last der Beitrags- leistung an die AHV für beide Ehegatten auferlegt. Dafür ist er andrerseits allein zum Bezug der Ehepaarsrente legitimiert und darf über sie verfügen. Der Anspruch auf die halbe Ehepaarsrente soll der Frau nur dann zustehen, wenn der Ehemann aus seinen gesamten Mitteln, mit Einschluß der Ehepaars- rente, nicht für sie sorgt. Es kann sich sonach lediglich fragen, ob in Art. 22, Abs. 2, vorausgesetzt wird, daß der Ehemann für die Ehefrau gar nicht sorgt, oder ob es schon genügt, wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht in gebühren-

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dem Maße nachkommt. Der Wortlaut — der im Unterschiede zu Art. 160 ZGB das präzisierende Wörtchen «gebührend» nicht enthält — spricht zwar für die erstere Annahme; aber der Sinn könnte doch dahingehen, daß auch ein bloßer verminderter Grad von Erfüllung der Unterhaltspflicht inbegriffen ist; denn weil der Ehemann in der Regel nicht allein die AHV-Rente, sondern noch wei- tere Subsistenzmittel zur Verfügung hat, aus denen er den Unterhalt der Ehe- frau mindestens teilweise bestreiten kann, wäre ja der Fall, daß er für die Ehefrau gar nicht sorgt, praktisch so gut wie nie gegeben, selbst dann nicht, wenn er die Rente ausschließlich für seine Person verwendet. Indessen gibt es naturgemäß zahlreiche Grade von Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, und es würde sich wohl nicht rechtfertigen, dem Ehemann wegen eines nur geringfügigen Mangels an Obsorge die volle Hälfte der Ehe- paarsrente zu entziehen. Nun sind aber ohnehin von Gesetzes wegen abwei- chende zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten, worunter, wie in der bundes- rätlichen Botschaft (S. 165) noch besonders gesagt ist, z. B. Anordnungen im Sinne von Art. 145 und 171 ZGB verstanden sind. Dabei dürfte allerdings in erster Linie an den Fall der Trennung (Art. 145 ff.) zu denken sein, während deren Dauer ja die Unterhaltspflicht des Ehemannes weiterbesteht, so daß unter Umständen, je nach dem Maß der tatsächlichen Unterhaltsleistung, bzw. je nach der vom Zivilrichter (Eheschutzrichter) getroffenen Anordnung, wie z. B. Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau, die Auszahlung der vollen halben Ehepaarsrente an die Ehefrau trotz der Trennung nicht gerechtfertigt wäre. Aber auch abgesehen vom Fall der Trennung, nämlich schon in den durch Art. 169 bis 171 ZGB geregelten Fällen der Pflichtver- gessenheit des Ehemannes gegenüber der Ehefrau kann es darauf ankommen, ob der Zivilrichter etwa einen geringeren Anteil der Ehefrau an der Ehepaars- rente für gerechtfertigt hält (evtl., speziell im Falle von Art. 171, umgekehrt sogar einen größern). Der Zivilrichter hat die Kompetenz, je nach dem kon- kreten Sachverhalt die Unterhaltsleistungen des Ehemannes an die Ehefrau festzusetzen und die Gläubiger der Ehegatten, gegebenenfalls also auch die AHV, anzuweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Ehefrau zu leisten. Ist eine solche Anordnung schon ergangen, so bedarf es, weil sie ja von den AHV-Organen zu respektieren ist, einer besondern Verfügung derselben mei- stens überhaupt nicht mehr. Liegt keine oder noch keine zivilrichterliche An- ordnung vor, so kann es gleichwohl nicht Sache der AHV-Organe sein, für die Entscheidung, ob der Ehefrau die halbe Ehepaarsrente zuzuerkennen sei oder nicht, eine nähere tatbeständliche Untersuchung vorzunehmen, ganz abgesehen davon, daß sich das richterliche Verfahren in Eheschutzsachen zu solchen Untersuchungen besser eignet als das administrative Verfahren und daß eine Kollision zwischen verschieden lautenden richterlichen und administrativen Anordnungen möglichst vermieden werden sollte. Die AHV-Organe sollten daher dem Begehren einer Ehefrau um Zu- erkennung der halben Ehepaarsrente nur dann entsprechen, wenn die Voraus- setzungen ohne weiteres klar gegeben sind, mit andern Worten: wenn der Ehemann für die Ehefrau offenkundig nicht oder viel zu wenig sorgt. Ist der Sachverhalt nicht von vornherein klar in diesem Sinne, so muß sich eben die Ehefrau an den Zivilrichter wenden. Im vorliegenden Fall steht lediglich fest, daß der Ehemann seiner Frau die Kleider nicht anschafft. Das kann zwar unter Umständen einen hinreichen-

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den Grund bilden, um der Ehefrau die halbe Ehepaarsrente zukommen zu las- sen. Aber es fehlt eine genauere Abklärung in der Richtung, ob etwa der Ehemann bei seinem Einkommen außerstande sei, der Ehefrau den Unterhalt in jeder Beziehung voll zu gewähren und ob nicht der Ehefrau (die es aller- dings in der ersten Ehe besser gehabt zu haben scheint) zugemutet werden könnte, selber einem Verdienst nachzugehen, um zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Das abzuklären fällt eher in die Kompetenz des Zivilrichters als in die der AHV-Organe. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Begehren der Be- rufungsklägerin zur Zeit nicht zu entsprechen und es ihr zu überlassen, an den Zivilrichter zu gelangen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. B., vom 28. April 1955, H 64/55.)

Grenzgänger im Sinne von Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch- schweizerischen Abkommens, sind italienische Staatsangehörige, wel- che in der ausländischen Grenzzone wohnen und sieh in der Regel täglich zur Arbeit in die schweizerische Grenzzone begeben.

Der am 18. Oktober 1886 geborene, in Mailand wohnhafte Italiener P. E. ist seit 1931 Dirigent der Stadtmusik von C. und leitet als solcher zwei wöchent- liche Proben von je zwei Stunden und überwacht — ebenfalls zweimal wö- chentlich — den Unterricht in den Anfängerkursen. Die Stadtmusik C. ent- richtete für ihn von 1948 bis 1951 jährliche Beiträge von Fr. 112.—. Am 14. April 1954 meldete sich P. E. zum Bezug einer Altersrente ab Januar 1952 an. Ausgleichskasse, Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht lehn- ten das Begerhen ab. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils: Nach Art. 5, Abs. 1, lit. b, des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 17. Oktober 1951 haben italienische Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche schweizerische AHV-Rente, wenn sie bei Eintritt des Versiche- rungsfalles «insgesamt mindestens zehn Jahre — davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall — in der Schweiz gewohnt und M dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt haben. Für italienische Grenz- gänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf sie mindestens acht volle Monate in der Schweiz beschäftigt waren,einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.» Da der Berufungskläger nie in der Schweiz gewohnt hat, könnte er eine schweizerische AHV-Rente nur beanspruchen, wenn er «Grenzgänger» im Sinne der erwähnten Bestimmung gewesen wäre. Die Regel, welche dem ausländischen «Grenzgänger» nach bloß einjähriger Beitragsleistung ein Anrecht auf die schweizerische AHV-Rente einräumt, findet sich ebenfalls in den von der Schweiz mit Frankreich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen. 'Sie stellt ein weitgehendes Entgegenkommen an jene Ausländer dar, welche in der benach- barten Grenzzone wohnen und regelmäßig in die Schweiz zur Arbeit kommen. Der Ausnahmecharakter dieser Regel verbietet jedoch eine extensive Inter- pretation. In räumlicher Hinsicht umfaßt der Begriff des «Grenzgängers» nur jene Ausländer, die in der ausländischen G r e n z z o n e wohnen und in der schweizerischen Grenzzone arbeiten. Dies ergibt sich auch aus der italienisch- schweizerischen Verwaltungsvereinbarung vom 8. Februar 1955, welche — mit

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Bezug auf Art. 3, Abs. 3, des Abkommens und Ziff. 2 des Schlußprotokolls — den schweizerischen «Grenzgänger» wie folgt definiert (Art. 4) : «Als Grenzgänger gelten Personen, die in 'der Schweiz innerhalb der durch das schweizerisch-italienische Abkommen vom 21. Oktober 1928 über den klei- nen Grenzverkehr bestimmten Zone ihren ständigen Wohnsitz haben, die schweizerische Grenzkarte besitzen und sich zur Arbeit in die italienische, ebenfalls durch das vorgenannte Abkommen umschriebene Grenzzone be- geben.» Nach dem Abkommen von 1928 erstreckt sich die italienische Grenzzone über einen Gebietsstreifen von 20 Kilometer Tiefe längs der Schweizergrenze. Der Berufungskläger wohnt demnach außerhalb der italienischen Grenzzone und kann daher — obschon er seine Tätigkeit als Musikdirektor in der schweizerischen Grenzzone ausübt — nicht als «Grenzgänger» gelten. Wenn im übrigen das Abkommen von 1951 die während 8 Monaten in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit einem einjährigen Aufenthalt in der Schweiz gleichstellt, so geschieht dies in der Annahme, daß die Einreise in die Schweiz täglich oder doch mit genügender Häufigkeit erfolge, damit hier eine einiger- maßen dauernde und regelmäßige Arbeit verrichtet werden kann. (Die im Abkommen vorgesehene achtmonatige Beschäftigungsdauer läßt breiten Raum für saisonbedingte 'Schwankungen, Arbeitsunterbrechungen, Ferien usw.). Diesem Erfordernis vermag die — wenngleich zwanzigjährige — Tätig- keit des Berufungsklägers als Musikdirektor offensichtlich nicht zu genügen. Nach seinen eigenen Angaben ist P. E. nie acht Monate im Jahr in der Schweiz beschäftigt gewesen. Er kann daher keine schweizerische Altersrente beanspruchen. Die der schweizerischen AHV entrichteten Beiträge sind jedoch für den Berufungskläger nicht verloren. Er kann deren Ueberweisung an die italieni- schen Sozialversicherungen und, falls ihm auch kein Anspruch auf eine ita- lienische Rente zustehen sollte, deren Rückerstattung durch den italienischen Versicherungsträger verlangen. (Eidg. Versicherungsgericht I. Sa. P. E., vom 8. Juni 1955, H 76/55.)

Anspruch auf Witwenabfindung Die Witwe eines Deutschen, die das Schweizerbürgerrecht erst drei Jahre nach der Todeserklärung des Ehemannes zurückerworben hat, kann keine Uebergangs-Witwenabfindung beanspruchen, weil die Wiedereinbürgerung nicht innert angemessener Frist nachgesucht worden ist. AnVG Art. 24 und 42.

Die 1906 geborene Schweizerin J. Z. hatte im Jahre 1937 den deutschen Staats- angehörigen P. A. geheiratet und dadurch ihr Schweizerbürgerrecht verloren. Die Ehe blieb kinderlos. Die Eheleute A. wohnten in Deutschland, zuletzt in Ostpreussen. Im März 1945 erhielt die Ehefrau von ihrem zur Wehrmacht ein- gezogenen Mann die letzte Nachricht. Vor dem Einmarsch russischer Truppen floh Frau A. nach Württemberg und zog im November 1948 zu ihrer in Herisau wohnenden Mutter. Durch Beschluß des Amtsgerichtes Leutkirch vom 4. Mai 1950 wurde der Ehemann P. A. für tot erklärt und der 17. März 1945 als sein Todestag bezeichnet. Am 11. Mai 1953 stellte Frau A. das Gesuch um

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Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht; dem Begehren wurde am 12. No- vember 1953 entsprochen. Am 24. Mai 1954 meldete sich Frau A. zum Bezuge einer Witwenrente (Uebergangsrente) an. Die Ausgleichskasse wies das Rentenbegehren ab; ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nicht, weil die Gesuchstellerin zur Zeit ihrer Verwitwung noch nicht vierzigjährig gewesen sei, und eine einmalige Witwenabfindung könnte nur gewährt werden, wenn die Wiedereinbürgerung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Verwitwung erfolgt wäre. Frau A. be- schwerte sich. Die kantonale Rekurskommission sprach ihr eine einmalige Witwenabfindung zu.Das Bundesamt für Sozialversicherung focht den Rekurs- entscheid an, mit dem Antrag, Frau A. die Witwenabfindung zu verweigern. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgender Begründung gut: Eine Witwenrente steht einer kinderlosen Witwe nur dann zu, wenn die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Verwitwung das 40. Altersjahr zurückge- legt hatte und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen war (Art. 23, Abs. 1, lit. b, AHVG). Die Vorinstanz führte aus, Frau A. habe deshalb keine Witwen- rente zu beanspruchen, weil sie am 17. März 1945 noch nicht vierzigjährig ge- wesen sei. Dieser Auffassung hat die Berufungsbeklagte mit Recht nicht widersprochen. Nach den — im vorliegenden Fal anwendbaren — deutschen Bestimmungen bedeutet die gerichtliche Todeserklärung am 4. Mai 1950, daß Frau A. seit 17. März 1945 verwitweten Standes ist. Am 17. März 1945 aber hatte die Versicherte, die am 4. April 1906 geboren ist, noch nicht einmal ihr

39. Altersjahr zurückgelegt.

Indessen können schweizerische Witwen, die im Zeitpunkt ihrer Verwit- wung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht er- füllt hatten, gegebenenfalls eine einmalige Witwenabfindung fordern (Art. 24 und 42 AHVG). Und einer durch Heirat Ausländerin gewordenen und später wiedereingebürgerten Frau darf diese Abfindung nicht schon aus dem Grunde verweigert werden, weil die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Verwitwung noch nicht wiedereingebürgert gewesen war. Vielmehr entsteht in Wieder- einbürgerungsfällen der Abfindungsanspruch auch dann, wenn die Wieder- einbürgerung innert angemessener Frist n a c h der Verwitwung erwirkt oder wenigstens beantragt worden ist. Dabei hat das Eidg. Versicherungsgericht eine sechsmonatige Frist noch als angemessen und deren Einhaltung als an- spruchsbegründend erachtet (EVGE 1951. S. 204; ZAK 1951, S. 374). Wäre nun strikte nachgewiesen, daß P. A. vor Inkrafttreten des AHVG gestorben ist, so hätte seine Frau (bei entsprechender finanzieller Lage) ab 1. Januar 1948 eine Uebergangs-Witwenabfindung fordern können, falls sie innert einer ab jenem Tag laufenden angemessenen Frist ihre Wiedereinbür- gerung erwirkt oder doch wenigstens nachgesucht hatte. Allein die Dinge ver- halten sich anders. P. A. ist erst seit dem am 4. Mai 1950 ergangenen (und am 21. August 1950 seiner Frau zugestellten) Beschluß des Amtsgerichtes Leut- kirch für tot erklärt. Privatrechtlich gilt der 17. März 1945 als sein Todestag und für Frau A. als Tag ihrer Verwitwung. Aber AHV-rechtlich darf hieraus nicht auf einen schon am 1. Januar 1948 entstandenen Abfindungsanspruch geschlossen werden. Denn im vorliegenden Fall hat ja die Stellung des Abfin- dungsgesuches eine Todeserklärung des Ehemannes vorausgesetzt und ist das entsprechende Gerichtsverfahren erst im Sommer 1950 beendigt worden. Daher

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ist es hier geboten, die für Anhängigmachung des Wiedereinbürgerungsbegeh- rens zu gewährende (angemessene) Frist erst mit dem Abschluß des Todes- erklärungsverfahrens beginnen zu lassen. Dessen ungeachtet ist das Wieder- einbürgerungsgesuch der J. A. verspätet gestellt worden. Die Versicherte wohnte seit Ende 1948 in der Schweiz. Schon im Herbst 1950 hätte sie sich um die Wiedereinbürgerung bewerben können. Statt dessen hat sie damit bis Mai

1953 (rund drei Jahre) zugewartet. Dieses Verhalten kann unmöglich als

Handeln innert angemessener Frist anerkannt werden. Die Vorinstanz irrt, wenn sie annimmt, erst nach dem 1. Januar 1953 (Tag des Inkrafttretens des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952) habe J. A, Schritte für ihre Wiedereinbürgerung unternehmen können. Laut Art. 10, Abs. 1, lit. b, des alten Bürgerrechtsgesetzes vom 23. Juni 1903 hätte die Versicherte, gestützt auf die im August 1950 erhaltene gerichtliche Todeserklärung, wie erwähnt schon im Herbst 1950 beanspruchen können, als Witwe unentgeltlich in der Schweiz wiedereingebürgert zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. A., vom 14. Mai 1955, H 81/55.)

Der Anspruch auf einmalige Witwonabfindung verjährt fünf Jahre nach Ende des der Verwitwung folgenden Monats. AHVG Art. 46.

Der erste Ehemann der 1915 geborenen E. F., der versicherte Schweizer H. B., ist am 1. Mai 1949 gestorben. Die kinderlose Witwe machte vorerst keinen Anspruch auf AHV-Leistung geltend. Sie zog im Februar 1953 nach Italien und verheiratete sich hier am 27. Mai 1953 mit einem italienischen Staats- angehörigen. Im Laufe des Juli 1954 erkundigte sie sich beim schweizerischen Generalkonsulat in Mailand nach ihren AHV-Rechten und meldete am 31. Juli

1954 einen Anspruch auf einmalige Witwenabfindung an. Die Schweizerische

Ausgleichskasse stellte Verjährung fest und lehnte das Begehren ab. Be- schwerde- und Berufungsinstanz bestätigten die Verfügung der Ausgleichs- kasse. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete sein Urteil wie folgt: Art. 24 AHVG gibt den Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen, An- spruch auf eine einmalige Abfindung. Da diese Abfindung an die Stelle einer Rente tritt, hat für sie, obwohl das nicht besonders gesagt ist, auch in bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs dasselbe zu gelten, was für die Renten gilt, nämlich, nach Art. 23, Abs. 3, daß der Anspruch am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats entsteht. Entsprechend hat es sich sodann auch mit der Verjährung zu verhalten, die für die Witwen- abfindung ebenfalls nicht besonders geregelt ist. Nach alt Art. 46 AHVG ver- jährte der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit. Nach rev. Art. 46, welcher durch die Recht- sprechung als rückwirkend anwendbar erklärt wurde (vgl. EVGE 1954, S. 206; ZAK 1954, S. 351/2), berechnen sich die fünf Jahre ab Ende des Mo- nats, für welchen die Rente geschuldet war. Wenn es sich nun darum handelt, diese Bestimmung sinngemäß auf die Witwenabfindung anzuwenden, so ist zu beachten, daß die Abfindung zwar gleich berechnet wird wie eine Rente, daß sie aber in einem Mal, als Kapital, zur Auszahlung gelangt und daher auch sogleich nach der E”' stehung des Anspruches im vollen Umfang fällig wird.

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Eine Aufteilung nach Monatsraten kann daher auch nicht etwa für die An- rechnung auf die Verjährungsfrist in Frage kommen. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb nach dem Ende des Monats, in welchem die Abfindung zur Auszahlung fällig wird. Im vorliegenden Fall hatte sonach die Frist für die Verjährung des Ab- findungsanspruches am 1. Juli 1949 zu laufen begonnen, und sie ist infolge- dessen am 30. Juni 1954 abgelaufen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist aus irgendwelchen Gründen ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann auch vom Richter nicht verfügt werden. Ob die Verjährung als unterbrochen hätte betrachtet werden können (mit nachfolgendem Neubeginn), wenn die Beru- fungsklägerin während des Laufes der Frist bei einer mit der AHV-Vertretung betrauten Amtsstelle wegen eines Witwenanspruches vorgesprochen hätte, ohne daß ihr ein gehöriger Bescheid erteilt worden wäre, kann offen bleiben; denn etwas derartiges ist nicht erwiesen und auch nicht behauptet. Was die Rolle der AHV-Organe im Zeitpunkt der Verwitwung der Berufsklägerin be- trifft, so brauchte die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge des Ehemannes durch dessen Arbeitgeber zugekommen waren, keine Kenntnis vom Ableben des H. B. zu haben, und wenn das Zivilstandsamt der Witwe bei der Anzeige des Todesfalles etwa kein Formular für Anmeldung eines Witwenanspruches bei der AHV ausgehändigt haben sollte (zu besonderer Zustellung war es nicht verpflichtet), so konnte das keinen Einfluß auf den Ablauf der Verjährungs- frist haben; denn es war in erster Linie Sache der Witwe selber, sich um ihre allfälligen Rechte zu bekümmern. Die Erkundigung bei einer AHV-Amtsstelle erfolgte erst im Juli 1954, d. h. nach Ablauf der Frist. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. E. F., vom 3. Mai 1955, H 52/55.)

Vor dem 1. Januar 1948 verwitwete Frauen können, wenn sie erst nachträglich das Schweizerbürgerrecht erworben haben oder in die Schweiz zurückgekehrt sind, keine Uebergangs-Witwenabfindung mehr beanspruchen. AHVG Art. 24, 42 und 46. Frau M. S. verwitwete am 31. Dezember 1933 im Alter von 34 Jahren nach kinderloser Ehe. Am 12. Febr. 1954 kehrte sie aus Deutschland in ihre Heimat, die Schweiz, zurück. Am 7. September 1954 bewarb sie sich um eine Witwen- abfindung. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab, weil der Anspruch am 1. Januar 1948 entstanden und nun verjährt sei. Die Ansprecherin erhob Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde ging davon aus, daß der Anspruch erst mit der Rückkehr in die Schweiz entstanden und daher noch nicht ver- jährt sei und sprach die Witwenabfindung grundsätzlich zu. Das Eidg. Ver- sicherungsgericht hob jedoch, auf Berufung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung, den erstinstanzlichen Entscheid auf und stellte die Kassenverfügung wieder her. Es begründete sein 'Urteil wie folgt: Der Anspruch auf eine Witwenabfindung entsteht, analog dem Renten- anspruch (vgl. Art. 23, Abs. 3, AHVG, am ersten Tag des dem Tod des Ehe- mannes folgenden Monats. Ebenso beginnt mit diesem Tag die Verjährungs- frist von Art. 46 zu laufen. Für die Fälle von Verwitwung vor dem 1. Januar

1948 wird als Zeitpunkt der Entstehung eines Abfindungsanspruchs der 1. Ja-

nuar 1948 angenommen. Dem liegt die Ueberlegung zu Grunde, daß die Ab- findung zwar eine Hilfe für die erste Zeit nach der Verwitwung darstellt, daß

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aber die vor dem 1. Januar 1948 Verwitweten bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit hatten, einen Anspruch geltend zu machen. Der 1. Januar 1948 wird für diese Fälle zugleich als Anfangstermin der Verjährungsfrist betrach- tet. Um Anspruch auf eine Uebergangs-Abfindung zu haben, muß nach Art. 42 AHVG die Witwe das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Waren diese Erfordernisse nicht spätestens am 1. Januar 1948 erfüllt, so konnte ein Anspruch nicht entstehen. Eine weitere Ausdehnung würde sich, auch bei Fortdauer eines Bedarfs, nicht rechtfertigen, beruht doch schon die generelle Annahme der Anspruchsentstehung mit dem 1. Januar

1948 auf einer Fiktion, indem alle diese Fälle so behandelt werden, wie wenn

die Verwitwung erst kurz vor dem erwähnten Tag erfolgt wäre. Offen bleiben mag dagegen für Fälle von Verwitwung nach dem 1. Januar 1948, ob einer Witwe, die bis dahin im Ausland lebte und das Schweizerbürgerrecht nicht mehr besaß, die dann aber alsbald nach dem Tod des Ehemannes in die Schweiz zurückgekehrt ist und sich um die Wiedereinbürgerung bemüht hat, wegen dieser Notwendigkeiten eine entsprechende Verlegung des Termins für die Entstehung eines Anspruchs auf Uebergangs-Witwenabfindung zuzugeste- hen sei. Ein solcher Vorbehalt ist, in bezug auf den Zeitpunkt der Wieder- einbürgerung, bereits in einem Urteil J. A. vom 14. Mai 1955 (ZAK 1955, S. 365) gemacht worden. Im vorliegenden Fall wäre, nach dem weiter oben Gesagten, der Abfin- dungsanspruch am 1. Januar 1948 entstanden, vorausgesetzt, daß die Witwe damals auch schon wieder in der Schweiz Wohnsitz gehabt hätte. Selbst in diesem Fall wäre aber bei Nichtgeltendmachung des Anspruchs bis zum 31. De- zember 1952 Verjährung eingetreten. Umsomehr trifft das au, nachdem die Witwe überhaupt erst am 12. Februar 1954 in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die von der Vorinstanz angestellte Ueberlegung, daß von den im Ausland lebenden Witwen nicht eine vorsorgliche Anmeldung eines Abfindungsanspruches er- wartet werden könne, vermag die Berufungsinstanz nicht zu einem andern Schluß zu führen. Entweder sorgt die Witwe dafür, daß die Voraussetzungen für Entstehung des Abfindungsanspruches erfüllt sind, oder dann muß sie eben auf einen solchen verzichten. Die Ablehnung einer Witwenabfindung durch die Kassenverfügung war somit berechtigt. (Eidg. Versicherungsgericht i..Sa. M. S., vom 10. Juni 1955, H 103/55.)

Anspruch auf Waisenrenten

Waisen französischer Nationalität können nur dann einen Anspruch auf Uebergangsrenten erheben, wenn sie persönlich der Vorausset- zung des 15jährigen Aufenthaltes in der Schweiz genügen. § 2 des Protokolls zum Abkommen mit Frankreich.

Streitig ist die Frage, ob Waisen französischer Nationalität, die eine Ueber- gangsrente verlangen, persönlich die in § 2 des Protokolls betreffend die Uebergangsrenten festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen (mindestens

15 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, worunter auch das letzte Jahr vor dem

Gesuch). Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, daß diese Frage verneint werden muß, weil es ihres Erachtens willkürlich wäre und der Auffassung und den Absichten der hohen vertragsschließenden Parteien des französisch-

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schweizerischen Abkommens widersprechen würde, den Waisen französischer Nationalität die Ausrichtung einer Uebergangsrente nur deshalb zu verwei- gern, weil sie sich nicht 15 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten haben. Wie der bundesrätlichen Botschaft vom 10. Januar 1950 zu entnehmen ist, konnte für die in Frankreich ansäßigen Schweizerbürger die Gewährung von Beihilfen an Alte (allocations aux vieux) sowie von Beihilfen an alte Arbeit- nehmer (allocations aux vieux travailleurs) — die nach der französischen Ge- setzgebung nur französischen Staatsangehörigen zustehen — nur dadurch er- reicht werden, daß sich die Schweiz zu Gegenleistungen bereit erklärte. Aus dieser Sachlage heraus entstand das Protokoll, das dem Abkommen vom 9. Juli

1949 beigefügt ist und den Grundsatz der Gegenseitigkeit zum Ausdruck bringt:

Als Gegenleistung für die Gewährung von Beihilfen an die in Frankreich nie- dergelassenen Schweizerbürgern wird den französischen Staatsangehörigen, die sich seit mindestens 15 Jahren — worunter das letzte dem Gesuch vorangehen- de Jahr — in der Schweiz aufgehalten haben, ein Anspruch auf die in Art. 42 ff AHVG vorgesehenen Uebergangsrenten eingeräumt. Es wird nun bezüglich der Voraussetzung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht zwischen den Alten und den Hinterlassenen unterschieden. Auch enthält das Protokoll keine dem Art. 5, lit. c, des Abkommens (betr. ordent- lichen Renten) entsprechende Bestimmung. Dies erklärt sich aus der Tatsache, daß in Frankreich die Uebergangsordnung keine Leistungen an Hinterlassene vorsicht (beim Ableben eines in Frankreich wohnhaften Schweizerbürgers er+. halten also die Witwe und die hinterlassenen Waisen keinerlei Rente). Man Muß annehmen, daß Frankreich und die Schweiz als Uebergangsrenten nur Altersrenten in Betracht zogen. Dies geht übrigens aus den in der .bundesrät- lichen Botschaft vom 10. Januar 1950 enthaltenen Erläuterungen und aus dem Wortlaut der Präambel des Protokolls hervor: «Die hohen vertragsschließen- den Parteien haben, von der Sorge getragen, den Alten beider Länder, die die Bedingungen für die Erlangung eines Anspruches auf eine ordentliche Pen- sion oder Rente nicht erfüllen, die Wohltat der Beihilfen bzw. Uebergangs- renten zu gewährleisten, . . .» Unter diesen Umständen läßt sich nicht behaupten, daß die Bedingung der Mindest-Aufenthaltsdauer vom französischen Staatsangehörigen selbst erfüllt werden muß, wie dies Art. 5, lit. c des Abkommens vorsieht, nicht aber von seinen Hinterlassenen. Da im Protokoll eine besondere Bestimmung fehlt, ist im Gegenteil anzunehmen, daß die für die Uebergangsrenten geltenden Grundsätze anzuwenden sind. Nach diesen Grundsätzen sind die persönlichen Verhältnisse des Rentenbezügers maßgebend; dieser selbst muß die gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllen (anrechenbares Einkommen und Vermögen, maßgebende Ortsverhältnisse). Mit Recht haben also die AHV-Organe be- stimmt, daß Witwen und Waisen französischer Staatsangehörigkeit nur dann Uebergangsrenten beanspruchen können, wenn sie der Voraussetzung der Mindest-Aufenthaltsdauer persönlich genügen. Im vorliegenden Falle steht fest, daß die beiden in den Jahren 1942 und

1944 geborenen Kinder die Voraussetzung der 15-jährigen Aufenthaltsdauer

nicht erfüllen. Die Ausgleichskasse hat ihnen daher die Uebergangs-Waisen- rente zu Recht verweigert. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. und G. D., vom 27. April 1955, H 266/54).

370

II. Uebergangsrenten

Anrechenbares Einkommen Die Lohnaufwendungen für eine im Haushalt beschäftigte Tochter fallen nicht unter die in AHVV Art. 57 genannten Abzüge.

In Art. 57 AHVV sind die am rohen Einkommen eines Rentenansprechers vor- zunehmenden Abzüge erschöpfend aufgezählt. Dem Richter ist es verwehrt, Abzüge zu gewähren, die in Art. 57 der Verordnung nicht genannt sind. Denn kraft des Art. 42, Abs. 3. AHVG hat nicht der Richter, sondern der Bundesrat darüber zu befinden, welcher Art Abzüge am Roheinkommen eines Gesuch- stellers unter sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt seien. Im vorliegenden Fall läßt sich der Rentenansprecher von seiner Tochter M. den Haushalt be- sorgen. Unbestritten ist, daß die Tochter bei ihm Kost, Unterkunft und Bar- lohn bezieht, und es bleibt nur zu prüfen, ob K. N. hiefür einen der in Art. 57 umschriebenen Abzüge beanspruchen könne. Laut Art. 57, lit. a, AHVV sind abziehbar «die zur Erzielung des Einkom- mens aufgewendeten Gewinnungskosten». Unter Gewinnungskosten verstehen sich die mit der Erzielung eines Einkommens notwendig verbundenen Aufwen- dungen. Was der Berufungsbeklagte seiner Tochter an Bar- und Naturallohn ausrichtet, sind für ihn nicht Gewinnungskosten; denn sein Einkommen (die SBB-Pension und die Wohnung im eigenen Haus) käme ihm auch zu, wenn er nicht in Hausgemeinschaft mit der Tochter lebte. Vielmehr handelt es sich um Haushaltungsspesen, für welche ihm kein Abzug gewährt werden kann (vgl. ZAK 1949, S. 83, und 1953, S. 78). Aber auch ein Abzug nach Art. 57, lit. f oder g, ist hier unzulässig. Ein solcher gemäß lit. g ist zum vornherein ausgechloasen, weil zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Tochter keines der in den Art. 145, 152, 170 und

319 ZGB geregelten Rechtsverhältnisses besteht. Und an einem Unterstützungs-

verhältnis laut lit. f gebricht es insofern, als die Tochter gar nicht der väter- lichen Unterstützung bedarf, sondern offenbar auswärts zu arbeiten in der Lage wäre, wie sie es bis Sommer 1952 getan hatte. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. K. N., vom 20. Mai 1955, H 121/55.)

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

AHV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister

In einem Band (Stand 1. Mai 1955)

Die Broschüre ist in deutscher und französischer Sprache erschienen und kann beim

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3

bezogen werden.

Preis Fr. 3.30

HEFT 10 OKTOBr 19S5

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT

Von Monat zu Monat 373 Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung . 376 Beitragspflicht und maßgebender Lohn 391 Wirtschaftliche Mechanisierung 394 Familienzulagen im Kanton Genf . 396 Kleine Mitteilungen 402 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . 404 AHV 405

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON MONAT Die zur Beratung der Vorlage über die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge einge- ZU setzte nationalrätliche Kommission tagte am 6. September MONAT unter dem Vorsitz von Nationalrat Schütz (Zürich) und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie beschloß, dem Nationalrat zu beantragen, den Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinter- lassenenfürsorge nur um 3 Jahre (der Bundesrat hatte eine Verlänge- rung um 5 Jahre vorgeschlagen) zu verlängern und dabei die vom Bun- desrat beantragte und vom Ständerat gutgeheißene Herabsetzung der Beiträge an die Kantone sowie an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend (vgl. ZAK 1955, 5.214/215) abzulehnen. Die Kommission beantragte ferner, die Bestimmung von Art. 2, Abs. 2, des Bundes- beschlusses, die den Bundesrat zu einer Erhöhung der Beiträge bis auf

10 Millionen Franken ermächtigt (vgl. ZAK 1955, S. 215/216), nicht zu

streichen. Mit diesen Anträgen wollte die Kommission eine möglichst unveränderte Weiterführung des Bundesbeschlusses bis zu dem Zeit- punkt erreichen, in welchem die Tragweite der dritten Revision des AHVG bekannt sein wird. Der Nationalrat hat sich am 21. September

1955 der Auffassung seiner Kommission vollumfänglich angeschlossen.

Eine Woche später stimmte der Ständerat in Abweichung von seiner ersten Stellungnahme (vgl. ZAK 1955, 5.249), dem Nationalrat zu, so daß nun der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 mit nur einer einzigen wesentlichen Abänderung (neuer Verteilungsschlüssel; vgl. dazu ZAK 1955, S. 209, 216-218) bis zum 31. Dezember 1958 ver- längert wird. *

Am 16. und 17. September 1955 tagte die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Werner Stuber und im Beisein von Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zen- tralen Ausgleichskasse in Montreux. Im Mittelpunkt der Tagung standen ein Referat von Dr. P. Binswanger über «Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung», das auf S. 376 ff. dieser Nummer wiedergegeben ist, sowie ein Referat von H. Wolf, Stellvertreter des Chefs der Gruppe Staatsverträge der Sektion AHV, über die Staatsverträge auf dem Ge- biete der Sozialversicherung, das in der nächsten Nummer der Zeit- schrift auszugsweise wiedergegeben wird. Im übrigen behandelte die Plenarkonferenz die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selb-

Heft 10, 1955 — 30127 373

ständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1956/57 sowie die Frage der Revision der Uebergangsrenten im Jahre 1955.

Die Nachmittagssitzung des Nationalrates vom 21. September 1955 war der Behandlung von parlamentarischen Vorstößen auf dem Gebiete der AHV gewidmet. Zunächst begründete Wartmann seine Motion (ZAK 1954, S. 176), mit welcher eine Abänderung von AHVG Art. 21 in dem Sinne gewünscht wird, daß Ehefrauen, die das 65. Altersjahr vollendet haben und deren Ehemann nicht im Genuß einer Ehepaar-Altersrente steht, eine ordentliche Altersrente erhalten, sofern sie durch ihre Mit- arbeit am ehelichen Einkommen mitbeteiligt sind. Anschließend ersuchte Meister mit einem Postulat (ZAK 1955, S. 159) um Prüfung der Frage, ob nicht unverheiratete Frauen schon mit dem 60. Altersjahr in den Ge- nuß der ordentlichen Altersrente gelangen können. Monfrini (welcher das Postulat Perret, ZAK 1955, S. 200, aufgenommen hat), wünschte Prüfung der Frage, in welchem Umfang die AHV-Renten erhöht und auch den vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen gewährt werden könnten. Bodenmann zielte mit seiner Motion (ZAK 1955, S. 200) ebenfalls auf eine Erhöhung der Renten und ferner auf eine Ausmerzung noch bestehender Härten. Endlich begründete Gnägi sein Postulat (ZAK 1955, S. 347) auf Einbezug der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in die Uebergangsrentenberechtigung und auf Beginn der Rentenberech- tigung am 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monates. Bundesrat Etter beklagte die Invasion an parlamentarischen AHV-Vorstößen und gab bekannt, daß alle Wünsche, die einigermaßen Aussicht auf Verwirklichung haben, der Eidgenössischen AHV-Kommis- sion zur Prüfung im Zusammenhang mit der dritten Revision des AHV- Gesetzes überwiesen werden. In der Folge genehmigte der Nationalrat die Ueberweisung aller Postulate sowie der in Postulate umgewandelten Motionen Wartmann und Bodenmann. Anschließend begründete Sprecher seine Motion (ZAK 1955, 5.346), mit welcher eine ganz massive Er- höhung der Renten verlangt wird. Bundesrat Etter erklärte, diesen Vor- stoß weder als Motion noch als Postulat entgegennehmen zu können, da er an das Grundgefüge der AHV greife. Die Verwirklichung der Motion Sprecher würde die Ausgaben sofort von 400-1800 Millionen Franken im Jahr ansteigen lassen und hätte zur Folge, daß im Beharrungs- zustand 14 %ige anstatt 4 7ige Beiträge bezahlt werden müßten. Der Nationalrat lehnte darauf die Motion Sprecher mit 63 gegen 20 Stimmen ab. Am schweizerischen Juristentag 1955, der vom 24.-26. September in Interlaken stattfand, wurden als eines der beiden Hauptthemen eAk-

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tuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenen- versicherung» behandelt. Berichterstatter waren Dr. Hans Oswald, Ge- richtsschreiber des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Luzern, in deutscher Sprache und lic. iur. Jean-Daniel Ducommun, Chef der Gruppe Renten der Sektion AHV im Bundesamt für Sozialversicherung, in fran- zösischer Sprache. Die Berichterstatter beschränkten sich in ihren münd- lichen Ausführungen darauf, auf einige der in ihren schriftlich nieder- gelegten Referaten (vgl. ZAK 1955, S. 349) behandelten Fragen noch näher einzugehen, wobei in der Frage der präjudiziellen Wirkung der Entscheide des EVG beide Referenten nochmals ihren Standpunkt um- rissen. Diese Frage stand denn auch im Mittelpunkt der lebhaften Dis- kussion, in welche die Herren Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung, Dr. Maurer von der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt, Bundesrichter Dr. Gysin vom Eidgenössischen Versiche- rungsgericht, Ständerat Picot, R. Barde und der Präsident der AHV- Rekurskommission Basel-Stadt, Dr. Lotz, eingriffen.

An der Sitzung des Nationalrates vom 28. September 1955 kamen nochmals 4 Vorstöße zur AHV zur Behandlung, nämlich die auf den S. 402 und 403 wiedergegebenen Motionen Bratschi und Guinand und Po- stulate Dietschi und Munz. Bundesrat Etter kündigte an, daß einer der vie- len Revisionswünsche vorweg, d. h. auf den 1. Januar 1956 verwirklicht werden soll, nämlich die Aufhebung der Einkommensgrenze für die vor dem 1. Juli 1883 geborenen und die vor dem 1. Dezember 1948 verwit- weten und verwaisten Personen. Eine entsprechende Botschaft werde den eidgenössischen Räten noch vor der Dezembersession zugeleitet. Alle andern Revisionswünsche könnten jedoch erst im Zusammenhang mit der Einführung der Invalidenversicherung geprüft werden. Nachdem die Nationalräte Bratschi und Guinand sich damit einverstanden erklärt hatten, daß ihre Motionen in Postulate umgewandelt werden, wurden alle 4 Postulate dem Bundesrat überwiesen.

Die Motion Dielschi betreffend Invalidenhilfe (vgl. ZAK 1955, S. 74) kam ebenfalls an der Sitzung des Nationalrates vom 28. September 1955 zur Behandlung. Bundesrat Etter verwies auf den Beschluß des Bundes- rates, das Departement des Innern mit der Ausarbeitung eines Gesetzes- entwurfes über die Invalidenversicherung zu beauftragen. Dabei seien unter Invalidenversicherung alle Maßnahmen, welche der Motionär unter «Invalidenhilfe» zusammenfaßt, zu verstehen. Nachdem die Bestrebungen des Motionärs bereits in Verwirklichung begriffen seien, hätte es Bundes-

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rat Etter begrüßt, wenn die Motion in ein Postulat umgewandelt worden wäre, um Verzögerungen durch die Behandlung im Ständerat zu ver- meiden. Nationalrat Dietschi hielt jedoch an seiner Motion fest. Diese wurde vom Nationalrat mit 52 gegen 11 Stimmen erheblich erklärt.

Am 28. und 29. September 1955 trat die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. P. Binswanger, zu ihrer 20. Sitzung zu- sammen. Hauptberatungsgegenstand bildete der Entwurf zu einem Kreis- schreiben Nr. 56 b, mit welchem nicht nur die verfahrenstechnischen Vorschriften bezüglich der Ermittlung und Meldung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern erstmals auch die materiell- rechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht der Selbständigerwer- benden und das für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erläutert werden sollen. Der vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreitete Entwurf wird an einer weiteren, im Dezember stattfindenden Sitzung der Gemischten Kommis- sion endgültig bereinigt werden. Die Kommission hörte sich ferner ein sehr interessantes Referat von Herrn Dr. Ch. Perret, Chef der Unter- abteilung Wehrsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, über die Anfänge und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden sowie die bisherige Tätigkeit der Gemischten Kom- mission an.

Probleme der eidgenössischen Invaliden- versicherung Referat von Dr. Peter Binswanger, gehalten an der Plenar- konferenz der kantonalen Ausgleichskassen am 16. September 1955 in Montreux

Als es im Jahre 1947 galt, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung den Stimmbürgern zur Annahme zu empfehlen, war fast ausschließlich die Rede von der Alters-Versicherung; die Hinter- lassenen-Versicherung wurde meistens nur nebenbei genannt. Als sich dann die AHV auszuwirken begann, wurden sich Viele — und namentlich in Kreisen der Ausgleichskassen —wohl erstmals bewußt, daß der Hinter- lassenenversicherung, vom Einzelfalle aus gesehen, sozial eher größere Bedeutung zuzumessen ist als der Altersversicherung. Warum? Weil die

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Familie durch den Tod ihres Oberhauptes nicht nur seelisch, sondern auch wirtschaftlich meist härter getroffen wird als durch den Verdienst- ausfall infolge Alterns des Familienoberhauptes. Der Tod kann nicht, wie das Alter, jahrzehntelang vorausgesehen werden; er tritt plötzlich, meist ganz unerwartet ein, und oft schon in einem Zeitpunkt, da noch keine genügenden Reserven angesammelt werden konnten, aus denen die Familie weiterzuleben vermöchte. Genau so ist es mit der Invalidität. Auch sie kann nicht vorausge- sehen werden ; auch sie tritt oft in einem Zeitpunkt ein, da noch keine genügenden Reserven vorhanden, ja im Gegenteil allfällig vorhanden ge- wesene Reserven möglicherweise durch die der Invalidität vorausgegan- gene Krankheit aufgezehrt worden sind. Rein wirtschaftlich gesehen trifft die Invalidität des Familienoberhauptes die Familie noch stärker als dessen Tod, denn der Ernährer fällt nicht nur weg, er fällt nun der Familie zur Last. Wenn in Art. 34quater der Bundesverfassung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung die Priorität eingeräumt wird — indem es heißt, daß der Bund die AHV einzurichten hat und befugt ist, auf einen spä- teren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung (JV) einzuführen — so nicht deshalb, weil der Verfassungsgesetzgeber die soziale Bedeutung der Invalidenversicherung verkannt hätte. Die Botschaft vom 21. Juni 1919, welche schließlich in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1925 zur Aufnahme des erwähnten Art. 34quater in die Bundesverfassung führte, trug den Titel «Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Einführung des Gesetzgebungsrechtes über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung» und stellte somit die Invalidität an den Anfang. Auch in den parlamentarischen Verhandlungen wurde zunächst die Ansicht vertreten, die JV sei im Text des Art. 34quater der AHV voranzustellen. Es ist dann im Verlaufe der Beratungen in den eidgenössischen Räten anders gekommen, aber nur deshalb, weil die AHV leichter zu verwirklichen erschien als die JV mit ihren größeren tech- nischen Schwierigkeiten und ihren schwerer abzuschätzenden finanziellen Auswirkungen und weil ein stufenweiser Ausbau der Sozialversicherung mehr Aussicht auf Erfolg versprach. Heute, nachdem die AHV seit 71/2. Jahren besteht und in jeder Be- ziehung gefestigt dasteht, ist nun der Weg zur Verwirklichung der JV frei. Im Juli hat der Bundesrat Beschluß gefaßt, das Departement des Innern zu beauftragen, bis Ende 1956 einen Gesetzesentwurf über die JV auszuarbeiten, und vor kurzem hat er eine Expertenkommission bestellt, welche die sich bei der Einführung einer eidgenössischen Invalidenver-

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sicherung stellenden Probleme abzuklären haben wird. Auf Grund der eingehenden Studien, die das Bundesamt für Sozialversicherung durch- geführt hat, stellen sich in erster Linie folgende Probleme:

Zu allererst wird festzulegen sein, welches die Zielsetzung der eid- genössischen JV ist, mit andern Worten, welches Risiko durch die JV gedeckt werden soll. Die Antwort erscheint einfach : Das Risiko der Invalidität. Was aber heißt Invalidität? Unter Invalidität versteht man gewöhnlich eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte- grität. Soll nun aber jede wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität eine Leistung der JV auslösen, gleichgültig, ob die Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Integrität wirt- schaftliche Auswirkungen hat oder nicht? Soll zum Beispiel der Ange- stellte, der seine linke Hand verliert, seine Arbeit aber weiterhin gut ver- sehen kann und daher seine Stelle behält, Anspruch auf Leistungen der JV erheben können? So weit geht keine ausländische staatliche Versicherung und so weit werden auch wir nicht gehen können. Als invalid im Sinne der JV wird vielmehr nur derjenige gelten können, der infolge Krankheit, Unfall und eventuell auch vorzeitiger Alterung nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbsfähig ist. Zu prüfen wird sein, ob auch derjenige, der wegen angeborener oder doch vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters einge- tretener körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit überhaupt nie er- werbsfähig wurde, in den Genuß von Leistungen der JV gelangen soll. Auf jeden Fall werden wir uns frei machen müssen von der Vorstel- lung, daß die Invalidität im Sinne der JV ein vorwiegend medizinischer Begriff sei. Entscheidend für die JV ist nicht das Bestehen eines körper- lichen oder geistigen Gebrechens, entscheidend sind vielmehr die wirt- schaftlichen Folgen eines solchen Gebrechens. Entscheidend ist auch nicht der Grad des physischen oder psychischen Schadens, sondern der Grad der dadurch bedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. So wird zum Beispiel die Invalidität in der deutschen Invalidenversicherung wie folgt definiert: «Als invalide gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder an- dern Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig ge- sunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben

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Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.» Die Frage, ob jemand invalid in diesem Sinne ist, wendet sich somit nicht nur an den Arzt, sondern auch an Fachleute der Berufsumschulung und des Arbeitsmarktes, an Volkswirtschafter und an Juristen. Verschiedene Lösungen sind natürlich möglich hinsichtlich des Gra- des der Erwerbsunfähigkeit. Soll Invalidität schon bei einer Erwerbs- unfähigkeit von mindestens 50 Prozent gegeben sein, wie zum Beispiel in der deutschen Invalidenversicherung, oder erst bei einer Erwerbsunfähig- keit von mindestens 66 2/3 Prozent. wie in den meisten andern europäi- schen Invalidenversicherungen? Zur Diskussion gestellt werden muß ferner die Frage, ob der zu bestimmende Grad der Erwerbsunfähigkeit sich auf den Beruf beziehen muß, den der Versicherte ausgeübt hatte, oder auch an andern Tätigkeiten, die dem Versicherten billigerweise zu- gemutet werden können, zu messen ist. Endlich ist auch die Frage zu lösen, ob als invalid nur jener gelten soll, der voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, oder auch derjenige, dessen Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich oder möglicherweise vorübergehen wird.

Wenn einmal feststeht, wer als invalid zu gelten hat und daher gegen- über der JV leistungsberechtigt sein soll, so stellt sich die zweite grund- sätzliche Frage: Welche Leistungen soll die JV den Invaliden erbringen? Betrachten wir die SUVA, die Eidgenössische Militärversicherung, die Pensionskassen, die Einzel-Lebens- und Invaliditätsversicherungen, aber auch die meisten ausländischen staatlichen Invalidenversicherungen, so scheint die Beantwortung dieser Frage keine Schwierigkeiten zu bieten: Fast überall werden die Invaliden in erster Linie in den Genuß von Geld- leistungen gesetzt, seien es Renten oder Kapitalabfindungen. Was liegt näher, insbesondere auch vom Standpunkt der mit der Ausrichtung von Renten vertrauten Ausgleichskassen aus, als die Gewährung von Renten in den Vordergrund zu stellen? Letztlich werden sicherlich die Renten jene Leistungen darstellen, welche die JV finanziell am stärksten be- lasten. Sie dürfen aber nicht in den Vordergrund gestellt werden, ins- besondere nicht zeitlich. Wie dem Problem der Arbeitslosigkeit nach moderner Auffassung nicht in erster Linie durch die Gewährung der Geldleistungen beigekom- men werden soll, sondern durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, durch Maßnahmen also, welche die Arbeitslosigkeit beseitigen, soll auch in erster Linie versucht werden, den Invaliden zu helfen durch Maßnahmen, welche auf Beseitigung der Invalidität gerichtet sind, durch Maßnahmen also, welche die Erwerbsfähigkeit herstellen oder wiederherstellen oder

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wenigstens erhöhen sollen, so daß gar keine Invalidität entsteht oder eine bestehende Invalidität rückgängig gemacht wird. Solche Maßnahmen sind ethisch und moralisch unvergleichlich viel wertvoller als bloße Geldleistungen. Sie kommen, wenn sie von Erfolg gekrönt sind, der JV aber auch viel billiger zu stehen als Renten, die bis ans Lebensende des Invaliden gewährt werden müssen, und sie bewirken endlich auch eine Entlastung der gesamten Volkswirtschaft, weil sie dazu beitragen, die Zahl der Nur-Konsumenten zu vermindern und die Zahl der im Produk- tionsprozeß Stehenden zu erhöhen. Welche Maßnahmen kommen hier in Frage? In der zeitlichen Reihen- folge voran stehen medizinische Maßnahmen (ärztliche Behandlung, Arznei, Spital- oder Kuraufenthalt, Hilfsmittel, wie zum Beispiel Pro- thesen usw.), mit welchen der Gesundheitszustand der Invaliden oder Invaliditätsgefährdeten soweit möglich gebessert oder stabilisiert werden soll. Diese Maßnahmen können unter dem Ausdruck Heilverfahren zu- sammengefaßt werden. Nehmen wir das Beispiel eines schweren Rheu- matikers, der seines Leidens wegen nicht mehr arbeiten kann. Ihn durch Bäderkuren, Massagen, Medikamente oder andere Mittel von seinem Leiden zu befreien und wieder arbeitsfähig zu machen, ist unvergleichlich viel wertvoller, als ihm für sein ganzes Leben eine Rente zuzusprechen. Unter Umständen wird das sehr kostspielig sein, aber es wird sich nicht nur vom menschlichen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte aus lohnen, sondern auch vom finanziellen Standpunkt der JV aus, da nichts so teuer ist wie lebenslänglich zu gewährende Renten. Ist der Gesundheitszustand soweit gebessert oder stabilisiert, als dies medizinisch möglich ist, vermag der Versicherte aber nicht mehr oder nicht ohne weiteres seine frühere Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, so kommen Maßnahmen in Frage, wie sie jetzt häufig unter dem Aus- druck Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zusammengefaßt werden. Sie bezwecken, die Erwerbsfähigkeit Invalider oder Invaliditätsgefähr- deter herzustellen oder wiederherzustellen oder zu erhöhen. Um Maß- nahmen welcher Art handelt es sich hier? Zunächst um die Berufsbera- tung, die dem Versicherten die ihm trotz seines Gebrechens noch ver- bliebenen Möglichkeiten der Berufsausübung aber auch die ihm dabei gesteckten Grenzen aufzeigen soll. Es folgt die Berufsschulung oder -umschulung mit dem Ziel, den Versicherten auf den — meist neuen — Beruf vorzubereiten, und schließlich die Stellenvermittlung. Nehmen wir das Beispiel eines plötzlich erblindeten Uhrmachers. Für ihn hat der Be- rufsberater herauszufinden, welche Berufe er trotz seiner Erblindung noch ausüben kann und welcher davon ihm am besten liegt. Möglicher-

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weise ist es der Beruf eines Telephonisten, für den sich Blinde bekannt- lich gut eignen. Nun wird es Sache einer vielleicht speziell hierfür ein- gerichteten Schule sein, dem Blinden alle jene Kenntnisse beizubringen, deren er zur Ausübung seines neuen Berufes bedarf. Und schließlich wird man auch noch die offene Stelle ausfindig zu machen haben, die der Blinde besetzen kann. So gut wie in unseren beiden Beispielen geht es natürlich nicht immer. Viele Leiden sind unheilbar und viele Gebrechen derart, daß überhaupt keine Erwerbstätigkeit oder keine mindestens die Hälfte oder zwei Drittel des früheren Erwerbseinkommens mehr ergebende Erwerbstätigkeit aus- geübt werden kann. In diesen leider wohl die Mehrzahl bildenden Fällen wird dann eine Rente zu gewähren sein. Fraglich ist, ob die Rente bereits dann zu gewähren ist, wenn und solange sich der Versicherte einem Heilverfahren oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterzieht. Die ausländischen Invalidenversicherun- gen gewähren in dieser Zeit meist Geldleistungen in Form von Taggeldern. Solche Taggelder bezwecken, den Lebensunterhalt der vom Heilverfahren erfaßten und der ins Erwerbsleben einzugliedernden Versicherten sowie deren Angehörigen sicherzustellen. Eine nach modernen, den ethischen, volkswirtschaftlichen und finan- ziellen Gesichtspunkten Rechnung tragende eidgenössische JV wird so- mit voraussichtlich folgende Leistungen vorsehen müssen : Heilverfahren, Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, Taggelder und Invalidenrenten.

Wer soll nun dieser Maßnahmen im Invaliditätsfall teilhaftig werden, mit andern Worten: Welche Kreise soll die JV erfassen? Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß ein ansehnlicher Teil der schweizerischen Bevölkerung bereits in irgend einer Form ganz oder teilweise gegen Invalidität versichert ist. Wir denken hiebei an die Glarner Invalidenversicherung, an die Genferische Invalidenfürsorge sowie an die bezüglichen Projekte in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn. Wir denken ferner an die öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen, die wohl Hunderttausende von Ar- beitern und Angestellten gegen Invalidität im allgemeinen oder durch bestimmte Ursachen entstandene Invalidität versichern. Wir denken na- türlich an die AHV, welche die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gegen Altersinvalidität versichert, und wir denken an die obligatorische Unfallversicherung, von welcher rund eine Million Arbeitnehmer gegen Unfallinvalidität versichert werden. Und wir denken endlich an die Eid-

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genössische Militärversicherung, welche alle Wehrpflichtigen gegen im Militärdienst verursachte Invalidität deckt. Ein generelles Unterstellungskriterium zu finden, nach welchem nur gerade jene Personen in die JV einbezogen werden, die heute noch nicht gegen Invalidität versichert sind, ist nicht möglich. Aber auch eine Re- gelung, wonach der JV grundsätzlich das ganze Volk angehört, daß aber jedermann, solange und soweit er anderweitig gegen Invalidität ver- sichert ist, von der Versicherungspflicht ausgenommen wird, dürfte, weil praktisch undurchführbar, nicht in Frage kommen. Es wird daher wohl auf eine Berücksichtigung der bereits bestehenden Invalidenversicherun- gen bezüglich der Unterstellung unter die JV verzichtet werden müssen. Mit dieser Feststellung wird natürlich die Frage, in welcher Weise den bestehenden Invalidenversicherungseinrichtungen bei der Ausgestaltung der JV Rechnung zu tragen ist, in keiner Weise präjudiziert. Im Vordergrund stehen dürfte eine Lösung, wonach die JV auf obli- gatorischer Grundlage durchgeführt wird, da einer bloß freiwilligen Ver- sicherung erfahrungsgemäß gerade viele derjenigen Leute, die im Ver- sicherungsfall der Hilfe am meisten bedürftig wären, fern blieben. Ferner könnte eine freiwillige JV nur auf dem Kapitaldeckungsverfahren auf- gebaut werden, was an und für sich unerwünscht wäre und auch zur Folge hätte, daß die sogenannte Eintrittsgeneration — d. h. jene, die im Zeitpunkt der Einführung der JV bereits invalid waren — in keiner Weise in die JV einbezogen werden könnte. Im weitern stellt sich die Frage, ob das Obligatorium für die gesamte Bevölkerung gelten soll (Volksobligatorium) oder auf bestimmte Klas- sen, deren Angehörige der JV am meisten bedürfen (Klassenversiche- rung) beschränkt werden sollte. Die Gründe, die seinerzeit dazu geführt haben, die AHV für die gesamte Bevölkerung obligatorisch zu erklären, sprechen wohl auch für die Einführung des Volksobligatoriums bei der JV. Ja, das Bedürfnis nach Deckung des Invaliditätsrisikos ist sogar noch viel allgemeiner als das Bedürfnis nach Deckung des Risikos «Alter», da man, wie wir bereits gesehen haben, auf jenes sich vorbereiten kann, auf dieses jedoch nicht. So haben zum Beispiel die Selbständigerwerbenden, deren Einbezug in die AHV anfänglich ja nicht ganz unbestritten war, angesichts der Möglichkeit, schon in jungen Jahren, mitten im Aufbau ihres Betriebes, invalid zu werden, ein immenses Interesse daran, der Leistungen der JV teilhaftig zu werden ; zu denken ist hierbei besonders an die Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Berufsleben. Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, daß ein Volks- obligatorium administrativ wesentlich einfacher durchzuführen ist als

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ein Klassenobligatorium. Die Erfahrungen, welche andere Länder mit dem Klassenobligatorium in der Alters- und Invalidenversicherung ma- chen, reden eine deutliche Sprache. Eine besondere, heikle Frage stellt sich noch in bezug auf die Aus- landschweizer. Sollen sich diese auch der JV freiwillig anschließen kön- nen und sollen bei Bejahung dieser Frage alle freiwillig der AHV An- geschlossenen automatisch auch der JV angehören?

Wenn einmal feststeht, wer von der JV versichert sein und welche Leistungen die JV erbringen soll, stellt sich ein weiteres Problem. Von welchem Zeitpunkt an sollen die Leistungen der JV im Einzelfall ein- setzen ? Die Lösung dieses Problems wird dadurch erschwert, daß ein Teil der Bevölkerung gegen Krankheit versichert ist, ein anderer Teil nicht, und daß selbst bei den Krankenversicherten die Zeit, während der sie von ihren Krankenkassen Leistungen beziehen können, sowie die Art und die Höhe dieser Leistungen verschieden sind. Welche Regelung kann unter diesen Umständen getroffen werden, damit einerseits die Invaliden- versicherung immer dort zu laufen beginnt, wo die Krankenversicherung mit ihren Leistungen aufhört und anderseits jene Personen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, nicht früher in den Genuß der JV- Leistungen gelangen als die Krankenkassenmitglieder, was einer Benach- teiligung der bereits Krankenversicherten gleichkäme? Ein Blick ins Ausland wird vielleicht helfen, diese Probleme zu lösen; man muß sich jedoch bewußt sein, daß die Verhältnisse in Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung anders liegen als bei uns. Dies trifft zum Beispiel auf Deutschland zu, wo, von einigen Ausnahmen ab- gesehen, der gleiche Personenkreis obligatorisch sowohl gegen Krankheit als auch gegen Invalidität versichert ist. Dort gilt folgendes : In der Regel erbringt die Krankenversicherung alle Leistungen (d. h. Sach- und Pflegeleistungen) während der ersten 26 Wochen einer Krankheit. Ist eine gegen Invalidität versicherte Person ausnahmsweise nicht kranken- versichert, so hat der Erkrankte während der ersten 26 Wochen selbst für sich zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit tritt — abgesehen von ein- zelnen Sonderfällen — automatisch der Versicherungsfall der Invalidität ein und die Invalidenversicherung übernimmt alle Leistungen. Eine Ab- weichung von dieser Regel besteht in den Fällen, in denen schon vor Ablauf der 26 Wochen eine dauernde Invalidität festgestellt wird; dann wird der Fall vom Zeitpunkt der Feststellung der Invalidität an von der Invalidenversicherung übernommen. Ferner kann die deutsche Invaliden- versicherung auch bei bloß vorübergehender Invalidität oder schon bei

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bloßer Invaliditätsgefährdung schon vor Ablauf der 26 Wochen die Durchführung eines Heilverfahrens in den von ihr geführten Sanatorien anordnen. Auch in Frankreich ist die Krankenversicherung wie die Invaliden- versicherung für die gleichen Kreise obligatorisch (auf dem Papier für die gesamte Bevölkerung, in Wirklichkeit vorläufig nur für die Arbeit- nehmer und bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden). Die Krankenversicherung erbringt Pflegeleistungen während unbestimmter Dauer und Geldleistungen während maximal drei Jahren, vom Beginn der Krankheit an gerechnet. Das Problem der Abgrenzung zwischen Kranken- und Invalidenversicherung stellt sich somit nicht für die Krankenpflegeleistungen, sondern nur für die Geldleistungen. In dieser Hinsicht sieht die französische Gesetzgebung vor, daß die Invali- denpensionen nach Ablauf von 3 Jahren, vom Beginn der Krankheit an gerechnet, gewährt werden, es sei denn, daß sich schon vor Ablauf dieser Frist der Gesundheitszustand stabilisiert hat und dauernde Invalidität festgestellt werden kann, in welchem Fall die Invalidenpension entspre- chend früher ausgerichtet wird. Besondere Probleme stellen sich dann auch hinsichtlich des Beginns der Leistungen der JV für Unfallinvalide, die bei der SUVA versichert sind, sowie für im Militärdienst Erkrankte und Verunfallte, die Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung haben. In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage der Abgrenzung zwischen JV und obli- gatorischer Unfallversicherung sowie JV und Militärversicherung ganz allgemein. Da wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Leistungen der JV und jene der Unfallversicherung und der Militärversicherung kumu- liert werden sollen oder ob die Kürzung der einen oder andern oder beider Leistungen vorgesehen werden muß.

Auf dem Gebiete der Invalidenrenten, die uns in diesem Kreise wohl besonders interessieren, stellen sich ebenfalls mannigfaltige Fragen. Vorab wird zu entscheiden sein, ob das Rentensystem der JV jenem der AHV angepaßt werden soll oder nicht. Für eine solche Anpassung spre- chen gewichtige Gründe. In erster Linie der, daß die AHV bereits die gesamte schweizerische Bevölkerung gegen das weitaus häufigste Inva- liditätsrisiko versichert : Gegen die Altersinvalidität, d. h. die durch das Alter verursachte Erwerbsunfähigkeit. Die Altersrenten sind daher im Grunde nichts anderes als Invalidenrenten. Ihnen sollten daher die viel weniger zahlreichen Renten für die «Invalidität aus andern Gründen»

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angepaßt werden. Auf diese Weise kann auch ein reibungsloser Ueber- gang von den Invalidenrenten zu den Altersrenten herbeigeführt werden. Bei der Prüfung des AHV-Rentensystems auf seine Eignung für die JV wird sich möglicherweise herausstellen, daß einzelne Lösungen sich für die JV nicht eignen. So ist es zum Beispiel fraglich, ob es richtig wäre, einem mit 25 Jahren invalid erklärten jungen Mann in Analogie von AHVG Art. 29, Abs. 2, lit. b, nur eine Teilrente (Skala 5) zu ge- währen, weil sein Jahrgang nur während 5 Jahren der Beitragspflicht unterstellt war. Sollte diese Frage verneint und für die Invaliden immer die Gewährung der Vollrente vorgesehen werden, so könnte man sich fragen, ob nicht auch für die in jungen Jahren verwitweten Frauen eine ähnliche Regelung gerechtfertigt wäre. Aus diesem Beispiel ist zu schlie- ßen, daß anläßlich der Einführung der JV möglicherweise auch Abände- rungen am Rentensystem der AHV zur Diskussion gestellt werden. Hinsichtlich der Rentenhöhe wird in Erwägung gezogen werden müs- sen, ob eine Abstufung nach dem Invaliditätsgrad angebracht ist oder nicht. Für eine solche Abstufung spricht, daß der Vollinvalide vermehr- ter Hilfe bedarf als der nur zu 50 % oder 66 2/3 % Invalide. Dagegen kann angeführt werden, daß die Bestimmung des Invaliditätsgrades, von dem an überhaupt ein Rentenanspruch besteht, schon so schwierig ist, daß man davon absehen sollte, weitere Abstufungen im Invaliditätsgrad ein- führen und damit die Zahl der Grenzfälle vervielfachen zu wollen. Welche Rentenarten sollen vorgesehen werden ? Bei Uebernahme des AHV-Rentensystems wären in erster Linie einfache und Ehepaar-Inva- lidenrenten vorzusehen, wobei die einfache Invalidenrente auf jeden Fall für ledige, verwitwete und geschiedene Invalide in Betracht fällt. Soll sie auch invaliden Ehemännern zukommen, sofern die Ehefrau nicht invalid ist? Oder soll den invaliden Ehemännern auf jeden Fall eine Ehepaar- Invalidenrente gewährt werden? Das wird kaum möglich sein, ansonst in Fällen, in denen Ehemann und Ehefrau invalid sind, mehr als nur die Ehepaar-Invalidenrente zugesprochen werden müßte, was einen reibungs- losen Uebergang zu den Ehepaar-Altersrenten verunmöglichen würde. Ist es aber richtig, dem invaliden Ehemann wie dem invaliden Allein- stehenden nur eine einfache Invalidenrente zu gewähren? Vielleicht wird hier die Lösung über besondere Zulagen für verheiratete Invalide ge- funden werden können. Fraglich ist auch, ob und allenfalls in welchem Umfang die invalide nicht erwerbstätige Ehefrau in den Genuß einer einfachen Invaliden- rente gelangen soll. Der Ehemann einer invaliden Frau sollte ja, sofern er selbst voll erwerbsfähig ist, für den Unterhalt seiner Frau aufkom-

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men können. Aber immer wird dies nicht der Fall sein und oft wird die Invalidität der Ehefrau den Ehemann nötigen, eine Hilfe einzustellen zur Besorgung der Kinder und des Haushaltes ; es gibt somit gewiß viele Fälle, in denen die Gewährung einer Invalidenrente an nicht erwerbs- tätige Ehefrauen durchaus am Platze wäre. Wie soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß ein Invalider noch für minderjährige Kinder oder für andere Unterstützungsberech- tigte zu sorgen hat? Denkbar wären solche Kinder- und Unterstützungs- zulagen, wie sie zum Beispiel die Erwerbsersatzordnung vorsieht, als Ergänzung der Rente. Und dann ist noch zu prüfen, ob nicht auch der Tatsache, daß ein Invalider besonders hilfsbedürftig ist, zum Beispiel der ständigen Betreuung bedarf, durch die Gewährung besonderer Hilflosenzulagen Rechnung getragen werden könnte. Nur die wichtigsten der sich auf dem Gebiete der Invalidenrenten stel- lenden Fragen sind hier genannt worden. Wer der Sache mehr auf den Grund geht, wird noch eine ganze Reihe weiterer Probleme finden, so zum Beispiel im Zusammenhang mit den invaliden Witwen und den inva- liden geschiedenen Frauen, mit gerichtlich getrennten oder faktisch ge- trennt lebenden invaliden Frauen usw. usw. Ganz ähnliche, zum Teil aber auch Fragen anderer Natur stellen sich bezüglich der kurzfristigen Geld- leistungen, der Taggelder für jene, die sich einem Heilverfahren oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben unterziehen. Hier wird zunächst abzuklären sein, in welchem Verhältnis die kurzfristigen zu den langfristigen Geldleistungen stehen sollen. Die Zeit reicht nicht aus, um auf alle diese Fragen einzugehen.

Wir haben soeben die hauptsächlichsten Fragen Revue passieren las- sen, die sich auf dem Gebiete der Geldleistungen stellen. Ebenso viele Fragen wären wohl auch hinsichtlich der andern Leistungen, des Heil- verfahrens und der Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbs- leben aufzuwerfen. Auch hierfür reicht die Zeit nicht aus. Dagegen müssen wir uns nun .der Frage zuwenden, wie alle diese Leistungen finan- ziert werden sollen. Die Lösung dieser Frage setzt voraus, daß man um das Ausmaß der finanziellen Belastung einigermaßen Bescheid weiß. Leider sind noch keine genügenden statistischen Grundlagen vorhanden, um genauere Be- rechnungen über die finanzielle Belastung anzustellen. Ganz abgesehen davon sind die finanziellen Auswirkungen einer JV viel schwerer abzu- schätzen als jene zum Beispiel einer AHV, da der Invaliditätsbegriff viel vager ist als die Begriffe Alter und Tod und es daher sehr auf die An-

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wendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität durch die ausführenden Organe ankommt, wie viele körperlich und geistig Behin- derte als invalid im Sinne der JV qualifiziert werden. Unter der Voraussetzung, daß als Invalide jene bezeichnet werden, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % eingeschränkt ist, und daß die JV auf dem Volksobligatorium beruht, schätzt die Sektion Mathe- matik und Statistik des BSV die Gesamtbelastung der JV auf 90-110 Millionen Franken pro Jahr, also auf etwa einen Zehntel der künftigen Ausgaben der AHV. Von großer Bedeutung ist dabei der Umstand, daß der Bestand der Invalidenrentner — im Gegensatz zum Bestand der Altersrentner — sich im Laufe der Zeit voraussichtlich wenig verändern wird. Deshalb bleiben auch die Ausgaben ziemlich stabil. Und das wird die Anwendung des reinen Umlageverfahrens ermöglichen. Wie sollen nun die Leistungen der JV finanziert werden? Angesichts der organischen Einheit der drei Risiken Invalidität, Alter und Tod steht die Verkoppelung der Finanzierung der JV mit derjenigen der AHV im Vordergrund. Dabei ist jedoch von Anfang an strikt darauf zu achten, daß die JV nicht Mittel beansprucht, die für die AHV aufgebracht und bestimmt sind. Die 4prozentigen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie die in AHVG Art. 103 festgesetzten Beiträge der öffentlichen Hand sind ausschließlich dazu bestimmt, die auf dem Gebiete der AHV eingegangenen Verpflichtungen zu finanzieren und dürfen da- her nicht für andere Zwecke verwendet werden. Es müssen daher, wenn die Finanzierung der JV mit derjenigen der AHV verkoppelt wird, für die JV Zuschläge zu den AHV-Beiträgen der Versicherten und der Arbeit- geber und zusätzliche Beiträge der öffentlichen Hand in Aussicht ge- nommen werden. Würde der öffentlichen Hand einerseits und den Versicherten und Arbeitgebern anderseits je die Hälfte der Aufwendungen, also rund 50 Millionen Franken pro Jahr überbunden, was verfassungsmäßig möglich wäre, so würde dies einen Zuschlag zu den AHV-Beiträgen von rund einem Zwölftel bedingen, belaufen sich doch die AHV-Beiträge gegen- wärtig auf rund 600 Millionen Franken. Anstatt je 2 Prozent müßten somit Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 2,1-2,2 % ihres Erwerbsein- kommens an Beiträgen entrichten; für die Selbständigerwerbenden be- liefe sich der Beitragsansatz auf rund 4,3 Prozent. Abzuklären sein wird im weiteren die Art der Beteiligung der öffent- lichen Hand. Soll diese feste jährliche Leistungen erbringen, wie für die AHV, oder aber einen bestimmten Prozentsatz der Auszahlungen über-

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nehmen? Die letztere Methode hätte den Vorteil, daß die Kantone alles Interesse hätten, die Ausgaben nicht zu stark ansteigen zu lassen. Ge- löst werden muß natürlich auch die Frage, in welchem Verhältnis der Bund einerseits und die Kantone anderseits an die Finanzierung der JV beitragen. Es stellen sich somit auch auf dem Gebiete der Finanzierung der JV noch allerlei Probleme. Sie sind aber, wie wir gesehen haben, keineswegs unüberwindlich. Im Gegenteil dürfte mancher überrascht sein, daß die Einführung der JV nicht größere finanzielle Probleme aufwirft.

Als letztes großes Problem wird die Art und Weise der Durchführung der JV zu lösen sein. Hier stellt sich zunächst die grundlegende Frage : Soll für die JV ein besonderer Verwaltungsapparat geschaffen werden oder können damit bestehende Verwaltungsorganisationen betraut wer- den ? Die Beantwortung dieser Frage setzt voraus, daß abgeklärt wird, ob bereits Verwaltungsorganisationen bestehen, welche in der Lage sind, die JV durchzuführen. Dies soll anhand der einzelnen Aufgaben, die im Rahmen der JV zu lösen sind, untersucht werden. Sofern die JV für das ganze Volk oder für bestimmte Klassen obliga- torisch erklärt wird, ist es notwendig, das ganze Volk oder die Angehö- rigen der betreffenden Klassen lückenlos zu erfassen. Diese Aufgabe mußte bereits für die AHV erfüllt werden; ihre Lösung stellt keinerlei Probleme, wenn hierfür die AHV-Ausgleichskassen eingesetzt werden. Das gleiche gilt für den Beitragsbezug unter der Voraussetzung, daß die Beiträge in Form von Zuschlägen zu den AHV-Beiträgen erhoben wer- den. Die AHV-Ausgleichskassen können diese Aufgabe übernehmen, ohne hierfür einen Mann mehr einstellen oder ein Formular mehr ver- wenden zu müssen. Auch die Bemessung und die Auszahlung der Invali- denrenten kann von den AHV-Ausgleichskassen ohne weiteres übernom- men werden, wird doch das Rentensystem der JV demjenigen der AHV eng angepaßt werden müssen. Die Durchführung des Heilverfahrens setzt Kenntnisse und Organisa- tionen voraus, welche die bestehenden Krankenkassen, aber auch — in beschränkterem Maße — die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt weitgehend besitzen. Die Krankenkassen wie die SUVA wären somit ohne weiteres in der Lage, auch das Heilverfahren im Rahmen der JV durch- zuführen. Was die Ausrichtung der Taggelder anbelangt, welche während der Dauer des Heilverfahrens und der Wiedereingliederungsmaßnahmen zur

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Ausrichtung gelangen sollen, kann sicherlich auch auf bereits bestehende Organisationen gegriffen werden, und zwar je nach der Ausgestaltung dieser Taggelder auf die AHV-Ausgleichskassen oder die Krankenkassen. Sofern die Taggelder wie die Renten nach Maßgabe des durchschnitt- lichen Jahresbeitrages oder aber nach Maßgabe des Verdienstes, der vor der Krankheit oder dem Unfall erzielt wurde, bemessen werden, wären die AHV-Ausgleichskassen zur Festsetzung und Ausrichtung dieser Leistun- gen wohl prädestiniert, im ersteren Fall auf Grund ihrer Unterlagen und Erfahrungen für die Festsetzung der AHV-Renten, im zweiten Fall auf Grund ihrer Unterlagen und Erfahrungen für die Festsetzung der Er- werbsausfallentschädigungen. Es dürfte auch richtig sein, alle Geld- leistungen der JV durch die gleichen Stellen ausrichten zu lassen. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbs- leben ist die Lage etwas anders. Hierfür besteht noch keine Organisation, welche genügend ausgebaut ist, um die Aufgaben der JV auf diesem Gebiet sofort erfüllen zu können. Aber es bestehen doch auch schon Organisationen, welche sich eingehend mit diesen Fragen befassen und hierfür auch schon sehr wertvolle Teillösungen gefunden haben. Zu er- wähnen sind hier in erster Linie die Stiftung «Pro Infirmis», die schwei- zerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter in die Volks- wirtschaft und die Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invalidenselbsthilfeorganisationen. Diese Organisationen haben — abge- sehen von bescheidenen Bundessubventionen — aus eigener Kraft schon so viel geschaffen, daß man es ihnen sicher zutrauen kann, mit Hilfe von Mitteln aus der JV ihren Apparat so auszubauen, daß er die Aufgaben der JV auf dem Gebiete der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben be- wältigen kann. Die Frage, ob bereits Verwaltungsorganisationen bestehen, welche in der Lage sind, die JV durchzuführen, kann somit bezüglich der meisten sich stellenden Aufgaben vorbehaltlos, bezüglich der Wiedereingliede- rung ins Erwerbsleben unter dem Vorbehalt eines Ausbaues bejaht wer- den. Unter diesen Voraussetzungen wird die Schaffung eines eigenen großen Verwaltungsapparates für die JV wohl gar nicht in Erwägung gezogen werden dürfen. Nur für eine Aufgabe müssen voraussichtlich neue Organe geschaffen werden: Für die Feststellung der Invalidität, d. h. des Grades der Er- werbsunfähigkeit. In einer bemerkenswerten, von der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit herausgegebenen Schrift über die In- validitätsbemessung wird in bezug auf die zur Bemessung der Erwerbs- unfähigkeit zuständigen Behörden u. a. folgendes ausgeführt:

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«Je mehr sich die Invaliditätsbemessung von der einfachen medizini- schen Einschätzung einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit entfernt, desto mehr wird die ärztliche Autorität abgeschwächt und desto mehr wird der Eingriff der Verwaltungsbehörde zur Ausfäl- lung der Endentscheidung notwendig sein. Erst wenn der Kreis der angegebenen Stellungen abgegrenzt, der zugelassene Lohn des In- validen oder der Lohn eines normalen Arbeitnehmers unter den glei- chen Verhältnissen errechnet und der theoretische Arbeitsertrag des Invaliden in seinem neuen Beruf geschätzt und der Lohn abgezogen wird, kann die verbleibende Erwerbsfähigkeit abgeschätzt werden. Diese Faktoren erfordern neben Aerzten die Heranziehung von Fach- leuten der verschiedenen Handwerke und Berufe, von Agenten, wel- che über die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in das Erwerbsleben auf dem Laufenden sind, ferner von Juristen zur Auslegung der Ge- setzesdefinition der Unfähigkeit ...». Man wird dementsprechend an die Schaffung von Gremien denken können, welche mindestens einen Arzt, einen Berufsberater, einen Wieder- eingliederungsfachmann sowie einen Sachverständigen des Arbeitsmark- tes umfassen. Sollen diese Gremien, die beispielsweise kantonsweise ein- gesetzt werden könnten, über die Invalidität entscheiden oder sollen sie nur Antrag stellen können ? Sollen ihre Anträge oder Entscheide bezüg- lich der Invalidität an eine besondere eidgenössische Oberkommission weitergezogen werden können oder ist das ordentliche Rechtsmittelver- fahren durchzuführen? Diese und eine Reihe weiterer Verfahrensfragen bedürfen noch eingehender Prüfung. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß es möglich sein sollte, die JV zum größten Teil durch bereits bestehende Organisationen durchzuführen, so daß kein neuer großer Verwaltungsapparat geschaf- fen werden muß und keine hohen Verwaltungskosten zu befürchten sind.

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Beitragspflicht und maßgebender Lohn Grundsätzliche Erwägungen zu den Unterschieden zwischen AHV und obligatorischer Unfallversicherung Unter dem gewaltigen Druck des Krieges und der Nachkriegszeit sind in verschiedenen Ländern einheitliche Sozialversicherungssysteme entstan- den. Der Schweizer ist für solche Riesen-Organisationen weniger begei- stert. Es hat sich aber bald nach der Einführung der AHV, im Jahre

1948 gezeigt, daß gewisse Unterschiede zwischen den verschiedenen

Sozialwerken sich unangenehm auswirkten, besonders für die Arbeit- geber. Wenn sich die folgenden Ausführungen auf nur zwei Sozialver- sicherungszweige, nämlich die obligatorische Unfallversicherung und die AHV, beschränken, so, weil in diesen beiden Zweigen der maßgebende Lohn für die Bemessung der Beiträge eine besondere Rolle spielt. In der Arbeitslosenversicherung und der Militärversicherung sind die Beiträge nicht im gleichen Maße vom Lohn abhängig bzw. werden überhaupt keine Beiträge erhoben. Da jedoch in beiden Versicherungszweigen die Lei- stungen, nach dem Lohn bemessen werden, wäre ein Vergleich mit diesen Versicherungswerken zwar interessant, würde aber den uns gesetzten Rahmen sprengen. In der obligatorischen Unfallversicherung, besonders aber in der AHV fällt dem Arbeitgeber eine wichtige Rolle zu. Er ist es, der die Lohnlisten führen muß, deren Angaben die Grundlage für die Bemes- sung der Prämien der obligatorischen Unfallversicherung bilden; er ist es, der mit der AHV-Ausgleichskasse über die Beiträge abrechnen muß. Die richtige Durchführung dieser Aufgabe setzt voraus, daß der Arbeit- geber genau weiß, welche Lohnbestandteile für die Prämien- bzw. Bei- tragsberechnung maßgebend sind ; denn sowohl die Prämien der obliga- torischen Unfallversicherung wie die Beiträge der AHV werden im Ver- hältnis zum jeweils maßgebenden Lohn festgesetzt. Nun sind nicht immer die gleichen Angehörigen eines Betriebes bei der einen wie der andern Sozialversicherung versichert, noch deckt sich der Begriff des für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Lohnes vollkommen. Dieser Um- stand verursacht dem Arbeitgeber, sofern sein Betrieb auch der Unfall- versicherung unterstellt ist, nicht nur Mehrarbeit im Dienste der Sozial- versicherung, es kann auch zu Konfusionen und Fehlern in der Lohn- listenführung und AHV-Abrechnung führen. Das hat für die Agenturen der SUVA und die Ausgleichskassen wiederum vermehrte Umtriebe zur Folge. Man wird begreifen, daß die beteiligten Verwaltungsbehörden alles versucht haben, um solche Unterschiede im Rahmen des Möglichen zu

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vermeiden und zu beheben. Vieles ist erreicht worden ; in einigen Punkten kann vielleicht noch eine weitere Uebereinstimmung erzielt werden. Fast ausnahmslos sind noch verbleibende Unterschiede auf die ver- schiedene Zwecksetzung der beiden Sozialversicherungseinrichtungen zu- rückzuführen. Wir wollen versuchen, die wichtigsten Abweichungen fest- zuhalten und sie zu begründen. Die obligatorische Unfallversicherung, die die Haftung des Arbeit- gebers für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten ablösen sollte, be- schränkt sich auf Arbeiter und Angestellte in Fabriken (im Sinne des Fa- brikgesetzes) und unfallgefährdeten Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bundesgesetz über Kranken- und Unfallversicherung und in den Aus- führungserlassen umschrieben sind. Die Unterstellung der Betriebe unter die Versicherung erfolgt in einem geregelten Verfahren. Im Gegensatz dazu ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine allgemeine Volksversicherung. Obligatorisch versichert sind nicht nur Arbeitnehmer, geschweige denn Arbeitnehmer bestimmter Betriebe, sondern, mit we- nigen Ausnahmen (AHVG Art. 1, Abs. 2), das ganze Volk, d. h. Arbeit- nehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Wenden wir uns nun dem Arbeitgeber zu, dessen Betrieb der obliga- torischen Unfallversicherung unterstellt ist. Obligatorisch gegen Unfall versichert sind nicht nur Angestellte und Arbeiter, sondern auch Lehr- linge und mitarbeitende Familienglieder jeden Alters; d. h. für alle diese Personen müssen auch Prämien entrichtet werden. In der AHV aber sind für Kinder bis zum 16. Altersjahr, Versicherte von mehr als 65 Jahren, ferner, soweit sie keinen Barlohn beziehen, für Ehefrauen, minderjährige mitarbeitende Familienglieder und Lehrlinge, keine Beiträge zu entrich- ten. Ein Beitrag hätte nur einen sehr geringen oder keinen Einfluß auf die Versicherungsleistung (Alters- und Hinterlassenenrente) und ist darum fallengelassen worden. Umgekehrt sind alle diese Arbeitnehmer gegen Unfall zu versichern. Sie sind dem Unfallrisiko ausgesetzt wie die übrigen Arbeitnehmer, deshalb ist auch die Erhebung der Beiträge durch- aus gerechtfertigt. Ja, es sind sogar Maßnahmen getroffen worden, daß sie nicht ungenügend gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert werden (s.u.). Umgekehrt gehören Heimarbeiter nicht zu den gegen Un- fall versicherten Arbeitnehmern. Sie sind in der Regel nur wirtschaftlich, nicht aber betriebstechnisch vom Auftraggeber abhängig. Dagegen ist das wirtschaftliche Unterordnungsverhältnis der Grund, sie in der AHV als Arbeitnehmer zu behandeln. Es besteht noch ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Versicherungszweigen. Die obligatorische Unfallversicherung ist

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nach dem Prinzip der Risikodeckung aufgebaut. Die Betriebsarten werden je nach der Unfallgefahr nach Gefahrenklassen geordnet, und die Prä- mien in Promille der Lohnsumme angesetzt, jede Gefahrenklasse ist grundsätzlich selbsttragend. Innerhalb der Gefahrenklasse werden sogar noch Gefahrenstufen mit besonderen Prämienansätzen für jede Stufe gebildet. Die Taggelder und Renten der Unfallversicherung werden in einem festen Verhältnis zum entgehenden, bzw. innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn festgesetzt; z. B. wird das Taggeld mit

80 % des ausfallenden Lohnes bemessen. Um die Versicherungsleistungen

zu beschränken, wird z. B. bei der Rentenfestsetzung ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes über 9000 Franken nicht berücksichtigt; dafür kann auch für die Prämienberechnung der Ueberschuß über einen durch- schnittlichen Tagesverdienst von 30 Franken ausgeschieden werden. Nach ihren wirklichen Bezügen könnten Lehrlinge, Volontäre, Prakti- kanten und mitarbeitende Familienglieder, die oft keinen oder einen nur sehr geringen Lohn erhalten, nicht immer in den Genuß genügender Renten kommen. Die Leistungen an Angehörige dieser Gruppen werden daher nach einem fiktiven Normallohn berechnet, der in der Regel höher ist als der wirkliche Lohn. Es müssen aber auch einem angenommenen, mittleren Lohn entsprechende Prämien bezahlt werden, falls dieser höher ist als der wirkliche Lohn. In der AHV, wo im Gegensatz zur obligatorischen Betriebsunfall- versicherung der Arbeitgeber nicht allein für die Prämie aufkommt, son- dern der Arbeitnehmer 2 % übernimmt, tritt das soziale Moment in der Bemessung der Beiträge und Renten stärker in den Vordergrund. Der Beitrag von je 2 % wird zahlenmäßig nicht beschränkt, ungeachtet der Höhe des Lohnes des einzelnen Arbeitnehmers. Dagegen bewegen sich die Renten in einem verhältnismäßig engen, durch das Gesetz in absoluten Beträgen festgelegten Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens richten sich die AHV-Renten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag. Es ist daher nicht gleichgültig, welche Lohnbestandteile zu der für die Beitrags- berechnung maßgebenden Lohnsumme gezählt werden. Diese Abhängigkeit hat dazu geführt, daß auch nicht alle Lohn- bestandteile in beiden Versicherungszweigen gleicherweise zu dem für die Prämien- bzw. Beitragsberechnung maßgebenden Lohn zählen. So werden in der Unfallversicherung alle Familienzulagen ohne Unterschied in den versicherbaren Verdienst einbezogen. Begreiflich; denn der Verunfallte bedarf eines Ersatzes für die ausfallenden Familienzulagen. Dagegen zählen die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Familienzulagen, die von Ausgleichskassen auf Grund des kantonalen

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Gesetzes ausgerichtet werden, in der AHV nicht zum maßgebenden Lohn. Diese Ausnahme konnte für die Altersversicherung verantwortet werden, weil im Moment des Rentenbezuges Familienlasten gewöhnlich wegfallen. Aber auch die Gesamtleistung an die hinterlassene Familie steigt mit der Zahl der Waisen. Umgekehrt besteht in der Betriebs-Unfallversiche- rung kein zwingender Grund, Prämien zu erheben von Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die die Arbeit aussetzen wegen Militär- dienst, Unfall (z. Teil gilt das auch in bezug auf Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit). Die Unfallversicherungsanstalt trägt ja während dieser Zeit praktisch nicht das Risiko eines neuen Betriebs- unfalles. In der AHV werden aber alle diese Leistungen zum maßgeben- den Lohn gezählt. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, daß Arbeitnehmer, die häufig oder lange Zeit die Arbeit aus den genannten Gründen aus- setzen müssen, oder deren Hinterlassene einst eine geringere Altersrente beziehen könnten, nur weil von Leistungen, die ihnen ihr Arbeitgeber während der Zeit der Arbeitsaussetzung ausrichtete, keine Beiträge ent- richtet wurden. Auf Einzelheiten einzugehen würde den Rahmen dieser kurzen Be- trachtung überschreiten. Die Unterschiede im einzelnen ergeben sich für jeden, der den «Führer durch die obligatorische Unfallversicherung» mit dem Kreisschreiben 20 a des Bundesamtes für Sozialversicherung ver- gleicht.

Wirtschaftliche Mechanisierung Der Besuch einer Bürofachausstellung oder ein Blick in die vielfältigen Prospekte und Publikationen, die von den Fabrikanten und Verkäufern von Büromaschinen und Büroeinrichtungen in Umlauf gesetzt werden, zeigen eine stark fortschreitende Technisierung und Mechanisierung der sogenannten Büroarbeiten. Diese Entwicklung ist an sich zu begrüßen. Sie entbindet nicht nur manchen Büroangestellten und Verwaltungs- beamten in zunehmendem Ausmaß von zum Teil widrigen und langwieri- gen Arbeiten, sondern ermöglicht auch diese Arbeiten — vielfach noch beträchtlich verfeinert — rascher und nahezu fehlerfrei auszuführen. Außer den verschiedenen Systemen von Aktenablagen werden heute besonders auf dem Gebiete der Buchungsmaschinen und Adressieranlagen eine ganze Serie von verschiedenartigen Ausführungen angepriesen, wo- runter sich Neukonstruktionen befinden, deren Leistungsvermögen be- achtlich ist. Daß auch die Ausgleichskassen diesen modernen, mit allen

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Raffinements ausgerüsteten Büromaschinen großes Interesse entgegen- bringen, ist verständlich. Es zeugt auch von ihrem Bestreben, vor allem umfangreiche, in ihrer Art immer gleichbleibende Arbeitsanfälle mög- lichst rationell, d. h. kosteneinsparend, zu bewältigen. Ob indessen die Anschaffung beispielsweise eines ausgebauten Bu- chungsautomaten oder einer Adressieranlage letzter Konstruktion für eine Ausgleichskasse als wirtschaftlich bezeichnet werden kann, hängt von verschiedenen Fragen ab. In erster Linie ist es eine Kostenfrage, indem primär abzuklären ist, wie hoch sich die jährlichen Betriebskosten für die Durchführung einer bestimmten Arbeit belaufen und wie hoch sie sich gestalten werden, falls für dieselbe Arbeitsverrichtung der eine oder andere Maschinentyp angeschafft wird. Zu diesen Betriebskosten gehören einmal die sogenannten Fixkosten, d. h. jene Kosten, die einer Ausgleichskasse erwachsen, ungeachtet, ob eine Maschine stark oder nur wenig beansprucht wird. Darunter fallen die auf der entsprechenden Maschine einschließlich Zubehör sowie die auf eventuell zusätzlichen Mobiliaranschaffungen vorzunehmenden Ab- schreibungen. Auch die gegebenenfalls erforderlichen Installationskosten sind anteilsmäßig im Sinne von Abschreibungskosten auf die einzelnen Jahre aufzuteilen. Zu den Fixkosten gehört im weitern die Miete, die auf jene Räumlichkeiten entfällt, welche für die Unterbringung der gesamten Maschinenanlage benötigt werden. Neben diesen Fixkosten gehören zu den Betriebskosten sämtliche Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der mehr oder we- niger intensiven Beanspruchung einer Maschinenanlage stehen. Es sind dies die Gehälter einschließlich Sozialaufwendungen für die Bedienung der Anlage, die Unterhalts-, Reparatur-, Strom- und Materialkosten so- wie eventuell weitere mit dem Betrieb direkt zusammenhängende Auf- wendungen. Da die Leistungsfähigkeit der einzelnen Maschinentypen in der Regel verschieden sein wird, müssen — um eine richtige Vergleichs- basis zu erhalten — auch die Ausgaben für eventuell zusätzliche Arbeiten mitberücksichtigt werden. Während beispielsweise bei einer Adressier- anlage mit eingebautem Rechenwerk die Erstellung der Zahlungsbor- dereaux automatisch vor sich geht, sind bei einer Anlage ohne Ft echen- werk die Aufwendungen für die im nachhinein noch zu erstellenden Bor- dereaux den Betriebskosten zuzuzählen. Aus der Gegenüberstellung der so ermittelten Betriebskosten wird eine Ausgleichskasse bereits urteilen können, ob und gegebenenfalls was für eine Neuanschaffung rein kostenmäßig verantwortet werden kann. Ein Vergleich der Struktur der Betriebskosten der verschiedenen

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Maschinentypen ermöglicht aber zudem interessante Schlußfolgerungen. Bei einer technisch sehr ausgebauten Anlage werden die Aufwendungen für zusätzliche Arbeiten relativ klein sein, da nahezu die gesamte Ar- beitsverrichtung von dieser Maschine ausgeführt werden kann. Dagegen sind die jährlich vorzunehmenden Abschreibungen zufolge ihres Geste- hungspreises hoch. Für eine Ausgleichskasse mit einem großen Arbeits- anfall, die infolgedessen auch in der Lage sein wird, eine solche Anlage weitgehend auszunützen, kann sich diese Kostenverlagerung positiv aus- wirken, indem die hohen Abschreibungskosten durch den Wegfall der Aufwendungen für bisher oder bei andern Maschinentypen erforderliche zusätzliche Arbeiten mehr als aufgewogen werden. Derselbe Maschinen- typ wird aber für eine Ausgleichskasse mit einem nur kleinen Arbeits- volumen zu einer Kostenerhöhung führen, da der Wegfall der Aufwen- dungen für zusätzliche vom Arbeitsanfall abhängige Ergänzungskosten die erhöhten Abschreibungskosten nicht zu kompensieren vermag. Die Erneuerung eines Maschinenparkes muß somit in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität und nicht allein nach der Wünschbarkeit getroffen werden. Neben der Frage der Rentabilität ist für die Beurteilung der Wirt- schaftlichkeit einer Maschine aber auch deren Zweckmäßigkeit mitzu- berücksichtigen. Ermöglicht beispielsweise eine Maschine eine qualitativ bessere Arbeitsverrichtung oder eine Entlastung der Abrechnungspflich- tigen, so kann eine angemessene Erhöhung der Betriebskosten verant- wortet werden. Rentabilität und Zweckmäßigkeit bestimmen deshalb ge- meinsam den Grad der Wirtschaftlichkeit einer Maschinenanlage.

Familienzulagen im Kanton Genf L Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Familie und einer Familienausgleichskasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe

Im Kanton Genf waren bisher die Verwaltungen und Betriebe des Kan- tons der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. Die Beiträge dieser Mitglieder überstiegen die Familienzulagen, die ihren Arbeit- nehmern ausgerichtet wurden, in wesentlichem Umfange, was schon daraus hervorgeht, daß die kantonale Kasse in der Lage war, einen Reservefonds von rund 2 Mip Franken zu äuffnen (vgl. Bericht des Re- gierungsrats vom 17. Mai 1955 zum Entwurf eines Gesetzes über die

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Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Familie und einer Fa- milienausgleichskasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe). Durch das Gesetz vom 2. Juli 1955 über die Errichtung eines Fonds zur Unterstützung der Familie und einer Familienausgleichskasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe wurde für die kantonalen Ver- waltungen und Betriebe rückwirkend auf den 1. Januar 1954 eine be- sondere Kasse errichtet, deren Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt. Die jährlichen Ueberschüsse dieser Kasse sind dem «Fonds für die Unterstützung der Familie» zu über- weisen, der in erster Linie dazu dient, die Aufwendungen für die Familien- zulagen an selbständigerwerbende Landwirte teilweise zu decken. Diese Ueberschüsse werden sich auf Fr. 100 000.— bis Fr. 120 000.— im Jahre belaufen. Ueberdies hat die kantonale Familienausgleichskasse der neu zu errichtenden Kasse einen Teil ihres Reservefonds und ihrer Ueber- schüsse zu überweisen. Dieser Anteil wird nach Maßgabe der Beiträge berechnet, die die kantonalen Verwaltungen und Betriebe einerseits und die übrigen Mitglieder anderseits der kantonalen Kasse seit ihrer Er- richtung abgeliefert haben. Auf diese Weise wird der erwähnte Fonds und die Kasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe am 1. Juli 1955, beim Inkrafttreten des Gesetzes über die Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte, über Mittel in der Höhe von rund

750 000 Franken verfügen.

In seinem Bericht zum Entwurf des Gesetzes vom 2. Juli 1955 stellt der Regierungsrat fest, daß der Kanton den Gewinn, der sich aus der Errichtung einer besondern Kasse für die kantonalen Verwaltungen und Betriebe ergibt, nicht etwa für eigene Zwecke, sondern zugunsten der selbständigerwerbenden Landwirte verwendet, deren Einkommen zweifellos geringer ist als jenes der Angehörigen von Industrie und Ge- werbe, die für ihr Personal der kantonalen Familienausgleichskasse an- geschlossen sind. Das vorliegende Gesetz bilde daher ein unentbehrliches Gegenstück zum Gesetz über die Familienzulagen für die selbständig- erwerbenden Landwirte (vgl. Ziff. II).

II. Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte

1. Vorgeschichte

Seit dem Jahre 1947 forderten die landwirtschaftlichen Organisationen des Kantons Genf die Einführung von Familienzulagen für die selbstän- digerwerbenden Landwirte. Am 2. Dezember 1950 reichte Herr Großrat Yersin eine Gesetzesinitiative ein, in der das gleiche Begehren gestellt

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wurde. Der Regierungsrat des Kantons Genf hatte am 17. Februar 1953 eine Expertenkommission zur Prüfung der verschiedenen Gesetzes- initiativen betreffend die Familienzulagen ernannt, wobei die Kommission der Prüfung der Frage, ob die selbständigerwerbenden Landwirte in die Bezugsberechtigung einzubeziehen seien, den Vorrang einzuräumen hatte. In ihrem ersten Bericht vom 5. März 1954 gelangte die Kommis- sion zum Ergebnis, daß diese Frage nicht losgelöst von der Frage einer allgemeinen Einführung der Familienzulagen für die Selbständigerwer- benden geprüft werden könne, weshalb sie sich darauf beschränkte, die Gesetzesinitiativen betreffend die Familienzulagen für Arbeitnehmer zu behandeln. In einem zweiten ausführlichen Bericht vom 25. Juni 1954 befaßte sie sich eingehend mit der Ausgestaltung der Familienzulagen- ordnung für die Landwirte und insbesondere mit der Finanzierungsfrage. In ihrer Sitzung vom 22. Oktober 1954 ersuchte die großrätliche Kom- mission für die Familienzulagen den Regierungsrat, einen Gesetzes- entwurf über die Familienzulagen für die selbständigerwerbenden Land- wirte auszuarbeiten, nach welchem auch die mitarbeitenden Familien- glieder sowie die Gärtner und die Inhaber von Baumschulen in die Be- zugsberechtigung einzubeziehen wären. Sie verlangte des weitern, den Landwirten dieselben Familienzulagen wie den Arbeitnehmern auszu- richten und deren Beiträge entsprechend dem bestehenden Beitrags- ansatz der kantonalen Kasse festzusetzen. Mit Bericht vom 17. Mai 1955 unterbreitete der Regierungsrat dem Großen Rat einen Gesetzesentwurf über die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte, der vom Großen Rat am 2. Juli 1955 mit einigen unwesentlichen Abänderungen gutgeheißen wurde.

2. Geltungsbereich

Dem Gesetz sind folgende selbständigerwerbende Landwirte unterstellt: a) die im Kanton Genf niedergelassen sind und hier Liegenschaften bewirtschaften ; b) die außerhalb des Kantons Genf niedergelassen sind, aber im Kantonsgebiet Liegenschaften bewirtschaften ; c) die im Kanton Genf niedergelassen sind und außerhalb des Kan- tons gelegene Liegenschaften bewirtschaften und im Hinblick auf das Einkommen aus diesen Liegenschaften der AHV unterstellt sind. Als selbständigerwerbende Landwirte gelten Personen, die Liegen- schaften bewirtschaften, die dem Getreide- und Hackfruchtbau, der Viehzucht und Viehmästerei, dem Wein-, Obst- und Gemüsebau dienen. Nicht als Landwirte gelten Personen, deren Einkommen zum überwie-

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genden Teil aus folgenden Berufszweigen stammt: Gartenbau, Baum- schulen, Bienen-, Vogel- und Fischzucht sowie Forstwirtschaft. Den selb- ständigerwerbenden Landwirten sind die Teilhaber von Kollektivgesell- schaften und anderer Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesell- schaften gleichgestellt, sofern sie in einer Gesellschaft oder Personen- gemeinschaft arbeiten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gesetzes führt.

3. Bezugsberechtigung

Jeder selbständigerwerbende Landwirt im Hauptberuf, der im Kanton Genf niedergelassen ist, hat Anspruch auf Familienzulagen. Im Gegensatz zur Familienzulagenordnung des Bundes gelten jedoch die Familien- glieder des Betriebsleiters, der im Betriebe ständig mitarbeiten und im Kanton Genf niedergelassen sind, als Arbeitnehmer und haben in dieser Eigenschaft Anspruch auf die entsprechenden Familienzulagen. Die Fa- milienzulagen bestehen in Kinder- und Geburtszulagen. Die Kinderzulage beträgt je Monat:

25 Franken je Kind vom ersten Tag des Monats an, in welchem das

Kind geboren wird, bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr;

30 Franken für Kinder zwischen dem 10. und dem zurückgelegten

15. Altersjahr;

35 Franken für Kinder zwischen dem 15. und dem zurückgelegten

16. Altersjahr bzw. 20. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung

begriffen oder erwerbsunfähig ist.

Der Anspruch auf die Zulage besteht für Kinder bis zum zurück- gelegten 16. Altersjahr, für deren Unterhalt der Landwirt aufzukommen hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind in einer Berufs- lehre steht, einem Studium obliegt oder infolge eines Gebrechens oder einer dauernden Krankheit keine unselbständigerwerbende Tätigkeit aus- üben kann und aus diesem Grund von den Eltern unterhalten werden muß. Die Altersgrenze wurde in Abweichung von der Ordnung für Arbeit- nehmer nicht auf das 18., sondern auf das zurückgelegte 16. Jahr fest- gelegt, um die Eltern anzuspornen, die mitarbeitenden Kinder einen Be- ruf erlernen zu lassen. Der Kreis der Kinder, für die ein Anspruch be- steht, deckt sich im wesentlichen mit demjenigen, für den die Arbeit- nehmer Anspruch besitzen. Kann für ein Kind eines Landwirts auch auf Grund des Gesetzes über die Familienzulagen für Arbeitnehmer An-

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spruch auf die Zulagen erhoben werden, so ist die Kinderzulage nach Maßgabe dieses Gesetzes auszurichten. Die Geburtszulage beträgt Fr. 100.—. Die Familienzulagen sind mit den Beiträgen des Bezugsberechtigten zu verrechnen. Der Anspruch auf die Familienzulagen erlischt zugleich mit der Beitragspflicht. Stirbt der Bezugsberechtigte, so sind die Familienzulagen noch während der fol- genden drei Monate auszurichten, sofern für dasselbe Kind nicht eine andere Person Anspruch auf die Zulage hat.

4. Organisation

Die selbständigerwerbenden Landwirte haben sich einer anerkannten Familienausgleichskasse für Landwirte anzuschließen. Landwirte, die nicht einer privaten Kasse angehören, werden von Amtes wegen der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen, die auch die Kon- trolle über die Unterstellung ausübt. Falls ein Landwirt für seine Arbeit- nehmer bereits einer Familienausgleichskasse angehört, so ist er dieser Kasse auch in bezug auf die Familienzulagen für Landwirte angeschlos- sen und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem die erwähnte Kasse für die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten der selbständigen Land- wirte zugelassen ist. Die Anerkennung einer privaten Kasse durch den Regierungsrat ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) die Kasse muß als Verein (Art. 60 ff. ZGB) oder als Genossen- schaft (Art. 828 ff. OR) konstituiert sein; b) die Kasse muß Gewähr bieten für eine ordnungsgemäße Durch- führung des Ausgleichs der Familienlasten ; c) der Kasse müssen mindestens 1/3 sämtlicher selbständigerwerben- der Landwirte angeschlossen sein, die mindestens 1/4 der Gesamtheit der bezugsberechtigten Personen umfassen.

Die privaten und die kantonale Kassen haben die Beiträge der Land- wirte zu erheben und die Familienzulagen auszurichten. Weist die Jahres- rechnung einer Kasse einen Ueberschuß der Beiträge über die Familien- zulagen auf, so ist dieser dem «Fonds für die Unterstützung der Familie» zu überweisen. Die privaten Kassen und die kantonale Kasse haben dem Finanz- departement eine Liste ihrer Mitglieder zuzustellen, welches die Grund- lagen für die Berechnung der Beiträge festsetzt und den Kassen mitteilt. Die Anwendung dieser Berechnungsgrundlagen ist obligatorisch.

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5. Finanzierung

Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der selbständigerwerbenden Landwirte und der juristi- schen Personen, durch Zuwendungen des «Fonds zur Unterstützung der Familie» und durch allfällige Beiträge des Kantons gedeckt. Die Landwirte haben außer einem persönlichen Beitrag von 2 Franken im Monat noch einen Beitrag auf dem steuerpflichtigen landwirtschaft- lichen Einkommen des Vorjahres zu entrichten, dessen Höhe dem Beitrag entspricht, den die kantonale Kasse von den übrigen Arbeitgebern er- hebt. Wenn der Betroffene im Vorjahre nicht steuerpflichtig war, so ist der Beitrag auf dem Einkommen im laufenden Jahre zu erheben. Als maßgebendes Einkommen, das der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt wird, gilt jenes, das nach Maßgabe der Bestimmungen des kan- tonalen Steuergesetzes über die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens festgesetzt wurde. Die Beiträge sind in monatlichen Raten am Ende jeden Monats zu entrichten und zwar vom Beginn des Monats, in welchem die Unterstellung erfolgt, bis zum Ende des Monats, in welchem diese endet. Die juristischen Personen, die im Kanton Genf landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaften, haben einen Beitrag zu entrichten, der sich nach dem Ausmaß der Liegenschaften und nach der Kulturart be- mißt. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Beitrages nach Kulturarten auf dem Verordnungswege fest. Der Beitrag darf 1 Fr. im Monat für eine Kulturfläche von 2 700 m2 (genferische Pose) nicht übersteigen. Die Bei- träge werden jährlich vom Finanzdepartement nach Maßgabe des kan- tonalen Steuergesetzes erhoben und dem «Fonds zur Unterstützung der Familie» überwiesen. Die Leistungen des «Fonds zur Unterstützung der Familie» zur Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an Landwirte wer- den alljährlich vom Regierungsrat festgesetzt. Können die Aufwendun- gen durch die Beiträge der Landwirte und die Leistungen des Fonds nicht gedeckt werden, so wird der Fehlbetrag durch Beiträge des Kantons gedeckt, worüber der Große Rat alljährlich Beschluß faßt. Das Gesetz über die Familienzulagen für selbständigerwerbende Landwirte ist am 1. Juli 1955 in Kraft getreten.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Motionen und In der Herbstsession 1955 wurden im Nationalrat wieder- Postulate um zwei Motionen und zwei Postulate betreffend die AHV eingereicht: Motion Bratschi «Die langsam, aber unentwegt steigenden Kosten der vom 19. September Lebenshaltung erfordern eine Erhöhung der Leistungen

1955 der AHV. Der finanzielle Stand des großen Versiche-

rungswerkes, sowie die wachsende Leistungsfähigkeit der Wirtschaft unseres Landes, schaffen die Voraus- setzungen für die baldige Verwirklichung der notwen- digen Verbesserungen. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zum Zwecke der Verbesserung der Rentenansprüche der Uebergangs- generation den eidgenössischen Räten eine Vorlage mit folgenden Aenderungen des AHVG zu unterbreiten:

1. Die Vollrenten, gemäß Artikel 34-37, sollen nach 10

statt erst nach 20 Versicherungsjahren ausgerichtet werden.

2. Die einfachen Altersrenten sollen auf mindestens

840 Franken, die Ehepaaraltersrenten auf mindestens

1 344 Franken im Jahr festgesetzt werden.

3. Die Teilrenten, gemäß Artikel 38, sollen so festgesetzt

werden, daß der Zuschlag zum Grundbetrag für jedes Versicherungsjahr einen Zehntel statt einen Zwan- zigstel des Unterschiedes zwischen dem Grundbetrag und der Vollrente beträgt (Art. 38, Abs. 3). Die lau- fenden Teilrenten sind entsprechend anzupassen.

4. Die Uebergangsrenten, gemäß Artikel 43, Absatz 1,

sollen allen Greisen, Witwen und Waisen, die keinen Anspruch auf ordentliche Renten besitzen, ohne Ein- schränkungen ausgerichtet werden. Die für die Verwirklichung der vorstehenden Postulate notwendige Revision des AHVG soll so beschleunigt werden, daß die Neuordnung spätestens im Laufe des Jahres 1956 in Kraft gesetzt werden kann.» Motion Guinand vom «Im heutigen Zeitpunkt ist es möglich, gewisse Lei- 19. September 1955 stungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhöhen. Dabei gilt es, vorab die größten Härtefälle zu beseitigen und den Personen, namentlich den alten Leu- ten entgegenzukommen, die durch das geltende Recht am meisten benachteiligt werden. Der Bundesrat wird 'deshalb eingeladen, Vorschläge für eine Revision des AHV-Gesetzes in folgenden Punkten vorzulegen:

1. Die obere Einkommensgrenze für die Zusprechung

von Uebergangs- und diesen gleichgestellten Renten soll aufgehoben werden, damit alle vor dem 1. Juli

1883 geborenen Personen beiderlei Geschlechts in den

Genuß von Uebergangsrenten gelangen.

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2. Diese Regelung soll auf den 1. Januar 1956 oder ge-

gebenenfalls rückwirkend ab 1. Januar 1956 in Kraft gesetzt werden.» Postulat Bietschi «Der Bundesrat wird eingeladen, die Revision des Ge- (Basel) vorn setzes über die AHV im Rahmen der gegebenen finan- 21.September 1955 ziellen Möglichkeiten in Prüfung zu ziehen. Im beson- dern ist eine angemessene Herabsetzung des Renten- alters der ledigen erwerbstätigen Frau und der Witwe vorzusehen.» Postulat Munz vorn «Ungefähr die Hälfte der AHV-Einnahmen dient derzeit 21. September 1955 noch immer der weiteren Aeufnung des zentralen Aus- gleichsfonds. Dieser wird binnen Jahresfrist die enorme Höhe von 4 Milliarden Franken voraussichtlich über- schreiten. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob die weitere Dotierung bei diesem Stande nicht eingestellt und dafür im Sinne des Umlageverfahrens zur Ausschüttung von Alters- und Hinterbliebenenrenten geschritten werden sollte, die dem Existenzminimum bescheidener Leute näher kommen.» Personelles Fräulein R. Böhi ist infolge Verheiratung als Leiterin der Ausgleichskasse Bindemittel zurückgetreten. An ihrer Stelle wählte der Kassenvorstand Fräulein Martha Böhi zur Kassenleiterin.

Neue Literatur Alfred Zihlmann: Einführung in die Praxis der Armenpflege. (Selbstverlag der Schweizerischen Armenpflegerkonferenz. Zürich 1955. 208 Seiten. Preis Fr. 10.—. Bestellung bei Fr. Rammelmeyer, Direktion der sozialen Fürsorge der Stadt Bern). Das handliche Werk beschreibt die Aufgaben und Methoden der Armen- pflege unter Berücksichtigung der vielschichtigen psychologischen, medizini- schen und juristischen Probleme. Dabei bietet es nicht nur einen klaren Ein- blick in die Fragen der eigentlichen Armenpflege, sondern stellt die Armen- pflege in den umfassenderen Rahmen der sozialen Tätigkeit. Es beleuchtet speziell auch die übrigen Gebiete sozialer Hilfe sowie deren Beziehungen zur Armenpflege, wie die Sozialversicherungswerke, die freiwillige Fürsorge, die Vormundschaft. Ein detailliertes Sachregister ermöglicht rasches Auffinden der gesuchten Materie, und ein umfangreiches Literatur- und Zeitschriften- verzeichnis ebnet den Weg zu eingehenderem Studium von Spezialgebieten. — Das Werk stellt die Jubiläumsgabe der Schweiz. Armenpflegerkonferenz dar zu deren 50jährigem Bestehen und ist in erster Linie gedacht als Handbuch für nebenamtliche Armenpfleger. Es kann aber als wertvolles Nachschlage- werk und als Wegleitung jedermann empfohlen werden, der auf irgendeinem Gebiet der sozialen Arbeit tätig ist oder sich für die damit verbundenen Pro- bleme interessiert. Max Greiner: «Public relations» in der Verwaltung am Beispiel der AHV- Verwaltung. In Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeinde- verwaltung, 1955, Nr. 18, S. 401.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch einer nicht erwerbstätigen FHD Eine als Haustochter tätige FHD, die an die AHV die Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlt, kann nicht als entschädigungsberechtigt anerkannt werden (EO Art. 1, Abs. 1). Der Anspruch auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung einer FHD, die den Haushalt von Angehörigen besorgt, wurde von der Ausgleichskasse abgelehnt, weil die Voraussetzung der vordienstlichen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist. In der Begründung der Beschwerde, welche die Wehrpflichtige an die Rekurskommission erhob, führte diese an, ihre Angehörigen hätten wäh- rend ihres Militärdienstes einen Ersatz einstellen müssen. Diese Tatsache kennzeichne ihre Tätigkeit somit als Erwerbstätigkeit im Sinn der Erwerbs- ersatzordnung. Die Rekurskommission konnte sich dieser Auffassung aber nicht anschließen und die Wehrpflichtige urnsoweniger als erwerbstätig an- erkennen, als diese nur einen AHV-Beitrag als Nichterwerbstätige von Fr. 12.— im Jahr bezahlt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Tessin, vom 8. Juni 1955 i. Sa. A. C., BSV 00057/1955.)

Ein nur kurze Zeit erwerbstätig gewesener Student hat keinen An- spruch auf eine Unterstützungszulage für seine Eltern. Der im Jahre 1933 geborene Wehrpflichtige war Schüler am Kollegium St. Michel in Freiburg und arbeitete während der Sommerferien 1951 und 1952 auf dem landwirtschaftlichen Gut des Kantons Freiburg in Grangeneuve. Im Jahre 1953 konnte er nur vom 5.-19. Juli zu einem Taglohn von Fr. 20.— dort tätig sein, weil er am 20. Juli in die Rekrutenschule einrücken mußte. Im Sommer des Jahres 1954 absolvierte er die Unteroffiziersschule und anschlie- ßend eine Rekrutenschule, ohne jedoch eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Ausgleichskasse setzte die tägliche Entschädigung für den Militär- dienst vom Jahre 1954 auf Fr. 1.50 fest, lehnte aber den Anspruch auf eine Unterstützungszulage ab, da der Wehrpflichtige als Schüler nicht behaupten könne, seine Eltern unterstützt zu haben. Auf die Beschwerde des Vaters des Wehrpflichtigen sprach die Rekurskommission diesem eine Unterstützungs- zulage von Fr. 1.35 im Tag zu. Gegen diesen Entscheid erhob das BSV Berufung beim Eidg. Versiche- rungsgericht, welches das Urteil der Rekurskommission mit folgender Be- gründung aufhob: Es ist unbestritten, daß der Wehrpflichtige während seiner Ferien wieder- holt in der landwirtschaftlichen Anstalt Grangeneuve gearbeitet hat. Diese Arbeit trug ihm im Jahre 1951 Fr. 750.— und im Jahre 1952 Fr. 550.— ein, während er im Jahre 1953 wegen seines Militärdienstes nur Fr. 196.— ver- dienen konnte. Im Jahre 1954 sodann hat er gar keinen Verdienst erzielt, da er während der Schulferien Militärdienst leistete. Bei dieser Sachlage kann

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man nicht annehmen, daß der Wehrpflichtige seine Eltern unterstützt hat. Es ist im Gegenteil augenscheinlich, daß seine Eltern für ihn aufgekommen sind, da sein Verdienst nicht einmal ausreichte, die Kosten für den Unterhalt zu bestreiten. Das Eidg. Versicherungsgericht konnte sich infolgedessen der ersten Instanz nicht anschließen, welche für die Bemessung der Unterstüt- zungsleistung nur von einer 6monatigen Berechnungsperiode ausgegangen ist. Es hob das Urteil der Rekurskommission auf und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. Ch., vom 3. Mai 1955, E 1/55.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE

Besteht der Verdacht, daß Löhne als Gewinnungskosten anderer Art verbucht werden, so hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt genau zu prüfen und gegebenentalls von den Leistungen die Beiträge zu fordern, die nach ihrem Ermessen als Entgelt für geleistete Arbeit erscheinen.

Die T. Oe. AG. befaßt sich mit Handel und Vertretungen aller Art. Geschäfts- führender Verwaltungsrat ist T. Oe. Weitere von T. Oe. beherrschte Aktien- gesellschaften sind die Te. AG. sowie die Tu. AG. Gestützt auf eine bei der T. Oe. AG. am 19./20. Mai 1954 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse u. a. folgendes fest: T. Oe., der seinen zivilrechtlichen Wohn- sitz in M. habe, halte sich über die Woche zumeist in Zürich auf, wo er in dem der Aktiengesellschaft Oe. gehörenden Haus über ein Appartement ver- füge. Die bezüglichen Räume würden für repräsentative Zwecke der Firma verwendet, dienten aber auch privaten Zwecken. Außerdem falle auf, daß die Gesellschaft ihrem Verwaltungsrat und Geschäftsleiter, obwohl er regelmäßig für das Unternehmen tätig sei, in den Jahren 1949 bis und mit 1953 keinerlei Verwaltungshonorar und auch keinerlei Salärzahlungen entrichtet, dagegen unter vier verschiedenen Positionen durchschnittlich über Fr. 20 000.— Spesen vergütet habe. Diese Spesenvergütungen dienten aller Wahrscheinlichkeit nach teilweise dem privaten Aufwand. Nach der ganzen Sachlage rechtfertige es sich, hinsichtlich der Jahre 1949 bis und mit 1953 einen Totalbetrag von Fr. 24 000.— als Naturaleinkommen im Sinne von Art. 10, Abs. 2 AHVV, bzw. als Entschädigung nach Art. 7, lit. h, AHVV zu erachten und die T. Oe. AG. demzufolge zu einer entsprechenden Nachzahlung von Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerbeiträgen zu verhalten. Gegen die erlassene Verfügung reichte die T. Oe. AG. Beschwerde ein, wobei sie geltend machte, T. Oe. benütze die Wohnung an der Zollikerstraße ausschließlich für geschäftliche Zwecke. Auch treffe keineswegs zu, daß Oe. aus den verbuchten Geschäftsspesen ganz oder zum Teil seinen privaten Lebensunterhalt bestreite. Richtig sei allerdings, daß er von der Aktiengesell- schaft kein Salär und kein Verwaltungshonorar bezogen habe. Dies gehe dar- auf zurück, daß der Geschäftsbetrieb keinen genügenden Ertrag abgeworfen habe. Die Beträge, die Oe. an Kapitalzinsen beziehe, reichten zusammen mit

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dem von der Tu. AG. ausgerichteten Salär für die persönlichen Bedürfnisse des T. Oe. vollauf aus. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Die T. Oe. AG. legte Berufung ein. Das Gericht wies die Berufung ab, mit der folgenden Begründung: Den Akten ist zu entnehmen, daß sowohl die T. Oe. AG. als auch die Te. AG. und die Tu. AG. von T. Oe. beherrscht werden, der allem Anschein nach sozusagen das gesamte Aktienkapital allein besitzt. Bei derartigen Einmann- Aktiengesellschaften liegt die Versuchung besonders nahe, aus steuerlichen Gründen und zwecks Einsparung von AHV-Beiträgen die Spesenbezüge über- mäßig hoch und den beitragspflichtigen Arbeitsertrag entsprechend niedrig anzugeben. Nach der Lage der Dinge waren die Ausgleichskasse und die Vor- instanz durchaus im Recht, wenn sie die in den Büchern der Berufungsklägerin als Geschäftsspesen verbuchten Beträge auf ihre Richtigkeit hin genau prüf- ten und eine entsprechende Korrektur vornahmen, nachdem sie zur lieber- Zeugung gekommen waren, daß in den Beträgen zu einem ansehnlichen Teil Honorar für im Dienste des Unternehmens geleistete 'Arbeit enthalten sei. Daß die Ausgleichskasse bei der Ausscheidung zwischen effektiven Geschäftsspesen und Arbeitseinkommen das ihr zustehende Ermessen überschritten habe, läßt sich nicht sagen. Es ist unbestritten, daß T. Oe. als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Berufungsklägerin in den zur Diskussion stehenden Jahren 1949 bis 1953 sich sehr intensiv für die Firma betätigte. Daß das Geschäftsergebnis in dieser Zeit weder die Auszahlung eines Salärs noch die Entrichtung eines Verwaltungsratshonorars gerechtfertigt hätte, erscheint wenig glaubhaft, und ebensowenig besteht Anlaß zur Annahme, der nach ein- gehender Prüfung der Verhältnisse von der AHV-Verwaltung der Nachtrags- verfügung zugrunde gelegte Lohnbetrag von Fr. 4000.— bis Fr. 5000 — pro Jahr sei übersetzt. Eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T. Oe. AG., vom 14. Juni 1955, H 99/55.)

Die elterliche Beitragspflicht für nichterwerbstätige, vermögenslose volljährige Kinder ist nicht eine unter ZGB Art.329 fallende familien- rechtliche, sondern eine aus AHVG Art. 11 folgende Leistungspflicht, deren Abwälzung auf Kanton oder Gemeinde nur möglich ist, wenn die Eltern durch die Beitragsleistung in Not geraten würden. M. hat einen Sohn und zwei Töchter. Der Sohn, geb. 1927, ist geistig anormal; er hatte bis Sommer 1954 bei den Eltern geweilt und ist seither in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Als die kantonale Ausgleichskasse 1954 dem (bisher AHV-rechtlich nicht erfaßten) Sohn schrieb, er habe ab 1949 jährlich Fr. 12.— Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten, antwortete der Vater, sein Sohn sei wegen eines Hirnleidens ständig in ärztlicher Behandlung, was sehr viel Geld koste. Er wolle ab 1953 die Beiträge für den Sohn zahlen, er- suche aber, ihm (dem Vater) die Leistung der Beiträge für die Jahre 1948 bis

1952 zu erlassen. Von der Ausgleichskasse aufmerksam gemacht, daß im

Erlaßfall die Beiträge 1949-1952 je hälftig zu Lasten des Kantons und der Gemeinde gingen (§ 13 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum AHVG), bestand M. auf seinem Begehren. Laut Art. 11, Abs. 2 AHVG, von der Ausgleichskasse um Stellungnahme ersucht, ließ sich der Gemeinderat wie folgt vernehmen:

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«Ein Erlaß für die Jahre 1948 bis 1952 unter Belastung der Einwohner- gemeinde kann unsererseits nicht befürwortet werden. Die Familie M. besteht aus 5 Personen. Der Vater und 2 Töchter versteuern ein Einkommen von total Fr. 14 117.—. Die zu Fr. 27 880.— geschätzte Liegenschaft ist mit Fr 29 800.— belastet, andere Schulden werden Fr. 4000.— geltend gemacht, so daß ein Gesamtschuldenüberschuß von Fr. 6 080.— resultiert. Bei diesem Einkommen könnte die Uebernahme eines Gemeindeanteils nicht begründet werden.» Die Ausgleichskasse wies daher das Erlaßbegehren ab und verpflichtete M. für die Jahre 1949-1953 zugunsten seines Sohnes Fr. 60.— Beiträge (nebst Fr. 3.— Verwaltungskostenbeitrag) zu zahlen mit der Begründung, entspre- chend den Normen über die familienrechtliche Unterstützungspflicht habe der Gesuchsteller, «solange seine finanziellen Verhältnisse es zulassen», für den AHV-Beitrag des Sohnes aufzukommen. In seiner Beschwerde erklärte M., Art. 11 AHVG bestimme, für einen zahlungsunfähigen Beitragspflichtigen schulde der Kanton bzw. die Gemeinde die Beiträge, und familienrechtliche Unterstützung sei nach der Praxis nie rückwirkend geschuldet. Uebrigens wäre nicht die Ausgleichskasse, sondern das Oberamt zuständig, über seine Unterstützungspflicht gegenüber dem Sohn zu befinden. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab unter Hin- weis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. E. K., vom 2. Febr. 1951, ZAK Jhrg. 1951, Seite 172. In seiner Berufung erklärt M., er werde für seinen Sohn, welchen er mit monatlich Fr. 90.— unterstütze, ab 1954 AHV- Beiträge entrichten, jedoch keine rückständigen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwä- gungen ab:

1. Nach der Gerichtspraxis entspricht es zwar nicht dem Wortlaut, jedoch

dem Sinn des AHVG Art. 11, Abs. 2, daß Eltern, welche für ein nichterwerbs- tätiges und mittelloses volljähriges Kind sorgen, in der Regel auch für dessen (jährlich Fr. 12.— betragenden) AHV-Beitrag aufzukommen haben. Die elter- liche Beitragspflicht auf die öffentliche Hand — Kanton oder Gemeinde — abzuwälzen, rechtfertigt sich nur für den — seltenen — Fall, daß die Eltern ob der Entrichtung jenes minimen Beitrages in Existenznot geraten würden (EVG i. Sa. E. K., vom 2. Febr. 1951, a.a.O.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Aehnlich wie die zivilrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Armenunterstützung vorgeht, weshalb der im Notfall vorleistungspflichtigen Armenbehörde der Rückgriff auf die pflichti- gen Verwandten zusteht (Art. 329, Abs. 3, und 289, Abs. 2 ZGB; Egger zu Art. 328, N. 51 und zu Art. 329, N. 13), muß auch die Beitragszahlung der Eltern für nichterwerbstätige volljährige Kinder die Regel und ihre Abwäl- zung auf den Kanton oder die Gemeinde eine Ausnahme bilden. Immerhin bedeutet diese elterliche Beitragspflicht keine unter Art. 329 ZGB fallende familienrechtliche, sondern eine aus Art. 11 AHVG folgende Lei- stungspflicht. Infolgedessen irrt der Berufungskläger, wenn er einwendet, über das Ausmaß der von ihm für den Sohn zu zahlenden Unterstützung habe nicht die kantonale Ausgleichskasse, sondern das Oberamt zu entscheiden, und für zurückliegende Jahre obliege ihm ohnehin keine Unterstützungspflicht.

2. Nichts spricht dafür, daß die Eheleute M. in Not geraten könnten,

wenn sie die für die Jahre 1949-1953 aufgelaufenen Fr. 60.— AHV-Beiträge für ihren invaliden Sohn nachzahlen. Daß das gegenwärtig von M. und den

407

zwei Töchtern gesamthaft erzielte Jahreseinkommen erheblich weniger als die vom Gemeinderat gemeldeten Fr. 14 117.— betrage, hat er jedenfalls nicht behauptet, geschweige denn belegt. Deshalb hält sich das vorinstanzliche Urteil durchaus im Rahmen des Art. 11, Abs. 2 AHVG, und der einschlägigen letztinstanzlichen Praxis. Da der Beitrag für das Jahr 1948 verjährt ist (Art. 16, Abs. 1 AHVG), hat die Ausgleichskasse diesen mit Recht nicht geltend gemacht. Im übrigen ist es dem Berufungskläger unbenommen, bei der Kasse um Bewilligung von Ratenzahlungen nachzusuchen (Art. 38bis AHVV). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. M., vom 21. Juni 1955, H 82/55.)

B. RENTEN

Ausstehende rentenbildende Beiträge sind auch dann mit der Rente zu verrechnen, wenn der Rentenberechtigte nicht über das Existenz- minimum verfügt. Der Richter kann weder den Aufschub der Ver- rechnung noch die Rückzahlung bereits verrechneter Beiträge an- ordnen. AHVG Art. 20, Abs. 3. Ueber den Gipsermeister J. N. war am 4. Januar 1954 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren war am 10. Februar 1954 mangels Aktiven einge- stellt worden. Am 22. Februar 1954 starb der Gemeinschuldner. Er hinterließ der Ausgleichskasse gegenüber eine Schuld von Fr. 3201.10, die sich folgender- maßen zusammensetzte: persönliche AHV-Beiträge . . . . Fr. 1044.— Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Fr. 1837.15 Verwaltungskostenbeiträge . . . . Fr. 154.75 Mahngebühren, Veranlagungskosten, Bußen . Fr. 129.— Betreibungskosten . . Fr. 36.20 Fr. 3201.10

Die Erbschaft wurde ausgeschlagen. Die Ausgleichskasse sprach der Witwe und den beiden Kindern Hinterlassenenrenten zu und ließ die Berech- tigten wissen, daß sie bis zur Abtragung der Beitragsschuld monatlich Fr. 60.— mit den Renten verrechnen werde. Witwe N. beschwerte sich und ersuchte, ihr bis auf weiteres Stundung zu gewähren, da sie derzeit in einer Notlage sei. Die Ausgleichskasse anerkannte in ihrer Vernehmlassung, daß nur die persönlichen Beiträge sowie die auf diese entfallenden Verwaltungs- kostenbeiträge verrechenbar seien, und beantragte im übrigen, die bis Juli

1954 vollzogene Verrechnung von Fr. 300.— zu bestätigen und die ab August
1954 zu beziehenden Verrechnungsraten auf monatlich Fr. 40.— zu beziffern.

Mit Urteil vom 16. September 1954 bemaß die kantonale Rekurskommission den verrechenbaren Gesamtbetrag auf Fr. 1098.15, entschied aber, daß minde- stens für die Monate März bis September 1954 und weiterhin bis zur Besserung der Finanzlage der Beschwerdeführerin jegliche Verrechnung ausgeschlossen sei. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein und beantragte, die bis Oktober

1954 vollzogene Verrechnung zu bestätigen und für die künftige Verrechnung

monatliche Raten von 30-40 Franken gutzuheißen. Das Eidg. Versicherungs- gericht hieß die Berufung mit folgender Begründung gut:

408

1. Laut Art. 20, Abs. 3, AHVG sind geschuldete AHV-Beiträge mit fälligen

AHV-Renten verrechenbar, und nach rev. Art. 16, Abs. 2, Satz 5, des Ge- setzes können ebei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Bei- tragsforderungen in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3 noch verrechnet wer- den». Im vorliegenden Fall ist nun streitig, ob die Ausgleichskassen auch ver- rechnen dürfen, wenn und solange die gesamten Einnahmen eines Renten- berechtigten dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum unterschreiten. a) Der Satz 5 des Art. 16, Abs. 2, nimmt keine Rücksicht auf ein Existenz- minimum, welches es bei der Durchführung der Verrechnung zu wahren gälte. Entsprechend dem Wortlaut und Sinn jener Bestimmung erlischt eine gemäß Art 20, Abs. 3, verrechenbare Beitragsschuld nicht automatisch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig festgesetzt worden war (Art. 16, Abs. 2, Satz 1, AHVG), sondern in dem (früheren oder späteren) Zeitpunkt, in welchem die Ausgleichskasse die Schuld abschließend zur Verrechnung bringt. Diese Regelung beugt einer — zu Lebzeiten eines Rentenberechtigten eintretenden — «Uneinbringlichkeit» geschuldeter renten- bildender Beiträge vor. Für eine solche Zwecksetzung spricht deutlich die bundesrätliche Revisionsbotschaft vom 5. Mai 1953 (Seite 40), indem sie po- stuliert, soweit einer Rentenbemessung noch unbezahlte Beiträge zugrunde zu legen seien, sollten dieselben ohne zeitliche Einschränkung «durch Verrech- nung bezahlt werden». Soweit er auch unbezahlt gebliebene Beiträge als rentenbildend anerkennt, bewirkt der genannte Satz 5 eine — nur bei weitherziger Auslegung des Art. 30, Abs. 2, AHVG zu begründende — Begünstigung des Rentenberech- tigten. Als Korrelat setzt dieser Satz dann aber voraus, daß bei der Entste- hung des Rentenanspruches die Ausgleichskassen s o f o r t zu verrechnen beginnen. Hingegen erlaubt er den Kassen, daß sie in jenen Fällen, in welchen sie laut Ziffer 375, Satz 2, der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung vorgehen, bei der Bemessung der Verrechnungsarten die wirtschaftliche Lage des Rentenberechtigten bestmöglich berücksichtigen und — sofern not- wendig — mit ihrem Verrechnungsplan sogar die in rev. Art. 16, Abs. 2, Satz 1, des Gesetzes normierte dreijährige Frist überschreiten. b) Damit unterscheidet sich die AHV-rechtliche Normierung im Bereich der Verrechnung von derjenigen der Erwerbsersatzordnung. Laut der Recht- sprechung findet die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit Erwerbsausfall- entschädigungen ihre Grenze am Existenzminimum des (die Beiträge schulden- den) Wehrpflichtigen. Diese Regelung entspricht dem mit der Erwerbsausfall- entschädigung verfolgten Zweck, die Erwerbseinkünfte zu ersetzen, welche jemandem infolge militärischer Dienstleistung entgehen. Im Gegensatz hiezu kennt das Verhältnis zwischen rentenbildenden AHV- Beiträgen und AHV-Renten keinen absoluten Existenzschutz (lit. a hievor). Ein solcher könnte ja das — mit Art. 16 AHVG kaum verträgliche — Ergebnis zeitigen, daß geschuldet gebliebene Beiträge dauernd urerhältlich sein und die Ausgleichskassen genötigt werden, nachträglich die laufenden Hinterlassenen- renten (mit Rückwirkung) niedriger festzusetzen, womit sich die Frage der Verrechenbarkeit alsbald in neuer Gestalt erheben würde. Die entsprechenden Vorbringen des Bundesamtes verdienen Zustimmung. Wie es dagegen mit der Kompensation nicht rentenbildender Beiträge oder anderer Forderungen einer Ausgleichskasse zu halten wäre, kann für heute dahingestellt bleiben.

409

2. Im vorliegenden Fall hat die Kasse, ohne die Erledigung der Beschwerde

durch die Rekurskommission und der Berufung durch das Eidg.Versicherungs- gericht abzuwarten, von März bis Juli 1954 monatlich sechzig Franken und von August 1954 bis Januar 1955 monatlich vierzig Franken am monatlichen Rententotal (Fr. 148.30) abgezogen, und es stellt sich die Frage, ob sie zu solchem Vorgehen berechtigt gewesen sei. a) Beruhen die bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch unbezahlten rentenbildenden Beiträge auf r e c h t s k r ä f t i g e r Festsetzung, so darf der Richter, wenn die rentenberechtigte Person den Verrechnungsplan der Kasse angefochten hat, die Bemessung der Beiträge nicht überprüfen und auch nicht ohne weiteres den von der Kasse eingeleiteten Beitragsvollzug hemmen. Der Richter darf in solchem Falle nur untersuchen, ob die von der Kasse geplanten Verrechnungsraten sich mit der wirtschaftlichen Lage des Rentenberechtigten vertragen, und er ist (soweit er diese Frage verneint) einzig befugt, die k ü n f t i g zu verrechnenden Beitragsraten nach seinem Ermessen zu kürzen. Laut anerkannter Lehre und Rechtsprechung wirkt nämlich eine auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen vollzogene Verrechnung rechtsgestaltend (konstitutiv), indem sie die — zur Kompensation gebrachte — Schuld tilgt (von Tuhr, Allg. Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Bd. 2, S. 583 f., 595 f., und 598). Und es besteht kaum Anlaß, den Ausgleichskassen, die zu objektiv richtigem Handeln verpflichtet sind, ein weniger wirksames Verrechnungs- recht einzuräumen als es den privatrechtlichen Gläubigern — die meist bloß ihr Interesse verfechten — verliehen ist. Hieraus erhellt für den vorliegenden Fall, daß sich die Beitragsschuld der Berufungsbeklagten allmonatlich um den Betrag des an den Renten vorge- nommenen Abzuges verringert hat. Deshalb ist, wie das Bundesamt für Sozial- versicherung zutreffend bemerkt, eine Rückzahlung der bereits verrechneten Beträge an Witwe N. ausgeschlossen. Wer AHV-Beiträge entrichtet hat, die er schuldig gewesen war, hat keinen Anspruch auf deren Rückerstattung (rev. Art 16, Abs. 3, AHVG und Art. 41 AHVV). b) Ob etwa, wenn einmal eine Ausgleichskasse einen Verrechnungsplan mit offensichtlich unvernünftigen monatlichen Abzügen ankündigen sollte, der (vom Rentenberechtigten angerufene) Richter berufen wäre, einstweilen — für die Dauer des Prozesses — die Kompensationsraten zu ermäßigen oder die Verrechnung überhaupt zu sistieren, braucht heute nicht geprüft zu werden. Witwe N. hat weder im kantonalen noch im Berufungsverfahren um eine solche richterliche Maßnahme nachgesucht.

3. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Berufung der Ausgleichs-

kasse prinzipiell begründet ist. Zu entscheiden ist nur noch, ob ein künftiger monatlicher Abzug von «30-40 Franken» angemessen (für die Familie N. tragbar) sei. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen, und das Eidg. Versi- cherungsgericht pflichtet mit dem Bundesamt für Sozialversicherung künfti- gen monatlichen Abzügen von vierzig Franken bei. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. N. vom 3. Februar 1955, H 237/54.)

410

C. STRAFSACHEN

Abgrenzung der Beitragshinterziehung gegenüber Veruntreuung (AHVG Art. 87, Abs. 3, bzw. StGB Art. 140)

0. K., Inhaber einer Baufirma, lieferte Arbeitnehmerbeiträge in der Höhe von

Fr. 410.95, die er seinen Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen hatte, der Aus- gleichskasse nicht ab. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte K. wegen Ver- untreuung im Sinne von Art.140 des Schweizerischen 'Strafgesetzbuches (StGB) zu einem Monat Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Das Gericht war der Auffassung, durh die Handlungsweise K 's sei sowohl der Straftatbestand der Beitragshinterziehung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, als auch derjenige der einfachen Veruntreuung gemäß StGB Art. 140 erfüllt. Da der zuletzt erwähnte Tatbestand jedoch mit der höheren Strafe bedroht sei als die Beitragshinterziehung, wurde K. wegen Veruntreuung verurteilt. Auf Berufung des Staatsanwaltes entschied das Kantonsgerich, K. sei zu Unrecht wegen Veruntreuung verurteilt worden. Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts: Es ist ausgewiesen und auch unbestritten, daß der Angeklagte der Kasse vom Lohn in Abzug gebrachte Arbeitnehmerbeiträge von total Fr. 410.95 nicht abgeliefert hat. Dieses Vorgehen K 's erfüllt den Straftatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 3. Einer Veruntreuung aber hat sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz dadurch nicht schuldig gemacht. Denn bei den nicht abgelieferten und damit ihrem Zweck entfremdeten Arbeitnehmerbeiträgen handelt es sich nicht um anvertrautes, sondern um eigenes G e 1 d des Angeklagten. An eigenem Geld aber ist eine Veruntreuung nicht möglich, und die erstinstanzlich wegen dieses 'Straftatbestandes erfolgte Ver- urteilung K.'s ist in Gutheißung der Berufung des Staatsanwaltes aufzuheben. Der Angeklagte hat lediglich den Spezialtatbestand der Beitragshinterziehung im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 3, erfüllt. Hiefür erscheint die erstinstanzlich ausgefällte Gefängnisstrafe von einem Monat angemessen; sie ist zu bestätigen. (Kantonsgericht S. i. Sa. 0. K. vom 9. September 1954.)

411

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

AIIV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister

In einem Band (Stand 1. Mai 1955)

Die Broschüre ist in deutscher und französischer Sprache erschienen und kann beim

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 bezogen werden.

Preis Fr. 3.30

HEFT 11 NOVEMBER 1955

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ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT

Von Monat zu Monat . 413 Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV 414 Streichung der schlechtesten Beitragsjahre . . 424 Statistik der ordentlichen Renten . . . . . 429 Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954 . . . . • • 434 Berlin in das schweizerisch-deutsche Sozialabkommen einbezogen • 446 Durchführungsfragen der AHV • 447 Kleine Mitteilungen . . • 448 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 450

Abonnements-Erneuerung für 1956

Werter Abonnent,

Dieser Nummer liegt ein Einzahlungsschein für den Abonne- mentsbeitrag 1956 bei, mit der höflichen Bitte, bis Ende De- zember 1955 den Betrag von Fr. 13.— auf Postchekkonto 111/520 Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern zu über- weisen. Abonnenten von mehreren Exemplaren erhalten eine separate Rechnung.

Diese Aufforderung betrifft jene Empfänger nicht, deren Abon- nement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird.

Die Administration

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON MONAT Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einfüh- rung der Invalidenversicherung ist vom 3. bis 7. Oktober ZU 1955 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. MONAT A. Saxer, zu einer ersten Sitzung zusammengetreten. In einer allgemeinen Aussprache wurden die Grundzüge für eine eidgenössische Invalidenversicherung diskutiert und Richtlinien auf- gestellt. Zur Abklärung der verschiedenen Einzelfragen sind 4 Sub- kommissionen eingesetzt worden, welche ihre Beratungen noch im No- vember beginnen. Je eine Subkommission wird sich mit der Finanzierung der Invalidenversicherung, der Ausrichtung von Geldleistungen (wie insbesondere von Invalidenrenten), der medizinischen sowie der beruf- lichen Eingliederung Invalider ins Erwerbsleben befassen. Nach Ab- schluß der Arbeiten der Subkommission wird die Eidgenössische Ex- pertenkommission erneut zusammentreten.

Die Kommission für Durchführungsfragen der EO nahm an ihrer

3. Sitzung vom 11. und 12. Oktober 1955 abschließend Stellung zu neuen

Entwürfen für die große und kleine Meldekarte sowie für das Ergän- zungsblatt zur Meldekarte. Der Entwurf zu neuen Weisungen an die Truppenrechnungsführer betreffend die Meldekarte und die Bescheini- gung der Soldtage wurde bereinigt. Ferner wurde die Herausgabe einer Berechnungstabelle «Soldtage mal Ansatz» — ähnlich wie sie unter der Lohn- und Verdienstersatzordnung in Gebrauch stand — empfohlen (s. auch S. 450 •der vorliegenden Nummer), während eine Neuauflage der Entschädigungstabellen, welche nur drucktechnische Aenderungen ent- halten könnte, als nicht dringlich bezeichnet wurde.

Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs - Kom- mission trat am 18, Oktober 1955 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, zusam- men. Sie beschloß mehrheitlich Zustimmung zu der beabsichtigten Auf- hebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangs- generation ab 1. Januar 1956. Ferner stellte sie zu Handen des Bundes- rates Wahlvorschläge (Amtsdauer 1956-1959) auf für den Verwaltungs- rat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die rieft 11, 1955 — 30713 113

Kommission stimmte endlich einstimmig den von ihrem Ausschuß für Verwaltungskostenfragen vorgeschlagenen Vergütungen an die Aus- gleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung in den Jahren 1956-1958 zu. In der nächsten Nummer der ZAK wird auf diese Neuregelung im Einzelnen zurückgekommen.

Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV Auszug aus dem Referat von Hans Wolf, gehalten an der Plenar- konferenz der kantonalen Ausgleichskassen am 16. September

1955 in Montreux

Fast alle Staatsverträge, mit denen die AHV-Behörden sich zu befassen haben, nennen sich «Abkommen über Sozialversicherung». Das ist eine sehr allgemeine Bezeichnung für Vereinbarungen, die regelmäßig nur die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten umfassen. Indes : es dürften wohl kaum Zweifel darüber bestehen, daß bei Einführung der Invalidenversicherung in der Schweiz dieser Sozialversicherungszweig über kurz oder lang eben- falls in die Staatsverträge einbezogen werden muß. In der weitgespannten Bezeichnung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann daher gleich- sam ein Zukunftsprogramm erblickt werden. Ein zeitlich weit gestaffeltes natürlich, wie sogleich beigefügt sei. Der immer stärker fühlbar wer- denden Notwendigkeit, auf möglichst vielen Gebieten der sozialen Vor- sorge die Landesgrenzen überbrückende Lösungen zu suchen, wird die Schweiz sich anderseits auf die Dauer kaum verschließen können, und mit der Ratifizierung des internationalen Abkommens über die soziale Sicher- heit der Rheinschiffer, das auch die Kranken- und Mutterschaftsversiche- rung praktisch regelt und die Arbeitslosenversicherung sowie die Fa- milienzulagenordnung — vorläufig deklaratorisch — mit einbezieht, ist bereits ein erster Schritt in dieser Richtung getan. Zur Zeit sind die meisten von der Schweiz abgeschlossenen und die AHV betreffenden Sozialversicherungsabkommen zweiseitige, sog. bila- terale Verträge ; neun solcher Vereinbarungen, nämlich — in chronolo- gischer Aufzählung — mit Italien, Frankreich, Oesterreich, der Bundes- republik Deutschland, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Liechtenstein und Schweden stehen heute in Kraft. Aber auch zwei multilaterale, d. h.

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mehrseitige Abkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, haben Rechts- wirksamkeit erlangt: das bereits erwähnte Rheinschifferabkommen sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das letztere eine über die Sozialversicherung weit hinausgehende Uebereinkunft. Beide Wege, der zweiseitige und der mehrseitige Vertrag, führen demnach zum Ziel. Wenn der zweiseitige Vertrag gegenwärtig vorherrscht, so liegt das nicht an mangelnden Bestrebungen zum Abschluß mehrseitiger Verein- barungen; die internationalen Organisationen, allen voran das Inter- nationale Arbeitsamt in Genf sind rege in dieser Richtung tätig. Der Grund ist vielmehr in der Tatsache zu suchen, daß es angesichts der großen Verschiedenheit der nationalen Versicherungssysteme viel leichter hält, auf bilateraler Basis zu praktischen Lösungen zu gelangen und deren Tragbarkeit abzuschätzen. Bei multilateralen Abkommen, die oft dem nachträglichen Beitritt weiterer Länder offenstehen, lassen sich die Auswirkungen unter Umständen kaum überblicken, abgesehen davon, daß sie, um die verschiedenartigen Systeme «unter einen Hut» bringen zu können, manchmal zu Formeln greifen müssen, auf die sich die Schweiz nicht ohne weiteres verpflichten kann. So mußte unser Land bei dem zwischen den vier Rheinuferstaaten (Holland, Frankreich, Deutschland, Schweiz) sowie Belgien ratifizierten Rheinschifferabkommen, das sich nur auf eine einzige, zahlenmäßig unbedeutende Berufsgruppe bezieht, hinsichtlich der Bestimmungen über die Rentenberechnung im Alters- oder Todesfall einen Vorbehalt anbringen und einen besonderen, nur für die Schweiz zutreffenden Artikel einrücken lassen. Warum sind Sozialversicherungsabkommen nötig? Die Prüfung dieser Frage führt mitten in den eigentlichen Gegenstand der Verträge — wir beschränken uns hier auf das Gebiet der AHV — und die damit zusam- menhängenden Probleme. Bekanntlich enthält das AHV-Gesetz in den Artikeln 18, 40 und 42 ei- nige die Rechte der Ausländer in der AHV empfindlich einschränkende Bestimmungen. In vierfacher Hinsicht werden diese Versicherten im Ver- gleich zu den Schweizerbürgern schlechter gestellt: sie erlangen den An- spruch auf ordentliche Renten erst nach mindestens 10jähriger Bei- tragszahlung, die so erworbene Rente wird ihnen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt und zudem um ein Drittel gekürzt, und schließlich werden sie vom Recht auf Uebergangsrente überhaupt ausgeschlossen. Auch die ausländischen Sozialgesetzgebungen enthalten in der Regel ein- schränkende Bestimmungen hinsichtlich der fremden Staatsangehörigen, wenngleich sie meistens nicht so weit gehen, wie das schweizerische AHVG, — nicht so weit zu gehen brauchen, würde man wohl besser sagen,

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da die ausländischen Systeme allgemein den Leistungsanspruch ohnehin von viel längeren Beitragsdauern und womöglich noch zusätzlichen Be- dingungen, z. B. der Anwartschaftserhaltung, abhängig machen, sowie meistens auch in ausgesprochenerem Maße als die Schweiz die Höhe der Leistungen mit der vorausgegangenen Beitragszahlung des Versicherten in Relation setzen. Auf schweizerischer wie auf ausländischer Seite besteht demnach gleicherweise Anlaß, durch den Abschluß von Vereinbarungen den eige- nen Landsleuten nach Möglichkeit die e6galite de traitement», die Gleich- stellung mit den Bürgern des Vertragspartners in dessen innerstaatlicher Gesetzgebung, zu sichern, d. h. die einschränkenden Klauseln in dieser Gesetzgebung wegzubedingen. Es geht dabei sozusagen ausschließlich um die Rechte der Betroffenen, während die Gleichstellung bezüglich der Pflichten gewöhnlich ohne Staatsvertrag bereits existiert! Liegt in der «egalite de traitement» stets das Hauptziel der Vertragsverhandlungen, so richten sich die Bestrebungen daneben noch auf verschiedene weitere Punkte. Einer davon betrifft die Milderung der Nachteile, die gewöhnlich mit dem Uebertritt von der Sozialversicherung des einen in jene des an- deren Staates verbunden sind, ein weiterer bezieht sich auf die Rücker- stattung von nicht rentenbildenden Beiträgen an den Versicherten bzw. seine Hinterlassenen oder die Ueberweisung solcher Beiträge an die Ver- sicherungsinstitution des anderen Vertragsstaates. Auch die uneinge- schränkte Auszahlung der Versicherungsleistungen nach dem anderen Vertragsstaat und gegebenenfalls nach Drittstaaten stellt ein weiteres, insbesondere von der Schweiz in den Vordergrund gestelltes Ziel dar. Beziehen sich die angeführten Bestrebungen auf die Leistungen im weitern Sinne, so haben andere Punkte des Verhandlungsprogramms je- weils die Abgrenzung der beiderseitigen Unterstellungsregeln zum Ge- genstand. Hier handelt es sich darum, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß einerseits im Einzelfall stets nur eine Gesetzgebung anwendbar, dop- pelte obligatorische Unterstellung somit tunlichst vermieden wird, ander- seits in jedem Fall eine Gesetzgebung wirklich angewendet wird, d. h. Versicherungslücken nicht entstehen können. Schließlich erstrecken sich die Staatsverträge regelmäßig nicht nur auf diese materiellen Fragen, sondern enthalten auch Bestimmungen ad- ministrativer Natur, mit welchen u. a. gegenseitig Verwaltungs- und Rechtshilfe zugesichert werden, und zwar oft nicht nur mit Bezug auf die Durchführung des Abkommens, sondern auch im Hinblick auf den Vollzug der Vorschriften des einen auf dem Gebiete des anderen Ver- tragsstaates. In diesem Rahmen pflegt die Schweiz sich jeweils Zusiche-

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rungen bezüglich der unbehinderten Durchführung der freiwilligen AHV für die Auslandschweizer im betreffenden Land auszubedingen. Welches sind die Voraussetzungen für den Abschluß von Sozialver- sicherungsabkommen ? Es ist von vornherein klar und wird in den Arti- keln 18 und 40 des AHV-Gesetzes übrigens auch ausdrücklich gesagt, daß an eine Beseitigung einschränkender Klauseln nur gedacht werden kann, wenn die Sozialversicherung des Verhandlungspartners der eigenen ungefähr gleichwertig ist. Hier liegt ein heikles Problem, das vor der Aufnahme von Verhandlungen eingehender Studien bedarf, die sich auf den Geltungsbereich, die einbezogenen Risiken, das Leistungssystem und die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung der Kaufkraft, aber auch auf den inneren Wert des zu beurteilenden Versicherungssystems sowie dessen mutmaßliche Stabilität erstrecken müßen. Es würde viel zu weit führen, hier auf Einzelheiten dieser Fragen einzutreten ; bedenkt man die Mannigfaltigkeit der allein im westeuropäischen Raum vorkom- menden Lösungen insbesondere hinsichtlich des Rentenalters, der Zu- sammensetzung, Höhe und Berechnungsweise der Renten und Abfindun- gen, der Finanzierung der Leistungen ohne oder mit Hilfe von Beiträgen (wobei des bunten Katalogs von Beitragssystemen bloß Erwähnung ge- tan sei), dann wird offenkundig, daß von einer Gleichwertigkeit im mathe- matischen Sinne nie gesprochen werden kann und daß eine Prüfung die- ser Voraussetzung nicht von einem kleinlichen Standpunkt raus erfolgen darf. Die Vertragsbasis ist gegeben, wenn alles in allem eine ungefähre Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, wobei es sehr wohl angeht, Mängel bei einem bestimmten Versicherungszweig durch Vorteile eines anderen Versicherungszweiges oder durch einseitigen Einbezug eines weiteren Versicherungszweiges in das Abkommen als aufgewogen zu betrachten. Hält man sich die angedeutete Vielgestaltigkeit der ausländischen Sozialversicherungssysteme vor Augen, so mag bei einer vergleichenden Betrachtung der bis anhin von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen auf den ersten Blick eher erstaunen, wie ähnlich, wo nicht gleichlautend, die Bestimmungen über die Leistungen der AHV — um den wichtigeren Teil der Verträge vorwegzunehmen —im großen ganzen ausgefallen sind. Diese Tatsache läßt sich nicht zuletzt auf den Umstand zurückführen, daß die Schweiz anläßlich der Verhandlungen konsequent eine eigene Li- nie verfolgt und die insbesondere von unseren Nachbarstaaten angestreb- te sog. «Totalisation der Versicherungszeiten» bis dahin stets abgelehnt hat. Nach dem genannten Verfahren hätte jeder Vertragsstaat zur Er- mittlung seiner Leistung im Versicherungsfall die im andern Land zu-

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rückgelegten Versicherungszeiten mitberücksichtigen müssen, von seiner auf Grund dieser Gesamtversicherungszeit errechneten Rente jedoch nur einen Teil gewährt, der «pro rata temporis» d. h. im Verhältnis der im eigenen Land zurückgelegten Versicherungszeiten zur gesamten, eben totalisierten, Versicherungsdauer festgesetzt worden wäre. — Nicht zu Unrecht heißt es allerdings: keine Regel ohne Ausnahme! In einem Fall, bei Liechtenstein, wurde erstmals eine der Totalisation sehr ähnliche Lö- sung getroffen, die den Namen «Integration» erhielt. Die Ermittlung des von jeder Versicherung zu zahlenden Rententeils erfolgt hier jedoch, im Gegensatz zum System der Totalisation, nicht pro rata temporis, sondern im Verhältnis der in jedem Vertragsstaat entrichteten Beiträge zur Ge- samtbeitragssumme. Darin liegt ein Unterschied. Wichtiger ist indessen die Tatsache, daß die beiden Vertragsstaaten mit Bezug auf die Ver- sicherung gegen Alter und Tod bekanntlich genau die gleichen Versiche- rungssysteme besitzen, für deren Koordinierung somit geradezu ideale, jedenfalls einmalige Voraussetzungen vorlagen. Aus der bisherigen Ablehnung des Prinzips der Totalisation sei aber keineswegs geschlossen, daß die Schweiz sich auch der einseitigen Totali- sation der Versicherungszeiten seitens der anderen Vertragsstaaten wi- dersetzt. In den Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Oesterreich, denen sich künftig dasjenige mit Luxemburg beigesellt, wird denn auch die einseitige Totalisation der Beitragszeiten durch die betref- fenden Staaten vorgesehen, was bedeutet, daß die dortigen Versicherungs- träger in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten u. a. für die Er- füllung der verhältnismäßig langen Wartezeiten anrechnen. Einheitlich in allen Verträgen aufgehoben wurde die Drittelskürzung der ordentlichen Rente gemäß Art. 40 AHVG: Hier ist die «ögalite de traitement» zwischen Schweizerbürgern und Bürgern der Vertragsstaa- ten, unter Einschluß der Flüchtlinge, voll verwirklicht. Nicht in vollem Umfang zugestanden werden konnte diese Gleichbehandlung dagegen bezüglich der «Wartezeit», — wir nennen sie bekanntlich Mindestbei- tragsdauer. Langer Begründungen wird es nicht bedürfen. Die schweize- rische unteilbare Mindestrente nach einem einzigen Beitragsjahr findet kein Aequivalent in den ausländischen Gesetzgebungen und rechtfertigte eine besondere Regelung der Mindestbeitragsdauer in den Verträgen. In sämtlichen Abkommen findet sich nun eine Alternativlösung: entweder mindestens ein volles Beitragsjahr in Verbindung mit einer Mindestauf- enthaltsdauer in der Schweiz von 10 Jahren, oder aber eine Mindest- beitragsdauer, die mit zwei Ausnahmen, auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Die beiden Ausnahmen betreffen einerseits Italien, wo aus verschiedenen

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Gründen auf der 10jährigen «Wartefrist» von Art. 18 des AHVG beharrt werden mußte, und anderseits das Flüchtlingsstatut, für welches eine günstigere Lösung als die Italien gewährte nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Die 10jährige Mindestaufenthaltsdauer der zuerst er- wähnten Variante weist ihrerseits zwei Spielarten auf, die nicht übersehen werden dürfen. Während zwei Abkommen, dasjenige mit Frankreich so- wie der multilaterale Vertrag über die soziale Sicherheit der Rhein- schiffer, 10 Jahre schlechthin verlangen, ohne näher zu präzisieren, in welchem Lebensabschnitt diese in der Schweiz verbracht sein müssen, schreiben alle später konzipierten Vereinbarungen vor, daß von der 10jährigen Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz wenigstens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall liegen müs- sen. Innerhalb dieser 5 Jahre muß auch die Beitragsleistung von minde- stens einem Jahre erfolgt sein. Während die Mindestbeitragsdauer ein Begriff der schweizerischen AHV-Gesetzgebung ist, für ihre Umschreibung und Berechnung somit auf das innerstaatliche Recht und die bestehende Praxis verwiesen werden kann, gilt gleiches nicht für die Mindestaufenthaltsdauer. Für die richtige Auslegung dieses Begriffs lassen sich indessen den Staatsverträgen bzw. den als integrierende Bestandteile geltenden zugehörigen Schlußproto- kollen einige Präzisierungen entnehmen. Im Schlußprotokoll zum Italien- Abkommen wird festgehalten, daß die Bedingung des ununterbrochenen Aufenthalts von 5 Jahren unmittelbar vor dem Versicherungsfall jeden- falls dann als erfüllt gelte, wenn der Versicherte während dieser Zeit dauernd im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli- gung gewesen sei und, im Falle der Niederlassung, keine die Spanne von

6 Monaten übersteigende Landesabwesenheit verzeichnet wurde. In eini-

gen Abkommen bzw. Schlußprotokollen wird vereinbart, daß der ununter- brochene 5jährige Aufenthalt erfüllt sei, wenn allfällige Abwesenheiten pro Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten (Oesterreich, Deutschland) bzw. von 4 Monaten (Dänemark, Schweden) nicht überschreite. Die Un- einheitlichkeit dieser Fristen, die man als Schönheitsfehler empfinden mag, zeigt übrigens aufs beste, daß staatsvertragliche Vereinbarungen immer das Produkt zweier Parteimeinungen sind und daher weder den Wünschen des einen noch des anderen Vertragspartners stets voll ent- sprechen können. Im Zusammenhang mit der Mindestaufenthaltsdauer sei endlich noch die Besonderheit kurz erwähnt, daß in den Abkommen mit unseren Nach- barländern — Liechtenstein ausgenommen — für Grenzgänger nach der Schweiz eine vertragliche Fiktion geschaffen wurde, nach welcher jedes

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Jahr, in welchem ein Grenzgänger während wenigstens 8 Monaten in der Schweiz beschäftigt war, als volles Aufenthaltsjahr angerechnet wird. Unterschiede von Land zu Land finden sich hier für einmal nicht. Es ist leicht ersichtlich, daß die Kombination der beiden Voraus- setzungen «Mindestbeitragsdauer» und «Mindestaufenthaltszeit» haupt- sächlich für eine Uebergangszeit gedacht ist, um diejenigen Staatsange- hörigen der Vertragsländer, die bei Einführung der AHV schon lange, oft seit Jahrzehnten, in der Schwweiz lebten und in vorgerücktem Alter standen, mit Rücksicht auf ihre weitgehende Assimilation und ihren Bei- trag zum schweizerischen Wirtschaftsleben vom Genuß des neu geschaf- fenen Sozialwerks nicht auszuschließen. Dies mochte umso angezeigter erscheinen, als es anderseits in den meisten Abkommen nicht möglich war, dem Wunsche auf Gewährung auch der schweizerischen Uebergangs- rente Rechnung zu tragen ; an den Einbezug dieser beitragslosen Sozial- leistung in das Abkommen konnte nur dort gedacht werden, wo die Ge- setzgebung des Vertragspartners ebenfalls grundsätzlich Leistungen für Personen, die nie Beiträge bezahlt hatten, vorsah. Das war der Fall bei Frankreich, Belgien, Dänemark, Schweden und Liechtenstein. Die Be- dingungen, unter denen den Angehörigen dieser Staaten die schweizeri- schen Uebergangsrenten ausgerichtet werden, weichen, aus Gründen, die in der Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Erlasse der Ver- tragsstaaten liegen, ziemlich voneinander ab. Zwar wird in allen Fällen eine Mindestaufenthaltszeit in der Schweiz verlangt, die zum Teil, oder gänzlich — der Gesuchseinreichung unmittelbar vorausgehen muß. Die Dauer dieses Mindestaufenthalts variiert jedoch stark: für Franzosen sind es 15 Jahre, wovon wenigstens eines unmittelbar vor Gesuchsein- reichung; für Belgier 10 Jahre innerhalb der 15 Jahre, welche der Renten- anmeldung unmittelbar vorangehen; für Dänen, Schweden und Liechten- steiner 5 Jahre, die gesamthaft unmittelbar vor der Gesuchseinreichung liegen müssen, mit der zusätzlichen Bedingung für Dänen und Schweden, daß innerhalb der genannten 5 Jahre keine Beitragsrückerstattung er- folgt sein darf ; bei den Liechtensteinern wird präzisiert, daß sie weder auf eine schweizerische noch eine liechtensteinische ordentliche Rente Anspruch haben dürfen. Versicherte Ausländer und Staatenlose, denen kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV zusteht, können nach der schweizerischen Gesetzgebung die von ihnen persönlich entrichteten Beiträge zurück- fordern, sofern solche Beiträge während mindestens eines Jahres und soweit sie vor der Vollendung des 65. Altersjahres geleistet wurden. Seit diese Regelung anläßlich der 1. Revision des AHVG bzw. durch die ge-

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stützt auf den revidierten Art. 18 ergangene bundesrätliche Verordnung vom 14. März 1952 ins schweizerische innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist, stellen sich die entsprechenden Bestimmungen der Staats- verträge lediglich als besondere, regelmäßig günstigere Variationen des bereits bestehenden Grundsatzes dar. Eingang ins Staatsvertragsrecht hatten sie jedoch schon vorher gefunden, wie den vor Inkrafttreten der erwähnten bundesrätlichen Verordnung abgeschlossenen Abkommen ent- nommen werden kann. Heute tritt die Beitragsrückerstattung nach den zwischenstaatlich vereinbarten Bestimmungen in zwei Formen in Erscheinung: als direkte Rückzahlung an den Versicherten selber, und als Ueberweisung an den Träger der Alters- und Hinterlassenenversicherung innerhalb der Sozial- versicherung des Heimatstaates, welcher seinerseits verpflichtet ist, die überwiesenen Beiträge anläßlich der Feststellung seiner Leistungspflicht zugunsten des Versicherten mitzuberücksichtigen oder, bei Fehlen eines Leistungsanspruchs des Betreffenden, diese AHV-Beiträge dem Versi- cherten oder seinen Hinterlassenen auszuzahlen, — allerdings nur auf deren Verlangen. Direkte Rückvergütung an den Versicherten wurde ver- einbart mit Frankreich, Dänemark und Schweden, Ueberweisung an die Versicherungseinrichtung des Heimatstaates mit Italien, Oesterreich, der Bundesrepublik Deutschland sowie Großbritannien. Belgien bildet inso- fern die Brücke zwischen den beiden Lösungen, als dessen Staatsangehö- rige wählen können zwischen der Ueberweisung und der Rückvergütung, dieweil beim Vertrag mit Liechtenstein die Integrationsmethode die Rückvergütungsfrage gegenstandslos werden ließ. Wenn wir die staatsvertragliche Beitragsrückerstattung im Vergleich zur Rückvergütung gemäß AHVG als in der Regel günstiger bezeichneten, so geschah dies vor allem mit Rücksicht auf den Umfang dieser an die Stelle des Rentenanspruchs tretenden Ersatzleistung. Während die Rück- vergütung nach AHVG ausschließlich die vom Versicherten selber ent- richteten Beiträge umfaßt, erstreckt sich die Rückerstattung bzw. Ueber- weisung auf Grund der Staatsverträge — mit einer Ausnahme : Däne- mark — stets auch auf die allfälligen Arbeitgeberbeiträge. Ob die staats- vertragliche Rückerstattung in allen Fällen auch hinsichtlich des Zeit- punktes als die günstigere Lösung angesprochen werden kann, mag offen bleiben. Bei der überwiegenden Zahl der Abkommen ist nämlich Rück- erstattung oder Ueberweisung nur bei Eintritt des versicherten Risikos möglich. Dieser zeitlich in der Regel späten Rückerstattung ist indessen auch ein Vorteil eigen: sie läßt bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die Möglichkeit offen, durch weitere Beitragsleistungen die Vorausset-

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zungen für den Rentenanspruch schließlich doch noch zu erfüllen. Vier Verträge weisen hinsichtlich des Zeitpunktes der Beitragsrückerstattung Besonderheiten auf. Drei davon gestatten die Rückzahlung außer im Ver- sicherungsfall auch beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz, nämlich die Verträge mit Dänemark und Schweden sowie das Flüchtlingsstatut. Der Grund dafür liegt im Ausschluß jeglicher Renten- zahlung nach dem Ausland, ein Umstand, der im Falle definitiver Aus- reise aus der Schweiz vor Eintritt des Versicherungsfalls selbst bei Er- füllung der Mindestbeitragsdauer die Entstehung eines Rentenanspruchs verunmöglicht, so daß eine längere Zurückhaltung der Beiträge in keiner Hinsicht gerechtfertigt erscheint. Der vierte Vertrag, jener mit Italien, enthält eine Mittellösung: außer im Versicherungsfall, als welcher hier auch die Invalidität gilt, können die Beiträge ebenso nach Ablauf von mindestens 10 Jahren seit Verlassen der Schweiz, bei wiederholter Aus- reise und Rückkehr seit dem letzten Verlassen der Schweiz, zurückgefor- dert werden. Anstelle der Umschreibung «voraussichtlich endgültig» ist hier, wo es sich im Gegensatz zu den übrigen Fällen um ein Nachbarland mit traditionsgemäß starker Wanderbewegung von Arbeitskräften nach. der Schweiz handelt, das konkretere Kriterium einer bestimmten Warte- zeit getreten. Die vergleichende Betrachtung der staatsvertraglichen Bestimmungen über die Leistungen seien mit einem Blick auf die Auszahlungsmodali- täten abgeschlossen. Grundsätzlich war die Schweiz hier stets zur Ge- währung der «ögalite de traitement», d. h. zur Zahlung der ordentlichen AHV-Renten nach jedem beliebigen Aufenthaltsland des Berechtigten bereit, sofern dieser largen Regelung ein ungefähr gleichwertiges Ent- gegenkommen seitens der Vertragsstaaten entsprach. Mit den meisten Vertragsstaaten konnte eine entsprechende Vereinbarung getroffen wer- den. An Ausnahmen sind zu verzeichnen Belgien, das lediglich der Aus- zahlung der Leistungen nach dem anderen Vertragsstaat zustimmen konnte, ferner die Abkommen mit Dänemark und Schweden sowie das Flüchtlingsstatut, drei Verträge, die keinerlei Auszahlung von Renten nach dem Ausland, im Falle von Dänemark und Schweden also auch nicht nach dem Gebiet des Vertragsstaates, zulassen. Wir haben uns bis dahin mit den wichtigeren Bestimmungen der Ver- träge, denjenigen über die Leistungen, beschäftigt. Ein paar Worte seien aber noch den eingangs erwähnten Abgrenzungsregeln bezüglich der Unterstellung der Versicherten unter die eine oder andere Gesetzgebung gewidmet. Zwei grundsätzliche Richtungen lassen sich in den Gesetzgebungen

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der Vertragsstaaten bezüglich der Unterstellung erkennen: das Beschäf- tigungsprinzip und das Domizilprinzip. Während sich unsere Nachbar- länder die Erfassung der Versicherten nach ihrem Arbeitsort zu eigen machten, ist die Zugehörigkeit zu den Volksversicherungen der nordischen Staaten vom Wohnsitz abhängig. Die Schweiz hat bekanntlich beide Grundsätze übernommen, also quasi «doppelt genäht». Uebrigens nicht, ohne mit langem Arm auch noch die Landsleute im Ausland obligatorisch zu erfassen, die dort für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. Unter den dargelegten Umständen ist bei gewissen Personenkatego- rien, vor allem bei den Grenzgängern, die Möglichkeit der gleichzeitigen obligatorischen Unterstellung unter zwei Sozialversicherungen und damit die doppelte Belastung mit Beiträgen groß. In die Staatsverträge wurden deshalb, mit unterschiedlichen Formulierungen, jeweils eine grundsätz- liche Abgrenzung sowie besondere Regelungen für eine Reihe bestimmter Einzelfälle aufgenommen. In der Mehrzahl der Abkommen, so mit Italien, Oesterreich, der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Groß- britannien, — auch Frankreich darf hieher gezählt werden, obschon der Vertrag nichts Ausdrückliches sagt — gilt im Prinzip die Gesetzgebung am Beschäftigungsort, während bei den Verträgen mit Dänemark und Schweden Formulierungen gewählt wurden, die eine Bestätigung der im jeweiligen Vertragsland vom innerstaatlichen Recht festgelegten Unter- stellungsregeln darstellen. Eine wirklich umfassende und abschließende Ordnung der Unterstellungsprobleme ist jedoch erstmals im Vertrag mit Liechtenstein getroffen worden, mit dem Land also, dessen Gesetz- gebung der schweizerischen in den wesentlichen Punkten wie ein Zwil- lingsbruder gleicht. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Integra- tion wurde eine in die Einzelheiten gehende Lösung nötig, bei welcher dem Beschäftigungsprinzip der Vorrang zuerkannt wurde, während das Domizilprinzip als subsidiäre, namentlich für die Nichterwerbstätigen erforderliche Regelung in Erscheinung tritt. Ueber die Tragweite der in den übrigen Abkommen — mit Ausnahme Dänemarks und Schwedens — enthaltenen allgemeinen Bestimmung be- treffend die grundsätzliche Anwendbarkeit der Gesetzgebung am Arbeits- ort kann man geteilter Meinung sein, besonders wenn man berücksichtigt, daß nach der solchermaßen bezeichneten Gesetzgebung für bestimmte Kategorien von Personen oder Berufe unter Umständen gar keine Ver- sicherungspflicht besteht. Von der Schweiz aus betrachtet kann ihnen jedenfalls nicht ausschließlicher Charakter zukommen, zumindest nicht inbezug auf die eigenen Landsleute, weshalb beispielsweise Schweizer-

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bürger, die als Eisenbahner im Dienste der deutschen Bahnen auf deut- schem Boden erwerbstätig, jedoch in der Schweiz wohnhaft sind, zwar unbestritten der deutschen Sozialversicherung angeschlossen werden müssen, deswegen jedoch nicht von der schweizerischen AHV ausge- schlossen werden. Unter den besonderen Lösungen für bestimmte, genau umschriebene Personengruppen verdient die in allen bilateralen Verträgen enthaltene, zweifellos sehr nützliche Bestimmung über die sog. «entsandten Arbeit- nehmer» Erwähnung, nach welcher die von Arbeitgebern im einen Ver- tragsstaat vorübergehend, beispielsweise zu Montagearbeiten, nach dem anderen Vertragsstaat entsandten Arbeitnehmer während einer bestimm- ten Zeit weiterhin ihrer angestammten Versicherung im Lande, in dem sie üblicherweise beschäftigt sind, angehören und von der Versicherung am Orte der vorübergehenden Beschäftigung auszunehmen sind. Aus- gehend von der Tatsache, daß die verhältnismäßig kurze Beschäftigungs- dauer im Gastland regelmäßig für die Begründung von Leistungsansprü- chen nicht ausreichen würde, bezweckt diese Regelung, Unterbrüche, d. h. Versicherungslücken, in der angestammten Versicherung im Interesse der entsandten Arbeitnehmer zu vermeiden. Gleichzeitig wird damit eine will- kommene administrative Entlastung erreicht. Was die Dauer anbetrifft, für welche solche Gastarbeiter im Lande ihrer vorübergehenden Beschäf- tigung zu befreien sind, so ist die Schweiz stets für eine möglichst weit- herzige Regelung eingetreten. Ihren Bestrebungen standen indessen die Gesetzgebungen der Vertragsländer gewöhnlich entgegen. So muß man sich damit zufrieden geben, daß wenigstens in der Mehrzahl der Ab- kommen nicht nur eine Befreiungsdauer von 12 Monaten, sondern auch die Verlängerungsmöglichkeit dieser Frist um eine gleiche Zeitspanne verankert werden konnte.

Streichung der schlechtesten Beitragsjahre Gemäß AHVG Art. 30, Abs. 3, ist, sofern der Rentenfall nach 8jähriger Beitragsdauer des Versicherten eintritt, bei der Ermittlung des durch- schnittlichen Jahresbeitrages das schlechteste Beitragsjahr zu streichen. Da die AHV Ende des laufenden Jahres das 8. Jahr vollendet, wird diese Streichungsregel somit erstmals bei der Berechnung eines Großteils der am 1. Januar 1956 entstehenden Renten zur Anwendung gelangen. Die Durchführung der Streichungsbestimmung wirft verschiedene Fragen rechtlicher und technischer Natur auf, die im wesentlichen in den Nr. 139

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bis 143, 451 und 453 der Wegleitung über die Renten (3. Auflage vom Dezember 1954) beantwortet werden. Da mit der Streichung der schlech- testen Beitragsjahre indessen Neuland auf dem Gebiete der Renten- berechnung betreten wird, mag es angebracht sein, auf einige Fragen ihres Anwendungsbereichs und ihrer praktischen Durchführung auch an dieser Stelle noch näher einzutreten.

Die Gesetzesvorschrift sieht zunächst vor, daß die Streichung eines schlechtesten Beitragsjahres stets nur dann stattfindet, wenn der Ver- sicherte selbst während mindestens 8-15 vollen Jahren Beiträge entrich- tet hat. Der Versicherte muß somit mindestens eine 8jährige effektive Beitragsdauer zurückgelegt haben, oder mit anderen Worten es müßte für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Beitrags- summe ohne die Streichung mindestens durch 8 dividiert werden (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 122 ff. und Nr. 149 ff.). Demnach zählen beispielsweise Beitragsperioden, die ein Versicherter vor dem auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalender- halbjahr zurückgelegt hat, nicht als Beitragsjahre und könnten im übri- gen auch nicht als schlechteste Beitragsjahre gestrichen werden. Ferner können bei Witwen und geschiedenen Frauen nur die Beitragsperioden angerechnet werden, in denen sie Beiträge bezahlt haben, und nicht auch die Zeit, während welcher sie als nichterwerbstätige Ehefrauen gemäß AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, von der Beitragspflicht befreit waren. Diese beitragslose Ehezeit wird zwar bei Witwen wie bei geschiedenen Frauen nicht zu einer Kürzung der einfachen Altersrente wegen fehlender Bei- tragsjahre führen (vgl. AHVG Art. 39, Abs. 2; AHVV Art. 55, Abs. 2). Sie muß aber anderseits bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahres- beitrages und somit auch bei der Streichung der schlechtesten Beitrags- jahre unberücksichtigt bleiben. Ein beitragsloses Ehejahr der Witwe oder geschiedenen Frau könnte mithin auch nicht als schlechtestes Bei- tragsjahr gestrichen werden. Hat demnach eine Witwe vom 1. Januar

1948 an während 5jähriger Ehezeit keine Beiträge leisten müssen, jedoch

solche nach ihrer Verwitwung während weiteren 3 Jahren bis zur Er- reichung der Altersgrenze auf Ende 1955 geleistet, so beläuft sich ihre persönliche Beitragsdauer auf 3 Jahre, und es fällt demgemäß auch die Streichung des schlechtesten Beitragsjahres außer Betracht, obwohl der Versicherten eine ungekürzte Rente nach Rentenskalas zusteht. Anderseits kann das Erfordernis der 8 vollen Beitragsjahre indessen auch erfüllt sein, wenn die persönliche Beitragsdauer auf mehrere, nicht

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zusammenhängende Beitragsperioden entfällt. So findet die Streichung eines Beitragsjahres beispielsweise auch dann statt, wenn ein ab 1. Juli

1959 rentenberechtigter Versicherter lediglich in den Jahren 1948, vom

Juli 1951 bis Ende 1957 und vom Januar 1959 an wieder in der Schweiz gewohnt und die Beiträge bezahlt hat, während der übrigen Zeit sich dagegen im Ausland aufhielt und nicht freiwillig versichert war. Die per- sönliche Beitragsdauer des Versicherten erreicht nämlich trotz der Bei- tragslücken 8 volle Jahre.

Die gesetzliche Streichungsregel bestimmt des weiteren, daß nur Kalenderjahre mit den entsprechenden 'Beiträgen gestrichen werden. Somit fallen für die Streichung nur ganze Kalenderjahre, die gleichzeitig auch volle Beitragsjahre sind, in Betracht. Nicht gestrichen können deshalb Jahre werden, in denen der Ver- sicherte nicht oder nur teilweise der Beitragspflicht unterstellt war, oder für welche alle Beiträge abgeschrieben werden mußten und infolge von Verjährung nicht mehr nachgefordert bzw. mit der Rente verrechnet werden können. (Vgl. Beispiel auf dem Berechnungsblatt am Schlusse des Artikels.)

Das Gesetz sieht schließlich bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die obligatorische Streichung der schlechtesten Beitrags- jahre in allen Fällen vor, in denen die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wohl mag der Gesetzgeber vom Gedanken ausgegangen sein, daß bei längerer Beitragsdauer ausgesprochen «schlechte Beitragsjahre», die auf Krankheit, Arbeitslosigkeit oder vorübergehende wirtschaftliche Notlage des Versicherten zurückzuführen sind, den in «normalen» Jahren er- zielten Jahresdurchschnitt der Beiträge nicht zu ungunsten des Versi- cherten verkleinern sollen. Er hat jedoch im Gesetz die Streichung als allgemeine Regel vorgesehen, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Grün- den in den betreffenden Jahren niedrige Beiträge bezahlt wurden. Sie ist deshalb in jedem Falle vorzunehmen, auch wenn tatsächlich kein «schlech- testes Beitragsjahr» vorliegt — der Versicherte hat z. B. regelmäßig jährliche Beiträge von Fr. 200.— bezahlt —, oder auch wenn die Strei- chung für den Rentenberechtigten ausnahmsweise nicht zu einem renten- mäßigen Vorteil führt.

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Bezüglich der technischen Durchführung der Streichungsregel sieht Nr. 451 der Wegleitung über die Renten vor, daß zur Ermittlung der schlechtesten Beitragsjahre in allen Fällen, in denen nicht nur ein einziges individuelles Beitragskonto des Versicherten mit chronologischen Auf- zeichnungen besteht, ein besonderes Ermittlungsblatt verwendet wird. In Nr. 453 der Rentenwegleitung wird ein Muster für ein solches Ermitt- lungsblatt dargestellt. Den Ausgleichskassen steht es jedoch frei, das Formular auch anders auszugestalten und, sofern sich dies als zweck- mäßig erweisen sollte, es mit einem allenfalls bisher schon verwendeten Rentenberechnungsblatt zu kombinieren. Auf Seite 428 wird ein Beispiel dafür angeführt, wie ein solches kombiniertes Ermittlungsblatt ausge- staltet werden kann. Es stützt sich auf den Entwurf einer Ausgleichs- kasse, der uns in freundlicher Weise zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurde. Können die Ausgleichskassen auch bei der Ausgestaltung solcher Ermittlungsblätter weitgehend den besonderen Erfordernissen Rechnung tragen, so müssen doch die Formulare stets die für die Strei- chung notwendigen Minimalangaben (berücksichtigte individuelle Bei- tragskonten und Beiträge, das gestrichene Beitragsjahr, die beitrags- losen Jahre und Monate sowie die für die Division maßgebende Beitrags- dauer und Beitragssumme) enthalten.

Ist ferner bei der Durchschnittsberechnung das schlechteste Beitrags- jahr gestrichen worden, so wird bei der Ausfertigung der Rentenverfü- gung auf dem obligatorischen Formular besonders zu beachten sein, daß in der Rubrik: «Maßgebend sind die Beiträge von:» die volle Beitrags- summe des Versicherten einschließlich der gestrichenen Beiträge ange- führt wird. Dagegen wird der durchschnittliche Jahresbeitrag mit dem Tabellenwert eingetragen, der sich nach erfolgter Streichung des schlech- testen Beitragsjahres ergeben hat und der für die Bemessung der Rente tatsächlich maßgebend war. Anderseits werden die maßgebende Beitrags- dauer mit Einschluß der gestrichenen Beitragsjahre und auch die Renten- skala unverändert, wie sie angewendet wurde, eingetragen. Der in der Rentenverfügung angegebene Jahresdurchschnitt der Beiträge ergibt sich daher nicht mehr notwendigerweise aus der angeführten Beitragssumme und Beitragsdauer.

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Name des Rentners: Bang Alfred Ausgleichskasse Versicherten-Nr.: 135. 92. 113/2

Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages und des Rentenbetrages

IBK-Eintragungen der Ausgleichskasse Nr. Total Jahr Beitrags- (lauer Beiträge 76 2 66 17 60 Jahr Monate

1948 (Auslandsaufenthalt ohne freiwillige Versic erung) — — —
1949 200 (Arbeitsaufnahn e in der Schweiz am 10. März 1949) — 10 200

1950 230 100 1 — 330 1951 110 220 1 — 330 1952 360 1 — 360 1953 90 180 1 — 270 1954 380 1 — 380 1955 380 1 — 380 1956 400 1 — 400

1957 200 (bis Ende Juni 1957) — 6 200

1958 1959 1960 1961 1962

90 430 210 220 1900 8 4 2850 Streichung des schlechtesten Beitragsjahres 19 53 Fr. 270 — -270 Für die Ermittlung des durchschnittl. Jahresbeitrages maßgebende Beitragsdauer und Beitragssumme des Versicherten 2580 Beiträge der Ehefrau bzw. Mutter +930

Beitragssumme für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages 3510 Durchschnittlicher Jahresbeitrag gemäß Divisionstabelle 7.4 480

Beitragsdauer des Versicherten: 8 Jahre 4 Monate * Beitragsdauer des Jahrganges: 9 Jahre 6 Monate Jahresbetrag der Rente: Fr. 1 908.— Rentenskala: 8/9 Monatsbetrag Rentenart: Ehepaar-Altersrente der Rente: Fr. 159.— Rentenbeginn: 1. Juli 1957 * (einschließlich der beitragslosen Ehejahre gemäß AHVG Art. 39, Abs. 2, und AHVV Art. 55, Abs. 2) , den Visum: 428

Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1954 Nachstehende Tabellen vermitteln die wichtigsten Ergebnisse der Statistik über die im Jahre 1954 ausgerichteten ordentlichen Renten. Weitere Angaben sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1954 zu entnehmen.

Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und durchschnittlichem Jahresbeitrag

Tabelle 1 Durchschnittlicher Jahresbeitrag von ... Franken Zu- Rentenarten sammen 1_701) 1 71 - 150 1151-300 1 301 -500 1 501 und m Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 42 812 27 492 20 757 7 389 4 622 103 0728) Ehepaar-Altersrenten 6 331 11 154 18 454 9 835 5 876 51 650 Witwenrenten 2 554 5 435 12 453 7 810 4 068 32 320 Einfache Waisenrenten 1 488 4 464 10 755 5 459 2 358 24 524 • Vollwaisenrenten 210 257 398 138 104 1 107

Total 53 395 48 802 62 817 30 631 17 028 212 673 Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 28 799 479 22 185 484 18 323 384 6 732 928 4 291 125 803324009 Ehepaar-Altersrenten 6 616 338 14 458 232 26 388 607 14 654 325 8 866 875 70 984 377 Witwenrenten 1 383 607 3 432 356 8 342 969 5 366 964 2 873 566 21 399 462 Einfache Waisenrenten 295 055 1 202 040 3 906 427 2 204 395 1 040 140 8 648 057 Vollwaisenrenten i43 861 96 090 208 309 76 703 65 095 505 064

Total 7 153 346 41 374 202 57 169 696 29 035 315 17 136 801 181869 360

1) Minimalrenten. 2) Maximalrenten (infolge Rundungsregel AHVV, Art. 53, praktisch be- reits ab Jahresbeitrag von 481 Franken).

8 ) Darunter 56 195 Frauen bzw. einschließlich an Frauen ausgerichtete

Rentensumme von 42 033 372 Franken.

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Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer

Tabelle 2

Rentenskala gemäß Beitragsdauer des Gekürzte Rentenarten Jahrganges Renten Zusammen

1-5 6

Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 80 669 16 752 5 651 103 072 Ehepaar-Altersrenten 43 113 8 457 80 51 650 Witwenrenten 26 994 5 181 145 32 320 Einfache Waisenrenten') . . . 24 524 Vollwaisenrenten') . • . 1 107

Total 1954 150 776 30 390 5 876 212 673 Total 1953 151 963 3 121 177 103 •

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 65 507 647 11 095 399 3 729 354 80 332 400 Ehepaar-Altersrenten 60 974 353 9 927 281 82 743 70 984 377 Witwenrenten 18 960 736 2 366 895 71 831 21 399 462 Einfache Waisenrenten') . . . 8 648 057 Vollwaisenrenten') . . . 505 064

Total 1954 145 442 736 23 389 575 3 883 928 181 869 360 Total 1953 115 017 326 1 518 304 122 982 081

') Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG, wonach Vollrenten ausgerichtet werden, sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.

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Kantonale Gliederung aller Rentenarten

Tabelle 3 Bezüger (Fit le) Auszahlungen in Franken

Kantone Hinter- Alters- lassenen- Zu- Alters- Hinter- Zu- renten 1'v:inen') sammen renten lassenen- sammen renten1)

Zürich 26 260 8 918 35 178 26 254 662 5 050 235 31 304 897 Bern 26 344 9 432 35 776 25 842 761 4 990 124 30 832 885 Luzern 6 315 3 093 9 408 5 834 724 1 505 326 7 340 050 Uri 664 438 1102 614 824 196 832 811 656 Schwyz 2 115 1 027 3 142 1 982 501 488 828 2 471 329 Obwalden 610 310 920 547 217 138 687 685 904 Nidwalden 464 242 706 423 191 107 815 531 006 Glarus 1 288 386 1 674 1 285 823 212 926 1 498 754 Zug 1120 528 1 648 1 057 477 264 308 1 321 785 Freiburg 4 392 2 024 6 416 4 120 924 936 687 5 057 611 Solothurn 4 829 2 045 6 874 5 001 092 1 076 066 6 077 158 Basel-Stadt 6 029 2 375 8 404 6 096 736 1 336 246 7 482 982 Basel-Land 3 316 1327 4 673 3 492 718 717 020 4 209 738 Schaffhausen 2 060 682 2 742 2 020 239 379 610 2 399 849 Appenzell A.Rh 2 397 557 2 954 2 335 149 292 699 2 627 848 Appenzell I.Rh. 549 137 686 462 742 68 901 531 643 St. Gallen 11 260 3 901 15 161 11 076 658 2 005 496 13 082 154 Graubünden 4 450 1 718 6 168 4 083 843 781 740 4 865 583 Aargau 8 752 3 791 12 543 8 737 606 2 001 763 10 739 369 Thurgau 5 239 1777 7 016 5 177 374 9-19 516 6 126 890 Tessin 6 071 2 152 8 223 5 698 770 1 110 563 6 809 333 Waadt 13 062 4 500 17 562 12 620 416 2 453 398 15 073 814 Wallis 4 530 2 537 7 067 3 989 820 1104 736 5 094 556 Neuenburg 4 680 1 636 6 316 4 782 269 923 511 5 705 780 Genf 7 887 2 410 10 297 7 765 951 1 404 232 9 170 183

Total 1954 9 154 722 57 951 212 673 151 316 777 30 552 583 181 869 360 Total 19532) 128 123 48 980 177 103 101 975 018 21 007 063 122 982 081

1) Ohne einmalige Witwenabfindungen 2) Einschließlich 17 (1953: 38) Einzelfälle mit 16 603 (31 613) Franken, welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.

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Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen Tabelle 4 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Alters- Alters- Alters- Alters- renten renten renten renten

Zürich 17 496 8 764 13 950 466 12 304 196 Bern 17 312 9 032 13 488 085 12 354 676 Luzern 4 571 1 744 3 499 112 2 335 612 Uri 484 180 372 242 242 582 Schwyz 1 504 611 1 157 280 825 221 Obwalden 452 158 345 855 201 362 Nidwalden 334 130 253 693 169 498 Glarus 851 437 674 838 610 990 Zug 814 306 641 419 416 058 Freiburg 3 049 1 343 2 331 098 1 789 826 Solothurn 2 962 1 867 2 371 929 2 629 163 Basel-Stadt 4 039 1 990 3 246 696 2 850 040 Basel-Land 2 042 1 304 1 638 742 1 853 976 Schaffhausen 1 406 654 1 097 612 922 627 Appenzell A. Rh. 1 570 827 1 193 756 1 141 393 Appenzell I. Rh. 423 126 299 873 162 869 St. Gallen 7 486 3 774 5 847 789 5 228 869 Graubünden 3 108 1 342 2 329 090 1 754 753 Aargau 5 601 3 151 4 356 968 4 380 638 Thurgau 3 444 1 795 2 687 761 2 489 613 Tessin 4 129 1 942 3 114 757 2 584 013 Waadt 8 502 4 560 6 523 914 6 096 502 Wallis 3 241 1 289 2 370 301 1 619 519 Neuenburg 2 925 1 755 2 318 709 2 463 560 Genf 5 322 2 565 4 215 530 3 550 421

Total 1954 1) 103 072 51 650 80 332 400 70 984 377 Total 1953 1) 85 304 42 819 53 293 382 48 681 636

1 ) Einschließlich 9 (1953: 21) Einzelfälle mit 11 285 (21 205) Fr.,

welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.

432

Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen

Tabelle 5 Bezüger Auszahlungen in Franken Ein- Ein- Kantone Wit- malige Ein- ,,,,,, Voll- Wit- malige fache Voll- wen- Wit- ',2*';',Z, wai- wen- Wit- wai _ wai- ren- wenab- ';e-ri'_ sen- ren- wenab- 'sen- sen- ten renten ten f in- renten dungen renten dungen renten

Zürich 5 587 39 3 185 146 3 770 278 77 526 1 212 176 67 781 Bern 5 222 26 4 019 191 3 482 848 51 132 1 424 275 83 001 Luzern 1 455 7 1 575 63 945 401 14 936 530 302 29 623 Uri 177 — 249 12 110 102 — 82 554 4 176 Schwyz 437 1 554 36 281 406 1 980 192 217 15 205 Obwalden 115 — 192 3 74 961 — 63 114 612 Nidwalden 94 — 146 2 59 080 — 47 791 944 Glarus 231 — 149 6 157 389 — 51 975 3 562 Zug 247 — 275 6 162 995 — 97 602 3 711 Freiburg 862 4 1 105 57 550 295 7 992 360 110 26 282 Solothurn 1 096 5 893 56 726 985 7 950 321 913 27 168 Basel-Stadt 1 613 13 734 28 1 088 639 23 984 282 871 14 736 Basel-Land 768 3 529 30 513 017 5 307 189 971 14 032 Schaffhausen 418 1 253 11 277 832 2 178 95 830 5 948 Appenzell A.Rh. 311 2 238 8 207 472 4 338 82 064 3 163 Appenzell I.Rh. 75 — 54 8 49 041 — 16 755 3 105 St. Gallen 1 971 7 1 868 62 1 311 921 14 468 666 513 27 062 Graubünden 785 1 893 40 490 895 2 016 277 620 13 225 Aargau 2 006 10 1 683 102 1 336 658 19 724 617 042 48 063 Thurgau 979 7 771 27 658 769 14 412 277 770 12 977 Tessin 1 249 6 867 36 806 798 11 380 287 478 16 287 Waadt 2 830 19 1 610 60 1 855 382 39 786 568 671 29 345 Wallis 1 016 4 1 473 48 630 564 7 514 452 563 21 609 Neuenburg 1 048 8 556 32 702 825 17 306 206 552 14 134 Genf 1 723 10 650 37 1 144 049 18 738 240 870 19 313

Total 1954 1) 32 320 173 24 524 1 107 21 399 462 342 667 8 648 057 505 064 •Total 1953 1) 26 961 204 21 047 972 14 560 612 329 276 6 055 644 390 807

1) Einschließlich 8 (1953 : 17) Einzelfälle mit 5318 (10408) Franken, welche nicht kan- tonal aufgeteilt werden können.

433

Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954 Das zweite Jahr des Vollzuges der Erwerbsersatzordnung bestätigte die im allgemeinen sehr günstigen Erfahrungen des ersten Jahres. Wäh- rend im Jahre 1953 die Durchführungs- und Aufsichtsorgane besonders damit beschäftigt waren, den Vollzug in den großen Linien sicherzu- stellen, ist es nun vom zweiten Jahre an möglich, den Einzelheiten des Vollzuges noch vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. Ueber die Tätigkeit und die Erfahrungen im Jahre 1954 wird im nachstehenden berichtet.

A. Stand der Gesetzgebung

I. Gesetzgebung des Bundes

1. Bundesgesetz

Bundesgesetz über besondere Sparmaßnahmen, vom 23. Dezember 1953, AS 1954, S. 559.

2. Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Aus- landschweizer, vom 9. April 1954, AS 1954, S. 531.

3. Erlasse des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatz- ordnung (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1954 und 1955), vom 29. Dezember 1954, AS 1955, S. 55. Infolge des rechtlich und organisatorisch engen Zusammenhanges zwischen der EO und der AHV können Gesetzesänderungen auf dem Ge- biete der letztem auch Auswirkungen auf die erstere haben. Es wird des- halb auch auf den Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1954 verwiesen.

II. Gesetzgebung der Kantone Die Bestimmungen der Kantone auf dem Gebiete der EO sind teils in Gesetzen und Erlassen über die Einführung der AHV, teils in selbstän- digen Erlassen enthalten. Bezüglich der im Berichtsjahr auf dem Gebiete

434

der EO ergangenen kantonalen Erlasse verweisen wir insbesondere auf die im Bericht über die AHV im Jahre 1954 erwähnten Gesetze und Ver- ordnungen der Kantone Uri, Graubünden, Waadt und Genf.

B. Die Organe der EO

I. Die Durchführungsorgane

1. Die Truppenrechnungsführer

Die Truppenrechnungsführer besorgen ihre Arbeit, nämlich die Beschei- nigung der geleisteten Soldtage, im allgemeinen zuverlässig. Eine Fehler- quelle bestand immerhin darin, daß nicht alle Rekruten als solche be- zeichnet wurden, obschon dies notwendig ist, weil die alleinstehenden Rekruten im Gegensatz zu den übrigen Wehrpflichtigen eine feste und damit nicht eine nach dem vordienstlichen Einkommen abgestufte Ent- schädigung für Alleinstehende erhalten. Allerdings erscheint es auch als notwendig, die bezüglichen Weisungen an die Truppenrechnungsführer zu verdeutlichen. Außerdem fehlen, was im letzten Bericht bereits fest- gestellt wurde, mitunter die AHV-Versichertennummer bzw. das Geburts- datum der Wehrpflichtigen sowie die Bezeichnung des Stabes oder der Einheit. Um solche Fehler möglichst zu vermeiden, wurden weiterhin in allen Quartiermeister-, Fourier- und Fouriergehilfenschulen von Beamten des BSV Instruktionskurse über die Aufgabe der Truppenrechnungs- führer auf dem Gebiete der EO gehalten.

2. Die Arbeitgeber

Die Erfahrungen mit der Lohnbestätigung durch die Arbeitgeber sind noch nicht schlüssig. Die damit im Zusammenhang stehenden formular- technischen Fragen werden einer Prüfung unterzogen.

3. Die Ausgleichskassen

a) Meldekarten Mit der Meldekarte macht der Wehrpflichtige seinen Anspruch auf Er- werbsausfallentschädigung geltend. Aus einer Statistik ergibt sich, daß die Ausgleichskassen im Berichtsjahr 505 285 (Vorjahr 473 379) Melde- karten verarbeitet haben. Die Zunahme gegenüber dem Vorjahr beträgt somit 31 906 Meldekarten oder 6,7 %. Aus der nachstehenden Texttabelle

1 geht die unterschiedliche Belastung der Ausgleichskassen durch die

Verarbeitung der Meldekarten hervor.

433

Verarbeitete Meldekarten Tabelle 1 1953 1954 Zahl der Zahl der Verarbeitete Zahl der Verarbeitete Meldekarten Ausgleichs- Meldekarten Ausgleichs- Meldekarten je Kasse kassen insgesamt kassen insgesamt absolut in % absolut in % absolut in % absolut in %

0- 499 10 9,6 4 010 '0,8 6 5,8 2 278 0,4 500- 999 19 18,3 13 940 2,9 23 22,1 17 091 3,4 1 000- 1 999 26 25,0 38 377 8,1 23 22,1 33 768 6,7 2 000- 2 999 10 9,6 26 977 5,7 11 10,6 27 638 5,5 3 000- 4 999 11 10,6 41 206 8,7 11 10,6 40 097 7,9 5 000- 6 999 11 10,6 65 635 13,9 11 10,6 66 334 13,1 7 000- 9 999 9 8,6 75 582 16,0 8 7,6 65 456 13,0 10 000-14 999 3 2,9 36 874 7,8 6 5,8 70 116 13,9

15 000 und mehr 5 4,8 170 758 36,1 5 4,8 182 507 36,1

Total 104 100,0 473 379 100,0 104 100,0 505 285 100,0

Die Ausgleichskasse mit der kleinsten Zahl der verarbeiteten Melde- karten hatte deren 225 (232), diejenige mit der größten Zahl deren

49 510 (46 713) zu verarbeiten.

b) Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte Mit dem Ergänzungsblatt zur Meldekarte macht der ledige, verwitwete oder geschiedene Wehrpflichtige, sofern er mit Kindern zusammenlebt oder aus beruflichen oder amtlichen Gründen gehalten ist, einen eigenen Haushalt zu führen, seinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung geltend. Außerdem werden damit die Gesuche um Gewährung von Kin- derzulagen für außereheliche, Stief- und Pflegekinder sowie um Aus- richtung der Unterstützungszulagen eingereicht. Im Berichtsjahr haben die Ausgleichskassen insgesamt 13 893 (12 891) Ergänzungsblätter zur Meldekarte verarbeitet. Die Zunahme in der Zahl der verarbeiteten Er- gänzungsblätter gegenüber dem Vorjahr beträgt somit 1002 oder fast

8 %, ist also etwas größer als die prozentuale Zunahme der Zahl der ver-

arbeiteten Meldekarten.

4. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Die Zentrale Ausgleichsstelle begann mit der statistischen Auswertung der Meldekarten des Jahres 1954. Diese Statistik war angeordnet worden,

436

um die Verteilung der einzelnen Arten von Entschädigungen auf die ver- schiedenen Gruppen von Wehrpflichtigen festzustellen, damit für den Fall eines Aktivdienstes oder von Gesetzesänderungen genügende Unter- lagen vorhanden sind, was bisher nicht der Fall ist. Weiter soll damit die Frage abgeklärt werden, wieso der Aufwand für die EO erheblich größer war, als in der Botschaft zum Gesetzesentwurf vorgesehen worden ist. Ueber das Ergebnis dieser statistischen Auswertung kann erst später berichtet werden. Im Zusammenhang mit der Statistik wurde die materielle Richtigkeit der Angaben auf den Meldekarten überprüft. Das Ergebnis zeigt, daß diese Ueberprüfung sich gerechtfertigt hat, auch wenn die Zahl der Fälle, in welchen zu hohe oder zu geringe Beträge an Erwerbsausfallentschädi- gungen ausgerichtet wurden, sehr klein war. Es werden deshalb auch in Zukunft Kontrollen in beschränktem Umfang durchgeführt. Die Kontrolle der Abschnitte A anhand der Truppenbuchhaltungen bezog sich im Berichtsjahr auf Meldekarten aus den Dienstjahren 1952 und 1953, wobei die beiden Jahre nicht auseinandergehalten wurden. Da somit die vorliegenden Zahlen über die Durchführung der EO kein zu- verlässiges Bild geben, wird von deren Wiedergabe abgesehen. In der Zentralen Ausgleichskasse waren im Berichtsjahr 9 (Vorjahr 9) Arbeitskräfte mit der Durchführung der EO beschäftigt.

II. Die Aufsichtsorgane

1. Bundesamt für Sozialversicherung

In der Sektion Erwerbsersatz für Wehrpflichtige waren im abgelaufe- nen Jahr — abgesehen vom Kanzleipersonal — 3 (Vorjahr 3) Arbeits- kräfte beschäftigt. Das Bundesamt erließ ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Auswirkung der auf den 1. Januar 1954 vorgenommenen Aende- rung der AHVV auf die EOV. Ferner prüfte das Bundesamt die Kassen-, Zweigstellen-, Revisions- und Arbeitgeberkontrollberichte auch in bezug auf die EO. Außerdem hat das BSV die von den Ausgleichskassen über die Durchführung der EO im Jahre 1954 erstatteten Berichte verarbeitet. Im Berichtsjahr wurden 133 (89) Entscheide der kantonalen Rekurs- kommission für die AHV auf dem Gebiete der EO geprüft. 12 (11) Ent- scheide zog das BSV an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter. Zu den von dritter Seite eingereichten 10 (5) Berufungen hat das BSV Mitbericht erstattet.

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2. Die Eidgenössische AHV-Kommission

Die Zusammensetzung der AHV-Kommission und damit ihres Aus- schusses für die EO hat im abgelaufenen Jahr keine Aenderung erfahren. Der Ausschuß als solcher hat keine Sitzung abgehalten. Dagegen be- faßte sich die Gesamtkommission mit der Vorbereitung der eingangs er- wähnten Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der EO (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1954 und 1955).

3 Die Revisionsstellen

Die von den Revisionsstellen bei ihren Prüfungen anläßlich der Kassen- revisionen und Arbeitgeberkontrollen auf dem Gebiete der EO gemachten Feststellungen erlauben den Schluß, daß die Durchführung der EO jeden- falls im ganzen befriedigend ist Immerhin erscheint es als fraglich, ob sämtliche Revisionsstellen der Ueberprüfung der Anwendung des mate- riellen Rechts genügend Zeit gewidmet haben. Jedoch wäre es noch ver- früht, hieraus endgültige Schlüsse zu ziehen. Das BSV schenkt jedoch dieser Frage seine volle Aufmerksamkeit.

III. Die rechtsprechenden Organe

1. Die kantonalen Rekursbehörden

Die kantonalen Rekursbehörden der AHV haben im abgelaufenen Jahr

133 (Vorjahr 89) Entscheide gefällt. Die starke Zunahme ist vor allem

darauf zurückzuführen, daß im Jahre 1953 als dem ersten Jahr des Voll- zuges der EO noch verhältnismäßig wenig Fälle bis zur Austragung vor den erstinstanzlichen Gerichten reif geworden sind.

2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

Dieses zweit- und letztinstanzliche Verwaltungsgericht hinsichtlich der EO hat im Berichtsjahr 33 (Vorjahr 4) Urteile gefällt. Bezüglich der Gründe für die Zunahme gegenüber dem Vorjahr gelten die gleichen Ueberlegungen wie für die Entscheide der Rekurskommission. Das EVG führte über seine Tätigkeit im Jahre 1954 im Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung aus: «Im letzten Bericht haben wir dargelegt, wie auffallend hoch der Anteil der Streitigkeiten betreffend die Haushaltungsentschädigung an Ledige ist, die ,wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.' Für das Berichts- jahr gilt diese Feststellung noch in besonderem Maße. So sah sich das Gericht mehrfach vor die heikle Frage gestellt, ob die Haushaltungs-

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zulage ledigen Landwirten, Käsern, Bäcker- und Metzgermeistern, Milchhändlern, Inhabern von Kolonialwarenläden und sonstigen Ge- werbebetrieben, Hoteliers und Küchenchefs sowie Aerzten (Allge- meinpraktikern und Spezialärzten) mit eigenen Haushaltungen zuge- billigt werden könne. Erst in zweiter Linie bildete die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung, namentlich bei sogenannten Werk- studenten, Prozeßgegenstand. Weitere Geschäfte handelten von der Anspruchsberechtiung auf Unterstützungs- und Kinderzulage.»

C. Der Vollzug der EO I. Entschädigungsberechtigte Personen Die Frage der Entschädigungsberechtigung von Teilnehmern an eidge- nössischen Leiterkursen für Vorunterricht konnte im Berichtsjahr abge- klärt werden. Da die Teilnahme an solchen Leiterkursen nicht Militär- dienst in der schweizerischen Armee darstellt, mußte der Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen gemäß EO verneint werden. Dagegen konnte im Einvernehmen mit dem EMD eine Lösung getroffen werden, wonach diesen Teilnehmern aus einem Kredit des EMD Taggelder ge- währt werden, deren Bemessungsgrundlage und Höhe die gleiche ist wie in der EO. Die Festsetzung und Auszahlung dieser Taggelder erfolgt durch die Organe der EO, nämlich die Ausgleichskassen und Arbeitgeber, so daß hiefür kein neuer Verwaltungsapparat geschaffen werden mußte. Ueber die Erfahrungen wird später zu berichten sein. Ob die Dienstleistung bei obligatorischen Uebungen in Rotkreuzfor- mationen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gibt, ist noch in Prüfung. Dagegen erhalten Teilnehmer an wehrsportlichen Veranstal- tungen nur dann die Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie dabei be- soldeten Militärdienst leisten, was auf die Funktionäre an solchen Veran- staltungen, nicht aber auf die Teilnehmer an den Wettkämpfen zutrifft.

II. Die Entschädigungsarten

1. Haushaltungsentschädigung

Außer den verheirateten Wehrpflichtigen haben unter gewissen Voraus- setzungen auch Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Wehrpflich- tige, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Wie bereits im letzten Bericht er- wähnt, bietet die Durchführung dieser Bestimmung etwelche Schwierig- keiten. Immerhin konnte die Frage durch die Kassen- und Gerichtspraxis weiter abgeklärt werden. Dabei war nach der Entstehungsgeschichte

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dieser Bestimmung ohne weiteres klar, daß diese Haushaltungsentschä- digung unverheirateten Geistlichen beider Konfessionen sowie alleinste- henden Personen, die gemäß vertraglicher Verpflichtung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, zu gewähren sei. Nach der Praxis des EVG haben außer den alleinstehenden Landwirten ohne Kinder auf diese Art der Haushaltungsentschädigung noch Anspruch die Allgemeinprak- tiker unter den Aerzten — sofern sie nicht in großen Städten wohnen — wobei selbstverständlich Voraussetzung ist, daß sie einen eigenen Haus- halt führen und diesen durch eine entlöhnte Arbeitskraft besorgen lassen. Entsprechend der Praxis des EVG ist auch die Kassenpraxis in Ueber- einstimmung mit den einschlägigen Weisungen des BSV sehr zurück- haltend. Immerhin hat eine Umfrage ergeben, daß die Kassen in einzel- nen Fällen diese Entschädigung ausgerichtet haben, ohne daß eindeutig feststand, daß dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Im Berichtsjahr wurden 491 Gesuche (Vorjahr 530) um Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung für Alleinstehende ohne Kinder einge- reicht von denen 215 (216) abgelehnt wurden. Die an sich erhebliche Zahl der abgelehnten Gesuche ist wohl auch darauf zurückzuführen, daß die Wehrpflichtigen oft den in der Meldekarte enthaltenen bezüglichen Hinweis nicht richtig verstehen. Aus den ersterwähnten obigen Zahlen ergibt sich, daß ein leichter Rückgang eingetreten ist, obschon — wie bereits erwähnt — die Zahl der Meldekarten im Jahre 1954 gegenüber dem Jahre 1953 zugenommen hat.

2. Kinderzulagen

Die Geltendmachung des Anspruches auf Kinderzulagen für eheliche Kinder und Adoptivkinder bietet deswegen keine Schwierigkeiten, weil als Voraussetzung für deren Bezug nur die Begründung des ehelichen Kin- desverhältnisses bzw. der Vollzug der Adoption verlangt wird. Der Wehr- pflichtige kann daher seinen bezüglichen Anspruch auf der Meldekarte einfach dadurch geltend machen, daß er solche Kinder aufführt bzw. deren Geburtsdatum angibt. Voraussetzung für den Anspruch auf Kin- derzulage für außereheliche und Stiefkinder ist dagegen, daß der Wehr- pflichtige für deren Unterhalt ganz oder überwiegend aufkommt und bei den Pflegekindern, daß er diese unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Da die Meldekarte für alle diese Fra- gen keinen Raum geboten hat, mußte der Wehrpflichtige jeweils ein Ergänzungsblatt ausfüllen. Zur Zeit sind Bestrebungen im Gange, diese Frage vom formulartechnischen Gesichtspunkt aus im Sinne einer Ver- einfachung neu zu überprüfen.

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3. Unterstützungszulagen

Einige Schwierigkeit bietet die Festsetzung der Unterstützungszulagen, wenn die Unterstützung nicht in Geld oder Naturalien, sondern durch unentgeltlich oder nur gegen ein geringes Entgelt geleistete Arbeit be- steht. Diese Fälle kommen vor allem in der Landwirtschaft und in Be- trieben des Kleingewerbes und damit hauptsächlich bei einigen kanto- nalen Ausgleichskassen vor. Im Berichtsjahr gingen bei den Ausgleichskassen 12 119 (Vorjahr

11 125) Gesuche um Gewährung einer Unterstützungszulage ein, von

denen 1760 (1653) abgewiesen und damit 10 359 (9 472) gutgeheißen wurden. Gegenüber dem Vorjahr ist eine Zunahme der eingereichten Ge- suche um 994 oder um rund 9 % und der bewilligten Gesuche um 887 oder ebenfalls um rund 9 % zu verzeichnen, so daß diese Zunahme diejenige der Soldmeldekarten von rund 7 % etwas übersteigt. Im übrigen gibt die nachstehende Tabelle 2 Aufschluß über die Verteilung der Gesuche auf die Ausgleichskassen.

Eingegangene Gesuche um Unterstützungszulagen Tabelle 2 1953 1954 Ein- Zahl der Ein- Zahl der Zahl der gegangene gegangene Gesuche Ausgleichs- Ausgleichs- Gesuche kassen Gesuche kassen. je Kasse insgesamt insgesamt absolut in % absolut in % absolut in % absolut I in %

0- 9 12 11,5 67 0,6 10 9,6 59 0,5 10- 19 17 16,4 244 2,2 23 22,1 341 2,8 20- 29 14 13,5 350 3,2 12 11,5 313 2,6 30- 39 10 9,7 338 3,0 5 4,8 181 1,5 40- 69 12 11,5 697 6,3 14 13,5 766 6,3 70- 99 13 12,5 1 101 9,9 12 11,5 998 8,2 100-199 10 9,6 1 325 11,9 13 12,6 1 794 14,8 200-499 12 11,5 3 215 28,9 10 9,6 3 128 25,8 500-999 2 1,9 1 294 11,6 3 2,9 1 716 14,2

1 000 und mehr 2 1,9 2 494 22,4 2 1,9 2 823 23,3

Total 104 100,0 11 125 100,0 104 100,0 12 119 100,0

441

III. Die Bemessung der Entschädigung Die im Jahresbericht 1953 erwähnten grundsätzlichen Aenderungen in der Bemessung der Entschädigung gegenüber der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung, wie die Aufhebung der Differenzierung der Entschädi- gungen nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen sowie die Bemessung der Haushaltungsentschädigung und der Entschä- digung für Alleinstehende auch für die Selbständigerwerbenden nach dem vordienstlichen Einkommen, haben sich auch im Berichtsjahr voll und ganz bewährt und möchten von niemandem mehr vermißt werden. Dagegen zeigt sich in der praktischen Durchführung der EO eine Schwierigkeit, die auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung nie ganz behoben war und in der Natur der Sache liegt. Dies betrifft die Feststellung des zeitlich maßgebenden Lohnes für die Berechnung der Entschädigung bei stark schwankendem Einkommen. Ist das Einkommen stationär, so gilt die Regel, daß bei Arbeitnehmern im Stundenlohn auf den zuletzt bezogenen Stundenlohn, bei Arbeitnehmern im Monatslohn auf den Lohn des letzten Kalendermonats und bei den anders entlöhnten Arbeitnehmern auf den Lohn der letzten vier Wochen vor dem Ein- rücken abzustellen sei. Diese Regelung, die selbstverständlich den weit- aus größten Teil der Arbeitnehmer umfaßt, spielt sozusagen reibungslos. Für Arbeitnehmer mit stark schwankenden Einkommen wird in der Regel der durchschnittliche Taglohn ermittelt, indem der tatsächlich er- zielte Lohn während einer längern Periode, welche die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht und mindestens drei Monate zu umfassen hat, durch die Zahl der in diese Periode fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage geteilt wird. In dieser Hin- sicht haben die Ausgleichskassen zuweilen erhebliche Schwierigkeiten, Unterlagen für die Festsetzung des Lohnes während der drei oder noch mehrerer Monate zu erhalten. Dies ist vor allem deswegen der Fall, weil manche Arbeitnehmer mit stark schwankendem Einkommen häufig den Arbeitgeber wechseln und daher entweder gar nicht mehr wissen, bei wem sie gearbeitet haben oder es unterlassen, die entsprechenden Lohn- bestätigungen beizubringen, so daß die Kasse diese Arbeit besorgen muß. Auch gibt es verschiedene Arbeitnehmergruppen, bei denen dieses Einkommen periodisch stark schwankt wie z. B. bei solchen, die im Som- mer in der Landwirtschaft, im Winter in der Waldwirtschaft tätig sind, und auch bei Angehörigen der ausgesprochenen Saisonberufe. Die für die Abklärung dieser Fälle unvermeidlichen Umtriebe können Verzögerun- gen in der Auszahlung der Entschädigung zur Folge haben. Das ganze Problem bedarf noch eingehender Prüfung.

442

Die neu eingeführte Abstufung der Entschädigung der Selbständig- erwerbenden nach dem vordienstlichen Einkommen spielt praktisch rei- bungslos. Auch die Bemessung der Entschädigung für gleichzeitig Un- selbständigerwerbende und Selbständigerwerbende gibt zwar etwas ver- mehrte Arbeit, befriedigt aber durchaus.

IV. Ausbezahlte Entschädigungen Im Berichtsjahr haben 321 599 Wehrpflichtige (Vorjahr 284 675) insge- samt 9 167 412 (8 525 100) besoldete Diensttage geleistet. Dafür wurden Fr. 48 485 956.20 (Fr. 41 686 474.—) an Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet, also pro Mann und Tag im Durchschnitt Fr. 5.29 (Fr. 4.89). Die Zahl der Wehrpflichtigen, die Dienst geleistet haben, ist damit um

36 924, die Zahl der Soldtage um 642 312 oder um rund 7 % — also wie

etwa die Zahl der verarbeiteten Meldekarten — der durchschnittliche Entschädigungsbetrag um 40 Rappen oder um etwas über 8 % gestiegen. Diese Aenderungen dürften darauf zurückzuführen sein, daß vermehrte Einführungs- und Umschulungskurse durchgeführt wurden. Nähere Angaben über die Verteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Entschädigungsarten sowie über die Höhe der Einkommen der selbständig- und unselbständigerwerbenden Wehrpflichtigen können erst nach Durchführung der im Gange befindlichen statistischen Auswertung der Meldekarten gemacht werden.

V. Die Durchführung

1. Die Meldekarte

Die im letzten Bericht dargestellte Zusammenlegung des frühem Melde- scheins und der Soldausweiskarte in die neue Meldekarte hat sich außer- ordentlich gut bewährt, und es besteht allgemein die Auffassung, daß das neue System dem alten gegenüber große Vorteile hat. Dies hindert aber nicht, daß das neue Formular, gestützt auf die Erfahrungen zweier Jahre, noch verbessert werden kann.

2. Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte

Im letzten Bericht wurde ausgeführt, versuchsweise sei das unter der Lohn- und Verdienstersatzordnung verwendete große vierseitige For- mular für das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigung (jetzt Unterstützungszulage) vereinfacht und damit dem Umfange nach herabgesetzt worden. Die Erfahrung hat dann gezeigt, daß man in der Vereinfachung zu weit gegangen ist, so daß das Ergänzungsblatt nicht allen Bedürfnissen genügt. So war es öfters

443

Betriebsrechnung ›P• Beträge in Franken Tabelle 3 1953 1954 Rechnungskonten Ausgaben Einnahmen I Ausgaben Einnahmen

1. Beiträge

a) der Erwerbstätigen für die Zeit vor dem 1. 1.1948 14 560.85 2 656.80 b) Abschreibung von Beitrags- forderungen - 2 337.10 - 5 562.45 c) Nachzahlung von abge- schriebenen Beitragsforde- rungen 484.70 12 708.45 76.15 2 829.50

2. Entschädigungen

a) Erwerbsausfall- entschädigungen . . . . 41 686 474.80 48 510 184.85 b) Rückerstattungsforderungen - 21 967.25 - 28 134.10 c) Erlaß von Rückerstattungs- forderungen . . . „ . 517.20 621.45 d) Abschreibung von Rück- erstattungsforderungen . . 247.50 41 665 272.25 454.50 48 483 126.70

3. Verwaltungskosten

Zuschüsse an die Ausgleichs- kassen 794 512.- 1 192'127.-

4. Kapitalzinsen 1 ) 12 593 178.90

5. Ueberschuß der Ausgaben . 29 853 896.90 49 678 083.20

Total 42 459 784.25 42 459 784.25 49 678 083.20 49 678 083.20

') Gemäß Bundesgesetz über besondere Sparmaßnahmen vom 23. 12. 1953 ist ab 1. 1. 1954 die Verzinsung der Rückstellung eingestellt worden.

notwendig, Rückfragen zu machen, was die Arbeit der Ausgleichskassen erschwerte. Daher wird die Ausgestaltung des Ergänzungsblattes neu geprüft. D. Die Betriebsrechnung Die Tabelle 3 gibt die Betriebsrechnung wieder. Hinsichtlich der Er- läuterungen zu den einzelnen Posten wird auf den Jahresbericht 1953 (ZAK 1954, S. 409 ff.) verwiesen. E. Die finanzielle Lage Wie das Rechnungsergebnis des Jahres 1954 zeigt, muß für die Durch- führung der EO mit einem jährlichen Aufwand von gegen 50 Millionen Franken gerechnet werden, unter dem Vorbehalt, daß nicht erhebliche Aenderungen in der Zahl der geleisteten Soldtage eintreten. Da die Rück- stellung Ende des Jahres 1954 rund 340 Millionen Franken betrug, wird er sich voraussichtlich Ende des Jahres 1959 noch auf 90 Millionen Franken belaufen. Ueber die zeitliche Entwicklung der Aufwendungen gibt Tabelle 4 Auskunft. Zeitliche Entwicklung der Aufwendungen Beträge in Millionen Franken Tabelle 4

Monate 1953 1954

Januar 2,42 1,94 Februar 0,90 1,15 März 2,10 2,37 April ....... . . . 3,96 6,02 Mai 3,71 4,69 Juni 4,91 4.50 Juli 2,87 3,11 August 2,16 2,16 September 2,83 3,48 Oktober 5,50 6,32 November . . . , 6,09 8,01 Dezember 4,24 4,73

Total der Entschädigungen 41,69 48,48 Total der Aufwendungen') 42,48 49,68

1 ) Die Differenz zwischen den Entschädigungen und den Aufwen-

dungen stellt im wesentlichen den Betrag der Verwaltungs- kostenvergütungen dar. 445

Berlin in das schweizerisch-deutsche Sozialabkommen einbezogen Das am 24. Oktober 1950 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen galt bekannt- lich bis dahin deutscherseits nur für das Gebiet der Bundesrepublik. Bei den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland herrschenden Verhältnissen war es nicht möglich, auch das — nicht nur geographisch von der Bundesrepublik getrennte — Land Berlin in diese zwischenstaat- liche Vereinbarung einzubeziehen. Von Anfang an waren sich jedoch beide Vertragspartner darüber einig, daß die Ausdehnung des Abkom- mens auf Berlin wünschbar sei und sobald wie möglich verwirklicht wer- den sollte. Heute ist es soweit. Nach längeren Verhandlungen konnte durch Notenwechsel vom 14. September 1955 zwischen der Schweizeri- schen Gesandtschaft in Köln und dem Auswärtigen Amt in Bonn, das das Land Berlin (West) gegenüber dem Ausland vertritt, der Einbezug des Landes Berlin (West) vereinbart werden. Da das Land Berlin (West) auch heute formell staatsrechtlich nicht zur Bundesrepublik gehört, be- darf es zur Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung noch eines entspre- chenden Gesetzes des Landes Berlin (West). Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1951 in Kraft, d. h. auf den gleichen Zeitpunkt, auf den das schweizerisch-deutsche Abkom- men in Kraft gesetzt wurde. Auf Grund ihrer Bestimmungen erlangen u. a. die vor dem 30. Juni 1945 rückgewanderten Landsleute einen An- spruch auf Leistungen der deutschen Rentenversicherungen — das sind die Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung), die Renten- versicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung) und die knapp- schaftliche Rentenversicherung —, die zuletzt im Gebiet des heutigen Landes Berlin (West) beschäftigt und dadurch dort pflichtversichert waren, oder die, unter Berücksichtigung von Pflicht- und freiwilliger Versicherung, überwiegend in den Gebieten der Bundesrepublik und des Landes Berlin (West) versichert waren; bei freiwilliger Versicherung hat das Versicherungsverhältnis dann in Berlin (West) bestanden, wenn der Versicherte dort gewohnt hatte. Selbstverständlich müssen im übrigen die allgemeinen Voraussetzungen des deutschen Rechts — Erfüllung der Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft — gegeben sein. Für im Grenzgebiet lebende Schweizerbürger, die zu Beginn des Jahres

1945 bereits im Genuß der Rente eines Versicherungsträgers mit Sitz im

Land Berlin (West) standen, die Leistungen aber in der Folge wegen

446

Einstellung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs nicht mehr er- hielten, lebt nicht nur der Rentenanspruch ab 1. Juli 1951 wieder auf, sondern es besteht außerdem Anspruch auf Nachzahlung der rückständi- gen Renten seit 1945 ; die ehemalige Reichsversicherungsanstalt für An- gestellte und einige weitere Versicherungsanstalten gelten für diesen Fall jedoch nicht als Versicherungsträger mit Sitz im Land Berlin. Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, ist die prak- tische Anwendung der getroffenen Vereinbarung nicht einfach. Den Aus- gleichskassen wird daher empfohlen, Interessenten, die sich über die neue Regelung erkundigen möchten, an das Bundesamt oder die Schweizeri- sche Ausgleichskasse in Genf zu verweisen ; die zuletzt genannte Kasse ist, gemäß Kreisschreiben Nr. 55 betreffend das schweizerisch-deutsche Abkommen, Ziffer VI, im übrigen allein zuständig zur Entgegennahme und Weiterleitung von Rentenanmeldungen zuhanden der deutschen Ver- sicherungsträger.

Durchführungsfragen der AHV Rentenverfügung bei Witwenfamilien Nach Nr. 459 der Rentenwegleitung sind bei den ordentlichen Renten für Witwenfamilien in der Regel gemeinsame Rentenverfügungen unter Ver- wendung besonderer Formulare zu erlassen. Zweck dieser Sonderregelung ist vor allem, die Arbeiten bei derAusfertigung der Rentenverfügungen zu vereinfachen. Damit dieses Ziel erreicht wird und insbesondere die Auswertung der Verfügungsdoppel und die Nachführung des zentralen Rentenregisters durch die Zentrale Ausgleichsstelle nicht unnötigerweise erschwert wird, zählt die genannte Bestimmung der Rentenwegleitung die Voraussetzungen im einzelnen auf, unter welchen das besondere Verfü- gungsformular für Witwenfamilien bei der Zusprechung der Renten in einem Hinterlassenenfall zu verwenden ist. In der Praxis hat es sich nun gezeigt, daß das für Witwenfamilien vor- behaltene Verfügungsformular wiederholt auch für die Zusprechung von mehreren Waisenrenten allein verwendet worden ist. Es ist offenbar übersehen worden, daß die Sonderregelung nur dann Platz greift, wenn der Witwe und einer oder mehreren Waisen zusammen die Renten zuge- sprochen werden können, wie es die Durchführungsvorschriften vorsehen und auch aus dem Text des besonderen Verfügungsformulares hervor- geht. Auch wenn daher zwar die Voraussetzungen der gleichen Nationali- tät, der gleichen Berechnungsgrundlagen und der Rentenauszahlung an

447

die gleiche Person bei mehreren Waisen, nicht aber gleichzeitig auch für die Mutter zutreffen oder die Mutter überhaupt nicht rentenberechtigt ist, so sind die Waisenrenten mit Einzelverfügungen zuzusprechen. Ander- seits werden aber auch in einem solchen Hinterlassenenfall die Doppel der Verfügungen zusammengeheftet der Zentralen Ausgleichskasse über- mittelt. Verschiedentlich ist ferner die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auch die Renten an Pflegekinder gemeinsam mit den anderen Hinterlas- senenrenten der Witwenfamilie unter Verwendung des besonderen For- mulars für Witwenfamilien zugesprochen werden können, was an sich naheliegend wäre. Nun besteht jedoch bei Pflegekindern eine erhöhte Gefahr für Doppelauszahlungen von Renten, weil bei ihnen gewöhnliche, d. h. von den leiblichen Eltern abgeleitete Waisenrenten mit Pflegekinder- renten kollidieren können. Solche Doppelauszahlungen können öfters nur von der Zentralen Ausgleichsstelle durch Nachprüfung der Rentenverfü- gungen anhand des Zentralregisters aufgedeckt werden. Um der Zen- tralen Ausgleichsstelle diese Kontrolle zu ermöglichen, ist in Nr. 466 der Rentenwegleitung vorgesehen worden, daß auf der Rentenverfügung für Pflegekinder neben der Angabe der Rentenart der Vermerk «Pflegekind» beigefügt wird. Diese Regelung setzt voraus, daß Pflegekinderrenten in allen Fällen mit Einzelverfügungen unter Verwendung der allgemeinen Verfügungsformulare zugesprochen werden.

KLEINE MITTEILUNGEN

Kleine Anfrage Die Arbeitsbeschaffung für körperlich Behinderte, insbe- Moulin sondere für ehemalige Tuberkulosepatienten, gestaltet vom 23. Juni 1955 sich sehr schwierig. Gewisse Privatunternehmungen und sogar öffentliche Verwaltungen stellen ehemalige Patien- ten nicht gerne an. So geraten diese und ihre Familie oft in eine geradezu tragische Lage und sind gezwungen, die öffentliche Fürsorge in Anspruch zu nehmen, was als Demütigung empfunden wird. Die Institutionen, die sich in verdienstlicher Weise mit der Umschulung der Behinderten und deren Wiederein- gliederung in das Erwerbsleben befassen, vermögen diese Lage allein nicht zu meistern. Anderseits ist zu befürch- ten, daß die Invalidenversicherung noch lange auf sich warten läßt. Hält es der Bundesrat unter diesen Umständen nicht für dringlich, zugunsten der ehemaligen Patienten Maßnah- men zur Sicherung von Arbeit und Verdienst ins Auge zu fassen? Dabei sollten den bereits erwähnten Institutio- nen genügend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um

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ihnen zu erlauben, ihre Tätigkeit in ländlichen Gegenden und überall dort, wo die Stellenbeschaffung für ehe- malige Patienten sich als besonders schwierig erweist, zu intensivieren. Antwort des Bundesrates vom 2. September 1955 Es ist richtig, daß sich eine Reihe von privaten Insti- tutionen mit der Umschulung der Behinderten und deren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben befaßt. Diese Bestrebungen werden auf Grund des Bundesgesetzes be- treffend Maßnahmen gegen die Tuberkulose sowie durch Beiträge an die Gebrechlichenhilfe vom Bunde namhaft unterstützt. Es ist vorgesehen, die Probleme der Eingliederung Be- hinderter ins Erwerbsleben im Zusammenhang mit der Schaffung einer Eidgenössischen Invalidenversicherung einer Lösung entgegenzuführen, Die Vorarbeiten dazu sind bereits im Gange. Inzwischen soll geprüft werden, ob bis zur Einführung der Invalidenversicherung die Bestrebungen der Gebrech- lichenhilfe durch den Bund in vermehrtem Maße unter- stützt werden sollen. Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- Alters- und Hinter- sicherung hat im dritten Quartal 1955 insgesamt 192,1 lassenenversicherung Millionen Franken angelegt. Am 30. September 1955 stellte sich der Buchwert aller Anlagen auf 3 405,9 Mil- lionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,8 (960,2 Stand Ende zweites Vier- teljahr), Kantone 482,3 (445,1), Gemeinden 404,0 (390,7), Pfandbriefinstitute 704,2 (643,7), Kantonal- banken 447,8 (410,7), öffennich-rechtliche Institutionen 9,4 (9,4), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 319,0 (280,0) und Banken 0,4 (0,4). Von den restlichen 75,0 (137,5) Millionen Franken entfallen 25,0 (37,5) Millionen auf Reskriptionen und 50,0 (100,0) auf Depot- gelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 30. September

1955 auf 2,93 (2,92) %.

Tabellen für die Mit der Einführung der EO wurde die Tabelle zur Er- Ausrechnung der mittlung der Tagesentschädigungen herausgegeben. Seit- Erwerbsausfall- her hat sich gezeigt, daß auch die Herausgabe einer entschädigun gen Tabelle «Soldtage mal Tagesansatz» als erwünscht er- scheint, wie eine solche seinerzeit für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung als «Berechnungs- tabelle Soldtage mal Tagesansatz» verwendet worden ist. Die Ausgleichskassen werden daher ersucht, bis zum 15. Dezember 1955 dem BSV mitzuteilen, welche Anzahl sie von der neuen Berechnungstabelle «Soldtage mal Tagesansatz» zu beziehen wünschen. Aenderungen im Ausgleichskasse Nr, 37 Zürich 6, Narzissenstrcfie 5 Adressenverzeichnis (Elektrizitätswerke) Postfach 139, Zürich 33 Tel. (051) 26 10 90 Ausgleichskasse Nr. 47 Born, Schulweg 6 (Mibuka)

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GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversickerung A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Der Vertreter einer Versicherungsgesellschaft, welcher zwar in seiner Vermittlertätigkeit weitgehende Freiheit genießt, aber sich den Wei- sungen des Generalagenten (der den schriftlichen Kundenverkehr besorgt und allein über die Provisionsberechtigung jedes vermittelten Antrages entscheidet) unterziehen muß und kein Unternehmerrisiko trägt, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2. A. F., Generalagent einer Versicherungsgesellschaft, schloß am 11.August 1947 mit J. M, einen «Agentur-Vertrag» ab, wobei u. a. folgendes vereinbart wurde. Dem J. M. werde die Führung einer Agentur übertragen. M. übernehme damit die Aufgabe, Versicherungsanträge für die Gesellschaft zu vermitteln. Alle Instruktionen seien nur für den Vermittler bestimmt und hätten vertraulichen Charakter. Das anvertraute Material bleibe Eigentum der Gesellschaft, sei zweckmäßig und mit Sorgfalt zu verwenden und bei Vertragsaufhebung auf erste Aufforderung hin zurückzuerstatten. Der Vermittler verpflichte sich, die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über den Anwerbebetrieb und das Wettbewerbsabkommen der schweizerischenLebensversicherungsgesellschaften streng einzuhalten und außer der vertragschließenden Gesellschaft während der Dauer des Vertrags für keine andere tätig zu sein. Der Vertrag trete, vorbehältlich der Genehmigung durch die Direktion der Versicherungsgesell- schaft, am 11. August 1947 in Kraft und könne von beiden Vertragsparteien unter Beobachtung einer siebentägigen Frist jeweils auf Monatsende gekündigt werden. Die Entschädigung des M. erfolgte durch Zahlung von Abschluß- und Umsatzprovisionen. Außerdem übernahm der Generalagent die Kosten eines Generalabonnements für die Straßenbahn. Mit Zusatzvertrag vom 8. Dezember

1947 wurde vereinbart, daß das Vertragsverhältnis den Bestimmungen des

Handelsreisendengesetzes nicht unterliege, sondern einen Agenturvertrag im Sinne der schweizerischen Praxis darstelle. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1953 forderte die Ausgleichskasse vom Generalagenten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für den Vertreter J. M. Die Rekurskommission entschied, J. M. sei als Selbständigerwerbender zu erachten, und A.F. könne demgemäß nicht verpflichtet werden, von den in Frage stehenden, in den Jahren 1948, 1949 und 1950 ausgerichteten Entgelten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen. In der Begründung wird gesagt, es sei zwar nicht zu verkennen, daß im Verhältnis der beiden Vertrags- partner viele Anhaltspunkte für ein unselbständiges Erwerbsverhältnis ge- geben seien. Nach der Auffassung der Rekurskommission überwögen aber die für ein selbständiges Erwerbsverhältnis sprechenden Momente. Gegen diesen

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Entscheid haben sowohl das Bundesamt für Sozialversicherung als auch J. M. Berufung eingelegt. Das Begehren geht dahin, es sei der Berufsbeklagte zu verpflichten, von den dem J. M. in den Jahren 1948, 1949 und 1950 gewährten reinen Arbeitsentgelten die gemäß AHVG geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen: Vorliegend läßt sich nicht bestreiten, daß J. M. in den Jahren 1948, 1949 und 1950 — welche Zeit nach Maßgabe der Kassenverfügung vorn 22. Oktober

1953 heute einzig in Betracht fällt — bei seiner Vermittlertätigkeit für die

Versicherungsgesellschaft weitgehende Freiheit und Unabhängigkeit genoß und insbesondere nicht wie ein gewöhnlicher Provisionsvertreter all- wöchentlich über den Erfolg seiner Werbetätigkeit zu rapportieren hatte. Andererseits aber steht fest, daß er sich in allen wichtigen Belangen den An- ordnungen und Weisungen des ihm übergeordneten Generalagenten unterziehen mußte. Zudem enthalten die Akten verschiedene Schriftstücke, aus denen er- sichtlich ist, daß M. wiederholt nach Art eines Angestellten aufgefordert wurde, bestimmte Versicherungsanwärter unverzüglich aufzusuchen und ein- zeln genannte Fälle zu bearbeiten. Auch ist unbestritten, daß M. zu den viertel- jährlichen Abrechnungen genau gleich Wie die andern Vertreter an dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt erscheinen mußte, und daß der schriftliche Kunden- verkehr nicht etwa durch M., sondern zur Gänze durch das Bureau der General- agentur abgewickelt wurde. Ob sodann ein vermittelter Antrag provisions- berechtigt wurde, hing nicht von M. ab, sondern davon, ob der Generalagent den Antrag überhaupt entgegennahm und an die Hauptdirektion weiterleitete. Des fernern hatte M. ganz offensichtlich kein eigentliches Unternehmer-Risiko zu tragen, da er in das Geschäft keinerlei Kapitalwerte investieren mußte, mit deren Verlust gegebenenfalls bei schlechter Geschäftslage zu rechnen war. Be- zeichnend ist auch das Arbeitszeugnis vom 30. April 1949, das nach Inhalt und Form auf ein typisches Abhängigkeitsverhältnis hinweist. Dies alles in Ver- bindung mit der Tatsache, daß sich M. sowohl im Vertrag vom 11. August 1947 als auch im Vertrag vom 28. März 1950 ausdrücklich verpflichten mußte, wäh- rend der Vertragsdauer ausschließlich für die eine Versicherungsgesellschaft tätig zu sein, spricht überwiegend dafür, daß M. in den im Streite liegenden drei Jahren nicht die Stellung eines Selbständigerwerbenden hatte. Entgegen der Vorinstanz und der Auffassung des Berufungsbeklagten gelangt das Eidg. Versicherungsgericht daher dazu, das vom Versicherten in der erwähnten Zeit von der Versicherungsgesellschaft bezogene Arbeitsentgelt als «Lohn» im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG zu erachten. (EVG 1. Sa. J. M., vom 31. August 1954, H 109/110/54.)

II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. AHVV Art. 24 und 25 alte Fassung sind bei Inkrafttreten der revi-

dierten Artikel der Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1954 vor- behaltlos außer Kraft getreten. Die neuen AHVV Art. 24 und 25 sind daher auch dann anzuwenden, wenn schon vor dem Jahre 1954 er- gangene Kassenverfügungen zu überprüfen oder noch Beiträge frü- herer Jahre festzusetzen sind.

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2. Fällt die Veränderung einer Einkommensgrundlage in die Berech-

nungsperiode, so ist es unzulässig, von der regulären Einkommens- ermittlung gemäß AHVV Art. 22 abzuweichen und das Sonderver- fahren gemäß AHVV Art. 23, lit. b einzuschlagen.

Seit 1. November 1951 führt R. T., der vorher Unselbständigerwerbender ge- wesen war, auf eigene Rechnung ein Brennholzgeschäft. Aus der Steuermel- dung ergab sich, daß der Versicherte laut Wehrsteuertaxation VII. Periode von November 1951 bis Dezember 1952 Fr. 21 748.— oder auf ein Jahr umgerechnet Fr. 18 640.— reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, und sein damaliges Betriebsvermögen Fr. 38 806.— betrug. Die Ausgleichskasse bemaß die persönlichen Beiträge für die Jahre 1952/53 und 1954/55 auf Fr. 684.— jährlich, indem sie folgendermaßen rechnete: Fr. Durchschnittseinkommen 1951/52 (Jahreswert) 1€ 640.- zuzüglich Anzahlung an den AHV-Beitrag 1952 288.— zusammen 18 928.- Abzug: 41/2 % von Fr. 39 000.— Betriebsvermögen 1 755.- maßgebendes Einkommen 17 173.- Beitrag: 4 684.— Mit Beschwerde machte T. geltend, wohl habe er von November 1951 bis Dezember 1952 Fr. 18 640.— im Jahresdurchschnitt verdient, doch habe das folgende Geschäftsjahr 1953 mit nur Fr. 2 546.— Reingewinn abgeschlossen. Es sei ungerecht, vier Jahresbeiträge nach dem von November 1951 bis De- zember 1952 erzielten «einmalig hohen» Geschäftsertrag zu bemessen, und er beantrage, für die Beitragsjahre 1953-1955 eine «ZMschentaxation» auf Grund des Geschäftsertrages 1953 vorzunehmen. Die Rekurskommission entschied: Die Kasse habe mit Recht «das durch die Zwischenveranlagung ermittelte Einkommen» dem Beitrag 1953 zugrunde gelegt. Der Beitrag 1954 sei nach dem — von der Ausgleichskasse zu ermitteln- den — Einkommen 1954 zu bemessen, denn es rechtfertige sich nicht, «auf der Zwischenveranlagung des ersten Geschäftsjahres zu beharren», nachdem die Einkünfte des Beschwerdeführers von November 1951 bis Dezember 1952 ein- malig hoch gewesen und im Geschäftsjahr 1953 auf Fr. 2 546.— gesunken seien. Den Beitrag 1955 habe die Kasse nach dem — der Wehrsteuertaxation VIII. Periode zu entnehmenden — Durchschnittseinkommen 1953/54 festzu- setzen. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt die Ausgleichs- kasse, ihre Verfügung über die Beiträge 1954/55 zu schützen. ,(Der Versicherte beantragt, das kantonale Urteil zu bestätigen und meldet, im Jahre 1954 habe sein Holzhandel nur Fr. 5171.— Reingewinn abgeworfen.) Das Bundesamt erachtet die Berufung als begründet. Seit 1. Januar 1954 sei für die Beitragsbestimmung nicht mehr der alte Art. 25 AHVV (Fassung vom 20. April 1951), sondern der — das Bemessungsverfahren verfeinernde — rev. Art. 25 AHVV (Fassung vom 30. Dezember 1953) maßgebend. Die An- wendung des rev. Art. 25 schließe eine Berücksichtigung der in alt Art. 25 um-

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schriebenen Bemessungsgrundlagen aus. «Diese Wirkung liegt durchaus im Willen des Gesetzgebers, da die Revision des Art. 25 AHVV im Sinne der heute geltenden Fassung nur eine Verbesserung der Bemessungsgrundlagen be- zweckt. Somit steht nichts im Wege, ja ergibt sich die Notwendigkeit, bei allen am 1. Januar 1954 noch nicht erledigten Neueinschätzungsfällen das Einkom- men auf Grund der rev. Art. 24 und 25 AHVV zu bemessen.» Das Eidg. Ver- sicherungsgericht hieß die Berufung gut aus folgenden Erwägungen:

1. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist richtig, was das Bundesamt

gegen den vorinstanzlichen Entscheid einwendet. Es ist unzulässig, für die Beitragsberechnung die frühern Art. 24 und 25 AHVV (Text vom 20. April 1951) und die revidierten Art. 24 und 25 AHVV (Text vom 30. Dezember 1953) kombiniert zur Anwendung zu bringen. In dem (seit 1. Januar 1954 in Kraft stehenden) Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953, der diese Verordnungs- artikel neu gefaßt hat, findet sich keine Uebergangsbestimmung des Inhalts, für die Berechnung der am 1. Januar 1954 noch nicht festgesetzten Beiträge blieben die alten Art. 24 und 25 weiterhin anwendbar. Denn die revidierten Art. 24 und 25 verankern — im Bestreben, die Beitragsbestimmung besser den mannigfachen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen — ein mit dem früheren unvereinbares Bemessungssystems. Diese Feststellung deckt sich im Prinzip mit den Ausführungen, welche das Eidg. Versicherungsgericht über den Geltungsbereich des rev. Art. 16 AHVG gemacht hat (EVGE 1954, S. 202 f.; ZAK 1954, S. 350) und führt zu dem Schluß, am 31. Dezember 1953 seien die frühern Art. 24 und 25 AHVV vorbehaltlos außer Kraft getreten. Schon bisher hat das Eidg. Versicherungsgericht die neuen Art. 24 und 25 auch dann ange- wendet, wenn schon vor dem Jahre 1954 ergangene Kassenverfügungen zu überprüfen oder noch Beiträge für die Jahre 1952 und 1953 festzusetzen ge- wesen sind (vgl. EVGE 1954, S. 265 ff., und EVGE 1955, S. 103 ff.).

2. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, daß den rechtlichen Aus-

führungen im angefochtenen Urteil nicht beigepflichtet werden kann. Im ein- zelnen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: a) Die über die Beiträge 1952/53 ergangene Kassenverfügung ist richtig ausgefallen. Weil der Versicherte während der Bemessungsperiode 1949/50 noch Unselbständigerwerbender gewesen war und erst seit her zu einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit übergegangen ist, hat die Ausgleichskasse mit Recht seine Beiträge 1952/53 nach dem für die Berechnungsperiode 1951/52 ausgewiesenen Geschäftsertrag — Fr. 18 640. — im Jahresdurchschnitt — be- messen (Art. 23, lit. b) und (rev. Art. 25, Abs. 1, lit. b und c, AHVV). b) Aber auch die Beiträge 1954/55 berechnen sich nach dem erwähnten, Fr. 18 640.— betragenden Jahresdurchschnitt. Weil der Versicherte sein Ge- schäft schon währ e n d (und nicht erst seit) der Bemessungsperiode 1951/52 eröffnet hat, wäre es unzulässig, von dem Ergebnis der vorliegenden regulären Wehrsteuerveranlagung VII. Periode abzurücken und das — für erst seit der Bemessungsperiode erfolgte Grundlagenänderungen vorbehaltene — Sonder- verfahren gemäß Art. 23, lit. b, AHVV einzuschlagen (Art. 22, Abs. 1, lit. a, und rev. Art. 24, Abs. 2, AHVV). Da die wehrsteuerrechtliche Bemessungs- periode zwei Jahre umfaßt, ist AHV-rechtlich der im betreffenden Jahres- durchschnitt erzielte Geschäftsertrag maßgebend, und nimmt in der nächsten Bemessungsperiode jener Ertrag ab oder zu, so wirkt sich dies auf die Höhe

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der für die nächste Beitragsperiode zu entrichtenden Beiträge aus. Deshalb wird im vorliegenden Fall das schlechte Geschäftsergebnis der Jahre 1953 und

1954 zur Festsetzung entsprechend niedriger AHV-Beiträge für die Jahre

1956/57 führen. c) Wie aus dem Gesagten folgt, liegt es im gesetzlichen Beitragsbemes- sungssytsem begründet, wenn der Berufungsbeklagte von 1952 bis 1955 jähr- lich Fr. 684.— Beitrag zu entrichten hat (Art. 9, Abs. 4, AHVG in Verbindung mit Art. 22, Abs. 1, lit. a, und rev. Art. 24, Abs. 2, AHVV). Und da der Richter an diese zwingende Regelung gebunden ist, muß dem Berufungsbegehren der Kasse entsprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. T., vom 20. Sept 1955, H 164/55.)

III. Beitragsbezug

Die gemäß AnVG Art. 16, Abs. 2, letzter Satz, erloschenen Beitrags- forderungen und die erloschenen Rückerstattungsansprüche gemäß Abs. 3 sind nicht verjährt, sondern verwirkt und können daher nicht verrechnet werden.

Eine Firma hatte für eine 1949 ausgerichtete Verwaltungsratsentschädigung von Fr. 6000.— den AHV-Beitrag nicht bezahlt. Die Ausgleichskasse erließ daher eine Nachzahlungsverfügung Fr. 240.— Arbeitgeber/Arbeitnehmer- beiträge. Als die Firma gewahr wurde, daß sie in den Jahren 1948 und 1949 zugunsten einer Reihe versicherter Angestellter irrtümlich Fr. 263.85 Beiträge zuviel einbezahlt hatte, gelangte sie an die Ausgleichskasse mit dem Begehren, den erwähnten Betrag mit der unbestrittenen Nachforderung zu verrechnen. Die Ausgleichskasse verfügte die Rückerstattung der in den Jahren 1948 und

1949 zu Unrecht bezahlten AHV-Beiträge seit zufolge Verjährung (Art. 16,

Abs. 3 AHVG) nicht mehr möglich. Auf Beschwerde hin bejahte die kantonale Instanz die Verrechenbarkeit der Fr. 104.65 gegenüber der Forderung der Kasse von Fr. 240.—, womit sich deren Nachforderung auf Fr. 135.35 reduziere. Die Rekurskommission führte aus, nach allgemeinem Recht verjährten wohl die Klagen, nicht aber die Einreden. Einer Forderung könne daher eine ver- jährte Gegenforderung einredeweise entgegengehalten werden. Sie berief sich auf Art. 120 ff. OR, welche Bestimmungen auch im öffentlichen Hecht Geltung hätten. Mit Berufung beantragt das Bundesamt, die Kassenverfügung sei wiederherzustellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hießt die Be- rufung mit folgender Begründung gut: Die Verjährung ist in einzelnen Gebieten des öffentlichen Rechts anders ausgestaltet als im Privatrecht; denn im öffentlichen Recht haben die Ver- jährungsnormen den Eigenarten und Bedürfnissen jedes besonderen Bereichs Rechnung zu tragen. Für das AHV-Recht ist daher zu prüfen, ob es inhaltlich den herkömmlichen Verjährungsbegriff aus dem Privatrecht verwende oder ob eine selbständige AHV-rechtliche Begriffsbildung vorliege. Das Marginale «Verjährung» des Art. 16 AHVG könnte an sich auf eine Uebernahme des zivil- rechtlichen Begriffs hindeuten, doch läßt sich daraus mit Bezug auf den Charakter der Fristen und damit auf die Wirkung der Verjährung noch nichts schließen. Beispielsweise fassen Steuergesetze die «Verjährung» in einem vom

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Privatrechtsinstitut verschiedenen Sinne auf, vor allem, weil sie ihr Verwir- kungsfolgen beimessen. Die nähere Ausgestaltung der Verjährung in der AHV ist daher auf Grund von Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 16 AHVG zu ermitteln.

Nach Art. 16, Abs. 3, AHVG «erlischt» der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflich- tige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung. «Erlöschen» bedeutet nach dem Sprachgebrauch soviel wie Untergehen. Freilich ist damit im Privatrecht nach der Ueberschrift des III. Titels des OR zu schließen, auch ein bloß teilweiser Untergang gemeint, in der Weise daß eine Naturalobligation übrigbleibt, was in Art. 120, Abs. 3, OR ausdrücklich gesagt wird. Dies gilt aber für das AHV- Recht nicht; daß hier der Anspruch mit dem «Erlöschen» wirklich erledigt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut von Abs. 1 und 2 des Art. 16 AHVG. Nach Abs. 1 können Beiträge, die nicht innert der normierten Fristen «durch Verfügung geltend gemacht» worden sind, «nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden». Es besteht somit auch nicht etwa eine Naturalobli- gation fort, die freiwillig erfüllt werden könnte. Und was Versicherte oder Ar- beitgeber nicht einmal freiwillig zahlen dürfen, vermögen sie auch nicht auf dem Wege der Verrechnung rechtsgültig zu leisten. Zeitigt aber der Fristablauf gemäß Abs. 1 die erwähnte Wirkung so ist nicht einzusehen, warum die Fristen gemäß Abs. 2 und 3 desselben Artikels einen andern Sinn, Zweck und Charak- ter haben sollten, zumal das nämliche Rechtsinstitut umschrieben wird, wo- rauf übrigens auch das gemeinsame Marginale hindeutet. Zum gleichen Ergeb- nis führt Abs. 2 für sich allein betrachtet, wo, wie in Abs. 3, von «Erlöschen» (der Beitragsforderung) die Rede ist. Die Verwirkungsfolge wird einmal ge- kennzeichnet dadurch, daß Art. 149, Abs. 5, SchKG als nicht anwendbar be- zeichnet wird. Sodann ist auf Abs. 2 letzter Satz von Art. 16 AHVG hinzuweisen, wonach «bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforde- rungen» gemäß Art. 20, Abs. 3, AHVG in jedem Fall noch verrechnet werden können. Daraus folgt e contrario, daß «erloschene» Beitragsforderungen nicht kompensationsfähig sind, es sei denn, es handle sich um die speziell normierte Ausnahme, nach der die Verrechnung mit der Rente nur dann an keine Frist gebunden ist, falls die Beitragsforderung wenigstens bei Eintritt des Versi- cherungsfalles noch nicht erloschen ist (vgl. EVGE 1955, S. 34; ZAK 1955, S. 408). Normiert demzufolge Art. 16 AHVG Verwirkungsfolgen, so sind gemäß Abs. 2 und 3 «erloschene» Forderungen (im Falle von Abs. 2 letzter Satz: vor Entstehung des Rentenanspruchs erloschene Beitragsforderungen) in keiner Weise mehr tilgungsfähig. Sinn und Zweck des AHV-rechtlichen Verjährungs- instituts stimmen damit überein. «Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen Erwägungen soll nach Ablauf eines bestimmten Zeit- raumes in einem bestimmten Schuldverhältnis zwischen AHV und Beitrags- pflichtigen Ruhe eintreten» (vgl. Botschaft vom 5. Mai 1953, S. 39, letzter Absatz). Das Institut soll damit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen. Für die AHV fällt weiter in Betracht, daß über Jahre zurückliegende unerledigte oder zweifelhafte Beitrags- und Rückerstattungsforderungen eine geordnete Kassenführung der AHV erheblich erschweren und einen Ueberblick

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über den tatsächlichen finanziellan Stand des Versicherungswerkes beeinträch- tigen würden. Das Argument der Vorinstanz, es verjähre wohl die Forderung, nicht aber die Einrede, ist daher angesichts Art. 16 AHVG nicht stichhaltig. Gegen die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Vorinstanz sprechen übrigens auch ge- wichtige öffentlich-rechtliche Gründe. Es wäre mit der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts nicht vereinbar, den einzelnen Versicherten oder deren Arbeitgebern die Wahl zu lassen, die Einrede zu erheben oder nicht zu erheben und damit in die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses ein- zugreifen (vgl. Odermatt, Der durch Zeitablauf bedingte Untergang von An- sprüchen im Steuerrecht, Diss. Zürich 1954, '5.53). Nach konstanter Recht- sprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ist sodann die freiwillige Beitrags- leistung im Rahmen der obligatorischen AHV unzulässig, weil sie einen Ein- bruch in das Beitragssystem bedeuten würde. Ein Versicherter kann daher im Rentenfall nicht — etwa auf Grund von Naturalobligationen —Beiträge leisten, wenn und soweit er dies im Hinblick auf die Rentenbemessung für vorteilhaft hält. Es widerspräche somit nur allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grund- sätzen, sondern auch dem Beitragssystem der AHV, wenn ein Versicherter oder Arbeitgeber über ein AHV-Rechtsverhältnis selber dadurch bestimmen könnte, daß ihm die Wahl zustände, eine Einrede zu erheben oder nicht. Aus allen diesen Erwägungen kann ein nach Art. 16, Abs. 3, AHVG erloschener Rückerstat- tungsanspruch auch nicht bloß einredeweise geltend gemacht werden. Die Rechtslage wirkt sich nun auf den vorliegenden Sachverhalt aller- dings so aus, daß die berufungsbeklagte Firma für das gleiche Jahr zu wenig geleistete Beiträge nachbezahlen, aber zuviel bezahlte nicht zurückfordern kann. Denn nach Abs. 1 des Art. 16 AHVG verwirkt der Nachforderungs- anspruch der Ausgleichskasse, wenn er nicht «innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres», für welches Beiträge geschuldet sind, geltend gemacht wird, Hingegen erlischt gemäß Art. 16, Abs. 3, der Rückforderungsanspruch des Versicherten — wie bereits erwähnt — spätestens «mit Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung». Der abweichende Wortlaut rührt wohl daher, daß anläßlich der Revision von 1953 Art. 16, Abs. 1 und 2, neu formuliert, Abs. 3 (bisher Abs. 2) indessen unverändert beibehalten wurde. Er bewirkt einen unterschiedlichen Fristablauf und hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Ausgleichskasse nachfordern kann, während der Rückerstattungsanspruch der Firma bereits verwirkt ist, obschon beide Ansprüche das Jahr 1949 betreffen. Freilich ist es unbefriedigend, wenn ein Beitragspflichtiger bei besonders lie- gendem 'Sachverhalt für das gleiche Kalenderjahr zu wenig geleistete Beiträge nachbezahlen muß, aber zuviel entrichtete nicht zurückfordern kann. Eine Lücke, wie das Bundesamt möglicherweise anzunehmen glaubt, liegt jedoch angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht vor. Der Richter darf keine Ausnahme dulden, wo dies der klare Wortlaut des Gesetzes nicht erlaubt; er ist an den Rechtsinhalt der Gesetzesnorm gebunden und vermag auch Billig- keitserwägungen nicht zu berücksichtigen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. A.-G., vom 19. Aug. 1955, H 158/55.)

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B. RENTEN

L Anspruch auf Witwenrente Eine nach französischem Recht geschiedene Frau kann nach dem Tode ihres geschiedenen Mannes nur dann eine Witwenrente bean- spruchen, wenn der Mann ihr gegenüber allenfalls durch ein beson- deres Urteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (AHVG Art. 23, Abs. 2).

Die im Jahre 1922 zwischen M. und B. geschlossene Ehe wurde am 16. März

1946 geschieden (Urteil des Tribunal civil de la Seine im Abwesenheitsver-

fahren). Der geschiedene Ehemann starb -am 22. April 1954 in Mailand. Da er AHV-Beiträge geleistet hatte, stellte Frau B. ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente. Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichskasse, der Rekurskom- mission wie auch dem Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen, und zwar von diesem mit folgender Begründung: Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß AHVG Art. 23, Abs. 2, eine Ausnahmebestimmung sei, die keine extensive Auslegung dulde. Deshalb lehnte es die Zusprechung einer Witwenrente immer denn ab, wenn die geschiedene Frau nicht auf Grund des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge beanspruchen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen konnte. Es hob ferner hervor, daß die Gerichtsbehörden der AHV bei der Gesetzesanwendung nicht von Vermutungen ausgehen können, sondern auf die im Zeitpunkte des Todes bestehende Rechtslage abstellen müssen und deshalb, wenn das Scheidungs- urteil keine Bestimmung über Alimente der Ehefrau enthält, nicht nachzu- forschen haben, aus welchen Gründen sich der Scheidungsrichter über diesen Punkt nicht ausgesprochen hat oder ob der Frau Alimente hätten zugesprochen werden können. Im vorliegenden Falle hat das Tribunal civil de la Seine in das Dispositiv des Scheidungsurteils keine Bestimmung über eine Verurteilung des Ehemannes zur Leistung von Alimenten aufgenommen. Die Berufungsklägerin bestreitet dies nicht, macht aber geltend, darauf komme es nicht an, denn sie hätte auch auf Grund von Art. 301 des franzö- sischen Code civil Alimente erlangen können. Wenn es auch zutreffen mag, daß der genannte Gesetzesartikel für die Einklagung der Alimente keine Frist setzt und solche nach der Gerichtspraxis auch nach der Fällung des Schei- dungsurteils noch gefordert werden können, läßt sich noch nicht behaupten, die Berufungsklägerin befinde sich in der gleichen Stellung, wie wenn ihr im Scheidungsurteil grundsätzlich Alimente zugesprochen worden wären. Wenn ihr das in Art. 30,1 des französischen Code civil statuierte Recht überhaupt zustand — was hier nicht zu untersuchen ist — und wenn sie von diesem Recht hätte Gebrauch machen wollen, dann hätte sie gegen ihren ehemaligen Gatten vor dem zuständigen Gericht Klage auf Leistung von Alimenten einreichen müssen. Dies hat sie — vielleicht aus Unkenntnis über das Domizil ihres frühe- ren Ehegatten — unterlassen, und es ist keineswegs sicher, daß ihre Klage, wenn sie eine solche eingereicht hätte, durchgedrungen wäre. Die Berufungsklägerin hat somit nicht nachgewiesen, daß ihr früherer Ehemann ihr gegenüber zu Leistungen von Alimenten verpflichtet war und

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daß sie durch seinen Tod einen Versorgerschaden erlitten hat. Die Ausgleichs- kasse hat deshalb mit Recht entschieden, daß sie die nach Gesetz und Rechts- sprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwenrente nicht erfülle. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. E. B., vom 23. September 1955, H 116/55.)

II. Anspruch auf Waisenrente

Die Waisenrente kann auch außerehelichen Kindern, die nur bis zum

18. Altersjahr einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater gehabt hät-

ten, bis zum Abschluß der Ausbildung bzw. bis zum vollendeten

20. Altersjahr weitergewährt werden (AHVG Art. 25, Abs. 2 und

Art. 27, Abs. 2).

Der im Januar 1937 geborene Lehrling M. E. ist ein außereheliches Kind. Da der verstorbene außereheliche Vater nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, lehnte es die Aus- gleichskasse ab, die Waisenrente über diesen Zeitpunkt hinaus weiterzuent- richten. Die kantonale Rekurskommission bestätigte die Verfügung der Aus- gleichskasse. Das Eidg. Versicherungsgericht sprach dagegen der Waise in Gutheißung ihrer Berufung die Rente bis zum 'Abschluß der beruflichen Aus- bildung zu. Es begründete sein Urteil wie folgt: Sowohl Art. 25 AHVG, der die Voraussetzungen für eine einfache Waisen- rente, als auch Art. 26, der diejenigen für eine Vollwaisenrente regelt, enthalten anschließend die Bestimmung, daß die Rente mit der Vollendung des 18. Alters- jahres erlischt, und die Beifügung: «Für Kinder, die noch in Ausbildung be- griffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr . . .» Art. 27, welcher die Waisenrenten für außereheliche Kinder betrifft, sagt in seinem Abs. 1 bezüg- lich der dem Stand des Vaters folgenden Kinder, daß auf sie Art. 25 und 26 Anwendung finden. Hinsichtlich der nicht dem Stand des Vaters folgenden Kinder wird in Abs. 2 (Vater durch Urteil oder Vergleich zu Unterhaltsbei- trägen verpflichtet) und in Abs. 3 (Vater unbekannt oder die Unterhaltsbei- träge nicht zahlend) lediglich der grundsätzliche Anspruch auf Waisenrente geregelt; bezüglich der Rentendauer wird weder auf Art. 25 oder 26 verwiesen, noch sonst etwas gesagt. Man könnte sich deshalb fragen, ob etwa in dieser Beziehung die Art. 25 und 26 hier keine Geltung haben sollen. Um jedem Zweifel vorzubeugen, hätte ja beigefügt werden können: «Im übrigen gelten die Art. 25 und 26 sinngemäß.» Aus dem Fehlen einer solchen Beifügung darf aber doch nicht der Schluß gezogen werden, die die Rentendauer ordnenden Nebenbestim- mungen in Art. 25 und 26 seien hier nicht anwendbar. Wären sie nicht anwend- bar, so hätte das, als eine Ausnahme, ausdrücklich gesagt, oder es hätte eine sonstige Regelung getroffen werden müssen. Wäre die 18jährige Dauer des Art. 319 ZGB gemeint gewesen, der keine Verlängerung kennt, so hätte aus- drücklich auf diese Vorschrift verwiesen werden müssen. Die Nichtbezug- nahme auf Art. 25 und 26 in Art. 27, Abs. 2 und 3 will also keineswegs heißen, eine Verlängerung der Rentendauer über das 18. Altersjahr hinaus sei bei diesen Rentenbezügern nicht gewollt.

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Für gleiche Behandlung spricht auch die Tatsache, daß in Art. 25 und 26 nicht etwa bloß von den ehelichen, sondern ausdrücklich von den leiblichen Kindern die Rede ist, so daß die außerehelichen Kinder miterfaßt sind und eine besondere Regelung bei den nicht dem Stande des Vaters folgenden Kindern lediglich in bezug auf die Gestaltung des Anspruches als solchen notwendig war: Im Unterschied zu den ehelichen Kindern haben sie schlechthin schon beim Tod des einen Elternteiles einen Rentenanspruch, die in Abs. 3 aufge- führten Kinder beim Tod der Mutter sogar schon Anspruch auf die Vollwaisen- rente. Diese Abweichungen von Art. 25 und 26 bilden den notwendigen Inhalt von Art. 27, Abs. 2 und 3; daß sonst Gleichheit bestehe, wurde zu sagen nicht für notwendig erachtet. Entsprechend verhält es sich übrigens mit der Rege- lung in Art. 28. Danach finden hinsichtlich derjenigen Adoptivkinder, die von einem Ehepaar angenommen worden sind, Art. 25 und 26 sinngemäße Anwen- dung, und zwar eben in ihrer Ganzheit, während, davon abweichend, den von einer Einzelperson angenommenen bei deren Tod, ferner den Findelkindern von vornherein Anspruch auf die Vollwaisenrente zusteht. Obwohl bei den letztgenannten beiden Kategorien die Art. 25 und 26 nicht erwähnt werden, müssen logischerweise die in diesen enthaltenen Bestimmungen über die Ren- tendauer auch für sie gelten. Mit Recht weist das Bundesamt darauf hin, daß in Art. 25 und 26 die allgemeingültigen Regeln und in den Art. 27 und 28 die Besonderheiten niedergelegt sind, wie das auch in den Randtiteln zum Aus- druck kommt. Endlich wäre es überhaupt nicht nach dem Sinn und Zweck der in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen von Art. 25 ff., den Kindern ohne Standes- folge die Weiterdauer der Rente vorzuenthalten. Welches der Wille des Gesetz- gebers ist, zeigt, wie schon das Bundesamt hervorgehoben hat, eine Verglei- chung mit den entsprechenden Bestimmungen (Art. 31 und 32) des neuen Militärversicherungsgesetzes, das ungefähr aus derselben Zeit stammt wie das AHVG. Danach haben die außerehelichen Kinder ohne Unterschied, ob mit oder ohne Standesfolge, Anspruch auf die Vergünstigung des Fortdauerns der Rente während der beruflichen Ausbildung bis zum 20. Altersjahr. Dem liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, daß es, nachdem man den außerehelichen Kindern eine Rente zusteht, die Gerechtigkeit gebietet, alle Kategorien der- selben gleich zu behandeln. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. E., vom 1. Oktober 1955, H 209/55.)

C. STRAFSACHEN

Entzug von der Beitragspflicht durch unwahre Angaben in einem Formular.

A. D. hatte verschiedene Male der Ausgleichskasse gegenüber mündlich er- klärt, er habe außer 23/4 Monate im Jahre1954, seit 1948 keineHausangestellten beschäftigt. Im weiteren beantwortete er am 8. April 1954 auf einem Frage- bogen die Frage: «Beschäftigten Sie bereits in der Zeit ab 1. Januar 1948 solche Angestellte?», handschriftlich mit «Nein». In Wirklichkeit waren beim Ange- klagten seit Beginn der AHV sieben Dienstmädchen tätig, für die er hätte Fr. 422.05 Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge abliefern sollen.

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Die erste Instanz sprach A. D. schuldig der Zuwiderhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2, und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von Fr. 100.— sowie zu den Kosten. Die Löschung der Buße im Strafregister wurde vorgesehen, sofern sich der Verurteilte innert einer Probezeit von einem Jahr bewährte. Bei der Strafzumessung wurde berücksichigt, daß A. D. nicht vorbestraft, über einen guten Leumund verfügte und den entstandenen Schaden vollumfänglich ge- deckt hatte. Was den Deliktsbetrag sowie die Beweggründe betraf, wurde das Vorgehen nicht als sehr schwerwiegend betrachtet. Dem Angeklagten wurde lediglich sein hartnäckiges und uneinsichtiges Verhalten während der Unter- suchung zur Last gelegt. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag: Bestätigung des erstinstanzlichen Schulddispositivs und Bestrafung mit acht Tagen Gefängnis und Fr. 1000.— Buße, unter Gewährung des beding- ten ßtrafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren. Aus dem Urteil der Berufungsinstanz:

1. Das erstinstanzliche Urteil wurde in bezug auf den Schuldpunkt unter

Hinweis auf dessen zutreffende Begründung bestätigt.

2. Bei der Strafzumessung wurde neben den bereits im ersten Urteil ge-

nannten Gründen als straferhöhend berücksichtigt, daß der Angeklagte die falschen Angaben gegenüber der Ausgleichskasse nach reiflicher Ueberlegung bewußt gemacht hat. Er habe die Frage, ob er Hausdienstangestellte ab 1. Januar 1948 beschäftigte zuerst gar nicht und später — erst nach mehr- maliger Mahnung — auf der Amtsstelle mit «Nein» beantwortet. Zu Ungunsten des Angeklagten spreche auch, daß er sich in der Untersuchung und vor der Vorinstanz uneinsichtig verhalten und den deliktischen Vorsatz bestritten habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß sich die Handlungen über längere Zeit er- streckten und begangen wurden, obschon der Angeklagte seit 1952 eine Ehe- paarrente bezog. Wer hartnäckig unwahre Angaben mache wie A. D., sei nicht nur mit Fr. 100.— zu büßen — dies würde eine Ermunterung zu solchen Hand- lungen bedeuten — sondern auch bei einem nicht hohen Deliktsbetrag mit Gefängnis zu bestrafen.

3. Aus den im vorinstanzlichen Urteil angeführten Erwägungen billigte

die Berufungsinstanz dem Angeklagten den bedingten Strafvollzug zu. Da sich jedoch die Handlungen über eine beträchtliche Zeitspanne erstreckten, wurde die Probezeit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil lautete demnach auf fünf Tage Gefängnis und eine Buße von Fr. 250.—. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Im weiteren wurden dem Verurteilten die zweit- instanzlichen Gerichtsgebühren, die Kosten beider Instanzen, diejenigen der Untersuchung sowie des Weiterzuges auferlegt. (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich I. Sa. A. D., vom 25. April 1955.)

460

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

MTV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1916 Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Sachregister

In einem Band (Stand 1. Mai 1955)

Die Broschüre ist in deutscher und französischer Sprache erschienen und kann beim

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, Bern 3 bezogen werden.

Preis Fr. 3.30

IIFFT 12 DEZEMBER 19,0

I

ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN INHALT

Von Monat zu Monat . . 461 Zum Rücktritt von Dr. Peter Binswanger . . . 463 An die Leser der Zeitschrift für die Ausgleichskassen . 464 Die dritte Revision des AHVG . . . 466 Vergütungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung . 471 Neue EO-Drucksachen . . . 472 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1954 . . 475 Die Sozialversicherung in Luxemburg . . . 479 Das Abkommen mit Schweden im Spiegel der Auslandspresse . 484 Durchführungsfragen der AHV . • 486 Kleine Mitteilungen . . . 487 Gerichtstentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . 488 Alters- und Hinterlassenenversicherung . . 490 Inhaltsverzeichnis des 15. Jahrgangs . . 496

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Wir haben der Zeitschrift Nr. 11 einen Einzahlungsschein für den Abonnementsbeitrag 1956 beigelegt mit der höflichen Auf- forderung zur Zahlung des Betrages von Fr. 13.— auf das Postcheckkonto 111/520 Eidg. Drucksachen- und Materialzen- trale Bern, bis Ende Dezember 1955. Denjenigen Abonnenten, die die Begleichung noch nicht vor- genommen haben, möchten wir hiermit die Frist in Erinnerung bringen und sind ihnen für eine baldige Bezahlung dankbar. Diese Aufforderung betrifft jene Empfänger nicht, deren Abonnement durch einen Verband oder eine Amtsstelle be- zahlt wird. Die Administration

VON Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Ab- M 0 NAT kommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiff er hielt ZU vom 7. bis 9. November ihre 5. Tagung in Straßburg ab. Haupttraktandum bildete die Revision des internationalen M 0 NAT Abkommens über die soziale Sicherheit vom 27. Juli 1950. Nach längerer Diskussion sprach sich die Mehrheit der Delegationen mit Rücksicht auf das in Vorbereitung befindliche europäische Abkommen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer für eine vorläufige Vertagung der Revision aus. Sie ließ sich dabei von der Ueberlegung lei- ten, daß verschiedene der offenen Fragen ebenfalls im viel weiteren Rah- men des genannten neuen Abkommens gelöst werden müßten, so daß es im Interesse einer uniformen Regelung angezeigt erscheine, die Ergeb- nisse der Verhandlungen über den Abschluß des letzten Abkommens ab- zuwarten.

Die Subkommission II der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung, welcher die Abklärung der Fragen betreffend die Beitragspflicht, die Invalidenrenten, die Taggelder und die Organisation der Invalidenversicherung obliegt, trat unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger am 15. November in Basel zu einer ersten, dreitägigen Sitzung zusammen. In erster Linie arbeitete die Kommission eine umfassende Umschreibung des Invaliditätsbegriffes aus, besprach die Voraussetzungen für den Invalidenrentenanspruch bezüglich Versiche- rungsdauer, Beitragsdauer, Wohnsitz und Mindestalter sowie die Bemes- sung und die Höhe der Renten, und erörterte Funktionen, Zusammen- setzung, Einsetzung und Organisation der Behörden, welche den Invali- ditätsgrad zu bemessen haben werden. Vom 15.-17. November tagte so- dann in Bern die Subkommission III unter dem Vorsitz von Vizedirektor Dr. Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Ihr obliegt die Abklärung der medizinischen Maßnahmen für die Ein- oder Wiederein- gliederung Behinderter ins Erwerbsleben. Die unter Leitung von Direktor Dr. Saxer stehende Subkommission IV, die sich mit den beruflichen Maß- nahmen für die Ein- oder Wiedereingliederung Behinderter ins Erwerbs- leben zu befassen hat, hielt ihre erste Sitzung vom 28.-30. November in Luzern ab. Die Subkommission I, welche die Fragen der Finanzierung der Invalidenversicherung abzuklären hat, wird erst zusammentreten, wenn die mutmaßlichen Kosten der Invalidenversicherung auf Grund der Be- schlüsse der Subkommissionen II, III und IV berechnet werden können.

Heft 12 1955 — 31331 461

Das im Mai und Ende Juli/anfangs August ausgearbeitete schweize- risch-luxemburgische Sozialversicherungsabkommen (vgl. ZAK 1955, S. 210 und 294) ist am 14. November 1955 in Bern unterzeichnet worden, und zwar schweizerischerseits durch Herrn Dir. Dr. Saxer, luxemburgi- scherseits durch Herrn Nicolas Biever, Minister der Arbeit und sozialen Sicherheit. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, luxemburgi- scherseits auf die Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung und auf die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Es stellt die schweizerischen und luxemburgischen Staatsangehörigen hin- sichtlich dieser Versicherungszweige grundsätzlich einander gleich und gewährleistet den Berechtigten die Auszahlung der Versicherungsleistun- gen in vollem Umfange im Gebiete der beiden Vertragsstaaten nach Maß- gabe der Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien auch in das Gebiet von Drittstaaten. Die Ausgleichskassen werden nach der Ratifikation des Abkommens durch die Parlamente der beiden Länder über die Einzel- heiten orientiert werden.

Am 23. November tagte unter dem Vorsitz von Nationalrat Stünzi (Thun) und im Beisein von Bundesrat Etter sowie Direktor Saxer, Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung die nationalrätliche Kommission, welche die Vorlage über eine Teilrevision der AHV zu Gunsten der Uebergangsrentner zu prüfen hat. Sie beschloß, dem Nationalrat zu beantragen, entsprechend der Vorlage des Bundes- rates die Einkommensgrenzen für die in der Schweiz wohnhaften Ange- hörigen der Uebergangsgeneration aufzuheben. Ferner beantragte die Kommission, den Uebergangsrentnern in ländlichen Verhältnissen gleich hohe Renten auszurichten wie jenen in halbstädtischen Verhältnissen. Die Kommission beschloß sodann nahezu einstimmig, im gegenwärtigen Mo- ment von weitern Abänderungsanträgen abzusehen, um das Inkrafttreten der Vorlage auf den 1. Januar 1956 nicht zu gefährden. Sie stimmte aber einem Postulat zu, mit dem der Bundesrat eingeladen wird, sobald als möglich eine Vorlage einzubringen, die u. a. vorzusehen hat, daß die or- dentlichen Renten in keinem Fall niedriger sein dürfen wie die entspre- chenden Uebergangsrenten.

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Die Kommission für Fragen betreffend Beiträge von geringfügigen Entgelten nahm an ihrer Sitzung vom 24./25. November 1955 die Berichte ihrer beiden Subkommissionen über materielle und technische Lösungs- möglichkeiten entgegen. Es wurde beschlossen, die Vorschläge zur Ver- einfachung der ordentlichen Abrechnung und zur Verbesserung des Bei- tragsmarkensystems weiter zu verfolgen. In materieller Hinsicht wurde einer vorläufigen, ab 1. Januar 1956 einzuführenden Regelung zugestimmt, welche den Ausgleichskassen durch einen Nachtrag zum Kreisschreiben 20a zur Kenntnis gebracht wird.

Die Kommission für Durchfüh,rungsfragen der EO nahm in ihrer

4. Sitzung vom 28./29. November 1955 Stellung zu Anträgen über die Ab-

änderung der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung. Diese Abänderung erweist sich im Zusammenhang mit der neuen Auflage der Meldekarte als notwendig; sie erlaubt auch, den bisherigen Erfahrungen bei der Durch- führung der Erwerbsersatzordnung Rechnung zu tragen. Die Kommission stimmte ferner einem Vorschlag über die Ausgestaltung der Tabelle «Tage x Ansatz» zu.

Zum Rücktritt von Dr. Peter Binswanger Auf Ende dieses Jahres tritt Dr. Binswanger, Chef der Sektionen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Erwerbsersatz für Wehrpflichtige, von seinem verantwortungsvollen Posten zurück, um einem Ruf der Privatwirtschaft zu folgen und neue Aufgaben, diesmal auf dem Gebiete der Privatversicherung, zu übernehmen. Es würde zu weit führen, alle Stationen der Beamtenlaufbahn von Dr. Binswanger zu erwähnen. Her- vorgehoben sei lediglich, daß der einstige Mitarbeiter des Wehrmanns- schutzes auf dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Jahre 1944 beauftragt wurde, an der Schaffung der AHV auf dem Bun- desamt für Sozialversicherung maßgebend mitzuwirken. Die Tatsache, daß dieses größte Sozialwerk der Schweiz von Anfang an zum Segen der Alten und Hinterlassenen reibungslos funktionierte, spricht besser als alle andern Hinweise für die erfolgreiche Tätigkeit von Dr. Bins- wanger. Daneben hat Dr. Binswanger in maßgebender Weise zur Verwirkli-

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chung der Erwerbsersatzordnung sowie der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge, ferner aber auch zum Abschluß der Sozialver- sicherungsabkommen mit den verschiedensten Ländern beigetragen. Seine publizistischen Fähigkeiten hat er nicht nur als verantwortlicher Redaktor der Zeitschrift für die Ausgleichskassen und vieler Kreisschrei- ben unter Beweis gestellt, sondern auch als Autor des ersten Kommen- tars zur AHV sowie anderer wissenschaftlicher Darstellungen auf den Gebieten der AHV und der Erwerbsersatzordnung. Wir möchten Dr. Binswanger unsern besten Dank für seine geleiste- ten Dienste aussprechen und ihm für seine weitere Zukunft alles Gute wünschen. Wir geben gleichzeitig unserer Befriedigung darüber Aus- druck, daß Dr. Binswanger auf dem Gebiete der Invalidenversicherung weiterhin mit uns zusammen arbeiten wird.

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG Der Direktor Bern, im Dezember 1955 Saxer

An die Leser der Zeitschrift fiir die Ausgleichskassen Mit der vorliegenden Nummer verabschiedet sich der Unterzeichnete von den Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen. Er hat an deren Re- daktion schon vom ersten Jahr des Erscheinens an und in der Folge — mit einem 21 /2-jährigen Unterbruch — während rund 15 Jahren mitgewirkt, seit 1948 als verantwortlicher Redaktor. Im Jahre 1941 wurde der damalige juristische Mitarbeiter der Unter- abteilung Wehrmannschutz des Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beauftragt, für die Zeitschrift, die damals noch den Namen «Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung» trug — Auszüge aus den Entscheiden der Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und für die Verdienstersatzordnung zu erstellen und diese Entscheide zu kommentieren. Die erste größere Abhandlung aus seiner Feder erschien in der August-Nummer 1942 ; sie handelte vom «maßgebenden Lohn in der Lohnersatzordnung». Ein merkwürdiger Zufall will es, daß Fragen des maßgebenden Lohnes in der AHV Gegenstand der Beratungen der letzten Spezialkommission bilden, die der Unterzeichnete vor seinem

464

Rücktritt als Chef der Sektion AHV zu leiten Gelegenheit hatte (vgl. S. 463 dieser Nummer). Der Uebertritt vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Bundesamt für Sozialversicherung führte zu einer 21 /2-jährigen Unter- brechung der Mitarbeit an der Zeitschrift. Mit der November-Nummer 1946, welche erstmals den Namen «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» führte und erstmals auch den Fragen der AHV und insbesondere der Uebergangsordnung zur AHV Platz einräumte, ist dann die Redaktion des die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffenden Teils der Zeitschrift der unter Leitung des Unterzeichneten stehenden Sektion Al- ters- und Hinterlassenenversicherung übertragen worden. Für die Redak- tion des die Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffenden Teils zeich- nete weiterhin verantwortlich die Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Ar- beit — die auf den 1. Januar 1946 die Nachfolge der Unterabteilung Wehr- mannsschutz angetreten hatte. Im März 1948 ging die Aufsicht über die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar- beit auf das Bundesamt für Sozialversicherung über. Dieses übertrug die Redaktion der Zeitschrift ausschließlich seiner Sektion AHV. Damit wurde deren Chef zum verantwortlichen Redaktor. Der Unterzeichnete griff in dem der Einführung der AHV vorange- gangenen und den diesem Ereignis unmittelbar folgenden Jahren oft selbst zur Feder und gab dabei, wo es nötig erschien, der Auffassung der Aufsichtsbehörde unverblümt Ausdruck, was bisweilen heftige Reaktio- nen auslöste. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Leit- artikel in der August-Nummer 1948 über «Die Kreisschreiben des Bundes- amtes für Sozialversicherung», mit welchem zur Frage des Verhältnisses zwischen Rechtsprechung und administrativen Weisungen der Aufsichts- behörde eine Auffassung vertreten worden ist, die damals von verschiede- nen Seiten als unmöglich und undiskutabel bezeichnet wurde, im Laufe der Zeit aber bei den Ausgleichskassen auf fast allgemeine Zustimmung stieß und sich sogar vor dem Schweizerischen Juristentag 1955 als zum mindestens durchaus diskussionswürdig erwies. Je länger je mehr fehlte dem Unterzeichneten jedoch die Zeit zurAbfassung eigener Artikel, ver- minderte sich aber auch die Zahl der Themata, die einer besonders poin- tierten Stellungnahme gerufen hätte. Die Tätigkeit des verantwortlichen Redaktors beschränkte sich damit mehr und mehr auf die Bestellung, die Durchsicht und die Korrektur von Manuskripten ; nur gelegentlich er- schienen noch eigene Artikel.

463

Nicht alle Erwartungen, die der abtretende Redaktor ursprünglich an seine Tätigkeit im Dienste der ZAK geknüpft hat, sind in Erfüllung ge- gangen. Insbesondere blieb die Mitarbeit der Ausgleichskassen, um die er mehrmals geworben hatte, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, aus. Auch die Abonnentenzahl nahm nicht so zu, wie es angesichts der Bedeutung der in der ZAK behandelten Gebiete eigentlich zu erwarten gewesen wäre, wenn es auch gelungen ist, die Auflage auf über 3000 Exemplare — wovon knapp ein Viertel auf die französische Ausgabe ent- fallen — zu erhöhen. Anderseits kann als Positivum gebucht werden, daß der Zeitschrift auch von der Tagespresse Beachtung geschenkt wird, wo- von viele Abdrucke und Auszüge aus ZAK-Artikeln in Tageszeitungen zeugen, und daß sie immer mehr auch auf Interesse bei den Sozialversi- cherungsstellen des Auslandes stieß. Der Unterzeichnete benützt den Anlaß, um allen Mitarbeitern an der Zeitschrift den besten Dank für ihre wertvolle Mitarbeit auszusprechen und der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die Zeitschrift auch in Zukunft zum bessern Verständnis der in die Zuständigkeit der Ausgleichskassen fallenden Gebiete — insbesondere der AHV und der hoffentlich bald kom- menden Invalidenversicherung — und der einzelnen auf diesen Gebieten getroffenen Maßnahmen beitragen wird. Er wünscht — zum letztenmal an dieser Stelle — den Lesern im Namen aller Mitarbeiter der Zeitschrift ein glückliches neues Jahr. Peter Binswanger

Die dritte Revision des AHVG I. Einleitung

Wie schon früher berichtet, hatte Bundesrat Etter bei der Behandlung verschiedener Motionen und Postulate betreffend die AHV in der Sep- tember-Session der Eidg. Räte eine Botschaft über die Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration in Aussicht gestellt, und später hat sich auch die Eidg. AHV-Kommission in positivem Sinne zu einer solchen Gesetzesrevision geäußert (vgl. ZAK

1955 S. 375 und 413).

Am 8. November 1955 hat der Bundesrat die erwartete Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des AHVG ver- abschiedet mit dem Antrag, dieses sei mit Wirkung ab 1. Januar 1956 durch einen Artikel 43bis folgenden Wortlautes zu ergänzen :

466

Ausnahmen Art. 43bis Die in Artikel 42, Absatz 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 43, Absatz 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung : a) auf die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinter- lassenen ; b) auf die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und ver- waisten Kinder. Zur Begründung des Revisionsantrages verweist die bundesrät- liche Botschaft vorerst auf die verschiedenen parlamentischen und son- stigen Vorstöße zugunsten einer Aufhebung der Einkommensgrenzen und stellt fest, daß die Verwirklichung dieses Postulates — im Gegensatz zu den zahlreichen andern Begehren auf Abänderung des AHVG — keiner weitern Abklärung mehr bedürfe und auch die künftige Invalidenversi- cherung nicht in untragbarer Weise präjudizieren werde. In einem Rückblick über die bisherige Entwicklung zeigt sodann die Botschaft die starke Erhöhung der ursprünglichen Einkommensgrenzen für die Bezüger von Uebergangsrenten. Die Erhöhung beträgt seit 1948 durchschnittlich fas 90 Prozent; berücksichtigt man noch die bei den zwei frühern Gesetzesrevisionen vorgenommene Abschwächung der Vermö- gensanrechnung, so läßt sich sagen, die Grenzbeträge seien ungefähr ver- doppelt worden ! Dies ermöglichte in den ersten 8 Jahren der Wirksamkeit der AHV ganz bedeutende Rentenleistungen zugunsten der Uebergangs- generation ; so belaufen sich die Uebergangsrenten im genannten Zeit- raum auf total 1089 Millionen Franken gegenüber Auszahlungen von nur

778 Millionen Franken in Form von ordentlichen Renten.

Angesichts dieser Zahlen kann nicht von «vergessenen Alten» ge- sprochen werden. Trotzdem hat sich in der Oeffentlichkeit eine an Ein- stimmigkeit grenzende Bewegung zugunsten des totalen Einschlusses der Uebergangsgeneration in die AHV geltend gemacht. Der Grund hiefür dürfte nach Ansicht des Bundesrates vor allem psychologischer Natur sein : Seitdem die Uebergangsrenten infolge Erhöhung der Einkommens- grenzen ihren Bedarfscharakter zum Teil eingebüßt haben, betrachten sich die nicht bezugsberechtigten Personen als «ausgeschlossene» Minder- heit und als Opfer einer ungleichen Behandlung. Ferner können verein- zelt Nichtbezugsberechtigte wegen besonderer Lebensverhältnisse trotz ihres Einkommens einer finanzielen Hilfe bedürfen, und schließlich be- günstigt jedes System von Einkommensgrenzen auch solche Personen,

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die ihre ungünstige wirtschaftliche Lage ganz oder teilweise selbst ver- schuldet haben.

II. Umfang der beantragten Revision

1. Wie in der Botschaft näher ausgeführt, würde es eigentlich genü-

gen, die Einkommensgrenzen derart zu erhöhen, daß jeder Versicherte, der für seinen persönlichen Bedarf im weitesten Sinne eine Rente braucht, diese auch erhält. Indessen würden nun fast alle Angehörige der Ueber- gangsgeneration in den Genuß einer Rente gelangen, weshalb die Ueber- prüfung der wirtschaftlichen Lage jedes einzelnen Rentenanwärters zwecks Ausschluß einiger weniger stoßender Fälle in keinem Verhältnis zum praktischen Erfolg stünde und von den Betroffenen oft als Schikane empfunden würde. Ferner stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Einkommensgren- zen generell oder nur für die eigentliche Uebergangsgeneration aufzu- heben seien. Zu dieser gehören nicht nur die Kategorie der vor dem 1.Juli

1883 geborenen Personen, welche überhaupt keine Möglichkeit hatten,

durch Bezahlung von Beiträgen ordentliche Renten zu erwerben, sondern auch die Hinterlassenen, deren Ernährer vor dem 1. Dezember 1948, also vor der Leistung eines vollen Jahresbeitrages gestorben ist. Folgerichtig müssen auch die Hinterlassenen von vor dem 1. Juli 1883 geborenen Per- sonen begünstigt werden, selbst wenn der Todesfall erst nach dem 1. De- zember 1948 eingetreten ist, beispielsweise also eine 63- oder 64-jährige Frau, deren Ehemann im Jahre 1956 stirbt. — Zweifelhaft könnte einzig die Begünstigung der Witwen, welche 65 Jahre alt werden, erscheinen ; denn sie hatten — weil nach dem 1. Juli 1883 geboren — die Möglichkeit, sich eine ordentliche Altersrente zu verschaffen. Da aber das Gesetz die nichterwerbstätigen Witwen von jeder Beitragsleistung befreit, ist auch solchen Witwen die Uebergangsrente zu gewähren. Anderseits gibt es zwei Personenkategorien, welche nicht zur eigent- lichen Uebergangsgeneration gehören, jedoch zur Zeit im Rahmen der Einkommensgrenzen Uebergangsrenten beziehen können, nämlich — die verheirateten Frauen, die älter sind als ihr Mann, und — die heimgekehrten Auslandschweizer, welche der freiwilligen Versi- cherung nicht beigetreten sind. Für diese Personen soll nach Meinung des Bundesrates die bisherige Regelung vorläufig beibehalten werden. Zwar könnten zugunsten der nach dem 1. Juli 1883 geborenen Ehefrauen an sich die gleichen Argu- mente wie zugunsten der Witwen ins Feld geführt werden ; doch hätte

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eine solche Begünstigung dauernden Charakter; man denke insbesondere an die zahlreichen Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten und erst mit oder nach dem Eheschluß in die Schweiz kommen. Dauercharakter der Begünstigung fände sich noch in stärkerem Maße bei den heimgekehr- ten Auslandschweizern, welche der freiwilligen Versicherung nicht ange- hört haben, obschon sie sich hätten versichern und eine ordentliche Rente erwerben können. Würde man ihnen ohne jede Einschränkung die Ueber- gangsrente gewähren, käme dies einer Bestrafung all jener Ausland- schweizer gleich, welche sich bemüht haben, als freiwillig Versicherte Beiträge zu leisten.

2. Abgesehen von der oben umschriebenen Aufhebung der Einkom-

mensgrenzen sieht die Botschaft keinerlei Aenderung an der geltenden Regelung der Uebergangsrenten vor. — In der Eidg. AHV-Kommission war zwar die Frage diskutiert worden, ob es sich nach dem Wegfall der Einkommensgrenzen noch verantworten lasse, daß die Uebergangsrente, für die keine Beiträge bezahlt werden mußten, in städtischen Verhält- nissen etwas höher ist als die ordentliche Rente, auf die Versicherte mit ganz niedrigen Beitragsleistungen Anspruch haben. Der Bundesrat ist jedoch aus verschiedenen Gründen zum Schluß gelangt, die Frage der Erhöhung der ordentlichen Mindestrenten, welche etwa 25 Prozent der Bezüger dieser Rentenart betrifft, sei im Zusammenhang mit den andern Revisionspostulaten zu prüfen und könne nicht wie die Aufhebung der Einkommensgrenzen vorweggenommen werden. Ebenso hat er mit der Mehrheit der Eidg. AHV-Kommission den Vorschlag abgelehnt, jenen Angehörigen der Uebergangsgeneration, welche die bisherigen Einkom- mensgrenzen erreichen oder überschreiten, eine besondere Rente zu ge- währen, die entweder generell der Uebergangsrente in ländlichen Ver- hältnissen entspräche oder aber—bezogen auf die einfache Altersrente— in ländlichen Verhältnissen auf 630 und in halbstädtischen sowie in städti- schen Verhältnissen auf 720 Franken angesetzt werden könnte. Dies würde nämlich materiell in die Gestaltung des Uebergangsrentensystems eingreifen und zudem neue Differenzen entstehen lassen. Die gleichen Ueberlegungen sprechen auch für die Beibehaltung der bisherigen Ab- stufung der Uebergangsrenten nach Ortsverhältnissen.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehene Gesetzesrevision wird nur einen vorübergehenden Zu- wachs der Leistungen verursachen, so daß die finanziellen Auswirkungen zur Zeit gesamthaft nicht mehr allzu sehr ins Gewicht fallen. Seit der

469

Einführung der AHV haben die in Frage stehenden Aufwendungen stark an Bedeutung verloren, zumal die vor dem 1. Juli 1883 Geborenen heute das 72. Altersjahr überschritten haben. Wenn daher allen Angehörigen der Uebergangsgeneration ab 1. Januar 1956 die Uebergangsrente ge- währt wird, so wird dies für das Jahr 1956 zwar wohl eine Mehraufwen- dung in der Größenordnung von ca. 50 Millionen Franken nach sich zie- hen, die sich aus der Zusprechung von Uebergangsrenten an alle bisher nicht berechtigten Personen —ihre Zahl dürfte ungefähr 70 000 betragen — sowie aus der Gewährung ungekürzter Uebergangsrenten an gegen- wärtige Bezüger gekürzter Renten ergibt. Die zusätzliche Belastung wird sich jedoch rasch vermindern; im Jahre 1960 wird sie 33 Millionen, 1970 bloß noch 10 Millionen Franken ausmachen und schließlich gänzlich ver- schwinden. — In «ewiger Rente» ausgedrückt, d. h. im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht, ergibt sich eine zusätzliche Belastung der technischen Bilanz der Versicherung von jährlich 11 Millionen Franken, was bei der heutigen finanziellen Lage der AHV tragbar erscheint. Im Anschluß an diese Feststellungen gewährt die Botschaft noch einen Ueberblick über den finanziellen Umfang der beiden frühern Ge- setzesrevisionen sowie der auf den 1. Januar 1956 geplanten Revision. Das Gesamtausmaß dieser Verbesserungen entspricht einem kapitalmäßigen Barwert von 3,5 Milliarden Franken und übersteigt im Jahresdurch- schnitt auf weite Sicht die Summe von 100 Millionen Franken. Diese Zahl kommt erst recht zur Geltung, wenn man sie in Beziehung setzt zu dem gegenwärtig auf rund 900 Millionen Franken geschätzten jahresdurch- schnittlichen Volumen aller künftigen Verpflichtungen der Versicherung. Etwa die Hälfte der für die Verbesserungsmaßnahmen benötigten

100 Millionen Franken pro Jahr entfallen auf die Uebergangsrentner

sowie die Bezüger der ordentlichen Minimalrenten, die entweder gar nicht oder doch nur unmerklich zur Verbesserung der finanziellen Lage der AHV beigetragen haben. Wenn nun die dritte Revision ausschließlich den Angehörigen der Uebergangsrenten zugute kommen soll, so geht man nach Auffassung des Bundesrates an die äußerste Grenze dessen, was für diesen Personenkreis in der AHV noch verantwortet werden kann. Falls die Preis-Lohn-Entwicklung eine weitere Verbesserung der finanziellen Lage der Versicherung mit sich bringen würde, wäre unter allen Um- ständen danach zu trachten, entsprechende Ueberschüsse ausschließlich zur Verbesserung der ordentlichen Renten aller Einkommensstufen zu verwenden.

470

Vergütung für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung

Infolge Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Verfügung des Eidg. Volkswirt- schaftsdepartements vom 29. Dezember 1954 hat das Eidg. Departement des Innern am 22. November 1955 die den Ausgleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung in den Jahren 1956 bis 1958 zukommenden Vergütungen neu festgesetzt. Wie nach der bisherigen Regelung werden diese Vergütungen auch inskünftig nach der Zahl der von den einzelnen Ausgleichskassen ver- arbeiteten Meldekarten festgelegt, wobei der Vergütungssatz pro Melde- karte weiterhin nach der durchschnittlichen AHV-Beitragssumme pro Abrechnungspflichtigen von 3 Franken bis 25 Rappen abgestuft wird. Als Stichjahr für die durchschnittliche Beitragssumme und für die der ZAS abgelieferten Abschnitte der Meldekarten gilt unverändert das jeweils um

2 Jahre zurückliegende Rechnungsjahr.

Die neue Verfügung weicht indessen in folgendem von jener vom 29. Dezember 1954 ab : Das ständige Anwachsen der abgerechneten AHV-Beiträge und damit bei den meisten Ausgleichskassen auch der durchschnittlichen Beitrags- summe pro Abrechnungspflichtigen hat dazu geführt, daß heute verschie- denen Ausgleichskassen — infolge der seit 1950 unverändert gebliebenen Berechnungsweise — pro Meldekarte eine kleinere Vergütung ausgerich- tet wird als in den Vorjahren, obschon ihre Aufwendungen für die Durch- führung der Erwerbsersatzordnung nicht entsprechend zurückgezogen sind. Um dieser Entwicklung künftig zu begegnen, wurde die für die Ab- stufung der Vergütungsansätze pro Meldekarte maßgebende durchschnitt- liche Beitragssumme wie folgt erhöht:

Vergütung Durchschnittliche Beitragssumme pro Meldekarte bisher neu

Fr. Fr. Fr. 3.— bis 750 bis 1 000 2.— 750— 3 000 1 000— 4 000 1.— 3 000-15 000 4 000-20 000 —.50 15 000-30 000 20 000-40 000 —.25 30 000 und mehr 40 000 und mehr

471

Diese Abänderung hat zur Folge, daß für das Geschäftsjahr 1956

17 Verbandsausgleichskassen pro Meldekarte eine um eine Stufe höhere

Vergütung erhalten werden als im Rechnungsjahr 1955. Es hat sich ferner gezeigt, daß die bis anhin garantierte Mindest- vergütung von Fr. 500.— vor allem bei Ausgleichskassen mit einem ver- hältnismäßig geringen jährlichen Anfall an Meldekarten nicht ausreicht, um diesen auch jene Aufwendungen zu decken, die ihnen unabhängig von der Zahl der zu verarbeitenden Meldekarten aus der Instruktion der Arbeitgeber, der Bereitstellung besonderer Abrechnungsformulare usw. entstehen. Diesen Bereitschaftskosten wird inskünftig in dem Sinne ver- mehrt Rechnung getragen, daß an Stelle einer garantierten Mindest- vergütung jeder Ausgleichskasse zusätzlich zur Vergütung, die ihr auf Grund der Zahl der verarbeiteten Meldekarten zusteht, ein Grundbetrag von jährlich Fr. 1 000.— ausgerichtet wird. Mit dieser Neuregelung dürfte die Deckung der Aufwendungen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für alle Ausgleichskassen be- friedigend gelöst sein.

Neue EO-Drucksachen Den jeweiligen Mitteilungen unter der Rubrik «Von Monat zu Monat» dieser Zeitschrift konnte entnommen werden, daß sich die Kommission für Durchführungsfragen der E0 während des nun zu Ende gehenden Jahres mit verschiedenen Neuerungen auf dem Gebiete der Erwerbs- ersatzordnung befaßt hat. Diese betreffen vor allem verschiedene E0- Drucksachen und darunter die wichtigsten EO-Formulare. Die sich dar- aus ergebenden Neuausgaben sind grundsätzlich vom 1. Januar 1956 an zu verwenden. Die wichtigsten Abänderungen werden im folgenden kurz dargestellt. Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich das gegenüber der Lohn- und und Verdienstersatzordnung neue System der Zusammenlegung von Sold- ausweiskarte und Meldeschein in die Meldekarte außerordentlich bewährt hat. Es erwies sich aber als möglich, unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung am Formular Meldekarte noch gewisse Ver- besserungen vorzunehmen. Dabei sei erwähnt, daß nunmehr auch offiziell die vierteilige Meldekarte (Formular 31.1.) als große Meldekarte und die zweiteilige Meldekarte (Formular 31.2) als kleine Meldekarte bezeichnet wird.

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Unter Ziffer 2 der Abschnitte A und B der bisherigen großen und kleinen Meldekarte hatte der Rechnungsführer den Stab oder die Einheit anzugeben, in welcher der betreffende Wehrpflichtige Dienst geleistet hat. Diese Angabe war unter anderem auch deswegen notwendig, weil die Abschnitte A durch die Zentrale Ausgleichsstelle auf die Einheiten und Stäbe zurücksortiert werden müssen, damit sie anhand der Truppenbuch- haltung des betreffenden Truppenkörpers kontrolliert werden können. Diese Sortierung erfolgte bisher von Hand. Um sie nunmehr maschinell vornehmen zu können, wird neu, und zwar nicht mehr unter Ziffer 2, sondern unter Ziffer 1, die Angabe der Konto-Nummer verlangt. Diese Zahl, die jedem Stab und jeder Einheit nach einem bestimmten Schema zugeteilt wird, erhält der Rechnungsführer von seinem Kommandanten oder seinem fachtechnisch Vorgesetzten (Quartiermeister) ; sie wird für die Anweisungen des Rechnugsführers benützt (Postcheckbordereau). Ist die Konto-Nummer eines Stabes oder einer Einheit nicht bekannt, so ist die Bezeichnung des Stabes oder Einheit bei Ziffer 1 einzusetzen, Wie auch in jedem Falle neben der Unterschrift des Truppenrechnungsführers der Truppenstempel anzubringen ist und zwar nicht nur — wie bisher — auf dem Abschnitt A, sondern auch auf dem Abschnitt B. Im Abschnitt C der großen Meldekarte können neu nicht nur wie bisher die ehelichen Kinder und die Adoptivkinder aufgeführt werden, sondern auch die außerehelichen, Stief- und Pflegekinder, für die der Wehrpflich- tige allein und ausschließlich sorgt. Dies ist möglich, weil für diese Kinder der Anspruch auf Kinderzulage immer gegeben ist. Damit muß für diese Kinder nicht mehr das Ergänzungsblatt ausgefüllt werden. Die Ausfül- lung des Ergänzungsblattes ist also nur noch nötig für außereheliche und Stiefkinder, für welche der Wehrpflichtige zwar nicht allein und aus- schließlich, aber doch überwiegend aufkommt, weil dann eben die Frage untersucht werden muß, ob er für sie überwiegend sorgt. Die Pflege- kinder sind im Ergänzungsblatt überhaupt nicht mehr aufzuzählen, weil für sie ein Anspruch auf Kinderzulage nur besteht, wenn der Wehrpflich- tige für sie allein und ausschließlich aufkommt. Die bisherigen Fragen 8-10, die manche Wehrpflichtige infolge eines Mißverständnisses ausgefüllt und damit den Ausgleichskassen unnötige Arbeit verursacht haben, sind nicht mehr als Fragen, sondern nur noch als Rechtsbelehrung aufgeführt. Sehr häufig waren die Klagen der Ausgleichskassen darüber, daß die Arbeitgeber den Abschnitt E nicht richtig .ausfülfften, was mindestens zum Teil sicher davon herrühren dürfte, daß nicht klar war, welcher zeitlich maßgebende Lohn für einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen war.

173

Dazu verlangt EOV Art. 9, daß für gewisse Arbeitnehmergruppen ein ganz bestimmter zeitlich maßgebender Lohn der Berechnung der Ent- schädigung zu Grunde gelegt wird. Die Verwirklichung dieses Postulates gab auch Anlaß, den unbefriedigenden Zustand zu beheben, daß im bis- herigen Abschnitt E die Angaben links des Textes zu machen waren, was dem Grundsatze des Lesens unserer Schrift von links nach rechts wider- spricht. Die kleine Meldekarte erhält einen neuen Abschnitt C, weil oft fest- gestellt worden ist, daß die Wehrpflichtigen Aenderungen in ihren zivilen Verhältnissen nicht gemeldet hatten, wobei zu vermuten ist, daß dies unter anderem deswegen nicht geschehen war, weil sie im Abschnitt C darauf nicht aufmerksam gemacht wurden. Mit dieser Aenderung konnte überdies dem oft geäußerten Wunsche Rechnung getragen werden, daß der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigte Wehrpflichtige auch seinen Arbeitgeber aufzuführen und der Selbständigerwerbende seine Abrech- nungs-Nummer für die AHV einzusetzen hat. Die erwähnten Abänderungen an den Abschnitten A und B der großen und kleinen Meldekarbe gaben Anlaß, auch die Weisungen an die Truppen- rechnungsführer betreffend die Meldekarten und die Bescheinigung der Soldtage zu überarbeiten, wobei auch die (bisher gemachten Erfahrungen zu Verdeutlichungen und Ergänzungen führten. Die Ersatzkarte und die Korrekturkarte wurden den Aenderungen an der Meldekarte angepaßt. Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte wurde einer grundsätzlichen Neu- gestaltung unterzogen, hatte es sich doch ergeben, daß dieses den Er- fordernissen nicht genügte. Dies zeigte sich u. a. darin, daß außerordent- lich viele Rückfragen notwendig waren, was den Ausgleichskassen ver- mehrte Arbeit verursachte. Es wurde versucht, eine Lösung zu finden, die bei einer vertretbaren Raumbeanspruchung die Abklärung der wich- tigsten Fragen ohne Vornahme weiterer Erhebungen ermöglichen sollte. Dabei wurde auch besonders Wert darauf gelegt, daß die vom Wehr- pflichtigen zu beantwortenden Fragen von ihm verstanden werden kön- nen. Die große und kleine Meldekarte enthalten wie bisher alle drei Amts- sprachen, während das Ergänzungsblatt zur Meldekarte nur noch ein- sprachig herausgegeben wird.

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Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1954 Folgenden Tabellen sind die wichtigsten Angaben über die 1954 ausge- richteten Uebergangsrenten zu entnehmen. Ausführlichere Darstellungen sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1954 zu entnehmen.

Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Rentenansätzen

Tabelle Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten ge- Un Un ge- Gekürzte Zu - kürzte kürzte Gekürzte Zu- Renten Renten sammen Renten Renten sammen

Einfache Altersrenten 146 965 9 097 156 062 97 865 473 4 204 710 102 070 183 Ehepaar-Altersrenten 29 355 5 387 34 742 30 483 045 3 660 738 34 143 7B3 Witwenrenten') 30 152 2 006 32 158 16 396 505 779 936 17 176 441 Einfache Waisenrenten 16 329 271 16 600 3 151 121 41 361 3 192 482 Vollwaisenrenten 901 38 939 253 598 7 337 260 935

Total 1954 223 702 16 799 240 501 148 149 742 8 694 082 156 843 824 Total 1953 232 697 16 013 248 710 126 244 275 5 900 760 132 145 035

,) Ohne einmalige Witwenabfindungen.

Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Ortsklassen

Tabelle 2 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten • Halb- Städ- Halb- Länd- Städ- .. stad- Länd- städ- tisch tisch lich tisch lich tisch

Einfache Altersrenten 59 662 32 223 64 177 44 824 368 20 531 621 36 714 194 Ehepaar-Altersrenten 11 788 7 198 15 756 13 158 035 6 955 825 14 029 923 Witwenrenten1) 13 014 6 306 12 838 7 915 572 3 236 649 6 024 220 Einfache Waisenrenten 5 020 3 312 8 268 1 145 797 633 587 1 413 098 Vollwaisenrenten 272 197 470 89 030 55 645 116 260

Total 1954 89 756 49 236 101 509 67 132 802 31 413 327 58 297 695 Total 1953 90 804 50 781 107 125 59 424 319 26 686 296 46 034 420

.) Ohne einmalige Witwenabfindungen.

475

Kantonale Gliederung aller Rentenarten nach Ortsklassen

Tabelle 3 ezüg,er (Fälle) ') Auszahlungen in Franken)

Kantone Halb- Zu- Halb- Zu- Städ- Länd- Städ- Länd- städ- sam- städ- sam- tisch lieh tisch lieh tisch men tisch men

Zürich 22 708 4 582 6 601 33 891 17 283 358 2 961 293 3 752 946 23 997 597 Bern 11 499 9 207 17 823 38 529 8 452 848 5 897 921 10 210 685 24 561 454 Luzern 4 375 1 100 5 504 10 979 3 226 784 660 204 3 002 247 6 889 235 Uri 6 350 1 056 1 412 2 841 218 189 547 994 769 024 Schwyz 8 1 290 2 676 3 974 3 392 821 399 1 496 217 2321 008 Obwalden 3 340 918 1 261 1 875 209 852 535 358 747085 Nidwalden 1 359 546 906 330 213 389 286 619 500 338 Glarus 11 1 008 985 2 004 5 092 666 020 584 899 1 256011 Zug 501 497 833 1 831 355 467 300 097 451 010 1 106574 Freiburg 1 485 784 6 126 8 395 1 057 180 482 795 3 470 169 5 010144 Solothurn 1 890 2 877 2 649 7 416 1 389 747 1 858 548 1 528 541 4 776 836 Basel-Stadt 8 307 50 36 8 393 6 307 285 20 237 7 875 6335397 Basel-Land 1 677 1 678 1 736 5 091 1 239 004 1 082 865 1 030 531 3 352400 Schaffhausen 1 560 359 954 2 873 1 147 732 214 829 561 187 1 923748 Appenzell A.Rh. 913 855 2 035 3 803 720 965 558 056 1 224 859 2 503 880 Appenzell I.Rh. 7 305 627 939 2 248 195 419 354 006 551 673 St. Gallen 3 743 5 093 9 137 17 973 2 842 059 3 279 808 5 329 916 11 451783 Graubünden 1 701 1 121 5 405 8 227 1 221 905 736 491 3 129 752 5088148 Aargau 2 035 5 253 6 840 14 128 1 478 644 3 360 524 3 947 383 8 786 551 Thurgau 18 3 031 4 275 7 324 8 350 1 959 523 2 420 121 4387 994 Tessin 2 859 1 319 7 509 11 687 2 089 122 825 820 4 590 267 7 505209 Waadt 10 444 4 658 7 056 22 158 7 547 138 2 890 216 4 109 809 14 547163 Wallis 1 231 911 7 668 9 810 864 621 524 221 4 272 585 5 661 427 Neuenburg 3 827 1 995 1 565 7 387 2 920 526 1 331 126 897 856 5149508 Genf 8 947 214 949 10 110 6 964 289 144 485 554 863 7663637 1 Schweiz 1954 89 756 49 236 101 509 240 501 67 132 802 31 413 327 58 297 695 156 843824 Schweiz 1953 90 804 50 781 107 125 248 710 59 424 319 26 686 296 46 034 420 132145035

') Ohne einmalige Witwenabfindungen.

476

Kantonale Gliederung der Altersrenten Tabelle 4 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfache Ehepaar- Zu- Einfache Ehepaar- Zu- Alters- Alters- sam- Alters- Alters- sam- renten- renten men renten renten men

Zürich 22 865 4 899 27 764 16 039 321 5 162 158 21 201 479 Bern 24 777 5 915 30 692 15 793 835 5 697 386 21 491 221 Luzern 6 963 1 256 8 219 4 572 510 1 211 825 5 784 335 Uri 818 172 990 475 821 147 449 623 270 Schwyz 2 457 519 2 976 1 477 703 484 808 1 962 511 Obwalden 754 194 948 451 330 178 819 630 149 Nidwalden 512 98 610 316 580 83 851 400 431 Glarus 1 403 277 1 680 867 876 256 127 1124 003 Zug 1183 196 1 379 742 600 190 383 932 983 Freiburg 5 132 1167 6 299 3 152 557 1 102 572 4 255 129 Solothurn 4 758 1174 5 932 3 052 034 1 134 996 4 187 030 Basel-Stadt 5 664 1 047 6 711 4 284 580 1 193 498 5 478 078 Basel-Land 3 357 770 4 127 2 177 743 743 020 2 920 763 Schaffhausen 1818 423 2 241 1 241 460 423 063 1 664 523 Appenzell A.Rh. 2 584 710 3 294 1 613 783 685 924 2 299 707 Appenzell I.Rh. 611 120 731 366 749 104 834 471 583 St. Gallen 11 806 2 801 14 607 7 439 238 2 707 228 10 146 466 Graubünden 4 904 1 282 6 186 3 060 187 1 245 430 4 305 617 Aargau 9 256 2 046 11 302 5 729 239 1 932 510 7 661 749 Thurgau 4 762 1175 5 937 2 826 645 1 048 331 3 874 976 Tessin 7 499 1 611 9 110 4 794 462 1 538 183 6 332 645 Waadt 14 503 3 307 17 810 9 399 145 3 184 160 12 583 305 Wallis 5 378 1 273 6 651 3 314 844 1 208 000 4 522 844 Neuenburg 5 046 1134 6 180 3 416 827 1 186 088 4 602 915 Genf 7 252 1176 8 428 5 463 114 1 293 140 6 756 254

Schweiz 1954 156 062 34 742 190 804 102 070 183 'I 4 143 783. 36 213 966 Schweiz 1953 157 740 36 456 194 196 85 381 044 e8 778 748 14 159 792

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Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten

Tabelle 5 Beztlger Auszahlungen in Franken . Ein- Ein- Voll- Kantone fache Voll- Zu- fache . . wai-- Zu- Wai- IW lv•eintn-: Wal- sen- sam- sen- san- men In en ten1) je-n renten ten) r jisl ten1) renten renten '—

Zürich 4 170 1 875 82 6 127 2 375 832 395 948 24 338 2 796 118 Bern 4 834 2 839 164 7 837 2 503 219 522 392 44 622 3 070 233 Luzern 1 685 1 008 67 2 760 898 846 188 743 17 311 1 104 900 Uri 220 189 13 422 109 529 33 002 3 223 145 754 Schwyz 568 403 27 998 281 507 70 489 6 501 358 497 Obwalden 186 122 5 313 93 088 22 570 1 278 116 936 Nidwalden 151 139 6 296 73 152 25 025 1 730 99 907 Glarus 235 85 4 324 114 100 16 858 1 050 132 008 Zug 257 184 11 452 134 203 36 030 3 358 173 591 Freiburg 1 140 893 63 2 096 571 391 166 299 17 325 755 015 Solothurn 921 530 33 1 484 479 448 100 457 9 901 589 806 Basel-Stadt 1 225 437 20 1 682 755 352 95 521 6 446 857 319 Basel-Land 685 264 15 964 372 422 54 687 4 528 431 637 Schaffhausen 382 249 1 632 210 692 48 323 210 259 225 Appenzell A.Rh. 355 149 5 509 173 776 28 787 1 610 204 173 Appenzell I.Rh. 132 69 7 208 65 301 13 189 1 600 80 090 St. Gallen 2 080 1 222 64 3 366 1 060 702 228 278 16 337 1 305 317 Graubünden 1 181 835 25 2 041 621 318 154 900 6 313 782 531 Aargau 1 881 901 44 2 826 948 173 164 659 11 970 1 124 802 Thurgau 885 476 26 1 387 420 524 85 777 6 717 513 018 Tessin 1 945 609 23 2 577 1 037 621 127 006 7 937 1 172 564 Waadt 3 139 1 113 99 4 348 1 712 897 224 176 26 785 1 963 858 Wallis 1 692 1 382 85 3 159 863 634 252 359 22 590 1 138 583 Neuenburg 857 327 23 1 207 470 299 69 014 7 289 546 593 Genf 1 352 300 30 1 682 829 415 67 993 9 975 907 383

Schweiz 1954 32 158 16 E00 939 49 697 17 176 441 3 192 482 260 935 20 629 858 Schweiz 1953 34 207 19 130 1 177 54 514 14 801 950 2 933 942 249 351 17 985 243

1) Ohne einmalige Witwenabfindungen

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Die luxemburgische Sozialversicherung Das luxemburgische Sozialversicherungswerk darf, in seiner heutigen Form, als eines der fortschrittlichsten in Europa gelten. Es geht auf die Sozialgesetze der ersten Jahre dieses Jahrhunderts zurück und wurde unter Festigung des Erreichten und unter Berücksichtigung der gewonne- nen Erfahrungen sowie der Entwicklung des Begriffs der beruflichen und nationalen Solidarität, schrittweise ausgebaut. Das erste Sozialversicherungsgesetz, das in Luxemburg in Kraft ge- setzt wurde, war das Gesetz vom 31. Juli 1901 betr. die obligatorische Krankenversicherung der Arbeiter. Im Jahre 1902 wurde die obligato- rische Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle eingeführt, wel- cher 1909 die Versicherung gegen Unfälle in der Landwirtschaft und 1911 die Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter folgten. Im Jahre

1925 wurden diese Gesetze in einem «Code des assurances sociales» zu-

sammengefaßt, der seither unter verschiedenen Malen revidiert und den veränderten Verhältnissen angepaßt worden ist. Durch ein Gesetz vom Jahre 1921 und mehrere großherzogliche Erlasse, wovon der letzte aus dem Jahre 1946 datiert, wurde sodann auch die Arbeitslosenversicherung eingeführt. 1947 wurden die Familienzulagen für Unselbständige dem Sozialversicherungssystem beigefügt, welches 1951 durch die Schaffung einer Pensionskasse für Handwerker und durch die Einführung der Kran- kenversicherung der Beamten und der Privatangestellten sowie der Alters- versicherung der Privatangestellten ergänzt wurde. Der humanitäre Ge- danke, dem ursprünglich das Institut einer Krankenversicherung für Notleidende und Unbemittelte entsprungen war, hat demnach wie andern- orts so auch in Luxemburg im Laufe der Zeit einer ziemlich umfassenden sozialen Sicherheit Platz gemacht. Wie aus dem vorangehenden historischen Ueberblick hervorgeht, kann die Sozialgesetzgebung in Luxemburg nicht die systematische und organi- satorische Geschlossenheit aufweisen, die ein aus einem Guß entstandenes Sozialwerk, etwa dasjenige Großbritanniens, charakterisiert. Einer nähe- ren Betrachtung der luxemburgischen Alters- und Hinterlassenenversi- cherung im besonderen seien indessen noch kurz einige allgemeine Merk- male des gesamten Systems vorangestellt: Grundsätzlich sind ihm alle Personen unterstellt, deren Arbeitsverhältnis durch einen privaten Dienst- vertrag geregelt ist. Außerdem erfaßt es auch die Handwerker, wenig- stens in bezug auf die Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversiche- rung, sowie das Staatspersonal. Die Ausländer genießen seine Vorzüge nahezu unter den gleichen Bedingungen wie die Inländer; einigermaßen

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bedeutsame Unterschiede bestehen u.a. in einer Erhöhung der Wartezeit von 5 auf 10 Jahre in der Invaliditätsversicherung der Arbeiter und im Erfordernis eines einjährigen Aufenthaltes in Luxemburg zum Bezug der Familienzulagen. Diese unterschiedliche Behandlung wird für Schweizer- bürger mit dem (wie wir hoffen baldigen) Inkrafttreten eines Sozial- versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum wegfallen.

Die Versicherung gegen das Alter, die Invalidität und den Tod Alle in einem Anstellungsverhältnis erwerbstätigen Personen sowie die Handwerker sind obligatorisch der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung angeschlossen und zahlen grundsätzlich Beiträge bis zum 65. Alters- jahr; von diesem Alter an hat ein Versicherter Anspruch auf die Alters- rente. Soweit die allgemeinen Grundsätze, die für die verschiedenen be- stehenden Systeme Gültigkeit haben, d. h. für die Arbeiterversicherung, die Angestelltenversicherung und die Versicherung der Handwerker. Indessen weisen diese Systeme untereinander gewisse Unterschiede in we- niger wichtigen Punkten auf ; wir werden sie deshalb im Folgenden ein- zeln näher betrachten, wobei nach Möglichkeit diese Unterschiede hervor- gehoben werden sollen.

I. Die Versicherung der Arbeiter Ihr sind alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Hausangestellten und Lehrlinge unterstellt, sofern sie gegen Entgelt angestellt sind; ebenso sind ihr die Heimarbeiter angeschlossen. Die Beiträge an die Versicherung betragen

10 % des Gesamtlohnes, wobei je 5 r/r, zu Lasten des Arbeitgebers und des

Arbeitnehmers gehen. Sie werden solange geschuldet, als die entlöhnte Beschäftigung andauert, und zwar auch dann, wenn der Versicherte schon eine Pension (Alters- oder Invaliditätspension) bezieht. Die Bei- träge, die von Alterspensionsberechtigten bezahlt werden, tragen zwar nicht zur Erhöhung dieser Leistung bei, sie werden jedoch bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit zurückerstattet. Dagegen bewirken die vom Bezüger einer Invaliditätspension bezahlten Beiträge eine Erhöhung der Alters- bzw. Hinterlassenenpensionen. Die Leistungen bestehen aus Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterlassenenpensionen, für denen Bezug folgende Bedingungen er- füllt sein müssen: Anrecht auf eine Alterspension hat, wer das 65. Alters- jahr erreicht und Beiträge während mindestens 10 Jahren bezahlt hat. Ein Versicherter, der sich über 40 Jahre Zugehörigkeit zur Versicherung 480

ausweisen kann, ist berechtigt, diese Pension schon vom 62. Altersjahr an zu beziehen (vorzeitige Alterspension). Zur Erhaltung der Antwartschaft müssen 2/3 der Zeit zwischen dem Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfall durch «Versicherungstage» gedeckt sein. Für die Inva- liditätspension sind die zu erfüllenden Bedingungen ähnlich, mit dem Unterschied, daß die Wartezeit 5 statt 10 Jahre beträgt. Um Anspruch auf Invaliditätspension erheben zu können, ist es nötig, daß der Ver- sicherte wegen Krankheit oder Invalidität nicht mehr imstande sei, einen Drittel dessen zu verdienen, was ein Erwerbstätiger in gleichen Verhält- nissen normalerweise verdient. Eine Invaliditätspension wird automatisch in eine Alterspension umgewandelt, wenn der Versicherte das 65. Alters- jahr erreicht. Alters- und Invaliditätspension setzen sich zusammen aus einem fe- sten Betrag von 15 000 luxemburgischen Franken jährlich zu Lasten des Staates, der Gemeinden und des Versicherungsinstitutes, sowie aus einem jährlichen Steigerungsbetrag in der Höhe von 1,3 % des Totals der Ge- hälter aus der Zeit von 1946 und von 1,6 % des Totals der Gehälter seit 1946. Dieser Steigerungsbetrag geht zu Lasten der Pensions- kassen. Gegebenenfalls wird zu diesen Leistungen hinzu noch ein jähr- licher Familienzuschuß von 1200 1. Fr. für jedes Kind unter 18 Jahren ausgerichtet. Dieser Zuschuß darf nicht verwechselt werden mit den Familienzulagen, die in Geburtszulagen und monatlichen Zulagen beste- hen und völlig unabhängig vom Anspruch auf eine Alters- oder Invali- ditätspension ausbezahlt werden. Es hält schwierig, über die tatsächliche Höhe der Pensionen Angaben zu machen, da wie ausgeführt ein Teil die- ser Leistungen von der Höhe der einbezahlten Beiträge abhängig ist. Immerhin dürfen diese Pensionen einerseits nicht 5/6 des Mittels der Be- soldung der 5 günstigsten Versicherungsjahre überschreiten, sollen an- derseits aber auch in keinem Falle weniger als 20 000 1. Fr. jährlich be- tragen, was ca. 1 750 Schweizerfranken entspricht. Nach einer Statistik vom 1. Juli 1954 betrugen die ordentlichen Pensionen durchschnittlich

29 500 1. Fr., oder 2500 s. Fr. im Jahr. Neuesten Angaben der luxemburgi-

schen Versicherungsträger zufolge werden indessen diese Zahlen heute bereits beträchtlich überschritten. Zur besseren Beurteilung dieser An- gaben weisen wir im übrigen darauf hin, daß Luxemburg keine Ehepaars- renten kennt und daß in den obigen Zahlen die Familienzuschüsse für Kinder nicht inbegriffen sind. Die Hinterlassenenpensionen bestehen in Witwenpensionen, die sich aus 2/3 des festen Betrages der Alterspensionen und 50% des Steigerungs- betrages zusammensetzen•, Waisenpensionen deren entsprechende Korn-

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ponenten auf und 20% festgesetzt sind, Witwer- und Mutterwaisen- pensionen sowie in besonderen Fällen in Pensionen für Mütter, Schwie- germütter, Schwestern und Töchter.

2. Die Versicherung der Privatangestellten

Diese Versicherung umfaßt im großen und ganzen das gesamte Bureaupersonal, Ladenverkäufer, Aufsichtspersonal, ausübende Künst- ler, die Lehrkräfte sowie das leitende Personal von Unternehmen, sofern diese ihre Tätigkeiten im Dienste Dritter und gegen Entgelt ausüben. Die Alters- und Invaliditätspensionen sowie die Bedingungen, die für deren Erlangung erfüllt sein müssen, sind nahezu dieselben wie in der Arbeiterversicherung Die Wartezeit beträgt jedoch hier 5 Jahre sowohl für die Alterspensionen wie für die Invaliditätspension und die Berech- nungsweise dieser Pensionen weicht etwas ab, indem der Steigerungs- betrag, der zum festen Betrag von 15 000 1. Fr. hinzukommt, 16% der gesamten auf dem Beitragskonto 'eingetragenen Beiträge entspricht. Wie (bei den Arbeiterpensionen beträgt auch hier das Minimum 20 000 1. Fr. jährlich, wobei die Pensionen heute nicht selten ein Mehrfaches dieses Betrages erreichen. Was den Familienzuschuß anbelangt, so beläuft er sich auf 3 200 1. Fr. im Jahr für jedes Kind. Die Hinterlassenenpensionen bestehen in Witwenpensionen, die sich aus 2/3 der festen Beträge und 60% des Steigerungsbetrages in der Alters- pension zusammensetzen, in Pensionen für Witwer in der gleichen Höhe, in Waisenpensionen, deren entsprechende Komponenten lA und 20% be- tragen, und schließlich in Pensionen für Mütter und Schwestern, wenn bestimmte besondere Bedingungen erfüllt sind.

3. Die Pensionen der Handwerker

Für die Handwerker gilt ein besonderes Pensionsgesetz, welches sämtli- che rechtlich und tatsächlich in Luxemburg ansäßigen Handwerker, die für eigene Rechnung tätig sind, obligatorisch der Versicherung unter- stellt. Als Handwerker gelten gemäß Gesetz alle Personen, die ein Hand- werk als Meister ausüben, ferner jene Handwerker, die ihre Tätigkeit während mindestens 9 Jahren in Luxemburg ausgeübt haben und keiner anderen Beschäftigung obliegen. Wie in den vorangehend betrachteten Versicherungssystemen beste- hen die Leistungen aus Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenpensio- nen, die nach einer Wartefrist von 5 Jahren gewährt werden. Die Unter- schiede zwischen dieser Versicherung und den beiden Vorhergehenden

482

sind ausgeprägter als die Unterschiede zwischen jenen beiden. Die Ver- sicherten zahlen hier nach Einkommensklassen abgestufte Beiträge, nämlich 250 1. Fr. monatlich bei einem jährlichen Einkommen von 45 000

1. Fr. und weniger (1. Klasse), 320 1. Fr. bei einem Einkommen von

45 000 — 60 000 1. Fr. (2. Klasse) und 425 1. Fr. bei einem Einkommen

von über 60 000 1. Fr. (3. Klasse). Die Alterspension, auf die ein Versicherter vom 65. resp. eine Ver- sicherte vom 62. Altersjahr an Anspruch hat, setzt sich zusammen aus einem festen Betrag von 12 000 1. Fr. und einem Steigerungsbetrag, der für jeden Monatsbeitrag des Versicherten 27 1. Fr. in der 1. Einkom- mensklasse, 34 1. Fr. in der 2. Klasse und 46 1. Fr. in der 3. Klasse beträgt. Die Invaliditätspension der Handwerker wird in der gleichen Weise berechnet und wird demjenigen Versicherten gewährt, der infolge In- validität oder Krankheit seinen Betrieb aufgeben muß und nicht in der Lage ist, eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Hinterlassenenpensionen bestehen in Witwenpensionen, die die Hälfte der Alters- oder Invaliditätspension ausmachen, auf die der Ver- storbene Anspruch hatte oder Anspruch hätte erheben können, und in Waisenpensionen, die einen Viertel dieser selben Pension betragen. Auch hier sind in besonderen Fällen Witwerpensionen, Mütterpensionen und Schwesternpensionen vorgesehen.

4. Die zusätzliche Versicherung der Bergwerk- und Metallarbeiter

Unter bestimmten Bedingungen genießen die Bergwerkarbeiter infolge ihrer besonders anstrengenden Arbeit gewisse Vorteile, die zur Haupt- sache in einer Erhöhung ihrer Invaliditäts- oder Alterspension sowie der Hinterlassenenpensionen bestehen; außerdem haben Grubenleute, die während 20 Jahren in den Bergwerken gearbeitet haben, schon vom

60. Altersjahr an und solche, die 30 Jahre in den Minen tätig waren,

schon vom 58. Altersjahr an Anspruch auf die Alterspension. Die Bei- träge sind für diese Kategorie von Arbeitern höher als für die übrigen. Währenddem die Beiträge in der Versicherung der Arbeiter 10% des Lohnes ausmachen, kommen für Mineure weitere 8,5% des Lohnes als zusätzliche Beiträge hinzu, wovon 7% zu Lasten des Arbeitgebers und 1,5% zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Diesen höheren Beiträgen ent- sprechen allerdings auch sehr ansehnliche Vorteile, wenn man bedenkt, daß die durchschnittliche Alterspension der Bergwerkarbeiter nach der bereits erwähnten Statistik am 1. Juli 1954 43 000 — 51 000 1. Fr., d. h.

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ca. 3 760 — 4 460 Schweizerfranken betrug und daß, wie bei der Arbei- ter- und bei der Angestelltenversicherung, auch in der zusätzlichen Ver- sicherung der Bergwerkarbeiter die Pensionen nach neuesten Angaben heute bedeutend höher sind als vor Jahresfrist. Aehnliche Vorteile genießen die Metallarbeiter Sie können die Alters- pension nach 25 Jahren Arbeit in den Metallwerken vom 62. Altersjahr an verlangen; im Unterschied zur zusätzlichen Versicherung der Berg- werkarbeiter sind für die Metallarbeiter die zusätzlichen Beiträge auf

90 1. Fr. monatlich festgesetzt, wovon 60 der Arbeitgeber und 30 der

Arbeitnehmer zu tragen hat.

Das Abkommen mit Schweden im Spiegel der Auslandspresse Die Schweiz ist das erste Land außerhalb des nordischen Staatenkreises, mit dem Schweden ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen und in Kraft gesetzt hat. Die kürzlich erfolgte Ratifikation dieses Staats- vertrages ist denn auch im Ausland stark beachtet worden. Besonders die deutsche Presse hat sich bei diesem Anlaß — im Hinblick auf die in Aus- sicht genommenen schwedisch-deutschen Verhandlungen — eingehender mit ihm befaßt und dabei hervorgehoben, daß schwedischerseits der Ver- trag mit der Schweiz als Muster betrachtet werde für die vorgesehenen Vereinbarungen mit anderen europäischen Ländern. Wir bringen als Bei- spiel für das Interesse, das dem erwähnten Abkommen auch außerhalb unseres Landes entgegengebracht wird, nachstehend die von uns aus Raumgründen gekürzte Wiedergabe eines Artikels aus der deutschen Zeitung «Die Welt», die im August unter dem Titel «Wenn man in Schwe- den alt wird ...» u. a. schrieb : «Wenn Herr Svensson seinen 67. Geburtstag gefeiert hat, erhält er allmonatlich eine Postanweisung auf 149 Kronen plus dem jeweiligen Indexzuschlag. Diese Alterspension erhält er ungeachtet seines bisherigen Einkommens und Vermögens. Was bisher nur für Svensson und seine skandinavischen Mitbürger — also seine Freunde in allen vier nordischen Ländern — recht und billig war, wird ab 1. September auch für alle in Schweden ansässigen Schweizer gelten. So bestimmt es die soeben in Stockholm ratifizierte Sozialver- sicherungskonvention mit der Schweiz. Andere Ausländer werden sich

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noch gedulden müssen, bis ihre Regierungen ähnliche Uebereinkommen mit Schweden getroffen haben. Wenn in Zukunft etwa Herr Meyer aus der Schweiz auch nur kurze Zeit in schwedischen Fabriken arbeitet und bei der Arbeit den Daumen einer Hand verliert, so hat er Anspruch auf eine schwedische Rente. Nach dem neuen Abkommen ist er nämlich auch in der Berufsschaden- versicherung den Schweden und ständig ansässigen Ausländern gleich- gestellt. Angenommen, ein Schweizer Ingenieur arbeitet in einer schwedischen chemischen Fabrik, und er zieht sich eine unheilbare Lungenvergiftung zu, so erhält er nunmehr automatisch alle Vergünstigungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung und darüber hinaus hat er auch Anrecht auf eine ständige Invalidenpension ganz wie seine schwedischen Kollegen. Alte Leute, die sich nicht selbst das Heim versorgen können, erhalten kommunale Haushaltshilfe oder Aufnahme in Altersheime. Freilich kann man von der schwedischen Alterspension nicht sonderlich üppig leben, sie genügt aber doch, um Not und Sorgen im Alter von der Türe zu halten. Wohl gibt es heutzutage nicht viele Schweizer, die diese schwedischen Privilegien in Anspruch nehmen werden. Die neue Konvention hat aber doch ihre große Bedeutung, weil sie durch die Gleichstellung schweizeri- scher und schwedischer Staatsbürger allen etwa aufkommenden Pro- blemen vorbeugt und die Beziehungen zwischen den beiden Ländern noch enger gestaltet. Die Schweiz bietet natürlich schwedischen Bürgern in gleichen Fällen in Fragen von Altersversicherung und Unglücksfallver- sicherung in der Arbeit sowie im Falle von Berufskrankheiten die allen Schweizern zustehenden Rechte. Im schwedischen Amt für soziale Wohlfahrt betrachtet man diese Konvention mit der Schweiz als beispielgebend für die bereits vorgeschla- genen Abkommen mit anderen europäischen Ländern. Angesichts der großen Zahl von deutschen Arbeitern in Schweden, von denen sich eine große Anzahl dauernd dort niederläßt, gewinnt eine solche Konvention mit der Bundesrepublik ganz besondere Bedeutung.»

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Durchführungsfragen der ATIV Insolvenzbestätigungen und Verlustscheine beweisen nicht unbedingt die Insolvenz eines Schuldners Eine Ausgleichskasse hatte angesichts der Zusammensetzung ihres Mit- gliederbestandes auffallend wenig Abschreibungen zu verzeichnen. Eine Rücksprache mit dem Kassenleiter hat zu überraschenden Ergebnissen geführt, die einem weiteren Kreis nicht vorenthalten bleiben sollen. Der Erfolg der Kasse ist darauf zurückzuführen, daß sich ihre Organe mit amtlichen Erklärungen über die Insolvenz des Schuldners nicht zufrieden gaben, sondern den Ausständen persönlich nachgegangen sind. Folgende Beispiele mögen dies zeigen: A., der einen Betrieb in H. führte, schuldete der Ausgleichskasse Beiträge in der Höhe von ca. 3 000 Franken. Da er nichts zahlte, leitete die Kasse Betreibung ein. In der Pfändungsurkunde wurde ein Gebäude mit Umschwung im Werte von 50 000 Franken aufgeführt. Dieses sei mit Hypotheken in der Höhe von Fr. 60 000.— belastet. Eine Verwertung würde unweigerlich zu einem Verlustschein führen. Der Kassenleiter traute dieser Einschätzung nicht. Er begab sich an Ort und Stelle und erfuhr dort, daß für das Grundstück ein Angebot in der Höhe von Fr. 200 000.— gemacht worden war. Er machte den Betreibungsbeamten auf die festgestellten Tatsachen aufmerksam. Im Laufe von 2 Monaten wurde die ganze ausstehende Schuld bezahlt. Bei einer anderen Betreibung, die mit einem Verlust für die Kasse zu enden drohte, konnte der Kassenleiter, der sich an Ort und Stelle be- gab, feststellen, daß der Schuldner einen Traktor besaß, den er ver- schiedenen Leuten der Ortschaft zur Verfügung stellte. Auf Betreiben des Kassenleiters wurde der Traktor gepfändet und die geschuldeten Beiträge konnten einkassiert werden. Auch Fälle von Rechtsverzögerung dürfen nicht ohne weiteres hin- genommen werden. Eine Ausgleichskasse, die durch Verzögerungen des Betreibungsverfahrens zu Verlust kam, legte Beschwerde bei der Auf- sichtsbehörde ein und die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Kasse zog die Angelegenheit bis vor Bundesgericht und erhielt Recht. Da der Schuldner unterdessen insolvent geworden war, mußte der Betreibungs- beamte für die Schuld einstehen.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Personelles Der Staatsrat des Kantons Genf hat die Demission von Me F. Goetschel als Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Genf auf Ende des Jahres 1955 angenommen und an seiner Stelle Herrn T h. A m b e r g e r, den bisheri- gen Stellvertreter, zum Leiter der kantonalen Ausgleichs- kasse ernannt.

Neue Literatur S t u d e r, Walter: Beziehungen zwischen AHV-Recht und Steuerrecht. Zentralblatt für Staats- und Gemeinde- verwaltung 1955, S. 433 und 465.

Richtigstellung Auf Seite 331/333 der ZAK 1955 war die Rede davon, wie sich Beiträge und Renten im Rechnungsjahr 1954 in ein- zelnen Ausgleichskassen zueinander verhalten haben. Als Beispiel für eine Ausgleichskasse, die weit mehr Renten ausgerichtet als Beiträge .bezogen hat, wurde die Aus- gleichskasse des Kantons Wallis genannt. Es wäre nun aber unrichtig, die zahlenmäßigen 'Angaben über die kantonalen Ausgleichskassen uneingeschränkt auf die Kantone selbst zu übertragen. Auch aus dem Kanton Wallis fließen — und heute in immer stärkerem Maße — erhebliche Beiträge an die Verbandsausgleichs- kassen. (Straßen- und Kraftwerkbauten, chemische Indu- strie, Hotelgewerbe usw.), so daß sich Beiträge und Renten — auf den Kanton bezogen — wie anderswo näher kommen als es die Zahlen der kantonalen Aus- gleichskassen allein besagen. Wenn in der ZAK im Zu- sammenhang mit den erwähnten Angaben auf die un- bestreitbare Solidarität der AHV zugunsten der land- wirtschaftlichen und der Gebirgsbevölkerung hingewie- sen wurde, so war dies selbstverständlich unter diesem allgemeinen Aspekt und keineswegs, wie es anscheinend vorgekommen ist, dahin zu verstehen, der Kanton Wallis ziehe aus der AHV ungebührlichen Nutzen.

Aenderungen im Ausgleichskasse Nr. 47 Bern, Schulweg 8 Adressenverzeichnis (Mibuka)

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf eine Unterstützungszulage

Das außereheliche Kind, das keinen Anspruch auf eine Kinderzulage gibt, gilt nicht als Blutsverwandter des leiblichen Vaters im Sinn von Art. 328 ZGB und gibt darum auch nicht Anrecht auf eine Unter- stützungszulage. EOG Art. 7.

Streitig ist allein die Frage, ob der Wehrpflichtige eine Unterstützungszulage gemäß EOG Ar. 7 beanspruchen könne. Die kantonale Rekurskommission hat, von der Erwägung ausgehend, daß die Voraussetzungen von EOG Art. 7 erfüllt seien, die Frage bejaht, da das außereheliche Kind der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe und kein Anrecht auf eine Kinderzulage bestehe. Der Bezug der Unterstützungszulage ist aber noch an eine andere Voraus- setzung gebunden: Der vom Wehrpflichtigen Unterstützte muß zu den Per- sonen gehören, für die eine Unterstützungszulage verlangt werden kann, EOG Art. 7, Abs. 1, führt als Personen, für die ein Anspruch auf eine Unterstüt- zungszulage erhoben werden kann, vor allem «die Blutsverwandten des Wehr- pflichtigen in auf- und absteigender Linie» an. Der Streit geht somit um die Frage, ob zwischen dem Wehrpflichtigen und seinem außerehelichen Kind eine Blutsverwandtschaft in auf- und absteigender Linie bestehe. Zur Beantwortung der Frage müssen die Bestimmungen des ZGB über das außereheliche Kindesverhältnis und die Beziehungen zum leiblichen Vater herangezogen werden. (Wenn die im Bundesgesetz über die Erwerbsausfall- entschädigungen und der zugehörigen Vollzugsverordnung verwendeten Aus- drücke denjenigen des ZGB entsprechen, so zeigt diese Tatsache im übrigen deutlich, daß sich der Gesetzgeber an die Vorschriften des Zivilrechtes halten wollte.) Nach den Bestimmungen des ZGB, im besondern der Art. 302, 319,

325 und 328, tritt das außereheliche Kind zum Vater nur in personen- und

familienrechtliche Beziehungen, wenn es vom Vater formell anerkannt oder wenn es ihm durch ein Gerichtsurteil zugesprochen worden ist. Abgesehen von diesen beiden Fällen sind das außereheliche Kind und sein Vater nicht durch familien- und erbrechtliche Bande verbunden; die beiden gehören auch nicht zum Kreis der in Art. 328 ZGB angeführten Blutsverwandten in auf- und ab- steigender Linie, die gegenseitig verpflichtet sind, einander zu unterstützen, so bald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Im vorliegenden Fall hat das außereheliche Kind den Stand seines Vaters weder auf Grund einer Anerkennung noch eines gerichtlichen Urteils erworben und ist daher nicht ein Verwandter des Wehrpflichtigen in direktem Sinn. Dem Wehrpflichtigen kann daher eine Unterstützungszulage nicht zuerkannt wer- den, da sein außereheliches Kind nicht zu den Personen gehört, die Anrecht auf eine Unterstützungszulage gemäß EOG Art. 7 geben. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. P., vom 29. September 1955, E 14/55.)

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Maßgebender Lohn für einen Werkstudenten

Die Lohnbescheinigung, die vom Vater des Wehrpflichtigen ausge- stellt wird und offensichtlich den Charakter einer Gefälligkeits- bescheinigung hat, kann nicht anerkannt werden. EOV Art. '7.

Der Wehrpflichtige, der Student einer Hochschule ist, mußte am 5. Juli 1954 in einen Aspiranten-Vorkurs einrücken, um anschließend bis Ende November

1954 die Offiziersschule zu bestehen. Er erhob Anspruch darauf, als Werk-

student entschädigt zu werden, weil er unmittelbar vor dem Einrücken im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mitgearbeitet hatte. Dieser beschei- nigte dem Wehrpflichtigen auf der Meldekarte, daß er ihm für den Monat Juni 1954 einen Barlohn von Fr. 350.— und einen Naturallohn von Fr. 120.— verabfolgt habe. Die Ausgleichskasse setzte die Entschädigung auf Fr. 1.50 im Tage fest, da sie die Bescheinigung des Vaters über den ausbezahlten Lohn bloß als Gefälligkeitsbescheinigung und den Wehrpflichtigen selber nicht als Werkstudenten anerkennen konnte, obwohl der Vater für den bescheinigten Lohn die AHV-Beiträge entrichtet hatte. Auf die Verfügung der Ausgleichs- kasse erhob der Vater des Wehrpflichtigen Beschwerde bei der kant. Rekurs- kommission. Diese lehnte die Beschwerde jedoch ab, weil die Erhebungen er- geben hatten, daß der Wehrpflichtige im Juni 1954 nicht ununterbrochen, sondern höchstens tage- und stundenweise im väterlichen Betrieb beschäftigt gewesen war. Auch erschien es der Rekurskommission als unglaubhaft, daß der Vater dem Sohn für die gelegentliche Mithilfe tatsächlich einen Lohn be- zahlt hat, der über den Lohnansätzen für landwirtschaftliche Arbeiten liegt. Im weitern nahm sie den Standpunkt ein, daß die Mithilfe von Studenten in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern, die für ein kostspieliges Stu- dium aufkommen, üblich sei, ohne daß jeder Arbeitstag oder jede Arbeits- stunde notiert und dafür ein Lohn ausgerichtet wird. Die Rekurskommission hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Rekurrenten wegen mutwilliger Beschwerdeführung auch eine Spruchgebühr von Fr. 50.— auf- erlegt. Die Durchführung eines Strafverfahrens durch die zuständigen In- stanzen soll ausdrücklich vorbehalten bleiben. (Rekurskommission des Kantons Thurgau i. Sa. C. R., vom 15. April 1954, BSV 30/1955.)

Strafsachen Durch die Vorlage einer falschen Lohnbescheinigung wird sowohl der Arbeitgeber als auch der Wehrpflichtige straffällig. EOG Art. 25 und AHVG Art. 87, Abs. 1.

Der Wehrpflichtige, der als Bauzeichner in einem Architekturbüro tätig war, absolvierte im Sommer 1953 die Unteroffiziersschule und anschließend daran eine Rekrutenschule. Auf zwei Meldekarten bestätigte der Arbeitgeber dem Wehrpflichtigen ein vordienstliches Monatsgehalt von Fr. 600.—, während dieser nur Fr. 470.— verdient hatte. Gestützt auf die falschen Bescheinigungen wurde dem Wehrpflichtigen die Entschädigung für Alleinstehende auf Fr. 3.50

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im Tag festgesetzt, während er nach dem effektiv verdienten Lohn nur An- spruch auf eine Tagesentschädigung von Fr. 2.90 hatte. Bei einer Verhandlung vor dem Gewerbegericht, wo eine andere Streitsache zwischen dem Arbeit- geber und dem Angestellten ausgetragen wurde, kam das betrügerische Vor- gehen der beiden, an den Tag. Die Ausgleichskasse verrechnete darauf dem Wehrpflichtigen den zuviel bezogenen Betrag von Fr. 60.— mit einer neuen fällig gewordenen Erwerbsausfallentschädigung; der entstandene Schaden konnte vollständig gedeckt werden. Die Ausgleichskasse nahm aber gleichwohl Veranlassung, Strafanzeige einzureichen. Der angeklagte Arbeitgeber gestand, der Ausgleichskasse im Einvernehmen mit dem Angestellten falsche Angaben über den vordienstlichen Lohn gemacht zu haben, damit diesem eine höhere Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt würde. Das Gericht nahm an, daß den Arbeitgeber das Hauptverschulden treffe. In Anwendung von EGG Art. 25 und von AHVG Art, 87, Abs. 1, wurden die Angeklagten der Widerhandlung gegen die Bundesgesetze über die E0 und die AHV schuldig erklärt. Der Arbeitgeber wurde zu einer Geldbuße von Fr. 80.—, der Wehrpflichtige zu einer solchen von Fr. 50.— verurteilt. Außerdem wurde beiden die Bezahlung einer Prozeßentschädigung von Fr. 80.— an die Ausgleichskasse sowie der Gerichtskosten mit Einschluß einer Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 54.20 auferlegt, wobei nach dem Grad des Verschuldens 2/3 vom Arbeitgeber und 1/3 vom Arbeitnehmer zu bezahlen sind. Wegen unentschuldbaren Ausbleibens an der Hauptversammlung wurde der Arbeitgeber sodann noch mit Fr. 20.— gebüßt. (Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 26. Mai 1954 i. Sa. W. Sch. und H. Z.)

Alters- und Flinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE

I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Die Vergütung der Einbürgerungskosten eines Arbeitnehmers ist kein Entgelt für geleistete Arbeit, weshalb der Arbeitgeber davon keine Beiträge zu entrichten hat. AHVV Art. 8.

Eine Aktiengesellschaft vergütete einer langjährigen Angestellten die Kosten der Einbürgerung im Betrage von 1500 Franken. Die Lohnbeiträge davon ent- richtete sie nicht. Als die Ausgleichskasse diese nachforderte, erhob die AG. Beschwerde. Diese wurde von der Rekurskommission geschützt. Zwar zähle die Zuwendung nicht zu den in Art. 8 AHVV aufgeführten Ausnahmen, soweit es sich dabei um echte Ausnahmen handle. Die Verordnungsvorschrift enthalte aber auch unechte Ausnahmen, d. h. Zuwendungen, die überhaupt nichts mit Lohn zu tun hätten und deswegen schon nach Art. 5 des Gesetzes nicht zum Lohn gezählt werden könnten, weil sie nicht unter die dortige Begriffsbestim- mung des Lohnes als eines Entgeltes für geleistete Arbeit fielen. Eine solche Zuwendung sei z. B. die in Art. 8, lit. c, AHVV aufgeführte Umzugsentschädi- gung. Die Beurteilung als Lohn wäre ferner noch deswegen unbefriedigend, weil in Art. 8, lit. c, auch die Dienstaltersgeschenke und Jubiläumsgaben, die

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doch in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden, vom maß- gebenden Lohn ausgenommen seien. Gegen diesen Entscheid legte die Aus- gleichskasse Berufung ein. Die Auslegung der Rekurskommission widerspreche Art. 5, Abs. 4, AHVG. Danach könne der Bundesrat «anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen». Daraus folge, daß nicht nur das eigentliche Entgelt für eine Arbeit, sondern auch weitere aus dem Arbeitsverhältnis fließende Zuwendungen zum maßgebenden Lohn gehörten. Die Vergütung des Arbeitgebers, die dazu bestimmt sei, die Einbürgerungs- kosten einer Arbeitnehmerin zu decken — Zuwendung, welche einer Leistungs- prämie gleichkomme — könnte deshalb nur dann als vom maßgebenden Lohn ausgenommen betrachtet werden, wenn sie unter eine der in Art. 8 AHVV auf- gezählten Leistungen fiele. Das Gericht hieß die Berufung gut mit der fol- genden Begründung: Die Bestimmung von Art. 5, Abs. 4, AHVG, daß der Bundesrat «Sozial- leistungen sowie anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen» kann, erlaubt nicht den Schluß, daß alle Zuwendungen, die dann in der Vollzugsverordnung (Art. 8) nicht ausgenommen worden sind, unter den Lohnbegriff fallen. Was offen- sichtlich ohnehin nichts mit Lohn zu tun hat, d. h. offensichtlich nicht «Entgelt für geleistete Arbeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) darstellt, ist selbstverständlich von vornherein ausgenommen. Im vorliegenden Fall erwies es sich im Inter- esse des Betriebes als erwünscht, daß sich die Angestellte einbürgern ließ. Nach den Angaben des Vertreters der Firma war er von maßgebenden Stellen in Bern auf die Notwendigkeit einer Einbürgerung der Genannten hin- gewiesen worden. Da der Betrieb die erwähnte Angestellte nicht entlassen wollte, sah er sich zur (ganzen oder teilweisen) Uebernahme der Einbürge- rungskosten veranlaßt. Natürlich lag die Einbürgerung aber auch im persön- lichen Interesse der Angestellten, so daß die Vergütung von 1500 Franken für sie ein Geschenk bedeutet. Daß dieses Geschenk zugleich den Charakter einer Leistungsprämie hatte, wie die Ausgleichskasse annimmt, erscheint hingegen nicht als zutreffend. Gewiß wäre die Vergütung nicht geleistet worden, wenn die Angestellte für den Betrieb nicht einen besondern Wert gehabt hätte. Anderseits bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß dieser auch unabhängig von den Einbürgerungskosten eine Zuwendung im Sinne einer Leistungsprämie gemacht werden wollte. Aus demselben Grund ist die Vergütung auch nicht als Sozialleistung zu beurteilen, von der Art, wie sie als Lohnzulage gewährt zu werden pflegt. In dieser Beziehung besteht immerhin ein Unterschied gegenüber den von einem Arbeitgeber zugunsten von Arbeiter- kindern gewährten sog. Bildungszulagen, die als Lohnzulage gewertet wurden (vgl. Urteil vom 7. September 1954 i. Sa. AG. Kraftwerk W., EVGE 1954,

5. 184; ZAK 1954, 5.427). Weit eher hat der Vergleich mit Spesenersatz Be-

rechtigung, aber auch der von der Vorinstanz angestellte Vergleich mit einer Umzugsentschädigung (als «unechter» Ausnahme vom maßgebenden Lohn), insofern es sich hier ebenfalls um eine einmalige Hilfe handelt, die dazu dient, die Eingehung bzw. Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu ermögli- chen. Derartige Zuwendungen sind nicht in ein- und dieselbe Linie zu setzen mit Entgelt für geleistete Arbeit. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. AG., vom 22. Juni 1955, H 92/55.)

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II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Aus der Art der Honorierung und der Tatsache der regelmäßigen Mitarbeit allein darf nicht auf ein -Unterordnungsverhältnis zwischen einem Journalisten und einem Zeitungsverlag geschlossen werden. AHVV Art. 17.

Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, die Imprimerie de la Feuille d'Avis de N. habe keine Beiträge von den Vergütungen entrichtet, die sie im Jahre 1953 dem Journalisten N. gewährt hatte. Durch eine Ver- fügung vom 26. Oktober 1954 forderte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 49.80 nach (4 % von 1245 Franken). Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein mit der Begründung, die Tätig- keit N.'s sei selbständiger Natur. Uebrigens bilde diese nur einen unbedeuten- den Teil seiner gesamten selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Umstand, daß für jeden Artikel, unbekümmert um dessen Bedeutung, 25 Franken bezahlt werde, und daß das Honorar einheitlich auf 1100 Franken im Monat festgelegt worden sei, würden drei, vier oder fünf Artikel geliefert, stelle nichts anderes dar als eine besondere Art der Honorierung, sei aber ohne Einfluß auf die gegenseitigen Beziehungen und den Charakter von N.'s Mitarbeit. Auch wenn die Honorare im Konto «regelmäßige Mitarbeiter» verbucht würden, so werde damit noch kein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen. — Durch ihren Entscheid vom 9. März 1955 hieß die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie stellte fest, das Moment der Unter- ordnung fehle und die wirtschaftliche Unabhängigkeit, der sich der Journalist erfreue, erlaube es nicht, ihn als Arbeitnehmer zu betrachten. — Das Bundes- amt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen ab- gewiesen: Streitig ist einzig die Frage, ob die Vergütungen, die dem Journalisten N. im Jahre 1953 ausgerichtet wurden, durch eine Tätigkeit selbständiger oder unselbständiger Natur erzielt wurden. In seiner Berufung hat das Bundesamt für Sozialversicherung seinen Standpunkt vor allem damit begründet, die Ver- gütungen würden in der Form eines Fixums gewährt. Es stützt sich dabei namentlich auf die Randziffern 115 und 116 des Kreisschreibens Nr. 20a sowie auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 15. November 1951 i. Sa. H. Das Gericht hat schon mehrmals erklärt, es müsse bei der Qualifizierung eines Arbeitsentgeltes jede Verallgemeinerung vermieden werden, und das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung sei nicht geeignet, verbindliche Rechtssätze aufzustellen. Es hat stets betont, der einzelne Fall müsse für sich betrachtet und nach der Gesamtheit seiner Umstände bewertet werden. Selbstverständlich sind diese Grundsätze auch maßgebend, wenn Ent- gelte von Journalisten und Mitarbeitern der Presse zu beurteilen sind. So hat das Gericht in einem Fall entschieden, die dem Mitarbeiter einer Zeitung ge- währten Vergütungen gehörten zum Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit (vgl. das Urteil vom 11. Mai 1951 i. Sa. W., ZAK 1951, S. 324, dessen Tatbestand rechtlich unzweifelhaft Aehnlichkeiten mit dem vorliegenden auf- weist), während es in einem andern Fall sich veranlaßt sah, die entgegen-

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gesetze Haltung einzunehmen (vgl. das erwähnte Urteil i. Sa. H., auf das sich das Bundesamt für Sozialversicherung beruft). Die Ausführungen der Imprimerie de la Feuille d'Avis hinsichtlich der Honorierung N.'s sind nicht ganz eindeutig. Die kantonale Rekursbehörde anerkennt, daß die in Frage stehenden Vergütungen kein Zeilenhonorar im Sinne des Kreisschreibens Nr. 20a bildeten und stellt auf Grund der Aussagen des Direktors der Imprimerie ferner fest, die Imprimerie habe sich, aus eigenen Stücken, lediglich verpflichtet, für jeden angenommenen Artikel

25 Franken zu bezahlen; daher könne im vorliegenden Fall nicht von einer

festen monatlichen oder wöchentlichen Vergütung gesprochen werden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Würdigung des (Sachverhaltes abzugehen und sich der des Bundesamtes für Sozialversicherung anzuschließen, wonach es sich bei den bewußten Vergütungen um ein eigentliches Fixum handle. Die Art der Honorierung und die Tatsache, daß die dem Journalisten N. gewährten Vergütungen im Konto «regelmäßige Mitarbeiter» verbucht sind, können nicht bestimmend sein für das zu fällende Urteil. Entscheidend ist viel-- mehr das Fehlen jeglichen Unterordnungsverhältnisses. N., freier Kunstmaler und Stecher, besitzt weder Pressekarte noch gehört er einer Berufsvereinigung der Presse an. Seine journalistische Tätigkeit beschränkt sich auf die Artikel, die er für die Feuille d'Avis schreibt, und er ist auch frei in der Wahl der Themen, denen er seine Artikel widmet. Schreibt er auch für die Zeitung monatlich ungefähr gleich viele Aufsätze, so ist er hiezu doch nicht verpflich- tet, und anderseits kann die Redaktion die ihr vorgelegten Artikel ohne wei- teres zurückweisen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz erkannt, hier liege keine in selbständiger Stellung geleistete Tätigkeit vor und es daher abgelehnt, N. als einen festbesoldeten, von der Verwaltung der Zeitung abhängigen Mit- arbeiter zu betrachten. I (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Feuille d'Avis, vom 4. Oktober 1955, H 131/55.)

B. VERFAHREN

Entschädigungen an Sachverständige sowie an Dritte, die im Auf- trage des Richters prozessuaie Handlungen vornehmen, sind Gerichts- kosten und können daher gemäß AHVG Art. 85, Abs. 2, den Parteien nicht auferlegt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz würde sich nur rechtfertigen, wenn eine Ausgleichskasse im Rechts- mittelverfahren sich weigern würde, an der Feststellung des Tat- bestandes mitzuwirken.

Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, daß das Spital von R. keine Beiträge von den Löhnen des Personals und den Entgelten dreier Aerzte entrichtet hatte. In der Folge bezahlte das Spital die Beiträge für das Personal. Dagegen bestritt es, Beiträge auch von den Entgelten der Aerzte zu schulden; diese seien, auch im Verhältnis zum Spital, in selbstän- diger Stellung erwerbstätig. Die Ausgleichskasse überwies die Beschwerde der kantonalen Rekursbehörde. Deren Präsident suchte zunächst selbst ge-

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wisse Tatsachen zu ermitteln, ordnete aber dann eine Untersuchung durch Sachverständige an. Er betraute damit die Revisionsstelle der kantonalen Aus- gleichskasse und verlangte namentlich Antwort auf die folgenden Fragen:

1. Waren die Aerzte in den Jahren 1948 und 1949 für das Spital in unselb-

ständiger Stellung tätig? 2.Wenn ja, welches war ihr Lohn ? —Gestützt auf das Ergebnis der Expertise hieß die Rekursbehörde die Beschwerde gut, erkannte also, die Aerzte seien auch gegenüber dem Spital in selbständiger Stellung erwerbstätig gewesen. Ziffer IV des Dispositivs lautete: «Die Kosten der Expertise im Betrage von Fr. 166.10 werden der beschwerdebeklagten Aus- gleichskasse auferlegt.» Die Ausgleichskasse legte Berufung ein und bean- tragte 'einzig, den Entscheid in diesem Punkt aufzuheben. Das Gericht hat die Berufung gutgeheißen und dabei namentlich folgendes erwogen: Gemäß Art, 85, Abs. 2, AHVG ist es Sache der Kantone, das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden zu regeln. Das Gesetz bestimmt indessen, das Verfahren müsse einfach und grundsätzlich kostenlos sein; davon sieht es lediglich eine Ausnahme vor für die Fälle «leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung». Das Reglement der kantonalen Rekurskommission vom 21. Dezember 1948 hat diese Vorschriften in seinem Artikel 21 übernommen und schreibt seinerseits vor, das Verfahren sei kostenlos, Gerichtskosten könn- ten dem Beschwerdeführer nur im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Be- schwerdeführung auferlegt werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Rekurs- behörde im Hinblick auf diese Vorschriften befugt war, der beschwerdebe- klagten Ausgleichskasse die Kosten der von ihr angeordneten Untersuchung aufzuerlegen. Bei näherer Prüfung ergibt sich, daß die vom Präsidenten der Rekurs- behörde dem Revisor der Ausgleichskasse übertragene Aufgabe und die die- sem zur Beantwortung gestellten Fragen nicht ohne weiteres als Gegenstand einer Untersuchung durch Sachverständige bezeichnet werden können. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, daß der Revisor zwei Aufgaben zu erfüllen hatte: einerseits war ihm aufgetragen, die Untersuchung in tatbeständlicher Hinsicht zu ergänzen, 'anderseits, die 'Statuten des Spitals und das Reglement zu prüfen, das die Beziehungen zwischen Spital und Aerzten regelt, sowie ferner die Tätigkeit der Aerzte nach dem AHVG zu qualifizieren. Diese beiden Aufgaben sind aber unbestreitbar Aufgaben des Richters, nicht von Sachver- ständigen. Sache des Richters ist es, den Prozeßstoff zu beschaffen, die Par- teien und die Zeugen einzuvernehmen. An ihm ist es ebenfalls, die Tatsachen rechtlich zu würdigen und den daraus sich ergebenden Schluß zu ziehen. Unter diesen Umständen wird man die dem Revisor der Ausgleichskasse übertragene Aufgabe kaum als die Aufgabe eines Sachverständigen und dessen Bericht als Sachverständigengutachten bezeichnen können. Es handelt sich dabei vielmehr um prozessuale Handlungen, die von einem Dritten an Stelle des Richters vorgenommen werden. Die sich daraus ergebenden Kosten müssen daher not- wendigerweise als Gerichtskosten 'betrachtet werden. Als solche aber können sie den Parteien nicht auferlegt werden, Weil das Rechtsmittelverfahren in AHV-Sachen grundsätzlich kostenlos ist. Daß der Präsident der Rekurs- kommission es für angezeigt hielt, die ihm gutscheinenden ergänzenden Unter- suchungshandlungen von einem Fachmann besorgen zu lassen, rechtfertigt es sicherlich nicht, der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.

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In gewissen Sonderfällen allerdings könnte sich eine andere Lösung auf- drängen. So beispielsweise, wenn eine Ausgleichskasse eine Verfügung auf Grund unvollständiger Akten erlassen hätte und sich im Rechtsmittelverfahren weigerte, zur Erhellung des Sachverhaltes beizutragen, indem sie es ablehnte, die erforderlichen Schriftstücke zu beschaffen und demRichter die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Hier wäre es angebracht, der Ausgleichskasse die Ge- richtskosten aufzuerlegen, weil ihr Verhalten den Richter zwänge, selbst eine eingehende Untersuchung durchzuführen. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Es kann der Ausgleichskasse nicht vorgeworfen werden, ihre Verfügung leichtfertig erlassen und sich geweigert zu haben, während des Beschwerdeverfahrens die Akten zu ergänzen und dem Richter die gewünsch- ten Auskünfte zu erteilen. Der Richter hatte daher keinerlei Anlaß, sich an die Revisionsstelle der Ausgleichskasse zu wenden, um so eine bessere Ab- klärung des Sachverhaltes zu erreichen. Aber auch wenn man annehmen wollte, es handle sich bei der Aufgabe, die dem Revisor der Ausgleichskasse gestellt wurde, um einen echten Auftrag an einen sachverständigen, so käme das Gericht zu keinem andern Schluß. Die Kosten einer vom Gericht angeordneten Untersuchung durch Sachverständige gehören zweifellos zu den Gerichtskosten (wie das Gericht bereits in Militär- versicherungssachen festzustellen Gelegenheit hatte, vgl. EVGE 1951, S. 87). Gerichtskosten aber können gemäß Art. 85, Abs. 2, AHVG und Art. 21 des Reglementes der kantonalen Ausgleichskassen dem Beschwerdeführer nur auferlegt werden im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung. Keine dieser Voraussetzungen aber ist im vorliegenden Fall erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Höpital R., vom 23. September 1955, H 42/55.)

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INHALTSVERZEICHNIS DES 15. JAHRGANGS

A. Alters- und Hinterlassenenversicherung

L Aufsätze

Von Monat zu Monat . . . 1, 45, 85, 129, 169, 209, 249, 293, 373, 413, 461 Das Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark . . . . . . 3 AHV-Beiträge von Leistungen der Arbeitgeber bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses . . . $ Mitenand goht's besser 11 Die Stellung der internen Revisionsstellen . . . 12 Zu den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Re- rvisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen vom J. September 1954 15 Ordnungsgemäßes Mahnverfahren ist Voraussetzung für Strafanzeige und Bestrafung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3 . . . 16 Besteuerung der ordentlichen AHV-Renten gemäß Finanzordnung

1955 bis 1958 46

Die Auszahlung der AHV-Renten durch die Post 48 Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfall ,52 Rechnungsabschluß 1954 . . 56 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge 57 Das AHV-Abkommen mit Liechtenstein 86 Anpassung der AHV-Renten an die Teuerung'? 131 Dankbare Rentenempfänger 135 Einige Zahlen über die Renten 139 Die Mutterwaisenrente 143 Der neue Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen . .... . . 146 Ist der Versicherungsausweis eine Urkunde ? 153 Auswirkungen der staatlichen AHV auf die Privatversicherung . 154 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen 159 Fragen der Erfassung der Nichterwerbstätigen 194 Beiträge der Holz-Akkordanten 197 Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1954 210 Die Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge 212 Das Sozialversicherungsabkommen mit Schweden 219 Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungsgerichtes im Jahre 1954 . 223 Die Pauschalfrankatur im Jahre 1954 . . 227 Gehören Leistungen betriebseigener Krankenkassen zum maßgebenden Lohn 7 230 Rückbehalt für übertragene Aufgaben 233 Die gesetzlichen Erlasse sowie die Weisungen des Bundesamtes für iSozialversicherung auf dem Gebiete der AHV . . . 236 Das Rentenalter 250, 339 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1954 254

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Die Berechnungsgrundlagen bei der Einkommensermittlung für die Beiträge •S elbständigervverb ender 259 Probleme des Ausgleichsfonds der eidgenössischen AHV . . . 295 Aus den Jahresberichten und Jahresrechnungen der Ausgleichskassen für 1954 326, 487 Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen 334 Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 337 Probleme der eidgenössischen Invalidenversicherung 376 Beitragspflicht und maßgebender Lohn . . 391 Wirtschaftliche Mechanisierung . . . . . . . . '' 394 Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV . 4.14 Streichung der schlechtesten Beitragsjahre . . 424 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1954 . . . 429 Berlin in das schweizerisch-deutsche Sozialabkommen einbezogen 446 Zum Rücktritt von Dr. Peter Binswanger 463 An die Leser der Zeitschrift für die Ausgleichskassen e • 464 Die dritte Revision des AHVG . . . . . . 466 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1954 . • t• • 1475 Die Sozialversicherung in Luxemburg 479 Das Abkommen mit Schweden im Spiegel der Auslandspresse . 484 II. Durchführungsfragen Beiträge Einkommenseinschätzung durch die Ausgleichskasse und «Nachforde- rung» von Beiträgen . . . .• 70 Kollektivgesellschafter unter 15 Jahren . 99 Austausch von Arbeitsleistungen . 100 Unzulässige Veranlagungsverfügungen 101 «Umbuchung» verjährter Beiträge bei Ehegatten . . . . . • 241 Insolvenzbestätigungen und Verlustscheine beweisen nicht unbedingt die Insolvenz eines Schuldners . . . 486 Renten Umfang der Beitragsrückvergütung an Angehörige von Vertragsstaaten 71 Rentenretouren und Rentenliste . 73 Verfahren bei Wechsel der rentenauszahlenden Ausgleichskasse 1.01 Einheit des Rentenfalles und Aktenüberweisung . e • • • 272 Der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag für die Umwandlung von seinerzeit erhöhten Renten . 344 Rentenwegleitung . • • • 345 Rentenverfügung bei Witwenfamilien 447 Organisation Der Versicherungsausweis der geschiedenen Frau . 72 Pauschalfrankatur . . . . . . 273

III. Kleine Mitteilungen Motionen, Postulate, Interpellationen . . . . 74, 200, 402 Kleine Anfrage Vincent vom 6. Oktober 1954 . . 74, 346

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Kleine Anfrage Gnägi vom 22. Dezember 1954 . . 75 Ausgleichsfonds der AHV . 76, 201, 348, 449 Aenderungen im Adressenverzeichnis • 76, 159, 202, 449, 487 Neue Literatur" . . . . .. 103, 276, 349, 403, 487 Postulat Meister vom 14. März 1955 . ... 159 Personelles 276, 403, 487 Darlehen aus dem AHV-Fonds . . 348 Kleine Anfrage Moulin vom 23. Juni 1955 448

IV. Gerichtsentscheide A. Beiträge AHVt_ AHVV Seite Art. 1, Abs. 1, lit. a 284 Art. 43 39 Art. 3, Abs. 2, lit. a 110 Art. 6, Abs. 1 350 Art. 5, Abs. 1 288 Art. 5, Abs. 2 34, 36, 82, 107, 160, 290, 350, 405, 450 Art. 7, lit. h 405 Art. 8, lit. a 203 Art. 9 104 Art. 10, Abs. 2 405 Art. 8 490 Art. 9, Abs. 1 39, 107 Art. 17 107, 492 Art. 20, Abs. 3 110, 355 Art. 22, Abs. 1, lit. a 164 Art. 22, Abs. 1, lit. b 242 Art. 23, lit. b 357, 358, 360 Art. 24, Abs. 2 164, 206, 242, 451 Art. 25, Abs. 2 206, 452 Art. 9, Abs. 2, lit. b 352 Art. 9, Abs. 2, lit. d 164 Art. 9, Abs. 2, lit. e 242 Art. 18, Abs. 2 243 Art. 11 406 Art. 11, Abs. 1 112 Art. 14, Abs. 1 38, 106, 288 Art. 14, Abs. 4 205 Art. 40 205 Art. 16 39 Art. 16, Abs. 2 454 Art. 43 39

B. Benten Art. 20, Abs. 3 408 Art. 22, Abs. 2 362

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AHVG AHVV Seite Art. 23, Abs. 2 457 Art. 24 365, 368 Art. 48, Abs. 1 40, 166 Art. 25, Abs. 2 458 Art. 27, Abs. 2 458 Art. 49 246 Art. 49, Abs. 1 114 Art. 42 365, 368 Art. 57 371 Art. 57, lit. f 115 Art. 61, Abs. 1 42 Art. 61, Abs. 4 116 Art. 61, Abs. 5 117 Art. 46 367, 368 Art. 47, Abs. 1 118, 120 Art. 79 .120

C. Organisation Art. 85, Abs. 2 492 OV Art. 3, Abs. 2 121 D. Strafsachen AHVG Art. 87, Abs. 1 124, 489 Art. 87, Abs. 2 126, 459 Art. 87, Abs. 3 125, 128, 411

E. Zwischenstaatliche Abkommen Abkommen Schlußprotokoll Frankreich Art. 5, lit. b 244 §2 369 Italien Art. 5, Abs. 1, lit. b 113, 364

B. Erwerbsersatz für Wehrpflichtige I. Aufsätze Der Anspruch von alleinstehenden Wehrpflichtigen ohne Kinder auf ,Haushaltungsentschädig-ung nach der Rechtsprechung des EVG 94 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1954: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige 257 Die Entschädigungsberechtigung der Werkstudenten in der EO . 262 Erwerbsersatzordnung und Kaderrekrutierung . . . . 342 Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954 434 Vergütungen für die Durchführung der EO . 471 Neue EO-Formulare 472

499

II. Durchführungsfragen Neubemessung der EO-Entschädigung für selbständigerwerbende Seite Wehrpflichtige 273 III. Kleine Mitteilungen Tabellen für die Ausrechnung der Erwerbsausfallentschädigungen . 449

IV. Gerichtsentscheide EOG EOV Art. 1, Abs. 1 22, 404 Art. 1, Abs. 1, lit. a 24,29 Art. 1, Abs. 1, lit. b 29 Art. 1, Abs. 1, lit. c 29 Art. 4, Abs. 1, lit. b 23, 77, 79, 277 Art. 3, lit. b 82 Art. 4, Abs. 1 u. 2 279 Art. 7 488 Art. 7 489 Art. 8 32 Art. 9, Abs. 2, lit. a 24 Art. 9, Abs. 2, lit. b 24, 27 Art. 10, Abs. 2 24, 29 Art. 10, Abs. 1, lit. b 27, 29 Art. 10, Abs. 3 279 Art. 18, Abs. 2 24 Art. 21, Abs. 1 283 Art. 19, Abs. 2 u. 3 283 Art. 25 489

C. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern L Aufsätze Kantonale Gesetze über Familienzulagen . . 58 Die Ausführung 'des Familienschutzartikels der Bundesverfassung . 169 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1954: Familienschutz . . . . . . 258 Das Kindergeldgesetz der Bundesrepublik Deutschland . . 268 Familienzulagen im Kanton Genf . . . 396

II. Kleine Mitteilungen Konferenz der kantonalen Familienausgleichskassen . 103 Kleine Anfrage Tschumi vom 25. März 1955. . . 274

500

BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Bericht -über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassen en versicherung im Jahre 1954

Zu beziehen bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3 Preis Fr. 2.—

Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1954

Separatabzug aus der Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1955, Nr. 11 Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 3 Preis Fr. —.45

ZAK 2/1955 ab S. 293 | Lexipedia | Lexipedia