SED P2100 – Antrag auf Hinterbliebenenrente (Version 4 P-SEDs)
Einleitende Bemerkungen
Das SED P2100 muss an die beteiligten Träger gesendet werden in Anwendung von Art. 45 Abs. 4, Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 4 und 5 der VO 987/2009. Das SED P2100 enthält Informationen, die von den meisten Ländern benötigt werden, während länderspezifische SEDs (P3000XX) Informationen enthalten, die von dem betreffenden Land benötigt werden.
In dem SED P2100 (Antrag auf Hinterbliebenenrente) gibt es die antragstellende Person und auch die versicherte Person, die sich auf die verstorbene Person bezieht. Die Informationen über die versicherte Person und die antragstellende Person müssen in den Anträgen auf Hinterbliebenenrente immer angegeben werden.
Für jede antragstellende Person ist ein eigener Geschäftsvorgang mit einem eigenen SED P2100 anzulegen. Kinder, die mit dem Geschäftsvorgang der/des Witwe/Witwers mitgeteilt werden, werden nicht als Antragsteller auf eine Waisenrente anerkannt. Für eine Waisenrente wird ein eigenes SED P2100 mit dem Kind als antragstellende Person benötigt.
National ist es natürlich möglich, nur einen Rentenfall für alle Antragsteller zu haben und für alle die gleiche Fallnummer zu haben.
Für jede antragstellende Person ist nun jedoch ein eigener Geschäftsvorgang anzulegen, in welchem der Antrag, die Versicherungs- und Wohnzeiten und die Entscheidung mitgeteilt werden. Aus diesem Grund gibt es am Ende des SED P2100 ein Datenfeld, das nach der Anzahl der Antragsteller fragt.
2. Entsprechender Geschäftsvorgang (BUC)
P_BUC_02 – Antrag auf Hinterbliebenenrente
3. Inhalt und Handhabung
SED P2100 enthält die folgenden Abschnitte:
Lokales Aktenzeichen
Versicherte Person
Angaben zur Rente der versicherten Person
Angaben zum Tod der versicherten Person
Antragstellende Person
Einzelheiten zur Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit der antragstellenden Person
Angaben zum Leistungsbezug der antragstellenden Person
Kinder der antragstellenden Person
Angaben zum Vertreter/gesetzlichen Betreuer
Angaben zur Zahlung
Verschiedenes
Abschnitt 9 - Angaben zum Vertreter/gesetzlichen Betreuer
Dieser Abschnitt enthält Informationen zum Vertreter/gesetzlichen Betreuer. Wenn eine Person einen Vertreter oder gesetzlichen Betreuer hat, sollten hier die Gründe und andere wichtige Informationen angegeben werden. Es kann aber auch ein Rechtsdokument dem SED beigefügt werden, wenn es von der antragstellenden Person zur Verfügung gestellt wird.
Abschnitt 10 – Angaben zur Zahlung
Dieser Abschnitt enthält 2 separate Informationsabschnitte:
a. Angabe zur Rentenzahlung: Zahlung an die antragstellende Person oder an einen Vertreter/gesetzlichen Betreuer
b. Bankinformationen einer Person für die Zwecke der Rentenzahlung (SEPA- oder Nicht- SEPA-Konto).
Abschnitt 11 – Verschiedenes, Punkt 11.3 Gründe für den Einbehalt
In Punkt 11.3 können Gründe für den Einbehalt ausgewählt werden. Diese Angaben sind dazu da, um die Gegenparteien wissen zu lassen, dass mit dieser Ankündigung ein Ausgleichsverfahren verbunden sein könnte. Wenn jedoch ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, muss dies durch separate Recovery BUC (= Geschäftsvorgang „Ausgleich von Überzahlungen von Leistungen“) und R-SEDs erfolgen.
Alle Dokumente, die von der antragstellenden Person zur Verfügung gestellt werden, sollten ebenfalls dem SED P2100 beigefügt werden.
Um den Inhalt und die Erläuterungen des SED P2100 zu sehen, klicken Sie bitte hier.